Gutachten

Psychologisches Gutachten -  Familienpsychologisches Gutachten - Kinderpsychologisches Gutachten - Kinderpsychiatrisches Gutachten - Familiendiagnostik - Interventionsdiagnostik - Statusdiagnostik - Systemorientierte Begutachtung


 

 

 

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 163 Sachverständigengutachten

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) (weggefallen)

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html



veraltetet:

§ 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__163.html

 

 

 

Zivilprozessordnung

 

§ 404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.  

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404.html

 

 

 

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404a.html

 

 

 

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.  

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html

 

 



Zivilprozessordnung
§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html




 

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§ 411 Schriftliches Gutachten

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__411.html

 

 

 

 

An der Fülle der obengenannten Begriffe sehen sie schon, es herrscht (noch immer) ein heilloses Durcheinander. wobei die, die die Begriffe kinderpsychologisches oder kinderpsychiatrisches Gutachten verwenden, wohl diejenigen sind, die den geringsten Durchblick haben. Ein Gutachten, dass nicht das agierende Familiensystem zur Grundlage seiner Beurteilung macht, ist in der Regel völlig wertlos und dem Gutachter und den ihn beauftragenden Richter muss mangelnde Achtung vor dem Kind unterstellt werden.

Die zuständigen Richter haben mitunter nur eine eingeschränkte Vorstellung davon, was eigentlich ihre Aufgabe im kindschaftsrechtlichen Verfahren ist. 

So gibt z.B. ein Richter eines Amtsgerichtes in Bayern der Gutachterin den Auftrag: "Es ist ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, welche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Wohl des Kindes X, geboren am ..., am besten entspricht. 

Der Richter fragt den Gutachter also nach einer rechtlichen Regelung.  Es ist aber nicht Aufgabe eines Gutachters, dem Gericht seine Ansichten über rechtliche Regelung mitzuteilen, denn dann bräuchten wir keinen Richter mehr. Aufgabe des Sachverständigen ist es, aus sachverständiger Sicht an der Aufklärung eines vom Richter abgefragten Sachverhaltes mitzuwirken und im günstigen Fall gleichzeitig mit den Beteiligten auch lösungsorientiert und konfliktlösend zu arbeiten. Die Richter müssen also lernen, vernünftige Fragen zu stellen und nicht den Gutachter zu einer Art Hilfsrichter zu ernennen. Dazu brauchen Richter möglicherweise eine geeignete Fortbildung. Was in Deutschland zur Zeit nicht abverlangt wird. Ein Richter braucht Zeit seines Dienstes keine einzige Weiterbildungsveranstaltung besuchen. Ja er darf bei vollen Gehaltsbezügen sogar geistig degenerieren und es passiert in der Regel nichts.

 

Die Begutachtung im familiengerichtlichen Verfahren beschränkt sich nicht selten darauf, "den besseren Elternteil" herausfinden zu wollen. Das ist so ähnlich, als ob Sie herausfinden wollen, ob Ihr linkes oder Ihr rechtes Bein das bessere ist. Solche Gutachter geben dann dem Richter ein Gutachten an die Hand, damit der Richter eine Selektion der Elternteile vornehmen kann - die guten ins Kröpfchen, die schlechten ins Näppchen. Aschenputtel läßt grüßen.

Die Diagnostik, auch wenn sie gut sein sollte, was selten genug der Fall ist, löst das Problem des Kindes und seiner Familie nicht. Der Gutachter rechnet sein Honorar beim Gericht ab - und auf der Ebene der Konfliktlösung passiert nichts. Der "schlechtere" Elternteil wird vom Gericht sorgerechtlich oder umgangsrechtlich eliminiert, und die Beteiligten Professionellen meinen, dass Problem wäre gelöst. Richtig ist, das Problem hat sich verschärft. Das Kind hat jetzt nicht nur weiter den Elternkonflikt am Hals, sondern auch noch einen Elternteil weniger. Oder aber es verliert einen Elternteil ganz, in 30 Prozent aller Trennungsfälle verliert es den Vater auf Dauer. 

Traditionelle Begutachtung beschränkt sich auf bloßes Diagnostizieren, teilweise auch noch mit äußerst fragwürdigen Methoden. Mit der Familie wird hinterher nicht mehr gearbeitet. Warum auch, ein Elternteil, in der Regel die Mutter, ist nun mit dem staatlichen Titel der Alleinsorge ausgezeichnet, sie hat keinen Anlaß mehr, nach einer Konfliktlösung zu suchen. Dem Vater wurde das Sorgerecht entzogen, er hat auch keine Motivation mehr zur Konfliktlösung, das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Helfersysteme hat er verloren, mit wem sollte er da noch zusammenarbeiten.

 

 

 


 

 

 

 


Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand: Informationen für Betroffene, Sachverständige, Juristen, Psychologen und Jugendamtsmitarbeiter (Recht: Forschung und Wissenschaft)

Broschiert – 27. Oktober 2023
von Wilhelm Körner (Hg.) (Autor), Georg Hörmann (Hg.) (Autor)

Paperback
39,90 €

Familienrechtliche Verfahren genießen einen zweifelhaften Ruf. Dieser Band setzt sich mit ihnen multiperspektivisch auseinander. Fachleute der verschiedenen beteiligten Professionen zeigen die Probleme auf: unzureichende Ausbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern, Tendenzvorgaben für Sachverständige, schlechte Qualität von Gutachten, mangelhaftes Engagement von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und der Verlust von Kindeswohl. Betroffene schildern die Folgen, unter denen sie leiden mussten. Um diese zu verhindern, werden Alternativen aufgezeigt wie interdisziplinäre Zusammenarbeit, lösungsorientierte Ansätze, Mediation.

Herausgeber ‏ : ‎ LIT Verlag; 1. Edition (27. Oktober 2023)
Sprache ‏ : ‎ Deutsch
Broschiert ‏ : ‎ 438 Seiten
ISBN-10 ‏ : ‎ 3643154631
ISBN-13 ‏ : ‎ 978-3643154637

Amazon Bestseller-Rang: Nr. 563,108 in Bücher (10.12.2023)

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Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand

ISBN 978-3-7799-6566-4

© 2022 Beltz Juventa in der Verlagsgruppe Beltz, Weinheim Basel

http://www.beltz.de/de/nc/verlagsgruppe-beltz/gesamtprogramm.html?isbn=978-3-7799-6566-4



Inhalt
Vorwort 9
Einleitung Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand: Eine kritische Perspektive Wilhelm Körner, Georg Hörmann 11

I Grundlagen 25

Kindeswohl, Kindeswohlgefährdung, Rechte des Kindes, Wille des Kindes im Familienrecht Rainer Balloff 26
Kindeswohl-Verlust durch feindselig-aggressive Elterntrennung Erkennen, Bestimmen, Handeln Hans-Peter Dürr 49

II Die Akteure und ihre Aufgaben 61

Familienrichter:innen im familienrechtlichen Verfahren Irrungen und Wirrungen in der Familiengerichtsbarkeit Elmar Bergmann 62
Rechtsanwält:innen in familienrechtlichen Verfahren Manfred Müller 73
Die Position/Aufgabe der Jugendhilfe im Trennungskonflikt Peter Schruth 86
Ergänzungspflegschaft bzw. Amtsergänzungspflegschaft Franz J. A. Romer 97

III Gutachten im Familienrecht 113

Interdisziplinäre Arbeit als juristische Aufgabe Ein Weg zu qualitativ tragfähigen Gutachten Matthias Bergmann 114
Familienrechtliche Begutachtung Wilhelm Felder 125
Supervision bei familienrechtlichen Fragen Wilhelm Felder, Kurt Schürmann 142
Familienrechtliche und kinderpsychiatrische Gutachten Einblick in die Gutachtenerstellung an praktischen Beispielen Thomas von Salis 154
Studien zur Qualität familienpsychologischer Gutachten Christel Salewski, Stefan Stürmer 173
Einflussnahme der Gerichte auf die von ihnen bestellten Gerichtsgutachter:innen Benedikt Jordan 183
Von einem, der auszog … Familiengerichtliche Gutachten auf dem Prüfstand Peter Thiel 194

IV Die Folgen für die Betroffenen aus wissenschaftlicher Sicht 207

Heimeinweisungen von Kindern auf der Grundlage Psychologischer Gutachten Andrea Christidis 208
»Vor dem (Familien-)Gericht und auf hoher See …« Ein Dokumentarstück zum deutschen familienrechtlichen Verfahren Wilhelm Körner, Georg Hörmann 222
Psychologische Begutachtung türkeistämmiger Familien in Familiengerichtsverfahren Haci-Halil Uslucan 250
Ehescheidung bei Türkeistämmigen in Deutschland Ein retrospektiver Zugang zu Problemen im Eheverlauf und in der Nachscheidungsphase Tijen Mollenhauer, Haci-Halil Uslucan 265

V Die Folgen aus der Sicht Betroffener 279

Verflechtungen zwischen Richtern, Jugendamt und Gefälligkeitsgutachtern Dennis M. 280
Weimar Ein Erfahrungsbericht aus der Kulturstadt Europas Marius Tölzer 289
»Isabella«: Ein Gerichtsgutachten zum Wohl meiner Tochter Die Anstrengung eines Vaters, das Sorgerecht für sein Kind zu behalten Dirk S. 304
»Jessica«: GWG-Gutachter in Bayern Jessica Zelzer 315
Familienrechtliche Gutachten auf dem Prüfstand Erfahrungsbericht eines Betroffenen – oder: Der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Justiz und die Förderung des Tiefen Staates Aris Christidis 329
Ein Gutachter beim Familiengericht »Professor« Dr. phil. habil. Thomas Schott Nando Belardi 354

VI Alternativen: Was tun? 371

Über Gutachten in Familiensachen Versuch einer multiperspektivischen und konsequent kindeswohldienlichen Annäherung Jorge Guerra González 372
Trennung der Eltern: ein einschneidendes Lebensereignis für Kinder!? Folgen, Bewältigungsmöglichkeiten und Praxisentwicklung Stefan Rücker 406
Von einem kuscheligen Familienhelfersystem für unsere Kinder – und was Mediation zum Kindeswohl beitragen kann Jorge Guerra González 417
Einvernehmenorientiertes Vorgehen in der Sachverständigentätigkeit nach dem FamFG Rainer Balloff 431
Heute-Hier-Morgen-Dort: Kinder in Trennungs-, Scheidungs- und Patchworkfamilien Konfliktsituationen systemisch spielerisch interviewen Manfred Vogt, Vera Weinhold 443

VII Informationen für Betroffene 457

Rechtssicherheit und eigenverantwortliches Handeln und Mitdenken der Eltern bei der Begutachtung Uwe Tewes 458
Begleitung bei der Erstellung psychologischer Gutachten im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens Sina Töpfer 469
Was Sie über familienrechtliche Verfahren wissen sollten Eine Orientierungshilfe für Betroffene familienrechtlicher Verfahren und Menschen, die es nicht werden wollen Wilhelm Körner 475

Die Autor:innen 489

Körner und Hörmann, Familienrechtliche Gutachten und Verfahren auf dem Prüfstand, ISBN 978-3-7799-6566-4
© 2022 Beltz Juventa in der Verlagsgruppe Beltz, Weinheim Basel

 

 

 


 

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung  

Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Änderung  des  Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  

09/2015

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/GE_Aenderung_Sachverstaendigenrecht.pdf;jsessionid=306B6D7363D2B7DEBE0343C3B453B5E8.1_cid289?__blob=publicationFile

 

 

 

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz  

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

09/2015  

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RefE_Sachverstaendigenrat.pdf?__blob=publicationFile

 

 

 

 


 

 

 

Pressemitteilung

Nr. 10/15

15. September 2015

Gutachten im Familienrecht: Auf die Qualität kommt es an

 

Fachverbände definieren Mindestanforderungen  

Die Vertreter juristischer, psychologischer und medizinischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer haben sich heute auf „Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht“ geeinigt.

Einige umstrittene Urteile und Studien hatten die Diskussion um die Qualität forensischer Gutachten in den Fokus der medialen und politischen Öffentlichkeit gerückt. Im Koalitionsvertrag vereinbarten die Regierungsparteien „in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden die Qualität von Gutachten, insbesondere im familiengerichtlichen Bereich verbessern“ zu wollen.

Unter Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteten die Experten in den vergangenen Monaten fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht. Die drei wesentlichen Aspekte, an denen sich ein Gutachten messen lassen muss, sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen.

Sachverständige müssen in ihren Gutachten für alle nachvollziehbar darstellen, wie lange sie mit welchen Beteiligten gesprochen haben, welche Untersuchungsmethoden eingesetzt wurden und auf welchen unterschiedlichen Quellen ihre Empfehlungen beruhen.

Die Mindestanforderungen sollen in der Gutachtenerstellung Standard werden. Sie sind ein erster, wichtiger Schritt bei der Qualitätssicherung. Darüber hinaus werde allerdings eine verbesserte und spezifische Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sachverständigen, Rechtsanwälten und Richtern notwendig sein, so die Experten.

Beteiligte Fachverbände und Kammern sind: Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Klinikärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BAG KJPP), Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (BKJPP), Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Deutscher Anwaltverein (DAV), Der Deutsche Familiengerichtstag (DFGT), Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), Deutscher Juristinnenbund (djb), Deutscher Richterbund (DRB), Fachverband Systemisch-Lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS), Neue Richtervereinigung (NRV).

...

http://www.bdp-verband.org/bdp/presse/2015/10_gutachten.html

 

 

 

 


 

 

 

 

 

Kreis Birkenfeld

Dank Kampfgeist und Hartnäckigkeit: Mutter brachte falschen Psychologen zu Fall

Kurt Knaudt 26.02.2018, 15:03 Uhraktualisiert: 26.02.2018, 15:12 Uhr

Ein falscher Psychologe hat über Jahre hinweg Gutachten erstellt – mit gravierenden Folgen für Betroffene: Marion Handschuh wurde beispielsweise das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen. Doch die 52-Jährige kämpfte. Und ihrer Hartnäckigkeit ist es zu verdanken, dass der über Jahre unentdeckte Schwindel doch aufflog.

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https://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/bad-kreuznach_artikel,-dank-kampfgeist-und-hartnaeckigkeit-mutter-brachte-falschen-psychologen-zu-fall-_arid,1777494.html

 

 

 

Familienrichter bestellen jahrelang Hochstapler als Gutachter

Dass an deutschen Gerichten Hochstapler als Gutachter beauftragt werden, hat sich inzwischen herumgesprochen. Die Richter an deutschen Amtsgerichten und Oberlandesgerichten, die Hochstapler als Gutachter beauftragen oder diesen bescheinigen, dass sie ein überzeugendes Gutachten vorgelegt haben, werden allerdings für ihre Fehlleistungen nicht belangt, denn der deutsche Richter genießt weitestgehende Narrenfreiheit und das nicht nur zur Karnevalszeit. Und so kommt es, dass Richter Bruno Kremer nur den Hochstapler verurteilt, nicht aber die Richter, die den Hochstapler als Gutachter beauftragt haben, frei nach dem Motto: Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen.


"Drei Jahre Haft für Hochstapler, der 175 Gutachten erstellte Falscher Psychologe nahm Eltern ihre Kinder weg!

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Der unfassbare Fall vorm Landgericht Bad Kreuznach

175 Gutachten erstellte Andreas S. (44) für Familiengerichte in Rheinland-Pfalz. Als Diplom-Psychologe.

Problem: Dieses Diplom hatte er nie erworben. Nicht mal das entsprechende Studium absolviert. Nur ein Fernstudium, das ihn lediglich zum „nichtärztlichen Psychotherapeuten“ machte.
...

Bruno Kremer, Vorsitzender Richter der 2. Strafkammer: „Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Betruges in 175 Fällen und in sieben Fällen uneidlicher Falschaussage. Er wird zu drei Jahren Haft verurteilt.“

Kremer in seiner Begründung: „Er ist von Anfang an betrügerisch aufgetreten. Hatte auch ein entsprechendes Türschild, bevor er mit der Justiz in Kontakt kam. Es entstand nicht nur ein Vertrauensschaden bei der Justiz, sondern vor allem bei den betroffenen Familien.“

Der Richter: „Man kann sich sehr gut vorstellen, wie sich eine Mutter oder ein Vater fühlen, denen aufgrund der Aussage eines Scharlatans das Kind entzogen wurde. Alles unter drei Jahren wäre nicht vertretbar gewesen.“"

22.02.2018

http://www.bild.de/regional/frankfurt/hochstapler/falscher-psychologe-nimmt-eltern-kinder-weg-54894638.bild.html

 

 

Anmerkung Väternotruf:

Im Beitrag der BILD-Zeitung wird der Hochstapler als Andreas S. bezeichnet, möglicherweise ist der richtige Name allerdings Andreas H. Oder aber der Hochstapler, der unter dem Namen Andreas H. auftrat heißt in Wirklichkeit Andreas S.. Doch egal wie dem auch sei, Fakt ist offenbar, dass etliche Familienrichter diesen Hochstapler als Gutachter beauftragt haben, man darf hoffen, dass dies dienstrechtliche Konsequenzen für die betreffenden Richter nach sich zieht, wenn nicht, beweist sich der Glaube an den sogenannten "Rechtsstaat", einmal mehr als ein naiver Traum.

 

 

 

11.10.2014, 03:27 Uhr | aktualisiert: 12.10.2014, 09:48 Uhr

Ohne Diplom als Gutachter bei Gericht? Staatsanwalt ermittelt  

Kreis Birkenfeld. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach ermittelt gegen einen Psychologen aus dem Kreis Birkenfeld. Ihm wird vorgeworfen, dass er den Titel "Diplom-Psychologe" über viele Jahren hinweg getragen hat, obwohl er eigentlich kein entsprechendes Studium mit einem Diplom-Abschluss nachweisen kann. Vielmehr habe der Mann lediglich eine Erlaubnis zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz.  

Von unserer Redakteurin Vera Müller  

Einer Mitarbeiterin der Kreisverwaltung Birkenfeld war aufgefallen, dass die Diplom-Urkunde des Mannes Formfehler enthält. Sie leitete ihren Verdacht weiter. Zu den Hauptaufgabengebieten des Beschuldigten gehörte in den vergangenen Jahren das Erstellen von familienpsychologischen Gutachten für Familiengerichte. Er war in ganz Rheinland-Pfalz und auch häufig für das Idar-Obersteiner Amtsgericht tätig. "Aktuell allerdings nicht", wie Hans-Walter Rienhardt, Direktor des Amtsgerichts, betont. Die Staatsanwaltschaft geht von einem hinreichenden Tatverdacht aus, die Ermittlungen werden wohl aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es seien noch Fragen zu klären: Wo ist er als Diplom-Psychologe aufgetreten? Wie hoch ist der Schaden? Sofern Anklage erhoben werde, gehe es um gewerbemäßigen Betrug, der mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.  

Der Psychologe habe sein Handwerk offenbar recht gut verstanden, betonen jene, die mit ihm zu tun hatten - rückblickend mit leichtem Zynismus. In manchen Fällen seien die richterlichen Entscheidungen, die auf Grundlage der Gutachten getroffen worden seien, sicherlich gerechtfertigt gewesen. In anderen möglicherweise nicht: Da hätte man durchaus genauer hinschauen müssen, sind einige Juristen im Kreis überzeugt. Weder die Gerichte noch die Anwälte hätten wohl einen Gutachter, der kein Diplom-Psychologe ist, zugelassen.  

In zwei Fällen sind bereits juristische Schritte angekündigt  

So sei es durchaus möglich, dass - sofern es zu Anklage und Urteil kommt - einige Verfahren neu aufgerollt werden und auf Schadensersatz geklagt werde. Der NZ sind zwei Fälle bekannt, in denen betroffene Mütter bereits angekündigt haben, juristische Schritte einleiten zu wollen.

Der Psychologe erstellte unter anderem Persönlichkeitsprofile und -diagnostiken für Erwachsene, auf deren Grundlage Kinder aus Familien herausgeholt wurden. Das sind auf allen Ebenen emotional und sozial folgenschwere Entscheidungen. Gutachter an Familiengerichten können bekanntlich über die Zukunft ganzer Familien entscheiden - über die Frage, ob ein Kind beim Vater oder der Mutter lebt, wie oft ein Elternteil es sehen darf oder ob es sogar in einem Heim leben muss.  

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http://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/nahe_artikel,-Ohne-Diplom-als-Gutachter-bei-Gericht-Staatsanwalt-ermittelt-_arid,1218077.html#.VHooXDjegYo

 

 

Kommentar Väternotruf:

Der Artikel leidet an wesentlichen Mängeln. Entweder der Mann ist "Psychologe" oder er ist es nicht. Der Titel "Psychologe" ist gesetzlich geschützt, daher handelt jeder, der unter diesem Titel auftritt ohne den Titel rechtmäßig erworben zu haben, rechtswidrig.

Ob seine Gutachten wie im Fall des Hochstaplers Gerd Postel gut oder schlecht waren, spielt dabei keine Rolle.

Am Amtsgericht Idar-Oberstein hat vermutlich niemand geprüft, ob der als "Psychologe" auftretende Mann überhaupt eine entsprechende Qualifikation hatte. Wie immer hat aber der Richter recht und der Bürger unrecht. Daher wird mit Sicherheit am Amtsgericht Idar-Oberstein und auch am Amtsgericht Rockenhausen niemand zur Verantwortung gezogen, der dafür Verantwortung getragen hat, dass der als "Psychologe" auftretende Mann unter diesem Titel am Amtsgericht Idar-Oberstein seiner Neigung zur Hochstapelei offenbar ungehindert nachgehen konnte. Das ganze nennt Bundespräsident Gauck dann den "Rechtsstaat", bekanntlich hat dort immer der Recht, dem Recht gegeben wird, das ist in der Regel nicht der Bürger, sondern der in der Bürokratie tätige Bürokrat. So kann man den sogenannten "Rechtsstaat" als Bürokratenstaat bezeichnen, was sicher zutreffender ist, als die Vision, die unser Bundespräsident als gläubiger Christ hat.

Der Name des am Amtsgericht Idar-Oberstein tätig gewesenen mutmaßlichen Hochstaplers ist dem Väternotruf bekannt!

 


 

 


Wenn Gerichtsgutachten Familien zerstören : Informationen zur Sendung und Bonusmaterial

 

Donnerstag, 5. Februar 2015, 22.30 - 23.15 Uhr

 

Familien-Gutachten in der Kritik [WDR]

Linkliste: Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Studien [WDR]

Mut gegen Macht - Interview Elmar Bergmann Interview: Elmar Bergmann, Rechtsanwalt und ehemaligen Familienrichter

Mut gegen Macht Interview: Jan Schmitt, Filmautor

Unscharfes Billd, im Hintergrund sieht man einen Vater, der mit seiner Tochter an Buch anschaut. DGPs: Wieder trauriges Beispiel für fatale Gerichtsgutachten

 

Der Film "Wenn Gerichtsgutachten Familien zerstören" geht dramatischen Fällen nach, erzählt die Leidensgeschichten betroffener Eltern und Kinder, und zeigt, dass unser Justizsystem hier dringenden Reformbedarf hat.

 

http://www1.wdr.de/fernsehen/dokumentation_reportage/mutgegenmacht/sendungen/ssmutgegenmacht100.html

 

 

 

 


 

 

Oberlandesgericht Hamm

14.02.2014

II-12 UF 203/11

 

... ergab eine tel. Rücksprache mit Prof. Dr. Offe,

- dass dieser sich zwar grundsätzlich für kompetent halte, die im Beschluss vom 28. Januar 2013 gestellte Beweisfrage gutachterlich zu beantworten;

dass er allerdings mit der Begutachtung erst im Juli d.J. beginnen könne.

 

Der Senat hat daraufhin mit dem von Herrn Prof. Dr. Offe auf Nachfrage genannten Sachverständigen Prof. Dr. Dettenborn in Berlin Kontakt aufgenommen, der allerdings auch keinesfalls eine frühere Begutachtung in Aussicht stellen konnte.

Prof. Dr. Dettenborn schlug vor, Herrn Dipl.-Psych. Hans Treplin, c/o Institut Gericht und Familie mit der Begutachtung zu betrauen.

Eine Rücksprache mit Herrn Treplin ergab, dass dieser alsbald mit der Begutachtung beginnen könnte.

...

 

Mit freundlichen Grüßen

Lülling

Richter am Oberlandesgericht

 

 

 

 

 


 

 

 

 

Vor Gericht: Gibt es in Gießen eine Falschgutachten-Industrie?

von Prof. Dr. Aris Christidisin Bündnis gegen Rechts Gießen

Gießen | und falls es eine solche Industrie gibt: Ist sie von Gießener Richtern unerkannt, geduldet, unterhalten, eingerichtet?

Am Do., dem 15.03.2012, wird um 10:00 Uhr vor dem Landgericht Gießen, Ostanlage 15, 35390 Gießen, im Raum 107, über die Klage gegen eine in Gießen tätige psychologische Gutachterin verhandelt. Der Termin ist öffentlich und findet, nach mehreren unbegründeten Vertagungen und Kammerwechseln, höchstwahrscheinlich (und von dieser Bekanntmachung unbeeinflußt) statt.

Gegenstand der Klage ist naturgemäß nicht etwa die Gründung oder Tätigkeit in einer industriell betriebenen Anfertigung von Gefälligkeitsgutachten, sondern, viel banaler, die Feststellung, ob (bzw. daß) sich die beklagte Sachverständige Amtsanmaßungen und Schweigepflichtverletzungen erlaubt hat, die jeden gesetzlichen Rahmen weit hinter sich ließen, ein Honorar mit teils unzulässigen, teils fingierten Posten in Rechnung stellte und vor allem: ...

Die Gutachterin war am 01.03.2010 vom Amtsgericht Gießen beauftragt worden, zu untersuchen, ...

...

 

 


 

 

QUALITÄTSMERKMALE IN DER

FAMILIENRECHTSPSYCHOLOGISCHEN BEGUTACHTUNG

UNTERSUCHUNGSBERICHT I

 

1. ALLGEMEINE ANGABEN

1.1 Projektverantwortliche

Univ.-Prof. Dr. Christel Salewski, Diplom-Psychologin, Psych.-Psychotherapeutin

Univ.-Prof. Dr. Stefan Stürmer, Diplom-Psychologe, Geschäftsf. Institutsdirektor

Institut für Psychologie

FernUniversität in Hagen

Universitätsstr. 33

58084 Hagen

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1.2 Mitarbeiter/innen

Dipl.-Psych. Katharina Lotz-Schmitt, Psych.-Psychotherapeutin

Dipl.-Psych. Elisabeth Kalhorn, Familienrechtspsychologische Sachverständige

M.Sc.-Psych. Julia Plato

B.Sc.-Psych. Jörn Meyer

B.Sc.-Psych. Anne-Kathrin Rode

 

 

1.3 Thema

Psychologische Gutachten für das Familiengericht: Diagnostische und methodische Standards in der Begutachtungspraxis

1.4 Fach- und Arbeitsrichtung

Psychologische Diagnostik, Rechts- und Sozialpsychologie

1.5 Weitere Angaben

Das Projekt wird ausweislich des Bescheids vom 27.07.2012 vom Justizministerium des Landes NRW unterstützt.

 

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1.6 Zusammenfassung Ziele: Das übergeordnete Ziel der vorliegenden Untersuchung bestand darin, an einer repräsentativen Stichprobe festzustellen, ob und inwieweit familienrechtspsychologische Gutachten wissenschaftlich formulierten Mindestanforderungen genügen.                     

Stichprobe: Die Stichprobe der Gutachten wurde im Rahmen eines vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) unterstützen größeren Forschungsprojekts gewonnen, in der unterschiedliche Qualitätsmerkmale familienrechtspsychologischer Gutachten untersucht werden. Die Stichprobe umfasst 116 Gutachten aus den Jahren 2010 und 2011, die aus Vollerhebungen an vier Amtsgerichten im OLG-Bezirk Hamm stammen. 91,4% der Gutachten wurden von Diplom- oder M.Sc.-Psychologen verfasst.  

Methode: Sämtliche Gutachten wurden von zwei unabhängigen und fachlich geschulten Be-urteilern anhand eines Kategoriensystems inhaltsanalytisch ausgewertet. Der Schwerpunkt der Analyse lag auf dem im Gutachten dargelegten methodischen Vorgehen. Die Analysekriterien wurden aus den „Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten“ (Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, 1994) und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Qualitätsstandards für psychodiagnostische Gutachten“ der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs, 2011) abgeleitet.  

 


 

 

 

PSYCHOLOGISCHE BEGUTACHTUNG IM FAMILIENRECHT:

EFFEKTE

ENTSCHEIDUNGSORIENTIERTER VS. LÖSUNGSORIENTIERTER BEGUTACHTUNG AUF

DIE TRENNUNGSFAMILIE -

ERFAHRUNGEN UND ANSICHTEN AUS ELTERNSICHT

Dissertation

zur Erlangung des akademischen Grades

Doktor der Philosophie (Dr. phil.)

der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft

der Universität Bielefeld

vorgelegt von

Julia Zütphen

Bielefeld, im Mai 2010

 

Erstgutachter und Betreuer: Prof. Dr. Uwe Jopt

Universität Bielefeld

Zweitgutachter: Prof. Dr. Rainer Dollase

Universität Bielefeld

 

https://pub.uni-bielefeld.de/luur/download?func=downloadFile&recordOId=2305524&fileOId=2305527

 

 

 


 

 

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Dokumentation

Viertes Sachverständigen-Symposium des Landessozialgerichts

18. November 2009

Essen

 

Ziel der Veranstaltung

Mit dem Vierten Sachverständigensymposium hat das Landessozialgericht den erfolgreichen Dialog zwischen den medizinischen Sachverständigen und den Richterinnen und Richtern der Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen weiter fortgesetzt.

Medizinische Gutachten bilden in zahlreichen sozialgerichtlichen Verfahren eine unverzichtbare Entscheidungsgrundlage. Insbesondere im Bereich der Erwerbsminderungsrenten, des Behindertenrechts und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Versorgungsrechts kommt es regelmäßig zentral auf Rechtsbegriffe mit medizinischem Inhalt an. Umso bedeutsamer sind qualitativ hochwertige Gutachten. Nur Gutachten, die hohen Qualitätsanforderungen genügen, können für das Gericht eine Entscheidungsgrundlage bilden und die Beteiligten überzeugen. Die Richterinnen und Richter sind letztlich für die Verfahrensgestaltung verantwortlich. Im Rahmen dieser Verantwortung sind sie auf Sachverständige angewiesen, die die Qualitätsanforderungen medizinischer Gutachten im Sozialgerichtsprozess kennen und diese bei der Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigen.

 

Programm

14.30 Uhr

Begrüßung

Dr. Brand, Präsident des Landessozialgerichts und Richter des Verfassungsgerichtshofs

für das Land Nordrhein-Westfalen

14.35 Uhr

Qualitätsstandards und Möglichkeiten der Qualitätsverbesserung medizinischer

Gutachten

a) aus richterlicher Sicht: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Dr.

Freudenberg

b) aus ärztlicher Sicht: Frau Dr. Diederich-Voigtmann

c) aus Sicht der Klägerinnen und Kläger: Herr Genten, Rentenberater

 

16.00 Uhr

Foren

a) Anforderungen an die Begutachtung und nachvollziehbare Begründung

von Leistungseinschränkungen im

aa) Schwerbehindertenrecht

Moderation: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Gröne, Richterin am

Landessozialgericht Boerner

bb) Rentenversicherungsrecht

Moderation: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Dr. Lange, Richterin

am Landessozialgericht Schimm

b) Anforderungen an die Begutachtung und nachvollziehbare Begründung

bei Kausalitätsbeurteilungen

Moderation: Richter am Landessozialgericht Becker

 

17.15 Uhr Kaffeepause

17.30 Uhr

Berichte aus den Foren, Schlusswort

Herr Löns, Vizepräsident des Landessozialgerichs

 

Begrüßung

Herr Präsident Dr. Brand wies darauf hin, dass viele Fälle der Sozialgerichtsbarkeit medizinisch geprägt seien. Insofern hätten die gerichtlichen Sachverständigen starken Einfluss auf die zu entscheidenen Fälle. Für das nächste Jahr sei die Gründung eines Kompetenzzentrums unter der Leitung von Herrn Richter am Landessozialgericht Dr. Tintner geplant. Hier sollen die Sachverständigen betreut werden und eine Qualitätssicherung im Bereich der Begutachtung stattfinden.

Qualitätsstanddards und Möglichkeiten der Qualitätsverbesserung medizinischer Gutachten

 

a) aus richterlicher Sicht: Vorsitzender Richter am

Landessozialgericht Dr. Freudenberg

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http://www.lsg.nrw.de/aktuelles/Dokumentation_vom_Sachverstaendigensymposium_18_11_2009.pdf

 

Die Dokumentation liegt dem Väternotruf vor.

 

 

 


 

 

"Zwischen Wahrheit und Kaffeesatz"

Psychologische Gutachten spielen vor Gericht eine immer größere Rolle. 

Manche sind das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben sind.

 

Magnus Heier

gedruckt in: "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" vom 02.01.2011

 

 

Gerichtsgutachter

Zwischen Wahrheit und Kaffeesatz

Robert Musil nannte sie die „Reserveengel der Justiz“, die psychologischen Gutachter bei Gericht. Sie sollen für tragfähige Einschätzungen der psychischen Disposition der Angeklagten sorgen - aber das sagt sich leicht.

Von Magnus Heier

04. Januar 2011

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Deutliche Tendenzen

Michael Alex vom Lehrstuhl für Kriminologie der Ruhr-Universität Bochum hat in seiner Doktorarbeit 77 Fälle von Straftätern dokumentiert, bei denen die Staatsanwaltschaft, in einigen Fällen auch die Justizvollzugsanstalt, nach Verbüßung der normalen Haftstrafe beantragt hatte, den Betroffenen weiter in Sicherungsverwahrung zu halten. So etwas darf nur angeordnet werden, wenn der Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder schwerste Verbrechen begehen wird. In allen 77 Fällen hatten die psychologischen Fachdienste das prognostiziert, in den meisten Fällen hatte die Staatsanwaltschaft weitere Gutachten erstellen lassen, die dem Täter höchste Gefährlichkeit attestierten. Trotzdem lehnten die Gerichte die Unterbringung ab. Michael Alex verfolgte die Fälle weiter. Resultat: Nur vier der 77 Delinquenten wurden im Beobachtungszeitraum wieder einschlägig straffällig, zwei durch sexuelle Delikte, zwei durch Raub. Die übrigen 73 Straftäter hätten die Richter, wären sie den Gutachten gefolgt, zu Unrecht jahrelang weiter eingesperrt.

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http://www.faz.net/s/Rub268AB64801534CF288DF93BB89F2D797/Doc~E902BEA16FB9747598C102CF63F629613~ATpl~Ecommon~Scontent.html

 

 

 


 

 

 

29.10.2010 | Ausbildung

Bamberger: Austausch zwischen der Rechtswissenschaft und der Psychologie unabdingbar

"Die Kenntnisse der Psychologie in der Juristenausbildung zu stärken und das Verständnis für juristische Belange in den Reihen der Psychologinnen und Psychologen zu wecken, ist eine wichtige Aufgabe", betonte Justizminister Heinz Georg Bamberger anlässlich der Einführungsvorlesung "Psychologisches Grundwissen für Psychologen und Juristen" in Mainz.

Studentin beim Lernen, Foto von Fotalia.de

Bamberger betonte, dass er es für erforderlich halte bereits in der Ausbildung den Horizont zu erweitern, Verständnis für andere Fachbereiche zu wecken und fächerübergreifende Kompetenzen zu schaffen. "Entsprechende Fähigkeiten zur interdisziplinären Verständigung sind keineswegs selbstverständlich. Sie müssen ebenso wie fachspezifische Fertigkeiten erlernt und praktiziert werden", so der Minister.

"Viele Fragen, die in der täglichen Praxis auftauchen, sind derart schwierig zu beantworten, dass sich an ihnen zwingend mehrere Disziplinen gleichsam 'abarbeiten' müssen. Die fachübergreifende Zusammenarbeit ist hier eine Notwendigkeit. Die Beteiligten kommen nicht umhin, über ihren eigenen Bereich hinaus zu blicken", unterstrich Bamberger abschließend.

Bereits im vergangenen Sommersemester wurde als Pilotprojekt ein interdisziplinäres Seminar mit dem Titel „Psychologie im Strafrecht” angeboten. An dieser Veranstaltung nahmen 20 Studierende der Psychologie, zehn Studierende der Rechtswissenschaften und zehn Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teil. Dabei wurden in einem neuartigen Konzept verschiedene Ausbildungsstufen junger Juristinnen und Juristen eingebunden. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bereits erste Erfahrungen in der Praxis gesammelt haben, konnten sich mit Studierenden der Rechtswissenschaften und der Psychologie austauschen.

http://www.justiz.rlp.de/Startseite/broker.jsp?uMen=fc750d2d-d68d-1133-e2dc-6169740b3ca1&uCon=e045d573-985f-b217-6c22-093077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000012&_ic_output=dcontentstartat

 

 


 

 

 

Verwaltungsgericht Gießen – Berufsgericht für Heilberufe – gibt Begründung des Urteils vom 16.11.2009 gegen den Frankfurter Psychiater bekannt

Gießen, den 27. November 2009

Wie bereits mitgeteilt, wurde dem ausschließlich gutachterlich tätigen Arzt von dem Berufsgericht für Heilberufe wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten ein Verweis erteilt und ihm zusätzlich eine Geldbuße von 12.000 € auferlegt.

Er hatte in den Jahren 2006 und 2007 vier Beamten/Beamtinnen, die vormals Mitarbeiter der Steuerfahndungsabteilung der Frankfurter Finanzämter waren, im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage ihrer Dienstfähigkeit untersucht und jeweils „Nervenfachärztliche Gutachten“ erstattet, die im Ergebnis Dienst– und auch Teildienstunfähigkeit feststellten und im Hinblick auf die prognostizierte „dauernde“ Dienstunfähigkeit Nachuntersuchungen als nicht indiziert bezeichneten

Im Rahmen der jeweils zwischen einer und zwei Stunden andauernden Untersuchungen in den Räumen des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Frankfurt berichteten die Probanden über ihre Probleme am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Steuerfahnder sowie, dass sie nach Umsetzung in andere Aufgabenbereiche heftige Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten führten, in deren Folge sie an körperlichen und psychischen Beschwerden litten, die zu Langzeitkrankschreibungen geführt hatten. Drei Probanden hatten kurz vor ihrem Termin bei dem beschuldigten Arzt mehrwöchentliche Aufenthalte in Fachkliniken für Neurologie-Psychiatrie-Psychotherapie absolviert, die nach ihrem subjektiven Befinden sowie den ausführlichen Arztberichten der Kliniken zu ganz wesentlichen Verbesserungen ihres Gesundheitszustandes geführt hatten. In den Arztbriefen und Arztberichten werden jeweils Diagnosen gestellt, die u.a. auf den Arbeitsplatzkonflikt bezogen sind; in keinem Falle wird der Fachbegriff „paranoid“ verwendet.

Diese Unterlagen überreichten die Probanden im Untersuchungstermin dem Beschuldigten, wie auch zahlreiche andere ärztliche Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand.

In seinen „Nervernfachärztlichen Gutachten“ stellte der beschuldigte Arzt zweimal die Diagnose einer „paranoid-querulatorischen Entwicklung“, im dritten Untersuchungsfall einer „Anpassungsstörung mit depressiven, psychosomatischen und partiell paranoiden Symptomen“. Im letzen Fall diagnostizierte er eine „erhebliche Anpassungsstörung mit irreversibler Chronifizierung“.

Das Berufsgericht gelangte aufgrund der dreitägigen Hauptverhandlung und unter Auswertung eines von der Landesärztekammer Hessen eingeholten und Anfang 2009 erstellten „wissenschaftlich begründeten psychiatrischen Sachverständigengutachtens“ zu der Überzeugung, dass der Beschuldigte bei der Erstellung aller vier „Nervenfachärztlichen Gutachten“ die Standards für psychiatrische Begutachtungen nicht eingehalten hatte.

So stellte er seine klinischen Diagnosen nicht nach einem der beiden aktuell international anerkannten Klassifikationssysteme. Derzeit ist in Deutschland das Klassifikationssystem ICD-10 im klinischen Gebrauch. Dieses verwendet der Beschuldigte im Allgemeinen auch bei seiner Tätigkeit. Auch die ihm vorgelegten Arztberichte über die Probanden stellten ihre Diagnosen nach diesem System.

Die Verwendung dieser Klassifikationen dient in der psychiatrischen Fachwelt der Transparenz bei der Diagnosefindung und der Kommunikation mit dem Auftraggeber.

Ferner fehlt es in allen vier Gutachten an der vom Sachverständigen als fachlicher Standard bezeichneten differenzierten psychischen und psychopathologischen Befunderhebung, die das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung darstellt. Stattdessen wurde vom Beschuldigten ganz überwiegend für die Diagnoseerstellung die Anamnese zugrunde gelegt.

Auch beanstandet das Gericht, dass der beschuldigte Arzt die bei Erstellung von Gutachten gebotene Neutralitätspflicht verletzt hat. Es fehle die erforderliche Inbezugsetzung von Fremd- und Selbstbeurteilung. Wörtlich heißt es u.a. in diesem Zusammenhang:

„Insbesondere ist an keiner Stelle nachvollziehbar dargelegt, weshalb die festgestellte Fixierung des Probanden auf seine Sicht der Vorfälle in der Dienststelle „eindeutig“ eine paranoid-querulatorische Entwicklung darstellt. Dieser Begriff ist in dieser Bezeichnung nicht im ICD-10 enthalten“.

Weshalb der Beschuldigte als Gutachter von vorneherein die von den Probanden geschilderten Ereignisse für wahnhaft, also nicht der Realität entsprechend bewertet, sei an keiner Stelle des Gutachtens dargelegt und erschließe sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang.

Ferner stellt es aus Sicht des Gerichts einen schweren Mangel der Begutachtungen dar, dass es an einer inhaltlich fachlichen Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden fachärztlichen Äußerungen fehle. Die dem Beschuldigten vorgelegten Vorbefunde hätten in den Gutachten sorgfältig aufgeführt, in die Überlegungen einbezogen, der Einbezug dargestellt und Abweichungen gründlich und nachvollziehbar belegt werden müssen.

Die guten Heilungschancen bei Anpassungsstörungen seien unberücksichtig geblieben.

Auch sieht das Gericht das Fehlen jeglicher psychologischer Testuntersuchungen, durch welche die gestellten Vordiagnosen in den Fachkliniken abgesichert worden waren, als schweren Mangel der Gutachtenerstellung an

Schließlich wir in dem 41-seitigen Urteil zur Höhe der ausgesprochenen Sanktionen u.a. folgendes ausgeführt:

„Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts - anders als das Strafrecht - nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten zu würden im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang er einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, der das erkennende Gericht folgt, ist dabei vom Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auszugehen, wonach zu Gunsten einer gerechten und sinnvollen Erziehungswirkung schwerere Maßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn Leichtere versagt haben ….

In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten bei Erstellung seiner nervenfachärztlichen Gutachten zum Ausdruck zu bringen, vor dem Hintergrund des Zieles, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Angehörigen des Berufsstandes zu sichern.

Im Hinblick auf das Gewicht des Berufsvergehens war zunächst in die Beurteilung einzubeziehen, dass es sich um vier Verstöße handelt, zudem jedes einzelne Gutachten unter Verletzung mehrerer fachlich gebotener Erfordernisse erstellt wurde. Von daher war die Verhängung einer zusätzlichen Geldbuße neben dem Verweis geboten.

Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte für das Gericht nicht erkennbar machte, dass er sein Fehlverhalten einsieht, bedurfte es der Verhängung einer nicht zu geringen Geldbuße, um das Ziel der Verhinderung berufsrechtlichen Fehlverhaltens in der ärztlichen Arbeit des Beschuldigten in Zukunft zu erreichen. Andererseits hält das Gericht im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte erstmals berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Hinblick auf die von ihm dargestellten negativen Auswirkungen der Publizität der Angelegenheit in der Öffentlichkeit für sein persönliches und berufliches Fortkommen es für ausreichend, eine Geldbuße in der festgesetzten Höhe auszusprechen.“

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden, über die das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

Urteil vom 16.11.2009; Az.: 21 K 1220/09.GI.B

Die Entscheidungsgründe sind über die Landesrechtsprechungsdatenbank unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de unter Eingabe des Aktenzeichens 21 K 1220/09 (ohne Zusatz) abrufbar.

http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/irj/VG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_Search/VG_Giessen_Internet/sub/586/586e8b33-e355-21f0-12f3-1e2389e48185,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 

 


 

 

 

SPIEGEL ONLINE / 17. November 2009, 19:53 Uhr

Urteil

Psychologe stoppte Steuerfahnder mit dubiosen Gutachten

Von Matthias Bartsch

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Psychologen wegen unzureichender Gutachten verurteilt. Der Mann hatte Steuerfahndern eine "paranoid querulatorische Entwicklung" unterstellt. Die Ermittler gehörten zu einer Sondereinheit, durch deren Arbeit Tausende Betrugsverfahren eingeleitet wurden.

Hamburg - Für die vier Männer ist dieser Gerichtsbeschluss eine späte Genugtuung: Die Steuerfahnder waren vom Land Hessen mit Hilfe fragwürdiger psychiatrischer Gutachten in den Ruhestand geschickt worden. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Gießen ihnen jetzt offiziell bescheinigt, dass die Gutachten "nicht entsprechend den fachlichen Anforderungen" erstellt worden waren. Der Gutachter wurde in erster Instanz zu einer Geldbuße von 12.000 Euro verurteilt und erhielt einen Verweis.

Die vier Beamten gehörten zu einer Spezialgruppe der Frankfurter Steuerfahndung, die gegen Besitzer verdeckter Auslandskonten ermittelt hatten. Sie werteten akribisch Akten aus, die bei mehreren Banken beschlagnahmt worden waren - und leiteten, teilweise mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, mehrere tausend Verfahren ein.

Als ihre Abteilung nach zahlreichen Erfolgen überraschend von einem Großteil der noch unbearbeiteten Fälle abgezogen wurde, begannen zahlreiche Fahnder sich bei ihren Vorgesetzten zu beschweren. Ihr Verdacht war, dass die hessische Landesregierung offenbar lieber milde mit Steuersündern umgehen wolle, um mögliche Investoren nicht zu verschrecken.

Dieser Verdacht wurde vom hessischen Finanzminister Karlheinz Weimar (CDU) zwar strikt zurückgewiesen, die Fahnder blieben gleichwohl unbequem. Ihre Proteste brachten der Regierung von Ministerpräsident Roland Koch (CDU) unter anderem einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss ein, in dem wenig schmeichelhafte Zustände der hessischen Steuerverwaltung geschildert wurden.

Mehrere Fahnder wurden indes gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt - mit Hilfe von Gutachten, die der jetzt verurteilte Psychiater Thomas H. aus Frankfurt am Main verfasst hatte. In den Expertisen werden den Beamten "Anpassungsstörungen" oder eine "paranoid querulatorische Entwicklung" unterstellt, für die es keinerlei Aussicht auf Besserung gebe. Obwohl zum Teil erst 36 Jahre alt, wurden die Fahnder daraufhin in den Ruhestand versetzt - zwei von ihnen verdienen inzwischen ihr Geld als Steuerberater.

Vier Fahnder wehrten sich jedoch gegen die Entfernung aus dem Amt und legten die Gutachten der Landesärztekammer vor. Die erkannte schon nach einer ersten Durchsicht der dürren Expertisen den "hochgradigen" Verdacht einer "Gefälligkeitsbegutachtung". Die Kammer leitete ein berufsständisches Verfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht Gießen ein, das den Verdacht jetzt bestätigte. Der Gutachter H. wurde wegen "fehlerhafter Erstattung von Sachverständigengutachten" für schuldig befunden. Er habe, so das Gericht, gegen ärztliche Sorgfaltspflichten verstoßen.

Thomas H., der in der Vergangenheit immer wieder vom Land Hessen in zahlreichen dienstrechtlichen Verfahren sowie in Gerichtsprozessen als Gutachter eingesetzt worden war, wollte sich dem SPIEGEL gegenüber nicht äußern. Er kann, ebenso wie das Land Hessen, innerhalb von vier Wochen Berufung gegen das Urteil einlegen. Gegen H. läuft jedoch in gleicher Angelegenheit noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - wegen des Verdachts auf "Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse".

Sollte das Verwaltungsgerichtsurteil Bestand haben, könnten noch zivilrechtliche Verfahren auf H. und das Land Hessen zukommen: Die Fahnder prüfen derzeit, ob sie den Verdienstausfall einklagen werden, der ihnen durch die Zwangspensionierung aufgrund der fragwürdigen Gutachten entstanden ist - oder sogar eine Rückkehr in den Job.

URL: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,661891,00.html

 

 

 


 

 

PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V.

Presseerklärung

21. Juli 2009

Gerichtliches Nachspiel zu einem Suizid in Abschiebungshaft

Arzt wegen fahrlässiger Tötung auf der Anklagebank

PRO ASYL: Mustafa Alcali starb im Spinnennetz der Abschiebungsbetreiber

 

Am Donnerstag steht der Facharzt für Psychiatrie, Heinrich W., in Frankfurt am Main vor Gericht. Das Amtsgericht wird sich mit der Frage befassen müssen, welche Verantwortung der Arzt für den Suizid des Kurden Mustafa Alcali, der sich am 27. Juni 2007 mit Hilfe eines zerrissenen T-Shirts in Abschiebungshaft in der JVA Frankfurt am Main I erhängt hat, trägt. Angeklagt ist W. wegen fahrlässiger Tötung.

Der 30-jährige Mustafa Alcali, dessen Asylantrag abgelehnt war, hatte wenige Wochen vor seinem Tod versucht, sich auf offener Straße mit Benzin in Brand zu setzen. Er wurde daraufhin wegen Eigen- und Fremdgefährdung in die Psychiatrie Hanau eingewiesen. Trotz der vorläufigen Diagnose einer schizophrenen Psychose und des Hinweises der behandelnden Ärzte auf ein deutliches Suizidrisiko wurde seine Situation in der Folgezeit bagatellisiert. Der jetzt angeklagte Facharzt hat Alcali offenbar ein einziges Mal im Rahmen eines diagnostischen Gespräches gesehen. Ohne Rücksprache bei den vorbehandelnden Ärzten hielt er Alcali für gesund und wertete die dem Rechtsanwalt von Seiten des Klinikums Hanau mitgeteilte Diagnose und das darin attestierte Suizidrisiko als „Gefälligkeitsschreiben“.

Auf die Anklagebank hätten nach Auffassung von PRO ASYL auch bürokratische Mittäter gehört, denn der Weg zur Fehldiagnose „keine Suizidgefahr“ war ein langer. Außer einem willfährigen Arzt gab es ignorante Richter, die ihren Beitrag zur Katastrophe geleistet haben. „Wem einmal das Stigma des ausreiseunwilligen Ausländers angeheftet wird, der klebt im Spinnennetz der Abschiebungsbetreiber, die jeweils nur soviel wissen wollen, dass ihre Mission nicht gefährdet wird,“ so PRO ASYL-Referent Bernd Mesovic. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau z.B. wird mit dem Vorwurf leben müssen, sich bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Abschiebungshaft, in der Alcali saß, einseitig auf den Befund des jetzt angeklagten Facharztes gestützt zu haben. Warum dieser trotz fortgeschrittenen Pensionsalters als Konsiliararzt der JVA Kassel I wirken durfte, ist ebenfalls klärungsbedürftig.

PRO ASYL hat den Fall im Juli 2007 recherchiert und eine Chronologie dessen veröffentlicht, was eine ignorante Justiz und willfährige Abschiebungsärzte vor Alcalis Tod getan oder unterlassen haben (siehe Anlage).

gez. Bernd Mesovic

Referent

 

Der Prozess findet am 23. Juli 2009 um 10.00 Uhr vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gebäude E, Saal 25 statt.

Postfach 16 06 24Telefon: 069/23 06 88internet: www.proasyl.de

60069 Frankfurt / MainTelefax : 069/23 06 50e-mail: proasyl@proasyl.de

 

 


 

 

Verfassungsbeschwerde wegen Zwangsbegutachtung

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009 - NZS 5 F 558/08 SO bezüglich eines mit Beschluss vom 25.11.2008 eingeholten Gutachten und der Frage der vom Amtsgericht unterstellten Mitwirkungspflicht der Mutter bei der Erstellung des Gutachtens und vom Amtsgericht fälschlicherweise für möglich gehaltener Feststellung, dass die Mutter bei mangelnder Mitwirkung "erziehungsungeeignet und unfähig" sein könnte.

Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09 - Beschluss vom 02.04.2009 - bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009

 

 

 


 

 

 

Streit ums Kind: Wie gut sind Gutachten?

03.12.2008 | 18:30 | ANDREAS WETZ (Die Presse)

Jährlich urteilen 12.000 Gutachten darüber, ob die Kinder nach der Scheidung beim Vater oder bei der Mutter bleiben. Der exemplarische Fall einer Wiener Mutter eröffnet die Debatte über die Qualität dieser Expertisen.

Wenn sich Vater und Mutter trennen, folgt meistens der Streit um das Kind. 5000 Fälle jährlich landen vor Gericht. Zur Entscheidungsfindung holen Österreichs Richter – ebenfalls jährlich – 12.000 Gutachten bei Sachverständigen ein. Damit verknüpft sind die Schicksale von 10.000 Müttern und Vätern sowie 5300 Kindern. Ein von der „Presse“ aufgezeichneter Fall zeigt, warum immer mehr Betroffene und Experten eine ernste Diskussion über die Qualität der Gutachten fordern. Die Vorwürfe reichen von mangelnder Wissenschaftlichkeit bis zu strafrechtlichen Sachverhalten.

Eva Schneider (*) und ihr Mann haben sich getrennt. Weil man sich über das Sorgerecht für die zwei minderjährigen Kinder nicht einigen konnte, ging der Fall an das Bezirksgericht Korneuburg, das dem Vater am 13. Oktober die alleinige Obsorge übertrug. Der Richter stützte sich bei seiner Entscheidung „insbesondere“ (wie es in der Begründung heißt) auf ein 51 Seiten starkes Gutachten der Psychologin Gabriele Fürst-Pfeifer. Sie attestierte der unter Multipler Sklerose leidenden Mutter eine „nicht hinreichend gegebene Erziehungstüchtigkeit“. Gleichzeitig bewilligte der Amtsarzt der 41-Jährigen den Führerschein. Dennoch kommt die Gutachterin zur Erkenntnis: Ein Intelligenztest mit der Magistra der Philosophie habe im Teilbereich des seriell-sozialen Denkens eine Leistungsfähigkeit ergeben, die mit der eines „Volksschulkindes der 1. bzw. 2. Klasse“ vergleichbar sei (siehe Faksimile).

„Gravierende Diskriminierung“

Für Germain Weber, Dekan der psychologischen Fakultät der Uni Wien, ist das Gutachten eine „bodenlose Frechheit“, weshalb er für das Rekursverfahren auch eine schriftliche, von Schneider erbetene Stellungnahme abgegeben hat. Weber kritisiert, dass die Gutachterin mehrere Jahrzehnte alte Methoden angewendet, umgekehrt jedoch Methoden unbeachtet gelassen habe, die eigens zur Beurteilung von Menschen mit Multipler Sklerose entwickelt worden seien. So seien „Pseudobefunde“ entstanden, die „systematisch zum Nachteil der Klientin ausgelegt werden“. Für Weber ein klarer Fall von „gravierender Diskriminierung“, der den Berufskodex „nachweislich substanziell verletzt“. Abschließend empfiehlt der Dekan, „das gegenständliche Gutachten auf berufsrechtliche Konsequenzen überprüfen zu lassen“.

Die Angegriffene, Fürst-Pfeifer, weist die Kritik zurück. Wenngleich sie wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht nichts zu den Details über die begutachtete Person sagen könne, herrsche für Sachverständige das Prinzip der Methodenfreiheit. „Das (eingesetzte; Anm. d. Red.) Testverfahren wurde 1945 entwickelt und 1956 vorgestellt. Es unterliegt seither ständigen Weiterentwicklungen, sodass es, in der aktuellen Entwicklungsstufe angewendet, eine probate Testmethode darstellt.“

Doch Schneiders Kritik greift weiter, könnte nach Meinung ihres Anwalts Andreas Peyrer-Heimstätt sogar strafrechtlich relevant sein. Auf Seite 16 des Gutachtens berichtet Fürst-Pfeifer von einem Telefonat mit dem Psychiater und Neurologen Anton Freunschlag, der ihr erzählt haben soll, dass Eva Schneider unter einem „gewaltigen Psychosyndrom“ leide. Freunschlag bestreitet die Aussage auf „Presse“-Anfrage und verweist im Gegenzug auf sein schriftliches Gutachten über Schneider. Diagnose: „mild ausgeprägtes organisches Psychosyndrom“, die „Erziehungstüchtigkeit“ sei gegeben.

Während Schneider-Anwalt Peyrer-Heimstätt im Zusammenhang mit dem mutmaßlich unkorrekt wiedergegebenen Telefonat von falscher Beweisaussage (§288 Strafgesetzbuch) spricht, versichert Fürst-Pfeifer schriftlich, „dass das gegenständliche Gutachten lege artis erstellt wurde und dass alle darin enthaltenen Recherchenergebnisse wahrheitsgemäß dargestellt wurden“.

Abseits dieses exemplarischen Falls ist es unter Experten für Familienrecht ein offenes Geheimnis, dass die Qualität der Gutachten in Obsorgeverfahren zu wünschen übrig lässt. Jährlich sind davon in Österreich tausende Verfahrensbeteiligte betroffen. „Diese Diskussion endlich zu führen, halte ich für absolut wichtig“, sagt der Linzer Familienrechtsexperte Günter Tews.

Er kritisiert, dass die Befunde der Sachverständigen für Laien sehr oft unverständlich und nicht nachvollziehbar seien. Die eingesetzten Testverfahren würden es unmöglich machen, die Ergebnisse von Dritten zu überprüfen und damit zu objektivieren. Ein Sachverhalt, den auch Dekan Weber am Gutachten von Fürst-Pfeifer kritisiert.

Millionengeschäft mit Expertisen

Doch auch die Art der Zusammenarbeit zwischen Richtern und Gutachtern steht in der Kritik. Der niederösterreichische Grün-Gewerkschafter Samir Kesetovic kämpft seit Jahren (begleitet durch Berichterstattung in lokalen Medien) um das Sorgerecht für seinen Sohn. Auch er wurde auf Wunsch des Bezirksgerichts St.Pölten von Gabriele Fürst-Pfeifer begutachtet. Zu seinem Nachteil. Kesetovic glaubt zu wissen, warum. So hielt der zuständige Richter in einem Aktenvermerk vom August des Vorjahres fest, dass er für die alleinige Obsorge der Kindesmutter sei. Es brauche jedoch ein Gutachten, um das den Eltern „schwarz auf weiß“ vor Augen zu führen. Kesetovic glaubt, dass Fürst-Pfeifer dieses Gutachten quasi auf Bestellung lieferte. Auch deshalb, weil sie auf Seite sieben ihrer Arbeit explizit Bezug auf den Aktenvermerk des Richters nahm. Kesetovic: „Kein Gutachter der Welt wird ein Gutachten erstellen, das der Meinung des Richters, von dem er den Auftrag erhalten hat, widerspricht.“ Fürst-Pfeifer nahm zu diesem Vorwurf nicht Stellung.

Fakt ist, dass das Erstellen der jährlich 12.000 Gutachten für Obsorgeverfahren ein Millionengeschäft ist. Welcher Gutachter wie viel vom Kuchen bekommt, entscheiden die Richter. Die Mehrzahl der Gutachten wird von den bundesweit 91 Sachverständigen der Fachgruppe „Familienpsychologie, Kinderpsychologie, Jugendpsychologie“ verfasst. Für die Gutachten von Eva Schneider und Samir Kesetovic wurden 3101,76 bzw. 3009,84 Euro in Rechnung gestellt. Laut Angaben ihrer Anwältin hat Gabriele Fürst-Pfeifer in den vergangenen zwölf Jahren 3000 Gutachten erstellt.

Die meisten Probleme mit Gutachten wären vermeidbar. Hinter vorgehaltener Hand raten Rechtsanwälte, „in jedem Fall eine außergerichtliche Lösung anzustreben“. Das sei billiger und deutlich weniger anstrengend – für die Eltern, insbesondere für die Kinder.

(*) Zum Schutz der minderjährigen Kinder wurde der Name der Mutter von der Redaktion geändert.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.12.2008)

http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/435005/index.do?_vl_backlink=/home/index.do

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Wie gut soll ein sogenanntes Gutachten schon sein, wenn es darum geht per Richterspruch einen Elternteil aus der elterlichen Verantwortung auszugrenzen? Statt die Eltern zu begutachten sollte man mal die Leute, die mit solch schmutzigen Geschäft viel Geld verdienen, begutachten, ihnen Berufsverbot erteilen und sie als Reinigungskraft in einem Kindergarten dienstverpflichten..

 

 

 


 

 

 

31. Oktober 2008 - Pressemitteilung 28/08

Überraschende Wendung im Fall des wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage inhaftierten Kraftfahrers

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Haftbefehl gegen einen 43 Jahre alten Kraftfahrer aus Staffelstein aufgehoben, der verdächtigt wird, in einer Hauptverhandlung gegen einen Arbeitskollegen wegen Unfallflucht unwahr ausgesagt zu haben. Eine mikroanalytische Untersuchung hat ergeben, dass das von dem Arbeitskollegen gesteuerte Fahrzeug den fraglichen Unfall nicht verursacht hat. Die Aussage des inhaftierten Kraftfahrers, der unter anderem angegeben hatte, einen Unfall nicht bemerkt zu haben, war damit in diesem Punkt nicht falsch.

Der Kraftfahrer war am 06.10.2008 vor dem Amtsgericht Schwabach in einer Hauptverhandlung gegen einen Arbeitskollegen als Zeuge vernommen worden. Diesem wurde vorgeworfen, sich nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall unerlaubt entfernt zu haben. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gab der Kraftfahrer an, mit dem angeklagten Kollegen im Führerhaus gewesen zu sein und keine Kollision bemerkt zu haben. Ein in der Hauptverhandlung erstattetes Sachverständigengutachten, das auf einer unfallanalytischen Auswertung der gesicherten Spuren beruhte, war zum dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem LKW des angeklagten Kollegen verursacht wurde und der Anstoß im Führerhaus gut wahrnehmbar war. Andere Aussagen enthielten zudem Hinweise darauf, dass der als Zeuge vernommene Kraftfahrer zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Führerhaus gewesen war. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nahm den 43 Jahre alten Familienvater daraufhin wegen des dringenden Verdachts der uneidlichen Falschaussage fest. Am 07.10.2008 erließ das Amtsgericht Nürnberg gegen ihn aufgrund dieser Verdachtslage einen Haftbefehl und ordnete den Vollzug der Untersuchungshaft an. Unter dem 28.10.2008 wurde Anklage zum Amtsgericht Nürnberg erhoben.

Ein am 31.10.2008 vorgelegtes weiteres Sachverständigengutachten, das sich auf eine mikroanalytische Untersuchung gesicherter Lackspuren stützt, kommt nun zu dem Ergebnis, dass die an dem beschädigten PKW gesicherten Lackspuren nicht mit Lackproben übereinstimmen, die an dem von dem Arbeitskollegen des inhaftierten Kraftfahrers gesteuerten LKW genommen wurden. Dieser LKW scheidet daher als unfallverursachendes Fahrzeug aus. Die Zeugenaussage des inhaftierten Kraftfahrers, wonach er keinen Unfall bemerkt haben will, stellt sich damit insoweit nicht mehr als unrichtig dar. Die Ermittlungsbehörde und das Gericht haben diese Entwicklung zum Anlass genommen, den Haftbefehl gegen den 43-Jährigen aufzuheben und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft hat auch die von ihr erhobene Anklage zurückgenommen und wird nun mit Rücksicht auf das Ergebnis des neuen Gutachtens weiter ermitteln, um den Sachverhalt endgültig aufzuklären.

Der Sachverständige, der die mikroanalytischen Untersuchungen durchgeführt hat, hat in seinem jetzt vorgelegten Gutachten darauf hingewiesen, dass eine Kompatibilitätsbetrachtung - also eine auf die höhen-, struktur- und energiemäßige Übereinstimmung abstellende Untersuchung - der gesicherten Spuren durchaus die Annahme begründen konnte, dass der Unfall durch den LKW des Kollegen des inhaftierten Kraftfahrers verursacht worden sei.

 

Dr. Andreas Quentin

Richter am Oberlandesgericht

 

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2008/01662/

 

 

 


 

 

 

Gutachter

Der Wahrheit näher rücken

Wie Gutachter Täter- und Opferaussagen beurteilen.

Es leuchtet ein, dass Straftäter nicht immer die Wahrheit sagen. Doch auch Unschuldige erfinden nicht selten phantasievolle Geschichten. Zum Beispiel, weil das, was wirklich geschehen ist, so skurril klingt, dass sie Angst haben, man glaube ihnen nicht. Aber es kommt auch vor, dass Unschuldige Geständnisse ablegen oder Geständige bei der Schilderung des Tathergangs lügen.

Aussagen von Angeklagten und Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen, ist Aufgabe von Psychiatern und Psychologen. Sie müssen Richtern brauchbare Gutachten darüber liefern, ob Täter – aber auch Opfer – die Wahrheit sagen. Wie schwierig das sein kann, wurde auf der 12. Berliner Junitagung deutlich, zu der das Institut für Forensische Psychiatrie der Charité eingeladen hatte.

Am Fall des Ende September 2001 im Saarland im Alter von fünf Jahren verschwundenen Pascal erläuterte Charité- Psychologe Max Steller das Problem von falschen Geständnissen. Zwölf Angeklagte, darunter vier Frauen, wurden in diesem Fall beschuldigt, den Jungen mehrfach missbraucht und schließlich getötet zu haben. Die zum Teil geistig behinderten und alkoholkranken Angeklagten verstrickten sich immer wieder in Widersprüche, gaben Geständnisse ab und widerriefen sie. Im September 2007 wurden sie nach einem dreijährigen Prozess aus Mangel an Beweisen freigesprochen.

„Es kommt vor, dass Menschen Geständnisse ablegen, um sich wichtig zu machen“, erläuterte Steller. Andere hielten dagegen dem Stress in der Verhörsituation nicht stand und würden sagen, was die Polizisten „hören wollen“.

Doch nicht nur mutmaßliche Täter lügen. Manche Menschen geben sich auch zu Unrecht als Opfer aus. „Denn daraus leiten sich Ansprüche ab, etwa auf Fürsorge“, sagte Hans Stoffels, Psychiater an der Berliner Schlossparkklinik. Häufig glauben Lügner selbst, was sie sagen – vor allem, wenn das geschilderte Erlebnis schon Jahre zurückliegt. „Das Gedächtnis ist kein Speicher, in dem Information eingebrannt ist“, sagte Stoffels. Die Erinnerung sei ein fortlaufender Prozess, der auch von der gegenwärtigen Bewertung eines Erlebnisses aus der Vergangenheit beeinflusst werde.

Dass auch Polizeibeamte und Gutachter nicht frei von ihrer persönlichen Bewertung sind, machte der Kieler Psychologe Günter Köhnken deutlich. „Meistens haben sie ja einen Verdacht – zum Beispiel, dass ein Kind sexuell missbraucht wurde“, sagte Köhnken. „Und dann suchen sie gezielt nach Anhaltspunkten, die ihre Hypothese bestätigen.“ Dabei werde die Gegenprobe, ob es auch andere Ursachen für diesen „Beweis“ geben könnte, häufig vernachlässigt.

In ähnlicher Weise könne es zu Suggestivfragen in Verhören kommen. Selbst wenn die Polizisten gar nicht die Absicht hätten, den Befragten zu manipulieren. Sogar für Psychologen, die bei ihrer Begutachtung auch prüfen, unter welchen Umständen Aussagen zustande gekommen sind, sei dies häufig nicht zu erkennen.

„Die ganze Wahrheit lässt sich nie ergründen“, sagte der Berliner Psychologe Max Steller. „Doch für die Praxis vor Gericht müssen wir ihr zumindest so nah wie möglich kommen.“ 

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 16.06.2008)

www.tagesspiegel.de/magazin/wissen/Gutachter;art304,2551838

 

 

 

 


 

 

 

Revisions-Prozess

Selbst der Ankläger fordert jetzt Freispruch

888 Tage saß eine Arzthelferin als Mörderin im Gefängnis – offenbar unschuldig. Ihr Vater starb bei einem Unfall, sagt eine Gutachterin. Sie ist die einzige Hoffnung für Monika de M.

In der zweiten Instanz. Monika de M. (52) im Kriminalgericht in Berlin-Moabit. - Foto: Wolfgang Mrotzkowski 

Von Kerstin Gehrke

Damals sagte sie sich immer wieder: „Dir kann nichts passieren, du hast nichts gemacht.“ Als Monika de M. dann im Prozess das vernichtende Urteil hörte, schüttelte sie nur mit dem Kopf. Keine Träne, kein Aufschrei. Was ihr damals, als sie zu lebenslanger Haft wegen Vatermordes verurteilt wurde, durch den Kopf ging? „Dem Richter zeigst du nicht, dass du heulst“, sagt die 52-Jährige. Sie steht seit gestern wieder vor Gericht, und vor dem Saal sagt sie laut, wovon inzwischen ohnehin fast alle überzeugt sind: „Ich saß 888 Tage unschuldig im Gefängnis.“

Viereinhalb Jahre sind seit der Schicksalsnacht vergangen. Damals, am 18. September 2003, hatte die Arzthelferin die Feuerwehr alarmiert. „Schnell, wir brennen ab!“, rief sie ins Telefon. Als die Rettungskräfte eintrafen, war es zu spät. Die Doppelhaushälfte im Uhuweg in Neukölln stand lichterloh in Flammen. Im oberen Stock kam der 76-jährige Theodor de M., ein schwer krebskranker und bettlägeriger Mann, in den Flammen um.

In einem Brandgutachten des Landeskriminalamtes (LKA) wurde wenig später von Brandstiftung gesprochen. Fünf bis zehn Liter Brennspiritus sollte jemand im Haus verteilt haben – im Wohnzimmer, auf der Treppe ins Obergeschoss, im Zimmer des hilflosen Rentners. Die Tochter beteuerte ihre Unschuld. Doch man glaubte ihr nicht. Es war die 22. Große Strafkammer unter dem Vorsitzenden Peter Faust, die über den Fall entschied.

Das LKA-Gutachten stand von Anfang an heftig in der Kritik. Die Verteidigung und der Schwager der Angeklagten schalteten weitere Experten ein. Am Ende stand es zwei zu vier. Vier Gutachten widersprachen dem Ergebnis des LKA. Dennoch verkündete Richter Faust im Januar 2005: „Es wurde nachgewiesen, dass ein Brandbeschleuniger benutzt wurde.“ Er und seine Kollegen glaubten, sie habe Versicherungsgelder kassieren wollen. „Sie war pleite, der Lohn gepfändet, der Sohn im Gefängnis, der Lebensgefährte ein Trinker und der Vater todkrank.“

Der Bundesgerichtshof ließ kein gutes Haar an dem Urteil. Es wurde komplett aufgehoben. Zwei Monate später kam Monika de M. frei. Sie sagt: „Der Vorsitzende Richter im ersten Prozess war befangen.“ Das habe sie nach zwei Verhandlungstagen gespürt. Als sie von anderen Prozessbeobachtern erfährt, dass Peter Faust ein sehr geschätzter Jurist und auch Vorsitzender des Berliner Richterbundes ist, zuckt sie die Schulter. „Keine Ahnung, was ich ihm getan habe.“

Jetzt ist es die 29. Große Strafkammer, die über das Schicksal von Monika de M. zu befinden hat. Dieses Mal ist nur eine Zeugin geladen: Silke Löffler, Sachverständige des Bundeskriminalamtes. Die Expertin ist gewissermaßen als Obergutachterin eingeschaltet worden: Im Sommer hat sie dem Uhuweg einen Besuch abgestattet, Akten geprüft und sich auch ein Video angeschaut, auf dem das LKA die Brandspuren festgehalten hatte.

Für die 48-jährige Expertin steht fest: „Es fanden sich keine charakteristischen Spuren für Brandbeschleuniger.“ Im Gerichtssaal hält sie immer wieder den Film des LKA an, zeigt auf Brandnarben, Verrußungen („… die Intensität nimmt von oben nach unten ab …“) und zieht ihre Schlüsse: „Es ist gut denkbar, dass die Matratze durch eine Zigarette zum Schwelen gebracht wurde“, sagt Silke Löffler und meint: Wahrscheinlich kam der Vater durch einen Schwelbrand, also einen Unfall, ums Leben. Das Spurenbild im Haus widerspreche der LKA-These eindeutig, dass ein Brandbeschleuniger benutzt wurde. „Das hätte stutzig machen müssen.“

Das Urteil soll Mittwoch verkündet werden. Der Staatsanwalt hat bereits auf Freispruch plädiert. Dann kann Monika de M. zumindest mit einer Haftentschädigung rechnen: Elf Euro gibt es für jeden Tag, den sie unschuldig im Gefängnis saß. Einen Verdienstausfall oder Schadensersatz kann sie nicht einklagen.

Monika de M. wirkt im zweiten Prozess fast entspannt. Doch als sie auf dem Gerichtsflur nach ihren Gefühlen gefragt wird, kommen ihr doch die Tränen. „Jetzt geht es schon viel besser.“ Die Familie und Freunde hätten ihr sehr geholfen. Wenn sie den Kopf wieder frei hat, will sie ihr Leben wieder in die Hand nehmen. Und sich einen neuen Job suchen.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 03.04.2008)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Polizei-Justiz-Prozess;art126,2505752

 

 

 


 

 

 

Justizirrtum in Berlin

888 Tage unschuldig im Knast

Von Barbara Hans

Monika de M. saß als Mörderin im Gefängnis, verlor Job, Wohnung, ihr altes Leben. Jetzt hat das Berliner Landgericht die vermeintliche Brandstifterin freigesprochen. Ein Justizirrtum, der das Opfer hilflos zurücklässt: "Wat soll ick dazu sagen? Ick hab ja nüscht jemacht."

Berlin - "Der Tathergang ist nicht feststellbar. Die Gutachten des Landeskriminalamtes sind nicht tragfähig." Mit diesen klaren Worten der Richterin Angelika Dietrich wurde heute im Berliner Landgericht ein Justizirrtum revidiert, der die vermeintliche Brandstifterin Monika de M. vor drei Jahren hinter Gitter brachte - und ihr Leben zerstörte.

Monika de M. nach ihrem Freispruch: "Wat soll ick dazu sagen?"

19 Verhandlungstage, verteilt auf ein halbes Jahr, hatte die 22. Große Strafkammer des Berliner Landgerichts gebraucht, um Monika de M. im Januar 2005 wegen Mordes, Brandstiftung mit Todesfolge und Versicherungsmissbrauchs zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung zu verurteilen.

Richter Peter Faust hatte damals genug Zeugen gehört und genügend Gutachten gelesen, um der Arzthelferin die besondere Schwere ihrer Schuld nachzuweisen. 888 Tage verbrachte die daraufhin im Knast - zu Unrecht, wie das Gericht nun festgestellt hat. Für Monika de M.s Freispruch benötigte die 29. Schwurkammer des Berliner Landgerichts ganze zwei Tage.

Ihr Urteil begründete Richterin Angelika Dietrich mit den Worten: "Der Angeklagten ist die Ermordung ihres Vaters zur Last gelegt worden. Sie soll im gesamten Haus fünf bis zehn Liter Brennspiritus ausgeschüttet und angezündet haben. Dieser Tatvorwurf wiegt außerordentlich schwer. Ein Mord soll begangen worden und fünf Mordmerkmale erfüllt gewesen sein." Allein: Was vor drei Jahren als überzeugende Beweislage galt, hat sich mittlerweile - und zwar nicht durch die Arbeit der Ermittler - als gegenstandslos herausgestellt.

Heute sah es die Kammer als erwiesen an, dass nicht Monika de M. das Feuer gelegt hat, in dem ihr Vater starb, sondern dass es durch eine brennende Zigarette ausgelöst wurde. Die Kammer habe keine Zweifel, dass die These, der Brand sei durch Brennspiritus entstanden, eindeutig widerlegt worden sei, so Dietrich.

"Een Jefühl wie nach der bestandenen Führerscheinprüfung"

Monika de M. dankte vor Gericht ihrer Familie für deren Unterstützung und betonte in Richtung der Kammer, das Verfahren sei im Gegensatz zum ersten "okay" gewesen. Große Worte sind nicht ihr Metier.

Sie fühle sich "jeklatscht", sagt sie unmittelbar nach ihrem Freispruch, müsse das alles erst einmal verarbeiten. "Datt is een Jefühl wie nach der bestandenen Führerscheinprüfung." Die Urteilsverkündung verfolgt Monika de M. scheinbar gelassen. Man könnte auch sagen: teilnahmslos. Es ist eine Ruhe, die ihr im ersten Verfahren als Gleichgültigkeit ausgelegt worden ist. "Ick hab ne Mauer uffjebaut", ist alles, was Monika de M. sagt, wenn man sie nach ihrer Gelassenheit fragt. "Wat soll ick dazu sagen? Ick hab ja nüscht jemacht."

Zwischendurch schüttelt sie ganz leicht den Kopf. Es scheint mehr eine Geste für sie selbst als ein Signal an die Außenwelt. Ihre Hände sind gefaltet, mit den Spitzen der Zeigefinger tippt sie im immergleichen, langsamen Rhythmus gegeneinander. Es ist eine merkwürdige Ruhe, die die 52-Jährige ausstrahlt. Manchmal scheint sie unsicher, flüchtet sich in lockere Sprüche, unbeholfenes Gelächter. Was sie denn rückblickend über das erste Verfahren denkt? Sie denke lieber gar nicht mehr dran, das sei besser. Ob sie den Freispruch feiern wird? "Vielleicht jehen wir kurz wat trinken, mehr nich."

Während des Plädoyers ihres Verteidigers schaut sie immer wieder zu den Zuschauerbänken, auf denen viele Mitglieder ihrer Familie sitzen, zieht ihren Pullover und ihre Socken zurecht. Seine Mutter habe vor dem Prozess immer viel geredet, viel gelacht. Jetzt sei sie stiller geworden, viel stiller, sagt ihr 30-jähriger Sohn. "So schnell kann's jehen", sagt sie selbst. Es ist ein knappes Fazit eines Verfahrens, das sich über viereinhalb Jahre erstreckt hat. Keine Worte des Zornes, der Wut, keine Worte über ein Leben, das nicht mehr das alte ist, seit Monika de M. gesessen hat, verurteilt für einen Mord, den sie nicht begangen hat.

Es scheint ein wenig so, als habe die Familie immer noch nicht begriffen, was an jenem 18. September 2003 über sie hereingebrochen ist. "Sie müssen sich vorstellen, die Verurteilung wegen Mordes hängt immer noch wie ein Damokles-Schwert über ihrem Kopf. Das darf man nicht unterschätzen", sagt ihr Anwalt Lutz Körner. "Ihre ersten Worte nach dem Urteil waren: endlich frei. Jetzt kann ein ganz neuer Abschnitt für sie beginnen."

"Das LKA müsste einen Nobelpreis kriegen"

Dem Einsatz ihres Anwaltes und ihres Schwagers Rudolf Jursic hat es Monika de M. zu verdanken, dass das Urteil der 22. Großen Strafkammer nun aufgehoben wurde. Der 59-jährige Ingenieur, ein massiger Mann mit einer tiefen Stimme und ebenso tiefen Furchen im Gesicht, hat Tausende Stunden investiert, um nachzuweisen, dass das Gutachten der Sachverständigen des LKA fehlerhaft, die Schwester seiner Ehefrau - die im Prozess als Nebenklägerin auftrat - den Brand nicht gelegt hat.

Jursic hat wie ein Besessener Modelle gebaut, Versuchsreihen dokumentiert, Studien gesammelt. Doch seine Wut ist nach dem Freispruch nicht verraucht. Im Gegenteil: Aus dem Kampf für die Freiheit seiner Schwägerin ist längst auch ein Feldzug gegen die Vorgehensweise des LKA geworden, der Fall sei "nur einer in einer immer länger werdenden Kette", dahinter stehe nicht weniger als ein Justizskandal. "Das LKA müsste einen Nobelpreis kriegen: Die schaffen es, Ethanol nachzuweisen, wo es gar keins gibt."

Für Richter Peter Faust war der Fall Monika de M. in der ersten Instanz klar: Die Arzthelferin soll in jener Nacht das Reihenhaus ihres Vaters in Berlin-Neukölln angezündet haben, um die Versicherungssumme in Höhe von rund 220.000 Euro zu kassieren. Ihr an Bronchialkrebs erkrankter, bettlägeriger Vater starb in den Flammen, ihr damaliger Lebensgefährte konnte sich durch einen Sprung aus dem Fenster retten. Monika de M. war als einzige bekleidet, als einzige unverletzt, als die Feuerwehr, die sie gerufen hatte, am Unglücksort eintraf. "Kommen Sie schnell, wir brennen ab!", hatte sie am Telefon gesagt.

Ihr Vater habe immer im Bett geraucht, erklärte sich Monika de M. gegenüber einer Polizistin am Unglücksort. Mehrfach waren ihm brennende Zigaretten aus der Hand und auf den Boden gefallen. Monika de M. habe in diesem Moment "emotionslos" gewirkt, wird sich die Polizistin später erinnern. Vielleicht waren es auch einfach zu viele Emotionen, vielleicht war Monika de M. überwältigt, schockiert. Sich auszudrücken ist nicht ihre Stärke, das weiß sie selbst. Im Prozess wurde es zu ihrem Verhängnis.

Monika de M.s Motiv schien auf der Hand zu liegen - zumindest für Richter Faust: "Aufgewachsen in bürgerlichen Verhältnissen stand sie an der Grenze zur Asozialität: pleite, Lohn gepfändet, Sohn im Gefängnis, der zwölf Jahre jüngere Geliebte ein Trinker", begründete er 2005 sein Urteil. De M. habe Geldprobleme gehabt - und in der Versicherungssumme für das Haus die Lösung für ihre Sorgen gesehen. Dass de M. ihren Vater zuvor lange gepflegt hatte, die Ärzte ihm aufgrund seiner Erkrankung ohnehin nur noch zwei Monate zu leben gaben und ihre Schulden sich auf nur ein- bis zweitausend Euro beliefen - all das zählte wenig. "Es wurde nachgewiesen, dass ein Brandbeschleuniger benutzt wurde", heißt es in dem ersten Urteil.

"Bei uns taucht Spiritus nicht so häufig als Brandursache auf"

Gestützt wurde diese Annahme von zwei Gutachtern des LKA Berlin - widerlegt durch vier Sachverständige der Verteidigung. Richter Faust stützte sein Urteil einzig auf die Ausführungen der LKA-Experten L. und B. und ignorierte die anders lautenden Schlüsse der Verteidigungsgutachter - ein "Darstellungsmangel", wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Revisionsurteil entschied und den Fall zurück an das Landgericht verwies. Zwei Monate nach dem BGH-Urteil wurde Monika de M. aus der Haft entlassen.

Im neuen Prozess hat Silke Löffler, Leiterin des Fachbereichs Brandursachen beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden, ein Obergutachten erstellt. Die Sachverständige ist zu dem Schluss gekommen, dass eine brennende Zigarette die wahrscheinlichste Ursache für das Feuer ist. Ihr Fazit ist eindeutig. "Es gibt eine Diskrepanz zwischen dem Brandspurenbild und der Analyse des LKA", sagt sie mit fester Stimme. Mit anderen Worten: Die Analyse der Gutachter aus Berlin passt nicht zu den Brandspuren am Haus. 17 Proben hatten die Experten vom LKA genommen - in 16 konnten sie Brennspiritus nachweisen. "Wenn ich in 16 von 17 Proben etwas nachweisen kann, ist das meiner Meinung nach sehr unwahrscheinlich", sagt Löffler. Soll heißen: Eine Methode, die eine so hohe Trefferquote ergibt, ist verdächtig.

"Jede zu Unrecht erfolgte Verurteilung ist eine zu viel"

Das LKA Berlin habe bundesweit jedoch die meiste Erfahrung auf diesem Gebiet. "Bei uns taucht Spiritus nicht so häufig als Brandursache auf", sagt Löffler. Und deutet nur an, worin viele Beobachter im Berliner Landgericht einen wahren Justizskandal wähnen. Das Berliner LKA hat sich auf den Nachweis von Spiritus spezialisiert - und identifiziert mit einer besonders ausgeklügelten Methodik womöglich auch besonders viele entsprechende Fälle.

Richterin Dietrich hat sich den Ausführungen Löfflers angeschlossen - und in ihrer Urteilsbegründung angemahnt, das Gericht dürfe den Ausführungen von Sachverständigen nicht "blind folgen". "Der notwendige selbstkritische Ansatz hat bei den Gutachtern des LKA gefehlt." Die Methodik des LKA werde in der Fachwelt "vorsichtig ausgedrückt als nicht unproblematisch angesehen". Kritik übte Dietrich auch an der Vorgehensweise beim ersten Verfahren. "Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Kammer haben sich darauf verlassen, dass die Gutachten wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Das war falsch."

Dennoch habe im Fall von Monika de M. das Rechtssystem gegriffen. "Das bedeutet nicht: Ende gut, alles gut. Jede zu Unrecht erfolgte Verurteilung ist eine zu viel."

09.04.2008

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,546413,00.html

 

 

 

 


 

 

Wesel

Missbrauch: Gutachter in Kritik

VON FRITZ SCHUBERT

Wesel (RP) Unmittelbar nach Start der Berufung gegen einen Weseler SPD-Ratsherrn, der sich an seiner Stieftochter vergangen haben soll, tritt das Verfahren erneut auf der Stelle. Verteidiger lehnt Experten-Duo ab.

/ duisburg Fast genau drei Jahre nach dem Start ins erste Verfahren eines aufsehenerregenden Missbrauchs-Falles sahen sich gestern alle Beteiligten in der Berufung am Landgericht Duisburg wieder. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung des Weseler SPD-Ratsherren (59), der sich 1995 bis 1997 viermal an seiner Stieftochter (heute 24) vergangen haben soll, hatten das Urteil des Weseler Gerichts in Frage gestellt (RP berichtete). Wie es in der Neuaufnahme vor der Vorsitzenden Richterin Andrea Gebhard in Duisburg jetzt weiter geht, steht noch nicht fest. Denn in der Kritik des Verteidigers steht – wieder einmal – der Gutachter.

Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Deckers (Düsseldorf) stellte einen Befangenheitsantrag gegen Prof. Dr. Burkhard Schade und dessen Kollegin Simone Gallwitz. Schade habe diese seinerzeit eigenmächtig hinzugezogen. An diesem Vorgang sei der Angeklagte nicht beteiligt worden. Deckers fürchtet, dass sein Mandant im Fall einer Verurteilung auch für Psychologin Gallwitz die Kosten tragen müsste.

 

Flugzeit mit abgerechnet ?

Der Anwalt ging mit Schades Dortmunder Institut hart ins Gericht, sprach von „Regelmäßigkeit“, zitierte unter anderem aus einem Euskirchener Fall und kritisierte damit ein regelrechtes „Prinzip der Expertenverdopplung“ zugunsten besagten Instituts. Auch warf er Schade vor, Flugzeit zur Befragung der Hauptbelastungszeugin auf Mallorca als Arbeitszeit mit abgerechnet zu haben. Mit einem Stundensatz von 85 Euro.

Rückblick: Schon im Weseler Verfahren, das mit einer Verurteilung zu 18 Monaten Haft auf Bewährung endete, hatte Deckers die reine Methodik von Schade in Zweifel gezogen. Mit Dr. Günther Köhnken (Kiel) kam dann eine weitere Kapazität ins Spiel, um die alles entscheidende Frage zu klären: Ist die Stieftochter als Hauptbelastungszeugen glaubwürdig oder nicht ?

Der Angeklagte streitet die Taten weiter ab. Als Motiv für die neun Jahre später erhobene Anzeige zeichnet er das Bild eines Racheaktes nach der von Unterhaltsstreitigkeiten begleiteten Scheidung von der Mutter der Stieftochter.

Die 24-Jährige sollte morgen gehört werden, doch bringt der Deckers-Antrag den Plan durcheinander. Anfang Februar werden im nächsten Termin zunächst die Stellungnahmen dazu gehört. Dann wird das Gericht darüber zu entscheiden haben und neue Termine ansetzen. Möglicherweise verzögert sich der Fortgang auch aus einem anderen Grund: Prof. Schade wird sich voraussichtlich einem längeren Klinikaufenthalt unterziehen müssen.

17.01.2008

www.rp-online.de/public/article/wesel/522041/Missbrauch-Gutachter-in-Kritik.html

 

 

 


 

 

Schmerzensgeld wegen langjährigen Freiheitsentzugs aufgrund fehlerhaften Sachverständigen-Gutachtens

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat einen gerichtlichen Sachverständigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 150.000,- Euro verurteilt, weil aufgrund seines in einem Strafprozess erstatteten Gutachtens der Kläger (und dortige Angeklagte) zu Unrecht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Bei einem Banküberfall im Jahre 1991 hatte eine automatische Überwachungskamera mehrere Lichtbilder des Täters gefertigt, die später zur Festnahme des Klägers führten. Im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte als Sachverständiger beauftragt, ein anthropologisches Vergleichsgutachten zu erstellen. Dabei waren die von der automatischen Überwachungskamera der Bank angefertigten Fotos sowie von dem Sachverständigen angefertigte Vergleichsbilder von dem Kläger auf ihre Übereinstimmung zu untersuchen. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ mit der Person auf den Täterbildern identisch sei. In der Strafverhandlung hatte er sich sogar dahingehend geäußert, dass für ihn an der Täterschaft des Klägers keinerlei Zweifel bestünden. Nach seiner Berufserfahrung sei es unvorstellbar, dass eine andere Person als Täter in Betracht komme. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Kläger wegen des Überfalls auf die Sparkasse zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Kurz nach seiner Haftentlassung wurde die Tat jedoch von dem wirklichen Täter gestanden, der mittlerweile auch rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Kläger hat den beklagten Sachverständigen wegen grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten eines Sachverständigen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 311.259,21 Euro in Anspruch genommen. Das Landgericht Hanau hatte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von knapp 58.000,- Euro zuerkannt. Gegen diese Entscheidung hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger erstrebte ein höheres Schmerzensgeld, während der Beklagte seine Haftung dem Grunde nach bestritt.

Nach dem heute verkündeten Urteil verbleibt es bei der Haftung des Beklagten, während dem Kläger ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Auch der Senat geht davon aus, dass das Gutachten grob fahrlässig fehlerhaft erstattet wurde. Zwar sei das schriftliche Gutachten noch nicht grob fehlerhaft. Eine grob fahrlässige Fehlerhaftigkeit der Begutachtung folge jedoch aus den Äußerungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, weil er dort nicht mehr nur eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Täterschaft, sondern das Bild einer von Restzweifeln befreiten Sicherheit vermittelt habe. Die Darstellung seines Identifikationsergebnisses in der Hauptverhandlung habe die erforderliche Differenzierung und Erläuterung der Wahrscheinlichkeitsprädikate vermissen lassen und die Darstellung gegebener Zweifel zu Ausschlussmerkmalen verabsäumt. Wenn aber Zweifel angezeigt seien, müsse der Gutachter diese Zweifel auch deutlich machen. Stattdessen habe der Sachverständige jegliche Zurückhaltung aufgegeben und eine nahezu 100%ige Wahrscheinlichkeit der Täteridentität assistiert. Der Beklagte habe somit naheliegende und von dem wissenschaftlichen Standard gebotene Überlegungen nicht beachtet. Dieser Fehlerhaftigkeit komme objektiv ein besonderes Gewicht zu, da vom Ergebnis des Vergleichsgutachtens entscheidend abhing, ob der Kläger eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Es sei eine wichtige Aufgabe des Sachverständigen, die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich zu machen.

Insgesamt hielt der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- Euro als billige Geldentschädigung für 1973 Tage zu Unrecht erlittener Haft für angemessen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Oktober 2007 - Az: 19 U 8/2007

Pressesprecher des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Dr. Wolfgang Weber

 

http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_Search/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/0a7/0a705485-f3b4-511a-eb6d-f144e9169fcc,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

 

 

 

 

Frankfurt/Main (ddp). Für eine zu Unrecht verbüßte Haftstrafe

erhält ein Hausmeister aus Bayern ein Schmerzensgeld in Höhe von 150 000 Euro. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verurteilte einen Sachverständigen am Dienstag zu der Zahlung, weil er den heute 50-Jährigen mit seinem Gutachten fälschlicherweise schwer belastet hatte. Der Mann hatte wegen eines vermeintlichen Banküberfalls acht Jahre in Haft gesessen.

Bei dem Überfall im März 1991 hatte eine Überwachungskamera den Täter erfasst. Vor dem Landgericht Nürnberg identifizierte ein Anthropologe den Mann dann fälschlicherweise als den Täter und führte aus, dass «keinerlei Zweifel» bestünden. Erst nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafe klärte sich der Irrtum auf.

Der Mann hatte daraufhin von dem Gutachter ein Schmerzensgeld in Höhe von gut 311 000 Euro gefordert. In erster Instanz hatte das Landgericht Hanau dem 50-Jährigen daraufhin 57 000 Euro zugesprochen. Beide Seiten legten jedoch Berufung ein.

Das OLG hielt ein Schmerzensgeld von 150 000 Euro für die zu Unrecht erlittene Haft für angemessen. Das Gutachten des Sachverständigen sei «grob fahrlässig fehlerhaft» gewesen, da der Fachmann in seiner Einschätzung vor Gericht «jegliche Zurückhaltung» aufgegeben habe. Ein Gutachter müsse aber mögliche Zweifel und die Grenzen der anthropologisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse deutlich machen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu.

(Az:19 U8/2007)

 

 

Siehe auch:

Vorsicht, Justizirrtum!

Interview bei Maischberger:

 

SENDUNG VOM DIENSTAG, 17. MAI 2005, 23.00 UHR

Vorsicht, Justizirrtum!

 

* Sendung vom 17.05.2005:

 

Rolf Bossi (Bild: WDR/Thomas Ernst)

Rolf Bossi (81)

"Die deutschen Strafgerichte sind so ungerecht, dass man die Urteile auch auswürfeln könnte," sagt Rolf Bossi, Deutschlands bekanntester Strafverteidiger. Justizirrtümer seien demnach "sozialstaatlich sanktionierte Kunstfehler".

In seinem aktuellen Bestseller "Halbgötter in Schwarz" geißelt der 81-Jährige, der sich in den Mordprozessen gegen Jürgen Bartsch oder Ingrid van Bergen einen Namen machte, die Willkür deutscher Richter. Er räumt zwar ein, dass 95 Prozent der Vorsitzenden saubere Arbeit ablieferten – die restlichen fünf Prozent stellten allerdings ein Problem dar.

In "Menschen bei Maischberger" spricht Bossi über mögliche Verbesserungen des deutschen Rechtssystems und seine persönlichen Erfahrungen mit Fehlurteilen.

http://www.daserste.de/maischberger/sendung_dyn~uid,m0tyle1asjq95xc4eppgk4vq~cm.asp

 

 


 

Gutachter wegen Titelmissbrauchs verurteilt

Mehr als drei Jahre nach der Legionellen-Affäre im Klinikum von Frankfurt-Oder ist ein Gutachter des Falles wegen Urkundenfälschung und Titelmissbrauch verurteilt worden.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) verhängte eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren gegen den 71 Jahre alten Berliner. auf ihn war die Staatsanwaltschaft aufmerksam geworden, weil sein Gutachten widersprüchlich war. Der Mann sei in 13 Fällen verurteilt worden. Zudem muss er 2400 Euro Strafe zahlen.

 

Berliner Morgenpost, 16.08.2007

 

 


 

 

 

 

Pressemitteilung 12/2007

Trotz Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz: Öffentlich bestellter Sachverständiger nur bis 68

Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahres erlischt. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Der in Mainz ansässige Antragsteller wurde von der IHK Rheinhessen als Sachverständiger öffentlich bestellt. Nach der Sachverständigenordnung (SVO) der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Die öffentliche Bestellung des Antragstellers wurde nach Vollendung seines 68. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres verlängert. Seinen Antrag auf abermalige Verlängerung um weitere drei Jahre lehnte die IHK unter Hinweis auf ihre SVO ab.

Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht und machte geltend, nach dem neuen AGG könne ihm die erneute Verlängerung seiner Bestellung nicht allein wegen seines Alters versagt werden, zumal er sich körperlich und geistig fit fühle.

Die Richter der 6. Kammer haben einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Bestellung verneint. Die Festsetzung der Altersgrenze in der SVO sei auch im Hinblick auf das neue AGG nicht zu beanstanden. Es sei schon fraglich, ob das dort ausgesprochene Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters beim Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegend greife. Denn die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger sei schwerlich als eigenständige, selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Die öffentliche Bestellung schaffe keine neue, zusätzliche Betätigungsmöglichkeit gegenüber dem freien Sachverständigen, der dieselben Tätigkeiten verrichten könne wie der öffentlich bestellte. Die öffentliche Bestellung beinhalte lediglich eine Zusatzqualifikation, die der Aussage des öffentlich bestellten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleihe. Aber selbst bei Anwendbarkeit des AGG wäre die Altersgrenze zulässig. Sie diene nämlich dem legitimen Ziel, die mit der öffentlichen Bestellung verbundene besondere Qualifikation denjenigen vorzubehalten, die körperlich und geistig in der Lage seien, den aus dieser Qualifikation resultierenden Anforderungen zu genügen und dem mit ihr verbundenen Vertrauen in die besondere Qualität der Gutachten gerecht zu werden. Da beim Durchschnitt der Berufstätigen die Leistungsfähigkeit im 7. Lebensjahrzehnt deutlich abnehme, sei die Altersgrenze von 68 Jahren angemessen, ohne dass es auf die individuelle Leistungsfähigkeit ankomme.

6 L 149/07.MZ

 

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Datum: 17.04.2007

Herausgeber: Verwaltungsgericht Mainz

http://cms.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/613/613ee696-b59c-11d4-a73a-0050045687ab,eef49538-d9df-1113-3e2d-c6169740b3ca,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

 

 


 

Zur Frage einer möglichen Verpflichtung des Gutachters zur Herausgabe von Ton- und Videomitschnitten an einen Verfahrensbeteiligten

Amtsgericht Stuttgart- Beschluss vom 07.03.2006 - 18 C 1037/06 

 

 

 


 

 

 

"Zum `Lohn` des gerichtlichen Sachverständigen "

Jürgen Ulrich in "Das Juristische Büro", 10/2003, S. 515-521

 

 

"Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen"

Jürgen Ulrich , Werner Verlag, 2004

 

 

"Der gerichtliche Sachverständige“

Jürgen Ulrich:

Carl Heymann Verlag, 12. Auflage, 2007

 

 


 

Erläuterung des Gutachtens im Gerichtstermin

“Das Gericht muss, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag stattgeben, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, es sei denn, der Antrag sei

verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt.”

 

Bundesgerichtshof, Urteil v. 7.10.1997 – VI ZR 252/96 – in NJW 1998, 162

 

 


 

 

Bundesgerichtshof, Strafsenat, 1999: 

"Zu Mindestanforderungen an Gutachten",  

in: "NJW, Heft 37, S. 2746

 

 


 

 

Schadenersatzurteil Gutachten:

 

OLG Köln, 17.10.2003

 

 

 


 

 

Gutachten als Waffe gegen "Querulanten"

Von Joachim Hellmer

Es gibt eine ausgedehnte Praxis, "Querulanten" und andere unliebsame Personen mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen mundtot zu machen. Berühmt-berüchtigt sind zum Beispiel die Zwangspensionierungen von Beamten, die den Staat - aus berechtigten oder unberechtigten Gründen - unbequem , vielleicht sogar (wegen des behördeninternen Wissens ) gefährlich geworden sind. Gehen diese gegen Ihre Entlassung gerichtlich vor, was Ihr gutes Recht ist, rettet sich der Staat vor einer Nachprüfung seiner Entscheidung nicht selten durch Einschaltung eines ärztlichen Gutachters, der entweder Dienstunfähigkeit attestiert oder gar Querulantenwahn diagnostiziert wobei schon Aberkennung der Prozeßfähigkeit genügt um den Beamten unschädlich zu machen. Es muß Ihm dann ein Pfleger (nach heutigem Recht ein Betreuer) bestellt werden der von sich aus entscheidet ob die Klage erhoben oder weiterverfolgt wird.

Vielleicht widerspicht schon das leicht zerbrechliche Institut der Prozeßfähigkeit dem Grundsatz von der Würde des Menschen un der Gleichheit aller vor dem Gesetz. Das eigentliche Übel liegt aber in der Unkontrollierbarkeit und jedem Mißbrauch zugänglichen Aussage des Sachverständigen. Hier werden unter dem Anschein objektiver Tatsachen oft reine Meinungen geäußert, die zudem nach in der Regel höchst umstritten und beliebig manipulierbar sind. Am gefährlichsten ist die immer wieder auftauchende Bezeichnung "Querulant" (oft in Verbindung mit "progressivem Wahn" oder "Pschychopathie", um dem Meinungsurteil einen wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen).

Querulanz ist weder eine Geisteskrankheit noch ein die Geschäfts-, Prozeß- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern die hartnäckige Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Mißstände, meistens besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiß oft überzogen und eskalierend bis zum Exzeß. "Querulant" war z.B. Michael Kohlhaas, "Querulanten" waren aber auch Luther, Voltaire, Galilei und Giordano Bruno, Fritz Reuter, Heinrich Mann. "Querulanten" sind Martin Niemöller, Sacharow und Solchenizyn. Wenn es keine Querulanten gäbe, wäre die Welt ärmer. Das weiß auch unser Staat, der Querulantentum allgemein gewähren läßt, vor allem aber die vielen kleinen, Behörden und Justiz arg belästigenden Querulanten. Nur wenn gegen den Staat selber geklagt wird, wenn seine eigenen Entscheidungen, seine eigene Praxis überprüft werden sollen, dann ist seine Liberalität, sein Rechtsstaatsverständnis zu Ende, dann entpuppt er sich plötzlich als legitimer Nachfolger jenes preußischen Staates, in dem Querulantentum unter Strafe stand (Preußische Gerichtsordnung von 1795).

Der Begriff "Querulanz" sollte aus dem Vokabular der Sachverständigen ein für alle Male gestrichen werden. Wo dieser Begriff in einem Gutachten vorkommt, sollte man gleich wissen, daß gegen den Beurteilten nichts Fundiertes vorzubringen ist, daß kein wirklich krankhafter Befund vorliegt, geschweige denn eine Geisteskrankheit, sondern eine gesunde , aber unbequeme Person zum Schweigen gebracht, statt Freiheits- oder Geldstrafe eine "Äußerungsstrafe" verhängt werden soll.

Medizinische Gutachten werden vom Staat auch noch auf anderen Gebieten als Waffe eingesetzt. Es ist Bekannt, daß er jede Person, die er einzustellen gedenkt, auf Ihre Gesundheit untersuchen läßt. Statt der Privatwirtschaft mit gutem Beispiel voranzugehen, betätigt er sich aber als sozialpolitischer Bremser. Einmal stellt er bei weitem nicht die vorgeschriebene Zahl von Behinderten ein und zahlt lieber die dafür vorgesehene Ausgleichsabgabe (was den öffentlichen Haushalt zusätzlich belastet), ferner läßt er - mit Hilfe ärztlicher Gutachter - die dennoch Eingestellten als Widerrufsbeamte oder Angestellte arbeiten, also mit geringerem Kündigungsschutz, niedrigerem Gehalt und geringeren Aufstiegschancen. Sie sind obwohl sie das gleiche tun wie Beamte, Staatsdiener zweiter Klasse und könne auch nichts dagegen unternehmen, weil ja ärztliche Gutachten nicht und nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen korrigierbar sind. Vor kurzem bot der Staat einem Wissenschaftler nach zwanzigjährigem Angestelltenstatus schließlich doch noch die Verbeamtung an! Der Gutachter, der bei der Einstellung vorzeitige Dienstunfähigkeit vorausgesagt hatte, war seinem Irrtum unterlegen.

Das ärztliche Gutachten ist - solange diese Praxis nicht allgemein durchschaut ist - eine Waffe, die durch wissenschaftliche Herkunft den Anschein von Unanfechtbarkeit besitzt. Sie ist praktisch unanfechtbar, aber nicht durch den Wahrheitsgehalt, sondern durch Fehlen einer unabhängigen Instanz, die dem Sachverständigen - und damit der öffentlichen Gewalt, die sich seiner bedient - auf die Finger klopft. Die deutschen Gerichte sind - trotz ermutigender Ausnahmen - noch weit davon entfernt eine solche unabhängige Instanz darzustellen.

 

Joachim Hellmer ist seit 1966 Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Kiel und 1971 Direktor des Kriminologischen Instituts dieser Universität.

Auf diesem Aufsatz wird in der ZPO, Baumbach-Lauterbach-Hartmann- Albers, 46. Aufl, Einl III, 6 A. , Rn 67; so auch 51. Aufl, 6 B. Rn 66 hingewiesen.

Wegen der Aktualität haben wir uns entschlossen diesen Aufsatz in Abschrift wiederzugeben.

 

V§V n.e.V. Ref.: III - 16.01.1998 ; Rev. 12.6.2002

http://www.locus24.de/psy-0006.html

 

 

 


 

 

"Der gerichtliche Sachverständige"

Jessnitzer / Ullrich

11. neu bearbeitete Auflage, 2001, 460 Seiten

DM 168

ISBN 3-452-22899-1

 

 


 

 

"Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess"

Vorsitzender Richter am OLG Dr. Günther Zettel, Naumburg

In: "Neue Justiz" 2/2000-08-09 S. 67-72

 

 


 

 

"Auftrag, Aufgaben und Grenzen des ärztlichen Sachverständigen"

Christoph-M. Stegers, Rechtsanwalt

in: Der medizinische Sachverständige" 97 (2001), No 1, S. 18-20

Eine gute und kurze Darstellung der Aufgaben des ärztlichen (oder analog des psychologischen) Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren.

 

 

 


 

 

"Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"

Gerhard Schorsch, Rechtsanwalt in Riedstadt,

in: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

 

 


 

 

"Gutachten schreiben und beurteilen"

Karl-Westhoff, Marie-Luise Kluck, 

3. überarbeitete Auflage, Berlin, Springer, 1998, 266 S.

ISBN 3-540-64372-9 , DM 89,-

Ein Standardbuch, auch für die Ausbildung von Studenten.

 

 

Rezension von Bernd Volckart, Burgwedel

in: "Recht und Psychiatrie", 4/1999, S. 188-189

Auszug: 

"... Der Sachverständige muss dem Richter seinen logischen Denkvorgang Schritt für Schritt vermitteln. In dieser Hinsicht bleiben die Autoren in Übereinstimmung mit den meisten Psychosachverständigen auf halben Wege stehen, und die Gerichte haben das immer so hingenommen. Richtig ist es nicht. Es genügt nicht, beschwörend die Logik anzurufen, wie die Autoren es wiederholt tun. Enthält ein Gutachten eine Diagnose oder eine Prognose, so muss die Logik des diagnostischen oder prognostischen Schlusses, also der Vergleich des Einzelfalls mit Tatsachen des Erfahrungswissens, ausdrücklich dargelegt werden. Was die Verhaltensprognosen anlangt, so sind den Autoren deren methodologische Implikationen anscheinend selbst nicht recht klar (sie sind ja auch nicht von der Psychologie, sondern von der Soziologie aufgedeckt worden). Sie hätten sonst wohl nicht so apodiktisch die Möglichkeit solcher Prognosen behauptet, ohne von vornherein zu verdeutlichen (S. 8, 21f, 111), dass es sich immer nur um Wahrscheinlichkeitsprognosen handeln kann und das mit einem Rückkopplungseffekt gerechnet werden muss.

..."

 


 

 

 

"Gutachten und Therapie - Zur Abhandlung von Spangenberg/Spangenberg in FamRZ 1990, 1321 ff."

Dr. sc. med W. Kinzer, Chefarzt der Kinderneuropsychiatrischen Klinik, Lübben

in: "FamRZ", 1991, Heft 9, S. 1028-1029

 

"...Als Gutachter, der vom Gericht bestellt wird, habe ich meine Erkenntnisse, `auf die reine Wahrheit verpflichtet`, dem Gericht mitzuteilen."

 

 

Mit einer Erwiderung von Ernst Spangenberg, Richter am Amtsgericht Groß-Gerau.

"...Mit Vergnügen erlaube ich mir die Phantasie, ich könnte in geraumer Zukunft die Frage, ob es neben subjektiven Wahrheiten auch reine Wahrheiten gibt, NLP-mäßig mit dem NLP-Master-Practioner Dr. W. Kinzer erörtern."

 

 


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