Väternotruf

Mai 2007


 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) Bundesrepublik Deutschland

 

Die Bundeskanzlerin

Berlin, den 10. Mai 2007

An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten

Dr. Harald Ringstorff

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den

von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 21.06.07

 

 

 

http://dip.bundestag.de/extrakt/16/019/16019440.htm

S.21 – aktuelle bearbeitung FR 21.01.2007

http://dip.bundestag.de/brd/2007/0309-07.pdf

 

 

Bundesrat Drucksache 309/07

10.05.07

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln

Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338

ISSN 0720-2946

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

R - FS - Fz - In

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)

 

A. Problem und Ziel

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist keine in sich geschlossene Verfahrensordnung, sondern ein lückenhaftes Rahmengesetz aus dem 19. Jahrhundert, das nur in einem geringen Umfang allgemeine Regeln enthält, in vielen Bereichen undifferenziert auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist, durch eine Vielzahl unsystematischer Sonderregelungen und vor allem durch eine unübersichtliche Regelungstechnik auffällt.

Signifikantes Beispiel dafür ist das familiengerichtliche Verfahrensrecht, das in großen Teilen dem FGG unterliegt und durch eine schwer verständliche Hin und Rückverweisung zwischen ZPO und FGG nicht nur dem betroffenen Bürger kaum zugänglich ist, sondern auch dem professionellen Rechtsanwender Probleme bereitet. Diese wenig transparente Gesetzeslage hat zu einer für Bürgerinnen und Bürger schwer verständlichen und häufig nicht vorhersehbaren Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und anderer FGG-Verfahren wie des Betreuungsverfahrens geführt. Gerade hier, wo der innerste Lebensbereich des Einzelnen betroffen ist, ist der Gesetzgeber jedoch in besonderem Maße aufgerufen, eine moderne und allgemein verständliche Verfahrensordnung zu schaffen, in der materielles Recht schnell und effektiv durchgesetzt werden kann, aber zugleich die Rechte des Einzelnen, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, garantiert sind.

Fristablauf: 21.06.07

Drucksache 309/07 - 2 -

 

 

 

...

 

 

§ 10

Bevollmächtigte

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten

das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen,

2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

3. Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung

zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

 

 

 

§ 12

Beistand

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

 

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 

"Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)" - Bundesrat Drucksache 309/07 vom 10.05.07

beinhaltet die geplante Einführung gravierender rechtlicher Verschlechterungen, die das in Deutschland latent herumgeisternde Führerstaatsprinzip fördern und demokratische Mitgestaltungsmöglichkeiten und individueller Gestaltungsmöglichkeiten der Menschen zugunsten einer staatlichen Priesterkaste (Rechtsanwälte) auszuhöhlen.

Worum geht es konkret?

 

In der bisher geltenden Fassung des FGG hieß es:

 

§ 13 FGG [Beistände; Bevollmächtigte]

Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen. Sie können sich, soweit nicht das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigten haben auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen eines Beteiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

 

 

Wenn es nach dem demokratiefeindlichen und führerstaatsorientierten Entwurf der Bundesregierung gehe würde (man fragt sich, was da für Leute im Bundesjustizministerium sitzen, die allen Ernstes solche Texte entwerfen und der Bevölkerung Deutschlands zumuten und dafür auch noch aus Steuermitteln bezahlt werden), wäre die Beteiligung von Beständen zukünftig so geregelt:

 

 

§ 12

Beistand

Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

 

 

 

In der Praxis würde das heißen, der verfahrensführende Richter bestimmt darüber, welcher Beistand, den der Verfahrensbeteiligte sich aussucht hat, im Verfahren zugelassen wird und welcher nicht.

Dabei geht es den Autoren dieser geplanten Gesetzesnivellierung zum einen darum, staatlich unliebsame Personen als Beistände aus Verfahren herausdrängen zu können (das erinnert an das nationalsozialistische Rechtsberatungsgesetz von 1935, mit dem jüdische Anwälte aus dem Rechtswesen verdrängt wurden und das erst im Jahr 2007 abgeschafft und durch ein "Rechtsberatungsgesetz light" ersetzt wurde.

Zum anderen sollen damit die Pfründe der Rechtsanwälte gestärkt werden. Erinnern wir uns, wie viele der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sitzen. Die Behauptung, Deutschland befände sich im Würgegriff von Rechtsanwälte, ist da sicher nicht ganz falsch.

 

Schlussfolgerung. Der §12 vorgeschlagene Fassung ist komplett zu streichen und durch den §13 der jetzt gültigen Fassung zu ersetzen.

 

Demokratie - Ja. Faschismus - Nein.

 

 

 


 

 

 

Zügige Entscheidungen in Familiensachen

Das Bundeskabinett hat am 9. Mai eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen. Darüber hinaus wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuung, Unterbringung, Nachlass, Register, Freiheitsentziehung) neu geregelt. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

(I) Reform des familiengerichtlichen Verfahrens: Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir weitere Möglichkeiten schaffen, um familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Im Hinblick auf familiengerichtliche Verfahren sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen: Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht müssen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein, damit die Beziehung nicht leidet. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die Beziehung keinen Schaden nimmt.

In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein so genanntes „Hilfegespräch“ führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen – z.B. Pflegeeltern – können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Anders beim Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.

Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit können künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsfragen und Streitigkeiten aus ehelichem Güterrecht zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte. Typische Fälle sind Streitigkeiten über den Ausgleich untereinander, wenn ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird, oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.

Das Bundesjustizministerium hatte darüber hinaus vorgeschlagen, das Scheidungsverfahren in bestimmten Fällen auch ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung ist im Kabinettentwurf nicht mehr enthalten, da die Vorbehalte im Bundestag dagegen zu groß sind. Vorgesehen war, dass Ehegatten ohne gemeinsame Kinder im gerichtlichen Scheidungsverfahren dann keinen Anwalt brauchen, wenn sie sich über den Ehegattenunterhalt (notariell beglaubigt) sowie über Hausrat und Ehewohnung (formfrei) geeinigt hatten. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder, die sich mehrheitlich für das vereinfachte Scheidungsverfahren ausgesprochen haben, eine entsprechende Ergänzung des Reformentwurfs vorschlagen. Die Stellungnahme ist für Juli vorgesehen.

 

(II) Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Das geltende Verfahrensgesetz (FGG) für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 9.5.2007

 

 

 


 

 

 

 

Karlsruhe: Im Unterhaltsrecht alle Kinder gleichstellen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung unverheirateter Mütter bei Unterhaltszahlungen als verfassungswidrig verurteilt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ließ am 23. Mai 2007 offen, ob die Reform des Unterhaltsrechts damit wie geplant an diesem Freitag im Bundestag verabschiedet werden und am 1. Juli in Kraft treten kann: „Das kann ich noch nicht sagen.“ Der Rechtsausschuss des Bundestags wird in einer Sondersitzung an diesem Donnerstag über mögliche Konsequenzen aus dem Richterspruch beraten. Eigentlich wollte das Gremium den nach langem Streit ausgehandelten Koalitionskompromiss am Mittwoch beschließen. Frau Zypries sagte, sie sei zuversichtlich, dass mögliche Korrekturen an dem neuen Gesetz sehr schnell gemacht werden könnten. Zumindest die neue Unterhaltstabelle solle zum 1. Juli gelten. Die Ministerin äußerte sich erfreut darüber, dass das Verfassungsgericht die Position der SPD bestätigt habe, wonach es bei der Betreuung von Kindern nicht darauf ankomme, ob sie ehelich oder unehelich geboren seien.

Nach Ansicht der Richter ist die Benachteiligung unverheirateter Eltern bei Unterhaltszahlungen für die Betreuung ihrer Kinder verfassungswidrig. Die unterschiedliche Dauer des Unterhaltsanspruchs verstoße gegen das Grundgesetz. Geschiedene Mütter oder Väter, die für ihre Kinder sorgen, haben bisher mindestens bis zum achten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Unterhalt, ohne selbst arbeiten zu müssen. Bei Unverheirateten endet die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt schon nach drei Jahren. Das verstößt nach Ansicht des Ersten Senats gegen das verfassungsrechtliche Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2008 eine Neuregelung treffen. Die Entscheidung fiel mit sieben zu einer Richterstimmen nach einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Hamm.

Das Grundgesetz verbietet es nach Ansicht der Karlsruher Richter, mit zweierlei Maß zu messen: „Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist.“ Durch die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern werde das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt. Denn es werde ihm die Möglichkeit genommen, „ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen“. Die Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und von nichtehelichen Kindern unterschieden sich nur unwesentlich.

In beiden Fällen sei der betreuende Elternteil auf Unterhalt angewiesen, wenn er das Kind selbst betreuen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Auf die Art der elterlichen Beziehung komme es nicht an. Mit der „nachehelichen Solidarität“ könne ein Unterschied beim Unterhaltsanspruch nicht begründet werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich besserzustellen. Gehe es jedoch um einen Unterhaltsanspruch allein wegen der persönlichen Betreuung des Kindes, dann sei ihm eine Differenzierung untersagt. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre für die Betreuung nichtehelicher Kinder verletze dagegen nicht das in der Verfassung verankerte Elternrecht. Es liege in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, zu entscheiden, wie lange ein betreuender Elternteil Unterhalt bekommen solle. Zudem habe er jedem Kind vom dritten Lebensjahr an einen Kindergartenplatz zugestanden und damit sichergestellt, dass es außerhalb des Hauses betreut werden könne.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.5.2007

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf.

Wenn einer über seine eigene Beine stolpert, dann können das am besten die Richter beim 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes. So behaupten diese jetzt, das es ihnen darauf ankäme, keine rechtlichen Unterschiede zwischen ehelich geborenen und nichtehelich geborenen Kindern zuzulassen, dabei war es der selbe Senat des Bundesverfassungsgerichtes, der in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - für verfassungskonform hielt, dass nichteheliche Kinder nur dann die elterliche Sorge ihres Vaters erfahren dürfen, wenn dies die Mutter der Kinder will.

Nun ist der sogenannte Gesetzgeber gefragt. Die typisch sozialdemokratische Muttivariante dürfte lauten, nichtverheiratete Väter werden nun auch acht Jahre lang für den Unterhalt der nichtverheirateten arbeitsunwilligen Mütter herangezogen. Selbstverständlich bleiben nichtverheiratete Väter weiterhin ohne eigenes Sorgerecht. Wer so eine männerfeindliche Partei wie die SPD noch wählt, der muss sich nicht wundern, wenn der alte August Bebel aus seinem Grab aufsteigt und ihm oder ihr links (Die Linke) und rechts (CDU) eine kräftige Ohrfeige haut.

 

 

 


 

 

Markus Söder und seine uneheliche Tochter

 

1. Mai 2007, 12:58 Uhr

Von Franz Solms-Laubach

 

Der Generalsekretär der CSU, Markus Söder, und seine Frau erwarten im Herbst ihr drittes Kind. Doch Söder hat noch ein viertes Kind - eine uneheliche Tochter. Nun meldet sich die Mutter zu Wort. Passend zur Debatte um den Unterhalt für ledige Mütter.

 

 

Zeit zum Grübeln für CSU-Generalsekretär Markus Söder: Die Mutter seines unehelichen Kindes hat sich jetzt zu Wort gemeldet

 

 

Für seine Partei macht CSU-Generalsekretär Markus Söder (40) Stimmung, wenn es um Fragen der politischen Moral geht. Er hält die Parteivasallen in Schach und bringt sie zurück auf Linie, wenn sie sich auf politischen Abwegen befinden. Innerhalb seiner Partei meldet er sich insbesondere auch in der Krippenplatz- und Mütterdiskussion zu Wort.

Zu Wort gemeldet hat sich jetzt die Mutter seines unehelichen Kindes. Denn Markus Söder hat eine uneheliche Tochter. Wie die "Bunte“ in ihrer aktuellen Ausgabe berichtet, hatte der CSU-Generalsekretär in den neunziger Jahren eine Affäre mit der 39-jährigen Ulrike B., einer Medienkauffrau und CSU-Wählerin aus Nürnberg. Aus dieser Beziehung stammt auch die gemeinsame achtjährige Tochter Gloria Sophie.

"Markus hat das Kind nicht gewollt“

Wie die "Bunte“ berichtet, lernten Markus Söder und Ulrike B. sich 1991 in einem Sonnenstudio in Nürnberg kennen, wo Ulrike damals jobbte. Offenbar fanden beide Gefallen aneinander, denn nach dem Austauschen der Telefonnummern trafen sich die beiden immer wieder, wurden aber nie ein festes Paar. Im Dezember 1998 kam die gemeinsame Tochter Gloria zur Welt. Im Krankenhaus und bei der Geburt kam Söder offenbar nicht vorbei, er besuchte Mutter und Tochter erst zwei Wochen nach der Geburt zum ersten Mal.

"Markus hat das Kind nicht gewollt. Als ich ihm von der Schwangerschaft erzählt hatte, hat er mir gesagt, dass er mich auf keinen Fall heiraten werde. Ich glaube, ich war ihm wohl zu arm. Außerdem sei er gerade dabei, eine neue, feste Beziehung aufzubauen", sagte Ulrike B. der "Bunten“. Ein Jahr später heiratete Söder seine heutige Frau Karin Baumüller. Und im Februar 2000 kam das erste Kind zur Welt, das zweite vier Jahre später. Als Ulrike B. davon erfuhr, war sie entsetzt: "Markus war meine große Liebe. Er war früher ein toller Typ." Im Herbst erwarten Markus und Karin Söder das dritte Kind.

Auch diese Nachricht ist für Ulrike B. hart: "Mein Lebensplan war nicht, alleinerziehende Mutter zu sein. Ich hätte mich auch gern im Job weiterentwickelt und Karriere gemacht. Oder aber ein zweites Kind bekommen und eine richtige Familie gegründet. Markus konnte Karriere machen und sich gleichzeitig um seine Familienplanung kümmern. Was aber nur möglich war, weil seine Frau ihm mit den Kindern komplett den Rücken frei hält."

Ulrike B. ist alleinerziehende Mutter

Für ihre Tochter sorgt Ulrike B. ganz allein. Und obwohl sie nur zwanzig Minuten von Markus Söders Wohnung entfernt wohnt, sehen sich Vater und Tochter nur sehr selten: "Gloria leidet sehr darunter, dass sie ihren Papa immer nur für ein paar Stunden sehen darf. Sie hat deshalb so ein großes Mitteilungsbedürfnis, weil sie sich Aufmerksamkeit wünscht", sagte Ulrike B.

Wenig erfreut zeigt sich die Medienkauffrau über die Familien- und Kinderpolitik der CSU. Die Partei kümmere sich nur um verheiratete Haus- oder Karrierefrauen. Alleinerziehende Mütter, die für ihre Existenz arbeiten müssten, existierten für die CSU gar nicht. "Dabei leben so viele Kinder in Deutschland in Armut. Fast immer haben diese Kinder alleinerziehende Mütter oder Väter, die mit ihrem knapp bemessenen Geld nicht über die Runden kommen. Viele dieser Frauen verzweifeln, weil sie nicht wissen, wie sie Job und Kind ohne Hilfe des Partners auf Dauer bewerkstelligen sollen. Darum sollte sich die CSU mal kümmern und nicht nur so schön reden", sagte Ulrike B. der Zeitschrift "Bunte“.

 

Erst gestern kippte das Bundesverfassungsgericht das aktuelle Unterhaltsrecht, das geschiedene Mütter besser stellt als ledige Mütter. Der recht üppige Unterhaltsanspruch geschiedener Mütter ist im Vergleich zum Minimalanspruch lediger Mütter demnach nicht nur unfair, unsozial und nicht zeitgemäß, sondern er verstößt gegen die Verfassung. Das wird die CSU-Wählerin Ulrike B. freuen.

Wenig erfreut wird hingegen Markus Söder sein, der erst Ende Januar in der Talkshow von Sabine Christiansen seinen Auftritt hatte. Dort diskutierte er gemeinsam mit Hillu Hensen, der Ex-Frau von Gerhard Schröder, dem Regisseur Helmut Dietel, Ulli Hoeneß und Claus Strunz die Moralfrage der Woche: "Wie scheinheilig ist eigentlich die Politik?"

 

 

http://www.welt.de/politik/article1480032/.html#reqNL

 

 


 

 

 

Attitüde eines Landesfürsten

"Die Erfahrungswerte des Kreisjugendamtes Bergstraße in den zurückliegenden Jahren führen zu der Sichtweise, dass Herr L. sein Umgangsrecht verwirkt hat.. ... Focke Sozialpädagoge." 

Schreiben an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5. Senat für Familiensachen in Darmstadt vom 17.06.2004

 

Kommentar Väternotruf:

Seltsame Sitten scheinen da beim Kreisjugendamt Bergstraße zu herrschen, wo ein Sozialpädagoge mit der Attitüde eines Landesfürsten meint, ein Vater könne sein Recht Kontakt mit seinem Kind zu haben, verwirken. So was ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch, noch im Strafrecht vorgesehen. Man könnte meinen der Sozialpädagoge Focke hätte noch großen Fortbildungsbedarf auf dem Gebiet des Familienrechtes. Vielleicht schickt man ihn noch mal auf die Fachschule, an der er womöglich geschlafen hat, als diese Rechtsgebiete abgehandelt wurden.

 

 

 


 

 

 

 

Scheidungen erschweren: Straftäter kommen fast immer aus geschiedenen Familien

Walsrode (kath.net/idea)

Ehebruch sollte wieder unter Strafe gestellt werden. Dann würde es Deutschland auch wirtschaftlich besser gehen. Davon ist der Richter am Landgericht Bückeburg Peter Rode überzeugt.

Wie er auf der Jahrestagung des Arbeitskreises Christlicher Publizisten (ACP) am 21. April im Geistlichen Rüstzentrum Krelingen (Walsrode) sagte, sei Ehebruch eine der Hauptursachen für Scheidungen. Jede Scheidung sei für die betroffene Familie eine Katastrophe und führe oft in den wirtschaftlichen Ruin. Wenn ein Betrieb mitbetroffen sei, gehe er durch die Scheidung nicht selten in Konkurs.

Rode plädierte auf dem Treffen unter dem Motto „Christen wider den Zeitgeist “ dafür, Scheidungen zu erschweren und verbindliche Ehevorbereitungsseminare für Heiratswillige einzuführen. Rode verwies auf seine 15-jährigen Erfahrungen als Richter. Bei der Lektüre der Lebensläufe von Straftätern sei ihm aufgefallen, dass in allen Fällen die Eltern entweder geschieden seien oder der Täter oder die Täterin von einem Elternteil allein großgezogen worden sei.

Die schlechten schulischen Ergebnisse im Pisa-Test haben nach Rodes Überzeugung ihre Hauptursache in der Berufstätigkeit von Müttern. Der Richter plädierte für eine neue christliche Partei der Mitte, die Politik nach christlichen Maßstäben gestalte. Dazu gehöre, den Beruf der Mutter stärker anzuerkennen und alleinverdienende verheiratete Väter steuerlich zu entlasten.

http://www.kath.net/detail.php?id=16574

 

 

 

Kommentar:

Warum nur Ehebruch strafrechtlich verfolgen. Wehret den Anfängen. Ehebruch ist ja nur möglich nach einer vorausgehenden Heirat. Daher sollten Heiraten baldmöglichst verboten werden, Zuwiderhandlungen sind ähnlich wie die Polygamie strafrechtlich zu verfolgen. Wenn die Menschen nicht mehr heiraten, spart der Staat Milliarden von Steuergeldern, die heute für Ehegattensplitting und Scheidungen aus dem Fenster geworfen werden.

26.05.2007

 

 

 

 


 

 

 

 

"Ausgegrenzte Väter? – Scheidungsväter auf der Suche nach Akzeptanz" 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie zu unserer Veranstaltung im Rahmen der Reihe "Männer im Gespräch" am 23.05.2007 einladen.

Diese steht unter dem Thema "Ausgegrenzte Väter? – Scheidungsväter auf der Suche nach Akzeptanz" und findet 19:00 Uhr im Plenarsaal des Dresdner Rathauses statt.

Nach einem einführenden Vortrag durch Prof. Holger Brandes, Evangelische Hochschule für Soziale Arbeit Dresden, wird Dr. Regine Schneider vom MDR Figaro als Moderatorin mit Claus Lippmann, Amtsleiter Jugendamt; Dr. Ingemarie Neufeldt, Mediatorin; Werner Hartel, Familienrichter am Amtsgericht Dresden; Susanne Köhler, Rechtsanwältin; Thomas Schlüter, Vater und Michael Anacker, Vater, dem bewegenden Thema nachgehen.

 

Ich freue mich auf Ihr Kommen.

Kristina Winkler

(See attached file: Einladung.pdf)

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Landeshauptstadt Dresden

Gleichstellungsbeauftragte für Frau und Mann

Dr.-Külz-Ring 19

01067 Dresden

Telefon: (03 51)4 88-22 67

Fax: (03 51)4 88-31 09

http://www.dresden.de/frau-mann

 

 

 

 

 


 

 

 

Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

 

Veranstaltungsart Fachgespräch

 

Datum, Uhrzeit 02.05.2007, 11:00 - 15:00

 

Ort 

Deutscher Bundestag, Paul-Löbe-Haus, Raum E 600

Anschrift 

Konrad-Adenauer-Str. 1

10557 Berlin

 

Kontakt Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag

AK 5 Koordinationsbüro

11011 Berlin

T. 030-227 51783

F. 030-227 56058

E-Mail ak5@gruene-bundestag.de

 

 

Um was es geht

 

Als das Bundesverfassungsgericht Anfang 2003 über das neue Kindschaftsrecht urteilte, wurden nach Meinung vieler ExpertInnen Väter von nichtehelichen Kindern benachteiligt, denn diese können das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder nur erhalten, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Das Verfassungsgericht ging in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass Mütter verantwortungsbewusst im Sinne ihrer Kinder entscheiden und dass es bei zusammenlebenden, aber nicht miteinander verheirateten Eltern regelmäßig zu gemeinsamen Sorgerechtserklärungen komme.

Nicht zuletzt aufgrund mangelnder Erkenntnisse und Forschungsergebnisse war sich das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung nicht ganz sicher, denn es hat den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.

Im Fachgespräch soll der Frage nachgegangen werden, ob das bis heute unangetastete Vetorecht der Mutter auf eine Gerechtigkeitslücke verweist, die es im Interesse der betroffenen Kinder zu schließen gilt.

Dabei soll die Polarität von Elterngerechtigkeit und Kindeswohl beleuchtet werden. Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen will eine zeitgemäße Lösung im Interesse aller Betroffenen finden und diese in die parlamentarische Beratung einbringen.

Dazu laden wir Sie herzlich ein!

 

 

Programm

 

11.00

Begrüßung und inhaltliche Einführung

*

Ekin Deligöz MdB, Sprecherin für Kinder- und Familienpolitik

 

11.15

Was bedeutet gemeinsame Sorge nach Trennung und Scheidung der Eltern?

Vor- und Nachteile im Vergleich zwischen geschiedenen Eltern und nicht verheirateten Eltern

* Prof. Dr. jur. Roland Proksch, Evangelische Fachhochschule Nürnberg

 

11.45

Worüber wird hier eigentlich gestritten?

* Dr. Thomas Meysen, Fachlicher Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., Heidelberg

 

12.15

Mittagspause

 

12.45

Die Bedeutung des Vaters für die Entwicklung des Kindes

* Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Freie Universität Berlin und Vorstandsmitglied des IGF; Institut Gericht & Familie e. V., Berlin

 

13.15

Kinder brauchen Väter, keine Recht(sin)haber, Mütter keinen neuen (Amts)Vormund

* Sabine Heinke, Familienrichterin am Amtsgericht, Bremen

 

13.45

Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern; Kindeswohl oder/und Kindesleid

* Dr. Angelika Nake, Vorsitzende der djb-Kommission für Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften, Memmingen

 

14.15

Diskussion

15.45 Resümee und Ausblick

* Ekin Deligöz MdB

 

 

 

Anmeldung

Eine namentliche Anmeldung mit Angabe des Geburtsdatums ist bis zum 27. April 2007 erforderlich. Um in das Paul-Löbe-Haus zu gelangen, benötigen Sie einen Personalausweis.

 

 

http://www.gruene-bundestag.de/cms/service/dok/176/176871.htm

 

 

 

 


 

 

 

DIE ZEIT, 26.04.2007 Nr. 18

Väter und Sohn

Martin Dehlis brillante Biografie des Psychoanalytikers Alexander Mitscherlich. Von Bernd Nitzschke

Die Mutter war »ewig unzufrieden«; der Vater, ein »Koloß an Leib und Zorn«, »die große Angstquelle meiner Kindheit« – und »dazwischen ich, ein einziges, einsames Kind«. So steht es in einer um 1937/38 entstandenen Aufzeichnung. In dieser Zeit sitzt der dreißigjährige Sohn in einem Gestapo-Gefängnis. Nach dem Krieg veröffentlicht er einen Aufsatz mit dem Titel Ödipus und Kaspar Hauser. Da ist er noch immer einsam – und immer noch auf der Suche nach einer Frau, die ihm Mutter, nach einem Mann, der ihm Vater hätte sein können. Von einer Frau, die er zur Mutter gemacht und bei der einen Sohn und zwei Töchter vaterlos zurückgelassen hat, ist er bereits geschieden. Jetzt, 1953, wiederholt sich das Drama: Wieder wird er geschieden; diesmal kommen zwei Söhne in ein Schweizer Internat.

Für ihn aber beginnt nun eine Karriere, an deren Ende aus dem ewigen Sohn einer der geistigen Väter der 68er-Generation geworden ist. Die Bücher, die er publiziert, verdichten kollektives Schicksal und individuell Erlebtes. Sie tragen Titel, die zu Schlag-Worten werden: Die vaterlose Gesellschaft (1963); Die Unfähigkeit zu trauern (1967). Ja, von Alexander Mitscherlich ist die Rede. Das zuletzt genannte Buch hat er mit seiner dritten Ehefrau Margarete Nielsen verfasst – die in seiner 1980 erschienenen Autobiografie Ein Leben für die Psychoanalyse ebenso wenig beim Namen genannt wird wie ihre Vorgängerinnen, Melitta Behr und Georgia Wiedemann. Auch seine sieben Kinder bleiben darin auch ohne Namen.

Mitscherlich sei ein Antifaschist der ersten Stunde gewesen. So hat er sich selbst porträtiert. Und so kannte ihn die Öffentlichkeit. Schließlich hatte er sich kurz nach dem Krieg durch eine (gemeinsam mit Fred Mielke verfasste) Dokumentation über die Experimente an Häftlingen und Kriegsgefangenen einen Namen gemacht. Medizin ohne Menschlichkeit: Damit waren die Verantwortlichen für Unterdruck-, Fleckfieber- und andere Versuche gemeint, die vom Dezember 1946 bis zum August 1947 in Nürnberg vor Gericht standen. Mitscherlich hatte an dem Prozess als Beauftragter der Ärztekammer teilgenommen.

Zwei Jahrzehnte später, 1966, sagte er bei einer Feier: »Wir Deutsche haben schreckliche Dinge getan.« – »Wir«? Warum schloss sich Mitscherlich hier in ein Kollektiv ein, von dem er doch ausgeschlossen worden war? »Ist das nicht eine falsche Schuldpose, die dem, der immer im Widerstand war, nur schlecht ansteht?«, fragte René König verstört. Und so zeichnete Mitscherlich sein Selbstbild in einem Fragment: »Ich gehörte der Widerstandsgruppe um Ernst Niekisch an, war Mitinhaber des Widerstandsverlages und dementsprechend ein ›frühes Opfer‹ des Nationalsozialismus.« Daran ist nichts falsch. Es ist aber leicht, daraus falsche Schlüsse zu ziehen.

 

Die Lektüre der von Martin Dehli mit Hilfe umfangreichen Archivmaterials erstellten, methodisch und stilistisch brillanten intellektuellen Biografie Mitscherlichs hilft dies zu vermeiden. Sie gibt fundierte Antworten, auch auf Fragen, die noch nicht an dessen psychoanalytische Schriften gestellt worden sind. Damit ergänzt sie eine Maxime, die Mitscherlich bei der Feier des – wesentlich seinen Bemühungen zu verdankenden – Sigmund-Freud-Instituts in Frankfurt 1966 formuliert hat. Demnach wäre die »geduldige Selbsterforschung« das »einzig verläßliche Mittel«, das »Glaubwürdigkeit« verschaffen kann.

Ja, das wäre so, wenn es nur den Wunsch nach Wahrheit und nicht noch andere Motive gäbe, die Menschen dazu bewegen, ein Bild von sich zu entwerfen. Erinnerungen dürfen den Selbstwert nicht verletzen – das ist das Geheimnis jeder Neurose und (fast) jeder Autobiografie. Und so kommt der Unterschied zwischen der mythopoetischen Konstruktion, die unserem Wunsch entspricht, und dem Bild zustande, das diejenigen von uns zeichnen, die nicht an unser Selbstwert-, Identitäts- und Kontinuitätsbedürfnis gebunden sind. Mögen sie auch nicht die »reine« Wahrheit formulieren, so bringen sie doch den Mythos ins Wanken, an den wir selbst so gern glauben. Deshalb kann man Dehlis Biografie Leben als Konflikt als bewussten Gegen-Satz zu Mitscherlichs Autobiografie Ein Leben für die Psychoanalyse lesen.

Wer war Ernst Niekisch, dessen »Widerstandsgruppe« Mitscherlich angehörte, der deshalb 1937 verhaftet wurde, was dazu führte, dass er sich später als »frühes Opfer« des Nationalsozialismus auffassen konnte? Niekisch war »Nationalbolschewist«. Als solcher wollte er Hitler rechts überholen. In den von Niekisch geleiteten »Widerstandsverlag« war Mitscherlich 1935 eingetreten. Die Namensgebung des Verlags wie des dort erscheinenden Periodikums Widerstand. Zeitschrift für nationalrevolutionäre Politik bezog sich auf den gegen den Versailler Vertrag gerichteten Widerstand, der deshalb zum »Widerstand« gegen Hitler avancieren konnte, weil Niekisch Hitlers Bereitschaft, sich an Wahlen zu beteiligen, anstatt den gewaltsamen Umsturz der Republik zu propagieren, als »deutsches Verhängnis« interpretierte.

 

 

TEIL 2

Mitscherlichs damalige politische Positionen widersprachen dieser Auffassung keineswegs. Dehli fasst seine diesbezüglichen Recherchen so zusammen: »Alexander Mitscherlich arbeitete am Ende der Weimarer Republik und zu Beginn des Nationalsozialismus als Buchhändler und Verleger in einer Stellung, in der er zur Verbreitung von antidemokratischem und rassistischem Gedankengut beitrug.« Und: »Die Frage nach der politischen Verantwortung, die er mit seiner Arbeit als Verleger und mit seiner Unterstützung der politischen Positionen Jüngers und Niekischs auf sich nahm, hat Mitscherlich (nach dem Krieg, Anm. d. Red.) abgewehrt. Er konnte die Auffassungen, die er zwischen seinem 20. und 30. Lebensjahr vertrat, nicht mehr in sein Selbstbild integrieren.«

Mitscherlichs Kontakt zu Ernst Jünger war noch prägender als der zu Niekisch. In Hof, der Stadt, in der sein Vater eine Klebstofffabrik besaß, hatte Mitscherlich eine Nacht mit dem Dichter durchgezecht. Der lud ihn daraufhin ein. Mitscherlich nahm die Einladung an – und ging als »vatersüchtiger Provinzjunge« (wie er in einem Brief schreibt) zu Jünger nach Berlin. Nun gehörte er zum Kreis der Neuen Nationalisten, die den Umsturz der Republik propagierten und einen Staat anstrebten, in dem es keine Klassen, nur noch Volksgenossen geben sollte. Mitscherlich nahm an Aktionen dieser Gruppe teil, darunter an der Störung eines Vortrags, den Thomas Mann 1930 in Berlin hielt und in dem er noch einmal mit beschwörenden Worten die Republik verteidigte.

Nach 1945 trennt sich Mitscherlich von Jünger, dem er nun vorwirft, er habe sich nicht klar und früh genug von den NS-»Idealen« abgegrenzt. Mitscherlich entwirft von sich das Bild des verführten Sohnes. Darauf reagiert Jünger in seinem letzten Brief vom 15. Juni 1946 mit den Worten: »Ich nehme also die geistige Vaterschaft an, die Sie mir zubilligen, und hoffe, daß der Trieb, an mir zum Ödipus zu werden, nicht unüberwindlich werden wird.« Die Trauer um den Verlust der vormaligen NS-»Ideale« unterbleibt auch in Mitscherlichs eigenem Fall. Anstatt den Verlust zu betrauern, verdammt er nun die Ersatzväter Jünger und Niekisch so, wie er den eigenen Vater verurteilt hat. Deshalb darf man die Botschaft seines Buches über die ausgebliebene Trauer, die durch rastlos-manische Aufbautätigkeit ersetzt wird, auch als verdeckte biografische Wahrheit entziffern.

Nun beginnt die andere Hälfte des Lebens. In Heidelberg gründet Mitscherlich – in Zusammenarbeit mit Victor von Weizsäcker, bei dem er 1941 promoviert und mit dessen Hilfe er 1946 habilitiert hat – die erste psychosomatische Abteilung an einer deutschen Universitätsklinik. Im selben Jahr publiziert er seine bereits 1943 fertiggestellte Arbeit Freiheit und Unfreiheit in der Krankheit. Das Bild des Menschen in der Psychotherapie. Darin finden sich fürchterliche Sätze wie diese: »Aber die Mehrung von Krankheit und bloßem Vegetieren, das alle Kraft zu der Aufrechterhaltung des Daseins verbraucht, erschreckt: Daneben wachsen nun noch Individuen auf, die überhaupt ihre Existenz der Anstrengung, Leben um jeden Preis zu erhalten, verdanken. Auch diese Zahl wächst an, beunruhigend für eine Menschheit, die ihre Gesundheit mit Mühe gegen ihre Morbidität verteidigt.«

 

In der Neuausgabe der Schrift von 1977 werden diese Sätze ohne Hinweis auf die Kürzung gestrichen. Die hier vertretene Position entspricht einer synoptischen Psychotherapie – und entsprechend lautet auch der Titel der Zeitschrift, die Mitscherlich 1947 ins Leben ruft: Psyche – Jahrbuch für Tiefenpsychologie und Menschenkunde. Der Namenszusatz der Psyche wird 1956 in Zeitschrift für Psychoanalyse und ihre Anwendungen geändert. Jetzt ist Mitscherlich dort angekommen, wo seither sein Erinnerungsbild steht: im Zentrum der nach 1945 in Deutschland wieder eingebürgerten Psychoanalyse. Sein Nimbus als Autor der Dokumentation des Nürnberger Ärzteprozesses reicht aus, die vertriebenen Psychoanalytiker 1956 anlässlich der Feiern zu Freuds 100. Geburtstag dazu zu bewegen, wieder nach Deutschland zu kommen und hier Vorträge zu halten.

1967 erhält Alexander Harbord Mitscherlich – endlich – einen Lehrstuhl, wenn auch nicht an der medizinischen, so doch an der philosophischen Fakultät der Frankfurter Universität. Er ist jetzt 59 Jahre alt und hat erreicht, was er erreichen musste, um seinen Vätern und Vorvätern gerecht zu werden. Schließlich trägt er ja den Vornamen des Großvaters, der ihn von seinem Taufpaten, Alexander von Humboldt, erhalten hatte; und als Mittelnamen trägt er den Vornamen des Vaters, der Chemiker war wie der Großvater und der Urgroßvater, dem in drei Generationen achtzehn Universitätsprofessoren gefolgt sind. Chemiker wurde Mitscherlich nicht – es sei denn, man wollte Freuds Analogie gelten lassen, wonach der Psychoanalytiker wie ein Chemiker arbeitet, wenn er die Symptome zergliedert und aus ihnen die zugrunde liegenden Triebregungen ausscheidet »wie der Chemiker den Grundstoff, das chemische Element, aus dem Salz«.

DIE ZEIT, 26.04.2007 Nr. 18

Martin Dehli: Leben als Konflikt

Zur Biographie Alexander Mitscherlichs; Verlag Wallstein, 2007; 320 S., 29,90 €

 

 

http://www.zeit.de/2007/18/ST-Mitscherlich?from=rss

 

 

 

 


 

 

 

Neue Väter braucht das Land

Mittwoch 18. April 2007, 09:01 Uhr

 

 

Frankfurt/Main (AP) Das Bild des Vaters hat sich im Laufe der Zeit stark gewandelt. Es gibt Erwartungen an die Väter von heute, und die sind hoch gesteckt: Er soll sich aktiv, kompetent und emotional in der Erziehung engagieren, so die Frankfurter Soziologen Andrea Bambey und Hans-Walter Gumbinger vom Frankfurter Institut für Sozialforschung. Die beiden Wissenschaftler wollten mit ihrer Studie zum Thema Vaterbilder herausfinden, wie sich die Rolle des Vaters im Laufe der Zeit verändert hat.

Auffällig ist, dass sich die Mehrzahl der Befragten als modernen Vatertyp bezeichnen, der für Gleichberechtigung

ist. Insgesamt sechs verschiedene Typen haben die Forscher ausfindig gemacht, die sich in ihrem Verhalten teilweise überschneiden: den fassadenhaften Vater, den partnerschaftlich-traditionellen, den randständigen, den traditionellen und distanzierten Vater, den unsicheren und gereizten sowie den egalitären Vater.

Die Forscher befragten für ihre Studie über 1.500 Väter von Grundschulkindern aus dem Rhein-Main-Gebiet. Für die Befragung mussten die jungen Väter in einem Fragebogen Rede und Antwort stehen. Zudem wurden Interviews mit beiden Elternteilen geführt.

Nach den Aussagen wurden die Vätertypen kategorisiert; die Bandbreite reicht vom dauerhaft gereizten bis hin zum verständnisvollen und fürsorglichen Alleskönner. Als Auszug aus ihrer Studie stellten die beiden Frankfurter Soziologen vorab drei markante Typen vor: den fassadenhaften, den randständigen und egalitären Vatertyp. Die anderen drei Typen werden dann später in der erscheinenden Studie näher beleuchtet.

Die größte Gruppe bildet mit 28,5 Prozent der moderne «egalitäre» Vater. Er unterscheide sich deutlich von allen Anderen, erklärte Bambey. Diese Väter beschreiben sich als partnerschaftlich, dem Kind zugewandt, geduldig und fühlen sich von ihrer Frau hoch akzeptiert. Diese Männer haben viel über ihre Rolle als Vater nachgedacht. Sie lehnen eine traditionelle Aufgabenteilung in der Familie ab und packen auch mal selbst im Haushalt an. Sie sind der Meinung, dass Mutter und Vater gleichermaßen für die Erziehung des Kindes verantwortlich sind.

Die Beziehung zum Kind ist «egalitären» Vätern sehr wichtig, und sie wollen so viel Zeit wie möglich mit ihren Jüngsten verbringen, doch dafür haben viele neben dem Job meist nicht die Möglichkeit. So bleibt am Ende viel Erziehungsarbeit doch an der Mutter hängen.

Der «fassadenhafte Vater», wird von etwa 25 Prozent der Befragten repräsentiert. Auch sie finden, dass sie ein positives Verhältnis zu ihrem Kind haben und fühlen sich von der Ehefrau hoch akzeptiert. Dieser Typ will stark und liebevoll sein, ist tatsächlich aber eher unsicher. Ihm ist nicht ganz klar, wie er als Vater sein soll, fühlt sich in Erziehungsfragen oft überfordert.

Solche Väter haben eine sehr klischeehafte Vorstellung von Familie, so die Forscher. Sie wollen zwar kein traditionelles Familienleben, doch hauptsächlich übernehmen die Mütter die Erziehung. Die Beziehung zum Kind ist eher oberflächlich, während die Mütter eine intensivere Verbindung zum Kind aufgebaut haben. Zu Konflikten muss diese Konstellation nicht führen: Oft ist diese Aufgabenteilung auch im Interesse der Frau, wie die Studie ergeben hat.

Der Typ des «randständigen» Vaters macht etwa zehn Prozent der Befragten aus. Dieser fühlt sich in der Dreier-Beziehung mit Frau und Kind nicht besonders wohl und ist sich auch in seiner Rolle als Vater sehr unsicher. Trotzdem würde er sich gerne mehr in der Familie engagieren, ist aber der Meinung, dass seine Partnerin kein Vertrauen in seine erzieherischen Fähigkeiten hat. Das scheint paradox, da die befragten Frauen ihre Ehemänner lieber mehr in die Erziehung einbinden würden. Der «randständige» Vater ist sich dennoch sicher: Die Mutter will ihn aus der Beziehung zum Kind ausschließen. Diese Angst geht so weit, dass er meint, dass seiner Frau die Beziehung zum Kind wichtiger sei als zu ihm.

Man könne sagen, dass der «egalitäre Typ» dem Bild des modernen und neuen Vaters am nächsten kommt, so Bambey. Er erfüllt fast alle Anforderungen. Er versucht selbstbewusst Job, Kind und Ehe in Einklang zu bringen, auch wenn er aus beruflichen Gründen nicht immer die Zeit dafür findet. Die Tendenz wird auf jeden Fall zu diesem Typus gehen, meint die Soziologin.

Beide Wissenschaftler sind sich jedoch einig: Um den Wandel der Vaterrolle besser untersuchen zu können, müssen noch mehr soziale Faktoren einbezogen werden, die jedoch den Umfang einer einzigen Studie sprengen würden.

Die komplette Studie der beiden Frankfurter Soziologen Andrea Bambey und Hans-Walter Gumbinger soll in den kommenden Monaten unter dem Titel «Neue Väter - andere Kinder?» erscheinen.

http://www.ifs.uni-frankfurt.de

 

 

http://de.news.yahoo.com/18042007/12/vaeter-braucht-land.html

 

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die gute Nachricht zuerst. Schön dass sich die Frankfurter Soziologen Andrea Bambey und Hans-Walter Gumbinger vom Frankfurter Institut für Sozialforschung in einer aufwändigen Studie mit dem Titel "Neue Väter - andere Kinder? Vaterschaft, familiale Triade und Sozialisation sich mit dem Thema Väter und Vaterschaft auseinandersetzen."

 

 

Und nun die schlecht Nachricht:

 

Die Studie hat einen ernshaften methodischen Mangel. Sie befragt 1500 Väter von Grundschulkindern aus dem Rhein-Main Gebiet. Zu jedem dieser Väter gibt es naturgemäß ein Kind, mit dem dieser Vater auch Kontakt hat, sonst wäre er nicht für die Teilnahme an der Studie ausgewählt worden. Hätte man 1500 zufällig ausgewählte Grundschulkinder befragt, wäre das Bild sicher anders gewesen, dort hätte man feststellen können, dass 10 bis 20 Prozent der befragten Kinder kaum oder überhaupt keinen Kontakt zu ihren Vater haben.

Das wäre dann neben den von den Autoren der Studie benannten Vätertypen:

- egalitärer Vater (28 Prozent)

- fassadenhafter Vater (25 Prozent)

- randständiger Vater(10 Prozent)

- nicht benannter Vatertyp (37 Prozent - von den Autoren wird nicht angebeben, um was für Väter es sich hier handeln soll, vergleiche hierzu: "Sozialmagazin", 4/2007, S. 63)

 

 

dann auch noch die Vatertypen

ausgegrenzter Vater (schätzungsweise 10-20 Prozent)

uninteressierter Vater (schätzungsweise 5 Prozent)

 

 

 

Leider wird zu den beiden letzteren Vätertypen in der Studie wohl nichts gesagt. Das kennt man auch aus dem Bundesfamilienministerium, wo das Thema "Kindesentziehung durch Mütter" massiv tabuisiert wird. Bei dem männerfeindlichen mütterverhätschelnden Profil des Bundesfamilienministerium kann das allerdings auch niemanden ernsthaft verwundern. Männer werden von diesem Ministerium ausdrücklich aus der Liste der Ansprechpartner ausgeschlossen.

 

 

 

Schön wäre es, wenn die Autoren der Studie auch einmal eine Typisierung von Müttern durchführen würde. So etwa in:

 

Rabenmutter

Glucke

emanzipierte Mutter

rigide Mutter

unsicher-distanzierte Mutter

gewalttätige Mutter

schleimige Mutter

übergriffig Mutter

liebe Mutter

die gute Mutter

 

 

 

Letztere wünschen wir uns alle, aber wohl noch nie hat sie je einer gesehen, geschweige denn bekommen.

 

Die Autoren der Studie:

Andrea Bambey

Mail. andrea.bambey@extradsi.de

 

Hans-Walter

Mail: Gumbinger: gumbinger.messer@freenet.de

 

03.05.2007

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Neue Väter - andere Kinder? Vaterschaft, familiale Triade und Sozialisation

 

Projektverantwortung: Prof. Dr. Axel Honneth, PD Dr. Martin Dornes

Projektbearbeitung: Dipl. Soz. H.-W. Gumbinger, Dipl. Soz. Andrea Bambey

Thema - Fragestellung - Methode

Die Vaterschaft unterliegt einem gesellschaftlichen Wandel, der die patriarchalen Familienstrukturen erodiert, der Aushandlungsprozesse über veränderte Rollenverständnisse erzwingt, der neue Identitätskonzepte notwendig macht und in die intime Kommunikationsstruktur der Familie eingreift. Die These des Forschungsprojektes ist es, dass dieser gesellschaftlich bedingte Umbildungsprozess zu einer wechselseitigen Neubestimmung der sozialen Positionen innerhalb der Familie zwingt, die mit einer gewandelten Vaterschaft die familiale Sozialisationsfunktion überhaupt neu zu definieren scheint. Was Väterlichkeit und Mütterlichkeit in der Sozialisation ausmacht, ob dies an die Leiblichkeit der Personen oder an die traditionelle Familienstruktur gebunden ist, wird zunehmend fraglich. Mit diesem Wandel wird die zentrale Konstellation familialer Sozialisation, die familiale Triade Vater-Mutter-Kind, deren Verinnerlichung das innere Grundmuster der Sozialität darstellt, gewissermaßen neu konfiguriert. Unser Forschungsprojekt untersucht, welche sozialisatorischen Wirkungen sich aus diesen Veränderungsprozessen ergeben: hat eine veränderte Vaterrolle und die daraus sich ergebende Neukonfiguration der familialen Triade Auswirkungen auf die Autonomieentwicklung des Kindes?

In einem ersten Schritt des Forschungsprojektes ging es darum, angesichts der Spannung zwischen "neuen" Rollenerwartungen einerseits und teilweise persistierender traditioneller Aufgabenteilung in den Familien und Partnerschaften andererseits, konkrete Ausgestaltungsformen von Vaterschaft in Form von statistisch ermittelten Vatertypen zu untersuchen, um so das Spektrum heutiger Vaterschaft genauer in den Blick nehmen zu können. Dazu wurde ein Fragebogen mit der Zielsetzung konzipiert, vielschichtige Aspekte von Vaterschaft zu erheben. Neben der Haltung zu traditionellen Rollenklischees sollten vorrangig die emotionale Kompetenz und Einfühlung in Bezug auf das Kind, die Einschätzung der Qualität der Partnerschaft, das familiale Engagement und die Positionierung im familialen Gefüge, die Sicherheit in der väterlichen Rolle und die Einstellung zur Herkunftsfamilie auf der Grundlage entsprechender Skalen erfragt werden.

Auf der Basis der Fragerbogenerhebung konnten mit Hilfe einer Clusteranalyse sechs prägnante Vatertypen voneinander unterschieden werden. Im Anschluss an diese Typenbildung wurden Interviews mit Elternpaaren und deren Kindern durchgeführt, um den ermittelten Vatertypen zusätzliche inhaltliche Kontur zu verleihen und differenzierte Erkenntnisse bezüglich der jeweiligen familialen Konstellationen zu gewinnen. Zielsetzung des Elterninterviews war dabei die Vertiefung von Themenkomplexen wie: das Selbstverständnis der Familie aus der Perspektive beider Eltern; das je individuelle Erleben von Elternschaft und die jeweilige Beziehung zum Kind; die Bedeutung der Herkunftsfamilie für die eigene Elternschaft; die Einschätzung der Paarbeziehung; die heutigen normativen Erwartungen an Elternschaft und insbesondere Vaterschaft.

Ein ergänzendes Interview mit dem Kind bestand aus einem leitfadenorientierten Gesprächsteil und der Durchführung des Schwarzfuß-Tests, einem projektiven Testverfahren, das auf der Stimulierung beispielsweise unbewusster Wünsche, aggressiver Impulse oder Schuldgefühlen basiert. Wir konzentrierten uns dabei auf folgende Themenkomplexe: Beziehung zu den Eltern und Position in der familialen Triade; Autonomie und Autonomiekonflikte; Gerechtigkeitsvorstellungen sowie Vorstellungen zur eigenen Persönlichkeit (Ich-Ideal, abgelehnte Persönlichkeitsanteile, Umgang mit Affekten).

Der Fragebogen wurde ausschließlich an Väter von Grundschulkindern an 50 Schulen in Frankfurt und angrenzenden Städten und Kreisen verteilt. Es konnte ein auswertbarer Rücklauf von 1524 Fragebögen erreicht werden.

Stand der Projektarbeit

Die Auswertung der Fragebögen ergab eine Typologie von sechs Vatertypen. Aufbauend auf diese statistisch gewonnen Typen wurden je 18 Eltern- und Kinderinterviews durchgeführt, die aktuell ausgewertet werden.

Bisherige Veröffentlichungen

Bambey, A., Das Geschlechterverhältnis als Anerkennungsstruktur. Zum Problem der Geschlechterdifferenz in feministischen Theorien, Studientexte zur Sozialwissenschaft, Sonderband 5, Frankfurt 1991

Bambey, A., Literaturbesprechung Flaake, K. und King, V. (Hg.), Weibliche Adoleszenz. Zur Sozialisation junger Frauen, Frankfurt New York 1992, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Heft 3/1992, S. 603-604

Bambey, A., Gumbinger, H.-W., Trieb versus Objektbeziehung. Subjekttheoretische Implikationen feministischer Bildungstheorie, in: Grubauer, F., Ritsert, J., Scherr A., Vogel, M. R. (Hg.), Subjektivität - Bildung - Reproduktion, Weinheim 1992, S. 176-212

Bambey, A., Gumbinger, H.-W., Der randständige Vater - Sozialwissenschaftliche Erkundungen einer prekären Familienkonstellation, in: Dammasch, F., Metzger, H.-G. (Hg.), Die Bedeutung des Vaters. Psychoanalytische Perspektiven, Frankfurt 2006

Dornes, M., Der kompetente Säugling, Frankfurt am Main 1993

Dornes , M., Die emotionale Welt des Kindes, Frankfurt am Main 2000

Gumbinger, H.-W., Die Anerkennung beschädigter Subjektivität. Kritische Anmerkungen zu Axel Honneths Theorie der Anerkennung, in: H. Brentel (Hg.) Gegensätze: Elemente kritischer Theorie. Festschrift für Jürgen Ritsert, Frankfurt 1996a, S. 125-141

Gumbinger, H.-W., Axel Honneths Begriff der Anerkennung: Ein Grundbegriff der Reflexion normativer Probleme der Sozialen Arbeit?, in: Widersprüche, Heft 61, 1996b, S. 117-148

Gumbinger, H.-W., Die Bedeutung der Elternarbeit im Zusammenhang mit Überlegungen zum Konzept der Triangulierung, in: Arbeitshefte Kinderpsychoanalyse, Heft 27/1999, S. 107-132

Bambey, A., Gumbinger, H.-W., »Neue Väter - andere Kinder?« Das Vaterbild im Umbruch - Zwischen gesellschaftlichen Erwartungen und realer Umsetzung, in: Forschung Frankfurt 4/2006, S. 26-31

 

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INSTITUT FÜR SOZIALFORSCHUNG an der Johann Wolfgang Goethe-Universität

Senckenberganlage 26 • 60325 Frankfurt am Main • Telefon: 069 - 75 61 83 0 • Telefax: 069 - 74 99 07

http://www.ifs.uni-frankfurt.de • Email: ifs@rz.uni-frankfurt.de

 

 

 

 

 

http://www.ifs.uni-frankfurt.de/forschung/neue_vaeter/index.htm

 

 


 

 

Sharon holt gefallenen Vater nach Hause

 

 

26. Mai 2007

KRIEGSSCHICKSAL

Die Heimkehr des Leutnants Estill

In den letzten Kriegstagen 1945 wurde der Pilot Shannon Estill über Deutschland abgeschossen. 60 Jahre später fanden Spezialisten der US-Armee seine Leiche und überführten sie in die USA. Die jahrzehntelange Suche einer Tochter nach ihrem Vater hatte plötzlich ein Ende.

Hamburg - Freitag, der 13. April 1945, ist für die alliierten Truppen in Europa ein Tag zwischen Triumph und Trauer: Wien wird von sowjetischen Verbänden eingenommen, 60 Kilometer vor Berlin bereitet sich die Rote Armee darauf vor, die Hauptstadt des Feindes zu stürmen, und der deutsche Ruhrkessel wird von Briten und Amerikanern immer weiter zusammengedrückt. Am Vortag jedoch ist der US-Präsident Franklin D. Roosevelt gestorben - viele GIs, die an den Fronten in Asien und Europa stehen, sind bestürzt. Doch sie kämpfen weiter.

 

Lieutenant Shannon Estill rollt am späten Vormittag des 13. April auf einem Feldflugplatz bei Euskirchen zu seiner Startposition. Gemeinsam mit seinen Kameraden des 428. Fighter Squadron soll er Ziele in Sachsen angreifen. Shannon Estill ist 22 Jahre alt, frisch verheiratet, stammt aus Cedar Rapids in Iowa und gilt als erfahrener Pilot. "Shannon und ich sind oft zusammen geflogen. Er war ein netter Kerl. Wie die meisten von uns hat auch er versucht, das Beste aus der Situation zu machen", erinnert sich Estills ehemaliger Kamerad Roy Easterwood.

Seit Herbst 1944 ist Estill in Europa, 33 Feindflüge hat er hinter sich, dieser soll der letzte werden. Denn er ist vor wenigen Wochen Vater eines Mädchens geworden. Der Heimaturlaub ist schon genehmigt. Um 12.58 Uhr heben die elf P-38 "Lightnings" ab. Ihr Einsatz soll rund vier Stunden dauern.

Das Dorf Elsnig liegt in einer verschlafenen Ecke des Freistaates Sachsen, nahe Torgau. Im idyllischen Dorfalltag fallen die Männer und Frauen deshalb umso mehr auf, die im Frühjahr 2005 plötzlich mit allerlei Gerät einen Acker umzugraben beginnen und das Erdreich durchsieben. Die kleine Gruppe ist eines der 18 Teams, die weltweit für das "Joint POW/MIA Account Command" (JPAC) der US-Armee nach den Überresten der knapp 80.000 vermissten Soldaten fahnden.

Eine schlanke Frau mit rötlichen Haaren verfolgt die Arbeiten besonders angespannt. Sharon Taylor sucht ihren Vater. Und es scheint, als wäre sie ihm jetzt - nach fast drei Jahrzehnten unermüdlicher Suche - endlich so nahegekommen wie niemals zuvor. Sie sagt: "Dieser Acker ist für mich ein heiliger Ort. Ich kann die Präsenz meines Vaters fast schon spüren." Sharon Taylor, Professorin an der Saint Martins-University in Seattle, hat sich nie damit abgefunden, nur eine weitere Kriegswaise zu sein. Der abwesende Vater hat ihre Kindheit geprägt.

http://www.spiegel.de/panorama/zeitgeschichte/0,1518,485069,00.html

 

 

 

26. Mai 2007

KRIEGSSCHICKSAL

Die Heimkehr des Leutnants Estill

2. Teil: "Nur eines gibt es im Überfluss: Angst"

Shannon Estill und seine Frau Mary Kathryn hatten geheiratet, kurz bevor der Bräutigam nach Europa abkommandiert wurde. Dann schrieben sich die Liebenden unermüdlich Briefe. "Ich bin so froh, dass Ihr in den Staaten seid und nicht in Europa", notierte der junge Offizier. "Hier fehlt es an allem. Nur eines gibt es im Überfluss: Angst."

Mary hingegen berichtete Alltägliches aus dem friedlichen Amerika: "Habe ich Dir von unserem neuen Kinderwagen erzählt? Er ist wirklich schön, die Räder und Griffe sind aus Metall. Ich kann es kaum erwarten, dass du wieder nach Hause kommst." Und sie setzte die Korrespondenz auch noch fort, nachdem ein Emissär der US-Armee ihr am 30. April 1945 mitgeteilt hatte, dass Shannon Estill über Deutschland vermisst werde und wahrscheinlich gefallen sei.

"Sie hat nicht aufgehört, ihm zu schreiben", sagt Sharon Taylor, "denn Hoffnung war alles, was sie hatte. Sie konnte nicht glauben, dass es vorbei war." Sharon bekommt zu ihrem 21. Geburtstag ein besonderes Geschenk: 450 Briefe ihre Vaters. In seiner schriftlichen Hinterlassenschaft nimmt der ferne Vater Gestalt an.

Sharon beschließt, zu klären, wie ihr Vater gestorben ist, und den Ort zu finden, an dem seine sterblichen Überreste verborgen sind. Sie will ihren Vater heimholen, seinen Namen von dem Zusatz "MIA" ("Missing in Action") befreien und ihn begraben.

In den Archiven ermittelt sie die Namen einiger Kameraden ihres Vaters. Berichte über die Einsätze des 428. Fighter Squadrons tauchen auf und auch Dokumente, die den verhängnisvollen Flug am 13. April belegen. Alles deutet darauf hin, dass die P-38 des Lieutenants Shannon Estill über Sachsen von der deutschen Flugabwehr abgeschossen wurde. Doch die DDR erlaubt es den Amerikanern nicht, nach Vermissten zu suchen.

Die Suche geht weiter

Als die Mauer fällt, geht die Suche weiter. Und nicht nur Taylor schöpft neue Hoffnung, sondern auch Hobbyforscher wie Hans-Günther Ploes. Er hat sich darauf spezialisiert, vermisste Weltkriegs-Flugzeuge aufzuspüren - und mit dem Ende der DDR hat sich sein Einsatzgebiet erheblich vergrößert. Sharon Taylor und Ploes nehmen Kontakt auf. "Ich wusste von Anfang an, dass es eine schwierige Suche würde", so Ploes. "Im Chaos des Kriegsendes gingen viele wertvolle Akten verloren."

Die wenigen Spuren, die es gibt, führen nach Elsnig. Der Deutsche und die Amerikanerin treiben Zeitzeugen auf, die das Ende von Estills Feindflug gesehen haben. Demnach hat seine Maschine einen Volltreffer erhalten und ist noch in der Luft explodiert - Estill hatte keine Chance zu überleben.

Die Recherchen der beiden sind so gründlich, dass das auf Hawaii stationierte JPAC ein Team in die sächsische Provinz entsendet. Die Experten graben und graben und sichern schließlich tatsächlich Knochenreste. Später wird ein Labor zu dem Ergebnis kommen: Shannon Estill und seine "Lightning" sind gefunden.

Oktober 2006, Arlington Friedhof, Virginia, USA. Eine Ehrenformation, die "Honour Guards", feuert Salutsalven in den Himmel, zwei Jäger donnern über das offene Grab von Shannon Estill. Sharon Taylor hat ihr Versprechen eingehalten. Sie hat ihren Vater nach Hause gebracht. "Ich glaube", sagt sie, "er würde sich darüber freuen." Ganz sicher ist sie nicht. Sie hat den Mann, den sie über Jahrzehnte hinweg gesucht hat, in ihrem Leben niemals gesehen.

Spiegel TV Spezial strahlt die Reportage "Eine Liebe in Zeiten des Krieges - Der letzte Flug von Lieutenant Estill" am Samstag, 26. Mai, um 22 Uhr bei Vox aus.

http://www.spiegel.de/panorama/zeitgeschichte/0,1518,485069-2,00.html

 

 

 

 


 

 

 

 

24. Mai 2007, 17:56 Uhr Von Franziska von Mutius und Barbara Jänichen

Vaterschaftsprozess

Ermittlungen gegen Paul McCartney eingestellt

Eine Sorge weniger für Paul McCartney: Die Berliner Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Ex-Beatle wegen angeblichen Betrugs in einem Vaterschaftsprozess vor über 20 Jahren eingestellt. Eine Berlinerin verliert den Kampf.

Foto: APDie Berliner Staatsanwaltschaft ermittelte gegen Paul McCartney wegen Betrugsverdachts

Die Nachricht der Staatsanwaltschaft erschütterte Bettina K. „Das kann nicht sein. Das ist ein Hammer. So werde ich nie meinen Frieden finden.“ Weiterführende links

Berlinerin will Paul McCartneys Tochter sein Ein Leben mit Frauen und Joints Die 46 Jahre alte Altenpflegerin aus Tiergarten hatte Paul McCartney, den millionenschweren Ex-Beatle-Frontmann, wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Berlin angezeigt. Sie behauptet, McCartneys uneheliche Tochter zu sein, der Sänger habe die Vaterschaft nie anerkannt und bei der Abgabe einer Blutprobe im Jahr 1984 mit Hilfe eines Doppelgängers geschummelt. Vor kurzem ging sie zur Staatsanwaltschaft, erstattete Anzeige, erhoffte sich eine neue Prüfung des damals eingestellten Verfahrens. Doch gestern kam die Ernüchterung. Die Staatsanwaltschaft teilte mit: Die Auswertung der Akte von 1984 habe ergeben, dass die „behauptete Straftat in diesem Zusammenhang – selbst, wenn es sie gegeben hätte – heute verjährt wäre.“ Weiteren Ermittlungen stehe somit das Prozesshindernis der Verjährung entgegen.

Warum ließ Bettina K. die Frist (für Betrug: fünf Jahre) verstreichen?

„Der Betrug fiel mir erst in diesem Jahr auf. Ich habe meinen damaligen Anwalt mehrfach gebeten, die Akte einsehen zu dürfen. Erst sagte er, ich solle die Blätter kaufen, später sagte er: die Akte sei längst im Reißwolf.“ Dann habe sie ihre beiden Kinder zur Welt gebracht, sich darauf konzentriert. „Erst in diesem Jahr kontaktierte ich das Amtsgericht in Schöneberg. Das teilte mir überraschend mit, die Unterlagen existierten noch. Ich fand darin das Polaroid, das definitiv nicht Paul McCartney zeigt. Da wurde mir klar, er hat betrogen“, sagt Bettina K. „Hätte ich früher Einblick gehabt, hätte ich schon damals Einspruch erhoben.“ Schlagworte

Paul McCartney Bettina K. Beatles Klage Vaterschaft Blutprobe Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft löscht nun auch den letzten Hoffnungsschimmer, den Bettina K. noch hatte. Für den 31. Mai war die zweifache Mutter erstmals zu einer zeugenschaftlichen Aussage bei der Kriminalpolizei in Tiergarten geladen. Für den Vormittag hatte sie schon Beweismaterial zurechtgelegt und „zwei wichtige Zeugen“ mobilisiert, die zum Bekanntenkreis von McCartney gehört hätten. Denen habe der weltberühmte Sänger einst gestanden, dass er bei der Blutprobe getrickst habe.

 

Es geht ihr nicht um einen möglichen Erbanspruch

„Der Termin bei der Kripo ist mit der staatsanwaltlichen Entscheidung hinfällig“, sagte gestern Michael Grunwald, Sprecher der Berliner Staatsanwaltschaft. „Ich verstehe die Welt nicht mehr“, sagte Bettina K. gestern. „Ich will, dass mein Vater endlich zu mir steht. Und dafür bestraft wird, dass er betrogen hat. Es geht mir nicht um einen möglichen Erbanspruch. Darüber habe ich bis heute gar nicht nachgedacht.“ Bettinas Mutter Erika H., die Anfang der 60er-Jahre mit McCartney in Hamburg ein Verhältnis mit Folgen gehabt haben soll, war sprachlos. „Ich bin empört. Das wird meine Tochter nicht auf sich beruhen lassen.“ Der Fall McCartney, er beschäftigt Bettina K. seit 33 Jahren. Und lässt ihr keine Ruhe. „Als ich dreizehn war, habe ich herausgefunden, dass mein Stiefvater nicht mein echter Vater ist. Ich habe rumgeschnüffelt und in einem Schrank alte Briefe und das Tagebuch meiner Mutter gefunden. Ich habe mich ein Jahr lang nicht getraut, sie darauf anzusprechen. Eines Tages erzählte sie mir dann von ihrer Liebe zu Paul McCartney“, erinnert sich Bettina K. Auch ihre Großmutter habe ihr von der Liebe ihrer Tochter zu der britischen Pop-Legende berichtet. „Sie hat mir sogar gesagt, dass mein Großvater ihn rausgeschmissen hat, weil er Ausländer war. Meine Mutter hat sich vier Monate lang nicht getraut, ihren Eltern überhaupt zu sagen, dass sie schwanger ist.“ Die Wahrheit in der Angelegenheit Vaterschaft wird wohl nie ans Tageslicht kommen.

 

www.welt.de/berlin/article894735/Ermittlungen_gegen_Paul_McCartney_eingestellt.html

 


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