Väternotruf informiert zum Thema

Bundesfinanzhof


 

 

Bundesfinanzhof

Ismaninger Straße 109

81675 München

 

Telefon: 089 / 9231-0

Fax: 089 / 9231-201

 

E-Mail: bundesfinanzhof@bfh.bund.de

Internet: www.bundesfinanzhof.de

 

 

Internetauftritt des Bundesfinanzhof (06/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 05.05.2023 - https://www.bundesfinanzhof.de/de/gericht/organisation/senate/

 

 

Präsident am Bundesfinanzhof: Dr. Hans-Josef Thesling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Präsident am Bundesfinanzhof (ab 25.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008, 2020, 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2016 als Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 06.12.2018 als Ministerialdirigent im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.01.2022 als Präsident am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Vizepräsident am Bundesfinanzhof: Meinhard Wittwer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Vizepräsident am Bundesfinanzhof (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.1999 als Richter am Finanzgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.10.2006 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.11.2018 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen beim Bundesfinanzhof eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle.

In der Bundesrepublik gibt es 18 Finanzgerichte mit derzeit insgesamt etwa 600 Berufsrichtern. Es gibt das Finanzgericht Baden-Württemberg (mit Sitz in Stuttgart und Außensenaten in Karlsruhe und Freiburg), das Finanzgericht der Länder Berlin - Brandenburg (in Cottbus). Weiter gibt es das Finanzgericht Bremen, das Finanzgericht Düsseldorf, das Finanzgericht Hamburg, das Hessische Finanzgericht (in Kassel), das Finanzgericht Köln, das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (in Greifswald), das Finanzgericht München (mit Außensenaten in Augsburg), das Finanzgericht Münster, das Niedersächsische Finanzgericht (in Hannover), das Finanzgericht Nürnberg, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (in Neustadt a.d. Weinstraße), das Finanzgericht des Saarlandes (in Saarbrücken), das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (in Dessau), das Sächsische Finanzgericht (in Leipzig), das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (in Kiel) und das Thüringer Finanzgericht (in Gotha).

 

Finanzgericht Baden-Württemberg - in Stuttgart mit Außensenaten in Freiburg

 

Finanzgericht München - mit Außensenaten in Augsburg

Finanzgericht Nürnberg

 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg - in Cottbus

Finanzgericht Berlin - mit dem Finanzgericht Berlin zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg - mit Sitz in Cottbus fusioniert

Finanzgericht Brandenburg - mit dem Finanzgericht Berlin zum Finanzgericht Berlin-Brandenburg - mit Sitz in Cottbus fusioniert

 

Finanzgericht Bremen

Finanzgericht Hamburg

 

Hessisches Finanzgericht - in Kassel

 

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern - in Greifswald

Niedersächsisches Finanzgericht - in Hannover

 

 

Finanzgericht Düsseldorf

Finanzgericht Köln

Finanzgericht Münster

 

Finanzgericht Rheinland-Pfalz - in Neustadt a.d. Weinstraße

Finanzgericht Saarlandes - in Saarbrücken

Finanzgericht Sachsen - in Leipzig

Finanzgericht Sachsen-Anhalt - in Dessau

Finanzgericht Schleswig-Holstein - Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - in Kiel

Thüringer Finanzgericht - in Gotha

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse mit Bezug zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Richter und Richterinnen am Bundesfinanzhof:

Dr. Ulrike Banniza (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (ab 01.03.2022, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.10.2002 als Richterin am Finanzgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 14.08.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.03.2022 als Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Diplom-Kaufmann Walter Bode (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab 29.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 16.12.1997 als Richter am Finanzgericht Rheinland-Pfalz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.07.2007 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Peter Brandis (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab 29.11.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.04.1993 als Richter am Finanzgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 17.08.2005 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.11.2018 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Prof. Dr. Jutta Förster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2006 unter dem Namen Jutta Föster nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2018 ab 02.07.2007 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.11.2018 als Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Bundesfinanzhof - GVP 05.05.2023: Vorsitzende 3. Senat.

Dr. Michael Geissler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.11.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2007 als Richter am Finanzgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2010 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.11.2010 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Stephan Geserich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 06.11.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.03.2001 als Richter kraft Auftrags am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.04.2002 als Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 06.11.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 06.11.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Roger Görke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 04.10.2005, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 18.07.1997 als Richter am Finanzgericht Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.10.2005 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. FPR 12/2006, FPR 4/2007. Bundesfinanzhof - GVP 05.05.2023: vom 01.01.2023 bis 30.04.2023: Beisitzer 3. Senat.

Prof. Dr. Friederike Grube-Heyll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Bundesfinanzhof (ab 06.01.2005, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen unter dem Namen Friederike Grube ab 20.12.1996 als Richterin am Finanzgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Friederike Grube ab 06.01.2005 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Friederike Grube-Heyll ohne Angabe Geburtsdatum ab 06.01.2005 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 

Dr. Hans-Hermann Heidner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.08.2004, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1991 als Richter am Finanzgericht Niedersachsen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2004 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Bundesfinanzhof - GVP 05.05.2023.

Prof. Dr. Andreas Herlinghaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.08.2004, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Herlinghaus ab 01.08.2001 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Herlinghaus ab 01.09.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 unter dem Namen Herlinghus ab 01.09.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Herlinghus ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.09.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Bundesfinanzhof - GVP 05.05.2023: unter dem Namen Herlinghaus aufgeführt.

Elvira Hettler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Bundesfinanzhof (ab 01.11.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002, 2004 und 2006 unter dem Namen Elvira Hettler nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Hessischen Finanzgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.11.2010 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018, 2020 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.11.2010 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. 

Roberta Hübner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Bundesfinanzhof (ab 01.01.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.05.2002 als Richterin am Finanzgericht Sachsen-Anhalt kraft Auftrags aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2004 als Richterin am Finanzgericht Sachsen-Anhalt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.2009 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.01.2009 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Finanzgericht Sachsen-Anhalt - 2009: 1. Senat.

Prof. Dr. Monika Jachmann-Michel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Monika Jachmann nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Monika Jachmann ab 06.01.2005 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Monika Jachmann-Michel ab 06.01.2005 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Monika Jachmann-Michel ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.04.2016 als Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Prof. Dr. Harald Jatzke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (ab 01.11.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Harald Jatzke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2004 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.11.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.  

Köhler (geb.  ....) - Richterin am Bundesfinanzhof (ab 01.02.2014, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 und 2014 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Bundesfinanzhof - GVP 05.05.2023. Namensgleichheit mit: Ulrike Köhler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richterin am Finanzgericht Nürnberg (ab 01.11.2004 , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ulrike Jäger nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Ulrike Jäger ab 01.11.2003 als Richterin kraft Auftrags am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Ulrike Jäger ab 01.11.2004 als Richterin am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Ulrike Köhler ab 01.11.2004 als Richterin am Finanzgericht Nürnberg - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2004 als Richterin am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Ulrike Köhler nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Bernhard Köhler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzender Richter am Finanzgericht Nürnberg (ab 01.01.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Bernhard Köhler nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 08.06.2007 als Richter am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ohne Angabe Geburtsdatum ab 08.06.2007 als Richter am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.01.2020 als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt.

Dr. Egmont Kulosa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.11.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2004 als Richter am Finanzgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2010 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.11.2010 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. 05.12.2019: "... Geboren 1968 in Lingen (Ems); 1989-1992 Fachhochschulstudium für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und kurze Tätigkeit in einem Finanzamt; anschließend Studium der Rechtswissenschaften; 1997-2001 Mitarbeiter am Institut für Steuerrecht der Universität Münster (Prof. Dr. Birk); 2000 Promotion über ein Thema im Schnittpunkt von Verfassungs-, Steuer- und Gesellschaftsrecht; seit 2001 Finanzrichter in Münster; 2002-2006 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesfinanzhof (X. und II. Senat); 2006 - 2010 Mitglied des Körperschaftsteuersenats des FG Münster; seit 2010 Richter am Bundesfinanzhof; Mitautor der Kommentare "Schmidt" (EStG) und "Hermann/Heuer/Raupach" (EStG, KStG)." - http://old.jurgrad.de/nc/steuerwissenschaften/dozenten/dozent/85.html. 05.12.2019: "Egmont Kulosa, Richter am Bundesfinanzhof, hatte jüngst in einem Kommentar für einen juristischen Fachdienst die Rentenbesteuerung als verfassungswidrig bezeichnet. ..." - https://www.fr.de/politik/bayern-fordert-vom-bund-ueberpruefung-rentenbesteuerung-zr-13273840.html

Dr. Christian Levedag (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.10.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 06.08.2004 als Richter auf Probe am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 18.08.2006 als Richter am Finanzgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.10.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

 

 

Prof. Dr. Matthias Loose (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 05.09.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.1999 als Richter am Finanzgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.09.2011 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 05.09.2011 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Markus Märtens (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.08.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 20.01.1998 als Richter am Landgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.04.2003 als Richter am Oberlandesgericht Dresden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2006 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburstdatum ab 01.08.2006 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Gerhard Michel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 02.06.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 07.09.2000 als Richter auf Probe am Hessischen Finanzgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.04.2002 als Richter am Hessischen Finanzgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.06.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.06.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Otfried Michl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 03.08.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 unter dem Namen Otfried Michl nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1996 und 2004 ab 01.03.1996 als Richter am Sächsischen Finanzgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2005 als Vorsitzender Richter am Sächsischen Finanzgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 03.08.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 03.08.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Prof. Dr. Gregor Nöcker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 09.08.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Gregor Nöcker nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2003 als Richter am Finanzgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.08.2012 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 09.08.2012 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Volker Pfirrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 05.09.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 27.04.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart - abgeordnet - und ab 20.12.2004 als Richter kraft Auftrags am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2006 als Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.05.2006 als Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.09.2011 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 05.09.2011 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.  

Dr. Steffen Gregor Rauch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.01.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.05.2005 als Richter kraft Auftrags am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.05.2006 als Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.01.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Eckhart Ratschow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 06.11.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.07.2001 als Richter am Finanzgericht Schleswig-Holstein - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 06.11.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Katja Roth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richterin am Bundesfinanzhof (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.01.2008 als Richterin am Finanzgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Ulrich Schallmoser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.09.2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Ulrich Schallmoser nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 04.11.2003 als Richter am Finanzgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.09.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.09.2008 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Harald Schießl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Bundesfinanzhof (ab , ..., 2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 unter dem Namen Harald Schießl nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 13.10.2010 als Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Michael Schwenke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 15.07.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002, 2004. 2006 und 2008 unter dem Namen Michael Schwenke nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 2020 ab 15.07.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 15.07.2009 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Johannes Selder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.08.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.10.1990 als Richter am Finanzgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.06.2007 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.   

Dr. Hans-Josef Thesling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Präsident am Bundesfinanzhof (ab 25.01.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2008, 2020, 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2016 als Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 06.12.2018 als Ministerialdirigent im Justizministerium Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 25.01.2022 als Präsident am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Andreas Treiber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.08.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Andreas Treiber nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.11.2006 als Richter kraft Auftrags am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 30.09.2008 als Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.08.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Christoph Wäger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.03.2022, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2006 unter dem Namen Christoph Wäger nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2020 ab 01.08.2007 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.03.2022 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Rainer Wendl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 05.09.2011, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.02.2004 als Richter kraft Auftrags am Finanzgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.02.2005 als Richter am Finanzgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.09.2011 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 05.09.2011 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Prof. Dr. Francesca Werth (geb. ....) - Richterin am Bundesfinanzhof (ab 18.06.2012, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Francesca Werth nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.04.2003 als Richterin kraft Auftrags am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.12.2004 als Richterin am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.12.2004 als Richterin am Finanzgericht Baden-Württemberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.12.2004 als Richterin am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014, 2016, 2018, 2020 und 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 18.06.2012 als Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Dr. Sven-Christian Witt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.08.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2006 als Richter auf Probe am Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ohne Angabe Geburtsdatum als Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.08.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.08.2013 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Meinhard Wittwer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Vizepräsident am Bundesfinanzhof (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.12.1999 als Richter am Finanzgericht Münster aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.10.2006 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 29.11.2018 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

 

 

 

# Lothar Fischer

# Dr. Peter Fischer

# Degenhard Freiherr von Twickel

# Dr. Dietmar Gosch

# Walter Greite

# Friederike Grube

# Karin Heger

# Dr. Hans-Hermann Heidner

# Christian Herden

# Dr. Bernd Heuermann

# Ulrich Hutter

# Dr. Jürgen Jüptner

# Adelheid Jäger

# Dr. Michael Kempermann

# Karl Rainer Kilches

# Dr. Peter Kronthaler

# Ulrich Krüger

# Dr. Walter Lang

# Dr. Hans-Friedrich Lange

# Peter Manz

# Dr. Suse Martin

# Joachim Moritz

# Dr. Klaus Müller-Eiselt

# Dr. Armin Pahlke

# Dr. Heinz-Jürgen Pezzer

# Reinhild Ruban

# Reinhart Rüsken

# Manfred Schmid

# Dr. Friedrich-Karl Schwakenberg

# Dr. h. c. Wolfgang Spindler

# Dieter Steinhauff

# Michael-Ingo Thomas

# Bernd Thürmer

# Monika Völlmeke

# Dr. Roland Wacker

# Dr. Wilfried Wagner

# Dr. Heinrich Weber-Grellet

# Michael Wendt

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Bundesfinanzhof tätig: 

Dr. Karin Renate Ahmann (Jg. 1943) - Richterin am Bundesfinanzhof (ab 04.11.1991, ..., 2002)

Dr. Winfried Bergkemper (Jg. 1949) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.10.2002, ..., 2002) - ab 01.10.1999 bis zum Wechsel zum Bundesfinanzhof als Vorsitzender Richter am Finanzgericht Brandenburg tätig.

Heide Boecker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof (ab 05.11.2001, ..., 2008) 

Prof. Jürgen Brandt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 13.01.2000, ..., 2018) 

Dr. Klaus Buciek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 02.04.1998, ..., 2009) 

Dr. Alfred Christiansen (Jg. 1942) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 06.05.1992, ..., 2002)

Prof. Dr. Franz Dötsch (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab , ..., 2009) - ab 16.07.1991 Richter am Bundesfinanzhof

Wolfgang von Eichborn (Jg. 1948) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 04.05.1998, ..., 2009)

Dr. Walter Drenseck (Jg. 1941) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.02.1998, ..., 2002)

Dr. Ulrich Dürr (Jg. 1944) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.03.1993, ..., 2009)

Richard Ehehalt (Jg. 1944) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 07.07.1998, ..., 2009)

Ruth Hofmann (* 2. Januar 1933 in München; † 11. Dezember 2016) war eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und Finanzjuristin. Sie war von 1976 bis 1998 Richterin am Bundesfinanzhof.
Leben
Hofmann wurde 1933 als Tochter des Fachanwalts für Steuerrecht Carl Boettcher und der Rechtsanwältin Gerda Boettcher in München geboren. Ihr Großvater war Enno Becker, der die Reichsabgabenordnung von 1919 entwarf und später als Senatspräsident am Reichsfinanzhof wirkte.
Im Jahre 1952 nahm sie an der Universität München ein Studium der Rechts- und Staatswissenschaften auf. 1958 wurde sie mit einer Dissertation mit dem Titel „Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung von Organschaften“ zum Dr. iur. promoviert. Ihre berufliche Laufbahn begann sie im Juli 1960 als Finanzassessorin in der bayerischen Finanzverwaltung. Bereits damals hegte sie den Wunsch, später als Finanzrichterin zu arbeiten.
Anfang 1962 erfolgte ihre Versetzung als Sachgebietsleiterin an das neu errichtete Finanzamt München für Grundbesitz und Verkehrsteuern. 1968 wurde sie zur Richterin am Finanzgericht München berufen. Sie war die erste Frau, die ein Richteramt in der bayerischen Finanzgerichtsbarkeit ausübte. Während dieser Zeit war sie vorwiegend mit Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsteuern, der Einheitswertfeststellung für den Grundbesitz und der Hypothekengewinnabgabe befasst.
Nach ihrer Wahl durch den Richterwahlausschuss 1975 wurde sie am 1. Februar 1976 zur Richterin am Bundesfinanzhof ernannt. Hier gehörte sie zunächst dem für die Umsatzsteuer zuständigen V. Senat an. Nach zwei Jahren wechselte sie in den II. Senat, dessen Aufgabengebiet die Verkehrsteuern und die Einheitsbewertung waren. Diesem Senat sollte sie, von einer durch die angespannte Geschäftslage bedingten Zuweisung zum V. Senat für die Geschäftsjahre 1983 und 1984 abgesehen, bis zum Ende ihrer Richtertätigkeit verbunden bleiben. Am 1. Juni 1991 übernahm sie den Vorsitz dieses Senats, womit erstmals einer Frau das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof übertragen wurde. Im Januar 1998 trat sie in den Ruhestand.
Ab 1983 war sie lange Jahre Mitglied des wissenschaftlichen Beirates der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft.
Werk
Unter ihrer Mitwirkung fällte der II. Senat beispielsweise eine Vielzahl von Urteilen zum einheitlichen Vertragsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer. Unter ihrem Vorsitz sind u. a. die Entscheidung zur schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung von unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten[1] und zur Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes auf die bis 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände ergangen.[2]
Viele Jahre befasste sie sich mit der Neubearbeitung des Grunderwerbsteuerergesetzes 1940 in dem von Walter Schultze und Karl Förger herausgegebenen Grunderwerbsteuerkommentar. Ebenso wirkte sie fast 30 Jahre bis zur 1995 publizierten 17. Auflage am von Rolf Kühn begründeten Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung mit.[3] Das Werk wurde später unter dem Namen „Kühn/Hofmann“ publiziert und von ihr nach Kühns Ausscheiden in alleiniger Verantwortung betreut. Seit 1986 veröffentlichte sie einen Kommentar zum 1983 neugefassten Grunderwerbsteuerergesetz, den sie seit der 6. Auflage 2001 gemeinsam mit ihrer Tochter Gerda Hofmann bearbeitete und der 2014 in der 10. Auflage erschienen ist.[4]
Literatur
Klaus Offerhaus: Dr. Ruth Hofmann tritt in den Ruhestand. In: Das deutsche Steuerrecht. 1998, S. 141f.
Weblinks
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 4 vom 29. Januar 1998: Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Dr. Albert Beermann und Vorsitzende Richterin Dr. Ruth Hofmann treten in Ruhestand.
Einzelnachweise
BFH: Urteil vom 2. März 1994 - II R 59/92
BFH: Urteil vom 30. Juli 1997 - II R 9/95
Datensatz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Datensatz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

https://de.wikipedia.org/wiki/Ruth_Hofmann_(Rechtswissenschaftlerin)

Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
Von Vors. Richterin am BFH a. D. Dr. Ruth Hofmann✝︎ und Ministerialrätin Gerda Hofmann.
11. Auflage. 2016. 762 Seiten. Gebunden.

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof / Vizepräsidentin am Bundesfinanzhof (ab 02.10.2006, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1986 ab 01.07.1980 als Richter am Niedersächsischen Finanzgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 20.01.1987 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.10.2006 als Vizepräsidentin am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Christine Meßbacher-Hönsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Vizepräsidentin am Bundesfinanzhof (ab 09.04.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen  Christine Meßbacher-Hönsch nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2016 als Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 09.04.2019 als Vizepräsidentin am Bundesfinanzhof aufgeführt.  

Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Präsident am Bundesfinanzhof (ab 31.10.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.01.2001 als Richter am Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.01.2008 als Vizepräsident am Bundesfinanzhof München aufgeführt. http://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Mellinghoff

Hartmut Pust (Jg. 1956) - Präsident am Finanzgericht Niedersachsen (ab 01.04.2003, ..., 2010) - ab 13.01.2000 bis zum Wechsel zum Finanzgericht Niedersachsen als Richter am Bundesfinanzhof tätig.

Prof. Dr. Stefan Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof (ab 01.04.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 23.02.2001 als Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2006 als Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.04.2016 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt.

Hannes Schönfelder  (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"1945) - Richter am Bundesfinanzhof (ab 05.09.2001, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1986 als Richter am Finanzgericht Nürnberg aufgeführt. 

Friedolin der freche Dachs - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Silvia Schuster (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof / Vizepräsidentin am Bundesfinanzhof (ab 08.01.2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.04.2016 als Vizepräsidentin am Bundesfinanzhof München aufgeführt.

Dr. h. c. Wolfgang Spindler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Präsident am Bundesfinanzhof (ab 01.06.2005, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 28.01.2000 als Vizepräsident am Bundesfinanzhof München aufgeführt. Präsident Dr. h.c. Wolfgang Spindler ist Ende März 2011 in den Ruhestand getreten. Ein Nachfolger ist gegenwärtig noch nicht bestimmt.

Hermann-Ulrich Viskorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof / Vizepräsident am Bundesfinanzhof (ab 08.01.2008, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.07.1991 als Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 08.01.2008 als Vizepräsident am Bundesfinanzhof München aufgeführt.

 

 


 

 

 

Bundesrichterin nach Arbeitsverweigerung aus Dienst entfernt – Stelle bis 2024 unbesetzt

24.06.2023

Die offene Stelle am Bundesfinanzhof wird erst nächstes Jahr neu besetzt.

Es geschieht äußerst selten, dass Richter zwangsweise aus dem Dienst entlassen werden. Weil eine Richterin mit einer Zuweisung nicht einverstanden war und ihre Arbeit am Bundesfinanzhof verweigerte, traf der Bundesgerichtshof nun jene seltene Entscheidung.

Nach der zwangsweisen Entlassung einer Richterin muss der Bundesfinanzhof bis 2024 auf Ersatz warten. Die nunmehr vakante Stelle am höchsten deutschen Finanzgericht soll im Rahmen der nächsten Bundesrichterwahl neu besetzt werden. Diese wird voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2024 stattfinden, wie das Bundesjustizministerium in Berlin auf Anfrage mitteilte.

...

Laut Bundesgerichtshof hatte das BFH-Präsidium die Richterin 2016 und 2019 zweimal gegen ihren Willen an andere Senate versetzt. Die Richterin hielt diese Zuteilung für willkürlich und nicht vereinbar mit der richterlichen Unabhängigkeit. Nach der ersten Versetzung hatte sie unter anderem eine erfolglose Verfassungsbeschwerde eingelegt, nach der zweiten Versetzung meldete sie sich zunächst krank und stellte laut BGH die Arbeit in dem betreffenden Senat dann für knapp vier Jahre ein.

...

https://www.welt.de/politik/deutschland/article246043594/Bundesfinanzhof-Bundesrichterin-aus-Dienst-entfernt-Stelle-bis-2024-unbesetzt.html

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: papa-info-bounces@listen.jpberlin.de [mailto:papa-info-bounces@listen.jpberlin.de] Im Auftrag von ...

Gesendet: Donnerstag, 30. September 2010 00:06

An: Mailingliste Papa-Info

Betreff: [papa-info] Suche: Beschluss BFH vom 31.8.2006 - III B 14/06

 

Hallo:

hast jemand der Lesenden den

Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 31.08.2006

Aktenzeichen: III B 14/06

(Abziehbarkeit der Anwaltskosten z.B. in Umgangsrechtsverfahren von der Steuer)

oder ähnliche Beschlüsse

und kann ihn/ sie zur Verfügung stellen?

Danke!

octavianus

 

 


 

 

 

Bundesfinanzhof München, III R 2/07 

Urteil, vom 23.09.2009

 

Anspruch auf Kindergeldzahlung

Zieht ein Kind gegen den Willen der Mutter in den Haushalt des getrennt lebenden Vaters,

muss auch das Kindergeld an diesen gezahlt werden.

Die kann auch dann gelten, wenn die Mutter weiterhin sorgeberechtigt ist.

Im verhandelten Rechtsstreit klagte eine Mutter weiterhin auf Kindergeldzahlungen.

Nachdem die 15jährige Tochter gegen den Willen der Mutter im Aug. 2003 zum getrennt

lebenden Vater gezogen war, zahlte die Familienkasse an die Mutter kein Kindergeld mehr!

 

 


 

 

 

 

Pressemitteilung

Nr. 52 vom 13. Juli 2011

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Urteil vom 12.05.11 VI R 42/10

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen".

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=24054

 

 

 

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsätze

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

 

I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

2

 

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28. Januar 2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem von H erstellten Gutachten wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei H vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29. Juli 2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28. Juli 2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28. Oktober 2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1. August 2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31. Januar 2007).

3

 

Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28. Oktober 2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden war, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt; der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts C vom 30. März 2007 wurde die Klage abgewiesen.

4

 

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 als unbegründet zurück.

5

 

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1607 veröffentlichten Gründen ab.

6

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7

 

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG Köln vom 18. November 2009 11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 --zuletzt-- vom 6. April 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

8

 

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

 

9

 

II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

10

 

a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

11

 

b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).

12

 

2. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.

13

 

a) Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 <292>; vom 13. März 1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).

14

 

b) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant" (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377 <380>). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.

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c) Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).

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d) Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die "Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat", sondern sucht der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 <Fünfter Existenzminimumbericht>, BTDrucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.

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3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Kläger Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten durch den Zivilprozess entstanden sind. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Sodann hat das Gericht die Gesamtumstände des Einzelfalls --ex ante-- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen. Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518).

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Einer Entscheidung über den geltend gemachten Gehörsverstoß bedurfte es angesichts der Aufhebung der Vorentscheidung des FG nicht.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2011&nr=24056&linked=urt

 

 

 


 

 

 

Benno Scharpenberg neuer Präsident des Finanzgerichts Köln

Pressemitteilung vom 06. Dezember 2010

Benno Scharpenberg, Präsident des Finanzgerichts Köln

Benno Scharpenberg ist neuer Präsident des Finanzgerichts Köln. Justizstaatssekretärin Dr. Brigitte Mandt händigte dem bisherigen Präsidenten des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern heute die Ernennungsurkunde aus. Der 53-jährige Jurist folgt als vierter Präsident des Finanzgerichts Köln Dr. Jürgen Schmidt-Troje nach, der Ende Mai 2009 in den Ruhestand getreten ist.

Benno Scharpenberg wurde 1957 in Warendorf geboren. Seine Tätigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit begann er 1992 als Richter beim Finanzgericht Münster, nachdem er zuvor in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung gearbeitet hatte. Während seiner Richtertätigkeit in Münster war er von April 1994 bis März 1996 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesfinanzhof (BFH) in München und von Oktober 1998 bis Mai 2000 als Referent eines Untersuchungsausschusses an die Verwaltung des Landtags Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf abgeordnet. Ab September 2003 war er im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als Referatsleiter tätig. Am 1. April 2005 wurde er zum Präsidenten des in Greifswald ansässigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ernannt, dem er bereits seit Januar 2005 als Vize-Präsident angehörte.

Der neue Präsident des Finanzgerichts Köln ist verheiratet und Vater von drei Kindern.

Das Finanzgericht Köln ist eines der größten deutschen Finanzgerichte. In 15 Senaten sind 47 Richterinnen und Richter tätig. Zusammen mit 54 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie rund 370 ehrenamtlichen Richtern gewähren sie den Bürgern des Regierungsbezirks Köln Rechtsschutz in ihren Steuerangelegenheiten.

http://www.fg-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/Archiv_Pressemitteilungen/archiv_2010/06_12_2010/index.php

 

 

 


 

 

 

Ein echt schrottiges Urteil des Bundesfinanzhofs. Aber lesen Sie selbst:

 

BUNDESFINANZHOF

Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

 

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

EStG § 32 Abs. 6, § 33

 

Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05

 

Vorinstanz: FG München vom 22. März 2005 12 K 826/04 (EFG 2005, 1201)

 

 

Gründe

 

A.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die im Streitjahr 1999 minderjährig waren und bei ihrer Mutter in den USA lebten.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger Aufwendungen für die Besuche seiner Kinder in Höhe von 32 140,13 DM (Flugkosten: 12 735,39 DM, Hotel: 15 057,72 DM, Mietwagen: 3 457,02 DM, Agentur: 890 DM) als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Schulgeld für seine drei Kinder (56 016 DM) beantragte er, in Höhe von 30 % als Sonderausgaben und im Übrigen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 1999 nicht zum Abzug zu. Für die Kinder wurden lediglich die doppelten Kinderfreibeträge in Höhe von 6 912 DM je Kind angesetzt.

Mit dem Einspruch brachte der Kläger vor, die Besuchskosten seien sowohl zwangsläufig als auch außergewöhnlich, da sich die Kinder gegen seinen Willen in den USA befänden. Er habe anwaltlich und auch gerichtlich versucht, die mit ihm nicht abgestimmte "Entführung" der Kinder auf einen anderen Kontinent rückgängig zu machen. Die Gerichtsverhandlungen in Deutschland und in den USA hätten aber keinen Erfolg gehabt. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1201 veröffentlicht.

Das FG führte im Wesentlichen aus, das Schulgeld sei nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Auch eine teilweise Berücksichtigung als Sonderausgaben komme nicht in Betracht, da § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) nicht für Schulen im Ausland gelte. Die Besuchskosten könnten ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG seien. Diese Aufwendungen seien grundsätzlich mit dem Kinderfreibetrag abgegolten, wenn auch typisiert und in Fällen wie dem Streitfall nicht annähernd angemessen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 33 EStG.

Er trägt vor, die Besuchskosten seien außergewöhnlich, da ihm für den "normalen" Umgang und Besuch seiner Kinder deutlich größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen entstünden, die mit ihren Familien in einem gemeinsamen Haushalt oder auch in Deutschland von ihren Familien getrennt lebten. Diesen Aufwendungen habe er sich nicht entziehen können, da er den Entschluss seiner geschiedenen Frau, mit den gemeinsamen Kindern in die USA auszuwandern, nicht habe beeinflussen können. Er habe die Lasten der Trennung im Interesse der Entwicklung und Gesundheit seiner Kinder auf sich genommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in zahlreichen Entscheidungen Besuchskosten in "Krankheitsfällen" als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Aufwendungen seien nicht durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten. Außerdem habe der BFH im Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00 (BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) ausgeführt, dass Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern den Kernbereich menschlichen Lebens beträfen und die damit zusammenhängenden Kosten nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten seien. Hiermit seien die Besuchskosten vergleichbar.

Die Schulgeldzahlungen seien angesichts der desolaten Situation an öffentlichen Schulen in den USA --hohe Kriminalitätsrate, Drogenkonsum-- ebenfalls zwangsläufig entstanden. Normale im Inland möglicherweise anfallende Schulkosten seien zwar grundsätzlich durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag usw.) abgegolten. Jedoch habe der BFH Schulkosten in Krankheitsfällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Privatschule stelle durch kleine Klassenverbände eine individuelle Betreuung sicher. Dies gewährleiste einen Halt der Kinder in der neuen Umgebung und trage damit zur physischen sowie insbesondere zur psychischen Schadensbegrenzung bei Trennungskindern bei. Durch die bessere Integration habe das gesundheitliche Befinden der Kinder gestärkt werden sollen.

Während des Revisionsverfahrens am 15. Juni 2005 hat das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1999 geändert. Die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs sind hiervon nicht berührt worden.

Der Kläger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und unter Änderung des Bescheids vom 15. Juni 2005 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 88 156,13 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Kosten für den Umgang des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind seien durch den Grundfreibetrag und die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten.

 

B.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

 

I. Das FG-Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ihm ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt.

Das FG hat über den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 29. Oktober 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2004 entschieden. An die Stelle dieses Bescheids ist während des Revisionsverfahrens der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 15. Juni 2005 getreten, der nach § 121 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das FG-Urteil ist daher gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BFH/NV 2006, 1198, m.w.N.). Da sich durch den Änderungsbescheid die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs nicht geändert haben, kann der Senat nach § 121, § 100 FGO über die streitigen Rechtsfragen entscheiden und braucht die Sache nicht nach § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen (BFH-Urteil in BFHE 212, 270, BFH/NV 2006, 1198, m.w.N.).

 

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Aufwendungen des Klägers für die Besuche seiner Kinder in den USA sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

Die Aufwendungen entstehen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (§ 32a EStG) berücksichtigt (z.B. Senatsurteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764, BFH/NV 2007, 1768). Familienbedingte Aufwendungen sind bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz --BKGG--) und ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (im Streitjahr 1999 Kinderfreibetrag oder Kindergeld --§ 32 Abs. 6, § 31 EStG--) abgegolten (z.B. Senatsurteile vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54, und vom 18. Juni 1997 III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

c) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. Senatsurteile vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894, und III R 145/85, BFHE 161, 73, BStBl II 1990, 895 --Besuch des Ehegatten bzw. des Kindes in der Haftanstalt--; vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96, m.w.N. --Besuch des kranken Vaters--), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (Senatsurteil vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).

Durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs bzw. ab 1996 des Familienleistungsausgleichs sind nach der Rechtsprechung auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (Senatsurteile vom 29. August 1986 III R 209/82, BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167, und vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172, unter 1. b). Die Aufwendungen eines geschiedenen, nicht sorgeberechtigten Vaters für Fahrten zu seinem Kind aufgrund seines Besuchsrechts nach § 1634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) a.F. hat der Senat --in einem den Veranlagungszeitraum 1990 betreffenden Fall-- ebenfalls als typische --nicht nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigende-- Kosten der Lebensführung behandelt (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54). An den Grundsätzen dieser Entscheidung hält der Senat auch für das Streitjahr 1999 fest.

d) Der Gesetzgeber hat die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind --unabhängig von der Höhe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen-- den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Kinderlastenausgleich bzw. ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt werden.

Durch das Steuerreformgesetz (StRG) 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) hat der Gesetzgeber den in § 33a Abs. 1 a EStG a.F. geregelten Freibetrag zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufgehoben. Dieser Freibetrag sollte insbesondere Aufwendungen abgelten, die einem geschiedenen Elternteil (dem das Kind nicht zugeordnet war) z.B. durch Besuche des Kindes entstanden. In der Begründung zum Entwurf des StRG 1990 wird ausgeführt, der Freibetrag sei zu einer Zeit eingeführt worden, zu der der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich keine Steuerermäßigung für seine Kinder erhalten habe. Der ab 1983 wieder eingeführte Kinderfreibetrag stehe aber grundsätzlich beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Nach der mehrmaligen Anhebung des Kinderfreibetrags sei "es berechtigt, Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses als durch Kinderfreibetrag und Kindergeld mit abgegolten zu betrachten" (BTDrucks 11/2157, 150).

e) Der seit 1996 eingeführte Familienleistungsausgleich (steuerliche Entlastung durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld, § 32 Abs. 6, § 31 EStG) lässt die vom Gesetzgeber vorgesehene Abgeltungswirkung unberührt. Der im Veranlagungszeitraum 1999 auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld (falls der nichtsorgeberechtigte Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat) gelten --ebenso wie im Veranlagungszeitraum 1990 der Kinderfreibetrag und das Kindergeld nach dem BKGG-- die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind ab.

f) Die zivilrechtlichen Änderungen zum Umgangsrecht durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 17 § 1 KindRG), geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Nach § 1684 Abs. 1 BGB i.d.F. des KindRG ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dem Recht des Kindes entspricht eine Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Aufgrund dieser ausdrücklich geregelten Rechtspflicht jedes Elternteils sind die Aufwendungen zwar als zwangsläufig anzusehen. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, werden aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG.

Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestehen auch bei intakten Ehen und ergeben sich hier aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, insbesondere wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, bedarf es jedoch zur Vermeidung von Streit einer besonderen gesetzlichen Regelung. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich hieraus aber nicht.

Weder ist es als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben.

g) Auch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Senats in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 folgt nicht, dass die Umgangskosten nicht den typischen Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind.

Das Urteil betraf Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen bei der Mutter lebenden nichtehelichen Kindern unter Geltung des § 1711 BGB a.F., nach dem allein der Sorgeberechtigte den Umgang des anderen Elternteils mit den nichtehelichen Kindern bestimmen konnte. Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen. Das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern hat der Senat als einen solchen Bereich angesehen und deshalb bei einer grundlosen --nach altem Recht möglichen-- Verweigerung des Umgangsrechts durch die sorgeberechtigte Mutter angenommen, dass die Kosten des Vaters für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien. Der Senat hat die Aufwendungen auch als außergewöhnlich beurteilt, weil das die Aufwendungen auslösende Ereignis --die Verweigerung des Umgangs mit den Kindern-- nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei. Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann aber nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind.

h) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Aufwendungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten nach § 33 EStG abziehbar.

Nach der Rechtsprechung des BFH werden Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen zwar als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn diese ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958, m.w.N.). Dass der Kläger seine Kinder in den USA besucht, um --wie er vorträgt-- bei diesen krankhafte Anpassungsstörungen zu vermeiden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

i) Nach der Rechtslage im Streitjahr 1999 stand dem Kläger gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für jedes Kind ein Kinderfreibetrag in Höhe von 3 456 DM zu. Da die geschiedene Ehefrau nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, wurde dem Kläger nach § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 EStG je Kind der doppelte Kinderfreibetrag gewährt. Mit diesem --das sächliche Existenzminimum des Kindes von der Einkommensteuer freistellenden Kinderfreibetrag (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I.) sind ungeachtet ihrer Höhe alle typischen Lebensführungskosten --wie die im Streitfall durch den Besuch der Kinder entstandenen Aufwendungen für Flüge, Übernachtungen, Mietwagen usw.-- abgegolten.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes durch den Kinderlastenausgleich bzw. ab 1996 durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist in seinen Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden.

a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich im Einkommensteuerrecht für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) das Gebot, die Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten, die nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zu bemessen ist. Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips gebieten Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der Einkommensteuer zu verschonen. Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.).

In seinen Entscheidungen in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356 hat das BVerfG erstmals ausgeführt, für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen komme es nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und "zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand". Auch wenn Aufwendungen ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen seien, müsse der Gesetzgeber die unterschiedlichen Gründe für den Aufwand "im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend würdigen". Beide Entscheidungen betrafen Aufwendungen der privaten Lebensführung, die auch durch den Beruf veranlasst waren (Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Kettenabordnung und bei Ehegatten, die an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, sowie Betreuungsaufwendungen berufstätiger Eltern).

Nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, und in BVerfGE 112, 268, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. I.).

Maßgröße für das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a. (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413, unter C. I. 3.) der im Sozialhilferecht jeweils anerkannte Mindestbedarf. Dieser umfasste im Streitjahr 1999 den von der zuständigen Landesbehörde oder dem örtlichen Sozialhilfeträger festgesetzten Regelsatz (vgl. § 22 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--), Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs. 1 und 2 Regelsatzverordnung) sowie einmalige Hilfen, die einen zusätzlichen, durch die laufenden Leistungen nicht gedeckten Grundbedarf berücksichtigen.

Einmalleistungen werden in der Regel gewährt für die Instandsetzung sowie Beschaffung von Hausrat und Bekleidung sowie die "Wahrnehmung besonderer Anlässe" (vgl. Dritter Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, BTDrucks 14/1926, 2). Einmalleistungen wurden aufgrund von Sondererhebungen des Statistischen Bundesamtes bei den örtlichen Sozialhilfeträgern im Streitjahr 1999 für Alleinstehende mit 16 %, für erwachsene Haushaltsangehörige mit 17 % und für Kinder mit 20 % der Summe der Regelsätze angesetzt (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999, BTDrucks 13/9561, 2, 3).

Da die sozialhilferechtlichen Regelsätze für Kinder altersabhängig und regional verschieden sind, sind nach der Entscheidung des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 (BVerfGE 91, 93, BStBl II 1994, 909, unter C. II. 1. c) Durchschnittssätze zu bilden. Dementsprechend wurde das Existenzminimum eines Kindes mit 6 696 DM (Regelsatz 4 284 DM + einmalige Leistungen 852 DM + Kaltmiete 1 296 DM + Heizkosten 264 DM) ermittelt (Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 1999, BTDrucks 13/9561, 4) und im Jahr 1999 mit einem Betrag von 6 912 DM von der Einkommensteuer freigestellt.

b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen seines Regelungsspielraums.

In welchem Umfang für den Umgang mit dem Kind Aufwendungen erbracht werden müssen und ob sie überhaupt in einem ins Gewicht fallenden Umfang entstehen, ist von Fall zu Fall verschieden und weitgehend von der persönlichen, vielfach auf rein privaten Motiven beruhenden Lebensgestaltung des nicht sorgeberechtigten Elternteils abhängig. Vielfach entstehen durch die Ausübung des Rechts und der Pflicht zum persönlichen Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB keine oder nur geringe zusätzliche, über die in jeder Familie üblichen Aufwendungen hinausgehende Kosten, weil die Kinder z.B. in der Nähe des nicht sorgeberechtigten Elternteils wohnen bleiben oder dieser den Kindern an einen neuen Wohnort nachfolgt. Individueller Sonderbedarf ist grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums zu berücksichtigen, da bei allen Steuerpflichtigen gleichermaßen die existenznotwendigen Mindestaufwendungen typisierend anzusetzen sind. Daher muss bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums auch nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFH/NV 2007, 2176). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1995 5 C 15/94 (Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1838), das Kosten für den Umgang mit dem Kind dem Grunde nach als sozialhilferechtlichen, nicht durch die Regelsätze abgedeckten Bedarf angesehen hat, für den einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kommen können, lassen sich für die steuerrechtliche Behandlung keine Schlüsse ziehen.

In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (Senatsurteil in BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).

3. Die Schulgeldzahlungen sind weder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG noch teilweise als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.

a) Nach § 33a Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 EStG sind Aufwendungen für die --auch die Schulausbildung umfassende-- Berufsausbildung von Kindern nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Senats schließt § 33a Abs. 5 EStG den Abzug von Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes grundsätzlich nur dann nicht aus, wenn durch außergewöhnliche Umstände --wie die Krankheit des Kindes-- zusätzliche durch den Ausbildungsfreibetrag und den Familienleistungsausgleich nicht abgegoltene besondere Aufwendungen entstehen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N., und BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 38/97, BFHE 193, 553, BStBl II 2001, 132).

Eine Berücksichtigung dieser Kosten ist nur dann möglich, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt, d.h. sie müssen ausschließlich zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt. Es genügt nicht, dass --wie der Kläger vorträgt-- die Privatschule durch kleine Klassenverbände eine individuelle Betreuung sicherstelle und auf diese Weise Anpassungsstörungen seiner Kinder vermeide. § 33 EStG ist nicht anwendbar, wenn ein Kind aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen in einer Privatschule untergebracht wird; es handelt sich in derartigen Fällen um Kosten der Berufsausbildung und nicht um Krankheitskosten (Senatsbeschluss in BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, und Senatsurteil vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962).

b) Die Kosten für die Schule sind auch nicht mit einem Teilbetrag als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind 30 % des Entgelts als Sonderausgaben abziehbar, das der Steuerpflichtige für ein Kind (für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält) für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet. Die von den Kindern besuchte "... Country Day School" in den USA erfüllt diese Voraussetzungen nicht; es handelt sich nicht um eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte deutsche Schule im Ausland (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BFHE 209, 40, BStBl II 2005, 518).

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007 C-76/05 (Deutsches Steuerrecht 2007, 1670) berührt den Streitfall nicht, da das aus dem EG-Vertrag abgeleitete Verbot, Schulgeldzahlungen nur für den Besuch inländischer Schulen steuerlich zu berücksichtigen, lediglich Schulgeldzahlungen an Schulen in Mitgliedstaaten betrifft, nicht aber Zahlungen an Schulen in Drittländern wie in den USA.

 

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mitgeteilt von:

Ivan Dzananovic

Vorstand Väteraufbruch für Kinder Mainz e.V.

Regionalbeauftragter für Rheinland-Pfalz und das Saarland

Tel 06735-941663

Fax 06735-941664

Mobil 0177-3206940

Postfach 42 14 50

55072 Mainz

eMail ivan.dzananovic@vafk.de

www.vafk.de/mainz

 

 

Hallo, ihr alle,

gerade hab ich mir das BFH-Urteil mal durchgelesen. Bezeichnend finde ich eine Passage der Gründe. Da schreibt der BFH:

„Prozesskosten sind nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zwangsläufig, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen existentiell wichtigen Bereich des Steuerpflichtigen. Das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern hat der Senat als einen solchen Bereich angesehen und deshalb bei einer grundlosen --nach altem Recht möglichen-- Verweigerung des Umgangsrechts durch die sorgeberechtigte Mutter angenommen, dass die Kosten des Vaters für einen Prozess zur Durchsetzung des Umgangs mit seinen Kindern aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig seien. ... Aus der Zuordnung des Umgangsrechts zum "Kernbereich menschlichen Lebens" kann aber nicht geschlossen werden, dass die für den Umgang mit den Kindern entstehenden Aufwendungen --anders als die Kosten für Durchsetzung des Umgangsrechts-- außergewöhnlich sind. Der Senat hat die Aufwendungen auch als außergewöhnlich beurteilt, weil das die Aufwendungen auslösende Ereignis --die Verweigerung des Umgangs mit den Kindern-- nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei“

 

Solche Geistesakrobatik ist mit Logik, auch mit juristischer Logik schlicht nicht nachvollziehbar. Aber gerade der letzte Satz des BFH ist verräterisch. Denn da spricht der BFH aus, warum er die steuerliche Anerkennung von Umgangskosten ablehnt. Es kommt Papa Staat schlicht zu teuer zustehen, weil mittlerweile ca. 30% der Kinder Trennungskinder sind, und davon ein erheblicher, stetig wachsender Teil auf mehrere hundert Kilometer vom anderen Elternteil getrennt wurde (mit billigender Unterstützung, ja Förderung gerade der staatlichen Institutionen wie Jugendamt und Familiengericht!!!). Verschärfend kommt auch hinzu, daß eine ebenfalls wachsender Teil sogar erleben muß, daß Papa Staat es fördert, daß sogar Staatsgrenzen und auch Ozeane zwischen umgangpflichtigen Elternteil und Kind gebracht werden. Da hat wohl der Gute alte Peer Steinbrück hinter den Kulissen massiv Einfluß auf die ach so unabhängigen Richter des BFH ausgeübt. Das ist die Logik deutscher Rechtssprechung: Papa Staat baut Scheiße, und der doofe Bürger und Steuerzahler darf die Zeche doppelt zahlen.

 

Was können wir daraus lernen? Na doch wohl nur eins! Mann muß Papa Staat auch mal die rote Karte zeigen und ihm keine (Steuer- und Beitrags-) Einnahmen mehr geben. Wenn’s genug machen, haben all die Steinbrücks und Co plötzlich keine Kohle mehr für den Sprit ihrer noblen Dienst-Mercedes, und die Jets der Bundeswehr-Flugbereitschaft usw. Da könnten wir dann ‚ne karitative Bürgerinitiative gründen, die beispielsweise unserem Außenminister Steinmeier (der muß ja zweifellos dienstlich reisen) ein Dreigang-Hollandrad mit Hänger und dort eingelagerten Schlauchboot (für notwendige Überseereisen) sponsort. DA würden die Jungs und Mädels, die den ganzen Sch... immer wieder auf’s Neue verbocken, mal richtig fitt.

 

Gruß

 

Manfred Herrmann

Eltern für Kinder im Revier e.V.

09.12.2007

 

 

 


 

 

Sieht der Senat von einer Begründung ab

"... der Richter Freund, Guhl und Merz beschied der achte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 12.12.2006 Az VIII B 28/06 mit der Richterin Ruban und Prof. Dr. Jachmann sowie dem Richter Moritz wörtlich:

"Die Beschwerde ist unzulässig, Gemäss § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht der Senat von einer Begründung ab."

Dies ist der ungekürzte vollständige Text des Beschlusses des BFH. ... , flüchten sich die BFH-Richter in einen Unzulässigkeitsbeschluss. Die NZB des Klägers hatte 12 Seiten und zusätzlich umfangreiche Beweisanlagen. In der BRD gilt, je begründeter die Klage gegen den Staat und seine Vertreter, desto unzulässiger wird sie."

http://www.fehlurteile.org/

 

 


 

Financial Times

Bundesfinanzhof rügt Besteuerung Geschiedener

Von Melanie Amann

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) wird der Großteil der unterhaltspflichtigen, getrennt lebenden Eltern durch das geltende Steuerrecht auf verfassungswidrige Weise benachteiligt. Das Bundesverfassungsgericht wird das Einkommensteuergesetz prüfen müssen.

Das höchste deutsche Finanzgericht hat beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht Normen des Einkommensteuergesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Prüfung vorzulegen (AZ: VII R 51/03). Ausgangspunkt des Streits ist das Verhältnis von Kinderfreibetrag und Kindergeld. Seit 1996 können Eltern diese Vergünstigungen nicht mehr gleichzeitig nutzen: Wählen sie zum Beispiel den steuerlichen Kinderfreibetrag, müssen sie das Kindergeld über die Einkommensteuer zurückzahlen.

Der BFH hat nun einen Fall gerügt, wo sich dieses Alternativ-Verhältnis für einkommensschwache Unterhaltspflichtige negativ auswirkt: Zwar steht dem zahlenden Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes zu. Die Summe wird auf seine Zahlungen angerechnet. Doch wenn er ohnehin weniger als 135 Prozent des gesetzlichen Regelbetrages für Unterhalt aufbringen kann, entfällt die Kindergeld-Anrechnung. Damit sichert der Gesetzgeber dem alleinerziehenden Partner einen Mindestunterhalt.

Regelung verfassungswidrig

Der BFH hält die Regelung in seiner Konsequenz für verfassungswidrig: Die Unterhaltszahler müssten über die Einkommensteuer das Kindergeld zurückzahlen, obwohl es ihnen "wirtschaftlich nicht zugute kommt". Und die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrags kommt ihnen auch nicht zugute.

Nach den Schätzungen der Finanzrichter sind 70 Prozent der Unterhaltspflichtigen von dieser Regelung betroffen. Der Staat müsse einen Teil des Einkommens seiner Bürger steuerfrei lassen, den der Betroffene für die Sicherung seiner Existenz und der seiner Familie benötige.

 

Aus der FTD vom 3.2.2005

http://www.ftd.de/pw/de/1107175294055.html?nv=cptn

 

 

 

 


 

Umgangskosten als Spaßfaktor - mit freundlichem Gruß Ihr Bundesfinanzhof

 

 

Bundesfinanzhof

III R 141/95

19.4.2001

 

1. Abziehbarkeit von Kontaktpflegeaufwendungen nach Wegfall des § 33a Abs 1a EStG (Besucherfreibetrag)?

2. Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1990?

-- Zulassung durch BFH --

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 24.06.2004, unbegründet.

EStG § 33a Abs 1a; EStG § 33; EStG § 32 Abs 6

Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 10.11.1992 (15 K 1327/92 E)

 

 

www.bundesfinanzhof.de

 

 

 

 

 


 

"Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar?"

Das Verfahren wird zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen III R 141/95 geführt. Mit einer Entscheidung ist nicht vor Ende des Jahres 2001 zu rechnen.

Singer

Pressestelle des Bundesfinanzhof (BFH)

 

Eingang der Info bei vaeternotruf.de am 26.5.2001

 

 

 

 


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