Väternotruf

2016

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.  


 

 

 


Karlsruhe: Stadtzeitung

Ausgabe vom 25. November 2016

„Forum Recht“: Die Demokratie verteidigen

Zentraler Ort für Ausstellungen und Begegnungen soll entstehen / Bund als Träger

Den deutschen Rechtsstaat anschaulich und erfahrbar machen – mit Ausstellungen und Veranstaltungen, an einem zentralen Ort der Information und Begegnung. Das soll im „Forum Recht“ in Karlsruhe möglich werden. In der vergangenen Woche bewilligte der Bundestag 200.000 Euro für eine Machbarkeitsstudie, am Dienstag stellte der Initiativkreis das Projekt an historischer Stelle vor.

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https://presse.karlsruhe.de/db/stadtzeitung/jahr2016/woche48/forum_recht_die_demokratie_verteidigen.html


 


Kommentar Väternotruf:


Wieder so ein überflüssiges Steuergelder verschlingendes Projekt zur Selbstbeweihräucherung der bundesdeutschen Justiz, was niemand mit Verstand wirklich braucht und wo allein schon eine "Machbarkeitsstudie" 200.000 Euro kosten soll.

Das Geld sollte besser in einen Entschädigungsfond eingezahlt werden, für die vielen Hunderttausend nichtverheirateten Väter, die durch die bundesdeutsche Justiz und die Unrechtsgesetze seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland 1949 ihrer Grundrechte und ihrer Kinder beraubt wurden.

 


 


 

 

18.04.2016

Gerichtsbericht: Verzug bei Unterhaltszahlung ist kein Kavaliersdelikt

Ilmenau (Ilm-Kreis). Richter Jörg Türpitz stellte vor dem Amtsgericht in Ilmenau das Verfahren gegen einen säumigen Vater trotzdem ein.

Wer als Elternteil – gleich ob Vater oder Mutter – den gerechtfertigten Unterhalt gar nicht oder nur teilweise zahlt, der bekommt Ärger. Und zwar nicht nur mit dem unterhaltsberechtigten Elternteil oder später dem Jugendamt: Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat.

Die Höhe des Verzuges ist formell erst einmal zweitrangig. Deswegen hatte sich Axel U. aus einer Stadt östlich von Ilmenau zu verantworten.

Im Juni, Juli und August 2014 verdiente er als Beschäftigter in einem mittelständischen Unternehmen Geld. Nicht viel, doch ein wenig über dem, was zu dieser Zeit als unantastbarer Selbstbehalt galt, nämlich glatt 1000 Euro. Er lagt im Juni 124 Euro darüber, in den beiden anderen Monaten sogar noch deutlich mehr. Seine Ex-Frau, mit der er zwei Kinder hat, hätte also Unterhalt bekommen müssen.

Das bestreitet auch der Angeklagte nicht. Allerdings stellt sich ebenso bald heraus, dass der Angeklagte nicht nur für diese beiden Kinder Unterhalt leisten muss, sondern für zwei weitere Kinder. Die 100 Euro monatlich, derentwegen seine Ex-Frau sich ans Jugendamt wandte, hätten ihr also nicht zugestanden. Vom Richter nach den Ursachen dieses Verzugs befragt, erklärt Axel U., er habe Rechnungen zu begleichen gehabt, was nur auf den ersten Blick wie eine Ausflucht gilt.

Die Zahlungen wurden in Form eines Bußgeldbescheides fällig. Das Bußgeld wurde an die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von Silvio, eines der beiden Kinder erlassen, weil er fortgesetzt die Schule geschwänzt hatte. Dass Silvio bei seiner Mutter lebt und Axel U. schlechterdings keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob Silvio morgens zur Schule geht oder nicht, habe, so der Angeklagte, die Bußgeldstelle nicht interessiert. Richter Türpitz kennt den Fachbegriff: Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Ex-Frau bestätigt später, dass dieses Recht ungeklärt ist, es seit Oktober 2015 aber eine Übereinkunft gibt, nach der sowohl der aktuelle Unterhalt als auch die Rückstände ausgeglichen werden.

Falls er nachweist, dass dies in der nächsten Zeit so bleibt, wird das Verfahren eingestellt.

Henry Trefz / 18.04.16 / TA

http://ilmenau.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/leben/detail/-/specific/Gerichtsbericht-Verzug-bei-Unterhaltszahlung-ist-kein-Kavaliersdelikt-1491372724

 

 

Kommentar Väternotruf:

So ist das in Deutschland. Väter werden nicht nur als Zahlesel ausgepresst, auch die Bußgeldstelle kassiert beim Vater ab, obwohl dieser keinen realen Einfluss auf das Schuleschwänzen seines Sohnes hat. Dann wird noch - vermutlich mit Steuergeldern - von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Strafverfahren in Gang gesetzt, grad so als ob das Land Thüringen im Gelde schwimmen würde und es keine Probleme (Stichwort NSU) gäbe, wo die Staatsanwaltschaft besser ihre personellen Kapazitäten einsetzen sollte.

Kein Wunder, wenn da die AFD oben aufschwimmt, bei so viel Schildbürgergehabe in den staatsbürokratischen Behörden.


 


 

 

Bundesgerichtshof 

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 167/2016

Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung

Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14

Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die
Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten "BILD"-
Zeitung unter der Überschrift "Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar ...". Die
Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in
Berlin, ferner einen Freund, den ""Bread & Butter"-Chef", und dessen Frau am Vorabend der
Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik
geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im
Bildtext heißt es unter anderem: "Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im
Parlament ersichtlich entspannt ... und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)".
Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die politische Vita des Klägers mit der
Überschrift "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten", in dem über die Amtsjahre des Klägers
und seinen "Absturz in 11,5 Jahren" berichtet wird.
Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
nunmehr die Klage abgewiesen.
Im Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1
KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des
Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit
nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den
Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb
rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG
geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über
ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner
Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den
davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer für sich genommen privaten
Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder
zeigten, wie der - von ihm unbeanstandet - als "Partybürgermeister" beschriebene Kläger in der
Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung
umging und zwar - wie im Kontext beschrieben - entspannt "bei einem Drink" in der Paris-Bar.
Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des
abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher
unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen
besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen - gerade am Vorabend der
Misstrauensabstimmung - nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse
entzogen zu sein.
§ 22 Satz 1 KunstUrhG lautet:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt
werden.

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet:
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet:
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein
berechtigtes Interesse des Abgebildeten ...verletzt wird.

Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13
Kammergericht Berlin - Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13
Karlsruhe, den 27. September 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=904ae75b91c1cabdc06f944291db3da7&anz=1&pos=0&nr=76056&linked=pm&Blank=1

 

 

Ohrfeige vom Bundesgerichtshof für die 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin

Die Ohrfeige hat sich die 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin - von uns auch Zensurkammer am Landgericht Berlin genannt - redlich verdient. Dank an den Bundesgerichtshof für diese Lektion.

Mehr zum Thema Zensurkammer am Landgericht Berlin finden Sie hier: 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 - Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister

 

 


 

 

Karl Lauterbach - "Geld und Karriere seien für ihn das Wichtigste, hatte sie Journalisten gesagt."

27.09.2016: "Berlins früherer Regierender Bürgermeister Klaus Wowereit (SPD) hat den Rechtsstreit über die Veröffentlichung von Fotos aus der „Paris Bar“ vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verloren. Die Richter wiesen seine Klage am Dienstag in letzter Instanz ab (Az.: VI ZR 310/14). ... Der BGH ordnete die Bilder dem Bereich der Zeitgeschichte zu und wies Wowereits Klage jetzt endgültig ab – anders als die Berliner Gerichte, die den Fall zuvor beurteilt hatten. „Ob siegesgewiss, aufgeregt, entspannt, bangend – nichts dergleichen lässt sich den Schnappschüssen entnehmen“, hieß es noch in einem Urteil des Landgerichts. Es gehe der Zeitung nur um Befriedigung von Neugier. ... Während Wowereit vor Gericht unterlag, zog der SPD-Abgeordnete Karl Lauterbach seine Klage vor dem BGH wegen aus seiner Sicht unzulässiger Presseberichterstattung zurück. ... Nach der Bundestagswahl 2013, als Lauterbach als möglicher neuer Gesundheitsminister im Gespräch war, hatte seine frühere Ehefrau ein Interview gegeben, das damals unter anderem die „Bild“-Zeitung aufgriff. Darin sprach sie ihrem Ex-Mann die Eignung für ein Ministeramt ab. Jahrelang hätte sie mit ihm über Unterhalt für die gemeinsamen Kinder streiten und ihn zu Zahlungen zwingen müssen. Geld und Karriere seien für ihn das Wichtigste, hatte sie Journalisten gesagt. Ihr Ex-Mann könne einer großen Verantwortung kaum gerecht werden. Lauterbach sah in den Darstellungen eine rechtswidrige Verletzung seines Privatlebens. Mit der Rücknahme der Klage vor dem Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 543/15) hat er nun auf seine Ansprüche aus den Unterlassungstiteln verzichtet und muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Berliner Landgericht (Az.: 27 O 17/14) und das Kammergericht (Az.: 10 U 82/14) hatten dem SPD-Politiker noch recht gegeben." - http://www.tagesspiegel.de/politik/bgh-urteil-wowereit-verliert-vor-gericht-gegen-bild/14609670.html. Pressestelle beim Bundesgerichtshof 167/2016 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=904ae75b91c1cabdc06f944291db3da7&anz=1&pos=0&nr=76056&linked=pm&Blank=1

 

 

 


 

 

Das Männerhaus, das niemand kennt

Eine Frau aus dem Raum Flöha-Freiberg bietet Männern in Not angeblich Schutz. Doch offiziellen Stellen ist die Anlaufstelle unbekannt. Es gibt zudem Verbindungen zu den Reichsbürgern.

Von Kai Kollenberg
erschienen am 06.09.2016

Freiberg/Flöha. Das Angebot zum "Männerhaus Chemnitz" findet sich unter Sonstiges, ganz unten auf der Internetseite von vaeternotruf.de. Das privat und ehrenamtlich betriebene Portal versteht sich als Informationsstelle für Väter in Konflikt- und Krisensituationen. Es ist ein Sammelsurium verschiedener Themen rund um das Thema Familienrecht. Hier findet sich auf einer Unterseite auch der Hinweis über eben jenes "Männerhaus Chemnitz". Konkret wird auf eine Ansprechpartnerin aus dem Raum Flöha verwiesen, die das "Männerhaus" betreuen soll. Die Sache hat allerdings einen Haken: Offiziell bekannt ist dieses "Männerhaus" nicht.

In Sachsen gibt es bisher keine Einrichtung, die Männer in Not aufnimmt. Der Freistaat will das nun ändern. Derzeit laufen die Planungen dafür. So sollen staatlich geförderte, professionell betriebene Männerschutzwohnungen an drei Standorten entstehen. Zunächst in Leipzig und Dresden, später noch in Chemnitz.

Die Landesfachstelle für Männerarbeit ist in den Aufbau dieser Einrichtungen eingebunden, sie wird von der sächsischen Integrationsministerin unterstützt. Bei der Fachstelle reagiert man überrascht auf das Angebot aus dem Raum Flöha-Freiberg. Es handele sich um ein "privates, nicht professionelles Angebot", sagt Enrico Damme von der Landesfachstelle. Auch das Landratsamt Mittelsachsen teilt auf Anfrage der "Freien Presse" mit, dass ihm diese Anlaufstelle nicht bekannt ist.

Die Landesfachstelle für Männerarbeit lässt zudem Zweifel am "Männerhaus Chemnitz" erkennen. Landesfachstellen-Sprecher Enrico Damme rät Männern davon ab. Auf der Internetseite des Männerhauses wird empfohlen, dass die Männer bestimmte Sachen mitbringen sollen: unter anderem "Bargeld, Kontokarte, Sparbuch". Damme hat dazu eine klare Meinung: "Es darf unserer Meinung nach die Privatsphäre von Schutzsuchenden nicht angetastet werden, wozu aus unserer Sicht das Einfordern der genannten Dokumente zählt. Vorrangig vor finanziellen Interessen sollte immer die Schutzbedürftigkeit sein."

Das "Männerhaus Chemnitz" beantwortet Fragen zu den Hintergründen der Einrichtung nicht. Dabei stellen sich Fragen. Denn nicht die Ansprechpartnerin, die im Internet aufgeführt wurde, meldet sich auf die Recherche der "Freien Presse", sondern ihr Mann. Er ist keine unbekannte Person in der Region. Unlängst verurteilte ihn das Amtsgericht Freiberg zu einer Strafe von 900 Euro wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und versuchter Strafvereitelung. Er steht den Reichsbürgern nahe, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen. "Ist es neuerdings - politisch gesehen - verwerflich, Hilfe anzubieten?", fragt er zurück. Details zum "Männerhaus" lässt er sich nicht entlocken.

Bei vaeternotruf.de sieht man die Sache gelassen. Die Anfrage der "Freien Presse" wird von einer Person beantwortet, die ihre E-Mails mit "Anton" unterschreibt. Der Hinweis zu den Dokumenten, die Männer mitbringen sollten, sei von den Machern der Seite und nicht vom Anbieter des Männerhauses angefügt worden. Die Angaben habe vaeternotruf.de von einem Internetauftritt für ein Frauenhaus im schleswig-holsteinischen Schwarzenbek übernommen. Die Kritik von Seiten der Landesfachstelle könne er deswegen nicht nachvollziehen.

Mit konkreten Informationen zum "Männerhaus Chemnitz" kann "Anton" aber nicht weiterhelfen. Ob vaeternotruf.de überprüft hat, ob das Männerhaus existiert, ob es seriös ist, lässt erauf Anfrage offen: "Das Angebot würden wir entfernen, wenn wir Kenntnis davon bekämen, dass das Angebot unseriös ist, gerne sehen wir da den Ergebnissen Ihrer Recherchen entgegen."

http://www.freiepresse.de/LOKALES/MITTELSACHSEN/FREIBERG/Das-Maennerhaus-das-niemand-kennt-artikel9623916.php







Kommentar Väternotruf:


Im großen Ganzen ein um Seriosität bemühter Beitrag von Kai Kollenberg von der "Freien Presse".

Der Väternotruf ist ein Informationsdienst der komplett ehrenamtlich und ohne staatliche Förderung arbeitet. Wäre das nicht so, wäre der Väternotruf ein dem Mainstream angepasster und mit Maulkorb versehenen Bettvorleger, den keiner außer die Bundesregierung selbst brauchen würde.

Von daher kann der Väternotruf nicht alle Hilfsangebote eingehend prüfen, die an ihn mit der Bitte herangetragen werden, diese auf der Website zu platzieren.

Was der Väternotruf ganz sicher nicht ist, ein "Sammelsurium", grad wie auch die Bundesregierung kein Sammelsurium ist, nur weil dort knapp 20 Minister rumspringen und ein paar Tausende aus Steuergeldern gut bezahlte Beamte in den verschiedenen Fachministerien und Bundesbehörden.

Keiner käme auch auf die Idee das Bundesministerium für Justiz als Sammelsurium zu bezeichnen, nur weil da ein Herr Maas von der SPD als Justizminister eine absurde Idee männer- und väterfeindliche Idee nach der anderen in die Öffentlichkeit hinausposaunt und man sich fragt, ob der Mann nicht besser in einem Posaunenchor aufgehoben wäre.

Dass man in ein staatlich subventioniertes Frauenhaus folgendes mitbringen sollte:

Pass/Ausweis• Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

 



ist auf der Internetseite

http://frauen-in-not-schwarzenbek.de/frauenhaus



nachzulesen, was aber für ein Frauenhaus gilt, kann für ein Männerhaus doch nicht unrecht sein oder soll es auch hier wieder Sonderrechte für Frauen geben.




 


 

 

 


Mann, gib dich nicht geschlagen - Kampagne gestartet

19. September 2016

Frank Scheinert, Leiter der Landesfachstelle Männerarbeit Sachsen und Schirmherrin Petra Köpping, Sächsische Staatsministerin für Gleichstellung und Integration, präsentieren zwei der sechs Kampagnenmotive

Zusammen mit der Schirmherrin, der Sächsischen Staatsministerin für Integration und Gleichstellung Petra Köpping, gab´s heute den Startschuß zu unserer Männerschutz- und Beratungskampagne. Unter dem Titel „Mann, gib dich nicht geschlagen“ möchten wir damit zuhause von Gewalt betroffene Männer ermutigen, sich Hilfe zu holen.

Staatsministerin Petra Köpping betonte die Notwendigkeit der Kampagne: „Es passt nicht ins Rollenbild – der erschöpfte oder gar geschlagene Mann. Dabei kommen auch Männer ins Trudeln. Sie sind belastet von der Hektik des Alltags, von den Anforderungen auf Arbeit und in der Familie. Die Landesfachstelle für Männerarbeit

sensibilisiert mit Ihrer Kampagne „Mann, gib Dich nicht geschlagen“ und trifft dabei ins Schwarze. Beratungsstellen sind rar bzw. wenig bekannt. Daher habe ich sehr gern die Schirmherrschaft für die Kampagne „Mann, gib Dich nicht geschlagen“ übernommen“, so Petra Köpping. Die Kampagne zeige die unterschiedlichsten Situationen im täglichen Leben eines Mannes, sensibilisiere und ermutige zum ersten Schritt der Hilfe.

Das Leitmotiv der Kampagane „Mann, gib dich nicht geschlagen.“

Zuerst wird nun die Fachöffentlichkeit, also Opferhilfen, Täterberatungsstellen, Interventions- und Koordinierungsstellen sowie Behandlungs- und Beratungsstellen mit den Plakaten und Materialien versorgt. Ab nächstes Jahr werden wir noch weiter in die Öffentlichkeit vordringen, Plakatwände und andere Medien bespielen. Alle Plakate und Werbematerialien weisen auf die Webeite www.gib-dich-nicht-geschlagen.de, die die Informationen und Hilfeangebote bündelt.

Sehr gut sieht es auch für die vorläufig zwei Standorte für Männerschutzwohnungen in Sachsen aus. Diese werden zunächst in Leipzig und Dresden eingerichtet.

Weitere Informationen zum Thema gibt´s in der Presseerklärung: 2016-09-19_presseinformation_maennerschutz-kampagne-sachsen-startet

Weitere Info und die Motive der Kampagne versenden wir gern, bei Bedarf auch druckfähige Formate. Im diesem Falle bitte kurze mail an enrico.damme@juma-sachsen.de.

 

https://www.juma-sachsen.de/allgemein/mann-gib-dich-nicht-geschlagen-kampagne-gestartet/




 


 

 

 

Doppelresidenz

Informationsbroschüre für Eltern und Fachkräfte

Broschüre 09/2016 unter folgendem Link kostenfrei downloaden: http://www.doppelresidenz.org/dl634



http://doppelresidenz.org

 

 

 


 

 

Beharren des Unterhaltsschuldners auf Erbringen seiner monatlichen Zahlungen in bar bei entgegenstehendem Wunsch der Mutter nach Überweisung

Der zum Unterhalt für das gemeinsame Kind verpflichtete Vater will die ihm aufgebürdete Unterhaltslast durch Barzahlung an die Mutter erfüllen, was diese nicht möchte.

DIJuF Rechtsgutachten 29.06.2016 - U 1.010 An

 

Fazit: Barzahlung ist eine gültige Bezahlform und kann daher grundsätzlich von Annehmenden nicht verweigert werden.

 

 

"Beharren des Unterhaltsschuldners auf Erbringung seiner monatlichen Zahlungen in bar; entgegenstehender Wille der Mutter mit dem Verlangen nach Überweisung"

in "Das Jugendamt" 09/2016, S. 437

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2016/JAmt_IHV-09_2016.pdf

 

 

 



 

 

 

SPD-Populist und Muttersohn Sigmar Gabriel nicht wählbar



Sigmar Gabriel

Sigmar Gabriel (* 12. September 1959 in Goslar) ist ein deutscher Politiker (SPD). Er ist seit dem Jahr 2009 SPD-Parteivorsitzender und seit dem 17. Dezember 2013 Stellvertreter der Bundeskanzlerin sowie Bundesminister für Wirtschaft und Energie im Kabinett Merkel III.

Gabriel wurde als zweites Kind des Beamten Walter Gabriel (1921–2012) und der Krankenschwester Antonie Gabriel (1922–2014)[1] in Goslar geboren. Die Eltern trennten sich, als er drei Jahre alt war.[2] Gabriels ältere Schwester Gudrun blieb bei der Mutter, er selbst wuchs gegen seinen Willen in den ersten zehn Lebensjahren bei seinem Vater und seiner Großmutter Lina Gabriel in einer Wohnsiedlung in Goslar-Jürgenohl auf.[3][4] 1969 erhielt seine Mutter nach mehrjährigen juristischen Auseinandersetzungen das alleinige Sorgerecht, und Gabriel zog zu ihr. ...

https://de.wikipedia.org/wiki/Sigmar_Gabriel






Presseerklärung

27/2016
9.8.2016

VIZEKANZLER GABRIEL MÖCHTE ALLEN VÄTERN UND MÜTTERN MIT UNTERHALTSSCHULDEN DEN FÜHRERSCHEIN WEGNEHMEN

Nürnberg (ISUV) Alle Jahre wieder das gleiche Ritual: Am 8. August meldete sich Vizekanzler Gabriel in der BILD zu Wort: Mütter und Vätern mit Unterhaltsschulden
soll der Führerschein entzogen werden. Unbesehen und ungeprüft spricht er davon, dass 75 Prozent sogenannter alleinerziehender Mütter keinen oder zu wenig
Unterhalt bekommen. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht kritisiert, dass der Vizekanzler Rollenbilder lanciert und propagiert, die der Wirklichkeit nicht
standhalten: böse pflichtvergessene Rabenväter - gute arme alleinerziehende Mütter. Seit Jahren werden im Sommerloch „Zahlen“ über „die“ säumigen Vätern
lanciert. „Kindesunterhalt wird nach wie vor in aller Regel gezahlt, es sind nach meinen Erfahrungen als Rechtsanwalt doch die Ausnahmefälle, die nicht zahlen,
obwohl sie zahlen könnten“, stellt der ISUV-Vorsitzende Ralph Gurk, selbst Fachanwalt für Familienrecht, fest. „Das ist ganz billige Polemik. Gabriel macht
Wahlkampf auf Kosten der Unterhaltszahler/innen“, meint ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

In den USA hat man mit Führerscheinentzug Erfahrungen gemacht, es aber schnell wieder gelassen - warum, weil es ein untaugliches Mittel ist. „Wie sollen Menschen zur
Arbeit kommen? In Zeiten von Leiharbeit und flexiblen Arbeitsverhältnissen ist Mobilität gefragt. Dies lässt sich vielfach nur mit dem Auto erreichen. Bei näherem
Hinsehen stellen wir immer wieder fest, dass viele Väter und Mütter zahlen wollen, aber nicht können, weil sie zu wenig verdienen.“ (Linsler)
Dass Geschiedene mit Kindern in die Armutsfalle tappen liegt nicht an der schlechten Zahlungsmoral der Väter und Mütter, sondern an vielfach immer niedrigeren
Gehältern im Zusammenhang mit dem internationalen Lohndumping. „Schon seit Jahren werden ständig die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle angehoben,
aber viel Unterhaltspflichtige verdienen nicht mehr, manchmal gar weniger. Die Folge ist, dass immer öfter nicht oder nur zum Teil der volle Unterhalt gezahlt werden kann.“
(Linsler)
„Der SPD-Chef sollte den sozialen Wandel zur Kenntnis nehmen, dass die sogenannten Alleinerziehenden vielfach nicht alleine, sondern getrennt erziehen.
Immer mehr unterhaltspflichtige Mütter und Väter haben einen großen Anteil an Betreuung übernommen. Sie steuern somit einen großen Anteil an Naturalunterhalt
bei. Im Übrigen sind viele Alleinerziehende sehr ablehnend, wenn es darum geht ein Wechselmodell zu praktizieren, was ihnen die Möglichkeit gibt berufstätig zu sein.


Interessenverband Unterhalt und Familienrecht -ISUV/VDU e. V.
Bundesgeschäftsstelle Nürnberg
Postfach 21 01 07
90119 Nürnberg
Telefon: 0911 550478
Telefax: 0911 533074
E-Mail: info@isuv.de
Internet: www.isuv.de



Kommentar Väternotruf:

Möglicherweise hat Herr Gabriel noch nicht den Rosenkrieg seiner Eltern verarbeitet, in der er - wie der Eintrag bei Wikipedia vermuten lässt - sich auf die Seite seiner Mutter geschlagen hat. Dann sollte er aber besser als Kreissekretär der SPD-Goslar tätig sein und sich in Therapie begeben und sich nicht anmaßen in der politischen Spitze einer im Bundestag vertretenen Partei stellen und diese dann zu guter letzt mit seinen unbedarften Äußerungen noch in den politischen Abgrund reißen.

Protestmails an den SPD-Populisten Herrn Sigmar Gabriel bitte an:

sigmar.gabriel.wk02@bundestag.de

sigmar.gabriel.wk03@bundestag.de

sigmar.gabriel.wk@bundestag.de

sigmar.gabriel@bundestag.de


 

 

 

Mann mit zwei Gesichtern: Sigmar Gabriel will’s wissen

... 

Politisch aktiv geworden ist der Vorsitzende der ältesten deutschen Partei in der Abgrenzung zum Vater, einem unverbesserlichen Anhänger der Nazis, die ausgerechnet in der alten Kaiserpfalz von Goslar den historischen Stoff für ihren Mythos vom Dritten Reich fanden. Mit der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit war es Mitte der siebziger Jahre ohnehin noch nicht weiter. Empört erinnert sich Sigmar Gabriel noch heute, wie sich ehemalige SS-Leute auf der nahegelegenen Harzburg treffen konnten und der Staatsschutz lieber ihn beobachtete, als er eine Gedenkveranstaltung auf dem Jüdischen Friedhof zur Reichspogromnacht organisierte: "Wir waren die Nestbeschmutzer, nicht die Nazis." ...

Gabriel hat lange gezögert, aus seiner Kindheit zu berichten. Und es gehört zur Tragik seines Politikerlebens, dass ihm, als er doch zu erzählen begann, vor allem eines unterstellt wurde: Taktik. Die Mutter – alleinerziehende Krankenschwester. Der Vater – völkisch bis zum letzten Atemzug und bis zu seinem Tod nicht etwa stolz auf seinen Sohn, als diesen das Talent und der Arbeitseifer mit Wucht nach oben reißt, sondern einer, der ihm zu verstehen gab, dass er sich schämte, ausgerechnet einen Sozen gezeugt zu haben. Wo aber soll einer je ankommen und Ruhe finden, den der Hass des eigenen Vaters stets in die Flucht geschlagen hat? ...

08.08.2016

http://www.badische-zeitung.de/deutschland-1/mann-mit-zwei-gesichtern-sigmar-gabriel-will-s-wissen--125824086.html

 

 

 

 

Sigmar Gabriel: SPD will säumigen Unterhaltszahlern Führerschein abnehmen

Erst Schwesig und Maas, nun der SPD-Parteichef: Auch Gabriel plädiert für einen Führerscheinentzug als Strafe, um etwa säumige Unterhaltszahler zu sanktionieren.

9. August 2016

...

Das stärkere Druckmittel sieht Gabriel ebenso wie Familienministerin Schwesig im Entzug des Führerscheins. Dies sei neben der bislang angewendeten Lohnpfändung "ein geeignetes Mittel", so der SPD-Chef, der nach eigener Aussage wisse, wovon er rede. "Auch mein Vater hat sich geweigert, meiner Mutter Unterhalt zu zahlen – für meine Schwester und für mich. Das war ein beständiger Kampf, der meine Mutter bis an die Grenzen ihrer Kraft gebracht hat."

http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-08/sigmar-gabriel-spd-unterhalt-fuehrerscheinentzug-sanktionen

 

 




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 27. Juni 2016 21:07
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Richterin W.....

Hallo. Zunächst Hut ab für Ihr Engagement, Sie haben meinen größten Respekt!

Ich habe eine Unschöne Erinnerung was die Scheidung meiner Eltern angeht. Mein Vater hat das Sorgerecht verloren, genauso wie die Wohnung, die Schulfreunde & Lebensfreude, obwohl mich die Richterin fragte zu wem ich möchte, worauf hin ich damals 1992, als 6 jähriger Junge sagte, dass wenn ich mich entscheiden müsse, zu meinem Vater wolle. Auch die Antwort, auf die nächste Frage nach dem Grund, dass meine Mutter mich verhaut, gab offensichtlich keinen Anlass zur Sorge. Leider gab es erst zur Jahrtausendwende das Gesetz welches Kindern das Recht auf eine Gewaltfreie Erziehung zuspricht. Doch selbst danach nahm es erst später ein Ende, als ich irgendwann mal stärker war. Auch die Lehrerin in der Grundschule von einer Klassenkameradin davon erfuhr und die Lehrerin in der Oberschule die es über meine Noten erfuhr, sahen kein Grund etwas zu ändern.

Jedenfalls möchte ich diese Richterin noch einmal zur Rede stellen und bin dabei auf eure Seite gestoßen, da ihr Name auch in der Liste der Richter zu finden ist.

Ich würde die Frau am liebsten auf Schmerzensgeld und Schadenseratz verklagen, aber das ist in Deutschland wahrscheinlich aussichtslos oder was meint ihr?


lG ...

 

 



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Dienstag, 28. Juni 2016 00:22
An: Falk ...
Betreff: AW: Richterin W...

 

Sehr geehrter Herr ...,

Danke für das Lob.

Ihr Vater hat das Sorgerecht nicht verloren, es wurde ihm offenbar von der Richterin W... entzogen. Das ist so üblich gewesen in Deutschland, Millionen Eltern wurden von der Justiz entsorgt und keine ist dagegen demonstrieren gegangen. Wie in der DDR, da hat auch keiner demonstriert.

Auch heute noch werden in Deutschland Tausende Eltern mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichtes und des Deutschen Bundestages entsorgt. Und immer noch geht kaum einer von diesen Eltern demonstrieren.

Wenn Sie die Richterin zur Rede stellen wollen, schreiben Sie ihr einfach einen Brief. Vielleicht entschuldigt sie sich bei Ihnen.

Klagen auf Schmerzensgeld können Sie dann immer noch, wenn die Richterin nicht die menschliche Größe hat, sich zu entschuldigen.

So oder so sollten Sie sich mal die Gerichtsakten von Ihrem Vater geben lassen, so noch vorhanden. Diese bitte einscannen und an uns senden.


Mit freundlichen Grüßen


Anton






 

"Hartz IV-Reform: Rücknahme Kürzung nur ein Teilschritt – Umgangspauschale einführen!

Berlin, 8. Juni 2016. Zeitungsberichten zufolge will die Regierung aufgrund des massiven Protests die geplanten Kürzungen bei Alleinerziehenden in Hartz IV zurücknehmen und die entsprechende Neuregelung kippen. Vorgesehen war, Alleinerziehenden für jeden Tag, an dem das Kind Umgang mit dem Vater hat, das Sozialgeld für das Kind zu streichen. Auch dann, wenn der umgangsberechtigte Elternteil selbst gar keine Sozialleistungen bezieht. Wie Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles erklärte, soll diese Regelung nun aus dem Gesetzentwurf zur Rechtsvereinfachung bei Hartz IV gestrichen werden. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) begrüßt dies. „Wir sind froh und erleichtert, dass Proteste und die massive Kritik die Regierung offenbar zum Umdenken gebracht haben“, sagt Solveig Schuster, Bundesvorsitzende des VAMV. „Damit sind erhebliche Verschlechterungen bei einer Vielzahl von Alleinerziehenden und ihren Kindern verhindert. Gleichzeitig kann eine Rücknahme der Regelung nur ein Teilschritt sein“, betont sie.

Bislang gibt es keine einheitliche Praxis, wie der Bedarf des Kindes bei tageweiser Abwesenheit zwischen den Eltern aufgeteilt wird. Dies liegt im Ermessen der Kommunen. In Einzelfällen wurde Alleinerziehenden auch bisher schon das Sozialgeld gekürzt. „Der VAMV fordert daher eine umfassende Lösung und lehnt die mitunter praktizierte Mangelverwaltung zwischen getrennten Eltern in Hartz IV auf Kosten der Kinder weiter ab. Folgerichtig ist eine Umgangspauschale, die die Mehrkosten, die getrennte Eltern durch den wechselnden Umgang mit dem Kind haben, angemessen berücksichtigt“, unterstreicht Schuster. „Wenn ein Kind zwischen beiden Elternteilen pendelt und sich abwechselnd in zwei Haushalten aufhält, dann ist das teurer. Fixkosten wie Telefon und Strom fallen im Haushalt der Alleinerziehenden weiter an und werden auch bei Abwesenheiten des Kindes nicht eingespart. Der andere Elternteil braucht aber auch Mittel, um das Kind zu versorgen. Nur wenn dieser Mehrbedarf durch eine Umgangspauschale für Kinder in Hartz IV gedeckt wird, ist deren Existenz sicher gestellt.“

Der VAMV und viele weitere Verbände hatten in den letzten Wochen verstärkt gegen die drohenden Verschlechterungen für Alleinerziehende protestiert und die Forderung nach einer Umgangspauschale stark gemacht. Eine alleinerziehende Mutter sammelte mit einer Online-Petition über 39.000 Unterschriften gegen die geplanten Kürzungen und hatte diese vor der Bundestagsanhörung zu Hartz IV am 30. Mai an die Vorsitzende des zuständigen Sozialausschusses überreicht. Auch in der Anhörung selbst wurde der Vorstoß der Regierung von Experten massiv kritisiert.

Verbändeerklärung: http://www.vamv.de



Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) vertritt seit 1967 die Interessen der heute 2,7 Millionen Alleinerziehenden. Der VAMV fordert die Anerkennung von Einelternfamilien als gleichberechtigte Lebensform und entsprechende gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Er tritt für eine verantwortungsvolle gemeinsame Elternschaft auch nach Trennung und Scheidung ein."




Kommentar Väternotruf:

Es ist wie immer. Bundearbeitsministerin Nahles (SPD) plant eine Kürzung, die sie dann ein paar Tage später wieder zurücknimmt. Die SPD war schon immer eine Wackel- und Väterausgrenzungspartei, so geschieht es ihr auch recht, wenn ihr die Wählerinnen und Wähler weglaufen.

Der staatlich subventionierte sogenannte "Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV)" mit dem auf Täuschung ausgerichteten Vereinsnamen, denn die Mehrzahl der Mitglieder/innen im VAMV sind natürlich keine Alleinerziehenden sondern getrennt Erziehende, sonst wäre es ja auch unsinnig, eine "Umgangspauschale" einzufordern, denn bei einem alleinerziehenden Elternteil gibt es ja gar keinen weiteren Elternteil, mit dem das Kind Zeit verbringen könnte, hat natürlich gleich wieder Alarm geschlagen und Frau Nahles springt sofort über das hingehaltenes VAMV-Stöckchen, so dass man meinen könnte die SPD wäre gar keine Partei, sondern eine politische Außenstelle des VAMV.

Politisch könnte man sich dem Vorschlag des sogenannten "Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV)" nur dann annähern, wenn man eine Zusatzpauschale für alle bedürftigen Getrennterziehenden einführt, denn in der Tat ist in der Regel die Unterhaltung von zwei Haushalten, in denen sich das Kind wechselseitig aufhält (idealerweise sollte eine paritätische Betreuung angestrebt werden - Wechselmodell), teurer als nur ein Haushalt, wie bei echten Alleinerziehenden, die ja gar keinen Mehrbedarf haben, da wie der Name schon sagt, der andere Elternteil vollständig ausgeschieden ist (durch Tod, Desinteresse oder von der Mutter und dem Staat weggebissen und entsorgt.

 

 

 


 

 

 

Dieter Blumenwitz

"Endlich untersucht das Auswärtige Amt seine Verstrickungen in die Verbrechen der chilenischen Colonia Dignidad. 

...

Mehrere CSU-Politiker besuchten die Colonia Digniad in den siebziger Jahren. Dieter Blumenwitz, Juraprofessor und CSU-Mitglied, arbeitete einen Verfassungsentwurf für Pinochet aus und verteidigte die Colonia Dignidad gegen Amnesty International."

Michael Thumann in: Die Zeit, 28.04.2016

 

 

Kommentar Väternotruf:

Dürfen die denn das, soll der sächsische König gefragt haben, als 1918 die Revolution auch das ehrwürdige Dresden ergriff.

Dürfen die denn das, würde es wohl am Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister)

heißen, das ist eine der zahlreichen Zensurkammern, die an deutschen Gerichten eingerichtet wurden, damit die Meinungsfreiheit nicht allzu sehr ins Kraut schießt.

Doch vor Zeitschriften und Zeitungen wie "Die Zeit", der "Spiegel" und "Süddeutsche Zeit" haben solche Zensurkammern natürlich einen gewissen Respekt, nur in Zeiten der Diktatur schwindet solcher Rest von Respekt auch noch dahin und die Redakteure missliebiger Medien finden sich schnell als Insassen in solchen Lagern wieder, über die sie früher kritisch berichtet haben.

Kontrolliert werden die Zensurkammern an den Landgerichten, von den Zensurkammern an den Oberlandesgerichten, letztere wiederum werden de facto gar nicht kontrolliert, da entweder die Revision zum Bundesgerichtshof nicht erlaubt wird oder das von den Zensierten angerufene Bundesverfassungsgericht mit dem üblichen "wird nicht angenommen" im nächsten Papierkorb abgelegt werden.

So ist das mit der Meinungsfreiheit, so lange sie im Grundgesetz wenigstens noch auf Papier zu lesen ist, kann man sich damit wenigstens den Po abwischen, um das mal ganz vornehm auszudrücken. Im Zeitalter digitaler Medien geht nun auch noch diese Funktion verloren, ob haben Sie sich mal erfolgreich den Po mit einen Flachbildschirm abgewischt?

 

 

 

 


Birgit Ute Heyer

Diplom-Psychologin

Kaiserdamm 100

14057 Berlin

Internet: http://www.praxisheyer.de - 2016 abgeschaltet

Internet: http://www.birgitheyer.de - 2013 abgeschaltet

 

Nach einem Bericht des MDR hat Frau Heyer das Handtuch geworfen und arbeitet nicht mehr als "Gerichtsgutachterin". Wollen wir hoffen, dass dieser Bericht stimmt.

So hätte denn auch das Engagement des Väternotrufes - auch gegen den erbitterten Widerstand der 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin zur Unterdrückung von Tatsachenberichten betreffs Birgit Heyer durch den Väternotruf gelohnt - und wieder einmal gezeigt:

1. Wer anderen einen Grube gräbt, fällt früher oder später oft selbst hinein.

2. Wer den Wind sät, wird den Sturm ernten.

 

http://www.vaterlos.eu/gutachter-familienrecht/birgit-ute-heyer-berlin/

 

früher: 35578 Wetzlar

früher: 35578 Wetzlar, nur 20 Kilometer von Linden entfernt - http://de.wikipedia.org/wiki/Linden_%28Hessen%29

aktuelle Wohnanschrift: unbekannt, könnte Berlin sein, aber auch Hannover oder sonst ein Ort in Deutschland wäre denkbar.  Aber selbst wenn wir die Wohnanschrift wüssten, würden wir diese natürlich hier nicht veröffentlichen, denn Frau Heyer hat das Recht in ihrer Privatspäte nicht erkannt zu werden. Ausnahmen gelten nur da, wo - nach Maßgabe der 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin oder des Kammergerichts Berlin - veröffentlichungsfähige Fragen aus der sozialen Sphäre mit der privaten Spähre so verbunden sind, das man nicht umhinkommt, bei einer Information aus der sozialen Sphäre zwangsläufig auch die private Sphäre zu berühren. So etwa zu der Frage, ob Birgit Heyer eine Frau oder ein Mann ist. Dem Namen nach ist Birgit Heyer eine Frau und das darf hier sicher festgestellt werden, ohne dass die 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin dem Väternotruf einen Maulkorb verpasst, mit der absurden Begründung, die Frage, ob eine Frau Heyer ein Mann oder eine Frau ist, wäre eine vor der Öffentlichkeit geheimzuhaltende Tatsache. 

Lehramtsstudium an der Technischen Universität Berlin (1. Staatsexamen) und Diplomstudiengang der Psychologie an der Freien Universität Berlin. Nachweise über das 1. Staatsexamen und einen Abschluss als Diplom-Psychologin liegen dem Väternotruf nicht vor.

Frau Heyer trug von sich vor:

"Psychotherapeutin (Institut für Gestalttherapie Berlin)"

Nun muss man allerdings wissen, dass das Institut für Gestalttherapie Berlin keine Psychotherapeuten ausbildet, sondern "Gestalttherapeuten". Psychotherapeut ist ein gesetzlich geschützter Begriff, eine missbräuchliche Benutzung dieser Berufsbezeichnung kann strafrechtlich verfolgt werden. Wollen wir mal hoffen, dass hier niemand eine Strafanzeige gegen Frau Heyer gestellt hat, das könnte ja sonst echt Stress verursachen. 

http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__1.html

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html

Frau Heyer hat zwischenzeitlich den geschützten Begriff "Psychotherapeutin" auf ihrer Webseite durch den Begriff "Therapeutin" ausgetauscht (Stand vom 05.11.2014). 

Beauftragung der Birgit Heyer am Amtsgericht Brandenburg, Amtsgericht Braunschweig, Amtsgericht Goslar, Amtsgericht Helmstedt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Wernigerode

(ab , ..., 2010, ..., 2014)

Beauftragung Amtsgericht Pankow/Weißensee - 15 F 1160/10 - durch Richter Grabow. 09.11.2010: "... soll binnen 5 Monaten durch Einholung eines Sachvertändigengutachtens darüber Beweis erhoben werden ... ." 

Nach ca. 7 Monaten dann das Gutachten der Birgit Heyer vom 07.06.2011 für das Amtsgericht Pankow/Weißensee: "Auf Grund der vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstruktur der Km (Defizite der Impulskontrolle, Beziehungswahn), sowie des praktizierten emotionalen Missbrauchs des Kindes, liegt hier eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes vor. Die Km ist als nicht erziehungsfähig zu bezeichen. ..." 

Richter Grabow mit Schreiben vom 13.11.2014 an die betroffene Mutter: "Sehr geehrte Frau ... . In der Familiensache ... betreffend das Kind ... kann aufgrund Ihres Schreibens von hier aus nichts weiter veranlasst werden, da das Verfahren abgeschlossen ist. Nur vorsorglich wird deshalb darauf hingewiesen, dass das Gericht wegen der inhaltlichen Fragwürdigkeit der Ausführungen der Sachverständigen Heyer in ihrem Gutachten eine erneute Begutachtung in Auftrag gegeben hatte, deren Ergebnis der Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt worden ist."

Heyer-Betroffene Väter und Mütter können sich an folgende Anwälte wenden, die mit der Vertretung von Heyer-Betroffenen vertraut sind:. 

- Dirk Maschke - Fachanwalt für Familienrecht in Berlin - http://dirkmaschke.de

- Heidrun Stocker - Fachanwältin  für  Familienrecht, Oldenburger Str. 6, 10551 Berlin - www.ra-stocker.de

Erfolgreicher Befangenheitsantrag gegen Birgit Ute Heyer am Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 160/12 - Beschluss vom 09.01.2013. Vorinstanz Amtsgericht Goslar.

Oberlandesgericht Braunschweig - 1 WF 160/12 - vom  9.1.2013. Amtsgericht Goslar - 13 F 116/11 - Ablehnung der Birgit Heyer wegen der Besorgnis der Befangenheit.  

"... hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Richterin am Oberlandesgericht Volosciuk als Einzelrichterin am 9. Januar 2013 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Goslar vom 06. Juli 2012 abgeändert. Auf den Antrag des Antragsgegners wird die Sachverständige Diplom Psychologin Birgit Ute Heyer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt."

Die Diplom-Psychologin Birgit Heyer wird vom Väternotruf nicht empfohlen!

Birgit Heyer ist möglicherweise tätig in Praxisgemeinschaft mit Herrn Diplom-Psychologen Jo Fründt, der beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter referierte. Namensgleichheit mit: Dagmar Colberg-Fründt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Braunschweig / 2. Senat für Familiensachen (ab 19.05.2006, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1984 ab 01.09.192 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 30.12.1985 als Richterin am Landgericht Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 08.09.1993 als Richterin am Oberlandesgericht Braunschweig aufgeführt.

 

Pendelmodell

Die beste Umgangsform?!

19. Februar 2010 um 17 Uhr

Fachleute und Eltern können im Rahmen eines runden Tisches Erfahrungen über diese Umgangsform austauschen:

Was erfordert das Pendelmodell von den Eltern? Wie wirkt sich ein solches Modell auf den Unterhalt aus? Entspricht es dem Wohle der Kinder, eine Woche hier und eine Woche dort zu verbringen? In welchen Fällen ist das Pendelmodell ungeeignet?

Als „Fachleute“ kommen:

Herr Vitt (Fachanwalt für Familienrecht und Mediator)

Herr Fründt (Psychologe)

Frau Kaiser Mitarbeiterin des Jugendamtes Charlottenburg/Wilmersdorf

Mit Kinderbetreuung

Ein Imbiss wird gereicht

Anmeldungen bis zum 12.02.2010 

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Landesverband Berlin e.V.

Seelingstraße 13 14059 Berlin Tel.: 851 51 20 vamv-berlin@t-online.de

 

 

Am 19.08.2014 fand sich auf der Website von Birgit Ute Heyer folgender Eintrag:

"Die Stationen meiner beruflichen Entwicklung sind

Staatlich anerkannte Erzieherin

Heilpraktikerin

Lehrerin (Technische Universität Berlin)

Diplom-Psychologin (Freie Universität Berlin)

Psychotherapeutin (Institut für Gestalttherapie Berlin)"

Am 05.11.2014 fand sich auf der Website von Birgit Ute Heyer folgender Eintrag:

"Die Stationen meiner beruflichen Entwicklung sind

Staatlich anerkannte Erzieherin

Lehrerin (Technische Universität Berlin)

Diplom-Psychologin (Freie Universität Berlin)

Therapeutin (Institut für Gestalttherapie Berlin)"

 

Da war die Frau Heyer auf einmal keine "Psychotherapeutin" mehr, sondern nur noch eine "Therapeutin". Ob Edelsteintherapeutin oder Klangschalentherapeutin oder Kreativtherapeutin für das Erfinden von Berufsbezeichnungen, teilte Frau Heyer nicht mit.

Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" ist gesetztlich geschützt. Vermutlich war und ist Frau Heyer keine "Psychotherapeutin". Wer unbefugt den Titel "Psychotherapeut" trägt, kann nach Strafgesetzbuch §132a mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html

 

 

Wollen wir hoffen, dass Frau Heyer sich nicht unbefugt mit der Bezeichnung "Psychotherapeutin" geschmückt hat.

Der Eintrag "Heilpraktikerin" war auch am 05.11.2014 von der Website von Frau Heyer verschwunden. Sollte dies etwa in Zusammenhang mit einem Ereigniss stehen, zu dem sich seitens des Lichtenberger Gesundheitsamtes wie folgt geäußert wurde?

 

Von: Lehmann, Claudia ...

Gesendet: Donnerstag, 30. Oktober 2014 14:14

An: ...

Betreff: AW: Birgit Ute Heyer

 

Sehr geehrter Herr ...,  

nein, hier wurde bereits Abhilfe geschaffen, ob durch eine Anzeige bei der Polizei oder einen Hinweis an Frau Heyer kann vom Gesundheitsamt Lichtenberg nicht festgestellt werden. Tatsache ist, dass die Bezeichnung aktuell nicht auf der Internetseite von Frau Heyer verwendet wird.  

Die Rücknahme einer erteilten Heilkundeerlaubnis kommt in Hinblick auf Art. 12 Grundgesetz nur als letztes Mittel in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen keinen Erfolg haben, um die von Tätigkeit des Erlaubnisinhabers ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren.  

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag 

 

C. Lehmann

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

Gesundheitsamt

 

GesALRef  

10360 Berlin  

Tel.: ...

 ...

 

Schreiben der Psychotherapeutenkammer Berlin vom 06.10.2014:

"Sehr geehrte Frau ...

Bezug nehmend auf Ihre Meldung und der Tatsache, dass Frau Heyer seinerzeit auf ihrer Homepage angab, Psychotherapeutin zu sein, haben wir die Frage der (Pflicht-)Mitgliedschaft von Frau Heyer nochmals geprüft.

Frau Heyer bezeichnet sich auf ihrer Homepage nunmehr nicht mehr als Psychtotherapeutin ...

...

RAin Claudia Dittberner

Justiziarin"

 

 

Am 17.11.2014 war auf der Website von Birgit Ute Heyer als Berufsbezeichnung nur noch die Bezeichnung "Diplom-Psychologin" sowie die Bemerkung "Die Seiten befinden sich noch weiter im Aufbau" zu lesen. Da hat aber jemand ordentlich aufgeräumt, ein Schelm wer böses dabei denkt.

Zum Glück gibt es in Deutschland die Zivilkammer 27 am Landgericht Berlin, die dafür sorgt, dass Tatsachen bezüglich der Frau Heyer nicht veröffentlicht werden dürfen. Früher nannte man das Zensur, heute nennt man das Rechtsprechung. In der DDR war für die wichtige Aufgabe der Verhinderung der Verbreitung von Tatsachen, das Politbüro des ZK der SED zuständig. Hochanständige Leute haben da Tag und Nacht aufgepasst, dass der DDR-Bürger brav das "Neue Deutschland" las und ansonsten die Klappe zu halten hatte.

http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Mitglieder_des_Politb%C3%BCros_des_ZK_der_SED

 

 

 


 

 

 

Im Namen des Volkes, des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geist 

Im Namen des Volkes, eine besonders beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht beliebte Worthülse, die den dort getroffenen Urteilen eine höhere Weihe geben soll. um von der Verantwortung der urteilenden Richter abzulenken und im Falle eines "Fehlurteils", die Verantwortung auf das "Volk" abzuwälzen.

Victor Klemperer hat über den Missbrauch der Sprache geschrieben: LTI - Notizbuch eines Philologen

Wer es an den Bundesgerichten noch nicht gelesen hat, sollte das schleunigst tun oder sein Amt niederlegen, für das das Volk ihn oder sie nicht gewählt hat.

 

Es ist doch völlig klar, dass Urteile nicht im Namen des Volkes getroffen werden, weil 

a) der Verurteilte ja auch zum Volk gehört und sich wohl nicht selber aburteilen wird

b) Richter nicht durch das Volk gewählt werden, sondern von Dienstvorgesetzten eingestellt und gegebenenfalls auch von ihnen befördert werden.

c) "Das Volk" gar nichts davon weiß, was die Richter in ihrer unendlichen Entgrenztzeit grad urteilen, geschweige denn dass "das Volk" wüsste, was die Herren und Damen am Bundesgerichtshof und am Bundesverfassungsgericht grad gefrühstückt hatten, bevor sie ihr oft folgenschweres "Urteil" trafen.

 

 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1585/13 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


1.
der P… GmbH,


2.
des Herrn P…,


3.
des Herrn H…,


4.
der Frau S…,


5.
des Herrn G…,


6.
des Herrn O…,


7.
des Herrn H…,


8.
des Herrn S…,


9.
des Herrn F…,


10.
der Frau W…,


11.
des Herrn K…,


12.
der Frau T…,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Schalast & Partner,
Mendelssohnstraße 75 - 77, 60325 Frankfurt -

gegen


a)


das Urteil des Bundesgerichtshofs


vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 -,


b)


das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts


vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 -,


c)


das Urteil des Bundesgerichtshofs


vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -,


d)


das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts


vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 -,


e)


das Urteil des Landgerichts Hamburg


vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Kirchhof,

Gaier,

Eichberger,

Schluckebier,

Masing,

Paulus,

Baer,

Britz

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 durch
Urteil

für Recht erkannt:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 4) bis 12) wird verworfen.

Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -, die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - und vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 - sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - sowie das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - werden aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.


Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) haben jeweils zur Hälfte die Freie und Hansestadt Hamburg und der Bund zu erstatten.
....


http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/rs20160531_1bvr158513.html








BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES


URTEIL


I ZR 82/11

Verkündet am: 13. Dezember 2012



2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 17.August 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.


....


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e510bb5d39649e3dfcc2e8effbad2ba&nr=64004&pos=0&anz=1

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Seltsam, seltsam, wie der Arsch das Geld nahm, so der Volksmund.

Seltsam, wie das Bundesverfassungsgericht "Im Namen des Volkes" einen Beschluss gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs fassen kann, von dem der Bundesgerichtshof - I. Zivilsenat mit dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und den Richtern Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch - behauptet, er hätte es ebenfalls im Namen des Volkes getroffen. Logisch konsequent weitergedacht, würde das heißen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland leben zwei Völker.

Der Psychiater spricht bei solchem Denken, die Dinge doppelt wahrzunehmen, von Schizophrenie. Eine solche Diagnose wollen wir den beteiligten Bundesrichtern nicht anhängen, zumal wir nicht wissen, an welchem der beiden Gerichte ein möglicherweise vorhandenes Volk gesichtet wurde und an welchem Gericht nicht.

Und die Moral von der Geschicht, es wird höchste Zeit, dass man an den Bundesgerichten damit aufhört, "das Volk" für sich zu instrumentalisieren, sonst kommt es noch zum "Volksaufstand", man denke nur an den 17. Juni 1953 in der DDR, als den Machthabern wegen unsensiblen Umgang mit der Macht die Abwahl drohte.

Ganz nebenbei bemerkt, wurde es Zeit, dem vom Bundesgerichtshof viele Jahre gepflegten "Urheberrechtswahn" eine Grenze aufzuzeigen. Nun steht die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag in der Pflicht, das letztlich von diesen beiden Institutionen zu verantwortende und völlig antiquierte und die Informationsfreiheit knebelnde Urheberrecht zu liberalisieren, damit Deutschland nicht zum geistigen Zuchthaus verkommt, in der das Zitieren eines Satzes oder einer Musiksequenz zur wirtschaftlichen Bedrohung der Bürgerinnen und Bürger wird.

01.06.2016

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Warum darf ein Kind nicht nach Hause zu seiner Familie?

 

01.03.2016 | 8 Min. | UT | Verfügbar bis 01.03.2017 | Quelle: MITTELDEUTSCHER RUNDFUNK

 

2015 haben wir über die mangelhafte Gutachten im Familienrecht berichtet. Wir haben versprochen dran zu bleiben. Gemeinsam mit der Mutter sind wir zum Jugendamt gegangen.

 

http://www.ardmediathek.de/tv/Umschau/Warum-darf-ein-Kind-nicht-nach-Hause-zu-/MDR-Fernsehen/Video?bcastId=7545140&documentId=33828988

 

 

 

MDR-Bericht - 01.03.2016

"... Für Gutachterin Birgit H. ist der Fall abgeschlossen. DieWebsite hat sie inzwischen löschen lassen. Auf unsere Anfragte teilt sie mit, daß sie nicht mehr als Gerichtsgutachterin arbeitet. ... "

 

Amtsgericht Rathenow

Gutachterin Birgit H. 

neu zuständig: Amtsgericht Quedlinburg 

 

 

 


 

 

Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister)  

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 31.07.2014 in der vom Landgericht Berlin zensierten Fassung

 

 

 

Daumenschrauben für die Informationsfreiheit

Die Zivilkammer 27 am Landgericht Berlin unter den Richtern Mauck, Hagemeister und Ullerich untersagt im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung von Informationen über ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft X sowie über eine weitere brisante Information. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens am Landgericht Berlin wird der Väternotruf zu gegebener Zeit berichten.

Zivilkammer 27  

Michael Mauck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin / Zivilkammer 27 (ab 15.04.1991, ..., 2014) - 12.06.2001 - 27.O.82/01 - Böhse Onkelz ./. taz - http://www.althand.de/onkelzur.html. focus.de 16.12.2008: "SS-Auftritt - Heesters verliert vor Gericht.", sueddeutsche.de 29.05.2009 ("Freiheit oder Freiwild."). Landgericht Berlin - O 331/09 - 25.06.2009 - Veröffentlichung von e-Mails und eines Urteils http://buskeismus-lexikon.de/index.php?title=27_O_331/09_-_25.06.2009_-_Ver%C3%B6ffentlichung_von_e-Mails_und_eines_Urteils&oldid=6419. Zur Informationsfreiheit: BVerfG, 1 BvR 2477/08 vom 18.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 30) - http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html / http://www.fuesser.de/fileadmin/dateien/service/presse/Trompetter-Giesserei/00029-09__Urteil.pdf. Landgericht Berlin - 04.04. 2011 - 27 S 20/10: Fliegender Gerichtsstand. Landgericht Berlin - 27 O 595/12 - Kassabova ./. Bulinski - Urteil 08.01.2013: Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Schmähkritik, Sozialsphäre, Tatsachenbehauptung, Unterlassung. 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de. Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html

Dr. Volker Hagemeister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Landgericht Berlin (ab 01.07.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.06.2008 als Richter auf Probe im Kammergerichtsbezirk Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2011 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. 2010, 2011: Richter auf Probe im Kammergerichts-Bezirk Berlin ab 01.06.2010, 2011: abgeordnet als Richter auf Probe an das Landgericht Berlin - Zivilkammer 27. Ab 01.07.2011: Richter am Landgericht Berlin / Zivilkammer 27. Landgericht Berlin - GVP 23.04.2014: Beisitzer / Zivilkammer 27. 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de.  Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html

Dr. Robert Ullerich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 31.12.2011 als Richter auf Probe im Bezirk des Sozialgerichts Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin / Beisitzer - Zivilkammer 27 - 31.07.2014: 27 O 368/14 - einstweilige Verfügung Birgit Heyer ./. vaeternotruf.de. Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) verbietet mit Urteil vom 06.11.2014 über Tatsachen aus der sozialen Sphäre einer Gutachterin zu berichten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gutachterin stehen. Andernorts darf über vergleichbare Situationen berichtet werden, ohne dass die Richter der 27. Kammer deswegen eine Demonstration vor dem Bundesjustizministerium durchführen - 20.12.2011: "Kein Urteil gegen Ex-Bankchef Breuer. Verfahren wegen Prozessbetrugs wird gegen eine Geldauflage eingestellt." - http://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/kein-urteil-gegen-ex-bankchef-breuer--53695649.html

 

 

Erst der Fischer von Tempelhof-Kreuzberg, dann der Luther von Schöneberg. Entfremdung, Entfremdung, Entfremdung und keine Ende in Sicht.

Anfrage an den Sender Jerewan: 

Wie ist es eigentlich mit den Fällen, wo eine für Familiengerichte als Gutachterin tätige Diplom-Psychologin gleichzeitig Mutter ist und mit dem Vater des gemeinsamen Kindes über das Umgangsrecht und den Auskunftsanspruch nach 1686 BGB streitet und die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts der Mutter auferlegt, dem Vater halbjährlich Auskunft über den Entwicklungsstand der Tochter durch einen schriftlichen Entwicklungsstand zu geben, sowie der Mutter die Kosten des Verfahrens bei einem Verfahrenswert von 3.000 € auferlegt? 

Man könnte meinen, dies wäre so ähnlich, als wenn der Bundesverkehrsminister mit einem Fahrrad ohne Lenker und mit kaputten Schlauch durch die Straßen fährt.

Oder was meinen Sie?

Anton

10.06.2013

Ihre Meinung zum Thema senden Sie bitte an: info@vaeternotruf.de

 

 

 

Es lebe die Zensur

Es lebe das Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister)

 

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 31.07.2014 in der vom Landgericht Berlin - 27. Zivilkammer - zensierten Fassung.

 

Es lebe die Zensur, nieder mit der Informationsfreiheit in Deutschland. Wählt die ZPD - Zensurpartei Deutschland "Mit uns zurück in die Vergangenheit".  

 

 

Spendenaufruf!

 

Die als Gutachterin tätige Birgit Heyer - http://www.vaeternotruf.de/birgit-heyer.htm

Deutschland weit unrühmlich bekannt auch aus "Der Spiegel" 2015, Heft 2  

hat den Admin-C des Väternotruf vor dem Landgericht Berlin verklagt.

 

Das Landgericht Berlin - 27 Zivilkammer - 27 O 368/14 (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) folgte mit einstweiliger Verfügung vom 31.07.2014 und darauf bezugnehmenden Urteil vom 06.11.2014 dem Antrag der Frau Heyer und untersagte die Berichterstattung über zwei, Frau Heyer betreffende Tatsachen, die bezüglich ihrer Arbeit als Gutachterin von öffentlichen Interesse sind. Die 27. Zivilkammer behauptet dagegen, dass es keine öffentliches Interesse gäbe. Vermutlich gibt es auch kein öffentliches Interesse an der 27. Zivilkammer, dann kann man diese ja abwickeln.

Wie kann Frau Birgit Heyer, die für verschiedene Gerichte als Gutachterin in familiengerichtlichen Verfahren tätig ist, in der "Öffentlichkeit unbekannt" sein, wenn der Väternotruf, der im Monat von ca. 100.00 Besuchern mit ca. 400.000 Zugriffen aufgerufen wird, bereits über die Frau mit Namen und Tätigkeitsfeld berichtet hat, mithin die Gutachterin also der "Öffentlichkeit" bekannt ist. Oder müssen nach Ansicht der 27. Zivilkammer erst alle 80 Millionen Bürger der Bundesrepublik über die Dame gelesen haben, so dass die 27. Zivilkammer ein Bekanntsein in der Öffentlichkeit bejahen würde. Was ist denn das für eine Klippschullogik, derer sich die 27. Kammer des Landgericht Berlin (Richter Mauck, Richter Ullerich und Richter Hagemeister) bedient.

 

Gegen das skandalöse Urteil der 27. Zivilkammer, das eine Zensur darstellt, wird Berufung beim Kammergericht (Berlin) geführt. Falls diese abgewiesen würde, wäre dies ein schwerer Schlag gegen die Demokratie und Meinungsfreiheit in Deutschland und eine Stärkung autoritärer staatlicher Tendenzen in Deutschland.

Mit Ihrer Spende unterstützen Sie unmittelbar den Gedanken der Demokratie. Mit einer "Nichtspende" unterstützen Sie unmittelbar den autoritären Staat, über den Sie sich dann hinterher beschweren, obwohl Sie ihn mit Ihrem Nichtstun selbst mit erzeugt haben.  

Wir bitten Sie daher um eine Spende zugunsten des von Frau Heyer beklagten Admin-C des Väternotrufs, mit der die Abwehr der Klage der Frau Birgit Heyer am Landgericht Berlin / Kammergericht finanziert werden kann.  

Falls die Summe aller Spenden höher sein sollte, als die in dieser gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Kosten, fließen  die überschüssigen Beträge in eine Fonds für zukünftige den Väternotruf betreffende Rechtsauseinandersetzungen.  

Zeigen Sie mit Ihrer Spende Solidarität, gegen die Unterdrückung der Informations- und Meinungsfreiheit in Deutschland.  

Ihre Spende in Höhe von 5 €, 10 €, 20 €, 50 €, 100 € oder mehr bitte an:

 

Peter Döring  

Bankverbindung  

BIC: BEVODEBB  

IBAN: DE35100900002286933001  

Verwendungszweck: Birgit Heyer ./. Peter Döring

   

 

Vielen Dank  

 

Das Team vom Väternotruf

www.vaeternotruf.de

 

 

 

 


 

 

 

Öffentliches Interesse

Die staatliche Zensur in Deutschland versucht ihre Unterdrückung der Informationsfreiheit oft mit dem "Argument" zu rechtfertigen, es gäbe für diese oder jene im Internet veröffentlichte Infomation kein "öffentliches Interesse".

Ab wann aber ein "öffentliches Interesse bestünde, verrät die staatliche Zensur nicht, sie bestimmt damit selber über die Frage, was von "öffentlichen Interesse" sei und was nicht. Grad wie in der DDR, wo die SED darüber bestimmte, was der Bürger wissen sollte und was nicht.

Väternotruf, 26.10.2015

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Donnerstag, 15. Oktober 2015 16:44

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: ....

 

Liebe Betreiber der Internetseite Väternotruf, 

zunächst möchte ich mein Lob dafür aussprechen, daß ich mit Hilfe Ihrer Internetseite wesentliche Informationen zum Familiengericht ... finden konnte, die ich ansonsten nur mit größerem Aufwand gefunden hätte. 

Seit ...bin ich erstmals als Verfahrensbeistand in ... bestellt und möchte zukünftig gerne öfter dort tätig sein. Aus meinem Schriftverkehr gehen einige Änderungen hinsichtlich Ihrer Daten hervor. Diese möchte ich gerne mitteilen, damit Sie Ihre Seite aktualisieren können.

 ...

 

Das schließe ich allerdings nur aus dem E-Mailverteiler und kann das also nur ohne Gewähr mitteilen.

 

Mit freundlichen Grüßen

...

 

 

 

 


 

 

 

 

Justizminister Maas will verurteile Homosexuelle entschädigen

...

Maas will damit ein Rechtsgutachten, das die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) vorgelegt hat, "berücksichtigen". "Der Staat hat Schuld auf sich geladen, weil er so vielen Menschen das Leben erschwert hat. Der Paragraf 175 war von Anfang an verfassungswidrig", sagte Maas. "Die alten Urteile sind Unrecht. Sie verletzen jeden Verurteilten zutiefst in seiner Menschenwürde." ... 

11.05.2016

http://www.sueddeutsche.de/politik/homosexualitaet-in-deutschland-justizminister-maas-will-verurteilte-homosexuelle-entschaedigen-1.2989559

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was Justizminister Maas vergessen hat zu sagen, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht und natürlich auch die verurteilenden Gerichte der unteren Instanzen haben jahrzehntelang diese von Maas als "verfassungswidrig" bezeichnete menschenrechtsverachtende Praxis abgesegnet.

Die schönen Sonntagsreden der Bundespräsidenten seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland über den angeblichen existierenden Rechtsstaat BRD, nichts als Demagogie. Letztlich hat das ganze politische System der Bundesrepublik Deutschland sich an den Menschenrechtsverletzungen mehr oder weniger beteiligt.

Und nun die Parallele zur jahrzehntelangen und bis heute anhaltenden Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder. Eingesperrt wurde hier in der Regel niemand, wenn man mal von den mehreren zehntausende Verurteilungen wegen sogenannter "Unterhaltspflichtsverletzungen" absieht, häufig von Vätern "begangen" wurden, denen der Staat die Kinder gestohlen hat. ein Verbrechen, das man sonst nur aus mittelamerikanischen Diktaturen kennt.

Wenn dann noch mit Krokodilstränen in den Augen über die DDR-Volksbildungsministerin Margot Honecker wegen der Zwangsadoptionen bei Eltern, die bei Fluchtversuchen in de BRD verhaftet und eingesperrt wurden, hergezogen wird, ist das Maß an Demagogie übervoll, grad so wie beim Pfaffen, der von der Kanzel zur Keuschheit aufruft und am Nachmittag seine Haushälterin vögelt.

Wann nun die mehrere Millionen nichtverheiraten Väter und ihre Kinder für das ihnen angetane jahrzehntlange Unrecht entschädigt werden, steht in den Sternen. Dies würde die Steuerzahler/innen nicht nur ein paar Millionen Kosten, wie bei den homosexuellen Männern, sondern ein paar Milliarden.

Die für dieses politische Verbrechen Verantwortlichen werden nicht belangt werden, entweder sind sie schon tot oder beziehen dicke Beamtenpensionen. Die Parallele zum NS-Unrechtsstaat und seine nahtlose Transformation in das politische System "BRD" sind unübersehbar.

 

 

 


 

 

 

Staatlich zwangsverordnete "Mütterrente" diskriminiert Väter 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Samstag, 23. April 2016 15:10

An: info@vaeternotruf.de

Betreff: Mütterente für Väter

 

Sehr geehrte Damen und Herren, habe von der Rentenstelle einen Bescheid erhalten wonach mir die Mütterente verweigert wurde.

 

Wir haben beide die Kinder als Langzeitarbeitslose erzogen.

 

 

Die Rentenstelle Berlin beruft sich auf  § 56 Abs. 2 Satz 9 u. 8 SGB VI.

 

 

Warum wird mir als Vater die Leistung verweigert ??? hatte drauf hingewiesen das ich diese Regelung für verfassungswidrig halte Art 3 und 6 GG

 

 

Klage bei dem SG ist eingelegt worden

 

 

Gibt es da schon was aus Karlsruhe oder Straßburg ??

 

 

 

mit freundlichen Grüßen

 

 

...

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auf das Bundesverfassungsgericht darf man hier ganz sicher nicht hoffen, hat doch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass es die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder als eine Art Naturgesetz ansieht. Nicht anders beim Bundesgerichtshof.

 

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dem in mehreren Fällen einen Riegel vorgeschoben, zu Schadensersatz ist keiner der am Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht involvierten Richter herangezogen worden, natürlich auch kein Minister oder Ministerialbeamter bei der Bundesregierung. Statt dessen mussten die deutschen Steuerzahler/innen für die vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht verzapfte "Rechtsprechung" und die Väter- und kinderfeindliche Gesetzgebung durch den deutschen Bundestag und die Bundesregierung grade stehen.

 

Was das für ein Licht auf den vermeintlich existierenden Rechtsstaat Deutschland wirft, kann sich jeder klar denkende Mensch zusammenreimen.

 

 

 

 


 

 

 

 

Trennungskinder sollen mehr als ein Zuhause haben

Von Sabine Menkens 

Nicht nur am Wochenende beim Vater: Scheidungskinder sollen eine „Doppelresidenz“ haben, findet die FDP. Sie will das „Wechselmodell“ gesetzlich verankern. Unumstritten ist der Ansatz aber nicht. 

Kinder haben das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden. So steht es in Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention. Doch gerade nach einer Scheidung gerät dieses Recht auf Betreuung durch Mutter und Vater oft aus dem Blick. Das gemeinsame Sorgerecht ist inzwischen zwar Standard. Doch in der Regel haben die allermeisten Trennungskinder trotzdem nur ein Zuhause – und einen Wochenendwohnsitz. 

Die FDP schickt sich jetzt an, dieses "Residenzprinzip" zu kippen. Für den am Freitag beginnenden Bundesparteitag liegt ein Antrag vor, der die gleichmäßige Betreuung durch beide Eltern im "Wechselmodell" als gesetzlichen Regelfall festschreiben will. "Bei getrennt lebenden Eltern hat das Prinzip der Doppelresidenz Vorrang", soll es künftig in Paragraf 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißen, der die Grundsätze der elterlichen Sorge regelt. 

Den Antrag "Kinder haben das Recht auf beide Eltern" hat der Bundesfachausschuss Familie, Frauen, Senioren und Jugend gemeinsam mit den FDP-Landesverbänden Hamburg und Brandenburg eingebracht. Auch der Landesverband Bayern hat sich auf seinem Parteitag Anfang April nach kontroverser Debatte für die paritätische Doppelresidenz als Grundmodell zur Regelung des Aufenthalts von Kindern nach Trennung und Scheidung der Eltern ausgesprochen – sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht. 

...

21.04.2016 

http://m.welt.de/politik/deutschland/article154583453/Trennungskinder-sollen-mehr-als-ein-Zuhause-haben.html

 

 

 

 


 

  

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Montag, 18. April 2016 17:58
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Besuch vom Jugendamt

Hallo,

ich heiße ...z und bin ... Jahre alt. Meine beiden Söhne, habe ich, seit sie 3 und 6 Jahre alt waren, alleine erzogen. Sie sind inzwischen "aus dem Haus".

Mit meiner zweiten Frau habe ich eine 8-jährige Tochter. Vor knapp 2 Jahren ist die Dame mit unserer Tochter ins Frauenhaus, ich hätte sie UND unsere Tochter ... geschlagen, was ich natürlich nicht tat. Ihre Trennungsabsicht hatte sie mir schon zwei Monate vorher kundgetan. In diesen zwei Monaten erfuhr ich auch, dass sie einen Liebhaber hat, den sie der Kleinen quasi schon als Nachfolger vorgestellt hat. Wir waren in den Besagten zwei Monaten auch beim Jugendamt und beim Mediator. Leider habe ich erfahren müssen, wie schwer es Männer im Jugendamt ... haben. Die Ansprechpartnerin war und ist offensichtlich pro Kindsmutter. Dies obwohl sich herausstellte, dass die Dame vom Jugendamt von der KM belogen wurde und ich zweifelsohne die Hauptbezugsperson für unsere Tochter bin. Sie war keine Hilfe, als ... (Noch Ehefrau) ins Frauenhaus ging. Ich beantragte das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Eilverfahren. Zwei Wochen später fand die Verhandlung statt und die Kleine durfte ihren Lebensmittelpunkt bei mir behalten. Ihre Mutter bekam ein erweitertes Besuchsrecht (jeden Mittwoch Nachmittag und alle 14 Tage von Freitag Nachmittag bis Montag Morgen.
Obwohl alle Parteien zustimmten war die KM dann später doch nicht einverstanden und begann eine Schlammschlacht ungeahnten Ausmaßes. Im Mai 2014 war dann die nächste Verhandlung. Im Wesentlichen hat sich nichts geändert. Die Kleine sagte klar, dass sie beim Papa wohnen möchte. Wir hatten auch vereinbart, dass wir zu einer Erziehungsberaterin gehen, um dort strittige Themen zu klären. Die Beratung wurde von der KM abgebrochen, sie hat ihr Ziel nicht erreicht, auf diesem Weg mehr Umgangszeit zu erhalten. Diese Erziehungsberaterin
(Diplom-Sozialpädagogin) traf sich auch dreimal mit .... Dabei kam heraus, dass sie im Gegensatz zu der Meinung der KM eben nicht ängstlich und verunsichert, sondern ein ganz normales aufgewecktes Mädchen ist.
Das wollte die KM nicht hören und forderte dann eine Kinderpsychologen, der sich ... anschaut. Ich habe das abgelehnt, da ... überall normal ist (Schule, Freunde, Vereine, Familie usw.) und ich Schaden von der Kleinen abhalten möchte.

Dann ist ... erneut zum Jugendamt. Diese begrüßt einen Kinderpsychologen. Und das, obwohl die Dame das Kind nie gesprochen sondern nur zwei mal gesehen hat!

Sie wird uns nächste Woche zu Hause besuchen und dann wohl auch mit .... sprechen. In ihr sehe ich leider keine neutral Person. Ich habe begründete Sorge, dass sie danach einen Kinderpsychologen fordern wird.

Ich bin wohl einer der wenigen Väter, der zwei mal mit unterschiedliche Frauen Kinder bekam und alleinerziehend wurde.

Haben Sie Tipps für mich, wie ich mich am besten Verhalten soll? Können wir mal telefonieren?


Freundliche Grüße
...

 

 

 


 

 

 

Politaktivistin 61 Tage in Haft wegen Verweigerung der Zwangsabgabe für das bundesdeutsche Staatsfernsehen 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ja angeblich ein Staat der Demokratie und der Menschenwürde. Verhältnisse wie in der DDR, wo politische Gefangene im Gelben Elend in Bautzen in Haft einsaßen, gibt es angeblich nicht. Doch die Realität ist anders. Wer sich zum Beispiel in der BRD weigert die Zwangsabgabe für das Staatsfernsehen zu bezahlen, der kommt früher oder später in Haft. Wenn dann noch von deutschen Politikern mit nackten Finger auf die Türkei verwiesen wird, in der Menschenrechte missachtet werden, dann ist das schon Heuchelei übelsten Grades, solches kannte man früher nur von katholischen Priestern, die öffentlich Wasser predigten und heimlich Wein tranken.

Und wenn dann noch das Bundesverwaltungsgericht die staatlich verordnete Zwangsabgabe als Rechtens erklärt 

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21 

dann weiß man dass man mit Sicherheit nicht in dem Land lebt, in dem ein freier Mensch gerne leben möchte und eine Richterschaft vorgesetzt bekommen hat, die sich wohl eher dem Grundsatz "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing", als dem Grundsatz von Artikel 1 Grundgesetz "Die Würde des Menschen ist unantastbar" verpflichtet sehen.

 

 

 

 

Verweigerter Rundfunkbeitrag: "GEZ-Rebellin" wird nach 61 Tagen aus Haft entlassen

Eine 46-Jährige weigerte sich, GEZ-Gebühren zu bezahlen - und musste in Erzwingungshaft. Nun ist sie frei, weil der MDR seinen Antrag überraschend zurückzog. 

Seit dem 4. Februar saß eine Thüringerin in Erzwingungshaft, weil sie sich weigerte, die GEZ-Gebühren zu bezahlen. Nun ist die 46-Jährige wieder auf freiem Fuß, wie das Frauengefängnis in Chemnitz mitteilte.

Der Grund für die Entlassung: Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückgezogen. Der Grund für diese Kehrtwende ist nicht bekannt. Der Haftbefehl sei am Montag aufgehoben worden, sagte Gerichtssprecher Hans-Otto Burschel. "Für uns ist das Verfahren damit zu Ende."

Die Frau aus dem thüringischen Geisa besitzt weder Fernseher noch Radio. Sie hatte seit 2013 keinen Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender gezahlt und sich geweigert, eine vom Gerichtsvollzieher geforderte Vermögensauskunft abzugeben. Die "Welt am Sonntag" hatte ihren Fall bekannt gemacht.

Mahnverfahren könnte von vorn beginnen

Der Zahlungsrückstand beläuft sich bis heute auf rund 191 Euro. "Der Anspruch ist erst in 30 Jahren verjährt", so Burschel.

...

Ende 2014 waren laut Beitragsservice insgesamt 4,5 Millionen Konten von Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen im Mahnverfahren oder in Vollstreckung.

In sozialen Netzwerken solidarisierten sich unterdessen zahlreiche Beitragsgegner mit der "GEZ-Rebellin", die durch die Festnahme auch ihren Job in einer Metallfabrik verlor.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gez-gebuehren-nicht-bezahlt-frau-nach-zwei-monaten-aus-gefaengnis-entlassen-a-1085585.html 

 

 


 

 

 

Hauptwohnung kontra Nebenwohnung beim Wechselmodell - ein Leerstück über die Irrungen und Wirrungen am Bundesverwaltungsgericht

 

Leitsätze: Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtigeEintragung durch die richtige zu ersetzen.

Benutzt ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland keine Wohnung vorwiegend und kann auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort festgestellt werden, hat er gegenüber den Meldebehörden zu erklären, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus. Können sich getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.

Urteil des 6. Senats vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14

I. VG Ansbach vom 26. Januar 2012

Az: VG AN 5 K 11.01169

II. VGH München vom 19. Dezember 2013

Az: VGH 5 BV 12.721

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

BVerwG 6 C 38.14

VGH 5 BV 12.721

Verkündet

am 30. September 2015

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn

und Prof. Dr. Hecker

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen

Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2013

wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit

Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,

welche diese selbst trägt.

G r ü n d e :

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Wohnung seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, als Hauptwohnung der beiden minderjährigen Kinder im Melderegister eingetragen hat.

Der Kläger zog im Februar 2011 aus der Familienwohnung in E. aus und bezog dort eine eigene Wohnung. Das Sorgerecht für die in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Söhne steht dem Kläger und seiner zu dem Verfahren beigeladenen Ehefrau gemeinsam zu. Sie haben vereinbart, dass die Kinder die Wohnungen beider Eltern genau gleichviel bewohnen (paritätisches Wechselmodell).

Die Beklagte trug die bisherige Familienwohnung als Hauptwohnung der Kinder, die neue Wohnung des Klägers als deren Nebenwohnung in das Melderegister ein. Nachdem es die Beklagte abgelehnt hatte, diese Eintragungen zu ändern, hat der Kläger Klage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ab dem 15. Februar 2011 beide Wohnungen als Hauptwohnungen der Kinder, hilfsweise beide Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Melderegister einzutragen. Während des Berufungsverfahrens ist zunächst die Beigeladene im September 2012 innerhalb E. umgezogen, dann ist der Kläger im April 2013 in die frühere Familienwohnung in E. gezogen. Die Klage auf Berichtigung des Wohnungsstatus der Kinder im Melderegister hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei berechtigt, Ansprüche der Kinder auf Berichtigung ihrer Wohnungsdaten im Melderegister in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Prozessstandschaft folge aus der landesgesetzlich bestimmten Pflicht eines sorgeberechtigten Elternteils, den Einzug eines noch nicht sechzehnjährigen Kindes in seine Wohnung und dessen Auszug zu melden. Die Ansprüche bestünden jedoch nicht, weil die Beklagte die Wohnung der Beigeladenen zutreffend als Hauptwohnung eingetragen habe. Der meldegesetzliche Grundsatz, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung, die andere Wohnung Nebenwohnung sein müsse, gelte uneingeschränkt. Danach sei die Eintragung zweier Wohnungen als Hauptwohnung gesetzlich ausgeschlossen. Benutze ein Minderjähriger die Wohnungen seiner getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zeitlich genau gleichviel und lasse sich auch nicht feststellen, wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege, müssten die Eltern die Hauptwohnung einvernehmlich bestimmen. Komme eine Einigung nicht zustande, bestehe kein Anspruch auf Berichtigung des eingetragenen Wohnungsstatus, weil der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt werden könne. Mit der Revision trägt der Kläger unter anderem vor, die gesetzlichen Kriterien für die Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung erfassten das paritätische Wechselmodell nicht. Diese Gesetzeslücke dürfe nicht durch die Anwendung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Bestimmungskriteriums geschlossen werden. Die Eintragung einer Hauptwohnung ohne gesetzliche Grundlage sei grundrechtswidrig. Eine solche Eintragung sei auch nicht erforderlich, wenn die von einem Minderjährigen gleichviel benutzten Wohnungen beider Elternteile in einer Gemeinde lägen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Hauptwohnung der Kinder verfahrensfehlerhaft durch die Anwendung einer Beweislastregel bestimmt, obwohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt worden sei.

 

II .

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, nämlich des Bayerischen Meldegesetzes vom 8. Dezember 2006 - BayMG - (GVBl. S. 990). Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16). Das Melderechtsrahmengesetz, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner mit Wirkung ab 1. September 2006 aufgehobenen Rahmenkompetenz für das Meldewesen nach Art. 75 Nr. 5 GG a.F. erlassen hat, gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) am 1. November 2015 fort. Es hat eine Verpflichtung der Länder zur Anpassung ihrer Landesmeldegesetze begründet (vgl. § 23 Abs. 1 MRRG). Soweit der Bundesgesetzgeber von einer durch die Rahmenkompetenz gedeckten Befugnis zum Erlass inhaltlich abschließender melderechtlicher Regelungen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, diese Regelungen inhaltlich unverändert in das Landesmeldegesetz zu übernehmen. Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

1. Nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG haben die Landesgesetzgeber Betroffenen gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Berichtigung oder Ergänzung einzuräumen, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist. Betroffener ist derjenige, zu dessen Person die Daten und Hinweise gespeichert sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MRRG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG gehören zu diesen personenbezogenen Daten gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung. Das bayerische Meldegesetz hat diese Regelungen inhaltsgleich umgesetzt (Art. 8 Nr. 2; Art. 10 Abs. 1 Satz 1; Art. 9 Abs. 1 Nr. 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayMG). Danach können nur den Kindern des Klägers, nicht aber dem Kläger selbst, Ansprüche auf Berichtigung des melderechtlichen Status der von den Kindern genutzten Wohnungen zustehen. Melderechtlich sind nur die Kinder Betroffene, weil es sich bei den Eintragungen um Daten zu ihrer Person handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger für berechtigt gehalten, Ansprüche seiner Kinder im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen zu verfolgen. Er hat der Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG, der den Wohnungsinhaber zur Meldung des Ein- und Auszugs einer seiner Personensorge unterliegenden, noch nicht sechzehnjährigen Person verpflichtet, zugleich dessen Befugnis entnommen, im eigenen Namen auf eine Berichtigung der Wohnungsdaten des Minderjährigen im Melderegister hinzuwirken (gesetzliche Prozessstandschaft). An diese Auslegung des Landesmeldegesetzes ist der Senat gebunden, weil sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht stellt. Dieses enthält keine entsprechende Regelung über die Meldepflicht personensorgeberechtigter Wohnungsinhaber. In der weiten Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die eine Klage ohne Betroffenheit in eigenen Rechten zulässt. Die Landesgesetzgeber sind befugt, derartige Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264>). 2. Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG (Art. 8 Nr. 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) besteht unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 1 MRRG (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) muss zum einen ein Datum im Melderegister unrichtig oder unvollständig eingetragen sein. Dies ist der Fall, wenn der Inhalt des Melderegisters nicht den melderechtlichen Vorschriften entspricht. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, d.h. das melderechtsgemäße Datum einzutragen. Es gibt keinen Anspruch, eine unrichtige Eintragung durch eine andere, ebenfalls unrichtige Eintragung zu ersetzen. Durch eine derartige Eintragung würde das Melderegister nicht berichtigt, d.h. melderechtlich richtig gestellt, vielmehr würde seine Unrichtigkeit fortgeschrieben. Der Berichtigungsanspruch des Betroffenen tritt neben die von Amts wegen bestehende Pflicht der Meldebehörde, die Richtigkeit des Melderegisters von Amts wegen sicherzustellen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 MRRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG).

Im vorliegenden Fall ist keine der beiden Anspruchsvoraussetzungen gegeben: Die vom Kläger angestrebten Eintragungen sowohl seiner Wohnung als auch der Wohnung der Beigeladenen jeweils als Hauptwohnung der Kinder, hilfsweise die Eintragungen beider Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung, würden das Melderegister unrichtig machen, weil sie melderechtlich zwingend ausgeschlossen sind (unter 3.). Ungeachtet dessen gibt das Melderegister die Wohnungsdaten der Kinder jedenfalls für die Zeit zwischen dem Auszug des Klägers aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 richtig wieder. Die Eintragungen der von der Beigeladenen weitergenutzten früheren Familienwohnung als Hauptwohnung und der Wohnung des Klägers als Nebenwohnung stehen in Einklang mit den melderechtlichen Bestimmungen (unter 4.).

3. a) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Diesen bindend vorgegebenen melderechtlichen Grundsatz hat der Landesgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 BayMG wortgleich umgesetzt. Die Bedeutung dieser Regelungen erschließt sich ohne weiteres aus ihrem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Zum einen ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland mehr als eine Hauptwohnung hat. Zum anderen muss eine der Wohnungen die Hauptwohnung sein. Dieser sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Regelungsinhalt ergibt sich auch aus Gesetzessystematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Bestimmungen. Das vorrangige gesetzliche Kriterium der vorwiegenden Benutzung für die Bestimmung der Hauptwohnung ist ebenso wie das Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darauf angelegt, dass es nur in Bezug auf eine von mehreren Wohnungen erfüllt sein kann (§ 12 Abs. 2 MRRG, Art. 15 Abs. 2 BayMG). Der Normzweck geht aus den Gesetzesmaterialien hervor:

Der Bundesgesetzgeber hält den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für erforderlich, um mit der Hauptwohnung einen eindeutigen, leicht feststellbaren und zugleich den Lebensverhältnissen des Einwohners entsprechenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung gebunden sind (vgl. BT-Drs. 8/3825 S. 20 und 31). Wie der Vertreter des Bundesinteresses dargelegt hat, dient die Eintragung einer Hauptwohnung im Melderegister bei der Benutzung mehrerer Wohnungen der einfachen Bestimmung der behördlichen Entscheidungszuständigkeiten im Pass-, Personalausweis-, Staatsangehörigkeits-, Ausländer-, Personenstands- und Schulrecht sowie für die Gewährung staatlicher und kommunaler Leistungen. Auch knüpfen statistische Erhebungen zur Feststellung der Einwohnerzahlen, deren Ergebnisse etwa für den Länderfinanzausgleich, den kommunalen Finanzausgleich und für staatliche Planungen ausschlaggebend sind, an die Hauptwohnung an, um Verzerrungen durch die mehrfache Erfassung von Einwohnern zu vermeiden. Dementsprechend behält das ab dem 1. November 2015 geltende Bundesmeldegesetz den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" in der bisherigen Form bei. Dass dieser gesetzliche Grundsatz auch für minderjährige Einwohner gilt, die mehrere Wohnungen benutzen, folgt aus den meldegesetzlichen Regelungen, die sich eigens mit der Bestimmung der Hauptwohnung minderjähriger Einwohner befassen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayMG).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) ist die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen als Hauptwohnung auch dann erforderlich, wenn die Wohnungen in einer politischen Gemeinde liegen. Das Melderechtsrahmengesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für diese Fallgestaltung nicht gilt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) und seines Normzwecks kann auf die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Inland als Hauptwohnung auch dann nicht verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen (§ 12 Abs. 2 MRRG; Art. 15 Abs. 2 BayMG) nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn der Einwohner keine Wohnung vorwiegend, sondern mehrere Wohnungen zeitlich genau gleichviel benutzt und nicht festgestellt werden kann, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Wohnungsort liegt. Die gesetzlich angeordnete uneingeschränkte Geltung des meldegesetzlichen Grundsatzes "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" soll die Funktion des Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen. Daher muss die Hauptwohnung unter Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen bestimmt werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien nicht weiterführen (vgl. unter 4.).

b) Der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" wird nach § 12 Abs. 3 MRRG, dem Art. 15 Abs. 3 BayMG wörtlich entspricht, durch den weiteren meldegesetzlichen Grundsatz ergänzt, dass jede weitere Wohnung des Einwohners Nebenwohnung ist. Auch die Bedeutung dieser Regelung ergibt sich aus dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Jede Wohnung eines Einwohners, die nicht seine Hauptwohnung ist, muss als Nebenwohnung in das Melderegister eingetragen werden. Daraus folgt in Verbindung mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG), dass die Eintragung mehrerer Wohnungen ohne Bestimmung als Haupt- oder Nebenwohnung melderechtlich ebenso ausgeschlossen ist wie die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen. Diejenigen Wohnungen eines Einwohners, die nicht Hauptwohnung sind, sind zwangsläufig Nebenwohnungen. Nach alledem bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seiner Kinder nicht, weil sie darauf gerichtet sind, unrichtige Wohnungsdaten in das Melderegister einzutragen. Die hauptsächlich angestrebten Eintragungen beider Wohnungen der Eltern als Hauptwohnungen würden den zwingenden meldegesetzlichen Grundsatz verletzen, dass nur eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 1 BayMG). Die hilfsweise angestrebten Eintragungen der beiden Wohnungen ohne Einstufung als Haupt- und Nebenwohnung würden diesen Grundsatz verletzen, weil er auch zwingend anordnet, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein muss. Zudem läge ein Verstoß gegen den ergänzenden meldegesetzlichen Grundsatz vor, dass jede Wohnung, die nicht die Hauptwohnung ist, zwangsläufig Nebenwohnung ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 3 BayMG).

4. Darüber hinaus stehen den Kindern des Klägers Ansprüche auf Berichtigung des Melderegisters jedenfalls für die Zeit zwischen dessen Auszug aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 nicht zu, weil das Melderegister für diese Zeitspanne die Wohnungsdaten der Kinder richtig wiedergibt. Nach dem Auszug des Klägers wurde die Familienwohnung Hauptwohnung, die neue Wohnung des Klägers wurde Nebenwohnung der Kinder.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG und dem wortgleichen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayMG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 dieser Vorschriften ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners, dessen Personensorgeberechtigte getrennt leben, die Wohnung desjenigen Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Nach Satz 5 ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen. Auf die Aufenthaltszeiten in den Wohnungen selbst kann es nur ankommen, wenn diese sich an einem Ort befinden. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <113 f.> und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Auch das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG) bezieht sich auf den Ort, in dem die Wohnungen liegen, und nur bei deren Belegenheit in einer politischen Gemeinde auf die Wohnungen selbst. Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten (Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG Rn. 19). Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich genau gleichviel in den Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern auf, steht fest, dass er keine der beiden Wohnungen vorwiegend benutzt. Daher muss in diesen Fällen versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen. Es liegt nahe anzunehmen, dass beim Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung bis auf weiteres dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der minderjährigen Kinder liegt. Denn die Kinder haben an dem Ort bzw. in der Umgebung dieser Wohnung zumindest einen Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, während Ort bzw. Umgebung der neuen Wohnung des ausgezogenen Elternteils für sie in der Regel fremd sind. Diese Annahme trägt allerdings nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Wohnungen in einer Gemeinde räumlich nahe beieinander liegen. Daher ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kinder hätten keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer Wohnung, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27). In der Sache wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Hauptwohnung eines Minderjährigen auch dann bestimmt werden muss, wenn seine getrennt lebenden Eltern die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben. Steht fest, dass es nicht möglich ist, eine Hauptwohnung nach den Kriterien des § 12 Abs. 2 MRRG (Art. 15 Abs. 2 BayMG) zu bestimmen, kann der Betroffene diese Bestimmung durch Erklärung gegenüber den Meldebehörden vornehmen. Diese Lösung berücksichtigt die meldegesetzlichen Wertungen, weil auch die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen an die individuellen Verhältnisse des Betroffenen anknüpfen. Der Betroffene entscheidet durch seine Lebensführung, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Daher erscheint es folgerichtig, ihm deren Bestimmung zu überlassen, wenn er aufgrund seiner Lebensführung weder eine Wohnung vorwiegend benutzt noch sich ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen herausgebildet hat. Demzufolge obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners in einem derartigen Fall den Personensorgeberechtigten; es handelt sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Bestimmung einigen müssen. Auch wenn sie dazu wie im vorliegenden Fall dauerhaft nicht in der Lage sind, scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 UF 1776/07 - NJW-RR 2008, 1534). Daher bleibt bei Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen nur, als Hauptwohnung des Kindes die Wohnung des Elternteils festzulegen, die bis zur Trennung der Eltern die alleinige Wohnung der Familie war. Hierfür spricht, dass sich die Lebensverhältnisse der Kinder nicht in einem melderechtlich relevanten Maß verändert haben, weil die neue Wohnung des ausgezogenen Elternteils weder vorwiegend benutzt wird noch sich dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Solange das paritätische Wechselmodell praktiziert wird, ist aus Anlass jedes weiteren Umzugs eines Elternteils erneut zu prüfen, ob die Hauptwohnung der Kinder nunmehr nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festgestellt werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG). Ist dies weiterhin nicht möglich, bleibt nur übrig, die neue Wohnung des Elternteils, der zunächst in der früheren Familienwohnung geblieben war, als Hauptwohnung der Kinder festzulegen. 5. Die unter 4. dargelegte Bestimmung der Hauptwohnung eines Minderjährigen bei Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der sorgeberechtigten Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts ihrer minderjährigen Kinder wird nicht eingeschränkt. Das Melderecht knüpft stets an die Entscheidungen der Eltern zur Aufenthaltsbestimmung an, ohne sie in Frage zu stellen. Zudem ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern darauf angelegt, dass die Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge auch bei Meinungsverschiedenheiten zu einer einvernehmlichen Lösung finden. Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, müssen notgedrungen staatliche Instanzen an ihrer Stelle entscheiden. Der Schutzbereich der Grundrechte auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird durch die Bestimmung von Wohnungen zu Haupt- oder Nebenwohnung nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzugeben, weil die Beigeladene im Revisionsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Neumann Dr. Heitz Dr. Möller Hahn Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hecker ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.

Neumann

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Neumann Dr. Heitz Dr. Möller Hahn Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hecker ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.

Neumann

Kommentar Väternotruf

Was ist schwerer, ein Kilogramm Birnen oder ein Kilogramm Äpfel

Natürlich die Birnen - so das Bundesverwaltungsgericht - denn diese hat Gott früher geschaffen als die Äpfel. Und alles was früher geschaffen wurde, das ist eben schwerer. 

 

 


 



22.02.2016:

 

Mama betreut, Papa zahlt - ist das noch zeitgemäß?

http://cdn-storage.br.de/MUJIuUOVBwQIbtC2uKJDM6OhuLnC_2rc571S/_-JS/9-8f52ky/160222_2015_Jetzt-mal-ehrlich_Jetzt-mal-ehrlich---Mama-betreut-Papa-zahlt.mp4

http://www.br-online.de/podcast/video-download/bayerisches-fernsehen/mp3-download-podcast-jetzt-mal-ehrlich.shtml

 

 


 

 

Mütterinitiative – Mamas wehren sich 

Die Gruppe “Mütterinitiative – Mamas wehren sich” hat sich 2014 im Münchner Raum als Selbsthilfegruppe zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch gebildet. Wir sind keine Rechtsberatung, sondern möchten uns mit betroffenen Müttern austauschen und uns so gemeinsam stärken. 

Gleichzeitig wünschen wir uns gesellschaftliche Aufmerksamkeit, so dass die gegenwärtigen familienrechtlichen Nöte von Mütter und Kindern in der breiten Öffentlichkeit bekannt werden und so möglichst schnell zu einem politischen und rechtlichen Wandel führen. 

Wir müssen verhindern, dass eine innerlich komplett zerrissene neue Generation heranwächst, die weitestgehend von der natürlichen Mutter-Kind Bindung “ferngehalten” wird. 

Alle Interessierten können uns unter diesen E-Mail Adressen erreichen:

 

MuetterInitiative@Outlook.de

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf

 

Was da so alles im Netz im Verborgenen blüht. "Mamas wehren sich". Wogegen eigentlich, dass nach 60 Jahren staatlichem Familienunrecht nun endlich auch Väter langsam in den Fokus der Politik kommen und nach und nach, wenn auch noch nicht ohne Vorbedingungen als vollwertige Elternteile, anerkannt werden?

 

Wer erinnert sich noch an 60 Jahre faschistoider Ausgrenzung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder durch die staatliche Politik in der Bundesrepublik Deutschland?

 

Wer hat je erlebt, dass die Bunderegierung nicht nur den Mauertoten gedenkt, sondern auch den Hunderten, wenn nicht gar Tausenden Vätern, die infolge erlebter Eltern-Kind Entfremdung in den Suizid oder vorzeitigen Tod durch Erschöpfung getrieben wurden.

 

Gab es je Schadensersatzzahlungen der Bundesregierung an Hundertausende oder wohl gar Millionen von Vätern?

 

Die australische Regierung hat sich für das Unrecht an den Aborigines entschuldigt.

 

https://de.wikipedia.org/wiki/National_Sorry_Day

 

 

Auf eine Entschuldigung und eine Geste der Wiedergutmachung durch die Bundesregierung warten Hundertausende Väter noch immer vergeblich.

Wer hat je erlebt, dass sich eine der entfremdenden Mütter bei einem der entfremdeten Väter entschuldigt hätte. Da waren ja selbst einige SED-Politiker anständiger, die sich selbstkritisch zu ihrer Verantwortung in der DDR bekannten.

20.03.2016

 

 

 


 

 

 

 

Familien 

Alltag mit Papa 

Jedes zweite Wochenende und einmal während der Woche - so selten sehen viele Trennungsväter ihre Kinder. Der Europarat empfiehlt nun ein anderes Modell. 

Kürzlich hat seine Tochter ihn davon überzeugt, dass sie mehr Platz zum Spielen braucht. Also räumte Johannes Zink sein Wohnzimmer aus, verfrachtete die Kindermöbel hinein und schob zusätzlich einen alten Esstisch in die Mitte. Auf dem hat das Mädchen eine Playmobil-Hochzeit samt Pfarrer, Brautjungfern und Blumenschmuck aufgebaut. 

Sein Wohnzimmer verlegte Zink in einen kleinen Raum mit Schräge, den seine Tochter mittlerweile nach ihrem Geschmack umdekoriert hat. An einer Wand hängen Bilder von Kaninchen. Im Türrahmen klebt ein Maßband: So kann die Grundschülerin kontrollieren, wie viel sie gewachsen ist. Beim letzten Mal machte ihr Vater einen Strich bei 1,49 Meter. 

Der 54-jährige Zink, ein selbstständiger Ingenieur aus Norderstedt bei Hamburg, ist kein Wochenendpapa, er ist Alltagspapa. Nachdem er sich vor sieben Jahren von seiner Partnerin getrennt hatte, wollte er wie vorher einen großen Teil der Betreuung übernehmen. Derzeit lebt seine Tochter fast die Hälfte der Zeit bei ihm, die andere Hälfte ist sie bei ihrer Mutter, die etwa drei Kilometer entfernt wohnt. 

Man könnte annehmen, der Staat würde es begrüßen und befördern, wenn sich Vater und Mutter auch nach Trennung oder Scheidung die Kinderbetreuung aufteilen. In Wahrheit aber werden Modelle wie jenes, das Zink und seine Expartnerin leben, von Politik und Justiz eher verhindert als befördert – Zink merkt das unter anderem daran, dass sich seine frühere Partnerin trotz der Unterstützung…

Wenn die Beziehung scheitert, gilt meist die alte Regel: Mama betreut, Papa zahlt. "Deutschland ist da in den Fünfzigerjahren stecken geblieben", kritisiert Hildegund Sünderhauf, Professorin für Familienrecht an der Evangelischen Hochschule Nürnberg. ...  

Die Forscherin hat mehr als 50 Studien ausgewertet. Das Ergebnis: Mädchen und Jungen, die zu gleichen Anteilen bei Mutter und Vater leben, seien "allgemein zufriedener", hätten eines stabilere Beziehung zu beiden Elternteilen und kämen in der Schule besser zurecht. ...

 

Der Spiegel 03/2016 

https://magazin.spiegel.de/SP/2016/3/141495133/?utm_source=spon&utm_campaign=centerpage

 

 

 

 


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