Väternotruf informiert zum Thema

Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 

Der Rheingau-Taunus-Kreis wurde vom Väternotruf mit der Roten Laterne für Informationsunfreiheit ausgezeichnet. 


 

 

Rheingau-Taunus-Kreis

Heimbacher Straße 7

65307 Bad Schwalbach 

 

Telefon: 06124 / 510 510

Fax:

 

E-Mail: stefanie.jung@rheingau-taunus.de

E-Mail: klaus-peter.willsch@rheingau-taunus.de

Internet: https://www.rheingau-taunus.de

 

 

Internetauftritt des Rheingau-Taunus-Kreis (11/2021)

Visuelle Gestaltung: na ja, schon besseres gesehen, damals auf der Studienreise durch Nordkorea

Nutzerfreundlichkeit: 

Informationsgehalt: mangelhaft

Information zu Mitarbeitern und Leitungspersonal: mangelhaft

 

 

Der Rheingau-Taunus-Kreis ist ein Landkreis im Regierungsbezirk Darmstadt, Hessen, Kreisstadt ist Bad Schwalbach, ein weiterer Verwaltungssitz befindet sich in der ehemaligen Kreisstadt des Rheingaukreises in Rüdesheim am Rhein. Der Kreis setzt sich zusammen aus dem ehem. Rheingaukreis und dem ehem. Untertaunuskreis. Nachbarkreise sind im Norden der Landkreis Limburg-Weilburg, im Osten der Hochtaunuskreis und der Main-Taunus-Kreis, im Südosten die kreisfreie Stadt Wiesbaden. Im Süden bildet der Rhein die natürliche Grenze zum Bundesland Rheinland-Pfalz (dort liegt links des Rheins der Landkreis Mainz-Bingen) und im Westen grenzt er an den rheinland-pfälzischen Rhein-Lahn-Kreis.

 

Bundesland Hessen

Städte und Gemeinden: 

(Einwohner am 31. Dezember 2006)

Städte

* 1. Bad Schwalbach (11.028)

* 2. Eltville am Rhein (16.932)

* 3. Geisenheim (11.733)

* 4. Idstein (25.696)

* 5. Lorch (4.062)

* 6. Oestrich-Winkel (11.862)

* 7. Rüdesheim am Rhein (9.959)

* 8. Taunusstein (29.168)

 

Gemeinden

* 1. Aarbergen (6.266)

* 2. Heidenrod (8.079)

* 3. Hohenstein (6.166)

* 4. Hünstetten (10.117)

* 5. Kiedrich (3.975)

* 6. Niedernhausen (14.573)

* 7. Schlangenbad (6.223)

* 8. Waldems (5.655)

* 9. Walluf (5.668)

 

 

 

Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis

Kreisjugendamt

FD Jugendförderung - Jugendhilfe -

Heimbacher Straße 7 

65307 Bad Schwalbach

Internet: http://www.rtk-info.de/inhalt/i_jugend_b.cfm

 

 

Jugendhilfeausschuss des Rheingau-Taunus-Kreis

Mitgliederliste fehlt

 


Rheingau-Taunus-Kreis
Heimbacher Straße 7
65307 Bad Schwalbach

Telefon: 06124 / 510 510
Fax:

E-Mail: stefanie.jung@rheingau-taunus.de
E-Mail: klaus-peter.willsch@rheingau-taunus.de
Internet: https://www.rheingau-taunus.de



Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung der vollständigen aktuellen Mitgliederliste des Jugendhilfeausschusses, diese konnte wir auf Website des Landkreises leider nicht finden.

Bitte auch die Bürgerdeputierten , die Beratenden und stellvertretenden beratenden Mitglieder, die entsendenden Träger der Freien Jugendhilfe und die Institutionen der Beratenden Mitglieder mit angeben. Diese konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Bitte senden Sie uns auch die aktuelle Satzung des Jugendhilfeausschusses zu.


Mit freundlichen Grüßen

Anton

30.11.2021

www.vaeternotruf.de

 

 

Zuständige Amtsgerichte:

Amtsgericht Bad Schwalbach

Amtsgericht Idstein - Familiengericht beim Amtsgericht Bad Schwalbach

Amtsgericht Rüdesheim

Amtsgericht Wiesbaden - für die Gemeinde Walluf im Landkreis Rheingau-Taunus

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Jugendamtsmitarbeiter/innen? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Amtsleitung:

Erich Blaes - stellvertretender Fachdienstleiter 2.5 Erzieherische Jugendhilfe (ab , ..., 2011)

Dieter Kirschhoch - Verwaltungsdirektor Jugendamt des Rheingau-Taunus-Kreises / soll angeblich auch im Vorstand der Lebenshilfe und des Lebenshilfewerks Rheingau-Taunus sein. Diese erhalten bestimmt keine finanzielle Förderung durch den Landkreis, denn sonst könnte man vermuten, dass es eine unakzeptable Verquickung zwischen Vertretern des Landkreises und einem freien Träger gäbe (ab , ..., 2008)

Richard Fischer - Fachdienstleiter 2.4 Finanzielle Jugendhilfe (ab , ..., 2008) 

Ewald Pätzold - Fachdienstleiter 2.5 Erzieherische Jugendhilfe (ab , ..., 2008, ..., 2011) - soll sich gelegentlich auf Herrn Ludwig Salgo berufen haben. Was dies bedeuten kann wissen kundige Leser unserer Internetseite.  

 

 

Jugendamtsmitarbeiter/innen:

Frau Blees - Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis / Bad Schwalbach (ab , ..., 2010, ..., 2018) - 2010: vermutlich beim Jugendamt Wiesbaden

Marianne Hummel - Diplom-Sozialpädgogin / Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis / Rüdesheim (ab , ..., 2018, 2019)

Melina Kautzner - Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis / Wirtschaftliche Jugendhilfe (ab , ..., 2018)

Gudrun Liebscher-Hörnis - Diplom-Sozialarbeiterin / Erzieherische Hilfen / Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis / Rüdesheim (ab , ..., 2018)

Frau Odenwald-Römhild - Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis / Allgemeiner Sozialer Dienst / Zweigstelle Rüdesheim (ab , ..., 2016)

Frau Steinborn-Müller - Jugendamt Rheingau-Taunus-Kreis (ab , ..., 2011, ..., 2018)

 

 

Jugendhilfeausschuss des Rheingau-Taunus-Kreis

Mitgliederliste per Zusendung vom 16.03.2013

Vorsitzende: Frau Kreisbeigeordnete Monika Merkert

Ordentliches Mitglied: Stellvertreter:

1. Roubina Wendel, CDU Sandro Zehner, CDU

2. Matthias Bremser, CDU Diana Stolz, CDU

3. Alexander Hennrich, CDU Johannes Schura, CDU

4. Matthias Hannes, SPD (ausgeschieden) Sevgi Hamuroglu, SPD

5. Hajo Pirschle, SPD Svenja Feth, SPD

6. Lydia Saul, Grüne Dorothee Nabrotzky, Grüne (ausgeschieden)

7. Herbert Olbrich, Grüne Ute von Steen, Grüne

8. Karl-Wilhelm Höhn, FWG Inga Rossow, FWG

Von der nach § 4 Abs. 2.2.1 der Satzung des Jugendamtes von den anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagenen Personen werden durch den Kreistag

Ordentliches Mitglied

Heike Lange Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen

Stephan Lorek Maltester-Hilfsdienst Wiesbaden/Rheingau-Taunus, Oestrich-Winkel

Thomas Erbach Caritasverband Rheingau-Untertaunus

Jürgen Häusler AWO-Kreisverband Rheingau-Taunus e.V.

Claudia Kohlhaas Diakonisches Werk Rheingau-Taunus

Ulrike Bender Vitos Kalmenhof

Beratende Mitglieder

Dieter Kirschhoch Leiter Fachbereich Soziales

Rita Czymai Gleichstellungsbeauftragte

Dr. Kristine Schmidt-Holz Ärztin Gesundheitsamt

Wendy Penk Kinderschutzbund Untertaunus/Rheingau

Wendy Penk - stellvertretende Vorstandsvorsitzende Kinderschutzbund Regionalverband Rheingau e. V. / beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Rheingau-Taunus-Kreis (ab , ..., 2013) - http://www.kinderschutzbund-rheingau.de/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=9

Leslie Konermann Schulamt

Connie Ludwig Kirch evangelisch

Christoph Burgdorf VHS

Hans-Ulrich Tronecker Agentur für Arbeit

Weitere nicht benannt.

Siehe auch: http://www.rtk-info.de:8080/ratsinfo/rheingautaunusk/Committee.html?orgid=136&o=0&oc=0&ob=1#current

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Bad Schwalbach

überregionale Beratung

http://familienberatung-bad-schwalbach.de

 

 

Familienberatung Mainz

überregionale Beratung

http://familienberatung-mainz.de

 

 

Familienberatung Taunusstein

überregionale Beratung

http://familienberatung-taunusstein.de

 

 

Familienberatung Wiesbaden

überregionale Beratung

http://familienberatung-wiesbaden.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Mehrgenerationenhaus MÜZE Eltville

Gutenbergstr. 38

65343 Eltville

Telefon: 06123 / 701772

E-Mail: info@mueze-eltville.de

Internet: http://www.mueze-eltville.de

Träger: Mütterzentrum und MGH Eltville e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Anlaufstelle

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die vom Landkreis bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Rheingau-Taunus-Kreis FD Jugendhilfe

Heimbacher Str. 7 

65307 Bad Schwalbach

Telefon: 06124 / 510-761,-626

E-Mail:

Internet: http://www.rheingau-taunus-kreis.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt, Notunterkunft für Kinder und Jugendliche

 

 

Erziehungsberatung - Jugend- und Familienberatung

Veitenmühlweg 5

65510 Idstein

Telefon: 06126 / 95957-7921

E-Mail: eb-i@rheingau-taunus.de

E-Mail: Beate.Zell@rheingau-taunus.de

Internet: http://www.rheingau-taunus.de

Träger: Landkreis

Angebote: gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

Jugend- und Familienberatung

Am Eibinger Tor 16

65385 Rüdesheim  

Telefon: 06722 / 710190 

E-Mail: jugend-familienberatung@rheingau-taunus.de

Internet: http://www.rheingau-taunus.de

Träger: Landkreis

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung   

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle für den Rheingau-Taunus-Kreis

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Rheingau-Taunus-Kreis

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Rheingau-Taunus-Kreis

 

 

Deutscher Kinderschutzbund Regionalverband Rheingau e. V.

Neustr. 5

65366 Geisenheim

Telefon: 06722 / 5515

E-Mail: info@kinderschutzbund-rheingau.de

Internet: www.kinderschutzbund-rheingau.de

Vorstand, Mitglieder, Mitarbeiter: Hetta Landmann - Vorstandsvorsitzende Kinderschutzbund Regionalverband Rheingau e. V. (ab , ..., 2013) - http://www.kinderschutzbund-rheingau.de/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=9

Wendy Penk - stellvertretende Vorstandsvorsitzende Kinderschutzbund Regionalverband Rheingau e. V. / beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Rheingau-Taunus-Kreis (ab , ..., 2013) - http://www.kinderschutzbund-rheingau.de/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=9

Margarete Prochaska - stellvertretende Vorstandsvorsitzende Kinderschutzbund Regionalverband Rheingau e. V. (ab , ..., 2013) - http://www.kinderschutzbund-rheingau.de/index.php?option=com_content&view=article&id=9&Itemid=9

Irmgard Schmidt - sozialpädagogische Projektleitung / Kinderschutzbund Regionalverband Rheingau e. V. (ab , ..., 2013) - http://www.kinderschutzbund-rheingau.de/index.php?option=com_content&view=article&id=11&Itemid=21

 

 

Diakonisches Werk Rheingau-Taunus - Außenstelle Idstein -

Schulgasse 7

65510 Idstein

Telefon: 06126 / 95195-21

E-Mail: info@dwrt.de

Internet: http://www.dwrt.de

Träger: Diakonie

Angebote: Gruppenarbeit, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Familienberatung, Krisenintervention, gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienplanungsberatung, Migration, Flüchtlinge und Spätaussiedler*innen, Mutter und Kind (Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind)", Telefonische Beratung, Lebensberatung, Psychische Erkrankungen und andere eingebildeten Krankheiten, Sozialberatung, Frauen und hoffentlich auch für Männer und Diverse, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten (Hilfe und Beratung), Selbsthilfe (Vermittlung von Selbsthilfegruppen)

 

 

Vitos kinder- und jugendpsychiatr. Klinik Idstein

Robert-Koch-Straße 2

Telefon: 06126 / 9959-900

65510 Idstein

E-Mail: klinik-kip.idstein@vitos-rheingau.de

Internet: http://www.vitos-rheingau.de

Träger: Vitos Rheingau gGmbH

Angebote: Kinder und Jugendliche, Psychische Erkrankungen

 

 

Vätergruppe

Die Vätergruppe ist für von Trennung bzw. Scheidung betroffene Väter vorgesehen, die dabei sind, ihren neuen Lebensabschnitt zu planen und vielleicht auch ihre Rolle als Vater überdenken möchten.

Die Gesprächsthemen richten sich nach den Interessen der Teilnehmer. Mögliche Themen sind z.B. der Umgang mit der neuen Lebenssituation oder die Gestaltung des Besuchswochenendes.

Ziele dabei sind, sich über die eigene Rolle klarer zu werden, Konflikte mit dem anderen Elternteil zu mindern und die Situation für das gemeinsame Kind zu verbessern.

Die Gruppe trifft sich an drei Abenden jeweils am Dienstag von 19.30 bis 21.00 Uhr in der Jugend- und Familienberatungsstelle in Rüdesheim, Am Eibinger Tor 16. Leitung: Andreas Schumann, Telefon 06722 - 710 19150.

Für die Teilnahme ist eine telefonische Anmeldung erforderlich.

http://www.rtk-info.de/inhalt/i_jugend_b.cfm

 

 

 


 

 

 

Krieg ums Kind - Ein Vater will das Sorgerecht

Donnerstag, 8. November 2007, 22:15 Uhr

Thomas P. kämpft um seinen Sohn gegen Gerichte und Behörden

[Bild: hr]

Die Väter ziehen den Kürzeren. Häufig jedenfalls werden sie in Scheidungskriegen um das Kind systematisch von den Ex-Frauen ausgetrickst. So lange, bis auch das Kind den Vater nicht mehr sehen will.

Nicht mehr wissen zu dürfen, wie es dem eigenen Kind geht – das ist für die meisten Väter das Schlimmste, wenn sie nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zum Kind haben dürfen. Dass es soweit kommen kann, muss auch Thomas P. erfahren, der jahrelang erbittert um seinen behinderten Sohn kämpft. Wie so oft, wird auch in seinem Fall der Scheidungskrieg auf dem Rücken der Kinder ausgetragen.

Obwohl er als Vater zunächst das Sorgerecht bekommt und diese Entscheidung wiederholt vom Gericht bestätigt wird, bleibt der Sohn immer länger als erlaubt bei seiner Mutter. Thomas P. setzt alle Hebel in Bewegung, doch er hat das Gefühl, gegen Windmühlen zu kämpfen. Thomas P. ist verzweifelt, sucht Trost bei einem Väter-Stammtisch. Es tut ihm gut, dass er nicht alleine ist. Es macht ihn aber auch zornig. Kein Vater hat hessische Gerichte und Behörden in den letzten Jahren derart herausgefordert wie er.

Warum macht er das? Philipp Engel will es wissen und erzählt die Geschichte von Thomas P. – eine Geschichte, die den fast aussichtslosen Kampf eines Managers zeigt und kein Einzelfall in Deutschland ist: Nach einem Jahr haben die Hälfte aller Scheidungskinder den Kontakt zu einem Elternteil verloren – in der Regel zum Vater.

Der Hessenreporter macht sich auf die Suche nach Erklärungsmöglichkeiten, besucht die Autorin Karin Jäckel und eine ehemalige Gleichstellungsbeauftragte, die auch erleben musste, dass Behörden immer noch eher auf der Seite der Frau seien – auch wenn in unserer Gesellschaft immer wieder beteuert wird, auch Väter sollten sich um die Kinder kümmern.

Ein Film von Philipp Engel

 

www.hr-online.de/website/fernsehen/sendungen/index.jsp?rubrik=2590

 

 


 

 

 

Ehe, Kinder, Haus - die Familie schien perfekt. Doch nach der Trennung entbrannte ein jahrelanger Streit bis an die Grenzen des deutschen Sorgerechts.

Von Bernd Fritz

Er Ingenieur und Deutscher, sie Krankenschwester und Ausländerin, Heirat mit Mitte zwanzig, das erste Kind nach zwei Jahren, das zweite nach dreien, Hauskauf, noch zwei Kinder, sie Hausfrau und Mutter, er Ernährer - die Familie P. Erfüllte seit ihrer Gründung im Jahr 1981 in mustergültiger Weise das demographisch wünschenswerte klassische Familienideal. Getrübt wurde das Bild durch den Umstand, dass das dritte Kind schwerbehindert zur Welt kam und das vierte kein Wunschkind mehr war. Die Mutter litt zunehmend unter Überlastung. Erziehungsprobleme und eheliche Spannungen traten auf, die sich verschärften, als der Vater während mehrerer Jahre berufsbedingt nur an den Wochenenden zu Hause sein konnte. Im Frühjahr 2000 wird die Frau mit der Situation nicht mehr fertig und beantragt Familienhilfe beim zuständigen Jugendamt in Bad Schwalbach. Es beginnt eine Entzweiung, die zu einem jahrelangen Streit ums Sorge recht führt. Der Fall wird dicke Akten füllen und ein Lehrbeispiel werden für die absurden rechtlichen Zustände in Familienrechtsstreitigkeiten.

Die „Hilfe zur Erziehung" (HzE) wird gewährt und ein Hilfeplan ohne Hinzuziehung des Vaters erstellt. Ein Sozialpädagoge führt zweimal in der Woche Gespräche mit den Eltern, zu denen P. von seinem 200 Kilometer entfernten Arbeitsort an reist. Nach fünfzehn Monaten wird die Hilfe mit Verweis auf „die gefestigte Entscheidung der Frau zur Trennung" beendet. Eine Woche später erhält P. ein Schreiben der Anwältin seiner Frau. Die Ehe sei zerrüttet. Er wird aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen.

Da P. sich weigert, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen, nutzt die Ehefrau im Herbst 2001 eine dienstlich veranlasste Abwesenheit des Mannes, um die Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Wohnung zu vollziehen, und teilt das Haus auf. Der in der Folge eskalierende

Konflikt kulminiert in Schreiereien, Handgreiflichkeiten und Inanspruchnahme der Polizei. Das Jugendamt, das mit der Ehefrau über das Ende der Familienhilfe hin aus in ständigem Kontakt bleibt, rät dieser, beim Familiengericht Bad Schwalbach das alleinige Sorgerecht für die beiden jüngsten Kinder zu beantragen, die noch minderjährig sind.

Das geschieht im März 2002 in Form eines anwaltlichen Schriftsatzes, der die in der Familiengerichtspraxis bei hochstreitigen Fällen verbreiteten Eigenschaften hat.

Im Gegensatz zu den Anträgen in der Cochemer Praxis, die sich im Sinne der Deeskalation auf das Nötigste beschränken, wird darin schmutzige Wäsche gewaschen und dem Vater unter anderem: Gewalttätigkeit und sexueller Kindesmissbrauch unterstellt. P. beantragt seinerseits das alleinige Sorgerecht und stellt die erzieherische und hausfrauliche Eignung der Mutter in Abrede. Mehr als ein halbes Jahr lang - das ist die im konventionellen Verfahren durchschnittliche Wartezeit bis zur Verhandlung - reizen die Parteien einander mit Anwaltspost bis aufs Blut.

Im Oktober kann das Familiengericht Bad Schwalbach nur noch feststellen, dass bei den zutiefst verfeindeten Eltern „keine Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge" mehr vorhanden ist. Aus dem Gerichtssaal geht die Mutter als Verlierer: Der Vater erhält das alleinige Sorgerecht für die beiden noch minderjährigen Kinder, zu dem wird ihm das eheliche Wohnhaus zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Zur Ruhe kommen Tochter Beatrice und der geistig behinderte Sohn Leon (Namen geändert) indessen so wenig wie ihre Eltern. Statt auszuziehen, begibt sich Frau P. auf den Instanzenweg. Sie spricht davon, dass ihr Mann das Familiengericht „gekauft" habe und dass bei dem Richter ausländerfeindliche Motive vorlägen, und legt beim zuständigen Oberlandesgericht Beschwerde ein. Bis zur Entscheidung vergeht ein Jahr, das von Hass und Auseinandersetzungen angefüllt ist. Herr P. reicht die Scheidung ein. Im Beschwerdeverfahren sprechen sich Gutachter und Verfahrenspflegerin für den Verbleib der Kinder beim Vater aus. Im Oktober 2003 weist das Oberlandesgericht die Beschwerde der Mutter zurück und setzt eine Frist für ihren Auszug.

Das Urteil wird rechtskräftig. Frieden aber zieht in das Haus der Familie nicht ein. Es beginnt das verheerendste Kapitel des Falls. Zunächst nutzt Frau P. mit Wissen des Jugendamts eine Dienstreise ihres Mannes, um samt brauchbarem Hausrat umzuziehen. Der Mann geht dagegen vor Gericht. Alsbald sieht er sich mit einem neuen Verfahren konfrontiert. Obgleich die Kinder ihre fünf Gehminuten entfernt wohnende Mutter regelmäßig besuchen dürfen und die Hälfte der Schulferien mit ihr verbringen, will diese den Umgang gerichtlich regeln lassen.

Nach den gültigen Gesetzen zum Umgang haben beide Eltern „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert" (Paragraph 1684 BGB). In der konventionellen Familiengerichtspraxis ist vor allem dieser Paragraph wirkungslos, da Verstöße dagegen kaum zu ahnden sind. So können Beatrice und der ständiger Begleitung bedürfende Leon von der Mutter massiv gegen den Vater beeinflusst werden. Die damals zehnjährige Tochter verteidigt diesen und lehnt schließlich jeden Umgang mit der Mutter ab. Der verstörte Sohn hingegen weigert sich mehrfach, nach dem Umgangswochenende zum Vater zurückzu kehren. Er wirft sich bei eisigem Wetter auf die Straße und gerät in der Wohnung in hysterische Angstzustände, so dass er notfallmäßig versorgt und in die kinderpsychiatrische Ambulanz gebracht werden muss. Der Arzt rät in seinem Befundbericht dringend zu geänderten Besuchsregelungen für Leon. Gleichwohl schreibt das Familiengericht Bad Schwalbach am 1. März 2004 den Umgang in der bisherigen Form fest.

Unter Hinweis auf den psychiatrischen Befundbericht legt P. Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Zehn Tage vor dem Verhandlungstermin im Juni weigert sich die Mutter, den damals sechzehnjährigen Jungen nach Ablauf des Umgangswochenendes an den Vater zurückzugeben. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird nach Paragraph 235 5tC.7ß bestraft, wer ein Kind einem sorgeberechtigten Elternteil entzieht oder vorenthält. P. erwirkt einen richterlichen Herausgabebeschluss. In dessen Begründung rügt der Bad Schwalbacher Familienrichter A., der ihm seinerzeit das alleinige Sorgerecht zugesprochen hatte, die „widerrechtliche Entziehung des Kindes" und ermächtigt den zuständigen Gerichtsvollzieher, „zur Durchsetzung der Kindesherausgabe Gewalt anzuwenden, ggf. die Wohnung der Mutter zu durchsuchen und Polizeikräfte zu seiner Unterstützung heranzuziehen".

Am darauffolgenden Tag, dem 17. Juni, wird die Vollstreckung der richterlichen Anordnung unter Mithilfe des Jugendamts und eines Pfarrerehepaars vereitelt. Nach dem der Vater, der Gerichtsvollzieher und zwei Vertreter der Jugendbehörde am Wohnhaus der Mutter eingetroffen sind (die Polizeibeamten halten sich auf Bitten Ps. im Hintergrund), gehen der Gerichtsvollzieher und die beiden Jugendamtsmitarbeiter in die Wohnung von Frau P. Nach einer Weile tauchen der in der Nachbarschaft wohnende Pfarrer und dessen Frau auf, die ebenfalls in die Wohnung gelangen. Nach anderthalb Stunden - die Polizisten sind inzwischen zu einem anderen Einsatz gefahren - kommt die Gruppe mit dem Jungen heraus, der von der ihn um klammernden Pfarrersgattin geführt wird.

Die Aufforderung des Vaters, sie solle seinen Sohn sofort loslassen, quittieren die Behördenvertreter mit höhnischem Lachen. Unter den Augen des Gerichtsvollziehers wird Leon in einen Kleinbus des Jugendamts bugsiert und in ein Heim verbracht. Die Heimleitung erhält von der Behörde Anweisung, jeglichen Kontakt Ps.zu seinem Sohn zu unterbinden.

Die Konsequenz aus dem behördlich begleiteten Rechtsbruch begreift P. bis heute nicht: Statt die Einstellung der Mutter gegen Recht und Gesetz strafrechtlich zu ahnden oder ihr durch Aussetzen des Umgangs die Möglichkeit zu nehmen, die Kindesentziehung zu wiederholen, sprechen ihr die Justizorgane noch im selben Jahr das alleinige Sorgerecht für Leon zu.

Bis es dazu kommt, bestätigt das Oberlandesgericht zunächst am 24. Juni das Umgangsrecht der Mutter für den behinderten Jungen. Die ungleich stabilere Tochter Beatrice hingegen wird der mütterlichen Beeinflussung bis zum Jahresende entzogen. P. akzeptiert die Entscheidung, ist auch mit der vorübergehenden Heimbetreuung seines Sohnes einverstanden und willigt darin ein, dass dieser die anstehenden Sommerferien mit der Mutter verbringt. Die Rückkehr in die väterliche Obhut wird zum Ferienende, dem 9. August, vereinbart. Bereits am 3. August weiß das Jugendamt, dass Leon nicht zu P. zurückkehren wird, und verlangt telefonisch von dem Bad Schwalbacher Familienrichter A., vor dem zu erwartenden Herausgabebeschluss das Amt anzuhören. Am 10. August - die Mutter hat Leon dem Vater tatsächlich abermals vorenthalten - ruft das Jugendamt den Direktor des Amtsgerichts an. Dieser sagt das nicht übliche rechtliche Gehör über den Kopf des Richters zu. Der neuerliche Herausgabeantrag Ps. Wird daraufhin vom Gericht zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht beschieden. Stattdessen kommt es am 15. September zur Verhandlung über einen zwischenzeitlich gestellten Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für Leon.

Vor die Abänderung eines einmal zugesprochenen Sorgerechts hat der Gesetzgeber hohe Hürden gestellt. Nach Paragraph 1696 ist sie nur möglich, wenn triftige Gründe vorliegen, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren. Einen solchen Grund ersah der Familienrichter A. nun in der Tatsache, dass PR von des Richters eigener Herausgabeanordnung an jenem 17. Juni Gebrauch gemacht hatte. Leon sei von der versuchten „Rückführung in den väterlichen Haushalt unter Hinzuziehung der Polizei und des Gerichtsvollziehers immer noch tief beeindruckt". Es sei daher „nachvollziehbar", dass „seitens des Kindes massive Ängste und Vorbehalte gegen den Kindesvater bestehen". Mit Beschluss vom 27. September 2004 überträgt Richter A., unter Beifall des Jugendamts, das Sorgerecht auf Frau P. Der Vater legt gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, die am 22. Dezember abgewiesen wird. Damit nicht genug, wird sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn, das von der negativen Sorgerechtsentscheidung nicht berührt wird, in der Folge von der Mutter vereitelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auch der sorgeberechtigte Elternteil der Entziehung schuldig machen, wenn er diese Straftat gegenüber dem umgangsberechtigten begeht (4 StR 594/9. PR versucht beim Familiengericht Bad Schwalbach sein Umgangsrecht durchzusetzen und beantragt zugleich, der Mutter das Sorgerecht wieder zu entziehen. Das Gericht sieht aber keine} Veranlassung, tätig zu werden. Der Vater erhebt im Juli 2005 Untätigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht, die am 11. August verworfen wird. Am 4. Oktober weist das Familiengericht beide Anträge P. mit der Begründung zurück, Leon werde am 16. Oktober volljährig.

Am 7. Oktober 2005 beantragt die Rechtsanwältin der Mutter beim Familiengericht Bad Schwalbach, dem Vater auch die elterliche Sorge für die Tochter Beatrice wegzunehmen. Das Verfahren ist bis dato rechtshängig. Am 30. Dezember 2005 lehnt die Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises die Einführung des „Cochemer Modells" ab. Dessen „einseitige Präferenz" für die gemeinsame elterliche Sorge führe zu „Scheinlösungen", mit denen „die tiefgreifenden Konflikte und gegenseitigen Verletzungen, die zwischen Eltern im Zuge der Trennung entstanden sind, nicht gelöst werden" könnten. Im Gegensatz dazu beschließt die hessische Landesregierung im Sommer 2007, die Schlichtungspraxis des „Cochemer Modells" auf Hessen zu übertragen. Im Fall von Trennung und Scheidung, so der hessische Justizminister Jürgen Banzer (CDU), seien die Kinder die Schwächsten und erlebten ihre Eltern vor Gericht als erbitterte Prozessgegner, die sich nicht scheuten, ihre Kinder zur Durchsetzung der eigenen Interessen zu instrumentalisieren. Und Sozialministerin Silke Lautenschläger (CDU) ergänzt: „Darüber verlieren Kinder die Sicherheit und Geborgenheit, die sie aber benötigen, um selbst zu stabilen und verantwortungsvollen Mitgliedern der Gesellschaft heranzuwachsen." Vater P., den leitende Mitarbeiter der Verwaltung des Main-Taunus-Kreises als „Querulanten" bezeichnen, versucht, sein Recht auf ein Familienleben und ein faires Verfahren weiter auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Seit März liegt seine Beschwerde unter dem Aktenzeichen 14089/07 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Das Gericht hat Deutschland bereits in zehn vergleichbaren Fällen wegen Verstoßes gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte zur Verantwortung gezogen. Die elfte Verurteilung der deutschen Familiengerichtsbarkeit steht bevor.

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.11.2007

 

 

 


 

 

Verloren im Gestrüpp von Rechts- und Familienstreit

Der Kampf des Idsteiners Thomas P. um das Sorge- und Betreuungsrecht für seinen Sohn / Europäischer Gerichtshof eingeschaltet

Vom 11.08.2007 

IDSTEIN Für Viele ist er ein Querulant - ein Mann, der mit dem Kopf durch die Wand will und mit seiner Prozessierwut die Bodenhaftung verloren hat. Sein Fall, bei dem es zunächst ums Sorge- und jetzt ums Betreuungsrecht für seinen Sohn geht, füllt Tausende Seiten in Aktenordnern, und ständig kommt Neues hinzu: Klagen, Aufsichtsbeschwerden, Widersprüche, Ablehnungen. Thomas P. hält Gerichte, Ämter und Medien auf Trab. Der Idsteiner kämpft um sein Recht - aber nicht aus Rechthaberei, wie er versichert, sondern um die beste Förderung seines Sohnes und die Zusammenführung der Rest-Familie zu erreichen. 

Von

Martin Kolbus

In die deutsche Justiz hat er das Vertrauen restlos verloren. "Ich habe inzwischen gegen sechs Richter Strafanzeige erstattet", rechnet Thomas P. vor. Und er hat keine Mühe, im ganzen Wust der Verfahren den Überblick zu bewahren. Selbst der Kanzlerin und dem Bundespräsidenten trug er sein Anliegen vor und beschäftigte ebenso den Petitionsausschuss des Bundestages wie das Bundesverfassungsgericht.

Ohne greifbares Ergebnis - seine Verfassungsbeschwerde gegen vier Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts Bad Schwalbach wurde gar nicht erst angenommen. Eine unanfechtbare Entscheidung. Doch Thomas P. gibt nicht klein bei, jetzt setzt er seine ganze Hoffnung auf die Europäische Gerichtsbarkeit. Mit anderen betroffenen Eltern und Anwälten aus EU-Mitgliedsstaaten erhob der Idsteiner im Juni auch im Petitionsausschuss des EU-Parlamentes in Brüssel Vorwürfe gegen die Praxis der Jugendämter bei strittigen Sorgerechtsentscheidungen.

Die Rechtsstreitigkeiten reichen zurück bis ins Jahr 2001. Seine Ehe geht damals in die Brüche und es beginnt, was bei vielen Trennungen die Folge ist: Der Streit um die Kinder. Die Ehefrau beantragt das Sorgerecht für zwei Kinder, doch das Amtsgericht Bad Schwalbach entscheidet im Oktober 2002, dass die elterliche Sorge dem Kindesvater zu übertragen sei. Die Ehefrau legt Beschwerde ein, doch das Oberlandesgericht Frankfurt weist 2003, den Gutachtern folgend, die Beschwerde zurück.

Während eines der Kinder ständig im Haushalt von Thomas P. bleibt, pendelt das zweite, ein Junge von damals 16 Jahren, zwischen Vater und Mutter hin und her. Und dann, etwa Mitte 2004, bleibt der Junge ganz bei der Mutter: aus eigenem Willen, wie die Mutter gegenüber den Richtern immer wieder betont, aufgrund von Einflussnahme der Mutter auf den behinderten Sohn, wie der Vater versichert.

Thomas P. vertraut auf Recht und Gerechtigkeit - und das Amtsgericht bestärkt ihn darin zunächst. Der zuständige Amtsrichter in Bad Schwalbach beschließt mit einstweiliger Anordnung im Juni 2004, dass die Mutter den Jungen an den Vater herauszugeben habe. "Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Kindesherausgabe Gewalt anzuwenden (...und Polizeikräfte zur Unterstützung heranzuziehen...)", so heißt es wörtlich im Beschluss. Die Mutter, so der Richter, dürfte sich nicht über die rechtskräftige Sorgerechtsentscheidung hinwegsetzen. Was dann passiert, gibt dem Fall die entscheidende Wende: Am 17. Juni 2004 kommt der Gerichtsvollzieher, in Begleitung der Jugendamtsvertreter, um den Jungen dem Vater zu übergeben. Der Junge wehrt sich "mit Händen und Füßen", er will unbedingt bei der Mutter bleiben. "Ein Wechselspiel zwischen Angst, Wut und Verzweiflung", beschreibt eine Nachbarin den Vorgang.

Die Weigerung des Jungen hat Erfolg - er muss nicht mit dem Vater gehen, sondern begibt sich in die Obhut des Jugendamtes und wird in eine Jugendwohngruppe nach Königshofen gebracht. Ein Nachbar, Pfarrer in Idstein: "Dieses Bild werde ich nie vergessen, ein völlig entgeistert, starr vor Angst um sich schauendes Kind, das durch ein Spalier von Menschen geht wie ein Schwerverbrecher." Das sei pure und rohe Gewalt gegen ein hilfloses und dazu noch behindertes Kind, das nichts anderes wollte, als bei seiner Mama zu sein, so der Nachbar.

Später kommt der Junge aus der Wohngruppe wieder heraus und wird zur Mutter gebracht - und für den Vater, der in Besitz von zwei gültigen Richtersprüchen ist, beginnt der Kampf darum, sein Recht auch durchgesetzt zu bekommen. Vergeblich. Das Amtsgericht entscheidet, nach Anhörung aller Beteiligten, wenige Monate später, dass die elterliche Sorge für den Jungen nun doch der Mutter zu übertragen sei. Grund sei "die massive ablehnende Haltung, die der Sohn gegenüber seinem Vater entwickelt und in der Anhörung gegenüber dem Gericht auch zum Ausdruck gebracht" habe. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Sohn aufgrund seiner Behinderung nicht die geistige Reife eines 17-Jährigen besitze.

P.´s Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt gegen diese Entscheidung wird im Januar 2005 zurückgewiesen. Der Sinneswandel des Jungen "beruht nicht auf einer entsprechenden Beeinflussung" durch die Mutter, erklärt der Richter. Der Junge bleibt bei seiner Mutter, ihm wird aber auch ein neutraler familienfremder Berufsbetreuer durch das Gericht gestellt. Thomas P. versucht alles, scheitert indes mit seinen Eingaben, wobei das Gericht - wenige Monate vor der Volljährigkeit des Jungen - nun auch keinen dringenden Handlungsbedarf mehr sieht.

Hätte das Jugendamt damals den Jungen in Obhut nehmen dürfen? Antworten auf diese und weitere Fragen ans Jugendamt und an den Landrat zu dieser und weiteren Fragen werden vom Rheingau-Taunus-Kreis verweigert. Ohne Einverständnis der Betroffenen seien Auskünfte nicht möglich. Die Behörde sei zur Verschwiegenheit verpflichtet, allein schon deshalb, weil es hier um eine Person gehe, die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen ist.

Aus dem Jugendlichen von damals ist inzwischen ein junger Mann geworden, noch in diesem Jahr wird er 20 Jahre alt. "Mein Sohn ist seit April 2007 vollstationär im Pflegeheim Scheuern der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau untergebracht", berichtet der Vater. Die Mutter ist von Idstein weggezogen. Ihre Anwältin verweigert Auskünfte. "Ich selbst bin völlig entrechtet, habe nur durch Zufall von dieser Einweisung erfahren und keine Handhabe, um dagegen vorzugehen." Thomas P. kritisiert massiv das Jugendamt und besonders die Gerichte, die durch Abänderung des Sorgerechts versucht hätten, den Anschein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren: "Danach hat man mir den Vorwurf gemacht, gegen diesen Unrechtsbeschluss das Bundesverfassungsgericht angerufen zu haben. Ganz klar - wer in Deutschland so etwas tut, der ist weder sorge- noch betreuungsberechtigt", sagt Thomas P. mit bitterem Sarkasmus.

Längst ist auch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) in P.´s Visier geraten. Der Idsteiner Pfarrer habe durch seine Aktivitäten im Jahre 2004 und in der Folgezeit dazu beigetragen, dass die Familie endgültig zerstört und wirtschaftlich ruiniert worden sei. Der Pfarrer wisse, dass er mit seinem Eingreifen seinerzeit "gegen rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse" verstoßen habe. Die EKHN habe bis heute keine Anstalten zur Zusammenführung seiner Familie und zur Behebung des wirtschaftlichen Schadens gemacht.

Entsprechend forderte P. die EKHN auf, einen Antrag auf Aufhebung der Heimunterbringung des Sohnes zu stellen und eine Zahlung von 50000 Euro als Abschlag auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen zu zahlen. Solche Forderungen hält die Kirchenverwaltung indes für abwegig, sie seien "weder rechtlich durchsetzbar noch begründet", reagierte die Rechtsabteilung in Darmstadt auf dieses Ansinnen. Man werde sich ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren zu der Angelegenheit äußern.

Ein ganz kleiner Lichtblick macht Thomas P. inzwischen Hoffnung, dass sich vielleicht doch noch etwas in seinem Fall bewegen könnte. "Bundestagspräsident Dr. Lammert hat den Petitionsausschuss aufgefordert, meine Petition zum deutschen Familienrecht erneut zu bearbeiten. Das ist meines Wissens ein einmaliger Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik."

Blickt P. heute auf die Bemühungen der vergangenen Jahre zurück, sieht er sich vor einem großen Scherbenhaufen. Dass der Sohn in ein Heim, weitab von Familie und Freunden, abgeschoben wurde, ist für den Vater das, was auf jeden Fall hätte verhindert werden müssen: "Es ist leider genau das eingetreten, was die Gutachter übereinstimmend als die schlechteste aller Lösungen für den Jungen erkannt hatten."

http://www.wiesbadener-tagblatt.de/region/objekt_i.php3?artikel_id=2925892

 

 


 

 

Familien Väter im K...

Vom 04.09.2006

 

Familien

Väter im Kreis benachteiligt?

Peter Fuchs aus Bad Schwalbach schreibt zum Kurier-Bericht "Familien sollen sich wohlfühlen":

"Landrat Burkhard Albers hat sich vorgenommen, unseren schönen Kreis zum familienfreundlichsten Kreis in ganz Hessen zu machen. Dieser Vorsatz ist angesichts des allgemeinen Geburtenrückgangs und der Tatsache, dass Kinder unsere Zukunft sind, sehr zu begrüßen.

Zur Familie gehören außer den Kindern auch Eltern. Tatsache ist, dass die Einelternfamilie, bestehend aus Mutter und Kind, und Patchworkfamilien starke Zuwächse verzeichnen. Viele Paare leben ohne Trauschein zusammen. Bei 300 000 Scheidungen pro Jahr gibt es auch im Rheingau-Taunus-Kreis viele familiengerichtliche Verfahren, in die das Jugendamt und die Erziehungsberatungsstelle eingebunden sind.

Ich habe das Gefühl, dass der Rheingau-Taunus-Kreis nicht für das gemeinsame Sorgerecht ist, wie es seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 beschossen wurde. Er tritt generell für das alleinige Sorgerecht der Mutter ein. Dadurch werden jedes Jahr hunderte Kinder zu Halbwaisen gemacht, weil sie die wichtige Bindung zu ihrem Vater verlieren. Jugendamt und Erziehungsberatungsstelle raten Vätern, ihre Kinder den Müttern zu überlassen.

Wenn es Landrat Albers wirklich ernst ist, eine familienfreundliche Atmosphäre zu schaffen, sollte er sich nicht länger sträuben, das Cochemer Modell in unserem Kreis einzuführen. Familienrichter, Jugendämter und Beratungsstellen helfen darin Eltern ihre gemeinsame Verantwortung nach der Trennung gleichwertig und einvernehmlich wahrzunehmen. Die Bundesregierung will in naher Zukunft alle wesentlichen Elemente der Cochemer Praxis gesetzlich vorschreiben. In zahlreichen Bundesländern und Städten wird schon danach gearbeitet. Warum wehrt sich Landrat Albers dagegen? Ist ihm seine Verwaltung wichtiger als die Kinder?"

Main-Rheiner Regionalnachrichten.

 

http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2507925

 

 

 


 

 

 

Kein gemeinsames Sorgerecht

Rheingau-Taunus-Kreis lehnt das 'Cochemer Modell' ab

 

Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe Rhein-Main

30.12.2004, Nr. 305, S. 58

 

RHEINGAU-TAUNUS-KREIS. Die Kreisverwaltung lehnt nach umfangreichen Recherchen

die Einführung des 'Cochemer Modells' ab, dessen Kern das fortbestehende

gemeinsame Sorgerecht der Eltern, auch nach einer Scheidung oder dauerhaften

Trennung, ist. Das Sorgerecht wird im Kreis Cochem somit nicht nur einem der

beiden Elternteile zugesprochen.

Diese modellhafte 'einseitige Präferenz für die gemeinsame elterliche Sorge' ist

nach Ansicht der Kreisverwaltung 'in vielen Fällen nur eine Scheinlösung', mit

der die tiefgreifenden Konflikte und gegenseitigen Verletzungen, die zwischen

den Eltern im Zuge der Trennung entstanden sind, nicht gelöst werden können. Das

führe dazu, daß die Konflikte auf den Streit um das Umgangsrechts verlagert

würden.

Die nähere Beschäftigung mit dem bundesweit bekannten Modell, das aber nur

wenige Nachahmer gefunden hat, geht auf einen Antrag der FWG-Fraktion im

Kreistag zurück. In Cochem war 1992 nach einer Gesetzesänderung zur Mitwirkung

des Jugendamtes in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten ein

Arbeitskreis aus Vertretern des Familiengerichts, der Beratungsstellen, des

Jugendamtes, der Rechtsanwälte und relevanter Interessengruppen gebildet worden.

Im amtlichen Verfahren zum Sorgerecht müssen die Eltern dem Familiengericht

seither eine Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge vorlegen. Die

Kreisverwaltung verweist allerdings allein schon auf die gravierenden

strukturellen Unterschiede zwischen dem Kreis Rheingau-Taunus und dem nur ein

Drittel so großen, ländlichen Kreis Cochem mit nur einem Familiengericht. Schon

organisatorisch scheitere eine Übernahme.

Während der Kreis Cochem jedoch einseitig der 'gemeinsamen elterlichen Sorge'

Priorität gebe, sei dies im Rheingau-Taunus das 'Wohl des Kindes', heißt es in

einer Gegenüberstellung aus dem Bad Schwalbacher Kreishaus.

Die Praxis zeige, daß die Umgangsregelungen weitaus strittiger seien als die

Regelungen des Sorgerechts. Die 'vielbeschworenen Erfolge' des Cochemer Modells

erscheinen dem Rheingau-Taunus-Kreis 'realitätsfern', und sie deckten sich auch

nicht mit den Erfahrungen der Rechtsanwälte und des Bundesverbandes

alleinerziehender Mütter und Väter: 'Es nützt den betroffenen Eltern und Kindern

nicht das geringste, die gesellschaftliche Realität schönzumalen.' Nicht die

Einigung der Eltern sei das wichtigste Ziel einer Beratung, sondern das

Kindeswohl.

Es gebe aber auch keine Rechtsgrundlage, die Eltern zu einer Beratung zu

verpflichten. Zudem habe eine Umfrage unter zahlreichen Jugendämtern in

Rheinland-Pfalz ergeben, daß kein einziges Jugendamt das 'Cochemer Modell'

umgesetzt habe. Vielmehr stimmten alle Befragten in einem Punkt überein: 'Das

Cochemer Modell ist nicht auf andere Landkreise und Städte übertragbar.'

obo.

 

 

 


 

FAZ 06.01.2005

 

Ablehnung von Unbekanntem

 

Nach einem Bericht der FAZ vom 30. Dezember 2004 lehnt die Kreisverwaltung des

Rheingau-Taunus-Kreises die Einführung des "Cochemer Modells" nach angeblich

"umfangreichen Recherchen" ab. Die veröffentlichte Begründung hierzu zeigt, dass

dieses "Cochemer Modell" - in Wahrheit handelt es sich um eine seit über 10

Jahren vollzogene "Cochemer Praxis" - bei den Entscheidungsträgern tatsächlich

vollständig unbekannt ist:

1. Kern des Modells sei angeblich "das Fortbestehen des gemeinsamen Sorgerechts

der Eltern auch nach einer Scheidung oder dauerhaften Trennung". Deshalb werde

im Kreis Cochem "das Sorgerecht nicht nur einem der beiden Elternteile

zugesprochen".

Das ist schon im Ansatz verfehlt und steht noch nicht einmal mit der geltenden

Rechtslage im Einklang.

 

a) Das Sorgerecht haben stets beide Elternteile, so dass es niemandem

zugesprochen werden muss. Allenfalls kann es um die Frage gehen, ob dieses Recht

einem Elternteil entzogen wird. Dafür gibt es im Regelfall keinen hinreichenden

Grund.

 

b) Die formale Position des "Sorgerechts"; - ob für beide oder nur für einen

Elternteil - spielt in Cochem wie fast im gesamten Bundesgebiet eine völlig

untergeordnete Rolle. Die Cochemer Praxis betont jedoch gegenüber den Eltern in

allen Kindschaftsstreitigkeiten ihre, übrigens lebenslang fortbestehende

Elternverantwortung. Diese Verantwortung kann keinem Elternteil - durch welche

gerichtliche Entscheidung auch immer - weggenommen werden.

 

2. In Cochem wie im übrigen Bundesgebiet liegt der Schwerpunkt der streitigen

Elternkonflikte auf den Umgangsrechtsverfahren. Die Cochemer Praxis befasst sich

ausschließlich mit der Frage, auf welche Weise Streitigkeiten der Eltern, die

das Kind zum Gegenstand haben, behandelt und gelöst werden. Maßgebliches

Kriterium ist dabei allein - in Cochem wie im ganzen Bundesgebiet - das

Kindeswohl oder besser: die wohlverstandenen Interessen der Kinder. Dabei spielt

die Frage, ob beide Elternteile das formale Recht der elterlichen Sorge haben,

überhaupt keine Rolle. Von entscheidender Bedeutung ist allerdings die vom

Gesetzgeber in einen gesetzlichen Anspruch umgesetzte Erkenntnis (die auch im

Rheingau-Taunus-Kreis Gültigkeit beansprucht), dass Kinder von getrenntlebenden

oder geschiedenen Eltern einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit beiden

Elternteilen haben. Damit dieser gesetzliche Anspruch des Kindes (§ 1684 Abs. 1

BGB) überhaupt und ohne zusätzliche Verletzungen des Kindes realisiert werden

kann, ist es erforderlich, dass beide Elternteile wenigstens hinsichtlich der

Kindesbelange ihrer Elternverantwortung gerecht werden. Dazu bestimmt § 1684

Abs. 2 Satz 1 BGB:

"Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum

jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert"

Leider sind die Eltern dazu häufig nicht in der Lage. In Übereinstimmung mit dem

ausdrücklich formulierten Gesetzeszweck der Kindschaftsreform befasst die

"Cochemer Praxis" sich ausschließlich damit, die Elternteile zu befähigen,

dieser Verpflichtung gerecht zu werden und ihre Auseinandersetzung in einer

Weise zu führen, die eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich macht.

Als schwerpunktmäßig im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt kann ich aus eigener

Erfahrung bestätigen, dass dies nicht nur im Modell - ein solches gibt es

überhaupt nicht - sondern "in der Praxis" funktioniert, auch wenn der

Interessenverband der alleinerziehenden Mütter und Väter oder Mitarbeiter des

Jugendamt im Rheingau-Taunus-Kreis dies nicht wahrhaben wollen.

 

Bernhard Theisen,

Fachanwalt für Familienrecht, Cochem

 

 

 

 

 


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