Väternotruf informiert zum Thema

Landesarbeitsgericht Nürnberg


 

 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Roonstr. 20

90429 Nürnberg 

 

Postanschrift:

90336 Nürnberg

 

Telefon: 0911 / 928-0

Fax: 0911 / 928-2750

 

E-Mail: 

Internet: http://www.arbg.bayern.de/nuernberg/index.html

 

 

Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (06/2012)

Informationsgehalt: 

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2012 - http://www.lag.bayern.de/nuernberg/organisation/bayern/index.html

http://www.lag.bayern.de/nuernberg/organisation/geschaeftsverteilungsplan/index.html

 

 

 

Bundesland Bayern

Bundesarbeitsgericht - in Erfurt

 

 

Präsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg: Engelbert Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Präsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 09.12.1994, ..., 2012)

Vizepräsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg: Eva Maria Bonfigt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Zeit Richter/innen - die 9. Kammer ist unbesetzt - und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg ist zuständig für die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden der nordbayerischen Arbeitsgerichte:

Arbeitsgericht Bamberg

* Kammer Coburg

Arbeitsgericht Bayreuth

* Kammer Hof/S

Arbeitsgericht Nürnberg

Arbeitsgericht Weiden

* Kammer Schwandorf

Arbeitsgericht Würzburg

* Kammer Aschaffenburg

* Kammer Schweinfurt

 

 

Das Landesarbeitsgericht München ist zuständig für die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden der südbayerischen Arbeitsgerichte:

 

Arbeitsgericht Augsburg

Arbeitsgericht Kempten

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht Passau

Arbeitsgericht Regensburg

Arbeitsgericht Rosenheim

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter:

Dr. Wolfgang Bär (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.09.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.07.1981 als Richter am Arbeitsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Bayreuth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.07.1981 als stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008 und 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2011 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg aufgeführt.  

Eva Maria Bonfigt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt.

Engelbert Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Präsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 09.12.1994, ..., 2012)

Hans Malkmus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.11.1987, ..., 2012) - 2012: stellvertretender Beauftragter für die Presse.

Norbert Roth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.05.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1998 als Direktor am Arbeitsgericht Bamberg aufgeführt.

Christian Steindl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2006 als stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Würzburg aufgeführt.

Joachim Vetter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.04.2002, ..., 2012) - 2012: Beauftragter für die Presse.

Eike Weißenfels (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.11.1983 als Direktorin am Arbeitsgericht Weiden aufgeführt.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg tätig:

Peter Feichtinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Vizepräsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 13.06.1997, ..., 2008)

Klaus Gick (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.09.1995, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Beschluss vom 14.02.2002 - http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen/april07/4_ta_176.01.pdf

Alfons Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 10.10.1997, ..., 2008) 

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Rechtsanwälte: 

 

 

Gutachter:

 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

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Sonstige:

 

 


 

 

 

4 Ta 176/01

11 Ca 5929/00

(Nürnberg)

...

- ... -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- ... -

Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg als Vertreter der Staatskasse,

Roonstraße 20, 90336 Nürnberg

- Beteiligter -

wegen Kündigung

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden

Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts

Nürnberg vom 29.08.2001 - Az.: 11 Ca 5292/01 - wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger hatte mit Klage vom 11.10.1999 beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch

die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 nicht aufgelöst wird

und weiterhin fortbesteht.

In der Güteverhandlung vom 12.11.1999 wurde das Verfahren antragsgemäß terminlos

gestellt, da zwischen den Parteien noch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen

geführt werden sollten.

Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

des Beschwerdeführers gewährt.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2000 teilten die Prozessvertreter des Klägers mit, dass sich

die Parteien außergerichtlich verständigt haben und folgenden Vergleich protokollieren

lassen möchten:

I.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht

durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 aufgelöst worden ist und weiterhin

fortbesteht.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Im Termin vom 24.08.2000 wurde Vorstehendes unter der Überschrift "Vergleich"

gleichlautend protokolliert.

Mit Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 gewährte die Staatskasse dem beigeordneten

Rechtsanwalt eine 10/10 Vergleichsgebühr.

Gegen die Gewährung dieser Vergleichsgebühr legte der Bezirksrevisor mit Schriftsatz

vom 06.07.2001 Erinnerung ein.

Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ bezüglich dieser Erinnerung am 29.08.2001 unter

dem Aktenzeichen 11 Ca 5929/00 folgenden Beschluss:

1.

Der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung

des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird abgeholfen.

2.

Die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird dahingehend

abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende

Vergütung auf DM 1.083,44 festgesetzt wird.

Gegen diesen Beschluss legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.09.2001

Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.09.2001 nicht abhalf

und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlegte.

Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird im Weiteren ebenso verwiesen wie auf den

Inhalt des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da dem Klägervertreter eine Vergleichsgebühr im Bruttowert

von DM 516,20 aberkannt wurde (§ 128 Abs. 4 BRAGO). Sie ist gemäß § 26

Ziff. 10 EGZPO n.F. nach den zivilprozessualen wie arbeitsgerichtsgesetzlichen Vorschriften

alter Fassung zu behandeln, da der angegriffene Beschluss vor dem

01.01.2002 erlassen wurde.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass der beschwerdegegenständliche

Betrag nicht angefallen ist. Das Beschwerdegericht folgt

den Gründen des angegriffenen Beschlusses und nimmt auf diese gemäß § 543 Abs.

1 ZPO a.F., § 540 Abs. 1 ZPO n.F. § 69 Abs. 2 ArbGG n.F. Bezug.

Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu

rechtfertigen.

Die innerhalb eines Jahres eingelegte (unbefristete) Erinnerung des Bezirksrevisors

vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 ist nicht verwirkt

(zu den diesbezüglichen Grundsätzen Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 128

Rdnr. 27). Die Beschwerde trägt auch keine (besonderen) Anhaltspunkte vor, die

darauf schließen ließen, dass auf die Endgültigkeit der Vergütungsabrechnung vertraut

wurde bzw. der Beschwerdeführer sich entsprechend eingerichtet habe. Insoweit

dürfte den fachkundig Befassten bekannt sein, dass (Innen)revisionen nur in

bestimmten längeren Zeitabständen erfolgen.

Gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr, wenn er

beim Abschluss eines Vergleiches im Sinn des § 779 BGB mitgewirkt hat (zu den

Grundsätzen: Riedel/Sußbauer, § 23, I).

1.

Ein solcher Vergleich scheint zunächst dem Wortlaut seiner Überschrift nach vorzuliegen.

Vordergründig scheinen auch alle Prozessbeteiligten einschließlich des Arbeitsgerichts

und der Staatskasse davon auszugehen, dass das Verfahren abgeschlossen

ist, somit jedenfalls die prozessuale Wirkung eines materiellrechtlichen Vergleichs

nach § 779 BGB vorläge.

Ob allerdings bei Ablehnung eines materiellrechtlichen Vergleiches im Sinne § 779

BGB die prozessuale Verfahrensbeendigung eingetreten ist, d.h. ob angesichts der

Doppelnatur des Prozessvergleiches trotzdem die prozessualen Wirkungen erhalten

bleiben - also allein der äußere Tatbestand eines "Vergleichs" das Verfahren beendigt

hätte -, kann dahinstehen, da dies ohne Einfluss auf die Beurteilung der Frage

eines Zustehens einer Vergleichsgebühr ist (dieses mögliche Auseinanderfallen materiellrechtlicher

und prozessualer Wirkungen wird soweit ersichtlich lediglich vom

LAG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 18.02.2000 - 8 Ta 9/00 - angesprochen).

Die äußere Bezeichnung einer Regelung als "Vergleich" ist jedoch nicht geeignet,

eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO auszulösen (LAG Rheinland-

Pfalz vom 20.02.1986, a.a.O.). Ein solcher Vergleich muss vielmehr inhaltlich tatsächlich

gegeben sein, da als Folge des Verweises des § 23 Abs. 1 BRAGO auf §

779 BGB ein, eine Gebühr auslösender Vergleich nur dann vorliegt (Riedel/

Sußbauer, § 23, I, Rdnr. 5), wenn zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen

wurde, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen

Nachgebens beseitigt (so legaliter definiert als "Vergleich").

2.

In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage eines gegenseitigen Nachgebens bei

Vorliegen eines "Anerkenntnis-"Vergleiches mit unterschiedlichsten Begründungen

kontrovers behandelt (aus der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte:

Bejahend:

LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.1986 - 1 Ta 12/86,

LAGE zu § 31 BRAGO, Nr. 13,

LAG Düsseldorf vom 20.03.1986 - 7 Ta 77/86,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 2,

LAG München vom 28.04.1986 - 1 Ta 118/86,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 3,

LAG Hamm vom 30.04.1997 - 9 Ta 535/96,

AnwBl. 97, 568,

LAG Sachsen-Anhalt vom 18.02.2000 - 8 Ta 9/00,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 8,

LAG Köln vom 13.12.2000 - 11 Ta 244/00,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 10,

verneinend:

LAG Düsseldorf vom 15.10.1988 - 7 Ta 285/98,

MDR 99, 445,

LAG Niedersachsen vom 07.02.2000 - 11 Ta 746/99,

LAGE § 23 BRAGO, Nr. 7,

LAG Frankfurt vom 26.10.2000 - 9 Ta 363/00,

NZA RR 01, 105, 106,

LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 - 5 Ta 2/01,

LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 11).

Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und der Rechtsprechung

des BGH genügt es zunächst , wenn das "Nachgeben" im Sinne des §

779 BGB gering ist, z.B. die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder die Kosten betrifft

(Grundlegend: BGH vom 31.01.1963 - III ZR 117/62 mit weiteren Ausführungen,

Bd. 39, 60 ff.; 13.04.1970, NJW 70, 1122 ff.).

Der Begriff des Nachgebens enthält weiterhin eine subjektive Komponente. Jede

Partei muss sich dessen bewusst sein, dass sie eine günstige Rechtsposition ganz

oder teilweise zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgibt

(BGH a.a.O., LAG Düsseldorf vom 15.10.1998, a.a.O.). Ob die aufgegebene Rechtsposition

erfolgreich gewesen wäre, ist ohne Belang. Ebenso ohne Belang ist, ob eine

solche Rechtsposition in Wirklichkeit besteht. Der Begriff des gegenseitigen Nachgebens

erfordert nur, dass jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen

Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zum Ausgleich

eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgegeben bzw. von ihr Abstand genommen

hat (BGH, a.a.O.).

Nicht als "bewusstes Opfer" kann anerkannt werden, dass eine Partei eine der

Rechtskraft fähige Entscheidung aufgibt (Riedel/Sußbauer, BRAGO § 23, II,

Rdnrn. 5 ff., im Ergebnis auch LAG Niedersachsen vom 07.02.2000, a.a.O.) oder

sich - wie ggf. vom LAG Sachsen-Anhalt vertreten - im prozessualen Verhalten zu

einer vergleichsweisen Vereinbarung "herbeilässt". Die reine Mithilfe einer Partei -

durch ihr Einverständnis zu irgendeiner Regelung - stellt für sich genommen nicht

bereits ein Nachgeben dar, wenn in dieser Regelung das prozessuale Ziel der Partei

samt einer die Gegenpartei betreffenden Kostenregelung verwirklicht wird (so fällt in

umgekehrter Konstellation keine Vergleichsgebühr an, wenn der Kläger nach Antragstellung

seine Klagerücknahme/Verzicht erklärt und sich der Beklagten zu einem

Einverständnis "herbeilässt" unter Aufgabe seines Rechts auf ein klageabweisendes

oder Verzichtsurteil). Demzufolge sind auch - in materiellrechtlicher Betrachtungsweise

- als Opfer solche (reinen) Mitwirkungshandlungen abzulehnen, die eine Partei

lediglich zu dem Zwecke erbringt, um den erstrebten Erfolg (hier: vollumfängliches

Obsiegen im "Vergleich") zu ermöglichen (so auch, jedenfalls im Ergebnis LAG Düsseldorf

vom 15.10.1998, a.a.O.). Die Ermöglichung dieses Erfolgs in Kündigungssachen

durch ein Einverständnis des Gekündigten zu einer - untechnischen - "Kündigungsrücknahme"

stellt daher kein Nachgeben im Sinne des § 779 BGB dar (entgegen

LAG Hamm vom 30.04.97, a.a.O., LAG Köln vom 13.12.00, a.a.O.). "Gibt" der

Kläger "sein Recht auf ein sei es Anerkenntnis- oder streitiges Urteil auf", resultiert

hieraus bei genauer Betrachtungsweise kein Nachteil des Klägers, sondern ein bzw.

mehrere Vorteil(e). Er erhält sofort einen unanfechtbaren Titel und die (sofortige)

Gewissheit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses (insoweit ist darauf hinzuweisen,

dass auch ein Anerkenntnisurteil anfechtbar ist) sowie als praktische Folge

gewöhnlich die sofortige Weiterbeschäftigung und Vergütungszahlung. Ob dies eine

andere Beurteilung zu erfahren hätte, wenn die Gegenseite ablehnt, den Klageanspruch

(formell) anzuerkennen (angedeutet von LAG Niedersachsen vom

07.02.2000) und nur bereit wäre, diesen (vollumfänglich) in einem Vergleich zu regeln,

kann dahinstehen, da eine solche "Zwangslage" nicht vorgetragen ist (zur Anerkennung

eines "Nachgebens" in solchen Ausnahmefällen zur Vermeidung tatsächlicher

Nachteile einer gegebenenfalls erst späteren Entscheidung bzw. daraus folgender

erst späteren Weiterbeschäftigung; LAG Niedersachsen vom 21.02.2001,

a.a.O.). Es erübrigen sich daher auch Ausführungen darüber, ob ein eventuelles Anwaltsverschulden

(zulasten der Staatskasse) vorläge (LAG Frankfurt v. 26.10.00,

a.a.O.) bzw. ob dies im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre (LAG Hamm

v. 20.04.97, a.a.O.).

Weiterhin liegt kein Nachgeben vor, wenn durch die vergleichsweise Regelung der

Gegenseite auf Grund der Besonderheiten des Kostenrechts im arbeitsgerichtlichen

Verfahren Kosten erspart werden und eine Seite durch ihr Einverständnis mit einer

vergleichsweisen Regelung zu einer solchen kostenrechtlichen Behandlung verhilft.

Soweit das LAG Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 18.02.2000 (a.a.O.)

ausführt, dass das Nachgeben einer Seite keineswegs mit finanziellen Nachteilen

verbunden sein müsse, ist dem zuzustimmen. Ein Nachgeben kann auch immateriell

sein (z.B. eine Entschuldigung). Nicht gefolgt werden kann dieser Entscheidung, soweit

sie ein (finanzielles) Nachgeben der Klageseite darin sieht, dass sie sich "zu

einer solchen Vereinbarung herbeilässt, um der Gegenseite Gerichtskosten zu ersparen",

hier also: zu ermöglichen, dass für die Gegenseite die Kostenprivilegierung einer

vergleichsweisen Lösung eintritt, deutlicher: dass die Staatskasse keine Kosten

erhebt. Insoweit erbringt nicht eine der vertragsschließenden Parteien ein Opfer oder

erfährt einen Nachteil, sondern Dritte. Die reine Ermöglichung eines Vorteils aus dem

Vermögen Dritter stellt jedoch keinen Nachteil, erst recht kein bewusstes Opfer der

anderen vertragsschließenden Partei dar.

Hingegen kann immer von einem Nachgeben einer Seite ausgegangen werden,

wenn in einem Vergleich eine wie auch immer geartete Kostenteilung aufgenommen

wird, mögen auch die ggf. anfallenden Kosten nur einen geringfügigen Bruchteil der

Kosten ausmachen oder - wiederum auf Grund besonderer Regelungen - nicht erhoben

werden. Zutreffend führt daher das LAG Köln in seinem Beschluss vom

13.12.2000 aus, dass bei einer Kostenteilung jede der vertragsschließenden Parteien

eine Kostenschuld eingegangen ist und es insoweit unerheblich ist, ob ein Erstattungsanspruch

des Staates je Partei unter eine Grenze sinkt, bis zu der die Verwaltung

aus Vereinfachungsgründen von einer Beitreibung absieht. Darüber hinaus

schließt § 12 a ArbGG einen erstattungsfähigen Anspruch einer Partei auf Reisekosten

nicht aus. Bei einer Kostenteilung verzichtet somit in jedem Falle jede Partei -

entsprechend der Kostenquote - auf die (teilweise) Erstattung von (auch hypothetischen)

Reisekosten (LAG München vom 28.4.86, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte

auch die Kosten des Rechtsstreits übernommen, weshalb dies keiner weiteren

Vertiefung bedarf.

In Kündigungsschutzsachen kann allerdings ein Nachgeben darin gesehen werden,

dass der Kündigungsschutzkläger von einem Auflösungsantrag (§§ 9, 10 KSchG)

Abstand nimmt oder sich der Möglichkeit einer Loslösungserklärung gemäß

§ 12 KSchG begibt.

Um auf ein solches Nachgeben zu erkennen, ist allerdings nicht ausreichend, dass

der Kündigungsschutzkläger lediglich theoretisch - bzw. im Rahmen nachträglicher

Begründung seines Nachgebens - von einer solchen Rechtsposition abrückt (wohl

entgegen LAG Köln vom 20.07.2000, a.a.O.). Zu fordern ist vielmehr, dass der Kläger

sich vor Abschluss des Vergleichs einer solchen Position berühmt hat, sei es

auch nur in der Form eines Hinweises, dass er solche Überlegungen anstelle bzw.

anzustellen gedenke, dass er also "einen solchen Standpunkt gegenüber der anderen

Partei irgendwie vertreten" hat (BGH vom 31.01.1963, a.a.O.).

Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht vorgetragen.

Angegeben hat er allerdings, dass die Parteien außergerichtlich zuerst über eine

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses

verhandelt haben. Ob durch den "Vergleich" mit der Folge des unveränderten Fortbestehens

des Arbeitsverhältnisses eine vom Kläger vertretene Rechtsposition aufgegeben

worden ist oder ob dies ein Nachgeben darstellen könnte, kann allerdings

mangels substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers dahinstehen. Hätte der

Kläger einen Wunsch der Beklagten auf Fortsetzung in Altersteilzeit abgeschlagen,

also die Beklagte lediglich vor die Alternative der unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

gestellt, läge kein Nachgeben vor. Im umgekehrten Fall könnte

dies gegebenenfalls eine andere Beurteilung erfahren.

Solches hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen.

Es liegt somit kein Nachgeben des Klägers vor, eine Vergleichsgebühr ist nicht angefallen.

Das Arbeitsgericht hat daher in seinem angegriffenen Beschluss zu Recht eine solche

Gebühr aberkannt.

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters war daher zurückzuweisen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 ArbGG a.F., 128

Abs. 4 Satz 2 BRAGO).

Nürnberg, den 14. Januar 2002

Der Vorsitzende:

G i c k

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 


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