Wohnung
Justizministerium Nordrhein-Westfalen: Presseservice
Presseservice
12.01.2011
Sozialgericht Dortmund: Hartz IV: Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater
Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfjährige Tochter jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung verbringt.
Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.
Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.
Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010,
Az.: S 22 AS 5857/10 ER
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Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2008 - L 20 B 225/07 AS ER
LSG NRW: Angemessene Unterkunftskosten bei zeitweiliger Bedarfsgemeinschaft
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2008 - L 20 B 225/07 AS ER, sind Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße im Falle einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe und ggf. die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils.
Zwischen den Beteiligten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens war die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft streitig, insbesondere die Frage, ob bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, dass sich der Sohn des Antragstellers im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts in der Wohnung des Antragstellers aufhält. Der Antragsteller bewohnt eine 62 qm große Wohnung. Der Antragsgegner, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, hält die Wohnung für unangemessen groß und bewilligte daher nach einer Übergangszeit nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Antragsteller trägt vor, unberücksichtigt sei geblieben, dass das Umgangsrecht bezüglich des Sohnes 14-tägig von freitags bis montags, während der Sommerferien drei Wochen, während der Herbstferien eine Woche und an jeweils einem der Doppelfeiertage den Aufenthalt des Sohnes in der Wohnung nach sich ziehe. Im Hinblick auf das Alter des Kindes sei es angemessen, ihm ein kleines Zimmer zur Verfügung zu stellen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist bei Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften zur Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils zu berücksichtigen. Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte kommt der Senat zu dem Ergebnis eine Größe von 50 qm als angemessen anzusehen. Der zeitliche Umfang des Aufenthaltes habe lediglich Besuchscharakter. Von daher könne nicht vom Bedarf für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Die vom Antragsteller bewohnte Wohnung erweist sich damit auch unter Berücksichtigung des Umgangsrechts aus Sicht des erkennenden Gerichts als unangemessen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Reinhild Gotzen.
5. Juni 2009
http://anwaltskrieg.blogspot.com/2009/06/landessozialgerichts-nordrhein.html
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Freitag, 22. Juni 2007 12:20
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: keine Rechte in diesem Land?
Guten Tag,
ich möchte Ihnen kurz schildern was mir vor kurzem widerfahren ist.
Am 30.05.07 warf mich meine Ehefrau ohne Grund aus der gemeinsamen Wohnung. Als einziges Argument nannte sie, dass sie mich nicht mehr lieben würde. Seitdem habe ich keine feste Unterkunft, habe keine Möglichkeit zur Körperpflege, oder zum Reinigen meiner Kleidung. Anfangs reichten meine Mittel noch aus um in einer Pension zu nächtigen.
Sämtliche gütlichen Versuche, wieder in die Wohnung zu gelangen blieben erfolglos.
Schliesslich sah ich mich gezwungen, meine Frau durch meinen Anwalt aufzufordern, mich in die Wohnung zu lassen. Erfolglos! Selbst als ich in meiner Situation die örtliche Polizeidienststelle ... hinzuzog, blieb mir der Zugang verwehrt. Die Argumente der Polizei waren schlicht, dass es sich um Zivilrecht handelte. Dies ist meiner Meinung nach allerdings nicht richtig, da es sich offensichtlich um Nötigung in meiner Handlungsfreiheit handelt, und um verbotene Eigenmacht meiner (Noch-) Ehefrau. Selbst meine Persönlichen Sachen und Gegenstände bleiben mir verwehrt.
Ich bin der Meinung, dass man auch übergangsweise in einer Wohnung getrennt leben kann.
Ich bin bereits auf der Suche nach einer Ersatzwohnung.
Auf einen Eilantrag auf eine vorläufige richterliche Entscheidung durch das Familiengericht ... am 21.06. (!) wurde ein Verhandlungstermin für vorraussichtlich den 28.06.07 benannt. Das heisst, dass ich weitere 7 Tage unter freiem Himmel schlafen darf. Ich bin bis zur Entscheidung faktisch nunmehr 4 Wochen ohne festen Wohnsitz (obdachlos). Ich werde behandelt wie ein Aussetziger, der über keinerlei Rechte verfügt. Schlimmer noch, jetzt droht mir noch der Verlust meiner beruflichen Existenz, da auch mein Vorgesetzter langsam die Geduld verliert. Ich bin Angestellter im Aussendienst und habe enorm viel Kundenkontakt. Ein gepflegtes Erscheinungsbild ist u.a. mein Arbeitsmaterial.
Was für mich bei allem Übel aber noch mit am schlimmsten ist: Ich habe in 3 Wochen 2 mal mit unserer 8-jährigen Tochter telefonieren dürfen. Ein Umgang ist in meiner Situation traumatisierend für die Kleine, ich kann sie ja nicht auch im Auto schlafen lassen, also wird mir durch die Aussetzung mittelbar der Umgang verweigert. Am Telefon machte meine Tochter einen sehr traurigen Eindruck, und sagte mehrfach dass sie mich vermisst.
Soweit, so gut. Mir stellt sich die Frage nach einem funktionierenden Rechtssystem. Habe ich als Mann und Vater in diesem Land keine Rechte mehr? Ein Argument der Wohnung verwiesen zu werden wäre das Gewaltschutzgesetz: Aber ich bin nicht gewalttätig, weder meiner Frau, noch meinem Kind, noch sonst jemanden gegenüber.
Vielleicht erhalte ich ja auf diesem Wege einmal von jemadem Unterstützung.
mit freundlichen Grüßen
...
Restfamilie
Wissen Sie, was eine Restfamilie ist? Wenn nicht, das macht nichts, wir wussten es bis vor kurzem auch nicht.
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg macht uns in einem Beschluss vom 5.9.2002 - 142 F 3248/02 zur "Überlassung der Ehewohnung - Begriff der unbilligen Härte" mit dem Terminus bekannt.
(veröffentlicht in "Familie - Partnerschaft - Recht", 1/2003, S. 26-28)
Es geht um die gemeinsam im selben Haus lebenden, aber getrennten Ehegatten, das Kind A. 3.10.1985 und Kind J, geboren 4.12.1988. Die Mutter hat die Zuweisung des Hauses auf sich beantragt. Das Amtsgericht gibt dem statt. Das ist sicher bei massiven Konflikten der ehemaligen Partner zu begrüßen. Gleichwohl wird der Vater nur in der Negativfassung dargestellt und nicht der Frage nachgegangen, warum er nicht freiwillig auszieht. Vielleicht hat er die nicht unberechtigte Angst, dann den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren.
"So ist das Gericht nach Bekundung von A davon überzeugt, dass der Antragsgegner (Vater) die Restfamilie schikaniert."
Nun wissen Sie es, Mutter und die beiden Kinder bilden eine "Restfamilie".
Das ist so ähnlich, wenn Sie bei einem Auto eines der vier Räder abmontieren. Der verbleibende Rest ist ein Restauto.
Sind Sie schon mal mit einem Restauto gefahren. Müssen Sie mal machen, das gibt einen Heidenspaß und Sie sparen sich die Kosten eines Besuches von Disneyland Paris.
Was stellt der abmontierte Vater aber nun dar. Ist er möglicherweise eine Ein-Personen-Restfamilie. Schön wäre es ja, denn dann stände auch er unter dem Schutz des Grundgesetzes Artikel 6.