Kindeswohl
Haupteingang des Bundesfamilienministerium
Der Führer
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
§ 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht
in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige
Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten
sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html
§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666a.html
Kindeswohl
Eine Trennung oder Scheidung bedeutet für die beteiligten Väter und Mütter und ihre Kinder häufig eine ernsthafte Lebenskrise. Das sogenannte "Kindeswohl" ist, neben dem Elternrecht (oder manchmal auch nur dem gesellschaftlich dominierenden Mutterrecht), der offizielle Begriff, wenn Streitigkeiten der Eltern beim Jugendamt oder Familiengericht landen. Während die meisten Menschen ohne Scheidungserfahrung vor einer Trennung noch nie von dem Begriff "Kindeswohl" gehört haben, bekommt das "Kindeswohl" ab jetzt eine, mitunter fast mystisch überhöhte Bedeutung. Ab jetzt kümmert sich der Staat, der sich häufig jahrelang nicht für das "Kindeswohl" interessiert hat, vertreten durch Jugendamtsmitarbeiter, Richter, Gutachter und Verfahrenspfleger, um das "Kindeswohl".
Der Kindeswohlbegriff wird mitunter nur dazu benutzt, um eine eher ideologisch oder von Sympathie und Antipathie geprägte Handlung oder Entscheidung eines Vertreters von Jugendamt oder Familiengericht zu verbrämen.
Das Kindeswohl spielt keine Rolle, wenn der Staat eskalierend agierenden Rechtsanwälten gestattet, den Streit der Eltern durch eigene Beiträge anzuheizen. Was viele Eltern noch nicht geschafft haben, den Grabenkrieg dauerhaft zu machen, wird durch nicht wenige Anwälte vollzogen. Da werden von Anwälten Schreiben beleidigenden, verleumderischen Inhaltes geschrieben und der Staat bezahlt solche hasserfüllten Anwälte und Anwältinnen auch noch mit Prozesskostenhilfe.
Dass das "Kindeswohl" auch eine ideologisch abhängige Größe ist, sieht man auch daran, dass es plötzlich keine Rolle mehr spielt, wenn eine Mutter nichtverheiratet ist. Sie hat automatisch das alleinige Sorgerecht und nach dem Willen unserer Bundestagsabgeordneten soll der Vater gegen ihren Willen nicht daran beteiligt werden. Plötzlich spielt also bei einer Trennung der nichtverheirateten Eltern das Kindeswohl keine Rolle mehr. War der Vater im konkreten Fall bisher die Hauptbezugsperson des Kindes, so kann die alleinsorgeberechtigte Mutter rechtlich gesehen schalten und walten wie sie will. Auch ein Umzug mit dem Kind, Hunderte von Kilometern weit vom bisherigen Wohnort oder gar ins Ausland steht ihr offen. Das Kindeswohl spielt hier keine Rolle - Hauptsache die ideologische Ausrichtung der verantwortlichen Familienpolitiker/innen gerät nicht ins wanken.
Lesen Sie hierzu auch die Petition an den Deutschen Bundestag.
Für den Bereich der nichtverheirateten Väter im deutschen Familienrecht spielt das Kindeswohl eine ebenso große Rolle, wie Blumenkohl im Blumenladen. Es existiert faktisch nicht. Oder, wie der Bundesgerichtshof und Adolf Hitler unisono meinen, wäre es bei der Mutter von Natur auf gut aufgehoben:
Dabei "betonte der Führer (Adolf Hitler) mit aller Entschiedenheit, daß nicht die Sorge für das Wohl des Kindes in erster Linie ausschlaggebend sei, sondern das ethische Recht der Mutter auf das Kind"
zitiert nach Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993, 703,704
"... zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt."
XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, 4.April 2001
Zur Zeit wird in der Lesbenbewegung die Frage der künstlichen Befruchtung und der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare heftig diskutiert ("Weibliche Genealogie - ein feministischer Traum? Lesbische Mutterschaft als Paradigma für postpatriarchale Familienformen", Gabriele Kämper in: "Beiträge zur feministischen Theorie und Praxis", 62, 2003, S. 103-112).
Dies ist als Wunsch durchaus legitim und verständlich. Doch bei allem Respekt der Freiheit der sexuellen Wahl und Prioritätensetzung anderer Menschen, fragt man sich, ob es dem Kindeswohl dienen kann, wenn es in einer Partnerschaft aufwächst, in der zwei lesbische Frauen leben, die starke Probleme haben das Männliche positiv zu sehen. Doch wenn erst einmal die Justizminister/innen von Bund und Ländern mehrheitlich homosexuell sind, wird wohl auch diese gesetzliche Hürde fallen.
Maskenpflicht an Schulen
07.10.2022
Rezension des Beschlusses des BGH vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21
Mit Beschluss vom 03.11.2021, Az. XII ZB 289/21, hat der BGH die Entscheidung
des OLG Jena vom 14.05.2021 (Az. 1 UF 136/21) bestätigt. Das OLG Jena hatte die
bundesweit Aufsehen erregende Entscheidung des AG Weimar vom 09.04.2021 (Az. 9 F
148/21) zur Verfassungswidrigkeit der Maskenpflicht und des Abstandsgebots an
Schulen aufgehoben.
Diese Rezension setzt sich mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2021 kritisch
auseinander und untersucht, ob die im Verfahren aufgeworfenen wichtigen
Rechtsfragen vom BGH unter Berücksichtigung der wesentlichen bis zur
Entscheidung vorhandenen Rechtsprechung und Meinungen in der juristischen
Literatur erörtert wurden.
1. Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
Der BGH geht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 davon aus, dass das AG Weimar
gehalten gewesen wäre, vorab nach § 17a III 2 GVG eine Entscheidung über die
Rechtswegzuständigkeit zu treffen. Das Unterlassen der Vorabentscheidung führe
laut BGH dazu, dass die Frage der Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines
Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden könne. Daneben könne
eine inkorrekte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach dem
Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (vgl. BAG NJW 1993, 2458, 2459).
Dabei setzt sich der BGH nicht damit auseinander, dass nach der bisherigen
herrschenden Meinung § 17a GVG in echten Amtsverfahren in Familiensachen nach §
24 FamFG – wie es das Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist –
nicht anwendbar ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a
GVG, Rn. 21; OLG Karlsruhe vom 28.04.2021, Az. 20 WF 70/21; OLG Zweibrücken
NJW-RR 99, 1682; OLG Nürnberg vom 26.04.2021, Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21; OLG
Bamberg vom 17.05.2021, Az. 7 WF 124/21). So haben OLG Karlsruhe und OLG Bamberg
in den oben zitierten Entscheidungen den jeweiligen Beschluss des
Familiengerichts, der eine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht
vorsah, aufgehoben und an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Anwendung
des § 17a GVG durch das Familiengericht würde voraussetzen, dass eine Verweisung
des Verfahrens nach den Verfahrensregeln überhaupt möglich ist. In den echten
Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in den Antragsverfahren ist
dies der Fall, nicht aber in den Amtsverfahren, denn hier obliegt die Einleitung
des Verfahrens der eigenständigen Entschließung des zuständigen Gerichtes (vgl.
OLG Zweibrücken NJW-RR 99, 1682; OLG Karlsruhe Az. 20 WF 70/21; OLG Nürnberg vom
26.04.2021 Az. 9 WF 342/21, 9 WF 343/21). Dies ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308, 318): „In Verfahren, die von Amts wegen
einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines
Rechtsweges, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von
vornherein kein Raum ist.“ Das AG Weimar hätte demnach § 17a GVG entgegen der
bis dahin herrschenden Rechtsmeinung anwenden sollen; und dies, obwohl eine
Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht – wie der BGH selbst
annimmt (vgl. NJW-RR 2022, 217) – wegen unüberwindbarer verschiedener
Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen (vgl. auch BVerwG vom 16.06.2021 – 6
AV 1/21, 6 AV 2/21 NVwZ-RR 2021, 740) nicht in Betracht kommt. In der zitierten
Entscheidung des BVerwG vom 16.06.2021 hat das BVerwG entschieden, dass der
Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Tecklenburg an das Verwaltungsgericht
Münster rechtswidrig war: „Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheidet das
Amtsgericht/Familiengericht jedoch selbstständig von Amts wegen. Es hätte
keine Verweisung aussprechen, sondern – da familiengerichtliche Anordnungen
gegenüber Behörden rechtlich ausgeschlossen sind – entweder auf die Eröffnung
eines Verfahrens verzichten oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen
müssen.“
Die Argumentation des BGH ist in sich nicht schlüssig, da sie dem Zweck der
Vorschrift von § 17a GVG zuwiderläuft. Mit einer Vorabprüfung der Zuständigkeit
geht es gerade darum, das zuständige Gericht zu ermitteln und dann den
Rechtsstreit an das zuständige Gericht abzugeben bzw. zu verweisen. Wenn aber
bereits von vornherein aufgrund der unterschiedlichen Prozessmaximen beider
Verfahrensordnungen keine Verweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist, dann
ist eine Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG sinn- und zweckwidrig.
Zudem widerspricht das Erfordernis der Durchführung einer Vorabentscheidung nach
§ 17a III 2 GVG dem gesetzgeberischen Willen, wonach Entscheidungen in Verfahren
der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG nicht
anfechtbar sind. Der Beschluss über die Vorabentscheidung nach § 17a III 2 GVG
ist nach § 17a IV 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dadurch würde
ein Rechtsmittel möglich, obwohl die Entscheidung in Verfahren der
einstweiligen Anordnung in Familiensachen nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist.
2. Kann die öffentliche Hand „Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB sein?
Laut dem Beschluss des BGH vom 03.11.2021 können Dritte im Sinne von § 1666 IV
BGB keine Behörden oder sonstige Träger der öffentlichen Gewalt sein. Dies
begründet der BGH damit, dass die Familiengerichte die Jugendämter nicht zur
Unterlassung von Maßnahmen der Jugendhilfe, wie etwa einer Inobhutnahme,
verpflichten könnten (vgl. BGH FamRZ 2021, 1402, Rn. 13) und auch nicht befugt
seien, andere staatliche Stellen in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Dies
würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten.
Dieses Argument trägt bereits deshalb nicht, weil der BGH den
Verwaltungsgerichten diesen Eingriff explizit zubilligt und eine Hierarchie, die
den Verwaltungsgerichten herausgehobene Machtbefugnisse zuweisen würde, unter
den fünf Gerichtszweigen nicht existiert.
Dabei verkennt der BGH, dass es bereits in Zeiten vor Corona Entscheidungen der
Familiengerichte gab, in denen die Familiengerichte Träger der öffentlichen Hand
verpflichteten. So war nach der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass
„Dritter“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch eine psychiatrische Klinik mit einer
geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie – und damit ein
öffentlich-rechtlicher Verwaltungsträger – sein kann (vgl. Staudinger/Coester
(2020) BGB § 1666, Rn. 237; AG Kassel, DAVorm 1996, 411;
Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch BGB § 1666, Rn. 124; MüKoBGB/Lugani, 8.
Aufl. 2020, BGB § 1666, Rn. 214, 215). Das AG Kassel hatte mit seinem Beschluss
vom 19.04.1996 (Az. 741 X H 112/96, vgl. DAVorm 1996, 411) die örtlich
zuständige psychiatrische Klinik im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §
1666 BGB verpflichtet, ein psychisch schwer gestörtes Kind dort stationär
aufzunehmen. Die örtlich zuständige Klinik hatte zuvor wegen Überbelegung eine
Aufnahme des Kindes abgelehnt. Laut AG Kassel vom 19.04.1996 sei die betreffende
Klinik zur Aufnahme verpflichtet, denn sie habe eine regionale
Versorgungsverpflichtung. Es könne nicht Sache der Sorgeberechtigten, des
Jugendamtes oder des Gerichts sein, aus eigener Initiative nicht zuständige
Kliniken um Aufnahme zu ersuchen.
Einen weiteren Aspekt lässt der BGH unbeachtet: § 1666 BGB setzt Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention um. Eine Verletzung von Vorschriften der
UN-Kinderrechtskonvention wurde von der Mutter der betroffenen Kinder bereits in
ihrer Anregung geltend gemacht (vgl. Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021, Az.
9 F 148/21). Nach Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention ist bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden
oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 3 II der
UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter
Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormundes oder
anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die
Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen. Unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers (vgl.
BT-Drs. 16/6308, 318), wonach allein auf die objektiv bestehende Gefahr für das
Kind abgestellt werden soll, und unter Berücksichtigung der
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention muss §
1666 IV BGB auf Personen anwendbar sein, die in Ausübung einer staatlichen
Funktion handeln, denn ein vergleichbarer Schutz kommt einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu. Nur über § 1666 BGB findet auch das
Kindeswohl entsprechend Art. 3 I der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig
Berücksichtigung. Zwar trifft es zu, dass in Verwaltungsverfahren, in denen es
um die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII geht, das
Kindeswohl vorrangig auch vor dem Verwaltungsgericht Berücksichtigung findet,
jedoch handelt es sich bei den parallel vor den Verwaltungsgerichten geführten
Verfahren nicht um Verfahren der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach
§ 42 SGB VIII. Vor den Verwaltungsgerichten besteht die Möglichkeit, die
Maskenpflicht an Schulen im Wege von § 80 V VwGO auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenüber der von der Schule ausgesprochenen Anweisung
des Maskentragens (Verwaltungsakt) oder die entsprechende Vorschrift über die
Maskenpflicht an Schulen in der Corona-Verordnung des Freistaats Thüringen über
den Normenkontrollantrag nach § 47 I VwGO (Eilverfahren nach § 47 VI VwGO)
anzugreifen. In beiden Verfahren müssen die Verwaltungsgerichte prüfen, ob die
entsprechende Regelung zur Maskenpflicht in Thüringen verfassungsgemäß ist. § 42
SGB VIII spielt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit keine Rolle, sodass das
Kindeswohl vor dem Verwaltungsgericht gerade in diesen Verfahren keine
vorrangige Berücksichtigung findet. Dies geschieht nur im Verfahren nach § 1666
BGB vor dem Familiengericht.
Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem Familiengericht entstehen auch keine
Kosten. Dies liegt daran, dass bei Nichteinleitung des Verfahrens auch keine
Gerichtskosten anfallen (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG Nr. 1313, Rn. 11).
Leitet das Familiengericht hingegen ein Verfahren ein, dann fallen mit dem
ersten Tätigwerden des Gerichts Verfahrenskosten an, die aber erst mit der
Endentscheidung nach § 81 FamFG einem Kostenträger auferlegt werden. Im
Regelfall werden die Kosten nach § 81 FamFG nicht der Person auferlegt, die aus
echter Sorge um das Kind dem Familiengericht einen Sachverhalt zur Prüfung der
Verfahrenseinleitung unterbreitet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des
Kinderschutzes und der gesetzlichen Ausgestaltung des § 1666er-Verfahrens als
Amtsverfahren nach § 24 FamFG. Die Auferlegung von Kosten auf die anregende
Person setzt grobes Verschulden voraus und kann daher nur in seltenen
Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Im Regelfall wird daher bei einer Anregung
nach § 24 FamFG das Familiengericht von selbst tätig, ohne dass der Anregende
Kosten zu verauslagen hätte. Anders dagegen das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten. Selbst in Eilverfahren werden Verwaltungsgerichte nur
tätig, wenn von dem Kläger oder Antragenden entsprechende Kosten verauslagt
wurden. Zwar gibt es vor den Verwaltungsgerichten auch die Möglichkeit der
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist
jedoch immer ein umfangreiches Formular auszufüllen, das über die
Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Dieser doch erhebliche bürokratische
Aufwand entfällt im Verfahren nach § 24 FamFG vor dem Familiengericht. Ein
weiterer Unterschied zum Familienverfahren besteht darin, dass vor dem
Familiengericht kein besonderer Antrag vorausgesetzt wird und das
Familiengericht bei jeglicher Anregung – oder sogar ohne Anregung bei lediglich
eigener Kenntniserlangung von Amts wegen –, wenn es die Schwelle zur
Kindeswohlgefährdung überschritten sieht, tätig werden muss (§ 1666 I BGB: „[…]
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen […]“ – Hervorhebung durch
Verf.). Dagegen ist für ein Tätigwerden der Verwaltungsgerichte ein formeller
Antrag Voraussetzung. In den meisten Fällen nehmen sich Betroffene daher einen
Rechtsbeistand.
Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte nur nach Einzahlung eines
entsprechenden Kostenvorschusses oder bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen tätig werden,
während das Familiengericht im § 1666er-Verfahren ohne Kostenvorschuss von Amts
wegen oder ohne formellen Antrag schon aufgrund einer Anregung tätig werden
muss, zeigt deutlich, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit
höheren bürokratischen (und finanziellen) Hürden verbunden ist. Dieser
zusätzliche Aufwand vor dem Verwaltungsgericht wird Art. 3 der
UN-Kinderrechtskonvention nicht gerecht, da dieser ein möglichst
unbürokratisches Verfahren bei der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung
fordert.
Die von Gietl (vgl. NZFam 2022, 63) vertretene Ansicht, wonach es dem
Gesetzgeber bei § 1666 IV BGB lediglich darum gegangen sei, dass das
Familiengericht die Möglichkeit bekomme, gegen Kindeswohl gefährdende Dritte
vorzugehen, ohne den Umweg über das Zivilrecht zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2788,
59; vgl. OLG Frankfurt a.M. COVuR 2021, 654), lässt ebenfalls außer Betracht,
dass § 1666 IV BGB auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt. Bei den
Verwaltungsgerichten herrscht zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, jedoch wird
dort weder das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt noch handelt es sich um ein
gegenüber dem § 1666er-Verfahren vor dem Familiengericht unbürokratisches
Verfahren. Denn das Verwaltungsgericht wird auch in Eilverfahren erst nach
Einzahlung eines Kostenvorschusses bzw. bei Prozesskostenhilfe nach Ausfüllen
eines umfangreichen Formulars zu den Vermögensverhältnissen und nur aufgrund
eines formellen Antrags tätig.
Ein weiterer Aspekt, den der BGH außer Betracht lässt, ist die Vorschrift des §
1837 BGB. Dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB grundsätzlich auch
gegenüber einer Person ergreifen kann, welche eine öffentliche Aufgabe
wahrnimmt, ergibt sich auch aus § 1837 BGB. Gemäß § 1837 IV BGB gilt § 1666 BGB
im Verhältnis zum Vormund entsprechend. Eine Privilegierung des in öffentlicher
Funktion handelnden Vormundes ist in § 1837 III BGB lediglich hinsichtlich der
Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgesehen, indem es heißt: „Das Familiengericht
kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird
kein Zwangsgeld festgesetzt.“ Grund für diese Privilegierung ist ausweislich der
Gesetzesbegründung, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes „mit der Stellung
auch des Behördenbetreuers, der die Betreuung in Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe ausübt, nicht zu vereinbaren“ wäre (BT-Drs. 11/4528). Jedenfalls ist von
dieser Privilegierung ausdrücklich nur die Vollstreckung einer
familiengerichtlichen Maßnahme betroffen und nicht die familiengerichtliche
Anordnung an sich.
Hierzu wird auf den Aufsatz von KRiStA „Corona-Maßnahmen vor dem Familiengericht
– eine ungewöhnliche Entwicklung“, der diese Thematik eingehender behandelt,
verwiesen. Ergebnis jenes Aufsatzes ist, dass – anders als der BGH in seiner
Entscheidung meint – aus der fehlenden Kompetenz des Familiengerichts zu
Anordnungen gegenüber dem Jugendamt im Rahmen der Verantwortungsgemeinschaft
nicht auf eine fehlende Kompetenz des Familiengerichts zur Anordnung gegenüber
einem in öffentlicher Funktion tätigen Dritten geschlossen werden kann.
3. Gefährdung des Kindeswohls durch Maskentragen in der Schule
Der Frage, ob durch das Maskentragen in der Schule das Kindeswohl gefährdet sein
kann, hat sich der BGH nicht gewidmet. Dies ist formaljuristisch korrekt, da
beim BGH nur die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde bezüglich
der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a IV 5 GVG anhängig war. Von der sich
anbietenden Möglichkeit, im Rahmen eines obiter dictums hierzu Stellung zu
nehmen, hat der BGH trotz der für Millionen von Kindern dringenden Relevanz
keinen Gebrauch gemacht. Dies ist bedauerlich, zumal der BGH des Öfteren
durchaus auch zu relativ unbedeutenden Fragen beiläufig Stellung nimmt.
Für viele, die sich mit der BGH-Entscheidung nicht eingehender befasst haben,
entstand aber der Eindruck, dass der BGH mit dieser Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des Maskentragens in Schulen befunden hätte. Dies trifft nicht
zu.
Die Frage, ob Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich und damit das
Kindeswohl gefährdet ist, drängt sich weiterhin aus nachfolgenden Gründen auf:
Erstens lagen dem Beschluss des AG Weimar vom 09.04.2021 drei gerichtliche
Sachverständigengutachten zugrunde, wovon zwei Gutachten die Nutzlosigkeit und
Schädlichkeit des Maskentragens darlegten. Zweitens richtete das AG Weimar einen
Fragenkatalog an die im Verfahren beteiligten Ministerien für Bildung und
Gesundheit. Die Fragen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet
(vgl. AG Weimar vom 09.04.2021, Az. 9 F 148/21, juris, Rn. 145 – 151). Gefragt
wurde unter anderem, ob die physischen und psychischen Auswirkungen des
Maskentragens bei Kindern untersucht wurden bzw. die Unbedenklichkeit des
Maskentragens bei Kindern durch Studien oder wissenschaftliche Quellen belegt
werden könne. Das Schweigen der Ministerien des Freistaats Thüringen zur Frage
einer Unbedenklichkeitsprüfung von Masken sollte gerade hierzulande aufhorchen
lassen, da in Deutschland bereits jedes Spielzeug TÜV-geprüft sein muss.
Daher wird hier im Rahmen eines Exkurses auf die Fragen eingegangen, ob das
Maskentragen gesundheitsschädlich ist und ob durch das Maskentragen an Schulen
das Infektionsgeschehen reduziert werden kann:
Bereits lange vor Corona war bekannt und wissenschaftlich belegt, dass das
Maskentragen Gesundheitsschäden hervorrufen kann. So zeigte eine Dissertation
von Ulrike Butz aus dem Jahr 2005 zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von
OP-Masken als hygienischem Mundschutz an medizinischem Personal eine verstärkte
Rückatmung von Kohlenstoffdioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im
Blut. Da Hyperkapnie verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann, rief diese
Dissertation die Hersteller von chirurgischen Operationsmasken dazu auf,
Filtermaterialien mit höherer Permeabilität für Kohlenstoffdioxid zu verwenden.
Eine Studie von Beder et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach
Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte
Sauerstoffsättigung hatten. Auch mit Beginn der Corona-Pandemie hat sich nichts
an der Einschätzung geändert, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich ist. So
zeigte eine im April 2021 veröffentlichte Metastudie nach Auswertung von 65
Studien gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Maskentragen. Die
Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern mit
einem gehäuften gemeinsamen Auftreten von Atmungsbeeinträchtigungen und einem
Abfall der Sauerstoffsättigung (67 %), N95-Maske und CO2-Anstieg (82 %),
N95-Maske und Abfall der Sauerstoffsättigung (72 %), N95-Maske und Kopfschmerzen
(60 %), Beeinträchtigung der Atmung und Temperaturanstieg (88 %), aber auch
Temperaturanstieg und Feuchtigkeit (100 %) unter den Masken. Ein längeres
Maskentragen in der Bevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu
relevanten Effekten und Folgen führen, so die Wissenschaftler.
Daneben war allgemein bekannt, dass in Schweden auch während der Corona-Pandemie
keine Maskenpflicht an Schulen bestand. Die schwedischen Schüler mussten zu
keinem Zeitpunkt Masken tragen, ohne dass sich in Schweden die Schulen zu
Hotspots entwickelt hätten und ohne dass es dort zu einem erhöhten
Sterbegeschehen gekommen wäre. Zwischenzeitlich verzeichnet Schweden sogar
weniger Corona-Tote als Deutschland. Auch in einigen US-Bundesstaaten wurde
bereits im Frühjahr 2021 die Maskenpflicht an Schulen aufgehoben, ohne dass sich
dort die Corona-Lage gegenüber den US-Staaten mit Maskenpflicht in der Schule
verschlechtert hätte. Im Gegenteil: Es zeigte sich kein Unterschied zwischen den
US-Staaten mit Maskenpflicht und denen ohne Maskenpflicht im Hinblick auf das
Corona-Infektionsgeschehen. Das Gleiche gilt für etliche afrikanische Staaten,
die in Schulen schon seit Längerem auf Masken verzichten.
Aufgrund der Tatsache, dass es bereits vor Corona wissenschaftliche Belege für
die gesundheitsschädliche Wirkung von Masken gab und der Tatsache, dass andere
Länder wie Schweden, einige US-Bundesstaaten und etliche afrikanische Länder
ohne eine Maskenpflicht in Schulen durch die Pandemie kommen bzw. kamen, waren
die Ergebnisse der gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kappstein und
Kuhbandner nicht abwegig, sondern deckten sich mit den bisherigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen aus der Praxis. Kappstein
nimmt in ihrem Gutachten auf 150 wissenschaftliche Quellen Bezug. Kuhbandner
wertet in seinem Gutachten 96 wissenschaftliche Quellen aus. Kappstein setzt
sich in ihrem Gutachten ausführlich mit der Gegenposition auseinander und
berücksichtigt alle vorhandenen wissenschaftlichen Publikationen, die einen
Nutzen von Masken sehen, insbesondere solche des RKI, der WHO, des CDC und des
ECDC.
Kappstein kommt zu dem Ergebnis, dass es keine tragfähigen Belege dafür gibt,
dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2
nennenswert oder sogar überhaupt senken können (vgl. Rn. 682).
Kuhbandner kommt zusammenfassend zu einem gleichen Ergebnis wie Kappstein (Rn.
1017), nämlich, dass es bisher keine hochwertige wissenschaftliche Evidenz dafür
gibt, dass durch das Tragen von Gesichtsmasken das Infektionsrisiko nennenswert
gesenkt werden kann.
Bei seinen Ausführungen zu Gesundheitsschäden durch das Maskentragen (Rn. 1021 –
1142) nimmt Kuhbandner Bezug auf die Empfehlung der WHO vom 01.12.2020, auf eine
Publikation in der Fachzeitschrift Medical Hypothesis vom Januar 2021, auf eine
Veröffentlichung im British Medical Journal vom August 2020 hinsichtlich der
psychischen, biologischen und immunologischen Risiken speziell für Kinder und
Schüler und auf die Monatsschrift Kinderheilkunde. In letzterer Publikation
wurden verschiedene Beschwerden aufgezählt: Kopfschmerzen,
Konzentrationsschwierigkeiten, Unwohlsein, Beeinträchtigung beim Lernen,
Benommenheit/Müdigkeit, Schwindel, Augenflimmern, Bauchschmerzen,
Appetitlosigkeit, trockener Hals, Übelkeit etc. Im Weiteren werden im Gutachten
Schäden wie Munderkrankungen und Verformung der Ohrmuschel thematisiert. Das
Maskentragen führe in psychischer Hinsicht zu einer Einschränkung der
nonverbalen Kommunikation, negativer Verzerrung des emotionalen Erlebens und
Beeinträchtigung der Empathie. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der
Diskriminierung (Rn. 1116) und des Auslösens und Aufrechterhaltens von
entwicklungspsychologisch unangemessenen Ängsten (Rn. 1122).
Folglich kann nach den gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner
und Kappstein ein Nutzen von Masken in Schulen zur Reduzierung des
Infektionsrisikos nicht bejaht werden. Nach dem gerichtlichen
Sachverständigengutachten von Kuhbandner führt das Maskentragen bei Schülern zu
Schäden physischer, psychischer und pädagogischer Art (Rn. 1142). Kuhbandner
führt auch aus (Rn. 1144), dass es keine randomisierten Studien zu
langanhaltendem Maskentragen bei Kindern gibt.
Eine Kindeswohlgefährdung durch das Maskentragen in Schulen ist nach dem
gerichtlichen Sachverständigengutachten von Kuhbandner zu bejahen. Umso
bedauerlicher ist es, dass sich ein Anstieg von psychischen Erkrankungen bei
Kindern bereits manifestiert hat. So hat sich die Anzahl der Suizidversuche bei
Kindern fast verdreifacht und laut einer Studie der Universität Krems wiesen 62
% der Mädchen und 38 % der Jungen eine mittelgradige depressive Symptomatik auf.
Natürlich kann hier nicht gesagt werden, inwieweit speziell das Maskentragen für
die psychische Erkrankung der Kinder ursächlich war. Solange aber eine
Mitursächlichkeit des Maskentragens an dem Anstieg der psychischen Erkrankungen
bei Kindern nicht ausgeschlossen werden kann, ist zum Wohle der Kinder von einer
Maskenpflicht abzusehen. Die Nutzlosigkeit und Schädlichkeit von Masken, gerade
in Bezug auf Kinder, wird in letzter Zeit vermehrt von Wissenschaftlern
angemahnt.
4. Fazit
Dass in einem § 24 FamFG-Verfahren nach § 1666 BGB eine Vorabentscheidung nach §
17a III 2 GVG durchgeführt werden muss, erscheint unter Berücksichtigung der
bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, des Gesetzeswortlauts von §
57 S. 1 FamFG und der Tatsache, dass sogar laut BGH eine Rechtswegverweisung vom
Familiengericht ans Verwaltungsgericht nicht möglich ist, rechtlich zumindest
fragwürdig.
Schulen bzw. Schulleiter als „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB einzuordnen,
erscheint angesichts der Entscheidung des AG Kassel vom 19.04.1996 sowie der
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention in Art. 3 und aufgrund der Vorschrift des
§ 1837 BGB rechtlich nicht nur gut vertretbar, sondern als die sogar
vorzugswürdige Rechtsauffassung. Dass „Dritte“ im Sinne von § 1666 IV BGB auch
Akteure der öffentlichen Hand sein können, war bislang – soweit ersichtlich –
nahezu unbestrittene Meinung in der Kommentarliteratur.
Der BGH hat sich den Fragen, ob das Maskentragen in Schulen gesundheitsschädlich
ist und das Infektionsgeschehen reduziert, nicht gewidmet und musste sich diesen
Fragen aus formaljuristischen Gesichtspunkten auch nicht stellen. Allerdings
wäre eine Beschäftigung mit diesen Sachfragen angesichts der dringenden Relevanz
für Millionen von Kindern wünschenswert gewesen. Denn ausweislich der Gutachten
von Kuhbandner und Kappstein, welche beide im vom BGH überprüften Beschluss des
AG Weimar vollständig abgedruckt waren, reduziert das Maskentragen in Schulen
das Infektionsgeschehen nicht. Kuhbandner hält in seinem Gutachten fest, dass
das Maskentragen für Kinder gesundheitsschädlich ist.
Der Beschluss des BGH vom 03.11.2021 (Az. XII ZB 289/21) bleibt damit – auch
ungeachtet des vorgenannten Punktes – hinter den an eine höchstrichterliche
Entscheidung zu stellenden Erwartungen zurück, weil er sich mit den im Verfahren
aufgeworfenen wesentlichen Rechtsfragen in erheblichen Teilen nur oberflächlich
oder gar nicht auseinandersetzt.
BGH, Maskenpflicht, Rechtsweg, Schule
https://netzwerkkrista.de/2022/10/07/maskenpflicht-an-schulen/
Pressemitteilung
CDUCSU Fraktion im Deutschen Bundestag
06.06.2014
Kindeswohl ernst nehmen heißt Kindeswohl verstehen
Eine umfangreiche kinderpsychologische Studie soll
Forschungslücke schließen
Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig hat angekündigt,
ein umfangreiches Forschungsprojekt zu den Auswirkungen von Umgangskontakten auf
das Kindeswohl aufzulegen. Dazu erklärt der familienpolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Marcus Weinberg:
"Wir begrüßen, dass Familienministerin Schwesig
diese Forderungen der Unionsfraktion aufgegriffen hat. Angesichts der hohen
Anzahl an Trennungsfamilien in Deutschland sowie vor dem Hintergrund von jährlich
Zehntausenden Umgangsstreitigkeiten und Inobhutnahmen müssen wir endlich mehr
über das Kindeswohl aus der Perspektive der Kinder wissen. Familiengerichte,
Sachverständige, Jugendämter und Politik sind zwar verpflichtet, sich bei all
ihren Entscheidungen vor allem am Kindeswohl zu orientieren. Die Ansicht, was
das Kindeswohl ist und was es tatsächlich positiv beeinflusst, wird zurzeit
aber weniger von seriösen Studien als von Mutmaßungen getragen. Dies gilt für
das oft angeordnete Kontaktverbot nach Inobhutnahmen ebenso wie für das
sogenannte Wechselmodell oder den Umgang mit einem Elternteil gegen den Willen
des Kindes. Auch ist es wichtig zu erforschen, welche Bedeutung Elternkontakte für
das Kindeswohl haben, wenn das Kind oder der Jugendliche langfristig anderweitig
untergebracht ist.
Es ist bemerkenswert, dass bislang für Deutschland
keine belastbaren wissenschaftlichen Befunde zum Kindeswohl nach Trennung der
Eltern und bei Unterbringung in Pflegefamilien, Heim oder Inobhutnahmestellen
vorliegen, die die Perspektive der Kinder in den Mittelpunkt stellen. Eine
solche umfassende Studie ist für die Rechtspraxis sowie für den Gesetzgeber
aber dringend notwendig. Die Union macht sich dafür stark, dass endlich die
Forschungsdefizite beseitigt werden und danach gefragt wird, wie es den Kindern
und Jugendlichen selbst geht – unabhängig davon, was ihre Eltern oder das
Jugendamt wollen."
Hintergrund:
Jedes Jahr sind ca. 170.000 Kinder und Jugendliche von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Tausende von Kindern und Jugendlichen erleben die Trennung ihrer nicht miteinander verheirateten Eltern. Etwa 30.000 der von der Scheidung oder Trennung ihrer Eltern betroffenen Kinder und Jugendlichen sind sogar dauerhaft einem starken Konflikt zwischen Mutter und Vater ausgesetzt. Darüber hinaus werden über 40.000 Kinder und Jugendliche jährlich im Rahmen einer Inobhutnahme von ihren Eltern getrennt. Für knapp 52.000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene begann im Jahr 2012 eine erzieherische Hilfe außerhalb ihres Elternhauses in einer Pflegefamilie, in einer Einrichtung oder in sonstigen Formen betreuten Wohnens.
"Verrat am Kindeswohl durch väterliches Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen und Infotainment der Vaterrechtsbewegung im Internet um eine Veröffentlichung zur Thematik.
Über:
Anita Heiliger; Traudl Wischnewski (Hrsg), 2003: Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstreitigen Fällen. München: Verlag Frauenoffensive, 260, Euro 19,90"
Ein Beitrag von Dr. Elke Schön in: "Zeitschrift für Frauenforschung & Geschlechterstudien", 2005, Heft 3, S. 188-189
Kommentar Väternotruf:
Elke Schön, wirft Väter- und Männerinitiativen Polemik und Kritik gegen die Münchener Frauenikone Anita Heiliger vor. So weit so gut, doch lässt Frau Schön es leider bei dieser trivialen und nicht sonderlich kreativen Feststellung. Schon gar nicht kommt sie auf den Gedanken, danach zu fragen, welchen Anteil Frau Heiliger an solchem schlechten Ruf in der Männerwelt hat. Da Frau Heiliger quasi heilig ist, wie schon ihr Name sagt, ist sie gewissermaßen die Unschuld vom Lande, rein und von männlichen Übelkeiten - Göttin sei es gedankt, unbefleckt. Wer Wissenschaftlichkeit für sich in Anspruch nimmt, so wie es der Doktortitel von Frau Schön, es vermuten lassen kann, wer nicht bei dieser einfachen Hausfrauenlogik gute Frau Heiliger - böse Männer stehen geblieben.
Es kann gut sein, dass die 72 von Frau Heiliger und Frau Wischnewski befragten Mütter schlechte Erfahrungen mit Vätern, Familiengerichten und Jugendämtern gesammelt haben, doch leider ist es so, dass in Deutschland auf eine Mutter der solches geschieht, 10 Väter kommen, denen ähnliches passiert und noch nie hat man gehört, dass sich Frau Heiliger und Co. für diese Väter engagiert hätten. In Deutschland sind allein ca. 500.000 Väter per Gesetz (1626a BGB) aus der elterlichen Verantwortung ausgegrenzt. Wahrscheinlich findet das sogar Zustimmung bei Frau Heiliger. Da kann man wirklich nur staunen, dass Frau Heiliger am Deutschen Jugendinstitut in München tätig sein darf und man fragt sich schließlich, was das für eine steuerfinanziertes Jugendinstitut ist und warum Väter nicht ihre Steuern besser anlegen als in der Subventionierung solcher Einrichtungen.
Anton, 10.06.2006.
Amtsgericht Lichtenberg
Ist es Körperverletzung, wenn man einer 3-Jährigen ein Ohrloch sticht?
Das Ohrloch-Stechen bei der Dreijährigen ging schmerzhaft schief, die Eltern fordern 70 Euro Schmerzensgeld von der Inhaberin des Tattoo-Studios. Doch jetzt droht allen Beteiligten (bis auf das Kind) das Strafrecht. Der Richter am Amtsgericht Lichtenberg, der den Zivilprozess am 31. August verhandeln will, kündigte an, die Strafbarkeit der Eltern und der Tätowiererin zu prüfen.
Es sei zweifelhaft, ob die Einwilligung der Eltern in das Ohrloch-Stechen dem Kindeswohl gedient habe. Fraglich sei, warum die Tätowiererin es nicht abgelehnt habe, bei einem so jungen Kind Ohrlöcher zu stechen. Angeblich hatte sich das Kind die Löcher gewünscht, und weil am rechten Ohr falsch gestochen wurde, habe es langanhaltende Schmerzen gehabt. Die ganze Republik wird bei dem Prozess zusehen, weil der Fall in die gleiche Richtung geht wie die Frage, ob Beschneidungen von Jungen aus religiösen Gründen zulässig sind. GL
23.08.2012
"Wie gut ist das Kindeswohl bei den <Experten> aufgehoben?
Einige Thesen zu unterschiedlichen Praxisformen von Richtern, Gutachtern, Jugendämtern, Rechtsanwälten und Beratern im Scheidungsverfahren."
Helmuth Figdor in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/1997, S. 282-284
"... Während sich die Familienrichter darauf verlassen können müssen, daß die psychologisch-pädagogischen Fachleute auch tatsächlich das notwendige theoretische Wissen und die Methoden beherrschen, um das familiäre Beziehungsmuster diagnostisch aufzuhellen, besteht jedoch - was diese Fachkompetenz betrifft - meiner Erfahrung nach bei einem großen Teil der Psychologen, Gutachter und - ganz besonders - bei den Mitarbeitern der Jugendämter ein sehr dringlicher Fortbildungsbedarf. ..."
"Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht"
Wera Fischer in „Zentralblatt für Jugendrecht“, 7/8/97, S. 235-249
"Kindeswohl - Definitionsdomäne der Juristen oder der Psychologen"
Jörg M. Fegert, in: Brühler Schriften zum Familienrecht, Bd. 11, Gieseking-Verlag, Bielefeld, 5/2000, S. 33-58
Fegert ist Professor an der Universitätsklinik in Rostock. Möglicherweise lässt sich Fegert zu sehr von seinem klinischen Arbeitsfeld schwerstgeschädigter Kinder und Eltern leiten und verallgemeinert dies auf die "normale" Trennung. Vielleicht daher seine Bedenken gegen die Gemeinsame Sorge und gegen Väter. Auch PAS hält Fegert für unsinnig.
Eigenartig sein Beharren auf der "Sicherung des Kindeswohls" bei einer Scheidung. Zum einen deshalb, weil kein Mensch davon Notiz nimmt, wenn sich Eltern ohne formale Scheidung trennen oder erst gar nicht verheiratet sind. Zum anderen, weil es normalerweise keinen Menschen interessiert, wie es anderen Menschen in chronischen Krisen geht. Jeder der sich schon mal am Öffnungstag im Sozialamt aufgehalten hat, oder als Hauptschullehrer in Berlin-Neukölln unterrichtet, weiss das.
Vielleicht hängt das herausgestellte Interesse am "Kindeswohl" auch mit dem Beweis der eigenen Unabkömmlichkeit (Experte für Kindeswohl) zusammen und zum anderen mit einem Helfern oftmals eigenen Omnipotenzgefühl.
"Staatlich legitimierte Kindesmisshandlung im Familienrecht. Wenn Elternwohl Kindeswohl bricht."
Prof. Dr. Uwe-Jörg Jopt, Universität Bielefeld
in: "Zentralblatt für Jugendrecht" 2/1991; S. 93-102
Mittlerweile fast schon ein Klassiker zum Thema "Staatlich legitimierte Kindesmisshandlung" und "Eltern-entsorgung", aber noch immer lesenwert und aktuell.
Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus
Miriam Liebler-Fechner
Reihe: Juristische Schriftenreihe
Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7
IV. AG Bremen, Beschluß vom 19. September 1935 [FN 770]: Arische Mutter heiratet Juden
a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die minderjährige arische Tochter lebte, nachdem ihre Mutter 1933 in zweiter Ehe einen Juden geheiratet hatte, mit dieser und ihrem Stiefvater zusammen. Das Jugendamt verlangte von der Mutter die anderweitige Unterbringung des Kindes, da das Zusammenleben des arischen Kindes mit dem jüdischen Stiefvater nicht geduldet werden könne. Nachdem die Mutter dieses Verlangen abgelehnt hatte, beantragte das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Kindes in eine rein arische Familie anzuordnen.
Das Gericht gab diesem Antrag statt. Der Mißbrauch des Personensorgerechts wurde in der Weigerung der Mutter gesehen, das Kind in eine arische Pflegefamilie zu geben.
Das geistige und sittliche Wohl des Kindes sei durch die Erziehung im Haushalt des jüdischen Stiefvaters gefährdet. Es widerspräche der nationalsozialistischen Weltanschauung und damit dem deutschen Volksempfinden, daß ein Kind arischen Blutes durch die enge Lebensgemeinschaft mit einem jüdischen Stiefvater der dauernden Beeinflussung im Sinne einer "art- und rassefremden Gedankenwelt" ausgesetzt sei und unter ihr heranwachse. Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordere, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen werde. Damit sei aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlange. Das Kind würde sonst das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, (geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet. Auch wenn sich der Stiefvater bemühen würde, sich jeglicher Beeinflussung des Kindes zu enthalten, würde ihm dies nicht nur nicht in dem notwendigen Maße gelingen, es würde dadurch auch nicht der Mangel einer Erziehung im nationalsozialistischen Sinne und damit auch im Sinne eines ausgeprägten "Art- und Rassebewußtsein" behoben werden.
Daß die Mutter sich zu einer Zeit, in der die Erkenntnis der Notwendigkeit der Reinerhaltung der arischen Rasse bereits fest im Volksbewußtsein verankert gewesen sei, noch entschlossen habe, die Ehe mit einem rassefremden Mann einzugehen, zeige, daß auch ihr selbst die Eignung fehle, das Kind zu einem art- und rassebewußten Volksgenossen zu erziehen. Das Erbieten der Mutter bzw. des Stiefvaters, sich zu trennen, sei nicht ausreichend, um die rechte Erziehung des Kindes zu gewährleisten.
Als geeignete Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ordnete das Gericht die Unterbringung in einer rein arischen Familie an.
b) Das Gericht sah den schuldhaften Sorgerechtsmißbrauch in dem Festhalten der Eltern an dem Kind entgegen der vom Jugendamt beantragten Entzugsentscheidung. Mit dieser Rechtsprechung stellten die Richter sowohl das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs als auch das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens auf eine völlig neue Grundlage. Niemals zuvor war ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 I BGB dadurch angenommen worden, daß sich der Erziehungsberechtigte im Vorfeld eines Verfahrens gegen die Rechtsfolgen eines Sorgerechtsmißbrauchs, nämlich die Wegnahme des Kindes, wehrte. Der Rechtsgedanke des § 1666 I BGB wurde damit vollständig pervertiert und die staatliche Zugriffsmöglichkeit schrankenlos ausgedehnt.
In den Entscheidungsgründen hob das Gericht die nationalsozialistischen
Erziehungsziele als das entscheidende Kriterium für den Sorgerechtsentzug
gem. § 16661 BGB hervor:
"Das im nationalsozialistischen Staate dem Einzelinteresse vorangehende Interesse der deutschen Volksgemeinschaft erfordert, daß jeder Volksgenosse arischer Herkunft im nationalsozialistischen Geiste erzogen wird."
Besonders interessant ist die Schlußfolgerung, die das Gericht aus dieser
Feststellung zieht:
"Damit ist aber zugleich klar, daß auch das eigene Wohl des Kindes diese Erziehung verlangt."
Mit dieser Argumentation gelang es dem Gericht, den bis dahin nicht gelösten Konflikt zwischen dem individuellen Kindeswohl einerseits und dem vollständigen Aufgehen des Individuums in der Volksgemeinschaft andererseits juristisch widerspruchsfrei zu lösen, indem es das eigene Wohl des Kindes mit seiner Integration in der Volksgemeinschaft gleichsetzte bzw. darauf reduzierte. Auf diese Weise ließ sich auch das Kindeswohl bei der Entzugsentscheidung problemlos in den Vordergrund stellen:
"Das Kind würde das Gefühl der Zugehörigkeit zu seinem Volke verlieren, geistigen und seelischen Schaden nehmen und zugleich sei sein eigenes Fortkommen gefährdet."
Diese Entscheidung, die vier Tage nach Erlaß der Nürnberger Rassegesetze erlassen wurde, unterscheidet sich deutlich von dem Beschluß des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 3. Oktober 1934 [FN 771]. Letzterer definierte das Kindeswohl noch individuell und nach liberalen Grundsätzen, die das Individuum losgelöst von der Gesellschaft betrachteten. Die vorliegende Entscheidung folgte dagegen ganz der nationalsozialistischen Ideologie, nach welcher der Einzelne nur als Bestandteil des Ganzen, der "rassisch gesunden deutschen Volksgemeinschaft", zu sehen sei und "sein Glück" in dieser Gemeinschaft finde. Indem das Gericht aber das "persönliche Glück" berücksichtigte - wenngleich auch kollektiv definiert - folgte es dem Grundgedanken des § 1666 I BGB noch insoweit, als es den Schutz des einzelnen Kindes und nicht den Schutz der Volksgemeinschaft als gesetzgeberisches Ziel des Entzugsrechts anerkannte.
FN 770 ZblJJ 27, 1936, 267.
FN 771 Vgl. Fall III.
„Scheidung der Eltern – Zerreißprobe für die Kinder“
James L. Framo
In: „Familiendynamik“, 3/1980, S. 204-228