Wilfried Hommers


 

 

 

 

Professor Dr. Wilfried Hommers

Diplompsychologe, (emeritierter?) Universitätsprofessor für Psychologie,

tätig (gewesen?) am Lehrstuhl für Psychologie I des Psychologischen Instituts der Universität Würzburg

Institut für Psychologie, Universität Würzburg, Marcusstr. 9-11, 97070 Würzburg

http://www.psychologie.uni-wuerzburg.de

 

Beauftragung als Gutachter am Amtsgericht Aschaffenburg, Amtsgericht Obernburg

 

 

 

 

 


 

 

 

"Die psychischen Grundlagen der Sorgerechtsentscheidung"

Reinhart Lempp

in: "Perspektiven der Rechtspsychologie", Herausgeber Wilfried Hommers, 1991

S. 147-160

 

 

Nun wissen wir gar nicht, ob Herr Lempp Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat oder der interessierte Leser? Meint Herr Lempp wirklich "psychische" Grundlagen der Sorgerechtsentscheidung oder meint er "psychologische" Grundlagen?

Ist vielleicht auch egal, denn das Buch liest hoffentlich niemand mehr. Wenn doch, dann sei er gewarnt.9 Jahre vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wendet sich Lempp gegen ein eigenständige Umgangsrecht des nichtverheirateten Vater:

"Auch der neue Gesetzentwurf über ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind immer dann, wenn dieses Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht ausdrücklich entgegensteht, verbessert die Situation kaum (Lempp 1989)."

 

Deutsche Sprache, schwere Sprache, könnte man meinen, offenbar scheint es da manchen Professoren nicht anders als einer türkischen Putzfrau aus Berlin Neukölln zu gehen.

Lesen wir weiter:

"Abgesehen davon, daß in dem Gesetzentwurf nicht unterschieden wird, ob überhaupt eine Beziehung zwischen dem Kind und dem nichtehelichen Vater besteht, ist dieses Gesetz nur notwendig und wirksam, wenn die Mutter den Kontakt zwischen dem Kind und Vater nicht gutheißt. Ist die Mutter mit dem Kontakt einverstanden, bedarf es keines Gesetzes. Ist die Mutter aber nicht damit einverstanden, dann bedeutet ein Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters ebenso wie des geschiedenen nichtsorgeberechtigten Elternteils, daß das Kind diesen Kontakt gegen den Willen der Mutter bzw. sorgeberechtigten Elternteil durchführen muß, was letztlich nur zu einer Belastung des Kindes führt, zumindest bei Kindern im Vorschulalter und Grundschulalter. Bei strenger Beurteilung stehen solche Sorgerechtsregelungen immer dem Kindeswohl entgegen." (S. 159)

Bei strenger Beurteilung, meinen wir, steht Herrn Lempp die Note 5 zu. Nicht nur wegen der Verwendung der deutschen Sprache, sondern auch wegen der Sprachverwirrung. Eben spricht er noch vom Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters und dann schreibt er "Bei strenger Beurteilung stehen solche Sorgerechtsregelungen immer dem Kindeswohl entgegen." Ja was denn nun, Umgangsrecht oder Sorgerrecht? Weiß Herr Lempp eigentlich wovon er spricht? 

Mit der gleichen Argumentationslogik mit der Lempp 1989 nichtverheirateten Väter kein eigenständiges Umgangsrecht zubilligen wollte, argumentieren seine geistigen Erben im Jahr 2003 gegen ein eigenständiges Sorgerecht des nichtverheirateten Vaters. Herr Lempp ist Gott sei Dank in Rente, auch seinen geistigen Nachfolgern ist dies sehr zu wünschen. Um so eher, um so besser für die Väter und ihre Kinder.

Amen

22.02.2004

 

 


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