Väternotruf informiert zum Thema
Bundesverfassungsgericht
Sorgerecht
Die Waisen von Karlsruhe
Nicht hören, nichts sehen, nichts sagen.
und
Menschenrechtswidriger Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB
versus
Gemeinsames Sorgerecht gemäß Grundgesetz Artikel 6
Quo vadis Karlsruhe?
Billigung der sorgerechtliche Diskriminierung von Väter durch das Bundesverfassungsgericht oder Respektierung der Vorgaben des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht?
Der Führer
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
"In den letzten Jahren hat sich die Gesellschaft grundlegend geändert, offenbar von den Gerichten unbemerkt. ... Letztlich ist zu konstatieren, dass die Rechtssprechung, wie schon vor 100 Jahren, immer 20-40 Jahre hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurückbleibt, von einigen wenigen mutigen Entscheidungen einmal abgesehen."
Norbert Maes, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht in: "VHTS Aktuell 1/2006", S. 11/12
Elterliche Sorge: Schon vor der Reform mehr Rechte für ledige Väter
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erläutert neue Möglichkeiten für ledige Väter, schon vor einer gesetzlichen Neuregelung das gemeinsame Sorgerecht für ihre nichtehelichen Kinder zu erhalten:
Bei der elterlichen Sorge hat sich die Rechtslage geändert. Ledige Väter haben heute mehr Rechte als vor einem Monat. Bisher hatten Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter konnte nicht einmal gerichtlich überprüft werden – das haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet.
Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Vorläufige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts schaffen neue Rechtsschutzmöglichkeiten. Betroffene Väter müssen nicht auf die gesetzliche Neuregelung warten.
Das Bundesjustizministerium arbeitet an einer gesetzlichen Neukonzeption, die immer dann zum gemeinsamen Sorgerecht führt, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Die intensiven Gespräche mit Rechts- und Familienpolitikern der Regierungskoalition werden zügig fortgesetzt. Die diskutierten Modelle und Überlegungen müssen jetzt so zusammengeführt werden, dass dem Wohl der betroffenen Kinder optimal Rechnung getragen wird.
Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht, zu der geplanten Neuregelung und den vorläufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 19.8.2010
Schriftsteller Thomas Hettche
"Die Ohrfeige ist Ausdruck der Verzweiflung"
Herlinde Koelbl/ KiWi
Thomas Hettche: Beim Müttertalk außen vor
Er schreibt über "Die Liebe der Väter" und den Schmerz, der Männer ohne Sorgerecht erfasst, wenn ihnen ihre Kinder entgleiten. Im SPIEGEL-ONLINE-Interview spricht der Schriftsteller Thomas Hettche über Familie, Schuld und die Bedeutung, die ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts für ihn hat.
SPIEGEL ONLINE: Die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" schrieb, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Grundsatzurteil, in dem es das Sorgerecht unverheirateter Väter stärkte, ihrem neuen Buch "Die Liebe der Väter" ungeahnte Aktualität verliehen. Die "Süddeutsche Zeitung" meinte, das Urteil habe Ihren Roman überflüssig gemacht. Was gilt denn nun?
Thomas Hettche: "Die Liebe der Väter" ist kein Pamphlet, das man weglegt, wenn es nicht mehr dem Stand der Debatte entspricht, sondern ein Roman, der von Menschen erzählt. Die Erfahrung, die mein Held macht - die des Vaters, der kein Sorgerecht hat -, ist eine von Versagen und Ohnmacht, und insofern zeitlos gültig. Überraschend war für mich bei der Recherche aber, wie sehr sich die Geschichten lediger Väter gleichen, weil die Rechtslage ähnliche Schicksale hervorgebracht hat. Und insofern ist das Schicksal meines Helden auch wiederum mehr als ein einzelnes.
SPIEGEL ONLINE: Im Roman ist an einer Stelle vom "Krüppelblick der verlassenen Väter" die Rede. Wer verkrüppelt da wen und wie?
Hettche: Getrennt lebende Väter erzählen immer wieder von dem Misstrauen, mit dem man ihnen begegnet. Das fängt mit den Müttern auf den Spielplätzen an, betrifft Kindergärtnerinnen und Lehrerinnen und die Jugendämter. Es gibt einen recht beherrschenden Müttertalk, bei dem man als Vater immer außen vor ist. Man spürt das Vorurteil, man habe die Familie im Stich gelassen. Dieser Verdacht verkrüppelt, schlägt sich nieder als Gefühl von Minderwertigkeit.
SPIEGEL ONLINE: "Man wird die Schuld nicht los, soviel man davon auch auf sich nimmt", sagt die männliche Hauptfigur über die kaputte Beziehung und das eigene Fehlen in der Familie. Geht es denn darum: Schuld los zu werden?
Hettche: Nein, natürlich nicht. Aber die Frage, die das Kind in meinem Roman seinem Vater immer wieder stellt: "Wann vertragt ihr euch wieder?", hat etwas unausweichliches. Man kann das Leben als getrenntes Paar noch so gut einrichten - dieser Wunsch, dieser Schmerz des Kindes vergeht nicht. Und dieser Schmerz des Kindes ist die Schuld, der man nie mehr entkommt.
SPIEGEL ONLINE: Am Ende sagt der Erzähler zur Tochter: "Du warst mir irgendwann nicht so wichtig wie ich mir selbst. Das ist die Schuld." Es gibt nun aber ganze therapeutische Schulen, die sagen: Das ist Integrität. Sich erst mal ehrlich um die eigenen Bedürfnisse kümmern und versuchen, glücklich zu werden.
Hettche: Vielleicht gibt es da ja einen unaufhebbaren Widerspruch? Vielleicht geht es Kindern ja gar nicht primär darum, dass ihre Eltern ihr Leben erfüllt leben. Zumal, wenn diese Erfüllung die Trennung bedeutet.
SPIEGEL ONLINE: Sie würden den von Streit und Konflikten belasteten Paaren also zurufen: Reißt euch mal am Riemen?
Hettche: Das ist sicher keine Lösung. Aber auch wenn wir in unseren Lebensentwürfen nicht wissen, was wir tun sollen, wenn ein vitales Bedürfnis des Kindes möglicherweise konträr zu unseren Vorstellungen von Verwirklichung steht, ändert das ja nichts an der Analyse. Mit geht es auch gar nicht um Antworten. Ich wollte mit "Die Liebe der Väter" den Vater-Erfahrungen von Versagen und Ohnmacht einen Ausdruck geben, weil ich den Eindruck habe, dass diese Erfahrungen bisher keinen Raum hatten.
SPIEGEL ONLINE: "Man sieht den Söhnen und Töchtern an, dass sie wissen, sie werden niemals mehr erreichen, wofür sie doch vorgesehen waren", schreiben Sie einmal über die Generation der Hauptfigur. Was waren das für Pläne?
Hettche: Die Geschichte spielt ja auf Sylt, und Sylt ist ein wunderbarer Mikrokosmos, weil dort die westdeutschen Eliten über Jahrzehnte hinweg in Kontakt miteinander standen. Zugleich ist es heute ein ungeheuer spießiger Ort. Diese Träume der gehobenen Mittelschicht von Reichtum, die man dort ausgeführt sieht im Lifestyle, in den Restaurants und Hotels, sind heute auf eine seltsame Weise passé. Ich hatte den Eindruck, als sähe man den dortigen Söhnen und Töchtern die Zukunftsangst deutlich an. Und das gehört, wie ich finde, zu einem Roman über einen Vater dazu, der in den Sechzigern geboren und groß wurde mit dem Vertrauen auf staatliche Systeme. Denn unser Nachdenken über Familie geschieht ja heute unter einem äußeren, ökonomischen Druck, es sind ja nicht zuletzt unsere Konzepte von Selbstverwirklichung, die an Grenzen stoßen.
SPIEGEL ONLINE: Ein Kritiker sprach mit Blick auf die im Buch dargestellten Familien vom "dusseligen Dreingequatsche", das in der "verquatschten Mittelstandsgesellschaft" allgegenwärtig sei. Wie entkommt man denn dem Malstrom des Geredes? Mit Ohrfeigen, wie sie der Vater in Ihrem Buch der Tochter verpasst, ja wohl nicht.
Hettche: Ich habe den Eindruck, dass es, wenn Familien zusammen kommen, eigentlich immer darum geht, sich gegenseitig seine Modelle zu erzählen, um sie bestätigt zu bekommen. Familie ist für uns heute etwas so Unsicheres, Fragliches, dass sie immer wieder neu hergestellt werden muss. Für den ledigen Vater meines Romans, der in diesen Gesprächen keine Gelingensgeschichte beisteuern kann und eigentlich den Mund halten müsste, ist das furchtbar. Das ist Raum, in dem die Geschichte sich entwickelt. Die Ohrfeige ist keine Antwort, sie ist der Ausdruck der Verzweiflung.
Das Interview führte Daniel Haas
ZUR PERSON
Der 1964 geborene Thomas Hettche zählt zu den profiliertesten deutschsprachigen Schriftstellern seiner Generation. Bekannt wurde er 1995 mit "Nox", dem äußerst explizit erzählten Roman der Berliner Nacht des 9. November 1989. Später erschienen "Der Fall Arbogast", ein Kriminalroman über einen Lustmord, und 2006 "Woraus wir gemacht sind", Hettches erzählerisches Bild der USA zwischen 11. September und Irak-Krieg. Im Zentrum seines neuen Romans "Die Liebe der Väter" steht ein lediger Mann, der mit seiner 13-jährigen Tochter ein Wochenende auf Sylt verbringt. Da er kein Sorgerecht hat, muss er schmerzhaft feststellen, wie wenig Einfluss er auf die Entwicklung seines Kindes hat. Mitte August bekam der Text zusätzliche Aktualität: Das Bundesverfassungsgericht entschied, ledigen Vätern ein Sorgerecht für Kinder auf Antrag auch ohne Einverständnis der Mutter zuzugestehen.
03.09.2010
http://www.spiegel.de/kultur/literatur/0,1518,715293,00.html
Sorgerecht für Väter
Karlsruhe kippt Vetorecht der Mutter
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, entschied das Gericht. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes hatte damit Erfolg. (AZ: 1 BvR 420/09 - Beschluss vom 21. Juli 2010)
Die Verfassungshüter setzten damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Es hatte gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge. Dem Straßburger Urteil zufolge verstößt die deutsche Regelung, wonach ledige Väter ein gemeinsames Sorgerecht nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Mutter des Kindes erhalten können, gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte mit Blick auf das Straßburger Urteil erst vor wenigen Tagen eine Gesetzesänderung zugunsten lediger Väter angekündigt.
Im Streitfall entscheidet das Familiengericht
Der rechtspolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, Christian Ahrendt, hatte darauf verwiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte klare Vorgaben für eine Neuregelung des Sorgerechts bei nichtverheirateten Paaren gemacht habe. Wenn der Vater die Vaterschaft anerkenne, solle er auch die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, falls die Mutter nicht widerspreche. In Streitfällen müsse das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls entscheiden.
Stand: 03.08.2010
http://www.tagesschau.de/inland/sorgerecht128.html
Kommentar Väternotruf:
Nach der desaströsen und menschenrechtswidrigen Unrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 unter seinem damaligen Präsidenten Papier - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01- nun endlich - 60 Jahre nach Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 - endlich ein Bekenntnis des Bundesverfassungsgericht zum Grundgesetz.
Bundesverfassungsgericht Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09
Nun sind die Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Pflicht, zu zeigen, dass die Bundesrepublik keine matriarchale Diktatur ist, in der weiblicher Willkür im Gewand der Mutterliebe so wie 60 Jahre lang zuvor, Tür und Tor geöffnet sind.
Als nächstes steht die ersatzlose Abschaffung des verfassungswidrigen §1671 BGB auf dem Programm, mit dem jedes Jahr Tausenden von Eltern einseitig das Sorgerecht entzogen wird.
Zudem wird es Zeit, eine angemessene staatliche Entschädigung der Millionen jahrzehntelang sorgerechtlich diskriminierter Väter und ihrer Kinder in die Wege zu leiten.
Gericht: KG Berlin Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 03.05.2010
Aktenzeichen: 16 UF 191/09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Normen: § 1672 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG
Leitsatz
§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage eingeholt, ob § 1672 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Gründe
A
1
Der am 28. Juni 2006 geborene S ist das nichteheliche Kind der Eltern, die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Die Eltern – die Mutter ist Thailänderin und lebt seit 1992 in Deutschland - lebten seit 2002 zusammen, wobei sie zwischen den beiden gemeinsamen Wohnungen in B. und in D. – dort wurde im Jahr 2008 ein Haus bezogen – im Zweiwochenrhythmus pendelten. Im Jahr 2008 trennten sie sich. Ursache waren insbesondere Streitigkeiten über die Erziehung und das Freizeitverhalten sowie den Lebensschwerpunkt einschließlich des Kindergartenbesuchs Ss in Berlin – Wunsch der Mutter - oder D. – Wunsch des Vaters. Die Mutter verließ am 16. Dezember 2008 mit S das Haus in D. und erklärte dem Vater, sie werde nicht mehr dorthin zurückkehren. Sie blieb mit S in B..
2
Der Vater stellte am 22. Dezember 2008 einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, wobei er unzutreffend angab, die Eltern hätten eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgegeben. Den Antrag begründete er u.a. mit Streitigkeiten über den Lebensmittelpunkt, den Kindergartenbesuch ab 2009, das Stillverhalten, Nikotin- und Alkoholkonsum (der Mutter), (Art und Dauer des) Medienkonsum (der Mutter mit S).
3
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens – insbesondere des Verlaufs der Umgangstermine - wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 2009, insbesondere auf Nummer I. der Gründe (Bl. I/144 ff.) ergänzend verwiesen.
4
Das Amtsgericht hat der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen und dem Vater nach § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB übertragen. Es hat sich dabei auf das psychologische Gutachten der Sachverständigen W. vom 29. Juli 2009 (Bl. I/ 55 ff) und ihre Ergänzung im Termin am 30. September 2009 (Bl. I/127) gestützt, wonach der Vater die Hauptbezugsperson von S sei und es der Mutter aufgrund ihrer Haltung prognostisch nicht gelingen werde, den in diesem Fall besonders wichtigen Kontakt zum Vater zu gewährleisten, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle.
5
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass S zum Vater – wie die Sachverständige und die Verfahrenspflegerin L. überzeugend begründet hätten - die vorrangige Bindung habe und die Mutter nicht in der Lage sei, die Wichtigkeit der Vaterbeziehung für S anzuerkennen und sich insoweit nicht in ihren Sohn hineinversetzen könne. Es sei zu erwarten, dass die Mutter auch langfristig den Umgang zum Vater nicht unterstützen werde und S die Zerrissenheit eines Loyalitätskonflikts langfristig erleiden müsse und damit die erhebliche Gefahr bestehe, dass sein Vertrauen in den Bestand von Bindungen beschädigt werde und er später selbst Beziehungen nur unter Vorbehalt eingehen möge. Ss Vaterbild und seine späteren Identifikationsmöglichkeiten würden erheblich darunter leiden, wenn er seinen Vater als hilflos darin erlebe, den eigenen Willen und den Willen des Kindes zu verteidigen.
6
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB müsse bei verfassungskonformer Auslegung unter Abwägung der Rechte des Kindes gegen die in Artikel 6 Abs. 2 GG geschützten Rechte beider Eltern zur Anwendung des Maßstabes des § 1671 Abs. 2 S. 2 BGB führen.
7
Gerichtliche Gebote seien nicht geeignet, für S die Trennung von seinem Vater als wichtigster Bezugsperson – bei der er leben wolle - zu kompensieren. Ein ernsthafter Erkenntnisprozess zur Bindungstoleranz sei bei der Mutter in den 9 Monaten des Verfahrens nicht feststellbar gewesen.
8
Ein über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinausgehender Eingriff in das Sorgerecht der Mutter sei nicht erforderlich. Ihr sei die Chance zu geben, bei den notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Etwa erforderliche gerichtliche Entscheidungen seien kaum mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden.
9
Das Amtsgericht hat ferner das Umgangsrecht der Mutter u.a. dahin geregelt, dass S von Donnerstagnachmittag jeder ungeraden Kalenderwoche bis zum folgenden Montagmittag bei ihr ist.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss (Bl. I/144 ff).
11
Seit November 2009 wohnt S beim Vater.
12
Gegen die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf den Vater wendet sich die Mutter mit ihrer zulässigen Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass sie den Umgang von S mit dem Vater nicht verhindern werde. Die vom Amtsgericht gesehene, von ihr bestrittene Gefährdungssituation, sie könne keinen unbefangenen Umgang zulassen, würde im Übrigen genauso nun beim Umgang der Mutter mit S auftreten. Der Konflikt der Eltern liege auf der Paarebene. Der Vater habe wegen der Umgangstermine keine Abstimmung gesucht, sondern habe sie einseitig bestimmen wollen, was sie verweigert habe. Wegen seiner Berufstätigkeit könne sich der Vater nur eingeschränkt um S kümmern. Vor der Entziehung der elterlichen Sorge wäre die Verpflichtung zu gemeinsamen Gesprächen bei der Erziehungs- und Familienberatungsstelle als geringeres Mittel erforderlich gewesen.
13
Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag der Mutter vom 4. November 2009 für das Beschwerdeverfahren und ihren Antrag, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen mit Beschlüssen je vom 10. Dezember 2009 zurückgewiesen, weil unabhängig von den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts die Verhinderung des Umgangs zum Vater, die hier zu erwarten sei, eine Kindeswohlgefährdung darstelle und dies die Entscheidung des Amtsgerichts mangels erfolgsversprechender Hilfsmaßnahmen rechtfertige. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Senats vom 10. Dezember 2009 Bezug genommen (Bl. I/233 f, I/237 f).
14
Die Mutter hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 vorgetragen, S belaste die Trennung von ihr. Er habe geäußert, in Berlin sei es besser. Sie, die Mutter, sei nicht gut, weil sie nicht bei ihm bleibe. Er habe sie festgehalten und gesagt, „kann ich nicht hierbleiben, warum muss ich zurückfahren“.
15
Die Verfahrenspflegerin L. hat in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2010 (Bl. I/250) diese Erklärung Ss als mögliche Anpassungsreaktion eingeordnet. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Wegen der Geburt ihres Kindes bitte sie um Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers.
16
Bei den Umgangsterminen und über die Umgangstermine Ende 2009/Anfang 2010 kam es zu diversen Streitigkeiten zwischen den Eltern. Das betraf u.a. den Reisepass von S, den die Mutter dem Vater bzw. der von ihm vorgeschlagenen Person nicht übergeben wollte. Insoweit bestand Streit, ob die Mutter mit S im Januar 2010 nach Thailand reisen dürfe, was der Vater verweigerte. Er verständigte wegen des Streits über die Passherausgabe bei der Übergabe auf dem Bahnhof D. am 30. Dezember 2009 die Bundespolizei. Der Umgang zu diesem Zeitpunkt fand nicht statt. Wegen des im Januar 2010 aufgrund ihres dreiwöchigen Thailandbesuchs ausgefallenen Umgangs hatte die Mutter Mitte Februar 2010 verlängert 10 Tage Umgang mit S. Ferner gelang es den Eltern bei einer Übergabe Ss an die Mutter Anfang März 2010 nicht, sich in angemessener Weise über das von ihm aufgrund einer Erkrankung einzunehmende Antibiotikum und seine Verabreichung zu verständigen.
17
Das Jugendamt M. von B. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 (Bl. II/27) die Einschätzung vertreten, dass die Mutter in der Trennungssituation vor einem Jahr zunächst verunsichert und misstrauisch reagiert habe. Inzwischen habe sie eine Entwicklung vollzogen, die es ihr ermögliche, anders mit der Situation umzugehen und jdf. jetzt auch Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen.
18
Der Senat hat durch Beschluss vom 29. März 2010 anstelle der verhinderten Verfahrenspflegerin L.die Verfahrenspflegerin M. für S bestellt.
19
Der Jugendhilfedienst der Stadt D. hat mit Schreiben vom 13. April 2010 (Bl. II/65) nach einem Hausbesuch berichtet, dass es S in D. beim Vater gut gehe, er mache einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck und habe ein enges Verhältnis zum Vater.
20
Der Senat hat die Eltern, S und die Verfahrenspflegerin M. im Termin am 22. April 2010 angehört. Die Sachverständige W. ist ergänzend befragt worden. Das Jugendamt M. (Frau E.-G.) erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
21
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 verwiesen.
B
22
Die Entscheidung des Senats hängt von der Verfassungsgemäßheit des § 1672 Abs. 1 BGB ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann die elterliche Sorge – auch in Teilbereichen – dem nichtehelichen Vater mangels gemeinsamer Sorgeerklärung nicht ohne Zustimmung der Mutter übertragen werden, an der es hier fehlt.
I
23
Auf diese Norm kommt es an, weil im vorliegenden Fall eine Entziehung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Mutter auf den Vater nicht auf §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB gestützt werden kann. Die Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge mit Trennung von der Mutter - nämlich die Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes und der fehlende Wille oder die fehlende Möglichkeit der Mutter, die Gefahr abzuwenden und die fehlende Möglichkeit, die Gefahr auf andere Weise, auch durch öffentliche Hilfen abzuwenden - liegen nicht vor. Aufgrund der vom Senat durchgeführten Anhörung der Beteiligten und deren Stellungnahmen teilt der Senat nicht mehr die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Mutter in Zukunft die Beziehung von S zum Vater unmöglich machen wird und damit eine Kindeswohlgefährdung wegen des Abbruchs der Bindung zu seiner ersten Bezugsperson zu bejahen ist, die nur durch eine Entziehung der elterlichen Sorge zu beseitigen ist. Die Mutter ist im Termin vom Senat mit Dolmetscherin angehört worden. Der Senat hat dennoch – um einen Eindruck von den Problemen der Eltern bei den Übergaben zu erhalten – die Mutter gebeten, ohne Übersetzung einige Frage zu den Problemen im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Verabreichung des Antibiotikums zu beantworten. Obwohl die Mutter inzwischen besser deutsch sprechen soll, hat der Senat den Eindruck gehabt, dass sie die Fragen nicht wirklich bzw. nur sehr zögerlich verstanden hat. Es dauerte eine Weile bis ihr klar geworden ist, dass die Frage war, was sie von den Mitteilungen des Vaters über die Verabreichung der Medizin verstanden hatte bzw. was er ihr nach ihrer Erinnerung gesagt hatte. Auch ihre Fähigkeit sich mitzuteilen, ist eingeschränkt gewesen. Aufgrund der Konfliktsituation der Eltern, die Mutter beklagt insoweit auch, dass sie sich vom Vater dominiert fühlt, ist es nachvollziehbar, dass sie sich dem Vater im Rahmen der Umgangsübergaben sprachlich unterlegen fühlt, dies im Konflikt nicht zeigen möchte und dann nicht angemessen reagiert, insbesondere auch mit unberechtigten Vorwürfen. Das schränkt ihre Bindungstoleranz zwar ein, jedoch derzeit nicht in einem Ausmaß, das die Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnte. Die zwischen den Eltern bestehenden Konflikte bei den Übergaben zum Umgang könnten dadurch vermieden werden, dass die Übergaben durch einen Umgangsbegleiter erfolgen, wie es auch die Verfahrenspflegerin M. sieht. Allerdings ist ihre Erklärung, dass S immer bei der Mutter gelebt habe, so pauschal nicht zutreffend. Er lebte bei beiden Eltern und erst nach der Trennung bei der Mutter, wobei der Vater Umgang hatte. Das Jugendamt M. hat im Schreiben vom 19. Januar 2010 die Einschätzung vertreten, dass die Mutter eine weitere Entwicklung durchgemacht habe, die es ihr nun auch ermögliche, Beratungsmöglichkeiten interessiert aufzugreifen. Da der Trennungskonflikt noch deutlich auf die Beziehung der Eltern nachwirkt, geht der Senat nach allem davon aus, dass die Mutter es in absehbarer Zeit mit zeitlichem Abstand von der Trennung verstehen wird, dass sie S nicht negativ gegen den Vater beeinflussen darf, weil sie sonst S schadet, und dass sie die Eltern- von der gescheiterten Paarebene trennen muss. Vom Vater behauptete Äußerungen der Mutter gegenüber S, „der Vater sei böse“ oder sie, die Mutter, „hasse schwarze Menschen“ (die Lebensgefährtin des Vaters und ihre Tochter sind farbig) dürfen nicht vorkommen. Sie würden zwar das Bedürfnis der Mutter befriedigen, ihren Gefühlen über den Vater Luft zu machen, sie würden aber nachhaltig das Wohl des Kindes beeinträchtigen. Dass die Mutter ihre – von ihr bestrittenen - Äußerungen nicht gegen den Vater richtet, sondern sie bezogen auf „schwarze Menschen“ rassistisch meint, was ihre Erziehungseignung einschränken würde, hält der Senat – wenn die Vorwürfe zutreffen sollten - für wenig wahrscheinlich. Ob Elterngespräche mit dem Ziel, eine friedliche Gesprächsbasis zu finden, aufgrund der Entfernung der Wohnorte der Eltern in Betracht kommen, der Vater hat das schon problematisiert, mag offen bleiben. Die Mitarbeiterin des Jugendamts hat sie auf Nachfrage des Senats im Termin jedenfalls für möglich erachtet. Zumindest aber Beratungsgespräche, die der Mutter klarmachen, dass sie im Interesse Ss über den Vater nicht schlecht sprechen, keine unberechtigten Vorwürfe gegen ihn erheben darf und sie ihre Deutschkenntnisse - etwa durch Sprachkurse - weiter verbessern muss, wären vor dem Entzug der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen. Zu einem endgültigen Abbruch des Umgangs zwischen dem Vater und S ist es zudem auch in der sehr konfliktbehafteten Zeit nach dem Verbleib der Mutter in B. nicht gekommen und einen Umgang befürwortet die Mutter. Ihre frühere Einschätzung, dass S längere Ferien beim Vater oder die Reise zum Umgang nach D. belasten könnten, hatten allerdings wenig realen Bezug – auf den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2009 zum Prozesskostenhilfeantrag der Mutter wird verwiesen - und waren von einer Konflikthaltung geprägt, die die Mutter aufgeben muss. Entgegen früheren Erklärungen hat die Mutter nun bei ihrer Anhörung durch den Senat auch erklärt, dass sich S beim Vater wohlfühlt und er ihr von Spielen und Ausflügen mit dem Vater erzählt und es ihr wichtig sei, dass S glücklich ist. Das zeigt, dass die Mutter auf einem guten Weg ist, der ggf. noch unterstützt werden muss. Hinzukommt, dass S – auch wenn seine Erklärung nicht überbewertet werden darf – sich tendenziell nun eher für Berlin – also für ein Wohnen bei der Mutter - ausgesprochen hat. Die fünfjährige Tochter C. der Lebensgefährtin hat erklärt, dass sie wisse, S wolle in B. wohnen. Die Zerrissenheit Ss machte sich aber durchaus darin deutlich, dass er andererseits äußerte, in D. zur Schule gehen zu wollen, ohne dies erklären zu können. Möglicherweise fühlt er sich in D. nur im Kindergarten nicht so wohl wie in B.. Ss Willen daraus maßgebend abzuleiten, ist aufgrund seiner sehr zurückhaltenden Antworten, die nur mühsam zu erlangen waren und sich zum Teil widersprachen, letztlich nicht möglich.
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Ein Abbruch der Beziehung zum Vater durch einen Umzug der Mutter nach Thailand ist nicht zu erwarten. Eine Absicht, mit S nach Thailand zu ziehen, hat sie verneint und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Soweit der Vater entsprechende Äußerungen der Mutter behauptet, ändert dies an der Einschätzung nichts. Bloße unbedachte Äußerungen im Streit haben keine Bedeutung. Das würde nur dann anders zu beurteilen sein, wenn zusätzliche Umstände den Schluss nahelegten, dass die Äußerungen ernst gemeint sind und konkrete Maßnahmen ergriffen werden, sie in die Tat umzusetzen. Daran fehlt es hier aber.
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Andere Gründe, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, bestehen nicht. S hat zu beiden Eltern etwa gleich gute Bindungen, wobei die Sachverständige die etwas stärkere Bindung zum Vater sieht, und die Erziehungseignung der Mutter steht ansonsten nicht in Zweifel.
II
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Der Senat hält es – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht für möglich bei der Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB im Wege verfassungskonformer Auslegung den Maßstab des § 1671 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB heranzuziehen. §§ 1666, 1666a, 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB zielen nicht auf den Ausgleich der elterlichen Rechte in Konfliktsituationen bei Getrenntleben ab, sondern ziehen eine Grenze für Eingriffe des Familiengerichts in das Elternrecht bei Ausübung des staatlichen Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und sind nicht geeignet, als Maßstab zu dienen, welche sorgerechtliche Stellung den Elternteilen jeweils einzuräumen ist (BVerfG FamRZ 2003, 285/291 a.E. zu d; Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1666 Rn. 94).
III
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Nach dem Maßstab des § 1672 Abs. 1 BGB, wenn dieser nicht die Einschränkung der mütterlichen Zustimmung enthielte, würde der Senat die gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater gerichtete Beschwerde der Mutter zurückweisen, weil dies dem Wohl Ss dienen würde. Auch wenn die Anhörung Ss durch den Senat – wie schon oben erwähnt - eine gewisse Tendenz für B. ergeben hat, hat die Sachverständige überzeugend erklärt, dass im Alter von S vorrangig sein Verhalten in den elterlichen Haushalten Aussagekraft hat. Die Anhörung Ss – wegen des Inhalts wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 22. April 2010 Bezug genommen – hat seine klare Zerrissenheit gezeigt, ohne dass die leichte Tendenz eines Wunsches, in B. zu wohnen, greifbar wurde und für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann. Es war auffallend, dass er ganz oft und vor allem als erste Antwort erklärte, das wisse er nicht. Im Zeitpunkt der Begutachtung der Sachverständigen im April bis Juni 2009 hatte S zum Vater die sicherere Beziehung und dieser stand für ihn an erster Stelle in der Bindungshierarchie (Gutachten, Seite 44 f = Bl. I/99 f). Die Förderkompetenz der Mutter ist aufgrund ihrer noch immer geringen Deutschkenntnisse eingeschränkt und sie hat Schwierigkeiten mit der Grenzsetzung und der Wahrnehmung der kindlichen Bedürfnisse (Gutachten, S. 47 f = Bl. I/102 f). Die Sachverständige stellte damals ein sehr unterschiedliches Verhalten Ss in den elterlichen Haushalten dar. Bei dem Vater war er gesprächig und aufgeschlossen, bei der Mutter wirkte er zurückgezogen und unselbständig (Gutachten, S. 40 f = Bl. I/95 f). Zwar hat die Verfahrenspflegerin M. bei ihrer Anhörung im Termin eine gute Beziehung zwischen der Mutter und S und Spielen mit viel Körperkontakt und Vertrautheit bei ihrem Hausbesuch am 16. April 2010 bei der Mutter geschildert, wobei sie den Inhalt der auf Thai geführten Gespräche nicht verstand. Der Jugendhilfedienst D. hat jedoch bei seinem Besuch beim Vater festgestellt, dass S dort einen zufriedenen und im Umfeld sicheren Eindruck macht und offensichtlich ein enges Verhältnis zum Vater hat. Das mag – die Verfahrenspflegerin M. und der Jugendhilfedienst D. haben jeweils nur die Situation bei einem Elternteil gesehen - nun darauf hindeuten, dass S im Haushalt der Mutter inzwischen nicht mehr zurückgezogen und unselbständig ist, ändert aber nichts an der grundsätzlich bestehenden besseren Förderkompetenz des Vaters, der S besser lenken, ihm Grenzen setzen und Anregungen geben kann (Gutachten, S. 45 f = Bl. I/100 f). Das Kindeswohlinteresse spricht unter Berücksichtigung aller Aspekte und aufgrund des überzeugenden Gutachtens für einen Aufenthalt Ss beim Vater und damit für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater. Dass der Vater berufstätig ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil S sowohl in B. als auch in D. im Kindergarten ist und dies in B. zu seiner sprachlichen Förderung erforderlich wäre.
C
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§ 1672 Abs. 1 BGB, der es im vorliegenden Fall nicht zulässt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2, 5, 3 Abs. 1 i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip).
29
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 – 1 BvR 1248/99 - (FamRZ 2003, 1448 f) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29. Januar 2003 – 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01 – (FamRZ 2003, 285 ff.) die Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet und Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2, 5, Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil das Elternrecht der Ausgestaltung des Gesetzgebers bedürfe und die Typisierung von Lebenssituationen diesem erlaube, davon auszugehen, dass zusammenlebende nicht miteinander verheiratete Eltern regelmäßig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben würden und nur in schwerwiegenden Fällen die Mutter keine derartige Erklärung abgeben wolle und werde [FamRZ 2003, 285/289 zu cc] (1), 290 zu (2) (a), (2) (b) und (3) (b), 292 zu II 1 und 2]. Damit habe der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG – wonach nichtehelichen Kinder durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind wie ehelichen Kindern (hier dann als „Anspruch des Kindes auf den besser geeigneten Elternteil“, vgl. Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 10) – und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Väter bzw. nichtehelicher Vater und nichteheliche Mutter - aus Gründen des Kindeswohls eine grundgesetzkonforme Regelung getroffen.
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An dieser Auffassung kann nach Auffassung des Senats angesichts der Entscheidung des EGMR (V. Sektion) vom 3. Dezember 2009 – 22028/04 – (NJW 2010, 501 ff., zu verfassungsrechtlichen Bedenken siehe schon: Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1672 Rn. 9 f.) nicht festgehalten werden. Eine ungleiche Behandlung der Elternrechte von nicht mit der Mutter verheirateten Vätern und verheirateten Vätern sowie eine ungleiche Behandlung von Kindern, die in einer Ehe geboren werden, und Kindern, die in einer Lebensgemeinschaft nicht verheirateter Eltern geboren werden, sind im Rahmen von Sorgerechtsregelungen nur gerechtfertigt, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen (EGMR a.a.O. Rn. 51, 56 ff). Diese sind weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall ersichtlich. Die Eltern lebten bei der Geburt Ss im Jahr 2006 schon längere Zeit seit 2002 zusammen, hatten also eine tragfähige soziale Beziehung und die Mutter vollzog die endgültige Trennung erst im Dezember 2008. Bis dahin wirkte der Vater an der Betreuung Ss mit. Sein Antrag zeigt – was nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren durchaus häufiger vorkommt – dass ihm nicht bewusst war, nicht die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter gehabt zu haben. Es gibt keinen Grund, wegen der nun bestehenden Streitigkeiten eine Sorgerechtsentscheidung nicht zu ermöglichen, weil eine gemeinsame Sorgeerklärung fehlt. Wären die Eltern verheiratet gewesen oder wäre vorher eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben worden, hätten sich die gleichen Streitigkeiten ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum in dieser Situation ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung auf das Kindeswohl weitergehenden Schutz vor Beeinträchtigungen seines Wohls - z. B. durch den Streit seiner Eltern - haben sollte als ein eheliches Kind oder ein Kind, dessen Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Mit dem EGMR geht der Senat davon aus, dass nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass konfliktfreie nichteheliche Lebenspartnerschaften gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben und deshalb bei fehlender gemeinsamer Sorgeerklärung eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung mit dem Kindeswohl typischerweise nicht vereinbar wäre. Die Konflikte langjähriger Lebensgemeinschaften – unabhängig davon, ob eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde oder nicht - unterscheiden sich bezogen auf die Kinder im Trennungsfall in der familiengerichtlichen Realität regelmäßig nicht von den Konflikten von Eheleuten. Im Trennungsfall eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Elternrechte in einer vorher abgegebenen Sorgeerklärung zu sehen, ist zumindest angesichts der aktuellen Entwicklung – wie sie der Senat in seiner Praxis erlebt - nicht mehr überzeugend. S würde andernfalls die Chance genommen, der Verantwortung des besser geeigneten Elternteils unterstellt zu werden und entsprechende Förderung zu erfahren.
Position des Väteraufbruch für Kinder e.V. zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern.
(verabschiedet vom Bundesvorstand einstimmig am 11.01.2010)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR) vom 3.12.2009 im Fall Zaunegger müssen auch in Deutschland Väter, die mit der Mutter ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet sind, einen Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge erhalten, der unabhängig von der mütterlichen Zustimmung ist. Der Väteraufbruch für Kinder e.V. empfiehlt als Lösung die gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung, möglichst ab Geburt als Regelfall auch für alle nicht miteinander verheiratete Eltern. In einigen wenigen Ausnahmefällen, die gesetzlich genau zu bestimmen sind, mag diese Regel ausgesetzt sein. Notwendiger Teil dieser Lösung ist, dass die Vaterschaftsanerkennung ohne die Zustimmung der Mutter oder Dritter wirksam werden soll, aber begleitet werden muss von einer eidesstattlichen Erklärung des Anerkennenden, der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Darüber hinaus hat der Anerkennende vorab in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung nach BGB § 1598a einzuwilligen. Gegenwärtig wird eines von vier im Westen und fast zwei von drei Kindern im Osten Deutschlands nicht ehelich geboren. Jedes dieser Kinder hat ein Grundrecht, von seinen beiden Eltern umsorgt zu werden. Jedes Jahr wird dieses Kinderrecht jedoch etwa 110.000 Neugeborenen verwehrt, weil keine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt. Aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage wird diesen Kindern der vollgültige Vater dauerhaft vorenthalten. Das ist im Westen jedes siebte, und im Osten jedes vierte aller neugeborenen Kinder. Sollte mit der Mutter nicht verheirateten Vätern bei der anstehenden Reform lediglich ein Klagerecht auf gemeinsame elterliche Sorge nach Kindeswohlprüfung („Antragslösung“) eingeräumt werden, dann wird dieser Zustand in eine unabsehbare Zukunft hinein verlängert: Die Erfahrungen seit 2004 mit dem Gesetz zur Einführung einer Übergangsregelung zum Kindschaftsrechtsreformgesetz für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich vor 1998 getrennt hatten, und für die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 genau eine solche Antragslösung geschaffen werden musste, sind eindeutig: die Antragslösung hat nur in einer winzigen Zahl von Fällen zur gemeinsamer Sorge geführt. Nur in 43 Fällen wurde gemeinsame Sorge gerichtlich begründet. Während des gleichen Zeitraums wurden 487.179 Sorgeerklärungen von Eltern abgegeben. Nun liegt auch in Ländern mit einem „Antragsverfahren“ – wie etwa Großbritannien – der Anteil von nicht-ehelich geborenen Kindern mit gemeinsamer Sorge beider Eltern höher als bei uns. Dennoch ist ein Antragsverfahren grundsätzlich Konflikt stiftend und gefährdet die Kooperation der Eltern bei der Erziehung ihres gemeinsamen Kindes. Nur eine Lösung nach den Vorstellungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. ist geeignet, allen Kindern zwei vollgültige Eltern verschaffen. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. orientieren sich an den erprobten Regelungen in den Artikeln 316, 332 und 372 des Code Civil der Französischen Republik, die einer ganzen Reihe anderer europäischer Staaten als Vorbild für ihr eigenes Kindschaftsrecht gedient haben. Der Väteraufbruch weiß die Mehrzahl moderner Eltern, die Mehrzahl von jungen Frauen, und auch die Mehrheit der Wählerschaft überhaupt hinter diesen Empfehlungen. Insofern ist die Gesellschaft nicht beim Kindschaftsrecht von 1998 und auch nicht beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern von 2003 stehen geblieben. Die Empfehlungen des Väteraufbruch für Kinder e.V. sind eingebettet in Empfehlungen zur Schaffung einer neuen Beratungs- und Mediationskultur für Eltern. Nach Ansicht des Väteraufbruch für Kinder besteht weit über die Neuregelung der elterlichen Sorge hinaus zusätzlicher familienpolitischer Handlungsbedarf, um Väter stärker in die Familien einzubinden. Beispielsweise fehlt bisher ein wirksamer Schutz von aktiven Vätern gegen berufliche Diskriminierung sowie ein Beratungsangebot, das jungen Eltern bei der Entwicklung ihrer individuellen Strategie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt.
ausführlich unter
Kommentar Väternotruf:
Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung den Artikel 224 §3-§5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Antragsrecht für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Mutter zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtverheiratete Väter, deren Kind vor dem 01.06.1988 geboren ist und die längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt haben.
Es kreißte das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung und gebar eine tote Maus. Der Steuerzahler und die nichtverheirateten Väter zahlen die Zeche für den mutterfixierten ideologischen Blick der Verfassungsrichter und der an ihren Lippen hängenden Sesselpuper in der Bundesregierung.
Pfui Deibel Deutschland
03.12.2009
Pressemitteilung des Kanzlers
Kammerurteil 1
Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.
Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
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Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
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1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.
Kommentar Väternotruf:
Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.
Mehr Rechte für ledige Väter
Urteil in Straßburg
03.12.2009, 15:55
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis gekippt, wonach unverheiratete Väter ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mütter sehen dürfen.
Ein Mann mit seinem Kind: Die Rechte von ledigen Vätern werden nun gestärkt. (Foto: dpa)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter an diesem Donnerstag einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine 14-jährige Tochter Recht.
Der 45-jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.
Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch“ schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter von 1,6 Millionen Kindern betroffen sind.
In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Anwalt des Klägers, Georg Rixe, sagte, der Gesetzgeber müsse nun unverzüglich eine Neuregelung schaffen.
"Es ist für mich eine große Genugtuung, dass dieses große Leid und die Ohnmacht, die ich jahrelang empfunden habe, nun hinter mir liegen", sagte Kläger Horst Zaunegger der Deutschen Presse-Agentur dpa. Er sei auch für die "vielen betroffenen Väter froh", dass zu diesem Thema endlich eine Debatte neu geführt werde.
"Guter Tag für Väter"
"Der Gesetzgeber muss die gerichtliche Möglichkeit schaffen, das Kindeswohl zu prüfen, wenn ein unverheirateter Vater ein gemeinsames Sorgerecht anstrebt“, sagte Anwalt Rixe.
Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofes als "guten Tag für Väter". Die Richter hätten die Rechte der Väter gestärkt. Das Gericht gebe mit der Entscheidung "unehelichen Vätern die Möglichkeit, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und stärkt auch das Recht der Kinder auf beide Eltern".
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen“. Die Ministerin verwies darauf, dass der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich.
http://www.sueddeutsche.de/politik/123/496438/text/
Europäisches Urteil zu Sorgerecht
Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren
Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet
Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.
Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.
Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.
Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.
Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."
Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.
In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.
03.12.2009
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html
Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern
Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.
Väter, Sorgerecht, Gerichtshof, Vater,
Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen
© Frank Rumpenhorst/DPA
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.
Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.
Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."
Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab
Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.
In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.
3. Dezember 2009, 11:46 Uhr
Kommentar Väternotruf:
"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."
Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:
Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt
BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg
BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) - ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht
BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006)
BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt
Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)
BVR Prof. Dr. Bryde
Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an.
Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.
RTL
Urteil: Dieter Bohlen ist ein Künstler
Dieter Bohlens flotte bis verletzende Sprüche bei "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) sind Kunst. Für ihn und die anderen Juroren müsse der Sender RTL daher Künstlersozialabgabe zahlen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Die Jury sei wesentlicher Teil des Unterhaltungskonzepts von DSDS, erklärte das BSG, „ohne sie würde die Sendung nicht funktionieren“ (Az: B 3 KS 4/08 R). Für die ersten beiden DSDS-Staffeln hatte RTL den Jurymitgliedern Honorare von vier Millionen Euro gezahlt. Laut Vertrag waren die Juroren zu „eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistungen“ verpflichtet. Entsprechend lieferte der Musikproduzent Bohlen als bekanntester Juror in der TV-Show krachende Sprüche an die Adresse der Kandidaten wie „Aus einem verkniffenen Arsch kommt kein befreiter Furz“ oder „Du hast so viel Stimme wie ein Spatz Fleisch auf der Kniescheibe“.
Die Künstlersozialkasse, eine gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung für freie Künstler und Publizisten, forderte daher Beiträge in Höhe von 173 500 Euro für die Honorare. RTL weigerte sich zu zahlen. Die Jurymitglieder träten nicht als Künstler, sondern als Experten auf. Ihre Hauptarbeit sei die Bewertung der zigtausend Kandidaten. „Künstler sind die Sänger und Moderatoren. Die Juroren haben nur eine untergeordnete Funktion“, trug RTL-Anwalt Martin Reufels vor.
Die Sozialrichter sahen das anders. Die Jury agiere nicht als „Fachjury mit Expertenstatus“, sondern sei wesentlicher Teil des Unterhaltungskonzepts von DSDS. Dass Bohlens Sprüche teilweise „die Grenzen des guten Geschmacks übersteigen“, spiele keine Rolle, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen. Auf die Qualität und „Gestaltungshöhe“ der unterhaltenden Kunst komme es bei der Künstlersozialabgabe nicht an. jbh
(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 02.10.2009)
http://www.tagesspiegel.de/medien-news/DSDS-Dieter-Bohlen-RTL;art15532,2913798
Kommentar Väternotruf:
Lieber auf Latten liegen, als unter Bohlen, titelte ein Berliner Möbelladen in einer Werbeanzeige. Nun belehrt und das Bundessozialgericht, dass Dieter Bohlen ein Künstler sei. Auch keine schlechte Idee, vielleicht ist auch der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Papier ein Künstler, dem in Teamarbeit mit seinen KollegInnen RichterInnen des Ersten Senats mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 immerhin das Kunststück gelang, das Grundgesetz so zu interpretieren, dass nichtverheiratete Väter in Deutschland als Eltern zweiter Klasse behandelt und diskriminiert werden dürfen. Von daher müssten sicher auch die urteilenden RichterInnen des Ersten Senates des Bundesverfassungsgericht noch Abgaben in nicht unbeträchtlicher Höhe an die Künstlersozialkasse leisten.
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1868/08 vom 30.6.2009, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090630_1bvr186808.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1868/08 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Behnke,
in Sozietät Rechtsanwälte Behnke, Hochgrebe & Kollegen,
Nürnberger Straße 20, 10789 Berlin -
gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 2008 - 15 UF 95/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der Alleinsorge für die am 12. Juli 2000 und am 17. Mai 2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.
2
1. Die Kinder sind aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Eltern in der gleichen Straße in B. Der Beschwerdeführer ist selbständig. Die Kindesmutter ist im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen bei einem Rundfunksender in B. tätig. Die Kinder verfügen bei beiden Elternteilen über ein Kinderzimmer mit entsprechender Ausstattung. Vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel wurde zwischen den Eltern am 7. März 2006 eine befristete Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Kinder abwechselnd von montags bis sonntags bei jeweils einem Elternteil wohnen.
3
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 regelte das Amtsgericht den Umgang einstweilig dahingehend, dass die Kinder Donnerstagabend von der Kindesmutter beim Beschwerdeführer abgeholt werden, bei ihr das Wochenende verbringen und montags früh zur Schule beziehungsweise in den Kindergarten gebracht werden, von wo sie der Beschwerdeführer abholt, der die Kinder wiederum bis Donnerstagabend 19.00 Uhr bei sich behält.
4
Sowohl die vergleichsweise als auch die amtsgerichtliche Umgangsregelung wurde von den Eltern in der Folgezeit umgesetzt.
5
Den Antrag der Kindesmutter, die elterliche Sorge, jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf sie allein zu übertragen, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2007 - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - zurück und regelte den Umgang der Kindesmutter und des Beschwerdeführers mit den Kindern insoweit, als die Kinder von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag früh bei der Kindesmutter und die Zeit bis einschließlich Donnerstag 18.00 Uhr beim Beschwerdeführer sind. Darüber hinaus berechtigte es den Beschwerdeführer, jedes 4. Wochenende mit den Kindern zu verbringen, und traf eine Ferien- und Feiertagsregelung. Das Gericht sei - unter teilweiser Berücksichtigung des Gutachtens - nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung - auch nur von Teilbereichen - der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Eltern seien trotz Abstimmungsschwierigkeiten und Konflikten dennoch im Ergebnis zu tragfähigen Absprachen über Belange der Kinder gekommen. Dies zeige sich in den grundsätzlichen Entscheidungen über die Frage, ob die Kinder Fußball oder ein Musikinstrument spielten oder die Entscheidung über die Schule, die eines der Kinder besuchen solle. Diese Fragen hätten zur Zufriedenheit beider Eltern gelöst werden können. Auch hätten die Eltern im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung einvernehmlich eine Ferienregelung treffen können. Die Neigungen der Kinder gingen eindeutig in die Richtung, eine Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten. Das praktizierte Wechselmodell entspreche dem Willen der Kinder. Tragfähige Gründe, warum der Kindesmutter das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden solle, ergäben sich nicht aus dem Gutachten. Der Beschwerdeführer habe über Jahre einen erheblichen Anteil an der Betreuung der Kinder übernommen. Eine Reduktion seiner Betreuung und Erziehung sei auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt. Seine von der Kindesmutter problematisierten Verhaltensweisen gegenüber den Kindern seien nicht durch eine Sorgerechtsregelung zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund folge das Gericht nicht der Würdigung der Sachverständigen, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wieso die Kindesmutter vergleichsweise kompetenter einzuschätzen sei, erschließe sich dem Gericht nicht. Die Kindesmutter moniere zwar, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Dinge allein entscheide und sie im Ergebnis stets vor vollendete Tatsachen stelle. Dies gelte jedoch in gleicher Weise für die Kindesmutter, die ihrerseits wesentlichere Entscheidungen im Leben der Kinder, insbesondere die Einschulung und die Teilnahme am Musikunterricht, eigenständig entschieden habe. Da das Gericht in Übereinstimmung mit der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin der Auffassung sei, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspreche, könne das Gericht nur den Umgang regeln. Denkbar sei zwar auch eine zeitliche Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieser Weg erscheine aber nicht praktikabel. Es liege daher näher, auf eine Sorgerechtsregelung zu verzichten und die Aufenthaltswechsel der Kinder im Rahmen der Umgangsregelung wie erfolgt zu treffen. Die Konflikte zwischen den Eltern seien zwar noch erheblich. Das Gericht sei aber der Auffassung, durch die zwischenzeitlich einvernehmlichen getroffenen Entscheidungen und unter Zuhilfenahme von professioneller Mediation sei auf Dauer eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern auf der Elternebene möglich.
6
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts - die elterliche Sorge betreffend - ab, übertrug das Sorgerecht auf die Kindesmutter allein und wies die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter zurück. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne es angesichts des erheblichen Konfliktpotenzials zwischen den Eltern nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Es bestünde keine Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den die Kinder betreffenden Belangen. Nach den überzeugenden Feststellungen des in erster Instanz erstatteten Sachverständigengutachtens seien die Eltern gegenwärtig nicht in der Lage, die aus der Paardynamik und dem Trennungsprozess resultierenden Konflikte konstruktiv anzugehen und eine Elternebene wieder herzustellen, in der lösungsorientiert miteinander umgegangen werden könne. Die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine hochgradig widersprüchliche Haltung, einerseits kooperieren zu wollen, andererseits bei Divergenzen den Prozess der Entscheidungsfindung zu umgehen und allein zu entscheiden, eingeschränkt. Dies äußere sich in diktatorisch anmutenden, egozentrischen und wenig partnerschaftlichen Verhaltensweisen, denen die Kindesmutter wenig entgegenzusetzen habe und auf die sie mit Rückzug und Vermeidungsstrategien reagiere. Nach der Einschätzung der Sachverständigen könne unter diesen Umständen eine Elternkooperation erst dann gelingen, wenn die grundlegende Konfliktdynamik („Machtkampf“ auf Paarebene) von den Eltern reflektiert und Dritte nicht mehr als „Bündnispartner“ instrumentalisiert, sondern als konstruktiver Beistand erlebt würden. Davon seien die Eltern jedenfalls zurzeit weit entfernt. Die Feststellungen des Sachverständigengutachtens würden auch den Beobachtungen entsprechen, die der Senat selbst während der (mehrstündigen) Verhandlungen in den Sitzungen vom 13. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 in Bezug auf das Interaktionsverhalten der Eltern gemacht habe. Diese Einschätzung werde im Kern auch vom Jugendamt und von der Verfahrenspflegerin geteilt. Der Elternkonflikt wirke sich zunehmend nachteilig auf das Kindeswohl aus. Die Kinder würden in die Auseinandersetzung einbezogen. Das Sorgerecht sei deshalb, auch um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen, einem der beiden Elternteile zu übertragen. Dabei stehe für den Senat außer Zweifel, dass beide Eltern - sehe man davon ab, dass es ihnen nicht gelinge, die Kinder aus ihrem Konflikt herauszuhalten - uneingeschränkt erziehungsgeeignet und in der Lage seien, die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Die Bindungen der Kinder seien zu beiden Eltern sicher und tragfähig. Ausschlaggebend für die Entscheidung könne deshalb nur der Gesichtspunkt sein, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem die rechtliche Position der Kindesmutter im Elternkonflikt verstärkt werde. Jede andere Entscheidung würde angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers dazu führen, die Kindesmutter von allen die Belange der Kinder betreffenden Entscheidung faktisch auszugrenzen. Soweit sich die Beschwerde gegen die getroffene Umgangsregelung wende, habe sie keinen Erfolg. Die Eltern praktizierten seit eineinhalb Jahren ein „Wechselmodell“. Für eine Änderung sehe der Senat keine hinreichende Veranlassung.
7
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Rüge der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 und Art. 6 GG. Die elterliche Sorge werde der Kindesmutter nicht zum Wohl der gemeinsamen Kinder, sondern deshalb übertragen, um der vom Gericht in den Vordergrund gestellten Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches „Gegengewicht“ gegenüber zu stellen. Zudem werde die Umgangsregelung von beiden Elternteilen seit über eineinhalb Jahren ohne Probleme umgesetzt. Dies zeige, dass die Eltern in der Lage seien, gemeinsam zum Wohl ihrer Kinder zu handeln, und sie das Recht der Kinder auf Umgang mit dem anderen Elternteil achteten. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge diene nicht der Stärkung der Rolle eines Elternteils, sondern allein dem Kindeswohl. Hierzu treffe das Oberlandesgericht keine Feststellungen. Beide Kinder hätten aber ausdrücklich erklärt, dass sie eine überwiegende Betreuung durch einen Elternteil nicht wünschten. Die Sorgerechtsentscheidung habe sich nach Empfehlungen der Sachverständigen ganz besonders eng an den diesbezüglichen Wünschen und Vorstellungen der Kinder orientieren und gewährleisten sollen, dass diese vorrangig umgesetzt würden. Dementsprechend habe die Empfehlung der Gutachterin auch dahingehend gelautet, allenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. Zudem weise das Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass der Kindesmutter nicht mit dem „Instrument“ der alleinigen elterlichen Sorge die Lösung ihrer persönlichen Bedürfnisse in der Beziehung zum Beschwerdeführer in die Hand gegeben werden dürfe. Bei einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hätte die Kindesmutter keinen Anlass für Elterngespräche mehr; sie könne sich vielmehr dem Beschwerdeführer vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre.
8
3. Mit Beschluss vom 14. April 2009 hat das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
9
4. Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Landesregierung Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).
11
Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht.
12
1. a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218 f.>). Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <169 f.>). Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen. Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei haben die Gerichte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (BVerfGE 107, 150 <169 f.>).
13
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
14
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
15
(1) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen die Auflösung der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Sofern das Gericht maßgeblich auf das Konfliktverhalten der Eltern und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgestellt hat, hat es weder das Ergebnis des Sachverständigengutachtens, noch die tatsächliche Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder, noch deren bekundeten Willen auf Fortbestand der bestehenden Betreuungs- und Lebenssituation hinreichend berücksichtigt.
16
Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen, dass die Eltern die gerichtlich festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sogenannten Wechselmodells offenbar zur Zufriedenheit der Beteiligten praktizieren. Es hat zwar die vom Amtsgericht ermittelte Neigung der Kinder bestätigt, die Aufteilung der Lebensmittelpunkte wie bisher beizubehalten, und ebenfalls eine Änderung der Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten, doch diesem Faktum einer jedenfalls beim Umgang funktionierenden Kooperation der Eltern im Interesse der Kinder bei seiner Entscheidung über die elterliche Sorge keine Bedeutung beigemessen.
17
Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht allein auf die negativen Aussagen im Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers bezogen, ohne die dort auch enthaltenen positiven Aussagen zu berücksichtigen. Ebenso wenig hat es die Aussagen über die Persönlichkeit der Kindesmutter gewürdigt und in den Gesamtzusammenhang einbezogen, in den diese Aussagen gestellt wurden. Laut Sachverständigengutachten haben beide Elternteile in der Vergangenheit über Kindesbelange ohne Absprache entschieden. Andererseits konnten Einzelfragen, wie Sport- und Musikunterricht der Kinder, zwischen den Eltern auch ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geklärt werden.
18
(2) Soweit das Oberlandesgericht die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge für erforderlich gehalten hat, um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und es für ausschlaggebend erachtet hat, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem es die Rechtsposition der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge hat stärken wollen, hat es die Bedeutung und Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts des Beschwerdeführers verkannt. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl.
19
Mit der Frage, ob es dem Kindeswohl vorliegend abträglich wäre, die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen, hat sich das Oberlandesgericht indes nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hatte das Sachverständigengutachten gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen und im Interesse der Kinder empfohlen, der Mutter nicht das Instrument der Alleinsorge zur Lösung ihrer persönlichen Probleme in der Beziehung zum ehemaligen Partner und zur Befriedigung ihres Bedürfnisses nach Abgrenzung in die Hand zu geben. Es gebe für sie dann keinen Anlass mehr für Elterngespräche. Sie könnte sich dem Kindesvater vollständig entziehen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Dies hat das Oberlandesgericht nicht entsprechend gewürdigt.
20
2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
21
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
22
4. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.
Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
Nichtverheiratete Väter sollen die Sorge für ihr Kind mit übernehmen können
Recht/Antrag
Berlin: (hib/BOB) Nichtverheirateten Vätern soll es nach dem Willen der Bündnisgrünen leichter als bisher gemacht werden, die Sorge für ihr Kind mit zu übernehmen. Dies sieht ein Antrag der Fraktion (16/9361
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/093/1609361.pdf
vor.
Die Grünen erläutern, nach bisherigem Recht sei die Erklärung der Eltern, die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu übernehmen, Bedingung. Weigere sich jedoch die Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, habe der Vater des Kindes keine Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen. Nach den Vorstellungen der Grünen soll ihm künftig diese Chance gegeben werden.
Die elterliche Sorge solle immer dann möglich sein, wenn ein Vater Unterhalt für das Kind zahle und die Bereitschaft zur elterlichen Fürsorge zeige. Die Klage soll laut Fraktion erst ab dem zweiten Lebensjahr möglich sein. Bevor die Klage zugelassen werde, habe - zumeist - der Vater des Kindes eine Beratung durch die Jugendhilfe anzunehmen. Ziel sei, den Konflikt zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes zu klären. Dazu sei auch die Mutter einzuladen. Ihre Teilnahme sei jedoch nicht verpflichtend. Die Grünen sprechen sich weiterhin dafür aus, diese neue Regelung wissenschaftlich zu begleiten und dem Gesetzgeber nach vier Jahren Bericht zu erstatten. Die Bundesregierung müsse ferner auf die Länder Einfluss nehmen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe "angemessen sachlich und personell ausgestattet werden" und dass das Personal entsprechend qualifiziert sei.
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_160/02.html
Kommentar Väternotruf:
Auch wenn der Antrag der Grünen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nicht grundsätzlich in Frage stellt, ist der Antrag - gegenüber der männer- und kinderfeindlichen Blockadehaltung der SPD, CDU, PDS - Linkspartei, FDP, der CSU und dem reformunwilligen und väterdiskriminierenden Bundesverfassungsgericht unter seinem Präsidenten Papier - doch ein erster Schritt in die richtige Richtung.
04.06.2008
Lëtzebuerg
Mehr Rechte für unverheiratete Eltern
Gesetzesprojekt soll gesellschaftlicher Realität Rechnung tragen
Letzte Aktualisierung: 29-02-2008 18:58
Väter bekommen das volle Sorgerecht - auch wenn sie nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.
Fotos: Guy Wolff
(vb) - Vater und Mutter bekommen demnächst gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder - dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Der Ministerrat hat am Freitag ein Gesetzesprojekt über das Sorgerecht verabschiedet und damit die Rechte unverheirateter Väter gestärkt.
Demnach erhalten automatisch beide Eltern das Besuchsrecht für ihr Kind. Damit soll verhindert werden, dass ein Elternteil dem anderen das Kind entzieht oder versucht , es ihm zu entfremden. Sogar wenn das Sorgerecht nur auf ein Elternteil übergeht , darf der jeweils andere das Kind sehen und sogar bei sich wohnen lassen. Sowohl Mutter als auch Vater sind verpflichtet, proportional zu ihrem Einkommen den Unterhalt des Kindes zu bestreiten.
Darüber hinaus wird ein Mediationssystem eingeführt, das Eltern in Krisensituationen unterstützen soll.
Mit dem neuen Sorgerecht trägt der Ministerrat dem Faktum Rechnung, dass es neben der Ehe häufig andere Formen des Zusammenlebens gibt. Andererseits passt die Regierung die Luxemburger Gesetzgebung an internationale Vorgaben an, zum Beispiel die Gleichheit von Frau und Mann.
© saint-paul luxembourg
Redaktion wort.lu
[Impressum]
2, rue Christophe Plantin L-2988 Luxemburg Gasperich
http://www.wort.lu/articles/6556144.html
Kommentar Väternotruf:
Nach Frankreich und anderen Ländern zieht nun auch Luxemburg nach. Das gemeinsame Sorgerecht gilt auch für nichtverheiratete Eltern, das heißt es findet keine sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter, so wie in Deutschland von Staats wegen und vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht mit den Richtern
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
für rechtmäßig erklärtes Unrecht, statt.
Was fällt uns noch zu den urteilenden deutschen Verfassungsrichtern ein? Schön, wenn die Damen und Herren schnellstmöglich aus dem Amt ausscheiden und sich um ihren Garten kümmern. Ob mit oder ohne Pension ist uns dabei egal. Das heißt, wenn wir es recht bedenken, dann lieber ohne Pension.
Amtsgericht Wittenberg sorgt für die Einhaltung des Grundgesetzes
Während an anderen Gerichten bis hin in die höheren Instanzen geschlafen wird, wird am Amtsgericht Wittenberg Recht gesprochen.
Vater Kazim Görgülü erhält per einstweiliger Anordnung vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 4F 621/07 SO - das Sorgerecht für seinen Sohn, der von der Mutter zur Adoption freigegeben war.
Wollen wir hoffen, dass endlich auch der Gesetzgeber und das bisher die verfassungswidrige sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder befürwortende Bundesverfassungsgericht nachzieht und endlich dem Gleichbehandlungsgedanken des Grundgesetzes von Männern und Frauen bezüglich des Artikels 6 umsetzt.
.
Christian Gampert - der Michael Kohlhaas von Tübingen, Stuttgart und Karlsruhe
Am Amtsgericht Tübingen hatte Christian Gampert nichtverheirateter Vater geklagt, um die Gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind, die ihm nach Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, auch formaljuristisch herzustellen. Der zuständige Richter am Amtsgericht Tübingen wies den Antrag des Vaters ab. (Beschluss vom 19.5.1999 - 6 F 60/99).
Der Vater ging daraufhin in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart. Dies wies seine Beschwerde gegen die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 6 ab (2.12. 1999 - 18 UF 259/99).
Der Vater reicht daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichthof ein, das ebenfalls das Anliegen des Vaters abwiese (4.4.2001 - XII ZB 3/00).
Der Vater reicht daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das am 29.1.2003 einen Beschluss traf:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 2.12. 1999 - 18 UF 259/99 und des Amtsgerichts Tübingen vom 19.5.1999 - 6 F 60/99 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dort ging das Richterspiel "Du - böser Vater! Wir gute Richter, die wissen was richtig ist" offenbar weiter.
Jedenfalls trifft der Bundesgerichthof unter Richterin Dr. Hahne, Richter Sprick, Richter Weber-Monecke, Richter Dr. Ahlt, und Richter Dose im Jahr 2007 einen weiteren Beschluss:
XII. Zivilsenat 15.11.2007 XII ZB 136/04 Leitsatzentscheidung
unter Bezugnahme auf
Amtsgericht Tübingen, Entscheidung vom 19.05.1999 - 6 F 60/99
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2004 -18 UF 30/03
Die Richter/innen des XII. Zivilsenates Bundesgerichtshofes Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt, und Dose tragen in ihrer Entscheidung vom 15.11.2007 alte abgestandene Argumentationsmuster vor, die vom Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes meilenweit entfernt sind. In arabesken logischen Sprüngen versuchen die urteilenden Richter die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter hier im Einzelfall und damit aber auch allgemein juristisch zu legitimieren.
Besser, sie hätten einfach noch mal im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelesen, in dem es unmissverständlich heißt:
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Rechtliche Diskriminierungen hat auch Dauer noch niemand halten können. Auch die Rassendiskriminierung in Südafrika und in den USA ging trotz hartnäckiger Verteidigung der Nutznießer dieses Systems eines Tages zu Ende.
"Wir sind die, auf die wir gewartet haben" - erklärt der Bewerber für das Präsidentenamt in den USA, Barack Hussein Obama in einer Wahlkampfrede am 05.02.2008
Mit Barack Obama und Condoleezza Rice präsentiert die USA zwei Afroamerikaner an vorderster Spitze, der eine ist aussichtsreicher Bewerber für das Präsidentenamt der USA (Demokratische Partei), die andere Außenministerin der USA (Republikaner).
Barack Hussein Obama, Jr. (* 4. August 1961 in Honolulu, Hawaii) ist ein US-amerikanischer Senator (Demokratische Partei), Jurist und Präsidentschaftskandidat.
2004 wurde Obama für Illinois in den Senat gewählt und ist damit der fünfte afroamerikanische Senator in der US-Geschichte und als derzeit einziger im Amt.[1]
Am 10. Februar 2007 gab er in Springfield (Illinois) seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2008 bekannt. Obama gehört zu den führenden Kandidaten im demokratischen Rennen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Barack_Obama
Condoleezza Rice (* 14. November 1954 in Birmingham, Alabama) ist eine US-amerikanische Politikerin. Sie war ab 22. Januar 2001 Nationale Sicherheitsberaterin der Vereinigten Staaten. Am 16. November 2004 wurde sie zur Außenministerin für die zweite Amtszeit von George W. Bush bestellt. Das Amt trat sie am 28. Januar 2005 als Nachfolgerin des zurückgetretenen Colin Powell an.
Rice wurde als Tochter eines Pastors und einer Musiklehrerin in Birmingham (Alabama) geboren, als dort noch die Rassengesetze galten. Der Name „Condoleezza” ist von der musikalischen Anweisung „con dolcezza” abgeleitet (italienisch, „mit lieblichem Vortrag”). Hier wuchs Condoleezza Rice auf und lernte Eiskunstlauf und Klavierspielen. Sie konnte nach eigener Aussage eher Noten lesen als Schrift und wurde mit zehn Jahren eine der ersten afro-amerikanischen Schülerinnen des Birmingham Southern Conservatory of Music in Birmingham. Familie Rice war auch mit der Familie Colin Powells befreundet.
Am 15. September 1963 zündeten weiße Rassisten vom Ku-Klux-Klan in der Baptistenkirche der 16. Straße Dynamitstangen. Vier Mädchen, darunter zwei Freundinnen von Rice starben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Condoleezza_Rice
Nicht anders wird es eines Tages auch beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht sein. An die alte väterdiskriminierende Richtergarde wird dann das Justizmuseum in seiner Abteilung "Juristische Diskriminierungen in der Geschichte Deutschland erinnern und an den beiden Bundesgerichten werden Bundesrichter urteilen, die ein zeitgemäßes Denken haben und für die Väter und Mütter gleichwertige Menschen sind.
Über die alte Richtergarde, die heute noch erbittert das mutterrechtliche Sorgerechtsmonopol gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verteidigt, wird man dann im Juristischen Museum erfahren können, wie sie vergeblich versucht hat, die Geschichte aufzuhalten.
Das weiche Wasser bricht den harten Stein in Karlsruhe.
"Nichteheliche Elternschaft und Sorgerecht"
Prof. Dr. Michael Coester, München
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 14/2007, S. 1137-1145
Kommentar Väternotruf:
Coester erörtert die derzeitige rechtliche und tatsächliche Lage nichtverheirateter Eltern und ihrer Kinder, insbesondere vor dem Hintergrund der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder.
Coester macht deutlich, dass eine Veränderung der derzeitigen Rechtspraxis ein Gebot der Zeit ist. Er bespricht verschiedene Veränderungsmodelle und favorisiert dabei eine Lösung, die eine tatsächliche Verringerung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Vätern und ihren Kindern zum Ziel hat, wenn gleich er eine vollständige Beendigung der Diskriminierung nicht für anstrebenswert hält.
Coester stellt zutreffend fest:
"Das Ungleichgewicht zwischen Mutter- und Vaterrechten ist evident, und das BVerG selbst hat sich schwer getan, die geltenden Bestimmungen im Lichte des verfassungsrechtlichen Kindeswohlprinzips sowie von Artikel 6 II S. 1, 6 V und 3 I GG als noch zu rechtfertigen dargestellt.
... Jetzt ist es allmählich höchste Zeit, den Geburtsfehler des KindRG 1998 zu reparieren. Es wäre dem Ansehen des deutschen Gesetzgebers förderlich, wenn er dazu nicht auf eine Anordnung aus Karlsruhe oder Straßburg warten würde. Dann kann man sich auch in Europa wieder sehen lassen."
Coester kritisiert die Richter am Bundesverfassungsgericht, die mit ihrer Entscheidung vom 29.1.2003 und der sie entscheidungstragenden Vermutung "etwas ins Blaue" hinein aufgestellt worden ist.
Und an anderer Stelle:
"Auch die Rechtfertigungsstrategien des BVerfG v. 29.1.2003 stehen auf tönernen Füßen." (S. 1143)
Da ist Herr Coester allerdings noch richtig nett im Umgang mit den Hutträger/innen aus Karlsruhe. Wir dürfen da weniger rücksichtsvoll sein und behaupten, dass die betreffenden Richter am Bundesverfassungsgericht, so wie anno dazumal die Mitglieder des Politbüros der SED sich mit rosaroten Brillen ausgerüstet hatten, um die Wirklichkeit so zu sehen, wie man sie in Karlsruhe eben gerne sehen wollte. Wohin das im Fall der vergreisten DDR-Bonzen geführt hat, steht mittlerweile in jedem Geschichtsbuch.
Eigentlich schade, dass nicht jedes Jahre eine Revolution wie im Jahr 1989 stattfindet, als die alte SED-Riege abgesetzt wurde, denn dann würde sich endlich auch in der Residenzstaat Karlsruhe "der Muff von Tausend Jahren" ein wenig abmildern.
12.08.2007
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 364/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Burkhard Leo,
Hopfenstraße 29III, 24103 Kiel – gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 2005 - 12 UF 129/04 –
und Antrag der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung der Rechtsanwältin Charlotte Spieler, Vinetaplatz 4, 24143 Kiel
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 8. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 2005 – 12 UF 129/04 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Antrag der nach § 94 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes anhörungsberechtigten Kindesmutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Charlotte Spieler, Vinetaplatz 4, 24143 Kiel, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine sorgerechtliche Entscheidung.
21. Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Jahr 1999 geborenen Tochter und eines im Jahr 2001 geborenen Sohns, die beide aus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen sind. Die Kindesmutter ist zugleich Mutter von vier weiteren Kindern. Bis zum Frühjahr 2003 betreute der Beschwerdeführer alle sechs Kinder.
32. Nachdem die Kindeseltern sich im Jahr 2003 getrennt hatten, entzog das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung der bis dahin allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie weitere Teile der elterlichen Sorge für deren sechs Kinder und übertrug sie dem Jugendamt der Stadt Kiel als Aufenthaltsbestimmungspfleger. Seither leben die beiden Kinder des Beschwerdeführers in einer Pflegefamilie.
43. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine beiden Kinder auf sich beantragt hatte, wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Januar 2005 zurück. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer zwar in der Lage, die Kinder zu erziehen und zu versorgen. Der Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie sei jedoch besser für das Kindeswohl. Den Kindern gehe es in der Pflegefamilie gut. Der Beschwerdeführer möge zwar durchaus in der Lage sein, normal entwickelte Kinder angemessen zu betreuen, die für seine in ihrer Entwicklung gestörten Kinder erforderliche besonders qualifizierte Betreuung und Förderung könne er nicht gewährleisten. Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zu.
54. Mit der hiergegen und mittelbar gegen § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Entgegen dem Wortlaut des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB sei darauf abzustellen, ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dem Kindeswohl nicht widerspreche. Wenn man wie das Oberlandesgericht darauf abstelle, welche Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspreche, sei der verfassungsrechtlich gewährleistete Elternvorrang dahin. § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB sei im Wege der verfassungskonformen Auslegung an Satz 1 anzugleichen. Danach diene eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprächen. Der Beschwerdeführer habe mit der Kindesmutter und den Kindern mehrere Jahre zusammengelebt. In einem solchen Fall sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem Sorgerechtsentzug die Entscheidung darüber, ob eine positive oder negative Kindeswohlprüfung stattzufinden habe, davon abhänge, ob die Kindesmutter einmal gemäß § 1626 a BGB ihre Zustimmung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gegeben hätte. Die vom Gesetzgeber in § 1626 a BGB zugrunde gelegte Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern habe ursprünglich auch zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter bestanden, es sei lediglich nicht zu der Erklärung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter gekommen. Nach den Feststellungen des Jugendamts sei der Beschwerdeführer während der Dauer des Zusammenlebens mit der Kindesmutter der Garant für eine kontinuierliche Versorgung der Kinder gewesen. Das Oberlandesgericht begründe seine Auffassung nicht näher, wieso der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, die in ihrer Entwicklung rückständigen Kinder adäquat zu versorgen.
65. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
II.
7Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b, § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist zulässig und begründet. Hingegen hat der Antrag der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin keinen Erfolg.
81. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hat der Beschwerdeführer auch den Rechtsweg erschöpft. So hat er einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, dem das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, wenn wie hier eine familienrechtliche Entscheidung nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor dem 1. Januar 2007 verkündet, den Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist (vgl. § 26 Nr. 9 EGZPO, § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
92. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Soweit das Oberlandesgericht sinngemäß festgestellt hat, eine Sorgerechtsübertragung auf den Beschwerdeführer scheide trotz dessen grundsätzlicher Erziehungseignung aus, weil die Kinder in der Pflegefamilie eine bessere Förderung genössen, hat es die inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG verkannt.
10a) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff darstellt, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79; 79, 51 <60>).
11Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht hätten vermieden werden können (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; stRspr).
12b) Diese Erwägungen werden durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - über die grundsätzliche Zuweisung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder zur Kindesmutter nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere BVerfGE 107, 150 <169 ff.>). Danach beruht die durch § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Das Bundesverfassungsgericht hat zumindest zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Anhaltspunkte gesehen, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Es hat auch nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber in dem Fall einer fehlenden gemeinsamen Sorgerechtserklärung grundsätzlich der Mutter die elterliche Sorge zuweist (vgl. BVerfGE 107, 150 <169 ff.>). Diese Entscheidung hat damit eine Klärung von Fragen nach dem Ausgleich der elterlichen Rechte in Konfliktsituationen zwischen den Eltern herbeigeführt. Sie lässt jedoch zugleich den Stellenwert des Elternrechts des bislang nichtsorgeberechtigten Kindesvaters für den Fall unberührt, dass der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge entzogen worden ist.
13c) Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, die der Entscheidung der Dritten Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2003 - 1 BvR 1248/99 - zugrunde lag (vgl. BVerfGK 1, 117-119). Im Rahmen dieser Entscheidung hat die Kammer keine Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelungen der § 1626 a, § 1672 Abs. 1 BGB gehabt. Die Kammer hat dabei darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtswechsel - anders als die gemeinsame Sorge beider Eltern – nicht zur Verfestigung der Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen beitragen kann, sondern die bisherige Sorgetragung eines Elternteils durch die des anderen ersetzt. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber mit § 1672 Abs. 1 BGB für eine solche Änderung zur Voraussetzung macht, dass die Übertragung der Alleinsorge dem Kindeswohl dient (vgl. BVerfGK 1, 117 <119>).
14Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht übertragbar, als hier kein Wechsel des Sorgerechts zwischen den Elternteilen stattfindet, sondern die elterliche Sorge der Kindesmutter weitgehend entzogen worden ist. Anders als bei der Entscheidung BVerfGK 1, 117 ff. wird bei einer Gesamtbetrachtung der Umfang der elterlichen Sorge vorliegend reduziert.
15d) Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626 a BGB allein zustand, ist eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB zufolge allerdings nur zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
16Das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet jedoch, die Vorschrift des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB in einer Weise auszulegen, die der primären Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht wird. Wenn ein nach § 1626 a BGB nichtsorgeberechtigter Vater, wie hier der Beschwerdeführer, über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für die Kinder zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher nach Art. 6 Abs. 2 BGB geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 2 Satz 2 GG auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (vgl. beispielsweise Coester in Staudinger, BGB, Dreizehnte Bearbeitung 2000, § 1680, Rn. 14).
17Der Gesetzesbegründung zufolge sollte die Formulierung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB den Familiengerichten wegen der Vielzahl von denkbaren Einzelfallkonstellationen die Möglichkeit eröffnen, eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung zu treffen (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 103, 102). Die Erwägungen der Gesetzesbegründung zu § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass in Fällen, in denen Eltern nichtehelicher Kinder keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, der Vater vielfach wenig oder gar keinen Kontakt zu seinen Kindern habe (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 103, 102), treffen indes auf den Beschwerdeführer gerade nicht zu. Der Beschwerdeführer hat über längere Zeit nicht nur seine beiden eigenen Kinder, sondern alle sechs Kinder der Kindesmutter nahezu allein versorgt und betreut. Während dieser Zeitspanne der Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer sah das Jugendamt offenbar keinen Anlass, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge entziehen zu lassen, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass ein entsprechender Antrag erst nach der Trennung der Kindeseltern gestellt wurde. Die tatsächlich erfolgte Wahrnehmung elterlicher Verantwortung durch den Vater ist jedoch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich vorrangigen Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern zu berücksichtigen.
18Dies hat das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung verkannt. Es hat dabei nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage wäre, Kinder zu erziehen und zu versorgen. Soweit es den Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie für besser für das Kindeswohl hält, verweist das Oberlandesgericht allerdings auf die dortigen besseren Fördermöglichkeiten für die Sprachentwicklung des Sohns. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die hier erforderliche, besonders qualifizierte Betreuung und Förderung zu leisten. Bereits hierbei verkennt das Gericht jedoch die grundsätzlich vorrangige Erziehungsverantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere ist verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Erziehungseignung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Unterstützung des Beschwerdeführers durch öffentliche Stellen in Gestalt von logopädischen, therapeutischen und vergleichbaren Hilfen nicht erkennbar berücksichtigt hat.
19Diese Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stellt für den Beschwerdeführer einen besonders schweren Nachteil dar, sodass die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
203. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der von der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG anhörungsberechtigten Kindesmutter beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch vorgelegte anwaltliche Stellungnahme der Kindesmutter keinen relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde geleistet hat (vgl. BVerfGE 92, 122 <125>).
21Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 364/05 vom 8.12.2005, Absatz-Nr. (1 - 21), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20051208_1bvr036405.html
Kommentar Väternotruf:
Wenigstens bei diesem Beschluss haben die Richter Papier, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht gezeigt, dass sie das Grundgesetz als Arbeitsgrundlage ihrer richterlichen Urteilsbildung verwenden. Das lässt sich bei dem skandalösen Beschluss des Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 und dem Vorsitzenden Richter am Bundesverfassungsgericht Papier - leider weiß Gott nicht sagen. Die Geschichte wird - so wie immer, wenn die Zeit von Entscheidungsträgern verschlafen wird - über die richterliche Karlsruher Fehlleistung vom 29. Januar 2003 Zeugnis ablegen. In einigen Jahren wird sich jeder normaler Mensch an den Kopf fassen, wenn er hört, dass im Jahr 2003 Richter am höchsten deutschen Gericht der Meinung waren, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter wäre mit dem Grundgesetz vereinbar.
16.06.2007
Kritik
Oberster Verfassungsrichter rügt Politiker
Hans-Jürgen Papier beklagt im Gespräch mit WELT.de, dass die Politiker wichtige Entscheidungen bewusst nach Karlsruhe abschieben. "Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manchmal wichtige Entscheidungen, die von der Politik getroffen werden müssten, auf das Bundesverfassungsgericht verlagert werden", so der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.
Von Thorsten Jungholt
Auftritt in Amt und Würden: Bundesverfassungsrichter Hans-Jürgen Papier
Damit kritisierte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts zum ersten Mal die deutschen Parlamentarier für ihre Entscheidungsschwäche. Als konkretes Beispiel für seine Kritik nannte Papier die jüngste Entscheidung des Gerichts zum Thema Erbschaftsteuer. "Vielen Akteuren in der Politik war seit Langem klar, dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht", sagte Papier. "Gleichwohl hat man sich in der Vergangenheit des Themas nur zögerlich angenommen " in der Hoffnung auf Vorgaben durch das Verfassungsgericht." Generell zögere die Politik wichtige Weichenstellungen heraus, um die Einigung zwischen den Parteien durch Vorgaben der Karlsruher Richter zu erleichtern. Das sei ein Grund für "bestehende Handlungsblockaden". Andererseits könne man die Neigung beobachten, "bei allen möglichen medial inszenierten Anlässen durch ein kurzatmiges Anwerfen der Gesetzesmaschinerie zu reagieren. Dabei kommt dann bisweilen eine Art Placeboeffekt heraus", sagte Papier.
Papier kritisierte auch, dass die deutschen Parlamentarier ihre Möglichkeiten der Einflussnahme auf Ebene der Europäischen Union nicht wahrnähmen. "Es ist bedauerlich, dass die im Grundgesetz vorgesehene Mitwirkung des Bundestags an der Rechtsetzung auf der Gemeinschaftsebene nicht optimal funktioniert", sagte Papier. Das sei in anderen Mitgliedstaaten anders.
In der Debatte um ein europaweites Rauchverbot hätte die deutsche Politik stärker auf die Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips achten müssen, sagte Papier. Die EU dürfe nur tätig werden, wenn eine Aufgabe auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden kann. Das werde in der Praxis aber nicht ausreichend ernst genommen. Daraus folge eine Zentralisierung und Überregulierung. "Dies aber ist einer der Gründe dafür, dass die Bürger in zunehmendem Maße nicht mehr die Vorzüge der EU sehen. Stattdessen nehmen sie Europa als gesichtslose Bürokratie wahr, die die Gesellschaft mit einem Normendickicht überzieht", sagte Papier.
In der Debatte um ein Luftsicherheitsgesetz warnte Papier Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble vor einem erneuten Anlauf. "Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es mit dem Grundrecht auf Leben und mit dem Schutz der Menschwürde nicht vereinbar ist, ein gekapertes Flugzeug samt Passagieren und Besatzung abzuschießen. Dem wird auch in der weiteren politischen Diskussion Beachtung zu schenken sein, zumal die Menschenwürdegarantie des Artikel eins nach der Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes auch nicht durch eine Verfassungsänderung infrage gestellt werden kann", sagte Papier. Karlsruhe hatte vor einem Jahr das Luftsicherheitsgesetz der ehemaligen rot-grünen Bundesregierung für verfassungswidrig erklärt.
Artikel erschienen am 17.02.2007
http://www.welt.de/data/2007/02/17/1216843.html
Kommentar Väternotruf:
Da können wir Herrn Papier ausnahmsweise einmal zustimmen. Papier hat sich ja bei der bisherigen kruden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter - zurückhaltend formuliert - nicht gerade einen guten Namen gemacht. Die männerfeindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder) verträgt sich weder mit Artikel 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde) noch war sie für die durch notorische Reformunfreudigkeit gekennzeichnete Bundesregierung ein ernstes Signal, §1626a ersatzlos zu streichen und der nach dem Grundgesetz verankerte Gleichheit von Müttern und Vätern rechtliche Geltung zu verschaffen.
18.02.2007
Krönung Mariens am Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003
Krönung Mariens
Altarbild in der Friedhofskapelle Sankt Blasien, um 1600
Wer das Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 liest, kann, so wie wir, zu der Auffassung kommen, die urteilenden Richter wären ernsthaft der Ansicht, die Würde nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder wäre unbeachtlich und bräuchte daher vom Bundesverfassungsgericht nicht geschützt werden. Mithin wäre auch das Grundgesetz unbeachtlich - was man kaum glauben wollte.
Dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nach Ansicht der Richter des Ersten Senats in seiner Zusammensetzung vom 29. Januar 2003 im wesentlichen verfassungsgemäß" wäre, können wir nur als juristischen Schlag ins Gesicht Tausender engagierter Väter bezeichnen.
Gott schützte uns vor so einer Rechtsprechung und vor Richterinnen und Richtern für die das Gleichbehandlungsgebot des Grundesgesetzes eine Formel ist, die man nur dann in Anwendung bringt, wenn es einem gerade in den ideologischen Kram passt oder der eigenen vernagelten Weltanschauung entspricht.
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 7/2003 vom 29. Januar 2003
Dazu Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 1626 a BGB derzeit im Wesentlichen verfassungsgemäß ist. Es fehlt jedoch eine Übergangsregelung für Eltern, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Insoweit ist § 1626 a BGB mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss eine Übergangsregelung für diese Altfälle bis zum 31. Dezember 2003 schaffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung darf § 1626 a BGB von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden, soweit eine Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm abhängt. Davon betroffene gerichtliche Verfahren sind vorläufig auszusetzen. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren hat der Senat die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wegen der dem Normenkontroll- und dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
1. Die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes. Eltern ehelicher Kinder haben sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Im Unterschied zu diesen kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Es fehlen auch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes bei dessen Geburt zusammen mit der Mutter in der Regel die Verantwortung für das Kind tragen will.
Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen.
Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber Eltern, die für ihr nichteheliches Kind gemeinsam Sorge tragen wollen, ermöglicht hat, durch übereinstimmende Sorgeerklärungen schon bei der Geburt des Kindes auch rechtlich gemeinsam die Sorge zu tragen.
2. Auch diese Regelung, die den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht, ist verfassungsgemäß. Dem gesetzlichen Regelungskonzept der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind liegen mehrere prognostische Annahmen des Gesetzgebers zugrunde, die derzeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.
Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist. Die gemeinsame Sorge setzt im Interesse des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern voraus. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Nach dem Gesetz kommt die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Der Gesetzgeber nimmt an, der durch den Eheschluss bekundete oder der ausdrücklich erklärte Wille beider Eltern zur gemeinsamen Sorge zeige deren Kooperationsbereitschaft und gewährleiste am ehesten eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung durch die Eltern. Nicht miteinander verheiratete Eltern können durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck bringen, dass sie gemeinsam für ihr Kind sorgen wollen. Damit haben auch sie Zugang zur gemeinsamen Sorgetragung.
Allerdings hängt damit der Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge auch von der Bereitschaft der Mutter ab, mit ihm gemeinsam Sorge zu tragen. Aber auch die Mutter kann ohne Bereitschaft des Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen.
Beide Eltern können nur dann gemeinsam Sorge tragen, wenn sie dies übereinstimmend wollen. Dies schränkt das väterliche Elternrecht nicht unberechtigt ein. Auch bei verheirateten Eltern beruht die gemeinsame Sorge auf den übereinstimmenden Erklärungen im Eheversprechen.
Leben die Eltern mit dem Kind zusammen und haben beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht, ist auch die Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern. Die Begründung der gemeinsamen Sorge ist dabei nicht von einer Kindeswohlprüfung im Einzelfall abhängig.
Nicht miteinander verheirateten Eltern ist damit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die gemeinsame Sorge faktisch vor allem dann eröffnet worden, wenn sie mit dem Kind zusammenleben und nicht erst dann, wenn sie sich getrennt haben. Will die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur ausnahmsweise und nur dann so verhält, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Unter dieser Annahme verstößt es auch nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, dass das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Denn solch schwerwiegende Gründe lassen nicht erwarten, dass die Gerichte hier eine gemeinsame elterliche Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachteten.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Typisierung Regelungen getroffen, die nur dann das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, wenn die Annahmen des Gesetzgebers richtig sind. Deshalb muss er die tatsächliche Entwicklung beobachten und prüfen, ob sie auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs.2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.
3. Für Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt und gemeinsam für das Kind gesorgt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben, war während ihres Zusammenlebens die gemeinsame Sorgetragung verschlossen.
In diesen Fällen fehlt es an einer Übergangsregelung. Insofern ist die gesetzliche Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines nichtehelichen Kindes verfassungsrechtlich unzureichend. Es verstößt gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, wenn er nur deshalb keinen Zugang zur gemeinsamen Sorge für sein Kind erhält, weil zum Zeitpunkt seines Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind keine Möglichkeit für ihn und die Mutter bestanden hat, eine gemeinsame Sorgetragung für das Kind zu begründen, und nach der Trennung die Mutter zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht (mehr) bereit ist, obwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.
Betroffene Väter müssen für diesen Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung erhalten, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Denn hier gibt es weder eine tatsächliche Basis für die Annahme, dass es den Eltern an der notwendigen Kooperationsbereitschaft bezogen auf die Sorge für ihr Kind fehlt, noch dafür, dass die gemeinsame Sorge in der Regel dem Kindeswohl dient.
Die teilweise Verfassungswidrigkeit von § 1626 a BGB liegt im Unterlassen einer Übergangsbestimmung für Altfälle. Diesen Mangel kann der Gesetzgeber auf verschiedene Weise beheben. Er hat hierzu bis zum 31. Dezember 2003 Zeit. Denkbar ist ein Antragsrecht des betroffenen Elternteils auf gerichtliche Prüfung, ob eine gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil dem Kindeswohl dient. Möglich wäre aber auch, die mangelnde Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüfen und gegebenenfalls ersetzen zu lassen.
Urteil vom 29. Januar 2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -
Karlsruhe, den 29. Januar 2003
Vollständiges Urteil:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?aktuell
Präsident des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Hans-Jürgen Papier
Christian Gampert "Sie können auch noch was lernen"
Kommentar Väternotruf:
Unter den Talaren, Muff von Tausend Jahren, hieß der Kampfspruch der Studentenbewegung in der Aufbruchszeit 1968. Nun sind viele der damaligen Studenten und Studentinnen im Establishment angekommen, mancher ist vielleicht Innenminister geworden und der andere Außenminister. Andere tragen möglicherweise runde rote Hüte, die wohl außer beim Fasching kein normaler Mensch auf der Straße aufsetzen würde. Einige mögen auch schon damals tiefkonservativ gewesen sein und sind es heute im tiefsten Herzen immer noch.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG), in Karlsruhe, nicht zu verwechseln mit der BVG in Berlin (Berliner Verkehrsgesellschaft) soll über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wachen - und das ist auch gut so - vorausgesetzt man hat die richtige Brille auf. Doch auch das BVG (in Karlsruhe) ist ein Kind seiner vergangenen Zeit. Die Richter/innen sind in der Regel so um die fünfzig Jahre alt. Ihre Lebensüberzeugungen dürften sich somit um 1970-1980 herausgebildet und verfestigt haben.
Wenn dann noch der gesellschaftliche Mainstream oder die Tradition die Diskriminierung gesellschaftlicher Randgruppen, seien es nichtverheiratete Väter, Schwule, Lesben, "Zigeuner" und sonstige "randständige Volksgruppen" verlangt, kann auch das Bundesverfassungsgericht nicht einfach "Volkes Meinung" ignorieren, zumal wenn die eigene Weltsicht eine konservativ muttiorientierte ist. Und immerhin, man lebt ja auch im beschaulichen Karlsruhe, wo jeder jeden kennt, was sollen die Leute denn da beim Bäcker von einem denken, wenn man als Verfassungsrichter plötzlich einen Vater und eine Mutter gleich behandeln würde. Die Bäckersfrau würde sagen, aber Herr Papier, was ist denn in sie gefahren, dass Väter die gleichen Rechte haben sollen wie Mütter? Und Herr Papier würde womöglich schuldbewusst in seine Brötchentüte gucken und da nach einer Antwort suchen. Natürlich kann er sie in der Brötchentüte nicht finden, denn da ist sie nicht drin, aber ein Blick in das Grundgesetz Artikel 3 und 6 würde ihm klar machen, vorausgesetzt man hat die richtige Brille auf, dass die Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Gegensatz zu der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist.
Nun haben die Richter und Richterinnen beim BVG leider erst mal eine andere Brille aufgesetzt, nämlich die sogenannte Muttibrille. Sie schauen quasi durch die Brille ihrer eigenen introjizierten Mutter. In der Psychoanalyse würde man vom Über-Ich sprechen, das in diesem Fall ein Mutter-Über-Ich ist oder auch vom Mutter-Imago, einem im Unterbewusstsein existierenden Idealbild. Durch eine solche Muttibrille sieht die Welt jedenfalls ganz anders aus, als es im Grundgesetz drinsteht. Nämlich so, dass eine Mutter mehr wert ist als ein Vater und ein Vater weniger wert ist als eine Mutter - und das soll auch gut so sein.
Doch dass die Damen und Herren beim Bundesverfassungsgericht ein derart mütterzentriertes Urteil gefällt haben, kann nicht verwundern, wenn man weiß, an welchem Schild sie jeden Tag vorbeilaufen.
Bundesverfassungsgericht mit Mutter-Kind-Beschilderung
Seit Siegmund Freud wissen wir um die Bedeutung des Unbewußten für den Menschen und im speziellen um die Auswirkungen von Mutter-Kind-Beschilderungen auf die Urteilsfähigkeit von Richter/innen. So viel erst mal zum Thema Volkes Stimme, Bäckersfrau in Karlsruhe und Mutter-Kind-Beschilderung des Bundesverfassungsgerichts.
Ansonsten kann das Bundesverfassungsgericht natürlich viel entscheiden, so z.B. dass die Sonne ein Planet ist und der Mond ein Stern und dass das mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Schließlich leben wir in einem freien Land, wo jeder seine Meinung sagen kann - wie das Pippi Langstrumpf einmal so schön gesagt hat.
So ähnlich hat das im Mittelalter ja auch die Amtskirche gemacht und mit der Aburteilung des Galilei die Drehung der Sonne um die Erde für rechtsgültig erklärt.
Und im Übrigen, was soll`s. In der Praxis erinnert sich ohnehin häufig nach einem Jahr kaum noch jemand was das Bundesverfassungsgericht mal entschieden hat (so z.B. bei der Frage Zahlung von Sozialhilfe zur Wahrnehmung der Umgangskosten, FamRZ 1995, S. 86 oder bei der Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer, Urteil vom 11.12.2000 - 1 BvR 661/00).
Unabhängig von möglichen Befindlichkeiten von Herrn Papier - ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein unverdeckter Schlag in die Gesichter Tausender nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder und ein Armutszeugnis für die beschlussfassenden Richter
In gnädiger Stimmung verteilt das Bundesverfassungsgericht dann noch ein kleines Trostpflaster an die nichtverheirateten Väter, die sich vor der Kindschaftsrechtsreform von 1998 von der Mutter des gemeinsamen Kindes getrennt haben. Ihnen soll mit Beginn 2004 eine gerichtliche Einzelfallüberprüfung für einen Antrag auf die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesem Urteil dem derzeit noch herrschenden Trägheits-Mainstream von der Exklusivität der Mutter-Kind-Beziehung angeschlossen, was ein bezeichnendes Licht auf die mutmaßliche eigene ungelöste Mutter-Kind-Fixierung der urteilenden RichterInnen wirft.
Ansonsten mag die vom Bundesverfassungsgerichtes verfolgte Logik in einigen Teilen stimmig sein (in einigen Teilen ist sie nicht einmal das), beruht aber auf einer ideologischen Annahme oder wie man in der Mathematik sagt, auf einem Axiom (als absolut richtig anerkannter Grundsatz; gültige Wahrheit, die keines Beweises bedarf). So wie vor Galilei das Axiom bestand, dass die Erde im Mittelpunkt der Welt steht, sich alle Sterne um sie drehen und von diesem Axiom aus, alles so gerechnet werden musste, dass es sich diesem Weltbild anpasste. Galilei hat diesen Spuk ins Wanken gebracht, er musste dafür zahlen. Im 20. Jahrhundert hat Albert Einstein auch die Auffassung vom absoluten Raum und der absoluten Zeit ins Wanken gebracht. Nun, auch über das, die verengte Sicht der beschließenden RichterInnen dokumentierende Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wird die Zeit hinweggehen. Deren Namen werden, im Gegensatz zu denen Galileis und Einstein verblassen und die Zukunft wird den Kindern, ihren Vätern und Müttern gehören. Und die heute versuchte Diskriminierungszementierung des Bundesverfassungsgericht wird nur noch eine Randnotiz in Lehrbüchern der Rechtsgeschichte sein.
Dass dem Vernehmen nach, einer der beiden klagenden Väter, Christian Gampert, Journalist und Autor des Aufsatzes "Der entmachtete Vater", es gewagt haben soll, den Vorsitzenden Richter Herrn Papier mit den Worten "Sie können auch noch was lernen" zu belehren, dürfte möglicherweise zu dem verheerenden Fehlurteil des Bundesverfassungsgericht entscheidend beigetragen haben. Welcher Richter lässt sich schon gerne belehren und erst Recht welcher Verfassungsrichter, dafür hat man sich doch nicht 20 Jahre hoch gearbeitet, um sich von einem Mann und Vater aus dem Volk sagen zu lassen, wo es lang gehen soll. Familienrecht ist nun mal, auch wenn dies die meisten Leute noch nicht verstanden haben, zu 99 Prozent Psychologie und zu 1 Prozent Recht, um es in Abwandlung eines Spruches von Edison zu sagen. Der klagende Vater hätte es wissen müssen, dass man Verfassungsrichtern nicht die Welt erklären darf.. Nun haben wir den Salat. Verfassungsrichter Papier schnappt ein, das eigentlich zuständige Bundesfamilienministerium schläft oder schaut auf die eigenen Füße, ob die Schuhe geputzt sind und der Reformstau ist, wie zu Zeiten von Helmut Kohl perfekt.
Dass die gesetzliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder - nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes - nicht verfassungswidrig sein soll, heißt nicht, dass der Gesetzgeber keine Möglichkeit hätte, die tatsächlich diskriminierenden Gesetze, insbesondere §1626a BGB aufzuheben und die menschenrechtlich gebotene Gleichheit von Mutter und Vater vor dem Gesetz herzustellen. Und da das Bundesverfassungsgericht hier in so eklatanter Weise versagt hat, muss es nun die Politik richten.
Nach dem beschämenden Versagen des Bundesverfassungsgerichtes wird der Weg zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder nun über die Herstellung des notwendigen politischen Drucks auf die Bundesregierung und den Bundestag gehen, damit man dort nicht länger betreten auf den Fußboden guckt oder Sprechblasen in die Luft sendet. Dazu können alle, die sich nicht mit Unrecht abfinden wollen, etwas tun.
So z.B. eine Petition an den Bundestag abschicken. und nicht darauf warten, bis der lange Winterschlaf am Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtshof endlich zu Ende ist.
Und in Abwandlung der "Internationale": Es rettet uns kein höhres Wesen, kein Gott, kein Kaiser, noch das Bundesverfassungsgericht.
29.01.2003
"Eltern ohne Sorgerecht - Gedanken zu `Familie und Recht`.
Zur rechtspolitischen Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 29.1.2003 zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder"
Alexander Heumannn
in: "Familie und Recht", 7/2003, S. 293-298
Der Autor, Fachanwalt für Familienrecht in Düsseldorf, beschäftig sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht, das die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter für vereinbar mit dem Grundgesetz hält.
"Typisierung contra Einzelfallgerechtigkeit.
Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2003"
Antonio Gimbernat Jonas
in: "Das Jugendamt", 2003, Heft 7, S. 232-336
Der Autor beschäftigt sich kritisch mit dem beschämenden Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Frage der elterlichen Sorge nichtverheirateter Väter und dem zur Zeit noch bestehenden Vetorecht der nichtverheirateten Mutter gegen die Beteiligung des Vaters am grundrechtlich zugesicherten Elternrecht.
Der Autor zeigt auf, dass das Urteil des Bundesverfassungsgericht in sich nicht schlüssig ist und einem ideologischen Ansatz verpflichtet ist. Man(n) hätte sich gewünscht, dass auch beim Bundesverfassungsgericht oder auch beim Bundesjustizministerium soviel Fachkompetenz vorhanden wäre, wie bei einem einfachen Familienrichter am Amtsgericht Korbach. doch wie heißt es so schön in dem Buch "Das Peter-Prinzip oder die Hierarchie der Unfähigen" von Laurence J. Peter: "In einer Hierarchie neigt jeder Beschäftige dazu, bis zu seiner Stufe der Unfähigkeit, aufzusteigen."
Na denn, wir hoffen, dass die Erleuchtung auch noch über die zuständigen Damen und Herren in Karlsruhe und in der Jerusalemer Straße in Berlin kommen mag.
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Christian Gampert
Am Amtsgericht Tübingen hatte Christian Gampert nichtverheirateter Vater geklagt, um die Gemeinsame elterliche Sorge herzustellen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. (Beschluss vom 19.5.1999 - 6 F 60/99).
Der Vater klagte daraufhin beim Oberlandesgericht Stuttgart. Dies wies seine Klage ab. Der Vater hat daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, dass am 29.1.03 seine Entscheidung fällte. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 2.12. 1999 - 18 UF 259/99 und des Amtsgerichts Tübingen vom 19.5.199 - 6 F 60/99 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Von Pontius zu Pilatus
Deutsche Gerichte schicken Väter in die Warteschleife und zum Schluss auf das Abstellgleis
Oberlandesgericht Stuttgart verweist nichtverheiratete Väter auf Platznahme an den ihnen vom bundesdeutschen Gesetzgeber zugedachten Katzentisch.
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 20.04.2004 - 18 UF 30/2003, veröffentlicht in "Kind-Prax", 4/2004, S. 144 ff.; "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2000, Heft 10, S. 632-633
Hier ging es um den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht durch einen nichtverheirateten Vater. Der Vater war mit diesem Anliegen erstmalig am 19.05.1999 vom Amtsgericht Tübingen in die Väterwüste geschickt worden. Das OLG Stuttgart hat sich dem am 2.12.1999 angeschlossen. Der Vater verfolgte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof seinen Antrag weiter. Der BGH hat in seiner rechtpolitisch bestürzenden Beschlussfassung vom 04.04.2001 die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Das daraufhin vom Vater angerufene Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29.01.03 die angebliche Verfassungsmäßigkeit des §1626a BGB sehen wollen. Wahrscheinlich hatten die entscheidenden Richter/innen an diesem Tag Brillen von Fielmann auf, so dass sie etwas sehen konnten, was andere Menschen, nämlich die betroffenen Väter nicht sehen können.
Das Bundesverfassungsgericht gab dann dem Gesetzgeber auf, eine temporäre Schmalspurvariante für eine streng selektierte Väterpopulation zu schaffen, mit der diese eventuell doch noch in die Lage kämen, das ihnen verfassungsrechtlich zugesicherte Elternrecht wahrnehmen zu können. Dieser Schmalspurvariante hat das OLG Stuttgart erwartungsgemäß ein vorzeitiges faktisches Ende beschieden. Mit dem jetzt getroffenen Beschluss des OLG Stuttgarts dürfte klar sein, dass auch in der selektierten Elternpopulation jede Mutter dem Vater das Sorgerecht verweigern kann, indem sie ganz einfach ordentlich mit ihm streitet. Schade ums Papier, auf dem der Beschluss des OLG Stuttgart gedruckt ist und um die Steuermittel, die der Staat seit Jahren für die juristische Ausgrenzung von Vätern aus dem Fenster wirft.
Der betroffene Vater, sein Sohn ist jetzt 11 Jahre alt, hat jetzt die Möglichkeit gegen die Entscheidung des OLG in die Beschwerde zu gehen.
Verloren hat in dieser rechtspolitischen Tragikkomödie nicht nur der Vater, sondern auch der Rechtsstaat.
Väternotruf 13.09.2004
Kursbuch 155
Neue Rechtsordnung
von Christian Gampert
Draußen vor der Tür
Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus
Seltsame Koalition von Feminismus und Konservativismus: das Bundesverfassungsgericht feiert die „biologische Verbundenheit“ zwischen Mutter und Kind und grenzt den unehelichen Vater aus
Der Tag liegt bereits einige Zeit zurück. Im Januar 2003 sprach das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil, das zunächst wenig beachtet wurde, das aber noch für Furore sorgen wird – auf höchst negative Weise: es wird die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts in Europa isolieren, es wird den nichtehelichen Kindern Schaden zufügen - und es wird das Verfassungsgericht selbst wegen seiner parteiischen Arbeitsweise und seiner antidemokratischen Argumentation nachhaltig beschädigen.
Das Gericht hatte über die Frage zu befinden, ob die Beteiligung unehelicher Väter am Sorgerecht für ihre Kinder allein dem Gutdünken der Mutter zu überlassen sei oder ob diese (seit 1998 geltende) Regelung dem Grundgesetz widerspreche. Das Problem stellt sich mit besonderer Dringlichkeit, weil die Zahl der verheirateten Eltern in Deutschland kontinuierlich sinkt (von 13 Millionen im Jahr 1996 auf 12,15 Millionen 2001), während die Anzahl der nichtehelichen Familien stark zunimmt (von 650000 auf 821000 im gleichen Zeitraum, ein Anstieg um über 26%). Verlässliche Zahlen über die Bereitschaft der Mütter, das Sorgerecht zu teilen, liegen nicht vor – und bezeichnenderweise hatte das Verfassungsgericht keinerlei Zahlenmaterial über die aktuelle Lebenssituation unehelicher Kinder erheben lassen, obwohl dazu genügend Zeit gewesen wäre. Die Klagen lagen bereits Jahren auf dem Tisch.
Bekannt war lediglich die Recherche des Frankfurter Familienanwalts Peter Finger, der hessische Standes- und Jugendämter befragt hatte. Nach seinen Erkenntnissen stimmen mehr als die Hälfte der unehelichen Mütter einem Sorgerechtsantrag des Vaters nicht zu. Das Kindschaftsrecht ist auf ihrer Seite: sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet (was nach allem Anschein nicht Schuld des Kindes ist), so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Zwar kann sie den Vater an der elterlichen Sorge beteiligen. Will sie das nicht, dann bleibt das Sorgerecht – und das heißt: die Erziehungsberechtigung für das Kind, die Wahl seines Namens, seiner Religion, der Schullaufbahn und der medizinischen Versorgung, die Bestimmung seines Umgangs und vor allem: seines Aufenthaltsorts - allein bei ihr.
Diese Regelung trat mit dem neuen Kindschaftsrecht im Juli 1998 in Kraft und wurde damals als großer Fortschritt gepriesen; vorher war ein gemeinsames Sorgerecht für uneheliche Kinder überhaupt nicht möglich. Dabei schreibt auch die Neuregelung nur jenes Klischee fort, das seit Bestehen der Bundesrepublik die Köpfe von Juristen, Politikern und psychologischen Gutachtern benebelt: die Frau gilt als armes, beschützenswertes Wesen, der Mann als einer, der hauptsächlich seinen Spaß will. Soziologisch sind diese Vorurteile seit langem überholt; eine emanzipierte Frauengeneration möchte eigentlich nicht mehr wie ein gefallenes Mädchen behandelt werden, das der besonderen juristischen Fürsorge bedarf. Und daß der uneheliche Vater sich um sein Kind nicht kümmere, ist schon seit der APO-Zeit eine fromme Lüge: er bemüht sich, allen vorliegenden Studien zufolge, weitaus mehr als seine verheirateten Kollegen - wenn er mit der Mutter zusammenlebt. Betrachtet die Frau dagegen das Kind als ihr Eigentum, aus welchen Motiven auch immer, dann muß er leider draußen bleiben, draußen vor der Tür.
Das Bundesverfassungsgericht hätte nun prüfen müssen, ob diese Bestimmung das vom Grundgesetz als verbindlich gesetzte Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau verletzt (was offensichtlich der Fall ist) und ob durch das Kindschaftsrecht eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder gegenüber den ehelichen gegeben ist (was ebenfalls kaum übersehen werden kann). Das Gericht hat das mitnichten getan, sondern sich am Problem vorbeigemogelt – indem es eine Frage beantwortet, die man ihm gar nicht gestellt hatte: die Mutter, so sagen die Richter, sei die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfinde. Deshalb sei es legitim, ihr allein die rechtliche Verantwortung zu übertragen.
Das ist bauernschlau gedacht, mag in diversen Fällen auch zutreffen (exakt sind es 17%), wirft aber die Frage auf: was ist mit jener übergroßen Mehrheit unehelicher Kinder, die bei ihrer Geburt Vater und Mutter in freudiger Zweisamkeit vorfinden? Immerhin sind das über 80%. Warum muß deren Mutter ein Sorgerecht „gewähren“, warum kann der Vater es nicht ganz von selbst erlangen, zum Beispiel durch Anerkennung des Kindes? Das Verfassungsgericht gibt darauf eine Antwort, die auf sehr alte und sehr ungute Traditionen zurückgreift: es sei die „biologische Verbundenheit“, die schon während der Schwangerschaft eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind etabliere und das Sorgerecht begründe. Der Vater dagegen trete von außen hinzu und müsse eine Beziehung erst nach der Geburt aufbauen.
Hier wird also mit matriarchaler Impertinenz genau das als Begründung herangezogen, was das Grundgesetz gerade verbietet: der Mutter entsteht aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil. Man denke das Argument konsequent weiter: wäre in der Optik des Bundesverfassungsgerichts nicht auch ein anderes biologisches Merkmal - etwa die Hautfarbe - geeignet, besondere Rechte zu begründen? Oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse? Der Nachweis eines besonderen Stammbaums? Fragen, die man von diesen Richtern lieber nicht beantwortet sähe.
Uneheliche Kindern haben in der Argumentation des höchsten deutschen Gerichts kein Recht auf einen Vater, sondern nur auf den mütterlichen Elternteil. Daß auch dies einer der ersten und wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes (dem Artikel 6.5, der die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder regelt) ostentativ widerspricht, ist dem Gericht offenbar gleichgültig. Es will den Vater nur als Zahlemann. Dabei bewegt sich das (von allen Bundestags-Parteien 1998 abgesegnete) Gesetzeswerk des Kindschaftsrechts in einer klassischen Tautologie: Das uneheliche Kind kann - ohne die Zustimmung der Mutter - zu seinem Vater nicht in eine rechtlich abgesicherte Beziehung treten und dieser nicht zu ihm. Der Vater kann somit auch das Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, vor Gericht nicht vertreten, weil er ja kein Sorgerecht hat und deshalb für das Kind nicht sprechen darf. Um das Sorgerecht zu erlangen, müßte er wiederum Einsatz zeigen, sich um das Kind bemühen, es betreuen – was die Mutter unter Angabe auch fadenscheinigster Gründe verhindern kann. Ein Familiengericht, das eine Mutter wegen dauerhafter Vereitelung des väterlichen Umgangsrechts verurteilt, muß in Deutschland mit der Lupe gesucht werden.
Es ist also nicht die Sorge um die Einhaltung der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht bewegt – es sind ganz andere Maximen, die sich im Grundgesetz so gar nicht finden lassen. Eine davon heißt: nur kein Streit! Vater und Mutter müssen sich einig sein, dann ist alles in Ordnung, dann gibt es auch das Sorgerecht. Streit aber hält das BVG für das Furchtbarste, das Odiöseste auch für die Kinder.
Nun gibt es keinen Paragraphen des Grundgesetzes, der Streit verbietet. Im Gegenteil: der publizistische und politische, der demokratische Streit der Meinungen wird allgemein als das Movens dieser Gesellschaft betrachtet. In der Privatsphäre ist der Streit zwischen Einzelnen, zwischen Eltern zumal sicherlich nichts Schönes, er scheint jedoch öfter vorzukommen. Die Justiz aber ist nicht dazu da, Streit zu vermeiden, sondern Streitfälle zu entscheiden. Das tut sie ja auch dauernd: zum Beispiel werden ständig Ehen geschieden. Nach 5 Ehejahren sind in der Bundesrepublik Deutschland 9,35 % der Ehen vor einem Familiengericht wieder beendet (Zahlen von 2001). Nach 7 Ehejahren sind 15%, nach 10 Ehejahren 21,5% der Ehen geschieden. Die reale Trennung, die auch die ehelichen Kinder traumatisiert, findet meist Jahre vor der juristischen Scheidung statt. Insgesamt schwankt die Scheidungsquote, das Verhältnis von geschiedenen zu neugeschlossenen Ehen, in den letzten Jahren zwischen unfaßbaren 41% und noch unfaßbareren 46%. Es gibt also keinen Grund, mit Verachtung auf die angeblich instabilen und „ungeregelten“ nichtehelichen Beziehungen zu schauen – vor allem, wenn man sich die gerade in der politischen Klasse verbreitete sogenannte „sequentielle Monogamie“ vor Augen führt: allein Kanzler und Vizekanzler dieser Republik bringen es auf zusammen 8 Ehen, Ende auf der Fischer-Skala nach oben offen. Wieso soll das moralisch hochwertiger sein als das Zusammenleben nichtehelicher Paare, die sich, im Gegensatz zu den meisten Vertretern der politischen Klasse, um ihre Kinder tatsächlich kümmern?
Rund 20 % aller Geburten waren 1998 in der Bundesrepublik unehelich, 2002 waren es schon 25%. Das sind Entwicklungen, die das höchste deutsche Gericht völlig kalt lassen. Eine Partei, die bei der Bundestagswahl ein Viertel der Stimmen bekäme, würde man wohl kaum als Minderheitspartei betrachten. Das Verfassungsgericht hält eine derart große Personengruppe nicht für relevant: ohne jede genauere Erforschung der sozialen Realität nimmt es als Regelfall an: diese Kinder haben keinen Vater. Rechtlich bekommen sie deshalb nur einen, wenn die Mutter ihn zuläßt. Daß das uneheliche Kind, genau wie das eheliche, von vornherein einen Anspruch auf Vater und Mutter hat, auf die Doppelsicherung, auf gleichberechtigte Eltern, damit im Konfliktfall fair und auf gleicher Augenhöhe entschieden werden kann - das ist ein Gedankengang, der den Verfassungsrichtern so fremd ist wie die Texte der französischen Aufklärung, Freuds Kulturtheorie oder die psychoanalytische Traumaforschung.
Eine unterentwickelte Vorstellungsgabe hindert die Richter auch zu sehen, daß das (vertikale) Verhältnis des Kindes zu Vater und Mutter geschützt werden muß und nicht die (gleichberechtigte) Beziehung der Eltern untereinander. Die haben die freie Wahl, ob sie ihr Verhältnis fortsetzen, beenden oder auch durch Eheschließung verrechtlichen wollen, und der Staat hat in die sogenannte Ausgestaltung des Privatlebens nicht hereinzureden. Natürlich ist es wünschenswert, daß die Eltern sich verstehen; offenbar kann man für ein Kind aber auch ohne Heiratsurkunde dauerhaft gemeinsam verantwortlich sein. Doch egal, welche Lebensform Vater und Mutter gewählt haben - die Gleichberechtigung der Elternteile gegenüber dem Kind muß gewahrt sein. Sonst kann im Streitfall keine Entscheidung getroffen werden.
Denn die potentielle Trennung der Eltern ist der Punkt, an dem das Kindschaftsrecht sich bewähren muß. Statistisch ist sie (leider) sogar ziemlich wahrscheinlich. Bei schönem Wetter und ständigem Honeymoon ist das Sorgerecht nicht wichtig, denn den Kindern geht es gut; kommt es aber zum Offenbarungseid, so sollte auch den unehelichen Kindern das zustehen, was die ehelichen schon lange haben: ein faires familienrechtliches Verfahren mit einer Entscheidung, wo sie am besten aufgehoben sind – beim Vater, bei der Mutter oder bei beiden.
Das Verfassungsgericht aber will eine solche Einzelfallprüfung für die Unehelichen um jeden Preis vermeiden. Es will den angeblichen Qualitätsunterschied von Ehe und Nicht-Ehe juristisch retten – zu Lasten der betroffenen Kinder. Es ist unfähig zu sehen, daß aus Streit, bei allen damit verbundenen Belastungen, auch produktive Lösungen entstehen können. Deshalb favorisiert es - in einer immer komplizierter werdenden gesellschaftlichen Situation - die obrigkeitsstaatliche Lösung, die da besagt: uneheliche Kinder gehören zur Mutter. Im Klartext heißt das: für eheliche Kinder nur das Beste; bei unehelichen wird auch die möglicherweise schlechtere Lösung in Kauf genommen. Der antidemokratische Affekt, der in dieser Argumentation mitschwingt, ist schwerlich zu übersehen.
Werfen wir einen kurzen Blick auf die merkwürdige gesellschaftliche Allianz, die solch absurde Lösungen favorisiert: es ist die unheilige Koalition aus Feminismus und Konservativismus, ein spezifisch deutsches Phänomen, von dem die im Kindschaftsrecht weitaus fortschrittlicheren romanischen Länder Italien und Frankreich bislang verschont blieben. Ihre Vertreter sind nicht nur dubiose Gruppen wie der „Verband alleinerziehender Mütter und Väter“, ein reiner Mutter-Club, der schon im Titel Etikettenschwindel betreibt, den Notfall des Alleinerziehenden-Daseins in seinen „Tipps und Informationen“ als wünschenswerte Lebensform darstellt („die schönste, die ich bisher erlebt habe“) und nichtsdestotrotz von der Bundesregierung finanziell gefördert wird. Ihre Vertreter sitzen auch im Bundesverfassungsgericht selbst: der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier ist bekennendes CSU-Mitglied und einer jener kirchentreuen Konservativen, die auch das staatliche Institut der Ehe um jeden Preis verteidigen; die frauenbewegte Berichterstatterin des Verfahrens, die Verfasssungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt, war vorher Ministerin in Hessen und ist auf dem SPD-Quoten-Ticket zu ihrem Posten gekommen. Ihre Haltung ließ am wenigsten Verständnis für die Problematik von Trennungskindern erwarten: Frauschaftsrecht statt Kindschaftsrecht.
Diese austauschbaren Platzhalter sind freilich eher Symptome denn Antreiber einer gesellschaftlichen Bewegung, die mit angeblich hehren Motiven das Falsche tut. Legen wir die Verfassungsrichter ein bißchen auf die Couch und betrachten wir, auf welchem ideologischen Boden ihre Urteilsbegründung gewachsen ist.
Über die Haltung der katholischen Kirche zu Ehe und Familie braucht wenig gesagt werden. Wohl aber über die matriarchalen Vorstellungswelten und Traditionen, in denen das Verfassungsgericht sich bewegt und die auf jene reformpädagogisch-feministische Bewegung zurückgehen, die von der Schwedin Ellen Key 1902 mit dem Traktat „Das Jahrhundert des Kindes“ angestoßen wurde. Auch für Key steht die besondere „biologische Verbundenheit“ von Mutter und Kind im Mittelpunkt; nur legt sie noch ein bißchen Eugenik, Pädagogik und Sozialismus drauf. In der von ihr angestreben gesellschaftlichen Renaissance soll ein neuer, ein höherer Typus Mensch entstehen, und natürlich ist die Mutter als Gebärende Trägerin des Fortschritts. Und in einer wilden Mischung aus Nietzsche, Sozialismus und Sozialdarwinismus wünscht Key um die Jahrhundertwende nicht nur die fällige erotische Emanzipation des Weibes, sie fordert auch Bezahlung für Hausarbeit und Erziehung und, ganz nebenbei, die „eugenisch verantwortungsvolle Partnerwahl“.
/Key wollte die Gesellschaft entlang der mütterlichen Linie, matrilinear organisieren. Die heutige rechtliche Lage alleinerziehender Frauen ist nicht so weit davon entfernt: sie geben den Kindern ihre Namen - und fühlen sich als Träger einer fortschrittlichen, wenngleich bei Bedarf gern Mitleid heischenden und durch allerlei Erziehungsgelder und staatliche Beihilfen erst ermöglichten Lebensform./
Ellen Key hatte berühmte Vorredner: Friedrich Engels zum Beispiel, August Bebel oder Johann Jakob Bachofen. Engels begeisterte sich in „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates“ fast mit denselben Worten wie unsere heutigen Verfassungsrichter für die Mutter als den einzig „sicheren“ Elternteil („Pater semper incertus est“) - und für die promisken matriarchalen Urgesellschaften, die er für kommunistisch hielt. Erst mit der verwerflichen Akkumulation von Privateigentum in den Händen böser Väter habe das ganze Unglück dann begonnen. Nun, Engels konnte vom Neuen Markt mit seinen eisig lächelnden Brokerinnen noch nichts wissen, ebensowenig wie von den Schriften Sigmund Freuds, seinem „Mann Moses“ und den im Sinne des kulturellen Fortschritts nicht nur unheilsamen Wirkungen von Monotheismus und Patriarchat. Auch die psychologischen Mechanismen der Triangulierung waren ihm noch nicht bekannt – die simple Einsicht, daß das Kind den Vater braucht, um sich aus der (auch bedrohlichen) Symbiose mit der Mutter zu lösen und Selbständigkeit zu gewinnen. Heutige Verfassungsrichter hätten da (theoretisch) ungleich bessere Orientierungsmöglichkeiten.
Stattdessen huldigen die Richter einer neuen heiligen Kuh, der unehelichen Mutter, deren Seligsprechung sie für ihre vornehmste Aufgabe halten. Sie formulieren nur etwas vorsichtiger als Mitte des 19. Jahrhunderts der Basler Altertumsforscher Johann Jakob Bachofen („Das Mutterrecht“), von Haus aus ebenfalls ein Jurist, der die Gynaikokratie, die Herrschaft der Frauen als erste Stufe der Weltgeschichte annimmt und das Weib wegen seiner Sexualität, aber vor allem wegen seiner Gebärfähigkeit als besonders naturnah und sinnlich mythologisiert. Fruchtbarkeits-Göttinnen wiesen ihm den Weg.... In einem zweiten Argumentations-Schritt halten es die Verfassungsrichter dann eher mit dem patriarchalen Christentum, in dem das Weib eine Stufe tiefer rangiert, zwar nicht mehr göttlich, aber immerhin noch Mutter Gottes. In der richterlichen Imagination ist die uneheliche Mutter ganz offensichtlich immer noch die Jungfrau, die zum Kinde kam. Deshalb gibt es rechtlich auch keinen Vater: Gottvater Staat bleibt erst einmal unsichtbar, und nur durch eine großzügige Laune der ledigen Sorgerechtsträgerin kann ein heiliger Josef zugelassen werden. Er darf aber nicht zuviel zu sagen haben, das würde die innige, die „biologische“ Verbundenheit zwischen Mutter und Kind stören.
/Das Problem ist nur, daß die unehelichen Kinder von heute weder gekreuzigt werden noch zum Himmel auffahren wollen, sondern einfach Verhältnisse brauchen, die ihnen eine gewisse Lebenstüchtigkeit ermöglichen. Ein Vater könnte da ganz hilfreich sein, ob ehelich oder nicht./
Selten ist in einem Verfassungsgerichts-Urteil so unseriös mit Zahlenmaterial umgegangen worden wie in jenem zum Kindschaftsrecht (die Daten der vom Gericht herangezogenen Vaskovics-Studie sind 10 Jahre alt, und die von ihm zitierten amerikanischen Untersuchungen basieren auf ganz anderen Rechtverhältnissen); selten wurde ohne Überprüfung sozialer Fakten dem Gesetzgeber so bereitwillig ein Blankoscheck ausgestellt. „Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen“, so schreibt die feministisch engagierte Berichterstatterin Christine Hohmann-Dennhardt in ihrem Urteil, „daß eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, daß sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater mißbraucht.“
Woher wissen die Richter das? Woher dieses vorauseilende Vertrauen? Wieso durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß lauter selbstlose, unneurotische, von ihrer Lage überhaupt nicht überforderte, nie quengelnde und streitende, von keinen Geldsorgen gebeutelte, ausschließlich am Kindeswohl orientierte uneheliche Mütter (die oft gerade mal volljährig sind) ihr Monopol gegenüber dem Vater nicht ausnutzen? Welche sozialen Erhebungen gibt es darüber? Immerhin ist das Gesetz 5 Jahre in Kraft. Verlegenes Schweigen des Gerichts: es gibt keine Erhebungen. Man hat keine bestellt. Man hat keine gewollt. Und jeder weiß: einen Teufel werden die betroffenen Frauen tun. Sie können für ein gemeinsames Sorgerecht Forderungen stellen: heirate mich, finanzier mir eine Ausbildung, zahl mir ein Auto, sonst.... Sie werden, bei nicht ausreichend gesichertem Wohlbefinden, bei narzißtischen Kränkungen, bei länger dauernden Konflikten „ihr“ Kind packen und ausziehen. Sie werden das Sorgerecht nicht teilen, und es wird familiengerichtlich nie überprüft werden können, ob bei einer Trennung nicht der Vater die adäquatere Bezugsperson gewesen wäre, die dem Kind die besseren Entwicklungsmöglichkeiten geboten hätte. Es wird einfach bei der Dikatatur der unehelichen Mutter bleiben - da es kein gemeinsames Sorgerecht gibt, kann man es nach einer Trennung auch nicht beibehalten. Bei Ehescheidungen ist das gemeinsame Sorgerecht jetzt die vernünftige Regel, um dem Kind einen Kontakt zu beiden Eltern zu ermöglichen.
Die Unterstellung des Gesetzgebers, daß die uneheliche Mutter immer und unter allen Umständen die bessere Erziehungsperson sei, ist aber offenkundiger Unsinn. Das Bundesverfassungsgericht fördert diese skurrile Perspektive. Es scheint, als produziere das neue Kindschaftsrecht, im Sinne einer ziemlich schrägen Self-Fullfilling Prophecy, genau das, was man angeblich immer vermeiden wollte und hinterher dann lautstark beklagt: weil die uneheliche Mutter das alleinige Sorgerecht hat, gibt es später so viele abwesende Väter und eine oft von der Sozialhilfe abhängige Masse alleinerziehender Frauen. Entscheidend ist: der uneheliche Vater, der für seine Kinder tatsächlich sorgen möchte, ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage daran gehindert. Schon in der unehelichen Familie ist er rechtlich eine Figur zweiten Ranges; nach einer Trennung bleibt ihm meist nur eine traurige Existenz als Wochenend-Onkel, wenn überhaupt.
Um sich aus einer verfassungspolitischen Klemme zu hieven, hat das Gericht allerdings eine Übergangsregelung für sogenannte Altfälle angemahnt. Das sind jene Paare, die sich vor 1998, also vor Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts getrennt haben und also gar keine Möglichkeit hatten, ein gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Für diese Fälle hat die politisch blasse, aber ebenfalls der sozialdemokratischen Frauenlobby angehörige Justizministerin Brigitte Zypries nun ein Gesetz gebastelt, nach dem die betroffenen unehelichen Väter vor Gericht um Beteiligung am Sorgerecht nachsuchen dürfen – und beweisen müssen, dass sie dessen auch würdig sind. Führt die Mutter Gegenargumente an, dann besteht „Uneinigkeit“; das ist schlecht fürs Kind – und der Vater ist wieder draußen. Kein Mensch wird auf diese Weise das gemeinsame Sorgerecht erlangen – warum sollte eine bereits getrennt lebende Mutter ihr Monopol aufgeben? Das von der Klientelministerin Zypries auf den Weg gebrachte Gesetz führt nun selbst unter den unterprivilegierten unehelichen Vätern eine neue Zweiklassengesellschaft ein: die vor 98 getrennten, die jetzt einen (aussichtslosen) Antrag auf gemeinsame Sorge stellen dürfen, und die nach 98 getrennten, denen selbst diese Möglichkeit verwehrt ist. In solche Widersprüche verwickelt sich, wer das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes außer Kraft setzt.
Die Affäre um das Kindschaftsrecht offenbart ein Manko des bundesdeutschen politischen Systems, das immer gravierender wird: eine Gewaltenteilung findet kaum noch statt. Die Parteien selbst nämlich kungeln die Besetzung von Verfassungsrichter-Posten unter sich aus – in der Hoffnung auf wohlgefällige Urteile. Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, aber doch erstaunlich oft. So wurde 1998 die Klage der PDS gegen den Kosovo-Krieg gar nicht erst angenommen, obwohl jedes Kind sehen konnte, dass es sich um einen vom Grundgesetz verbotenen Angriffskrieg handelte. Es mag in der Perspektive der Regierung Gründe für diesen Krieg gegeben haben – aber das höchste Gericht hat über die Verfassungstreue zu wachen und nicht politischen Gehorsam zu leisten. Wahrscheinlich war einfach der Absender der Klage nicht genehm.
Bei der personellen Ausstattung des Gerichts fällt auf, dass hier ein heiteres Bäumchen-wechsle-dich von der Legislative in die Exekutive und dann in die Jurisdiction stattfindet – und in manchen Fällen auch wieder zurück. Der frühere baden-württembergische Innenminister Roman Herzog saß als Verfassungsrichter über Sachverhalte zu Gericht, für die er sich als Politiker verwendet hatte. Dann wurde er Bundespräsident. Der jetzige Vorsitzende des Ersten Senats, Hans-Jürgen Papier, arbeitete vorher für die Bundesregierung. Die Abgeordnete Herta Däubler-Gmelin, die am Zustandekommen des neuen Kindschaftsrechts maßgeblich beteiligt war, sollte vor der 98iger-Bundestagswahl ins Verfassungsgericht weggelobt werden, was damals am Einspruch Wolfgang Schäubles scheiterte. Dann wurde sie Justizministerin und verteidigte vehement jenes Kindschaftsrecht, über das sie als Verfassungsrichterin hätte urteilen müssen. Statt ihrer kam nun Christine Hohmann-Dennhardt ins Amt – eine in Fragen des Kindschaftsrechts vielfach befangene Frau, die mit dem Frankfurter Jura-Professor Ludwig Salgo, Deutschlands einflussreichstem Mütter-Lobbyisten, seit ihrer Studienzeit eng vertraut ist. Die Spuren davon finden sich bis ins jüngste Urteil - zum Beispiel das Argumentieren mit (auf ganz anderen gesellschaftlichen Verhältnissen beruhenden) amerikanischen Studien, die dann angeblich die Unangemessenheit des gemeinsamen Sorgerechts beweisen. Salgo ist ein Spezialist für amerikanisches Recht.
Die Gewaltenteilung dieses Landes funktioniert nicht. Deutschland macht teilweise den Eindruck einer Bundesbananenrepublik: die politische Klasse urteilt über sich selbst. Und diese Klasse besteht mittlerweile zu einem guten Teil aus Frauen. Bestimmte Entwicklungen sind dann zwar verständlich, aber deshalb noch nicht legitim: so mag man das Kindschaftsrechts-Urteil als verspätete Überreaktion gegen paternalistische Gesetze lesen, wie sie im römischen Recht festgelegt waren, im deutschen Mittelalter als väterliche Vormundschaft und Heiratszwang (wie noch in den heutigen islamischen Gesellschaften) zum Ausdruck kamen, sich bis ins 1896 vom Reichstag beschlossene Bürgerliche Gesetzbuch in der väterlichen Familiengewalt fortzeugten und selbst in den Anfängen der Bundesrepublik ziemlich schlimme Wirkungen zeitigten: noch 1957, unter Adenauer, gab es den sogenannten „Stichentscheid“ des Vaters bei Uneinigkeit der Eheleute, erst 1979 wurde er abgeschafft.
Das alles rechtfertigt jedoch nicht, nun im Gegenzug die Prinzipien der Aufklärung zu verraten und das Grundgesetz zu beugen. Die Verfassungsrichter stellen ein Grundrecht zur Disposition einer Einzelperson, der unehelichen Mutter, und nehmen im Sinne der Streitvermeidung in Kauf, dass eine gesellschaftlich relevante Minderheit quasi rechtlos ist, die unehelichen Väter und ihre Kinder nämlich. Gibt es eine lautstärkere verfassungspolitische Bankrotterklärung?
Das Karlsruher Urteil wird nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg beschäftigen, und der wird ganz anders entscheiden. Es gelten dann die Regeln der UNO-Kinderrechtskonvention und deutlich liberalere Standards, etwa die aus Frankreich oder Italien, in denen unehelichen Vätern ein direkter Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht möglich ist. Die Bundesrepublik könnte sogar als Menschenrechtsverletzerin verurteilt werden.
Es wäre weise, wenn die politische Klasse bereits jetzt mit den Vorarbeiten für ein neues Kindschaftsrecht begänne, das sie nach einem Straßburger Urteil sowieso wird umgestalten müssen. Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri (und nicht nur er) hat die Folgen der Vaterentbehrung minutiös beschrieben – der Gesetzgeber wäre gut beraten, dieses Mal den Fachleuten mehr Vertrauen zu schenken als den ledigen Müttern und ihrer Lobby.
19. Januar 05
Elternteil 2. Klasse, 8.2.2003 Magdeburger Volksstimme
Ein Urteil stuft den Vater zum Elternteil zweiter Klasse herab.
Unverheiratete Väter bekommen das Sorgerecht für ihre Kinder auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte am 29. Januar 2003 eine entsprechende Regelung aus dem Jahr 1998 als verfassungsgemäß.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit dem Fall auseinander zu setzen, dass der Gesetzgeber für ein nichtehelich geborenes Kind allein der leiblichen Mutter das Sorgerecht überträgt und dem Vater wie auch dem unehelich geborenen Kind selber kein Recht auf die Vatersorge als Recht wie auch als Verantwortung einräumen. Nach geltendem Recht kann die Mutter allein über das Kind entscheiden und allein entscheiden, ob der Vater auch ein Sorgerecht bekommt.
Ob der Vater des nichtehelichen Kindes sich um sein Kind kümmert, dies intensiver tut als die Mutter oder weniger intensiv - all dies ist laut Bundesverfassungsgericht ebenso unerheblich wie die Beziehung des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater. Die Mutter allein entscheidet, ob sie dem Vater des unehelichen Kindes ein Sorgerecht einräumen möchte oder ob der Vater rechtlos bleibt, sie entscheidet also quasi darüber, ob's den Vater überhaupt gibt und darüber, ob es dem Kindeswohl entspricht, welche Rolle der Vater spielt oder nicht spielt.
Die Frage, ob eine solche Ungleichbehandlung von Vater und Mutter mit dem Schutz von Ehe, von Familie und dem Schutz des Kindeswohls vereinbar ist, also der eigentliche Untersuchungsgegenstand, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht zu befassen hatte, findet bei genauem Hinsehen mit viel Rechtstechnik kaschiert keine Antwort, weil die einzig gelieferte Antwort letzten Endes immer wieder diejenige ist, dass das Sorgerechtsmonopol der Mutter richtig sei, weshalb es auch verfassungskonform wäre.
Zweimal, ganz klein und ganz beiläufig, liefert das Bundesverfassungsgericht dann doch eine Begründung, eine biologische. Mütter sind eben Mütter, kennen ihr Kind in ihrem Bauch schon neun Monate länger als der Vater und hätten schon vor der Geburt eine Beziehung zu ihrem Kind. Weil dieser Gedanke nicht ganz dem Zeitgeist entspricht, der die Gleichberechtigung auch des Mannes kennt und gerade in Familiensachen fördern will, ist im Urteilstext deutlich zu spüren, dass die einzige wahre Begründung für den Richterspruch auf dem matriarchalischen und archaischen Gedanken beruht, der die patriarchalische Menschheitsgeschichte durchzog, dass Mutterschaft quasi heilig ist.
Das moderne Grundgesetz stellt dagegen Ehe, Familie, Vaterschaft, Mutterschaft und Kindschaft zu Recht gleichgewichtig und hochrangig unter seinen Schutz, weshalb die Mehrzahl der Argumente des Verfassungsgerichts auch nur Scheinargumente bleiben. Denn es gibt überhaupt keinen einzigen substanziellen Gedanken zur allein zu entscheidenden Frage, warum Mutter ja und Vater nein. Es sei denn, Mutter selber sagt: Vater, du darfst auch, wenn du ganz lieb bist und tust, was ich sage.
Es ist erschütternd, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil technokratisch und in Verwaltungsattitüde peinlich genau darauf achtet, dass das Wort Liebe, die Mutterliebe, die Vaterliebe und die Liebe des Kindes zu Vater und Mutter im Urteil kein einziges Mal auftaucht. In Sachen Grundgesetz haben neuerdings also Ehe und Familie mit Liebe nichts mehr zu tun. Das Wort Liebe wird in dem Urteil ersetzt durch das bis zum Überdruss wiederholte Wort der "Kooperationsbereitschaft" nicht ehelich zusammen oder getrennt lebender Eltern, durch das Wort "Beziehung" und das Wort "Kindeswohl".
Eiskalt wird der Vater zum weniger wertvollen Elternteil heruntergefahren. Dies wird in dem zweiten, ebenfalls gut kaschierten Leitgedanken des Urteils deutlich, der für den Mutter-Vorrang spräche: Konflikte zwischen den nicht verheirateten Eltern seien dem Kindeswohl abträglich. Das ist selbstverständlich und deswegen sei es richtig, in solchen Fällen das Kind in die vorzugswürdige Mangelsituation zu stellen, nur einen sorgeberechtigten Elternteil zu haben. Eine Konfliktsituation zwischen den Eltern spreche also grundsätzlich dafür, der Mutter das Sorgerecht allein zu geben, unabhängig davon, ob diese liebevoll, fähig oder ein schwieriger Fall ist, und ihr allein die Beurteilung zu übertragen, ob der Vater schädlich oder gut für das Kind ist.
Dass dieser gezogene Schluss mit Logik nichts zu tun hat, liegt auf der Hand. Der Vorzug eines Elternteils als alleinigem Sorgerechtsträger sagt schließlich nichts darüber aus, ob im Einzelfall ein allein sorgeberechtigter Vater der bessere Elternteil ist oder ob dies für die Mutter zutrifft.
Die rechtliche Gleichstellung der nicht ehelichen mit den ehelichen Kindern, aber auch die Ähnlichmachung eheähnlicher Beziehungen mit der Ehe und schließlich die biologische Tatsache, dass auch Väter von der Zeugung an neun Monate ihr werdendes Baby begleiten, werden in dem Urteil negiert.
Noch haben Menschenkinder Gott sei Dank Vater und Mutter und ein Recht auf Vater und Mutter, und somit haben sie auch ein Recht darauf, dass die Mutter nicht mit der Jokerkarte des alleinigen Sorgerechtes spielen kann - was die meisten Mütter im Zweifel auch gar nicht wollen.
Die unterschwellige Behauptung des Gerichts, dass im Streitfall der Eltern die Mutter Recht hat und besser für das Kind sorgte, konnte vom Gericht nicht belegt werden, weil diese Behauptung auch nicht belegbar ist.
Wie schön, dass es ebenfalls im BGB den § 242 gibt, der über dem Bundesverfassungsgericht steht, und an dessen Rechtsgedanken das Bundesverfassungsgericht auch selber gebunden ist. Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Rechtsgedanken, dass jedes rechtsrelevante Tun auch des Staates und des Familienrechtsgebers der zur Entscheidung vorgelegten Regelungen an Treu und Glauben gebunden sind: Väter in dieser Form gesetzlich zu diskreditieren, widerspricht den Mindestanforderungen an die gesetzgeberische Fairness.
Interessanterweise erwähnt das Bundesverfassungsgericht zwar auch den Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau vor dem Gesetz, entscheidet aber ohne weitere Begründung, dass Mann und Frau wegen ihrer biologischen Unterschiede nur ungleich elternfähig vor dem Gesetz seien. Mütter, Väter und Kinder sind also aufgerufen, das Bundesverfassungsgericht erneut in derselben Sache um eine Entscheidung zu bitten, die dem Gedanken rechtstechnischer Fairness besser entspricht und den Vätern nichtehelicher Kinder wenigstens ein Minimum an Rechten unabhängig von der Mutter einräumt.
Denn dies würde der Vater- und der Mutterliebe in jedem Fall gerechter, würde Liebe fördern, statt sie zu unterdrücken.
Bettina Röhl ist freie Journalistin und lebt in Hamburg.
Magdeburger Volksstimme
08.02.2003
http://bettinaroehl.blogs.com/mainstream/2005/01/volksstimme_822.html#more
FAZ vom 2.2.2003
Schafft die Väter ab!
von Julia Schaaf
Väter sind - zumal nach Trennungen - notorische Querulanten und Drückeberger. Darin sind sie den Deutschen nicht unähnlich. Sie reden zwar von einer friedlichen Lösung, sorgen damit aber nur für Streit und Spaltung.
Sie erklären sich bereit, hier ein wenig Unterhalt oder dort eine kleine Schutztruppe zu finanzieren; Verantwortung für den Ernstfall übernehmen sie nie. Und wer weiß: Sind Väter womöglich noch viel schlimmer als die Deutschen? Steckt nicht in jedem Samenspender ein kleiner Saddam?
Als erster hat vergangene Woche George W. Bush vor dem neuen Feind gewarnt. Die Läge der Nation ist ernst. Wir zitieren seine Rede - fast - wörtlich:
„Unser Land und die Welt müssen Lehren aus der Lage der ledigen Mütter ziehen und dürfen es nicht zulassen, daß eine noch größere Bedrohung für uneheliche Kinder entsteht. (...) Der Zurechnungsfähigkeit und Zurückhaltung der Väter zu vertrauen ist keine Strategie und keine Option." Noch am Mittwoch hat sich die deutsche Justiz mutig zu uneingeschränkter Solidarität mit dem amerikanischen Präsidenten bekannt. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte: Ledige Väter können gegen den Willen der Mutter kein gemeinsames Sorgerecht bekommen.
Der Appell der acht aus Karlsruhe ist ein Manifest familienpolitischen Fortschritts. Im Prinzip heißt es da: Trotz Männergruppe, Wickelkurs und geteiltem Kreißsaaltrauma bleibt zu bezweifeln, ob ein Vater je die einzigartige Verantwortung für das Kindeswohl entwickeln könne, die eine Mutter schon qua Natur empfindet. Wie auch sollte einer, der nie geboren hat und nie gesäugt, ähnlich selbstlos und fürsorglich empfinden? Danke Karlsruhe, so haben wir uns Gleichberechtigung immer vorgestellt. Frauen und Kinder zuerst. Es lebe das Matriarchat.
Schon demonstrieren neben den ewig friedensbewegten Deutschen auch frustrierte Jungs, die die Vaterschaft wie „Bild"-Kolumnist Franz Josef Wagner zu „einer geilen Minute mutiert" sehen. Doch konsequente Gefahrenabwehr muß noch einen Schritt weitergehen. Karlsruhe hat sich auf die Ledigen beschränkt. Verheiratete Männer sind aber keineswegs die besseren Väter. Auch sie lassen Babys fallen, vergessen die Kleinen im Kindergarten und sind so versunken in das Surren der Modelleisenbahn, daß sie das Geplärr im Kinderzimmer nebenan überhören. Mädels, aufgepaßt, die Ehe ist ein Schlupfloch! Schlingel wie der Kanzler und sein Außenminister heiraten vorsorglich jede, um sich für den Notfall die Lufthoheit über den Kinderbetten zu sichern! Deshalb fordern wir jetzt, da Deutschland endlich den Vorsitz im Sicherheitsrat übernimmt, eine UN-Resolution: Schafft alle Väter ab. Bannt die Männer in die Chefetagen und vor den Fernseher.
Errichtet Zugangskontrollen an öffentlichen Spielplätzen oder untersagt den Herren jegliche Art von Erziehungsurlaub. Aber haltet sie ja von den Kindern fern. Egal ob verheiratet oder nicht - wickeln, füttern, spielen und trösten, Schulaufgaben und Besuche beim Kinderarzt sind Müttersache. 24 Stunden am Tag. Qua Natur. Jedes Sorgerecht gebührt allein der Frau. Auch für Bügeleisen, Staubsauger und den täglichen Einkauf.
PAPS zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Väter zweitklassig?
Als enttäuschend, ungerecht und anachronistisch charakterisiert PAPS e.V., Herausgeber der gleichnamigen Zeitschrift für Väter, das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Sorgerecht nicht verheirateter Väter. Wenn der väterliche Anteil am Sorgerecht und damit an der Teilhabe, Betreuung und Entwicklung der gemeinsamen Kinder a priori von der Zustimmung der Mutter abhängt, dann gibt es Eltern erster und zweiter Klasse.
Das Bundesverfassungsgericht, das jahrelang den Gesetzgeber zur Verwirklichung des Grundsatzes gleichwertiger Elternschaft gedrängt hatte, fällt damit weit hinter seine eigenen Wertsetzungen zurück. Die Vorstellung, Mütter wüssten qua Natur, was das beste für ihre Kinder ist, geht meilenweit an der Lebenswirklichkeit vieler Fälle vorbei und wird von vielen Väter, die um Kontakt und Zugang zu ihren Kindern ringen, mit Kopfschütteln kommentiert.
Wenn das oberste deutsche Gericht Vätern auf diese Weise ihre Nachrangigkeit attestiert, wirft es auch jahrelange Bemühungen, Väter für mehr Teilhabe am Leben ihrer Kinder zu gewinnen, zurück. Während das Familienministerium eine Kampagne unter der dem Titel „Mehr Spielraum für Väter“ fährt, nimmt das Bundesverfassungsgericht vielen nicht verheirateten Vätern eben diesen Spielraum und trägt zur Restauration traditioneller Rollenbilder bei.
Paps hofft auf den breiten Protest aller, die sich für Geschlechterdemokratie und mehr Partnerschaftlichkeit in der Familie einsetzen – nicht zuletzt auch der Frauenpolitik, die immer aktive und familiär entlastende Väter gefordert hat, damit Frauen mehr Chancen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf haben. Für den Gesetzgeber gilt: auch für verfassungskonform erklärte Gesetze sind reformierbar!
Kontakt: werner.sauerborn@t-online.de
T: 0171-7619536
31.01.2003
Die Ausnahme von der Regel: keine Regel ohne Ausnahme
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt Vorrang unverheirateter Mütter beim Sorgerecht
Christian Bommarius
Das Bundesverfassungsgericht hat gestern ein seltsames Beispiel seiner vielfach erprobten Weisheit gegeben. Der seit Menschengedenken überlieferten Lebensregel - gewissermaßen eine anthropologische Binse -, wonach keine Regel ohne Ausnahme sei, hat der Erste Senat nur unter der Bedingung zugestimmt, dass zumindest im Familienrecht davon eine Ausnahme zu machen sei: Wenigstens hier soll auch in Zukunft ausnahmslos die gesetzliche Regel gelten, dass das Sorgerecht für nicht eheliche Kinder im Prinzip nur der Mutter gebührt.
Nach dem Gesetz (§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch) hilft es dem Vater nichts, wenn er vor der Trennung von der Mutter das Kind jahrelang mit aufgezogen hat, und auch dem Kind hilft es nichts, wenn es viel lieber bei seinem Vater bleiben will. Es gilt: Verweigert die nicht eheliche Mutter die Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht, hat sich der Vater damit abzufinden. Das Gesetz weiß nichts davon, dass das viel beschworene Kindeswohl - gewiss nicht in der Regel, aber ganz bestimmt - im Einzelfall anderes verlangt. Es weiß nichts davon, dass das Kindeswohl sich nicht abstrakt bestimmen, oft erst im konkreten Fall beurteilen lässt. Das Gesetz weiß nichts davon, und es wird auch in Zukunft nichts davon wissen müssen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ihm gestern bescheinigt, der - ausnahmslos - angemesssene Ausdruck der sozialen Wirklichkeit zu sein: "Will die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur ausnahmsweise und nur dann so verhält, wenn sie dafür schwer wiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden. Unter dieser Annahme verstößt es auch nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes, dass das Gesetz in diesem Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Denn solch schwer wiegende Gründe lassen nicht erwarten, dass die Gerichte hier eine gemeinsame elterliche Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachten." Aber wie das so geht mit Erwartungen - gelegentlich täuschen sie.
Die Entscheidung gestattet nur den Vorrang der Mütter bei der Zuweisung des Sorgerechts für nicht eheliche Kinder, es gebietet ihn nicht. Der Erste Senat selbst legt erstens dem Gesetzgeber nahe, den Vätern ein Recht auf gemeinsame Sorge zu verschaffen, wenn sich dessen Annahmen als falsch erweisen sollten. Zweitens verlangt das Gericht vom Parlament schon heute, bis zum Jahresende allen nicht ehelichen Vätern, die ein gemeinsames Sorgerecht begehren, eine gesetzliche Einzelfallprüfung anzubieten, wenn die Trennung von der Mutter schon vor dem 1. Juli 1998 - also vor In-Kraft-Treten der Kindschaftrechtsreform - stattgefunden hatte. Denn vor der Reform war das gemeinsame Sorgerecht - unabhängig vom Willen der Mutter - gesetzlich ausgeschlossen: "Hier gibt es weder eine tatsächliche Basis für die Annahme, dass es den Eltern an der notwendigen Kooperationsbereitschaft bezogen auf die Sorge für ihr Kind fehlt, noch dafür, dass die gemeinsame Sorge in der Regel dem Kindeswohl dient."
Könnte sich der Gesetzgeber der Erkenntnis öffnen, dass die "tatsächliche Basis" zur Ermittlung des Kindeswohls von Fall zu Fall nur im Einzelfall zu ermitteln ist, dann wird er sich nicht auf die gesetzliche Regelung der so genannten Altfälle beschränken. Er wird nicht warten, bis ihm die Wirklichkeit bescheinigt, differenzierter zu sein, als es das geltende Sorgerecht sich träumen lässt. Und er sollte nicht zögern, bis ihm eines Tages der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an jene philosophische Einsicht erinnert, von der das Bundesverfassungsgericht nichts weiß: Die Welt ist alles, was der Fall ist - auch der Ausnahmefall.
http://www.berlinonline.de/aktuelles/berliner_zeitung/meinung/213551.html
Berliner Zeitung, 30.01.2003
Die Väter und der Staat
Das Sorgerechtsurteil stützt sich auf ein überholtes Familienbild
Von Simone von Stosch
Ist das nicht kurios? Jahrzehnte haben die Frauen dafür gestritten, dass Männer nicht nur beim Zeugen stark sind, sondern auch in der – lebenslangen – Verantwortung für’s Kind. Selbsthilfezirkel, Männergruppen – was wurde nicht alles getan, um den „neuen“, den familienbewussten Mann zu schaffen! Inzwischen kämpfen diese neuen Väter dafür, die Sorge für ihr Kind auch tragen zu dürfen. Gestern wurden sie enttäuscht. Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Sorgerechtsregelung bei unverheirateten Eltern bestätigt.
Die Richter gehen davon aus, dass ein Streit ums Sorgerecht dem Kind mehr schadet als nutzt. Und sie meinen, dass ein Kind natürlicherweise zur Mutter gehöre. Das ist in all den Fällen richtig, wo sich die Väter nur sporadisch verantwortlich zeigen, wo das Kind vor väterlicher Willkür und Desinteresse geschützt werden muss. Ansonsten aber gilt: Zu einem Kind gehören immer zwei. Studien belegen die psychischen Folgen, wenn Kinder ohne Väter aufwachsen: Orientierungslosigkeit, Instabilitäten. Auch deshalb wurde 1998 das Sorgerecht für Eheleute geändert. Bei einer Scheidung ist seitdem das geteilte Sorgerecht die Regel – mit erstaunlich positiven Resultaten: Die Zahlungsmoral beim Unterhalt ist sprunghaft angestiegen, und in neun von zehn Fällen hat ein Scheidungskind inzwischen guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Wenn Väter das Recht haben, für ihr Kind zu sorgen, dann nehmen sie also auch ihre Pflichten ernster.
Der deutsche Juristinnenbund fordert deshalb, dass Väter, die sich nachweislich gut um ihre Kinder kümmern, auch ein Sorgerecht bekommen können. Ein guter Vorschlag, dessen Umsetzung unverheiratete Väter auch gestern nicht näher gekommen sind. Juristisch lässt sich die Entscheidung der Richter mit dem besonderen Status der Ehe begründen, die gesellschaftliche Wirklichkeit trifft sie nicht mehr. Nicht nur wegen der „neuen Väter“ , sondern auch, weil immer mehr Eltern ohne Trauschein leben. Fast eine Million Kinder wachsen so auf. Oft geht es gut, manchmal nicht – so wie in verbrieften Ehen.
Immerhin: Die Richter geben es dem Gesetzgeber auf, die jetzige Regelung noch einmal zu prüfen und sie gegebenenfalls zu ändern. Zeit dafür wäre es. Vielleicht muss man manchmal die Kinder auch vor ihren Müttern schützen – vor denen, die ihnen den sorgenden Vater vorenthalten wollen.
"Der Tagesspiegel", 30.01.03
http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/30.01.2003/415412.asp
Sorgerecht
Das letzte Wort behält die Mutter
Verfassungsgericht bestätigt geltende Veto-Regelung
Von Tom Strohschneider
Nicht verheiratete Väter können das Sorgerecht für ihre Kinder auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter bekommen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am Mittwoch eine seit 1998 geltende Regelung. Allerdings muss der Gesetzgeber eine Ausnahme für Paare schaffen, die sich vor der letzten Sorgerechts-Reform getrennt hatten.
Mit dem Urteil (1BvL 20/99 und 1BvR 933/01) haben die Karlsruher Richter aus Sicht von Betroffenen zweierlei getan: Nach Ansicht vieler Väter und Selbsthilfegruppen wurde das lang kritisierte »Müttermonopol« gestärkt, nach dem die letzte Entscheidung über ein gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder bei den Müttern liegt. Auf der anderen Seite, etwa beim Verband allein erziehender Mütter und Väter, dürfte das Urteil dagegen als Stärkung der Frauenrechte begrüßt werden.
Nach Paragraf 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die elterliche Sorge Unverheirateter regelt, haben die Eltern eines nichtehelichen Kindes nach dem gestrigen Richterspruch auch weiterhin zwei Möglichkeiten, die gemeinsame Sorge über das Kind zu erhalten. Entweder entscheiden sich die Partner für die Ehe oder aber für eine Sorge-Erklärung, in der der Wunsch nach gemeinsamer Sorge durch beide Eltern erklärt wird. Ins Visier der Kritiker der in dieser Form noch jungen Regelung war aber vor allem der Satz 2 des Paragrafen 1626a geraten: »Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.«
Zwei Väter hatten beklagt, dass dieser Vorrang gegen das väterliche Elternrecht verstoße. Dieser Auffassung folgte der Erste Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier in Karlsruhe nicht: Das »Veto-Recht« der Mutter, so die Urteilsbegründung, diene dem Schutz des Kindes. Außerdem könne eine Mutter schon bei der Geburt des Kindes dem unehelichen Vater freiwillig ein Sorgerecht einräumen. Tue sie das nicht, müsse sie dafür »schwerwiegende Gründe« haben, vermutet das Gericht. Die seit 1998 mögliche einvernehmliche Sorge-Entscheidung schaffe am ehesten günstige Voraussetzungen für das Wohl der Kinder.
Damit hat sich der Senat nicht nur Untersuchungen über die Situation nichtehelicher Kinder in und nach Trennungssituationen angeschlossen (zu denen selbstverständlich auch Pendants mit abweichender Meinung vorliegen), sondern auch den Schutzgedanken des Veto-Rechts der Mütter gestärkt. So wird von dessen Verfechtern zwar eingeschränkt, dass im Einzelfall auch Väter benachteiligt seien. Mit Blick auf unter Umständen auch von Gewalt, Abhängigkeit und Druck beherrschte »Trennungsszenarien« sei der besondere Schutz von Müttern nichtehelicher Kinder aber gerechtfertigt.
Auch in der Frage der Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Eltern sah das Gericht keinen Grund zum Einschreiten. Mit der Ehe hätten sich Eltern dazu verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Bei unverheirateten Eltern sei davon nicht unbedingt auszugehen, weshalb es das Gericht für gerechtfertigt hielt, nicht eheliche Kinder bei ihrer Geburt sorgerechtlich der Mutter zuzuordnen.
Dennoch ist das Urteil aus Karlsruhe als vorläufig zu betrachten. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, die »tatsächliche Entwicklung« zu beobachten und gegebenenfalls zu reagieren. Das Urteil gibt dem Gesetzgeber zudem auf, bis zum Jahresende eine Ausnahme für Paare zuzulassen, die sich schon vor der 1998er Reform getrennt hatten, da diese keine Chance hatten, noch während des Zusammenlebens das erst damals geschaffene gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Dazu soll eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung eingeräumt werden, ob trotz des entgegenstehenden Willens eines Elternteils die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dennoch nicht entgegensteht.
Hier zu Lande lebte 2001 gut ein Viertel der rund 2,1 Millionen nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern zusammen, deren Zahl etwa 821000 betrug. Mehr als 2,1 Millionen Kinder wohnen bei einem allein erziehenden Elternteil.
(ND 30.01.2003)
http://www.nd-online.de/artikel.asp?AID=30087&IDC=2
Karlsruhe urteilt über Sorgerechtsklage nicht verheirateter Väter
Das Bundesverfassungsgericht verkündet am 29. Januar 2003 sein Urteil über das Sorgerecht für nichteheliche Kinder. Dies gab das Karlsruher Gericht am Dienstag bekannt. Zwei unverheiratete Väter hatten gegen den Vorrang der Mütter beim Sorgerecht geklagt: Die Regelung, wonach das Mitsorgerecht eines Vaters von der Zustimmung der Mutter abhängt, sei verfassungswidrig.
Die beiden Männer aus Baden-Württemberg und Hessen hatten mit ihren Partnerinnen und Kindern mehrere Jahre zusammengelebt und auch nach der Trennung Erziehungsaufgaben übernommen. Nach Ansicht der Bundesregierung dient das «Vetorecht» der Mütter dem Schutz der Kinder: «Das Kindeswohl hat Vorrang vor dem Elternrecht», sagte Rosemarie Adlerstein vom Bundesjustizministerium bei der mündlichen Verhandlung am 19. November 2002.
Eine detaillierte Dokumentation und Stellungnahme des VAfK ist zu finden unter www.vafk.de/themen/bvg2002.htm
Kommentar vaeternotruf.de:
Frau Adlerstein vom Bundesjustizministerium hat offenbar eine seltsame Auffassung vom Kindeswohl. Nun mag das daran liegen, dass sie Juristin ist und von Kindern nicht viel versteht. Noch vor 30 Jahren war man ja der Meinung, dass Kinder problemlos Trennungen von den Eltern verkraften könnten und sperrte darum die Eltern bei Krankenhausaufenthalten ihrer Kinder für Wochen aus dem Leben des Kindes aus, mit traumatischen Folgen, wie wir heute aus der Bindungsforschung wissen.
Nun ist man schon wesentlich weiter, aber die Legende, dass Väter für ihre Kinder weniger wichtig seinen, als Mütter hält sich hartnäckig, insbesondere in den Etagen des Bundesjustizministeriums wo noch der Staub der letzten 100 Jahre auf den Aktendeckeln zu liegen scheint.
Am 19.11.2002 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB und die durch diese gesetzliche Regelung bestehende Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter.
Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen.
Juristinnenbund schlägt Männerselektion vor.
Am 19.11.2002 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB und die durch diese gesetzliche Regelung bestehende Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) (Warum gibt´s eigentlich keinen "Juristenbund" männlicher Juristen, den das Bundesverfassungsgericht auch anhören könnte?) eingeholt. Die Stellungnahme des DJB - nachzulesen im Internet unter http://www.djb.de/content.php/pmsn-60.html
Wie wohl nicht anders zu erwarten, schlägt der Juristinnenbund vor, die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter im wesentlichen beizubehalten. Neu eingeführt soll nach Auffassung des Juristinnenbundes lediglich eine Regel, wonach nichtverheiratete Väter unter streng definierten Bedingungen, das Sorgerecht gegen das Veto der Mutter erhalten können. Das erinnert in fataler Weise an Praktiken in der ehemaligen DDR, wo man in der Regel nur in Leitungspositionen kam, wenn man sich als Mitglied der Staatspartei SED "bewährt" hatte.
Dass solche Praktiken nichts mit Recht, sondern nur mit Unrecht zu tun hat, ist jedem/jeder klar, der/die ohne ideologische Mutterwohlbrille und Vaterschreckbrille durch die Gegend läuft.
Stellungsnahme des DJB - Deutsche Juristinnenbund - Sabine Heinke
"Der Deutsche Juristinnenbund bedankt sich für die Gelegenheit, die von uns vertretene Auffassung hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kurz noch einmal darstellen zu können. Wir tun dies gern, verbunden mit der Hoffnung, auf diese Weise die Formulierung der zu erwartenden obiter dicta zumindest ein wenig beeinflussen zu können, denn bei dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird eine eindeutige Vorgabe für eine künftige gesetzliche Regelung, die die Rechte aller Beteiligten achtet, kaum möglich sein.
Wie wir schriftlich bereits dargelegt haben, halten wir die grundsätzliche Zuordnung des Sorgerechts für das nicht in ehelicher Gemeinschaft geborene Kind an die Mutter, wenn auch nicht in dieser Ausschließlichkeit, für verfassungsgemäß. Wenn es richtig ist, dass 50% der Kinder unverheirateter Eltern in bestehende Lebensgemeinschaften hinein geboren werden, trifft es doch auch zu, dass die Hälfte der nicht in bestehender Ehe geborenen Kinder mit ihrer Mutter allein lebt. Die konkrete Lebenssituation von Mutter und Kind lässt sich nicht voraussehen und es ist daher nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich unterstellt, dass zunächst allein die Mutter für das Kind die Verantwortung übernimmt und übernehmen muss. Das Recht des schutzbedürftigen Kindes auf verbindliche Regelung seiner personalen Verhältnisse bei Geburt geht u.E. dem Vaterrecht vor.
Wir sind auch nicht der Auffassung, dass väterliches Sorgerecht ohne Mitbestimmungsbefugnis der Mutter automatisch mit dem Vaterschaftsanerkenntnis oder mit der gerichtlichen Feststellung, dass V. der Vater ist, eintreten soll.
Aus welchem Grund sollte ein Mann das Sorgerecht für sein Kind bekommen, wenn er das Kind nicht versorgt, keinen Unterhalt zahlt und nicht seiner Umgangspflicht genügt? Warum soll in solchen Fällen die Mutter, die für das Kind in jeder Hinsicht allein aufkommen muss, zu allem Überfluss auch noch ein Sorgerechtsverfahren anstrengen müssen, um ihr Kind allein vertreten zu können und um die notwendigen Entscheidungen ohne Rücksprache mit einem ohnehin nicht verfügbaren Vater treffen zu können?
Der Gesetzgeber des KindRG hat für bestimmte tatsächlich vorfindliche Lebenssachverhalte zweckmäßige und ausreichende Regelungen getroffen, wobei er offenbar aber davon ausgegangen ist, dass die Eltern ihre Rechtsverhältnisse bewusst gestalten, und vor allem, dass sie sie entsprechend ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen gestalten.
Die alleinstehende und allein erziehende Mutter hat das Sorgerecht für ihr Kind inne, braucht niemanden daran zu beteiligen und niemanden zu fragen, und das ist auch gut so.
Gemeinsam können die unverheirateten Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben und haben dann beide die volle Verantwortung für ihr Kind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie zusammen leben oder nicht. Entscheidend ist allein ihr übereinstimmender Wille. Im Falle einer Trennung müssen sie sich, wie alle Eltern, einigen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Für den Fall jedoch, dass tatsächliches Leben und Rechtsverhältnisse auseinanderfallen, hält das Gesetz keine Regelung vor. Als Vertreterin eine Frauenverbandes müsste ich nun allerdings darauf hinweisen, dass die automatische Alleinvertretung des Kindes durch die Mutter die gesetzliche Regelung ist, und dass diese ausreichend und richtig ist.
In der Praxis ist dieser Automatismus allerdings nicht immer geeignet, auch die Interessen des Kindes angemessen zur Geltung zu bringen.
Wir wissen mangels statistischer Erfassung leider nicht, in wie vielen Fällen Mutter und Vater die Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben wollen und wie häufig demgegenüber Fälle, wie wir sie heute verhandeln, auftreten.
Leben die Eltern mit dem Kind zusammen, haben sie Sorgeerklärungen abgegeben und trennen sie sich dann, sollen sie auch beide weiterhin für ihr Kind die Verantwortung tragen, wobei die Last der Verantwortung tatsächlich oft ungleich verteilt ist: der eine trägt die Verantwortung, die andere die Last.
Das Kind jedenfalls hat in dieser Situation Anspruch darauf, dass die Eltern, nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe, für das weitere Leben des Kindes die Lösung finden, die seinem Wohl am besten entspricht.
Haben die zusammen lebenden Eltern keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben, müssen sie sich in der für das Kind völlig identischen krisenhaften Lebenssituation nicht einigen, die Mutter allein kann bestimmen, wie es nach der Elterntrennung weiter geht. Damit bleibt dem Kind ein im Idealfall wichtiger Vertreter seiner Interessen vorenthalten.
Es ist auch kein rechtfertigender Grund dafür erkennbar, warum in gleicher Lebenssituation das Kind sich einmal auf die verbindliche Unterstützung seiner beiden Eltern verlassen können soll, während es im anderen Fall auf nur einen Elternteil angewiesen ist.
Was uns irritiert, ist der Umstand, dass der Wunsch nach elterlicher Gemeinsamkeit, wenn wir uns die heute zur Verhandlung gebrachten Fälle, aber auch die anderen Verfahren anschauen, in denen Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, genau in dem Moment auftritt, wo die gemeinsame Basis gerade aufgekündigt worden ist, und es beschleicht uns das Gefühl, dass hier Machtfragen entschieden werden sollen, wie der von Herrn Rixe so engagiert vertretene Fall erkennen lässt: zeitlich penible Aufteilung des Kindes ist häufig nicht Ausdruck besonderer Einigkeit der Eltern, sondern Indiz für fortbestehendes Misstrauen und Machtkämpfe.
Wir werden aber die Streitigkeiten, die Eltern um ihre Kinder führen und mit denen sie sie zum Teil weit über die Grenze des für Kinder Erträglichen hinaus belasten, durch die Alleinzuweisung der Sorge an die nicht verheiratete Mutter nicht vermeiden, ja, teilweise eskalieren sie gerade aus diesem Grund, nämlich dann, wenn der Vater sich bemüßigt fühlt, der Mutter Sorgerechtsmissbrauch nachzuweisen, um seinerseits das Sorgerecht für die Kinder zu bekommen. Deswegen auch halten wir den vom BGH gewiesenen Ausweg letztlich für ein Danaergeschenk.
Wir denken, dass Einzelfallregelungen erforderlich sind und dass sie, abstrakt betrachtet, den größten Gerechtigkeitsgewinn versprechen. Eine entsprechende Öffnung der gesetzlichen Vorschriften sollte so gestaltet sein, dass nicht allen Eltern, die streiten wollen, ein zusätzliches Kampffeld eröffnet wird.
Es gibt, wie die Diskussion um die Entscheidungskriterien in § 1671 BGB gezeigt hat, keine mindere staatliche Eingriffsschwelle als die der Kindesgefährdung, im Verhältnis der Eltern zueinander ist allein das Kindeswohl der Maßstab für gerichtliche Regelung; eine Abstufung kann allenfalls dahin erfolgen, ob die zu treffenden Maßnahmen dem Kindeswohl dienen oder ob sie im Interesse der Kinder erforderlich sind. Wie die Erfahrungen mit dem alten § 1711 BGB gezeigt haben, hatte die zweite Formulierungsvariante durchaus eine Filterfunktion."
Am 19.11.2002 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB und die durch diese gesetzliche Regelung bestehende Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter. Nachfolgend die dort vorgetragene Stellungnahme von Thomas Meysen. Auch wenn diese noch immer hinter der Forderung nach genereller Beseitigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zurückbleibt, so ist sie doch wesentlich besser als der von Sabine Heinke vom Deutschen Juristinnenbund und dem Vertreter des VAMV vorgetragenen Stellungnahme.
Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. - DIJuF - Dr. Thomas Meysen
Verfassungswidrigkeit von §§ 1626 a bis 1626 e, § 1672 BGB
Herr Präsident, Hohes Gericht, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht bedankt sich für die Einladung zur mündlichen Verhandlung zu den Verfahren betreffend die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Abgabe von Sorgeerklärungen. In den nunmehr fast 100 Jahren seit seiner Gründung im Jahre 1906 nimmt sich unser Institut dem Unehelichenrecht an. Ab 1970 war es das Nichtehelichenrecht und seit Juli 1998 das Recht nicht aus einer ehelichen Beziehung hervorgegangener Kinder und ihrer Eltern.
Der Wandel der Bezeichnung ist zum einen Sinnbild für eine zunehmende Entstrukturalisierung der familiären Lebenswelten, wie wir sie in der „postmodernen Gesellschaft" vorfinden. Zum anderen ist er Ausdruck der gestiegenen Anforderungen an die Regulierung dieser Familienverhältnisse durch das staatlich gesetzte Recht. Deshalb lässt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die elterlicher Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern auch nur vor dem Hintergrund der Vielfalt der möglichen Familiensituationen1 ergründen. Ich will hier in aller Kürze beispielhaft zwei Konstellationen herausgreifen, mit denen sich - wie wir meinen - das grundrechtliche Wechselspiel in Familien nicht miteinander verheirateter Eltern und ihrer Kinder anschaulich verdeutlichen lässt.
I. Kein Automatismus für den „Karnevalsprinzen"
In den Vorberatungen zur Kindschaftsrechtsreform, durch die auch unverheirateten Eltern die Möglichkeit zu gemeinsamer elterlicher Sorge für ihr Kind eingeräumt wurde, kursierte in den parlamentarischen und ministeriellen Gremien in Bund und Ländern - quasi wie ein geflügeltes Wort - der „Karnevalsprinz". Gemeint war ein Mann, von dem eine Frau nach einer flüchtigen Begegnung auf einer Faschingsparty ein Kind bekam, mit dem sie aber ansonsten nichts weiter zu tun hatte und haben wollte. Man war sich in den Beratungen einig: So einer soll keine elterliche Sorge für das Kind bekommen. Die gemeinsame Sorge für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern soll nicht automatisch mit der Geburt eintreten. Mit der Anerkennung oder Feststellung einer Vaterschaft durch einen nicht mit der Mutter verheirateten Vater wird zwar auch für diesen der Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG eröffnet.2 Das Einrücken in die elterliche Sorge qua Geburt ist damit aber noch nicht gefordert. Dem stehen sowohl das Elternrecht der Mutter als auch die grundrechtlich geschützte Entwicklung des Kindes entgegen. Beide laufen Gefahr, blockiert zu werden, wenn ein „Karnevalsprinz" kraft Gesetzes und womöglich gegen seinen Willen in die Pflichtenstellung des § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB gehoben wird, für sein Kind sorgen zu müssen. Den Grundrechten von Mutter und Kind konnte der Gesetzgeber durch die getroffene Typisierung Rechnung tragen,3 dass der Mutter die Möglichkeit eingeräumt wird, zumindest diejenigen Väter über eine Sorgeerklärung in die Mitverantwortung für das gemeinsame Kind zu nehmen, die zu deren Übernahme bereit sind. Der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern (§§ 1626 a bis 1626 e BGB sowie § 1672 BGB) kommen wir in dieser Konstellation auch nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG bei. Hier wird Ungleiches konsequenter Weise - man ist geneigt zu sagen, glücklicher Weise - ungleich behandelt. Die Diskriminierung der Männer begründet sich unschwer mit den biologischen Unterschieden. Durch Schwangerschaft und Geburt ist zwischen Mutter und Kind bereits eine Beziehung entstanden. Die Differenzierung scheint in Anbetracht der gesetzgeberischen Intention, den Kindern zumindest einen verlässlichen Elternteil zu sichern, ohne Frage auch gerechtfertigt.4 Aus der formal-rechtlichen familiären Vater-Kind-Beziehung können vorliegend auch in Bezug auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG weder für das Kind noch den Vater Wirkungen abgeleitet werden.5 Maßgebend für die Aktualisierung des grundrechtlichen Schutzes ist, dass sich die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern insoweit aus einer gelebten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft entwickelt haben muss.6 Ob sich über Umgangskontakte eine solche schützenswerte „gewachsene Bindung"7 oder darüber hinaus sogar eine „gewachsene Beziehung"8 zwischen dem nicht mit der Mutter verheirateten Vater und seinem Kind zukünftig entwickelt, mag dahinstehen. Allein mit der Geburt besteht zwischen der flüchtigen Party-Bekanntschaft und seinem Kind jedenfalls weder eine wechselseitige Bindung, geschweige denn eine Beziehung. Ein Automatismus, wonach ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater mit der Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung das Mitsorgerecht für sein Kind erhält, ist grundrechtlich offensichtlich nicht gefordert.9 Korrekturen nur oberhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 Abs. 1 BGB zuzulassen, unterliegt keinen Bedenken.
II. Trennung nach langjährigem Zusammenleben
Anders stellt sich der Grundrechtsschutz allerdings in einer zweiten Fallkonstellation dar, auf die hier eingegangen werden soll. Nach dieser haben nicht miteinander verheiratete Eltern zehn Jahre als Familie mit ihrem Kind zusammen gelebt. Nun trennen sie sich. Eine Sorgeerklärung wurde - trotz bester Beratung seitens des Jugendamts - nie abgegeben. Es ist nun die Frage zu klären, bei wem das Kind zukünftig leben soll.
Gründe, weshalb keine Sorgeerklärungen abgegeben werden, könnten wir aus den Erfahrungen der Rechtsberatung der Ju-gendämter zahlreich erzählen. Hier nur ganz kurz einige wenige Kostproben:
Unlängst beschäftigten uns zwei unterschiedliche Fälle, in denen die Eltern deshalb nicht heirateten, weil sie sich auf keinen gemeinsamen Ehenamen einigen konnten. Sorgeerklärungen für ihre Kinder gaben sie aus gleichen Erwägungen keine ab, weil ansonsten nach der Ablauf der Dreimonatsfrist in § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB eine Namensänderung auf den Namen des Vaters nicht mehr möglich ist.
Eltern aus dem „klassischen" Klientel der Jugendämter geben auch aus Gleichgültigkeit keine Sorgeerklärung ab oder wollen beispielsweise aufgrund eines Sorgerechtsentzugs für ein früheres Kind nicht einmal mehr zur Abgabe von Sorgeerklärungen etwas mit dem Jugendamt zu tun haben.
In anderen Fällen verweigert die Mutter dem Vater aus Misstrauen wegen früherer Seitensprünge oder anderen Verhaltens die elterliche Sorge. Aus der Kindperspektive wären allerdings diese Konflikte, die allein auf der Paarebene liegen, für die Beurteilung der Beziehungen auf der Elternebene und der Frage, bei wem das Kind nach zehn Jahren Familienleben zukünftig am besten aufgehoben ist, belanglos.
Das derzeit geltende Familienrecht löst einen Sorgerechtsstreit nach der Trennung nicht miteinander verheirateter Eltern wie folgt: Der Mutter steht nach der Trennung (weiterhin) die Alleinsorge zu. Einigen sich Vater und Mutter nicht auf eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater gem. § 1672 Abs. 1 BGB, so kann das alleinige Sorgerecht der Mutter nur bei Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB in Frage gestellt werden.10 Sofern die Mutter es wünscht, ist sie somit auch diejenige, bei der das Kind nach der Trennung lebt. Dieser einseitigen familienrechtlichen Lösung steht die verfassungsrechtliche Wertung entgegen, dass bei der Frage, welcher Elternteil nach der Trennung die elterliche Sorge für sein Kind erhalten soll, weder den Grundrechten der Mutter noch den Grundrechten des Vaters ein Vorrang eingeräumt werden kann. Während des Zusammenlebens der nicht miteinander verheirateten Eltern haben sich beide zumindest in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung und bei Gefahr im Verzug die elterliche Sorge geteilt (§ 1687 a i. V. m. § 1687 Abs. 1 S. 4 u. 5 BGB). Beide sind somit auch insoweit Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG geworden. Da Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann, wenn die Eltern nicht Inhaber der wesentlichen Elemente des Sorgerechts sind, dürfen die entsprechenden Befugnisse auch nicht ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten werden.11 Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Auch die biologischen Unterschiede zum Zeitpunkt der Geburt bestehen bei einer langjährig gewachsenen Beziehung des Kindes zu beiden Eltern nicht mehr. Ungleichbehandlungen scheinen daher ebenfalls vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, das in das Elternrecht insoweit hineinwirkt,12 nicht mehr zu rechtfertigen. Am schwersten wiegt aber sicherlich die Verletzung der Grundrechte des Kindes. Es ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, in erster Linie das Kind, das durch die Verweigerung der gemeinsamen Sorge seiner Eltern betroffen wird.13 Dies veranschaulicht auch ein Vergleich mit der Situation nach einer Trennung von Eltern mit gemeinsamer Sorge. Hier bestimmt im Streitfall das Familiengericht, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll (§ 1671 Abs. 1 BGB). Es hat anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es für das Wohl des Kindes besser ist, zukünftig bei der Mutter und/oder beim Vater zu leben. Dem Grundrecht von Kindern und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)14 ist durch einen Schutz der Stetigkeit in ihrer Entwicklung und Erziehung15 und damit einer dementsprechenden differenzierten Verteilung der Rechte und Pflichten der Eltern nach einer Trennung Rechnung zu tragen.16 Nach geltendem Recht spielt im vorliegenden Fall das Wohl des Kindes bei der Frage nach der Erziehungskontinuität, insbesondere danach, von welchem Elternteil ein Kind oder Jugendlicher nach der Trennung seiner nicht miteinander verheirateten Eltern zukünftig (überwiegend) betreut werden soll, grundsätzlich keine Rolle. Diese fast vollständige Ausblendung der Grundrechte des Kindes bei seiner Zuordnung zu einem Elternteil oder dem anderen17 widerspricht der grundrechtlich geforderten Verpflichtung, Fragen nach der sorgerechtlichen Verantwortung am Kindeswohl auszurichten.18 Gebietet das Wohl des Kindes einen Verbleib bei einem Elternteil, haben im Konfliktfall die kollidierenden Elternrechte des anderen Elternteils dahinter zurückzustehen.19 Das Gesetz muss folglich Rahmenbedingungen schaffen, mithilfe derer in solchen Situationen eine sorgerechtliche Einzelfallentscheidung getroffen werden kann, die dem Kindeswohl Rechnung trägt.20 Das ist nach geltendem Recht nicht der Fall.21
III. Ergebnis
Die derzeitigen Regelungen über die elterliche Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern sind somit verfassungswidrig. Das geltende Recht verletzt die Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie Väter, da es keine Vorschriften über das Verfahren enthält, in welchem dem Grundrechtsschutz Rechnung getragen werden kann. Es müssen entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, nach denen geprüft werden kann, ob ein Vater auch gegen den Willen der Mutter in die elterliche Mit- oder Alleinsorge für sein Kind einzurücken ist. Selbstverständlich werden nach einer entsprechenden Normierung die Väter nicht alle, sondern orientiert am Kindeswohl nur im - geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen - Einzelfall ein Sorgerecht erhalten. Unter welchen Voraussetzungen - sinnvollerweise - das Familiengericht in Konfliktfällen zu einer Entscheidung über das Sorgerecht berufen sein könnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die beiden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die heute verhandelt werden, dürften indes verdeutlicht haben, dass sich der Gesetzgeber einer ergänzenden Neuregelung des Rechts nicht aus einer ehelichen Beziehung hervorgegangener Kinder und ihrer Eltern nicht wird entziehen können. Dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht wird es auch in Zukunft ein zentrales Anliegen sein, die Entwicklung des Rechts gerade in diesem Bereich mit seinen Erkenntnissen aus der Rechtspraxis aktiv zu begleiten. Daher werden wir auch großer Spannung und ggf. mit weiteren Hinweisen verfolgen, ob das Bundesverfassungsgericht zuerst seine Entscheidung fällt oder ob der Gesetzgeber quasi in vorauseilendem Gehorsam eine Gesetzesänderung verabschiedet.
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Hierzu Richter, in: AK-GG, Stand: 2001, Art. 6 Rn. 12 ff.
BVerfGE 92, 158 (176 ff.); Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Abs. 1 Rn. 24; Gröschner, in: Dreier, GG, 1996, Art. 6 Rn. 74.
Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 6 Rn. 79; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 1999, Art. 6 Rn. 169.
BVerfGE 84, 168 (181); 56, 363 (387 ff.); Jestaedt, in: BK-GG, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 124; zweifelnd hingegen Schumann FuR 2002, 59 (62).
Zur grundsätzlichen Erfassung der nichtehelichen Vater-KindBeziehungen durch den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG BVerfGE 79, 256 (267).
BVerfG NVwZ 2002, 849 f. = JAmt 2002, 303 (Ls.) = ZfJ 2002, 223; Gröschner, in: Dreier, GG, 1999, Art. 6 Rn. 50.
BVerfGE 68, 176 (186).
Gröschner, in: Dreier, GG. 1999, Art. 6 Rn. 50, der aber fälschlicherwei-se scheinbar davon ausgeht, hinter den Begriffen Bindung und Beziehung steckten Synonyme.
Niemeyer FuR 2001, 491 (492).
Kritisch deshalb auch Schumann FuR 2002, 59 (65 f.); Luthin FamRZ 2001, 911 (912). - Eine Verwässerung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Kindeswohlgefährdung über eine „verfassungskonforme Auslegung" des § 1666 BGB (so der Vorschlag des BGH NJW 2001, 2472 [2474] = JAmt 2002, 357 [359]) erscheint aus vielerlei Gründen abwegig.
BVerfGE 84, 168 (180); Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 6 Rn. 79; a. A. Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl. 1999, Art. 6 Rn. 8a.
Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl. 1999, Art. 6 Rn. 8c.
BVerfGE 61, 358 (381).
Zur Ableitung des grundrechtlichen Schutzes des Wohls des Kindes Jestaedt, in: BK-GG, Stand: Dez. 1995, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 33.
BVerfGE 61, 358 (375).
BVerfGE 92, 158 (178); BGH NJW 2001, 2472 (2473) = JAmt 2001, 357 (358).
Hierzu BVerfGE 61, 358 (375 f.).
BVerfGE 84, 168 (182 f.); Schmitt-Kammler, in: Sachs, 3. Aufl. 2002, Art. 6 Rn. 59; Schumann FuR 2002, 59 (65 f.).
BVerfGE 79, 203 (210 f.); 72, 155 (172); 68, 176 (188); 61, 358 (378); 37, 217 (252); Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 6 Rn. 150; zu Recht kritisch gegenüber einem suggerierten grundsätzlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis Jestaedt, in: BK-GG, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 37 f.
BVerfGE 84, 168 (183); Jestaedt, in: BK-GG, Art. 6 Abs. 2 u. 3 Rn. 124; Schumann FuR 2002, 59 (62 ff.); dies andeutend auch Niemeyer FuR 2001, 490 (491 f.).
Eine „verfassungskonforme Auslegung" des § 1666 BGB, wie ihn der BGH (NJW 2001, 2472 [2474] = JAmt 2002, 357 [359]) vorschlägt, ist unter keinen Umständen gangbar; in diesem Sinne auch Schumann FuR 2002, 59 (65 f.); Luthin FamRZ 2001, 911 (912).
Stellungnahme des VfK - Väter für Kinder e.V. - von RA Peter Koeppel
Herr Präsident, Hohes Gericht
Verbindlichen Dank für das dem Verein gewährte Rederecht. Lassen Sie mich sogleich medias in res gehen:
Es geht dem Verein VÄTER FÜR KINDER weniger um Rechte von unverheirateten Vätern, sondern um die Rechte der betroffenen Kinder! Wir sind der eindeutigen Rechtsauffassung,
dass ein jedes Kind ohne Ansehung der Geburt ein Grund- wie auch Menschenrecht auf Mutter und Vater hat
und dass ein ausserehelich geborenes Kind in seiner Entwicklung nicht durch Einschränkung seiner seelischen Entwicklungsmöglichkeiten dafür „bestraft“ werden darf, dass seine Eltern nicht geheiratet haben.1
Zum Grundrecht
fasse ich mich kurz und gebe nur spezifischen Hinweis auf Art. 6 Abs. II, S. 1, wo das natürliche Recht der Eltern2 deklariert wird. Zum verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. I GG komme ich am Schluß meiner Ausführungen. Schliesslich liegt auch ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. II GG vor.3
Das Menschenrecht
des ausserehelichen Kindes auf sorgerechtliche Gleichbehandlung mit dem ehelichen Kind ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK.
Wenn der deutsche Gesetzgeber bisher dem ausserehelich geborenen Kind die Rechtswohltat der elterlichen gemeinsamen Sorge kraft Gesetz vorenthält, so verstösst dies nach Auffassung vieler Fachleute seit Jahren gegen Art. 8 EMRK. Ich verweise für viele auf Brötel4 und Ebert5.
Bei konsequenter Fortentwicklung ihrer Gedankenführung lassen sich mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) für eine gemäss Art. 8 EMRK gebotene sorgerechtliche Gleichstellung der ausserehelichen Kinder anführen. Ich nenne hier nur die EGMR-Urteile6 Marckx v. Belgien7, Keegan v. Irland8, Kroon u.a. v. Niederlande9, Elsholz v. Deutschland10 Es ist nach meiner Überzeugung davon auszugehen, dass der EGMR die Individualbeschwerde eines unverheirateten Vaters - und über solche wird heute neben der Korbacher Richtervorlage auch verhandelt - für zulässig und wegen Verstoss gegen Art. 8 i. V. m. Art. 14 EMRK als begründet ansehen würde.
Hierin bestärkt mich ein rechtsvergleichender Blick in die beiden wichtigsten westlichen EMRK-Mitgliedstaaten:
In Frankreich erhält der unverheiratete Vater automatisch neben der Mutter das Sorgerecht für das ausserehelich geborene Kind, wenn er sich innerhalb eines Jahres ab Geburt als Vater eintragen lässt; seit März 2002 auch dann, wenn er nicht mit Mutter und Kind zusammen lebt.
In Großbritannien ist in diesen Tagen das Kindschaftsrecht von 1989 dahingehend geändert worden, dass im Gegensatz zu bisher erforderlichem Antrag die Eintragung des Vaters in das Geburtenregister ohne weitere Formalitäten zum Sorgerecht neben der Mutter führt.
Im Hinblick auf die evolutiv-dynamische Rechtsprechung des EGMR kann als sehr wahrscheinlich gelten, dass wegen der neuen Rechtslage in Frankreich und Grossbritannien11 eine vergleichsweise eingeschränktere deutsche Regelung zu einer Verurteilung Deutschlands führen dürfte.12
Zusammenfassend:
Ganz kurzfristig sollten §§ 1626a u. 1672 BGB wegen Verfassungsverstoss vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und durch eine weniger stringente, durchlässigere Lösung ersetzt werden, wie dargelegt in der Stellungnahme des djb 13 .
Mittelfristig sollte in Anpassung an die dargestellte jüngste Entwicklung in Frankreich und Grossbritannien eine mit Art. 8 und 14 EMRK konforme gesetzliche Lösung durch den dazu zu beauftragenden Gesetzgeber gefunden werden.
Zu den seelischen Entwicklungsmöglichkeiten14, deren kompromisslose Einschränkung gemäss Grundgesetz Art. 6 Abs. V GG als verfassungswidrig zu bezeichnen ist, zitiere ich einige Fachleute:
Erich Fromm:
Die Entwicklung von der Mutter- zur Vaterbindung und ihre schliessliche Synthese bildet die Grundlage für seelisch-geistige Gesundheit und Reife.15
Alice Miller:
Was dem Kind in den ersten Lebensjahren passiert, schlägt unweigerlich zurück. Psychosen, Drogensucht, Kriminalität sind ein verschlüsselter Ausdruck der frühesten Erfahrungen.16
Horst Petri:
Je früher das Kind auf die Haltestrukturen des Vaters verzichten muss, umso gefährdeter ist es in seiner gesamten weiteren Entwicklung.17
Christiane Olivier:
Eine Mutter ohne Vater ist keine Möglichkeit für das Kind, und wenn das Leben sie trennt, dürfen sie nicht vergessen, dass die Kraft ihres Kindes in ihrer gegenseitigen Ergänzung beruht, die lange über die Scheidung hinaus bestehen muss.18
Ich komme zu den bekannten Bedenken konservativer Kreise, dass durch die sorgerechtliche Gleichstellung der ausserehelichen Kinder die Ehe abgewertet würde: Die jüngste politische Aussage der CDU/CSU „Familie ist da, wo Kinder sind“ scheint erstmals diese Bedenken beiseite zu schieben.19 Es geht hier nicht um den Schutz der Ehe, sondern um Schutz und Gleichstellung der ausserehelichen Kinder. Hierdurch wird mit Sicherheit kein Paar von der Ehe abgehalten, die heute aus ganz anderen Gründen von vielen Paaren nicht geschlossen wird. Es müssen endlich den ausserehelich geborenen Kindern, wie bereits vor einem halben Jahrhundert vom Verfassungsgeber in Art. 6 Abs. V GG grundrechtlich versprochen, die gleichen Entwicklungschancen eingeräumt werden.
Ich komme zum Schluss:
Im Weltbild eines Kindes nehmen Mutter- und Vaterfigur feste Plätze ein, auf die das Kind keinen anderen kommen lässt, wer es auch sei. Erlebt nun das Kind bei seinem Vater, dass es bei ihm nicht Schutz und Hilfe suchen kann, weil er nichts zu sagen hat, dann brauchen wir uns nicht zu wundern, wenn das Selbstwertgefühl des Kindes auf Dauer Schaden nimmt.
In der Verfassung ist die Gleichwertigkeit von Männern und Frauen verankert. Damit geht sie in den Erziehungsauftrag ein, der die Legitimation für die elterliche Erziehungsbefugnis darstellt. Jungen und Mädchen erfahren so die Gleichberechtigung ihrer Väter und Mütter im Laufe ihrer Sozialisation zu ebenbürtigen Mitgliedern unserer Gesellschaft.
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1 Ähnlich der damalige Bundesjustizminister Klaus Kinkel am 21.02.1991 vor dem Deutschen Bundestag: „Kinder haben keinen Einfluss auf die Lebensform ihrer Eltern, und sie dürfen dadurch auch keine Nachteile erleiden.“ vgl. auch Schwenzer, FamRZ 1985, 1202 (1209); Kropholler, AcP 185 (1985), 244 (271, 273)
2 Nach meinem Verständnis bedarf ein natürliches Recht zu seiner Geltung nicht eines zusätzlichen „staatlichen Verleihungsaktes“.
Gern verzichte ich auf die naturrechtliche Argumentation, wenn auch der VAMV fortan darauf verzichtet, ein väterliches Mitsorgerecht gegen den Willen der Mutter als einen Verstoss gegen ein sog. „Mutterrecht“ zu bezeichnen. Der VAMV möge dieses von iihm in die Diskussium eingebrachte „Mutterrecht“ doch bitte verfassungs-/positivrechtlich näher begründen.
3 Danach darf das Recht, die Elternpflicht gegenüber dem Kind wahrzunehmen, , nicht willkürlich zwischen Mutter und Vater geregelt werden. § 1626a Abs. II BGB verstösst wegen Benachteiligung des Vaters gegen Art. 3 Abs. II GG, denn der Gesetzgeber hat einseitig die Interessen der Mutter am Erhalt ihres Sorgerechts bedacht.
4 Brötel: Die Defizite im deutschen Kindschaftsrecht, gemessen an der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in Koeppel (Hrsg.): Kindschaftsrecht und Völkerrecht, Luchterhand 1996, S. 49ff. ders.: Schutz des Familienlebens, in: RabelsZ, Bd. 63 (1999), S. 580ff.
So Rauscher: Familienrecht, Heidelberg 2001, S. 33, Rz. 46
5 Kurt Ebert: Zur Konfiguration (Konfrontation?) von innerstaatlichem Recht und Völkerrecht in der aktuellen deutschen Familienrechtslage, in FamRZ 1994, 273ff.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 74, 358 (370), u.a. sind „bei der Auslegung des Grundgesetzes ... auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen will (Art. EMRK). Deshalb dient in soweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.“
7 Marckx v. Belgien, Urteil vom 13.06.1979, NJW 1979, 2449
8 Keegan v. Irland, Urteil vom 26.05.1994, FamRZ 1995, 110 = NJW 1995, 2153
9 Kroon u.a. v. Nederlande, Urteil vom 27.10 1994,
10 Elsholz v. Deutschland, Urteil vom 13.07.2000, DAVorm 2000, 679
11 eine Reihe weiterer europäischer Staaten kennt schon länger keine wesentliche sorgerechtliche Unterscheidung der Kinder nach Geburt; vgl. dazu Dopffel (Hrsg.): Kindschaftsrecht im Wandel, Tübingen 1994 . – Dopffel merkt zusammenfassend (S. 600) sehr kritisch an: „Offenbar muss man bis heute speziell für nichteheliche Kinder mit der Möglichkeit rechnen, dass der Vater dem Kind kein ernstliches Interesse entgegenbringt. Eine Beteiligung des Vaters am Sorgerecht wirkt dann als unnütze Komplikation und Belastung der Mutter.“ – Und weiter: „Ein starkes Indiz für Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind ist natürlich das Bestreiten der Vaterschaft.“ – Es ist exakt dieser unzulässig verallgemeinernde und diskriminierende Schluss von einer nicht näher erfassten Zahl solcher schlechten und zu Recht zu disqualifizierenden Väter auf die ständig wachsende Zahl von Vätern, die nach Beobachtung nicht nur unseres Vereins ihren Lebenssinn in gelebter Vaterschaft sehen und unsäglich unter dem sorgerechtlichen Ausschluss leiden, welcher bis heute die sorgerechtliche Gleichstellung der Kinder verhindert.
12 Im Gegensatz zu unserer Stellungnahme vom 28.05.2001 kann ich mir auch nicht mehr vorstellen, daß es zur Vermeidung einer Verurteilung Deutschlands durch den EGMR ausreicht, wenn § 1626a BGB dadurch etwas durchlässiger gemacht würde, in dem einem vom mütterlichen Vetorecht betroffenen Vater eine familiengerichtliche Klagemöglichkeit eingeräumt wird, über die der Familienrichter im Einzelfall nach Kindeswohlprüfung zu entscheiden hätte.
Dem Einwand, dass dann auch Väter von Kindern, die aus einem sog. One-Night-Stand hervorgegangen sind, automatisch Mitsorgerecht bekommen würden und dies dem Kindeswohl widerspreche, ist zu begegnen: Der französische und britische Gesetzgeber haben sich mit Sicherheit auch mit diesem Problem beschäftigt, da sie dem Wohl der Kinder ihres Landes genauso verpflichtet sind. Im übrigen kann einem solchen Vater nicht a priori abgesprochen werden, dass er sich zu einem fürsorglichen, liebevollen Vater entwickeln kann. – Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass „Erzeuger“, die sich „vor der Vaterschaft drücken und aus dem Staub machen“, hinterher sich in die Sorge der Mutter einmischen; ausserdem könnte ihnen das Familiengericht ja bei auftretenden Problemen schnell die Mitsorge entziehen.
13 Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (djb) vom 10.08.2001, II. 2. a) Verstoss von §§ 2626a, 1672 BGB gegen Art. 6 Abs. 2 GG und II. 2 b) Verstoss von §§ 1626a, 1672 BGB gegen Art. 6 Abs. 5 GG
14 unser Verein beschäftigt sich intensiv mit den psychologischen/seelischen Aspekten des Kindschaftsrechts (siehe www.vaeterfuerkinder.de/psycho.htm). – Der Unterfertigte hat sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme ausführlich mit anerkannten Entwicklungspsychologen beraten
15 Erich Fromm: Die Kunst des Liebens; neue übers. Ausg. Ullstein Materialien 1980, S. 56
16 Alice Miller: Am Anfang war Erziehung (1983)
17 Horst Petri: Das Drama der Vaterentbehrung; in Frühe Kindheit , Zeitschrift der Deutschen Liga für das Kind, Heft 3/02, S. 5 ff. (6); vgl. auch www.vaeterfuerkinder.de/petri.htm
18 Christiane Olivier: Die Söhne des Orerst (1997), S. 87 – Selbstverständlich gilt diese kluge Sentenz der französischen Psychoanalytikerin nicht nur für eheliche (=Scheidungs-)Kinder; vgl. auch: www.vaeterfuerkinder.de/orest.htm
19 Der italienische Menschenrechtler Fernando Volio definierte die Kenfamilie: „A group, consisting of two adults of different sexes and their descendants.“; in: Louis Henkin (Hrsg.): The International Bill of Rights, New York (ohne Jahr)
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Stellungnahme des Klägervertreters - von Herrn RA Rixe, Fachanwalt für Familienrecht, Bielefeld
Im Fall der Beschwerdeführer betreuten die nicht verheirateten Eltern ihr Kind seit seiner Geburt im Jahre 1993 gemeinsam. Auch nach ihrer Trennung drei Jahre später führten sie ihre Erziehungsgemeinschaft fort, indem sie das Kind abwechselnd betreuten.
Am 1.7.1998 trat das Kindschaftsrechtsreformgesetz in Kraft, das vor allem die rechtlichen Unterschiede zwischen außerehelichen und ehelichen Kindern so weit wie möglich beseitigen wollte. Es eröffnete deshalb nicht verheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts auf Grund von Sorgeerklärungen. Der Kindesvater gab daraufhin eine solche Erklärung ab, der die Mutter nicht zustimmte.
Die vom Kindesvater angerufenen Gerichte, insbesondere auch der Bundesgerichtshof, hielten das gesetzliche Vetorecht der Mutter im Ergebnis für verfassungsgemäß.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt die gesetzliche Regelung jedoch gegen das Elternrecht des Kindesvaters und das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Denn sie ermöglicht keine gerichtliche Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall und erschwert deshalb den Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht unverhältnismäßig. Darüber hinaus sind die Gleichheitsrechte von Vater und Kind verletzt, weil trotz vergleichbarer sozialer Lage weiterhin unterschiedliche Sorgerechtsregelungen für verheiratete und nicht verheiratete Eltern und deren Kinder bestehen.
Die Verfassungswidrigkeit des Vetorechts der Mutter lässt sich nach Auffassung der Beschwerdeführer bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG herleiten.
I. Art. 6 II , 2 I i.V. m. 1 I GG
Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich auch der nicht verheiratete Vater auf das Elterngrundrecht berufen. Danach steht den Eltern die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam zu, die vom Gesetzgeber auszugestalten und rechtlich abzusichern ist. Dem entspricht das Recht des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Eltern als Ausfluss seines Persönlichkeitsrechts. Fehlt ein Mindestmaß an Übereinstimmung unter den Eltern, kann der Gesetzgeber eine Alleinsorge nach Kindeswohlgrundsätzen vorsehen.
Die alleinige Dispositionsbefugnis der Mutter über das gemeinsame Sorgerecht dient jedoch nicht dem Kindeswohl, sondern beeinträchtigt dieses erheblich.
Der Gesetzgeber und die angefochtene Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen den Ausschluss einer gerichtlichen Entscheidung über das Kindeswohl mit folgenden Erwägungen:
Ein gegen den Willen der Mutter angestrebtes gemeinsames Sorgerecht sei vielfach mit Konflikten verbunden, so dass regelmäßig die notwendige Übereinstimmung fehle. Die Konflikte der Eltern würden in diesen Fällen auch auf dem Rücken der Kinder ausgetragen.
Diese Begründung ist jedoch nicht tragfähig und steht mit der Rechtsprechung des BVerfG offensichtlich nicht in Einklang.
Zunächst ist die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts durch die Kindesmutter kein unwiderlegliches Anzeichen dafür, dass ein Mindestkonsens unter den Eltern fehlt. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Eltern ihre Erziehungsgemeinschaft auch nach Trennung fortgesetzt haben und ihr Konsens deutlich über ein Mindestmaß an Übereinstimmung hinausgeht. Das gemeinsame Sorgerecht ist hier zweifelsfrei die dem Kindeswohl am besten dienende Regelung.
Weiterhin ist das Vetorecht der Mutter eine Entscheidungsbefugnis ohne Kindeswohlbindung. Gerade im Fall der Trennung liegt es nahe, daß die rechtliche Gemeinsamkeit auch aus Bequemlichkeit oder eigennützigen Motiven verweigert wird.
Demgegenüber hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz für eheliche Kinder gerade die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts auch gegen den Willen eines Elternteils vorgesehen, so dass diesem kein Vetorecht zukommt. Die Begleitforschung zur Kindschaftsreform hat ergeben, dass sich diese Vorschrift in der Praxis bewährt hat. Es ist nicht zu vermehrten Umgangsstreitigkeiten oder Sorgerechtsabänderungsanträgen gekommen.
Schließlich widersprechen die gesetzgeberischen Erwägungen zum Vetorecht der nicht verheirateten Mutter auch den Feststellungen des Senats in seiner Entscheidung vom 7.5. 1991, in der er u. a. ausführt, dass die Bindungen des Kindes an die Eltern nach deren Trennung berücksichtigt werden müssten. Im Streitfall der Eltern müsse eine Sorgerechtsregelung getroffen werden, die der konkreten Situation Rechnung trage. Schließlich seien typisierende Regelungen bei intensiven Grundrechtseingriffen wie dem vorliegenden nicht zulässig.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der starken Stellung der Mutter will der Bundesgerichtshof allerdings durch eine verfassungskonforme Auslegung der Kinderschutzvorschrift des § 1666 BGB Rechnung tragen. Es müsse bei der Frage der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge auch geprüft werden, ob die Mutter das Elternrecht des Vaters angemessen zur Geltung bringe. Im konkreten Fall verneinte der Bundesgerichtshof jedoch eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Mutter.
Diese Erwägungen zeigen, dass auch bei einer verfassungskonformen Auslegung die Hürden so hoch sind, dass dem Kindesvater der Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht praktisch verwehrt wird. Die gleichwertige Teilhabe des Vaters an der Pflege und Erziehung des Kindes bleibt deshalb ohne rechtliche Absicherung.
Im übrigen ist die Kinderschutzvorschrift des § 1666 BGB auch generell nicht zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs im Elternkonflikt geeignet.
Deshalb sind im vorliegenden Fall das Elternrecht und das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt.
II. Art. 6 V, 3 I, II GG
Darüber hinaus liegt auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG vor, der eine Gleichstellung von ehelichen und außerehelichen Kindern fordert. Die soziale Situation des Kindes im vorliegenden Fall ist vergleichbar mit der eines ehelichen Kindes, dessen Eltern sich trennen. Seine Entwicklungschancen sind jedoch erheblich vermindert, da seine Beziehung zum Vater sowohl beim Zusammenleben der Eltern als auch bei deren Getrenntleben nicht wie bei ehelichen Kindern rechtlich abgesichert ist. Rechtfertigende Gründe bestehen dafür wie dargelegt nicht.
Deshalb liegt auch eine Benachteiligung des Kindesvaters im Verhältnis zu verheirateten Vätern vor, ohne dass dafür gewichtige Gründe erkennbar sind.
Schließlich besteht eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Kindesvaters gegenüber der Mutter des Kindes , da sie wegen fehlender gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit sorgerechtlich besser gestellt ist.
III. Konsequenzen
Aus Sicht der Beschwerdeführer sind aus diesen Befunden folgende verfassungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen:
Der Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht ist wie bei ehelichen Kindern auszugestalten. Darüber hinaus ist zusammenlebenden Eltern kraft Gesetzes ein gemeinsames Sorgerecht zuzuerkennen.
Das BVerfG ist aufgerufen, eine der noch bestehenden wesentlichen Diskriminierungen außerehelicher Kinder zu beseitigen und ihrem Anspruch auf Pflege und Erziehung durch beide Eltern Wirksamkeit zu verschaffen.
Dienstag 19. November 2002, 16:49 Uhr
Ledige Väter kämpfen um ihre Kinder
Frankfurt/Main (AP) Seine Vaterrolle hat sich Walter Weiß gewiss anders vorgestellt: Als seine Freundin vor zweieinhalb Jahren eine Tochter zur Welt brachte, waren die beiden schon getrennt. Es folgte der Prozess um das Umgangsrecht. In den folgenden zwei Jahren durfte Weiß sein einziges Kind gerade 20 Stunden lang sehen. Inzwischen sind es zwei Stunden pro Monat.
Gleichzeitig zahlte der 44-jährige Politologe 28.000 Mark Unterhalt an seine Ex-Freundin. Einen Sorgerechtsprozess wollte Weiß, der seinen richtigen Namen nicht veröffentlicht haben will, gar nicht erst vom Zaun brechen, «weil die Rechtslage aussichtslos ist», wie er beteuert.
Väter wie Weiß hoffen jetzt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die obersten Richter verhandeln seit Dienstag über eine Reform des Sorgerechts, das seine jetzige Form nach der Kindschaftsrechtsreform 1998 erhielt. In Paragraf 1626 des BGB ist festgelegt, dass unverheiratete Eltern nur dann ein gemeinsames Sorgerecht ausüben können, wenn sie dies gemeinsam beantragen. Tun sie das nicht, erhält die Mutter in jedem Fall das Sorgerecht. Gegen ihren Willen ist ein Entzug dieses Rechts nicht möglich - es sei denn, ein Gericht sieht das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet.
Befürworter einer weiteren Reform monieren auch, dass die Hürden für einen Entzug der mütterlichen Sorge zu hoch sind. «Da muss eine Mutter ihr Kind schon im Kleiderschrank verhungern lassen», formulierte einst drastisch der prominente Familienrichter Siegfried Willutzki. Grund für die Rechtslage ist laut Willutzki, dass uneheliche Kinder möglicherweise «Ergebnisse einer flüchtigen Beziehung» sind.
Doch auch Fälle wie der von Walter Weiß sind nach Ansicht des Vereins «Väteraufbruch für Kinder» Argument für eine Gesetzesänderung. Der Verein beruft sich auf das Grundgesetz, wenn er fordert, dass die gemeinsame elterliche Sorge Regelfall auch für nichteheliche Kinder werden soll. Denn in Artikel 6 der Verfassung steht, dass unehelichen Kindern «die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung» wie den ehelichen Kindern zu schaffen sind. Das BGB, so der Verein, stempelt uneheliche Väter zu Vätern zweiter Klasse. Gleichzeitig würden Mütter, die den Vater aus dem Leben der Kinder verdrängen wollten, in ihrer Absicht bestärkt.
Gegner einer Gesetzesänderung betonen dagegen, dass Kinder höchstens eine verlässliche Bezugsperson brauchen. Ein gemeinsames Sorgerecht dürfe nur dann in Frage kommen, wenn sich die Eltern auch darüber einig seien, sagt Edith Schwab vom Verein alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV). Denn sonst, so die VAMV-Argumentation, drohen andauernde Familienrechtsstreite.
Ein Argument, das auch der betroffene Vater Weiß zu spüren bekam: In seinem Fall hatte das Kölner Oberlandesgericht erklärt, dass die Zerstrittenheit der Eltern weiteren Umgang verbiete. Dabei hätten er und seine Ex-Freundin gar keinen Kontakt mehr: «Streit kann man wunderbar inszenieren», beklagt Weiß.
Die -Vorsitzende Schwab betont dennoch, dass die deutschen Gerichte «sehr väterfreundlich» seien. Genau das bezweifelt dagegen der Düsseldorfer Fachanwalt Alexander Heumann. Der Familienrechtsexperte kennt zahlreiche Fälle, in denen Kinder nicht zu ihren Vätern kommen, obwohl diese eindeutig die besseren Bezugsperson wären, «weil die Mütter teilweise ganz schön durch den Wind sind». Zu der Verhandlung in Karlsruhe habe es kommen müssen - schließlich heirateten immer weniger Paare, erklärt Heumann. Ob die Verfassungsrichter sich aber zu einer Reform durchringen, bezweifelt er angesichts der herrschenden Meinung bei Familienrichtern und Fachleuten. Schon in Jugendämtern werde ledige Eltern vom gemeinsamen Sorgerecht abgeraten, kritisiert er.
Walter Weiß hat die Hoffnung auf mehr Einfluss auf das Leben seiner Tochter denn auch weitgehend aufgegeben. «Männer gelten in Deutschland als nicht hinreichend geeignet, um Kinder zu erziehen», sagt er resigniert. Ein positives Urteil in Karlsruhe hat für ihn nur einen symbolischen Wert.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 20/00 und 1 BvR 933/01
Quellle: http://de.news.yahoo.com/021119/12/32rth.html
http://www.vamv-bundesverband.de/
Väternotruf:
Einer der klagenden Väter ist Christian Gampert Herausgeber des "Kursbuch Väter" und Autor bei der "Zeit".
Deutschland - Andauernde Menschenrechtsverletzungen gegen nichtverheiratete Väter und ihre Kinder.
Bundesregierung und Bundestag billigen durch Untätigkeit die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und schieben dem Bundesverfassungsgericht die Verantwortung zu.
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Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht
Bundestagsdrucksache 14/6013 vom 10.5.2001
Aktenzeichen Bundesverfassungsgericht 1 BvL 20/99
Art: Verfassungsrechtliche Prüfung
Gegenstand:
ob es mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Artikel 6 Abs. 5 GG vereinbar ist, dass gemäß §§ 1626a, 1672 BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, nach der Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu verweigert
1 BvR 1028/99
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Korbach vom 16. August 1999 (7 F 10/99 SO) des Herrn P. H., Hamburg,
Verfassungsbeschwerden
gegen § 1 626a BGB, eingeführt durch das
Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
(BGBl. 1 S. 2942)
1 BvR 1248/99
des Herrn A. K., Bad Karlshafen,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 1999 — 7 UF 203/99 —,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 22. März 1999—5 F 51/99—,
2. mittelbar gegen
§ 1626a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB
1 BvR 1805/00
des Herrn M. A., Wörth,
gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 — 1 UF 66/00 —,
b) das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. November 1999 —266 F 1848/99
— des Herrn P.S., Melsungen,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 2000—2 UF 55/00—,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Northeim vom 8. März 2000— 8 F 254/99 —
2. mittelbar gegen
§ 1626a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB betr.: Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 GG sowie Artikel 3 GG im Zusammenhang mit der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch §§ 1626a, 1672 BGB
Man kann nur allen nichtverheirateten Vätern, die sich in angemessener Weise um ihre Kinder kümmern, empfehlen, ebenfalls einen Antrag auf Gemeinsame Elterliche Sorge beim zuständigen Amtsgericht einzureichen und bei Ablehnung des Antrag Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.
Informationen über von Ihnen eingereichte Anträge können Sie uns gerne zusenden:
Verfassungsbeschwerde wegen Väter und ihre nichtehelichen Kinder diskriminierenden Schandparagrafen 1626a BGB
Hallo,
inzwischen habe ich Nachricht vom BVG. Anhängig sind
- Normenkontrollverfahren 1 BvL 20/99 auf Grund Vorlagebeschluss des AG
Korbach v. 16.08.99 - 7 F 10/99 SO -
Verfassungsbeschwerden:
- 1 BvR 1248/99
- 1 BvR 1805/00
- 1 BvR 2059/00
gerichtet unmittelbar gegen Entscheidungen der OLGs Hamm, Düsseldorf, Braunschweig, gegen die vorangegangenen Entscheidungen der AGs und mittelbar gegen § 1626 a Abs. 2 und § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Genaue Entscheidungstermine sind nicht abzusehen.
Ich habe jetzt in meinem Antrag auf Gemeinsames Sorgerecht ebenfalls die Prüfung der Verfassungskonformität des § 1626 a beantragt.
Dies sollten wir jetzt massenhaft tun!
Herzliche Grüße
Franzjörg, 3.1.2002
Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht
Amtsgericht Korbach, Beschluß vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in "FamRZ" 23/99, S.II
"Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung verweigert."
Vorlagenbeschluss an das Bundesverfassungsgericht 1 Bvl 20/99 von Antonio Gimbernat Jonas, Richter am Amtsgericht Korbach
Amtsgericht Groß Gerau - GG Art. 100; BGB 1626 a (FamG. Vorlagebeschluss v. 8.12.1999 - 71 F 710/99 (ausführlich in FamRZ 10/2000)
"§1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet."
"Zeuger der Anklage
Noch immer bleibt unehelichen Kinder der Vater vorenthalten, wenn die Mutter dies will. Jetzt entscheidet Karlsruhe"
Christine Brinck über die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beim Sorgerecht.
"Die Zeit", 28.11.2002, S. 5
Den Bock abgeschossen. Ganz Karlsruhe steht kopf.
"Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf den antragstellenden Elternteil."
Bundesgerichtshof, XII. Zivilsenat, Beschluss vom 29.9.1999 - XII ZB3/99 (OLG Stuttgart)
veröffentlicht in "FamRZ", 1999, Heft 24, S. 1646-1648
Der Bundesgerichtshof hielt es für gerechtfertigt, einem Vater das Sorgerecht nach §1671 BGB "mit Rücksicht auf deren mangelnde Konsens- und Kooperationsbereitschaft", so der offizielle Begründungstext, zu entziehen.
"... weiterer allgemeiner Ausführungen etwa über den Umfang und das Maß notwendiger Kooperationsbereitschaft der Eltern im Rahmen der Sorgerechtsregelung bedürfe" es nicht, meint der BGH.
Man fragt sich, was eine solche Argumentation mit Rechtsstaatlichkeit zu tun hat, über deren Einhaltung der BGH eigentlich wachen soll. Ob hier Böcke als Gärtner arbeiten? Man sollte die Karlsruher Bevölkerung befragen, ob sie seit 1999 ein verstärktes Aufkommen von Böcken im Zentrum ihrer Stadt festgestellt haben. Wenn ja, liegt eine Erklärung auf der Hand.
"Anmerkungen zu einem Beschluß des Amtsgerichts Freiburg i. Br. - Vormundschaftsgericht - zu § 1705 Satz 1 BGB"
Heiko Melcher, Rechtsanwalt, Freiburg i.Br.
in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1995, Heft 5, S. 121-123
Anmerkung Väternotruf:
In einen Beschluss vom 04.11.1994 - 14 X 985/94 - hatte das Vormundschaftsgericht Freiburg im Breisgau ein Sorgerechtsverfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob §1705 Satz 1 BGB - mit dem es nichtverheirateten Eltern verwehrt wurde, trotz übereinstimmenden Willen die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu begründen - mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Grundgesetz unvereinbar ist. Dass das Vormundschaftsgericht Freiburg hier eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht eingebracht hat, ist dem dortigen Richter hoch zu danken. Viele Tausend andere Richter haben bis dahin keine Veranlassung gesehen, gleiches zu tun. Zu danken ist sicher auch dem Rechtsanwalt Heiko Melcher, der wie man annehmen kann, die beiden Eltern in diesem Verfahren rechtlich begleitet hat.
Dass ein Gericht der 1. Instanz so eine Frage dem Bundesverfassungsgericht überhaupt vorlegen musste, zeigt wie ausgrenzend das damalige Familienrecht gestaltet war, in dem nichtverheiratete Eltern gegenüber verheirateten Eltern als Menschen zweiter Klasse galten. Dass sich dieser Zustand letztlich bis zum 1. Juli 1998 halten konnte war auch ganz maßgeblich vom Bundesverfassungsgericht zu verantworten, das bis zur Vorlage des Vormundschaftsgerichts Freiburg in seiner ständigen Rechtsprechung die Diskriminierung nichtverheirateter Eltern für rechtens erklärte. Der Gesetzgeber führte am 1. Juli 1998 die Möglichkeit der Herstellung der gemeinsamen Sorge nichtverheiratete Eltern ins BGB ein. Allerdings wurden nichtverheiratete Väter weiterhin diskriminiert, da nur die nichtverheiratete Mutter ein originäres Sorgerecht hatte und der Vater nur mit Zustimmung der Mutter die elterliche Sorge teilen sollte.
Das Bundesverfassungsgericht unter seinem Vorsitzenden Hans-Jürgen Papier zeigte 2003 abermals wes Geistes Kind es ist und dass man das Grundgesetzt so auslegen kann, wie man es gerade für sinnvoll hält. Mit Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 verkündete es die Auffassung, dass die Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.
Man muss sich da nicht wundern, wenn sich die Bundesregierung nicht an das Grundgesetz hält, wenn sich das Bundesverfassungsgericht als der angebliche Hüter des Grundgesetzes es selber auch nicht macht.