Zwangsgeld


 

 

 

Nach §33 FGG kann einem Elternteil, der den Auflagen des Gerichtes nicht folgt Zwangsgeld angedroht oder auch verhängt werden. Die noch gelegentlich anzutreffende Argumentation, die Verhängung von Zwangsgeld z.B. gegen eine umgangsvereitelnde Mutter schade dem Kindeswohl, weil naturgemäß die Mutter nun weniger Geld in der Haushaltkasse hat, worunter auch das Kind leidet, ist isoliert betrachtet nicht ganz falsch. Doch dann müsste man konsequenterweise überall wo Zwangsgelder oder Ordnungsgelder verhängt werden, z. B. im Straßenverkehr, Ordnungsamt oder im Strafrecht, auf die Verhängung von Zwangsgeldern verzichten, sobald die betreffende Person Kinder hat.

Die umgangsvereitelnde Mutter und die Kinder sind hier natürlich insoweit geschützt, als ihnen auf alle Fälle der sozialhilferechtliche Bedarf verbleiben muss. Auf Sozialhilfeniveau leben zu müssen, ist sicher nicht einfach, aber nicht unzumutbar, sonst müsste der Staat um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen, die Sozialhilfesätze soweit anheben, bis dass erwünschte Versorgungsniveau erreicht wäre.

 

 


 

 

 

Beschluß des Amtsgerichts vom 20. Mai 2009:

„Der Beschwerde vom 13.04.2009 gegen den Beschluss vom 23.03.2009 wird abgeholfen.

 

Gegen die Antragsgegnerin wird wegen ihrer Verstöße am 6. Januar , 13. Januar, 20. Januar, 10. Februar, 17. Februar und 20. Februar gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 14.05.2007, nämlich dem Antragsteller den Umgang mit dem Kind A., geboren am (…) 2003, immer dienstags in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr <zu gewähren>, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € je Verstoß verhängt.

 

Gründe

I.

 

Mit Beschluss vom 23.03.2009 waren die Anträge des Antragstellers vom 7.01., 14.01., 21.01. und 25.02.2009 auf Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin wegen Vereitelung des Umgangs abgelehnt worden. Zur Begründung war darauf verwiesen worden, dass wegen des Verhaltens des Kindes, dass nach Beobachtungen der Ergänzungspflegerin derzeit einen Kontakt zum Vater vehement ablehnt, die Festsetzung von Zwangsgeldern nicht in Betracht kommt, da dies dem Kindeswohl abträglich wäre.

 

In seiner Beschwerde vom 13.04.2009 gegen den Beschluss vom 23.03.2009 vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Ablehnung des Kindes könne nicht als Begründung für die Verweigerung der Festsetzung des Zwangsgeldes tragen, da die Mutter gehalten sei, mit erzieherischen Mitteln auf das Kind einzuwirken, damit dieses dem Umgang mit dem Kindesvater wieder positiv gegenüber stehe.

II.

 

Der Beschwerde vom 13.04.2009 war abzuhelfen. Gegen die Antragsgegnerin waren wegen der Vereitelung des Umgangs, zu dem sie gemäß Beschluss vom 14.05.2007 verpflichtet ist, gemäß § 33 FGG Zwangsgelder zu verhängen. Ist jemand durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht gemäß § 33 Abs. I FGG zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Mit Beschluss vom 14.05.2007 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, den Umgang zwischen dem Antragsteller und dem Kind A. jeweils dienstags in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr zu gewähren. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung. Die Vollziehung des Beschlusses wurde bislang nicht ausgesetzt.

 

Das nunmehr verhängte Zwangsgeld wurde vom Beschluss vom 30.12.2008 angedroht. Trotz dieser Androhungen fanden am 6., 13., 20. Januar sowie am 10., 17. und 24. Februar 2009 keine Umgänge zwischen dem Kind und dem Antragsteller statt. Der letzte Umgangstermin liegt mittlerweile über sechs Monate zurück.

 

Das Nichtgewähren des Umgangs durch die Antragsgegnerin stellt hier auch einen schuldhaften Verstoß gegen den Beschluss vom14.05.2007 dar. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass A. den Umgang mit dem Antragsteller nicht möchte. Dem Antragsteller ist insofern Recht zu geben, dass die Mutter nicht damit gehört werden kann, dass mit Blick auf die aktuelle starke Ablehnung des Antragstellers durch das Kind ihre Umgangsverweigerung nicht schuldhaft sei. Selbst wenn A. mittlerweile durch das Verhalten der Mutter bedingt keinen Umgang mit dem Antragsteller mehr wünscht, wovon derzeit aufgrund des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 16.03.2009 auszugehen ist, steht dies der Festsetzung von Zwangsgeldern nicht entgegen. Zwar dürfte die Festsetzung von Zwangsgeldern gemäß § 33 FGG dann nicht mehr geboten sein, wenn keine Aussichten bestehen, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass A.‘s aktuelle Ablehnung des Antragstellers nicht überwindbar ist, zumal A. zu früheren Zeiten den Umgang mit dem Antragsteller positiv erlebte, so jedenfalls die Beobachtung der Ergänzungspflegerin unmittelbar nach ihrer Bestellung durch den Beschluss vom 14.05.2007. Darüber hinaus hat es die Antragsgegnerin angesichts des noch recht geringen Alters von A. in der Hand, durch Aufgabe ihrer eigenen Abwehr sowie entsprechende erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass A. seine derzeitige Ablehnung aufgibt und den Umgang wieder als etwas positives erleben kann. Hierzu ist sie im Übrigen auch gemäß § 1684 Abs. II BGB verpflichtet, wonach Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt.

 

Der Umstand, dass mit Beschluss vom 21. Januar 2009 das Oberlandesgericht (…) die elterliche Sorge betreffend die Regelung des Umgangs zwischen A. und dem Antragsteller der Antragsgegnerin entzogen und auf die Ergänzungspflegerin übertragen wurde, steht der Verhängung des Zwangsgeldes gegen die Mutter nicht im Wege. Die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 14.05.2007 zur Gewährung von Umgang besteht unbeschadet der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft weiterhin in der Person der Mutter. Der Beschluss wurde nicht aufgehoben. Das Kind hat auch weiterhin bei der Mutter seinen Lebensmittelpunkt. Die Mutter und nicht die Ergänzungspflegerin hat faktisch die Möglichkeit, durch Verweigerung der Herausgabe und Beeinflussung des Kindes den Umgang zwischen Kind und Antragsteller zu vereiteln. Würde die Ergänzungspflegschaft, die ja typischerweise in Fällen des beharrlichen Boykotts des Umgangs durch einen Elternteil häufig angeordnet wird, dazu führen, dass eine Vollstreckung aus einer vollzugsfähigen Umgangsentscheidung nicht mehr möglich ist, wäre dies <dem> mit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft verfolgten Ziel, den Umgang zu ermöglichen, abträglich. Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang zwischen Antragsteller und Kind auch bei (zwangsweise herbeigeführter) erzieherischer Mitwirkung der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl entspricht, sind nicht ersichtlich. In diesem Fall hätte aber wohl auch die Ergänzungspflegerin die Aussetzung der Vollziehung des Umgangsbeschlusses beantragt.

 

Angesichts der Sachlage waren die beantragten Zwangsgelder festzusetzen.

 

Bei der Höhe des Zwangsgeldes war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfeempfängerin ist und kaum über Einkünfte verfügt.

 

 

 


 

 

 

Zwangsgeldfestsetzung bei Umgangsvereitelung

Festsetzung von Zwangsmitteln bei Umgangsvereitelung durch die betreuende Mutter

Amtsgericht Essen, Beschluss vom 8.12.2005 - 106 F 83/03

veröffentlicht mit Anmerkung von Martin Menne in: ZKJ 2007, 416

 

 


 

 

 

Festsetzung von Zwangsgeld gegen umgangsboykottierende Mutter

 

14 F 167/06 Amtsgericht Herford

Beschluss

In der Familiensache

des Herrn K. Antragstellers

gegen

die Frau A. Antragsgegnerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R, 33602 Bielefeld

Gegen die Antragsgegnerin wird wegen Verstoßes gegen die im Beschluss vom 01.02.2006 (Amtsgericht Herford 14 F 543/02) getroffene Umgangsrechtsregelung ein Zwangsgeld von 5.000,00 € festgesetzt.

Für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 01.02.2006 wird der Antragsgegnerin die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von

bis zu 25.000,00 € angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 01.02.2006 sind begleitete Umgangskontakte angeordnet worden. Die begleiteten Umgangskontakte sollen beim Kreisjugendamt Herford stattfinden. Ein erster Termin am 23.02.2006 sollte ohne Beteiligung des Kindesvaters stattfinden, um das Kind auf die Umgangskontakte vorzubereiten. Die regelmäßigen Umgangskontakte sollten am 02.03.2006 beginnen.

Entgegen der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 01.02.2006 hat die Kindesmutter das Kind am 23.02.2006 und am 02.03.2006 nicht zu Kreisjugendamt Herford gebracht. Die Kindesmutter hat damit gegen die Umgangsregelung verstoßen.

Der Verstoß gegen die Umgangsregelung erfolgte schuldhaft. Die Kindesmutter kann sich nicht darauf berufen, dass die begleiteten Umgangskontakte mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sind. Die Umgangskontakte sollen durch das Jugendamt vorbereitet und begleitet werden. Die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten war das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Recht des Kindesvaters und des Kindes auf Ausübung des Umgangsrechts und der Sorge der Kindesmutter wegen der von ihr befürchteten Gefährdung des Kindeswohls. Die vom Gericht getroffene

Entscheidung hat die Kindesmutter zu akzeptieren. Der Umstand, dass die Kindesmutter mit der gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, ändert nichts daran, dass die Entscheidung auch für die Kindesmutter bindend ist.

Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes beruht auf § 33 FGG. Es ist insbesondere berücksichtigt worden, dass es sich um das erste Zwangsgeld handelt, welches wegen der Nichteinhaltung der mit Beschluss vom 01.02.2006 getroffenen Umgangsregelung festgesetzt worden ist. Fall die Festsetzung weiterer Zwangsgelder erforderlich wird, können diese durchaus höher ausfallen.

Die Kostenentscheidung folgt ebenfalls aus § 33 FGG.

Herford, 20.03.2006

große Beilage

Richter am Amtsgericht

 

 

 

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

1 WF 89/06 OLG Hamm

14 F 167/06 AG Herford

In der Familiensache

der Frau H. - Antragsgegnerin u. Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. R.33602

Bielefeld

gegen

Herrn K. - Antragsteller und Beschwerdeführer

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte F u. Partner

weitere Beteiligte: Kreisjugendamt Herford

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herford vom 20.03.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Andexer, den Richter am Oberlandesgericht Stratmann und die Richterin am Oberlandesgericht Becker am 24.April 2006

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 33, 19 20 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses wird verwiesen. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes erscheint angesichts der Stärke des auf Missachtung des Umgangsregelung gerichteten Willens der Antragsgegnerin erforderlich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

gez. Unterschriften: Andexer Stratmann Becker

 

 


 

 

 

Mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht des sorgeberechtigten Elternteils, den Umgang mit dem umgangsberechtigten anderen Elternteil aktiv zu fördern.

"Ist im Rahmen einer Umgangsregelung ein Elternteil dazu verpflichtet worden, dass in seiner Obhut befindliche Kind positiv auf die Kontakte mit dem anderen Elternteil vorzubereiten und an ihn herauszugeben, so stellt es einen mit Zwangsgeld zu ahndenden Verstoß nach § 33 FGG dar, wenn der Obhutsinhaber es der freien Entscheidung des Kindes überlässt, ob es mit dem anderen Elternteil zu Umgangszwecken mitgehen möchte."

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2001 - 5 WF 96/01 (AG - FamG - Waldshut-Tiengen - 6 F 277/98), veröffentlicht in "OLG Report Karlsruhe Stuttgart 12/2002, S. 211-212

 

 


 

 

Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vom 25.4.2002 - 10 UF 02260/01

Teilweiser Sorgerechtsentzug bei dauerhafter Umgangsvereitelung, Einrichtung einer Sorgerechtspflegschaft, Zulässigkeit einer Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft in einem solchen Fall

 

veröffentlicht in "Das Jugendamt", 7/2002, S. 310-314

 

 


 

 

 

 

Zypries: Väter notfalls zu Umgang mit Kind zwingen

Mi Nov 21, 2007 3:05 MEZ

 

Karlsruhe (Reuters) - Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat sich dafür ausgesprochen, einen Vater notfalls zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zu zwingen.

Solche Besuche müssten jedoch eindeutig dem Wohl des Kindes dienen, sagte sie am Mittwoch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dafür müssten die Richter jeden Einzelfall genau prüfen. Das oberste deutsche Gericht verhandelt seit Mittwoch über die Klage eines Vaters, der durch die Androhung von Zwangsgeld zum Umgang mit seinen unehelichen Sohn gezwungen werden soll.

Der Vater will sein Kind nicht besuchen und sieht sich durch die Strafandrohung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Kinder- und Familienverbände sprachen sich überwiegend für den erzwungenen Umgang mit nichtehelichen Kindern aus. Die Richter ließen in der Verhandlung nicht erkennen, zu welcher Entscheidung sie tendieren. Das Urteil wird im Frühjahr erwartet.

Der Kläger könne sich überhaupt keinen Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn vorstellen, argumentierte dessen Anwältin in der Verhandlung. Er lehne das Kind ab und würde es bei erzwungenen Besuchen ignorieren. Besuche gefährdeten seine Ehe. Der Junge stammt aus einem Seitensprung des verheirateten Familienvaters. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte dem Kläger 2004 ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro angedroht, sollte er sich den vom Gericht angeordneten Treffen alle drei Monate mit dem Kind verweigern.

Der Junge lebt mittlerweile in einer betreuten Wohngruppe, nachdem die Mutter Hilfe bei der Erziehung beantragt hat. Seinen Vater hat er nie gesehen. Treffen mit diesem wären dem Wohl des Kindes nicht förderlich, sagte eine Vertreterin des Brandenburger Jugendamtes. Das Gesetz räumt Kindern seit 1998 das Recht ein, ihre leiblichen Eltern zu sehen. Weigerungen können mit Zwangsmitteln belegt werden.

ZYPRIES - ZWANG DER ELTERN MIT GRUNDGESETZ VEREINBAR

Die Bundesregierung plane für diesen Bereich eine Verschärfung, sagte Zypries. Erzwungener Umgang mit dem nichtehelichen Kind sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie bezweifelte jedoch die Richtigkeit der OLG-Entscheidung. Es sei für den Jungen nicht gut, einen derart abweisenden Vater treffen zu müssen.

Elterliche Verantwortung sei nicht in deren Belieben gestellt, sondern müsse bis zur Grenze des Möglichen und Belastbaren ausgeübt werden, sagte ein Vertreter des Deutschen Familiengerichtstages und sprach sich für Zwangsmaßnahmen aus. Das Umgangsrecht würde ohne die Möglichkeit von Zwangsmitteln leer laufen. Auch aus den zunächst erzwungenen Treffen könnten sich gute Vater-Kind-Beziehungen entwickeln.

Oft reiche schon das Wissen um mögliche Zwangsmaßnahmen, dass Väter ihren Pflichten nachkämen, bestätigte Ulrich Mueller vom Väteraufbruch für Kinder. Dem massenhaften Elend vaterlos aufwachsender Kinder müsse entgegen gewirkt werden. Zwang sei dem Kindwohl in der Regel jedoch nicht förderlich, widersprach eine Vertreterin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Nur bei Teenagern, die ihre Herkunft wissen wollten, sei dies sinnvoll. (Az.: 1 BvR 1620/04)

http://de.today.reuters.com/News/newsArticle.aspx?type=domesticNews&storyID=2007-11-21T140500Z_01_HAG145497_RTRDEOC_0_DEUTSCHLAND-KINDER-VERFASSUNGSGERICHT.xml

 

 

 


 

 

Besuchszwang für Väter

 

Nur Verlierer vor Gericht

 

erstellt 21.11.07, 15:10h

*Karlsruhe/dpa.* In diesem Prozess kann es nur Verlierer geben. Der

Vater, der seinen eigenen Sohn nicht sehen will und dafür sogar vor das

Bundesverfassungsgericht zieht. Die Mutter, die ihren früheren Geliebten

zu den Besuchen mit dem Jungen zwingen will. Und vor allem den

inzwischen Achtjährigen, der nach Ansicht von Experten sowohl von seinem

Vater wie auch von der Mutter verstoßen oder benutzt wird. Im Saal des

Bundesverfassungsgerichts ist am Mittwoch die Betroffenheit in der

mündlichen Verhandlung deutlich zu spüren. In den kommenden Monaten muss

das höchste deutsche Gericht nun darüber urteilen, ob ein Elternteil

gegen den deutlichen eigenen Willen sein Kind besuchen muss.

Der Fall hat auch für die Verfassungsrichter Seltenheitswert. Meist tun

Väter auch nach einem folgenreichen Seitensprung alles, um wenigstens

einige Stunden mit ihren unehelichen Kindern verbringen zu dürfen. Der

42-jährige Mann aus Brandenburg unternimmt dagegen alles, um seinen

außerehelichen Sohn nicht sehen zu müssen. Er befürchtet, dass sich

seine Ehefrau sonst von ihm trennen würde. Seine Argumente: Das im

Grundgesetz garantierte Grundrecht auf freie Entfaltung der

Persönlichkeit werde durch einen sogenannten Umgangszwang ebenso

verletzt wie seine gesetzlich geschützte eheliche Familie gefährdet. Er

will «Zahlvater» sein, mehr nicht. Ihr Mandant habe den inzwischen in

einem Heim wohnenden Jungen noch nie gesehen und von Anfang an jede

persönliche Beziehung abgelehnt, betont Anwältin Heike Hase.

Mit offenem Verständnis für seine Verfassungsbeschwerde kann der

42-Jährige bei den Karlsruher Richtern nicht rechnen. Juristen,

Jugendschützer und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonen

allerdings in der mündlichen Verhandlung, es müsse das Wohl des Kindes

im Mittelpunkt stehen. Dies wird nach Überzeugung der Ministerin in der

zur Prüfung vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)

Brandenburg nicht deutlich genug gewichtet. Die Richter hatten vor drei

Jahren entschieden, dass der Junge einen rechtlich durchsetzbaren

Anspruch hat, seinen Vater zu sehen. Weigere sich dieser, müsse er ein

Zwangsgeld von bis zu 25 000 Euro zahlen.

«Ob zwischen dem Wohl des Kindes und dem Zwang zur Vollstreckung in

diesem Fall richtig abgewogen wurde, daran habe ich meine Zweifel»,

kritisiert Zypries. Ein Verfahrenspfleger könnte ihrer Ansicht nach als

«Anwalt des Kindes» eingesetzt werden. Die bestehende Rechtslage gebe

den Richtern bereits «hinreichend Spielraum» für eine Entscheidung.

Kommendes Jahr will die Bundesregierung das Gesetz sogar noch

verschärfen: Kann bisher nur Zwangsgeld vor einem Treffen ausgesprochen

werden, so sollen verpasste Termine mit dem Kind künftig mit einem

Bußgeld bestraft werden.

Der Bundesvorsitzende des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» setzt sich

gegen die Verfassungsbeschwerde ein: «Vom Vater werden bei einem solchen

Treffen keine Gefühle von unauslotbarer Tiefe verlangt», meint Ulrich

Mueller. Einem Vater sei der Umgang mit seinem Kind zuzumuten, diese Tür

zum Zwang dürfe nicht durch das Gericht geschlossen werden. Dagegen

warnt der Verband alleinerziehender Mütter und Väter vor den

Zwangsbesuchen. «Es ist unwahrscheinlich, dass es gelingt, durch

gerichtlichen Zwang eine positive Vater-Kind-Beziehung herzustellen»,

heißt es in der Stellungnahme des Verbands zu dem Fall.

Eher unklar sind nach wie vor die Beweggründe der Mutter, die den Stein

ins Rollen gebracht hatte. Nach Auffassung des Ex-Liebhabers geht es

seiner früheren Geliebten lediglich darum, die einstige Beziehung zu ihm

wiederzubeleben.

Eine Mitarbeiterin der Stadt Brandenburg vermochte schließlich, ein

wenig Licht in die Gefühlslage des Jungen zu bringen: Der Kleine lebe

seit einiger Zeit in einem Heim, sagte die Sozialpsychiaterin. «Es ist

aber nach unserer Ansicht nicht sein ausgesprochener Wille, Kontakt zu

seinem Vater zu haben», betonte sie. «Er hat keine Idee, wer oder wie

sein Vater ist.» Ein erzwungenes Treffen könne entwicklungsstörend

wirken. Die Mutter selbst verteidigte ihre Position zumindest nicht

öffentlich: Sie hat ihre Geschichte exklusiv einem Internet-TV-Sender

verkauft.

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1195490432612&openMenu=987490165154&calledPageId=987490165154&listid=994342720546

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie im Märchen von des Fischers Frau, den alleinerziehenden (Mütter)Verband VAMV, kann es niemand recht machen. Erst klagen die Jammerdamen von diesem Verband, dass Väter keinen Umgang wahrnehmen und wenn dann mal das Oberlandesgericht Brandenburg aus der Reihe der konservativen Oberlandesgerichtes heraustanzt und einen trägen Vater zu Kontakten mit seinem Sohn verpflichtet, dann ist es denn Alleinvertretungsdamen des VAMV`s auch wieder nicht recht. 

Am besten man entzieht diesem Verband die staatliche Alimentierung, dann klappt das ganze Gebilde sicher recht schnell in sich zusammen.

21.11.2007

 


 

 

 

Ausfertigung

Geschäftsnummer:

7 F 493/03

 

 

Amtsgericht Schwäbisch Gmünd

. - Familiengericht -

Beschluss

vom 03.12.2003

 

In der Familiensache

X,

-Antragstellerin-

Proz.bev.: ...

 

gegen

Y,

-Antragsgegner-

Proz.bev.: ...

 

wegen Zwangsgeldfestsetzung

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd

durch Richter am Amtsgericht Neukamm

auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2003

wie folgt beschlossen:

 

 

-2-

1. Gegen den Antragsgegner wird wegen Verstoßens gegen die beim Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 11 UF 78/00; Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, der Antragstellerin im 14-tägigen Abstand den persönlichen Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern der Parteien A, geboren am ... , und B, geboren am ... 1991, zu gewähren, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

2. Für die beiden Kinder A und B wird gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt. Die Auswahl einer geeigneten Person wird auf das Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, übertragen.

 

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

4. Der Geschäftswert wird auf-1.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

Gründe:

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Aus ihrer Ehe sind ... Kinder hervorgegangen, wobei die beiden Söhne A , geboren am ... 1989, und B, geboren am ... 1991, beim Antragsgegner leben und von diesem betreut werden. Im Verfahren HUF 78/00 des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd: 7 F 424/98) haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.08.2000 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass sie im wöchentlichen Wechsel jeweils Umgang mit allen Kindern - ...  - ausüben.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner, weil dieser den Umgang der beiden Söhne A und B mit ihr, der Antragstellerin, nicht fördere, was einen Verstoß gegen die genannte Vereinbarung darstelle. So kämen die beiden Kinder regelmäßig jeden zweiten Samstag zur Antragstellerin, erklärten dieser, sie hätten „keinen Bock", bei ihr zu bleiben und verließen sie daraufhin wieder. Auch während der Ferien käme regelmäßig kein Umgangskontakt zustande. Der Antragsgegner erklärt demgegenüber, die Verhaltensweisen der beiden Kinder beruhe auf ihren freien Willen, hervorgerufen durch deren Missachtung durch die Antragstellerin, wie sie sie in den vergangenen Jahren an den Tag gelegt habe.

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Familiensache wird auf die Verfahren 7 F 424/98, 7 F 172/01, 7 F 214/01, 7 F 190/01, 7 F 1091/01, 7 F 69/02, 7 F 760/01, 7 F 580/02 und 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd verwiesen, wobei im Verfahren 7 F 190/01 mit Beschluss vom 25.04.2001 bereits ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner in Höhe von 500,00 DM festgesetzt wurde.

 

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Zwar scheidet grundsätzlich die Festsetzung eines Zwangsgeldes aus, wenn das Kind den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verweigert, jedoch nur dann, wenn der andere Elternteil alle objektiv zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, das Kind zum Umgang zu bewegen (OLG Celle, FamRZ 1987, S. 623).

Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Wie der Sachverständige Dr. Karle von / der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter der Universität Tübingen in seinem Gutachten vom 02.07.2003 und seiner Erläuterung und Ergänzung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 im Verfahren 7 F 830/02 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd mitgeteilt hat, besteht zwar wegen den Anforderungen, die der Antragsgegner, welchem fehlende Bindungstoleranz der Kinder zu ihrer Mutter zu bescheinigen ist, an sie stellt, der nach außen geäußerte Wille der Kinder, den Umgang mit ihrer Mutter zu verweigern, andererseits ist dieser Wunsch nach wie vor in ihnen lebendig. Hinzu kommt, dass ein solcher regelmäßiger Umgang nach wie vor - auch unter Berücksichtigung ihres Alters - als kindeswohlförderlich anzusehen ist.

Dann aber spricht das Verhalten des Antragsgegners, der weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart viel dazu beigetragen hat, Umgangskontakte der Söhne A und B mit der Antragstellerin zu fördern, und der sie letztlich auch nur zur Vermeidung von Zwangsmitteln zur Antragstellerin bringt, nicht dem Gebot, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, Kraft seiner Autorität auf die Kinder einzuwirken hat, damit diese den Umgang mit dem anderen Elternteil ausüben und dort während der gesamten Besuchszeit bleiben.

Dementsprechend war gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes der zwischen den Parteien vereinbarten Umgangsregelung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG ein Zwangsgeld festzusetzen, welches angesichts des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite Festsetzung handelt, auf 1.000,00 EUR festgelegt wird. Angedroht war das Zwangsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 20.06.2002 im Verfahren 7 F 760/01.

Auf Anregung der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt - Kreisjugendamt - Ostalbkreis, Außenstelle Schwäbisch Gmünd, Frau Z, wird den beiden Kindern gemäß § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung bzw. Begleitung der Umgangskontakte bestellt, zumal auch nach Auffassung des Sachverständigen Dr. Karle, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 geäußert hat, eine Änderung der derzeitigen Situation nur dann möglich erscheint, wenn der Umgang zunächst im Beisein einer neutralen Person stattfindet.

Gegebenenfalls kommt in diesem Zusammenhang auch eine Einschränkung nach Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte in Betracht. Eine diesbezügliche konkrete Regelung kann jedoch derzeit nicht festgelegt, vielmehr müsste sie gegebenenfalls in der Umgangssituation selbst erarbeitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 119 Abs. 2 KostO.

Neukamm

Richter am Amtsgericht

 

 

 

 


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