Väternotruf informiert zum Thema

Deutscher Juristinnenbund

Konservativer Frauenbund zur Verteidigung des Rechtes der Mutter auf das Kind


 

 

 

Deutscher Juristinnenbund e.V.

Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)

Vereinigung der Juristinnen, Volks- und Betriebswirtinnen

Bundesgeschäftsstelle

Anklamer Str. 38

10115 Berlin

Telefon: +49 30 443270-0

E-Mail: geschaeftsstelle@djb.de

Internet: https://www.djb.de/

 

 

 


 

 

 

Bundesvorstand 2011-2013

Mitglieder

Am 24. September 2011 (Präsidium, Beisitzerinnen), am 26. September 2009 (Kommissionsvorsitzende) und am 10. April 2011 (RGB-Vorsitzende) wurden in den Bundesvorstand gewählt:

Präsidentin

Vors. Richterin am OLG Ramona Pisal

Vizepräsidentinnen

Referatsleiterin EU-Kommission Margarete Hofmann

Bundesanwältin beim BGH Eva Schübel

Schatzmeisterin

Ministerialrätin Dagmar Brinkmann

Kommissionsvorsitzende

Staatsanwältin Dagmar Freudenberg

Rechtsanwältin Dr. Angelika Nake

Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. Katja Rodi

Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt

Hochschullehrerin Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms

Regionalgruppenbeiratsvorsitzende

Rechtsanwältin und Vereidigte Buchprüferin Birgit Kersten

Rechtsanwältin Andrea Kirberger

Rechtsanwältin Daniela Leukert-Fischer

Beisitzerinnen

(Vertreterinnen der Mitglieder in Ausbildung)

Promotionsstudentin Anne Brozat, LL.M. (UWC)

Wissenschaftliche Mitarbeiterin Katharina König

Präsidiumsmitglieder mit beratender Stimme

Past President

Rechtsanwältin und Notarin Jutta Wagner

 

http://www.djb.de/verein/Bundesvorstand/buvo-11-13-mitglieder/

 

 

Ramona Pisal (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg (ab 01.08.2006,..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.06.1997 als Richterin am Oberlandesgericht Brandenburg aufgeführt. 2011- 2013: Deutscher Juristinnenbund e.V. - Präsidentin - http://www.djb.de/verein/Bundesvorstand/buvo-11-13-mitglieder/

Dagmar Freudenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Staatsanwältin  bei der Staatsanwaltschaft Göttingen (ab 02.11.1981, ..., 2012) - http://www.kinderumweltgesundheit.de/KUG/index2/pdf/aktuelles/10120_1.pdf / http://www.autonome-frauenhaeuser-zif.de/pdf/aktuelles/kongress_2008.pdf. 2011- 2013: Deutscher Juristinnenbund e.V. - Kommissionsvorsitzende - http://www.djb.de/verein/Bundesvorstand/buvo-11-13-mitglieder/

 

 

Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich. Da gibt es einen "Deutschen Juristinnenbund" in dem sich Frauen zusammengefunden haben, die sich fachpolitisch für ihre Interessen engagieren und die sogar vom Bundesverfassungsgericht um ihre Meinung zum Thema Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter gebeten werden. 

Was machen eigentlich die männlichen Juristen, genau die, ohne Busen und mit Penis und Hoden zwischen den beiden Beinen? Gibt es etwa einen "Deutschen Juristenbund"? Weit gefehlt. Die Männer, die Trottel der Nation, egal ob mit oder ohne juristischen Staatsexamen, lassen sich vom männerfeindlichen Gesetzgeber, der sich dem Anschein nach auch wieder aus überwiegend trotteligen und männerfeindlichen Männern zusammensetzt, an der Nase herumführen.

Man ist unwillkürlich an die beiden Weltkriege erinnert, wo sich Millionen Männer nicht zu schade waren, sich an der Front verheizen zu lassen, angeblich um den Lebensraum für sich, ihre Frauen und Kinder zu verteidigen. 

Wenn die Frau ruft, greit der Mann zum Gewehr, wenn die Frau ein größeres Haus haben will, geht der Fischer zum Meer und ruft den Fisch, zum Schluss ist dann alles weg, wie man im Märchen vom Fischer und seiner Frau nachlesen kann.

Die Gier der Frau und ein trottliger Mann, der sich nicht traut, seiner Frau zu widersprechen.

 

Oder nach Bert Brecht

 

"Im Gleichschritt der Trommel 

marschieren die Kälber,

das Fell für die Trommel 

liefern sie selber."

 

Männer, wacht endlich auf. Wartet nicht darauf, dass die Frauen oder irgendwelche subalternen männlichen Beamten in den Gerichten oder Ministerien was für Euch tun.

Und mit Brecht: "

Um uns selber müssen wir uns selber kümmern und heraus gegen uns, wer sich traut.

 

 

 


 

 


Deutscher Juristinnenbund

Stellungnahme zum Wechselmodell

Stellungnahme vom 11.02.2019

anlässlich der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 13. Februar 2019 zum Antrag der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Roman Müller-Böhm, Dr. Marco Buschmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drucksache 19/1175): Getrennt leben – Gemeinsam erziehen: Familienrechtliches Wechselmodell als Regelfall einführen und zum Antrag der Abgeordneten Katrin Werner, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (BT-Drucksache 19/1172): Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen – Keine Festschreibung des Wechselmodells als Regelmodell
I. Keine Festschreibung des Wechselmodells als Regelfall

Die Anträge sind exemplarisch für die seit Jahren geführte Diskussion über eine gesetzliche Regelung des Wechselmodells. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) hat den Prozess kritisch begleitet und positioniert sich zu den Forderungen zusammenfassend wie folgt:

keine Festschreibung des Wechselmodells als gesetzlichen „Regelfall“,
mit Bedacht geführte Diskussionen zu Änderungen im Kindesunterhalt,
die Entwicklung tragfähiger Lösungen für paritätische Betreuungsmodelle auch für getrenntlebende Eltern und ihre Kinder im Grundsicherungsbezug, zum Beispiel durch die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs,
keine Benachteiligung des einkommensschwächeren Elternteils, in der Regel noch immer die Mutter, durch die Übernahme von Betreuung,
jede gesetzliche Änderung hat unter dem Vorbehalt des Kindeswohl zu stehen.

...

https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K2/st19-04/

 

 

Kommentar Väternotruf:

wie zu erwarten hat der Deutsche Juristinnenbund - eine einstmals fortschrittliche Organisation - sich gegen nachhaltige Stärkung des sogenannten Wechselmodells ausgesprochen. Was in der Begründung nicht steht, das lautet so:

§ 1 Mutti hat immer recht

§ 2 hat Mutti einmal nicht recht, dann tritt automatisch §1 in Kraft.

 

Logisch, dass sich der Deutsche Juristinnenbund auch nicht gegen die väterdiskriminierende "Mütterrente" positioniert, denn das hieße ja anzuerkennen, das Väter gleichwertige Elternteile sind. Das will die deutsche Juristin natürlich nicht und ist sich da in so fern wohl mit Adolf Hitler einig:

Zitat: Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"

zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704

 

Seltsame Koalitionen, die sich da bilden, wenn es darum geht, Väter zu diskriminieren und der "deutschen Mutter" das Hoheitsrecht zu verleihen.

In so fern kann man vom Deutschen Juristinnenbund leider nur abraten, was einstmals gut begann, ist inzwischen zum ideologischen Bollwerk versteinert.

 

 

 


 

 

 

 

Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften beim Deutschen Juristinnenbund

Brigitte Meyer-Wehage (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Oberlandesgericht Oldenburg (ab 01.09.2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1994 und 1996 unter dem Namen Brigitte Meyer nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Brigitte Meyer ab 29.03.1994 als Richterin am Amtsgericht Delmenhorst aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 unter dem Namen Brigitte Meyer-Wehage ab 29.03.1994 als Richterin am Amtsgericht Delmenhorst aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.03.1994 als Richterin am Amtsgericht Delmenhorst aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 07.02.2005 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Cloppenburg ( Familiensachen) aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.08.2011 als Direktorin am Amtsgericht Brake aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als Richterin am Oberlandesgericht Oldenburg - abgeordnet - aufgeführt. 2014, ..., 2018: Mitherausgeberin "Neue Zeitschrift für Familienrecht" - https://rsw.beck.de/zeitschriften/nzfam. 2015: Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften beim Deutschen Juristinnenbund - http://www.djb.de/Kom/K2/. 05.04.2018: Gutachten mit Hinwirken auf Einvernehmen Referent: Dipl. Psych. Anne Huber, Sachverständige Berlin & Dir`inAG Brigitte Meyer-Wehage(angefragt) - http://www.kompetenz-rpm.de/gutachten_aktuell_2018.php#fam. 2021: Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege (HR Nord) - FH Dozentin Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Internationales Privatrecht - http://www.hr-nord.niedersachsen.de. NZFam Heft 17/2021 - 31.08.2021: Editoral  von Brigitte Meyer-Wehage. NZFam - in Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift herausgegeben von: Dr. Barbara Ackermann-Sprenger, Rechtsanwältin, Stuttgart – Prof. Dr. h.c. Jutta Allmendinger, Ph.D., Präsidentin des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung – Prof. Dr. Christoph Althammer, Universität Regensburg – Hartmut Guhling, Richter am BGH, Karlsruhe – Beate Kienemund, Ministerialdirektorin a. D., Berlin – Prof. Dr. Martin Löhnig, Universität Regensburg – Brigitte Meyer-Wehage, Richterin am OLG, z. Zt. Nordd. Hochschule für Rechtspflege, Hildesheim ... https://rsw.beck.de/zeitschriften/nzfam,  Brigitte Meyer-Wehage - Gender und Rechtspolitik: "Das Gesetz zur »Bekämpfung von Kinderehen« und der politische Wille" - https://www.duncker-humblot.de/einzelheft/rup-2-2017-2761/?page_id=1. 2021: Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften . Nach dem Studium in Münster und Referendariat in Oldenburg und Brüssel war Brigitte Meyer-Wehage zunächst mehrere Jahre als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Zivilrecht tätig. Zwischen 1992 und 1998 war sie Richterin in Sachsen-Anhalt. Nach einer Abordnung an das Bundesministerium der Justiz (2003-2005) war sie ständige Vertreterin des Direktors am Amtsgericht Cloppenburg und seit August 2011 ist sie Direktorin des Amtsgerichts in Brake/Unterweser. Seit der Abordnung an das BMJ (jetzt BMJV) ist sie vorrangig im Familienrecht tätig mit Veröffentlichungen in der einschlägigen Fachpresse. Sie ist außerdem Co-Autorin in Vorwerk (Hrsg.), Das Prozessformularbuch; sowie Mitherausgeberin der NZFam. Sie ist stellvertretendes Mitglied des Niedersächsischen Staatsgerichtshof (2014) und Mitglied des Präsidiums der EAF (Evangelische Arbeitsgemenschaft Familien e.V.). Ab September 2020 übernahm sie eine Lehrtätigkeit an der Hochschule für Rechtspflege in Hildesheim." - https://www.djb.de/ueber-uns/team/brigitte-meyer-wehage   

http://www.djb.de/Kom/K2/

 


 

 

Margret Diwell, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbund, Rechtsanwältin in Berlin, Schwerpunkt Familienrecht

 

Sabine Heinke, Richterin am Amtsgericht Bremen, Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften des Deutschen Juristinnenbund

 

 


 

 

DEUTSCHER JURISTINNENBUND:

„ABWÄGUNG DER EINZELNEN INTERESSEN IST EINE RECHTSBEEINTRÄCHTIGUNG VON MÜTTERN.“

Die Bundesregierung tut offenbar immer öfter mal was Gutes für die Väter, indem sie das Recht der „leiblichen“ Väter stärken will. (Der Gesetzentwurf kann auf der Homepage des Bundestages mithilfe der Drucksachennummer 15/2253 runtergeladen werden.) Einige Frauen läßt dies nun wieder nicht schlafen:

„Der Juristinnenbund ist mit dem neuen Gesetzentwurf genauso unzufrieden wie mit dem ersten, der am 8. Juli 2003 vorgelegt wurde. Die Kritik und die Änderungsvorschläge, die die Juristinnen in einer Stellungnahme vom 12. August 2003 geäußert haben, sind laut Heinke nicht berücksichtigt worden. Ihrer Meinung nach reicht es nicht aus, dass eine Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater, welcher behauptet, der leibliche zu sein, besteht. ‚Er müsste darüber hinaus signalisieren, dass er der Vaterschaft gerecht werden will’, so die Richterin, ‚und zwar im Vorhinein, auch wenn sich bei dem anschließenden Vaterschaftstest herausstellt, dass er gar nicht der Vater ist’. Aus Erfahrung weiß sie: ‚Es kann ja auch sein, dass ein Mann das Verfahren nur aus Eitelkeit anstrengt, um zu beweisen, dass er zeugungsfähig ist.’“

http://www.zwd.info/story.php?cat=20&subcat=10&x=20&storyid=2692

 

 

Vermutlich sind dem Juristinnenbund jede Menge Männer bekannt, die einer wilden Sammelleidenschaft frönen. In Zeiten, da Philatelisten eher als spießig gelten, gewinnt eine Sammlung veritabler Vaterschaften dagegen enorm an Wert. Oder wie? Aber was will Frau Heinke? Der Antragsteller solle die Pflichten auch für den Fall anerkennen, dass sich seine Vermutung als falsch erweist? Fragt sich nur, welche Folgen das haben kann.

Hat das Kind, dessen Wohl bekanntlich im Mittelpunkt stehen soll, nicht ein grundsätzliches Recht auf Dokumentierung seines Vaters, also auf Kenntnis seiner Herkunft? Und signalisiert der durch die Bereitschaft, seine Vaterschaft anzuerkennen – was er in dem Fall, dass sie denn zutrifft, ohnehin MUSS, weil dem Kind rechtliche Ansprüche erwachsen – nicht hinreichend sein Verantwortungsgefühl? Schließlich muss jeder, der eine von der Mutter vermutlich in Abrede gestellte Vaterschaft erstreiten will, mit reichlich finanziellen Forderungen in der Folge rechnen. Tut das einer, der nur mit seiner Zeugungsfähigkeit protzen will? Absurder Quatsch!

Den Damen geht es aber ausschließlich darum, die Exklusivrechte der Mutter am Kind über die Rechte dieses Kindes auf Wissen um seine Herkunft – und nebenbei auch auf seine Ansprüche gegenüber seinem Vater! – zu stellen. Frau Heinke, Familienrichterin aus Bremen, präsentiert sich einmal mehr als Sachwalterin der Geschlechterjustiz. Seit Ronald Barnabas Schill wundert man sich ja nicht mehr über die Zombies, die einem im deutschen Rechtsstaat gelegentlich begegnen. Das geben diese fürchterlichen Juristinnen auch offen zu:

„Insgesamt sehen die Juristinnen bereits in der Abwägung der einzelnen Interessen durch das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsbeeinträchtigung von Müttern. Mütter wollten ihr Leben aus häufig verständlichen Gründen ohne den Erzeuger ihres Kindes führen, heißt es in der Stellungnahme. ‚Da noch immer, wie auch aus den von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Untersuchungen hervorgeht, überwiegend Frauen Kinder versorgen, sind selbstverständlich auch mehrheitlich Frauen durch die aus dem Anfechtungsrecht des biologischen Vaters resultierenden Auseinandersetzungen und Belastungen betroffen.’“

Die Väter werden bekanntlich nämlich gar nicht gefragt, ob sie diese Belastungen zu übernehmen oder zu teilen bereit sind. Sie bleiben Elternteile zweiter Klasse und ihnen sollen in der Folge – wenn es nach ... wie Frau Heinke geht – weitere, daraus abgeleitete Benachteiligungen keinesfalls erspart bleiben!

Unterdessen wechselte das chinesische Sternzeichen, wir traten vergangene Woche aus dem Jahr der Ziege in das des Affen. Ob’s hilft?

„Im Affenjahr ist alles möglich,“ schreibt dazu die „taz“. Soweit es die Publikationen des Deutschen Juristinnenbundes angeht, war dies wohl auch schon bei den Ziegen so.

http://www.taz.de/pt/2004/01/22/a0167.nf/text

 

 

Aus RoteMännerInfo 21.01.04

 

 

 


 

 

Die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen.

Juristinnenbund schlägt Männerselektion vor. 

Am 19.11.2002 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB und die durch diese gesetzliche Regelung bestehende Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter. 

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) (Warum gibt´s eigentlich keinen "Juristenbund" männlicher Juristen, den das Bundesverfassungsgericht auch anhören könnte?) eingeholt. Die Stellungnahme des DJB - nachzulesen im Internet unter http://www.djb.de/content.php/pmsn-60.html

 

 

Wie wohl nicht anders zu erwarten, schlägt der Juristinnenbund vor, die Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter im wesentlichen beizubehalten. Neu eingeführt soll nach Auffassung des Juristinnenbundes lediglich eine Regel, wonach nichtverheiratete Väter unter streng definierten Bedingungen, das Sorgerecht gegen das Veto der Mutter erhalten können. Das erinnert in fataler Weise an Praktiken in der ehemaligen DDR, wo man in der Regel nur in Leitungspositionen kam, wenn man sich als Mitglied der Staatspartei SED "bewährt" hatte.

Dass solche Praktiken nichts mit Recht, sondern nur mit Unrecht zu tun hat, ist jedem/jeder klar, der/die ohne ideologische Mutterwohlbrille und Vaterschreckbrille durch die Gegend läuft.

 


 

 

Stellungnahme des DJB - Deutsche Juristinnenbund - Sabine Heinke

"Der Deutsche Juristinnenbund bedankt sich für die Gelegenheit, die von uns vertretene Auffassung hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht kurz noch einmal darstellen zu können. Wir tun dies gern, verbunden mit der Hoffnung, auf diese Weise die Formulierung der zu erwartenden obiter dicta zumindest ein wenig beeinflussen zu können, denn bei dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird eine eindeutige Vorgabe für eine künftige gesetzliche Regelung, die die Rechte aller Beteiligten achtet, kaum möglich sein.

Wie wir schriftlich bereits dargelegt haben, halten wir die grundsätzliche Zuordnung des Sorgerechts für das nicht in ehelicher Gemeinschaft geborene Kind an die Mutter, wenn auch nicht in dieser Ausschließlichkeit, für verfassungsgemäß. Wenn es richtig ist, dass 50% der Kinder unverheirateter Eltern in bestehende Lebensgemeinschaften hinein geboren werden, trifft es doch auch zu, dass die Hälfte der nicht in bestehender Ehe geborenen Kinder mit ihrer Mutter allein lebt. Die konkrete Lebenssituation von Mutter und Kind lässt sich nicht voraussehen und es ist daher nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich unterstellt, dass zunächst allein die Mutter für das Kind die Verantwortung übernimmt und übernehmen muss. Das Recht des schutzbedürftigen Kindes auf verbindliche Regelung seiner personalen Verhältnisse bei Geburt geht u.E. dem Vaterrecht vor.

Wir sind auch nicht der Auffassung, dass väterliches Sorgerecht ohne Mitbestimmungsbefugnis der Mutter automatisch mit dem Vaterschaftsanerkenntnis oder mit der gerichtlichen Feststellung, dass V. der Vater ist, eintreten soll.

Aus welchem Grund sollte ein Mann das Sorgerecht für sein Kind bekommen, wenn er das Kind nicht versorgt, keinen Unterhalt zahlt und nicht seiner Umgangspflicht genügt? Warum soll in solchen Fällen die Mutter, die für das Kind in jeder Hinsicht allein aufkommen muss, zu allem Überfluss auch noch ein Sorgerechtsverfahren anstrengen müssen, um ihr Kind allein vertreten zu können und um die notwendigen Entscheidungen ohne Rücksprache mit einem ohnehin nicht verfügbaren Vater treffen zu können?

Der Gesetzgeber des KindRG hat für bestimmte tatsächlich vorfindliche Lebenssachverhalte zweckmäßige und ausreichende Regelungen getroffen, wobei er offenbar aber davon ausgegangen ist, dass die Eltern ihre Rechtsverhältnisse bewusst gestalten, und vor allem, dass sie sie entsprechend ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen gestalten.

Die alleinstehende und allein erziehende Mutter hat das Sorgerecht für ihr Kind inne, braucht niemanden daran zu beteiligen und niemanden zu fragen, und das ist auch gut so.

Gemeinsam können die unverheirateten Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben und haben dann beide die volle Verantwortung für ihr Kind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie zusammen leben oder nicht. Entscheidend ist allein ihr übereinstimmender Wille. Im Falle einer Trennung müssen sie sich, wie alle Eltern, einigen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Für den Fall jedoch, dass tatsächliches Leben und Rechtsverhältnisse auseinanderfallen, hält das Gesetz keine Regelung vor. Als Vertreterin eine Frauenverbandes müsste ich nun allerdings darauf hinweisen, dass die automatische Alleinvertretung des Kindes durch die Mutter die gesetzliche Regelung ist, und dass diese ausreichend und richtig ist.

In der Praxis ist dieser Automatismus allerdings nicht immer geeignet, auch die Interessen des Kindes angemessen zur Geltung zu bringen.

Wir wissen mangels statistischer Erfassung leider nicht, in wie vielen Fällen Mutter und Vater die Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben wollen und wie häufig demgegenüber Fälle, wie wir sie heute verhandeln, auftreten.

Leben die Eltern mit dem Kind zusammen, haben sie Sorgeerklärungen abgegeben und trennen sie sich dann, sollen sie auch beide weiterhin für ihr Kind die Verantwortung tragen, wobei die Last der Verantwortung tatsächlich oft ungleich verteilt ist: der eine trägt die Verantwortung, die andere die Last.

Das Kind jedenfalls hat in dieser Situation Anspruch darauf, dass die Eltern, nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe, für das weitere Leben des Kindes die Lösung finden, die seinem Wohl am besten entspricht.

Haben die zusammen lebenden Eltern keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben, müssen sie sich in der für das Kind völlig identischen krisenhaften Lebenssituation nicht einigen, die Mutter allein kann bestimmen, wie es nach der Elterntrennung weiter geht. Damit bleibt dem Kind ein im Idealfall wichtiger Vertreter seiner Interessen vorenthalten.

Es ist auch kein rechtfertigender Grund dafür erkennbar, warum in gleicher Lebenssituation das Kind sich einmal auf die verbindliche Unterstützung seiner beiden Eltern verlassen können soll, während es im anderen Fall auf nur einen Elternteil angewiesen ist.

Was uns irritiert, ist der Umstand, dass der Wunsch nach elterlicher Gemeinsamkeit, wenn wir uns die heute zur Verhandlung gebrachten Fälle, aber auch die anderen Verfahren anschauen, in denen Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, genau in dem Moment auftritt, wo die gemeinsame Basis gerade aufgekündigt worden ist, und es beschleicht uns das Gefühl, dass hier Machtfragen entschieden werden sollen, wie der von Herrn Rixe so engagiert vertretene Fall erkennen lässt: zeitlich penible Aufteilung des Kindes ist häufig nicht Ausdruck besonderer Einigkeit der Eltern, sondern Indiz für fortbestehendes Misstrauen und Machtkämpfe.

Wir werden aber die Streitigkeiten, die Eltern um ihre Kinder führen und mit denen sie sie zum Teil weit über die Grenze des für Kinder Erträglichen hinaus belasten, durch die Alleinzuweisung der Sorge an die nicht verheiratete Mutter nicht vermeiden, ja, teilweise eskalieren sie gerade aus diesem Grund, nämlich dann, wenn der Vater sich bemüßigt fühlt, der Mutter Sorgerechtsmissbrauch nachzuweisen, um seinerseits das Sorgerecht für die Kinder zu bekommen. Deswegen auch halten wir den vom BGH gewiesenen Ausweg letztlich für ein Danaergeschenk.

Wir denken, dass Einzelfallregelungen erforderlich sind und dass sie, abstrakt betrachtet, den größten Gerechtigkeitsgewinn versprechen. Eine entsprechende Öffnung der gesetzlichen Vorschriften sollte so gestaltet sein, dass nicht allen Eltern, die streiten wollen, ein zusätzliches Kampffeld eröffnet wird.

Es gibt, wie die Diskussion um die Entscheidungskriterien in § 1671 BGB gezeigt hat, keine mindere staatliche Eingriffsschwelle als die der Kindesgefährdung, im Verhältnis der Eltern zueinander ist allein das Kindeswohl der Maßstab für gerichtliche Regelung; eine Abstufung kann allenfalls dahin erfolgen, ob die zu treffenden Maßnahmen dem Kindeswohl dienen oder ob sie im Interesse der Kinder erforderlich sind. Wie die Erfahrungen mit dem alten § 1711 BGB gezeigt haben, hatte die zweite Formulierungsvariante durchaus eine Filterfunktion."

 

 

 


 

 

 

 

 

Annette Hohmeyer, geborene Schücking (geb. 01.03.1920) - Richterin am Sozialgericht Detmold (ab , ..., 1974, ..., 1982) - im Handbuch der Justiz 1953 unter dem Namen Annette Hohmeyer ab 05.08.1952 als Richterin am Amtsgericht Duisburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1958 und 1964 als Richterin am Sozialgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1974 und 1982 unter dem Namen Annette Hohmeyer ab 05.08.1952 als Richterin am Sozialgericht Detmold aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Der Spiegel 25.01.2010: 1941 Dienst beim Deutschen Roten Kreuz - zunächst in Zwiahel (heute Nowograd-Wolynski) eingesetzt und dort von den Massenmorden deutscher SS- und Polizeieinheiten an den Juden Kenntnis bekommen. 1943 Ende der Dienstzeit beim Deutschen Roten Kreuz. 1943 Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft Münster. Nach dem Krieg Richterin am Strafgericht in Duisburg. 1948 Mitbegründerin des Deutschen Juristinnenbundes. "Schon 1948, als ihr die eigentlichen Diskriminierungen als ‚juristische Frau‘ noch bevorstanden, gründete sie gemeinsam mit einigen anderen Juristinnen den „Deutschen Juristinnenbund“ (djb). Bereits ihr Ururgroßvater Paulus Modestus Schücking, Ehemann von Katharina Busch, war Jurist und seiner Zeit voraus, hatte er sich u. a. bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts für die Legalisierung gemischtkonfessioneller Ehen eingesetzt. Auch ihr Vater, der Rechtsanwalt Dr. Lothar Schücking, war seinen Zeitgenossen unbequem und musste bereits 1933 seine Kanzlei in Dortmund wegen angeblicher „kommunistischer Betätigung“ aufgeben. ..." - https://www.kulturelles-net.de/annette-schuecking-homeyer/. 25.01.2010: "Die Juristin und frühere Rot-Kreuz-Helferin Annette Schücking-Homeyer, 89, über den Russlandfeldzug 1941 und das Wissen der deutschen Soldaten um den Holocaust. SPIEGEL: Frau Schücking-Homeyer, die meisten Deutschen bestritten nach dem Krieg, vom Holocaust gewusst zu haben. Sie waren von 1941 bis 1943 Helferin des Deutschen Roten Kreuzes hinter der Ostfront. Wann haben Sie erfahren, dass Juden ermordet wurden? ..." - https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-68785421.html. "Lothar Engelbert Schücking (* 30. April 1873 in Wollin; † 2. Februar 1943 in Sassenberg) war ein deutscher Jurist, Schriftsteller, Politiker, Pazifist und Heimatforscher.  ... Schücking, er war Bürgermeister von Husum, veröffentlichte 1908 mit dem in Klammern gesetzten Zusatz „Bürgermeister X. Y. in Z.“ die aufsehenerregende Kampfschrift Die Reaktion in der inneren Verwaltung Preußens. Die Schrift erschien im Verlag der von Friedrich Naumann herausgegebenen Zeitschrift „Die Hilfe“; Buchgestalter war Adolf Amberg. Daraufhin strengte der preußische Innenminister Friedrich von Moltke ein Disziplinarverfahren an, wodurch er eine Amtsenthebung Schückings zu erreichen hoffte. Schücking, der bereits im Januar 1909 sein Bürgermeisteramt niedergelegt hatte, wurde wegen erheblicher Pflichtverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. In einem anschließenden Berufungsverfahren verurteilte ihn das Preußische Oberverwaltungsgericht im September 1909 wegen Verletzung der Treuepflicht; sein Pensionsanspruch und Titel wurden ihm aberkannt. ..." - https://de.wikipedia.org/wiki/Lothar_Engelbert_Sch%C3%BCcking

 

 

 


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