Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Bad Iburg
Familiengericht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Amtsgericht Bad Iburg
Schloss
49186 Bad Iburg
Telefon: 05403 / 7302-0
Fax: 05403 / 7302-100
E-Mail: poststelle@ag-ibg.niedersachsen.de
Internet: https://amtsgericht-bad-iburg.niedersachsen.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Bad Iburg (10/2024)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.04.2024 - https://amtsgericht-bad-iburg.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns/geschaftsverteilung/geschaeftsverteilungsplaene-der-richter-und-der-rechtspfleger-79247.html
Bundesland Niedersachsen
Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg: Susanne Kirchhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg / Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg (ab 02.05.2016, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.05.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 09.02.2005 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück - 6/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.05.2016 als Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.03.2017: Direktorin. Namensgleichheit mit: André Kirchhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Salzgitter / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Salzgitter (ab 27.01.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.10.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.01.2004 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 28.01.2004 als Richter am Amtsgericht Salzgitter aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 27.01.2015 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Salzgitter aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt.
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg: Frank Teckemeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg (ab 18.11.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.10.2000 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 09.10.2000 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.11.2019 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. 2010: offenbar abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg / 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. 2013: Familiensachen - Abteilung 5 A-G. Ab 01.03.2017: Güterichter. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.03.2007, 01.04.2024: Familiensachen.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Niedersachsen beschäftigen am Amtsgericht Bad Iburg 7 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichtes Bad Iburg umfasst den Landkreis Osnabrück.
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? Dann können Sie uns darüber gerne informieren.
Teilen Sie uns bitte auch das Aktenzeichen mit, unter dem das Verfahren beim Gericht geführt wird. Gibt es Beschlüsse des Gerichts? Dann können Sie uns diese gerne zusenden. Der Datenschutz wird von uns beachtet.
Möchten Sie hier auf dieser Seite von uns als regionaler Ansprechpartner genannt werden? Dann melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihre Kontaktdaten mit, unter denen wir Sie aufführen können.
Post bitte an: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Dr. Peter Backhaus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg (ab 05.01.2005, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 05.01.2005 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016, 2018 und 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 05.01.2005 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.04.2024.
Dörte Johanna Borgmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg (ab 02.01.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.02.2007 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ohne Angabe Geburtstdatum ab 06.12.2010 als Richterin am Landgericht Osnabrück - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.01.2019 als Richterin am Amtsgericht Bad Iburg - Elternzeit - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.01.2019 als Richterin am Amtsgericht Bad Iburg - halbe Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.07.2010: Richterin auf Probe. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.10.2021: "Richterin am Amtsgericht Borgmann tritt ihren Dienst am 01.10.2021 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitskraft an.". Amtsgericht Bad Iburg - GVP 02.02.2022, 01.04.2024: nicht aufgeführt.
Edmund Jahner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg (ab 07.11.2005, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 05.06.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Celle aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.11.2005 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Ab 01.09.2012 bis 28.02.2013 abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg - 1. Strafsenat. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.04.2024.
Susanne Kirchhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg / Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg (ab 02.05.2016, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.05.2000 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 09.02.2005 als Richterin am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.12.2010 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Osnabrück - 6/10 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.05.2016 als Direktorin am Amtsgericht Bad Iburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.03.2017: Direktorin. Namensgleichheit mit: André Kirchhoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richter am Amtsgericht Salzgitter / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Salzgitter (ab 27.01.2015, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.10.2000 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.01.2004 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 28.01.2004 als Richter am Amtsgericht Salzgitter aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 27.01.2015 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Salzgitter aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 nicht aufgeführt.
Moritz Kleine-König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.07.2018 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 30.07.2021 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 22.05.2023: "Richterin Sliwka wird zum 22.05.2023 an das Landgericht Osnabrück versetzt, Richter am Landgericht Kleine-König wird zum gleichen Zeitpunkt seinen Dienst antreten. Deshalb und zum Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gilt ab dem 22.05.2023 folgender richterlicher Geschäftsverteilungsplan ...". Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.04.2024: Richter am Amtsgericht.
Nina Lakner-Hoffstadt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg (ab 29.08.2017, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 03.09.2007 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.08.2017 als Richterin am Amtsgericht Bad Iburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 17.10.2012, 03.06.2013, 01.03.2017: Richterin auf Probe. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.06.2021, 01.04.2024: Famiiliensachen.
Claudia Sunderdiek (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg (ab 26.04.2006, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.09.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 26.04.2006 als Richterin am Amtsgericht Bad Iburg - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 26.04.2006 als Richterin am Amtsgericht Bad Iburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.07.2010: Abordnung an das Landgericht Osnabrück. 17.10.2012 Rückkehr an das Amtsgericht Bad Iburg. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 03.06.2013: nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.03.2017: aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.06.2021, 02.02.2022, 01.04.2024: nicht aufgeführt.
Frank Teckemeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg (ab 18.11.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.10.2000 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 09.10.2000 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.11.2019 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. 2010: offenbar abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg / 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. 2013: Familiensachen - Abteilung 5 A-G. Ab 01.03.2017: Güterichter. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.04.2024: Familiensachen.
Richter auf Probe:
Kies (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Kies als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg nicht aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.04.2024: Richter Kies wird zum 01.04.2024 seinen Dienst antreten. ...
Abteilungen am Familiengericht Bad Iburg:
5 F - Frank Teckemeyer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg (ab 18.11.2019, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.10.2000 als Richter am Landgericht Osnabrück aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2016 ab 09.10.2000 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 18.11.2019 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. 2010: offenbar abgeordnet an das Oberlandesgericht Oldenburg / 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. 2013: Familiensachen - Abteilung 5 A-G. Ab 01.03.2017: Güterichter. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.04.2024: Familiensachen.
5 F 596/09 EAGS - Beschluss vom 14.12.2009: Gewaltschutzgesetz, Wohnungszuweisung, psychische Erkrankung - FamRZ 16/2010
5 F 379/17 SO - Beschluss vom 18.07.2017 - Einleitung eines Kinderschutzverfahrens für ein ungeborenes Kind - Bestellung eines Verfahrensbeistandes - FamRZ 3/2018
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Bad Iburg tätig:
Martin Bulling (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg (ab 25.09.1975, ..., 2008)
Bernhard Fabis (Jg. 1938) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg (ab 10.05.1973, ..., 2008)
Antonius Fahnemann (geb. 16.08.1950 in Nordhorn Landkreis Grafschaft Bentheim - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück / Präsident am Landgericht Osnabrück (ab 24.02.2006, ..., 2011) - 1975 bis 1978 Referendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle. 1978 bis 1981 Richter auf Probe im Landgerichtsbezirk Osnabrück. 1981 bis 1993 Richter am Landgericht Osnabrück. 1994 bis 1999 Richter am Amtsgericht Osnabrück, zuletzt als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Osnabrück. Ab 06.09.1994 Direktor am Amtsgericht Bad Iburg. Ab 01.09.2004 bis 24.02.2006 Vizepräsident am Landgericht Osnabrück.
Dr. Judith Göbel (Jg. 1973) - Richterin am Amtsgericht Bad Iburg / Dezernat II (ab 01.03.2008, ..., 2009) - ab 15.08.2005 Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Oldenburg.
Dieter Haase (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg / Direktor am Amtsgericht Bad Iburg (ab 14.09.2004, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.08.1982 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.09.2004 als Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt.
Wolfgang Keuter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Bad Iburg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg (ab 31.07.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2014 ab 01.08.1986 als Richter am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1986 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 31.07.2014 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Bad Iburg aufgeführt. Amtsgericht Bad Iburg - GVP 01.07.2010, 03.06.2013: Familiensachen - Abteilung 5 / H-Z. GVP 01.03.2017. FamRZ 13/2011: Praxisfragen zum Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen. FamRZ 7/2014: "Entwicklungen im Statusrecht seit 2013". FamRZ 16/2014: Anmerkung zu Bundesverfasssungsgericht - 1BvR 2882/13 - Rückführung des Pflegekindes zu seinen Eltern. 04.02.2017: "Reformen und Reformdiskussionen im Familienrecht" - 17. Arnoldshainer Familiengerichtstag - http://www.evangelische-akademie.de/files/flyer_familienrecht.pdf - mit Hauptvortrag von Ludwig Salgo einem erklärten Gegner der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall. FamRZ 1/2018: "Gebührenrechtliche Stolpersteine für den Verfahrensbeistand." Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09 - Beschluss vom 02.04.2009 - bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009. 23.04.2018: "Das Wechselmodell sollte nicht gesetzlicher Regelfall werden. Gemeinsamkeit kann man nicht verordnen." - https://www.mdr.de/fakt-ist/redaktionen/magdeburg/das-recht-aufs-kind-100.html. Wieso Gemeinsamkeiten, Herr Keuter hat das Wcchselmodel offenbar nicht verstanden, d geht es nicht um Gemeinsamkeiten, sondern um die paritätische Betreuung des Kindes in beiden Elternhaushalten. Jeder Elternteil ist da, letztlich nicht anders als im Residenzmodell für das Kind verantwortlich, wenn es in seinem oder ihrem Haushalt ist und muss keine Gemeinsamkeiten herstellen. Auch wenn das Gericht das antiquierte Residenzmodell anordneten, müssen das beide Elternteile so hinnehmen, falls nicht das OLG den Beschluss des Amtsgerichtes aufhebt. Im übrigen kann man Gemeinsamkeiten durchaus verordnen, lieber Herr Keuter, deutsche Familiengerichte verordnen jeden Tag irgendwelche Gemeinsamkeiten und die Eltern müssen das mehr oder weniger hinnehmen , egal ob nun das antiquiert wirkende Residenzmodell oder das moderne Wechselmodell, das die Gleichwertigkeit beider Eltern für das Kind betont. Der deutsche Staat verordnet auch sonst jeden Tag einiges, um die Leute dau anzuhalten, was sie von allein nicht unbedingt tun würden, seien es Tempolimts, Vorfahrregeln, Pflicht zum Steuern zahlen, GEZ-Zwangsabgabe, Pflicht zum Erscheinen bei Gericht bei Ladung, die Liste der ließe sich tagelang fortsetzen, doch bis alles gesagt ist, ist Herr Keuter womöglich schon in Rente.
Dr. Gerhard Kircher (geb. 1948 in Wetzlar - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg / 9. Zivilsenat / Präsident am Oberlandesgericht Oldenburg (ab 08.09.2004, ..., 2012) - 1980 in Osnabrück zum Richter am Landgericht ernannt. 1991 Richter am Bezirksgericht Magdeburg, 1993 Richter am Oberlandesgericht, 1996 zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Naumburg ernannt. 1998 zurück nach Niedersachsen. Zunächst Direktor am Amtsgericht Bad Iburg, dann Abordnung an das Justizministerium. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 20.40.1993 als Richter am Oberlandesgericht Naumburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 13.08.2001 als Ministerialdirigent beim Justizministerium Niedersachsen Hannover aufgeführt. Siehe hierzu auch unter http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=3745&article_id=9977&_psmand=13
Rechtspfleger:
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Greven
überregionale Beratung
http://familienberatung-greven.de
Familienberatung Melle
überregionale Beratung
http://familienberatung-melle.de
Familienberatung Münster
überregionale Beratung
http://familienberatung-muenster.de
Familienberatung Osnabrück
überregionale Beratung
Familienberatung Warendorf
überregionale Beratung
http://familienberatung-warendorf.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Integratives Beratungszentrum - Außenstelle von Melle -
Brunnenstr. 6
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: über 05422 / 9400-80
E-Mail: ib@dw-osl.de
Internet: http://www.dw-osl.de
Träger: Diakonisches Werk
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Sexualberatung, Familienplanungsberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Telefonische Beratung, Gruppenarbeit, Krisenintervention
Psychologisches Beratungszentrum f. Eltern, Kinder u. Jugendliche Ehe-, Familien- und Lebensberatung
Glückaufstr. 2
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: 05401 / 5021
E-Mail: gmhuette@efle-bistum-os.de
E-Mail: buero@pbz-gmh.de
Internet: http://www.pbz-gmh.de
Träger: Diözese Osnabrück
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sexualberatung, Familienplanungsberatung, Gruppenarbeit, Schwangerenberatung, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind"
Psychologisches Beratungszentrum Georgsmarienhütte
- Nebenstelle -
Stievenstr. 1
49201 Dissen
Telefon: über 05401 / 5021
E-Mail: buero@pbz-gmh.de
Internet: http://www.pbz-gmh.de
Träger: Diözese Osnabrück
Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Sexualberatung, Familienplanungsberatung, Schwangerenberatung, Gruppenarbeit
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Fachdienst Jugend Erziehungs- und Beratungshilfen
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541/501-3194
E-Mail: andrea.edelmann@lkos.de
Internet: http://www.landkreis-osnabrueck.de
Träger: Landkreis
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung
Fachdienst Jugend und Familie Erziehungs- und Beratungshilfen - Außenstelle von Osnabrück -
Oeseder Str. 77
49124 Georgsmarienhütte
Telefon: über 0541 / 501-9460
E-Mail: jugend@landkreis-osnabrueck.de
Internet: http://www.landkreis-osnabrueck.de
Träger: Landkreis
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, Jugendberatung, Familienberatung, Sozialberatung, Telefonische Beratung
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Bad Iburg (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Bad Iburg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Susanne Kirschbaum
Rechtsanwältin
Waldbreede 9
49078 Osnabrück
Telefon: 0541 / 4430335
Internet: http://www.osnabruecklive.de/found.html?searchphrase=rechtsanw%E4ltin&where=0&x=1
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Bad Iburg (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
Lioba Fricke
Diplom-Psychologin
forensische Psychologin und Mediatorin
48366 Laer
Beauftragung am Amtsgericht Bad Iburg, Amtsgericht Nordhorn
Tätig gewesen im Fall NZS 5 F 558/08 SO bezüglich eines mit Beschluss von Richter Keuter vom 25.11.2008 eingeholten Gutachtens. Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 683/09 - Beschluss vom 02.04.2009 - bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Osnabrück
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Osnabrück
Frauenhaus Bersenbrück
Straße:
49590 Bersenbrück
Telefon: 05439 / 3712
E-Mail:
Internet:
Träger: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
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Impfentscheidung für Kinder kann auf ein Elternteil übertragen werden
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten über eine Corona-Impfung von
Kindern kann die Entscheidung durch einen richterlichen Beschluss auf den
Elternteil übertragen werden, der sich an die Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission (Stiko) hält. Das entschied ein Familiengericht in Bad Iburg in
Niedersachsen unter Verweis auf die etablierte entsprechende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) in dieser Frage. Dabei muss aber auch der Kindeswille
beachtet werden.
In dem am Freitag veröffentlichen Beschluss ging es um
einen Streit zwischen geschiedenen Eheleuten mit zwei Kindern im Alter von zwölf
und 14 Jahren. Laut Gericht hatten sich Mutter und Vater zunächst darauf
verständigt, bei der Frage der Corona-Impfung die Empfehlung der behandelnden
Kinderärztin als Maßstab zu nehmen. Später lehnte die Mutter deren Empfehlung ab
und blockierte eine Impfung generell.
04.02.2022
Anmerkung:
Wir sind zwar der Väternotruf, aber hier müssen wir die verantwortungsvoll handelnde Mutter unterstützen und dem impfwütigen Vater einen strengen Verweis erteilen, pfui schäme Dich. Lass Dich impfen und viermal boostern, spring aus dem Fenster oder werde Mitglied in der grünen Panik- und Angstmachepartei, aber übertrage Deine Angstattacken nicht auf ein schutzbedürftiges Kind. Mach eine Psychotherapie und guck mal nach, dass Du Deinen verwirrten im Panikmodus befindlichen Geist auf Vordermann bringst.
Das Amtsgericht Bad Iburg hat hoffentlich die richtige Entscheidung gegen den impfwütigen Vater getroffen.
Verfassungsbeschwerde wegen Zwangsbegutachtung
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bezüglich Schreiben des Amtsgerichtes Bad Iburg vom 27.02.2009 - NZS 5 F 558/08 SO bezüglich eines mit Beschluss vom 25.11.2008 eingeholten Gutachten und der Frage der vom Amtsgericht unterstellten Mitwirkungspflicht der Mutter bei der Erstellung des Gutachtens und vom Amtsgericht fälschlicherweise für möglich gehaltener Feststellung, dass die Mutter bei mangelnder Mitwirkung "erziehungsungeeignet und unfähig" sein könnte.
Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 29. 5. 2006 - 1 BvR 430/ 03 (Lexetius.com/2006,4135)
1 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau K …, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Carsten Grottendieck, Meller Straße 207, 49084 Osnabrück - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Januar 2003 - 12 WF 237/ 02 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 2002 - 12 WF 237/ 02 -, c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 20. November 2002 - 5 F 404/ 02 S - und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 29. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
2 Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Januar 2003 - 12 WF 237/ 02 - und vom 12. Dezember 2002 - 12 WF 237/ 02 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 20. November 2002 - 5 F 404/ 02 S - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
3 Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
4 Gründe: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts.
5 Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist das 1996 geborene Kind I. hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Kind, den 1989 geborenen K.; für K. hat der Antragsgegner die Vaterschaft anerkannt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Kinder. Sie begründete dies damit, dass der Antragsgegner den Kontakt zu den Kindern praktisch abgebrochen habe und keinen Unterhalt zahle. Selbst bei Entscheidungen von geringerer Bedeutung verweigere er seine Mitwirkung. Es sei aufgrund dieser ablehnenden Haltung keine Basis für eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge gegeben.
6 Mit Beschluss vom 11. Oktober 2002 wies das Amtsgericht Bad Iburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Sorgerecht betreffend zurück; die bisher vorgetragenen Gründe seien nicht ausreichend.
7 In ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin dar, dass der Antragsgegner in Bezug auf eine für I. erforderliche Operation erst im letzten Moment seine Zustimmung erteilt habe. Dabei habe er ihr untersagt, bei dem Arzttermin anwesend zu sein. Das Jugendamt teilte in einem Bericht vom 19. November 2002 mit, ein geplanter Gesprächstermin im Beisein des Antragsgegners habe nicht stattfinden können, weil letzterer nicht erschienen sei. Er habe auf die Einladung nicht reagiert. Ein weiteres Schreiben des Amtes habe er mit einem Telefax beantwortet, in dem er neben Beleidigungen und Bedrohungen deutlich gemacht habe, keine Jugendamtsgespräche wahrnehmen zu wollen. Das Jugendamt sprach sich schließlich für eine Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder auf die Beschwerdeführerin aus.
8 Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Auch aus dem Beschwerdevorbringen erschließe sich nicht, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge die dem Kindeswohl am besten dienende Lösung sei.
9 Das Oberlandesgericht Oldenburg, dem das Amtsgericht die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt hatte, wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 zurück. Da die gemeinsame Sorge der normative Regelfall sei, seien die Eltern verpflichtet, bei der Erziehung der Kinder zusammen zu wirken. Ihren persönlichen Streit hätten sie im Interesse der Kinder zurückzustellen. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil komme nur in Betracht, wenn die Eltern in grundsätzlichen Fragen der Erziehung verschiedener Meinung seien und ihr tief greifendes Zerwürfnis sie daran hindere, die Belange des Kindes angemessen wahrzunehmen.
10 Auf die hiergegen erhobene Gegenvorstellung beschloss das Oberlandesgericht am 27. Januar 2003, dass kein Anlass gegeben sei, den Beschluss vom 12. Dezember 2002 zu ändern.
11 Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. November 2002 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt. Sie hätten verkannt, dass die Auslegung des § 1671 BGB höchst umstritten sei. Das Oberlandesgericht vertrete die Auffassung, § 1671 BGB erkläre die gemeinsame Sorge zum normativen Regelfall, woraus sich die Pflicht der Eltern ergebe, bei der Erziehung der Kinder unabhängig von Differenzen zusammenzuwirken. Die Neuregelung des § 1671 BGB enthalte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs und verschiedener anderer Oberlandesgerichte aber kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen Sorge bestehe und die alleinige Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen solle.
12 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG).
13 Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; - 10, 264 [270]; - 22, 83 [87]; - 51, 295 [302]; - 63, 380 [394]; - 67, 245 [248]; - 78, 104 [117 f.]). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347 [357 f.]).
15 Diesen Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht geworden.
16 a) Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung der Erfolgsaussichten zu Lasten der Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertreten, dass die gemeinsame Sorge der normative Regelfall sei. Die Frage, ob nach § 1671 BGB der gemeinsamen Sorge der Vorrang zu geben ist, betrifft die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts und ist nach wie vor umstritten (vgl. Palandt/ Diedrichsen, 65. Auflage, § 1671 Rn. 17). Ein solcher Vorrang lässt sich weder dem Wortlaut des § 1671 BGB noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (BTDrucks 13/ 4899, S. 63). Jedenfalls ist es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG von Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGK 2, 185 [188]).
17 b) Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage zum Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits höchstrichterlich entschieden (BGH, FamRZ 1999, S. 1647). Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge enthalte kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die alleinige Sorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Es soll danach zwar in erster Linie Sache der Eltern sein zu entscheiden, ob sie die gemeinsame Sorge nach ihrer Scheidung beibehalten wollen oder nicht. Daraus sei jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass der gemeinsamen Sorge ein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils eingeräumt werde (vgl. BGH, FamRZ 1999, S. 1647 f.).
18 c) Das Oberlandesgericht hat dennoch mit einer von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin verneint und darauf die Nichtbewilligung der Prozesskostenhilfe gestützt. Damit hat es dem Erfordernis einer vernünftigen Abwägung der Prozessaussichten nicht Rechnung getragen.
19 Prozesskostenhilfe darf insbesondere dann nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/ 93 -, NJW 1997, S. 2102 [2103]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/ 91 -, NJW 1992, S. 889; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2000 - 1 BvR 2224/ 98 -, NJW 2000, S. 2098). Sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2001 - 1 BvR 1803/ 97 -, FamRZ 2002, S. 665).
20 Dies gilt erst recht, wenn es sich um eine bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt und das Instanzgericht von dieser Rechtsauffassung bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abweicht.
21 Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts werden aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
22 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
23 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Keine Vergleichsgebühr bei Einigung der Eltern über Ausgestaltung des Umgangsrechts
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 14 WF 22/01
Urteil vom 23.02.2001
Vorinstanz: Amtsgericht Bad Iburg – Az.: 7 F 133/00
In der Familiensache wegen Regelung des Umgangs hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23. Februar 2001 beschlossen:
Auf die Beschwerde der beteiligten L... wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg vom 31. Januar 2001 geändert und die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt S... zu zahlenden Vergütung anderweit auf 411,80 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht frei vom Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen beiden Kindern ist diesem Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S... bewilligt worden. In dem Verhandlungstermin vom 31.07.200 haben sich die Parteien auf eine bestimmte Ausgestaltung geeinigt. Den Vergütungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Iburg hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Einzelgebühren und um die Vergleichsgebühr gekürzt und die Vergütung auf 411,80 DM festgesetzt. Der gegen die Absetzung der Vergleichsgebühr gerichteten Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen. Das Familiengericht hat sodann mit Beschluß vom 31.01.2001 die Vergütung unter Einrechnung der Vergleichsgebühr und der geltend gemachten vollen Gebühren auf 777,20 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück als Vertreter der Landeskasse mit seiner Beschwerde vom 07.02.2001.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO) und begründet. Die Vergütung ist auf den ursprünglich vom Urkundsbeamten festgesetzten Betrag von 411,80 DM herabzusetzen.
Wegen eines Betrages von 121,80 DM gilt das schon deshalb, weil der beigeordnete Rechtsanwalt sich gegen die vom Urkundsbeamten festgesetzte Gebührenhöhe gar nicht gewandt hatte. Diese ist auch zutreffend nach § 118 BRAGO als jeweilige Mittelgebühr von 7,5/10 angenommen worden, so daß keine Veranlassung bestand, die ursprünglich angemeldete Gebührenhöhe ohne nähere Erläuterung zur Grundlage der Festsetzung zu machen.
Auch die Absetzung der Vergleichsgebühr durch den Urkundsbeamten ist zu Recht erfolgt. Daß die Einigung zweier Eltern über die Ausgestaltung des Umgangsrechts keine Vergleichsgebühr auslöst, entspricht auch der Rechtsprechung dieses Senats. Der ausführlichen Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.01.2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Zivilsenats ist nichts hinzuzufügen. Aus der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ 95, 1282) folgt nichts Gegenteiliges. Denn auch danach stellt eine Umgangsvereinbarung keinen Vergleich im Sinne von § 779 BGB dar. Das wäre nach § 23 BRAGO aber Voraussetzung für das Entstehen einer Vergleichsgebühr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
http://www.ra-kotz.de/umgangsrecht3.htm
Inländische Kindesentführungen
Immer noch gilt es für trennungswillige Elternteile, ganz überwiegend Mütter,
als "heißer Tipp", die eigenen Kinder zu entführen. Typisch ist
folgender Fall: Der Vater findet eine leergeräumte Wohnung vor und weiß nicht,
wo sich seine Kinder aufhalten. Trotz dieser gewaltsamen Vorgehensweise dürfen
die entführende Mütter auch bei gemeinsamen Sorgerecht die Kinder in der Regel
behalten, denn ehe der Vater vor dem Familiengericht angehört worden ist,
vergeht häufig soviel Zeit, dass sich die Kinder am neuen Wohnort der Mutter
eingelebt haben.
Das AmtsG Bad Iburg entschied: Der verlassene Elternteil hat einen Rückführungsanspruch
gegenüber dem entführenden Elternteil, wenn dieser unter Verletzung dessen
Elternrechts die Kinder beim Auszug aus der ehelichen Wohnung eigenmächtig
mitnimmt, ohne allein sorgeberechtigt oder zumindest allein
aufenthaltsbestimmungsberechtigt oder zumindest allein entscheidungsberechtigt
gemäß § 1628 BGB zu sein.
* * *
AmtsG Bad Iburg, Beschluss v. 10.2.2000 - 7 F 27/00
Von einer während des Zusammenlebens (hier: stillschweigend) getroffenen
Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt der Kinder kann nach Trennung
ein Elternteil nicht einseitig abrücken, solange ihm das
Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts oder zumindest gemäß §
1628 BGB insoweit das alleinige Entscheidungsrecht übertragen worden ist. Tut
er es dennoch, löst dies einen (ggf. im Wege der vorläufigen Anordnung zu
realisierenden) Rückführungsanspruch des anderen Elternteils aus.