Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Diehloer Straße 62

15890 Eisenhüttenstadt

 

Telefon: 03364 / 4050-0

Fax: 3364 / 4050-38

 

E-Mail: verwaltung@ageh.brandenburg.de

Internet: www.ag-eisenhuettenstadt.brandenburg.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt (10/2016)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit laufenden Aktualisierungen Stand vom 31.05.2016 - http://www.ag-eisenhuettenstadt.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_ageisen_gesch&query=allgemein_ageisen&sv[relation_ageisen.gsid]=lbm1.c.229050.de&sort=lfdnr&order=asc

 

 

Bundesland Brandenburg

Landgericht Frankfurt (Oder)

Oberlandesgericht Brandenburg

13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen

Als Familiensenat zuständig für Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Nauen, Neuruppin, Schwedt/Oder, Senftenberg, Strausberg, Zehdenick, Zossen, Eisenhüttenstadt und Lübben

 

 

Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt: Dr. Peter Wolff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 21.12.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.12.1998 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.12.2006 als Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt: 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Oder-Spree

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Jörg-Dieter Böhlendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.01.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.1994 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016.

Tobias Glaß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 17.11.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.11.1994 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. 2012: Zivilsachen - Abteilung 6. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016. 

Katrin Mietzner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Frankfurt (Oder) / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Frankfurt (Oder) (ab 01.03.2009, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 05.05.1999 als Richterin am Amtsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.03.2009 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Frankfurt an der Oder aufgeführt. Amtsgericht Frankfurt (Oder) - GVP 03.11.2014: Familiengericht - Abteilung 53. Amtsgericht Cottbus - GVP 19.02.2016: Versorgungsausgleich. Ab 25.02.2009 beratendes Ausschussmitglied Jugendhilfeausschuss der Stadt Frankfurt an der Oder - https://www.sitzungsdienst-frankfurt-oder.de/tbi/au020.asp?AULFDNR=10&options=4&altoption=Ausschuss

Karl-Heinz Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 26.03.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.11.1994 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. 2010: Familiensachen - Abteilung 7. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016: Familiensachen - Abteilung 7. Beschluss vom 20.05.2010 - VfGBbg 4/10 EA - siehe unten.

Heidemarie Petzoldt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 17.11.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 21.11.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016. Pressemitteilung von VDJ, RAV, AG Ausländer- und Asylrecht im DAV, 5.7.2013: "Justiz darf nicht kritisiert werden?! ..." - http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/justiz-darf-nicht-kritisiert-werden-br-landgericht-ffo-schuetzt-entgleisungen-am-amtsgericht-eisenhuettenstadt-306/

Dr. Peter Wolff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 21.12.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.12.1998 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 21.12.2006 als Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. Märkische Oderzeitung - 08.10.2016"Drei Jahre Haft für Missbrauch. ... In der Urteilsbegründung hielt Richter Peter Wolff dem Angeklagen zugute, ... . Staatsanwalt Ingo Kechichian forderte in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. ..." - http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1521179

 

 

 

Richter auf Probe:

Anja Reichelt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab 14.08.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.08.2015 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016: Richterin auf Probe.  

 

 

Abteilungen am Familiengericht Eisenhüttenstadt:

3 F -

7 F - Karl-Heinz Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 26.03.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.11.1994 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. 2010: Familiensachen - Abteilung 7. Amtsgericht Eisenhüttenstadt - GVP 01.01.2016: Familiensachen - Abteilung 7. Beschluss vom 20.05.2010 - VfGBbg 4/10 EA - siehe unten.

16 F - 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt tätig:

Bernd Frost (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 06.06.2000, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.01.1994 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 29.09.1998 als Richter am Landgericht Frankfurt (Oder) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.06.2000 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. 2010: Strafbefehlssachen - Abteilung 24. 2012: Familiengericht - Abteilung 3. Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?" 2012: Familiensachen - Abteilung 3.

Christoph Marquardt (Jg. 1966) - Richter am Landgericht Frankfurt an der Oder (ab 07.12.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.03.2000 als Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. Siehe Pressemitteilung.

Dr. Werner Ruppert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1933) - Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt / Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.12.1996, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.09.1963 als Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 24.09.1975 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 24.09.1975 als Vorsitzender Richter am Landgericht Köln - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1996 als Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz 2002 über das Amt als Direktor am Amtsgericht Eisenhüttenstadt offenbar fehlerhaft, denn zu diesem Zeitpunkt war Herr Ruppert schon im Rentenalter. "Blühende Landschaften" - Bundesgerichtshof: Urteil vom 30.11.2011 - I ZR 212/10. Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2010 - 2 O 266/09. OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 6 U 14/10 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2011-11&nr=60496&pos=8&anz=313

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Beeskow

überregionale Beratung

http://familienberatung-beeskow.de

 

 

Familienberatung Cottbus

überregionale Beratung

www.familienberatung-cottbus.de

 

 

Familienberatung Eisenhüttenstadt

überregionale Beratung

http://familienberatung-eisenhuettenstadt.de

 

 

Familienberatung Frankfurt (Oder)

überregionale Beratung

http://familienberatung-frankfurt-oder.de

 

 

Familienberatung Fürstenwalde

überregionale Beratung

http://familienberatung-fuerstenwalde.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

pro familia

Fellertstr. 85 

15890 Eisenhüttenstadt 

Telefon: 03364 / 61060

E-Mail: eisenhuettenstadt@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Landkreis Oder-Spree Jugendamt - Nebenstelle von Beeskow -

Glashüttenstr. 10 

15890 Eisenhüttenstadt

Telefon: 03364 / 505-4330

E-Mail: jugendamt@l-os.de

Internet: http://www.landkreis-oder-spree.de

Träger:

 Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Erziehungs- und Familienberatungsstelle

Poststr. 38 

15890 Eisenhüttenstadt

Telefon: 03364 / 7714-91, -93

E-Mail: anita.wesner@landkreis-oder-spree.de

Internet: http://www.landkreis-oder-spree.de

Träger: Landkreis

Angebote: Krisenintervention, Gruppenarbeit, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Eisenhüttenstadt für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Eisenhüttenstadt (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Norbert Pohlmann

vaer e.V. Verein Alleinerziehender

Alexej-Leonow Str. 1a

15236 Frankfurt (Oder)

Internet: http://www.vaer.de

Bestellung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt

 

 

Rechtsanwälte:

 

Gunnar Adam

Rechtsanwalt

Mahlsdorfer Str. 59

15366 Hönow

Tel: 030 / 994 12 65

E-Mail: info@ra-adam-online.de

Homepage: www.ra-adam-online.de

 

 

Rolf Henrich

Rechtsanwalt

Henrich & Lipinsky

Telefon: 03364 / 290 270

Oderstr. 3

15890 Eisenhüttenstadt

03.05.2009: "Episoden eines Querdenkers. Eisenhüttenstadt. Aus dem Nähkästchen hat Eisenhüttenstadts wohl bekanntester Querdenker, Anwalt Rolf Henrich, in dieser Woche auf der Kleinen Bühne geplaudert. Gleich zu Beginn machte der Mitbegründer des Neuen Forums und Autor des von der DDR-Führung verbotenen Buches "Der vormundschaftliche Staat" aber erst einmal klar: "Eine Geschichtsbetrachtung, die nur niederdrückt, ist nicht meine." Eine bitterböse Abrechnung mit der DDR sollte es bei ihm nicht geben. Im Gegenteil, es war ein philosophischer und unterhaltsamer Abend - mit einem Mann, von dem selbst der im vollen Zuschauerraum sitzende Bürgermeister Rainer Werner sagt: "Was er gemacht hat, das hat mir schon imponiert." ..." - http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/61581/

 

 

Gutachter:

 

Dirk Kriegeskorte

Diplom-Psychologe

Haus 2, 5. Etage, Potsdamer Platz 10, 10785

oder: Fregestr. 9, 12159 Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Amtsgericht Lübben, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Beauftragung am Amtsgericht Eisenhüttenstadt durch Richter Müller (2006)

Herr Kriegeskorte wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Oder-Spree

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Oder-Spree

Frauenhaus Eisenhüttenstadt 

15890 Eisenhüttenstadt

Telefon: 03364 / 43786, 0162 / 6435546

E-Mail: frauenfuerfrauene.v@web.de

Internet:

Träger: Frauen für Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt also auch für männliche Opfer von weiblicher Gewalt, prima.

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

11.07.2013

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Verwaltung (AG EH) [mailto:Verwaltung@AGEH.Brandenburg.de]

Gesendet: Mittwoch, 17. Juli 2013 10:51

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: AW: Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrte/ter Frau/Herr Anton,

wenn Sie Anträge stellen möchten, dann richten Sie diese bitte an die Familienabteilung des Amtsgerichs Eisenhüttenstadt zur weiteren Bearbeitung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

 

Jokisch

Justizhauptsekretärin

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: vaeternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]

Gesendet: Donnerstag, 18. Juli 2013 12:55

An: Verwaltung (AG EH)

Betreff: AW: Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Geschäftsverteilungsplan

Liebe Frau Jokisch,

wir möchten den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Eisenhüttenstadt zugesendet bekommen, nicht den der Familienabteilung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Verwaltung (AG EH) [mailto:Verwaltung@AGEH.Brandenburg.de]

Gesendet: Freitag, 19. Juli 2013 11:50

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: AW: Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrte/r Frau/Mann Anton,

Bitte teilen Sie uns Ihre Anschrift mit für den versand des Geschäftsverteilungsüplanes.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

 

Jokisch

Justizhauptsekretärin

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: vaeternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]

Gesendet: Freitag, 19. Juli 2013 20:22

An: Verwaltung (AG EH)

Betreff: AW: Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Geschäftsverteilungsplan

 

 

Liebe Frau Jokisch,

netterweise übersenden Sie den Geschäftsverteilungsplan bitte an unsere

Mailadresse:

info@vaeternotruf.de

 

Das spart Porto und Papier und nützt dem Umweltschutz.

 

Vielen Dank

 

 

Anton

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Verwaltung (AG EH) [mailto:Verwaltung@AGEH.Brandenburg.de]

Gesendet: Donnerstag, 25. Juli 2013 07:31

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: AW: Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrte/r Frau/Herr Anton,

der richterliche Geschäftsverteilungsplan liegt nicht in digitalisierter Form vor und kann daher nicht per Email versandt werden. Der richterliche Geschäftsverteilungsplan liegt hier zur Einsicht bereit aus.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

 

Jokisch

Justizhauptsekretärin

 

 

 

Liebe Frau Jokisch,

ganz sicher liegt der richterliche Geschäftsverteilungsplan in digitalisierter Form vor, denn dieser wurde ja sicher am Computer geschrieben und nicht wie zu Zeiten Martin Luthers mit der Hand.

Gut möglich aber, dass bei Ihnen in der Geschäftsstelle nur ein Papierexemplar liegt. Das digitalisierte Exemplar ist dann bei der Stelle von der Sie die Papierfassung erhalten haben. Also bitte einfach an diese Stelle wenden, das sollte doch im 21. Jahrhundert kein großes Problem sein. Grad gestern haben wir vom Amtsgericht Kiel den aktuellen GVP zugesandt bekommen, siehe Anlage. Eisenhüttenstadt liegt ja auch in Deutschland und nicht in der Wüste Gobi, wo es keinen Stromanschluss gibt, um einen Computer zu betreiben.

Auch am Amtsgericht Frankfurt (Oder) gibt es den GVP digitalisert, der steht dort sogar auf der Internetseite.

http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_agffo_gesch&query=allgemein_agffo&sv[relation_agffo.gsid]=5lbm1.c.170932.de&sort=lfdnr&order=asc

 

Ich habe ihn in der Anlage beigefügt.

 

 

Wir dürfen daher also weiterhin um Zusendung in digitalisierter Form bitten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

www.vaeternotruf.de

25.07.2013

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Verwaltung (AG EH) [mailto:Verwaltung@AGEH.Brandenburg.de]

Gesendet: Donnerstag, 8. August 2013 13:18

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: AW: Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Geschäftsverteilungsplan

Sehr geehrter Herr Anton,

der richterliche Geschäftsverteilungsplan 2013 wird nicht in Dateiform übersandt.

Bitte teilen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift mit. Sie erhalten anschließend den Geschäftsverteilungsplan auf dem Postweg in Papierform zugesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolff

Direktor des Amtsgerichts

 

 

 

Lieber Herr Wolff,

wir wollen doch nicht die Umwelt und den Finanzhaushalt des Landes Brandenburg unnötig belasten. Sie können uns daher den Geschäftsverteilungsplan unbürokratisch per Mail zusenden.

 

An anderen Gerichten geht das auch.

So. z.B.

Amtsgericht Altötting - Bundesland Bayern

Amtsgericht Dieburg - Bundesland Hessen

Amtsgericht Kiel - Bundesland Schleswig-Holstein (Anfrage am 24.07.2013, Zusendung am 24.07.2013)

Amtsgericht Ravensburg - Bundesland Baden-Württemberg (angefragt am 28.07.2013, Zusendung am 30.07.2013)

Amtsgericht Saarbrücken - Bundesland Saarland (angefragt am 03.08.2013, Zusendung am 06.08.2013)

Landgericht Braunschweig - Bundesland Niedersachsen (auf Anfrage per Mail am 18.06.2013 zugeschickt bekommen)

Landgericht Dessau-Roßlau - Bundesland Sachsen-Anhalt

Landgericht Frankfurt/Main - Bundesland Hessen

Landgericht Landshut - Bundesland Bayern (Anfrage am 13.06.2013, letzte Verhandlung am 29.07.2013, nach einiger Verhandlung am 02.08.2013 per Mail mit Stand vom 01.01.2013 zugesandt bekommen.)

 

Siehe hierzu auch:

www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm

 

Andernorts werden die Geschäftsverteilungspläne unbürokratisch im Internet veröffentlicht, folgend eine kleine Auswahl.

 

Amtsgericht Aachen - vorhanden aber ohne Unterscheidung ob Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe, Weibchen oder Männchen, daher bei Bedarf nachfragen oder diskret gucken, ob oben Busen oder unten Penis vorhanden oder nicht - http://www.ag-aachen.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Achern im Landgerichtsbezirk Aachen - http://www.amtsgericht-achern.de/servlet/PB/menu/1280605/index.html?ROOT=1160896

Amtsgericht Adelsheim im Landgerichtsbezirk Mosbach - http://www.agadelsheim.de/servlet/PB/menu/1165585/index.html?ROOT=1165580

Amtsgericht Düsseldorf im Landgerichtsbezirk Düsseldorf - http://www.ag-duesseldorf.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Duisburg im Landgerichtsbezirk Duisburg - vorbildlich mit laufenden Aktualisierungen

http://www.ag-duisburg.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Frankfurt (Oder) im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder)

http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_agffo_gesch&query=allgemein_agffo&sv[relation_agffo.gsid]=5lbm1.c.170932.de&sort=lfdnr&order=asc

Amtsgericht Friedberg im Landgerichtsbezirk Gießen

http://www.ag-friedberg.justiz.hessen.de/irj/AMG_Friedberg_Internet?cid=5ad21e4a59ce73d05b10035efdb2a4c1

Amtsgericht Grevenbroich im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach

www.ag-grevenbroich.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Hamm im Landgerichtsbezirk Dortmund

www.ag-hamm.nrw.de/wir_ueber_uns/gvp/index.php

Amtsgericht Heidelberg im Landgerichtsbezirk Heidelberg

http://www.agheidelberg.de/servlet/PB/menu/1161779/index.html?ROOT=1161776

Amtsgericht Künzelsau im Landgerichtsbezirk Heilbronn

http://www.agkuenzelsau.de/servlet/PB/menu/1170340/index.html?ROOT=1170331

Amtsgericht Neubrandenburg im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg

http://www.mv-justiz.de/dokumente/GVP/agnb_gvpr2013.pdf

Amtsgericht Recklinghausen im Landgerichtsbezirk Bochum

http://www.ag-recklinghausen.nrw.de/wir_ueber_uns/Geschaeftsverteilungsplan/index.php

Amtsgericht Remscheid im Landgerichtsbezirk Düsseldorf - http://www.ag-remscheid.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilungsplan/index.php

Amtsgericht Tiergarten im Landgerichtsbezirk Berlin

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/tierg/verkehr.html#gvp

Amtsgericht Wuppertal im Landgerichtsbezirk Düsseldorf - http://www.ag-wuppertal.nrw.de/wir/Geschaeftsverteilungsplan/index.php

Landgericht Berlin

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/taetigkeit/geschaeftsverteilungsplaene/

Landgericht Göttingen - Bundesland Niedersachsen

http://www.landgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17041&article_id=65629&_psmand=102

Landgericht Magdeburg - Bundesland Sachsen-Anhalt

http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=55713

Landgericht Oldenburg - Bundesland Niedersachsen

http://www.landgericht-oldenburg.niedersachsen.de/master/C8557696_N8523076_L20_D0_I4799805.html

Landgericht Verden - Bundesland Niedersachsen

vorbildlich mit fortlaufenden Aktualisierungen -  http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13891&article_id=58445&_psmand=57

 

Oberlandesgericht Schleswig - vorbildlich mit laufenden Aktualisierungen

http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Oberlandesgericht/Zustaendigkeiten/geschaeftsverteilungsplaene.html

 

Vielen Dank für Ihre Mühe

 

Anton

www.vaeternotruf.de

08.08.2013

 

 

 


 

 

Pressemitteilung von VDJ, RAV, AG Ausländer- und Asylrecht im DAV, 5.7.2013

Justiz darf nicht kritisiert werden?!

Landgericht FFO schützt Entgleisungen am Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Kategorie: Bürger- und Menschenrechte

[Frankfurt (Oder)/Berlin] Die Fernsehsendung Report Mainz“ thematisierte am 02.07.2013 u.a. rassistische Entgleisungen der Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Frau Petzoldt. Die Richterin hatte in mehreren Urteilen gegen Asylsuchende die von der Richterin als Asyltouristen“ bezeichnet werden Freiheitsstrafen wegen illegaler Einreise verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zunahme des Heeres der Illegalen“ in Deutschland begegnet werden müsse. Schließlich kämen die Flüchtlinge nach Deutschland, um Straftaten zu begehen“, was dann dazu führe, dass in Deutschland Spannungen entstünden, die sich durch weitere Straftaten entladen“ würden. Der Völkerrechtler, Prof. Dr. Andreas Fischer Lescano, stufte diese Äußerungen der Richterin in der Sendung Report Mainz“ als strafrechtlich relevant ein.

Rechtsanwalt Volker Gerloff, der Betroffene dieser Urteile vertritt, schrieb daraufhin in einer Berufungsbegründung: Das angegriffene Urteil fühlt sich hier berufen, in einer Art ‚richterlichem nationalen Widerstand‘ den erkannten vermeintlichen Missständen auf dem Gebiet der Migrationspolitik ‚dringend‘ durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe“ begegnen zu müssen. Der (ehemalige) Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder), Dirk Ehlert, stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Rechtsanwalt. In einem Berufungsverfahren gegen eines der besagten Urteile konnte auch die Richterin am Landgericht, Frau Cottäus, die Empörung gegen das Urteil nicht verstehen die Verurteilung wurde bestätigt, das Strafmaß jedoch auf eine geringe Geldstrafe reduziert. Die Revision dagegen ist anhängig.

Die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ), der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisieren dieses Vorgehen der Justiz. Es kommt immer wieder vor, dass versucht werde strafrechtlich gegen engagierte Rechtsanwälte vorzugehen. In einem demokratischen Rechtsstaat müsse die Justiz Kritik ernst nehmen und Missstände in den eigenen Reihen aufarbeiten, anstatt gegen die Kritiker vorzugehen. Das Vorgehen gegen Rechtsanwälte, die sich für ihre Mandanten und gegen Menschenrechtsverletzungen engagieren, mit den Mitteln des Strafrechts, ist den Betroffenen meist aus ihren Herkunftsländern bekannt. Es muss aufhören, dass sie ähnliches nun auch in Deutschland erleben müssen!“, sagt Rechtsanwalt Dieter Hummel, Vorsitzender der VDJ.

Die VDJ, der RAV und die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im DAV verwahren sich entschieden gegen derartige Angriffe gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Organisationen weisen aber auch darauf hin, dass es vor allem darum gehen muss, den betroffenen Flüchtlingen einen Zugang zum deutschen Asylverfahren zu garantieren und ihre Rechte in diesem Verfahren effektiv zu schützen.

...

http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/justiz-darf-nicht-kritisiert-werden-br-landgericht-ffo-schuetzt-entgleisungen-am-amtsgericht-eisenhuettenstadt-306/

 

 

 


 

 

Entscheidungsvorblatt

VfGBbg: 4/10 EA Beschluss vom: 20.05.2010 S-Nr.: 3039 EA

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde

EA

 

entscheidungserhebliche

Vorschriften: - VerfGGBbg, § 19 Abs. 1; VerfGGBbg, § 19 Abs. 3

 

Schlagworte: - wirksame Erhebung der Verfassungsbeschwerde

- zugelassener oder registrierter Rechtsanwalt

- Zulassung als Beistand

- Zulassungsgründe

 

kein Leitsatz

 

Fundstellen:

 

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20.05.2010 - VfGBbg 4/10 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT

DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/10 EA

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

B.,

Beschwerdeführer und Antragsteller,

vertreten durch: L.,

wegen der Rüge der Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Verfahren 7 F 257/03

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

am 20. Mai 2010

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer hat – den Angaben seines Vertreters in den vorliegenden Verfahren zufolge – Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt erhoben (Az.: 7 F 257/03), über die noch nicht entschieden ist.

Am 19. Februar 2010 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag festzustellen, dass die Untätigkeit des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt im Vollstreckungsverfahren Grundrechte des Beschwerdeführers verletze, und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010, dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 25. Februar 2010, wies das Verfassungsgericht auf den Kreis der im Verfassungsgerichtsverfahren Vertretungsberechtigten hin, erläuterte die Voraussetzungen einer Beistandszulassung und bat um umgehende Mitteilung, ob ein solcher Antrag gestellt werde, und – gegebenenfalls – um Angabe von Zulassungsgründen. Darauf übersandte der Beschwerdeführer eine „Verfahrens- und Vertretungsvollmacht“.

B.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist durch den Vertreter des Beschwerdeführers nicht wirksam erhoben worden.

Verfassungsbeschwerden können entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden. Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will, grundsätzlich auf bei einem deutschen Gericht zugelassene oder registrierte Rechtsanwälte sowie auf Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule beschränkt (§ 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Der Vertreter des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere ist er kein bei einem deutschen Gericht zugelassener oder registrierter Rechtsanwalt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er auf dem Kopfbogen seines Beschwerdeschriftsatzes die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ mit dem Zusatz „(i.R.)“ versehen und damit ausgedrückt hat, nicht mehr als Rechtsanwalt tätig zu sein, ebenso wie aus seinem Zusatz zur Unterschrift und der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmacht, die ihn als Assessor (jur.), nicht aber als - zugelassenen oder registrierten - Rechtsanwalt ausweist.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht durch den Vertreter des Beschwerdeführers als Beistand i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 VerfGGBbg wirksam erhoben worden. Zwar kann das Verfassungsgericht eine Person, welche die persönlichen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 VerfGGBbg nicht erfüllt, nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen, wenn die Zulassung objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein Bedürfnis besteht. Die von dem Dritten vorgenommenen Vertretungshandlungen werden aber erst mit der Zulassung als Beistand wirksam (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - VfGBbg 3/09 -, www.verfassungsgericht.branden- burg.de). An einer Zulassung fehlt es indes vorliegend. Sie kommt auch nicht in Betracht, da weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter Zulassungsgründe mitgeteilt haben. Solche sind auch dem Vorbringen der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache erfolglos ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Postier Dielitz

 

Dr. Fuchsloch Möller

 

Nitsche Partikel

 

Schmidt

 

http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.214817.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d

 

 

 


 

 

 

Bewährungsstrafen - Richter und Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung verurteilt

19.06.2009 | 15:49 Uhr

Richter und Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung verurteilt

Potsdamer Landgericht verhängt Bewährungsstrafen

Potsdam (ddp-lbg). Gegen einen Eisenhüttenstädter Richter und einen Oberstaatsanwalt sind wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung Bewährungsstrafen verhängt worden. Das Potsdamer Landgericht verurteilte den 43 Jahre alten Richter Christoph M. zu zwei Jahren und den 53-jährigen Oberstaatsanwalt Harald P. zu 20 Monaten Haft, wie ein Gerichtssprecher am Freitag mitteilte.

Die beiden Angeklagten hatten nach Überzeugung der Kammer in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt im April 2005 widerrechtlich drei Haftbefehle beantragt und erlassen. Der damals Vorsitzende Richter M. und der Staatsanwalt P. hätten einen seinerzeit wegen Veruntreuung von Nachlassgeldern Angeklagten und dessen Anwalt im Sitzungssaal verhaften lassen, um den Beschuldigten unter Druck zu setzen. Die Frau des Angeklagten soll wenig später an ihrem Arbeitsplatz verhaftet worden sein. Die Haftbefehle seien erst am 15. April 2005 aufgehoben worden.

Mit dem Urteil folgte die Kammer am Freitag weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die jeweils zwei Jahre Haft gefordert hatte. Nach Ansicht des Anklagevertreters war Richter M. nicht für den Erlass der Haftbefehle zuständig. Das sei ihm und dem Staatsanwalt auch bewusst gewesen. Die Verteidigung hatte dagegen auf Freispruch plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

www.ad-hoc-news.de/bewaehrungsstrafen-richter-und-staatsanwalt-wegen--/de/Regional/Brandenburg/20291269

 

 

 

Wegen Rechtsbeugung stehen Richter und Oberstaatsanwalt vor Gericht Verkehrte Welt

21.04.2009

POTSDAM. Es ist ein bisschen wie verkehrte Welt, was sich seit gestern vor dem Landgericht in Potsdam abspielt. Es geht um die Protagonisten in diesem Strafverfahren, ein 43-jähriger Richter und ein 52-jähriger Oberstaatsanwalt. Richter und Staatsanwalt sind normal in einem Gerichtssaal. Wäre da nicht der Umstand, dass beide Juristen auf der für sie ungewohnten Seite sitzen: der Anklagebank. Sie müssen sich wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung verantworten - erstmals in Brandenburgs Justizgeschichte. Bisher saßen nur frühere DDR-Richter und -Staatsanwälte wegen dieses Vorwurfs vor Gericht.Vor vier Jahren sollen die beiden Juristen nach Ansicht der Potsdamer Staatsanwaltschaft vorsätzlich das Recht gebeugt haben. Am 7. April 2005 erließ Christoph M. als Vorsitzender Richter in einem Untreue-Prozess vor dem Amtsgericht in Eisenhüttenstadt drei Haftbefehle. Noch im Gerichtssaal wurden der angeklagte Nachlassverwalter Andre A., der 437 000 Euro veruntreut haben soll, sowie sein Anwalt Lars-Peter R. verhaftet. Wenig später klickten in einer Kita, in der die Ehefrau des Angeklagten arbeitete, ebenfalls die Handschellen. Auch sie kam in Untersuchungshaft.Die Haftbefehle begründeten Richter M. und Oberstaatsanwalt Harald P., der damals in dem Untreue-Prozess die Anklage vertrat, mit dem dringenden Tatverdacht, mit Verdunklungs- und Fluchtgefahr, der "Verschleierung der Herkunft von veruntreuten Geldern" sowie uneidlicher Falschaussage. ...

https://www.berliner-zeitung.de/wegen-rechtsbeugung-stehen-richter-und-oberstaatsanwalt-vor-gericht-verkehrte-welt-15856342

 

 

 

Richter und Staatsanwalt vor Gericht

Der Vorwurf: Einmaliger Fall von Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung Potsdam (dpa). Ein Richter und ein Oberstaatsanwalt aus Frankfurt (Oder) müssen sich wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung vor dem Landgericht Potsdam verantworten. Das bestätigte Gerichtssprecher Johannes Baron von der Osten-Sacken gestern. Hintergrund ist ein Untreue-Verfahren gegen einen Nachlassverwalter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt im Jahr 2005. Die beiden Angeklagten seien inzwischen vorläufig ihres Dienstes enthoben, sagte Justizministeriumssprecher Thomas Melzer. Der Prozess gegen sie beginne am 20. April. Der Fall gilt als einmalig in der Justizgeschichte Brandenburgs. Den Angeklagten wird vorgeworfen, in einer Gerichtsverhandlung am 7. April 2005 bewusst widerrechtlich zwei Haftbefehle beantragt und erlassen zu haben, wie der Sprecher des Potsdamer Landgerichts erläuterte. Sie richteten sich gegen die Ehefrau und den Verteidiger des Angeklagten. Nach Auffassung der Potsdamer Staatsanwaltschaft lag zumindest gegen sie kein Haftgrund vor. Auch der Angeklagte wurde verhaftet. Mit der Maßnahme und der folgenden einwöchigen Untersuchungshaft sollten die drei Betroffenen aus Sicht der Anklage unter Druck gesetzt werden. Erst auf Intervention eines Frankfurter Staatsanwalts sei die Haft beendet worden, bestätigte Landgerichtssprecher von der Osten-Sacken. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam zunächst abgelehnt, wogegen diese Beschwerde einlegte. Daraufhin ordnete das Oberlandesgericht in Brandenburg/Havel die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Potsdam an. Als Konsequenz habe das Richterdienstgericht die beiden Angeklagten vorläufig des Dienstes enthoben und verfügt, dass die Bezüge des beschuldigten Oberstaatsanwalts zu 50 Prozent, die des Richters zu 30 Prozent einbehalten werden, sagte Ministeriumssprecher Melzer. 

Neues Deutschland vom 04.02.09

http://www.neues-deutschland.de/artikel/143295.richter-und-staatsanwalt-vor-gericht.html

 

Verhandlung am 20.4.2009 um 9.00 Uhr in Saal 6.

 

 

 

 


 

 

 

Blühende Landschaften I+II: Erlebnisse und Erfahrungen eines Neubürgers

Werner Ruppert

Verlag: Schlaubetal-Druck Kühl (März 2010)

 

Vom Westen lernen heißt siegen lernen: Tagebuch eines Aufbauhelfers

Werner Ruppert (Autor)

Verlag: Schlaubetal-Druck Kühl (Mai 2008)

 

Leben mit dem Geist der Zeit: Erinnerungen

Werner Ruppert

Verlag: Schlaubetal-Druck Kühl (Juni 2007)

 

 

Leben im Schatten der Zeit: Erinnerungen

Werner Ruppert

Verlag: Schlaubetal-Druck Kühl (Januar 2007)

 

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 212/10 Verkündet am:

30. November 2011

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Blühende Landschaften

UrhG § 51 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

a) Das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG hat im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3).

b) Für die Annahme eines Kunstwerks ist es nicht ausreichend, dass der Verfasser eines Berichts über sein berufliches Wirken eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert.

Allein der Umstand, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt, reicht nicht zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 I

ZR 212/10 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

- 2 -

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin gibt die insbesondere im östlichen Brandenburg gelesene Märkische Oderzeitung“ heraus. Der Beklagte war von 1991 bis zu seiner Pensionierung 2003 Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt.

Im Jahre 2009 erschien das vom Beklagten verfasste Buch Blühende Landschaften“, in dem er seine im Gerichtsbezirk Eisenhüttenstadt gemachten Erfahrungen beschreibt. Dieses Buch enthält mehrere in der Märkischen Oderzeitung erschienene Artikel und Lichtbilder, an denen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte zustehen. Solche Artikel und Lichtbilder finden sich zum einen im vorderen Buchteil, und zwar kombiniert mit eigenen Betrachtungen und Tagebucheinträgen des Beklagten sowie mit weiteren Zeitungsartikeln, Lichtbildern und Urkunden. Zum anderen sind Artikel und Lichtbilder aus der

- 3 -

Zeitung der Klägerin in einem mit Dokumentation“ überschriebenen hinteren Buchteil ab Seite 232 abgedruckt. Diese Dokumentation“ besteht aus einer Sammlung von - teilweise bebilderten - Zeitungsartikeln in Faksimile-Form sowie anderen Dokumenten wie Gesetzestexten und Schreiben ohne eigene Texte des Beklagten.

Die Klägerin hat die Darstellung der Artikel und Lichtbilder im Buch des Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet. Nachdem der Beklagte einer durch den Rechtsanwalt der Klägerin erhobenen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht nachgekommen war, hat die Klägerin beantragt, es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1. in der Märkischen Oderzeitung“ erschienene Artikel ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch Blühende Landschaften“ geschieht wie

a) auf Seite 37 mit dem Artikel Landgerichts-Präsident gibt den Stab weiter“;

b) auf Seite 49 mit dem Artikel Staatsanwalt ermittelt gegen 522 Asylbewerber“;

c) auf den Seiten 65 und 234 mit dem Artikel Einen Jungen mit dem geschärften Spachtel ins Bein geritzt …“;

d) auf den Seiten 84 und 237 mit dem Artikel Jugendkriminalität - nur eine Frage der Selektion?“;

e) auf Seite 203 mit dem Artikel Laubendiebe gingen der Polizei ins Netz“;

f) auf Seite 235 mit dem Artikel Angeklagt der räuberischen Erpressung mit Todesfolge“;

g) auf Seite 239 mit dem Artikel Überlebende Opfer sind dem Zufall zu verdanken“;

h) auf Seite 241 mit dem Artikel Alles nur saufende Ungeheuer?“;

i) auf den Seiten 247 bis 248 mit dem Artikel Sitzung geriet zur Farce“;

j) auf Seite 257 mit dem Artikel Langfinger machen inzwischen schon einen Bogen um Eisenhüttenstadt“;

k) auf Seite 260 mit dem Artikel Mutieren Schulhöfe zu Drogenumschlagsplätzen?“;

l) auf Seite 261 mit dem Artikel Haftanstalt kurz und klein geschlagen“;

m) auf Seite 271 mit dem Artikel Ungarnreise winkte als Ansporn“;

n) auf den Seiten 272 bis 275 mit dem Artikel Sonnenschein mit Schattenseiten“;

 

- 4 -

o) auf den Seiten 276 bis 277 mit dem Artikel Sonnenschein auf Tauchstation“; sowie 2. in der Märkischen Oderzeitung“ erschienene Lichtbilder ohne ihre Erlaubnis zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies wie in dem Buch Blühende Landschaften“ geschieht wie auf den Seiten 14, 37, 39 bzw. 232, 81, 126, 142, 182 bzw. 274 und 277.

Weiter hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Auskunftserteilung, hilfsweise zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt, zur Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und zur Freistellung von den Kosten zu verurteilen, die durch die vorgerichtliche anwaltliche Abmahnung entstanden sind.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er habe mit seinem Buch eine kritische Auseinandersetzung des Lesers mit dem Zeitgeschehen beabsichtigt. Hierauf habe auch das Belegen und Illustrieren der im Buch referierten und bewerteten Vorgänge mit Zeitungsartikeln und Bildern abgezielt. Die Verwendung insbesondere der Zeitungsartikel sei als Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zulässig und vom Zitatrecht im Sinne von § 51 UrhG gedeckt.

Das Landgericht hat den Beklagten - mit Ausnahme des auf die Versicherung der Richtigkeit der Auskunft gerichteten Antrags - im Wege des Teilurteils antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Brandenburg, GRUR 2011, 141 = WRP 2011, 106). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe:

 

- 5 -

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Eingriff des Beklagten in urheberrechtlich geschützte Positionen der Klägerin sei durch § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt. Dazu hat es ausgeführt:

Der Beklagte könne sich auf einen im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG erweiterten Schutzbereich des Zitatrechts nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG berufen. Das Buch Blühende Landschaften“ stelle ein selbständiges Sprachwerk im Sinne dieser Vorschrift dar. Es handele sich zudem um ein Werk der Kunst. Für die Herstellung des Werks habe sich der Beklagte einer künstlerischen Technik bedient, nämlich der literarischen Collage oder Montage. Er habe teils mit, teils ohne erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil unter-schiedliche Texte - einleitende Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zeitungen, Urkunden - sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Das durch diese Bearbeitungstechnik geschaffene künstlerische Ergebnis erfasse den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches, namentlich des Dokumentationsteils“ ab Buchseite 232, nicht geeignet sei, den dargestellten Gesamteindruck für sich maßgebend zu prägen.

Im Rahmen der danach bei der Auslegung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gebotenen kunstspezifischen Betrachtung müsse berücksichtigt werden, dass den Artikeln und Lichtbildern keine bloße Belegfunktion zukomme; vielmehr seien sie als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen. Demgegenüber komme dem Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin nur sehr geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder beträfen durchweg Tagesereignisse, ihr Wert sei zum ganz überwiegenden Teil durch die ursprüngliche Veröffentlichung erschöpft. Eine Zweitverwertung in Jahrbüchern sei durch das Vorgehen des Beklagten nicht erschwert worden. Der Beklagte habe auf andere Weise als geschehen das Agieren der Presse und damit den atmosphärischen Hintergrund nicht adäquat darstellen können.

 

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vervielfältigung und Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Presseartikel und Lichtbilder seien nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG zulässig.

1. Nach der genannten Bestimmung sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach seiner Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder I, mwN).

2. Das Berufungsgericht hat zu diesen Voraussetzungen keine Feststellungen getroffen. Es hat vielmehr angenommen, dass der Eingriff des Beklagten in urheberrechtlich geschützte Positionen der Klägerin bei einem durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenen Verständnis der Vorschrift durch § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt sei. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich hat als

 

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bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 = NJW 2001, 598 - Germania 3).

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Annahme, es handele sich bei dem Buch des Beklagten, insbesondere bei der Illustrierung der eigenen Texte des Beklagten mit fremden, häufig bebilderten Zeitungsartikeln, um ein Werk der Kunst und die angegriffenen Zitate seien ein Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der Beklagte sich für die Herstellung des Buches einer künstlerischen Technik bedient habe, nämlich der literarischen Collage oder Montage. Er habe teils mit, teils ohne erkennbaren Bezug zueinander in Sprachebene und Sprachstil unterschiedliche Texte - einleitende Betrachtungen, Tagebucheinträge, Artikel aus mehreren Zeitungen, Urkunden - sowie Lichtbilder miteinander kombiniert. Der Beklagte habe mit dieser Technik - anders als bei einer Dokumentensammlung - ein künstlerisches Werk geschaffen, bei dem die einzelnen Teile der Montage miteinander in Wechselwirkung träten und der durch die Verschränkung unterschiedlicher Elemente erzielte literarische Effekt über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgehe. Dies gelte insbesondere für die aufgenommenen Zeitungsartikel und dazugehörigen Lichtbilder, die den Standpunkt der lokalen Presse nicht bloß wiedergäben und illustrierten, sondern gerade in ihrer konkreten Aufmachung in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende öffentliche“ Atmosphäre mit Farbe versähen und daher erfahrbar machten.

 

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bb) Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 188 f. - Mephisto; BVerfGE 67, 213, 226 - Anachronistischer Zug; BVerfGE 75, 369, 377 - Strauß-Karikatur; BVerfGE 83, 130, 138 - Josefine Mutzenbacher; BVerfGE 119, 1, 20 f. - Esra). Jede künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 189 - Mephisto). Ob das urheberrechtlich geschützte Werk Gegenstand und Gestaltungsmittel einer eigenen künstlerischen Aussage ist oder bloß der Anreicherung des Werks durch fremdes geistiges Eigentum dient, ist auf Grund einer umfassenden Würdigung des gesamten Werkes zu ermitteln (BVerfG, GRUR 2001, 149, 152 - Germania 3).

cc) Den Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich diese an ein Kunstwerk zu stellenden Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer freien schöpferischen Gestaltung, nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat es im Kern ausreichen lassen, dass der Beklagte eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert hat. Eine solche Kombination mag - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auch als künstlerische Technik in Betracht kommen, namentlich in Form einer literarische Collage oder Montage. Der Einsatz einer grundsätzlich als künstlerische Technik gebräuchlichen Form allein reicht jedoch zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus (vgl. BVerfGE 81, 278, 291 Bundesflagge; BVerfGE 83, 130, 138 - Josefine Mutzenbacher; Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 62. Ergänzungslieferung, Art. 5 Abs. 3 Rn. 30). Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk

 

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auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors zum Ausdruck kommen, wobei als Elemente schöpferischer Gestaltung der Einsatz und die verfremdende Verknüpfung von verschiedenen Stilmitteln in Betracht kommen, die Interpretationen zulassen und so auf eine künstlerische Absicht schließen lassen (BVerfGE 81, 278, 291 - Bundesflagge; BVerfGE 83, 130, 138 - Josefine Mutzenbacher). Hierzu hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

Soweit es angenommen hat, die miteinander kombinierten Texte seien in Sprachebene und Sprachstil unterschiedlich, lässt dies eine schöpferische Gestaltung nicht erkennen, sondern beschreibt lediglich den technischen Umstand der Kombination verschiedenartiger Texte. Dass diese Zusammenstellung nicht eine bloße Mitteilung, sondern primär unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Beklagten ist, bei der seine Intuition, seine Phantasie und sein Kunstverstand zusammenwirken, lässt sich den Feststellungen des angegriffenen Urteils nicht entnehmen. Dasselbe gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die einzelnen Teile der Montage träten miteinander in Wechselwirkung und führten so zu einem Effekt, der über die in den einzelnen Texten enthaltenen Aussagen hinausgehe. Auch ein solcher Effekt kann allein auf dem formalen Akt der Kombination von Texten mit unterschiedlichen Aussagen und der Hinzufügung von Lichtbildern beruhen, ohne dass darin auch eine persönliche schöpferische Gestaltung liegen muss, die die Kombination erst zu einem nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Kunstwerk macht.

Ein Kunstcharakter ergibt sich auch nicht aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts. Seine Annahme, die konkrete Aufmachung der Zeitungsartikel und der dazugehörigen Lichtbilder versähen die im beschriebenen Zeitraum vor Ort herrschende öffentliche Atmosphäre in Zusammenschau mit den Tagebuchaufzeichnungen und sonstigen Texten mit Farbe und machten sie

 

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erfahrbar, spricht vielmehr dafür, dass die Kombination von eigenen Texten mit den Zeitungsartikeln und Lichtbildern aus der Zeitung der Klägerin vorwiegend einer möglichst anschaulichen und facettenreichen Mitteilung historischer Tatsachen und deren Bewertung durch den Beklagten dient und gerade nicht primär schöpferischer Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit ist.

c) Das Berufungsgericht hat sich - anders als das Landgericht - bei seiner Erörterung des Zitatrechts nach § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG nicht mit den in den Unterlassungsanträgen im Einzelnen aufgeführten Zeitungsartikeln und Lichtbildern konkret befasst, sondern angenommen, das durch die Bearbeitungstechnik geschaffene künstlerische Ergebnis erfasse den Buchinhalt im Ganzen, so dass eine isolierte Betrachtung einzelner Teile des Buches, namentlich des Dokumentationsteils“ ab Buchseite 232, nicht geeignet sei, den Gesamteindruck des Buches für sich maßgeblich zu prägen. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Wird durch ein Kunstwerk in mehrere urheberrechtlich geschützte Werke eingegriffen, entbindet die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung nicht von der konkreten Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG im Hinblick auf jeden einzelnen Eingriff. Denn die Qualifizierung des zitierenden Sprachwerks im Sinne des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG als Kunstwerk allein reicht für die Annahme dieser Schutzschranke nicht aus. Zu prüfen bleibt ferner das Erfordernis der inneren Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden. Denn die durch eine verfassungskonforme Auslegung geforderte Erweiterung des Zitatrechts besteht allein darin, dass die für den Zitatzweck erforderliche innere Verbindung nicht auf die Funktion als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden zum Zwecke der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung begrenzt ist, sondern darüber hinaus auch die Eigenschaft als Mittel des künstlerischen Ausdrucks und der künstlerischen Gestaltung aner-

 

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kannt werden muss (BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3). Ob eine solche innere Verbindung vorliegt, kann nur konkret bezogen auf jeden einzelnen Eingriff in urheberrechtliche Verwertungsrechte beantwortet werden.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Insbesondere greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, hat indessen festgestellt, dass der Beklagte in seinem Buch nicht über aktuelle Tagesereignisse berichtet und keine Tagesinteressen befriedigt. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist vom Beklagten weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz beanstandet worden.

IV. Der Senat vermag nach alledem nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Sache bedarf einer erneuten Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG durch den Tatrichter. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

V. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Unterlassungsanträge richten sich abstrakt gegen die Vervielfältigung und Verbreitung von in der Märkischen Oderzeitung“ erschienenen Artikeln und Lichtbildern ohne Erlaubnis der Klägerin. Sie erfassen damit auch Fälle, in denen solche Artikel oder Lichtbilder vom Beklagten als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen zitiert werden und damit der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. In solchen Fällen können die Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG erfüllt sein. Der Klä-

 

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gerin ist nach § 139 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu geben, ihre Anträge insoweit gegebenenfalls neu zu fassen und diese auf die - bislang lediglich in Gestalt eines mit insbesondere“ eingeleiteten Teils zum Gegenstand der Anträge gemachte - konkrete Verletzungsform zu beziehen.

2. Im Hinblick auf die im Dokumentationsteil ab Buchseite 232 aufgeführten Artikel und Lichtbilder scheidet die Zulässigkeit des Eingriffs in die der Klägerin zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerin gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG unabhängig davon aus, ob das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Buch des Beklagten aufgrund der Collagetechnik um ein Kunstwerk handelt. Denn die Dokumentation enthält nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts keine eigenen Ausführungen des Beklagten, die sich mit den Zeitungsartikeln oder bildlichen Darstellungen geistig auseinandersetzen. Deshalb kann sich der Beklagte insoweit weder auf eine innere Verbindung eigener Gedanken mit den fremden Werken im Sinne einer Belegfunktion noch auf eine Zulässigkeit der Veröffentlichung der fremden Werke unter dem Gesichtspunkt des künstlerischen Ausdrucks im Rahmen einer Collage berufen.

3. Bei der Beurteilung, ob die angegriffene Verwendung der Artikel und Fotos im Buch des Beklagten nach § 51 UrhG zulässig sind, kommt es in jedem Einzelfall maßgeblich darauf an, ob dies zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 - ICE). Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt

 

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wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV Total; BGH, GRUR 2011, 1312 Rn. 46 - ICE). An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 - Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 - I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind (BGHZ 185, 291 Rn. 27 - Vorschaubilder I).

Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist (vgl. BGH, GRUR 1986, 59 f. - Geistchristentum; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 51 UrhG Rn. 18; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rn. 14). Ist der Zitatzweck überschritten, so ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. Schricker/Spindler aaO § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann aaO § 51 UrhG Rn. 47; Lüft aaO § 51 UrhG Rn. 6).

Bornkamm Pokrant Schaffert

 

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Koch Löffler

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2010 - 2 O 266/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2010 - 6 U 14/10 -

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2011-11&nr=60496&pos=8&anz=313

 

 

 

 

 


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