Corona

 Stoppt den staatlichen Coronaterror.


 

 

 

KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.

Bessemerstraße 82

12103 Berlin

E-Mail: kontakt@netzwerkkrista.de

Internet: https://netzwerkkrista.de

 

 

Vorstandsmitglieder - 2023:


Richard U. Haakh

Zunächst Beamter in einer Landesverwaltung

Seit Ende der 1980-er Jahre Richter, überwiegend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Seit 2015 pensioniert

Gegenwärtig noch als Dozent im Verwaltungsrecht tätig

Ich bin verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder und einen Enkel.

Kontakt: Richard.Haakh@netzwerkkrista.de
Dr. Pieter Schleiter

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Referandariat in Göttingen, Bonn, Speyer und Kapstadt; wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bayreuth und Promotion im Sportrecht; Weltreise im Jahr 2009

Seit 2010 in der Justiz als Staatsanwalt und Richter an mehreren Amtsgerichten und einem Landgericht in Niedersachsen, dort drei Jahre Richter im Schwurgericht, Leiter der Führungsaufsichtsstelle und Notarprüfer; seit 2018 Richter in mehreren großen Strafkammern und einer Zivilkammer am Landgericht Berlin, in 2019/2020 Abordnung an das Kammergericht in Berlin

Mitglied im Deutschen Richterbund

Kontakt: Pieter.Schleiter@netzwerkkrista.de
Karin Hark

Aufgewachsen in Nordrhein-Westfalen, Studium in Heidelberg bis 1989, Referendariat in Karlsruhe und Konstanz. Seit 1992 im Justizdienst des Landes Baden-Württemberg bei zwei Staatsanwaltschaften, einem Amtsgericht und an mehreren Landgerichten, Leiterin von Arbeitsgemeinschaften der Rechtsreferendare, von 2014 bis 2019 Ausbildungsleiterin beim Landgericht Mosbach. Heute Vorsitzende Richterin einer Zivil- und Kammer für Handelssachen am Landgericht

Mitglied im Deutschen Richterbund

Kontakt: Karin.Hark@netzwerkkrista.de
Unsere Sprecher
Daniel Deba

Geboren 1977, aufgewachsen in Hessen, Studium der Rechtswissenschaft 2000 bis 2008 in Kiel, wissenschaftlicher Mitarbeiter dort 2008 bis 2012,

Rechtsreferendariat in Kiel und Speyer 2012 bis 2014,
nach einigen Monaten in der Anwaltschaft Richter in
Mecklenburg-Vorpommern seit 2015,
Richter am Verwaltungsgericht seit 2018

Mitglied im Deutschen Richterbund

Kontakt: Daniel.Deba@netzwerkkrista.de
Melina Hofmann

Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte ich an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Währenddessen arbeitete ich ein paar Jahre als freie Mitarbeiterin für eine Lokalzeitung und engagierte mich ehrenamtlich bei der European Law Students‘ Association sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene. Hieran schloss sich das Referendariat in Gießen an.

Seit 2018 bin ich als Richterin an einem Verwaltungsgericht in Hessen tätig.

Kontakt: Melina.Hofmann@netzwerkkrista.de
Prof. Dr. Thomas-Michael Seibert

geb. 1949, Studium des Rechts und der Philosophie in Berlin und Mainz, Promotion 1975 bei Theodor Viehweg in Mainz (Zur Fachsprache in der Juristenausbildung, Berlin 1977), ab 1977 wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Ausbildungsreformprojekt, von 1982 bis 2011 Richter, seit 1991 als Vorsitzender einer Straf- und Zivilkammer am Landgericht Frankfurt a. M., 1998 zum Honorarprofessor am Fachbereich Rechtswissenschaft ernannt, dort regelmäßig mit einer Veranstaltung zum Strafrecht und zur Rechtstheorie vertreten

Kontakt: Thomas-Michael.Seibert@netzwerkkrista.de

https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/

Vorstandsmitglieder - 2021:

Richard U. Haakh

Zunächst Beamter in einer Landesverwaltung

Seit Ende der 1980-er Jahre Richter, überwiegend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Seit 2015 pensioniert

Auch gegenwärtig noch Dozent im Verwaltungsrecht an Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen

Ich bin verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder und einen Enkel.

Kontakt: Richard.Haakh@netzwerkkrista.de

https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/


Dr. Pieter Schleiter

Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Referandariat in Göttingen, Bonn, Speyer und Kapstadt; wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bayreuth und Promotion im Sportrecht; Weltreise im Jahr 2009

Seit 2010 in der Justiz als Staatsanwalt und Richter an mehreren Amtsgerichten und einem Landgericht in Niedersachsen, dort drei Jahre Richter im Schwurgericht, Leiter der Führungsaufsichtsstelle und Notarprüfer; seit 2018 Richter in mehreren großen Strafkammern und einer Zivilkammer am Landgericht Berlin, in 2019/2020 Abordnung an das Kammergericht in Berlin

Mitglied im Deutschen Richterbund

Kontakt: Pieter.Schleiter@netzwerkkrista.de

https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/

Sprecher:


Thomas Barisic

Aufgewachsen in Nordrhein-Westfalen, Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen und der University of Warwick (UK), nach dem Studium als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Gießen tätig

Rechtsreferendariat in Hamburg, dort auch die ersten Berufsjahre als Rechtsanwalt im öffentlichen Wirtschaftsrecht

Übertritt in den Justizdienst, zunächst bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, danach bei der Staatsanwaltschaft Koblenz

Heute Richter für Zivilsachen an einem Amtsgericht in Rheinland-Pfalz

Kontakt:
Thomas.Barisic@netzwerkkrista.de

https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/

Thomas Barisic / Arnd Reinhardt: Linksextremismus im Internet, in: Bundesministerium des
Innern (Hrsg.): Extremismus in Deutschland – Erscheinungsformen und aktuelle
Bestandsaufnahme, Berlin 2004.

gefunden auf:

https://www.deutsche-gesellschaft-ev.de/images/pdf/2011-14-pb-praeventionsworkshops-linksextremismus/Materialsammlung-fuer-Schueler-1.pdf

Thomas Wagner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 28.12.2012 als Richter/Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.11.2017 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Onlineveranstaltung - Herbst 2022: 21.) Straf- und beamtenrechtliche Aspekte der Maskenpflicht Thomas Wagner, Staatsanwalt, Mitglied von KRiStA - Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.

Anwälte für Aufklärung e.V.

Hohenzollerndamm 112

14199 Berlin

Vertreten durch:
Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier (1. Vorsitzender)
Gisa Tangermann (2. Vorsitzende)Erster Vorsitzender: Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier

Internet: https://afaev.de

Kanzlei Sattelmaier, Richter & Aktug - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft

Ostheimer Str. 28

51103 Köln

Telefon:
0221 / 800 53 72 (Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier, Berufshaftpficht AFB GmbH, VertragsNr. 046064)
0221 / 949 69 042 (Rechtsanwalt Ahmet Aktug, Berufshaftpficht Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Versicherungsnummer: 95.000.163956)
0221 / 27225573 (Rechtsanwalt Klaus Richter, Berufshaftpficht AFB GmbH, VertragsNr. 031829)

E-Mail:

sattelmaier@rechtsanwalt-vingst.de
aktug@rechtsanwalt-vingst.de
richter@rechtsanwalt-vingst.de

Internet: https://rechtsanwaelte-vingst.de

 

Die Würde des Menschen ist unantastbar, gemeinsam gegen staatliche Coronaschikanen.

 

 


 

 

CoVeRSE Bundesverband e.V.

(*corona vaccines very rare side effects)

Nebenwirkungen nach einer Covid-19 Impfung

Vertreten durch: Theodora Dimou

c/o Studio 33

Kaiserstraße 33

74072 Heilbronn

Tel.: +49 174 86 999 68

E-Mail: mail@info-coverse.com

Internet: https://www.info-coverse.com

Amtsgericht Stuttgart: VR 725948

"Wir sind eine Gruppe ehrenamtlich arbeitender Betroffener, die sich zusammengefunden haben, um die schweren Impfkomplikationen gemeinsam zu bewältigen. CoVeRSE wurde als Selbsthilfe-Inititative ins Leben gerufen, um Betroffenen und Angehörigen in Selbsthilfegruppen einen geschützten Raum für Austausch und gegenseitige Unterstützung anzubieten. Innerhalb weniger Wochen haben wir in den ersten Gruppen einen raschen Zuwachs der Betroffenen gesehen, die verzweifelt nach Gehör und insbesondere nach Anlaufstellen für medizinische Versorgung suchten. Unser Statement an die Öffentlichkeit ist: „Wir existieren“ – jeder Betroffene zählt!“  ..." - https://www.info-coverse.com/ueber-uns/

 


 



 

 

Auf Corona-Staatslinie:

 

Petra Breywisch-Lepping (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Bochum (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz  2008 ab 05.01.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Petra Breywisch ab 08.12.2008 als Richterin am Landgericht Bochum aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2022 unter dem Namen Petra Breywisch-Lepping ab 08.12.2008 als Richterin am Landgericht Bochum aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2022: stellvertretender Vorsitzende Richterin - 8. (große) Strafkammer. Landgericht Bochum - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin - 8. (große) Strafkammer. 21.09.2013: "Ein Arzt aus Recklinghausen, der Corona-Impfungen bescheinigt hat, ohne geimpft zu haben, ist zum zweiten Mal zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das Urteil der Richter am Landgericht Bochum am Donnerstag: zwei Jahre und drei Monate Haft. Der Angeklagte hatte gestanden, den Corona-Impfstoff zwar bezogen, aber nicht eingesetzt zu haben. Trotzdem hatten seine Patienten die entsprechenden Aufkleber, Stempel und Unterschriften in ihren Impfpässen erhalten. ... „Der Angeklagte war allenfalls berechtigt, Impfungen abzulehnen, aber nicht, unrichtige Impfzeugnisse auszustellen“, sagte Richterin Petra Breiwisch-Lepping bei der Urteilsverkündung. Ihm sei es jedoch darauf angekommen, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zu ermöglichen. „Wir verkennen nicht, dass er den Leuten helfen wollte“, so die Richterin. „Doch auch für den Angeklagten gelten Gesetze.“ - https://www.shz.de/deutschland-welt/corona/artikel/impfbescheinigungen-ohne-corona-impfung-arzt-muss-in-haft-45548004. Wenn Gesetze wie die staatliche Coronakacke Scheiße sind, dann sollte man tunlichst Widerstand leisten, in so fern sollte man dem Arzt aus Recklinghausen das Bundesverdienstkreuz verleihen anstatt ihn zu kriminalisieren. 15.10.2023: "Zwei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung – so lautete das Urteil für den Recklinghäuser Arzt Heinrich Habig Ende September. Sein Verbrechen: Er hatte Menschen, die sich nicht impfen lassen wollten, aber vom Staat durch die Diskriminierung Ungeimpfter zur Impfung genötigt sahen, Impfbescheinigungen ausgestellt, ohne ihnen tatsächlich die landläufig als „Impfung“ bezeichnete mRNA-Gentherapie zu spritzen. Zuvor war er in einem Teilurteil von einer Strafkammer des Landgerichts Bochum unter Vorsitz von Richterin Petra Breywisch-Lepping dafür bereits zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden ... Habig saß 16 Monate in Untersuchungshaft. Nach eigener Einschätzung hat Habig Menschen geholfen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage befanden und auf die „existenzieller Druck“ bezüglich der Impfung ausgeübt worden ist. Der Arzt beruft sich dabei auf Nothilfe. Für ihn habe es lediglich die Wahl gegeben, seine Patienten wider besseren (Ge)Wissens zu „impfen“ – oder ihnen eine Impfbescheinigung auszustellen, um sie so aus einer empfundenen oder tatsächlichen Notlage zu befreien. Er habe sich dem Hippokratischen Eid sowie dem Wohl seiner Patienten mehr verpflichtet gefühlt als der Gesetzeslage. Nachdem er bei der Verkündung des zweiten Urteils noch im Gerichtssaal auf freien Fuß gesetzt wurde, spricht Habig nun erstmals mit der Öffentlichkeit über seine Zeit im Gefängnis und über seine Beweggründe. Die Mitgefangenen haben ihn respektiert; viele der „schweren Jungs“ konnten gar nicht verstehen, warum er im Gefängnis war, so Habig. Auch die meisten Justizbeamten haben sich demnach korrekt verhalten. Einige haben sogar Sympathie bekundet. Teilweise gab es aber auch unglaubliche Schikanen, wie der Arzt im Interview erzählt. Etwa, als er bei einem Hofgang im Schneetreiben, fast allein auf weiter Flur, von einer Wärterin angebrüllt wurde: „Habig, Maske auf!“ ..." - https://reitschuster.de/post/habig-maske-auf-schikane-selbst-im-schneesturm/

 

 

 

 

 

Pro Freiheit, pro Demokratie, pro Menschenrechte:

 

Dr. James Bews (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 19.11.2019, ..., 2022) - Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.10.2022: Beisitzer 2. Kammer. VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse ...: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... ". Sparkasse, ist das nicht so ein SPD-Verein? Kein Wunder, wenn dieser rote Oma_Laden sich weigert, der Basis-Partei ein Konto einzurichten und vom Verwaltungsgericht Berlin auf Recht und Gesetz verpflichtet werden muss.

Dr. Sascha Ott (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Landgericht Neubrandenburg / Präsident am Landgericht Neubrandenburg (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.01.2002 als Richter am Amtsgericht Greifswald aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.01.2002 als Richter am Amtsgericht Greifswald - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.01.2002 als Direktor am Amtsgericht Anklam aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.12.2010 als Direktor am Amtsgericht Anklam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 12.01.2015 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stralsund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.05.2019 als Direktor am Amtgericht Stralsund aufgeführt. Ab 01.02.2014: mit 0,25 AK an das Landgericht Stralsund. Amtsgericht Greifswald - GVP 06.10.2014, 01.01.2015. Am 12.01.2015 Wechsel zur Staatsanwaltschaft Stralsund. 01.02.2021: "Juristischer Sachverstand und Augenmaß scheinen mittlerweile verloren, sagt der Vize-Landesvorsitzender der CDU mit Blick auf die Corona-Verordnungen von Ministerpräsidentin Schwesig. Der Vize-Landesvorsitzender der CDU in Mecklenburg-Vorpommern, Sascha Ott, hat in einer aktuellen Pressemitteilung die Corona-Politik von Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) kritisiert: „Es ist beunruhigend, mit welcher Leichtigkeit Eingriffe in die freiheitlichen Grundrechte über ihre Lippen kommen“, sagte der Sprecher des Konservativen Kreises, nachdem Schwesig nur eine Woche nach Inkrafttreten der jüngsten Corona-Verordnung erneut stärkere Grundrechtseinschränkungen gefordert habe. ..." - https://www.nordkurier.de/regional/mecklenburg-vorpommern/vize-der-mv-cdu-wettert-gegen-schwesigs-corona-massnahmen-1160588. 28.06.2023: "Sascha Ott (CDU) ist neuer Präsident des Landgerichts Neubrandenburg. Justizministerin Jacqueline Bernhardt (Linke) überreichte dem 57–Jährigen am Mittwoch die Ernennungsurkunde. Er tritt die Nachfolge von Christian Möllenkamp an, der in Ruhestand ging. ... . Der gebürtige Leipziger war 2002 am Amtsgericht Greifswald in den Richterdienst des Landes getreten und nach mehreren Stationen zuletzt Direktor des Amtsgerichts Stralsund. Als CDU–Politiker sorgte Dr. Sascha Ott bereits mehrfach für Schlagzeilen. So hatte ihn seine Partei nach der Landtagswahl 2016 zunächst für das Amt des Justizministers vorgesehen, zog den Vorschlag aber kurzfristig zurück, nachdem Ott in den Verdacht geraten war, mit Positionen der AfD zu sympathisieren. Ott, der sich selbst dem konservativen Flügel der CDU zurechnet und ein Verfechter des traditionellen Familienbildes ist, war mehrere Jahre stellvertretender CDU–Landeschef. "Sascha Ott (geboren 1965 in Leipzig) ist ein deutscher Jurist und Politiker (CDU). Am 8. April 2017 wurde Sascha Ott auf dem Landesparteitag der CDU Mecklenburg-Vorpommern zu einem von drei Stellvertretern des neuen Vorsitzenden Vincent Kokert gewählt. Ott ist seit 2019 Mitglied Kreistagsfraktion der CDU im Landkreis Vorpommern-Greifswald und deren Schatzmeister. Nach der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern 2016 wurde Sascha Ott von der CDU für den Posten des Justizministers vorgeschlagen. Einen Tag vor dem Landesparteitag der CDU zog seine Partei die Nominierung zurück. Begründet wurde dies mit Einträgen Otts auf Facebook; Ott habe Sympathien für die Alternative für Deutschland (AfD) erkennen lassen. Ott erklärte dazu auf dem Landesparteitag im Oktober 2016, er werde sich „(...) nicht öffentlich entschuldigen“ oder „(...) in einen Käfig politischer Korrektheit sperren (...) lassen“...". - https://de.wikipedia.org/wiki/Sascha_Ott_(Jurist)

 

 

 

Frank Börner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden (ab 01.08.1994, ..., 2022 )- im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1994 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Arbeitsgericht Dresden - GVP 10.05.2022: Vorsitz 9. Kammer. Arbeitsgericht Dresden - 9 Ga 10/22 - Urteil 29. März 2022 - siehe Unten. Urteil siehe unten.

 

 

 

 

Prof. Dr. Lars Brocker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Präsident am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (ab 07.06.2012, ..., 2023) - Anfang 1996 als Referatsleiter im Wissenschaftlichen Dienst des Landtags Rheinland-Pfalz. 1996 war er drei Monate lang an die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz zur Geschäftsstelle der Verwaltungsmodernisierungskommission abgeordnet, von März 2000 bis Februar 2001 als Richter am Amtsgericht Mainz tätig. Von Februar 2002 bis September 2003 war er stellvertretender Leiter des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz, anschlie0end bis Ende 2006 Vertreter des Parlamentarischen Geschäftsführers und Justitiar der SPD-Landtagsfraktion Rheinland-Pfalz. Im Januar 2007 wurde er Direktor beim Landtag Rheinland-Pfalz. Am 7. Juni 2012 wurde Brocker zum Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ernannt. http://de.wikipedia.org/wiki/Lars_Brocker. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.06.2012 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. 14.10.2020: "Während Bund und Länder angesichts steigender Infektionszahlen die Zügel straffer ziehen, sehen Verfassungsrechtler die neuen Regeln mit Unbehagen. Der Chef des Mainzer Verfassungsgerichtshofs mahnt die Regierung, dass nun zwingend der Bundestag einzuschalten sei. ..." - https://www.n-tv.de/politik/Jurist-warnt-vor-Corona-Regelungsregime-article22101079.html

Beate Bube (geb. 29.08.1964 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richterin am Verwaltungsgericht Karlsruhe (ab 27.02.1998, ..., 2002) - Beate Bube (* 29. August 1964 in Kassel) ist eine deutsche Juristin und seit dem 1. Januar 2008 die Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV). Sie ist parteilos. Nach dem Abitur am Max-Planck-Gymnasium Karlsruhe-Rüppurr machte Bube zunächst eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Anschließend studierte sie Volkswirtschaftslehre und bis 1992 Jura. Nach ihrem Jurastudium durchlief sie die Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg. Anschließend war sie Richterin am Verwaltungsgericht Karlsruhe, bevor sie in die Leitungsebene der JVA Bruchsal unter dem Anstaltsleiter Thomas Müller wechselte. Danach arbeitete sie im Justizministerium Baden-Württemberg, wo sie als Leiterin des Personalreferats zuständig war für alle Justizvollzugsanstalten des Landes. Hier kümmerte sie sich um über 3800 Mitarbeiter. Am 1. Januar 2008 wurde sie auf Vorschlag des damaligen Justizministers Ulrich Goll (FDP) als Nachfolgerin von Johannes Schmalzl zur Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz berufen. ... https://de.wikipedia.org/wiki/Beate_Bube. 09.12.2020: "Das Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg beobachtet als erstes in Deutschland die „Querdenken“-Bewegung. Es lägen „hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung“ vor, teilten Innenminister Thomas Strobl und Verfassungsschutzpräsidentin Beate Bube am Mittwoch in Stuttgart mit. ..." 

Claudia Cerreto (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Neuruppin / Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin (ab 01.06.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Odenbreit ab 01.11.1999 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.06.2003 als Richterin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit halber Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet mit 0,85 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 02.10.2008 unter dem Namen Claudia Odenbreit 02.10.2008 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Nauen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Claudia Cerreto ab 01.12.2018 als Direktorin am Amtsgericht Nauen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2021 unter dem Namen Claudia Cerreto ab 01.06.2021 als Vizepräsidentin am Landgericht Neuruppin aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2019: unter dem Namen Cerreto aufgeführt. Amtsgericht Nauen - GVP 01.01.2020, 01.01.2021: Direktorin. 26.11.2018: "Neue Direktorin am Amtsgericht ernannt. Claudia Cerreto übernimmt den Vorsitz im Amtsgericht Nauen von Dieter Neumann, der in Ruhestand geht. Die 46-Jährige war viele Jahre schon als Stellvertreterin tätig. Die offizielle Einführung ins Amt ist am 6. Dezember. ..." - http://www.maz-online.de/Lokales/Havelland/Neue-Direktorin-am-Amtsgericht-Nauen. 2018, 2019: Vorsitzende Deutscher Richterbund - Landesverband Brandenburg e. V. 17.01.2021: "Im Beruf urteilt er über die Einhaltung von Recht und Gesetz. Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie hält er für nicht rechtens, Impfen für zu gefährlich. Nun hat der promovierte Strafrichter Pieter Schleiter, der in Brandenburg wohnt und am Berliner Landgericht arbeitet, in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die Sars-CoV-2-Quarantäneverordnung des Bundeslands Brandenburg, die Sars-CoV-2-Verordnung Berlin sowie gegen das Handeln der Bundeskanzlerin und der 16 Ministerpräsidenten seit Beginn der Pandemie eingelegt.  ... „Der Richterbund Brandenburg teilt die Auffassung des Kollegen nicht“, sagt die Landesvorsitzende Claudia Cerreto am Sonntag auf Anfrage. „Corona zu verleugnen, ist in diesen Zeiten nicht nur gefährlich, sondern angesichts der fast täglich steigenden Todesfällen auch ein Hohn für die Opfer der Pandemie“, sagt sie. Das Tragen einer Maske sei auch einem Richter sowohl privat als auch dienstlich zumutbar. „Pflegekräfte und medizinisches Personal, um nur ein Beispiel zu nennen, müssen dies in einem viel belastenderen Ausmaß", sagt Cerreto, Direktorin des Amtsgerichts Nauen (Havelland). ..." - https://www.pnn.de/brandenburg/protest-gegen-corona-regeln-richter-aus-brandenburg-legt-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-ein/26824584.html. 28.06.2021: "Claudia Cerreto wollte eigentlich Lehrerin für Latein und Religion werden, doch dann studierte sie Jura und leitete zuletzt das Amtsgericht Nauen. Cerreto ist seit 2015 ehrenamtliche Chefin des Richterbundes in Brandenburg – und seit Juni 2021 Vizepräsidentin am Landgericht in Neuruppin." - https://www.maz-online.de/Lokales/Ostprignitz-Ruppin/Neuruppin/Das-Landgericht-Neuruppin-hat-eine-Vizepraesidentin. Namensgleichheit mit: Christian Odenbreit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 06.06.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.07.1997 als Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.06.2018 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt.

Christian Dettmar (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.08.1997, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1997 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt. 2013, ..., 2018: Familiensachen. 2011, ..., 2013: Pressesprecher am Amtsgericht Weimar. 03.05.2021: "Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig – nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..." - https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw. 20.04.2023: "Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ... Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ..." - https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/

Martin Dreßler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (ab 20.05.1996, ..., 2022 - im Handbuch der Justiz 1996 ab 07.07.1987 als Richter am Arbeitsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.05.1996 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. 2013: Pressesprecher am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Arbeitsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: bis 28.02.2022 - Kammer Skandalurteil - 17. 02.03.2022: Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung. Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen. ... Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21" - https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php

Dr. Katharina Fabian (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg (ab 28.04.2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.04.2017 als Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20 - Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ... Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ... Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist. ... Urteil hier aufrufen.

Andreas Fleischfresser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Köln (ab 01.04.2011, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2011 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Verwaltungsgericht Köln - GVP 01.01.2023: Vorsitzender Richter - 7. Kammer. 19.11.2019: "Das Verwaltungsgericht Köln hat die Gerichtsverfahren von sechs sterbenskranken Menschen ausgesetzt, die in Suizidabsicht auf die Aushändigung einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital geklagt hatten. Gleichzeitig riefen die Richter der 7. Kammer das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an, die Frage grundsätzlich zu klären. „Wir sind der Auffassung, dass ein generelles Verbot für den Erwerb des Betäubungsmittels nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist“, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser bei der Beschlussverkündung. „Das gilt für allem für Menschen, die aufgrund ihrer schweren Erkrankung keine Handlungsalternativen haben.“ Da das Betäubungsmittelgesetz den Erwerb von entsprechenden Medikamenten zur Selbsttötung verbietet, müssten die Bestimmungen in Karlsruhe überprüft werden, um Klarheit zu schaffen. ... Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang nicht umgesetzt worden, weil das Bundesgesundheitsministerium das BfArM angewiesen hatte, keine Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu erteilen. Grundlage war ein Gutachten des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo di Fabio, der eine Mitwirkung des Staates an Selbsttötung als verfassungsrechtlich nicht haltbar nannte. Richter Fleischfresser übte Kritik an der Entscheidung der Leipziger Richter. Sie hätten die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überdehnt und unzulässigerweise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers eingegriffen." - https://www.aerztezeitung.de/Politik/Koelner-Richter-verweisen-Suizidwillige-nach-Karlsruhe-404107.html. Johannes Kreis (Pseudonym) - 04.04.2023: "Die „naturwissenschaftliche Wirklichkeitskonstruktion“ des Grundgesetzes und die „Operationalisierung von Grundrechten“ nach Kersten/Rixen... So stellt in einem Buch zum Infektionsschutzrecht, an dem Herr Rixen mitgearbeitet hat, ein illustrer Kreis von mutmaßlich Rechtskundigen zwar fest, dass die Bundesregierung schon im April 2020 das Haftungsrisiko der Impfstoffhersteller per Rechtsverordnung verringert hat, siehe, * Kluckert (Hrsg.), „Das neue Infektionsschutzrecht“, Nomos, 2. Auflage. 2021 Und dort, §7 Medizinprodukte und die epidemische Lage von nationaler Tragweite Rn. 51 „Eine erste Maßnahme ist auf Grundlage von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. a und lit. b IfSG bereits getroffen worden: Das BMG erließ am 8.4.2020 die „Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie.“ Durch diese Verordnung befreite die Bundesregierung deutsche Unternehmen, die auf internationalen Märkten tätig sind und als Vertragspartner der Bundesregierung die aktuell dringend benötigte persönliche Schutzausrüstung und Medizinprodukte beschaffen, von dem damit normalerweise verbundenen Haftungsrisiko.“ Aber niemand aus dem Kreis dieser Rechtsexperten, unter anderem Rechtsanwälte des Deutschen Hausärzteverbandes und des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI), kann die Frage beantworten, warum eine Verminderung des Haftungsrisikos die Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellt? Was ist denn hier die innere Logik? Es soll schnell gehen, deshalb kann es Probleme geben. Wenn es aber Probleme gibt, dann wollen wir keine Haftung haben? Es ist sehr plausibel, gerade im Hinblick auf die normalerweise 10 -15 Jahre Entwicklungszeit für Impfstoffe, die man in 6 Monate „teleskopiert“ hat, dass man sich der Risiken bewußt gewesen ist und gerade deshalb das Haftungsrisiko der Hersteller vermindert hat. An dem Risiko des Bürgers, schwere Impfnebenwirkungen zu erleiden, hat das nichts geändert. Der illustre Kreis von Infektionsschutzrechtexperten umfasst neben Prof. Dr. Sebastian Kluckert von der Universität Wuppertal, Dr. Peter Bachmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, München; Nicole Böck, Rechtsanwältin, München; Andreas Fleischfresser, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Köln; Prof. Dr. Ulrich M. Gassner, Mag. rer. publ., M. Jur., Universität Augsburg; Dr. Kerstin Sabina Heidenreich, GKV-Spitzenverband, Berlin; Prof. Dr. Marcel Kau, LL.M., Universität Konstanz; Dr. Martin Krasney, Rechtsanwalt, GKV-Spitzenverband, Berlin; Dr. Felix Lubrich, GKV-Spitzenverband, Berlin; Dr. Klaus Ritgen, Deutscher Landkreistag, Berlin; Prof. Dr. Stephan Rixen, Universität Bayreuth; Dr. Joachim Rung, Rechtsanwalt, München; Prof. Dr. Nils Schaks, Universität Mannheim; Dr. Marc Schüffner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Berlin; Joachim Schütz, Deutscher Hausärzteverband, Köln; Prof. Dr. Felipe Temming, LL.M., Universität Hannover; Prof. Dr. Michael Tsambikakis, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Köln; Ulf Zumdick, Rechtsanwalt, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) e.V., Berlin. Wenn die neuen, „vorher undenkbaren“ Zulassungsverfahren doch sicher waren, wie das PEI versprochen hat, was hatten die Hersteller dann zu befürchten? Warum sollte dann ein über das normale Maß hinausgehendes Haftungsrisiko bestanden haben? Die Mehrheit der deutschen Rechtstechniker verschließt sich weiterhin der ganz zentralen Frage, wie eine Verminderung des Haftungsrisikos (u.a. durch Aufhebung der Beweislastumkehr des §84 Abs. 2 S. 1 AMG) zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung beiträgt? Kein einziger der deutschen Vorzeige-Staatsrechtler hat sich bislang öffentlich dieser Frage gestellt. Und diese Leute wollen den Bürger belehren, was der Stand der Wissenschaft sei? Indem die entscheidenden Fragestellungen ausgespart werden? In der irrigen und verqueren Welt von Kersten, Rixen & Co bilden die Grundrechte nicht mehr die Grenzmarken innerhalb derer sich die Staatsgewalt bewegen darf. Sondern, es ist die Staatsgewalt, die die Grundrechte nach Bedarf „operationalisiert“. Vgl. Kersten/Rixen (2022), ..."

Jens Gnisa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Bielefeld / Direktor am Amtsgericht Bielefeld (ab 01.07.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.09.1993 als Richter am Landgericht Paderborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 12.08.2002 als Richter am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 27.09.2007 als Vizepräsident am Landgericht Paderborn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.09.2007 als Direktor am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.07.2012 als Direktor am Amtsgericht Bielefeld aufgeführt.FamRZ 16/2004. Landesvorsitzenden des Deutschen Richterbundes - Landesverband Nordrhein-Westfalen - www.drb-nrw.de. 2017: Vorsitzender des Präsidiums des Deutschen Richterbundes - http://www.drb.de/wir-ueber-uns/verband/drb-praesidium.html. 12.04.2021: Der frühere Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Jens Gnisa, empört sich über Pläne der Bundesregierung, im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie das Infektionsschutzgesetz zu verschärfen. „Man sieht mich selten fassungslos. Aber nun ist es so weit. Der Bund schießt deutlich über alle Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus“, schrieb der Direktor des Amtsgerichts Bielefeld am Samstag auf Facebook. Es gehe bei den Vorschlägen nun nicht mehr um einen Brücken-Lockdown von zwei oder drei Wochen, sondern um einen „nicht mehr einzufangenden Dauerlockdown“, rügte er. Gnisa nannte es eine „Nichtachtung der Justiz“, wenn ab 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen nächtliche Ausgangssperren verhängt werden müssten – obwohl von Gerichten deren Wirksamkeit angezweifelt worden sei. Auch seien die strengen Kontaktbeschränkungen aus seiner Sicht rechtlich zweifelhaft. „Eltern ab einer Inzidenz von 100 zu verbieten, ihre Kinder zu treffen, entspricht für mich auch nicht dem Bild des Grundgesetzes.“"

Anne Groß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Hamburg / Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Hamburg (ab, ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab  22.03.1996 als Richterin am Verwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.05.2012 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. 08.08.2020: "Seit März ist Anne Groß Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Sie spürt insbesondere bei den Corona-Klagen eine öffentliche Erwartungshaltung - und sieht darin aber auch ein Paradebeispiel für die Funktionsweise unseres Rechtsstaats. ... WELT: Erkennen Sie bei den Corona-Entscheidungen aus Sicht der Kläger, also der Bürger, ein zunehmendes Infragestellen des Rechtsstaates? Groß: Meine Wahrnehmung ist, dass die gerichtlichen Entscheidungen zu einer höheren Akzeptanz der Corona-Maßnahmen in der Bevölkerung beigetragen haben. Gerichte sind eine unabhängige Stelle, die die Exekutive korrigieren können und dies auch getan haben. Wir haben aber auch Bürgerinnen und Bürger, die mit den Einschränkungen zunehmend unzufrieden sind, erkennbar in der jüngsten Demonstration in Berlin. Hier müssen wir feststellen, dass wir nicht alle erreichen können. ..." - https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html. Namensgleichheit mit:   

Matthias Guericke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Weimar (ab 01.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Matthias Guericke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 01.10.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem wohl fehlerhaft geschriebenen Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Matthias Glienicke ab 22.06.2006 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Guericke oder Glienicke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2002 als Richter am Amtsgericht Rüdesheim - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.11.2018 als Richter am Amtsgericht Weimar aufgeführt (abweichendes Geburtdatum). Amtsgericht Rüdesheim - GVP 01.01.2020, 01.01.2012: aufgeführt unter dem Namen Glienicke. 23.01.2021: "Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.”  - https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/sensationelles-corona-urteil-soll-rueckgaengig-gemacht-werden-2342173101.html. 03.07.2021: "Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen. Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. ..." - https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/d2894d92-e69c-4e0d-9aba-64fb148a52a0/53_Widerstand_2021_07_03_nichtohneuns.de.pdf. 15.10.2022: "Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online. ..." - https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/

Richard Haakh (Jg. 1950) - Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart (ab , ..., 2002, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.02.1989 als Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ohne AngabeDienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart aufgeführt. Seit 2015 pensioniert. 2009: Bearbeitung Befangenheitsantrag im Fall "Die Akte Nina". 2021: Vorstandsmitglied KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V. - https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/

Iris Hagedorn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Neubrandenburg (ab 28.04.1997, ..., 2023) - - im Handbuch der Justiz 1996 ab 01.10.1993 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.04.1997 als Richterin am Amtsgericht Neubrandenburg aufgeführt. Amtsgericht Neubrandenburg - GVP 01.01.2015, 01.01.2016. 10.01.2023: "Vor der Berufungskammer des Neubrandenburger Landgerichts startet am Mittwoch der Prozess gegen einen Polizeibeamten aus Malchin und dessen Schwiegersohn. Die Staatsanwaltschaft wirft den Männern gefährliche Körperverletzung vor. Die Anklagebehörde ist davon überzeugt, dass beide Männer in der letzten Nacht des Jahres 2018 einen anderen Mann brutal verprügelt haben. ... Der erste Versuch am Neubrandenburger Amtsgericht, über Schuld oder Unschuld der nun Angeklagten zu befinden, musste wegen einer langen Krankheit eines Verteidigers abgebrochen werden. Am Ende des zweiten Anlaufs im Herbst 2021 sprach Richterin Iris Hagedorn beide frei. Nach ihrer Auffassung reichten die Beweise nicht aus, sie ohne Zweifel schuldig zu sprechen. Die Richterin zeigte sich zwar davon überzeugt, dass Mitglieder der beschuldigten Familie in der Silvesternacht den Nachbarn übel zurichteten – wer das gewesen sei, sei aber nicht mehr zweifelsfrei zu klären. Die Richterin übte damals, wie zuvor auch der Vertreter der Nebenklage, Kritik an der Ermittlungsarbeit der Polizei. Gegen das Urteil legten Staatsanwaltschaft und Nebenklage Berufung ein, das erste Berufungsverfahren im vergangenen August musste ebenfalls krankheitsbedingt abgebrochen werden, jetzt folgt der erneute Versuch, zu einem Urteil zu kommen. .." - https://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/wenn-polizisten-selbst-vor-gericht-landen-1050981401.html. 07.12.2023: "... Der Organisator der Corona-Protestdemonstrationen in Neubrandenburg muss keine Strafe wegen eines Verstoßes gegen Demonstrationsauflagen zahlen. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat den Mann am Donnerstag in einem Prozess freigesprochen. „Es konnte nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass es bei dem betreffenden Protestmarsch am 4. Januar 2021 wirklich mehrere Verstöße gegen die Maskenpflicht gab und ob dem Versammlungsleiter das auch wirklich bekannt war“, sagte Richterin Iris Hagedorn. ... Der Verurteilte hatte Widerspruch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft eingelegt, weshalb es zur Verhandlung kam. Im Prozess verteidigte sich der Mann selbst. Nach seiner Auffassung hätte die Polizei gar nicht gegen den Ordner vorgehen dürfen. Versammlungsrecht stehe rechtlich höher als das Polizeirecht, meinte der Verurteilte. In diesem Fall dürfe die Polizei „meine Versammlung nicht stören.“ Zudem sei er „nicht der Babysitter aller Teilnehmer."  - https://www.nordkurier.de/regional/neubrandenburg/gericht-stoppt-strafbefehl-gegen-organisator-von-corona-protestdemos-2110025

Dr. Beate Priska Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf (ab 13.07.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.02.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.04.2005 als Richterin am Landgericht Düsseldorf - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 13.07.2018 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Landgericht Düsseldorf - GVP 01.01.2022: Vorsitzende Richterin Zivilkammer 2b. 18.05.2022: Kein Schmerzensgeld für ein Kind, das durch die Stadt Neuss unter Hausarrest gestellt wurde - sogenannte Coronaquarantäne. Siehe unten. 

Dr. Richard Häußler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 23.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998, 2002 und 2006 unter dem Namen Richard Häußler nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.09.2007 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.08.2010 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 23.05.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Bundesverwaltungsgericht - GVP 01.10.2021: Vorsitzender Richter. "Richard Häußler (* 1962 in Ulm) ist ein deutscher Jurist. Er ist seit 2010 Richter am Bundesverwaltungsgericht, seit Mai 2017 Vorsitzender Richter. 1993 begann Häußler seine richterliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Augsburg. Von 1995 bis 2007 war er nacheinander wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht und in der Kreisverwaltung des Kreises Augsburg, sowie bei der Regierung von Schwaben tätig. Im Herbst 2007 wurde er zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof versetzt und 2010 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Im Mai 2017 wurde er zum Vorsitzenden des 1. und 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt.[1] Zudem ist er Vorsitzender des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts. Einzelnachweise: Zwei neue Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht. In: Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland. 2017, S. 327." - https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_H%C3%A4u%C3%9Fler. Pressemitteilung Nr. 20/2022 vom 25.03.2022: "Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren. Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erst- und letztinstanzlich über zwei Anträge von Offizieren gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ab 24. November 2021 die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A 840/8 "Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen" dahingehend geändert, dass neben der Tetanus-, Diphterie-, Pertussis-, Influenza-, Hepatitis- und FSME-Impfung nunmehr auch die Covid-19-Impfung verbindlich ist. Dementsprechend sind die Antragsteller angehalten worden, Impfangebote gegen das Coronavirus zu nutzen. Für diese Impfung bestehe nunmehr eine gesetzliche Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG.". 02.05.2022: "Das Bundesverwaltungsgericht hat sich heute mit der Rechtmäßigkeit einer verpflichtenden Corona­impfung von Bundeswehrsoldaten befasst. In der Verhandlung in Leipzig ging es um die Beschwerde zweier Offiziere gegen die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen für Soldaten. Die Soldaten sehen einen Verstoß gegen Grundrechte und fordern, die Impfung von der Liste zu streichen (Az. BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22). Auf der Gegenseite wiesen die Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums (BMVG) den Antrag zurück. Sie halten die gesetzlichen Regelungen für die verpflichtende Coronaimpfung für Berufssoldaten für rechtmäßig. Zum Verhandlungsauftakt vor dem ersten Wehrdienstsenat machte der Vorsitzende Richter Richard Häußler deutlich, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Fall nur die beiden klagenden Offiziere betrifft, die beide Angehörige der Luftwaffe sind und beim Luftfahrtamt tätig sind. „Jeder Soldat kann nur für sein Recht streiten“, sagte Häußler. Demnach sind derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa zehn Verfahren „unterschiedlichster Soldaten unterschiedlichster Einheiten“ anhängig. ..." - https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/133803/Bundesverwaltungsgericht-beraet-ueber-Coronaimpfpflicht-bei-Bundeswehr?. 07.07.2022: "Für Bundeswehrsoldaten bleibt die Corona-Impfung verpflichtend. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Donnerstag die Klagen zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen ab. Die Kläger sahen durch die Regelung unter anderem ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und forderten, die Impfung von der Liste zu streichen, hatten damit aber nun keinen Erfolg. (Az. BVerwG 1 WB 2.22 u.a. ... Bereits zum Verhandlungsauftakt im Mai hatte der Vorsitzende Richter Richard Häußler deutlich gemacht, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Fall nur die beiden klagenden Offiziere betreffe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach weitere Verfahren von Soldaten unterschiedlicher Einheiten zum Thema anhängig." -https://www.welt.de/politik/deutschland/article239779993/Corona-Impfpflicht-fuer-Bundeswehrsoldaten-bleibt-bestehen.html?source=puerto-reco-2_ABC-V9.0.C_random_ratio. Richard Häußler kommt aus Bayern, das erklärt einiges, Richter Häußler wird vom Väternotruf nicht empfohlen. In Bayern hat man schon immer eine Abneigung gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Dr. Hanns-Christian John (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden (ab 01.10.1996, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.1996 als Richter auf Probe im Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1996 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dresden. Unklar, ob aus der DDR oder der BRD stammend. Falls aus der DDR, dann wäre es interessant zu wissen, ob Herr John systemkonform war oder kritischer Geist. Verwaltungsgericht Dresden - GVP 01.03.2021: Vorsitzender Richter 6. Kammer u.a. Versammlungsrecht - von daher wahrscheinlich an der Unterdrückung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit durch Bestätigung des Verbots der Querdenkerdemo vom 13.03.2021 durch die Stadt Dresden beteiligt - https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/ 

Dr. Manfred Kölsch (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Landgericht Trier (ab 07.12.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.12.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Trier aufgeführt. 07.05.2021: "Dr. Manfred Kölsch war 40 Jahre lang Richter. Er kritisiert den Inzidenzwert und den Umgang mit Kindern in der Corona-Krise. Berlin - Aus Protest gegen die Corona-Maßnahmen hat ein langjähriger Richter sein Bundesverdienstkreuz zurückgegeben. Dr. Manfred Kölsch war fast 40 Jahre lang Richter, unter anderem am Landgericht Trier. In einem Video übt der promovierte Jurist nun scharfe Kritik an der Corona-Politik. Konkret benennt Kölsch „die unverhältnismäßigen Maßnahmen der Exekutive“ sowie die „unzulängliche Kontrolle der Exekutive durch die Rechtssprechung“. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/wegen-corona-massnahmen-ehemaliger-richter-gibt-bundesverdienstkreuz-zurueck-li.157801.10.03.2023: "Was hindert die Aufarbeitung der Corona-Politik? Hat nun die Phase der Aufarbeitung der Corona-Politik der letzten Jahre begonnen? Ist nicht ein allgemeines Aufatmen zu spüren nach dem Wegfall fast aller Grundrechtseinschränkungen? Wir haben viel zu verzeihen, hört man von Jens Spahn. Karl Lauterbach nennt das Verhalten der Kliniken bei der Anschaffung von neuen Intensivbetten und dem Verhalten bei der Geltendmachung der sog. Freihaltepauschale Betrug. Hardliner der Lockdown-Politik wie Karl Lauterbach, Jens Spahn, Lothar Wieler und Christian Drosten sind nun der Auffassung, Schulschließungen seien unnötig gewesen. Selbst den Ethikrat haben Bedenken erreicht: Besonders Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen seien Gesellschaft und Politik vieles schuldig geblieben, beklagt nebulös die Vorsitzende Prof. Alena Buyx. Die Skepsis bleibt dennoch. Es wird vermieden, die Aushebelung einer freien, egalitären und solidarischen Bürgergesellschaft durch Grenzschließungen, Lockdowns, Demonstrationsverbote, Eltern-Entrechtung, indirekte oder partiell direkte Impfpflichten und Verfolgung von Maßnahmenkritikern als Irrweg zu benennen. Die Rechtsverletzungen bei der Zulassung der Covid-Impfstoffe werden aus der Diskussion herausgelassen. Die Frage, wie es möglich war, dass dies alles bei Medien, „Experten“ und Bevölkerung nicht auf nennenswerte Opposition gestoßen ist, wird umgangen. ..." -  https://netzwerkkrista.de/2023/03/10/was-hindert-die-aufarbeitung-der-corona-politik/

Dr. Robert Pfeiffer (geb.... 1969) - Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Süd (ab 03.02.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 und 2018 unter dem Namen Robert Pfeiffer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 03.02.2020 als Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Süd aufgeführt. 11.10.2022: "Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden. Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21). Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte. Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein. ..." - https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/

Nancy Poser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Trier (ab 01.05.2010, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab  01.05.2010 als Richterin am Amtsgericht Trier - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Trier - GVP 01.09.2020: "Richterin am Amtsgericht Poser befindet sich derzeit in Urlaub in einer Region, die nach Urlaubsantritt zum Corona-Risikogebiet erklärt wurde.". 17.11.2020: "Richterin Nancy Poser aus Trier hat Muskelatrophie und kämpft für die Rechte behinderter Menschen. Mit acht weiteren Klägern hat sie Verfassungsbeschwerde gegen das Triage-Verfahren eingelegt. ..." - https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/verfassungsbeschwerde-gegen-triage-leitlinien-100.html 

Jan Scharffetter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Amtsgericht Holzminden (ab 07.03.2013, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.02.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.03.2013 als Richter am Amtsgericht Holzminden aufgeführt. Amtsgericht Holzminden - GVP 09.01.2024. 16.01.2024: "Corona-Impfung verweigert und deswegen verurteilt – jetzt wehrt sich Ex-Soldatin vorm Landgericht Hildesheim gegen Haftstrafe. Hildesheim/Holzminden - Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hatte das Verteidigungsministerium verfügt, dass Soldatinnen und Soldaten sich impfen lassen müssen. Nicht alle folgten den Befehlen, wegen Gehorsamsverweigerung landeten mehrere vor Gericht – nun läuft in Hildesheim ein Berufungsverfahren. ..." - https://www.hildesheimer-allgemeine.de/meldung/corona-impfung-verweigert-und-deswegen-verurteilt-jetzt-wehrt-sich-ex-soldatin-vorm-landgericht-hildesheim-gegen-haftstrafe.html. 30.01.2024: "Corona-Impfpflicht bei der Bundeswehr: Rechtsstreit um die ... Am 16.05.2022 wurde die Soldatin B. von Amtsrichter Jan Scharfetter vom Amtsgericht Holzminden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf ..." - https://www.epochtimes.de/gesellschaft/corona-impfpflicht-bei-der-bundeswehr-rechtsstreit-um-die-grenzen-des-gehorsams-a4568566.html. Richter Scharffetter wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Thorsten Schleif (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Dinslaken (ab 04.11.2010, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.11.2010 als Richter am Amtsgericht Dinslaken aufgeführt. Amtsgericht Düsseldorf - GVP 15.07.2010: Richter auf Probe. Amtsgericht Dinslaken - GVP 01.01.2021. 2020: Die Justiz und Corona - Richter Thorsten Schleif zu Corna im Interview - https://www.youtube.com/watch?v=Al4zUmfbqF4. "Schleif studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und ist seit 2007 Richter. Nach Stationen am Landgericht Düsseldorf und in der Verwaltung des Oberlandesgerichts war er von 2014 bis 2018 alleiniger Ermittlungsrichter für die Amtsgerichte Dinslaken und Wesel. Derzeit ist er Vorsitzender des Schöffengerichts und Jugendrichter am Amtsgericht Dinslaken. Daneben ist er an der Ausbildung von Rechtsreferendaren beteiligt. ... 2019 veröffentlichte Schleif das Buch Urteil: ungerecht: Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt. Darin bescheinigte er der Richterschaft eine Mischung aus zu wenig Selbstbewusstsein einerseits und andererseits Arroganz. Mangelhafte Ausbildung und Ausstattung, gefährliche Überlastung bei schlechter Bezahlung im Vergleich zu Großkanzleien und Intransparenz bei Beförderungen seien Missstände, zu denen er nicht länger schweigen wolle. Der Rechtsstaat sei in schlechtem Zustand und nahe am Abgrund, das Misstrauen der Bevölkerung wachse." - https://de.wikipedia.org/wiki/Thorsten_Schleif. Namensgleichheit mit: Anne Schleif (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Amtsgericht Oberhausen (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Anne Flintrop ab 15.06.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 unter dem Namen Anne Schleif ab 24.06.2010 als Richterin am Landgericht Duisburg aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.06.2010 als Richterin am Amtsgericht Oberhausen - 732/1000 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Bis 01.05.2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Duisburg / Familiensachen - Abteilung 57. 

Dr. Pieter Schleiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.04.2020 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.10.2014 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 25.05.2020: ab 01.05.2020 Beisitzer Strafkammer 17. Landgericht Berlin - GVP 06.01.2021: Beisitzer Strafkammer 17. "Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig; Referandariat in Göttingen, Bonn, Speyer und Kapstadt; wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bayreuth und Promotion im Sportrecht; Weltreise im Jahr 2009. Seit 2010 in der Justiz als Staatsanwalt und Richter an mehreren Amtsgerichten und einem Landgericht in Niedersachsen, dort drei Jahre Richter im Schwurgericht, Leiter der Führungsaufsichtsstelle und Notarprüfer; seit 2018 Richter in mehreren großen Strafkammern und einer Zivilkammer am Landgericht Berlin, in 2019/2020 Abordnung an das Kammergericht in Berlin." -https://netzwerkkrista.de/ueber-uns/. 17.01.2021: "... Im Beruf urteilt er über die Einhaltung von Recht und Gesetz. Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie hält er für nicht rechtens, Impfen für zu gefährlich. Nun hat der promovierte Strafrichter Pieter Schleiter, der in Brandenburg wohnt und am Berliner Landgericht arbeitet, in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, die Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die Sars-CoV-2-Quarantäneverordnung des Bundeslands Brandenburg, die Sars-CoV-2-Verordnung Berlin sowie gegen das Handeln der Bundeskanzlerin und der 16 Ministerpräsidenten seit Beginn der Pandemie eingelegt. „Ich bitte Sie, sehr geehrte Kollegen, sich dieser Verfassungsbeschwerde unvoreingenommen anzunehmen und sich auf meine Ausführungen einzulassen“, heißt es in dem 190 Seiten dicken Schreiben vom Dezember 2020. „Es hat sich ein Regieren durch umfangreiche und tief in Grundrechte eingreifende Verordnungen durch die Exekutive etabliert, welches droht, sich zu verselbständigen“, heißt es darin. ..." - https://www.pnn.de/brandenburg/protest-gegen-corona-regeln-richter-aus-brandenburg-legt-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-ein/26824584.html. 12.03.2021: "Verstößt die Corona-Politik gegen das Grundgesetz? Um das zu klären, hat der Berliner Richter Pieter Schleiter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Ein Gespräch über den Parlamentsvorbehalt – und die dubiose Rolle der Bundeskanzlerin. Pieter Schleiter ist Strafrichter am Landgericht Berlin. Seine Amtsstube ist spartanisch: im Regal Kommentarbände, auf dem Tisch eine einsame Pflanze. Der promovierte Jurist, 43 Jahre alt, hat privat Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnormen und Landesnormen zur Pandemiebekämpfung eingereicht. Außerdem ist er Mitgründer des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte. WELT: Herr Schleiter, Sie halten die deutsche Pandemiepolitik für verfassungswidrig. Unterstellen Sie den handelnden Personen Absicht? Schleiter: Wenn ein Politiker es für möglich hält, dass er gegen die Verfassung verstößt, aber trotzdem handelt, weil es ihm wichtiger ist, ein anderes Ziel zu verfolgen, dann ist das vorsätzlich im juristischen Sinne. Das gilt ähnlich für einen Raser, der eine Tötung zwar nicht beabsichtigt, aber billigend in Kauf nimmt – und zwar auch dann, wenn er es nur für möglich hält, dass durch sein Handeln jemand ums Leben kommt. ..." - https://www.welt.de/kultur/plus227776037/Richter-klagt-in-Karlsruhe-Was-wir-erleben-ist-verfassungswidrig.html 

Sabine Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe (ab 29.04.2005, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.1991 als Richterin am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 29.04.2005 als Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe aufgeführt. 2013: Beisitzerin - 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Karlsruhe - GVP 01.01.2021: stellvertretende Vorsitzende Richterin - 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen. Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 70/21 - Beschluss vom 28.04.2021 - Amtsgericht Pforzheim - 6 F 42/21. 03.05.2021: "Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig – nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..." - https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw

Rautgundis Schneidereit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin (ab , ..., 2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.09.2005 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 19.09.2005 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt.Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.11.2011: Beisitzerin - 3. Kammer und 6. Kammer. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.12.2014: Beisitzerin - 34. Kammer. Verwaltungsgericht Berlin - 18.11.2016, 24.02.2022: Vorsitzende Richterin - 6. Kammer. 15.03.2022: "Ein Tweet von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zu Protesten gegen die Corona-Maßnahmen war nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zulässig, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 21.02.2022, Az. VG 6 L 17/22). ... Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden." - https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-6-l-17-22-bundesinnenministerin-nancy-faeser-durfte-zu-corona-spaziergaengen-twittern/. 30.03.2022: "Hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Bürgern vom Demonstrieren abgeraten? Viele haben einen Tweet Faesers so verstanden, eine Person ging sogar vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat Faesers Äußerung nun für zulässig erklärt. Die Begründung aber überzeugt nicht. „Ich wiederhole meinen #Appell: Man kann seine #Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln.“ Das schrieb die Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser (SPD), am 19. Januar dieses Jahres auf Twitter. Zahlreiche Leser, darunter viele Juristen, sahen darin einen Frontalangriff auf die Versammlungsfreiheit. Ein Bürger ist gegen die Aussage sogar juristisch vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat daraufhin in einem Eilverfahren entschieden, dass die Äußerung zulässig war – allerdings mit einer zweifelhaften Begründung. ... Man muss also schon eine ganze Menge wissen, um den Tweet der Ministerin so verstehen zu können wie das Verwaltungsgericht. Dazu gehört ein fast eine Woche zurückliegendes Radiointerview, in dem ihr „Appell an die Bevölkerung“ lautete, dass man von der Versammlungsfreiheit „in einem geordneten Weg“ Gebrauch machen soll. Und man sollte beim Lesen ihres Tweets auch einen erst tags darauf veröffentlichten Tweet des Ministeriums kennen. Überzeugend ist das nicht. Und so sieht es auch der Kölner Medienrechtler Christian Conrad. Er führt aus, dass die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin „einfach mal bei der 1. Kammer nachlesen“ soll, „wie man den Sinngehalt einer solchen Äußerung ermittelt“. ... Was Nancy Faeser mit dem Tweet wirklich zum Ausdruck bringen wollte, weiß letztlich natürlich nur sie selbst. Als Bundesinnenministerin sollte sie sich aber bei jeder Äußerung bewusst sein, dass sie auch Verfassungsministerin ist. Sie ist damit der Wahrung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger besonders verpflichtet. Dass immer wieder Zweifel aufkommen, ob sie diesem Anspruch gerecht wird, sollte die Ministerin nachdenklich stimmen – und nicht nur sie. Arnd Diringer ist Professor an der Hochschule Ludwigsburg. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Verfassungs-, Zivil- und Arbeitsrecht" - https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus237855871/Nancy-Faeser-Umstrittener-Tweet-zu-Corona-Demos-ist-juristisch-heikel.html 

Dr. Carsten Schütz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Sozialgericht Fulda / Direktor am Sozialgericht Fulda (ab 06.05.2009, ..., 2022) - ab 06.12.2004 Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 06.05.2009 als Direktor am Sozialgericht Fulda aufgeführt. 2009: am Landgericht Fulda? 2009: Redakteur bei "Betrifft Justiz". 17.09.2022: "Einladung zum Symposium von KRiStA am 17.09.2022 in Halle (Saale) Die Corona-Krise ist, jedenfalls in Deutschland, noch nicht Vergangenheit. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist unverändert in Kraft und im öffentlichen Verkehr und in medizinischen Einrichtungen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Zwar haben sich andere Themen wie der Krieg in der Ukraine, die Energiekrise und die drohende Wirtschaftskrise in den Vordergrund geschoben, die Erwartung, dass das Corona-Thema deshalb von der Tagesordnung verschwinden würde, scheint aber trügerisch zu sein. Anders als in anderen Ländern hat die Politik in Deutschland hinter die Corona-Maßnahmen bisher keinen Schlusspunkt gesetzt. ... Prof. Dr. Carsten Schütz ist Direktor des Sozialgerichts Fulda und Honorarprofessor an der Hochschule Fulda. Carsten Schütz hat sich öffentlich in einer Reihe von Gastbeiträgen für die Tagespresse und in der juristischen Fachpresse kritisch zu den Corona-Maßnahmen positioniert und dabei insbesondere den weitgehenden Ausfall grundrechtlichen Denkens in der Politik kritisiert. ..." - https://netzwerkkrista.de/symposium/

Dr. Robert Seegmüller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 02.10.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.10.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.10.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.07.2012 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.10.2015 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.11.2011: Beisitzer - 6. Kammer und 19. Kammer. 2020: Beisitzer im Bundesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen (BACDJ) der CDU. Der Bundesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen ist die Dachorganisation der Landes- und Regionalarbeitskreise Christlich Demokratischer Juristen auf Bundesebene. https://www.cdu.de/vorstand/dr-robert-seegmueller . "Robert Seegmüller studierte nach dem Abitur an der Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtswissenschaft. Während des Referendariats arbeitete er als wissenschaftliche Hilfskraft am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht bei Bernd Baron von Maydell. 1995 promovierte er dort zur Rechtsstellung des hauptamtlichen Vorstands der gesetzlichen Krankenkassen. Von März 1996 bis Februar 1999 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Udo Steiner. Anschließend trat er in den Justizdienst des Landes Berlin ein. Dort war er zunächst einer Zivilkammer des Landgerichts Berlin zugeteilt. Im Dezember 1999 wechselte Seegmüller an das Verwaltungsgericht Berlin, wo er im Oktober 2001 zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt wurde. Von Dezember 2007 bis Dezember 2010 war er an das Bundespräsidialamt in das Referat Verfassung und Recht, Justiziariat abgeordnet und im Juli 2012 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Am 2. Oktober 2015 wurde er zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Er gehört dem 8. Revisionssenat an, der unter anderem für das Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Kommunalrecht und das Vermögensrecht zuständig ist.[2] Seit Juli 2014 ist Robert Seegmüller außerdem Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.[3]" - https://de.wikipedia.org/wiki/Robert_Seegm%C3%BCller. 31.10.2020: "Der Bund Deutscher Verwaltungsrichterinnen und -richter (BDVR) rechnet mit vermehrten Verfahren gegen die wieder verschärften Corona-Schutzverordnungen. Die Verwaltungsgerichte könnten „in jedem Einzelfall zeitnah effektiven Rechtsschutz gewähren“, sagte der BDVR-Vorsitzende Robert Seegmüller der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ (Samstag). ..." - https://www.welt.de/vermischtes/live218692856/Corona-Live-Wir-koennen-uns-nicht-zwei-Jahre-lang-einsperren.html. 21.03.2022: "
Im Gesundheitsausschuss des Bundestags werden stundenlang Juristen, Virologen und andere Experten zur Impfpflicht befragt. Wie unter den Abgeordneten ist das Projekt auch unter ihnen hochumstritten. Am Ende steht zumindest eine zentrale Erkenntnis. Manch einem Teilnehmer konnte man den Ärger über die Meinungsverschiedenheiten in Sachen Impfpflicht im Gesicht ablesen: Während der Chef der Verwaltungsrichter in Deutschland, Robert Seegmüller, in der Sitzung des Gesundheitsausschusses des Bundestags seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer allgemeinen Impfpflicht ausführte, schien sein Kollege Franz Mayer, Rechtsprofessor an der Universität Bielefeld, zunehmend irritiert. Kopfschütteln, zweifelndes Augenbrauen-Hochziehen, zusammengepresste Lippen fing die Webcam, über die Mayer zugeschaltet war, ein – sichtbar für alle, die die Experten-Anhörung zur Impfpflicht auf einem ausreichend großen Bildschirm verfolgten. Es fehlte nur noch, dass der Jurist die Hände über dem Kopf zusammenschlug. Die abstrakte Möglichkeit einer gefährlichen Virusvariante im Herbst reiche nicht aus, um Grundrechtseinschränkungen wie die Impfpflicht ab 18 zu begründen, führte Seegmüller aus. Konkret geht es um die Frage der körperlichen Unversehrtheit, in die eine solche Pflicht eingreifen würde. Es brauche, so Seegmüller, eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Risikobewertung. „Und da kann ich nur sagen nach der Lektüre der Begründung dieses Gesetzes: Das reicht mir noch nicht.“ - https://www.welt.de/politik/deutschland/plus237692401/Impfpflicht-Beim-Experten-Schaulaufen-offenbart-sich-das-zentrale-Dilemma.html?source=puerto-reco-2_AAA-DataGeneration.A_control

Dr. Ignatz Stegmiller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Freiburg (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 unter dem Namen Stegmiller offenbar nicht aufgeführt. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2020: Richter auf Probe. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2021: Abteilung 62: Richter am Amtsgericht Dr. Stegmiller (0,05AKA) Abschiebehaftsachen, soweit nicht der Eildienst zuständig ist. Abteilung 29: Richter am Amtsgericht Dr. Stegmiller (0,20AKA) a) Einsprüche gegen Bußgeldbescheide undBescheide nach § 29a OWiG sowie alle übrigen Bußgeldsachen einschließlich Ermittlungsverfahren, soweit diese nicht der Abteilung 28 zugewiesen sind, jeweils nach Turnus b) Alle Privatklagesachen, auchgegen Heranwachsende, einschließlich der Bewährungsüberwachung. In Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende entscheidet der Richter als Jugendrichter. 19.12.2016: "Geldstrafe und Fahrverbot für abgefahrenen Spiegel. ...Zu 30 Tagessätzen a 40 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot, das schon abgebüßt wurde, verurteilte Richter Rupert Stork am Amtsgericht Bad Säckingen einen 75-Jährigen. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Ignatz Stegmiller, hatte für  40 Tagessätze ... plädiert. ..." - https://www.suedkurier.de/region/hochrhein/bad-saeckingen/Gericht-Geldstrafe-und-Fahrverbot-fuer-abgefahrenen-Spiegel;art372588,9053284. 23.08.2017: Ein Verfechter der Menschenrechte - Ignaz Stegmiller hat die zweite Richterstelle am Amtsgericht Titisee-Neustadt angetreten – aber nur bis Dezember. Das Beständigste ist der Wechsel, so scheint es: Am Amtsgericht gibt es nach eineinhalb Jahren wieder eine Veränderung bei der zweiten Richterstelle. Melanie Raschke hat sich in den Mutterschutz verabschiedet. Für sie ist zum 15. August Ignaz Stegmiller angetreten, allerdings nur bis Ende Dezember. ..." - https://www.badische-zeitung.de/ein-verfechter-der-menschenrechte--140926534.html. Na so was aber auch, Richter Stegmiller soll ein Verfechter der Menschenrechte sei, so trägt es jedenfalls die Badische Zeitung vor. Nun ja, irgendwie kämpfen wir ja alle für die Menschenrechte, egal ob wir Erdogarn, Stegmiller oder Karl Lauterbach heißen und deswegen müssen auch alle Bürger brav die Maske aufsetzen und wer das nicht macht, landet womöglich vor dem Kadi in Gestalt von Richter Stegmiller. Richter Stegmiller wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Bettina Thanner (vormals Kühnert) (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Schweinfurt (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2010 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Bamberg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2018 ab 01.08.2013 als Richterin am Amtsgericht Schweinfurt - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 01.08.2013 als Richterin am Amtsgericht Haßfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010: Richterin auf Probe am Amtsgericht Haßfurt. 22.02.2022: "Bürgermeister Matthias Bäuerlein muss 500 Euro Strafe zahlen, weil im April 2021 Urlauber auf dem Trekking-Zeltplatz „Laubhügel“ bei Zell übernachteten. Der Anruf eines Bürgers machte die Polizei damals auf die Zeltenden aufmerksam. ... Der Verteidiger sah darin einen weiteren Grund für die Unschuld seines Mandanten. Beim Aufenthalt und der Übernachtung im Freien sei eine Ansteckungsgefahr sogar noch geringer als im eigenen Haus, argumentierte er und forderte einen Freispruch. Den machte die Vorsitzende Richterin Bettina Thanner jedoch nicht mit. Sie verurteilte den Bürgermeister zur Zahlung des Bußgelds in Höhe von 500 Euro. Zudem muss er die Gerichtskosten und seinen Anwalt zahlen. „Übernachtungen durften damals nur für glaubhaft notwendige Zwecke zur Verfügung gestellt werden“, sagte die Richterin. Camping sei als touristisch und daher nicht als notwendig einzustufen. Die Vorsitzende bescheinigte Bäuerlein eine „falsche Rechtsauslegung“. Das Landratsamt wäre der richtige Ansprechpartner gewesen. Gegen das Urteil ist eine Rechtsbeschwerde möglich. Ob Bäuerlein diese einlegt, ließ er nach dem Ende der Verhandlung offen. „Ich bin enttäuscht von dem Urteil, weil ich eine andere Auffassung vertrete“, sagte er. Die Abgrenzung, die er in der Einspruchsbegründung angeführt habe, dass es sich nicht um einen Campingplatz handle, sei völlig außer Acht gelassen worden. ..." - https://www.np-coburg.de/inhalt.prozess-wegen-verstosses-gegen-corona-regeln-gericht-weist-baeuerleins-einspruch-ab.4f5a064e-a618-4be4-8e10-89f6c66854b8.html „Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant“ - Hoffmann von Fallersleben.

Manuel Thiele (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Manuel Thiele nicht aufgeführt. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2023, 01.09.2023: Richter auf Probe. 06.10.2023: "Drei Teilnehmer einer Corona-Demo aus dem März 2022 stehen vor dem Amtsgericht Freiburg. Weil sie eine aufgelöste Demonstration gegen Corona-Maßnahmen im März 2022 nicht verlassen haben, wurden drei Angeklagte zu je 150 Euro Bußgeld verurteilt. Der Prozess zog sich länger als geplant. Knapp 1000 Teilnehmende waren am 19. März 2022 bei einer Demonstration auf dem Platz der Alten Synagoge gegen die Corona-Maßnahmen. Wäre da nicht die schwarze Robe und der Sitzplatz am Kopf des Gerichtssaals, könnte man meinen, Richter Manuel Thiele wäre in der Verhandlung am Freitagmorgen im Amtsgericht Freiburg der Angeklagte und nicht der Richter. Die in der Szene bekannte Rechtsanwältin Beate Bahner stellt gleich zu Beginn der Verhandlung rechtliche Grundlagen der Pandemie in Frage. ... Bahner stellt in Frage, dass Corona gefährlich ist, unter anderem, da nur wenige und vor allem alte und vorerkrankte Menschen sterben. ... Alle drei Angeklagten werden zu einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro verurteilt, zudem müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen. ..." - https://www.badische-zeitung.de/drei-teilnehmer-einer-corona-demo-vor-gericht. Freispruch Euer Ehren! Statt der drei aufrichtigen Demonstranten hätte Richter Thiele mal lieber einige andere Personen, wie etwa Lothar Wieler, Christian Drosten, Jens Spahn und Karl Lauterbach, zu Geldstrafen verurteilen sollen, wegen Alarmismus und Panikmache. Wenn es nicht Demonstranten wie die hier von Richter Thiele Verurteilten gegeben hätte, wäre der Maskenzwang noch Tausend Jahre geblieben und die geplanten staatlichen Zwangsimpfungen schaurige Wirklichkeit geworden. Immerhin, die drei Verurteilten können froh sein, dass sie nicht im Iran auf der Anklagebank sitzen, da hätte es dreißig Jahre Gefängnis und 100 Peitschenhiebe gegeben, grad so wie bei Narges Mohammadi, die für ihren Widerstand gerade den Friedensnobelpreis bekommen hat. Richter Thiele steht noch ganz am Anfang seiner juristischen Laufbahn als Richter, wollen wir hoffen, dass er nicht noch mal Menschen, die sich gegen staatlichen Coronawahn engagieren, verurteilt. Unser Urteil steht jedenfalls erst mal fest: Richter Thiele, Note 5, setzen und nachdenken: Was habe ich falsch gemacht.

Dr. Alexander Weichbrodt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.12.2009 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. 16.12.2021: "Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen" - https://www.welt.de/wirtschaft/article235705872/OVG-Lueneburg-Gericht-kippt-2G-Regel-im-Einzelhandel-in-Niedersachsen.html. Siehe unten.

Christa Wiest (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin (ab 02.09.1993, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.09.1993 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. 21.05.2021: Zur Frage der Teilnehmerzahl an der Coronademonstration am 01.08.2020 in Berlin - Generalsstaatsanwaltschaft Berlin - 161 Zs 489/21 - Techen Staatsanwalt als Gruppenleiter: " Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin Wiest in dem Ermittlungsverfahren gegen Dr. Barbara Slowik, bzw. Mitarbeiter der Polizei wegen Rechtsbeugung - 277 Js 6248/20 Staatsanwaltschaft Berlin - teile ich Ihnen mit. Nach Prüfung des Sachverhaltes sehe ich mich nicht in der Lage, die von Ihnen gerügte Sachbehandlung durch die Dezernentin der Staatsanwaltschaft zu beanstanden. ..."

 

 

Maskenrichter:

Dr. Hildebrand (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Hildebrand nicht aufgeführt. Amtsgericht Rahden - GVP 01.06.2021: Richterin auf Probe - Familiensachen (§ 111 FamFG) mit den Buchstaben R – Z, 2. Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§ 151 Ziff. 4, 5 FamFG) mit den Buchstaben R - Z, 3. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Erwachsene einschließlich der Bewährungsaufsichten sowie der Gs- und AR-Sachen, bei denen es nicht um die Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten geht, 4. aufgehobene und zurückverwiesene Strafsachen sowie Strafsachen, in denen der gesetzliche Richter von der Mitwirkung ausgeschlossen ist (§§ 22 – 24 StPO) aus dem Dezernat. Amtsgericht Rahden - GVP 01.01.2022: Richterin auf Probe - I. Familiensachen (§ 111 FamFG) mit den Buchstaben R, W – Z, 2. Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§ 151 Ziff. 4, 5 FamFG) mit den Buchstaben R, W - Z, 3. Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich der Bewährungsaufsichten sowie der Gs- und AR-Sachen, bei denen es nicht um die Vernehmung von Zeugen oder Beschuldigten geht, hinsichtlich Heranwachsender und Jugendlicher auch einschließlich der Vollstreckungssachen einschließlich der Maßregelvollstreckung betreffend Patienten der Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem, 28.12.2021: "Nach Vorfall vor Gericht: Verstoß gegen Maskenpflicht soll teurer werden. Eine Stemwederin verstieß in Espelkamp gegen Corona-Auflagen. Sie sollte 50 Euro zahlen und zog gegen den Bußgeldbescheid vor das Rahdener Gericht. ... " Sie trugen die Maske nicht und hatten kein gültiges Attest" merkte Richterin Hildebrand an. Wegen der Vorsätzlichkeit habe die Stemwederin ..." - https://www.mt.de/regionales/Nach-Vorfall-vor-Gericht-Verstoss-gegen-Maskenpflicht-soll-teurer-werden-23159099.html. Hundert Jahre Maske tragen bis der Notarzt kommt - Richterin Hildebrand wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Namensgleichheit mit: Diana Iona Hildebrand (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Paderborn (ab 02.01.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.01.2013 als Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (JMBl.) - 15.04.2016: zur Staatsanwältin ernannt - Paderborn - https://www.justiz.nrw.de/JM/jmbl/archiv_2016/20160415.pdf

 

 

 

Dr. Alexander Meckies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 19.09.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.09.2006 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2010: Allgemeine Sachen (nur Strafsachen) sowie (Straf- und Bußgeldsachen) - Abteilung 239. Amtsgericht Tiergarten - GVP 17.10.2022: Bußgeldsachen - Abteilung 331 - 4. Allgemeine Bußgeldsachen Einschließlich der nach §§ 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1, 110 Abs.2 i.V.m. § 62 OWiG zu treffenden Entscheidungen und der Entscheidungen gem. §§ 96, 97,103, 104 (ohne Absatz 1 Nr.4) OWiG. Zuständig u.a. für Bußgeldsachen wegen Nichttragen der Lauterbach Maske, na Sie wissen schon, diese schwachsinige Maske, die die deutsche Panikregierung den Bürgerinnen und Bürgern neben vielen anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen aufgezwungen hat. Maskenball bei Richter Meckies am Amtsgericht Tiergarten - Ohne Maske im Freien - 100 Euro - Verhandlung am 07.11.2022 um 12.30 im Raum 2115 wegen Nichttragen der Merkelmaske - https://odysee.com/@dieBasisBerlin:f/OhneMaskeImFreien100Euro720p:0. Aus dem Protokoll, Anmerkungen in blau vom Väternotruf: "Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Vierte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. ... . Die Feststellungen resultieren auf der geständigen Einlassung des Betroffenen ... Am 16.03.2022 ... nahm der Betroffene an einer Versammlung unter dem Motto .... teil. Die Versammlung fand auf dem Platz des 18. März vor dem Brandenburger Tor statt - wo war Olaf Scholz, telefonieren mit Putin statt mitzudemonstrieren? Obwohl von der begleitenden Polizei auf die Notwendigkeit einer Mund - Nasen Bedeckung - hingewiesen wurde, trug der Betroffene keine Maske über Mund und Nase. Vielmehr hatte er seine Maske - also die vom Staat verordnete sogenannte Karl-Lauterbach-Maske, also gerade nicht "seine", vergleiche hierzu die Ausführungen des Philosophen Max Stirner in seinem epochalen Werk Der Einzige und sein Eigenthum - auf die Stirn geschoben - die Stirn ist bekanntlicherweise bei den meisten Menschen über Mund und Nase, bei Richter Meckies vielleicht nicht, das wäre eine zoologische Jahrhundertsensation. Wenn der Betroffene also die Lauterbach-Maske auf der Stirn trug, dann trug er diese doch ganzz korrekt über Mund und Nase oder hätte er mit der Maske vielleicht seinen Arsch abdecken sollen, der liegt bekanntlich bei den meisten Menschen unterhalb von Stirn und Nase, Ausnahmen bestätigen die Regel. ...  ... Er halte die Regelungen zum Tragen einer Maske für verfassungswidrig. ... Der Verstoß ist an sich geringfügig, erhält aber durch den Hintergrund einer Pandemie mit der Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung des Virus und entsprechenden Verlusten an Menschleben Gewicht. ...". Wussten Sie übrigens, dass laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 13.595 Menschen bei Haushaltsunfällen verstorben, die vielen, teils auch schwer Verletzten gar nicht mitgerechnet, sollte man deshalb den Aufenthalt in Haushälten verbieten und alle Leute statt dessen im Amtsgericht Tiergarten unterbringen, gute Betreuung durch fleißige Richter gibts ja dort, wie man sieht und die Treppe wird auch keiner runterfallen, wenn man diese schließt. Die Alten und Gehbehinderte in das Erdgeschoss, die bis 70-jährigen in Etage 1, die bis 60 Jährigen in Etage 2 und ganz oben im Dachgeschoss die Babys und Kleinkinder, rührige Richterinn und Richter des Amtsgerichtes kümmern sich um die Versorgen der Menschen und Entsorgung der Abfälle jeglicher Art. Wie man sieht, eine Jahrhundertentscheidung, die Berlinerinnen und Berliner dürfen stolz auf ihren tapferen Richter sein, ich würde ihn für seine Leistung zum Senator für Justiz vorschlagen. Berlin braucht mehr solcher verbeamteter Helden.

 

 

 

Meinungsrichter 

Kerstin Stoppa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Tiergarten (ab 01.12.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kerstin Stoppa nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2010 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2015 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Sozialgericht Berlin - 01.01.2013: Richterin auf Probe - 140. Kammer. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2020, 01.01.2024: Abteilung 275. 04.03.2024: "„Impfen macht frei“-Video: ... Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ... Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/kritik-an-der-corona-impfpolitik-urteil-gegen-lehrer-in-berlin-li.2173694

 

 

 

 

Team Staatssicherheit:

Dr. Christian Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hamburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.07.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.07.2010 als Richter am Verwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.06.2012: Beisitzer 1. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2017: stellvertretender Vorsitzender Richter 2. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2022, 01.04.2022: Vorsitzender Richter 1. und 5. Kammer. Namensgleichheit mit: Maren Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Hamburg (ab 01.02.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.02.2009 unter dem Namen Maren Gestefeld als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Maren Gestefeld oder Maren Steinweg nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Maren Steinweg ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Rolf Gestefeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hamburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg (ab 13.09.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.09.2000 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg aufgeführt.

16.04.2022: "AfD will Niederlage bei der Hotspotregel nicht hinnehmen" - siehe unten.

 

 


 

 

 

 

„Impfen macht frei“-Video: ...

Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ...

Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ...

https://www.berliner-zeitung.de/news/kritik-an-der-corona-impfpolitik-urteil-gegen-lehrer-in-berlin-li.2173694

 

 

 

Kerstin Stoppa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Tiergarten (ab 01.12.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Kerstin Stoppa nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.12.2010 als Richterin auf Probe im Bezirk des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.12.2015 als Richterin am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Sozialgericht Berlin - 01.01.2013: Richterin auf Probe - 140. Kammer. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2020, 01.01.2024: Abteilung 275. 04.03.2024: "„Impfen macht frei“-Video: ... Gegen 11.35 Uhr am Donnerstag betritt die Vorsitzende Richterin Kerstin Stoppa den Saal 671 und liest das Urteil vor. Der ehemalige Lehrer Rüdiger B. wird zu 120 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Ein Zuschauer hinter der Pressebank flüstert leise, aber deutlich hörbar fassungslos: „Das gibt’s doch nicht.“ Die Anklage lautete auf Volksverhetzung. Im Kern geht es um zwei Videos, die der inzwischen 62-jährige Rüdiger B. im Sommer 2021 auf YouTube hochgeladen hatte. In dem ersten ein bearbeitetes Bild zu sehen, das den Schriftzug „Impfen macht frei“ zeigt ... Er nennt das bearbeitete Bild ein „bekannt gewordenes Meme“, das B. nicht selber erstellt hat, sondern „irgendwo aus dem Netz“ kopiert habe. Dazu seien die Worte „Impfen macht frei“ im Kontext eines Zitats des bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) zu verstehen: „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Gall plädiert für einen Freispruch für seinen Mandanten. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen eine Strafe von 120 Tagessätzen zu 90 Euro. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/kritik-an-der-corona-impfpolitik-urteil-gegen-lehrer-in-berlin-li.2173694

 

 

 


 

 

 

 

Corona-Kritiker Friedrich Pürner: „Man hat versucht, mich auf Spur zu bringen“

Der bayerische Arzt Friedrich Pürner über die Schikanen, die ihm wegen seiner Corona-Kritik widerfuhren. Er wartet bis heute auf seine Rehabilitierung.

02.03.2024

Friedrich Pürner ist neu in der Politik. Noch bis Ende 2020 leitete er ein bayerisches Gesundheitsamt, wurde dann aber versetzt, nachdem er die Corona-Politik kritisiert hatte. Der Mediziner spricht von einer „Strafversetzung“. Sein Rechtsstreit mit dem Freistaat Bayern dauert an.

Nun kandidiert Pürner für das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) bei der Europawahl. Seine Partei wählte ihn auf den aussichtsreichen Platz sechs ihrer Kandidatenliste. Die Berliner Zeitung sprach mit ihm über seine Erfahrungen aus der Pandemie und seine politischen Pläne.

...

Sie kandidieren für das EU-Parlament. Die EU hat massiv Impfstoff gekauft, völlig intransparent, Kommissionschefin Ursula von der Leyen verhandelte direkt mit dem Pfizer-Chef und weigert sich, den Fall aufzuklären. Die EU-Ombudsfrau und der Rechnungshof haben von der Leyen scharf kritisiert. Werden Sie sich der Sache annehmen?

Sollte ich Parlamentarier werden, möchte ich das thematisieren. Es ist skandalös, was da passiert ist. Da wurde ein schuldrechtlicher Vertrag über gigantische Impfstoffmengen offenbar via SMS abgeschlossen. Es geht um wahnsinnig viel Geld. Man muss kein Jurist sein, um erkennen zu können, dass man so etwas nicht macht. Will ein Bürgermeister größere Ausgaben tätigen, etwa beim Fuhrpark, dann muss er diese vom Gemeinderat absegnen lassen. Wenn er das nicht tut, haftet er persönlich. Warum sollte das bei Frau von der Leyen nicht so sein?

https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/corona-kritiker-friedrich-puerner-man-hat-versucht-mich-auf-spur-zu-bringen-li.2192374


 

 


 

 

 

 

Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar

15.12.2023

Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach anderen Gründen suchen?

Der Beitrag setzt die beiden früheren Artikel inhaltlich voraus. Insbesondere werden rechtliche Erläuterungen zum Tatbestand des § 339 StGB, die in dem Artikel zur Anklage gegeben wurden, hier nicht noch einmal wiederholt.

1. Überblick

Das schriftliche Urteil des Landgerichts Erfurt umfasst 139 Seiten. Zum Aufbau eines Strafurteils muss man Folgendes wissen: Es besteht aus Rubrum (Angaben der Verfahrensart, der Verfahrensbeteiligten, ihrer Rollen, der Verhandlungstage u. a.), Urteilstenor (= Urteilsformel) und den Gründen. Die Gründe sind üblicherweise in fünf Abschnitte unterteilt: (1) persönliche Verhältnisse des Angeklagten, (2) Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht („Was ist passiert?“), (3) Beweiswürdigung („Woher weiß das Gericht das?“), (4) rechtliche Würdigung („Welche Straftatbestände sind damit erfüllt?“), (5) Strafzumessung („Wie ist die Tat zu ahnden?“).

Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten werden in dem Urteil auf einer Seite geschildert, die Darstellung des Sachverhalts nimmt 44 Seiten ein, die Beweiswürdigung sogar 77 Seiten. Minutiös werden hier die Einlassung des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen, der Inhalt von Schriftstücken, E-Mails und SMS wiedergegeben. Die rechtliche Würdigung ist mit 11 Seiten dagegen eher knapp, die Strafzumessung findet auf 4 Seiten Platz. Die Feststellungen zum Sachverhalt müssen hier nicht explizit erörtert werden, weil das äußere Geschehen zwischen Gericht und Verteidigung im Wesentlichen unstrittig ist.2 Strittig ist die rechtliche Würdigung, weshalb sich der Beitrag vor allem darauf konzentriert.

2. Anklagevorwürfe, die den Tatbestand nicht erfüllen

Wie in dem Artikel zur Anklage dargelegt,3 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Vielzahl von (angeblichen) Rechtsverletzungen vorgeworfen, die alle den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen sollen. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung hat sie daran keine Abstriche gemacht. Auch der Vorwurf, Rechtsbeugung liege vor, weil der Angeklagte gewusst habe, dass (angeblich) die Verwaltungsgerichte zuständig gewesen seien, wurde bis zum Plädoyer aufrechterhalten (und auch in der Begründung der von ihr eingelegten Revision wiederholt).4

Die Kammer erklärt auf knapp eineinhalb Seiten, dass nach ihrer Auffassung sämtliche von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe bis auf einen nicht den Tatbestand des § 339 StGB erfüllen. Den Zuständigkeitsvorwurf räumt sie unter Verweis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ab und die anderen Vorwürfe mit der Begründung, dass jeweils keine für den Tatbestand der Rechtsbeugung ausreichend schwerwiegende Rechtsverletzung (ein „elementarer Rechtsverstoß“) vorliege.

3. Der Vorwurf der Befangenheit

a. Unterlassen der Selbstablehnung als tatbestandsmäßige Handlung oder Befangenheit an sich?

Der einzige Vorwurf, der der Kammer zufolge von der Anklage übrigbleibt und der die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragen soll, ist der der Voreingenommenheit und Befangenheit. Der einleitende Satz dieses Teils der Begründung lautet: „Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch schuldig gemacht, indem (sic!) er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet hat.“ (S. 125)

Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht strafbar.

Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der (angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin, dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel: zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.

Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist, weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.

Zwar führt die Kammer auch an, dass der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog. Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht.8

b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstablehnung

Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.

Die Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre, noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw. Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.

Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann, und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein könnte.

Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.12

Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben kann.

Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen.

Zu bedenken ist insoweit auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.

Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 – Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten sein soll.

Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.

c. Eine eigene Meinung als Befangenheitsgrund?

Der Vorwurf der Befangenheit soll sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“ Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).

Auf den letztgenannten Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich, der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte. Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.

Die Antwort scheint zu sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim, während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“, auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des Urteils erreicht.

d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen

Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB bedeutet.

Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird von der Kammer dabei übergangen.

In einem Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf. auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.

Um aber die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet, müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung, der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.

Ganz kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation beiseitegeschoben zu werden:

„Der Einwand des Angeklagten, ein amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich. Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen Neutralität zu führen.“ (S. 128)

Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.

Die Kammer meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre, wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20

Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach § 1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das abwegig ist, liegt auf der Hand.

Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es ist der Normalfall.

Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung bei der Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht. Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare Formulierung des Begehrens zu sorgen.22

Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als Richter in diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.

e. Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?

Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei „ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche, wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.

Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren. Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23

f. Zwischenfazit

Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche) Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar war.

4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“

§ 339 StGB setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil unrechtmäßig erlangt.

Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten) Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.

Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27

Die Frage, ob in dem Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber zu schreiben:

„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“

Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht strafbar.

Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der (angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin, dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel: zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.

Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist, weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.

Zwar führt die Kammer auch an, dass der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog. Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer Geldstrafe ermöglicht.8

b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstablehnung

Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.

Die Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre, noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw. Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.

Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann, und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein könnte.

Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.12


Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben kann.

Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen.

Zu bedenken ist insoweit auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.

Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 – Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten sein soll.

Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.

c. Eine eigene Meinung als Befangenheitsgrund?

Der Vorwurf der Befangenheit soll sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“ Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).

Auf den letztgenannten Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich, der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte. Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.

Die Antwort scheint zu sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim, während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“, auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des Urteils erreicht.

d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen

Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB bedeutet.

Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird von der Kammer dabei übergangen.

In einem Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf. auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.

Um aber die Frage zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage, ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet, müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung, der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.

Ganz kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation beiseitegeschoben zu werden:

„Der Einwand des Angeklagten, ein amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich. Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen Neutralität zu führen.“ (S. 128)

Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.

Die Kammer meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre, wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20

Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach § 1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das abwegig ist, liegt auf der Hand.

Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es ist der Normalfall.

Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung bei der Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht. Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare Formulierung des Begehrens zu sorgen.22

Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als Richter in diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.

e. Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?

Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei „ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche, wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.

Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren. Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23

f. Zwischenfazit

Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche) Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar war.

4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“

§ 339 StGB setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil unrechtmäßig erlangt.

Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten) Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.

Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27

Die Frage, ob in dem Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber zu schreiben:

„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“

Abgesehen davon, dass der zweite Satz sprachlich (wohl nicht zufällig!) verunglückt ist, zeigt dieser Absatz, dass die Kammer die Rechtsprechung des BGH nicht verstanden hat und deshalb auch nicht den Sachverhalt subsumieren kann. Wenn die von dem Angeklagten getroffene Anordnung inhaltlich richtig gewesen ist, was die Kammer für möglich hält (!), ist die Entscheidung nicht falsch und dann hat durch sie auch keine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt. Der Freispruch für einen Unschuldigen wird nicht deshalb falsch, weil im Prozess Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Genau das ist ja der Ausgangspunkt der Überlegungen des BGH zur Frage des Vor- bzw. Nachteils bei einem Verfahrensverstoß!28 Die Kammer hat dagegen das Problem nicht einmal erkannt, wenn sie schreibt, der (angebliche) Verfahrensverstoß mache die Entscheidung rechtswidrig. Das ist erschreckend.

5. Rechtsbeugungsvorsatz?

Rechtsbeugung kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also nicht nur auf die Verletzung einer Rechtsnorm, sondern auch auf die Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei.29 Bedingter Vorsatz ist ausreichend.

Da – die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Kammer im Übrigen vorausgesetzt – als einzige Tathandlung das Unterlassen der Selbstanzeige in Betracht kommt, würde (bedingter) Vorsatz hier verlangen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er möglicherweise verpflichtet sein könnte, eine Selbstanzeige anzubringen, die Verletzung dieser Pflicht aber billigend in Kauf nahm und dass er außerdem davon ausging, dass durch das Unterlassen der Selbstanzeige die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung geschaffen wurde und auch das billigend in Kauf nahm.

Da die Kammer, wie oben dargelegt, aber die Befangenheit an sich als Rechtsbeugungshandlung betrachtet, prüft sie nur, ob der Angeklagte Vorsatz hinsichtlich seiner (angeblichen) Befangenheit hatte. Dabei meint sie, der Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Angeklagte Anfang März 2021 in einer E-Mail geschrieben hatte, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, dass er eine Zeugin, von der er sich eine Anregung für das Verfahren erhoffte, bat, sie solle eine eventuelle Nachricht nicht an ihn weiterleiten, sondern ihm separat Bescheid geben, dass er die Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse angeschrieben habe und dass er nicht mit der verfahrensanregenden Kindesmutter direkt kommuniziert habe, sondern über einen Zeugen.

Die naheliegende Interpretation der Äußerung, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, heißt allerdings nur, dass er keinen Anlass für einen Befangenheitsantrag geben, also nicht den Anschein von Befangenheit vermitteln wollte. Dass er sich tatsächlich für befangen gehalten hat, ergibt sich daraus nicht. Auch die anderen von der Kammer angeführten „Indizien“ lassen nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte der Meinung war, er dürfte das Verfahren wegen Befangenheit an sich nicht führen und müsste versuchen, sich durch eine Selbstablehnung selbst „aus dem Rennen zu nehmen“. Das wäre vielleicht auch der Kammer klargeworden, hätte sie Vorsatz hinsichtlich des Unterlassens der Selbstanzeige und nicht hinsichtlich Befangenheit geprüft und sich daher die Frage gestellt, ob sie dem Angeklagten nachweisen kann, dass er den Gedanken hatte, dass er (möglicherweise) eine Selbstanzeige anbringen müsste. Diesen Beweis zu führen erscheint nach allem, was die Kammer ermittelt hat, unmöglich.

Nur am Rande sei bemerkt, dass sich die Kammer bei der Vorsatzfrage auch mit der Einlassung des Angeklagten zur Sache30 hätte auseinandersetzen müssen. Die Kammer referiert zwar auf fast 10 Seiten (S. 47-56), was der Angeklagten in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, um dann aber nur lapidar zu schreiben, dass diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Von einer echten Auseinandersetzung mit der Einlassung, bei der die Kammer die Darstellung der Vorgänge durch den Angeklagten hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität genau durchzubuchstabieren gehabt hätte, kann nicht ansatzweise die Rede sein.

Dass sie die Frage des Vorsatzes nicht nur hinsichtlich der mutmaßlichen Tathandlung, sondern auch hinsichtlich eines unrechtmäßigen Vorteils oder Nachteils für eine Partei bzw. einer insoweit bestehenden konkreten Gefahr prüfen müsste, wird von der Kammer gleich ganz übersehen und deshalb nicht erörtert.

6. Was die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren antreibt

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt. Auch Richter, die wenig Sympathien für den Angeklagten und seinen Beschluss vom 08.04.2021 hatten, dürften angesichts eines solchen Antrages etwas erschrocken sein. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, die (gem. § 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wegen einer Tat der Rechtsbeugung hat es in Deutschland, soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, in den letzten 30 Jahren nur ein einziges Mal gegeben.31 Der Staatsanwaltschaft genügte es nicht, dass Richter Dettmar bei einer Verurteilung sein Richteramt verlieren würde. Sie wollte ihn im Gefängnis sehen.

Was die Staatsanwaltschaft zu dieser Unerbittlichkeit antreibt, ist nicht ganz leicht zu erkennen, weil der Jurist, der im Rechtsstaat der Bundesrepublik sozialisiert wurde, damit nicht unbedingt rechnet. Dabei muss man die Staatsanwaltschaft nur bei ihrem Wort nehmen:

In der Anklageschrift werden ganz zu Beginn die Vorwürfe gegen den Angeklagten so zusammengefasst, dass es ihm allein aus persönlichen Motiven darauf angekommen sei, im einstweiligen Anordnungsverfahren eine mit Sachverständigengutachten unterlegte unanfechtbare Entscheidung mit Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zu fällen, mit der die Unwirksamkeit und die Schädlichkeit von Coronamaßnahmen habe festgestellt und die zu Grunde liegenden landesrechtlichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt werden sollen.

Man kann sich an dieser Stelle wundern, warum die Anklage nicht, wie üblich, mit der Schilderung des mutmaßlichen tatbestandlichen Verhaltens beginnt, sondern mit der Darlegung von Motiven und Absichten des Angeklagten. Auch am Ende der Anklage wird erneut wiederholt, dass es ihm um die Veröffentlichung der Gutachten gegangen sei und er mit seiner Entscheidung „seinen Beitrag im Kampf gegen die staatlichen Maßnahmen“ habe leisten wollen.

Auch in ihrem Plädoyer in der Verhandlung vom 18.08.2023 hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn zusammenfassend erklärt, der Angeklagte habe unter Ausnutzung seiner Autorität und Macht als Richter mit seiner Entscheidung und den Gutachten „ein Fanal“ gegen die seinerzeit bestehenden staatlichen Maßnahmen setzen wollen. Der Vorwurf, ein Fanal setzen zu wollen, wurde von ihr im Plädoyer noch zweimal wiederholt und gegen Ende erklärte sie, dem Angeklagten sei es nicht um die Kinder gegangen, sondern um „eine Generalabrechnung mit den staatlichen Coronamaßnahmen“. Bei der Begründung des Antrages erklärte sie dann, dass es strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte über Wochen geplant habe, wie er „seine Position als Familienrichter ausnützen könne, um die staatlichen Coronamaßnahmen an den Pranger zu stellen.“

Im Artikel zur Anklage (Abschnitt 4) war diese Hervorhebung der behaupteten Motive und Absichten des Angeklagten noch so gedeutet worden, dass die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen in eine „Rahmenerzählung vom Missbrauch des Verfahrens für andere Zwecke“ eingebettet würden. Diese Deutung bedarf der Korrektur, denn damit ist die Intention der Staatsanwaltschaft nicht präzise erfasst. Es handelt sich nicht um eine Rahmenerzählung, sondern um den eigentlichen Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Der Kernvorwurf gegen den Angeklagten lautet nicht, dass er in dem Verfahren (angeblich) bestimmte prozessuale Normen in schwerwiegender Weise verletzt hat, sondern dass er als Richter öffentlichkeitswirksam die staatlichen Coronamaßnahmen kritisiert hat!

Das ist nur deshalb für den Juristen so schwer zu erkennen – dem juristischen Laien fällt es vielleicht leichter –, weil dieser Vorwurf überhaupt keinen Straftatbestand erfüllt. Die Politik der Landesregierung öffentlich zu kritisieren, ist in einer Demokratie nicht strafbar, auch dann nicht, wenn dies durch einen Richter geschieht.

Die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen sind für die Staatsanwaltschaft daher nur von Bedeutung, um die Erfüllung des Rechtsbeugungstatbestandes behaupten zu können. Sie sind gewissermaßen nur notwendige Bedingung der Strafbarkeit, aber nicht der eigentliche Grund. Damit erklärt sich auch die Beliebigkeit des bunten Straußes an Rechtsverletzungsvorwürfen, den die Staatsanwaltschaft in der Anklage präsentiert hat, bis hin zu dem absurden Vorwurf, der Angeklagte habe sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, indem er die Eignung des Verfahrensbeistandes der Kinder nicht ordentlich geprüft habe.

Wenn die Staatsanwaltschaft aber dem Angeklagten im Kern vorwirft, dass er die Politik der Landesregierung kritisiert hat, was – noch einmal! – nicht strafbar ist, dann hat sie hier von Anfang an ein Verfahren politischer Justiz betrieben. Sie verfolgt Richter Dettmar, weil er die Coronapolitik kritisiert hat und verhehlt dies noch nicht einmal. Wer dachte, politische Strafjustiz32 gibt es nur in Diktaturen und autoritären Staaten, wird durch die Staatsanwaltschaft Erfurt eines Besseren belehrt.

Sieht man das klar, überrascht auch der Antrag von 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr und auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft Revision mit der Begründung eingelegt hat, 2 Jahre seien nicht schuldangemessen. Für die Staatsanwaltschaft ist das Handeln von Richter Dettmar eine Art Staatsverbrechen und das muss dann auch hart geahndet werden.

7. Zusammenfassung

Die Kammer sagt: Mit dem, was in den drei Gutachten steht, müssen wir uns nicht beschäftigen, weil es für die Entscheidung irrelevant ist. Sie verkennt damit, dass die Frage, ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, immer auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.33 Die Kammer sagt damit – und nichts daran ist überspitzt, alles logische Konsequenz ihrer Argumentation: „Selbst wenn durch den Beschluss des Angeklagten – wenn er Bestand gehabt hätte – viele Kinder vor erheblichen physischen und/oder psychischen Schäden bewahrt worden wären und die Aufhebung des Beschlusses durch das Oberlandesgericht genau zu diesen Schäden geführt hat, wäre der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Richter, die zwar Kindern helfen, dabei aber Rechtsregeln verletzen, sind hart zu bestrafen.“

Das ist unmenschliches Strafrecht.

Es lohnt sich, den Fall noch einmal als Narration wiederzugeben, in der auch der Anlass und gesellschaftliche Hintergrund des von dem Angeklagten geführten Verfahrens sowie die in ihm aufgeworfenen tatsächlichen Fragen vorkommen. Dies erscheint auch wichtig, um den Kontrast zu dem von der Staatsanwaltschaft eingeführten und von der Kammer zumindest teilweise übernommenen Narrativ von dem unerhörten und verwerflichen Anschlag eines Richters auf die Politik der Landesregierung deutlich zu machen.

Bei allen Fragen, die die Kammer offen gelassen hat, ist dabei nach dem Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit zugrundezulegen. Die Geschichte, die in Anspruch nimmt, im Einklang mit den Feststellungen des Urteils zu stehen und nichts Wesentliches wegzulassen, lautet so:

Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Thüringische Landesregierung die mit dem SARS-CoV-2-Virus verbundenen Gefahren für die Bevölkerung weit überschätzt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Maskenpflicht in der Schule keinen relevanten positiven Einfluss auf das Infektionsgeschehen hatte.34 Weiter ist davon auszugehen, dass durch die Maskenpflicht (und weitere Maßnahmen wie Abstandsgebot und Testpflicht) in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder in physischer und/oder psychischer und/oder psychosozialer Hinsicht gefährdet wurde. Schließlich ist davon auszugehen, dass die Coronamaßnahmen in der Schule bei einer relevanten Anzahl von Schülern zumindest mitverantwortlich sind für Schäden wie Angsterkrankungen, Depressionen, Essstörungen, selbstverletzendes Verhalten und Schulversagen. Da der Angeklagte sich schon frühzeitig intensiv mit den Coronamaßnahmen beschäftigt hatte und sich bereits eine – möglicherweise auch verfestigte – Meinung zu ihnen gebildet hatte, hatte er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung durch die Maßnahmen. Als Familienrichter, der bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten hat, hat er auf ein solches Verfahren aktiv hingearbeitet. Davon, dass ihm als Familienrichter das Recht die entsprechenden Kompetenzen verliehen hätte, ging er aus. Da er negative Konsequenzen eines Verfahrens zur Kindeswohlgefährdung durch Coronamaßnahmen in der Schule für die betroffenen Kinder bzw. ihre Familie nicht ausschließen konnte, wollte er ein solches Verfahren nur aufgrund der Anregung von Eltern, die die damit verbundenen Risiken bewusst einzugehen bereit waren, beginnen. Um einen etwaigen Beschluss auf eine solide fachliche Grundlage zu stellen und ihm mehr Überzeugungskraft zu verschaffen, holte er drei Gutachten von qualifizierten Wissenschaftlern ein. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass die in den Gutachten getroffenen wissenschaftlichen Feststellungen vollumfänglich zutreffend sind. Mit seiner Entscheidung wollte der Angeklagte die von ihm durch die Gutachten als hinreichend bewiesen erachteten Kindeswohlgefährdung(en) für die betroffenen Schüler abwenden.35 Darüber hinaus war ihm auch an Öffentlichkeitswirksamkeit für seinen Beschluss gelegen, da nicht nur an den beiden Schulen, auf die sich seine Entscheidung bezog, sondern deutschlandweit Kinder von der Maskenpflicht in der Schule betroffen waren und er hoffte, dass andere Gerichte sich seiner Rechtsauffassung anschließen und zugunsten von Kindern entscheiden könnten. So kam es zu dem Beschluss vom 08.04.2021 und zu dem, was dann folgte.

8. Die Frage nach den Ursachen

Wie ist eine solche Entscheidung möglich?

Unter 3. c. und e. ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in ihrem Denken ganz offensichtlich nicht unbeeinflusst ist von der Abwertung und Ausgrenzung grundsätzlicher Kritik an der Coronapolitik im öffentlichen Diskurs als vernunftwidrig und illegitim.

Hinzu kommt ein weiteres. Die Kammer sah sich auch hinsichtlich des konkreten Verfahrens einem massiven Einfluss durch die öffentliche bzw. veröffentlichte Meinung ausgesetzt: Von Beginn an wurde der Beschluss vom 08.04.2021 zu einem Skandal und Richter Dettmar quasi zur Unperson erklärt. Beteiligt daran waren die regionale und die überregionale Presse, das Thüringer Bildungsministerium, Anzeigeerstatter wie die Vizepräsidentin des Thüringer Landtags und nicht zuletzt die Staatsanwaltschaft Erfurt, die nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch mit den Durchsuchungen bei dem Beschuldigten, bei Sachverständigen und Zeugen die Botschaft vermittelte, dass es sich hier um einen geradezu beispiellosen Fall von Kriminalität eines Richters handele. Dieser Vorverurteilung in der veröffentlichten Meinung folgte eine Anklageschrift, in der die Staatsanwaltschaft sich alle Mühe gab, das Verhalten von Richter Dettmar als geradezu infamen Skandal darzustellen und ein möglichst negatives Bild von der Person des Angeklagten zu zeichnen.

Diesem massiven Druck hätte sich die Kammer erst einmal entziehen müssen, um ruhig und sachlich die Argumente von Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu prüfen. Das war ihr offensichtlich nicht möglich. Wie bereits bemerkt: Die vielen logischen Brüche in der Argumentation sind nicht einfach durch Unvermögen zu erklären (obwohl das juristisch-argumentative Niveau tatsächlich erschreckend ist!). Sie weisen darauf hin, dass auf Seiten der Kammer vor aller sachlichen Beschäftigung ein Vorurteil bestand, das dem der veröffentlichten Meinung entsprach: Was Richter Dettmar getan hatte, war „etwas ganz Schlimmes“, etwas Unverzeihliches. Musste es dann nicht Rechtsbeugung sein?

Es sind auch nicht nur die Widersprüche in der Argumentation, die darauf hindeuten, dass das Urteil nicht (allein) auf der argumentativen Prüfung des Sachverhalts, sondern (auch) auf den bestehenden Vorurteilen beruht. Auch dass eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten und dem Vorbringen der Verteidigung im Urteil überhaupt nicht stattfindet, kann nur so erklärt werden, dass die Kammer nicht bereit war, sich auf Gegenargumente ernsthaft einzulassen. Und es sind auch nicht nur die Argumente des Angeklagten und der Verteidigung, die im Urteil „herumstehen“, als wären sie Teil einer fremden Realität, mit der die Kammer nichts zu tun haben will. Es ist auch die Sache selbst, auf die sich die Kammer am Ende nicht einlassen will. Die Weigerung, die Besonderheiten eines amtswegigen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, ist vielleicht das krasseste Beispiel dafür. Am Ende drängt sich der Eindruck auf, dass die Kammer sich von einem von Anfang an eingeschlagenen Weg nicht abbringen lassen wollte.

Das alles kann man Befangenheit nennen und es ist eine bittere Ironie des Verfahrens, dass hier Richter, denen es selbst an der notwendigen Objektivität, inneren Unabhängigkeit und Souveränität für ein hochpolitisiertes Strafverfahren fehlte – wobei sie sich insofern aber sicher keine Sekunde lang im Verdacht hatten –, über einen Kollegen zu Gericht saßen und ihn wegen (angeblicher) Befangenheit zu einer Strafe verurteilten, die bei Rechtskraft den Verlust seiner beruflichen Existenz bedeuten würde.

 

Endnoten

1
Das schriftliche Urteil wurde (bisher) nicht veröffentlicht, liegt KRiStA aber vor. Allgemein zugänglich ist auf der Webseite eines der Verteidiger des Angeklagten eine professionelle stenografische Mitschrift der mündlichen Urteilsbegründung.
2
Die subjektive Seite (Vorsatz) wird von der Kammer im Sachverhalt (entgegen den Üblichkeiten) nicht dargestellt, sondern erst in der rechtlichen Würdigung erörtert.
3
Abschnitte 3 bis 7.
4
Angesichts dessen wird deutlich, dass es der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren keineswegs allein um die Wahrheit, sondern offenbar (auch) um andere Dinge ging. Denn dieser Vorwurf war schon durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Jena in dem Beschluss vom 14.05.2021 vom Tisch, weil das OLG damit erklärte, dass die Frage auch aus seiner Sicht keineswegs abschließend geklärt sei (vgl. Artikel zur Anklage, Abschnitt 3).
5
Die Kammer übernimmt für das Urteil häufig Sätze und Formulierungen aus der Anklageschrift, die sie teilweise umformuliert. Das gelingt nicht immer. Die Vorlage (S. 4 der Anklage) lautete hier: „… führte der Angeschuldigte unter Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen richterlichen Unabhängigkeit allein aus persönlichen sachfremden Motiven heraus, …“
6
Im Zivilrecht (§ 48 ZPO) ist von Selbstablehnung die Rede, im Strafrecht (§ 30 StPO) von Selbstanzeige. Dies ist nur ein begrifflicher, kein sachlicher Unterschied.
7
Dies dürfte von dem Urteil des LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 29798, Rn. 19, übernommen worden sein.
8
Ein Beispiel für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch Unterlassen und zu einer Geldstrafe ist der Fall des Hamburger Richters Schill. Schill, dem vorgeworfen wurde, er habe die Bearbeitung einer Beschwerde gegen einen Ordnungshaftbeschluss absichtlich verzögert, um eine frühere Entlassung der Inhaftierten durch das Beschwerdegericht zu verhindern, wurde in erster Instanz vom Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. In der Revision wurde das Urteil vom BGH (04.09.2001, 5 StR 92/01, juris) aufgehoben.
9
BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 48 Rn. 7; Zöller/Vollkommer ZPO § 48 Rn. 11; KK-StPO/Heil StPO § 30 Rn. 6; BeckOK StPO/Cirener StPO § 30 Rn. 6.
10
LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 22988.
11
Der Angeklagte hat in dem Verfahren laut Urteilsfeststellungen auch eingeräumt, dass ihm klar war, dass er eine Selbstanzeige hätte machen müssen (a. a. O. Rn. 10).
12
BGH, Beschluss vom 05.08.2009, 1 StR 366/09. – Die Kammer führt den Fall auch an und meint tatsächlich, dass der Unrechtsgehalt der Handlungen des Angeklagten Dettmar deutlich höher zu bewerten sei als im Freiburger Fall, weil er nicht nur über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden habe, sondern zielgerichtet darauf hingewirkt habe, dass er ein Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und deren Ergebnis von vornherein vorgefasst war (S. 134). Dass dies eine geradezu phänomenale rechtliche Fehlbewertung ist, wird im Folgenden noch im Detail aufgezeigt.
13
Dazu sogleich näher unter c. und d.
14
S. dazu bereits Artikel zur Urteilsverkündung.
15
Abschnitt 5.
16
Das ausschließliche Zitieren des Grundgesetzes und von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an dieser Stelle, anstatt sich mit der umfangreichen Rechtsprechung zur Befangenheit auseinanderzusetzen, dient erkennbar dazu, die Vorwürfe möglichst „hoch anzuhängen“.
17
Dass der Richter am Ende dann auch noch selbst über die Sache abschließend entscheiden muss, während der Staatsanwalt „nur“ Anklage erheben kann, ist für den Vergleich ohne Belang.
18
Ein Einwand kann selbstverständlich nur ein Argument entkräften, nicht einen verwirklichten Straftatbestand. Solche sprachlichen Schwächen, die nicht für scharfes Denken sprechen, sind keine Seltenheit in dem Urteil.
19
Der Angeklagte hat in seiner Einlassung dazu erklärt, dass er das Verfahren wegen von vornherein für möglich gehaltener negativer Konsequenzen keiner Familie zumuten wollte, die das Verfahren nicht selbst gewollt habe.
20
Stenografisches Protokoll der Hauptverhandlung am Landgericht Erfurt am 23.08.2023 S. 13.
21
Sternal/Sternal FamFG § 25 Rn. 26; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel FamFG § 25 Rn. 6.
22
Sternal/Sternal a. a. O, Rn. 24.
23
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage noch ganz offen die Auffassung vertreten, dass die Gutachter schon deshalb nicht hätten beauftragt werden dürfen, weil sie Mitglieder in dem Verein Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) e. V. waren.
24
Im Urteil wörtlich wiedergegeben auf den Seiten 22-24.
25
LK-StGB/Hilgendorf, § 339, Rn. 81; MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 58.
26
BGHSt 42, 343, juris Rn. 24.
27
BGHSt 42, 343, juris Rn. 26.
28
Wörtlich z. B. BGH, 20.09.2000, 2 StR 276/00: “Allerdings liegt es bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf der Hand, dass durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein, da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter.“
29
MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 61, Schönke/Schröder/Heine/Hecker StGB § 339 Rn. 13 m. w. N.
30
Erwiderung des Angeklagten auf die Verlesung der Anklageschrift.
31
LG Hagen, 18.11.2021, 46 KLs 8/21, juris. Das Landgericht Hagen verurteilte mit dieser Entscheidung eine Richterin wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. In die Gesamtstrafe gingen zwei Einzelstrafen von 2 Jahren und 6 Monaten (Einsatzstrafe) bzw. 2 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe ein, die übrigen Einzelstrafen lagen unter 2 Jahren. Das Urteil wurde vom BGH (29.11.2022, 4 StR 149/22, juris) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Urkundenunterdrückung in allen 6 Fällen entfiel.
32
Vgl. dazu Ostendorf, Politische Strafjustiz in Deutschland.
33
Vgl. dazu schon Artikel zur Anklage, Abschnitte 1 und 8 und Artikel zur Urteilsverkündung.
34
Aktuell dazu Welt 08.12.2023: Forscher finden keinen Beweis für Wirksamkeit der Corona-Maskenpflicht für Kinder.
35
Das hält die Kammer nicht nur für möglich, sondern davon geht sie positiv aus (S. 136).

https://netzwerkkrista.de/2023/12/15/nur-ein-schwaecheanfall-der-justiz-noch-einmal-das-urteil-des-landgerichts-erfurt-gegen-christian-dettmar/

 

 

 


 



Absperrung eines Gebäudes als Coronamaßnahme war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 30.11.23 festgestellt, dass die Absperrung eines Gebäudekomplexes mit einem Zaun und dessen Absicherung durch die Polizei im Wege der Amtshilfe rechtswidrig gewesen sind (4 A 212/20).

Die Stadt Göttingen hatte am 18. Juni 2020, befristet bis zum 25. Juni 2020 verfügt, dass sich die Bewohner des Gebäudekomplexes Groner Landstraße 9, 9a und 9b häuslich abzusondern hatten, d.h. den ihre Wohnungen in dem Gebäudekomplex in der genannten Zeit nicht verlassen durften. Gleichzeitig durfte niemand Außenstehendes die Gebäude betreten. Hintergrund der Anordnung war, dass eine am 15./16. Juni 2020 durchgeführte Reihentestung der Bewohner des Gebäudekomplexes ergeben hatte, dass von 668 getesteten Person mehr als 100 positiv getestet worden waren. Die Kläger waren sowohl bei diesem wie bei einem am 20./21.6.2020 nachfolgenden Test negativ getestet worden. Zur Sicherung dieser Anordnung ließ die Stadt einen Bauzaun um den Gebäudekomplex aufbauen und diesen durch die Polizei in Amtshilfe absichern. Gleichzeitig errichtete die Stadt in dem Gebäudekomplex ein mobiles Versorgungszentrum und eine Gesundheitsstation.

Nachdem sich diese Maßnahme durch Zeitablauf erledigt hatte, haben die Kläger, eine vierköpfige Familie, Klage erhoben. Sie wollten durch das Gericht feststellen lassen, dass die Umzäunung des Wohnkomplexes und deren Sicherung durch die Polizei rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung machten sie einen Verstoß gegen ihre Grundrechte auf Freiheit der Person und der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit geltend. Jedenfalls fehle es an der erforderlichen richterlichen Anordnung der Maßnahme. Die Stadt hat ihre Maßnahme mit dem Argument verteidigt, die Kläger hätten sich aufgrund der städtischen Verfügung vom 18.06.2020 absondern müssen und seien mit dem Bauzaun oder der Polizei gar nicht in Berührung gekommen. Deshalb habe auch eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden müssen. Sie habe verhindern wollen, dass sich das Ansteckungsgeschehen aus dem Gebäudekomplex durch Quarantänebrecher auf die gesamte Stadt ausbreite.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Maßnahme, einen Bauzaun aufzustellen und diesen von der Polizei absichern zu lassen, rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, in der Maßnahme der Stadt liege ein Eingriff in die Freiheitsrechte der Kläger. Denn nicht die Absonderungsverfügung, sondern erst der von der Polizei gesicherte Bauzaun habe die Kläger tatsächlich, d.h. physisch, daran gehindert, das Grundstück ihres Wohnkomplexes zu verlassen. Diese Maßnahmen seien durch das für Coronamaßnahmen einschlägige Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt gewesen. Dieses Gesetz gehe davon aus, dass eine Absonderungsverfügung freiwillig befolgt werde, weil die Betroffenen Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zeigten. Sollte es zu individuellen Verstößen gegen eine Absonderungsanordnung kommen, sehe das Gesetz allein eine zwangsweise Absonderung in einem Krankenhaus, in bestimmten Fällen in einer anderen Einrichtung vor. Der Gebäudekomplex Groner Landstraße 9, 9a und 9b und die darin befindlichen Wohnungen seien eine solche Einrichtung nicht. Damit sei es der zuständigen Behörde verwehrt, andere Maßnahmen und Anordnungen zu ergreifen, die zumindest von ihrer subjektiven Zielsetzung her erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, die durch den Betroffenen eigentlich „freiwillig“ zu befolgende Absonderungsverfügung doch zwangsweise durchzusetzen. Die Kläger, die keine Quarantänebrecher waren, hätten nicht zwangsweise auf ihre Wohnung verwiesen und am Verlassen des Gebäudekomplexes nicht durch einen Bauzaun und Polizei gehindert werden dürfen. Überdies hätte diese freiheitsentziehende Maßnahme eines richterlichen Beschlusses bedurft. Einen solchen hatte die Stadt nicht erwirkt.

Die Stadt als unterlegene Partei kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

01.12.2023

https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/absperrung-eines-gebaudes-als-coronamassnahme-war-rechtswidrig-227674.html

 

 

 


 

 

 

Quarantänemaßnahmen

»Das ist ein sozialpolitischer Skandal«

Göttingen: Die Abriegelung eines Wohnblocks während der Coronapandemie war rechtswidrig. Ein Gespräch mit Sven Adam

08.12.2023

Interview: Gitta Düperthal

Bereitschaftspolizei riegelt den unter Quarantäne gestellten Wohnblock ab (Göttingen, 20.6.2020)

Sven Adam ist Anwalt in Göttingen

Das Abriegeln eines Wohnblocks in Göttingen wegen eines Coronaausbruchs im Juni 2020 war rechtswidrig. So urteilte des Verwaltungsgerichts Göttingen vergangene Woche, nachdem Bewohner geklagt hatten. Wie begründete das Gericht dies?

Das Infektionsschutzgesetz, was die einzige rechtsgültige Rechtsgrundlage für die Maßnahme hätte gewesen sein können, stellt laut dem Urteil keine konkrete Grundlage für eine Freiheitsentziehung dieser Art dar. Zwar wären daraus sogenannte Absonderungen abzuleiten gewesen, dass jemand die eigene Wohnung nicht verlassen darf: jedoch nur für einen sogenannten Quarantänebrecher, wenn er etwa zwar eine konkrete Anordnung erhalten, aber nicht eingehalten hätte. Dieser hätte dann zum Beispiel in ein Krankenhaus eingeliefert werden können, um zu verhindern, dass er andere ansteckt. Gleich einen ganzen Wohnblock zu umgittern, war aber rechtswidrig; zumal es ja dort keine medizinische Versorgung oder Ähnliches gab. Und: Vor einer Freiheitsentziehung hätte es eines konkreten richterlichen Beschlusses bedurft. Den aber hatte die Stadt Göttingen in keinem Fall eingeholt. Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist nicht klar. Die Stadt hätte, nachdem die Urteilsbegründung schriftlich vorliegt, noch einen Monat Zeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen.

Bei der Klage ging es vor allem auch um die Polizeiüberwachung. Wer genau wurde überwacht?

Die Polizei hatte der Stadt Göttingen gegenüber Amtshilfe geleistet, den Wohnblock mit Gittern umstellt und überwacht. Es konnten nur noch die eigenen Wohnungen, die Flure, Aufzüge und der Innenhof begangen werden. Medizinische Versorgung und von der Stadt ausgegebene Lebensmittel gab es nur innerhalb des Hofes. Negativ Getestete mussten sich also gemeinsam mit den infizierten Personen dorthin begeben, obwohl sie Angst hatten, sich anzustecken. Zum Hintergrund: Der Wohnblock ist hauptsächlich von armen Familien bewohnt, die im Sozialhilfebereich ihre Existenz sichern müssen. Sie durften für mindestens vier Tage lang, selbst wenn sie negativ getestet waren, nicht raus. Es entstand Zorn und Frust, weshalb es bereits am dritten Tag zu Auseinandersetzungen kam. Erst danach wurde es etwas gelockert.

Viele Bewohner besaßen keine deutsche Staatsbürgerschaft. Kam das Thema Rassismus bei Gericht zur Sprache?

Nur in dem Zusammenhang, dass es für die Menschen mit Migrationshintergrund keine übersetzten Verfügungen gab, so dass manche zunächst gar nicht wussten, was überhaupt los war. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Gerichts war ja davon unabhängig das nicht eingehaltene Infektionsschutzgesetz. Es ist aber ein sozialpolitischer Skandal, dass es sich meist um prekär lebende Menschen aus anderen Herkunftsländern handelte. Stellen Sie sich mal vor, was los gewesen wäre, wenn etwa ein Straßenzug abgesperrt worden wäre, wo hauptsächlich Wohlhabende wohnen. Wenn Menschen keine Lobby haben, versucht man es eben mal! Das hat auch die Zivilgesellschaft empört, die damals aus Solidarität vor dem Block Lebensmittel spendete und demonstrierte.

Weil Menschen sich dort zur Wehr setzten, gab es Hausdurchsuchungen und Anzeigen etwa wegen Widerstand und versuchter Körperverletzung, die zu Strafen von bis zu 2.000 Euro oder Freiheitsstrafen zur Bewährung führten. Könnte das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen nachträglich Gerechtigkeit verschaffen?

An den Urteilen ist jetzt nicht mehr zu rütteln. Das Amtsgericht Göttingen verhängte diese Strafen vor dem Hintergrund, dass man noch nicht wusste, ob die Maßnahme als rechtswidrig befunden werden würde. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnten Betroffene aber zivilrechtlich Schmerzensgeld für den Freiheitsentzug von der Stadt Göttingen einklagen.

Hat der unrechtmäßige Polizeieinsatz Konsequenzen für die Verantwortlichen?

Es war eine rechtswidrige Entscheidung der Stadtverwaltung, für die politisch der Oberbürgermeister in der Verantwortung stünde. Ich hatte am vierten Tag einen Eilantrag zum Gericht geschickt, mit der Begründung, die jetzt auch das Gericht anwendete. Man hätte das seitens der Justiziare der Stadt prüfen lassen müssen. Für künftige Fälle ist für Pandemielagen jedenfalls geklärt: So geht es nicht!

https://www.jungewelt.de/artikel/464792.quarant%C3%A4nema%C3%9Fnahmen-das-ist-ein-sozialpolitischer-skandal.html


 


 

 

 

Justiz

Gericht stoppt Strafbefehl gegen Organisator von Corona-Protestdemos

Bei den Protestdemos gegen die Coronamaßnahmen Anfang 2021 in Neubrandenburg war die Polizei umfangreich präsent, um die Einhaltung der Maßnahmen zu überwachen.

(Foto: Felix Gadewolz)

Seit drei Jahren gibt es in Neubrandenburg montags Proteste. Einer der Organisatoren musste sich nun wegen Verstößen gegen Corona-Auflagen im Januar 2021 verantworten.

Veröffentlicht:07.12.2023, 14:56

Von: Winfried Wagner

Der Organisator der Corona-Protestdemonstrationen in Neubrandenburg muss keine Strafe wegen eines Verstoßes gegen Demonstrationsauflagen zahlen. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat den Mann am Donnerstag in einem Prozess freigesprochen. „Es konnte nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden, dass es bei dem betreffenden Protestmarsch am 4. Januar 2021 wirklich mehrere Verstöße gegen die Maskenpflicht gab und ob dem Versammlungsleiter das auch wirklich bekannt war“, sagte Richterin Iris Hagedorn.

Applaus im Gerichtssaal führt zur Ermahnung

Der Grundsatz heiße: „Im Zweifel für den Angeklagten“. Mehrere Anhänger des Mannes im Gerichtssaal quittierten das Urteil mit kräftigem Applaus, weshalb sie von der Richterin ermahnt wurden.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, Verstöße eines Ordners gegen die Pflicht, einen Mund-Nasenschutz zu tragen, wissentlich geduldet und damit selbst gegen das Versammlungsrecht verstoßen zu haben. Ein Polizist hatte den Ordner damals am Ende des Zuges von etwa 70 Teilnehmern auf dem Stadtring darauf hingewiesen, dass er schon mehrfach gegen die Maskenpflicht verstoßen habe. Daraufhin wurde dem Mann ein Platzverweis für die Protestaktion erteilt.

Der Organisator der Demonstrationen stand jetzt vor Gericht, weil er damals die Maskenpflicht nicht konsequent durchgesetzt haben soll. (Foto: Felix Gadewolz)

Der Versammlungsleiter ging daraufhin zu der Gruppe und forderte eine schriftliche Begründung von der Polizei. Außerdem stoppte er den Zug für eine gewisse Zeit. Das wertete die Staatsanwaltschaft als „Widerstand“, was in den Strafantrag einfloss. Der Ankläger forderte eine Geldstrafe von 1200 Euro.

Höchstens eine Ordnungswidrigkeit

Dem folgte Richterin Hagedorn aber nicht. Das Stoppen des Zuges und eventuelle Abbrechen des Protestes sei damals zwar „grenzwertig gewesen.“ Es reiche aber nicht, um eine Straftat zu begründen. Dies hätte man höchstens als Ordnungswidrigkeit ahnden können, dies sei aber schon verjährt.

Zudem war die Demonstration auch fortgesetzt worden. Damals galt seit Anfang Dezember 2020 eine Maskenpflicht, wobei ein Protestaufzug im Dezember wegen Verstößen gegen die Maskenpflicht auch aufgelöst worden war.

„Nicht der Babysitter aller Teilnehmer"

Der Verurteilte hatte Widerspruch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft eingelegt, weshalb es zur Verhandlung kam. Im Prozess verteidigte sich der Mann selbst. Nach seiner Auffassung hätte die Polizei gar nicht gegen den Ordner vorgehen dürfen. Versammlungsrecht stehe rechtlich höher als das Polizeirecht, meinte der Verurteilte. In diesem Fall dürfe die Polizei „meine Versammlung nicht stören.“ Zudem sei er „nicht der Babysitter aller Teilnehmer."

https://www.nordkurier.de/regional/neubrandenburg/gericht-stoppt-strafbefehl-gegen-organisator-von-corona-protestdemos-2110025



Kommentar:

Wo er recht hat hat er recht, der freigesprochene Angeklagte.

Wo kommen wir denn da hin, wenn wie in der Nazizeit aufrechte Demokraten verfolgt werden, weil irgendwelche Antidemokraten im Bundesjustizministerium oder dem sogenannten Bundesgesundheitsministerium die Bevölkerung mit abstrusen Coronamaßnahmen terrorisieren.

 

 


 

 

 

Eine der skurrilsten Corona-Maßnahmen im Norden war rechtens

14.11.2023

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Diese Schutzmaßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus gehört noch heute zu jenen, über die wahlweise gestritten oder geschmunzelt wird – gemeint sind die Wochen, in denen Hamburgerinnen und Hamburger nicht mal eben nach Schleswig-Holstein fahren durften, was andersherum aber nicht galt. Nun ist dazu eine juristische Entscheidung gefallen: Das von der Landesregierung im April 2021 verhängte Verbot, zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein einzureisen, war rechtmäßig. Das habe das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, teilte das Gericht am Dienstag mit. Damit wies das Gericht die Anträge eines Hamburger Rechtsanwaltes ab, der diese Maßnahme nachträglich für rechtswidrig erklären lassen wollte (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).

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https://www.welt.de/regionales/hamburg/article248536018/Urteil-Eine-der-skurrilsten-Corona-Massnahmen-im-Norden-war-rechtens.html

 

 

Kommentar:

Heinrich, mir graust`s vor Dir, heißt es in Goethes Faust. Heute muss man sagen, Oberverwaltungsgericht Schleswig, mir graust vor Dir.

Nächstens verbietet die Landesregierung auch noch Spaziergänge am Meer, weil das die Außerirdischen zuschlagen könnten und das Oberverwaltungsgericht Schleswig segnet das ohne mit der Wimper zu zucken regierungskonform ab. Wie tief ist dieses Land gesunken.

 

 

 


 



„Habig, Maske auf!“ – Knast-Schikane selbst im Schneesturm EXKLUSIV: Wie die Justiz an dem Arzt aus NRW ein brutales Exempel statuierte

15. Okt 2023

Zwei Jahre und drei Monate Haft ohne Bewährung – so lautete das Urteil für den Recklinghäuser Arzt Heinrich Habig Ende September. Sein Verbrechen: Er hatte Menschen, die sich nicht impfen lassen wollten, aber vom Staat durch die Diskriminierung Ungeimpfter zur Impfung genötigt sahen, Impfbescheinigungen ausgestellt, ohne ihnen tatsächlich die landläufig als „Impfung“ bezeichnete mRNA-Gentherapie zu spritzen. Zuvor war er in einem Teilurteil von einer Strafkammer des Landgerichts Bochum unter Vorsitz von Richterin Petra Breywisch-Lepping dafür bereits zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden (siehe hier).

Habig saß 16 Monate in Untersuchungshaft. Nach eigener Einschätzung hat Habig Menschen geholfen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage befanden und auf die „existenzieller Druck“ bezüglich der Impfung ausgeübt worden ist. Der Arzt beruft sich dabei auf Nothilfe. Für ihn habe es lediglich die Wahl gegeben, seine Patienten wider besseren (Ge)Wissens zu „impfen“ – oder ihnen eine Impfbescheinigung auszustellen, um sie so aus einer empfundenen oder tatsächlichen Notlage zu befreien. Er habe sich dem Hippokratischen Eid sowie dem Wohl seiner Patienten mehr verpflichtet gefühlt als der Gesetzeslage.

Nachdem er bei der Verkündung des zweiten Urteils noch im Gerichtssaal auf freien Fuß gesetzt wurde, spricht Habig nun erstmals mit der Öffentlichkeit über seine Zeit im Gefängnis und über seine Beweggründe. Die Mitgefangenen haben ihn respektiert; viele der „schweren Jungs“ konnten gar nicht verstehen, warum er im Gefängnis war, so Habig. Auch die meisten Justizbeamten haben sich demnach korrekt verhalten. Einige haben sogar Sympathie bekundet. Teilweise gab es aber auch unglaubliche Schikanen, wie der Arzt im Interview erzählt. Etwa, als er bei einem Hofgang im Schneetreiben, fast allein auf weiter Flur, von einer Wärterin angebrüllt wurde: „Habig, Maske auf!“

Im Gefängnis habe es eine Rattenplage gegeben, so der Arzt. Bei einem Mitgefangenen sei etwa eine Ratte durch die Toilette in seine Zelle gelangt. Im Gespräch schildert der Mediziner ausführlich und eindringlich, was er hinter Gittern alles über sich ergehen lassen musste. Wie er im Gefangenenraum am Gericht massiv ins Frieren geraten ist und lange sogar mit Fußfesseln vorgeführt wurde wie ein Schwerverbrecher.

Habig schildert, wie seine Enkel, mit denen er zuvor einen sehr engen Kontakt hatte, beim ersten Besuch bei ihm im Gefängnis Angst bekamen, dass sie da bleiben müssen. Er erzählt, was ihm die Kraft gegeben hat, all die sechzehn Monate im Knast zu überstehen: Die Liebe zu seiner Frau und sein tiefer Glaube an Gott.

https://reitschuster.de/post/habig-maske-auf-schikane-selbst-im-schneesturm/



 


 

 

 

Drei Teilnehmer einer Corona-Demo aus dem März 2022 stehen vor dem Amtsgericht Freiburg.

06.10.2023

Weil sie eine aufgelöste Demonstration gegen Corona-Maßnahmen im März 2022 nicht verlassen haben, wurden drei Angeklagte zu je 150 Euro Bußgeld verurteilt. Der Prozess zog sich länger als geplant.

Knapp 1000 Teilnehmende waren am 19. März 2022 bei einer Demonstration auf dem Platz der Alten Synagoge gegen die Corona-Maßnahmen. Wäre da nicht die schwarze Robe und der Sitzplatz am Kopf des Gerichtssaals, könnte man meinen, Richter Manuel Thiele wäre in der Verhandlung am Freitagmorgen im Amtsgericht Freiburg der Angeklagte und nicht der Richter. Die in der Szene bekannte Rechtsanwältin Beate Bahner stellt gleich zu Beginn der Verhandlung rechtliche Grundlagen der Pandemie in Frage. ...

Bahner stellt in Frage, dass Corona gefährlich ist, unter anderem, da nur wenige und vor allem alte und vorerkrankte Menschen sterben. ...

Alle drei Angeklagten werden zu einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro verurteilt, zudem müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen. ...

https://www.badische-zeitung.de/drei-teilnehmer-einer-corona-demo-vor-gericht.

 

 

Kommentar:

Freispruch Euer Ehren! Statt der drei aufrichtigen Demonstranten hätte Richter Thiele mal lieber einige andere Personen, wie etwa Lothar Wieler, Christian Drosten, Jens Spahn und Karl Lauterbach, zu Geldstrafen verurteilen sollen, wegen Alarmismus und Panikmache. Wenn es nicht Demonstranten wie die hier von Richter Thiele Verurteilten gegeben hätte, wäre der Maskenzwang noch Tausend Jahre geblieben und die geplanten staatlichen Zwangsimpfungen schaurige Wirklichkeit geworden. Immerhin, die drei Verurteilten können froh sein, dass sie nicht im Iran auf der Anklagebank sitzen, da hätte es dreißig Jahre Gefängnis und 100 Peitschenhiebe gegeben, grad so wie bei Narges Mohammadi, die für ihren Widerstand gerade den Friedensnobelpreis bekommen hat. Richter Thiele steht noch ganz am Anfang seiner juristischen Laufbahn als Richter, wollen wir hoffen, dass er nicht noch mal Menschen, die sich gegen staatlichen Coronawahn engagieren, verurteilt. Unser Urteil steht jedenfalls erst mal fest: Richter Thiele, Note 5, setzen und nachdenken: Was habe ich falsch gemacht.

 

Manuel Thiele (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Manuel Thiele nicht aufgeführt. Amtsgericht Freiburg - GVP 01.01.2023, 01.09.2023: Richter auf Probe. 06.10.2023: "Drei Teilnehmer einer Corona-Demo aus dem März 2022 stehen vor dem Amtsgericht Freiburg. Weil sie eine aufgelöste Demonstration gegen Corona-Maßnahmen im März 2022 nicht verlassen haben, wurden drei Angeklagte zu je 150 Euro Bußgeld verurteilt. Der Prozess zog sich länger als geplant. Knapp 1000 Teilnehmende waren am 19. März 2022 bei einer Demonstration auf dem Platz der Alten Synagoge gegen die Corona-Maßnahmen. Wäre da nicht die schwarze Robe und der Sitzplatz am Kopf des Gerichtssaals, könnte man meinen, Richter Manuel Thiele wäre in der Verhandlung am Freitagmorgen im Amtsgericht Freiburg der Angeklagte und nicht der Richter. Die in der Szene bekannte Rechtsanwältin Beate Bahner stellt gleich zu Beginn der Verhandlung rechtliche Grundlagen der Pandemie in Frage. ... Bahner stellt in Frage, dass Corona gefährlich ist, unter anderem, da nur wenige und vor allem alte und vorerkrankte Menschen sterben. ... Alle drei Angeklagten werden zu einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro verurteilt, zudem müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen. ..." - https://www.badische-zeitung.de/drei-teilnehmer-einer-corona-demo-vor-gericht. Freispruch Euer Ehren! Statt der drei aufrichtigen Demonstranten hätte Richter Thiele mal lieber einige andere Personen, wie etwa Lothar Wieler, Christian Drosten, Jens Spahn und Karl Lauterbach, zu Geldstrafen verurteilen sollen, wegen Alarmismus und Panikmache. Wenn es nicht Demonstranten wie die hier von Richter Thiele Verurteilten gegeben hätte, wäre der Maskenzwang noch Tausend Jahre geblieben und die geplanten staatlichen Zwangsimpfungen schaurige Wirklichkeit geworden. Immerhin, die drei Verurteilten können froh sein, dass sie nicht im Iran auf der Anklagebank sitzen, da hätte es dreißig Jahre Gefängnis und 100 Peitschenhiebe gegeben, grad so wie bei Narges Mohammadi, die für ihren Widerstand gerade den Friedensnobelpreis bekommen hat. Richter Thiele steht noch ganz am Anfang seiner juristischen Laufbahn als Richter, wollen wir hoffen, dass er nicht noch mal Menschen, die sich gegen staatlichen Coronawahn engagieren, verurteilt. Unser Urteil steht jedenfalls erst mal fest: Richter Thiele, Note 5, setzen und nachdenken: Was habe ich falsch gemacht.

 

 


 

 


„Querdenken“-Organisator

Warum es im Verfahren gegen Michael Ballweg zur überraschenden Wende kam

Von Benjamin Stibi

Freier Mitarbeiter Investigation & Reportage

12.10.2023

Nach neun Monaten U-Haft und einem Jahr Ermittlungen lässt das Landgericht Stuttgart die Anklage gegen „Querdenken“-Kopf Michael Ballweg im Hauptvorwurf des 9450-fachen Betrugs nicht zu. Die Richter werfen der Staatsanwaltschaft schlampige Arbeit vor. WELT erklärt den Beschluss.

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https://www.welt.de/politik/plus247966758/Querdenken-Organisator-Warum-es-im-Verfahren-gegen-Michael-Ballweg-zur-ueberraschenden-Wende-kam.html?source=puerto-reco-2_ABC-V32.7.C_already_read

 

 

Kommentar:

Der vermutlich politisch motivierte Versuch der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Michael Ballweg anzuklagen und wenn möglich zu einer Gefängnisstrafe verurteilen zu lassen, dürfte hiermit wohl gescheitert sein. Das ganze roch von vornherein nach politischer Strafjustiz, um einen der bekanntesten "Coronakritiker" zu diskreditieren und mundtot zu machen. Das erinnert an die Gesinnungsjustiz in der DDR, als Robert Havemann auf Veranlassung von Erich Honecker unter Hausarrest gestellt wurde. Politische Gefangene gibt eben nicht nur in der DDR, sondern auch in der BRD, nur schlimm, dass heutzutage übergeschnappte politische Kräfte aus dem angeblich demokratischen rot-grün-schwarzen Lager in die Fußstapfen verfolgungswütiger SED-Funktionäre getreten sind.

 

 

 

Staatsanwaltschaft erhebt Anklage u.a. wegen versuchten Betruges und Geldwäsche gegen den Gründer von „Querdenken 711“

Datum: 24.03.2023

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen einen inzwischen 48-jährigen deutschen Staatsangehörigen Anklage u.a. wegen des Verdachts des versuchten Betruges und der Geldwäsche zum Landgericht Stuttgart erhoben.

Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, spätestens seit Mai 2020 durch öffentliche Aufrufe von einer hohen vierstelligen Zahl an Personen finanzielle Zuwendungen für „Querdenken 711“ im Umfang von mehr als einer Million Euro eingeworben zu haben. Hierbei soll er die Zuwendenden insbesondere darüber getäuscht haben, dass vereinnahmte Gelder ausschließlich zweckgebunden für „Querdenken 711“ verwendet worden seien und dass der Angeschuldigte an der Anerkennung der Gemeinnützigkeit von „Querdenken 711“ durch die Finanzbehörden in Form eines Vereins oder einer Stiftung arbeite. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeschuldigte mehr als 500.000 Euro für eigene Zwecke verwendet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von dem Angeschuldigten für private Zwecke genutzten Finanzmittel von denjenigen Unterstützern stammten, die zumindest auch mit einer entsprechenden Handhabung einverstanden gewesen sind, weshalb dem Angeschuldigten insoweit nur versuchter Betrug zur Last gelegt wird. Die Feststellung eines etwaigen Vermögensschadens bleibt der Überprüfung in einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten.

Dem Verdacht der Geldwäsche liegt zugrunde, dass der Angeschuldigte in der Folge die mutmaßlich rechtswidrige Herkunft der eingeworbenen finanziellen Zuwendungen in mittlerer sechsstelliger Höhe durch vier Bargeldauszahlungen verschleiert haben soll.

Hinsichtlich vier weiterer Vorwürfe der Geldwäsche wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die insoweit ein- und ausgezahlten Bargeldbeträge konnten nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit in einen Zusammenhang mit der Vortat des versuchten Betrugs zum Nachteil der Zuwendenden gestellt werden.

Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.

Das Landgericht Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden.

https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/12272397/?LISTPAGE=10573874

 

 

 

 


 

 


Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft

Von Heike Pührer

22. August 2023

Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt (18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen Rechtsbeugung im Amt angeklagt.

Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht die Verhandlung gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt. Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer Schulen im April 2021 auf, weil er die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen „sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“ herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.

Nun also stand der letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm nahm Heike Pührer teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer Bürgerbewegung, die als Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen entstand und sich nach eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom Volke ausgeht“, einsetzt. Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen Demonstrationen mit dem Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem Gerichtssaal:

Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30 Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.

...

Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).

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Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von Verteidiger Strate

Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen Plädoyer. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten Ziele des Richters Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im Vorfeld Fachwissen über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine gewisse Vorarbeit leiste, sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung stand aufgrund des staatlich angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests, bei denen schon damals die Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl im Vordergrund“, so Strate.

Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter Tuppat, der zweite Verteidiger des Familienrichters, damit, dass ein Freispruch zwingend erforderlich sei. Die Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu verfolgen, ohne die inhaltlich richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen, sei erschütternd. Schließlich ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das Wohl unserer Kinder. Die hier vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und so weiter hielte dabei nicht stand und seien nur Mutmaßungen.

...

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/familienrichter-kippte-maskenpflicht-an-schulen-staatsanwaltschaft-fordert-haft-a4382252.html?welcomeuser=1

 

 

 

 


Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite

VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
174 Kommentare

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied, steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.

Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei. Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“

Die Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat geschadet.“

Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt, einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt gerutscht ist.

Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.

Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR berichtet.

Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut „MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.

Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird in der nächsten Woche erwartet.

Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.

https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/

 

 


 

 

Hexenjagd auf Weimarer Maskenrichter jetzt auch vor Gericht Prozessauftakt in Erfurt

VERÖFFENTLICHT AM 16. Jun 2023

Wie extrem falsch die Aufarbeitung der Corona-Zeit in Deutschland läuft, zeigt jetzt ein Blick nach Erfurt, ins dortige Landgericht. Obwohl zwischenzeitlich bekannt ist, dass ein großer Teil der Corona-Maßnahmen unsinnig war und die massiven Einschränkungen der Grundrechte damit ein Fall für die Justiz sein müssten, stehen nicht diejenigen vor Gericht, die verantwortlich sind für den Corona-Wahnsinn und dessen Deckung durch die Gerichte. Im Gegenteil. Einer der wenigen Richter, die sich gegen den totalitären Unfug sträubten, muss sich jetzt in der thüringischen Landeshauptstadt vor Gericht verantworten. Ihm, der im Gegensatz zu vielen seiner Kollegen vorbildlich Recht sprach, wird vorgeworfen, Recht gebeugt zu haben.

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte. Die Empörung der Corona-Fanatiker war lautstark und gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Die Erfurter Staatsanwaltschaft wirft Dettmar vor, er habe elementare Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Besonders pikant: Die Staatsanwaltschaft in Thüringen ist an die Weisungen von Justizminister Dirk Adams von den Grünen gebunden. Der hat sich seine politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.

Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt“. Jetzt lässt die Staatsanwaltschaft die Corona-Fanatiker und Staatsgläubigen auch in den Redaktionen jubeln. Das Hamburger Blatt, vom einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill-Gates-Stiftung ausgestattet, zitiert das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage wie folgt: „Der Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen. Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen, die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals Verwunderung und Empörung ausgelöst.“

Der Angeklagte Richter Christian Dettmar selbst hat sein Handeln verteidigt. Zum Prozessauftakt am Landgericht Erfurt gab der 60-Jährige am Donnerstag eine fast einstündige juristische Erklärung ab, wie der öffentlich-rechtliche „MDR“ berichtet: „Er wisse bis heute nicht, warum er vor Gericht sitzt. Als Familienrichter habe er im Tragen einer Corona-Maske im Schulunterricht eine Kindeswohlgefährdung gesehen. Damit war nach Ansicht des Angeklagten Gefahr im Verzug, und er habe handeln müssen.“

Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das Verwaltungsgericht.

Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um Corona-Maßnahmen-Kritiker einzuschüchtern und zu kriminalisieren – auch noch im Nachhinein. Nach dem Motto: Angriff ist die beste Verteidigung. Denn statt Menschen, die der Corona-Politik kritisch gegenüberstehen wie Richter Dettmar, müssten diejenigen im Visier der Justiz stehen, die sie zu verantworten hatten. RKI-Chef Lothar Wieler, Jens Spahn, Angela Merkel, Karl Lauterbach und viele andere.

Man kann nur darauf zu hoffen, dass die Richter in Erfurt sich ihre Unabhängigkeit bewahrt haben und nicht zu den leider schon vielen Vertretern ihres Berufsstandes gehören, die politisch stramm auf Linie sind.

https://reitschuster.de/post/hexenjagd-auf-weimarer-maskenrichter-jetzt-auch-vor-gericht/

 

 

 


 


„Querdenker“-Bewegung

Sucharit Bhakdi vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen

23.05.2023

Der Angeklagte Sucharit Bhakdi (l) und seine Anwälte Tobias Weissenborn (2.v.l), Sven Lausen (2.v.r) und Martin Schwab (r) im Gerichtssaal

So einen Andrang hat das Amtsgericht in Plön wohl selten erlebt: Unter Applaus und Jubel seiner Anhänger erschien der wegen Volksverhetzung angeklagte Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi am Dienstag bei Gericht. Das sprach ihn von den Vorwürfen frei.

Der Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi ist vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen worden. Das Amtsgericht im schleswig-holsteinischen Plön bewertete Reden des Angeklagten während der Corona-Pandemie in seinem Urteil am Dienstag als nicht strafbar.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte Bhakdi Volksverhetzung in zwei Fällen vorgeworfen. Der pensionierte Professor für Mikrobiologie erhielt viel Zuspruch in der „Querdenker“-Bewegung. In seinen Bestseller-Büchern zur Pandemie, in Interviews und Reden verbreitete er mehrfach Corona-Falschinformationen. Die Universitäten in Mainz und Kiel, an denen er früher arbeitete, haben sich von Bhakdis Äußerungen distanziert. Demnach sollte Bhakdi im April 2021 im Zusammenhang mit heftiger Kritik an der Impfpolitik Israels auch gegenüber in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht haben.

Der Richter sagte in seiner Begründung, bei mehrdeutigen Aussagen müssten auch andere Deutungen berücksichtigt werden. Es sei nicht vollständig auszuschließen, dass Bhakdi mit seinen Äußerungen nur die israelische Regierung und nicht das Volk meinte. Die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft kündigte Rechtsmittel an.

...

Vor dem Gerichtsgebäude in der Kreisstadt versammelten sich bereits am frühen Morgen immer mehr Anhänger Bhakdis. Bis zum Beginn des Prozesses waren es mehr als 300 Menschen, die mit Transparenten ihre Solidarität mit dem Angeklagten ausdrückten. „Wer die Wahrheit sagt, wird angeklagt“, war unter anderem zu lesen. Die Polizei setzte rund 50 Beamte ein, auch die Justiz verstärkte ihr Personal.

...

https://www.welt.de/politik/deutschland/article245496694/Querdenker-Sucharit-Bhakdi-vom-Vorwurf-der-Volksverhetzung-freigesprochen.html

 



Kommentar:

Ohrfeige für die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig, anders kann man die Entscheidung des Amtsgerichts Plön nicht bezeichnen.

Wenn Martin Luther heute noch leben würde, hätte die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig allerdings Erfolg gehabt, denn Luther war bekennender Antisemit. Gleichwohl hindert das die evangelische Kirche in Deutschland - zu der sich auch hochrangige Politiker/innen und viele Bundestagsabgeordnete bekennen - nicht, Luther zu feiern. Verkehrte Welt, Deutschland steht Kopf.

Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig hätte mal besser die SPD-Vorsitzende Saskia Esken für die Benutzung des Schimpfwortes Covidioten anklagen sollen, mit der sie große Teile der Bevölkerung in Deutschland beleidigt hat, aber da zieht die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig mal lieber den nicht vorhandenen Schwanz ein.

Dass die Welt Sucharit Bhakdi Corona-Falschinformationen unterstellt, zielt leider in die falsche Richtung, die meisten Falschinformationen in der Coronazeit kamen von der Bundesregierung, die sollte mal mal auf Schadensersatz wegen der ganzen Corona-Zwangsmaßnahmen verklagen.

 

 


SPD-Chefin Esken darf Demonstranten "Covidioten" nennen

Gegen SPD-Chefin Saskia Esken wird es wegen der von ihr verwendeten Bezeichnung "Covidioten" für die Demonstranten gegen die Corona-Maßnahmen keine Ermittlungen geben. Das teilte die Berliner Justiz mit.

02.09.2020

SPD-Co-Chefin Saskia Esken darf Teilnehmer einer Demonstration gegen die Corona-Auflagen der Bundesregierung "Covidioten" nennen. Nach Prüfung von Hunderten von Strafanzeigen gegen Esken wegen des Vorwurfs der Beleidigung hat die Staatsanwaltschaft Berlin die Verfahren eingestellt.

Die beanstandete Formulierung "Covidiot" sei als Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung nicht strafbar und von der Meinungsfreiheit gedeckt, heißt es in einer Twitter-Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin.

"Tausende Covidioten feiern sich in #Berlin als 'die zweite Welle', ohne Abstand, ohne Maske", hatte Esken anlässlich der ersten Berliner Großdemonstration am 1. August geschrieben. An dem Tag hatten in Berlin mehr als 20.000 Menschen demonstriert, dabei wurden Hygieneauflagen bewusst missachtet.

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/saskia-esken-darf-demonstranten-covidioten-nennen-a-c697ef3d-d04b-41f4-a8b4-d2f350fa7138





Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken hetzt gegen große Teile der Bevölkerung und keine Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen des Verdachts der Volksverhetzung.


 

 


 



Urteil: Ungeimpfte haben Anspruch auf Entschädigung nach Quarantäne Verdienstausfall muss erstattet werden

VERÖFFENTLICHT AM 02. Mai 2023

Von Kai Rebmann

Nichts wurde unversucht gelassen, um möglichst viele Bundesbürger zur sogenannten „Corona-Impfung“ zu bewegen. Los ging es mit Gratis-Bratwürsten oder Freikarten für Bundesliga-Spiele. Nachdem sich aber schon bald herausgestellt hatte, dass sich damit kaum noch jemand hinter dem Ofen hervorlocken lässt, wurden die richtig schweren Geschütze aufgefahren. Man drohte den Menschen offen mit der Vernichtung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Existenz.

Letzteres geschah unter anderem durch die Verordnung einer, wie man spätestens heute weiß, sowohl hinsichtlich ihrer Länge als auch ihrer Strenge vollkommen sinnbefreiten und vor allem rechtswidrigen Quarantäne unter gleichzeitiger Verweigerung der Erstattung des damit verbundenen Verdienstausfalls. Die Guten, sprich die Geimpften, kamen dabei jedoch ins Töpfchen, während auf die Schlechten, ergo die Ungeimpften, das Kröpfchen wartete. Verdienstausfall wurde zwar erstattet, aber nur jenen, die sich brav an die Regeln hielten und „die Ärmel hochkrempelten“.

Als Grundlage dafür diente das Infektionsschutzgesetz, genauer gesagt der Paragraf 56. Dort heißt es unter anderem: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde […] eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Klage einer Zeitarbeitsfirma erfolgreich

Auf eben diesen Passus berief sich im vorliegenden Fall auch das Land Baden-Württemberg bzw. das Regierungspräsidium Freiburg. Der Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma infizierte sich Ende 2021 mit Corona und musste sich deshalb in der Zeit vom 9. bis 24. Dezember in Quarantäne begeben. Symptome, die zu einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit hätten führen können, verspürte der Mann jedoch nur an den ersten fünf Tagen. In den folgenden zehn Tagen blieb der Arbeitnehmer zwar symptomfrei, war laut den durchgeführten Tests aber weiterhin „positiv“. Die „Anordnung einer Absonderung“ blieb deshalb bis Heiligabend bestehen.

Die Zeitarbeitsfirma zahlte ihrem Mitarbeiter daraufhin einen Verdienstausfall in Höhe von 476,39 Euro und verlangte diesen Betrag vom Land Baden-Württemberg zurück. Das Regierungspräsidium Freiburg berief sich seinerseits aber auf das Infektionsschutzgesetz und verweigerte die Erstattung, da der Mitarbeiter nicht geimpft war und deshalb die angeordnete Quarantäne – so die Sichtweise im Ländle – hätte vermeiden können. Ferner sei die „Impfung“ in Deutschland seit Januar 2021 „öffentlich empfohlen“ und seit September 2021 habe es ausreichend Impfstoff gegeben, um die gesamte Bevölkerung mit zwei Dosen zu impfen, so die weitere Argumentation.

Das Verwaltungsgericht Freiburg bezog indes einen anderen Standpunkt. Die Richter im Breisgau vertreten zwar die Meinung, dass die Impfung „sinnvoll“ sei, aber eben nicht geeignet, um eine Quarantäne „mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zu vermeiden. Stichwort „Schutzimpfung“: Das Robert-Koch-Institut habe die Impfeffektivität zum fraglichen Zeitpunkt, also im Dezember 2021, zwar mit 68 Prozent angegeben. Dieser Wert berücksichtigt jedoch nur solche Fälle, die auch symptomatisch verlaufen sind. Unter Einbeziehung der symptomlos infizierten Geimpften sinkt dieser Wert entsprechend weiter ab.


Urteil noch nicht rechtskräftig

In erster Instanz wurde das Land Baden-Württemberg im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage zur Erstattung des Verdienstausfalls an die Zeitarbeitsfirma verurteilt. Mit „dieser Impfung“ sei eine Quarantäne „nicht sicher“ zu vermeiden gewesen, so der Tenor in der Urteilsbegründung, weshalb die Erstattung auch für Ungeimpfte zu bezahlen sei.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Diesem Fall wurde seitens des Gerichts „grundsätzliche Bedeutung“ beigemessen, weshalb es die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Mannheim ausdrücklich zugelassen hat.

https://reitschuster.de/post/urteil-ungeimpfte-haben-anspruch-auf-entschaedigung-nach-quarantaene/

 

 

 


 

 

 

Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt

20.04.2023

Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...

Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...

 https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/

 

 


 


Mindestens 185 Zivilklagen wegen möglicher Impfschäden

11.04.2023

Seit Beginn der Impfungen wurden laut Robert-Koch-Institut insgesamt 183 Millionen Einzelimpfungen zum Schutz vor Covid-19 verabreicht

Gibt es einen Zusammenhang zwischen einer Impfung gegen Corona und einer nachfolgenden Erkrankung? Zwei Kanzleien vertreten mindestens 185 Zivilklagen. Einer der Anwälte erwartet eine „Sachverständigenschlacht“ – wenn die Gerichte nicht schon zu Beginn ein „Abschreckungsurteil“ fällten.

Deutschlandweit sind nach Angaben von Anwälten mindestens 185 Zivilklagen wegen möglicher Schäden durch Corona-Impfungen anhängig. Zwei Kanzleien in Düsseldorf und Wiesbaden vertreten nach eigenen Angaben 135 beziehungsweise 50 Fälle. Die Klagen richten sich gegen alle vier großen Hersteller von Corona-Impfstoffen.

Der mutmaßlich erste Prozess sollte zunächst am 28. April vor dem Landgericht Frankfurt verhandelt werden. Mittlerweile ist der Prozessbeginn allerdings auf den 7. Juli verschoben worden. Beklagter ist der Mainzer Impfstoffhersteller Biontech. Klägerin ist eine Frau, die durch die Covid-19-Impfung unter anderem einen Herzschaden davongetragen haben will. Die Frau, die nach Angaben ihres Anwalts selbst in einem medizinischen Beruf arbeitet, will unbekannt bleiben.

Jeder Fall muss einzeln verhandelt werden oder es wird ein Vergleich erzielt. Knackpunkt ist die Kausalität: Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Schaden? Nach Einschätzung von Juristen und Medizinern wird diese Frage am Ende von Gutachtern entschieden.

Die Düsseldorfer Kanzlei hatte nach eigenen Angaben rund 3000 Anfragen, aus denen 810 Mandate wurden, von denen 135 in Klagen mündeten. Die Wiesbadener Kanzlei berichtete von 850 Mandaten und 50 Klagen. Auch hier wurden Hunderte Fälle als aussichtslos abgelehnt. Branchenkennern zufolge vertreten diese beiden Kanzleien das Gros der Klagewilligen.

„Wir nehmen unsere Verantwortung als Impfstoffhersteller sehr ernst“

Für Covid-19-Impfstoffe gelten im Prinzip dieselben Haftungsregeln wie für andere Arzneimittel, etwa nach dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz. Der Hersteller kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn etwa ein Produktionsfehler vorliegt. Wird das Arzneimittel beispielsweise fehlerhaft verabreicht, haftet die impfende Person.

Der Düsseldorfer Anwalt Tobias Ulbrich erwartet eine „Sachverständigenschlacht“ – wenn die Gerichte nicht schon zu Beginn ein „Abschreckungsurteil“ fällen, wie er der Nachrichtenagentur dpa sagte.

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https://www.welt.de/politik/deutschland/article244730160/Corona-Impfung-Mindestens-185-Zivilklagen-wegen-moeglicher-Impfschaeden.html


 

 


 

 


Bundeswehr: „mRNA-Impfung so sicher wie Vorsuppe“ Unglaubliche Leidensgeschichte eines Offiziers

21.03.2023

Völlig schockierend ist für mich, was in der Bundeswehr aktuell immer noch abläuft. Wir schreiben den März 2023 und die Bundeswehr hat nicht aufgehört, neue Disziplinar- und Strafverfahren gegen Offiziere zu beginnen, die sich nicht „impfen“ lassen.

Heute habe ich wieder ein Update von einem Offizier bekommen, dem seit Anfang dieses Jahres (!) wegen Befehlsverweigerung der Prozess gemacht wird, straf- und nun auch disziplinarrechtlich. Angedroht wird ihm neuerdings eine 50-prozentige (!) Gehaltskürzung, der Entzug des Dienstausweises und ein Uniformverbot – das Ganze als Draufgabe zu der ohnehin schon seit einigen Wochen laufenden strafrechtlichen Anklage wegen Befehlsverweigerung, auf die immerhin bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe steht.

Der betreffende Offizier mit über zehn Dienstjahren, „Covid-genesen“ und bis dato völlig untadelig, versteht die Welt nicht mehr. Er ist aus Überzeugung Soldat und mit Sicherheit ein hervorragender Offizier. Nun hat er zwei Jahre Diffamierung, Ausgrenzung und die vollständige Zerstörung der Karriere und seines Lebenstraums hinter sich. Das reicht unserer Heeresführung aber offenbar noch nicht.

...

Erst vor einigen Tagen hat das Augsburger Landgericht Johann K., einen zwischenzeitlich ausgeschiedenen Soldaten, zu einer Strafe von 4.500 Euro verurteilt. (90 Tagessätze á 50 Euro) Sein Vergehen: Er hatte sich geweigert, sich impfen zu lassen und damit die „Duldungspflicht verletzt“. Zum Vergleich: Genauso hoch war 2021 die Strafe für einen Richter, der 4000 Kinderporno-Dateien besaß und sich dafür aus Strafakten bediente (150 Tagessätze á 30 Euro).

Wie das Ministerium die weiter bestehende Impfpflicht im Internet begründet, ist manipulativ. Es werden die möglichen Nebenwirkungen von Ibuprofen – einem seit vielen, vielen Jahren bewährten Schmerzmittel aufgeführt und dann mit der Corona-Impfung verglichen. Der Eindruck beim eiligen Leser: Der „Piks“ ist so sicher wie Ibuprofen. Wörtlich heißt es auf der Bundeswehr-Seite:

Die Impfung ist sicher und hat sich bewährt. Allein der Blick auf die verimpften Dosen in Deutschland ist ein Beleg für deren Sicherheit und Wirkung. Sogar der unüberlegte Griff zur Kopfschmerztablette kann durchaus schlimmere Nebenwirkungen als die Impfung hervorrufen.

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https://reitschuster.de/post/bundeswehr-mrna-impfung-so-sicher-wie-vorsuppe/

 



 

 


Was hindert die Aufarbeitung der Corona-Politik?

10.03.2023

Manfred Kölsch

I.

Hat nun die Phase der Aufarbeitung der Corona-Politik der letzten Jahre begonnen? Ist nicht ein allgemeines Aufatmen zu spüren nach dem Wegfall fast aller Grundrechtseinschränkungen? Wir haben viel zu verzeihen, hört man von Jens Spahn. Karl Lauterbach nennt das Verhalten der Kliniken bei der Anschaffung von neuen Intensivbetten und dem Verhalten bei der Geltendmachung der sog. Freihaltepauschale Betrug. Hardliner der Lockdown-Politik wie Karl Lauterbach, Jens Spahn, Lothar Wieler und Christian Drosten sind nun der Auffassung, Schulschließungen seien unnötig gewesen. Selbst den Ethikrat haben Bedenken erreicht: Besonders Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen seien Gesellschaft und Politik vieles schuldig geblieben, beklagt nebulös die Vorsitzende Prof. Alena Buyx.

Die Skepsis bleibt dennoch.

Es wird vermieden, die Aushebelung einer freien, egalitären und solidarischen Bürgergesellschaft durch Grenzschließungen, Lockdowns, Demonstrationsverbote, Eltern-Entrechtung, indirekte oder partiell direkte Impfpflichten und Verfolgung von Maßnahmenkritikern als Irrweg zu benennen. Die Rechtsverletzungen bei der Zulassung der Covid-Impfstoffe werden aus der Diskussion herausgelassen. Die Frage, wie es möglich war, dass dies alles bei Medien, „Experten“ und Bevölkerung nicht auf nennenswerte Opposition gestoßen ist, wird umgangen.

Denn wäre nicht, wollte man „viel verzeihen“, anzuerkennen, dass die Impfskeptiker zu idealen Sündenböcken auserkoren worden sind? Dazu haben maßlose Entgleisungen unseres politischen Personals geführt:

„Gibt es eine moralische Pflicht, sich impfen zu lassen? Ja!“ (Vorsitzende des Ethikrates Prof. Alena Buyx)
„Die Polizei soll 2G-Kontaktbeschränkungen auch zu Hause überprüfen.“ (Janosch Dahmen, Gesundheitspolitischer Sprecher der Grünen)
„Diejenigen, die sich nicht impfen lassen, setzen ihre eigene Gesundheit aufs Spiel und sie gefährden uns alle.“ (Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier)
„Wahrscheinlich wird am Ende dieses Winters jeder geimpft, genesen oder gestorben sein.“ (Jens Spahn, am 22.11.2021, damals Gesundheitsminister)
„Kinder sind zur Zeit gemeingefährlich. Was Ratten in der Zeit der Pest waren, sind Kinder zur Zeit für Covid-19 – Wirtstiere!“ (Jan Böhmermann im ZDF).

Die Liste ließe sich beliebig verlängern.

So wurde Zwietracht zwischen den Menschen gesät. Unabhängig von dem Pandemiegeschehen sollten alle, die nein zu sagen in der Lage sind, dem Hass der Mitbürger ausgeliefert werden.

Die fehlende Wirksamkeit der Impfungen ist nicht Gegenstand der Diskussion. Die umfangreichen Haftungsbefreiungen der Hersteller für Folgen aus den unzureichend geprüften Impfstoffen sind ein Tabuthema. Weshalb die Entschädigung von Impfschäden auf massive Hürden bei den Gerichten trifft, wäre zu untersuchen.

Denn haben Sie schon einmal eine Entschuldigung gehört für die maßlosen Diffamierungen der Menschen, die sich nicht impfen lassen wollten? Obwohl man weiß und von Anfang an wissen konnte, dass die Impfungen weder den Geimpften vor einer Ansteckung schützen, noch der Geimpfte als Ansteckungsherd für andere ausscheidet. Obwohl man weiß und hätte wissen können, dass die Risiken psychischen und physischen Leids als Folge der Impfungen in keinem vertretbaren Verhältnis zu deren (nicht vorhandenen) Vorteilen stehen.
...

https://netzwerkkrista.de/2023/03/10/was-hindert-die-aufarbeitung-der-corona-politik/

 

Dr. Manfred Kölsch (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Landgericht Trier (ab 07.12.1999, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.12.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Trier aufgeführt. 07.05.2021: "Dr. Manfred Kölsch war 40 Jahre lang Richter. Er kritisiert den Inzidenzwert und den Umgang mit Kindern in der Corona-Krise. Berlin - Aus Protest gegen die Corona-Maßnahmen hat ein langjähriger Richter sein Bundesverdienstkreuz zurückgegeben. Dr. Manfred Kölsch war fast 40 Jahre lang Richter, unter anderem am Landgericht Trier. In einem Video übt der promovierte Jurist nun scharfe Kritik an der Corona-Politik. Konkret benennt Kölsch „die unverhältnismäßigen Maßnahmen der Exekutive“ sowie die „unzulängliche Kontrolle der Exekutive durch die Rechtssprechung“. ..." - https://www.berliner-zeitung.de/news/wegen-corona-massnahmen-ehemaliger-richter-gibt-bundesverdienstkreuz-zurueck-li.157801.10.03.2023: "Was hindert die Aufarbeitung der Corona-Politik? Hat nun die Phase der Aufarbeitung der Corona-Politik der letzten Jahre begonnen? Ist nicht ein allgemeines Aufatmen zu spüren nach dem Wegfall fast aller Grundrechtseinschränkungen? Wir haben viel zu verzeihen, hört man von Jens Spahn. Karl Lauterbach nennt das Verhalten der Kliniken bei der Anschaffung von neuen Intensivbetten und dem Verhalten bei der Geltendmachung der sog. Freihaltepauschale Betrug. Hardliner der Lockdown-Politik wie Karl Lauterbach, Jens Spahn, Lothar Wieler und Christian Drosten sind nun der Auffassung, Schulschließungen seien unnötig gewesen. Selbst den Ethikrat haben Bedenken erreicht: Besonders Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen seien Gesellschaft und Politik vieles schuldig geblieben, beklagt nebulös die Vorsitzende Prof. Alena Buyx. Die Skepsis bleibt dennoch. Es wird vermieden, die Aushebelung einer freien, egalitären und solidarischen Bürgergesellschaft durch Grenzschließungen, Lockdowns, Demonstrationsverbote, Eltern-Entrechtung, indirekte oder partiell direkte Impfpflichten und Verfolgung von Maßnahmenkritikern als Irrweg zu benennen. Die Rechtsverletzungen bei der Zulassung der Covid-Impfstoffe werden aus der Diskussion herausgelassen. Die Frage, wie es möglich war, dass dies alles bei Medien, „Experten“ und Bevölkerung nicht auf nennenswerte Opposition gestoßen ist, wird umgangen. ..." -  https://netzwerkkrista.de/2023/03/10/was-hindert-die-aufarbeitung-der-corona-politik/

 

 


 


 

Wegen Ungehorsams angeklagt: Soldat verweigerte Zustimmung zur Corona-Impfung

28.02.2022

Der Soldat Kjell S. stand zusammen mit seinem Anwalt Andreas Gronimus vor dem Amtsgericht in Oldenburg.

Ein Stabsunteroffizier stimmte einer befohlenen Corona-Impfung nicht zu. Jetzt stand der 26-jährige Lübecker wegen Gehorsamsverweigerung vor dem Strafrichter in Oldenburg. Wie der in dem ungewöhnlichen Fall entschied.

... Im Amtsgericht erklärte der Angeklagte, wie es zu dieser Situation kam. Anfang Dezember habe er den Befehl bekommen, sich impfen zu lassen, ...

https://www.ln-online.de/lokales/ostholstein/gericht-oldenburg-soldat-ohne-corona-impfung-anklage-wegen-ungehorsam-JTOAIHZKDVEPJMC6XVULLGQN44.html

 

 

 


 

 

 

Dirk Schneider
28.02.2023, 17:00 Uhr


Oldenburg. Ein Stabsunteroffizier der Bundeswehr verweigerte im Dezember 2021 und Januar 2022 seine schriftliche Einwilligung zu einer Corona-Impfung, die ihm mehrfach befohlen worden war. Jetzt stand der Lübecker wegen Gehorsamsverweigerung vor dem Strafrichter in Oldenburg. Die Gerichtsverhandlung offenbarte eine bürokratische Bundeswehr-Posse.


Erster Impfprozess in Deutschland gegen Biontech beginnt im März

18.02.2023

Am 15. März beginnt der erste Zivilprozess gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung

Nach Informationen von WELT AM SONNTAG beginnt im März der erste Zivilprozess gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung. Der Fall betrifft eine 57-Jährige, die behauptet, einen Herzschaden erlitten zu haben.

Die juristische Aufarbeitung möglicher Gesundheitsschäden aus den Covid-19-Impfungen nimmt in Deutschland in den kommenden Monaten Fahrt auf. So beginnt nach Informationen von WELT AM SONNTAG am 15. März der erste Zivilprozess gegen den Mainzer Impfstoffhersteller Biontech wegen angeblicher gesundheitlicher Schäden aus der Covid-19-Impfung in Deutschland.

Den Termin bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, wo der Zivilprozess stattfindet. Der Fall betrifft eine 57-jährige Frau, die behauptet, durch die Impfung mit dem Biontech-Impfstoff Comirnaty einen Herzschaden erlitten zu haben. Sie fordert daher Schadenersatz.

Biontech teilte dazu mit, dass jeder Verdachtsfall einer potenziellen Impfnebenwirkung „medizinisch und rechtlich“ geprüft werde, die Klägerin jedoch nicht „genügend Informationen“ übermittelt habe, weshalb die Grundlage für eine Prüfung nicht gegeben gewesen sei. Konkrete Angaben zum laufenden Verfahren wollte Biontech nicht machen.

Weitere Zivilprozesse gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden finden laut Informationen von WELT AM SONNTAG Ende März in Frankenthal, im Mai in Düsseldorf und im August in München statt. Die jeweiligen Landgerichte haben die Termine gegenüber WELT AM SONNTAG bestätigt. Auch gegen die Bundesregierung ist nach Informationen von WELT AM SONNTAG eine erste Feststellungsklage eingebracht worden, die klären will, ob die entsprechende Gesetzesverordnung für die Beschaffung der Impfstoffe rechtens ist.

...

https://www.welt.de/wirtschaft/article243832431/Zivilklagen-eingereicht-Erster-Impfprozess-in-Deutschland-gegen-Biontech-beginnt-im-Maerz.html

 

 


 

 

 

Unterbringung und Zwangsimpfung von betreuten Menschen

von Dr. Clivia von Dewitz, Karin Adrian, Antje Triebel u. a.

12.02.2023

Im vorliegenden Artikel werden die allgemeinen Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung und Zwangsmedikation betreuter Menschen vorgestellt. Insbesondere sollen die Voraussetzungen einer Zwangsimpfung näher beleuchtet werden. Im Anschluss daran wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 6. Dezember 2022, mit dem eine 85-jährige Betreute für zwei Jahre geschlossen untergebracht und bis 16. Januar 2023 zweifach zwangsgeimpft werden sollte, einer kritischen Analyse unterzogen.

Die Autoren gelangen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, derartig schwerwiegende Grundrechtseingriffe in das Leben eines Menschen anzuordnen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war. Schließlich wird in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber zum Jahreswechsel 2022/2023 das Betreuungsrecht „reformiert“ hat, um das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen zu stärken, aufgezeigt, dass dieser gesetzgeberische Wille nach wie vor hinter der Realität zurückbleibt.

...

Nicht nur das Gericht lässt in seiner „Formularentscheidung“ grobe Fehler erkennen, sondern auch die handelnde Betreuerin und der Verfahrenspfleger haben sich über das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten augenscheinlich wenig bis gar keine Gedanken gemacht. Wie konnte das geschehen?

Der konkrete Fall in Stuttgart lässt nicht ansatzweise erkennen, welche Vorstellungen die Betreuerin, die die zwangsweise Unterbringung und Impfung der Betroffenen verfügt und die Genehmigung beantragt hat, zu diesem Tun veranlasst haben. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass sie den wirklichen Willen der Betreuten erst gar nicht erforscht hat, sondern sich der Mehrheitsmeinung zu diesem Thema „gebeugt“ hat – möglicherweise auch in Sorge darüber, dass sie ihr Amt verlieren könnte. Wie sich später über den hinzugezogenen Rechtsanwalt der Betreuten herausstellte, war diese weder mit der Unterbringung noch mit einer Zwangsimpfung einverstanden. Selbst wenn die Betreuerin ernsthaft davon ausgegangen wäre, dass die Betroffene nicht mehr über die erforderliche Einwilligungsfähigkeit verfügte, wird nicht deutlich, weshalb die Zwangsimpfung im Jahr 2023 noch aus medizinischen Gründen angezeigt gewesen sein sollte und somit dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entsprochen haben sollte.

Aber auch der Verfahrenspfleger ist vorliegend nicht seiner ihm in derartigen Verfahren zugewiesenen Rolle nachgekommen. Der Verfahrenspfleger – so sieht es das Gesetz vor – hat die Betroffene zu begleiten, fachkundig zu beraten und deren Willen festzustellen und im Betreuungs- wie im Unterbringungsverfahren zur Geltung zu bringen. Es bleibt offen, weshalb er gegen den offenkundig rechtswidrig ergangenen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt hat. Durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts, der in ihrem Namen Beschwerde eingelegt und um Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses ersucht hat, hat die Betroffene deutlich zum Ausdruck gebracht, diesen Beschluss nicht akzeptieren zu wollen.

Zu beachten ist auch hier, dass der Verfahrenspfleger vom Gericht bestellt wird und deshalb daran interessiert sein könnte, dieses Amt in „gefälliger“ Manier zu erfüllen. Wenn eine Betroffene sich – wie es im Beschluss formuliert worden war – nicht „anständig“ benimmt und in Folge gleich für zwei Jahre untergebracht wird, verleitet dies möglicherweise auch den vom Gericht bestellten Verfahrenspfleger zu angepasstem „gerichtskonformen“ Verhalten.

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https://netzwerkkrista.de/2023/02/12/unterbringung-und-zwangsimpfung-von-betreuten-menschen/

 

 


 

 

 

Jurist mahnt

„Bei diesem Familienrichter wurde ein Exempel statuiert”

Der Sprecher von „Anwälte für Aufklärung” zeichnete bei einem Vortrag in Malchow ein erschreckendes Bild. Er hofft, dass der innere Kompass wieder anspringt.

 Claudia Marsal

07.02.2023, 17:00 Uhr

Dr. Alexander Christ (links) sprach auf Einladung von Pfarrer Thomas Dietz in der vollbesetzten Kirche von Malchow. Der 56-Jährige las auch aus seinem neuen Buch „Corona-Staat”.

Bis Anfang 2020 war Dr. Alexander Christ ein „ganz normaler Anwalt“. Der Jurist hatte meist arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen auf dem Tisch: „Manchmal ein bisschen Strafrecht, aber das war es auch schon.“ Doch dann passierten in Deutschland Dinge, die ihn zwangen, seine persönliche Komfortzone zu verlassen, wie er sagt: „Ich wurde notgedrungen zum Anwalt für Grundrechte und Demokratie.“

Er wisse, so Christ, dass nach dem Auslaufen der meisten Coronamaßnahmen von vielen Menschen behauptet werde, dass ja gar nichts passiert sei: „Mir geht es da ganz anders. Ich habe einen Kulturbruch erlebt, weil es nicht mehr möglich war und ist, unbefangen seine Meinung zu sagen.“ Der vierfache Vater erzählt von der Angst vieler, auf gewisse Veranstaltungen zu geben. Auch die Gesprächsabende in der Malchower Kirche gehörten dazu, ist er überzeugt.

Und es seien längst nicht mehr nur Corona-Äußerungen, die einen in Konflikt mit den Behörden bringen könnten, führt der Jurist aus: „Mittlerweile müssen auch Menschen, die für Frieden ihr Wort erheben oder sich gegen die Entsendung deutscher Panzer in die Ukraine stark machen, Angst haben, strafrechtlich belangt zu werden.“ Die ersten Beispiele dafür gebe es schon.

Nicht für möglich gehalten

Bis vor ein paar Jahren hätte er so eine Entwicklung nicht für möglich gehalten, räumte der Rechtsanwalt ein: „Das hat mich getroffen wie ein Schlag. Ich dachte bis dahin, dass wir in Deutschland etwas aus unserer Geschichte gelernt haben.“ Dr. Alexander Christ wirft der deutschen Rechtssprechung Totalversagen vor: „Bisher war es so, dass man als Anwalt zu Gericht ging, wenn man das Gefühl hatte, dass etwas nicht in Ordnung ist – mit der Gewissheit, dass einem da geholfen wird. Aber das war und ist leider nicht mehr so.“ Er habe sich bei den Recherchen für sein Buch „Corona-Staat“ die Mühe gemacht und 380 Urteile komplett gelesen. „Dabei fiel mir auf, dass voneinander abgeschrieben worden ist“, versichert der Jurist und führt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Saarland an. Passagen daraus seien kopiert und dann samt Tippfehlern in ein Urteil in Sachsen eingefügt worden.

„An diesem Punkt wurde mir klar, dass hier gar nichts geprüft wird. Doch Gerichte haben den Auftrag, einen Rechtsstaat zu befrieden und den Einzelfall zu beurteilen; nicht, das zu tun, was die Regierung sagt.“ Auch eine andere Entscheidung aus Bremen sei ihm noch ungut in Erinnerung: „Da hatte das Gericht über eine große Demo zu befinden und einfach die Verbotsentscheidung der Ordnungsbehörde ins Urteil eingefügt.“ Das alles habe ihn schockiert, manifestierte der 56-Jährige: „Wenn die Justiz ihre ureigensten Aufgaben nicht mehr erfüllt und Argumente gegeneinander abwägt, dann ist es vorbei mit ihr.“
Aufgeben ist keine Option

Doch aufgeben sei keine Option, betonte der Redner: „Es ist wichtig, mit gutem Beispiel voran zu gehen, sich nicht beugen zu lassen, roten Linien abzustecken – letztlich ist das alles eine Frage des persönlichen Mutes.“ Große Schuld auf sich geladen habe in den letzten drei Jahren das Bundesverfassungsgericht, bekräftigte Dr. Alexander Christ. Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hätten die BVG-Richter ins Urteil geschrieben, dass es eben manchmal so sei, dass man seinen Job verlassen müsse. „Das ist an Zynismus nicht mehr zu überbieten.“ Bezugnehmend auf den Familienrichter aus Weimar, der nach seinem Urteil gegen die Maskenpflicht an Schulen vom Dienst freigestellt und später angeklagt worden war, sagte Christ, dass der Staat hier ein Exempel statuiert habe: „Bestrafe einen, erziehe viele“. Dabei habe dieser Kollege nur seine Arbeit getan. „Aber das widersprach dem Regierungsnarrativ. Doch wenn wir so weit sind, dass Richter ihre Unabhängigkeit verlieren, sind wir in einer dunklen Zeit angekommen.“ Dass es in dem Weimarer Fall noch keinen Verhandlungstermin gibt, sei für ihn allerdings ein Zeichen, dass der innere Kompass einiger Richter wieder angesprungen sei. Christ hofft, dass es mehr werden.

https://www.nordkurier.de/uckermark/bei-diesem-familienrichter-wurde-ein-exempel-statuiert-0751291302.html

 

 


 

 


Gericht erlaubt Warnung vor unwirksamen und gefährlichen Impfstoffen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung


VERÖFFENTLICHT AM 28. Jan 2023

Von Kai Rebmann

Zeitenwende in den deutschen Gerichten oder nur ein leichtes Zucken des Rechtsstaats? Diese Frage stellt sich nach einem Urteil des Landgerichts Passau, in dem die Warnung vor den unwirksamen und gefährlichen Corona-„Impfstoffen“ zur zulässigen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erklärt wurde. Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) von einem Richter noch im November erlaubt worden war, seine offensichtlich und nachweislich falschen Thesen von einer angeblich „nebenwirkungsfreien Impfung“ weiter zu verbreiten (wovon er inzwischen keinen Gebrauch mehr macht), erschien dieses Urteil einerseits nur logisch. Andererseits gab es aber leider schon mehr als einen Richter, der aufgrund eines „falschen“ – sprich nicht regierungskonformen – Urteils aus dem Verkehr gezogen wurde.

Der Fall, der jetzt vor dem Landgericht Passau verhandelt wurde, liegt aber dennoch ganz anders als etwa das Sensationsurteil von Weimar. Wie wir noch sehen werden, kam das Gericht schon aus formaljuristischen Gründen gar nicht drumherum, die Klage der Bayerischen Landesärztekammer gegen die MWGFD (Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie) in Person von deren stellvertretendem Vorsitzenden Dr. Ronald Weikl als unbegründet abzuweisen. Der Verein hatte auf seiner Homepage einen Infobrief an Ärzte veröffentlicht, in dem er auf die unwirksamen und gefährlichen „Impfstoffe“ gegen Corona und insbesondere mögliche Haftungsrisiken zulasten impfender Ärzte hingewiesen hatte. Die Bayerische Landesärztekammer wollte die MWGFD deshalb abmahnen und forderte eine Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Schreibens.

Unangenehme Meinungen noch lange nicht rechtswidrig

Dr. Ronald Weikl ließ sich bei dem Prozess nach dem Zivil- und Wettbewerbsrecht vor dem Landgericht Passau von der Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Die Bayerische Landesärztekammer hatte zunächst noch versucht, einen außergerichtlichen Vergleich mit ihrem „Zwangsmitglied“ (O-Ton Bahner) auszuhandeln, was jedoch scheiterte, und zog daraufhin vor Gericht. Angestrebt wurde dabei die Löschung bzw. Entfernung des Infobriefs von der Homepage sowie die Unterlassung jeder weiteren Verbreitung des Schreibens. Und auch der Richter in Passau versuchte zunächst noch einmal sein Glück und wollte Dr. Weikl zu einem Vergleich bewegen, da es sich ja doch um etwas „unangenehme Inhalte“ handele. Beate Bahner stellt dazu jedoch klar: „Auch wenn eine Meinung unangenehm ist, ist sie noch lange nicht rechtswidrig oder wettbewerbswidrig und daher zu untersagen. Und erst recht nicht, wenn damit Kosten verbunden sind.“ Deshalb habe man dem angebotenen Vergleich nicht zugestimmt, wie die Rechtsanwältin in einem Kommentar zu dem Urteil weiter ausführt.

Bahner zitiert daraufhin die Passagen aus dem Infobrief an alle Interessierten, die die Klägerin so nicht akzeptieren wollte: „Wir bitten Sie eindringlich, vor diesen gravierenden Tatsachen nicht länger die Augen zu verschließen. Ziehen Sie jetzt die notwendigen Konsequenzen, warten Sie nicht, bis die medizinische und politische Obrigkeit zur Besinnung kommt.“ Zu diesen „gravierenden Tatsachen“ zählt die Anwältin insbesondere den Umstand, dass die Covid-19-Impfstoffe alle unnötig, unwirksam und gefährlich sind und die impfenden Ärzte im Falle von Impfschäden persönlich haftbar gemacht werden können. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Machen Sie sich nicht mitschuldig an der sinnlosen Verlängerung dieser verantwortungslosen Impfkampagne, die schon so viele Menschen ihre Gesundheit und nicht wenige ihr Leben gekostet hat.“ Untermauert wurden diese Ausführungen durch zahlreiche Verweise auf entsprechende Publikationen und Studien, die die Unwirksamkeit und Gefährlichkeit dieser „Impfstoffe“ belegen.
Klage war von Anfang an zum Scheitern verurteilt

Die Klage der Bayerischen Landesärztekammer wurde vom Landgericht Passau auch deshalb abgewiesen, „weil eine solche Information schon keine geschäftliche Handlung ist. Und nur geschäftliche Handlungen dürfen nach dem Wettbewerbsrecht – hier nach Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.“ Viel wichtiger aber: Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass es sich ausschließlich um Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu den „Impfungen“ handelt, weshalb das Schreiben dem Bereich der öffentlichen Kommunikation unterliegt und ausdrücklich keine geschäftliche Handlung darstellt.

Damit ließ der Richter auch das Argument des Anwalts der Gegenseite ins Leere laufen. Dieser hatte die Meinung vertreten, die MWGFD handelten geschäftsmäßig, weil der Verein unter anderem über seine Homepage zu Spenden aufruft und selbige auch annehme. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Schreiben selbst keinen solchen Aufruf enthielt, ist das Werben um Spenden nach Ansicht des Landgerichts Passau nicht als geschäftliche Handlung einzustufen. Und auch eine etwaige Dienstleistung im Sinne des Wettbewerbsrechts war für den Richter nicht erkennbar, da die MWGFD nicht für die Impfung geworben hat – sondern explizit dagegen – und daraus keinerlei finanzielle Vorteile ziehen.

Rechtsanwältin Beate Bahner konnte sich abschließend einen kleinen Seitenhieb auf die Bayerische Landesärztekammer nicht verkneifen. Ebenso wie ihr Mandant Dr. Ronald Weikl, sind alle Mediziner zwangsweise Mitglied dieser Organisation, ob sie es wollen oder nicht. Diese Mitgliedschaft ist selbstverständlich auch mit entsprechenden Pflichtbeiträgen verbunden. Da die Klage schon aufgrund der handwerklichen Fehler wohl von Anfang an zum Scheitern verurteilt war, stellt Bahner mit Blick auf die der Klägerin zur Last fallenden Prozesskosten in Höhe von mehreren tausend Euro fest: „Das geht zulasten der Ärzteschaft, die ja zu Zwangsmitgliedsbeiträgen verpflichtet ist. So kann man die Mitgliedsbeiträge der Ärzte auch verprassen.“

https://reitschuster.de/post/gericht-erlaubt-warnung-vor-unwirksamen-und-gefaehrlichen-impfstoffen/

 

 

 


 

 


Berufsverbot: „Sensationsrichter“ von Weimar kaltgestellt Unglaubliche Entscheidung mit verheerender Signalwirkung

25. Jan 2023

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für Schlagzeilen sorgte: Er verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte (Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21). Der Aufschrei der Corona-Fanatiker war gewaltig. Und die Justiz schlug mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.

Später hat die Erfurter Staatsanwaltschaft gegen Dettmar Anklage erhoben. Nach Angaben des Landgerichts Erfurt, wirft sie ihm vor, er habe elementare Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Die Staatsanwaltschaft in Thüringen ist an die Weisungen des Justizministers gebunden – damals Dirk Adams von den Grünen. Der hatte sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwer tun.

Jetzt meldet die „Thüringer Allgemeine“: „Der umstrittene Weimarer Amtsrichter darf vorläufig nicht mehr als Richter arbeiten. Grund dafür sind Urteile, die er zuvor gefällt hatte. Das hat das Thüringer Richterdienstgericht jetzt entschieden.“

Was für eine Formulierung! Ein Richter muss gehen, weil er falsch urteilt. Soviel zum Thema Rechtsstaat in Deutschland. Wenn Richter nicht so entscheiden, wie das gewünscht ist, laufen sie Gefahr, bald keine Richter mehr zu sein. Was für eine Signalwirkung für andere Richter! Die werden es sich nun dreimal überlegen, bevor sie ein Urteil sprechen, dass Politik und Zeitgeist gegen den Strich geht.

Dem Weimarer Familienrichter bleibt nun noch der Rechtsweg. Seine Causa ist beileibe kein Einzelfall. So hatte etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen am 16.12.2021 für gesetzwidrig erklärt. Die Entscheidung traf der 13. Senat des Gerichts, der für Gesundheitsfragen zuständig ist. Das änderte sich kurz darauf. „Alexander Weichbrodt, Vorsitzender des inzwischen schon für seine eigenwilligen Entscheidungen bekannten 13. Senats beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, steht eine Entlastung bevor“, hieß es zynisch bei „Rundblick – Politikjournal für Niedersachsen“. Und weiter: Sein dreiköpfiger Senat, der noch um einen vierten Richter ergänzt wurde, war in den vergangenen Monaten mit hunderten Corona-Klagen betraut worden. Von 2022 an ändern sich nun die Zuständigkeiten“ – und ein neuer 14. Senat wird sich des Themas Corona annehmen. Das war auch auf der Homepage des Gerichts zu lesen: „Am heutigen Tag wurde am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein neuer 14. Senat eingerichtet. … Mit dem Jahreswechsel übernimmt der 14. Senat zudem vom 13. Senat das Gesundheits- und vom 4. und 10. Senat das Sozialrecht als weitere Rechtsgebiete“, hieß es da mit Datum vom 21. Dezember.

Gefahr für Unbequeme

Die Signalwirkung ist klar: Wer falsch entscheidet, läuft Gefahr, sein Amt oder seinen Zuständigkeitsbereich los zu werden. Die Mechanismen hinter solchen Entscheidungen erinnern an (post-)sozialistische Staaten. So sehr ich bedaure, diesen Satz immer öfter wiederholen zu müssen – verantwortlich dafür bin nicht ich, sondern die Politik, die solche Zustände schafft.

Dabei war der Weimarer Richter einer regelrechten Hexenverfolgung ausgesetzt. Der Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln lässt.“. Das Hamburger Blatt, vom einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill Gates Stiftung ausgestattet, zitierte das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage gegen den Weimarer Richter wie folgt: „Der Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen. Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen, die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals Verwunderung und Empörung ausgelöst.“


Rückendeckung aus Karlsruhe

Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern, so das OLG. Es hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die Weimarer Eltern, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und verwies an das Verwaltungsgericht.

Der Beschluss der ranghohen Karlsruher Richter lässt die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen Staatsanwaltschaft in Erfurt ebenso wie die jetzige Entscheidung, dass er sein Amt nicht mehr ausüben darf, sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um Regierungskritiker einzuschüchtern und zu kriminalisieren – wie erst kürzlich bei Durchsuchungsaktionen, die teilweise überfallartigen Charakter hatten (siehe hier und hier).

https://reitschuster.de/post/berufsverbot-sensationsrichter-von-weimar-kaltgestellt/


 

Landgericht Meiningen

Sitz des Richterdienstgerichts Thüringen gemäß § 69 Abs. 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. 2018, 677)

§ 69
Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Spruchkörper gebildet werden. Die Zahl der Spruchkörper bestimmt die oberste Dienstbehörde.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.

§ 74
Mitglieder der Dienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger und nichtständiger Beisitzer ist.
(3) Die Präsidien der anderen Gerichte des Landes schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor.
(4) Wird während der Amtszeit eines Mitglieds die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses für den Rest der Amtszeit des jeweiligen Mitglieds bestellt.

§ 75
Besetzung der Dienstgerichte
(1) Die Dienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer. Der Vorsitzende gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der nichtständige Beisitzer dem Gerichtszweig des betroffenen Richters an.
(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahrs für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Dienstgerichts nötig wird.

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-RiStAGTHpIVZ

 

 

 


 

 


Star-Komponistin darf vorerst nicht zwangsgeimpft werden Der Rechtsstaat zuckt noch

VERÖFFENTLICHT AM 12. Jan 2023

Von Kai Rebmann

Wird am Ende für Inna Zhvanetskaya doch noch alles gut? Gestern haben wir über das Schicksal der jüdischen Holocaust-Überlebenden berichtet. Der Ukrainerin drohte laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt nicht nur die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie, sondern auch eine Zwangsimpfung. Aktivisten brachten die Frau daraufhin an einem unbekannten Ort in Sicherheit. Die Berichterstattung über diesen unfassbaren Fall sorgte bei unseren Lesern für eine Welle der Empörung. Jetzt gibt es aber endlich auch einmal gute Nachrichten, die zumindest etwas Hoffnung auf ein Happy End machen und zeigen, dass der Rechtsstaat in Deutschland zumindest in Teilen noch funktioniert. Nicht zuletzt ist dieser Fall aber auch ein weiterer Beleg dafür, wie wichtig kritischer Journalismus ist, der den Finger in die Wunde legt.

Besonders bemerkenswert an dem Beschluss des Amtsgerichts in Bad Cannstatt war die Tatsache, dass beide Maßnahmen – Unterbringung in der Psychiatrie und Zwangsimpfung – zur sofortigen Wirksamkeit bestimmt waren. Im Klartext: Die von Zhvanetskaya eingelegte Berufung zum Landgericht Stuttgart hatte demnach keine aufschiebende Wirkung. Wie sinnvoll das ist, wenn es um eine (irreversible) Zwangsimpfung geht, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Auch deshalb sprachen einige Beobachter von Willkür und Rechtsbeugung durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses wurden jetzt auch durch das Landgericht Stuttgart bestätigt. Holger Fischer, der Anwalt der jüdischen Holocaust-Überlebenden, meldete sich via Telegram zu Wort. Zum aktuellen Stand im Fall Inna Zhvanetskaya schrieb der Jurist:

„Das Landgericht Stuttgart hat meinem Eilantrag im Hinblick auf die Zwangsimpfung stattgegeben und die sofortige Wirksamkeit sowie die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt einstweilen, also bis zur Entscheidung über die Beschwerde, ausgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung wurde keine Entscheidung bezüglich der Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit und der Vollziehung getroffen. Heißt also: Die Betroffene darf bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zwangsgeimpft werden, kann aber weiter sofort in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Das Gericht hat sich dabei davon leiten lassen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Wenn die Betroffene dann schon geimpft wäre, könne das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werden. Soll heißen: Eine bereits getätigte Injektion könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden, es würde dauernder Rechtsverlust eintreten. Dass die sofortige Wirksamkeit der Unterbringung nicht ausgesetzt und sie also vorerst weiter vollzogen werden kann, überrascht mich im Übrigen nicht: Denn an dem die Erforderlichkeit und Alternativlosigkeit der Unterbringung befürwortenden Sachverständigengutachten kommt die Beschwerdekammer zunächst nicht vorbei.

Es wird nötig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, diesmal mit russischsprachigem Übersetzer oder gleich einem russischsprachigen Sachverständigen. Ich habe bereits entsprechende Fachärzte genannt bekommen. Und in der Zwischenzeit basteln wir an einem Konzept, wie die Betroffene adäquat in ihrer Wohnung versorgt werden kann, und legen es dem Gericht auf den Tisch. Ich werde der Beschwerdekammer entsprechende konstruktive Vorschläge machen. Bei aller – dringend notwendigen – juristischen Kritik an dem Beschluss des Amtsgerichts ist es mir wichtig, auch in die Zukunft zu blicken und Lösungen vorzuschlagen.“
Ohrfeige für das AG Stuttgart-Bad Cannstatt

Es ist schön zu sehen, wie nüchtern und sachlich Holger Fischer seine Argumente und die Beweggründe des Landgerichts Stuttgart hier vorträgt – insbesondere wenn man die Hintergründe dieses Falles bedenkt. Für die Richter in Bad Cannstatt ist das Urteil des Landgerichts Stuttgart jedoch eine schallende Ohrfeige. Selbst für juristische Laien liegt es auf der Hand, dass eine Zwangsimpfung mit einem dauernden Rechtsverlust einhergeht. Umso mehr gilt dies für einen „Impfstoff“, der nachweislich nicht wirkt, oder jedenfalls nicht so wirkt, wie er sollte. Jeder, der es wissen will, weiß inzwischen, dass die im Beschluss genehmigte „Grundimmunisierung“ weder vor Ansteckung noch Weitergabe des Virus schützt. Das hätte sich eigentlich auch bis ans Amtsgericht in Bad Cannstatt herumsprechen können.

Den Ausführungen des Anwalts ist zudem zu entnehmen, dass Zhvanetskaya während der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich in ihrer Muttersprache auszudrücken. Die Star-Komponistin spricht offenbar nur sehr gebrochenes Deutsch, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben könnte, dass ihr unter anderem Größenwahn, organische Wesensveränderungen und Wahnvorstellungen attestiert wurden. Ein Leser hat in den Kommentaren zu dem ursprünglichen Artikel sinngemäß sehr zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei Künstlern überdies immer um einen besonderen Schlag von Menschen handelt, die auf Außenstehende im Zweifel etwas sonderbar wirken können.

Wäre Zhvanetskaya nicht von Aktivisten „entführt“ worden – die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart wäre womöglich zu spät gekommen. Dann nämlich, wenn man die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft hätte.

https://reitschuster.de/post/star-komponistin-darf-vorerst-nicht-zwangsgeimpft-werden/

 

 

 


Morgen wird sie abgeholt: Deutsches Gericht verurteilt Holocaust-Überlebende (85) zu Zwangsimpfung

10. Januar 2023

Der Sachverhalt scheint unglaublich, denn Deutschland hat wohl wirklich überhaupt nichts aus der Geschichte gelernt. Vertraute einer in der Ukraine geborenen, in ihrer Heimat berühmten Komponistin, wandten sich an Report24. Ein Gericht in Stuttgart hat ein Jahr Zwangseinweisung in die geschlossene Psychiatrie beschlossen. Zunächst soll die alte Dame aber zweifach – ebenso unter Anwendung von Gewalt – “gegen Covid-19 geimpft” werden. Ein Exklusivvideo zeigt: Sie ist weder unzurechnungsfähig, selbst- oder fremdgefährdend. Sie hat einfach nur Angst um ihr Leben.

Ihr Name ist Inna Zhvanetskaya. Sie wurde am 20. Jänner 1937 in Winnyzja in der Ukraine geboren. Als Jüdin zählt sie zu den Überlebenden des Holocaust. Bis zu ihrem achten Lebensjahr mussten sie und ihre Familie davor zittern, ob sie abgeholt, deportiert und möglicherweise ermordet werden. In zehn Tagen könnte sie ihren 86. Geburtstag in ihrer Wahlheimat Deutschland feiern. Einem Land, das sie noch mehr liebt als ihre Heimat, wie sie in einem Interview zu Protokoll gab. Dabei galt sie über die Grenzen ihrer späteren Heimat Russland hinweg als musikalische Berühmtheit. Das Cambridge Biographical Centre (UK) zeichnete sie 1992 als Frau des Jahres aus.

Doch gerade in Deutschland, das sie so lieb gewonnen hat, wurde ein richterlicher Beschluss erlassen, welcher die zwangsweise Öffnung ihrer Wohnung und ihre Abholung mit Gewalt vorsieht. Mit Gewalt soll sie einem Arzt vorgeführt werden, der sie zweimal “gegen Covid-19 impfen” soll. Danach will man sie in eine geschlossene psychiatrische Anstalt verbringen. Ohne Menschen, die ihre Muttersprache russisch sprechen. Ohne ihre Musik, die ihr Leben erfüllt, seit sie denken kann.

Was macht das mit einer Frau, die den zweiten Weltkrieg überlebt hat? Wir haben dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt diese Frage gestellt und darauf keine zufriedenstellende Antwort erhalten, es dürfte den Verantwortlichen schlichtweg egal sein. Die angeordneten Maßnahmen begründet man mit den Paragraphen 1906 und 1906a BGB. Das Problem daran: eine Indikation einer Zwangsimpfung angesichts der offiziell beendeten Pandemie lässt sich weder medizinisch noch juristisch begründen. Alles riecht nach Willkür und Rechtsbeugung.

...

https://report24.news/morgen-wird-sie-abgeholt-deutsches-gericht-verurteilt-holocaust-ueberlebende-85-zu-zwangsimpfung/

 

 


 

 

 


08.11.2022

Arbeitsgericht Gießen

Pressemitteilung

Corona-Impfung

Klagen auf Vergütung Ungeimpfter während Freistellung in Seniorenheim abgewiesen

Verfahren 5 Ca 119/22 und 5 Ca 121/22


Nr. 03/2022

Die Klagen eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Vergütung während der Zeit ihrer Freistellung wegen Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden von der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gießen abgewiesen.

Beide Kläger sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von der Beklagten, die bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Kläger halten die Freistellungen für rechtswidrig und sind der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung für die Zeit der Freistellung zu.

Dieser Auffassung folgt die zuständige Kammer nicht.

Aus der gesetzlichen Wertung des § 20 a IfSG ergebe sich sowohl die Rechtmäßigkeit der Freistellung als auch der Wegfall des Vergütungsanspruchs. Den Klägern fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Nach dem nicht zu beanstandenden Hygienekonzept der Beklagten könne eine Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung nur von Personen ausgeübt werden, die über einen nach § 20 a IfSG vorgesehen Immunisierungsstatus verfügen.
Pressesprecherin

Annette Stomps

Richterin am Arbeitsgericht

Arbeitsgericht Gießen

Telefon
+49 641 6077 - 432

E-Mail
pressestelle@arbg-giessen.justiz.hessen.de

Telefon: +49 641 6077 - 0 (Z

https://arbeitsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/klagen-auf-verguetung-ungeimpfter-waehrend-freistellung-in-seniorenheim-abgewiesen

 

 

Kommentar:

Eine Schande für den Rechtsstaat dieser oberpeinliche Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen.

Hier hat die Coronapanikideologie von Angela Merkel, Jens Spahn, Lothar Wieler, Christian Drosten und Karl Lauterbach voll durchgeschlagen.

Voll die DDR-Ideologie - wer nicht spurt kriegt kein Geld - und das im tiefsten Hessen.

 

 

 


 

 

 

Ballweg: Jetzt bricht das Gericht sein Schweigen… ...aber leider nur formell

05.01.2022

Am Dienstag habe ich hier berichtet, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Untersuchungshaft von Michael Ballweg verlängert hat. Die Anwälte erhoben schwere Vorwürfe gegen das Gericht und die Staatsanwaltschaft – wie bereits zuvor. Da sich beide Behörden bisher nicht öffentlich näher zu den Vorwürfen geäußert haben – oder ich bislang unfähig war, solche Äußerungen zu finden, habe ich sofort am Dienstag folgende Presseanfrage an die Generalstaatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht Stuttgart geschickt – mit identischem Text:
„Die Verteidiger von Michael Ballweg erheben in einer Presseerklärung schwere Vorwürfe gegen Sie: https://presse.querdenken-711.de/pressemitteilungen/verteidigerteam-michael-ballweg-bleibt-auch-nach-sechs-monaten-rechtswidrig-in-untersuchungshaft/“
Ich bitte Sie um eine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen.“

Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf die Anfrage nicht geantwortet. Bisher keinerlei Reaktion bekam ich – trotz Nachfrage – auch auf eine Presseanfrage von mir vom 15. Dezember 2022 an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart, in der Ballweg einsitzt. In meinen Augen verstößt die Justizvollzugsanstalt damit gegen das Gesetz — was an Dreistigkeit kaum zu überbieten wäre. Denn § 4 des Gesetzes über die Presse (Landespressegesetz) vom 14. Januar 1964 besagt: „Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“

Anders dagegen das Oberlandesgericht. Es antwortete zeitnah. Gerne gebe ich Ihnen die Antwort des Gerichts auf meine Anfrage hier wieder:

„Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 02.01.2023 im Rahmen der Sechs-Monats-Haftprüfung (§§ 121, 122 Strafprozessordung) entschieden und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Nach der aktuellen Sach- und Beweislage ist der Beschuldigte bei bestehender Fluchtgefahr weiterhin des versuchten gewerbsmäßigen Betruges und der Geldwäsche dringend verdächtig. Die Untersuchungshaft steht dabei zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis und die Ermittlungen wurden seit der Festnahme des Beschuldigten am 29.06.2022 durchweg mit der gebotenen Beschleunigung zügig geführt. Mithin liegen die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vor.

Eine weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt, wenn eine Hauptverhandlung bis dahin nicht begonnen hat, oder der Haftbefehl aus anderen Gründen bis dahin nicht aufgehoben worden ist (§ 122 Abs. 3 S. 3 Strafprozessordnung).
Allgemeine Rechtsbehelfe gegen den Haftbefehl (Antrag auf Haftprüfung bzw. Haftbeschwerde) bleiben unberührt.“

So erfreulich es heute leider schon ist, wenn eine Behörde sich überhaupt an die Pressegesetze hält und Presseanfragen beantwortet – so bedauerlich ist es, dass hier nicht auf die konkreten Vorwürfe eingegangen wird und die Antwort extrem allgemein gehalten ist. Klar kann einiges sicher mit Rücksicht auf den Datenschutz oder die Persönlichkeitsrechte nicht beantwortet werden. Vorwürfe, dass etwa rechtliches Gehör nicht gewährt wurde, könnte man einfach mit Verweis auf das Datum, an dem dies geschah, und ggf. die Umstände entkräften – ohne hier Persönlichkeitsrechte zu gefährden. Auch auf die Vorwürfe, dass „sämtliche von der Verteidigung vorgetragenen Sachfragen zu einer angeblichen Fluchtgefahr vollständig ignoriert wurden“, könnte das Gericht in meinen Augen eingehen und sie ggf. entkräften. Genauso wie auf den Vorhalt der Anwälte, es habe „Vortrag, Belege, Nachweise, Zeugenangebote und Bitten um Vorlage von Ermittlungsakten oder Übersendung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vollständig ignoriert.“

Wünschenswert gewesen wäre auch eine Antwort auf den Vorwurf der Anwälte, der Beschluss des Oberlandesgerichts beinhalte „überhaupt keine Begründung und setze sich über eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzes hinaus weder mit dem Inhalt der Akte noch mit dem Vortrag der Verteidigung auseinander.“

Diesen Vorwurf könnte man auch bezüglich der Antwort auf meine Presseanfrage erheben. Man könnte auch bösartig sagen, dass es faktisch eher eine Nicht-Beantwortung ist als eine Antwort. Was nicht gerade dazu beiträgt, das Vertrauen in das Gericht zu stärken und das in die Anwälte zu verringern.

Ich kenne die Akten nicht, und kann mir kein abschließendes Urteil erlauben. Die ganzen Umstände, das Schweigen der Justiz bzw. die faktische Antwortverweigerung bestärken mich aber in meiner großen Skepsis, was das Vorgehen gegen Michael Ballweg angeht.

https://reitschuster.de/post/ballweg-jetzt-bricht-das-gericht-sein-schweigen/

 

 


 

 

 

Ärztin aus Weinheim: Anwalt spricht von Rechtsbeugung dpa-Meldung enthält zahlreiche Fehler

05.01.2022

Das Knallhart-Urteil gegen eine bis dato seit mehr als zwei Jahrzehnten tadellos praktizierende Ärztin aus Baden-Württemberg hat in unserer Leserschaft größtenteils empörte Reaktionen hervorgerufen. Schon kurz nach der Veröffentlichung des Artikels hat sich Rechtsanwalt Ivan Künnemann bei uns gemeldet und uns auf einige fehlerhafte Details hingewiesen, die von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) verbreitet wurden und es teilweise auch in unsere Berichterstattung „geschafft“ haben. So ist etwa Beate Bahner nicht die Rechtsanwältin der verurteilten Ärztin, sondern der mitangeklagten Büroangestellten. Die Hauptangeklagte dagegen wurde und wird vor Gericht von Künnemann vertreten. Darüber hinaus sei es nicht um 4.247 Fälle der „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gegangen, sondern um 4.374 Fälle.

Der dpa wirft Künnemann in diesem Zusammenhang vor, „extrem schlampig“ gewesen zu sein. Dass die Staatsanwaltschaft nichts unternommen bzw. auf die fehlerhafte Berichterstattung hingewiesen habe, wundere ihn dagegen nicht. Die Justiz sei aufgrund der möglichen politischen Weisung der Staatsanwaltschaft schon lange manipuliert. Das sei auch schon vor Corona so gewesen, was inzwischen für jeden ersichtlich sei, der es sehen möchte, schreibt uns Künnemann. Der Rechtsanwalt aus Schleswig-Holstein wies uns außerdem darauf hin, dass die Verurteilung seiner Mandantin nach der alten, bis 23. November 2021 gültigen Fassung von Paragraf 278 StGB erfolgt sei. Die Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten fuße demnach nicht auf dem Vorliegen eines „besonders schweren Falls“, sondern resultiere vielmehr aus der Zusammenfassung jedes einzelnen vorgeworfenen Falles zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.

Politisch motivierte Verfolgung von Maßnahmen-Kritikern

Ivan Künnemann nimmt gegenüber reitschuster.de kein Blatt vor den Mund und spricht im vorliegenden Fall offen von Rechtsbeugung. Diesen Vorwurf macht der Jurist gleich an mehreren Punkten fest. So falle zum Beispiel auf, dass auf solche und ähnlich gelagerte Fälle regelmäßig Oberstaatsanwälte angesetzt würden, selbst bei der Verfolgung von Patienten, obwohl es dabei um vergleichsweise geringe Vergehen gehe. Insbesondere aber die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots gegen die Ärztin stößt Künnemann bitter auf. Da sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft, der das Urteil zu milde erscheint, Berufung zum Landgericht Mannheim eingelegt haben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein sofortiges Berufsverbot empfindet Künnemann daher als rechtswidrig, zumal von seiner Mandantin auch keine unmittelbare Gefahr für die Gesellschaft ausgehe.

Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 4.374 Verstöße gegen Paragraf 278 StGB sollen im Zeitraum zwischen Mai 2020 und Januar 2021 begangen worden sein. Der letzte Fall liegt also bereits zwei Jahre zurück, seither hat die Ärztin kein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ mehr ausgestellt. Damals sei es unter anderem zu einer Durchsuchung der Praxis gekommen, wodurch seiner Mandantin erst bewusst geworden sei, dass sie sich strafbar gemacht haben könnte und sie deshalb Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen sei, so Künnemann. Die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots sei etwa denkbar, wenn die Ärztin auch danach noch weitere Masken-Atteste ohne körperliche Untersuchung ihrer Patienten ausgestellt hätte, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe und von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werde.
Ärztin legt Teilgeständnis ab

Darüber hinaus wirft der gesamte Ablauf der Gerichtsverhandlung weitere Fragen auf. Ivan Künnemann berichtet uns davon, dass seine Mandantin im Rahmen ihrer Einlassung eingeräumt hat, auch Atteste ohne körperliche Untersuchung ausgestellt zu haben. Ferner habe sie bestätigt, dass sich auf der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Liste kein Empfänger befinde, dessen Attest nicht von ihr selbst ausgestellt worden sei. Es sei beispielsweise denkbar, so Künnemann, dass einmal im Umlauf befindliche Atteste fotokopiert oder auf sonstige Weise digital bearbeitet worden sein könnten. Dem sei im vorliegenden Fall, zumindest soweit ersichtlich, aber nicht so gewesen.

Es folgte eine mehrtägige Vernehmung von Zeugen, unter anderem von Polizisten, die an der besagten Durchsuchung der Praxis beteiligt waren. Im Rahmen seines Schlussplädoyers habe Künnemann dann an das Gericht gewandt die Frage gestellt, um wie viele Fälle es konkret gehe und ob man über 300, 4.000, 4.300 oder gegebenenfalls noch mehr Einzeltaten rede. Unter Berufung auf das Protokoll erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, dass sich die Angeklagte in ihrer Einlassung zu Beginn des Prozesses „vollumfänglich geständig“ gezeigt habe und es daher um genau die angeklagten 4.374 Fälle gehe.

Dieser Darstellung widerspricht Künnemann jedoch entschieden. Weder er noch seine Kollegin Beate Bahner noch die Ärztin selbst können sich an dieses vermeintliche „vollumfängliche Geständnis“ erinnern. Vielmehr war es am ersten Prozesstag sogar so, dass Rechtsanwalt Künnemann nach der Mittagspause darauf hingewiesen hat, dass seine Mandantin nicht eingeräumt hat, alle 4.374 Patienten nicht untersucht zu haben, wie es vom anwesenden SWR online bereits vermeldet worden war. Der SWR änderte daraufhin seine ursprüngliche Darstellung im betreffenden Artikel. Hätte es ein „vollumfängliches Geständnis“ gegeben, so wäre die gesamte Beweisaufnahme inklusive Anhörung von Zeugen überflüssig gewesen und es hätte bereits am ersten Verhandlungstag ein Urteil gesprochen werden können, argumentiert Künnemann. Da die Angeklagte aber nur eingeräumt hat, „nicht alle 4.374 Patienten“ körperlich untersucht zu haben, hätte die Staatsanwaltschaft – konsequent zu Ende gedacht – für jeden einzelnen der vorgeworfenen 4.374 Fälle nachweisen müssen, dass eine solche Untersuchung nicht stattgefunden hat.

Das Gericht zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und verhängte schließlich das politisch wohl gewollte Hammer-Urteil gegen die Ärztin. Für jedes vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellte Attest wurde die Angeklagte zu je 90 Tagessätzen verurteilt, für jedes im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 ausgestellte Attest wurde eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten verhängt. Unter dem Strich wurde daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet.

https://reitschuster.de/post/aerztin-aus-weinheim-anwalt-spricht-von-rechtsbeugung/

 

 

 

Masken-Atteste: Gefängnis und Berufsverbot für Ärztin Volle Härte des Rechtsstaats trifft auf Kuschel-Justiz

04.01.2023

Von Kai Rebmann

Man kann es sich nicht mehr ausdenken. Berlin und viele weitere Städte in ganz Deutschland versinken in der Silvester-Nacht in Gewalt und Chaos – und nur wenige Stunden später befinden sich alle 103 vorübergehend Festgenommenen wieder auf freiem Fuß. Gleichzeitig wird in Weinheim (Baden-Württemberg) eine regierungskritische Ärztin für zwei Jahre und neun Monate hinter Schloss und Riegel geschickt. Die Staatsanwaltschaft hatte „wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ sogar dreieinhalb Jahre Gefängnis gefordert. Darüber hinaus wurde ein dreijähriges Berufsverbot gegen die Medizinerin verhängt. Die ebenfalls angeklagte Büroangestellte der Ärztin kam mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro davon. Da die Verteidigung angekündigt hat, in Berufung gehen zu wollen, ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. Sowohl das Urteil als auch die Berichterstattung über den Fall werfen jedoch einige Fragen auf.

Wer ist die Angeklagte?

Die Ärztin „hatte sich in der Vergangenheit öffentlich als Masken-Gegnerin positioniert und trat auch bei Veranstaltungen als Rednerin auf“, berichtet der SWR in diesem Zusammenhang. Ganz so, als ob schon allein das ein Verbrechen sei. Während eines in der Presse nicht näher bezeichneten Zeitraums soll die 59-Jährige insgesamt 4.247 unrichtige Gesundheitszeugnisse, konkret Masken-Atteste, ausgestellt haben. Davon ist zumindest die Staatsanwaltschaft überzeugt, und dieser Auffassung schloss sich nun auch das Amtsgericht Weinheim an. Diese Atteste seien „größtenteils“ ohne direkten Patientenkontakt ausgestellt worden, was die Ärztin damit rechtfertigte, dass sie Masken generell für gesundheitsschädlich halte. Eine Ansicht, die unter anderem vom Robert-Koch-Institut geteilt wird, wenn auch nur im Kleingedruckten.
Was wurde den Anklagten vorgeworfen?

Die Ärztin soll nach Ansicht des Gerichts „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“ unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Laut Staatsanwaltschaft ist eine Fälschung schon dann als solche zu bezeichnen, wenn die Ausstellung eines Attestes ohne vorherige Untersuchung des Patienten erfolgt ist. Auf die fachliche Frage, ob Masken „generell gesundheitsschädlich“ sind, komme es demnach überhaupt nicht an. Und auch in der Tatsache, dass zum Beispiel Krankschreibungen während der Corona-Krise sehr wohl am Telefon, und damit ebenfalls ohne Untersuchung des Patienten, ausgestellt werden konnten, sahen weder die Staatsanwaltschaft noch die Richterin einen nennenswerten Widerspruch.

Um von einem „gewerbs- oder bandenmäßigen“ Vorgehen sprechen zu können, reichte es offenbar aus, dass die Ärztin durch das Ausstellen der Masken-Atteste insgesamt rund 28.000 Euro eingenommen haben soll. Bei mehr als 4.000 Attesten entspricht dies also der stolzen Summe von weniger als sieben Euro pro Einzelfall – nicht viel mehr als der für Porto und Versand fällige Betrag also. Dennoch erinnere der Vorgang „eher an einen Verkauf von Attesten als an eine medizinische Maßnahme“, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.

Im Fall der ebenfalls angeklagten Büroangestellten sah das Gericht von einer Freiheitsstrafe auf Bewährung ab und ließ es bei einer Geldstrafe (2.700 Euro) bewenden. Es sei davon auszugehen, dass die Frau „von ihrer Vorgesetzten zu den Taten angewiesen worden ist und mutmaßlich ihrer Rechtspflicht nur hätte nachkommen können, wenn sie ihre Anstellung aufgegeben hätte“, so die Begründung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung?

Die Anklage und schließlich auch das Urteil stützen sich im Wesentlichen auf Paragraf 278 StGB („Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). Dort heißt es in Absatz 1: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nun wurde die Ärztin aber zu knapp drei Jahren Gefängnis verurteilt, so dass das Gericht offenbar von einem „besonders schweren Fall“ ausgegangen ist. Das ist nach Maßgabe des zweiten Absatzes des genannten Paragrafen möglich, „wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.“ In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Wichtig zu erwähnen ist dabei jedoch, dass eben dieser Paragraf erst am 22. November 2021 neu gefasst und damit gut erkennbar speziell auf die Kritiker der Corona-Maßnahmen „zugeschnitten“ wurde. In anderen Zusammenhängen tut sich die Legislative in Deutschland deutlich schwerer damit, ihre Gesetze auf jeweils aktuelle Entwicklungen anzupassen.
Welche Rolle spielt die Verteidigung?

Die Ärztin ließ sich vor Gericht von der Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Wie ihre Mandantin, so ist auch die Juristin bereits mehrfach als Gegnerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Und auch das wurde in weiten Teilen der berichtenden Medien breitgetreten und damit zumindest inoffiziell zum Bestandteil des aktuellen Falls gemacht. Bahner verglich das Verfahren vor dem Weinheimer Amtsgericht mit einem „Terrorprozess“ und sprach von einem „totalitären Corona-Regime“. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie man zu diesen Aussagen steht – der Mandantin der Anwältin können sie jedoch nicht strafverschärfend zur Last gelegt werden. Dies muss nicht notwendigerweise der Fall gewesen sein, aber ganz ausschließen kann man es wohl auch nicht.
Welche Folgen hat das Urteil aus Baden-Württemberg?

Bisher schon tun sich Ärzte sehr schwer damit, Masken-Atteste auszustellen, zumal die Justiz schon mehrfach entsprechende Urteile gefällt hat. Dasselbe gilt für Impfunfähigkeitsbescheinigungen oder die Meldung von Impfschäden. Kurz gesagt: Bei sämtlichen Handlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit Corona stehen und den gängigen Narrativen widersprechen, ist die Ärzteschaft extrem vorsichtig geworden. Nach dem Urteil aus Weinheim wird es sich jeder Mediziner dreimal überlegen, was er seinen Patienten bescheinigt – oder auch nicht.

https://reitschuster.de/post/masken-atteste-gefaengnis-und-berufsverbot-fuer-aerztin/

 

 

 

Masken-Urteil: Staatsanwaltschaft will härtere Strafe

04.01.2023

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ficht das Urteil in einem der größten Prozesse wegen falscher Maskenatteste während der Corona-Pandemie an. Das Urteil des Amtsgerichts Weinheim gegen eine Ärztin wegen Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse entspreche nicht den Vorstellungen der Anklagebehörde, sagte deren Sprecher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch. Um eine härtere Strafe zu erwirken, habe man Berufung zum Landgericht eingelegt.

Das Amtsgericht hatte die Ärztin am Montag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt - es geht um 4247 Fälle. Zudem verhängte es ein dreijähriges Berufs- sowie eine vorläufiges, sofort in Kraft tretendes Betätigungsverbot. Überdies sollen rund 28.000 Euro eingezogen werden, die die Frau für die Befreiungen von der Maskenpflicht eingenommen hatte. Insbesondere stoße man sich an der aus Anklage-Sicht zu milden Haftstrafe, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, die auf dreieinhalb Jahre Haft plädiert hatte. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert.

...

 


Kommentar Väternotruf:

Wenn man bedenkt, wie sich einschlägig bekannte Pharmaunternehmem in den letzten zwei Jahren mit der Herstellung sogenannter "Impfstoffe gegen Corona" in Milliardenhöhe bereichert haben, dann sollte man bei der obessesiv agierenden Staatsanwaltschaft Mannheim besser mal in diese Richtung ermitteln. Aber offenbar trägt man in Mannheim nicht nur Maske, sondern auch Scheuklappen und hält den eigenen begrenzten Blick für die Wirklichkeit.

https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article243023211/Masken-Urteil-Staatsanwaltschaft-will-haertere-Strafe.html

 

 


Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste

02.01.2023

Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen.

Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen
Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt.

Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ...
...

https://www.mannheimer-morgen.de/metropolregion_artikel,-metropolregion-haftstrafe-und-berufsverbot-fuer-aerztin-wegen-4247-falscher-atteste-_arid,2036222.html

 

 

 


 

 

Nach Skandal-Urteil gegen Schüler: Jetzt spricht der Vater! „Ihr da oben: Hört auf, euch hinter Justitia zu verstecken!“

25.12.2022

Genau einen Tag nachdem auf reitschuster.de über die Verurteilung eines zur vermeintlichen „Tatzeit“ noch nicht strafmündigen Schülers berichtet worden war, klickten in Wäschenbeuren (Baden-Württemberg) die Handschellen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass ein seit Monaten offener Haftbefehl ausgerechnet in diesem engen zeitlichen Zusammenhang vollstreckt wurde. Nach seiner Entlassung hat sich Achim E. erneut an uns gewandt und uns einen ausführlichen Erfahrungsbericht über seine sechs Tage in der JVA Ulm zukommen lassen, den wir unseren Lesern nicht vorenthalten wollen. Aus redaktionellen Gründen wurde der Brief gekürzt, die aus unserer Sicht wichtigsten Passagen blieben jedoch erhalten.

„Justitia trägt eine Augenbinde. Diese trägt sie aber nicht, um als Metapher dazustellen, dass vor ihrem Urteil alle gleich sind, unabhängig von Stand und Herkunft. Sie trägt diese Augenbinde, um denjenigen Schergen, die vermeintlich in ihrem Sinne Dienst tun, die Möglichkeit zu geben, sich hinter ihr zu verstecken, ohne dass sie es selbst dabei bemerkt. Nehmen wir meinen Fall als Beispiel: Im Moment als dies geschrieben wird, sitze ich in verschärfter Einzelhaft in Zelle 028 im Erdgeschoss der Justizvollzugsanstalt Ulm. Justitia mit ihrer schicken Augenbinde würde Ihnen nun erzählen, dass dies nicht stimmt. Tatsächlich würde ich schlicht in Erzwingungshaft sitzen, weil ich eine Strafe von 200 Euro nicht bezahlen würde. Auch dies ist schon die zweite Halbwahrheit, die Justitia dank ihrer Augenbinde nicht besser weiß, denn wofür diese Geldstrafe gefordert wurde, und warum sie von mir nicht bezahlt werden wird, klammert sie aus und gibt dem Richter damit das Recht und die Möglichkeit, sich hinter ihr zu verstecken.“
Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Herr E. erläutert dem Leser in den folgenden Absätzen die Gründe für seine Anwesenheit in der JVA Ulm, die Sie hier nachlesen können. Kurz zusammengefasst lag dies an der Weigerung, seinen Sohn auf Corona testen zu lassen und das daraufhin ausgesprochene Betretungsverbot für die Schule. Der Vater schreibt: „Da wir beide also kein Testergebnis vorlegen konnten, sollte das Kind eben in der Schule getestet werden. Hierfür verlangte man meine Unterschrift. Eine Unterschrift bedeutet aber im Umkehrschluss, dass jemand aus der Verantwortung genommen werden möchte und diese dem Unterschreibenden aufbürden will. Selbstredend habe ich diese Verantwortung niemandem abgenommen und so blieb das Kind unverletzt und ungetestet. Ohne Test herrscht ein Betretungsverbot. Gut, das kann man im Rahmen der wohl angedachten Sicherheit für alle akzeptieren, und darum war es in Ordnung, dass das Kind am Unterricht nicht teilnehmen durfte. Daheim unterrichtet es sich eh besser, wenn auch nicht im Sinne des Schulsystems.“

Es folgen die Schilderungen der Ereignisse der folgenden Monate, die wir im Artikel vom 27.11.2022 bereits ausführlich dargelegt haben. Insbesondere erläutert Herr E., wie das zunächst gegen ihn angestrengte Verfahren stillschweigend auf seinen Sohn übertragen worden war, nachdem dieser das 14. Lebensjahr vollendet hatte. Die Ereignisse beschreibt der Vater dann so: „Am Montag, den 28.11.2022, klingelte es an meiner Haustür und fünf starke Männer in Zivilkleidung standen vor der Tür. Die kurze Konversation lautete: ‚Sind Sie Herr E.? Kriminalpolizei!‘ Schulterzucken meinerseits. Er hielt mir dann – wohl vermutlich, um sich auszuweisen – so ein komisches Tamagotchi hin, das an seinem Gürtel zu hängen schien. ‚Wir haben einen Haftbefehl gegen Sie wegen einer Geldbuße von 200 Euro. Bezahlen Sie oder sollen wir die Verhaftung durchführen?‘ (Es handelte sich also um eine banale Eintreibung eines Geldbetrags durch ein Inkasso-Unternehmen, das mit Gewalt und Verschleppung droht, was meiner Lebensauffassung in meiner Lebenswirklichkeit wieder Auftrieb verlieh.) ‚Nein, ich bezahle sicher nicht!‘ ‚Dann sind Sie hiermit festgenommen. Wenn Sie Widerstand leisten, wenden wir Gewalt an. Werden Sie Widerstand leisten?‘ Ich schaute mich um und zählte die Mannen und sagte dann: ‚Nein, ich werde keinen Widerstand leisten. Erstens seid ihr das gar nicht wert und zweitens geht man nicht in ein Gefecht, das man nicht gewinnen kann. Ihr seid fünf, ich bin einer, also bin ich friedlich. Ich müsste mir nur Schuhe anziehen.‘“

Und so wurde Herr E. abgeführt, ohne dass er noch weitere persönliche Dinge hätte mitnehmen können. Auch ein Telefonat oder das Hinterlassen einer Nachricht, etwa für die beiden noch zu Hause lebenden Söhne (14 und 20 Jahre alt), wurde dem Verhafteten nicht mehr gestattet. Selbst über das Ziel der Fahrt im Polizeiwagen wurde er im Unklaren gelassen. Man brachte ihn schließlich in die JVA Ulm.

„In Ulm angekommen, wurde ich eingeschleust. Dabei durfte dann der Hinweis an den dortigen Chefwächter nicht fehlen, dass es sich bei mir offenbar um einen dieser Reichsbürger handeln würde. Ich musste dann laut auflachen. Zeigt es doch, wie indoktriniert die sind und an den Mist glauben, der ihnen beigebracht wird. Überhaupt war die Behandlung im Gefängnis alles andere als freundlich. Verständlich, wenn man bedenkt, dass das dortige Personal wohl täglich mit schlimmen Buben zu tun hat. Die schroffe Behandlung an sich kann ich nicht verurteilen, das gehört wohl dazu und so zart besaitet bin ich nicht. Allerdings den Spaß in den Augen des Chefwächters, der mich in Empfang nahm, schon. Er hatte eigentlich nicht einmal unsympathische Augen. Aber in ihnen leuchtete die Freude, andere aus seiner Position herab erniedrigen zu können. Für mich ein armer Wicht. Als er merkte, dass ich keine Angaben machen und auch nicht verbal mit ihnen kooperieren würde, wollte er mich provozieren: ‚Sie tragen die Nase ziemlich hoch, nicht wahr?‘ Wie bitte? Ich meinte, ihn nicht recht verstanden zu haben. Er nuschelte in die Dokumente, die er gläubig ausfüllte. ‚Sie sind einer dieser Hochnäsigen, die meinen, sie wissen und können alles, nicht wahr?‘ ‚Eigentlich nicht, ich bin eigentlich ziemlich bodenständig‘. Mit verächtlichem Blick meinte er daraufhin: ‚Genau, darum sind Sie wohl auch hier!‘

Herr E. gibt an, dass seine Personalien überhaupt nicht festgestellt wurden. Hätte er die 200 Euro an irgendjemanden bezahlt, damit dieser die sechs Tage für ihn absitzt, so wäre dies überhaupt kein Problem gewesen. Stattdessen seien andere Dinge für die Beamten der JVA Ulm viel wichtiger gewesen: „Wenn ich den Corona-Test machen würde, käme ich fünf Tage in Quarantäne, und wenn das Ergebnis negativ sei, dürfte ich zu den anderen Gefangenen im Obergeschoss, wo es auch Fernsehen und alle sonstigen Vergünstigungen gäbe. Wenn ich den Corona-Test verweigern würde, würde ich 10 Tage in Quarantäne verbleiben, ohne Fernseher und andere Menschen. Nun, ich musste ja nur sechs Tage und wegen der Testung war ich ja hier. Ich verweigere sie doch nicht in der Schule, um jetzt hier klein beizugeben: ‚Keine Testung für mich, danke!‘ Der Mann wurde daraufhin erst richtig pampig, er merkte, dass ich ihn nicht für voll nahm […]

Die Leibesvisitation war zweifellos das erniedrigendste an der ganzen Aktion und wurde bei völliger Nacktheit durchgeführt. Hierzu sei noch anzumerken, dass der bereits erwähnte Chefwächter, der mich in Empfang genommen hatte, ein Männlein mit vier Sternen auf den Schulterklappen, voller Freude zu den beiden Männern, die mich in die Zelle brachten, sagte: ‚Durchsucht den ganz genau und sehr gründlich, der braucht das!‘ Auf den Ablauf hatte er natürlich keinen Einfluss und die beiden Männer verhielten sich sehr korrekt, soweit es hierbei den Begriff ‚korrekt‘ geben kann. Aber der Versuch, in mir als Mensch ein Angstmoment zu erzeugen, war klar erkennbar. Der Mann hatte echte Freude daran. Die Details der Leibesvisitation erspare ich dem Leser dieser Zeilen. Nur so viel sei gesagt, Menschen mit schwacher Psyche werden hiervon vermutlich sehr mitgenommen. Überhaupt scheint das Ganze darauf aufgebaut zu sein, durch kleine Hiebe die Psyche ankratzen zu wollen.“
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In der Folge beschreibt Herr E. seinen recht eintönigen Knastalltag. Ihm sei es weder erlaubt worden zu telefonieren, noch Briefe zu schreiben, noch in sonstiger Weise mit der Außenwelt zu kommunizieren. Nicht einmal seine Abholung durch Angehörige am Sonntag Nachmittag sei veranlasst worden, weshalb Herr E. sich selbst helfen musste: „Nun bin ich ja nicht auf den Kopf gefallen und fand eine Lösung, meine Familie zu verständigen. Die möchte ich aber lieber nicht ausplaudern, sonst würde diese ‚Lücke‘ sicherlich für andere Bedürftige geschlossen werden, die auf denselben rettenden Gedanken kommen.“

Weil der Häftling drei Tage lang nichts gegessen hatte, ließ die JVA-Leitung ihren störrischen Insassen durch einen Arzt begutachten. Herr E. schreibt dazu: „Am dritten Tage kam dann ein Sanitäter mit einem Körbchen voller Messinstrumente. Er sagte, man habe ihm mitgeteilt, dass ich in den Hungerstreik getreten sei und er wolle nun Blutdruck und Körpergewicht überprüfen. Der Mann machte einen netten Eindruck und so redete ich mit ihm. Ich fragte ihn, wie er auf ‚Hungerstreik‘ komme. ‚Aber Sie verweigern seit drei Tagen das Essen.‘ ‚Ich verweigere das Essen nicht, sondern ich esse nicht, weil ich keinen Hunger habe. Das ist wohl etwas anderes.‘ […] Wir einigten uns darauf, dass ich mich nicht umbringen wolle und auch genug trinke. Und er bescheinigte mir geistige Anwesenheit – das sei nämlich tatsächlich zuweilen ein Problem unter den Häftlingen dort. Was immer er damit meinte.“

Herr E. hat eigenem Bekunden zufolge während der gesamten sechs Tage nichts gegessen. Er lasse sich nicht von einer „feindlichen Institution füttern“, da er dieser jede Schandtat zutraue, so der Testverweigerer zur Begründung. Am Tag seiner Entlassung wurde Herr E. dank seines „kleinen Kunstgriffs“ vor der JVA von seiner Familie in Empfang genommen. Zum formalen Prozedere schreibt er: „Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass man gerne von mir wollte, dass ich zur Entlassung etwaige Papiere unterschreibe – etwa, dass ich die Justiz für nichts verantwortlich mache und dass es mir gut ging und so weiter. ‚Aber Leute, ich unterschreibe das sicher nicht, denn ich weiß doch jetzt noch gar nicht, ob ich die Justiz nicht für irgendetwas verantwortlich machen will.‘ Lange Gesichter und Schulterzucken. Wäre mir nicht mein rettender Einfall gekommen, hätte ich mich wohl auf dem nächsten Polizeipräsidium selbst als vermisst melden müssen, damit mich meine Familie dort abholt. Oder ich hätte nach Hause laufen müssen. So blieb mir das durch Familienzusammenhalt erspart. Ich liebe meine Familie, die übrigens zu Hause alles wundervoll geschaukelt hat.“

Das wäre an und für sich ein sehr schönes Schlusswort. Doch Herr E. hat ein eigenes Fazit gezogen, das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:

„Unsere Gesellschaft steht vor einem tiefen Abgrund. Einem Abgrund, in dem das Individuum zwar regenbogenfarben leuchtet, aber tatsächlich nichts mehr wert ist. Bis hinunter auf sein angebliches Recht auf körperliche Unversehrtheit und seine Freiheit. Es ist grundsätzlich völlig richtig und in Ordnung, wenn im Sinne der Gesunderhaltung Verordnungen ersonnen werden, die den Kleinsten unter uns ein Zusammensein und Grundbildung verwehren. Es mag selbst noch in Ordnung sein, wenn unter dieser Prämisse Verordnungen erlassen werden, die in ihrer Anwendung und Umsetzung verhindern, dass Menschengruppen, die den Verordnungen nicht folgen können oder wollen, verwehrt wird, Grundrechte auszuüben und Gesetze zu befolgen. Aber es geht nicht an, dass Menschengruppen verwehrt wird, Gesetze zu befolgen, um ihnen dann vorzuwerfen, gegen diese Gesetze verstoßen zu haben.

Den Jungen jeden Tag durch aktive Handlung am Schulunterricht nicht teilhaben zu lassen – trotz seiner Anwesenheit – ist der eigentliche Verstoß gegen das Schulgesetz. Und das eigentliche Verbrechen besteht darin, sich hinter unserer blinden Justitia zu verstecken und den Sachverhalt zu verdrehen, dass derjenige, der das Gesetz einhalten wollte und gegen eine Verordnung ohne Gesetzescharakter verstieß, nun gegen das Gesetz selbst verstoßen haben soll. In diesem Fall traf es ein Kind von 13 Jahren, das wegen der Länge des Verfahrens in die Strafmündigkeit hineingealtert ist und daher von den Handlangern der Justiz vor die blinde Justitia in ein zweites Verfahren in ein und derselben Sache gezerrt wurde. Und es traf einen Vater, der mit Rückgrat für sein Kind eintrat, solange dieses eben diese Strafmündigkeit noch nicht erreicht hatte.

Gerechtigkeit sieht anders aus, aber mit ihr hat die Justiz nichts zu schaffen. Eine solche Agitation gegenüber Menschen muss und wird zu Verwerfungen führen. Es wird Menschen geben, die mit übersteigertem Gerechtigkeitsempfinden in der Manier eines Michael Kohlhaas handeln werden, und weil für diese die oberen Strippenzieher nur sehr schwer greifbar sind, werden diese sich an die unteren Schergen und kleinen Helferleins halten. Und diese Helferleins sind nunmal kleine Richter und Schulleiter.

Ich bin der festen Überzeugung, dass es nicht genug Ketten und Bänder geben wird, um diese armen Teufel zu schützen. Und weil die Obrigkeit das weiß, und sich so schlau hinter der kleinen Göttin mit Augenbinde versteckt, komme ich für mich persönlich zu dem Schluss, dass dies gewollt ist und nur auf diesen modernen Kohlhaas gewartet und sogar auf ihn gesetzt wird, um die Daumenschrauben anzuziehen und das Untier des Krieges gegen die Bevölkerung zu entfesseln.

All dies verkörpert freilich nur meine subjektive Meinung basierend auf meinen eigenen Erfahrungen. Daher möchte ich zum Abschluss alle Seiten zur Besonnenheit aufrufen. Ihr da unten: ‚Hört auf, zu kriechen!‘ Ihr da oben: ‚Hört auf, euch hinter Justitia zu verstecken! Kehrt um!‘“

PS.: Diese Zuschrift erreichte uns wenige Tage vor (!) der Razzia gegen die „Kukident-Putschisten“. Nach allem, was darüber bisher bekannt ist, entstand auch dabei der Eindruck, dass die Aktion vor allem einen Vorwand liefern sollte, gegenüber den gemeinen und gegebenenfalls auch noch andersdenkenden Bürgern die „Daumenschrauben anzuziehen“.

https://reitschuster.de/post/nach-skandal-urteil-gegen-schueler-jetzt-spricht-der-vater/


 


 

 


Ex-Gesundheitsamtsleiter Pürner einigt sich nach Klage mit dem Freistaat

Der ehemalige Leiter des Aichacher Gesundheitsamtes, Friedrich Pürner, hat vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Freistaat Bayern geklagt.

13.12.2022

In der Hochphase der Pandemie 2020 wurde Friedrich Pürner ans LGL abgeordnet. Dagegen klagte der Aichacher. Das Verfahren ist nun zu einem Ende gekommen.

Kehr der ehemalige Leiter des Gesundheitsamts Aichach-Friedberg, Dr. Friedrich Pürner in den öffentlichen Gesundheitsdienst zurück? Dieses Ziel formulierte der 55-Jährige Ende Oktober vor dem Verwaltungsgericht Augsburg. ... Wegen seiner Abordnung und darauffolgenden Beschäftigung am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hatte Pürner gegen den Freistaat Bayern geklagt.

...

https://www.augsburger-allgemeine.de/aichach/aichach-friedberg-augsburg-ex-gesundheitsamtsleiter-puerner-einigt-sich-nach-klage-mit-dem-freistaat-id64865476.html

 

 

 


 

 

 

 

Maskenball bei Richter Meckies am Amtsgericht Tiergarten -  keine Maske "über Mund und Nase" im Freien - 100 Euro

 

Verhandlung am 07.11.2022 um 12.30 im Raum 2115 wegen Nichttragen der Merkelmaske - https://odysee.com/@dieBasisBerlin:f/OhneMaskeImFreien100Euro720p:0.

Aus dem Protokoll, Anmerkungen in blau vom Väternotruf:

"Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Vierte SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. .... Die Feststellungen resultieren auf der geständigen Einlassung des Betroffenen ... Am 16.03.2022 ... nahm der Betroffene an einer Versammlung unter dem Motto .... teil. Die Versammlung fand auf dem Platz des 18. März vor dem Brandenburger Tor statt - wo war Olaf Scholz, telefonieren mit Putin statt mitzudemonstrieren? Obwohl von  der begleitenden Polizei auf die Notwendigkeit einer Mund - Nasen Bedeckung - hingewiesen wurde, trug der Betroffene keine Maske über Mund und Nase. Vielmehr hatte er seine Maske - also die vom Staat verordnete sogenannte Karl-Lauterbach-Maske, also gerade nicht "seine", vergleiche hierzu die Ausführungen des Philosophen Max Stirner in seinem epochalen Werk Der Einzige und sein Eigenthum - auf die Stirn geschoben - die Stirn ist bekanntlicherweise bei den meisten Menschen über Mund und Nase, bei Richter Meckies vielleicht nicht, das wäre eine zoologische Jahrhundertsensation. Wenn der Betroffene also die Lauterbach-Maske auf der Stirn trug, dann trug er diese doch ganzz korrekt über Mund und Nase oder hätte er mit der Maske vielleicht seinen Arsch abdecken sollen, der liegt bekanntlich bei den meisten Menschen unterhalb von Stirn und Nase, Ausnahmen bestätigen die Regel. ... Er halte die Regelungen zum Tragen einer Maske für verfassungswidrig. ... Der Verstoß ist an sich geringfügig, erhält aber durch den Hintergrnnd einer Pandemie mit der Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung des Virus und entsprechenden Verlusten an Menschleben Gewicht. - wussten Sie übrigens, dass laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2021 13.595 Menschen bei Haushaltsunfällen verstorben, die vielen, teils auch schwer Verletzten gar nicht mitgerechnet, sollte man deshalb den Aufenthalt in Haushälten verbieten und alle Leute statt dessen im Amtsgericht Tiergarten unterbringen, gute Betreuung durch fleißige Richter gibts ja dort, wie man sieht und die Treppe wird auch keiner runterfallen, wenn man diese schließt. Die Alten und Gehbehinderte in das Erdgeschoss, die bis 70-jährigen in Etage 1, die bis 60 Jährigen in Etage 2 und ganz oben im Dachgeschoss die Babys und Kleinkinder, rührige Richterinn und Richter des Amtsgerichtes kümmern sich um die Versorgen der Menschen und Entsorgung der Abfälle jeglicher Art. Wie man sieht, eine Jahrhundertentscheidung, die Berlinerinnen und Berliner dürfen stolz auf ihren tapferen Richter sein, ich würde ihn für seine Leistung zum Senator für Justiz vorschlagen. Berlin braucht mehr verbeamtete Helden.

 

Dr. Alexander Meckies (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Tiergarten (ab 19.09.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2003 als Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 19.09.2006 als Richter am Amtsgericht Tiergarten aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Tiergarten - GVP 01.01.2010: Allgemeine Sachen (nur Strafsachen) sowie (Straf- und Bußgeldsachen) - Abteilung 239. Amtsgericht Tiergarten - GVP 17.10.2022: Bußgeldsachen - Abteilung 331 - 4. Allgemeine Bußgeldsachen Einschließlich der nach §§ 52 Abs. 2 Satz 3, 69 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1, 110 Abs.2 i.V.m. § 62 OWiG zu treffenden Entscheidungen und der Entscheidungen gem. §§ 96, 97,103, 104 (ohne Absatz 1 Nr.4) OWiG. Zuständig u.a. für Bußgeldsachen wegen Nichttragen der Lauterbach Maske, na Sie wissen schon, diese schwachsinige Maske, die die deutsche Panikregierung den Bürgerinnen und Bürgern neben vielen anderen freiheitseinschränkenden Maßnahmen aufgezwungen hat.

 

 

 

 


 

 


Gib mir die Nadel

Impfen ist der Renner im elternlosen jugendlichen Milieu

Verfahrensgang

AG Pirmasens, 01.02.2022 - 1 F 421/21
OLG Zweibrücken, 28.07.2022 - 2 UF 37/22

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Zweibr%FCcken&Datum=28.07.2022&Aktenzeichen=2%20UF%2037%2F22

 

 

Wird Zeit, dass Jugendliche auch gegen den Willen ihrer sorgeberechtigten Eltern nicht in die Schule gehen brauchen, Drogen nehmen oder in den Krieg ziehen dürfen.

Es lebe der Irrsinn in diesem Land. Es lebe die deutsche Richterschaft. Vorwärts zu neuen Erfolgen.

 



OLG Zweibrücken zu Corona-Impfung und Sorgerecht Jugendliche darf sich gegen den Willen der Mutter impfen lassen

12.12.2022

Die Jugendliche hatte den nachdrücklichen Wunsch, gegen Covid-19 geimpft zu werden.

Eine 15-jährige darf selbst darüber entscheiden, ob sie sich gegen Covid-19 impfen lassen möchte, entschied das OLG Zweibrücken mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss. Die Impfung sei als Akt der Selbstbestimmung zu werten.

Ein 15 Jahre altes Mädchen hat nach einer gerichtlichen Entscheidung auch gegen den Willen der Mutter Anspruch auf eine Corona-Impfung. Der zweite Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied nach einer Mitteilung vom Montag, dass die strikte Ablehnung der Impfung einen Missbrauch des Sorgerechts darstelle, der gegen das Kindeswohl gerichtet sei (Beschluss vom 28. Juli 2022, Az. 2 UF 37/22). Die bereits Ende Juli getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht mehr angefochten werden und ist rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Familiengerichts Pirmasens. Nachdem die Jugendliche seit längerer Zeit den Wunsch geäußert hat, gegen Corona geimpft zu werden und die allein sorgeberechtigte Kindesmutter diese Impfung strikt ablehnt, hatte das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens eingeleitet. Das Familiengericht entzog der Mutter die elterliche Sorge bei der Entscheidung über die Impfung.

Impfung als Akt der Selbstbestimmung

Die Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg. Der nachdrückliche Wunsch der Jugendlichen, gegen Covid-19 geimpft zu werden, sei "als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich", befand der Familiensenat des Gerichts. Das Mädchen lebt auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei der Mutter und lehnt die Rückkehr zu ihr ab.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass im Falle einer Kindeswohlgefährdung das Familiengericht diejenigen Maßnahmen zu treffen habe, die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil hierzu nicht gewillt oder in der Lage sei. Nach dem persönlichen Eindruck des Senates bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen. Solange das Kind aber jeglichen Kontakt zur Mutter ablehne und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließe, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich. Die im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindesmutter – im Beisein der Minderjährigen – abermals geäußerte strikte Ablehnung der Impfung habe der Senat weiterhin als ein dem Kindeswohl zuwiderlaufender, nachhaltig ausgeübten Sorgerechtsmissbrauch, der den angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge gebiete, gewertet.

https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/olg-zweibruecken-corona-covid19-impfung-freiwillig-jugendliche-sorgerecht-familienrecht/


Kommentar Väternotruf:

Das Amtsgericht Pirmasens und das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Recht einer Jugendliche auf Selbstschädigung durch Impfung bestätigt, armes Deutschland.

Der Weg zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht aber noch offen, von Karlsruhe muss man sich allerdings nicht erhoffen, die sind voll im staatlich verordneten Panikmodus, fehlt nur noch das kollektive Harakiri der dortigen 12 Richterinnen und Richter, damit der Panikmodus final vollendet wird.

Allerdings steht die Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag unter elterlicher Sorge, sie darf also keineswegs allein entscheiden, das macht nun der vom Gericht bestellte Ergänzungspfleger, vermutlich das Jugendamt Pirmasens oder Südwestpfalz, das in seiner staatlich gelengten Panikdenke natürlich den Wunsch der Jugendlichen auf Selbstschädigung erfüllen wird.

Nun fehlt nur noch die gerichtliche Bestätigung, dass die Jugendliche gegen den Willen ihrer Mutter auch kiffen darf und nicht mehr zu Schule gehen braucht, dann ist alles klar im Staate Dänemark, wie es bei Shakespeare heißt.

Aber was ist eigentlich mit dem Vater der Jugendlichen hat der hier nicht auch ein Wort mitzureden, ob sich die Jugendliche mit Sondermüll impfen lässt oder nicht? Aber vermutlich hat man den Vater auch schon ent-sorgt, der Staat spielt sich wie in der DDR immer mehr als oberster Erziehungsberechtiger auf. Am besten alle Kinder und Jugendliche im Heim einsperren, dann erst wäre der vormundschaftliche Staat zufrieden.

Während das Amtsgericht Pirmasens das Recht auf Selbstschädigung durch Impfung anscheinend höher schätzt als das Recht der elterlichen Sorge, macht man es auf der anderen Seite der Erdkugel genau anders rum, dort verbietet man das Recht auf Selbstschädigung und das gleich lebenslang:

Neuseeland hat ein beispielloses Gesetz gegen das Rauchen verabschiedet. Damit soll das Land bis 2025 rauchfrei werden. Jüngere Generationen werden nie Zigaretten kaufen dürfen.
Die 13-jährige Tasmyn Breuker-Brown wird nie in ihrem Leben in Neuseeland legal Zigaretten kaufen können. Wie jede und jeder, der nach 2008 geboren ist. So steht es im neuen Gesetz "Smokefree 2025" gegen das Rauchen.

https://www.tagesschau.de/ausland/neuseeland-rauchen-101.html

 

Das ganze liegt wohl dran, dass von Neuseeland aus gesehen die Deutschen mehr oder weniger falsch rum - mit dem Kopf ins Weltall hängend - stehen, das gilt dann wohl auch für die Richter am Amtsgericht Pirmasens, es sei denn die machen Kopfstand auf ihrem Richtertisch, was ja ab und an vorzukommen scheint.

 

 

 


 

 

 

Ballweg bleibt in Haft: „Rechtsstaatliche Masken gefallen“ "Verweigerung, rechtliches Gehör zu gewähren"

04.12.2022

Es sind ungeheuerliche Vorwürfe, die Michael Ballwegs Anwälte erheben. Und ebenso ungeheuerlich ist, dass keines der großen Medien sie aufgreift – und offenbar auch kaum ein kleines. Der Gründer von „Querdenken“ muss auch nach einem zweiten Haftverkündungstermin diese Woche in Untersuchungshaft bleiben.

...

„Der neuerliche Haftverkündigungstermin wurde nötig, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart den bisherigen Haftbefehl wegen mutmaßlich vollendeten Betrugs aufgehoben hatte“, erklären die Anwälte. „Jetzt wird Michael Ballweg lediglich noch vorgeworfen, dass sich die Straftat als sogenannter ‚untauglicher Versuch‘ in seinem Kopf abgespielt haben soll.“

In dem neuen Haftverkündungstermin habe sich der Haftrichter am Amtsgericht Stuttgart – der gleiche, der Ballweg schon im Juni hinter Gitter schickte – geweigert, entlastende Beweismittel zuzulassen, kritisieren die Verteidiger Ballwegs: „So hat unter anderem der Hauptentlastungszeuge der Verteidigung rund fünf Stunden vor dem Gerichtssaal gestanden, ohne dass das Gericht ihn angehört hat. Ferner wurde die Anhörung von Michael Ballweg unvermittelt abgebrochen und weiteres rechtliches Gehör verwehrt. Dadurch konnten entscheidende Dokumente der Verteidigung nicht mehr vorgelegt werden.“

Unglaubliche Vorwürfe! Rechtsanwalt Ralf Ludwig sagte nach dem Termin: „Nunmehr sind nach Auffassung der Verteidigung die rechtsstaatlichen Masken gefallen. Wegen dieser Verweigerung, rechtliches Gehör zu gewähren, wird Michael Ballweg weiterhin ohne Urteil seiner Freiheit beraubt.“

...

Egal, wie man zum Thema Corona allgemein oder zu Ballweg persönlich steht: Jeder aufrechte Demokrat muss über den Umgang der Justiz mit ihm entsetzt sein und dagegen protestieren. Die Vorwürfe, die auf dem Tisch sind, lassen die Untersuchungshaft völlig unverhältnismäßig erscheinen. Auch der Hinweis von Ballwegs Kritikern, wir wüssten vielleicht nicht alles, zieht nicht: Sollte es noch weitere Vorwürfe geben, müsste die Staatsanwaltschaft auf diese wenigstens hinweisen (ggf. ohne ihre korrekte Benennung, wenn das ermittlungstaktisch geboten wäre). Aber die Staatsanwaltschaft liefert nicht. Und steht damit genauso wie der Haftrichter juristisch in meinen Augen nackt da. 

PS: Ich kann mir vorstellen, wie belastend das Eingesperrtsein ist – und wie jede Aufmerksamkeit willkommen ist, gerade jetzt im Advent. Daher hier die Koordinaten, unter denen Sie Ballweg eine kleine vorweihnachtliche Freude machen können: 

poststelle@jvastuttgart.justiz.bwl.de

Michael Ballweg
c/o Justizvollzugsanstalt Stuttgart
Asperger Str. 60
70439 Stuttgart

https://reitschuster.de/post/ballweg-bleibt-in-haft-rechtsstaatliche-masken-gefallen/

 

 

 

Dezember 4, 2022

Politische Justiz: Michael Ballweg und der “untaugliche Versuch” Wahnsinn oder Strafwut als Recht durchzusetzen

Bilder von Justizia zeigen sie gewöhnlich mit einer Binde vor den Augen, Symbol und Metapher zugleich für die Anwendung von Recht ohne Ansehen der Person. Diese Idee einer unabhängigen Justiz beschreibt einen Idealtypus, der in der Realität nur selten erreicht wird. So wie Klimamodelle eher weit von der tatsächlichen Entwicklung des Klimas abweichen, so ist auch die Rechtspraxis regelmäßig vom Idealtypus einer unabhängigen und nur dem Recht verpflichteten Justiz entfernt.

Die relevante Frage ist: Wie weit ist die Rechtspraxis vom Ideal entfernt? Denn mit zunehmender Entfernung schwindet die Legitimität und steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Justiz von gesellschaftlichen Kräften missbraucht wird. Das Wort der Klassenjustiz, das Generationen vor uns auf den Lippen hatten, fällt manchen dazu ein. Es zeigt, dass Jusitz wie jede andere gesellschaftliche Institution einem Aushandlungsprozess unterliegt, dass die Unabhängigkeit von Justiz stets und immer mit entsprechendem Nachdruck gegen diejenigen, die Justiz für sich instrumentalisieren wollen, verteidigt werden muss.

In modernen Gesellschaften finden sich diejenigen, die ihren Einfluss auf die Justiz ausdehnen, letztere für ihre eigenen Zwecke missbrauchen wollen, vornehmlich in politischen Ämter, in Regierungen und Parlamenten, also unter denen, die eigentlich keinen Einfluss auf die Anwendung von Recht und Gesetz, sondern nur auf die Kodifizierung desselben per Gesetz haben sollten. Indes haben politische Akteure schon seit langem das Beispiel von Stalin und Hitler wieder entdeckt, die ihre jeweilige Justiz in den Dienst der eigenen Sache gestellt haben, zum Vehikel der eigenen Ideologie umfunktioniert haben. Die Modeverfolgungen der letzten Jahre, vielleicht auch Jahrzehnte, die als Kampf gegen “Hatespeech” oder Kampf gegen Diskriminierung oder neuerdings als Kampf gegen diejenigen, die das politische System und seine Vertreter kritisieren, geführt wurden und werden, sie sind allesamt Beispiele dafür, dass das Recht politisiert wurde. Bestimmte Äußerungen wurden kriminalisiert, bestimmte Verhaltensweisen wurden kriminalisiert, und in jedem Fall ist das, was kriminalisiert wurde, ideologisch begründet. Wenn Sie wissen wollen, was damit gemeint ist, dann kaufen Sie sich ein t-Shirt mit dem Aufdruck “White Lives Matter”, tragen Sie es in der Öffentlichkeit, und sie werden am eigenen Leib erfahren, was ideologische Rechtsprechung ist.

Kurz: Regierende und all die anderen, die sich den Staat als Beute genommen haben, missbrauchen Justiz und andere Institutionen des Rechtssystems um ihre politischen Gegner zu verfolgen: dem Verfasungsschutz wird aufgegeben, den politischen Gegner ausschnüffeln, Bürgern werden Anreize gesetzt, um abweichende Bürger zu denunzieren, das Bundeskriminalamt wird logseschickt, um Gedankenverbrechen, die einen sprachlichen, keinen anderen Ausdruck gefunden haben, zu verfolgen, Banken werden angehalten, Konten vom Regimekritikern zu kündigen, Staatsanwälte aufgeboten, um bei denen, die gegenüber staatlichen Vorgaben kritisch sind, besonders intensiv nach etwas zu wühlen, was man eventuell strafrechtlich verwerten und zu einer Anklage nutzen kann. All das dient der Abschreckung, es ist der systematische Versuch, Opposition zu unterdrücken, wenn nicht im Keim zu ersticken. Und es ist natürlich ein Markenzeichen der Regime, die mit totalitären Mitteln versuchen, ihren immer weitergehenden Eingriff in private Leben von Menschen durchzusetzen. Eine Politische Justiz, sie findet sich unweigerlich in totalitären Systemen, ist sie vorhanden, dann ist eine Bedingung für ein totalitäres System erfüllt. In jedem Fall ist sie mit Demokratie unvereinbar.

„Politische Justiz bezeichnet den Gebrauch beziehungsweise Missbrauch der Justiz zu politischen Zwecken. Eine und in vielen Fällen die vornehmliche Aufgabe solcher Verfahren ist das Vorgehen gegen die Angeklagten. Darüber hinaus können sie zur Massenkommunikation und -mobilisierung eingesetzt werden; in einigen Fällen ist dies sogar der Hauptzweck.”

Damit sind wir bei Michael Ballweg, dem Gründer von Querdenken 711, der nach wie vor in Stuttgart Stammheim inhaftiert ist, obschon von den ursprünglichen Vorwürfen, die ihm gemacht wurden, nichts mehr übrig ist. Von Beginn an hat das Verfahren gegen Ballweg der Gestank politischer Justiz begleitet. So wurde recht schnell klar, dass die Vorwürfe, die ein Staatsanwalt Ballweg gemacht hat, offenkundig nicht belegt werden können, denn wie wir am 5. Oktober 2022 bereits geschrieben haben, musste sich die Staatsanwaltschaft auf eine Beleg finding mission machen, um die Vorwürfe, die Ballweg gemacht werden, zu erhärten. Damals wurde uns eine Zeugenbefragung zugeschickt, die wiederum der zuständige Staatsanwalt an Leute verschickt hat, die Querdenker 711 und Michael Ballweg mit Spenden unterstützt haben, Spenden, von denen in einer schriftlichen Zeugenbefragung in rechtsbeugender Weise denen, die die Befragung zugeschickt bekommen haben, suggeriert wird, Michael Ballweg habe die Spenden zu eigenen Zwecken genutzt, sich quasi an Querdenker 711 bereichert und diejenigen, die dachten, sie spenden Querdenker 711 und nicht Michael Ballweg betrogen. Die suggestive Art und Weise der Zeugenbefragung, die mit einem Rechtssystem nicht in Einklang zu bringen ist, kann hier in Gänze nachgelesen werden. Die relevanten beiden Seiten, auf denen eine systematische Beeinflussung von Zeugen stattfindet, um das an Angaben herauszukitzeln, was die bereits erstellte Anklage erhärten würde, sind die folgenden:

Trotz all der Suggestion und der Versuche, Zeugen nach dieser Vorverurteilung von Michael Ballweg dazu zu bewegen, gegen den Gründer von Querdenker 711 auszusagen, ist wohl am Ende nichts dabei herausgekommen, denn beim letzten Haftprüfungstermin, von dem Ballwegs Anwalt Ralf Ludwig in seinem Telegramkanal berichtet hat, ist vom Vorwurf des Betrugs nichts mehr übrig geblieben. Nunmehr wird Ballweg, wie in totalitären Systemen so üblich, eine Art “Gedankenverbrechen” zur Last gelegt, wie es sich im Begriff des “untaublichen Versuchs” findet.

Ludwig schreibt:

“Am Dienstag, 29. November 2022 fand in Stuttgart der nächste Haftverkündungstermin gegen Michael Ballweg statt. Dieser neuerliche Haftverkündigungstermin wurde nötig, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart den bisherigen Haftbefehl wegen mutmaßlich vollendeten Betrugs aufgehoben hatte. Jetzt wird Michael Ballweg lediglich noch vorgeworfen, daß sich die Straftat als sogenannter “untauglicher Versuch” in seinem Kopf abgespielt haben soll.”

Falls Sie ab und an Phantasien haben, dem ein oder anderen Polit-Darsteller in den Allerwertesten zu treten und sich mit der Absicht tragen, nach Berlin zu reisen, das einst eine Reise wert war, behalten Sie ihre Phantasie für sich, denn aus diesen beiden Variablen, ihrem bekundeten Wunsch, einem Polit-Darsteller in den Allerwertesten zu treten und ihrer Anreise nach Berlin kann ein entsprechend motivierter Staatsanwalt einen untauglichen Versuch konstruieren, denn die Anreise nach Berlin, sie hat keinen Zugang zu denjenigen, deren Allerwertester man gerne treten würde, zur zwangsläufigen Folge – oder wie das im Juristendeutsch heißt:

“Der untaugliche Versuch … liegt dann vor, wenn die Verwirklichung des Versuches von vornherein nicht möglich ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter mit den gegebenen Mitteln den gewünschten Erfolg nicht erreichen kann oder wenn das anvisierte Tatobjekt sich nicht am Tatort befindet. Es ist also aus tatsächlichen Gründen unmöglich den Straftatbestand zu verwirklichen.”

Sie sehen wie tauglich dieser Blödsinn für diejenigen ist, die Gedankenverbrechen unter Strafe stellen wollen?

“Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei dem er, wenn er vorliegen würde, einen Tatbestand verwirklichen würde.”

Es ist sicher kein Zufall, dass diese Rechtsfigur mit dem Problem einhergeht, dass man sie von Wahnvorstellungen trennen muss. Indes ist die Frage, ob Wahn bei denen, die einen “untauglichen Versuch” verfolgen oder bei denen, denen seine Begehung askribiert wird, ausgeschlossen werden muss, eine bislang ungeklärte. Aber: Unfug wie der “untaugliche Versuch”, etwa der Versuch, jemanden mit Monopoly-Geld zu betrügen, ein Versuch, der dann, wenn der zu Betrügende die Geldwährung eines Landes nicht kennt und Monopoly-Geld als reales Zahlungsmittel akzeptiert [Sachverhalt] gelingen kann, aber in der Regel nicht gelingen wird, weil selbst ein der Landeswährung Unkundiger bei “Monopoly-Geld” misstrauisch werden wird [irrige Annahme], findet sich in großem Umfang in Rechtssätzen. Egal, wie man es dreht und wendet, der “untaugliche Versuch”, denken Sie nur an den Auftragsmörder, der versucht, sein Opfer mit der Wasserpistole zu erschießen, er kommt mit einem Twist in den Wahnsinn, zumeist bei dem, der einen solchen untauglichen Versuch als die Krücke konstruiert, die er nutzen will, um sich vom Acker zu machen, um nicht zugeben zu müssen, dass seine Anklage von Anfang bis Ende eine Schande für die juristische Zunft ist.

Indes, es gibt Systeme, totalitäre Systeme gehören dazu, die decken derartige Versuche, das Rechtssystem zu missbrauchen und dieser Deckungsversuch, er funktioniert mit allen möglichen Mitteln, z.B. mit der Verhinderung von rechtlichem Gehör, der Torpedierung eines fairen Verfahrens oder dem Versuch, die Beweise, die zeigen, dass die eigene Anklage auf Sand gebaut und von Anfang an nicht rechtlich, sondern politisch motiviert war, zu unterdrücken. Ralf Ludwig, der Anwalt von Michael Ballweg, er berichtet von ebensolchen Versuchen:

“In diesem … Haftverkündungstermin weigerte sich das Gericht in Person des ursprünglichen Haftrichters am Amtsgericht Stuttgart, entlastende Beweismittel zuzulassen. So hat unter anderem der Hauptentlastungszeuge der Verteidigung rund fünf Stunden vor dem Gerichtssaal gestanden, ohne daß das Gericht ihn angehört hat. Ferner wurde die Anhörung von Michael Ballweg unvermittelt abgebrochen und weiteres rechtliches Gehör verwehrt. Dadurch konnten entscheidende Dokumente der Verteidigung nicht mehr vorgelegt werden.”

Im Klartext: In Stuttgart wird ein Amtsrichter finanziert, der sich weigert, seine Arbeit zu machen. Sicher, wir kennen nur eine Seite der Medaille, aber die Seite, die wir kennen, ist aussagekräftig, denn die Entscheidung einen Menschen zu inhaftieren, sie gehört zu den Entscheidungen, die auf einer soliden Grundlage und unter Berücksichtigung aller Informationen, die für oder gegen den zu Inhaftierenden sprechen, getroffen werden müssen. Es ist nicht irgend ein Firlefanz, über den ein Haftrichter entscheidet, sondern ein menschliches Leben, das er mit seiner Entscheidung beeinträchtigt, in vielen Fällen aus seinen normalen Bezügen entfernt und oft genug zerstört. Eine solche Entscheidung will gut begründet sein. Wer will sich schon nachsagen lassen, er habe als Haftrichter nicht alle Informationen berücksichtigt, weil er voreingenommen und nicht bereit war, einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Nun, in Stuttgart gibt es einen Haftrichter, der damit kein Problem zu haben scheint, der auszuführen scheint, was man ihm aufgetragen hat, oder wie Rald Ludwig schreibt:

“Es besteht offensichtlich ein Interesse, obwohl juristisch nicht mehr begründbar, Michael Ballweg in Haft zu lassen”.

Die Legitimität eines Rechtssystems hängt im Wesentlichen davon ab, dass Bürger darauf vertrauen, vor Gericht finde Gleichbehandlung statt, die Anwendung von Recht erfolge ohne Ansehen der Person, sei fair, das Urteil dem Straftatbestand angemessen. Ist dieses Vertrauen verloren, ist die Legitimität des Rechtssystem dahin, dann kann sich Rechtsprechung nicht mehr auf einen gesellschaftlichen Konsens berufen, muss vielmehr mit Macht und Gewalt und gegen einen gesellschaftlichen Konsens durchgesetzt werden. Furchtbare Juristen tragen einen wesentlichen Anteil daran, ein Rechtssystem zu delegitimieren.

Und damit sind wir zurück bei der politischen Justiz und einmal mehr im Kontext der Furchtbaren Juristen angelangt, deren Wirken wir seit Wochen dokumentieren. Furchtbare Juristen, das sind Juristen, die auf Basis von Ideologie und/oder im Widerspruch zu Fakten urteilen,
Gruppenrechte behaupten, um Individualrechte zu beseitigen,

Wenn Sie selbst von “Furchtbaren Juristen” heimgesucht werden oder jemanden kennen, bei dem das der Fall ist, wenn Ihnen ein entsprechender Bericht in den MS-Medien über den Weg läuft, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung:

Per email an: furchtbare-Juristen @ Sciencefiles.org
Per Nachricht in unserem Telegram Diskussions-Kanal “SciFi: Furchtbare Juristen“.

wir berichten den Fall und erfassen ihn in einer Datenbank der “Furchtbaren Juristen”.

https://sciencefiles.org/2022/12/04/politische-justiz-michael-ballweg-und-der-untaugliche-versuch-wahnsinn-oder-strafwut-als-recht-durchzusetzen/

 

 

 


 

 

Bundesverwaltungsgericht

Ausgangssperre in Bayern von 2020 war unverhältnismäßig

22.11.2022

Schon das Lesen eines Buches auf einer Parkbank war zu Beginn der Corona-Pandemie in Bayern laut Polizei nicht erlaubt. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die im Freistaat verhängte Ausgangssperre nicht verhältnismäßig war.

Die in der Frühphase der Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre ist unverhältnismäßig gewesen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Als mildere Corona-Maßnahme wären auch Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen. Sie hätten „die Adressaten weniger belastet“, befanden die Richter.

Das Bundesverwaltungsgericht wies damit die Revision des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück, der die Ausgangssperre vom März 2020 in der Vorinstanz für unwirksam erklärt hatte. Das damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, „war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp am Dienstag in Leipzig. Für Ärger gesorgt hatte zu Beginn der Pandemie beispielsweise die – später einkassierte – Klarstellung der Polizei, auch das Lesen eines Buches auf einer Parkbank sei nicht erlaubt.

...

https://www.welt.de/politik/deutschland/article242273983/Bundesverwaltungsgericht-Ausgangssperre-in-Bayern-von-2020-war-unverhaeltnismaessig.html

 

 

 


 

 

 

 

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen AfD-Mitgründer Martin Renner

11.11.2022

Dem AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Renner wird vorgeworfen, einen Ladenbesitzer beleidigt zu haben. Vorangegangen sein soll eine Aufforderung an Renner, in dem Geschäft eine Corona-Maske zu tragen. Der Bundestag hebt die Immunität des Gründungsinitiators der Partei auf.
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Die Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelt nach WELT-Informationen gegen den AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Erwin Renner. Die Strafverfolgungsbehörde wirft Renner demnach Beleidigung vor.

Der Kulturpolitiker soll einen Ladenbesitzer beleidigt haben, nachdem dieser Renner zum Tragen einer Corona-Maske aufgefordert haben soll. Renner soll dem nicht nachgekommen sein.

Renner ist medienpolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion und war 2013 einer der 15 Gründungsinitiatoren und Teil des Gründungsvorstands der AfD. Damals war Renner auch für die Entwicklung des Parteinamens und Logos verantwortlich. Auf eine kurzfristige WELT-Anfrage reagierte Renner am Freitagnachmittag nicht. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wollte sich auf WELT-Anfrage nicht zur Sache äußern.

...

https://www.welt.de/politik/deutschland/article242086087/Staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-AfD-Mitgruender-Martin-Renner.html

 

 

 


 

 

 

Lehrer aus Querdenker-Umfeld verliert Prozess gegen Schüler

Ein Lehrer, der als Redner auf Querdenker-Demos aufgetreten ist, ist vor Gericht gegen einen seiner ehemaligen Schüler gescheitert. Der mittlerweile 20-jährige Schüler hatte die Leitung des Berufskollegs in Ratingen im November 2020 über Äußerungen und Aktivitäten des Beamten informiert. Auch beim zukünftigen Arbeitgeber – einem Essener Gymnasium – meldete er die Aussagen des Lehrers. Daraufhin verklagte ihn der Lehrer auf Unterlassung der Verbreitung einer Reihe von Aussagen.

Das Ratinger Amtsgericht wies die Klage des Gymnasiallehrers in vollem Umfang ab, wie ein Gerichtssprecher am Montag berichtete (Az.: 10 C 161/22). Das Nachrichtenportal „t-online“ hatte zuerst berichtet.

Das Gericht gab dem ehemaligen Schüler recht: Dessen Äußerungen seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Unwahre Tatsachenbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen konnte das Gericht nicht feststellen.

Der Schüler hatte als Klassensprecher unter anderem mitgeteilt, dass der Lehrer als Redner bei Querdenker-Demos aufgetreten war und Unterstützer „einer antisemitischen und rechts-offenen Bewegung“ sei. Er verbreite seine Ansichten auch unterschwellig im Unterricht. ...

...

07.11.2022

https://www.welt.de/vermischtes/article242007747/Ratingen-Lehrer-aus-Querdenker-Umfeld-verliert-Prozess-gegen-Schueler.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Endlich mal ein Lehrer, der sich noch Haltung zeigt und sich nicht katzbuckelnd der staatlich vorgegebenen Paniklinie stromlinienförmig angepasst hat, auch wenn er seine Klage gegen den Denunzianten in erster Instanz verloren hat.

Der denunzierende Schüler hätte sicher gute Chancen Vorsitzender der SPD-Ratingen zu werden und das goldene SPD-Parteiabzeichen zu bekommen. Solche Denunzianten braucht die SPD.

Einfaches Denunzieren ist aber weder eine Straftat noch verletzt es im Regelfall zivil- oder persönlichkeitsrechtliche Anprüche. Erst die üble Nachrede kann strafrechtlich verfolgt werden, das könnte man bei diesem jungen Denunzianten mal ausprobieren. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird aber vermutlich wenig Lust habe, solchen Denunzianten auf die schmierigen Finger zu klopfen. Lieber verfolgt man Maskenverweigerer und Querdenker, das steigert die Karrierechancen.

 

 


 

 

 

Landgericht erlaubt Lauterbach ganz offiziell Lügen zu Impfnebenwirkungen… ...und bestätigt damit, dass es bei Impf-Diskussion um Politik geht und nicht um Medizin

06.11.2022

Der heutige Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat noch als einfacher Bundestagsabgeordneter öffentlich versichert, die Impfungen, in denen Kritiker lediglich eine Gen-Therapie sehen, seien nebenwirkungsfrei. Er hatte nicht nur auf Twitter gefragt, „weshalb eine Minderheit der Gesellschaft eine nebenwirkungsfreie Impfung nicht will, obwohl sie gratis ist und ihr Leben und das vieler anderer retten kann“. In der ARD bei „Anne Will“ hatte er noch nachgelegt und vor einem Millionenpublikum gesagt, man müsse immer wieder vermitteln: „Die Impfungen sind halt mehr oder weniger nebenwirkungsfrei. Das muss immer wieder gesagt werden.“

Zahlreiche Mediziner haben diese Aussagen scharf kritisiert. Kein einziges medizinisches Präparat sei nebenwirkungsfrei, nicht einmal Aspirin, beteuerte etwa der Epidemiologe und frühere Gesundheitsamts-Chef Friedrich Pürner im Interview mit mir. Alle Ärzte, die ich dazu befragte, bestätigten dies: Die Aussagen von Lauterbach seien hochgradig falsch, unseriös und kein Arzt könne guten Gewissens so etwas behaupten.

Der Anwalt Markus Haintz, seit langem aktiv gegen die Corona-Politik, hat nun vor dem Landgericht Ellwangen gegen die Aussagen des Ministers einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gestellt. Mit dem Vorwurf, der jetzige Minister würde Fakenews verbreiten. Doch das Gericht erkannte in der Behauptung des Gesundheitsministers, die Impfung gegen Corona sei nebenwirkungsfrei, kein Vergehen, wie Haintz auf seiner Twitter-Seite berichtet. Der Anwalt, der nun auf den Kosten des Verfahrens sitzenbleibt, kommentiert die Entscheidung sarkastisch: „FakeNews können tödlich sein!“

Besonders brisant: Lauterbach und seine Claqueure in den großen Medien werfen allen, die seine Angaben hinterfragen, regelmäßig “Fakenews” vor und diffamieren sie als Verbreiter von „Desinformation“. Auffallend eifrig sind damit auch Wikipedia oder staatlich alimentierte „Faktenchecker“. Eine phänomenale Projektion: Sie werfen also das, was sie selbst tun, anderen vor, ein bekannter psychischer Mechanismus.

Mit Sanktionen etwa durch Zensur im Internet müssen Menschen rechnen, die das verbreiten, was der polit-mediale Komplex als “Verschwörungstheorien” diffamiert, und was sich regelmäßig im Nachhinein als richtig herausstellt, wie etwa mRNA in der Muttermilch, Nutzlosigkeit der Kita-Schließungen, schwere Nebenwirkungen, Übersterblichkeit nicht durch Corona. Das österreichische Portal „Exxpress“ schreibt: „Doch während Äußerungen von Impf-Gegnern häufig in sozialen Netzwerken (und auch vor Gerichten) geahndet und bestraft werden, decken die Richter nun die falsche Behauptung Lauterbachs, die Impfung sei ohne Nebenwirkungen, unter dem Mantel der freien Meinungsäußerung.“

Besonders pikant daran – Lauterbach hat seine Lügen von damals inzwischen selbst als solche anerkannt. “In sehr seltenen Fällen können nach der Corona-Impfung auch entsprechende Nebenwirkungen vorkommen”, so der Minister kürzlich kleinlaut vor der Kamera. Bei der Aussage ging es um das Post-Vac-Syndrom; und Lauterbach sagte selbst, dass dieses ernstgenommen werden müsse.

Dennoch halten die Richter die Lüge durch das Recht auf freie Meinungsäußerung für gedeckt. Sie schreiben (nachzulesen hier): „Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Kläger – um eine Meinungsäußerung, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt und die an den oben dargelegten Maßstäben zu politischen Meinungskampf zu messen ist“ (Grammatik-Fehler aus dem Urteil übernommen).“ Weiter führen die Richter aus: „Meinungen sind im Unterschied zu (reinen) Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.“ Und: „An die Wahrheitspflicht dürfen in einem Fall der Vermengung von Tatsachenbehauptung und Werturteilen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden“.

‘Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf‘

Damit bestätigt das Landgericht genau das, was diejenigen sagen, die als „Schwurbler“ diffamiert werden: Dass bei der Diskussion um die Impfung die Politik maßgeblich ist und nicht die Medizin. Denn wenn die Versicherung, die Impfung sei nebenwirkungsfrei, keine „Tatsachenbehauptung“ ist, die Haintz hätte abmahnen dürfen, sondern eine „Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf“, dann steht eben nicht die Medizin im Vordergrund.

Es ist phänomenal: Nach der Entscheidung des Landgerichts dürfen also Minister ungestraft nachweisliche medizinische Falschinformationen verbreiten, weil sie Meinungsäußerungen sind, während laut anderen Gerichten die sozialen Netzwerke wie Facebook oder Youtube Normalsterbliche wie mich für vermeintliche, also anders als bei Lauterbach nicht nachgewiesene „medizinische Falschinformationen“ zensieren und sperren dürfen.

Bitter, wie Gerichte in Deutschland heute Gesinnungsjustiz üben und willfährige Vollstrecker der Politik sind – auch um den Preis, sich selbst und eben diese Politik wie in dem hier geschilderten Fall zu entlarven.

https://reitschuster.de/post/landgericht-erlaubt-lauterbach-ganz-offiziell-luegen-zu-impfnebenwirkungen/


 


 

 

 

Versetzter Amtsarzt will vor Gericht Ruf wiederherstellen

21.10.2022

Der in der Corona-Krise als Leiter des Gesundheitsamtes im Landkreis Aichach-Friedberg abgelöste Behördenchef Friedrich Pürner versucht vor Gericht seinen Ruf wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht in Augsburg verhandelte am Donnerstag mehrere Klagen des Mediziners gegen den Freistaat. «Ich möchte rehabilitiert werden», sagte Pürner in der Verhandlung.

Pürner musste im Herbst 2020 seinen Posten räumen, nachdem er die Corona-Politik der Staatsregierung kritisiert hatte. Pürner wurde dann ans Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit versetzt. Dies war von ihm und vielen anderen als Strafversetzung des Beamten verstanden worden.

Der Vertreter des Freistaats widersprach in dem Prozess, dass Pürner mit seiner Versetzung ans Landesamt sanktioniert werden sollte. Pürner sollte an der Digitalisierung der Gesundämter mitarbeiten und sei dafür qualifiziert gewesen. «Ein Schaden hat der Kläger nicht gehabt.» Letztlich einigten sich die Parteien darauf, unter Moderation des Gerichts noch einmal nach einer gütlichen Einigung zu suchen. Die Klagen Pürners ruhen so lange.

https://www.welt.de/regionales/bayern/article241701079/Versetzter-Amtsarzt-will-vor-Gericht-Ruf-wiederherstellen.html

 

 


 

 

 

Basispartei - Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf gewinnt Rechtsstreit gegen Sparkasse Berlin

Verwaltungsgericht Berlin

VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse ...: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... "

 

Dr. James Bews (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 19.11.2019, ..., 2022) - GVP 24.02.2022: Richter am Verwaltungsgericht Berlin - 2. Kammer. VG 2 K 289/21 - Urteil vom 12.10.2022: "In der Verwaltungsstreitsache des Bezirksverbands Berlin-Reinickendorf, der Basisdemokratischen Partei Deutschlands gegen Sparkasse ...: Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu führen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ... "

 

 

 


 

 

 

Maskenpflicht an Schulen

07.10.2022

Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21

Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F 148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an Schulen aufgehoben.

Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2021 kritisch auseinander und untersucht, ob die im Verfahren aufgeworfenen wichtigen Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der wesentlichen bis zur Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in der juristischen Literatur erörtert wurden.

1. Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG

Der BGH geht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar gehalten gewesen wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne eine inkorrekte Ent­schei­dung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der so­for­ti­gen Beschwerde angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).

Dabei setzt sich der BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen herrschenden Meinung § 17a GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach § 24 FamFG – wie es das Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist – nicht anwendbar ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 21; OLG Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG Bamberg vom 17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg in den oben zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des Fa­mi­li­en­ge­richts, der eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht vorsah, aufgehoben und an das Familien­gericht zurückverwiesen. Die Anwendung des § 17a GVG durch das Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung des Verfahrens nach den Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist dies der Fall, nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung des Verfahrens der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom 26.04.2021 Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtsweges, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.“ Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der bis dahin herrschenden Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst annimmt (vgl. NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrens­ord­nungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6 AV 1/21, 6 AV 2/21 NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten Entscheidung des BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht Münster rechts­wid­rig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das Amtsgericht/­Familiengericht jedoch selb­ststän­dig von Amts wegen. Es hätte keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen müssen.“

Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie dem Zweck der Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der Zuständigkeit geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann den Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn aber bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.

Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Fa­mi­li­en­sa­chen nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde ein Rechtsmittel mög­lich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.

2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?

Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666 IV BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme, verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies würde einen Eingriff in das Gewalten­teilungsprinzip bedeuten.

Dieses Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den Verwaltungsgerichten diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die den Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter den fünf Gerichtszweigen nicht existiert.

Dabei verkennt der BGH, dass es bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der Familiengerichte gab, in denen die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand verpflichteten. So war nach der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666, Rn. 237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB § 1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8. Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG Kassel hatte mit seinem Beschluss vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl. DAVorm 1996, 411) die örtlich zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer gestörtes Kind dort stationär aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte zuvor wegen Überbelegung eine Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom 19.04.1996 sei die betreffende Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe eine regionale Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der Sorgeberechtigten, des Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener Initiative nicht zuständige Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.

Einen weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss § 1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet, jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO) anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42 SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666 BGB vor dem Familiengericht.

Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem Familiengericht entstehen auch keine Kosten. Dies liegt daran, dass bei Nichteinleitung des Verfahrens auch keine Gerichtskosten anfallen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11). Leitet das Familiengericht hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem ersten Tätigwerden des Gerichts Verfahrenskosten an, die aber erst mit der Endentscheidung nach § 81 FamFG einem Kostenträger auferlegt werden. Im Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG nicht der Person auferlegt, die aus echter Sorge um das Kind dem Familiengericht einen Sachverhalt zur Prüfung der Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung des § 1666er-Verfahrens als Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von Kosten auf die anregende Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei einer Anregung nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass der Anregende Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…] so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen Rechtsbeistand.

Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig werden, während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss von Amts wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig werden muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung fordert.

Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach es dem Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788, 59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht, dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund eines formellen Antrags tätig.

Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer Betracht lässt, ist die Vorschrift des § 1837 BGB. Dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch gegenüber einer Person ergreifen kann, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837 BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB im Verhältnis zum Vormund entsprechend. Eine Privilegierung des in öffentlicher Funktion handelnden Vormundes ist in § 1837 III BGB lediglich hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche Anordnung an sich.

Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA „Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht – eine ungewöhnliche Entwicklung“, der diese Thematik eingehender behandelt, verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist, dass – anders als der BGH in seiner Entscheidung meint – aus der fehlenden Kompetenz des Familiengerichts zu Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft nicht auf eine fehlende Kompetenz des Familiengerichts zur Anordnung gegenüber einem in öffentlicher Funktion tätigen Dritten geschlossen werden kann.

3. Gefährdung des Kindeswohls durch Maskentragen in der Schule

Der Frage, ob durch das Maskentragen in der Schule das Kindeswohl gefährdet sein kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies ist formaljuristisch korrekt, da beim BGH nur die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV 5 GVG anhängig war. Von der sich anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter dictums hierzu Stellung zu nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von Kindern dringenden Relevanz keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal der BGH des Öfteren durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig Stellung nimmt.

Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht eingehender befasst haben, entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden hätte. Dies trifft nicht zu.

Die Frage, ob Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich und damit das Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf: Erstens lagen dem Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche Sachverständigengutachten zugrunde, wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit des Maskentragens darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen Fragenkatalog an die im Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und Gesundheit. Die Fragen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet (vgl. AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt wurde unter anderem, ob die physischen und psychischen Auswirkungen des Maskentragens bei Kindern untersucht wurden bzw. die Unbedenklichkeit des Maskentragens bei Kindern durch Studien oder wissenschaftliche Quellen belegt werden könne. Das Schweigen der Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage einer Unbedenklichkeitsprüfung von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen lassen, da in Deutschland bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.

Daher wird hier im Rahmen eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das Maskentragen gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen das Infektionsgeschehen reduziert werden kann:

Bereits lange vor Corona war bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen Gesundheitsschäden hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005 zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von OP-Masken als hygienischem Mundschutz an medizinischem Personal eine verstärkte Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im Blut. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese Dissertation die Hersteller von chirurgischen Operationsmasken dazu auf, Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.

Eine Studie von Beder et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts an der Einschätzung geändert, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So zeigte eine im April 2021 veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65 Studien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem Abfall der Sauerstoffsättigung (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %), N95-Maske und Abfall der Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen (60 %), Beeinträchtigung der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres Maskentragen in der Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Effekten und Folgen führen, so die Wissenschaftler.

Daneben war allgemein bekannt, dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie keine Maskenpflicht an Schulen bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu keinem Zeitpunkt Masken tragen, ohne dass sich in Schweden die Schulen zu Hotspots entwickelt hätten und ohne dass es dort zu einem erhöhten Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich verzeichnet Schweden sogar weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen US-Bundesstaaten wurde bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen aufgehoben, ohne dass sich dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit Maskenpflicht in der Schule verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich kein Unterschied zwischen den US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne Maskenpflicht im Hinblick auf das Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt für etliche afrikanische Staaten, die in Schulen schon seit Längerem auf Masken verzichten.

Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona wissenschaftliche Belege für die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab und der Tatsache, dass andere Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und etliche afrikanische Länder ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die Pandemie kommen bzw. kamen, waren die Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kappstein und Kuhbandner nicht abwegig, sondern deckten sich mit den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein nimmt in ihrem Gutachten auf 150 wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner wertet in seinem Gutachten 96 wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt sich in ihrem Gutachten ausführlich mit der Gegenposition auseinander und berücksichtigt alle vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen Nutzen von Masken sehen, insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des ECDC.

Kappstein kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).

Kuhbandner kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn. 1017), nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür gibt, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert gesenkt werden kann.

Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch das Maskentragen (Rn. 1021 – 1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der WHO vom 01.12.2020, auf eine Publikation in der Fachzeitschrift Medical Hypothesis vom Januar 2021, auf eine Veröffentlichung im British Medical Journal vom August 2020 hinsichtlich der psychischen, biologischen und immunologischen Risiken speziell für Kinder und Schüler und auf die Monatsschrift Kinderheilkunde. In letzterer Publikation wurden verschiedene Beschwerden aufgezählt: Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein, Beeinträchtigung beim Lernen, Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern, Bauchschmerzen, Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren werden im Gutachten Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel thematisiert. Das Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer Einschränkung der nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des emotionalen Erlebens und Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und Aufrechterhaltens von entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn. 1122).

Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.

Eine Kindeswohlgefährdung durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso bedauerlicher ist es, dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei Kindern bereits manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei Kindern fast verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62 % der Mädchen und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf. Natürlich kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für die psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern angemahnt.

4. Fazit

Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666 BGB eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG durchgeführt werden muss, erscheint unter Berücksichtigung der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von § 57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom Familiengericht ans Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest fragwürdig.

Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen, erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des § 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich – nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.

Der BGH hat sich den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich ist und das Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen Fragen aus formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings wäre eine Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz für Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten von Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des AG Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen das Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass das Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.

Der Beschluss des BGH vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch ungeachtet des vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche Entscheidung zu stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren aufgeworfenen wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich oder gar nicht auseinandersetzt.

BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule

https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/

 

 


 

 


Von der Unzeitgemäßheit richterlicher Unabhängigkeit und dem unabweisbaren Bedürfnis nach Diffamierung und Diskriminierung von Coronamaßnahmen-Kritikern

15.10.2022

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 29.09.2022 in der Rezeption von Legal Tribune Online

Matthias Guericke

Bei Legal Tribune Online (LTO), einem Onlinemagazin, das unter Juristen wegen seiner tagesaktuellen journalistischen Berichterstattung zu Gerichtsentscheidungen und anderen Ereignissen aus der Justiz eine hohe Reichweite hat (laut Wikipedia 2,0 Millionen Aufrufe monatlich), darf jetzt von Eingriffen in die Unabhängigkeit von nicht ausreichend konformen Richtern fantasiert werden: „Es bleibt … abzuwarten, wie das Spannungsverhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbindung im Falle von Querdenker-Richtern langfristig aufgelöst werden kann“, schließt ein Artikel von Patrick Heinemann vom 11.10.2022, und es kann kein Zweifel daran bestehen, in welche Richtung das – angebliche – Spannungsverhältnis von Unabhängigkeit und Rechtsbindung nach Heinemanns Vorstellungen aufgelöst werden soll: zu Lasten der Unabhängigkeit. Womöglich auch mit den Mitteln des Strafrechts, da er einen Satz zuvor das Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gegen den Weimarer Familienrichter, der die Maskenpflicht in der Schule als kindeswohlgefährdend bewertet hatte – laut Heinemann eine „äußerst extreme Auffassung“ – erwähnt. Doch der Reihe nach.

Die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd

Das Truppendienstgericht Süd hat mit Beschluss vom 29.09.2022 (Az. S 5 BLc 11/22)* in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung einer gegen einen Soldaten, der „den Impfstatus vorsätzlich nicht herbeigeführt“, d. h. keinen Nachweis über eine Covid-19-Impfung beigebracht hatte, verhängten Disziplinarbuße mit einer bemerkenswerten Begründung ausgesetzt.1

Das Gericht führte aus, dass es berechtigte Zweifel daran gebe, ob der der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende (Impf-)Befehl der Kompaniechefin verbindlich war. Es schreibt:

„Zweifel an der Verbindlichkeit des erteilten Befehles resultieren insbesondere daraus, dass dessen Befolgung wegen möglicher Gesundheitsgefahren für den zu impfenden Soldaten durch Impfnebenwirkungen unzumutbar sein könnte. Die Gesundheit eines Soldaten ist – zumindest in Friedenszeiten – ein hohes Gut, das wie beispielsweise die durch vorgesetzte Stellen im dienstlichen Bereich – zu Recht – propagierte Wichtigkeit einer peniblen Befolgung von Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Waffen und Munition oder Gefahrstoffen zeigt, nicht vorschnell durch den Einsatz risikobehafteter, in ihren Langzeitfolgen unkalkulierbarer genbasierter Impfstoffe aufs Spiel gesetzt werden darf. Ein Soldat als Staatsbürger in Uniform und damit Grundrechtsträger (vgl. § 6 Satz 1 SG) muss sich bei bestehender Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) und der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) grundsätzlich nicht in ein „Experimentierfeld“ mit für ihn nicht einigermaßen kalkulierbarem Ausgang begeben, wenn dadurch nicht tatsächlich, also nachweisbar, überragende Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Das ist bei einer Impfung mit ihrer zurzeit bekanntlich eingeschränkten Wirkung wohl kaum der Fall. …

Aufgrund der nachlassenden oder bereits von Anfang an bestehenden unzureichenden Schutzwirkung der Impfung könnte auch der im Verfassungsrang stehende und damit niederrangigen Vorschriften, wie z. B. der Duldungspflicht gemäß § 17a Satz 1 Nr. 1 SG, vorgehende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinen Aspekten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Übermaßverbot) verletzt sein.

Um die Frage der tatsächlichen Verletzung (sic!) der vorgenannten Unverbindlichkeitsgründe sachgerecht prüfen zu können, bedarf es noch einer eingehenden Sachverhaltsermittlung, die geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. … Außerdem steht die Begründung der Grundsatzentscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht von (Covid-19-) Impfungen noch aus.

Es erstaunt, dass Vorgesetzte, die gegenüber unterstellten Soldaten zuvörderst zur Fürsorge verpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 3 SG), leichtfertig deren Gesundheit durch entsprechende Befehle aufs Spiel zu setzen bereit sind, ohne sich anscheinend einmal näher mit den Rechtswidrigkeits- (§ 10 Abs. 4 SG) und Unverbindlichkeitsgründen (insbesondere § 11 SG) von Befehlen auseinandergesetzt zu haben. Auch wenn derzeit die Covid-19-Schutzimpfung im Impfkatalog der verbindlichen Impfungen aufgeführt ist, haben sie bei einer Umsetzungsbefehlsgebung selbständig die vorgenannten Gründe zu prüfen. Von dieser Verantwortung werden sie nicht entbunden. Dabei sollten bei gewissenhafter Dienstausübung, soweit nicht vollständige Ignoranz gegenüber Fakten und inzwischen auch wissenschaftlichen Studien herrscht, sich objektiv aufdrängende Gefahrenaspekte dieser Impfung sowie deren fehlende Wirksamkeit zur Kenntnis genommen und dann in die maßgeblichen rechtlichen Kategorien der Unzumutbarkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit eingeordnet werden.“

Der Versuch einer vernichtenden Kritik

Was hier der als Einzelrichter entscheidende Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd geschrieben hatte, war zu viel für Patrick Heinemann. Zu viel Skepsis gegenüber der Covid-Impfung, zu viel Kritik an den Vorgesetzten des Soldaten, zu viel Eigenständigkeit gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Heinemann sah sich daher veranlasst, unter der reißerischen Überschrift „Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG: Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab“ nicht nur das Gericht, sondern den entscheidenden Richter aggressiv2 anzugreifen.3

In der Sache erhebt er zwei Vorwürfe. Zum einen beanstandet er, dass das Truppendienstgericht nicht dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, das mit zwei Beschlüssen vom 07.07.2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) die Duldungspflicht für Soldaten betreffend die Covid-19-Impfung für rechtmäßig erklärt hat. Zum anderen behauptet er, dass die Entscheidung mit der wehrrechtlichen Dogmatik zur Verbindlichkeit von Befehlen nicht zu vereinbaren sei. Diese Vorwürfe sind nicht nur unbegründet, sondern – um in der Sprache des Militärs zu bleiben – zwei echte Blindgänger.

„Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG“

Bei dem ersten fragt man sich, wie Heinemann überhaupt darauf kommt, dem Gericht könne allein wegen des Umstandes, dass es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht4, ein Vorwurf gemacht werden. Art. 97 Abs. 1 GG lautet: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“5, nicht: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterworfen“. Die zweite Variante würde eine unerfüllbare Forderung für den Fall aufstellen, dass die Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht dem Gesetz entspricht (was z. B. von der Rechtswissenschaft gar nicht selten behauptet wird). Deshalb gilt sogar: Die Bindung an das „Gesetz“ schließt eine Bindung an Präjudizien aus, wenn man von der Bindung an bestimmte Arten von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 BVerfGG) und bei Zurückverweisung durch das Revisionsgericht absieht.6 Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen (BGHZ 181, 268, 277)7. Dass das Heinemann unbekannt sein könnte, kann vermutlich ausgeschlossen werden, aber worum geht es ihm dann? Will er (nichtrechtliche) Loyalitätspflichten der Instanzgerichte gegenüber höchstrichterlicher Rechtsprechung in gesellschaftlichen Krisen wie der Corona-Krise postulieren? Wie man es auch dreht und wendet: Hier offenbart sich ein seltsam unreflektiertes, defizitäres Verständnis von richterlicher Unabhängigkeit.

Hinzu kommt noch ein weiteres, untergeordnetes Argument. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom 07.07.2022 (die schriftliche Begründung liegt wie gesagt noch nicht vor) selbst betont, dass das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet sei, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen, denn Daueranordnungen müssten stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht seien. In gleicher Weise hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht geäußert (BVerfG, 27.04.2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 184).8 Das Truppendienstgericht Süd war also vom Bundesverwaltungsgericht selbst zur Prüfung aufgerufen, ob veränderte Umstände vorliegen, wozu auch neue Erkenntnisse zu Gefährlichkeit und Wirksamkeit der Covid-19-Impfung gehören.

„Missachtung der wehrrechtlichen Dogmatik“

Um den zweiten Vorwurf ist es nicht besser bestellt. Heinemann behauptet, dass die Entscheidung des Gerichts nicht mit der „herrschenden Wehrrechtsdogmatik“ in Einklang zu bringen sei, wonach selbst rechtswidrige Befehle nur in wenigen Ausnahmefällen unverbindlich sind. Als einen solchen Ausnahmefall benennt er den sog. „gefährlichen Befehl“. Dabei handele es sich „um Befehle, deren Befolgung nicht nur mit erheblicher Gefahr einhergeht, sondern bei denen auch Zweck und Mittel erkennbar außer Verhältnis stehen, worunter in erster Linie Fahrlässigkeitsdelikte mit potentiell gravierenden Folgen zu verstehen“ seien.

Hier ist nicht nur die Semantik des Satzes verunglückt (worunter sind bitte Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen?), Heinemann – der immerhin das Gericht über wehrrechtliche Dogmatik belehren möchte – vermischt auch den sog. gefährlichen Befehl und den sog. unzumutbaren Befehl. Beim gefährlichen und beim unzumutbaren Befehl handelt es sich um sog. Unverbindlichkeitsgründe, von denen das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung insgesamt sieben unterscheidet9. Soldaten lernen bei der Bundeswehr, dass der gefährliche Befehl ein Befehl ist, bei dem die Gefahr besteht, dass durch seine Befolgung eine Straftat begangen wird, der aber dennoch verbindlich ist, wenn dafür nur eine entfernte Möglichkeit besteht, unverbindlich dagegen, wenn dies wahrscheinlich ist. Ein unzumutbarer Befehl ist ein Befehl, der so tief in ein Rechtsgut des Untergebenen eingreift, dass bei Abwägung aller Umstände dem Untergebenen die Befolgung des Befehls nicht zuzumuten ist. Wie zitiert hatte das Truppendienstgericht Süd in dem Beschluss in Erwägung gezogen, dass der Impfbefehl der Kompaniechefin ein unzumutbarer Befehl sein könnte.

Das Frappierende ist nun, dass Heinemann nicht einmal ansatzweise darlegt, warum es seiner Meinung nach ausgeschlossen sein soll, dass der Befehl unverbindlich sein könnte. Wobei frappierend eigentlich nur ist, wie in dem Text eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Gerichts lediglich vorgetäuscht, ihr aber tatsächlich aus dem Weg gegangen wird. In der Sache ist das dagegen nicht überraschend, denn dann müsste sich Heinemann hier ja auf die Fragen, wie gefährlich und wie wirksam die Covid-Impfstoffe sind, einlassen. Unter der absolut urteilenden Zwischenüberschrift „Richter missachtet Dogmatik zum ‚gefährlichen Befehl‘“ teilt er stattdessen lediglich seine (unkorrekte) Definition des gefährlichen Befehls mit, dann bricht er das Thema „unverbindlicher Befehl“ abrupt ab. Es folgt ein Absatz und dann der Satz, der offenbar alle Argumente überflüssig machen soll:

„Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Einzelrichterentscheidung des Truppendienstgerichts stark an das Gedankengut von Querdenkern erinnert.“

Die Allzweckwaffe des Querdenker-Vorwurfs

Nicht immer wird in solcher Klarheit vorgeführt, welche Funktion der Gebrauch des Wortes „Querdenker“ hat. Das Wort „Querdenker“, das in früheren Jahrzehnten durchweg positiv verwendet wurde für Menschen, die zu kreativem und vor allem nonkonformistischem Denken in der Lage sind, dann eine Selbstbezeichnung einer von dem Unternehmer Michael Ballweg ins Leben gerufenen Corona-Protestbewegung war, ist in der pejorativen Verwendung in den Medien und der Öffentlichkeit allenfalls in zweiter Linie ein deskriptiver Begriff, mit dem Menschen mit bestimmten Überzeugungen und Ansichten bezeichnet werden sollen.10 In erster Linie ist es ein Begriff, durch den die damit Bezeichneten aus dem gesellschaftlichen Diskurs ausgeschlossen werden sollen. Wer den Stempel „Querdenker“ verpasst bekommen hat, ist nach der Vorstellung der vorgeblich Stempelberechtigten nicht mehr legitimer Teilnehmer am öffentlichen Diskurs, er ist draußen und – wichtig! – dies wird damit auch allen anderen Diskursteilnehmern signalisiert, damit sie den Betroffenen ebenfalls als Ausgeschlossenen betrachten und Konsequenzen daraus ziehen können (z. B. auf Abstand zu dem Betroffenen gehen oder eigene Ansichten darauf überprüfen, ob sie unter Querdenkerverdacht gestellt werden könnten und man sich diese noch leisten kann).

Wer aus dem Diskurs ausgeschlossen ist, mit dem muss man sich nicht mehr argumentativ auseinandersetzen, was vor allem dann sehr praktisch ist, wenn man die eigene Position vielleicht gar nicht valide begründen kann. Argumente werden benutzt, um der kategorischen Abwertung (das ist hier wörtlich zu verstehen: „Querdenker“ werden als andere „Kategorie“ von Menschen betrachtet) des Betroffenen (hier: des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd) einen Schein von Rationalität zu geben. Wenn man aber auf den Punkt kommen und Gründe liefern müsste (hier: warum es denn ausgeschlossen sein soll, dass der Impfbefehl unzumutbar sein könnte), wird die Debatte abgebrochen, „Querdenker“ gerufen und damit die Frage, wer Recht hat und wer nicht, für entschieden erklärt.

Das Erstaunliche ist, dass in einer Zeit, in der Antidiskriminierung zu einem prioritären gesellschaftspolitischen Thema erklärt wird, Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen, die – unter Berufung auf das Grundgesetz! – die Corona-Maßnahmen kritisieren, für Menschen wie Patrick Heinemann offenbar vollkommen normal ist. Und erstaunlich ist auch, dass diejenigen, die sich berechtigt fühlen, andere aus dem Diskurs auszuschließen, überhaupt nicht bemerken, dass ihr Verhalten allem widerspricht, wofür sie vorgeben, sich einzusetzen: Es ist undemokratisch, illiberal, gesellschaftsspaltend und letzten Endes inhuman. Nicht die selbständig und unabhängig denkenden Menschen, die den Anspruch nicht aufgegeben haben, sich ein eigenes Urteil (auch zur Covid-Impfung) zu bilden, wie der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, haben den Boden des Grundgesetzes verlassen11, sondern diejenigen, die wie Patrick Heinemann sie deshalb verächtlich zu machen versuchen.

Ausblick und Hoffnung

Auf dem Weg zurück zu einem gesellschaftlichen Diskurs, in dem auch Kritiker der „herrschenden Meinung“ grundsätzlich als gleichberechtigte Teilnehmer betrachtet und nicht von der Mehrheit bzw. denen, die für sich in Anspruch nehmen, für die Mehrheit zu sprechen, oder schlicht den Vertretern der politischen Macht ausgegrenzt werden, wäre schon etwas gewonnen, wenn Diskursteilnehmer wie Patrick Heinemann (aber auch Legal Tribune Online) anerkennen würden, dass das Wort „Querdenker“ – in dem Sinne, wie sie es gebrauchen – in den Giftschrank einer demokratischen Gesellschaft gehört.

Endnoten

* Anmerkung der Redaktion: Der Originalbeschluss liegt uns in der vom Truppendienstgericht Süd autorisierten und anonymisierten Fassung vor.

1 Der Beschluss ist unveröffentlicht, aber hier verlinkt.

2 Heinemann würde sicher bestreiten, dass sein Text aggressiv ist. Das fehlende Bewusstsein dafür ist Teil des Problems.

3 Man sollte vielleicht noch einmal daran erinnern, dass es vor der Corona-Krise zu den in der juristischen Community als verbindlich betrachteten Umgangsformen gehörte, auch bei einer in der Sache harten Kritik einer Gerichtsentscheidung nicht den oder die entscheidende(n) Richter(in) ad personam anzugreifen. Diesbezügliche Hemmungen sind inzwischen nicht nur von Heinemann über Bord geworfen worden.

4 Selbst das stimmt nur eingeschränkt, denn es handelt sich hier um eine Entscheidung in einem Eilverfahren auf nicht endgültig geklärter Tatsachengrundlage, wie das Gericht selbst festhält, das auch darauf verweist, dass die schriftliche Begründung der beiden Beschlüsse des BVerwG noch nicht vorliegt. In der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung könnte das Gericht nach Prüfung der Begründung der Beschlüsse sich daher durchaus noch dem BVerwG anschließen – was allerdings nach der hier gegebenen Begründung eher unwahrscheinlich erscheint.

5 Mit einer sachlich irrelevanten Abweichung (Richter im Singular statt Plural) wird Art. 97 GG in § 25 Deutsches Richtergesetz wiederholt: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“

6 Nomos-BR/Staats DRiG/Staats DRiG § 25 Rn. 13

7 Ebd.

8 Vgl. dazu Grundrechte ohne Schutz – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht.

9 BVerwG, 21.06.2005, 2 WD 12/04, juris, insbesondere Rn. 102-141.

10 Heinemann hätte selbst sicher große Schwierigkeiten, genau darzulegen, was denn das „Gedankengut der Querdenker“ im Einzelnen sein soll und wo vor allem die Grenzen zu den Nicht-Querdenkern verlaufen. Wegen dieser inhaltlichen Unbestimmtheit wird auch oft „nur“ eine „Nähe zu Querdenkern“ attestiert oder, wie hier, erklärt, dass etwas an Gedankengut von Querdenkern „erinnert“.

11 Heinemann insinuiert auch das, wenn er schreibt: „Zwar ist die richterliche Unabhängigkeit aus guten Gründen auch für Richter an Wehrdienstgerichten garantiert. Allerdings sind auch Richter an die grundgesetzliche Ordnung gebunden …“


https://netzwerkkrista.de/2022/10/15/von-der-unzeitgemassheit-richterlicher-unabhangigkeit/


 

 

Missachtung der Rechtsprechung des BVerwG Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten ab

von Dr. Patrick Heinemann

11.10.2022

...

Eigentlich ist die Sache höchstrichterlich geklärt: Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Allgemeinen Regelung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 verpflichtet sind, die Impfung gegen COVID-19 zu dulden.

Hintergrund ist die besondere soldatische Dienstpflicht zur Gesunderhaltung aus § 17a Soldatengesetz (SG), hinter der die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als Verfassungsrechtsgut (Art. 87a GG) steht. Speziell § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG sieht daher eine Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen vor, wenn diese der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Das BVerwG sah den mit der Impfung verbundenen Grundrechtseingriff daher als verhältnismäßig sowie insgesamt gerechtfertigt an und berief sich in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des BVerfG vom 27. April 2022 zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (Az. 1 BvR 2649/21).

Zu einer gänzlich anderen Auffassung kommt jetzt jedoch der Vorsitzende Richter der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd (Erfurt) Dr. Pfeiffer in seinem Beschluss vom 29. September 2022 (Az. S 5 BLc 11/22). Als Einzelrichter des unter anderem für Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichts erster Instanz (Art. 96 Abs. 4 GG) setzte er die Vollstreckung einer gegen einen Mannschaftssoldaten verhängten Disziplinarbuße vorläufig aus, die dieser wegen Verweigerung des Befehls seiner Kompaniechefin, die COVID-19-Impfung zu dulden, verhängt bekommen hatte.

Richter ordnet Impfung als unzumutbares Experiment ein.

...

 https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/truppendienstgericht-soldaten-impfpflicht-bverwg/

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Wiesloch

Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß §130 Abs. 3 StGB in einem der sogenannten "Ungeimpft" Fälle.

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Mandant einen Judensstern mit der Aufschriftr "Ungeimpft" und "Schon wieder?" an seinem Fahrzeug angebracht hatte.

Letzlich sah das Gericht sich dazu veranlasst, aus rechtlichen Gründen freizusprechen und hier zugunsten der Meinungsfreiheit dem Art. 5 GG eine Strafbarkeit abzulehnen.

27.09.2022

Mein Kanal:

https://t.me/RASattelmaier

 

 

 

Sattelmaier im Gespräch bei „Indubio“

(Achse des Guten) mit den Rechtsanwälten Gebauer (Düsseldorf) und Fichtner (München) zum Thema Corona und die Gerichte

Link zum Podcast „Richterohren öffnen“

Die Rechtsanwälte Carlos Gebauer (Düsseldorf), Kilian Fichtner (München) und Dirk Sattelmaier (Köln) sprechen mit Burkhard Müller-Ullrich über die juristische Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen. Muss man im Gerichtssaal Masken tragen, obwohl das Gerichtsverfassungsgesetz ein Vermummungsverbot enthält? Können sich Richter auf gesicherte Erkenntnisse berufen, wenn doch aus der nur vorläufigen Zulassung der Impfarzneien logisch zwingend folgt, dass noch keine sicheren Erkenntnisse vorliegen? Und kommt eine Welle zivilrechtlicher Haftungsklagen auf die Impfärzte zu?

24.08.2022

https://afaev.de/unser-vorstandstandvorsitzender-rechtsanwalt-dirk-sattelmaier-im-gespraech-bei-indubio/


 


 

 

 


Polizeigewalt: „Kopfhebeltechnik“ gegen einen 71-Jährigen bei einer Corona-Demo Staatsanwaltschaft Landau stellt die Ermittlungen ein

17.09.2022

Am Montag, den 13. Dezember 2021 spazierten Presseberichten zufolge mehrere hundert Bürgerinnen und Bürger durch die Innenstadt von Landau in der Pfalz. Die Polizei sah hierin eine Verletzung der seinerzeit geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des „Corona“-Virus, stellte sich den Spaziergängern in den Weg und führte Identitätsfeststellungen durch.

Dies unter anderem bei einem älteren, nach Angaben der Staatsanwaltschaft Landau 71-jährigen Mann auf dem dortigen Marktplatz. Videoaufnahmen zeigen, wie mehrere Polizeibedienstete von ihm den Personalausweis verlangen, was er offenbar verweigert. Vier Polizisten umringen ihn, es wird diskutiert. Plötzlich ergreift einer der Polizisten den Mann von hinten am Hals und schleudert ihn mit voller Kraft zu Boden. Das Video wurde zum Beispiel auf reitschuster.de veröffentlicht und kommentiert („Schockierend: Polizei reißt alten Mann brutal zu Boden – Massive Gewalt bei einer Ausweiskontrolle“).

Aus hiesiger Sicht war dieses Vorgehen der Polizei unverhältnismäßig und damit ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

II. Strafanzeige gegen die an den Vorgang beteiligten Polizisten wegen Körperverletzung im Amt

Ich erstattete am 22. Dezember 2021 gegen die an dem Vorgang beteiligten Polizeibediensteten Strafanzeige, insbesondere wegen Körperverletzung im Amt, und bat darum, mich über den Ausgang der Ermittlungen zu informieren. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 teilte mir die Staatsanwaltschaft Landau das Aktenzeichen des Verfahrens mit.
III. Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Landau

Mit Nachricht vom 8. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Landau mit, das Ermittlungsverfahren eingestellt zu haben, da man den polizeilichen Umgang mit dem Mann als gerechtfertigt ansehe. Die Ausführungen in dem dreiseitigen Schreiben lassen tief blicken.

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https://reitschuster.de/post/polizeigewalt-kopfhebeltechnik-gegen-einen-71-jaehrigen-bei-einer-corona-demo/

 


 


 

 

 

MDR-Bericht: Impfgeschädigter zieht gegen Astrazeneca vor Gericht

19.09.2022

Ein 37-Jähriger hat den Pharmahersteller Astrazeneca verklagt. Der Mann hatte sich im Mai vergangenen Jahres mit dem Covid-19-Impfstoff von Astrazeneca impfen lassen. Er erlitt anschließend eine wohl seltene, aber extrem gefährliche Sinusvenenthrombose. Das berichtet der MDR.

In dem Bericht heißt es weiter, dass der Mann nur dank dem schnellen Handeln seiner Ärzte überhaupt noch lebe. Er habe auf der Schlaganfall-Akutstation der Uniklinik Köln gelegen und sei nach seiner Entlassung noch „wochenlang arbeitsunfähig“ gewesen. Zudem habe er „wegen der Gefahr eines erneuten Gefäßverschlusses monatelang sein Blut testen lassen“ und blutverdünnende Medikamente nehmen müssen.

In dem MDR-Bericht heißt es weiter, dass sowohl die Uniklinik Köln als auch die Universität Greifswald, die das Blut untersucht hatte, bescheinigen, dass der Mann „aufgrund der Impfung den seltenen Impfschaden, eine Sinusvenenthrombose, erlitten hätte“. Die „„Aussagelast der ärztlichen Gutachten sei in diesem Fall extrem eindeutig“, zitiert der MDR den Wiesbadener Anwalt des Klägers, Joachim Cäsar-Preller. Das mache den Fall einzigartig, weil „diese medizinischen Daten sonst kaum jemand“ habe.

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https://www.berliner-zeitung.de/news/mdr-bericht-impfgeschaedigter-zieht-gegen-astrazenca-vor-gericht-impfung-corona-sinusvenenthrombose-schlaganfall-li.268625

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Aue: Verweigerter Corona-Test bleibt für Eltern ohne Folgen

24.08.2022

Weil sich ihr Sohn in der Schule nicht testen lassen wollte, sollten die Eltern eine Strafe zahlen. Das sah das Gericht jetzt anders.
Die Corona-Pandemie, die Schutzvorschriften zur Eindämmung und mögliche Verstöße dagegen beschäftigen immer mehr die Gerichte. So zum Beispiel, wenn die Betroffenen, wie die sogenannten Corona-Spaziergänger einen Einspruch gegen die verhängten Bußgeldbescheide einlegen. Dann landen die Verfahren beim jeweiligen Amtsgericht.

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https://www.freiepresse.de/erzgebirge/aue/amtsgericht-aue-verweigerter-corona-test-bleibt-fuer-eltern-ohne-folgen-artikel12382238

 

 


 

 

 

Düsseldorf

Zwangsgeld für Mutter, die Sohn aus Angst vor Corona nicht zur Schule schickt

06.08.2022

Ein 15-Jähriger besucht seit November 2021 seine Schule nicht mehr - um sich und seine Mutter nicht mit dem Coronavirus zu infizieren. Nun droht ein Zwangsgeld. Zu Recht, sagt das Verwaltungsgericht, denn es bestehe kein Anspruch auf absoluten Ausschluss einer Infektion.

Einer Mutter aus Düsseldorf, die ihren Sohn aus Angst vor dem Coronavirus nicht mehr zur Schule schickt, ist zu Recht ein Zwangsgeld angedroht worden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Nach Ansicht des Gerichts muss die Mutter der „gesetzlich verankerten Verantwortung der Eltern“ nachkommen, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 18 L 621/2)

Mit seinem Beschluss bestätigt das Gericht das Vorgehen der Bezirksregierung Düsseldorf. Der 15-jährige Gymnasialschüler besucht aus Angst, sich und in der Folge auch seine Mutter zu infizieren, bereits seit November 2021 die Schule nicht mehr. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht blieben erfolglos.

Weil der Jugendliche den Schulbesuch jedoch weiter verweigerte, forderte die Bezirksregierung die Mutter des Schülers im Rahmen einer Ordnungsverfügung dazu auf, den Schulbesuch ihres Sohnes sicherzustellen. Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Behörde mit der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 2500 Euro. Ein gegen die behördliche Aufforderung gerichteter Eilantrag der Mutter wurde abgelehnt.

Laut der Kammer sind in dem behandelten Fall die Einschränkungen des Elternrechts vor dem Hintergrund der gesetzlichen Schulpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zum Schulbesuch sei „erforderlich gewesen“. Zudem gebe es keine Gründe, weshalb der 15-Jährige nicht am regelmäßigen Schulbesuch teilnehmen könne. Im Verhältnis zwischen Schüler und Staat bestehe kein Anspruch auf einen absoluten Ausschluss einer Infektion mit dem Virus.

Das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aber „auf ein hinnehmbares Maß reduzieren“, so das Gericht. Die staatlichen Vorkehrungen zum Schutz von Schülerinnen und Schülern vor Infektionen seien „ausreichend“.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article240332281/Duesseldorf-Zwangsgeld-fuer-Mutter-die-Sohn-aus-Angst-vor-Corona-nicht-zur-Schule-schickt.html
 

 

Kommentar Väternotruf:

Das arme Kind, wird sich nun wohl bald mit Corona in der Schule anstecken, schwer erkranken und dann zwangsbeatmet, bis der Tod eintritt:Ja hat man denn am Verwaltungsgericht Düsseldorf denn gar kein Mitleid mit dem armen Kind. Denkt man dort wohl etwa Corona wäre so was wie Grippe oder Schnupfen und Karl Lauterbach von der SPD wäre ein Stierkämpfer, der statt mit dem roten Tuch mit dem SPD-Parteibuch wedelt und der maximal von Rinderwahnsinn Ahnung hat?

Wir fordern für alle Kinder und Erwachsene lebenslanges Recht auf häusliche Isolation mit staatlicher Transferzahlung und Essenbringen durch die Caritas oder auch die Heilsarmee, aber bitte nur mit vierfacher Impfung, stündlicher Testung und doppelten Maskenschutz und Ganzkörperneoprenanzug.

 

 


 


Schock-Urteil: Ärztin muss wegen Maskenattesten ins Gefängnis Erste Verurteilung zu Haftstrafe – ohne Bewährung

05.08.2022

Erst kürzlich habe ich hier darüber geschrieben, wie ein Asylbewerber aus Afghanistan nach der Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens im Stadtpark von Neustrelitz das Gericht als freier Mann verlassen konnte. Weil er, der ohne Papiere einreiste, auf unter 18 Jahre geschätzt wurde, erhielt er nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die auf Bewährung ausgesetzt wurde. Auch in zahlreichen anderen Fällen kamen Kinderschänder und Vergewaltiger in Deutschland mit Bewährungsstrafen davon (siehe Aufzählung unten).

So viel Milde wie der Vergewaltiger einer Elfjährigen ließen die Richter in Bayern mit einer Ärztin aus Bad Kohlgrub nicht walten. Die Frau aus dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen „ist wegen falscher Maskenatteste zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden“, wie der „Bayerische Rundfunk“ mitteilt: „Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen sah es als erwiesen an, dass die Medizinerin im ersten Corona-Jahr 2020 in 309 Fällen Befreiungen von der Maskenpflicht ausgestellt hatte, ohne die Patienten dafür entsprechend zu untersuchen.“ Sie erhielt neben der Gefängnisstrafe ein dreijähriges Berufsverbot.
‘Keinerlei Schuldeinsicht‘

Ich kenne zahlreiche Ärzte, die der Meinung sind, dass jemand, für den die Maske eine so hohe psychische Belastung darstellt, dass er sich deswegen an einen Arzt wendet, um sich befreien zu lassen, durchaus triftige Gründe für seine Abneigung für die Mund- und Nasenbedeckung hat. Das Gericht ließ das nicht gelten. Mehr noch: „Die Strafe wurde laut Gericht vor allem deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil keinerlei Schuldeinsicht bei der Angeklagten zu erkennen gewesen sei“, heißt es in dem Bericht.

Besonders brisant: „Die Taten fanden im ersten Corona-Jahr 2020 statt, damals galt noch die alte Rechtsordnung zu falschen Attesten“, wie der Gebührensender schreibt: „Im Zuge der Pandemie wurde der Paragraf 278 des Strafgesetzbuchs zu ‘unrichtigen Gesundheitszeugnissen‘ verschärft, er gilt in seiner Neufassung seit November 2021. Seitdem können Mediziner in ‘besonders schweren Fällen‘ sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.“

https://reitschuster.de/post/schock-urteil-aerztin-muss-wegen-maskenattesten-ins-gefaengnis/

 

 


 

 


Juli 15, 2022

Furchtbare Juristen: Hildesheimer Staatsanwälte auf “Impfgegner”-Hexenjagd

Wenn ein Rechtssystem zur politischen Waffe geworden ist, das eingesetzt wird, um “Regimegegner” zu bekämpfen, dann liegt Totalitarismus als Regierungsform vor.

Das Folgende lernen Schüler über Hexenprozesse im Mittelalter:

“Im ausgehenden Mittelalter waren immer mehr Menschen der Überzeugung, dass für alle möglichen tragischen Ereignisse und Missstände Hexen verantwortlich waren.
[…]
Aufgrund eines Paktes mit dem Teufel hatten Hexen, nach den damaligen allgemeinen Vorstellungen, alle möglichen übernatürlichen Fähigkeiten. Sie konnten anderen Personen Schaden zufügen, sie sogar töten.
[…]
Hexen wurden für Unwetter und Missernten verantwortlich gemacht, sie konnten die Zukunft vorhersagen und sich wie auch andere Personen in Tiere verwandeln.”

Das ausgehende Mittelalter ist in Hildesheim immer noch nicht ausgegangen, es scheint, im Gegenteil, in der dortigen Staatsanwaltschaft einen regelrechten Inquisitions-Kult zu geben, der sich in guter deutscher Tradition gegen die Bürger wendet, die dem Staat nicht gefügig sind, gegen die “Regimegegner”, die “Systemgegner”, die Ungeimpften, die von dem, was den guten Untertan auszeichnet, abweichen.

Die Taz in Berlin berichtet den Fall einer 45jährigen Altenpflegerin, gegen die die Staatsanwaltschaft Hildesheim Anklage wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erhoben hat:

“drei Tage später soll die Angeschuldigte bereits selbst mit dem Coronavirus infiziert gewesen sein und einen Kollegen bei einer Kaffeepause angesteckt haben, so die Hildesheimer Staatsanwältin Christina Wotschke. Dieser Arbeitskollege habe seinen Dienst bis Anfang Dezember fortgesetzt, ohne von seiner Infektion zu wissen.”

Deshalb, so schreibt die Taz weiter, habe die Staatsanwaltschaft in Hildesheim Anklage wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gegen die Altenpflegerin erhoben, die zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im “Vitanas Pflege Centrum” gearbeitet hat. Weiter schreibt die taz, in wilder Assoziation, dass die Pflegerin für “einen Corona-Ausbruch in dem Seniorenheim verantwortlich sein [soll], in dessen Folge mehrere Bewohner starben”. Am Ende des Textes weiß man dann, dass von drei verstorbenen Heiminsassen NUR bei einem per Autopsie überhaupt COVID-19 als Todesursache festgestellt wurde. Das ist Schmierenjournalismus vom Feinsten. Die ARD-Tagesschau könnte es kaum besser.

Kehren wir zurück zur heiligen Hildesheimer Inquisition, die aus unerfindlichen Gründen als “Staatsanwaltschaft” bezeichnet wird:

“Die Staatsanwaltschaft wirft der 45-Jährigen vor, sie hätte erkennen müssen, dass sie sich durch engen Kontakt mit infizierten Personen auch selbst infizieren könnte – so wie es dann ja auch passierte. Zudem habe sie gewusst, dass einige Heimbewohner gesundheitlich beeinträchtigt waren und Vorerkrankungen hatten. Dass sie sich durch ihr Verhalten möglicherweise infizieren und an Corona sterben könnten, hätte der Frau aus Sicht der Staatsanwaltschaft klar sein müssen.”

Wenn Ihnen das Ganze bislang schon seltsam vorkommt, dann wird es in der Folge vollkommen unerträglich, denn der Hirni – Hirni ist noch das harmloseste Wort, das uns in Bezug auf einen Staatsanwalt, der eine solche Anklage erhebt, eingefallen ist, er meint in der Lage zu sein, eine Indizienkette zu bauen, die belegt, dass die 45jährige für den Ausbruch von COVID-19 im Vitania-Pflegeheim verantwortlich ist. Die Kette geht so:

Im Haushalt der 45jährigen haben zwei Personen einen positiven Test auf SARS-CoV-2.
Die 45jährige geht, offenkundig asymptomatisch infiziert, d.h. mit keinerlei Symptomen von COVID-19 weiter arbeiten.
Ein Arbeitskollege, der sich im selben Zeitraum mit SARS-CoV-2 bei der 45jährigen infiziert habe, so spekuliert der Staatsanwalt, der die deutsche Rechtsprechung in die 1930er Jahre zurückkatapultiert, habe unwissentlich die Verteilungsarbeit für SARS-CoV-2 übernommen.

Letztlich habe die 45jährige 14 Menschen indirekt angesteckt. “Indirekt angesteckt” meint im staatsanwaltschaftlichen Neusprech, dass vermutet wird, dass die 45jährige SARS-CoV-2 an mindestens eine Person weitergegeben hat, von der dann vermutet wird, dass sie ihrerseits SARS-CoV-2 weitergegeben hat. Wenn Sie also in Zukunft einen Hammer verleihen, seien Sie gewahr, dass man nicht ausschließen kann, dass es in einer Staatswanwaltschaft einen Irren gibt, der sie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl anklagt, weil der Hammer, den Sie verliehen haben, vom Leier an einen Kumpel weiterverliehen wurde, der ihn benutzt hat, um eine Scheibe einzuschlagen und einen Diebstahl zu begehen.

Nun wird aus unserer Darstellung nicht klar, warum die 45jährige und nicht etwa der Arbeitskollege, der seinerseits und offenkundig genau so asymptomatisch wie die 45jährige im Altenheim umhergewandert ist, auch zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Insassen infiziert waren, und SARS-CoV-2 verbreitet hat, wie der Staatsanwalt spekuliert, im Gegensatz zur 45jährigen NICHT angeklagt wird.
Es ist immer nur eine Frage der Zeit, bis das religiöse Eiferertum eskaliert

Der Grund dafür, dass die 45jährige angeklagt wird und nicht ihr Arbeitskollege, ist ein politischer, denn die Staatsanwaltschaft Hildesheim ist eine politische, keine pönale Staatsanwaltschaft mehr. Angeklagt wird offenkundig auf politische Anweisung und Vorgabe und zur Durchsetzung einer politischen Erzählung. Um zu wissen, welche Erzählung das ist, hier ein paar Informationen:

Die 45jährige ist ungeimpft;
Sie war ihrem Arbeitgeber als “Impfgegner” bekannt;
Sie hat einen gefälschten Impfausweis vorgelegt, um eine zweifache Dosis von mRNA oder einem sonstigen gegen COVID-19 unwirksamen Stoff nachzuweisen.

DESHALB wird sie angeklagt.

Nicht dass die Verbreitung von SARS-CoV-2, so man annimmt, dass sie von der 45jährigen ausgegangen ist, ausgeschlossen gewesen wäre, wenn sie die doppelte Dosis COVID-19 Spritzbrühe erhalten hätte. Es ist hinlänglich bekannt, dass dies nicht der Fall ist. Nicht, dass ein Geimpfter, in dessen Haushalt ein positiv Getesteter zu finden ist, nicht zur Arbeit wäre zugelassen worden, obwohl er munter SARS-CoV-2 verbreiten kann. Nichts vom Ergebnis im Altenheim wäre anders gewesen, wenn die 45jährige geimpft gewesen wäre. Und weil dem so ist, muss ein Exempel statuieren, um die nicht vorhandenen empirischen Unterschiede zwischen dem Effekt, den Geimpfte und den Ungeimpfte auf ihre Umwelt haben, politisch herzustellen und rechtlich abzusichern. Das ist ein vorläufiger Tiefpunkt, der nur noch mit Freislers Volksgerichtshof unterschritten werden kann. Aber wer weiß. Es gibt bestimmt emsige Eiferer, die daran arbeiten.

Nun ist aus den Schauprozessen in der Sowjetunion bekannt, dass es notwendig ist, entweder einen geständigen Angeklagten zu präsentieren, einen, den man zumeist, wie im Mittelalter mit Folter gefügig gemacht hat, oder Beweise zu fabrizieren, die unumstößlich für die Gläubigen belegen, dass man es mit einer Hexe zu tun hat. Wenn man eine Hexe ins Wasser wirft, an Händen und Füßen gefesselt und sie ertrinkt, dann war es keine…

Folter als Mittel, ein Geständnis zu erpressen, ist in Hildesheim bislang bestenfalls in psychologischer Variante bekannt, z.B. dadurch, dass man Ermittlungsergebnisse direkt an die Presse gibt und nicht abwartet, ob die Anklage, die erhoben werden soll, vom zuständigen Richter überhaupt zugelassen wird. Ergo muss noch etwas dazu gepackt werden. Im Fall der 45jährigen ist das Folgendes:

“Die bei den Verstorbenen identifizierten Virusdaten hätten mit denen des gestorbenen Partners der Angeklagten übereingestimmt. Weil der Mann in dem betreffenden Zeitraum aber nicht in dem Altenheim gewesen sei, müsse die 45-Jährige verantwortlich sein und das Virus in die Einrichtung getragen haben.”

Wir erinnern uns: Drei Menschen sind im Altenheim mit oder an COVID-19 verstorben. Bei EINEM davon konnte die Autopsie COVID-19 als Todesursache belegen. Das staatsanwaltlich sanktionierte Schmieren geht weiter. Und weil schmieren nicht reicht, wird noch wild assoziiert: Der Mann der 45jährigen ist verstorben und positiv getestet worden und das “SARS-CoV-2”, das bei ihm gefunden wurde, so behauptet dieser Staatsanwalt in einer Form des Anklagerausches, die man nur schwierig mit dem normalen Funktionieren eines menschlichen Verstandes in Einklang bringen kann, sei exakt “das SARS-CoV-2” gewesen, das bei den Verstorbenen im Altenheim gefunden worden sei.

Man kann derartigen BS nicht durchgehen lassen, denn es ist die Vorstufe zur reinen Willkür bei Anklagen und Verurteilungen. Das Genom von SARS-CoV-2 umfasst rund 30.000 Basen. Der Staatsanwalt behauptet, dass alle 30.000 Basen im Genom von SARS-CoV-2, das beim Ehemann der 45jährigen gefunden wurde, mit den 30.000 Basen, die im Genom von SARS-CoV-2 gefunden wurde, das den Verstorbenen entnommen wurde, identisch seien. Faszinierend und wenn es so sein sollte, ein stochastisches Wunder, das darauf zurückzuführen sein muss, dass SARS-CoV-2 in den Organismen der Betroffenen in den Replikations- und zwangsläufig den Mutationsstreik getreten ist. Etwas, was es bislang noch nie gab, aber wer weiß, vielleicht herrschen in Hildesheim andere Mutationsgesetze.

Wie dem auch sei, selbst wenn die 30.000 Basen, die SARS-CoV-2 konstituieren, bei allen vier Verstorbenen identisch wären, wäre damit nicht sichergestellt, dass die 45jährige, die 30.000-mutationsresistente Variante von ihrem Ehemann übernommen oder an ihn vermittelt hat, wie auch immer und dann im Pflegeheim von Vitanas munter verteilt hat, denn wenn eine mutationsresistente Variante im Raum Hildesheim unterwegs ist, dann muss man annehmen, dass sie sich nicht nur bei den vier Personen, die gerade die Aufmerksamkeit eines aufstiegsorientierten und anpassungsfähigen Staatsanwalts erregt haben, findet. Um zu belegen, dass die Insassen des Pflegeheims von der 45jährigen direkt [oder indirekt] angesteckt wurden, muss unser aufstrebender Staatsanwalt nachweisen, dass NUR die 45jährige und niemand sonst, mit diesem Mutations-resistenten Freak of Virus infiziert war. Das ist genau der Punkt, an dem das Lamento von Egon Schneider einsetzt, das Lamento darüber, dass die meisten Juristen von Logik so viel Ahnung haben wie vom Leben auf dem Mars: Keine. Hätte der Staatsanwalt, der in Hildesheim unbedingt einen politischen Schauprozess führen will, auch nur ansatzweise eine Ahnung von Logik, dann wüsste er, dass seine Anklage spätestens da scheitert, wo der Nachweis erbracht werden muss, dass die Variante von SARS-CoV-2, die bei den verstorbenen Insassen gefunden wurde, NUR von der 45jährigen stammen kann, keine andere asymptomatische und bislang unbekannte Quelle haben kann. Wir fürchte, wenn die Richterschaft in Hildesheim nicht von Leuten durchsetzt ist, die die kognitive Kompetenz des Staatsanwalts teilen, dürfte die Anklage nicht zugelassen werden, immer vorausgesetzt, die Richterschaft in Hildesheim ist nicht bereits von Polit-Darstellern instrumentalisiert worden.

Bleibt noch nachzutragen, dass der Arbeitgeber der 45jährigen, dem Vitanas Pflege Centrum, dadurch auffällt, dass er Angestellte überwacht und als Erfüllungsgehilfe des Staates [und mit dem netten Nebeneffekt, jeden Verdacht, man habe durch Nachlässigkeit oder was auch immer den COVID-19 Ausbruch im eigenen Pflegeheim zu verantworten, beseitigen zu können] zur Anzeige bringt:

“Da die Angeschuldigte bei ihren Vorgesetzten bereits als Impfgegnerin bekannt war, holten diese Informationen über den auf dem Zertifikat angegebenen Impftermin und die Chargennummern der vermeintlichen Impfdosen ein. Daraus ergab sich, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handelte.

Am 10. Dezember stellte die Heimleitung die Mitarbeiterin daraufhin vom Dienst frei und erstattete Strafanzeige wegen Urkundenfälschung. Die Ermittlungen in dieser Sache laufen laut Staatsanwaltschaft in einem gesonderten Verfahren.”

Wenn Sie zu den Wenigen gehören, die sich noch mit dem Gedanken tragen, Altenpfleger zu werden, dann haben Sie nun eine wertvolle Information im Hinblick auf geeignete Arbeitgeber und als das seltene Gut, das Sie als Altenpfleger sind, können Sie sich ihren Arbeitgeber natürlich aussuchen.

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https://sciencefiles.org/2022/07/15/furchtbare-juristen-hildesheimer-staatsanwaelte-auf-impfgegner-hexenjagd/

 

 

 


 

 

 

ArbG Bonn, Urteil vom 18.05.2022 - 2 Ca 2082/21
Fundstelle
openJur 2022, 12485

Rkr:

Arbeitsrecht
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 01.12.2021aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2021 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 391,02 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2022 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2022 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den März 2022 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2022 1.328,38 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.05.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

9. Der Streitwert wird auf 7.766,42 EUR festgesetzt.

10. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch eine außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist sowie über Annahmeverzugslohn.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages vom 25.03.2019 seit dem 01.10.2019 bei der Beklagten als Auszubildender für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers beschäftigt. Die zuletzt von dem Kläger bezogene Ausbildungsvergütung beträgt 1.328,38 EUR brutto. Der Kläger hat vier Kinder.

In der Pflegeschule der Beklagten ist nach deren Hygienekonzept zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine FFP-2-Maske zu tragen. Der Schulleiter, Herr Q., machte den Kläger einige Male darauf aufmerksam, dass dieser seine Maske nicht richtig trage. Eine diesbezügliche Abmahnung des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger begab sich am 27.11.2021 in die Teststelle in U., welche zu dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus gehört, um sich auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen. Er wollte an diesem Tag die Testung an sich selbst durchführen, was ihm jedoch von der dortigen Mitarbeiterin nicht gestattet wurde. Der Kläger brachte daraufhin seinen Unmut hierüber zum Ausdruck. Der weitere Verlauf des Geschehens am 27.11.2021 ist zwischen den Parteien streitig.

Am 30.11.2021 ließ sich der Kläger in der Teststelle U. auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen. Sodann wartete der Kläger in dem Warteraum der Teststelle auf sein schriftliches Ergebnis. Es handelt sich hierbei um einen großen, ehemaligen Speisesaal eines Restaurants. Es befanden sich noch zwei weitere Besucher im Wartebereich. Der Kläger hatte einen Abstand von ca. 4-5 Metern zu den anderen im Raum befindlichen Personen. Der Kläger zog sodann seine Maske von der Nase herunter, sodass diese lediglich den Mund des Klägers bedeckte. Dies wurde von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn V., bemerkt, welcher ihn daraufhin ansprach und darauf hinwies, dass er seine Maske nicht ordnungsgemäß trage. Der Kläger korrigierte die Position seiner Maske zunächst nicht. Einer weiteren, energischen Aufforderung von Herr V. zum Tragen der Maske, kam der Kläger sodann nach. Herr V. forderte den Kläger auf, die Teststation zu verlassen. Im Übrigen ist der Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist streitig.

Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis des Klägers mit Kündigungsschreiben vom 01.12.2021 außerordentlich fristlos. In dem Kündigungsschreiben der Beklagten ist zu den Kündigungsgründen wie folgt ausgeführt:

"Am 26.11.2021 wurde der Schulleiter Herr Q. von Herrn M. darüber informiert, dass Sie an diesem Tag in der Teststelle U. das dortige Personal verbal attackiert und ihm vorgeworfen haben, das tagtägliche Testen sei nur politische Schikane und Geldmacherei.

Am Vormittag des 27.11.2021 informierte der stellvertretende Pflegedienstleiter Herr S. den Schulleiter Herrn Q. darüber, dass Sie sich zwar in die Teststelle begeben hatten, sich dort aber nicht testen ließen, sondern der Mitarbeiterin das Teststäbchen aus der Hand nahmen, um sich selbst zu testen. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin, dass die Selbsttestung nicht vorgesehen und nicht zulässig ist, verließen Sie das Testzentrum ungetestet und erschienen daraufhin auch nicht zum Unterricht. Ihr Fernbleiben entschuldigten Sie mit folgenden Worten: "leider ist es mir heute durch die Teststelle nicht möglich gemacht worden, den Unterricht zu besuchten, da ich den Covid Schnelltest nicht selbst habe durchführen können. Die Mitarbeiterin bestand darauf, mir das Teststäbchen nicht aushändigen zu wollen. Damit war ich nicht einverstanden und kann heute daher leider keinen Test vorweisen."

Darüber hinaus müssen Sie mehrfach täglich in den Schulräumen auf das konsequente Tragen einer FFP-2-Maske hingewiesen werden, die Sie immer nur auf ausdrückliche Aufforderung regelgerecht tragen, obwohl Ihnen bekannt ist, dass in den Schulräumen eine dauernde Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht.

Am 29.11.2021 legten Sie ein negatives Testergebnis einer auswärtigen Teststelle vor, woraufhin der Schulleiter Herr Q. Ihnen eine ausdrückliche und mündliche Ermahnung aussprach und Sie mit Hinweis auf das aktuell geltende offizielle Testkonzept des MHE vom 21.11.2021 anwies, sich ausschließlich in der Teststelle U. testen zu lassen.

Am Morgen des 30.11.2021 wurden Sie im Wartebereich der Teststelle U. vom Geschäftsführer Herrn V. ohne Maske sitzend wahrgenommen, woraufhin Sie von diesem auf die in den Räumen geltende Maskenpflicht hingewiesen wurden. Eine erste Ansprache durch Herrn V. und die Aufforderung, die Maske aufzusetzen, ignorierten Sie völlig und beschäftigten sich weiterhin mit Ihrem Telefon. Als Herr V. Sie dann ein weiteres Mal etwas energischer zur Tragen der Maske aufforderte, zogen Sie diese widerwillig hoch, nicht jedoch ohne Herrn V. zu entgegen, er solle Sie in Ruhe lassen und er habe Ihnen gar nichts zu sagen. Vom Hausrecht Gebrauch machend verwies Herr V. Sie sodann des Gebäudes.

(...)"

Auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 01.12.2021 (Bl. 10 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte dem Kläger seit dem 01.12.2021 keine Ausbildungsvergütung. Der Kläger bezog ab dem 13.12.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von 391,02 EUR für Dezember 2021 und ab Januar 2022 monatlich in Höhe von 617,40 EUR.

Der Kläger ist nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft.

Der Kläger behauptet, dass er am 30.11.2021 seine Maske nur deswegen von der Nase gezogen habe, da er sich habe an der Nase kratzen bzw. diese putzen müssen. Plötzlich habe ein ihm unbekannter Mann, der sich ihm nicht vorgestellt habe, vor ihm gestanden und ihn im lauten, aggressiven und unfreundlichen Ton angeherrscht, seine Maske aufzusetzen. Der Kläger sei derart perplex gewesen, dass er dieser Aufforderung zunächst nicht nachgekommen sei. Er habe stattdessen in ruhigem Ton geantwortet. Der unbekannte Mann habe seine Aufforderung in gleichermaßen aggressivem Ton wiederholt und geäußert, dass er auch die Polizei holen könne und den Leiter der Pflegestufe verständigen würde, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme. Inzwischen habe der Kläger die Maske wieder über die Nase gezogen. Sodann sei Herr V. weggegangen, um mit den Mitarbeitern der Teststelle zu sprechen. Kurze Zeit später habe ein Mitarbeiter der Teststelle den Kläger gebeten, die Teststelle zu verlassen. Dem sei der Kläger nachgekommen. Herr V. habe, als er draußen an dem Kläger vorbeigegangen sei, triumphierend und in verächtlichem Ton geäußert, dass dies sein letzter Tag im Krankenhaus gewesen sei. Nach ca. 15 Minuten habe der Kläger in der Teststelle um den Ausdruck seines Testergebnisses gebeten. Es sei ihm dann mitgeteilt worden, dass er auf ausdrückliche Weisung des Geschäftsführers der Beklagten im System blockiert sei.

Der Kläger reagiere auf Nasentests sehr empfindlich. Das tiefe Einführen des Teststäbchens in die Nase führe bei ihm zu starkem Juckreiz, Anschwellen der Schleimhäute und mitunter Nasenbluten. Diese Überempfindlichkeit habe er gegenüber der Pflegeschule und der Teststelle kommuniziert. Anfangs habe der Kläger die Corona-Testungen in der Teststelle selbst durchführen dürfen. Am 27.11.2021 sei allerdings eine neue Mitarbeiterin in der Teststelle gewesen, die darauf bestanden habe, den Test durchzuführen. Der Kläger habe sodann seinen Unmut zum Ausdruck gebracht; er habe die Mitarbeiterin jedoch nicht verbal attackiert. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei bereits unsubstantiiert.

Ebenso gebe die Beklagte nicht an, wann, wo und von wem er aufgefordert worden sei, seine Maske regelgerecht zu tragen. Er habe seine Maske stets regelgerecht getragen und insbesondere niemanden gefährdet. Er sei von Herrn Q. nur dann darauf aufmerksam gemacht worden, dass er seine Maske nicht richtig trage, wenn er alleine in einem Raum oder auf dem Flur gewartet habe und niemand in der Nähe gewesen sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses unwirksam sei. Durch diese sei ihm die Möglichkeit genommen, seine kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung zu beenden.

Jedenfalls aber fehle es an einer vorherigen Abmahnung des Klägers als milderem Mittel. Insbesondere liege kein patientengefährdendes Verhalten des Klägers vor. Auch habe er keine anderen Mitauszubildenden und Mitarbeiter gefährdet. Ein konkreter Nachweis hierzu werde von der Beklagten nicht erbracht.

Mit der am 10.12.2021 beim Arbeitsgericht K. eingegangenen Klage hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Klageerweiterung vom 31.03.2022 sowie vom 04.05.2022 hat der Kläger Ansprüche auf Annahmeverzugslohn gegen die Beklagte geltend gemacht.

Der Kläger beantragt - unter Klagerücknahme im Übrigen - zuletzt,

1. festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 01.12.2021, sein Ende findet, sondern über diesen Zeitraum zu unveränderten Ausbildungsbedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2021 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 391,02 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2022 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2022 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.03.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

5. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den März 2022 brutto 1.328,38 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.04.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

6. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2022 1.328,38 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 01.05.2022 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeld in Höhe von 617,40 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Schulleiter Herr Q. am 26.11.2021 von Herrn M. darüber informiert worden sei, dass der Kläger an diesem Tag in der Teststelle in U. das dortige Personal verbal attackiert und ihm vorgeworfen habe, dass das tagtägliche Testen nur politische Schikane und Geldmacherei sei.

Am Vormittag des 27.11.2021 habe der stellvertretende Pflegedienstleiter Herr S. den Schulleiter Herrn Q. darüber informiert, dass der Kläger sich zwar in die Teststelle begeben habe, sich dort aber habe nicht testen lassen, sondern der Mitarbeiterin der Teststelle das Teststäbchen aus der Hand genommen habe, um sich selbst zu testen. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin, dass die Selbsttestung nicht vorgesehen und zulässig sei, habe der Kläger die Teststelle ungetestet verlassen und sei nicht zum Unterricht erschienen. Sein Fernbleiben habe er mit den Worten entschuldigt, dass es ihm durch die Teststelle nicht möglich gemacht worden sei, den Unterricht zu besuchen, da er habe den Covid-Schnelltest nicht selbst durchführen können.

Darüber hinaus habe der Kläger mehrfach täglich in den Schulräumen auf das konsequente Tragen einer FFP-2-Maske hingewiesen werden müssen. Diese habe er nur auf Anweisung regelgerecht getragen.

Am 29.11.2021 habe der Kläger ein negatives Testergebnis einer auswärtigen Teststelle vorgelegt, woraufhin der Schulleiter Herr Q. ihm gegenüber eine Ermahnung ausgesprochen habe. Er habe ihn zudem auf das offizielle Testkonzept der Beklagten hingewiesen.

Am 30.11.2021 sei der Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn V., im Wartebereich der Teststelle ohne Maske sitzend wahrgenommen worden, woraufhin er ihn auf die Maskenpflicht hingewiesen habe. Der Kläger habe eine erste Ansprache von Herrn V. ignoriert und sich weiterhin mit seinem Telefon beschäftigt. Herr V. habe den Kläger nochmals energischer zum Tragen einer Maske aufgefordert, woraufhin der Kläger diese widerwillig hochgezogen habe und erwidert habe, dass er ihn in Ruhe lassen solle und er ihm gar nichts zu sagen habe. Herr V. habe den Kläger sodann des Gebäudes verwiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorgenannten Vorfälle angesichts der aktuellen Situation so schwerwiegend seien, dass diese für sie nicht hinnehmbar seien. Als Gesundheitseinrichtung sei die Beklagte dem Wohl der Patientinnen und Patienten verpflichtet, als Dienstgeberin treffe sie eine erheblich gesteigerte Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Insoweit könne die Beklagte nicht dulden, dass Einzelne durch ein solch verweigerndes Verhalten ihr Testkonzept untergraben, sich und andere in eine konkrete Gesundheitsgefahr bringen und letztlich auch die gesamtgesellschaftlichen Bestrebungen, die Pandemie einzudämmen und der Lage wieder Herr zu werden, zunichtemachen.

Das verweigernde Verhalten des Klägers gegenüber Regelungen und Anforderungen stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers dar. Auch zeige der Kläger durch sein Verhalten deutlich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes des Gesundheits- und Krankenpflegers. Er zeige damit, dass er für den Beruf ungeeignet sei.

Eine vorherige schriftliche Abmahnung halte die Beklagte aufgrund der Schwere der Verstöße für entbehrlich. Bei dem Kläger könne angesichts seines Alters und seiner sozialen / familiären Stellung nicht von jugendhaftem Verhalten ausgegangen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger genau wisse, was er wolle und warum er sich so verhalte, wie er sich verhalte.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sie dem Kläger keinen Annahmeverzug schulde. Dies ergebe sich schon daraus, dass die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wirksam sei. Jedenfalls aber sei der Kläger nicht geimpft, sodass ab dem 15.03.2022 kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn bestehe. Denn nach § 20a IfSG sei eine Impfung Voraussetzung für die Beschäftigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Gründe

I. Die erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.12.2021 nicht aufgelöst. Demgemäß hat der Kläger einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegen die Beklagte.

1. Der Klageantrag zu 1.) ist zulässig und in der Sache begründet. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.12.2021 nicht aufgelöst. Es liegt kein wichtiger Grund i.S.d. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG für die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers vor.

a. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 12, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Geschäftssitz in C. hat.

Das nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 01.12.2021, da der Kläger unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 BBiG ein berechtigtes Interesse daran hat, feststellen zu lassen, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 01.12.2021 hinaus fortbesteht.

b. Der Klageantrag zu 1.) ist in der Sache begründet. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.12.2021 nicht aufgelöst.

aa. Der Kläger hat die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 BBiG mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage am 10.12.2021 und deren alsbaldiger Zustellung gemäß § 167 ZPO gewahrt.

bb. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.12.2021 war nicht geeignet, das Ausbildungsverhältnis des Klägers fristlos mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Es fehlt jedenfalls an einer vorherigen Abmahnung des Klägers. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung geht zur Lasten der Beklagten aus.

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann nach der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen muss (§ 22 Abs. 3 BBiG). Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 12.02.2015 - 6 AZR 845/15, juris, Rn. 38; vgl. ferner LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2018 - 2 Sa 427/17, juris, Rn. 54).

(1) Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer vorherigen Abmahnung des Klägers. Es handelt sich bei den beklagtenseitig behaupteten Pflichtverletzungen um solche, die auf einem steuerbaren Verhalten des Klägers beruhen. Diese wiegen nicht so schwer, dass selbst ihre erstmalige Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Damit war eine vorherige Abmahnung des Klägers erforderlich.

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Auszubildenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Ausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 114). Die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04 2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 32; vgl. ferner LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 10.10.2012 - 3 Sa 644/12, juris, Rn. 111 ff).

(a) Das nicht ordnungsgemäße Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am 30.11.2021 war ohne vorherige Abmahnung des Klägers nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen.

Der Kläger hat am 30.11.2021 im Wartebereich der Teststelle der Beklagten in U. seinen Mund-Nasen-Schutz zeitweise unter die Nase gezogen. Einer ersten Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten, den Mund-Nasen-Schutz ordnungsgemäß zu tragen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Jedoch gibt der Kläger insoweit an, dass es ihn an der Nase gejuckt habe und er sich habe die Nase putzen müssen. Dies wurde seitens der Beklagten nicht entkräftet. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger im Wartebereich mit einem Abstand von ca. 4 bis 5 Metern zu den weiteren Wartenden gesessen hat.

Da es sich um ein steuerbares Verhalten des Klägers handelt, ist davon auszugehen, dass eine Abmahnung mit der Androhung von Konsequenzen für das Ausbildungsverhältnis geeignet ist, eine Verhaltensänderung bei dem Kläger zu bewirken und sein Verhalten positiv dahingehend zu beeinflussen, dass er das Schutzkonzept der Beklagten zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zukünftig einhalten wird.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesamtumstände wiegt die Pflichtverletzung des Klägers zudem nicht so schwer, dass der Beklagten eine vorherige Abmahnung des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Zwar hat der Kläger gegen das bei der Beklagten geltende Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 verstoßen, indem er seinen Mund-Nasen-Schutz kurzzeitig unter die Nase gezogen hat. Jedoch ist im konkreten Einzelfall keine Gefährdung von Arbeitskollegen oder Patienten der Beklagten eingetreten, da der Kläger den Mund-Nasen-Schutz zu einem Zeitpunkt über die Nase gezogen hatte, als er einen weiten Abstand von weiteren, im Raum befindlichen Personen hatte. Eine der Beklagten unzumutbare Gefährdung von Arbeitskollegen und Patienten ist daher nicht eingetreten. Es liegt unter Abwägung der Gesamtumstände kein so schwerer Pflichtverstoß des Klägers vor, dass selbst dessen erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar wäre.

(b) Ebenso rechtfertigt auch das dem Kläger vorgeworfene Verhalten in den Schulräumen keine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Klägers.

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger in der Schule von dem Schulleiter einige Male darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er seine Maske nicht ordnungsgemäß trage. Der Kläger gibt diesbezüglich jedoch an, dass er seine Maske nur dann nicht richtig getragen habe, wenn er alleine in einem Raum oder auf dem Flur gewartet habe und niemand in der Nähe gewesen sei. Dies wurde seitens der Beklagten nicht bestritten. Auch hat die Beklagte diesbezüglich keine konkrete Gefährdung von anderen Auszubildenden oder Lehrern behauptet oder dargelegt. Auch hierbei handelt es sich um eine verhaltensbedingte Pflichtverletzung, deren erstmalige Hinnahme der Beklagten nicht offensichtlich unzumutbar ist. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufforderung des Schulleiters an den Kläger, seine Maske ordnungsgemäß zu tragen, mehrfach erfolgt ist, ohne dass die Beklagte eine Abmahnung dieses Verhaltens des Klägers für erforderlich erachtet hätte. Damit aber kann sich die Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, dass eine solche Pflichtverletzung auch ohne vorherige Abmahnung geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers zu begründen. Die Beklagte hat Verstöße des Klägers gegen ihr Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zunächst ohne Erteilung einer Abmahnung hingenommen, sodass der Kläger davon ausgehen musste, dass dieses Verhalten nicht zu einer Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses führen werde.

(c) Soweit dem Kläger ferner vorgeworfen wird, das Personal der Teststelle der Beklagten in U. verbal attackiert zu haben, schildert die Beklagte schon nicht substantiiert, was konkret der Kläger zu dem Testpersonal geäußert haben soll. Die behauptete Äußerung, dass das tagtägliche Testen nur politische Schikane und Geldmacherei sei, unterfällt der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 1 GG und ist daher von der Beklagten grundsätzlich hinzunehmen. Eine Beleidigung oder ein persönlicher Angriff des Testpersonals liegt hierin nicht. Eine grobe Beleidigung des Testpersonals wurde von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

(d) Am Vormittag des 27.11.2021 ließ sich der Kläger von dem Personal der Teststelle der Beklagten in U. nicht testen und blieb aus diesem Grund vom Unterricht fern. Auch dieses Verhalten des Klägers ist jedoch nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Eine Gefährdung der anderen Auszubildenden und Lehrern ist gerade nicht eingetreten, da der Kläger ohne Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises dem Unterricht fern geblieben ist. Zwar ist der Kläger nach § 13 Satz 2 Ziffer 2 BBiG insbesondere verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen und mithin auch dem Schulunterricht teilzunehmen. Das einmalige unentschuldigte Fehlen bei dem Schulunterricht ist jedoch ohne vorherige Abmahnung nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers zu begründen. Auch insoweit handelt es sich um ein steuerbares Verhalten des Klägers, sodass davon auszugehen ist, dass eine Abmahnung mit der Androhung von Konsequenzen für das Ausbildungsverhältnis geeignet gewesen wäre, eine Verhaltensänderung bei dem Kläger zu bewirken und sein Verhalten positiv dahingehend zu beeinflussen, dass er zukünftig an dem Schulunterricht der Beklagten teilnehmen wird.

(e) Ebenso ist die Vorlage eines Corona-Testnachweises einer auswärtigen Teststelle am 29.11.2021 nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu begründen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verzichtet der Arbeitgeber konkludent auf sein Kündigungsrecht, wenn er wegen eines abgeschlossenen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers diesem gegenüber eine Abmahnung ausspricht (vgl. BAG, Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 222/05, juris, Rn. 22). Der Arbeitgeber bringt mit dem Ausspruch der Abmahnung regelmäßig zum Ausdruck, dass wegen des gerügten Verhaltens keine Kündigung erfolgen werde (BAG, Urteil vom 02.02.2006 - 2 AZR 222/05, juris, Rn. 22). Dasselbe muss für den Fall des Ausspruchs einer Ermahnung durch den Arbeitgeber gelten.

Der Kläger wurde aufgrund des vorgenannten Verstoßes gegen das bei der Beklagten geltende Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Vorlage eines Testergebnisses der Teststelle U. von dem Schulleiter Herrn Q. ermahnt. Mit dem Ausspruch der Ermahnung gegenüber dem Kläger hat die Beklagte selbst zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung nicht so schwer wiegt, dass sie diese zu dem Ausspruch einer Kündigung heranziehen werde. Die außerordentliche Kündigung des Klägers kann ohne vorherige Abmahnung nicht auf den vorgenannten Pflichtverstoß des Klägers gestützt werden.

(f) Insgesamt liegen zwar mehrere Verstöße des Klägers gegen das bei der Beklagten geltende Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vor. Diese Pflichtverletzungen sind jedoch weder jeweils für sich betrachtet, noch in einer Gesamtschau geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung des Klägers zu begründen. Die Pflichtverletzungen des Klägers liegen jeweils im Bereich steuerbaren Verhaltens, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger bei einer Abmahnung unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen für sein Ausbildungsverhältnis sein Verhalten in der Zukunft geändert hätte, um seinen Ausbildungsabschluss nicht zu gefährden. Da eine konkrete Gefährdung der Patienten der Beklagten sowie seiner Arbeitskolleginnen und -kollegen oder sonstiger Dritter nicht eingetreten ist, war es der Beklagten nicht unzumutbar, auf eine Pflichtverletzung des Klägers zunächst mit einer Abmahnung zu reagieren, um auf eine geänderte Verhaltensweise des Klägers hinzuwirken.

(2) Ebenso geht die vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. Da der Kläger bereits gut zwei Drittel seiner Ausbildungszeit absolviert hat, ohne dass es in der Vergangenheit zu - abgemahnten - Beanstandungen der Beklagten gekommen ist, überwiegt das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Ausbildungsverhältnisses das Interesse der Beklagten an einer außerordentlichen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.

Liegt eine erhebliche Pflichtverletzung eines Auszubildenden vor, ist entsprechend § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - 10 Sa 518/12, juris, Rn. 31). Dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch die bereits absolvierte Ausbildungszeit zu berücksichtigen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 19.09.2006 - 9 Sa 1555/05, juris, Rn. 36; Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 6. Aufl. 2021, § 22 BBiG, Rn. 15; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath-Hermann, 4. Aufl. 2017, § 22 BBiG, Rn. 12). Je weiter die Ausbildung vorangeschritten ist, desto höher sind die Anforderungen an den wichtigen Grund (Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath-Hermann, 4. Aufl. 2017, § 22 BBiG, Rn. 12). Damit sind Pflichtverstöße nur unter erschwerten Bedingungen als unzumutbar für den Ausbildenden zu bewerten. Eine fristlose Kündigung kurz vor Abschluss der Ausbildung ist kaum möglich (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - 8 Sa 24/18, juris, Rn. 70; Ascheid/Preis/Schmidt-Biebl, 6. Aufl. 2021, § 22 BBiG, Rn. 15; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath-Hermann, 4. Aufl. 2017, § 22 BBiG, Rn. 12).

Der Kläger hat seine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger bei der Beklagten am 01.10.2019 begonnen und sollte diese im Oktober 2022 abschließen. Die Ausbildungszeit des Klägers verlief ohne Beanstandungen der Beklagten, jedenfalls liegen unstreitig keine Abmahnungen des Klägers für etwaige Pflichtverletzungen vor. Seitens des Klägers ist bei der Interessenabwägung ein hohes Interesse an der regelkonformen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses zu berücksichtigen, da er nur auf diese Art und Weise Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Ausbildungsberuf erhalten kann.

Auf der anderen Seite ist bei der Beklagten ihre Verpflichtung für das Wohl der Patientinnen und Patienten als auch die Fürsorgepflichten für die bei ihr beschäftigten Personen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ein hohes, berechtigtes Interesse an der Einhaltung ihres Schutzkonzeptes zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2, welches in die Interessenabwägung einzustellen ist.

Da der Kläger seitens der Beklagten - trotz behaupteter Verstöße gegen ihr Schutzkonzept zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 - nicht abgemahntwurde und es - aufgrund der Einhaltung der Abstandsregelungen - zu keiner konkreten Gefährdung von Dritten gekommen ist, überwiegt vorliegend das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung seines Ausbildungsverhältnisses das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Es war der Beklagten zuzumuten, die Pflichtverstöße des Klägers vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung abzumahnen.

2. Der zulässige Klageantrag zu 2.) ist in der Sache begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Dezember 2021 in Höhe von 1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 391,02 EUR netto.

a. Der Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Dezember 2021. Die Beklagte ist aufgrund des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung vom 01.12.2021 in Annahmeverzug geraten.

Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet. Die Regelung von § 615 Satz 1 BGB findet auch im Ausbildungsverhältnis Anwendung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, juris, Rn. 41). Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (BAG, Urteil vom 29.06.2016 - 5 AZR 696/15, juris, Rn. 15). Da in einer außerordentlichen Kündigung zugleich die Erklärung des Arbeitgebers liegt, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht weiter annehmen, bedarf es keines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer entsprechend der Regelungen von §§ 295, 296 Satz 1 BGB (st. Rspr. vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 251/11, juris, Rn. 12; BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 5 AZR 500/02, juris, Rn. 14).

Entsprechend kam die Beklagte mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers am 01.12.2021 in Annahmeverzug, ohne dass es einer weiteren Erklärung oder eines Angebotes der Arbeitsleistung seitens des Klägers bedurft hätte. Die Beklagte hat mit dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses des Klägers erklärt, dass sie die weitere Arbeitsleistung des Klägers nicht mehr annehmen werde.

b. Der Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des Klägers in Höhe von 1.328,38 EUR brutto sowie das an den Kläger gezahlte Arbeitslosengeld ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

c. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben keine vorrangige Fälligkeitsregelung getroffen, sodass die Ausbildungsvergütung des Klägers gemäß § 18 Abs. 3 BBiG am letzten Arbeitstag eines Monats fällig wurde. Entsprechend kam die Beklagte am letzten Arbeitstag des jeweiligen Kalendermonats mit der Leistung der Ausbildungsvergütung des Klägers in Verzug.

3. Der zulässige Klageantrag zu 3.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Januar 2022 in Höhe von 1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40 EUR netto. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. vollumfänglich verwiesen werden.

4. Der zulässige Klageantrag zu 4.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat Februar 2022 in Höhe von 1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40 EUR netto. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2. vollumfänglich verwiesen werden.

5. Der zulässige Klageantrag zu 5.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat März 2022 in Höhe von 1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40 EUR netto.

a. Der Kläger hat einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in der vereinbarten Höhe gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 01.12.2021. Die Beklagte befand sich aufgrund des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff BGB, ohne dass es eines weiteren Angebotes der Arbeitsleistung durch den Kläger bedurft hätte.

b. Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 297 BGB i.V.m. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG ab dem 15.03.2022 untergegangen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 20a Abs. 1, Abs. 2 IfSG ergibt sich kein gesetzliches Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot des Klägers. Ein behördliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gegen den Kläger nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG liegt nicht vor.

Der Gläubiger kommt gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Schuldner außerstande ist, die von ihm geschuldete Leistung zu bewirken. Hierbei kann das Unvermögen auch auf rechtlichen Gründen, wie etwa einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder dem Fehlen der erforderlichen Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit, beruhen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - 2 Sa 323/20, juris, Rn. 38; BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn. 23).

Die Regelung des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG enthält kein gesetzliches Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot für bereits zuvor beschäftigte Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

Nach der Regelung von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) IfSG müssen Personen, die in einem Krankenhaus tätig sind, ab dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a IfSG verfügen. Weiterhin haben diese Personen gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum 15.03.2022 einen entsprechenden Impfnachweis oder Genesenennachweis vorzulegen.

Über die Auswirkungen der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises eines bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmers wurde bislang - soweit ersichtlich - in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht entschieden. In der Literatur sind die Auswirkungen, insbesondere das Inkrafttreten eines automatischen Tätigkeitsverbotes umstritten (dagegen: Harländer/Otte: Arbeitsrechtliche Konflikte im Rahmen der Pandemiebekämpfung, NZA 2022, Seite 160 ff, 163, befürwortend: Müller, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Arbeitsrecht, ArbR aktuell 2022, Seite 55 ff, 58).

Der Wortlaut von § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG lässt das Eintreten eines Tätigkeitsverbotes eines bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten, nicht geimpften oder genesenen Arbeitnehmer offen. Zwar "müssen" diese Personen nach dem Wortlaut der Regelung einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, als Folge ist jedoch in § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG lediglich eine Benachrichtigungs- und Übermittlungspflicht der Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt normiert. Ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer ist - im Gegensatz zu § 20a Abs. 3 Satz 4, 5 IfSG für neu eingestellte Arbeitnehmer - nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.

Für ein automatisches Beschäftigungsverbot auch für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer spricht der Zweck der gesetzlichen Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 20a IfSG ist Ziel der gesetzlichen Regelung, für Einrichtungen und Unternehmen, in denen sich typischerweise eine Vielzahl von besonders vulnerablen Gruppen aufhalten, dass dort tätige Personen geimpft oder genesen seien müsse, um die besonders gefährdeten Personengruppen zu schützen (vgl. BT-Drucksache 20/188, Seite 37). Diesem gesetzlichen Schutzzweck wäre mit einem möglichst weitgehenden Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Arbeitnehmer am ehesten gedient (vgl. hierzu auch Gundel/Höllwarth, die einrichtungsbezogene Impfpflicht und ihre Folgen, ZAT 2022, Seite 16 ff, 21).

Jedoch ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich, dass mit einem Verstoß gegen die Regelung nach § 20a Abs. 2 IfSG automatisch ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot einhergeht. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 20a Abs. 2 IfSG unter den Ausführungen zum Datenschutzrecht, dass es sich bei der Pflicht, in den in Abs. 1 genannten Einrichtungen nur mit Impf- oder Genesenennachweis tätig zu sein, um eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit eine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsrecht i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG handele (vgl. BT-Drucksache 20/188, Seite 40). Auch an dieser Stelle findet sich in der Gesetzesbegründung ebenfalls kein ausdrückliches Beschäftigungsverbot nichtgeimpfter bzw. nichtgenesener Arbeitnehmer für den Arbeitgeber. Erstmals bei der Gesetzesbegründung zu dem behördlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbot nach § 20a Abs. 5 IfSG findet sich der Hinweis des Gesetzgebers, dass für diesen Personenkreis die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt (vgl. BT-Drucksache 20/188, Seite 42).

Letztlich ist der Annahme eines gesetzlichen Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbotes für bereits vor dem 15.03.2022 beschäftige Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber bis zum 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorgelegt haben, aus systematischen Gründen nicht zu folgen. Denn die gesetzliche Regelung differenziert in den Absätzen 2 und 3 deutlich zwischen den Rechtsfolgen für bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigte und ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat für nicht geimpfte bzw. genesene Personen, die ab dem 16.03.2022 neu in ein Unternehmen eintreten, in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ausdrücklich geregelt, dass diese Personen nicht beschäftigt bzw. nach Satz 5 nicht tätig werden dürfen. Eine solche Regelung findet sich für bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigte Personen gerade nicht. In diesem Fall ist lediglich eine Benachrichtigungs- und Übermittlungspflicht für den Arbeitgeber nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG vorgesehen. Die gesetzlich vorgesehene Differenzierung zwischen den beiden Personengruppen kann aber nur dann Auswirkungen entfalten, wenn für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer kein gesetzliches Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot bei Nichtvorlage eines Impf- und Genesenenausweises angenommen wird. Für diese Personengruppe besteht vielmehr nur dann ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot, wenn ein solches gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG von dem zuständigen Gesundheitsamt eine solche Untersagungsverfügung erlassen wird.

Auch das Bundesverfassungsgericht geht entsprechend davon aus, dass sich für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmern aus der gesetzlichen Regelung des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG unmittelbar kraft Gesetzes kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ergebe, sondern dessen Anordnung von einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes abhängig gemacht worden sei (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 215; 253). Der Gesetzgeber lasse die Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes nur als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung zu (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 220).

Aufgrund der differenzierenden gesetzlichen Regelungssystematik des § 20a IfSG und der ausdrücklichen Regelung eines Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbotes für erstmals ab dem 16.03.2022 beschäftigte Arbeitnehmer in § 20a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG und einer fehlenden entsprechenden Regelung für bereits zuvor beschäftigte Arbeitnehmer ergibt sich aus § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG kein gesetzliches Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot für den Kläger.

Eine Untersagungsverfügung des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG, nach welcher dem Kläger untersagt würde, die Einrichtung der Beklagten zu betreten bzw. in dieser tätig zu werden, liegt nicht vor. Es besteht damit auch kein behördliches Tätigkeitsverbot des Klägers nach § 297 BGB i.V.m. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG.

Der Anspruch des Klägers auf Annahmeverzug ist nicht wegen Unvermögens gemäß § 297 BGB i.V.m. § 20a IfSG ab dem 15.03.2022 untergegangen.

c. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 242 BGB wegen Unzumutbarkeit seiner Beschäftigung für die Beklagte untergegangen.

Der Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung ausnahmsweise dann nicht in Annahmeverzug, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist (BAG, Urteil vom 21.10.2015 - 5 AZR 843/14, juris, Rn. 34; BAG, Urteil vom 28.09.2016 - 5 AZR 224/16, juris, Rn. 24). Diesbezüglich wird in der Rechtsliteratur vertreten, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar sei, die Arbeitsleistung eines nichtgeimpften bzw. nichtgenesenen Arbeitnehmers anzunehmen, da § 20a IfSG eine Nachweispflicht statuiere (vgl. hierzu Gundel/Höllwarth, die einrichtungsbezogene Impfpflicht und ihre Folgen, ZAT 2022, Seite 16 ff, 23).

Der Beklagten war es vorliegend nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unzumutbar, den Kläger über den 15.03.2022 hinaus zu beschäftigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 20a IfSG eine abgestufte gesetzliche Regelungssystematik eingeführt hat, nach welcher der Arbeitgeber zunächst den Arbeitnehmer, der bis zum 15.03.2022 keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hat, gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG an das zuständige Gesundheitsamt melden muss. Dieses entscheidet sodann gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG über den Erlass eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegen den betreffenden Arbeitnehmer. Für die Annahme eines Tätigkeitsverbotes ist damit eine ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung des Gesundheitsamtes erforderlich (BVerfG, Urteil vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 215; 253). Damit aber ist die Entscheidungsbefugnis über das Bestehen eines Tätigkeitsverbotes vom Gesetzgeber dem zuständigen Gesundheitsamt zugewiesen worden. Die Beklagte legt nicht dar, dass sie die ihr zur Verfügung stehende Möglichkeiten der Erwirkung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbotes gegen den Kläger durch das zuständige Gesundheitsamt genutzt hat bzw. aus welchen Gründen kein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegen den Kläger ausgesprochen wurde. Auch legt die Beklagte selbst nicht dar, aus welchen Gründen ihr die weitere Beschäftigung des Klägers unzumutbar seien soll. Jedenfalls aber wären auch hier etwaige mildere Maßnahmen, wie die Umsetzung des Klägers in einen Arbeitsbereich mit möglichst geringem Patientenkontakt, zu berücksichtigen gewesen.

Damit ist der Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht untergegangen. Der Kläger hat Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat März 2022 in Höhe von 1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40 EUR netto.

6. Der zulässige Klageantrag zu 6.) ist in der Sache ebenfalls begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. §§ 615 Satz 1, 293 ff BGB einen Anspruch auf Annahmeverzug für den Kalendermonat April 2022 in Höhe von 1.328,38 EUR brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 617,40 EUR netto. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 5. vollumfänglich verwiesen werden.

Lediglich der Zinsanspruch war insoweit abzuweisen, als er über den 03.05.2022 hinausging. In den Monaten, in denen der Fälligkeitstag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nachfolgenden Werktag und der Verzug dementsprechend auf den darauffolgenden Werktag (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.04.2010 - 10 AZR 288/09, juris, Rn. 31). Da vorliegend der 30.04.2022 auf einen Samstag fiel, verschob sich der Verzugsbeginn auf den 03.05.2022. Der darüber hinausgehende Zinsanspruch des Klägers war insoweit abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Klagerücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags führte diese nicht zu einer geänderten Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, da sich dieser Antrag nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte für den Klageantrag zu 1.) gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG in Höhe des Quartalsbezugs des Klägers sowie für die Klageanträge zu 2.) bis 6.) gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO in Höhe der jeweils geltend gemachten Zahlungsanträge.

Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung über den Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers ab dem 15.03.2022 gesondert zuzulassen.


Permalink: https://openjur.de/u/2423085.html (https://oj.is/2423085)

 

 

 

 

ArbG Bonn: Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Corona-Impfung

(Az. 2 Ca 2082/21)

von Martin Biebl, veröffentlicht am 07.06.2022

Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona1|4710 Aufrufe

Eine interessante Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zur Impfpflicht, hier am Beispiel eines Auszubildenden in einem Krankenhaus.

Im Streit stand die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und in der Folge die Frage nach Annahmeverzugslohnansprüchen trotz einer zwischenzeitlich eingeführten, einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die außerordentliche Kündigung kassierte das Arbeitsgericht wegen fehlender Abmahnung, interessanter sind aber die Ausführungen zu § 20a IfSG. Dazu heißt es in der Pressemitteilung vom 02.06.2022:

"Nach dem Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung steht einem Auszubildenden grundsätzlich nach §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 615 Satz 1 BGB, 293 ff BGB Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung gegen den Arbeitgeber zu. Zum 15.03.2022 ist jedoch mit § 20a IfSG eine sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ in Kraft getreten, die u.a. für Krankenhäuser vorsieht, dass alle dort tätigen Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen müssen, welche sie dem Einrichtungsleiter vorlegen müssen.

Im Hinblick auf die Rechtsfolge der fehlenden Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises differenziert die gesetzliche Regelung in § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG jedoch danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt war oder erst ab dem 16.03.2022 neu eingetreten ist. Ausschließlich für ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für die bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigten Arbeitnehmer, welche dem Einrichtungsleiter keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Dieses kann sodann nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem 15.03.2022 bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte auch über den 15.03.2022 hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen."

(Hervorhebung durch Verfasser).

https://community.beck.de/2022/06/07/arbg-bonn-kein-beschaeftigungsverbot-im-krankenhaus-trotz-fehlender-corona-impfung-az-2-ca-2082/21

 

 

 


 

 

Verfassungsbeschwerde

Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

19.05.2022
Arbeit im Pflegeheim
Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen

Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde zurück. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. „Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung. Auch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit der Omikron-Variante begründe keine abweichende Beurteilung. (AZ: 1 BvR 2649/21)

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht war im Dezember 2021 beschlossen worden, um besonders verletzliche Menschen etwa in Pflegeheimen besser zu schützen. Seit Mitte März 2022 müssen Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, muss das ebenfalls nachweisen. Allerdings hakt es bei der Umsetzung der Impfpflicht. Auch wurden nach dem Scheitern einer allgemeinen Corona-Impfpflicht im April die Rufe lauter, die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abzuschaffen.

Nach Karlsruhe gezogen waren mehr als 50 Menschen, von denen viele selbst in Gesundheitsberufen beschäftigt sind. Ihren Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung der Impfpflicht lehnte das Gericht bereits im Februar ab.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article238841543/Bundesverfassungsgericht-billigt-einrichtungsbezogene-Corona-Impfpflicht.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.B_quality

 


Kommentar Väternotruf:

Von diesem staatsfixierten Gericht, das sich Bundesverfassungsgericht nennt, war leider nichts anderes zu erwarten, als die blanke Panik auf der Titanic.

 

 


 

 


Corona-Quarantäne: Gericht weist Klage von Fünfjähriger ab

18.05.2022

Das Düsseldorfer Landgericht hat die Klage einer Fünfjährigen auf Schmerzensgeld wegen häuslicher Corona-Quarantäne abgewiesen. Das hat das Gericht am Mittwoch mitgeteilt (Az.: 2b O 100/21).

Die Eltern des Mädchens hatten im Namen ihrer Tochter 7000 Euro Schmerzensgeld für 28 Tage in häuslicher Quarantäne verlangt - 250 Euro pro Tag. Ihre Tochter habe diese Zeit zuhause verbringen müssen, obwohl sie gar nicht infiziert gewesen sei, argumentierten die Eltern.

Bei dem Mädchen habe aber ein Ansteckungsverdacht bestanden, daher sei die Quarantäne zu Recht angeordnet worden, befand das Gericht. Dass die PCR-Tests schließlich negativ gewesen seien, spiele nach dem Infektionsschutzgesetz keine Rolle. Das Kind sei nachvollziehbar als Kontaktperson eines infizierten Kinds eingestuft worden.

Auch bei der Dauer der Quarantäneanordnung habe die beklagte Stadt Neuss verhältnismäßig gehandelt. Das Mädchen musste nach mutmaßlichen Kontakten zu coronapositiven Kita-Kindern im Frühjahr 2021 mehrfach in häusliche Quarantäne.

Die Eltern hatten behauptet, ihr Kind habe während der 28 Tage schwere seelische Schäden erlitten. Dies schlossen sie aus Wutanfällen und Aggressivität des Mädchens. Ein Gutachten eines Psychiaters oder Psychologen konnten sie nicht vorweisen.

https://www.welt.de/regionales/nrw/article238826241/Corona-Quarantaene-Gericht-weist-Klage-von-Fuenfjaehriger-ab.html

 

 
Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Düsseldorf 2022
2b Zivilkammer
a) Ansprüche gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften des öffent-
lichen Rechts wegen Überschreitung amtlicher Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unter-
lassung von Amtshandlungen durch Richter, Beamte und andere Träger eines öffentlichen
Amts (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), auch wenn die Amtspflichtverletzung zu einem Verkehrsunfall
geführt hat; dies gilt nicht, soweit die Zuständigkeit der 3. Zivilkammer begründet ist
b) Enteignungssachen
c) Ansprüche gegen Notare wegen Amtspflichtverletzungen
d) Nicht besonders verteilte allgemeine Zivilsachen erster Instanz
e) Auf § 826 BGB gestützte Verfahren wegen des „Diesel-“ bzw. „Abgasskandals“ (Turnus-
kreis R)
Besetzung:
Vorsitzende: Vors. Richterin am LG Dr. Hoffmann
Beisitzer: Richterin am LG Riemann (stv. Vors.)
Richterin am LG Gassan

Dr. Beate Priska Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf (ab 13.07.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.02.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.04.2005 als Richterin am Landgericht Düsseldorf - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 13.07.2018 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Landgericht Düsseldorf - GVP 01.01.2022: Vorsitzende Richterin Zivilkammer 2b. 18.05.2022: Kein Schmerzensgeld für ein Kind, das durch die Stadt Neuss unter Hausarrest gestellt wurde - sogenannte Coronaquarantäne. 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wer hätte das gedacht, dass im 21. Jahrhundert Kinder in Hausarrest verbringen müssen, nur weil eine wilde Coronamafia Deutschland beherrscht. Und ein solcher, von der Stadt Neuss für ein unschuldiges Kind verordneter Hausarrest wird vom Landgericht Düsseldorf - Zivilkammer 2b - offenbar auch noch richterlich abgesegnet.

 Pfui Deibl.

 

 

 

 


 

 

Bußgelder

Corona-Strafen zurückerstatten!

17.05.2022

Von Elke Bodderas
Verantwortliche Redakteurin

Mehr als acht Millionen Euro an Bußgeldern hat allein Hamburg aus Verstößen gegen die Infektionsschutzregeln eingenommen. Immer noch sind 1500 Verfahren anhängig. Auch andere Länder haben hart durchgegriffen – deren Regierungen zeigen sich aber fähig zur Korrektur.

Wenn es knapp wird, eng und gefährlich, dann lernt man die Leute kennen. So wie sie wirklich sind, frei von aller Verstellung. Nach zwei Jahren Pandemie ist festzustellen, dass das auch für Gesellschaften stimmt. Wenn der chinesische Diktator Xi Jinping Millionen Wohnungen in Käfige verwandelt, und wenn sich hier darüber jetzt viele mokieren, dann erinnere man sich doch an die ersten Monate der Pandemie.

Gab es nicht da und dort und vor allem aus Bayern Corona-Töne, die, wenn schon nicht direkt nach Käfig, so doch auch arg streng klangen? Wir erinnern uns an die Ausgangssperre, an die „Corona-Leine“ mit einem Bewegungsradius von maximal 15 Kilometern, an das Verbot, auf einer Parkbank zu sitzen oder zu singen. Müsste man sich dafür heute nicht schämen, bereuen oder zumindest etwas daraus lernen?

Es gibt da in Hamburg die Sache mit den Corona-Bußgeldern. Mehr als acht Millionen Euro hat die Stadt eingenommen aus Verstößen gegen die Infektionsschutzregeln. Zum Höhepunkt der Pandemie umfasste der Bußgeldkatalog 47 ahndungsfähige Punkte, von unerlaubtem Sport (bis zu 5000 Euro) über vergessene oder fehlerhafte Kontaktdatenerfassung (bis zu 1000 Euro) bis hin zu dem Verbot, als Durchreisender das Land nicht auf direktem Wege zu verlassen (bis zu 3000 Euro).

Immer noch sind in Hamburg knapp 1500 Verfahren anhängig. Getroffen hat es auch ein Rentnerehepaar, wegen unvollständiger Angaben in einem Formular zur Kontaktnachverfolgung. Sie sollen 357 Euro Strafe zahlen. Das Paar hatte im Sommer in einer Bäckerei gesessen. Den Kontrolleuren fiel der unvollständig ausgefüllte Kontaktbogen auf.

Der Mann, 86, ist freigesprochen. Seine Frau, 87, demenzkrank, noch nicht. Das Verfahren, wiegelt ein Gerichtssprecher ab, soll wohl eingestellt werden. Was ist das? Hartleibig, korinthenkackermäßig, bürokratenfurzig, übereifrig oder einfach nur deutsch?

Aus Spanien hört man von ähnlichen Begebenheiten. Aber gefolgt von später Einsicht. Auch in Spanien griff man rabiat durch, mit Verhaftungen und saftigen Geldstrafen. Aber danach versprach der Staat seinen Bürgern, alle Corona-Bußgelder zurückzuerstatten. Nachgeholfen hatte das Verfassungsgericht, das Maßnahmen für verfassungswidrig erklärte.

Eine Regierung zeigt sich fähig zur Korrektur. Tatsächlich, das ist möglich. Aber nicht in Deutschland. Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht die Ausgangssperre des Landes für unwirksam erklärt hatte, hieß es vom dortigen Gesundheitsministerium: Die Beschränkungen seien „vollumfänglich richtig“ gewesen.

https://www.welt.de/debatte/kommentare/article238817481/Bussgelder-Corona-Strafen-zurueckerstatten.html?source=puerto-reco-2_ABC-V6.0.A_control

 

 

Kommentar Väternotruf.

Ja so ist das, wer Rot-Grün wählt bekommt die Hamburger Coronapeitsche zu spüren. Wie sagte doch Wladimir Putin so treffend: Von Rot-Grün in Hamburg lernen, heißt auspeitschen lernen. Und das Bundesverpassungsgericht in Karls Truhe kann Putin gleich komplett mit nach Moskau nehmen, da hat er dann gleich die passenden Leute an seiner Seite.

 

 


 

 

PRESSEMITTEILUNG 4/2022

„Hotspot-Regelungen“ teilweise außer Vollzug gesetzt (1 KM 221/22 OVG)

Nr.4/2022 | 22.04.2022 | OVG M-V | Oberverwaltungsgericht M-V

Greifswald, den 22. April 2022

PRESSEMITTEILUNG 4/2022

„Hotspot-Regelungen“ teilweise außer Vollzug gesetzt

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V teilweise stattgegeben (1 KM 221/22 OVG). Die außer Vollzug gesetzten Vorschriften betrafen die sog. „Hotspot-Regelungen“ und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen mit Blick auf die epidemiologische Gefahrenlage, insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske.

Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, der Eilantrag sei teilweise zulässig und begründet. Zwar mangele es der Regelung nicht an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Es sei jedoch ein Verstoß von Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V gegen § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festzustellen. Die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen für die danach möglichen weitergehenden Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 6, 8 Abs. 3 sowie 9, 10, 11 und 13 Corona-Landesverordnung M-V dürften nicht vorliegen. Zwar könnten nach § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung des Coronavirus die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage bestehe („Hotspot“), weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu müsse das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen. Dem Parlament sei dabei ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt. Der Landtag M-V habe zwar am 24. März 2022 einen entsprechenden Landtagsbeschluss für alle Landkreise/ kreisfreien Städte gefasst. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung dürften für diese Gebietskörperschaften jedoch nicht vorgelegen haben. Die nach dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität könne nur angenommen werden, wenn das Auftreten einer „neuen“ Virusvariante festgestellt werde. Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trage nicht. Es handele sich dabei um eine „alte“ Variante, die bereits seit Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei. Das Gesetz erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage des Landtagsbeschlusses fehle es jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und „flächendeckend“ die Lage im ganzen Land zu betrachten.

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt.

Im Auftrag

Humke
Richter am Oberverwaltungsgericht
stv. Pressesprecher

https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/oberverwaltungsgericht/Aktuelles/?id=179884&processor=processor.sa.pressemitteilung



 


 

 

 

AfD will Niederlage bei der Hotspotregel nicht hinnehmen

16.04.2022

Nach der Niederlage vor dem Verwaltungsgericht will die AfD Hamburg die Corona-Hotspotregel nun vom Oberverwaltungsgericht kippen lassen, während die FDP auf eine Klage verzichtet.

...

„Das Verwaltungsgericht ist sich nicht einmal einig, wie weit man die Hotspot-Regeln einer gerichtlichen Prüfung unterziehen kann“, sagte AfD-Vize Krzysztof Walczak. Dieses Chaos zeige, wie kritikwürdig die regierungsnahe Rechtsprechung des Hamburger Verwaltungsgerichts sei. „Wir sind so wie die zweite Kammer der Meinung, dass die Frage nach einer drohenden Überlastung der Hamburger Kliniken keiner Schmalspur-Kontrolle unterliegen darf.“ Die Inzidenzzahlen gingen weiter nach unten, in den Kliniken der Hansestadt herrsche noch immer mehr Ruhe als in anderen Bundesländern. „Eine gründliche Kontrolle durch das Oberverwaltungsgericht kann nur zu einem Schluss kommen: Hamburg ist kein Hotspot“, sagte Walczak.

Die AfD war mit ihrem Eilantrag gegen die Corona-Hotspotregelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen zu Clubs und Diskotheken am vergangenen Mittwoch vor Gericht gescheitert. Die fünfte Kammer entschied, dass die Hansestadt auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes – nach entsprechender Feststellung der Bürgerschaft – erweiterte Schutzmaßnahmen habe treffen dürfen. Sie habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage angenommen, weil aufgrund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten drohe.

...

https://www.welt.de/regionales/hamburg/article238213957/Coronavirus-AfD-will-Niederlage-bei-der-Hotspotregel-nicht-hinnehmen.html

 

Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.04.2022:

Kammer 5
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Steinweg
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wagner
als stellvertretende Vorsitzende
Richter Danne

 

Dr. Christian Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hamburg (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 27.07.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 27.07.2010 als Richter am Verwaltungsgericht Hamburg aufgeführt. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.06.2012: Beisitzer 1. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2017: stellvertretender Vorsitzender Richter 2. Kammer. Verwaltungsgericht Hamburg - GVP 01.01.2022, 01.04.2022: Vorsitzender Richter 1. und 5. Kammer. Namensgleichheit mit: Maren Steinweg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Hamburg (ab 01.02.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.02.2009 unter dem Namen Maren Gestefeld als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Maren Gestefeld oder Maren Steinweg nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Maren Steinweg ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2012 als Richterin am Amtsgericht Hamburg - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Rolf Gestefeld (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Hamburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg (ab 13.09.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.09.2000 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Hamburg aufgeführt.

 

 


 

 

 

Arbeitsgericht Dresden
Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden
Aktenzeichen:
9 Ga 10/22
Verkündet am 29. März 2022 Frau XXXXXXX Urkundsbeamtin
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
XXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXX
– Verfügungsklägerin –
Prozessbevollm.:
XXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX
gegen
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
– Verfügungsbeklagte –
Prozessbevollm.:
XXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXxxxxx
wegen sonstiger Bestandsstreitigkeit
hat das Arbeitsgericht XXXXXX, X. Kammer, durch den Richter am Arbeitsge-richt XXXXXXX als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herr XXXX und Herr XXXXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2022
für Recht erkannt:
- 2 -
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes XXXXX, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache der I. Instanz zu unveränderten Bedingungen als Pflegefachkraft und Qualitätsmanagerin in der Betriebsstätte XXXXX XXXXXXXXXX zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Der Streitwert beträgt 3.156,00 EUR
gez. XXXXX gez. XXXXX gez. XXXX
Richter am Arbeitsgericht - ehrenamtliche Richter –
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die tatsächliche Beschäftigung nach einseitiger Suspendierung durch die Verfügungsbeklagte.
Die 37jährige und drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Verfügungsklägerin wurde von der Verfügungsbeklagten mit Wirkung vom 01.09.2020 als Qualitätsmanagerin in die Betriebsstätte XXXXXXXXXXXX eingestellt (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 6 bis 15 der Akte). Bei einer Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenarbeitsstunden erhielt die Verfügungsklägerin eine monatliche Bruttovergütung i.H.v. 3.156,00 EUR. Sie arbeitete nach den Stellenbeschreibungen vom 02.04.2020 als Qualitätsbeauftragte und Pflegefachkraft (Anlage Ast 2 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 – Blatt 16 bis 18 der Akte)
Bei der XXXXXXXXXXXXX handelt es sich um eine vollstationäre Einrichtung.
Die Verfügungsklägerin ist gegen den Covid19-Virus nicht geimpft.
- 3 -
Die Verfügungsbeklagte hat die Verfügungsklägerin mehrfach zur Vorlage eines gültigen Impf- oder Genesenennachweises aufgefordert und auf die unbezahlte Freistellung ab dem 16.03.2022 hingewiesen, so im Schreiben vom 16.12.2021 (Anlage Ast 6 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 25.03.2022 - Blatt 41/42 der Akte). Mehrfach führte die Verfügungsbeklagte Gespräche mit der Verfügungsklägerin, die zuletzt geäußert hat, sich nicht impfen lassen zu wollen.
Die Verfügungsklägerin hat bis zum 15.03.2022 keinen Nachweis bei der Verfügungsbeklagten über ihren Impfstatus bzw. Genesenenstatus oder eine medizinische Kontraindikation vorgelegt.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 (Anlage Ast 4 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 - Blatt 20/21 der Akte) stellte die Verfügungsbeklagt die Verfügungsklägerin ab dem 16.03.2022 ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis auf Weiteres widerruflich frei je nach Gesetzeslage, jedoch längstens bis zum 31.12.2022.
Mit Schreiben vom 16.03.2022 ( Anlage Ast 5 zur Antragsschrift vom 21.03.2022 - Blatt 22/23 der Akte) machte die Verfügungsklägerin bei der Verfügungsbeklagten ihre tatsächliche Beschäftigung und Vergütung geltend.
Am 21.03.2022 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin beim Arbeitsgericht XXXXXX ein.
Die Verfügungsklägerin vertritt die Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt sei, sie unbezahlt freizustellen, auch wenn sie die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt habe. Sie stehe im ungekündigten Arbeitsverhältnis und habe gem. § 611 a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag einen Beschäftigungsanspruch. § 20 a IfSG stütze den Freistellungsanspruch der Verfügungsbeklagten nicht. Das Gesetz ordne für die Bestandsarbeitsverhältnisse in § 20 a Abs. 2 IfSG an, dass bei fehlendem Nachweis dieser Umstand dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden sei und das Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen zu veranlassen habe (§ 20 a Abs. 5 IfSG). Die Untersagung einer Beschäftigung in § 20 a Abs. 3 IfSG richte sich aus-schließlich an Neueinstellungen nach dem 15.03.2022. Diese Betrachtung der rechtlichen Vorschrift ergebe sich aus § 20 a IfSG und entspreche der Begründung der
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Gesetzesvorlage in der BT-Drucksache 20/188. Solange das zuständige Gesundheitsamt in Meißen hinsichtlich der Klägerin keine Entscheidung in Bezug auf ein Beretungsverbot getroffen habe, sei die Verfügungsbeklagte zu ihrer Beschäftigung verpflichtet. Der Gesetzgeber habe einseitige Suspendierungen vermeiden wollen. Der Verfügungsgrund ergebe sich schon daraus, dass wegen Zeitablaufs ein endgültiger Rechtsverlust drohe. Eine Freistellung mit einer Dauer von einem dreiviertel Jahr würde für sie zu erheblichen Wissensverlusten und damit zu einer Verschlechterung ihrer beruflichen Fähigkeiten führen.
Die Verfügungsklägerin stellt folgende Anträge:
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des XXXXXXXX, die der Antragstellerin die Tätigkeit in einer Einrichtung der Antragsgegnerin untersagt, zu unveränderten Bedingungen als Pflegefachkraft und Qualitätsmanagerin in der Be-triebsstätte XXXXXXXX zu beschäftigen.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte stellt den Antrag,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass die Verfügungsklägerin bis heute keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt habe bzw. ein ärztliches Zeugnis auf eine medizinische Kontraindikation. Damit habe die Verfügungsklägerin eine nach ihrer Sicht normierte gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung nach § 20 a Abs. 1 IfSG nicht erfüllt, sodass eine Beschäftigung nicht möglich sei. Sie vertrete die Auffassung, dass § 20 a Abs. 1 IfSG ein Beschäftigungsverbot zum Inhalt habe für Personen, die in einer dort genannten Einrichtung tätig seien und nicht vollständig geimpft oder genesen seinen oder bei denen eine medizinische Kontraindikation nicht vorliege. Dies sehe der Wortlaut des Gesetzes zwingend vor. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass es sich dabei um eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit um eine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsrecht i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG handele. Das Gesetz regele in § 20 a Abs. 1 IfSG ein gesetzliches Tätigkeitsverbot. Die Absätze 2
- 5 -
bis 5 IfSG würden dagegen nur das Vorgehen bezüglich des Nachweises über diese Tätigkeitsvoraussetzung regeln. Die Aussagen verschiedener Ministerien seien unbeachtlich. Im Übrigen habe die Verfügungsklägerin keinen Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht.
Bezüglich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie auf das unangekündigte mündliche Vorbringen in der Sitzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Antrag ist zulässig.
Der Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.
II.
Der Antrag ist begründet.
1. Gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Verhältnis erlassen gem. § 940 ZPO, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes.
Dabei bezieht sich der Verfügungsanspruch auf den im Hauptsacheverfahren streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Verfügungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar.
- 6 -
Als Verfügungsgrund verlangt das Gesetz für die Regelungsanordnung die Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO). Es muss ein gewichtiges Interesse der Verfügungsklägerin vorliegen, auf Grund dessen es ihr nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Tatsachen, die den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO).
Eine einstweilige Verfügung, die auf die Befriedigung eines Rechts abzielt, ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedigenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektivem Rechtsschutz erforderlich ist. Das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes gilt jedoch nicht nur für den Gläubiger, sondern auch für den Schuldner, insbesondere dann, wenn die Vollziehung der Befriedigungsverfügung ebenso wie die Verweigerung der Befriedigungsverfügung zu irreversiblen Rechtsverlust führt, wie dies bei Dauerschuldverhältnissen häufig der Fall ist. Deswegen ist eine besondere Ausgewogenheit und der Abwägung der Interessen beider Parteien im jeweils gegebenen Einzelfall erforderlich.
2. Die Klägerin hat einen Beschäftigungsanspruch aus unbeendetem Arbeitsverhältnis gem. § 611 a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 02.09.2020. Die Arbeitgeberin ist danach verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers durch tatsächliche Beschäftigung zu befriedigen. Hergeleitet wird dies aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 611 a Abs. 1, 613, 242 BGB) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG (BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19 – Rz. 23 - aus juris).
Eine einseitige Suspendierung von der Arbeit ist wegen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht zulässig (BAG, Urteil vom 21.09.1993 – 9 AZR 335/91 – Rz. 11 - aus juris).
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Nach diesen Grundsätzen besteht ein Verfügungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung für die Klägerin.
Das Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin mit der Verfügungsbeklagten wurde am 01.09.2020 begründet und ist ungekündigt.
Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf § 20 a IfSG stützt, sieht die Systematik des § 20 a IfSG für Bestandsarbeitsverhältnisse eine einseitige Suspendierung der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber nicht vor. Nachdem § 20 a Abs. 1 IfSG regelt, in welchen Einrichtungen ab 15.03.2022 die dort tätigen Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen müssen bzw. über eine medizinische Kontraindikation, regelt § 20 a Abs. 2 IfSG, wie mit schon vor dem 15.03.2022 beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen umzugehen ist und Abs. 3 des § 20 a IfSG regelt den Umgang mit Neueinstellungen. Diese Systematik ergib sich aus dem Inhalt von Absatz 2 und Absatz 3. In Abs. 2 Satz 2 sind die Folgen geregelt bei Nichtvorlage des Nachweises bis zum Ablauf des 15.03.2022. Dies setzt voraus, dass vor dem 15.03.2022 eine Vertragsbeziehung besteht. Absatz 3 befasst sich mit den Folgen bei fehlender Vorlage des Nachweises bei Aufnahme einer Tätigkeit am 16.03.2022. Wenn damit Bestandsarbeitsverhältnisse nach Ablauf der Vorlagefrist gemäß Absatz 2 erfasst wären, besteht für Absatz 2 kein Regelungsbedarf. Dieser Unterschied macht deutlich, dass in Absatz 2 die Bestandsarbeitsverhältnisse geregelt werden und in Absatz 3 die Neueinstellungen. Diese Systematik findet sich in der Begründung zum Gesetz zur Gesetzesvorlage zu § 20 a IfSG in der BT-Drucksache 20/188 wieder. Darin heißt es:
"…
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen bereits tätig sind. …
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Verfahren für Personen, die in den genannten Einrichtungen ab dem 16.03.2022 neu tätig werden wollen."
Das von der Verfügungsbeklagten herangezogene Verbot der Beschäftigung ist ausschließlich im § 20 a Abs. 3 Satz 4 IfSG für die Neueinstellungen geregelt. Die von der Verfügungsbeklagten herangezogene Passage aus der BT-Drucksache 20/188 findet sich auch im Abschnitt zur Begründung von Absatz 3 wieder.
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In § 20 a Abs. 2 IfSG fehlt es an einem gesetzlichen Verbot der Beschäftigung der Bestandsarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer nach dem 15.03.2022, soweit diese nicht einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Als Rechtsfolge ist in § 20 a Abs. 2 Satz 2 IfSG die Regelung enthalten, dass die Leitung der jeweiligen Ein-richtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt über die Person benachrichtigen muss, die diesen geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Danach hat dann gem. § 20 a Abs. 5 IfSG das Gesundheitsamt darüber zu entscheiden, ob sie den betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern untersagen, den Betrieb zu betreten. Die Rechtsfolge eines gesetzlich normierten Tätigkeitsverbots ist für diese Beschäftigtengruppe in § 20 a IfSG nicht enthalten.
Der Verfügungsbeklagten steht somit ein Suspendierungsrecht nicht zur Seite.
Die einseitige Suspendierung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte von der Verpflichtung zur Arbeit mit der Verbindung, dass die Verfügungs-beklagte die vereinbarte Vergütung an die Klägerin nicht mehr zahlt, ist ein schwerwiegender Eingriff in das Arbeitsvertragsverhältnis und würde bei Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens den nach Maßgabe von § 2 KSchG geregelten Schutz vor einseitigen vom Arbeitgeber verfügten inhaltlichen Änderungen umgehen.
3. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Verlust Klägerin an der Verwirklichung ihrer Persönlichkeit durch eine tatsächliche Beschäftigung in Verbindung mit der Erzielung ihres für den Lebensunterhalt notwendigen Einkommens.
Auch wenn es sich hier vorliegend um eine Befriedigungsverfügung handelt, ist unter Berücksichtigung des fehlenden Suspendierungsgrundes und damit starken Verfügungsanspruches an den Verfügungsgrund keine sehr strenge Anforderung zu stellen.
"Auch wenn der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruches durch Zeitablauf für den Verfügungsgrund allein nicht ausreicht, ist andererseits zu beachten, dass stets eine Wechselwirkung zwischen dem Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund besteht. Je mehr für das Vorliegen des Verfügungsanspruchs
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spricht, desto geringere Anforderungen sind an den Verfügungsgrund zu stellen." (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2021 – 3 SaGa 1/21 – aus juris).
"Ist die Rechtslage im Hinblick auf das Bestehen des Verfügungsanspruches eindeutig, muss der Arbeitnehmer kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, denn der Arbeitgeber kann kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen Zustandes haben. Die Dringlichkeit folgt im bestehenden Arbeitsverhältnis daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers unwiederbringlich beeinträchtigt wird." (LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2021 – 12 SaGa 1/21 – aus juris).
Diesen Rechtsgrundsätzen schließt sich die erkennende Kammer im vollen Umfang an. Die Verfügungsbeklagte hat im bestehenden Arbeitsverhältnis auf Grund der vorliegenden Gesetzeslage kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Zustandes der Suspendierung der Klägerin ohne Fortzahlung der Vergütung für einen Zeitraum von 9 Monaten.
Dem Beschäftigungsanspruch der Klägerin war deswegen stattzugeben, jedoch unter der Einschränkung der Wirkung bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes, längsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache I. Instanz.
4. Gem. § 888 Abs. 2 ZPO findet eine Androhung von Zwangsmitteln nicht statt.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte, da sie unterlegen ist.
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IV.
Der Streitwert wird in Höhe eines Monatsbruttoeinkommens der Verfügungsklägerin festgesetzt. Auf Grund der Befriedigungswirkung wird ein Abschlag für den einstweiligen Rechtsschutz nicht vorgenommen.
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen dieses Urteil kann von die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim
Sächsischen Landesarbeitsgericht, Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 46c Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundesarbeitsgerichts (www.bundesarbeitsgericht.de/) abgerufen werden.
Die Einreichung des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels durch eine einfache E-Mail wahrt dagegen die Form nicht.
Auf die ab dem 01.01.2022 nach § 46g Satz 1 ArbGG für Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des § 46g Satz 2 ArbGG für vertretungsberechtigte Personen bestehende Nutzungspflicht zur Übermittlung in elektronischer Form wird hingewiesen.
Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter einer Gewerkschaft oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von einem Zusammenschluss solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn dieser kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Satz 2 des Absatzes gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigen-tum einer der in Satz 2 des Absatzes genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 des Absatzes genannten Organisationen können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Satz 3 des Absatzes gilt entsprechend.
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2. Für die Verfügungsklägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufungsbegründung und weitere Schriftsätze sollen dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in fünffacher Fertigung vorgelegt werden. Dies gilt nicht bei Einreichung in elektronischer Form.
gez.XXXXXX Richter am Arbeitsgericht

 

 

Frank Börner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Arbeitsgericht Dresden (ab 01.08.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1994 als Richter am Arbeitsgericht Dresden aufgeführt. Arbeitsgericht Dresden - GVP 10.05.2022: Vorsitz 9. Kammer. Arbeitsgericht Dresden - 9 Ga 10/22 - Urteil 29. März 2022 - siehe Unten. Stopp dem Coronaterror.

 

 

 


 

 

 

Hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Bürgern vom Demonstrieren abgeraten?

15.03.2022: "Ein Tweet von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) zu Protesten gegen die Corona-Maßnahmen war nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zulässig, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 21.02.2022, Az. VG 6 L 17/22). ... Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingelegt werden." - https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-berlin-6-l-17-22-bundesinnenministerin-nancy-faeser-durfte-zu-corona-spaziergaengen-twittern/

30.03.2022: "Hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser den Bürgern vom Demonstrieren abgeraten? Viele haben einen Tweet Faesers so verstanden, eine Person ging sogar vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Berlin hat Faesers Äußerung nun für zulässig erklärt. Die Begründung aber überzeugt nicht. „Ich wiederhole meinen #Appell: Man kann seine #Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln.“ Das schrieb die Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser (SPD), am 19. Januar dieses Jahres auf Twitter. Zahlreiche Leser, darunter viele Juristen, sahen darin einen Frontalangriff auf die Versammlungsfreiheit. Ein Bürger ist gegen die Aussage sogar juristisch vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat daraufhin in einem Eilverfahren entschieden, dass die Äußerung zulässig war – allerdings mit einer zweifelhaften Begründung. ... Man muss also schon eine ganze Menge wissen, um den Tweet der Ministerin so verstehen zu können wie das Verwaltungsgericht. Dazu gehört ein fast eine Woche zurückliegendes Radiointerview, in dem ihr „Appell an die Bevölkerung“ lautete, dass man von der Versammlungsfreiheit „in einem geordneten Weg“ Gebrauch machen soll. Und man sollte beim Lesen ihres Tweets auch einen erst tags darauf veröffentlichten Tweet des Ministeriums kennen. Überzeugend ist das nicht. Und so sieht es auch der Kölner Medienrechtler Christian Conrad. Er führt aus, dass die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin „einfach mal bei der 1. Kammer nachlesen“ soll, „wie man den Sinngehalt einer solchen Äußerung ermittelt“. ... Was Nancy Faeser mit dem Tweet wirklich zum Ausdruck bringen wollte, weiß letztlich natürlich nur sie selbst. Als Bundesinnenministerin sollte sie sich aber bei jeder Äußerung bewusst sein, dass sie auch Verfassungsministerin ist. Sie ist damit der Wahrung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger besonders verpflichtet. Dass immer wieder Zweifel aufkommen, ob sie diesem Anspruch gerecht wird, sollte die Ministerin nachdenklich stimmen – und nicht nur sie. Arnd Diringer ist Professor an der Hochschule Ludwigsburg. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen zum Verfassungs-, Zivil- und Arbeitsrecht" - https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus237855871/Nancy-Faeser-Umstrittener-Tweet-zu-Corona-Demos-ist-juristisch-heikel.html

 

 


 

 


 
Verdacht auf vorgetäuschte Impfungen

Haftbefehl gegen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn erlassen

Die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Gifhorn hat am gestrigen Tag auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim Haftbefehl gegen einen 63-jährigen Arzt aus dem Landkreis Gifhorn wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen, Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in 31 Fällen sowie Betruges in 32 Fällen erlassen.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin ist dringend verdächtig, im Zeitraum von Ende April 2020 bis Mitte Mai 2021 in 10 Fällen Kinder und Jugendliche nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft zu haben. Stattdessen soll er nach Absprache mit den gesondert verfolgten Erziehungsberechtigten lediglich Kochsalzlösung gespritzt haben.

Zudem soll er in 31 Fällen eine Impfung gegen Masern in Impfausweisen bescheinigt, tatsächlich aber nicht vorgenommen haben.

In 32 Fällen sollen ärztliche Leistungen für Impfungen bei den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet worden sein, die tatsächlich nie erbracht wurden.

Die Ermittlungsbehörden waren durch einen anonymen Hinweis auf das Geschehen aufmerksam geworden. Im Rahmen einer Durchsuchung konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden, die zu dem dringenden Tatverdacht führten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht ausgeschlossen, dass noch weitere, gleich gelagerte Straftaten im Rahmen der noch laufenden Ermittlungen zu Tage treten könnten.

Der Beschuldigte hat sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Der Haftbefehl wurde gegen engmaschige Auflagen außer Vollzug gesetzt.

11.03.2022

https://staatsanwaltschaft-hildesheim.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/verdacht-auf-vorgetauschte-impfungen-209546.html


 

Arzt soll Kindern Kochsalzlösung statt Impfstoff gespritzt haben

11.03.2022

Ein Arzt aus dem Landkreis Gifhorn in Niedersachsen soll zehn Kinder in Absprache mit deren Eltern nicht gegen Mumps, Masern und Röteln geimpft, sondern ihnen Kochsalzlösung gespritzt haben. Dem Allgemeinmediziner wird daher gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gegen Kinder vorgeworfen, wie die Staatsanwaltschaft Hildesheim am Freitag mitteilte. Ein Haftbefehl gegen den 63-Jährigen wurde gegen strenge Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Der Arzt ist nach Angaben der Strafverfolger dringend tatverdächtig, zwischen Ende April 2020 und Mitte Mai 2021 in Absprache mit den jeweiligen Eltern gehandelt zu haben. Die Erziehungsberechtigten würden gesondert verfolgt.

...

https://www.welt.de/vermischtes/article237467431/Niedersachsen-Arzt-soll-Kindern-Kochsalzloesung-statt-Impfstoff-gespritzt-haben.html

 

 

 

Kommentar Vätenotruf:

Seltsam, ein Arzt spritzt - offenbar im Einverständnis mit den Eltern - Kinder mit einer vermutlich harmlosen Kochsalzlösung und wird deswegen - wie auch die Eltern - strafverfolgt.

Eine Impfung von Kindern mit einem Impfstoff, der nur eine "bedingte Zulassung" hat, wird dagegen seltsamer Weise nicht als Körperverletzung behandelt.

Der Bundestag erlaubt die genitale Verstümmelung von Jungen aus sogenannten religiösen Gründen (Beschneidung).

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html

SPD und Grüne wollen Millionen von Menschen gegen deren Willen mittels Coronaimpfzwang impfen und keine Staatsanwaltschaft ermittelt gegen diese von zwei hochproblematischen Parteien und einschlägig bekannten Rädelsführern beabsichtigte Körperverletzung an Millionen Menschen.

Das ist mit Sicherheit kein Rechtsstaat, sondern ein Rechtsbruchstaat, der so mit zweierlei Maß misst.

 

 

 


 

 

 

Kündigung einer Musicaldarstellerin wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

Pressemitteilung Nr. 03/22 vom 02.03.2022

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Die Arbeitnehmerin ist mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin unterlegen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war und kündigten die Arbeitsverhältnisse ordentlich fristgerecht. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungen für wirksam erachtet.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen würden. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor. Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 17 Ca 11178/21



https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1181839.php


 

Kommentar:

Eines dieser skandlösen Coronahysterieurteile, mit denen in Deutschland unangepasste und impfkritische Menschen bestraft werden.

Man kann nur hoffen, dass die Klägerin für dieses skandalöse Urteil im Nachhinein vom deutschen Staat entschädigt und rehabilitiert wird, sonst könnte man meinen man wäre Nordkorea, wo der Staat mit den Menschen machen darf, was er will.

 



ArbG Berlin, Urteil vom 04.01.2022 - 17 Ca 11178/21
Fundstelle
openJur 2022, 4869

Rkr:

1. Eine zur Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung führende Maßregelung (§ 612a BGB) liegt nicht vor, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers kein tragender Beweggrund des Arbeitgebers beim Kündigungsentschluss bildet. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit die Umsetzung eines bestimmten Anforderungsprofils für alle Arbeitsplätze im Betrieb anstrebt und dieses allgemeingültige Profil mit höchstpersönlichen Entscheidungen des daraufhin gekündigten Arbeitnehmers unvereinbar ist. Dementsprechend bewirkt die vom Arbeitgeber bezweckte Durchsetzung des "2G-Modells" in einem Musicalaufführungsbetrieb keine Maßregelung einer nicht gegen das Coronavirus (SARS-Cov-2) geimpften Darstellerin.

2. Die Kündigung gegenüber einer nicht geimpften Arbeitnehmerin verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn die Entscheidung der Arbeitnehmerin gegen die Inanspruchnahme der Schutzimpfung allein auf medizinische Bedenken gestützt wird.
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical "Ku’damm 56" zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum Ende des Aufführungszeitraums, "d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022" zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in diesem Vertrag auszugsweise:

8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende

8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. [...]

8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von einem Monat d.h. vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide Parteien den Vertrag einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des Vertragsverhältnisses 31.10.2021).[...]

Nachdem die Beklagten erfahren hatten, dass die Klägerin nicht über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.) jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2021 aus. Ob diese Schreiben jeweils eine vollständige handschriftliche Wiedergabe der Namen der beiden Geschäftsführer der Beklagten tragen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte den Beklagten vor Ausspruch der Kündigungen unter anderem angeboten, mit Blick auf die unterbliebene Impfung täglich Testnachweise vorzulegen.

Mit einem am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 3 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 09.12.2021 (Bl. 57 ff. d. A.) und 03.01.2022 (Bl. 67 ff. und Bl. 85 f. d. A.) Bezug genommen wird. Die Klägerin hat zudem nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.02.2022 (Bl. 104 ff. d. A.) weiter vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 durch die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2 durch die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 18.10.2021 nicht aufgelöst worden ist;

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2 auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen über den 01.11.2021 hinaus fortbesteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze vom 02.12.2021 (Bl. 43 ff. d. A.), 06.01.2022 (Bl. 89 ff. d. A.) und 01.02.2022 (Bl. 100 f. d. A.) Bezug genommen.
Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I. Die Klageanträge zu 2 und 4 sind dabei bereits mangels Feststellungsinteresses gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 495 Absatz 1, 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig, nachdem die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Umstände dargetan hat, die - abgesehen von den bereits mit den Klageanträgen zu 1 und 3 angegriffenen Kündigungen - eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse bewirkt haben könnten.

II. In dem im Übrigen zulässigen Umfang ist die Klage unbegründet. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind wirksam und haben die Arbeitsverhältnisse zum jeweils vorgesehenen Beendigungszeitpunkt aufgelöst.

1. Die Klägerin hat dabei zunächst rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die Kündigungen nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gelten.

2. Die Kündigungen sind nicht nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangels eigenhändiger Namensunterschrift gemäß § 126 Absatz 1 BGB unwirksam. Die Kündigungsschreiben sind von den Geschäftsführern der Beklagten jeweils ordnungsgemäß unterzeichnet und nicht nur mit einem Handzeichen (Paraphe) versehen worden.

a) Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BAG, Urteil vom 24.01.2008 - 6 AZR 519/07 -, juris, Rn. 11).

b) Im Falle des Geschäftsführers Herrn B ist auf den Kündigungsschreiben der erste Buchstabe des Namens ohne Weiteres lesbar. An diesen Buchstaben schließt sich von dessen Mitte ausgehend eine Linie mit einem charakteristischen Schwung an, der zur Wiedergabe der weiteren Buchstaben des Namens ausreichend erscheint. Demgegenüber besteht die Unterschrift des weiteren Geschäftsführers Herrn C zwar nur aus der Wiedergabe der ersten beiden Buchstaben seines Namens, wobei diese Buchstaben auch nicht miteinander verbunden sind. Ein Handzeichen liegt infolgedessen aber nicht vor. Denn die Beklagten haben hierzu vorgetragen, dass diese Art und Weise der Unterzeichnung für den Geschäftsführer Herrn C üblich sei und er sie immer so leiste, so dass eine gewollte Namensabkürzung nicht angenommen werden kann. Zudem befindet sich unterhalb der handschriftlichen Unterzeichnung - wie auch im Falle des Geschäftsführers Herrn B - noch eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, welche dessen Deutung erleichtert und zugleich den vorhandenen Willen zur Unterschriftsleistung verdeutlicht.

c) Soweit die Klägerin weiter bestritten hat, dass die Unterschriften nicht durch die Geschäftsführer der Beklagten selbst, sondern durch einen (nicht bevollmächtigten) Dritten aufgebracht wurden, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen. So hat die Klägerin ihre dahingehende Behauptung erst mit einem den Beklagten im Termin am 04.01.2022 übergebenen Schriftsatz vom 03.01.2022 vorgebracht. Mit daraufhin nach § 283 Satz 1 ZPO nachgelassenem Schriftsatz haben die Beklagten sich zu den Hintergründen der Unterschriftsleistung im Einzelnen erklärt und Beweis angeboten. Näherer Vortrag der Klägerin ist hierzu im Anschluss nicht erfolgt. Wäre dies - etwa im Schriftsatz vom 02.02.2022 - geschehen, wäre das Vorbringen nach § 296a Satz 1 ZPO aber auch nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Wenngleich es einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise damit ohnehin nicht bedurfte, hätte dies schließlich auch eine von der Klägerin verursachte und mit Blick auf §§ 296 Absatz 2, 282 Absatz 1 und 2 ZPO dabei nicht hinzunehmende Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt.

3. Die Kündigungen der Beklagten vom 18.10.2021 sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein nachvollziehbarer Grund für deren Ausspruch ist jeweils gegeben.

a) Die Klägerin genießt keinen allgemeinen Kündigungsschutz, da ihr Arbeitsverhältnis bei den Beklagten jeweils keine sechs Monate bestanden und sie infolgedessen die Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG nicht erfüllt hat. Ob die Beklagten - wie die Klägerin meint - einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden, kann insoweit dahinstehen. Denn selbst unter Hinzurechnung der Beschäftigungszeit bei der Beklagten zu 1 war die Klägerin auch bei der Beklagten zu 2 weniger als sechs Monate beschäftigt.

b) Die Kündigungen sind nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam. Nach der letztgenannten Vorschrift darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Dies ist hier nicht geschehen.

aa) Das Maßregelungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können. Indem die Vorschrift dem Arbeitgeber untersagt, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen den Umstand zum Nachteil des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat, schränkt sie die Vertrags- und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Wie aus dem auf Arbeitnehmer beschränkten Anwendungsbereich der Bestimmung deutlich wird, beruht sie auf dem für Arbeitsverhältnisse typischen Ungleichgewicht, das sich durch Weisungsrechte des Arbeitgebers und Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers auszeichnet (BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 -, juris, Rn. 32). Eine taugliche Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer kann hierbei nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen. Von § 612a BGB wird auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind (BAG, a.a.O., Rn. 33). Die verbotene Benachteiligung seitens des Arbeitgebers kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme, als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen (BAG, a.a.O., Rn. 34). Ferner muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung gegeben sein. Die zulässige Rechtsausübung darf dabei nicht nur äußerer Anlass, sondern muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (BAG, Urteil vom 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 -, Rn. 38, juris). Daran gemessen liegt keine Maßregelung der Klägerin vor.

bb) Zwar ist es Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz - GG) der Klägerin, sich gegen die Inanspruchnahme einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Schutzimpfung zu entscheiden und auch den mit der Impfung verbundenen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) nicht hinzunehmen. Indem sie ihre Absicht bekundet hat, ihre Beschäftigung bei den Beklagten ohne einen nicht verpflichtenden Impfschutz aufzunehmen, hat sie zudem auch ein gegenüber den Beklagten bestehendes Recht ausgeübt. Ferner liegt in den seitens der Beklagten erklärten Kündigungen jeweils auch eine Benachteiligung der Klägerin. Es fehlt jedoch am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung.

(1) Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung ist auf Seiten der Beklagten nicht tragendes Motiv beim Kündigungsentschluss gewesen, sondern gab lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So haben die Beklagten vorgebracht, mit Blick auf den Infektionsschutz für die Gesamtbelegschaft das Anforderungsprofil aller Beschäftigten dahingehend ausgestaltet zu haben, dass diese die sogenannten 2-G-Voraussetzungen zu erfüllen haben, mithin entweder gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) geimpft oder nach einer Infektion mit dem Virus genesen seien müssen.

(2) Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber sich selbst unter Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes und zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Absatz 2 KSchG darauf berufen kann, die Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer sei infolge Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und einer Neubestimmung des Anforderungsprofils entfallen (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2010 - 2 AZR 337/08 -, juris, Rn. 20). Mithin kann die zwecks Umsetzung eines allgemeinen unternehmerischen Konzepts ausgesprochene Kündigung aber grundsätzlich keine Maßregelung beinhalten. Eine unzulässige Motivation des Arbeitgebers liegt gerade nicht vor, wenn sie nur auf einer betriebswirtschaftlichen Überlegung beruht (BeckOGK/Benecke, Stand: 01.12.2021, § 612a BGB, Rn. 37).

(3) Das von den Beklagten gewählte unternehmerische Konzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmer geht zunächst kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einher. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass ihre Entscheidung gegen eine Corona-Schutzimpfung Ausdruck einer Weltanschauung (zu den Schwierigkeiten einer Definition dieses Begriffs siehe ErfK/Schlachter, 22. Auflage, § 1 AGG, Rn. 8 m.w.N.) sei, sondern beruft sich auf medizinische Bedenken unter Verweis auf eine in ihrer Familie verbreitete Disposition zu Autoimmunerkrankungen.

(4) Zwar ist der Klägerin im Weiteren zuzugestehen, dass die Beklagten rechtlich nicht befugt waren oder sind, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erfragen. Insbesondere stand und steht den Beklagten als Inhaber eines Musicalbetriebs kein dahingehender Auskunftsanspruch aus § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. Dies führt andererseits aber nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten unternehmerischen Konzepts, sondern berührt lediglich dessen praktische Umsetzbarkeit. Selbst die Umsetzung dürfte allerdings nicht in Frage stehen, nachdem nach Vortrag der Beklagten die Belegschaft selbst das betriebliche 2-G-Modell eingefordert hat und es damit auch auf Grundlage zu erwartender freiwilliger Auskünfte der Arbeitnehmer über ihren Geimpften- oder Genesenenstatus tragfähig erscheint.

(5) Das vorgeschriebene Anforderungsprofil erscheint ferner auch nicht willkürlich gewählt. Die Beklagten haben insoweit darauf hingewiesen, dass die Umsetzung einer auf dem 2-G-Modell beruhenden Betriebsstruktur besonders gut und wirkungsvoll zu handhaben sei. Demgegenüber würde ein sogenanntes betriebliches 3-G-Modell, bei dem neben Geimpften und Genesenen auch solche Beschäftigten zugelassen werden, die ein negatives Corona-Testergebnis vorlegen (siehe dazu auch die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung jedoch noch nicht in Kraft getretene Regelung des § 28b IfSG), die Betriebsabläufe bei den Beklagten stärker beeinträchtigen. Denn anders als der Nachweis einer Impfung oder Genesung muss ein Testnachweis täglich erneuert und damit auch laufend durch den Arbeitgeber überprüft werden. Ferner haben die Beklagten zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht geimpfte Personen im Falle eines Risikokontakts mit einem infizierten Dritten strengeren Quarantäneregelungen unterfallen als geimpfte Personen. Infolgedessen würde die Beschäftigung von nicht geimpften Beschäftigten aber zugleich ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle und damit zugleich für den gesamten Musical-Aufführungsbetrieb mit sich bringen.

(6) Im Weiteren steht es den Beklagten auch frei, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen. Demgegenüber kann die Klägerin nicht verlangen, dass die Beklagten ein Schutzkonzept umsetzen, welches mit Blick auf die von der Klägerin vorzulegenden Testnachweise einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht. Die höchstpersönliche Entscheidung der Klägerin gegen die Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung gebietet dies ebenfalls nicht. Denn die durch Artikel 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bleibt ebenfalls bestehen und muss im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch nicht zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsposition der Beklagten zugleich eine Verstärkung durch den von der übrigen Belegschaft begehrten Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 GG) erfährt. Das einfachgesetzliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB kann in diesem Zusammenhang auch gerade nicht bewirken, dass sich bei zwei rechtmäßigen Handlungsmöglichkeiten (hier: 2-G-Modell oder 3-G-Modell im Betrieb) zwangsläufig die von (einem) Arbeitnehmer gewünschte Form der Ausgestaltung durchsetzen muss.

(7) Soweit die Klägerin das Vorliegen und die Umsetzung des von den Beklagten dargelegten Schutzkonzepts in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat, ist ihr Vorbringen mit Blick auf die sie treffende Darlegungslast unzureichend. Die Klägerin hätte insofern insbesondere dartun müssen, welche Arbeitnehmer die Beklagten beschäftigen, die weder geimpft noch genesen sind. Demgegenüber sind von der Klägerin beschriebene Geschehnisse im Theater .... während der Proben schon deshalb nicht von Belang, da es sich hierbei um Umstände handelt, die nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 BGB) der Kündigung vorlagen. Soweit die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 02.02.2022 weiter vorgetragen hat, war dieses Vorbringen schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.

c) Die Kündigung ist überdies nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere liegt aus den oben - unter b) bb) (5) und (6) - genannten Gründen kein Verstoß der Beklagten gegen das Willkürverbot vor.

4. Die Beklagte zu 2 war ferner auch berechtigt, die Kündigung bereits vor dem insoweit vereinbarten Vertragsbeginn am 28.11.2021 auszusprechen. Denn grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor dem vereinbarten Dienstantritt nur dann nicht gekündigt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt (BAG, Urteil vom 23.02.2017 - 6 AZR 665/15 -, juris, Rn. 30). Hier fehlt es an einem ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluss. Vielmehr macht das unter Ziffer 8.2 des Arbeitsvertrages genannte Beispiel gerade deutlich, dass die Parteien den Ausspruch einer Kündigung vor Vertragsbeginn für zulässig erachtet haben.

5. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit (§ 622 Absatz 3 BGB) hat die Kündigung der Beklagten zu 1 vom 18.10.2021 das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnisse zum 01.11.2021 beendet.

6. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2 ist ebenfalls zu diesem Zeitpunkt durch die weitere Kündigung vom 18.10.2021 aufgelöst worden, wenngleich es an sich erst am 28.11.2021 hätte beginnen sollen. So hängt es in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien - wie hier - keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 324/03 -, juris, Rn. 13). Lässt sich ein hypothetischer Parteiwille - wie vorliegend - nicht eindeutig ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist im Zweifel mit dem Zugang der Kündigungserklärung (BAG, a.a.O., Rn. 15), hier also am 18.10.2021.

III. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen gilt Folgendes:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende Kostenstreitwert beläuft sich dabei auf 32.646,00 Euro und setzt sich aus (5.166,00 Euro x 3 =) 15.498,00 Euro für den Klageantrag zu 1 sowie (5.716,00 Euro x 3 =) 17.148,00 Euro für den Klageantrag zu 3 zusammen.

2. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO.

3. Die Berufung ist gemäß § 64 Absatz 2 Buchstabe c) ArbGG kraft Gesetzes statthaft.

 

https://openjur.de/u/2388723.html

 

 

 


 

 

 

"Prozess um Corona-Bußgeld nach aufgelöstem Gottesdienst in Herford.

Freikirchen-Pastor muss 750 Euro zahlen.

01.03.2022

Die Aufregung und mediale Aufmerksamkeit war groß, als die Polizei am 2. Januar 2021 einen Gottesdienst der Freikirchlichen Gemeinde Jesu Christie wegen Verstößen gegen die Corona-Auflagen aufgelöst hatte. Im juristischen Streit um die im Nachgang mehr als 100 verhängten Bußgelder hat das Amtsgericht Herford jetzt ein erstes und wohl auch wegweisendes Urteil gesprochen: Es bleibt dabei, Gemeindepastor Andrej Kukshaus muss ein Bußgeld zahlen. Richterin Garnet Arning reduzierte die ursprünglich vom städtischen Ordnungsamt geforderte Summe von 1000 auf 750 Euro. Allerdings muss der 56-Jährige auch die Kosten des Verfahrens tragen. ..." - https://www.westfalen-blatt.de/owl/freikirchen-pastor-muss-750-euro-zahlen-2537173?pid=true

 

Wir werden alle an Corona sterben.

Lang lebe Corona, Karl Drosten, Christian Lauterbach, Lothar Söder und Markus Wieler

 

 

 

Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen

24.01.2022

Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurück

Mit Beschluss vom 03. November 2021 (XII ZB 289/21) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde von zwei minderjährigen Schülern und ihrer Eltern gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2021 (1 UF 136/21) zurückgewiesen.

Dem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, in den Raum gestellt.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaats Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen hatte, musste sich der Bundesgerichtshof mit der in der Folge eingelegten Rechtsbeschwerde befassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts, dass die Beschwerde des Freistaats Thüringen zulässig sei, bestätigt. Auch hat das Thüringer Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für unzulässig erklärt, weil über die Unterlassungsansprüche der Schüler gegen die Schule die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03. November 2021, Az. XII ZB 289/21

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21


Jena, 24.01.2022

Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Oberlandesgericht Dr. Steinle
-Pressesprecherin-


https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberpruefung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen

 

 


 

 

 

Nach Impfpass-Skandal – Markus Anfang muss 36.000 Euro zahlen

24.02.2022

...

Der frühere Werder-Trainer Markus Anfang muss wegen der Nutzung eines gefälschten Impfausweises eine Geldstrafe von insgesamt 36.000 Euro zahlen.

Das Amtsgericht Bremen erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über 90 Tagessätze zu je 400 Euro gegen den gebürtigen Kölner. Das teilte die Behörde am Donnerstagnachmittag mit. Auch gegen Anfangs Co-Trainer Florian Junge wurde ein Strafbefehl erlassen. Details dazu nannte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht.

...

https://www.welt.de/sport/fussball/article237125371/Werder-Bremen-Nach-Impfpass-Skandal-Anfang-muss-36-000-Euro-zahlen.html?source=puerto-reco-2_ABC-V1_1.A_control

 

 

Kommentar:

36.000 € für die Fälschung so eines albernen Impfpasses, den sich Markus Anfang zusammengebastelt hat. Was ist der Überfall auf eine Bank, gegen die Gründung einer Bank, fragt Bertolt Brecht, was ist die Fälschung eines Impfausweises gegen den staatlichen Zwang, solche staatlichen Schwachsinnspapiere vorweisen zu können, um seinen Job ausüben zu können. Der verantwortliche Richter am Amtsgericht Bremen - dessen Namen wir hier nicht nennen wollen, sonst gibt es wohmöglich noch Demonstrationen vor seinem Haus, hätte hier besser der Bundesregierung ein Strafe von 36 Millionen aufbrummen sollen, dann hätte es die richtigen getroffen.

 

 


 



Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig (Nr. 6/2022)


Pressemitteilung vom 17.02.2022

Die bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bei den beiden Antragstellern handelt es sich um natürliche Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus getestet wurden. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die unlängst aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) durch das Robert Koch-Institut vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate. Damit würden ihre unter der alten Rechtslage noch geltenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntätige Quarantänepflicht nach der Rückkehr von ihrem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem Hochrisikogebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen wären.

Die 14. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das Robert Koch-Institut als Bundesoberbehörde übertragen habe, überschritten diese Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Schon deshalb bedürfe es hier u.a. keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe bzw. hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22)

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1177572.php

 

14. Kammer am Verwaltungsgericht Berlin:

Lydia Glowatzki (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin (ab 01.12.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.11.1992 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2014 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2011. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: Vorsitzender Richterin 14. Kammer. Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ... Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22) - https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1177572.php

Dr. Robert Ullerich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Verwaltungsgericht Berlin (ab 08.06.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.12.2011 als Richter auf Probe im Bezirk des Sozialgerichts Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 31.12.2011 als Richter auf Probe im Bezirk des Verwaltungsgerichts Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.06.2015 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 03.06.2015: bis 28.02.2015: als Richter auf Probe Beisitzer Zivilkammer 27. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2020: Beisitzer 14. und 33. Kammer. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.01.2022: stellvertretender Vorsitzender Richter 14. Kammer. Landgericht Berlin / Beisitzer - Zivilkammer 27 - 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de. Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html. Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig ... Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22) - https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1177572.php

Ri (auf Probe)
Dr. Dammann - Weitere Beisitzer/in

 

 


 

 

 

Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises auf 90 Tage erfolgreich

14. Februar 2022

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer seines Genesenennachweises auf 90 Tage gewandt hat (14 E 414/22).
Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises auf 90 Tage erfolgreich

AZ: 14 E 414/22

Nach derzeit geltender Rechtslage in Hamburg ist der Genesenennachweis der einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen. Für den Genesenennachweis verweist § 2 Abs. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auf die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV). § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (in der Fassung vom 8. Mai 2021) sah ursprünglich eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. Januar 2022 dahingehend, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe des Robert Koch-Instituts vom 15. Januar 2022 gilt insoweit eine verkürzte Gültigkeitsdauer von höchstens 90 Tagen.

Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Auf seinen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus für den Antragsteller nicht gilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 2 Nr. 5 SchAusnahmV schon aufgrund der Regelungstechnik voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam. Die Regelung verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Es begegne grundsätzlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber - die Bundesregierung - das Robert Koch-Institut pauschal ermächtigt habe, eine grundrechtsrelevante Regelung zur Gültigkeit eines Genesenennachweises zu treffen. Der Verweis auf die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts verstoße zudem gegen das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar erschwert, weil eine Verweisung auf eine Internetseite die Folge habe, dass sie sich nahezu sekündlich ändern könne und nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzuvollziehen sei. Die Bundesregierung als Verordnungsgeber überschreite mit der dynamischen Verweisung zudem die Grenzen ihrer Ermächtigung durch das Infektionsschutzgesetz. Schließlich sei die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 enthaltene Verweisung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts auch nicht hinreichend bestimmt, weil es dem Anwender nicht jederzeit möglich sei, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Es bestehe stets die Ungewissheit, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert habe.

Der Beschluss wirkt nur zwischen den Beteiligten. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.


Für Rückfragen:
Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Dr. Max Plog
Telefon: (040) 42843 - 7677
E-Mail: pressestelle@ovg.justiz.hamburg.de

14. Februar 2022

https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/15878182/pressemitteilung/

 

 


 

 

 

Verwaltungsgericht kassiert umstrittene Regelung zum Genesenenstatus

Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion ist nach Ansicht eines bayerischen Verwaltungsgerichts in der jetzigen Form nicht zulässig. Das Gericht im mittelfränkischen Ansbach gab am Freitag den Eilanträgen von zwei Genesenen statt. Demnach gilt bei den Klägern weiterhin der alte Genesenenstatus von sechs Monaten. Die Gerichtsentscheidung gilt zunächst einmal jedoch nur für die beiden Antragsteller (Az. AN 18 S 22.00234).

...

Wie ein Sprecher des Ansbacher Gerichts berichtete, hatten die Richter Zweifel, dass die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Sie stoßen sich daran, dass die neue Verordnung keinen konkreten Zeitraum mehr benennt, sondern bezüglich des Zeitraums auf die RKI-Webseite verweist. „Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution“, erklärte Gerichtssprecher Timm Waldmann die Bedenken der Kammer.

Damit sah das Gericht die Neuregelung bereits aufgrund des Vorgehens als unzulässig an. Die Richter verzichten daher darauf, genau zu prüfen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungswidrig ist. Gegen den Beschluss kann nun Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden.

11.02.2022

https://www.welt.de/vermischtes/article236828271/Genesenenstatus-Verwaltungsgericht-kassiert-Corona-Regelung.html?source=puerto-reco-2_ABC-V1.C_quality_ordered

 

 

 


 

 

 

Impfentscheidung für Kinder kann auf ein Elternteil übertragen werden

Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Corona-Impfung von Kindern kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den Elternteil übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in Niedersachsen unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille beachtet werden.

In dem am Freitag veröffentlichen Beschluss ging es um einen Streit zwischen geschiedenen Eheleuten mit zwei Kindern im Alter von zwölf und 14 Jahren. Laut Gericht hatten sich Mutter und Vater zunächst darauf verständigt, bei der Frage der Corona-Impfung die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin als Maßstab zu nehmen. Später lehnte die Mutter deren Empfehlung ab und blockierte eine Impfung generell.

04.02.2022

https://www.welt.de/politik/deutschland/article236673809/Corona-Ursprung-Drosten-empoert-wegen-Vertuschungsvorwuerfen.html

 

 

Anmerkung:

Wir sind zwar der Väternotruf, aber hier müssen wir die verantwortungsvoll handelnde Mutter unterstützen und dem impfwütigen Vater einen strengen  Verweis erteilen, pfui schäme Dich. Lass Dich impfen und viermal boostern, spring aus dem Fenster oder werde Mitglied in der grünen Panik- und Angstmachepartei, aber übertrage Deine Angstattacken nicht auf ein schutzbedürftiges Kind. Mach eine Psychotherapie und guck mal nach, dass Du Deinen verwirrten im Panikmodus befindlichen Geist auf Vordermann bringst.

Das Amtsgericht Bad Iburg hat hoffentlich die richtige Entscheidung gegen den impfwütigen Vater getroffen.

 

 

 


 

 

 

Gericht hält Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht in Osnabrück hat die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert Koch-Institut (RKI) für verfassungswidrig erklärt. In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss wird der Landkreis Osnabrück dazu verpflichtet, dem Kläger einen sechs Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen, teilte eine Gerichtssprecherin am Freitag mit.

Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller, hieß es.

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04.02.2022

https://www.welt.de/politik/deutschland/article236682057/Osnabruecker-Gericht-haelt-Verkuerzung-des-Genesenenstatus-fuer-verfassungswidrig.html

 

 

 


Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig

Presseinformation Nr. 02/2022

04.02.2022

OSNABRÜCK. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, dem Antragsteller einen 6 Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.

Die Kammer hält die Verkürzung des Genesenstatus auf 90 Tage durch den Verweis in der am 14. Januar 2022 geänderten „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme­verordnung - SchAusnahmV) auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2021 anzuwenden, die den Genesenennachweis für den Zeitraum 28 Tage nach (positiver) PCR-Testung bis 6 Monate bestimme (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger habe. Es liege auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG – sowie auf weitere Grundrechtspositionen – habe.

Es verstoße in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen gegen Verfassungsrecht, dass der Verordnungsgeber die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen (dynamischen) Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf – aktuell – 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei intransparent und zudem unbestimmt. Ob derartig weitreichende Entscheidungen zudem einem Parlamentsvorbehalt unterlägen, also nur von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffen werden dürften, oder ob sie auch die Verwaltung treffen dürfe, könne letztlich offenbleiben.

Auch in der Sache fehle es für eine Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich fundierten Grundlage. Das RKI habe nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag außerdem erreichen wollte, dass sein Genesenenstatus schon ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Quarantäne gelten sollte, blieb der Antrag erfolglos. Die 28-Tage-Regelung in der SchAusnahmV aus Mai 2021 beruhe auf nachvollziehbaren wissenschaftlichen Erwägungen. Damit werde sichergestellt, dass mit dem Genesenennachweis auch ein ausreichender Immunschutz einhergehe.

Der Beschluss (Az. 3 B 4/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Der Beschluss hat unmittelbar nur Folgen für den Antragsteller, der Anspruch auf den Genesenennachweis zur Dauer von 6 Monaten hat. Andere Genesene, die ihren verkürzten Nachweis nicht akzeptieren, müssten sich deshalb grundsätzlich auch an das Gericht wenden, sofern die Verordnung nicht geändert wird. Das Verwaltungsgericht hat – anders als das Oberverwaltungsgericht – keine allgemeine Normverwerfungskompetenz.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-osnabruck-halt-verkurzung-des-genesenenstatus-auf-90-tage-fur-verfassungswidrig-208324.html

 

 


 


 

Achtung Schusswaffengebrauch im SPD regierten Ostfildern:

Die Teilnahme an allen öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel auf der Gemarkung der Stadt Ostfildern, die mit generellen Aufrufen zu „Abendspaziergängen“, „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehen, nicht angezeigt sind und gegen die Regelungen der Corona-Verordnung gerichtet sind, wird an allen Wochentagen untersagt. ... Um sicherzustellen, dass das Versammlungsverbot eingehalten wird, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch angedroht.

Zwar ist das im Grundgesetz garantierte Versammlungsrecht nicht außer Kraft gesetzt, doch viele Städte verbieten unangemeldete Corona-Proteste mit sogenannten Allgemeinverfügungen. Besonders drastisch geht die schwäbische Stadt Ostfildern vor. Dort sind seit Freitag alle „nicht angezeigten“ öffentlichen Versammlungen „gegen die Regelungen der Corona-Verordnung“ unter Androhung von „Waffengebrauch“ untersagt.

 

Ostfildern bitte weiträumig umfahren oder kugelsichere Weste tragen und SPD-Parteibuch hoch halten, damit Sie nicht erschossen werden.

Stand: 31.01.2022

 

 


 

 

 

Richter dürfen Aussagen von Wissenschaftlern nicht kritiklos hinnehmen

02.01.2022

Von Robert Seegmüller

Robert Seegmüller ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter

Weltärztepräsident Montgomerys „Richterlein“-Kritik ist typisch für jene, die bestimmte Corona-Regelungen als alternativlos hinstellen wollen. Ja, Pandemie-Experten können Gerichte beraten. Sie entscheiden aber nichts. Eine Klarstellung des Verwaltungsrichterbund-Vorsitzenden.

„Hört auf die Wissenschaft!“ ist eine Forderung, die in der politischen Diskussion mit stetig wachsender Unversöhnlichkeit vorgetragen wird. Der Satz ist richtig! Er bedarf in dem vom Grundgesetz konstituierten demokratischen Rechtsstaat allerdings einer Einschränkung.

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https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus235972304/Corona-Richter-duerfen-Aussagen-von-Wissenschaftlern-nicht-kritiklos-hinnehmen.html

 

 


 

 

 

Zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2021 | 12:29

Polizei

Im Kreis Bayreuth soll ein 15-jähriges Mädchen an einer Corona-Impfung gestorben sein: das ist bisher bekannt

von Christoph Wiedemann

Ein 15-jähriges Mädchen aus Hollfeld stirbt am Mittwoch (19.11.2021). Auf den sozialen Netzwerken heißt es: an einer Corona-Impfung. Das ist der aktuelle Stand.

Mädchen (15) stirbt im Kreis Bayreuth
Mutter gibt Corona-Impfung schuld am Tod der Tochter
Polizei ermittelt wegen „unklarer Todesursache“

Am Mittwochmorgen (17. November 2021) stirbt ein Mädchen aus Hollfeld (Landkreis Bayreuth) in einem Krankenhaus. Ein Beitrag der Mutter auf den sozialen Netzwerken wirft die Frage nach einem Zusammenhang zur Corona-Impfung auf.

In dem Beitrag schreibt sie, dass ihre Tochter wegen „schwerwiegenden Nebenwirkungen“ der Corona-Impfung gestorben sei. Die Polizei ermittelt seit dem Tod des Mädchens. Das ist bisher bekannt.

Update vom 11. Dezember 2021: Ermittlungen der Polizei dauern an

Viele Nachrichten sind in den vergangenen Tagen eingegangen, ob es denn neue Erkenntnisse gibt. Das bt hat deshalb erneut bei der Polizei Oberfranken nachgefragt. Eine Pressesprecherin erklärte: „Aktuell laufen noch Ermittlungen zur Todesursache. Nähere Auskünfte sind erst nach Abschluss der Ermittlungen möglich.“

Wie lange die Ermittlungen noch andauern, könne aktuell noch nicht mitgeteilt werden. Weitere Auskünfte gibt es aktuell nicht.

https://www.bayreuther-tagblatt.de/nachrichten-meldungen-news/maedchen-15-aus-kreis-bayreuth-gestorben-corona-impfung-soll-grund-sein-ermittlungen-dauern-an/

 

 


 

 

 

Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen

Stand: 16.12.2021

Nur Geimpften oder Genesenen Zutritt zu Geschäften zu gewähren, ist laut Rechtssprechung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren. Deshalb hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel gekippt.

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die erst seit kurzem geltende 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht am Donnerstag laut Mitteilung.

Seit Montag galt in Niedersachsen im Einzelhandel die Regel, dass diejenigen, die nicht gegen Corona geimpft oder von dem Virus genesen waren, seitdem nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen konnten.

Der 13. Senat des Gerichts entschied nun, diese Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Geklagt hatte ein Unternehmen, das auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel nicht möglich sei. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen.

Der Handelsverband hatte die Regel bereits im Vorfeld scharf kritisiert und erklärt, mit der Einführung der 2G-Regel sei damit zu rechnen, dass das Weihnachtsgeschäft in den Innenstädten weitgehend zum Erliegen komme.

Nach der Gerichtsentscheidung in Niedersachsen forderte der Hessischen Industrie- und Handelskammertag ein Ende der Regelung auch in Hessen. „Die Landesregierung sollte 2G auch im hessischen Einzelhandel beenden“, sagte Präsidentin Kirsten Schoder-Steinmüller am Donnerstag. „Es sollten schnellstmöglich wieder alle Läden uneingeschränkt öffnen dürfen – natürlich mit Abstand, Masken und Hygienekonzept.“

https://www.welt.de/wirtschaft/article235705872/OVG-Lueneburg-Gericht-kippt-2G-Regel-im-Einzelhandel-in-Niedersachsen.html

 

Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht

Geschäftsverteilungsplan 01.01.2021:

13. Senat
Vorsitzender: VRiOVG Dr. Weichbrodt
Beisitzer: RiOVG Dr. Schütz,
zugleich stellvertretender Vorsitzender
RiOVG Rädke
Ri‘inVG Brauschke (3/4) (abgeordnet 1.9.2021 bis 28.2.2022)

 

 

Weltärztepräsident Montgomery

„Stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und 2G im Einzelhandel kippen“

Stand: 26.12.2021

Thomas Sebastian Vitzthum

Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery kritisiert Richter wegen ihren Corona-Urteilen – und verteidigt seine teils zugespitzte Wortwahl in der Pandemie. Derzeit müssten Freiheitsrechte hinten anstehen, trotz des „Freiheitsgesäusels der FDP“.

WELT: Steht Freiheit dem Gesundheitsschutz in jedem Fall hintan?

Montgomery: Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen, 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten. Da maßt sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen haben, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen. Da habe ich große Probleme. Es gibt Situationen, in denen es richtig ist, die Freiheitsrechte hinter das Recht auf körperliche Gesundheit – nicht nur der eigenen Person, sondern Aller – einzureihen. Und eine solche Situation haben wir.

WELT: Aber ist das nicht auch eine Anmaßung? Sie setzen eine bestimmte Wissenschaft absolut, die vorgibt, wir sollen alle zu Hause bleiben und niemand mehr treffen.

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https://www.welt.de/politik/deutschland/plus235826200/Montgomery-In-unserer-Lebenszeit-wird-das-Virus-nicht-mehr-verschwinden.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Möchtegern Oberrichter und sogenannter "Weltärztepräsident" Frank Ulrich Montgomery ist drauf und dran, es sich bei allen Verwaltungsrichtern - bis hin zum Bundesverwaltungsgericht unbeliebt zu machen. Das kann nur gut sein, denn nur dadurch wachen die Verwaltungsrichter hoffentlich langsam aus ihrem Dauertiefschlaf auf, wenn sie sehen, dass selbsternannte Wahrsager drauf und dran sind, den Rechtsstaat zu demontieren, wenn man die - auch mit den Mitteln des Rechtsstaates - nicht energisch stoppt. Vom Bundesverfassungsgericht, der verlängerten Verlaubarungsstelle von Karl Lauterbach ist da leider nichts zu erwarten.


 


 

 

 

Aufsatzhinweis:

Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen bei Ärzten wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch sogenannte Maskenatteste, jurisPR-StrafR 12/2021 Anm. 2


Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte weist auf folgenden, am 16. Juni 2021 erschienen Fachaufsatz hin:

Schleiter/Barisic, Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen bei Ärzten wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch sogenannte Maskenatteste, jurisPR-StrafR 12/2021 Anm. 2.

Der Aufsatz behandelt die Frage, ab wann regelmäßig ein Anfangsverdacht einer Straftat des Arztes gemäß § 278 StGB im Zusammenhang mit dem Ausstellen sogenannter Maskenatteste angenommen werden kann. Ferner untersucht er die – ungeahnt strengen – Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung bzw. Praxisdurchsuchung bei Ärzten als Berufsgeheimnisträgern, welche maßgeblich durch die restriktive Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt werden. Letztlich behandelt der Aufsatz die weitreichenden zwingenden und – leider – vielen Richterkollegen nicht hinreichend bekannten Prüfungs- und Darstellungsanforderungen an den schriftlichen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, bei deren Missachtung der Beschluss (zumeist unheilbar) rechtswidrig ist.


https://netzwerkkrista.de/2021/06/17/aufsatzhinweis-rechtmaessigkeit-von-durchsuchungen-bei-aerzten-wegen-des-verdachts-des-ausstellens-unrichtiger-gesundheitszeugnisse-durch-sogenannte-maskenatteste-jurispr-strafr-12-2021-anm-2/

 

 

 


 



Familie erschossen – Drama wegen gefälschten Impfausweises Ein Vater erschießt sich, seine Frau und die drei Kinder

VERÖFFENTLICHT AM 08. Dez 2021

Von reitschuster.de

Brennende Grabkerzen, Stofftiere, ein Einhorn in schrillen Farben und eine ganze Reihe Teddys wurden von Anwohnern vor einem Einfamilienhaus niedergelegt, in dem ein 40-jähriger Vater sich, seine gleichaltrige Ehefrau und seine drei Kinder im Alter von vier, acht und zehn Jahren erschossen haben soll.

Das Familiendrama geschah im Ortsteil Senzig in Königs Wusterhausen (Kreis Dahmeland-Spreewald). Wohl ein Freund eines der Kinder verabschiedet sich mit einer handbemalten Karte und befestigt sie am Gartenzaun des Hauses: „Du tanzt nun im Himmel auf dem Regenbogen“.

Der Ortsteil Senzig wird beschrieben als an drei großen Seen liegend, mit viel Wald und 3.462 freundlichen Einwohnern. Eine Anwohnerin, die in einer Bäckerei tätig ist und die wir telefonisch erreichen, erzählt, dass der ganze Ort geschockt sei. Hier kenne jeder jeden, das sei wie ein kleines Dorf, die Kinder der Familie hätten bisweilen in der Bäckerei eingekauft.

In einem der oberen Fenster des modern geschnittenen Hauses der Familie hängt ein weißer Weihnachtsstern, hinterm Haus wachsen hohe Kiefern. Die Berliner Zeitung nennt die Vornamen der Eltern und Kinder.

Laut zuständiger Cottbuser Staatsanwaltschaft wiesen alle genannten Personen Schussverletzungen auf. Zunächst gemeldete Stichverletzungen sollen sich aber nicht bestätigt haben.

Was an dem Fall besonders erschüttert, sind die mutmaßlichen Beweggründe, niedergeschrieben vom Vater in einem Abschiedsbrief, von welchem ein Sprecher der Staatsanwaltschaft gegenüber der Deutschen Presseagentur berichtet hatte.

Demnach hätte der Vater ein Impfzertifikat für seine Frau beschafft, ohne dass diese geimpft gewesen wäre. Der Abschiedsbrief des Vaters soll laut Berliner Zeitung handgeschrieben und mehrere Seiten lang sein. Die Frau war bei der technischen Hochschule in Wildau beschäftigt, dort sei der falsche Impfausweis „aufgeflogen“, schreibt die Zeitung.

Der Sprecher der Staatsanwaltschaft zitierte gegenüber Medien aus besagtem Brief: „Er schrieb, der Arbeitgeber wollte der Impfpassfälschung mit aller Strenge nachgehen.“

Die Tragödie sorgte weltweit für Aufsehen:

Auf Arbeit eine geschätzte Kollegin

Auf Anfrage von reitschuster.de verweist die Hochschule als Arbeitgeber der Frau auf die noch laufenden Ermittlungen. Ein Sprecher äußert sich nur dahingehend, dass man „eine geschätzte Kollegin und Mitarbeiterin“ verloren hätte.

Die Hochschule teilte am 25. November 2021 auf ihrer Webseite neue Regeln die „Eindämmung“ von Corona betreffend mit, demnach müssten nicht geimpfte nicht genesene Personen einen PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein dürfe. Tägliche Tests sind also auch hier für diese Gruppe notwendig geworden, solange keine entsprechenden Dokumente Impfungen oder Genesenstatus belegen.

Das brandenburgische Wissenschaftsministerium, das für die TH zuständig ist, berichtete gegenüber Medien, dass das von der Mitarbeiterin vorgelegte Impfzertifikat Fragen aufgeworfen hätte, die Mitarbeiterin sei um eine schriftliche Stellungnahme gebeten worden. Die Stellungnahme scheint also jenen Sachverhalt zu bestätigen, wie ihn der Vater der Familie laut Staatsanwaltschaft Cottbus in seinem Abschiedsbrief aufgeschrieben haben soll.

Vereinzelt wurde berichtet, die Familie hätte sich in Quarantäne befunden, dazu konnte die Staatsanwaltschaft allerdings bis gestern keine Hinweise geben.

Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft teilte gegenüber dpa mit, dass der Vater in besagtem Abschiedsbrief auch von seiner Angst vor Verhaftung wegen des falschen Impfausweises geschrieben hätte. Ebenfalls hätte er Angst gehabt, dass den Eltern die Kinder weggenommen werden würden. Polizeilich bekannt soll der Vater laut Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft nicht gewesen sein. Der zuständige Landkreis teilte zudem mit, dass auch beim Jugendamt nichts über die Familie bekannt ist.
Zunächst eine Art Kavaliersdelikt

Folgt man der Mutmaßung von der Angst des Vaters, inhaftiert zu werden wegen des gefälschten Impfausweises, verwundert das zunächst. Denn selbst der designierte zukünftige Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte sich bei Stern TV dazu folgendermaßen geäußert:

„Also, die Impfausweise zu fälschen, das ist total simpel, die Sticker sind leicht nachzumachen, also …die Chargennummer wird nicht kontrolliert. Die Chargennummer ist vorgegeben, die wird aber nicht kontrolliert, einen Arzt-Stempel von einer Praxis oder einem Impfzentrum, die können Sie locker nachmachen, wenn Sie da ein Modell haben …“

Der ebenfalls in der Sendung mit Lauterbach anwesende Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärte weiter, dass die Vorlage eines falschen Impfausweises beispielsweise im Restaurant keine Straftat darstelle, lediglich die Vorlage bei Behörden wäre kritisch. Um ein Gefühl für die Dimension zu bekommen: Stern TV berichtete auch, das allein im Kreis Osnabrück bereits einhundert Fälschungen aufgedeckt wurden.

Der Gesetzgeber sah diese Lücke auch: Ab 24. November wurden die Gesetze explizit das Fälschen von Impfausweisen betreffend verschärft. Rechtsanwalt Solmecke informiert auf seiner Webseite über diese Gesetzesänderung:

„Zwei Änderungen sind jetzt besonders bedeutsam: Zum einen kann jetzt das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses im Restaurant, bei einem Konzert oder auf einem Weihnachtsmarkt definitiv bestraft werden. Und auch Impfpassfälscher machen sich strafbar.“

Zuvor hätten sich, schreibt der Rechtsanwalt, Gerichte wie das LG Osnabrück dahingehend geäußert, dass der Gebrauch eines gefälschten Impfpasses nur gegenüber Behörden und Versicherungen strafbar sei.

Gesetzesverschärfungen hin oder her, die Frage, die weiter im Raum steht, lautet, wie es zu diesem Familiendrama kommen konnte. Eine Zeitung befragte die Direktorin einer Hochschulambulanz für Psychiatrie. Wie so oft bei Tötungsdelikten, die politisch heikel sind, wird hier gemutmaßt, dass eine schwere psychische Störung vorliegen müsste, wie „wahnhafte Depression, Wahnerkrankung, aber auch eine schwere narzisstische beziehungsweise paranoide Persönlichkeitsstörung“. Eine politisch korrekte Ferndiagnose.

reitschuster.de sprach am frühen Vormittag mit dem zuständigen Oberstaatsanwalt Gernot Bantleon, der auf Nachfrage berichtet, er sähe nach Lektüre des mehrseitigen Abschiedsbriefes keine Anhaltspunkte etwa für eine drückende finanzielle Problematik. Bantleon weiß nichts darüber, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Vater oder die Mutter Corona-Maßnahmenkritiker gewesen seien oder mit der Querdenken-Bewegung sympathisiert hätten. Genau darüber wird massiv in den sozialen Medien spekuliert, wo Unterstützer der Regierung nicht davor zurückschrecken, Kritiker der Corona-Maßnahmen die Schuld für das Drama in die Schuhe zu schieben und das schreckliche Ereignis damit politisch zu instrumentalisieren.

Der Abschiedsbrief deute auch nicht darauf hin, dass die Frau auf irgendeine Weise involviert war in die Tatplanung. Die Motivation für die Tat ist für den Oberstaatsanwalt „äußerst verquer“. Da müsse man sich schon fragen, so Bantleon, ob der Mann zu dem Zeitpunkt noch Herr seiner Sinne gewesen sei. Es gäbe Punkte in dem Abschiedsbrief, da würde man denken, nein. Die Ängste des Vaters könne man durchaus als surreal bezeichnen, inklusive der Sorge, dass den Eltern die Kinder weggenommen werden könnten, so der Cottbuser Oberstaatsanwalt gegenüber reitschuster.de.

https://reitschuster.de/post/familie-erschossen-drama-wegen-gefaelschten-impfausweises/

 

 

Kommentar Väternotruf:

Es erscheint unwahrscheinlich, dass der der Vater "nur" wegen einem aufgeflogenem gefälschtem Impfzertifikat diese schreckliche Tat begangen hat. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass andere zum erweiterten Suizid führende Belastungen ursächlich sind. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die beiden Eltern wegen des gefälschtem Impfpasses könnten aber zu einer Art Initialzündung geführt haben und somit letzlich der Auslöser, wenn auch nicht der Hauptgrund des erweiterten Suizides gewesen sein. In der aktuellen, vom Staat - der damit droht, Impfverweigerer einzusperren - vergifteten gesellschaftlichen Atmosphäre, kann es leider nicht verwundern, dass es zu solchen Tragödien kommt.

 

 

 

Fünf Tote in Wohnhaus in Königs Wusterhausen gefunden

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Die Polizei hat fünf Tote in einem Wohnhaus im brandenburgischen Königs Wusterhausen gefunden. Die Leichen weisen laut Staatsanwaltschaft Cottbus Schuss- und Stichverletzungen auf. Das erklärte Oberstaatsanwalt Gernot Bantleon am Samstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Zudem handle es sich bei den Toten um zwei Erwachsene und drei Kinder. ... .

04.12.2021

https://www.welt.de/vermischtes/article235465566/Brandenburg-Fuenf-Tote-in-Wohnhaus-in-Koenigs-Wusterhausen-gefunden.html

 

 

 


 

 


Anklage gegen Ärztin aus Duderstadt erhoben

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 01.11.2021

Die Staatsanwaltschaft Göttingen hat beim Amtsgericht Duderstadt zwei Anklagen gegen eine Ärztin aus Duderstadt wegen des Vorwurfs des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse erhoben. Ihr wird zum einen zur Last gelegt, als Ärztin zwei Impfunfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei Behörden, Kindertagesstätten und Arbeitgebern ausgestellt zu haben. In den beiden Bescheinigungen betreffend zwei Kinder im Alter von 1 Jahr bzw. 5 Jahren wird ausgeführt, die betroffenen Kinder seien strikt (…) von allen von der STIKO empfohlenen und/oder geforderten Schutzimpfungen (…) dauerhaft freizustellen, da das jeweilige Kind ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden könne und dürfe.

Mit der zweiten Anklage wird der Ärztin zur Last gelegt, 16 jeweils gleichlautende Atteste zur Vorlage bei Polizei/Behörden/Gesundheitsamt ausgestellt zu haben, in denen den jeweiligen Personen bescheinigt wird, dass diese aufgrund gesundheitlicher Probleme aus ärztlicher Sicht vom Tragen einer Atemschutzmaske/Mund-Nasen-Bedeckung befreit seien. Dabei soll sie gewusst haben, dass sämtliche Personen keine gesundheitlichen Einschränkungen hatten, die eine entsprechende Befreiung rechtfertigen könnten. In einigen Fällen soll sie die Bescheinigung auch ohne vorherige Untersuchung ausgestellt haben. Der Empfängerkreis der im Zeitraum von April 2020 bis März 2021 ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen stammte aus Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Brandenburg.

Ein Hauptverhandlungstermin steht noch nicht fest.

https://staatsanwaltschaft-goettingen.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/anklage-gegen-arztin-aus-duderstadt-erhoben-205514.html

 

 


 

 

 

„In unserem Land passiert gerade Unheil“

„Ich fürchte um den sozialen Frieden“ – das sagt der Epidemiologe und ehemalige Leiter des bayrischen Gesundheitsamtes Aichach-Friedberg, Friedrich Pürner, mit Blick auf die Ausgrenzung Nichtgeimpfter. Er zeigt sich zutiefst besorgt über die gesellschaftliche Spaltung und das Vorgehen der Politik. „Kontrollen, Strafen, Zwang, Druck, Hetze und Gehässigkeit passen nicht zu medizinischen Maßnahmen“, so Pürner. Im Multipolar-Interview erläutert er, weshalb die Corona-Impfung von Kindern und Jugendlichen unethisch ist und es keine „Pandemie der Ungeimpften“ gibt.
MARCUS KLÖCKNER, 22. November 2021

Multipolar: Herr Pürner, Karl Lauterbach hat vor kurzem auf Twitter erklärt: „Das gesamte öffentliche Leben muss auf 2G reduziert sein. Die Kontrollen mit Strafen, unangenehm und teuer (…) sind das zentrale Mittel. Die Ungeimpften müssen das ertragen, weil, wenn man ehrlich ist, sie auch mit dem Leben der anderen spielen.“ Sie haben Lauterbach geantwortet, das sei „menschenverachtend“. Was passiert in unserem Land?

Pürner: In unserem Land passiert gerade Unheil. Aber nicht durch Corona. Wenn nur ein einziger Mensch im Jahr 2019 die aktuelle Situation vorhergesagt hätte, er wäre in die Psychiatrie verbracht worden. Kontrollen, Strafen, Zwang, Druck, Hetze und Gehässigkeit – diese Begriffe passen nicht zu medizinischen Maßnahmen. Die Politik und vor allem Karl Lauterbach als Panikexperte der Talkshows haben enorm die Bevölkerung gespalten, aufgehetzt und Hass gesät. Warum die Aussagen von Lauterbach einfach so hingenommen werden, ist mir rätselhaft. Er hat doch jedes Maß an Menschlichkeit und Anstand verloren.

Multipolar: Eine zentrale Botschaft, die in den vergangenen Wochen immer wieder zu hören war, lautet: Wir haben eine „Pandemie der Ungeimpften“. Gerade erst erklärte Jens Spahn in einem Interview, die Ungeimpften seien schuld an der „vierten Welle“. Was sagen Sie dazu? Stimmt das?

...

Multipolar: Was sind Ihre Gedanken zur Impfung von jungen Menschen und Kindern?

Pürner: Kinder spielen im Pandemiegeschehen so gut wie keine Rolle. Sie erkranken entweder gar nicht oder haben leichte Erkältungssymptome. Nur in ganz seltenen Fällen sind – anzunehmen ist, dass es sich um bereits Vorerkrankte handelte – Kinder beziehungsweise Jugendliche an Covid verstorben. Das sind traurige Schicksale, aber deswegen eine ganze Generation gesunder Kinder diesen Maßnahmen auszusetzen, ist in keiner Weise verhältnismäßig. Das Argument, sie könnten ihre Großeltern anstecken und damit töten, ist kinderfeindlich, unmoralisch und niederträchtig. Kindern, das Gefühl zu geben, eine Gefahr und ein Risiko für andere zu sein, ist ethisch und psychologisch höchst bedenklich und spricht für eine Gesellschaft, in der die schützenwertesten und wertvollsten Mitglieder nichts wert sind.

Zur Impfung: Eine Impfung soll vor schwerer Krankheit oder gar Tod schützen. Wie wir in den letzten Wochen miterleben, tut die Covid-19-Impfung das nicht ausreichend. Kinder ohne erhebliche Vorerkrankungen haben keine schweren Verläufe und sterben nicht daran. Warum sollten sie sich impfen lassen und Nebenwirkungen in Kauf nehmen, die viel schlimmer sein können als die Erkrankung selbst, die sie zudem dauerhaft schützt. Nutzen und Risiko müssen bei jedem medizinischen Eingriff in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Ich sehe für Kinder kein hohes Risiko, schwer zu erkranken oder gar zu sterben. Was ein neuartiger mRNA-Impfstoff in einem jungen, im Wachstum befindlichen Körper macht, kann keiner abschätzen. Und Kinder für andere Gesellschaftsteile zu „opfern“, ist ethisch bis aufs Letzte verwerflich. Unsere Kleinsten haben in dieser Pandemie schon genügend geopfert und ein großer Teil wird Schäden davontragen, die aktuell noch keiner absehen kann.

Es ist ja eigentlich so: Nur weil der Impfstoff nicht so schützt wie versprochen, sollen sich nun Kinder und Jugendliche impfen lassen. Das ist ziemlich unethisch. Wenn ich nun auch höre, dass bereits über eine Impfung ab dem 5. Lebensjahr diskutiert wird, dann graut es mir.

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Friedrich Pürner, Jahrgang 1967, studierte Medizin, arbeitete im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, war Leiter der Taskforce Infektiologie Bayern, Leitender Infektionsschutzarzt und Leiter des Bereiches Epidemiologie, bevor er 2018 zum Leiter des Gesundheitsamtes Aichach-Friedberg ernannt wurde. Nachdem er sich kritisch zur Coronapolitik der Regierung geäußert hatte, wurde er im November 2020 versetzt. Er kritisierte unter anderem die fehlende Aussagekraft von PCR-Tests und Inzidenzen im Hinblick auf die politischen Beschlüsse. Als Pürner gegen seine Versetzung klagte, nahmen seine Vorgesetzten unmittelbar vor dem Verhandlungstermin die Abordnung zurück. Pürner soll allerdings nicht wieder zurück zum Gesundheitsamt. Gegenüber Multipolar spricht er von einem „taktischen Manöver“ der Regierung. Die dauerhafte Leitung des Gesundheitsamtes Aichach-Friedberg ist seit seiner Abordnung nicht geregelt. Der Epidemiologe hat nun mehrere Klagen erhoben, mit denen er die Unrechtmäßigkeit seiner Abberufung feststellen lassen möchte. Pürner ist Autor des Buches Diagnose Pan(ik)demie. Das kranke Gesundheitssystem.

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https://multipolar-magazin.de/artikel/in-unserem-land-passiert-gerade-unheil

 

 

 


 

 

 

Landgericht Osnabrück bestätigt Entscheidung zur Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises

28.10.2021

Pressemitteilung 40/21

OSNABRÜCK. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2021, mit der der Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich
gefälschten Impfausweises zurückgewiesen wurde, verworfen.

Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen
gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte mit Beschluss vom 12. Oktober
2021 die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ab, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück bestätigte mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln. Es sei von einer Strafbarkeitslücke
auszugehen.

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 StGB.

Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG keine Behörde im
Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.

Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß
§ 267 StGB würden keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein
Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.

Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gegeben. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen
werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.

Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Die 3. große Strafkammer wies deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle - unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei - aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit
dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Nr. 1 NPOG sicherzustellen sein.


Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
christoph.willinghöfer@justiz.niedersachsen.de

Web: http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Twitter: https://twitter.com/LandgerichtOS

 

https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-bestatigt-entscheidung-zur-beschlagnahme-eines-mutmasslich-gefalschten-impfausweises-205424.html

 

 


 

 

Bayern geht gegen Urteil zu Corona-Ausgangsbeschränkungen in Revision

Anfang der Woche hatten die Verwaltungsrichter für viele überraschend die strengen Corona-Maßnahmen im Freistaat im Frühjahr 2020 für unzulässig erklärt. Die Richter bemängelten insbesondere, dass damals Einzelpersonen ohne besonderen Grund nicht ihre Wohnung verlassen durften. „Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet“, erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel die Entscheidung. Zuerst hatte WELT über den VGH-Beschluss berichtet (Az. 20 N 20.767).

...

In den sozialen Netzwerken entbrannte nach dem Urteil eine kontroverse Debatte über die politischen Folgen des Urteils. Unter dem Hashtag #söderrücktritt entluden alleine bis Donnerstagabend mehr als 7700 Kritiker ihren Frust über die bayerische Corona-Politik und forderten vielfach auch den Rücktritt von Ministerpräsident Markus Söder (CSU).

08.10.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live234265328/Corona-aktuell-News-zur-Covid-19-Pandemie-und-Impfung-Deutschland-und-weltweit.html

 

 


 

 

SCHON WIEDER

Demminer Amtsrichter zerfetzt Mega-Strafzettel für Querdenker

1900 Euro Bußgeld forderte der Seenplatte-Kreis von einem prominenten „Querdenker” für die vermeintlich illegale Einreise nach MV im November 2020. Doch Samuel Eckert klagte – und bekam Recht.

Simone Schamann

25.09.2021

Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier vor dem Justizzentrum Neubrandenburg. Für seinen Mandanten Samuel Eckert (Kreis) erwirkte er einen Freispruch, er muss die knapp 2000 Euro Bußgeld nicht zahlen.

Demmin ·

Es ist bald ein Jahr her, dass vier gestrandete Promi-Querdenker den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte für ein paar Tage zum Twitter-Trend und Topthema im Internet machten: Anfang November 2020 waren Dr. Bodo Schiffmann, Samuel Eckert, Ralf Ludwig und Wolfgang Greulich auf dem Weg zu einer Kundgebung auf dem Neubrandenburger Marktplatz kurz hinter Neustrelitz von der Polizei angehalten und an der Weiterreise gehindert worden.
Debattier-Epos mit 80.000 Zuschauern

Die Situation an einer Bushaltestelle an der B96 in Weisdin (zwischen Neustrelitz und Neubrandenburg) wurde zum tausendfach geteilten Debattier-Epos: Über mehrere Stunden versuchten die Mecklenburger Beamten, den Maßnahmengegnern im Schein einer Straßenlaterne bei Minusgraden zu erklären, dass sie aufgrund der damals geltenden Corona-Verordnung leider nicht nach Mecklenburg-Vorpommmern einreisen dürfen, was die Angehaltenen, die Teile der Ereignisse per Livestream ins Internet übertrugen, komplett anders sahen. Bis zu 80.000 Zuschauer verfolgten die Endlos-Diskussion an der offenen Bustür im Livestream.

Auftritt #Ehrenrusch und XXL-Strafzettel

Kurz vor Mitternacht, die Protagonisten waren schon komplett genervt und durchgefroren, musste dann noch der Neubrandenburger Polizeichef persönlich ran. Sein Auftritt machte Torsten Rusch kurzzeitig zum Twitter-Star, sogar Ministerpräsidentin Schwesig (SPD) erwähnte #Ehrenrusch in einem Tweet.

Wer das Lokal-Epos samt Nachspiel noch mal genau nachlesen will, kann das hier tun:

Urteile um Einreise in MV: Wie quer muss man denken, um dieses Hickhack zu verstehen
„Eigentlich gleich der nächste Skandal”: Querdenker-Handy bleibt in Neubrandenburg
Liebesgrüße aus MV: Landkreis schickt Querdenker Mega-Strafzettel

Für die Querdenker endete der Abend mit mit einer Not-Übernachtung in einer Neustrelitzer Gerätehalle und vier Bußgeldbescheiden von Seenplatte-Landrat Heiko Kärger (CDU). Knapp 1900 Euro wollte der Landkreis pro Nase für die unerlaubte Einreise ins Bundesland kassieren. Die Maßnahmengegner legten selbstverständlich Einspruch ein – und bekamen nun zum zweiten Mal vor Gericht Recht. Genau wie der Leipziger Rechtsanwalt Ralf Ludwig, dessen Verhandlung schon im Mai stattfand , muss auch Samuel Eckert seinen Mega-Strafzettel aus MV nicht bezahlen.
Freispruch für Eckert nach wenigen Minuten

Verhandelt wurde am Donnerstag vor dem Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle Demmin. Eckert selbst war vom Erscheinen entbunden worden, sein Anwalt Dirk Sattelmaier vertrat ihn. Er sagte hinterher zum Nordkurier: „Der Richter und ich waren allein im Gerichtssaal. Ich habe ein paar Minuten vorgetragen – und dann war es auch schon ganz schnell vorbei: Der Richter ist meiner Argumentation in vollem Umfang gefolgt und hat Samuel Eckert freigesprochen.“ Mit anderen Worten: XXL-Strafzettel zerfetzt!

Sattelmaier erklärt seine juristische Herangehensweise: Die damals geltende Corona-Verordnung habe zwar ein Einreiseverbot nach MV vorgesehen, es seien aber verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen gewesen. Zum Beispiel das Grundrecht auf Ausübung des Berufs. „Die Ausübung der Versammlungsfreiheit, um die es in unserem Fall geht, hatte die Behörde seinerzeit allerdings nicht als Ausnahmetatbestand anerkannt“, so Sattelmaier. „Dieses Grundrecht – Artikel 8 im Grundgesetz – wurde in der damals geltenden Corona-Verordnung auch gar nicht erwähnt.“
Rechtsanwalt Sattelmaier: „Das Bußgeld hätte nie erlassen werden dürfen”

Aber: Corona-Verordnungen, so Sattelmaier, müssten immer grundrechtskonform ausgelegt werden – wobei ein Grundrecht nicht höher gestellt werden dürfe als ein anderes. Für den konkreten Fall bedeute das, „dass die Ausübung des Versammlungsrechts nicht niedriger eingestuft werden darf als die Berufsfreiheit.“ Darauf habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Januar 2021 in einer ähnlichen Entscheidung bereits hingewiesen. Sattelmaier weiter: „Wenn man schon als Ausnahmetatbestand die Berufsfreiheit normiert, dann muss man gleichwertige Grundrechte auch normieren. Und das ist hier nicht erfolgt.“ Am denkwürdigen Abend in Weisdin hätten die Maßnahmenkritiker bereits so argumentiert. Der Jurist: „Dieses Bußgeld hätte nie erlassen werden dürfen.” Der Demminer Amtsrichter sah es am Donnerstag genauso – und sprach Maßnahmenkritiker Eckert frei.

Samuel Eckert zum Nordkurier: „Ich freue mich über das Urteil, das für jeden vernünftig denkenden Menschen schlüssig sein dürfte. Die Grundlage, auf der das Vorgehen von Herrn Rusch basierte, sollte wiederum jedem Demokraten zu denken geben. Ganz egal, welche persönliche Meinung er in Sachen Corona vertritt.”

https://www.nordkurier.de/demmin/demminer-amtsrichter-zerfetzt-mega-strafzettel-fuer-querdenker-2545252409.html

 

 

 


 

 

Oberverwaltungsgericht bestätigt Suspendierung von Grundschulleiterin

Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen ist rechtmäßig suspendiert worden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hat. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster (AZ 6 B 1098/21) bestätigte laut Mitteilung einen entsprechenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf 2 L 1053/21). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in seiner Entscheidung zu Recht auf zwingende dienstliche Gründe verwiesen, warum der Klägerin verboten wird, die Dienstgeschäfte weiterzuführen, erklärten die Richter des OVG in Münster. Die Schulleiterin habe wiederholt gegen die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen. Die von der Schulleiterin vorgelegten ärztlichen Atteste hätten nicht die Mindestanforderungen an derartige Nachweise erfüllt. Durch ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, habe sich die Klägerin zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt, argumentierten die Richter in Münster so wie auch die Richter der Düsseldorfer Vorinstanz.

Die Klägerin habe zudem Mitte April ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen, erläuterten die Richter des OVG. Auch gebe es Anhaltspunkte auf weitere Pflichtverstöße, wie etwa die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands.

07.09.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live230889917/Corona-live-Drei-Bewohner-von-Seniorenheim-nach-Drittimpfung-reanimiert.html

 

 

 


 

 


Protest gegen Corona-Maßnahmen:

Berlin: Es wird Zeit, dass die Demo-Verbote gekippt werden

Die Bürger sind mündig. Verbote der für das Wochenende geplanten Demonstrationen der Corona-Kritiker sind unverhältnismäßig.

Ein Kommentar.

27.8.2021 - 06:02 Uhr

Andreas Kopietz

Am 5. August geschah im Amtsgericht im bayerischen Garmisch-Partenkirchen Außergewöhnliches: Das Gericht sprach einen Maskenverweigerer frei. Der Organisator einer Kundgebung gegen die Corona-Einschränkungen hatte im November die Teilnehmer aufgefordert, den Mund-Nase-Schutz abzunehmen. Das Gericht urteilte, dass die Demo-Auflagen, die das Tragen von Masken vorschrieben, rechtswidrig seien. In der Öffentlichkeit wurde dieses Urteil kaum beachtet.

Grundlage für den Freispruch war ein Gutachten des Aerosol-Forschers Gerhard Scheuch. Der Physiker berät unter anderem das Robert-Koch-Institut zur Ausbreitung des Coronavirus durch Aerosole. Er empfiehlt, Innenräume häufig zu lüften. Im Freien verhielten sich Aerosole jedoch komplett anders, sagte er vor Gericht. „Die Gefahr, sich im Freien anzustecken, ist außerordentlich gering.“ Auch wenn der Sachverständige eine Ansteckung mit dem Coronavirus nicht mit letzter Gewissheit ausschließen konnte, wenn sich Personen längere Zeit unmittelbar dicht gegenüberstehen, sei das Risiko im Innenbereich ungleich höher. Eine Ansteckungsgefahr gehe nur von solchen Versammlungsteilnehmern aus, die selbst Träger des Virus sind. Im Kreis Garmisch-Partenkirchen lag die 7-Tage-lnzidenz an jenem Tag bei 127.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Rechtsmittel eingelegt. Es bleibt also spannend.

Auch in Berlin. Dort werden am Wochenende wieder Staat und Bürger aufeinanderstoßen, weil 26 Kundgebungen gegen die Beschränkungen angemeldet sind. Mehrere hat die Polizei bereits verboten. Nun drohen die gleichen Bilder wie am 1. August, als Tausende trotz Verbots demonstrierten: Bilder von Polizisten, die ältere Frauen zu Boden stoßen, Bilder von Menschen, denen Blut über das Gesicht läuft.

Filmschnipseln aus dem Internet ist nicht zu trauen, weil sie nicht alles zeigen. Aber es ist nicht zu übersehen, dass der Staat immer rabiater wird, um immer fragwürdigere Verordnungen durchzusetzen. Das wichtigste Einsatzmittel der Polizei ist das Wort. Doch im Fall der „Querdenker“ scheinen die Dinge anders zu liegen. Im Einsatzbefehl für den 1. August ist von einer „niedrigen Einschreitschwelle“ die Rede. Zwar beteuert die Polizei, dies bedeute vor allem Kommunikation. Doch so, wie es im Befehl formuliert ist, bedeutet das die ganze Palette der Möglichkeiten.

Der Verdacht drängt sich auf, dass die Berliner Polizei politisch agiert

Die Polizei verbietet Versammlungen der „Querdenker“ und anderer Gruppen, weil sie davon ausgeht, dass diese sich nicht an die Auflagen halten, an Mindestabstand und Maske. An Auflagen, deren Rechtmäßigkeit man – wie es schon das Gericht in Garmisch-Partenkirchen tat – bezweifeln kann. In einem aktuellen Verbotsfall hat die Polizei auch ein vorangehendes Kooperationsgespräch mit dem Anmelder einer Versammlung rundweg abgelehnt.

Bei der Demo zum Christopher Street Day, wo ebenfalls massenhaft die Hygieneauflagen missachtet wurden, blieb die Polizei wesentlich sanfter. Der Verdacht drängt sich auf, dass Polizeipräsidentin Barbara Slowik, die von Anfang an ein hartes Vorgehen gegen „Querdenker“ ankündigte und im November zum ersten Mal seit vielen Jahren Wasserwerfer einsetzen ließ, politisch nicht neutral agiert. Zumal ihr Chef, Innensenator Andreas Geisel (SPD), im vergangenen Jahr die Demonstranten über einen Kamm mit Nazis und Reichsbürgern schor. Damit schweißte er die Gegner der Corona-Maßnahmen, die aus den unterschiedlichsten politischen Milieus kommen, zusammen.

Es gibt ernstzunehmende Stimmen, die davor warnen, dass man sich mit der gefährlicheren Delta-Variante auch im Freien anstecken könne. Man kann aber auch das Unverständnis teilen, das der Aerosol-Experte bei Gericht äußerte: dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur geringen Ansteckungsgefahr im Freien, die schon im November 2020 bekannt waren, nicht bereits viel früher beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen durch die politischen Entscheidungsträger berücksichtigt wurden.

Angesichts des Impffortschritts liegt es nun in der Verantwortung jedes Einzelnen, ob und wie lange und wie dicht er sich als Ungeimpfter zu anderen Ungeimpften gesellt. Die Bürger sind mündig, was ihre Vertreter vergessen zu haben scheinen.

Es gibt Grundrechte von konstituierender Bedeutung für die freiheitlich demokratische Grundordnung. Dazu zählen die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit. Deshalb muss der Staat abwägen, wie lange er diese beschränkt. Es geschieht schon viel zu lange. Die Berliner Polizei stützt ihre Demoauflagen auf Paragraf 14 der Corona-Verordnung, welche Masken bei Versammlungen vorschreibt. Zum Glück können Gerichte Verordnungen kippen. Es wird Zeit.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/berlin-es-wird-zeit-dass-die-demo-verbote-gekippt-werden-li.179227


 


 

 



»Sensationsrichter« von Weimar: Acht Razzien im Umfeld Betroffene schildern Merkwürdigkeiten


VERÖFFENTLICHT AM 01. Jul 2021

Ein Gastbeitrag von Gregor Amelung

Nach Informationen von 2020news wurden die Wohnungen und / oder die Büroräume von Richter Dettmar, des Verfahrensbeistands der Kinder, einer Mutter eines Kindes sowie von Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und von Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt.

Als offizielle Begründung für die drastische Maßnahme der Staatsanwaltschaft Erfurt wurden die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen Richter Dettmar angegeben. Der Richter hatte Anfang April 2021 ein weithin beachtetes Urteil gefällt, in dem er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen verboten hatte, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte: Amtsgericht Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21.

In dem insgesamt 178 Seiten langen Beschluss sah die Staatsanwaltschaft Erfurt allerdings den Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Daraufhin hatten Ermittler bereits am 26. April 2021 sowohl Dettmars Büro, sein Auto und sein Haus durchsucht und das Handy des Richters beschlagnahmt.
»Absolut vertretbare Position«

Laut Dettmars Anwalt Gerhard Strate wirft die Staatsanwaltschaft seinem Mandanten vor, gegen Paragraf 1666 BGB (»Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls«) verstoßen zu haben. Die Vorschriften in Absatz 4 besagen dort allerdings laut Strate, dass ein Familiengericht auch bevollmächtigt ist, »Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten« zur Abwendung von Gefahren für Kinder zu treffen. Richter Dettmar sei davon ausgegangen, dass mit »Dritten« auch öffentliche Institutionen wie eine Schule gemeint sein können. Das sei eine »absolut vertretbare Position«, so Dettmars Anwalt Ende April.

Gestern kam es dann zur zweiten Razzia bei dem sogenannten »Sensationsrichter« von Weimar. Und auch Dettmars Richterkollege Matthias Guericke erhielt Besuch von der Polizei. Guericke steht zwar nicht in Verbindung zum Verfahren von Richter Dettmar, hatte aber ähnlich maßnahmenkritisch wie sein Kollege entschieden.

Und auch Prof. Dr. Ulrike Kämmerer haben die Ermittler besucht. Die auf Virologie, Immunologie und Zellbiologie spezialisierte Biologin am Universitätsklinikum Würzburg, die sich vor Corona überwiegend mit dem Stoffwechsel bei Krebspatienten beschäftigt hatte, hatte für das Verfahren vor dem Familiengericht Weimar, in dem Richter Dettmar entschieden hatte, ein Gutachten erstellt, in dem die mangelnde Aussagekraft des PCR-Tests in Sachen SARS-CoV-2-Infektionen dargelegt wurde. In Kämmerers Büro wurde nun eine Mitarbeiterin von der Polizei genötigt, der Mitnahme von Unterlagen zuzustimmen. Beschlagnahmt wurde u.a. auch das Buch »Das PCR-Desaster – Zur Genese und Evolution des ›Drosten-Tests‹«, in dem ein Beitrag von Kämmerer abgedruckt ist.

Allerdings kriegt man das 104 Seiten starke Werk auch ganz ohne Blaulicht unter www.thomaskubo.de. als PDF oder als Softcover. Entsprechend irritiert zeigte sich die Gutachterin. »Das ist ein ausgesprochen ungewöhnlicher Vorgang«, so Kämmerer. »Ich habe schon in diversen Verfahren als [sachverständige] Zeugin ausgesagt. Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von der Polizei oder vom Gericht befragt.« Es sei »unglaublich, dass die Polizei ohne Not einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer beschlagnahmt und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz… verschafft.«

Zusätzliche Brisanz erhält das Vorgehen der Behörden dadurch, dass sowohl Kämmerer als auch der ebenfalls betroffene Uli Masuth als Kandidaten der Partei »dieBasis« zur Bundestagswahl am 26. September antreten.

Die neue Partei muss man mit ihren Corona-Maßnahmen-kritischen Mitgliedern wie Prof. Dr. Sucharit Bhakdi und Dr. Wolfgang Wodarg fraglos zur Opposition rechnen, weshalb das harsche Vorgehen der Staatsanwalt irritierend und staatspolitisch unsensibel erscheint. Zumal Kämmerer selbst noch Folgendes zu bedenken gibt: »Ich frage mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für die Durchsuchung… [war], als meine gutachterliche Stellungnahme im Kindswohlverfahren. Denn mein Gutachten ist ja im vollen Wortlaut veröffentlicht und kann von jedermann eingesehen werden.«

Kämmerers Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen. Zumal man zeitgleich stattfindende Razzien eigentlich eher im Milieu der organisierten Kriminalität oder bei »Gefahr im Verzug« erwarten würde. Und auch bei dem anderen von der Polizeiaktion betroffenen Kandidaten der Partei »dieBasis« erscheint der Einsatz unverhältnismäßig. Hierbei wurde die Wohnung von Uli Masuth vom Landesverband Thüringen und seiner Frau durchsucht.

»Grund der Durchsuchung in unserer Ehewohnung [war] laut richterlichem Beschluss die Frage, ob meine Ehefrau ein ›Kennverhältnis‹ zu Richter Dettmar unterhalte«, so Masuth. Dabei hätte seine Frau auf einfache Nachfrage »jederzeit mitgeteilt, dass sie Richter Dettmar nicht nur kennt, sondern dass wir seit vielen Jahren befreundet sind.«

Was diese Bekanntschaft allerdings mit dem Gerichtverfahren zu tun hat, kann sich der Kabarettist und Wahl-Weimarer nicht erklären. Genauso wenig, dass »von den insgesamt neun beschlagnahmten technischen Geräten« nur eines seiner Frau gehört. »Interessant in diesem Zusammenhang« sei dann noch: »die Polizei wollte sich sogar… Zugang zu unserem ›Basis-Auto‹ verschaffen. – Was kann das mit einem möglichen ›Kennverhältnis‹ zu tun haben?«

Da Staatsanwaltschaften weisungsgebunden sind, stellt sich in dieser Causa auch die Frage nach der politischen Verantwortung von Justizminister Dirk Adams (Die Grünen) in der Minderheitsregierung von Ministerpräsident Bodo Ramelow (Die Linke). Zumal in Thüringen zeitgleich zur Bundestagswahl eine vorgezogene Neuwahl zum Landtag stattfinden wird.

https://reitschuster.de/post/sensationsrichter-von-weimar-gestern-8-razzien-im-direkten-umfeld/

 

 


 

 

 


FURCHTBARE JURISTEN?

EINSCHÜCHTERUNG DER JUSTIZ?

Am 29. Juni 2021 fanden acht Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem wegweisenden Weimar-Urteil des Richters Christian Dettmar statt. Für Dettmar war es schon die zweite Durchsuchung. Darüber hinaus richteten sich die Durchsuchungen auch gegen die Sachverständigen des Verfahrens, die Professoren Kämmerer, Kuhbandner und Kappstein. Deren Gutachten hatte Dettmar zur Begründung seines Beschlusses herangezogen.

Ebenfalls durchsucht wurde Richter Matthias Guericke in Weimar, der mit dem obigen Urteil in keinerlei Verbindung steht. Er hatte aber in einem anderen Fall im Januar 2020 einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen. Auch dieses Urteil war wegweisend.

RAZZIEN AUCH BEI BASIS-BUNDESTAGSKANDIDATEN

Doch damit nicht genug. Durchsucht wurde auch der Verfahrensbeistand der Kinder, deren Mutter und Herr Ulrich Masuth, mit der Begründung, Masuths Frau sei mit Richter Dettmar
befreundet. Masuth und Frau Professor Ulrike Kämmer sind beide Bundestagskandidaten der Partei  Die Basis. Der Verdacht einer politisch motivierten Durchsuchung liegt nahe.

BVG HATTE DETTMAR FÜR ZUSTÄNDIG ERKLÄRT

Begründet wurden die Durchsuchungen mit dem Verfahren wegen vermeintlicher Rechtsbeugung durch Richter Dettmar, aufgrund seines Urteils zur Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen. Dies ist juristisch insofern interessant, als dass das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die Rechtsansicht von Richter Dettmar bestätigte und derartige Verfahren
den Amtsgerichten zuwies. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass ein Richter eine Prüfung wegen Kindeswohlgefährdung nicht durchführen darf, wenn sich die
Maßnahme gegen eine Behörde richten würde. Dies ist allerdings juristisch umstritten, da dadurch Schüler von staatlichen Schulen gegenüber Schülern von privaten Schulen benachteiligt wären.

Richter Dettmar wurde also durchsucht, obwohl er sachlich zuständig war. Dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen seiner früheren Rechtsprechung jetzt annimmt, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen staatliche Behörden unzulässig ist, rechtfertigt weder ein Verfahren wegen Rechtsbeugung, noch diverse Hausdurchsuchungen. Die Durchsuchungen können nur als
ein weiterer Einschüchterungsversuch gegen eine unabhängige Richterschaft gewertet werden.

03.07.2021

Markus Haintz ist Rechtsanwalt und Journalist.

https://jimdo-storage.global.ssl.fastly.net/file/d2894d92-e69c-4e0d-9aba-64fb148a52a0/53_Widerstand_2021_07_03_nichtohneuns.de.pdf

https://www.nichtohneuns.de/zeitung/

 

 


 

 

 

Karlsruhe bestätigt Entlassung von impfkritischem Berufsbetreuer

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entlassung eines Berufsbetreuers bestätigt, der eine 93 Jahre alte demente Frau und mindestens zwei andere Betreute von der Corona-Schutzimpfung abhalten wollte. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, wie aus dem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hervorgeht. (Az. 1 BvR 1211/21)

Ein Betreuer übernimmt in bestimmten Lebensbereichen die gesetzliche Vertretung, wenn jemand wegen einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Hier ging es um die Gesundheitsfürsorge.

Der Mann, ein Rechtsanwalt, hatte sich in allen drei Fällen gegen die Impfung gestellt, weil er persönlich die Risiken für größer hielt als den Nutzen. Wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen sei das Impfen wie Russisch Roulette. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte ihn daraufhin Anfang März wegen mangelnder Eignung als Betreuer der Betroffenen entlassen. Das Landgericht bestätigte die Entlassung.

Dagegen wandte sich der Mann mit seiner Verfassungsklage – erfolglos. Ein Betreuer sei grundsätzlich zur Einwilligung in medizinisch angezeigte Maßnahmen verpflichtet, wenn sonst Leben oder Gesundheit der Betreuten bedroht seien, entschieden die Richter. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Pflicht könne die Entlassung rechtfertigen.

02.06.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live230889917/Corona-live-US-Brauerei-lockt-Amerikaner-mit-Freibier-zum-Impfen.html

 

 

Kommentar:

Was ist "medizinisch angezeigt", dazu äußert sich das Bundesverfassungsgericht vermutlich nicht. Wenn die Regierung morgen beschließt, dass alte und vorerkrankte Leute aus dem Fenster springen sollen, um sich vor einem gefährlichen Virus in Sicherheit zu bringen, dann müssen die Betreuer wohl die Betreuten persönlich vom Balkon werfen, um den Erfolg zu sichern.

Armes Deutschland.

 

 


 

 

 

Arzt stellt falsche Masken-Atteste aus - Strafbefehl über 21 250 Euro

Ein Zahnmediziner aus Offenburg soll Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht ausgestellt haben, ohne dass dafür ein medizinischer Grund vorlag. Nun liegt gegen den Mann ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, wie die Staatsanwaltschaft Offenburg am Freitag mitteilte. Der Strafbefehl über 21 250 Euro sei vom zuständigen Strafrichter erlassen worden. Zu einer öffentlichen Hauptverhandlung werde es deshalb nicht kommen.

...

21.05.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live230889917/Corona-live-Arzt-stellt-falsche-Masken-Atteste-aus-Strafbefehl-ueber-21-250-Euro.html

 

 

Kommentar:

Falsche Atteste, na so was aber auch. Die Bundesregierung zwingt wegen einer herbeigeredeter "Pandemie" ein ganzes Land in Quarantäne und beschränkt die grundgesetzlich zugesicherten Freiheiten, da sollte die Staatsanwaltschaft Offenburg mal lieber in diese Richtung ermitteln und anklagen.

Doch wie heißt es so treffend: Die Kleinen fängt man, die Großen lässt man laufen.

 

 


 

 

 

Maskenpflicht beschäftigt Ermittler

Auch im Landkreis beschäftigen Verstöße gegen die Verordnungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl die Staatsanwälte als auch die Familiengerichte.

18.05.2021

Im Landkreis Marburg-Biedenkopf durchsuchten Ermittler in den vergangenen Wochen eine Arztpraxis. Dies bestätigt Staatsanwalt Timo Ide auf Anfrage der OP. Laut des Sprechers der Marburger Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass die Medizinerin Atteste zur Befreiung von der Maskentragepflicht ausstellte, ohne die Patienten dahingehend untersucht zu haben, also Bescheinigungen ohne medizinischen Grund vergab. Laut Ide werten die Ermittler derzeit die bei der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen aus. Ob sich der Verdacht erhärten lässt, stehe deshalb noch nicht fest.

...

https://www.op-marburg.de/Landkreis/Hinterland/Maskenpflicht-beschaeftigt-Ermittler-und-Gerichte

 

 

Womit sich Staatsanwaltschaften so beschäftigen, nächsten kontrollieren die noch, ob sich die Bürger nach dem Stuhlgang auch ordentlich den Arsch abgewischt haben, damit keine Keime durch die Gegend geschleppt werden.

 

 

 


 


Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern

19.06.2021

Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen durchsucht.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter wegen einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es Durchsuchungen in drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und Bayern wurden am Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten privat und dienstlich genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften von insgesamt acht Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt mitteilte.

Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst bestehe kein Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und Laptops sichergestellt.

Der am Weimarer Amtsgericht tätige Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er sich auf einen Passus im Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...

https://www.welt.de/vermischtes/article232180459/Corona-Neue-Durchsuchungen-wegen-Maskenurteil-von-Weimarer-Richter.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.

 

 

 


 

 


Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen

19.05.2021
Erstellt von Thüringer Oberlandesgericht

Thüringer Oberlandesgericht hebt Entscheidung des Amtsgerichts Weimar vom 09.04.2021 (9 F 148/21) auf

Das Thüringer Oberlandesgericht hatte sich mit einer Beschwerde des Freistaates Thüringen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar zu befassen.

Die Eltern von zwei Kindern, die in Weimar zur Schule gehen, hatten beim Familiengericht Weimar angeregt, von Amts wegen zu deren Schutz ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Sie vertreten die Ansicht, das körperliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und aller weiteren Kinder, die die gleichen Schulen wie ihre Söhne besuchen, sei aufgrund der Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und zur Wahrung räumlicher Distanz gefährdet. Deshalb haben sie eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften, insbesondere der Dritten Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, gültig ab 15.12.2020, zuletzt geändert am 12.3.2021, angeregt.

In dem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren hat das Familiengericht den Lehrern, den Schulleitungen sowie deren Vorgesetzten einstweilen untersagt, das Maskentragen, die Einhaltung von Mindestabständen und die Teilnahme an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV- 2 anzuordnen oder vorzuschreiben. Weiter gebot es den Leitungen und den Lehrern der von den beteiligten Kindern besuchten Schulen, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen und hat seine Anordnungen mit einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung durch die von den Eltern kritisierten Maßnahmen und dem Unvermögen der Eltern, diese Gefahr von den Kindern abzuwenden, begründet.

Auf die sofortige Beschwerde des Freistaates Thüringen hat das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.05.2021 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Weimar vom 09.04.2021 aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass das Amtsgericht vor einer Sachentscheidung gehalten gewesen wäre, vorab über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Für das mit der Anregung der Eltern verfolgte Ziel, zum Schutz der Kinder schulinterne Maßnahmen, wie die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Abstandsregeln, außer Kraft zu setzen und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen, fehle es an einer Regelungskompetenz des Familiengerichtes. Im Rahmen des schulrechtlichen Sonderstatusverhältnisses seien die zuständigen Behörden an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns - auch hinsichtlich von Gesundheitsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen - obliege allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden bzw. Beamten dieser Behörden folge insbesondere nicht aus § 1666 Abs. 4 BGB. Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt seien nämlich keine „Dritte“ im Sinne der Vorschrift, gegen die in Angelegenheiten der Personensorge Maßnahmen getroffen werden könnten.

Da eine Verweisung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kam, war die Entscheidung nach Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.05.2021, Az. 1 UF 136/21
AG Weimar, Beschluss vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21

Jena, den 18.05.2021

Verfasser der Pressemitteilung:

Richter am Oberlandesgericht Boller
-Pressesprecher-

https://gerichte.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseite/keine-zustaendigkeit-der-familiengerichte-zur-ueberprue-fung-von-corona-schutzmassnahmen-an-schulen

 

 

Kommentar:

Anders als das Oberlandesgericht Karlsruhe meint man am Oberlandesgericht Jena, es bestünde keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen. Das scheint nun etwas abwegig. Nehmen wir mal an, das Thüringer Bildungsministerium beschließt, dass an den Schulen des Bundeslandes Kinder gefoltert werden sollen. Dann wäre nach der Logik des OLG Jena für die Überprüfung einer solcher Folterpraxis nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht.

Dabei bestimmt doch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
...

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html


und in einem solchen Fall wären die Eltern "nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden", da sie ja keinen Durchgriff auf die Schule haben, mithin müsste nach dem Wortlaut des 1666 BGB dann doch das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig sein.

Nun, schauen wir mal, was der Bundesgerichtshof dazu sagt.

 

 


 

 

 

PROZESS AM AMTSGERICHT

Drosten-Gutachten zum PCR-Test lässt Fragen offen Endlich hat er Zeit gefunden, sich darum zu kümmern: Prof. Christian Drosten hat das von ihm geforderte Gutachten zum PCR-Test am Amtsgericht Heidelberg eingereicht.

Wohl noch nicht das Ende vom Lied.

Simone Schamann

08.05.2021

Rechtsanwältin Beate Bahner forderte Prof. Christian Drosten als Gutachter in einem Bußgeldverfahren an.

Die wichtigste Frage im Verfahren – ob der PCR-Test geeignet sei, eine akute Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nachzuweisen – ist aus Sicht von Rechtsanwältin Beate Bahner mit dem Gutachten, auf das Beobachter der Kontroverse seit Monaten gespannt gewartet haben, noch immer nicht beantwortet. Bahner zum Nordkurier: „Professor Drosten hat sich in seinem Gutachten nur mit dem Nachweis zurückliegender Infektionen beschäftigt. Dass der PCR-Test das kann, ist unbestritten. Es geht im Infektionsschutzgesetz und damit in dem Verfahren allerdings um den eindeutigen Nachweis akuter ansteckender Infektionen. Die Frage ist, ob der PCR-Test die Ansteckungsgefahr zweifelsfrei belegen kann. Hierzu äußert sich Professor Drosten aber leider nicht.” Die Anwältin hat nun ein Ergänzungsgutachten beantragt.

So fing es an: Gericht stimmt zu – Anwältin fordert Drosten als Gutachter an

Bahner hatte Drosten als Sachverständigen für ein eigentlich marginales Verfahren am Amtsgericht Heidelberg angefordert, der zuständige Richter war ihrem Vorschlag gefolgt. Der Fall: Bahners Mandantin soll ein Bußgeld zahlen, weil sie sich weigerte, zum Abschluss einer Reisequarantäne einen PCR-Test zu machen. Die bekannte Anwältin argumentiert, dass der PCR-Test nicht geeignet sei, eine akute ansteckende Infektion nachzuweisen, weil er aufgrund seiner hohen Empfindlichkeit selbst bei winzigsten Viruspartikeln – die keine Erkrankung im Körper auslösen – regelmäßig falsch-positive Ergebnisse anzeigt.

Dass eine als maßnahmenkritisch bekannte Anwältin den Chefvirologen und Regierungsberater Drosten als Sachverständigen quasi herausfordert, war im Februar bekannt geworden und hatte für Aufsehen gesorgt. Drosten äußerte sich nicht dazu, auch das lange Warten auf seine Antwort habe nichts zu sagen, hieß es zwischenzeitlich von der Charité. Das Zeitbudget des Professors sei einfach knapp bemessen.

Monate später liegt sein Gutachten zur Thematik endlich vor. Auf vier Seiten führt Prof. Drosten aus, was der PCR-Test alles kann und wie er genau funktioniert.
Drosten: „Insofern lässt sich klar bestätigen...”

Zusammenfassend heißt es: „Unter ordnungsgemäßer Anwendung und Einhaltung aller fachlichen Vorgaben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt ein positiver, entsprechend entwickelter PCR-Test auf ein bestimmtes Virus (etwa SARS-CoV2) bei der Anwendung am Menschen dann vor, wenn Genmaterial des betreffenden Virus (etwa von SARS-CoV2) vorliegt. Eine nachweisbare Menge von Genmaterial des Virus (etwa von SARS-CoV2) liegt ausschließlich nach Eindringen des Virus in Körperzellen mit Virusvermehrung vor.

Insofern lässt sich im Falle von SARS-CoV2 klar bestätigen, dass ein ordnungsgemäß durchgeführter PCR-Test die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus nachweist.“
Bahner: „Hierauf kommt es in der Coronakrise nicht an.“

Für Rechtsanwältin Bahner ist der Knackpunkt damit nicht geklärt. Sie teilte dem Vorsitzenden Richter mit, dass Sie keine Veranlassung sieht, den Einspruch gegen das Bußgeld aufgrund des nun vorliegenden Gutachtens zurückzunehmen. Bei Gericht reichte sie weitere Fragen an Prof. Drosten mit der Bitte um ein Ergänzungsgutachten ein. In Bahners Begründung heißt es unter anderem: „Der Sachverständige legt in seinem Gutachten auf Seite 3 dar, dass der Nachweis von Virus-Genabschnitten in der PCR eine Mindestmenge von Virusmaterial auf der Schleimhaut voraussetzt, die (unter natürlichen Umständen) nur im Rahmen einer `vorangegangenen` Infektion mit aktiver Vermehrung des Virus auftritt.

Der PCR-Test ist ein nobelpreisgekröntes Diagnostikinstrument, welches kleinste DNA- und RNA-Schnipsel detektiert – und zwar noch Jahre und Jahrzehnte später. Hierauf kommt es in der Coronakrise nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob jemand vor 6 Monaten oder vor 6 Jahren mit Corona oder einem Grippevirus infiziert war. Es kommt einzig und allein darauf an, ob die getestete Person akut infiziert ist. Die `Aktualität` und `Akutheit` schreibt §7 IfSG auch ausdrücklich vor. [...]“

Die Debatte um die Eignung des PCR-Tests als wichtigstes Diagnose-Tool im Pandemie-Management geht also vermutlich in die zweite Runde.

https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/drosten-gutachten-zum-pcr-test-laesst-fragen-offen-0843454005.html



 


 


Zuständigkeit des Familiengerichts auch für mögliche Gefährdung des Kindeswohls durch staatliche Coronamaßnahmen

Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 WF 70/21 - Beschluss vom 28.04.2021 - Amtsgericht Pforzheim - 6 F 42/21. 03.05.2021: "Der Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe hat einen Beschluss (AZ 20 WF 70/21) gefaßt, der aufzeigt, dass der Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem Weimarer Familienrichter Christian Dettmar ohne Rechtsgrundlage erhoben worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mitgeteilt, dass das Familiengericht bei einer Anregung gem. § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemässem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Es kann die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Der Beschluss des OLG Karlsruhe erging aufgrund der Beschwerde einer Mutter, die in einer Pforzheimer Schule wegen der schulinternen Anordnung von Corona-Massnahmen das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet sah. Das Familiengericht in Pforzheim hatte das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen: Die Mutter begehre die Ausserkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig sei hierfür das Verwaltungsgericht. Die Mutter hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei. Die Richterin am OLG Karlsruhe – Senat für Familiensachen – folgte der Rechtsauffassung der Mutter und hob den Beschluss des Familiengerichts Pforzheim auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend ist. Er hatte den als Sensationsurteil bekannt gewordenen Beschluss gefasst, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich so Richter Dettmar, sei der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Der Beschluss von Richter Dettmar ist – weltweit erstmalig – nach Auswertung von Sachverständigengutachten ergangen. Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Massnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Massnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).
Wegen der – rechtlich korrekten – Annahme seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar von der Staatsanwalt Erfurt und in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt worden. Aufgrund des Rechtsbeugungsvorwurfs wurde eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, wurden sein Handy und Laptop beschlagnahmt und gespiegelt. Dem Vorgehen der Staatsanwalt gegen Richter Dettmar ist nun spätestens mit dem Beschluss aus Karlsruhe der Boden entzogen. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen den Richter erkennen können. ..."

 https://2020news.de/beschluss-aus-karlsruhe-stuetzt-sensationsurteil-aus-weimar-rechtsbeugungsvorwurf-gegen-richter-ohne-grundlage/?fbclid=IwAR1U_6JaAvnZbhf6NsAxL3v0DUYED_oSzNofel1EVUKkxaKO6cruCqWvjFw

 

 

Kehret (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Pforzheim (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Kehret im OLG-Bezirk Karlsruhe nicht aufgeführt. Amtsgericht Pforzheim - GVP 01.06.2017, 01.10.2018: Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 1. Amtsgericht Pforzheim - GVP 01.01.2020, 14.09.2020: Richterin auf Probe / Familiensachen - Abteilung 4 und 6. Amtsgericht Pforzheim - GVP 01.05.2021: Richterin am Amtsgericht / Familiensachen - Abteilung 4 und 6.  

 

 


 

 

Virus-Ausbruch im Gefängnis: Prozess wegen Corona-Demo vertagt

Wegen mehreren Corona-Infektionen in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart ist der Prozess um brutale Schläge und Tritte am Rande einer Corona-Demonstration verschoben worden. Rund ein Jahr nach dem Angriff hätte am Montagmorgen eigentlich das Verfahren gegen zwei mutmaßliche Beteiligte an der Attacke beginnen sollen – einer davon sitzt in dem Gefängnis in Stammheim. Der Prozess wurde auf kommende Woche vertagt, wie Richter Johannes Steinbach bestätigte. Alle ein- und ausgehenden Kontakte in das Gefängnis werden demnach derzeit unterbunden, weshalb der Angeklagte nicht vorgeführt werden konnte. Ob der Angeklagte selbst infiziert ist, konnte der Richter nicht sagen.

Die beiden Männer werden der linken Szene zugerechnet. Sie müssen sich für Schläge und Tritte gegen drei Männer im Mai vergangenen Jahres am Rande einer Protestkundgebung auf dem Cannstatter Wasen verantworten. Dem zur Zeit der Tat 20-Jährigen, der in Haft sitzt, wird versuchter Totschlag vorgeworfen. Er soll einem der Opfer heftig gegen den Kopf geschlagen und ihn lebensgefährlich verletzt haben. Ein zur Tatzeit 24 Jahre alter mutmaßlicher Komplize sitzt wegen gefährlicher Körperverletzung auf der Anklagebank des Landgerichts.

19.04.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Epidemiologe-fordert-Fokussierung-auf-Erkrankte-statt-Neuansteckungen.html

 

 


  

 

Ex-Richterbund-Chef „fassungslos“ über neue Corona-Pläne des Bundes

Der frühere Vorsitzende des Deutschen Richterbunds, Jens Gnisa, empört sich über Pläne der Bundesregierung, im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie das Infektionsschutzgesetz zu verschärfen. „Man sieht mich selten fassungslos. Aber nun ist es so weit. Der Bund schießt deutlich über alle Verhältnismäßigkeitsgrenzen hinaus“, schrieb der Direktor des Amtsgerichts Bielefeld am Samstag auf Facebook. Es gehe bei den Vorschlägen nun nicht mehr um einen Brücken-Lockdown von zwei oder drei Wochen, sondern um einen „nicht mehr einzufangenden Dauerlockdown“, rügte er.

Gnisa nannte es eine „Nichtachtung der Justiz“, wenn ab 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen nächtliche Ausgangssperren verhängt werden müssten – obwohl von Gerichten deren Wirksamkeit angezweifelt worden sei. Auch seien die strengen Kontaktbeschränkungen aus seiner Sicht rechtlich zweifelhaft. „Eltern ab einer Inzidenz von 100 zu verbieten, ihre Kinder zu treffen, entspricht für mich auch nicht dem Bild des Grundgesetzes.“

12.04.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Griechenland-beendet-Quarantaenepflicht-fuer-EU-Touristen.html

 

 


 

 

 

Thüringer Ministerium: Erhebliche Zweifel an Beschluss von Amtsgericht Weimar

Ein mutmaßlicher Beschluss des Amtsgerichtes Weimar hat für viel Wirbel gesorgt.
Darin wurde offenbar einer Klägerin recht gegeben, die gegen Maskenpflicht, Abstände und Testpflicht an den Schulen ihrer Kinder geklagt hatte.
Das Thüringer Bildungsministerium stellt nun klar, die Entscheidung sei allenfalls für die beiden Schüler bindend.

...

Das Amtsgericht Weimar war bereits im Januar in den Schlagzeilen, als ein Richter einen Angeklagten freisprach, der wegen einer verbotenen Feier ein Bußgeld zahlen sollte. In der Urteilsbegründung nannte der Richter die Maßnahmen eine „katastrophale politische Fehlentscheidung“. Der Jurist hatte 2020 selbst gegen Corona-Maßnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Jena überprüft sein Urteil nun. Der aktuelle Fall ist aber nach RND-Informationen von einem anderen Richter am Amtsgerich Weimar bearbeitet worden.

11.04.2021

https://www.rnd.de/politik/amtsgericht-weimar-thuringer-ministerium-hat-erhebliche-zweifel-an-urteil-zu-corona-regeln-an-schulen-ETITNWQXZBEUHK5UC3Q4VLHXEA.html

 

 


 

 

 

Amtsgericht Weimar - Corona

Amtsgericht Weimar - 9 F 148/28 - Beschluss vom 08.04.2021:  ... hat das Amtsgericht Weimar durch …
im Wege der einstweiligen Anordnung beschlossen:
I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder vorzuschreiben:
1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qualifizierte Masken (OP-Maske oder FFP2-Maske) oder andere, zu tragen,
2. Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen.
II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, geboren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird geboten, für diese und alle weiteren an diesen Schulen unterrichteten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.
III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die beteiligten Kinder tragen keine Kosten. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
IV. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 

 


 

 

 

Kurzes Zusammentreffen mehrerer Menschen zur Begrüßung ist keine verbotene Ansammlung

Treffen sich mehrere Bekannte zufällig bei Besorgungen und tauschen Begrüßungen oder Ähnliches aus, ist das laut eines Urteils eines rheinland-pfälzischen Gerichts kein Verstoß gegen die Corona-Bekämpfungsverordnung. Diese Begegnungen sind keine verbotenen Ansammlungen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz laut Mitteilung vom Mittwoch (Az: 3 OWi 6 SsRs 395/20).

Das Gericht gab einem Kläger Recht, der mit einem Freund einen weiteren Bekannten und seine Begleitung zufällig vor einer Bankfiliale traf. Zu viert standen sie ungefähr ein bis zwei Minuten vor dem Gebäude zusammen und unterhielten sich, wobei die Paare einen Sicherheitsabstand einhielten. Anlass des Gesprächs war, dass der Betroffene seinem Bekannten wegen des Todes der Großmutter kondolieren wollte.

24.03.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Saarland-beendet-Lockdown-nach-Ostern.html

 

 


 

 

191 Minuten Freiheit für den deutschen Einzelhandel

Gut drei Stunden hat die neue Freiheit gehalten – 191 Minuten, um genau zu sein. Dann war wieder Schluss mit Lockerungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Montagmorgen nach einem sogenannten Normenkontrolleilverfahren weite Teile der Corona-Schutzverordnung des bevölkerungsreichsten Bundeslandes für den Handel außer Vollzug gesetzt hat, meldete sich die Landesregierung bereits am Montagnachmittag mit überarbeiten Vorschriften.

...

22.03.2021

https://www.welt.de/wirtschaft/article228927469/Corona-Schliessungen-191-Minuten-Freiheit-fuer-den-Einzelhandel.html

 



 

 


Verwaltungsgericht suspendiert Versammlungsverbote für zwei Gegendemonstrationen

19.03.2021 Pressestelle:

VG Kassel

Nr. 05/2021

Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Beschlüssen vom gestrigen Abend zwei weiteren Eilanträgen von Antragstellern gegen Versammlungsverbote der Stadt Kassel für Samstag, den 20. März 2021, stattgegeben.

Die Antragsteller meldeten bei der Stadt Kassel Versammlungen zum Thema „Ausgeschwurbelt“ sowie „Haltung zeigen für unsere Demokratie“ für den Bereich Opernplatz bzw. Frankfurter Straße/Höhe Amtsgericht an. Die Stadt Kassel verbot beide Versammlungen mit Verfügungen vom 16. März 2021. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der steigenden Corona-Virus-Infektionen müsse zum Schutz des Grundrechts auf Leben und Gesundheit das Recht der Antragsteller auf Versammlungsfreiheit zurücktreten.

Hiergegen erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch bei der Stadt Kassel und stellten zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel Eilanträge.

Die Kammer gab den Eilanträgen statt. Die Versammlungsverbote seien offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt Kassel habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit verkannt. Grundsätzlich könnten zwar Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgingen, geeignet sein, ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Dies sei aber nur in Extremsituationen zulässig. Eine solche sei nicht anzunehmen. Derzeit bestehe keine akute Gefahr für eine Überforderung des Gesundheitssystems. In Hessen sei der Inzidenzwert inzwischen zwar auf 100 angestiegen. Damit allein sei aber nicht die Feststellung verbunden, dass bei einer Überschreitung jegliche Versammlungen ausgeschlossen wären. Die Zahl der Verstorbenen sei massiv zurückgegangen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Verbote sich auch an Personen richteten, von denen weder objektiv noch dem Anschein nach eine Gefahr oder der tragfähige Verdacht einer Gefahrverursachung im Sinne einer Verbreitung für das Corona-Virus ausgehe.

Überdies sei zu beachten, dass die Infektionsgefahr durch andere Maßnahmen soweit reduziert werden könne, dass sich ein Totalverbot als unverhältnismäßig erweise. Als mildere Maßnahmen gegenüber einem Verbot könnten zum Beispiel Auflagen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, dem Einhalten von Mindestabständen und der räumlichen Trennung der verschiedenen Demonstrationen erfolgen. Dass dies erfolglos bleibe, sei nicht dargelegt. Es sei gerade im Falle der Gegendemonstranten zu den eigentlichen Coronaversammlungen nicht im Ansatz dargetan, dass auch nur der Verdacht dafür bestünde, die Teilnehmer würden sich an entsprechende Auflagen nicht halten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass es an ausreichenden Polizeikräften zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen, insbesondere einer räumlichen Trennung fehle, zumal für diese Demonstrationen nur 200 bzw. 50 Teilnehmer angekündigt worden seien.

Aktenzeichen: 6 L 578/21.KS, 6 L 587/21.KS
Downloads:
Presseinformation vom 19.03.2021: Versammlungsrecht (PDF / 233.59 KB)
Kontakt für Pressevertreter
Pressesprecherin: Richterin am Verwaltungsgericht Lohmann
stellvertretende Pressesprecherin des VG Kassel
Telefon: 0561 50669-2039
E-Mail: pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-suspendiert-versammlungsverbote-f%C3%BCr-zwei-gegendemonstrationen



 
Verwaltungsgericht suspendiert Versammlungsverbote
17.03.2021Pressestelle:
VG Kassel

Nr. 03/2021

Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag zwei Eilanträgen von Antragstellern gegen Ver-sammlungsverbote der Stadt Kassel für Samstag, den 20. März 2021, stattgegeben.

Die Antragsteller meldeten bei der Stadt Kassel Versammlungen und Aufzüge zum Thema „Einhaltung der Grundrechte und Demokratie. Für Frieden, Freiheit und Solidarität“ sowie „Freie Bürger Kassel - Grundrechte und Demokratie“ für den Bereich der Schwanenwiese/Platz der Deutschen Einheit bzw. der Karlsaue für den 20. März 2021 an. Die Stadt Kassel verbot beide Versammlungen und Aufzüge mit Verfügung vom 12. März 2021. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der steigenden Coronavirus-Infektionen müsse zum Schutz des Grundrechtes von Leben und Gesundheit das Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit zurücktreten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer sich weitgehend aus der sog. Querdenker-Szene zusammensetzten. Aufgrund von Erfahrungen von bundesweiten Querdenker-Protesten und auch Erfahrungen konkret in Kassel sei die Missachtung coronabedingter Auflagen nicht auszuschließen. Es müsse auch mit Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten gerechnet werden.

Hiergegen erhoben die Antragsteller jeweils Widerspruch bei der Stadt Kassel und stellten zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel Eilanträge.

Die Kammer gab den Eilanträgen statt. Die Versammlungsverbote seien offensichtlichrechtswidrig.

Die Stadt Kassel habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit verkannt. Grundsätzlich könnten zwar Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgingen, geeignet sein, ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Dies sei aber nur in Extremsituationen zulässig. Eine solche sei nicht anzunehmen.

Derzeit bestehe keine akute Gefahr für eine Überforderung des Gesundheitssystems. Die Inzidenz bewege sich sowohl bundesweit als auch in Hessen und Kassel noch unter dem Wert von 100. Die Zahl der Verstorbenen sei massiv zurückgegangen. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Verbote sich auch an Personen richteten, von denen weder objektiv noch dem Anschein nach eine Gefahr oder der tragfähige Verdacht einer Gefahrverursachung im Sinne einer Verbreitung für das Corona-Virus ausgehe.

Überdies sei zu beachten, dass durch andere Maßnahmen (Abstandhalten/Maskentragen etc.) die Infektionsgefahr soweit reduziert werden könne, dass sich ein Totalverbot als unverhältnismäßig erweise. So seien mildere Maßnahmen als ein Verbot möglich. Zum Beispiel könnten Auflagen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen oder das Einhalten von Mindestabständen erfolgen. Die Stadt habe die Geeignetheit solcher Maßnahmen nicht mit einer tragfähigen Begründung ausgeschlossen. Die Stadt lege nicht konkret dar, weshalb gerade vorliegend ein qualifizierter Bezug zur sog. Querdenker-Szene bestehe. Das gelte auch für die Angaben der Stadt zu etwaigen Auflagenverstö-ßen in der Vergangenheit. Es fehle des Weiteren an einer tragfähigen Begründung dafür, warum selbst verstärkter Einsatz polizeilicher Kontrollen die Einhaltung der Auflagen nicht sicherstellen könne. Die Stadt habe auch im Übrigen nicht herausgearbeitet und nachvollziehbar dargelegt, warum mildere Maßnahmen wie die Reduktion der Teilneh-merzahl oder ggf. eine Ortsverlegung nicht in Betracht kämen.

Das Versammlungsverbot sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass Gegendemonstrationen angemeldet worden seien. Dass die Stadt unter Hinzuziehung externer Polizeikräfte, Trennung von Versammlung, Gegendemonstration und möglichen anderen Kundgebungen, Verlegung des Versammlungsortes, nicht in der Lage wäre, die Sicherheit der Versammlung zu gewährleisten, habe die Stadt nicht konkret dargelegt.

Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu.

Aktenzeichen: 6 L 562/21.KS, 6 L 573/21.KS
Downloads:
Presseinformation vom 17.03.2021: Verwaltungsgericht suspendiert Versammlungsverbote (PDF / 141.7 KB)
Kontakt für Pressevertreter
Pressesprecherin: Richterin am Verwaltungsgericht Lohmann
stellvertretende Pressesprecherin des VG Kassel
Telefon: 0561 50669-2039
E-Mail: pressestelle@vg-kassel.justiz.hessen.de

 

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-suspendiert-versammlungsverbote

 

 


 

 

 

Gericht: Kind darf bei Uneinigkeit der Eltern geimpft werden

Wenn Eltern sich über die Impfung eines Kindes uneinig sind, sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) entscheidend. Die Entscheidungsbefugnis über Impfungen liege dann bei dem Elternteil, das sich an den Empfehlungen der Stiko orientiert, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit. Das Gericht wies damit die Beschwerde eines Vaters zurück, der forderte, erst müsse die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich geprüft werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (AZ: 6 UF 3/21)

In dem Streitfall üben die Eltern eines Kleinkindes gemeinsam die Sorge aus. Die Mutter möchte das Kind gemäß den Empfehlungen der Stiko impfen lassen, der Vater ist dagegen und verlangt zunächst eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Daraufhin beantragte die Mutter vor dem Amtsgericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Das Amtsgericht folgte dem Antrag, die dagegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies das OLG zurück. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“, entschieden die Richter.

18.03.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-13-Faelle-von-Blutgerinnseln-nach-AstraZeneca-Impfung.html

 

 

 


 

 

16.03.2021

Keine Verkürzung der Absonderungszeit für geimpftes Ärzteehepaar

Pressemitteilung Nr. 5/21

Ein mit dem Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer geimpftes Ärzteehepaar aus der Vorderpfalz hat keinen Anspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 15. März 2021 hervor.

Die Antragsteller betreiben in der Vorderpfalz eine allgemeinmedizinische Gemeinschaftspraxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff „Comirnaty“ gegen Corona geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die zusammen mit den Antragstellern in einem Haushalt lebt, positiv auf das SARS-CoV-2- Virus per PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hausanwesens, das über ein eigenes Badezimmer verfügt.

Am 08. März 2021 übersandte der Rhein-Pfalz-Kreis (im Folgenden: Antragsgegner) den Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderungszeit bis zum 18. März 2021.

Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz und machten geltend, die Entscheidung, dass sie bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müssten, sei rechtswidrig. Sie hätten am 02. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04. März 2021 per PCR-Test auf das Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner hätten sie am 06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 als rechtswidrig dar und verletze sie in ihren Rechten. Sie könnten nicht als Ansteckungsverdächtigte im Sinne von § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz – IfSG – angesehen werden. Denn sie seien gegen das Coronavirus geimpft. Als geimpfte Personen könnten sie Krankheitserreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu nehmen auf die Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid 19 schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch auf Verkürzung der Absonderungszeit zustehe. Die Kammer teile nicht ihre Auffassung, sie seien schon keine Ansteckungsverdächtigten im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien. Die Antragsteller zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) von einem höheren Infektionsrisiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller Krankheitserreger aufgenommen hätten. Die Absonderungszeit der Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18. März 2021.

Die Einordnung der Antragsteller als Ansteckungsverdächtige entfalle nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber in der erst mit Wirkung vom gestrigen Tage aktualisierten Absonderungsverordnung davon abgesehen, darin Sonderregelungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine abweichende Einzelfallentscheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand sich dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten, mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorgniserregenden Varianten beim Quellfall.

Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die Antragsteller nicht zu den Schlüsselpersonen zähle, also solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens diene. Die Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertretungsärzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 15. März 2021 – 5 L 242/21.NW und 243/21.NW –

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden. Gegebenenfalls kann die Entscheidung demnächst auch unter „Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abgerufen werden.

https://vgnw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/keine-verkuerzung-der-absonderungszeit-fuer-geimpftes-aerzteehepaar/

 

 

 

 


 

 

Querdenken-351

Audiatur et altera pars

Wir sind der Dresdner Ableger der Bewegung QUERDENKEN. Wir Querdenker streben die Zusammenarbeit mit allen Initiativen an, welche so wie wir mit ganzem Herzen die freiheitliche und demokratische Grundordnung unseres Landes schützen und verteidigen wollen. Wir sind Demokraten und kämpfen für die Erhaltung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, wie es vor den Corona-Maßnahmen bestand und fordern die vollständige Wiederherstellung unserer garantierten Grundrechte. Extremisten und autoritäres oder menschenverachtendes Gedankengut hat in unserer Bewegung keinen Platz!

https://querdenken-351.de

 

Update 13.03.2021:

Das OVG hat unseren Eilantrag abgelehnt, womit die Demo verboten ist. RA Ralf Ludwig wird jetzt Gehörrüge beim OVG Bautzen, da dieses unsere Stellungnahme nicht gewürdigt hat. Wenn diese erfolgreich ist, muss das Gericht seine Entscheidung abändern.

Update 12.03.2021:

Es liegt noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vor, die sich mit unserem über 100-seitigen Antrag in 1. Instanz befasst. Das ist ein gutes Zeichen! Ich gehe davon aus, dass das Verbot unserer Demo gekippt wird.
Man kann bspw. einzeln und Corona-konform am Samstag einkaufen gehen, um in diesem Fall dann schon vor Ort zu sein und kurzfristig an der Demo teilnehmen zu können.

Update 11.03.2021:

Der Eilantrag bei Gericht ist eingereicht.

Ich bin fassungslos und stinksauer! Die Stadt Dresden hat unsere Demo verboten, obwohl wir alles erdenkliche dafür getan haben, damit die Demo stattfinden kann! Wir wären Kompromisse eingegangen und haben Vorschläge unterbreitet, die einigen von uns eigentlich zu weit gehen, nur um friedlich demonstrieren zu können. Wir haben uns ein Bein raus gerissen und als Dank ein Verbot bekommen.
Das ist ein völlig inakzeptabler Versuch, unser verfassungsmäßig verbrieftes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuhebeln. Diesen Angriff auf die Demokratie lassen wir uns nicht bieten, daher ziehen wir vor Gericht! Unser Anwalt Ralf Ludwig reicht voraussichtlich heute noch entsprechende Anträge bei Gericht ein.

Der Ablauf:

Beginn: 13 Uhr
Ende: ca. 15-16 Uhr

Das vorläufige Programm:

Gopal Norbert Klein
Holger Reißner
Yann Song King
Jan Rößler
Fidel Kastor
uvm.

Voraussichtliche Auflagen:

medizinischer MNS, außer bei Befreiungen gem. SächsCoronaSchutzVO
Mindestabstand: 1,5 m
Personen mit MNS-Befreiung sollen in einen separaten Bereich mit 3 m Mindestabstand (greifen wir vor Gericht an)
1000 Teilnehmer je Demofläche (greifen wir vor Gericht an)
An- und Abreise mit max. 5 Personen aus 2 Haushalten zzgl. Kinder unter 15 Jahre gem. SächsCoronaSchVO
Masken- und Testpflicht für Ordner (greifen wir vor Gericht an)
weitere Auflagen geben wir nach Erhalt des Bescheids bekannt

https://querdenken-351.de/termine/esreichtjetzt

 

 

 

Verwaltungsgericht Dresden hebelt Grundrechte (Versammlungsfreiheit) aus. Stehen wir am Anfang einer Diktatur?

 

12.03.2021 - Aktuelle Medieninformation

Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der Querdenker-Demonstrationen in Dresden am 13. März 2021

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden das von der Landeshauptstadt Dresden verfügte Verbot von Versammlungen der Querdenker-Bewegung am 13. März 2021 sowie aller Ersatzveranstaltungen bestätigt (Az. 6 L 184/21).

Der Anmelder der Versammlungen (und Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren) hatte bei der Stadt zunächst eine Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von bis zu 5.000 Teilnehmern am Königsufer in Dresden – in unmittelbarer Nähe des Finanzministeriums – angezeigt. Ihm war in Gesprächen mit der Stadtverwaltung dargelegt worden, dass nach den einschränkenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (dort § 9 Abs. 1) Versammlungen unter freiem Himmel nur ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern bei Nutzung eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes und unter Einhaltung von Mindestabständen der Teilnehmer untereinander abgehalten werden können. Eine Ausnahme hiervon könne auch nicht mit Blick auf das vorgelegte Hygienekonzept gewährt werden, weil dieses unzureichend und nicht durchführbar sei. Der Antragsteller hat daraufhin drei Versammlungen mit je 1.000 Teilnehmern auf dem Königsufer, auf dem Altmarkt und auf der Cockerwiese angezeigt, wobei die Reden von der Versammlung auf dem Königsufer per Video zu den anderen Versammlungen übertragen werden sollten.

Die Landeshauptstadt Dresden hat diese Versammlungen sowie alle Ersatzversammlungen im Stadtgebiet verboten. Sie hat sich zur Begründung auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezogen, wonach Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkt oder untersagt werden können. Ferner hat sie sich auch auf das Sächsische Versammlungsgesetz bezogen, wonach Versammlungen von Auflagen abhängig gemacht werden oder verboten werden können, wenn durch die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Die Stadt hat argumentiert, dass die Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Form eines Verbots der Versammlungen gerechtfertigt sei. Gründe dafür seien das nach wie vor hohe und zuletzt wieder steigende Infektionsgeschehen in Dresden, hervorgerufen durch die Corona-Pandemie. Versammlungen könnten bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen bei Einhaltung aller einschlägiger Hygienevorschriften noch unbedenklich im Hinblick auf Infektionen durchgeführt werden. Im Fall der vom Antragsteller angezeigten Versammlungen sei dies nicht der Fall. In der Vergangenheit habe sich bei einer von ihm angezeigten Versammlung am 31. Oktober 2020 auf dem Theaterplatz in Dresden gezeigt, dass er nur sehr eingeschränkt bis gar nicht in der Lage gewesen sei, die damals geltenden vergleichbaren Hygienebestimmungen durchzusetzen. Diese seien von den Teilnehmern der Versammlung weitgehend missachtet worden. Eine behördliche Anordnung der Auflösung der Versammlung sei damals nur deshalb unterblieben, um ein sonst noch bedenklicheres Infektionsgeschehen zu vermeiden. Bei den montäglichen Versammlungen des Antragstellers in den vergangenen Wochen in Dresden habe sich zwar gezeigt, dass er Versammlungen von bis zu 500 Personen im Hinblick auf die Einhaltung der Hygieneregeln noch einigermaßen beherrschen könne, bei darüber hinausgehenden Personenzahlen jedoch nicht mehr. Bei den drei angezeigten Versammlungen sei absehbar zu befürchten, dass sich die Teilnehmer zunächst auf dem Königsufer einfinden würden, weil diese Versammlung öffentlich nach wie vor aktiv beworben werde und für Teilnehmer die höchste Attraktivität böte. Der Antragsteller habe nicht aufzeigen können, wie er "überzählige" Versammlungsteilnehmer zu den anderen Versammlungsflächen umleiten wolle und inwieweit er dies voraussichtlich steuern könne. Darüber hinaus sei bei drei Veranstaltungen im Innenstadtbereich und den dort vorhandenen weiteren Passanten sowie den Polizeibediensteten zu befürchten, dass aufzugsähnliche Situationen zwischen den einzelnen Versammlungsflächen entstünden. Aufzüge seien nach § 9 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung jedoch nicht zulässig. Es komme hinzu, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge keinen Einfluss auf sonstige Mobilisierungen für die Versammlungen habe. Es sei aber zu erwarten, dass weitere Teilnehmer über die zuletzt angezeigten insgesamt 3.000 Teilnehmer hinaus nach Dresden kommen würden, da insgesamt vier Autorkorsos angezeigt worden seien, die ihren Endpunkt in Dresden hätten. Insgesamt gehe die Stadt von einem unübersichtlichen Versammlungsgeschehen im Innenstadtbereich aus, das aus Infektionsschutzgründen zu verbieten sei, weil es nicht mehr beherrscht werden könne.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Einschätzung gefolgt. Es sei nicht zu erwarten, dass insbesondere von außerhalb anreisende Versammlungsteilnehmer die Stadt wieder verlassen, sobald sie feststellen, dass auf den angezeigten Versammlungsflächen bereits die zulässige Teilnehmerzahl erreicht sei oder überschritten werde. Insoweit sei auch von Belang, dass der Antragsteller bei seinen öffentlichen Mobilisierungen für diesen Fall bzw. den Fall eines Verbots der Versammlung dazu aufgerufen habe, sich in der Stadt nicht zu versammeln, sondern dort spazieren zu gehen. Rechtlich nicht zu beanstanden seien auch das Verbot von Ersatzversammlungen im gesamten Stadtgebiet sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, das Verbot der Versammlungen auf den Wegen zu kommunizieren, auf denen er die Versammlungen beworben habe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

https://www.justiz.sachsen.de/vgdd/

 

 

Verwaltungsgericht Dresden - 6. Kammer - Versammlungsrecht

6. Kammer: Vorsitzende: VRiVG Dr. John
1. Beisitzer: Ri’inVG Diehl
2. Beisitzer: Ri’inVG Gretschel
3. Beisitzer: Ri Feldmann

Verwaltungsgericht Dresden - GVP 01.03.2021

Verantwortliche Kammer für das Verbot der Querdenkerdemo am 13.03.2021.

 

 


 

 


Völlig klar – was wir erleben, ist verfassungswidrig“

Verstößt die Corona-Politik gegen das Grundgesetz? Um das zu klären, hat der Berliner Richter Pieter Schleiter Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Ein Gespräch über den Parlamentsvorbehalt – und die dubiose Rolle der Bundeskanzlerin.

Pieter Schleiter ist Strafrichter am Landgericht Berlin. Seine Amtsstube ist spartanisch: im Regal Kommentarbände, auf dem Tisch eine einsame Pflanze. Der promovierte Jurist, 43 Jahre alt, hat privat Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnormen und Landesnormen zur Pandemiebekämpfung eingereicht. Außerdem ist er Mitgründer des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte.

WELT: Herr Schleiter, Sie halten die deutsche Pandemiepolitik für verfassungswidrig. Unterstellen Sie den handelnden Personen Absicht?

Schleiter: Wenn ein Politiker es für möglich hält, dass er gegen die Verfassung verstößt, aber trotzdem handelt, weil es ihm wichtiger ist, ein anderes Ziel zu verfolgen, dann ist das vorsätzlich im juristischen Sinne. Das gilt ähnlich für einen Raser, der eine Tötung zwar nicht beabsichtigt, aber billigend in Kauf nimmt – und zwar auch dann, wenn er es nur für möglich hält, dass durch sein Handeln jemand ums Leben kommt. ...

12.03.2021

 https://www.welt.de/kultur/plus227776037/Richter-klagt-in-Karlsruhe-Was-wir-erleben-ist-verfassungswidrig.html  

 

 

 


 

 

 

3204 E - 1310
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Beschluss
Aus Anlass der Corona-Pandemie wird der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 mit Wirkung ab 14.04.2020 wie folgt geändert:
1. Für Freiheitsentziehungssachen nach dem Infektionsschutzgesetz sind zu-ständig:
a) Richterin am AG Beuse für Verfahren mit den Buchstaben L, O, S, U und Z;
b) Richter am AG Dr. Kali für Verfahren mit den Buchstaben B, C, Q, T, X und Y;
c) Richter am AG Schenck für Verfahren mit den Buchstaben A, D, E, F, H, I und V;
d) Richterin am AG Vorhaus für Verfahren mit den Buchstaben G, M und R;
e) Richter am AG Wagner für Verfahren mit den Buchstaben J, K, N, P und W,
jeweils soweit nicht in Teil B „Betreuungssachen“ eine gesonderte Regelung getroffen worden ist.
Die vorgenannten Richter werden vertreten von den Richtern, von denen sie auch in Betreuungssachen vertreten werden.
2. Die in Teil B unter „Betreuungssachen“ getroffene Regelung gilt auch für Freiheitsentziehungssachen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Mülheim an der Ruhr, 14.04.2020
- Das Präsidium –
Galonska-Bracun
Direktorin des
Amtsgerichts
Brügge
Richterin am
Amtsgericht
Wagner
Richter am
Amtsgericht
Koch
Richterin am
Amtsgericht
Südfeld
Richter am
Amtsgericht

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wen will man denn da am Amtsgericht Mülheim einsperren, doch nicht etwa Karl Lauterbach, Christian Drosten und Markus Söder und wie unsere Coronasportkanonen noch alle heißen.

 

 


 

 

 

Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ...

Amtsgericht Ludwigsburg - 7 OWi 170 Js 112950/20 - Urteil vom 29.01.2021

Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ...

Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist. ...

 

Dr. Katharina Fabian (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg (ab 28.04.2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.01.2011 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.04.2017 als Richterin am Amtsgericht Ludwigsburg - beurlaubt, halbe Stelle - aufgeführt. 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20 - Urteil in dem Bußgeldverfahren gegen ... wegen OWi Infektionsschutzgesetz ... Der Betroffene wird auf Staatskosten freigesprochen. ... Der Betroffene war bereits aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 09.05.20 verfassungswidrig und damit nichtig ist. ... Urteil hier aufrufen.

 

 


 

 

 

Kritik an Corona-Urteilen – Verwaltungsrichter empören sich über Kretschmann

Lapidare Äußerungen von Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann über kassierte Corona-Urteile kommen bei Verwaltungsrichtern nicht gut an. Dessen Wortwahl sei „extrem irritierend“. Alle News im Liveticker.

Wegen seiner Wortwahl in einem Interview hat Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) die Kritik der Verwaltungsrichter des Landes auf sich gezogen. Nachdem Gerichte Maßnahmen der Landesregierung gegen die Corona-Pandemie kassierten, hatte Kretschmann in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ gesagt, die Ministerpräsidenten müssten sich „mit den Gerichten herumschlagen“.

Darüber empörten sich die Verwaltungsrichter. „Die Wortwahl des Ministerpräsidenten ist extrem irritierend“, teilte der Vorsitzende des Vereins der Verwaltungsrichter, Wolfgang Schenk, am Montag mit. „Wenn Verfassungs- und Verwaltungsgerichte sich auf Antrag von Bürgerinnen und Bürgern mit der Recht- und Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie befassen, erfüllen sie damit ihren verfassungsmäßigen Auftrag zur Gewährleistung von Rechtsschutz“, sagte Schenk. Die gerichtliche Kontrolle sei notwendiger Bestandteil des Rechtsstaats. „Sie darf von der Politik nicht als lästig empfunden werden.“

Kretschmann ruderte am Montag zurück. Gerichte seien nicht lästig und gehörten zum Rechtsstaat dazu, stellte er im Gespräch mit dem Radiosender SWR1 am Montag klar. Er habe das vielleicht zu salopp formuliert, das dürfe man nicht auf die Goldwaage legen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte etwa vor einem Monat die nächtliche Ausgangssperre im Südwesten gekippt.

08.03.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live221095606/Corona-live-Verwaltungsrichter-empoeren-sich-ueber-Kretschmann.html

 

 


 

 


Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen

Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.

Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.

...

Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen.  ...

Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.

In dem Verfahren ging es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen gegen diese Entscheidung vor.

Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.

...

25.01.2021

https://www.welt.de/politik/deutschland/article224982063/Kontaktverbot-aufgehoben-Weimarer-Richter-klagte-selbst-gegen-Corona-Auflagen.html

 

 

 

Sensationelles Corona-Urteil soll rückgängig gemacht werden

Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.”  ...

23.01.2021

 https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/sensationelles-corona-urteil-soll-rueckgaengig-gemacht-werden-2342173101.html.

 

 

 

 

AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576

Rkr: AmtlSlg: PM:

Tenor

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe

I.

Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W. auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.

II.

Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.

Diese Normen lauteten wie folgt.

§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen, Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3 Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.

Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG dar.

Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind.

Das Gericht hatte selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt. Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu entscheiden.

III.

§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.

1. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog. Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen, welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll; BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog. Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist – alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE 136, 69 (92)).

Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog. allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35, 44).

§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:

(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."

Da unter "Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind (Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-, Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen oder jedenfalls beschränkt werden.

Der Gesetzgeber hatte als Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von § 28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von (einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot. Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann (dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier, Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020, https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020, https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).

2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S 2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn. 35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 61).

Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage diskutiert, ob der "Übergangszeitraum" nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht (Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung …" (Hervorhebung hinzugefügt), um dann mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.]

3. Es kann hier dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann, da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.

Soweit eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus Modi-SARS" vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für "bedingt wahrscheinlich" (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.

Hinzu kommt – und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.

Diese Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des Robert Koch-Instituts:

- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen (Erkrankungsbeginn = Beginn der klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020 erreicht. Dies ergibt sich aus einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die den zeitlichen Verlauf der Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom 16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt man hier noch die laut Robert Koch-Institut durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10 Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt – dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten Tests nicht konstant war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur 14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11. auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten, er wäre somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.

- Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen (Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer Steigerung um lediglich 15% entspricht.

- Wie sich aus dem Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht am 15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R nach den Berechnungen des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1 (https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y) und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich variierenden Reproduktionszahl R, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile) die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage) bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns wissenschaftlich nicht bewiesen ist, https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)

- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020 eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle" von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am 03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020, also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April), die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich, bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.

- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der Initiative Qualitätsmedizin (https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020), die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr 2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection = schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger als in 2019.

- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016) starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055 Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4 des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).

- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl. Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind (Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?, https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).

Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu "unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist, wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre verfassungswidrig.

IV.

Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.

Unantastbarkeit der Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht mit anderen Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der Achtungsanspruch der Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht, dass der Inhalt dieses Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen geschuldet ist, unabhängig von der konkreten Situation bestimmt werden könnte. Insbesondere die Rücksicht auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des Achtungsanspruchs mit (Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann z. B. physischer Zwang oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde des Betroffenen verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315). Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn. 47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog. Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)). Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG Art. 1 Rn. 18).

Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus folgendes: Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.

Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).

Wenngleich es scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger "normal" empfunden werden, was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.

Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das selbst Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt, ist insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.

Mit der Feststellung, dass mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt und der Bürger als Objekt behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden, ob damit die Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung ist die Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter denen ein allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen vereinbar angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen – und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu erwarten wäre. Beides

https://openjur.de/u/2316798.html

 

 

 


 

 



Datum: 25.02.2021

Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 25. Februar 2021

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.02.2021 einem Eilantrag des Veranstalters eines für den 25.02.2021 angemeldeten Autokorsos in Stuttgart gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart verfügte Versammlungsverbot teilweise stattgegeben (Az.: 5 K 840/21).

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich das vollständige Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung am 25.02.2021 auf der Grundlage der bislang vorgetragenen Gründe voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass den zu erwartenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die Beschränkung der Versammlung auf eine andere Aufzugsstrecke Rechnung getragen werden könne.

Die Begründung der Antragsgegnerin, die Versammlungsteilnehmer hätten bei früheren Versammlungen gegen die Auflage, das Hupen in bebauten Gebieten zu unterlassen, sowie gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen verstoßen, rechtfertige jedenfalls derzeit das Verbot der Versammlung nicht, da es an einer nachvollziehbar dargelegten Einschätzung der Versammlungsbehörde fehle, warum den zu erwartenden Gefahren nicht durch mildere Mittel in Form von Auflagen begegnet werden könne wie es bei dem für den Vortag angemeldeten Autokorso desselben Anmelders gehandhabt wurde. Auch die Vielzahl der Anmeldungen von Autokorsos durch den Antragsteller in dieser Woche rechtfertige derzeit voraussichtlich kein Verbot der Versammlung am 25.02.2021, da zum einen die Versammlung am 23.02.2021 wegen eines Verbotes bereits nicht stattgefunden habe und es sich bei den Versammlungen am 24.02.2021 und 25.02.2021 um unterschiedliche Streckenführungen handle.

Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Durchführung der Versammlung bei dem vom Antragsteller ursprünglich angemeldeten Verlauf des Autokorsos (vom Cannstatter Wasen über die König-Karls-Brücke, weiter über die B14 (Cannstatter Straße und Am Neckartor), Gebhard-Müller-Platz, Charlottenplatz, Heusteigviertel, Ostendplatz bis Wangen) voraussichtlich zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen würde, was nach Ansicht des Gerichts aber kein vollständiges Verbot der angemeldeten Versammlung rechtfertige. Es sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass im vorliegenden Fall ein milderes Mittel als ein Verbot, nämlich eine Auflage in Form einer alternativen Streckenführung in Betracht komme, weshalb das Gericht die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet hat, über die Anmeldung des Antragstellers für eine Versammlung am 25.02.2021 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Eilantrag+gegen+Verbot+eines+Autokorsos+in+Stuttgart+am+25_02_2021+teilweise+erfolgreich/?LISTPAGE=1217876


 

 


 

 

 

Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung verstorbenen Personen

2020News hat über einen Whistleblower ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Februar 2021 an einen Rechtsmediziner erhalten.

Darin lehnt der Generalstaatsanwalt von Stuttgart, Achim Brauneisen, die generelle Durchführung von Obduktionen an kurz nach der Corona-Impfung verstorbenen Personen kategorisch ab, vor allem weil “sich in seriösen Quellen keine fassbaren Hinweise auf eine mögliche Kausalität zwischen Impfung und Todeseintritt älterer Menschen” recherchieren liessen. “Weder auf der Homepage des RKI noch des Paul-Ehrlich-Instituts finden sich entsprechende valide Hinweise.”

Einen nach der Strafprozessordnung für eine Leichenöffnung erforderlichen Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod oder ein Fremdverschulden könne er nicht erkennen.

...

In seinem Anschreiben hatte der Rechtsmediziner zudem darauf hingewiesen, dass ärztliches Fehlverhalten – Impfung trotz vorliegender Kontraindikation – bestehen könnte.

Brauneisen antwortete auf das Schreiben: “Ich sehe deshalb keinen Anlass, dass die Staatsanwaltschaften im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart ihre bisherige Praxis ändern. Obduktionen werden weiterhin nur angeordnet, wenn der Anfangsverdacht für einen nichtnatürlichen Tod besteht und Fremdverschulden möglich erscheint. Eine vor dem Todeseintritt erfolgte Impfung allein genügt dafür nicht.”

Die vorbenannte Obduktionseinschränkung soll nach dem Willen von Brauneisen nicht allein für die Staatsanwaltschaft gelten. Auch die Polizei soll keine Klarheit in das gehäufte Sterben der Senioren nach der Corona-Impfung bringen dürfen. Brauneisen schreibt: “Mein Schreiben werde ich wegen der hohen Relevanz der Vorgangs für die praktische Arbeit der Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ganz Baden-Württemberg dem Ministerium der Justiz und für Europa sowie dem Generalstaatsanwalt in Karlsruhe zur Kenntnis bringen.”

...

26.02.2021

https://2020news.de/generalstaatsanwalt-stuttgart-will-obduktionen-nach-impfungen-verhindern/

 

 

 


 

 

 

Erfurt: Gericht bestätigt Versammlungsverbot

Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verbot einer in Erfurt geplanten Versammlung gegen die staatlichen Coronamaßnahmen bestätigt. Die Entscheidung der Stadt, die für Sonnabend mit bis zu 10.000 Teilnehmenden angemeldete Kundgebung zu untersagen, sei in Anbetracht der aktuellen Infektionslage gerechtfertigt, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Es lehnte einen Eilantrag gegen das Verbot ab. Eine Versammlung könne verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch sie gefährdet sei, so die Richter. ...

25.02.2021

https://www.jungewelt.de/artikel/397513.erfurt-gericht-best%C3%A4tigt-versammlungsverbot.html

 

 

Das Verwaltungsgericht Weimar - 1. Kammer - schränkt das Demonstrationsrecht ein.

Dabei war Weimar einmal ein Geburtsort der parlamentarischen Demokratie und ein Ort der Dichter und Denker.

Heute ist Weimar wohl eher eine Stadt der Demokratiefeindlichkeit, der Angst und der Verbote.

Wo snd wir hier nur hingekommen?

Nie wieder Faschismus, nie wieder Krieg. Menschen, seid wachsam und lasst euch nicht für dumm verkaufen.

 

 


 

 

 

04.01.2021

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 16.12.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging - wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020.

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE www.nrwe.de unter Eingabe des Aktenzeichens (4 Ga 18/20) aufgerufen werden.

Maria Perez Belmonte

stellv. Pressedezernentin des Arbeitsgerichts Siegburg

https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_01_2021_/index.php

 

 

Kommentar:

Nächstens entscheiden die Arbeitsgerichte noch, dass Arbeitgeber das Tragen einer Hakenkreuzbinde anordnen können, wenn der Bürgermeister Mitglied der NPD ist.

 

 

 

 


 

 

 

Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn

Noch kapitulieren nicht alle Gerichte vor der Aushöhlung des Demonstrationsrechtes durch den Staat.

 

Matthias Dehoust (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab , ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2007 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de

Suzanne Drehwald (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab 01.02.2002, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.02.2002 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de

Bernd Groschupp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen (ab 15.04.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.04.1994 als Richter am Verwaltungsgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.04.2012 als Richter am Oberverwaltungsgericht Sachsen aufgeführt. 07.11.2020 - Beschluss OVG Bautzen 6 B 368/20 - Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes Leipzig vom 06.11.2020 - 1 L 782/20 - Demo in Leipzig gegen staatlichen Coronawahn - "Am 07.11.2020 laden QUERDENKEN-341 Leipzig und QUERDENKEN-711 Stuttgart ganz Deutschland nach Leipzig ein. ..." -https://querdenken-711.de

 

 

 


 


VG München, Beschluss v. 12.09.2020 – M 13 S 20.4346

Titel:
Verbot einer Versammlung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen
Normenketten:
6.BayIfSMV § 7 Abs. 1
BayVersG Art. 15
Leitsatz:
Ist aufgrund der coronabedingten Teilnahmebeschränkung parallel stattfindender Versammlungen von einer unkontrollierbaren Abwanderung von Demonstranten zu einer weiteren Versammlung auszugehen, so darf sie untersagt werden. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufhebung des Beschränkungsbescheides einer Versammlung, Infektionsrisiko, Einhaltung von Mindestabständen, Teilnehmerzahl, Versammlung, Infektionsgefahr, Wahrscheinlichkeit, Gegendemonstration, Corona-Beschränkung, Corona, Faschismus, Mindestabstand, Ordner
Fundstelle:
BeckRS 2020, 24151

Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung einer für den 12. September 2020 angezeigten Versammlung.
2
Am 09. September 2020 zeigte der Antragsteller für den 12. September 2020 eine stationäre Versammlung mit dem Thema: „Faschismus in Zeiten der Corona-Pandemie?“ mit einer Teilnehmerzahl von 30 auf dem Platz der Opfer des Nationalsozialismus an. Die Zahl der Ordner wurde mit ca. 5 angegeben, die Versammlung sollte von 14:00-17:00 Uhr stattfinden.
3
Für den 12. September 2020 wurden zahlreiche weitere (Protest-)Versammlungen gegen die staatlichen Corona-Beschränkungen sowie entsprechende Gegendemonstrationen im Stadtgebiet München angemeldet. Unter anderem wurde eine stationäre Versammlung mit 5.000 Teilnehmern am O.platz/L. straße von 16:00 bis 19:00 Uhr sowie eine sich fortbewegende Versammlung von 12:00 bis 15:30 Uhr mit 500 Teilnehmern mit Start und Ende O.platz angemeldet. Die stationäre Versammlung wurde auf die Theresienwiese verlegt.
4
Mit Bescheid vom 11. September 2020, dem Antragsteller um 18:45 Uhr per Fax übermittelt, erließ die Antragsgegnerin zunächst für die Versammlung verschiedene Beschränkungen, unter anderem eine maximale Teilnehmerzahl von 200.
5
Mit Bescheid ebenfalls vom 11. September 2020, dem Antragsteller um 21:25 Uhr per Fax übermittelt, hob die Antragstellerin den oben genannten Bescheid auf und untersagte die Durchführung der angezeigten Versammlung.
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, die angezeigte Versammlung sei zunächst als Gegendemonstration zu den ebenfalls für den 12. September angemeldeten Proteste gegen die staatlichen Corona-Beschränkungen eingeordnet worden. Neueren Erkenntnissen zufolge sei die angezeigte Versammlung jedoch dem Spektrum der Proteste gegen die staatlichen Corona-Beschränkungen zuzuordnen. Die Versammlung werde an einer stark frequentierten Örtlichkeit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum O.platz durchgeführt. Das Thema der Versammlung lehne sich an das Thema der „Querdenken“-Versammlung am O.platz an. Aufgrund des überregionalen Mobilisierungsgrades sei hiermit einem hohen Aufkommen potenzieller Teilnehmer zu rechen. Daher sei bei der streitgegenständlichen Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zur rechnen, dass sich viele potenzielle Teilnehmer, die entweder bei der „Querdenken“-Versammlung mit den angezeigten 5.000 Teilnehmern auf dem O.platz nicht zum Zuge kommen, oder aber dennoch in der Innenstadt demonstrieren wollen, der streitgegenständlichen Versammlung mit 30 Teilnehmern als Ersatzversammlung anschließen und die Personenzahl deutlich mit unabsehbaren Folgen für den Infektionsschutz überschritten werde. Bei der zu befürchteten Ansammlung könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mindestabstände nicht eingehalten werden; eine Rückverfolgung möglicher Infektionsketten wäre nicht gewährleistet. Hierdurch bestünde eine Infektionsgefahr sowohl für die Versammlungsteilnehmer, als auch für unbeteiligte Dritte. Die Versammlung sei zur Gewährleistung der geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zu untersagen.
7
Am 12. September 2020, 09:01 Uhr, übersandte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht die vorgenannten Bescheide per Telefax und erklärte telefonisch, dass er sich gegen die Untersagung der angezeigten Versammlung wende. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
8
Die Antragsgegnerin wurde telefonisch angehört und teilte dem Gericht per Fax (09:21 Uhr) die Wegstrecke der sich fortbewegenden „Querdenken“-Versammlung, beginnend ab 12 Uhr am O.platz, mit.
9
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
10
Die Entscheidung erfolgt nach § 80 Abs. 8 VwGO durch die Vorsitzende.
11
Der Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.
12
Das Gericht kann in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit die Rechtmäßigkeit nicht mehr bewerten. In der hiernach nur möglichen reinen Interessenabwägung überwiegt aus Sicht des Gerichts das öffentliche Interesse wegen der Infektionsgefahr das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung.
13
Rechtsgrundlage für die Versagung ist Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der gültigen Fassung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BaylfSMV).
14
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11.9.2020 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
15
Ergänzend wird ausgeführt:
16
Die Wegstrecke der sich fortbewegenden Versammlung „… - Querdenken, beginnend ab 12 Uhr am O.platz“ folgt am 12.9.2020 vom O.platz auf der L. straße Höhe Finanzministerium mit Marschrichtung Nord - L. straße (nördlich) - Oskar von MillerRing (Gegenfahrbahn) - G. straße. - B. Platz - G. straße - D. Straße - S1. straße, S2.platz -S. straße - Paul-Heyse-Unterführung -P. Straße - S3. straße - Bavariaring (westlich in Fahrtrichtung) - Theresienwiese. Die Veranstalter haben hierfür 500 Menschen angemeldet.
17
Die hier streitgegenständliche Versammlung lehnt sich thematisch an die Themen der Versammlung von „Querdenken“ an. Der fortbewegende Zug befindet sich in unmittelbarer Nähe des hier angezeigten Versammlungsortes am Platz der Opfer des Nationalsozialismus.
18
Da für die Versammlung von Querdenken 5000 Teilnehmer auf dem O.platz angemeldet wurden und die Versammlung mit nur 1000 Teilnehmern auf die Theresienwiese verlegt wurde, ist damit zu rechnen, dass sich Teilnehmer, die auf der Theresienwiese nicht zum Zuge kommen und in der Innenstadt demonstrieren wollen, sich der hier streitgegenständlichen Versammlung anschließen. Dies gilt auch für diejenigen, die an der sich fortbewegenden Versammlung teilnehmen wollen, wenn mehr als 500 Teilnehmer an der Versammlung teilnehmen.
19
Es ist daher damit zu rechnen, dass die zunächst zugelassene Teilnehmerzahl von 200 deutlich überschritten wird. Da nicht absehbar ist, wie viele an der Versammlung tatsächlich teilnehmen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die bisher vorgesehene Anzahl der Ordner nicht ausreichen wird, um die Einhaltung der Mindestabstände zu gewährleisten. Es ist nicht damit zu rechnen, dass kurzfristig genügend entsprechend geschulte Ordner zur Verfügung stehen.
20
Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Mindestabstände nicht eingehalten werden und nicht nur eine Infektionsgefahr für die Teilnehmer, sondern auch für unbeteiligte Dritte entsteht.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-24151?hl=true

 

 

 


 

 


Versammlung gegen Corona-Politik unter Auflagen gestattet (Nr. 42/2020)

Pressemitteilung vom 28.08.2020

Die von der Initiative „Querdenken 711“ für den 29. August 2020 geplante Versammlung gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin stattfinden; allerdings muss der Veranstalter bei deren Abhaltung Auflagen einhalten.

Der Polizeipräsident in Berlin hatte die als „Fest für Frieden und Freiheit“ angemeldete Versammlung, zu der 22.500 Teilnehmer erwartet werden, mit Bescheid vom 26. August 2020 sofort vollziehbar verboten. Zur Begründung berief sich die Versammlungsbehörde auf die Gefahren, die mit der Durchführung der Veranstaltung für die körperliche Unversehrtheit anderer einhergingen. Es sei aufgrund der Erfahrungen mit einer gleichgelagerten Versammlung am 1. August 2020 zu erwarten, dass die Teilnehmer die Vorgaben zum Infektionsschutz – insbesondere zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstands untereinander – nicht beachten würden. Daher gehe mit der Abhaltung der Versammlung ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko der Bevölkerung mit COVID-19 einher. Vor diesem Hintergrund seien mildere Mittel als ein Verbot zur Abwehr der Gefahr nicht ersichtlich.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 1. Kammer verneinte das Vorliegen einer nach dem Versammlungsgesetz für ein Versammlungsverbot zu fordernden unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei der geplanten Versammlung. Die von der Versammlungsbehörde angestellte Gefahrenprognose genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin seien Versammlungen grundsätzlich zulässig; hierbei nehme der Verordnungsgeber– wie die fehlende Obergrenze der Teilnehmerzahl zeige – aber ein erhöhtes Infektionsrisiko in gewissem Umfang in Kauf. Zwar müsse der Veranstalter einer Versammlung ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen, das Tragen einer Nase-Mund-Bedeckung sei indes nur „erforderlichenfalls" Teil eines solchen Konzepts. Vorliegend habe der Anmelder ein solches Konzept vorgelegt, und es sei nicht zu erkennen, dass er das Abstandsgebot bewusst missachten werde. Eine solche Prognose lasse sich weder aus dem Verlauf der Versammlung am 1. August 2020 noch aus der kritischen Haltung der Teilnehmer zur Corona-Politik ableiten. Vielmehr habe der Anmelder u.a. durch die Bereitstellung von 900 Ordnern und 100 Deeskalationsteams hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, entsprechend auf die Teilnehmer einzuwirken. Unabhängig hiervon habe die Versammlungsbehörde Alternativen zum Versammlungsverbot nur unzureichend geprüft (etwa die Änderung der Örtlichkeit oder eine Begrenzung der Teilnehmerzahl).

Das Gericht hat dem Veranstalter allerdings Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes gemacht: So muss dieser im Bühnenbereich Gitter zur Vermeidung einer Personenballung aufstellen, und er muss mittels beständig wiederholter Durchsagen und unter Einsatz seiner Ordner sicherstellen, dass auch die übrigen Teilnehmer die Mindestabstände einhalten. Das Gericht hat abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Versammlungsbehörde frei stehe, ggf. weitere Auflagen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu erlassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 28. August 2020 (VG 1 L 296/20)

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.982439.php

 

 

1. Kammer

Vizepräsident Dr. Peters

RiVG Knorr

Ri’in (auf Probe) Dr. Edwards 

 

 


 

 

 

Widerstand gegen Maskenzwang an Schulen

"... Das Verwaltungsgericht VG Düsseldorf hat heute im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Ausschluss vom Präsenzunterricht bei der Weigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rechtswidrig ist. Der Grund: die Rechtsgrundlage fehle. Allerdings lehnt das Gericht gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Maskenpflicht ab. Dafür lägen im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor (Az. 18 L 1608/20).

Dem Beschluss lagen zwei gleichzeitig gestellte Anträge zweier Schüler zugrunde. Diese wurden von ihrer Schule aus dem Präsenzunterricht verwiesen, weil sie lediglich eine Gesichtsmaske aus einem durchlässigen Insektenschutzstoff (Fliegengaze) trugen. ..."

25.08.2020

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-duesseldorf-az18l160820-maskenpflicht-praesenzunterricht-unterrichtsausschluss-schule-corona/

 


 


 

 

 

Verwaltungsgericht Hamburg: Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht

10. August 2020

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss den Eilantrag eines Bürgers abgelehnt, mit dem die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet werden sollte, in Schulen für Schülerinnen und Schüler und für das Lehrpersonal das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts anzuordnen (3 E 3336/20).
Verwaltungsgericht Hamburg: Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht

AZ: 3 E 3336/20

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Die Verletzung einer Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Ansprüche auf Erlass oder Änderung untergesetzlicher Rechtsnormen - wie hier z.B. der Coronavirus-Eindämmungsverordnung - können daher nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

Aus welchem Grund neben den allgemeinen Hygieneanforderungen nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und den speziellen Regelungen für den Schulbetrieb, zu denen ‑ für weiterführende Schulen - u.a. eine Maskenpflicht auf den Fluren der Schulgebäude, in den Schulpausen und auf den Wegen durch das Schulgebäude und in der Kantine zählt, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht unerlässlich sein soll, hat der Antragsteller nicht - weder verallgemeinerungsfähig für alle Hamburger Schulen noch basierend auf der lokalen Situation an einer bestimmten Schule - glaubhaft gemacht. Soweit sich Virologen (auch des Robert-Koch-Instituts) für eine Maskenpflicht auch im Unterricht ausgesprochen haben, ist nicht ersichtlich, dass ihre Einführung auch im Unterricht und für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Klasse und Schulform zwingend ist, um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht Genüge zu tun. Auch soweit der Normgeber zwischen Kindern verschiedener Altersstufen differenziert, überschreitet er seine Einschätzungsprärogative nicht.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Für Rückfragen:
Pressestelle der Verwaltungsgerichte
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Telefon: (040) 42843 - 7677
E-Mail: max.plog@ovg.justiz.hamburg.de



10. August 2020


https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14189038/pressemitteilung-/




 


 

 

 

 

Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 €

Amtsgericht Frankfurt am Main - 456 F 5086/20 - Beschluss vom 16.04.2020

Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 € gegen eine Mutter wegen unberechtigter Absage Umgangstermin mit einjährigen Kind unter Bezugnahme auf Corona. FamRZ 2020, Heft 12.

Kommentar eines Rechtsanwalts auf: https://www.anwalt-wille.de/2020/04/umgang-und-corona-pandemie/

 

 

 

 


 

 

 

Maskenball am Amtsgericht

"... Am Amtsgericht Brandenburg/Havel sind am Dienstag gleich zwei Prozesstermine aufgehoben worden, weil ein Potsdamer Staatsanwalt sich weigerte, eine Maske zu tragen. Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Das Tragen des Mund-Nasenschutzes wegen der Corona-Pandemie war zuvor von der Vorsitzenden Richterin angeordnet worden. Eine generelle Maskenpflicht gebe es an dem Gericht aber nicht. „Jeder Richter hat im Sitzungssaal das Hausrecht“, sagte die Direktorin des Amtsgerichtes, Adelheid van Lessen. Eine solche Anordnung sei dort eher die Ausnahme. Warum der Staatsanwalt sich weigerte, die Maske anzulegen, konnte die Potsdamer Staatsanwaltschaft am Mittwoch nicht beantworten. „Wir konnten noch nicht mit ihm sprechen“, sagte der Leitende Oberstaatsanwalt Wilfried Lehmann. Grundsätzlich seien sitzungspolizeiliche Anordnung wie die der Richterin zu befolgen, sagte er. Es sei jedoch auch nicht verboten, sie kritisch zu hinterfragen. „Ich würde im Prozess schon gerne das Gesicht eines Zeugen sehen“, merkte Lehmann an. ..."

22.04.2020

https://www.lr-online.de/nachrichten/brandenburg/prozesstermin-geplatzt_-staatsanwalt-will-keine-maske-tragen-45669331.html

 

 

 

 


 

 

 

Verbote, Verbote, Verbote - Thüringer Oberverwaltungsgericht auf Staatslinie:

 

Aktuelle Pressemitteilungen

26/2020 12.12.2020
Demonstrationsverbot von Anti-Corona-Demonstration vom Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt

24/2020 10.12.2020
Corona-Pandemie: Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Quarantäne für Reiserückkehrer

25/2020 10.12.2020
Corona-Pandemie: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen

23/2020 16.11.2020
Corona-Pandemie: Fitnessstudios bleiben in Thüringen geschlossen

22/2020 12.11.2020
Corona-Pandemie: Eilanträge wegen Gaststättenschließung erfolglos

21/2020 09.11.2020
Corona-Pandemie: Eilantrag wegen Hotelschließung erfolglos

20/2020 06.11.2020
Corona-Pandemie: Kein Antragsrecht einer Stadtratsfraktion im Normenkontrollverfahren

19/2020 02.11.2020
Kein Anspruch auf vorzeitige Herausgabe von Unterschriftenformularen für kommende Thüringer Landtagswahl

18/2020 29.09.2020
Verordnung zur Ladenöffnung am 3. und 4. Oktober 2020 in Gera rechtswidrig

17/2020 23.07.2020
Terminsankündigung 20. August 2020

16/2020 10.07.2020
Corona-Pandemie: Bordelle bleiben geschlossen

15/2020 09.07.2020
Abschussgenehmigung für Ohrdrufer Wölfin bleibt ausgesetzt

14/2020 06.07.2020
Corona-Pandemie: Weiterhin Mindestabstand und Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften

13/20 15.06.2020
Corona-Pandemie: Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt die Maskenpflicht

12/20 29.05.2020
Corona-Pandemie: Wellnessbereich in Hotels bleibt geschlossen

11/20 22.05.2020
Corona-Pandemie: Fitnessstudios dürfen öffnen

10/20 08.05.2020
Keine Versammlung der MLPD auf dem Appellplatz in Buchenwald

9/20 08.05.2020
Corona-Pandemie: Verbot von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen erneut außer Vollzug gesetzt

8/20 29.04.2020
Corona-Pandemie: Verbot von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wird in Thüringen teilweise außer Vollzug gesetzt

7/20 28.04.2020
Corona-Pandemie

3 EO 248/20 10.04.2020
Corona-Pandemie: Keine Versammlung zum 75. Jahrestag der Befreiung des KZ Buchenwald - Versammlungsverbot noch gerechtfertigt

3 EO 238/20 09.04.2020
Corona-Pandemie: Keine Gottesdienste von Karfreitag bis Ostermontag

4/20 09.04.2020
Corona-Pandemie: Eilantrag wegen Schließung eines Fitnessstudios erfolglos

3/20 07.04.2020
Zum Verkauf von Lebensmitteln während der Corona-Pandemie

2/20 19.03.2020
Eingeschränkter Geschäftsbetrieb beim Thüringer Oberverwaltungsgericht ab Donnerstag, 19. März 2020

1/2020 19.02.2020
„Straßen überwinden Grenzen“, Ausstellung im Gerichtsgebäude

 

http://www.thovg.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&thovg&presse


 

 


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