Sorgerecht

 Nichtverheiratete Väter - Nichteheliche Kinder


 

 

 

 

Bundverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

unter seinem damaligen Präsidenten Papier, in dem vorgetragen wurde, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wäre mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Zaunegger gegen Deutschland - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009

 

 


 

 

 

 

Weiterbildung für Familienrichter kann nicht schaden

Detlev Rust (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Amtsgericht Braunschweig / Präsident am Amtsgericht Braunschweig (ab 05.03.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 31.07.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Braunschweig aufgeführt. Von 2001 bis 2006 Referatsleiter für die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Niedersächsischen Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.07.2006 als Direktor am Amtsgericht Goslar aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.10.2011 als Vizepräsident am Landgericht Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.03.2014 als Präsident am Amtsgericht Braunschweig aufgeführt.Amtsgericht Goslar / Familiensachen - Abteilung 34. Richter Rust behauptet in einem Schreiben vom 19.11.2009, dass das Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft - durch das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend konkretisiert worden wäre, dass Artikel 6 Satz 2 hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern nur dann Gültigkeit hätte, wenn die Mutter des gemeinsamen Kindes dies auch wolle. Dies ist natürlich eine absurde Auffassung und man muss sich wundern, wenn ein Richter diese pflegt, denn die Gültigkeit des Grundgesetzes hängt nicht davon ab, ob der eine oder andere Bürger mit dem Grundgesetz einverstanden ist. Wäre das anders, hätten wir den Zustand, wie ihn die Reichsbürger behaupten, die das Grundgesetz als wertloses Stück Papier ansehen. Richtig ist vielmehr, dass gesetzliche Regelungen, die mit dem Grundgesetz nicht in Übereinstimmung stehen, verfassungswidrig sind und das erkennende Gericht von daher entsprechend Artikel 100 Grundgesetz das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einzuholen hat - Normenkontrollverfahren. Eine vorherige irrige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht steht einer erneuten Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht nicht entgegen. Wollen wir hoffen, dass Direktor Rust seine Hausaufgaben macht und noch lernt, was gelernt werden muss. 08.05.2014: "Neuer Chef am Amtsgericht Braunschweig" - http://braunschweigheute.de/neuer-chef-am-amtsgericht-braunschweig/

 

 

 


 

 

 

 

OLG Nürnberg · Beschluss vom 9. Dezember 2013 · Az. 7 UF 1195/13

Gericht:

OLG Nürnberg

Datum:

9. Dezember 2013

Aktenzeichen:

7 UF 1195/13

Typ:

Beschluss

Fundstelle:

openJur 2014, 1833

Verfahrensgang:

Aus der Neuregelung des § 1626 a Abs. 2 BGB ergibt sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 17.7.2013 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Dem Antragsteller X, geboren am ... 1952, wird zusammen mit der Beteiligten Y, geboren am ... 1976, mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind Z, geboren am ... 2006 übertragen. Die Gesundheitsfürsorge übt die Beteiligte Y auch künftig alleine aus.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, geboren am ... 1952, deutscher Staatsangehöriger, und die Beteiligte Y, geboren am ... 1976, deutsche Staatsangehörige, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes Z, geboren am ... 2006. Eine gemeinsame Sorgeerklärung ist bisher nicht abgegeben worden.

Der Antragsteller erreichte im Jahr 1968 den Volksschulabschluss. Nach seinem Wehrdienst in der Bundeswehr trat er in die französische Fremdenlegion ein, welcher er sieben Jahre angehörte. Der Antragsteller war verheiratet, aus seiner Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Mittlerweile hat er zu seinen Söhnen A und B guten Kontakt. Zur Zeit ist der Antragsteller arbeitslos, zuletzt war er im Sicherheitsdienst beschäftigt.

Die Beteiligte Y stammt aus Rumänien und lebt seit ihrem 16. Lebensjahr in Deutschland. Über einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt sie nicht. Auch aktuell geht sie keiner regulären Erwerbstätigkeit nach. Die Beteiligte Y war mit Herrn ... verheiratet. Aus dieser mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 13.9.2004 im Verfahren 101 F 3359/06 geschiedenen Ehe ist die Tochter C, geboren am ... 1997, hervorgegangen. C lebte bis zum 16.5.2012 bei ihrer Mutter. Am 16.5.2012 erfolgte, veranlasst durch Mitteilungen von Nachbarn der Antragsgegnerin, ein Hausbesuch des Stadtjugendamtes Nürnberg bei der Beteiligten Y. Bei diesem Besuch wurde deren Wohnung in einem völlig verwahrlosten und vermüllten Zustand vorgefunden, was zur Inobhutnahme beider Kinder durch das Jugendamt führte. In seinem Bericht vom 23.5.2012 hat das Jugendamt der Stadt Nürnberg hierzu u. a. mitgeteilt:

"Die Wohnung von Frau Y wurde dabei in einem völlig verwahrlosten Zustand vorgefunden. Sämtliche Zimmer im Wohnbereich waren übersät mit teils kniehohen Kleiderbergen, mit Spielsachen und anderen Haushaltsgegenständen. Das Betreten der Zimmer war nur möglich, indem die Gegenstände beiseite geschoben wurden. Das Bad war in einem noch akzeptablem Zustand. Im Wohnzimmerbereich und auf dem Tisch lag darüber hinaus überall Sand verstreut. Am Küchenboden befand sich Unrat und Abfall, auf dem ein Schwarm dicker Schmeißfliegen saß. Auf der Arbeitsplatte der Küche, teils auch im Wohnzimmer, befanden sich Gefäße mit eingetrockneten Speiseresten, die mindestens mehrere Tage alt waren und seit langem abgestandener gegorener Saft, in dem sich tote Fliegen befanden. Die Decke der Küche und des Eingangsbereichs war übersät mit hunderten von Fruchtfliegen. Es konnte festgestellt werden, dass Z auf der bloßen Matratze und laut Mutter in Unterhose und Bluse schläft. Ein Schlafanzug bzw. Nachthemd sei nicht vorhanden. ...".

C weigerte sich nach der Inobhutnahme, zur Mutter zurückzukehren. Sie lebt zwischenzeitlich - nach anfänglichem erheblichen Widerstand - mit Einverständnis der Mutter in einer Pflegefamilie. Mit Schreiben vom 23.5.2012 hat das Jugendamt der Stadt Nürnberg in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg 101 F 1793/12 (§ 1666 BGB) u. a. berichtet:

"Am gleichen Tag (gemeint ist der 18.5.2012) sprach auch der Vater von Z im Amt vor, um sich nach den Gründen der Inobhutnahme seiner Tochter zu erkundigen. Herr X wirkte sehr betroffen und erklärte, Maßnahmen, die dem Wohl des Kindes dienen würden, in vollem Umfang unterstützen zu wollen. Er könne die alleinige Versorgung und Betreuung der Tochter nicht sicherstellen, da er im Sicherheitsdienst arbeite und unregelmäßige Arbeitszeiten habe, wolle die Umgangskontakte zu Z aber auf jeden Fall beibehalten. ...Aus der Vorgeschichte ist bekannt, dass sich Frau Y in Bezug auf die Versorgungs- und Betreuungssituation von Z seit jeher sehr stark auf ihre ältere Tochter C verlassen hat. Die Mutter selbst wirkt mit der Erziehung von Z überfordert. Mit den Besuchskontakten des Kindes beim Vater und den damit verbundenen positiven Erlebnissen von Z kann Frau Y offenbar nicht adäquat umgehen... C wurde von der Mutter zur Andersartigkeit erzogen, da ihr gesellschaftliche Tabus und Verbote auferlegt worden sind, die mit der tiefreligiösen Einstellung der Mutter begründet wurden. C hat sich in diese Rolle gefügt und mittlerweile die extreme religiöse Überzeugung der Mutter übernommen. ...Aufgrund der Persönlichkeit des Kindes (gemeint ist Z) ist nach Auffassung der UZ zukünftig eher mit einer Zuspitzung der häuslichen Situation zu rechnen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass C der Mutter noch für weitere Jahre in Bezug auf die Betreuung von Z zur Verfügung steht. Es erscheint daher fraglich, ob eine Rückführung von Z in den mütterlichen Haushalt aufgrund der Gesamtsituation dem Kind gegenüber verantwortbar ist. ..."

Mit Datum vom 4.10.2012 hat das Jugendamt der Stadt Nürnberg in dem Verfahren 101 F 1793/12 u. a. mitgeteilt:

"... In Bezug auf die Teilnahme am Sport und am Schwimmunterricht vertrete sie (gemeint ist die Mutter) die Auffassung, dass C zu nichts gezwungen werden dürfe (Umziehen im Beisein von acht sehbehinderten Mädchen). ... Im Übrigen sei es besser, wenn C im Fach Sport im Zeugnis die Note 6 erhalte, als dass sie sich im Beisein Anderer umziehen müsse. ... Frau ... vom Fachdienst für Pflegekinder berichtete, dass die Jugendliche (gemeint ist C) ihr gegenüber erklärt habe, dringend abnehmen zu müssen. Sie wolle erst dann aufhören, wenn sie 40 kg wiege (bei einer Körpergröße von 1,73 m und jetzigem Gewicht von 57 kg). C bestätige gegenüber den Beteiligten den Wunsch, abnehmen zu wollen. Seit Beginn der Schulzeit habe sie bereits 6 kg abgenommen. C erklärt, sie sei "fett". Auch ihre Mutter habe ihr gegenüber gesagt, sie sei dick. Frau ... gab an, dass sich Frau Y auch während eines Telefonats mit ihr (Pflegemutter) in gleicher Weise geäußert hätte (C sei dick). ..."

Die Eltern von Z lernten sich 2005 in der baptistischen Kirchengemeinde "..." in N. kennen. Nach einer kurzen Phase des Zusammenlebens trennten sie sich bereits vor der Geburt von Z wieder. Z kam ohne linkes Zwerchfell zur Welt, welches in vier Folgeoperationen künstlich implantiert werden musste. Z musste nach ihrer Geburt für ca. 4 1/2 Monate im Krankenhaus bleiben. Mit 3 1/2 Jahren wurde bei ihr ein Hörschaden festgestellt, welcher als Spätfolge der im Kleinkindalter erforderlichen Operationen, nach denen Z teilweise in künstliches Koma gesetzt wurde, angesehen wird. Wegen dieses Gehörschadens besucht Z seit Sommer 2013 eine Gehörlosenschule, in welcher sie besondere Förderung erfährt. Seit ihrer Geburt hat Z beständig Umgangskontakt zum Vater. Während der Phasen seiner Erwerbstätigkeit wurde, berufsbedingt, Umgang meist einmal pro Woche zu unterschiedlichen Zeiten gepflegt. Seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit haben sich die Eltern darauf verständigt, dass Z sich im Abstand von 14 Tagen jeweils von Freitag bis Sonntag bei dem Vater zur Ausübung von Umgang aufhält.

In dem Verfahren 101 F 1793/12 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg am 24.5.2012 einen Beweisbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:

Es wird Beweis erhoben zur Frage, ob die Mutter des Kindes Z, geboren am ... 2006,

zur Erziehung und Betreuung geeignet ist durch Einholung eines Gutachtens

der ...

Das Gutachten möge darauf eingehen, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Z gefährdet ist.

Ist zur Abwehr einer solchen Gefährdung die Herausnahme aus der mütterlichen Obhut erforderlich?

Könnte die Gefährdung auf andere Weise, etwa öffentliche Hilfen, abgewendet werden?

Entspräche es dem Wohl des Kindes-der Kinder, die elterliche Sorge bei Sorgerechtsentzug bei der Mutter auf den Vater zu übertragen, § 1680 II Satz 2, III BGB (Alleinsorge der nichtehelichen Mutter)?

Zum Ergebnis der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 28.12.2012 Bezug genommen. In dem Verfahren 101 F 1793/12 ist bisher eine Entscheidung nicht ergangen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat Wiedervorlage der Akte zum 1.3.2014 angeordnet.

Mit Datum vom 16.7.2012 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, ihm das gemeinsame Sorgerecht für Z zu übertragen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er befürchte, die Mutter werde mit ihrem neuen Partner die Ehe eingehen, weshalb die Gefahr bestehe, dass er seiner Tochter entfremdet werde. Hinzu komme, dass er mit Z seit ihrer Geburt regelmäßig Umgang pflege, was die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes positiv beeinflusst habe. An der Erziehungsfähigkeit der Mutter habe er keine Zweifel. Er halte sie für eine gute und liebevolle Mutter und sei überzeugt, dass es dem Wohl von Z schaden würde, wenn sie der Obhut der Mutter entzogen würde. Sollte die Mutter in Erziehungsaufgaben seiner Hilfe bedürfen, sei er bereit, ihr mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Richtig sei, dass er das Medium Fernsehen ablehne, jedoch führe diese Ablehnung nicht dazu, dass er in missionarischer Weise versuche, andere zu überzeugen. Er könne durchaus akzeptieren, dass Z bei ihrer Mutter fernsehen dürfe. Auch lehne er den Einsatz von Tabletten, Spritzen und Narkosen bei Kindern nicht grundsätzlich ab. Er würde Z ohne zu zögern zum Arzt bringen, wenn diese krank wäre. Tiefgreifende Konflikte, was künftige Entscheidungen zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen angehe, seien deshalb nicht zu erwarten. Er sei bereit und in der Lage, sich mit der Mutter vernünftig über derartige Fragen auszutauschen.

Die Beteiligte Y hat sich im amtsgerichtlichen Verfahren gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen. Sie hat erklärt, bei dem Antragsteller handele es sich um eine höchst problematische Persönlichkeit. Bereits jetzt werde sie von ihm laufend mit irgendwelchen Vorschriften oder Vorhaltungen überhäuft, mit denen er seine teilweise "kruden" Weltanschauungen durchsetzen wolle. Zum Beleg hierfür hat sie ein Schreiben des Antragstellers vom 30.7.2012 (Bl. 9 d.A.) vorgelegt, in welchem sich der Antragsteller dafür ausspricht, das Medium Fernsehen grundsätzlich abzuschaffen. Der Antragsteller sei extrem herrschsüchtig und dominant. Offensichtlich habe ihn seine Zeit bei der Fremdenlegion geprägt. Er besitze ein hohes Konfliktpotential, welches sich in seiner Ehe in zahlreichen Polizeieinsätzen aufgrund körperlicher Gewalt manifestiert habe. Darüberhinaus lehne er, wenn es gerade in seine Argumentationsschiene passe, den Einsatz von Tabletten, Spritzen und Narkosen bei Kindern ab. Die letzte diesbezügliche Diskussion habe es anlässlich einer Zahn-OP von Z gegeben. Weitere Diskussionen seien angesichts der gesundheitlichen Probleme des Kindes absehbar.

Das Stadtjugendamt Nürnberg hat in erster Instanz berichtet, bisherige Umgangskontakte hätten immer wieder der Regelung durch das Jugendamt bedurft. Gerade in den letzten Monaten seien beide Eltern immer wieder an den Allgemeinen Sozialdienst herangetreten, um sich über den Verlauf der Besuchsregelung und das Verhalten des jeweils anderen zu beklagen. Bei einem gemeinsamen Gespräch am 20.7.2012 sei es zwischen den Eltern zu gegenseitigen Vorwürfen gekommen. Gerade für den Bereich der Gesundheitsfürsorge habe die Mutter aufgrund früheren Verhaltens des Vaters, er habe im Zusammenhang mit den früher notwendigen Operationen sich vehement gegen Narkose und Spritzen ausgesprochen und heftig mit Ärzten und Krankenschwestern diskutiert, Bedenken gegen ein gemeinsames Sorgerecht angemeldet. Der Vater habe den Behauptungen der Mutter widersprochen. Obwohl vom Jugendamt zu beobachten sei, dass eine positive emotionale Beziehung von Z zu beiden Elternteilen gegeben sei, werde aus den Erklärungen der Eltern deutlich, dass zwischen ihnen grundlegende Unterschiede in der Erziehungshaltung und auch in Bezug auf alltägliche Erziehungssituationen herrsche. Aus Sicht des Jugendamtes sei wegen dieser Problematik eine Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht erkennbar.

Der zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellte Rechtsanwalt R hat in erster Instanz mitgeteilt, er habe den Antragsteller als freundlichen, sachbezogenen Mann kennengelernt. Dementsprechend zielgerichtet sei ihr Gespräch verlaufen. Er habe dem Vater erklärt, dass dieser nur durch die enge Pforte des § 1678 II BGB (alte Fassung) zur Sorge für Z komme. Einer gemeinsamen Sorge stehe nach seiner Ansicht nicht nur die gesetzliche Regelung, sondern auch entgegen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern sehr eingeschränkt sei. Die gemeinsame elterliche Sorge würde deshalb keine Schwierigkeiten lösen, sondern neue Streitpunkte schaffen.

Das Amtsgericht hat in dem Anhörungstermin vom 7.6.2013 ausdrücklich das in dem Verfahren 101 F 1793/12 erholte schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin .. vom 28.12.2012 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Die Sachverständige schildert, der Vater habe ihr gegenüber erklärt, er wolle selbst dann, wenn Z wegen eines Ausfalls der Mutter bei ihm leben müsste, die Gesundheitsfürsorge der Mutter überlassen, vor allen Dingen dann, wenn schnelles Agieren gefordert sei. Die Mutter habe bestätigt, dass zwischen Z und dem Vater ein guter Kontakt bestehe und sich der Vater viel mit der Tochter beschäftige. Die Mutter setzte Z Grenzen, indem sie lauter werde oder schreie oder ihr sage, sie solle solange sitzen bleiben, bis sie wieder lieb sei. Auch dürfe Z zwar mit Jungen spielen, allerdings nicht alleine.

Die Sachverständige kommt aufgrund ihrer Exploration und durchgeführter Tests nachvollziehbar und überzeugend im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

"Bezüglich der Belastungen im Elternbereich konnten bei Frau Y keine erhöhten Werte festgestellt werden. Das bedeutet, dass hier keine Einschränkungen der elterlichen Funktionen vorliegen. Bezüglich der Belastung im Kindbereich konnten bei Frau Y weitestgehend Werte im Normbereich festgestellt werden. Es wurden lediglich im Bereich "Anforderung" ein erhöhter Wert registriert. Dies erfasste die von der Mutter erlebte Beanspruchung durch ihr Kind. Es entspricht auch Ergebnissen der Begutachtung, dass Z ein Mädchen mit starkem Willen ist und die Mutter oft fordert. ... Alle von Frau ... erzielten Werte liegen im Normbereich. Die Testergebnisse (gemeint ist der Minnesota Multiphasic Personality Inventory2) beschreiben eine Persönlichkeitsstruktur mit naiven Abwehrmechanismen und mit einem starken Bedürfnis, sich als sittsam und möglicherweise mit hohen Moralbegriffen zu präsentieren. Personen mit einer solchen Persönlichkeitsstruktur sind oft uneinsichtig, etwas überempfindlich und unnachgiebig. In sozialen und beruflichen Aspekten fühlen sich solche Personen oft benachteiligt. Auch ist wahrscheinlich, dass solche Personen eher zurückhaltend sind und sich in unvertrauten sozialen Situation leicht unbehaglich fühlen. Dies macht es den anderen Menschen schwer, sie richtig kennenzulernen. ...Insgesamt spiegeln die Testergebnisse eine stabile Persönlichkeit wieder, was allerdings den Aussagen der Psychologin von C (der älteren Tochter Frau Y) widerspricht, die Frau Y als "klinisch hoch auffällig" bezeichnet. Hier wird deutlich, dass die Familie, insbesondere Frau Y genau beobachtet und engmaschig betreut werden sollte, um bei einer negativen Entwicklung rechtzeitig eingreifen zu können. ... C wurde zum Beispiel durch ihre Art sich zu kleiden (durch die Mutter geprägt) in der Schule zur Außenseiterin. Zukünftig gilt es, einen Fokus darauf zu haben, die Weltanschauung von Frau Y mit der "modernen Welt" in Einklang zu bringen, damit das Mädchen durch den Einfluss der Mutter nicht zur Außenseiterin wird und sich irgendwann in der Unvereinbarkeit der Welten von ihr löst. ...Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist allerdings in den Bereichen "Vermittlung von Regeln und Werten" und bezüglich der "Einsichts- und Lernfähigkeit sowie der Veränderungsbereitschaft" als eingeschränkt zu bezeichnen. Beim erstgenannten Bereich sollte zukünftig darauf geachtet werden, dass Z durch den Einfluss der Mutter langfristig nicht zur Außenseiterin wird. ..."

Zu dem Verhältnis zwischen den Eltern hat die Sachverständige u. a. festgestellt:

"Da er (gemeint ist der Antragsteller) im Schichtdienst arbeitet, kann er keine feste Umgangsregelung einhalten, sondern meldet sich vielmehr bei Frau Y, wenn er Zeit hat und spricht sich dann mit der Mutter bezüglich der Umgangszeiten ab. Diese Absprachen zwischen Mutter und Vater funktionieren soweit gut. ... Der Kontakt zwischen Vater und Tochter sollte weiterhin gefördert und intensiviert werden. Aufgrund der aktuellen Lebensumstände des Vaters und seiner Befürwortung des Verbleibs des Mädchens in dem mütterlichen Haushalt ist eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Z von dem mütterlichen in den väterlichen Haushalt nicht indiziert. ..."

Zusammenfassend erklärt die Sachverständige :

"Der Vater zeigt sich engagiert und interessiert an seiner Tochter, auch unterstützt er die Mutter, wenn ihm dies zeitlich möglich ist. Zudem ist er damit einverstanden, dass der Lebensschwerpunkt seiner Tochter bei der Mutter bleibt. Eine Beteiligung an der elterlichen Sorge zum Beispiel in Form einer gemeinsamen Sorgerechtsregelung wäre insoweit durchaus sinnvoll. Dem entgegen sprechen die Ängste der Mutter, die sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht ausspricht, da sie befürchtet, in verschiedenen Bereichen nicht die gleiche Meinung wie der Vater zu vertreten. Um diese Ängste und Bedenken abzubauen, ist vermutlich viel Arbeit notwendig. Im Rahmen der Begutachtung erwies es sich insgesamt sowohl bei Frau Y als auch bei Herrn X schwierig, eine vertrauensvolle Kooperationsbereitschaft zu erarbeiten. ... Aus diesem Grund ist aktuell die Unterstützung der Mutter vorrangig, um den Verbleib des Kindes Z im mütterlichen Haushalt zu ermöglichen, denn die Erarbeitung einer guten gemeinschaftlichen elterlichen Basis. Die Eltern engagieren sich gut miteinander und auf Grund dessen sollte die Situation bezüglich des Sorgerechts derzeit nicht verändert werden, um nicht neue Veränderungen zu schaffen, die die Situation, wenn auch nur subjektiv, zusätzlich "erschweren". ... Insgesamt sollte die Familie engmaschig beobachtet und betreut werden. Sollten sich negative Entwicklungen abzeichnen, kann eine Fremdunterbringung des Mädchens Z zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. ..."

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 17.7.2013 den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller auch nach erfolgter Gesetzesänderung die gemeinsame elterliche Sorge nicht übertragen werden könne, weil diese Entscheidung dem Kindeswohl widerspräche. Die Einschätzung der Mutter, der Antragsteller sei herrschsüchtig und dominant, sei zwar nicht objektiv nachprüfbar, das von der Mutter geschilderte subjektive Empfinden sei jedoch durch das Gutachten bestätigt. Auch in dem Verfahren 101 F 1793/12 sei deutlich geworden, dass sich die Mutter gegenüber dem Jugendamt als uneinsichtig und zur Kooperation nicht bereit gezeigt habe. Die Sachverständige habe empfohlen, die Sorgerechtssituation nicht zu verändern. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihr bisheriges Verhalten zu verändern und sich auf eine Kooperation mit dem Antragsteller in Angelegenheiten des Kindes einzulassen. Die Tochter werde die Auseinandersetzung zwischen den Eltern miterleben müssen.

Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 19.7.2013 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.8.2013, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 13.8.2013, hat der Antragsteller beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der Senat hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 17.10.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Diese Entscheidung ist ihm am 24.10.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6.11.2013, eingegangen bei dem Amtsgericht an diesem Tag, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.7.2013 eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht er geltend, die Annahme des Amtsgerichts, die Antragsgegnerin sei wegen ihrer psychischen Konstitution zur Kooperation mit ihm nicht in der Lage, sei durch die Feststellungen der Sachverständigen nicht gedeckt. Alleine die von der Mutter geäußerten Ängste seien nicht geeignet, dem Vater die Beteiligung an der elterlichen Sorge zu verweigern. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, woraus das Amtsgericht die Gewissheit ableite, das Kind würde bei gemeinsamer Sorge Auseinandersetzungen der Eltern miterleben müssen.

Die Beteiligte Y widersetzt sich auch im Beschwerdeverfahren dem Antrag des Vaters. Zur Begründung macht sie weiterhin geltend, dieser trete ihr gegenüber extrem aggressiv und überheblich auf. Sie fühle sich von ihm teilweise bedroht und teilweise verhöhnt. Er habe sie am Telefon ausgelacht und angeschrien. Sie habe Angst vor dem Antragsteller. Zum Beleg für ihr Vorbringen legt sie erneut das Schreiben des Antragstellers vom 30.7.2012 vor, in welchem er sich für eine Abschaffung des Mediums Fernsehen ausspricht. Das auf Empfehlung des Jugendamtes von den Eltern wahrgenommene Gespräch in der Erziehungsberatungsstelle habe kein Ergebnis gebracht. Es habe im Wesentlichen nur der Vater seine Ansichten geäußert. Dabei sei wiederum seine sehr negative Einstellung Ärzten gegenüber deutlich geworden. Angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur sei zu befürchten, dass sie sich - um sich vor den Vorwürfen des Antragstellers zu schützen - völlig zurückziehen und die von ihr bisher angenommene positive Unterstützung letztlich ablehnen werde. Der Verfahrensbeistand des Kindes hat erklärt, er könne der Beschwerde des Vaters nicht beitreten, obwohl er seinen Argumenten nicht widersprechen könne. Die Entscheidung des Amtsgerichts gehe möglicherweise nicht zu 100 % mit der Gesetzeslage konform. Sie könne aber für den Antragsteller ein Hinweis darauf sein, dass man nicht unbedingt alles einfordern müsse, worauf ein Anspruch bestehe. Das Verhältnis von Z zu ihren Eltern und das Verhältnis zwischen den Eltern sei im Moment besser denn je. Es gebe zwar nach wie vor viele Streitpunkte und heftigen Streit zwischen den Eltern. Es hätten sich aber alle Probleme immer irgendwie lösen lassen. Die gemeinsame elterliche Sorge werde neues Öl ins alte Feuer gießen. Langfristiger Streit sei insbesondere im Bereich der Gesundheitsfürsorge besonders problematisch.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 4.12.2013 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das "Protokoll" zum Termin Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer hat in dem Termin erklärt:

"Ich bin damit einverstanden, dass die Mutter die alleinige Entscheidung hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge des Kindes hat, im Übrigen möchte ich aber die gemeinsame elterliche Sorge."

Die Beteiligte Y hat sich der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch unter der vom Vater akzeptierten Einschränkung widersetzt.

II.

Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat zum Teil auch in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.

Die Beschwerde ist formgerecht bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg eingelegt worden. Sie ist auch fristgerecht erhoben. Der Senat hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 4.12.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist von einem Monat, § 63 Abs. 1 FamFG, gewährt.

2. Die Beschwerde hat, mit Ausnahme der von dem Beschwerdeführer akzeptierten Beschränkungen in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge, auch in der Sache Erfolg.

2.1. Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge für das Kind zunächst der Mutter alleine zu, § 1626 a Abs. 3 BGB. Allerdings überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 2 S. 1 BGB (in der seit dem 19.05.2013 geltenden Fassung).

Die Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucksache 17/11048, Seiten 17 ff.) enthält zu den bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien u. a. Folgendes:

" ... Anders als nach der Übergangsregelungen des BVerfG im Beschluss vom 21 Juli 2010 ist keine positive Feststellung erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen, sollen grundsätzlich beide Eltern gemeinsam sie tragen. Dies ist das Leitbild des Entwurfs. Die danach vorgesehene negative Kindeswohlprüfung bringt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (BVerfGE 107, 150 ff., 155)...

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150 ff., 169).

Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindsmutter die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mutter nach wie vor alleine in der Hand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen...

Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen ...

Nimmt die Mutter eine Blockadehaltung erst im Zusammenhang mit dem Begehren des Vaters, an der Sorge beteiligt zu werden, ein, und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Anlass hierfür vor allem der Wunsch ist, die Alleinentscheidungsbefugnis zu behalten, so wird sich diese Haltung durch eine praktizierte gemeinsame Sorge oftmals auflösen lassen. Anders dürfte es sich dagegen in Fällen verhalten, in denen sich womöglich über einen längeren Zeitraum beiderseits eine ablehnende Haltung verfestigt hat, so dass eine Verschärfung des Konflikts zwischen den Eltern zu erwarten ist, wenn man sie durch die Übertragung der gemeinsamen Sorge zwingt, sich über Angelegenheiten der gemeinsamen Sorge zu verständigen..."

2.2. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren nicht mehr materiell darüber zu entscheiden, ob dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge auch für den Bereich der Gesundheitsfürsorge zu übertragen ist. Der Beschwerdeführer hat in dem Erörterungstermin vom 4.12.2013 ausdrücklich erklärt, er sei damit einverstanden, dass der Bereich der Gesundheitsfürsorge auch weiterhin alleine in der Entscheidungsbefugnis der Mutter verbleibt. Die zwischen den Eltern insoweit bestehende Einigkeit bindet den Senat. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Rechtsgedanken aus § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB, darüber hinaus beinhaltet die Erklärung des Vaters, mit dem Alleinsorgerecht der Mutter für den Bereich der Gesundheitsfürsorge einverstanden zu sein, materiell auch eine teilweise Beschränkung seines Antrags auf Übertragung des Mitsorgerechts gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB (in der seit dem 19.5.2013 geltenden Fassung). Danach kann die gemeinsame elterliche Sorge nur soweit auf den bisher nicht sorgeberechtigten Elternteil übertragen werden, als dies begehrt wird. Weil der Beschwerdeführer die umfassende Beschwerde seinem letztlich materiell eingeschränkten Begehren nicht angepasst hat, muss die Beschwerde dennoch formell teilweise (bezüglich der Gesundheitsfürsorge) zurückgewiesen werden. Eine für ihn negative Kostenfolge ergibt sich hieraus jedoch nicht.

2.3. Jedenfalls mit der von dem Beschwerdeführer akzeptierten Einschränkung ist ihm bei Anwendung der unter 2.1. dargestellten Bewertungsgrundsätze das gemeinsame Sorgerecht für Z zu übertragen.

2.3.1. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt der gemeinsamen elterlichen Sorge als Leitbild der Ausübung der elterlichen Sorge der Vorrang zu. Deshalb ist die gemeinsame elterliche Sorge im Regelfall auch dann anzuordnen ist, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Aus der gesetzlichen Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, leitet sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ab. Der Antrag eines mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nach der seit dem 19.5.2013 geltenden Gesetzeslage nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde. Solche Umstände liegen im konkreten Fall nicht vor.

2.3.2. Die Übertragung des eingeschränkten gemeinsamen Sorgerechts scheitert nicht an einer dominanten, aggressiven und/oder herrschsüchtigen Haltung des Antragstellers der Mutter gegenüber. Entsprechende Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sind von der Mutter nicht konkret dargelegt und können auch sonst nicht festgestellt werden. Der von der Beteiligten Y in beiden Instanzen vorgelegte Brief des Beschwerdeführers, mit dem er seine ablehnende Haltung dem Medium Fernsehen gegenüber zum Ausdruck bringt, dokumentiert eine solche Haltung nicht. Aus dem Schreiben ergibt sich lediglich eine für heutige Verhältnisse ungewöhnliche strikt ablehnende Haltung des Vaters. Aus dem Schreiben ergibt sich zwar eine gewisse Radikalität zu dem Thema, nicht unberücksichtigt kann insoweit jedoch bleiben, dass es auch bei objektiver Betrachtung in Bezug auf den Fernsehkonsum von Kindern, darum geht es dem Beschwerdeführer ersichtlich im Wesentlichen, angemessen erscheint eine kritische Haltung einzunehmen. Anerkannt ist, dass ein unkontrollierter oder übermäßiger Fernsehkonsum der Entwicklung von Kindern im Alter von Z nicht förderlich ist. Ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer gerade nicht auf seinen Vorstellungen und Meinungen beharrt und versucht, diese dominant durchzusetzen, sondern durchaus bereit und in der Lage ist, auf die Bedenken und Ängste der Mutter einzugehen, ist gerade auch in dem Umstand zu sehen, dass er seinen Antrag in Bezug auf die Gesundheitsfürsorge eingeschränkt hat. Er hat damit Bedenken, Zweifeln und Ängsten der Mutter in dem für sie erkennbar wichtigsten Bereich Rechnung getragen.

2.3.3. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorgen in den noch streitigen Bereichen scheitert auch nicht an mangelnder Kommunikationsbereitschaft der Eltern. Allerdings erfordert die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach der gesetzlichen Neuregelung, dass ein gewisses Mindestmaß an tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern besteht. Bei der Beurteilung, ob diese Basis gegeben ist, kommt es nicht auf verbale, wertende Äußerungen der Beteiligten im Verfahren an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darauf, ob die Eltern bisher in der Lage waren, zu Gunsten des Wohls ihres Kindes Kompromisse einzugehen. Danach kann nicht festgestellt werden, dass es den Eltern von Z an dem erforderlichen Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft fehlt. Dafür, dass sie in der Lage sind, einvernehmliche Lösungen zu finden, spricht bereits, dass der Vater mit Z seit ihrer Geburt regelmäßig im Einvernehmen mit der Mutter Umgang pflegt, obwohl dies gerade in Zeiten, in denen er berufstätig war und deshalb feste Zeiten zur Durchführung von Umgangskontakten nicht einhalten konnte, erhebliche Kompromissbereitschaft, auch und insbesondere auf Seiten der Antragsgegnerin, erforderte. Für das Vorhandensein eines Mindestmaß an sozial tragfähiger Beziehung und Übereinstimmung spricht darüber hinaus, dass die Mutter selbst in dem von ihr als besonders problematisch gesehenen Bereich der Gesundheitsfürsorge regelmäßig von sich aus und ohne rechtliche Verpflichtung den Kontakt zum Vater gesucht und diesen auch immer wieder in die notwendigen Behandlungsmaßnahmen im Vorfeld einbezogen hat. Nur so konnte es überhaupt zu den von ihr geschilderten Diskussionen kommen. Für die grundsätzlich vorhandene Kooperationsfähigkeit der Eltern spricht schließlich das Geschehen im Zusammenhang mit dem von Z aus gesundheitlichen Gründen benötigten Stützkorsett. Obwohl die Mutter die elterliche Sorge alleine inne hatte, hat sie den Beschwerdeführer in die zu treffende Entscheidung einbezogen, sich auf seinen Vorschlag, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen, eingelassen und ist mit ihm zu dem zweiten Arzt gefahren. Schließlich kam es zu einer von beiden Eltern getragenen Entscheidung. Auch der Verfahrensbeistand des Kindes hat mitgeteilt, dass es nach seiner Wahrnehmung aktuell zwischen den Eltern besser funktioniere denn je. Es gebe zwar nach wie vor viele Streitpunkte und auch Streit zwischen den Eltern, sie seien aber in der Lage gewesen, in allen Problembereichen Lösungen zu finden.

2.3.4. Dass die Eltern von Z zur Erreichung einvernehmlicher Problemlösungen aktuell noch häufig der Unterstützung des Jugendamtes bedürfen, steht der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Vielmehr sind die Eltern nach der Begründung des Gesetzentwurfes sogar verpflichtet, entsprechende Hilfen in Anspruch zu nehmen, um die gemeinsame elterliche Sorge mit Leben erfüllen zu können. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge dann nicht anzuordnen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass die Eltern auf Dauer nur unter Inanspruchnahme staatlicher Institutionen oder sonstiger Einrichtungen in der Lage sein werden, zu gemeinsamen Lösungen zu finden. Von solcher Situation kann aus den bereits dargestellten Gründen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ausgegangen werden, zumal die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge auch weiterhin die elterliche Sorge alleine ausüben kann.

2.3.5. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge scheitert auch nicht daran, dass die Beteiligte Y aufgrund ihrer Persönlichkeit zu der notwendigen Kommunikation und Kooperation mit dem Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre. Der Beschwerde ist insoweit beizupflichten, dass das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psychologin ... die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht trägt. Insbesondere auch der von der Sachverständigen durchgeführte Persönlichkeitstest (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2) hat nicht zu dem Ergebnis fehlender Kooperations- bzw. Kommunikationsfähigkeit geführt. Mit der Sachverständigen geht der Senat allerdings davon aus, dass die Persönlichkeit der Antragsgegnerin von überdurchschnittlicher Uneinsichtigkeit, insbesondere auch gegenüber unmittelbaren staatlichen Eingriffen, geprägt ist. Dass sich hieraus eine, insbesondere auch durch weitere Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen nicht überwindbare, Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer ergäbe, ist allerdings von der Sachverständigen weder festgestellt noch durch das bisherige Verhalten der Antragsgegnerin bestätigt. Im Gegenteil stellt die Sachverständige mehrfach fest, dass es gut funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern in der Vergangenheit gegeben habe. Der von der Sachverständigen hieraus gezogene Schluss, es solle deshalb alles beim Alten bleiben, ist nach der gesetzlichen Neuregelung aber rechtlich nicht mehr haltbar.

2.3.6. Der Senat kann das von dem Amtsgericht angenommene Risiko, Z werde in etwaige Auseinandersetzungen der Eltern unmittelbar einbezogen werden, nicht feststellen. Dass die von beiden Eltern bestätigten Auseinandersetzungen zwischen ihnen vor Z ausgetragen worden seien, wird von keinem Elternteil berichtet.

2.3.7. Sicherlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern, welche beide in ihren Weltanschauungen bzw. ihrer religiösen Ausrichtung ungewöhnliche Positionen einnehmen, teilweise auch künftig in den Angelegenheiten des Kindes unterschiedliche Auffassung vertreten werden. Diese Erwartung steht jedoch keinesfalls der Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge entgegen. Dass Eltern zu einzelnen Erziehungsfragen und zu sonstigen Angelegenheiten ihrer Kinder unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist Alltag auch innerhalb intakter Familien. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt deshalb nicht voraus, dass die Eltern stets einheitlicher Auffassung sein werden, sondern ist das Instrument, zu Gunsten des Kindeswohls dafür zu sorgen, dass nicht ein Elternteil ungewöhnliche Erziehungsvorstellungen durchsetzen kann. Die Eltern sollen gezwungen sein, Kompromisslösungen zu finden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese im Regelfall den Interessen der Kinder am besten gerecht werden. Welche negativen Auswirkungen die Umsetzung einseitiger Erziehungsvorstellungen haben kann, zeigt sich z.B. an der Entwicklung der älteren Tochter der Beteiligten Y.

2.3.8. Für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl die Sachverständige ... als auch das Stadtjugendamt Nürnberg die dringende Notwendigkeit sehen, die Mutter unter genauer Beobachtung und engmaschiger Betreuung zu belassen. Unter diesem Aspekt erscheint es aus Gründen des Kindeswohls geboten, den Beschwerdeführer in die Ausübung der elterlichen Sorge einzubinden. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge sich auf wesentliche Angelegenheiten des Kindes beschränkt, § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dagegen hat die Mutter auch weiterhin die Befugnis, in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine zu entscheiden, § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Kosten: §§ 69 Abs. 3, 80, 81 FamFG.

Verfahrenswert: §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Permalink: http://openjur.de/u/669872.html

 

 


 

 

 

Landespolitik

Sachsen will sich für automatisches Sorgerecht lediger Väter einsetzen

Dresden. Sachsen setzt sich im Bundesrat für ein automatisch gewährtes gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern für ihr Kind ein. Der Freistaat plädiert für eine klare und unbürokratische Lösung“, teilte das Justizministerium am Freitag in Dresden mit. Danach seien beide Eltern kraft Gesetz gemeinsam sorgeberechtigt, wenn die Vaterschaft feststehe.

Reden kann man darüber, ob die automatische gemeinsame Sorge noch davon abhängen soll, dass der Vater erklärt hat, dass er die elterliche Sorge mit übernehmen will“, sagte Justizminister Jürgen Martens (FDP). Entspreche die gemeinsame Sorge im Einzelfall nicht dem Wohl des Kindes, könne die Mutter widersprechen. Das Familiengericht müsse dies dann prüfen und zum Kindeswohl entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Regelung des Sorgerechts nichtehelicher Kinder 2010 für nichtig erklärt. Danach konnte der Vater das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erlangen. Nach dem Entwurf für eine Neuregelung müssen ledige Väter ihr Sorgerecht gerichtlich erzwingen, wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist.

21.09.2012

http://www.ovz-online.de/web/ovz/politik/detail/-/specific/Sachsen-will-sich-fuer-automatisches-Sorgerecht-lediger-Vaeter-einsetzen-4159940679

 

 


 

 

 

Vorgezogener Endbericht für das Projekt

„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“

Dr. Karin Jurczyk & Prof. Dr. Sabine Walper

Deutsches Jugendinstitut e.V.; Ludwig-Maximilians-Universität München

München, 30.11.2010

 

„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010

 

 

Vorwort

In den vergangenen fünfzig Jahren haben sich Familien in Deutschland beträchtlich verändert. Dies betrifft insbesondere die Rahmung von Elternschaft und Familie durch eine Ehe, wie sie noch in den 1960er Jahren als zentrales Bestimmungskriterium von Familie galt. Nicht nur die zunehmende Fragilität von Ehen, sondern auch der häufigere Verzicht von Eltern auf eine Institutionalisierung ihrer Partnerschaften durch die Eheschließung haben auf Seiten des Familienrechts Anpassungsprozesse erforderlich gemacht, die den veränderten Lebensbedingungen von Eltern und Kindern Rechnung tragen. Familienrecht und gesellschaftliche Entwicklung befinden sich dabei in einem Wechselverhältnis. Wurden mitunter gesellschaftliche Entwicklungen durch Reformen vorweggenommen, fand sich auch immer wieder die Notwendigkeit einer Anpassung von Recht an familialen Wandel.

 

...

Das Bundesministerium für Justiz hat im Mai 2009 das Deutsche Jugendinstitut (DJI), das im Rahmen dieses Forschungsprojekts eng mit der Ludwigs-Maximilians-Universität (LMU) kooperierte, beauftragt, entsprechende Erhebungen durchzuführen, mit deren Hilfe die aufgeworfenen Fragestellungen zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern beantwortet werden sollen. Bei der Durchführung dieses interdisziplinären Projekts, in das soziologische, psychologische und juristische Expertise eingeflossen ist, haben wir auf vielfältige methodische Zugangswege zurückgegriffen, um neben amtlichen Statistiken auch die Perspektive der Betroffenen in standardisierten wie auch offenen qualitativen Befragungen zur Geltung zu bringen. Die Kooperation von DJI und LMU mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat es ermöglicht, enge Bezüge zwischen juristischer und sozialwissenschaftlicher Perspektive herzustellen und so die juristische Relevanz der sozialwissenschaftlichen Erhebungen und Deutungen zu gewährleisten.

...

 

 

Der vollständige Bericht liegt dem Väternotruf vor.

 

 


 

 

Sorgerecht für Väter

Karlsruhe kippt Vetorecht der Mutter

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, entschied das Gericht. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes hatte damit Erfolg. (AZ: 1 BvR 420/09 - Beschluss vom 21. Juli 2010)

Die Verfassungshüter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Es hatte gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge. Dem Straßburger Urteil zufolge verstößt die deutsche Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte mit Blick auf das Straßburger Urteil erst vor wenigen Tagen eine Gesetzesänderung zugunsten lediger Väter angekündigt.

Im Streitfall entscheidet das Familiengericht

Der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Christian Ahrendt, hatte darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klare Vorgaben für eine Neuregelung des Sorgerechts bei nichtverheirateten Paaren gemacht habe. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkenne, solle er auch die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, falls die Mutter nicht widerspreche. In Streitfällen müsse das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls entscheiden.

 

Stand: 03.08.2010

http://www.tagesschau.de/inland/sorgerecht128.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nach der desaströsen und menschenrechtswidrigen Unrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 unter seinem damaligen Präsidenten Papier - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01- nun endlich - 60 Jahre nach Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 - ein Bekenntnis des Bundesverfassungsgericht zum Grundgesetz. Nun ist der Deutsche Bundestag in der Pflicht, zu zeigen, dass die Bundesrepublik keine matriarchale Diktatur ist, in der mütterlicher Willkür so wie 60 Jahre lang zuvor, Tür und Tor geöffnet sind.

Zudem wird es Zeit, eine angemessene staatliche Entschädigung der Millionen jahrzehntelang sorgerechtlich diskriminierter Väter und ihrer Kinder in die Wege zu leiten. 

 

 

 


 

 

 

Sorgerecht

Schwarz-Gelb will Rechte lediger Väter stärken

Unverheiratete Eltern sollen von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben – außer die Mutter ist dagegen.

Mehr Rechte für Väter? Nach der Sommerpause soll eine Lösung im Sinne des Kindeswohls gefunden werden

Die schwarz-gelbe Koalition will laut einem Zeitungsbericht mit einer Reform des Sorgerechts die Rechte lediger Väter stärken. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lasse derzeit entsprechende Eckpunkte erarbeiten, berichtete die „Passauer Neue Presse“. Die FDP-Bundestagsfraktion plädiere für die sogenannte Widerspruchslösung, sagte ihr Familienrechtsexperte Stephan Thomae der Zeitung. Danach würden unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, „es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht“. Im Herbst solle ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden.

Koalition stehe "zu ihrem Wort"

„Kinder haben einen Anspruch darauf, dass Väter Verantwortung übernehmen und über wichtige Dinge in ihrem Leben mitentscheiden“, sagte der FDP-Politiker Thomae. Die Koalition stehe „zu ihrem Wort, die Situation lediger Väter verbessern zu wollen“.

Die zuständige Berichterstatterin der Union im Bundestag, Ute Granold (CDU), signalisierte Zustimmung für das Vorhaben. „Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Widerspruchslösung“, sagte sie der „PNP“. Allerdings müsse der Gesetzgeber „ein genaues Verfahren und Fristen für den Fall festlegen, dass die Mutter zum Antrag des Mannes auf gemeinsames Sorgerecht nicht Stellung nimmt“. Es gehe darum, nicht zu hohe Hürden für das gemeinsame Sorgerecht aufzubauen. „Die häusliche Gemeinschaft sollte keine Vorbedingung für das gemeinsame Sorgerecht sein“, fügte Granold hinzu. Nach der Sommerpause soll demnach eine Lösung im „Sinne des Kindeswohls“ gefunden werden.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article8614607/Schwarz-Gelb-will-Rechte-lediger-Vaeter-staerken.html

 

 

 

 

Liberale wollen ledige Väter stärken

FDP erarbeitet Eckpunkte für Reform des Sorgerechts

Von Rasmus Buchsteiner

Berlin. Die schwarz-gelbe Koalition will mit einer Reform des Sorgerechts die Rechte lediger Väter stärken. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lässt nach PNP-Informationen derzeit entsprechende Eckpunkte erarbeiten.

„Kinder haben einen Anspruch darauf, dass Väter Verantwortung übernehmen und über wichtige Dinge in ihrem Leben mitentscheiden. Die Koalition steht zu ihrem Wort, die Situation lediger Väter verbessern zu wollen“, erklärte Stephan Thomae, Familienrechtsexperte der FDP-Bundestagsfraktion, der PNP. Die FDP-Bundestagsfraktion plädiere für die sogenannte Widerspruchslösung. Danach würden unverheiratete Eltern von Anfang an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, „es sei denn, die Mutter legt Widerspruch ein und erhält beim Familiengericht Recht“. Im Herbst solle ein entsprechender Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden.

Die zuständige Berichterstatterin der Union im Bundestag, Ute Granold (CDU), signalisierte Zustimmung. „Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Widerspruchslösung. Aber wir müssen auch ein genaues Verfahren und Fristen für den Fall festlegen, dass die Mutter zum Antrag des Mannes auf gemeinsames Sorgerecht nicht Stellung nimmt“, erklärte Granold der PNP. Es gehe darum, nicht zu hohe Hürden für das gemeinsame Sorgerecht aufzubauen. „Die häusliche Gemeinschaft sollte keine Vorbedingung für das gemeinsame Sorgerecht sein“, sagte Granold. Nach der Sommerpause solle eine Lösung gefunden werden.

Der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt, erklärte, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im vergangenen Jahr klare Vorgaben für eine Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechts bei nichtverheirateten Paaren gemacht. „Was wir nun brauchen, ist eine einfache und der modernen Beziehungsform angepasste Regelung“, sagte Ahrendt. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkenne, solle er auch die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, wenn die Mutter nicht widerspreche. In Streitfällen müsse das Gericht „im Sinne des Kindeswohls entscheiden“.

vom 24.07.2010

http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-28910613&Ressort=pol&Ausgabe=a&RessLang=&BNR=0

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dass was die FDP hier endlich auf den Weg zu bringen scheint, die Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder haben die rotgrünlackierten Familienfaschisten (SPD, PDS - Die Linke, Grüne), die von sich gebetsmühlenartig und pharisäerhaft behaupten, sie wären für die Gleichberechtigung der Geschlechter, jahrzehntelang hintertrieben. Pfui Deibel.

 

 

 

 


 

 

 

Gericht: KG Berlin Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 03.05.2010

Aktenzeichen: 16 UF 191/09

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle: juris Logo

Normen: § 1672 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG

 

Leitsatz

§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage eingeholt, ob § 1672 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Gründe

A

1

Der am 28. Juni 2006 geborene S ist das nichteheliche Kind der Eltern, die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Die Eltern – die Mutter ist Thailänderin und lebt seit 1992 in Deutschland - lebten seit 2002 zusammen, wobei sie zwischen den beiden gemeinsamen Wohnungen in B. und in D. – dort wurde im Jahr 2008 ein Haus bezogen – im Zweiwochenrhythmus pendelten. Im Jahr 2008 trennten sie sich. Ursache waren insbesondere Streitigkeiten über die Erziehung und das Freizeitverhalten sowie den Lebensschwerpunkt einschließlich des Kindergartenbesuchs Ss in Berlin – Wunsch der Mutter - oder D. – Wunsch des Vaters. Die Mutter verließ am 16. Dezember 2008 mit S das Haus in D. und erklärte dem Vater, sie werde nicht mehr dorthin zurückkehren. Sie blieb mit S in B..

2

Der Vater stellte am 22. Dezember 2008 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, wobei er unzutreffend angab, die Eltern hätten eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgegeben. Den Antrag begründete er u.a. mit Streitigkeiten über den Lebensmittelpunkt, den Kindergartenbesuch ab 2009, das Stillverhalten, Nikotin- und Alkoholkonsum (der Mutter), (Art und Dauer des) Medienkonsum (der Mutter mit S).

3

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens – insbesondere des Verlaufs der Umgangstermine - wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2009, insbesondere auf Nummer I. der Gründe (Bl. I/144 ff.) ergänzend verwiesen.

4

Das Amtsgericht hat der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen und dem Vater nach § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB übertragen. Es hat sich dabei auf das psychologische Gutachten der Sachverständigen W. vom 29. Juli 2009 (Bl. I/ 55 ff) und ihre Ergänzung im Termin am 30. September 2009 (Bl. I/127) gestützt, wonach der Vater die Hauptbezugsperson von S sei und es der Mutter aufgrund ihrer Haltung prognostisch nicht gelingen werde, den in diesem Fall besonders wichtigen Kontakt zum Vater zu gewährleisten, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle.

5

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass S zum Vater – wie die Sachverständige und die Verfahrenspflegerin L. überzeugend begründet hätten - die vorrangige Bindung habe und die Mutter nicht in der Lage sei, die Wichtigkeit der Vaterbeziehung für S anzuerkennen und sich insoweit nicht in ihren Sohn hineinversetzen könne. Es sei zu erwarten, dass die Mutter auch langfristig den Umgang zum Vater nicht unterstützen werde und S die Zerrissenheit eines Loyalitätskonflikts langfristig erleiden müsse und damit die erhebliche Gefahr bestehe, dass sein Vertrauen in den Bestand von Bindungen beschädigt werde und er später selbst Beziehungen nur unter Vorbehalt eingehen möge. Ss Vaterbild und seine späteren Identifikationsmöglichkeiten würden erheblich darunter leiden, wenn er seinen Vater als hilflos darin erlebe, den eigenen Willen und den Willen des Kindes zu verteidigen.

6

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB müsse bei verfassungskonformer Auslegung unter Abwägung der Rechte des Kindes gegen die in Artikel 6 Abs. 2 GG geschützten Rechte beider Eltern zur Anwendung des Maßstabes des § 1671 Abs. 2 S. 2 BGB führen.

7

Gerichtliche Gebote seien nicht geeignet, für S die Trennung von seinem Vater als wichtigster Bezugsperson – bei der er leben wolle - zu kompensieren. Ein ernsthafter Erkenntnisprozess zur Bindungstoleranz sei bei der Mutter in den 9 Monaten des Verfahrens nicht feststellbar gewesen.

8

Ein über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinausgehender Eingriff in das Sorgerecht der Mutter sei nicht erforderlich. Ihr sei die Chance zu geben, bei den notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Etwa erforderliche gerichtliche Entscheidungen seien kaum mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden.

9

Das Amtsgericht hat ferner das Umgangsrecht der Mutter u.a. dahin geregelt, dass S von Donnerstagnachmittag jeder ungeraden Kalenderwoche bis zum folgenden Montagmittag bei ihr ist.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss (Bl. I/144 ff).

11

Seit November 2009 wohnt S beim Vater.

12

Gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf den Vater wendet sich die Mutter mit ihrer zulässigen Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass sie den Umgang von S mit dem Vater nicht verhindern werde. Die vom Amtsgericht gesehene, von ihr bestrittene Gefährdungssituation, sie könne keinen unbefangenen Umgang zulassen, würde im Übrigen genauso nun beim Umgang der Mutter mit S auftreten. Der Konflikt der Eltern liege auf der Paarebene. Der Vater habe wegen der Umgangstermine keine Abstimmung gesucht, sondern habe sie einseitig bestimmen wollen, was sie verweigert habe. Wegen seiner Berufstätigkeit könne sich der Vater nur eingeschränkt um S kümmern. Vor der Entziehung der elterlichen Sorge wäre die Verpflichtung zu gemeinsamen Gesprächen bei der Erziehungs- und Familienberatungsstelle als geringeres Mittel erforderlich gewesen.

13

Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter vom 4. November 2009 für das Beschwerdeverfahren und ihren Antrag, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen mit Beschlüssen je vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen, weil unabhängig von den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts die Verhinderung des Umgangs zum Vater, die hier zu erwarten sei, eine Kindeswohlgefährdung darstelle und dies die Entscheidung des Amtsgerichts mangels erfolgsversprechender Hilfsmaßnahmen rechtfertige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2009 Bezug genommen (Bl. I/233 f, I/237 f).

14

Die Mutter hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 vorgetragen, S belaste die Trennung von ihr. Er habe geäußert, in Berlin sei es besser. Sie, die Mutter, sei nicht gut, weil sie nicht bei ihm bleibe. Er habe sie festgehalten und gesagt, „kann ich nicht hierbleiben, warum muss ich zurückfahren“.

15

Die Verfahrenspflegerin L. hat in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2010 (Bl. I/250) diese Erklärung Ss als mögliche Anpassungsreaktion eingeordnet. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Wegen der Geburt ihres Kindes bitte sie um Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers.

16

Bei den Umgangsterminen und über die Umgangstermine Ende 2009/Anfang 2010 kam es zu diversen Streitigkeiten zwischen den Eltern. Das betraf u.a. den Reisepass von S, den die Mutter dem Vater bzw. der von ihm vorgeschlagenen Person nicht übergeben wollte. Insoweit bestand Streit, ob die Mutter mit S im Januar 2010 nach Thailand reisen dürfe, was der Vater verweigerte. Er verständigte wegen des Streits über die Passherausgabe bei der Übergabe auf dem Bahnhof D. am 30. Dezember 2009 die Bundespolizei. Der Umgang zu diesem Zeitpunkt fand nicht statt. Wegen des im Januar 2010 aufgrund ihres dreiwöchigen Thailandbesuchs ausgefallenen Umgangs hatte die Mutter Mitte Februar 2010 verlängert 10 Tage Umgang mit S. Ferner gelang es den Eltern bei einer Übergabe Ss an die Mutter Anfang März 2010 nicht, sich in angemessener Weise über das von ihm aufgrund einer Erkrankung einzunehmende Antibiotikum und seine Verabreichung zu verständigen.

17

Das Jugendamt M. von B. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 (Bl. II/27) die Einschätzung vertreten, dass die Mutter in der Trennungssituation vor einem Jahr zunächst verunsichert und misstrauisch reagiert habe. Inzwischen habe sie eine Entwicklung vollzogen, die es ihr ermögliche, anders mit der Situation umzugehen und jdf. jetzt auch Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen.

18

Der Senat hat durch Beschluss vom 29. März 2010 anstelle der verhinderten Verfahrenspflegerin L.die Verfahrenspflegerin M. für S bestellt.

19

Der Jugendhilfedienst der Stadt D. hat mit Schreiben vom 13. April 2010 (Bl. II/65) nach einem Hausbesuch berichtet, dass es S in D. beim Vater gut gehe, er mache einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck und habe ein enges Verhältnis zum Vater.

20

Der Senat hat die Eltern, S und die Verfahrenspflegerin M. im Termin am 22. April 2010 angehört. Die Sachverständige W. ist ergänzend befragt worden. Das Jugendamt M. (Frau E.-G.) erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

21

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 verwiesen.

B

22

Die Entscheidung des Senats hängt von der Verfassungsgemäßheit des § 1672 Abs. 1 BGB ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann die elterliche Sorge – auch in Teilbereichen – dem nichtehelichen Vater mangels gemeinsamer Sorgeerklärung nicht ohne Zustimmung der Mutter übertragen werden, an der es hier fehlt.

I

23

Auf diese Norm kommt es an, weil im vorliegenden Fall eine Entziehung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Mutter auf den Vater nicht auf §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB gestützt werden kann. Die Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge mit Trennung von der Mutter - nämlich die Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes und der fehlende Wille oder die fehlende Möglichkeit der Mutter, die Gefahr abzuwenden und die fehlende Möglichkeit, die Gefahr auf andere Weise, auch durch öffentliche Hilfen abzuwenden - liegen nicht vor. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Anhörung der Beteiligten und deren Stellungnahmen teilt der Senat nicht mehr die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mutter in Zukunft die Beziehung von S zum Vater unmöglich machen wird und damit eine Kindeswohlgefährdung wegen des Abbruchs der Bindung zu seiner ersten Bezugsperson zu bejahen ist, die nur durch eine Entziehung der elterlichen Sorge zu beseitigen ist. Die Mutter ist im Termin vom Senat mit Dolmetscherin angehört worden. Der Senat hat dennoch – um einen Eindruck von den Problemen der Eltern bei den Übergaben zu erhalten – die Mutter gebeten, ohne Übersetzung einige Frage zu den Problemen im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Verabreichung des Antibiotikums zu beantworten. Obwohl die Mutter inzwischen besser deutsch sprechen soll, hat der Senat den Eindruck gehabt, dass sie die Fragen nicht wirklich bzw. nur sehr zögerlich verstanden hat. Es dauerte eine Weile bis ihr klar geworden ist, dass die Frage war, was sie von den Mitteilungen des Vaters über die Verabreichung der Medizin verstanden hatte bzw. was er ihr nach ihrer Erinnerung gesagt hatte. Auch ihre Fähigkeit sich mitzuteilen, ist eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Konfliktsituation der Eltern, die Mutter beklagt insoweit auch, dass sie sich vom Vater dominiert fühlt, ist es nachvollziehbar, dass sie sich dem Vater im Rahmen der Umgangsübergaben sprachlich unterlegen fühlt, dies im Konflikt nicht zeigen möchte und dann nicht angemessen reagiert, insbesondere auch mit unberechtigten Vorwürfen. Das schränkt ihre Bindungstoleranz zwar ein, jedoch derzeit nicht in einem Ausmaß, das die Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnte. Die zwischen den Eltern bestehenden Konflikte bei den Übergaben zum Umgang könnten dadurch vermieden werden, dass die Übergaben durch einen Umgangsbegleiter erfolgen, wie es auch die Verfahrenspflegerin M. sieht. Allerdings ist ihre Erklärung, dass S immer bei der Mutter gelebt habe, so pauschal nicht zutreffend. Er lebte bei beiden Eltern und erst nach der Trennung bei der Mutter, wobei der Vater Umgang hatte. Das Jugendamt M. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 die Einschätzung vertreten, dass die Mutter eine weitere Entwicklung durchgemacht habe, die es ihr nun auch ermögliche, Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen. Da der Trennungskonflikt noch deutlich auf die Beziehung der Eltern nachwirkt, geht der Senat nach allem davon aus, dass die Mutter es in absehbarer Zeit mit zeitlichem Abstand von der Trennung verstehen wird, dass sie S nicht negativ gegen den Vater beeinflussen darf, weil sie sonst S schadet, und dass sie die Eltern- von der gescheiterten Paarebene trennen muss. Vom Vater behauptete Äußerungen der Mutter gegenüber S, „der Vater sei böse“ oder sie, die Mutter, „hasse schwarze Menschen“ (die Lebensgefährtin des Vaters und ihre Tochter sind farbig) dürfen nicht vorkommen. Sie würden zwar das Bedürfnis der Mutter befriedigen, ihren Gefühlen über den Vater Luft zu machen, sie würden aber nachhaltig das Wohl des Kindes beeinträchtigen. Dass die Mutter ihre – von ihr bestrittenen - Äußerungen nicht gegen den Vater richtet, sondern sie bezogen auf „schwarze Menschen“ rassistisch meint, was ihre Erziehungseignung einschränken würde, hält der Senat – wenn die Vorwürfe zutreffen sollten - für wenig wahrscheinlich. Ob Elterngespräche mit dem Ziel, eine friedliche Gesprächsbasis zu finden, aufgrund der Entfernung der Wohnorte der Eltern in Betracht kommen, der Vater hat das schon problematisiert, mag offen bleiben. Die Mitarbeiterin des Jugendamts hat sie auf Nachfrage des Senats im Termin jedenfalls für möglich erachtet. Zumindest aber Beratungsgespräche, die der Mutter klarmachen, dass sie im Interesse Ss über den Vater nicht schlecht sprechen, keine unberechtigten Vorwürfe gegen ihn erheben darf und sie ihre Deutschkenntnisse - etwa durch Sprachkurse - weiter verbessern muss, wären vor dem Entzug der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen. Zu einem endgültigen Abbruch des Umgangs zwischen dem Vater und S ist es zudem auch in der sehr konfliktbehafteten Zeit nach dem Verbleib der Mutter in B. nicht gekommen und einen Umgang befürwortet die Mutter. Ihre frühere Einschätzung, dass S längere Ferien beim Vater oder die Reise zum Umgang nach D. belasten könnten, hatten allerdings wenig realen Bezug – auf den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 zum Prozesskostenhilfeantrag der Mutter wird verwiesen - und waren von einer Konflikthaltung geprägt, die die Mutter aufgeben muss. Entgegen früheren Erklärungen hat die Mutter nun bei ihrer Anhörung durch den Senat auch erklärt, dass sich S beim Vater wohlfühlt und er ihr von Spielen und Ausflügen mit dem Vater erzählt und es ihr wichtig sei, dass S glücklich ist. Das zeigt, dass die Mutter auf einem guten Weg ist, der ggf. noch unterstützt werden muss. Hinzukommt, dass S – auch wenn seine Erklärung nicht überbewertet werden darf – sich tendenziell nun eher für Berlin – also für ein Wohnen bei der Mutter - ausgesprochen hat. Die fünfjährige Tochter C. der Lebensgefährtin hat erklärt, dass sie wisse, S wolle in B. wohnen. Die Zerrissenheit Ss machte sich aber durchaus darin deutlich, dass er andererseits äußerte, in D. zur Schule gehen zu wollen, ohne dies erklären zu können. Möglicherweise fühlt er sich in D. nur im Kindergarten nicht so wohl wie in B.. Ss Willen daraus maßgebend abzuleiten, ist aufgrund seiner sehr zurückhaltenden Antworten, die nur mühsam zu erlangen waren und sich zum Teil widersprachen, letztlich nicht möglich.

24

Ein Abbruch der Beziehung zum Vater durch einen Umzug der Mutter nach Thailand ist nicht zu erwarten. Eine Absicht, mit S nach Thailand zu ziehen, hat sie verneint und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Soweit der Vater entsprechende Äußerungen der Mutter behauptet, ändert dies an der Einschätzung nichts. Bloße unbedachte Äußerungen im Streit haben keine Bedeutung. Das würde nur dann anders zu beurteilen sein, wenn zusätzliche Umstände den Schluss nahelegten, dass die Äußerungen ernst gemeint sind und konkrete Maßnahmen ergriffen werden, sie in die Tat umzusetzen. Daran fehlt es hier aber.

25

Andere Gründe, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, bestehen nicht. S hat zu beiden Eltern etwa gleich gute Bindungen, wobei die Sachverständige die etwas stärkere Bindung zum Vater sieht, und die Erziehungseignung der Mutter steht ansonsten nicht in Zweifel.

II

26

Der Senat hält es – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht für möglich bei der Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB im Wege verfassungskonformer Auslegung den Maßstab des § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB heranzuziehen. §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB zielen nicht auf den Ausgleich der elterlichen Rechte in Konfliktsituationen bei Getrenntleben ab, sondern ziehen eine Grenze für Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht bei Ausübung des staatlichen Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und sind nicht geeignet, als Maßstab zu dienen, welche sorgerechtliche Stellung den Elternteilen jeweils einzuräumen ist (BVerfG FamRZ 2003, 285/291 a.E. zu d; Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1666 Rn. 94).

III

27

Nach dem Maßstab des § 1672 Abs. 1 BGB, wenn dieser nicht die Einschränkung der mütterlichen Zustimmung enthielte, würde der Senat die gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gerichtete Beschwerde der Mutter zurückweisen, weil dies dem Wohl Ss dienen würde. Auch wenn die Anhörung Ss durch den Senat – wie schon oben erwähnt - eine gewisse Tendenz für B. ergeben hat, hat die Sachverständige überzeugend erklärt, dass im Alter von S vorrangig sein Verhalten in den elterlichen Haushalten Aussagekraft hat. Die Anhörung Ss – wegen des Inhalts wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 Bezug genommen – hat seine klare Zerrissenheit gezeigt, ohne dass die leichte Tendenz eines Wunsches, in B. zu wohnen, greifbar wurde und für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Es war auffallend, dass er ganz oft und vor allem als erste Antwort erklärte, das wisse er nicht. Im Zeitpunkt der Begutachtung der Sachverständigen im April bis Juni 2009 hatte S zum Vater die sicherere Beziehung und dieser stand für ihn an erster Stelle in der Bindungshierarchie (Gutachten, Seite 44 f = Bl. I/99 f). Die Förderkompetenz der Mutter ist aufgrund ihrer noch immer geringen Deutschkenntnisse eingeschränkt und sie hat Schwierigkeiten mit der Grenzsetzung und der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse (Gutachten, S. 47 f = Bl. I/102 f). Die Sachverständige stellte damals ein sehr unterschiedliches Verhalten Ss in den elterlichen Haushalten dar. Bei dem Vater war er gesprächig und aufgeschlossen, bei der Mutter wirkte er zurückgezogen und unselbständig (Gutachten, S. 40 f = Bl. I/95 f). Zwar hat die Verfahrenspflegerin M. bei ihrer Anhörung im Termin eine gute Beziehung zwischen der Mutter und S und Spielen mit viel Körperkontakt und Vertrautheit bei ihrem Hausbesuch am 16. April 2010 bei der Mutter geschildert, wobei sie den Inhalt der auf Thai geführten Gespräche nicht verstand. Der Jugendhilfedienst D. hat jedoch bei seinem Besuch beim Vater festgestellt, dass S dort einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck macht und offensichtlich ein enges Verhältnis zum Vater hat. Das mag – die Verfahrenspflegerin M. und der Jugendhilfedienst D. haben jeweils nur die Situation bei einem Elternteil gesehen - nun darauf hindeuten, dass S im Haushalt der Mutter inzwischen nicht mehr zurückgezogen und unselbständig ist, ändert aber nichts an der grundsätzlich bestehenden besseren Förderkompetenz des Vaters, der S besser lenken, ihm Grenzen setzen und Anregungen geben kann (Gutachten, S. 45 f = Bl. I/100 f). Das Kindeswohlinteresse spricht unter Berücksichtigung aller Aspekte und aufgrund des überzeugenden Gutachtens für einen Aufenthalt Ss beim Vater und damit für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Dass der Vater berufstätig ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil S sowohl in B. als auch in D. im Kindergarten ist und dies in B. zu seiner sprachlichen Förderung erforderlich wäre.

C

28

§ 1672 Abs. 1 BGB, der es im vorliegenden Fall nicht zulässt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2, 5, 3 Abs. 1 i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip).

29

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 – 1 BvR 1248/99 - (FamRZ 2003, 1448 f) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01 – (FamRZ 2003, 285 ff.) die Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet und Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2, 5, Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil das Elternrecht der Ausgestaltung des Gesetzgebers bedürfe und die Typisierung von Lebenssituationen diesem erlaube, davon auszugehen, dass zusammenlebende nicht miteinander verheiratete Eltern regelmäßig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben würden und nur in schwerwiegenden Fällen die Mutter keine derartige Erklärung abgeben wolle und werde [FamRZ 2003, 285/289 zu cc] (1), 290 zu (2) (a), (2) (b) und (3) (b), 292 zu II 1 und 2]. Damit habe der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG – wonach nichtehelichen Kinder durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie ehelichen Kindern (hier dann als „Anspruch des Kindes auf den besser geeigneten Elternteil“, vgl. Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 10) – und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Väter bzw. nichtehelicher Vater und nichteheliche Mutter - aus Gründen des Kindeswohls eine grundgesetzkonforme Regelung getroffen.

30

An dieser Auffassung kann nach Auffassung des Senats angesichts der Entscheidung des EGMR (V. Sektion) vom 3. Dezember 2009 – 22028/04 – (NJW 2010, 501 ff., zu verfassungsrechtlichen Bedenken siehe schon: Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 9 f.) nicht festgehalten werden. Eine ungleiche Behandlung der Elternrechte von nicht mit der Mutter verheirateten Vätern und verheirateten Vätern sowie eine ungleiche Behandlung von Kindern, die in einer Ehe geboren werden, und Kindern, die in einer Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Eltern geboren werden, sind im Rahmen von Sorgerechtsregelungen nur gerechtfertigt, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (EGMR a.a.O. Rn. 51, 56 ff). Diese sind weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall ersichtlich. Die Eltern lebten bei der Geburt Ss im Jahr 2006 schon längere Zeit seit 2002 zusammen, hatten also eine tragfähige soziale Beziehung und die Mutter vollzog die endgültige Trennung erst im Dezember 2008. Bis dahin wirkte der Vater an der Betreuung Ss mit. Sein Antrag zeigt – was nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren durchaus häufiger vorkommt – dass ihm nicht bewusst war, nicht die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter gehabt zu haben. Es gibt keinen Grund, wegen der nun bestehenden Streitigkeiten eine Sorgerechtsentscheidung nicht zu ermöglichen, weil eine gemeinsame Sorgeerklärung fehlt. Wären die Eltern verheiratet gewesen oder wäre vorher eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden, hätten sich die gleichen Streitigkeiten ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in dieser Situation ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung auf das Kindeswohl weitergehenden Schutz vor Beeinträchtigungen seines Wohls - z. B. durch den Streit seiner Eltern - haben sollte als ein eheliches Kind oder ein Kind, dessen Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Mit dem EGMR geht der Senat davon aus, dass nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass konfliktfreie nichteheliche Lebenspartnerschaften gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben und deshalb bei fehlender gemeinsamer Sorgeerklärung eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung mit dem Kindeswohl typischerweise nicht vereinbar wäre. Die Konflikte langjähriger Lebensgemeinschaften – unabhängig davon, ob eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde oder nicht - unterscheiden sich bezogen auf die Kinder im Trennungsfall in der familiengerichtlichen Realität regelmäßig nicht von den Konflikten von Eheleuten. Im Trennungsfall eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Elternrechte in einer vorher abgegebenen Sorgeerklärung zu sehen, ist zumindest angesichts der aktuellen Entwicklung – wie sie der Senat in seiner Praxis erlebt - nicht mehr überzeugend. S würde andernfalls die Chance genommen, der Verantwortung des besser geeigneten Elternteils unterstellt zu werden und entsprechende Förderung zu erfahren.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/20rr/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=93&numberofresults=6715&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE211882010%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

 

 

 


 

 

Ministerium der Justiz - Pressemitteilung Nr.: 025/10

 

Magdeburg, den 12. März 2010

Familienrecht - Kolb: Ledige Väter müssen vor Gericht für Sorgerecht streiten können

Magdeburg/Mainz (MJ). „Der Vater eines nichtehelichen Kindes muss auch in Deutschland die Möglichkeit erhalten, vor Gericht das Sorgerecht für seine Tochter oder seinen Sohn erstreiten zu können.“ Das sagte am heutigen Freitag, dem 12. März 2010, Justizministerin Prof. Dr. Angela Kolb am Rande des XII. Treffens der Deutsch-Französischen Freundschaftsgruppe des Bundesrates. In Mainz und Saarbrücken steht unter anderem der Erfahrungsaustausch zu familienrechtlichen Themen auf dem Programm.

„Es kann nicht sein, dass Deutschland in einem vereinten Europa als einziges Land bei nichtehelichen Kindern das väterliche Sorgerecht von der Zustimmung der Mutter abhängig macht“, so Justizministerin Kolb weiter. „Wir brauchen ein modernes Familienrecht, das sich an der gesellschaftlichen Realität orientiert. Ich fordere die Bundesjustizministerin auf, eine Neuregelung nicht auf die lange Bank zu schieben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember muss zügig umgesetzt und das deutsche Familienrecht entsprechend angepasst werden.“

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 3. Dezember 2009 in Straßburg der Klage eines Vaters aus Köln zugestimmt, der viele Jahre vergeblich um das Sorgerecht für seine Tochter gekämpft hatte. Die Richter bezeichneten in ihrem Urteil die deutsche Rechtsprechung, nach der ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter das Sorgerecht erhalten können, als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

 

Impressum:

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Fax: (0391) 567-6187

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http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/mj/2010/025_2010_fbe296dbcc1eb44581ca31b33133c524.htm

 

 

Kommentar Väternotruf:

So weit so gut, hat seit der Einführung des Grundgesetzes 1949 ja auch 60 Jahre gedauert - Deutschland schäm Dich. Kein Deut besser als die DDR, dort wurde  wenigstens nicht behauptet, sie wäre eine Demokratie in der bürgerliche Rechte gelten würden.

Doch warum sollen nichtverheiratete Väter erst zum Familiengericht um sich mit zweifelhaften Erfolg das Sorgerecht zu erstreiten, das ihnen laut Grundgesetz Artikel 6 ohnehin schon zusteht. Umgekehrt wird ein Schuh draus. Automatisches Sorgerecht des Vaters mit der Anerkennung der Vaterschaft. Mütter die den Vater nicht in der elterlichen Sorge sehen wollen, können dann nach §1666 BGB beantragen, dass dem Vater das Sorgerecht entzogen wird. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung eintreten würde, wenn dem Vater die elterliche Sorge belassen würde.

 

 


 

 

Sorgerechtliche Impulse aus Straßburg

Professor Dr. Michael Coester, München zur Fussnote *

I. Einleitung

Das Urteil des EGMR vom 3. 12. 2009 zur Fussnote 1 überrascht im Ergebnis nicht, begründet aber die Verpflichtung Deutschlands zu einer erneuten Sorgerechtsreform. Betroffen ist in erster Linie § BGB § 1626a BGB, der die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten (im Folgenden: nichtehelichen) Eltern zunächst allein der Mutter zuweist. Der Weg in ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern führt (rechtliche Etablierung der Vaterschaft vorausgesetzt) nur über entsprechende Sorgeerklärungen beider Seiten oder über spätere Heirat der Kindeseltern. Ohne Bereitschaft der Mutter zur Sorgegemeinschaft ist weder der eine noch der andere Weg gangbar. Das Gleiche gilt für einen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter zum Vater: Hier fordert das Gesetz (§ BGB § 1672 BGB § 1672 Absatz I BGB) neben der Zustimmung der Mutter sogar eine gerichtliche Überprüfung der Kindeswohldienlichkeit.

...

Coester: Sorgerechtliche Impulse aus Straßburg = NJW 2010,482

 

 

 


 

 

 

Europarat:

Bald neues Sorgerecht für unverheiratete Väter

Das Sorgerecht für die Kinder unverheirateter Elternpaare in Deutschland soll bis Jahresende neu geregelt werden und die Väter besser stellen.

Das Sorgerecht für die Kinder unverheirateter Elternpaare in Deutschland soll bis Jahresende neu geregelt werden und die Väter besser stellen.

Das sagte die deutsche Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) am Freitag in Interlaken der Deutschen Presse-Agentur dpa. Das deutsche Gesetz räumt der Mutter ein Vetorecht bei der Vergabe des Sorgerechts ein. Dies hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Egmr) im vergangenen Dezember als Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens und das Diskriminierungsverbot bewertet.

Die 47 Mitgliedsländer des Europarates wollen mit einer rascheren Umsetzung von Grundrechtsurteilen die Arbeitsüberlastung des Egmr verringern. Darauf einigten sich die Außen- und Justizminister der Staatenorganisation. "Wir haben den Grundstein gelegt, damit der Reformprozess für den Gerichtshof nun zügig vorangetrieben werden kann", sagte die Schweizer Außenministerin Micheline Calmy-Rey.

Die Minister verabschiedeten ein Bündel von Reformmaßnahmen: Schwerwiegende Fälle sollen schneller bearbeitet werden. Unzulässige Beschwerden sollen rascher herausgefiltert werden, und für Wiederholungsfälle, die einen Großteil der Arbeit der Richter ausmachen, soll es künftig Piloturteile geben, die wegweisend für ähnliche Fälle sind. Initiiert wurde die Konferenz durch die Schweiz, die zur Zeit im Ministerkomitee den Vorsitz hat.

Die Flut von Beschwerden droht die Wirksamkeit des Gerichtshofes zunichte zu machen. Im vergangenen Jahr waren fast 120 000 Beschwerden in Straßburg anhängig, die meisten aus Russland, der Türkei und der Ukraine.

"Wenn das Leben oder die Gesundheit von Klägern bedroht ist, sollte der Gerichtshof innerhalb weniger Monate zu einer Entscheidung kommen können", sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Je nach Komplexität der Beschwerden können in Straßburg zehn Jahre bis zu einem Urteil vergehen. Wenn die Mitgliedsländer die Reform des Gerichtshofes ernsthaft vorantreiben, könnte nach Einschätzung von Juristen die Verfahrensdauer auf unter fünf Jahre reduziert werden. Wunschziel wäre allerdings eine Verfahrensdauer von zwei Jahren.

Jeder der 800 Mill. Bürger aus den 47 Europaratsländern kann den Gerichtshof anrufen, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt glaubt. Allerdings muss er zuvor den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft haben. Ein Kläger aus Deutschland muss also bereits vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden sein, ehe er nach Straßburg ziehen kann.

19.02.2010

http://www.handelsblatt.com/newsticker/politik/europarat-bald-neues-sorgerecht-fuer-unverheiratete-vaeter;2533054

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Deutsche Regierung, Justiz und der Deutsche Bundestag haben das ihre getan, um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unnötig zu belasten. Zuletzt im Jahr 2003 das Bundverfassungsgericht - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 unter seinem damaligen Präsidenten Papier, als es vortrug, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wäre mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass das in keiner Weise sein konnte, konnte jeder des Lesens Kundige wissen, denn Artikel 6 Grundgesetz postulierte:

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche

 

Die Herren und Damen Richter/innen des ersten Senates, waren sich jedoch nicht zu schade, die jahrzehntelange sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder noch einmal abzusegnen, ein schwarzer Tag für das Bundesverfassungsgericht und seine seitdem stark in Mitleidenschaft gezogene Reputation, ein schwarzer Tag auch für Hunderttausende nichtverheiratete Väter und ihre Kinder, die bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache Zaunegger gegen Deutschland am 03.12.2009 für weitere 6 Jahre zu Menschen zweiter Klasse erklärt wurden.. 

 

 

 


 

 

Staatliche sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder in Deutschland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR

Zaunegger gegen Deutschland

Zaunegger gegen Deutschland

Urteil vom 03.12.2009

in deutscher Übersetzung und mit Kommentar von Dr. Jens M. Scherpe, Cambridge

veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 2010, Heft 2

 

FamRZ 2010, 103

 

www.famrz.de

 

 


 

 

 

03.12.2009

Pressemitteilung des Kanzlers

Kammerurteil 1

 

Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)

AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES

Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.

Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.

Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.

Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,

Karel Jungwiert (Tschechien),

Rait Maruste (Estland),

Mark Villiger (Liechtenstein),

Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),

Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,

Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc

und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.

Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.

Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.

Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.

Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.

Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.

***

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79)

Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04) or

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Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

 

1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.

 

 

 


 

 

Interview, Do 03.12.09, 13:06 Uhr

Eu-GH stärkt Sorgerecht der Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt.

Sie dürften in dieser Frage nicht gegenüber unverheirateten Müttern benachteiligt werden, urteilten die Straßburger Richter. Sie gaben damit einem Vater aus dem Kölner Raum Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Er fordert unter anderem eine Mitsprache darüber, wo sein Kind lebt und zur Schule geht.

Nach geltender deutscher Rechtslage können in Deutschland unverheiratete Väter das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen.

Geklagt hatte der 45-jährige Horst Zaunegger aus Köln, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine heute 14 Jahre alte Tochter kämpfte. Zaunegger äußerte sich im Inforadio sehr zufrieden mit dem Urteil. Jetzt müsse die Bundesregierung die entsprechenden Gesetze ändern. Die Entscheidung der Richter sei bindend.

Die Fragen stellte Sabine Porn.

http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/interview/200912/135456.html

 

 

 


 

 

 

Mehr Rechte für ledige Väter

Urteil in Straßburg

03.12.2009, 15:55

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis gekippt, wonach unverheiratete Väter ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mütter sehen dürfen.

Ein Mann mit seinem Kind: Die Rechte von ledigen Vätern werden nun gestärkt. (Foto: dpa)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter an diesem Donnerstag einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine 14-jährige Tochter Recht.

Der 45-jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.

Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch“ schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter von 1,6 Millionen Kindern betroffen sind.

In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Anwalt des Klägers, Georg Rixe, sagte, der Gesetzgeber müsse nun unverzüglich eine Neuregelung schaffen.

"Es ist für mich eine große Genugtuung, dass dieses große Leid und die Ohnmacht, die ich jahrelang empfunden habe, nun hinter mir liegen", sagte Kläger Horst Zaunegger der Deutschen Presse-Agentur dpa. Er sei auch für die "vielen betroffenen Väter froh", dass zu diesem Thema endlich eine Debatte neu geführt werde.

"Guter Tag für Väter"

"Der Gesetzgeber muss die gerichtliche Möglichkeit schaffen, das Kindeswohl zu prüfen, wenn ein unverheirateter Vater ein gemeinsames Sorgerecht anstrebt“, sagte Anwalt Rixe.

Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofes als "guten Tag für Väter". Die Richter hätten die Rechte der Väter gestärkt. Das Gericht gebe mit der Entscheidung "unehelichen Vätern die Möglichkeit, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und stärkt auch das Recht der Kinder auf beide Eltern".

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen“. Die Ministerin verwies darauf, dass der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.

Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich.

http://www.sueddeutsche.de/politik/123/496438/text/

 

 

 

 

Europäisches Urteil zu Sorgerecht

Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren

Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.

Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.

Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.

Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.

Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

03.12.2009

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html

 

 

 

 

 

Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern

Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.

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Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen

© Frank Rumpenhorst/DPA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.

Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.

Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."

Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab

Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.

In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.

3. Dezember 2009, 11:46 Uhr

http://www.stern.de/politik/deutschland/streit-um-sorgerecht-eu-gericht-staerkt-rechte-von-ledigen-vaetern-1526561.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."

Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in  Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:

Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt

BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht  aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg

BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht

BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006) 

BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01  

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt

Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)

BVR Prof. Dr. Bryde

Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an. 

 

 

Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.

 

 

03.12.2009: Radiointerview mit Günter Mühlbauer zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

03.12.2009 Hessischer Rundfunk: Radiointerview zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 

 

 


 

 

 

 

Gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetz auch für nichteheliche Kinder

Presseerklärung 35/2009

Von: Josef Linsler Am: 08.11.2009

Impuls für eine Reform des Kindschaftsrechts

Gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetz auch für nichteheliche Kinder ab Feststehen der Vaterschaft

Nürnberg (ISUV). Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) hat Band 5 seiner Schriftenreihe mit dem Titel „Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder“ herausgegeben. Der Verband möchte mit dieser 80 seitigen Schrift einen Impuls für eine Reform des Kindschaftsrechts in dieser Legislaturperiode geben. Das Kernanliegen des Verbandes ist die juristische Gleichbehandlung von Kindern, die außerehelich geboren wurden. Im Gesetz soll die gemeinsame Elternverantwortung ab Feststehen der Vaterschaft – auch im Fall der Trennung - verankert werden. Die Autoren der Broschüre sind Professor Siegfried Willutzki, die Rechtsanwälte Dr. Hans-Peter Braune und Georg Rixe sowie der ISUV Bundesvorsitzende Josef Linsler. Willutzki ist bundesweit bekannt als langjähriger profunder Kenner und Gestalter des Familienrechts. Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Braune ist engagierter Verfechter der gemeinsamen elterlichen Sorge, daher auch Verfasser von Band 1 der ISUV-Schriftenreihe, erschienen 1989 mit dem Titel „Gemeinsame elterliche Sorge“, langjähriger ISUV-Bundesvorsitzender und heute rechtspolitischer Sprecher des ISUV. Rechtsanwalt Georg Rixe bundesweit bekannt als profunder und engagierter Kenner des Kindschaftsrechts, als Anwalt hat er schon zahllosen Betroffenen geholfen, ihre Anliegen beim Bundesverfassungs-gericht oder auch beim Europäischen Gerichtshof sehr erfolgreich vertreten.

Siegfried Willutzki gibt auf den ersten zehn Seiten einen Problemaufriss, er zeigt auf, wie es zur Alleinsorge der Mutter bei nichtehelichen Kindern kam und mit welchen Argumenten sie gerechtfertigt wird. Willutzki plädiert für folgende Regelung, „den Eintritt der gemeinsame elterliche Sorge auch bei Fehlen der Zustimmung der Mutter allein von der feststehenden Vaterschaft abhängig zu machen.“ Überzeugend legt er dann dar, dass ein modernes Kindschaftsrecht auch dem Wandel der Familienformen Rechnung tragen muss.

Von Josef Linsler wird kurz das bisherige Agenda Setting des ISUV in Presseerklärungen angerissen. Die Situation der nichtehelichen Väter wurde mit „Rechtlos gegenüber dem eigenen Kind“ gekennzeichnet. Anhand von zwei „Fällen“, die Linsler aus mehreren dem Verband bekannten „Fällen“ ausgewählt hat, weil sie „repräsentativ“ sind, wird die Situation von Kindern und Vätern veranschaulicht, wenn sich die Partner trennen.

In beiden Fällen wird dargestellt, wie es im Rahmen der Trennung zur Entsorgung des Vaters, zur Entfremdung des Kindes gegenüber dem Vater und schließlich zur

Umgangsverweigerung kommt. Juristisch kommentiert werden die Fälle von Rechtsanwalt Braune.

Ein besonderes Anliegen ist es dem ISUV: „Kinder schützen durch gemeinsame elterliche Sorge.“ Anhand eines Falles von brutaler Kindesmisshandlung wird aufgezeigt, dass gemeinsame elterliche Sorge und entsprechendes Umgangsrecht eine Barriere gegen Kindesmisshandlung sein kann. Gemeinsame elterliche Sorge ist nach Auffassung des Bundesvorsitzenden Josef Linsler auch ein gesellschaftspolitisches Erfordernis: „Ziel familienrechtlicher Regelungen muss es – unabhängig ob verheiratet oder nicht - auch sein, familiale Netzwerke durch gemeinsame elterliche Sorge zu erhalten, zu fördern oder gar aufzubauen. Gelebte elterliche Sorge sichert am ehesten, dass beide Elternteile weiterhin berufstätig sind. Nur so lässt sich in der Regel Kinderarmut und Altersarmut und der dauernde Konsum staatlicher Sozialleistungen vermeiden.“

Im Folgenden wird von Rechtsanwalt Rixe die Entwicklung der Rechtsprechung zur elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder skizziert „sowie der vom Bundesverfas-sungsgerichts eingeforderte gesetzliche Reformbedarf dargestellt und einer Würdigung unterzogen.“ Des Weiteren arbeitet Rixe die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht ein. Es folgt ein Rechtsvergleich, der zeigt, „dass in der ganz überwiegenden Zahl der Staaten in Europa – anders als in Deutschland – die Gleichberechtigung der außerehelich geborenen Kinder beim Sorgerecht ihrer Eltern bereits verwirklicht ist.“

Im folgenden Kapitel werden die Stellungnahmen der Parteien zum Thema darge-stellt, für die CDU wird Ute Granold zitiert, für die FDP Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, jetzige Justizministerin, für die SPD Joachim Stünker, für die Grünen Irmingard Schewe-Gerigk.

Im ausführlichen Fazit werden die Forderungen und Argumente des Verbandes für diese wichtige Reform nochmals zusammengefasst.

Die Schrift ist erhältlich bei der ISUV-Geschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, zum Selbstkostenpreis von € 8,00. Der Versand kann nur gegen Vorauskasse erfolgen, daher bitte Verrechnungsscheck oder Briefmarken im Wert der Bestellung beifügen.

http://www.isuv.de/tiki-read_article.php?articleId=423

 

 


 

 

 

03. Juli 2009 - Pressemitteilung 04/09

Gegen Menschenverachtung Widerstand geleistet

Vertreter der Bamberger Justizbehörden und der Rechtsanwaltschaft sowie zahlreiche Gäste fanden sich am Freitag, 03.07.2009, zu einer Feierstunde im Justizgebäude am Wilhelmsplatz ein, um des 65. Todestages des von den Nationalsozialisten ermordeten Rechtsanwalts Hans Wölfel zu gedenken. In seiner Begrüßung hob OLG-Präsident Michael Meisenberg hervor, wie wichtig es sei, angesichts zahlreicher sich in aller Welt breit machender Diktaturen immer wieder aufs Neue an mutige Persönlichkeiten zu erinnern, die gegen Diktatur und Menschenverachtung Widerstand geleistet haben.

Stellvertretend für die Bamberger Anwaltschaft ging der Vorsitzende des Anwaltsvereins Bamberg, Rechtsanwalt Hans-Jörg Lemke, in einer kurzen Ansprache auf das Schicksal von Hans Wölfel ein und würdigte dessen Lebensleistung.

Im Haupttreppenhaus des Justizgebäudes ist zu Ehren von Hans Wölfel eine Gedenktafel angebracht.

 

gez.

Truppei

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba/presse/archiv/2009/02115/index.php

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wozu in die Ferne schweifen, sieh, das üble liegt so nah. Schwere Menschenrechtsverletzung gibt es nicht nur in fernen Diktaturen, sondern auch in Deutschland, verübt von der Bundesregierung, dem deutschen Bundestag und diversen deutschen Gerichten, die wir hier nicht nennen, da wir sonst Strafverfolgungen seitens der ach so demokratischen Staatsgewalt befürchten müssen. Ja wir dürfen in diesem Land noch nicht einmal sagen, dass Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht mit ihrer "Rechtsprechung" die Menschenrechte verletzen, wollen wir nicht riskieren, dass uns übereifrige deutsche Staatsanwälte in der Tradition der Nationalsozialisten die freie Rede verbieten,

Konkret geht es um die seit 1949 bis heute anhaltende sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach dem verfassungswidrigen BGB Schandparagraphen 1626a, bis 1998 konnten den nichtverheirateten Vätern in Deutschland sogar die eigenen Kinder wegadoptiert werden. Hunderttausende Väter haben seit 1949 bis heute auf Grund der staatlichen Unrechtspraxis den Kontakt zu ihren Kinder verloren. Pfui Deibel Deutschland.

 

 


 

 

Gesetzeslücken im Sorgerecht für uneheliche Kinder

Elke Stolt (gms)

Stuttgart - Das Gesetz zum Sorgerecht für Kinder unverheirateter Eltern sollte nach Ansicht von Richtern und Betroffenen dringend geändert werden. Es sei ein Skandal, dass bei diesen Paaren die Mutter automatisch allein sorgeberechtigt sei, sagte der Gründer und Vorsitzende des Vereins „Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe“, Franzjörg Krieg. Das entsprechende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 sei menschenrechtswidrig. „Da habe ich Verständnis, dass Väter sich entsorgt fühlen“, betonte am Mittwoch auch der Vorsitzende Richter am Landgericht Stuttgart, Stefan Motzer. Während Ex-Ehepartner automatisch das gemeinsame Sorgerecht haben, steht bei unverheirateten Partnern dem Vater kein Sorgerecht zu. Dies sei eine Ungleichbehandlung der Väter.

So sei auch dann kein gemeinsames Sorgerecht möglich, wenn beide Eltern zwar zusammenleben, die Mutter aber dennoch auf ihrem alleinigen Sorgerecht beharre. Es sei fraglich, ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar sei, meinte der Familienrichter. „Es kann nicht sein, dass einer Frau nur durch den Umstand, dass sie Mutter geworden ist, das Prädikat "gut" für das Kind quasi ins Wochenbett gelegt wird“, kritisierte Krieg. „Wir fordern ein gemeinsames Sorgerecht für alle Kinder ab Geburt, gleichgültig ob ehelich oder nicht“

Gemeinsame Sorgerechtserklärung

Die bisherige Regelung habe manchmal tragische Folgen und diene nicht immer dem Kindeswohl. Motzer nannte den Fall eines Vater, der sich jahrelang als Hausmann um die Erziehung seiner drei Kinder gekümmert habe, während seine Partnerin und die Mutter der Kinder ihrem Beruf nachgegangen sei. Als sich die Frau von dem Mann getrennt habe, habe dieser weiter die Kinder erziehen wollen. Die Mutter habe aber eine Fremdbetreuung bevorzugt. „Kein Gericht der Welt konnte etwas daran ändern.“ Er könne nur allen Männern in nicht-ehelichen Beziehungen raten, mit der Mutter des gemeinsamen Kindes eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben.

Bei ehelichen Beziehungen hingegen sei der „entsorgte Vater“ Historie, sagte Motzer in Anspielung auf eine kürzlich erschienene Film-Dokumentation. Auch Krieg bezeichnete das geschriebene Recht in diesem Bereich als „im Grunde in Ordnung“. Allerdings stehe das gesprochene Recht dazu noch allzuoft im Widerspruch.

Positive Signale für Väter

Insgesamt aber sei die Gesellschaft auf einem guten Weg. „Angesichts von immer mehr Trennungen und Scheidungen sind unsere Forderungen längst kein Randphänomen mehr“, sagte der Vereinsgründer. Es gebe viele Signale aus Gerichten und auf gesetzgeberischer Ebene, wo nicht länger automatisch die Mutter bevorzugt werde. „Wir sind mitten in einer Veränderung. Die Akzeptanz für unseren Kampf war noch nie so groß.“ lsw

05.08.2009

http://stimme.de/suedwesten/nachrichten/vm/art19068,1615476

 

 

 


 

 

 

Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden

 

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Die gemeinsame elterliche Sorge soll zur Regel werden

Bundesrat schickt Revision des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung

Medienmitteilungen, EJPD, 28.01.2009

Bern. Die gemeinsame elterliche Sorge soll zukünftig im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) bis zum 30. April 2009 in die Vernehmlassung geschickt.

Die vorgeschlagene ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass ihnen das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Um eine möglichst reibungslose Ausübung des Sorgerechts sicherzustellen, werden die Eltern verpflichtet, dem Gericht ihre Anträge bezüglich Betreuung und Unterhalt des Kindes zu unterbreiten. Das Gericht kann aber auch – von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern – die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Seine Entscheidung muss in jedem Fall vom Wohl des Kindes getragen sein.

Für nicht miteinander verheiratete Eltern sieht die ZGB-Revision je nach Kindesverhältnis eine unterschiedliche Lösung vor. Im Falle einer Anerkennung des Kindes durch den Vater steht das Sorgerecht von Gesetzes wegen beiden Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschliessen. Bei Uneinigkeit können sie sich an die Kindesschutzbehörde wenden. Das Gericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile die elterliche Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil, verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann der Vater beim Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter zugesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

 

Heutige Rechtslage…

Nach geltendem Recht wird die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann die elterliche Sorge aber auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, ein gemeinsamer Antrag vorliegt und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Sie können aber wie geschiedene Eltern unter den gleichen Bedingungen das gemeinsame Sorgerecht erlangen. … von verschiedenen Seiten kritisiert

Diese Rechtslage wird seit mehreren Jahren von Seiten der Politik, der Wissenschaft und der Vätervereinigungen kritisiert. Sie berücksichtige zu wenig das Wohl des Kindes, das für seine gedeihliche Entwicklung auf beide Elternteile angewiesen ist. Zudem würden Väter und Mütter nicht gleich behandelt. Mit der Scheidung verliere ein Elternteil, meistens der Vater, seine Rolle als Erzieher und Vertreter des Kindes. Häufig sei er nur noch ein mit einem Besuchsrecht ausgestatteter Zahlvater. Das gemeinsame Sorgerecht könne in seiner heutigen Form nur beschränkt Abhilfe schaffen. Da es von einem gemeinsamen Antrag der Eltern abhänge, missbrauche ein Ehegatte nicht selten seine Zustimmung, um anderweitige Vorteile zu erlangen.

 

Gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung

Mit der Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zerbricht nicht nur die Ehe, sondern auch die Elternschaft. Demgegenüber setzt das gemeinsame Sorgerecht die gemeinsame Elternschaft trotz Scheidung fort und verwirklicht die Gleichstellung von Vätern und Müttern. Auf diese Weise wird die Bedeutung beider Elternteile anerkannt, die sich die gleiche Verantwortung für die Erziehung des Kindes teilen. Wie während der Ehe fällen sie weiterhin die das Kind betreffenden Entscheide, womit eine enge und auf Ausgleich bedachte Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern bestehen bleibt und ein Bruch zwischen dem Kind und dem Elternteil ohne Sorgerecht verhindert wird. Verletzung des Besuchsrechts soll strafbar werden.

 

Nach geltendem Recht haben der Elternteil ohne Sorgerecht sowie das Kind einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. In der Praxis verhindert oder erschwert die obhutsberechtigte Person allerdings häufig die Ausübung des Besuchsrechts. Sie riskiert praktisch keine Sanktionen, während der Elternteil, der das Kind dem obhutsberechtigten Elternteil nicht zurückbringt, strafrechtlich belangt werden kann. Mit einer Ergänzung der Strafnorm, die das Entziehen von Unmündigen unter Strafe stellt, soll diese Ungleichhandlung beseitigt werden: In Zukunft soll auch bestraft werden können, wer einen Elternteil daran hindert, sein Besuchsrecht auszuüben.

 

Weitere Auskünfte

Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 53 57, E-Mail

Letzte Änderung: 28.01.2009

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Rechtliches | Kontakt

http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2009/2009-01-281.html

 

 


 

 

Die Väter werden den Müttern gleichgestellt

Von Gieri Cavelty

Geschiedene und unverheiratete Eltern sollen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Wer den anderen Elternteil in seinem Besuchsrecht einschränkt, soll bestraft werden.

Verheiratet oder nicht: Künftig soll für Väter und Mütter das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall werden. Bild: Keystone

Der Bundesrat will das gemeinsame Sorgerecht zum Regelfall erklären – sowohl für Geschiedene wie für Unverheiratete. Die Landesregierung hat gestern eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches in die Vernehmlassung geschickt.

Heute wird das Sorgerecht bei Unverheirateten zunächst automatisch und ausschliesslich der Mutter zugesprochen. Nur wenn sie sich einverstanden erklärt, darf der Lebenspartner mitreden. Bei Scheidungen herrschte bis anhin ebenfalls eine Art Monopol für Frauen. In jüngster Vergangenheit zeigt die Statistik indes eine Tendenz hin zum gemeinsamen Sorgerecht: Anfang des Jahrzehnts einigten sich 1200 Paare im Scheidungsprozess, die Verantwortung für die Kinder zusammen zu tragen, vor zwei Jahren war dies fast 5000 Mal der Fall. (Gegenüber 8850 Scheidungen mit alleinigem Sorgerecht der Mutter und 745 gescheiterten Ehen, in denen dieses Recht dem Vater übertragen wurde.)

Durchsetzung des Besuchsrechts

Eine weitere Änderung sieht der Bundesrat im Strafgesetz vor. Nach seinem Vorschlag riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wer einen Elternteil daran hindert, das Besuchsrecht auszuüben. Wie Felix Schöbi vom Bundesamt für Justiz ausführt, vereitelten Mütter teilweise die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts. Diese Frauen riskierten keinerlei Sanktionen, während ein Vater, der das Kind nicht zurückbringe, strafrechtlich belangt werden könne. Mit der geplanten Gesetzesänderung solle auch in diesem Punkt Gleichberechtigung herrschen.

Und was ist mit den Vätern, die ihre Sorgepflicht nicht wahrnehmen, den Sprössling nicht besuchen? Laut Felix Schöbi kann gegen solche Nachlässigkeit schon nach geltendem Recht vorgegangen werden, mit dem Entzug des Sorgerechts sowie der Verpflichtung zu höheren Alimentenzahlungen. «Weitergehende Sanktionen hingegen wären nach unserem Rechtsverständnis übertrieben», findet er.

«Patriarchale Vorzugsbehandlung»

Solche Aussagen bringen Anita Thanei in Harnisch. Die Scheidungsanwältin und SP-Nationalrätin sieht in den geplanten Gesetzesänderung überhaupt eine patriarchale Vorzugsbehandlung. «Sobald sich Männer diskriminiert fühlen, wird das Gesetz geändert», sagt Thanei. «Bei Frauen geht das sehr viel langsamer.»

Ganz so flugs sind die gestern präsentierte Änderungen allerdings auch wieder nicht gekommen: Das Bundesamt für Justiz ist damit über drei Jahre schwanger gegangen. Die Revision geht auf einen Vorstoss von CVP-Nationalrat Reto Wehrli zurück, den das Parlament im Herbst 2005 an den Bundesrat überwiesen hat. Opposition erwuchs damals lediglich aus den Reihen der SP; umso heftiger setzten sich namentlich die Genossinnen zur Wehr. Wie fundamental die SP-Opposition heuer sein wird, ist offen. Auffallend jedenfalls ist: Die Wortführerin in der Ratsdebatte von 2005, SP-Vizepräsidentin Jacqueline Fehr, wollte sich zu den bundesrätlichen Vorschlägen gestern noch nicht äussern.

(Tages-Anzeiger) Erstellt: 28.01.2009

 

http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Die-Vaeter-werden-den-Muettern-gleichgestellt/story/27363384

 

 

 


 

 

Freudentag für alle Väter in der Schweiz

 

Liebe Leser,

Gestern war ein Freudentag für alle Väter in der Schweiz, insbesondere aber für die getrennt oder geschiedenen Väter. Mit der Publikation des Gesetzesvorschlages für das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall hat der Bundesrat eine längst überfällige Gesetzeslücke angegangen.

Mit dem Einbezug der unverheirateten Eltern geht die Schweiz sogar noch weiter als viele Nachbarländer. Neu soll nicht mehr nur für verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht gelten, sondern auch für unverheiratete, sofern der Vater das Kind anerkennt.

Der Vorschlag des Bundesrates sieht darüber hinaus endlich klare Konsequenzen für Elternteile vor, die das Besuchsrecht torpedieren oder gar verweigern.

Im neuen Artikel 220 des schweizerischen Strafgesetzbuches soll stehen: Art. 220

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben,

wer sich weigert, eine minderjährige Person dem Inhaber eines Besuchsrechts zu übergeben,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

Unmissverständlich und klar - da bleibt nicht viel Handlungsspielraum.

 

Die Väter- und Elternorganisationen sind sehr stolz auf das erreichte Zwischenziel. Es ist uns gelungen, in den letzten Jahren die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und auf die Thematik aufmerksam zu machen. Und ganz besonders sind wir stolz, dass es uns gelungen ist, die massgeblichen Fachleute in der Bundesverwaltung davon zu überzeugen, dass nur eine radikale Abkehr vom bisherigen System eine wirkliche Verbesserung bringen kann.

Der vorliegende Entwurf zeigt, dass unsere Worte Gehör gefunden haben und das erfüllt uns mit Stolz und Befriedigung.

Doch noch ist nichts gewonnen - dies ist erst die Vernehmlassung - noch stehen viele Hürden vor uns. Wir werden daher weiter arbeiten - dran bleiben und die Öffentlichkeit, die Politiker und die Fachleute davon überzeugen, dass nur ein Miteinander schlussendlich zum Ziel führen kann.

Aber für heute dürfen wir uns über das Erreichte freuen.

 

Oliver Hunziker

Präsident GeCoBi

oliver.hunziker@gecobi.ch

www.gecobi.ch

 

29.01.2009

 

Weitere Informationen auf: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2009/2009-01-281.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Nun muss endlich in Deutschland die lahmarschige, männer- und väterfeindliche Bundesregierung die Beendigung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beenden.

Dann wird auch dem Bundesverfassungsgericht nichts mehr anderes übrig bleiben, als den Artikel 6 Grundgesetz endlich ernst zu nehmen und Verfassungsrichter die sich weiterhin für die sorgerechtliche Diskriminierung einsetzen mit empfindlicher Kürzung der Rentenbezüge in den Ruhestand zu schicken.

 

 


 

 

 

 

Luxemburg: Unabhängig vom Zivilstand der Eltern werden nun alle Kinder gleich behandelt. Doch nicht nur die Kinder werden gleich behandelt, auch die Eltern. Unabhängig vom Zivilstand haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht.

Und wann wird in Deutschland die Diskriminierung von nichtehelichen Kindern und ihren Vätern endlich beendet?

 

 

 

Familienrecht

04.01.2009 19:03 Uhr

 

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Reform in Sicht

Christine Doerner im Gespräch mit dem Luxemburger Wort

Dani Schumacher

 

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Foto: Guy Jallay

Die CSV-Abgeordnete Christine Doerner steht dem Unterausschuss „Scheidung“ vor.

 

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Im Herbst bei der parlamentarischen Rentrée kamen das Scheidungsgesetz und die Änderungen beim Sorgerecht auf die Prioritätenliste der Regierung. Im Oktober wurde dann der parlamentarische Unterausschuss „Scheidung“ ins Leben gerufen. Vorsitzende ist die CSV-Abgeordnete Christine Doerner. Wenn alles glatt geht, könnte das Reformpaket noch vor den Wahlen verabschiedet werden.

Weshalb wurde eigentlich der Unterausschuss „Scheidung“ ins Leben gerufen?

Der parlamentarische Unterausschuss wurde gegründet, um zunächst die großen Prinzipien abzuklären. Das neue Scheidungsgesetz wird nämlich zu grundlegenden Änderungen führen. Es geht beispielsweise um die Neuregelung der Unterhaltzahlungen, oder darum, wie in Zukunft die Scheidung in beidseitigem Einverständnis geregelt werden soll, oder um Ausgleichzahlungen bei den Renten.

Bei diesen Grundsatzfragen lässt sich im kleinen Kreis des Unterausschusses eher ein Konsenz erzielen, als in der großen Justizkommission. Weil von jeder Partei nur ein Abgeordneter am Tisch sitzt, ist der Unterausschuss schon allein aus terminlichen Gründen weitaus flexibler. Wir kommen folglich auch wesentlich schneller mit unserer Arbeit voran.

Mit welchen Dossiers setzt sich der Unterausschuss neben dem Scheidungsgesetz noch auseinander?

Wir haben das Feld eigentlich von hinten aufgerollt. Zunächst haben wir uns mit dem elterlichen Sorgerecht auseinandergesetzt. Diese Problematik bildet einen der Hauptpfeiler des gesamten Pakets. Uns lagen einerseits der Gesetzentwurf der Regierung vor und andererseits die Gesetzvorschläge von Laurent Mosar und Marie-Josée Frank sowie von Jacques-Yves Henckes. Der Regierungsentwurf ist am weitesten gefasst und trägt u.a. einer EU-Richtlinie Rechnung.

Zentrales Element ist aber, dass der Gesetzestext keinen Unterschied mehr macht, ob die Eltern bei der Geburt der Kinder verheiratet waren oder nicht. Unabhängig vom Zivilstand der Eltern werden nun alle Kinder gleich behandelt. Doch nicht nur die Kinder werden gleich behandelt, auch die Eltern. Unabhängig vom Zivilstand haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht. Das ist ein Riesenfortschritt. Die Arbeiten an diesem Projekt sind so gut wie abgeschlossen.

Im Gesetzvorschlag Mosar-Frank wurde auch die Abstammung behandelt. Wie wollen Sie hier vorgehen?

Die Abgeordneten Mosar und Frank haben mit ihrem Gesetzvorschlag hinsichtlich der Abstammung sehr gute Vorarbeit geleistet. Daneben arbeitet die Regierung im Augenblick einen Gesetzentwurf aus, der einerseits detaillierter sein wird und andererseits die neusten Entwicklungen, wie etwa die Reform des Familienrechts in Frankreich berücksichtigen soll. Der Text wird voraussichtlich im Januar vorliegen. Das Prinzip wird wiederum das gleiche sein wie beim Sorgerecht. Kinder und Eltern werden unabhängig von dem jeweiligen Zivilstand gleich behandelt.

Der Unterausschuss beschäftigt sich auch mit dem Thema Schlichtung ...

Zum Thema Schlichtung lag ein Gesetzvorschlag von Lydie Err vor. Die Regierung will aber nun ein eigenes Gesetzprojekt verfassen. Insgesamt ist es wichtig, dass das Prinzip der zivilrechtlichen Schlichtung als Alternative für die Konfliktregelung zurückbehalten wird. Und wenn das Grundprinzip einmal im luxemburgischen Recht verankert ist, wird die Schlichtung auch Auswirkungen auf das Scheidungsrecht haben. Um eine möglichst „konfliktfreie“ Scheidung zu ermöglichen, soll es dem Richter in Zukunft möglich sein, den beiden Parteien die Schlichtung nahezulegen. Nur wenn die Situation wirklich verfahren ist, soll der Richter als oberste Instanz richten. Aufzwingen kann er das Schlichtungsverfahren allerdings nicht.

Wie sieht es denn nun mit dem eigentlichen Scheidungsgesetz aus? Weshalb kamen die Arbeiten solange nicht vom Fleck?

Justizminister Frieden hat in der Tat seinen Gesetzentwurf bereits im Mai 2003 eingebracht. Der Text war sehr fortschrittlich. Er basiert auf dem Zerrüttungsprinzip anstatt auf dem Prinzip des Fehlverhaltens. Seither haben zahlreiche EU-Länder ihre Scheidungsgesetze überarbeitet. Sogar Länder mit einem eher konservativen Familienrecht wie etwa Spanien oder Italien, aber auch Belgien und die Niederlande haben das Schuldprinzip gestrichen. Der Vorteil beim Zerrüttungsprinzip ist, dass statt subjektiver Einschätzungen nun objektive Kriterien eine Rolle spielen.

Doch zurück zum Gesetzentwurf von 2003. Auch wenn der Text sowohl von der Form als auch vom Inhalt her sehr modern war, so musste er doch überarbeitet werden. Einerseits hatte der Staatsrat in seinem Gutachten mehrfach Einspruch erhoben. Diesen Oppositions formelles wollten wir Rechnung tragen. Andererseits wollten wir auch die Problematik des Splitting berücksichtigt wissen. Es ist nun angedacht, dass im Fall einer Scheidung bei der Auflösung der gemeinsamen Güter, die Partei, die nicht berufstätig war, einen bestimmten Geldbetrag erhält, mit dem sie ihre Rechte in der Rentenversorgung zurückkaufen muss.

Es ist nämlich nur logisch, wenn beispielsweise nicht nur der Erlös aus der gemeinsamen Wohnung aufgeteilt wird, sondern wenn der eine Partner auch an den Rentenansprüchen teilhaben kann. Wenn es nicht zur Scheidung gekommen wäre, hätte er ja auch davon profitiert. Dies soll nun im vorliegenden Gesetzentwurf festgeschrieben werden.

Wie geht es nun weiter?

Beim Scheidungsgesetz arbeiten wir zurzeit an den Änderungsanträgen. Die großen Prinzipien stehen. Im Januar reichen wir den Text dann an die Justizkommission weiter. Die Arbeiten am Gesetzentwurf zum Sorgerecht, zur Schlichtung und zur Abstammung haben wir soweit abgeschlossen. Ich bin, was das Timing anbelangt, sehr zuversichtlich. Wenn alles glatt läuft, wird das gesamte Reformpaket noch vor den Wahlen die parlamentarischen Hürden nehmen.

http://www.wort.lu/wort/web/letzebuerg/artikel/05038/reform-in-sicht.php

 

 

 


 

 

 

Sorgerechtliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern in Muttiland-Deutschland

 

 

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-650-5784--f145682.html#frage145682

 

17.10.2008

Antwort von

Willi Brase

 

 

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gerne Stellung nehmen möchte.

Hinsichtlich der Prüfung des § 1626 a BGB kann ich Ihnen folgenden Sachstand mitteilen: Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz hat das Bundesamt für Justiz ein Forschungsvorhaben zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern" ausgeschrieben. Das Forschungsvorhaben sollte Anfang 2009 begonnen werden und spätestens am 15. November 2010 mit der Abgabe des Abschlussberichtes abgeschlossen sein. Die Bewerbungsfrist geht bis zum 25. November 2008. Untersucht werden soll die Situation nicht verheirateter Eltern, die sich für oder gegen die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Sorgeerklärungen entscheiden (hier der von Ihnen auch genannte § 1662 a). In diesem Zusammenhang sollen die gesetzlichen Regelungen auf ihre Rechtswirklichkeit -- gemeint sind soziale, gesellschaftliche und rechtpolitische Wirkungen -- evaluiert werden. Diese Ergebnisse werden dann Grundlage für weitere gesetzliche Änderungen sein.

Außerdem haben Sie mich nach meiner Meinung zu einem geteilten Sorgerecht gefragt. Diese Frage kann ich Ihnen kurz und knapp beantworten. Kinder brauchen -- unabhängig von einem Trauschein -- beide Elternteile, d.h., ich befürworte ein einseitiges Sorgerecht nur dann, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist.

Eine Einordnung lediger Eltern und Geschiedener, die nicht mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, in die Steuerklasse 1 zu ändern, ist nicht angedacht. Der Familienlastenausgleich erfolgt bereits über das Kindergeld und die Kindergrundfreibeträge.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Brase

 

Bitte antworten Sie nicht auf diese eMail. Bei Fragen wenden Sie sich

bitte an info@abgeordnetenwatch.de.

 

Mit freundlichen Grüßen,

www.abgeordnetenwatch.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Woran erkennt man reformunwillige Politiker/innen und Ministerialbürokraten im Bundesjustizministerium? Sie gründen eine Kommission um den Eindruck von Geschäftigkeit vorzutäuschen, dabei das Geld der Steuerzahler/innen aus dem Fenster zu werfen, um schließlich, alles beim alten zu belassen. Pfui Deibel Deutschland kann man da nur sagen. Den üblen Parteien im Bundestag, die solch eine Volksverdummung tolerieren, keine müde Wählerstimme.

 

 


 

 

Konflikt ums Sorgerecht ohne Trauschein

Grüne streiten für Väterrechte

10 Jahre neues Kindschaftsrecht: Väter ohne Trauschein haben im Fall einer Trennung oft keine Chance, das Sorgerecht zu erhalten, klagen Väterrechtsvereine. Die Grünen wollen das ändern. 

VON NICOLE JANZ

"Der Originalton der Mutter war: Warum sollte ich meine Macht aus der Hand geben?", beschreibt ein Vater, warum seine Ex-Partnerin kein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind wollte. Andere Väter erzählen, das Jugendamt habe der Freundin abgeraten, eine gemeinsame Sorgeerklärung zu unterschreiben. So steht es in einer aktuellen Umfrage des Vereins "Väteraufbruch für Kinder". Die Argumentation der Väterlobby mag oft polemisch sein, sie spricht aber ein reales Problem an: Bei unverheirateten Paaren hat im Fall einer Trennung der Vater keinen Anspruch auf das Sorgerecht für sein Kind.

Auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bezeichnete diese Woche auf einer Konferenz in ihrem Ministerium das Sorgerecht bei Nichtverheirateten als "Baustelle" des Kindschaftsrechts, das vor zehn Jahren zum letzten Mal grundlegend reformiert wurde. Trotzdem scheuen SPD, Union und FDP vor neuen Veränderungen zurück. Nur die Grünen haben im Bundestag einen Antrag eingebracht. "Im Einzelfall muss es möglich sein, ein 'Nein' der Mutter zum gemeinsamen Sorgerecht gerichtlich prüfen zu lassen", sagte Jerzy Montag, rechtspolitischer Sprecher der Grünenfraktion im Bundestag. Auch die Frauenpolitikerinnen der Grünen, etwa die parlamentarische Geschäftsführerin Irmingard Schewe-Gerigk, unterschrieben den Antrag.

Die derzeitige Rechtslage, die seit 1998 gilt, sieht vor: Bei Eheleuten erhalten Vater und Mutter bei einer Scheidung automatisch das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Kinder. Für Unverheiratete gilt das nicht. Wenn die Frau nicht freiwillig mit dem Vater eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht unterschreibt, liegt die Verantwortung für das Kind allein bei ihr.

Der Antrag der Grünen, der schon im Mai im Bundestag vorgelegt wurde, sieht deswegen vor, dass ein Vater bei einer Trennung von seiner Freundin im Einzelfall das Sorgerecht einklagen kann. Zunächst sind beratende Gespräche zwischen Vater und Mutter vorgesehen, die eine Einigung außergerichtlich ermöglichen sollen. Erst wenn diese scheitern, kann der Vater ein Gericht einschalten.

Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Joachim Stünker, ist "persönlich reserviert" gegenüber einer Reform. Zwar müsse es auch bei Nicht-Verheirateten eine Regelung geben, die eine gemeinsame Verantwortung für die Kinder möglich mache. "Aber es darf keine gesetzliche Automatik geben, die in Konfliktsituationen eintritt."

Auch die CDU-Expertin Ute Granold hält das Thema für "diskussionswürdig". Doch sie fordert, mehr Statistiken über gemeinsame Sorgeerklärungen bei Nicht-Verheirateten zu erheben. Die Union sei dem Thema gegenüber "nicht verschlossen, aber auch nicht ganz offen".

Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) bemängelte ein "hohes Aggressionspotential" auf Seiten der Vätervereine. Sie sei "extrem reserviert" gegenüber einer Gesetzesreform und fürchte "eine Flut von Rechtsstreitigkeiten".

Der Verband der Alleinerziehenden Mütter und Väter lehnt jegliche Änderung ab. "Am bestehenden Gesetz sollte nichts geändert werden", sagte Peggi Liebisch, die Geschäftsführerin des Verbands. In der Realität müsse meist die Mutter den Alltag regeln. "Viele Väter versuchen in den Alltag hineinzuregieren, obwohl sie nicht im gleichen Haushalt leben." Das Problem seien vielmehr Väter, die sich nicht kümmern wollen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2003 die Brisanz des Themas erkannt. Es verpflichtete den Gesetzgeber, die Praxis der gemeinsamen Sorgeerklärungen bei Unverheirateten zu beobachten - und zu prüfen, ob das Kindeswohl tatsächlich im Mittelpunkt steht. Im Jahr 2007 wurden rund 211.000 Kinder geboren, deren Eltern nicht verheiratet sind. Davon haben 49 Prozent der Eltern eine Sorgeerklärung beim Jugendamt unterschrieben, so das Statistische Bundesamt. Die Motive der Eltern, die eine gemeinsame Sorge ablehnen, sind bisher kaum untersucht. Anfang 2009 soll dazu eine Studie starten.

06.12.2008 

http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/gruene-streiten-fuer-vaeterrechte/

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Die familienpolitischen Saurier von der CDU, so die CDU-Politikerin Ute Granold hält das Thema für "diskussionswürdig". Sie fordert, "mehr Statistiken über gemeinsame Sorgeerklärungen bei Nicht-Verheirateten zu erheben.", frei nach dem Motto, willst du die Reform verhindern, dann gründe eine Kommission.

Der Verband der Alleinerziehenden Mütter und Väter lehnt jegliche Änderung ab, was kann man von diesem staatlich geförderten Väterausgrenzungsverein auch anderes erwarten. 

Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) bemängelte ein "hohes Aggressionspotential" auf Seiten der Vätervereine, wird Zeit, dass Frau Leutheusser-Schnarrenberger sich mal von betroffenen Vätern berichten lässt, wie es ist, wenn nach einer Trennung der Kontakt zum Kind von der Mutter vereitelt wird und man als Vater aus allen das Kind betreffenden Entscheidungen weggeschossen wird.

Die vaterlosen GrünInnen erweisen sich bei all dem dämlichen Palaver aus den anderen Dumpfbackenparteien als die Einäugigen unter den Blinden. Wenn die GrünInnen sich anstrengen, wird womöglich auch noch ihr blinde Auge sehend, während die Blinden aus den anderen Parteien mit Blindenhund und Blindenstock unheilbar und verloren weiter in Richtung der rechtspolitischen Sackgasse laufen. .

 

 

 


 

 

Nichtverheiratete Väter sollen die Sorge für ihr Kind mit übernehmen können

 

Recht/Antrag

Berlin: (hib/BOB) Nichtverheirateten Vätern soll es nach dem Willen der Bündnisgrünen leichter als bisher gemacht werden, die Sorge für ihr Kind mit zu übernehmen. Dies sieht ein Antrag der Fraktion (16/9361

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/093/1609361.pdf

vor.

Die Grünen erläutern, nach bisherigem Recht sei die Erklärung der Eltern, die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen, Bedingung. Weigere sich jedoch die Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, habe der Vater des Kindes keine Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Nach den Vorstellungen der Grünen soll ihm künftig diese Chance gegeben werden.

Die elterliche Sorge solle immer dann möglich sein, wenn ein Vater Unterhalt für das Kind zahle und die Bereitschaft zur elterlichen Fürsorge zeige. Die Klage soll laut Fraktion erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich sein. Bevor die Klage zugelassen werde, habe - zumeist - der Vater des Kindes eine Beratung durch die Jugendhilfe anzunehmen. Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme sei jedoch nicht verpflichtend. Die Grünen sprechen sich weiterhin dafür aus, diese neue Regelung wissenschaftlich zu begleiten und dem Gesetzgeber nach vier Jahren Bericht zu erstatten. Die Bundesregierung müsse ferner auf die Länder Einfluss nehmen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "angemessen sachlich und personell ausgestattet werden" und dass das Personal entsprechend qualifiziert sei.

http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_160/02.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auch wenn der Antrag der Grünen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nicht grundsätzlich in Frage stellt, ist der Antrag - gegenüber der männer- und kinderfeindlichen Blockadehaltung der SPD, CDU, PDS - Linkspartei, FDP, der CSU und dem reformunwilligen und väterdiskriminierenden Bundesverfassungsgericht unter seinem Präsidenten Papier - doch ein erster Schritt in die richtige Richtung.

04.06.2008

 

 


 

 

 

EGMR

Väter für Kinder

Horst ZAUNEGGER gegen Deutschland (No 22028/04)

EGMR überprüft gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter

Mit einstimmigen Beschluss vom 1. April 2008 wurde die Beschwerde nach Artikel 8 und Artikel 14 (Diskriminierung auf Grund des Geschlechts) gegen die Sorgerechtsregelung §1626a Abs. 2, die nichtehelichen Müttern ein absolutes Vetorecht gegen ein gemeinsames Sorgerecht gewährt, zur Entscheidung angenommen. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfG, 1 BvL 20/99 vom 29.1.2003, Absatz-Nr. (1-96) zu §1626a eingeräumte Übergangsbestimmung war in diesem Fall nicht anwendbar, da die Trennung etwa einen Monat nach Inkrafttreten der Reform von 1998 erfolgte, die eine gemeinsame Sorgerklärung erstmals ermöglichte. Das 1995 geborene Kind lebte bis 2001, also auch nach der Trennung, mit dem Vater.

 

nichtautorisierte Übersetzung im pappa.com-Forum

http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?f=1&t=20037&p=250523#p250523

 

 

 


 

 

 

Staatliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die Mitglieder des Deutschen Bundestages und die Bundesregierung

 

Abgeordnetenwatch: Antwort Christine Lambrecht

 

15.04.2008

Frage von

Dr.

Sehr geehrte Frau Lambrecht,

Ende 2006 schrieben Sie mir auf eine Anfrage zum Sorgerecht nicht-verheirateter Eltern, dass Sie (in Ihrer Eigenschaft als zusändige Berichterstatterin im Rechtsausschuss) nicht initiativ werden können, da eine Initiative des BMJ "derzeit noch ausstehe". Wie sie wissen, steht sie immer noch aus.

Nachdem es bisher nur Gerüchte waren, die Ministerin halte die Veröffentlichung zurück, hat Frau Zypries das gestern nun auch offiziell verlautbaren lassen, und spricht nun von Plänen, weitere wissenschaftliche Untersuchungen in Auftrag zu geben.

Meine Fragen:

Wie sie wissen, hat das BMJ auch in einer Antwort auf eine kleine Anfrage des Bundestages geantwortet, die Ergebnisse würden "demnächst" veröffentlicht. Halten sie vor diesem Hintergrund die Informationssperre für zulässig?

Was haben Sie bzw. Ihre Fraktion in den vergangenen 1 1/2 Jahren konkret unternommen, um dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes zum §1626a nachzukommen?

Die Frage des Bundesverfassungsgerichtes war, ob unverheiratet zusammenlebende Eltern nur ausnahmsweise keine gemeinsame Sorge erklären oder regelmässig. Diese Frage ist aufgrund des vorliegenden Materials eindeutig zu beantworten. Mit welcher Art Wissenschaft möchte das BMJ hier zu einer abweichenden Antwort kommen?

vielen Dank für Ihre Mühe, mit freundlichen Grüssen,

Dr.

05.05.2008

Antwort von

Christine Lambrecht

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. ,

vielen Dank für Ihre Frage vom 15.04.2008.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat dem Beobachtungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts entsprechend in der vergangenen Legislaturperiode eine Expertenanhörung zum Thema "Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Empfehlen sich Gesetzesänderungen?" durchgeführt. Die Anhörung sollte unter anderem Aufschluss darüber geben, ob die derzeitige Regelung der gesellschaftlichen Wirklichkeit ausreichend Rechnung trägt oder Anpassungen der gesetzlichen Regelung notwendig sind. Mit überwiegender Mehrheit sprachen sich die Sachverständigen für gesetzgeberische Korrekturen beim Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus, demgegenüber gingen die Meinungen über ein etwaiges Neuregelungsmodell auseinander.

Seit dem Jahr 2004 wird die Begründung der gemeinsamen Sorge durch Sorgeerklärung statistisch erfasst. Im Jahr 2004 wurden im gesamten Bundesgebiet 87.400 Sorgeerklärungen abgegeben. Unter Berücksichtigung der Geburtsstatistik 2004, nach der 197.129 Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren wurden, ergibt sich für die Begründung der gemeinsamen Sorge eine Quote von 44,34 %. Dies bedeutet einerseits, dass das Rechtsinstitut der Sorgeerklärung zu einem großen Teil gut angenommen wird. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass nicht verheiratete Eltern sich immerhin in mehr als der Hälfte der Fälle (55,66%) nicht entschließen können, die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung zu begründen. Diese Prozentzahlen allein sind jedoch wenig aussagekräftig, weil sie keinen Aufschluss darüber geben, ob die Eltern zusammenleben und auf welchen Gründen die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen beruht.

Auch aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Justiz eine Praxisbefragung bei Rechtsanwälten und Jugendämtern durchgeführt. Da diese Befragung ein vielschichtiges Bild ergeben hat, gleichzeitig aber keine Untersuchung ist, die wissenschaftlichen Anforderungen entspricht, beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz, ergänzend dazu eine wissenschaftliche Untersuchung in Auftrag zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht, MdB

http://www.abgeordnetenwatch.de/christine_lambrecht-650-5906--f106803.html#frage106803

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da läuft im Deutschen Bundestag mal wieder das volle Väterverarschungsprogramm. Und das auch noch finanziert aus Steuermitteln von Hunderttausenden sorgerechtlich diskriminierten Vätern in Deutschland.

Und Christine Lambrecht (SPD) hat in typischer SPD-Manier nicht genügend Arsch in der Hose, diese Väterverarschungspolitik beim Namen zu nennen.

Armes Deutschland.

 

 

 

 


 

 

 

Lëtzebuerg

Mehr Rechte für unverheiratete Eltern

Gesetzesprojekt soll gesellschaftlicher Realität Rechnung tragen

 

Letzte Aktualisierung: 29-02-2008 18:58

 

Väter bekommen das volle Sorgerecht - auch wenn sie nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Fotos: Guy Wolff

(vb) - Vater und Mutter bekommen demnächst gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder - dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Ministerrat hat am Freitag ein Gesetzesprojekt über das Sorgerecht verabschiedet und damit die Rechte unverheirateter Väter gestärkt.

Demnach erhalten automatisch beide Eltern das Besuchsrecht für ihr Kind. Damit soll verhindert werden, dass ein Elternteil dem anderen das Kind entzieht oder versucht , es ihm zu entfremden. Sogar wenn das Sorgerecht nur auf ein Elternteil übergeht , darf der jeweils andere das Kind sehen und sogar bei sich wohnen lassen. Sowohl Mutter als auch Vater sind verpflichtet, proportional zu ihrem Einkommen den Unterhalt des Kindes zu bestreiten.

Darüber hinaus wird ein Mediationssystem eingeführt, das Eltern in Krisensituationen unterstützen soll.

Mit dem neuen Sorgerecht trägt der Ministerrat dem Faktum Rechnung, dass es neben der Ehe häufig andere Formen des Zusammenlebens gibt. Andererseits passt die Regierung die Luxemburger Gesetzgebung an internationale Vorgaben an, zum Beispiel die Gleichheit von Frau und Mann.

© saint-paul luxembourg

Redaktion wort.lu

[Impressum]

2, rue Christophe Plantin L-2988 Luxemburg Gasperich

 

 

http://www.wort.lu/articles/6556144.html

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Nach Frankreich und anderen Ländern zieht nun auch Luxemburg nach. Das gemeinsame Sorgerecht gilt auch für nichtverheiratete Eltern, das heißt es findet keine sorgerechtliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern mehr statt, wie in Deutschland üblich und vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht mit den Richtern

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

 

für rechtmäßig erklärtes Unrecht.

 

Was fällt uns noch zu den urteilenden deutschen Verfassungsrichtern ein? Schön, wenn die Damen und Herren schnellstmöglich aus dem Amt ausscheiden und sich um ihren Garten kümmern. Ob mit oder ohne Pension ist uns dabei egal. Das heißt, wenn wir es recht bedenken, dann lieber ohne Pension.

 

 

 


 

 

 

NRW AKTUELL

Sorgerecht: Mehr Macht für die Väter

Bislang sind unverheiratete Väter beim Sorgerecht auf die Zustimmung der Mütter angewiesen. Das könnte sich bald ändern.

Väter möchten auch am Leben ihrer Kinder teilhaben.

Wuppertal. Wie häufig Paul Bludau seine Zwillinge gesehen hat, kann er an seinen Händen abzählen. Dabei sind Julia und Maik schon zehn Jahre alt. „Ich wünsche mir, dass ich Vater sein darf und nicht nur Erzeuger“, sagt der 36-jährige Wuppertaler. Mit der Mutter hat er nie zusammen gelebt. Kurz nach der Geburt ging sie für einige Jahre ins Ausland. Auch nach ihrer Rückkehr darf Bludau nicht zu seinen Kindern.

So wie Bludau geht es vielen Vätern von unehelich geborenen Kindern. Das Sorgerecht wird automatisch allein der Mutter zugeschrieben, solange nicht beide Elternteile eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Regelung 2003 – unter der Annahme, dass im Regelfall das gemeinsame Sorgerecht beantragt wird. Doch das Gegenteil ist der Fall: Zwischen 1990 und 2006 hat sich zwar der Anteil der unehelich geborenen Kinder von rund 15 auf 30 Prozent verdoppelt, die Zahl der gemeinsamen Sorgerechtserklärungen ist jedoch nur gering. 2006 ist lediglich für 93 996 der bundesweit 201 519 außerehelich geborenen Kindern das gemeinsame Sorgerecht beantragt worden – also nicht einmal für die Hälfte. In Nordrhein-Westfalen haben mit gut 60 Prozent anteilig am meisten Mütter das alleinige Sorgerecht.

Die Grünen halten die jetzige Regelung für unzeitgemäß

Mehr zum Thema

· Soll das Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern geändert werden?

 

Das Bundesjustizministerium prüft deshalb, „ob und gegebenenfalls wie die mit der Mutter nicht verheirateten Väter stärker an der elterlichen Sorge beteiligt werden können“. So heißt es in einer Antwort auf eine Anfrage der Grünen. Die Fraktion hält die geltende Regelung für unzeitgemäß. Familienpolitikerin Ekin Deligöz sagt: „Die Gesellschaft verändert sich, auch die Rolle der Väter. Es ist paradox, darauf nicht zu reagieren.“ Es sei nicht hinzunehmen, dass Väter alle Pflichten wie etwa Unterhalt haben, man bei der Gewährung von Rechten aber konservativ bleibe. Praktisch gehe es beim Sorgerecht um weitreichende Entscheidungen wie über den Wohnort des Kindes, die Schulart, die Ausbildungs- und Berufswahl, die Religion und ärztliche Behandlungen. Die Grünen bereiten ein Positionspapier zum Thema vor. Sie halten es mindestens für notwendig, dass Vätern der Zugang zur gemeinsamen Sorge bei Einzelfallprüfung ermöglicht wird.

Die geschlechterpolitische Initiative „Manndat“ geht noch weiter und fordert eine gemeinsame Sorge von Geburt an. „So würde der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass elterliche Verantwortung unteilbar ist“, sagt Manndat-Sprecher Roger Lebien. Die gegenwärtige Regelung hält er für „in jeder Hinsicht inakzeptabel und eine eindeutige Diskriminierung von Männern“.

Sabina Schutter vom Verband alleinerziehender Eltern befürchtet jedoch, dass es bei einer Änderung des Gesetzes zu Machtkämpfen zwischen den Eltern kommen könnte. „Die Mutter meldet das Kind an einer Schule an, der Vater meldet es wieder ab. Das erleben wir heute schon bei ehemals verheirateten Eltern.“ Schutter ist überzeugt: „Es ist nicht zum Wohl des Kindes, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen eines Elternteils zu erzwingen.“

Obwohl sich Paul Bludau im Elternverband Bergisches Land engagiert, fühlt er sich oft hilflos. Wie neulich, als die Mutter seiner Kinder nicht zu einem vereinbarten Termin erschienen ist. Bludau wartete mit den Geschenken zum zehnten Geburtstag der Zwillinge. „Als ich da saß und sie nicht kam, stieg die Wut in mir auf. Ich will doch nur Anteil am Leben meiner Kinder haben.“

Andere Länder

Regelungen Die überwiegende Zahl der EU-Länder wie etwa Frankreich und Polen ordnen den Eltern das Sorgerecht automatisch gemeinsam zu.

Finnland In Finnland wird die gemeinsame Sorge zwar wie in Deutschland an eine Elternvereinbarung geknüpft, es räumt jedoch den Gerichten die Möglichkeit einer Kindeswohlprüfung ein. Eine Regelung wie in Deutschland gibt es noch in Österreich, der Schweiz und in Liechtenstein.

19.09.2007

Von Nina May

Quelle: http://www.wz-newsline.de/?redid=175529

 

 


 

 

 

 

"Nichteheliche Elternschaft und Sorgerecht"

Prof. Dr. Michael Coester, München

 

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 14/2007, S. 1137-1145

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Coester erörtert die derzeitige rechtliche und tatsächliche Lage nichtverheirateter Eltern und ihrer Kinder, insbesondere vor dem Hintergrund der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

Coester macht deutlich, dass eine Veränderung der derzeitigen Rechtspraxis ein Gebot der Zeit ist. Er bespricht verschiedene Veränderungsmodelle und favorisiert dabei eine Lösung, die eine tatsächliche Verringerung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Vätern und ihren Kindern zum Ziel hat, wenn gleich er eine vollständige Beendigung der Diskriminierung nicht für anstrebenswert hält.

 

Coester stellt zutreffend fest:

"Das Ungleichgewicht zwischen Mutter- und Vaterrechten ist evident, und das BVerG selbst hat sich schwer getan, die geltenden Bestimmungen im Lichte des verfassungsrechtlichen Kindeswohlprinzips sowie von Artikel 6 II S. 1, 6 V und 3 I GG als noch zu rechtfertigen dargestellt.

... Jetzt ist es allmählich höchste Zeit, den Geburtsfehler des KindRG 1998 zu reparieren. Es wäre dem Ansehen des deutschen Gesetzgebers förderlich, wenn er dazu nicht auf eine Anordnung aus Karlsruhe oder Straßburg warten würde. Dann kann man sich auch in Europa wieder sehen lassen."

 

Coester kritisiert die Richter am Bundesverfassungsgericht, die mit ihrer Entscheidung vom 29.1.2003 und der sie entscheidungstragenden Vermutung "etwas ins Blaue" hinein aufgestellt worden ist.

 

Und an anderer Stelle:

"Auch die Rechtfertigungsstrategien des BVerfG v. 29.1.2003 stehen auf tönernen Füßen." (S. 1143)

 

Da ist Herr Coester allerdings noch richtig nett im Umgang mit den Hutträger/innen aus Karlsruhe. Wir dürfen da weniger rücksichtsvoll sein und behaupten, dass die betreffenden Richter am Bundesverfassungsgericht, so wie anno dazumal die Mitglieder des Politbüros der SED sich mit rosaroten Brillen ausgerüstet hatten, um die Wirklichkeit so zu sehen, wie man sie in Karlsruhe eben gerne sehen wollte. Wohin das im Fall der vergreisten DDR-Bonzen geführt hat, steht mittlerweile in jedem Geschichtsbuch.

Eigentlich schade, dass nicht jedes Jahre eine Revolution wie im Jahr 1989 stattfindet, als die alte SED-Riege abgesetzt wurde, denn dann würde sich endlich auch in der Residenzstaat Karlsruhe "der Muff von Tausend Jahren" ein wenig abmildern.

12.08.2007

 

 


 

 

 

Heute im Bundestag Nr. 184 - Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern

27.06.2007

 

3. Im Bundestag notiert: Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern

Recht/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/BOB) Nach dem gemeinsamen Sorgerecht für Kinder nicht verheirateter Eltern erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (16/5852).

 

Einzusehen auch unter 

http://dip.bundestag.de/btd/16/058/1605852.pdf

 

 

 

Pressemitteilung: Kleine Anfrage zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

04.07.2007

 

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. begrüßt, dass heute im Bundestag eine kleine Anfrage zum Thema "gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern" gestellt wurde und dankt der Fraktion von Bündnis90/Grüne dafür, dass dieses Thema nun auch auf parteipolitischer Ebene angegangen wird. Da inzwischen fast jedes dritte Kind in Deutschland außerehelich geboren wird, gehört das Thema "Sorgerecht" ganz oben auf die familienpolitische Tagesordnung.

Zum gleichen Thema führt der Väteraufbruch für Kinder seit Januar eine Internet-Befragung durch, an der betroffene Väter teilnehmen können. Der Fragebogen ist unter folgendem Link aufrufbar: http://vafk-berlin.de/modules/bmsurvey/survey.php?name=Sorgerecht_070116_ohne_reg

 

Hintergrund der Befragung und der kleinen Anfrage ist das höchst umstrittene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003. Darin wurden nach Meinung vieler Experten Väter von nichtehelichen Kindern eindeutig benachteiligt, denn diese können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder nur erhalten, wenn die Mutter damit einverstanden ist. "Ungerecht", so war vielerorts zu hören.

Die Verfassungsrichter gingen in ihrer Urteilsbegründung davon aus, dass Mütter verantwortungsbewusst im Sinne ihrer Kinder entscheiden würden und dass es bei zusammenlebenden und nicht miteinander verheirateten Eltern regelmäßig zu gemeinsamen Sorgerechtserklärungen komme. Aus Beratungsgesprächen mit Vätern hat der Verein "Väteraufbruch für Kinder e.V." den Eindruck gewonnen, dass diese Annahme falsch ist. Demnach sind viele Mütter, die mit dem Vater ihres nichtehelichen Kindes zusammen leben, nicht bereit, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Bei Trennungen werden diese Väter dann auf einfache Weise "entsorgt".

Doch ganz sicher mit ihrer Entscheidung scheinen Deutschlands Verfassungsrichter nicht gewesen zu sein, denn sie haben den Gesetzgeber verpflichtet ,,die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird."

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im Sommer 2006 eine Fragebogenaktion durchgeführt, um die Praxis bei der Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärungen zu beobachten. Allzu viel Engagement hat das BMJ bei der Erfüllung des verfassungsgerichtlichen Beobachtungsauftrages jedoch nicht entwickelt: So fallen Väter, die sich mit ihren Sorgerechtsproblemen nicht an Jugendämter oder Anwälte gewandt haben, aus den Untersuchungen heraus. Die Ergebnisse der Befragung lassen auf sich warten und sollten ursprünglich im Februar oder März dieses Jahres vorliegen - mehr als vier Jahre nach dem Urteil des höchsten deutschen Gerichts. Angesichts der Dauerdiskussion um den demographischen Wandel und des Anstiegs der nichtehelich geborenen Kinder auf knapp 30% eine kaum hinnehmbare Verzögerung.

Aus diesem Grund ist es nur zu begrüßen, das durch Bundnis 90 / Grüne nun auch parteipolitscher Druck auf das BMJ ausgeübt wird, damit die Zahlen endlich auf den Tisch kommen.

Herzliche Grüße

Rüdiger Meyer-Spelbrink

03691 - 88 09 74 + 0162 - 83 99 123

meyer-spelbrink@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83) oder 03691 - 7 33 90 67

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29) oder 03691 - 7 33 90 77

eMail bgs@vafk.de

 

 


 

 

 

 

Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

 

Veranstaltungsart Fachgespräch

 

Datum, Uhrzeit 02.05.2007, 11:00 - 15:00

 

Ort

Deutscher Bundestag, Paul-Löbe-Haus, Raum E 600

Anschrift

Konrad-Adenauer-Str. 1

10557 Berlin

 

Kontakt Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag

AK 5 Koordinationsbüro

11011 Berlin

T. 030-227 51783

F. 030-227 56058

E-Mail ak5@gruene-bundestag.de

 

 

Um was es geht

 

Als das Bundesverfassungsgericht Anfang 2003 über das neue Kindschaftsrecht urteilte, wurden nach Meinung vieler ExpertInnen Väter von nichtehelichen Kindern benachteiligt, denn diese können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder nur erhalten, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Das Verfassungsgericht ging in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass Mütter verantwortungsbewusst im Sinne ihrer Kinder entscheiden und dass es bei zusammenlebenden, aber nicht miteinander verheirateten Eltern regelmäßig zu gemeinsamen Sorgerechtserklärungen komme.

Nicht zuletzt aufgrund mangelnder Erkenntnisse und Forschungsergebnisse war sich das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung nicht ganz sicher, denn es hat den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

Im Fachgespräch soll der Frage nachgegangen werden, ob das bis heute unangetastete Vetorecht der Mutter auf eine Gerechtigkeitslücke verweist, die es im Interesse der betroffenen Kinder zu schließen gilt.

Dabei soll die Polarität von Elterngerechtigkeit und Kindeswohl beleuchtet werden. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen will eine zeitgemäße Lösung im Interesse aller Betroffenen finden und diese in die parlamentarische Beratung einbringen.

Dazu laden wir Sie herzlich ein!

 

 

Programm

 

11.00

Begrüßung und inhaltliche Einführung

*

Ekin Deligöz MdB, Sprecherin für Kinder- und Familienpolitik

 

11.15

Was bedeutet gemeinsame Sorge nach Trennung und Scheidung der Eltern?

Vor- und Nachteile im Vergleich zwischen geschiedenen Eltern und nicht verheirateten Eltern

* Prof. Dr. jur. Roland Proksch, Evangelische Fachhochschule Nürnberg

 

11.45

Worüber wird hier eigentlich gestritten?

* Dr. Thomas Meysen, Fachlicher Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., Heidelberg

 

12.15

Mittagspause

 

12.45

Die Bedeutung des Vaters für die Entwicklung des Kindes

* Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Freie Universität Berlin und Vorstandsmitglied des IGF; Institut Gericht & Familie e. V., Berlin

 

13.15

Kinder brauchen Väter, keine Recht(sin)haber, Mütter keinen neuen (Amts)Vormund

* Sabine Heinke, Familienrichterin am Amtsgericht, Bremen

 

13.45

Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern; Kindeswohl oder/und Kindesleid

* Dr. Angelika Nake, Vorsitzende der djb-Kommission für Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften, Memmingen

 

14.15

Diskussion

15.45 Resümee und Ausblick

* Ekin Deligöz MdB

 

 

 

Anmeldung

Eine namentliche Anmeldung mit Angabe des Geburtsdatums ist bis zum 27. April 2007 erforderlich. Um in das Paul-Löbe-Haus zu gelangen, benötigen Sie einen Personalausweis.

 

 

http://www.gruene-bundestag.de/cms/service/dok/176/176871.htm

 

 

 

 


 

 

 

Zypries will Sorgerecht für unverheiratete Eltern reformieren

Berlin - Bundesjustizministerin Brigitte Zypries(SPD) will das Sorgerecht zu Gunsten von nicht verheirateten Eltern reformieren. Zudem werde sich ihr Ministerium verstärkt für den "Abbau von Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften" einsetzen, kündigte Zypries am Freitag in Berlin an. Sie äußerte sich auf einer familienpolitischen Fachtagung des Justizministeriums und der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung aus Anlaß des 80. Geburtstages von Hans-Jochen Vogel. Zypries würdigte ihren Amtsvorgänger als verdienten Rechtspolitiker. Vogel gebe bis heute wichtige Impulse bei der politischen Terrorbekämpfung oder in der Bioethik, sagte Zypries. KNA

"Die Welt"

Artikel erschienen am Sa, 18. Februar 2006

http://www.welt.de/data/2006/02/18/847609.html

 

 

 


 

 

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kündigt auf Tagung der Friedrich-Ebertstiftung in Berlin (18. Februar 2006)

Reformen beim Sorgerecht für nichtverheiratete Väter und Mütter an.

 

Zur engeren Auswahl stehen wahrscheinlich zwei Modelle (siehe hierzu: "Das Jugendamt",. 2005, 490 ff und "Das Jugendamt", 2006, Heft 3, S. 126).

 

1. Reformmodell nach Eberhard Carl (Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main, abgeordnet an das Bundesjustizministerium), Dieter Bäumel, Direktor am am Amtsgericht Hainichen; Beate Holstein; Dr. Thomas Meysen und Cornelia Räder-Roitsch, Richterin am Amtsgericht. Hier werden die schlimmsten Diskriminierungen von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern beseitigt.

Verbleibende Einschränkung hinsichtlich der tatsächlichen Gleichberechtigung von Vätern und Müttern zuungunsten der Väter bewegen sich in einem tolerierbaren Rahmen.

 

2. Mogelpackungsmodell: Kosmetik- und Augenauswischerei nach Professor Ludwig Salgo (Mütterrechtler); Prof. Dr. Michael Coester, Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl; Dr. Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber, Prof. Dr. Dr. h.c. Gisela Zenz. Geändert wird dort im Prinzip nichts. Es geht vornehmlich um Kosmetik und den Versuch, eine unaufhaltsame Entwicklung zur Beendigung der Diskriminierung nicht verheirateter Väter und ihrer Kinder durch millimeterweites Entgegenkommen zu blockieren. Es wird der Eindruck geweckt, dass etwas verändert würde. Ansonsten soll es aber bei der Ausgrenzung und Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern bleiben. Im Mittelpunkt des professoralen Engagements bleibt weiterhin die Mutter.

 

Bleibt zu hoffen und zu kämpfen, dass man im Bundesjustizministerium nicht auf die anachronistisch und überflüssig gewordene Mutterrechtsriege setzt.

Väternotruf, 22.04.2006

 

 

 

 


 

 

 

"Verfassung und das Sorgerecht für nichteheliche Kinder: Das Kindeswohl als Maßstab gesetzlicher Regelungen"

Dr. Sandra Fink

in: "Das Jugendamt", 11/2005, S. 485-490

 

 

"... die vorausgegangene Untersuchung zeigt, dass die vom Bundesverfassungsgericht `derzeit` noch akzeptierte Annahmen des Gesetzgebers, mit denen dieser die Regelung des §1626a BGB zu begründen suchte, am Maßstab des Kindeswohls gemessen keinen Bestand haben können. Da jedoch das Kindeswohl als zentrales verfassungsrechtliches Leitmotiv einzige Legitimationsquelle des staatlichen Wächteramts und damit jedes gesetzlichen Eingriffs in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist, stellt §1626a BGB eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Beschränkung dieses Elternteils dar." 

 

Die Autorin stellt eine eigene rechtstatsächliche Untersuchung zur Frage der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung vor (mütterliches Gnadengeschenk an den Vater). Befragt wurden 400 Jugendämter. Die Untersuchung ergab, dass im Jahr 2001 nur bei ca. 41,2 Prozent der Eltern die Mutter ihre Zustimmung für die von Staats wegen vorgeschriebene Sorgeerklärung gaben. Damit blieben aus unterschiedlichen Gründen ca. 58,8 Prozent aller nichtverheirateten Väter und ihrer Kinder aus der Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgesperrt. 

 

Weiterhin in Heft 11/2005 "Das Jugendamt", S. 490-502 drei differierende Sorgerechtsmodelle aus der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages:

 

Modell 1: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern kraft Gesetzes

Modell 2: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ab Geburt bei Zusammenleben der Eltern

Modell 3: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Sorgeerklärung oder gerichtlicher Entscheidung.

 

 

 

Modell 1 ist von den drei Modellen zu favorisieren. 

Modell 1 ist von den drei Modellen zu favorisieren. Es geht von der "Gleichbehandlung aller Kinder" aus, "dem Verlust des Vaters" wird entgegengewirkt, "Eltern werden in ihrer Autonomie gestärkt", "Gerichtslastigkeit bei der Begründung geteilter elterlicher Entscheidungsverantwortung wird vermieden", "Alle Väter werden von der Rechtsordnung in ihrer Verantwortung für ihre Kinder anerkannt", ... .

Es berücksichtigt die grundrechtlich verankerten Grundrechte von Vätern und ihrer Kinder und schlägt flankierende und akzeptable Maßnahmen vor, wie in bestimmten Härtefällen auch das gemeinsame Sorgerecht für den Vater versagt werden kann.

 

 

Modell 2 ist reiner Schwachsinn, weil es an die oft völlig unerhebliche Voraussetzung anknüpft, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes "zusammenleben und unter einer Anschrift gemeldet sind.

Man kann sich nur wundern, wer sich in Deutschland solche geistigen Sturzgeburten ausdenkt.

 

 

 

Modell 3 wird in Insiderkreisen auch als sogenanntes Ludwig-Salgo-Modell bezeichnet, nach dem Frankfurter Juraprofessor Ludwig Salgo, der sich über viele Jahre hinweg immer wieder als Förderer mütterlicher Alleinvertretungsansprüche und Partikularinteressen zu erkennen gegeben hat. Wer die Ideen von Salgo und GenossInnen kennt, weiß, das aus dieser Richtung nichts zu erwarten ist, was die verfassungsrechtlich unzulässige Diskriminierung von Männern im Bereich des elterlichen Sorgerechtes beendet. Man kann sich eigentlich nur wundern, dass Leute wie Ludwig Salgo in der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages mitwirken können. 

Im "Salgo-Modell" geht es es hier im Kern um die Aufrechterhaltung alleiniger mütterlicher Besitzansprüche an Kindern.. Im "Salgo-Modell" soll außer einigen kosmetischen Korrekturen faktisch nichts verändert werden, der Vater soll nur dann die ihm aus dem Grundgesetz ableitbare und ihm zugesicherten Rechte der elterlichen Sorge gemeinsam mit der Mutter wahrnehmen können, wenn dies "dem Kindeswohl am besten entspricht".

Wer nicht völlig auf den Kopf gefallen ist, wird wissen wie so etwas in der Rechtspraxis ausgehen würde. Entsprechende Anträge von Vätern würden, wie schon jetzt bei den sogenannten Altfällen - für die das Bundesverfassungsgericht 2003 eine Sonderregelung eingeführt hat - zu sehen, von den Gerichten in Deutschland in altbekannter männerverachtender Manier flächendeckend abgeschmettert werden. Das ganze wäre lediglich eine gigantisches Beschäftigungsprogramm für die ohnehin schon üppige Scheidungsindustrie und ihre diversen Agenten in deutschen Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, dass auf Kosten der deutschen Steuerzahler und der rechtssuchenden Väter abgewickelt würde. So etwas ist so überflüssig wie ein Kropf und wie so manche Professorenstelle an hier ungenannten Fachhochschulen.

Das "Salgo-Modell" kann aus Sicht von Vätern und ihrer Kinder nur abgelehnt werden. 

Väternotruf, 16.12.2005

 

 

 


 

 

 

"Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus rechtsvergleichender Sicht"

Prof. Dr. Nina Dethloff

in: "Das Jugendamt", 05/2005, S. 213-216

 

Nina Dethloff ist Direktorin des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht an der Rheinischen Friedrichs-Wilhelm-Universität, Bonn

 

In Schweden und Estland wurden im Jahr 2002 jeweils 56 %, in Dänemark 45% aller Kinder nichtehelich geboren. In Deutschland sind es ca. 23 % (2001). 

In Spanien und Belgien sind nichtverheiratete Eltern in gleicher Weise gemeinsam sorgeberechtigt wie miteinander verheiratete. Auch in Frankreich steht nichtverheirateten Eltern im Prinzip das Gemeinsame Sorgerecht zu. Kraft Gesetz sind sie ebenfalls in Polen. Tschechien, Litauen, Ungarn, Bulgarien und Russland gemeinsam sorgeberechtigt. Seit der Reform von 2003 erlangt der Vater auch in England allein durch seine Registrierung das Sorgerecht. In den Familienrechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der australischen Territorialstaaten steht beiden Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratete sind oder nicht, die elterliche Verantwortung für ihr Kind zu. In den kanadischen Provinzen besteht hinsichtlich des Sorgerechts ebenfalls kein Statusunterschied mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. 

 

 


 

 

 

Überfällige gesetzliche Veränderungen bezüglich der bisherigen sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder steht an.

 

Wie sich dem Beitrag:

 

"Verfassungsrechtliche Vorgaben für die gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechtes nicht miteinander verheirateter Eltern"

von

Professor Dr. Michael Coester

Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität München

veröffentlicht in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 3/2005, S. 60-65

 

entnehmen lässt, veranstaltete die SPD Fraktion im Deutschen Bundestag am 26.01.2005 in Berlin eine Expertenanhörung zu diesem Thema auf der Professor Coester einen Vortrag hielt, der im hier genannten Aufsatz niedergelegt wurde.

 

Wer sich mit den politischen Gepflogenheiten auskennt, weiß, dass nach solchen Anhörungen in der Regel in absehbarer Zeit eine Gesetzesinitiative folgt. Wenn sich dann nicht bei den Grünen, der CDU, CSU und FDP noch erheblicher Widerstand regt, von den beiden PDS Frauen dürfte man bei der traditionell väterfeindlichen Haltung der PDS (Stichwort Ex-MdB Christina Schenk) nicht viel erwarten, aber auf deren zwei Stimmen kann man auch getrost verzichten, dürfte es in absehbarer Zeit deutliche Verbesserungen der derzeitigen katastrophalen diskriminierenden Rechtslage geben.

 

Dass die Reform nun in Sicht ist, kann nicht verwundern, denn die politisch Verantwortlichen müssen aufpassen, dass sie sich nicht durch weiteres jahrelanges untätiges Warten selbst ins politische Abseits stellen.

Coesters sprachlich intellektuell gute Argumentation zeigt Wege auf, wie zumindest die schlimmsten aktuellen Formen von sorgerechtlicher Diskriminierung rechtlich entschärft werden können.

Wer die Politik kennt, weiß, dass die Damen und Herren in der Regel nur so viel machen, wie sich gerade nicht vermeiden lässt. Fortschritte werden also auf alle Fälle zu verzeichnen sein und der traditionellen deutschen, nationalsozialistisch eingefärbten mythologischen mütterlichen Hybris wird mit Sicherheit eine stärkere Grenze gezeigt, als es bisher der Fall ist.

Der Kampf um rechtliche Gleichstellung wird auch nach der längst überfälligen und jetzt in Aussicht stehenden Reform weitergehen müssen, denn mit großer Sicherheit werden weiterhin diskriminierende rechtliche Bestimmungen erhalten bleiben.

Väternotruf 11.04.2005

 

 


 

 

 

Männer- und väterfeindliche Rechtspolitik der Rot-Grünen Bundesregierung findet Unterstützung beim Oberlandesgericht Stuttgart

Das OLG Stuttgart schwenkte voll auf die männerfeindliche diskriminierende Linie der Bundesregierung um. In seinem Beschluss vom 20.4.2004 - 18 UF 30/03 bestätigte das Oberlandesgericht die ausgrenzende Linie der Bundesregierung gegenüber einem nichtverheirateten Vater und seinem Kind. Der Vater soll nach dem Willen der Richter vom OLG Stuttgart weiterhin nicht mit der Mutter des gemeinsamen Kindes gleichberechtigt werden. 

Darüber kann auch der billige Taschenspielertrick in Form des sogenannten EGBGB Art. 224 § 2 III, der es dem Vater überhaupt erst ermöglichte einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung der ausgrenzenden Mutter zu stellen, nicht hinwegtäuschen. Durch diese gesetzliche Krücke des EGBGB sollen angeblich nichtverheiratete Väter, die vor dem 1.7.1998 mit ihren Kindern und der Mutter längere Zeit zusammengelebt haben, auch gegen den Willen der Mutter die Möglichkeit haben, beim Gericht das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen.

Schon zum Zeitpunkt der Erstellung dieses propagandistischen Gesetzes im Bundesjustizministerium war für Insider klar, dass es sich hier lediglich um einen propagandistischen Rohrkrepierer handelt. Doch es ging bei der Abfassung dieses ABM-Gesetzes wohl lediglich darum, dass einige subalterne Ministerialbeamte und die paar Abgeordneten im Bundestag, die überhaupt ein wenig Durchblick in Familienrechtssachen haben, ihr schlechtes Gewissen beruhigen könnten und ihnen der Schlaf nicht zu schwer wird, angesichts der Schuld in der sie sich durch ihre ausgrenzende Politik gegenüber Zehntausenden nichtverheirateten Vätern in Deutschland gestellt haben. 

Die für das Trauerspiel von Urteil verantwortlichen drei Richter am OLG Stuttgart haben sich vorsichtshalber in der "FamRZ", 2004, Heft 17 nicht zu erkennen gegeben. Statt dessen findet man nur die "Geschäftsleitung des OLG Stuttgart" als Mitteiler angegeben. Im dunkeln ist gut munkeln.  

 

Die Zeit ist reif für den überfälligen Wechsel. 1989 hat man die Betonköpfe der SED-Diktatur in die Wüste der rechtspolitischen Bedeutungslosigkeit geschickt, bleibt zu hoffen und dafür zu arbeiten, dass dieses Schicksal möglichst bald auch andere Betonköpfe im vereinigten Deutschland ereilt.

 

Infos zum OLG Stuttgart auch unter Christian Gampert:

 

 


 

 

 

75. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 17. bis 18. Juni 2004 in Bremerhaven

 

 

TOP I.11

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

 

 

Berichterstattung: Berlin und Bundesministerium der Justiz

 

Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister bittet die Bundesministerin der Justiz, zu prüfen, ob es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2003 notwendig ist, nicht miteinander verheirateten Eltern, die sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt haben, ein gerichtlich begründetes gemeinsames Sorgerecht zu schaffen, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben und es dem Kindeswohl dient.

 

 

zitiert nach:

DR. PETER KOEPPELRECHTSANWALT

SÜDLICHE AUFFAHRTSALLEE 66 - D-80639 MÜNCHEN

TEL.: +49-89-178 055-0 - FAX: +49-89-178 055-44

www.koeppel-kindschaftsrecht.de

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auch wenn mit diesem längst überfälligen Vorstoß der Bundesjustizministerkonferenz lediglich dem Grundgesetz (Diskriminierungsverbot und Pflichtrecht aller Eltern auf Erziehung und Betreuung ihrer Kinder) entsprochen wird, ist es ein erster Schritt zur vollständigen Beseitigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Man kann damit rechnen, dass die Bundesregierung in einem ersten Schritt noch in dieser Legislaturperiode ein gerichtliches Antragsrecht zum Gemeinsamen Sorgerecht für nichtverheiratete Väter ermöglicht. Damit holt die Bundesrepublik ein wenig ihren Rückstand zu sorgerechtlich zivilisierteren Ländern wie z.B. Frankreich und Großbritannien auf, ohne ihn jedoch zu verlieren. Deutschland, bzw. die zuständige Priesterkaste in der Bundesregierung und im Bundestag scheint eben nicht nur im Bereich der Bildungspolitik (Pisa-Studie) den Anspruch zu haben, die rote Laterne gewinnen zu wollen.

 

 


 

 

 

Rechtsvergleichende Betrachtungen zur Entwicklung des Familienrechts

Prof. Dr. Rainer Frank:

 

in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FamRZ 2004, Heft 11, 1. Juni 2004

S. 841.-847

 

...

 

4. Elterliche Sorge und Umgang

Stehen Vater und Mutter rechtlich fest, stellt sich die Frage nach der elterlichen Sorge. Bei ehelichen Kindern gibt es insoweit keine Schwierigkeiten. Der Ehemann wird mit der Geburt des Kindes kraft Gesetzes Mitinhaber des Sorgerechts - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Mutter getrennt lebt, ob er der Erzeuger des Kindes ist oder überhaupt sein kann. Auch ein Ehemann, der verschollen ist oder seit Jahren eine Gefängnisstrafe verbüßt, erhält neben der Mutter das Sorgerecht kraft Gesetzes.

Lebhaft diskutiert wird derzeit die Frage, wie bei nichtehelich geborenen Kindern die elterliche Sorge zu regeln ist. Nach geltendem Recht wird die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes mit dessen Geburt alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (§1626a II BGB). Der Vater hat nur dann eine Chance, Mitinhaber des Sorgerechts zu werden, wenn die Mutter bereit ist, die elterliche Sorge mit ihm zu teilen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Mutter und Vater eine förmliche Sorgeerklärung abgeben (§ 1626a I Nr. 1 BGB). Die Mutter hat also eine Art Vetorecht. Selbst dann, wenn sie mit dem Vater in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt, braucht sie auf ihr Alleinsorgerecht nicht zu verzichten. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 29.1.2003 darüber zu entscheiden, ob diese Regelung mit dem verfassungsrechtlich geschützten natürlichen Elternrecht des Vaters vereinbar ist. Es hat überraschenderweise diese Frage bejaht und folgendermaßen argumentiert: In Fällen in denen die Eltern mir dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck bringen, dürfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die Möglichkeit einer auch rechtlich gemeinsamen Sorge "in der Regel" nutzen werden. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers zu beobachten und zu prüfen, ob diese Prämisse auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Sollte sich herausstellen, dass die Annahme des Gesetzgebers nicht zutrifft, weil Mütter in einer "größeren" oder "beachtlichen" Zahl von Fällen doch nicht bereit sind, den Vater an der elterlichen Sorge zu beteiligen, dann müsse der Gesetzgeber einschreiben und durch eine Neuregelung dem Väter auch gegen den Willen der Mutter zum Sorgerecht verhelfen. Warum die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung davon abhängen soll, ob Mütter in einer "größeren" oder "beachtlichen" Zahl von Fällen Vätern den Zugang zur elterlichen Sorge versperren, leuchtet nicht ein. Positiv bleibt indessen anzumerken, dass das BVerfG erkennbar einer Entwicklung nicht vorgreifen wollte, die international alles andere als abgeschlossen ist. War es vor zehn Jahren noch selbstverständlich, dass der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ein natürliches Prae bezüglich des Sorgerechts gebührt, so haben sich inzwischen die Auffassungen geändert. In den Ländern Osteuropas ist es heute geradezu selbstverständlich, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes die Sorge immer mit dem Vater teilt. Entspricht diese Regelung im Einzelfall nicht dem Kindeswohl können Mutter oder Vater beim zuständigen Gericht eine abweichende Regelung beantragen. Andere Länder erkennen den, Vater ein Mitsorgerecht nur dann zu, wenn er die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, nicht aber, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden musst. Wieder ändere Länder machen, die gemeinsame elterliche Sorge davon abhängig, ob Mutter und Vater zusammenleben. Originell ist die französische Regelung: Wird die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes freiwillig anerkannt so erwirbt der Väter automatisch das Mitsorgerecht. Wird die Vaterschaft hingegen erst später anerkannt, hängt der Erwerb des Mitsorgerechts von der Zustimmung der Mutter ab. Das Beispiel der elterlichen Sorge für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, macht deutlich, wie schwer es dem Gesetzgeber 50 Jahre nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes fällt, die Frage zu beantworten, ob das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht dem erziehungsgeeigneten und erziehungswilligen Vater immer und ausnahmslos eine Teilhabe an der elterlichen Sorge garantiert.

...

 

S. 845-846

 

 

 

 


 

 

Deutschland gegen Belgien 0:10

oder

Wann stellt die Bundeswehr endlich deutsches Recht in Belgien sicher?

 

In Belgien ist der nichtverheiratete Vater mit der Geburt des Kindes automatisch sorgeberechtigt, so wie die Mutter auch. In Deutschland gilt zur Zeit noch das Mütterprivileg. Ohne Zustimmung der Mutter, so die Verantwortlichen im Bundesjustizministerium und der Bundesregierung, soll der Vater aus der elterlichen Verantwortung ausgegrenzt bleiben.

Doch was macht man, wenn der Vater aus Belgien stammt, die Mutter aus Deutschland und das Kind in Frankreich geboren wurde (wo die nichtverheirateten Väter im Gegensatz zur männerfeindlichen Bundesrepublik auch das Sorgerecht haben)? Nun da ist guter Rat teuer im Bundesjustizministerium. Vielleicht mag da einer der verantwortlichen Paragrafenschreiber im Bundesjustizministerium sich an die gute alte Zeit im ersten und zweiten Weltkrieg erinnern, da Deutschland Besatzungsmacht in Belgien war. Da galt natürlich deutsches (Besatzer)Recht. Vielleicht besetzt die Bundeswehr einfach Belgien und stellt das deutsche Recht dort her. Dann würde sich die Frage nach dem Sorgerecht gar nicht mehr stellen, denn dann wäre klar, dass nun auch die belgischen Väter dem deutschen Mütterrecht unterliegen.

Meint jedenfalls der Väternotruf

16.04.2004

 

 


 

 

 

"Ich halte eine gleichberechtigte Sorgerechtsregelung auch für nichtverheiratete Väter für notwendig."

Bundesfamilienministerin Renate Schmidt: "Da war ich auch enttäuscht (vom Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29.01.03, Anm. vaeternotruf). Ich halte eine gleichberechtigte Sorgerechtsregelung auch für nichtverheiratete Väter für notwendig. ..."

Zeitschrift für Väterthemen "Paps", Juli 2003 (S. 9)

www.paps.de

 

 

 


 

 

"Den nichtehelichen Müttern das letzte Wort? - Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.1.2003"

Brigitte Spangenberg

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 8-9/2003, S. 332-333

 

 

 


 

 

"Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters in rechtsvergleichender Kritik"

Assesor Michael Humphrey

in "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 578-585

 

 

 


 

 

Mindestens 557.000 Väter werden in Deutschland staatlich diskriminiert

Über eine halbe Millionen Männer die Vater eines nichtehelichen Kindes sind, werden in Deutschland gesetzlich diskriminiert . Nach Angaben des statistischen Bundesamtes lebten 1998 557.000 Väter mit ihren Kindern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (zitiert nach Bundesratsdrucksache 379/03 vom 30.05.2003 "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern"). Hinzu dürften mehrere Hunderttausend Väter kommen, die in einem Einzelhaushalt leben. Nur mit Zustimmung der Mutter ihres Kindes, sollen sie, also schätzungsweise eine Million Männer, so der Gesetzgeber, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter ausüben dürfen.

Man stelle sich das einmal vor, diese eine Million Väter würden sich auf einen Demonstrationszug nach Berlin aufmachen, dies dürfte die größte Demonstration in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Einen Tag später wäre der männer- und kinderfeindliche §1626a BGB auf der Tagesordnung im Bundestag und einen Monat später wäre er ersatzlos gestrichen.

Doch die politisch Verantwortlichen können relativ beruhigt sein, keine Demonstrationszug von Hundertausenden Männern wird sich nach Berlin bewegen, dazu sind viele der Männer viel zu ängstlich und schicksalsergeben. Immerhin, der bundesweit größte Väterverband, der Väteraufbruch für Kinder ist inzwischen aus der familienpolitischen Landschaft nicht mehr wegzudiskutieren. 

www.vafk.de

 

01.03.2004

 

 


 

 

"Das Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts"

Dr. Elke Höfelmann

Richterin am Landgericht Berlin, Referentin im Bundesministerium der Justiz, Referat Kindschaftsrecht

 

in: "FamRZ", 2004, Heft 2

 

 


 

 

"Elterliches Sorgerecht des unverheirateten Vaters auch gegen den Willen der Kindesmutter?

- Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 -"

 

 

Prof. Dr. Christian Müller, Fachhochschule Hannover

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/2004, S. 7-12

 

 

Anmerkung: Der Aufsatz wendet sich mit guten Argumenten gegen die staatliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern.

 

 

 


 

 

 

"Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch private Hand?

- Anmerkung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (I BvL. 20/99 und I BvR 933/01)"

 

Günter C. Burmeister

in "Kritische Justiz", 3/2003, S. 328-342

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Was unter dem recht eigenartig anmutenden Titel "Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch privater Hand?" daherkommt, ist eine solide Kritik am Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003, das die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder als im wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar hält.

Nun ja, in den 50-iger Jahren soll angeblich der damalige Bundespräsident Heinrich Lübke eine Sitzung, bei der afrikanischen Gäste anwesend waren, mit den Worten "Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Neger" eröffnet haben. Ob es wirklich so gewesen ist, sei dahin gestellt.

Die "Neger" von heute heißen "nichtverheiratete Väter". Sie dürfen zwar Bundespräsident werden oder sogar Richter am Bundesverfassungsgericht, sie sollen aber ohne die Zustimmung der Mutter des gemeinsamen Kindes nicht an  der elterlichen Sorge teilhaben. Das ist für wahr ein Witz. Da fehlt doch die Konsequenz. Wieso dürfen sie nicht für ihr Kind sorgen, aber das höchste Amt im Staate ausüben?

Die Nationalsozialisten haben da wesentlich stringenter gehandelt. Erst schrieb Adolf Hitler sein Buch "Mein Kampf" und 1935 wurde den Juden verboten den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben. Übrigens auf Grund des sogenannten Rechtsberatungsgesetzes, dass auch noch im Jahr 2003 in der Bundesrepublik Gültigkeit hat.

In der Bundesrepublik dürfen sowohl Juden (den entsprechenden Passus im Rechtsberatungsgesetz hat man nach dem 2. Weltkrieg gestrichen) als auch nichtverheiratete Väter als Rechtsanwalt arbeiten. Das ist doch schon mal sehr schön und zeugt von der tiefen demokratischen Gesinnung unseres Gemeinwesens.

 

 

Bezug von: 

"Kritische Justiz"

Redaktion:

rainer.erd@t-online.de

tblanke@uni-oldenburg.de

www.kj-online.de

 

 


 

 

 

 

"Eltern ohne Sorgerecht - Gedanken zu `Familie und Recht`.

Zur rechtspolitischen Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgericht  vom 29.1.2003 zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder"

Alexander Heumannn

in: "Familie und Recht", 7/2003, S. 293-298

 

Der Autor, Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf, beschäftig sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht, das die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter für vereinbar mit dem Grundgesetz hält.

 

 


 

 

"Typisierung contra Einzelfallgerechtigkeit. 

Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2003"

Antonio Gimbernat Jonas

in: "Das Jugendamt", 2003, Heft 7, S. 232-336

 

Antonio Gimbernat-Jonas (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Landgericht Kassel (ab 15.12.2004, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1998 als Richter am Amtsgericht Korbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.12.2004 als Richter am Landgericht Kassel aufgeführt. Gimbernat-Jonas äußert sich kritisch und kompetent zur sorgerechtlichen Diskriminierung nicht verheirateter Vätern durch das Bundesverfassungsgericht - FamRZ 4/2005 - siehe unten.

 

 

Der Autor beschäftigt sich kritisch mit dem beschämenden Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Frage der elterlichen Sorge nichtverheirateter Väter und dem zur Zeit noch bestehenden Vetorecht der nichtverheirateten Mutter gegen die Beteiligung des Vaters am grundrechtlich zugesicherten Elternrecht.

Der Autor zeigt auf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgericht in sich nicht schlüssig ist und einem ideologischen Ansatz verpflichtet ist. Man(n) hätte sich gewünscht, dass auch beim Bundesverfassungsgericht oder auch beim Bundesjustizministerium soviel Fachkompetenz vorhanden wäre, wie bei einem einfachen Familienrichter am Amtsgericht Korbach. doch wie heißt es so schön in dem Buch "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen" von Laurence J. Peter: "In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftige dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit, aufzusteigen."

Na denn, wir hoffen, dass die Erleuchtung auch noch über die zuständigen Damen und Herren in Karlsruhe und in der Jerusalemer Straße in Berlin kommen mag. 

 

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Amtsgericht Korbach

Beschluß vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in FamRZ 23/99, S.II

"Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung verweigert."  

Vorlagenbeschluss an das Bundesverfassungsgericht 1 Bvl 20/99 von Antonio Gimbernat Jonas, Richter am Amtsgericht Korbach

 

 


 

 

 

 

Amtsgericht Buxtehude auf dem Boden des Grundgesetzes

In einer dem Väternotruf vorliegenden, bisher nicht bekannt gebliebenen Entscheidung hat das Amtsgericht Buxtehude auf einen Antrag eines nichtverheirateten Vater hin, beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen. Aktenzeichen 8 F 267/01 (SO) Beschluss vom 27.8.2001.

Das Amtsgericht Buxtehude ist damit eines der wenigen Amtsgerichte in Deutschland, dass sich hinsichtlich der Rechte nichtverheirateter Väter auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt.

An den meisten deutschen Amtsgerichten ist es dagegen noch immer übliche Praxis, offensichtlich verfassungswidrige Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (1626a BGB) unhinterfragt zur Arbeitsgrundlage zu machen und sich damit dem wohl nicht unberechtigten Vorwurf der Rechtsbeugung auszusetzen.

 

 

 


 

 

 

"Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern. Anmerkungen zu der Entscheidung des BGH vom 4.4.2001"

Dr. Eva Schumann in: "Familie und Recht", 2/2002, S. 59-67

Zitat: 

"... Art. 6 II GG heißt daß ´Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern´ sind. Aus der Verfassung läßt sich also gerade kein Muttervorrang ableiten. ... . Aus der Verfassung läßt sich also gerade kein Muttervorrang ableiten. ... Die Argumentation des BGH von der naturgegebenen Hauptverantwortung der Mutter, muß daher entschieden zurückgewiesen werden ...

Der Gesetzgeber und ihm folgend der BGH verstoßen mit der Hervorhebung der Rechte und Interessen der Mutter aber nicht nur gegen das Elternrecht des Vaters, sondern vor allem gegen das Kindeswohl."

Dr. Eva Schumann, Universität Leipzig, Juristenfakultät, Burgstr. 27, 04109 Leipzig

 

Eine excellente Kritik der reaktionären Entscheidung des Bundesgerichtshofes und zur überfälligen gesetzgeberischen Pflicht der Abschaffung der verfassungswidrigen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.

 

 

 


 

 

 

 

"Entspricht das Vetorecht der nichtehelichen Mutter den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der gesetzlichen Gestaltung des Sorgerechts des nichtehelichen Vaters?

Dr. Gisela Niemeyer

in: "Familie und Recht", FuR 11/2001, S. 491-493

 

"...

IV. Ergebnis

Nach den zitierten Entscheidungen des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) dürfte die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB nicht zweifelsfrei sein."

 

Gisela Niemeyer, Bundesverfassungsrichterin a.D.

Marienburger Str. 21, 53119 Bonn

 

Schlimm, dass man beim Bundesgerichtshof Urteile des Bundesverfassungsgerichts anscheinend als unerheblich betrachtet oder erst gar nicht zur Kenntnis nimmt.

 

 


 

 

 

"Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters - eine verfassungswidrige Reform?"

Privatdozent Dr. Peter Finger, Frankfurt

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2000 S. 183-188

 

"Insgesamt jedenfalls nehmen §§1626a ff. BGB weiterhin die rechtliche Qualität der Geburt (ehelich/nichtehelich) zum Anknüpfungsmerkmal und  richtiger wäre, auf die besondere Bedeutung der Eltern bzw. eines Elternteils für die künftige Entwicklung des Kindes abzustellen und sich an ihr für die Sorgeregelung zu orientieren. Deshalb sollte die gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder wie bei ehelichen Eltern Kindern entstehen,
- mit der Geburt des Kindes,

- aber mit der Befugnis für die Mutter, die alleinige elterliche Sorge für sich zu erreichen auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des FamG),
- wenn sie mit dem Vater zu keiner Zeit zusammengelebt hat, bisher mit der Betreuung und Versorgung des Kindes alleingeblieben ist,
- der Vater dem Kind fernsteht und sich um nichts kümmert, so dass seine Beteiligung an der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht einzusehen ist.
- Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte allerdings der Vater von vornherein sein Einverständnis mit der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter erklären können; fehlt jedes Interesse bei ihm, wird er zur Abgabe dieser Erklärung bereit sein.

Wird dem Vater dagegen lediglich ein Antragsrecht eingeräumt, ihm die elterliche Sorge neben und mit der Mutter zuzuweisen, beginnt Streit bei Gericht, denn wenn sie einverstanden wäre, könnten beide entspr. Sorgeerklärungen abgeben, ohnehin erscheint zweifelhaft, ob er die notwendigen Voraussetzungen tatsächlich im weiteren Verlauf erfüllen kann. Stets ist ein Mindestmaß an Konsens und Kooperationsfähigkeit erforderlich, damit die (ehemaligen) Partner wenigstens als Eltern zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit wiederum wird aber geradezu behindert, wenn sie schon zu Beginn ihre Befugnisse erst streitig klären lassen müssen."

   


Finger zeigt in seinem ausgezeichneten Artikel, dass das Fragezeichen in der Überschrift eigentlich durch ein Ausrufezeichen ersetzt werden müsste.
Er unterzieht den §1626 a BGB (Alleinsorge und Vetorecht der nichtverheirateten Mutter) einer gerechtfertigten Kritik hinsichtlich der ins Auge fallenden Verfassungswidrigkeit - die von verantwortlichen PolitikerInnen aller im Bundestag vertretenen Parteien - bis heute toleriert und unterstützt wird.
Finger macht gleichzeitig praktikable Vorschläge wie eine verfassungskonforme gesetzliche Neufassung aussehen könnte. 
Bleibt zu hoffen, dass wir mit unseren PolitikerInnen nicht weiterhin so geschlagen sind, wie die Hofastrologen im Brechtschen "Galilei", die sich einfach weigern durch Fernrohr zu sehen, um so bei ihrer Behauptung bleiben zu können, die Erde stände im Mittelpunkt des Universums.

Rechtsanwalt Dr. Peter  Finger, Privatdozent, Fachanwalt für Familienrecht, Emil-Sulzbach Str.22, 60486 Frankfurt/Main

 


 

 

 

"Erfüllt das neue Kindschaftsrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des nichtehelichen Vater-Kind-Verhältnisses?"

 

"Erfüllt das neue Kindschaftsrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des nichtehelichen Vater-Kind-Verhältnisses? Zwei Gesichtspunkte des Kindschaftsrechts, die Gewährleistung der Elternstellung des Vaters eines nichtehelichen [ne.] Kindes sowie die Ausgestaltung seiner Elternverantwortung, werden, in dem nachfolgenden Beitrag einer verfassungsrechtlichen  Prüfung unterzogen. Insbesondere wird untersucht, ob das Fehlen eines eigenen Vaterschaftsanfechtungsrecht des leiblichen Vaters als Verstoß gegen Art. 6 II S. 1 GG zu werten ist und oh die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines ne. Kindes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 II, V GG entsprechen."

   
Eva Schumann in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", H7, April 2000, S. 389-396

 


 

 

 

 

Beschlussvorlage zum Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Alleinsorge der nichtehelichen Mutter (A7 1626 a BGB)

§1626a BGB (Diskriminierung nichtverheirateter Väter) verfassungswidrig

Amtsgericht Groß-Gerau, Familiengericht, Vorlagebeschluss vom 8.12.1999 - 71 F710/99


"§1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet."

Das Verfahren ist gemäss Art. 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.




 

 

 

Gemeinsame Sorge für nichtverheirateten Vater - Ersetzung der Zustimmung der Mutter durch das Gericht?

"1. Beantragt der Vater eines nichtehelichen Kindes, die elterliche Sorge ihm und der Mutter gemeinsam zu übertragen, so ist für diese im Gesetz nicht  ausdrücklich geregelte Streitigkeit das Familiengericht zuständig.
2. Wird der Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausgeschlossen, weil die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben will, kann das Recht des Vaters auf verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verletzt sein, wenn für die Verweigerung der Mutter keine billigenswerten Motive ersichtlich sind.
3. Um den Eltern eines nichtehelichen Kindes gemeinsam das Sorgerecht zuzusprechen, ist jedenfalls erforderlich, dass sich die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit nicht auf das Wohl des Kindes negativ auswirkten."

 

Beschluss des OLG Stuttgart v. 2.12.99 - 18 UF 259/99  



ausführlich veröffentlicht in "Der Amtsvormund" 3/2000 oder als Volltext unter: http://www.paPPa.com/recht/urt/os91202.htm



 

 

 

"§§1626a ff., 1672 BGB - verfassungswidrig?"

Rechtsanwalt Dr. Peter Finger, Frankfurt/M

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 19/2000, S. 1204-1207

 

Finger stellt Gründe dar, dass die gesetzliche Reglung, dass der nichtverheiratete Vater nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen kann, offensichtlich verfassungswidrig ist.

 

 


 

 

 

Sorgerechtsentzug

Das Amtsgericht München hat einer Mutter nach § 1666 BGB das Sorgerecht für ihre beiden Söhne entzogen und auf den nichtverheirateten Vater übertragen. Zur Begründung führt das Amtsgericht an, dass die Mutter nicht in der Lage gewesen ist, einen emotionalen Zugang zu ihren Söhnen herzustellen und ihre (insbesondere schulischen) Bedürfnisse missachtet.

Bemerkenswerter Weise ließ das Gericht völlig zu Recht den Eindruck erkennen, dass § 1671 BGB möglicherweise verfassungswidrig sein könnte, was bei vielen Experten im Bereich des Kindschaftsrechtes ohnehin schon unbestrittene Tatsache ist und es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis dieser männer- und kinderfeindliche Paragraph ersatzlos gestrichen wird. Dass diese Auffassung noch nicht im Bundesjustizministerium und bei den im Bundestag vertretenen Parteivertretern angekommen zu sein scheint, tut dem keinen Abbruch. Die Politik ist ja ohnehin dem realen Leben meist um 5 oder mehr Jahre hinterher.

Amtsgericht München, Familiengericht, Beschluss vom 5.6.2001 - 511 F 5620/99

veröffentlicht in: "FamRZ", 10/2002, S. 690-691

 

 

 


 

 

Sorgerecht für nichtverheiratete Väter

"Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Bereich Sorgerecht also noch nachzubessern. Ein Blick zu den europäischen Nachbarn kann also nicht schaden. In Dänemark, aber auch in anderen Ländern, kennt man schon lange das mit der Geburt eingetretene gemeinsame Sorgerecht."

Heinz Roos; Amtsvormund im Jugendamt Erkrath in: "Der Amtsvormund" 7/2000:  

 


 

 

Diskriminierung nichtverheirateter Väter - wie lange noch?

"Problematisch bleiben hingegen ... die Fälle, in denen die (nichtverheirateten) Mütter trotz vielfacher Gemeinsamkeiten mit den Vätern die Abgabe der Sorgeerklärung verweigern.  ... kann auch nicht gerichtlich überprüft werden, ob die Verweigerung der Sorgeerklärung durch die Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht. Festzuhalten bleibt mithin, daß in allen Fällen der grundlosen weigerlichen Haltung der Mütter der staatliche Dirigismus in das verfassungsrechtlich abgesicherte Vaterrecht eingreift und den Müttern einen sorgemässigen Voraus verschafft."

aus: "Strukturen des deutschen Kindschaftsrechts im Kontext zur europäischen Rechtsentwicklung"

Franz Dickmeis, Herdecke, Richter am Amtsgericht; in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/1998, S. 48

 

 

Franz Dickmeis - Richter am Amtsgericht Kamen / Direktor am Amtsgericht Kamen (ab , ... , 1988, ..., 2008) - war im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Amtsgericht Kamen aufgeführt.

 

 

 

 


 

 

Väterentsorgungssenat am Bundesgerichtshof

Beatrix Weber-Monecke (geb. 14.12.1950) - Richterin am Bundesgerichtshof  / XII. Zivilsenat - Familiensachen - vom Väternotruf: als "Väterentsorgungssenat" bezeichnet (ab 02.06.1995, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1986 ab 02.11.1981 als Richterin am Amtsgericht Altenkirchen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 24.07.1987 als Richterin am Oberlandesgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.06.1995 als Richterin am Bundesgerichtshof aufgeführt. Beteiligte Richterin am Väterdiskriminierungsurteil vom 04.04.2001. Gott schenke ihr im Namen der nichtverheirateten sorgerechtlich diskriminierten Väter einen baldigen Ruhestand. Der Väternotruf wird diesen Tag mit einer Flasche Sekt gebührend feiern und hörbar aufatmen. Namensgleichheit mit: Walter E. Weber-Monecke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Betzdorf / Direktor am Amtsgericht Betzdorf (ab 13.04.1994, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 31.01.1983 als Richter am Amtsgericht Betzdorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.04.1994 als Direktor am Amtsgericht Betzdorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt.

 

 

 

 


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