Rechtsberatungsgesetz


 

 

 

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es löst damit das bis zum 30. Juni 2008 geltende (nationalsozialistische - Anmerkung Väternotruf) Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Anders als das RBerG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren; dies ist nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsdienstleistungsgesetz

 

 


 

 

 

Adolf Hitler würde sich freuen

Das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz von 1935 wird mit Datum vom 01.07.2008 abgeschafft. Massenmörder Adolf Hitler würde sich freuen, dass das Gesetz, mit dem er und seine nationalsozialistischen Parteigänger im Dritten Reich Juden Berufsverbot als Rechtsanwalt erteilte, weniger Jahre vergaste man diese im KZ, in Deutschland über 70 Jahre fast unverändert Bestand hatte.

Das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) wird mit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2008 das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ablösen.

Das nationalsozialistisch initiierte Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) regelt ab dem 01.07.2008, wer in Deutschland in Sachen Rechtsdienstleistung was machen darf, wer wann bei Nichteinhaltung kriminalisiert werden soll und - last but not least - wen der bundesdeutsche Staat weiterhin mit Einkommensprivilegien versorgt. Das dürfte vor allem unsere geliebten Rechtsanwälte freuen, von denen überproportional viele im Bundestag sitzen und deren Pfründe vor unliebsamer Konkurrenz so auch zukünftig weitgehend abgeschirmt werden.

 

 


 

 

Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr

Dr. Hartmut König (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.11.2000, ..., 2002) - möglicherweise identisch mit Dr. Hartmut König (geb. 23.11.1945) - Richter am Amtsgericht Dortmund (ab 26.05.1977, ..., 1988) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 26.05.1977 als Richter am Amtsgericht Dortmund aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Amtsgericht Dortmund ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt aufgeführt. Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff. - ein Plädoyer für das im Nationalsozialismus 1935 geschaffene Rechtsberatungsgesetz von 1935 über das wir an anderer Stelle lesen können: "Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)

 

 


 

 

Berlin : Juristen ohne Recht

Drittes Reich

Juristen ohne Recht

Zur Zeit des Nazi-Regimes wurde vielen jüdischen Juristen die Arbeitserlaubnis entzogen. Berliner Anwälte erinnern nun mit einem "Stolperstein" und zwei Büchern an ermordete jüdische Kollegen.

Er hat 1928 die Gründung der Berliner Verkehrsbetriebe als Notar beurkundet: Doktor Heinrich Veit Simon muss ein anerkannter Rechtsanwalt gewesen sein. „Die Kanzlei am Pariser Platz 6 war sehr groß“, sagte seine Tochter am Mittwochabend. Als Kind sei sie oft den Korridor mit den vielen Türen im Büro des Vaters entlanggelaufen. Wenn sie über die behagliche, großbürgerliche Welt spricht, in die sie hineingeboren wurde, wird Judith Kleins Stimme brüchig. Auch wenn vor ihr über 200 Zuhörer sitzen.

Judith Klein ist aus Washington nach Berlin gekommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer und die Berliner Rechtsanwaltskammer hatten sie ins Centrum Judaicum in die Oranienburger Straße eingeladen. Die Kammern haben kürzlich zwei Bücher mit dem Titel „Anwalt ohne Recht“ herausgegeben (Bebra Verlag), die das Schicksal jüdischer Anwälte nach 1933 dokumentieren. Das eine Buch schildert die Biografien von 1800 Berliner Anwälten, das andere die Lebensläufe von jüdischen Juristen außerhalb der Hauptstadt.

Am Mittwoch verlegte die Präsidentin der Berliner Anwaltskammer zudem einen „Stolperstein“ vor dem Haus in der Oranienburger Straße 1. Dort hatte Julius Blumenthal seine Kanzlei. Nach dem Berufsverbot hatte sich Blumenthal um die Rechtsabteilung der jüdischen Gemeinde gekümmert. Nachdem Gemeindemitglieder verhaftet worden waren, bot er sich als Geisel an. 1942 wurde er im Konzentrationslager Sachsenhausen erschossen.

Sie habe zuhause ein Foto, das zwei ältere Herren in einem Garten zeige, sagt die 82-jährige Judith Klein. Das seien ihre Großväter gewesen, sie hätten zusammen Jura studiert. Als sich ihre Kinder verliebten, sei ihr Glück perfekt gewesen. Dass der eine Jude war und der andere nicht, spielte keine Rolle. Die Kinder heirateten und bekamen fünf Kinder. Eines davon ist Judith Klein. „Die Familien dachten, es geht ewig so weiter.“

1933 entzogen die Nazis Heinrich Veit Simon die Erlaubnis, als Notar tätig zu sein, 1938 erteilten sie ihm gänzlich Berufsverbot. Angebote, für Kanzleien in New York zu arbeiten, lehnte der damals 55-Jährige ab. Er wollte seine jüdische Mutter und Schwestern nicht zurücklassen. Ihre Kinder versuchten die Simons, außer Landes zu bringen. Judiths Mutters war zwar keine Jüdin, dennoch waren die Kinder gefährdet. Judith gelangte mit einem Kindertransport nach England. Beim Versuch, Devisen für die Kinder zu beschaffen, wurde Heinrich Veit Simon 1942 verhaftet. Nach einem Monat erhielt seine Frau die Nachricht, dass er verstorben sei. Sie könne den Sarg abholen, dieser dürfe nicht geöffnet werden. Die Frau brach den Sarg dennoch auf. Der Mann darin war ihr Ehemann, sein Gesicht war zertrümmert. Er wurde auf einem Friedhof in Wilmersdorf beerdigt. Kleins Großmutter und Tanten wurden in Auschwitz ermordet, ebenso ihr Bruder.

„Ich habe ein Grab, an dem ich beten kann“, sagt Judith Klein. Sie stockt, wischt die Tränen beiseite und fügt an: „Viele haben nicht mal das.“ Dann geht sie von der Bühne. Im Saal ist es still. Es dauert eine Weile, bis jemand klatscht.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 30.11.2007)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Drittes-Reich;art270,2429729

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf::

Dass das NS-Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 nach Kriegsende und dann ab 1949 in der kapitalistisch regierten Bundesrepublik Deutschland  fast unverändert über 62 Jahre gültig war, hat man der Tochter des ermordeten jüdischen Rechtsanwaltes Heinrich Veit Simon, Judith Klein bei ihrem Besuch in Berlin im Jahr 2007 wohl kaum erzählt. Womöglich wäre sie dann gar der Einladung der Bundesrechtsanwaltskammer und der Berliner Rechtsanwaltskammer, die sich - das kann man wohl sagen, viele Jahrzehnte für die Beibehaltung des nationalsozialistischen Berufsverbotsgesetzes engagiert haben, nach Berlin nicht nachgekommen.

 

 


 

 

 

Donnerstag, 11. Oktober 2007

Anwaltsmonopol wird gelockert

Uralt-Gesetz gekappt

Der Bundestag hat das Monopol von Rechtsanwälten gelockert. Mit den Stimmen von Union, SPD, FDP und Grünen verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das auch Nicht-Juristen in begrenztem Umfang eine Rechtsberatung erlaubt. Justizstaatssekretär Alfred Hartenbach (SPD) sprach von einer "überfälligen Freigabe der unentgeltlichen, karitativen Rechtsberatung". Auf eine radikale Liberalisierung habe man aber verzichtet, weil dies zu Lasten der rechtsuchenden Bevölkerung gegangen wäre.

Dienstleistungen wie Testamentsvollstreckung oder Fördermittelberatung, die bislang Anwälten vorbehalten sind, können künftig auch von Steuerberatern oder Banken übernommen werden. Kernbereiche der Anwaltstätigkeit - wie etwa die Vertretung vor Gericht - bleiben aber unangetastet.

Die Reform hebt das schon in vielen Teilen geänderte Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig auf. Ziel des Nazi-Gesetzes war es, jüdischen Anwälten, die schon nicht mehr praktizieren durften, auch noch die Möglichkeit privater Rechtsberatung zu nehmen.

Der ursprünglich vorgesehene Ausbau der Zusammenarbeit von Anwälten und anderen Berufen wurde wegen verschiedener Bedenken zurückgestellt. Der Deutsche Anwaltsverein begrüßte das Gesetz. Die Novelle sei zeitgemäß und schütze gleichzeitig vor unqualifizierter Beratung.

Jörn Wunderlich (Linke) warf der großen Koalition hingegen den "Schutz von Herrschaftswissen" vor und forderte eine weitergehende Freigabe der Rechtsberatung. Dieses Ansinnen wies der rechtspolitische Sprecher der Unions-Fraktion, Jürgen Gehb (CDU), entschieden zurück. Es dürfe nicht dazu kommen, dass Operationen statt vom Chirurgen von einem Metzger durchgeführt werden.

http://www.n-tv.de/864852.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Gut das das NS-Rechtsberatungsgesetz endlich aufgehoben werden soll. Von nun an gilt erst einmal eine abgemilderte staatssozialistische Variante des NS-Gesetzes, die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr ganz so stark wie früher kujonieren soll und den Anwälten ein paar Exklusivrechte wegnimmt und ihnen dabei immer noch eine starke Monopolstellung sichert, die sie weiß Gott nicht verdient haben.

 

Wenngleich die Partei "Die Linke" bisher oftmals recht reaktionäre politische Positionen vertrat, so beispielsweise das Mutterprimat bei der elterlichen Sorge, das schon der Nationalsozialist Adolf Hitler vertrat, so hat hier Jörn Wunderlich, von (Linke) die richtige Position eingenommen. Jürgen Gehb (CDU) stellt sich dagegen als äußerst unbedarft vor, wenn er eine Rechtsberatung mit einer Operation vergleicht. Möglicherweise meint er auch, dass zukünftig Frauen nur noch dann schwanger werden dürften, wenn sie zuvor ein Studium der Erziehungswissenschaften abgeschlossen haben und CDU-Mitglieder nur noch dann Mitglied des Deutschen Bundestag werden dürften, wenn sie zuvor Politikwissenschaften studiert haben.

 

 


 

 

 

Rechtsberatungsgesetz

 

Es war je nicht alles bei Hitler schlecht, so eine früher verbreitete Meinung. Er hat die Arbeitslosigkeit beseitigt, Autobahnen gebaut, die Ärztekammern (verordnet am 13.12.35, RGBl. I S.1433), die Anwaltskammern (RAO 13.12.35, RGBl I, 1470) und die kassenärztlichen Vereinigungen (Verordnung vom 8. August 1933 (RGBl. 567), als Körperschaften des öffentlichen Rechts installiert.

Und natürlich das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz  vom 13.12.1935 (RGBl. I 1478), das bis heute (Stand 11/2005) in der Bundesrepublik in fast unveränderter Form gültiges Recht geblieben ist, erlassen. Man sieht, man muss gar keine Neonazi sein um sich in der nationalsozialistischen Brühe so richtig wohl zu fühlen. Man darf sogar auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen und all diese Gesetze genießen. vorausgesetzt man gehört zu den wenigen Menschen, die von diesen Gesetzen profitieren.

 

 


 

 

 

Das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz ist in Deutschland im Jahr 2005 noch fast unverändert gültig

"Breslau und Moabit! Säuberung des verjudeten Anwaltsberufs! - Während in Breslau immerhin der Anfang einer Säuberungsaktion gemacht werden konnte, hat sich in den Berliner Gerichten noch nichts geändert. Wer das Anwaltszimmer im Amtsgericht Mitte betritt, wird entsetzt aus dem Riesenraum flüchten. Mehr Juden können im Krakauer Ghetto auch nicht herumwimmeln. Immer noch besteht der größte Teil der Strafverteidiger aus Hebräern, die dem deutschen Richter durch ihre Paragraphenklauberei das Leben zur Hölle machen."

aus: "Völkischer Beobachter" vom 19.3.1933 (Berliner Ausgabe)

 

zitiert nach: 

 

"Die Justiz im Dritten Reich"

Peter Müller-Engelmann

Rechtspfleger am Oberlandesgericht

in: "Rechtspflegerstudien", 2004, Heft 3, S. 76

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Ein sehr guter Aufsatz zur Rolle der deutschen Justiz und ihrer Beteiligung an Verbrechen während der nationalsozialistischen Diktatur und zum weitestgehend ungebrochenen Verhältnis weiter Teile der (west)deutschen Justiz nach Kriegsende zur eigenen Verantwortung für die begangenen Verbrechen.

Der Skandal, das nationalsozialistische Ausgrenzungsgesetz ist in der Bundesrepublik fast unverändert gültig und wird zur Abstrafung staatlich nicht konformer Menschen genutzt.

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht zur Gültigkeit des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz von 1937

 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich fast 70 Jahre nach Inkrafttreten des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz von 1937 dazu durchgerungen, eine unentgeltliche Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen als eine nicht erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen.

Bravo und weiter so möchte man da rufen. Oder wie heißt es so schön im Sprichwort: Ein alter Mann ist kein D-Zug.

Bei manchen braucht es eben 70 Jahre, um Unrecht wenigstens ein wenig zu korrigieren. Das nennt man dann Rechtsstaat.

 

vollständiges Urteil:

BVerG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 29.7.2004 - 1 BvR 737/00

in: "FamRZ", 2004, Heft 19, S. 1541-1542

 

 


 

 

 

 

Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: hw.graf <hw.graf@zeitreport.de>

hw.graf@zeitreport.de

 

An: Undisclosed-Recipient:; <Undisclosed-Recipient:;>

Datum: Mittwoch, 1. Dezember 2004 15:59

Betreff: 'Rechtsberatungsgesetz' - ...

 

Zwei unserer 'Querdenker'- Partner setzen sich seit Jahren für die Abschaffung des 'Rechtsberatungsgesetzes' ein.

Den beiliegenden 'offenen Brief' gebe ich gerne an alle 'Querdenker' weiter.

...

 

H.-W. Graf

PS: Out there, someone else, somewhere else might just need this information ... please, could you forward it?

Welchem mitdenkenden Mitmenschen sollten Sie diesen Artikel vielleicht schicken?

 

www.innenweltschutz.de

www.anthropos-ev.de

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www.liberales-forum.de

www.efv-ag.de

www.hanseuni.de

www.kammerjaeger.org

www.avm-seminare.org/quer.html

www.zeitreport.de

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Bundesministerin der Justiz,

nach Medienverlautbarungen beabsichtigen Sie, das berüchtigte Rechtsberatungsgesetze unter dem euphemistischen Titel „Rechtsdienstleistungsgesetz” fortzuführen. Wenn Sie ein solches Gesetzeswerk schon in das 21. Jahrhundert hineintradieren wollen, sollte doch die Gruppe der Diskutanten erweitert werden.

Dazu soll mein Schreiben beitragen. Es wäre schlecht, wenn die Mitglieder unserer juristischen Stände beim Fassen diesbezüglicher Beschlüsse einsam und allein gelassen würden.

Für die der Thematik unkundigen Personen muß ich auf einige Aspekte der Geschichte des Rechtsberatungsgesetzes hinweisen:

 

1. Das Rechtsberatungsgesetz hatte in seiner ersten Fassung eine nationalsozialistische, berufsständische und antisemitische Ausrichtung. Einer der führenden Verfasser; Herr Raeke, hat dies in einem Kommentar klar erläutert.

 

„Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, das im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsständischer Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenken.” usw.

 

JW 1939 1844

 

Eine Motivbetrachtung der handelnden Personen ist aufschlußreich. Eine antisemitische Verblendung von Raeke und Kameraden kann ausgeschlossen werden. Die Juristen waren sowohl während des Kaiserreiches als auch der Weimarer Republik in rechtsstaatlichen Grundsätzen wie auch in den allgemeinen sittlichen Normen wohlunterrichtet. Damals wie heute tragen gerade Juristen den Stolz auf ihre intellektuelle Brillianz wie eine Monstranz vor sich her. Daß diese Leute nach ein paar Jahren Nazihetze ihre jüdischen Kollegen ernsthaft als lebensunwerte Untermenschen ansahen, ist völlig unglaubhaft.

Entlastende Dummheit kann also nicht attestiert werden.

Triebfeder für die Erdichtung des Rechtsberatungsgesetzes war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die schlichte Gier auf die beruflichen Pfründe ihrer jüdischen Kollegen. In der Tierbeobachtung bezeichnet man das als Futterneid.

Wenn Sie Ihre Schritte einmal in den Süden Berlins lenken, finden Sie in der Villa der berüchtigten Wannseekonferenz (Januar 1942) dokumentiert, wie der industriemäßige Massenmord organisiert wurde. Das Forschen nach dem Zivilberuf der damals handelnden Personen ist gerade für deutsche Justizminister sehr lohnend. Sie werden staunen, wie unter dem Staatssekretärscut und der Sturmbannführerjoppe gar viele Advokatenkittel zum Vorschein kommen. Gerade diejenigen, die zum Schutz der Rechte des einzelnen auch gegen die Macht des Staates berufen waren, vergingen sich am elementarsten Lebensrecht ihrer Mitmenschen am schwersten. Wo war die berufsständische Weltanschauung?

 

2. Diese sollte und soll doch die besonderen Pflichten und Rechte der Personen mit juristischen Berufen auf ihrem Berufsweg lenken. Dennoch haben ausgebildete Juristen während der Zeit von 1933 bis 1945 ca. 35000 Reichsbürger mit Hilfe von Todesurteilen gemeuchelt. Das entspricht etwa der Opferzahl, die Stalins Barbarei nach dem Mai 1945 durch Willkürherrschaft, Verschleppung und ähnliches unter den Deutschen seines Herrschaftsgebietes forderte. Wo war die berufsständische Weltanschauung?

Wenn berufliche Traditionen zur Qualitätssicherung beitragen, wie das Handwerk dies z.B. zeigt, sollte man keine Einwände haben. Das berufsständische Denken der Juristen zeigt jedoch eine furchtbare Sehnsucht nach dem Feudalismus. Die Sprache verrät den Geist! Wenn Juristen über ihre Kundschaft z.B. von „Rechtsuchenden” fabulieren, wird ein ständischer Hochmut sichtbar, der einer freiheitlichen Gesellschaft diametral entgegengesetzt ist. Was empfänden Sie, wenn Ihr Lebensmittelhändler Sie als „Nahrungssuchende” bezeichnen würde?

 

3. Als das Rechtsberatungsgesetz in den fünfziger Jahren unter Streichung der unzweckmäßig gewordenen Judenpassagen wiederbelebt wurde, feierte die freiheitsfeindliche Bevormundung der Bürger fröhliche Urständ. Obwohl die Anwälte durch Gebührenordnung und Anwaltszwang bei höheren Gerichten wirtschaftlich ausreichend gesichert waren, wurde dieses schändliche Gesetz reinstalliert. Die bisherige Spruchpraxis zeigt, daß die chronische Knebelung der Berufsfreiheit gerade im Dienstleistungssektor Alltag ist. Ein Alltag, wie er in freiheitlichen Gesellschaften wahrhaft nicht erdacht werden kann. Keine andere Kulturnation hat ein solches Gesetz. Gerade deshalb fordert die EU die Konkordanz. Freiheitlich denkende Juristen fürchten sich nicht vor der überfälligen Ankunft der deutschen Justiz in der bürgerlichen Gesellschaft. Ein „Rechtsdienstleistungsgesetz” würde dies wieder konterkarieren.

 

Doch einem nicht unbedeutenden Personenkreis aus den juristischen Berufen gelüstet es nach Befreiung von der Freiheit. Ihre Mitbürger sollen sich nicht nach Gutdünken informieren dürfen, über ihr Vermögen nicht verfügen dürfen (bei Abtretungen), sich bei Streitigkeiten nicht vertreten lassen; also einen gewichtigen Teil ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit entzogen bekommen. Das speist den Drang nach dem „Rechtsdienstleistungsgesetz”. Der Geist feudaler Zwingherren geht weiter um.

 

Dieser Geist ermöglicht Sondergerichte in der Bundesrepublik.

Obwohl die Schöpfer des Grundgesetzes Sondergerichte ausdrücklich untersagen (wieder wegen der Nazizeit), sitzen Juristen in den Kammern übereinander nichtöffentlich zu Gericht und verhängen Geldstrafen und Berufsverbote. Warum hat sich der Geist des Grundgesetzes diesen nie erschlossen? Standesdenken und Zunftordnung leben und der Geist der Freiheit und Öffentlichkeit ist tot.

 

Mehr als 80 000 Seiten Bundesgesetzblatt sind unser Recht. Sie zwingen, an Tacitus zu denken: „ Je korrupter der Staat, umso vielfältiger die Gesetze”. Es mangelt wahrhaft nicht an Paragraphen sondern an Klarheit der Grundsätze, an Freiheit und Gesittung. Und glauben Sie eigentlich ernsthaft, daß auch ein geschulter Jurist diesen Wirrwarr noch übersieht?

 

Die Wertschätzung der von westalliierten Bajonettspitzen überbrachten Freiheit ist erloschen, wenn Freiheit mit Privilegien verwechselt wird. Mit der Wertschätzung wird auch die Freiheit verloren gehen. Kluge Geister fürchten richtigerweise heute schon die Hammerschläge, die politische und religiöse Extremisten gegen die parlamentarische Demokratie führen werden. Doch schauen Sie sich um! Sehen Sie jetzt den Amboß?

 

Die von Ihnen geleitete Branche ist auf die bevorstehende Prüfung nicht vorbereitet. Hätte sie Gesittung, gäbe es kein Rechtsberatungsgesetz. Gäbe es Taktgefühl einer Elite, würden Überlegungen zum „Rechtsdienstleistungsgesetz” als absurd erkannt. Während Millionen Menschen in Handwerk, Handel und Industrie soziale Sicherungsrechte beschnitten kriegen, soll klammheimlich dies furchtbare Gesetz durch das Parlament gewunken werden. Ein aus undurchsichtigen Gummiparagraphen kunstvoll ersponnener Kokon, in dem der Mief der Zünfte und Stände unseren Juristen morbide Wärme spenden soll. Welch ein Signal?! Zumal die Kundigen wissen, daß die politisch mächtigsten Männer des Landes dieser Berufsgruppe entsprossen.

 

Die erforderlichen finanziellen Einkünfte für ein auskömmliches Leben der mittlerweile ca.120000 Anwälte in Deutschland sind auch mit diesem Gesetz nicht aufzubringen. Selbst der schlimmste Deutschenhasser kann diesem Volk nicht soviel Zank und Streit an den Hals wünschen, um dieses Riesenheer an Anwälten ausreichend zu sättigen. Hier sind andere Korrekturen erforderlich.

 

 

Vorgeblich diente das Rechtsberatungsgesetz dem Schutz der Bürger vor falschem Rechtsrat. Wie kommt das bei einem Bürger wie mir an? Wenn ich Bauchschmerzen habe, kann ich mich verschiedenartig selbst kurieren. Ich kann auch die Hilfe eines staatlich geprüften Arztes , eines Heilpraktikers, eines Homöopathen oder auch eines Wunderheilers in Anspruch nehmen.

Bei einer Fehlentscheidung für eine dieser Varianten riskiere ich als Bürger Leben und Gesundheit und die damit verbundenen großen finanziellen Folgen für Familie und soziale Sicherungssysteme. Ich habe aber die Freiheit zu entscheiden und möchte, das dies auch so bleibt.

 

Habe ich aber ein rechtliches Problem, so darf ich mich nicht bei einem Referenten eines Abgeordneten oder eines Verbandes informieren, obwohl diese Leute das Gesetz mit verfaßt haben und viel besser kennen als ein Anwalt. Und ich darf diesen Menschen den guten Rat nicht einmal entgelten. Das Rechtsberatungsgesetz untersagt dies. Wenn andererseits Freiberufler oder Kleinunternehmer Dienstleistungen anbieten, werden diese mittels Rechtsberatungsgesetz sogar zu „Verbrechern” stilisiert, wenn ich deren Dienste in Anspruch nehme. Wenn ich Forderungen an eine Versicherungsgesellschaft nach einem Unfall an eine Werkstatt oder ein Abschleppunternehmen abtrete, dann handeln diese „ordnungswidrig” wenn sie Briefe für mich schreiben.

Unternehmensberater dürfen sich von Kunden ihre Honorare nicht durch Abtretungen geben lassen; usw..

In Summe werden die Dienstleistungen für mich als Bürger nur teurer oder verschwinden gar vom Markt, weil die Dienstleister von futterneidischen Winkeladvokaten mittels Rechtsberatungsgesetz ruiniert werden. Dabei geht es gewöhnlich nur um kleine Beträge, denn bei größeren Streitigkeiten, die vor Gericht landen, herrscht ab Landgericht sowieso Anwaltszwang.

Es ist diese widerliche Art des staatlichen Durchgriffs auf die Angelegenheiten der Bürger, die den vormundschaftlichen Staat kennzeichnet. Das hinterhältige Gängeln und Kujonieren des Bürgers mit dubiosen Gesetzen ist typisch für die Diktatur. Und aus der Diktatur stammt dieses Gesetz ja auch.

In den demokratischen Staat gelangen solche Machwerke durch eine seltsame Gewohnheit. Vor jeden halbgaren Lobbyistenwunsch werden Paragraphen gemalt und dem Bürger als „Recht und Gesetz” zur peinlichen Befolgung verabreicht. Die Hoffnung, daß die Summe der Egoismen, die die parlamentarische Demokratie hier bedient, Gemeinwohl sei, ist verfehlt. Wenn die Anzahl der Gesetze ein für den Bürger erfaßbares Maß übersteigt, betrachtet er den Verbändestaat nicht mehr als eine Form der parlamentarischen Demokratie sondern nur noch als institutionalisierte Korruption. Hierin liegt die heute wieder aktuelle Gefahr, daß das Kind dann wieder mit dem Bade ausgekippt wird. An den Problemen der deutschen Einheit wird dies deutlich. 1990 schallte den Ossis der wunderbare Ruf entgegen: ” Willkommen in unserer Freiheit; nun Ärmel hoch für blühende Landschaften!” Und dann kam noch leise der kleine Tip:

„Ach, hier ist noch die Kleinigkeit von 80.000 Seiten Gesetz, die bitte strikt zu befolgen sind. Sonst könnt ihr armen russifizierten Ossis nie wieder zu guten Deutschen aufgenordet werden.” Das Ergebnis ist heute bekannt.

 

Das Rechtsberatungsgesetz ist eines der Gesetzesmonster, die Freiheit und Initiative der Bürger nicht nur unterdrücken, sondern aberwitzig unterdrücken. Und wenn Juristen in Judikative, Exekutive und Parlamentsausschüssen solch Machwerk zu ihrem vermeintlichen Vorteil für Recht erklären, zeigt dies nicht nur die Funktionsunfähigkeit der Gewaltenteilung sondern auch eine fürchterliche Geisteshaltung. Dies bereitet mir als einfachem Bürger die meiste Sorge. Die Grenze von Standesdenken zu Standesdünkel ist fließend. Der Dünkel läßt kein Gefühl für die Würde freier Mitbürger mehr zu. Mein bescheidener Einblick in die Spruchpraxis zum Rechtsberatungsgesetz war durchgehend entsetzlich. Es ist nicht verwunderlich, daß gerade Juristen und Ärzte für das Herrenmenschenbrimborium der Nazis besonders anfällig waren.

Ich bitte Sie, Ihre Möglichkeiten und Machtmittel für die ersatzlose Abschaffung dieses Gesetzes einzusetzen. Eine Fortsetzung würde nicht nur für deutsche Juristen ein Mal der Schande sein, sondern auch all die Bürger mit Schmutz besudeln, die sich widerstandslos solche Machwerke als ihr Recht vorsetzen lassen. Alle Menschen, die hinlänglich Einblick in die Vorgänge um dieses Gesetz haben, könnten einen „unauslöschlichen” Ekel vor den Angehörigen der juristischen Berufe in Deutschland bekommen, wenn die freiheitsfeindliche, bevormundende Tradition dieses Gesetzes fortgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Köhler

 

 


 

 

 

§ 5 1. AVO "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt" 

 

"Zur Veruntreuung der öffentlichen Rechtsberatung. Wie der Rechtsstaat sich noch heute weigert, von den Nationalsozialisten geraubtes Recht zurückzugeben." 

Helmut Kramer 

in: "Betrifft Justiz"; März 2004, S. 238-240.

 

 

 

"Zur Veruntreuung der öffentlichen Rechtsberatung

Wie der Rechtsstaat sich noch heute weigert, von den Nationalsozialisten geraubtes Recht zurückzugeben

...

Heute, 59 Jahre nach dem Ende des Unrechtsstaats, wird den Wohlfahrtsorganisationen der ihnen von den Nationalsozialisten geraubte Rechtsstatus mit arbeitsaufwändigen juristischen Attacken der Anwaltschaft noch immer streitig gemacht. Kirchlichen Institutionen, die dazu bis 1933/35 selbstverständlich berechtigt waren, wird verboten, Hilfsbedürftigen im sozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren Beistand zu leisten (OVG Münster, NJW 2002, 5. 1442). Nicht einmal ein Sozialhilfeträger - hier:

ein Sozialamt, eine Stadt - darf im eigenen Interesse einen Sozialhilfeempfänger bei der Durchsetzung einer Versicherungsberechtigung gegenüber der Krankenkasse unterstützen (LSG Rheinland-Pfalz, in Sammlung Breithaupt 2002, S. 666). Das BVerfG hat im Jahre 1989 das von einer Rechtsanwaltskammer erwirkte Verbot einer von engagierten Jurastudenten gegründeten, unentgeltliche Rechtsberatung anbietenden `Studentische Selbsthilfe e. V.` mit der Unterstellung einer von einem `nichtfachmännischen Rechtsrat` ausgehenden Gefahr gebilligt (nichtveröffentlichter Beschluss vom 26.02.1989 - 1 BvR 525/89).

Die `wissenschaftliche Nacht` (KleineCosack, NJW 2000, s. 1593), unter deren Verdunkelung zum Vorteil der Berufsgruppe der Rechtsanwaltschaft etwas geschah, was man getrost als eine Art juristische Veruntreuung bezeichnen könnte, beginnt sich allmählich aufzuhellen. Aber ob die vom Deutschen Juristentag zur Vorbereitung des DJT vom 21.-24. September 2004 mit den Rechtsfragen zur Novellierung des RBerG beauftragten Sachverständigen (Prof. Henssler und Prütting, beides Lobbyisten von Format) detailliert auf die rechtsgeschichtlichen Zusammenhänge eingehen werden? Nach ihren bisherigen Stellungnahmen zum RBerG lässt sich vermuten, dass das nur beiläufig geschehen wird. Schließlich haben sich die beiden Direktoren des mit Mitteln der Hans-Soldan-Stiftung finanzierten Instituts für Anwaltsrecht der Universität Köln seit jeher fleißig bei der Tabuisierung des RBerG hervorgetan. Jedenfalls können sie auf das in der Juristenausbildung allgemein gepflegte Desinteresse der Juristen an rechtsgeschichtlichen Zusammenhängen bauen."

Helmut Kramer 

in: "Betrifft Justiz", März 2004, S. 240

 

 

Dr. Helmut Kramer ist Richter a. D., ehemals OLG Braunschweig, lebt in Wolfenbüttel; er ist Mitbegründer des ,Forum Justizgeschichte e.V.`, und regelmäßig Tagungsleiter der Deutschen Richter-Akademie zum

Thema `NS-Justiz`

 

 

 

 

Richterin am Bundesgerichtshof sabotiert das Rechtsberatungsgesetz - weiter so liebe Richterin!

Aus dem Protokoll des Hearing der SPD-Bundestagsfraktion zum Rechtsberatungsgesetz vom 5.6.2002:

"Richterin am OLG Köln Gabriele Caliebe (Verfasserin des Standardkommentars zum Rechtsberatungsgesetz, jetzt Richterin am BGH, Anmerkung Väternotruf) erörtert die rasante Entwicklung des RBerG, welche durchaus als negativ betrachtet werden kann. Sie selbst halte das Gesetz eindeutig nicht für zeitgemäß und vor allem im Hinblick auf die Ausführungsverordnungen nicht mehr für praktikabel. Diese Kritik könne sie jedoch nicht immer in der Kommentierung anbringen, was auch an den Vorgaben des Beck-Verlages liege.

Kritik habe sie im Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung. Sie selbst verstoße bei den Ratschlägen in der Nachbarschaft ständig gegen das Rechtsberatungsgesetz. Ihr bleibe dann nur die kleine Hintertür des Begriffs der `Geschäftsmäßigkeit, der durch Wiederholungsabsicht beschrieben werde. Also sagt sie sich jedes Mal, sie würde dies `nie wieder tun`, so dass die Wiederholungsabsicht fehle. Jede weitere Nachbarschaftshilfe sei dann ein neuer Fall. Das sei natürlich nicht witzig, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handele, obwohl Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft gewöhnlich im Sande verlaufen."

zitiert nach: "Betrifft Justiz", März 2004, S. 240

 

 

 


 

 

"Die Freiheit der richterlichen Meinungsäußerung"

Helmut Kramer

in: "Kritische Justiz", 1/2004, S. 96-98

 

"Wenn Juristen eine strittige Rechtsfrage zu klären haben, greifen sie zuallererst zu einem der Gesetzeskommentare. Wie die dort gesuchte und meinst verlässlich gefundene `herrschende Meinung` entstanden ist, interessiert nur wenige. 

Einen beachtlichen Beitrag zur Auflösung des Rätsels ´h. H.` hat die kürzlich zur Richterin am am Bundesgerichtshof ernannte Richterin Gabriele Caliebe geleistet. Schon immer hatten einige unverbesserliche Justizkritiker leise Zweifel an den von den Großmeistern der juristischen Methodenlehre verkündeten Thesen geäußert, die ´h. M. ` sei das Ergebnis einer allen zugänglichen demokratischen Diskussion um die vernünftigste Gesetzesauslegung, frei von irgendwelchen Vorgaben, sei es durch Rechtsfortbildungskartelle, sei es durch die Zensur in einem zunehmend monopolisierten juristischen Verlagswesen, unabhängig auch von der `Schere im Kopf` aufstiegsbewusster Kolleginnen und Kollegen.

Einen aufschlussreichen Einblick in die Entstehungs- und Stabilisierungsbedingungen der h. M. hat nun Gabriele Caliebe ermöglicht. Gabriele Caliebe gehörte zu den entschiedensten Verteidigern des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935. ..."

 

Link: 

www.rechtsberatungsgesetz.info

 

 

 

 


 

 

Nr. 28 vom 26. November 2003

"Anwalt ohne Recht -

Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933"

Ausstellung im Amtsgericht vom 10.12.2003 bis zum 30.01.2004

Bundesrechtsanwaltskammer, Eisenach. Der Direktor des Amtsgerichts Eisenach, Roland Engels wird die Wanderausstellung "Anwalt ohne Recht - Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933" eröffnen. Die Ausstellung, die der Deutsche Juristentag e.V. und die Bundesrechtsanwaltskammer veranstalten, zeigt das Schicksal von Anwälten jüdischer Herkunft.

Nun besteht in Eisenach für 2 Monate Gelegenheit zur Besichtigung der Ausstellung. Diese ist ergänzt um einen Regionalteil mit Informationen zur jüdischen Anwaltschaft in Eisenach. Die Ausstellung wird am

 

Dienstag, dem 09. Dezember 2004, um 18.00 Uhr

im Amtsgericht Eisenach, Saal 301 eröffnet.

Presseführung um 17.30 Uhr im Amtsgericht

 

Nach der Eröffnung richtet der Staatssekretär im Justizministerium des Freistaates Thüringen, Herr Arndt Koeppen und der Oberbürgermeister der Stadt Eisenach, Herr Gerhard Schneider, Grußworte an die Gäste. Die Eröffnungsansprache hält der Leiter des Stadtarchivs Eisenach Herr Dr. Reinhold Brunner. Einen musikalischen Rahmen bildet die Musikschule "Johann Sebastian Bach Eisenach". Im Anschluss an die Eröffnung besteht für die Gäste Gelegenheit, während eines kleinen Empfangs, die Wanderausstellung im Amtsgericht zu besichtigen.

Die Ausstellung ist bis zum 30. Januar 2004 für die Öffentlichkeit zugänglich. Der Eintritt ist kostenlos.

 

Öffnungszeiten der Ausstellung im Amtsgericht Eisenach

(Theaterplatz 5, 99817 Eisenach):

Montag - Donnerstag: 8.30 - 16.00 Uhr

Freitag: 8.30 - 13.00 Uhr

Samstag und Sonntag: geschlossen

 

Weitere Einzelheiten und Informationen zur Ausstellung erhalten Interessierte unter der Tel.-Nr.: 03 691 / 247 304 - Dr. Holle, Richter am Amtsgericht Eisenach sowie Tel.-Nr.: 03 691 / 670 132 - Dr. Brunner, Leiter des Stadtarchivs Eisenach

 

www.brak.de/seiten/04_03_28.php

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Ironie der Geschichte, zeitgleich zur Ausstellung in Eisenach ist in Deutschland immer noch das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 in Kraft, mit dem die Nazis damals als Rechtsanwälte tätige Juden die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" untersagten, bevor sie dann alle, die nicht rechtzeitig fliehen konnten, ermordeten.

Der braune Spuk hat sich in Westdeutschland gut halten können, wenn gleich man Juden immerhin erlaubte, wieder als Rechtsanwälte tätig zu sein. Dafür wurden dann alle anderen mit Kriminalisierung bedroht, die sich nicht an das Tätigkeitsverbot des NS-Gesetzes hielten und ohne Rechtsanwalt zu sein, sogenannte Rechtsberatung oder die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" übernahmen. Pfui Deibel Deutschland, kann man da nur sagen.

 

 

 

 


 

 

"Restriktive Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes

Abwägungsgebot als oberstes Auslegungsprinzip"

Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg im. Breisigau

in: "Neue Juristische Wochenschrift", 2003, Heft 42, S. 3009-3014

 

Zitat: "..., nachdem die Bundesregierung ernsthaft zu erkennen gegeben hat, noch in dieser Legislaturperiode das Gesetz grundlegend zu verändern. Die spannende Frage wird dabei sein, was von ihm noch übrig bleibt. Konzepte liegen bisher nicht auf dem Tisch. Die kritische Rechtssprechung der jüngsten Zeit, welche immer neue Schwächen des Torsos des RBerG zu Tage fördern, erhöht eher die Bedenken gegen einen nennenswerten Fortbestand auch in einem reformierten Gewand."

 

 

Kommentar Väternotruf: Es ist höchste Zeit, dass dieses nationalsozialistische Unrechtsgesetz von 1935 ersatzlos abgeschafft wird. Doch wie man weiß, sitzen im Bundesjustizministerium genügend hochbezahlte subalterne Beamte, die sich die Mühe machen werden, dieses einem Rechtsstaat zuwiderlaufende Gesetz mit ein bisschen Kosmetik eine zweite Jugend zu verleihen. Und im Deutschen Bundestag gibt es genügend Abgeordnete die im bürgerlichen Leben ihr Geld als Anwälte verdienen und sich mit diesem Gesetz unliebsame Konkurrenz vom Leibe werden halten wollen.

 

 


 

 

 

Nationalsozialistisches Rechtsberatungsgesetz in der bereinigten Fassung der Bundesrepublik Deutschland und seine Anwendung am Amtsgericht Mosbach

"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)

 

 

Aktenzeichen: 2 OWi 23 Js 3330/02

Datum: 26.03.2003

2 OWi 23 Js 3330/02

AMTSGERICHT MOSBACH

Urteil

in der Bußgeldsache gegen

Hans Kopatsch

wegen

Ordnungswidrigkeit.

Das Amtsgericht Mosbach "Strafrichter" hat in der Sitzung am 26.03.2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Schrader als Vorsitzender

Staatsanwalt Gaude als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Gemäß § 78 Abs. 5 OWiG ohne Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

..

http://www.justizirrtum.info/faelle/richter/kopatsch/kopatsch.htm

 

 

 

 

Klaus Schrader (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Adelsheim / Direktor am Amtsgericht Adelsheim (ab 31.08.2007, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 07.02.1995 als Richter am Amtsgericht Mosbach aufgeführt. Das nationalsozialistisches Rechtsberatungsgesetz in der modifizierten Fassung der Bundesrepublik Deutschland und seine Anwendung am Amtsgericht Mosbach - siehe Info unten.

Hendrik Gaude (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Mosbach (ab , ..., 2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 17.08.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mosbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 17.08.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mosbach - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008, 2010 und 2012 ab 17.08.2000 als Richter am Amtsgericht Mosbach aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Das nationalsozialistisches Rechtsberatungsgesetz in der modifizierten Fassung der Bundesrepublik Deutschland und seine Anwendung am Amtsgericht Mosbach.

 

 

 

 


 

 

 

Hartmut König: Rechtsberatungsgesetz in Gefahr, Zeitschrift für Rechtspolitik 2001, S. 409 ff. 

 

Dr. Hartmut König (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht (01.11.2000, ..., 2003)

 

Nationalsozialistisches Rechtsberatungsgesetz: 

"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens." (Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Juristische Wochenschrift 1933, S. 1844, zitiert nach Dr. Egon Schneider, Monatsschrift für deutsches Recht (MDR), 30. Jg., Heft 1/1976, S. 1)

 

 


 

 

"NS-Entjudungsgesetz" bis heute gültig in der Bundesrepublik Deutschland

Wie auch andere im beratenden Bereich tätige Personen, Vereine und Initiativen sind auch Beratungsstellen und Projekte für Männer von dem nationalsozialistischen und bis heute in wesentlichen Teilen erhalten gebliebenen Rechtsberatungsgesetz betroffen. Unter dem Deckmantel dieses skandalösen Gesetzes können bis heute missliebige und kritische Berater und Projekte juristisch zum Schweigen verurteilt werden. Es ist erstaunlich, dass die Grünen, die ihren Ursprung ursprünglich auch aus den sozialen Bewegungen und Bürgerinitiativen haben, bis heute nichts zur Abschaffung dieses Gesetzes unternommen haben. Vielleicht deshalb, weil dort wie auch in anderen Parteien überdurchschnittlich viele der Bundestagsabgeordneten als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin  arbeiten und sich so selbst ihr Beratungsmonopol absichern wollen.

17.11.2001

 

 

 


 

Rechtsberatungsgesetz

Inzwischen setzt sich anscheinend auch in Anwaltskreisen die Erkenntnis durch, das das Rechtsberatungsgesetz völlig antiquiert ist und in dieser Form über kurz oder lang nicht mehr aufrechtzuerhalten sein wird. Prof. Dr. Martin Henssler beschäftigt sich in "Die Zukunft des Rechtsberatungsgesetzes", "Anwaltsblatt", 10/2001, S. 525-533 mit dem Thema und macht Vorschläge, wie ein reformiertes Rechtsberatungsgesetz aussehen könnte.

 

 


 

 

JUSTIZ/SPD-Juristen wollen Gesetz aus Nazi-Zeit ändern

Für kostenlose Rechtsberatung

Berlin. Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen (ASJ) will ehrenamtliche, kostenlose Rechtsberatung zulassen. ASJ-Chef Klaus Hahnzog forderte gestern, das im Rechtsberatungsgesetz festgeschriebene Verbot aufzuheben. Damit soll vor allem wirtschaftlich schlecht gestellten Mitbürgern geholfen werden. Das Rechtsberatungsgesetz wurde 1935 während der Nazi-Zeit eingeführt. Danach darf geschäftsmäßige Rechtsberatung" nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist". Verstöße dagegen werden mit Bußgeldern, Unterlassungsklagen und Abmahnungen geahndet. dpa

 

KOMMENTAR

Ein alter Zopf - von Martin Hofmann

Bequem lebt, wer ein Monopol besitzt. Das galt für Stromversorger wie Telefonanbieter. Anwälte verfügen über ein besonders geschütztes Privileg. Nur sie dürfen beraten. Und sie hüten ihr gesetzlich verbrieftes Recht wie kaum ein anderer Berufsstand. Maßt sich irgendein "Unkundiger" an, Gesetze oder Urteile für andere auszulegen, rückt ihm die Anwaltskammer oder der Staatsanwalt auf den Pelz. Die Gerichte geben bei Klagen der Anwälte im Zweifel natürlich den Berufskollegen Recht.

Die Folge dieses Zustands: Viele Rechtsstreitigkeiten werden routiniert, nach Aktenlage, auf die Schnelle abgehakt. Wer etwa in Zivilprozessen nicht über ausreichende Finanzmittel verfügt, bleibt im Streit um Baumängel, Unfallschäden, Behandlungsfehler chancenlos. Schon die Beratung gerät oft zu einer unüberwindbaren Hürde.

Dass gerade die Juristen unter den Sozialdemokraten sich daran wagen, diesen alten Zopf des Beratungsverbots abzuschaffen, ehrt sie. Freunde unter ihresgleichen werden sie damit wohl wenige gewinnen. Doch die Bürger würden es ihnen danken. Freilich besteht die Gefahr, dass Klienten durch Nicht-Juristen falsch unterrichtet werden. Konkurrenz belebt aber das Geschäft. Und die Qualität der Anwaltsberatung ist durchaus nicht über jeden Zweifel erhaben. Manch Kläger hat den Eindruck, dass er seine Sache vor allem selbst vertreten muss.

Heidenheimer Zeitung 28.4.2001

 


 

 

29. März 2001, 10 Uhr, Landgericht Stuttgart:

Stuttgarter Anwaltskammer (Rechtsanwalt Stillner, Präsident Ströbel)

gegen

Caritas (Rechtsanwalt Heinhold) und Dr. Hammel:

Klage auf Unterlassung gegen den Caritas Verband Stuttgart und Dr. Manfred Hammel

Gegenstand der Verhandlung:

Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

VRLG, Richter: Dr. Roland Jäger

Die Verhandlung:

Bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Verhandlung waren die zur Verfügung stehenden Plätze für die Zuschauer/innen besetzt. Ein Kamerateam des SWR-Fernsehens stand bereit und machte Probeaufnahmen, Hektik breitete sich aus. „Starke Männer“ wurden gesucht, um Stühle in den viel zu kleinen Saal zu schleppen, Fenster wurden vorsorglich geöffnet. Schließlich saßen gut 50 Menschen, allesamt Vertreter/innen von Beratungsstellen oder Nichtregierungsorganisationen in einer nervös-stickigen Atmosphäre und schauten erwartungsvoll auf Richter Jäger, der pünktlich mit der Verhandlung begann.

Jäger machte zunächst klar, worum es ging; nämlich um eine Klage auf Unterlassung durch die Stuttgarter Anwaltskammer gegen den Caritas Verband Stuttgart und gegen den renommierten Sozialwissenschaftler Dr. Manfred Hammel, der durch seinen praktischen, sozialen Einsatz auch als der „Anwalt der Armen“ bezeichnet wird. Der Vorwurf der Anwaltskammer lautet: Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; letzteres stammt aus dem Jahre 1935, seine Wurzeln liegen im „Ermächtigungsgesetz“ der Nazis aus dem Jahre 1933.

Nach der Klarstellung des Gegenstandsbereichs bemerkte der Vorsitzende Richter: „Wenn man die Schriftstücke liest, könnte man meinen, es gehe um das grundsätzliche Verhältnis zwischen Kirche und Staat.“ Darum gehe es jedoch nicht, und darum seien gefühlsmäßige Argumente hier überflüssig.

Worum es gehe, sei ein Abgrenzungsproblem. Somit sei klar, dass es in dem Streit um die Frage ginge, ob die Caritas ihr Gebiet verlassen habe.

Es folgten allgemeine Ausführungen zum Rechtsberatungsgesetz. Jäger zitierte Rechtsauffassungen und grenzte in diesem Kontext den konkreten Gegenstand der Verhandlung weiter ein, indem er kurz auf den unrühmlichen Ursprung des Gesetzes einging. Wer der Meinung sei, dass dieses Gesetz aus der Nazizeit grundsätzlich verfassungswidrig sei, müsse das Bundesverfassungsgericht anrufen, damit es in der Folge dann von der Gesetzgebung geändert werden würde. Dies sei der schnellste Weg. er wolle sich nun der konkreten Rechtslage zuwenden und seine Position erläutern, damit die Parteien wüssten, was geltende Rechtsmeinung und auch die seinige sei.

Es folgten erneut Zitate. So sei im § 1 des Rechtsberatungsgesetz die geschäftsmäßige Rechtsbesorgung der Befugnis der Rechtsanwälte zugeordnet. Der § 3 (1) würde Sonder-, bzw. Ausnahmestellungen für Kirche und eingetragene Vereine regeln. Jäger meinte, dass diese Ausnahmeregelung auch auf die Caritas angewendet werden könnte und zitierte dazu eine Rechtsmeinung aus dem Jahre 2001; mit dem Hinweis darauf, dass man mit der Aktualität dieser Publikation davon ausgehen könne, dass es sich um die aktuell geltende Rechtsauffassung handele.

Schließlich stellte er nochmals klar, dass das Verhältnis zwischen Bundessozialhilfegesetz und Rechtsberatungsgesetz nunmehr 30 Jahre gehalten und sich bewährt habe; in dieser Zeit hätte es nach seiner Erfahrung keinen Fall gegeben, in dem dieses Konsensverhältnis Anlass für Streit gewesen wäre. Vielmehr gäbe es doch einen vereinbarten Konsens zwischen dem Bundes-Justizministerium und den freien Wohlfahrtsträgern aus dem Jahre 1969. Diese gängige Rechtsmeinung beinhalte somit eine Vereinbarungshilfe, um hier Streit zu vermeiden. Allerdings sei die Konsenshaltung natürlich kein Gesetz, aber sie habe sich bewährt!

Das Rechtsberatungsgesetz beinhalte auch die Aufklärung von Menschen über Gesetze: u.a. beträfe dies Erb-, Arbeits-, Unterhalts-, Ausländer- und Asylrecht. Dies gehöre zur Sozialhilfe dazu und sei Aufgabe der sozialen Träger. Aber es gäbe Ausnahmen und Grenzen, meinte der Richter. So sei die Durchsetzung der Ansprüche nicht Sache der sozialen Träger. Wohl dürften sie die Betroffenen gegenüber Behörden vertreten, aber bei gerichtlichen Verfahren dürften sie das nicht.

Dieser Konsens, so der Richter, sei eine praktikable Lösung. Ob es weitere Ausnahmen gäbe?, fragte er dann. Zum Beispiel bei Mittellosen? Ja, auch hier würde er die Zuständigkeit bejahen.

Dass es ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den hier streitenden Parteien gäbe, bejahte er ebenfalls. Und dieses würde schon potentiell bestehen. Es sei also nicht nötig, dass dem Rechtsanwalt auch tatsächlich Klientel entgehen würde.

Nach dieser richterlichen Darstellung folgten Ausführungen der Anwaltskammer, die durch Rechtsanwalt Stillner und ihren Präsidenten Ströbel vertreten war. Die Ausführungen von Stillner beschränkten sich im wesentlichen auf Haarspaltereien; auch er zitierte und zitierte, um darzulegen, dass er anderer Auffassung als der Richter sei. Die Auffassung selbst wurde dabei nicht klar, zumal er öfters Sätze mit „mir scheint...“ begann. Einen klaren Satz gab es jedoch. Dieser lautete: „... eine frühere Zäsur sei notwendig...“. Gemeint war hier vermutlich die Abgrenzung zwischen den Kompetenzen: bis wann ist etwas Sozialhilfe, ab wann ist etwas Rechtsberatung bzw. Befugnisübertretung?

Der Münchner Rechtsanwalt Hubert Heinhold, der die Caritas vertrat, begann seine Darstellung weit deutlicher. Er zeigte sich verwundert über den angeblichen Konsens der Kläger bzw. ihre (plötzliche?) Bereitschaft dazu. Im Schriftstück der Anwaltskammer würde etwas anderes stehen.

An dieser Stelle reagierte auch das Publikum, denn in der Tat waren sie deshalb angereist, weil die Anwaltskammer laut und deutlich mit dem Säbel gerasselt hatte und nun den Eindruck erweckte, als sollte lediglich Niespulver verstreut werden.

Der Anwalt der Caritas führte dann aus, dass das Verfassen und Vorbereiten von Schriftsätzen sowie das Verfassen von Eingaben im Verkehr mit Behörden über die mündliche Beratungstätigkeit hinausgehe. Dies seien aber 90 Prozent der Arbeit, und dagegen würde doch geklagt!

Die Aufgaben der Anwälte bei Gericht seien bekannt und so auch in Ordnung. Aber dies seien gar nicht die Aufgaben oder Arbeitsinhalt der öffentlich-rechtlichen Verbände.

Im Grunde machte der Rechtsanwalt hier die zentrale Frage deutlich: „Was soll das Ganze eigentlich?“ Er brachte dann Beispiele aus der Praxis, um Ausnahmen, die auch schon vom Richter angesprochen worden waren, zu klären. Es gäbe nicht selten Notstandssituationen – z.B. bei Obdachlosen -, wo es um den Ablauf der Klagefrist ginge und anwaltliche Stellen nicht mehr zu erreichen seien. In Bayern sei das in Ordnung. Niemand würde sich darüber aufregen. Die Sozialträger würden hier helfen, mit den Rechtsanwälten oder deren Kammer gäbe es keine Probleme.

Beim Streit um die Grenzziehung, so stellte er klar, hätte die Kirche in der Tat eine besondere Stellung. Sie definiere und organisiere ihre Aufgaben lt. Gesetz selbst. Bei Kollisionen und Notfällen müsse das Selbstdefinitionsrecht der Kirche gelten. Er stimme mit der Theorie, wie sie auch der Richter dargestellt habe, überein. Aber in der Praxis der Notfälle müsse das Selbstdefinitionsrecht und die Freiheit der Kirche vorgehen.

Danach waren die Gegner wieder an der Reihe. Es wurde zum Rückzug geblasen, Passagen der Anklageschrift wurden gestrichen, Wiederholungen bestimmten den „Schlagabtausch“: die Grenze sei generell ab Beginn eines Antrags und Verfahrens überschritten.

Das Anliegen sei nicht, die Verfassungsmäßigkeit infrage zu stellen, sondern dass „nicht Richter und Prozessgegner auf uns als Kammer zukommen und sagen: >was passiert in dem Verfahren x?<“ so der Präsident der Anwaltskammer. Damit sei die Frage der Prozessführung wichtig, und das enthalte die Formulierung von Anträgen und Schriftstücken.

Nach derlei Worten protokollierte der Richter die Klagerücknahme, was den Gesamtumfang der ursprünglichen Streitfrage anging. Er meinte, dass ja nun „95 Prozent des Sprengstoffs“ weg seien. Es bliebe jedoch die Frage der Notfälle, also der Grenzziehung. Und er bat, „ohne die Instanzen weiter zu bemühen“, doch ein „Spitzengespräch“ zwischen den Gegnern zu führen.

Der Anwalt der Caritas bemerkte auf diese richterliche Bitte hin, dass sie die Anwaltskammer doch genau darum im Vorfeld gebeten hätten!

Der Richter ging dann nochmals auf die Ausnahmefälle, die Nothilfe ein. Das müsse definiert werden. Wenn klar wäre, dass ein erster Schriftsatz als Nothilfe in Ordnung sei – und dann der Rechtsanwalt aufgesucht würde...

Der bayerische Konsens, warf der Anwalt der Caritas ein, solle doch zum Vorbild genommen werden...

Doch der Anwalt der Kammer warf an dieser Stelle ein, dass es keinen Notfall der beschriebenen Art gäbe (laute Reaktionen im Publikum) und an den gegnerischen Anwalt gerichtet: „... wenn Sie meine Hand nicht ergreifen, dann...“

„Aber ich ergreife doch Ihre Hand“, gab der Caritasanwalt zurück und nannte erneut ganz konkrete Beispiele aus der Lebenswirklichkeit von Menschen, die sich an die Caritas wenden, weil sie keine/n Rechtsanwalt/in finden. „Bei Obdachlosen gibt es keinen, der dazu bereit ist.“

Darauf rief der Präsident der Anwaltskammer, dass dies aber doch ein politisches Problem sei!

Ein ebenso schallendes wie zynisches Lachen im Publikum war die Folge.

Der Caritasanwalt blieb ruhig und machte deutlich, dass die Caritas dann nur eine Alternative hätte, nämlich die Menschen abzuweisen.

An dieser Stelle schaltete sich der beklagte Dr. Manfred Hammel ein und berichtete, dass die von den Anwälten abgewiesenen Sozialfälle in der Regel den Rat bekämen „Gehen Sie zur Caritas“. Die wenigen Anwälte, die für sozial Schwache arbeiten wollten, würden dann doch meist nach 5 Minuten diese rausschicken. Berufsanfänger würden die Fälle nur übernehmen, um „mal in´s Geschäft zu kommen.“

Angesichts dieser Berichte aus der wirklichen Welt, reagierte der Präsident der Anwaltskammer mit einer Erzählung, die die sozialen Errungenschaften der Kammer für Sozialprojekte hervorheben sollten; was die Kammer im Interesse der Gemeinschaft so alles tut, erstaunte dann alle Anwesenden.

Abschließend skandierte er: „Wir sind ein Berufsstand, der angetreten ist, um den Armen und Entrechteten zu helfen.“

Die Reaktionen im Publikum waren entsprechend. Manche waren sprachlos und schüttelten nur mit dem Kopf, einige lachten auf, andere gaben Unmutsäußerungen von sich.

Da die Zeit nun fortgeschritten war und der Richter zum Abschluss kommen wollte und musste, legte er den streitenden Parteien nochmals ein „Spitzengespräch“, was die Notfälle anbelangt, ans Herz. Er wolle „das zarte Band der Sympathie nicht durch eine Gerichtsentscheidung kaputt machen“; was danach käme sei ja bekannt (Berufung etc.).

Endlich erklärte sich der Anwalt der Kammer bereit, das Verfahren ruhen zu lassen und die Verfügung auszusetzen. Damit haben die Parteien jetzt bis Anfang Mai Zeit, sich außergerichtlich zu einigen. Sollten sie es nicht schaffen, wird es am 17. Mai um 12 Uhr im Saal 22 des Landgerichts eine richterliche Entscheidung geben müssen."

nachzulesen unter:

http://www.lobby-fuer-menschenrechte.de

 

 


 

 

Anwaltskammer Stuttgart verklagt Caritas-Verband wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

Karl Böhm, Richter des Stuttgarter Verwaltungsgerichts, erstattete letztes Jahr Anzeige gegen den renommierten Sozialrechtler Dr. Manfred Hammel vom Caritas Verband Stuttgart. Grund der Anklage: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in ungefähr zwanzig Fällen. Gleichzeitig gab Böhm diesen Vorgang der Anwaltskammer zur Kenntnis.

Mit der Beratung von Sozialhilfeempfängern, Alleinerziehenden, Asylbewerbern und anderen sozial benachteiligten Menschen im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit beim Caritas Verband Stuttgart soll Hammel gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen haben, so der offizielle Grund der Anklage. Am Donnerstag, dem 29. 03. 2001 wird die Klage des Stuttgarter Anwaltsvereins gegen den Caritas Verband Stuttgart vor dem Stuttgarter Landgericht in mündlicher Verhandlung erörtert.

Das der Anklage zugrunde liegende Rechtsberatungsgesetz stammt aus dem Jahr 1935. Das Gesetz befugt ausschließlich Rechtsanwälte oder zugelassene Rechtsbeistände Mitbürgern in rechtlichen Dingen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Laut Rechtsberatungsgesetz ist sogar jegliche entgeltliche oder unentgeltliche "Betätigung von christlicher Nächstenliebe oder sozialem Engagement" so das OLG Stuttgart (NStZ 1989, 274) verboten. Die Wurzeln dieses Gesetzes liegen im Ermächtigungsgesetz aus dem Jahr 1933. Damals wurde mit diesem Gesetz die "Entjudung" der deutschen

Anwaltschaft und gleichzeitige Monopolstellung der Rechtsberatung der deutschen Anwaltschaft erreicht. Die Folge war eine (fast) geschlossene Unterstützung des Nazi-Faschismus durch die deutsche Anwaltschaft.

Im Stuttgarter Fall fühlte sich Richter Böhm offensichtlich durch die hochqualifizierten Schriftsätze verschiedener durch Dr. Hammel unterstützter sozial benachteiligter Menschen in seiner richterlichen und sozialamtlichen Ruhe gestört. Böhm sammelte aus eigenen Aktenbeständen und Akten anderer Kollegen Verdachtsfälle zusammen und leitete diese - unter

Verstoß gegen das Datenschutzgesetz - an Staatsanwaltschaft und Anwaltskammer weiter. Die Staatsanwaltschaft nahm die Sache zunächst sehr ernst und beantragte in ihrem Eifer beim Amtsgericht einen Beschluss zur Hausdurchsuchung sowohl der Diensträume des Caritasverbandes als auch der Privaträume ihres Mitarbeiters Dr. Hammel. Ein rechtsstaatlich denkender Amtsrichter lehnte das Hausdurchsuchungsbegehren der Staatsanwaltschaft allerdings ab.

Um einer Grundsatzentscheidung aus dem Wege zu gehen und nicht selbst verstärkt ins Visier öffentlicher Kritik zu kommen hat nun die Staatsanwaltschaft, nach der Zeugenvorladung der zwanzig von dem Verwaltungsrichter Böhm ermittelten Personen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Caritas und Dr. Hammel mit der Begründung eingestellt, das Dr. Hammel vorgeworfene Verhalten sei, sofern überhaupt eine Ordnungswidrigkeit festgestellt werden könne, nicht als schwerwiegend anzusehen, da Dr. Hammel aus altruistischen Motiven und in Erfüllung sozialer Zwecke gehandelt habe.

Nun will es die Stuttgarter Anwaltskammer genau wissen und legt wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Klage auf Unterlassung gegen den Caritas Verband Stuttgart und Dr. Hammel ein. Dabei interessiert die Anwaltskammer ein genau zu dieser Problematik

erstelltes Gutachten des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" überhaupt nicht. Ebenso unberührt bleibt sie von einem weiteren, von Prof. Dr. Albrecht Brühl erstellten Rechtsgutachten, das an einem Beispiel ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, dass Unterstützung und Beratung von Sozialhilfeempfängern durch Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

Der Anwaltsverein versucht vielmehr unter dem Vorwand "Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz" eine Rechtsstreitigkeit vom Zaun zu brechen, in welcher der Streitwert und damit die gegnerischen Anwaltskosten ruinös in die Höhe getrieben werden. Ziel ist die Unterlassung der charitativen Tätigkeit des Charitas Verbandes und als Folge im Wiederholungsfall ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 DM bzw. Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für Dr. Hammel. Dies alles spielt sich vor dem Hintergrund der Tatsache ab, dass in den meisten Fällen viele Anwälte überhaupt nicht bereit sind, Sozialhilfeempfänger und ähnliches Klientel, alleine schon aus wirtschaftlichen Gründen, zu vertreten.

Das Verfahren in Stuttgart ist kein Einzelfall. Es werden vielmehr bundesweit immer wieder soziale Einrichtungen und Beratungsstellen, aber auch Einzelpersonen mit Verfahren wegen "Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz" angegangen und sanktioniert. Dieser Vorwurf wird immer dann gerne gegen Einrichtungen erhoben, wenn sie unbequem sind und

sich engagiert für die Belange der bei ihnen Rat- und Hilfesuchenden einsetzen.So sind bundesweit eine Vielzahl von Verfahren nicht nur gegen Sozialberatungsstellen, sondern auch gegen Asyl- und Flüchtlingsberatungen, Arbeitslosenzentren und-Beratungsstellen, Schuldnerberatungsstellen oder auch Senioren-Beratungseinrichtungen bekannt. Des weiteren kommt es zu Unterlassungsklagen gegen die bekannten Verbraucherschutzsendungen von "Wie bitte?!" über "Ein Fall für Escher" bis zu "Ratgeber Recht".

Das Stuttgarter Verfahren ist von grundsätzlicher Bedeutung, da hierbei ein sehr großer und wichtiger Wohlfahrtsverband mit einem renommierten und bundesweit bekannten Sozialrechtlicher direkt angegangen und aus diesem Grunde die zukünftige Arbeit sämtlicher in diesem Bereich tätiger Einrichtungen existenziell bedroht wird.

Sollte der Anwaltsverein mit seiner Klage erfolgreich sein, käme dies einem Frontalschlag gegen die Wohlfahrtsverbände und vieler kleinerer und größerer Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen, die sich engagiert für die Rechte sozial Schwacher und Ausgegrenzter einsetzen, gleich.

Besondern im "Jahr des Ehrenamtes" hat eine Anklage wegen Verstoß gegen das aus dem Nazifaschismus kommende Rechtsberatungsgesetz einen äußerst unangenehmen Beigeschmack!!!

Wir wollen daher auf das Stuttgarter Verfahren aufmerksam machen und ruft alle Interessierten und die Kritische Öffentlichkeit dazu auf, Dr.Manfred Hammel durch zahlreiches Erscheinen zu unterstützen.

 

Die mündliche Verhandlung beginnt am

29.03.2001 um 10.00 Uhr

im

Landgericht Stuttgart,

Justizgebäude Archivstr. 15 (neben dem Landgericht)

Saal 230.

 

Wir rufen zum zahlreichen Erscheinen auf !!!

 

 

Anmerkung:

Diese Mail veröffentlichen wir hier gerne, weil wir diesen Aufruf unterstützen. Er stammt aus dem Forum Tacheles e.V. in Wuppertal.

 

 


 

 

Anwälte: Wirtschaftliche Unabhängigkeit in Gefahr

Von Dominik Gries

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Wiener Rechtsanwaltskammer legten am Mittwoch in der Bundeshauptstadt den "Wahrnehmungsbericht 1999" vor. Hauptvorwurf: Die Tendenz, rechtsanwaltliche Zuständigkeiten privaten oder staatlichen Institutionen zuzuweisen - ein wirtschaftlicher Schaden für die Anwälte. Damit werde die Unabhängigkeit "ausgehöhlt", warnt die Kammer. Grund zur Sorge geben würden Mängel in der Rechtspolitik, so der Präsident der Wiener Rechtsanwaltskammer, Peter Knirsch. Die Tendenz, immer mehr privaten und staatlichen Institutionen scheinbar kostenlose Rechtsberatungen zuzuweisen, bezeichnet Knirsch als "grundsätzlich gefährlich und den Interessen des Bürgers widersprechend". Die Angestellten der Institutionen seien im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht unabhängig und auch keiner Verschwiegenheitspflicht unterworfen.

"Allein in Wien gibt es über 400 Stellen, die kostenlose Rechtsberatung für Frauen anbieten; bezahlt wird das alles aus Mitteln der öffentlichen Hand", so Berichtsautorin Elisabeth Rech. Sachwalterschaften würden von Vereinen geführt, bei Privatkonkursen kümmerten sich Schuldnerberatungen um die Klienten, vor Arbeits- und Sozialgerichten würden AK und Gewerkschaften ihren Mitgliedern beistehen Patienten-, oder Gleichbehandlungsanwälte seien vorhanden, Ombudspersonen in aktuellen Gesetzesvorhaben geplant. Für die Rechtsanwälte sei dies bedrohlich. "Zur Unabhängigkeit gehört auch das wirtschaftliche Überleben", meint Kammerpräsident Knirsch.

...

aus: http://www.wienerzeitung.at/frameless/suche.htm?ID=109823

 

 


 

 

Rechtsberatungsgesetz ist verfassungswidrig

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit - Anmerkungen zu dem voranstehenden Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.11.2000 - 12 - O 3217/00

M. Karl-Heinz Lehmann

in: "Betrifft JUSTIZ", 3/2001, S. 9-11

 

"Betrifft JUSTIZ ist eine Zeitschrift für Richterinnen und Richter, für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte .. Vor allem aber will sie ein Diskussionsforum sein für alle in der Justiz tätigen Juristinnen und Juristen, die - wie wir - das Bedürfnis nach einer wachen und kritischen Ausübung ihres Berufes haben. ..."

www.betrifftjustiz.de

e-mail: betke.strecker@tesionmail.de

 

 

 


 

 

Zur Pönalisierung (unter Strafe stellen) der informellen Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetz.

Dr. Theo Rasehorn, Richter am OLG a.D., Bonn

in: "Deutsche Richterzeitung", 11/2000, S. 442-447

 

In ausgezeichneter Weise legt der Autor dar, wie das Rechtsberatungsgesetz entstanden ist. Nämlich 1935 als nationalsozialistisches Berufsverbotsgesetz für jüdische Rechtsanwälte. Vorher konnte in Deutschland jeder Rechtsberatung anbieten. Makaber, der westdeutsche Nachkriegsstaat hat dieses NS-Gesetz weitestgehend ungeschmälert übernommen.  In anderen EU-Ländern gibt es ähnliches nicht.

Der Autor legt dar, dass in Deutschland praktisch jeder/jede Bürger/in permanent gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt,  selbst die Bundestagsabgeordneten. Das Gesetz wird in der Praxis allerdings selten angewandt. Trotzdem wirkt es aber als Repressionsinstrument gerade gegen Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen, Menschenrechtsorganisationen etc., die naturgemäß auch rechtliche Auskünfte leisten müssen, um Hilfesuchende unterstützen zu können.  

Erstaunlich dass die Bundesregierung aktuell auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion mitgeteilt hat, dass kein Änderungsbedarf für dieses NS-Gesetz bestehe. Wer ist da eigentlich in der Regierung? 

 


 

 

 

NS-Gesetz schützt Anwälte

Ein pensionierter Richter legt Verfassungsbeschwerde gegen das Rechtsberatungsgesetz ein, das aus der NS-Zeit stammt. Anwaltsvereinigungen fürchten neue Konkurrenten BERLIN 

taz Helmut Kramer ist empört. Mit dem deutschen Rechtsberatungsgesetz werde versucht, das "Engagement für Menschen in Notlagen zu verhindern". Nach Ansicht des pensionierten niedersächsischen Richters müssen Flüchtlingshelfer und andere Bürgerinitiativen stets fürchten, dass ihnen "unerlaubte Rechtsberatung" vorgeworfen wird. Das aus dem Jahr 1935 stammende Gesetz bestimmt, dass die Bürger in juristischen Fragen im Wesentlichen nur von zugelassenen Rechtsanwälten beraten werden dürfen. Kramer weiß, wovon er spricht. Er wurde jüngst (nach einer Selbstanzeige) zu 600 Mark Geldbuße verurteilt, da er zwei Totalverweigerer beraten hat. Diese wiederum standen vor Gericht, weil sie ihrerseits andere Verweigerer rechtlich unterstützt hatten. Kramer hat nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er hält das Rechtsberatungsgesetz für grundgesetzwidrig. Zumindest will er erreichen, dass "unentgeltlicher" Rechtsrat nicht mehr unterbunden wird. Nach bisheriger Auslegung gilt schon die mehrfache kostenlose Rechtsberatung als "geschäftsmäßig" und damit verboten. Im NS-Staat sollte das Gesetz den mit Berufsverbot belegten jüdischen und regimekritischen Anwälten jede juristische Tätigkeit unmöglich machen. Doch das Gesetzeswerk blieb auch nach dem Krieg bestehen, nur diente es nun dem Verbraucherschutz. Die Bürger sollten davor bewahrt werden, durch schlechte Ratgeber Rechtspositionen zu verlieren. Inzwischen ist das Rechtsberatungsgesetz auch in lukrativen Bereichen unter Druck geraten. So würden etwa Rechtsschutzversicherungen gerne die Beratung ihrer Kunden durch angestellte Mitarbeiter ausführen lassen, weil sie die Dienstleistung von freien Anwälten für zu teuer halten. Auch Unternehmensberater könnten ohne das Gesetz rechtsberatende Tätigkeit übernehmen. Für eine Deregulierung spricht jedenfalls, dass alle anderen EU-Staaten ihren Bürgern die freie Wahl des Rechtsberaters durchaus zutrauen. Selbst in der Anwaltschaft gibt es mittlerweile Stimmen, die das Rechtsberatungsgesetz als ein überkommenes Relikt ansehen. So warb Michael Kleine-Cosack, Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), beim letzten Anwaltstags Anfang Juni nachdrücklich für eine Reform. Auch er hält das Rechtsberatungsgesetz in seiner derzeitigen Form für verfassungswidrig, denn es greife ohne ausreichenden Grund in die Berufsfreiheit derer ein, die auch gerne Rechtsberatung anbieten wollten. Sein Wort hat Gewicht, schließlich hat er schon zahlreiche Beschränkungen im starren anwaltlichen Berufsrecht vor Gericht niedergekämpft. Noch möchte allerdings die Mehrheit der Anwälte nicht auf das Gesetz verzichten. Sie sehen das Rechtsberatungsgesetz als Teil des sozialen Netzes, das die schutzbedürftigen Bürger vor der "Kälte" des freien Spiels der Kräfte schützt, so Felix Busse, der ehemalige DAV-Vorsitzende. Gegen eine Liberalisierung setzt sich nun auch die FDP ein. In einer großen Anfrage fordern die "Liberalen" die Bundesregierung auf, sich für den "europaweit einzigartigen Verbraucherschutz" einzusetzen. Damit rennt die FDP aber offene Türen ein. Justizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) hat bislang "keine Pläne", das Rechtsberatungsgesetz zu lockern. Doch Kleine-Cosack ist davon überzeugt, dass eine Aufweichung nicht mehr aufzuhalten ist. "Heute kann sich jemand doch einfach in Luxemburg niederlassen und dann über die Grenze per Internet oder Telefon Rechtsberatung machen." Seiner Auffassung nach lässt sich der verbraucherschützerische Kern des Gesetzes nur aufrechterhalten, wenn alle Regelungen, die Anwälte lediglich vor spezialisierter Konkurrenz schützen, fallen gelassen werden. Auch unter seinen Kollegen wächst die Einsicht, dass die derzeit rund 100.000 Anwälte am wachsenden Beratungsmarkt am besten partizipieren können, wenn sie sich nicht hinter überkommenen Schutzgesetzen verstecken. "Nur Rechtsanwälte", betont etwa DAV-Sprecher Sven Walentowsky, "bürgen gleichermaßen für Verschwiegenheit, Parteilichkeit und Unabhängigkeit." Und wenn sie Unsinn erzählen, haben sie - im Gegensatz zu anderen Beratern - eine Pflichtversicherung.

CHRISTIAN RATH

taz Nr. 6175 vom 24.6.2000 Seite 6 Inland 141 Zeilen TAZ-Bericht

CHRISTIAN RATH © Contrapress media GmbH

 

 


 

 

"Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken"

Helmut Kramer in: "Kritische Justiz", 4/2000, S. 600-606

"Kritische Justiz", ISSN 0023-4834

www.kj-online.de

 

 

 


 

 

 

Die herrschende Rechtsprechung ist ein verräterischer Juristenbegriff

- Leserbrief zu "Was dem Anwalt recht ist, ist dem Berater längst nicht billig" (FR vom 28. August 2000).

Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf die Verfassungsbeschwerde des pensionierten Richters Dr. Helmut Kramer endlich das Rechtsberatungsgesetz "kippt": es darf aus verfassungsrechtlichen (inklusive rechtspolitischen) Gründen 65 Jahre nach seiner Nazi-Geburt im Jahre 1935 nicht mehr länger engagierten, rechtskundigen und hilfsbereiten Bürgern die Rechtsberatung verbieten. 

 

http://www.frankfurter-rundschau.de/fr/0013/t0013012.htm

 

 


 

 

"Reformiert das Rechtsberatungsgesetz! Ansonsten wird die Rechtssprechung wohl auch weiterhin <pathologische> Urteile fällen."

 

Constanze Oehlrich

in: "Forum Recht", 4/2000, S. 123-125

www.forum-recht-online.de

e-mail: redaktion@forum-recht-online.de

 

 

 


 

 

Rechtsberatungsgesetz

 

Im Beschluß vom 29.10.1997 (1 BvR 780-87) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:

"Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt dem einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als „Beruf“ zu ergreifen und zur Grundlage der Lebensführung zu machen.

Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte beruflicheBetätigung ab.

...

Schutz vor Wettbewerb kann allenfalls dann geboten sein, wenn sonst die Gemeinwohlbelange gefährdet würden, denen die Zugangsschranken oder Berufsausübungsregelungen eines Berufes gerade zu dienen bestimmt sind. In diesem Zusammenhang ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gesetzlich festgelegter Berufe Bedacht zu nehmen. Soweit sich der Deutsche Anwaltsverein auf die Materialien bei Schaffung des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes beruft, halten die dort genannten Zwecke der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht mehr stand, weil der Konkurrenzschutz als solcher kein Gemeinwohlbelang ist.

...

Eine fühlbare Beeinträchtigung der für eine ordnungsgemäße Rechtspflege benötigte Anwaltschaft ist hier nicht zu besorgen.

..."

 

 


 

 

Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack

Wenn Sie mit dem sogenannten (nationalsozialistischen) Rechtsberatungsgesetz in Konflikt geraten sind, besser gesagt mit jemanden der der Auffassung ist, dass Sie eine unerlaubte Rechtsberatung gemacht hätten, können sie sich bei Bedarf von dem renommierten Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack in Freiburg beraten, bzw. vertreten lassen. Er ist ein kompetenter Ansprechpartner und Kritiker des Rechtsberatungsgesetzes.

 

 

 


 

 

 

 

Rechtsberatung

Forschungsprojekt Rechtsberatungsgesetz

Wir begrüßen Sie auf der Website des Forschungsprojekts Rechtsberatungsgesetz des Instituts für Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin.

Nach Abschluss des für den 65. Deutschen Juristentag in Bonn erstatteten Gutachtens ("Das Rechtsberatungsgesetz - rechtstatsächlich betrachtet") veröffentlichen wir hier den ungekürzten Abschnitt II (Gesetzgebung) des Gutachtens sowie Aktualisierungen der Statistiken aus Abschnitt III (Staatsanwaltschaft und Justizverwaltung).

 

Auch weiterhin sind wir für Ihre Mitteilung über Konflikte mit dem Rechtsberatungsgesetz dankbar, müssen jedoch darauf hinweisen, dass auch uns die Erteilung von Rechtsrat nach der derzeitigen Gesetzeslage verwehrt ist.

Neben einer Übersicht über die verschiedenen Formen der Rechtsberatung, die wir mit Ihrer Hilfe bei der Untersuchung der Praxis des Gesetzes entdeckt haben, stellen wir Ihnen ausgewählte Gerichtsentscheidungen und aktuelle Literaturhinweise zur Verfügung.

Auch in Zukunft wird im Forum Gelegenheit zu Bewertung und Diskussion der aktuellen rechtspolitischen Entwicklung geboten, die wir im Rahmen unseres Projekts begleiten werden.

 

 

Institution

Freie Universität Berlin - vertreten durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Dieter Lenzen

Rechtsform: Die Freie Universität Berlin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. §§ 1 und 2 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)

Postanschrift: FB Rechtswissenschaften, Van't-Hoff-Straße 8, 14195 Berlin

Kontakt

Institut für Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung

Boltzmannstr. 3

D-14195 Berlin

Telefon: (++49 30) 8385-4816 oder -4702 (mit AB)

Fax: (++49 30) 8385-3174

 

ViSdP

Univ.-Prof. Dr. Hubert Rottleuthner

Redaktion

Alexander Klose klolex@zedat.fu-berlin.de

 

http://www.rechtsberatungsgesetz.info/

 

 

 


 

 

 

 

Links zum Thema:

 

www.beschwerdezentrum.de

 

www.forum-justizgeschichte.de

 

www.rechtsberatungsgesetz.info

 

 

Weiteres siehe unter Rechtsberatung

 

 


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