Zwangsimpfung
https://reitschuster.de/post/star-komponistin-darf-vorerst-nicht-zwangsgeimpft-werden/
Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende
(85) zu Zwangsimpfung
10. Januar 2023
Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich
überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine
geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein
Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene
Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso
unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo
zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat
einfach nur Angst um ihr Leben.
Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der
Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu
ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie
abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte
sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das
sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll
gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als
musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie
1992 als Frau des Jahres aus.
Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein
richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung
und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt
werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in
eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre
Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit
sie denken kann.
Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben
dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine
zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg
egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und
1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der
offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch
begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.
...
Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum
Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt
Pressemitteilung Nr. 36a/2020 vom 18. Mai 2020
Beschluss vom 11. Mai 2020
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20
Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung
mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften
des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder
bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines
ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen. Mit ihren
Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass
eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf.
Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt
allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden
nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen,
hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer
Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das
Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung
betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter
Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.
Sachverhalt:
§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG sieht vor, dass Kinder, die in
einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege
betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität
gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen
Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner
muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§
20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer jeweils
gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre jeweils einjährigen Kinder. Letztere
sollen nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte
beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege
nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Die Kinder sind nicht gegen Masern
geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine
Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer
Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei
einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten
würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde
aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden,
wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Wird – wie hier – die
Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein
besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig
am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem
Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden
wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der
vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes
einträten.
2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in
Betracht.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen
eines Eilverfahrens nicht möglich ist.
b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer
aus.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden
Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte
dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels
Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren
Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter
nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge.
Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die
Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige
Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12
Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer
großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht,
einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer
Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor
Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts-
und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen
gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das
Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die
Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe
der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug
ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus
medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere
klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist
namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der
Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.
Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das
Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer
Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungswiese der Kinder, selbst
dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr
infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen
zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen
des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit
verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht
deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich
als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-036a.html
Kommentar Väternotruf:
Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die Zwangsimpfung von Kindern zum Zwecke des Besuches einer sogenannten "Gemeinschaftseinrichtung" bis auf Widerruf für rechtens erklärt. Ein Kind, das nicht "gegen Masern" geimpft wird, darf nicht in einer "Gemeinschaftseinrichtung" betreut werden. Da der Staat "Gemeinschaftseinrichtungen" für Kinder gleichzeitig unter staatlichen Erlaubnisvorbehalt stellt, wird den Eltern auch das Recht genommen - und damit Artikel 6 Grundgesetz verletzt - das Kind in einer Anitimpfgemeinschaftseinrichtung, in der nur Kinder von Eltern, die ihr Kind nicht zwangsimpfen lassen wollen, betreuen zu lassen. Das ist Honeckerstaat in Reinkultur.