Vätervertreibung
Teil III: Kindesentführung nach Sulzburg im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Berlin - Klagenfurt - Berlin - Flensburg - Harrislee - Sankt Blasien - Sulzburg - Thailand - Südamerika - Heitersheim
Nichts hören, nichts sehen, nichts sagen: Bundesregierung, Bundesgerichtshof, Bundesverfasssungsgericht.
Eine Fallschilderung einer gewaltsamen Vater-Kind-Trennung unter aktiver und passiver Beihilfe amtlicher Vertreter/innen der Bundesrepublik Deutschland und struktureller Beihilfe durch die von der Bundesregierung und den Mitgliedern des Deutschen Bundestages zu verantwortende männer- und kinderfeindliche Gesetzgebung.
Umgangsvereitelung und Ausgrenzung von Vätern (in seltenen Fällen auch von Müttern) nach Trennung und Scheidung ist trotz des neuen und begrüßenswertem Kindschaftsrecht noch immer eine häufige Form von Gewalt überwiegend von Frauen gegen Männer und auch gegen die gemeinsamen Kinder. Emotional mitunter verständlich - wenn auch nicht tolerierbar - ist es, dass Mütter aus verschiedenen Gründen im hochstrittigem Trennungsgeschehen Umgangsvereitelung praktizieren. Dass manche Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die noch in den Kategorien von Sieg und Niederlage denken und in eigenen Eitelkeiten und unverarbeiteten Aggressionen steckengeblieben sind, gegen den auszugrenzenden Vater in rabiater Wortwahl vorgehen, mag angesichts deren verengter und menschen- und männerfeindlicher Sichtweise auch noch nachvollziehbar sein. Dass aber dem Kindeswohl verpflichtete Jugendamtsmitarbeiter/innen und Richter/innen (es gibt glücklicherweise auch andere) durch aktive und passive Beihilfe zur Umgangsvereitelung und damit zum emotionalen Kindesmissbrauch, selber ausgrenzend gegen betroffene Väter und deren Kinder werden, anstatt zu einer Konfliktlösung zwischen den Eltern beizutragen und damit den Kindern den Verlust des Vaters und dem Vater den Verlust der Kinder zu ersparen, ist ein gesellschaftlicher Skandal.
Im Nachfolgenden veröffentlichen wir einen Bericht von Herrn Fels, einem Vater, der durch mütterliche und staatlich-totalitäre Ausgrenzung und Diskriminierung trotz intensiver Bemühungen 15 Jahre keinen persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern hatte.
www.vaeternotruf.de hat den ausgegrenzten und rechtlich staatlich entsorgten Vater viele Jahre bei seinen Bemühungen unterstützt, die langjährige Umgangsvereitelung und Gewalt der Mutter gegenüber den Kindern und ihm als Vater zu beenden. Verschiedenste Mitarbeiter in Jugendämtern und Familiengerichten haben zeitgleich den Kontaktabbruch des Vaters zu seinen Kindern toleriert oder sogar tatkräftig unterstützt. Darüber wird hier auch berichtet.
Beim Lesen der Aufzeichnungen fühlt man sich eventuell an "mittelamerikanische Zustände" und nicht an den vielgepriesenen "deutschen Rechtsstaat" erinnert und die Bemühungen des Vater an die Geschichte des "Michael Kohlhaas", die der Dramatiker und Erzähler Heinrich von Kleist in einer Novelle aufgeschrieben hat. Die Lektüre dieser Novelle wollen wir hier ausdrücklich empfehlen. Dass die Verhältnisse in der DDR, aus der der betroffene Vater stammt, noch schlimmer waren, sei hier korrekterweise erwähnt. In der DDR wurden solche "renitenten" Väter, wie der dessen Fall hier dargestellt wird, vermutlich kriminalisiert und möglicherweise psychiatrisiert. Vom Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland ist dies in der Regel nicht zu erwarten, auch wenn es in diesem Fall nicht an subtilen "Pathologisierungsversuchen" einiger beteiligter sogenannter "Professioneller" gefehlt hat. In der Bundesrepublik wurden und werden stattdessen von den Verantwortlichen die Konflikte häufig so lange ausgesessen, bis die Väter resignieren oder die Kinder "von sich aus" den Kontakt zum Vater ablehnen.
Wenn wir uns nicht selbst von der Wirklichkeit solcher Fälle hätten überzeugen lassen können, würden wir es nicht für wahr halten. Wir verkennen dabei nicht, dass im Konflikt zwischen Müttern und Vätern in der Regel beide Elternteile involviert sind und daher auch der Vater Anteile an dem Konflikt mit zu verantworten hat. Wir sehen jedoch die strukturellen, rechtlichen und praktisch bestehenden Benachteiligungen und Diskriminierungen von Vätern, die Mütter dabei unterstützen, Väter über Monate oder gar Jahre aus dem Leben der gemeinsamen Kinder auszugrenzen.
Das sich dahinschleppende Verfahren, die zweimalig der Mutter gewährte Prozesskostenhilfe und die begleitenden Gespräche in Familienberatungsstellen und Jugendämtern, Gutachterbeauftragungen haben den/die Steuerzahler/innen mittlerweile wohl einige zehntausend Mark/Euro gekostet. Die Mutter selbst ist "mittellos" und kann somit jahrelang auf fremde Kosten das Verfahren verschleppen. Die dem Vater bisher entstandenen materiellen und immateriellen Kosten gehen ebenfalls in die Tausende. Von der menschlichen Tragik für Kinder und Vater und der psychischen Schädigungen der Kinder, die man nicht mit Geld messen kann, ganz zu schweigen.
Es grenzt schon an ein Wunder, dass der betroffene Vater seit dem Sommer 1995 seine Bemühungen um Wiederherstellung des Kontaktes zu seinen Töchtern aktiv aufrechterhält. Viele Tausende Väter in der Bundesrepublik haben in der gleichen Zeit längst resigniert, nicht wenige haben sich verdeckt oder offen das Leben genommen, viele Tausende Kinder haben in dieser Zeit ihren Vater für lange Zeit oder für immer verloren.
Zu seiner Verantwortung im hier dargelegten Fall hat sich bisher noch keine/r derjenigen Professionellen, die zur Konfliktverschärfung und Konfliktverschleppung beigetragen haben bekannt, von einer Entschuldigung beim Vater ganz zu schweigen.
Der Bericht ist unvollständig und aus der subjektiven Sicht des Autors geschrieben. Die Mutter der Kinder würde sicher eine andere Sichtweise darlegen. Gleichwohl wie diese wäre, könnte sie niemals die mütterliche Gewalt rechtfertigen, mit der Vater und Töchter von einander getrennt und entfremdet wurden.
Die eingefügten Fotos der Kinder wurden vom Vater gemacht, als dieser noch mit seinen Kindern zusammen war. Der Vater besitzt viele weitere Bilder und Videoaufnahmen, Aussagen von Bekannten, Freunden und Verwandten, die die verleumderische Behauptungen der Rechtsanwältin der Mutter, der Vater "... ist versorgungs- und erziehungsunfähig", und "... Unseres Erachtens wird deutlich, daß die Kinder gar keine Bindung zu dem Antragsteller haben. ...", Lügen strafen.
Fast neun Jahre, von 1995 bis 2003, hat der Vater vor deutschen Gerichten seinen Antrag auf Umgangsregelung vorgetragen, ohne dass die zuständigen Gerichte und hier insbesondere das Amtsgericht Flensburg mit der zuständigen Richterin Frau Eggers-Zich, die man offenbar zur Arbeit tragen muss, zu irgendeiner Entscheidung gekommen wären. Die Kompromissbereitschaft des Vaters führte 2004 zu einem faktisch wertlosen vor dem Amtsgericht Flensburg geschlossenen Vergleich zwischen ihm und der Mutter. Die einzige positive Folge dieses, dem Vater gerichtlich aufgezwungenen Vergleiches war, dass er nach neun Jahren von der Mutter erstmalig ein Foto seiner Töchter zugesandt bekam und das war es dann auch schon.
Erst nach über 10 Jahren staatlich unterstützter Väterausgrenzung regelte das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 27.03.2006, so wie vom Vater beantragt, erstmalig den Umgang zwischen ihm und seinen beiden ihm weitgehend entfremdeten, zu diesem Zeitpunkt 15 und 17-jährigen Töchtern. Ein symbolischer Beschluss, denn die Töchter lehnten den persönlichen Kontakt zum Vater weiterhin ab.
Im Dezember 2009 nimmt die ältere Tochter Antonia, inzwischen schon 21 Jahre, wieder Kontakt mit ihrem Vater auf.
Im September 2010 trifft der Vater mit Antonia, inzwischen 22 Jahre, erstmals wieder persönlich und in einer intensiven Begegnung zusammen. Auch mit der jüngeren Tochter Lara gibt es ein erstes kurzes Wiedersehen.
Im September 2011 gibt es nach sechzehn Jahren Vater-Kind-Entfremdung ein erstes gemeinsames Wiedersehen mit beiden Töchtern.
"Vätervertreibung - ein deutsches Trauerspiel"
Unglücklich das Land, das keine Helden hat ...
Nein. Unglücklich das Land, das Helden nötig hat.
Bertolt
Brecht (Leben des Galilei)
Der hier vorgestellte Fall, bei dem es allein zehn Jahre von der Antragsstellung des Vaters auf Umgangsregelung mit seinen Kinder bis zu einer rechtswirksamen Entscheidung durch ein deutsches Amtsgericht zu diesen Antrag dauerte, zeigt die staatliche deutsche Unrechtspraxis gegenüber Vätern und ihren Kindern in Deutschland und benennt Personen, die für solche beschämenden Zustände Verantwortung tragen.
In dem makabren Stück "spielen" mit:
- Paul Fels, Vater von Antonia und Lara
- Tochter Antonia (Name geändert)
- Tochter Lara (Name geändert)
- Kerstin Sommer, Mutter von Antonia und Lara (Name geändert)
- Peter Trappmann, der neue Freund von Kerstin Sommer, Vater von Jan und spätere Ex-Freund der Mutter, später aus dem "Spiel" ausgestiegen
- Jan (Name geändert), der Sohn von Kerstin Sommer und Peter Trappmann (Halbbruder von Antonia und Lara)
Die Wegschauer/innen und de facto die ausgrenzenden Interessen der Mutter Unterstützenden
- Frau R von der Familienberatungsstelle BP
- Frau W vom Jugendamt BP
- Richter Rohlfs vom Vormundschaftsgericht Flensburg
- Frau Eva Freudenreich-Kolb vom Jugendamt Flensburg
- Gerda Fischer von der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern. Bahnhofstraße 28, 24931 Flensburg
- Richterin Eggers-Zich vom Familiengericht Flensburg
- Herr Arlt-Tychsen vom Jugendamt Schleswig-Flensburg
- Amtsleiterin Frau G vom Jugendamt Flensburg
- Frau Z von der Familienberatung Flensburg
- Frau Resz vom Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald - Außenstelle Müllheim
Die wenigen Engagierten
- Herr J von der Familienberatungsstelle BP
- Vormundschaftsrichter K. vom Vormundschaftsgericht BP
- Herr B vom Jugendamt BP
- Richter C vom Vormundschaftsgericht Flensburg
- Gutachter Y aus B.
Die Briefeschreiber und PKH-Fuzzis
- Rechtsanwalt A, Berlin - für die Mutter
- Rechtsanwalt V, Berlin - für die Mutter
Die Unschuldigen mit den schmutzigen Händen
- Psychologin Martina Ringel von der Familienberatungsstelle Berlin-Friedrichshain - parteiisch für die Mutter - zwischenzeitlich verstorben
- Rechtsanwältin Cornelia Steinhausen, Flensburg - parteiisch für die Mutter und den Vater diffamierend
- Frau Kühl von der städtischen Erziehungs- und Familienberatung in der Bahnhofstraße in Flensburg. The day after tomorrow - oder Der Tag als es kühl wurde in Flensburg. Gott schütze uns vor Pest, Cholera und anderer Unbill.
- Frau Resz - Jugendamt Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim
Die Parteilichen
- Frau Inge W. - Verfahrenspflegerin aus Bad Säckingen
Die Anderen
- Jugendamtsmitarbeiter Herr A. vom Jugendamt Waldshut-Tiengen
- Frau Müller vom Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald
Die hilflosen Gutmenschen - wir würden ja gerne helfen, wenn uns nur jemand die Erlaubnis geben würde:
- Frau Gunda Thomsen vom Jugendamt Flensburg
- Herr Y von der Familienberatung Flensburg
- Herr W. vom Jugendamt Schleswig-Flensburg
- Jugendamtsmitarbeiter Herr A. vom Jugendamt Waldshut-Tiengen
- Richter K. vom Amtsgericht Freiburg
Die Langsamen
- Frau Krämer vom Jugendamt Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim
Die Kurzzeitbeteiligten
- Richterin A vom Vormundschaftsgericht B.
- Diplompsychologe Michael Büttner aus Schleswig (Gutachter). Der Mann hätte vielleicht Bauchredner und Prediger werden können.
- Diplompsychologe X. aus Flensburg (Gutachter). War wenigstens so ehrlich, seine Möglichkeiten realistisch einschätzen zu können und den Gutachterauftrag zurückzugeben..
- Richter Schomaker, Geng und Mihr vom Oberlandesgericht Schleswig haben sich redlich bemüht.
- Frau P, Rechtsanwältin und Verfahrenspflegerin aus Flensburg, war nur ein paar Tage bestellt, dann verzog die Mutter vom hohen Norden in den tiefen Süden und so wurde Frau P. wieder ihren Auftrag los.
- Verfahrenspflegerin H. aus Sankt Blasien, zog sich nach wenigen Wochen aus dem Verfahren zurück
Die im Mainstream Schwimmenden
- Familienrichter Herr Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Die Unterstützer des Vaters
- Thomas
- Harry
- I, alleinerziehender Vater aus Flensburg
- Peter D. - ehemaliger Antifaaktivist und Väteraktivist
- Rudi Fels (Opa von Antonia und Lara väterlicherseits)
- und viele andere Männer und Frauen, die den Vater darin bestärkt haben, Unrecht nicht hinzunehmen und das für seine Kinder und auch für sich und seine Selbstachtung zu tun, was Not tut.
Danke auch an die ca. 3.000 Besucher, die im Jahr 2004 die hier vorliegende Dokumentation im Internet aufriefen.
In den "Nebenrollen":
Inge Sommer (Oma von Antonia und Lara, mütterlicherseits)
Horst Sommer (Opa von Antonia und Lara, mütterlicherseits)
Joseph Gollo (Uropa von Antonia und Lara, mütterlicherseits)
Friederike Müller (Uroma von Antonia und Lara, mütterlicherseits)
Katrin Fels (Oma von Antonia und Lara väterlicherseits)
Rudi Fels (Opa von Antonia und Lara väterlicherseits)
und wer sonst noch seine sichtbaren und unsichtbaren Einflüsse auf das Drama haben mag.
Teil I "Lebensflucht zu den Anthroposophen und Kindesentführung nach Flensburg" 1990-2002
Teil II Kindesentführung nach Sankt Blasien - Schwarzwald 2002 - 2004
Teil III Flucht nach Sulzburg 2004 -
1.12.2004
Kerstin ist mal wieder umgezogen. Diesmal nach Sulzburg, einer kleinen Stadt am Westrand des Schwarzwaldes, nicht weit von Müllheim entfernt. Na ja, wenigstens ist die Mutter mobil, wenn das keine hervorzuhebende Eigenschaft ist.
Immerhin teilt mir Kerstin ihren Umzug jetzt mit und auch dass meine ältere Tochter demnächst einen längeren Auslandsaufenthalt macht. Schön dass ich wenigstens das weiß, wenn ich schon sonst nichts weiß und seit 9 Jahren von Staats wegen aus meiner Elternschaft ausgegrenzt werde.
6.12.2004
Erst heute kann ich meine Nikolaussendung an meine Töchter abschicken. Der Briefumschlag war so dick, dass er am Wochenende nicht durch den Briefkastenschlitz passte.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ...
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Beschluss vom 17.12.2004
In der Familiensache ... wegen elterlicher Sorge.
Der Streitwert wird festgesetzt auf
EUR 3.000,00
Hartmann
Richter am Amtsgericht
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstr. 23
79761 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ...
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
18.12.2004
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Ihren Beschluss zur Festsetzung eines Streitwertes von 3.000 € habe ich erhalten. Ich gehe allerdings davon aus, dass der Streitwert, bzw. eine eventuelle Kostenfestsetzung, zumindest was mich betrifft auf 0 € festzusetzen ist, da ich bereits kostenlos die Beurkundung einer Sorgeerklärung im Jugendamt vorgenommen habe. Aus diesem Grund habe ich auch keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, da ich von einer prinzipiellen Kostenfreiheit auf meine Person bezogen ausgehe.
Da Frau Sommer, die Mutter meiner Kinder ihrerseits bisher die kostenlos mögliche Beurkundung einer Sorgeerklärung im Jugendamt verweigert hat, kann es auf Grund des Gleichheitsgrundsatz von Männern und Frauen nach Artikel 3 Satz 2 und 3, in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich zugesicherten Elternrecht und der Elternpflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz, nicht dazu führen, dass womöglich dem Vater der sich um die Durchsetzung dieser Rechte und Pflichten bemüht, dabei kostenlos vorgehaltene Angebote des Jugendamtes nutzt, Kosten entstehen. Ob der Mutter als verweigernden Elternteil womöglich Kosten auferlegt werden müssen, will ich hier nicht beurteilen.
Im übrigen ist Frau Sommer mit meinen beiden Töchtern wieder einmal umgezogen. Die neue Adresse lautet:
...
79295 Sulzburg
Ich bitte Sie, meinen Antrag auf gerichtliche Herstellung der Gemeinsamen Sorge weiterhin als ruhend zu betrachten.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Kreissozialamt FB 210
z.H. Frau Müller
79371 Müllheim
Geschäftszeichen: ... , Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Ihr Schreiben vom 25.11.2004
17.12.2004
Sehr geehrte Frau Müller,
schön zu erfahren, dass mal wieder ein anderes Sozialamt für meine Kinder zuständig ist. Bei der Gelegenheit kann ich bald die ganze Bundesrepublik auf der Landkarte kennen lernen, um zu verfolgen, wo die Mutter meiner beiden Töchter, geruht, neuen Aufenthalt zu nehmen. Schön auch, dass es überall Sozialämter gibt, die wanderlustigen Müttern auf ihrem unsteten Weg die Tür offen halten.
Beiliegend wie von Ihnen erbeten, ein ausgefüllter Fragebogen, Kopie Bescheid für 2003 über Einkommensteuer und ein Gehaltsnachweis für Dezember 2004. Falls Sie von mir weitere Informationen benötigen, senden Sie mir bitte die passende Anzahl von Briefmarken.
Ich freue mich, dass ich ab Januar sicher Post von der Agentur für Arbeit erhalten werde, die ja dann wohl die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Mutter meiner Kinder, ressourcenorientiert betreuen wird und sicher vielfältige Bemühungen unternehmen wird, die lange brachliegenden Fähigkeiten von Frau Sommer zur Ausübung einer Erwerbsarbeit wieder in Gang zu bringen, so dass sich eine staatliche Alimentierung überflüssig macht.
Ich wünsche Ihnen eine nicht so hektische Zeit vor den Feiertagen, dann superschöne Feiertage, machen Sie was nettes mit Ihrer Familie, Ihren Kindern, Ihrem Enkeln, Ihrem Mann oder wen auch immer Sie lieben. Eine nachfolgend möglichst stressarme Zeit und zum Zwecke der dringend zu wünschenden Emanzipation von Frauen von "Vater Staat" in Gestalt des Sozialamtes oder des Weihnachtsmanns (vergleiche dazu das Titelthema im aktuellen "Spiegel": "Der geplünderte Mann"), eine hohe Vermittlungsrate für langzeitarbeitslose Mütter in Erwerbsarbeit.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Staatliche Wegelagerei gegen Väter
Wenn man als Vater auch in Deutschland kein Recht bekommt, dann wenigstens eine Kostenrechnung . Von der Landesoberkasse Baden-Württemberg erhalte ich mit Datum vom 11.01.2005 eine Kostenrechnung über 46,50 Euro. 26 Euro angeblich für "Übertragung elterlicher Sorge; § 94, I, 4 Kostenordnung. Und 20,50 Euro Dokumentenpauschale; §136, I, II, Kostenordnung
Dabei habe ich gar keinen Antrag auf "Übertragung der elterlichen Sorge" gestellt, sondern am 18.03.2003 beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen beantragt:
1. die gerichtliche Herstellung der Gemeinsamen Elterliche Sorge für meine Kinder
..
Den Antrag musste ich außerdem deshalb stellen, weil die Mutter die Abgabe einer kostenlosen Sorgeerklärung beim Jugendamt verweigert hat.
Jetzt werde ich erst einmal Widerspruch gegen diesen Unsinn einlegen. Wenn hier jemand bezahlen muss, dann die Mutter. Es kann ja wohl nicht angehen, dass z.B. Taschendiebe in Deutschland Kostenfreiheit genießen und die Beklauten die Polizei- und Gerichtskosten zu tragen haben. Im nationalsozialistischen Deutschland gab es ähnliches eine Zeitlang. Dort wurde war nach einer staatlich durchgeführten Hinrichtung von vermeintlichen oder tatsächlichen Regimegegnern deren Angehörigen auch noch die Kosten der Hinrichtung auferlegt. Die ganzen juristischen Schreibtischmörder haben nach 1945 in der Bundesrepublik Deutschland gnädige Aufnahme gefunden, keiner der juristischen Verbrecher des sogenannten Volksgerichtshofs ist jemals juristisch zur Verantwortung gezogen worden, statt dessen gab es für die Mörder in Richterrobe dicke Pensionen vom bundesdeutschen Staat.
Jugendamt
z.H. Frau Müller
79379 Mülheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Umgang und elterliches Sorge
18.01.2005
Sehr geehrte Frau Müller,
ich möchte Sie hiermit bitten, mich und meine beiden Töchter Antonia und Lara Sommer, wohnhaft bei ihrer Mutter Kerstin Sommer, ...straße ..., 79295 Sulzburg bei der Wiederherstellung des persönlichen Kontaktes (Umgang) und bei der Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen.
Über die Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung zu reden, wie sie z.B. in der nachfolgend angeführten Veranstaltung, herausgestellt wird (Flyer dazu beiliegend), sollte im 21. Jahrhundert eigentlich überflüssig sein, doch meine Erfahrung hat mich leider manches schmerzhaft gelehrt, was ich in einem sich Rechtsstaat nennenden Land wie der BRD vorher für unmöglich gehalten hätte.
...
Vaterliebe
Die besondere Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung für die Identitätsentwicklung des Kindes
Was heißt Vatersein heute? Autoritätsverlust, veränderte Männerbilder, Patchwork-Familien - kaum eine Rolle ist so sehr im Umbruch, wie die des Vaters.
Welche Bedeutung haben Väter in der heutigen Zeit? Welche Erwartungen und Hoffnungen haben Kinder ihren Vätern gegenüber? Wie sehen die Aufgaben des Vaters in den einzelnen Lebensphasen aus? Kann diese Aufgaben auch jemand anderes als der Vater übernehmen?
Dr. Karl Gebauer, Erziehungsexperte und Autor zahlreicher Bücher, setzt sich mit diesen Fragen anhand neuester Forschungsergebnisse auseinander und gibt Antworten.
...
Nun in aller Kürze, Verkürztheit und subjektiven Einseitigkeit zur Chronologie des bisherigen Geschehens:
Im Sommer 1995 hat Frau Sommer den Kontakt zwischen mir und meinen Kindern unterbunden und dies über viele Jahre aktiv weiter betrieben. Seitdem habe ich faktisch keinen persönlichen Kontakt mehr zu meinen beiden Töchter. Am 31.10.1995 stellte ich beim zuständigen Amtsgericht in Berlin einen Antrag auf Umgangsregelung. Frau Sommer ist dann 1996 unter Mitnahme der Kinder, ohne Wissen des Gerichtes und ohne meine Zustimmung von Berlin nach Flensburg verzogen. Mein Antrag auf Umgangsregelung wurde vom dortigen Amtsgericht nach einem halben Jahr weitergeführt und nach acht Jahren! am 14.5.2004 durch Vereinbarung der Eltern, erstmalig geregelt worden. Über 7 Jahre haben die zuständigen Richter, hier insbesondere die Richterin Eggers-Zich am Amtsgericht Flensburg gebraucht, um dahin zu kommen, dass die Eltern vor Gericht eine symbolische Vereinbarung zur Umgangsregelung geschlossen haben, von der ich nicht weiß, ob sie das Papier wert ist, auf der sie steht. 7 Jahre Bearbeitungsdauer das dürfte wohl der bundesdeutsche Langsamkeitsrekord in einer Umgangssache an einem deutschen Amtsgericht sein.
In Flensburg ist Frau Sommer dann abermals in einen Vorort der Stadt umgezogen. Im November 2002 ist Frau Sommer, wieder unter Mitnahme der Kinder und wieder ohne meiner Zustimmung, von Harrislee in Schleswig-Holstein nach Sankt Blasien im Schwarzwald übergesiedelt. Am 28.11.2003 wurde erstmalig eine Verfahrenspflegerin vom Amtsgericht Flensburg eingesetzt.
Im November 2003 ist Frau Sommer, wiederum unter Mitnahme der Kinder und wieder ohne meiner Zustimmung, von Sankt-Blasien nach Sulzburg umgesiedelt.
Schon im Jahr 1994 ist Frau Sommer unter Mitnahme der Kinder ohne meine Zustimmung für ein knappes Jahr nach Österreich verzogen. Die Kinder wurden so mehrmalig von ihrer Mutter aus ihren gewohnten Lebenszusammenhängen gerissen. Die Unterbindung des Kontaktes der Kinder zu ihrem Vater und das ständige Herausreißen der Kinder aus ihren gewohnten Lebenszusammenhängen stellt nach meiner Einschätzung eine seit Jahren anhaltende Kindeswohlgefährdung nach. Leider scheint das kaum jemanden zu interessieren.
Am 18.03.2003 habe ich beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen einen Antrag zur Feststellung der Gemeinsamen elterlichen Sorge eingereicht. Am ... .05 habe ich im Jugendamt in Berlin für jedes meiner Kinder eine Sorgeerklärung aufsetzen und beurkunden lassen (Kopie beiliegend). Meine vorherige Bitte an Frau Sommer, ebenfalls eine Sorgeerklärung abzugeben, blieb von ihr unbeantwortet. Auf Grund der elterlichen Vereinbarung am Amtsgericht Flensburg, habe ich meinen Antrag auf Feststellung der gemeinsamen Sorge ruhen lassen. Mit Datum vom 11.01.2005 bekomme ich ein Schreiben von der Landesoberkasse Baden-Württemberg, ich solle 46,50 Euro für das Verfahren zahlen (in Kopie beiliegend). Ich habe daraufhin beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen angerufen und dort erklärt, sie möchten die Kosten bei Frau Sommer geltend machen, denn sie und nicht ich, hat die kostenlose Beurkundung einer Sorgeerklärung im Jugendamt unterlassen.
In einem Brief Ende vom 2.12.04 hat mir Frau Sommer mitgeteilt, dass Antonia nach dem ersten Schulhalbjahr für ein Jahr ins Ausland gehen soll. Ich habe trotz meiner schriftlichen Bitte vom 18.12.04 bis heute keine Rückmeldung von ihr darüber wo ein solcher Auslandsaufenthalt sein soll und ob Gefährdungsmomente, wie ein Aufenthalt im Dunstkreis von Sekten, in Krisengebieten oder in Ländern mit einem hohen Gesundheitsrisiko, gegeben sind.
Aus all dem kann ich nur vermuten, dass Frau Sommer bis heute in keiner Weise klar war und klar ist, dass sie viele Jahre nicht nur die Rechte des Vaters zur Beziehungspflege mit seinen Töchtern in massivster Weise missachtet hat, sondern auch die der Kinder auf ihren Vater. Oder schlimmer noch, dass ihr langjähriges ausgrenzendes Verhalten, bei gleichzeitig langjährig fehlenden Bemühungen um Beendigung des Kontaktabbruches, ein bewusstes Durchsetzen und Inkaufnehmen des Kontaktabbruchs im Interesse egoistischer Motive war und ist, was noch schwerer wiegen würde, als wenn es nur aus einer unbewussten und unverantwortlichen infantilen Position heraus geschehen wäre. Eine solche Unverantwortlichkeit kann ich bei Frau Sommer letztlich jedoch nicht annehmen, sie ist jetzt 43 Jahre alt und kein kleines Kind mehr, dass gegen die eigenen Eltern, insbesondere den eigenen Vater rebellieren muss, es sei denn, sie hätte seit der Zeit unseres Zusammenseins massive Persönlichkeitsveränderungen erfahren, die ihr den Blick fürs Ganze erheblich getrübt haben und sie in die Position eines unverantwortlichen Kleinkindes haben regredieren lassen.
Kleine, im letzten Jahr eingetretene Verbesserungen, so wertvoll wie sie mir sind, so habe ich z.B. nach acht Jahren erstmalig Fotos meiner Töchter von Frau Sommer zugesandt bekommen, will ich hier nicht breit ausführen, sonst könnte die tragische Vergangenheit leicht für unwirklich, der mir widerfahrene Verlust meiner Kinder als geringfügig und Unrecht für nicht geschehen oder für einen bösen Traum erklärt werden, den nur ich gehabt hätte und von dem es sich nach dem Erwachen herausstellt, dass es keine Realität war.
...
Abschließend bitte ich Sie um konkrete und angemessene Schritte zur Unterstützung der Wiederherstellung des Kontaktes zwischen mir und meinen Kindern. Ich bitte Sie weiterhin um Ihre Unterstützung, damit die Gemeinsame elterlichen Sorge außergerichtlich über die Sorgeerklärung von Frau Sommer wirksam hergestellt wird. Bitte tragen Sie auch an Frau Sommer mein Anliegen heran, dass sie nach dem Verursacherprinzip die Bezahlung der Kosten für das Verfahren zur Festsetzung der Gemeinsamen Sorge am Amtsgericht Waldshut-Tiengen übernimmt.
Bitte seien Sie so freundlich und informieren mich über Ihre Bemühungen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Vielen Dank
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Beiliegend in Kopie:
- Sorgeerklärungen von ..
- Kostenrechnung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen.
- Flyer ...
- Aufsatz ...
Eine Kopie dieses Schreibens sende ich an Frau Sommer
Kerstin Sommer
...straße ...
79295 Sulzburg
19.01.2005
Hallo Kerstin,
Beiliegend in Kopie ein Schreiben von mir an Frau ... vom Jugendamt Mülheim.
Weiterhin bitte ich Dich in den nächsten Tagen, die, in Kopie beiliegende, Kostenrechnung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen in Höhe von 46,50 Euro zu begleichen. Die Kosten sind entstanden, da Du Dich trotz meiner an Dich herangetragenen Bitte einer kostenlosen Beurkundung der Gemeinsamen elterlichen Sorge Jugendamt verweigert hast. Von daher musste ich den Antrag beim Gericht stellen. Die entstandenen Kosten sind folglich Dir zuzuordnen. Fall Du die nötigen finanziellen Mittel derzeit nicht hast, könntest Du beim Amtgericht um eine Kostenentbindung bitten oder bei Deinem zuständigen Sozialamt um Kostenübernahme nachsuchen.
Wenn es gar nicht anders geht, könntest Du mich bitten, Dir den Betrag vorzuschießen und Du begleichst ihn dann, sobald sich Deine finanzielle Situation verbessert.
Paul
Mit Datum vom 19.01.05 bekomme ich Post vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen wegen meiner Eingabe vom 18.12.04 bezüglich Kostenfestsetzung.
26,00 Euro seien versehentlich berechnet worden. Auslagen in Höhe von 20,50 Euro müsse ich jedoch gemäß § 2 Absatz 1 Kostenordnung bezahlen. Da bleibt mir nichts anderes übrig, als zu widersprechen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstr. 23
79761 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ...
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Ihr Schreiben vom 19.01.05
15.02.2005
Sehr geehrte Frau ...,
Danke für Ihr Schreiben. Der von Ihnen vertretenen Ansicht, ich hätte Auslagen in Höhe von 20,50 Euro zu tragen, widerspreche ich hiermit, ...
Ich gehe davon aus, dass für mich in dem vorliegenden Verfahren prinzipiell Kostenfreiheit besteht.
Dies liegt darin begründet, dass ich bereits eine kostenlose Beurkundung einer Sorgeerklärung für meine beiden Töchter im Jugendamt ... vorgenommen haben, die Mutter meiner Töchter jedoch die von ihr zur Wirksamwerdung nötige Unterschrift verweigert. Um die gemeinsame Sorge dennoch wirksam werden zu lassen, musste ich daher das Gericht um Ersetzung der Zustimmung der Mutter anrufen. Eine Kostenfestsetzung muss daher so getroffen, dass der verursachende Elternteil finanziell in die Verantwortung genommen wird. Dies ist im vorliegenden Fall Frau Sommer und nicht ich, der sich lediglich darum bemüht, die durch das Grundgesetz Artikel 6 vorgegebene gemeinsame elterliche Verantwortung auch durch einen entsprechenden Titel zu dokumentieren. Aus diesem Grund habe ich im vorliegenden Verfahren auch keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, da ich, auf meine Person bezogen, von einer prinzipiellen Kostenfreiheit ausgehe.
Auch auf Grund des Gleichheitsgrundsatz von Männern und Frauen nach Artikel 3 Satz 2 und 3, in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich zugesicherten Elternrecht und der Elternpflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz, kann es nicht sein, dass die Mutter den Rechtstitel des elterlichen Sorgerechtes kostenlos erhalten hat und mir als Mann dafür womöglich Kosten auferlegt werden sollen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf das zur Zeit im Bundestag in der Diskussion stehende Antidiskriminierungsgesetz hinweisen, durch das noch einmal ausdrücklich klargestellt werden soll, dass eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts unzulässig ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief an den Richter am Familiengericht Waldshut-Tiengen
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ...
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz
16.02.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Ich bitte Sie hiermit, meinen Antrag auf gerichtliche Herstellung der Gemeinsamen elterlichen Sorge wieder aufzunehmen.
Beiliegend in Kopie mein aktuelles Schreiben an Frau ..., bezüglich der von ihr vorgenommenen Kostenfestsetzung.
Für Sie zur freundlichen Beachtung ...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Post vom Jugendamt
Mit Schreiben vom 22.02.05 bekomme ich von Herrn ... vom Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald die schriftliche Mitteilung, dass meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16.02.05 gegen Frau ... eingegangen ist und dies zum Anlass genommen wird, mit Frau ... ein Gespräch zu führen und die Unterlagen vorlegen zu lassen. "Eine Stellungnahme zu ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde werden Sie zeitnah erhalten."
Mit Schreiben vom 22.02.05 teilt mir die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, Außenstelle ..., Frau Müller mit, dass meine Schreiben vom 18.01. und 03.02.05 eingegangen sind. Die Bestätigung des Posteingangs wäre im Fachbereich nicht üblich, weswegen ich auch diesbezüglich nicht unterrichtet wurde.
Bezüglich meines Schreibens hätte die Mitarbeiterin Kontakt mit der Mutter und den Töchtern Kontakt aufgenommen.
"Frau Sommer erklärte, dass sie die Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht geben wird."
Hinsichtlich der Unterstützung bei der Wiederherstellung eines persönlichen Kontakts zwischen mir und meinen Töchtern, "werden wir diesbezüglich zeitnah Kontakt zu den Kindern aufnehmen".
Brief an die zuständige Mitarbeiterin im Kreisjugendamt Breisgau-Hochschwarzwald
25.02.2005
Sehr geehrte Frau Müller,
Danke für Ihren Brief vom 22.02.05 und die bisher von Ihnen unternommenen Bemühungen, deren weiteren Fortgang ich abwarten werde.
Wenn es bisher, wie Sie schreiben, in Ihrer Einrichtung nicht üblich ist, Posteingänge zu bestätigen, so würde ich es doch im Zeitalter der Kundenorientierung gut finden, wenn zukünftig auch in Ihrer Einrichtung bei konkreten Anfragen von Leistungsberechtigten der Posteingang bestätigt wird und nach Möglichkeit die von den jeweiligen Mitarbeiter/innen beabsichtigte Schritte kurz aufgezeigt werden. Das dürfte auch arbeitszeitlich keine unzumutbare Belastung darstellen.
Dann müssten sich die Anfragenden nicht wochenlang mit der unbeantworteten Frage herumschlagen, was das angeschriebene Jugendamt mit der Anfrage macht und ob diese nicht eventuell schon im Papierkorb gelandet ist.
Ich würde mich freuen, wenn auch in Ihrer Einrichtung eine zeitgemäße Orientierung am Kunden (den Leistungsberechtigten) ständige Praxis wird. ...
Mit freundlichem Gruß
Post an das Sozialamt
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Kreissozialamt FB 210
z.H. Frau B.
79371 Müllheim
Geschäftszeichen: ... , Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Ihr Schreiben vom 25.11.2004
26.02.2005
Sehr geehrte Frau B.,
hiermit bitte ich Sie um schriftliche Mitteilung, ob meine beiden Töchter Antonia und Lara Sommer derzeit Sozialhilfe beziehen.
Sollte dies der Fall sein, gehe ich davon aus, dass dies seit dem 1.1.2005 unrechtmäßig geschieht, da die Mutter meiner Kinder, Frau Sommer, erwerbsfähig ist und demzufolge eine Betreuung durch das Sozialamt nicht in Betracht kommt, sondern eine Betreuung durch die Bundesagentur für Arbeit und eine finanzielle Lebenssicherung von ihr, wie auch von meinen Kindern im Rahmen des Arbeitslosengeld II zu geschehen hat (vgl. Beilage "Erste Basisinformationen zur Grund-sicherung für Arbeitssuchende", S. 12-13.)
Im Fall einer bisher erfolgten unrechtmäßigen Weiterführung von Sozialhilfe innerhalb ihres Amtes, bitte ich schnellstmögliche Herstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Zustandes.
Ich bitte Sie, mich bis zum 14.03.05 über den aktuellen Stand in Kenntnis zu setzen. Sollte ich bis dahin keine Nachricht von Ihnen erhalten, so werde ich mich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an Ihren dienstvorgesetzten Leiter des Sozialamtes Breisgau-Hochschwarzwald wenden.
Mit freundlichem Gruß
Mit Briefdatum vom 02.03.05 erhalte ich Post vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald.
Darin bestätigt mir die zuständige Mitarbeiterin des Sozialamtes, dass meine Kinder ab dem 01.01.05 keine Sozialhilfe mehr erhalten. Für weitere Auskünfte soll ich mich an die für Zahlung von Arbeitslosengeld II-Leistungen zuständige Stelle wenden.
In der Zeitung war gerade zu lesen, dass die Kommunen bis zu 95 Prozent aller Sozialhilfeempfänger an die Agentur für Arbeit delegiert haben. Kann man ja auch gut verstehen, da sparen die Kommunen jede Menge Geld und von der Rot-Grünen Mütterlobby unbeabsichtigt, dürften sich Mütter, die sich schon auf eine staatliche Daueralimentierung vom Sozialamt eingerichtet hatten, noch einmal in ihrem Leben mit der wesentlich rauheren Erwerbsarbeit konfrontiert sehen. Vorausgesetzt der Arbeitsvermittler ist nicht genau so mütterfixiert wie die derzeit amtierende Bundesregierung.
Mit Briefdatum vom 14.02.05 erhalte ich Post vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Abteilung Unterhalt & Bafög .
Darin bittet mich eine Dame u.a. um Übersendung aktueller Einkommensunterlagen. Nett wie sie mir geschrieben hat, schreibe ich ihr natürlich auch zurück:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Unterhalt und Bafög
Frau ...
79081 Freiburg
Ihr Schreiben vom 14.02.2005
Ihr Zeichen: ...
06.03.2005
Liebe Frau ...,
ich darf Sie herzlich zur Übernahme einer Beistandschaft für meine beiden Töchter Antonia und Lara beglückwünschen. Wenn deren Mutter schon seit fast 10 Jahren erfolgreich den Kontakt zu ihrem Vater vereitelt hat, so haben die Mädchen wenigstens sicher in Ihnen einen Menschen und eine Frau an ihrer Seite, der sie nicht für seine eigenen Bedürfnisse missbraucht.
Bleibt zu hoffen, dass Frau Sommer, nicht in Kürze wie schon mehrmals geschehen, umzieht und meine Töchter auf diese Weise ihren gerade erst gewonnenen Beistand verlieren. Frau Sommer hält es nach meinem Eindruck und dem Eindruck anderer Menschen, die sie kennen, nämlich nirgendwo sehr lange aus. Irgendwann überwirft sie sich mit den Leuten, die sie vorher noch idealisiert hat, keiner will sie so richtig verstehen und überhaupt sind alle Menschen ihr irgendwie feindselig gestimmt. Trotzdem, sie ist beharrlich und gibt die Suche nicht auf, irgendwo muss es ja noch die Menschen geben, die den hohen Ansprüchen von Frau Sommer standhalten. Wenn nicht in Deutschland dann doch wenigstens irgendwo in Europa. Und wenn dort auch nicht, dann vielleicht in Neuseeland, wo bekanntlich das Paradies liegen soll.
Sie teilen mir mit, dass Sie mir mit Datum vom 23.12.04 bereits ein Schreiben zugesandt haben. Dies ist bei mir offenbar nicht angekommen, seien Sie bitte so nett und teilen mir den Inhalt dieses Schreibens mit, falls es aktuell von Belang sein sollte. Bitte verständigen Sie mich auch, welche aktuellen Einkommensunterlagen Sie gerne von mir hätten. ...
Nach mir vorliegender schriftlicher Mitteilung von Frau Sommer ist meine Tochter Antonia ab dem zweiten Schulhalbjahr im Ausland, ob das in Neuseeland ist, ich weiß es nicht. Jedenfalls dürfte eine Außerlandbringung meiner Tochter durch ihre Mutter inzwischen schon eingetreten sein. Genauere Informationen habe ich trotz einer diesbezüglichen Bitte an Frau Sommer von ihr leider nicht bekommen. Wenn sich Antonia im Ausland aufhält, müsste eine Beistandschaft ab diesem Zeitpunkt beendet werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob dies zutrifft und wenn ja, ab wann die Beistand endet oder schon geendet hat.
Im übrigen bin ich, wie schon seit Jahren, weiterhin bereit, die Betreuung meiner Töchter persönlich zu übernehmen. Die Kinder leben ja nun auch auf Grund der wohl überstarken Umzugsleidenschaft ihrer Mutter, schon seit langem fern von ihrer Heimat- und Vaterstadt ... und auch von daher wäre es sicher gut, wenn Frau Sommer die Betreuung von Antonia und Lara auch einmal deren Vater überlassen würde, der nicht so inkompetent ist, wie Frau Sommer vielleicht meint. Frau Sommer hätte übrigens auf diese Weise sicher auch bessere Chancen nach inzwischen wohl schon 10jähriger Abstinenz von den Mühen und Freuden der Erwerbsarbeit auch diese interessante Facette des Lebens kennen zulernen. Die Agentur für Arbeit würde dann im Laufe der Zeit bis zur dann hoffentlich verdienten Berentung von Frau Sommer erhebliche, von den Beitragszahlern aufgebrachte Ausgaben sparen und darüber hinaus würde die hohe Anzahl von über 5 Millionen arbeitslos gemeldeten Menschen leicht zurückgehen. Das wäre doch sehr schön oder was meinen Sie?
Dass mir die Sorge für meine Töchter sehr am Herzen liegt, können Sie nicht nur daran ersehen, dass ich bereit bin meine Töchter in ... persönlich zu betreuen, sondern auch daran, dass ich beim Familiengericht einen Antrag zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt habe. Dies scheint mir um so bemerkenswerter, als Frau Sommer seit Jahren viel dafür getan hat und immer noch tut, sich als einzig wichtiger Elternteil im Leben von Antonia und Lara zu inszenieren und dabei bedauerlicherweise in der Vergangenheit auch von einigen Fachkräften unterstützt wurde. Ich finde das sehr tragisch und auch kindeswohlschädigend. Im Gegensatz zu Frau Sommer ist meine prinzipielle Haltung dazu die, dass für Kinder, Töchter wie Söhne, Mutter und Vater höchst bedeutsame Bezugspersonen sind und wenn ein Elternteil versucht, den anderen Elternteil über lange Zeit auszugrenzen, das nichts anderes als emotionaler Missbrauch von Kindern ist.
Zur freundlichen Beachtung sende ich Ihnen den interessanten Aufsatz "Alleinerziehende Mütter wenig selbstbewusst". Sicher kennen Sie aus Ihrem Arbeitsalltag diese Thematik bestens und wundern sich vielleicht auch, wie manche Mütter auf Grund mangelnden Selbstbewusstseins ihre Kinder dazu benutzen, um sich selbst einen Lebenssinn und ein einigermaßen auskömmliches Einkommen zu verschaffen, ohne sich selbst dem rauhen Alltag des Erwerbslebens auszusetzen. Außerdem noch eine Information von Trennungsväter e.V. über deren aktuelles Treffen mit der Bundesjustizministerin Frau Zypries.
Bitte achten Sie bei Ihrer Arbeit auf den Datenschutz, da mir diesbezüglich leider schon negative Informationen aus dem Wirkungsbereich des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald bekannt geworden sind.
Seien Sie ganz herzlich von mir gegrüßt
Paul Fels
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Mit Schreiben vom 02.03.05 teilt mit die zuständige Rechtspflegerin Frau N. vom Amtsgericht Waldshut mit, dass
"Nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor aufgrund einer wirtschaftlich denkenden Justiz die von ihnen geschuldeten Auslagen i.H.v. EUR 20,50 gelöscht werden. Der von Ihnen zitierte § 13 a FGG ist nicht anwendbar."
Na wenigstens einmal in all den Jahren hat die Justiz Weitblick gezeigt.
Brief an die Rechtspflegerin
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstr. 23
79761 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ...
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Ihr Schreiben vom 02.03.05
05.03.2005
Sehr geehrte Frau N.,
Danke für Ihr Schreiben und die unbürokratische Löschung der Auslagen i.H. von EUR 20.50.
Mein Antrag zur Herstellung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge wird nun unter dem neuen Aktenzeichen ... geführt.
Ich gehe auch weiterhin davon aus, dass dies für mich aus prinzipiellen Gründen, die ich schon erläutert habe, kostenfrei ist.
Bitte teilen Sie mir mit, falls Sie dazu eine andere Rechtsauffassung vertreten, damit ich mich in einem solchen Fall rechtzeitig und präventiv gegen eventuell ungerechtfertigte Kosten schützen kann.
Vielen Dank
Paul Fels
Brief an den Richter
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
05.03.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Danke für Ihr Schreiben vom 02.03.05., in dem Sie mir mitteilen, "Ihr neu gestellter Antrag vom 16.02.2005 wird nunmehr unter dem obigen Aktenzeichen geführt."
Von einer eventuell angedachten Bestellung der Verfahrenspflegerin Frau W., die im Umgangsverfahren am Amtsgericht Flensburg für meine beiden Töchter bestellt war, bitte ich dringend abzusehen, da ich der Ansicht bin, dass Frau W. im genannten Verfahren zum Schaden meiner Töchter gehandelt hat. Dies sollte nicht noch einmal passieren.
Sollten Sie die Einsetzung eines Verfahrenspflegers für sinnvoll halten, ich bin da allerdings angesichts des Alters und der sicher vorhandenen Reife meiner beiden Töchter von 14 und 16 Jahren eher skeptisch, schlage ich die Diplom-Psychologin Ursula Kodjoe vor, die im Raum Freiburg als Verfahrenspflegerin arbeitet und nur ca. 20 Kilometer von meinen Kindern entfernt wohnt. Frau Kodjoe hat sich durch Veröffentlichungen in verschiedenen Fachzeitschriften, so z.B. zu Eltern-Kind-Entfremdungsprozessen als ausgewiesene Fachkraft einen Namen gemacht.
...
Von einer Bestellung eines Gutachters bitte ich dringend abzusehen, da nach meiner Auffassung hier keine Punkte vorliegen, die eine solche Bestellung sinnvoll machen könnten, sondern es lediglich darum geht, Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 durch die Ersetzung der mütterlichen Sorgeerklärung auch juristisch umzusetzen.
Ich gehe, wie schon an anderer Stelle begründet, weiterhin von einer prinzipiellen Kostenfreiheit im vorliegenden Verfahren für mich aus. Seien Sie bitte so nett und informieren mich, falls Sie dazu eine andere Auffassung vertreten, ich müsste mich in einem solchen Fall rechtzeitig und präventiv gegen ungerechtfertigte Kosten schützen. Gegebenenfalls würde ich auch Prozesskostenhilfe beantragen, wovon ich derzeit absehe, da ich davon ausgehe, dass das Verfahren für mich generell kostenfrei ist.
Beiliegend zwei Aufsätze zur freundlichen Beachtung:
Ursula Kodjoe: "Elternentfremdung nach Trennung und Scheidung", in "Das Jugendamt". 9/2002
Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung. ...", in "Familie, Partnerschaft, Recht", 11/2004
Eine Kopie meines Ihnen hier vorliegenden Briefes sende ich an Frau Sommer.
Beiliegend auch mein Anschreiben gleichen Datums an die Justizhauptsekretärin Frau N.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Mit Datum vom 09.3.05 erhalte ich vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen folgende Nachricht:
Familiensache betreffend die elterliche Sorge für Antonia und Lara Sommer
1. Termin zur Anhörung der Kinder wird bestimmt auf:
Mittwoch, 23. März 2005, 14:00 Uhr
Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Zimmer Nr. ...
2. ...
Brief an den Richter
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
15.03.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Ihr Schreiben vom 09.03.05, in dem Sie mir den Anhörungstermin für meine Kinder Antonia und Lara am 23.3.05 mitteilen, habe ich erhalten.
Beiliegend in Kopie ein Brief, den ich meinen beiden Töchtern jeweils gleichlautend, mit heutigem Datum gesandt habe.
Bitte teilen Sie mir noch mit, ob Sie meine Rechtsauffassung teilen, dass ich auf Grund des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes Artikel 3, generell von allen Kosten, die in diesem Verfahren entstehen freizustellen bin.
Vielen Dank
Mit Datum vom 18.03.05 teilt meine Tochter Antonia dem Richter H. brieflich u.a. mit:
"... Ich habe keine Lust und keine Zeit zu diesem `Gespräch` am 23.03.05 in Waldshut. Und auch zu keinem weiteren."
Brief an den Richter Hartmann von Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
22.03.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Ihr Schreiben vom 21.03.05 mit den Kopien der Schreiben meiner Töchter Antonia und Lara vom 18.03.05 habe ich erhalten.
Die ganze gerichtliche Prozedur wäre ja nicht nötig, wenn Frau Sommer, so wie ich, eine außergerichtliche Sorgeerklärung vorgenommen hätte. Ich finde es ebenso wie meine Kinder bedauerlich, wenn es deswegen zu einem solchen umständlichen Verfahren kommt.
Ich gebe Antonia im ersten Teil ihrer Ausführung recht, wenn sie schreibt: "Ich weiß, das müsste ich eigentlich alles meinem Vater schreiben, ... "
Antonia kann mir das gerne selber schreiben, sie ist jetzt 16 Jahre alt und es ist sicher Zeit, dass sie langsam aus dem Schatten ihrer Mutter tritt.
Worin Antonia nach meiner Meinung irrt, ist ihre Überlegung, ich würde sie nicht verstehen. Ich denke, dass ich sie sehr gut verstehe, was nicht gleichbedeutend damit ist, dass ich es so mache, wie sie es sich als meine Tochter wünscht. Eltern können vieles verstehen, was ihre Kinder bewegt ohne alles zu machen, wie es sich Kinder wünschen. Gerade das zeichnet Eltern auch aus.
Ich bin mir sicher, dass Antonia, wenn sie erwachsen sein wird und sich aus der Abhängigkeit von ihrer Mutter gelöst hat und womöglich selbst für ein eigenes Kind Verantwortung trägt, mich besser verstehen wird.
Im übrigen ist es so, dass ich meine Liebe zu meinen Kindern nicht davon abhängig machen, ob sie sich in meinem Sinne, in ihrem Sinne oder im Sinne ihrer Mutter äußern. Meine Kinder sind meine Kinder und meine Tür steht ihnen immer offen.
Ich gehe davon aus, dass die gerichtliche Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß Artikel 6 Grundgesetz keiner gerichtlichen Prüfung bedarf und auch nicht von dem geäußerten Willen der Kinder abhängig zu machen ist.
Kopien dieses Schreiben sende ich mit meiner Osterpost an Antonia und Lara
Mit freundlichem Gruß
Mit Datum vom 24.3.05 erhalte ich vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen folgende Nachricht:
"In der Familiensache
betreffende die elterliche Sorge
Antonia und Lara Sommer
erschienen bei Aufruf:
niemand
Es wird festgestellt, dass der Mutter schriftlich und telefonisch klar gemacht wurde, dass die Anhörung der über 14 Jahre alten Kinder zwingend vorgeschrieben ist.
Der Richter: Hartmann"
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Direktor des Jugendamtes
Herr M.
79081 Freiburg
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde über Ihre Mitarbeiterin Frau K., Dienststelle ...
25.03.2005
Sehr geehrte/r Herr/Frau M.,
Danke für Ihre schnelle Reaktion vom 22.2.05 und 03.03.05.
Von Frau K. habe ich am 22.02.05 Nachricht bekommen. Für mich hat sich damit der Grund meiner Dienstaufsichtsbeschwerde erledigt, auch wenn ich mir wünsche, das zukünftig durch eine kurze Posteingangsbestätigung solche Ärgernisse erst gar nicht entstehen.
Beiliegend in Kopie mein Brief an Frau K. vom 25.02.05
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
30.03.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Ihre Nachricht, dass meine Kinder zu dem Termin im Amtsgericht Waldshut-Tiengen am 23.03.05 nicht erschienen sind, habe ich erhalten. Dass dies so ist, wundert mich allerdings nicht. Die Mutter meiner Töchter hat die Gerichte in Berlin und Flensburg bisher nicht für voll genommen (zwei Mal nicht zum Termin erschienen, einmal innerdeutsche Kindesentführung im laufenden Verfahren ohne Reaktion des Gerichtes), warum sollte sie es jetzt tun? Die bisher zuständigen Richter haben Frau Sommer letztlich wohl immer das Gefühl gegeben, dass sie von ihr nicht ernst genommen werden wollen, mit der Folge, dass Frau Sommer dieses Angebot aufgegriffen hat und sich allgemeiner Narrenfreiheit sicher zu sein scheint. Warum sollte sie auch einem zahnlosen juristischen Papiertiger, der sich bisher lediglich in der Gestalt von jahre Warteschleifen und Begünstigungen der Mutter gezeigt hat, auch Respekt erweisen, wenn dieser vom Gericht nicht eingefordert wird?
Beiliegend für Sie mit der Bitte um freundliche Beachtung der Aufsatz: "Rechtliche Folgen für den die gemeinsame elterliche Sorge boykottierenden Elternteil", von Annegret Runge, in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/1999
Bezüglich des von mir gestellten Antrages möchte ich noch erklären, dass ich im Gegensatz zum bisherigen Verhalten von Frau Sommer keine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge beabsichtige. Vielmehr sind für mich §1627 und §1628 BGB maßgeblich:
§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Bei eventuellen Unstimmigkeiten zwischen mir und der Mutter bezüglich der von der Gemeinsamen elterlichen Sorge erfassten "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" werde ich Frau Sommer in jedem Fall Lösungsversuche in einer Familienberatungsstelle oder beim Jugendamt vorschlagen, bevor ich die vom Gesetzgeber nach § 1628 BGB vorgesehene Möglichkeit einer Anrufung des Familiengerichtes in einer strittigen Frage von erheblicher Bedeutung nutzen würde. Dies würde jedoch nur dann der Fall sein, wenn ich das Wohl meiner Kinder gefährdet sehen würde, so z.B. wenn Frau Sommer beschließt, die Kinder ins Ausland zu verbringen oder wenn die Kinder von ihr im Umfeld von Sekten platziert würden. Zur Zeit kann ich solches jedoch nicht sehen und betrachte daher meinen Antrag nicht als Mittel zur Verhinderung eines aktuell unerwünschten Verhaltens oder Mittel zur Herstellung eines erwünschten Verhaltens, sondern als juristische Beglaubigung des grundgesetzlich vorgegebenen gemeinsamen elterlichen Pflichtrechtes nach Artikel 6.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen
31. März 2005
Termin zur Anhörung der Kindesmutter und der Kinder Antonia und Lara wird bestimmt auf
Mittwoch, ...Mai 2005 ...
...
Hartmann
Richter am Amtsgericht
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Eilt!
Bitte sofort vorlegen.
Betrifft: Prüfverfahren nach §12 FGG wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung von Antonia Sommer durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter Frau Kerstin Sommer
07.04.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
gleiches Schreiben habe ich am heutigen Tag um 17.20 Uhr an Sie gefaxt.
Hiermit beantrage ich ein Prüfverfahren nach § 12 FGG einzuleiten, mit dem Ziel der Feststellung, ob das Wohl meiner Tochter Antonia Sommer durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch ihre Mutter Kerstin Sommer gefährdet ist. Sollte sich dies als zutreffend herausstellen, bitte ich das Gericht darum, die nach § 1666 BGB erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung zu treffen.
Laut dem Ihnen vorliegenden Schreiben von Rechtsanwältin Steinhausen vom 01.04.05, beabsichtigt Frau Sommer in den nächsten Tagen meine Tochter Antonia für ein Jahr nach Indonesien zu verbringen.
Über die Art der Unterbringung und die Verhältnisse in denen Antonia dort leben soll, ist mir nichts bekannt. Frau Sommer hat mich bis zum heutigen Zeitpunkt über diesen geplanten Aufenthalt nicht informiert, geschweige denn nach meiner Meinung gefragt, noch meine Zustimmung erbeten.
Zur Zeit muss ich mich an die offiziellen Informationen bezüglich der Lage in Indonesien halten. Wie sie dem beigefügten Dokumenten des Auswärtigen Amtes entnehmen können, ist in Indonesien derzeit mit erheblichen Sicherheitsgefährdungen zu rechnen.
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=4&land_id=61
Hinzu kommen strafrechtliche Bestimmungen in Indonesien, die z.B. Rauschgiftdelikte mit drakonischen Strafen bis hin zur Todesstrafe bedrohen.
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=7&land_id=61
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen
5. April 2005
Übersandt wird ein Schreiben von Rechtsanwältin Steinhausen vom 01.04.2005. Diese schreibt unter anderem:
"...
Die Parteien waren nie miteinander verheiratet. Eine Sorgeerklärung liegt nicht vor. Damit steht das Sorgerecht für beide Kinder der Antragsgegnerin nach § 1626 a Abs. 2 BGB alleine zu.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die genannte Vorschrift verfassungswidrig ist. Er will anhand seines eigenen `Falles` eine Änderung des geltenden Rechts erreichen. Nur darum geht es ihm, wie er in seinem Schriftsatz vom 05.03.05 selbst ausführt.
...
Wir dürfen darauf hinweisen, daß Antonia in den nächsten Tagen mit einem Schuljahr in Indonesien beginnt. Nach ihrer Rückkehr steht sie kurz vor der Volljährigkeit.
Rechtsanwältin
(C. Steinhausen)"
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
08.04.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann
Ihr Schreiben vom 5.4.05 mit Stellungnahme von Frau Sommer, vertreten durch Rechtsanwältin Steinhausen vom 1. April habe ich erhalten. Seien Sie bitte so nett und veranlassen in Ihrer Geschäftsstelle, dass im Anschreiben des Gerichtes der Betreff geändert wird. Dort steht: "Familiensache Fels gegen Sommer"
Richtig dürfte indes sein: Familiensache Fels und Sommer.
Ich habe meinen Antrag nicht in der Absicht gestellt, gegen Frau Sommer vorzugehen. Das wäre sicher bei einer Klage auf Schadensersatz gegen Frau Sommer denkbar, sondern ich habe einen Antrag auf Herstellung der Gemeinsamen Sorge gestellt. Es mag sein, dass Frau Sommer für die Beibehaltung ihr angeblich zustehender exklusiver mütterlicher Rechte ist und sich deshalb gegen meinen Antrag stellt, doch dann sollte man auch ehrlicherweise schreiben: Sommer gegen Fels
Zu dem Schreiben von Frau Steinhausen vom 1. April - ein Schelm, wer dabei an einen Aprilscherz denkt. Doch dazu dürfte der Humor von Rechtsanwältin Steinhausen vielleicht nicht reichen, sonst würde sie wahrscheinlich nicht solche peinlich bis bizarr wirkenden Vertretungen wie die hier schon seit Jahren für Frau Sommer ausgeübte übernehmen und dafür auch noch die Steuerzahler/innen in Anspruch nehmen.
Rechtsanwältin Steinhausen irrt, wenn sie meint, das Recht der elterlichen Sorge stünde allein der Mutter zu. Ein Blick in das Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 würde ihr sicherlich helfen, ihren Irrtum zu begreifen. Auch Rechtsanwälte sollten sich nicht scheuen, das Grundgesetz einmal zur Kenntnis zu nehmen. Da mir zu keinem Zeitpunkt die elterliche Sorge entzogen wurde, ist die Gemeinsame Sorge ohnehin schon rechtliche Realität und bedürfte an sich keiner gesonderten gerichtlichen Herstellung. Ich lass mich aber dennoch auf die derzeitige Logik des Gesetzgebers ein und habe daher den hier vorliegenden Antrag gestellt, nach dem Motto doppelt hält besser.
Rechtsanwältin Steinhausen erweist sich als würdige Vertreterin des Vorurteils über Rechtsanwälte als Menschen, die die seltene Gabe haben, alles so lange zu manipulieren, bis es ihrer eigenen Sichtweise von der Welt "wie sie wirklich ist" entspricht. Sie schreibt: "Er will anhand seines eigenen `Falles` eine Änderung des geltenden Rechts erreichen. Nur darum geht es ihm, wie er in seinem Schriftsatz vom 05.03.05 selbst ausführt." (Heraushebung Paul Fels).
Wenn ich nicht so wenig Achtung vor Frau Steinhausen hätte, würde ich ihr anbieten, dass wir uns einmal über Werte austauschen. Vielleicht würde sie dann ihren eigenen Wertehorizont erweitern können, statt in Uraltklischees feministischer Diskurse der siebziger Jahre stecken zu bleiben.
Ich beabsichtige jedoch nicht Frau Steinhausen von ihrem anscheinend negativ getrübten Männer- und Väterbild zu heilen, vielleicht hat sie selbst eine eigene problematische Vater-Tochter Beziehung erlebt und kann sich außerhalb der eigenen Erfahrung nicht vorstellen, dass es anderen Menschen, insbesondere Männern, anders geht als ihr.
Statt dessen beabsichtige ich, den in Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 nicht zufällig vom Gesetzgeber formulierten Grundsatz auch in rechtliche Form umzusetzen. Von daher muss ich kein Recht neu erfinden. Sollte sich dabei zufällig ergeben, dass §1626a BGB seinen längst überfälligen Abgang in den Müllereimer der Geschichte nimmt, wäre das ein positiver Nebeneffekt, über den sich Zehntausende von Vätern in Deutschland freuen würden. Sollte es dazu notwendig sein, das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, ist das von mir nicht beabsichtigt, könnte sich aber womöglich auf Grund einer rigiden Haltung von Frau Sommer und ihrer sie ebenso rigid vertretenen Anwältin als nicht vermeidbar herausstellen. So nebenbei kann Frau Steinhausen mit ihrer einseitig mutterzentrierten Weltsicht auch noch Geld verdienen, wenn sie weiterhin - wie zu erwarten ist - von Frau Sommer mit der rechtlichen Vertretung beauftragt wird.
Der Gesetzgeber hat das Grundgesetz nicht erfunden, weil er gerade Langeweile hatte oder ihm nichts besseres eingefallen ist, sondern weil es ihm im Grundgesetz um ganz zentrale Werte in unserer Gesellschaft geht, die somit auch als Leitorientierung für alles staatliche und persönliche Handeln gesetzt wurden. Wenn im Grundgesetz stände, Männer hätten keine Bürgerrechte oder wie in der Zeit des Nationalsozialismus herrschende Leitidee, von der Minderwertigkeit jüdischer Menschen, so wäre dies die herrschende gesellschaftliche Leitorientierung, der ich mich zwar nicht anschließen würde, die aber dennoch so als oberste gesetzliche Formulierung bestünde, bis denn ein neues gesellschaftliches Leitbild Platz ergreifen würde.
Am 8. Mai 2005 sind es sechzig Jahre her, seitdem das nationalsozialistische Leitbild von der Höherwertigkeit und Minderwertigkeit von Menschen von der politisch relevanten Bühne verschwunden ist. Nicht ohne vorher Millionen Menschen, Kinder, Männer und Frauen, mit in den Abgrund zu reißen. Vielleicht findet das Rechtsanwältin Steinhausen schade, in diesem Fall könnte sie sich Parteien anschließen, die sich für die Wiederherstellung solcher Zustände engagieren.
Rechtsanwältin Steinhausen sollte die Veränderung der einfachgesetzlichen Grundlage zur Kenntnis nehmen, die inzwischen bewirkt hat, dass entsprechend Art. 224 § 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB (in Kraft getreten am 31.12.03) §1626a BGB, abgesehen von seiner offensichtlichen Verfassungswidrigkeit, in der vorliegenden Form nicht mehr volle Gültigkeit hat.
Ansonsten stimme ich mit Frau Sommer alias Rechtsanwältin Steinhausen überein, dass es auf eine Anhörung der Kinder nicht ankommen solle, so diese nicht wollen oder können. Es ist schließlich nicht Aufgabe von Kindern, darüber zu bestimmen, wer ihre Eltern sind und ob diese das gesetzlich verbriefte Sorgerecht und die eingeforderte Sorgepflicht wahrnehmen oder nicht. Solches von Kindern zu erwarten wäre eine Form emotionaler Kindesmisshandlung.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen
8. April 2005
Übersandt wird ein Schreiben von Rechtsanwältin Steinhausen vom 06.04.2005. Diese schreibt unter anderem:
"... hat sich unser Schriftsatz vom 01.04.05 mit dem Schreiben des Gerichts vom 31.03.05 gekreuzt. ...
Die Ausführungen des Antragstellers können nur noch als unverschämt bezeichnet werden. ....
In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Flensburg am 14.05.04 ließ der Antragsteller durch seinen Beistand erklären, daß er sowohl das Umgangsregelungsverfahren als auch das Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen beenden werde. Diese Zusage hat er nicht eingehalten. Statt dessen verfolgt er sein Begehren weiter: Man fragt sich, was der Antragsteller mit einem gemeinsamen Sorgerecht für Kinder will, zu denen er nicht einmal einen Besuchskontakt hat. Der Sachverständige ..., den das Amtsgericht Flensburg seinerzeit auf Vorschlag des Antragstellers bestellte, nachdem dieser zuvor zwei vom Gericht ausgewählte Sachverständige regelrecht vergrault hatte, kam in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.04 zu folgender Einschätzung:
...
Die Tatsache, daß der Antragsteller jetzt das Sorgerechtsverfahren wieder aufgreift, zeigt, daß es ihm in keiner Weise um seine Kinder geht. Es geht ihm ausschließlich um eine Rechtsposition. Das hat querulatorische Züge.
Rechtsanwältin C. Steinhausen."
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
12.04.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Ihre Post vom 08.04.05 mit Schreiben von Rechtsanwältin Steinhausen vom 06.04.05 habe ich erhalten.
Beiliegend für Sie zur freundlichen Beachtung der gerade erschienene Aufsatz:
"Verfassungsrechtliche Vorgaben für die gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechtes nicht miteinander verheirateter Eltern"
Professor Dr. Michael Coester, veröffentlicht in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 3/2005, S. 60-65
Der Aufsatz dürfte im Hinblick auf das hier anstehende Verfahren zur Herstellung der gemeinsamen Sorge interessant sein, da Coesters in dem vor der SPD Bundestagsfraktion gehaltenen Vortrag untersucht, in welcher Form die anstehende Gesetzesreform zur Verbesserung der sorgerechtlichen Situation nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder geschehen könnte.
Beiliegend für Sie auch zur freundlichen Beachtung "Paps - Die Welt der Väter", Ausgabe April 2003. Beachtenswert das Editoral von Chefredakteur Ralf Ruhl mit der Überschrift "Väter - Eltern zweiter Klasse?"
Zu dem Schreiben von Rechtsanwältin Steinhausen möchte ich folgendes bemerken. Frau Steinhausen hat die Vertretung von Frau Sommer erst nach deren Übersiedlung von Berlin nach Flensburg übernommen, logischerweise kann sie deshalb auch nur das aus eigener Erfahrung wissen, was sie seitdem selbst wahrgenommen hat. Im übrigen habe ich am 21.08.1998 habe ich folgenden Zeilen an Frau Steinhausen geschrieben:
21.09.98
Sehr geehrte Frau Steinhausen,
am Donnerstag, den 17.09.98 war ich in der Familienberatungsstelle Bahnhofstraße. Leider ist Frau Sommer nicht erschienen, da, wie Sie gegenüber Frau Kühl von der Beratungsstelle sagte, die Aufsichtsperson für den Jungen J. kurzfristig abgesagt hat und sie keinen Ersatz bekommen hatte.
Um den mit den beiden BeraterInnen in Aussicht genommen neuen Termin für eine gemeinsame Beratung der Eltern am 28.10.98 nicht erneut durch widrige Umstände platzen zu sehen, bitte ich Sie Frau Sommer zu übermitteln, daß sicherlich das Jugendamt Flensburg-Schleswig eine Möglichkeit finden wird, an diesem Tag für eine Betreuung des Kindes oder aller drei Kinder zu sorgen. Vielleicht kann aber auch der Vater des Kindes J. an diesem Tag die Betreuung übernehmen.
Mich selber kostet eine Fahrt nach Flensburg mit zweimaliger Übernachtung, die dann leider auch noch ergebnislos verläuft, ca. 300 DM. Die Kosten für die beiden BeraterInnen muß ich glücklicherweise nicht bezahlen, aber für die Stadt Flensburg schlagen hier sicher auch 200 bis 300 DM zu Buche.
Angesichts dieser Kosten sollte es für das Jugendamt möglich sein, für eine kostengünstige und zuverlässige Betreuung des oder der Kinder am nächsten Termin zu sorgen, um somit einen Fortgang der Sache zu unterstützen.
Bitte übermitteln Sie meine Nachricht an Frau Sommer.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Dass Frau Steinhausen für ihre Argumentation ausgerechnet Prof. ... bemüht, dessen Ernennung durch das Gericht sie selbst versucht hat zu verhindern und den sie mit Befangenheitsantrag vom 19.07.2001 versucht hat aus dem Verfahren zu kicken, erscheint schon fast als Witz. Beiliegend in Kopie der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg zur Zurückweisung des Antrages von Frau Steinhausen vom 17.10.2001.
Frau Steinhausen behauptet:
"Die Tatsache, daß der Antragsteller jetzt das Sorgerechtsverfahren wieder aufgreift, zeigt, dass es ihm in keiner Weise um seine Kinder geht. Es geht ihm ausschließlich um seine Rechtsposition. Das hat querulatorische Züge"
Rechtsanwältin Steinhausen hatte schon die Frechheit in Ihrem Schriftsatz vom 24.April 1997 denunzierend zu behaupten: „Der Antragsteller ist versorgungs- und erziehungsunfähig“.
Nun leben wir Gott sei Dank in einer Demokratie und nicht in der NS-Diktatur, sonst müsste ich womöglich befürchten, wie zur NS Zeit oft geschehen, auf Grund einer Denunziation als Querulant und erziehungsunfähiger Elternteil in eines der zahlreichen Konzentrationslager "eingewiesen" werden. Mein Großvater mütterlicherseits hatte das zweifelhafte Vergnügen, auf Grund seiner regimefeindlichen Betätigungen in der NS-Zeit einige Zeit im Gefängnis Bautzen und im Konzentrationslager Colditz verbringen zu dürfen. Ich spreche also als Betroffener in der dritten Generation.
Kleiner Tipp an Frau Steinhausen, es gibt ja noch das Betreuungsrecht, vielleicht probiert sie es mal über diese Schiene mich für unzurechnungsfähig zu erklären.
Wenn Frau Steinhausen ihr Schuldenkonto noch vermehren will, so soll sie es tun, schließlich leben wir in einem freien Land und da ist auch das Recht auf Selbstschädigung verfassungsrechtlich gesichert.
Vielleicht macht sich Frau Steinhausen aber auch einfach mal klar, dass sie mit der Art ihrer anwaltlichen Tätigkeit nicht nur mir als Vater schweren Schaden zugefügt hat, sondern auch meinen Kindern und wohl auch ihrer Mandantin Frau Sommer, in dem sie diese auf einen Holzweg geführt hat, von dem abzuraten ihre anwaltliche Pflicht gewesen wäre.
Damit Sie als verfahrensführender Richter nicht auf solche Phantasiebilder wie die von Rechtsanwältin Steinhausen angewiesen sind, um sich ein Bild von mir zu machen, übersende ich Ihnen beiliegend vier Fotos.
Vielleicht trägt das dazu die herabsetzende Propaganda von Rechtsanwältin Steinhausen zu entschärfen.
1. ...
2. ...
3. ...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
25.04.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
unbeachtet der von mir bereits mehrfach dargelegten verfassungsrechtlich festgeschriebenen Gemeinsamen Sorgerechtsausübung durch beide Eltern (Artikel 6 GG), die es im vorliegenden Fall nur noch durch richterliche Beglaubigung zu bestätigen gilt - ich hoffe, Sie als zuständiger Richter sehen das nicht als Kränkung an, dass ich Sie in einer so profanen Sache bemühen muss, ich hätte die Gemeinsamen Sorge auch lieber über eine Beurkundung beim Jugendamt hergestellt, wozu sich aber Frau Sommer bekanntlich verweigert hat - möchte ich folgendes anmerken.
Beiliegend ein Beschluss des OLG Hamm vom 28.5.2004 - 11 UF 73/04, veröffentlich in "FamRZ" 2005, Heft 7, S. 537. Der Beschluss des OLG Hamm stellt einfachgesetzlich klar, dass die Gemeinsame Sorge von einem Elternteil nicht ohne schwerwiegende Gründe zur Disposition gestellt werden kann. Das Oberlandesgericht macht darüber hinaus deutlich, dass die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge nicht von der vom Kind "bei seiner Anhörung vor dem AmtsG zum Ausdruck gemachten Ablehnung einer künftigen Beteiligung seines Vaters an ihn - den Sohn - betreffenden Entscheidungen" abhängt.
Das OLG führt weiter aus, dass die Beibehaltung der Gemeinsamen Sorge ebenso nicht davon abhängig zu machen ist, dass die Umgangskontakte zwischen dem Kind und seinem Vater "derzeit ruhen".
Im Umkehrschluss heißt das, dass im vorliegenden Fall die Herstellung der Gemeinsamen Sorge nicht von der Zustimmung der Kinder oder von bestehenden Umgangskontakten abhängig zu machen ist. Von der Zustimmung der Frau Sommer seit Jahren mehr schlecht als recht vertretenden Rechtsanwältin Cornelia Steinhausen gottlob nun schon gar nicht.
Soweit zu diesem Thema.
Könnten Sie bitte so freundlich sein und mich über den Stand meiner an Sie gesandten Anregung vom 07.04.2005 zur Einleitung eines Prüfverfahren nach §12 FGG wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung von Antonia Sommer durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter Frau Kerstin Sommer informieren?
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Richter Herr Hartmann
Betrifft: Prüfverfahren nach §12 FGG wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung von Antonia Sommer durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge durch ihre Mutter Frau Kerstin Sommer
Meine Anregung zur gerichtlichen Prüfung vom 07.04.2005
01.05.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
umseitig der Artikel "Die Grenzen der Diplomatie" aus der Süddeutschen Zeitung vom 27.04.05 über die Todesstrafe in Indonesien. Ich bitte um Berücksichtigung in dem von mir angeregten Prüfungsverfahren wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung meiner Tochter Antonia durch deren Mutter Frau Sommer.
Beiliegend auch der Aufsatz "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", Karl W. Blesken in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Paul Fels
Brief vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen
10.05.2005
Familiensache
Antonia und Lara Sommer
Sehr geehrter Herr Fels,
Ihre jeweiligen Schreiben wurden dem zuständigen Kreisjugendamt zur Stellungnahme zugeleitet. Ich selbst habe keinen Anlaß, wegen "Kindeswohlgefährdung" einzuschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmann
Richter am Amtsgericht
Post vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen
mit dem Protokoll der Anhörung meiner Tochter Lara und ihrer Mutter Kerstin Sommer vom 18.05.2005
"... In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für die Kinder
Antonia Sommer
Lara Sommer
wegen elterlicher Sorge erschienen bei Aufruf:
die Mutter Frau Kerstin Sommer in Begleitung des Kindes Lara
Frau Sommer erklärte zunächst, dass Antonia sich für ein Jahr im Ausland befinde und erst ab März 2006 wieder für eine Anhörung zur Verfügung steht. Antonia sei jedoch nicht in Indonesien. Es handle sich insoweit um ein Informationsversehen der Anwältin. Wo Antonia sei, möchte sie jedoch im Interesse des Kindes nicht sagen.
Lara wurde sodann in Abwesenheit von Frau Sommer angehört:
...
Sodann wurde in Abwesenheit von Lara Frau Sommer angehört:
Frau Sommer erklärt eindeutig, dass ein gemeinsames Sorgerecht für sie unvorstellbar sei. Eine Kommunikation im Interesse der Kinder sei mit Herrn Fels nicht möglich. Herr Fels wisse immer allein was richtig sei und sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder zu beurteilen (dies weiß natürlich nur die Mutter, denn sie ist die einzige, die die Wahrheit gepachtet hat, Anmerkung Paul Fels). Das sich über Jahre hinweg ziehende Umgangsregelungsverfahren habe ihr außerdem deutlich gezeigt, dass Herr Fels nur seine eigenen Interessen verfolgt und nicht die Interessen der Kinder (die ja bekanntlich nur die Mutter richtig einzuschätzen weiß, Anmerkung Paul Fels).
Herr Fels `verdrehe alles in seinem eigenen Sinn` und habe in der Vergangenheit sich nach ihrer Auffassung als kommunikationsunfähig erwiesen. Sie habe die Betreuung der Kinder in der Vergangenheit allein gewährleistet (man sollte besser sagen, die Mutter hat die Betreuung des Kindes an sich gerissen, gerade so als ob sie keinen anderen Sinn in ihrem Leben finden würde, Anmerkung Paul Fels) und von Herrn Fels noch nicht einmal die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten (hier können einem glatt die Tränen der Rührung kommen, bei so viel Selbstopfer der Mutter, die seit 15 Jahren so gut wie keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und sich per Sozialhilfe von Staat aushalten lässt, Anmerkung Paul Fels).
Der Richter
Hartmann."
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
16.06.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Danke für Ihr Schreiben vom 14.06.05.
Möglicher Termin für eine Anhörung wäre für mich auch Montag der 5. September (da komme ich aus ... zurück, es entstünden keine Fahrkosten). Oder Dienstag der 13.9.05, im Anschluss würde ich gleich ... nach ... fahren.
Möglich ist aber auch ein Termin vor Ihrem Urlaub. In dem Fall würde ich um Erstattung der Fahrkosten ersuchen. Der Einwand von Rechtsanwältin Steinhausen vom 13.06.05 „Daß dies auf Kosten des Steuerzahlers erfolgen soll, halten wir allerdings für nicht angemessen“ dürfte entweder ein Witz oder eine Provokation sein. Zu diesem Verfahren kommt es ja nur auf Grund der Verweigerungshaltung von Frau Sommer , vertreten durch Rechtsanwältin Steinhausen, die sich nicht scheut, für ihre destruktive rechtsanwaltliche Tätigkeit seit Jahren Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Unter dem Aspekt der Kostenminimierung ist es auch verwunderlich, dass Frau Steinhausen in dem hier vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, obwohl die Kosten bei einer eventuellen persönlichen Teilnahme der Anwältin bei einem Termin in Waldshut-Tiengen doch erheblich sein dürften.
Vielleicht will Frau Steinhausen aber auch eine schlecht begonnene Arbeit und miserabel geführte Arbeit auch noch schlecht abschließen. So wie unsere Politiker, die häufig auch nicht merken, wann es Zeit wäre, abzutreten.
Beiliegend ein Flyer der Veranstaltung „... “. ... .
Ich werde versuchen, Sie am Montag telefonisch zu erreichen, vielleicht lässt sich im direkten Gespräch ein geeigneter Anhörungstermin finden.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kreisjugendamt
z.H. Frau Krämer
Bismarckstraße 3
79379 Müllheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Umgang und elterliche Sorge
02.07.2005
Sehr geehrte Frau Krämer,
wie Sie wissen, vereitelt Frau Sommer seit 10 Jahren den persönlichen Kontakt zwischen mir und meinen beiden Töchtern Antonia und Lara. Darüber hinaus erhalte ich bis auf wenige Ausnahmen keinerlei Informationen von Frau Sommer bezüglich des Lebens meiner Töchter. Nur durch Zufall habe ich erfahren, dass sich meine Tochter Antonia derzeit offenbar im Ausland aufhält. Mit Schreiben vom 16.06.05 habe ich zum wiederholten Male Frau Sommer um Informationen zu meiner Tochter Antonia gebeten, leider ohne bisher eine Rückmeldung zu erhalten.
Ich bitte Sie daher mich darüber zu informieren, wo sich meine Tochter Antonia derzeit aufhält, wie es ihr geht und ob es Grund zu der Annahme gibt, dass das Kindeswohl an dem betreffenden Aufenthaltsort gefährdet ist (so z.B. durch einen eventuellen Aufenthalt bei Sekten, in Krisengebieten oder als Au-Pair in problematischen Familienverhältnissen).
Bitte Seien Sie auch so freundlich, mir das für den derzeitigen Wohnort meiner Kinder in Sulzburg zuständige Amtsgericht mitzuteilen. Ich beabsichtige dort in vierzehn Tagen einen Antrag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft für meine Tochter Antonia zu stellen.
Beiliegend übersende ich Ihnen zur freundlichen Beachtung einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main zur Frage Sorgerechtsentzug bei Umgangsvereitelung.
Außerdem eine Tagungsankündigung „Eltern-Kind-Entfremdung“
Außerdem für Sie die Väterzeitschrift Paps, Juli 2005.
Brief in Kopie an Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Richter Hartmann
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Ladung zum Termin am 04. Oktober 2005
Mit Schreiben vom 27.06.05 erhalte ich vom Amtsgericht an meinem Wohnort eine Ladung zur persönlichen Anhörung in der
"Rechtshilfesache
Familiensache Fels / Sommer"
gemeint ist damit mein Antrag auf gerichtliche Herstellung der Gemeinsamen Sorge am Amtsgericht Waldshut Tiengen.
Terminiert ist für den 4. Oktober 2005 also in gut drei Monaten. Womit sich wieder mal das alte Vorurteil als zutreffend erweist, dass bei der Justiz alles seinen sozialistischen Gang geht, wie man früher in der DDR zu sagen pflegte, wenn es, was oft vorkam nur schleppend vorangeht. Oder wie die Russen sagen: budjet, budjet. Es wird schon.
Nun ja, man muss sich wohl freuen, dass die Justiz überhaupt noch Termine für Väter vergibt. Scheint man doch dort so damit beschäftigt zu sein für das Wohl von Müttern zu sorgen und Väter abzuwehren und bei der Gelegenheit gleich noch bundesweit Hunderten von Gutachtern auskömmliche Jobs auf Kosten der Rechtssuchenden oder der Steuerzahler zu sichern , dass man sich wundern kann, wenn es davon bisweilen noch Ausnahmen zu geben scheint.
Datiert mit 15.7.05 erreicht mich ein Brief der Mutter meiner Kinder, in dem sie mich darum bittet, diverse Bafög Formulare auszufüllen, die Antonia angeblich zu ihrer finanziellen Versorgung im Ausland benötigt. Dei Mutter bittet mich, ihr die Formulare bis zum 23.-24. Juli ausgefüllt zurückschicken.
Ich weiß noch nicht mal wo meine Tochter ist und der Mutter scheint es noch nicht einmal peinlich zu sein, mich wegen des Ausfüllens von diversen Bafög Formularen zu behelligen.
Kerstin Sommer
...
79295 Sulzburg
Einschreiben mit Rückschein
20.07.2005
Hallo Kerstin,
ich beabsichtige in der nächsten Woche einen Antrag auf Umgangsregelung beim Amtsgericht Freiburg einzureichen.
Dies würde ich gerne unterlassen, wenn sich außergerichtlich Möglichkeiten abzeichneten, dass sich der persönliche Kontakt zwischen mir und Antonia und Lara verbessern würde und ich außerdem von Dir über die aktuellen Lebensumstände der Kinder informiert werden würde, sowie je ein aktuelles Foto meiner Töchter erhielte.
Falls Du daran Interesse hast, kannst Du Dich gerne an mich wenden. Bei Bedarf stehe ich auch für Gespräche an einer Familienberatungsstelle oder beim Jugendamt zur Verfügung. Ich würde Dich dann allerdings darum bitten, dass dies nicht, so wie von Dir in Flensburg gehandhabt, als reines Hinhaltemanöver genutzt würde.
Eine Kopie dieses Briefes sende ich an die zuständige Mitarbeiterin beim Jugendamt Müllheim.
Gruß
Paul
Kreisjugendamt
z.H. Frau Krämer
Bismarckstraße 3
79379 Müllheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Umgang und elterliche Sorge
20.07.2005
Sehr geehrte Frau Krämer,
mit Datum vom 2.7.05 sandte ich Ihnen einen Brief mit Bitte um Hilfe und Beantwortung. Seien Sie bitte so freundlich dies noch zu tun, andernfalls müsste ich mich erneut mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an Ihren Vorgesetzten wenden.
Beiliegend für Sie zur freundlichen Beachtung in Kopie mein Brief an Frau Sommer vom heutigen Tag.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kreisjugendamt
z.H. Frau Krämer
Bismarckstraße 3
79379 Müllheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Umgang und elterliche Sorge
27.07.2005
Sehr geehrte Frau Krämer,
bitte Seien Sie so freundlich und übersenden den beiliegenden verschlossenen Brief an meine Tochter Antonia.
Ich teile meiner Tochter darin mit, dass Sie sich wegen eines von ihr im Zusammenhang mit Ihrem Auslandsaufenthalt gestellten Bafög-Antrages gerne an mich wenden kann. Da ich aber auf Grund der Informationsblockade seitens ihrer Mutter keinerlei nähere Informationen über diesen Aufenthalt habe, bitte ich sie dazu um nähere Angaben. Ich möchte Antonia bei Bedarf die erforderliche Unterstützung geben.
Ich habe dem Brief an Antonia 10 Euro beigefügt, mit dem sie sich eine Kleinigkeit kaufen kann.
Bitte denken Sie noch an die Beantwortung meiner an Sie gerichteten Briefe vom 20.07.05 und 02.07.05
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Berlin, den 27. Juli 2005
Liebe Antonia,
falls Du von mir Unterstützung für einen möglichen Bafög Antrag brauchst, kannst Du Dich mit Deinem Anliegen gerne direkt an mich wenden. Auch mit anderen Anliegen kannst Du Dich gerne an mich wenden. Ich werde dann versuchen, Dich in Deinen Angelegenheiten zu unterstützen.
Beiliegend 10 Euro für Dich. Das ist nicht viel, aber mehr will ich mit einem Brief nicht an Dich schicken, da ich nicht weiß, ob der Brief überhaupt bei Dir ankommt.
Lieber Gruß
Dein Papa
Paul
04.08.2005
Post von der Mutter bei mir eingetroffen. Beiliegend ein Brief von Kerstin und Kopien der Zeugnisse der Kinder. Ich kriege nach dem Lesen ein halbtaubes rechtes Ohr. Kann ja Zufall sein, doch an Zufälle glaube ich schon lange nicht mehr, eher an die tendenzielle Unfähigkeit des sogenannten Rechtsstaates samt seiner aus Steuermitteln gut bezahlten Staatsdiener, einschließlich inkompetenter Anwältinnen und Anwälte.
Ich würde den Inhalt des Briefes zum besseren Verständnis hier veröffentlichen, doch ein wenig Respekt vor der Vertraulichkeit des Wortes kann sogar Kerstin von mir bekommen.
Ich kopier mit die Deckblätter der Zeugnisse, unterschreibe bei "Erziehungsberechtiger" und sende dies an die Schule.
Der Mutter sende ich den folgenden Brief:
05.08.2005
Hallo Kerstin,
Danke für die Zusendung der Zeugnisse von Antonia und Lara. Beiliegend eine Briefmarke im Wert von 1,44 €, ich möchte Dir ja nichts schuldig bleiben.
Wenn Antonia von mir für ihren Bafög Antrag Hilfe haben möchte, kann Sie sich gerne an mich wenden. Ich werde ihr dann meine Unterstützung sicher nicht versagen. Ich habe ihr das auch schon schriftlich mitgeteilt.
Ich wüsste jedoch nicht, was ich in dieser Frage mit Dir regeln sollte, da Du von mir für einen Auslandsaufenthalt von Antonia weder eine Zustimmung erbeten hast, noch ich von Dir bis heute in Kenntnis gesetzt wurde, wo und bei wem sich Antonia aufhält, bzw. was der nähere Inhalt dieses Aufenthaltes sein soll.
Du weißt sicher auch aus dem Vortrag der von Dir beauftragten Rechtsanwältin Steinhausen, dass ich „erziehungs- und versorgungsunfähig“ sein soll. Auch von daher wüsste ich nicht, wozu ich einen Fragebogen eines Bafög-Amtes ausfüllen soll, dieses Amt wird doch nicht etwa einen versorgungsunfähigen Vater zur Versorgung heranziehen wollen? Vielleicht teilst Du dem Amt einfach mit, dass ich versorgungsunfähig wäre, dann wissen die guten Leute Bescheid und können den Bafög Antrag von Antonia auch so bewilligen.
Paul
Kreisjugendamt
z.H. Frau Krämer
Bismarckstraße 3
79379 Müllheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Umgang und elterliche Sorge
09.08.2005
Sehr geehrte Frau Krämer,
bitte Seien Sie so freundlich und übersenden Sie den beiliegenden verschlossenen Brief an meine Tochter Antonia. Ich wähle den Weg über Sie als zuständige Fachkraft im Jugendamt gemäß
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(1)
(2)
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach 1684 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte, sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
Dieser Weg scheint mir notwendig, da ich nicht weiß und in der Regel auch nicht erfahre, ob meine Post an meine beiden Töchter, hier in diesem Fall meine Tochter Antonia, diese überhaupt erreicht. Dies ist auch deshalb problematisch, da ich wie in dem hier beiliegenden Brief 10 Euro für Antonia beigelegt habe und ich nicht möchte, dass es möglicherweise bei Antonia nicht ankommt, sondern durch den Postboten oder andere Personen einbehalten wird.
Seien Sie bitte so freundlich, mich bis zum 15.08.05 über den aktuellen Stand Ihrer Bemühungen zu informieren. Bitte denken Sie noch an die Beantwortung meiner an Sie gerichteten Briefe vom 27.07.05, 20.07.05 und 02.07.05. Sollte ich bis zum 15.08.05 nichts von Ihnen hören, so werde ich zum zweiten Mal Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie erheben.
Mit inzwischen (un)freundlichem Gruß
Paul Fels
Wunder, gibt es immer wieder
Mitunter passieren noch kleine Wunder, eine zuständige Behörde reagiert auf Anfragen eines einfachen Bürgers.
Mit Datum vom 15.8.2005 erhalte ich von der Abteilungsleiterin Frau M. vom Landratsamt Breisgau-Schwarzwald eine Kopie des Briefes den sie an die Mutter geschickt hat. Sie teilt der Mutter mit, dass sie hiermit beiliegende Briefe des Vaters an Antonia weiterleitet.
Die bisher zuständige Kollegin Frau K. befinde sich im Mutterschutz. Ab 15. September wird Herr O. zuständig sein.
Vaterschaftsurlaub
Auch ein gestresster Vater, dem seit 10 Jahren die eigenen Kinder entfremdet werden, darf mal Urlaub machen. Ein guter Vater ist aber irgendwie immer im Dienst, also auch im Urlaub. Und so verbinde ich das angenehme mit dem nützlichen und besuche bei meinem Urlaub in den südlichen Gefilden Deutschlands auch das Amtsgericht Waldshut-Tiengen, wo ich mich am Montag den 5. September dem für meinen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht zuständigen Richter H. vorstelle. Der Richter macht auf mich auf alle Fälle nicht so einen negativen Eindruck wie Richterin Eggers-Zich vom Amtsgericht Flensburg. Doch man soll bekanntlich den Morgen nicht vor dem Abend loben oder wie es in einer anderen Redensart etwas drastisch heißt: "Ich habe schon Pferde kotzen sehen, direkt vor der Apotheke." Soll heißen, kein Mensch kann wissen, was so für Gedanken im Kopf eines Richters kreisen, und was dieser schließlich als sogenanntes Urteil auf Papier bringt.
Schräg gegenüber vom Amtsgericht befindet sich ein Kriegerdenkmal, auf dem die Stadt Waldshut den "tapferen Kriegern" von 1870-71, 1914-18 und man mag es kaum glauben auch noch den von "1939-1945" gedenkt. Fehlen bloß noch Heldengedenktage an dem der Bürgermeister von Waldshut-Tiengen die Erfolge der Deutschen Wehrmacht noch einmal in Erinnerung ruft. Das nennt man auch Demokratie. Hier darf jeder alles, auch wenn es wertkonservativ oder gar faschistisch ist.
Nach dem Anhörungstermin fahre ich gleich weiter in das nette Schwarzwaldstädtchen Sulzburg, wo seit Dezember 2004 meine Töchter im Handgepäck ihrer Mutter umgesiedelt wurden. Auf diese Weise lerne ich wenigstens mal Gegenden kennen, in die ich sonst wohl nicht gekommen wäre, mal Flensburg im Hohen Norden, dann Sankt Blasien etwas düster im tiefsten Schwarzwald und nun Sulzburg.
Am Haus, in dem meine Töchter mit ihrer Mutter wohnen, werfe ich einen Briefumschlag mit einer Postkarte und 10 Euro und einer Schweizer Schokolade in den Briefkasten. Dann such ich mir eine nette Pension zur Übernachtung.
Hier in Sulzburg sieht alles super nett aus. Wenn man nicht genau hinguckt, könnte man denken, hier ist der Frieden schon immer zu Hause gewesen. Doch weit gefehlt. Auch Sulzburg hat seine Schattenseiten und Mordaktionen, man braucht gar nicht schaudernd auf die Massaker in Ex-Jugoslawien zu verweisen, wenn man ähnliches im eigenen Ort vorweisen kann. Oberhalb von Sulzburg, am Waldesrand, befindet sich ein jüdischer Friedhof. Verfallene Grabsteine zeugen vom natürlichen Sterben der Mitglieder der jüdischen Gemeinde von Sulzburg. Das natürliche Sterben endete jäh mit der Auslöschung der jüdischen Gemeines durch Deportation ihrer Mitglieder in die nationalsozialistischen Vernichtungslager. Ein Gedenkstein auf dem Friedhof gibt Nachricht davon:
"Den Opfern der Judenverfolgung von 1933-1945 gewidmet und den Gedenken der Juden von Sulzburg und Staufen die schutzlos preisgegeben den Tod für ihren Glauben erlitten.
Errichtet zum Dreissigsten Jahrestag der Auslöschung ihrer altehrwürdigen frommen Gemeinde. 1970"
Auf der Rückseite des Gedenksteins eingraviert die kaum noch zu lesenden Namen von ca. 60 jüdischen Menschen aus Sulzburg und Staufen, die den von Deutschen durchgeführten Mordaktionen zum Opfer fielen.
So ist das Leben. In Waldshut gedenkt man an prominenter Stelle öffentlich und gut sichtbar der deutschen "tapferen Krieger von 1939-45" und 40 Kilometer weiter in Sulzburg kann man kaum noch die Namen der ermordeten Juden entziffern. Einige alte Menschen in Sulzburg, die Zeugen der Auslöschung der jüdischen Gemeinde waren, dürften heute noch leben. Befragt hat sie danach wohl noch keiner. Bald sind auch sie tot, 60 Jahre nach dem gewaltsamen Tot ihrer jüdischen Mitbürger und Nachbarn. Schuldgefühle werden wohl verdrängt, Mitwisserschaft verleugnet, dies scheint nicht nur eine beliebte Strategie bei umgangsvereitelnden Müttern zu sein, die mit ihrem eigenen Gewissen in Konflikt kommen, sondern ganz allgemein deutsche Wesensart.
Bei all der Historie vergesse ich nicht, noch einmal zu dem Haus zu gehen, wo meine Töchter wohnen. Ich klingele einmal, oben geht das Fenster auf und jemand schaut hinunter. Ich warte. Dann geht unten die Haustür auf, Kerstin steht in der Tür und sagt: "Die Kinder sind nicht da." Ich sage: "Schönen Gruß an die Kinder" und gehe.
Dann mach ich noch eine kleine Wanderung Richtung Bad Sulzburg - sehr zu empfehlen.
8.9.2005
Brief vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit "Aktenvermerk vom 5. September 2005" vom Gespräch zwischen Richter Hartmann und mir.
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge für Antonia und Lara Sommer entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
13.09.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
Ihr Schreiben mit dem Aktenvermerk vom 8.9.05 habe ich erhalten.
Aus meiner Sicht hier einige Korrekturen, bzw. Ergänzungen.
Meine Absicht war nicht, mit meiner jüngeren Tochter Lara ein Gespräch zu führen, sondern den persönlichen Kontakt zu ihr zu suchen. Ob daraus ein Gespräch, ein gegenseitiges Anschreien, ein gemeinsamer Ausflug, ein Besuch eines Cafes oder Sprachlosigkeit entstanden wäre, war offen. Da ich meine Tochter schließlich nicht angetroffen habe, kann dies nicht im nachhinein beantwortet werden.
Zu der von mir vertretenen Auffassung, dass es prinzipiell richtig ist, dass jeder Vater wie auch jede Mutter automatisch das Sorgerecht erhält, es sei denn der Elternteil ist entmündigt, gibt es inzwischen eine ganze Reihe dahingehender deutlicher fachpolitischer Zeichen. Es ist schließlich nur eine Frage der Zeit, dass sich dies in konkreten gesetzlichen Veränderungen für alle nichtverheirateten Väter und ihre Kinder widerspiegeln wird. Ich rechne damit noch in der jetzt anstehenden neuen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages. Zu diesem Thema beiliegend das Editorial von Siegfried Willutzki, Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstag in „Kind-Prax“, 3/2005, sowie: „Über die Freiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern“, Eberhard Carl in: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 5/2005, S. 165-167, der sich in der Tendenz klar dafür ausspricht, die elterliche Sorge des nichtverheirateten Vaters automatisch mit der Anerkennung der Vaterschaft eintreten zu lassen.
Es ist nicht so, dass zwischen mir und Frau Sommer überhaupt keine Kommunikation stattfinden würde, gelegentlich gibt es zwischen mir und Frau Sommer einen geringfügigen Briefwechsel hinsichtlich der Kinder. Ich von meiner Seite kann diese Kommunikation leider kaum intensivieren, da ich außer schriftlichen Anfragen, die für gewöhnlich von Seiten von Frau Sommer unbeantwortet bleiben, nichts für eine Intensivierung tun kann.
Gemeinsame Gespräche in einer Familienberatungsstelle bezüglich einer Verbesserung des Kontaktes zu meinen Kindern und der Beendigung der Ausgrenzung meiner Person als Vater von Antonia und Lara habe ich Frau Sommer wiederholt angeboten und biete ich auch weiter an, dies ist aber bisher nicht auf Resonanz seitens von Frau Sommer gestoßen.
Die persönlichen Belange von Frau Sommer interessieren mich über die meine Kinder betreffenden Fragen aber nicht, auch wenn ich sicher gerne wüsste, wie es eine Mutter mit ihrem eigenen Gewissen vereinbaren kann, in so massiver Weise den Kontakt zwischen Vater und Töchtern zu unterbinden, wie ich es in den vergangenen 10 Jahren am eigenen Leib erleben musste.
Es dürfte es sicher verständlich sein, dass ich mich über private Angelegenheiten von Frau Sommer nicht mir ihr austausche und auch meine eigenes Leben nicht zum Gegenstand eines Gespräches mit Frau Sommer machen möchte.
Was die angesprochen finanziellen Fragen angeht, so habe ich zu keinem Zeitpunkt Frau Sommer aufgefordert, sich die alleinige Verfügungsgewalt über die Kinder anzueignen und mich als Vater aus der persönlichen menschlichen Verantwortung für seine Kinder zu drängen und auf eine Zahlvaterfunktion reduzieren zu wollen. Frau Sommer hat in der Vergangenheit mehrmals von mir das Angebot erhalten, dass ich die Kinder betreue und sie die Chance nutzen kann, mit eigener Arbeit Geld zu verdienen und so den finanziellen Bedarf der Kinder zu sichern. Im übrigen verdiene ich mir meinen Lebensunterhalt selbst und lasse mich nicht wie andere Menschen, denen eine Erwerbsarbeit vielleicht zu mühselig erscheint, seit 1990 vom Staat alimentieren.
Abgesehen von diesem Umstand, würde ich mich freuen, wenn Frau Sommer sich einmal über die Frage einer - möglicherweise auch finanziellen - Wiedergutmachung gegenüber mir als Vater für den jahrelangen Kindesentzug nachdenken würde.
Doch, wer nichts erwartet, kann nicht enttäuscht werden und so richte ich mein Leben nicht darauf ein, wünschenswerte, doch mit großer Sicherheit ausbleibende Schuldanerkenntnisse von Frau Sommer zu erfahren. Dazu bedarf es einer menschlichen Souveränität, die vielleicht nur wenige haben, positive Ausnahmen gibt es immer wieder, erinnert sei an den historischen Kniefall Willy Brandts in Warschau, der damit stellvertretend die Schuld vieler Deutscher gegenüber Polen auf sich nahm, wobei Brandt selbst nicht einmal persönliche Verantwortung für dies Schuld zu tragen hatte.
Eine solche menschliche Größe kann ich mir jedoch bei Frau Sommer im Moment nicht in meinen kühnsten Träumen vorstellen.
...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
In dem absurden kafkaesken Stück deutscher Rechtswillkürlichkeit mit dem Titel "Vätervertreibung" nun Kapitel 4 in der Reihe der aufgesuchten deutschen Amtsgerichte. Diesmal ist es das Amtsgericht Freiburg in dessen Wirkungsbereich sich die Mutter begeben hat. Australien war ja nicht so freundlich wie der deutsche Staat die Mutter mit Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Prozesskostenhilfe dauerhaft zu alimentieren, so dass sich die Mutter mit dem Schwarzwald begnügen musste. In Australien hätte sie gar noch arbeiten gehen müssen, wer wollte das einer deutschen Mutter zumuten?
Ein Glück auch, im Schwarzwald und in Freiburg gibt`s ja auch keine freilaufenden Krokodile, die unbeirrt vom obligatorisch der deutschen umgangsvereitelnden Müttern zustehenden Opferstatus, schon mal kräftig und verdientermaßen die Mutter beißen könnten. Im schönen Schwarzwald hat man stattdessen noch ein Herz für nichtseßhafte wandernde Mütter, die dem Staat auf der Tasche liegen.
Daher nun mein aktueller Antrag auf Umgangsregelung an das örtlich zuständige Amtsgericht Freiburg. Gott segne die Staatsdiener am Amtsgericht Freiburg, auf dass der Herr ihnen Weisheit schenken möge.
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Antrag auf Umgangsregelung sowie Bestellung eines Umgangspflegers
Vater: Paul Fels, ...
Mutter: Kerstin Sommer, ... , 79295 Sulzburg
Kinder:
Antonia Sommer, geboren ... .1988, derzeit unbekannter Aufenthalt, bisherige Aufenthalt ... , 79295 Sulzburg
Lara Sommer (geboren ...1990), ... , 79295 Sulzburg
28.09.2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
fast neun Jahre nach meinen Antrag vom 31.10.1995, zwischenzeitlich andauernder Umgangsvereitelung und zweimaliger innerdeutscher Kindesentführung durch die Mutter, wurde am 14. Mai 2004 erstmalig eine Umgangsregelung im Wege des Vergleiches zwischen mir und der Mutter meiner Töchter Antonia und Lara Sommer, Frau Kerstin Sommer vor dem Amtsgericht Flensburg geschlossen. Nach dieser Regelung soll der Umgang einmal im Monat auf freiwilliger Basis stattfinden.
Trotz dieses Vergleichs ist trotz meines Interesses an einer tatsächlichen Umsetzung bis heute keinerlei persönlicher Kontakt zwischen mir und meinen Töchtern Antonia und Lara zustande gekommen. Auch auf Briefe, die ich an die mir bekannte Adresse meiner Kinder gesandt habe, bekam ich keine Rückmeldung seitens der Kinder.
Frau Sommer hat mir seit dem 14.05.04 je ein Foto meiner Töchter zugeschickt (ca. 01.07.05), die ersten Fotos von meinen Töchtern überhaupt seit 1995, das Jahr von dem ab der Kontakt zwischen mir und meinen Töchtern durch ihre Mutter, Frau Sommer rigoros unterbunden und vereitelt wurde.
Frau Sommer sendete mir am 17.08.04 Zeugnisse meiner Töchter, am 23.10.04 einen kurzen Informationsbrief und am 2.12.04 einen Brief mit der Mitteilung, dass meine Tochter Antonia im 2.Schulhalbjahr der 10. Klasse und im ersten Schulhalbjahr der 11. Klasse sich im Ausland aufhalten wird. Der Ort und die Umstände ihre Aufenthaltes sind mir bis heute nicht bekannt, obwohl Antonia sich nun offenbar schon seit April 2005 im Ausland aufhält. Anfang August 2005 sandte mir Frau Sommer die aktuellen Zeugnisse von Antonia und Lara.
Hiermit beantrage ich folgende gerichtlich festgesetzte Regelung:
Entsprechend
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Ist Herr Paul Fels berechtigt und verpflichtet, mit seinen Töchtern Antonia und Lara aller zwei Monate an einem Wochenende Sonnabend von 10 bis 22 Uhr und Sonntag von 10 bis 16 Uhr Umgang zu haben.
Die relativ weit auseinanderliegenden zweimonatlichen Umgangstermine ergeben sich aus dem Umstand, dass der Vater zu den Umgangsterminen aus ... nach Freiburg (Sulzburg) anreisen und auch wieder zurückreisen muss.
Der erste Umgang findet am 05. und 06. November 2005 statt. Darauffolgende Umgänge finden am jeweils ersten Wochenende eines ungeraden Monates statt.
Zur Sicherstellung und Durchsetzung des Umganges wird nach § 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft) eine Umgangspflegschaft angeordnet und der Mutter in bezug auf die Umgangszeiten das Aufenthalts-bestimmungsrecht für die Kinder entzogen:
Zur Umgangspflegerin wird Frau Diplom-Psychologin ... , Tel.: ... , Mail: ... , bestellt.
Die Umgangspflegerin ist berechtigt, abweichend von der festgelegten Umgangsregelung, mit den Eltern und den Kindern andere, besser geeignete oder sonstige einvernehmlich zwischen den Eltern und den Kindern verabredete Termine zu vereinbaren, so lange dies nicht zu einer faktischen Außerkraftsetzung der durch das Gericht festgelegten Umgangsregelung führen würde.
(vergleiche hierzu Anlage 1: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.09.2002 – Az. 1 UF 103/00, in: „Das Jugendamt“, 10.2002)
Die vor dem Amtsgericht Flensburg getroffene monatliche Umgangsregelung auf freiwilliger Grundlage bleibt von der hier beantragten Regelung unberührt und weiterhin gültig.
Weiterhin beantrage ich:
Frau Sommer, die Mutter von Antonia und Lara, wird beauflagt, dem Vater Auskunft zur aktuellen Lebenssituation seiner Töchter schriftlich zu übermitteln. Dazu zählen auch Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort von Antonia und Lara, ihre schulische Entwicklung, einschließlich der zur Verfügungsstellung von Schulzeugnissen, sowie halbjährlich ein aktuelles Foto der Kinder. Die Informationen sind dem Vater von der Mutter über die Umgangspflegerin zukommen zu lassen.
Für das Verfahren wird vom Unterzeichnenden Prozesskostenhilfe beantragt, Antrag beiliegend.
Es wird weiterhin beantragt, einen eventuellen Antrag von Frau Sommer, auf Prozesskostenhilfe abzuweisen, da diese eine außergerichtliche Vermittlung und Realisierung der Umgangskontakte, so z.B. über das Jugendamt oder eine Familienberatungsstelle konsequent ablehnt, siehe auch meinen zuletzt per Einschreiben an Frau Sommer gerichteten Brief vom 20.07.05 (in Kopie als Anlage 2 beiliegend).
Vergleiche hierzu auch: OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2005 – 9 WF 67/05, veröffentlicht in: „Das Jugendamt“, 05/2005, S. 261-262
„In umgangsrechtlichen Verfahren muss die bedürftige Partei daher im Grundsatz zunächst das Jugendamt einschalten, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet (OLG Brandenburg Jamt 2003, 374; vgl auch OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 758). Zwar gelten die vorgenannten Grundsätze regelmäßig für den Antragsteller, also den das gerichtliche Umgangsverfahren einleitenden Elternteil. Aber auch den anderen Elternteil, der hinsichtlich Wahrnehmung des Umgangsrechts in Anspruch genommen wird, trifft die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer außergerichtlichen Einigung. ...“
(siehe beiliegende Anlage 3)
Der Antragsteller vertritt sich im übrigen im vorliegenden Verfahren selbst. Auch von daher ist eine Vertretung der Mutter durch einen Anwalt nicht geboten.
Beiliegend übersende ich dem Gericht, mit der Bitte um freundliche Beachtung, folgende Materialien zu der hier zu regelnden Thematik:
...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Mit Briefdatum vom 4.10.2005 teilt das Amtsgericht Freiburg mir in Kopie den Inhalt eines gerichtlichen Schreibens an die Mutter vom 4.10.2005 mit:
"Frau
Kerstin Sommer
...
79295 Sulzburg
Geschäfts-Nr. ...
...
In Sachen
Fels
gegen
Sommer
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrte Frau Sommer,
in der Anlage erhalten Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Doppel der Antragschrift vom 28.9.2005 mit der Bitte um Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
K ...
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
..."
Wahrscheinlich wird das Verfahren auch am Amtsgericht Freiburg wieder so eine typisch deutsche Beschäftigungstherapie wie an den bisher zuständigen Gerichten. Papier ist geduldig. Abwarten und Tee trinken. Der Morgen ist klüger als der Abend. Gut Ding will Weile haben. Ein alter Mann ist kein D-Zug. Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut. Der Volksmund weiß wovon er spricht. Warum sollte das ausgerechnet am Amtsgericht Freiburg anders sein?
Aber für irgendwas müssen ja Gerichte und ihre steuerfinanzierten Mitarbeiter gut sein, wenn schon nicht dafür, den Menschen zu ihrem Recht zu verhelfen. Wenn schon die Beschäftigungsprogramme vom Arbeitsamt immer mehr zurückgefahren werden, muss doch eine solch originär deutsche Aufgabe der Beschäftigungstherapie frei nach dem Motto L'art pour l'art oder auch auf deutsch die Justiz für die Justiz wenigstens von einer anderen, nicht weniger kostspieligen Behörde durchgeführt werden.
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
In Waldshut-Tiengen scheint der Sommer und damit die Sommerpause besonders lange zu dauern. Das bietet Anlass sich beim dortigen Gericht mal wieder in Erinnerung zu bringen. Könnte ja sein, dass der Richter in Rente gegangen und die Akte im Keller verschwunden ist.
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge für Antonia und Lara Sommer entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
24.10.2005
Sehr geehrter Herr Hartmann,
seit Ihrem letzten Schreiben vom 8.09.2005 und meiner daraufhin erfolgten Antwort vom 13.9.2005 sind inzwischen sechs Wochen vergangen, ohne dass mir Informationen zugänglich gemacht worden wären, warum zwischenzeitlich noch kein Beschluss bezüglich meines Antrages ergangen ist.
Ich bitte Sie mir mitzuteilen, wann Sie einen Beschluss bezüglich meines Antrages fassen. Wie Sie wissen, wird meine Tochter Antonia am 21.06.2006 18 Jahre und meine Tochter Lara am 29.10.05 15 Jahre alt und ich möchte nicht, dass mein Antrag durch bloßen Zeitablauf „entschieden“ wird.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kaum fragt man beim Gericht an, wie der Stand der Dinge ist, gibt es auch gleich eine Antwort. Das ist die moderne deutsche Gerichtsbarkeit, von der man am liebsten Tag und Nacht träumen möchte.
Doch, aufgepasst liebe Väter. Nicht in den Irrtum verfallen, zu Denken, dass Recht auch da drin ist, wo Recht draußen drauf steht. Im Zweifelsfall fragen Sie den neuen Verbraucherschutzminister (der war wohl von der CSU). Schlimmer geht immer.
Lange Rede kurzer Sinn, Richter Hartmann lehnt mit Teilbeschluss vom 27.10.2005 den Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. War wahrscheinlich naiv zu glauben, der Gute hätte auch was anderes tun können.
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge für Antonia und Lara Sommer entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
Hier: Teilbeschluss vom 27.10.2005
31.10.2005
Guten Tag Herr Hartmann,
Die Anrede „sehr geehrter Herr Hartmann“ mag ich nach dem mir von Ihnen gefassten und zugesandten Beschluss vom 27.10.2005 nicht mehr verwenden, denn ich wüsste im Moment nicht, worum ich Sie mit einer solchen Anrede ehren sollte.
Ihr Beschluss vermag mich nicht zu überzeugen und ist für mich darüber hinaus Ausdruck rückwärtsgerichteter Anpassung an den Zeitgeist des vorigen Jahrhunderts, der auf die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder setzt. Schade, es hätte auch anders gehen können.
Wenn Sie denn schon der unbewiesenen Auffassung sind, dass die Herstellung der Gemeinsamen Sorge nicht möglich wäre, „da eine gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes Lara nicht entspricht“, so hätten Sie wenigstens eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Grundgesetz Artikel 100 vornehmen können.
Grundgesetz Artikel 100
(Gerichtliche Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht
(Normenkontrollverfahren))
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. ...
Bedauerlicherweise scheint dies im hier vorliegenden Fall nicht in Ihr Verständnis richterlicher Aufgaben zu fallen.
Abgesehen davon, dass im Grundgesetz jedem Elternteil das Recht auf elterliche Sorge zugesichert und sogar abverlangt wird, ohne dass er genötigt wäre, dazu erst ein Gericht anzurufen, sehe ich Ihre Argumentation, die Sie für die Begründung Ihres Beschlusses verwenden, als äußerst dürftig an. Natürlich bin ich bereit, mit Frau Sommer, der Mutter meiner Töchter über Fragen der gemeinsamen elterlichen Sorge zu kommunizieren. Insofern ist die von Ihnen geäußerte und unbewiesene Vermutung „Entscheidend ist allein, dass keine Kommunikation stattfindet und auch für die Zukunft keine Kommunikation möglich erscheint (S.3).“ nicht überzeugend.
Es erscheint mir schon als zynisch, wenn Sie mir als dem Elternteil, der seit Jahren von der Mutter meiner Töchter ausgegrenzt wird und der immer wieder seine Bereitschaft erklärt, mit der Mutter über die die Kinder betreffenden Fragen zu kommunizieren, schließlich indirekt vorwerfen, ich wäre an der fehlenden Kommunikation schuld, und daher müsste ich aus der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgegrenzt bleiben.
Vergleiche:
"Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"
Christine: Knappert
in: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49
Über Sachfragen bezüglich meiner Töchter kann auch Frau Sommer mit mir sprechen, dass ich ihr dabei nicht die Hand schütteln oder mit ihr bei einer Tasse Kaffee plaudern würde, steht dem nicht entgegen. Es gibt auch kompetente Mediatoren oder Familienberater, die hier unterstützen können. Wenn solche Fachkräfte am Amtsgericht Waldshut-Tiengen nicht bekannt sein sollten, wäre es sicher an der Zeit hier Veränderungen einzuleiten
Im Gerichtsbezirk Cochem ist es eine Selbstverständlichkeit, dass regelmäßig keinem der beiden Eltern die Fähigkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgesprochen wird.
Vergleiche:
"Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung"
Traudl Füchsle-Voigt
in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602
Die Kommunikation zu der ich bereit bin, ist natürlich keine Kommunikation in der Form, wie sie das nationalsozialistische Deutschland 1938 gegenüber der Tschechische Republik beim sogenannten Münchener Abkommen verwendet hat.
Von einer analogen Form einseitig müttermachtorientierter Kommunikation, wie sie in Deutschland derzeit noch staatlicherseits – und dazu zähle ich nach dem jetzt vorliegenden Beschluss auch Ihre Haltung - nichtverheirateten Müttern gegenüber den Vätern der gemeinsamen Kinder zugestanden wird, kann tatsächlich nicht die Rede sein.
Im übrigen ist der Bestand der gemeinsamen elterlichen Sorge gesetzlich nicht an die weltfremde Vorstellung elterlicher Harmonie gebunden, in der Konflikte und Meinungsverschiedenheiten ständig unter den Teppich gekehrt werden sollen.
§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Bedauerlicherweise ist nach Ihrem eigenen Bekunden Ihre Vorstellungskraft in Bezug auf das was in der Zukunft geschehen kann eingeschränkt. Sie schreiben: „Entscheidend ist allein, dass keine Kommunikation stattfindet und auch in Zukunft keine Kommunikation möglich erscheint.“ Hierzu empfehle ich Ihnen den folgenden Aufsatz:
"Zwischen Fakten und Fiktionen: Überlegungen zur Rolle des Vorstellungsvermögens in der richterlichen Urteilsbildung"
Christine Künzel
in: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", Heft 1/2004, S. 63-77
Wenn Sie meine generelle Meinung zu dem Thema interessiert, können Sie gerne den beigelegten Aufsatz: „Mehr als eine trotzige Geste. Mythen ranken sich um die mutige Rosa Parks. Sie war jedoch keine Einzelkämpferin, sondern Teil einer erstarkten schwarzen Bewegung.“ lesen. Wenn nicht, legen Sie diesen Aufsatz einfach wie einen nichtverheirateten Vater zu den Akten.
Paul Fels
Post vom Amtsgericht Freiburg
Mit Datum vom 28.10.05 flattert mir ein Schreiben vom Amtsgericht Freiburg ins Haus. Darin wird u.a. mitgeteilt, dass ich zu dem beigelegten Schreiben der Mutterdauerrechtsanwältin Cornelia Steinhausen aus Flensburg Stellung nehmen kann.
Wahrscheinlich wird das Gericht der Mutter wieder auf Kosten der Steuerzahler für ihre Dauerumgangsvereitelung Prozesskostenhilfe bewilligen und Frau Steinhausen wird so wieder in den Zustand steuerfinanzierter Berufsausübungsbeihilfe kommen. Geb es Gott, dass die Dame mal einen Beruf ergreift, wo sie ihr Geld auf eine anständige Weise verdient.
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Antrag auf Umgangsregelung sowie Bestellung eines Umgangspflegers
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter)
- ... /05 -
Kinder:
Antonia Sommer, geboren ... .1988, derzeit unbekannter Aufenthalt, bisherige Aufenthalt ... , 79295 Sulzburg
Lara Sommer (geboren ...1990), ... , derzeit wohnhaft ... , 79295 Sulzburg
02.11.2005
Sehr geehrter Herr K. ,
nachfolgend meine Stellungnahme zum Schreiben der Rechtsanwältin Steinhausen vom 25.10.05.
Frau Steinhausen, die ich als Mensch und Rechtsanwältin nicht ernst nehmen kann, soll es hier von mir nicht versagt werden, eine Kommentierung ihres Schreibens zu bekommen. Verstehen wird sie es wahrscheinlich ohnehin nicht, da ihre Sicht auf Väter und Mütter sich in Schwarz-Weiß und Böse und Gut zu erschöpfen scheint. Anders kann ich mir jedenfalls ihr seit 9 Jahren andauerndes Agieren nicht erklären.
Empathie ist offenbar nicht die Stärke von Frau Steinhausen, so bleibt ihr vielleicht nur das traurige Bemühen, eine vor nunmehr 9 Jahren von ihr schlecht begonnene Sache recht und schlecht weiter zu führen und so zwar nichts gutes zu bewirken aber wenigstens ihr Schuldenkonto weiter zu mehren.
Frau Steinhausen glänzte früher durch die strafrechtswürdige Verleumdung, der hier Unterzeichnende wäre „erziehungs- und versorgungsunfähig“. Heute bringt sie eine solch unverschämte Behauptung nicht mehr unter die Leute, sie begnügt sich statt dessen damit, meinen Antrag auf Umgangsregelung als mutwillig zu bezeichnen und im Plural ihre stereotyp schwarz-weiße Feindsicht vorzutragen: „Wir sind der Überzeugung, dass es dem Antragsteller nicht um seine Töchter geht, er setzt vielmehr alles daran, die Antragsgegnerin `auf Trab` zu halten.“
Das liest sich so ähnlich wie in der gestrigen Ausgabe der ... Zeitung das folgende Zitat von Johannes Kahrs, dem Sprecher der Parteirechten in der SPD zum überraschenden Erfolg der Partei-linken Andrea Nahles gegenüber dem von Franz Müntefering favorisierten Karl-Josef Wasserhövel:
„Eine gigantische Dummheit: Hier wird der Parteichef der Eitelkeit von Andrea Nahles geopfert. Das schwächt die SPD.“
Ähnliche Argumentationslinien wie die von Frau Steinhausen und Herrn Wasserhövel waren auch in der DDR gebräuchlich, wenn es darum ging, aufmüpfige Geister wieder auf Parteilinie zu bringen. Vielleicht bewirbt sich Frau Steinhausen ja mal bei Herrn Wasserhövel als persönliche Mitarbeiterin.
Zum Glück leben wir nicht – wie Frau Steinhausen vielleicht meint - in irgend einem afrikanischen Bürgerkriegsstaat wo es von der Lust und Laune eines örtlichen Warlords abhängt, ob eine Rechtsverfolgung die gesetzlich ausdrücklich eingeräumt ist, als mutwillig diskreditiert oder gutgeheißen wird. Glücklicherweise leben wir auch nicht mehr im Nationalsozialismus, wo „Querulanten“ wie Herr Fels, schon längst zur „Umerziehung“ in einem der zahlreichen Konzentrationslager eingeliefert worden wäre. Als Enkelsohn eines KZ-Häftlings, der das „Glück“ hatte, dass er schon zu Beginn des nationalsozialistischen Terrorregimes eingesperrt wurde, als man im Vergleich zur Kriegszeit noch relativ human mit den Häftlingen verfuhr und er sich auch „nur“ für ca. 2 Jahre in Haft befand, scheint es mir mütterlicherseits in die Wiege gelegt worden zu sein, trotz Gegenwind nicht allen Irrsinn mitzumachen, den andere für rechtens oder sogar rechtsstaatlich halten.
Frau Steinhausen zitiert eine Erklärung meines Beistands aus einem Anhörungstermin vom 14.05.2004 am Amtsgericht Flensburg. Frau Steinhausen wollte meinen Beistand zu Beginn der Sitzung per Antrag aus dem Sitzungssaal kicken. Gut dass ihr das nicht gelungen ist, so kann sie sich wenigstens jetzt an der von ihm abgegebenen Erklärung hochranken.
Der damals geschlossene Vergleich ist letztlich auch das Ergebnis einer nach meinem Eindruck erpresserischen Vororientierung durch die verfahrensführenden Richterin, die schon mündlich hatte durchblicken lassen, dass sie meinen Antrag ablehnen wird. Unter diesen Vorzeichen habe ich auf Zureden meines Beistandes und des Sachverständigen in einen Vergleich eingewilligt, den Frau Steinhausen dann auch noch so manipulieren wollte, dass ich als Vater völlig demontiert wäre.
Ohne die „Überzeugungsarbeit“ von Beistand und Sachverständigen hätte ich auf einem Beschluss bestanden und wäre bei negativem Ausgang in die Beschwerde an das Oberlandesgericht und gegebenenfalls auch bis zum EGMR gegangen.
Trotz des Vergleiches scheint sich seit 17 Monaten auf Seiten der Mutter nichts verändert zu haben, um die langjährige Umgangsvereitelung zu beenden.
Frau Steinhausen kann gerne - wie von ihr vorgetragen - der Ansicht sein, mir ginge es darum, „die Antragsgegnerin `auf Trab` zuhalten. Wahrscheinlich braucht sie eine solche Sicht, um nicht in Dissonanz mit ihrem eigenen Gewissen zu kommen.
Vielleicht ist ihr selber nie das Glück und die Anstrengung von Elternschaft zuteil gewesen, vielleicht hat sie auch ein eigenes ungelöstes Vaterproblem. Dies würde manches erklären.
Wenn Frau Steinhausen sparen will, dann bitte zuerst an dem von ihr erhofften Honorar, das ihr die Steuerzahler bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe zukommen lassen müssten.
Bitte aber nicht damit kommen, dass mein Antrag angeblich mutwillig wäre und keine Aussicht auf Erfolg bieten würde. Ähnliches haben vor Frau Steinhausen schon ganz andere, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts (siehe der Fall Görgülü), behauptet und schließlich wurden sie, wenn auch sehr spät vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte korrigiert.
Beiliegend übersende ich Ihnen als verfahrensführenden Richter ...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
30.11.2005
Seitdem am 29.11.2005 der Väterausgrenzungsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen bei mir eingetrudelt ist, habe ich einige Vorbereitungen für eine Beschwerde am Oberlandesgericht vorgenommen. Wer solche Arbeit mal machen musst, kann sich gut vorstellen, dass das so viel Spaß macht, wie danebengeschissene Scheiße in einer öffentlichen Toilette wegzuräumen. Kurz und gut, ich ließ die übelriechende Gerichtspost einige Zeit liegen und schaue erst am heutigen Tag wider hin, um die Post an meinen Anwalt nun doch endlich fertig zu machen. Doch nun ist schon ein Monat vorbei und die Frist für die Einreichung der Beschwerde abgelaufen. Ich telefoniere mit dem Anwalt, doch der bestätigt mir, die einmonatige Beschwerdefrist ist unwiderruflich abgelaufen. Eigenartig, die Justiz verlangt von den Rechtsuchenden die Einhaltung von Fristen, an die sie sich selbst im Traum nicht denkt dran zu halten. Grad so, als ob ein fettleibiger Mann von seiner Frau verlangt, dass sie auf ihre Linie achten soll. Die Justiz lässt sich selber oft sehr viel Zeit, mitunter Jahre, was man eigentlich eher in Italien vermuten würde. Mehrere Jahre verbrachte allein die Richterin Eggers-Zich vom Amtsgericht Flensburg, ohne dass sie sich in der Lage sah, einen Beschluss zu der von mir beantragten Umgangsregelung herbeizuführen. Wenn man aber als Betroffener mal eine Monatsfrist überschreitet, erklärt der sogenannte Rechtsstaat die Frist für abgelaufen und als nicht mehr zuständig.
Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen möchte, hat Tucholsky einmal gesagt. Recht hat der gute Mann. Na ja, das Leben geht weiter, die Dummheit bleibt den Deutschen erhalten und in Waldshut-Tiengen und in Flensburg werden bald Bananenplantagen angelegt, damit sich Deutschland endlich nicht nur wegen seinem grotesken Familienrecht und der absurden Rechtswirklichkeit auch Bananenrepublik nennen darf.
Die Tage werden bald wieder länger, Weihnachten naht. Zeit mal wieder für einen Brief an das Amtsgericht Freiburg, sonst wird man dort womöglich noch so wie am Amtsgericht Flensburg "vergessen".
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Antrag auf Umgangsregelung sowie Bestellung eines Umgangspflegers
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter)
- ... /05 -
Kinder:
Antonia Sommer, geboren ... .1988, derzeit unbekannter Aufenthalt, bisherige Aufenthalt ... , 79295 Sulzburg
Lara Sommer (geboren ...1990), ... , derzeit wohnhaft ... , 79295 Sulzburg
15.12.2005
Sehr geehrter Herr K.,
am 28.09.2005 stellte ich einen Antrag auf Umgangsregelung. Da inzwischen fast drei Monate vorbei sind, bitte ich Sie um sichtbare Schritte und Bearbeitung meines Antrages.
In der Anlage für Sie zur freundlichen Beachtung:
"Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"
Anneke Napp-Peters in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
04.01.2006
Post vom Amtsgericht Freiburg.
Darin die Ladung meiner Töchter zu einem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht im Februar. Einen Tag später soll eine Anhörung der Eltern stattfinden.
Beiliegend auch eine kurze Stellungnahme des zuständigen Jugendamtsmitarbeiter.
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Antrag auf Umgangsregelung sowie Bestellung eines Umgangspflegers
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter)
- ... /05 -
Kinder:
Antonia Sommer, geboren ... .1988, derzeit unbekannter Aufenthalt, bisherige Aufenthalt ... , 79295 Sulzburg
Lara Sommer (geboren ...1990), ... , derzeit wohnhaft ... , 79295 Sulzburg
25.01.2006
Sehr geehrter Herr K.,
die Ladung zur Anhörung am ... .2006 habe ich erhalten. Ich werde zum Termin kommen.
Die Stellungnahme von Herrn W. vom Jugendamt Außenstelle Müllheim habe ich zur Kenntnis genommen. Ich würde mich aber freuen, von ihm zukünftig nicht mehr als „Kindesvater“ tituliert zu werden, sondern als Vater. Ich spreche ja auch nicht von Herrn W. als „Jugendamtsheini“, da darf ich auch umgekehrt, sprachlichen Respekt erwarten.
...
Im Interesse meiner Töchter bin ich selbstverständlich zu notwendig erscheinenden Kooperation bereit und auch in der Lage. Von daher mag der Vortrag von Herrn W. : „Die Fronten zwischen den Parteien scheinen uns sehr verhärtet“ wohl nur auf Frau Sommer zutreffen, die seit 10 Jahren gemeinsam mit Rechtsanwältin Cornelia Steinhausen in ihrer selbstgezimmerten Wagenburg sitzt und sich seither keinen Millimeter von ihrer fixen Idee entfernt zu haben scheint, dass ein Vater wie Herr Fels nichts wert ist und daher aus dem Leben seiner Töchter gegrenzt werden muss.
Kurz vor dem Anhörungstermin ...
Kürzlich habe ich mir den neuen Film von Woody Allen „Match Point“ im Kino angesehen. Die Eingangszene des Filmes hat etwas geniales. Der Tennisball streift das Netz, springt hoch und fällt – auf das Feld des Mitspielers, d.h. man hat dem Punkt und vielleicht auch das Spiel gewonnen; auf das eigene Feld, man verliert den Punkt und vielleicht auch das Spiel. Manchmal ist es einfach nur eine Frage von Glück oder Pech. Ich habe seit 1995 meine Kinder verloren und das ist ein Lebensdrama wie man es auch in Filmen wie „Match-Point“ erlebt. Der Filmheld Chris, ein ehemaliger Profitennisspieler, der Eingang in die Upper-Class gefunden hat, verstrickt sich immer mehr in ein doppeltes Spiel, zwischen seiner Frau und seiner Geliebten. Was am Anfang noch leicht zu lösen gewesen wäre, scheint nun immer schwerer auflösbar. Schließlich sieht er als Ausweg aus diesem Dilemma nur noch einen Mord an einer alten Frau und seiner Freundin. Chris, erschießt schließlich die alte Dame und seine Freundin und als ihm später das schlechte Gewissen erscheint, rechtfertigt er sein Verhalten, damit, dass er angeblich keine andere Wahl gehabt hätte. Schließlich scheint ihm auch das „Glück“ recht zu geben. Durch einen Zufall bleibt der Doppelmord ungesühnt - der Ball flog dicht über das Netz, sprang hoch und fiel ins andere Feld, so ist das Leben manchmal
Der sich in Schuld verstrickende Tennisspieler Cris erinnert mich an Frau Sommer, die Mutter meiner Töchter. Was anfangs noch als temporär erscheinender Konflikt zwischen ihr und mir begann, weitet sich schließlich zu einer nun schon über 10 Jahre dauernden Ausgrenzung des Vaters durch Frau Sommer aus. Ein Unrechtsbewusstsein für 10 Jahre Ausgrenzung des Vaters aus dem Leben von Antonia und Lara ist bei Frau Sommer nicht zu spüren. Statt dessen trägt sie, laut Jugendamtsbericht von Herrn W. vom 22.12.2005, wie schon früher gebetsmühlenartig vor, sie wäre „bereit, in Anwesenheit einer dritten Person (Herr H. von der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises) noch einmal Auskunft über die Vorgänge der letzten Jahre zu geben.“ Warum nicht gleich im Beisein ihrer Psychoanalytikerin Auskunft über die Vorgänge ihrer letzen 44 Jahre geben? Die schwere Geburt, die schwere Säuglingszeit, die schwere Kindheit, die schwere Schulzeit, die schwere Jugendzeit, die schwere Studienzeit, die schwere Zeit des Berufsanfanges als Lehrerin, die schwere Zeit der Tätigkeit als Bibliothekarin und Sekretärin, die schwere Zeit mit Herrn Fels, die schwere Zeit als werdende Mutter, die schwere Zeit als Wöchnerin, die schwere Zeit als Mutter einer Tochter, die schwere Zeit als Mutter zweier Töchter, die schwere Zeit als Sozialhilfeempfängerin, die schwere Zeit jahrzehntelangen Festungsbaus vor vier Familiengerichten, usw. usf. Irgendwie scheint ihr die Zeit immer schwer zu sein und schuld sind immer die anderen.
Frau Sommer kann sicher Auskunft geben über ihre Sicht „über die Vorgänge der letzten Jahre“, nicht jedoch über die Vergangenheit selbst. Wozu es allerdings gut sein sollte, dass sie ihre Sicht dem Gericht erzählt, bleibt mir ein Rätsel, da diese Sicht schon meterweise in den Gerichtsakten vorliegt.
...
Dass ich bei der Anhörung am 21.02.06 wohl oder mehr übel Rechtsanwältin Cornelia Steinhausen begegnen muss, ist eines der unerfreulichen Dinge in meinem derzeit sehr interessanten Leben. Diese Frau hat mir und meinen Töchtern seit 1995 leider schweren Schaden zugefügt und dies auch noch auf Kosten der Steuerzahler, die das ... auch noch bezahlen müssen. Die Welt ist wirklich nicht immer gerecht – sonst würde das Unglück auch mal die treffen, die es sich redlich verdient haben.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Beratungsstelle für Eltern,
Kinder und Jugendliche
z.H. Herr H.
Bismarckstraße 3-5
79379 Müllheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Umgangsregelung am Amtsgericht Freiburg
30.01.2006
Sehr geehrter Herr H.,
aus einem Schriftsatz von Herrn W., Jugendamt Müllheim, geht hervor, dass Frau Sommer, die Mutter meiner Töchter Antonia und Lara, die seit über 10 Jahren den Kontakt zwischen mir und meinen Töchter vereitelt hat, sich bereit erklärt haben soll, „in Anwesenheit einer dritten Person (Herr H. von der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises) noch einmal Auskunft über die Vorgänge der letzten Jahre zu geben.“
Daher nehme ich an, dass Sie für Frau Sommer beratend tätig waren. Bei Bedarf können Sie mich gerne kontaktieren. Trotz der langjährigen Kontaktvereitelung zwischen mir und meinen Töchtern bin ich nach wie vor an allen Möglichkeiten interessiert, konstruktive Veränderungen zu befördern, die dabei helfen, dieses tragische Kapitel einer Eltern-Kind-Entfremdung zu beenden. Dass Sie bei dieser Gelegenheit von mir eine andere Sicht der Dinge erfahren werden, als die, die Ihnen sicher von Frau Sommer erzählt wurde, liegt nahe.
Dass Sie, wie im Schreiben von Herrn W. angedeutet, möglicherweise als eine Art Beistand von Frau Sommer auftreten könnten, würde ich wegen des Verlassens einer allparteilichen Haltung eines Mitarbeiters in einer Familienberatungsstelle nicht nur für unprofessionell, sondern auch für unzulässig halten. Ich würde Sie daher bitten, auf einen solchen, eventuell angedachten Schritt zu verzichten. Andernfalls würde ich mich über den Weg der Dienstaufsicht gegen ein solches Vorgehen wehren.
Leider habe ich in den vergangenen 10 Jahren schon genug Fachkräfte erlebt, die sich nicht zu schade waren Koalitionen mit Frau Sommer einzugehen und mir als Vater und meinen Töchtern Schaden zuzufügen
Beiliegend zu Ihrer Information in Kopie mein Schreiben an das Amtsgericht Freiburg vom 25.01.2006. Außerdem ... .
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Brief an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge für Antonia Sommer entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
Hier Teilbeschluss bezüglich meiner Tochter Antonia.
24.02.2006
Herr Hartmann,
wie Sie dem in Kopie beiliegenden Schreiben von Frau Sommer entnehmen können, ist meine Tochter Antonia offenbar aus der Auslandsverbringung wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Ich bitte daher, den Anhörungstermin meiner Tochter zeitnah zu terminieren und dann zu einer Beschlussfassung hinsichtlich meines Antrages auf gerichtliche Bestätigung der Gemeinsamen Sorge entsprechend Grundgesetz Artikel 6 zu kommen, damit nicht durch bloßen Zeitablauf am 21.06.2006 das Alter meiner Tochter Antonia für die Erledigung meines Antrages sorgt.
Auch wenn Sie sich nach meinem Eindruck um die Rechte von Väter keine großen Gedanken zu machen scheinen, oder Väter neben den Müttern als gleichwertige und gleichberechtigte Elternteile anerkennen, lege ich Ihnen in der stillen Hoffnung in die Lernfähigkeit eines jeden Menschen – die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt – einen Teil eines Standpunktpapiers der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstag„ hier das sogenannte Modell 1, gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern als Regelfall (veröffentlicht in „Das Jugendamt“, 11/2005, S. 490ff) bei.
Unabhängig von Ihrer Lernfähigkeit werden Sie mir sicher als ein Mensch in Erinnerung bleiben, an den ich ungern und ärgerlich zurückdenken werde. Das mag Sie nicht stören, denn vielleicht sind Sie das gewöhnt und Ihr Herz hat sich im Laufe der Jahre einen dicken Schutzpanzer zugelegt, der unempfindlich für die Anliegen derjenigen Menschen macht, die irrend meinen, bei Ihnen ihr gutes Recht zugesprochen zu bekommen.
Vielleicht vermag die Lektüre des beigelegten Standpunktpapiers Ihre Position, wenn schon nicht aufzulösen, dann doch wenigstens aufzuweichen. Wenn nicht, bitte ich Sie ganz dringend, sich für eine andere Stelle im Justizwesen zu bewerben, vielleicht in einer Abteilung für Verkehrssachen, aber nicht als Familienrichter Väter so zu behandeln, wie ich mich von Ihnen behandelt gefühlt habe.
Mit unfreundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Antrag auf Umgangsregelung sowie Bestellung eines Umgangspflegers
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter)
- ... /05 -
Kinder:
Antonia Sommer, geboren ... .1988, derzeit unbekannter Aufenthalt, bisherige Aufenthalt ... , 79295 Sulzburg
Lara Sommer (geboren ...1990), ... , derzeit wohnhaft ... , 79295 Sulzburg
22.03.2006
Sehr geehrter Herr K.,
Danke für die Veranlassung einer Überweisung für Fahrkosten in Höhe von 78 Euro.
Ich werde schon am Donnerstag den ... .06 nach Freiburg reisen. Die Anhörung meiner Töchter ist für den ... .06 um ...Uhr terminiert. Ich werde versuchen, zu diesem Zeitpunkt vor dem angegebenen Zimmer ... zu sein und stehe Ihnen und meinen Töchtern bei Bedarf gerne für ein Gespräch oder ähnliches zur Verfügung.
Anschließend fahre ich bis Montag in den Wohnort meiner Töchter nach ... und mache dort über das Wochenende Urlaub. Meine Kinder können sich in dieser Zeit problemlos mit mir treffen. Die Pension ... , in der ich dann wohne liegt nur 500 Meter oberhalb des Wohnhauses meiner Kinder.
Beiliegend für Sie ein Foto aus dem Jahr 1988/89 auf dem Sie mich mit meiner Tochter Antonia, die damals noch ein Baby war, sehen. Rechtsanwältin Steinhausen-Sommer aus Flensburg will ja herausgefunden haben, dass ich als Vater erziehungs- und versorgungsunfähig wäre. Ich halte dagegen, dass Frau Steinhausen-Sommer sich in der Vergangenheit in Bezug auf die Belange meiner Kinder teilweise als unzurechnungsfähig erwiesen hat, von daher würde es sicherlich sinnvoll sein, Rechtsanwältin Steinhausen-Sommer in Familienangelegenheiten so lange die anwaltliche Zulassung zu entziehen, bis ihre zukünftige Unschädlichkeit für Trennungsfamilien erwiesen ist.
Dass Rechtsanwältin Steinhausen-Sommer jetzt noch einmal Gelegenheit zu einem überflüssigen steuerzahlerfinanzierten Auftritt vor Gericht erhält ist für mich nicht zu verstehen. Doch man muss sicher nicht alles verstehen, was an Gerichten so passiert. Wenn es so etwas wie eine Rechtsanwaltshaftung für Umgangsvereitelung und Elternentfremdung gäbe, so müsste Rechtsanwältin Steinhausen-Sommer sicher mit einigen Zehntausend Euro haften. Leider wird in unserem Land RechtsanwältInnen weitestgehend Narrenfreiheit gewährt.
Beiliegend ein aktueller Beschluss des OLG Zweibrücken zum Thema Umgang und Elternentfremdung, abgedruckt in FamRZ, 2006, Heft 2 (Beschluss vom 9.3.2005 – 6 UF 4/05). Die Erkenntnisse des OLG Hamm sind ja nicht sonderlich neu, man kann sich dennoch immer wieder wundern, wie leicht es immer noch umgangsvereitelnden Mütter gemacht wird, Familienrichter wie Tanzbären an der Nasenkette durch die Gegend zu ziehen. Richterin Eggers-Zich vom Amtsgericht Flensburg - außer Spesen nichts gewesen? - ist dafür sicher ein trauriges Beispiel.
Der BGH hat sich in einem Beschluss vom 23.3.2005 – XII ZB 10/03 (OLG Celle), abgedruckt mit einer Kommentierung von Professor Dr. Martin Lipp, Universität Gießen in „Juristenzeitung“, 2/2006, S. 94-98 gegen die von einer Mutter geplante Wegadoption eines Kindes von seinem Vater gestellt und u.a. festgestellt:
„... Die Beteiligte zu 2 (die Mutter – Anm. Paul Fels) hat die Aufgabe, ihrem Kind seinen Vater als weitere Bezugsperson nahezubringen und die Verbundenheit beider angemessen zu fördern. Soweit die Beteiligte zu 2 ihre Trennung vom Vater ihres Kindes bis heute nicht verarbeitet hat und das Kind – als Reaktion darauf – angeblich Angst davor empfindet, von seinem Vater besucht zu werden, spricht dies nicht für die Notwendigkeit, die Integration des Kindes in die neue Familie der Mutter rechtlich weiter abzusichern; dieser Umstand offenbart vielmehr ein tiefgreifendes Erziehungsversagen der Mutter, dem jedenfalls nicht mittels einer Adoption des Kindes durch ihren Ehemann abgeholfen werden kann.“ (S.96)
Beiliegend ... Die beiden Informationen machen es hoffentlich schwerer peinlich-abstrus wirkende Vorträge, wie sie Rechtsanwältin Steinhausen-Sommer in der Vergangenheit für die Rechtfertigung der Ausgrenzung von mir als Vater von Antonia und Lara genutzt hat, Beachtung zu schenken.
Hier noch ein aktueller Fernsehtipp:
Reportage zum Thema 'Umgangsboykott': "Unser Kind gehört mir! Eltern vor dem Familiengericht" läuft am 2. April um 18:30 Uhr im ZDF.
In der Hoffnung, dass Sie sich nicht auch als Tanzbär von Frau Steinhausen-Sommer erweisen werden.
Paul Fels
27.03.2006
Anhörungstermin am Amtsgericht Freiburg. Glücklicherweise für alle Beteiligten ist Rechtsanwältin Cornelia Steinhausen nicht erschienen. Das hätte die Dame schon mal vor 9 Jahren tun sollen oder noch besser Theologie statt Jura studieren sollen, dann wäre den Beteiligten sicher viel Leid erspart worden und den Steuerzahlern in Deutschland eine Menge rausgeworfenes Geld.
Statt der Dame C. Steinhausen ist der Mutter vom Gericht eine ortsansässige Anwältin aus Freiburg beigeordnet worden. Kaum ist Rechtsanwältin C. Steinhausen aus dem Rennen, scheint alles relativ einfach zu gehen. Auch der Richter und der erschienene Jugendamtsmitarbeiter machen nicht so eine traurige Figur, wie die Leute, die davor in Waldshut-Tiengen und Flensburg durch Inkompetenz glänzten. Schließlich endet das Verfahren mit einem Beschluss:
"1. Der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, Antonia, geb. am 21.6.1988 und Lara, geb. am 29.10.1990 wird wie folgt geregelt:
Der Antragsteller hat das Recht, die Kinder in zweimonatigen Abstand samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am darauffolgenden Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu sehen.
Der Umgang findet an jedem ersten Wochenende eines ungeraden Kalendermonats, erstmalig also am 6./7.5.2006 statt und anschließend in zweimonatigem Abstand.
...
Der Beschluss wurde mündlich begründet. Er erging entsprechend dem Einvernehmen der Parteien. Die Parteien verzichteten auf schriftliche Darstellung der Gründe.
K.
Richter am Amtsgericht"
Nach über 10 Jahren staatlich unterstützter Väterausgrenzung mit Beteiligung oberpeinlicher sogenannter Fachkräfte zwischen Flensburg und Waldshut-Tiengen, regelte erstmalig das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 27.03.2006, so wie vom Vater beantragt, den Umgang zwischen ihm und seinen beiden ihm weitgehend entfremdeten, inzwischen 15 und 17-jährigen Töchtern.
RA Cornelia Steinhausen
... 24939 Flensburg
18.04.2006
Frau Steinhausen,
ich darf Ihnen zu Ihrer ersten vernünftigen Handlung seit Übernahme des Mandates für Frau Sommer-Steinhausen vor 10 Jahren gratulieren. Sie sind nicht zum Verfahrenstermin nach Freiburg gekommen, dafür danke ich Ihnen. Kaum waren Sie nicht da, hat sich einiges zum guten klären können. Hätten Sie doch schon viel früher durch Abwesenheit geglänzt, dann hätten Sie sich nicht so stark verschuldet und meinen Töchtern und mir viel Leid erspart.
Wenn Sie den angerichteten Schaden gutmachen wollen, können Sie zugunsten gemeinnütziger Zwecke spenden. Am besten natürlich regelmäßig mit Dauerauftrag, aber auch eine einmalige Spende in geeigneter Höhe vermag einiges an Wiedergutmachung zu leisten. Eine geeignete Spendenadresse finden Sie auf der Rückseite dieses Schreibens.
Und wenn Sie ihre „unheimlich“ nette Kollegin Eggers-Zich treffen, so laden Sie diese doch auch gleich ebenfalls zum Spenden ein. Immerhin hatte ich den Eindruck, dass sie beide sich gut verstehen und da dürfte es ja kein Problem sein, wenn sie sich beide zur Wiedergutmachmachung verabreden.
Beiliegenden Aufsatz habe ich Ihnen möglicherweise schon einmal geschickt. So oder so, doppelt lesen schadet sicher nicht und mag bei manchen auf die Dauer sogar zur Rekonvaleszenz führen.
"Beihilfe zum `Kindesweh` - vom Machtmißbrauch durch juristische Berater und Helfer bei Kampfentscheidungen", Gunther Klosinski in: "Täter und Opfer: aktuelle Probleme der Behandlung und Begutachtung in der gerichtlichen Kinder- und Jugendpsychiatrie", Verlag Huber, 1995, S. 163-168
Paul Fels
04.05.2006
Wenn man schon nach über 10 Jahren einen Umgangsbeschluss erstritten hat, dann muss man ihn auch ernst nehmen. Und deshalb fahre ich wie im Beschluss festgehalten zum zweimonatlich geregelten Umgangstermin nach Sulzburg. Einige Hundert Kilometer Fahrstrecke liegen vor mit, die Kosten für die Fahrt muss ich selbstredend erst einmal selbst bezahlen. Der Staat gibt zwar jährlich Millionen von Euro für staatlich organisierte und verwaltete Eltern-Kind-Entfremdungen und Kindesentführungen aus, wenn man dann aber als betroffener Vater mal von diesem Staat 100 Euro Fahrkostenerstattung und Pensionskosten haben will, um seine entführten Kinder zu sehen, dann zeigt sich der gleiche Staat von seiner schäbigen Seite und behauptet seine Kassen, aus denen er zuvor mit vollen Händen das Geld für die Beihilfe zur Elternkind-Entfremdung aus dem Fenster geworfen hat wären leer. Man kann sich da wirklich nur wundern, wie die Leute immer wieder die selben korrupten Parteien von "links" bis "rechts" wählen, von denen sie hinterher in den Allerwertesten getreten werden.
Na egal, ich bezahl erst mal das Geld und werde dann sehen, ob ich dass von diesem kafkaesken Staatsgebilde wiederbekomme.
Am 5. Mai komme ich in Sulzburg an, quartiere mich dort wieder in der Pension ein, in der ich schon zwei mal übernachtet habe.
Meinen Töchtern werfe ich einen Brief und ein kleines Geschenk in den Briefkasten, natürlich verbunden mit der Einladung, dass wir uns treffen können.
Am Sonnabend abend stelle ich dann noch zwei kleine Rosensträucher vor die Tür des Hauses, in dem meine Töchter bei ihrer entfremdenden Mutter leben..
Ansonsten nutze ich die Zeit zum Ausschlafen, Auf der Terrasse sitzen und natürlich wandern durch den schönen Schwarzwald. Abend gucke ich im Fernsehen den Film: "Die Brücke von Arnheim". Mit 10..000 Soldaten geht der britische General in den Kampf um die holländische Brücke von Arnheim, die über den Rhein in Richtung Nazideutschland geht. Am Ende der zwar siegreichen Operation, leben davon noch 2.000 Soldaten, die toten deutschen Soldaten noch nicht eingerechnet.
Sonntag Abend, es ist der Vorabend des "Tag der Befreiung" vom Hitlerfaschismus, von denen viele Enkel und Enkelinnen der nationalsozialistischen Täter und Täterinnen noch immer meinen, das Morden ihrer Großeltern wäre doch eigentlich ganz in Ordnung gewesen, fahre ich wieder von Sulzburg ab - ohne meine Töchter gesehen oder getroffen zu haben. Der einzige Trost der ganzen Reise ist die schöne Landschaft des Schwarzwaldes.
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
z.H. Herr W.
79371 Müllheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
16.05.2006
Sehr geehrter Herr W.,
für den von mir laut Gerichtsbeschluss vom 27.03.2006 vom 06.05. bis 07.05 wahrgenommenen Umgang mit meinen Töchtern habe ich im Interesse meiner Töchter folgende Kosten vorverauslagt.
Fahrkarte ...
Zwei Übernachtungen Pension in Sulzburg: 60 Euro
Gesamt: 169,93 Euro
Belege in Kopie beiliegend.
Ich beantrage hiermit Kostenerstattung nach §18 KJHG
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach 1684 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte, sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Wenn die Behörden einen Vater schon mal verarschen, dann aber richtig. So mit Kostenrechnung und so. Erst setzten sich deutsche Familienrichter über das Grundgesetz hinweg und dann wollen sie für ihr Tun auch noch die diskriminierten Väter zur Kasse bitten.
Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen möchte, hat Kurt Tucholsky 1933 angesichts der braunen Horden einmal gesagt. Recht hat er der gute Mann.
Frecherweise will die Justizkasse Baden-Württemberg jetzt noch von mir Geld dafür haben, dass ich das Gemeinsame Sorgerecht, das mir laut Grundgesetz zusteht, auch vor Gericht eingefordert habe. Wie der geneigte Leser dieser Internetseite weiß, sind Väter beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen nicht gern gesehen, insbesondere dann nicht, wenn diese Väter sich anmaßen mütterliche Privilegien in Frage zu stellen. Da seien alle mütterverbundenen Richter davor, solch Ungemach von den Müttern abzuwenden
Wanderer, kommst Du ans Amtsgericht Waldshut-Tiengen, verschließe Deine Taschen, denn sonst kann Dir dort unverschämt hineingefasst werden.
Mein Brief an das Amtsgericht Waldshut:
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... )
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge
Hier: Kostenrechnung vom 31.05.06
06.06.2006
Herr Hartmann,
mich erreichte eine Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg über einen Betrag von 49,31 Euro (in Kopie beiliegend). Bitte veranlassen, Sie, dass die Kostenrechnung storniert wird, da mir diese irrtümlich zugestellt wurde.
Bekanntlich habe ich keinen Antrag auf „Übertragung elterliche Sorge“ gestellt“, wie der Zahlungsgrund der Kostenrechnung vermuten lassen könnte.
Wie Sie wissen, bin ich bereits Grundrechtsträger der Elterlichen Sorge. Von daher kann mir nichts übertragen werden, was ich schon habe.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Wäre mir die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss entzogen worden, könnte ich verstehen, wenn die Wiedereinsetzung Kosten verursachen würde. Davon kann allerdings nicht die Rede sein.
Hinzu kommt der in der EMRK und dem Grundgesetz festgestellte Gleichheitsgrundsatz, der es verbietet, Männer (Väter) gegenüber Frauen (Mütter) zu diskriminieren. Da ja der Mutter mit Geburt des Kindes vom Staat das Recht der Elterlichen Sorge kostenfrei attestiert wird, gilt dies natürlich auch dem Vater als Grundrechtsträger nach Grundgesetz Artikel 3 und 6. Eine Heranziehung zu Kosten für eine „Dokumentenpauschale“ und „Förmliche Zustellungen“ scheidet daher aus.
Eine diskriminierende Ungleichbehandlung verbietet sich von daher ganz selbstverständlich. Das werden Sie als deutscher Richter, der dem Grundgesetz verpflichtet ist, auch so sehen. Überdies wäre eine solche – allerdings nicht vorstellbare - Ungleichbehandlung Rechtsbeugung und damit gemäß Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren strafbar.
§ 339 (Strafgesetzbuch) Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Person einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Vielen Dank für die von Ihnen zu veranlassende Korrektur. Ich wünsche Ihnen noch viele Jahre richterlicher Weisheit. Möge zusammenwachsen, was zusammengehört, Richteramt und Weisheit, wer wollte das nicht.
Paul Fels
P.S. Kopie dieses Schreiben an Frau Kerstin Sommer
21.06.2006
18. Geburtstag von Antonia
Antonia vor 18 Jahren am 21. oder 22. Juni 1988 Geburtsklinik der Berliner Charitè,
Meine Tochter Antonia wird heute volljährig. Ein Feiertag, denn ab heute steht meine Tochter nicht mehr unter der rechtlichen Fuchtel ihrer Mutter, wenn auch leider noch unter deren emotionaler Fuchtel. Manche Kinder bleiben bedauerlicherweise zeitlebens Muttertöchter und Muttersöhne, dafür sorgt so lange es noch geht das väterdiskriminierende Bundesverfassungsgericht unter seinem mütterrechtlichen Präsidenten Hans-Jürgen Papier.
Ich kann nur hoffen, dass Antonia keine Muttertochter bleiben wird.
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kreisjugendamt
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung von Umgangskosten
Schreiben von Frau H.– Wirtschaftliche Jugendhilfe vom 28.07.2006
24.08.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die Ablehnung meines Antrages auf Erstattung von Umgangskosten durch die Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Ihres Jugendamtes vom 28.07.06 fristgerecht Widerspruch ein.
Mein Antrag auf Erstattung der Umgangskosten stützt sich auf §18 Kinder- und Jugendhilfegesetz:
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(1) ...
(2) ...
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach 1684 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, daß die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte, sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
Durch die gesetzliche Regelung wird deutlich, dass ich das Umgangsrecht, im Interesse meiner Kinder wahrnehme und auch wahrnehmen muss. Dies folgert aus § 1684 BGB:
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Da ich als nichtsorgeberechtigter Vater keine rechtliche Möglichkeit habe, direkt für meine Kinder eine Erstattung der Kosten, die entstehen, damit sie mit mir als ihrem Vater Umgang pflegen können und auch die Mutter einen solchen Antrag bedauerlicherweise nicht stellt, bin ich gezwungen, die Erstattung der Umgangskosten in eigenem Namen gegenüber dem leistungsverpflichteten Jugendamt zu beantragen.
Die Argumentation, die die Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Frau H. und wohl auch ihr Kollege Herr B. zur Ablehnung meines Antrages vortragen, vermögen nicht zu überzeugen.
Der Vortrag, dass §18 SGB VIII keine Erstattung von Umgangskosten vorsieht, die im Interesse des Kindes aufzubringen sind, ist nicht substantiiert worden. Dahingehende gesetzliche Bestimmungen oder Gerichtsurteile wurden nicht vorgetragen.
Die zuständige Mitarbeiterin Frau H. schreibt lediglich:
„Dies ist eine rein immaterielle persönliche Leistung für diejenigen, die Rat annehmen wollen bzw. die mit diesem Rat Unterstützung für sich haben möchten.“
Dass §18 KJHG mit seiner Zusicherung von Unterstützung nur einen nichts kostenden Rat meint, ist nicht belegt worden.
Im übrigen sind eine ganze Reihe von Leistungen nach dem KJHG auch finanzieller Natur, diese sind in den §11 bis §41 explizit aufgeführt, so verursachen z.B. Fremdunterbringungen in der stationären Jugendhilfe oft monatliche Kosten von 3.000 Euro, die durch das Jugendamt übernommen werden und die Eltern nicht darauf verwiesen, werden, diese Kosten aus der eigenen Tasche zu bezahlen.
Der Katalog der vorzuhaltenden und vom Jugendamt zu finanzierenden Jugendhilfeleistungen ist im übrigen nicht abschließend gefasst, sondern prinzipiell für weitere auch nicht explizit genannte Leistungen offen.
Hinzu kommt folgendes. Der mir unterhaltsrechtlich zugebilligte Selbstbehalt liegt bei 890 Euro. Mein Einkommen liegt unterhalb dieses Selbstbehaltes. Der Verweis auf die Möglichkeit, dass ich bei meinem örtlichen Jobcenter im Rahmen des ALG II eine Übernahme der Umgangskosten beantragen könne, geht aber ins Leere, da ich aus Sicht des Jobcenters mit meinem Einkommen wiederum über dem Betrag liege, der einen Zuschuss seitens des Jobcenters ermöglichen würde. Ich bekomme daher vom Jobcenter keine finanzielle Unterstützung, kann aber die Umgangskosten auch nicht selber tragen, ohne meinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden.
Aus dem hier dargelegtem folgt, die Verpflichtung des zuständigen Jugendhilfeträgers Breisgau-Hochschwarzwald, die mir treuhänderisch für meine Kinder entstehenden Umgangskosten zu erstatten.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Anlage: Schreiben vom Landratsamt vom 28.07.06
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
Amtsleitung Herr Rombach
79081 Freiburg
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Frau H.
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
Mein Antrag vom 16.05.2006
Ihr Schreiben vom 10.08.06
24.08.2006
Sehr geehrter Herr R.,
Danke für Ihr Schreiben vom 10.08.06. Sie schreiben dort:
„Entsprechend verwaltungsrechtlicher Praxis wurde der Antrag an das zuständige Jugendamt Ihres Wohnsitzes weitergeleitet.“
Leider haben Sie es versäumt, mir mitzuteilen, auf welche „verwaltungsrechtliche Praxis“ Sie Ihre Ansicht stützen, dass mit der unaufgeforderten Weitergabe meines Antrages an ein ... Jugendamt durch Ihre Mitarbeiterin Frau H., der Datenschutz bezüglich meiner Person nicht verletzt wäre.
Im übrigen bleibt auch §86 KJHG durch Sie unberücksichtigt, in dem eine ganz klare und unmissverständliche Regelung getroffen ist, die eine Weiterleitung meiner Daten an ein anderes Jugendamt verbietet:
§86 KJHG
(2) Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Auf diese gesetzliche Regelung sind Sie in Ihrem Schreiben leider nicht eingegangen.
Da die Mutter meiner Kinder aufgrund des von ihr in anmaßender Weise beanspruchten Alleinvertretungsrechtes für meine beiden Töchter das alleinige Sorgerecht innehat, ist entsprechend §86 KJHG die alleinige Zuständigkeit des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald gegeben. Ich bitte Sie daher meiner Dienstaufsichtsbeschwerde stattzugeben und die erforderlichen dienstrechtlichen Schritte gegenüber Ihrer Mitarbeiterin Frau H. zu unternehmen.
Bitte teilen Sie mir darüber hinaus auch die von Ihnen angeführten verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder gesetzlichen Bestimmungen mit, aus denen Sie eine rechtliche Zulässigkeit des Vorgehens Ihrer Mitarbeiterin abgeleitet sehen.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim pflegt man offenbar zu schlafen, jedenfalls dann, wenn es darum geht dass Väter ein Anliegen vortragen. Dann muss man die zuständigen Jugendamtsmitarbeiter direkt zur Arbeit tragen, denn von allein füllt sich dort offenbar nur das Gehaltskonto.
Wer schläft will offensichtlich geweckt werden, darum muss man den Schlafenden Behördenmitarbeitern einen Erinnerungsbrief schreiben. Der sieht dann so aus:
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
z.H. Herr W.
79371 Müllheim
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
28.06.2006
Sehr geehrter Herr W.,
mit Schreiben vom 16.05.06 beantragte ich bei Ihnen für den von mir laut Gerichtsbeschluss vom 27.03.2006 vom 06.05. bis 07.05 wahrgenommenen Umgang mit meinen Töchtern, die Übernahme folgender Kosten.
Fahrkarte ...
Zwei Übernachtungen Pension in Sulzburg: 60 Euro
Gesamt: 169,93 Euro
Bis heute habe ich von Ihnen weder einen Eingangsbescheid auf mein Schreiben bekommen, noch eine sonstige Rückmeldung, die mich hoffen lassen könnte, dass Sie sich mit meinem Antrag auseinandersetzen.
Ich bitte Sie, mir spätestens bis zum 10.07.2006 Nachricht zu meinem Antrag zu geben, andernfalls werde ich mich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an Ihren Vorgesetzten wenden.
Paul Fels
Kaum spricht man vom Teufel, da kommt er. Das Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald schreibt mit am 28.06 einen Brief, um mir mitzuteilen, dass es meinen Antrag auf Kostenübernahme an das Jugendamt an meinem Heimatwohnort - angeblich zuständigkeitshalber - abgeben will.
Das zwingt den aktiven Bürger und Vater das unkundige Amt auf die geltende Rechtslage hinzuweisen:
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
z.H. Frau H.
79081 Freiburg
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
Ihr Schreiben vom 28.06.06
03.07.2006
Sehr geehrte Frau H.,
hiermit widerspreche ich Ihrer Absicht, meinen Antrag auf Erstattung der mir entstandenen Umgangskosten an das Jugendamt X weiterzuleiten.
Maßgeblich für die Gewährung von Leistungen an Kinder, Jugendliche und Eltern ist §86 Kinder- und Jugendhilfegesetz. Dort heißt es in Absatz
(2) Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Von daher ist ganz klar das Jugendamt Freiburg zuständig. Ich fordere Sie daher zu einer zügigen Bearbeitung meines Antrages auf, da ich sonst meiner gerichtlichen geregelten Umgangspflicht nicht nachkommen kann. Laut Gerichtsbeschluss ist das nächste Umgangswochenende vom 8. bis 9. Juli festgesetzt. Bei einer zeitnahen Bearbeitung meines Antrages vom 28.06.06 durch Ihr Amt hätte ein rechtzeitiger Bescheid über eine Antragsbewilligung sichergestellt werden können.
In Anbetracht der kurzen Zeit bis zum 8. Juli besteht dagegen jetzt die akute Gefahr, dass ich den nächsten Umgangstermin am 8.-9.7. aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmen kann. Schadenersatzforderung gegen Ihr Amt behalte ich mir daher vor.
Gruß
Paul Fels
Nicht nur in Flensburg, auch in Freiburg tut man sich schwer mit einer kundenorientierten Arbeit. Anscheinend ist es so heiß in Freiburg, dass dort im Jugendamt keiner mehr arbeitet oder man hofft dort, dass die Anfragenden andernorts infolge von Hitzeschlag das zeitliche segnen und sich somit eine Antwort erledigt.
Da fragt man sich, warum die Bundesregierung ab dem Jahr 2007 die Mehrwertsteuer erhöhen will, man bräuchte doch nur die Hälfte der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst entlassen und deren Tätigkeit zukünftig von 1-Euro Jobbern erledigen lassen, die strengen sich vielleicht wenigstens noch an.
Nun, wir wollen den behördlichen Schlendrian nicht hinnehmen und schicken daher einen neuen Brief. Man gönnt sich ja sonst nichts.
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
z.H. Frau H.
79081 Freiburg
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
Ihr Schreiben vom 28.06.06
Mein Schreiben vom 03.07.2006
21.07.2006
Sehr geehrte Frau H. ,
bitte seien Sie so freundlich mir auf meine Schreiben vom 03.07.06 alsbald Antwort zu geben.
Bedauerlicherweis musste ich wegen der bisher fehlenden Bereitschaft Ihres Amtes den Umgangstermin am 8.-9.7.06 ausfallen lassen. Der nächste reguläre Umgangstermin findet am 02. und 03. September statt.
Zur finanziellen Sicherung dieses Termins erwarte ich Ihre Antwort bis zum 04.08.2006. Sollte mir bis dahin keine Nachricht vorliegen, behalte ich mir eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor.
Gruß
Paul Fels
Auch auf diesen Brief rührt sich Frau H. im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Kinder- und Jugendhilfe nicht. Vielleicht ist sie gestorben oder leidet an Demenz, man weiß ja nie woran man mit Bediensteten im Öffentlichen Dienst ist. Man erinnere sich nur an die Posse, die Stasichef Erich Mielke nach der Wende in der DDR-Volkskammer darbot, als er den Abgeordneten auf deren Vorhaltungen entgegnete: Aber ich liebe Euch doch alle. Kein schlechter Witz, aber auch in Freiburg scheint man nicht schlecht drauf zu sein, daher nun noch mal ein Versuch von mir, das schwerfällige Freiburger Jugendamt zur Jagd zu tragen:
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
Amtsleitung
79081 Freiburg
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
Mein Antrag vom 16.05.2006
07.08.2006
Sehr geehrter Amtsleiter, sehr geehrte Amtsleiterin,
hiermit erhebe ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ihre Mitarbeiterin Frau H.
Mit Schreiben vom 16.05.06 beantragte ich die Übernahme der mir für die Wahrnehmung des Umgangs mit meinen Töchtern entstehenden Kosten. Der zuständige Sozialarbeiter Herr W. leitete meinen Antrag an die zuständige Sachbearbeiterin Frau H. weiter.
Diese teile mir in einem Schreiben vom 28.06.2006 mit, dass Sie der Auffassung wäre, dass das Kreisjugendamt Breisgau-Schwarzwald örtlich nicht zuständig wäre und sie „mit gleicher Post“ meinen Antrag an das Jugendamt in ... weitergeleitet hat. Mit Datum vom 03.07.06 widersprach ich dem und mahnte eine baldige Bearbeitung meines Antrages an und kündigte im Fall einer ausbleibenden Antwort Dienstaufsichtsbeschwerde an. Bis zum heutigen Tag ist mir von Frau H. keine weitere Reaktion bekannt geworden.
Frau H. hat mit der offenbar von ihr durchgeführten unbefugten Weitergabe meines Antrages an das Jugendamt ... gegen den Datenschutz bezüglich meiner Person verstoßen. Ich behalte mir hier eine Anfrage beim Landesdatenschutzbeauftragen von Baden-Württemberg vor und bei ausbleibender dienstrechtlicher Ahndung eine Eingabe beim Landtag von Baden-Württemberg vor.
Bis heute hat Frau H. auch nicht auf mein Schreiben vom 21.07.2006 reagiert, in der ich eine Bearbeitung meines Antrages bis zum 04.08.2006 gedrängt habe.
Paul Fels
04.08.2006
Es ist mal wieder Post vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen gekommen in der unsäglichen Posse Vater soll für staatliche Diskriminierung auch noch Geld bezahlen. Der Bezirksrevisor beim Landgericht tritt meiner Erinnerung nach § 14 KostO gegen die Kostenrechnung vom 31.5.2206 entgegen (Das Jahr 2206, so wie der Bezirksrevisor schreibt ist zwar noch eine Weile hin, wir wollen aber nicht päpstlicher als der Papst sein und diesen Tippfehler im Geiste stillschweigend auf 2006 korrigieren.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... )
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Herstellung der Gemeinsamen Sorge
Hier: Kostenrechnung vom 31.05.06
Ihr Schreiben vom 04.08.2006
16.08.2006
Herr Hartmann,
mit Schreiben vom 04.08.2006 habe ich die Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 01.08.2006 bezüglich meiner schriftlichen Eingabe gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 erhalten. Der Bezirksrevisor meint irrtümlich, ich hätte die Änderung der elterlichen Sorge für meine beiden Kinder beantragt. Dies ist unzutreffend. Ich habe lediglich beantragt, den Status der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bestätigen, der nach Artikel 6 Grundgesetz seit der Geburt meiner Kinder bereits besteht. Ich darf hier das Grundgesetz Artikel 3 und 6 noch einmal in Erinnerung rufen, nicht jeder hat es schließlich an seinem Schreibtisch stehen und nicht jeder, der es an seinem Schreibtisch stehen hat, hat auch schon mal reingeschaut und den Sinn des Textes verstanden:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Im übrigen wird die im Grundgesetz festgelegte Rechtsauffassung von der von Geburt an bestehenden gemeinsamen Sorge beider Eltern auch durch die UN-Kinderkonvention bestätigt:
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) ... (3)
Von daher ist die Auffassung des Bezirksrevisors, ich hätte eine „Änderung der elterlichen Sorge ... beantragt“ unzutreffend. Der Bezirksrevisor, sollte sich – wie auch jeder Familienrichter – einmal eingehend mit dem Grundgesetz beschäftigen.
Im übrigen hätte ich in der hier besprochenen Sache schon damals Prozesskostenhilfe beantragen können, wenn nicht schon damals klar gewesen wäre, dass auf Grund der Festlegungen im Grundgesetz in einer solchen Sache wie der hier von mir dem Amtsgericht vorgelegten, von einer prinzipiellen Kostenfreiheit ausgegangen werden muss, denn wie ich schon ausgeführt habe, hat die Mutter mit Geburt des Kindes das Sorgerecht kostenfrei vom Staat zugestanden bekommen, dies muss auf Grund des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 3 Grundgesetz selbstverständlich auch für Väter gelten. Bei Heirat der Eltern oder einer Sorgeerklärung im Jugendamt, die mir ja auf Grund der Trennung vor 1998 gar nicht möglich war, besteht bekanntlich auch Kostenfreiheit für die Väter, die durch diesen behördlichen Akt, die nach Grundgesetz Artikel 6 bestehende Gemeinsame elterliche Sorge nun noch einmal bestätigt bekommen..
Ich beantrage daher meiner Erinnerung stattzugeben.
Paul Fels
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
- Familiengericht -
Beschluss vom 16. August 2006
In der Familiensache
Paul F e l s
...
gegen
Kerstin S o m m e r
...
wegen elterlicher Sorge
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen "Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer" gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden. Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor.
Hartmann
Richter am Amtsgericht
...
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) .... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Bestätigung der Gemeinsamen Sorge für Antonia und Lara Sommer entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
Hier: Kostenrechnung vom 31.05.06
Ihr Beschluss vom 16.08.2006
Beschwerde gegen Beschluss vom 16.08.2006
25.08.2006
Herr Hartmann,
hiermit lege ich gegen Ihren Beschluss vom 16.08.2006, mit dem Sie mir mitteilen, dass Sie es für rechtmäßig halten, dass Väter gegenüber Müttern per Kostenrecht diskriminiert werden, Beschwerde ein.
Sie führen in Ihrem Beschluss aus:
„... Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen „Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer “ gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden. Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor.“
Begründung meiner Beschwerde:
1. Ihren Beschluss vom 16.08.06 versuchen Sie so zu begründen:
„Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen „Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer “ gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden. Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor.“
Diese zwei Sätze sind natürlich keine Begründung, sondern eine lapidare Feststellung, mit der Sie in Anspruch nehmen, keine Begründung führen zu müssen. Dies muss zurückgewiesen werden. In einem Rechtsstaat haben die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf nachvollziehbare Entscheidungen zu erhalten, und nicht mit persönlichen und unbegründeten Meinungen eines Richters konfrontiert zu werden.
2. Ihr Beschluss und seine „Begründung“ vermag aber auch sonst nicht zu überzeugen, da er gegen die Bestimmungen im Grundgesetz Artikel 3, den ich Ihnen, da er Ihnen noch immer unbekannt zu sein scheint, hier noch einmal vorstelle (Kosten stelle ich Ihnen für diesen Nachhilfeunterricht freundlicherweise nicht in Rechnung:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Jedem halbwegs gebildeten Leser wird hier völlig klar, dass es nicht sein kann, dass einer nichtverheirateten Mutter nach §1626a BGB das Sorgerecht qua bürgerlichem Recht kostenlos zuerkannt ist, ein Vater aber für die zeitraubende und nervende Prozedur vor einem Amtsgericht, bei dem er die Zertifizierung auch seines Sorgerechtes, das ihm nach Artikel 6 Grundgesetz ohnehin schon zusteht, auch noch Geld bezahlen soll. Wer es für rechtmäßig hält, dass Väter für ihr Elternrecht Geld bezahlen sollen, Mütter dagegen nicht, zeigt ganz offenbar, dass ihm der Gleichheitsgedanke des Grundgesetzes recht fremd ist.
Dies scheint mir auch bei Ihnen so zu sein. Wäre es nicht so, so hätten Sie die Unrechtmäßigkeit eventuell bestehender gesetzlicher Kostenregelung, die Sie im übrigen auch gar nicht dargelegt haben, vielleicht weil Sie diese gar nicht gefunden haben, erkannt.
Hätten Sie aber die Unrechtmäßigkeit einschlägiger gesetzlicher Reglung erkannt, so hätten Sie als ein Richter der fest auf dem Boden des Grundgesetzes stünde, eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht eingereicht:
Grundgesetz Artikel 100 (Konkrete Normenkontrolle)
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
Da Sie beides offenbar nicht getan haben, gehe ich davon aus, dass Sie in dem hier anstehenden Fall Recht und Unrecht nicht unterscheiden konnten, was mir für Ihre Qualifikation als Richter sehr bedenklich erschiene oder dass Sie zwar gesetzlich gesetztes Unrecht erkannt haben, aber es nicht für nötig angesehen haben, deswegen das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Wäre letzteres der Fall, so könnte man fragen, warum ein Richter so handelt, ob es Bequemlichkeit wäre, ideologische Fixiertheit, ein negatives Männerbild oder schlicht darauf, möglichst wenig Arbeit zu haben.
Wie man es also drehen und wenden mag, weckt es bei mir ganz erhebliche Zweifel an Ihrer richterlichen Kompetenz und ich bedauere es, dass ich mit meinem Antrag zur Zertifizierung der elterlichen Sorge gerade an Sie geraten bin, wohl wissend, dass auch andere Richter, nicht gerade auf der Höhe der Zeit zu sein scheinen.
Mit unfreundlichen Grüßen
Paul Fels
P.S. In der Anlage eine Petition von mir an den Deutschen Bundestag vom heutigem Tag.
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Petition wegen Männerdiskriminierung
25.08.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier bitte ich Sie um Prüfung meiner Petition wegen Diskriminierung von Männern (Vätern) im Kostenrecht der Gerichtsbarkeit der 1. Instanz.
Mit Datum vom 18.03.2003 habe ich als nichtverheirateter Vater beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer beantragt. Zugrunde liegende Rechtsgrundlagen waren:
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) ... (3)
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Das Sorgerecht für meine beiden Kinder ist mir bekanntlich durch Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz schon zugesichert. Mit der gerichtlichen Beantragung wollte ich nur noch eine einfachrichterliche Bestätigung dieses ohnehin bestehenden Rechtszustandes erreichen.
Dabei habe ich vorab im Jugendamt eine kostenlose Sorgeerklärung abgegeben und die Mutter meiner Kinder aufgefordert, diese ebenfalls abzugeben. Die Mutter meiner Kinder verweigerte dies, so dass ich gezwungen war, das Familiengericht anzurufen.
Mit Beschluss vom 27.10.2005 wies der zuständige Richter Herr Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen - unter Missachtung des Grundgesetzes und der UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ - meinen Antrag auf Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurück. Gegen diesen absurden Beschluss habe ich aus verschiedenen Gründen keine Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 10.04. und 12.04.2006 teilte mir der zuständige Richter Herr Hartmann mit, dass ich bei einem Streitwert von 3000 Euro die Hälfte der Gerichtskosten von insgesamt 98,63 Euro (hälftig 49,31 Euro) zu erstatten hätte. Mit Datum vom 06.06.2006 legte ich gegen diese Auffassung Widerspruch ein (in Kopie beiliegend). In der Folge wurde mein Widerspruch vom zuständigen Bezirksrevisor beim Landgericht als Erinnerung ausgelegt und am 01.08.2006 eine Abänderung im Verwaltungsweg abgelehnt (in Kopie beiliegend).
Mit Beschluss vom 16.08.2006 (in Kopie beiliegend), teilte mir der zuständige Richter Herr Hartmann mit, dass er es für rechtmäßig halte, dass Väter gegenüber Müttern per Kostenrecht diskriminiert werden und führte dazu aus:.
„... Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen „Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer“ gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden. Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor.“
Gegen diesen Beschluss habe ich mit heutigem Tag Beschwerde eingelegt (in Kopie beiliegend). Abgesehen von der fehlenden Begründung in diesem Beschluss, ist auch nicht erkenntlich warum nichtverheiratete Mütter die elterliche Sorge nach §1626 a BGB kostenlos zertifiziert wird, Vätern, die sich wegen einer fehlenden Bereitschaft der Mutter deswegen an ein Familiengericht wenden müssen, dafür aber Geld bezahlen müssen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, etwaige gesetzliche Regelungen sind daher verfassungswidrig und bedürfen der Änderung.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie um die Bearbeitung meiner Petition.
Schließlich bleibt noch folgendes kritisch anzumerken. Wenn man bedenkt, wie viele Stunden Richter Hartmann und die Justiz insgesamt schon damit verbracht haben, 49,31 Euro für die gerichtliche Verweigerung der Bestätigung der elterlichen Sorge, die ich nach Grundgesetz Artikel 6 ohnehin schon habe, bei mir einzutreiben - und nebenbei bemerkt mir auch noch viele Stunden meiner wertvollen Lebenszeit zu rauben - so muss man sich nicht wundern, dass viele Bürgerinnen und Bürger kein Vertrauen in die Realitätsbezogenheit der Justiz haben.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
11018 Berlin
Eingabe wegen Diskriminierung von Männern (Vätern) im Kostenrecht der Gerichtsbarkeit der 1. Instanz am Amtsgericht Waldshut-Tiengen
04.09.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier bitte ich Sie um Prüfung des folgenden Vorgangs und möglicher dem zugrundeliegender gesetzlicher Bestimmungen, durch die ich mich als Mann und Vater diskriminiert werde.
Mit Datum vom 18.03.2003 habe ich als nichtverheirateter Vater beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer beantragt. Zugrunde liegende Rechtsgrundlagen waren:
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) ... (3)
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Das Sorgerecht für meine beiden Kinder ist mir bekanntlich durch Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz schon zugesichert. Mit der gerichtlichen Beantragung wollte ich nur noch eine einfachrichterliche Bestätigung dieses ohnehin bestehenden Rechtszustandes erreichen.
Dabei habe ich vorab im Jugendamt eine kostenlose Sorgeerklärung abgegeben und die Mutter meiner Kinder aufgefordert, diese ebenfalls abzugeben. Die Mutter meiner Kinder verweigerte dies, so dass ich gezwungen war, das Familiengericht anzurufen.
Mit Beschluss vom 27.10.2005 (in Kopie beiliegend), wies der zuständige Richter Herr Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen - unter Missachtung des Grundgesetzes und der UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ - meinen Antrag auf Bestätigung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurück. Gegen diesen absurden Beschluss habe ich aus verschiedenen Gründen keine Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 10.04. und 12.04.2006 teilte mir der Richter Herr Hartmann mit, dass ich bei einem Streitwert von 3000 Euro die Hälfte der Gerichtskosten von insgesamt 98,63 Euro (hälftig 49,31 Euro) zu erstatten hätte. Mit Datum vom 06.06.2006 legte ich gegen diese Auffassung Widerspruch ein (in Kopie beiliegend). In der Folge wurde mein Widerspruch vom zuständigen Bezirksrevisor beim Landgericht als Erinnerung ausgelegt und am 01.08.2006 eine Abänderung im Verwaltungsweg abgelehnt (in Kopie beiliegend).
Mit Beschluss vom 16.08.2006 (in Kopie beiliegend), teilte mir der zuständige Richter Herr Hartmann mit, dass er es für rechtmäßig halte, dass Väter gegenüber Müttern per Kostenrecht diskriminiert werden und führte dazu aus:
„... Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen „Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer“ gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden. Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor.“
Gegen diesen absurden Beschluss habe ich mit Datum vom 25.08.2006 Beschwerde eingelegt (in Kopie beiliegend). Abgesehen von der fehlenden Begründung in dem von mir beanstandeten Beschluss von Richter Hartmann, dem dieser auch in seinem Beschluss vom 30.08.2006 nicht abgeholfen hat (in Kopie beiliegend), ist auch nicht erkenntlich warum nichtverheiratete Mütter die elterliche Sorge nach §1626 a BGB kostenlos zertifiziert wird, Vätern, die sich wegen einer fehlenden Bereitschaft der Mutter deswegen an ein Familiengericht wenden müssen, dafür aber Geld bezahlen sollen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, etwaige gesetzliche Regelungen sind daher verfassungswidrig und bedürfen der Änderung:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
In der Hoffnung, dass sich der Name „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“ nicht nur als Potjomkinsches Dorf erweist, bitte Sie um die Bearbeitung meiner Eingabe wegen der hier vorliegenden Diskriminierung meiner Person, aber auch vieler anderer Männer und Väter, denen es ähnlich geht.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
- Familiengericht -
Beschluss vom 30.08.06
In der Familiensache
Paul Fels
...
gegen
Kerstin Sommer
...
wegen GK
1. Akten Rv. an das Oberlandesgericht - Familiensenat - Freiburg - zur Entscheidung über die sof. Beschwerde.
Falls die Beschwerde zulässig sein sollte, wird nicht abgeholfen.
2. Beleg und Wv. 3 Monate
Hartmann
Richter am Amtsgericht
Es kreißte der Berg am Oberlandesgericht Karlsruhe - 5. Familiensenat in Freiburg - und gebar eine Maus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe in Gestalt des Vorsitzenden Richters Dr. Thalmann äußert per Beschluss vom, 08.09.2006 seine Meinung zu der Frage, ob von Vätern für die Zertifizierung der ihnen grundgesetzlich zustehenden elterlichen Sorge Geld abkassiert werden darf oder nicht:
- Ausfertigung -
Geschäftsnummer: 08. September 2006
... /06
.../05
AG Waldshut-
Tiengen
Oberlandesgericht Karlsruhe
5. Familiensenat in Freiburg
Beschluss
In der Familiensache
Paul Fels
...
- Antragsteller / Beschwerdeführer -
gegen
Kerstin Sommer
... 79295 Sulzburg
- Antragsgegnerin -
...
wegen elterlicher Sorge
hier: Kostenbeschwerde
hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Thalmann als Einzelrichter in Vertretung für Richterin am Oberlandesgericht ... gern. § 568 ZPO beschlossen:
1) Die Beschwerdeakten ... /06 werden an das Amtsgericht - Familiengericht - Waldshut-Tiengen zu ... /05 zurückgegeben.
2) Vom Familiengericht ist nichts weiteres zu veranlassen.
3) Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (14 Abs. IX KostO).
-2-
Gründe:
1.
Im vorliegenden Sorgerechtsverfahren (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist nach Verfahrensbeendigung mit Beschluss vom 10.04.2006 die Kostenentscheidung dahingehend erlassen worden, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Mit Kostenrechnung vom 31.05 2006 hat folgerichtig die Landesoberkasse Baden-Württemberg vom Beschwerdeführer die Hälfte des Gesamtbetrages von 98,63 EUR, nämlich insgesamt 49,31 EUR eingefordert. Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, die Kostenrechnung über 49,31 EUR nicht zahlen zu müssen.
Die Kostenbeamtin hat hierauf der Erinnerung des Kostenschuldners vom 06.06.2006 nicht abgeholfen und sie dem Bezirksrevisor und dem Familienrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 16.08.2006 hat der Familienrichter die Erinnerung zurückgewiesen, da dies der Gesetzeslage entspreche. Der Antragsteller hat hierauf Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.08.2006 eingelegt, worauf das Familiengericht die Akten dem Senat zur Entscheidung über die `sofortige` Beschwerde vorgelegt hat.
II.
Die Akten waren dem Familiengericht ohne förmliche Entscheidung zurückzugeben, da keine obergerichtliche Regelung zu ergehen hat, vielmehr das Verfahren durch den Beschluss des Familienrichters vom 16.08.2006 abgeschlossen ist.
Gern. § 14 Abs. II KostO entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Das ist das Familiengericht Waldshut-Tiengen. Dabei prüft zunächst der Kostenbeamte, ob der Erinnerung ganz oder teilweise abzuhelfen ist. Soweit er nicht abhilft, sind die Akten
-3-
nach einem entsprechenden Vermerk mit Gründen dem Familienrichter zur Entscheidung vorzulegen (§ 14 Abs. VII Satz 1 KostO). Dieser entscheidet abschließend und ohne Rechtsmitteleröffnung über die Kostenerinnerung. Denn gem. § 14 Abs. III Satz 1 KostO ist keine (einfache) Beschwerde statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands mit 49,31 EUR den Zulässigkeitswert von 200,- EUR bei weitem nicht erreicht. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Daran vermag auch die Vorschrift des § 14 Abs. III Satz 2 KostO nichts zu ändern, da es sich vorliegend um keine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsmittelzulassung handelt. Im übrigen hat der Bezirksrevisor in seiner Erklärung vom 01.08.2006 alles Notwendige zur vollen Begründetheit der Kostenrechnung über insgesamt 98,63 EUR ausgeführt Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
Der Einzelrichter:
Dr. Thalmann
Vors. Richter am Oberlandesgericht
...
Post vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
11011 Berlin
12.09.2006
Sehr geehrter Herr Fels,
für Ihr Schreiben danke ich ihnen.
Zu ihrem vorbringen habe ich eine Prüfung eingeleitet und zunächst das zuständige Bundesministerium um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Sobald mir diese vorliegt - dies wird einige Zeit dauern - erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Ich bitte Sie, sich bis dahin zu gedulden.
...
Mit freundlichen Grüßen
...
Richter Thalmann vom Oberlandesgericht in Freiburg bekommt Post von mir:
Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenate in Freiburg
Richter Thalmann
Salzstraße 28
79098 Freiburg
Aktenzeichen: ... /06
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Kostenbeschwerde
Hier: Kostenrechnung vom 31.05.2006
Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.08.2006 und 30.08.06
19.09.2006
Herr Thalmann,
Ihren Beschluss vom 08.09.2006 habe ich per Post erhalten. Ihr Beschluss hat bei mir erhebliche Zweifel an Ihrer Bereitschaft und Fähigkeit Recht und Unrecht zu unterscheiden, geweckt.
Ihre im Beschluss vorgetragene Auffassung, dass es „vorliegend um keine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung“ gehen würde, macht mich betroffen. Wenn Sie einer amtgerichtlichen Entscheidung zur kostenrechtlichen Diskriminierung eines Vaters gegenüber der Mutter der gemeinsamen Kinder keine grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen, dann frage ich mich, ob das an einer eingeschränkten Fähigkeit Ihrerseits liegen könnte, eine Diskriminierung wahrzunehmen oder daran, dass Sie das Grundgesetz lange nicht gelesen oder auch nicht verstanden haben, in dem es – Sie können es nachschlagen – heißt:
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Diese drei Artikel sind mit der Kostenentscheidung des Amtsgerichtes Waldshut-Tiengen verletzt worden. Sie meinen jedoch, dass es „vorliegend um keine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung“ gehen würde. Heißt das etwas, dass Sie Artikel 1, 3 und 6 des Grundgesetzes für nicht von grundsätzlicher Bedeutung halten?
Meine Würde als Mensch, Mann und Vater ist verletzt, wenn ich für die gerichtliche Zertifizierung des mir bereits grundgesetzlich zugesicherten Sorgerechtes, Geld bezahlen soll.
Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes (Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz) liegt vor, wenn der Mutter einfachgesetzlich nach §1626a BGB kostenfrei die elterliche Sorge bescheinigt wird, der Vater dafür aber mindestens 49,31 Euro Gerichtskosten zahlen soll. Schlimmstenfalls wären die ihm auferlegten Kosten sogar noch wesentlich höher, wenn der Vater einen Anwalt beteiligt hätte oder das Gericht noch einen Verfahrenspfleger oder Gutachter eingesetzt hätte.
Und schließlich soll ein Vater für die Erlangung der juristischen Zertifizierung für die ihm nach Artikel 6 „zuförderst obliegende Pflicht“ die Pflege und Erziehung seiner Kinder wahrzunehmen, auch noch Geld zahlen, eine Mutter dagegen nicht?
Mein Weg, gegen staatliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihrer Kinder zu kämpfen, endet mit Ihrer bedauerlichen Entscheidung nicht. Sie können das an meiner am 25.08.2006 beim Deutschen Bundestag eingereichten Petition zum Thema „Gerichtskosten“ sehen (hier beigelegt). Diesen Weg gehe ich schon einige Zeit und werde ihn auch so lange weitergehen, bis eines Tages alle nichtverheirateten Väter in Deutschland sagen können, die Zeit der staatlichen Diskriminierung und Behandlung als Mensch und Elternteil zweiter Klasse ist vorbei.
Andere Menschen vor mir, sind für wesentlich weniger als 49,31 Euro in den Widerstand gegangen, so z.B. die Farbige Rosa Parks, die sich am 1. Dezember 1955 in Montgomery, Alabama, weigerte ihren Sitzplatz in einem Bus für einen weißen Mann zu räumen. Einen entsprechenden Aufsatz vom 26.10.05 aus der TAZ habe ich Ihnen zu Ihrer Weiterbildung beigelegt. Heute hat die USA mit Condolezza Rice eine farbige Außenministerin. Bei der Trauerfeier für Rosa Parks erklärte sie: „Ich kann aufrichtig sagen, dass ich heute ohne Frau Parks wahrscheinlich nicht als Außenministerin hier stehen würde.“ (Der Tagesspiegel“, 01.11.2005, beigelegt)
Paul Fels
22.09.2006
Mit Schreiben vom 22.09.2006 bestätigt mit die Antidiskriminierungsstelle des Bundes den Eingang meiner Eingabe vom 04.09.2006.
Da diese Stelle noch im Aufbau ist wird mitgeteilt:
"Sobald die Antidiskriminierungsstelle arbeitsfähig ist werde ich unaufgefordert auf Ihre Eingabe zurückkommen."
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Betrifft: Verfassungsbeschwerde wegen Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.08.06
Aktenzeichen: ...
27.09.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30.08.2006 ein.
Verletzt durch diesen Beschluss wurden die folgenden Artikel des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Darüber hinaus liegt auch eine Verletzung der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
Für das Verfahren beantrage ich Prozesskostenhilfe. Den entsprechenden Antrag reiche ich nach Annahme der Verfassungsbeschwerde ein.
Chronologie:
Mit Datum vom 18.03.2003 beantragte ich beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen die amtsgerichtliche Zertifizierung der mir laut Grundgesetz Artikel 6 zustehenden Gemeinsamen Elterlichen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer.
Mit Schreiben vom 11.06.2003 reichte ich beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen für jede meiner Töchter eine beim Jugendamt in Berlin von mir abgegebene und dort beglaubigte Sorgeerklärung ein.
Mit Beschluss vom 27.10.2003 setzte der verfahrensführende Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Herr Hartmann für das Verfahren einen Streitwert von 3.000 € fest.
Mit Schreiben vom 18.11.2003 machte ich das Gericht darauf aufmerksam, dass das Verfahren auf Grund Artikel 3 Grundgesetz für mich kostenlos ist.
Mit Schreiben vom 11.04.2004 machte ich Richter Hartmann noch einmal darauf aufmerksam, dass das Verfahren für mich kostenfrei ist und ich ihn darum bat, mit mitzuteilen, wenn er dies nicht so sehe.
Im übrigen wäre mir bei einer Beantragung von Prozesskostenhilfe diese bewilligt worden, da dem meine Einkommensverhältnisse entsprachen.
Zum 15.06.2004 erfolgte eine Ladung des Gerichtes.
Zwischenzeitlich ruhte dann das Verfahren.
Auf Grund des Ruhens des Verfahrens vertrat die Rechtspflegerin am Amtsgericht Waldshut-Tiengen mit Schreiben vom 19.01.2005 die Ansicht, ich hätte gerichtliche Auslagen in Höhe von 20,50 € zu tragen. Dem widersprach ich mit Schreiben vom 15.02.2005. Mit Schreiben vom 02.03.05 entsprach die Rechtspflegerin meinem Anliegen und führte eine Löschung des vorgetragenen Anspruches durch.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 bat ich das Gericht, das Verfahren wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 02.03.2005 teilte mir der zuständige Richter Herr Hartmann ein neues Aktenzeichen mit: ... .
Mit Schreiben vom 05.03.2005 teilte ich Richter Hartmann noch einmal meine Haltung zur Kostenfreiheit mit:
„Ich gehe, wie schon an anderer Stelle begründet, weiterhin von einer prinzipiellen Kostenfreiheit im vorliegenden Verfahren für mich aus. Seien Sie bitte so nett und informieren mich, falls Sie dazu eine andere Auffassung vertreten, ich müsste mich in einem solchen Fall rechtzeitig und präventiv gegen ungerechtfertigte Kosten schützen. Gegebenenfalls würde ich auch Prozesskostenhilfe beantragen, wovon ich derzeit absehe, da ich davon ausgehe, dass das Verfahren für mich generell kostenfrei ist.“
Mit Schreiben vom 15.03.2005 bat ich den Richter nochmals um Rückmeldung bezüglich der Kostenfreiheit des Verfahrens:
„Bitte teilen Sie mir noch mit, ob Sie meine Rechtsauffassung teilen, dass ich auf Grund des Gleichheitsgebotes des Grundgesetzes Artikel 3, generell von allen Kosten, die in diesem Verfahren entstehen freizustellen bin.“
Mit Teilbeschluss vom 27.10.2005 lehnte Richter Hartmann die amtsgerichtliche Zertifizierung der gemeinsamen elterlichen Sorge für meine Tochter Lara ab. Bezüglich meiner Tochter Antonia erfolgte keine Entscheidung, da diese im Ausland war und vom Gericht noch nicht persönlich angehört werden konnte.
Mit Schreiben vom 31.10.2005 antworte ich auf den Teilbeschluss vom 27.10.2005 und führte dazu u.a. aus:
„Ihr Beschluss vermag mich nicht zu überzeugen und ist für mich darüber hinaus Ausdruck rückwärtsgerichteter Anpassung an den Zeitgeist des vorigen Jahrhunderts, der auf die Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder setzt. Schade, es hätte auch anders gehen können.
Wenn Sie denn schon der unbewiesenen Auffassung sind, dass die Herstellung der Gemeinsamen Sorge nicht möglich wäre, „da eine gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes Lara nicht entspricht“, so hätten Sie wenigstens eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Grundgesetz Artikel 100 vornehmen können.
Grundgesetz Artikel 100
(Gerichtliche Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht
(Normenkontrollverfahren))
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. ...
„
Mit Datum vom 10.04.2006 beschloss Richter Hartmann, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden sollen. Die Kostenentscheid sei entsprechend §13 FGG getroffen worden. (Anlage 1)
Mit Datum vom 12.04.2006 beschloss Richter Hartmann eine Festsetzung des Streitwertes auf 3.000 €. (Anlage 2)
Mit Datum vom 31.05.2006 erreichte mich eine Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg in Höhe von 49,31 € der ich mit Schreiben vom 06.06.2006 an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen wie folgt wiedergegeben widersprach (Erinnerung):
„Herr Hartmann,
mich erreichte eine Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg über einen Betrag von 49,31 Euro (in Kopie beiliegend). Bitte veranlassen, Sie, dass die Kostenrechnung storniert wird, da mir diese irrtümlich zugestellt wurde.
Bekanntlich habe ich keinen Antrag auf „Übertragung elterliche Sorge“ gestellt“, wie der Zahlungsgrund der Kostenrechnung vermuten lassen könnte.
Wie Sie wissen, bin ich bereits Grundrechtsträger der Elterlichen Sorge. Von daher kann mir nichts übertragen werden, was ich schon habe.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Wäre mir die elterliche Sorge durch Gerichtsbeschluss entzogen worden, könnte ich verstehen, wenn die Wiedereinsetzung Kosten verursachen würde. Davon kann allerdings nicht die Rede sein.
Hinzu kommt der in der EMRK und dem Grundgesetz festgestellte Gleichheitsgrundsatz, der es verbietet, Männer (Väter) gegenüber Frauen (Mütter) zu diskriminieren. Da ja der Mutter mit Geburt des Kindes vom Staat das Recht der Elterlichen Sorge kostenfrei attestiert wird, gilt dies natürlich auch dem Vater als Grund-rechtsträger nach Grundgesetz Artikel 3 und 6. Eine Heranziehung zu Kosten für eine „Dokumentenpauschale“ und „Förmliche Zustellungen“ scheidet daher aus.
Eine diskriminierende Ungleichbehandlung verbietet sich von daher ganz selbstverständlich. Das werden Sie als deutscher Richter, der dem Grundgesetz verpflichtet ist, auch so sehen. Überdies wäre eine solche – allerdings nicht vorstellbare - Ungleichbehandlung Rechtsbeugung und damit gemäß Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren strafbar.“
Mit Schreiben vom 04.08.2006 übersandte mir die Justizangestellte P. vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen ein Schreiben des Bezirksrevisors beim Landgericht, in der dieser meiner Erinnerung entgegentrat. (Anlage 3)
Mit Schreiben vom 16.08.2006 an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen, wandte ich mich wie folgt gegen die vorgetragene Auffassung des Bezirksrevisors, dass die Kostenrechnung berechtigt sei:
„Herr Hartmann,
mit Schreiben vom 04.08.2006 habe ich die Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht vom 01.08.2006 bezüglich meiner schriftlichen Eingabe gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 erhalten. Der Bezirksrevisor meint irrtümlich, ich hätte die Änderung der elterlichen Sorge für meine beiden Kinder beantragt. Dies ist unzutreffend. Ich habe lediglich beantragt, den Status der gemeinsamen elterlichen Sorge zu bestätigen, der nach Artikel 6 Grundgesetz seit der Geburt meiner Kinder bereits besteht. Ich darf hier das Grundgesetz Artikel 3 und 6 noch einmal in Erinnerung rufen, nicht jeder hat es schließlich an seinem Schreibtisch stehen und nicht jeder, der es an seinem Schreibtisch stehen hat, hat auch schon mal reingeschaut und den Sinn des Textes verstanden:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Im übrigen wird die im Grundgesetz festgelegte Rechtsauffassung von der von Geburt an bestehenden gemeinsamen Sorge beider Eltern auch durch die UN-Kinderkonvention bestätigt:
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) ... (3)
Von daher ist die Auffassung des Bezirksrevisors, ich hätte eine „Änderung der elterlichen Sorge ... beantragt“ unzutreffend. Der Bezirksrevisor, sollte sich – wie auch jeder Familienrichter – einmal eingehend mit dem Grundgesetz beschäftigen.
Im übrigen hätte ich in der hier besprochenen Sache schon damals Prozesskostenhilfe beantragen können, wenn nicht schon damals klar gewesen wäre, dass auf Grund der Festlegungen im Grundgesetz in einer solchen Sache wie der hier von mir dem Amtsgericht vorgelegten, von einer prinzipiellen Kostenfreiheit ausgegangen werden muss, denn wie ich schon ausgeführt habe, hat die Mutter mit Geburt des Kindes das Sorgerecht kostenfrei vom Staat zugestanden bekommen, dies muss auf Grund des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 3 Grundgesetz selbstverständlich auch für Väter gelten. Bei Heirat der Eltern oder einer Sorgeerklärung im Jugendamt, die mir ja auf Grund der Trennung vor 1998 gar nicht möglich war, besteht bekanntlich auch Kostenfreiheit für die Väter, die durch diesen behördlichen Akt, die nach Grundgesetz Artikel 6 bestehende Gemeinsame elterliche Sorge nun noch einmal bestätigt bekommen.
Ich beantrage daher meiner Erinnerung stattzugeben.“
Mit Datum vom 16.08.2006 wies Herr Hartmann, Richter am Amtsgericht Waldshut-Tiengen meine Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 31.05.2006 zurück (Anlage 4).
In der Begründung dazu meint der Richter lapidar:
„Gründe:
Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller die Kosten für seinen „Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge für meine Kinder Antonia und Lara Sommer“ gem. Schriftsatz vom 18.03.2003 in Rechnung gestellt werden. Dies sieht die gesetzliche Regelung so vor.“
Dem trat ich mit Schreiben vom 25.08.2005 entgegen. (Anlage 5)
Mit Beschluss vom 30.08.2006 übersandte Richter Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen dem Oberlandesgericht – Familiensenat Freiburg die Akten „zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde. (Anlage 6)
Mit Datum vom 06.09.2006 betätigte das Oberlandesgericht den Eingang der Akten. (Anlage 7)
Mit Datum vom 08.09.2006 beschloss Dr. Thalmann als Einzelrichter am 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die Rückgabe der Akten an das Amtsgericht und dass vom Familiengericht nichts weiter zu veranlassen wäre. (Anlage 8)
Der ordentliche Rechtsweg war somit vom Beschwerdeführer ausgeschöpft und Verfassungsbeschwerde geboten
Begründung der Verfassungsbeschwerde:
Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.08.2006 verstößt gegen die Bestimmungen im Grundgesetz Artikel 3:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Die Bestimmungen aus Artikel 3 Grundgesetz auf den hier vorgetragenen Fall angewandt, zeigen, dass es verfassungswidrig ist, wenn einer Frau und nichtverheirateten Mutter nach §1626a BGB das Sorgerecht qua bürgerlichem Recht kostenlos zuerkannt ist, aber einem Mann und Vater - hier konkret dem Beschwerdeführer - für die auch zeitraubende und nervende Prozedur vor einem Amtsgericht, bei der er die amtsgerichtliche Zertifizierung seines Sorgerechtes, das ihm nach Artikel 6 Grundgesetz ohnehin schon zusteht, einfordert, im Gegensatz zur bereits nach §1626a BGB einfachgesetzlich sorgezertifizierten Mutter der gemeinsamen Kinder auch noch Geld bezahlen soll.
Der Beschwerdeführer soll nach Auffassung von Richter Hartman am Amtsgericht Waldshut-Tiengen, 49,31 € für die Zertifizierung der elterlichen Sorge bezahlen, die ihm laut Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, während die Mutter der gemeinsamen Kinder eine solche Zertifizierung nicht vornehmen muss, da ihr einfachgesetzlich durch §1626a BGB bereits antragsfrei und kostenlos die elterliche Sorge versichert ist.
Der Beschwerdeführer war gezwungen, eine amtsgerichtliche Zertifizierung (Beurkundung durch familiengerichtlichen Beschluss) der elternlichen Sorge zu beantragen, da der Beschwerdeführende vor der Eröffnung des familiengerichtlichen Weges im Jugendamt eine Beurkundung seiner Sorgeerklärung für seine beiden Töchter im Jugendamt hat vornehmen lassen. Die Mutter der gemeinsamen Kinder hat jedoch ihre Zustimmung zu dieser vom Beschwerdeführer vorgenommenen Sorgeerklärung verweigert, so dass der Beschwerdeführer gezwungen war, zur Absicherung und Befolgung seines ihm in Grundgesetz Artikel 6 zugesicherten Elternrechts und der ihm auch von dort auch auferlegten Pflicht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder, das Familiengericht anzurufen.
Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Anlage: „“Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde aus Anwaltssicht“; Rüdiger Zack in: „Anwaltsblatt 2/2006, S. 95-98
Im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Abteilung Kinder- und Jugendhilfe hat offenbar schon der Winterschlaf eingesetzt. Daher geht eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde an den Landrat.
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Landrat Jochen Glaeser
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Mitarbeiter des Landratsamtes Breisgau-Hochscharzwald Herr R. Abteilung Kinder- und Jugendhilfe wegen Verschleppung der Bearbeitung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 07.08.2006.
In Verbindung mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin der Wirtschaftlichen Jugendhilfe Frau H. wegen Verletzung des Datenschutzes vom 07.08.2006
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
Mein Antrag vom 16.05.2006
04.11.2006
Sehr geehrter Herr Landrat,
mit Schreiben vom 07.08.2006 erhob ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau H. (Anlage 1). Mit Schreiben vom 10.08.06 bestätigte mir Herr R. vom FB 250 Kinder- und Jugendhilfe den Eingang meiner Dienstaufsichtsbeschwerde (Anlage 2). Mit Datum vom 24.08.06 erneuerte ich mein Festhalten an der Dienstaufsichtsbeschwerde (Anlage 3). Mit Datum vom 14.09.2006 versprach mir Herr R. innerhalb von 14 Tagen auf mein Schreiben vom 24.08 zu antworten (Anlage 4)). Bis zum heutigen Tag – inzwischen sind 7 Wochen vergangen - habe ich keine weiter Post von Herr R. erhalten. Ich gehe daher davon aus, dass Herr R. offenbar die Beantwortung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde dem Zeitablauf und der Vergesslichkeit des Einreicher überlässt.
Als Dienstvorgesetzter von Herrn R. bitte ich Sie um Prüfung des Vorganges. Weiterhin bitte ich Sie, Herrn R. zur ordnungsgemäßen und zügigen Bearbeitung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde anzuhalten.
Ich behalte mir in dieser Sache weiterhin vor, den Datenschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg um Prüfung der beanstandeten Angelegenheit zu bitten.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Auch bei der Bearbeitung meines Widerspruches scheint im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die allgemeine Schlafkrankheit ausgebrochen zu sein. Vielleicht liegt das daran, dass die Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst einfach zu hoch bezahlt werden und so auf die Idee kommen, Ihnen stünde schon deshalb ein Gehalt zu, weil sie jeden Tag im Büro erscheinen und dort Däumchen drehen.
Daher sende ich auch hier einen Weckruf an die zuständige Mitarbeiterin.
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
Frau H.
79081 Freiburg
Betrifft:
Meine Töchter Antonia und Lara Sommer
Erstattung der Umgangskosten
Mein Antrag vom 16.05.2006
Ihr Schreiben vom 10.08.06
04.11.2006
Sehr geehrte Frau H.,
Danke für Ihr Schreiben vom 04.09.2006, in dem Sie mir mitteilen, dass mein Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2006 am 25.08.2006 form und fristgerecht bei ihnen eingegangen ist, der Sachverhalt derzeit geprüft wird und ich nach Abschluss der Prüfung weitere Nachricht erhalte.
Leider sind inzwischen zwei Monate verstrichen, ohne dass ich eine neue Nachricht bezüglich der zugesagten Prüfung erhalten hätte. Bedauerlicherweis musste ich wegen der bisher fehlenden Bereitschaft Ihres Amtes auf Kostenübernahme die Umgangstermine mit meinen Töchtern vom 8.-9.7.06, vom 02.-03.09.2006 und nun auch vom 04.11.-05.11.2006 ausfallen lassen. Der nächste reguläre Umgangstermin findet vom 06.-07.01.2007 statt. Das ganze erscheint mir inzwischen als trauriges Armutszeugnis Ihres Amtes, so dass ich nach Ablauf der nächsten 14 Tage in dieser Sache Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie als zuständige Bearbeiterin einreichen werde, sollte bis dahin mein Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.07.2006 nicht abschließend bearbeitet sein.
Paul Fels
Post vom Bundesverfassungsgericht
17.11.2006
Sehr geehrter Herr Fels,
Ihre Eingaben vom 27.09.2006 ff.(bisheriges Aktenzeichen ...) sind nunmehr in das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen
1 BvR 2863/06
eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung über die Annahme gemäß §§ 93 a ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgelegt worden.
...
Mit freundlichen Grüßen
...
Amtsinspektorin
Hurra, hurra, die Post ist da.
In Deutschland scheinen die Behörden erst dann zu arbeiten, wenn man sie mittels Dienstaufsichtsbeschwerde zur Arbeit antreibt.
Mit Datum vom 20.11.2006 bekomme ich ein vom Landrat Glaeser (Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald) persönlich unterschriebenes Antwortschreiben auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 04.11.2006. Immerhin, hier hat der Landrat innerhalb von 16 Tagen geantwortet. Noch ist Deutschland nicht verloren, kann man da nur sagen.
Der Landrat hat alles geprüft, der ehemalige Leiter des Fachbereichs Kinder- und Jugendhilfe hat zwischenzeitlich seinen Tätigkeitsbereich gewechselt. "Eine Antwort wäre Ihnen unabhängig von Ihrem Schreiben Form 04.11.2006 in Kürze zugegangen.", schreibt der Landrat, "Eine dienstliche Verfehlung von Herrn R ... liegt daher nicht vor."
Auch meine Beschwerde wegen des Verdachts der Verletzung des Datenschutzes durch Frau H ... wäre nicht gerechtfertigt.
Ende gut, gar nichts gut. Das wäre ja auch ein Wunder, wenn man in einer deutschen Behörde mal eine dienstliche Verfehlung eines Mitarbeiters eingestehen würde.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Postfach 12 44
79742 Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen ... (neu) ... (alt)
Familiensache: Paul Fels (Vater), Antonia und Lara Sommer (Kinder), Kerstin Sommer (Mutter)
Betrifft: Bestätigung der Gemeinsamen Sorge für Antonia und Lara Sommer entsprechend Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
Hier: Kostenrechnung vom 31.05.06
Ihr Beschluss vom 16.08.2006 und 30.08.2006
„Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.“
10.12.2006
Herr Hartmann,
beiliegend für Sie zur Kenntnisnahme in Kopie die von mir eingereichte Verfassungsbeschwerde und die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichtes über die Eintragung meiner Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister und der erfolgten Vorlage an die zuständige Richterkammer
Mit unfreundlichem Gruß
Paul Fels
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
z.H. Herr W.
79371 Müllheim
Betrifft:
Meine Tochter Lara Sommer
10.12.2006
Sehr geehrter Herr W.,
mit Datum vom 05.12.2006 erreichte mich ein hier in Kopie beigelegtes Schreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung ... , betreffs eines dort angeblich vorliegenden Antrages meiner Tochter Lara auf „Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse des Gymnasiums im Ausland“.
Ich bitte Sie hiermit, mir schriftlich zu bestätigen, dass meine Tochter Lara ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der mir bisher bekannten Adresse:
... , 79295 Sulzburg
hat, demzufolge also das um Information nachsuchende Amt in ... nicht zuständig ist.
Sollten Ihnen andere Informationen über den Wohnort meiner Tochter vorliegen, so bitte ich Sie gleichfalls um Nachricht und um Übermittlung einer möglicherweise inzwischen neuen Adresse meiner Tochter, damit ich den mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburgs vom 27.03.2006 geregelten Umgang mit meiner Tochter Lara wahrnehmen kann.
Gleichfalls bitte ich Sie abzuklären, ob im Falle eines erneuten Umzugs von Frau Kerstin Sommer (dies wäre seit 1994 der siebente Umzug von ihr, den sie inklusive der illegalen Mitnahme meiner beiden Töchter Antonia und Lara vollzogen hätte – vergleiche hierzu Grundgesetz Artikel 6), das Wohl meiner Tochter Lara gefährdet erscheint. Ich bitte Sie auch um Klärung der Frage, ob meine Tochter Lara ihren Schulbesuch in einer internationalen Krisenregion fortsetzen soll.
Vielen Dank für Ihre rasche Beantwortung meiner Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft:
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels
Klage auf Auskunft und Abänderung eines Unterhaltstitels
20.12.2006
Sehr geehrter Herr ... ,
hiermit beantrage ich
1. Frau Kerstin Sommer, wohnhaft bisher ... , 79295 Sulzburg wird gerichtlich verpflichtet Herrn Paul Fels, dem Vater von Lara Sommer-Fels, diesen spätestens drei Monate vor einem geplanten Umzug seiner Tochter Lara über die Umzugspläne, seine Gründe und die voraussichtlich neue Adresse des Kindes zu informieren.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird Frau Kerstin Sommer ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft angedroht.
2. Frau Kerstin Sommer, wohnhaft bisher ... , 79295 Sulzburg wird gerichtlich verpflichtet Herrn Paul Fels, dem Vater von Lara Sommer-Fels, über einen möglicherweise geplanten Auslandsaufenthalt seiner Tochter zum Zwecke der schulischen Ausbildung mitzuteilen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird Frau Kerstin Sommer ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft angedroht.
3. Eine Abänderung des Unterhaltstitels vom 06.09.1994 ausgestellt beim Jugendamt ... (in Kopie beiliegend) für Lara Sommer-Fels auf 0 (null) Euro.
4. Für das Verfahren beantrage ich Prozesskostenhilfe mit 0 Euro Ratenzahlung. Den entsprechenden Antrag sende ich dem Gericht gerne zu, sobald geklärt ist, ob das Amtsgericht Freiburg aktuell zuständig ist oder ob durch einen abermaligen Umzug der Mutter nach Bremen unter Mitnahme meiner Tochter Lara nun möglicherweise das Amtsgericht Bremen zuständig ist.
Begründung:
Zu 1. und 2. Frau Kerstin Sommer entscheidet seit über 10 Jahren selbstherrlich und allein und unter missbräuchlicher Benutzung meiner beiden Töchter Antonia und Lara über deren Lebensweg und ihren Kontakt zu ihrem Vater. Dies hat in der Vergangenheit zu einen von Frau Sommer zu verantwortenden über 10 jährigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und ihrem Vater geführt. Durch eine rigide Informationshandhabung versucht Frau Sommer in der Vergangenheit und bis heute, diese missbräuchliche und die Rechte der Kinder und ihres Vaters missachtende Praxis abzusichern. Von daher ist es notwendig, dass der hier antragstellende Vater in die Lage versetzt wird, über den Aufenthaltsort seiner Tochter Lara informiert zu werden, so dass er seiner aus Artikel 6 Grundgesetz folgenden Sorgepflicht auch tatsächlich nachkommen kann.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Zu 3. Meine Tochter Lara Sommer-Fels befindet sich laut einer Erklärung vom 05.12.2006 (siehe beigelegtes Schreiben des Landesamtes für Ausbildungsförderung Bremen vom 05.12.2006) an zum Besuch der 11. Klasse des Gymnasiums im Ausland. Von daher sind beide Eltern gegenüber ihrer Tochter Kind barunterhaltspflichtig, eine Abänderung des aktuell gültigen Titels vom 06.09.1994, der lediglich mich als Vater als barunterhaltspflichtig nennt ist daher notwendig. Es entspricht jedoch der Billigkeit bei einer durch das Gericht zu treffenden Abänderungen, die Mutter nunmehr als alleinigen barunterhaltspflichtigen Elternteil zu bestimmen. Zum einen begründet sich das aus den hohen Kosten, die mir aus der Wahrnehmung des Umgangs mit meiner Tochter Laraa erwachsen. Für die einmalige Wahrnehmung eines Umgangstermins entstehen mir derzeit folgenden Kosten.
Fahrkarte ... €
Sitzreservierung ... €
... €
...€
Zwei Übernachtungen Pension in Sulzburg: ... €
Gesamt: 169,93 Euro
Mein monatlicher Selbstbehalt erhöht sich daher von 890 Euro auf 1059,93 Euro.
Da der Umgang durch den Auslandsaufenthalt meiner Tochter Lara zukünftig im Ausland – möglicherweise auch in Thailand, so wie bei meiner Tochter Antonia - erfolgen wird, rechne ich mit einer monatlichen Zusatzbelastung von 1000 Euro (Hin- und Rückflug, Hotelaufenthalt). Selbst bei der Zurechnung eines höheren fiktiven Einkommens werde ich hier unter dem anzunehmenden Selbstbehalt liegen.
Es entspricht somit der Billigkeit, allein die Mutter mit dem Barunterhalt für meine Tochter Lara zu belasten. Hinzu kommt, dass Frau Sommer so auch zeigen kann, dass sie in ihrem Leben auch einmal einer Erwerbsarbeit nachgehen kann, anstatt sich immer nur missbräuchlich an den Kinder festzuhalten und die Kinder für die Flucht von ihren Lebensproblemen zu benutzten. Zum anderen hat Frau Sommer über 10 Jahre lange aktiv den Kontakt zwischen Kinder und ihrem Vater vereitelt, so dass es auch von daher gerechtfertigt ist, sie aktuell allein für den Barunterhalt von Lara heranzuziehen.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
In Kopie an:
- Herrn W. Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim
- Lara Sommer-Fels
- Kerstin Sommer
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
z.H. Herr W.
79371 Müllheim
Betrifft:
Meine Tochter Lara Sommer
22.12.2006
Sehr geehrter Herr W.,
mit Datum vom 10.12.06 bat ich Sie um Unterstützung bezüglich meiner Tochter Lara. Leider habe ich bis zum heutigen Tag keine Nachricht von Ihnen bekommen und erbitte diese daher bis zum 29.12.06, andernfalls werde ich Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Es tut mir leid, dann in dieser Form reagieren zu müssen, doch ich habe leider mehrmals die Erfahrung gemacht, dass ohne eine solche Beschwerde oder deren Androhung im Amt nicht auf meine Anfragen reagiert wird.
Beiliegend für Sie zur Information in Kopie mein Antrag an das Amtsgericht Freiburg vom 20.12.06.
Paul Fels
...
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Petition wegen Männerdiskriminierung
Pet 4-16-07-360-012494
04.01.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Datum von 29.12.2007 antworteten Sie auf meine Petition vom 25.08.2006 wegen Diskriminierung von Männern (Vätern) im Kostenrecht der Gerichtsbarkeit der 1. Instanz. In Ihrem Schreiben behaupten Sie, der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für dem Petitionsausschuss obliegt, hätte das von mir vorgetragene Anliegen unter allen wichtigen Gesichtspunkten geprüft und wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass meinem Anliegen nicht entsprochen werden kann. In Ihrer geäußerten Auffassung stützen Sie sich auf Darlegungen von Herrn Jürgen Seiffert aus dem Bundesministerium für Justiz Referat RB6, der mit Schreiben vom 27.10.2006 seine Ansicht zu meiner Petition geäußert hat.
Der von Ihnen und Herrn Jürgen Seiffert vom Bundesjustizministerium vorgetragenen Ansicht treten ich hiermit entgegen.
Ich bitte darum, meine Petition dem Petitionsausschuss zur abschließenden Behandlung vorzulegen.
Begründung:
Die von Herrn Seifert vom Bundesjustizministerium vorgetragene Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Herr Seifert geht überhaupt nicht auf die von mir in meiner Petition vorgetragene tatsächlich stattfindende Diskriminierung ein, bei der Männer und Frauen (Väter und Mütter) hinsichtlich der Kosten beim förmlichen Zustandekommen des Rechtstitels der ihnen nach Grundgesetz Artikel 3 und 6 bereits zustehenden elterlichen Sorge unterschiedlich behandelt werden.
Herr Seifert vermag nicht zu erklären, wieso er es mit dem Grundgesetz
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
für vereinbar hält, dass Frauen (Mütter) die elterliche Sorge kostenfrei erlangen, Väter, die nicht heiraten oder bei denen die Mutter des gemeinsamen Kindes die kostenfreie Beurkundung beim Jugendamt verweigern, dagegen eine Gebühr bei Gericht bezahlen müssen, wenn sie den Rechtstitel der elterlichen Sorge entgegen dem Wunsch der Mutter des gemeinsamen Kindes erlangen wollen.
Im übrigen kann das Gericht nach der derzeitigen Rechtspraxis den Vater auch dann zur Zahlung der Gerichtskosten heranziehen, wenn das Gericht den juristischen Titel der gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Widerstand der Mutter herstellt. Auch in diesem Fall ist es gemäß der Vorgaben im Grundgesetz nicht einzusehen, warum der Vater des Kindes Geld für die Erlangung eines Rechtstitels der elterlichen Sorge ausgeben soll, während die Mutter des Kindes diesen Rechtstitel bereits mit der Geburt des Kindes innehat und ihr dafür staatlicherseits keine Kosten in Rechnung gestellt wurden.
Fazit:
Die geschilderte Praxis ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Das zu erkennen, sollte, wenn schon nicht dem Ausschussdienst des Deutschen Bundestages, so doch wenigstens einem Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums möglich sein. Herrn Seifert vom Bundesministerium wird hier von meiner Seite aus dringend angeraten eine Weiterbildung in Sachen Grundgesetz zu besuchen, bevor er sich weiterhin als Mitarbeiter des Bundesjustizministerium mit der Beantwortung von Petitionen betätigt.
Im übrigen habe ich in gleicher Angelegenheit Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Meine diesbezügliche Eingabe vom 27.09.2006 ist im Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2863/06 eingetragen (diesbezügliches Schreiben vom Bundesverfassungsgericht vom 17.11.06 in Kopie beiliegend).
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
....
Kopie an:
Jürgen Seifert: ...
Kommentar Väternotruf zur Diskriminierung nichtverheirateter Väter im deutschen Kostenrecht
Wegen 49,31 Euro, die Richter Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen meint, einem nichtverheirateten Vater wegen dessen Anrufung des Familiengerichtes zur Bestätigung der elterlichen Sorge aufzubürden, hat der bundesdeutsche Staat inzwischen um die 500 Euro ausgegeben. Zuerst erfolgte eine Befassung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe, Außenstelle Freiburg, zuständiger Richter Thalmann, der die finanzielle Belastung und Diskriminierung des Vaters für rechtmäßig erklärte. Nunmehr ist der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Sache befasst, ein Herr Jürgen Seifert hat dem Ausschuss eine dreiseitige Stellungnahme zugearbeitet, in der er behauptet, es läge keine Diskriminierung vor. Der Vater hat seine Petition natürlich aufrechterhalten (siehe oben).
Beschäftigt sind auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und das Bundesverfassungsgericht, die in ihrer unendlichen Weisheit, womöglich behaupten werden, Väter müssten für die Erlangung der elterlichen Sorge bezahlen, Mütter dagegen nicht.
So oder so, der Staat schmeißt das Geld zum Fenster raus, Hauptsache, es gelingt im die faschistoide Staatsideologie aufrechtzuerhalten, die durch §1626a BGB konstruiert und für legal erklärt wird.
07.01.2007
Auf Grund meiner erneuten Eingabe vom 04.01.2007 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages teilt mir dieser mit Schreiben vom 15.01.2007 mit:
Sehr geehrter Herr Fels,
aufgrund Ihres weiteren Schreibens habe ich eine ergänzende Prüfung eingeleitet. Über das Ergebnis werden Sie unterrichtet.
Bis dahin bitte ich um Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
...
Da steckt die Verwaltung des Petitionsausschuss aktuell vielleicht ein wenig in der Klemme, denn zeitgleich läuft in gleicher Angelegenheit ein Prüfverfahren, ob meine inhaltsgleiche Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird. Das wäre dann doch etwas peinlich für den Petitionssausschuss, wenn das Bundesverfassungsgericht meine Verfassungsbeschwerde positiv befürworten würde - die statistische Wahrscheinlichkeit dafür liegt allerdings unter 3 Prozent - der Petitionsausschuss aber meine Petition für unbegründet halten würde. Das wäre dann eine heftige Blamage für die betreffenden Ausschussmitglieder des Deutschen Bundestags.
Mit Beschluss vom 10.01.2007 fordert mich der zuständige Richter am Amtsgericht Freiburg auf, bis zum 31.01.07 zu verschiedenen Präzisierungen bezüglich meines Antrages vom 20.12.2006 auf.
Endlich mal ein deutscher Richter der auch zeitnah handelt. Da sollten sich die Richter am Amtsgericht in Flensburg mal in Weiterbildung begeben, vielleicht gelingt es dann auch mal beim Amtsgericht in Flensburg eine positive Kundenbindung zu erzielen.
Höchste Zeit für ein Schreiben an das Amtsgericht Freiburg, denn die Mutter meiner Kinder plant die Verbringung meiner Tochter in ein von Terrorakten geprägtes Land - das Urlaubsparadies Thailand
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft:
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels
Aktenzeichen: ... /06
Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 10.01.2007
20.01.2007
Sehr geehrter Herr ...,
Danke für die Zusendunge des Beschlusses vom 10.01.2007, sowie das Schreiben von Frau Sommer vom 4.1.2007. Zu Ihrem Beschluss und Ihren Hinweisen nehme ich bis zum 31.01.2007 Stellung.
Vorab möchte ich Sie jedoch auf Grund der zeitlichen Dringlichkeit bitten, noch vor einer eventuellen Abreise meiner Tochter Lara zum 31.01.2007 ins Ausland im Wege der Amtsermittlung festzustellen, ob eine Gefährdung des Kindeswohls besteht und wenn ja, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, eine solche Gefährdung abzuwenden.
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)... (3)... (4)...
Begründung
Mit Schreiben vom 17.01.2007 hat mir die ... Frau ... vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mitgeteilt, „dass Lara ab 31.01.2007 für ein Jahr im Ausland sein wird. Das stimmt mich in so weit froh, als Lara damit Gelegenheit hat, von ihrer vaterentfremdenden Mutter einmal räumlichen Abstand zu nehmen.
Allerdings hat mir Frau Sommer keinerlei Informationen zu dem geplanten Aufenthalt meiner Tochter übermittelt, geschweige denn um meine Zustimmung gebeten, was allerdings in gewohnter Weise dem von Frau Sommer seit 1992 praktizierten und anmaßenden Anspruch auf Alleinvertretung von Antonia und Lara entspricht.
Frau Sommer behauptete in dem mir von Ihnen zur Kenntnis gegebenen Schreiben vom 4.1.2007: „Sobald Laras Abreiseangelegenheiten eindeutig geklärt sind, werde ich Herrn Fels von Laras Abreise in Kenntnis setzen.“
Dies vorlaute Erklärung von Frau Sommer ist offenbar das Papier nicht wert, auf dem es steht. Bis heute ist mir noch keine diesbezügliche Erklärung von Frau Sommer zu gegangen. Lediglich durch die oben erwähnte ... Frau ... habe ich überhaupt Kenntnis davon, dass die Verschicken meiner Tochter ins Ausland durch ihre Mutter unmittelbar bevorsteht.
Da zu befürchten ist, dass Lara ebenso wie Antonia nach Thailand verbracht wird, bitte ich das Gericht hiermit im Wege der Amtsermittlung festzustellen, ob durch die beabsichtigte Verbringung meiner Tochter eine Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB zu befürchten ist.
Die Besorgnis einer Kindeswohlgefährdung ergibt sich zum einen daraus, dass ich in keinerlei Weise von Frau Sommer informiert wurde, wo sich Lara im Ausland aufhalten soll. Ich muss also für den Ernstfall davon ausgehen, dass Lara in dieser Zeit gefährdenden Einflüssen ausgesetzt ist, so z.B. auch aus Gefährdungen, die aus sektenähnlichen Zusammenhängen herrühren. Da Frau Sommer der – von meiner Seite aus als Sekte angesehenen - Anthroposophischen Bewegung und der mit ihr verbundenen „Christengemeinschaft“ (vergleiche beiliegendes dreiseitiges Papier „Die Christengemeinschaft (CG) – 1992“ nahe steht, ist eine Gefährdung von Lara nicht unwahrscheinlich.
Zum anderen ergibt sich meine Besorgnis auch aus dem Umstand, dass im mutmaßlichen Verbringungsland Thailand in den südlichen Provinzen Narathiwat, Pattani und Yala bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen: „Etwa 100 Schulen wurden während des vergangenen Jahres niedergebrannt. Fast 70 muslimische und buddhistische Lehrer ermordet.“ – Berliner Zeitung, 15.01.2007, S. 10.. Vergleiche dazu den ausführlichen in Kopie beiliegend Artikel.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Verteiler:
Lara Sommer-Fels
Frau Resz - Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 4.../07
Klage auf Auskunft gegen Frau Kerstin Sommer bezüglich der Auslandsverbringung meiner Tochter Lara Sommer-Fels (eingetragener Name laut Geburtsurkunde: Lara Sommer)
Siehe auch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 08.02.2007
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels
25.02.2007
Sehr geehrter Herr ...!
1. Mein Auskunftsbegehren vom 29.01.2007 erhalte ich aufrecht.
2. Ich bitte das Gericht um Einleitung eines Prüfverfahrens nach §1666 BGB:
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)... (3)... (4)...
Frau R., Mitarbeiterin des Jugendamtes Müllheim hat in ihrem Schreiben vom 02.02.2007 bezüglich des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung meiner Tochter Lara lediglich den Vortrag der Mutter wiedergegeben. Eigene Ermittlungen wurden von Frau R. nicht angestellt. Von daher deutet die Verweigerung konkreter Auskünfte durch Frau Sommer auf eine bestehende Kindeswohlgefährdung hin.
3. Der Unterzeichnende geht davon aus, dass die Kosten des Verfahrens allein durch Frau Kerstin Sommer zu tragen sind, denn nur diese hat Veranlassung zu dem hier vorliegenden Verfahren gegeben. Von daher wird meinerseits keine Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Sollte es diesbezüglich eine andere Sicht des Gerichtes geben, wird um Nachricht gebeten. Ein PKH-Antrag würde dann gegebenenfalls vom Unterzeichnenden nachgereicht.
4. Im übrigen erhebe ich gegen Frau Kerstin Sommer den Vorwurf der Kindesentziehung nach § 235 StGB Entziehung Minderjähriger.
§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat
(3)... (7) ...
Eine Strafanzeige gegen Frau Kerstin Sommer wegen des Verdachtes einer Straftat nach § 235 StGB Entziehung Minderjähriger behalte ich mir vor.
Begründung:
Zu 1. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Freiburg vom 27.03.2006 – .../05 - wurde der Umgang zwischen meiner Tochter Lara und mir wie folgt geregelt:
„Der Antragsteller hat das Recht, die Kinder in zweimonatigen Abstand Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am darauffolgenden Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.000 Uhr zu sehen.
Der Umgang findet an jedem ersten Wochenende eines ungeraden Kalendermonates, erstmalig also am 6./7.5.2006 statt und anschließend in zweimonatigem Abstand“
Durch die Verbringung meiner Tochter Lara durch ihre Mutter Frau Kerstin Sommer in das Ausland (denn ein solcher Auslandsaufenthalt ist nur mit Zustimmung und Antragstellung der Mutter möglich) und die Verweigerung der Auskunft über den konkreten Aufenthaltsort meiner Tochter, verletzt Frau Kerstin Sommer den Gerichtsbeschluss vom 27.03.2006, denn dieser Beschluss räumt dem Unterzeichnenden Umgang in zweimonatigem Abstand ein. Der nächste Umgangstermin ist am 3. und 4.März 2007. Der Unterzeichnende kann den Umgang (eine Vollstreckungsklausel ist dafür nicht notwendig) aber nur wahrnehmen, wenn er auch den konkreten Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der jeweiligen Umgangstermin kennt. Von daher ist zeitnahe Auskunft über den Aufenthalt des Kindes geboten. Im übrigen habe ich als Vater auch unabhängig von einer Umgangsregelung das Recht, den Aufenthaltsort und die Umstände eines Auslandsaufenthaltes zu kennen (Artikel 6 Grundgesetz). Frau Kerstin Sommer ist auch nicht alleinsorgeberechtigt, wie Frau R. vom Jugendamt Müllheim fälschlicherweise vorträgt (02.02.2007), sondern gemäß Grundgesetz Artikel 6 mit mir als Vater gemeinsam sorgeberechtigt. Eine gegenteilige Rechtssprechung ist erkennbar verfassungswidrig.
Zu 2. Die Besorgnis einer Kindeswohlgefährdung resultiert nicht nur aus der vollzogenen Kindesentziehung, sondern auch aus dem Umstand, dass die Mutter auch auf Nachfrage von Frau R., Mitarbeiterin des Jugendamtes Müllheim keinerlei konkrete Auskunft über den Verbleib des Kindes gegeben hat (vergleiche Schreiben von Frau R. vom 02.02.2007).
Der Vortrag von Frau Sommer, das Kind befände sich bei keinen „religiösen Fanatikern“, ist von ihr nicht belegt worden. Auch wenn meine Tochter bei keinen „religiösen Fanatikern“ sein sollte, so schließt das nicht aus, dass sie von ihrer Mutter in das Umfeld von Sekten verbracht wurde, die zwar nicht unter dem Titel „religiöse Fanatiker“ einzustufen sind, aber als Sekte bezeichnet werden können. Frau Sommer ist seit 1990 Anhängerin der Anthroposophischen Bewegung, sie hat eine Ausbildung als Waldorferzieherin absolviert, ein knappes Jahr in einer anthroposophischen Einrichtung in Österreich gearbeitet, wobei sie dort meine beiden Töchter ohne meine Zustimmung nach Österreich verbrachte. Ich selber stehe der Anthroposophischen Bewegung sehr krisch gegenüber, ...
Zum Thema Anthroposophie siehe auch folgende Literaturhinweise:
Fritz Beckmannshagen: Rudolf Steiner und die Waldorfschulen. Eine psychologisch-kritische Studie", Paul-Hans Sievers Verlagsgesellschaft mbH Wuppertal, 1984
Bierl, Peter: Wurzelrassen, Erzengel und Volksgeister. Die Anthroposophie Rudolf Steiners und die Waldorfpädagogik. Hamburg, 1999
Kayser Martina, Wagemann Paul Albert: Wie frei ist die Waldorfschule. Geschichte und Praxis einer pädagogischen Utopie. Berlin, 1993
Prange, Klaus: Erziehung zur Anthroposophie. Darstellung und Kritik der Waldorfpädagogik. Bad Heilbrunn,1987
Rudolph, Charlotte: Waldorf-Erziehung. Wege zur Versteinerung. Darmstadt, 1987
Weibring, Juliane: Die Waldorfschule und ihr religiöser Meister. Waldorfpädagogik aus feministischer und religionskritischer Perspektive. Oberhausen, 1998
Ullrich, Heiner: Waldorfpädagogik und okkulte Weltanschauung. Eine bildungsphilosophische und geistesgeschichtliche Auseinandersetzung mit der Anthroposophie Rudolf Steiners. Weilheim und München, 1986
Bis heute hat Frau Kerstin Sommer ohne meine Zustimmung meine beiden Töchter in verschiedenen Waldorfkindergärten und Waldorfschulen angemeldet. Antonia ist jetzt volljährig und von daher glücklicherweise wenigstens dem rechtlichen Zugriff ihrer Mutter entzogen.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kopie:
Frau Resz. – JA Müllheim
Antonia Sommer
07.03.2007
Ich sende einen Brief an meine Tochter Antonia:
"Liebe Antonia
...Am Freitag fahre ich dann vormittags nach Freiburg und von dort weiter in Richtung Müllheim, um Dich zu besuchen. Ich würde mich freuen, wenn Du Zeit und Interesse an einem Wiedersehen hast. Wenn Du magst, lade ich Dich zum Essen oder ins Café ein. Du kannst mich auch gerne unterwegs auf dem Handy anrufen. ...
Liebe Grüße von Deinem Papa
Paul"
Gegen 16 Uhr komme ich in Sulzburg an und klingle an der Haustür. Nach einer Weile summt der Türöffner und ich gehe die Treppe in dem Mehrfamilienhaus hoch. Als ich in die oberste Etage komme, sehe ich eine junge Frau (wahrscheinlich meine Tochter), die als sie mich sieht, schnell hin die Wohnung huscht. Ich setze mich auf die Holztreppe, da kommt auch schon Kerstin die Mutter meiner Tochter herausgeschossen und blafft mich an, ich solle das Haus verlassen. Sie entgegnet, Antonia wolle mich nicht sehen. Ich antworte, dass sie sich nicht in die Angelegenheiten zwischen mir und meiner volljährigen Tochter einmischen soll. Sie versucht dann noch mit mir zu diskutieren, aber ich sage dann, dass ich nicht die Absicht habe, mich mit ihr zu unterhalten. Sie antwortet, ich rufe jetzt die Polizei. Ich antworte: Tu was du nicht lassen kannst.
Kerstin verschwindet in der Wohnung, vermutlich ruft sie jetzt die Polizei an, durchgeknallt wie sie nun mal ist. ...
Zwischenzeitlich kommt ein sympathisch wirkender junger Mann mit Motorradhelm aus der Wohnung, möglicherweise der Freund meiner mir entfremdeten Tochter. Ich sage zu ihm freundlich, sie sind wohl der Freund meiner Tochter, vielleicht sehen wir uns ja zur Hochzeit mal.
Gegen 16.15 Uhr kommen zwei Polizeibeamte die Treppe hoch. Der eine sagt zu mir: Sind sie der Herr Fels?"
Ich sage, ich bin nicht "der" Herr Fels, ich bin Herr Fels.
Die Beamten sprechen dann mit Kerstin. Ich erläutere Ihnen, dass ich meine Tochter besuche und die Mutter nicht berechtigt ist, sich in die Angelegenheiten zwischen mir und meiner volljährigen Tochter einzumischen. Wenn meine Tochter mir erklären würde, dass sie nicht mit mir zusammentreffen wolle, dann würde ich wieder gehen. Die Beamten schlagen vor, dass sie mit meiner Tochter sprechen würden und da Zustimmung signalisiert wird, gehen sie in die Wohnung. Nach zwei Minuten kommen sie wieder raus und teilen mir mit, dass meine Tochter mich nicht treffen will. Ich sage, ist in Ordnung und verlasse mit den Beamten das Haus.
Bevor ich in meinen Gasthof nach Britzingen zurückkehre, werfe ich für Antonia noch eine Post in den Hausbriefkasten. Dabei eine Karte mit dem schönen Ausspruch: "Kinder brauchen Wurzeln und Flügerl", die ich gerade am Marktplatz gekauft habe.
Dann kehre ich nach Müllheim zurück. Um 20 Uhr ist dort eine Schulaufführung der 12. Klasse angesetzt, in die meine Tochter geht. Ich habe davon durch Zufall erfahren. Selbstverständlich ergreife ich die Gelegenheit dorthin zu gehen, setze mich artig in den großen Saal, die Vorstellung beginnt. Schon im ausliegenden Programmheft habe ich den Namen meiner Tochter gelesen. Dann sehe ich mehrmals meine Tochter, im Chor, beim Tanzen und ein Instrument spielend. Seit fast 12 Jahren sehe ich meine Tochter, von einer kurzen Begegnung um 1997 abgesehen, zum ersten Mal. Ich bin mir allerdings nicht hundertprozentig sicher, ob es auch meine Tochter ist, denn das einzige und letzte Foto meiner Tochter was mir die Mutter in ihrem unverschämten Alleinvertretungsanspruch zugeschickt hat, ist schon ca. 3 Jahre alt.
Es scheint so, dass mich meine Tochter von der Bühne aus gesehen hat, sie lässt sich davon bei ihren Darbietungen nicht stören.
Nach der Vorstellung gehe ich zur Klassenlehrerin meiner Tochter und stelle mich als Vater von Antonia vor, der seine Tochter heute zum ersten Mal seit 10 Jahren gesehen hat. Die Lehrerin ist erstaunt, offensichtlich hat sie keine Kenntnis davon.
Meine Tochter und ein anderes Mädchen stehen am Ausgang des Saales, um Spenden einzusammeln. Ich warte, bis die meisten Leute den Saal verlassen haben, nehme 10 Euro zur Hand und gehe auf Antonia zu. Ich bin wohl etwas unsicher und frage:
"Lara, Antonia?", da ich in diesem Moment wohl meine beiden Töchter verwechsle. Antonia gibt mir zur Antwort: "Für Rumänien".
Sie meint damit die Spendensammlung, die auch einem Rumänienprojekt der Klasse zu gute kommen soll.
Ich lege die 10 Euro in den Spendenkorb und gehe aus dem Saal. Im Foyer ist ein Büffet aufgebaut, an dem ich mir was zu essen und zu trinken hole.
Die anderen Eltern und Gäste unterhalten sich und ich schaue mich aufmerksam um. Meine Tochter kommt dann und wann in den Raum und lässt sich von meiner Anwesenheit nicht stören. Die Muter meint Tochter läuft dann mehrmals an mir vorbei, ob sie mich gesehen hat, weiß ich nicht, aber es ist mir auch egal.
Anschließend machen die Schüler noch eine Disko, wo ich mich hinzusetze. Antonia tanzt auch einige Male und lässt sich nicht davon stören, dass ich nur wenige Meter entfernt sitze und ihr zugucke.
Gegen 22.30 verlassen dann die letzten das Schulgebäude und ich gehe auch und kehre zu Fuß in meinen Gasthof in den fünf Kilometer entfernten Weinort Britzingen im Markgräfler Land zurück.
Am nächsten Tag trete ich von dort aus in aller Ruhe die Heimreise an.
Frauentag beim männerfeindlichen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
08.03.2007
Heute ist Frauentag auch beim frauenparteilichen und männerfeindlichen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und da haben sich die Richterinnen am Bundesverfassungsgericht Papier, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem herabgelassen, mir als Vater auf meine Verfassungsbeschwerde bezüglich der kostenrechtlichen Diskriminierung von Vätern bei der gerichtlichen Bestätigung der Gemeinsamen Elterlichen Sorge ganz frech Mitteilung zu geben:
"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem"
Wie war das doch gleich bei Erich Honecker:
"Der Antrag auf Zulassung einer staatsunabhängigen Partei in der DDR wird abgelehnt, weil er unzulässig ist. Diese Entscheidung des Politbüros ist unanfechtbar.
Honecker Mittag Mielke"
Honecker hätte seine helle Freude, wenn er noch erfahren hätte, dass die Richterinnen am Bundesverfassungsgericht Papier, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem sich auf dem Niveau seiner Argumentation bewegen, dann können 40 Jahre DDR ja nicht umsonst gewesen sein. Auweia, tut das weh.
Der Mutter sende ich per Einschreiben mit Rückschein folgenden Brief:
13.03.2007
Hallo Kerstin ,
hiermit fordere ich Dich auf, mir bis zum 31.03.2007 die derzeitige Wohnanschrift meiner Tochter Lara mitzuteilen. Sollte ich – unabhängig von meinem beim Familiengericht anhängigen diesbezüglichen Antrag - bis zum 31.03.2007 keine diesbezügliche Nachricht von Dir erhalten, werde ich ohne weitere Aufforderung, gegen Dich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen internationaler Kindesentführung stellen.
§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat
(3)... (7) ...
Vergleiche hierzu auch:
BGH - StGB (1987) § 235
(4. Strafsenat, Urteil v. 11.02.1999 - 4 StR 594/98)
Nach § 235 StGB macht sich auch der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.
Gründe:
Das LG hat den Angeklagten [Angekl.] wegen Kindesentziehung (§ 235 StGB a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:
...
II.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angekl. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Das LG hat den Angekl. zutreffend nach dem zur Tatzeit geltenden Recht gemäß § 235 StGB a. F. wegen Kindesentziehung verurteilt.
a) Der Senat hält an früherer Rspr. des RG und des BGH fest, wonach auch das Umgangsrecht (die frühere Bezeichnung lautete "Verkehrsrecht") des nicht sorgeberechtigten Elternteils - hier der Mutter - dem Schutzbereich des § 235 StGB unterfällt
(RGSt 66, 254; BGHSt 10, 376, 378, mit zust Anm. Kohlhaas, EJF D I Nr. 2; dem folgend OLG Bremen, JR 1961, 107; OLG Hamm, JR 1983, 513; StA Karlsruhe, FamRZ 1997, 774; ebenso Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 235 Rz. 3; Vogler, in: LK-StGB, 10. Aufl., § 235 Rz. 5, 14; Erman/Michalski, BGB, 9. Aufl., § 1634 Rz. 5; MünchKomm/Hinz, BGB, 3. Aufl., § 1634 Rz. 14; Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 5).
Der an dieser Rspr. geäußerten Kritik
(Geppert, in: Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, S. 759, 775; ihm folgend Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 235 Rz. 14; Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl., § 1634 Rz. 34 ff.)
kann nicht zugestimmt werden:
Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die Vorschrift zum Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlicher und seelischer Entwicklung (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 23, 38; BGHSt 39, 239, 242). Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (Tröndle, a.a.O., § 235 Rz. 3; so auch Geppert, a.a.O., S. 772 f., und Eser, a.a.O., § 235 Rz. 14). Nichts anderes gilt aber, wenn - wie hier - einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere Elternteil nur das Umgangsrecht aus § 1634 BGB a. F. (§§ 1684 ff. BGB n. F.) ausübt.
...
Der Zweck des elterl. Umgangsrechts gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich des § 235 StGB einzubeziehen. Nach allg. A. soll das Umgangsrecht - ungeachtet seiner dogmatischen Deutung - es dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ 51, 219, 222 = FamRZ 1969, 148; FamRZ 1984, 778, 779). Das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene KindRG hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a. F. in die §§ 1684 ff. BGB n. F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl. Diederichsen, NJW 1998, 1977, 1986). Es liegt im Interesse des Kindes, daß sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696 oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann. Vor allem soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vorgebeugt (- dieser Gedanke hat in § 1626 III S. 2 BGB n. F. Niederschlag gefunden -) und die Kontinuität der Eltern-Kind-Beziehung gewahrt werden, weil der "Reserveelternteil" - wie auch hier geschehen - gemäß §§ 1678 II, 1680 II und III, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG, FamRZ 1983, 872, 873 f.; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; Gernhuber/Coester-Waltjen, a.a.O., § 66 I). Damit schützt das Umgangsrecht auch das zwar ruhende, aber unter bestimmten Umständen wieder auflebende Sorgerecht des zur Zeit gerade nicht sorgeberechtigten Elternteils und dient damit letztlich auch der ungestörten Entwicklung des Kindes. Wegen dieser unbestreitbaren Vorteile für das Kindeswohl genießt das elterl. Umgangsrecht als absolutes, die Befugnisse des Personenberechtigten einschränkendes Recht nach wie vor den Schutz des § 235 StGB (vgl. Regel, "Entziehen" und "Entführen" Minderjähriger, Diss. Münster 1975, S. 28 ff.).
Eine solche Auslegung steht auch mit dem Gesetzeswortlaut des § 235 StGB a. und n. F. in Einklang. Es wird nämlich nicht ausschließlich derjenige mit Strafe bedroht, "wer einen Minderjährigen dem zur Personensorge Berechtigten entführt . . . oder entzieht" (so der nicht Gesetz gewordene § 196 E 1962; kritisch dazu Schäfer, in: Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission 1956-1960 Bd. 8 S. 372), kriminalisiert wird vielmehr die Entziehung eines Kindes aus dem Verhältnis der in § 235 StGB bezeichneten Personen, zu denen auch ein vorübergehend nicht sorgeberechtigter Elternteil gehören kann. Auch bei der Neufassung des § 235 StGB durch das 6. StrRG hat der Gesetzgeber insoweit an der bisherigen Formulierung festgehalten mit der Begründung, daß eine Straftat nach § 235 StGB wie bisher auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden kann, sofern dieser Inhaber oder Mitinhaber der Sorge ist oder ein Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach § 1634 BGB a. F., §§ 1684 ff. BGB n. F. hat (BT-Drucks. 13/8587, S. 38).
...
2. Das Urteil hat jedoch im Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat die Tat des Angekl. als besonders schweren Fall der Kindesentziehung nach § 235 II StGB a. F. gewürdigt und ist dementsprechend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Die durch das 6. StrRG zum 1. 4. 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 235 StGB eröffnet für die Grundtatbestände nach § 235 I und II StGB n. F. einen von Geldstrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen. Einen besonders schweren Fall als unbenanntes Regelbeispiel sieht die Neufassung jedoch nicht (mehr) vor. Der allein in Betracht kommende Qualifikationstatbestand des § 235 IV Nr. 1 StGB n. F. - Verursachung einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung (vgl. dazu BT-Drucks. 13/8587, S. 39) - ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Sollten weitere Feststellungen zu dem Befinden des Kindes nicht möglich sein, ist die Strafe gemäß § 2 III StGB dem Strafrahmen des § 235 I StGB a. F. zu entnehmen, der demjenigen des neugefaßten § 235 I StGB entspricht.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird zu beachten sein, daß entgegen dem Revisionsvorbringen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe, auf die durch das LG v. 31. 5. 1996 erkannt worden ist, rechtlich ausgeschlossen ist. Bei § 235 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt, das zwar mit der Entziehung vollendet, jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterl. Einflußmöglichkeit beendet ist (Vogler, a.a.O., § 235 Rz. 25). Die hier abzuurteilende, noch unbeendete Kindesentziehung ist damit nicht vor der früheren Verurteilung i. S. des § 55 I StGB begangen worden (vgl. BGHSt 9, 370, 383; wistra 1996, 144; Tröndle, a.a.O., § 55 Rz. 4).
Fundstelle:
FamRZ 1999, 651
2. Hiermit fordere ich Dich außerdem auf, zukünftig Deine Einmischungen in die Beziehung zwischen mir und meiner volljährigen Tochter Antonia zu unterlassen.
Solche Aktionen wie die vom Freitag, den 09.03.2007, als Du mittels Telefon die Polizei gerufen hast, weil ich meine volljährige Tochter an ihrem Wohnort aufgesucht habe, solltest Du zukünftig auch im Interesse von Antonia unterlassen. Du agierst nun schon über 10 Jahre als Oberglucke der Nation und Mutter Theresa von Sachsen-Anhalt, spielst Dich als vermeintliche Beschützerin der Kinder gegenüber ihrem Vater auf, mit der Folge, dass dadurch eine nicht zu rechtfertigende nachhaltige Entfremdung und ein über zehnjähriger Kontaktabbruch zwischen mir und meinen Töchtern eingetreten ist.
Kümmere Dich endlich um Dein eigenes Leben, kümmere Dich um eine Erwerbsarbeit und einen Lebenssinn, der außerhalb der Rolle einer Übermutter liegt und liege den Steuerzahler/innen nicht wie bisher noch weiter jahrelang auf der Tasche.
Paul Fels
Verteiler:
Amtsgericht Freiburg, Richter K.
Jugendamt Müllheim, Frau Resz.
Das Einschreiben kommt nach einiger Zeit wieder ungeöffnet zurück: Annahme verweigert.
Ich schick den Brief dann noch mal mit einfacher Post. Für die Post an Kerstin benutze ich immer die ältesten Briefumschläge, von denen ich noch massig Uraltbestände aus den 80-er Jahren habe. Grad die richtige äußere Aufmachung, für eine Frau wie Kerstin.
Mal wieder Zeit für einen Brief an das Jugendamt, sozusagen eine kostenlose Weiterbildungsmaßnahme für die Jugendamtsmitarbeiterin Resz von der Außenstelle Müllheim - warum heißt diese Stadt eigentlich "Müll"-heim. Ob sich da vor dem einen oder anderem Heim der Müll stapelt? Den Eindruck kann man durchaus gewinnen.
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Kinder- und Jugendhilfe
z.H. Frau Resz.
79371 Müllheim
Betrifft:
Meine Tochter Lara Sommer-Fels
23.03.2007
Sehr geehrte Frau Resz.,
mit Einschreiben vom 21.03.07 hat mir das Amtsgericht Freiburg Ihr an das Gericht gesandtes Schreiben vom 21.02.2007 übersandt, das mich an Ihrer Kompetenz und Unparteilichkeit zweifeln lässt. Im Bürokratendeutsch titulieren Sie mich in diesem Schreiben mit dem „Kindesvater“, wogegen ich mich ausdrücklich verwahre. Sie mögen ja den Vater Ihrer Kinder, wenn Sie denn welche haben, so Ansprechen, oder auch Klientel aus ungebildeten Schichten, bei mir haben Sie das jedoch zu unterlassen.
Vergleiche hierzu:
Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999
Dann bezeichnen Sie mich mit „Herrn Sommer“, statt mit „Herrn Fels“, offenbar haben Sie sich mit dem vorliegenden Fall überhaupt nicht vertraut gemacht, sonst wäre Ihnen aufgefallen, dass ich nicht den gleichen Namen wie die Mutter meiner Kinder habe.
Schließlich schreiben Sie vom „nichtsorgeberechtigten Kindesvater“, offenbar in völliger Unkenntnis des Grundgesetzes, in dem es heißt:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Im Grundgesetz ist also ganz klar formuliert, dass Väter unabhängig vom Status der Ehe oder einer homosexuellen eingetragenen Lebenspartnerschaft, unabhängig von der Ethnie oder Religion genau so sorgeberechtigt sind wie Mütter, mithin anderslautende Paragraphen wie z.B. §1626a BGB verfassungswidrig sind. Mit Ihrem selektiven Sprachgebrauch stellen Sie schon einmal klar, für wen Sie einseitig und unzulässig Partei ergreifen, nämlich für Frau Sommer, die Mutter meiner beiden Töchter. Es mag ja sein, dass in unreflektierter Frauensolidarität Ihr Herz mit dem von Frau Sommer in einem Takt schlägt, vielleicht sind Sie ja auch unglücklich verheiratet oder geschieden, das wären alles gute Gründe, die Hilfe eines Psychotherapeuten in Anspruch zu nehmen, nicht jedoch meine Tochter Lara für eigene Zwecke zu benutzen.
Im übrigen überschreiten Sie mit Ihrer Empfehlung:
„Weitergehende Informationen sollten aus unserer Sicht dem Vater nur in Absprache mit der bereits 16-jährigen Tochter Lara gegeben werden“ Ihre in § 50 KJHG beschriebenen Kompetenzen.
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- und Familiengericht mitzuwirken, die in den §§ 49 und 49a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt sind.
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
(3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
Sie sind vom Gericht weder als Verfahrenspflegerin für meine Tochter bestellt, noch als Gutachterin zur Beantwortung einer Beweisfrage aufgefordert worden.
Aus den vorgenannten Gründen, bitte ich Sie, sich von Ihrem Dienstvorgesetzten umgehend aus der Zuständigkeit im vorliegenden Fall auf Grund mangelnder bzw. fehlender Kompetenz und Unparteilichkeit entbinden zu lassen.
Einer entsprechenden Antwort Ihrerseits sehe ich bis zum 31.03.2007 entgegen, ansonsten werde ich mich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an Ihren Dienstvorgesetzten wenden.
Gruß
Paul Fels
Kopie an Amtsgericht Freiburg
Nach § 235 Strafgesetzbuch macht sich ein Elternteil strafbar, wenn er dem anderen Elternteil das Kind anlässlich gerichtlich festgesetzter Umgangstermine entzieht, also den Umgang vereitelt. Allerdings tritt die strafbare Handlung erst dann ein, wenn der Umgang gerichtlich festgelegt ist.
Dauert es wie im Fall Paul Fels von der Antragstellung bei Gericht auf Umgangsregelung zehn Jahre bis der Umgang endlichgerichtlich geregelt ist (von einem Rechtsstaat mag man da nicht mehr sprechen, sondern vielmehr von einem Unrechtsstaat, der solches fördert und ermöglicht), dann kann logischerweise erst nach 10 Jahren erfolgreich Strafanzeige eingereicht werden. Diese wurde immerhin mit folgender Strafanzeige nun doch realisiert. Man darf gespannt darauf sein, wie die Staatsanwaltschaft Freiburg damit umgehen wird. Die Erfahrungen mit den Ämtern und Gerichten lehrt Skepsis, doch, so Hermann Hesse:
Damit das Mögliche entsteht, muss immer wieder das Unmögliche versucht werden.
Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Str. 259
79098 Freiburg
Betrifft: Strafanzeige wegen Kindesentziehung
05.04.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gemäß § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
Strafanzeige wegen Entziehung Minderjähriger
gegen
Frau Kerstin Sommer
Wohnhaft: ... ,79295 Sulzburg
§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat
(3)... (7) ...
Nach §235 StGB macht sich auch der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.
BGH - StGB (1987) § 235
(4. Strafsenat, Urteil v. 11.02.1999 - 4 StR 594/98)
Veröffentlichung in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 10/1999, S. 651-652
Beiliegend Anlage 1
Tatvorwurf:
Mit Beschluss 27.03.2006 regelte das Amtsgericht Freiburg den Umgang zwischen mir und meinen beiden Töchtern Antonia und Lara Sommer wie folgt:
"1. Der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, Antonia, geb. am ... 1988 und Lara, geb. am ... 1990 wird wie folgt geregelt:
Der Antragsteller hat das Recht, die Kinder in zweimonatigen Abstand samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am darauffolgenden Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu sehen.
Der Umgang findet an jedem ersten Wochenende eines ungeraden Kalendermonats, erstmalig also am 6./7.5.2006 statt und anschließend in zweimonatigem Abstand.
...
Der Beschluss wurde mündlich begründet. Er erging entsprechend dem Einvernehmen der Parteien. Die Parteien verzichteten auf schriftliche Darstellung der Gründe.
K.
Richter am Amtsgericht"
Beschluss in Kopie beiliegend – Anlage 2
Laut schriftlicher Mitteilung des Jugendamtes beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vom 17.01.2007 und 21.02.2007 befindet sich meine Tochter Lara seit dem 31.01.2007 im Ausland. Nach zwischenzeitlichen eigenen Recherchen wurde meine Tochter von ihrer Mutter ohne meine Zustimmung offenbar nach Südamerika, bzw. Mittelamerika verbracht.
Trotz meiner schriftlichen Aufforderung (auch mit Einschreiben), verweigert mir Frau Kerstin Sommer bis heute eine Mitteilung über den derzeitigen Aufenthaltsort meiner Tochter Lara. Ich habe daher am 29.01.2007 Antrag auf Auskunft beim zuständigen Familiengericht Freiburg – Aktenzeichen ... /07 gestellt.
Durch die durch Frau Sommer vollzogene Verbringung meiner minderjährigen Tochter Lara ins Ausland, bei gleichzeitiger Weigerung, mir die Aufenthaltsadresse meiner Tochter mitzuteilen, entzieht mir Frau Sommer bezüglich der mit Beschluss vom 27.03.2006 gerichtlich festgesetzten zweimonatlich stattfindenden Umgangstermine, seit dem 31.01.2007 meine Tochter.
Ich bitte Sie um eine zügige Aufklärung des hier von mir erhobenen Vorwurfs einer strafbaren Kindesentziehung und bei Erhärtung des Anfangsverdachtes um die Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens.
...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F.../07
Klage auf Auskunft gegen Frau Kerstin Sommer bezüglich der Auslandsverbringung meiner Tochter Lara Sommer-Fels (Name laut Geburtsurkunde: Lara Sommer)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels
"Das Umgangsrecht des ... Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Es ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes- und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie den Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen."
Bundesverfassungsgericht 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421
10.04.2007
Sehr geehrter Herr K.,
1. Bezüglich Ihrer Ladung zum 20.4.2007 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich an dem genannten Tag auf Grund beruflicher Verpflichtungen ... nicht kommen kann. Für mich wäre statt dessen ... der ... 2007 möglich.
Mir ist es allerdings völlig unverständlich, wieso für die Gewährleistung meines selbstverständlichen Rechtes, Kenntnis des Aufenthaltes und der Adresse meiner Tochter Lara zu erhalten, eine umständliche juristische Maschinerie angeworfen werden muss, die die steuerzahlende Bevölkerung einige Hundert Euro kosten dürfte?
Bei einem hier wohl vorliegenden Streitwert von 3000 € erhält die die entfremdende und umgangsvereitelnde Mutter vertretende Rechtsanwältin bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe 586 €, bei einer anschließenden Einigung sind es sogar 810 €. Warum sollen die steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürger Frau Kerstin Sommer 586 € allein dafür spendieren, damit sich diese vor Gericht für die Verteidigung ihrer infantilen matriarchalen Allmachtsphantasien des kostenlosen Beistandes einer Rechtsanwältin sichern kann? So lange so etwas in Deutschland zulässig ist, brauch sich niemand über die angeblich chronische Unterfinanzierung der solcherart entleerten Staatskasse wundern.
Ihrem Schreiben vom 22.3.2007 habe ich entnommen, dass Rechtsanwältin ... die Vertretung von Frau Kerstin Sommer übernehmen will. Die gute Nachricht zuerst: Rechtsanwältin ... ist auch Mediatorin .... Das ließe hoffen, dass diese - bei einer von mir allerdings abgelehnten Bewilligung von Prozesskostenhilfe - die Vertretung von Frau Sommer nicht so betreibt wie die unselige Rechtsanwältin Steinhausen aus Flensburg - der Herr sei ihrer armen Seele gnädig und belasse es bei nur 100 Jahren Höllenqualen.
Die schlechte Nachricht: Frau Sommer ist wie auch in der Vergangenheit nicht Frau und erwachsen genug, das was ihr wichtig ist, die Ausgrenzung des Vaters aus dem Leben von Lara (und vor ihrer Volljährigkeit auch meiner Tochter Antonia) allein zu betreiben. Sie braucht dazu eine Obermami oder auch eine Komplizin (so wie in Frau Steinhausen gefunden), gerade so als ob sie nicht alleine laufen könne. Das erinnert mich an die infantilen Phantasien von Frau Sommer bezüglich des kürzlich von ihr initiierten Polizeieinsatzes, den sie in ihrer verdrehten Phantasie auslöste, meine volljährige Tochter Antonia, bräuchte gegenüber ihrem Vater polizeilichen Beistand.
Bleibt zu hoffen, dass die rechtliche Vertretung von Frau Sommer nicht aus der Staatskasse über Prozesskostenhilfe zu Lasten der steuerzahlenden Bevölkerung finanziert wird, aus der sich Frau Sommer meines Wissens mit einer kurzzeitigen Unterbrechung seit fast 20 Jahren ausgeklinkt hat. Es gibt ja genug andere Dumme, die seit fast 20 Jahren für Frau Sommer mitarbeiten und Geld verdienen, das dann über den Umweg über die Sozialkassen Frau Sommer erreicht. Von daher rege ich an, den Antrag von Frau Sommer auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Leider habe ich seit mittlerweile 11 Jahren den Eindruck gewonnen, den zuständigen Familienrichter/innen und der Staatskasse kein Geld der Steuerzahler/innen zu schade ist, wenn es nur darum geht, die seltsamen Bedürfnisse einer entfremdenden und umgangsvereitelnden Mutter zu unterstützten.
2. Für das vorliegende Verfahren beantrage ich Prozesskostenhilfe Die ausgefüllte Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sende ich Ihnen in Kürze zu. Im Gegensatz zu Frau Sommer verdiene ich mir mein Geld selber, wenn gleich es Gott sei Dank nicht so viel ist, dass ich damit auch noch die kafkaeske bundesdeutsche juristische Mühle subventionieren kann.
...
3. Zu Ihrer freundlichen Beachtung, beiliegend als Anlage 1 in Kopie mein Schreiben vom 23.03.2007 an Frau Resz vom Jugendamt Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Außenstelle Müllheim. Wie Sie dort sehen können, habe ich Frau Resz aufgefordert, sich auf Grund offenbar fehlender Fachkompetenz aus der Mitwirkung im anhängigen Fall zurück zu ziehen.
4. Zu Ihrer freundlichen Beachtung beiliegend in Kopie meine gegen Frau Kerstin Sommer am 05.04.2007 gestellte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau wegen Kindesentziehung nach §235 Strafgesetzbuch – Anlage 2.
5. Beiliegend für Sie der Beschluss des OLG ...
Das sagt auch einiges über die Inkompetenz einiger sogenannter Fachkräfte aus, die Frau Sommer seit 1995 direkt oder indirekt bei der Vater-Tochter Entfremdung Beistand und Hilfe geleistet haben – Pfui Deibel, kann ich da nur sagen.
Mit freundlichem Gruß
Pauls Fels
Staatsanwaltschaft Freiburg
Mit Schreiben vom 11.04.2007 bestätigt mir die Staatsanwaltschaft Freiburg den Eingang meiner Strafanzeige wegen des Tatvorwurfes der Entziehung Minderjähriger gegen Frau Kerstin Sommer vom 05.04.2007.
12.04.2007
Der letzte Brief von mir an Kerstin kam vor zwei Tagen ungeöffnet zurück. Macht nichts, 55 Cent war mir die Sache wert. Nun bekommt mit neuer Post von mir die neue Prozesskostenhilfe-Rechtsanwältin von Kerstin mein Schreiben an Kerstin zugesandt.
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
17.04.2007
Sehr geehrter Herr K.,
Danke für die für bundesdeutsche Verhältnisse doch recht zügige Bearbeitung meines Antrags. Am Amtsgericht Flensburg hätte man dafür sicher mehrere Jahre gebraucht, vielleicht deshalb, weil dort noch keine Computer benutzt werden und man statt dessen in Keilschrift auf Tontafeln schreibt, die vor dem Versenden an die Rechtsuchenden erst noch in der Sommersonne getrocknet werden müssen und bekanntlich ist es in Flensburg immer recht kühl, so dass das Trocknen der Tontafeln oft Jahre braucht.
Es freut mich, wenn Sie es für hilfreich halten „miteinander zu reden“. Ich sehe das prinzipiell ebenso, leider habe ich bei manchen Menschen den Eindruck diese wären so verstockt, dass Reden nicht mehr hilft, Handeln aber sehr wohl. Dazu gehören für mich bestimmte Menschen mit kriminellen Neigungen und auch Mütter, die ihre Kinder dem anderen Elternteil nachhaltig entfremden und dafür auch noch Schützenhilfe von Behörden und Gerichten erhalten. Aber ich lasse mich ... gerne immer wieder eines besseren belehren, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
Am Anhörungstermin ....2007 würde ich teilnehmen, auch wenn ich es schon für einen gewissen Irrsinn halte, mit welchem Aufwand Frau Sommer in der Vergangenheit nicht nur die Entfremdung meiner Kinder betriebe hat, sondern auch noch die Beantwortung simpler Fragen, wie die nach dem Aufenthaltsort meiner Tochter verweigert, wohl in dem übergriffigen matriarchalen Dauerwahn, sie müsste ihre Töchter vor ihrem Vater beschützen, mit dem sich Frau Sommer offenbar vor einer Sinnentleerung ihres Lebens schützen will. Die Problematik von Frau Sommer war mir schon beim ersten kennen lernen vor ca. 20 Jahren bekannt gewesen, dummerweise habe ich damals nicht geahnt, was dies für Folgen nach sich ziehen könnte, sonst hätte ich es damals bei einer lediglich kurzen Bekanntschaft – wie man so viele im Leben hat - belassen können.
...
Beiliegend in Kopie Schreiben der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11.04.2007 zu meiner Strafanzeige wegen des Tatvorwurfes der Entziehung Minderjähriger gegen Frau Kerstin Sommer vom 05.04.2007.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
"Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts."
Bundesverfassungsgericht
Erster Senat
- Präsidialrätin -
Bundesverfassungsgericht · Postfach 1771 . 76006 Karlsruhe
Herrn
Paul Fels
...
Aktenzeichen
1 BvR.../06
Datum: 17.04.2007
....
Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR .../06
Ihr Schreiben vom 27. März 2007
Sehr geehrter Herr Fels,
auf Ihr o.g. Schreiben teile ich Ihnen auftragsgemäß Folgendes mit:
Mit Ihrer Eingabe erheben Sie Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtannahme-Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2007. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt, die § 90 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidungen widersprechen (BVerfGE 1, 89 <90>; ständige Rechtsprechung). Dasselbe gilt für die Entscheidungen der Richterkammern nach § 93b BVerfGG. Diese stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ebenso das Bundesverfassungsgericht dar wie die Senate; ihre Entscheidungen sind daher gleichfalls einer Nachprüfung auf die Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG angeführten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 19, 88 <90>; ständige Rechtsprechung).
Ihr Vorbringen wird jedoch, soweit Sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahme-Beschluss vom 8. März 2007 verstanden und hat insoweit der Beschluss fassenden Kammer vorgelegen. Die Kammer teilt mit, dass sie für eine erneute richterliche Entscheidung auch unter voller Würdigung Ihrer neuerlichen Ausführungen keinen Anlass sieht.
Vorsorglich werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Ablehnung der Beschluss fassenden Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Abschluss des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommen kann (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
Ferner wird Ihnen mitgeteilt, dass es nach der Gesetzeslage nicht möglich ist, Ihnen die Gründe für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Nachhinein zu erläutern. Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Diese Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts. Dem Beschluss keine weiteren Gründe anzufügen, ist Teil der Entscheidung der Kammer, so dass eine nachträgliche ausführlichere Begründung dem Kammerbeschluss zuwiderlaufen würde. Auch würde eine erläuternde Begründung ohne Änderung des Beschlusses dem Beratungsgeheimnis widersprechen.
Es bleibt danach abschließend festzustellen, dass das vorliegende Verfassungsbeschwerde-Verfahren mit dem Nichtannahme-Beschluss vom 8. März 2007 endgültig seinen Abschluss gefunden hat. Weitere Anträge oder Eingaben zum gleichen Beschwerdegegenstand können nicht berücksichtigt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor diesem Hintergrund ein weiterer Schriftwechsel in dem abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich nicht beabsichtigt ist.
Dr. Barnstedt
Kommentar Väternotruf:
Wer da naiver Weise meint, das Bundesverfassungsgericht würde die Verfassung schützen, sieht sich nicht nur getäuscht, sondern muss auch noch die Erfahrung machen, dass man es beim Bundesverfassungsgericht noch nicht einmal für nötig hält, auf den Vortrag des Verfassungsbeschwerde Einreichenden einzugehen und ihm zumindest die Gründe für eine sogenannte "Nichtannahme" mitzuteilen. Fürstenwillkür nannte man so etwas früher.
.
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
24.04.2007
Sehr geehrter Herr K.
die Fahrkarte zum Preis von ... € für den nunmehr verlegten Termin habe ich gestern erhalten, anbei sende ich Sie Ihnen zurück. ...
Dass Sie Frau Sommer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Anwältin bewilligt haben, finde ich sehr bedauerlich und für die steuerzahlenden Menschen in unserem Land auch sehr ärgerlich. Mir leuchtet nicht ein, warum eine Mutter für eine jahrlang betriebene Elternentfremdung, eine anhaltend sture Boykotthaltung und die Verheimlichung des Aufenthaltsortes meiner von ihr ins Ausland verbrachten Tochter Lisa auch noch von den Steuerzahler/innen subventioniert werden muss.
Als neuen Anhörungstermin schlage ich ... .2007 vor. Ich könnte dies dann gleich damit verbinden, meiner Tochter Antonia zu ihrem 19. Geburtstag am ....2007 zu gratulieren. ...
Die Mitwirkung und Teilnahme von Frau Resz vom Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald an der Anhörung lehne ich auf Grund der Voreingenommenheit von Frau Resz gegen mich ab. Ich hab Frau Resz mit Schreiben vom 23.03.2007 gebeten von sich aus, diesen Schritt zu vollziehen. Dem ist sie bis heute weder nachgekommen, noch hat sie es für nötig gehalten auf mein Schreiben zu antworten. Von solchen Menschen wie Frau Resz muss ich mir nicht dumm kommen lassen, das mag sie mit ihrer Sozialhilfeklientel in Müllheim so machen, wenn die dumm genug sind, sich das gefallen zu lassen. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz werde ich in den nächsten Tagen noch stellen, auch wenn das auf Grund des in den Behörden üblichen Krähenprinzips und Unfehlbarkeitsanspruch sicher die übliche Antwort provozieren wird.
Bezüglich des aufgrund meiner Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gegen Frau Kerstin Sommer wegen Kindesentziehung bin ich heute als Zeuge in das Landeskriminalamt ... geladen (Ladung in Kopie beiliegend). Ich hoffe, dass es zu einer abschließenden Verurteilung von Frau Kerstin Sommer kommt. Möglicherweise hilft ihr das beim Erlernen eines angemessenen Unrechtsbewusstsein, dass sie bisher auch auf Grund der verhätschelnden Haltung einiger zuständiger Fachkräfte noch nicht gelernt hat.
Nachfolgend für Sie noch ein Hinweis auf eine Veranstaltung zum Thema Beendigung der Diskriminierung nichtverheirateter Väter im Sorgerecht – Gemeinsame Elterliche Sorge.
Möglicherweise werde ich noch in diesem Jahr die gerichtliche Herstellung der gemeinsamen Elterlichen Sorge für meine Tochter Laraa beantragen. Die begrüßenswerte aktuelle Bewegung in der Politik nach jahrzehntelanger Ausgrenzungspolitik gegenüber nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern ist mir dafür ein ermutigendes Zeichen:
...
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
26.04.2007
Bin im Ermittlungsverfahren "Kerstin Sommer wegen Kindesentziehung" zur Zeugenaussage im Landeskriminalamt ....
Die aufnehmende Kriminalhauptkommissarin ist freundlich und korrekt. Ich antworte auf einige Fragen, die ins Protokoll aufgenommen werden und anschließend an die Staatsanwaltschaft Freiburg gehen.
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Soziales und Jugend
Fachbereichsleiter Herr Scherer
79081 Freiburg
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz, Mitarbeiterin des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim
28.05.2007
Sehr geehrter Herr Scherer,
in einem von mir beim Amtsgericht Freiburg eingeleiteten und noch anhängigen Verfahren Auf Verpflichtung von Frau Kerstin Sommer , die Mutter meiner Tochter Lara, zur Erteilung von Auskunft über Aufenthaltsort meiner Tochter nach Verbringung ins Ausland (44 F ... ), hat die Mitarbeiterin Ihres Amtes Frau Resz mit ihrem Schreiben vom 21.02.2007 an das Amtsgericht Freiburg in für mich persönlich und fachlich unakzeptabler und inkompetenter Weise interveniert, so dass ich um dienstrechtliche Sanktionierung von Frau Resz und Entbindung von deren Mitwirkung im genannten Verfahren bitte.
Frau Resz trägt in ihrem Schreiben an das Amtsgericht Freiburg vom 21.02.2007 vor:
„... aus unserer Sicht sollte die Kindesmutter dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater Herrn Sommer das Land mitteilen, in welchem sich Lara für ein Jahr aufhält. Hierdurch könnte der Kindesvater dahingehend beruhigt werden, dass Lara sich tatsächlich in keinem Krisengebiet befindet.
Weitergehende Informationen sollten aus unserer Sicht dem Vater nur in Absprache mit der bereits 16-jährigen Tochter Lara gegeben werden.“
Frau Resz fordert mit ihrem Vortrag zu einer Verletzung rechtlicher Vorschriften auf. So z.B.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Frau Resz fordert dazu auf, dass der Vater trotz bestehender gerichtlicher Umgangsregelung bezogen auf den Wohnort meiner Tochter in Sulzburg keinen Kontakt mit seiner Tochter haben soll, in dem sie dem Gericht vorschlägt, mir als Vater den Aufenthaltsort der von Frau Sommer ins Ausland verbrachten Tochter Lara zu verheimlichen. Damit fordert Frau Resz nicht nur zu einer Verletzung meines gerichtlich geregelten Umgangsrechtes auf:
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
womit Frau Resz bereits schon gegen ihre Dienstpflicht verstößt. Frau Resz macht sich möglicherweise auch der Beihilfe an einer strafbaren Kindesentziehung schuldig.
§257 StGB Begünstigung (1) Wer einem andern, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Weitere Einzelheiten zu meiner Beschwerde können Sie meiner schriftlichen Beschwerde an Frau Resz vom 23.03.2007 entnehmen. Frau Resz hat es – trotz meiner Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde - bis zum heutigen Tage nicht für nötig gehalten, auf meine Beschwerde zu reagieren. Für mich ist das ein Zeichen von Inkompetenz und fehlenden Verantwortungsbewusstsein für das eigene Handeln.
Eine Strafanzeige wegen Kindesentziehung gegen Frau Kerstin Sommer ist von mir bereits am 11.04.2007 eingereicht (Staatsanwaltschaft Freiburg Aktenzeichen 330 Ja ... /07).
§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger
Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(1) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat
(3)... (7) ...
Eine weitere Strafanzeige gegen Frau Resz wegen Beihilfe zur Kindesentziehung behalte ich mir in Abhängigkeit vom Ausgang dieser Dienstaufsichtsbeschwerde vor.
Ich bitte Sie, in den nächsten 14 Tagen zu meiner Beschwerde Stellung zu nehmen. Sollte Frau Resz wider Erwarten nicht von der Befassung im vorliegenden Fall entbunden werden, behalte ich mir im Interesse meiner Psychohygiene vor, zu dem am ... .2007 anberaumten Termin im Amtsgericht Freiburg den Sitzungssaal nicht zu betreten. Frau Resz mag dann in meiner Abwesenheit in fachlich inkompetenter Weise agieren wie sie möchte. So lange dies nicht in Sitzungsprotokoll aufgeführt wird, werde ich mich nicht darum kümmern müssen.
Ich bitte weiter darum, dass das Jugendamt sich völlig aus dem Verfahren herauszieht, da mir die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren in Form einer Nichtbeteiligung des Jugendamtes hier als die beste fachliche Intervention erscheint, die seitens Ihres Amtes geleistet werden kann. Auf jeden Fall erschiene mir das besser als eine weiter zu erwartende inkompetente Amtsanmaßung seitens eines/einer Mitarbeiter/in Ihres Amtes.
Setzen Sie die Kapazitäten Ihrer Mitarbeiter/innen besser im Kinderschutz und bei der Unterstützung von Eltern ein, nicht aber beim überflüssigen und väterfeindlichen Beschreiben von Papier und der nutzlosen und kontraproduktiven Teilnahme Ihrer Mitarbeiter/innen an gerichtlichen Anhörungsterminen.
Auch wenn mir aus persönlicher Erfahrung bekannt ist, dass in deutschen Jugendämtern Dienstaufsichtsbeschwerden häufig nach dem FFF Prinzip (formlos, fristlos, fruchtlos) abgebügelt werden, böse Zungen nennen es auch das Krähenprinzip: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus; so stirbt die Hoffnung bekanntlich zu letzt oder wie es in dem Lied über die Moorsoldaten heißt:
Ewig kann nicht Winter sein, einmal werden froh wir sagen, Heimat du bist wieder mein.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kopie dieses Schreibens an Richter K., Amtsgericht Freiburg
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
29.05.2007
Sehr geehrter Herr K.,
beiliegend für Sie zur freundlichen Beachtung in Kopie meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz vom Jugendamt in Müllheim.
Bezüglich des Anhörungstermins am ...07 bin ich momentan geneigt, entsprechend Ihrem Hinweis vom 12.4.07, dass meine Teilnahme nicht zwingend notwendig sei, nicht zu dem Termin anzureisen. Dies würde auch die Übersendung einer Fahrkarte unnötig machen. Mir würde es überdies drei Tage Zeit und Nerven sparen.
Im Grundsatz teile ich Ihre Meinung, dass es „immer hilfreich“ ist, „miteinander zu reden“. Ich war schon mal Opfer bei einem Banküberfall, mit dem Mann mit der Pistole habe ich allerdings nicht geredet, denn ich war der Überzeugung, dass ich ebenso gut mit einem Eisbären hätte reden können, die Gefahr eines blutigen Schädels wäre wohl die selbe gewesen.
Bei Frau Sommer droht mir gottlob wohl solches nicht, allerdings könnte ich genau so gut auch mit einem Altarbild der Jungfrau Maria reden, einem Zeugen Jehovas oder mit dem Anthroposophenguru Rudolf Steiner, einem Leierkasten oder mit einer tibetischen Gebetsmühle, die Mühe und Resonanzlosigkeit will ich mir sparen.
Mein Standpunkt bezüglich meines Auskunftsbegehrens zum Aufenthaltsort meiner Tochterm Lara ist klar formuliert und im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Eine Diskussion oder einen Kuhhandel möchte ich dazu mit Frau Sommer nicht führen, dies würde womöglich bei ihr auch den Eindruck erwecken, ich würde die – von mir als kriminell angesehene - Haltung der Elternentfremdung und Kindesentziehung durch Frau Sommer im nachhinein und in der Gegenwart tolerieren und akzeptieren.
Bei einer abweisenden Entscheidung zu meinem Antrag seitens des Amtsgerichtes würde ich Beschwerde zum Oberlandesgericht einreichen.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kopien an:
Rechtsanwältin ...
Kerstin Sommer
01.06.2007
Wenigstens reagiert man beim Jugendamt Freiburg zeitnah auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit Datum vom 1.06.2007 teilt mir Frau M. vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Soziales und Jugend mit, dass meine mit Schreiben vom 28. Mai 2007 eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz eingegangen ist und mir nach Prüfung der Beschwerde schriftlich berichtet werden soll.
Man darf gespannt sein, sollte aber die Erwartungen ganz niedrig hängen. Wer sich mit der bundesdeutschen Staatsbürokratie im allgemeinen und mit der Jugendamtspraxis im allgemeinen hinreichend vertraut gemacht hat, wird wissen, wovon hier die Rede ist.
Mit Datum vom 21.06.2007 erhalte ich eine Antwort auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Meine Antwort darauf:
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Soziales und Jugend
Frau Münzer
79081 Freiburg
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz, Mitarbeiterin des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Außenstelle Müllheim
Ihr Schreiben vom 21.06.2007
25.06.2007
Sehr geehrte Frau Münzer,
Danke für die Beantwortung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 28.05.2007. Das wichtigste Ziel für mich ist erreicht, Frau Resz, der ich auch nach Ihrem Schreiben fachlich unzulässiges und inkompetentes Verhalten vorwerfe, hat sich nach Ihren Angaben aus der Zuständigkeit in dem hier vorliegenden Fall – freiwillig oder unfreiwillig - zurückgezogen. Möge sie zukünftig an anderer Stelle mit dann hoffentlich mehr fachlicher Kompetenz tätig sein. Der Mitwirkung des nunmehr zuständigen Herrn Kreutner sehe ich illusionslos entgegen.
Seien Sie doch bitte noch so freundlich und teilen mir mit, in welcher Diensteigenschaft Sie mir Ihre Nachricht erteilt haben. Ich denke, es gehört zu den Mindeststandards eines Amtes, dass man in Beantwortung einer Dienstaufsichtsbeschwerde auch mitgeteilt bekomme, wer diese in welcher Funktion beantwortet. Dass Sie im Dezernat 2 arbeiten, was immer das auch sei, kann ich immerhin dem Briefkopf entnehmen.
Sie schreiben:
„Formulierungen wie `Kindesvater` und `Kindesmutter` sind in der Familien- und Jugendhilfe übliche Begriffe. Dass Sie diese Formulierung nicht wünschen, haben wir zur Kenntnis genommen.“
Danke, dass Sie meinen Wunsch zur Kenntnis genommen haben. Ich hoffe, dass die Mitarbeiter/innen Ihres Amt mich zukünftig mit einer distanziert-bürokratischen Bezeichnung vom Typ „Kindesvater„ verschonen werden.
Zur Thematik „Kindesvater und Kindesmutter“ – Bürokratendeutsch - übersende ich Ihnen zur persönlichen Weiterbildung und eventuellen Weiterverbreitung und Einflussnahme in Ihrem Amt den Aufsatz:
"Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“
Ferdinand Kaufmann in: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21
Zur selben Thematik auch
"Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?", Ferdinand Kaufmann in: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293
Sie schreiben:
„Die in Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vorgebrachten Vorwürfe gegen unsere Mitarbeiterin Frau Resz sind in keiner Weise nachvollziehbar. Diese weisen wir zurück.“
Ich finde es recht bedauerlich, dass Sie sich in meine Sichtweise offenbar nicht einfühlen können oder wollen. Da geht es Ihnen vielleicht wie der Mutter meiner Kinder, die die jahrelang von ihr betriebene Umgangsvereitelung und Kindesentziehung lediglich aus ihrer Sicht des vermeintlichen weiblichen Opfers und Schützerin der Kinder sehen will, während ihr die Perspektivenübernahme eines Vaters, der seit 12 Jahren faktisch keinen Kontakt zu seinen Kindern hat, völlig fremd zu sein scheint. Wie man hier sehen kann, ist das allgemeine Vorurteil, Frauen wären emphatischer als Männer, im Einzelfall von der Empirie nicht belegt. Man denke hier auch an die Aufseherinnen in verschiedenen nationalsozialistischen Konzentrationslagern, die offenbar in ihrer Rolle auch nicht in der Lage oder willens waren, einen Perspektivenwechsel zu vollziehen.
Für die Mitarbeiter/innen der Jugendhilfe nimmt man – nicht selten zu Unrecht - an, dass diese gut in der Lage wären, neben der eigenen privaten und fachlichen Perspektive, auch die Perspektive ihrer Kunden, bzw. Klienten, seien es Kinder, Väter oder Mütter einnehmen zu können. Wer dies als Mitarbeiter der Jugendhilfe nicht kann, ist nach meinem Dafürhalten dringend fortbildungsbedürftig und sollte vielleicht eine Fortbildung in klientenzentrierter Gesprächsführung nach Carl Rogers oder in Systemischer Beratung besuchen, um seine Fähigkeit zum Perspektivenwechsel zu verbessern und so zukünftig seine Aufgaben besser meistern zu können.
In meinem Schreiben von 28.05.2006 habe ich bereits den Vortrag von Frau Resz gegenüber dem Familiengericht am 21.02.2007 zitiert:
„... aus unserer Sicht sollte die Kindesmutter dem nicht sorgeberechtigten Kindesvater Herrn Sommer das Land mitteilen, in welchem sich Lara für ein Jahr aufhält. Hierdurch könnte der Kindesvater dahingehend beruhigt werden, dass Lara sich tatsächlich in keinem Krisengebiet befindet.
Weitergehende Informationen sollten aus unserer Sicht dem Vater nur in Absprache mit der bereits 16-jährigen Tochter Lara gegeben werden.“
Frau Resz fordert mit ihrem Vortrag zu einer Verletzung rechtlicher Vorschriften auf. So z.B.“
Wenn Frau Resz dem Gericht empfiehlt, dass Frau Sommer mir als Vater meiner Tochter Lara – mit grundgesetzlich gesichertem Elternrecht - lediglich das Land mitteilen sollte, wohin das Kind von Frau Sommer verbracht wurde, so halte ich dies – wie am 28.05.07 vorgetragen, für eine Aufforderung zur Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder sogar als Beihilfe zu einer strafbaren Handlung. Oder können Sie mir vielleicht mitteilen, wie ich mein zweimonatlich geregeltes Umgang mit meiner Tochter Lara wahrnehmen soll, wenn ich ledig das Land (Brasilien, Argentinien, Chile o.ä.) kenne. Soll ich etwa auf dem Rücken eines Pferdes durch das von Frau Sommer (der Mutter) gnädigerweise genannte südamerikanische Land streifen, in der Hoffnung unterwegs zufällig meine Tochter zu sehen? Vielleicht gehen Sie mal in ein Reisebüro und buchen eine Reise nach Brasilien, ohne dass Sie angeben, wohin Sie eigentlich wollen. Gut möglich, dass Sie dann ein Taxifahrer in eines der Elendsviertel am Rande der Stadt ablädt und ich würde dann denken, das geschieht der Frau Münzer nur recht.
Ich denke, wer so etwas wie Frau Resz vorschlägt oder so wie Sie gutheißt, ist bestenfalls naiv und schlimmstenfalls inkompetent. Beides würde ich in Ihrer Person als - vermutlich - leitende Mitarbeiterin im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald nicht ohne weiteres vermuten wollen.
Sie behaupten:
„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“
Möglicherweise sind Sie erst seit wenigen Tagen in der Jugendhilfe tätig, dieses würde vielleicht entschuldigen, dass Sie nicht wissen, dass es keine „Familiengerichtshilfe“ gibt und auch nie gegeben hat.
Helga Oberloskamp, Professorin an der Fachhochschule Köln schreibt dazu:
„Es ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf Vormundschafts- und Familiengerichte das Jugendamt immer lediglich `mitzuwirken` hatte ... . Dass es `Gerichtshilfe` zu leisten hätte, stand nie im Gesetz.
...
Das Wort Familiengerichtshilfe oder Vormundschaftsgerichtshilfe hat es im Gesetz nie gegeben.“
"Beratungs- und Mitwirkungsauftrag der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung", Helga Oberloskamp in: Kind-Prax, 1/2002, S. 3/4
Nun seinen Sie bitte nicht so kühn und behaupten, im Jugendamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald würde nach anderen gesetzlichen Grundlagen als im Rest der Bundesrepublik gearbeitet.
Möglicherweise gibt es im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“. In diesem Fall bitte ich Sie, mir diese zu übersenden. Für die Übersendung habe ich mir den 07.07.2007 vorgemerkt. Sollte bei mir bis dahin keine Nachricht von Ihnen eingehen, so werde ich Ihren Dienstvorgesetzten mit der Bitte um weiteres Tätigwerden kontaktieren.
Sollte Sie mir mitteilen, dass Sie sich zu einer Übersendung nicht in der Lage sehen, weil es solche „Standards“ im Ihrem Amt nicht gibt, so müsst ich wohl davon ausgehen, dass Sie hier gelogen haben und behalte mir in diesem Fall Nachricht an Ihren Dienstvorgesetzten vor.
Falls Sie der Meinung sein sollten, es handele sich bei solchen, möglicherweise doch vorhandenen „Standards“ um Geheimpapiere, die Sie mir nicht zugänglich machen dürfen, so bitte ich Sie ebenfalls um Mitteilung, ich würde dann den Direktor des Jugendamtes um Übersendung bitten.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit und baldige Rückmeldung bezüglich meiner Nachfrage nach den „Standards.
Paul Fels
Kopie dieses Schreibens an:
Richter K. - Amtsgericht Freiburg
Rechtsanwältin ... (Rechtsbeistand von Frau Sommer)
Frau Rezs – Jugendamt Breisgau Hochschwarzwald
Herr Kreutner – Jugendamt Breisgau Hochschwarzwald
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
27.06.2007
Sehr geehrter Herr K. ,
beiliegend für Sie zur freundlichen Beachtung in Kopie die Beantwortung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Resz durch Frau Münzer vom Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald vom 21.06.07 und meine darauf gegebene Antwort vom 25.06.07.
Ihre Mitteilung vom 13.6.07, dass ich zum Termin am 19.7.07 nicht erscheinen brauche, habe ich erhalten. ...
Das mir von Ihnen mit Schreiben vom 5.6.07 zugesandte Schreiben von Frau Sommer vom 2.6.07 habe ich gelesen. Ich wundere mich immer noch, wie viele erziehungspraktische Prüfungen Frau Sommer in ihrem Leben noch ablegt, obwohl ich inzwischen aus Erfahrung weiß, dass sie eine ewige Praktikantin ist, die auch im Rentenalter noch erziehungspraktische Prüfungen als „Berufspraktikantin“ ablegen wird.
Vielleicht macht Frau Sommer aber mal ganz außerhalb ihrer bisherigen Gewohnheit eine Ausbildung in: „Wie werde ich eine verantwortungsvolle, nichtausgrenzenden Mutter?“. Das fände ich für Frau Sommer sehr viel besser, als sich als permanentes Opfer darzustellen, so wie z.B. die von ihr im Schreiben vom 2.6.07 gemachte Bemerkung: „Auf Grund der Vorfälle möchte ich persönlich zum Gerichtstermin erscheinen.“ - anklingen lässt.
Das Thema Opfer nimmt sowohl in der anthroposophischen Ideologie und Bewegung als auch in der von Frau Sommer gewählten „Edith-Stein Schule“ für Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Sozialpfleger in Freiburg einen großen Raum ein. Wie man unter www.wikipedia.de nachlesen kann, war Edith Stein eine Jüdin, die zum katholischen Glauben übergetreten ist, Nonne wurde und von den Nationalsozialisten im KZ Auschwitz ermordet wurde. Dem bei Wikipedia eingefügten Foto von Edith Stein aus dem Jahr 1919 – also 14 Jahre vor Beginn der nationalsozialistischen Terrorherrschaft - sieht man einen depressiv-melancholischen Zug an. So sehen auch die klassischen Anthroposophen aus, asexuell, keine Freude am Leben, das Leben ist ein einziges Kreuz, das sie geduldig tragen, um schließlich – ganz wie in einer sadomasochistischen Beziehung - von weiblichen oder männlichen Täter/innen an selbiges genagelt zu werden.
Dass auch normale Menschen ihre Kinder zur Waldorfschule bringen, in meinen Freundeskreis tun dies zu meinem Bedauern einige, hat damit zu tun, dass die Waldorfschule in den meisten Regionen die einzig vorhandene Schulalternative zu den von verbeamteten und häufig unmotivierten Lehrern heruntergewirtschafteten Staatsschulen ist. Zudem gibt es – leider oder Gott sei Dank - auch an Walddorfschulen engagierte, humanistische und lebensbejahende Lehrer, die dazu beitragen, dass der sektiererische Ruf, den Waldorfschulen zu recht haben, nicht überstark wird.
Literaturempfehlung:
"Waldorf-Erziehung. Wege zur Versteinerung"
Charlotte Rudolph, Darmstadt 1987
"Inkarnieren zum Klavier. Nicole Glocke über ihre Erfahrungen am Seminar für Waldorfpädagogik in Berlin", in: "Novo", Mai - Juni 2007, S. 57-59
"Rudolf Steiner in Berlin"
Markus Beauchamp, Nicole Glocke und Andreas Lichte in: "Novo", Mai - Juni 2007, S. 56
Auszug:
"Rudolf Steiner, der Jesus Christus des kleinen Mannes, ist in Berlin und hält Vorträge. Das `Seminar für Waldorfpädagogik Berlin` hat ihm dazu die Räume und die Stimmen gegeben. Mit tausend Zungen verkünden die Dozenten des Waldorf-Seminars die Botschaften ihres `Menschheitsführers`, die sie aus der geistigen Welt empfangen, bzw. aus der 370-bändigen Steiner-Gesamtausgabe. Das Publikum besteht aus angehenden Waldorf-Lehrern, in der Hauptsache verbogene Menschen, die ihr Manko auf Steiner abgewälzt haben.. Wenn aber eine den geliebten Arbeitsplatz nicht erhalten kann, Hartz-IV-Empfängerin ist, einer überhaupt unbefriedigt ist, so ist das noch kein Grund, in der Pädagogik herumzuschludern.
...
... das sagt Kurt Tucholsky, aus dessen Bericht `Rudolf Steiner in Paris` die einleitenden Absätze fast wörtlich übernommen sind."
Frau Sommer hat an dem hier genannten „Seminar für Waldorfpädagogik“ in Berlin schon um 1990 eine Ausbildung zur Waldorferzieherin gemacht. Gut möglich, dass sie bei ihren folgenden - anthroposophisch vorhergesagten - Reinkarnationen immer und immer wieder solche „Ausbildungen“ machen wird, bis sie in einer dieser Reinkarnationen merkt, dass sie wie der Hamster in seinem Laufrad immer auf der selben Stelle tritt.
Wie anders dagegen der Entwurf, in dem Film: „Das Leben ist schön“.
Das Leben ist schön
Originaltitel: Vita è bella, LaGenre: Drama KomödieLand: Italien
Jahr: 1997
mit: Roberto Benigni, Nicoletta Braschi, Giorgio CantariniRoberto Benigni: Regie
Großer Preis der Jury Cannes 98 - 9 Davids
Inhalt
Italien 1939: Guido (Roberto Benigni) kommt in die toskanische Stadt Arezzo, wo er sich in die Lehrerin Dora (Nicoletta Braschi) verliebt. Obwohl bereits verlobt, zieht Dora den lebensfrohen, völlig unpolitischen Guido ihrem faschistischen Bräutigam vor. Doch einige Jahre später wird die Familie von der Realität eingeholt: Als der italienische Jude Guido mit seinem Sohn Giosuè (Giorgio Cantarini) deportiert wird, folgt ihnen die nichtjüdische Dora aus Liebe ins KZ. Um seinen Sohn vor der grausamen Wirklichkeit und den brutalen Aufsehern zu schützen, überzeugt der Vater ihn davon, daß alles nur ein Spiel ist: Insassen spielen gegen die Wachen, und der Gewinner erhält einen echten Panzer.
http://www.kinoweb.de/film98/ViteEBella/
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
30.07.2007
Sehr geehrter Herr K.,
Ihr Schreiben vom 19.7.07 mit dem Protokoll der Sitzung vom gleichen Tage habe ich erhalten. Danke für die Übersendung.
Mein Auskunftsbegehren vom 29.01.2007 erhalte ich aufrecht. Dort habe ich beantragt:
„Frau Kerstin Sommer, wohnhaft ... , Sulzburg wird verpflichtet, Herrn Paul Fels für die gesamte Zeit eines ab 31.01.2007 geplanten Auslandsaufenthaltes von Lara zum Zwecke der schulischen Ausbildung, ausführliche Informationen über diesen Auslandsaufenthalt von Lara zu geben, so dass sich der Vater ein ausreichendes Bild vom schulischen und persönlichen Werdegang seiner Tochter machen kann.
Frau Kerstin Sommer wird verpflichtet, dem Vater über den genauen Aufenthaltsort von Lara während ihres Auslandsaufenthaltes zu informieren, im besonderen betrifft das ausführliche Informationen über die Einrichtung, in der sich Lara aufhalten soll (pädagogisches Konzept, Adresse, Telefonnummer, Mailadresse, Internetadresse).
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird Frau Kerstin Sommer ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft angedroht.“
Seit meiner Antragstellung am 29.01.07 ist ein halbes Jahr vorbei, Frau Sommer hat auch hier wieder erfolgreich das Verfahren verschleppt - ohne dass ich bis heute weiß, in welcher lateinamerikanischen Halbdiktatur oder sonstigen Land sich meine Tochter Lara aufhält, geschweige denn, dass ich wie beantragt, nähere Einzelheiten zum Verbleib meiner Tochter bekommen habe.
So Gott will und Frau Sommers Angabe zutreffend ist, soll meine Tochter Lara bis Januar 2008 an dem mir derzeit unbekannten Ort sein. Wohin sie danach von ihrer Mutter verbracht werden soll, ist von Frau Sommer nicht vorgetragen worden.
Am ...2008 hat die furchtbare mütterliche Dauerbesorgung Gott sei Dank ein Ende. Lara wird dann 18 Jahre und steht dann wenigstens juristisch nicht mehr unter der Fuchtel von Frau Sommer . Wie viele Jahre meine beiden Töchter noch brauchen werden, um sich aus der jahrelangen emotionalen Umklammerung und Bevormundung ihrer Mutter zu lösen, wird abzuwarten sein:
Der Teil von mir, der mir fehlte
Meine Eltern trennten sich, als ich vier war. Anfangs bemühte sich mein Vater, den Kontakt zu uns Kindern aufrechtzuerhalten. Da meine Mutter zwei Jahre später nochmals heiratete und mit uns in eine andere Stadt zog, fanden die Treffen kaum mehr statt. Hinzu kam, dass ich auf Grund der Streitigkeiten meiner Eltern den Kontakt zu meinem Vater gänzlich abbrach. Als Kind spürte ich den Hass meiner Mutter deutlich, auch wenn sie nicht darüber offen sprach. Mit 15 Jahren erlebte ich die zweite Scheidung und stand auch dieser Situation hilflos gegenüber. Ich wurde nicht über die Trennungsgründe aufgeklärt. Ein Jahr später unternahm ich einen Selbstmordversuch, der eher als eine Art Hilferuf zu werten war.
Lange Jahre verdrängte ich meine Erlebnisse und funktionierte im Beruflichen wie im Privaten problemlos. Als ich meine damalige Frau kennen lernte, kam mir in den Sinn, meinen Vater zu meiner Hochzeit einzuladen. Meine Mutter teilte mir mit, dass sie dann nicht teilnehmen würde, ich lud ihn wieder aus.
Als Jugendlicher und später Erwachsener traf ich meinen Vater insgesamt vielleicht vier oder fünf Mal für ein Wochenende. Es gab wenig Möglichkeiten der Annäherung oder des Kennenlernens, diese Treffen waren sehr zerbrechlich. Nachdem ich meinen Vater nach zehn Jahren das erste Mal wiedersah und erfuhr, dass auch seine zweite Ehe auf Grund Fremdgehens gescheitert war, wurde ich wütend und ging für die nächsten Jahre wieder auf Abstand.
Erst mit 36 Jahren setzte bei mir ein Wandel ein. Mir wurde klar, dass auch ich meinen Vater verurteilt hatte, wie es meine Mutter tat, obwohl er im Grunde genommen für sein Leben, so wie er es führte, selbst verantwortlich war. Ein halbes Jahr vor seinem Tod traf ich mich mit ihm und entschuldigte mich, dass ich ihn verurteilt und den Kontakt abgebrochen hatte. Ich versprach, ihn baldmöglichst wieder zu besuchen. Leider fand dieses Treffen nicht mehr statt. Ich fand ihn an diesem Tag tot in seiner Wohnung vor.
Zur Beerdigung traf ich meine Verwandten väterlicherseits. Sie erzählten mir, wie sehr er darunter gelitten hätte, dass ihn seine Kinder nicht sehen wollten und er immer wieder versucht hat, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Sie berichteten mir sehr viel aus seinem Leben und gaben mir dadurch eine neue Sichtweise. Ich empfand das erste Mal in meinem Leben ein Gefühl von Stolz, der Sohn dieses Mannes gewesen zu sein. Und zugleich empfand ich es als beschämend, mir nicht bereits viel früher ein objektives Bild von ihm gemacht zu haben.
Ich muss gestehen, dass ich mich erst ab diesem Zeitpunkt "Ganz" fühlte, weil ich endlich, wenn auch sehr spät, diesen wichtigen Teil von mir selbst, annehmen konnte.
Edgar Preis, München
Berliner Zeitung, 7./8.07.2007, Magazin, S.4/5, Leserbriefe zu: "Das Kind zwischen Mutter und Vater"
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-1.html
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/magazin/668215-2.html
Frau Sommer gibt an, dass meine Tochter Lara bei einem Schüleraustausch einer „weltweit agierenden, anerkannten Jugendorganisation“ wäre. Ein Beweis wird von Frau Sommer nicht angetreten.
Ob es sich bei dieser namenlosen „weltweit agierenden, anerkannten Jugendorganisation“ um eine Sekte oder sektiererischer religiöser Vereinigung handelt, weiß ich nicht. Die Nähe von Frau Sommer zur anthroposophischen Ideologie lässt mich dies aber stark vermuten.
Frau Sommer lebt offenbar seit ihrer Kindheit – Gott weiß warum – gedanklich in einer Phantasiewelt, in der sie nicht nur das permanente unschuldige Opfer ist, sondern auch noch in der infantilen Phantasie lebt, der Staat müsste für ihren Lebensunterhalt sorgen und die Töchter Antonia und Lara wären für sie so etwas wie eine Plombe, zum Ausfüllen ihrer inneren Leere.
Auch sonst phantasiert sich Frau Sommer die Welt zu recht, so wie sie es gerade braucht. So weigert sich Frau Sommer erfolgreich zu begreifen, dass ihre Tochter Antonia seit dem ... 2006 volljährig ist. Frau Sommer erklärt – offenbar vollen Ernstes und wahrheitsverdrehend im Sitzungstermin vom 19.07.2007:
„Die Situation hat sich auch insgesamt nicht verbessert. Im März 2007 tauchte der Vater beispielsweise unangemeldet in Sulzburg auf. Antonia, die häufig zunächst aus dem Fenster schaut, hat dies in diesem Fall unterlassen. Plötzlich stand also der Vater in der Tür. Ich bin dann zu ihm hingegangen und habe ihm gesagt, dass Antonia ihn nicht sehen wollte. Er verließ das Haus dann aber nicht. Weil wir unsererseits jedoch das Haus verlassen wollten, musste ich die Polizei rufen, die den Vater nach unten geleitete.“
Richtig ist indes, dass ich mit Datum von 07.03.2007 meiner volljährigen Tochter Antonia meinen Besuch in Sulzburg in einem direkt an sie adressierten Brief schriftlich angekündigt habe. Vielleicht hat Frau Sommer meinen Brief in ihrer obergluckenhaften bevormundenden Art meiner Tochter vorenthalten, so dass Antonia nicht wissen konnte, dass ich für Freitag den 9.03. mein Kommen angekündigt hatte.
Richtig ist dagegen: Nachdem ich an der Haustür des Hauses, in dem meine volljährige Tochter Antonia wohnt, geklingelt habe, wurde mir per Türsummer die Haustür geöffnet. Eine mir von Angesicht unbekannte junge Frau – möglicherweise handelte es sich hier um meine seit 12 Jahren von ihrer Mutter verschleppte Tochter Antonia - verschwand hinter einer Wohnungstür und im Treppenhaus erschien darauf hin die Oberglucke Frau Sommer. Diese forderte mich auf das Haus zu verlassen, was ich freilich nicht tat, denn ich hatte nicht die Absicht – und werde dies hoffentlich auch in Zukunft nie haben - Frau Sommer zu besuchen, sonder wie angekündigt meine Tochter Antonia. Von Frau Sommer habe ich mir natürlich nicht sagen lassen, was ich in Bezug auf meine volljährige Tochter Antonia, die in den 12 Jahren Umgangsvereitelung durch ihre Mutter das Sprechen sicher nicht verlernt hat, zu tun und zu lassen habe. Möglicherweise hat Frau Sommer aber meine volljährige Tochter Antonia unter ihre rechtliche Betreuung stellen lassen. Wundern würde mich das nicht, es wäre nur eine konsequente Fortsetzung bisherigen Verhaltens.
Ich bin dann trotz der Drohung von Frau Sommer, die Polizei zu rufen, im Treppenhaus des Wohnhauses meiner Tochter geblieben. Die nach ca. 20 Minuten erscheinenden Polizisten konnten sich dann auch schnell davon überzeugen, dass kein Grund vorlag, der das Rufen der Polizei gerechtfertigt hätte. Die Polizisten baten Frau Sommer mit meiner Tochter sprechen zu können, was Frau Sommer in ihrer bevormundenden Art anfangs nicht zulassen wollt. Nachdem die Polizisten aber darauf bestanden, ließ Frau Sommer diese in die Wohnung ein. Die Polizisten sprachen mit meiner Tochter Antonia und teilten mir anschließend mit, dass Antonia mich nicht sehen will. Das habe ich respektiert. Ich habe dann zeitgleich mit den Polizisten das Haus verlassen, nicht aber so wie Frau Sommer irreführend erklärt:
„... musste ich die Polizei rufen, die den Vater nach unten geleitete.“
Ich habe die Polizisten dann noch gefragt, ob Frau Sommer diesen unnötigen Polizeieinsatz wenigstens bezahlen muss, leider erklärten mir die beiden Polizisten, dass der Einsatz für die Bürger und somit auch für Frau Sommer kostenlos ist. Ich habe den Polizisten gegenüber dazu mein ernstes Bedauern zum Ausdruck gebracht.
Obwohl ich es ja seit 12 Jahren – so lange dauerte auch die nationalsozialistische Diktatur - selbst kennen gelernt habe, wundert mich noch immer, was in Deutschland von vielen Gerichten für ein Aufwand betrieben wird, um umgangsvereitelnde Mütter in Watte einzupacken und ihnen Narrenfreiheit zu gewähren.
Gelegentlich – wenn auch selten - geht es auch anders und das eine oder andere Gericht ordnet mittlerweile auch einmal an, einer permanent umgangsvereitelnden Mutter das Sorgerecht zu entziehen und das Kind in die Obhut des Vaters zu übergeben. Zur Umsetzung drohen Gerichte auch Zwangshaft an und verhängen diese schließlich auch, wenn die umgangsvereitelnde Mutter nicht der gerichtlichen Verfügung nachkommt:
Festsetzung von Zwangshaft gegen umgangsvereitelnde Mutter
Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 02.07.2004 – 61 F 1760/02“Kind-Prax“, 04/2005, S. 150-151
Mitgeteilt an "Kind-Prax" von Sabine Heinke, Richterin am Amtsgericht Bremen
Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Die festgesetzte Zwangshaft von 10 Tagen wurde in vollem Umfang vollstreckt. Darüber hinaus ist der Mutter das Sorgerecht zwischenzeitlich entzogen worden und der Vater wurde als Vormund eingesetzt.
Weitere (mir vorliegende) Gerichtsbeschlüsse:
....
Ich bitte dass Gericht jetzt abschließend über meinen vorliebenden Antrag zu entscheiden.
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
13.08.2007
Sehr geehrter Herr K.,
heute vor 46 Jahren wurde die Berliner Mauer errichtet. Vor inzwischen über 12 Jahren schrieb mir Frau Sommer in einem Brief:
"Antonia und Lara bleiben in der letzten (Ferien)Woche doch bei mir. Ich glaube, daß die Aufregungen der Ferien recht groß waren und eine Woche Ruhe für beide gut ist. ..."
Am 7. August 1995 schrieb mir Frau Sommer, dass sie einen Termin für den 5. September mit Frau R. in der Familienberatung B-P ausgemacht hätte:
"bis dahin ist eine Wochenendbesuch der Kinder nicht möglich. Nach den vielen Jahren von Streit und Auseinandersetzung sollten wir unseren Kindern eine Pause gönnen ... Gegen einen Nachmittag mit den Kindern habe ich nichts einzuwenden. Wie und wann dieser Nachmittag gestaltet werden kann, möchte ich mit Dir unter vier Augen besprechen. Für dieses Gespräch habe ich Zeit am 16. August."
Die von Frau Sommer angesagte „Pause“ – nenne ich aktive Umgangsvereitelung, Eltern-Kind-Entfremdung und Kindesentziehung, die jetzt schon 12 Jahre andauert, so lange wie das nationalsozialistische Unrechtsregime in Deutschland herrschen durfte. Dass so etwas in Deutschland überhaupt passieren kann, ist auch der aktiven und passiven Förderung der Ausgrenzungsbemühungen von Frau Sommerdurch Mitarbeiter/innen verschiedener Jugendämter und Familiengerichte geschuldet.
Nachfolgend eine interessante Entscheidung des Amtsgerichtes Künzelsau, die zeigt, dass es auch anders als im Fall meiner jahrelangen Ausgrenzung gehen kann und das Recht nicht ein bloßes Stück Papier ist, auf das nach Belieben jede Mutter scheißen kann und dafür auch noch belohnt wird.
Wenn die Familienidylle platzt, werden Kinder oft zum Streitobjekt: Doch wer beim Umgangsrecht tricksen will, macht sich strafbar.
Neuer Freund soll der eigentliche Papa sein
Von Barbara Griesinger
Künzelsau - Er ist der eigentliche Papa. Zu ihm soll Nils Papa sagen. Ganz beiläufig beschrieb die Angeklagte das Verhältnis zwischen ihrem jetzigen Lebenspartner und ihrem fünfjährigen Sohn Nils. Für Künzelsaus Amtsrichter Roland Kipp war das indes ein zentraler Satz der Gerichtsverhandlung und die Erklärung für einen fingierten Umzug der jungen Frau. So habe die 27-jährige Einzelhandelskauffrau die Besuche des leiblichen Vaters verhindern wollen - mit Erfolg. Entziehung eines Minderjährigen nennt das Gesetz diesen Tatbestand, den der Richter als gegeben ansah und die gebürtige Sächsin zu einer Geldstrafe von 525 Euro verurteilte. Im Dezember 2005 hatte sich die Mutter beim Künzelsauer Einwohnermeldeamt abgemeldet und den Vater ihres Sohnes über ihren Rechtsanwalt wissen lassen, sie sei nach Sachsen in den Wohnort ihrer Eltern gezogen. Dort könne er den gemeinsamen Sohn besuchen. Von einer Entziehung des Kindes könne keine Rede sein, unterstrich dagegen der Anwalt der Mutter. Der Vater des kleinen Nils habe von Anfang an Bescheid über den Umzug seiner Mandantin gewusst und hätte das Kind in Sachsen besuchen können. Er forderte deshalb den Freispruch der 27-Jährigen.Es ging einfach nicht mehr, erklärte die Angeklagte Beziehungsprobleme zum Grund ihres Umzugs. Sie hätte sich Raum verschaffen wollen, um die Beziehung zu retten und tatsächlich seien die Probleme mittlerweile überwunden. Ihr Lebensgefährte ist inzwischen auch Vater ihres zweiten Kindes. Für Staatsanwalt und Richter war dies indes eine Schutzbehauptung;. Der Umzug nach Sachsen sei nichts als ein Scheinumzug, die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt Künzelsau eine ordnungswidrige Scheinabmeldung. Denn die Angeklagte hatte weiter in Künzelsau gearbeitet und ihren Sohn dort in den Kindergarten gebracht. Vor Gericht gab sie sogar zu, dass sie unter der Woche weiter mit ihrem Freund in der gemeinsamen Wohnung gelebt und dort auch übernachtet habe. Als wahren Grund sah das Gericht die Aushebelung des väterlichen Umgangsrechts. Darum war bereits im Vorfeld mehrfach und mit harten Bandagen vor Gericht gestritten worden. Während die Mutter des kleinen Nils betonte, dessen leiblicher Vater sei oft gar nicht gekommen und habe kein Interesse an seinem Sohn gehabt, erklärte dieser, das Gegenteil sei der Fall. In den ersten Jahren habe es keine Probleme gegeben, wenn er seinen Sohn habe sehen wollen. Auch die gerichtlich festgelegten Besuchstermine seien aus unterschiedlichen Gründen immer wieder abgesagt worden. Als wahren Grund sieht er den neuen Partner seiner Ex-Freundin. Und so sah das auch der Richter. Die Angeklagte habe im neuen Lebenspartner den eigentlichen Papa gesehen und den anderen ausschließen wollen und damit das Umgangsrecht, das das Gesetz schütze, vereitelt. Da sie sich vor Gericht nicht einsichtig zeigte, verurteilte er sie zu einer Geldstrafe, die zwar unter den Forderungen des Staatsanwalts, aber mit 35 Tagessätzen zu 15 Euro doch geringfügig über dem ursprünglichen Strafbefehl lag.
10.08.2007
http://www.stimme.de/nachrichten/hohenlohekreis/kuenzelsau/art1912,1068512
Ich bitte Sie, meinen Antrag zur Verpflichtung von Frau Sommer auf Auskunft jetzt zu entscheiden.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kopien an:
Kerstin Sommer
Rechtsanwältin M.
Herr K. – Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Soziales und Jugend
Herr K.
79081 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ... (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels
13.08.2007
Sehr geehrte Herr K.,
ich sende Ihnen hiermit zur freundlichen Beachtung mein Schreiben vom heutigen Tage an das Amtsgericht Freiburg.
Dass Sie bei der Anhörung bei Gericht am 19.07.2007 offenbar nicht so inkompetent und mütterparteilich wie Ihre Kollegin Frau Resz aufgetreten sind, gereicht Ihnen zur Ehre.
Allerdings ist es nicht so, dass ich die Fahrtkosten für eine Reise zu meiner Tochter nach Amerika nicht aufbringen könnte. Gegebenenfalls würde ich dafür die Unterstützung des für die Umgangskosten zuständigen Jobcenters in Anspruch nehmen. Hierzu die nachfolgende Pressemeldung. Wenn das Jobcenter schon die vergleichsweise geringen Kosten für eine Fahrt nach Köln übernehmen muss, dann natürlich auch erst Recht für eine Reise nach Amerika, wenn diese der Antragsteller nicht selbst finanzieren kann.
Hartz IV: Ende der Klagewelle nicht absehbar
Oft geht es im Sozialgericht um Untätigkeit der Jobcenter
Marlies Emmerich
Von Monat zu Monat klettert beim Sozialgericht die Zahl der Erwerbslosen, die gegen die Jobcenter klagen, weiter nach oben. Mit 1.405 neu eingereichten Klagen ist im Juni 2007 ein neuer Negativrekord erreicht worden - es sind fast doppelt so viel Klagen wie vor eineinhalb Jahren Anfang Januar 2006. Kein anderes Sozialgericht in der Bundesrepublik muss sich mit so vielen Fällen auseinandersetzen wie das Gericht in Berlin und das benachbarte Sozialgericht in Potsdam. "Ein trauriger Umstand. Darin zeigt sich auch die große Rechtsunsicherheit", sagte gestern Sozialrichter Michael Kanert. Alle Fragen rund um Hartz IV seien so kompliziert wie das Steuerrecht.
Gestern beispielsweise ging es um einen Erwerbslosen, dessen sechsjährige Tochter mit ihrer Mutter in Köln lebt. Das Jobcenter hatte zunächst nur ein einziges Mal eine Besuchsfahrt des Vaters kurzfristig bewilligt, später einen regelmäßigen Zuschuss für solche Reisen verweigert. Mitarbeiter des Jobcenters argumentierten, dass alle Auslagen mit der monatlichen Pauschale von 347 Euro abgegolten seien.
Doch der Richter verwies auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes von Ende vergangenen Jahres. Demnach muss das Umgangsrecht eines Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden und in diesem Falle das zuständige Bezirksamt Pankow mit eingeschaltet werden.
Auch ohne Urteil konnten sich die Parteien einigen: Das Bezirksamt zahlt. Über die Höhe des Zuschusses wollen sich die Beteiligten außergerichtlich einigen - 83 Prozent aller Streitigkeiten enden mit ähnlichen Vergleichen. Oft geht es um Untätigkeit oder lange Bearbeitungszeit in den Jobcentern. In vielen anderen Fällen gibt es Streit um die von den Jobcentern zugebilligten Mietzuschüsse bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern. Unter 25-Jährige ohne Job dürfen normalerweise nicht aus der Wohnung ihrer Eltern ausziehen und sich eine eigene Wohnung mieten. Ein 20-Jähriger aber konnte sich vor Gericht durchsetzen, weil sein Vater Alkoholiker ist.
Klassenfahrten werden bezahlt Eine 20-Jährige, die ebenfalls eine eigene Wohnung bezahlt haben wollte, verlor dagegen. Dem Argument, in der elterlichen kleinen Drei-Zimmer-Wohnung würde sie sich dauernd mit ihrer Schwester streiten, mochte das Gericht nicht folgen. Dank einem Urteil des Sozialgerichtes ist inzwischen aber klar, dass Behörden bei Kindern von Hartz-IV-Empfängern die Kosten von Klassenfahrten übernehmen müssen.
Beim Sozialgericht rechnet keiner der 83 Richter damit, dass die Klagen nachlassen. Im Gegenteil: Bis Jahresende werden vermutlich mehr als 2 000 Verfahren mehr auflaufen als im Vorjahr. Allein 60 Richter beschäftigen sich mit Hartz IV. Die Arbeitsmarktsituation, so Kanert, habe sich bei Langzeitarbeitslosen nicht gebessert. Und die vielen Billigjobs würden geradezu zwangsläufig zu neuen Rechtsstreitigkeiten führen. Eher selten geht es um Beschwerden der Jobcenter - etwa Rückzahlungsforderungen: Kanert: "Es gibt keinen Generalverdacht gegen sozial Schwache."
Berliner Zeitung, 18.07.2007
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/print/berlin/670726.html
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Wieder einmal Zeit für Post an das schläfrige Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Leiter der Abteilung Soziales und Jugend
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
Betrifft: Frau Münzer, Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, „Standards der Familiengerichtshilfe“
14.08.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Schreiben vom 21.06.2007 teilte mir die Mitarbeiterin Ihres Amtes, Soziales und Jugend, Dezernat 2, Frau Münzer in Beantwortung einer von mir erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau Resz mit:
„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“
In einem Schreiben vom 25.06.2007 habe ich daraufhin Frau Münzer geschrieben:
„Sie behaupten:
„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“
Möglicherweise sind Sie erst seit wenigen Tagen in der Jugendhilfe tätig, dieses würde vielleicht entschuldigen, dass Sie nicht wissen, dass es keine „Familiengerichtshilfe“ gibt und auch nie gegeben hat.
Helga Oberloskamp, Professorin an der Fachhochschule Köln schreibt dazu:
„Es ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf Vormundschafts- und Familiengerichte das Jugendamt immer lediglich `mitzuwirken` hatte ... . Dass es `Gerichtshilfe` zu leisten hätte, stand nie im Gesetz.
...
Das Wort Familiengerichtshilfe oder Vormundschaftsgerichtshilfe hat es im Gesetz nie gegeben.“
"Beratungs- und Mitwirkungsauftrag der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung", Helga Oberloskamp in: Kind-Prax, 1/2002, S. 3/4
Nun seinen Sie bitte nicht so kühn und behaupten, im Jugendamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald würde nach anderen gesetzlichen Grundlagen als im Rest der Bundesrepublik gearbeitet.
Möglicherweise gibt es im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“. In diesem Fall bitte ich Sie, mir diese zu übersenden. Für die Übersendung habe ich mir den 07.07.2007 vorgemerkt. Sollte bei mir bis dahin keine Nachricht von Ihnen eingehen, so werde ich Ihren Dienstvorgesetzten mit der Bitte um weiteres Tätigwerden kontaktieren.
Sollte Sie mir mitteilen, dass Sie sich zu einer Übersendung nicht in der Lage sehen, weil es solche „Standards“ im Ihrem Amt nicht gibt, so müsst ich wohl davon ausgehen, dass Sie hier gelogen haben und behalte mir in diesem Fall Nachricht an Ihren Dienstvorgesetzten vor.
Falls Sie der Meinung sein sollten, es handele sich bei solchen, möglicherweise doch vorhandenen „Standards“ um Geheimpapiere, die Sie mir nicht zugänglich machen dürfen, so bitte ich Sie ebenfalls um Mitteilung, ich würde dann den Direktor des Jugendamtes um Übersendung bitten.“
Der von mir bei Frau Münzer erbetene Zusendung der im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald angeblich verwendeten „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“, ist Frau Münzer bis heute nicht nachgekommen. Sie hat es auch nicht für nötig gehalten, auf mein Schreiben vom 25.06.2007 zu reagieren. Ich halte das für eine grob unfachliche Haltung und bitte Sie, Ihre Mitarbeiterin Frau Münzer, zu einer Übersendung der von ihr behaupteten „Standards der Familiengerichtshilfe“ an mich zu veranlassen. Sollte der Vortrag von Frau Münzer über die angebliche Existenz solcher Standards nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, bitte ich Sie um die Einleitung dienstrechtlicher Konsequenzen über die Sie mich bitte informieren.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde über Frau Münzer an den Landrat des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald behalte ich mir vor. Als möglichen Termin habe ich mir den 05.09.2007 notiert.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
21.08.2007
Sehr geehrter Herr K.,
Ihr Schreiben vom 16.08.2007 mit beigelegtem Schreiben von Frau Sommer vom 15.8.2007 habe ich erhalten. Frau Sommer teilt dort mit:
„... um die Befürchtungen von Herrn Fels, Lara könnte gefährdet in einem Krisengebiet verweilen, zu entkräften, habe ich mich entschlossen, dem Vater mitzuteilen, dass sich Lara wie von ihm vermutet in Südamerika aufhält.“
Ich glaub Frau Sommer hat in der Zeit, als wir noch in ... zusammenlebten, zu oft die Fernsehsendung „Am laufenden Band“ angeguckt. Später – zu den Anthroposophen konvertiert – die Konvertierten sind in der Regel die schlimmsten (siehe „Tagesspiegel vom 21.08.2007), wurde der kleine Fernseher dann von ihr in einem Pappkarton versteckt und nur noch herausgeholt, wenn sich Frau Sommer die Zeit vertreiben wollte. Später schaffte sie den Fernseher ganz ab und meine Töchter erhielten Fernsehverbot, das heißt, das auch das Sandmännchen des Kinderfernsehens von Frau Sommer auf den Index gesetzt wurde.
Am laufenden Band, so mein Eindruck produziert Frau Sommer in Sachen elterlicher Verantwortung und Bindungstoleranz seit 12 Jahren Fehlleistung auf Fehlleistung, für die sie in der Sendung „Am laufenden Band“ schon in der ersten Runde disqualifiziert worden wäre.
In Deutschland genießen entfremdende und umgangsvereitelnde Mütter leider noch immer weitestgehende Narrenfreiheit. Das hat Tradition, die schon auf Adolf Hitler und vorhergehende gestörte Persönlichkeiten zurückgeht:
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
Dass meine Tochter Lara in Südamerika ist, das zu erfahren, braucht es kein umständliches und sicher mehr als 1.000 Euro teures familiengerichtliches Verfahren. Da genügt schon ein Blick in die aktuelle Bafög-Broschüre des Bundes.
Frau Sommer verkauft nicht nur mich, sondern auch das Gericht nach Strich und Faden für Dumm, kein Wunder, bei der bisher von ihr dafür erfahren staatlichen Toleranz und Unterstützung.
Was fällt mir zu Südamerika ein. Ein riesiger Kontinent mit einigen Hundert Millionen Einwohnern.
Die folgende Meldung kam mir gerade dieser Tage unter die Augen und ich finde, so ungeheuerlich wie sie ist, passt sie auch irgendwie auf die faktische Wegadoption meiner Kinder durch Frau Sommer :
Argentinien: Das gestohlene Mädchen
Nach zwei Jahrzehnten geborgenen Familienlebens bricht für eine junge Frau die Welt zusammen. Ihre wahren Eltern, erfährt sie, sind während der argentinischen Militärdiktatur ermordet worden. Ihr Ziehvater, ein Offizier dieses Regimes, hat sie als Baby geraubt. Nur durch die beharrliche Suche ihrer Großmutter nach der Enkelin ist das Verbrechen ans Licht gekommen. Doch auch Jahre danach fragt sich die Wiedergefundene: Wer bin ich wirklich? Wer ist Claudia Poblete?
http://www.geo.de/GEO/heftreihen/geo_magazin/54623.html
Ich bitte das Gericht, nun endlich in der Sache zu entscheiden und keine weitere Zeit mit den Hinhaltemanöver von Frau Sommer zu verschwenden.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Kopien an:
Kerstin Sommer
Rechtsanwältin M.
Herr K. – Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Dezernat 2
Frau Münzer
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
Betrifft: Zusendung der „Standards der Familiengerichtshilfe“
08.09.2007
Sehr geehrte Frau Münzer,
in Ihrem Schreiben vom 05.09.2007 teilen Sie mir auf mein Schreiben vom 14.08.2007 mit:
„wir möchten ... mitteilen, das alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in allen Aufgabenbereichen nach fachlichen Standards arbeiten. Zu den vielfältigen Aufgaben des ASD gehört auch die Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren.
Die von Ihnen gewünschte `Zusendung der Standards der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren` ist nicht möglich.“
Nun habe ich nicht danach gefragt, ob:
„alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald in allen Aufgabenbereichen nach fachlichen Standards arbeiten.“
sondern ich habe geschrieben:
„Möglicherweise gibt es im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren`. In diesem Fall bitte ich Sie, mir diese zu übersenden.“
Die Kenntnisnahme der von Ihnen als vorhanden vorgestellten `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` ist für mich nötig, um beurteilen zu können, ob mir von Ihnen erteilte Zurückweisung meiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ihre Mitarbeiterin Frau Rezs vom 21.06.2007 begründet ist oder nicht. Damals haben Sie mir mitgeteilt:
„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“
Eine solche von mir erbetene Übersendung der von Ihnen als vorhanden vorgestellten `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` lehnen Sie jetzt ohne Begründung ab, da – wie Sie schreiben, dies „nicht möglich“ ist.
Leider teilen Sie mir nicht mit, warum Ihnen die Zusendung der „Standards der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren“ nicht möglich ist. Möglicherweise gibt es solche `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald gar nicht, so dass in einem solchen Fall die von Ihnen mit Schreiben vom 21.06.2007 erhobene Behauptung:
„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“
unzutreffend wäre.
Sollte es aber im Jugendamt Breisgau-Hochschwarzwald `Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren` geben und diese mir – aus mir unbekannten Gründen – nicht zur Verfügung gestellt werden, so kann ich nicht beurteilen, ob die Zurückweisung meiner gegen Ihre Mitarbeiterin Frau Resz gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde gerechtfertigt ist oder nicht.
Vgl. hierzu:
„Rechtsfolgen bei Verletzung professioneller Standards“; Johannes Münder in: „Zentralblatt für Jugendrecht“, Heft 11/2001
So könnte ich auch nicht beurteilen, ob die von Ihnen mit Schreiben vom 21.06.2007 erhobene Behauptung:
„Unsere Mitarbeiterin, Frau Resz, hat Ihre Aufgaben sach- und fachgerecht nach den Standards der Familiengerichtshilfe erledigt.“
eine tatsächliche Grundlage besitzt oder ob es sich hier um eine von Ihnen verwendete rhetorische Floskel handelt, die bestenfalls dazu dienen kann, Unwissende in dem Glauben zu wiegen, im Jugendamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würde alles mit rechten Dingen zugehen.
Ich bitte Sie um Mitteilung, warum Ihnen die „Zusendung der Standards der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren“ nicht möglich ist. Als Termin habe ich mir den 18.09.2007 notiert. Sollte ich bis dahin keine befriedigende Antwort von Ihnen erhalten, werde ich beim Landrat des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie erheben.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
16.09.2007
Sehr geehrter Herr K.,
mit Schreiben des Gerichtes vom 12.9.2007 habe ich das beigelegte Schreiben des Bafög-Amtes Bremen vom 4.9.2007 und ein vierseitiges Schreibens von Frau Sommer vom 5.9.2007 erhalten.
Schön dass Frau Sommer hier ihre 12-jährige Blockadehaltung ein wenig auflockert. Das erinnert mich an die DDR, die nach dem Mauerbau von 1961 zuerst Rentner in die BRD fahren ließ und in den 80-er Jahren dann auch Verwandte ersten Grades bei Goldenen Hochzeiten, Todesfällen und runden Geburtstagen. Grad in diesem Tempo scheint auch Frau Sommer ihre Blockadehaltung aufzuweichen. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass meine Tochter Antonia inzwischen volljährig ist und auch meine Tochter Lara glücklicherweise im nächsten Jahr aus der langjährigen juristischen Bevormundung ihrer Mutter entlassen wird. Wie lange die emotionale Bevormundung meiner beiden Töchter durch Frau Sommer noch andauern, bzw. nachwirken wird, bleibt abzuwarten.
Der sprachliche Stil des von Frau Sommer unterzeichneten Schreibens grenzt sich in wohltuender Weise vom sonst von Frau Sommer verwendeten verschraubten und verstaubten anthroposophischen Sprachstil ab. Gut möglich, dass der Brief gar nicht von Frau Sommer geschrieben wurde oder sich Frau Sommer an die Zeiten erinnert hat, als sie noch nicht zu den okkulten Anthroposophen konvertiert war, sondern zu DDR-Zeiten in Rostock studierte und sich als Mitglied der FDJ-Leitung für den Aufbau des Sozialismus engagierte (wenigstens in dieser Hinsicht hatte ich wohl Ähnlichkeit mit Frau Sommer, wenngleich ich es wegen meines schon damals unangepassten und querulatorischen Verhaltens, nicht schaffte, Mitglied der FDJ-Leitung zu werden).
Dass nichtverheiratete Väter wie in der BRD auch in der DDR massiv diskriminiert wurden, wusste ich damals noch nicht. Ich hätte allerdings 1988-1992 auch nicht geahnt, dass diese gesetzliche Diskriminierung in den beiden sorgerechtlich und umgangsrechtlich totalitären Staaten DDR und BRD von der Mutter meiner Töchter einmal schamlos zur Ausgrenzung meiner Person als Vater ausgenutzt werden sollte.
Nachdem nun wohl alle Argumente zu Genüge ausgetauscht sind, bitte ich das Gericht über meinem Antrag zu entscheiden.
....
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
08.10.2007
Sehr geehrter Herr Krebs,
am 29.01.2007 vor nunmehr bald 9 Monaten – so lange dauert es üblicherweise von der Zeugung eines Kindes bis zu dessen Geburt - hatte ich beantragt:
„Frau Kerstin Sommer, wohnhaft ... , 79295 Sulzburg wird verpflichtet, Herrn Paul Fels für die gesamte Zeit eines ab 31.01.2007 geplanten Auslandsaufenthaltes von Lara zum Zwecke der schulischen Ausbildung, ausführliche Informationen über diesen Auslandsaufenthalt von Lara zu geben, so dass sich der Vater ein ausreichendes Bild vom schulischen und persönlichen Werdegang seiner Tochter machen kann.
Frau Kerstin Sommer wird verpflichtet, dem Vater über den genauen Aufenthaltsort von Lara während ihres Auslandsaufenthaltes zu informieren, im besonderen betrifft das ausführliche Informationen über die Einrichtung, in der sich Lara aufhalten soll (pädagogisches Konzept, Adresse, Telefonnummer, Mailadresse, Internetadresse).
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird Frau Kerstin Sommer ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft angedroht.“
Gestern von ... zurückgekehrt, finde ich leider noch immer keine gerichtliche Entscheidung von Ihnen zu meinem Antrag vom 29.01.2007 vor. Ich bitte Sie, bis spätestens 17.10.2007 in der Sache zu entscheiden und den Fortgang der Dinge nicht wie weiland die greise DDR-Führung bei heiklen Fragen oder bei Helmut Kohl - dem Fluss der Zeit oder Aussitzen zu überlassen. In einem solchen Fall des Nichtentscheidens bedürfte es keiner Gerichte und keiner hoch bezahlten Richter mehr und wir wären wieder in der Zeit des Faust- und Mutterechtes, bzw. der Bittprozessionen vor dem König angelangt, was ich bedauerlich fände.
Vergleiche hierzu:
Heilmann, Stefan: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1998, S. 317-324
Ein Fax meiner Tochter Lara – so wie im prosaisch verfassten Schreiben von Frau Sommer vom 5.9.2007 angedeutet - habe ich bis heute nicht erhalten.
Frau Sommer behauptet in dem Schreiben vom 5.9.2007:
„Da ich alle gerichtliche Unterlagen und jegliche Post von Herrn Fels sorgfältig aufgehoben und abgeheftet habe, steht es Antonia und Lara jederzeit frei, darin nachzulesen und in Selbstständigkeit damit umzugehen.“
Diese Behauptung von Frau Sommer ist offenbar gelogen. Aus ... zurückgekehrt fand ich meinen letzten Brief an meine beiden Töchter vom 29.09.2007 ungeöffnet mit dem Postvermerk: „Annahme verweigert“ in meinem Briefkasten vor. Wie kann Frau Sommer alle Post von mir „sorgfältig“ aufheben und gleichzeitig wird Post von mir an meine Töchter, also auch an meine minderjährige Tochter Lara, ungeöffnet an mich zurückgeschickt?
Mein Schreiben vom 29.09.2007 an Antonia und Lara hatte den folgenden Inhalt, den ich hiermit aktenkundig mache:
"Liebe Antonia, liebe Lara,
...
Lieber Gruß
Von Eurem
Papa"
Den Brief und die dort beigelegten CD`s habe ich Ihnen hier - im Originalzustand verpackt - beigelegt und bitte Sie, diesen meiner minderjährigen Tochter zu überreichen. Dies kann gegebenenfalls auch ein von Ihnen zu bestellender Verfahrenspfleger machen, die Bestellung rege ich hiermit an. Ebenfalls beantrage ich die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach §1909 BGB, die dem Ziel dienen soll, wenigstens den Briefverkehr zwischen mir und meiner Tochter Lara, sicherzustellen.
Beiliegend für Sie ein lesenswerter Aufsatz mit dem Titel "Die Forschungen zur Schizophrenie und die Entstehung der ´Double-Bind´-Hypothese", ein mit Sicherheit auf Frau Sommer und deren inzwischen 12-jährigem ausgrenzenden Verhalten gegenüber meiner Person als Vater bei gleichzeitiger von Frau Sommer verbal behaupteter – aber real ins Gegenteil verkehrter – Bindungstoleranz. Man kann dies auch in Anlehnung an den Soziologen Ulrich Beck als „verbale Aufgeschlossenheit bei weitgehender Verhaltensstarre“ bezeichnen, nur das der männliche Soziologe Ulrich Beck Männer damit meinte, während ich dies hier auf Frau Sommer beziehe.
Walker, Wolfgang: "Die Forschungen zur Schizophrenie und die Entstehung der ´Double-Bind´-Hypothese", In: "Abenteuer Kommunikation. Baeteson, Perls, Satir, Erikson und die Anfänge des Neurolinguistischen Programmierens (NLP)", S. 93-103, Klett-Cotta 1996
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
P.S.
"In Deutschland besteht kein effektiver Rechtsschutz gegen überlange Zivilprozesse", Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FamRZ, 17/2007, S. 1449-1458
Landratsamt
Breisgau-Hochschwarzwald
Landrat Jochen Glaeser
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die leitende Mitarbeiterin des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald Frau Münzer
20.10.2007
Sehr geehrter Herr Landrat,
den hier in Kopie beiliegenden Schreiben vom
25.06.2007
14.08.2007
08.09.2007
können Sie entnehmen, dass ich die leitende Mitarbeiterin des Jugendamtes Breisgau-Hochschwarzwald um Klärung verschiedener Fragen gebeten habe.
Frau Münzer behauptet in einem Schreiben vom 05.09.2007, sie könne mir die von mir mit Schreiben vom 14.08.2007 erbetenen „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“ nicht zusenden. Eine Zusendung (oder wohl auch Einsichtnahme) wäre, so Frau Münzer in einem Brief vom 05.09.2007 (als Anlage 3 beiliegend) „nicht möglich“.
Dieser Mitteilung bin ich mit Schreiben vom 08.08.2007 entgegengetreten und habe Frau Münzer um Klärung bis 18.09.2007 gebeten, andernfalls würde ich Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landrat erheben. Frau Münzer hat mir bis heute - 6 Wochen später - darauf nicht geantwortet. Ich gewinne daraus den Eindruck, dass Frau Münzer anfragende Bürgerinnen und Bürger nicht ernst nimmt und Dienstaufsichtsbeschwerden nach dem Motto „fff“. Formlos, fristlos, fruchtlos“ bearbeitet. Vielleicht können Sie meine Vermutung entkräften, in dem Sie mir eine plausible Antwort für die bis heute nicht erfolgte Rückantwort geben.
Darüber hinaus bitte ich Sie, Frau Münzer anzuweisen, mir die Einsichtnahme in die von Frau Münzer als existent behaupten „Standards der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren“, zu ermöglichen.
Vielen Dank
Paul Fels
Anlagen:
Meine Schreiben vom
25.06.2007 – Anlage 1
14.08.2007 – Anlage 1
08.09.2007 – Anlage 1
Schreiben von Frau Münzer vom 05.09.2007 - Anlage 3
So eine Dienstaufsichtsbeschwerde an einen Landrat wird wenigstens zeitnah beantwortet, was man von den unteren Chargen im Landratsamt Breigau Hochschwarzwald leider nicht sagen kann.
Mit Schreiben vom 07.11.2007 antwortet mir Landrat Glaeser auf meine Dienstaufsichtbeschwerde vom 20.10.2007 und teilt mir u.a. mit:
"..., dass ich aus den mir vorliegenden umfangreichen Schriftwechsel meines Hauses mit Ihnen ergibt, dass Ihre Eingaben sowie die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen unsere Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes, Frau Resz, jeweils ordnungsgemäß, mit der gebotenen Sorgfalt und in angemessener Zeit bearbeitet und beantwortet wurde."
Na wie schön. Gut möglich dass sich dieser Satz schon als Textbaustein auf dem Computer des dem Landrat zuarbeitenden Bearbeiters befindet, denn der Satz lässt sich sicher ganz gut auf 95 Prozent aller Dienstaufsichtsbeschweren anwenden, die ja - geben wir es doch nur mal ehrlich zu, eigentlich alle unbegründet sind und lediglich vom notorischen Querulantentum der Bürgerinnen und Bürger zeugen.
Aber lesen wir weiter:
"Insbesondere hat Frau Münzer Ihnen korrekterweise mitgeteilt, dass die von Ihnen gewünschte `Zusendung der Standard der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren` nicht möglich sei. Hierin, sowie im Unterlassen einer Weiterführung des von Ihnen gewünschten Schriftwechsels in dieser Frage, kann kein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten von Frau Münzer gesehen werden."
So, so. Vielleicht setzt sich der Landrat beim nächsten Mal besser eine Brille auf, damit er das sehen kann, was der Beschwerdeführer sogar ohne Brille gesehen hat.
Und weiter schreibt der Landrat:
"Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass es sich bei Standards einer professionellen sozialen Arbeit nicht um ein Papier handelt, dass auf Wunsch zur Einsichtnahme an Bürgerinnen und Bürger übersandt werden kann. Vielmehr handelt es sich um Grundlagen und Erfordernisse einer professionellen sozialen Arbeit im Allgemeinen Dienst, die unter anderem in internen Arbeitshilfen, Dienstanweisungen und Verfahrensabläufen festgelegt sind.
Ich bitte Sie, dies zu akzeptieren und gehe davon aus, dass eine Weiterführung des Schriftwechsels in dieser Frage nicht erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Glaeser
Landrat"
Ja, ja, so ist er eben, der Landrat. Viel geschrieben und wenig gesagt. Aber zumindest weiß man jetzt, wie im Allgemeinen Sozialen Dienst im Landratsamt Breisgau gearbeitet wird, auf der Grundlage von "Standards einer professionellen sozialen Arbeit" bei dem es sich "nicht um ein Papier handelt, dass auf Wunsch zur Einsichtnahme an Bürgerinnen und Bürger übersandt werden kann."
In diesem Sinne, Guten Abend
Amtsgericht Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Betrifft: Aktenzeichen: 44 F ../07 (Auskunft Aufenthalt Lara Sommer-Fels)
Familiensache Paul Fels (Vater) und Kerstin Sommer (Mutter) - Kind: Lara Sommer-Fels)
14.11.2007
Der Führer
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Werner Schubert "Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus", 1993, 703,704
Sehr geehrter Herr Krebs,
der abstruse Gedanke des erklärten Menschenfeindes und Muttersohnes Adolf Hitler zum „ethischen Recht der Mutter auf das Kind“ findet man bis heute in der bundesdeutsche Rechtswirklichkeit und in den Köpfen nicht weniger Richterinnen und Richter an den Amtsgerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht mit seiner zuletzt im Jahr 2003 vorgeführten Rechtsauffassung, die faschistoide Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder für vereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären.
I. Das Recht der Mutter auf „ihr“ Kind, die „Kindesmitnahme als gutes Recht
siehe hierzu:
"Rituale der Umgangsvereitelung", Wolfgang Klenner in: "Zeit-schrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535
ist in Deutschland noch immer Säule der Rechtswirklichkeit, die in den Köpfen der sie manifestierenden Eliten in Politik und Recht mehr oder weniger stark implantiert ist.
Vätern kommt in dieser mutterfixierten Sicht „Muttersohn“ und „Muttertochter“ geprägter Richterinnen und Richter und der mit deren Gedankenwelt korrespondierenden Rechtssprechung nur eine sekundäre Rolle zu, noch dazu wenn der Vater sich nicht regelkonform verhält und mit der Mutter nicht verheiratet ist.
siehe hierzu:
Volker Elis Pilgrim: "Muttersöhne"; Rowohlt, 1996
Volker Elis Pilgrim: "Du kannst mich ruhig Frau Hitler nen-nen. Frauen als Schmuck und Tarnung der NS-Herrschaft", Rowohlt 1994
"Draußen vor der Tür. Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus. Seltsame Koalition von Feminismus und Konservativismus: das Bundesverfassungsgericht feiert die „biologische Verbundenheit“ zwischen Mutter und Kind und grenzt den unehelichen Vater“; Christian Gampert in: Kursbuch 155
"Der entmachtete Vater"; Christian Gampert in: Kursbuch 140 "Väter", Rowohlt, Juni 2000
Als tumbe Zahlesel sind dem deutschen Staat und vieler seiner juristischen Vertreter Männer und Väter gerade noch gut genug.
Tennisstar Boris Becker darf zwar als Botschafter des „guten“ Deutschland auftreten, während seine ihm nach Grundgesetz Artikel 6 zustehenden Rechte als Vater von deutschen Staat und seinen willigen Vollstreckern mit Füßen getreten werden – Schandparagraf §1626a BGB.
Boris Becker im Kampf ums Sorgerecht
07.11.2007 | 16:03 | (DiePresse.com)
Tennis-As Boris Becker veröffentlicht ein Buch über Kinder und gibt gleichzeitig öffentlich bekannt, er kämpfe um das gemeinsames Sorgerecht für seine Tochter Anna. Das sei aber "keine PR-Kampagne".
(c) dpa
Boris Becker bemüht sich um das gemeinsame Sorgerecht für seine sieben-jährige Tochter Anna Ermakowa. Das sagte der 39-Jährige dem "Stern". "Bei meinen Söhnen habe ich gemeinsames Sorgerecht, bei meiner Tochter leider nicht. Sie können mir glauben, dass ich darum kämpfe", zitierte die Zeitschrift den Ex-Tennisstar.
"Das ist keine PR-Kampagne, sondern hier geht es um die Familie Becker. Meine Tochter hat es verdient, ihre Brüder und ihren Vater regelmäßig zu sehen", sagte der 39-jährige Deutsche.
Becker promotet gerade sein Buch "Was Kinder stark macht". Darin schreibt er laut Vorabdruck in der "Bild"-Zeitung, er habe seine Tochter am 25. Juni 1999 gezeugt, nachdem er sein letztes Tennismatch als Profi gespielt habe. In jenem Jahr habe er nach dem Tod seines Vaters zum ersten Mal eine große Lebenskrise erlebt. (Ag.)
http://www.diepresse.com/home/leben/mensch/341675/index.do
In wie weit bei der Muttertochter Kerstin Sommer fehlende positive männliche Vorbilder zu der fatalen Entwicklung der letzten 15 Jahre beigetragen haben, wäre ein interessantes Thema für eine Familienaufstellung. So etwa ihr eigener Vater Hans Sommer, der sich in die Abgeschiedenheit seines Taubenschlages zurückgezogen hatte, während Mutter Barbara Sommer im Hause schaltete und waltete und ihrer Tochter Kerstin ein Bild von Weiblichkeit vermittelte, dessen Folgen meine Töchter und ich spätestens seit 12 Jahren ungefiltert erfahren mussten.
Josef Golomb, der Großvater mütterlicherseits, der getrennt von seiner Tochter Barbara Sommer, der Mutter von Kerstin Sommer, in Westdeutschland lebte – er verließ seine Frau und Tochter in Grevesmühlen in Richtung Westdeutschland, ob dafür gewöhnliche Gründe eine Rolle spielten oder es hier womöglich Zusammenhänge zu der Zeit der nationalsozialistischen Terrorherrschaft zwischen 1933 und 1945 gibt? Oder der Großvater väterlicherseits, über den ich eigenartiger Weise noch nicht einmal den Namen erfahren habe, grad als ob er eine nichtexistente Person gewesen wäre und sein Sohn Hans, der Vater von Kerstin Sommer durch eine unbefleckte Empfängnis gezeugt worden wäre.
Siehe hierzu:
Bert Hellinger: Zweierlei Glück; Carl-Auer-Systeme Verlag, 1993
Muttertochter Kerstin Sommer kann stolz auf die letzten 12 Jahre zurückblicken. Sie hat es nicht nur verstanden, mich als Vater in der Vergangenheit nachhaltig aus dem Leben meiner Töchter auszugrenzen. Sie hat es auch verstanden, diverse Sozialarbeiterinnen, Psychologinnen und Richter und Richterinnen für diese schmutzige Arbeit einzuspannen, wobei die sozialpädagogischen, psychologischen und juristischen Maulesel und Maultiere oft willig in die Richtung trotteten, die Kerstin Sommer ihnen vorgab. ... Richter Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen, der sich – ganz männlicher Ritter - für Kerstin Sommer in die Bresche warf und meinen Antrag auf gerichtliche Bestätigung des mir nach dem Grundgesetz zustehenden Sorgerechtes abwies und bei der Gelegenheit auch gleich noch die folgende absurde Begründung für die jahrelange Trennung meiner Töchter von mir als Vater vortrug:
„Hier hat ein jahrelang mit Heftigkeit betriebenes Verfahren dazu geführt, dass kein Umgang stattfindet“
grad so, als ob ich aus lauter Jux und Dallerei am 31.10.1995 nach drei Monaten Umgangsboykott durch Frau Kerstin Sommer beim damals zuständigen Vormundschaftsgericht ... - dieses war damals noch für nichtverheiratete Väter, die bis zum 01.07.1998 auch im Umgangsrecht als Menschen und Eltern zweiter Klasse galten - zuständig, einen Antrag auf Umgangsregelung gestellt hätte. Ich weiß nicht wie lange Richter Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen gewartet hätte, wenn die Mutter seiner Kinder, so er denn welche hat, ihm den Kontakt zu seinen Kindern verwehrt hätte.
...
So weit zur Vorrede.
II. Hiermit lege ich gegen Ihren Beschluss vom 15.10.2007 Beschwerde ein. Für das Verfahren beantrage ich Prozesskostenhilfe.
III. Begründung
Ihr Schreiben vom 15.10.2007 mit beiliegendem Beschluss bezüglich meines Antrages auf Information zum Aufenthaltsort meiner Tochter Lara habe ich erhalten. Auch wenn ich in der Begründung Ihres Beschlusses Ihr Bemühen erkenne, meiner Person und meinem Anliegen in Respekt zu begegnen, bleibt für mich letztlich Ihr Beschluss, mit dem Sie meinen Antrag auf Information zum Aufenthalt meiner Tochter Lara und die von mir beantragte Androhung von Zwangsgeld gegen die informationsverweigernde Frau Sommer abgewiesen haben. zu bedauern. Die von Ihnen zur Begründung Ihrer Beschlussfassung erhobene Behauptung:
„Der zulässige Antrag ist unbegründet.“
– ist nicht nur falsch, sondern selbst unbegründet, das wissen Sie als Jurist hoffentlich auch, andernfalls würde ich meinen, Sie könnten für den Richterberuf ungeeignet sein. Natürlich ist mein Antrag von mir begründet worden, vergleiche hierzu mein Schreiben vom 25.02.2007. Nur ein sehschwacher, blinder oder unwilliger Richter wäre daran gehindert, diese Begründung zu lesen und als solche zu erkennen. Bisher hatte ich den Eindruck, dass Sie nicht zu der Kategorie von mir bekannten Richtern zählen, denen das Denken ausgesprochen schwer fällt. Vielleicht ist Ihre Formulierung „unbegründet“ aber auch nur eine juristische Floskel, die den Mangel an überzeugender Substanz verdecken soll.
...
Ihre Begründung
„Denn für alle Anspruchsgrundlagen gilt, dass weitergehende Informationen über Lara an den Vater nicht dem Kindeswohl im Sinne von §1697 a BGB entsprechen“
ist aber auch juristisch falsch. Dass ich Ihnen das als studierten und praktizierenden Juristen sagen muss, finde ich sehr bedauerlich.
In §1697a BGB – ich setze voraus, dass das BGB bei Ihnen auf dem Tisch steht – heißt es:
§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip
Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Zu prüfen und zu wägen und argumentativ zu belegen wäre also zwei Varianten und ihre mutmaßliche Auswirkung auf das Wohl des Kindes
1. Dem Antrag des Vaters auf Information wird entsprochen, weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
2. Der Antrag des Vaters auf Information wird verworfen, weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Sie haben leider nicht gewägt, wie es §1697a BGB vorschreibt, sondern nach Ihrem Gusto entschieden und dazu auch noch die Befindlichkeit der Mutter zum Maßstab gemacht, wenn Sie schreiben:
„..., erscheint dem Gericht die Angst der Mutter verständlich, der Vater könnte versuchen, Kontakt zu Lara und ihrer Umgebung herstellen“.
Überdies ist die Mitteilung über den Aufenthaltes und die Lebensumstände eines Kindes an seinen nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil eine zivilisatorische Selbstverständlichkeit, die ansonsten aktuell nur bei Inkognito-Adoptionen und in der Vergangenheit im NS-Nationalsozialismus außer Kraft gesetzt wurde.
Dass Ihre vierseitige Beschlussbegründung sachlich, stilistisch gelungen und stellenweise auch empathisch erscheint, mildert etwas den Umstand, dass Sie nach meiner Überzeugung der jahrelangen Misshandlung meiner Töchter durch ihre Mutter letztlich nichts entgegensetzen und im Gegenteil, Frau Kerstin Sommer darin bestärkt haben dürften, dass ihr Verhalten staatlicherseits nicht nur toleriert, sondern auch für richtig gehalten wird.
Im übrigen wirft Ihre Entscheidung bei mir die Frage auf, ob ich aktuell eine erneute Regelung des Umgangs beantragen sollte. Ein solcher Antrag hat überdies den Vorteil, dass er gemäß §1684 Satz 4 BGB nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls zurückgewiesen werden darf und es nicht wie bei einem Antrag auf Information reicht, dass die eine oder andere Entscheidung dem Wohl des Kindes besser entspräche.
IV. Zur sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter
Männer sind Schweine – sangen „Die Ärzte“ und ich habe den Eindruck, sie haben damit die Meinung vieler juristischen Vertreter des deutschen Staates und so sie denn selber Männer sind, ihren Selbsthass bestätigt.
Im Gegensatz zu der von Ihnen geäußerten Ansicht, ich hätte kein Sorgerecht für meine Töchter (so etwa auf Seit 6), steht die Regelung in der UN-Kinderkonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und auch dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die ganz klar bestätigen, dass ich die selben elterlichen Rechte wie die Mutter habe. Dass sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit den Richtern
Präsident Prof. Dr. Papier
BVR'in Jaeger
BVR'in Prof. Dr. Haas
BVR Dr. Hömig
BVR Prof. Dr. Steiner
BVR'in Dr. Hohmann-Dennhardt
BVR Prof. Dr. Hoffmann-Riem
BVR Prof. Dr. Bryde
in einem Akt der Rechtsbeugung und der Missachtung der Menschenwürde von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern in dem von Ihnen erwähnten Beschluss (BverfG, NJW 03, 955) darüber hinwegsetzen, zeugt für mich von einer ideologisch begründeten Hofierung von Müttern und von einer tiefen Männer- und Väterverachtung, der Richter/innen des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus ist es nach meinem Dafürhalten auch ein Bekenntnis der „Verfassungsrichter“, dass sie nichtverheiratete Väter als Eltern zweiter Klasse und damit auch als Menschen zweiter Klasse betrachten. Mir wird Angst und Bange, wenn ich daran denke, dass diese Richter den Auftrag haben, die Verfassung zu schützen.
UN-Kinderkonvention „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“
Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) ... (3)
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Unrechtssysteme – egal ob nationalsozialistische oder höchstrichterlich konstruierte - sind zum Glück nicht von ewiger Dauer, das zeigt die Geschichte und so wird es auch dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgericht mit der von den dortigen Richtern getroffenen Unrechtsentscheidung gehen. Wie im Lied von den Moorsoldaten, entstanden im Konzentrationslager Börgermoor, werden auch in Deutschland nichtverheiratete Väter eines Tages sagen können:
Doch für uns gibt es kein Klagen,
ewig kann's nicht Winter sein.
Einmal werden froh wir sagen:
Heimat, du bist wieder mein.
Dann ziehn die Moorsoldaten
nicht mehr mit dem Spaten
ins Moor!
http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Moorsoldaten
Ihre Erklärung „Gerichtskosten werden keine erhoben“ mag auf der einen Seite tröstlich erscheinen. Richter Hartmann vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat unverschämter Weise nicht nur meinen Antrag auf gerichtliche Zertifizierung des grundgesetzlich festgelegten gemeinsamen Sorgerechtes abgelehnt, sondern mir auch gleich noch die hälftigen Kosten des Verfahrens aufgebürdet, was ich in einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe und auch beim Bundesverfassungsgericht monierte. Der Vorsitzende Richter des 5. Zivilsenates am Oberlandesgericht Karlsruhe Dr. Thalmann wie auch das Bundesverfassungsgericht befanden es in diskriminierender Weise für rechtens, dass Mütter das Sorgerecht kostenlos beurkundet bekommen, nichtverheiratete Väter wie ich dafür aber bezahlen sollen. In welchem Land leben wir, wo Artikel 1, 3 und 6 des Grundgesetzes höchstrichterlich mit Füßen getreten werden dürfen?
Die diskriminierende Gesetzgebung und Rechtspraxis in Deutschland gegenüber nichtverheirateten Vätern unterscheidet sich in ihrer grundsätzlichen Haltung der Einteilung von Menschen 1. und 2. Klasse nicht von der diskriminierenden Praxis gegenüber Farbigen in den USA der fünfziger Jahre. Die Farbige Rosa Parks, weigerte sich am 1. Dezember 1955 in Montgomery, Alabama, ihren Sitzplatz in einem Bus für einen weißen Mann zu räumen. Über dieses Ereignis und den darauffolgende Kampf der Farbigen in den USA zur Beendigung ihrer Diskriminierung habe ich schon um 1975 zu tiefsten DDR-Zeiten aus dem DDR-Lesebuch erfahren (Ruth Werner: „Der Sieg“. In: „Unser Lesebuch Klasse 7“ Verlag Volk und Wissen, 1975, 9. Auflage) – in Kopie für Sie beiliegend. Frau Kerstin Sommer hat es damals – 15 Jahre vor ihrer Bekehrung zum anthroposophischen Glauben - sicher auch gelesen, denn die Schullesebücher waren in der ganzen DDR einheitlich, egal ob man in ... oder in ... im damaligen Bezirk Halle lebte. Dass Frau Kerstin Sommer später selbst staatliche Diskriminierungen – hier der nichtverheirateten Väter und Kinder - für ihre eigenen Zwecke benutzte, mag da schon eigenartig anmuten.
Frau Kerstin Sommer kann sich durch frühere, aber auch Ihren aktuellen „Gerichtsbeschluss“ erneut bestätigt sehen, dass ihr inzwischen 15-jähriges ausgrenzendes Verhalten gegenüber mir als Vater von Antonia und Lara auch aus richterlicher Sicht als richtig angesehen wurde und wird.
Einer der wenigen Fachkräfte, die in all den Jahren der Umgangsvereitelung sehr deutliche und kritische Worte in Richtung Mutter geäußert hat, war Prof. ... , der dafür auch prompt von Frau Kerstin Sommer und ihrer denunzierend agierenden Rechtsanwältin Cornelia Steinhausen aus Flensburg abgestraft wurde (Befangenheitsantrag). Viele andere Fachkräfte haben mehr oder weniger mit Frau Sommer paktiert, bzw. sich wie Maulesel für das Tragen von Frau Sommer entschieden – ... . Erlebnisse mit solchen „Fachkräften“ haben mich zu der ernüchternden Erkenntnis geführt, wie neurotisch-muttergebunden viele Frauen und Männer sind und für mich ein ernüchternder Einblick in den Realzustand der Helfersysteme und der dort oft anzutreffenden Dummheit und fachlichen Inkompetenz war und leider auch noch ist ...
Ich kann der sich durch Ihren Beschluss erneut bestätigt sehenden Frau Sommer nur eine tiefe Verachtung entgegensetzen. Wenn ich ein gläubiger Mensch wäre, würde ich denken, Frau Sommer würde zum Ausgleich für die von ihr betriebene Ausgrenzung des Vaters einige Hundert Jahre in der Hölle büßen, allein der Glaube an die Hölle wie an das Paradies fehlt mir. So bleibt mir nur die Gewissheit, dass jegliches Verhalten, nach einem Ausgleich sucht und Frau Sommer auf die eine oder andere Weise Ausgleich für ihr wahnhaftes ausgrenzendes Verhalten finden wird.
...
V. Schluss
Eine Korrektur bezüglich der von Ihnen ... . Frau Kerstin Sommer hat zu DDR-Zeiten ihren Job als Lehrerin bereits nach einem Jahr aufgegeben. Danach hielt sie es nie lange bei einer Arbeitsstelle aus, bis sie dann im 1989 für sich den Beruf einer Vollzeitmutter entdeckte. Frau Sommer widmete sich von da an – frei von beruflichen Verpflichtungen der Betreuung der erstgeborenen Tochter Antonia und ihrer von mir unterstützten - Selbstverwirklichung, so etwa einer Ausbildung als Waldorfkindergärtnerin. Damals war mir der okkulte Hintergrund der Walddorfpädagogik und der Anthroposophie als der dahinterstehenden Ideologie, die die ihr immanente versteckte Aggression durch das Tragen wallender Kleider und einer verwaschen und monotonen Maltechnik, an der alle Entwicklungen von den Impressionisten über die vor hundert Jahren verstorbene Paula Modersohn-Becker, die Expressionisten bis hin zur heutigen moderne Kunst abgewehrt werden, allerdings nicht bewusst. Dass Frau Kerstin Sommer in ihrem Leben einen geistigen Rückschritt in das okkulte Mittelalter eines Rudolf Steiner getan hat, mag ihrem psychischen Bedürfnis nach Halt in einem Glaubensystem geschuldet sein, so wie wohl auch meine Ausgrenzung dazu dienen musst, die brüchige Identität von Frau Kerstin Sommer zu befestigen.
Ich selber habe auch meine Lebensprobleme gehabt, wobei der Kontaktabbruch zu meinen Töchtern wohl die traumatischste Erfahrung in meinem ... Leben darstellte. Ich habe meine Problem aber nicht wie Frau Kerstin Sommer durch regressive Beschäftigung mit okkulten Ideologien zu lösen gesucht, sondern durch progressive Veränderungen.
...
Danke für die Weiterleitung meiner an meine Tochter Lara gerichteten Post an Rechtsanwältin ... . Ich hoffe, dass meine Post anschließend nicht in der Mülltonne von Frau Kerstin Sommer gelandet ist.
Paul Fels
Schreiben in Kopie an:
Frau Kerstin Sommer
Rechtsanwältin ...
Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Str. 259
79098 Freiburg
Betrifft: Meine Strafanzeige wegen Entziehung Minderjähriger vom 05.04.2007
Aktenzeichen 330 Js ... /07
10.12.2007
Sehr geehrte Damen und Herrn,
mit Datum vom 05.04.2007 habe ich Strafanzeige wegen Kindesentziehung meiner Tochter Lara Sommer durch ihre Mutter Frau Kerstin Sommer gestellt. Mit Schreiben vom 18.04.2007 erhielt ich vom Landeskriminalamt in ... eine Vorladung als Zeuge, der ich am 26.04.2007 nachgekommen bin.
Am 14.06.2007 habe ich mit der Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Freiburg Frau ... telefoniert, die mir mitteilte, dass der zuständige Staatsanwalt einen Termin am 19.07.2007 am Familiengericht Freiburg abwarten wolle. Seither sind fast fünf Monate vergangen, ohne dass ich von zwischenzeitlich über den Stand Ihrer Ermittlungen, bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die von mir beschuldigte Frau Sommer informiert wurde.
Ich bitte daher um zeitnahe Mitteilung des aktuellen Standes der Ermittlungen, bzw. über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte Kerstin Sommer.
Mit freundlichem Gruß
Paul Fels
Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Str. 259
79098 Freiburg
Betrifft: Meine Strafanzeige wegen Entziehung Minderjähriger vom 05.04.2007
Aktenzeichen 330 Js ... /07 / Herr Z. – Staatsanwalt als Gruppenleiter
Ihr Schreiben vom 12.12.2007 / Ihre Einstellungsverfügung vom 11.12.2007
18.12.2007
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt Z.
hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde gegen die von Ihnen ausgesprochene Einstellungsverfügung vom 11.12.2007 ein.
Begründung:
Als Grund für die von Ihnen vorgenommene Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Kerstin Sommer wegen Entziehung Minderjähriger geben Sie an, ein „hinreichender Tatverdacht für ein Vergehen der Entziehung Minderjähriger“ habe sich nach den Ermittlungen nicht ergeben. Dabei vermischen Sie ... ein von mir am Amtsgericht Freiburg betriebenes Verfahren auf Erteilung von Auskunft zu meiner Tochter Lara, mit der Frage, ob hier eine strafbare Kindesentziehung vorliegen würde oder nicht. Etwas mehr logisches Denkvermögen, dass ich von einem Staatsanwalt erwarte, hätte Ihnen hier sicher geholfen, eine Vermischung dieses von mir familiengerichtlich betriebenen Verfahrens auf Auskunft mit dem Anliegen meiner Strafanzeige zu vermeiden. Die Abweisung meines Antrages auf Auskunft am Familiengericht ist in keiner Weise relevant für die von der Staatsanwaltschaft zu klärenden Frage, ob vorliegend ein Strafverfahren zu eröffnen wäre oder nicht.
Im übrigen habe ich gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Freiburg Beschwerde eingelegt, wie Sie der in Kopie beigelegten Verfügung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 20.11.207 entnehmen können. Schon von daher kann die von Ihnen vorgetragene Einstellungsbegründung nicht greifen.
So ist denn der von mir gegen Frau Kerstin Sommer erhobene Tatvorwurf weiterhin abzuklären.
Zu klären ist hier weiterhin, ob die Tatverdächtige Frau Kerstin Sommer entsprechend §235 Strafgesetzbuch
§ 235 StGB Entziehung Minderjähriger
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat
(3)... (7) ...
„ein Kind, ... einem Elternteil, ... im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat“.
Vorliegend bin ich das als Vater von Lara Sommer, von einer solchen im Strafgesetzbuch unmissverständlich geschilderten Handlungsweise durch die Mutter meiner Tochter Lara, Frau Kerstin Sommer betroffen.
Wie schon in meinen Strafantrag vom 05.04.2007, den Sie womöglich nicht aufmerksam gelesen haben, habe ich dort mitgeteilt:
Mit Beschluss 27.03.2006 regelte das Amtsgericht Freiburg den Umgang zwischen mir und meinen beiden Töchtern Antonia und Lara Sommer wie folgt:
"1. Der Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, Antonia, geb. am ... .1988 und Lara, geb. am ... .1990 wird wie folgt geregelt:
Der Antragsteller hat das Recht, die Kinder in zweimonatigen Abstand samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am darauffolgenden Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu sehen.
Der Umgang findet an jedem ersten Wochenende eines ungeraden Kalendermonats, erstmalig also am 6./7.5.2006 statt und anschließend in zweimonatigem Abstand.
...
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Umgang in der beantragten Form angeordnet werden soll.“
Durch die Verbringung meiner Tochter Lar durch ihre Mutter an einen mir unbekannten Ort in Südamerika, bin ich durch Frau Kerstin Sommer an der Wahrnehmung des gerichtlich geregelten Umgangs gehindert. Ob Frau Kerstin Sommer den Aufenthaltsort meiner Tochter allein bestimmen kann oder nicht, ist dabei unerheblich, denn das Recht den Aufenthaltsort eines minderjährigen Kindes zu bestimmen, ist nicht identisch mit dem Recht eine gerichtliche Umgangsregelung einseitig außer Kraft zu setzen. So viel logische Unterscheidungskraft hätte ich mir von Ihnen als leitenden Staatsanwalt gewünscht.
Im übrigen ist es in keiner Weise so, dass Frau Kerstin Sommer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hätte. Dies können Sie schon dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entnehmen, in dem es heißt:
Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Das grundgesetzlich abgesicherte Recht, der Pflege und Erziehung der Kinder durch ihre Eltern umfasst auch entgegen landläufiger Vorurteile Väter, denn wie es im Grundgesetz weiter heißt:
Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Artikel 3 Satz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
Auf diese Zusicherung des Gesetzgebers dürfen sich in Deutsachland auch Männer, Sie sind, soweit für mich erkenntlich ja auch einer und möchten sicher auch nicht aus dem Schutzbereich des Grundgesetzes entlassen werden - verlassen.
Das mir grundgesetzlich zugesicherte Recht, die eigenen Kinder (vorliegend betrifft das meine minderjährige Tochter Lara) zu pflegen und zu erziehen, umfasst auch das Recht, gemeinsam mit der Mutter über den Aufenthalt der Kinder während der Zeit der Minderjährigkeit zu bestimmen. Dieses Recht hat Frau Sommer durch den von mir zur Anzeige gebrachten Kindesentzug meiner Tochter Lara missachtet.
Paul Fels
Teil II: Kindesentführung nach Sankt Blasien im Schwarzwald 2002 - 2004
Teil III: Kindesentführung nach Sulzburg im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 2004 - 2007
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