Väternotruf
Dezember 2009
03.12.2009
Pressemitteilung des Kanzlers
Kammerurteil 1
Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Horst Zaunegger, ist deutscher Staatsangehöriger, 1964 geboren, und lebt in Pulheim. Er hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde und bei beiden Eltern aufwuchs bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmäßigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Gemäß § 1626 a Absatz 2 BGB hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Das Amtsgericht Köln lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch gerichtliche Übertragung mit Zustimmung der Mutter nach § 1672 Absatz 1 erlangen können. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung im Oktober 2003.
Beide Gerichte bezogen sich auf ein Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Für Paare mit unehelichen Kindern, die sich nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten, findet die Bestimmung Anwendung.
Am 15. Dezember 2003 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Der Beschwerdeführer beklagte sich insbesondere unter Berufung auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8, dass die Anwendung von § 1626 a Absatz 2 BGB unverheiratete Väter wegen ihres Geschlechts und im Verhältnis zu geschiedenen Vätern diskriminiere.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Karel Jungwiert (Tschechien),
Rait Maruste (Estland),
Mark Villiger (Liechtenstein),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”), Richter,
Bertram Schmitt (Deutschland), Richter ad hoc
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
***
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
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1 Gemäß Artikel 43 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.
Kommentar Väternotruf:
Das muss man sich einmal vorstellen, in Deutschland fanden in der Vergangenheit staatlich betriebene Menschenrechtsverletzungen gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts und unter den Augen des von Brigitte Zypries (SPD) geleiteten Bundesjustizministeriums statt. Da hat man mit den 2003 urteilenden Richtern am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe offenbar den Bock zum Gärtner gemacht, grad so als wenn Erich Honecker Menschenrechtsbeauftragter der DDR bei den Vereinten Nationen gewesen wäre. Die 2005 bis 2009 herrschende SPD/CDU Regierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hätte die peinliche Blamage der 2003 urteilenden Verfassungsrichter verhindern können, wenn sie die notwendigen Gesetzesänderung zur Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf den Weg gebracht hätte. Doch statt dessen war SPD/CDU Tiefschlaf unter Federführung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) angesagt. Statt endlich seine Hausaufgaben zu machen, blies Frau Zypries lieber zur Jagd auf Väter, die heimlich - und völlig zu Recht - die Abstammung ihres Kindes klären wollen und widmete sich ihrem Steckenpferd dem Adoptionsrecht für die Partnerinnen lesbischer Mütter, die sogenannte Doppelmutter-ohne-Vater-Familie.
EGMR: Deutschland diskriminiert Väter nicht ehelicher Kinder beim Sorgerecht
In dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren Zaunegger/Deutschland - Nr. 22028/04 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch seine Grundsatzentscheidung vom 03.12.2009 das Recht außerehelicher Kinder auf beide Eltern gestärkt und die langjährige Diskriminierung von Vätern bei der elterlichen Sorge verurteilt.
Der Gerichtshof entschied, dass Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen Sorge nicht gegenüber Vätern und Müttern ehelicher Kinder benachteiligt werden dürfen. Die deutsche Regelung des § 1626a BGB, der die Begründung einer gemeinsamen Sorge ausschließlich vom Willen der Mutter abhängig macht, ohne zumindest ein Gerichtsverfahren zur Verfügung zu stellen, in dem das Kindeswohl ausschlaggebend ist, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Der betroffene Vater hatte das Kind gemeinsam mit der Mutter seit Geburt betreut und die Vaterschaft sogleich anerkannt. Nach Trennung einigten sich die Eltern auf ein umfangreiches Umgangsrecht. Die Mutter lehnte aber eine gemeinsame Sorge ab.
Das Urteil wird nach drei Monaten rechtskräftig, wenn keine der Parteien die Große Kammer des Gerichtshofs anruft. Dann ist Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die die vom Gerichtshof beanstandete Diskriminierung beendet. Aus der Befolgungspflicht des Art. 46 EMRK ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verurteilte Staat auch weitere Verletzungen der Konvention in Parallelfällen verhindern muss.
Angesichts des auch vom BVerfG anerkannten Rechts aller Kinder auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern sollte sich der Gesetzgeber aber nicht auf die im politischen Raum bisher diskutierte Minnimalregelung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung der Mutter beschränken, sondern sich am herrschenden Standard in Europa orientieren, nach dem die gemeinsame Sorge für außerehelich geborene Kinder automatisch ab Feststehen der Vaterschaft eintritt. Ansonsten wird Deutschland weiterhin das Schlusslicht der europäischen Rechtsentwicklung bilden.
•Urteil des EGMR vom 3.12.2009 (in Englisch)
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=859047&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl
•Pressemitteilung des EGMR vom 3.12.2009 (in Deutsch)
http://www.baltesundrixe.de/index.php?option=com_content&task=view&id=70&Itemid=67
Das Sorgerecht für Väter muss Regelfall werden
Bettina Röhl
von Bettina Röhl, Journalistin und Publizistin
04.12.2009 - 10.57 Uhr
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof kippt, vollkommen zu Recht, das furchtbare „Leiturteil“ des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2003 betreffs des väterlichen Sorgerechts. Jetzt sollte die Regierung konsequent sein und ein generelles Sorgerecht auch für ledige Väter beschließen.
Im Januar 2003 urteilten die Karlsruher Richter, möglicherweise etwas sehr selbstherrlich, dass nicht verheiratete Väter, die in Deutschland fast 50 Prozent aller Väter ausmachen, ein Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter bekommen könnten. (Siehe hierzu den Artikel der Autorin „Elternteil 2. Klasse, Ein Urteil stuft den Vater zum Elternteil zweiter Klasse herab.“ vom 8.2.2003 Magdeburger Volksstimme )
Ein väterliches Sorgerecht sui generis zum Wohle des Kindes, erkannte das Bundesverfassungsgericht, gäbe es nicht. Zeitgeistige matriarchalische, feministische Grundeinstellungen des Bundesverfassungsgerichtes überwogen offenbar.
So nicht!, sagt jetzt der europäische Menschenrechtsgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht, und man ist geneigt hinzuzufügen, dass es gut ist dass das Bundesverfassungsgericht ein paar Niederlagen spürt. Und dies ist eine empfindliche Niederlage für das höchste deutsche Gericht.
Die Karlsruher Richter minimieren permanent das uralte Rechtsinstitut der Ehe, das die Menschheit seit 20 000 Jahren begleitet, und andererseits lässt das Bundesverfassungsgericht die geltende Rechtslage, die kaum dem Grundgesetz entsprechen dürfte, bestehen.
Die Mutter bekommt das Sorgerecht, der Vater die Unterhaltspflicht
Bekommt ein nicht verheiratetes Paar ein Kind, trägt das Kind den Namen der Mutter und die Mutter hat das alleinige Sorgerecht und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Vater ist zwar ab sofort unterhaltsverpflichtet, aber frei von Vaterschaftsrechten: kein Sorgerecht, kein Aufenthaltsbestimmungsrecht, nichts. Und das hat die Justiz in Deutschland, man muss wohl zynisch sagen, genussvoll, zeitgeistig und gnadenlos, in diesem Sinne entschieden.
Das Kind, um dessen Wohl es angeblich allen geht, und dem das Gesetz seit eh und je zwecks Unterhalt auch notfalls fiktive Väter als Unterhaltszahler zuordnet, wird vom Gesetz in dem beschriebenen Fall, dass ein Paar zusammenlebend in eheähnlicher Gemeinschaft ein Kind bekommt, vaterlos gestellt, vom Unterhalt abgesehen.
Was Unterhalt angeht, ist der Staat schnell bei der Hand. Da wird notfalls ein „Vater“ aus einer Gruppe von Vätern zum Zahlvater gemacht, wenn er denn (nach Aussage der Mutter) der Frau im Empfängniszeitraum „beigewohnt“ hat.
Der Trauschein entscheidet also im Zeitpunkt der Geburt darüber, ob ein Kind einen wirklichen, einen sorgeberechtigten Vater hat. Und das wird mit allerlei Mutterbrimborium begründet: Das Kind hätte die engere Beziehung zur Mutter, zumindest am Anfang und so weiter und so sofort und die Mutter, und die Mutter und die Mutter!
Und die Mutter und die Mutter und die Mutter...
Ein Neugeborenes, so wird andererseits behauptet, wenn‘s um politische Ideologien geht, hätte überhaupt keine Bindung zu den leiblichen Eltern. Jeder neugeborene Mensch müsste seine Beziehung zu irgendwelchen Erwachsenen neu aufnehmen und das könnten dann auch, mehr oder weniger bedeutungslos, die leiblichen Eltern sein, zu denen die Beziehung aufgenommen wird. Ansonsten gibt’s ja das seit 68er-Tagen berühmt-berüchtigte Modell der Bezugsperson.
Aber zur Mutter, so das Bundesverfassungsgericht 2003, muss das Kind dann (plötzlich) keine interaktive Beziehung aufnehmen, sondern eine quasi native Beziehung nur noch fortführen.
Wenn im Beispielsfall das nicht verheiratete Paar zum Standesamt geht (nicht um zu heiraten, sondern nur zur Namensregelung) und sagt, das gemeinsame Kind soll den Namen des Vaters tragen, dann heißt dieses Kind nach dem Vater, auch das Erbrecht richtet sich nicht mehr nach dem Recht des nicht ehelichen Kindes, aber auch dieser Vater, nach dem das Kind inzwischen sogar heißt, ist nicht sorgeberechtigt, ist nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigt, weil er nicht vor der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war.
Der Vater kriegt das Sorgerecht nur, wenn die Mutter dies will
Erst wenn die Mutter sich bequemt gemeinsam mit dem Vater zum Jugendamt zu gehen, und ähnlich wie vor einem Notar gemeinsam mit dem Vater erklärt, dass man fortan ein gemeinsames Sorgerecht haben möchte, wird der nicht verheiratete Vater dem verheirateten Vater gleich gestellt und zum vollwertig sorgeberechtigten Vater, der auch mit über das Aufenthaltsrecht bestimmt.
Der Trauschein entscheidet in Deutschland trotz dem entwerteten Rechtsinstitut Ehe über die Rechtsstellung des Vaters. Das soll zum Wohle des Kindes, das am liebsten Vater und Mutter hätte, korrekt sein?
So wie man im Scheidungsfall über das Sorgerecht zu streiten hat, könnte es stattdessem auch bei der Geburt vonstatten gehen. Vater und Mutter wären dann unabhängig vom Trauschein gemeinsam sorgeberechtigt und jeder könnte, wenn die Umstände entsprechend sind, eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung beantragen.
Dem Kindeswohl dient allein die gesetzliche Regelung erst einmal Vater und Mutter als voll sorgeberechtigte Eltern zu haben, die sich gegebenenfalls unglücklicherweise dann über die Sorge streiten, anstatt umgekehrt, dass das nicht ehelich geborene Kind ohne sorgenberechtigten Vater geboren wird und mit einem Vater, dem das Bundesverfassungsgericht auch noch das Sorgerecht als abhängig von der Zustimmung der Mutter beschnitten hat.
Das Bundesverfassungsgericht machte einen Systemfehler
Rechtstechnisch gesehen ist eigentlich das Schlimme, dass das Bundesverfassungsgericht einen juristischen Systemfehler gemacht hat, in dem es nicht homogen einheitlich entschied. Wer die Ehe entwertet kann nicht gleichzeitig die Ehe, unabhängig ob gut oder schlecht, zu einer faktischen Gestaltungsgröße der Rechtslage des neugeborenen Kindes machen.
Natürlich schwingt beim Bundesverfassungsgericht mit, dass die Mutter irgendwie der bessere Elternteil sei. Das machen ja große Teile des Feminismus auch glauben und das setzt sich ja auch fort in einem herrschenden Gesellschaftsbild von der aus sich heraus moralisch besseren Frau gegenüber dem böseren Mann.
Bei genauerer Betrachtung ist die Straßburger Entscheidung ein gewaltiger Schlag ins Kontor des Bundesverfassungsgerichtes und entsprechend schnell hat die neue Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger postwendend auch angekündigt zu reagieren und die deutsche Gesetzeslage zu ändern, zu Gunsten der Väter.
Mächtiger Schlag ins Kontor des Bundesverfassungsgerichtes
Die Ministerin will noch Gutachten abwarten, betreff die Praxis der Gerichte. Allerdings: es scheint kaum etwas problematischer zu sein als Gutachten über gerichtliche Praxis im Bereich ideologisch und zeitgeistig besetzter Themen.
Väter sind von der deutschen Rechtsprechung bemakelt und getriezt worden, von männlichen und weiblichen Richtern aus vielleicht unterschiedlichen Motivlagen heraus gleichermaßen: zahlen durften Väter immer, das ist demütigend in der Rechtspraxis. Immer zahlen, aber Kontakt zum Kind nur, wenn’s Mutter, Gericht und Jugendamt genehm ist. Das ist furchtbar. Und es ist eigenartig, dass das „Leiturteil“ des Bundesverfassungsgerichtes aus 2003 im Prinzip den Vater zum Elternteil 2. Klasse gemacht hat, das von der Mutter dominiert und domestiziert wird. So geht es nicht und deswegen ist es außerordentlich begrüßenswert, dass hier dem Bundesverfassungsgericht eine schallende Ohrfeige verpasst wurde.
Immerhin, es geht um das Kindeswohl und für das Kind sind – das weiß die Menschheit schon seit Jahrtausenden, ohne dass es Psychowissenschaften gab – Vater und Mutter gleichermaßen wichtig. Eine Präferenz zu Gunsten der Mutter gibt es aus Kindersicht schlechterdings nicht. Jede andere Behauptung ist pure Ideologie.
Väter werden bisher systematisch von ihren Kindern entfernt
Das es mehr gute Mütter und mehr schlechte Väter gäbe, ist ein großer Quatsch. Die Beweislast für eine derart absurde, aber im Zeitgeist liegende Tendenz liegt gewiss nicht bei denjenigen, die einem Kind nach Möglichkeit Mutter und Vater wünschen und ermöglichen möchten.
Das Urteil aus Strassburg ist auch eine schallende Ohrfeige ins Gesicht der Gutachtergilde und auch ins Gesicht der Jugendämter, wo man der bisherigen deutschen Rechtslage entsprechend eine Mutterpräferenz gnadenlos administrierte.
Statt einem Menschen, gerade zum Zeitpunkt seiner Geburt, von Seiten des Rechtssystems her alles zu schenken was dem Kind Mutter und Vater geben kann, werden Väter systematisch in Deutschland vom Kind entfernt. Und damit wird im Übrigen auch in der Empfindungslage der Kinder eine falsche Weichenstellung vorgenommen.
Eididei, willst Du auch zu Deinem Pappi? Oder willst Du lieber bei Deiner lieben, lieben Mami bleiben? Was soll ein Kind auf diese Frage antworten?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 war eine hässliche Entscheidung. Immerhin hat jeder Mensch Mutter und Vater und alle anderen Ideen, die es dank neuerer Biotechnik gibt, sollten tunlichst in der Versenkung verschwinden.
Der bemakelte Vater
Wer das Thema ein bisschen sensibler betrachtet, kommt um die Feststellung nicht herum, dass Väterlichkeit, Vatersein, Männlichkeit, Virilität, Testosteron, Aggression einen „rechten“ Makel haben und die entsprechenden mütterlichen Merkmale einen politisch gleichsam „linken“ Touch haben, um es einmal so auszudrücken.
In Wahrheit steckt hinter der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht eine nicht unerhebliche Fehleinschätzung der rechtlichen Wirklichkeit. Sicher lag es dem Bundesverfassungsgericht fern Väter zu bemakeln. In der Rechtswirklichkeit wirkte sich die von Straßburg jetzt kassierte Entscheidung so aus. Die gesellschaftliche Wirklichkeit darf man nicht ignorieren.
Auch hier ist der Hinweis angebracht, dass die vom Bundesverfassungsgericht gestaltete mindere Rechtsstellung des Vaters überhaupt nichts mit der sonst gefahrenen Familienpolitik zu tun hat, die darauf gerichtet war und ist, dass Paaren das Kinderkriegen nahe gelegt wird.
Die Verböserung der Hälfte der Menschheit, der Männer, durch die Verböserung der Väter ist jetzt vom Straßburger Menschenrechtsgerichtshof korrigiert worden und das ist gut so. Und das korrigiert auch ein selbstüberzogenes Mutterbewußtsein, das in modernen Zeiten eigentlich ganz deplaziert bei vielen Müttern zu beobachten ist.
Mit der Degradierung der Väter zu Elternteilen zweiter Klasse hatte das Bundesverfassungsgericht im Zweifel Streitigkeiten zwischen den Eltern geschürt. Es hat das Entstehen eingebildeter Mütter und gequälter Väter befördert. Und das kann nicht zum Wohl des Kindes sein.
Das Entstehen eingebildeter Mütter und gequälter Väter
Das Ganze ist kein Ruhmesblatt der Justiz, auch nicht der früheren Justizministerin Brigitte Zypries. Auch die inzwischen etwas geänderte Regelung und Handhabung von Vaterschaftstests muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Väter, die nicht die Väter sind und dementsprechend auch nicht Unterhalt zahlen möchten, wurden benachteiligt und auch hier dem Wohl und Weh einer Mutter ausgesetzt.
Heimliche Vaterschaftstests, die die Wahrheit ans Licht gefördert hatten, wurden auf verfahrensrechtlicher Ebene abgebügelt. Mütter verweigerten den gehörnten Nicht-Vätern den Klarheit bringenden Test. Und den Kindern wurde zugemutet mit Vater und fiktivem Vater und ist eh alles wurscht zu leben. Hauptsache irgendein Unterhalt kommt rein. Da ist jahrelang eine ganze Rechtspraxis gnadenlos durchgezogen worden, mit immer obskureren Folgen für Väter und Nicht-Väter und für die Kinder und mit immer allmächtiger werdenden Müttern. Und mit immer mächtiger werdenden „Helfern“ und Helferorganisationen drum herum.
Von Gleichberechtigung, die das GG vorschreibt, war in diesem Lebensbereich kaum noch etwas übrig geblieben. Ein Wunder wie leidensfähig sich die Männer erwiesen haben, die sich die Köpfe eingerannt haben und die für erine neue Beziehung und neue oder wirkliche Vaterschaften weder Geld noch den Kopf frei hatten. Ein Wunder, dass bei einem solchen System einige wenige Väter immer wieder jahrelange Instanzengänge mit erheblichen Kosten auf sich genommen haben.
Väter sollten das volle Sorgerecht von Geburt ihres Kindes an bekommen, wie die Mutter
Es klingt fast klein, was jetzt der europäische Menschenrechtsgerichtshof der deutschen Justiz und dem deutschen Rechtssystem an Schularbeiten aufgegeben hat, aber es ist für die betroffenen Schicksale vieler wahrscheinlich in die Millionen gehenden Väter und Kinder und Mütter von erheblicher Bedeutung. Leutheusser-Schnarrenberger scheint dies erkannt zu haben.
Man fragt sich, warum es für diese Erkenntnis einer Entscheidung aus Straßburg bedurfte. Das Problem lag auf der Hand. Die Autorin hat hierzu schon in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes das Zutreffende gesagt ( siehe oben der Link) das jetzt die Straßburger Richter entschieden haben.
Frau Leutheusser-Schnarrenberger sollte sich für eine Regelung einsetzen, dass der nicht eheliche Vater erst einmal das volle Sorgerecht von Gesetzes wegen bekommt, egal, auch ob er mit der Mutter zusammenlebt oder nicht. Das muss der Regelfall werden. Und dann führen die Eltern die gemeinsame Sorge oder sie gehen wie im Scheidungsfall zum Familiengericht und lassen eine neue Regelung, hoffentlich zum wirklichen Wohle des Kindes, treffen.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur der von ihr avisierten Fortführung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
-------- Original-Nachricht --------
Datum: Mon, 21 Dec 2009 14:35:44 +0100
Von: Leutheusser-Schnarrenberger Sabine <sabine.leutheusser-schnarrenberger@bundestag.de>
An: "VAfK-SI@gmx.de" <VAfK-SI@gmx.de>
Betreff: AW: "Nichtehelichen"-Urteil des EGMR vom 3.12.2009, Anfrage des VAfK Siegen-Wittgenstein und der Selbsthilfegruppe "Trennungsopfer Kind - und Angehörige", Siegen
"Nichtehelichen"-Urteil des EGMR vom 3.12.2009, Anfrage des VAfK Siegen-Wittgenstein und der Selbsthilfegruppe "Trennungsopfer Kind - und Angehörige", Siegen
Sehr geehrte Damen und Herren von Väteraufbruch für Kinder e.V.,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben auf die Sorgerechtentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser hat nicht die abstrakte Gesetzeslage beurteilt, sondern einen Einzelfall. Angesichts der Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das Bundesjustizministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt mit Hochdruck führen, dabei aber sehr sorgfältig vorgehen. Das Umgangsrecht für beide Elternteile ist bereits gesetzlich vorgesehen und von der Sorgerechtsfrage unabhängig.
Die Frage, wie die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern gestaltet werden soll, beschäftigt nicht erst seit der Entscheidung des Gerichtshofes die Rechtspolitik. Bereits bei der Kindschaftsrechtsreform 1998 wurden Änderungen vorgenommen. Nicht verheiratete Eltern erhielten erstmals die Möglichkeit, eine gemeinsame Sorge zu begründen.
Im Jahre 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese geltende Rechtslage verfassungsgemäß ist. Bei dieser Entscheidung erteilte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Aufgabe, die tatsächliche gesellschaftliche und soziale Entwicklung in dieser Sache zu beobachten und zu prüfen. Diesen Auftrag, ob die Annahmen des Gesetzgebers vor der Wirklichkeit Bestand haben, prüft auch die jetzige Bundesregierung.
Das Bundesministerium der Justiz führt daher derzeit ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben durch. Das Deutsche Jugendinstitut untersucht in Zusammenarbeit mit der Ludwig-Maximilians-Universität München die tatsächliche Situation nichtehelicher Kinder, um eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung über etwaigen gesetzlichen Änderungsbedarf zu liefern. Es geht unter anderem um die Frage, wie der Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern aussieht. Insbesondere wird beobachtet, wie sich nichteheliche Lebensgemeinschaften über längere Zeiträume entwickeln. Außerdem wird untersucht, wann und warum es trotz der Möglichkeit gemeinsamer Sorge beim alleinigen Sorgerecht der Mutter bleiben muss und wann nicht. Die Ergebnisse der Studie werden für November 2010 erwartet.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bei seiner Entscheidung ausdrücklich anerkannt, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen. Dies gilt etwa in dem Fall, wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht und dies dem Kindeswohl zu schaden droht. Gerade diese stichhaltigen Gründe werden gerade erforscht. Daher müssen wir auch die Ergebnisse der Forschungsstudie einbeziehen. Das liegt vor allem im Sinne der betroffenen Kinder.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB
Bundesministerin der Justiz
Landesvorsitzende der FDP-Bayern
Postanschrift: Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Hausanschrift: Unter den Linden 50, Zi. 2.131-2.135, 10117 Berlin
Telefon: 030/ 227 75 162
Telefax: 030/ 227 76 402
www.leutheusser-schnarrenberger.de
Kommentar Väternotruf:
Wenn Frau Leutheusser-Schnarrenberger ein Prüfverfahren für Väter einführen will, ob dies es wert sind, das Sorgerecht auszuüben, dann bitte für alle Väter, also auch für die verheirateten. Und wenn man dann schon mal bundesamtlich dabei ist zu prüfen, natürlich auch die verheirateten und nichtverheirateten Mütter, denn sonst wäre schon wieder eine Verletzung des Grundgesetzes diesmal nach Artikel 3 durch die Bundesregierung festzustellen und anzuprangern:
Grundgesetz
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Neger, Neger, Schornsteinfeger
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschließt, die Eingabe eines Negers den Bundestagsfraktionen zur Kenntnis zu geben und dem Bundesjustizministerium als „Material“ zu überweisen.
Positiv hob der Ausschuss Maßnahmen des Justizministeriums hervor, die Aufschluss darüber geben sollen, ob die dem geltenden Regelungskonzept zugrunde liegenden Annahmen über die Minderwertigkeit der Neger noch Bestand haben.
Eine im März 2009 begonnene wissenschaftliche Untersuchung, die verlässliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten der Lebenssituation der Neger liefern soll, sei „dringend erforderlich“, betonten die Ausschussmitglieder.
Quelle: Rassenforschungsstation beim Bundesministerium für Negererforschung vom 16.12.2009
Petitionsausschuss: Wissenschaftliche Untersuchung zum Sorgerecht erforderlich
Das elterliche Sorgerecht für Kinder, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geboren wurden, soll auf den Prüfstand. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am Mittwochmorgen ausgesprochen. Einstimmig beschlossen die Parlamentarier, die Eingabe eines Vaters den Bundestagsfraktionen zur Kenntnis zu geben und dem Bundesjustizministerium als „Material“ zu überweisen. Damit möchte der Ausschuss sicherstellen, dass die Beschwerde des nichtverheirateten Vaters in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen einbezogen wird. Derzeit ist das Sorgerecht des Petenten von der Abgabe übereinstimmender Sorgerechtserklärungen beider Elternteile abhängig.
Im konkreten Fall fordert der betroffene Mann ein gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Väter und Mütter. Er begründet seine Eingabe damit, dass Mütter mit alleinigem Sorgerecht dieses als Druckmittel gegenüber dem Partner einsetzen könnten.
Die Ausschussmitglieder verwiesen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, nachdem die Bevorzugung unverheirateter Mütter bei der Klärung des Sorgerechts gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Positiv hob der Ausschuss Maßnahmen des Justizministeriums hervor, die Aufschluss darüber geben sollen, ob die dem geltenden Regelungskonzept zugrunde liegenden Annahmen noch Bestand haben. Eine im März 2009 begonnene wissenschaftliche Untersuchung, die verlässliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten liefern soll, sei „dringend erforderlich“, betonten die Ausschussmitglieder.
Quelle: heute im bundestag vom 16.12.2009
Kommentar Väternotruf:
Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages liegen schon seit Jahren Petitionen gegen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder vor, auf die der Ausschuss bisher immer gebetsmühlenhaft geantwortet hat, dass alles bestens wäre oder sonst wie bürokratisch auf den Sankt Nimmerleinstag verwiesen wurde.
Nach dem Donnerschlag des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strasbourg (Straßburg) wachen aller Ortens die Schlafmützen auf und mahnen zur Eile, einen höchst überflüssigen Forschungsbericht fertig zustellen.
Nächstens gibt man beim Bundesjustizministerium noch eine Forschungsstudie in Auftrag, ob es "Negern" zukünftig gestattet werden sollte, gleichberechtigt mit Weißen den Bus zu benutzen.
"Die Geschichte wird einmal ein vernichtendes Urteil nicht nur über diejenigen fällen, die Unrecht getan haben, sondern auch über die, die dem Unrecht stillschweigend zusahen."
Rudolf Breitscheid, Reichtagsabgeordneter, * 02. November 1874, †24. August 1944 im KZ Buchenwald
Kommentar Väternotruf:
Nun, das wird die stillschweigenden Zuschauer wohl kaum gekümmert haben, dass die Geschichte " einmal ein vernichtendes Urteil" über sie fällt, denn die passiven Täter schauten weder auf die Tat, die sie hätten sehen können, noch auf das Urteil der Geschichte. Statt dessen genießen sie ihre Rente, die die Generation der Kinder im sogenannten Generationenvertrag für sie erarbeiten, gießen die Blumen, harken den Gehweg, singen fromme Lieder in der Christengemeinschaft und wählen CDU oder eine der anderen im Bundestag vertretenen staatstragenden Parteien, die seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland systematisch das Menschenrecht nichtverheirateter Väter auf Sicherung und Entwicklung der Beziehung zu ihren Kinder gebrochen haben. Doch einest Tages wird vielleicht ein Wunder geschehen und die dann amtierende Bundesregierung entschuldigt sich bei Hunderttausenden staatlich geschädigten Vätern für das ihnen zugefügte staatliche Unrecht. Auch wenn man das den Vätern geschehene Unrecht und Leid nicht mit Geld aufwiegen kann, ein BRD-Justiz Unrechtsbereinigungsgesetz (BRD-UnBerG) ist ein notwendiger Schritt der rechtlichen Rehabilitierung.
Das SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (SED-UnBerG).Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Betroffene, die Opfer rechtswidriger strafrechtlicher Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 wurden und denen durch Freiheitsentziehung Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatwidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG).Auf Antrag wird die Entscheidung für rechtswidrig erklärt und aufgehoben, soweit sie mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil sie der politischen Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Strafmassnahmen in grobem Missverständnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen.
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
Betroffene, die Opfer rechtswidriger hoheitlicher Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 wurden und denen hierdurch Nachteile entstanden sind, haben Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG).
Auf Antrag wird die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung aufgehoben, soweit sie mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Australien entschuldigt sich
Albtraum der Aborigines
Zwischen 1900 und 1973 entriss die australische Regierung 100.000 Aborigine-Kinder ihren Eltern. Die kulturelle Entwurzelung wirkt sich bis heute aus. VON URS WÄLTERLIN
Die Aborigines mussten lange auf die Entschuldigung der australischen Regierung warten. Foto: reuters
SYDNEY taz Im Hintergrund strahlt das weiße Segeldach des Opernhauses von Sydney im Glanz der Nachmittagssonne. Davor sitzt Mary Hooker und erzählt ein brutales Kapitel der australischen Geschichte. Es war im Frühjahr 1970, Mary Hooker war gerade 12 Jahre alt, als eines Morgens ein Polizeiauto vor der Schule ihrer Ureinwohnersiedlung hielt. "Sieben meiner Geschwister saßen bereits im Wagen. Die Beamten sagten, wir würden unsere Mutter im Krankenhaus besuchen gehen", erinnert sich die heute 50-Jährige. Stattdessen fuhren die Polizisten die Kinder zum Gericht. Dort entzog man den Eltern das Sorgerecht - in Abwesenheit. Offizieller Grund: "Vernachlässigung der Aufsichtspflicht".
BILLIGE ENTSCHULDIGUNG
"Wir entschuldigen uns für den Schmerz, das Leid und die Kränkung dieser Gestohlenen Generationen." Diese Erklärung wird Australiens Premierminister Kevin Rudd am Mittwoch im Parlament verlesen. Die Entschuldigung bei den Ureinwohnern ist eine wichtige, aber nur symbolische Geste. Rudd wehrt sich strikt gegen Forderungen nach finanzieller Kompensation. Er will in erster Linie mit praktischen Maßnahmen die Probleme angehen, unter den die rund 500.000 Aborigines unter den 21 Millionen Australiern leiden. Die Ureinwohner sind in fast allen Bereichen des Alltags benachteiligt. Aborigines sterben im Durchschnitt 17 Jahre früher als nichtindigene Australier. Alkohol, Arbeitslosigkeit und Krankheiten, die sonst nur in Entwicklungsländern vorkommen, sind unter Aborigines weit verbreitet. Experten sagen: Das ist eine Folge der kulturellen Entwurzelung durch Kinderdiebstahl.
EIN SORRY, DAS SPALTET
Die historische Geste der Versöhnung wird keineswegs von der ganzen Bevölkerung Australiens unterstützt. Laut Umfrage stimmen nur 55 Prozent der AustralierInnen einem "Sorry" zu. Jüngere Befragte sagen häufiger Ja als jene, die vor 1970 geboren wurden. Die Politik der forcierten Entfernung von Kindern endete Anfang der 70er-Jahre. Die "Sorry"-Frage spaltet auch die Opposition im Parlament. Die konservative Koalition lehnte bisher strikt jede Entschuldigung ab, jetzt stimmen verschiedene Politiker zu. Der frühere konservative Premierminister John Howard meinte, die heutige Generation von Australiern sei nicht für die Politik der Vorväter verantwortlich. Tatsächlich sind viele Australier noch immer der Meinung, die Praxis der Kindsentfernung sei angebracht gewesen. Viele Konservative stören sich am Begriff "Gestohlene Generationen", sie sagen "Gerettete Generationen".
"Ich saß nur da und verstand überhaupt nichts", sagt Hooker heute. Die Beamten waren freundlich. "Jetzt dürft ihr zwei Wochen in die Ferien." In Wahrheit fuhren die Kinder nach Sydney, von wo aus sie in verschiedene Heime gebracht wurden. Aus zwei Wochen Urlaub wurden sechs Jahre Albtraum.
Mary Hooker ist eines von zehntausenden Mitgliedern der sogenannten Gestohlenen Generationen Australiens. Die Ureinwohner sind Opfer einer Politik verschiedener australischer Regierungen, die von 1900 bis etwa 1973 zur Zersplitterung unzähliger Familien geführt hat. Mindestens 100.000 Kinder der heute knapp 500.000 zählenden Ureinwohner, der Aborigines, wurden von ihren Eltern entfernt. So steht es in der Studie "Bringt sie nach Hause" der australischen Menschenrechtskommission (1997). Die Kinderdiebstahlspolitik hatte offiziell den Namen "Wohlfahrtssystem für Ureinwohner". Sie endete erst in den 1970er-Jahren, als Australien den Aborigines zögerlich Rechte einräumte.
Dennoch leiden noch heute zehntausende von indigenen Australiern unter den Folgen - als Betroffene oder Nachkommen von Opfern. Depressionen, Identitätsprobleme, soziale Verwahrlosung und Selbstmorde sind unter den Mitgliedern der Gestohlenen Generationen weit verbreitet. Das sind die Folgen einer systematischen Entwurzelung durch den Staat. Manchmal stimmten die Ureinwohnereltern auch zu - weil sie sich nicht in der Lage fühlten, für ihre Kinder zu sorgen. Meist aber wurden die Kinder mit Zwang von den Eltern getrennt. Oft waren die Kirchen involviert - als Betreiberinnen der Schulen und Heime, in denen die Kinder untergebracht wurden.
http://www.taz.de/1/politik/asien/artikel/1/albtraum-der-aborigines/?src=SZ&cHash=592726b515
Kommentar Väternotruf:
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03.12.2009, dass die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, warten Zehntausende nichtverheiratete Väter in Deutschland auf eine Entschuldigung und Wiedergutmachung der Bundesregierung für die ihnen und ihren Kinder zugemutete jahrzehntelange sorgerechtliche und umgangsrechtliche Diskriminierung, durch die sie erhebliche Einschränkung ihres verfassungsrechtlich zugesicherten Elternrechts erleiden mussten, bis hin zur vollständigen Entfremdung von ihren Kinder unter aktiver und passiver Beihilfe staatlicher Stellen bei der Ausgrenzung der Väter.
Dienstag, 08. Dezember 2009
An die Indianer
USA zahlen Milliarden
Die hohen Erwartungen der Indianer an den Regierungswechsel sollen Schritt für Schritt erfüllt werden.
(Foto: ASSOCIATED PRESS)
Nach 13-jährigem juristischen Tauziehen entschädigt die US-Regierung Indianerstämme mit insgesamt 3,4 Milliarden Dollar. Von den Zahlungen sind rund 300.000 Ureinwohner betroffen, teilte die Regierung mit. Justizminister Eric Holder nannte die Einigung ein "historisches" Ereignis, das den Weg zur weiteren Versöhnung öffne. Für eine solche Einigung hatte sich auch Präsident Barack Obama stark gemacht. In dem Fall ging es um eine 1996 eingereichte Sammelklage, die der Regierung in Washington vorwirft, sie habe die Indianer um Milliarden-Dollar-Zahlungen aus Treuhänderfonds geprellt. Die Fonds, in die Erlöse aus der wirtschaftlichen Ausbeutung von Indianergebieten flossen, waren 1987 eingerichtet worden. Bilderserie
* 1. Die Geschichte der USA beginnt nicht mit den Indianern. Eher könnte man sagen: Der Beginn der USA war der Anfang vom Ende der Indianer. Um 1500 lebten auf dem Gebiet der heutigen USA und Kanadas schätzungsweise 7 Millionen Menschen.
* 2. Historiker haben folgende "Faustregel" formuliert: Innerhalb von 100 Jahren nach dem ersten Kontakt mit Europäern reduzierte sich die Zahl der amerikanischen Ureinwohner um rund 90 Prozent.
* 3. Die Indianer sterben an Krankheiten, die aus Europa und Afrika eingeschleppt werden, sie sterben in Kriegen, durch Vertreibung und Massaker. (Das Bild zeigt US-Soldaten im Kampf gegen Indianer kurz nach dem Bürgerkrieg.) dpa http://www.n-tv.de/politik/USA-zahlen-Milliarden-article631320.html
Diskriminierung nichtverheirateter Väter beenden
Willi Brase: Sorgerecht - Gesprächsrunde am 1. Februar 2010
Väteraufbruch für Kinder e. V. (VAfK)
http://www.vafk.deKreisgruppe Siegen-Wittgenstein
DER VÄTERAUFBRUCH IN SIEGEN INFORMIERT:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der SPD-Bundestagsabgeordnete Willi Brase lädt Kritiker und Befürworter des gemeinsamen Sorgerechts auch für nicht miteinander verheiratete Elternpaare (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Dezember), nach vorangegangener kontroverser Diskussion, für den 1. Februar 2010 um 18 Uhr in sein Abgeordnetenbüro in Siegen. Wir geben seine Antwort, heute eingegangen bei der Parlamentarierplattform "abgeordnetenwatch.de" an dieser Stelle weiter und laden auf dieser Grundlage ebenfalls herzlich zu einer hoffentlich gut besuchten Gesprächsrunde ein:
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"Die Problematik des gemeinsamen Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern führte im Rahmen der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu zahlreichen Kontroversen. Deshalb möchte ich Sie gerne zu einem gemeinsamen Gespräch am 1. Februar 2010 um 18.00 Uhr in meinem Wahlkreisbüro in Siegen einladen, bei dem ich mit Ihnen und weiteren Gegnern bzw. Befürwortern des geteilten Sorgerechts bei unverheirateten Eltern konstruktiv über das Pro und Contra diskutieren möchte. _Wahlkreisbüro Siegen: _
Koblenzer Straße 29
57072 Siegen
Bei Fragen können Sie sich gerne in meinem Wahlkreisbüro melden (Tel.: 0271 -- 231 61 35).
Mit freundlichen Grüßen
Willi Brase"
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Quelle:
http://www.abgeordnetenwatch.de/willi_brase-575-37503.htmlMit freundlichen Grüßen,
Väteraufbruch für Kinder e. V.
Kreisgruppe Siegen-Wittgenstein
im Auftrag
Michael Siebel,
Öffentlichkeitsarbeit und Presse
Kommentar Väternotruf:
Schön, dass Herr Brase (SPD) zur Diskussion einlädt, nur worüber soll diskutiert werden, über die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder und die permanente Verletzung des Grundgesetzes Artikel 6 durch die Bundesregierung?
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Über Diskriminierungen braucht man nicht diskutieren, sondern man muss sie beenden, lieber Herr Brase, das kann sich die SPD in ihr Stammbuch schreiben. August Bebel würde sich im Grabe umdrehen, könnte er sehen, wie nichtverheiratete Väter als Menschen zweiter Klasse in Deutschland bisher behandelt wurden.
TV-Tipp heute 22:15 RTL stern TV
www.tvinfo.de/exe.php3?target=popup&sidnr=98542529
www.stern.de/tv/sterntv/streit-ums-kind-wenn-vaeter-entrechtet-sind-1527530.html
Streit ums Kind: Wenn Väter entrechtet sind
Wenn Eltern um das Sorgerecht ihrer Kinder streiten, haben Väter oft keine Chance. Besonders unverheiratete Väter sind dem Wohlwollen der Mütter ausgeliefert. Denn in Deutschland erhalten diese Männer das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn die Mutter des Kindes einverstanden ist. Das könnte sich nun ändern.
Gerichtshof stärkt die Rechte unverheirateter Väter© dpa
Acht Jahre hat Horst Zaunegger vor deutschen Gerichten um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter gekämpft. Doch erst der Europäische Gerichtshof entschied: Das deutsche Gesetz verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Väter müssten die gleichen Rechte haben wie Mütter. Das heißt: Auch ledige Väter müssten das Sorgerecht für ihre Kinder erstreiten können.
stern TV berichtet über Väter, für die das Urteil mehr als nur ein Hoffnungsschimmer ist.
Hilfe im Netz Der 1989 gegründete Verein "Väteraufbruch für Kinder e.V." setzt sich dafür ein, dass Kinder nach der Trennung eine Beziehung zu beiden Elternteilen behalten. Informationen und Kontakte gibt es unter: www.vafk.de
Weitere Plattformen für ausgegrenzte Väter sind: www.kuvin.de
Hilfe für ausgegrenzte Eltern gibt es außerdem unter: www.entfremdet.de www.pas-eltern.de www.takeroot.org Und erwachsene Scheidungskinder finden Hilfe unter: www.eskhilfe.de.vu
09.12.2009
Vorschau: Markus Lanz am 10.12.2009
Thema "Sorgerecht"
Horst Zaunegger
(setzt sich für die Rechte nichtehelicher Väter ein)
Douglas Wolfsperger
(Regisseur, Vater)
Thema "Zweiohrküken"
Til Schweiger
(Regisseur, Schauspieler)
Nora Tschirner
(Schauspielerin)
Matthias Schweighöfer
(Schauspieler)
Ken Duken
(Schauspieler)
http://markuslanz.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7243009_idDispatch:9192844,00.html
07.12.2009
Streit um das Sorgerecht
"Der Vater muss auf Knien rutschen"
Vater und Tochter: "Das war die größte Demütigung überhaupt"
Ist das Sorgerechtsurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Erfolg für Single-Väter? Christian Gampert ist skeptisch. Er stritt sich im Kampf um den Sohn bis vor das Bundesverfassungsgericht. Im Interview mit SPIEGEL ONLINE warnt er vor der weiter bestehenden Macht der "Frauenlobby".
SPIEGEL ONLINE: Herr Gampert, Sie haben jahrelang mit der Mutter Ihres Sohnes um das gemeinsame Sorgerecht gestritten, sogar vor dem Bundesverfassungsgericht. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Väter von unehelichen Kindern die Chance haben müssen, das Sorgerecht auch dann zu bekommen, wenn die Mutter dagegen ist. Sehen auch Sie darin einen großen Erfolg?
Christian Gampert: Alles jubelt jetzt und sagt, den Vätern wird der Rücken gestärkt. Aber das Urteil besagt nur, dass den Vätern eine Möglichkeit eingeräumt werden muss, das Sorgerecht einzuklagen. Das heißt ja aber gerade nicht, dass Väter ein gemeinsames Sorgerecht bekommen, etwa wenn sie die Vaterschaft anerkannt haben. Es heißt lediglich, dass sie Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren haben müssen. Wie das Verfahren dann aussieht, das ist die entscheidende Frage. Ich vermute mal, dass das Straßburger Urteil für den betroffenen Vater ebenso ein Pyrrhussieg sein wird wie für mich damals vor dem Bundesverfassungsgericht.
SPIEGEL ONLINE: Auf Ihre Klage hin hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2003 angeordnet, dass in bestimmten Alt-Fällen Väter ausnahmsweise die Möglichkeit bekommen müssen, das Sorgerecht gerichtlich einzuklagen. War das kein Erfolg?
Gampert: Die entscheidende Frage war damals wie heute, ob das deutsche Kindschaftsrecht den Vater generell vom Sorgerecht ausschließen darf, wenn die Mutter nicht will. Das Verfassungsgericht meinte damals, das gehe in Ordnung, weil die Mutter immer nur das Kindeswohl im Auge habe und nur bei ganz triftigen Gründen dem Vater das Sorgerecht verweigern werde. Das ist natürlich völliger Humbug - wie jeder weiß, der sich nur ein bisschen in der Materie auskennt.
SPIEGEL ONLINE: Das Verfassungsgericht ordnete damals an, dass in Fällen, in denen sich unverheiratete Eltern bereits vor Inkrafttreten der sogenannten Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 getrennt hatten, der Vater auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts klagen konnte. Ist das mit der jetzigen Entscheidung aus Straßburg vergleichbar?
Gampert: Ja, das ist dasselbe in Grün. Damals gab es den Rechtsweg für diese Alt-Fälle. Jetzt, mit dem Straßburger Urteil, muss es diesen Rechtsweg für alle geben. Wie das dann aber rechtlich ausgestaltet ist, wie hoch da die Hürden sein werden, steht auf einem anderen Blatt.
SPIEGEL ONLINE: Die Regelung, die der Gesetzgeber nach dem Verfassungsgerichtsurteil in Ihrem Fall verabschiedete, sah vor, dass Väter die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter bekommen können, wenn das "dem Kindeswohl dient". Wie war das dann bei Ihnen?
Gampert: Das war die größte Demütigung überhaupt. Es geht bei der elterlichen Sorge ja darum, dass die Verantwortung für das Kind auch rechtlich, nach außen, abgesichert ist. Die Mutter und ich hatten uns auch nach der Trennung jahrelang gemeinsam um den Sohn gekümmert, fifty fifty. Unser Sohn war drei Tage bei mir, drei Tage bei ihr. Faktisch haben wir uns die Erziehung und die Sorge um den Sohn geteilt - von daher hätte es nahe gelegen, dass auch dann, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen wie Umzüge oder um die rechtliche Vertretung nach außen ging, also etwa gegenüber der Schule oder Ärzten, alle beide das Sagen haben. Und nicht nur sie alleine. Aber die Hürde, die das Verfassungsgericht damals aufgebaut hat, war sehr hoch: Dass das gemeinsame Sorgerecht "dem Kindeswohl dient", nicht nur "ihm nicht entgegensteht", das ist vor Gericht fast nicht nachweisbar, wenn die Mutter sich querstellt. Und die stellt sich quer, denn sonst würde sie dem gemeinsamen Sorgerecht ja von sich aus zustimmen.
SPIEGEL ONLINE: Wie lief dieses Verfahren in Ihrem Fall ab?
Gampert: Die Mutter sagte lapidar: "Ich will nicht." Und: "Man kann sich mit diesem Mann nicht einigen." Das hat den Richtern ohne nähere Betrachtung des Falles gereicht, um festzustellen, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht dem Kindeswohl dient, weil eben alles, was konfliktbehaftet sein könnte, nicht zum Wohle des Kindes ist.
SPIEGEL ONLINE: Wurde das Kind nicht auch angehört?
Gampert: Natürlich, es gab da auch den sogenannten Vertreter des Kindes, in unserem Fall ein Rechtsanwalt ohne jede psychologische Qualifikation. Der hat sich 20 Minuten mit meinem Sohn unterhalten und dann mit der Mutter, und dann hat auch er festgestellt, das gemeinsame Sorgerecht dient nicht dem Wohl des Kindes. Ich wurde gar nicht gehört. Mein Sohn war völlig verunsichert. In der Befragung durch die Richter hat er dann leider das gesagt, was von der Mutter offenbar gewünscht war, und danach hat er sich mir gegenüber ziemlich geschämt.
SPIEGEL ONLINE: Und das Urteil wurde dann auch von höheren Instanzen bestätigt?
Gampert: Ja. Nachdem auch der Bundesgerichtshof an dieser Auslegung nichts auszusetzen hatte, habe ich auch in Straßburg, beim Gerichtshof für Menschenrechte, geklagt. Die haben meine Klage aber gar nicht angenommen - mit der Begründung, ich hätte ja die Möglichkeit gehabt, bei einem deutschen Gericht das Sorgerecht zu beantragen. Aber dieses Recht läuft leer, weil nach der Logik der deutschen Gerichte ein gemeinsames Sorgerecht für Paare, die nicht gerade absolute Harmonie demonstrieren, gar nicht möglich ist - und getrennte Paare sind nun mal nicht harmonisch.
SPIEGEL ONLINE: Sie meinen also, dass eine Klagemöglichkeit, die quasi leer läuft, auch künftig in Straßburg Bestand haben könnte?
Gampert: Ja. Das war für mich absolut niederschmetternd, dass die Straßburger Richter unseren Fall so abgebügelt haben. Und die neue Straßburger Entscheidung ist ja auch sehr vorsichtig. Deshalb mache ich mir auch keine allzu großen Hoffnungen, dass das jetzt anders läuft. Das Straßburger Urteil wird den von der Frauenlobby dominierten deutschen Gesetzgeber wieder zu rechtlichen Lösungen ermutigen, die die Väter krass benachteiligen.
SPIEGEL ONLINE: Einem Fall, wo der Vater sich gar nicht oder mehr schlecht als recht um das Kind kümmern will, würde ein gemeinsames Sorgerecht ab Geburt aber nicht gerecht.
Gampert: Das sagt sich so leicht. Oft kommt der Vater gar nicht dazu, sich um das Kind zu kümmern, weil die Frau ihm den Umgang verweigert. Ich denke: Wer sein Kind bei einer staatlichen Behörde anerkennt und mitteilt, dass er sich um sein Kind kümmern will, der sollte das gemeinsame Sorgerecht haben. Wenn sich die Eltern dann langfristig nicht verstehen, muss das Familiengericht eben eine sorgerechtliche Entscheidung treffen. Hier müssen Kompromisse gemacht werden, die das Monopol der Mutter eben auch beschneiden. Das ist bei verheirateten Paaren auch so. Wo ist das Problem?
SPIEGEL ONLINE: Gerade wenn man sich die ersten Reaktionen der Bundesjustizministerin ansieht, könnte es dazu kommen, dass der Vater erst zu Gericht muss, wenn die Mutter kein gemeinsames Sorgerecht will.
Gampert: Dann passiert genau das, was das Grundgesetz meiner Ansicht nach verbietet: Dass der Mutter aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil erwächst. Die Mutter hat ihr Sorgerecht, weil sie gebiert. Der Vater dagegen muss auf den Knien rutschen und vor Gericht gehen. Es würde mich freuen, wenn es anders käme, aber ich glaube es nicht. Erst wenn auf die Familiengerichte aufgrund des neuen Antragsrechts eine Welle von Verfahren zurollt, in denen Väter ihr Sorgerecht einklagen, dann kippt das.
SPIEGEL ONLINE: Sie klingen verbittert.
Gampert: Nein, überhaupt nicht. Aber ich glaube, dass im deutschen Bundestag handfeste Interessenvertretung betrieben wird. Und die Frauenlobby ist eine der stärksten Lobbys überhaupt.
SPIEGEL ONLINE: Was für ein Verhältnis haben Sie jetzt zu Ihrem Sohn?
Gampert: Ein gutes. Inzwischen lebt er bei mir, und ich habe auch das Sorgerecht.
SPIEGEL ONLINE: Wie bitte? Wie kam es dazu?
Gampert: Nach dem Ende der Verfahren hat die Mutter unsere Fifty-Fifty-Regelung aufgekündigt und den Sohn ganz zu sich genommen. Aber das ging ziemlich schief. Es gab über die Jahre immer mehr Probleme, in der Schule, vor allem aber zwischen ihm und der Mutter, weil sie offenkundig überfordert und er über weite Strecken sich selbst überlassen war. Dieses Frühjahr ist der Konflikt zwischen Sohn und Mutter so groß geworden, dass die Mutter selbst gesagt hat, es geht nicht mehr.
SPIEGEL ONLINE: Und dann?
Gampert: Auf Anregung der Schule kam es zu einem Treffen mit dem Jugendamt. Da wurde dann ein sogenanntes Familien-Clearing durch eine Psychotherapeutin verabredet. Dabei kam heraus: Der Sohn will zum Vater, die Mutter hatte nichts dagegen, und ich habe gesagt: Klar, okay, unter der Bedingung, dass ich das gemeinsame Sorgerecht bekomme. Und so kam es dann: Ich hab' mein Arbeitszimmer ausgeräumt. Und auch wenn es somit in der übrigen Wohnung recht eng wurde, ist mein Sohn zu uns gezogen, das heißt zu meiner Frau und zu unseren beiden Söhnen, seinen Brüdern.
SPIEGEL ONLINE: Und wie klappt das jetzt?
Gampert: Prima. Seither läuft's in der Schule wieder, und auch zu der Mutter habe ich jetzt wieder ein ganz normales Verhältnis. Mein Sohn fühlt sich wohl in unserer Familie, so wohl, dass er jetzt sogar meinen Namen annehmen wollte, um richtig dazuzugehören, vor allem auch zu seinen zwei Brüdern. Und die Mutter hat auch da zugestimmt.
SPIEGEL ONLINE: Das Leben war also offenbar klüger als die Gerichte.
Gampert: So kann man das sagen. Aber wenn ich sehe, wie viel Leid wir über all die Jahre ertragen haben - das will ich keinem wünschen.
Das Interview führte Dietmar Hipp
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,665585,00.html
Interview, Do 03.12.09, 13:06 Uhr
Eu-GH stärkt Sorgerecht der Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt.
Sie dürften in dieser Frage nicht gegenüber unverheirateten Müttern benachteiligt werden, urteilten die Straßburger Richter. Sie gaben damit einem Vater aus dem Kölner Raum Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Er fordert unter anderem eine Mitsprache darüber, wo sein Kind lebt und zur Schule geht.
Nach geltender deutscher Rechtslage können in Deutschland unverheiratete Väter das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen.
Geklagt hatte der 45-jährige Horst Zaunegger aus Köln, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine heute 14 Jahre alte Tochter kämpfte. Zaunegger äußerte sich im Inforadio sehr zufrieden mit dem Urteil. Jetzt müsse die Bundesregierung die entsprechenden Gesetze ändern. Die Entscheidung der Richter sei bindend.
Die Fragen stellte Sabine Porn.
Mitschnitt zu hören auf:
http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/interview/200912/135456.html
Aufzeichnungen der Nachrichtensendungen vom 3.12.2009 vom Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für Single-Vätern bei der Sorge um ihre Kinder
1.) Nachrichten RTL 18h45, Video Länge 2min.8sek.
MPEG = 81 MB (Link folgt in Kürze)
WMV = 6 MB http://www.sendspace.com/file/o7jb05
2.) Nachrichten ZDF 19h00, Video Länge 2min.41sek.
MPEG = 92 MB (Link folgt in Kürze)
WMV = 7 MB http://www.sendspace.com/file/67hcg2
3.) Nachrichten ZDF 21h45, Video Länge 7min.39sek.
MPEG = 260 MB (Link folgt in Kürze)
WMV = 20 MB http://www.sendspace.com/file/jsjhy2
4.) Nachrichten ORF ZIB2 22h00, Video Länge 3min.25sek.
MPEG = 122 MB (Link folgt in Kürze)
WMV = 9 MB http://www.sendspace.com/file/t0cdxl
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur heute ergangenen Sorgerechtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
Berlin, 3. Dezember 2009
Mit der Kindschaftsrechtsreform hat die CDU/CSU/FDP-Koalition 1998 nichtverheirateten Eltern erstmals die Möglichkeit gegeben, das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam auszuüben. Diese Weichenstellung war gut und wegweisend. Die Kindschaftsrechtsreform war seinerzeit eine von vielen Maßnahmen, um die Situation nichtehelicher Kinder zu verbessern.
Die Zeit ist in den letzten elf Jahren aber nicht stehen geblieben. 1998 ging der Gesetzgeber davon aus, dass es dem Kind mehr schadet als nützt, wenn die gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter erzwungen wird. Rollenverteilungen, Familien- und Lebensformen sind im Wandel. Eine vom Bundesjustizministerium beauftragte wissenschaftliche Untersuchung, ob die damaligen Beweggründe des Gesetzgebers auch heute noch Bestand vor der Wirklichkeit haben, wird leider erst Ende 2010 vorliegen. Die Studie des Deutschen Jugendinstituts untersucht, wie der Alltag in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern aussieht. Entscheidend ist, wie sich nichteheliche Lebensgemeinschaften über längere Zeiträume entwickeln. Und wir wollen wissen, wann und warum es trotz der Möglichkeit gemeinsamer Sorge beim alleinigen Sorgerecht der Mutter bleibt.
Der Gerichtshof beurteilt nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall. Angesichts der Bandbreite von rechtspolitischen Möglichkeiten wird das Bundesjustizministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt sorgfältig und mit Hochdruck führen.
Kommentar Väternotruf:
Seit 6 Jahren ist die Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht beauftragt, in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht rechtstatsächliche Untersuchungen zur Situation nichtverheirateter Eltern vorzunehmen.
2010 soll nun eine Studie vorgelegt werden. Warum nicht erst im Jahr 2050 so viel Zeit muss sein. Schließlich wurde Rom auch nicht an einem Tag gebaut und auch die Berliner Mauer hat es auf stolze 38 Jahre Bestand gebracht.
Warum sollte man nicht die Bundesregierung jeden Tag zur Arbeit tragen, damit sie dort weiterschlafen kann?
Sorgerecht
Vater sein dagegen sehr
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat die Rechte lediger Väter in Deutschland gestärkt. Warum war das nötig?
Von Jost Müller-Neuhof und Christian Tretbar
4.12.2009 0:00 Uhr
In der langjährigen rechtspolitischen Diskussion um das Sorgerecht für nichteheliche Kinder hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Machtwort gesprochen: Ledige Väter werden in Deutschland diskriminiert. Sie müssen sich das Sorgerecht vor Gericht erstreiten können dürfen.
Wie sieht das Sorgerecht bisher aus?
Seit der Reform des Kindschaftsrechts 1998 steht das Sorgerecht bei Verheirateten automatisch Vater und Mutter zu, bei Unverheirateten muss sich die Mutter schriftlich mit der gemeinsamen Sorge einverstanden erklären. Tut sie es nicht, gilt eine besondere Art des Mutterschutzes: Sorgerechtsklagen der Männer sind aussichtslos. Eheleute können sich im Fall ihrer Trennung vor Gericht wie die Besenbinder streiten. Dem unverheirateten Vater bleibt dagegen oft nur ein Umgangsrecht.
Welche Gründe hat das Urteil?
Zunächst: Die Europarichter hatten einen Einzelfall zu beurteilen. Ihre daraus abgeleitete Kritik daran hat aber grundsätzlichen Charakter. Die Bundesrepublik ist nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet, den Urteilen Folge zu leisten, bis hin zu neuen Gesetzen. Der Gerichtshof räumt ein, die deutsche Regelung solle gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann. Konflikte würden vermieden. Damit verfolge man ein legitimes Ziel. Auch könne es stichhaltige Gründe geben, dem Vater die Mitsorge abzusprechen. Im vorliegenden Fall habe sich der Vater aber um sein Kind gekümmert.
Wer hat entschieden?
Eine kleine Kammer des Gerichtshofs mit Richterinnen und Richtern aus Dänemark, Tschechien, Liechtenstein, Monaco, Mazedonien und Estland – und Deutschland. Richter Bertram Schmitt stimmte als einziger gegen das Urteil und schrieb ein Sondervotum. Er trat dafür ein, den Deutschen ihre Regeln zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder zu erhalten. Dies sei besser als per Gerichtsbeschluss „erzwungene Harmonie“.
Wie lief der Fall in Deutschland?
Richter Schmitt war eigentlich nur eingesprungen. An seiner statt hätte die deutsche Richterin am EGMR, Renate Jaeger, ein Votum abgeben müssen. Doch Jaeger hatte einen Grund, sich fernzuhalten: Sie war Verfassungsrichterin in Karlsruhe, als dieser konkrete Fall 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Nun galt sie als befangen. Karlsruhe ließ die Regeln damals passieren, regte die Politik aber an, die Lebenswirklichkeit der unehelichen Eltern zu beobachten. Dennoch gab es viel Kritik. Das Urteil zementiere ein althergebrachtes Rollenbild, hieß es. Der EGMR widersprach jetzt ausdrücklich dem Verfassungsgericht, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter laufe dem Kindeswohl zuwider. Prozesse könnten auf Kinder zwar verstörend wirken, dies gelte aber auch für Verheiratete, die ums Sorgerecht stritten.
Wer ist der Kläger?
Horst Zaunegger lebt in Pulheim bei Köln und kämpft seit acht Jahren darum, mitreden zu dürfen im Alltag seiner 1995 geborenen Tochter. Schule, Arzt, Geldangelegenheiten, Aufenthalt, all das, wo das normale Umgangsrecht endet. Zaunegger wohnte mit seiner Partnerin unter einem Dach, als die Tochter zur Welt kam, drei Jahre später ging die wilde Ehe zu Bruch. Noch einmal drei Jahre später zog die Mutter weg. Zaunegger klagte sich durch die Instanzen und verlor. Es steht ja im Gesetz, dass er verlieren musste.
Welche Probleme hat die Politik?
Moralisch, rechtlich, lebenspraktisch – es bleibt eine vertrackte Situation. Die EGMR-Richter hatten es jetzt vergleichsweise einfach, sie hatten den Einzelfall Zaunegger zu beurteilen. Aber ein Gesetzgeber muss die Fälle typisieren, Wertungen vornehmen, Schwächere schützen; er ist kein Gericht, er muss die Probleme nicht einschätzen, wenn sie da sind, er muss sie voraussehen. Wenn das Sorgerecht nichtehelicher Eltern jetzt neu geregelt werden muss, kann es beim Vorzug der Mutter bleiben – nur eben nicht mehr mit jener Ausschließlichkeit, die bisher statuiert wurde.
Wie viele Väter betrifft das Urteil?
So genau ist das nicht zu ermitteln. Schließlich raten Anwälte bisher von Klagen wegen der geringen Erfolgsaussichten für unverheiratete Väter ab. Aber über die Geburt und die Zahl der nichtehelichen Kinder in Deutschland kann man sich nähern. Im Jahr 2008 wurden laut Statistischem Bundesamt 218 887 nichteheliche Kinder in Deutschland geboren, 1993 waren es noch 118 284 – Tendenz weiter steigend. Die meisten davon werden in den alten Bundesländern zur Welt gebracht. 2008 waren es dort 141 864. Allerdings wächst nicht jedes Kind, das unehelich geboren ist, auch unehelich auf. Sprich: Viele Paare heiraten erst, nachdem sie ein Kind bekommen haben. Etwas genauer ist der Blick auf die Zahl nichtehelicher Kinder. Im Jahr 2008 lag sie laut Mikrozensus bei 12 360 (Kinder bis zu 18 Jahren). Die größte Altersgruppe bilden dabei die Zehn- bis 15-Jährigen (3425). Bei den unter Dreijährigen sind es 1538.
Wie ist das Sorgerecht in anderen Ländern geregelt?
In Europa geht jedes Land seinen Weg. Ungarn, Irland und Monaco zwingen die Eltern zusammen. In Österreich, Norwegen und Serbien sorgen sie auch zusammen, aber jeder Partner hat in Einzelfragen ein Veto. Andere Länder haben dazu keine Gesetze, sondern nur Urteile. Eine Gemengelage, die aber nach Ansicht des EGMR vielfach in einer Grundentscheidung münden: Das Wohl des Kindes kommt zuerst, und der Vater hat ein Recht, seinen Fall prüfen zu lassen.
(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 04.12.2009)
http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Sorgerecht-Menschenrechte;art122,2966533
Mehr Rechte für ledige Väter
Urteil in Straßburg
03.12.2009, 15:55
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis gekippt, wonach unverheiratete Väter ihre Kinder nur mit Zustimmung der Mütter sehen dürfen.
Ein Mann mit seinem Kind: Die Rechte von ledigen Vätern werden nun gestärkt. (Foto: dpa)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unverheirateten Vätern in Deutschland den Rücken gestärkt. In einem wegweisenden Urteil gaben die Straßburger Richter an diesem Donnerstag einem ledigen Vater im Streit um die Sorgeberechtigung für seine 14-jährige Tochter Recht.
Der 45-jährige sieht die Bevorzugung von Müttern in Deutschland beim Sorgerecht als Diskriminierung an. Die Bundesregierung prüft nun, ob das Sorgerecht geändert werden muss.
Nach derzeitiger Rechtslage können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Der Verein "Väteraufbruch“ schätzt, dass von dem Urteil 1,5 Millionen Väter von 1,6 Millionen Kindern betroffen sind.
In der Urteilsbegründung hieß es, der Vater sei von deutschen Gerichten, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht entschieden hätten, anders behandelt worden als die Mutter oder in anderen Fällen verheiratete Väter. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Anwalt des Klägers, Georg Rixe, sagte, der Gesetzgeber müsse nun unverzüglich eine Neuregelung schaffen.
"Es ist für mich eine große Genugtuung, dass dieses große Leid und die Ohnmacht, die ich jahrelang empfunden habe, nun hinter mir liegen", sagte Kläger Horst Zaunegger der Deutschen Presse-Agentur dpa. Er sei auch für die "vielen betroffenen Väter froh", dass zu diesem Thema endlich eine Debatte neu geführt werde.
"Guter Tag für Väter"
"Der Gesetzgeber muss die gerichtliche Möglichkeit schaffen, das Kindeswohl zu prüfen, wenn ein unverheirateter Vater ein gemeinsames Sorgerecht anstrebt“, sagte Anwalt Rixe.
Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofes als "guten Tag für Väter". Die Richter hätten die Rechte der Väter gestärkt. Das Gericht gebe mit der Entscheidung "unehelichen Vätern die Möglichkeit, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und stärkt auch das Recht der Kinder auf beide Eltern".
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) erklärte, angesichts der Bandbreite rechtspolitischer Möglichkeiten werde das Ministerium die Debatte über gesetzgeberische Änderungen jetzt "sorgfältig und mit Hochdruck führen“. Die Ministerin verwies darauf, dass der Gerichtshof nicht die abstrakte Gesetzeslage, sondern einen Einzelfall beurteilt habe.
Der Europäische Gerichtshof entscheidet immer nur über Einzelfälle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Staat, dem eine Grundrechtsverletzung nachgewiesen wird, dafür Sorge tragen muss, dass sich ein derartiger Fall nicht wiederholt. Die betroffenen Parteien können das Urteil der kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofes anfechten und innerhalb von drei Monaten den Fall vor die große Kammer des Gerichtshofes bringen. Gegen die Entscheidung der großen Kammer wäre dann keine Berufung mehr möglich.
http://www.sueddeutsche.de/politik/123/496438/text/
Europäisches Urteil zu Sorgerecht
Deutschland darf ledige Väter nicht mehr diskriminieren
Vater mit Kindern: Besseres Sorgerecht verordnet
Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Ledige Väter haben Anspruch auf ein besseres Sorgerecht, als es in Deutschland gilt. Die Bevorzugung der Mütter sei eine Diskriminierung - jetzt soll die Regierung die Gesetze korrigieren.
Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, heißt es in dem Urteil.
Die Entscheidung fiel in der kleinen Kammer des Gerichts mit sechs Stimmen gegen eine. Die Bundesregierung kann nun binnen drei Monaten eine Überprüfung durch die Große Kammer des Straßburger Gerichts beantragen.
Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Mann machte das Diskriminierungsverbot und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Er lebt seit 1998 von der Mutter getrennt. Die Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht hatte das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurückgewiesen.
Der Vorsitzende des Interessenverbandes Unterhalt und Familie, Josef Linsler, begrüßte die Entscheidung. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."
Nach bislang geltender Rechtslage können unverheiratete Väter in Deutschland das Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter bekommen. In einer Stellungnahme vor dem Straßburger Gerichtshof im vergangenen Jahr machte die Bundesregierung geltend, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen.
In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben Mütter ein Vetorecht gegenüber dem Recht der Väter. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: In der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.
03.12.2009
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,664931,00.html
Streit um Sorgerecht: EU-Gericht stärkt Rechte von ledigen Vätern
Acht Jahre lang kämpfte ein lediger Vater aus Köln um das Sorgerecht für seine Tochter. Er zog dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der hat jetzt entschieden: Die Bevorzugung unverheirateter Mütter gegenüber den Vätern verstößt gegen die Menschenrechtskonvention.
Nach geltender Rechtslage können in Deutschland Single-Väter ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen
© Frank Rumpenhorst/DPA
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Die Straßburger Richter gaben am Donnerstag einem 45-jährigen Kläger aus Köln recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft. Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention, heißt es in dem Urteil.
Bislang konnte der 45-Jährige seine Tochter nur mit dem Einverständnis der Mutter sehen. "Mein Status als nichtehelicher Vater ist eine Katastrophe, ich bin acht Jahre gegen die Wand gelaufen", sagte der Kläger vor der Urteilsverkündung in Straßburg.
Der Vorsitzende Der Interessenverbands Unterhalt und Familie begrüßte die Entscheidung des EU-Gerichts. Nun müsse der deutsche Gesetzgeber die Konsequenzen ziehen und das Sorgerecht reformieren, sagte der Verbandsvorsitzende Josef Linsler. "Wir erwarten, dass Deutschland das Urteil des Menschrechtsgerichtshofs möglichst schnell umsetzt."
Frau lehnte gemeinsame Sorgerechtserklärung ab
Der Vater der heute 14-jährigen Tochter lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht wies das Kölner Oberlandesgericht 2003 zurück. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.
In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. "Das Vetorecht von Müttern gegenüber dem Recht der Väter gibt es außer in Deutschland nur noch in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein", erläuterte der Anwalt des Vaters, Georg Rixe. Bei ehelichen Kindern ist die Rechtslage klar: in der Regel gilt das gemeinsame Sorgerecht.
3. Dezember 2009, 11:46 Uhr
Kommentar Väternotruf:
"Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 das Veto der Mütter und den Status der Väter mit der Begründung festgeschrieben, dass durch eine klare Entscheidung ständiger Streit der Eltern vermieden würde. Doch die Verfassungsrichter forderten gleichzeitig den Gesetzgeber auf, diesen Zustand zu überprüfen."
Eine kräftige Ohrfeige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für die im Jahr 2003 die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kind für vereinbar mit dem Grundgesetz - Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - meinenden damals urteilenden Richterinnen und Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht:
Präsident Prof. Dr. Papier - heute leider noch im Amt
BVR'in Jaeger - zwischenzeitlich Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Dr. h.c. Renate Jaeger (Jg. 1940) - Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ab 28.04.2004, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.07.1987 als Richterin am Bundessozialgericht aufgeführt. War im Handbuch der Justiz 2002 ab 24.03.1994 als Richterin des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Ab 28.04.2004 Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Straßburg
BVR'in Prof. Dr. Haas - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) - ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht
BVR Dr. Hömig - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ... bis 25. 04.2006)
BVR Prof. Dr. Steiner - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Udo Steiner (geb. 16.09.1939 in Bayreuth) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., 30.09.2007)
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt - heute leider noch im Amt
Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (geb. 30.04.1950 in Leipzig - DDR) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 11.01.1999, ..., 2009) - Dr. Christine Hohmann-Dennhardt wirkte - möglicherweise federführend - mit am väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem - zwischenzeitlich nicht mehr im Amt
Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem (Jg. 1940) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 16.12.1999, ..., 2008)
BVR Prof. Dr. Bryde
Prof. Dr. Brun-Otto Bryde (geb. 12.01.1943) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 23.01.2001, ..., 2009) - Bryde gehört dem Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen an.
Die SPD / CDU Bundesregierung hat übrigens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2003 praktisch nichts unternommen, um den vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Bericht über die tatsächlichen Zustände beizubringen. Gegründet wurde lediglich eine Kommission und ein Alibi-Forschungsauftrag erteilt, ein beliebtes politisch-bürokratisches Mittel, um so zu tun, als ob etwas getan wird und tatsächlich damit nur die eigene Untätigkeit und den eigenen Unwillen zur politischen Neugestaltung zu verstecken. Wer solche Spaßparteien wie die CDU und SPD wählt, darf sich hinterher nicht beklagen, dass er nach Strich und Faden zum Narren gehalten wird.
Horst Zaunegger - staatlich entsorgter Vater und erfolgreiche Kläger vor dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gegen die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder zu verantworten durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Bundestagsabgeordneten des Deutschen Bundestages
3.12.2009: Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strasbourg:
Pressemitteilung des Kanzlers
Kammerurteil
Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)
AUSSCHLUSS EINER GERICHTLICHEN EINZELFALLPRÜFUNG DER SORGERECHTS-REGELUNG DISKRIMINIERT VATER EINES UNEHELICHEN KINDES
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention
Das Urteil ist mit einer einsamen Gegenstimme ergangen - der des deutschen (ad hoc) Richters Bertram Schmitt - und widerspricht auch ganz klar der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003, das § 1626 a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Der Gerichtshof weist in einem Vergleich europäischer Rechtssysteme darauf hin, dass die Mehrheit der Staaten die Beteiligung nichtehelicher Väter an der elterlichen Sorge vorsieht, entweder unabhängig vom Willen der Mutter oder wenigstens auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach Prüfung des Kindeswohls, wogegen nach noch geltendem deutschen Recht nichteheliche Mütter ein absolutes Vetorecht besitzen, d. h. für eine Ablehnung auch keinerlei Gründe angeben müssen. Wir hatten in unserer schriftlichen und mündlichen Stellungnahme vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes schon damals auf die nach sorgfältigen und sehr ausführlich dokumentierten Erwägungen erfolgten Reformen in Frankreich und Großbritannien hingewiesen, wobei in Großbritannien ausschlaggebend war, dass sich auch eine Regelung, die über die deutschen Gesetzeslage hinaus auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersetzung der mütterlichen Zustimmung vorsah, sich nicht bewährt hatte. Eine eigene "Erforschung" der Situation, die erst vor kurzem gemäß dem damaligen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts endlich in Gang gekommen ist, hätte sich also wenigstens unser Meinung nach schon damals erübrigt. Seither sind noch eine Reihe von Staaten dazugekommen, die gemeinsame Sorge auch bei nichtehelichen Eltern als Regelfall vorsehen (wobei ein Ausschluss wegen Kindeswohlgefährung selbstverständlich jederzeit möglich ist), was uns wenigstens hoffen läßt, dass sich ihnen Deutschland bald anschließt. Wie schnell das geht wird allerdings vermutlich weiter vom öffentlichen Druck, auch durch die Medien, und davon, dass möglichst viele betroffene Väter unter Berufung auf dieses Urteil jetzt ebenfalls ihr Menschenrecht einklagen, abhängen. Zu beachten ist auch, dass gemäß Artikel 43 der Konvention jede Partei (also hier wohl ev. die Bundesregierung) innerhalb von drei Monaten nach dem Datum eines Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer mit siebzehn Richtern beantragen kann. In diesem Fall berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Zusatzprotokolle, oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft; in diesem Fall entscheidet die Große Kammer durch endgültiges Urteil. Wenn keine solche Frage aufgeworfen wird, lehnt der Ausschuss den Antrag ab, womit das Urteil rechtskräftig wird. Anderenfalls werden Kammerurteile entweder nach Ablauf der Drei-Monats-Frist rechtskräftig oder früher, sobald die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.
Aus der Presserklärung:
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
***
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung (http://www.echr.coe.int).
Prof. Dr. Bertram Schmitt
Prof. Dr. Bertram Schmitt (Jg. 1958) - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (ab 10.05.2005, ..., 2009) - war im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Darmstadt aufgeführt. Ab 10.05.2005 Richter am BGH in Karlsruhe. Richter Schmitt setzte sich als ersatzweise eingesprungener Richter beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - Urteil vom 03.12.2009 - als einziger der abstimmenden Richter für die Fortführung der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder ein - nun, da weiß man zukünftig wenigstens woran man mit ihm ist.
"... Richter Bertram Schmitt stimmte als einziger gegen das Urteil und schrieb ein Sondervotum. Er trat dafür ein, den Deutschen ihre Regeln zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder zu erhalten. Dies sei besser als per Gerichtsbeschluss „erzwungene Harmonie“.
Wie lief der Fall in Deutschland?
Richter Schmitt war eigentlich nur eingesprungen. An seiner statt hätte die deutsche Richterin am EGMR, Renate Jaeger, ein Votum abgeben müssen. Doch Jaeger hatte einen Grund, sich fernzuhalten: Sie war Verfassungsrichterin in Karlsruhe, als dieser konkrete Fall 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Nun galt sie als befangen. Karlsruhe ließ die Regeln damals passieren, regte die Politik aber an, die Lebenswirklichkeit der unehelichen Eltern zu beobachten. Dennoch gab es viel Kritik. Das Urteil zementiere ein althergebrachtes Rollenbild, hieß es. Der EGMR widersprach jetzt ausdrücklich dem Verfassungsgericht, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter laufe dem Kindeswohl zuwider."
http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Sorgerecht-Menschenrechte;art122,2966533
Urteil zum Sorgerecht: "Gerichte sind auf einem Auge blind"
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Im stern.de-Interview erklärt Entwicklungspsychologin Inge Seiffge-Krenke, wie wichtig Väter für die Erziehung sind.
Inge Seiffge-Krenke Prof. Dr. Inge Seiffge-Krenke ist Leiterin der Abteilung Entwicklungspsychologie an der Universität Mainz und seit 1986 Professorin.
Frau Seiffge-Krenke, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Sorgerecht lediger Väter in Deutschland gestärkt. Wie wichtig war das für deutsche Väter?
Das ist ganz wichtig. Viele Väter müssen bei Gerichten als Bittsteller auftreten, wenn sie das Sorgerecht für Ihre Kinder bekommen wollen. Selbst wenn die Mütter nachweislich nicht gut für die Entwicklung der Kinder sind, ist es nicht selbstverständlich, dass die Väter den Zugang zum Kind bekommen. Dagegen fordert kein Gericht von Müttern Beweise für Ihre Kompetenz - nur die Väter müssen belegen, dass Sie mit einem Kind gut umgehen können. Gerichte und Jugendämter gehen generell davon aus, dass die Mütter das Sorgerecht bekommen. Dabei gibt es auch Mütter, die alkohol-, drogenkrank oder neurotisch sind und dem Kind keine angemessenen Entwicklungsmöglichkeiten bieten können. Da sind Gerichte, aber auch Jugendämter, oft auf einem Auge blind.
Die Mütter kriegen das Sorgerecht von deutschen Gerichten viel häufiger als Väter. Manchmal verhindern sie dann auch noch, dass die Väter ihre Kinder überhaupt sehen. Schaden sie damit der Entwicklung der Kinder?
Man muss sich die Daten genau ansehen. Je älter die Kinder werden, desto häufiger erhält der Vater das Sorgerecht. Und zwar deshalb, weil die Kinder sich ab dem Alter von neun Jahren wünschen können, zu wem sie möchten. Das zeigt: Die Kinder scheinen zu glauben, dass Ihnen ohne den Vater etwas fehlt. Sie würden gerne mit ihm zusammen leben.
Was fehlt Kindern ohne Vater?
Väter gehen mit ihnen anders um, schon von den ersten Lebensjahren an. Sie haben ganz anderen Körperkontakt. Sie werfen Babys durch die Luft. Später fordern sie Kinder beim Spielen und beim Sport körperlich heraus. Welche Mutter klettert schon mit ihren Kindern auf Bäume oder macht kilometerlange Fahrradausflüge, bis alle total schlapp sind? Dabei setzen Väter immer auch klare Grenzen. Das ist wichtig. Dazu kommt: Die Väter unterscheiden sehr stark danach, ob sie einen Sohn oder eine Tochter vor sich haben. Für die Mutter sind beides Kinder, das Geschlecht spielt keine so große Rolle.
Wie äußert sich das?
Väter sind behutsam mit Töchtern, mit Söhnen dagegen strenger, aggressiver. Außerdem fördern Väter Autonomie besser als Mütter. Sie trauen dem Nachwuchs mehr zu. Väter halten 12 Jahre alte Kinder für so selbstständig wie Mütter erst 16 Jahre alte, zeigen Studien. Väter überfordern Kinder, Mütter unterfordern sie. Die gemeinsame Erziehung führt zu einer ganz guten Balance.
Welches Kind wird glücklicher - das ohne Vater oder das ohne Mutter?
Der Verlust von Eltern ist immer ein ganz einschneidendes Erlebnis. Bei den Scheidungen sind es oft die Söhne, die die Folgen stärker zu tragen haben als die Töchter, die meist selbstständiger sind. Wer leidet, sind die Jungs. Gerade im Alter von neun bis 12 Jahren. Da findet man die Einbußen in der Schule, das aggressivere Verhalten oder den stärkeren Rückzug. Manche werden kriminell oder drogenabhängig. Einige internationale Studien zeigen, dass Söhne stärker leiden, wenn sie den Vater nicht regelmäßig sehen. Ihnen fehlt das männliche Rollenmodell.
Gibt es eine Phase, in der die Abwesenheit des Vaters ganz besonders fatal ist?
Mit dem Alter hat das eigentlich nichts zu tun. Selbst junge Erwachsene leiden noch ziemlich darunter, wenn Ihre Eltern sich trennen.
Wie können geschiedene Eltern das Schlimmste verhindern?
Sie müssen ihren Kindern in Ruhe erklären, dass sie gerne Eltern sind, dass sie aber als Paar nicht mehr zusammenbleiben und dass es sogar gut ist, wenn ein zerstrittenes Paar nicht mehr in derselben Wohnung ist. Die Erklärung, dass es nicht am Kind lag, ist ganz wichtig. Sonst denken manche Kinder, sie seien böse gewesen und an der Trennung schuld. Man muss offen sagen: Es gibt Dinge zwischen Erwachsenen, die kann man nicht mehr reparieren, trotzdem wollen wir gute Eltern bleiben. Ich arbeite auch als Psychotherapeutin. Da gab es gerade folgenden Fall: Die Mutter einer 14 Jahre alten Tochter hat einfach ihren Koffer gepackt und ist ausgezogen, in eine Wohnung in der nächsten Stadt - ohne große Erklärung. Für das Mädchen ist das eine irritierende Angelegenheit: Ist die Beziehung der Mutter nicht so wichtig, dass sie mit der Tochter zusammenbleiben will?
Häufiger ist es aber umgekehrt.
Das stimmt. Die Frauen verhindern oft das Zugangsrecht des Vaters, weil das Kind angeblich Bauchschmerzen hat oder gerade so viel für die Schule zu tun hat. Wir nennen das in der Psychologie "Maternal Gatekeeping". Mütter gehen dagegen vor, dass der Vater das Kind sieht.
Weil sie den Vater als Gefahr sehen?
Zum Teil. Aber auch aus einer falsch verstandenen Mutterrolle heraus, weil sie denken, nur sie wüssten, wie man die Butterbrote schmiert und das Kind würde beim Vater nicht richtig versorgt. Väter machen es ja tatsächlich ein bisschen anders. Aber wer sagt denn, dass das schlechter wäre? Es ist vor allem eine merkwürdige Muttterideologie, die zu diesem Gatekeeping führt. Häufig handelt es sich um Frauen, die keinen Beruf haben oder ihn aufgegeben haben. Die schöpfen ihren gesamten Selbstwert aus der Mutterrolle. Wenn sie nun Angst haben, man nimmt ihnen das weg, kippt der Selbstwert komplett.
In Ihren Bestrebungen werden sie von den Institutionen unterstützt.
Leider ja. Von Jugendämtern, von Gutachtern, von Gerichten. Ich finde, das ist ein absolut konservativer Rollback. Ich habe kürzlich auf einem Vaterkongress wieder Fälle gehört - da fasst man sich an den Kopf. Ein Vater hat das Kind 12 Jahre lang aufgezogen, weil die Mutter 100 Kilometer entfernt arbeitete und nur am Wochenende nach Hause kam. Die Eltern ließen sich irgendwann scheiden. Aber die Mutter bekam das Sorgerecht. Nun muss der Vater mit ganz viel Mühe versuchen, es sich zurückzuerkämpfen. Der Junge wurde mit einem Mal ganz schlecht in der Schule und ist delinquent geworden. Absurderweise argumentieren Behörden dann: Das könne nur die Mutter auffangen - auch wenn die sich 12 Jahre lang nicht gekümmert hat. Es gibt viele solcher Fälle. Es sind natürlich oft Frauen, die Gutachten für Gerichte schreiben, wo gelegentlich auch Richterinnen sitzen.
Mit mehr Verständnis für das eigene Geschlecht.
Die sehen nicht immer ein, dass Väter das auch können. Und oft glauben sie eher den Müttern. Das absurdeste Beispiel ist der Missbrauchsvorwurf. Damit wollen manche den Mann endgültig ausschalten, wenn sie es anders nicht schaffen. Auf der Vätertagung habe ich fünf Väter kennen gelernt, alles Akademiker, darunter ein Jurist und ein Internist, die sich vor Gericht gegen solche Vorwürfe wehren mussten. Das kann derart rufschädigend sein. Bringen Sie da erst mal Gegenbeweise.
Ist das so schwer?
Man muss in solchen Fällen das Kind hören. Oft sehen die Gutachter aber vor allem Mutter und Kind, selten den Vater. Dabei zählt als Indikator für einen Missbrauch eigentlich nur die verbale Aussage des Kindes in einem geschützten Raum - verbunden mit einer medizinischen Untersuchung. Und nicht der Verdacht der Mutter, das Kind sei immer so verstört, wenn es vom Vater komme. Das ist ja logisch, wenn es jedes Mal die Zornesfalte im Gesicht der Mutter sieht. Manche Kinder machen sogar in die Hose, wenn ihr Papa sie zurückgebracht hat. Dadurch wird dieser Schmerz, die Zerreißprobe deutlich. Das muss überhaupt nicht auf Missbrauch hindeuten.
Wie verhält sich ein abwesender Vater am besten?
Er sollte das Kind mindestens alle 14 Tage sehen. Das gesteht das Gesetz den Vätern zu. Das Kinde muss merken: Der Vater will es sehen, aber irgendwie klappt das nicht. Denn nichts ist verletzender für das Kind als das Gefühl, ignoriert zu werden. Der Mutter sollten die Väter immer signalisieren: Ich nehme dir nichts weg, ich besetze andere Areale. Dann klappt es vielleicht doch mit der Einigung. Und wenn nicht, muss man der Mutter sagen: Denken Sie daran, dass im Gesetz steht, dass das Kind ein Recht auf beide Eltern hat. Das ist nicht Ihr Leibeigener!
Interview: Johannes Gernert
3. Dezember 2009, 21:13 Uhr
http://www.stern.de/panorama/urteil-zum-sorgerecht-gerichte-sind-auf-einem-auge-blind-1526631.html
Trennungseltern-KUNDGEBUNG-2009
in der Stadt des Rechts - auf dem Platz der Grundrechte - zum Tag der Menschenrechte - gegen Menschenrechtsverletzungen im deutschen Familienrecht mit
MauernDEMOntage
Auch die bundesweit bekannten Blauen Weihnachtsmänner werden auf die Sorgen und Nöte von Trennungskindern aufmerksam machen.
Der Landesverband Baden-Württemberg in Zusammenarbeit mit dem Kreisverein Karlsruhe des Vereins „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ ruft – wie schon seit einigen Jahren – am Sonntag vor dem Tag der Menschenrechte zu einer Kundgebung auf, um gegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland aufmerksam zu machen.
Unter dem Motto „MauerDEMOntage“ versammeln sich am Sonntag, den 6.12.2009, Menschen- und Kinderrechtsgruppen aus Baden-Württemberg und den angrenzenden Bundesländern von 14 bis 16 Uhr auf dem Platz der Menschenrechte vor dem Karlsruher Schlossplatz.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte Deutschland bereits mehrfach wegen der Missachtung der allgemeinen Menschenrechte im Familienrecht. Darüber können sich interessierte Personenkreise an einem Infostand austauschen. Redebeiträge werden das Problem auch an Beispielen erläutern.
Im Zentrum steht in diesem Jahr der Themenkomplex Gesundheit, denn auch in unseren Reihen häufen sich die Fälle, die aufgrund nachhaltig beeinträchtigter Lebensqualität von depressiven Verhaltensweisen bis hin zu lebensgefährlich einzuschätzenden Krankheitsbildern reichen. Darum stellen wir die (öffentliche) Frage:
Werden durch einäugige Vorgehensweisen staatlich beigeordneter Trennungsbegleiter Elternexistenzen wissentlich bedroht oder gar vernichtet?
Deutschland sieht dabei zu, wenn die im Grundgesetz verankerten elementaren Rechte der Kinder, z.B. der Umgang mit beiden Elternteilen, von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, eingeschränkt oder ganz beseitigt werden. Entsprechend der prozentualen Verteilung werden solche psychischen Kindesmissbräuche zumeist von (allein erziehenden) Müttern durchgeführt. Es gibt aber auch Väter, die nicht davor zurück schrecken, die Kinder als Waffe gegen das andere Elternteil einzusetzen. Die negativen Folgen für Kinder und ausgegrenzte Elternteile sind dramatisch.
Auf seinem 8. Familienkongress in Halle an der Saale bekam der Väteraufbruch für Kinder bestätigt, dass bislang noch keine wesentlichen Erfolge aus der Neufassung des Gesetzes zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familiensachen resultieren. So bleibt weiterhin die Befürchtung, dass Jugendämter und Gerichte bei Umgangsverweigerung die bestehenden und neuen Gesetze nicht anwenden und somit der Entfremdung auch weiterhin keinen Einhalt gebieten. Ausgegrenzte Trennungseltern gehören aber zu einer gesundheitlich stark belasteten Gruppe und die Einbußen ihrer Leistungsfähigkeit fügen der Gemeinschaft einen immer noch nicht untersuchten oder kalkulierbaren Schaden hinzu.
Der Väteraufbruch für Kinder fordert, diejenigen MAUERN einzureißen, die Eltern von ihren Kindern ungerechtfertigt trennen, denn nur mit beiden Elternteilen steht den Kindern ihre vollständige Identität zur Verfügung. Auf diese Situation machen auch dieses Jahr wieder die Blauen Weihnachtsmänner aufmerksam. In ihren Kostümen treten sie in der Öffentlichkeit in Erscheinung, denn sie wollen sich nicht weiterhin die mutwillige Abschottung von ihren Kindern erleiden müssen, sie wollen endlich Änderungen.
http://vafk-karlsruhe.de/content/aktionen/kundgebungen/tdm_2009/kundgebung_2009.php
Muss mein Vater mich verleugnen?
Darf er kein Bild von mir zeigen?
Bitte helfen Sie mit, diesen Musterprozess zu führen. Dies ist für alle Kinder und Elternteile wichtig!
Hier sehen Sie das Foto, das im Film „Der Entsorgte Vater“ von Douglas Wolfsperger nicht mehr gezeigt werden darf. Es handelt sich dabei um die Verwendung eines acht Jahre alten Kinderbildes und dokumentiert die emotionale Nähe zwischen dem damals dreijährigen Mädchen zu ihrem Vater. Keine im Film vorkommenden Umstände lassen auf die Identität der heute knapp 12-Jährigen schließen.
Die Mutter von Wolfspergers Tochter, die mit Unterstützung der Gerichte erreicht hat, dass Vater und Kind seit fast zwei Jahren keinerlei Kontakt mehr miteinander haben dürfen, hat im Sommer `09 kurz nach dem Kinostart gegen die Verwendung dieses Fotos eine Einstweilige Verfügung erwirkt- mit der Begründung, dass das Persönlichkeitsrecht des Kindes beeinträchtigt würde. Infolgedessen waren die Kinobetreiber unter Androhung einer Konventionalstrafe in Höhe von 10.000 € gezwungen, das Foto, das zwei Sekunden gezeigt wurde, herauszuschneiden oder den Film ganz aus dem Programm zu streichen.
Der Berliner Tagesspiegel schrieb am 16.07.09: "Erschütternde Vorstellung: Ein Mädchen, das im Rosenkrieg der Eltern zum Opfer wird. Der Hass – oder was ist es sonst? – einer Frau auf ihren Ex. Ein Hass, der zur Folge hat, dass der Vater nicht mal ein altes Foto öffentlich zeigen darf, als Unterpfand seiner Zuneigung zur Tochter, nicht mal zwei Sekunden lang."
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung getroffen ohne den Film zu kennen und somit ohne den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
Das Anliegen ist keinesfalls nur die Schilderung eines persönlichen Schicksals des Regisseurs. Vielmehr wird dieses neben mehreren anderen Fällen paradigmatisch dargestellt, um die von einer großen Zahl von Personen empfundene Ungerechtigkeit des geltenden Sorge- und Umgangsrechts für geschiedene, nicht sorgeberechtigte Väter und die Machtlosigkeit gegenüber Manipulationsversuchen der sorgeberechtigten früheren Lebensgefährten anzuprangern. Diese Aussage geht weit über die Eltern-Kind-Beziehung von Elternteilen ohne Erziehungsberechtigung hinaus und greift deutlich in den rechtspolitischen Raum ein.
Thematisiert wird insbesondere die Gleichsetzung von Sorgerecht mit Eigentumsrecht. Der Film berührt zudem tiefe entwicklungspsychologische Implikationen und somit insgesamt ein Thema, das die Öffentlichkeit in zunehmendem Maße interessiert. Die insofern getroffenen bisherigen Feststellungen des Urteils gehen daher an dem eigentlichen Gehalt des gegenständlichen Films vorbei. Das Thema hat hohe politische Brisanz.
Da ein weiteres Unterliegen in der nächsten Instanz für Douglas Wolfsperger finanziell nicht tragbar ist, möchten wir Sie bitten, uns durch eine Geldspende zu unterstützen.
Spendenkonto:
Inhaber: RA Schardt
Konto: 0420920501
BLZ: 100 800 00 (Dresdner Bank)
Das Spendenbarometer wird auf der Website www.Der-Entsorgte-Vater.de zu sehen sein. Wenn der Spender es wünscht, wird er gerne genannt.
Im Falle eines positiven Ausgangs des Gerichtsverfahrens (im Berufungsverfahren ist am 12.1.2010 Termin am OLG Düsseldorf) werden wir den überschüssigen Spendenbetrag an einen Fond für betroffene Trennungs-Kinder überweisen.
http://www.der-entsorgte-vater.de/spendenaufruf/
20.12.2009
Mutter verscharrte ihr totes Baby im Sandkasten
... wo ihre anderen drei Kinder spielten
Von A. BLUM und A. zu CASTELL-RÜDENHAUSEN
Sandra K. (28) telefoniert vor dem Tübinger Landgericht. Ihr viertes Kind soll tot im Sandkasten gelegen haben
Tübingen – Im luftigen Sommerrock und mit ärmellosem Shirt spaziert die junge Frau durch Tübingen (Baden-Württemberg). Aber Sandra K. (28) ist nicht auf dem Weg ins Straßencafé. Sie muss in den Gerichtssaal, ist wegen Totschlags angeklagt.
Das unfassbare Verbrechen: Sie soll ihr Baby getötet und im Sandkasten verscharrt haben!
Sandra K. hatte schon drei Kinder. Sie war wieder schwanger. Bekannten erzählte sie, dass sie sich von ihrem Freund trennen wollte.
Freundin Karin Z. (41): „Sie hat mir schon vor der Geburt gesagt, dass sie das Kind nicht haben will. Wir haben über Adoption und Babyklappe gesprochen. Das kam für sie nicht infrage.“
Der Sandkasten ist abgedeckt. Hier soll die Mutter ihr Neugeborenes vergraben haben
Als die Wehen einsetzten, so die Anklage, ging die Hochschwangere mit ihrer Freundin in den Garten der Eltern. Hier brachte sie ein kleines Mädchen zur Welt.
Die Freundin zum Richter: „Sie hat das Kind gegen ihre Schulter gedrückt, bis es nicht mehr atmete.“
Dann wickelte die Mutter ihr totes Baby in einen gelben Müllsack, legte es in eine Sporttasche und vergrub diese im Sandkasten. Hier buddelten am nächsten Tag ihre drei Kinder (damals 2, 3 und 5). Sie ahnten nicht, dass unter dem Sand ihr totes Schwesterchen lag ...
Später grub die Mutter den kleinen Leichnam wieder aus und gab ihn der Freundin mit. Die legte ihn in den Keller. Erst zwei Jahre später machte ihr Lebensgefährte die grausige Entdeckung. Er ging zur Polizei. Eine DNA-Analyse überführte die Mutter.
Sandra K. hat inzwischen noch ein Kind bekommen. Ihre Freundin ist wegen Beihilfe zum Totschlag angeklagt. Der Prozess wird heute fortgesetzt.
28.12.2009
http://www.bild.de/BTO/news/aktuell/2006/08/01/mutter-baby-tod-sandkasten/mutter-baby-tod-sandkasten.html
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 259/2009
Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund 200 € netto belaufen.
Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/09 – FamRZ 2008, 1739). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig 770 € monatlich beträgt.
Diesen Mindestbedarf kann die Klägerin ab Februar 2008 in voller Höhe durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Denn die Klägerin ist ab dieser Zeit – nach der ab Januar 2008 geltenden Neufassung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grundlage der bis Ende 2007 geltenden früheren Fassung des § 1615 l BGB - jedenfalls zu einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Kindbezogene Gründe, die eine weitere persönliche Betreuung des dann 6 1/2 –jährigen Sohnes erfordern, hatte die Klägerin auch auf ausdrücklichen Hinweis des Oberlandesgerichts nicht vorgetragen. Im Revisionsverfahren war deswegen davon auszugehen, dass neben dem Schulbesuch auch eine Nachmittagsbetreuung in Betracht kommt. Weil die Klägerin über die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens hinaus auch keine elternbezogenen Verlängerungsgründe vorgetragen hatte, ist sie zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht. Soweit das Oberlandesgericht ihr eine halbschichtige Tätigkeit als Archäologin zugemutet hatte, bleibt dies sogar hinter der Erwerbspflicht nach der Rechtsprechung des BGH zurück.
Ob die an MS erkrankte Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erwerbsfähig ist oder ob sie einen Arbeitsplatz in ihrem erlernten Beruf als Archäologin finden kann, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB ihre Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.
Urteil vom 16. Dezember 2009 XII ZR 50/08
AG Bocholt – 14 F 186/06 – Entscheidung vom 21. September 2007
OLG Hamm – 1 UF 207/07 – Entscheidung vom 28. Februar 2008
Karlsruhe, den 17. Dezember 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Kommentar Väternotruf:
Kein Wunder, wenn die Mutter bei so einem Rechtstreit an Mutlipler Sklerose erkrankt. Aber was tut Frau und Mutter mitunter nicht alles für die Fortbildung des Rechtes, so wie hier geschehen.
Ein Existenzminimum von 770 Euro? Da können ja ab sofort alle ALG II Empfänger höhere Stütze vom Jobcenter beanspruchen. Denn laut SGB II erhalten sie bisher nur 351 € Regelleistung zuzüglich Miet- und Heizungskosten. Dies wären dann nach neuester Rechtsprechung des BGH 419 € Miet- und Heizungskosten. Da kann man sich ab sofort dann ja eine bessere Wohnung leisten.
Oder bezieht der Bundesgerichtshof noch die Sozialversicherungsbeiträge, inklusive Rentenversicherung ein?
Prozess in München
Vater durfte Sohn nicht sehen: Mutter verliert Sorgerecht
01.12.2009 17:42 Uhr
München - Wenn ein Elternteil dem geschiedenen Partner den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verwehrt, kann ihm dafür in letzter Konsequenz das Sorgerecht entzogen werden. Das ist nun einer Mutter in München passiert.
Das Amtsgericht München hat der sich renitent weigernden Frau in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung den zehnjährigen Sohn abgenommen und das Kind noch im Gerichtssaal in die Obhut des Vaters übergeben. Die Anwältin der Mutter, Ulrike Köllner, zeigte sich entsetzt über das Urteil und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein.
Das Ehepaar hatte sich vor zwei Jahren scheiden lassen. Obwohl beide sich das Sorgerecht teilten, durfte der Vater seinen Sohn innerhalb von eineinhalb Jahren nur fünfmal sehen, wie das Gericht mitteilte. Selbst Vermittlungsversuche des Familiengerichts, einer Beratungsstelle und sogar der Einsatz einer sogenannten Umgangspflegerin, die das Kind zum Vater begleiten sollte, um der Mutter ihre Ängste zu nehmen, halfen nicht.
Als die Mutter dann auch noch das Kind ohne Zustimmung des Vaters von der bisherigen Schule abmeldete, reichte es dem Gericht. Nach Anhörung aller Beteiligten sowie des Jugendamts und eines Sachverständigen entzog die Familienrichterin der Mutter das Sorgerecht bezüglich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Schulwahl und übertrug es auf den Vater.
Für die positive Entwicklung des Kindes sei eine enge, vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung unverzichtbar, befand die Richterin. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihre eigenen Probleme dem Bedürfnis ihres Sohnes nach Kontakt zum Vater unterzuordnen.
Rechtsanwältin Köllner nannte das Vorgehen des Amtsgerichts «fragwürdig». Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlichen Fall entschieden: «In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist.»
Der zehnjährige Bub des streitenden Elternpaares habe der Münchner Amtsrichterin ausdrücklich gesagt, dass er auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. Während der Verhandlung habe das Kind mehrfach gesagt, dass er nur dann zum Vater wolle, wenn dieser nicht mehr schlecht über die Mutter rede. «Wir halten das Vorgehen des Gerichts für nicht mit dem Kindeswohl vereinbar», kritisierte Köllner.
Die Richterin hingegen befand, dass der Sohn momentan gar nicht zum Vater wolle, sei nicht entscheidend. Denn dies sei nicht der wirkliche Wunsch des Buben, sondern resultiere nur aus dem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (ddp)
Spektakuläres Urteil um Sorgerecht
von Kolja Kröger
München - Das Münchner Familiengericht hat einer Mutter das Sorgerecht für ihren zehnjährigen Sohn entzogen, weil der Vater das Kind nicht sehen durfte. Noch im Gericht wurde dem Vater das Kind übergeben.
Ein Familiengericht hat einen Bub zu seinem Vater gesteckt, obwohl der nicht zu ihm will.
„Das ist wirklich ein Extremfall“, sagt die Sprecherin des Amtsgerichts, Ingrid Kaps. Vor dem Urteil war das Gericht mit mehreren Versuchen gescheitert, die Mutter zum Umdenken zu bewegen. Vergeblich. 2007 hatte sich das Paar getrennt. Sie behielten das gemeinsame Sorgerecht und trafen eine Vereinbarung, wie beide Kontakt zu ihrem Sohn haben könnten. In eineinhalb Jahren aber durfte der Vater das Kind nur fünf Mal sehen. Er wandte sich ans Familiengericht. Dieses schaltete eine Beratungsstelle ein, startete ein Mediationsverfahren und setzte eine Umgangspflegerin ein, um der Mutter ihre Ängste zu nehmen. Schließlich drohte das Gericht mit Zwangsgeld. Ohne Erfolg.
Im Herbst diesen Jahres meldete die Mutter das Kind von seiner Schule ab, ohne dass der Vater damit einverstanden war. Dies brachte für das Gericht offenbar das Fass zum Überlaufen. In allen Sorgerechtsstreitigkeiten, erklärt Richterin Ingrid Kaps, steht „über allem das Kindeswohl. Die Eltern müssen ihre eigenen Interessen und ihre Verletzungen hinten anstellen.“ Denn das Kind soll nicht unter einer Trennung leiden – und beide Elternteile behalten dürfen.
Selten so krass
„So krass“ wie bei dem aktuellen Urteil ist es laut Kaps aber selten. Viele Paare fänden von sich aus eine Regelung. Üblich sei es etwa, dass ein Vater sein Kind alle zwei Wochen sehen kann, wenn es bei der Mutter lebt. In den Ferien könne es zum Beispiel so geregelt werden, dass das Kind die erste Woche der Osterferien bei der Mutter und die zweite beim Vater verbringt. Wenn sich die Eltern das Sorgerecht teilen, müssen sie sich bei wichtigen Entscheidungen absprechen. „Die Mutter muss zum Beispiel den Vater fragen, wenn ein Arzt eine OP empfiehlt“, sagt Kaps. „Meistens kommt da ein O.K. Aber es kann ja passieren, dass ein Elternteil das Kind auf eine Montessori-Schule schicken will, das andere aber dagegen ist.“
Strafbar werde es, wenn ein Elternteil sich mit dem Kind absetzt, eine andere Stadt oder gar ins Ausland. Das Gericht kann Entscheidungskompetenzen einem Elternteil geben, sie im Extremfall aber auch ganz dem Jugendamt oder beispielsweise den Großeltern übertragen. Im aktuellen Fall sprach die Richterin dem Vater das Recht zu, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, in Schulfragen zu entscheiden, ebenso wie in Gesundheitsdingen. Noch während der Verhandlung wurde ihm sein Sohn übergeben. Und dies, obwohl das Kind überhaupt nicht zum Vater wollte.
Gegen den Willen zum Vater
Laut Anwältin der Mutter habe der Bub nur wenige Minuten vor dem Urteil der Richterin gesagt, dass er auf keinen Fall zum Vater ziehen wolle. In Anhörungen habe er zuvor mehrfach erklärt, er wolle nur dann zum Vater, wenn dieser nicht mehr schlecht über die Mutter rede. Das Gericht befand aber, diese Haltung resultiere aus einem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt. Der Junge habe seine Mutter nicht enttäuschen wollen. Die Richterin hatte Stellungnahmen von der Umgangspflegerin, vom Jugendamt und von einem weiteren Sachverständigen eingeholt.
Alle seien zu dem Ergebnis gekommen, so Kaps, dass zwischen Vater und Sohn eine vertrauensvolle Verbindung bestehe. Für den Vater entschied das Gericht auch, weil es bei ihm keine Erziehungsdefizite entdecken konnte und weil er dem Sohn den Umgang mit der Mutter erlauben will. Es sei für das Kind leichter zu verkraften, wenn seine Hauptbezugsperson wechselt, als wenn es eine „fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust eines Elternteils“ erleide.
01.12.2009
http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/spektakulaeres-urteil-sorgerecht-mm-545808.html
Kölner OLG-Urteil: Frau kann «Vater» sein
Freitag, 11. Dezember 2009 13.45 Uhr
Köln (dpa/lnw) - Eine Frau in einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann rechtlich «Vater» eines gemeinsamen Kindes sein und sich als solcher ins Geburtsregister eintragen lassen. Das entschied das Kölner Oberlandesgericht im Falle einer Frau «Brigitte», die als Junge «Bernd» zur Welt gekommen war, ihr Geschlecht aber 1997 operativ umwandeln ließ. Vor dem Eingriff hatte Bernd ein Spermadepot anlegen lassen, womit eine künstliche Befruchtung vorgenommen wurde, Anfang 2007 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Das Kölner Standesamt hatte Zweifel, ob eine Vaterschafts-Anerkennung von Brigitte wirksam ist und sie sich als Vater ins Geburtsregister eintragen lassen darf, was das OLG nun bejahte (Az: 16 Wx 94/09).
In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss heißt es, die Frau könne «Vater» im Sinne des Gesetzes sein - und damit rechtlich als Vater des Jungen anerkannt werden. Allerdings müsse sich Brigitte mit dem früheren männlichen Namen «Bernd» in die Geburtsurkunde aufnehmen lassen, «um bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen zu geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorzubeugen». Brigitte und ihre Partnerin Irene hatten nach der Geburt ihres Sohnes eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft im Mai 2008 in Köln geschlossen. Anfang 2009 erkannte Brigitte vor dem Jugendamt die Vaterschaft für den Jungen an.
Das Standesamt hatte Zweifel, ob die Anerkennung wirksam war, da Brigitte zum Zeitpunkt der Vaterschafts-Anerkennung schon eine Frau war. Nach dem Transsexuellengesetz richten sich geschlechtsbezogene Rechte und Pflichten aber nach dem neuen Geschlecht. Das Amt legte den Fall den Gerichten vor. Dem Kölner OLG zufolge soll das Verhältnis des Elternteils zu dem Kind auch nach einer Geschlechts- Umwandlung unberührt bleiben. Für die Kinder könne es eine erhebliche Belastung sein, wenn ihre eigene Abstammung nicht urkundlich festgehalten sei und sie die familären Zusammenhänge nicht klären könnten. Alle Namen in dem Fall hatte das OLG geändert.
[OLG]: Reichenspergerplatz 1, Köln
http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_11124/index.php
Kommentar Väternotruf:
Wieder mal so ein bundesdeutscher Quark, ein Mann lässt ein Spermadepot von sich anlegen, lässt danach seinen Schwan absägen und wahrscheinlich noch diverse Körperverstümmelungen an sich vornehmen. Mit dem deponierten Sperma schwängert er eine andere Frau die daraufhin ein Kind austrägt. Anschließend behauptet der zur "Frau" verstümmelte Mann, er wäre eine Frau, das Standesamt kriegt Atemnot und schließlich stellt das OLG Köln fest, der zur Frau verstümmelte Mann, ist der Vater des Kindes, womit die Richter völlig recht haben.
Das arme Kind muss offenbar fortan in der Lebensgemeinschaft des zur Frau verstümmelten Mannes und seiner Freundin aufwachsen. Ein klarer Fall für den Kindernotdienst. Wollen wir hoffen, dass das Kind diese Tortur heil übersteht.