Beleidigung


 

 

 

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html

 

 

 

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen,

welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

 

 


 

 

 

Anti-Grünen-Plakat tatsächlich strafbar?

06.02.2024

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Es geht um ein Anti-Grünen-Plakat, das der Gmunder Unternehmer Michael Much 2023 an seinem Zaun befestigt hatte. Er soll 6000 Euro Strafe zahlen und steht deshalb im März vor Gericht.

Gmund – Während Deutschland in diesen Tagen von Demos, Protesten und Streiks überrollt wird und die Teilnehmer und Initiatoren nicht mit harscher Kritik, teils unter der Gürtellinie sparen, steht ein Gmunder vor Gericht. Wie sich jetzt herausstellt, handelt es sich um Unternehmer Michael Much (52). Er soll 6000 Euro Strafe zahlen, weil er im vergangenen Herbst, kurz vor der Landtagswahl in Bayern, auf seinem Privatgrundstück an gut einsehbarer Stelle an der Bundesstraße 307, zwei Plakate am Zaun befestigt hatte. Er soll damit Spitzenpolitiker der Grünen verunglimpft haben. Und genau darin sehen bayerische Justizbehörden eine strafbare Beleidigung.

Auf einem Plakat sind die Außenministerin Annalena Baerbock, Wirtschaftsminister Robert Habeck, Landwirtschaftsminister Cem Özdemir und Grünen-Vorsitzende Ricarda Lang zu sehen. Letztere ist als Dampfwalze abgebildet, darüber der Satz „Wir machen alles platt“. Und darunter der 2010 veröffentlichte Habeck-Satz „Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen“. Ein weiteres Plakat zeigt Robert Habeck auf typisch partei-grünem Hintergrund, wie er drei Finger hochhält. Das von Habeck in einer Talk-Show formulierte Zitat „Unternehmen gehen nicht insolvent, sondern hören nur auf zu produzieren“ wird mit der provokanten Frage ergänzt: „Kann er überhaupt bis 3 zählen?“

Die Polizei ließ die Plakate damals entfernen und beschlagnahmen – und Michael Much bekam es mit der Justiz zu tun. Anders als in Hessen: Dort sorgte ebendiese Plakate lediglich für eine harsche Pressemitteilung der großen Parteien. Die Staatsanwaltschaft München II verhängte in Muchs Fall jedoch einen Strafbefehl über 6000 Euro wegen „strafbarer Beleidigung von Politikern“. Much legte Widerspruch ein und steht deshalb vor Gericht. Am 21. März, wird am Amtsgericht Miesbach öffentlich verhandelt, ob das Aufhängen dieser Plakate tatsächlich strafbar ist.
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Ob die Kritik an den Grünen nun tatsächlich strafbar ist und es sich wirklich um strafbare Beleidigung oder Kritik an der Regierung handelt, muss sich zeigen. Much wird selbst bei der Verhandlung anwesend sein. Sein Berliner Anwalt Christoph Partsch werde ihn verteidigen, sagt Much.

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https://www.merkur.de/lokales/region-tegernsee/gmund-ort65533/anti-gruenen-plakat-tatsaechlich-strafbar-92818089.html

 

 


 

 

Verfahren wegen Söder-Beleidigung – 36.000 Euro für „Corona-Autokrat“?

Stand: 07.04.2024

Gerald Grosz, früher ein österreichischer Politiker, soll den bayerischen Ministerpräsidenten beim politischen Aschermittwoch beleidigt haben. Unter anderem nannte er ihn „Corona-Autokrat“ oder„Södolf“. Gegen eine hohe Geldstrafe hatte Grosz Einspruch eingelegt.

Gegen den früheren österreichischen Politiker Gerald Grosz findet vor dem Amtsgericht Deggendorf am Montag um 9 Uhr eine Verhandlung statt. Es geht um einen Strafbefehl wegen Beleidigung, gegen den Grosz nach Angaben eines Gerichtssprechers Einspruch eingelegt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft warf Grosz unter anderem vor, Söder am 22. Februar 2023 beim Politischen Aschermittwoch der AfD im niederbayerischen Osterhofen als „Corona-Autokrat“, „Landesverräter“ und „Södolf“ bezeichnet zu haben. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) habe er unter anderem „Horrorclown“ genannt.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article250916366/Verfahren-wegen-Soeder-Beleidigung-36-000-Euro-fuer-Corona-Autokrat.html

 

 

Bayerns AfD-Vorsitzender

Söder „Landesverräter“ und „Södolf“ genannt – AfD-Bundestagsabgeordneter angeklagt

18.01.2024

Eine Rede am Politischen Aschermittwoch im Februar vergangenen Jahres könnte für den AfD-Bundestagsabgeordneten Stephan Protschka gravierende Folgen haben. Der bayerische AfD-Landeschef ist nach WELT-Informationen vor dem Amtsgericht Deggendorf angeklagt. Die Generalstaatsanwaltschaft München wirft dem Agrarpolitiker demnach eine Beleidigung gegen Personen des politischen Lebens vor, strafbar nach Paragraf 188 des Strafgesetzbuchs.

Protschka hatte den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) während seiner Rede im niederbayerischen Osterhofen mehrfach als „Södolf“ – eine Wortschöpfung aus Söder und Adolf Hitler – sowie als „Landesverräter“ bezeichnet. Söder stellte daraufhin Strafantrag, verlangte also eine strafrechtliche Verfolgung. ...

https://www.welt.de/politik/deutschland/article249607158/Bayerns-AfD-Chef-Stephan-Protschka-Soeder-Soedolf-genannt-Bundestagsabgeordneter-angeklagt.html

 

 

 


 

 

 

„Dämliches Stück Hirn-Vakuum“ – Landgericht weist Klage ab

29.03.2023

Das Landgericht in Heilbronn hat eine Klage der Berliner SPD-Politikerin Sawsan Chebli wegen Beleidigung abgewiesen.

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Chebli war in einem Facebook-Eintrag von 2020 mit den Worten „Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie Sawsan Chebli“ beleidigt worden. Dagegen hatte die frühere Staatssekretärin im Berliner Senat geklagt und eine Entschädigung verlangt.

Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass die Aussage „noch von der Meinungsfreiheit“ umfasst sei. Nicht von der Meinungsfreiheit umfasst sei im Falle von Wertungen die „Schmähkritik, Formalbeleidigung sowie Angriffe auf die Menschenwürde“, führte die Richterin aus.

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https://www.welt.de/politik/deutschland/article244548534/Daemliches-Stueck-Hirn-Vakuum-Landgericht-weist-Klage-ab.html

 

 


 

 

 

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen AfD-Mitgründer Martin Renner

11.11.2022

Dem AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Renner wird vorgeworfen, einen Ladenbesitzer beleidigt zu haben. Vorangegangen sein soll eine Aufforderung an Renner, in dem Geschäft eine Corona-Maske zu tragen. Der Bundestag hebt die Immunität des Gründungsinitiators der Partei auf.
Anzeige

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal ermittelt nach WELT-Informationen gegen den AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Erwin Renner. Die Strafverfolgungsbehörde wirft Renner demnach Beleidigung vor.

Der Kulturpolitiker soll einen Ladenbesitzer beleidigt haben, nachdem dieser Renner zum Tragen einer Corona-Maske aufgefordert haben soll. Renner soll dem nicht nachgekommen sein.

Renner ist medienpolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion und war 2013 einer der 15 Gründungsinitiatoren und Teil des Gründungsvorstands der AfD. Damals war Renner auch für die Entwicklung des Parteinamens und Logos verantwortlich. Auf eine kurzfristige WELT-Anfrage reagierte Renner am Freitagnachmittag nicht. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wollte sich auf WELT-Anfrage nicht zur Sache äußern.

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https://www.welt.de/politik/deutschland/article242086087/Staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-AfD-Mitgruender-Martin-Renner.html

 

 

 


 

 

LG Berlin: Facebook-Beschimpfungen gegen Künast keine Beleidigungen

zu LG Berlin , Beschluss vom 19.09.2019 - 27 AR 17/19

Die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, gegen Beschimpfungen auf Facebook gegen sie vorzugehen. Laut einem Beschluss des Landgerichts Berlin, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, stellen entsprechende Kommentare "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" dar. Unbekannte hatten Künast unter anderem als "Stück Scheisse", "Pädophilen-Trulla" und "Geisteskranke" bezeichnet. Andere Bezeichnungen waren noch drastischer, auch sexistische Posts gab es. Die "Berliner Morgenpost" berichtete zuerst darüber (Az.: 27 AR 17/19).

...

Das Berliner Landgericht begründete seinen Beschluss auch damit, dass die Öffentlichkeit Künasts Einwurf als Zustimmung zu dem Beschluss der NRW-Grünen wahrgenommen habe. "Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht." ...

https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lg-berlin-beschimpfungen-gegen-kuenast-zulaessig


 


 

 

 

Rowan Atkinson über Humor

"...

Wie lautet denn Ihre Definition von Redefreiheit?

Das Recht auf Redefreiheit schließt für mich das Recht ein, jemanden beleidigen zu dürfen. Denn es liegt in der Natur der Redefreiheit, dass man mit seiner Meinung jemand anderem auf den Schlips treten könnte. Aber deshalb darf man doch nicht aufhören, seine Meinung zu sagen! Wenn sich jemand beleidigt fühlt, soll er sich beleidigt fühlen dürfen. ..."

Süddeutsche Zeitung 13./14.10.2018, Interwiew mit Rowan Atkinson den Darsteller von Mr. Bean.

 

 


 

 

 

Witzfigur

Was hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Deutschen Demokratischen Republik und dem nationalsozialistischen Deutsche Reich gemeinsam?

In der Bundesrepublik Deutschland ist es wie auch in der DDR und dem dem nationalsozialistischen Deutschen Reich strafbar, einen Richter als Witzfigur zu bezeichnen.

So könnte man im Umkehrschluss meinen, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und dem nationalsozialistischen Deutschen Reich um Rechtsstaaten handelt.

Na denn man Prost min Jung.

 

 

 


 

 

 

Idioten und Verbrecher

Regel Nummer 1 in Deutschland: Sage niemals zu einem Richter "Idiot" - selbst wenn Du aus guten Gründen der Meinung bist, dieser wäre einer.

Regel Nummer 2 in Deutschland: Sage niemals zu einem Richter "Verbrecher" - selbst wenn Du aus guten Gründen der Meinung bist, dieser wäre einer.

Regel Nummer 3 in Deutschland: Behaupte niemals, in Deutschland wäre die Meinungsfreiheit gesichert. Manche naive Bürger/innen könnten das glauben und würden dann öffentlichen sagen, dieser oder jener Richter wäre ein Idiot oder ein Verbrecher, mit der Folge von den Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland verfolgt zu werden, denn diese wachen mit Argusaugen und harter Hand darüber, dass keiner die Meinungsfreiheit außerhalb der von den Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland definierten Grenzen in Anspruch nimmt. 

 

 

 


 

 

Lady Astor zu Winston Churchill:

„Wenn Sie mein Mann wären, würde ich Ihnen den Kaffee vergiften. 

Winston Churchill: „Madame, wenn ich Ihr Mann wäre, würde ich ihn austrinken“.

 

 

Lady Nancy Astor, geb. Nancy Witcher Langhorne (* 19. Mai 1879 in Danville, Virginia, Vereinigte Staaten; † 2. Mai 1964 in Grimsthorpe, Vereinigtes Königreich), war eine britische Politikerin.

http://de.wikipedia.org/wiki/Nancy_Astor

 

 


 

 

 

Fake-News Beitrag des Deutschlandfunks

Holger Thiel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Landgericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.06.2003 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 11.06.2003 als Richter am Kammergericht Berlin - 3/4 Stelle - und zugleich ab 11.06.2003 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstort oder Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat. 02.10.2019 - der aus Zwangsgebühren finanzierte Deutschandfunk verbreitet Fake-News: "Nach dem umstrittenen Beschluss des Berliner Landgerichts zu Beleidigungen gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast im Internet müssen sich die beteiligten Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung verantworten. ... Eine Rechtsanwaltskanzlei im Rhein-Main-Gebiet hat Strafanzeige gegen die drei Richter gestellt, die gegen die Grünen-Politikerin entschieden hatten. Der Vorwurf gegen Holger Thiel, Sonja Hurek und Katharina Saar lautet Rechtsbeugung. ..." - https://www.deutschlandfunk.de/hasskommentare-strafanzeige-gegen-berliner-richter-wegen.2852.de.html?dram:article_id=460371. Eine Strafanzeige bedeutet noch lange nicht, dass sich die Angezeigten "verantworten müssen", wie im dem Fake-News Beitrag des Deutschlandfunks suggeriert wird, aber das können die namentlich dort nicht genannten Schmuddelredakteure - die aus getarnter Deckung gegen die drei Richter/innen vom Landgericht Berlin schießen - nicht wissen, weil doof ist doof. Namensgleichheit mit: Thiel (geb. ....) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Spandau (ab , ..., 2021) - Amtsgericht Spandau - GVP 01.01.2021: weiterer aufsichtführender Richter - Verwaltungsaufgaben 0,5 Stelle. Namensgleichheit mit: Alfred Thiel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin (ab , ..., 2017, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1996 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Bis 30.06.2012 abgeordnet an das Kammergericht - 10. Zivilsenat. Landgericht Berlin - GVP 25.10.2017: Vorsitzender Richter - 27. Zivilkammer ab 01.03.2017. Landgericht Berlin - GVP 24.02.2021: Vorsitzender Richter - 27. Zivilkammer.

 

 


 

 

 

"Durchgeknallter" Staatsanwalt

Dr. Hansjürgen Karge (Jg. 1941) - Generalstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin (ab 02.01.1995, ..., 2006) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.06.1987 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.01.1995 als Generalstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. "... 2004 wurde Naumann wegen Beleidigung des Berliner Generalstaatsanwaltes Hansjürgen Karge (SPD) zu einer Geldstrafe von 9000 Euro verurteilt. Zuvor hatte Naumann in einer Sendung des Senders n-tv zum Skandal um Michel Friedman (CDU) den ermittelnden Staatsanwalt als „durchgeknallt“ bezeichnet. Gegen das Urteil erhob Naumann eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit, der das Bundesverfassungsgericht am 12. Mai 2009 mit der Begründung stattgab, die Bezeichnung „durchgeknallter Staatsanwalt“ stelle nicht zwingend eine Beleidigung dar. ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Naumann. "... Karge begann seine juristische Laufbahn im Jahr 1971 bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Anschließend arbeitete er als Referent im hessischen Justizministerium und anschließend bei der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe. Nach der Wende wurde er nach Suhl abgeordert, um dort eine Staatsanwaltschaft aufzubauen. Anschließend arbeitete er bis 1995 bei der Staatsanwaltschaft Marburg. Karge war von 1995 bis 2006 Generalstaatsanwalt des Landes Berlin. Er stand damit der größten Staatsanwaltschaft Deutschlands vor. Von Anfang an war er in der Behörde umstritten, sein Führungsstil galt als selbstherrlich, ihm untergebende Staatsanwälte wollten lieber Berlin verlassen als weiter ihm zu unterstehen. ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Hansj%C3%BCrgen_Karge

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: IhrKinderschlaeger@web.de [mailto:IhrKinderschlaeger@web.de]
Gesendet: Freitag, 15. April 2016 12:02
An: info@vaeternotruf.de
Betreff:

 

Hallo, 

da richtige bzw echte Väter keine gesetzlichen "Vaterrechte" benötigen, kann ja davon ausgehen das hier nur Vergewaltiger, Schläger, pädophile Arschlöcher, Kinderabtreiber, Typen die von Blutgeld, Frauengeld, Kinderstrichgelt etc versteckt sind. 

Ich habe durchaus gelesen was sie auf die Frage ob es denn auch einen Mütternotruf gibt, geschrieben haben. Dazu schreibe ich nur: "jaja, getroffene Hunde bellen!"

Aber auch wenn es lange dauert, eure gezeugten Kinder werden euch schon DANKE sagen, und ihr könnt euch meinetwegen auch ruhig einbilden das es ein positives DANKE wäre, denn Umgangssprachlich ist Einbildung ist ja immerhin auch eine Bildung ;) Stimmts oder habe ich Recht?

 

Apropos Recht, das leitet mich doch zum nächsten Begriff "rächen" und das LEBEN auch wenn für sowas wie euch abtreibung das normalste der Welt ist, das wie schon geschrieben LEBEN rächt alles. Da könnt ihr noch so sehr die Kinder belügen und als Mittel zum Zweck benutzen um euch die Mütter gefügig zu machen, weil sowas wie Ihr ja nichts anderes drauf habt.

 

mit freundlichem Gruß

... (2te)

 

 

 

 


 

 

 

Das Amtsgericht Duisburg hat den Publizisten Henryk M. Broder vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Mit dem Urteil endete am Montag ein mehrjähriges Verfahren. Angestrebt hatte dies die Religionspädagogin Lamya Kaddor.

13.07.2020

https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2020/vorwurf-der-beleidigung-verfahren-gegen-broder-endet-mit-freispruch/

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was ist eigentlich ein Religionspädagoge? Das ist so was ähnliches wie ein Außerirdischenpädagoge, denn bekanntlich ist Gott, das Gott, der Gott, die Gott oder wie dieses ungreifbare der Zwangsvollstreckung, GEU- und Steuerzahlung nicht greifbare Subjekt nicht von dieser Welt, sondern von einer anderen. War an solche Welten glaubt und darauf eine Pädagogik raumzimmert, den nennt man Phantast oder eben Religonspädagoge.

Der deutsche Kirchenstaat suventioniert das mit zwangsweise eingetriebenen Steuern der Steuerzahler in Millionenhöhe. Ein Skandal ohnegleichen, aber was soll man von einer Partei die sich christdemokratisch nennt und seit Jahren die Bundesrepublik im ideologischen und fiskalischen Würgegriff hält schon anders erwarten.

 

 

 

 


 

 

 

 

Rabaukenjäger

"„Rabaukenjäger“ gewinnt gegen Journalisten ... Richter Jochen Unterlöhner bestätigte die Geldstrafe von 1000 Euro. ... Krause: „Wenn wir solche Fälle in Zukunft nicht mehr so eindeutig beschreiben dürfen, hat das schon Auswirkungen auf unsere Arbeit. Man überlegt sehr genau, was man schreibt, wie man seine Geschichten betitelt.“. Holm Putzke ist Professor für Strafrecht an der Uni Passau, ist als Prozessbeobachter beim Gericht: „Ich halte die Entscheidung für problematisch. Ich bin überzeugt, dass das Landgericht nicht das Grundgerecht an Meinungsfreiheit angemessen gewürdigt hat.“ Und weiter: „Die Meinungsfreiheit überwiegt. Die Pressefreiheit ist nicht automatisch in Gefahr, wenn ein Landgericht so eine Entscheidung trifft. Es liegt hier meiner Meinung nach kein Strafunrecht vor. Das sollte ein höheres Gericht klarstellen.“ Thomas Krause und sein Arbeitgeber „Nordkurier“ werden das Urteil anfechten, in die nächste Instanz gehen." -

05.02.2016

http://www.bild.de/regional/berlin/prozess/rabaukenjaeger-fall-bestaetigt-44447556.bild.html 

 

 

Jochen Unterlöhner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Landgericht Neubrandenburg (ab 28.02.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.02.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Neubrandenburg aufgeführt. 05.02.2016: "„Rabaukenjäger“ gewinnt gegen Journalisten ... Richter Jochen Unterlöhner bestätigte die Geldstrafe von 1000 Euro. Krause: „Wenn wir solche Fälle in Zukunft nicht mehr so eindeutig beschreiben dürfen, hat das schon Auswirkungen auf unsere Arbeit. Man überlegt sehr genau, was man schreibt, wie man seine Geschichten betitelt.“. Holm Putzke ist Professor für Strafrecht an der Uni Passau, ist als Prozessbeobachter beim Gericht: „Ich halte die Entscheidung für problematisch. Ich bin überzeugt, dass das Landgericht nicht das Grundgerecht an Meinungsfreiheit angemessen gewürdigt hat.“ Und weiter: „Die Meinungsfreiheit überwiegt. Die Pressefreiheit ist nicht automatisch in Gefahr, wenn ein Landgericht so eine Entscheidung trifft. Es liegt hier meiner Meinung nach kein Strafunrecht vor. Das sollte ein höheres Gericht klarstellen.“ Thomas Krause und sein Arbeitgeber „Nordkurier“ werden das Urteil anfechten, in die nächste Instanz gehen." - http://www.bild.de/regional/berlin/prozess/rabaukenjaeger-fall-bestaetigt-44447556.bild.html 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wer reitet so spät durch Nacht und Wind, das ist der Rabaukenjäger, der kriegt ein Kind. Erreicht den Hof mit Müh und Not und siehe da, der Gaul war tot.

"Rabaukenjäger" soll neuerdings - zumindest im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern" - eine Beleidigung sein.

Dabei ist ein Rabaukenjäger doch nur ein Mann, der Rabuken jagt, das sagt ja schon der Name.

Nun, nächsten stuft man auch noch die harmlosen Bezeichnungen "Kammerjäger" und "Feldjäger" als Beleidigungen ein.

Eh, Du Feldjäger, was guckst du so.

Oder man nennt den Oberförster "Jagdhorn". Das klingt sicher nicht sonderlich nett: Eh, Du Jagdhorn.

 

Dabei jagt der Feldjäger nur Felder und der Kammerjäger nur Kammern, das ist doch eine gute Sache, denn es gibt bekanntlich derzeit eine große Felderplage und auch eine Kammerplage, von der Rabaukenplage ganz zu schweigen.

Ein Großwildjäger jagt dagegen Großwild, das ist nicht immer schön, besonders dann wenn das Großwild unter Artenschutz steht.

In Mecklenburg, man wusste es schon länger, sitzen die Prinzessinnen auf der Erbse in der einen oder anderen Amtsstube. Doch vielleicht besser eine Prinzessin auf einer weichgekochten Erbse, als ein wiehernder Amts-"schimmel" hinter der Tür, habe ich recht oder hab ich recht oder hab ich recht.

 

 


 

 

 

 

Du deutsches Arschloch

Landgericht Cottbus - 25 Ns 80/11: Strafsache wegen Beleidigung 

"... im Rahmen der Auseinandersetzung beschimpfte der Angeklagte den Zeugen ... mit den Wörtern `du deutsches Arschloch`... Unter Berücksichtigung ... hält die Kammer wie auch schon das Amtsgericht eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen für ausreichend."

 

 

Was ist eigentlich ein deutsches Arschloch? Ist das das Arschloch eines Deutschen oder einer Deutschen? Oder ist es einfach ein Arschloch, das für deutsch gehalten wird, weil man unterstellt, dass es anderswo keine Arschlöcher gibt?

Da sollten wir mal die Bundesvorsitzende der NPD fragen, die kennt sich als Mensch mit nationalem Charakter mit deutschen Arschlöchern sicher besser aus als die Bundesvorsitzende der Partei für Antifaschismus und Völkerverständigung.

 

 

 

 


 

 

 

Nordkurier-Redakteur vor Gericht

Zum Abschuss freigegeben

Pasewalk · 21.05.2015  

Ein Nordkurier-Redakteur wurde in dieser Woche vom Pasewalker Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Grund: Er hat sich angeblich in der Wortwahl vergriffen, als er über den gefühllosen und ethisch verwerflichen Umgang eines Jägers mit einem Tier berichtete.

...

Jetzt wurde nicht um die Wahrheit gestritten, sondern mit den Mitteln des Strafrechts gegen unseren Reporter Thomas Krause und eine einzige Formulierung vorgegangen. Es ging um den Begriff „Rabauken-Jäger“, durch den sich der Wildschleifer angeblich aufs Höchste gekränkt fühlte. ...

...

Nun also der Prozess vorm Pasewalker Amtsgericht. Und dort staunten die Prozessbeobachter nicht schlecht, als es auch hier nicht um das Verhalten des Wildschleifers ging, sondern der Staatsanwalt in seinem Plädoyer gegen die Medien allgemein und den Nordkurier speziell zu Felde zog. Da ging es nicht mehr um den „Rabauken-Jäger“, sondern da gab es eine Generalabrechnung mit dem ganzen modernen Medienbetrieb. Zu laut, zu schnell, zu plakativ. Die wahren Rabauken, so klang das unterm Strich, sind die Journalisten. 

 

Die Richterin wollte ebenfalls nicht gelten lassen, dass eine Zeitung die Dinge im Sinne der Meinungsfreiheit auch deutlich benennen darf. Selbst wenn ein Reporter ein Verhalten als unangemessen charakterisieren wolle, dürfe er dazu keine derartigen Formulierungen benutzen. Konkret führte sie aus, dass man ein Kind noch als Rabauke betiteln könne, ein Erwachsener sich eine solche Formulierung aber nicht gefallen lassen müsse. Der Berichtsauftrag rechtfertige eine so „pfeffrige und scharfe“ Wortwahl nicht.

 

Reporter soll 1000 Euro zahlen.

...  

http://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/zum-abschuss-freigegeben-2115021505.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Was soll man zu dieser Provinzposse am Amtsgericht Pasewalk schon sagen. Da sind wohl dem einen oder anderen Richter und Staatsanwalt die Nerven durchgegangen. Das kann ja mal passieren, Juristen sind auch nur Menschen. Die Beschwerdeinstanz wird das verrückte Urteil sicher wieder an die rechte Stelle rücken und die heißt Pressefreiheit.

Was würde wohl der Honecker dazu sagen, der von Pressefreiheit nicht viel hielt, dafür ein großer Jäger vor dem Herrn war. Dass er allerdings seine kapitalen Hirsche mit dem Auto über die Straße der Waldsiedlung Wandlitz geschleift hätte, ist nicht überliefert. Den Abtransport der toten Tiere überließ er seinem vortrefflichen Leibwächter, der darüber und über andere Skurrilitäten ein nettes Büchlein geschrieben hat.

 

 


 

 

 

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rostock, Urt. v. 11.07.2012 - 46 C 186/12

Leitsatz: Verbotswidriges Parken auf einem Behindertenparkplatz - "Parkplatzschwein“ im konkreten Fall keine Beleidigung

AG Rostock

46 C 186/12

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 11.07.2012

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren pp.

hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht Richter am 11.07.2012 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 21.04.2012 befand sich der Verfügungskläger auf dem Parkplatz O. Park in R. mit einem Werttransporter mit dem amtlichen Kennzeichen ... Wegen einer Baustelle auf dem Parkplatz stellte er sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz ab, um von dort den günstigen Zugang zur Geldentsorgung aus dem X.-Markt zu nutzen. Der Verfügungsbeklagte kam auf das Fahrzeug zu, fotografierte es und steckte hinter den Scheibenwischer einen Zettel mit der Aufschrift Sie Parkplatzschwein“. Wegen des Inhaltes dieses Zettels wird auf die Anlage 1, Bl. 9 der Akte, verwiesen.

Als der Verfügungskläger das Fahrzeug verließ, wurde er vom Verfügungsbeklagten mit Parkplatzschwein“ beschimpft. Dieser sei ihm bis zum Haupteingang des Centers gefolgt und habe diese Beleidigung mehrfach wiederholt. Im Internet-Online Magazin Y. veröffentlichte der Verfügungsbeklagte ein Foto des Fahrzeuges und einen Bericht unter der Rubrik Parkplatzschwein“. In dieser Rubrik waren noch mehrere ähnliche Vorfälle mit Fotos von Fahrzeugen, die widerrechtlich Behindertenparkplätze benutzten, dargestellt. Mit Schreiben vom 30.04.2012 wurde der Verfügungsbeklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Erklärung dahingehend abzugeben, dass er es ab sofort unterlasse, den Verfügungskläger als Parkplatzschwein“ und tickende Zeitbombe“ zu bezeichnen und ferner diese Äußerung aus dem Internet zu entfernen.

Der Verfügungskläger geht davon aus, dass die Bezeichnung Parkplatzschwein“ ihn verunglimpfe und eine ehrverletzende Schmähkritik darstelle, weil sie fernab von jeder sachbezogenen Auseinandersetzung sich in der Herabsetzung einer Person erschöpfe. Diese Beleidigung setzte der Verfügungsbeklagte im Internet fort. Er sei daher zur Unterlassung dieser Äußerung nach §§ 1004 Abs. 1,823 Abs. 2 BGB analog i. V. m. § 185 StGB verpflichtet.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Antragsgegner hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß den Antragsteller als Parkplatzschwein“ zu bezeichnen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Richtig sei, dass der Verfügungskläger das im Antrag vom 24.05.2012 benannte Fahrzeug ohne Ausliegen eines dazu berechtigenden Ausweises auf einem Behindertenparkplatz und damit unberechtigt abgestellt hat und zum Tatzeitpunkt der Verfügungsbeklagte mit seiner Lebensgefährtin, Frau I den O. Park S. unterwegs war.

Richtig sei, dass der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger einmal als Parkplatzschwein“ bezeichnet hat, als dieser das Fahrzeug verließ und dass er im Anschluss an diesen Vorgang die Angelegenheit auf der Internetseite http:Y.net unter der Rubrik Parkplatzschweine“ veröffentlicht hat. Nach interner Besprechung der Betreiber wurde die Rubrik Parkplatzschweine“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht umbenannt in Falsche Behindertenparkplatzfreunde“. Dies sei erfolgt, um engagierte Leute, wie den Verfügungsbeklagten vor Verfahren, wie dem jetzigen, zu bewahren. Der Verfügungsbeklagte sei ein engagierter Vertreter der sogenannten Behindertenrechte“. Mit der Veröffentlichung von Fotos der Pkw-Fahrer will er zusammen mit dem Betreibern der Internetseite auf den Missstand und die Geringschätzung der Behindertenrechte hinweisen . Ein Anordnungsanspruch sei weder aus §§ 1004, 823 Abs. 2 i. V. m. § 185 StGB gegeben. Die Veröffentlichung unter der Rubrik Parkplatzschweine“ und der inhaltsgleichen Betitelung stelle keine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB dar.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingehende Schriftsätze wurden gemäß § 296 a ZPO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004,823 Abs. 2 i. V. m. § 185 StGB.

Unstreitig ist der Werttransporter, der nach der Klagdarstellung durch den Verfügungskläger gefahren wurde, auf einem Behindertenparkplatz abgestellt worden. Die von dem Verfügungskläger dazu kurz getroffene Beschreibung um von dort den günstigen Zugang zur Geldentsorgung zu nutzen“ stellt insoweit keine Berechtigung zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes dar. Ebenfalls unstreitig, weil durch den Verfügungskläger nicht bestritten, ist der Verfügungsbeklagte, deren Lebensgefährtin behindert ist, Verfechter sogenannter Behindertenrechte.

Das Gericht musste in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 zur Kenntnis nehmen, dass zwar nach Auffassung des Verfügungsklägers, die ihm gegenüber durch den Verfügungsbeklagten gewählte Betitelung Parkplatzschwein“ eine grobe strafrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darstellen soll; gleichwohl ein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der unberechtigten Benutzung eines Behindertenparkplatzes in keiner Weise zu erkennen war.

Das Gericht geht auch davon aus, dass die Betitelung Parkplatzschwein“, welche nach Akteninhalt maximal einmal gegenüber dem Verfügungskläger geäußert wurde, im vorliegenden Fall keine Beleidigung darstellt.

Die Feststellung, dass eine Äußerung eine Beleidigung darstellt, erfordert eine umfassende Aufklärung aller Umstände unter denen sie gefallen ist. Die Äußerung des Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger darf nicht aus dem Sachzusammenhang gerissen werden. Ein nach den objektiv vorliegenden Akten war der Verfügungskläger nicht berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen. Wie auch während der Anhörung durch das Gericht war ein Unrechtsbewusstsein des Verfügungsklägers, der in der Anhörung entgegen der Darstellung der Klage dann behauptete, er sei lediglich Beifahrer gewesen, gleichwohl ein Unrechtsbewusstsein nicht zu erkennen. Danach ist zu prüfen, ob die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzt voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst wird. Daher stellt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz nicht nur auf Anforderung an die Auslegung und Anwendung mehrheitsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz liegt infolge dessen nicht nur dann vor, wenn eine Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen und wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend beachtet worden ist. Vielmehr verstößt die Verurteilung gegen eine Äußerung schon dann gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, wenn diese den Sinn, den das Gericht hier entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutiger Äußerung, die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass ein Anderer, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Allerdings muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Auch tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ernstschutz zurück. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung aber für sich genommen noch nicht zur Schmähung, hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Ziel der Deutung, ob der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst worden ist, ist die Ermittlung des objektiven Sinnes eine Äußerung. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch vom sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittelung regelmäßig nicht gerechtfertigt. Dabei ist ohnehin davon auszugehen, dass eine möglicherweise abfällige Bemerkung allein schon danach einen unterschiedlichen Sinn haben kann (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.10.2001, 2 Sa 879/01).

Dass der Verfügungskläger diese Äußerung so formal betrachtet, ergibt sich aus dem von ihm vorgenommenen Zitat des Urteils des OLG Hamburg vom 16. Juni 2009,7 U 9/09, welches eben nicht zutrifft. Bereits aus dem Wort heraus ergibt sich, dass der Verfügungsbeklagte offensichtlich nicht die negativen Eigenschaften eines Schweines“, welches nach Auffassung des OLG Hamburg gemeint ist, als schmutzend und stinkend angesehen wird, gemeint hat, sondern den Begriff Schwein“ zwingend im Zusammenhang mit Parkplatzschwein“, nämlich mit der Wertung rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd - vorliegend parkend“ meint. Die Berücksichtigung der Umstände des Gesamtzusammenhanges, dass nämlich der Verfügungsbeklagte in Anwesenheit seiner behinderten Lebensgefährtin den Verfügungskläger auf das unberechtigte Benutzen eines Behindertenparkplatzes angesprochen hat, führt im Zusammenhang der Situation dazu, dass die Parkplatzschwein“-Äußerung, wenn nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, dann zumindest nicht als Beleidigung oder ehrverletzende Schmähkritik gesehen werden kann. Denn nach der Haltung des Verfügungsklägers, hätte dieser offensichtlich auch die Betitelung Falschparker“ bzw. Falschparker auf einem Behindertenparkplatz“ als eine ehrverletzende Schmähkritik angesehen. Zusammenfassend lässt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so dass ein Verfügungsanspruch nicht erkennbar ist.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, die auf Tatsachen begründete objektiv ernstliche Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlung die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW 94, 1281). Die Widerlegung dieser Wiederholungsgefahr verlangt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist (BGH NJW 05,594) oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet (KG NJW-RR10, 1424) oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (BGH NJW 66, 448). Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass eine Beleidigung des Verfügungsklägers nicht erfolgt ist. Selbst wenn man jedoch von einer solchen ausgehen würde, ergibt sich schon aus dem Sachverhalt, dass eine tatsächliche Wiederholungsgefahr sich nach dem unstreitigen Sachvortrag nur ergeben könnte, wenn der Verfügungskläger sich wiederum bewusst entscheidet, unberechtigt einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Da der Verfügungsbeklagte allerdings die Titulierung Parkplatzschwein“ auf der Internetseite geändert hat, und das Gericht davon ausgeht, dass die Prozessparteien grundsätzlich die sich aus der StVO ergebenden Pflichten erfüllen, kann im vorliegenden Fall von einer Wiederholungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch nicht ausgegangen werden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11,711 ZPO.

http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1979.htm

 

 


 

 

Landgericht Siegen: Freispruch 1. Klasse“ für Thomas Morgenschweis

wS/wf. Siegen 20.02.2013 Eine schwere Schlappe heute für den Siegener Bürgermeister Mues und der Siegener Stadtverwaltung in dem Berufungsverfahren von Thomas Morgenschweis. Morgenschweis wurde am Mittwoch Nachmittag freigesprochen.

In einem Flugblatt, das Thomas Morgenschweis in einer Auflage von 10.000 Stück in Siegen verteilte, griff er Bürgermeister Steffen Mues, die ehemalige Jugendamtsleiterin Juchems-Voets und den in Ruhestand befindlichen Fachbereichsleiter Jugend und Soziales, Horst Fischer an. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Siegen am 13.04.2012 wurde Thomas Morgenschweis aufgrund seiner schriftlichen Äußerungen in dem Flugblatt wegen Beleidigung und Verleumdung zu 60 Tagesätzen a 15 Euro verurteilt (wir berichteten) .

Viel Arbeit machte sich Richterin Hambloch- Lauterwasser und die zwei Schöffen der 2. Kleinen Strafkammer am Landgericht Siegen bei der Aufarbeitung des Falles. Akribisch arbeiteten sie die Akten des von Thomas Morgenschweis auf dem Flugblatt veröffentlichten Fall um den Sorgerechtsstreit Reinhard N. und dessen zwei Kinder durch. Auf eine durch die Staatsanwaltschaft am 13.02.2013 geminderten Strafe von 300 Euro, ließ sich Thomas Morgenschweis nicht ein.

Am Ende kam die 2. Kleine Strafkammer zu dem Ergebnis, dass keine Straftat seitens Thomas Morgenschweis vorlag. Es gibt zwei Meinungen: Bürgermeister Mues vertritt den Standpunkt, das keine gesondert geschulten, psychologischen Mitarbeiter beim Jugendamt der Stadt Siegen von Nöten sind. Thomas Morgenschweis vertritt dort halt einen anderen Standpunkt.

Auch die erforderlichen Weiterbildungen, der angeblich in den Ruhestand versetzten Jugendamtsleiterin Juchems-Voets, wurden bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen. Juchems-Voets befindet sich auch nicht im Ruhestand, wie immer durch Steffen Mues behauptet. In ihrer Heimatstadt soll sie wieder einer Arbeit nachgehen. Die Flugblattaktion von Thomas Morgenschweis war somit legitim und durchaus berechtigt.

Offen ließ es Richterin Hambloch- Lauterwasser und die Staatsanwaltschaft, von sich aus Ermittlungen wegen im Verfahren vorgelegter eidesstattlicher Versicherungen gegen Bürgermeister Steffen Mues, der ehemaligen Jugendamtsleiterin Juchems-Voets und dem ehemaligen Fachbereichsleiter Jugend und Soziales, Horst Fischer aufzunehmen.

Die Staatsanwaltschaft in Siegen muss sich auf jeden Fall damit beschäftigen. Reinhard N., Vater der Kinder, in dem es in dem Flugblatt ging, will noch in dieser Woche laut wirSiegen.de Informationen Anzeige gegen alle drei Personen wegen falscher eidesstattlicher Versicherungen im Amt erstatten.

http://www.wirsiegen.de/2013/02/landgericht-siegen-freispruch-1-klasse-fuer-thomas-morgenschweis/

 

 

 


 

 

 

Beleidigungskanonade endet im Gefängnis

"... Wegen wüster Beleidigungen und Bedrohung von Justizbeamten ist ein 56-Jähriger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden. Weil er sich von der Justiz ungerecht behandelt fühlte, hatte der Angeklagte Briefe an Richter, Staatsanwälte und Mitarbeiter der Justiz versandt. Der Ingenieur nannte die Adressaten unter anderem ein Stück Aas und drohte, nur Lebensmüde könnten es wagen, sein Mühlacker Wohnhaus zwangsversteigern zu lassen. Den damit beauftragten Rechtspfleger ließ er wissen, er nehme sich das Recht, ihn zu beseitigen. Die Art könne er sich aussuchen: Kalaschnikoff, Strang oder Sprengstoff in die hintere Körperöffnung. Er werde  den Saftladen massakrieren, drohte er dem Pforzheimer Amtsgerichtsdirektor an. ... Richterin Stephanie Gauß ermöglichte dem Zornentbrannten endlich das, was er zuvor vermisst hatte: Sie hörte ihm geduldig zu. Was nicht ganz einfach war, denn der Mann beleidigte, einmal in Fahrt gekommen, in der Verhandlung auch den Staatsanwalt Bernhard Martin als einen Bengel. Worauf dieser die Robe auszog und unter Protest den Saal verließ. ..."

11.10.2008

 https://muehlacker-tagblatt.de/archiv/beleidigungskanonade-endet-im-gefaengnis/

 

 

 

 


 

"Der beleidigende Schriftsatz im familienrechtlichen Verfahren"

Hans van Els, Solingen

Über den Umgang des Richters mit Schriftsätzen der streitenden Parteien mit beleidigenden Inhalt

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 9/2001, S. 529-533

 

 

 


 

 

 

2008 wurden in der Mimosenrepublik Deutschland (MRD) knapp 200.000 Strafanzeigen wegen sogenannter Beleidigung registriert.

 

 

Strafgesetzbuch 

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 194 Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

 

 

 

Im Unrechtsstaat BRD wird sogar der Satz "Das ist ein völlig bescheuertes Jugendamt" als Beleidigung gewertet (§194 Strafgesetzbuch) . Die DDR, die SED und der Genosse Honecker lassen grüßen.

Doch die braven und masochistischen deutschen Bürgerinnen und Bürger lassen sich gerne vom Staat kujonieren und wählen aller vier Jahre die Parteien, die solche Gesetze für gut heißen. 

Neben bei kostet der ganze staatliche Beleidigungsverfolgungswahn auch noch ordentlich Geld, den selbstredend nicht die Damen und Herren Politiker/innen von den Blockparteien SPD-Linke-Grüne-CDU-CSU-FDP bezahlen, sondern die Steuerzahler/innen. Wenn man nur mal ganz niedrig mit Kosten von 100,00 € je Strafanzeige rechnen würde, die selbstredend von den Steuerzahler/innen für die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen aufzubringen sind, müssen die Steuerzahler/innen 20 Millionen Euro im Jahr für den staatlich gewünschten deutschen Beleidigungsverfolgungswahn ausgeben. In Großbritannien liegen die Ausgaben dagegen offenbar bei 0 Euro, da eine Strafverfolgung wegen Beleidigung nicht vorgesehen ist. Aber die Deutschen waren schon immer etwas vernagelt, das weiß man spätestens seitdem sie in Scharen dem braunen Rattenfänger Adolf Hitler begeistert hinterhergerannt sind.

 

 


 

 

Anzeigen wegen angeblicher Beleidigung laut Polizeilicher Kriminalstatistik

 

2006: 187.527

2005

2004

2003

2002

2001

2000: 132.489

 

 

 

 


 

 

 

Tragischer Vorfall auf der Brohltalbrücke:

Zu einem tragischen Ereignis kam es am Sonntag, den 05.02.2012, gegen 11:00 Uhr, auf der Bundesautobahn A 61 in Höhe der Brohltalbrücke, Gemarkung Niederzissen.

Ein 34-jähriger Mann aus Nordrhein-Westfalen fuhr mit seiner 4-jährigen Tochter in seinem Pkw zur Brohltalbrücke. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sprang er dort zusammen mit dem Kind in suizidaler Absicht von der Brücke in die Tiefe.

Beide Personen konnten durch die Einsatzkräfte nur noch tot geborgen werden.

Weitere Hintergründe sind zurzeit nicht bekannt.

Aus Gründen der Pietät (Opfer- und Familienschutz) wird das Polizeipräsidium Koblenz heute von weiterer Berichterstattung absehen.

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Medien von weiteren Anfragen Abstand zu nehmen.

 

 

Polizeipräsidium Koblenz

Moselring 10/12

56068 Koblenz

Telefon: 0261/103-1

 

http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/98e/presse.jsp?uMen=6aa70d73-c9a2-b001-be59-2680a525fe06&page=1&pagesize=10&sel_uCon=e3d503d3-0e91-4531-c5ec-3f110b42f27b

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Ein Mord, ist ein Mord, ist ein Mord. Das gilt für Väter wie für Mütter. Jede Mutter und jeder Vater, die das eigene Kind umbringen sind Mörder. Daran ändert auch nichts die Rechtsprechung der Gerichte, die für manche Väter und Mütter (so etwa die mordende Mutter aus Darry in Schleswig-Holstein, Schuldunfähigkeit attestieren. Mit "Schuldunfähigkeit" macht man aus mordenden Eltern, Kranke. Das hätte sich auch die NS-Funktionäre gewünscht, die nach 1945 in Nürnberg zum Tode verurteilt wurden. Eine Gesellschaft voller Kranker und niemand ist verantwortlich.

 

 

 

 

Am 05.02.2012 19:10, schrieb H...:

Hallo Liste,

wieder ist ein Kind und dessen Vater zu betrauern.

Vater 34 stürzte sich heute mit seiner Tochter 4 in den Tod.

http://www01.wdr.de/tv/aks/sendungsbeitraege/2012/kw05/0205/bruecke_suizid.jsp

Warum, ist noch unklar. Aber warum macht ein Mann so etwas wohl ?

H...

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: papa-info-bounces@listen.jpberlin.de

[mailto:papa-info-bounces@listen.jpberlin.de] Im Auftrag von vaeternotruf

Gesendet: Sonntag, 5. Februar 2012 23:39

An: 'Thomas Sochart'; 'H...'

Cc: papa-info@listen.jpberlin.de

Betreff: Re: [papa-info] Vater stürzt sich mit Tochter ( 4 ) Jahre in den Tod. Heute in NRW

...

 

 

Der Vater ist kriminell und braucht nicht betrauert werden.

Betrauert werden muss das Mädchen, das vom eigenen Vater ermordet wurde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

 

 

papa-info-bounces@listen.jpberlin.de; im Auftrag von; s [andre.catania@....de]

-----Original Message-----

From: papa-info-bounces@listen.jpberlin.de

[mailto:papa-info-bounces@listen.jpberlin.de] On Behalf Of s

Sent: Monday, February 06, 2012 12:41 AM

To: info@vaeternotruf.de; 'Thomas Sochart'; 'H...'

Cc: papa-info@listen.jpberlin.de

Subject: Re: [papa-info]Vater stürzt sich mit Tochter ( 4 ) Jahre in den Tod. Heute in NRW

 

Was denn das f4ern sche5ss spruch,,,,,,

 

Der Vater ist kriminell und braucht nicht betrauert werden.

,,,,,, geht’s noch ? Fuc2 the antimensch !

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: vaeternotruf [mailto:info@vaeternotruf.de]

Gesendet: Montag, 6. Februar 2012 02:10

An: 's'; 'Thomas Sochart'; 'H...'

Betreff: RE: [papa-info]Vater stürzt sich mit Tochter ( 4 ) Jahre in den Tod. Heute in NRW

 

 

Wer einen Mord an einem Kind entschuldigt, hat`s wahrscheinlich faustdick hinter den Ohren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Anton

 

 

-----Original Message-----

From: s [mailto:andre.catania@...de]

Sent: Monday, February 06, 2012 8:02 AM

To: info@vaeternotruf.de

Cc: papa-info@listen.jpberlin.de

Subject: AW: [papa-info]Vater stürzt sich mit Tochter ( 4 ) Jahre in den Tod. Heute in NRW

 

 

 

Ja klar Du Nazi !

Vielle5cht gibt’s auch menschen die vom Bewusstsein einfach schon ein jahrh4ndert We5ter sind als Du,,,,,,und kap5ert haben das es keine Terroristen gibt,,,,

Wo kommst Du eigentl5ch her , aus Tirol? L5eber Ant6n

 

 

Hallo Herr Sochart,

Bitte mahnen Sie mal diesen ... Andre C.... ab, falls er mit seiner ... weiter in der Mailingliste verbleiben will.

 

Mit freundlichen Grüßen

Anton

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Dachau

1 Cs 34 JS 19347/11

Strafbefehl

Die Staatanwaltschaft legt ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

...

 

 

Staatsanwaltschaft München II

 

 


 

 

27.04.2011 Landshut

Landshuter Schüler lästern auf isharegossip.com

Rein juristisch gesehen ist „Hasen fresse“, wenn auch falsch geschrieben, eindeutig eine Beleidigung. Konsequenzen hat der Schüler, der seine Lehrerin jetzt so beschimpft hat, so schnell wohl nicht zu befürchten. Und das, obwohl er sogar eine Straftat begangen hat.

„Wenn wir den Urheber nicht finden, dann können wir auch nicht ermitteln“, so der Sprecher der Landshuter Staatsanwaltschaft, Georg Freutsmiedl. In diesem Fall dürfte sich daran so schnell auch nichts ändern. Ähnlich verhält es sich mit den anderen Mobbing-Attacken auf der Internetklatschseite „isharegossip“, was übersetzt soviel heißt wie: Ich teile meine Klatschgeschichten.

...

Autor: Alexander Schmid

 

http://mobil.wochenblatt.de/nachrichten/landshut/regionales/art67,44902

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wieso soll "Hasen fresse“ eine Beleidigung sein? Dann könnte ja auch "Saumagen" eine Beleidigung sein. Wo doch aber unser Ex-Kanzler Helmut Kohl so gerne Saumagen gegessen hat, wie könnte da so ein harmloser Saumagen eine Beleidigung sein.

Und wie ist das eigentlich mit den Tieren. Sind die auch gegen Beleidigungen geschützt? Muss sich eine Sau ungestraft mit Sau anreden lassen. Könnte man zu einer Sau nicht auch Brüllaffe sagen oder ist das etwa auch eine Beleidigung. 

Wieso gegen die Steuerzahler eigentlich so viel Geld aus, damit die Staatsanwaltschaften wertvolle Arbeitszeit damit verschwenden, Beleidigungen zu verfolgen. Offenbar gibt es zu viel Personal bei den Staatsanwaltschaften, wenn die mit derartigen Pille-Palle-Sachen ihren Arbeitstag verbringen.

 

 

 


 

 

Marwa-Prozess in Dresden

Tödliche Messerstiche im Gerichtssaal: Angeklagter gesteht

Alex W., der Angeklagte im Dresdner Marwa-Prozess, spricht von seinen Motiven für die tödlichen Messerstiche gegen die Ägypterin Marwa el-Scherbini – Fremdenhass war es nicht, behauptet er.

Von Andrea Dernbach, Dresden

4.11.2009 16:45 Uhr

Am siebten Verhandlungstag spricht Alex W. – drei Worte. „Ja“, sagt er auf die Frage der Richterin, ob die Erklärung seiner Anwälte mit ihm abgesprochen sei. Auf eine weitere Frage folgt ein „Korrekt“. Und dann ein „Nein“. Nein, Nachfragen zur Erklärung werde er nicht beantworten. Dann verschwindet das Gesicht des 28-Jährigen, der vor vier Monaten ein paar Saaltüren weiter im Dresdner Landgericht die 31-jährige ägyptische Apothekerin Marwa el-Sherbini vor den Augen ihres Mannes und ihres kleinen Sohnes erstach, wieder hinter seinen Händen und hinter der schützenden Kapuze seines Pullovers. Marwa el-Sherbinis Ehemann, der die Verhandlung seit anderthalb Wochen Tag für Tag auf einem Platz verfolgt, starrt ins Leere, die Hände vor dem Gesicht gefaltet.

In der sechsseitigen Erklärung, die sein Anwalt dann vorträgt, ist viel von Hilflosigkeit, Verständnislosigkeit und Ohnmacht die Rede. Von der des Täters. Durch die Vorladung zum Beleidigungsprozess habe er sich „vom Staat, nein von Bürokraten“ schikaniert gefühlt. Schon „der Strafbefehl war ein totaler Schock“. Er habe danach drei Tage lang Schnaps getrunken und sei entsprechend betrunken gewesen. Alex W. hatte ihn erhalten, weil er Marwa el-Sherbini als „Islamistin“ und Terroristin beleidigte, als sie ihn auf einem Dresdner Spielplatz bat, eine Schaukel für ihren zweijährigen Sohn freizugeben. Auch das Hin und Her des Prozesses schließlich „habe ich nicht verstanden. Ich hatte Angst, ich war panisch.“

Die Tat leugnet Alex W. nicht. Zu viele Zeugen haben sie beschrieben, die Wucht, mit der er auf die Frau einstach, die sich nicht schützen konnte, und auf ihren Mann, der ihr zur Hilfe kam und von Alex W.’s Messer ebenfalls 16 Mal getroffen wurde. Aber er stellt das Gemetzel im Gerichtssaal am 1. Juli als Ergebnis eines psychischen Ausnahmezustands dar: Er sei wochenlang depressiv gewesen und habe am Abend vor der Tat „verhältnismäßig viel Alkohol getrunken“, Kurz vor dem Angriff sei er „sehr aufgeregt gewesen.“ „Ich habe mir selbst das Kommando gegeben, die Zeugin anzugreifen“, heißt es in der Erklärung, die der Anwalt verliest. An alles danach erinnere er sich nur noch in Bruchstücken. „Es stimmt, dass ich eine ausländerfeindliche Gesinnung hatte“, aber das sei nicht der Grund für seine Tat, sondern jener „komische Zustand“; in dem er sich befand und der seit Beginn des Verfahrens „alle meine Entscheidungen beinflusste“

Am Vormittag hatten zwei Zeugen Alex W.’s Hass auf Menschen bestätigt, die seiner Meinung nach in Europa nichts zu suchen hatte. Der 21-jährige Johann K., der wie W. in Russland geboren wurde, berichtete, Alex W. habe gesagt, er hasse besonders Türken und Muslime. „Er nannte sie Terroristen und sagte, wenn er eine automatische Waffe hätte, würde er sie umbringen.“

Alex W. schließt seine Sicht der Dinge mit einem Wort des Bedauerns. Als er später die Erinnerung wiedergefunden habe, habe ihm „leid getan, dass es geschehen war, dass ich mir mein Leben versaut habe und dass ich nicht selbst bei der Aktion erschossen wurde“. Über die getötete schwangere Frau und das Leben ihres Mannes und ihres kleinen Sohnes seit der Tat sagt Alex W. nichts.

http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/Dresden-Islam-Marwa;art122,2941393

 

 

 

Prozess um Mord an Ägypterin

Angeklagter provoziert zum Auftakt

Im Prozess um die Tötung der Ägypterin Marwa El-Sherbini am Dresdner Landgericht hat sich der Angeklagte zum Prozessauftakt nicht geäußert. Er erschien am ersten Prozesstag vermummt mit einem Kapuzenpullover, einem Basecap und einer Sonnenbrille im Gerichtssaal, weigerte sich auch nach der Aufforderung durch die Richterin seine Brille abzunehmen und kassierte dafür eine Geldstrafe. Selbst die Fragen zu seiner Person beantwortete der 28-jährige Russlanddeutsche nicht, er weigerte sich sogar, sie mit einem Nicken zu beantworten.

Polizisten gehen mit dem vermummten Angeklagten Alex W. in einen Verhandlungssaal des Dresdner Landgerichtes.; Rechte: dpa

Polizisten gehen mit dem Angeklagten in den Verhandlungssaal.

Anklage spricht von bloßem Hass auf Muslime

Der 28-Jährige muss sich seit Montag für die Messerattacke vor dem Dresdner Landgericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Mord, versuchten Mord und gefährliche Körperverletzung vor. Oberstaatsanwalt Frank Heinrich sagte, der Angeklagte habe die 31-Jährige und ihren Ehemann "aus bloßem Hass auf Nichteuropäer und Muslime" vernichten wollen. Er habe auf die beiden Opfer Dutzende Male eingestochen, bevor er von den Sicherheitskräften überwältigt werden konnte.

Witwer schildert Attacke

Der Witwer der getöteten Ägypterin, Elwy Ali Okaz, der im Prozess als Nebenkläger auftritt, schilderte am ersten Prozesstag die Attacke vom 1. Juli. Seiner Aussage nach war der tödliche Angriff auf seine Frau im Dresdner Landgericht Minutensache.

Der Ehmann von Marwa El-Sherbini sitzt im Gerichtssaal.; Rechte: dpa

Der Ehemann von Marwa El-Sherbini sagt als erster Zeuge aus

Okaz, der bei der Messerattacke ebenfalls schwer verletzt wurde, erklärte, er, seine Frau und ihr dreijähriger Sohn hätten das Gericht gerade verlassen wollen, als sie vom Angeklagten angegriffen wurden. Als er seine Frau verteidigen wollte, sei ein Schuss gefallen und er habe das Bewusstsein verloren.

Der Witwer war auf zwei Krücken im Gerichtssaal erschienen. Er war während des Angriffs von dem 28-jährigen Angeklagten durch Messerstiche schwer verletzt worden. Außerdem hatte ein Polizist den Ägypter angeschossen. Der Beamte gab später an, den Ehemann irrtümlich für den Täter gehalten zu haben.

Befangenheitsantrag abgelehnt

Die Verteidiger bezweifelten zum Prozessauftakt die Urteilsfähigkeit der Richter und stellten Befangenheitsanträge. Rechtsanwalt Michael Sturm sagte, der Prozess finde im selben Gebäude statt, in dem sich auch das Verbrechen ereignete. Es gebe eine nahe liegende persönliche Betroffenheit der Richter. Eine andere Kammer des Landgerichtes lehnte die Anträge jedoch ab.

Dresdner Landgericht für Mordprozess abgesperrt | Galerie

16 Messerstiche im Gerichtssaal

Der Angeklagte Alex W. hatte am 1. Juli 2009 während eines Berufungsprozesses im Dresdner Landgericht auf die 31 Jahre alte Ägypterin eingestochen. Die schwangere Frau wurde von 16 Messerstichen in Rücken, Brust und Arme getroffen. Sie starb noch im Gerichtssaal.

Zu der damaligen Verhandlung im Dresdner Landgericht war es gekommen, weil der Russlanddeutsche die Frau im Sommer 2008 auf einem Spielplatz in Dresden als "Islamistin", "Terroristin" und "Schlampe" beschimpfte. Die Ägypterin hatte ihn zuvor gebeten, ihrem Sohn einen Platz auf einer Kinderschaukel frei zu machen. Das Dresdner Amtsgericht verurteilte Alex W. daraufhin zu einer Geldstrafe. Weil er diese nicht akzeptieren wollte, war es zu der Berufungsverhandlung gekommen.

Elf Prozesstage geplant

Der Prozess findet unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt. Das Landgericht gleicht einem Hochsicherheitstrakt. Der Tod der Frau hatte in arabischen Ländern für Empörung gesorgt. Einige Prediger hatten die Muslime zu Vergeltung aufgerufen. Insgesamt sind für den Prozess elf Verhandlungstage geplant. Am Dienstag wird die Verhandlung fortgesetzt. Dann soll auch der Richter aussagen, der die Berufungsverhandlung am 1. Juli geleitet hatte.

Zuletzt aktualisiert: 26. Oktober 2009, 22:32 Uhr

Frühere Meldungen

http://www.mdr.de/sachsen/6801228.html

 

 

 

 

Angeklagt hinter Panzerglas

Von Alexander Schneider

Montag beginnt im Dresdner Landgericht einer der ungewöhnlichsten Prozesse in Sachsens Justizgeschichte: Tatort und Gerichtsort sind im selben Haus.

Die Ägypterin Marwa El-Sherbini und ihr Ehemann Elwy Okaz (linkes Foto) wurden am 1. Juli im Dresdner Landgericht Opfer einer Hassattacke. Dabei erstach ein 28-jähriger Spätaussiedler die Frau und verletzte ihren Mann schwer. Foto: privat

Landgericht wird zum Hochsicherheitstrakt

Der Schwurgerichtssaal des Dresdner Landgerichts ist für den Prozessauftakt im Fall der getöteten Ägypterin Marwa El-Sherbini vorbereitet.

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Eine 2,50 Meter hohe Wand aus Panzerglasscheiben trennt das Publikum von den Prozessbeteiligten. Sogar die Fenster nach draußen wurden mit Milchglas gesichert, damit niemand hineinsehen kann. 50000 Euro hat sich die Justiz die Sicherungsvorkehrungen kosten lassen. Angeblich ist alles wiederverwendbar. Kein Zweifel: Mit alldem will die sächsische Justiz der Welt zeigen, dass sie alles tut, damit sich ein solches Drama wie am 1. Juli nicht wiederholt. Dabei dürften sich alle Verantwortlichen bewusst sein, dass dieser hohe Aufwand lediglich Mittel zum Zweck ist, denn 100-prozentige Sicherheit gibt es wohl in keinem Gerichtssaal der Welt.

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http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=2296850

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Von der Kinderschaukel auf einem Spielplatz in Dresden zum Amtsgericht Dresden. Vom Amtsgericht Dresden zum Landgericht Dresden und dann in den Tod.  Es ist schon makaber, der deutsche Beleidigungsparagraph §185 führt nicht zum Schutz des Opfers der Beleidigung, sondern zu dessen Tod. Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage, hätte Goethe gesagt. 50.000 € kosten allein die von der sächsischen Justiz veranlassten technischen Sicherheitsvorkehrungen, hinzukommen Kosten für Polizeieinsätze, Gerichtsverfahren, etc. Alles in allem werden es eine halbe Million € sein, die die Steuerzahler/innen in Folge des Beleidigungsparagraph §185 und einer rigide und unflexibel agierenden Justiz aufbringen müssen. 

Doch wenigstens ist die deutsche Justizmaschinerie mittels §185 mit Arbeit versorgt und kein Beamter muss Däumchen drehen, die Steuerzahler/innen zahlen für den Beleidigungswahn brav die Zeche. Gute Nacht Deutschland. 

 

 


 

 

Schmäh-Mails an Jugendamtsleiter

08.10.2009

Fürstenfeldbruck - Weil er sein Kind in eine Pflegefamilie gab, soll ein Münchner Schmäh-Mails an den Jugendamtsleiter geschickt haben. Ob er oder sein Bruder der Absender war, muss noch geklärt werden.

Der Jugendamtsleiter hatte die beleidigenden Worte "seine menschliche und soziale Kompetenz ist unter aller Sau“ im September 2008 erhalten. Sie wurde von der E-Mail-Adresse des Bruders des Angeklagten aus geschickt. Kurz zuvor hatte er eines der beiden Kinder des Münchners in einer Pflegefamilie untergebracht.

Die Äußerungen seines Mandanten seien sachbezogen und damit nicht beleidigend, erklärte der Verteidiger. Dass die Tochter des Münchners aus der Familie gerissen wurde, sei ein schwerwiegender Eingriff in das Menschenrecht. Dies dürfe sein Mandant kritisieren. Der Prozess wurde unterbrochen, der Bruder soll noch gehört werden.

http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/schmaeh-mails-jugendamtsleiter-488670.html

 

 


 

 

 

Der folgende Beitrag wurde entnommen aus der Zeitschrift Betrifft Justiz (Nr. 99, September 2009)

 

Von der Wurschtigkeit der Justiz

Wie Richter durch Ignoranz und Oberflächlichkeit selbst Strafverfahren verursachen, anschließend aber die Öffentlichkeit scheuen

Guido Kirchhoff (Richter am Oberlandesgericht Frankfurt)

Überblick: Ein junger Mann wird zu einer Geldbuße verurteilt. Sein Vater korrespondiert mit dem Richter über den Arrestvollzug. Dieser leitet ein Strafverfahren wegen Beleidigung ein, das sich nach einem Anruf der BJ-Redaktion von selbst erledigt.

Wurschtigkeit 1. Teil: Behandlung einer Owi und Durchführung eines Arrests

Der Student A.G. hat zwei Staatsangehörigkeiten, aber nur einen spanischen Reisepass. Deshalb wird er wegen des Fehlens eines Personalausweises durch das Amtsgericht Darmstadt am 22.6.2006 zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt (231 Owi 1499 Js 6550/05). Der Richter setzt sich nonchalant über zahlreich vorgebrachte europarechtliche Einwendungen hinweg, weshalb nun eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte darüber anhängig ist (Beschwerde Nr. 24385/07).

Dies fordert das Gerechtigkeitsempfinden des Vaters WG. heraus. Die Geldbuße wird nicht gezahlt, das Gericht verhängt Arrest, der Sohn wird zum Arrest geladen. Er erhält die Ladung mit dem Hinweis, er müsse sich ausweisen. Dies bringt den Vater zu der schriftlichen Anfrage, ob es reiche, sich mit dem spanischen Reisepass auszuweisen. Dies bejaht der Leiter der Arrestanstalt. Richter am Amtsgericht Dr. Lars Witteck, offenbar ohne die Brisanz der Antwort angesichts des zugrunde liegenden Bußgeldverfahrens mit gerade dieser Problematik zu erkennen.

Dramaturgisch korrekt geht es weiter: WG. bittet den Richter um einen förmlichen Bescheid zu dieser Frage, denn dieser wolle doch sicher nicht, dass sich sein Sohn erneut strafbar und er selbst sich der Rechtsbeugung schuldig mache. Dieses Schreiben endet mit folgendem Absatz: «Sie werden bitte Ihre persönliche Mitteilung sorgfältig begründen und mir (wie Sie schreiben: "als Vertreter des A.G." übersenden, weil Sie keine Rechtsbeugung begehen wollen und auch A. nicht zu einer Handlung verleiten wollten, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich habe Angst vor erneuter richterlicher Willkür in Deutschland. Wenn sein einziges Personalausweisdokument nicht gilt, wie sollte er dann seine Haft antreten. Wird der Vorführungsbefehl uns zugestellt oder erscheint unangemeldet die Staatspolizei mit einem Befehl? - Mein Vater, der Opa von A., hielt sich früher kritiklos an den allgemeinen Befehl "Führer befiehl, ich folge Dir." Ich ergänzte dann später: "... und lasse meinen Verstand zuhause." Wie solche Diskussionen zwischen mir und meinem Vater dann weitergingen, das sprengt den Rahmen dieses Schreibens, aber ich bestehe immer darauf, dass meine Handlungen auch für meinen einfachen Verstand nachvollziehbar sind.»

(Dr. Lars Witteck bei der Amtseinführung als Regierungspräsident am 18.5.2009 Foto: emha, wikipedia)

Man kann sich vorstellen, dass ein solcher Bürger nicht einfach zu handhaben ist, so dass im weiteren Verfahren Vorsicht geboten wäre. Doch unser forscher 34jähriger Arrestleiter gießt lieber Öl ins Feuer und leitet die Akte per Vermerk an die Staatsanwaltschaff weiter: "Durch die konstante Verknüpfung meiner Tätigkeit mit Justizmethoden des 3. Reichs fühle ich mich herabgesetzt. Ich stelle Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen und bitte insbesondere um Prüfung der §§ 258, 185ff"

Zwischenzeitlich wird der Sohn AG. von der Polizei bei seiner Mutter gefunden und zahlt zur Abwendung des Arrests das Bußgeld.

Sollte der geneigte Leser jetzt annehmen, der zuständige weise Staatsanwalt würde die Verve des jungen Kollegen etwas mildern, würde er übersehen, dass der bisherige Verlauf allein eigentiich keiner Erwähnung wert wäre.

Wurschtigkeit 2. Teil: Erlass eines Strafbefehls

Die Staatsanwaltschaft stellt nicht etwa ein, sondern beantragt in vorauseilendem Gehorsam einen Strafbefehl wegen Beleidigung, der von einem weiteren Kollegen des Amtsgerichts Friedberg, Herrn Dr. Stüber, am 2.2.09 erlassen wird (402 Js 19426/08 Cs).

Der Vorwurf des Strafbefehls lautet: «... Sie verfassten einen Schriftsatz datierend auf den 20.06.08, eingegangen beim Amtsgericht Friedberg am 24.06.08, in dem Sie u. a. folgende Äußerungen niederschrieben: "Sehr geehrter Herr Richter Dr. Witteck, ...Sie werden bitte Ihre persönliche Mitteilung sorgfältig begründen und mir (wie Sie schreiben: 'als Vertreter des A. G.' übersenden, weil Sie keine Rechtsbeugung begehen wollen und auch A. nicht zu einer Handlung verleiten wollten, die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich habe Angst vor erneuter richterlicher Willkür in Deutschland... Wird der Vorführungsbefehl uns zugestellt oder erscheint unangemeldet die Staatspolizei mit einem Befehl? Mein Vater. der Opa von A., hielt sich früher kritiklos an den allgemeinen Befehl 'Führer befiehl, ich folge Dir'. Ich ergänzte dann später: '... und lasse meinen Verstand zuhause.' " - Durch diese Formulierungen rückten Sie Herrn Richter am AG Dr. Witteck in die Nähe der Rechtsprechung des Dritten Reiches. Damit bezweckten Sie seine Herabsetzung.»

Bei aller Heftigkeit der Formulierung als solcher und der unangenehmen Diktion des Schreibens erscheint es mir allerdings schwierig, einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Dritten Reichs herzustellen. Zumindest erscheint die Subsumtion doch recht lückenhaft.

Dass es der Verfasser des Strafbefehls nicht allzu genau genommen hat, zeigt sich bei zwei weiteren Lässigkeiten, die merkwürdigerweise auch dem den Strafbefehl unterschreibenden Amtsrichter Dr. Stüber nicht auffallen. Der Strafbefehl wird erstens zunächst gegen den Sohn A.G. erlassen, der ersichtlich insoweit unschuldig ist, und zweitens lautet der Betreff des Anschreibens: "In der Strafsache gegen Sie wegen Strafvereitelung." (Hervorhebung durch die Redaktion). Der mir bis hierhin folgende Leser wird - wie ich zunächst - aufstöhnen und darauf hinweisen, dass das doch ein Eingabefehler der Geschäftsstelle im Computersystem sei. Völlig richtig, erstaunlich ist nur, dass dies in der Folgezeit, trotz mehrfacher Hinweise der Betroffenen, nicht geändert wurde.

Auf selbstverständlich ausführlichen und wütenden Einspruch hin wird der Strafbefehl gegen den Sohn zurückgenommen und wortgleich gegen den Vater erlassen, allerdings ohne ein Wort der Begründung zu der Erklärung des Betroffenen, welchen persönlichen Hintergrund die Formulierungen hatten, und zu dessen Hinweis, keine Beleidigung beabsichtigt zu haben. Nicht nötig zu erwähnen, dass die Formulierung im Betreff "wegen Strafvereitelung" nicht geändert wird, obwohl die Betroffenen ihr Unverständnis über diese Anklage mehrfach deutlich gemacht haben. Wiederum müßig darauf hinzuweisen, dass angesichts der familiären Verbindung für eine Strafvereitelung nach (§ 258 Abs. 5 StGB ein Strafausschließungsgrund besteht.

Die Nachfrage der Redaktion

Immerhin wird auf den erneuten Einspruch des Vaters nunmehr ein Hauptverhandlungstermin bestimmt. Der nunmehr Angeklagte bleibt vom Ganzen nicht unberührt, immerhin geht es um 900,- Euro Geldstrafe und seine Ehre. Er schickt den ganzen Vorgang an die Redaktion. Angesichts der geringen personellen und Heft-Kapazitäten ist diese grundsätzlich abgeneigt, Verfahrensanalysen nachzugehen. Ausnahmsweise stößt die Sache aber wegen der offensichtlichen Wurschtigkeit der Behandlung und der Tatsache auf Interesse, dass der beleidigte Richter mit seinen 34 Jahren designierter und mittlerweile seit dem 18.5.2009 installierter Regierungspräsident in Gießen ist.

Die Redaktion beschließt, die örtliche und überörtliche Presse zu beteiligen, und informiert darüber den zuständigen Pressesprecher des Amtsgerichts, zufällig dessen Direktor.

Strafantrag wird zurückgenommen

Nun geschieht das Wunder, das in der Politik häufig, in der Justiz eher selten ist. Am Nachmittag desselben Tages erhält der Angeklagte einen Anruf der Geschäftsstelle, der für drei Tage später angesetzte Termin sei aufgehoben. Der Strafbefehl habe sich erledigt, da der Strafantrag zurückgenommen worden sei.

Fazit:

Honni soit qui mal y pense: Wollte man den designierten Regierungspräsidenten aus der Schusslinie nehmen? Überzeugte der Direktor den jungen Kollegen von der Überflüssigkeit der Anzeige und der Notwendigkeit professioneller Distanz? Oder hatte man einfach Angst vor kollegialer und regionaler Öffentlichkeit?

Was auch immer die Beweggründe waren: Das Verfahren war überflüssig wie ein Kropf und zeigt exemplarisch, wie durch berechtigten Zorn auf die Justiz hartnäckiger Widerstand entsteht oder verstärkt wird.

http://www.betrifftjustiz.de

 

 

 


 

 

 

Dresden

Angeklagter tötet Zeugin im Gerichtssaal

Mitten in der Gerichtsverhandlung hat ein Angeklagter im Dresdner Landgericht eine 32 Jahre alte Zeugin erstochen. Der Täter wurde sofort überwältigt, zwei weitere Menschen wurden verletzt.

Dresden - Der 28-jährige Täter, der nach einer Verurteilung wegen Beleidigung Berufung eingelegt hatte, wurde sofort überwältigt. Dabei fiel auch ein Schuss, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Christian Avenarius.

Gegen den in Perm nahe dem Ural in Russland geborenen Mann werde nun wegen Totschlags ermittelt. Er konnte laut Polizei nach der Tat vernommen werden, der Tatort wurde abgesperrt.

Die Dresdner Rettungsleitstelle war am Vormittag um 10:26 Uhr aus dem Gerichtsgebäude alarmiert worden. Drei Notärzte, ein Leitender Notarzt und vier Rettungswagen seien zum Einsatzort geschickt worden, sagte Feuerwehrsprecher Thomas Mende.

Beziehung zwischen Täter und Opfer noch unklar

"Es ist ganz fürchterlich, dass eine solche Alltagssituation in einer Katastrophe mündete. Alle Beteiligten stehen unter Schock", sagte Avenarius. Die Frau sei im Gerichtssaal tödlich verletzt zusammengebrochen, auch die Notärzte hätten ihr nicht mehr helfen können. Unklar ist bislang, in welcher Beziehung Täter und Opfer standen.

Es habe vor der Verhandlung keine Waffenkontrollen gegeben. Das sei kein Verfahren mit erhöhten Sicherheitsvorkehrungen gewesen, sagte Gerichtssprecherin Bettina Garmann. "Es gab keinerlei Anhaltspunkte, der Täter war auch nicht in Haft."

Laut Garmann hatte der Angeklagte im August 2008 auf einem Spielplatz in Dresden eine Frau beschimpft. Der damals arbeitslose Lagerfacharbeiter war dafür Ende 2008 vom Amtsgericht Dresden zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Darüber sollte am Mittwoch erneut entschieden werden. "Der Super-Gau", sagte Garmann zu der Bluttat vor Gericht.

Sachsens Justizminister Geert Mackenroth (CDU) sagte nach einer Besichtigung des Tatorts, er sei "völlig schockiert und entsetzt über die Tragödie". (smz/dpa/ddp)

1.7.2009

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/art1117,2837215

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: papa-info-bounces@listen.jpberlin.de [mailto:papa-info-bounces@listen.jpberlin.de] Im Auftrag von Peter Briody

Gesendet: Montag, 29. Juni 2009 12:37

An: Peter Briody

Betreff: [papa-info] "Beleidigung" schon wieder.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ende letzte Woche ist Michael Naumann „Zeit“-Herausgeber vom Bundesverfassungsgericht entlastet worden. Er hat im Jahre 2004 €9000 Euros berappen müssen, weil er den Ex-Generalstaatsanwalt (Berlin) Karg als „durchgeknallt“ bezeichnete. Dass Herr karg sich selber ernster nimmt als seine persönliche Leistung erlauben würde, überrascht niemanden der den Mann kennt.

Der späte Feispruch kam, wie erwartet, aber dafür hat Herr Naumann 5 Jahre lang warten müssen. Das Prinzip heißt, „Unrecht durch Stichproben“, man beugt das Recht, weil dies in Deutschland nicht strafbar ist, und schaut, ob der Betroffene das auf sich sitzen lässt. Falls nicht, muss er 5 Jahre lang auf eine richtiges Urteil warten. In Großbritannien kann man solche Angriffe auf die Menschenrechte als Konventionsinkompatibilität unter dem „Human Rights Act“ bei der ersten Instanz geltend machen.

Die Grafik zeigt die Trends in der Behandlung von „Beleidigung“. Wir sind jetzt bei annährend 200.000 Fällen im Jahre 2008 gelandet. Es ist schon erstaunlich, dass ein Staat in Europa sich eine Straftat direkt aus dem Drehbuch einer Operettenkomödie erlauben kann. „The Germans making themselves look ridiculous again”. Einige Richter genehmigen Hausdurchsuchungen um den Beweis, dass irgendein Armer Teufel beleidigt wurde, zu erbringen. Es hilft nebenbei auch, die Pressefreiheit zu beschneiden.

Letztes Jahr in GB gab es 0 Fälle.

 

Mfg

Peter Briody [briody@eucars.de]

 

 

 


 

 

Urteil kassiert

"Durchgeknallt" darf man sagen

Das Bundesverfassungsgericht gibt „Zeit“-Herausgeber Michael Naumann recht. Seine Wortwahl über Berlins Ex-Generalstaatsanwalt Karge zeuge zwar von einer "gewissen Schärfe", ihm sei es aber um ein Sachanliegen gegangen, nicht um Schmähung.

Jost Müller-Neuhof

Auf Straftaten folgen Sanktionen, das weiß jeder, „vom Buschneger bis zu den Tieren“. Berlins ruppiger Ex-Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge hatte dies einmal gesagt und „Zeit“-Herausgeber Michael Naumann wegen Beleidigung angezeigt, nachdem der ihn in einer Talkrunde „durchgeknallt“ nannte. Naumann bekam eine Geldstrafe. Jetzt zeigt sich: „Buschneger“ und Tiere wissen über Straftaten manchmal besser Bescheid als seinerzeit die Berliner Justiz einschließlich der damaligen Senatorin, die Karge beisprang. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil gegen den Journalisten kassiert. Die Kritik war keine Straftat – sie fällt unter den Grundrechtsschutz auf Meinungsfreiheit.

Anlass des Streits bildeten nicht Karges Zitate, sondern Ermittlungen gegen den TV-Moderator Michel Friedman, damals auch Vizepräsident des Zentralrats der Juden, wegen Kokainbesitzes. Naumann hatte Karge vorgeworfen, bestimmte Medien informiert zu haben, obwohl noch „nichts bewiesen“ gewesen sei; er sprach von „Skandal“ und griff schließlich („Ich sag’s ganz offen“) zum Durchgeknallt-Verdikt.

„Absonderlich, bizarr, extravagant, skurril, schrill, überspannt, wunderlich, exzentrisch, schrullig, überdreht“ seien Deutungen für den Begriff – aber eben auch „verrückt“, sagt das Verfassungsgericht. Naumanns Wortwahl sei von „gewisser Schärfe“ und „ehrverletzend“, aber es sei ihm eben doch um ein „Sachanliegen“ gegangen, nicht um Schmähung.

Friedman wurde später verurteilt, doch mit seinem „Sachanliegen“ ist Naumann auf der Höhe der Zeit: Zuletzt sind Staatsanwaltschaften wegen ihrer Informationspolitik im Fall des unter Kinderporno-Verdacht stehenden Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss und der No-Angels-Sängerin Nadja Benaissa in die Kritik geraten, die Sexpartner mit Aids infiziert haben soll. Jost Müller-Neuhof

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 27.06.2009)

http://www.tagesspiegel.de/medien-news/Bundesverfassungsgericht-Michael-Naumann-durchgeknallt;art15532,2833520

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da hat mal „Zeit“-Herausgeber Michael Naumann sicher Glück gehabt, dass seine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angenommen und erfolgreich war. Andere dagegen, so wie etwa die staatlich sorgerechtlich diskriminierten nichtverheirateten Väter, die weniger prominent sind, werden beim Bundesverfassungsgericht bereits an der Eingangstür abgewiesen. so z.B. am 08.03.2007 mit dem höchstrichterlichen und hochpeinlichen Vortrag:

 

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier                       Hohmann-Dennhardt                     Hoffmann-Riem" 

 

Die Story ausführlich nachzulesen unter: 

Kindesentführung nach Sulzburg im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 2004 - 2007

 

 

Ähnlich gab es schon in der DDR, nur das diese nie behauptet hat, sie wäre ein bürgerlicher Rechtsstaat und würde sich um die Einhaltung der bürgerlichen Rechte kümmern. So kurz vor dem Abgesang der DDR bei der staatlichen Ablehnung der beantragten Registrierung des "Neuen Forums":

"Am 19. September 1989 meldete das Neue Forum die Gründung der Vereinigung entsprechend einer DDR-Verordnung in elf der 15 DDR-Bezirke an. Zwei Tage später wurde über die staatliche Nachrichtenagentur ADN das Neue Forum als verfassungs- und staatsfeindlich beschrieben. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits 3.000 Menschen den Aufruf unterschrieben. Am 25. September wurde der Antrag auf Zulassung offiziell mit der Begründung abgelehnt, es bestehe keine gesellschaftliche Notwendigkeit für eine derartige Vereinigung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Neues_Forum

 

 

 


 

 

Amtsrichter verleumdet: Bewährungsstrafe für 44-Jährigen

10.05.2009 18:40 Uhr

Neu-Ulm (kr) - Wegen Verleumdung des stellvertretenden Leiters des Amtsgerichts Neu-Ulm, Thomas Mayer, ist ein 44 Jahre alter Mann aus dem Rothtal zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Angeklagte hatte nach einem Zivilprozess, bei dem er zur Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars per Versäumnisurteil verurteilt worden war, Strafanzeige gegen Mayer „wegen des dringenden Verdachts des Prozessbetrugs“ gestellt. Mit dieser „falschen Tatsachenbehauptung“, so die Staatsanwaltschaft, habe er dem Richter Falschbeurkundung im Amt unterstellt.

In der Zivilgerichtsverhandlung im Juni 2008 war es zu tumultartigen Szenen gekommen, da eine sechsköpfige Gruppe mehrfach versuchte, das Verfahren zu stören. Wie sich herausstellte, gehörten die Unruhestifter dem „Rechtsnormenschutzverein“ an. Diese Organisation vertritt eine verquere Rechtsauffassung. Unter anderem wird den Organen der Bundesrepublik Deutschland das Recht abgesprochen, Gesetze zu erlassen oder Richter zu bestellen.

Auch der Strafprozess gegen den Mann lief nicht ohne Komplikationen ab. Weil er zu einem ersten Verhandlungstermin nicht erschienen war, erließ das Gericht Haftbefehl. Zunächst war der Gesuchte allerdings nicht zu finden. Im Raum stand sogar, dass er sich nach Kanada abgesetzt habe. Als dieser Tage erneut Polizeibeamte in Zivil an der Wohnung des 44-Jährigen vorbeischauten, staunten sie deshalb nicht schlecht, als ihnen der Mann öffnete. Die Polizisten zeigten ihm ihre Dienstausweise und erklärten, dass er jetzt verhaftet werde. Das wollte sich der Angeklagte offenbar nicht gefallen lassen und rief über Notruf bei der Polizei an. Er benötige dringend Hilfe, da er entführt werden solle.

Letztendlich wurden die Zivilpolizisten des Mannes aber doch habhaft. Nach einer Nacht in der Arrestzelle der Polizei wurde er am folgenden Tag dem Richter vorgeführt. Vor die Wahl gestellt, in U-Haft auf einen Prozesstermin zu warten oder sich sofort zu den Verleumdungsvorwürfen zu äußern, entschied sich der Mann für Letzteres. Nach Angaben von Amtsgerichtsdirektor Dr. Bernt Münzenberg hat sich der Mann im Laufe des Prozesses für sein Tun entschuldigt. Er gab an, er sei von einer Frau aus Senden, die in dem „Rechtsnormenschutzverein“ das Amt eines „Senator des Rechts“ bekleidet, falsch beraten worden.

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Neu-Ulm/Lokalnachrichten/Artikel,-Amtsrichter-verleumdet-Bewaehrungsstrafe-fuer-44-Jaehrigen-_arid,1593291_regid,13_puid,2_pageid,4503.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

In der Pressemeldung heißt es:

"Wegen Verleumdung des stellvertretenden Leiters des Amtsgerichts Neu-Ulm, Thomas Mayer, ist ein 44 Jahre alter Mann aus dem Rothtal zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Angeklagte hatte nach einem Zivilprozess, bei dem er zur Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars per Versäumnisurteil verurteilt worden war, Strafanzeige gegen Mayer „wegen des dringenden Verdachts des Prozessbetrugs“ gestellt. Mit dieser „falschen Tatsachenbehauptung“, so die Staatsanwaltschaft, habe er dem Richter Falschbeurkundung im Amt unterstellt."

Wieso eine Strafanzeige „wegen des dringenden Verdachts des Prozessbetrugs“ eine Beleidigung oder gar eine "falsche Tatsachenbehauptung" sein soll, das wissen wohl nur die Götter und die sitzen bekanntlich in Neu-Ulm, was ja auch ganz praktisch ist, sonst müsste man immer nach Italien fahren.

 

 


 

 

 

Ein Jahr wegen Beleidigung und Pöbeleien Richter schickt Prozess-Dieter in den Knast

30.04.2009 - 01:42 UHR

Von J. OFFERMANNS

Es war sein 251. Gerichtsverfahren. Und nach eigener Einschätzung sein wichtigstes! Dieter K. (73) alias Prozess-Dieter zu BILD: „Die Verhandlung heute ist die Mutter aller Prozesse!“

Prozess-Dieter: Richter schickt ihn für ein Jahr in den Knast

Auf der Anklagebank in Ratingen: Prozess-Dieter

Denn Gutachter Dr. Hans-Joachim Volpert hatte ihm zuvor Schuldunfähigkeit bescheinigt. Würde das Gericht ihm folgen, könnte Prozess-Dieter wegen seiner Beleidigungen nicht mehr bestraft werden. Er hätte die Lizenz zum Pöbeln...

8.30 Uhr, Amtsgericht Ratingen, Saal 13. Wegen Beleidigung in 45 Fällen nimmt der Rentner auf der Anklagebank Platz. Gibt zu, Beamte als „Doppelnullen“, „Abschaum“, „großhirnamputierte Sesselfurzer“, „Tagediebe“, „Fußmatten“, „überbezahlten Hohlkopf“ und mit noch schlimmeren Ausdrücken beleidigt zu haben.

Richter Schrimpf befragt den Gutachter. Dr. Volpert: „Der Angeklagte ist hochintelligent. Ein humoriger Gesprächs-Partner, der Philosophen wie Feuerbach, Dichter wie Schiller zitiert. Doch sobald das Gespräch auf Beamte kommt, rastet er aus. Er kann nicht anders, sieht sich als Ritter der Gerechtigkeit. Er leidet an einer paranoiden Störung, ist schuldunfähig.“

Der Staatsanwalt fordert trotzdem 15 Monate Gefängnis - die Verteidigung Freispruch. Der Richter erteilt dem Angeklagten das letzte Wort: „Wollen Sie etwas sagen?“ Der Angeklagte: „Darf ich sagen, dass der Staatsanwalt ein A... ist?“ Richter: „Nein.“ Der Angeklagte: „Dann will ich auch nicht.“

Urteil: 1 Jahr Gefängnis. Der Richter: „Das Gutachten hat mich nicht überzeugt.“ Noch im Gerichtssaal kündigt Prozess-Dieter Berufung an...

http://www.bild.de/BILD/regional/duesseldorf/aktuell/2009/04/30/prozess-dieter/richter-schickt-ihn-fuer-ein-jahr-in-den-knast.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Das wird wohl teuer für die deutschen Steuerzahler, die nicht nur die Prozesskostenhilfe für Prozess-Dieter zahlen muss, sondern nun auch noch ein Jahr Knast, mit schätzungsweise 36.000  € Kosten. Warum bürgert man den Dieter nicht einfach aus, das hat doch in der DDR mit Wolf Biermann auch ganz gut geklappt, der seinen Mund nicht halten wollte und immer das sagte, was er gerade dachte, Schwups die Wups war der Wolf drüben im Kapitalistenparadies, wo er gar nicht hinwollte.

Denkbar wäre auch ein Jahr Zwangarbeit im Wachschutz am Amtsgericht Ratingen, früher in Amerika war das gang und gäbe, da fegten die Häftlinge in längsgestreiften Drillichen und mit schwerer Eisenkugel um den Fuß die öffentlichen Straßen und Plätze, warum nicht auch in Ratingen, ein bisschen mehr Sauberkeit in der Stadt kann doch nicht schaden.

Oder schicken wir den Dieter doch ganz einfach für eine Jahr nach Chile, da kann er sich mit Margot Honecker treffen und sich mit ihr als Fachfrau für Ausbürgerungsfragen austauschen - http://www.bild.de/BTO/news/2007/11/18/biermann-wolf-buch/affaere-margot-honecker.html

 

 


 

 

Richter verunglimpft: Bewährungsstrafe für 20-Jährigen

Sondershausen (ddp-lth). Weil er einen Richter verunglimpft hat, ist ein 20-Jähriger vom Amtsgericht Sondershausen zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Wie ein Sprecher heute verkündete, hatte der junge Mann kurz vor Beginn eines Prozesses im Juni 2008 seinen Richter auf der Gerichtstoilette in Form einer Fratze verewigt. Dazu schrieb er Beleidigungen und SS-Parolen.

Der Angeklagte legte zunächst ein Geständnis ab, widerrief dieses aber später. Gegen die Verurteilung wegen Beleidigung, Sachbeschädigung, falscher Verdächtigung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen legte er Berufung ein.

27.04.2009 Ta http://www.e110.de/artikel/detail.cfm?pageid=67&id=95087

 

 


 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 110/2008 vom 30. Dezember 2008

 

Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –

 

Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

 

Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur

kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in

einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese

Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen

Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer

folgenden Inhalt hatte: "Der war auf einer Schule? - Das kann ich gar

nicht glauben!". In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer

den Zeugen als "Dummschwätzer". Das Amtsgericht verurteilte den

Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb

erfolglos.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die

Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf

Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf. Weder der Bedeutungsgehalt der

Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht festgestellte

Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des

Zeugen. Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im Urteil nicht

berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es

sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des

"Dummschwätzers" um eine sog. "Schmähkritik" handelt, bei der die

Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch

die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens

geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der

Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig

hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das

Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als "Dummschwätzer" als ein

ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber die

Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen und dem

Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht

vorgenommen. Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten

Zusammenhang nur bei einer Äußerung abgesehen werden, die stets als

persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies

möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender

Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache- der Fall sein kann.

Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des

Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich zwar um eine

ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem

Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete

Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert

insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation

ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein

Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies

schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines

anderen als "Dummschwätzer" im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik

zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll,

dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der

ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als

Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von

vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das

Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext

einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der

Gemeinte als "Dummschwätzer" tituliert wird, weil er nach Auffassung

des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen

getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber

gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht

hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen. Der

Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese

Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine

eigenständige Begründung enthält.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-110.html

 

 

 


 

 

 

"Dummschwätzer-Entscheidung vom 05. Dezember 2008

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1318/07 vom 5.12.2008, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr131807.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1318/07 -

 

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn B. ,

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt André Picker,

in Sozietät Rechtsanwälte André Picker, Susanne Zimmermann

Königswall 1, 44137 Dortmund -

 

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 - 1 Ss 48/07 -,

 

b)

das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006 - 92 Ds 155 Js 552/05 92 - 3333/06 -

 

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier

und die Richter Eichberger,

Masing

 

am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

 

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006 – 92 Ds 155 Js 552/05 (3333/06) – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 – 1 Ss 48/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe:

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Rates der Stadt D. . Während einer Ratssitzung am 15. Dezember 2005 hielt er eine Rede zur kommunalen Integrationspolitik. Darin äußerte er sich über die seiner Auffassung nach problematischen Verhältnisse in einem D. Stadtteil mit großem ausländischen Bevölkerungsanteil. Hierbei erwähnte er, dass er selbst früher dort das Gymnasium besucht habe und sich der Stadtteil während seiner Schulzeit in einem besseren Zustand befunden habe als heute. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied, der Zeuge M. , durch einen Zwischenruf. In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als „Dummschwätzer“. Nach der – von dem Zeugen im Ausgangsverfahren bestrittenen – Darstellung des Beschwerdeführers hatte der Zwischenruf sinngemäß den folgenden Inhalt: „Der B. war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!“.

3

Gegen den Zeugen M. war seinerzeit ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wurde, seinerseits den Beschwerdeführer in einer Stadtratssitzung vom 3. Februar 2005 „du Arsch“ genannt zu haben. Das Verfahren wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Zeuge den Vorwurf eingeräumt hatte.

4

2. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Beschwerdeführer am 9. November 2006 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €, nachdem dieser einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht zugestimmt hatte. Zur Begründung führte es aus: Bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Dummschwätzer“ handele es sich objektiv um ein herabsetzendes Werturteil, das vom Beschwerdeführer auch subjektiv zum Zweck der Herabsetzung verwendet worden sei. Die Tat sei weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere lägen weder die Voraussetzungen der Notwehr noch die des § 193 StGB vor. Der Beschwerdeführer habe nicht von seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung Gebrauch gemacht, sondern eine persönlich motivierte Diffamierung geäußert. Auch § 199 StGB sei nicht anwendbar. Zwar hat das Amtsgericht als wahr unterstellt, dass der Zwischenruf des Zeugen M. den von dem Beschwerdeführer behaupteten Inhalt gehabt habe, und angenommen, dass der Beschwerdeführer hierdurch zu seiner Tat provoziert worden sei. Hierdurch sei aber der Strafzweck nicht schon erreicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtseinsicht gezeigt habe. Allerdings sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Eifer des Gefechts einer offenbar emotional geführten Stadtratsdebatte gehandelt und auf eine Provokation des Geschädigten reagiert habe.

5

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich der Beschwerdeführer unmittelbar mit dem Rechtsmittel der Revision, mit der er unter anderem geltend machte, dass das Amtsgericht bereits zu Unrecht und unter Missachtung des Sinnzusammenhangs der inkriminierten Äußerung den Tatbestand einer Beleidigung bejaht habe; mindestens sei die Äußerung gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision mit Beschluss vom 27. März 2007 gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

6

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen der Strafgerichte ließen schon nicht erkennen, dass sie bei der Auslegung und Anwendung des § 185 StGB in der gebotenen Weise zwischen dem Grundrecht einerseits und dem der Strafnorm zugrunde liegenden Rechtsgut abgewogen hätten. So seien die konkreten Umstände, unter denen die tatbestandsmäßige Äußerung erfolgt sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei weder ausreichend beachtet worden, dass der Beschwerdeführer den Begriff „Dummschwätzer“ im Sinne eines Gegenschlages in Reaktion auf die provozierende Äußerung des anderen Ratsmitglieds verwendet habe noch dass dies im Rahmen einer öffentlichen und emotional geführten Stadtratsdebatte über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen geschehen sei.

7

4. Die nordrhein-westfälische Landesregierung und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

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5. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte 155 Js 552/05 V der Staatsanwaltschaft D. vorgelegen.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

11

a) Die inkriminierte Äußerung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl.BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; stRspr).

12

Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl.BVerfGE 93, 266 <290 ff.> ). Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl.BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292> ; stRspr). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl.BVerfGE 93, 266 <293> ). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl.BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>; 99, 185 <196> ; BVerfGK 8, 89 <102>). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl.BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274).

13

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.

14

Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer“ als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen M. und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers abgesehen. Das Amtsgericht geht hierbei offenbar davon aus, dass die Äußerung des Beschwerdeführers als Schmähkritik im oben bezeichneten Sinn einzustufen sei. Die sehr knappe rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Urteil setzt sich mit diesem Rechtsbegriff freilich nicht ausdrücklich auseinander; die Urteilsausführungen, wonach kein Fall des § 193 StGB vorliege, da es nicht um eine Ausübung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung gehe, sondern allein um die persönlich motivierte Diffamierung des Geschädigten, legen aber der Sache nach die Annahme einer Schmähkritik zugrunde und können nur Bestand haben, wenn sie den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

15

Dies ist hier auf der Grundlage der Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts indes nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen M. .

16

Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl.BVerfGE 93, 266 <303> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274 <3274 f.>). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann.

17

Für eine solche Konstellation ergibt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nichts. Zwar handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff „Dummschwätzer“ um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab.

18

Feststellungen zu Anlass und Kontext der inkriminierten Äußerung hat das Amtsgericht nur in einem sehr geringen Umfang getroffen, nämlich lediglich dahingehend, dass das Schimpfwort „anlässlich“ einer Sitzung des Stadtrates der Stadt D. gefallen sei und der Zeuge M. zuvor geäußert habe, er könne gar nicht glauben, dass der Beschwerdeführer eine Schule besucht habe. Diese Umstände tragen aber gerade nicht die Annahme einer sachfernen Diffamierung der Person des Zeugen, sondern sprechen vielmehr dafür, in der Äußerung eine – wenn auch ausfällige – Kritik an dessen Verhalten, nämlich dessen vorangegangener, ihrerseits herabwürdigender Bemerkung über den Beschwerdeführer zu sehen.

19

Infolgedessen durfte das Amtsgericht den Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl.BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294>).

20

c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die Revision zu verwerfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lasse, enthält keine eigenständige Begründung und teilt daher die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils.

21

d) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen erneuten Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 1161/96 -), wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war. Zudem kann – auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen – der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl.BVerfGE 7, 198 <212>; 61, 1 <11>).

22

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 

Papier

Eichberger

Masing

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auch wenn der Ansicht der Richter/innen Papier, Eichberger und Masing zuzustimmen ist, fragt man sich dennoch, wie die drei Richter/innen dazu kommen, im Namen des Volkes zu sprechen, denn wenigstens mit uns wurde der Beschluss vorher nicht abgesprochen, so dass es sich maximal um die Meinung des Volkes abzüglich des Teams von Väternotruf handeln könnte. Zudem fragt man sich welches Volk gemeint ist, das deutsche Volk, das tschechische Volk oder das Volk der Hutus? Fragen über Fragen und so wenig sachdienliche Antworten aus Karlsruhe.

Im übrigen wollen wir nicht ungefragt von Richter/innen des Bundesverfassungsgerichtes unter ihrem Großen Vorsitzenden Papier als Staffage für Beschlüsse "Im Namen des Volkes" benutzt werden, das gilt um so mehr angesichts der diskriminierenden Haltung der Richter/innen

Präsident Prof. Dr. Papier

BVR'in Jaeger

BVR'in Prof. Dr. Haas

BVR Dr. Hömig

BVR Prof. Dr. Steiner

BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt

BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem

BVR Prof. Dr. Bryde

 

gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

 

 


 

 

Beleidigung eines Polizeibeamten durch Äußerung der Buchstabenfolge "A.C.A.B."

Datum: 08.07.2008

Kurzbeschreibung:

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren (1 Ss 329/2008) ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. März 2008 bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen.

Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.

In seinem Beschluss führt das Oberlandesgericht aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt „all cops are bastards“ beigemessen habe. Denn die Abkürzung „A.C.A.B.“ werde in Jugendsubkulturen und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen. Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte. Die Formalbeleidigung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschluss vom 23. Juni 2008 (1 Ss 329/08)

Hinweis: Anders wird die Strafbarkeit zu beurteilen sein, wenn sich die Buchstabenfolge „A.C.A.B.“, zum Beispiel als Aufdruck eines T - Shirts, ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten richtet. In diesen Fällen kann es sich um eine nicht ausreichend konkretisierbare - und damit straflose - sog. Kollektivbezeichnung handeln.

http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1221841/index.html?ROOT=1182029&ARCHIV=1241014

 

 


 

 

 

 

28. Mai 2008

“Prozess-Farce”: Henryk M. Broder niedergestreckt!

Abgelegt unter: Allgemein — Campo-News @ 19:44

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Bild: TK (ganz rechts) im Prozesssaal, Broder fehlt, siehe auch hier

Es reicht, anstatt mit eigenen Worten zu kommentieren, was die zahlreichen Zuschauer ebenfalls erlebten, das Zitat des Palästina-Portals: “Wegen der vielen anwesenden Journalisten musste extra ein größerer Sitzungssaal gewählt werden. Sie verfolgten eine Gerichtssitzung, bei der sie das Auftreten von Broders Anwalt mit zunehmender Erheiterung zur Kenntnis nahmen.”

Die WAZ schreibt: Publizist und „Spiegel”-Autor Henryk M. Broder darf die freie Autorin Tanja Krienen auf seiner Internetseite nicht mehr als „antisemitischen Schlamperich” bezeichnen. Hält sich Broder nicht an dieses Verbot, muss er laut Urteil des Dortmunder Landgerichtes 250 000 Euro Ordnungsgeld zahlen – oder wahlweise sechs Monate ins Gefängnis wandern.

„Meinetwegen hätte es wirklich nicht zu diesem Prozess kommen müssen. Aber irgendwann ist einfach Schluss, beleidigen lasse ich mich nicht”, sagte Tanja Krienen am Rande des Prozesses und fügte hinzu, es sei „bedauerlich, dass ein Publizist, der sich für eine freiheitliche Welt einsetzt, sich auf dieses Niveau begibt.”

Und die WESTFALENPOST fügt hinzu: Tanja Krienen (51) hat Henryk M. Broder gestern juristisch niedergestreckt. Am Dortmunder Landgericht ging ein Zivilprozess zu Ende, der dem prominenten Publizisten, Kolumnisten, Islamkritiker und Buchautor („Hurra, wir kapitulieren”) nicht zur Ehre gereichte. Er wurde verurteilt („bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000 Euro, ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft”) bestimmte ehrenrührige Äußerungen über Tanja Krienen zu unterlassen und wurde zudem von Richterin Stefanie Zohren-Böhme auch scharf angegangen: Sie bezeichnete das prozessuale Taktieren von Broder und seinen Anwälten als „Gerichts-Farce”.

www.campodecriptana.de/blog/2008/05/28/1051.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Was ist denn ein „antisemitischer Schlamperich”? Offenbar jemand, der den Antisemitismus verschlampt, also verbummelt / verloren hat. Oder ist ein Schlamperich das männliche Pendant zur weiblichen Schlampe?

Wie auch immer - uns reicht`s jetzt und wir wollen daher allen Menschen die nicht - so wie wir - für den Frieden ohne wenn und aber sind erbost zurufen: 

Ihr antifriedlichen Schlampermäppchen, wenn ihr nicht bald friedlich seid, dann knallt`s gleich im Karton, aber mächtig gewaltig, ihr elenden Hornochsen und Hornkühe.

 

 

 


 

 

Düsseldorf - Mund verbrannt

Wie frech darf ein Anwalt sein?

Von BARBARA KIRCHNER

Wenn Anwälte sich für ihre Mandanten ins Zeug legen, dann fliegen vor Gericht schon mal die Fetzen. Doch vor hohem Hause sieht man das gar nicht gern. Vor allem, wenn es um den großen Vorsitzenden vom Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts, Ottmar Breidling, geht. Den hatte, so fand die OLG-Präsidentin, Anwalt Jochen Thielmann beleidigt. Am Donnerstag also stand Thielmann selbst vor Gericht.

Und saß einem kampferprobten Amtsrichter gegenüber, der schon so manch harsche Bemerkung von Verteidigern einstecken musste, ohne das gleich anzuzeigen.

Was war geschehen? Terroristen-Jäger Breidling, für seine unerbittliche Verhandlungsführung bekannt, verhandelte gegen drei El-Kaida-Sympathisanten. Einer der Anwälte: Jochen Thielmann. Sein eigener Anwalt erklärte am Donnerstag: „In diesem hochbrisanten Verfahren wurde hart gekämpft, auf allen Seiten.“

Thielmann, der sich in seinen Rechten als Verteidiger beschnitten fühlte, warf Breidling und seinen Richterkollegen in der Sitzung vor, nur auf eine gewünschte Verurteilung hinzuarbeiten. Verklausuliert in einem Schriftsatz. Das aber reichte schon. Der Generalbundesanwalt sah darin den Vorwurf der Rechtsbeugung und damit eine Beleidigung. Er fertigte einen Aktenvermerk und schickte ihn an die OLG-Präsidentin. Die erstattete Anzeige.

Thielmanns Anwälte werten das als Einschüchterungsversuch. Und sie wiesen darauf hin, dass Anwälte, die die Interessen ihrer Mandanten vertreten, schon mal etwas derber werden dürfen. Also ein Sturm im Wasserglas?

Der Amtsrichter jedenfalls löste das Problem elegant. Er stellte fest, dass der Strafantrag der OLG-Präsidentin gar nicht unterschrieben war und stellte das Verfahren auf Staatskosten ein.

08.05.2008

http://www.express.de/nachrichten/region/duesseldorf/wie-frech-darf-ein-anwalt-sein_artikel_1210237844929.html

 

 


 

 

 

LOKALMELDUNGEN - NÜRNBERG

39-Jähriger beschimpfte Richter per Brief

30 Tage Haft - Strafbefehl über 1200 Euro

...

 

Ulrike Löw

18.3.2008

http://www.nn-online.de/artikel.asp?art=787970&kat=10&man=3

 

 

Der vollständige Aufsatz liegt dem Väternotruf vor.

 

 


 

 

 

Montag, 03. März 2008, 16:01 Uhr

Neue Anklage gegen „Prozesse-Dieter“

Gegen den als „Prozesse-Dieter“ (72) bundesweit bekannt gewordenen Sozialhilfe-Empfänger aus Ratingen ist erneut Anklage erhoben worden. Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft wirft dem streitfreudigen Senior vor, weitere 32 Mal Richter, Sozialamtsmitarbeiter, Rechtspfleger und auch einen Bürgermeister beleidigt zu haben, sagte Behördensprecher Johannes Mocken. Die Beleidigungen reichten von Titulierungen wie „Abschaum, Faschisten, Hunderotte, Doppel-Null“ bis in den sexuellen Bereich. Es stelle sich derzeit aber am Gericht noch das Problem, einen unbefangenen Richter zu finden, der etwa selbst noch keine Strafanzeige gegen den Mann gestellt habe. In einigen Wochen werde aber entschieden sein, ob es einen weiteren Prozess gegen den selbst ernannten „König der Kläger“ geben wird.

 

http://www.bild.de/BILD/news/telegramm/news-ticker,rendertext=3919130.html?o=RSS

 

 


 

 

 

 

Richterschreck bleibt

Rentner beleidigte und schlug einen Amtsrichter, weil er sich für zu Unrecht verurteilt hielt

Sein unkontrollierter Hass auf zwei Amtspersonen hat einem 75-Jährigen eine Bewährungsstrafe eingebracht. Er hatte einen Amtsrichter als »verlogene Drecksau« tituliert, ihn angespuckt und geschlagen. Außerdem hatte er eine Jugendamtsmitarbeiterin als »Schlampe« beschimpft.

 

04.02.2008 - Offenburg. Der Fall wurde in Offenburg verhandelt, weil das Lahrer Amtsgericht ihn wegen Befangenheit zurückgewiesen hatte. Kein Wunder: Drei Richter des Lahrer Amtsgericht mussten vergangenes Jahr mit ansehen, wie der Angeklagte mitten in einem Café in der Lahrer Innenstadt auf ihren 42 Jahre alten Kollegen losging. Die vier Richter tranken zusammen Kaffee, als sich der 75-jährige Rentner dem Tisch näherte, den Anschein erweckte, hinter dem Richter vorbeigehen zu wollen, ihn dann aber mit dem Unterarm ans Kinn schlug. So heftig war der Schlag, dass der Amtsrichter mitsamt Stuhl nach hinten kippte und sich eine blutige Lippe zuzog.

Der Richter war dem 75 Jahre alten Mann schon häufig begegnet – das erste Mal, als ihn ein Mitarbeiter der Wohnbaugenossenschaft, die ihm seine damalige Wohnung vermietete, wegen Körperverletzung angeklagt hatte.

 

Korruptions-Vorwurf

»Die damalige Angelegenheit war tatsächlich recht streitig«, erinnerte sich der als Zeuge geladene Richter. »Am Ende habe ich ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt«. Monate später erfuhr der Rentner aus der Zeitung, das die Baugenossenschaft, die ihn angeklagt hatte, in einen Korruptionsskandal verwickelt war. Ab dann war für ihn die Sache klar: »Der Richter war von der Genossenschaft gekauft«, wiederholte der Angeklagte vor dem Offenburger Amtsgericht. »Er hat mich beleidigt, gedemütigt und mit seinem Urteil ausgeraubt.«

Mehrmals suchte der Rentner den Richter daraufhin in seinem Büro auf. »Ich konnte ihm nur sagen, dass das Urteil bereits rechtskräftig war«, so der 42-Jährige. Daraufhin habe der Mann ihn eine »verlogene Drecksau« genannt und weitere derbe Schimpfwörter gebraucht, an die sich der Zeuge nicht mehr im Einzelnen erinnern konnte. Besser war ihm eine Spuck-Attacke des Angeklagten vom Mai 2005 im Gedächtnis geblieben: »Da war ein richtiger Schwall Spucke in meinem Gesicht«.

 

Der Angeklagte leugnete diese Vorwürfe ebenso wie die Tatsache, eine Mitarbeiterin des Lahrer Jugendamtes als »blöde Kuh« und »alte Schlampe« tituliert zu haben. Auch ihr Büro hatte er mehrfach unaufgefordert betreten und wollte es nicht mehr verlassen, so dass sich die 29-Jährige bedroht fühlte. »Ich habe ihr nur gesagt, sie sei genauso schlampig wie meine ehemalige Lebensgefährtin«, so der Rentner. Die Mutter seines Sohnes hatte das Jugendamt beauftragt, seine Rente zu pfänden, nachdem er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht regelmäßig nachgekommen war.

 

Am Ende der Verhandlung forderte Staatsanwalt Nils Klein eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung – immerhin hätten sich die Attacken des Rentners gegen ein »Institut der Rechtspflege« gerichtet. Als der Angeklagte ihm bei seinem Plädoyer mehrfach ins Wort fiel, beantragte er außerdem ein Ordnungsgeld von zuerst 150, dann 300 Euro. »Ich bin gerade in guter Stimmung«, so Klein.

 

»Etwas verwundert«

Richter Wolfgang Knopf konnte die Gemüter wieder beruhigen, er folgte schließlich der Argumentation des Anwalts Ottmar Wachenheim, sein Mandant habe bisher ein »anständiges und rechtstreues Leben« geführt und deshalb eine Bewährung verdient. »So hoch wie der Staatsanwalt will ich die Sache nicht hängen«, sagte Knopf. »Aber Amtspersonen haben ebenso Achtung verdient wie andere Menschen auch.«

Etwas verwundert habe er zur Kenntnis genommen, dass ein psychologisches Gutachten dem Rentner keine verminderte Schuldfähigkeit attestiert habe. Der 75-Jährige entwickle offenbar eine Art Behördenhass sowie einen »cholerischen Zug, der sich mit zunehmendem Alter auswächst«.

 

http://www.baden-online.de/news/artikel.phtml?page_id=68&db=news_lokales&table=artikel_offenburg&id=14053

 

 


 

 

 

Die Grenze zur Schmähkritik

 

Staatsanwaltschaft Dessau - Pressemitteilung Nr.: 001/08

Dessau, den 15. Januar 2008

(StA DE) Ermittlungen gegen Udo Gebhardt sind eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau hat die Ermittlungen gegen Udo Gebhardt, Mitglied der SPD-Fraktion im Dessau-Roßlauer Stadtrat und Landesvorsitzender des DGB, wegen Beleidigung aus rechtlichen Gründen eingestellt.

Den Ermittlungen lagen eine Strafanzeige und ein Strafantrag des Rechtsanwalts Ingmar Knop, Mitglied des Dessau-Roßlauer Stadtrates für die DVU, vom September 2007 zugrunde, mit welcher er Udo Gebhardt vorgeworfen hatte, ihn im Rahmen einer Debatte in Gegenwart anwesender Mitglieder des Stadtrates, Angehörigen der Verwaltung und der auch durch die Presse vertretenen Öffentlichkeit „lauthals als Neonazi“ bezeichnet und dadurch beleidigt zu haben.

Wie dem Anzeigeerstatter bereits im Dezember 2007 mitgeteilt worden ist, hat Udo Gebhardt zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft mit der Verwendung des Begriffs „Neonazi“ im Zusammenhang mit einer von ihm vor dem Stadtrat abgegebenen Erklärung den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) nicht verwirklicht, sondern von seinem durch Art. 5 Grundgesetz gewährten und geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. Diesem Grundrecht ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung breiter Raum zu gewähren. Dessen Grenzen sind erst dort überschritten, wo eine Äußerung den Charakter der Schmähkritik in sich trägt, wenn also der andere ausschließlich verunglimpft werden soll. Die Staatsanwaltschaft hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass vor dem Hintergrund der in der Öffentlichkeit diskutierten „rechten Gewalt“ der Begriff Neo – Nazi als Sammelbegriff für sämtliche Personen gebraucht werde, die in irgendeiner Art und Weise dem politisch rechten Spektrum zuzurechnen seien. Hinsichtlich einer Gruppenzugehörigkeit innerhalb des rechten Spektrums werde dabei von der breiten Öffentlichkeit nicht differenziert. Insoweit sei die DVU, die sich als „Bündnispartner“ der NPD verstehe, als Partei des rechten Spektrums einzuschätzen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Mitgliedschaft des Anzeigeerstatters in der DVU sei der erforderliche tatsächliche Anhaltspunkt gegeben, wonach die Grenze zur Schmähkritik von Udo Gebhardt nicht überschritten worden sei.

Preissner

Pressesprecher

 

 

Impressum:

Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau

Pressestelle

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http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/sta-de/2008/001_2008.htm

 

 


 

 

 

13. Dezember 2007 - Pressemitteilung 40/07

Ermittlg.Verfahren Konstantin Wecker

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das gegen den Liedermacher Konstantin Wecker und die unbekannt gebliebenen Besucher seines Konzertes am 12. November 2007 in Erlangen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung der NPD aus Rechtsgründen eingestellt. Gegen Konstantin Wecker und die Konzertbesucher war von der NPD Strafanzeige erstattet worden. Ihnen wurde vorgeworfen gemeinsam die NPD als „braunes Pack“ und „Verbrecherbande“ bezeichnet zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das gegen den Liedermacher Konstantin Wecker und die unbekannt gebliebenen Besucher seines Konzertes am 12. November 2007 in Erlangen eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung der NPD aus Rechtsgründen eingestellt. Gegen Konstantin Wecker und die Konzertbesucher war von der NPD Strafanzeige erstattet worden. Ihnen wurde vorgeworfen gemeinsam die NPD als „braunes Pack“ und „Verbrecherbande“ bezeichnet zu haben.

Der Liedermacher Konstantin Wecker soll bei einem Konzert in Erlangen am 12. November 2007 zumindest einen Teil der Besucher dazu veranlasst haben, zusammen mit ihm den Satz „die NPD ist braunes Pack und eine Verbrecherbande“ im Chor aufzusagen. Zu diesem Konzert war der Vorsitzende der Israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg Arno Hamburger als Ehrengast eingeladen, gegen den wegen vergleichbarer Äußerungen von der NPD eine Strafanzeige erstattet worden war. Das auf diese Anzeige hin gegen Arno Hamburger eingeleitete Ermittlungsverfahren hatte eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit ausgelöst und war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Ermittlungsverfahren gegen Arno Hamburger nun auch das Ermittlungsverfahren gegen Konstantin Wecker und diejenigen Konzertbesucher, die seiner Aufforderung Folge geleistet haben, aus Rechtsgründen eingestellt. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den vorgeworfenen Äußerungen um Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden. Darin enthaltene Ehrverletzungen waren deshalb nicht strafbar.

Der Entscheidung liegt eine am konkreten Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem gegen Beleidigungen geschützten sozialen Geltungsanspruch der Anzeigerstatter und dem Recht der Beschuldigten auf freie Meinungsäußerung zugrunde.

Die Ermittlungsbehörde hat im Ergebnis dem Recht der Beschuldigten auf freie Meinungsäußerung den Vorrang eingeräumt, weil die ihnen vorgeworfenen Äußerungen die allgemein diskutierte Frage des richtigen politischen Umgangs mit der NPD berührt haben. Zudem seien sie als Solidaritätskundgabe für den anwesenden Arno Hamburger gedacht gewesen, gegen den wegen vergleichbarer Äußerungen ein mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit verfolgtes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Bei Angelegenheiten von so hohem öffentlichem Interesse komme dem Recht auf freie Meinungsäußerung ein besonderes Gewicht zu.

Die gewählten Formulierungen seien zulässig gewesen, weil sich im öffentlichen Meinungskampf eine hinreichende Aufmerksamkeit für den eigenen Standpunkt nur erzielen lasse, wenn zur Verdeutlichung auf überspitzte oder polemische Aussagen zurückgegriffen wird. Die NPD habe dies hinzunehmen, weil sie sich durch ihr öffentliches Auftreten freiwillig den Bedingungen des öffentlichen Meinungskampfes unterworfen habe. Konstantin Wecker habe sich in der Vergangenheit mehrfach politisch engagiert und bei öffentlichen Konzerten seine ablehnende Haltung gegenüber rechtsradikalem Gedankengut geäußert. Dabei habe er sich auch mit der NPD auseinandergesetzt.

Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann von den Anzeigerstattern Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg eingelegt werden.

 

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2007/01069/

 

 

 


 

 

21. November 2007 - Pressemitteilung 38/07

Ermittlungsverfahren gegen Arno Hamburger, Ulrich Maly und Thomas Silberhorn eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat die gegen den Vorsitzenden der Israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg Arno Hamburger, den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Ulrich Maly und den Bundestagsabgeordneten Thomas Silberhorn geführten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil der NPD aus Rechtsgründen eingestellt. Die Ermittlungsbehörde geht davon aus, dass die gegen die NPD gerichteten Äußerungen von Arno Hamburger, Ulrich Maly und Thomas Silberhorn zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden und deshalb keine Straftat darstellen.

1.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Vorsitzende der Israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg Arno Hamburger anlässlich eines Pressegespräches zu einer Kundgebung der NPD am 20.08.2007 erklärt, dass es an der Zeit sei, „die Verbrecher-Partei endlich zu verbieten“. Zudem stellte er die Frage, ob man nicht die Zahlung von Steuern verweigern sollte, „um diesen Verbrechern nicht noch finanziell behilflich zu sein“. Als Redner auf einer Gegenkundgebung in Gräfenberg am 03.10.2007 äußerte er, es nie für möglich gehalten zu haben, „wieder einmal die braune Pest und die braunen Verbrecher in die Schranken weisen zu müssen“. Gegen ihn wurde daraufhin von einem NPD-Mitglied und dem Landesvorsitzenden der NPD in Bayern Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das auf diese Anzeigen hin von ihr eingeleitete Ermittlungsverfahren aus Rechtsgründen eingestellt. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den Äußerungen von Arno Hamburger um Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht wurden. Darin enthaltene Ehrverletzungen seien deshalb nicht strafbar. Arno Hamburger habe sich zu den politisch hoch umstrittenen Fragen des NPD-Verbots, der Parteienfinanzierung und der Zulässigkeit von Versammlungen rechter Gruppierungen geäußert. Meinungskundgaben bei Pressegesprächen und auf Kundgebungen dürften mit plakativen und auch überspitzten Aussagen verdeutlicht werden, da nur auf diese Weise hinreichende Aufmerksamkeit erlangt werden könne. Die NPD als politische Partei beteilige sich selbst durch regelmäßige Kundgebungen an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung und habe sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen.

2.

Dem Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Ulrich Maly wurde von einem Anzeigeerstatter vorgeworfen, die Mitglieder der NPD auf einer Gegenkundgebung in Gräfenberg am 03.10.2007 als „Rechtsextremisten“ bezeichnet zu haben. Auch insoweit geht die Staatsanwaltschaft von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen aus. Oberbürgermeister Maly habe mit dieser Äußerung nur zu verstehen gegeben, dass die NPD nach seiner Auffassung dem äußeren rechten politischen Spektrum zuzuordnen sei.

3.

Schließlich gab die Staatsanwaltschaft auch einer gegen den Bundestagsabgeordneten Thomas Silberhorn gerichteten Strafanzeige keine Folge. Ihm wurde von dem Anzeigeerstatter vorgehalten, als Redner auf einer Gegenkundgebung in Gräfenberg am 03.10.2007 die Mitglieder der NPD als „Neonazis“ bezeichnet zu haben. Nach Meinung der Ermittlungsbehörde liegt auch hier eine Wahrnehmung berechtigter Interessen vor. Thomas Silberhorn habe lediglich zum Programm der NPD Stellung genommen und damit einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung geleistet.

 

Allen Entscheidungen liegt eine Abwägung zwischen dem gegen Beleidigungen geschützten sozialen Geltungsanspruch der Anzeigerstatter und dem Recht der Beschuldigten auf freie Meinungsäußerung zugrunde. Derartige Abwägungen sind auf den Einzelfall bezogen. Dabei sind die konkreten Umstände und Bedingungen unter denen die angezeigten Äußerungen gefallen sind, von wesentlicher Bedeutung.

 

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

Leiter der Justizpressestelle

 

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2007/00955/

 

 


 

 

22.10.2007 20:27 Uhr

Katholiken: Roth soll sich entschuldigen

Berlin/Augsburg - Im Streit um die deutsche Familienpolitik gehören verbale Entgleisungen fast schon zum guten Ton. Berufstätige Frauen sahen sich bereits als "Rabenmütter" und "Gebärmaschinen" tituliert, kinderliebe Väter als "Wickelvolontäre".

Den vorläufigen Tiefpunkt erreicht die Debatte nun mit der Frage, ob eine Parteichefin einen Bischof als "durchgeknallt" bezeichnen und ob der Kirchenfürst diese Äußerung mit dem Dritten Reich vergleichen darf.

 

Es hagelt Kritik für Grünen-Parteichefin Claudia Roth (in der Türkei Anfang Oktober).

Claudia Roth hatte beim Landesparteitag der bayerischen Grünen gesagt, der Augsburger Bischof Walter Mixa sei ein "durchgeknallter, spalterischer Oberfundi". Daraufhin attestierte der Sprecher des Bistums, Dirk Hermann, der Politikerin "faschistoide Züge". Roths Wortwahl erinnere an die Propaganda-Hetze der Nationalsozialisten gegen die Kirche.

Weiter zugespitzt hatte sich der Streit, weil beide Seiten ihre Äußerungen wiederholten. Der Grünen-Politiker Volker Beck verteidigte Roth: "Wer wie Bischof Mixa seit Jahren durch seine erzkonservative Haltung jegliche gesellschaftliche Modernisierung bekämpft, muss sich nicht wundern, wenn er in der politischen Debatte einmal ebenso hart angefasst wird." Auch Bayerns Grünen-Chefin Theresa Schopper stellte sich hinter die Bundesvorsitzende, bedauerte aber das Wort "durchgeknallt". Dies sei Roth wohl im Eifer der Debatte durchgerutscht.

Der Vorsitzende des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, Helmut Mangold, forderte die Grünen-Chefin gestern zu einer Entschuldigung auf. "Ich halte die Wortwahl von Frau Roth für unerträglich. Das ist nicht der Stil, den ich mir von einer überlegten Politikerin erwarte", sagte Mangold unserer Zeitung. Mixa habe zumeist sachlich argumentiert. "Frau Roth muss sich bei ihm für ihre Worte entschuldigen." Eine Forderung, die auch CSU-Fraktionschef Georg Schmid erhob.

Mangold distanzierte sich aber gleichzeitig vom Sprecher des Augsburger Bischofs, der Roths Äußerungen mit Nazi-Propaganda verglichen hatte. "Man sollte nicht jedes ungehobelte Wort gleich dem Nationalsozialismus unterschieben. Was Frau Roth gesagt hat, war höchst polemisch, hat aber mit der NS-Zeit nichts zu tun."

Kritik an der Diözese äußerte die Vorsitzende des Zentralrats der Juden, Charlotte Knobloch: Die Wortwahl Roths dürfe nicht - wie von der Bistumsleitung geschehen - mit der Propaganda der Nationalsozialisten gleichgesetzt werden. "Man darf die NS-Zeit nicht willkürlich als Argument heranziehen, wenn es gerade politisch opportun erscheint."

http://www.merkur-online.de/politik/art8808,851673

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Mein Gott, so eine Aufregung, nur weil eine Politikerin mal einen Bischof als "durchgeknallt" bezeichnet hat. Seien wir doch mal ehrlich, in Deutschland laufen so viel durchgeknallte Politiker und Beamte bis in höchste Positionen in Bund und Ländern und auch bei den Gerichten rum, dass man sich schon fast den Mund fusselig reden würde, wenn man zu jedem dieser vielen durchgeknallten Typen auch noch das passende Attribut mitteilen würde.

Was wir völlig durchgeknallt finden, ist nicht so sehr der Umstand, dass es so viele Durchgeknallte gibt, sondern dass man in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn man mal so eine Pflaume als "durchgeknallt" bezeichnet. 

In das KZ kommt man heut zutage dafür zwar nicht mehr, in so fern hat Frau Roth noch Glück gehabt, aber die der eine oder andere durchgeknallte deutsche Staatsanwalt, der meint, er müsse seine Autorität beweisen, haut einem schon mal ordentlich rein, so dass es wenigstens zum Berufsverbot reicht..

 

 

 


 

 

Sind geeignet, diese nachdrücklich an deren Ehre zu beleidigen.

"Sollte auch eine erneute Beurteilung  zu keinem anderen Ergebnis führen, beantrage ich vorsorglich eine amtsärztliche Untersuchung aller an der Entscheidungsfindung Beteiligten bezüglich ihres Geisteszustandes, mich selbstverständlich eingeschlossen.

 

Unerhört: Trennungsvater beleidigt Richter am Amtsgericht Pirmasens.

 

 


 

 

 

 

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3174/06 vom 13.4.2007, Absatz-Nr. (1 - 24), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070413_1bvr317406.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 3174/06 -

Bundesadler

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

der Frau Dr. B...

 

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Andreas Fuchs,

in Sozietät Antor, Fuchs, Setz,

Paul-Heyse-Straße 6, 80336 München -

 

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2006 - 20 WF 143/06 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 18. Juli 2006 - 2 F 489/03 GÜ -

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,

die Richterin Hohmann-Dennhardt

und den Richter Hoffmann-Riem

 

am 13. April 2007 einstimmig beschlossen:

 

Der Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 18. Juli 2006 - 2 F 489/03 GÜ - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2006 - 20 WF 143/06 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss vom 9. November 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe:

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen ungebührlichen Verhaltens (§ 178 Abs. 1 GVG) während einer familiengerichtlichen Verhandlung. I. 2

1. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann war ein seit längerem andauerndes Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Güterrechtsverfahren abzutrennen. Ihr Ehemann erklärte sich damit nicht einverstanden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wies der Vorsitzende darauf hin, dass er dazu neige, den Verfahrensverbund vorerst aufrechtzuerhalten. Daraufhin sprang die Beschwerdeführerin auf und schrie den Vorsitzenden an: "Diese Verhandlung ist eine Farce". 3

Wegen dieser Äußerung verhängte das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 €. Die Beschwerdeführerin verließ im Anschluss zeitweilig das Sitzungszimmer. Dabei schrie sie den Vorsitzenden erneut unter anderem mit den Worten an: "Sie sind eine Schande für die deutsche Richterschaft". 4

Die Beschwerdeführerin legte gegen die Verhängung des Ordnungsgelds Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. Die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Richter ungebührlich verhalten. Sie habe auch schuldhaft gehandelt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Äußerung habe es sich um einen spontanen Gefühlsausbruch gehandelt, sei durch ihr weiteres Verhalten in der Verhandlung widerlegt. Sie habe auch nach Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses eine weitere beleidigende Äußerung getätigt. Die Beschwerdeführerin habe die Erwartungen an ihr Verhalten vor Gericht gekannt. 5

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten zu Unrecht davon abgesehen, das Interesse an der Sicherstellung der zur Durchführung der Verhandlung notwendigen Ordnung mit ihrer Meinungsfreiheit abzuwägen. Die Äußerung der Beschwerdeführerin sei nicht als Schmähkritik anzusehen, sondern habe auf eine Auseinandersetzung in der Sache abgezielt. 6

3. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. 7

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet. 8

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung. 9

a) Die Festsetzung des Ordnungsgelds greift in die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen § 178 Abs. 1 GVG gehört. Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten, die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (vgl. BVerfGE 93, 266 <292>). 10

b) Gegen die Auslegung des § 178 Abs. 1 GVG durch die Gerichte bestehen keine Bedenken. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, ungebührlich sei ein Verhalten, das geeignet sei, die Rechtspflegeaufgabe des Gerichts zu verletzen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung zu stören. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe vorgetragen, warum diese Auslegung der Norm, die der herrschenden Meinung entspricht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., 2005, § 178 Rn. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 178 GVG Rn. 2; Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 GVG Rn. 2; alle m.w.N.), den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genügen sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 11

c) Dagegen genügt die Anwendung von § 178 Abs. 1 GVG durch die Gerichte im vorliegenden Fall nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 12

aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt eine Gewichtung und Zuordnung des grundrechtlich geschützten Interesses an freier Meinungsäußerung zu den gegenläufigen Interessen, um deretwillen die Meinungsfreiheit beschränkt werden soll. Dabei ist der Schutzzweck des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen, das als Grundlage der Beschränkung herangezogen werden soll. 13

Schutzgut von § 178 Abs. 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 -, NJW-RR 2000, S. 1512 <1513>; Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 6 ff.). Eine Ordnungsstörung kann sich aus Äußerungen wie auch aus anderen Verhaltensweisen ergeben. Soweit § 178 Abs. 1 GVG Äußerungen erfasst, kann sowohl der Inhalt als auch die Form der Äußerung als Ungebühr anzusehen sein. 14

Soll eine Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren als Ungebühr geahndet werden, fällt nicht nur die Meinungsfreiheit des sich Äußernden, sondern auch das Rechtsstaatsprinzip ins Gewicht. Ein wirkungsvoller Rechtsschutz setzt voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>). Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199 <200>). Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, sind allerdings nicht privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1991, a.a.O.). 15

Die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr setzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist. Einer Sanktion kann entgegenstehen, dass die Verfahrensstörung eine Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandenswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 178 GVG Rn. 3 a). In einer solchen Situation kann es jedenfalls dann unverhältnismäßig sein, eine Ordnungsmaßnahme nach § 178 Abs. 1 GVG zu ergreifen, wenn der Betroffene vorher nicht ermahnt worden ist (vgl. Kissel/Mayer, GVG, § 178 Rn. 42). 16

bb) Nach diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 17

(1) Aus den Beschlüssen ergibt sich, dass die Verhängung des Ordnungsgelds in erster Linie wegen des Inhalts der Äußerung erfolgte. Im Protokoll der amtsgerichtlichen Verhandlung ist zur Begründung des Ordnungsmittels lediglich von einer "Missachtung des Gerichts" die Rede. Das Oberlandesgericht stellt gerade auch auf den Wortlaut der Äußerung ab und verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin später eine weitere "beleidigende" Äußerung getätigt habe. Das verdeutlicht, dass auch das Oberlandesgericht die Äußerung, der Prozess sei eine Farce, aufgrund ihres Inhalts als Ordnungsstörung ansah. 18

Die angegriffenen Beschlüsse lassen jedoch nicht erkennen, dass die Gerichte die wesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einbezogen hätten. Der amtsgerichtliche Beschluss enthält nur die Feststellung, es handele sich bei der Äußerung der Beschwerdeführerin um eine Missachtung des Gerichts. Das Oberlandesgericht, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbstständig über die Angemessenheit des Ordnungsgelds zu entscheiden hatte (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, § 181 GVG Rn. 5), hält das Verhalten der Beschwerdeführerin für ungebührlich, ohne sich auch nur im Ansatz mit dem Grundrechtsschutz des Äußerungsinteresses der Beschwerdeführerin und dem auch rechtsstaatlich begründeten Schutz des Rechts, zur Rechtsverteidigung eindringliche Ausdrücke benutzen zu dürfen, auseinander zu setzen. 19

(2) Die Beschlüsse lassen auch nicht erkennen, warum auf eine vorherige Ermahnung der Beschwerdeführerin hätte verzichtet werden dürfen. Eine solche Ermahnung ist im Protokoll nicht aufgeführt. 20

Die Beschwerdeführerin hat ihre Äußerung, wie sich aus dem Protokoll ergibt, im Zustand erheblicher Erregung getan. Aus Sicht der Beschwerdeführerin beteiligte sich das Amtsgericht an einer Verschleppung des Scheidungsverfahrens durch ihren Ehemann. Derartige familiengerichtliche Verfahren sind ohnehin typischerweise als psychisch besonders belastend anzusehen. Angesichts dieser Umstände durfte ein ungebührliches Verhalten der Beschwerdeführerin - jedenfalls wenn es, wie vorliegend, nicht besonders schwerwiegend war - nicht ohne vorherige Ermahnung durch das Gericht mit einem Ordnungsmittel nach § 178 Abs. 1 GVG geahndet werden. 21

Das Sitzungsprotokoll und der in ihm niedergelegte amtsgerichtliche Beschluss enthalten keine Aussage dazu, dass zuvor eine Ermahnung erfolgt wäre. Diesem Beschluss und dem des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, warum die Sanktion auch ohne vorherige Ermahnung verhältnismäßig sein sollte. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung auch nicht auf einen "Bearbeitungsvermerk" des Amtsrichters gestützt, nach dem die Beschwerdeführerin vorher ermahnt worden war. Damit ist das Oberlandesgericht der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt, wonach ein Ordnungsgeld im Beschwerderechtszug nur auf protokollierte Vorgänge gestützt werden darf, nicht etwa auf dienstliche Äußerungen des Richters des Ausgangsgerichts (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, § 182 GVG Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, § 182 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, § 182 GVG Rn. 1; alle m.w.N.). 22

2. Die Entscheidungen beruhen auf den Fehlern. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei einer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch hinsichtlich des Fehlens einer vorherigen Ermahnung zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die Grundrechtsverletzung ist festzustellen. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 23

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>). 24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem

 

 


 

 

Mit Hungerstreik im Gefängnis Zeichen setzen

Wegen zweifacher Beleidigung von Richtern und Justiz zu Geldstrafe verurteilt – Jürgen Fischer wählt die Haft

„Ich muss in den Knast gehen, um meine Bürgerpflicht zu erfüllen. Meine Bürgerpflicht im Kampf gegen Unrecht und unsinnige Gerichtsentscheide“, sagt Jürgen Fischer aus Höheinöd. 15 Tage Haft stehen ihm bevor und er kündigt an, von dem Zeitpunkt an, wenn ihn die Polizei mit einem Vollstreckungshaftbefehl abholt, um ihn in die Justizvollzugsanstalt zu bringen, in Hungerstreik zu treten und zwar bis zum Tag seiner Entlassung.

"Die Rheinpfalz", 04.07.2006

www.mit-den-augen-eines-vaters.de

 

 

 

 


 

 

 

Unter den Talaren Muff von tausend Jahren

Eine Strafe für Beleidigung ist in den meisten europäischen Staaten abgeschafft. Der Staat Großbritannien hat, gemäß seiner 1927 bereits begonnener Entwicklung, seine Gesetzgebung wegen Beleidigung drastisch abgebaut, bis nur die schriftliche Beleidigung ("Libel") unter ganz bestimmten Umständen übrig blieb und seit 1997 waren das weniger als 5 Verurteilungen im Jahr. Deutschland. Laut Reichskriminalstatistik beschäftigten sich die Gerichte Deutschlands im Jahre 1927 mit 50.000 Fällen von "Beleidigung". Im Jahre 2005 waren es beinahe 180.000, mit steigender Tendenz.

Das erleben viele, die sich gegen die deutsche Justiz zu Wehr setzen in dem sie ihre Meinung zu deutlich sagen. Der Ihnen nicht unbekannte Remstal-Rebell und Bürgerrechtskämpfer Helmut Palmer, der Bürokratiewillkür anprangerte, ist ein Beispiel dafür. Er saß oft im Gefängnis wegen Beleidigung der Obrigkeit, ein unbekannter Straftatbestand in den meisten Staaten Europas. In Familiensachen kommt es sogar vor oft vor, dass die Behörden versuchen Kritiker durch Entmündigung mundtot zu machen. Dabei werden nicht nur Beschlagnahme von Material (z. B. PC) sondern auch Entmündigung angedroht (Anlage 12).

 

Zwar wurde also auf dem Papier demokratische Prinzipien eingeführt (z. B. Art. 97 GG: Richter unabhängig und dem Gesetz unterworfen) in der Praxis funktioniert das wie im Obrigkeitsstaat des achtzehnten Jahrhunderts. Auch beim generellen Amtsgeheimnis ist Deutschland der einzige Staat in Europa der diese Tradition fortführt. Es kommt also nicht auf die Theorie (lesen des GG) sondern auf die Praxis an, wenn man die Reaktionen von Europäern beurteilen will.

 

Von der Öffentlichkeit vollkommen ignoriert haben sich auch in Deutschland Justizkritiker geäußert, die Deutschland an die zivilisierte Welt heranführen wollen: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln“ Zitat von Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe in einem Beitrag in der „Deutschen Richterzeitung“, 9/1982, S. 325. Man ist der Justiz ausgeliefert (Münchener Abendzeitung 2.4.02, Seite 9). "Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist." (Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 6/1999). Der berühmte Staranwalt und Justizkritiker Rolf Bossi fasste seine Erfahrungen im Buch "Halbgötter in Schwarz:. Deutschlands Justiz am Pranger." zusammen. Das Amtsgericht Augsburg hat gegen ihn einen Strafbefehl über 12 000 Euro wegen übler Nachrede erlassen (Aktenzeichen: 3CS201J S119478/05).

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von:

Gesendet: Dienstag, 14. August 2007 20:13

Betreff: Kann die deutsche Jusitiz Menschenrechtsfreundlicherwerden?

 

Walter Keim [wkeim@broadpark.no]

 

 

 

www.welt.de/print-welt/article198371/Strafbefehl__gegen_Staranwalt_Bossi_wegen__uebler_Nachrede.html

 

 


 

 

 

in English: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/0706eup-en.htm

 

 

Walter Keim, E-Mail: walter.keim@gmail.com

 

Torshaugv. 2 C

N-7020 Trondheim, 11.8.2007

 

Bundesministerin Zypris

Mohrenstraße 37

D-10117 Berlin

 

Kopie: Menschenrechtskommissar des Europarates, EU Petitionsausschuss, EU Kommission, Botschafter Dr. Wilhelm Schönfelder (Vertreter Deutschlands bei der EU), Bundesjustizministerium, Dr. Reinhard Wiesner (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), Andreas Hilliger (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg)

 

 

 

Menschenrechtsverletzungen in Deutschland: Praxis des Deutsches Familienrechts im internationalen Vergleich

 

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Zypris,

ich beziehe mich auf Ihren Brief an den Vorsitzenden der Familienministerkonferenz im Bezug auf das JUGENDAMT vom 15.2.07 (Anlage A). In letzter Zeit sind von Regierungsmitgliedern und Botschaften anderer Staaten sowie Abgeordneten des Europaparlaments einige brisante Fälle von internationalen Kindschaftskonflikten an Sie herangetragen worden. Zur Unterstützung bei der Lösung internationaler Kindschaftskonflikte wurde in Jahr 2000 beim Bundesministerium der Justiz der Arbeitsstab Kind (AS Kind) geschaffen. Sie empfehlen den Einsatz vom Mediatoren.

 

Dieser Vorschlag greift zu kurz. Menschenrechtsverletzungen der deutschen Justiz sind Bürgern aus anderen Ländern insbesondere dem europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) nicht vermittelbar. Der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates hat Deutschland besucht und am 11.7.07 seinen Bericht publiziert (Anlage B). Dabei empfiehlt er u. a.:

 

* Laut Punkt 35 die Bundesländer Richter und Ankläger in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschult werden.

* Der Menschenrechtskommissar bedauert auch in Punkt 35, dass Menschenrechte in der juristischen

Ausbildung meist freiwillig sind und fordert das Justizministerium auf im Europaratsprogramm für "Human Rights Education for Legal

Professionals (HELP)" aktiv mitzuarbeiten.

* Empehlung 3: die Unabhängigkeit außergerichtlicher Beschwerdeorgane, soweit möglich, fördern und sicherstellen, dass Beschwerden auf der Grundlage klarer Verfahren behandelt werden;

* Empfehlung 5: das Mandat des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Hinblick auf strukturelle und objektive Überwachung und bezüglich seiner beratenden Rolle im Prozess der Ausarbeitung von menschenrechtsrelevanten Rechtsvorschriften stärken;

* Empfehlung 9: den nationalen „Aktionsplan Menschenrechte“ als einen koordinierten Prozess für die kontinuierliche Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte in Deutschland durch die Beteiligung aller Akteure und die Festlegung klarer politischer Ziele und Strategien für ihre Erreichung entwickeln;

 

Nach Durchführung dieser Massnahmen werden die Entscheidungen der deutschen Justiz vermittelbar werden.

 

Ein Beispiel arroganter Ignoranz gegenüber Menschenrechten ist MEP Wieland, der Parteifreund von Ministerpräsident Öttinger des Nachfolgers von "furchbaren Juristen" Filbinger.

 

Viele Petitionsverfahren sind beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments gegen deutsche Jugendämter anhängig insbesondere die Sitzung vom 7. Juni 2007 (Anlage 1). Dabei wird MEP Wieland so zitiert:

 

"Der deutsche Abgeordnete (Rainer Wieland) regte die Einholung eines rechtsvergleichenden Gutachtens über die deutsche Rechtslage und der anderer Staaten an. Er sagte, Deutschland, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach verurteilte, sei aber nicht verpflichtet, Abhilfe zu schaffen." (Anlage 2). "Der CDU-Abgeordnete Wieland erklärte, er als Jurist kenne die Sachlage aus eigener Erfahrung und Deutschlands Kinder- und Jugendschutz stehe gesetzlich im internationalen Vergleich glänzend da." (Anlage 3)

 

Dass Deutsche Gerichte und Behörden angeblich nicht verpflichtet sind Verurteilungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu berücksichtigen verstößt gegen Artikel 46 der EMRK:

 

"Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."

 

Beispielsweise wurde am 08.04.2004 im Eilverfahren in der Rechtssache HAASE gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 11057/02) Menschenrechtsverletzungen festgestellt und 53000 Euro Erstattung zugesprochen. Allerdings gab das Jugendamt nur 2 der 7 Kinder zurück (Anlage 11). Anfang 2007 starb eine 14 jährige Tochter in der Obhut des Jugendamts unter mysteriösen Umständen nach 2 Selbstmordversuchen. Sie war gegen das Herausreißen aus der eigenen Familie, da sie verstand, dass es dafür keinen Grund gab. Jahrelang wird die Familie Psychoterror ausgesetzt. Nach ca. 4,5 Jahren Fremdunterbringung werden die Töchter Anna und Sandra in die Familie Haase zurückgeführt und berichten dann davon, dass ihnen in der Obhut des Jugendamtes während der Fremdplatzierung erzählt und vorgetäuscht wurde, dass ihre Eltern bereits tot seien. Wo bleibt hier das Wohl der Kinder, das als Rechtfertigung für diese Übergriffe genannt wird?

 

Dabei sind die zahlreichen Verurteilungen bezüglich Artikel 8 EGMR (Familienleben) nur die Spitze des Eisberges. Auch bei den menschenrechten Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Versammlungsfreiheit und faires Verfahren liegen zahlreiche Verurteilungen vor. Der erste Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte zurücktreten musste, weil er auch Menschenrechtsverletzungen in Deutschland untersuchen wollte. Deshalb habe ich das selber untersucht. Eine Petition mit den Gefundenen Menschenrechtsverletzungen (Anlage 4) wurde vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestages unterschlagen und ca. 20 deutsche staatliche Stellen haben nie geantwortet, als ich das übersandte. Deshalb habe ich das auf meiner Internetseite veröffentlicht (Anlage 3).

 

Auch zahlreiche Petition in Baden-Württemberg und anderen Petitionen haben keine Abhilfe geschaffen. Deshalb bin ich ausgewandert und habe in Protest meine Adresse in Haselbach-Alfdorf in Baden-Württemberg aufgegeben.

 

Warum verletzt die deutsche Exekutive und die deutsche Justiz in der Praxis Menschenrechte so oft?

 

Menschenrechte und Demokratie sind im Artikel 6 des VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION gesichert

 

(1)Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam

 

Allerdings müssen nur neue Mitglieder sich diesen Normen anpassen. Deutschland verletzt u. a. folgende internationaler Normen:

 

* Gewaltentrennung ist nicht gewährleistet und verstößt gegen Europarecht, d. h. die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 6 EGMR) [Anlage 6: http://www.gewaltenteilung.de/einf_druck.htm] und Bindung an das Gesetz steht nur auf dem Papier und ist nicht gewährleistet.

* das Menschenrecht der (allgemeine) Akteneinsicht (Informationsfreiheit): Anlage 9: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/ifg-material.htm steht im Gegensatz zum in Deutschland vielfach praktizierten Amtsgeheimnisses aus dem Obrigkeitsstaat.

* Strafbarkeit von Beleidigungen siehe Anlage 8: http://beschwerdezentrum.de/_aktuell/Briody_Artikel/beleidigungsgesetze.html

 

 

Alle neuen Mitgliedstaaten mussten also solche Bedingungen erfüllen. Würde Deutschland die Mitgliedschaft in der EU heute beantragen, müsste das verbessert werden. Da Deutschland zu den "alten" Mitgliedsländern gehört, kann es für sich selber wegen des Einstimmigkeitsprinzips die Einsführung dieser internationalen Demokratieprinzipien verhindern.

 

"....In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: »Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein«. Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat....." (Die Entfesselung der dritten Gewalt Von Heribert Prantl [veröffentlicht in der Süddeutschen Zeitung Nr. 81 vom 6. April 2006, Seite 28])

 

Ein Preußischer Justizminister hat im achtzehnten Jahrhundert gesagt: Solange Richter von mir eingestellt und befördert werden, können sie ruhig unabhängig sein. Die Ministerien übten auch die Disziplinargewalt aus. So ist das im Prinzip auch heute noch. Auch das Amtsgeheimnis stammt aus dem Obrigkeitsstaat. Auch heute noch gilt es in 8 von 16 Bundesländern. In gerichtlichen Verfahren müssen Betroffene mit vielen Schikanen gegen faire Verfahren rechnen, oft wird die Akteneinsicht behindert Beispielsweise beschloss das LG Mainz (1 QS 25/98): "Die deutschen Gerichte dürften jedoch keine Akteneinsicht gewähren, solange der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich zulasse". Das stehe nur dem Rechtsanwalt zu. Der Europäische Gerichtshof sieht Akteneinsicht als Menschenrecht nach Art. 6 EKMR an.

 

Strafe für Beleidigung ist in den meisten europäischen Staaten abgeschafft. Der Staat Großbritannien hat, gemäß seiner 1927 bereits begonnener Entwicklung, seine Gesetzgebung wegen Beleidigung drastisch abgebaut, bis nur die schriftliche Beleidigung ("Libel") unter ganz bestimmten Umständen übrig blieb und seit 1997 waren das weniger als 5 Verurteilungen im Jahr. Deutschland. Laut Reichskriminalstatistik beschäftigten sich die Gerichte Deutschlands im Jahre 1927 mit 50.000 Fällen von "Beleidigung". Im Jahre 2005 waren es beinahe 180.000, mit steigender Tendenz.

 

Das erleben viele, die sich gegen die deutsche Justiz zu Wehr setzen in dem sie ihre Meinung zu deutlich sagen. Der Ihnen nicht unbekannte Remstal-Rebell und Bürgerrechtskämpfer Helmut Palmer, der Bürokratiewillkür anprangerte, ist ein Beispiel dafür. Er saß oft im Gefängnis wegen Beleidigung der Obrigkeit, ein unbekannter Straftatbestand in den meisten Staaten Europas. In Familiensachen kommt es sogar vor oft vor, dass die Behörden versuchen Kritiker durch Entmündigung mundtot zu machen. Dabei werden nicht nur Beschlagnahme von Material (z. B. PC) sondern auch Entmündigung angedroht (Anlage 12).

 

Zwar wurde also auf dem Papier demokratische Prinzipien eingeführt (z. B. Art. 97 GG: Richter unabhängig und dem Gesetz unterworfen) in der Praxis funktioniert das wie im Obrigkeitsstaat des achtzehnten Jahrhunderts. Auch beim generellen Amtsgeheimnis ist Deutschland der einzige Staat in Europa der diese Tradition fortführt. Es kommt also nicht auf die Theorie (lesen des GG) sondern auf die Praxis an, wenn man die Reaktionen von Europäern beurteilen will.

 

Von der Öffentlichkeit vollkommen ignoriert haben sich auch in Deutschland Justizkritiker geäußert, die Deutschland an die zivilisierte Welt heranführen wollen: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln“ Zitat von Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe in einem Beitrag in der „Deutschen Richterzeitung“, 9/1982, S. 325. Man ist der Justiz ausgeliefert (Münchener Abendzeitung 2.4.02, Seite 9). "Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist." (Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 6/1999). Der berühmte Staranwalt und Justizkritiker Rolf Bossi fasste seine Erfahrungen im Buch "Halbgötter in Schwarz:. Deutschlands Justiz am Pranger." zusammen. Das Amtsgericht Augsburg hat gegen ihn einen Strafbefehl über 12 000 Euro wegen übler Nachrede erlassen (Aktenzeichen: 3CS201J S119478/05).

 

Was dies im Petitionsverfahren angesprochenen Zeit der nationalsozialistischen Diktatur anbelangt, habe ich folgen Vorschläge in einer Petition gemacht:

 

1. Verabschiedung eines Patienten- und Mandantenschutzgesetzes, da die heutigen gesetzlichen Regelungen unzugänglich und unzulänglich sind.

2. Abschaffung der Ärztekammern (13.12.35, RGBl. I S. 1433), Anwaltskammern (RAO 13.12.35, RGBl I, 1470) und kassenärztlichen Vereinigungen (Verordnung vom 8. August 1933, RGBl. I S. 567)), als Körperschaften des öffentlichen Rechts, da es keinen vernünftigen Grund gibt, den ärztlichen und anwaltlichen Standesfunktionären hoheitliche Funktionen zu übertragen.

3. Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes von 13.12.1935 (RGBl. I 1478) um diese Bevormundung des Verbrauchers zu beenden und zur Freiheit auf diesem Gebiet zurückzufinden, die im europäischen Raum der Freiheit selbstverständlich ist..

4. Die Einrichtung einer Forschungsinstitution für Medizin und Justizschäden, da insoweit eine bundesweite Dokumentation fehlt.

5. Sicherung des Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung Baden-Württembergs und des Grundgesetzes, wie es schon seit 1992 in der Verfassung Brandenburgs (und ca. 70 anderen Staaten in der Welt) verwirklicht ist.

 

Der Kammeranwalt der Bezirksärztekammer Nord-Württemberg Gernod Blessing hatte eine Beschwerde 2 Jahre liegen lassen und Akteneinsicht verweigert. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde war erfolglos. Deshalb wurde gegen diese "Körperschaft öffentlichen Unrechts" geklagt. In Sant'Anna di Stazzema fand 19944 eines der brutalsten Massaker des 2. Weltkrieges in Westeuropa statt. Oberstaatsanwalt Gernot Blessing in Stuttgart hat die Anklage und einer von Angehörigen beantragten Eröffnung des Verfahrens von in Italien 10 Mal lebenslänglich verurteilten SS Massakertätern in Sant'Anna di Stazzema dadurch verhindert, dass er die Ermittlungen verschleppt und den Angehörigen Akteneinsicht verweigerte.

 

Es ist mir unverständlich, warum dieser Zukunftsgerichtete Vorschlag, der Deutschland dem "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in Europa (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte COM(2005)280) geöffnet hätte, abgelehnt wurde, um an überkommenen Privilegien festzuhalten.

 

Es ist mir unverständlich, dass Sie diese Verletzungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte verteidigen, obwohl Deutschland sich vertraglich verpflichtet hat sie einzuhalten. Es ist ein Hohn den Opfern gegenüber davon zu reden "dass Deutschland glänzend da steht". Ich möchte Sie deshalb auffordern hier vom Saulus zum Paulus zu wandeln, damit Deutschland zum geachteten Mitglied der EU und Europa werden kann. Damit wären die Menschenrechtsverletzungen beseitigt, die der Grund mehr für derartige Petitionen sind.

 

Der Präsident des Europäischer Menschenrechtshofes har Deutschland 2006 ermahnt sich an Urteile des EGMR zu halten. Auch der Ministerrat des Europarates hat mit der "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, die Rechtsprechung des EGMR bei Gerichten und Verwaltungen bekannter gemacht wird und mehr beachtet wird, um den EGMR zu entlasten: Der Europarat schlägt in der Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten" vor, unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Beispiele einer guten Praxis: "II. dafür Sorge zu tragen, dass solche Mechanismen bestehen, um bei Bedarf die Vereinbarkeit der geltenden Gesetze und der Verwaltungspraktiken, wie sie insbesondere in Verordnungen, Erlassen und Rundschreiben zum Ausdruck kommen, zu überprüfen."

 

Nachdem der Bericht des Menschenrechtskommissar des Europarates über seinen Besuch in Deutschland im Oktober 2006 am 11.7.07 veröffentlicht wurde, werde ich dem Petitionsausschuss des deutschen Bundestages Vorschläge unterbreiten Menschenrechte in Deutschland zu stärken und die Justiz durch Realisierung der Gewaltentrennung (Unabhängigkeit von Exekutive) und Bindung an das Gesetz gerechter machen (Anlage 10: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/petition_gg.htm).

 

Mit freundlichen Grüssen,

 

Walter Keim

Keim v. Germany: ECHR Appl. No. 41126/05: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/echr-061101.htm

 

 

Anlagen:

 

1. Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Sitzung vom 7. Juni 2007: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2004_2009/organes/peti/peti_20070607_1500.htm

2. Deutsche Jugendämter missachten Recht auf Familie Kindern, Eltern und Großeltern: http://openpr.de/news/139648/Deutsche-Jugendaemter-missachten-Recht-auf-Familie-Kindern-Eltern-und-Grosseltern.html

3. EU-Petitionskommission in Brüssel beschließt Initiativbericht zum deutschen Jugendamt: http://www.openpr.de/news/140173.html

4. Menschenrechtsverletzungen Deutschlands: Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Familienleben und faires Verfahren: http://www.aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/de_menschenrechte.htm

5. Petition to German parliament on violations of human rights: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/petition_me-en.htm

6. Udo Hochschild: GEWALTENTEILUNG IM DEUTSCHEN BEWUSSTSEIN. Versuch einer Kritik: http://www.gewaltenteilung.de/einf_druck.htm

7. Menschenrechtsverletzungen in Deutschland http://www.beschwerdezentrum.de/_kommentar/Briody/ (Beleidigung siehe zweiter Teil)

8. Die Beleidigungsgesetze in Deutschland Peter Briody, institut voigt: http://beschwerdezentrum.de/_aktuell/Briody_Artikel/beleidigungsgesetze.html und

9. Menschenrecht der (allgemeinen) Akteneinsicht (Informationsfreiheit): http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/ifg-material.htm

10. Petition Menschenrechte als verbindliches Grundrecht im Grundgesetzes verankern und Judikative unabhängig machen: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/petition_gg.htm

11. Die Webseite der Familie Haase: Wie die Jugendämter Münster und Steinfurt eine Familie zerstören: http://www.kinderklau.net/medien.html und http://www.jugendamt-wesel.com/CEED_ge.htm

12. Eskalationsdynamik in der Systemkritik-Auseinandersetzung während des Forschungsverlaufes "Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen" in den Gerichtsbezirken Wilhelmshaven und Oldenburg Verteidigung des Systems durch Systemakteure: http://www.systemkritik.de/bmuhl/forschung/wilhelmshaven_oldenburg/wilhelmshaven_oldenburg.html

 

 

 

 

Anlagen im Internet publiziert:

 

1. Brief des BMJ vom 15.2.07 an den Vorsitzenden der Familienministerkonferenz im Bezug auf das JUGENDAMT: http://www.jugendamt-wesel.com/PETITION/Zypries_kommentierter_Brief_mit_Ori_DE.pdf

2. Bericht des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg über seinen Besuch in Deutschland 9. – 11. und 15. – 20. Oktober 2006: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/Bericht-des-Menschenrechtskommissars.html, http://www.ibisev.de/index.php?page=aktuelles&nid=148&pn=0, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2007)14&Language=lanGerman&Ver=original&Site=COE&BackColorInternet=FEC65B&BackColorIntranet=FEC65B&BackColorLogged=FFC679

 

 

Entwicklung:

 

*

 

Walter Keim

ECHR Appl. No. 31583/07: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/egmr-klage-en.htm

Keim v. Germany: ECHR Appl. No. 41126/05: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/echr-061101.htm

8 German states violate the human right og freedom of information: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/ifg-result.htm

Promotion of Freedom of Information for Germany: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/coe-031128.htm

 http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/osce-050106.htm, http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/ihf-060824.htm

 http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/pace-060213.html, http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/echr-061101.htm

 http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/files/eu-hra-070329.htm

 

 

 


 

05. Oktober 2007 - Pressemitteilung 343/07

Schmerzensgeld für Beleidigung nur ausnahmsweise

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Beleidigungen im Rahmen eines Nachbarstreits ein Schmerzensgeld rechtfertigen

Kurzfassung

Wenn sich Nachbar(inne)n in die Haare geraten, fliegen mitunter zumindest verbal die Fetzen. Schmerzensgeld können Streithähne und -hennen, die sich vom Gegenüber beleidigt fühlen, jedoch regelmäßig nicht verlangen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur bei einer objektiv erheblichen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.

Das entschieden Amtsgericht und Landgericht Coburg und versagten der Klage einer Beleidigten auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € den Erfolg. Auch wenn bei einem länger andauernden Nachbarschaftsstreit Beleidigungen keine adäquate Reaktion auf Provokationen seien, bestehe jedenfalls dann kein unabwendbares Bedürfnis für ein Schmerzensgeld, wenn es wegen des Wegzugs einer Partei an der Wiederholungsgefahr fehle.

Sachverhalt

Die beiden Kontrahentinnen bewohnten unterschiedliche Etagen im selben Haus. Offensichtlich waren sie sich schon seit Längerem nicht mehr grün. Als sich dann die Eine über die vermeintliche Ruhestörung der Anderen echauffierte, kam es zum Disput. Mit „Abschaum“, „Klauerin“ und „blöde Kuh“ soll die angeblich Lärmende dabei tituliert worden sein. Die erstattete daraufhin nicht nur Strafanzeige, sondern meinte auch, von ihrer Rivalin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 € beanspruchen zu können.

Gerichtsentscheidung

Amtsgericht und Landgericht Coburg waren anderer Auffassung. Eine Beleidigung rechtfertige – unabhängig von der strafrechtlichen Ahndung – nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch. Voraussetzung sei ein schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Schmerzensgeldzahlung. Ob das der Fall sei, hänge von Bedeutung und Tragweite des verbalen Angriffs und damit unter anderem von Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung, Beweggrund des Handelnden und dem konkreten Anlass ab. Hier habe es sich um eine länger an-dauernde Nachbarstreitigkeit gehandelt und lediglich eine Freundin der Klägerin habe das verbale Scharmützel mitbekommen. Auch der Anlass – Ärger der Beklagten über Ruhestörung – müsse berücksichtigt werden, selbst wenn die Beklagte natürlich nicht adäquat hierauf reagiert habe. Und schließlich wohnten beide inzwischen nicht mehr unter einem Dach.

Fazit

Damit ist nun jedenfalls zwischen diesen beiden Damen Ruhe – Funkstille herrschte ohnehin schon länger.

(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25. Mai 2007, Az. 12 C 1793/06; Landgericht Co-burg, Hinweisverfügung vom 27. August 2007, Az: 33 S 60/07; rechtskräftig)

http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/co/presse/archiv/2007/00893/

 

 


 

 

Samstag, 26. Mai 2007

Strafanzeige von Rechtspopulisten

Giordano "freudig erregt"

Der Schriftsteller Ralph Giordano ist von der rechtspopulistischen Partei pro Köln verklagt worden. "Ich habe eine Strafanzeige von pro Köln bekommen, weil ich gesagt habe, sie wären die lokale Variante des zeitgenössischen Nationalsozialismus, Leute, die, wenn sie könnten wie sie wollten, mich in eine Gaskammer stecken würden", sagte der jüdische Autor der Deutschen Presse-Agentur (dpa) in Köln. Giordano hatte sich dagegen verwahrt, mit pro Köln in Verbindung gebracht zu werden, nur weil er sich gegen den geplanten Bau einer Zentralmoschee in Köln ausgesprochen habe. Von radikalen Muslimen hatte er daraufhin Morddrohungen erhalten.

 

Ein Anwalt von pro Köln bezeichnete Giordanos Äußerung in einem Brief an ihn als verleumderisch und kündigte "gerichtliche Schritte" an, falls er die Bemerkung nicht bis Donnerstag widerrufen sollte. Giordano sagte dazu, er sehe dem Gerichtsverfahren "mit freudiger Erregung" entgegen und sei zuversichtlich, Recht zu bekommen. "Ich habe die Gestapo am eigenen Leibe erfahren, diese Leute hier können mich nicht ängstigen."

 

Die SPD-Islambeauftragte und Bundestagsabgeordnete Lale Akgün hatte den Schriftsteller nach seinen Äußerungen gegen eine Zentralmoschee zu einer Diskussion über den geplanten Bau und die Integration von Muslimen eingeladen. "Die öffentliche Diskussion könnten wir in einem Kölner Café abhalten, ruhig in einem türkisch geprägten Viertel der Stadt", schrieb sie. Giordano lehnte dies jedoch am Samstag mit Hinweis auf die Morddrohungen ab: "Ich gestehe, dass mir ein wenig unheimlich wurde, als ich Ihren Vorschlag zur Kenntnis nahm", antwortete er in einem Schreiben. "So leicht möchte ich es meinen potenziellen Killern nun doch nicht machen."

http://www.n-tv.de/807150.html

 

 

 


 

 

"Halbgöttern und anderem Gewürm" 

Mittwoch, den 29 November 2006 um 13.00 Uhr, Amtsgericht - Strafrichter - Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden, Sitzungssaal 016 (Aktenzeichen: 5 Ds 200 Js 15636/05):

In zwei Anklagen vom 01. Februar und vom 15. Februar 2006 wird einem 62jährigen deutschen Staatsangehörigen Beleidigung und Verleumdung in zwei Fällen zur Last gelegt. Der Angeklagte, der seit Jahren die Justizbehörden in Baden-Baden in vielfältiger Weise beschäftigt hat, soll auf seiner Homepage im Internet sich zu "Halbgöttern und anderem Gewürm" geäußert haben, wobei er hierbei über eine Staatsanwältin und einen Staatsanwalt hergezogen sei und sie mit frei erfundenen ehrverletzenden Sachverhalten und üblen Beleidigungen belegt habe.

http://www.stabaden-baden.de/servlet/PB/menu/1203305/index.html?ROOT=1175607

 

 

 


 

 

"Hochverrat im Justizteufelsmoor

Ein Rechtsassessor, der wie ein Ritter gegen die Duckmäuser kämpft, scheitert abermals"

 

Eckhart Kauntz

in: "Frankfurter Allgemeine Zeitung", 13.02.2006, S. 10

 

Über den Kampf des 61-jährigen Rechtsassessors Friedrich-Schmidt aus Bernkastel-Kues. Dieser wurde in zweiter Instanz am Landgericht Bad Kreuznach von dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Das Oberlandesgericht Koblenz wies den Fall jedoch wieder zurück an das Landgericht Bad Kreuznach, worauf hin der Vorsitzende des Landgerichtes nach der vorherigen Orientierungsgebung durch das Oberlandesgericht Koblenz, den Rechtsassessor Friedrich Schmidt schließlich verurteilte.

Und die Moral von der Geschicht´? Halte dein Maul, wenn du von der Obrigkeit nicht gefragt wirst. Und wenn du schon mal ungefragt den Mund aufmachst, dann hüte Deine Zunge, auf dass sie dir nicht wegen Gotteslästerung höchstrichterlich abgeschnitten werde.

 

 

 


 

 

 

Plantiko verurteilt

Bonner Ratsherr muss wegen Beleidigung 18 000 Euro Strafe zahlen

Bonn. (ga) Wegen Beleidigung verurteilte das Amtsgericht gestern den UWG-Ratsherrn Claus Plantiko, der zwischen August 2004 und März 2005 in vier Fällen Bonner Richter beleidigte - teilweise in Verfahren, in denen er wegen Richterbeleidigung angeklagt war.

Unter Einbeziehung einer einschlägigen Vorstrafe wurde Plantiko zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen á 60 Euro (18 000 Euro) verurteilt. Der 68-Jährige hatte den Richtern "Verfassungshochverrat im Amt" und "Rechtsbeugung" vorgeworfen, außerdem hatte er das Gericht mit "Hitlers und Stalins Ausnahmegerichtspersonal" verglichen.

Zu Beginn des gestrigen Prozesses betonte der Angeklagte zwar, dass es nie seine Absicht gewesen sei, jemanden zu beleidigen. Seiner Ansicht nach habe er jedoch nur "die Wahrheit" gesagt, da in Deutschland keine Volkshoheit und Gewaltentrennung gegeben seien.

(09.12.2006)

http://www.general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=news&itemid=10490&detailid=253146

 

 

 

Plantiko in Handschellen abgeführt

Angeklagter vergleicht Bonner Gericht mit Hitler-Personal - Eine Woche Ordnungshaft für den 66-jährigen Rechtsanwalt und UWG-Stadtverordneten

Von Sascha Stienen

Bonn. Der wegen Beleidigung angeklagte UWG-Ratsherr Claus Plantiko ist am Mittwoch in Ordnungshaft genommen worden, weil er das Gericht in der Hauptverhandlung mit dem "Ausnahmegerichtspersonal" unter Hitler und Stalin verglichen hat. Strafrichter Alexander Fühling sah sich gezwungen, den 66-jährigen Rechtsanwalt für eine Woche in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach einzuquartieren, weil er die Würde des Gerichts in seinem letzten Wort gravierend verletzt habe.

In Haft: Ratsherr Claus Plantiko. Foto: Frommann

Einige Minuten zuvor sah es noch danach aus, als würde der Prozess am zweiten Verhandlungstag enden. Die Staatsanwältin sah es als erwiesen an, dass Plantiko einige Richter in ehrverletzender Weise beleidigt hatte (der GA berichtete). Die Bezeichnung der Würdenträger als Straftäter und Verbrecher habe in keinem Zusammenhang mit den Verfahren gestanden, die er als Rechtsanwalt betreute.

"Dem Angeklagten ist bekannt, dass er keine Schmähkritik äußern darf", verwies die Staatsanwältin darauf, dass der 66-Jährige einschlägig vorbestraft ist. Sie forderte eine Geldstrafe von 230 Tagessätzen à 50 Euro, also 11 500 Euro.

Der Pflichtverteidiger des diesmal ohne Anwaltsrobe erschienenen Angeklagten sagte, in drei Fällen sei der Tatbestand der Beleidigung nicht verwirklicht, im vierten Fall rechtfertige das Privileg auf Meinungsfreiheit die Äußerungen. Der Verteidiger sagte, Plantiko habe in Konjunktiven geschrieben und lediglich Hypothesen aufgestellt. Der Satz "Ein Straftäter ist immer befangen" könne sich "auf alles" beziehen.

Nach Ansicht des Pflichtverteidigers habe das Gericht es nicht mit einem Kriminellen zu tun, "sondern mit jemanden, der versucht, dem Rechtsstaat zu dienen und sich dabei Mitteln bedient, mit denen er anstößt".

Wie er das macht, demonstrierte Plantiko nachdrücklich mit seinem letzten Wort. "Ich beantrage natürlich Freispruch. Es liegt keine Straftat, sondern reine Willkür der Staatsanwältin vor." Es sei offensichtlich, dass sich die Justiz in ihrer Verfassungswidrigkeit ertappt fühle und der Richter ihn deshalb nach der Maxime behandle: "Du musst bestrafen, sonst bekommst du selber eins übergebraten."

Dann kam die entscheidende Passage: "Es liegt eine Grundrechtsverweigerung durch Versagen rechtlichen Gehörs und Entzug des gesetzlichen Richters mittels Zuweisung eines nachweislich ungesetzlichen Richters vor, also die Etablierung eines verfassungswidrigen Ausnahmegerichts, das, um seinen Unrechtsprechungsauftrag sicher zu erfüllen, mit nachweisbar befangenen Richtern besetzt werden muss. Die Parallele zu Stalins und Hitlers Ausnahmegerichtspersonal drängt sich auf ..." Da platzte Richter Fühling der Kragen: "Ich entziehe Ihnen das Wort."

Fühling ließ die entsprechenden Stellen aus Plantikos Vortrag protokollieren. Dann zog sich der Richter mit den Worten "Herr Plantiko, Sie bleiben hier sitzen!" in das Beratungszimmer zurück, um nach einer halben Minute - immer noch sichtlich verärgert - die Wachtmeister zu rufen, die den Angeklagten abführten. Es sei das erste Mal in seinem Leben, sagte Fühling, dass er Ordnungshaft gegen jemanden verhängen müsse.

"Ich habe eine ganz große Langmut bewiesen", sagte Fühling, aber: "Ein deutsches Gericht muss sich nicht mit Stalin und Hitler vergleichen lassen."

Wie Fühling erläuterte, kann Plantiko vor dem Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Ordnungshaft einlegen. Dann wurde der 66-jährige in Handschellen abgeführt, fragte noch freundlich, ob "eine Hand reicht", und verließ mit einem Lächeln den Saal.

Ob der UWG-Stadtverordnete bis zur Ratssitzung am Donnerstag wieder auf freien Fuß gelangt, ist fraglich. So wird er seinen Antrag zum "Rauchen an Haltestellen" vielleicht nicht persönlich erläutern können; darin fordert er, den Nikotingenuss an Haltestellen der städtischen Verkehrsmittel im Umkreis von 25 Metern zu untersagen und Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld von 5 bis 50 Euro zu ahnden.

Das Strafverfahren gegen Plantiko soll am 21. März fortgesetzt werden.

Artikel vom 17.03.2005

http://www.general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=loka&itemid=10001&detailid=86926

 

 


 

 

"Im Koblenzer Justizteufelsmoor

Seit 20 Jahren kämpft ein Assessor um seine Wiederzulassung als Anwalt"

 

Eckhart Kauntz

in: "Frankfurter Allgemeine Zeitung", 31.03.2005, S. 8

Über den Kampf des 61-jährigen Rechtsassessors Friedrich-Schmidt aus Bernkastel-Kues, der im geltenden System schon mal einen "bestialisch stinkenden Müllhaufen" sieht, der im Koblenzer "Justizteufelsmoor" "pitbullartig abgerichtete und überfallartig losgelassene Justizhenker" ausgemacht haben will und dem im Jahr 1984 durch den Koblenzer Oberlandesgerichtspräsidenten dei Zulassung als Rechtsanwalt entzogen wurde.

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte Friedrich-Schmidt in einem vorherigen Verfahren in dem es um den Vorwurf der Beleidigung ging, "in zweiter Instanz zusammen mit einem ebenfalls angeklagten Rechtsanwalt unter Hinweis auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Rechtsgründen freigesprochen, obwohl beide in einer Erklärung zu einem sich über Jahre hinschleppenden Weinstrafverfahren Staatsanwaltschaft samt dienstvorgesetztem Minister als `Rechtsbeuger, Strafvereiteler, Verfassungshochverräter, Vertreter der rheinland-pfälzischen Allgewalteneinheitstyrannis` und als `völlig charakterlose karrieregeile Zyniker` bezeichnet".

 


 

 

 

 

 

Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter eine Beleidigung?

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az.: 1St RR 75/01

BESCHLUSS vom 13.07.2001

 

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Der 1. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 13. Juli 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen übler Nachrede u. a. b e s c h l o s s e n

I. Auf die Revision des Angeklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. Februar 1999 und das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Februar 2001 aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 

Gr ü n d e

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat den Angeklagten am 17.2.1999 wegen übler Nachrede in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung zur Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Kempten (Allgäu) am 19.2.2001 als unbegründet verworfen.

 

1. Nach den Feststellungen liegt ihm zur Last:

a) Der Angeklagte, der Rechtsanwalt ist, vertrat in einem beim Landgericht Kempten (Allgäu) anhängigen Zivilverfahren die beiden Beklagten, bei denen es sich um seine Kinder handelte. Nachdem er den bestellten Einzelrichter, Richter am Landgericht B, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die zuständige Zivilkammer dieses Gesuch am 24.3.1998 für unbegründet erklärt hatte, trug er mit einem Schriftsatz vom 1.4.1998 dem Landgericht nochmals seine Bedenken gegen den Richter vor. Darin beklagte er sich nicht nur, "so (werde) mit der Ehre eines Anwalts umgegangen", sondern äußerte auch mit Bezug auf ein 1997 ebenfalls beim Landgericht Kempten (Allgäu) anhängiges Zivilverfahren, in dem er von einer früheren Mandantin auf Auskehrung von Mandantengeldern in Anspruch genommen worden war und in dem ihn der abgelehnte Richter, nachdem die Kammer Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, mit Endurteil vom 12.5.1997 nach Klageantrag verurteilt hatte, über den Richter-.

"... stellt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine dienstliche, wenn nicht gar eine strafrechtlich relevante Verfehlung eines Richters dar, wenn er Prozeßkostenhilfe bewilligt, in voller Kenntnis nämlich, daß eine solche nicht bewilligt werden darf. Eine klarere Rechtslage kann man sich kaum vorstellen".

Die Besorgnis der Befangenheit leitete der Angeklagte im wesentlichen zum einen daraus her, daß der Richter als früherer Staatsanwalt gegen ihn ermittelt und auch eine Durchsuchung seiner Kanzleiräume veranlaßt habe, zum anderen aus dessen Mitwirkung an der PKH-Bewilligung (und wohl auch aus dem Erlaß des Endurteils vom 12.5.1997). Er hielt diese Entscheidungen deshalb für falsch, weil dem Anspruch der Klägerin Honoraransprüche seinerseits entgegengestanden hätten, über die er teilweise noch nicht habe abrechnen können, die aber jedenfalls ein "Zurückbehaltungsrecht" seinerseits begründet hätten.

 

Seine Berufung gegen das Endurteil vom 12.5.1997 hatte das Oberlandesgericht München am 23.01.1998 zurückgewiesen

b) Mit einem Schriftsatz vom 13.2.1998 hatte der Angeklagte beim Amtsgericht Kaufbeuren die Bestellung eines Betreuers ("Pflegschaft") für eine frühere Mandantin, mit der er sich zerstritten hatte, beantragt; daraufhin wurde er von dieser im Weg einstweiliger Verfügung beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) auf Unterlassung der Verbreitung dieses Antrags in Anspruch genommen, nachdem Abschriften an Dritte gelangt waren. Diesem Antrag gab der Richter am Amtsgericht K mit am 21.4.1998 verkündeten Endurteil statt.

Nachdem der Richter im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung am 21.4.1998 darauf hingewiesen hatte, im Fall eines neuerlichen Erscheinens des "Pflegschaftsantrags" müsse daraus "nicht unbedingt darauf geschlossen werden..., daß Rechtsanwalt S dies nochmals weitergegeben habe", rief der Angeklagte "mit hochrotem Kopf": "Was Sie jetzt gesagt haben, ist eigentlich eine Rechtsbeugung!"

 

Die Aufforderung des Richters, sich zu entschuldigen, beantwortete der Angeklagte dahin, daß er sich "nur formell entschuldige, weil das, was Sie hier gesagt haben, eine Rechtsbeugung ist".

Den schriftlichen Urteilsgründen zufolge hatte der Angeklagte als Beklagter bestritten, daß das Betreuungsschreiben "von ihm selbst oder seiner Kanzlei direkt ... versandt wurde", sich jedoch nicht zu dem Vorbringen der Klägerin geäußert, "daß er das Schreiben vom 13.2.1998 an fremde Dritte versandt hat bzw. das Schreiben neben der Übermittlung an das Amtsgericht Kaufbeuren noch auf anderem Wege die Kanzlei des Verfügungsbeklagten verlassen hat".

 

c) Am 22.4.1998 richtete der Angeklagte ein als "Vertraulich/ Persönlich" bezeichnetes Schreiben an den Richter am Amtsgericht K, in dem es einleitend heißt: "... am 21.4.1998 haben Sie gegen 15.55 Uhr erklärt, daß Ihnen voll bewußt sei, daß die von Frau BS beanstandeten Schreiben, die offensichtlich Fotokopien einer Abschrift sind, von einer dritten Person verschickt worden sind, nämlich einer Person, die am Verfahren 3 C des Amtsgerichts Kempten nicht beteiligt ist. Damit steht fest, daß allenfalls eine dritte Person möglicherweise etwas getan hat, was nicht zulässig ist. Jedenfalls nicht der Beklagte jenes Verfahrens. Dennoch haben Sie den Unterzeichner verurteilt."

Anschließend führte der Angeklagte aus: "Sie haben damit vorsätzlich verurteilt, obwohl Sie wissen, daß Sie dazu nicht berechtigt sind. Damit ist der dringende Verdacht der Rechtsbeugung erfüllt."

Schließlich forderte der Angeklagte den Richter noch auf, "vor Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und zur Vermeidung desselben" eine Erklärung dahin abzugeben, daß ihm "bewußt (sei), vorsätzlich entgegen Ihrer eigenen Wahrnehmung entschieden zu haben". "Obwohl die Rechtslage ausführlich erörtert wurde, haben Sie entschieden wie geschehen, was die Möglichkeit einer fahrlässigen Fehlentscheidung ausschließt".

 

2. Das Landgericht hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Angeklagten eingeholt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bestellt.

 

3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

 

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die beanstandeten Äußerungen zu Unrecht lediglich als Tatsachenbehauptungen und nicht auch als Werturteile eingestuft und daher verkannt hat, daß die Äußerungen des Angeklagten (noch) in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fallen und der Angeklagte daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen ist.

 

Der Senat bemerkt vorab, daß die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerungen und der Vorgehensweise des Angeklagten mißverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen der Gerichte hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweilige Verfahrensordnung zur Verfügung stellt, ohne daß Anlaß und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftende Angriffe auf die Person der entscheidenden Richter wäre.

 

1. Die Prüfung einer ehrverletzenden Äußerung auf ihre Strafbarkeit hat nach den Vorgaben des Verfassungsrechts und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel in folgenden Schritten zu erfolgen:

a) Zunächst ist zu untersuchen, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418). Unter Umständen fallen aber auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG aaO; BGH NJW 1997, 2513/2514).

 

Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262/2263; BayObLGSt 1994, 152/153; 2000, 69/71).

b) Ergibt die Prüfung, daß es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, hängt ihre Zulässigkeit von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Ihr Schutz endet da, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so daß jedenfalls die bewußt oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt sind (BVerfG NJW 1991, 2339; 1994, 1779; vgl. Berkemann JR 1999, 177). Bei bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen scheidet daher auch eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) grundsätzlich aus.

 

Erweist sich die Äußerung dagegen als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779). Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458).

 

Zurücktreten muß die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262/2263). Gleiches kann gelten, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (BVerfG NJW 1994, 1779/1780).

 

c) Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263).

 

2. Der gegen Richter und Staatsanwälte erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt.

In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluß vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, daß "jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik dient, ... dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt".

 

Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verwendung des Begriffs offensichtlich jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Ergebnis als Meinungsäußerung qualifiziert. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten - darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung - "(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer ... nachprüfbaren Auslegung".

 

Den in einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsanwalts geäußerten, mit einer bestimmten Entscheidung in Zusammenhang stehenden Vorwurf, dem erkennenden Richter sei entweder eine bestimmte Vorschrift nicht bekannt oder es liege ein Fall der Beugung des Rechts vor, der Richter sei entweder zu dumm oder er habe absichtlich ein Fehlurteil gesprochen, wertete das Kammergericht in einem Urteil vom 20.9.1996 (StV 1997, 485) insgesamt als Meinungsäußerung.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 17.10.2000 (BGHR StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 1 Tatbeteiligung 3 Verjährung) den Vorwurf, "daß Ihr Urteil ... den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist", als beleidigende Tatsachenbehauptung beurteilt. Dies betraf jedoch einen Fall, in dem nicht nur neben dem Rechtsbeugungsvorwurf auch der Vorwurf eines Verbrechens ausdrücklich erhoben worden war, sondern auch die Verbreitung dieser Behauptung mittels Flugblatts erfolgte und ferner lediglich der dringende Tatverdacht im Sinn von § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu prüfen war. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Verwendung des Begriffs eines Verbrechens, darf dieser nicht schon ohne weiteres aus dem Rechtsbeugungsvorwurf abgeleitet werden (vgl. BVerfG Beschluß vom 20.5.1999 - 1 BVR 1294/96).

 

3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen hat zunächst folgendes Ergebnis:

a) Im Fall des Schriftsatzes vom 1.4.1998 hat sich das Landgericht - auch wenn man ihm darin folgt, daß implizit dem Richter Rechtsbeugung vorgeworfen wird - den Weg zu einer zutreffenden Lösung von vornherein dadurch verstellt, daß es die Äußerung aus ihrem Zusammenhang genommen und so bei der sich dann ergebenden isolierten Betrachtung zur ausschließlichen Annahme einer Tatsachenbehauptung gelangt ist. Dabei hat die Strafkammer aber verkannt, daß der Vorwurf lediglich ein Glied einer Argumentationskette des Angeklagten war: Der Richter habe als Staatsanwalt gegen ihn - den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und deren Vater - ermittelt, der Richter habe in einem gegen ihn persönlich gerichteten Verfahren wissentlich eine falsche Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen bzw. daran mitgewirkt, deshalb halte er den Richter für befangen. Die tatsächlichen Elemente dieser Argumentationskette dienen daher lediglich der Begründung eines typischen (prozessualen) Werturteils, nämlich der vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilenden Besorgnis, der Richter stehe ihm bzw. seinen Kindern nicht unparteiisch und unvoreingenommen gegenüber (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; § 24 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

 

Diese Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513).

 

Stellen sich somit die Auslassungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 1.4.1998 als eine auf Tatsachenelementen beruhende, komplexe Meinungsäußerung dar, die insgesamt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfG StV 2000, 416/418), erweisen sie sich aber auch nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung:

Von einem Angriff auf die Menschenwürde des Richters in dem Sinn, daß ihm die personale Würde abgesprochen, er als unterwertiges Wesen beschrieben werden sollte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661/2662; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 130 Rn. 7 m. w. N.), kann im Hinblick auf die Umstände der Äußerung, ihren Inhalt und ihr Argumentationsziel nicht die Rede sein.

 

Der Äußerung fehlen aber auch die Merkmale der Schmähung. Sie ist gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stehen (BVerfGE 93, 266/294; BVerfG NJW 1994, 2413/2414). Auch das trifft vorliegend nicht zu; dem Angeklagten ging es um die Durchsetzung einer prozessualen Position und ihre Begründung.

 

Ebenso verhält es sich im Ergebnis bei der Frage nach dem Vorliegen einer Formalbeleidigung, deren Kennzeichen es ist, daß sich die Kränkung bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt ergibt. Auch davon kann keine Rede sein; der Angriff auf den abgelehnten Richter ergibt sich aus dem Inhalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerung und nicht aus ihrer Form.

(Zu der hiernach lediglich noch erforderlichen Grundrechtsabwägung unten Ziffer 4).

b) Auch die Beurteilung der Äußerung des Angeklagten im Anschluß an die mündliche Urteilsbegründung vom 21.4.1998 gegenüber Richter K setzt zunächst voraus, daß ihr Sinn zutreffend erfaßt wird (BVerfGE 93, 266/295). Das ist aber nicht der Fall, wenn das Landgericht auch diesen Angriff unter Vereinzelung des Vorwurfs lediglich als Tatsachenbehauptung qualifiziert, ohne den Sinnzusammenhang und ohne das eigentliche Angriffsziel in die Bewertung einzubeziehen oder erst im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 193 StGB zu berücksichtigen.

 

Die Äußerung des Angeklagten auf den Vorwurf der Rechtsbeugung zu reduzieren und isoliert zu betrachten, führt auch hier dazu, ihrem Sinn nicht gerecht zu werden und den dem Angeklagten zustehenden Grundrechtsschutz zu verkürzen. Nach den vom Landgericht mitgeteilten Umständen handelte es sich um eine spontane Reaktion des Angeklagten auf das von ihm für falsch gehaltene Urteil und auf eine - von ihm möglicherweise mißverstandene - Passage in der mündlichen Urteilsbegründung. Der bereits, hiernach naheliegende Schluß, daß es sich letztlich nur um eine - wenn auch völlig unangemessene - Urteilsschelte handelte, wird bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts zum weiteren Sitzungsablauf dahin, "der Angeklagte setzte weiterhin mit seiner Kritik am verkündeten Urteil fort", wie auch durch den Inhalt des Schreibens an Richter K vom 22.4.1998, das hiermit in engem Zusammenhang steht und daher zur Auslegung herangezogen werden kann und muß. Aus ihm ergibt sich als Kern der Urteilskritik die Überzeugung des Angeklagten, er habe nicht verurteilt werden dürfen, weil feststehe, daß nicht er das Antragsschreiben den Empfängern zugänglich gemacht habe, sondern allenfalls ein Dritter, und das wisse auch der Richter.

 

Der gegen den Richter erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung stellt sich daher wiederum lediglich als Teil einer Argumentationskette und damit als Teil einer (komplexen) Meinungsäußerung etwa dahin dar, daß das Urteil falsch sei und der Richter dies auch wisse. Der Rechtsbeugungsvorwurf steht daher nicht selbständig im Raum, sondern dient lediglich der Untermauerung der Urteilskritik. Welche Bedeutung hierbei der Einschränkung "eigentlich" und der "nur formellen Entschuldigung" zukommt, braucht hierbei noch nicht einmal untersucht zu werden.

 

Das Vorliegen eines Angriffs auf die Menschenwürde, von Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung ist aus den gleichen Gründen wie im Fall des Schriftsatzes vom 1.4.1998 zu verneinen; hierauf kann verwiesen werden.

(Zur Abwägung siehe unten Ziffer 4).

 

c) Das gleiche Ergebnis ergibt sich im Fall der Auslassungen des Angeklagten in seinem Schreiben an Richter K vom 22.4.1998. Die tatsächlichen Behauptungen stellen sich als Elemente einer Argumentationskette dar, die in ein Unwerturteil über die Entscheidung vom 21.4.1998 mündet. Auf das vorstehend Gesagte kann daher Bezug genommen werden.

(Zur Abwägung nachfolgend).

 

4. Mit der Verneinung eines Angriffs auf die Menschenwürde wie auch der Voraussetzungen von Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung wird daher eine Abwägung zwischen dem Recht des Angeklagten auf Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der angegriffenen Richter unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erforderlich (vgl. oben unter 1 c).

Dabei ist auf der Seite der Meinungsfreiheit zunächst wesentlich, daß der Angeklagte seine Äußerungen nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Beteiligter an einem gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte seine Kritik auch anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458/459). Dabei kann allerdings einschränkend nicht übersehen werden, daß über das Ablehnungsgesuch von der Kammer bereits entschieden worden und auch im Unterlassungsverfahren bereits ein Urteil ergangen war, so daß die Äußerungen des Angeklagten nicht mehr geeignet sein konnten, die Entscheidungen zu beeinflussen. Darauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen, denn jedenfalls waren die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, und der Angeklagte mag sich eine positive Auswirkung und Fortwirkung seiner Kritik im weiteren Ablauf der Verfahren versprochen haben. Schließlich ficht zugunsten der Meinungsfreiheit noch, daß der Angeklagte in beiden Verfahren nicht nur als Prozeßbevollmächtigter, sondern auch persönlich involviert war: im einen Verfahren als Vater der beiden Beklagten, im anderen selbst als Beklagter. Seine hohe emotionale Beteiligung ergibt sich deutlich aus der Feststellung des Landgerichts, er habe den Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter K "mit hochrotem Kopf" erhoben. Hinzukommt schließlich, daß der Angeklagte die Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des abgelehnten Richters und den Erlaß eines ihm nachteiligen, aus seiner subjektiven Sicht falschen Urteils nicht völlig aus der Luft gegriffen hatte und er im Fall des Endurteils vom 21.4.1998 die mündliche Urteilsbegründung, möglicherweise auch eine weitere Bemerkung des Richters, nicht verstanden oder mißverstanden hatte und hierüber empört war, so daß jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht und aus seiner Betroffenheit eine scharfe Reaktion nicht ganz unverständlich erscheint.

 

Der Grundrechtsposition des Angeklagten steht die Schwere der Ehrkränkung der angegriffenen Richter und ihr Anspruch auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte gegenüber; wenn die Angriffe des Angeklagten auch (gerade noch) nicht die Qualität von Wertungsexzessen erreichen (BayObLG NJW 2001, 1511 m. w. N.), kann nicht zweifelhaft sein, daß der - ausdrücklich oder implizit - erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung für, jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet.

 

Gleichwohl muß jedenfalls in Fällen wie hier, in denen der Vorwurf nicht selbständig im Raum steht, vielmehr lediglich Teil einer (komplexen) Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient und jedenfalls aus der Sicht des Äußernden auch nicht völlig aus der Luft gegriffen ist und daher nicht die Qualität eines Wertungsexzesses erreicht oder sonst mißbräuchlich erscheint, der Meinungsfreiheit der Vorzug gegeben werden. Bei der Abwägung muß nicht zuletzt ins Gewicht fallen, daß an einer unparteilichen und objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht; ein Beteiligter muß und darf daher - sofern nur die aufgezeigten Grenzen eingehalten werden - Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. KG StV 1997, 485/486).

Schließlich ist es aber auch deshalb hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie hier im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter derartigen Angriffen jedenfalls in der Regel auch unterhalb der Schwelle der strafrechtlichen Ahndung keineswegs schutzlos ausgesetzt sind. Kaum einem Richter wird es im Lauf seines Berufslebens erspart bleiben, sich unberechtigten und haltlosen, ja maßlosen Vorwürfen ausgesetzt zu sehen. In der Reaktion hierauf wird er im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und seiner privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, daß seine Entscheidungen für die Betroffenen häufig überaus schmerzhaft und einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich - trotz gegenteiliger oder auch nur mißverständlicher oder ungeschickter Formulierung - letzten Endes gar nicht gegen seine Person und seine Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. Als durchaus angemessene Mittel der Verteidigung hiergegen werden daher beispielsweise die - auch scharfe - Zurückweisung oder Zurechtweisung, eine Unterbrechung der Sitzung und Protokollierung des Vorgangs, die Anregung berufsrechtlicher Maßnahmen bei Rechtsanwälten und dergleichen zur Verfügung stehen und ausreichen, ohne daß die Persönlichkeitsrechte weitergehende Sanktionen verlangen und ohne daß das Ansehen des Richters Schaden nimmt.

 

5. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil im Hinblick auf die umfangreichen Darlegungen des Landgerichts weitere erhebliche Feststellungen nach einer Zurückverweisung ausgeschlossen werden können und weil die Aufhebung des Urteils nur wegen fehlerhafter Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt (§ 354 Abs. 1 StPO).

 

Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil seine Äußerungen aus den aufgezeigten Gründen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile zu beurteilen sind, die sich weder als Angriffe gegen die Menschenwürde, noch als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstellen, und der Persönlichkeitsschutz im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Grundrechtspositionen zurücktreten muß.

 

Auf die Revision des Angeklagten sind daher die Urteile des Amtsgerichts vom 17.2.1999 und das Berufungsurteil des Landgerichts vom 19.2.2001 aufzuheben; der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen (§§ 353, 354 Abs. 1 StPO).

 

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

 

 


 

 

 

VI.j. Berufungsurteil

 

Aktenzeichen: 8 Ns 404 Js 30018/2000

 

 

IM NAMEN des VOLKES!

 

U R T E I L

 

der 8. Strafkammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth in der Strafsache gegen

Dr. L e r l e Johannes, geb. am 01.06.1952 in Halle, deutscher Staatsangehöriger, ledig, freiberuflich im Entrümpelungsgewerbe, Brüxer Str. 25, 91052 Erlangen

wegen Beleidigung

Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.05.2000,

aufgrund Hauptverhandlung vom 10.07.2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Landgericht Dr. Meyer als Vorsitzender

Juan Cabrera Aranda, Nürnberg Helmut Schaller, Seukendorf .. als Schöffen

StA (Grl) Beck als Beamter der Staatsanwaltschaft

JHS Fuhrich als Urkundsb. der Geschäftsstelle

.

I. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.05.2000 wird verworfen.

II. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

GRÜNDE:

I.

 

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten am 24. Mai 2000 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 20,00 DM (insgesamt 3.000,00 DM). Desweiteren erkannte das Amtsgericht auf Einziehung sichergestellter Flugblätter.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 27. Mai 2000 Berufung eingelegt. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und begegnet in formaler Hinsicht keinen Bedenken. Mit seinem Rechtsmittel erstrebt der Angeklagte Freispruch vom Vorwurf der Beleidigung.

II.

1.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte wuchs in geordnetem Familienverbund in Halle auf und besuchte dort, ohne Schwierigkeiten, die POS. Er erwarb das Abitur mit Chemiefacharbeiterbrief und war von 1969 bis 1972 in dem erlernten Beruf tätig. Bereits im Jahr 1965 hatte er in der Schule Schwierigkeiten, da er nicht in der FDJ war und außerdem in einem Aufsatz bei den Lehrkräften für Unwillen gesorgt hatte.

Schließlich studierte der Angeklagte in den 70-er Jahren am theologischen Seminar der Lutherischen Freikirche in Leipzig, deren Vorstand sein Vater war, Theologie und fertigte im Jahr 1981 eine Dissertation.

1982 siedelte der Angeklagte unter ungeklärten Umständen in die Bundesrepublik Deutschland über. Seit dem schlägt er sich mit Gelegenheitsarbeiten durch und geht in seiner Freizeit seinem Hauptinteresse nach, nämlich dem Abfassen theologisch motivierter Abhandlungen zu gesellschaftspolitisch aktuellen Themen.

Augenblicklich verdient der Angeklagte als freiberuflicher Entrümpler und Gartenbauhelfer circa 1.000,00 DM im Monat. Unterhaltspflichten oder aber andere Verbindlichkeiten bestehen nicht. Der Angeklagte lebt als Sonderling ohne intensivere zwischenmenschliche Beziehungen, die er nur in Kreisen seiner "Anhänger" findet. Nach eigenem Bekunden gehört er der Kirchengemeinde der Rußlanddeutschen an, die eine reine Lehre des Luthertums pflegt.

2.

Die Kammer hat in der Berufungsverhandlung denselben Sachverhalt festgestellt wie das Erstgericht. Auf diesen wird daher verwiesen -UA S. 2 - 4, 2. Absatz.

Ergänzend wurde festgestellt, daß der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.03.1998 folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

 

...

 

Der Angeklagte verteilte eine nicht mehr feststellbare Anzahl dieser Flugblätter am 05.09.1997 gegen 14.50 Uhr vor dem Klinikum Nord in der Flurstraße 17 zu Nürnberg an vorübergehende Passanten. In der Folgezeit wurden diese Flugblätter vom Angeklagten auch noch in Stadtgebieten von Nürnberg und Stein verteilt.

Der Angeklagte, welcher ein Abtreibungsgegner ist, suchte sich Dr. F. als Objekt seines Vorgehens aus, weil dieser nicht nur Abtreibungen vornimmt, sondern auch gegen einer einschränkenden gesetzlichen Regelung des Freistaates Bayern vor dem Bundesverfassungsgerichts geklagt hat.

Dr. F. , welcher sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, hat am 05.09.1997 schriftlich und unterschriftlich Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.

3.

Im Vorfeld der Hauptverhandlung überreichte der Angeklagte ein Konvolut welches mit "Vorbereitung für den Strafprozeß am 19. Dezember 2000 (Berufungsverhandlung wegen der zweiten Auflage des Flugblattes Kindermord im Klinikum Nord)" überschrieben ist. Diese Stellungnahme befindet sich als Anlage 1 zum Protokoll über die Berufungshauptverhandlung Blatt 140 der Akten. Insoweit wird hierauf verwiesen.

III.

Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte räumt die Tat als solche ein. Er ist jedoch der Auffassung, er habe sich in rechtlicher Hinsicht keiner Beleidigung schuldig gemacht, da es zulässig sei, Dr. F. zu bezeichnen, wie er beruflich tätig ist. Es müsse zulässig sein, einen Bäcker als Bäcker und einen menschentötenden Mediziner als Berufskiller zu bezeichnen. Insoweit bestehe auch eine Legitimation für sein Vorgehen aus dem "Soldatenurteil” des Bundesverfassungsgerichtes.

Was die Vorstrafe und den dort festgestellten Sachverhalt angeht, beruht dies auf dem vom Angeklagten anerkannten Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem verlesenen Sachverhalt der Urteile erster und zweiter Instanz.

IV.

Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der Beleidigung schuldig gemacht - §§ 185, 194 StGB.

In dem verfahrensgegenständlichen Flugblatt wird Dr. F. , der innerhalb der gesetzlichen Vorschriften Abtreibungen vornimmt, in seinem sozialen Wert herabgewürdigt und damit in seiner Ehre auf äußerste gekränkt.

In dem Flugblatt wird, ohne hierbei einen Tatsachenkern zu erwähnen, Dr. F. in unmittelbare Nähe zu Folterknechten in KZ's gestellt. Dies ergibt sich aus dem Satz “Dr. F. folter - schlimmer als im KZ -: Die Opfer werden zu Tode gequält und lebendig in Stücke gerissen...”.

Desweiteren wird Dr. F. als Berufskiller bezeichnet. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes in Sachen Dr. F. interpretiert der Angeklagte nämlich mit dem Zusatz "... daß das Grundrecht der freien Berufsausübung auch für Berufskiller" gelte. Hierbei ist dem Angeklagte, was er selbst einräumte, geläufig, daß ein Berufskiller ein Mensch ist, der auf unterster Stufe, was seine Motivation angeht, tötet. In der Hierarchie Täter eines Totschlages - Mörder - kommt der Berufskiller, was die Verwerflichkeit seines Tuns angeht, am Ende, da dieser ohne eigene nachvollziehbare oder auch nur die Tat einigermaßen erklärende Motivation, eine ihm meist unbekannte Person tötet, um in den Genuß von Geld zu gelangen. Der Angeklagte selbst führte aus, er habe diese Bezeichnung bewußt gewählt, um eine Verbindung zwischen der Entlohnung Dr. F. seitens des Krankenhausträgers beziehungsweise der Krankenkasse und seinen Taten herzustellen.

Das von dem Angeklagten in dem verfahrensgegenständlichen Flugblatt gewählte Werturteil über Dr. F. in zweifacher Hinsicht (Vergleich mit Folter im KZ und Berufskiller) ist mit denjenigen in dem Verfahren 8 Ns 404 Js 433127/97 weitgehend identisch. Auch dort hatte der Angeklagte Dr. F. als Berufskiller bezeichnet und einen Vergleich mit der Folter im KZ hergestellt. Der Angeklagte wußte demzufolge, daß ebenfalls nach Interpretation der 8. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in damaliger Besetzung und des Amtsgerichts Nürnberg rechtfertigende Gründe ihm nicht zur Seite stehen.

Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz gilt, wie jedermann weiß, nicht schrankenlos, sondern findet nach ständiger Interpretation des Verfassungsgerichtes und der Instanzgerichte seine Grenze darin, daß Grundrechte anderer in unzumutbarer Art und Weise eingeschränkt werden.

Desweiteren liegt eine angemessene Interessenwahrung im Sinn des § 193 StGB nicht vor. Dr. F. handelt innerhalb der demokratisch legitimierten gesetzlichen Vorschriften. Dem Angeklagten ist zwar nicht verwehrt, gegen diese Vorschriften auch im Rahmen heftiger Kritik mit Öffentlichkeitswirkung vorzugehen. Dies rechtfertigt aber nicht, daß er ein genau individualisiertes Objekt, nämlich Dr. F., mit einem Berufskiller vergleicht beziehungsweise einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit Dr. F.`s und Folterungen im KZ, die auch historisch belegt sind, herstellt.

Soweit sich der Angeklagte undifferenziert auf das sogenannte “Soldatenurteil” des Bundesverfassungsgerichtes berufen, welches ohnehin in Lehre und weiten Teilen der Rechtssprechung erhebliche Kritik erfahren hat, streitet dieses ebenfalls nicht für ihn. Der Angeklagte verkennt nämlich, daß es dort um eine Beleidigung einer Personengruppe ohne individualisierende Heraushebung einer Person ging. Es steht außer Zweifel, daß zum Beispiel dann, wenn ein Täter zum Beispiel einen Soldaten, der im Rahmen eines UNO-Einsatzes im Kosovo tätig ist, individualisiert als Mörder in öffentlichen Schriften bezeichnen würde, sich der Beleidigung schuldig machen würde.

Der Angeklagte hat sich daher der Beleidigung schuldig gemacht. Die sichergestellten Flugblätter unterliegen gemäß §§ 74, 74 d Strafgesetzbuch der Einziehung.

Die Voraussetzungen des § 21 beziehungsweise 20 StGB sind nicht gegeben. In der Sitzung erstattete der Landgerichtsarzt Sauer ein umfassendes Gutachten zum Geisteszustand des Angeklagten, welches auf früher erhobenen Befunden beruht und letzte Erkenntnisse aus einer Nachexploration am 02.07.2001 wiedergibt. Herr Sauer legte nachvollziehbar und mit großer Sachkunde dar, daß es sich bei dem Angeklagten um eine akzentuierte Persönlichkeit handelt, bei welcher sich fanatische und märtyrerhafte Wesenszüge finden. Dies tangiere aber nicht die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit in erheblichem Umfang. Diesen Feststellungen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Wertung und Beobachtung in der Hauptverhandlung an. Der Angeklagte ist zwar erheblich fanatisiert, vermag das Unrecht seines Tuns aber einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Insbesondere sind auch die von dem Angeklagten vorgenommenen Kunstgriffe, mit denen er sich um eine strafrechtliche Relevanz herummogeln will, erkennbar. Anschluß des Umstandes, daß der Angeklagte sehr wohl weiß, wo die Grenzen freier Meinungsäußerungen und der Beginn strafbar relevanten Tuns liegen.

 

V.

Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden, daß er den äußeren Sachverhalt von Anfang an in vollem Umfang eingeräumt hat. Außerdem sind die Flugblätter eingezogen worden. Eine Wiederholungsgefahr ist insofern nicht mehr gegeben.

Gegen den Angeklagten spricht allerdings, daß er zu Tatzeit einschlägig vorgeahndet war, wobei eine fast völlige Parallelität im Sachverhalt gegeben ist. Im November 1999 war auch der die Revision verwerfende Beschluß des Bayerischen Oberlandesgerichts längst ergangen und an den Angeklagten zugestellt worden. Aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten spricht somit eine Hartnäckigkeit die Ihresgleichen sucht und zudem das erkennbare Bestreben des Angeklagten die demokratisch legitimierten Spielregeln, die das gesellschaftliche Zusammenleben einigermaßen erträglich machen sollen, nicht einhalten zu wollen.

Die Kammer erachtet daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen für noch schuld- und tatangemessen. Die vom Erstgericht erkannte Höhe des Tagessatzes mit DM 20,00 entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen und ist nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Angeklagten ist somit im Ergebnis ohne Erfolg geblieben und war mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. ..

gez. Dr. Meyer

RiLG

 


 

 

Arbeitsgericht Nürnberg

Aktenzeichen: 12 Ca 1120/00

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

S...

- Klägerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

Firma G...

- Beklagte -

Prozeßbevollmächtigte: ...

wegen Kündigung

erläßt das Arbeitsgericht Nürnberg, Kammer 12,

durch Richter am Arbeitsgericht V e t t e r als Vorsitzenden

und die ehrenamtlichen Richter Detlef Pötzinger

Angela Blöth

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2000 folgendes

E n d u r t e i l:

 

I. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.2000 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Beklagte hat die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens über die Kündigung vom 31.01.2000 als Küchenhilfe weiterzubeschäftigen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf DM 8.864,- festgesetzt.

V. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht; die Möglichkeit zur Einlegung der Berufung nach allgemeinen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche und hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung.

Die Klägerin war zunächst ab 13.12.1998 als Küchenhilfe zur Aushilfe bei der Beklagten tätig. Auf den Arbeitsvertrag – pauschalierte Aushilfen – vom 11.12.1998, der eine Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall festlegt, wöchentlich nicht über 15 Stunden, und einen Stundenlohn von 12,50 DM brutto, wird Bezug genommen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 8 f. d.A.). Unter dem 19.10.1999 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag als Küchenhilfe, und zwar befristet ab 01.11.1999 bis 30.04.2001. In diesem Arbeitsvertrag, dessen genauen Wortlautes wegen ebenfalls auf die mit der Klage vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. d.A.), ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf 01.11.1999 datiert. Es ist eine Probezeit vereinbart von drei Monaten, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden könne. Das Bruttoentgelt ist auf DM 2.216,- monatlich festgelegt, die Arbeitszeit auf 160 Stunden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.01.2000 mit Wirkung zum 15.02.2000 (ebenda, Bl. 10 d.A.).

Mit ihrer am 10.02.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage selben Datums macht die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Sie erklärt, in der Niederlassung der Beklagten seien etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie meint, ein Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Ein solcher sei entgegen den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 19.10.1999 erforderlich, weil das Kündigungsschutzgesetz angesichts der Beschäftigungsdauer auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Da die Kündigung unwirksam sei, sei die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung als Küchenhilfe verpflichtet.

Die Klägerin stellt daher - nach Zurücknahme des Klageantrages hinsichtlich des allgemeinen Fortbestehensantrages und nach Rücknahme des Anspruches auf Entgelt für Februar 2000 in der Verhandlung vom 16.05.2000 - folgende Anträge:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 31.01.2000 zum 15.02.2000 nicht aufgelöst ist.

2. Im Falle der Stattgabe des Antrages zu 1. und 2. wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens als Küchenhilfe weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, eines Kündigungsgrundes bedürfe es nicht, weil sich die Klägerin ausweislich des Arbeitsvertrages vom 19.10.1999 in der Probezeit befunden habe. Das Kündigungsschutzgesetz finde angesichts der erst knapp drei Monate währenden maßgeblichen Beschäftigungszeit keine Anwendung. Im übrigen sei ein Kündigungsgrund gegeben. Die Klägerin habe am 26.01.2000 um die Mittagszeit in der Kantine zu ihrem Kollegen Ho... und den Kolleginnen He... und L... den Vorgesetzten H..., der selbst nicht zugegen gewesen sei, als "Arschloch" bezeichnet. Eine solche Beleidigung und Ehrverletzung stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, daß diese Äußerung nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen würde, da auch andere Personen in der Kantine anwesend gewesen seien.

Die Klägerin bestreitet, diese oder eine vergleichbare Äußerung über ihren Vorgesetzten abgegeben zu haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 08.03.2000 und vom 16.05.2000 Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Arbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG für den Feststellungs- und aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für den Weiterbeschäftigungsantrag. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg folgt daraus, daß der Sitz der Beklagten im Bereich des Arbeitsgerichts gelegen ist (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO). Das nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich für den Antrag aus Ziffer 1 der Klage schon daraus, daß die Kündigung als sozial gerechtfertigt gelten würde, würde die Klägerin eine derartige punktuelle Klage gegen die Kündigung vom 31.01.2000 nicht erheben (§§ 4, 7 KSchG). Für das Feststellungsinteresse genügt es, daß die Klägerin die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes behauptet und daß diese nach ihrem Sachvortrag als möglich erscheint.

Zulässig ist der Antrag in Ziff. 3 der Klage auf Weiterbeschäftigung für den Fall der Stattgabe des Antrages "nach Ziff. 1 und 2" – gemeint ist offensichtlich Ziff. 1 oder 2, wie sich aus der Begründung, der Anspruch entstehe bei der Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.01.2000, ersehen läßt - als sogenannter "uneigentlicher Hilfsantrag".

Dies wird um so deutlicher, als die Klägerin den Antrag aus Ziff. 2 der Klage in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2000 zurückgenommen hat. Dieser Antrag ist als Hilfsantrag zulässig, weil er von einer innerprozessualen Bedingung - dem Obsiegen in Ziff. 1 - abhängig gemacht worden ist.

 

II.

Die Klage ist, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, auch begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2000 nicht aufgelöst worden.

Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt. Dabei hat die Kammer von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das vorliegende Arbeitsverhältnis auszugehen.

Voraussetzung hierfür ist nach § 1 Abs. 1 KSchG zunächst, daß das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als sechs Monate bestanden haben muß. Davon hat die Kammer vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat das Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit 13.12.1998 behauptet und dies durch das Vorlegen einer Ablichtung des maßgeblichen Vertrages belegt. Die Beklagte hat sich zur Behauptung der Klägerin in bezug auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht geäußert, hat lediglich auf den vorgelegten Vertrag vom 19.10.1999 mit der dort enthaltenen Vereinbarung über den Beginn und die Probezeit verwiesen. Sie hat damit den Vortrag der Klägerin, das ursprünglich bestehende Aushilfsarbeitsverhältnis, welches nach dem Vertrag auf Dauer geschlossen war, sei dem Vollzeitarbeitsverhältnis unmittelbar vorausgegangen, nicht bestritten. Dieser Vortrag gilt daher als zugestanden (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 138 Abs. 3 ZPO). Dieser Umstand, das Bestehen eines zunächst vorhandenen ständigen Aushilfs- oder Teilzeitarbeitsverhältnisses vor der Vereinbarung einer unmittelbar nachfolgenden Vollzeittätigkeit, führt aber zur Erfüllung der sogenannten "Wartezeit" nach § 1 Abs. 1 KSchG. Entscheidend hierfür ist allein der ununterbrochene rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig von Länge oder Änderungen des Inhalts oder Arbeitsvolumens (unstreitig, vgl. etwa KR-Etzel, Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht, 5. Aufl. 1998, § 1 KSchG RdNrn. 114 und 115; Hueck/von Hoyiningen-Huene, KSchG, 12. Aufl. 1997, § 1 RdNr. 91). Dieser Bestand, dieses rechtliche Band ist vorliegend nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin gegeben. Eine etwa vorliegende, rechtlich relevante Unterbrechung zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen hat die Beklagte nicht dargetan. Hierfür wäre sie als diejenige, die eine Einwendung erhebt, darlegungs- und beweispflichtig gewesen (BAG vom 16.03.1989 EzA § 1 KSchG Nr. 45; KR-Etzel, a.a.O., § 1 KSchG RdNr. 139; Hueck/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 1 RdNr. 94). Solche Einwendungen hat die Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar erhoben.

Die Tatsache allein, daß die Parteien im Vertrag vom 19.10.1999 einen Neubeginn und eine Probezeit vereinbart haben, genügt hierfür nicht. Bei der Vorschrift des § 1 Abs. 1 KSchG über die Wartezeit handelt es sich nämlich um eine zwingende, zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abdingbare Arbeitnehmerschutzvorschrift (KR-Etzel, a.a.O., § 1 KSchG RdNr. 104).

Die Beklagte hat sich zum Sachvortrag der Klägerin, im Betrieb seien etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt, nicht geäußert. Auch dieser Vortrag gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Nach alldem ist das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar mit der Folge, daß eine Kündigung grundsätzlich auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen ist. Vorliegend ist auch die Fiktion einer sozialen Rechtfertigung nicht eingetreten, da die Klägerin mit ihrer am 10.02.2000 eingegangenen

Klage rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG Klage gegen die Kündigung vom 31.01.2000 erhoben hat.

Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt. Die Kammer kann im von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt keinen Kündigungsgrund erkennen. Die Klägerin hat diesen Sachverhalt bestritten. Da der Vorwurf ohnehin nicht für eine Kündigung ausreichen würde, konnte die Kammer auf die Überprüfung der Richtigkeit der gemachten Vorwürfe verzichten. Es bleibt also weiter offen, ob die Klägerin die behauptete Äußerungen zu ihren Kolleginnen abgegeben hat.

Die behauptete Äußerung der Klägerin über ihren Vorgesetzten genügt als Grund für eine Kündigung, soweit sie wie vorliegend nach § 1 Abs. 2 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu prüfen ist, nicht. Bei Äußerungen im Kollegenkreis in der vorliegenden Form auch über Vorgesetzte kann der Arbeitnehmer im Regelfall davon ausgehen, daß sie als Unmutsäußerungen angesehen und von den Kollegen als solche verstanden werden. Er braucht nicht damit zu rechnen, daß sie dem Vorgesetzten hinterbracht werden. Selbst wenn dies der Fall ist – was auf den Hinterbringer ein mindestens ebensolches Licht wirft wie auf denjenigen, der die Äußerung abgegeben haben soll -, macht das für den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar (ständige Rechtsprechung, vgl. Nachweise bei KR-Fischermeier, a.a.O., § 626 BGB RdNr. 415; KR-Etzel, a.a.O., § 1 KSchG RdNr. 485). Vorliegend sind keinerlei Umstände ersichtlich, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würden. Für die Annahme der Beklagten, die Klägerin hätte damit rechnen müssen, daß auch andere Personen die Aussage hören würden, sind keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte ersichtlich. Es handelt sich auch nicht um eine Form übler Nachrede, so daß der Vorgesetzte aufgerufen sein müßte, zur Wiederherstellung seiner Ehre irgendwelche Schritte zu unternehmen. Vielmehr erscheinen der Kammer solche Äußerungen im Kollegenkreis eher als Unmutsäußerungen, die zwar nicht als üblich und sozial adäquat angesehen werden können, die aber dem überzogenen "Dampf Ablassen" näherkommen, als daß sie als echte Beleidigungen gemeint sind.

Mit irgendwelchen hieraus resultierenden Störungen des Arbeitsverhältnisses mußten weder Beklagte noch Klägerin rechnen. Derartige Äußerungen berechtigen daher – wenn sie wirklich gefallen sein sollten - allenfalls zur Abmahnung, nicht aber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung.

Die Kündigung vom 31.01.2000 erweist sich nach alldem als sozial nicht gerechtfertigt.

Aus diesem Grund steht der Klägerin auch der begehrte Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur Entscheidung über die Rechtskraft des Urteils über die Wirksamkeit dieser Kündigung zu.

Die Kammer folgt insoweit den Grundsätzen, wie sie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 27.02.1985 aufgestellt hat (vgl. etwa EzA § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9). Danach besteht auf Grund des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung der Art. 1 und 2 GG im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Im Falle einer Kündigung überwiegt jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung, soweit offen ist, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt noch besteht oder nicht. Ergeht allerdings im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein die Instanz abschließendes Urteil, durch welches die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, überwiegt wieder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung die Interessen des Arbeitgebers, soweit dieser nicht besondere Gründe geltend macht, die über den noch offenen Streit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinausgehen.

Solche Gründe hat die Beklagte nicht genannt. Die Kammer ist wie dargelegt von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.01.2000 und vom derzeitigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses überzeugt. Damit überwiegen die Interessen der Klägerin an der Beschäftigung. Aus diesem Grund ist der Klage auch in diesem Punkt stattzugeben.

 

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen des Beklagten. Die ursprünglich weitergehenden Anträge der Klägerin, die sie kostenfrei vor Antragstellung zurückgenommen hat, haben besondere Mehrkosten nicht verursacht (vgl. Nr. 9112 der Anlage 1 zu § 12 ArbGG und § 92 Abs. 2 ZPO).

Den Streitwert hat die Kammer auf den Betrag von vier Bruttomonatsgehältern festgesetzt (§§ 12 Abs. 7 Satz 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO). Sie hat hierbei berücksichtigt, daß sich das Arbeitsverhältnis auf Grund der mehr als einjährigen Dauer der Betriebszugehörigkeit der Klägerin weitestgehend verfestigt hat, so daß es als gerechtfertigt erschien, den Wertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zur Bewertung der Kündigungsschutzklage in vollem Umfang auszuschöpfen. Den Weiterbeschäftigungsanspruch setzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Wertung des § 12 Abs. 7 S. 1 mit dem Wert eines Bruttomonatsgehaltes an, weil es sich hierbei nur um einen Teil der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis handelt, welcher typischerweise mit der Kündigung geltend gemacht wird und von ihr abhängt.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergeht gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG in der Fassung vom 01.05.2000. Ein besonderer Zulassungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG besteht nicht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses richtet. Im übrigen kann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 1.200,- Deutsche Mark übersteigt.

Die Berufung muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht Nürnberg, Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, eingelegt werden.

Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden.

Die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift sollen in dreifacher Fertigung eingereicht werden und müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Berufung und Berufungsbegründung für • eine Gewerkschaft, einen Arbeitgeberverband, einen Zusammenschluß solcher Verbände

oder

• ein Mitglied eines solchen Verbandes

können auch von einem Bevollmächtigten der betreffenden Organisation (oder einer von dieser zum Zweck der Rechtsberatung geführten Gesellschaft) unterzeichnet werden. Das Mitglied eines Verbandes kann sich auch durch den Bevollmächtigten eines Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen.

 

Der Vorsitzende:

Vetter, Richter am Arbeitsgericht

verkündet am: 13. Juni 2000

http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen/februar2007/12_ca_1120.00.pdf

 

 


 

Rudolf Schönhaber (geb. 13.06.1910 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Wiesbaden / Vizepräsident am Amtsgericht Wiesbaden (ab 01.08.1968, ..., 1974) - über seine Tätigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus, Mitgliedschaften in nationalsozialistischen Organisationen, eventuelle Beteiligungen an nationalsozialistischen Unrecht oder eine eventuelle Teilnahme an Justizverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus liegen uns derzeit keine Informationen vor. War 1945 bei Kriegsende 34 Jahre alt. Über eine eventuelle Teilnahme an Kriegshandlungen in der Zeit des Nationalsozialismus informiert auf Anfrage die Deutsche Dienststelle. Im Handbuch der Justiz 1958 ab 01.12.1953 als Richter am Amtsgericht Wiesbaden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.08.1968 als Vizepräsident am Amtsgericht Wiesbaden aufgeführt. 25.02.1974: "Rudolf Schönhaber, 63, Vizepräsident des Wiesbadener Amtsgerichts, geht vorzeitig in Pension, weil sein Dienstherr und Duzfreund Karl Hemfler, SPD-Justizminister in Hessen, eine Kollegin nicht rügte. Der Jugendrichter, der allgemein die "zunehmende Radikalisierung in unserem Staat" und besonders das "nicht mehr verfassungskonforme Gedankengut" der Amtsrichterin Petra Unger beklagt, will "mit diesem Schritt ein Signal setzen". Richterin Unger hatte in einem Verfahren gegen den Bremer Studenten Horst Wesemann, der den ZDF-Moderator Gerhard Löwenthal geohrfeigt hatte, Beschimpfungen des Magazin-Machers ("Drecksau") ungestraft gelassen und eine "gewisse Sympathie für den Angeklagten" (Schönhaber) gezeigt. Hemfler zu den Rücktrittsgründen: "Völlig unangemessen." - http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-41784592.html

 

 

 


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