Wohngeld
Wenn Sie als unterhaltspflichtiger Vater durch die laufenden Unterhaltszahlungen finanziell nicht mehr klar kommen, können Sie Wohngeld beantragen. Der Staat lässt Ihnen dann eine finanzielle Unterstützung zukommen, die er Ihnen vorher quasi aus der Tasche gezogen hat. Beim Wohngeld unterliegen sie auch nicht einer "verstärkten Erwerbsobliegenheit", wie das beim Kindesunterhalt üblich ist. Dass heißt, es zählt nur ihre "Bedürftigkeit".
Volkswirtschaftlich gesehen ist das völlig unsinnig. Zum einen wendet der Staat in Form der Jugendämter viel Geld auf, um von Ihnen bis an den Rand des Existenzminimums, manchmal sogar darüber, Kindesunterhalt zu bekommen. Zum anderen wendet der Staat viel Geld auf, damit Sie anschließend Wohngeld beantragen können.
Na ja, irgendwoher muss ja die Staatsverschuldung herkommen.
Ihnen kann es letztlich egal sein, wenn Sie Wohngeldempfänger sind, zahlen Sie in der Regel ohnehin nur noch die Mehrwertsteuer und sollten sich daher über die Verschwendung von Steuermitteln nicht übermäßig aufregen müssen.
Bundesregierung
Lebensunterhalt aus eigener Kraft
Mi, 19.03.2008
Ein weiterentwickelter Kinderzuschlag und Verbesserungen beim Wohngeld sollen mit der Hilfebedürftigkeit vieler Familien Schluss machen. Rund 150.000 Kinder profitieren davon.
Künftig sollen mehr erwerbstätige Eltern mit geringen Einkommen einen Kinderzuschlag auf ihr Einkommen erhalten. Den Zuschlag bekommen Mütter und Väter, die mit ihrem Einkommen den eigenen Lebensunterhalt decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Diese Eltern sollen nicht wegen ihrer Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sein.
Nebenbei hat der Zuschlag auf das selbst verdiente Einkommen noch einen weiteren positiven Effekt: Bezieher von Sozialleistungen gibt er Anreiz, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende Beschäftigung auszubauen.
Am Maximalbetrag beim Kinderzuschlag von 140 Euro je Kind ändert sich nichts. Allerdings wird die Mindesteinkommensgrenze deutlich gesenkt, von der an Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Bei Paarhaushalten beträgt sie künftig einheitlich 900 Euro, bei Alleinerziehenden 600 Euro. Das Antragsverfahren wird leichter.
So sehen es Eckpunkte für die neuen Regelungen vor, die das Bundeskabinett verabschiedet hat. Jetzt kann das erforderliche Gesetzgebungsverfahren zügig beginnen.
Heizkostenkomponente beim Wohngeld
Die Weiterentwicklung des Kinderzuschlages und der Ausbau des Wohngeldes wird rund 70.000 Bedarfsgemeinschaften und Familien mit rund 150.000 Kindern zugute kommen. Ganz konkret bedeutet das: Sie sind nicht länger auf Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld II angewiesen.
Dem Wohngeld wird eine Heizkostenkomponente hinzugefügt. Damit trägt die Bundesregierung den erheblich gestiegenen Heiz- und Energiekosten Rechnung.
Außerdem steigen die Wohngeld-Tabellenwerte und die Miethöchstbeträge um jeweils rund 10 Prozent. Damit wird die Mietentwicklung seit der letzten Wohngeldanpassung vor sieben Jahren nachgezeichnet.
Auch Rentner profitieren
Die neue Wohngeldregelung stellt sicher, dass auch Rentnerhaushalte von einer Wohngeldanpassung profitieren.
Bund und Ländern entstehen durch die Wohngeldreform Mehrkosten von je 280 Millionen Euro. Für den erweiterten Kinderzuschlag sind im Bundeshaushalt rund 260 Millionen Euro erforderlich. Dem stehen Einsparungen des Bundes beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld von etwa 120 Millionen Euro gegenüber. Zugleich werden die Kommunen um über 200 Millionen Euro entlastet, die sie bisher als Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen mussten.
Die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags soll zum 1. Oktober 2008, der Ausbau des Wohngeldes zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.
Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002 vom 27.12.2001).
auf Seite 9:
4.34 Gemeinsames Sorgerecht
Ein Kind des Antragstellers gehört auch dann zu seinem Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder getrennt lebt
und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmässig in den Wohnungen der Elternteile aufhält und dort betreut wird.
Bei der Einkommensermittlung sind Zahlungen von Kindesunterhalt nur beim empfangenden Haushalt als Zufluss und zwar als Einnahme des Kindes zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Zahlungen ist beim leistenden Elternteil entsprechend § 13 Abs. 2 WoGG möglich.
Folgerung:
Es sollten alle getrenntlebenden Väter/Mütter, die Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind, sofort ihre Wohngeldansprüche unter Beachtung dieser Regelung berechnen lassen.
Ablehnungsbescheide seit 1.1.2002 sollten ggfls. angefochten werden, um das Wohngeld nachgezahlt zu bekommen.
Quelle: Bundesanzeiger (ISSN 0720-6100 vom 17.01.2002)
Diese Vorschrift dürfte in Wohngeldämtern und Sozialämtern weitgehend unbekannt sein.