Väternotruf

Mai 2012


 

 

 

 

Väternotruf kontra staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit"

 

Zensurauflage des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1:

1. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern mit dem Zusatz "Namensgleichheiten mit anderen Personen haben keine Bedeutung und sind mit Sicherheit rein zufällig" die in diesem Zusammenhang genannten und zugeordneten Richter oder Staatsanwälte mit Namensidentität oder -teilidentität in geführten Doppelnamen zu entfernen.

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

3. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern Daten zu sozialen Aktivitäten - wie beispielsweise die Teilnahme an Veranstaltungen - zu entfernen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich als solche gekennzeichnete Verweisungen auf Presseartikel oder Zeitschriftenaufsätze von Richtern.

 

...

Rechtsbehelfbelehrung.

Gegen diesen Bescheid können Sie beim Verwaltungsgericht Berlin ... Klage erheben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dix

 

 

Zitat Ende

 

 

 

 

Väternotruf kontra staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit"

 

 

Öffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts Berlin, 1. Kammer, am 22. März 2012

 

Gegenwärtig: 

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dr. Peters

Richter Dr. Lux

Richter am Verwaltungsgericht Postel

ehrenamtlicher Richter Birkholz und 

ehrenamtliche Richterin Klapötke

 

in der Verwaltungsgerichtssache des Herrn Peter Döring.

Klägers

 

Verfahrensbevollmächtigte(r):

Rechtsanwälte Füßer & Kollegen

 

 

gegen Land Berlin, 

vertreten durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz 

und Informationsfreiheit, 

 

Beklagten

 

erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache um 11:00 Uhr:

 

Der Kläger in Person und Rechtsanwalt Füßer.

 

Für den Beklagten: Frau Schönefeld unter Bezugnahme auf ihre bei Gericht  hinterlegte Generalsterminvollmacht in Begleitung von Frau Holländer.

 

Der Berichterstatter trägt den Sachbericht vor.

 

Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert.

 

...

 

Das Gericht regt nach weiterer Erörterung der Sach- und Rechtslage eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits an.

 

Der Vorsitzende erläutert, dass nach Vorberatung der Kammer hinsichtlich der Ziffer 1 und der Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung Rechtsmäßigkeitsbedenken bestehen und der Bescheid insofern der Aufhebung unterliegen könnte.

 

Die Terminsvertreterin des Beklagten erklärt: 

Ich hebe den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2010 hinsichtlich der Verfügungsziffern 1 und 3 auf.

 

...

 

Die erschienenen Beteiligten erklärten sodann übereinstimmend: 

 

Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. 

...

 

Darüber hinaus einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreit in Höhe von 1/3 und der Beklagte in Höhe von 2/3 trägt. 

 

...

 

Da Verfahren wird eingestellt.

 

...

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Ende gut, alles Gut? Das Land Berlin muss für den von der staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" verzapften Rechtsstreit Gerichtskosten in Höhe von 2/3 tragen. Auf gut Deutsch, die Steuerzahler/innen müssen für die Kosten des von der staatsbürokratischen Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" verzapften Rechtsstreit in Höhe von 2/3 aufkommen. Das ist laut Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.05.2012 ein Betrag von 932,31 € (inklusive anteiliger Gerichtskosten in Höhe von 80,67 €), die das Land Berlin, sprich die Steuerzahler/innen, dem Kläger (Väternotruf) für dessen anwaltliche Aufwendungen erstatten muss. 

Als ob es nicht schon schlimm genug wäre, dass die von Dr. Alexander Dix geleitete Zwitterbehörde jedes Jahr erhebliche Steuermittel verschlingt, wobei der Nutzen dieser Behörde für die Bürgerinnen und Bürger gegen Null gehen dürfte.

Den ganzen staatsbürokratisch verzapften Stress, den das Team vom Väternotruf über Monate aushalten musste, ist in dem Betrag von 932,31 € gar nicht enthalten. Die dutzenden von Arbeitsstunden, die die staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" auf Kosten der Steuerzahler/innen verbrannt hat, ebenso wenig.

Die Bürokratie frisst ihre Bürger, der Krebs seine Wirt.

 

 

 

 

 

Nachklang

Punkt 1 und 3 der Zensurauflage hat die staatsbürokratische Behörde "Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit" auf den Hinweis der 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes zurückgenommen.

Bleibt also noch die Zensurauflage Punkt 2

2. Sie haben auf Ihrer Internetseite http://www.vaeternotruf.de/ unter der Rubrik "Gerichte und Rechtspflege" bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen, zu entfernen. Davon ausgenommen, sind Angaben die auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts über die betroffenen Richter veröffentlicht wurden, außer die Übernahme in andere Datenbanken ist ausdrücklich untersagt oder von der Einwilligung des betroffenen Richters abhängig gemacht worden.

 

Diese ist, wie so oft bei staatsbürokratischen Anordnungen - was soll man auch von Staatsangestellten verlangen - nicht klar formuliert. Ist uns nun überhaupt verboten, 

"Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen", 

zu veröffentlichen oder ist uns nur verboten, 

"bei Richtern weitere Angaben zu persönlichen Verhältnissen, die über die Grunddaten Name, Vorname, Geburtsjahr, Zeitpunkt des Eintritts in den Justizdienst sowie die Dienstbezeichnungen der Richter hinausgehen". 

zu veröffentlichen. Dürfen wir also beispielsweise nicht schreiben: 

Thomas Mustermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Musterhausen / Direktor am Amtsgericht Musterhausen (ab 17.06.2010, ..., 2010) - ab 1995 am Amtsgericht Warendorf, Landgericht Münster, Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Bielefeld tätig. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.1995 als Richter am Amtsgericht Warburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.08.1995 als Richter am Amtsgericht Rahden aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Besitzer eines Hundes.

Anders gefragt, müssen wir nun jede Zeitungsmeldung verstümmeln, wenn diese - frei zugänglich im Internet, Angaben zu persönlichen Verhältnissen eines Richters enthält?

Das sähe dann z.B. brav verstümmelt so aus:

 

 

LÜBBECKE/BIELEFELD

Thomas Beimann neuer Amtsgerichtsdirektor

50-jähriger Jurist erhielt Ernennungsurkunde

Thomas Beimann (Mitte) mit Landgerichtspräsident Dr. Günter Schwieren und Vizepräsidentin Jutta Albert.

Lübbecke/Bielefeld (joh). Das Amtsgericht Lübbecke hat einen neuen Direktor: Gestern wurde Thomas Beimann (50) vom Bielefelder Landgerichtspräsidenten Dr. Günter Schwieren die vom Justizminister des Landes ausgestellte Ernennungsurkunde überreicht. Er tritt die Nachfolge von Manfred Surmeier an.

Beimann wurde in ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 geboren, wo er auch ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 machte und nach dem ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 Rechtswissenschaften studierte. Das 1. Staatsexamen legte er 1985 in Hamm ab. Während eines Studienaufenthalts lernte er an der Universität Lille Grundzüge des französischen Rechts kennen. Weitere nicht alltägliche Stationen seiner Referendarzeit waren die Außenhandelskammer in Tunis und die Rechtsabteilung des Harsewinkeler Unternehmens Claas.

Dem Assessorexamen im Jahr 1989 und der Ernennung zum Richter im Jahr darauf folgte eine Dozentur an der nordrhein-westfälischen Fachhochschule für Rechtspflege in Bad Münstereifel. Als Richter war Thomas Beimann ab 1995 am Amtsgericht Warendorf, Landgericht Münster, Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Bielefeld tätig.

Seine letzte Station vor der Ernennung zum Amtsgerichtsdirektor war das Amtsgericht Rahden, wo er es schwerpunktmäßig mit Straf-, Familien- und Betreuungsrecht zu tun hatte. Das erste Halbjahr 2009 war Beimann am Landgericht mit Verwaltungsaufgaben betraut.

Thomas Beimann ist ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 und hat seinen Wohnsitz im ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1. Als Freizeitaktivitäten gibt er ... - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1 an. Das Amtsgericht Lübbecke ist außer für die Stadt Lübbecke für die Gemeinden Hüllhorst und Preußisch Oldendorf zuständig. Es ist mit vier Planstellen für Richter sowie einer halben Stelle für Proberichter ausgestattet.

http://www.nw-news.de/lokale_news/luebbecke/luebbecke/3606088_Thomas_Beimann_neuer_Amtsgerichtsdirektor.html

 

 

Liest sich irgendwie staatsbürokratisch beschissen, finden Sie nicht auch? Wollt Ihr die totale Staatsbürokratie? Dann wählt SPD. 

 

Ausführlich hier:

"Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit"

 

 


 

 

 

Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Datum: 22.05.2012

Kurzbeschreibung: Ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Das hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 03.05.2012 entschieden. Er hat damit die Berufung eines Kindes (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen, das seine Klage gegen den Landkreis Zollernalbkreis (Beklagter) auf Gewährung solcher Leistungen abweist.

Die dreijährige Klägerin ist durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten (heterologe Insemination) gezeugt worden. Ihre alleinstehende Mutter hatte in der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner darauf verzichtet, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Nach der Geburt der Klägerin weigerte sich ihr Lebenspartner, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein Abstammungsgutachten bestätigte, dass er nicht der leibliche Vater ist. Die Mutter beantragte anschließend für ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Diese Leistungen werden unabhängig davon gewährt, ob das Kind oder seine Mutter sozialhilfebedürftig sind. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Mutter bewusst auf die Kenntnis eines gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Vaters verzichtet habe. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die nachfolgende Verpflichtungsklage ab.

Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass in einem solchen Fall Leistungen nach dem UVG nicht gewährt werden können. Das folge zwar nicht zwingend aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte, jedoch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Danach sei die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den “anderen Elternteil“ zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels der Samenspende eines anonymen Dritten treffe beides nicht zu. Anderes gelte in solchen Fällen nur, wenn ein so genannter “rechtlicher Vater“ - etwa aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung - Kindesunterhalt leisten müsse. Das sei hier nicht der Fall. Wolle ein alleinstehender Elternteil den Anspruch seines Kindes nach dem UVG nicht vereiteln, dürfe er sich also nicht willentlich in eine Situation begeben, in der eine Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich sei.

Der VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (12 S 2935/11).

http://vghmannheim.de/servlet/PB/menu/1276920/index.html?ROOT=1153033

 

 

 

 


 

 

 

 

08.05.2012

Paritätische Positionierung für eine Reform des Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Kategorie: Fam. pol. Leistungen, Stellungnahme 

Von: Marion von zur Gathen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/90 - festgestellt, dass die geltenden Regelungen zum Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern nicht mit den Grundrechten aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar sind. Bis Anfang März 2012 wurden im Wesentlichen drei Modelle für eine Neuregelung des Sorgerechts diskutiert. Zu den bisher gemachten Vorschlägen der Antrags-, Widerspruchs- und Kompromisslösung kam nach dem Koalitionsgipfel am 04.03.2012 mit der sogenannten Verfahrenslösung ein viertes Modell hinzu.

http://www.der-paritaetische.de/fachinfos/artikel/news/paritaetische-positionierung-fuer-eine-reform-des-sorgerecht-nicht-miteinander-verheirateter-eltern-1/?layout=fzpfhygzyxlrjm&cHash=7ddd5e0737bae25112d8afc96140bdac

 

http://www.der-paritaetische.de/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=0&file=/uploads/media/Positionspapier_Reform__Sorgerecht.pdf&t=1341984109&hash=0ea889d74cde282e5e874f5d178053d095fa369e

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Schon jetzt ist klar, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder will die derzeitige  Bundesregierung nicht beenden. Die bürgerliche Ehe soll für Männer weiterhin die einzige Möglichkeit bleiben, die rechtliche Sicherheit für eine volle elterliche Verantwortung ohne Vetorecht der Frau zu erhalten.

Aus Sicht der Betroffenen gibt es somit auch weiterhin keinen vernünftigen Grund CDU und FDP zu wählen. Die anderen väterdiskriminierenden Altparteien wie die SPD, die Grünen und die Linke sind aber in dieser Frage auch nicht besser. Die SPD hat in ihrer Zeit als Regierungspartei jahrelang die Reform des Kindschaftsrechtes blockiert. Ex-Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), wir erinnern uns an ihre absurde Väterkriminalisierungspolitik in Sachen "heimlicher" Vaterschaftstest.

 

 

 


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