Dr. Helmut Büttner
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln a.D.
Dr. Helmut Büttner (geb. 13.11.1941- von der Zensur des Berliner Beauftragten für Datenschutz" wegen Todes nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln / 14. Zivilsenat - Senat für Familiensachen (ab 14.03.1996, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 27.11.1972 als Richter am Landgericht Bonn aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 13.08.1979 als Richter am Oberlandesgericht Köln aufgeführt. Mitherausgeber der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht. Gestorben am 24.12.2011 - Nachruf in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2012, Heft 3
Nachruf in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2012, Heft 3
Helmut Büttner scheint einer der fleißigsten Familienrichter unserer Republik gewesen zu sein. Ständig veröffentlichte er Aufsätze zu familienrechtlichen Themen. Jüngst von ihm erschien der Aufsatz "Schuldrechtsmodernisierung und Familienrecht, insbesondere Verjährung, Verwirkung und Verzug", in FamRZ", 2002, Heft 6
Dagegen scheinen z.B. die Familienrichter im Oberlandesgericht Schleswig die reinsten notorischen Nichtschreiber zu sein. Na ja, scheint ja kein Wunder zu sein, die Heinzelmännchen kommen ja auch aus Köln und nicht aus Schleswig.
Ober er auch der beste Familienrichter ist, lässt sich von hier aus schwer sagen, zumindest einige Urteile aus dem Oberlandesgericht Köln lassen daran zweifeln.
OLG Köln - Geschichten aus dem Traumzauberland
oder
Wie man in Köln Kindeswohl definiert.
"Vater ist nicht gleich Vater: Wohl des Kindes hat Vorrang
Köln (dpa). Der leibliche Vater eines Kindes hat keinen Anspruch auf die Vaterschaft, wenn sich bereits ein anderer Mann als Vater bekannt hat.
Sobald eine rechtswirksame Vaterschaft existiere, dürfe das Wohl des Kindes und der Familie nicht mehr gestört werden, entschied das OLG in Köln und wies eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft etwa durch einen Gentest ab. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger geltend gemacht, zur Zeit der Zeugung des Kindes mit der Mutter zusammengelegt zu haben. Er habe sogar der Geburt beigewohnt. Erst nach der Trennung habe dann der neue Freund der Frau sich mit deren Zustimmung als Vater bekannt. - Der leibliche Vater verliere sein Elternrecht, weil das Wohl des Kindes und der Familie verfassungsrechtlich höher stehe (...)" (Az.: 14 UF 119/01)"
veröffentlich in "FamRZ", 2002, Heft 7, S. 480-81
Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. H. Büttner
Traurig, traurig, dass ein deutsches Oberlandesgericht im Jahr 2001 solche Urteile fabriziert. Gegen die Entscheidung (ist zu Recht) Verfassungsbeschwerde eingereicht worden.
Zum Glück leben wir nicht mehr unter Honecker und dürfen uns wenigstens öffentlich darüber mokieren. Auf die Politik, die eigentlich solche gesetzgeberischen Schieflagen zu korrigieren hätte, darf man bei der vorherrschenden "Muttipolitik" wohl kaum hoffen, die schaffen es ja noch nicht mal die Diskriminierung von Vätern zu beenden, bei denen die Vaterschaft schon juristisch feststeht.
07.4.02