Väternotruf informiert zum Thema
Staatsanwaltschaft Erfurt
35 Jahre Betriebssportgemeinschaft Robotron. Walter Ulbricht: "Jedermann an jedem Ort, einmal in der Woche Sport."
Staatsanwaltschaft Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
Telefon: 0361 / 3775-400
Fax: 0361 / 3775-401
E-Mail:
Internetauftritt der Staatsanwaltschaft Erfurt (07/2021)
Informationsgehalt: mangelhaft
Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute im rot-rot-grünen Thüringen eigentlich Steuern, wenn die Thüringer Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. Walter Ulbricht hätte seine helle Freude an diesem verstaubten System.
26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html
Bundesland Thüringen
Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt: Bettina Keil-Rüther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 08.03.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.11.1993 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.1999 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Bettina Keil-Rüther ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 08.03.2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt: Michael Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.2013, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.02.1997 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.10.2013 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2013: kommissarischer Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen bei der Staatsanwaltschaft Erfurt 142 Mitarbeiter/innen, davon
Höherer Dienst (Staatsanwälte) 56 (AKA 52.67)
Wirtschaftsreferenten 0
Amtsanwälte 2
Wirtschaftssachbearbeiter 1
Gehobener Dienst 6
Mittlerer- und Schreibdienst 76
Einfacher Dienst 1
Der Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Erfurt umfasst den Landgerichtsbezirk Erfurt.
Übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft:
Generalstaatsanwaltschaft Jena - Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
Väternotruf Erfurt
Dirk Jakobi
E-Mail: TuroM@gmx.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Materialien zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Staatsanwälte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Staatsanwälte:
Regine Bauer-Rothe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.09.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 02.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Dr. Joachim Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 04.04.2014, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.10.2001 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.04.2014 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Elvira Beißwenger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2008 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2021: Datenschutzbeauftragte.
Alexander Gröll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 03.03.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.12.1999 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.03.2003 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2004: Abordnung an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen?
Hannes Grünseisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 24.01.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.10.2011 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2017 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2010, ..., 2022: Pressesprecher bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Michael Heß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016)
Silke Jacob (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 27.04.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2001 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Namensgleichheit mit: Roland Jacob (geb. 1963 in Marl/Westfalen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Greiz / Direktor am Amtsgericht Greiz (ab 01.07.2007, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.03.2000 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Später Richter am Amtsgericht Gera. Von 2001 bis 2004 Thüringer Justizministerium. Danach etwa einjährige Tätigkeit am Thüringer Oberlandesgericht in Jena. Dann Wechsel zum Amtsgericht in Greiz.
Rainer Kästner-Hengst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2007 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2010 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Bettina Keil-Rüther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 08.03.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.11.1993 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.1999 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Bettina Keil-Rüther ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 08.03.2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Bernhard Kern (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.1995, ..., 2012)
Michael Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.2013, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.02.1997 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.10.2013 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2013: kommissarischer Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Christiane Neubig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Dorothee Ohlendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 18.09.2006, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Dorothee Garnreiter als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 unter dem Namen Dorothee Dittrich als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Dorothee Ohlendorf ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2016 ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Björn Ohlendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Rudolstadt (ab , ..., 2014, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Greiz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.04.2006 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Rudolstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Rudolstadt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Arnstadt - GVP 23.08.2022.
Heike-Luise Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 11.10.1995, ..., 2016) - Namensgleichheit mit: Willi Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 06.10.1994, ..., 2010)
Annette Schmitt-ter Hell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.04.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Annette Schmitt ab 01.04.1998 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 unter dem Namen Annette Schmitt-ter Hell ab 01.04.1998 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2013: unter dem Namen Annette Schmitt-Heller auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Erfurt als stellvertretende Pressesprecherin aufgeführt. 2011, ..., 2017: stellvertretende Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. 2016: unter dem Namen Annette Schmitt-ter Hell stellvertretende Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Louise Schöne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2014 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2021: stellvertretende Pressesprecherin.
Corinna Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 14.02.1995, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Frank Michael Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Ministerialrat im Justizministerium Thüringen (ab 18.10.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2000 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.10.2012 als Ministerialrat im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html.
Uwe Strewe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Viola Thiel (Jg. 1963) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 06.04.1994, ..., 2002)
Detlef Wehner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016) - 2004 bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen?
Stephan Willrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 08.11.2006 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Heike Zawadil-Bunge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Heike Zawadi ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2010 unter dem Namen Heike Zawadil-Bunge ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Heike Zawadil ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang.
# Peter Kunis
# Petra Jarisch
# Petra Peinelt
# Klaus-Dieter Thomalla
# Werner Peters
# Maik Hübner
# Marion Keller
# Andrea-Christine Tolksdorf-Fraßeck
# Rainer Dieckhoff
# Steffen Krieger
# Silke Becker
# Gabriele Decker
# Christiane Schmitz-Kern
# Börries Glanz
# Herbert Kronas
# Martin Weller
# Gerold von Wagner
# Martin Scheler
# Britta Huwe
# Patricia Philipp
# Joachim Becker
# Silke Kronas
# Wolf-Dietrich Wenzel
# Sabine Neumann
# Heinz Jürgen
# Karen Thore
# Hagen Scharfenberg
# Michael Scholz
# Sandra Bergmann
Amtsanwälte:
- Oberamtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2009)
Nicht mehr als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt tätig:
Markus Bechtelsheimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.07.2005, ..., 2010) - ab 01.06.1996 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html
Andreas Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen (ab 01.07.2006, ..., 2008) - ab 28.04.1994 Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2006 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt.
Norbert Denk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.11.2006 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.10.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.10.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Arnd Herrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2020)
Petra Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 15.10.2010, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.13.1990 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.11.1992 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.10.1997 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.08.2014: Beisitzerin / 2. Familiensenat.
Hermann-Josef Klüber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 20.04.1999, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 20.04.1999 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt.
Ute Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 28.05.1996, ..., 2018)
Arndt Peter Koeppen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Marburg (ab 01.10.2006, ..., 01.03.2012) - 1993 bis 1999 Staatsanwalt in Gera. Ab 21.09.1994 Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Einjährige Amtszeit als Landesanwalt - http://www.fr-online.de/rhein-main/hessischer-staatsgerichtshof-landtag-waehlt-neuen-praesidenten,1472796,3348742.html
Martin Meister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Gera - abgeordnet - aufgeführt.
Hans-Otto Niedhammer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.07.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 03.02.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.02.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.07.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. 2013: Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen.
Willi Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 06.10.1994, ..., 2020) - Namensgleichheit mit: Heike-Luise Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 11.10.1995, ..., 2010)
Frank Michael Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Ministerialrat im Justizministerium Thüringen (ab 18.10.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2000 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.10.2012 als Ministerialrat im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html. Namensgleichheit mit: Corinna Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 14.02.1995, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Sabine Stahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.04.2000, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2000 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Wolf Günter Steppat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 02.12.1993, ..., 2016)
Gabriele Triebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1995 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Franz Trost (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.07.2006, ..., 2012) - ab 1980 Staatsanwalt in Kassel. Ab 1992 Oberstaatsanwalt in Erfurt, war im Justizministerium tätig. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.06.1996 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Siehe Pressemeldung unten.
Roland Weidmann (Jg. 1939) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.1997, ..., 2002)
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Familienberatung Weimar
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Rechtsanwälte:
Anwaltskanzlei Udo Saul und Bettina Koch
Friedrich-List-Straße 13 · 99096 Erfurt
Telefon: (03 61) 3454193
E-Mail: info@ra-saul.de
Sonstige:
Verdacht der Bestechlichkeit
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Thüringens CDU-Landeschef Voigt
Die Staatsanwaltschaft Erfurt ermittelt gegen den Thüringer CDU-Landesvorsitzenden Mario Voigt wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. In dem Zusammenhang seien mehrere Räumlichkeiten durchsucht und Beweismittel sichergestellt worden, sagte Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen am Donnerstagabend auf Anfrage. Zuvor hatte der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) darüber berichtet.
...
Voigts Anwalt Valentin Sitzmann fügte hinzu, es bestehe keine tragfähige Grundlage für den Verdacht. „Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist zudem auch unverhältnismäßig und übermäßig. Es irritieren Zeitpunkt und die Art und Weise der Maßnahme.“ Zudem gebe es offenbar ein hohes Bedürfnisse der Behörden an einer Veröffentlichung des Verfahrens. „Mein Mandant hat sich bisher höchst kooperativ und immer proaktiv und transparent verhalten“, erklärte der Anwalt.
14.10.2022
Hausdurchsuchungen bei Bundestagskandidaten von dieBasis in
Thüringen
Hausdurchsuchungen
Anfang der Woche haben bei dem Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar, beim Ehepaar Ulrich und Almuth Masuth, beide
Bundestagskandidaten für dieBasis, sowie bei den Gutachtern Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ulrike Kämmer und Prof. Dr. Ines Kappstein fast zeitgleich
Hausdurchsuchungen stattgefunden. Dabei wurden Handys, Computer, sowie diverse
Unterlagen beschlagnahmt. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Erfurt: Eine
angebliche Rechtsbeugung durch Richter Dettmar. Dieser hatte auf dem Rechtsweg
am Familiengericht Fragen zum Kindeswohl und seiner Gefährdung durch die
Corona-Maßnahmen aufgeworfen. Die Maskenpflicht an der Erfurter Schule hatte er
durch sein Urteil schließlich gekippt.
Das Urteil von Christian Dettmar
orientierte sich an validen Gutachten. Zudem gab es informative Vorgespräche,
die im Rahmen des besonderen Verfahrens gem. § 1666 BGBeine rasche,
unbürokratische Hilfe für gefährdete Kinder völlig legal ermöglichten. Das
betonte sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate in seiner
Pressemitteilung vom 29. Juni 20211. Umso befremdlicher sei das massive Vorgehen
der Staatsanwaltschaft.
„Es ist unglaublich, dass die Polizei ohne Not
einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer beschlagnahmt
und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz auch in meiner Eigenschaft
als Spitzenkandidatin der Partei dieBasis für die Bundestagswahl verschaffte.
Ich frage mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für die Durchsuchung
war als meine gutachterliche Stellungnahme im Kindswohlverfahren“, sagt Prof.
Dr. Kämmerer. „Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von
der Polizei oder vom Gericht befragt.“
Auch die Wohnung des
Spitzenkandidaten von dieBasis, Ulrich Masuth, und seiner Frau Almuth wurde
durchsucht: “Grund der Durchsuchung ist laut richterlichem Beschluss die Frage,
ob ich ein “Kennverhältnis” zu Richter Dettmar unterhalte,“erklärt Almuth
Masuth. Wäre sie direkt gefragt worden, hätte sie bestätigt, dass sie Richter
Dettmar nicht nur kennt, sondern seit vielen Jahren mit ihm befreundet ist. Von
den insgesamt neun beschlagnahmten technischen Geräten, waren acht von ihrem
Mann Ulrich, der für dieBasis zur Bundestagswahl antritt.
„Die
Entwicklung dieses Verfahrens macht uns im Hinblick auf unseren Rechtsstaat
große Sorge. Diese Vorgänge müssen ganz genau untersucht werden!“, fordert Alkje
Fontes, Landesvorstand von dieBasis in Sachsen-Anhalt. Es könne nicht sein, dass
hier mit fadenscheinigen Gründen unabhängige Richter drangsaliert werden, weil
eine Entscheidung möglicherweise staatlichen Interessen widerspricht. „Absolut
gar nicht hinnehmbar ist, dass sich in diesem Zusammenhang staatliche Stellen
unter Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch Zugang zu privater und
parteiinterner Korrespondenz von oppositionellen Bundestagskandidaten
verschaffen,“ betont Fontes.
„Hier bestätigt sich einmal mehr, dass
Machtbegrenzung auf politischer Bühne Not tut“, sagt Rechtsanwältin Viviane
Fischer, die ebenfalls für dieBasis kandidiert und zudem Mitglied der Stiftung
Corona-Ausschuss ist. dieBasis möchte mit ihren vier Säulen Freiheit,
Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz Basisdemokratie fördern.
„Wir erleben hier auf eine harsche Art und Weise, wie das Herrschaftsdenken der
Regierung nicht nur unsere Grundrechte beschneidet, sondern jetzt auch noch die
Exekutive einspannt, um ohne jegliche Notwendigkeit Angst vor Repressalien zu
schüren“, empört sich auch Ulrich Masuth.
Mehr Infos unter
www.diebasis-partei.de
1
https://strate.net/verfahren/ermittlungsverfahren-gegen-christian-dettmar/
30.06.2021
Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern
19.06.2021
Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an
zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung
ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen
durchsucht.
Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter
wegen einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es
Durchsuchungen in drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und
Bayern wurden am Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten
privat und dienstlich genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften
von insgesamt acht Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt
mitteilte.
Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation
zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst
bestehe kein Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und
Laptops sichergestellt.
Der am Weimarer Amtsgericht tätige
Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche
Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer
Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er sich auf einen Passus im
Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...
Kommentar Väternotruf:
Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.
RAZZIA BEIM RICHTER
Anwalt nennt Vorgehen in Weimar „Irrsinn” und „rechtswidrig”
Durchsuchungen, beschlagnahmte Datenträger: Der Nordkurier sprach mit dem
Anwalt von Richter Christian Dettmar. Dieser verbot die Corona-Maßnahmen an zwei
Schulen, jetzt wird wegen Rechtsbeugung ermittelt.
Simone Schamann
27.04.2021
Im Amstgericht Weimar wurde das Arbeitszimmer von Richter Christian Dettmar
von Ermittlern durchsucht (Symbolfoto).
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate
aus Hamburg vertritt Amtsrichter Christian Dettmar aus Weimar, bei dem es am
Montag polizeiliche Durchsuchungen gegeben hat. Datenträger wurden
beschlagnahmt, gegen den Juristen steht der Verdacht der Rechtsbeugung im Raum.
Dettmar hatte am 08. April mit einem richterlichen Beschluss, in dem er an
zwei Weimarer Schulen Masken- und Testpflicht, Abstandsregeln und Homeschooling
untersagte, bundesweit für Aufsehen gesorgt. Der Nordkurier sprach seinem Anwalt
darüber, weshalb genau ermittelt wird und wie die Situation juristisch
einzuordnen ist.
Gegen Richter Christian Dettmar besteht der
Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Was bedeutet das genau?
„Die
Rechtsbeugung soll darin bestanden haben, dass Herr Dettmar sich eine Kompetenz
angemaßt habe, die ihm eigentlich nicht zukommt. Das Familiengericht hätte so
eine Anordnung gegenüber der Schulleitung, dass keine Masken getragen werden
sollen, nicht treffen dürfen. Das sei allein Sache des Verwaltungsgerichts. Das
ist der Vorwurf.“
Und das erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung?
„Ja, das soll Rechtsbeugung sein. Aber dass Richter mal etwas falsch
entscheiden – wie das Verwaltungsgericht Erfurt hinsichtlich der Entscheidung
des Familiengerichts in Weimar meint – ist ja noch lange keine Sache der
Rechtsbeugung. Das ist Quatsch. Ich habe schon einige Fälle von Rechtsbeugung
vertreten. Sie liegt vor, wenn ein Richter gegen zwingende Rechtsvorschriften
verstößt. Wenn er einen einen klaren Gesetzeswortlaut eindeutig ignoriert. Nur
dann kommt der Tatbestand der Rechtsbeugung überhaupt in Betracht.“
Gibt
es weitere Voraussetzungen?
„Der Betroffene muss bewusst das Recht
verletzen. Es muss ein Vorsatz bestehen. Das kann man hier, wenn man sich die
unendlich sorgfältige Begründung des Beschlusses vom Amtsgericht Weimar
anschaut, aber nicht mal im Ansatz sagen. Die Begründung ist wirklich mit sehr
viel Vorbedacht und sehr viel Sorgfalt – er hat ja drei Sachverständige gehört –
verfasst worden. Da ist nicht mal dran zu denken, dass er den Vorsatz gehabt
hat, das Recht zu verletzen.“
Aber es besteht ja der Vorwurf, dass er
diese Sache gar nicht entscheiden durfte.
„Die Vorschrift auf die er sich
im Beschluss gestützt hat, ist ja §1666 Abs. 4 BGB. Diese gebietet nicht mal im
Ansatz die Interpretation, die der Staatsanwaltschaft in Erfurt bei der
Beantragung der Durchsuchungsanordnung vor Augen stand. Es ist so, dass ein
Familienrichter nach §1666 Abs. 1 aus Gründen der Fürsorge für das Wohl des
Kindes bestimmte Anordnungen treffen kann. Adressaten sind hier primär
natürliche Personen im Umfeld des Kindes. In Absatz 4 wird diese Befugnis noch
auf „Dritte” ausgedehnt. Da ist die Frage: Wer sind Dritte? Sind das nur
natürliche Personen oder sind das möglicherweise auch öffentliche Einrichtungen
wie eine Schule?“
Ist das eine besonders spitzfindige Fragestellung?
„Der Gesetzeswortlaut gibt für die Interpretation, dass nur natürliche
Personen gemeint sind, nichts her. Und deshalb ist Richter Dettmars Überlegung,
dass er als Familienrichter in Kindschaftssachen durchaus auch ermächtigt ist,
eine derartige Anordnung zu treffen, absolut vertretbar. Weil es dem
Gesetzeswortlaut nicht widerspricht.“
Es wurden ja auch Gerüchte laut,
dass Richter Dettmar der Fall gezielt zugeführt wurde.
„Das halte ich für
Nonsense.“
Ist dieser Vorwurf denn auch Gegenstand der Ermittlungen?
„So weit ich weiß, nein. Ich habe Einsicht in die Ermittlungsakten
beantragt, aber noch nicht vorliegen. Ich habe auch Beschwerde gegen die
Durchsuchungsanordnung beim Amtsgericht Erfurt eingelegt.“
Welchen
Hintergrund haben Ihrer Meinung nach die Beschlagnahmung von Handy und Laptop?
„Es kann ja nur darum gehen, zu erfahren, was Herr Dettmar für Kontakte hat.
Welche Art von Kontakten die Staatsanwaltschaft auf den Datenträgern vermutet,
was da von Interesse sein sollte, kann ich mir beim besten Willen nicht
erklären.“
Würden Sie sagen, dass die Durchsuchung und die Ermittlungen
ein Rechtsbruch sind?
„Es auf jeden Fall ein skandalträchtiges Vorgehen.
Es ist ein unmittelbarer Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Der
Richter hat lediglich eine andere Rechtsposition vertreten als das
Verwaltungsgericht wenig später eingenommen hat – das macht ihn aber nicht zum
Rechtsbeuger. Das anzunehmen, ist schon ein gewisser Irrsinn. Der zu
Corona-Zeiten aber immer mehr um sich zu greifen scheint.“
Können Sie
nachvollziehen, dass es Beobachter gibt, die die Ermittlungen gegen den
maßnahmenkritischen Richter als Einschüchterungsversuch werten?
„Das
Vorgehen läuft zumindest darauf hinaus. Ich würde nicht sagen, dass das gezielt
die Absicht des leitenden Oberstaatsanwalts in Erfurt ist. Aber es läuft darauf
hinaus, dass es diese Wirkung entfaltet.“
Wie geht es weiter, wenn die
beschlagnahmten Datenträger ausgewertet wurden?
„Ich bin mir ziemlich
sicher, dass das Verfahren alsbald eingestellt wird. Das 'Tatwerkzeug' ist der
Beschluss selbst und die beschlagnahmten Datenträger haben für die Entstehung
dieses Beschlusses keinerlei Bedeutung. Insofern ist die Aktion eine reine
Ausforschung, welche persönlichen Hintergründe der Richter hat. Und das ist
rechtswidrig.“
Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen
Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.
Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.
...
Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen. ...
Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das
Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen
nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot
als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.
In dem Verfahren ging
es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen gegen diese
Entscheidung vor.
Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
...
25.01.2021
Sensationelles Corona-Urteil soll rückgängig gemacht werden
Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.” ...
23.01.2021
AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576
Rkr: AmtlSlg: PM:
Tenor
Der Betroffene
wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit
mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W.
auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht
Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.
Diese
Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der
Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.
II.
Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.
Diese Normen lauteten wie
folgt.
§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im
Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer
weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen,
Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung,
Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei
Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen
Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person
hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und
Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch
Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und
die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3
Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von
Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter
freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern
und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.
Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1
IfSG dar.
Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen
freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Das Gericht hatte selbst über
die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem.
Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und
der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt.
Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu
entscheiden.
III.
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die
tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.
1.
Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2
GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden
Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei
sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog.
Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber
zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen,
welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll;
BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich
bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich
umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der
Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und
mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt
die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber
hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog.
Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der
Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der
Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist
– alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die
Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116,
24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der
Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die
Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht
dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre
als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte
Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch
das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur
Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE
136, 69 (92)).
Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog.
allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der
Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss
insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35,
44).
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:
(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder
von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."
Da unter
"Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit
einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind
(Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des §
3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S.
2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines
Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines
Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der
Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter
IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem.
Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-,
Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger
adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder
Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem
allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person
zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die
Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei
zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch
folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO),
Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO)
und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen
oder jedenfalls beschränkt werden.
Der Gesetzgeber hatte als
Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von §
28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren
Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es
zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden
darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin
geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute
Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur
Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von
(einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot.
Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann
(dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der
Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der
erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite
wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier,
Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in
Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020,
https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische
Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020,
https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).
2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe
einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen
der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der
Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen
weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der
Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um
einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach
darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener
Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne,
nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf
der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr
eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften,
vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 -
13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli
2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 -
3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S
2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -,
juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn.
35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen
vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis
handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen
Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender
Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der
gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer
Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche
Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B
398/20.NE -, juris, Rn. 61).
Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der
Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage
diskutiert, ob der "Übergangszeitraum" nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa
BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage
breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht
(Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG
möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht
dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser
Stelle keiner abschließenden Entscheidung …" (Hervorhebung hinzugefügt), um dann
mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile
aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG
einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von
einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.]
3. Es kann hier
dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der
Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise
mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung
zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen
verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll
diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in
diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der
Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann,
da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die
Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine
Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft
hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage
somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche
Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die
Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist
damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.
Soweit eingriffsintensive
Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf
Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein
sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Bereits im Jahr 2013
lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte
Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus Modi-SARS" vor, in der ein
Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei
Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie
diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher
im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für "bedingt wahrscheinlich"
(Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des
Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.
Hinzu kommt –
und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses
der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet,
noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die
Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf
die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28
Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab
keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich
dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.
Diese
Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des
Robert Koch-Instituts:
- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen
(Erkrankungsbeginn = Beginn der klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020
erreicht. Dies ergibt sich aus einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in
den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die
den zeitlichen Verlauf der Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom
16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt man hier noch die laut Robert Koch-Institut
durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des
Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des
Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10
Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs
der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer
Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und
dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt
– dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten
Tests nicht konstant war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur
14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11.
auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak
der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten,
er wäre somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch
etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt
bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.
-
Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der
Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11.
Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und
damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der
Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen
(Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an
den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer
Steigerung um lediglich 15% entspricht.
- Wie sich aus dem
Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht am
15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R nach den Berechnungen
des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1
(https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y)
und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den
Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich
variierenden Reproduktionszahl R,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile)
die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im
Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch
in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage)
bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der
Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns
wissenschaftlich nicht bewiesen ist,
https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)
- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist
es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020
eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle"
von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten
DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland
durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am
03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit
COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020,
also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als
belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie
Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die
Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle
Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von
einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der
gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April),
die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich,
bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.
- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr
2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken
der Initiative Qualitätsmedizin
(https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020),
die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr
2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection
= schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag
als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID
bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle
und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger
als in 2019.
- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut
Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016)
starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten
Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055
Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr
Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4
des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom
11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).
- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown
maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen
Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur
Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in
der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch
höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die
Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt
sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität
beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John
Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in
einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 %
und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien
(https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian
der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl.
Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen
Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus
ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung
infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht
SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive
T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind
(Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?,
https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die
Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020,
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).
Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu
"unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in
einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist,
wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre
verfassungswidrig.
IV.
Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das
Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG
als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.
Unantastbarkeit der
Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht mit anderen
Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der Achtungsanspruch der
Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht, dass der Inhalt dieses
Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen geschuldet ist, unabhängig
von der konkreten Situation bestimmt werden könnte. Insbesondere die Rücksicht
auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des Achtungsanspruchs mit
(Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann z. B. physischer Zwang
oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde des Betroffenen
verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des
Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der
Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen
Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern
immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315).
Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von
dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu
zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte
Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als
Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn.
47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende
Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog.
Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der
konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber
insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen
Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der
Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)).
Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den
Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG
Art. 1 Rn. 18).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus
folgendes: Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren
Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des
Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit
welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen
er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den
unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft.
Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und
beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein
Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin
sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben,
einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht
zu interessieren.
Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in
guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz
zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand
konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den
Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu
sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die
übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich
vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer
Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu
solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der
Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin
ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines
Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des
öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen
werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von
Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und
Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).
Wenngleich es
scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit
der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge
inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger "normal" empfunden werden,
was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach
dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen
Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen
selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.
Hinzu kommt und als
gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem
allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als
potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als
Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich
die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst
aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein
Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das
Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie
vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber
zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das selbst
Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt, ist
insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle
Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem
Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.
Mit der Feststellung, dass
mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt und der Bürger als Objekt
behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden, ob damit die
Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung ist die
Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter denen ein
allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen vereinbar
angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich
grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz
außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem
allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch
des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in
vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen
– und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff
ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu
erwarten wäre. Beides
https://openjur.de/u/2316798.html
15.06.2017 19:25 Uhr
Grausiges Familiendrama: Mutter findet ihre sterbenden Kinder
Altenfeld (dpa) Sie kam frisch aus dem Krankenhaus, doch ihre drei Kinder
konnte sie nicht mehr freudig in den Arm nehmen: Eine 29-jährige Mutter fand
ihre Jungen am Donnerstag blutüberströmt in ihrer Wohnung im thüringischen
Altenfeld. Nach ersten Erkenntnissen der Ermittler wurden die Kinder im Alter
von einem, drei und vier Jahren von ihrem eigenen Vater niedergestochen. Für
zwei der Jungs kam jede Hilfe zu spät, der Dreijährige wurde lebensgefährlich
verletzt ins Krankenhaus gebracht.
Die Polizei nahm den Mann noch am
Tatort fest - er steht unter Mordverdacht. Zunächst wurde der 27-Jährige aber in
eine Klinik gebracht, weil er auch sich selbst schwere Verletzungen zugefügt
hatte. Was den Deutschen zu der grausamen Tat getrieben haben könnte, dazu
konnte Staatsanwältin Anette Schmittter Hell zunächst noch nichts sagen. Auch
die Frage, womit er zugestochen hat, blieb vorerst offen. Zuerst würden Spuren
am Tatort gesichert, hieß es.
......
Berichten zufolge soll es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben haben. Von Gewalt gegen die Kinder sei aber nichts bekannt, betonte Schmitt-ter Hell. Wie das zuständige Landratsamt in Arnstadt bestätigte, war die Familie dem Jugendamt bekannt. Die Behörde will nun alle Informationen zusammentragen und dann die Öffentlichkeit informieren. Laut Schmitt-ter Hell ist der Familienvater nicht wegen Körperverletzung vorbestraft. Sie gehe davon aus, dass spätestens am Freitag Haftbefehl gegen ihn beantragt werde.
http://www.moz.de/nachrichten/alle-ressorts/artikel-ansicht/dg/0/1/1581621/
Gerichtsbericht: Verzug bei Unterhaltszahlung ist kein Kavaliersdelikt
18.04.2016
Ilmenau (Ilm-Kreis). Richter Jörg Türpitz stellte vor dem Amtsgericht in
Ilmenau das Verfahren gegen einen säumigen Vater trotzdem ein.
Wer als
Elternteil – gleich ob Vater oder Mutter – den gerechtfertigten Unterhalt gar
nicht oder nur teilweise zahlt, der bekommt Ärger. Und zwar nicht nur mit dem
unterhaltsberechtigten Elternteil oder später dem Jugendamt: Verletzung der
Unterhaltspflicht ist eine Straftat.
Die Höhe des Verzuges ist formell
erst einmal zweitrangig. Deswegen hatte sich Axel U. aus einer Stadt östlich von
Ilmenau zu verantworten.
Im Juni, Juli und August 2014 verdiente er als
Beschäftigter in einem mittelständischen Unternehmen Geld. Nicht viel, doch ein
wenig über dem, was zu dieser Zeit als unantastbarer Selbstbehalt galt, nämlich
glatt 1000 Euro. Er lagt im Juni 124 Euro darüber, in den beiden anderen Monaten
sogar noch deutlich mehr. Seine Ex-Frau, mit der er zwei Kinder hat, hätte also
Unterhalt bekommen müssen.
Das bestreitet auch der Angeklagte nicht.
Allerdings stellt sich ebenso bald heraus, dass der Angeklagte nicht nur für
diese beiden Kinder Unterhalt leisten muss, sondern für zwei weitere Kinder. Die
100 Euro monatlich, derentwegen seine Ex-Frau sich ans Jugendamt wandte, hätten
ihr also nicht zugestanden. Vom Richter nach den Ursachen dieses Verzugs
befragt, erklärt Axel U., er habe Rechnungen zu begleichen gehabt, was nur auf
den ersten Blick wie eine Ausflucht gilt.
Die Zahlungen wurden in Form
eines Bußgeldbescheides fällig. Das Bußgeld wurde an die gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern von Silvio, eines der beiden Kinder erlassen, weil er
fortgesetzt die Schule geschwänzt hatte. Dass Silvio bei seiner Mutter lebt und
Axel U. schlechterdings keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob Silvio
morgens zur Schule geht oder nicht, habe, so der Angeklagte, die Bußgeldstelle
nicht interessiert. Richter Türpitz kennt den Fachbegriff:
Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Ex-Frau bestätigt später, dass dieses Recht
ungeklärt ist, es seit Oktober 2015 aber eine Übereinkunft gibt, nach der sowohl
der aktuelle Unterhalt als auch die Rückstände ausgeglichen werden.
Falls
er nachweist, dass dies in der nächsten Zeit so bleibt, wird das Verfahren
eingestellt.
Henry Trefz / 18.04.16 / TA
Kommentar Väternotruf:
So ist das in Deutschland. Väter werden nicht nur als Zahlesel ausgepresst, auch die Bußgeldstelle kassiert beim Vater ab, obwohl dieser keinen realen Einfluss auf das Schuleschwänzen seines Sohnes hat. Dann wird noch - vermutlich mit Steuergeldern - von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Strafverfahren in Gang gesetzt, grad so als ob das Land Thüringen im Gelde schwimmen würde und es keine Probleme (Stichwort NSU) gäbe, wo die Staatsanwaltschaft besser ihre personellen Kapazitäten einsetzen sollte.
Kein Wunder, wenn da die AFD oben aufschwimmt, bei so viel Schildbürgergehabe in den staatsbürokratischen Behörden.
Anklage zum Landgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen einen 19-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus Weimar Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Misshandlung Schutzbefohlener und schwerer Körperverletzung zum Landgericht Erfurt - Jugendkammer als Schwurgerichtskammer - erhoben.
Dem zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 18.06.2009 in seiner Wohnung in Weimar seinen zwei Monate alten Sohn mit beiden Händen fest am Oberkörper unter den Achseln ergriffen und heftig hin und her geschüttelt zu haben, wobei der Kopf des Säuglings dadurch nach hinten und vorne pendelte und zusätzlich entweder an einem harten Gegenstand an- oder aufprallte oder aber der Angeschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf des Kindes schlug.
Aufgrund der durch die körperlichen Misshandlungen bedingten Folgeschäden des Gehirns sowie einer eingetretenen Lungenentzündung verstarb der Sohn des Angeschuldigten schließlich am 04.10.2009 im Kinderhospiz „Bärenherz“ in Markkleeberg.
Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte betreute seinen Sohn zum Zeitpunkt der Tat allein, da die Kindesmutter eine Haftstrafe verbüßte.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Angeschuldigte bestritten, seinem Kind vorsätzlich oder fahrlässig Verletzungen zugefügt zu haben.
Grünseisen
Staatsanwalt
Pressesprecher
http://www.thueringen.de/thgsta/
BABYFUND IN MÜLLTONNE
Mutter gesteht Kindstötung - Richter verweigert Haftbefehl
Der Fall scheint klar - das zuständige Amtsgericht in Thüringen aber sieht es anders: Die Richter lehnten den Haftbefehl gegen eine Mutter ab, obwohl sie gestanden hatte, ihr Baby getötet und in einer Mülltonne entsorgt zu haben.
Erfurt/Neudietendorf - Es war ein grausiger Fund im Müllcontainer: Ein Neugeborenes, in eine Tüte gestopft, erstickt im grauen Behälter, in einer Ecke eines öden Hinterhofs. Wieder war eine Mutter mit der Geburt ihres Kindes nicht fertig geworden, sah keinen Ausweg als die verzweifelte Tat.
Die Frau hatte alles gestanden, der Fall schien klar. Und dennoch hat das Amtsgericht Gotha heute überraschend den Haftbefehl gegen die Mutter abgelehnt. Die Erfurter Staatsanwaltschaft kann es nicht fassen: "Wir kennen dafür keine Begründung und sind extrem überrascht", sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Hannes Grünseisen.
Todes-Container: In diesem Behälter wurde die Neugeborene abgelegt und erstickte
Die Frau hatte gestanden, ihre Tochter vor einer Woche heimlich zur Welt gebracht und aus Geldnot getötet zu haben. Die Polizei hatte die Leiche gestern in einer Mülltonne in Neudietendorf - einem Ort in West-Thüringen zwischen Erfurt und Gotha - entdeckt. Die Frau soll ihre Schwangerschaft verheimlicht haben. "Ich kann mir kein Kind leisten. Ich muss doch arbeiten gehen und Miete zahlen" - so wird sie von dem Behördensprecher zitiert. Laut Obduktion war das Kind lebend geboren und dann erstickt.
Angesichts des Geständnisses sei die Verweigerung des Haftbefehls durch die Gothaer Richter besonders verwunderlich, heißt es bei der Erfurter Staatsanwaltschaft. "So viele gleich gelagerte Fälle gibt es zum Glück nicht, aber so eine Entscheidung habe ich noch nicht erlebt", sagte Sprecher Grünseisen. Die Begründung werde voraussichtlich erst am Montag an die Ermittlungsbehörde übergeben. Dann will die Behörde prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt.
Kinderschutzbund fordert Schwangeren-Pflichtberatung
Kritik kam auch vom Kinderschutzbund. Damit solche Taten besser verhindert werden könnten, sprach sich der Thüringer Landesverband für engmaschige Pflichtberatungen für Schwangere aus. "Je näher die Geburt rückt, umso stärker muss die Betreuung der werdenden Mütter sein", sagte Konstanze Hartung vom Kinderschutzbund in Erfurt der dpa. Die sozialen Gruppen, in denen solche Verzweiflungstaten geschehen, würden die vorhandenen freiwilligen Angebote nicht nutzen. "Es sollte daher ein Vorsorgeheft geführt werden, in dem die Beratungen eingetragen werden müssen."
Das Thüringer Justizministerium wollte die überraschende Ablehnung der Haft nicht kommentieren. Haftbefehle können prinzipiell dann abgelehnt werden, wenn kein dringender Tatverdacht besteht oder kein Haftgrund vorliegt.
Erst in der vergangenen Woche hatte das Amtsgericht Wernigerode einen Haftbefehl gegen eine junge Mutter abgelehnt, die gestanden hatte, ihren lebend zur Welt gekommenen Jungen unmittelbar nach der Geburt in einem Wassergraben abgelegt zu haben. Der Haftrichter war davon ausgegangen, dass sich die Frau in einer psychischen Notlage befunden hat und von einem minderschweren Fall des Totschlags auszugehen war.
flo/dpa
27.10.2007
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,513978,00.html
Führungswechsel bei der Erfurter Staatsanwaltschaft
Erfurt – Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat einen neuen Leitenden Oberstaatsanwalt. Justizminister Harald Schliemann führte ihn feierlich in sein Amt ein. Ort der Amtseinführung: Der Schwurgerichtssaal im Landgericht.
Der „Neue“ heißt Franz Trost, ist 59 Jahre und stammt aus Hessen. Ein Staatsanwalt mit Polizei-Erfahrung: Franz Trost war als Personenschützer in Bonn, bewachte unter anderem das Bundeshaus. Jura studierte er in Gießen, Bonn und Würzburg, arbeitete als Richter, wurde 1980 zum Staatsanwalt in Kassel ernannt. 1992 kam Franz Trost nach Thüringen, wurde Oberstaatsanwalt in Erfurt, war im Justizministerium tätig, kam 1996 als Leitender Oberstaatsanwalt nach Meiningen. Diesen Posten hat er nun in Erfurt inne.
Justizminister Harald Schliemann verriet weitere Leidenschaften neben der Juristerei: Er ist leidenschaftlicher Motorradfahrer und Teetrinker. Deshalb bekam er von ihm auch ein Teeglas als Geschenk. Und von Staatsanwaltschaftskollegen ein Bierglas mit der (fast historischen) Aufschrift: „35 Jahre Betriebssportgemeinschaft Robotron“ - weil seine Behörde auf dem ehemaligen Gelände steht. Gleichzeitig verabschiedete der Justizminister den bisherigen Chef der Staatsanwaltschaft, Dieter Möller. Er war seit dem Jahr 2002 Leitender Oberstaatsanwalt in Erfurt, verbringt jetzt seinen Ruhestand in seiner Heimatstadt Marburg.
Foto: dp
Justizminister Harald Schliemann (links) führte Franz Trost feierlich in sein Amt ein.
22.09.2006
Meinungen über Bücher und Zeitschriften
WDR 3, 27. 03. 2000
Hans-Detlev v. Kirchbach über: "Betrifft Justiz" Nr. 61, 1/2000
Redaktion: Eberhard Rondholz
Im nunmehr 15. Jahrgang erscheint eine Zeitschrift, die überwiegend von "Richtern und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten" gemacht wird. "Betrifft Justiz" heißt dieses "Diskussionsforum für alle in der Justiz tätigen Juristinnen und Juristen, die das Bedürfnis nach einer wachen und kritischen Ausübung ihres Berufes haben". Aus praktischer Erfahrung, aus der Justiz selbst heraus, soll diese Zeitschrift den Zustand der gesellschaftlichen Institution Justiz authentisch widerspiegeln, deren "allgemeinpolitische Bedeutung" öffentlich tansparent machen, auch zu Widerspruch ermutigen, Veränderungen anstoßen. Richter und Staatsanwälte unternehmen hier den für ihren Berufsstand namentlich in Deutschland eher ungewöhnlichen Versuch, Justiz auch aus der anderen Perspektive zu sehen - aus dem Blickwinkel derer, die in die Mühlen der Justiz geraten. So fehlt es in den bisher 61 Ausgaben nicht an Schilderung und Kritik staatlicher "Rechtsanwendung", bei der Grundrechte unter die Räder geraten. So etwa im Fall jener 16-jährigen, die ihre ursprüngliche Anzeige gegen ihren Freund wegen Körperverletzung widerrufen wollte, der Liebe halber. Staatsanwaltschaft und Jugendgericht steckten das Mädchen in U-Haft, um von ihr jene Aussage zu erzwingen, die die Justiz gern hören wollte. Dierk Helmken schrieb anhand dieses "mißbräuchlichen Einsatzes der U-Haft" ein für das Selbstverständnis der Macher von "Betrifft Justiz" programmatisches Resüme:
"Der ‘furchtbare Jurist‘ im Sinne Ingo Müllers ist leider nicht der Jurist, der bar jeder Furcht Recht spricht, sondern derjenige, den alle, die in die Mühlen der Strafjustiz geraten, fürchten müssen, weil er in der Verfolgung der von ihm für richtig gehaltenen Ziele zuweilen wenig Skrupel zeigt , sich über rechtsstaatliche Schranken hinwegzusetzen. Zur Spezies des ‘furchtbaren Juristen‘ ist auch jener zu zählen, der dem soeben skizzierten Kollegen keinen Widerstand entgegensetzt, sondern das unwürdige Spiel mitträgt."
Ob es sich um Fragen der Justizorganisation handelt, um Strafrechtsprobleme oder um Spezialthemen wie die genetischen Fahndungsdateien- im Zweifel plädieren die Autoren der BJ "offensiv für Grundrechte" und gegen den ausufernden Maßnahmenstaat". Dieser Ansatz zeigt sich auch in den Themen des neuen Heftes. Aus den Niederlanden berichtet Martina Tragter-Schubert, Oberstaatsanwältin in Groningen, über Versuche, die holländische Justiz effizienter und demokratischer zu gestalten. Vor allem die Zielsetzungen Autoritätsabbau und Entmythologisierung" wären der deutschen Justiz dringlich anzuempfehlen.
Wie dringlich, zeigt etwa der Beitrag von Rolf Gössner. Unter dem Titel: "Tod eines Wanderers" zeichnet der bekannte Bürgerrechtsanwalt und Polizeiexperte das gewaltsame Ende eines Kölner Touristen nach, den Polizisten in Erfurt mit dem Gewaltverbrecher Zurwehme verwechselten und über den Haufen schossen. Als besonders skandalös wertet Gössner die Einstellung des Verfahrens gegen die beamteten Todesschützen. Deren "vegetative Reaktion" sei aus ihrer leider irrtümlichen Überzeugung zu erklären, es mit dem gesuchten Zurwehme zu tun zu haben und von daher "nicht vorwerfbar", meinte die Erfurter Staatsanwaltschaft. Gössner fordert rechtspolitische Konsequenzen:
"Polizeiliche Todesschützen dürfen sich nicht länger hinter das Schutzschild der Amtsautorität zurückziehen. Es darf nicht länger passieren, daß die Exekutive prägenden Einfluß auf die Ermittlungen ... in eigener Sache ... und auf die anschließenden Strafverfahren nimmt, in denen meistens die Polizeiversion thriumphiert."
Daß vor deutschen Gerichten die "Machtversion" allzuoft "thriumphiert", kritisiert auch Helmut Kramer anhand der "Welle von Strafverfahren gegen Pazifisten" im Gefolge des Kosovo-Krieges. In der Auffassung vor allem der Berliner Staatsanwaltschaft, daß auch Völkerrechtsverstöße nicht zur Dienstverweigerung berechtigten, daß der Soldat nicht einmal über den Angriffscharakter eines Krieges nachzudenken habe, sieht Kramer eine Wiederbelebung des Kadavergehorsam unseligen Angedenkens in geschichtsblinder, "furchtbarer" Rechtstradition.
Gerade aber angesichts des Fortwährens solcher Justiztradition erweist sich die Notwendigkeit eines Organs wie "Betrifft Justiz" - als Artikulation demokratischer Reformpotentiale innerhalb der Justiz selbst.
Die Nr. 61 - 1. Quartal 2000 - ist soeben im Verlag ReNo GmbH, Berlin, erschienen. Im Abonnement kosten vier Hefte pro Jahr 60 Mark.