Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Meppen
Familiengericht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Amtsgericht Meppen
Obergerichtsstraße 20
49716 Meppen
Telefon: 05931 / 888-100
Fax: 05931 / 888-250
E-Mail: agmep-poststelle@justiz.niedersachsen.de
Internet: www.amtsgericht-meppen.niedersachsen.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Meppen (06/2011)
Informationsgehalt: mangelhaft
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Niedersachsen eigentlich Steuern, wenn die Niedersächsische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
Bundesland Niedersachsen
Direktorin am Amtsgericht Meppen: Anette Schneckenberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Meppen (ab 08.12.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.01.1994 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Anette Schneckenberger nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.06.2000 als Richterin am Amtsgericht Meppen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.12.2015 als Direktorin am Amtsgericht Meppen aufgeführt.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen: Norbert Kuiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Meppen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen (ab 03.04.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.03.1995 als Richter am Amtsgericht Leer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.12.2014 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Leer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 23.12.2014 als Richter am Amtsgericht Leer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.04.2019 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen aufgeführt. 2007 Abordnung für 6 Monate zum Oberlandesgericht Oldenburg). 2008: Familiensachen.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Niedersachsen beschäftigen am Amtsgericht Meppen eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Meppen
Hans-Bernd Dierkes
Funk: 0175-9493944
E-Mail: hans-bernd.dierkes@t-online.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Karsten Blübaum (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Meppen (ab 29.09.1995, ..., 2008)
Julia Brinker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Richterin am Amtsgericht Meppen (ab 07.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 05.05.2014 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.11.2018 als Richterin am Amtsgericht Meppen - abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Emden - GVP 01.02.2016: Richterin auf Probe.
Christian Kaßpohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Meppen (ab 24.03.1998, ..., 2008)
Johannes Hermann Klene (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Amtsgericht Leer (ab 15.10.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 03.12.2001 als Richter am Amtsgericht Leer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.10.2014 als Richter am Amtsgericht Meppen aufgeführt. Amtsgericht Leer - 2009, ..., 2011: Präsidiumsmitglied.
Norbert Kuiter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Meppen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen (ab 03.04.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.03.1995 als Richter am Amtsgericht Leer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 23.12.2014 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Leer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 23.12.2014 als Richter am Amtsgericht Leer aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.04.2019 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen aufgeführt. 2007 Abordnung für 6 Monate zum Oberlandesgericht Oldenburg). 2008: Familiensachen. Amtsgericht Leer - GVP 01.01.2018: Familiensachen.
Uwe Plitzkow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Meppen (ab 23.05.2001, ..., 2008)
Anette Schneckenberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Meppen (ab 08.12.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.01.1994 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Anette Schneckenberger nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.06.2000 als Richterin am Amtsgericht Meppen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - abgeordnet, halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 06.02.1998 als Richterin am Amtsgericht Meppen - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.12.2015 als Direktorin am Amtsgericht Meppen aufgeführt.
Abteilungen am Familiengericht Meppen:
15 F - Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2911/07 - Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meppen vom 26. Juni, 7. August und 16. Oktober 2007 – 15 F 68/07 SO – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. - siehe unten
16 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Meppen tätig:
Bernhard Adick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Amtsgericht Meppen / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen (ab 24.11.2000, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.04.1985 als Richter am Amtsgericht Meppen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 24.11.2000 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen aufgeführt.
Aloys Bölle (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Meppen (ab 25.07.1983, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.07.1983 als Richter am Amtsgericht Meppen aufgeführt.
Dr. Bettina Mannhart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Lingen (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.01.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 08.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Papenburg aufgeführt (Familiengericht). Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 08.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Lingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Meppen - 2007: Richterin auf Probe - Familiensachen. 2011: Richterin am Amtsgericht. 2012: abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg. Oberlandesgericht Oldenburg - GVP 01.01.2013: 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Lingen - GVP 01.03.2014. Amtsgericht Lingen - GVP 15.04.2015: Familiensachen - I,J,K-M,N-Q,U,V,X-Z. Amtsgericht Lingen - GVP 01.02.2022. Landgericht Osnabrück - GVP 13.01.2022: "Richerin am Amgsgericht Dr. Mannhart ist am heutigen Tage das weitere Richteram einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht übertragen worden. ... Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. Mannhart übernimmt den Vorsitz der 8. Strafkammer (auswärtige Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in Lingen.". 2012: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Lingen.
Conrad Schminke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Meppen (ab 18.04.1983, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.04.1983 als Richter am Amtsgericht Meppen aufgeführt.
Hermann Schütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Meppen / Direktor am Amtsgericht Meppen (ab 31.07.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 15.09.1981 als Richter am Amtsgericht Meppen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.12.1997 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Meppen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 31.07.2000 als Direktor am Amtsgericht Meppen aufgeführt.
Wessels (geb. ....) - Richter am Amtsgericht Meppen / Familiengericht (ab , ..., 2002)
Rechtspfleger:
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Lingen
überregionale Beratung
http://familienberatung-lingen.de
Familienberatung Meppen
überregionale Beratung
http://familienberatung-meppen.de
Familienberatung Papenburg
überregionale Beratung
http://familienberatung-papenburg.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Diakonisches Werk
Schützenstr. 16
49716 Meppen
Telefon: 05931 / 98150
E-Mail: dw-meppen@diakonie-emsland.de
Internet: http://www.diakonie-emsland.de
Träger:
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Mütter und Väter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Partnerberatung, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, Suchtberatung, Telefonische Beratung
Psychologische Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche, Ehe- Familien- und Lebensberatung
Versener Str. 30
49716 Meppen
Telefon: 05931 / 12050
E-Mail: buero@pbs-meppen.de
Internet: http://www.pbs-meppen.de
Träger: Diözese Osnabrück
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Mütter und Väter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle dringend abraten, Sexualberatung, Familienplanungsberatung, Schwangerenberatung, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Telefonische Beratung
Mitarbeiter/innen: Diplom-Psychologin Katja Schwerdt - Leiterin (2019)
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Landkreis Emsland Allgemeiner Sozialdienst (ASD) FB Jugend
Ordeniederung 1
49716 Meppen
Telefon: 05931 / 44-1402
E-Mail: otto.wessels@emsland.de
Internet: http://www.emsland.de
Träger:
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Mütter und Väter, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit, Sozialberatung
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Meppen (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Meppen für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Meppen (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Bernhard Stein
von FSW Rechtsanwälte in Lingen
Ist dem Väternotruf leider bisher nicht empfohlen worden (2007)
Gutachter:
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Emsland
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Emsland
Frauen und Kinderschutzhaus
Straße:
49800 Lingen
Telefon: 0591 / 4129
E-Mail: frauenhaus@skf-lingen.de
Internet: http://www.skf-lingen.de
Träger: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Krisenintervention, Telefonische Beratung
Sozialdienst katholischer Männer Meppen e.V.
Margaretenstr. 23
49716 Meppen
Telefon: 05931 / 9311-0
E-Mail: skm@skm-meppen.de
Internet: http://www.skm-meppen.de
Träger: Sozialdienst kath. Männer e.V.
Angebote: Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Sozialberatung, Krisenintervention, Schuldner- und Insolvenzberatung
OLG Oldenburg: Entscheidung Religionszugehörigkeit glaubensverschiedene Eltern
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Kindes J…, das nach ihrer Trennung im April 2009 bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens. Die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörigkeit und Katholikin. Nach der Trennung ließ sie J… katholisch taufen. Der Antragsteller behauptet, dass J… ohne seine Einwilligung getauft worden sei. Er akzeptiere, dass die Taufe aus kirchlicher Sicht nicht rückgängig zu machen sei,
könne aber verlangen, dass gegenüber dem Standesamt der Austritt J… aus der katholischen Kirche erklärt werde. Nur so könne nämlich erreicht werden, dass sich das Kind in religiöser Hinsicht frei entwickeln und später, wenn es alt genug dafür sei, sich selbst entscheiden könne, zu welcher Religionsgemeinschaft es gehören wolle. Bliebe es hingegen Mitglied der katholischen Kirche, würde die Antragsgegnerin den Empfang der weiteren Sakramente (Erstkommunion, Beichte und Firmung) ebenfalls veranlassen, ohne dass das Kind eine Wahl habe. Der Antragsteller hat beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Kirchenaustritt des Kindes zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie behauptet, der Antragsteller habe zugestimmt, das Kind katholisch taufen zu lassen, nachdem sie eingewilligt habe, dass das Kind den Namen des Vaters trage. Das Kind wachse in dem Haushalt der katholischen Mutter in einer katholisch geprägten Gegend auf. er besuche einen katholischen Kindergarten und solle später eine ebenfalls katholische Schule besuchen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1. bis 3. persönlich angehört und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Mutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes. Durch den dauernden Aufenthalt bei der Mutter werde diese dem Kind Werte ihres katholischen Glaubens vermitteln.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der sein Vorbringen vertieft. Gehörten Eltern verschiedenen Glaubensrichtungen an und könnten sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören solle, entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn es zunächst keiner Glaubensrichtung angehören, sondern erst nach dem Erreichen des entsprechenden Alters selbst entscheiden könne.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zum Grundrecht der Erziehung (Art. 6 GG) gehört auch die religiöse Erziehung, d.h. das Recht der Eltern, die Kinder in der von ihnen für richtig gehaltenen Religion zu erziehen. Das Elternrecht steht beiden Eltern gemeinsam zu. Können sich die Eltern nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie im vorliegenden Fall die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche betrifft. Ob es nach den Vorstellungen des Antragstellers dem Kindeswohl besser dient, wenn das Kind J… aus der katholischen Kirche wieder austritt und damit seine religiöse Orientierung offen gehalten wird, bis es aus Altersgründen in der Lage ist, selbst zu entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft es angehören will, ist fraglich. Die Frage kann aber letztlich im Rahmen der nach § 1628 BGB zu treffenden Entscheidung offen bleiben, weil der weltanschaulich neutrale Staat die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung nicht treffen kann, und zwar auch nicht, indem einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis mit der Begründung übertragen würde, die konkreten Vorhaben des einen Elternteils über Art und Umfang der Integration des Kindes in eine Religionsgemeinschaft entsprächen dem Kindeswohl besser als die religiöse Erziehung durch den anderen Elternteil. Die von dem Antragsteller in Aussicht gestellte Entwicklung, das Kind solle zwar getauft bleiben, aber von weiteren Ausübungen der christlichkatholischen Religion (Kommunion, Beichte etc.) ferngehalten werden bis es mit Erreichen der Religionsmündigkeit eine eigene Entscheidung treffen könne, stellt genauso ein Konzept für die religiöse Erziehung des Kindes dar wie eine vollständige Integration in die eine oder andere Religionsgemeinschaft bereits im Kindesalter. Welches Erziehungskonzept für ihr Kind vorzuziehen ist, kann nicht durch das Gericht entschieden werden. Diese Entscheidungsbefugnis haben nur die Eltern. Maßgeblich für die Entscheidung, wem die Befugnis zur Regelung der streitigen Einzelfrage zu übertragen ist, sind vielmehr andere Aspekte des elterlichen Sorgerechts. Die religiöse Erziehung ist lediglich ein Teilbereich von mehreren der Erziehungsaufgabe der Eltern. Maßgeblich ist dabei der Kontinuitätsgrundsatz (vgl. Streitwieser, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 141 ff.). Insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen darauf abgestellt, dass das Kind bei der Mutter lebt und in einer katholischen Umgebung eingebettet ist. Es spricht jedenfalls nichts überwiegend dafür, die Entscheidung über den Kirchenaustritt dem Vater zuzuweisen. Eine Integration des Kindes in seine soziale Umwelt wie Kindergarten, Schule etc. würde dadurch zumindest nicht erleichtert.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 45, 40 FamGKG.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2010
13 UF 8/10
AG Meppen, Beschluss vom 15.12.2009
16 F 296/09 SO
Begleiteter Umgang
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2911/07 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn H...,
2. des Minderjährigen H...,
vertreten durch den Vater H...,
3. der Minderjährigen H...,
vertreten durch den Vater H...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Friedrich Schmücker,
Tabbenstraße 9, 49624 Löningen -
gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 16. Oktober 2007 - 15 F 68/07 SO -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 7. August 2007 - 15 F 68/07 SO -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 26. Juni 2007 - 15 F 68/07 SO -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 23. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Meppen vom 26. Juni, 7. August und 16. Oktober 2007 – 15 F 68/07 SO – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Die vom Beschwerdeführer zu 1) im Namen der Beschwerdeführer zu 2) und 3) erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1) die notwendigen Auslagen für seine in eigenem Namen erhobene Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich - auch im Namen seiner beiden minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) - gegen einen vorläufigen Umgangsausschluss samt Kontaktverbot.
2
1. Aus der im Juni 1994 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter gingen im Januar 1998 ein Sohn und im November 1999 eine Tochter hervor. Nach der Trennung der Kindeseltern im Januar 2006 lebten die Kinder kurz bei der Mutter und von Februar bis September 2006 beim Beschwerdeführer. Seitdem leben sie aufgrund einer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung im Haushalt der Mutter, der Beschwerdeführer hatte ein Umgangsrecht 14-tägig am Wochenende, jeden Mittwoch für zwei Stunden und während der Hälfte der Schulferien nach Absprache.
3
a) Auf Antrag des Jugendamts schloss das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Juni 2007 das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit den beiden Kindern bis auf Weiteres im Wege einstweiliger Anordnung aus und untersagte es dem Beschwerdeführer außerdem, Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte es dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € an.
4
Der Ausschluss des Umgangs sowie das Kontaktverbot seien zum Wohl der Kinder notwendig, um weiteren Schaden von diesen abzuwenden (§§ 1666, 1666a BGB). Der Beschwerdeführer habe die Kinder durch sein Fehlverhalten in einen Loyalitätskonflikt getrieben. Da er dies trotz der eindringlichen Warnungen von Therapeuten, Jugendamt und Verfahrenspflegerin nicht unterlassen habe, seien Umgangskontakte zwischen Beschwerdeführer und Kindern gegenwärtig nicht mehr zu verantworten.
5
Der Aufenthalt der Kinder sei nach der gerichtlich genehmigten Elternvereinbarung der Haushalt der Mutter; das Gericht gehe gegenwärtig davon aus, dass die Kinder dort besser aufgehoben seien als beim Vater. Zu diesem Ergebnis sei das vom Gericht vormals eingeholte Gutachten gekommen. Das Gericht vermöge nicht zu erkennen, dass sich bis heute an der Sachlage, die dem Urteil des Sachverständigen zugrunde gelegen habe, etwas Wesentliches geändert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Mutter sei psychisch krank, sei abwegig; das Gericht könne dies nach der Anhörung der Mutter ausschließen.
6
Dass die Kinder nach ihren Angaben beim Vater auf dem Hof leben wollten, sei bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen so gewesen. Es bestehe eine enge Bindung der Kinder zum Hof. Ihre persönliche Bindung sei jedoch zur Mutter enger als zum Vater. Den Kindern ginge es wesentlich besser, wenn der Vater ihnen nach dem Wechsel in den Haushalt der Mutter im September 2006 das Gefühl vermittelt hätte, dass er damit einverstanden sei. Dies habe er trotz eindringlicher Hinweise nicht getan, sondern habe von Anfang an beständig gegen die Mutter gearbeitet. Der Vater vermittle den Kindern das Gefühl, dass bei ihrer Rückkehr auf den Hof auch ihre Mutter in Kürze nach dort zurückkehren werde. Nach den glaubhaften Angaben des Sohnes habe der Vater dies vor kurzem noch geäußert. Er treffe damit bei den Kindern einen wunden Punkt, weil Kinder in der Regel immer wollten, dass die Eltern wieder zusammenleben. Der Vater versuche mit unredlichen Mitteln eine Rückkehr der Kinder auf den Hof durchzusetzen, indem er sie beeinflusse. Die Verfahrenspflegerin habe dem Vater am 19. Juni 2007 morgens erläutert, dass und warum die Kinder bei der Mutter besser aufgehoben seien als bei ihm. Auf den Einwand des Vaters, dass dies nicht der Wille der Kinder sei, habe sie dem Vater zum wiederholten Mal erläutert, dass beide Kinder nicht angegeben hätten, beim Vater leben zu wollen, sondern gesagt hätten, sie wollten zum Hof und zu den Tieren. Dies sei ein wesentlicher Unterschied. Der nur wenige Stunden später vom Hof des Vaters aus erfolgte Anruf des Sohnes bei der Verfahrenspflegerin sei eindeutig aufgrund des Einflusses des Vaters auf das Kind erfolgt. Der Tochter habe der Vater ein neues Pony versprochen, wenn sie wieder auf dem Hof wohne. Im Übrigen habe die Tochter berichtet, ihr Vater erzähle ihr, dass sie von ihrer Mutter im Keller eingesperrt werde, was aber nicht wahr sei.
7
Infolge der Uneinsichtigkeit des Vaters könnten die Kinder nur durch einen Ausschluss des Umgangsrechts von dem Loyalitätskonflikt befreit werden. Weitere Hinweise allein würden nicht dazu führen, dass der Vater es unterlasse, auf die Kinder einzuwirken. Der Vater möge sich in therapeutische Behandlung begeben, um ein Bewusstsein für die Probleme zu entwickeln; erst danach seien nach Einschätzung des Gerichts Umgangskontakte des Vaters wieder förderlich für die Kinder.
8
Mit – nicht angegriffenem - Beschluss vom 27. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Umgangsregelung an.
9
b) Das Amtsgericht wies mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. August 2007 einen Abänderungsantrag des Beschwerdeführers zurück, weil ein Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern nach den bisherigen Erkenntnissen mit dem Kindeswohl gegenwärtig nicht vereinbar (§§ 1666, 1666a BGB) sei; auf den Beschluss vom 26. Juni 2007 werde verwiesen.
10
c) Zum Ende einer vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hielt das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2007 seine Beschlüsse vom 26. Juni und 7. August 2007 aus den Gründen ihres Erlasses aufrecht.
11
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, aus Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK und aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Verletzung der Grundrechte seiner Kinder, unter anderem aus Art. 103 Abs. 1 GG.
12
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des Landes Niedersachsen und der Kindesmutter zugestellt; beide haben die angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.
13
4. Gestützt auf einen nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde vom Amtsgericht angeforderten Zwischenbericht der Sachverständigen änderte dieses mit – nicht angegriffenem - Beschluss vom 11. Dezember 2007 die drei angegriffenen Beschlüsse ab und räumte dem Beschwerdeführer „bis zum Vorliegen des Gutachtens“ ein – nicht näher konkretisiertes - wöchentliches zweistündiges von der Sachverständigen zu begleitendes Umgangsrecht ein. Unbegleitete Kontakte könne das Gericht gegenwärtig noch nicht verantworten, weil es zu einer Vielzahl von Manipulationen der Kinder durch den Vater gekommen sei, wodurch die Kinder in einem Loyalitätskonflikt mit der Folge seien, dass die Sachverständige unbegleitete Kontakte gegenwärtig nicht als angemessen ansehe.
14
Am 10. Januar 2008 ging beim Bundesverfassungsgericht das schriftliche Sachverständigengutachten vom 4. Januar 2008 ein. Darin stellte die Sachverständige prinzipiell positive Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen fest; die Bindung zur Kindesmutter erscheine aber enger als zum Vater. Zum Wohl der Kinder sei gegenwärtig ein Umgangsausschluss erforderlich. Unbegleitete Kontakte würden sofort wieder zu der Situation führen, die zum Ausschluss des Umgangsrechts geführt habe.
II.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt.
16
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde im Namen seiner Kinder erhoben hat, wird diese nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
17
Zum einen besteht diesbezüglich ein Widerstreit der Interessen des Vaters und der – wohlverstandenen – Interessen der Kinder; der Vater hat insoweit weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass er fachgerichtlich darauf hingewirkt hat, dass den Kindern ein Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt wird (vgl.BVerfGE 72, 122 <133 ff.>).
18
Zum anderen hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kinder gerügt, weil diese in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2007 nicht angehört worden seien; er hat es indes verabsäumt, gegen den unanfechtbaren Beschluss vom selben Tage Anhörungsrüge nach § 29a FGG zu erheben und daher insoweit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verletzt, was zur Unzulässigkeit der gesamten im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.).
19
2. Die im eigenen Namen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist hingegen zulässig.
20
Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; denn die angegriffenen Beschlüsse und sein eigentliches Rechtsschutzanliegen haben sich nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Dezember 2007 erledigt. Abgesehen davon, dass das in diesem Beschluss dem Beschwerdeführer eingeräumte begleitete Umgangsrecht nicht in vollstreckungsfähiger Weise geregelt wurde, wurde es lediglich vorübergehend - „bis zum Vorliegen des Gutachtens“ – gewährt. Inzwischen liegt dieses vor, so dass die angegriffenen Beschlüsse wieder uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
21
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
22
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
23
a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl.BVerfGE 79, 51 <62> ). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).
24
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.BVerfGE 31, 194 <209 f.> ). Das Elternrecht gebietet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil als milderes Mittel in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 -, FamRZ 2005, S. 1057 <1058>).
25
Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen (vgl. BVerfGE 63, 131 <143>). Das gilt insbesondere für vorläufige Maßnahmen, die bereits mit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind und Tatsachen schaffen, welche später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind. Schon die Frage, ob eine solche Maßnahme nicht bis zur Aufklärung des Sachverhalts aufgeschoben werden kann, ist am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beantworten. Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl.BVerfGE 67, 43 <58 f.> ). Ist ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, müssen zumindest die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (vgl.BVerfGE 67, 43 <60>; 69, 316 <363 f.>).
26
b) Diese von Verfassungs wegen bestehenden Anforderungen an einen vorläufigen Umgangsausschluss und damit die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht verkannt.
27
Unbeschadet des Umstandes, dass das Amtsgericht den Umgangsausschluss - einfachrechtlich fehlerhaft – auf §§ 1666, 1666a BGB anstatt auf § 1684 Abs. 4 BGB gestützt hat, hat es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da es die Einrichtung eines begleiteten Umgangs – ein das Elternrecht des Beschwerdeführers milder einschränkendes Mittel - an keiner Stelle erwogen hat, obwohl der Beschwerdeführer dessen Anordnung hilfsweise beantragt hatte. Falls das Gericht die Einrichtung des begleiteten Umgangs nicht als zur Gefahrabwendung geeignet angesehen haben sollte - etwa, weil es befürchtete, der Vater werde sich trotz der ständigen Anwesenheit einer qualifizierten Begleitperson seinen Kindern gegenüber deutlich manipulativ äußern -, so hätte dies umso mehr näherer Darlegung und einer tragfähigen Begründung bedurft, als das Amtsgericht bis zur letzten angegriffenen Entscheidung nicht sachverständig beraten war. Angesichts der Eingriffsintensität eines – unvermittelt angeordneten und mit einem Kontaktverbot verbundenen – Umgangsausschlusses, der erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern hat, des Wunsches des Vaters und der Kinder nach Umgang miteinander und des ohne sachverständige Beratung nicht ausreichend sicher prognostizierbaren Verhaltens des Beschwerdeführers während eines professionell begleiteten Umgangs gebot der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es hier, zumindest solange einen konkret und vollstreckbar geregelten begleiteten Umgang anzuordnen, bis eine erste gehaltvolle gutachterliche Stellungnahme vorlag.
28
c) Die Entscheidung beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht - hätte es das Elternrecht des Vaters ausreichend berücksichtigt - diesem zumindest ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt hätte.
29
Da die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer schon in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen darüber hinaus in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten verletzt wird.
30
4. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
31
Bei der nach der Zurückverweisung vom Amtsgericht erneut anzustellenden Prüfung - aber auch im derzeit laufenden Hauptsacheverfahren - wird das Amtsgericht zu berücksichtigen haben, dass – unbeschadet des von der Sachverständigen nunmehr in ihrem schriftlichen Gutachten vom 4. Januar 2008 nachvollziehbar erläuterten Loyalitätskonflikts, der die Willensäußerungen der Kinder und ihr seelisches Gleichgewicht beeinflusst – zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Vaters und der Kinder auch gewisse Belastungen für die Kinder in Kauf genommen werden müssen, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in – auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. dazuBVerfGE 56, 363 <383> ) - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können.
32
Deshalb wird das Amtsgericht zu prüfen – und hierzu die Sachverständige ergänzend zu befragen - haben, ob die Anordnung eines begleiteten Umgangs mit der Maßgabe in Betracht kommt, dass dem Umgangsbegleiter die Befugnis erteilt wird, den Umgang abzubrechen, wenn der Beschwerdeführer sich in einer Weise äußert, die den Loyalitätskonflikt der Kinder aktiviert.
33
5. Die angeordnete Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 2911/07 vom 23.1.2008, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080123_1bvr291107.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
Kommentar Väternotruf:
Wie in Meppen so auf Erden. Die Ära der familiengerichtlichen Ausgrenzung von Vätern neigt sich dem Ende zu. Das scheint man nun nach vielen Jahren des Augenzudrückens auch am Bundesverfassungsgericht verstanden worden zu sein, am verschiedenen Amtsgerichten, wie etwa dem Amtsgericht Meppen offenbar noch nicht, so dass es der Lernhilfe aus Karlsruhe bedurfte.
Wie heißt es doch so schön: In Meppen, da wohnen die ...
Kein Unterhalt - 6 Monate Haft
Emsland (eb) Wegen der Verletzung seiner Unterhaltspflicht ist der Vater eines minderjährigen Kindes jetzt vom Amtsgericht Meppen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Der Vater ist über Jahre seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen. Der Landkreis Emsland hatte daher nach eigenen Angaben für das betroffene Kind mehr als sechs Monate lang Unterhaltszahlungen geleistet. Insgesamt besteht derzeit ein Unterhaltsrückstand in Höhe von etwa 35000 DM. Das hohe Strafmaß resultiert aus dem bisherigen Verhalten des Vaters, der bereits vor einigen Jahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer mehrmonatigen Strafe verurteilt worden war. Damals hatte das Gericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Posteingang beim Väternotruf am 14.03.2001
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"Strafjustiz als Büttel der Jugendämter
Zur Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung
Verfahren wegen des Vorwurfes der Unterhaltspflichtverletzung zählen zum ebenso selbstverständlichen wie ungeliebten täglichen Brot der Strafjustiz. Das verbreitete Unbehagen an der Vorschrift des § 170 b StGB gibt Anlaß zu einer Überprüfung ihrer kriminalpolitischen Notwendigkeit. Zu diesem Zweck verknüpft der nachfolgende Beitrag historische, rechtsdogmatische und rechtstatsächliche Aspekte mit Erfahrungen der Normanwendung in der Praxis. ... ... Unter der Geltung des Satzes `Soviel Strafrecht wie nötig, so wenig Strafrecht wie möglich` stellt sich "die Frage der Entkriminalisierung heute deshalb nicht weniger dringend als zu Zeiten der Strafrechtsreform. Andere europäische Länder sind diesen Weg bereits gegangen oder haben seit je her auf die Strafverfolgung verzichtet. Die praktischen Erfahrungen mit § 170 b StGB legen das auch für die Bundesrepublik nahe."
Staatsanwalt Dr. Stefan Ostermann in: "Zeitschrift für Rechtspolitik" - ZRP 1995, Heft 6, S. 204-208
Stefan Ostermann (Jg. 1958) - Richter am Landgericht Frankfurt am Main (ab 03.11.1995, ..., 2007)
Kommentar Väternotruf:
Da hat man am Amtsgericht Meppen mal wieder ordentlich die Kriminalisierungsmaschine gegen Väter rattern lassen. Früher wurden von deutschen Richtern Schwule bestraft, weil sie nicht ihrer und der staatlich verfügten Moral entsprachen - heute werden in Meppen, Bernburg, Magdeburg und andernorts Väter verfolgt und bestraft, weil sie der staatlichen Doktrin vom Mann und Vater als tumber Zahlesel nicht entsprechen. Zeitgleich erinnert man am Landgericht Magdeburg paradoxerweise an die Verfolgung Schwuler (siehe unten) - eine widerwärtige Doppelmoral über die man nur mit Verachtung sprechen kann.
Schwule werden heute nicht mehr bestraft, dafür aber Väter, deren Verbrechen darin bestehen soll, dass sie, aus welchen Gründen auch immer, keinen Barunterhalt für ihre Kinder leisten. Häufig sind die Kinder auch noch von der Mutter vorherig entführt worden und in der Folge wurde von der Mutter der Kontakt zwischen den Kindern und ihren Vätern vereitelt. Leicht einzusehen, dass ein solch entfremdeter Vater nicht motiviert ist, trotz mütterlicher Indoktrination und Entfremdung der Kinder auch noch als Zahlesel Geld zu Händen der kriminellen Mutter zu leisten.
Die staatliche Verfolgungsmaschinerie gegen Väter geschieht, obwohl in Deutschland laut Grundgesetz Zwangsarbeit verboten ist und von daher die Nichtausführung von Zwangsarbeit im Rahmen der sogenannten verstärkten Erwerbsobliegenheit für minderjährige Kinder gar nicht statthaft ist. Doch das Verbot der Zwangsarbeit gilt in Deutschland offenbar nur für Frauen oder haben Sie schon mal von eine Frau gehört, die von einem deutschen Gericht bestraft wurde, weil sie keiner Zwangsarbeit nachgegangen ist?
Wie sieht nun dies Alternative zur staatlichen Verfolgungshatz aus? Erstens, Abschaffung des Kriminalisierungsparagraphen §170 Strafgesetzbuch. Zweitens: Die Kinder aus dem Haushalt der Mutter nehmen und in die Betreuung des Vaters gegen. So kann der Vater seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder nach Artikel 6 Grundgesetz entsprechen, und die Mutter kann endlich einmal lernen, wie mühselig Erwerbsarbeit ist..
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Landgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 065/08
Magdeburg, den 17. Dezember 2008
(LG MD)
Öffentlicher Vortrag "Verfolgung Schwuler durch die Justiz in Magdeburg im Nationalsozialismus"
Landgericht Magdeburg Saal 128, Halberstädter Str. 8, 39112 Magdeburg,
Dienstag 16.12.2008, 16.00 Uhr
Rainer Hoffschildt, Hannover
Zentrales Thema des Vortrages von Rainer Hoffschildt ist die Verfolgung Magdeburger Schwuler im Nationalsozialismus, die anhand zahlreicher Beispiele beleuchtet wird. Er informiert daneben auch über die Kriminalisierung der Schwulen zur NS-Zeit und spricht über die fehlende Aufarbeitung des NS-Unrechts.
Anlässlich des Vortrages ist die Ausstellung "Justiz im Nationalsozialismus" im Landgericht bis 18.00 Uhr geöffnet.