Väternotruf informiert zum Thema

Finanzgericht Köln


 

 

Finanzgericht Köln

Appellhofplatz

(Eingang Burgmauer)

50667 Köln

 

Postanschrift:

Postfach 10 13 44

50453 Köln

 

Telefon: 0221 / 2066-0

Telefax: 0221 / 2066-420

 

E-Mail: poststelle@fg-koeln.nrw.de

Internet: http://www.fg-koeln.nrw.de

 

 

Internetauftritt des Finanzgericht Köln (07/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 10.07.2023 - https://www.fg-koeln.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

 

 

Bundesland Nordrhein-Westfalen

 

 

Präsident am Finanzgericht Köln: Benno Scharpenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957 in Warendorf) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln / Präsident am Finanzgericht Köln (ab 06.12.2010, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2005 als Präsident am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.12.2010 als Präsident am Finanzgericht Köln aufgeführt. Pressemitteilung vom 02. Mai 2011: Amtseinführung Dr. Schmidt-Troje, Minister Kutschaty, Oberbürgermeister Roters und Präsident des Finanzgerichts Benno Scharpenberg (von links nach rechts). Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty, hat heute in Anwesenheit zahlreicher Gäste aus Politik, Justiz und Verwaltung mit einem feierlichen Festakt im Börsensaal der IHK Köln Benno Scharpenberg in sein Amt als Präsident des Finanzgerichts Köln eingeführt und den ehemaligen Präsidenten Dr. Jürgen Schmidt-Troje verabschiedet. Der Minister unterstrich in seiner Ansprache die beispielhafte Zusammenarbeit der drei Finanzgerichte in NRW. Sie sei ein Garant für den Fortbestand der drei Gerichtsstandorte in Köln, Düsseldorf und Münster. Damit werde den Bürgerinnen und Bürgern des Regierungsbezirks Köln auch in Zukunft im Herzen von Köln bürgernaher und effektiver Steuerrechtsschutz gewährt. Auch der Oberbürgermeister der Stadt Köln, Jürgen Roters, und der Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Hermann-Ulrich Viskorf, würdigten in ihren Grußworten die Qualität und Effektivität der Finanzgerichtsbarkeit. Benno Scharpenberg ist seit dem 6. Dezember 2010 der vierte Präsident des Finanzgerichts Köln. Er wurde 1957 in Warendorf geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Nach dem Abitur studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten München und Münster. Im Anschluss an das zweite Juristische Staatsexamen trat er 1986 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seine Tätigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit begann er 1992 als Richter beim Finanzgericht Münster. Von April 1994 bis März 1996 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof in München und von Oktober 1998 bis Mai 2000 als Referent eines Untersuchungsausschusses an die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf abgeordnet. Ab September 2003 war er im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als Referatsleiter tätig. Am 1. April 2005 wurde er zum Präsidenten des in Greifswald ansässigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ernannt, dem er bereits seit Januar 2005 als Vizepräsident angehörte. Nach seiner Ernennung zum Präsidenten des Finanzgerichts Köln hat Benno Scharpenberg den Vorsitz des 2. Senats übernommen, der für alle Klagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zuständig ist. ... Dr. Jürgen Schmidt-Troje ist Ende Mai 2009 nach über 17 Jahren Amtszeit in den Ruhestand getreten. Dr. Schmidt-Troje war seit dem 1. Februar 1992 Präsident des Finanzgerichts Köln. Im Juni 2001 wurde er außerdem zum Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Finanzgerichtspräsidenten gewählt. Er hat sich in seiner langjährigen Präsidentschaft stets für einen effektiven und bürgernahen Steuerrechtsschutz eingesetzt. In diesem Sinne war ihm auch an einer guten Kommunikation zwischen den mit dem Steuerrecht befassten Berufsgruppen gelegen. So rief er bereits im Jahre 1993 zusammen mit dem Kölner Universitätsprofessor Dr. Joachim Lang das Kölner Steuerforum ins Leben. Im April 2003 war er Mitbegründer und seitdem Präsidiumsmitglied des Deutschen Finanzgerichtstags. Dr. Schmidt-Troje wurde 1944 in Traben-Trarbach geboren. Nach einer dreijährigen Tätigkeit beim Landgericht Köln trat er zum 1. Januar 1979 in die Finanzgerichtsbarkeit ein. Dort wurde er im Oktober 1988 Vorsitzender des damals neu gegründeten Körperschaftsteuer-Senats am Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln ist eines der größten deutschen Finanzgerichte. In 15 Senaten sind 47 Richterinnen und Richter tätig. Zusammen mit 54 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie rund 370 ehrenamtlichen Richtern gewähren sie den Bürgern des Regierungsbezirks Köln Rechtsschutz in Steuer- und Kindergeldsachen." - https://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv_2014/02_05_2011/index.php

Vizepräsident am Finanzgericht Köln: Dr. Jürgen Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln / Vizepräsident am Finanzgericht Köln (ab 25.04.2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.1999 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2014 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.04.2016 als Vizepräsident am Finanzgericht Köln aufgeführt. Pressemitteilung vom 25. April 2016: "Dr. Jürgen Hoffmann ist seit heute neuer Vizepräsident des Finanzgerichts Köln. Der Präsident des Finanzgerichts Köln, Benno Scharpenberg, überreichte ihm im festlichen Rahmen die Ernennungsurkunde. Dr. Hoffmann wurde 1964 in Speyer geboren und verbrachte dort seine Schulzeit. Er studierte in Heidelberg Jura und promovierte zum Thema “Der maßvolle Gesetzesvollzug im Steuerrecht“. 1993 trat er in die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein, von wo er 1998 zum Finanzgericht in Köln wechselte. Hier war Dr. Hoffmann neben seiner richterlichen Tätigkeit mit zahlreichen Verwaltungsaufgaben betraut und 7 Jahre als Personaldezernent tätig. Seit 1.3.2014 ist er Vorsitzender im 11. Senat des Finanzgerichts Köln. Daneben ist Dr. Hoffmann Fachautor im Steuerrecht und engagiert sich als Prüfer im 1. Juristischen Staatsexamen sowie in der Anwaltsfortbildung. ...
Das Finanzgericht Köln ist eines der größten deutschen Finanzgerichte. In 15 Senaten sind 49 Richterinnen und Richter tätig. Zusammen mit 49 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie rund 370 ehrenamtlichen Richtern gewähren sie den Bürgern des Regierungsbezirks Köln Rechtsschutz in ihren Steuerangelegenheiten." - https://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv_2016/25_04_2016/index.php

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beschäftigen am Finanzgericht Köln 49 Richter/innen in 15 Senaten und 49 Mitarbeiter/innen im nichtrichterlichen Dienst. Hinzu kommen rund 370 ehrenamtlichen Richter. (25.04.2016)

 

 

Das Finanzgericht ist ein besonderes Verwaltungsgericht. Es gewährt Rechtsschutz gegen Finanzbehörden, insbesondere Finanzämter und Zollämter. Das Verfahren ist in der Finanzgerichtsordnung geregelt. Die Finanzgerichtsbarkeit wird in den Ländern durch die Finanzgerichte als obere Landesgerichte ausgeübt (Paragraf 2 der Finanzgerichtsordnung).

In Verfahren vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang.

Zuständigkeiten

Das Finanzgericht ist insbesondere zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten und für berufsrechtliche Streitigkeiten (Paragraf 33 der Finanzgerichtsordnung). Dazu gehören auch Streitigkeiten über Kindergeldangelegenheiten nach dem Einkommensteuergesetz (Paragrafen 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes).

Bevor eine Klage beim Finanzgericht erhoben werden kann, muss in den meisten Fällen ein Einspruchsverfahren (Paragrafen 347 und folgende der Abgabenordnung) bei der Verwaltungsbehörde durchgeführt werden (Paragraf 44 der Finanzgerichtsordnung - außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren). Eine Sprungklage (Klage ohne außergerichtliches Vorverfahren) ist nur mit einer Zustimmung der Finanzbehörde zulässig (§ 45 der Finanzgerichtsordnung). Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch ein Urteil, kann aber auch ohne mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Verzichten die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung, kann das Urteil im schriftlichen Verfahren ergehen.

Die Revision gegen Urteile der Finanzgerichte ist in der Regel nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wird. Zuständig ist dann der Bundesfinanzhof in München.

Besetzung

Die Senate des Finanzgerichts sind mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Senat des Finanzgerichts kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (Paragraf 6 der Finanzgerichtsordnung) oder durch den innerhalb des Senats für das Verfahren zuständigen Richter (Berichterstatter) entscheiden, wenn die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklären (Paragraf 79a der Finanzgerichtsordnung).

 

 

Über die Revision im finanzgerichtlichen Verfahren entscheidet der Bundesfinanzhof - in München

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Gerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

 

Richter am Finanzgericht Köln: 

Simone Alker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Finanzgericht Köln (ab 28.04.2005, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.03.2002 als Richter auf Probe am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 28.04.2005 als Richterin am Finanzgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2020 ab 28.04.2005 als Richterin am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Finanzgericht Köln aufgeführt

Norbert Eppers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Finanzgericht Köln (ab 31.01.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 31.01.2006 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Finanzgericht Köln - 2016: Pressesprecher.

Heinz Neu (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln (ab 28.06.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.01.2000 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.06.2016 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Finanzgericht Köln - 2016: Pressesprecher.

Dr. Jürgen Hoffmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln / Vizepräsident am Finanzgericht Köln (ab 25.04.2016, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.1999 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2014 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 25.04.2016 als Vizepräsident am Finanzgericht Köln aufgeführt. Pressemitteilung vom 25. April 2016: "Dr. Jürgen Hoffmann ist seit heute neuer Vizepräsident des Finanzgerichts Köln. Der Präsident des Finanzgerichts Köln, Benno Scharpenberg, überreichte ihm im festlichen Rahmen die Ernennungsurkunde. Dr. Hoffmann wurde 1964 in Speyer geboren und verbrachte dort seine Schulzeit. Er studierte in Heidelberg Jura und promovierte zum Thema “Der maßvolle Gesetzesvollzug im Steuerrecht“. 1993 trat er in die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein, von wo er 1998 zum Finanzgericht in Köln wechselte. Hier war Dr. Hoffmann neben seiner richterlichen Tätigkeit mit zahlreichen Verwaltungsaufgaben betraut und 7 Jahre als Personaldezernent tätig. Seit 1.3.2014 ist er Vorsitzender im 11. Senat des Finanzgerichts Köln. Daneben ist Dr. Hoffmann Fachautor im Steuerrecht und engagiert sich als Prüfer im 1. Juristischen Staatsexamen sowie in der Anwaltsfortbildung. ... " - https://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv_2016/25_04_2016/index.php

Camilla Hölzer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Köln (ab 01.04.2002, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.02.1990 als Richterin am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2002 als Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Köln aufgeführt.

 

Dr. Torsten Rosenke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Finanzgericht Köln (ab 01.03.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.03.2010 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Inga Rosenke-Schwinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm (ab 01.10.2009, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.10.2009 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Rosenke-Schwinger, Rosenke oder Schwinger nicht aufgeführt. Amtsgericht Bielefeld - GVP 01.01.2011: unter dem Namen Rosenke-Schwinger als Richterin auf Probe am Amtsgericht Bielefeld. GVP 01.11.2012: unter dem Namen Rosenke als Richterin auf Probe am Amtsgericht Siegen. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Amtsgericht Siegen - 23.02.2012: Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richterin Rosenke wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Richter Springer als unbegründet zurückgewiesen. 420 Cs - 22 Js 196/11 -  851/11.  Landgericht Siegen - 20.02.2013: "Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 13.04.2012 wird aufgehoben" - http://www.wirsiegen.de/2013/02/landgericht-siegen-freispruch-1-klasse-fuer-thomas-morgenschweis/.

Udo Roß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln (ab 01.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.01.2000 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2021 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt.Namensgleichheit mit: Julia Roß (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Köln (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Roß nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Köln - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Köln - beurlaubt mit 0,73 - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Julia Lange (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Köln (ab 10.10.2007, ..., 2008) - 2008: abgeordnet als Richterin auf Probe an das Amtsgericht Bergheim. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Julia Lange nicht aufgeführt. 

Benno Scharpenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957 in Warendorf) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln / Präsident am Finanzgericht Köln (ab 06.12.2010, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.04.2005 als Präsident am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 06.12.2010 als Präsident am Finanzgericht Köln aufgeführt. Pressemitteilung vom 02. Mai 2011: Amtseinführung Dr. Schmidt-Troje, Minister Kutschaty, Oberbürgermeister Roters und Präsident des Finanzgerichts Benno Scharpenberg (von links nach rechts). Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty, hat heute in Anwesenheit zahlreicher Gäste aus Politik, Justiz und Verwaltung mit einem feierlichen Festakt im Börsensaal der IHK Köln Benno Scharpenberg in sein Amt als Präsident des Finanzgerichts Köln eingeführt und den ehemaligen Präsidenten Dr. Jürgen Schmidt-Troje verabschiedet. Der Minister unterstrich in seiner Ansprache die beispielhafte Zusammenarbeit der drei Finanzgerichte in NRW. Sie sei ein Garant für den Fortbestand der drei Gerichtsstandorte in Köln, Düsseldorf und Münster. Damit werde den Bürgerinnen und Bürgern des Regierungsbezirks Köln auch in Zukunft im Herzen von Köln bürgernaher und effektiver Steuerrechtsschutz gewährt. Auch der Oberbürgermeister der Stadt Köln, Jürgen Roters, und der Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Hermann-Ulrich Viskorf, würdigten in ihren Grußworten die Qualität und Effektivität der Finanzgerichtsbarkeit. Benno Scharpenberg ist seit dem 6. Dezember 2010 der vierte Präsident des Finanzgerichts Köln. Er wurde 1957 in Warendorf geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Nach dem Abitur studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten München und Münster. Im Anschluss an das zweite Juristische Staatsexamen trat er 1986 in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Seine Tätigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit begann er 1992 als Richter beim Finanzgericht Münster. Von April 1994 bis März 1996 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof in München und von Oktober 1998 bis Mai 2000 als Referent eines Untersuchungsausschusses an die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf abgeordnet. Ab September 2003 war er im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als Referatsleiter tätig. Am 1. April 2005 wurde er zum Präsidenten des in Greifswald ansässigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ernannt, dem er bereits seit Januar 2005 als Vizepräsident angehörte. Nach seiner Ernennung zum Präsidenten des Finanzgerichts Köln hat Benno Scharpenberg den Vorsitz des 2. Senats übernommen, der für alle Klagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn zuständig ist. ... Dr. Jürgen Schmidt-Troje ist Ende Mai 2009 nach über 17 Jahren Amtszeit in den Ruhestand getreten. Dr. Schmidt-Troje war seit dem 1. Februar 1992 Präsident des Finanzgerichts Köln. Im Juni 2001 wurde er außerdem zum Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Finanzgerichtspräsidenten gewählt. Er hat sich in seiner langjährigen Präsidentschaft stets für einen effektiven und bürgernahen Steuerrechtsschutz eingesetzt. In diesem Sinne war ihm auch an einer guten Kommunikation zwischen den mit dem Steuerrecht befassten Berufsgruppen gelegen. So rief er bereits im Jahre 1993 zusammen mit dem Kölner Universitätsprofessor Dr. Joachim Lang das Kölner Steuerforum ins Leben. Im April 2003 war er Mitbegründer und seitdem Präsidiumsmitglied des Deutschen Finanzgerichtstags. Dr. Schmidt-Troje wurde 1944 in Traben-Trarbach geboren. Nach einer dreijährigen Tätigkeit beim Landgericht Köln trat er zum 1. Januar 1979 in die Finanzgerichtsbarkeit ein. Dort wurde er im Oktober 1988 Vorsitzender des damals neu gegründeten Körperschaftsteuer-Senats am Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln ist eines der größten deutschen Finanzgerichte. In 15 Senaten sind 47 Richterinnen und Richter tätig. Zusammen mit 54 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie rund 370 ehrenamtlichen Richtern gewähren sie den Bürgern des Regierungsbezirks Köln Rechtsschutz in Steuer- und Kindergeldsachen." - https://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv_2014/02_05_2011/index.php

Peter Schlüßel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Finanzgericht Köln (ab 23.08.1993, ..., 2014) - 27.04.2014: schöne Grüße von "Rita".

Johannes Urban (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln (ab 17.08.2007, ..., 2022) - Namensgleichheit mit: Johannes Urban (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Michelstadt (ab 01.10.2013, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 04.01.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Johannes Urban nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.10.2013 als Richter am Amtsgericht Michelstadt aufgeführt.

 

# Krimhild Bauhaus

# Dr. Rainer Braun

# Claudia Büchter-Hole

# Karl-Christian Callsen

# Rüdiger Doll

# Dr. Albrecht Engelmann-Pilger

# Andreas Fink

# Karl Dieter Fischer

# Rudolf Forster

# Dr. Horst-Dieter Fumi

# Christian Harf

# Petra Heckenkemper

# Barbara Hegger

# Johannes Herchenbach

# Albert Heuser

# Dr. Alfred Hollatz

# Claus Janich

# Peter Jehle

# Bernhard Kaser

# Norbert Klein

# Jürgen Koch

# Thomas Kolvenbach

# Peter Linhart

# Dr. Friedrich Loschelder

# Helmut Moritz

# Thomas Müller

# Heinz Neu

# Dr. Michael Nieland

# Helga Opitz

# Uwe Peißert

# Peter Pietsch

# Uwe Pint

# Hartmut Prühs

# Hans-Peter Reith

# Hans Günter Ruster

# Dr. Almut Sandermann

# Dr. Heide Schaumburg

# Dr. Jürgen Schmidt-Troje

# Stefan Schmitz

# Dr. Winfried Schwarzer

# Claudia Schüller

# Dr. Konrad Schüttauf

# Dr. Konrad Schüttauf

# Carsten Seßinghaus

# Ellen Siegers

# Patrick Stiepel

# Dr. Sabine Thiede

# Dr. Joachim Valentin

# Ulrike Wefers

# Erwin Weingarten

# Maria-Elisabeth Wetzels-Böhm

# Dr. Siegbert Woring

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Finanzgericht Köln tätig:

Elmar Acht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln (ab 01.12.2001, ..., 2020) 

Peter Herbert Dohmen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Finanzgericht Köln (ab 01.02.2015, ..., 202020- im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.10.1993 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.02.2015 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Daniela Scholz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1978) - Richterin am Amtsgericht Geilenkirchen (ab 08.10.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.01.2008 unter dem Namen Daniela Dohmen als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. 01.01.2009 bis 09.05.2010: als Richterin auf Probe mit 6/10 abgeordnet an das Amtsgericht Monschau. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Daniela Scholz ab 08.10.2010 als Richterin am Amtsgericht Geilenkirchen aufgeführt.

Prof. Dr. Andreas Herlinghaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.08.2004, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Herlinghaus ab 01.08.2001 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Herlinghaus ab 01.09.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Herlinghus ab 01.09.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Herlinghus ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.09.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Bundesfinanzhof - GVP 05.05.2023: unter dem Namen Herlinghaus aufgeführt.

Dr. Christian Levedag (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.10.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 06.08.2004 als Richter auf Probe am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.08.2006 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.10.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

 

 

Sonstige:

 

 


 

 


Steuerrecht

FG Köln: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Verfahrensbeistands

FG Köln, Urteil vom 17.5.2017 – 9 K 3140/14


Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Umsätzen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand nach § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Mediatorin und Systemische Beraterin und betreibt seit dem Jahr 2003 eine eigene Praxis. Im Streitjahr 2013 erbrachte sie – neben von einem Träger der freien Jugendhilfe („A“) vergüteten Leistungen der sozialpädagogischen Jugendhilfe gemäß § 31 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und Leistungen als Ergänzungs- bzw. Umgangspfleger, Heilpraktikerin der Psychotherapie, Mediatorin, Konfliktberaterin, Paartherapeutin und psychologische Beraterin – auch Leistungen als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG. Am 10. Juli 2013 übermittelte sie dem Beklagten elektronisch eine Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2013 und deklarierte darin Ausgangsumsätze zu 19% in Höhe von insgesamt 15.966 €.

Gegen ihre Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2013 legte die Klägerin am 22. Juli 2013 Einspruch ein, mit dem sie begehrte, die Umsatzsteuer auf 0,00 € festzusetzen. Die von ihr erzielten Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand seien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) und i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei.

Aufgabe eines Verfahrensbeistandes sei es, in familiengerichtlichen Verfahren zur Verwirklichung einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung die Interessen des jeweiligen Kindes in das Verfahren einzubringen. Damit werde die staatliche Gewährleistungspflicht in innerstaatliches Recht überführt, die aus Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 herrühre. Der Verfahrensbeistand werde von Amts wegen bestellt, soweit es erforderlich sei. Hierzu enthalte § 158 Abs. 2 FamFG einen Katalog, in welchen Verfahren eine Bestellung regelmäßig zu erfolgen habe. Aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für Kinder ergebe sich zudem, dass bei denkbaren Interessengegensätzen ein Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes zu bestellen sei. Der Verfahrensbeistand müsse die Interessen des Kindes feststellen und geltend machen und das Kind über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens unterrichten. Die Stellung als Interessenvertreter des Kindes sei mit einer normalen prozessualen Beteiligten- oder Vertreterstellung nicht vergleichbar. Die Kinder seien in der Regel in dem Verfahren nicht Beteiligte im prozessualen Sinne, so dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes keine rechtsberatende Tätigkeit sei. In der Praxis würden auch Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, und Kinderpsychologen als Verfahrensbeistand bestellt.

Der Verfahrensbeistand erbringe eine Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 50 SGB VIII. Aufgrund der Erwähnung in § 2 Abs. 3 SGB VIII erbringe der Verfahrensbeistand eine sozialrechtliche Leistung. Der Verfahrensbeistand erbringe eine Aufgabe der Jugendhilfe. § 76 SGB VIII enthalte eine Ermächtigungsnorm, nach der das Jugendamt andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben heranziehen könne. Die Vergütung des Verfahrensbeistandes erfolge aus der Staatskasse (§ 158 Abs. 7 FamFG).

Die Qualifikation der Leistungen eines Verfahrensbeistandes als sozialrechtliche Leistungen führe dazu, dass die gemeinschaftsrechtliche Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL einschlägig sei. Denn nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Dienstleistungen um sämtliche in den Sozialgesetzbüchern nach Art und Umfang beschriebenen Leistungen. Die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes falle auch unter den Begriff der Sozialfürsorge im Sinne dieser Richtliniennorm. Dies ergebe sich daraus, dass letztlich der Verfahrensbeistand auf der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutzpflicht für Kinder beruhe.

Darüber hinaus falle die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII auch unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL. Aus § 1 Abs. 2 SGB VIII ergebe sich, dass die Kinder- und Jugendhilfe die Familien bei der Erziehung unterstützen solle. Hierunter falle auch die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes.

Sie, die Klägerin, sei auch eine Einrichtung mit anerkannter sozialer Zwecksetzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) und i) MwStSystRL. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne auch eine natürliche Person eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift sein. Sie sei auch als Einrichtung mit sozialer Zwecksetzung anerkannt, da die Tätigkeit als Verfahrensbeistand durch Bestellung durch das zuständige Familiengericht erfolge. Das zuständige Familiengericht prüfe, ob der zu bestellende Verfahrensbeistand die fachliche Qualifikation aufweise. Beim Familiengericht würden entsprechende Listen geführt, was eine Anerkennung darstelle.

Schließlich ergebe sich der Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung aus dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer. Soweit nach § 2 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 50 SGB VIII der Verfahrensbeistand zu den Aufgaben der öffentlichen und privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe gehöre, bestehe zwischen öffentlichen und privaten Trägern der Jugendhilfe und rein privaten Anbietern der gleichen Leistung ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Wenn nun den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie den anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege Umsatzsteuerbefreiung zuerkannt werde, bei den sonstigen Anbietern aber nicht, so seien diese Anbieter im Wettbewerb benachteiligt.

Die übrigen von ihr erbrachten Leistungen seien gemäß § 4 Nr. 14, 16 UStG umsatzsteuerfrei. Die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen fielen nicht ins Gewicht, die Umsatzgrenzen des § 19 UStG für Kleinunternehmer würden deutlich unterschritten.

Der Beklagte vertrat im Einspruchsverfahren zunächst die Auffassung, dass die nationale Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG in Betracht käme und bat darum, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Daneben bat er um Mitteilung der Höhe der übrigen von der Klägerin erzielten Umsätze sowie um Vorlage der von der Klägerin erstellten Rechnungen. Im weiteren Verfahren rückte er von seiner Auffassung, dass die von der Klägerin als Verfahrensbeistand erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei sein könnten, unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 22. November 2013 wieder ab. Dieses besage ausdrücklich, dass es sich bei einem Verfahrensbeistand nicht um Betreuern oder Vormündern vergleichbare Berufsfälle handele. Hinsichtlich der von der A vergüteten Leistungen bat der Beklagte um Vorlage einer Bescheinigung, dass es sich bei ihr um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe handele. Im Ergebnis seien aber aufgrund der Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Umsätze als Verfahrensbeistand die Umsatzgrenzen des § 19 UStG überschritten. Da die Klägerin auf dieses Erörterungsschreiben des Beklagten nicht reagierte, wies dieser den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2014 als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren und ergänzt diese dahingehend, dass auch der Tatbestand des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL erfüllt sei. Nach ihrer Auffassung ist die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes eindeutig unter den Begriff der Kinder- und Jugendbetreuung zu fassen. Betreuung im Sinne dieser Vorschrift meine nämlich das Tätigwerden zum Schutze und zur Interessenwahrung des Kindes. Dies ergebe sich auch aus der englischen („closely linked to the protection of children und young persons“) und französischen („etroitement liees a la protection de l’enfance et de la jeunesse“) Fassung der Richtlinienvorschrift. Eben dies sei der Kernbereich der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes. Die insoweit fehlende Umsetzung der Richtlinienvorschrift in nationales Recht sei unerheblich.

Nach dem Urteil des BFH vom 25. April 2013 V R 7/11 könne sich ein Berufsbetreuer unmittelbar auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL) berufen. Dies müsse auch für den Verfahrensbeistand gelten, der auch gerichtlich bestellt werde und dessen Vergütung ebenfalls gesetzlich geregelt sei. Die soziale Fürsorge durch einen Betreuer sei nicht förderungswürdiger als der Schutz junger Menschen durch einen Verfahrensbeistand.

Im Klageverfahren hat der Beklagte am 16. Dezember 2014 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 erlassen, in dem er von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 54.931 € ausging und die Umsatzsteuer auf 10.436,89 € festsetzte. Nachdem die Klägerin eine Bescheinigung der A vorgelegt und die Höhe der Vergütungen nachgewiesen hatte, reduzierte der Beklagte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 24. Februar 2016 auf 8.902,64 €. Die Umsatzsteuerfestsetzung insoweit ist der Höhe nach unstreitig.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 24. Februar 2016 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2013 auf Null € festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, wonach auch die Umsätze der Klägerin als Verfahrensbeistand umsatzsteuerpflichtig seien. Zur Begründung verweist er auf das BMF-Schreiben vom 22. November 2013 sowie auf Abschn. 4.16.5 Abs. 20 und Abschn. 4.25.2 Abs. 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). An diese Anweisungen sei er gebunden.

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat im Klageverfahren am 16. Dezember 2014 und am 24. Februar 2016 Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 2013 erlassen, die nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Denn die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung nimmt materiell-rechtlich den Inhalt der Steuerfestsetzungen für die Voranmeldezeiträume in sich auf; der ursprünglich angefochtene Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid verliert damit seine Wirksamkeit (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 25/10, BFH/NV 2013, 1517). Der angefochtene geänderte Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 24. Februar 2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat der Beklagte die Umsatzsteuerpflicht für die streitigen Leistungen der Klägerin nach nationalem Umsatzsteuerrecht bejaht; auch aus der MwStSystRL ergibt sich die von der Klägerin begehrte Umsatzsteuerfreiheit für ihre Leistungen als Verfahrensbeistand nicht.

I. Zutreffend gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 4 Nr. 25 UStG nicht vorliegen, so dass eine Umsatzsteuerfreiheit nach nationalen Befreiungsvorschriften ausscheidet. Bei den streitigen Leistungen der Klägerin handelt es sich weder um solche nach § 2 Abs. 2 SGB VIII oder nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 42 SGB VIII noch um solche, die in § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG ausdrücklich aufgeführt sind. Weitere Steuerbefreiungen nach nationalem Umsatzsteuerrecht sind nicht ersichtlich.

II. Die Klägerin kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Regelungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g), h) oder i) MwStSystRL berufen.

1. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten u.a. „die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ... durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“. Diese Richtlinienbestimmungen waren in den Streitjahren lediglich dadurch „umgesetzt“ worden, dass das UStG die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190 m.w.N.). Die Klägerin kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH –, vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2002 C-141/00 – Kügler –, Slg. 2002, I-6833). Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833).

a) Bei der Tätigkeit als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG handelt es sich jedoch nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand nicht allein aus dem Grunde eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie als Aufgabe der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 i.V.m. § 50 SGB VIII erwähnt sei. Zwar soll nach § 1 Abs. 1 SGB I das Recht des SGB zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten, so dass Leistungen, die auf der Grundlage des SGB erbracht werden, oftmals eng mit der sozialen Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sein werden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 XI R 5/15, BFH/NV 2010, 863). Der von der Klägerin behauptete Automatismus, wonach jede Leistung auf Grundlage des SGB eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sei, besteht allerdings nicht. Zudem ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand gerade keine Aufgabe der Jugendhilfe nach §§ 2 Abs. 3, 50 SGB VIII. Die Leistungen (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) und Aufgaben (§ 2 Abs. 3 SGB VIII) der Jugendhilfe sind im SGB VIII aufgezählt. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB VIII die Mitwirkung in verschiedenen Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungssachen, Gewaltschutzsachen). Aufgabe des Jugendamtes, das gemäß § 76 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe an der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen kann, ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB VIII die Unterrichtung über angebotene und erbrachte Leistungen, die Einbringung erzieherischer und sozialer Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Hilfe. Die Mitwirkung des Jugendamtes erfolgt durch Anhörung (§§ 162, 176, 189, 194, 195, 205, 213 SGB VIII), teilweise auch als Verfahrensbeteiligter (§§ 188 Abs. 2, 204 Abs. 2, 212 Abs. 2 SGB VIII). Demgegenüber liegt die Aufgabe des Verfahrenspflegers darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dabei hat er das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG). Der Verfahrensbeistand nimmt damit gerade keine Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne der § 2 Abs. 3 i.V.m. § 50 SGB VIII, sondern eine eigenständige Aufgabe wahr, die originär nicht dem Jugendamt obliegt und die ihre Grundlage nicht im SGB, sondern allein im FamFG hat.

bb) Auch materiell handelt es sich bei der Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Tätigkeit. Wann eine Tätigkeit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich jedoch bereits in einer Vielzahl von Fällen mit dieser Frage beschäftigt. Zu den eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen gehören danach insbesondere Leistungen der ambulanten Pflege (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11 – Zimmermann –, UR 2013, 35, Rz 24), namentlich die hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833; BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 99/01, BFH/NV 2005, 1392), das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BStBl II 2004, 849), die Gestellung einer Haushaltshilfe (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 XI R 61/07, BStBl II 2009, 68), Leistungen der Kinderbetreuung (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 – Kinderopvang Enschede –, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256), Legasthenie-Behandlungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143; vom 1. Februar 2007 V R 34/05, BFH/NV 2007, 1201) oder Betreuungsleistungen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BStBl II 2013, 967; vom 25. April 2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976; vom 16. Oktober 2013 XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190); die entgeltliche Gestellung von Personal hingegen ist keine mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Dienstleistung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2015 V R 20/12, UR 2015, 877; BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 V R 56/14, BFH/NV 2016, 792, jeweils m.w.N.). Es spielt insoweit weder eine Rolle, dass die betreffenden Arbeitnehmer Pflegekräfte sind, noch, dass diese anerkannten Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 12. März 2015 C-594/13 – "go fair" Zeitarbeit –, UR 2015, 351). Ebenfalls steuerpflichtig sind allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735). Die Vermittlung von Personen für entsprechende Leistungen, bspw. Tageseltern oder Zivildienstleistende, können hingegen die erforderliche Nähe zum sozialen Bereich aufweisen, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei zu sein, wenn sich die Vermittlungsleistung nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt, sondern aufgrund weitergehender Prüfungstätigkeiten hinsichtlich der Geeignetheit und Qualifikation der vermittelten Personen eine besondere Qualität der Betreuungsleistung gewährleistet bzw. erst ermöglicht wird (EuGH-Urteil Kinderopvang Entschede in BFH/NV 2006, Beilage 3, 256; BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BStBl II 2015 735).

Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist die Tätigkeit eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG mit den vorgenannten, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Tätigkeiten nicht vergleichbar. Denn die Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG stellt keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung dar. Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Der – durch das Kindschaftsreformgesetz – eingeführte Verfahrensbeistand ist wie der vorherige Verfahrenspfleger „Anwalt des Kindes“ (so Schlemm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 158 Rn. 1) und hat als solcher wie ein sonstiger Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter die Interessen des Kindes in dem jeweiligen Verfahren, für welches der Verfahrensbeistand bestellt ist, zu vertreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vergleich mit einem Rechtsanwalt auch nicht unzutreffend, da gemäß § 158 Abs. 5 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben bzw. aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Die entgeltliche Vertretung der Interessen eines Anderen im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens hat aber, auch wenn es sich um ein Kind handelt, das nach der Vermutung des Gesetzes in den Katalogverfahren des § 158 Abs. 2 FamFG seine eigenen Interessen nicht hinreichend vertreten kann, seine Grundlage nicht im sozialen Bereich. Vielmehr bezweckt die Bestellung eines Verfahrensbeistandes „nur“ die ordnungsgemäße, an den Interessen des Kindes und dem Kindeswohl als maßgebliche Entscheidungsgröße orientierte Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens. Insoweit kommt dem Verfahrensbeistand weniger eine soziale, als eine rein verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Eine enge Verbindung mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit liegt darin nicht.

Der Senat verkennt nicht, welche Bedeutung die Tätigkeit der Klägerin sowohl für die jeweiligen Verfahren und mehr noch für die an diesen Verfahren beteiligten Kinder und Jugendlichen hat. Insoweit dient die Tätigkeit der Klägerin durchaus dem Gemeinwohl. Allerdings sollen durch Art. 132 MwStSystRL, wie sich aus dessen Überschrift ergibt, nur „bestimmte“ dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden. Durch diese Vorschrift werden nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Folglich kann nicht jede Person, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt, als eine vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung angesehen werden; sonst würden die in Art. 132 MwStSystRL enthaltenen personellen Voraussetzungen der einzelnen Steuerbefreiungen durch die Rechtsprechung beseitigt (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 863).

cc) Abschließend ist die Umsatzsteuerfreiheit auch aus dem Grunde nicht zu gewähren, weil die Klägerin keine „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ ist. Zwar bedarf es hierfür keiner ausdrücklichen Anerkennung. Nach der Rechtsprechung des EuGH legt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest, so dass es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats ist die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören u.a. die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (vgl. die Nachweise im BFH- Urteil in BFH/NV 2017, 863).

Auch hieran fehlt es aber im Streitfall, eine Übernahme der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ist nicht erkennbar. Denn die Kosten des Verfahrensbeistands stellen Auslagen dar, die nach §§ 1, 21 ff. des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) letztlich vom Kostenschuldner zu tragen sind; dass die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG stets – zunächst – aus der Staatskasse zu zahlen ist, bedeutet lediglich, dass die Beteiligten keine Vorschüsse zu zahlen haben (Schlemm, a.a.O., § 158 Rn. 20).

2. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen.“ Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte wie auch diejenige des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL durch die Beibehaltung bereits zuvor bestehender Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 25 UStG, so dass auch insoweit eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht möglich ist (vgl. im Ergebnis z.B. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, BFH/NV 2016, 1126 und vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFH/NV 2016, 1530).

a) Eine Leistung der Klägerin, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden ist, erkennt das Gericht nach der oben dargestellten und gesetzlichen Aufgabenbeschreibung eines Verfahrensbeistandes im Sinne des § 158 FamFG nicht. Als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bspw. anerkannt der Betrieb eines Wohnheims zur Unterbringung psychisch und seelisch kranker Kinder und Jugendlicher (BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 55/14, BFH/NV 2016, 1206) oder die Leistungen eines Erziehungsbeistandes im Sinne des § 30 SGB VIII, der das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützt und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördert (BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFH/NV 2016, 1530). Die auf ein bestimmtes familiengerichtliches Verfahren beschränkte Ermittlung und Vertretung der Interessen eines Kindes oder Jugendlichen durch den Verfahrensbeistand ist damit nicht vergleichbar.

b) Insoweit zutreffend stellt die Klägerin daher auch maßgeblich weniger auf die deutsche als auf die englische („the protection“) und französische („la protection“) Sprachfassung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL ab. Aber auch dabei folgt das Gericht der Auffassung der Klägerin nicht.

Liegen unterschiedliche Sprachfassungen einer Unionsbestimmung vor, muss sie im Lichte aller Sprachfassungen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Dabei ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen (vgl. bspw. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2010 V R 19/09, BStBl II 2010, 1090 m.w.N.). Falls die Fassungen voneinander abweichen, ist die Bedeutung des betroffenen Ausdrucks nicht auf der Grundlage einer ausschließlich wörtlichen Auslegung zu ermitteln, sondern anhand von Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2016 V R 43/15, BFHE 255, 449, BFH/NV 2017, 418 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

Auch hiernach aber sind die leistungsbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL nicht erfüllt. Zwar können die englische und französische Sprachfassung dieser Richtliniennorm dazu herangezogen werden, dem sehr weiten Begriff der Kinder- und Jugendbetreuung dahingehend Kontur zu verschaffen, dass nicht jede Anwesenheit von Kindern- und Jugendlichen ausreicht, sondern dass der Tätigkeit ein Element der Personensorge zukommen muss (in diesem Sinne Urteil des FG Nürnberg vom 22. Januar 2013 2 K 534/11, EFG 2013, 1270; in der Sache wegen des Nichtvorliegens bereits der personenbezogenen tatbestandlichen Vor-aussetzungen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 531). Insoweit muss der Tätigkeit tatsächlich eine „Schutz“funktion zukommen. Die Vertretung der Interessen des Kindes in einem Gerichtsverfahren aber fällt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht darunter, da andernfalls jede rechtsanwaltliche Vertretung eines Minderjährigen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL fiele, wofür es keine Rechtfertigung gäbe.

3. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten u.a. Umsätze aus der „Erziehung von Kindern, …, und damit eng verbundene Dienstleistungen … durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“. Ein Element der Kindeserziehung aber kann der Senat bei der Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach der gesetzlichen Beschreibung seiner Aufgaben in § 158 Abs. 4 FamFG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennen.

4. Schließlich folgt der Senat der Klägerin nicht darin, dass aus dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer eine Steuerbefreiung der Leistungen der Kläger als Verfahrensbeistand geboten sei. Eine entsprechende Konkurrenzsituation zwischen öffentlichen und privaten Leistungserbringern hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Zum einen ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand entgegen der Auffassung der Klägerin keine Aufgabe der Jugendhilfe nach §§ 2 Abs. 3, 50 SGB VIII (s.o.); zum anderen knüpft die Versagung der Steuerbefreiung nicht nur an die persönlichen Eigenschaften der Klägerin an, vielmehr fehlt es bereits auch an den leistungsbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Insoweit kommen auch andere Leistungserbringer nicht in den Genuss der von der Klägerin angestrebten Steuerbefreiung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitgegenständlichen Fragestellung wird die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

https://betriebs-berater.ruw.de/steuerrecht/urteile/Umsatzsteuerrechtliche-Behandlung-eines-Verfahrensbeistands-33445

 


 

 

 

Pressemitteilung

Nr. 52 vom 13. Juli 2011

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Urteil vom 12.05.11 VI R 42/10 

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. 

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. 

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. 

Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen". 

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=24054

 

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsätze

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

 

I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

2

 

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28. Januar 2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem von H erstellten Gutachten wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei H vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29. Juli 2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28. Juli 2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28. Oktober 2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1. August 2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31. Januar 2007).

3

 

Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28. Oktober 2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden war, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt; der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts C vom 30. März 2007 wurde die Klage abgewiesen.

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Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 als unbegründet zurück.

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Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1607 veröffentlichten Gründen ab.

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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG Köln vom 18. November 2009 11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 --zuletzt-- vom 6. April 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

 

9

 

II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

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a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

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b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).

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2. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.

13

 

a) Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 <292>; vom 13. März 1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).

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b) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant" (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377 <380>). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

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c) Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).

16

 

d) Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die "Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat", sondern sucht der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 <Fünfter Existenzminimumbericht>, BTDrucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.

17

 

3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Kläger Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten durch den Zivilprozess entstanden sind. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Sodann hat das Gericht die Gesamtumstände des Einzelfalls --ex ante-- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen. Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518).

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Einer Entscheidung über den geltend gemachten Gehörsverstoß bedurfte es angesichts der Aufhebung der Vorentscheidung des FG nicht.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2011&nr=24056&linked=urt

 

 


 

 

 

Benno Scharpenberg neuer Präsident des Finanzgerichts Köln

Pressemitteilung vom 06. Dezember 2010

Benno Scharpenberg, Präsident des Finanzgerichts Köln

Benno Scharpenberg ist neuer Präsident des Finanzgerichts Köln. Justizstaatssekretärin Dr. Brigitte Mandt händigte dem bisherigen Präsidenten des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern heute die Ernennungsurkunde aus. Der 53-jährige Jurist folgt als vierter Präsident des Finanzgerichts Köln Dr. Jürgen Schmidt-Troje nach, der Ende Mai 2009 in den Ruhestand getreten ist.

Benno Scharpenberg wurde 1957 in Warendorf geboren. Seine Tätigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit begann er 1992 als Richter beim Finanzgericht Münster, nachdem er zuvor in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung gearbeitet hatte. Während seiner Richtertätigkeit in Münster war er von April 1994 bis März 1996 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof (BFH) in München und von Oktober 1998 bis Mai 2000 als Referent eines Untersuchungsausschusses an die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf abgeordnet. Ab September 2003 war er im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als Referatsleiter tätig. Am 1. April 2005 wurde er zum Präsidenten des in Greifswald ansässigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ernannt, dem er bereits seit Januar 2005 als Vize-Präsident angehörte.

Der neue Präsident des Finanzgerichts Köln ist verheiratet und Vater von drei Kindern.

Das Finanzgericht Köln ist eines der größten deutschen Finanzgerichte. In 15 Senaten sind 47 Richterinnen und Richter tätig. Zusammen mit 54 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie rund 370 ehrenamtlichen Richtern gewähren sie den Bürgern des Regierungsbezirks Köln Rechtsschutz in ihren Steuerangelegenheiten.

http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/Archiv_Pressemitteilungen/archiv_2010/06_12_2010/index.php

 

 


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