Väternotruf informiert zum Thema

Landgericht Osnabrück


 

 

Landgericht Osnabrück

Neumarkt 2

49074 Osnabrück

 

Telefon 0541 / 315-0

Fax: 0541 / 315-6138

 

E-Mail: lgos-Poststelle@justiz.niedersachsen.de

Internet: https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

 

 

Internetauftritt des Landgerichts Osnabrück (09/2024)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - vorbildlich mit laufender Aktualisierung - Stand 01.09.2024 - https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/geschaftsverteilung/richterliche-geschaftsverteilung-und-anderungsbeschlusse-80560.html

 

 

Bundesland Niedersachsen

Oberlandesgericht Oldenburg

 

 

Präsident am Landgericht Osnabrück: Dr. Thomas Veen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück / Präsident am Landgericht Osnabrück (ab 02.01.2017, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.01.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.04.2003 als Richter am Landgericht Osnabrück - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.11.2009 als Leitender Ministerialrat beim Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.11.2009 als Präsident am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.04.2014 als Präsident am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.01.2017 als Präsident am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.01.2013: ab 11.11.2009 als Dienstalter angegeben.

Vizepräsident am Landgericht Osnabrück:

 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Niedersachsen beschäftigen am Landgericht Osnabrück eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Amtsgerichte:

Amtsgericht Bad Iburg

Amtsgericht Bersenbrück

Amtsgericht Lingen

Amtsgericht Lüneburg

Amtsgericht Meppen

Amtsgericht Nordhorn

Amtsgericht Northeim

Amtsgericht Osnabrück

Amtsgericht Papenburg

 

 

Staatsanwaltschaft:

Staatsanwaltschaft Osnabrück

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Landgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Sonja Albrecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.01.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.04.2004 als Richterin am Amtsgericht Lingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 06.04.2004 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Heike Angermeyer  (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 25.03.1992, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1996 und 2014 ab 25.03.1992 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 28.08.2014 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2022.

Corinna Bornhold (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 12.11.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 17.09.2018 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.11.2021 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.06.2021: Richterin auf Probe: "Richterin Bornhold wird zum 01.06.2021 mit einem Arbeitskraftanteil von 0,4 an das Landgericht Osnabrück abgeordnet. Landgericht Osnabrück - GVP 28.05.2021: Richterin Bornhold ist mit Wirkung zum 01.06.2021 mit einem Arbeitskräfteanteil von 0,40 an das Landgericht Osnabrück abgeordnet worden - Beisitzerin 11. Zivilkammer. Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2022: Richterin am Landgericht - Beisitzerin 11. Zivilkammer.

Norbert Carstensen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 30.08.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.12.1995 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.08.2005 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Namensgleichheit mit: Zyntia Carstensen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Oberlandesgericht Celle (ab 01.06.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.12.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 10.01.2007 als Richterin am Amtsgericht Hannover aufgeführt. 2014: Richterin / 17. Zivilsenat - Senat für Familiensachen.

Thomas Everdiking (Jg. 1961) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 23.03.2000, ..., 2010)

Anette Fuchs (Jg. 1960) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 11.05.2004, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.02.1992 als Richterin am Landgericht Göttingen aufgeführt. 2010 abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg.

Doris Grigo (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 05.11.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.11.2015 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Zeitweilig als Richterin auf Probe am Amtsgericht Papenburg. 01.04.2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Leer - Familiensachen.

Daniela Hanfeld-Grzanna (Jg. 1973) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 08.12.2005, ..., 2010) 

Franz-Michael Holling (geb. 26.9.1964 in Meppen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab , ..., 2009) - ab 1994 zunächst als Rechtsanwalt und Repetitor in Münster tätig. Ab Februar 1995 Richter im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm. Ab Herbst 1998 Wechsel in die Niedersächsische Justiz. Stationen beim Landgericht Osnabrück, Amtsgericht Vechta, bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück und beim Landesjustizprüfungsamt. Am 12.9.2001 zum Richter am Landgericht Osnabrück ernannt. Siehe auch Pressemitteilung unten.

Holger Janssen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 02.01.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.06.2005 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Bis 01.03.2008 Richter auf Probe am Amtsgericht Bad Iburg. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 20.04.2009 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 20.04.2009 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Namensgleichheit mit: Mareike Janssen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Osnabrück (ab 07.12.2009, ..., 2016)- im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Mareike Wellmeyer ab 01.02.2005 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Mareike Janssen ab 07.12.2009 als Richterin am Amtsgericht Osnabrück - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.12.2009 als Richterin am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.12.2009 als Richterin am Amtsgericht Osnabrück - 3/5 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Osnabrück - GVP 30.11.2009. Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.09.2010: Richterin am Amtsgericht - Zivilsachen - Abteilung 6. Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.09.2010: unter dem Namen Mareike Janssen aufgeführt. 

Urte Lichte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 30.07.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.09.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. 2007: abgeordnet an das Amtsgericht Lingen.

Dr. Kerstin Paul (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.03.2013 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. 2011: Richterin auf Probe am Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.02.2011. Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2018: Richterin am Landgericht. Landgericht Osnabrück - GVP 01.12.2020, 01.01.2022: Vorsitzende Richterin - 12. Strafkammer. Causa Scholz - https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-hebt-durchsuchungsbeschluss-fur-die-dienstraume-des-bmjv-auf-208504.html


 

Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2022

12. Strafkammer:
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Paul (0,75)
weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Dr. Wahlmann (0,40)
Richterin am Landgericht Höne (0,80)

Siehe auch unter

https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-hebt-durchsuchungsbeschluss-fur-die-dienstraume-des-bmjv-auf-208504.html

 

 

 

Dr. Peter Reichenbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.01.2006 als Richter am Amtsgericht Lingen aufgeführt. Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2014: Vorsitzender Richter.

Dr. Christoph Sliwka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 06.04.2020, ..., 2023) - im Handbuch deJustiz 2020 ab 01.08.2018 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.04.2020 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2023. Namensgleichheit mit: Sliwka (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Sliwka nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 22.05.2023: "Richterin Sliwka wird zum 22.05.2023 an das Landgericht Osnabrück versetzt, Richter am Landgericht Kleine-König wird zum gleichen Zeitpunkt seinen Dienst antreten. Deshalb und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 22.05.2023 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan ..." Landgericht Osnabrück - GVP 15.09.2023: Richterin Sliwka wird mit Wirkung zum 18.09.2023 an das Amtsgericht Osnabrück versetzt. Amtsgericht Osnabrücl - GVP 18.09.2023: Richterin Sliwka übernimmt das derzeit vakante Dezernat 48 (ehemals Rolfes) und nimmt mit 12 Durchgängen an der Verteilung der Zivilsachen gemäß Randziffern 7 und 8 teil.

Dr. Thomas Veen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück / Präsident am Landgericht Osnabrück (ab 02.01.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.01.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.04.2003 als Richter am Landgericht Osnabrück - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.11.2009 als Leitender Ministerialrat beim Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.11.2009 als Präsident am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.04.2014 als Präsident am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.01.2017 als Präsident am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.01.2013: ab 11.11.2009 als Dienstalter angegeben.

Christoph Willinghöfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 27.10.2017, ..., 2023) - im Handbuch deJustiz 2002 ab 17.05.2013 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.10.2017 als Richter am Landgericht Osnabrück - abgeordnet - aufgeführt. Landgericht Osnabrück - GVP 0.01.2017: Richter auf Probe. Landgericht Osnabrück - GVP 0.01.2018, 01.01.2022: Richter am Landgericht. Landgericht Osnabrück - GVP 21.12.2022: mit Wirkung vom 02.01.2023 Abordnung an das Oberlandesgericht Oldenburg. 01.2018,2022: Pressestelle.

 

 

# Wolfgang Westrup

# Stefanie Schindhelm

# Ursula Müter

# Wolfgang Schöpe

# Norbert Wischmeyer

# Dirk Willms

# Bert Karrasch

 

 

Dr. Bettina Mannhart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Amtsgericht Lingen (ab , ..., 2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.01.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 08.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Papenburg aufgeführt (Familiengericht). Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 08.02.2008 als Richterin am Amtsgericht Lingen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Meppen - 2007: Richterin auf Probe - Familiensachen. 2011: Richterin am Amtsgericht. 2012: abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg. Oberlandesgericht Oldenburg - GVP 01.01.2013: 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Lingen - GVP 01.03.2014. Amtsgericht Lingen - GVP 15.04.2015: Familiensachen - I,J,K-M,N-Q,U,V,X-Z. Amtsgericht Lingen - GVP 01.02.2022. Landgericht Osnabrück - GVP 13.01.2022: "Richterin am Amgsgericht Dr. Mannhart ist am heutigen Tage das weitere Richteram einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht übertragen worden. ... Vorsitzenden Richterin am LandgerichtDr. Mannhart übernimmt den Vorsitz der 8. Strafkammer (auswärtige Strafvollstreckungskammer mit dem Sitz in Lingen.". 2012, ..., 2022: beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Lingen.

 

 

 

Richter auf Probe:

Lisa Brück (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1992) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg (ab 06.07.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.07.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Landgericht Osnabrück - GVP 21.12.2022: Richterin Brück wird auch für den Monat Januar 2023 mit 0,1 ihrer Arbeitskraft an das Amtsgericht Leer abgeordnet.

Sliwka (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Sliwka nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 22.05.2023: "Richterin Sliwka wird zum 22.05.2023 an das Landgericht Osnabrück versetzt, Richter am Landgericht Kleine-König wird zum gleichen Zeitpunkt seinen Dienst antreten. Deshalb und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 22.05.2023 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan ..." Namensgleichheit mit: Dr. Christoph Sliwka (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1985) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 06.04.2020, ..., 2023) - im Handbuch deJustiz 2020 ab 01.08.2018 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.04.2020 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2023.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Landgericht Osnabrück tätig:

Dr. Dieter Arnhold (Jg. 1942) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 17.10.1980, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 17.10.1980 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Wolfgang Arenhövel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Bremen / 3. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Bremen (ab 01.11.2005, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.03.1997 als Präsident am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Achim Barth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 19.12.1988, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 19.12.1988 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Heinrich Bellmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 28.08.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.01.1984 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. 

Heinrich Bode (geb. 18.02.1994) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 25.02.1975, ..., 1994) 

Horst Bolenz (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 01.05.1986, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.05.1986 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Ist im Handbuch der Justiz 2008/9 nicht mehr eingetragen.

Johann Bookjans (Jg. 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 03.01.2006, ..., 2010) - ab 17.04.2000 Richter am Amtsgericht Osnabrück

Dörte Johanna Borgmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg (ab 02.01.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.02.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ohne Angabe Geburtstdatum ab 06.12.2010 als Richterin am Landgericht Osnabrück - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.01.2019 als Richterin am Amtsgericht Bad Iburg - Elternzeit - aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.01.2019 als Richterin am Amtsgericht Bad Iburg - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.07.2010: Richterin auf Probe. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.10.2021: "Richterin am Amtsgericht Borgmann tritt ihren Dienst am 01.10.2021 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitskraft an."

Dr. Bettina Brückner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Bundesgerichtshof (ab 01.10.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 ab 02.03.2004 als Richterin am Landgericht Osnabrück - mit halber Stelle abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 29.02.2008 als Richterin am Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2010 als Richterin am Bundesgerichtshof aufgeführt. Oberlandesgericht Oldenburg - 2010: stellvertretende Vorsitzende Richterin am 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen.

Klaus Budde (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Osnabrück (ab , ..., 2010, 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.1998 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab  01.04.1998 als Richter am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2009: abgeordnet an das Amtsgericht Osnabrück. Amtsgericht Osnabrück - GVP 01.09.2010.

Klaus-Peter Dörfler (Jg. 1942) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 01.08.1978, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.08.1978 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Axel Eichmeyer (geb. 24.12.1970 in Georgsmarienhütte - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Osnabrück / Präsident am Amtsgericht Osnabrück (ab 18.12.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2003 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.12.2009 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt (15. und der 22. Strafkammer). Im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.06.2014 als Vizepräsident am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.03.2021 als Präsident des Landesjustizprüfungsamtes aufgeführt. Stationen beim Landgericht Osnabrück, Amtsgericht Bersenbrück und bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück. 01.04.2022: "In Vertretung für die Niedersächsische Justizministerin Barbara Havliza hat der Niedersächsische Staatssekretär im Justizministerium Dr. Frank-Thomas Hett den Leitenden Ministerialrat Axel Eichmeyer zum Vizepräsidenten des Landgerichts Osnabrück ernannt. Der Präsident des Landgerichts Osnabrück Dr. Thomas Veen überreichte dem 51 Jahre alten Juristen heute seine Ernennungsurkunde. Herr Eichmeyer tritt die Nachfolge von der Vizepräsidentin des Landgerichts Annegret Quere-Degener an, die mit Ablauf des 31. März 2022 in den Ruhestand ging. Herr Eichmeyer trat 1999 in die Niedersächsische Justiz ein. In der Folgezeit war er unter anderem als Entwicklungsleiter der Justizsoftware EUREKA sowie als Vorsitzender Richter einer Straf- sowie anschließend einer Zivilkammer am Landgericht Osnabrück tätig. In der Zeit von 2014 bis 2020 stand Herr Eichmeyer als Vizepräsident dem Amtsgericht in Osnabrück vor. Während dieser Zeit arbeitete er bereits mit Herrn Dr. Thomas Veen zusammen, der bis Ende 2016 Präsident des Amtsgerichts in Osnabrück war und zum 1. Januar 2017 zum Präsidenten des Landgerichts in Osnabrück ernannt wurde. Im Jahr 2020 wechselte Herr Eichmeyer an das Niedersächsische Justizministerium, wo er zum Leiter einer neuen Stabsstelle ernannt wurde, welche sich unter anderem mit Anregungen und Vorschlägen zu Fragen wie der Optimierung der Justizverwaltung und der effektiveren und innovativeren Gestaltung der Arbeitsvorgänge befasste. Im März 2021 übernahm Herr Eichmeyer das Amt des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in Celle. Das Landesjustizprüfungsamt ist für die Juristenausbildung und die Abnahme der juristischen Staatsexamina zuständig. Mit Wirkung zum 1. April 2022 übernimmt Herr Eichmeyer den Vorsitz der 18. Großen Strafkammer." - https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/axel-eichmeyer-zum-neuen-vizeprasident-des-landgerichts-osnabruck-ernannt-210341.html. 18.12.2023: "Der bisherige Vizepräsident des Landgerichts Osnabrück, Axel Eichmeyer, ist heute zum Präsidenten des Amtsgerichts Osnabrück ernannt worden. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Oldenburg, Anke van Hove, überreichte ihm am Vormittag seine von der Niedersächsischen Justizministerin unterzeichnete Ernennungsurkunde. Axel Eichmeyer tritt damit die Nachfolge von Dr. Christiane Hölscher an, die im Juni 2023 die Leitung des Amtsgerichts Hannover übernommen hat. Eichmeyer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück und trat 1999 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. In der Folgezeit hatte er unter anderem als Vorsitzender Richter die Leitung einer Straf- sowie einer Zivilkammer am Landgericht Osnabrück inne und war zudem als Entwicklungsleiter der Justizsoftware EUREKA aktiv. Eichmeyer war von 2014 bis 2020 als Vizepräsident am Amtsgericht in Osnabrück tätig und hat das Gericht in dieser Funktion bereits zwischen Januar 2017 und April 2019 kommissarisch geleitet. Im Jahr 2020 wechselte er an das Niedersächsische Justizministerium, wo er Leiter der Stabsstelle „Zukunft der Justiz“ wurde. Im März 2021 übernahm Eichmeyer das Amt des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in Celle, welches für die Juristenausbildung und die Abnahme der juristischen Staatsexamina zuständig ist. Schließlich wurde er im April 2022 zum Vizepräsidenten des Landgerichts Osnabrück ernannt. Dort war er Vorsitzender einer Strafkammer und übernahm zudem Aufgaben der Justizverwaltung. ..." - https://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/axel-eichmeyer-zum-prasidenten-des-amtsgerichts-osnabruck-ernannt-228154.html

Gerfried Große Extermöring (geb. 28.02.1948 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Osnabrück / Präsident am Amtsgericht Osnabrück (ab 01.10.1998, ..., 2011) - ab 15.02.1980  Richter am Landgericht Osnabrück. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 07.07.1992 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. GVP 01.01.2011: Für die Dauer der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit des Präsidenten des Amtsgerichts Große Extermöring wird das Dezernat 1 verwaltet von Vizepräsident des Amtsgerichts Havliza und vertreten durch Dezernat 10 (RiAG Struck). Am 20.08.2012 verstorben. Sein Leben war Kampf - ruhe nun sanft.

Antonius Fahnemann (geb. 16.08.1950 in Nordhorn Landkreis Grafschaft Bentheim - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück / Präsident am Landgericht Osnabrück (ab 24.02.2006, ..., 2016) - 1975 bis 1978 Referendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle. 1978 bis 1981 Richter auf Probe im Landgerichtsbezirk Osnabrück. 1981 bis 1993 Richter am Landgericht Osnabrück. 1994 bis 1999 Richter am Amtsgericht Osnabrück, zuletzt als stellvertretender Direktor am  Amtsgericht Osnabrück. Ab 06.09.1994 Direktor am Amtsgericht Bad Iburg. Ab 01.09.2004 bis 24.02.2006 Vizepräsident am Landgericht Osnabrück. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.02.2006 als Präsident am Landgericht Osnabrück aufgeführt. http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22468&article_id=80580&_psmand=157

Angelika Feldmann (Jg. 1953) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 03.10.1983, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Angelika Mosblech eingetragen. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.10.1983 als Richterin am Landgericht Osnabrück - beurlaubt - aufgeführt.

Hermann-Josef Görtz (Jg. 1950) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 07.07.1980, ..., 2010) 

Rudolf Hundt (Jg. 1950) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 19.01.1983, ..., 2010) 

Otto Grusewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Landgericht Osnabrück (ab 14.07.1977, ..., 2009) - Namensgleichheit mit: Tim Grusewski - Rechtsanwalt Piusstrasse 11, 49080 Osnabrück - http://rechtsanwalt-grusewski.de

Markus Hardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Lingen / Direktor am Amtsgericht Lingen (ab 15.09.2021, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.05.2005 als Richter am Amtsgericht Lingen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 24.03.2015 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.12.2019 als Richter am Amtsgericht Lingen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.09.2021 als Direktor am Amtsgericht Lingen aufgeführt. Amtsgericht Lingen - GVP 01.11.2012: Familiensachen M-Q: 2012: abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg - 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. Amtsgericht Lingen - GVP 01.03.2014: Familiensachen M-Q, Präsidiumsmitglied.

Barbara Havliza (Jg. 1958) - Niedersächsische Justizministerin (ab 2017, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.12.2001 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.02.2007 als Direktorin am Amtsgericht Bersenbrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.05.2010 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf aufgeführt. Namensgleichheit mit: Klaus Havliza (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Osnabrück / Vizepräsident am Amtsgericht Osnabrück (ab 16.07.2004, ..., 2014) - ab 02.04.1979 Richter am Amtsgericht Osnabrück. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.01.2000 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.07.2004 als Vizepräsident am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt.

Barbara Havliza (* 13. März 1958 in Dortmund)[1] ist eine deutsche Richterin und Politikerin. Seit November 2017 ist sie Niedersächsische Justizministerin im Kabinett Weil II. ...Nach ihrem Referendariat war sie zunächst als Rechtsanwältin in Osnabrück und ab 1987 als Richterin und Staatsanwältin in den Landgerichtsbezirken Oldenburg und Osnabrück tätig. Im Jahr 2001 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht Osnabrück ernannt und war dort unter anderem Vorsitzende einer Schwurgerichtskammer. Im Jahr 2007 wurde sie Direktorin des Amtsgerichts Bersenbrück.[2] ... Zwischen 2007 und 2017 war Havliza Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Senat für Staatsschutzsachen, ab 2010 als Vorsitzende. Im Jahr 2012 trat sie die Nachfolge von Ottmar Breidling als Vorsitzende im renommierten sechsten Staatsschutz-Senat an. In ihrer Zeit als Vorsitzende leitete Havliza mehrere bedeutende Prozesse, etwa jene gegen die mutmaßlichen Al-Qaida-Terroristen der „Düsseldorfer Zelle“[3], gegen den Attentäter auf Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker[4] sowie gegen einen Syrienrückkehrer aus der Lohberger Brigade[5]. Unter dem Vorsitz von Havliza verurteilte der sechste Senat erstmals auch die Ehefrau eines Dschihadisten wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.[6] Als Beisitzerin hatte Havliza bereits im Jahr 2010 die Mitglieder der sog. Sauerland-Gruppe abgeurteilt.[7] Mehrfach war Havliza das Ziel von Morddrohungen aus dem islamistischen Spektrum.[8] ... https://de.wikipedia.org/wiki/Barbara_Havliza 

Dr. Katrin Höcherl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richterin am Oberlandesgericht Oldenburg (ab , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Katrin Strotmann-Höcherl ab 01.03.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 unter dem Namen Katrin Höcherl ab 01.03.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2002 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 18.05.2009 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.05.2009 als Richterin am Landgericht Osnabrück - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.05.2009 als Richterin am Landgericht Osnabrück - beurlaubt - aufgeführt. Oberlandesgericht Oldenburg - GVP 01.01.2016: Beisitzer - 2. Zivilsenat.

Dr. Hartmut Hockemeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 06.09.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.09.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Ulrich Hoffmann (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 26.02.1999, ..., 2008)

Dr. Christiane Hölscher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Hannover / Präsidentin am Amtsgericht Hannover (ab 09.06.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.08.2007 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 08.08.2007 als Richterin am Landgericht Osnabrück - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.06.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Oldenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 30.05.2012 als Leitende Ministerialrätin im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2014 als stellvertretende Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.02.2017 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.04.2019 als Präsidentin am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. 2010 abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg. 09.06.2023: "Dr. Christiane Hölscher ist heute von der Niedersächsischen Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann zur neuen Präsidentin des Amtsgerichts Hannover ernannt worden. Die Ministerin händigte der 52-jährigen Juristin die Ernennungsurkunde im Ministerium aus. Dr. Hölscher folgt auf Dr. Götz Wettich, der bereits im August 2022 zum Präsidenten des Landgerichts Lüneburg ernannt wurde. ... Christiane Hölscher war zuletzt seit April 2019 als Präsidentin des Amtsgerichts Osnabrück tätig, nachdem sie zuvor Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg gewesen war. Ihre Justizlaufbahn begann sie im Jahr 2001 zunächst in Schleswig-Holstein, ehe sie zwei Jahre später in die niedersächsische Justiz wechselte. Im Jahr 2007 wurde sie zur Richterin am Landgericht Osnabrück ernannt. Im niedersächsischen Justizministerium leitete sie ab April 2010 das Personalreferat (Referat 101) und wurde im selben Jahr zur Richterin am Oberlandesgericht Oldenburg ernannt. Nach ihrer Tätigkeit im Justizministerium übernahm sie ab April 2014 zunächst die Aufgabe einer Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Hannover, ehe sie zur Staatsanwaltschaft Oldenburg wechselte, deren Leitung sie im Jahr 2017 übernahm." - https://www.mj.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/dr-christiane-holscher-ist-neue-prasidentin-des-amtsgerichts-hannover-222914.html

Norbert Holtmeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Oberlandesgericht Oldenburg (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2004 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. 2008 Abordnung an das Oberlandesgericht Oldenburg / 12. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen. 2009: Richter am Oberlandesgericht Oldenburg / 4. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen.

Manfred Hugo (geb. 15.01.1942) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 01.05.1986, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz ab 30.01.1973 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Ab 01.072002 hauptamtlicher Landrat des Landkreises Osnabrück.

Manfred Hugo führt seit dem 1. Juli 2002 die Geschicke des Landkreises Osnabrück als hauptamtlicher Landrat. Er ist damit politischer Repräsentant und Chef der Verwaltung. Von 1993 bis Juni 2002 war der Jurist bereits ehrenamtlicher Landrat des Landkreises.

Langjährige Erfahrung als Richter

Manfred Hugo, Landrat Landkreises Osnabrück

Hugo hat Rechts- und Staatswissenschaften in Münster studiert. Als Richter und Staatsanwalt arbeitete er von 1969 bis Juni 2002. Zuletzt war er Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück.

Kommunalpolitik im Osnabrücker Land

Mitglied der CDU ist der Kommunalpolitiker seit 1960. In Bohmte war er von 1972 bis 1994 Bürgermeister. Viele Jahre war er Vorsitzender des CDU-Gemeindeverbandes Bohmte und Stellvertretender Kreisvorsitzender der CDU im Landkreis Osnabrück.

Persönliches

Manfred Hugo wurde 1942 in Bad Essen geboren. Er ist verheiratet, hat zwei erwachsene Töchter und lebt in Bohmte. Seine Hobbies sind Lesen, Sammeln alter Bücher und Doppelkopf. Ausgleich, Bewegung und Entspannung findet der Landrat beim Wandern und beim Skilanglauf.

http://www.landkreis-osnabrueck.de/verwaltung-europa-politik/kreisverwaltung-osnabrueck/landrat-manfred-hugo.html

Dr. Michael Hune (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richter am Amtsgericht Osnabrück / Vizepräsident am Amtsgericht Osnabrück (ab 28.09.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2008 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 02.12.2011 als Richter am Landgericht Osnabrück - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 20.11.2017 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 23.11.2018 als Ministerialrat (B2) im Justizministerium Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.09.2020 als Vizepräsident am Amtsgericht Osnabrück aufgeführt. 03.03.2023: "Vergewaltiger einer Minderjährigen „hat Glück“ vor Gericht ... Die Überschrift in der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (NOZ) lautet: „15-Jährige in Osnabrück vergewaltigt: 30-Jähriger kommt mit Bewährungsstrafe davon“. Weiter schreibt das Blatt: „Im Juli 2022 hat ein 30-jähriger Mann in einem Innenhof in der Osnabrücker City ein ihm unbekanntes Mädchen vergewaltigt. Das Amtsgericht verurteilte den syrischen Flüchtling nun zu der höchstmöglichen Bewährungsstrafe.“ ... „Über den Inhalt der Beratung darf ich nichts sagen, aber wir haben uns schwer getan“, erklärte der Vorsitzende Richter Michael Hune in seiner Urteilsbegründung dem Bericht zufolge: „Schon im Sinne der Generalprävention müsse das Gericht hart durchgreifen, wenn am helllichten Tag mitten in Osnabrück ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt werde. ‚Ich denke, wir wollen alle in einer Stadt leben, in der man so etwas nicht befürchten muss.‘“ - https://reitschuster.de/post/vergewaltiger-einer-minderjaehrigen-hat-glueck-vor-gericht/. Namensgleichheit mit: Kathrin Hune (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg (ab 30.01.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.10.2007 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 22.10.2007 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 30.01.2019 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg - halbe Stelle - aufgeführt.   

Ulrich Kalscher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg (ab 22.10.2007, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.11.1992 unter den Namen Kalscher als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.10.2007 unter dem Namen Ulrich Kalschev als Richter am Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführt. Oberlandesgericht Oldenburg - GVP 2011: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg / 6. Zivilsenat.

Dr. Gerhard Kircher (geb. 1948 in Wetzlar - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg / 9. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Oldenburg (ab 08.09.2004, ..., 2012) - 1980 in Osnabrück zum Richter am Landgericht ernannt. 1991 Richter am Bezirksgericht Magdeburg, 1993 Richter am Oberlandesgericht, 1996 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Naumburg ernannt. 1998 zurück nach Niedersachsen. Zunächst Direktor am Amtsgericht Bad Iburg, dann Abordnung an das Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 20.40.1993 als Richter am Oberlandesgericht Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 13.08.2001 als Ministerialdirigent beim Justizministerium Niedersachsen Hannover aufgeführt. Siehe hierzu auch unter http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=3745&article_id=9977&_psmand=13

Susanne Kirchhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg / Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg (ab 02.05.2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.05.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 09.02.2005 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück - 6/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.05.2016 als Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.03.2017: Direktorin. Namensgleichheit mit: André Kirchhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Salzgitter / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Salzgitter (ab 27.01.2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.10.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.01.2004 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 28.01.2004 als Richter am Amtsgericht Salzgitter aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 27.01.2015 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Salzgitter aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt.

Wolfgang Kirschbaum (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 13.11.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 13.11.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. 

Susanne Kirchhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg / Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.05.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 09.02.2005 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück - 6/10 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.03.2017: Direktorin.

Erich Klein (Jg. 1936) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück / Jugendkammer (19.09.1980, ..., 2002) - Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück - siehe auch Sabine Rückert: Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen - auf dieser Seite. Rechtsanwalt Johann Schwenn erstattete gegen Richter Klein Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wegen eines Verfahrens aus dem Jahre 1996 - www.richterdatenbank.org/richterdatenbank/Reportagen/176.html

Moritz Kleine-König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.07.2018 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 30.07.2021 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 22.05.2023: "Richterin Sliwka wird zum 22.05.2023 an das Landgericht Osnabrück versetzt, Richter am Landgericht Kleine-König wird zum gleichen Zeitpunkt seinen Dienst antreten. Deshalb und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 22.05.2023 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan ...". Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.04.2024: Richter am Amtsgericht.

Matthias Kraemer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 30.01.1998, ..., 2006)

Ingrid Laue (Jg. 1937) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 14.07.1981, ..., 2002)

Ulrich Lübbert (Jg. 1949) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 06.09.2001, ...., 2002)

Helmut Meckelnborg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 31.03.2000 , ..., 2014)

Dr. Stefan Perschke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Oldenburg (ab , ..., 2009, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 12.09.2001 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. 2009: Oberlandesgericht Oldenburg / 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen.

Claus Pirany (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 30.08.1999, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.08.1999 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Arnold Puppe (Jg. 1940) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 14.09.1981, ..., 2002)

No Name - Richterin am Landgericht Osnabrück - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Gabriele Puppe (Jg. 1946) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 29.05.1987, ..., 30.9.2009)  

No Name -  Richter am Landgericht Osnabrück - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Annegret Quere-Degener (geb. 30.03.1956 in Remscheid - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück / Vizepräsidentin am Landgericht Osnabrück (ab 20.09.2006, ..., 2021) - 23.01.1981 Abschlussprüfung der einstufigen Juristenausbildung. Ab Juni 1981 im Justizdienst bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück. Ab Juni 1982 Richterin beim Land- und Amtsgericht Osnabrück. 1985 Ernennung zur Richterin am Amtsgericht Osnabrück. Ab 29.10.1997 Direktorin am Amtsgericht Bersenbrück. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.09.2006 als Vizepräsidentin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=22468&article_id=80580&_psmand=157Wilhelm Rickers (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 06.07.1984, ..., 2002)

Andreas Salewski (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 30.08.1999, ..., 30.11.2009)

Dr. Ingrid Scheer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 15.04.2002, ..., 2016)

Rolf Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg (ab 30.09.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2006 ab 31.07.2000 als Richter am Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführt (11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen). Im Handbuch der Justiz 2008 und 2014 ab 31.07.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.09.2014 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg aufgeführt.

Hans-Dieter Schoppenhorst (Jg. 1937) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 17.02.1978, ..., 2002)

Dr. Elmar Schürmann (Jg. 1939) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück / Vizepräsident am Landgericht Osnabrück (ab 01.12.1998, ..., 2002)

Oliver Sporré (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Bersenbrück / Direktor am Amtsgericht Bersenbrück (ab 22.01.2009, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.07.1997 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.04.2003 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Günter Struck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - weiterer Aufsichtführender Richter am Amtsgericht Osnabrück (ab 14.04.1999, ..., 2010) - ab 11.02.1987 Richter am Landgericht Osnabrück

Ulrich Tappe (Jg. 1938) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab  04.10.1985, ..., 2002)

Frank Teckemeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg (ab 18.11.2019, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.10.2000 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 09.10.2000 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.11.2019 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. 2010: offenbar abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg / 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. 2013: Familiensachen - Abteilung 5 A-G. Ab 01.03.2017: Güterichter. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.03.2007, 01.06.2021: Familiensachen.

Dr. Dieter Temming (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 29.11.2000, ...., 2016)

Klaus Wamhof (Jg. 1941) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 25.04.1986, ..., 2002)

Gudrun Wieseler-Sandbaumhüter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Landgericht Osnabrück (ab 06.04.2020, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 23.02.1988 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt.

Klaus Wübbel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück (ab 28.07.1997, ..., 2010)

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Bezirksrevisor:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bramsche

überregionale Beratung

http://familienberatung-bramsche.de

 

 

Familienberatung Emsdetten

überregionale Beratung

http://familienberatung-emsdetten.de

 

 

Familienberatung Greven

überregionale Beratung

http://familienberatung-greven.de

 

 

Familienberatung Ibbenbüren

überregionale Beratung

http://familienberatung-ibbenbueren.de

 

 

Familienberatung Lingen

überregionale Beratung

http://familienberatung-lingen.de

 

 

Familienberatung Lüneburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-lueneburg.de 

 

 

Familienberatung Melle

überregionale Beratung

http://familienberatung-melle.de

 

 

Familienberatung Meppen

überregionale Beratung

http://familienberatung-meppen.de

 

 

Familienberatung Nordhorn

überregionale Beratung

http://familienberatung-nordhorn.de

 

 

Familienberatung Northeim

überregionale Beratung

http://familienberatung-northeim.de

 

 

Familienberatung Osnabrück

überregionale Beratung

http://familienberatung-osnabrueck.de

 

 

Familienberatung Papenburg

überregionale Beratung

http://familienberatung-papenburg.de

 

 

Familienberatung Warendorf

überregionale Beratung

http://familienberatung-warendorf.de

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Prof. Wolfgang Trennheuser

Dipl.-Psychologe und Psychotherapeut

Am Sonnenhügel 6

49088 Osnabrück

Tätig als Professor an der Katholischen Fachhochschule Norddeutschland. Staatlich anerkannte Hochschule für soziale Arbeit und Gesundheitspflege. www.kath-fh-nord.de

Beauftragung am Amtsgericht Osnabrück, Amtsgericht Vechta, Landgericht Osnabrück

(ab , ..., 2002)

Herr Trennheuser wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Landgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

 

Sonstige:

 

 


 

 

 

Landgericht Osnabrück hebt Durchsuchungsbeschluss für die Diensträume des BMJV auf

OSNABRÜCK. Am 9. September 2021 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Osnabrück auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Osnabrück vom 25. August 2021 Diensträume sowie die dort geführten Papierarchive sowie elektronischen Archive des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV, nunmehr: Bundesministerium der Justiz) in Berlin. Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat nunmehr den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, Geschäftszeichen 12 Qs 32/21.

Der Durchsuchung ist folgender Sachverhalt vorausgegangen:

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StPO. Anlass war eine Meldung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen/Financial Intelligence Unit (FIU) vom 22. Januar 2020 an das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen, mit der zwei kurz zuvor bei der FIU eingegangene Geldwäscheverdachtsanzeigen eines Kreditinstitutes nach § 43 GwG weitergeleitet wurden. Bei einem Konto ihrer Kundin sollen ungewöhnliche Zahlungsvorgänge aufgefallen sein, die auf Betrugstaten hinweisen würden. Im Rahmen der Ermittlungen wurde bekannt, dass bei der FIU bereits zuvor weitere Verdachtsanzeigen eingegangen, jedoch nicht an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet worden waren.

Bereits am 14. Juli 2020 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Osnabrück in diesem Zusammenhang die der FIU zugeordneten Räumlichkeiten der Generalzolldirektion. Sichergestellt und beschlagnahmt wurde hierbei unter anderem ein Schreiben des BMJV an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 15. Mai 2020 mit dem Betreff „Zusammenarbeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) mit den Strafverfolgungsbehörden“. Ferner wurden E-Mailpostfächer von vier Führungskräften der FIU gesichert und unveränderlich gespeichert.

Ende Juli 2021 erfragte die sachbearbeitende Staatsanwältin telefonisch die Herausgabe des Schreibens vom 15. Mai 2020 bei dem zuständigen Referatsleiter des BMJV, welcher eine Übermittlung allein aufgrund telefonischer Anfrage jedoch ablehnte.

Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Diensträume sowie der dort geführten Archive des BMF sowie des BMJV in Berlin. Das Amtsgericht Osnabrück ordnete diese mit Beschlüssen vom 10. August 2021 (BMF) sowie vom 25. August 2021 (BMJV) an. Die Durchsuchung sollte der Identitätsfeststellung von Mitarbeitenden der FIU sowie der Aufklärung der Motivationslage für das Absehen von der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die Ermittlungsbehörden dienen.

Gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 25. August 2021 ist unter dem 27. September 2021 Beschwerde erhoben worden. Das Amtsgericht Osnabrück hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Landgericht Osnabrück vorgelegt.

Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 09. Februar 2022 den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25. August 2021 aufgehoben.

Die Durchsuchung behördlicher Räume sei, so die 12. Große Strafkammer des Landgerichts, auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die betreffende Behörde zuvor vergeblich durch ein mit Gründen versehenes Herausgabeverlangen unter genauer Bezeichnung des verlangten Schriftguts zur Herausgabe aufgefordert worden sei. Ein schriftliches Herausgabeverlangen ist nach dem Inhalt der Entscheidung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Ablehnung sicher zu erwarten, eine Vernichtung von Beweismitteln zu befürchten oder eine besondere Dringlichkeit anzunehmen wäre.

Diese Voraussetzungen sah die 12. Große Strafkammer als nicht erfüllt an. Schriftlich habe die Staatsanwaltschaft keine Beweismittel angefordert und aus der telefonischen Weigerung eines Referatsleiters gegenüber der ermittelnden Staatsanwältin habe nicht gefolgert werden dürfen, dass die Behörde generell nicht zur Herausgabe der gegenüber dem Amtsgericht Osnabrück erstmals benannten Beweismittel bereit gewesen sei. Ferner sei weder die Vernichtung von Beweismitteln zu befürchten gewesen noch habe eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit bestanden. Die Gefahr des Verlustes von Beweismaterial habe insbesondere nicht mit Blick auf die bevorstehende Bundestageswahl bestanden. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften der Aktenordnung sei es eher unwahrscheinlich, dass als Beweismittel in Betracht kommende Schriftstücke im Zuge eines etwaigen Regierungswechsels verloren gingen.

Im Übrigen sei die Anordnung der Durchsuchung auch unverhältnismäßig.

Da das telefonisch angeforderte Schriftstück der Staatsanwaltschaft bereits vorgelegen habe, sei die Durchsuchung bereits nicht erforderlich gewesen. Auch die sonst erstrebten Beweismittel hätten sich bereits seit der Durchsuchung bei der FIU am 14.Juli 2020 bei den Ermittlungsakten befunden, weil sie Bestandteil der von der FIU an die Zentrale Kriminalinspektion Osnabrück übergebenen Akten waren.

Darüber hinaus sei eine Durchsuchung auch nicht angemessen gewesen. Die Stärke des Verdachts einer Strafvereitelung im Amt sei als gering einzustufen und ein angemessenes Verhältnis zu den Auswirkungen der Durchsuchung und Beschlagnahme nicht mehr gegeben. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten innerhalb des BMJV hätten nicht bestanden und ein Bezug des Ministeriums oder seiner Mitarbeiter zu potentiellen Straftaten innerhalb der FIU hätte nicht hergestellt werden können. Werde ungeachtet dessen gleichwohl eine Durchsuchung angeordnet und das BMJV dem Verdacht ausgesetzt, sich nicht rechtstreu zu verhalten, sei dies geeignet, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen einen nicht unbeachtlichen Schaden zuzufügen.

10.02.2022

https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-hebt-durchsuchungsbeschluss-fur-die-dienstraume-des-bmjv-auf-208504.html

 

 

 

Hat die CDU die Justiz im Wahlkampf instrumentalisiert, um Olaf Scholz zu schaden?

...

Zuständige Staatsanwaltschaft weist Teile der Kritik zurück

Die Osnabrücker Staatsanwaltschaft erklärte am Donnerstag, sie akzeptiere die Entscheidung des Landgerichts. Diese habe "Rechtsfragen um die Anforderungen an eine Durchsuchung von Behörden präzisiert", auf den Fortgang der fraglichen Ermittlungen habe sie keinen Einfluss.

Zugleich wies die Behörde aber Teile der Argumentation des Gerichts zurück. Die beschlagnahmten Unterlagen hätten nicht im Vorfeld bereits vorgelegen. Auch sei wegen eines möglichen Wechsels von Mitarbeitern nach der Wahl ein etwaiger "Beweismittelverlust" etwa bei elektronischen Mitteilungen nicht ausgeschlossen gewesen.

...

11.02.2022

https://web.de/magazine/politik/cdu-justiz-wahlkampf-instrumentalisiert-olaf-scholz-schaden-36597164

 

 

 

Die grüne BILD-Zeitung namens TAZ in Gestalt der Wirtschaftsredakeurin Ulrike Herrmann posaunt:

 Rechtswidrige „Razzia“ im Wahlkampf: Beispielloser Justizskandal

Nun ist es amtlich: Die Union missbrauchte das Ansehen des Rechtsstaats, um im Wahlkampf dem SPD-Kandidaten zu schaden. Das muss Konsequenzen haben.

...

In der Union scheint es Richter und Staatsanwälte zu geben, denen jedes Mittel recht ist, um anderen Parteien zu schaden. Dieses Vorgehen kennt man eigentlich nur aus Bananenrepubliken und von Autokraten.

Die Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Staatsanwälte und Richter neutral agieren. Dieser Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wurde in Osnabrück verletzt. Es wäre daher schwer erträglich, wenn der zuständige Staatsanwalt und die Amtsrichterin auf ihren Posten bleiben dürften.

https://taz.de/Rechtswidrige-Razzia-im-Wahlkampf/!5830896/

 

 

 

 

Landgericht Osnabrück - GVP 01.01.2022

12. Strafkammer:
Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Paul (0,75)
weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Dr. Wahlmann (0,40)
Richterin am Landgericht Höne (0,80)

Siehe auch unter

https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-hebt-durchsuchungsbeschluss-fur-die-dienstraume-des-bmjv-auf-208504.html


 


 

 

 

Landgericht Osnabrück bestätigt Entscheidung zur Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises

28.10.2021

Pressemitteilung 40/21

OSNABRÜCK. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 2021, mit der der Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO auf gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich
gefälschten Impfausweises zurückgewiesen wurde, verworfen.

Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen
gefälschten Impfausweis in einer Apotheke in Nordhorn vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte mit Beschluss vom 12. Oktober
2021 die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ab, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück bestätigte mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln. Es sei von einer Strafbarkeitslücke
auszugehen.

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 StGB.

Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG keine Behörde im
Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.

Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß
§ 267 StGB würden keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein
Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.

Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gegeben. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen
werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.

Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Die 3. große Strafkammer wies deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle - unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei - aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit
dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Nr. 1 NPOG sicherzustellen sein.


Richter am Landgericht Christoph Willinghöfer
- Pressestelle -
Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2,
49074 Osnabrück
Telefon: 05 41 - 3 15 1325
Telefax: 05 41 - 3 15 6138
christoph.willinghöfer@justiz.niedersachsen.de

Web: http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de

Twitter: https://twitter.com/LandgerichtOS

 

https://landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landgericht-osnabruck-bestatigt-entscheidung-zur-beschlagnahme-eines-mutmasslich-gefalschten-impfausweises-205424.html

 

 


 



02.12.2009

Axel Eichmeyer neuer Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück

OSNABRÜCK. Der Niedersächsische Justizminister Bernhard Busemann hat Herrn Richter am Landgericht Axel Eichmeyer zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt. Axel Eichmeyer übernimmt den Vorsitz der 15. und der 22. Strafkammer. Bereits am 30.11.2009, hatte der Präsident des Landgerichts, Antonius Fahnemann, den Vorgänger, Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Andreas Salewski, im Rahmen einer kleinen Feierstunde in den Ruhestand verabschiedet.

"Das Landgericht Osnabrück verliert mit Andreas Salewski einen wegen seiner Erfahrung und Sachkunde besonders geachteten und geschätzten Richterkollegen, der als Vorsitzender einer Großen Strafkammer das Bild der Strafjustiz in Osnabrück über viele Jahre geprägt hat", sagte Antonius Fahnemann.

Axel Eichmeyer wurde am 24.12.1970 in Georgsmarienhütte geboren. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Nach juristischem Studium und Referendariat in Osnabrück begann er 1999 als Proberichter in der Niedersächsischen Justiz. Es folgten Stationen beim Landgericht Osnabrück, beim Amtsgericht Bersenbrück und bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück bevor er am 1.12.2003 zum Richter am Landgericht Osnabrück ernannt wurde. Dort hat Axel Eichmeyer seitdem überwiegend Zivilsachen bearbeitet, war als Mediator und als Notarprüfer tätig. Seit 2007 war er außerdem beim Zentralen IT-Betrieb für die Entwicklung von Software für Richterarbeitsplätze verantwortlich.

 

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Susanne Kirchhoff

Neumarkt 2

49074 Osnabrück

Tel: 0541 315 1127

Fax: 0541 315 6127

 

http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/master/C60213933_L20_D0_I4798959_h1.html

 

 


 

 

 

01.10.2009

Franz-Michael Holling neuer Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück

OSNABRÜCK. Der Niedersächsische Justizminister Bernhard Busemann hat Herrn Richter am Landgericht Franz-Michael Holling zum Vorsitzenden Richter am Landgericht ernannt. Franz-Michael Holling übernimmt den Vorsitz der 2. Kammer für Handelssachen. Bereits gestern, am 30.9.2009, hatte der Präsident des Landgerichts, Antonius Fahnemann, die Vorgängerin, Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht Gabriele Puppe im Rahmen einer kleinen Feierstunde in den Ruhestand verabschiedet.

"Das Landgericht Osnabrück verliert mit Frau Puppe eine wegen ihrer Erfahrung und Sachkunde besonders geachtete und geschätzte Richterkollegin, die als Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen Maßstäbe gesetzt hat", sagte Antonius Fahnemann. Der Wechsel in der 2. Kammer für Handelssachen stehe aber für Kontinuität: Genau wie seine Vorgängerin sei auch Franz-Michael Holling tief in der Niedersächsischen Justiz und im Zivilrecht verwurzelt, so Antonius Fahnemann weiter. "Ich freue mich über seine Ernennung."

Franz-Michael Holling wurde am 26.9.1964 in Meppen geboren. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Nach juristischem Studium und Referendariat in Münster und Osnabrück war er in den Jahren ab 1994 zunächst als Rechtsanwalt und Repetitor in Münster tätig bevor er im Februar 1995 im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Richter wurde. Im Herbst 1998 wechselte er in die Niedersächsische Justiz. Nach Stationen beim Landgericht Osnabrück, beim Amtsgericht Vechta, bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück und beim Landesjustizprüfungsamt wurde er am 12.9.2001 zum Richter am Landgericht Osnabrück ernannt. Seitdem hat Franz-Michael Holling ganz überwiegend Zivilsachen bearbeitet. Daneben war er lange Zeit in der Verwaltung und als Pressesprecher des Landgerichts tätig. Außerdem hat er als Arbeits­gemeinschaftsleiter die Referendarinnen und Referendare des Landgerichts ausgebildet.

Beim Landgericht Osnabrück sind insgesamt fünf Kammern für Handelssachen eingerichtet. Zwei ehrenamtliche Handelsrichter und ein Berufsrichter als Vorsitzender bilden eine Kammer für Handelssachen, die Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Handelsrechts entscheidet.

 

 

 

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Susanne Kirchhoff

Neumarkt 2

49074 Osnabrück

Tel: 0541 315 1127

Fax: 0541 315 6127

 

http://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/master/C58760694_L20_D0_I4798959_h1.html

 

 


 

 

vorherige Pressemitteilungen ergänzen

 


 

 

Sorgerechtsstreit

Der unfreie Wille

Vater und Mutter streiten erbittert um das Sorgerecht für ihre Tochter. Die sagt: "Ich will bei meiner Mutter bleiben." Der Fall bringt die Justiz an ihre Grenzen. Er wirft die Frage auf, was der Wunsch einer volljährigen, geistig behinderten Frau zählt. Und ob er frei zustande gekommen ist.

In den nächsten Wochen wird das Landgericht Osnabrück zu einer Entscheidung über die Zukunft ... gelangen. Zu einer Lösung nicht.

 

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 11.07.2008)

www.tagesspiegel.de/zeitung/Die-Dritte-Seite-Sorgerecht;art705,2569834

 

 

 

Der vollständige Artikel liegt dem Väternotruf vor.

 

 

 


 

 

"Justizirrtum"

http://www.zeit.de/2002/19/Politik/200219_irrtum.html

 

 Hier nur ein kurzer Anriss und das Resümee der Autorin:

„UNRECHT IM NAMEN DES VOLKES – von Sabine Rückert

Eine junge Frau beschuldigt Vater und Onkel, sie vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Osnabrück schickt die Männer für viele Jahre ins Gefängnis - ein Justizirrtum. Lehrstück über Richter, die im blinden Glauben an die Behauptungen eines Opfers die Fakten verkennen

(......) Die Geschichte der Amelie, ihres Vaters und ihres Onkels ist nicht nur die Chronik eines Justizirrtums, sie zeigt auch, in welchem Rechtssystem wir leben. Denn die Strafjustiz soll der Wahrheit verpflichtet sein und gebrochenes Recht wiederherstellen. Dieser Anspruch gründet sich auf das Vertrauen in die Akribie der Polizei und die Verlässlichkeit der Staatsanwaltschaft, auf die Erfahrung von Sachverständigen, auf den Mut und die Hartnäckigkeit der Verteidiger, auf die professionelle Leidenschaft der Richter, alles Erfahrbare zu erfahren, auf die Unbestechlichkeit und die Weisheit ihres Urteils. "Im Namen des Volkes" wird geurteilt, aber die Idee des Volkes vom Recht und sein Glaube an Gerechtigkeit beruhen letztlich auf den Tugenden all jener Menschen, die das Recht verkörpern. Einfalt, Nachlässigkeit, Feigheit, Ignoranz, Selbstherrlichkeit und sozialer Ekel sind dabei nicht vorgesehen. Treten sie aber auf, setzen sie den Mechanismus der Wahrheitsfindung außer Kraft.(....)“

Im hier beschriebenen Fall von einem Justizirrtum zu sprechen, ist der einzige Fauxpas einer brillianten Reportage. Ein „Irrtum“ liegt hier nicht vor, vielmehr waren die beteiligten Richter, Ärzte und Psychologen schlicht nicht bereit, die Beschuldigungen einer jungen, psychisch schwer kranken Frau in Zweifel zu ziehen. Selbst die Tatsache, dass sie noch immer Jungfrau war, konnte den Glauben an mindestens 14 schwere Vergewaltigungen nicht erschüttern. Zwingend das Fazit, dass vor allem der Vorsitzende Richter des Landgerichts Osnabrück aus dem Verkehr gezogen gehört wegen schwerwiegender Rechtsbeugung und Justizwillkür.

 

Info von Joachim, 8.5.2002

 

 


 

 

Die Herrschaft des Gefühls

Die Journalistin Sabine Rückert deckt einen Justizirrtum auf und befreit damit zwei Unschuldige

Milos Vec

Eine junge Frau beschuldigt zwei Männer, sie jahrelang missbraucht und vielfach brutal vergewaltigt zu haben. Aus den Anschuldigungen werden Anklagen, aus den Angeklagten Verurteilte. Es sind der Vater und der Onkel der jungen Frau, verurteilt werden sie vom Landgericht Osnabrück zu viereinhalb und sieben Jahren Gefängnis. Mehr als zehn Jahre ist das nun her. Dann stößt Sabine Rückert, die Gerichtsreporterin der "Zeit", bei einer Recherche auf den Fall. Sie nimmt sich der Sache an, findet Widersprüche und verschafft den Verurteilten einen guten Anwalt. Er erreicht in spektakulären Wiederaufnahmeverfahren zwei lupenreine Freisprüche "wegen erwiesener Unschuld", der letzte erfolgt im Oktober 2006.

In Sabine Rückerts fesselndem Buch liegen Sieg und Niederlage des Rechtsstaats dicht beisammen. Erst versagt die Justiz völlig, um dann in einem der seltenen Wiederaufnahmeverfahren den Unschuldigen zu ihrem Recht zu verhelfen. Erst der zweite Rechtsspruch macht das Unrecht des ersten benennbar. Ohne die gerichtlich erfolgte Rehabilitation wäre Rückerts beklemmendes Buch in der öffentlichen Wahrnehmung nur ein Plädoyer für zwei hoch belastete Kinderschänder. Und von deren Beteuerungen, sie seien unschuldig, möchte man eigentlich in Ruhe gelassen werden, erst recht nach einer Verurteilung.

Denn für so etwas ist das Gericht zuständig, und in einem Rechtsstaat erfolgt die Klärung in einem komplizierten Zusammenspiel von hochqualifizierten Berufsrichtern, Polizei, Staatsanwaltschaft, Zeugen und Sachverständigen. Bei Prozessen dieses Kalibers, die vor dem Landgericht verhandelt werden, muss auch ein Verteidiger den Angeklagten zur Seite stehen. Es gibt aber Konstellationen, in denen all diese wohlerwogenen Vorkehrungen versagen. Sabine Rückert nimmt diesen Fall des Versagens als Beispiel für grundsätzliche Defizite, und man erschrickt mit ihr, was in einem Rechtsstaat alles möglich ist.

Rückerts Buch hat mehrere Leitmotive, und alle beschäftigen sie sich mit den strukturellen Mängeln der Strafjustiz und jener Gesellschaft, die hier zwei krasse Fehlurteile ermöglicht haben. Das erste Thema ist rein kriminalistisch, und es führt Rückerts bekannte und berechtigte Leidenschaft für kompetente Rechtsmedizin fort. Denn später wird sich herausstellen, dass das angeblich vielfach vergewaltigte, angeblich sogar mit Kleiderbügeln penetrierte Opfer immer noch Jungfrau ist. Polizei und Gericht haben sich erschreckend unprofessionell verhalten.

Rückert plädiert also für den kriminalistischen Sachbeweis, und sie zeigt, in welche Abgründe das unkritische Vertrauen in mündliche Aussagen führen kann. Verschärft wird das Problem, wenn die Fragen suggestiv erfolgen und die Befragte ein Interesse an der Produktion von Tätern hat. Man kennt das aus den Hexenprozessen. In ihrem Buch war das psychisch schwer kranke Opfer zugleich auch Zeugin, und die lügende Opferzeugin ging nicht ungeschickt vor. Man hätte ihr dennoch beikommen können, so Rückerts Vorwurf, wenn alle Beteiligten sich professionell verhalten hätten.

Dazu gehört, die Verfahrensvorschriften einzuhalten: Polizei und Staatsanwaltschaft hätten entlastende Indizien ernst nehmen und die Opferzeugin kritisch befragen sollen. Auf krasse Falschaussagen hätten sie reagieren und an angeblichen Tatorten kriminalbiologische Spurensicherungen vornehmen müssen. Das Behandlungspersonal der psychisch kranken Frau hätte nicht zu deren Glaubwürdigkeit befragt werden dürfen, weil diese Rollen, die emphatische und die neutrale, einander ausschließen; die Richter hätten Widersprüche aufklären oder wenigstens im Urteil notieren müssen.

All das geschah nicht. Stattdessen reihte sich Fehler an Fehler, und ihre Unbeirrbarkeit ließ die hochmütigen Richter noch auf die investigative Journalistin schimpfen und kungeln, als ihnen das Wasser bis zum Hals stand. Überhaupt sind die verschiedenen Berufsethiken der hier handelnden Personen von Rückert mit besonderer Schärfe konturiert - bis hin zur Journalistin selbst, die Öffentlichkeit herstellt, wo eine Behörde die Aktendeckel zugeklappt hat und Stille wünscht.

Der Fall hat aber auch eine kriminologische Seite, und hier sind die Schlüsse weniger klar. Rückert argumentiert, dass der Status des Verbrechensopfers in den vergangenen Jahren aufgewertet worden ist und auch diese Entwicklung zum Justizirrtum beitrug. Verbrechensopfer erfahren heute mehr Zuwendung und Zuspruch als früher, und auch jene tief unglückliche junge Frau hat offenbar gezielt auf diese Karte gesetzt, als sie ihre Angehörigen denunzierte. Je mehr sie in der Klinik an Schrecklichkeiten zusammenfantastierte, umso verständnisvoller ging man mit ihr um. Bald verdrängte das emotionale Wohlwollen alle Verdachtsmomente.

Im Osnabrücker Fall spielt ferner speziell die gewandelte Wahrnehmung von innerfamiliärer sexueller Gewalt eine Rolle. Hier hat sich in den vergangenen Jahrzehnten der Wille zur Aufklärung zu Gunsten von Frauen und Kindern sichtbar vergrößert, entsprechende Fälle werden skandalisiert, und die Öffentlichkeit ist für das Thema sensibilisiert. Rückerts Umgang mit diesem Punkt ist heikel. Sie bezichtigt feministische Rechtswissenschaft und Aufklärungsorganisationen der Mitschuld am Unrecht. In ihrem "Aufdeckungsrausch" hätten sie Straftaten suggeriert und Verbrechensopfer produziert, wo es keine gab.

Hier schießt Rückert aber über das Ziel hinaus. Sicher haben Vereine wie "Wildwasser", "Zartbitter", die sich der Aufklärung von innerfamiliärem Missbrauch verschrieben haben, manchen Ratschlag nicht differenziert genug formuliert. Manche Mitarbeiterin lief geradewegs mit einer Verfolgerbrille durch die Gegend und stiftete mit Verdächtigungen und Vernehmungen unwiderruflich Schaden. Aber darin manifestierte sich doch ein ernstzunehmender Wille zur Aufklärung schwieriger Delikte.

Tatsächlich mussten ja die verschiedenen Akteure erst lernen, wie man hier ermittelt. Denn wo es um Beziehungsdelikte im sozialen Nahbereich geht, da fehlen unmittelbare Tatzeugen - Aussage steht gegen Aussage. Es liegt auf der Hand, dass hier hohe Dunkelziffern und gesteigerte Emotionalität besondere Probleme verursachen. Rückerts Buch zeigt, dass Wahrheitsfindung und Sozialfürsorge nicht in jeder Situation vereinbar sind. Der Rechtsstaat muss manchmal sehr kühl sein, um den Opfern zu helfen.

Sabine Rückert: Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen. Hoffmann und Campe, Hamburg 2007. 288 S., 19,95 Euro.

Berliner Zeitung, 2.4.2007

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/spezial/kritiken/buecher/75589/index.php

 

 

 


 

 

 

Am 8. Januar 2007, stellte der Hoffmann und Campe Verlag mit einem hochkarätig besetzten Podium das neue Buch der ZEIT-Gerichtsreporterin Sabine Rückert, „Unrecht im Namen des Volkes“ vor. Gemeinsam mit Jan Philipp Reemtsma und dem bekannte Strafverteidiger Johann Schwenn berichtete sie in der Heinrich Heine Villa des Verlages von einem skandalösen Justizirrtum und seinen Folgen....

 

Den Bericht in DIE ZEIT lesen Sie hier

Ein Auszug:

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Es ist die Geschichte der 18-jährigen Schülerin Amelie (Name geändert) aus Papenburg im Emsland, die ihres Vaters Adolf S. und die ihres Onkels Bernhard M. Sie beschäftigte Mitte der neunziger Jahre Polizisten, Staatsanwälte, Verteidiger, Ärzte, Psychologen und Richter. Eine verwirrende und böse Geschichte, die mit zwei Fehlurteilen endet, gefällt vom Landgericht Osnabrück: Adolf S. wird 1995 wegen Vergewaltigung seiner Tochter Amelie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, Bernhard M. wird 1996 wegen Vergewaltigung seiner Nichte Amelie zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Geständnisse, Zeugnisse von Dritten oder andere Beweise hat es nicht gegeben - nur die Beschuldigungen eines jungen Mädchens und den Glauben der Richter.

Zwei Männer gerieten in die Mühlen der Justiz und wurden zermalmt. Einfache Papenburger Arbeiter, die sich nicht gut wehren können und für deren Schicksal sich im Grunde kein Mensch interessiert - eben ganz normale Angeklagte in diesem Land. Beide haben ihre Strafen inzwischen voll verbüßt. Bis heute beten sie in Endlosschleifen ihre Version her: Sie hätten das Mädchen nicht angerührt. Beide leben im Abseits. Der ehemalige Kraftfahrer Adolf S. hat aus dem Gefängnis in mehr als 2500 Briefen Recht gefordert - bei Ministerien, Medien, Ämtern -, Antwort hat er allenfalls in Standardabsagen bekommen. Heute unterhält er sich irgendwo im Norden Deutschlands auf langen Spaziergängen mit einem dicken Labrador.

Bernhard M., einst gut verdienender Arbeiter auf einer Ölbohrinsel in der Nordsee, ist eine zerschmetterte Existenz. Er hat sich in die Obhut der Psychiatrie geflüchtet, weil ihn Angst und der Gram über seine Verurteilung nicht mehr unter Menschen leben lassen. Er malt Bilder von blutenden Figuren, einsam in nachtschwarzer Landschaft, auf die allein aus dem Himmel ein dünner Lichtstrahl fällt.

 

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In einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 15. 12. 2005 heißt es:

 

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Im Rahmen der Verhandlung in Oldenburg tauchte zufällig ein Brief auf, den die damalige Patientin bereits am 11. Januar 1995 an das Personal der Kinder- und Jugendpsychiatrie verfasst hatte. Darin schrieb sie: "Ich bin nicht von ihm vergewaltigt worden." Nicht nur aus diesem Grund erhob der Verteidiger schwere Vorwürfe gegen die Therapeuten und Psychologen des Papenburger Hospitals. Er kündigte an: "Diese Leute werden alle dafür gerade stehen, was sie meinem Mandanten angetan haben."

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Wir hoffen, dass der Verteidiger die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen konnte. Siehe dazu unseren Eintrag in die Datenbank für Gerichtsgutachter

 

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Siehe auch folgenden Programmhinweis des Senders 3SAT zur Neu-Erscheinung des Buches Unrecht im Namen des Volkes.

Aus einem Interview:

«Bernhard M. war nicht das einzige Opfer seiner Nichte Amelie. Das Mädchen behauptete, ihr Vater, Adolf S., hätte sich über Jahre an ihr vergangen. Im November 1994 zeigte sie ihn an. Wegen Vergewaltigung in mindestens zehn Fällen wurde er 1995 vom Landgericht Osnabrück zu sieben Jahren Haft verurteilt. Das gleiche Gericht sah es knapp ein Jahr später als erwiesen an, dass auch Bernhard M. ein Vergewaltiger ist. Die beiden Männer saßen ihre Haft vollständig ab. Sogar den Bundesgerichtshof passierten die Urteile anstandslos, eine Revision wurde verworfen.

Erst die Recherchen der "Zeit"-Journalistin Sabine Rückert offenbarten 2002 schier unglaubliche Mängel in der Beweiswürdigung der Osnabrücker Richter. "Was mich wirklich während dieser Recherche erschüttert hat, war, dass ich Dinge gefunden habe, die das Gericht hätte finden müssen, denn in den Akten stand das auch schon vorher, dass sich die Zeugen abgesprochen hatten, und dass die Hauptbelastungszeugin ihre Aussagen der Alibilage angepasst hat", berichtet sie. "Auch das stand in den Akten, da hatte ich es ja her."

 

Dazu kam der Hinweis eines Gutachters: Was er nach 14 Vergewaltigungen und einer Abtreibung mit einem Kleiderbügel für ein Wunder hielt, war den Richtern kaum der Rede wert. Das angeblich vergewaltigte Mädchen war immer noch Jungfrau. Amelie wollte sich, so Rückert, mit ihren Beschuldigungen rächen, am gewalttätigen Vater, einem Haustyrannen, am Onkel, weil er ihre Vorwürfe gegen den Vater bezweifelte. Nach einem Selbstmordversuch wurde die 18-Jährige auf der kinderpsychiatrischen Abteilung des örtlichen Krankenhauses behandelt und von wohlmeinenden Helfern offenbar darin bestärkt, sich als Vergewaltigungsopfer in Szene zu setzen.

 

Berichte über Kindesmissbrauch bestimmten in den 90er Jahren die Schlagzeilen. Jeder Mann war ein potentieller Vergewaltiger, jedes Kind ein Opfer. Es war ein Missbrauch des Missbrauchs. Rückert spricht von den "Schattenseiten des Feminismus", macht vor allem aber Pflichtverstöße von Ärzten, Richtern und Staatsanwälten für die Fehlurteile verantwortlich. "Sie haben sich nicht an die professionellen Standards gehalten", sagt sie. "Das ist das eine, das Wesentliche. Warum haben sie es nicht getan? Weil sie emotional berührt waren. Weil sie hinweggerissen waren von dem Mitleid mit diesem Kind und von der allgemeinen Aufbruchsstimmung Richtung Frauen, Missbrauchsopfer müssen unterstützt werden. Diese in den 90er Jahren grassierende Ideologie muss das Gericht erfasst haben, anders ist das nicht denkbar. Man muss wirklich alle Augen zugemacht haben, um diese Dinge nicht zu sehen." »

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Verantwortlich für dieses Desaster ist der damalige Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück, Erich Klein, mittlerweile gottlob im Ruhestand, und Staatsanwalt Dr. Michael Schmitz. Gegen beide wurde von Rechtsanwalt Johann Schwenn Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet ... - selbstverständlich wurde sie abgeschmettert. :-(

Dr. Michael Aschenbach

 

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Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)

Straßburg, 26. Februar 2002

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es unterliegt noch der Schlussredaktion.

In der Rechtssache Kutzner . /. Deutschland

ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

Herrn A. PASTOR RIDRUEJO, Präsident,

Herrn G. RESS,

Herrn C. CAFLISCH,

Herrn J. MAKARCZYK,

Herrn I. CABRAL BARRETO,

Frau N. VAJIC,

Herrn M. PELLONPÄÄ,

sowie den Kanzler, Herrn V. BERGER,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 10. Juli 2001 und 30. Januar 2002 am letztgenannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:

VERFAHREN

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 46544/99) zugrunde, mit der die beiden deutschen Staatsangehörigen Herr Ingo Kutzner und Frau Annette Kutzner („die Beschwerdeführer“) die Europäische Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 5. Juli 1998 befasst hatten.

2. Die Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sind vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt H. Brückner aus Osnabrück und Herrn V. Laubert von dem Verein Aktion Rechte für Kinder e.V. vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

3. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Entziehung des Sorgerechts über ihre beiden Töchter habe ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention verletzt. Sie rügten ebenfalls, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Konvention gelangt zu sein.

4. Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.

5. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Absatz 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

6. Mit Entscheidung vom 10. Juli 2001 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.

7. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).

8. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, ihm ergänzende Auskünfte (Artikel 59 Absatz 1) vorzulegen. Die Beschwerdeführer haben ihre Stellungnahmen am 31. August und 4. September 2001 und die Regierung hat ihre Stellungnahme am 5. September 2001 vorgelegt.

9. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Absatz 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist allerdings weiterhin von der früheren IV. Sektion in der vor diesem Datum bestehenden Zusammensetzung geprüft worden.

 

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

10. Die 1966 bzw. 1968 geborenen Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und in Badbergen (Deutschland) wohnhaft. Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Töchtern, nämlich Corinna, geboren am 11. September 1991, und Nicola, geboren am 27. Februar 1993.

A. Die Entstehung der Sache

11. Die Beschwerdeführer und ihre beiden Kinder lebten seit der Geburt der Kinder mit den Eltern des Beschwerdeführers und einem nicht verheirateten Bruder zusammen in einem alten Bauernhaus. Der Beschwerdeführer arbeitet auf einer Hühnerfarm. Die Beschwerdeführerin hingegen hatte in einer Fabrik gearbeitet. Seitdem sie arbeitslos ist, bleibt sie zu Hause und kümmert sich um die Kinder und den Haushalt.

Die beiden Beschwerdeführer hatten die Sonderschule für Lernbehinderte besucht.

12. Aufgrund eines Rückstands in ihrer physischen und vor allem intellektuellen Entwicklung wurden die beiden Mädchen mehrfach ärztlich untersucht; auf den Rat eines der Ärzte hin wurden die beiden Mädchen bereits in frühester Kindheit pädagogisch unterstützt und gefördert. Seit 1994 wurde die ältere Tochter Corinna pädagogisch betreut (Frühförderung). Seit 1995 bzw. 1996 besuchten die beiden Mädchen ganztätig einen Heilpädagogischen Kindergarten.

13. Zwischen Oktober 1995 und Mai 1996 betreute Frau Klose, eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Beschwerdeführer offiziell zehn Stunden pro Woche an ihrem Wohnsitz. Die Beschwerdeführer behaupten, dass es sich in Wirklichkeit nur um drei Stunden gehandelt habe, da ebenfalls die Zeit für die An- und Rückfahrt zu berücksichtigen sei. Das Verhältnis zwischen ihr und den Beschwerdeführern war rasch konfliktgeladen, was den Beschwerdeführern zufolge dazu führte, dass ein sehr negativer Bericht über sie verfasst wurde.

14. In der Tat fertigte Frau Klose einen Bericht für das Kreisjugendamt an, in dem sie die eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführer, die Konfliktbeziehungen zwischen den Mitgliedern der Familie sowie - zumindest am Anfang - eine gewisse ablehnende Haltung ihr gegenüber herausstellte.

15. Aufgrund dieses Berichts beantragte das Kreisjugendamt am 13. September 1996 beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück, den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zu entziehen.

B. Das Verfahren im Hinblick auf die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer

1. Vor dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

18. Zwischen Februar und Juli 1997 lebten die beiden Mädchen in einer Clearingstelle eines privaten Vereins in Meppen (Verein für familienorientierte Sozialpädagogik), der zur Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik gehört.

19. In zwei Berichten vom 18. und 24. April 1997 beantragte Frau Backhaus, Vorstandsvorsitzende dieser Gesellschaft, ebenfalls, den Beschwerdeführern das Sorgerecht zu entziehen, da „eine Verflachung des IQs vorprogrammiert sei, die Kinder eine Chance durch eine neue Beelterung hätten, in der über die Beziehung neue Impulse für die Sozial- und Intelligenzentwicklung gesetzt würden“.

20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.

Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.

Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.

21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.

22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.

2. Vor dem Landgericht Osnabrück

23. Im Juni 1997 legten die Beschwerdeführer beim Landgericht Osnabrück Beschwerde gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 ein.

24. Vom 2. September bis zum 25. November 1997 besuchte die Beschwerdeführerin einen Qualifizierungskurs für Tagesmütter, den sie mit Zertifikat abschloss.

25. Am 29. August 1997 sprach sich ein psychologischer Sachverständiger des Deutschen Kinderschutzbundes, eine private Organisation, an die sich die Beschwerdeführer gewandt hatten, ebenfalls für eine Rückkehr der Kinder in ihre Familie und für ergänzende pädagogische Unterstützungsmaßnahmen durch die Sozialdienste aus.

26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.

27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.

Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.

Dem ersten zufolge – das am 20. November 1996 dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück vorgelegt wurde – waren die Beschwerdeführer aufgrund ihrer eigenen Defizite und weil sie sich überfordert fühlten, nicht fähig, ihre Kinder zu erziehen. Die Hilfe externer Personen zur Unterstützung der Familie würde nur die Spannungen zwischen den Eltern und ihren Töchtern sowie die Unsicherheit der Beschwerdeführer verstärken. Da die Familie von den Großeltern beherrscht würde, könnten die Eltern für ihre Kinder keine gefestigten Autoritätspersonen darstellen. Außerdem seien die Großeltern, die nicht in der Lage seien, ihre eigenen Kinder (die Beschwerdeführer) zu unterstützen, auch nicht in der Lage, die sich bei ihren Enkeln abzeichnenden intellektuellen Defizite auszugleichen.

Dem zweiten Gutachten zufolge – das am 18. Dezember 1997 erstattet wurde – sind die beiden Mädchen in ihrer Gesamtentwicklung um ca. 1 Jahr zurück, was insbesondere in ihrer Sprache zum Ausdruck komme, die in Stammeln bestehe. Hätten die Kinder nicht jahrelang sozialpädagogische Hilfe erfahren, hätten sie wahrscheinlich eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchen müssen, wodurch sie an einer normalen Entwicklung und einer normalen Lebensführung Erwachsener gehindert worden wären. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihre Töchter bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen, da sie nicht fähig seien, sie zu verstehen und entsprechend zu behandeln. Wissenschaftliche Untersuchungen belegten, dass ein solches Defizit seitens der Eltern die Entwicklung emotionaler Bindungen zwischen Eltern und ihren Kindern behindere. Die in der Schule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten liefen insbesondere Gefahr, in der Familie erstickt zu werden. Allein die Grundversorgung der Kinder (Nahrung usw.) sei gewährleistet gewesen. In der Zukunft bestünde die Gefahr, dass die Eltern gegenüber ihren Kindern zunehmend aggressiv reagierten. Angesichts dieser Sachlage sei eine Herausnahme der Kinder aus ihrer Familie die einzige Möglichkeit, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen.

Das Landgericht kam zu der Schlussfolgerung, dass die beiden Sachverständigen nach ausführlichen Untersuchungen zum gleichen Ergebnis gelangt sind. Der zweite Sachverständige habe zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer Kontakt zu dem Kinderschutzbund aufgenommen hatten und dass die Beschwerdeführerin an einem Qualifizierungskurs zur Tagesmutter teilgenommen hatte. Dies reiche aber nicht aus, um eine Fehlentwicklung der Kinder oder die Gefahr einer solchen Entwicklung auszuschließen.

4. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg

28. Am 20. März 1998 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde der Beschwerdeführer mangels Gesetzesverletzung zurück. Die betroffenen Gerichte hatten nämlich die Parteien angehört, sich auf die beiden Gutachten gestützt und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur pädagogischen Unterstützung sowie das vom Kinderschutzbund in Auftrag gegebene psychologische Gegengutachten und die Stellungnahmen der Ärzte der Familie berücksichtigt.

4. Vor dem Bundesverfassungsgericht

29. Am 26. Mai 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen.

5. Die im Auftrag des Vereins Aktion Rechte für Kinder e.V. vorgelegten Privatgutachten

30. Professor Riedl, Direktor des Erziehungswissenschaftlichen Instituts der Hochschule Schwäbisch-Gmünd, erstellte am 29. (sic!) Mai 1998 ein Privatgutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei und die Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in emotionaler als auch intellektueller Hinsicht zu erziehen. Er führte insbesondere aus, dass die Familie Kutzner „somit ein geglücktes Beispiel für das gewollte, geplante und wohlorganisierte Zusammenleben dreier Generationen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und unter positiven individuellen und sozialen Bedingungen“ biete. Er fügte hinzu, dass ergänzende pädagogische Fördermaßnahmen weitgehend die schulischen Defizite der Kinder kompensieren könnten.

31. Ebenfalls auf Ersuchen dieses Vereins erstellte Herr Dr. iur. Giese, Institut für Medizinschaden-Begutachtung in Tübingen, am 17. November 1999 ein zweites Privatgutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass im vorliegenden Fall das Verfahren vor den deutschen Gerichten Artikel 6 und 8 der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe.

C. Die Einschränkungen des Besuchsrechts der Beschwerdeführer

32. Infolge der Unterbringung der Kinder in anonymen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) konnten die Beschwerdeführer ihre Kinder in den ersten sechs Monaten nicht sehen.

33. Sie wandten sich daraufhin an das Landgericht Osnabrück, das ihnen mit Beschluss vom 4. Dezember 1997 trotz Einspruchs des Jugendamtes ein Besuchsrecht von einer Stunde pro Monat einräumte.

34. Bei diesen Besuchen waren entgegen dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts acht weitere Personen verschiedener Sozialdienste und Vereinigungen anwesend. Später wurde deren Anzahl verringert, doch beharrte das Jugendamt auf einem „begleiteten Besuchsrecht“.

35. Zwischen Juli und November 1999 unternahmen die Beschwerdeführer zahlreiche Schritte, um ihre Kinder an Weihnachten oder bei der Einschulung ihrer ältesten Tochter zu sehen; dies lehnte das Jugendamt ab. Die Beschwerdeführer riefen das Vormundschaftsgericht an und ihnen wurde gestattet, an der Einschulung ihrer ältesten Tochter teilzunehmen.

36. Am 8. Dezember 1999 befassten die Beschwerdeführer erneut das Vormundschaftsgericht, um ein zweistündiges Besuchsrecht für ihre Kinder an Weihnachten zu erwirken.

37. Am 21. Dezember 1999 wies das Gericht ihren Antrag ab und bestellte einen neuen psychologischen Gutachter, Frau Sperschneider, zur Klärung, in welchem Umfang und welchen Personen ein Umgangsrecht eingeräumt werden sollte.

38. Aus den ergänzenden, von den Parteien im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs vorgelegten Informationen (s.o. Nr. 8) geht hervor, dass Frau Sperschneider in ihrem Bericht vom 12. Mai 2000 vorschlug, die Besuchzeit der Eltern auf zwei Stunden pro Monat auszuweiten und den Großeltern zu gestatten, einmal alle zwei Monate daran teilzunehmen.

39. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 bat das Vormundschaftsgericht die Parteien, zu dem Vorschlag der Psychologin Stellung zu nehmen.

40. Mit Schreiben vom 2. November 2000 teilte das Jugendamt mit, dass den Beschwerdeführern das Umgangsrecht entsprechend den von der Psychologin vorgeschlagenen Modalitäten gewährt worden sei.

41. Mit Schriftsatz vom 14. März 2001 haben die Beschwerdeführer beim Vormundschaftsgericht um eine Entscheidung in der Sache gebeten.

42. Mit Beschluss vom 16. März 2001 hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, dass sich die Parteien über die Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Kinder geeinigt hätten und kein weiterer Entscheidungsbedarf gegeben sei.

D. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bestellung eines neuen Vormunds

43. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 hat der Beschwerdeführer den Vormund der Kinder, Herrn Seifert als Vertreter des Jugendamts Osnabrück, um ein Gespräch ersucht, um mit ihm einige Punkte, wie beispielsweise die körperliche und seelische Entwicklung seiner Kinder, die Regelung des Umgangsrechts, die beabsichtigte Taufe in ihrer Heimatkirchengemeinde, usw. zu besprechen.

44. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 hat Herr Seifert ein solches Treffen mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Beschwerdeführer bei ihren Besuchen selbst ein Bild von der Entwicklung ihrer Kinder machen könnten.

45. Mit Schreiben vom 4. März 2001 hat der Beschwerdeführer beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück beantragt, das Jugendamt Osnabrück als Vormund zu entlassen und an dessen Stelle einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen.

46. Mit Schreiben vom 26. April 2001 wies Herr Seifert die von dem Beschwerdeführer gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück.

47. Der Letztgenannte hat am 17. Mai 2001 geantwortet und angemerkt, dass das Jugendamt systematisch versucht habe, die Beschwerdeführer endgültig von ihren Kindern zu trennen, während nach Meinung der meisten Fachleute eine solche Trennung nur vorübergehend sein dürfe und die Kinder ihre Herkunftsfamilie brauchten. Er fügte hinzu, dass das Gutachten relativ wertlos sei, wenn Sachverständige glaubten, dass Kontakte von ein bis zwei Stunden pro Monat unter strenger Aufsicht genügen würden. Schließlich habe Frau Sperschneider alles in allem nur zwei Stunden bei den Beschwerdeführern verbracht, ohne sich für ihre tatsächlichen Beweggründe zu interessieren.

48. Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 antwortete ein Rechtspfleger dem Beschwerdeführer, dass das Vormundschaftsgericht seinen Antrag abgelehnt habe.

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT

49. § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass das Vormundschaftsgericht bei Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

50. § 1666a bestimmt in Absatz 1, dass Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von der Familie vorsehen, nur zulässig sind, wenn es keine anderen Maßnahmen - auch nicht seitens der Behörden - gibt, die es ermöglichen, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen.

51. § 1666a Absatz 2 lautet wie folgt:

„Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

52. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, ihnen das Sorgerecht über ihre beiden Töchter zu entziehen, ihr in Artikel 8 der Konvention verankertes Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt habe. Dieser Artikel lautet wie folgt:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

53. Die Regierung behauptet, dass der streitige Eingriff seine Grundlage in den §§ 1666 und 1666a BGB finde und zum Schutz des geistigen und seelischen Wohls der Kinder notwendig gewesen sei. Sie stellt heraus, dass die innerstaatlichen Gerichte nach Anhörung der Parteien und Einholung der Gutachten zweier psychologischer Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangt seien, dass das Interesse der Beschwerdeführer am Familienleben gegenüber dem Wohl der Kinder zurücktreten müsse. Die festgestellten Entwicklungsstörungen der Kinder seien nämlich so erheblich gewesen, dass weniger einschneidende Förderungs- und Betreuungsmaßnahmen sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen hätten, auch aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den Sozialdiensten. Die Sachverständigen seien im Übrigen zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen; sie hätten lediglich den Akzent auf unterschiedliche Aspekte gesetzt, was bei dieser Art von Gutachten nicht ungewöhnlich sei und sich auch durch die Tatsache erklären lasse, dass sie in verschiedenen Stadien des Verfahrens erstellt wurden. Ferner sei es nicht möglich gewesen, das Gegengutachten des Herrn Riedl zu berücksichtigen, da dieses erst am 28. Mai 1998, d.h. zwei Tage nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, erstellt worden sei. Es handele sich jedenfalls um ein privates Gegengutachten, das die Ergebnisse der beiden ersten Sachverständigen nicht in Frage stellen könne. Schließlich weist die Regierung darauf hin, dass die Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern nicht völlig abgebrochen worden seien und auch Kontakt zwischen den Pflegefamilien bestünde. Sie gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Streitigkeit in Bezug auf das Umgangsrecht der Beschwerdeführer jetzt geregelt sei, da diese die Vorschläge von Frau Sperschneider hierzu akzeptiert hätten und die Umgangskontakte mit ihren Kindern in der Praxis gemäß den vorgeschlagenen Modalitäten verliefen.

54. Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendigkeit des Eingriffs und stellen einige Aspekte der von den innerstaatlichen Gerichten in Auftrag gegebenen Gutachten in Abrede. Den Beschwerdeführern zufolge waren die beiden Gutachten weder begründet noch glaubhaft, da sie auf völlig unterschiedlichen Begründungen beruhten, um eine Gefährdung des Kindeswohls nachzuweisen: das erste nehme auf die emotionalen Defizite zwischen den Beschwerdeführern und ihren Töchtern Bezug, während das zweite den Akzent auf das intellektuelle Defizit der Eltern lege. Es sei für sie unerträglich, dass ihnen ihr niedriges intellektuelles Niveau vorgehalten worden sei, denn wenn diese Kriterien gelten würden, müsste ungefähr 30 % der Eltern in Deutschland das Sorgerecht über ihre Kinder entzogen werden. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die Sachverständigen Alternativmaßnahmen, die den vollständigen Entzug der Personensorge, wie ihn die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt, verhindern können, beispielsweise die Unterstützung durch eine andere Sozialarbeiterin, die sich um die Familie kümmern würde, nicht eingehend geprüft hätten. Sie heben die dramatischen Folgen für die auf diese Weise von ihren Eltern getrennten Kinder hervor und verweisen auf das in der internationalen Fachöffentlichkeit bekannte „Parental Alienation Syndrome“, an dem diese Kinder leiden würden. Schließlich werfen sie dem Jugendamt Osnabrück vor, ihre Kinder in unterschiedlichen und anonymen Pflegefamilien untergebracht und alles daran gesetzt zu haben, um jeglichen Kontakt zwischen ihnen und ihren Kindern in größtmöglichem Umfang einzuschränken, ohne den Versuch zu unternehmen, die Herkunftsfamilie zu unterstützen, wie es das Kinder- und Jugendhilfegesetz verlange. Sie vertreten die Auffassung, dass die unbefriedigende Regelung ihres Umgangsrechts zu einer wachsenden Entfremdung führt und unter Umständen irreparable Schäden in der Eltern-Kind-Beziehung verursacht.

55. Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt zu sein, weil sich die innerstaatlichen Gerichte ausschließlich auf die Feststellungen des Jugendamts, der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik und der amtlichen Sachverständigen gestützt hätten, ohne die privaten Gegengutachten der Herren Riedl und Giese zu berücksichtigen. Sie berufen sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägige Textpassage wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) entschieden wird. (...)“

56. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er die Umstände der Sache völlig frei rechtlich würdigen kann (vgl. Urteil vom 19. Februar 1998 in der Sache Guerra u.a. . /. Italien, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 223, Nr. 44) und in der Vergangenheit entschieden hat, dass Artikel 8 zwar kein ausdrückliches Verfahrenserfordernis enthält, der Entscheidungsfindungsprozess, der zu Eingriffsmaßnamen führt, jedoch fair sein und die durch Artikel 8 geschützten Interessen gebührend wahren muss (siehe insbesondere Urteil vom 24. Februar 1995 in der Sache McMichael . /. Vereinigtes Königreich, Serie A, Band 307-B, S. 55, Nr. 87, und Urteil in der Sache Ignaccolo-Zenide . /. Rumänien, 31679/96, Nr. 99, CEDH 2000-I).

57. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern unter dem Blickwinkel des Artikels 6 vorgetragene Rüge eng mit der im Zusammenhang mit Artikel 8 vorgebrachten Rüge verknüpft ist und daher im Rahmen dieses letztgenannten Artikels geprüft werden kann.

A. Vorhandensein eines Eingriffs

58. Für einen Elternteil und sein Kind stellt das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar (siehe beispielsweise Urteil vom 8. Juli 1987 in der Sache W., B. und R. . /. Vereinigtes Königreich, Serie A, Band 121, S. 27, Nr. 59, S. 71, Nr. 60 bzw. S. 117, Nr. 64, Urteil vom 24. März 1988 in der Sache Olsson . /. Schweden (Nr. 1), Serie A, Band 130, S. 29, Nr. 59, Urteil vom 22. Juni 1989 in der Sache Eriksson . /. Schweden, Serie A, Band 156, S. 24, Nr. 58, Urteil vom 20. Februar 1992 in der Sache Margarita und Roger Andersson . /. Schweden, Serie A, Band 226-A, S. 25, Nr. 72, Urteil vom 26. Mai 1994 in der Sache Keegan . /. Irland, Serie A, Band 290, S. 19, Nr. 50, vorerwähntes Urteil in der Sache McMichael, S. 55, Nr. 86, Urteil vom 7. August 1996 in der Sache Johansen . /. Norwegen, Sammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, Urteil vom 9. Juni 1998 in der Sache Bronda . /. Italien, Sammlung 1998-IV, S. 1489, Nr. 51, Buscemi . /. Italien (Nr. 29569/95), CEDH 1999-VI, Nr. 53, Gnahoré . /. Frankreich, Nr. 40031/98, Nr. 50, CEDH 2000-IX, und K. und T. . /. Finnland [GC], Nr. 25702/94, Nr. 151, CEDH 2001).

59. Es steht folglich außer Zweifel - und die Regierung bestreitet dies nicht - , dass die Maßnahmen, von denen hier die Rede ist (die dauerhafte Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien und die Einschränkungen der Kontakte zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern), als ein „Eingriff“ in die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens zu sehen sind.

B. Rechtfertigung des Eingriffs

60. Ein solcher Eingriff verletzt Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“ verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele im Hinblick auf Absatz 2 dieser Bestimmung und ist „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, um diese zu erreichen. Der Begriff „Notwendigkeit“ impliziert einen Eingriff, der auf einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis beruht und vor allem in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel steht (siehe beispielsweise vorerwähntes Urteil in der Sache Gnahoré, Nr. 50 in fine).

61. Artikel 8 will zwar im Wesentlichen eine Person vor willkürlichen Eingriffen der Behörden schützen, doch erlegt er darüber hinaus dem Staat positive Verpflichtungen auf, die mit der tatsächlichen „Achtung“ des Familienlebens untrennbar verbunden sind. In den Fällen, in denen das Vorhandensein einer familiären Bindung feststeht, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass sich diese Bindung entwickeln kann, und die Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den betroffenen Elternteil und das betroffene Kind zusammenzuführen (siehe beispielsweise vorerwähnte Urteile in der Sache Eriksson, S. 26-27, Nr. 71, in der Sache Margareta und Roger Andersson, S. 30, Nr. 91, Urteil vom 27. November 1992 in der Sache Olsson (Nr. 2), Serie A, Band 250, S. 35-36, Nr. 90, vorerwähnte Urteile in der Sache Ignaccolo-Zenide, Nr. 94, und Gnahoré, Nr. 51).

62. Die Grenze zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates gemäß Artikel 8 lässt sich nicht genau definieren; die anzuwendenden Grundsätze sind dennoch vergleichbar. In beiden Fällen ist vor allem auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den konkurrierenden Interessen zu achten; ebenso verfügt der Staat in beiden Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum (siehe beispielsweise vorerwähnte Urteile in der Sache W., B. und R. . /. Vereinigtes Königreich, S. 27, Nr. 60, S. 72, Nr. 61 bzw. S. 117, Nr. 65, und Gnahoré, Nr. 52).

1. „gesetzlich vorgesehen“

63. Der fragliche Eingriff findet unbestritten seine Grundlage in den §§ 1666 und 1666a BGB.

2. legitime Ziele

64. In den Augen des Gerichtshofs besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die streitige Maßnahme darauf abzielte, „die Gesundheit und die Moral“ und die „Rechte und Freiheiten“ der Kinder zu schützen.

3. „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

65. Zwecks Beurteilung, ob die streitigen Maßnahmen „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren, prüft der Gerichtshof im Lichte der Rechtssache als Ganzes, ob die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 zutreffend und ausreichend sind (siehe insbesondere die vorerwähnten Urteile in der Sache Olsson (Nr. 1), S. 32, Nr. 68, in der Sache Johansen, S. 1003, Nr. 64, in der Sache Olsson (Nr. 2), S. 34, Nr. 87, in der Sache Bronda, Nr. 59, Gnahoré, Nr. 54, und K. und T. . /. Finnland, Nr. 154). Er berücksichtigt ferner die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, die Aufrechterhaltung der familiären Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern zu ermöglichen.

66. Zu diesem Zweck trägt der Gerichtshof der Tatsache Rechnung, dass die Vorstellung, die man von der Zweckmäßigkeit eines Eingriffs der Behörden in die Betreuung hat, die einem Kind zuteil werden muss, in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ist, je nachdem, welche Aspekte zum Tragen kommen, wie beispielsweise die Traditionen in Bezug auf die Rolle der Familie und das Einschreiten des Staates in familienrechtlichen Angelegenheiten, und berücksichtigt die Mittel, die für öffentliche Maßnahmen in diesem besonderen Bereich bereitgestellt werden können. Fest steht, dass dem Wohl des Kindes in jedem Fall eine entscheidende Bedeutung zukommt. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die nationalen Behörden mit allen Betroffenen in unmittelbarem Kontakt stehen (vorerwähntes Urteil in der Sache Olsson (Nr. 2), Nr. 90), und zwar häufig seit dem Zeitpunkt, in dem Unterbringungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden oder unmittelbar nachdem sie durchgeführt worden sind. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an die Stelle der nationalen Behörden zu treten, wenn diese ihre Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Regelung der Fragen der Übernahme der Betreuung durch die Behörde und die Rechte der Eltern, deren Kinder auf diese Weise untergebracht wurden, wahrnehmen, sondern darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu kontrollieren, die von den Behörden in Ausübung ihrer Ermessenbefugnis getroffen wurden (siehe beispielsweise Urteil vom 23. September 1994 in der Sache Hokkanen, Serie A, Band 229-A, Nr. 55, vorerwähntes Urteil in der Sache Johansen, Nr. 64, und vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 154).

67. Der somit den zuständigen nationalen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum unterscheidet sich je nach Art der streitigen Fragen und Schwere der betroffenen Interessen, wie einerseits die Bedeutung, die dem Schutz eines Kindes in einer Situation zuzukommen hat, die seine Gesundheit oder seine Entwicklung ernsthaft gefährden könnte, und andererseits das Ziel, die Familie zusammenzuführen, sobald die Umstände dies erlauben. Wenn eine beachtliche Zeitspanne vergangen ist, seitdem das Kind zum ersten Mal zur Betreuung untergebracht wurde, kann das Interesse der Eltern an der Zusammenführung ihrer Familie gegenüber dem Interesse des Kindes, dass sich seine tatsächliche familiäre Situation nicht erneut ändert, zurücktreten. Infolgedessen räumt der Gerichtshof ein, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen, genießen; es ist jedoch eine strengere Kontrolle sowohl über die zusätzlichen Einschränkungen, wie die Einschränkungen der Behörden hinsichtlich der Rechte und Besuche der Eltern, als auch über die Maßnahmen, die den tatsächlichen Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung ihres Familienlebens sicherstellen sollen, auszuüben. Diese zusätzlichen Einschränkungen bergen die Gefahr, die Familienbeziehungen zwischen Eltern und einem jungen Kind zu beschneiden (vorerwähnte Urteile in der Sache Johansen, Nr. 64, und in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 154).

68. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Vormundschaftsgericht Bersenbrück im vorliegenden Fall durch Urteil vom 27. Mai 1997 den Beschwerdeführern die elterliche Sorge für ihre beiden Töchter Corinna und Nicola, geboren 1991 bzw. 1993, entzogen und deren Unterbringung in Pflegefamilien angeordnet hat, insbesondere weil die Beschwerdeführer nicht die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten hätten, um ihre Kinder zu erziehen. Das Vormundschaftsgericht machte auch die erheblichen körperlichen und seelischen Entwicklungsverzögerungen der Kinder sowie die mangelnde Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den Sozialdiensten geltend.

In seinem Urteil vom 29. Januar 1998 stützte sich das Landgericht Osnabrück auf die beiden Sachverständigengutachten - wobei das erste den Akzent auf das intellektuelle Defizit der Eltern legte und das zweite auf ihre emotionalen Defizite abstellte -, um die Entscheidung zur Unterbringung der Kinder durch das Vormundschaftsgericht zu bestätigen.

69. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könnte, an sich nicht rechtfertigen kann, dass es der Betreuung seiner biologischen Eltern gewaltsam entzogen wird; ein solcher Eingriff nach Artikel 8 der Konvention in das Recht der Eltern, ein Familienleben mit ihrem Kind zu genießen, muss sich auch noch aufgrund anderer Umstände als „notwendig“ erweisen (siehe vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 173).

70. Der Gerichtshof gesteht zu, dass die Behörden im vorliegenden Fall zu Recht Befürchtungen wegen der bei den Kindern von den verschiedenen Sozialdiensten und den psychologischen Sachverständigen festgestellten Entwicklungsverzögerungen hegten: er ist allerdings der Auffassung, dass die Unterbringungsmaßnahme als solche und vor allem deren Durchführung nicht angemessen gewesen sind.

71. Die Kinder haben nämlich offensichtlich seit ihrer frühesten Kindheit, im Übrigen auf Bitte der Beschwerdeführer hin, pädagogische Fördermaßnahmen erfahren, und die Situation scheint sich insbesondere wegen des konfliktgeladenen Verhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und einer Sozialarbeiterin, Frau Klose, die bei dem Jugendamt Osnabrück einen sehr negativen Bericht erstattet hat, verschlimmert zu haben.

72. Außerdem widersprachen sich die in verschiedenen Stadien des Verfahrens von den innerstaatlichen Gerichten eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten, wenn nicht in ihren Schlussfolgerungen, so doch zumindest in den angeführten Gründen (der eine: mangelnde intellektuelle Fähigkeit der Eltern, der andere: emotionales Defizit, das zur Unfähigkeit führt, zur Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder beizutragen).

73. Ferner befürworteten weitere psychologische Sachverständige, die vom Deutschen Kinderschutzbund oder der Aktion Rechte für Kinder e.V. bestellt worden waren, sowie die Ärzte der Familie die Rückkehr der Kinder in ihre Herkunftsfamilie. Diese Sachverständigen stellten insbesondere heraus, dass das Wohl der Kinder nicht gefährdet sei und die Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in emotionaler als auch intellektueller Hinsicht zu erziehen und sprachen sich für ergänzende pädagogische Fördermaßnahmen für die Kinder aus. Die fraglichen Schlussfolgerungen können nicht einfach außer Acht gelassen werden, weil sich die Verfasser privat geäußert haben (s.o. Nr. 53).

74. Im Unterschied zu anderen gleichartigen Rechtssachen, in denen der Gerichtshof zu erkennen hatte, ist schließlich zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass es den Kindern an Pflege seitens der Beschwerdeführer gefehlt habe oder sie von ihnen misshandelt worden seien.

75. Selbst wenn sich folglich die zu Beginn ergriffenen pädagogischen Fördermaßnahmen anschließend als unzureichend erwiesen haben, erhebt sich unter Umständen die Frage, ob die nationalen Behörden und Gerichte die Ergreifung ergänzender und alternativer Fördermaßnahmen zu der bei weitem radikalsten Maßnahme der Trennung der Kinder von ihren Eltern hinlänglich genug erwogen haben.

76. Der Gerichtshof macht anschließend darauf aufmerksam, dass eine Entscheidung zur Übernahme der Betreuung eines Kindes grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist, die aufzuheben ist, sobald die Umstände dies gebieten, und jede Durchführungshandlung ein letztes Ziel anstreben muss: die leiblichen Eltern und das Kind erneut vereinen (siehe insbesondere vorerwähntes Urteil in der Sache Olsson (Nr. 1), Nr. 81). Die positive Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenführung der Familie zu erleichtern, sobald dies wirklich möglich ist, besteht für die zuständigen Behörden schon zu Beginn des Zeitraums der Betreuungsübernahme und gewinnt immer mehr an Gewicht, muss jedoch stets gegenüber der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, abgewogen werden (siehe vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 178).

77. Im vorliegenden Fall sind nun aber nicht nur die Kinder aus ihrer Herkunftsfamilie herausgenommen worden, sondern auch in getrennten Familien in Inkognitopflege untergebracht worden, wobei jeglicher Kontakt zu ihren Eltern im ersten halben Jahr unterbrochen worden war. Die Kinder selbst sind im Übrigen nie von den Richtern angehört worden.

78. Aus den Verfahrensunterlagen geht überdies hervor, dass den Beschwerdeführern erst nach einer von ihnen eingereichten gerichtlichen Klage ein Besuchsrecht gewährt wurde, dass es in der Praxis systematisch durch das Jugendamt Osnabrück behindert wurde, sich zunächst auf eine Stunde pro Monat beschränkte und in Anwesenheit von acht nicht zur Familie gehörenden Personen stattfand, bevor es durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2000 auf zwei Stunden pro Monat ausgeweitet wurde, wobei den Großeltern gestattet wurde, ein Mal alle zwei Monate daran teilzunehmen.

79. Angesichts des sehr jungen Alters der Kinder mussten solche Kontaktunterbrechungen, dann solche Einschränkungen des Umgangsrechts nach Meinung des Gerichtshofs zwangsläufig zu einer wachsenden Entfremdung der Kinder in Bezug auf ihre Eltern, aber auch der Kinder untereinander führen.

80. Ebenso kann die diesbezügliche Streitigkeit nicht als erledigt angesehen werden, denn die Beschwerdeführer haben stets nicht nur die Unterbringung ihrer Kinder in Pflegefamilien, sondern auch die Einschränkungen ihres Umgangsrechts beanstandet, und es kann ihnen wirklich nicht zum Vorwurf gemacht werden, von den von den innerstaatlichen Gerichten vorgeschlagenen Modalitäten Gebrauch gemacht zu haben, um ihre Kinder zumindest sehen zu können.

81. Angesichts all dieser Aspekte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den nationalen Behörden und Gerichten geltend gemachten Gründe zwar stichhaltig waren, jedoch nicht ausreichten, um diesen schweren Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Trotz des Ermessensspielraums der nationalen Behörden stand der Eingriff folglich im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele außer Verhältnis.

82. Artikel 8 der Konvention ist daher verletzt worden.

II. ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

83. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

84. Die Beschwerdeführer behaupten, dass ihnen durch die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre beiden Töchter ein materieller Schaden entstanden sei, der sich wie folgt zusammensetzt:

- 25.700 DM Kindergeld, das ihnen seit der Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien nicht mehr gezahlt wurde;

- 1.488 DM für Beträge, die das Jugendamt von ihrem Konto als finanzielle Beteiligung für die Kinder in ihren neuen Familien beschlagnahmt haben soll; da der Beschwerdeführer jedoch Einspruch dagegen eingelegt habe, sei derzeit noch ein Verfahren anhängig;

- 18.000 DM wegen der beim Bau ihres Hauses aufgetretenen Verzögerungen;

- 110.448 DM für den Lohnausfall der Beschwerdeführerin, die aufgrund der dramatischen, durch die Trennung von ihren Kindern bedingten psychischen und physischen Folgen nicht in der Lage sei, einen Beruf auszuüben;

35.895 DM für den Lohnausfall der Mutter des Beschwerdeführers, die ebenfalls aufgrund der Folgen, welche die Familiensituation für ihre Gesundheit gehabt habe, nicht mehr in der Lage sei, einen Beruf auszuüben.

85. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass sie einen schweren immateriellen Schaden durch die Auswirkungen erlitten haben, die die Trennung von ihren Kindern sowie der Kinder voneinander und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts auf ihre physische und psychische Gesundheit gehabt hätten, und überlassen dem Gerichtshof dessen Bewertung.

86. Die Regierung äußert sich nicht zu dieser Frage.

87. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte materielle Schaden entweder nicht erwiesen ist, oder durch die festgestellte Verletzung nicht begründet ist. Er ist hingegen der Meinung, dass die Beschwerdeführer durch die Trennung von ihren beiden Töchtern und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts unleugbar einen immateriellen Schaden erlitten haben. Angesichts der Umstände der Rechtssache und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt er den Beschwerdeführern gemeinsam eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu.

Kosten und Auslagen

88. Der Antrag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten und Auslagen setzt sich wie folgt zusammen:

- 8.392 DM als Honorar für die anwaltliche Vertretung vor den innerstaatlichen Gerichten;

- 9.602,20 DM als Gutachterhonorar;

- 7.674,60 DM als Honorar für die Aktion für die Rechte des Kindes e.V., welche die Beschwerdeführer ebenfalls vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof vertreten hat;

- 1.220 DM als Kosten dieses Vereins.

89. Die Regierung bringt keine Einwendungen gegen diese Anträge vor.

90. Nach seiner ständigen Rechtsprechung gewährt der Gerichtshof die Erstattung der Kosten und Auslagen nur, soweit diese sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe unter vielen anderen das Urteil vom 1. Juli 1997 in der Sache Pammel . /. Deutschland, Sammlung 1997-IV, Nr. 82). In Bezug auf die Anwaltshonorare weist der Gerichtshof darauf hin, dass er nicht an innerstaatliche Tabellen und Praktiken gebunden ist, sich aber daran orientieren kann.

Auf einer gerechten Grundlage billigt der Gerichtshof den Beschwerdeführern gemeinsam den Betrag von 8.000 Euro zu, von denen die bereits als Prozesskostenhilfe erhaltenen 350,63 Euro abzuziehen sind.

C. Verzugszinsen

91. Nach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende gesetzlich festgelegte Zinssatz 7,57% jährlich.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;

2. dass,

a) der beklagte Staat den Beschwerdeführern innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, gemeinsam die folgenden Beträge zu zahlen hat:

- 15.000 (fünfzehntausend) Euro wegen des immateriellen Schadens;

- 8.000 (achttausend) Euro, abzüglich 350,63 Euro (dreihundertfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent) für Kosten und Auslagen;

b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen von 7,57% jährlich zu erhöhen sind;

3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 26. Februar 2002 in öffentlicher Sitzung im Palast der Menschenrechte in Straßburg verkündet.

Vincent BERGER

Antonio PASTOR RIDRUEJO

 

Kanzle

Präsident

 

 

 

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist dem Urteil die übereinstimmende Meinung von Herrn Pellonpää beigefügt.

A.P.R.

V.B.

ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DES RICHTERS PELLONPÄÄ

Ich habe in dieser Rechtssache für eine Verletzung des Artikels 8 gestimmt. Ich bringe jedoch meine Missbilligung in Bezug auf die Gründe zum Ausdruck, die die Kammer veranlasst haben, eine Verletzung festzustellen. Die Kammer „ist (...) der Auffassung, dass die Unterbringungsmaßnahme als solche und vor allem deren Durchführung nicht angemessen gewesen sind“ (Nr. 70). Wenn mir auch die Kritik an der Durchführung dieser Maßnahme gerechtfertigt zu sein scheint, so stimme ich dennoch der Schlussfolgerung nicht zu, derzufolge die Unterbringungsmaßnahme an sich unter dem Blickwinkel des Artikels 8 nicht angemessen war.

Es trifft zwar zu, dass das Verfahren, das dazu geführt hat, den Beschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen, mit dem „sehr negativen“ Bericht (Nr. 71) von Frau Klose begonnen hat, aber dennoch steht fest, dass die von dieser Sozialarbeiterin zum Ausdruck gebrachte Besorgnis weitgehend durch das folgende Verfahren erhärtet worden ist. Die beiden von den innerstaatlichen Gerichten beauftragten psychologischen Sachverständigen sind in Bezug auf die Unfähigkeit der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, und die Notwendigkeit, sie in deren Interesse von den Eltern zu trennen oder später eine solche Trennung aufrechtzuerhalten, zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Im Gegensatz zu den Darlegungen in Nr. 72 bin ich nicht der Meinung, dass zwischen den beiden Stellungnahmen Widersprüche aufgetreten sind, wodurch ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird.

Unter Berücksichtigung des „großen Ermessensspielraums bei der Beurteilung der Notwendigkeit, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen“ (Nr. 67), den die nationalen Behörden genießen, und des – meines Erachten tadellosen – Verfahrens, das in dieser Hinsicht geführt worden ist, ist für mich nicht ersichtlich, wie man den Behörden vorwerfen kann, „die Ergreifung ergänzender und alternativer Fördermaßnahmen zu der bei weitem radikalsten Maßnahme der Trennung der Kinder von ihren Eltern“ nicht „hinlänglich genug erwogen“ zu haben (Nr. 75).

Was hingegen meines Erachten als Verletzung des Artikels 8 angesehen werden kann, ist die Art und Weise, in der die Trennung durchgeführt worden ist. Die beiden Kinder sind in verschiedenen Pflegefamilien untergebracht worden, jeglicher Kontakt zu den Eltern ist im ersten halben Jahr unterbrochen worden und das Recht der Beschwerdeführer, ihre Kinder zu sehen, ist selbst nach diesem Zeitraum sehr eingeschränkt worden. Obgleich ich hinnehmen kann, dass die für diese Maßnahmen geltend gemachten Gründe auch ihrerseits stichhaltig waren, bin ich nicht davon überzeugt, dass es notwendig ist, in einer solch schroffen Weise vorzugehen.

Angesichts des zuvor Dargelegten komme ich zu dem Ergebnis, dass Artikel 8 durch die Art und Weise, in der die Entziehung der elterlichen Gewalt der Beschwerdeführer durchgeführt wurde, verletzt worden ist.

 

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20020226_K.asp#TopOfPage

 

 

 


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