Zwangsimpfung


 

 



Star-Komponistin darf vorerst nicht zwangsgeimpft werden Der Rechtsstaat zuckt noch

VERÖFFENTLICHT AM 12. Jan 2023

Von Kai Rebmann

Wird am Ende für Inna Zhvanetskaya doch noch alles gut? Gestern haben wir über das Schicksal der jüdischen Holocaust-Überlebenden berichtet. Der Ukrainerin drohte laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht nur die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie, sondern auch eine Zwangsimpfung. Aktivisten brachten die Frau daraufhin an einem unbekannten Ort in Sicherheit. Die Berichterstattung über diesen unfassbaren Fall sorgte bei unseren Lesern für eine Welle der Empörung. Jetzt gibt es aber endlich auch einmal gute Nachrichten, die zumindest etwas Hoffnung auf ein Happy End machen und zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland zumindest in Teilen noch funktioniert. Nicht zuletzt ist dieser Fall aber auch ein weiterer Beleg dafür, wie wichtig kritischer Journalismus ist, der den Finger in die Wunde legt.

Besonders bemerkenswert an dem Beschluss des Amtsgerichts in Bad Cannstatt war die Tatsache, dass beide Maßnahmen – Unterbringung in der Psychiatrie und Zwangsimpfung – zur sofortigen Wirksamkeit bestimmt waren. Im Klartext: Die von Zhvanetskaya eingelegte Berufung zum Landgericht Stuttgart hatte demnach keine aufschiebende Wirkung. Wie sinnvoll das ist, wenn es um eine (irreversible) Zwangsimpfung geht, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Auch deshalb sprachen einige Beobachter von Willkür und Rechtsbeugung durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses wurden jetzt auch durch das Landgericht Stuttgart bestätigt. Holger Fischer, der Anwalt der jüdischen Holocaust-Überlebenden, meldete sich via Telegram zu Wort. Zum aktuellen Stand im Fall Inna Zhvanetskaya schrieb der Jurist:

„Das Landgericht Stuttgart hat meinem Eilantrag im Hinblick auf die Zwangsimpfung stattgegeben und die sofortige Wirksamkeit sowie die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einstweilen, also bis zur Entscheidung über die Beschwerde, ausgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung wurde keine Entscheidung bezüglich der Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und der Vollziehung getroffen. Heißt also: Die Betroffene darf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zwangsgeimpft werden, kann aber weiter sofort in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Das Gericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Wenn die Betroffene dann schon geimpft wäre, könne das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Soll heißen: Eine bereits getätigte Injektion könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden, es würde dauernder Rechtsverlust eintreten. Dass die sofortige Wirksamkeit der Unterbringung nicht ausgesetzt und sie also vorerst weiter vollzogen werden kann, überrascht mich im Übrigen nicht: Denn an dem die Erforderlichkeit und Alternativlosigkeit der Unterbringung befürwortenden Sachverständigengutachten kommt die Beschwerdekammer zunächst nicht vorbei.

Es wird nötig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, diesmal mit russischsprachigem Übersetzer oder gleich einem russischsprachigen Sachverständigen. Ich habe bereits entsprechende Fachärzte genannt bekommen. Und in der Zwischenzeit basteln wir an einem Konzept, wie die Betroffene adäquat in ihrer Wohnung versorgt werden kann, und legen es dem Gericht auf den Tisch. Ich werde der Beschwerdekammer entsprechende konstruktive Vorschläge machen. Bei aller – dringend notwendigen – juristischen Kritik an dem Beschluss des Amtsgerichts ist es mir wichtig, auch in die Zukunft zu blicken und Lösungen vorzuschlagen.“
Ohrfeige für das AG Stuttgart-Bad Cannstatt

Es ist schön zu sehen, wie nüchtern und sachlich Holger Fischer seine Argumente und die Beweggründe des Landgerichts Stuttgart hier vorträgt – insbesondere wenn man die Hintergründe dieses Falles bedenkt. Für die Richter in Bad Cannstatt ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine schallende Ohrfeige. Selbst für juristische Laien liegt es auf der Hand, dass eine Zwangsimpfung mit einem dauernden Rechtsverlust einhergeht. Umso mehr gilt dies für einen „Impfstoff“, der nachweislich nicht wirkt, oder jedenfalls nicht so wirkt, wie er sollte. Jeder, der es wissen will, weiß inzwischen, dass die im Beschluss genehmigte „Grundimmunisierung“ weder vor Ansteckung noch Weitergabe des Virus schützt. Das hätte sich eigentlich auch bis ans Amtsgericht in Bad Cannstatt herumsprechen können.

Den Ausführungen des Anwalts ist zudem zu entnehmen, dass Zhvanetskaya während der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich in ihrer Muttersprache auszudrücken. Die Star-Komponistin spricht offenbar nur sehr gebrochenes Deutsch, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben könnte, dass ihr unter anderem Größenwahn, organische Wesensveränderungen und Wahnvorstellungen attestiert wurden. Ein Leser hat in den Kommentaren zu dem ursprünglichen Artikel sinngemäß sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei Künstlern überdies immer um einen besonderen Schlag von Menschen handelt, die auf Außenstehende im Zweifel etwas sonderbar wirken können.

Wäre Zhvanetskaya nicht von Aktivisten „entführt“ worden – die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart wäre womöglich zu spät gekommen. Dann nämlich, wenn man die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft hätte.

https://reitschuster.de/post/star-komponistin-darf-vorerst-nicht-zwangsgeimpft-werden/

 

 

 


Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende (85) zu Zwangsimpfung

10. Januar 2023

Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat einfach nur Angst um ihr Leben.

Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie 1992 als Frau des Jahres aus.

Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit sie denken kann.

Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und 1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.

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https://report24.news/morgen-wird-sie-abgeholt-deutsches-gericht-verurteilt-holocaust-ueberlebende-85-zu-zwangsimpfung/

 

 


 

 

 

Eilantrag gegen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Nachweis einer Masernschutzimpfung abgelehnt

Pressemitteilung Nr. 36a/2020 vom 18. Mai 2020

Beschluss vom 11. Mai 2020
1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20

Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Anträge auf vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer, den Nachweis einer Masernschutzimpfung betreffende Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abgelehnt. Nach den angegriffenen Vorschriften des IfSG darf eine Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte oder bestimmten Formen der Kindestagespflege lediglich bei Nachweis entweder eines ausreichenden Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern erfolgen. Mit ihren Anträgen auf einstweilige Anordnung wollen die Beschwerdeführer erreichen, dass eine entsprechende Betreuung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auch ohne den entsprechenden Nachweis erfolgen darf. Sollen wie hier gesetzliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, gilt allerdings ein strenger Maßstab. Da die zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheinen, hatte die Kammer über die Anträge auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung zu entscheiden. Danach muss das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib oder Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten.

Sachverhalt:

§ 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 IfSG sieht vor, dass Kinder, die in einer Kindertagesstätte oder in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege betreut werden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen, sofern sie nicht aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (§ 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG). Ferner muss vor Beginn ihrer Betreuung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). In beiden Verfahren sind die Beschwerdeführer jeweils gemeinsam sorgeberechtigte Eltern und ihre jeweils einjährigen Kinder. Letztere sollen nach dem Wunsch der Eltern zeitnah in einer kommunalen Kindertagesstätte beziehungsweise von einer Tagesmutter, die die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII besitzt, betreut werden. Die Kinder sind nicht gegen Masern geimpft. Es besteht weder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung noch verfügen sie über eine entsprechende Immunität.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Wird – wie hier – die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zumindest nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen eines Eilverfahrens nicht möglich ist.

b) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden Erfolg, wäre das gesetzliche Betreuungsverbot zu Unrecht erfolgt. Dies führte dazu, dass zwischenzeitlich die minderjährigen Beschwerdeführer mangels Masernschutzimpfung nicht wie beabsichtigt betreut werden könnten und sich deren Eltern um eine anderweitige Kinderbetreuung kümmern müssten, was mitunter nachteilige wirtschaftliche Folgen nach sich zöge.

Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätten die Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg, wären durch die beantragte einstweilige Außervollzugsetzung von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen. Die grundsätzliche Pflicht, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern vor der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nachzuweisen, dient dem besseren Schutz vor Maserninfektionen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Impfungen gegen Masern in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen sollen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung schützen, sondern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern, wenn mit Hilfe der Maßnahmen erreicht wird, dass die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist. Auf diese Weise könnten auch Personen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen selbst nicht geimpft werden können, bei denen aber schwere klinische Verläufe bei einer Infektion drohen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist namentlich der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat prinzipiell auch kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist.

Bei Gegenüberstellung der danach jeweils zu erwartenden Folgen muss das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, beziehungswiese der Kinder, selbst dort betreut zu werden, gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten. Die Nachteile, die mit Inkrafttreten der angegriffenen Regelungen des Masernschutzgesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht – und schon gar nicht deutlich – die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-036a.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die Zwangsimpfung von Kindern zum Zwecke des Besuches einer sogenannten "Gemeinschaftseinrichtung" bis auf Widerruf für rechtens erklärt. Ein Kind, das nicht "gegen Masern" geimpft wird, darf nicht in einer "Gemeinschaftseinrichtung" betreut werden. Da der Staat "Gemeinschaftseinrichtungen" für Kinder gleichzeitig unter staatlichen Erlaubnisvorbehalt stellt, wird den Eltern auch das Recht genommen - und damit Artikel 6 Grundgesetz verletzt - das Kind in einer Anitimpfgemeinschaftseinrichtung, in der nur Kinder von Eltern, die ihr Kind nicht zwangsimpfen lassen wollen, betreuen zu lassen. Das ist Honeckerstaat in Reinkultur.

 

 

 


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