Beschneidung


 

 

 

 

Internationalen Tag der genitalen Selbstbestimmung - Demo am 07. Mai 2018 vor dem Amts- und Landgericht Köln. 

Hier wurde Rechtsgeschichte geschrieben, die Ächtung sogenannter religiöser Beschneidungen an Jungen - Landgericht Köln - Urteil vom 07.05.2012 - 151 Ns 169/11

Im Bundestag wurde daraufhin im Eilverfahren die Körperverletzung an Jungen aus sogenannten religiösen Gründen erlaubt.

Nächstens erlaubt man dort auch noch die Steinigung von Frauen, oder das Auspeitschen von Menschen aus "religiösen" Gründen.

Schluss mit den staatlich organisierten Menschenrechtsverletzungen in Deutschland.

Jungen sind kein Freiwild - auch wenn das bedauerlich viele Bundestagsabgeordnete meinen.

Schluss mit der genitalen Verstümmelung von Mädchen und Jungen weltweit und in Deutschland.

 

 

 

 

 

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie zu sehen, verstößt die genitale Verstümmelung von Jungen durch eine sogenannte "Beschneidung" aus sogenannten "religiösen Gründen gegen Grundgesetz Artikel 2.

Das stört aber die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten und die Bundesregierung nicht, die die genitale Verstümmelung von Jungen aus sogenannten "religiösen" Gründen unter Straffreiheit gestellt haben.

Man kann auch davon ausgehen, dass bei der derzeitigen politischen jungen- und männerfeindlichen Lage auch das Bundesverfassungsgericht die genitale Verstümmelung absegnen würde, wenn sich eines der Opfer durch die Instanzen klagen würde.

Wer da pharisäerhaft über inhumane Zustände in der Türkei, China oder Weißrussland klagt, ohne den Balken im eigenen Lande zu erwähnen, der ist ein gottverdammter Heuchler

 

Matthaeus 7

… Denn mit welcherlei Gericht ihr richtet, werdet ihr gerichtet werden; und mit welcherlei Maß ihr messet, wird euch gemessen werden. Was siehst du aber den Splitter in deines Bruders Auge, und wirst nicht gewahr des Balkens in deinem Auge? Oder wie darfst du sagen zu deinem Bruder: Halt, ich will dir den Splitter aus deinem Auge ziehen, und siehe, ein Balken ist in deinem Auge?…

http://bibeltext.com/matthew/7-3.htm

 

 

 


 

 

 

§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631d.html

 

 

Genitale Verstümmlung von Jungen

Das ist der Paragraph im Bürgerlichen Gesetzbuch, mit denen Eltern die genitale Verstümmlung ihres männlichen Kindes erlaubt wird.

Pfui Deibel zu solch einer beschämenden deutschen Gesetzgebung, die Gewalt gegen Jungen und deren genitale Verstümmelung legalisiert hat.

Verantwortlich für diesen Gewaltparagraphen sind ein Großteil der Bundestagsabgeordneten aus CDU, Grüne und SPD, die für diese Gesetzesänderung gestimmt haben.

Während es bei der Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder jahrzehntelang dauerte und noch andauert, bis diese eklatante Menschenrechtsverletzung vom Bundestag endlich beseitigt wird, wurde der Bundestagsbeschluss zur Straffreiheit genitaler Verstümmlungen an Jungen in nur wenigen Wochen durch den Bundestag durchgepeitscht.

 

 

 


 

 

 

Strafgesetzbuch

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html

 

 

Beschneidung von Jungen

Die Beschneidung von Jungen ist eine Körperverletzung. Wird als barbarische Sitte unter jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften praktiziert und vom deutschen Staat unter Missachtung des deutschen Rechtes und der körperlichen und seelischen Integrität der betroffenen Jungen toleriert.

 

 

 

 

... Jörg von Essen ist in der Krisensitzung für die FDP ans Rednerpult gegangen und hat dort leise und eindringlich für das Recht auf Beschneidung geworben. 

Jörg van Essen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm (ab 20.09.1985, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1984 ab 20.04.1979 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Hagen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 und 2010 ab 20.09.1985 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm - beurlaubt - aufgeführt. Seit 1990 Mitglied des Deutschen Bundestages. Seit 1994 Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion. Jörg van Essen setzt sich für das Recht muslimischer und jüdischer Eltern auf genitale Verstümmlung von Jungen mittels sogenannte "Beschneidung" ein. 10.10.2012: "... Jörg von Essen ist in der Krisensitzung für die FDP ans Rednerpult gegangen und hat dort leise und eindringlich für das Recht auf Beschneidung geworben. Der Gedanke, dass ein Rabbiner aus Fürth wegen Beschneidung angezeigt wurde, dass Ärzte Angst haben, zu tun, was sie schon 3000-mal ohne negative Folgen getan haben – das hat dem Katholiken und früheren Oberstaatsanwalt keine Ruhe gelassen. »Mein Onkel war Aufseher in Auschwitz. ..." - http://www.zeit.de/2012/42/Beschneidung-Gesetz. Mehr zu Jörg van Essen unter - http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%B6rg_van_Essen

 

 


 

 

 

 

7. Mai 2017
Köln
Beginn:
Landgericht
Luxemburger Str. 101
12:30 Uhr
Zentrale Kundgebung:
14 Uhr • Wallrafplatz
am WDR-Funkhaus


WORLDWIDE DAY OF GENITAL AUTONOMY
5 JAHRE „KÖLNER URTEIL”
An diesem Tag jährt sich die Verkündung des KÖLNER URTEILS zum fünften Mal. Dieses hatte 2012 auch Jungen das Recht auf genitale Selbstbestimmung zugesprochen, indem es eine medizinisch nicht indizierte Vorhautentfernung („Beschneidung“) eines Jungen als eine strafbare Körperverletzung bewertete. Inzwischen ist der 7. Mai längst weltweit zu einem Symbol für die Selbstbestimmungsrechte des Kindes unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Religion und Tradition geworden.

...

Der eigentlich verharmlosende Begriff „Beschneidung“ steht bei Jungen für die Amputation („amputare“: ringsherum abschneiden) der Vorhaut, die den Verlust von durchschnittlich 50 % der gesamten Penishaut und des für sexuelle Empfindungen sensibelsten Teils mit sich bringt und die natürliche Physiologie des Penis sowie dessen Erscheinungsbild irreversibel verändert.
Am 7. Mai 2012 bewertete das Kölner Landgericht eine medizinisch nicht indizierte „Beschneidung“ an einem nicht einwilligungsfähigen Jungen als rechtswidrig.
Dies war nur folgerichtig, denn auch Kindern standen in Deutschland die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und gewaltfreie Erziehung zu. Warum hätten diese Rechte gerade vor dem Intimbereich haltmachen sollen, und dann auch noch exklusiv nur vor dem von Jungen?


Der Deutsche Bundestag entschied am 12. Dezember 2012 als Reaktion auf das Kölner Urteil in einem Hauruckverfahren, dass Eltern aus jeglichem Grunde in eine „Beschneidung“ ihrer Söhne einwilligen können. Dies stellt einen Widerspruch zu sämtlichen übrigen gesetzlichen Schutzbestimmungen für Kinder und gleichzeitig einen mehrfachen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar.

 

Zu dieser Veranstaltung rufen auf:
Attorneys for the rights of the child (Kalifornien, USA) ··Australasian Institute for Genital Autonomy – AIGA Inc. (Australien) ··Bay Area Intactivists (USA) ··beschneidungsforum.de – das Forum zum Thema Beschneidung (Deutschland) ··Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte BVKJ (Deutschland) ··Bundesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne (Deutschland) ··Canadian Foreskin Awareness Project (Kanada) ··Children’s Health & Human Rights Partnership (Kanada) ··Deutsches Kinderbulletin – jedem Kind eine Chance / Politische Kindermedizin
(Deutschland) ··Doctors Opposing Circumcison (D.O.C.) – Physicians for Genital Integrity (Seattle, USA) ··Droit au corps (Frankreich) ··Facharbeitskreis Beschneidungsbetroffener im MOGiS e.V. – Eine Stimme für Betroffene
(Deutschland) ··Forum Männer in Theorie und Praxis der Geschlechterverhältnisse (Deutschland) ··Genital Autonomy (Großbritannien) ··Genital Autonomy America (USA) (ehemals NOCIRC) ··Giordano-Bruno-Stiftung (Deutschland) ··Initiative gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen e.V.
(Deutschland) ··(I)NTACT – Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen e.V.
(Deutschland) ··IBKA – Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten (Deutschland) ··Intact Africa (Afrika) ··Intact Denmark (Dänemark) ··Intact Kenya (Kenia) ··Intact Switzerland (Schweiz) ··Intaction (USA) ··intaktiv e.V. – eine Stimme für genitale Selbstbestimmung (Deutschland) ··„Just a snip“ (Dänemark) ··M.E.L.I.N.A Inzestkinder/Menschen aus VerGEWALTigung e.V. (Deutschland) ··Men Do Complain (Großbritannien) ··100 % Mensch – Liebe Recht Respekt (Deutschland) ··MOGiS e.V. – „Eine Stimme für Betroffene“ (Deutschland) ··NORM-UK / 15 Square (Großbritannien) ··Partei der Humanisten (Deutschland) ··Piratenpartei Deutschland ··pro familia Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ··Pro Kinderrechte CH (Schweiz) ··Protect the Child (Israel) ··Schwules Netzwerk NRW e.V. (Deutschland) ··Sexpo (Finnland) ··TABU International e.V. – Gegen Genitalverstümmelung, für Frauen- und Kinderrechte
(Deutschland) ··TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. (Deutschland) ··Your Whole Baby (USA) ··Zentralrat der Ex-Muslime (Deutschland)

Vertiefende Informationen, Literaturtipps, Filme:
www.genitale-selbstbestimmung.de/info

 

 

Kommentar Väternotruf:

In Zeiten, wo die SPD populistisch die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz fordert und gleichzeitig der genitalen Verstümmelung von Jungen aus sogenannten "religiösen" Gründen das Wort redet, kann man erkennenn, wie es - nicht erst seit heute - um die SPD bestellt ist. Eine opportunistische und staatsbürokratische Vereinigung, die die Grundrechte von Kindern als Verhandlungsmasse für fragwürdige politische Deals benutzt. Und wenn sich dann noch Kanzlerkandidat Martin Schulz als vermeintlicher Retter der Armen und Rechtlosen generiert, grad so, als ob die SPD nicht seit Jahren in der Regierung ist, kann man nur noch müde abwinken und hoffen, dass es diese Dinosaurierpartei nicht mehr lange macht.



 


 

 

 

11.11.2013 · Nr. 17151

"Ich war kein richtiger Junge mehr"

BERLIN. (hpd) Im Jahr 2012 ist erstmals in das Bewusstsein einer größeren Öffentlichkeit in Deutschland geraten, dass Vorhautbeschneidungen bei männlichen Kindern lebenslange erhebliche Probleme physischer und psychischer Art hervorrufen können. In der Beschneidungsdebatte nach dem Kölner Landgerichtsurteil im Mai 2012 kamen auch solche Aspekte ausführlich zur Sprache. Diese waren zuvor allenfalls in kleinen Zirkeln ein Thema.

Die Befürworter der Beschneidung an Minderjährigen aus religiösen Gründen waren bemüht, jeglichen und zwar auch nur den geringsten Nachteil für die Betroffenen zu leugnen oder zumindest zu bagatellisieren und stattdessen vermeintliche Vorteile zu behaupten. Was die Befürworter von religiösen Ritualen und Traditionen erreichen konnten, ist das gegen das Kindeswohl gerichtete Gesetz vom 12.12.2012, das die betroffenen Minderjährigen zu bloßen Objekten der religiösen und traditionellen Vorstellungen ihrer Eltern herabwürdigt, und das der Form nach ein allgemeines Gesetz, der Sache nach jedoch ein religiös begründetes Sondergesetz für männliche Kinder aus jüdischen und muslimischen Familien darstellt, und das sie als Sieg gefeiert haben. Was sie jedoch nicht erreichen konnten: das Thema ist nicht vom Tisch, und es finden sich immer wieder Männer, die von den negativen Folgen einer Beschneidung berichten.

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http://hpd.de/node/17151?page=0,0

 

 


 

 

 

 

 

 

Oberlandesgericht Hamm: Oberlandesgericht Hamm konkretisiert die neue Beschneidungsvorschrift (§ 1631 d BGB)

25.09.2013

Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 30.08.2013 unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund entschieden und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Beschneidung ohne medizinische Indikation konkretisiert.

Die geschiedenen Kindeseltern aus Dortmund streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren darüber, ob die mittlerweile anderweitig verheiratete Kindesmutter aus Kenia ihren 6 Jahre alten Sohn beschneiden lassen darf. Das Kind lebt im Haushalt der 31 Jahre alten Mutter, der auch das alleinige Sorgerecht zusteht. Die Kindesmutter will den Jungen entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia - insbesondere auch von ihrer Verwandtschaft - als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werde. Außerdem hält sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen darf und die Entscheidungsbefugnis über diese Frage dem zuständigen Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen bleibt. Die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der Beschneidung des Jungen könne zurzeit nicht zugunsten der Kindesmutter entschieden werden. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB habe die allein sorgeberechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des Jungen einzuwilligen, solange der Junge diese Frage nicht selbst entscheiden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in eine Beschneidung lägen allerdings nicht vor. Auch wenn ein Sechsjähriger noch nicht in der Lage sei, über seine Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichte die gesetzliche Vorschrift die sorgeberechtigten Eltern und - im Falle eines mehr als sechs Monate alten Kindes - auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der elterlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes habe im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden.

Die von den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil erteilte Einwilligung zur Beschneidung sei zudem nur dann wirksam, wenn diese über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden seien. Eine dementsprechende Aufklärung der Kindesmutter sei bislang ebenfalls nicht dargelegt worden.

Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die Befugnis zur Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes vorläufig zu entziehen. Zurzeit spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn eine Beschneidung vollzogen werde. Das folge aus den vom Senat zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls. Die Motive der Kindesmutter für eine Beschneidung könnten zwar grundsätzlich eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hätten sie allerdings ein geringeres Gewicht, weil die Familie der Kindesmutter ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, Besuche in Kenia selten möglich seien und der Junge auch evangelisch getauft sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Intimhygiene des Kindes ohne die Beschneidung gefährdet sei. Gegen eine Beschneidung spreche nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien. Im vorliegenden Fall gebe es aber gewichtige Gründe dafür, dass eine zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kindesmutter veranlasste Beschneidung das psychische Wohl des Sechsjährigen beeinträchtige, insbesondere weil sich die Kindesmutter nach eigenen Angaben außerstande sehe, ihren Sohn bei dem Eingriff auch wenn er ihn ablehnen sollte - zu begleiten.

rechtskräftiger Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.08.2013 (3 UF 133/13)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent

Hinweis der Pressestelle:

Die am 28.12.2012 in Kraft getretene Vorschrift § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch - Beschneidung des männlichen Kindes - lautet wie folgt:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

 

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@olg-hamm.nrw.de

 

http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/25_09_2013/index.php

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Hier muss der nach deutschen Recht entsorgte Vater ohnmächtig mit ansehen, wie die Mutter seiner Kinder von der Bundesrepublik Deutschland zur genitalen Verstümmlung seiner Jungen legitimiert wird. Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hätte hieraus eine Steilvorlage an den Bundesverfassungsgericht machen können und das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Legalisierung der genitalen Verstümmlung von Jungen auf seine augenfällige Verfassungswidrigkeit überprüfen lassen können. Das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit, darf nicht einer vermeintlichen Toleranz auf Religionsausübung geopfert werden.

 

Und hier die Daten vom 3. Senat für Familiensachen

 

 

3. Senat für Familiensachen

Zuständigkeit:

1.) Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte Ahaus, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne und Herne-Wanne;

2.) die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte mit der Ordnungszahl 3;

3.) alle in dieser Geschäftsverteilung nicht einem anderen Senat für Familiensachen ausdrücklich zugewiesenen Streitigkeiten und sonstigen Angelegenheiten.

Petra-Helene Voelsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hamm / 3. Senat für Familiensachen (ab 23.06.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 28.02.1986 als Richterin am Amtsgericht Essen-Steele aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 28.12.1995 als Direktorin am Amtsgericht Hattingen aufgeführt. Nachfolgend Vorsitzende Richterin am Landgericht Essen. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.06.2008 als Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. 

Ulrich Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 3. Senat für Familiensachen (ab 15.10.2004, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.09.1998 als Richter am Landgericht Münster aufgeführt. 2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm - 3. Senat für Familiensachen. Namensgleichheit mit:

Christoph Bröker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 2. Senat für Familiensachen (ab 17.11.2008, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.07.2000 als Richter am Amtsgericht Höxter aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.11.2008 als Richter am  Oberlandesgericht Hamm aufgeführt. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2010, 01.01.2011: Richter am Oberlandesgericht - 2. Senat für Familiensachen. GVP 01.01.2012: Richter am Oberlandesgericht - 3. Senat für Familiensachen. 

Andreas Hornung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Oberlandesgericht Hamm / 2. Senat für Familiensachen (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 18.09.2000 als Richter am Amtsgericht Warendorf aufgeführt (Familiengericht). 20.09.2012: Fachtagung Kinderschutz mal anders“ in der Universität Paderborn - http://kinderschutz-mal-anders.de. Siehe auch Info unten. Jurymitglied Schutzengelpreis. Ab 01.08.2012: als Richter am Amtsgericht abgeordnet an den 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm. Oberlandesgericht Hamm - GVP 01.01.2013: Beisitzer am 2. Senat für Familiensachen.

 

 


 

 

 

 

Video einer Beschneidung

Vorsicht!! Nichts für schwache Nerven.

Und jetzt ein Link zu der Folter, die diese Menschenfreunde und Hüter unserer Verfassung legalisieren wollen, weil Gott zu einem ausgesuchten Teil der Menschheit gesprochen hat.

http://vimeo.com/22940047

The Circumcision of Jacob Chai, ist das von Prof. Dr. med. Leo Latasch in Ausschnitten im Ethikrat vorgeführte Video.

http://www.youtube.com/watch?v=xTxD6l-8ppw

Das Video wurde leider entfernt. So wie es eben mit der Wahrheit zu tun gepflegt wird.

Dann eben ein anderes.

http://www.youtube.com/watch?v=xJd9dUMRUL8

Hier erfahren wir auch wozu der Stofflappen in Wirklichkeit dient. Offenbar um das Baby am Schreien zu hindern.

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http://www.zwangsbeschneidung.de/video-einer-beschneidung.html

 

 

Gefunden am 05.10.2013

 

 

 

 


 

 

 

17.01.2013

Bundesrat

Strafrechtler: Gesetz zu Beschneidung verfassungswidrig

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Passau/Karlsruhe. Der Passauer Strafrechtler, Professor Holm Putzke, hält das neue Beschneidungsgesetz für verfassungswidrig. Das im Dezember von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz sei "mangelhaft und miserabel formuliert", sagte er am Mittwochabend bei einer Podiumsdiskussion in Karlsruhe.

Er sieht in dem Gesetz, das religiös motivierte Beschneidungen bei Juden und Muslimen erlaubt, einen Verstoß gegen die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Als Alternative wäre aus seiner Sicht höchstens ein Strafausschluss für religiöse Beschneidungen denkbar, bei dem der "massive Eingriff" ausnahmsweise zugelassen werden könnte.

...

"Ich möchte, dass jeder selbst entscheiden kann", sagte Putzke. Er plädierte dafür, die Beschneidung erst nach der Geschlechtsreife vorzunehmen, wenn der Jugendliche selbst darüber entscheiden könne. Bei der "Amputation der Vorhaut" handle es sich nicht um einen harmlosen Eingriff. Bei der Beschneidung von Neugeborenen gebe es keine Vorteile, aber mögliche Nachteile, wie etwa Komplikationen. Das Kindeswohl sei im deutschen Rechtsstaat keine Verhandlungssache.

...

(epd/abendblatt.de

http://www.abendblatt.de/politik/deutschland/article112828618/Strafrechtler-Gesetz-zu-Beschneidung-verfassungswidrig.html

 

 

 


 

 

 

Pressemitteilung

Öffentliche Sitzung des Rechtsausschusses zum Thema "Beschneidung"

Montag, 26. November 2012, 12 Uhr

Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Anhörungssaal 3 101

 

Öffentliche Anhörung zum

1. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes

BT-Drucksache 17/11295 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/112/1711295.pdf>

2. Gesetzentwurf der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Katja Dörner, Diana Golze, Caren Marks, Rolf Schwanitz, weiterer Abgeordneter

Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung

BT-Drucksache 17/11430 <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711430.pdf>

Sachverständige:

* Dr. med. Antje Yael Deusel, Bamberg

* Prof. Dr. med. Hans Kristof Graf, Ärztlicher Direktor und Chefarzt der Klinik für Innere Medizin, Kardiologie, Angiologie und Intensivmedizin, Jüdisches Krankenhaus Berlin, Akademisches Lehrkrankenhaus der Charité Universitätsmedizin Berlin

* Prof. Dr. Oliver Hakenberg, Universitätsmedizin Rostock, Urologische Klinik und Poliklinik

* Dr. med. Wolfram Hartmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte BVKJ e. V., Kreuztal

* Prof. Dr. Hans Michael Heinig, Georg-August-Universität Göttingen, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Kirchenrecht und Staatskirchenrecht

* Stephan J. Kramer, Generalsekretär des Zentralrates der Juden in Deutschland, Berlin

* Aiman A. Mazyek, Vorsitzender des Zentralrates der Muslime in Deutschland (ZMD), Köln

* Prof. Dr. Reinhard Merkel, Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft

* Prof. Dr. Henning Radtke, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe

* Univ.-Prof. Dr. Christian Walter, Ludwig-Maximilians-Universität München, Juristische Fakultät Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht

* Prof. Siegfried Willutzki, Direktor des Amtsgerichts Brühl a. D.

Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich beim Ausschuss unter rechtsausschuss@bundestag.de mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum anzumelden. Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Anmeldung aus Kapazitätsgründen nicht immer den Zugang garantieren kann.

Alle Medienvertreter benötigen zum Betreten der Gebäude des Deutschen Bundestages eine Akkreditierung der Pressestelle.

Bild- und Tonberichterstatter werden gebeten, sich beim Pressereferat (Telefon: +49 30 227-32929 oder 32924) anzumelden.

Bitte im Sitzungssaal Mobiltelefone ausschalten!

 

Deutscher Bundestag

Presse und Kommunikation, PuK 1

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Tel.: +49 30 227-37171, Fax +49 30 227-36192 <http://www.bundestag.de/> , pressereferat@bundestag.de

 

 

 


 

 

 

 

Yalcin, Ünal

Zur Strafbarkeit der Beschneidung

Betrifft JUSTIZ Nr. 112

Ünal Yalçin ist Richter am Arbeitsgericht in Stuttgart/Aalen.

http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame.php?ID=BJ%20112_Yalcin.pdf

 

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Es ist Tollheit und hat doch Methode. Ein Plädoyer für das Recht der Eltern auf Körperverletzung an Kindern im Namen der Religion und archaischer Traditionen.

 

 

 

 

Pressemeldung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) betr. Eckpunktepapier zur Beschneidung von Jungen

 

Dass das Kindeswohl und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit nach Auffassung des Bundesjustizministeriums in Deutschland dem Elternrecht untergeordnet werden soll, löst bei uns Kinder- und Jugendärzten große Betroffenheit aus“, so Dr. Wolfram Hartmann, Präsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ e.V.). Nach dem heute vorgelegten Eckpunktepapier haben Eltern das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen in die Durchführung einer Beschneidung ihres noch nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Beschneidungen das umfasst im Wesentlichen die Beachtung der medizinischen Standards zur Schmerzbekämpfung können demnach nicht als Körperverletzung gewertet und bestraft werden. Dabei wird auch überlegt, dass besonders ausgebildete und zur Beschneidung ähnlich einem Arzt befähigte Personen innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt Circumcisionen vornehmen dürfen.

Das Eckpunktepapier widerspricht sich in vielen Punkten und stößt bei uns auf Ablehnung“, sagt Hartmann. Wenn in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen vornehmen dürfen, fragen wir Kinder- und Jugendärzte uns natürlich, wer hier die Schmerzfreiheit des Eingriffs in diesem sehr empfindlichen Alter garantiert. Ein von einer Religionsgemeinschaft beauftragter Nicht-Arzt als Beschneider darf nach geltendem Recht keine Vollnarkose machen, die aber nach übereinstimmender Ansicht pädiatrischer Schmerzspezialisten bei einer Circumcision unverzichtbar ist!“

Auch die Berufung auf die Stellungnahme der Amerikanischen Akademie der Kinderärzte (AAP) vom August 2012 ist sehr fraglich, da inzwischen über 30 pädiatrische Verbände weltweit eine anders lautende Stellungnahme abgegeben haben. Die Stellungnahme der AAP widerspricht allen früheren Stellungnahmen und ist durch Literatur und Forschungsergebnisse nicht belegt.

Die Kinder- und Jugendärzte appellieren daher eindringlich an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, diesem Eckpunktepapier ihre Zustimmung zu verweigern und dem Recht eines jeden Kindes auf körperliche Unversehrtheit

den hohen Stellenwert zu geben, den es in unserer Gesellschaft verdient.

Köln, 26.09.2012

www.kinderaerzte-im-netz.de

 

http://www.betrifftjustiz.de/texte/frame.php?ID=BJ%20112_Yalcin.pdf

 

 


 

 

 

CDU und FDP wollen Körperverletzungsgesetz durch den Bundestag peitschen. Teile der SPD, der Grünen und "Die Linke" leistet Schützenhilfe.

 

Ruck, zuck, Resolution Der Bundestag will Beschneidung weiter zulassen

19:55 Uhr

von Matthias Meisner und Rainer Woratschka

Der Bundestag will religiöse Riten weiter zulassen. Doch viele Abgeordnete hätten gern mehr Bedenkzeit gehabt. Die Resolution sei im "Hauruckverfahren" durchgesetzt worden, kritisieren die Grünen.

Berlin - Mit einer fraktionsübergreifenden Resolution gegen ein Verbot religiös motivierter Beschneidungen in Deutschland hatten die Parlamentarier den Juden und Muslimen ein starkes Signal“ geben wollen. Doch nach der Linkspartei, die dabei von Anfang an nicht mitgegangen war, scherten am Donnerstag auch die Grünen aus. Der Antrag an die Bundesregierung, bis zum Herbst einen Gesetzentwurf zur Zulässigkeit einer medizinisch fachgerechten Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen“ vorzulegen, wurde am späten Nachmittag lediglich von den Koalitionsfraktionen und der SPD im Bundestag eingebracht. Eine überwältigende Mehrheit stimmte dann für die Resolution, nach der die rituelle Entfernung der Vorhaut bei Jungen grundsätzlich für zulässig erklärt werden soll.

...

Die Resolution ist eine Reaktion auf das Urteil des Kölner Landgerichts, das die Beschneidung von Minderjährigen aus religiösen Gründen vor kurzem als Körperverletzung gewertet hatte. Juden und Muslime, bei denen dieses Ritual zur religiösen Praxis gehört, hatten dagegen aufs Heftigste protestiert. Initiiert worden war der Bundestags-Vorstoß von Unionsfraktionschef Volker Kauder .

...

19.07.2012

http://www.tagesspiegel.de/politik/ruck-zuck-resolution-der-bundestag-will-beschneidung-weiter-zulassen/6898718.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf

Mehr als 60 Jahre nahm sich der Deutsche Bundestag Zeit, die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder aufrecht zu erhalten. Jahrzehntelange politische Sabotage im Deutschen Bundestag, um die sorgerechtliche Diskriminierung möglichst lange aufrecht zu erhalten. Dann. um die Sache weiter aufzuhalten und gleichzeitig politische Geschäftigkeit vorzutäuschen wurde vom Bundesministerium der Justiz eine teure Studie in Auftrag gegeben, die Kosten der Studie wurden den Steuerzahlern auf gebürdet:

 

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“

Dr. Karin Jurczyk1 & Prof. Dr. Sabine Walper2

1Deutsches Jugendinstitut e.V.; 2Ludwig-Maximilians-Universität München

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Endbericht_Sorgerecht_final.pdf;jsessionid=0913E41A743045BC24639BF84A24385C.1_cid093?__blob=publicationFile

 

Ganz anders die politische Oberkaste im Bundestag, wenn es gilt, Körperverletzungen an Jungen aus "religiösen Gründen" zu legalisieren. Dann reichen wenige Wochen und die Sache wird von CDU, FDP und SPD durch den Bundestag gepeitscht.

 

 

 


 

 

 

 

Urteil des Landgerichts Köln

Religiöse Beschneidungen sind strafbar

Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. Sie müssten als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, urteilte das Gericht.

Das Landgericht Köln hat entschieden: Eine Beschneidung gilt als Körperverletzung. In der Entscheidung verwiesen die Richter unter anderem darauf, dass "der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert" werde. "Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden, zuwider."

Zustimmung der Eltern schützt nicht vor Strafe

Weiter heißt es in dem Urteil, auch sei das Erziehungsrecht der Eltern "nicht unzumutbar beeinträchtigt", wenn sie abwarten müssten, ob sich das Kind später für eine Beschneidung als "sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam" entscheide. Beschneidungen sind deshalb auch dann als strafbar zu gelten, wenn die Eltern dem Eingriff zugestimmt haben.

In dem Kölner Fall hatte ein Arzt einen vier Jahre alten Jungen auf Wunsch der muslimischen Eltern beschnitten. Zwei Tage später kam es zu Nachblutungen, die Mutter brachte den Jungen in die Notaufnahme. Davon erfuhr die Kölner Staatsanwaltschaft und erhob Anklage gegen den Arzt. Das Amtsgericht Köln sprach den Mediziner in erster Instanz frei, weil eine Einwilligung der Eltern vorgelegen habe.

Bislang unklare Rechtssituation

Auch das Landgericht sprach den Arzt nun frei. Der Mediziner habe sich in einem sogenannten Verbotsirrtum befunden. Dies bedeutet, dass ein Angeklagter ohne Schuld handelt, wenn ihm bei Tatbegehung die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Dies sei bei dem Arzt aufgrund der bisher unklaren Rechtssituation glaubhaft gewesen.

Das Landgericht bestätigte, dass die Beschneidung in dem vorliegenden Fall medizinisch fachgerecht vorgenommen worden sei. Es wies außerdem darauf hin, dass Beschneidungen weiterhin legal seien, sofern sie medizinisch geboten seien, etwa aufgrund einer Vorhautverengung.

Kritik vom Zentralrat der Juden

Der Zentralrat der Juden in Deutschland kritisierte das Urteil als einen "beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften". Das Gremium forderte den Bundestag als Gesetzgeber auf, "die Religionsfreiheit vor Angriffen zu schützen". Zentralratspräsident Dieter Graumann teilte mit: "Diese Rechtsprechung ist ein unerhörter und unsensibler Akt. Die Beschneidung von neugeborenen Jungen ist fester Bestandteil der jüdischen Religion und wird seit Jahrtausenden weltweit praktiziert." Der Zentralrat der Muslime lehnte eine Stellungnahme zunächst ab.

Az. 151 Ns 169/11

http://www.tagesschau.de/inland/beschneidung100.html

 

 

Landgericht Köln - 151 Ns 16911 - vom 07.05.2012

Urteil hier aufrufen: http://www.vaeternotruf.de/landgericht_koeln_151_Ns%20169-11.pdf

 

 

 

Thomas Beenken (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Köln (ab , ..., 2001, 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.08.1998 als Richter am Landgericht Aachen aufgeführt. Landgericht Aachen - GVP 01.01.2010. Landgericht Köln - GVP 01.01.2012: Vorsitzender Richter am Landgericht Köln - 1. kleine Strafkammer (Abt. 151). Az. 151 Ns 169/11 - 26.06.2012: "Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. Sie müssten als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, urteilte das Gericht." - http://www.tagesschau.de/inland/beschneidung100.html

 

Barbara Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Köln (ab 01.11.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.08.1989 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt. Müller oder Müller das ist hier die Frage - Az. 151 Ns 169/11 - 26.06.2012: "Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. Sie müssten als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, urteilte das Gericht." - http://www.tagesschau.de/inland/beschneidung100.html. http://www.vaeternotruf.de/landgericht_koeln_151_Ns%20169-11.pdf

Ursula Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Köln (ab 07.08.1996, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ursula Simon ab 07.08.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Ursula Müller ab 07.08.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Köln aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Müller oder Müller das ist hier die Frage - Az. 151 Ns 169/11 - 26.06.2012: "Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen ist nach Auffassung des Kölner Landgericht grundsätzlich strafbar. Sie müssten als "rechtswidrige Körperverletzung" betrachtet werden, urteilte das Gericht." - http://www.tagesschau.de/inland/beschneidung100.html. http://www.vaeternotruf.de/landgericht_koeln_151_Ns%20169-11.pdf

 

 

Kommentar Väternotruf: 

Die Bundesregierung hat sich seit Jahrzehnten darum gedrückt Körperverletzungen infolge von Beschneidungen an Jungen unter Strafe zu stellen. Da muss nun erst ein Richter klarstellen, dass dies strafbar ist. Ein Armutszeugnis für die deutsche Regierung.

 

 


 

 

 

Schmerzensgeld wegen unfreiwilliger Beschneidung eines Jungen

Die im muslimischen Lebens- und Kulturkreis übliche Beschneidung von Jungen stellt ohne wirksame Einwilligung in die Vornahme des ärztlichen Eingriffs eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidrige Körperverletzung dar, die ein Schmerzensgeld rechtfertigen kann. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jetzt in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden.

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er seinen Vater wegen seiner im 12. Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro in Anspruch nehmen will.

Die Eltern des Antragstellers sind geschieden. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Zum fraglichen Zeitpunkt verbrachte er jedoch die Ferien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Auf dessen Veranlassung hin wurde der Junge von einem Arzt beschnitten. Die Mutter, die nicht Muslima ist, hatte die Beschneidung stets abgelehnt.

Der Prozesskostenhilfeantrag hatte in 2. Instanz Erfolg, weil dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidriger Körperverletzung zustehen könne. Sein Vater habe den nicht einsichts- und nicht einwilligungsfähigen Jungen bewogen, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu sein und damit rechtswidrig in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen.

Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden könnte. Die Beschneidung könne, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringe, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung hierüber falle deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten habe oder erleiden werde.

Angesichts der Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertige allein schon die Genugtuungsfunktion eine Geldentschädigung. In welcher Höhe ein Schmerzensgeld letztlich gerechtfertigt sei, hänge davon ab, ob und inwieweit der Antragsteller langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide oder, wie er behauptet, wegen seiner Andersartigkeit von gleichaltrigen verspottet werde. Diese Umstände bedürfen nach Auffassung des Senats noch der Darlegung im Einzelnen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beschneidung im Allgemeinen für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung habe und der Antragsteller noch darlegen müsse, worin gerade für ihn in der Beschneidung ein Leiden liege. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes ist daher nunmehr im Klageverfahren zu befinden.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az: 4 W 12/07

(Meldung vom 24.09.2007)

 

 

Kommentar Väternotruf:

Während die Beschneidung von Mädchen und Frauen in Deutschland immer als Körperverletzung angesehen wird, müssen sich Jungen und Männer nach dem skandalösen jungen- und männerfeindlichen Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt rechtfertigen, warum sie das gleiche Recht, dass Frauen und Mädchen zugestanden wird, auch für sich einfordern.

Während die genitale Verstümmelung bei Mädchen mittlerweile in Deutschland geächtet ist, wird die genitale Verstümmelung von Jungen noch immer als eine Art Kavaliersdelikt oder tolerierbares Brauchtum angesehen, dass der freien Verfügbarkeit sorgeberechtigter Eltern anheim gestellt ist. Nur wenn diese Verstümmelung durch einen staatlich entsorgten Vater veranlasst wird, bequemt man sich am Oberlandesgericht Frankfurt am Main mal aus dem bequemen Sessel antiquierter ethischen Vorstellungen.

Vielleicht sollte man mal dem einen oder anderen Frankfurter Richter die Vorhaut oder Teile der Schamlippen abschneiden und ihn oder sie dann fragen, wie er / sie sich damit fühlt.

 

 


 

 

 

 

Franz Maciejewski

Psychoanalytisches Archiv und jüdisches Gedächtnis

Freud, Beschneidung und Monotheismus. Dissertation

 

Passagen-Verlag, Wien 2002

ISBN 3851655559,

Kartoniert, 395 Seiten, 45,00 EUR

 

Zum Autor

Franz Maciejewski

Franz Maciejewski ist Soziologe, Psychoanalytiker und freier Autor. Er war Leiter des Forschungsprojekts "Erinnerungsrituale des Holocaust" der Universität Heidelberg.

 

Rezensionen - Neue Zürcher Zeitung vom 11.12.2002

Der Beschneidungsritus steht im Mittelpunkt von Franz Maciejewskis Studie, die ganz auf der Höhe der philosophischen Diskussion im Schnittpunkt mehrerer Wissenschaften sich befindet: der Psychoanalyse, der Ethnopsychologie, der Soziologie und der Kulturwissenschaft. Für Jan Assmann hat Maciejewski Außerordentliches geleistet: indem er die Beschneidung als kulturell geformtes frühkindliches Trauma begreife, das unterhalb der Bewusstseinsschwelle in die individuelle Psychohistorie eingeht, gelänge es dem Autor, freut sich Assmann, Freuds Erkenntnisse in die Psychodynamik der Kultur und seine Aussagen über das phylo- beziehungsweise ethnogenetische Gedächtnis eines Volkes aufzugreifen und weiterzuentwickeln. "Nicht der Monotheismus, sondern der Beschneidungsritus steht am Anfang der Entwicklung", fasst Assmann Maciejwskis Hauptthese zusammen. Das kulturelle Gedächtnis umfasst eben weit mehr, resümiert Assmann, als die mündliche oder schriftliche Weitergabe von Mitteilungen, es enthält ebenso Riten, Sitten, Urszenen, die sich im Körper des Menschen einschreiben können und ein "mentales Milieu" schaffen, indem sowohl Monotheismus wie Psychoanalyse gut gedeihen. Assmann verspricht sich von Maciejewskis provozierendem Beitrag Auftrieb für eine unter anderem psychoanalytisch orientierte Kulturwissenschaft.

 

 

 


 

 

 

Wozu in die Ferne schweifen, 

sieh das Schlechte liegt so nah.

 

Oberverwaltungsgericht Lüneburg verurteilt Sozialamt zur Übernahme der Kosten für genitale Verstümmelung eines Jungen 

 

Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens hat Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die Beschneidung durch einen Arzt gewährt.

 

Leitsatz der Redaktion "Neue Juristische Wochenschrift", 2003, Heft 45, S. 3290

 

 

OVG (Oberverwaltungsgericht) Lüneburg, Beschluß vom 23.7.2002 - 4 ME 336/02

 

"Zum Sachverhalt: Das VG (Verwaltungsgericht) lehnte den Antrag der Ast. (Antragsteller) ab, den Ag. (Antragsgegner - Sozialamt) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die Kosten für ihre Beschneidung zu übernehmen. Das OVG gab der Beschwerde der Ast. statt.

Aus den Gründen: Die gem. § 146 IV VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Ast. haben gem. § 123 III VwGO i. V. mit § 920 II ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie gern. §§ 12, 211 a Nr. 7 BSHG beanspruchen können, dass der Ag. ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Kosten ihrer (ambulanten, medizinisch fachgerechten) Beschneidung durch einen Arzt gewährt, und dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist.

Die Beschneidung der Ast., die (wie alle Mitglieder ihrer Familie) muslimischen Glaubens sind, ist — entgegen der Auffassung des Ag. - nicht als medizinische Behandlung zu beurteilen, so dass - weil sie zur Besserung von Krankheitsfolgen nicht erforderlich ist - Krankenhilfe gem. § 37 BSHG nicht zu gewähren ist. Sie hat vielmehr im muslimischen Kulturkreis eine der Taufe im christlichen Kulturkreis vergleichbare religiöse und gesellschaftliche Bedeutung (vgl. Senat, FEVS 44, 465). Wie diese ist sie deshalb als besonderer Anlass i. S. des § 21 I a Nr. 7 BSHG zu werten, für den die im Einzelfall notwendigen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Diese umfassen nicht nur eine private Feier aus Anlass der Beschneidung nach islamischem Glauben (vgl. dazu Senat, FEVS 44, 465), sondern auch den notwendigen Aufwand für die Beschneidung (-soperation) als solche. Die Kosten derselben - die einer Phimoseoperation (Nr. 1741 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ -, Stand: 1.1.2002) vergleichbar ist - schätzt der Senat für den vorliegenden Fall auf insgesamt höchstens 100 Euro je Ast. (s. die von ihnen vorgelegte Auskunft des Chirurgen vom 22.7.2002).

Auch die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung <Anordnungsgrund> Ist hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei sieht der Senat den Vortrag der Ast. im Gerichtsverfahren, dass die Gäste auf den 25.7.2002 zu der Familienfeier geladen sind, die Beschneidung selbst vor der Feier vollzogen sein muss und eine etwaige Ausladung der geladenen Gäste für die ganze Familie gesellschaftliche Nachteile von erheblichem Gewicht nach sich ziehen würde, als glaubhaft an."

 

 

 

Schauen wir doch mal ins Strafgesetzbuch, was Täterinnen und Täter die eine Körperverletzung begehen oder Beihilfe dazu leisten droht:

 

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Nun, da können die verantwortlichen Richter und Richterinnen vom Oberverwaltungsgericht aber froh sein, dass noch niemand eine Strafanzeige gegen sie gestellt hat. Man stelle sich nur mal vor, dem betreffenden Richter würde die Vorhaut seines Penis weggeschnitten werden oder der Richterin die Schamlippen. Das fänden die Herren und Damen wahrscheinlich nicht gut. Aber ein Kind muss dass über sich ergehen lassen und die Steuerzahler in Deutschland werden für diese Kindesmisshandlung auch noch zur Kasse gebeten. 

 

 


 

 

 

 

BESCHNEIDUNG VON JUNGEN UND MÄNNERN

Eine Problematisierung von Volker Handke

Für die Absicht, die männliche Beschneidung zu ergründen und ihren Stellenwert im Rahmen der modernen Geschlechterdebatte zu beschreiben, ist es hilfreich, einen größeren Kontext zu berücksichtigen. Der Kontext ist der alte, weitverbreitete und vielfältige Wille von Menschen, den eigenen Körper zu gestalten. Dieser Gestaltungswille ist Ausdrucksform des allgemeineren Willens, die Natur und ihre Erscheinungsformen zu gestalten und wird daher von mir als kulturell bezeichnet.

Betrachtet man die vielfältigen Formen in denen in den unterschiedlichen Regionen dieser Welt menschliche Körper gestaltet werden, so fällt der Wunsch auf, durch die Veränderung des Körpers soziale Rollen zu markieren, zu konstruieren und zu festigen. Die Gestaltungen reichen dabei von Harmlosigkeiten wie dem Haarschnitt, der die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zeigen soll, über Bandentätowierungen, Traueramputationen, dem Burschenschmiß, der Fußverkrüppelung japanischer Geishas, dem Giraffenhals ostafrikanischer Frauen und der genitalen Beschneidung bis hin zu Strafamputationen sowie der finalen "Gestaltung" der menschlichen Physis durch Hinrichtungen und/oder in Kriegen.

Der Begriff von der Gestaltung des menschlichen Körpers erscheint angesichts dieser Tragweite schnell ungenügend. Daher ist der Ausdruck Verstümmelung angebracht. Mit dem Ziel eine pragmatische Eingrenzung vorzunehmen ist dann eine Verstümmelung jede anthropogene, beabsichtigte, irreversible, sichtbare Veränderung am menschlichen Körper, die von wesentlicher Natur ist. Da Verstümmelungen meist zur Markierung und Verstärkung von sozialen Rollen erfolgen, ist die sexuelle Verstümmelung mit dem Ziel, die geschlechtsspezifischen Rollen zu festigen, weit verbreitet. Unter den sexuellen Verstümmelungen nehmen dabei wiederum die Verstümmelungen der Genitalien eine besondere Rolle ein. Selbst eine ausschließliche Betrachtung der Verstümmelung der Genitalien bringt noch eine erstaunliche Vielfalt zu Tage. Da wird geschlitzt, gelocht, amputiert, implantiert, gedehnt was die handwerkliche oder chirurgische Kunst hergibt. Jede Praxis ist mehr oder wenig streng in einen kulturell-religiösen Kontext eingebettet und hat seine spezifische Bedeutung. Beispiel sind das längsseitige Öffnen der Harnröhre bei männlichen Aborigines um die Vulva zu imitieren und adoleszente homosexuelle Praktiken zu ermöglichen. Oder das Implantieren von Perlen und Ringen in den Penisschaft um die Penetrationseigenschaften indischer Lustknaben zu manipulieren. Interessant ist auch die polynesische Eigenart ein Hoden zu entfernen. und als Totem um den Hals zu tragen. Gemeinsam ist vielen dieser genitalen Verstümmelungen, daß sie im Rahmen eines Initiationsritus vollzogen werden. Dieses weist wiederum auf die Funktion der Verstümmelung hin, dem nun sexuell (oder religiös) aktiven Initianten seine Rolle zu vergegenwärtigen. Zu den Initiationsverstümmelungen zählen auch die sogenannten Beschneidungen bei Männer und bei Frauen in ihren verschiedenen Amputationstiefen.

Auffällig ist die Analogie zwischen dem, was physisch entfernt und dem, was fast sozial konstruiert wird. So lässt sich die Vulva geometrisch als konkav charakterisieren während der Phallus eine konvexe Form darstellt. Die weibliche Verstümmelung entfernt nun die verbliebenden konvexen Anatomien während beim Mann die konkaven Reste entfernt werden. Es geht also um die Reinheit der physischen Form als sichtbarer Ausdruck der Eindeutigkeit des sozialen Geschlechts. Während dem Mann keine weibliche, die Eichel umhüllende Körperform zugestanden wird, da dies Schutzbedürftigkeit signalisiert, darf die Frau keine männlichen, exponierten Formen ihr Eigen nennen. Männer werden auf eine herausragende, sichtbare und unverletzbare Rolle fixiert, und diese Rolle wird durch die Verstümmelung körperlich sichtbar manifestiert. Frauen werden dazu reziprok auf ihre innengerichtete und passive Rolle reduziert. Die Analogie zwischen körperlicher Form und sozialer Rolle ist frappierend. Auffällig ist auch die Reduzierung der Empfindungsfähigkeit als Ausdruck der sozialen Abwertung der sexuellen Lust.

Die Art und Weise wie die genitale Verstümmelung geschlechtliche Rollen markiert, festigt und mit anderen Konstruktionsmechanismen in Wechselwirkung tritt, ist wesentlich komplexer als sie hier beschrieben werden kann. Daher sollen einig Deutungsmuster der genitalen Verstümmelung von Männern zumindest aufgelistet werden: Der Schmerz und das Aushaltenkönnen von Schmerzen ist eine Fähigkeit die von vielen tradierten Männerbildern erwartet wird. Ähnlich verhält es sich mit dem Blut, das fließt und die Bereitschaft signalisiert, den männlichen Körper zu "höheren" Zwecken zu opfern. Unübersehbar ist die Konstruktion männlicher Sexualität. Hier wird die Empfindungsfähigkeit eingeschränkt und leistungsorientierte Erektionsfähigkeit auf Kosten von Orgasmusfähigkeit als männlich konstituiert.

Programmatisch sollte die Beschneidung von Männer als genitale Verstümmelung aufgefasst werden, deren Ziel es ist, eine männliche Geschlechterrolle zu konstruieren. Daher existiert kein Unterschied zwischen der genitalen Verstümmelung von Männern oder von Frauen. Die genitale Verstümmelung ist ebenso wie jede Form der körperlichen Verstümmelung ein Verstoß gegen das verbürgte Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit. Damit wird auch deutlich, daß es selbstverständlich jedem Menschen frei steht, seinen Körper zu "gestalten" wie es ihm beliebt. Aber bitte unter der Prämisse der Selbstbestimmung und der Freiwilligkeit. Dann wird auch sichtbar, was die genitale Verstümmelung von Kindern darstellt, nämlich eine Barbarei, die durch nichts zu legitimieren ist und deren Ächtung Aufgabe jeder am Menschenrecht orientierten Zivilisation sein sollte.

 

Dieser Text ist eine gekürzte Fassung. 9/2002

 

 

 


 

 

Beschneidung

Zum Thema Beschneidung zwei Literaturhinweise von 1989. In der Zeitschrift für Sexualforschung, 2, 1989 erschienen die Artikel "Säkulare Beschneidung in den USA: Ein medizinischer Skandal" von Edward Wallerstein und "Beschneidung zwischen Macht und Profitinteresse" von John Money.

In der Übersicht heißt es zum 1. Artikel:

In den USA werden gegenwärtig fast 60 Prozent aller neugeborenen Jungen aus vermeintlich medizinischen (also nicht aus rituellen)Gründen beschnitten. Der Autor beschreibt die Geschichte dieser Praxis. Im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts wurde in den USA zunächst die Klitoridektomie zu präventiven Zwecken eingeführt. Sie sollte, wie die etwas später aufkommende Beschneidung der Klitoris, die Masturbation und damit die vermuteten Folgen der Selbstbefriedigung für Leib und Seele verhindern. Dieses Denkmodell wurde ab 1870 auf die Beschneidung von Jungen übertragen. Während die Klitoridektomie um 1910, die Klitorisbeschneidung Ende der 1930er Jahre zur Krankheitsprophylaxe ganz aufgegeben wurde, nahm die Verbreitung der säkularen Beschneidung von Jungen mit immer wechselnden medizinischen Begründungen bis in die 1960er Jahare auf über 80 Prozent aller Neugeborenen zu. Alle Argumente der Medizin, die für die Beschneidung ins Feld geführt wurden und/oder werden - Verhinderung der Masturbation, Prävention von Ejaculatio praecox, Peniskrebs, Prostatakrebs, Zervixkrebs der Frau, Geschlechtskrankheiten einschließlich Aids - sind falsch oder nicht zu belegen. Die säkulare Beschneidung ist eine Besonderheit der US-amerikanischen Medizin. In anderen englischsprachigen Ländern wurde sie über

einen kürzeren Zeitraum hinweg durchgeführt, erreichte aber nie eine Verbreitung wie in den USA. In Kontinentaleuropa spielte sie als routinemäßiger Eingriff nie eine Rolle. Die Beschneidungspraxis in den USA, so der Autor, ist eine atavistische Erscheinung im technisch fortgeschrittensten Medizinsystem der Welt.

Zum 2. Artikel heißt es in der Übersicht:

Während die Ursprünge der jahrtausendealten rituellen Beschneidung in den unterschiedlichsten Kulturen ungeklärt sind, liegen für Money die Ursachen der säkularen Beschneidung in der antisexuellen Paranoia des 19. Jahrhunderts. Die säkulare Beschneidung war anfänglich eine Waffe im Antimasturbationskampf und damit ein Eingriff gegen die schrecklichen Folgen, die der Selbstbefriedigung zugeschrieben wurden. Heute, so der Autor, sei das Beharren auf dieser überflüssigen, oft schädigenden und in einigen Fällen todbringenden Operation vor allem durch die Profitinteressen des ärztlichen Establishments in den USA zu erklären.

Jochen Hoffmann, Männerzentrum Frankfurt, 4.10.01

 

infozentrum@maennerfragen.de

 

www.maennerfragen.de

 

 

 

 


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