Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder beenden!
Petition an den Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss: Sorgerecht der Eltern muss überprüft werden
Für eine Überprüfung des elterlichen Sorgerechts hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Am 27. September beschloss er einstimmig, das entsprechende Gesuch an die Bundesregierung „als Material" zu überweisen und dem Bundestag „zur Kenntnis" zu geben.
Der Ausschuss hat zu dem Thema mehrere Petitionen erhalten. Die Petenten fordern, dass das Sorgerecht für Kinder von verheirateten und unverheirateten Eltern gleich geregelt wird. Es sei rechtswidrig, wenn Mütter von unehelichen Kindern allein darüber entscheiden dürften, wer für die Kinder sorgt. Nach Ansicht des Ausschusses können die Petitionen in das weitere Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden. Es müsse geprüft werden, ob die Gesetze zum Sorgerecht auch „vor der Wirklichkeit Bestand" hätten.
Er weist jedoch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für verfassungskonform hält. Danach wird der Mutter eine stärkere Rechtsstellung eingeräumt: Der Vater erhält nur ein Sorgerecht, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Grund dafür sei, so die Abgeordneten, dass uneheliche Kinder nicht nur in intakten Lebensgemeinschaften geboren würden, sondern auch in „flüchtigen und instabilen Beziehungen". Ein gemeinsames Sorgerecht sehe der Gesetzgeber deshalb nur vor, wenn beide Eltern dem zustimmten.
Der Petitionsausschuss verweist in diesem Zusammenhang auf eine Studie des Justizministeriums, nach der 75 Prozent aller geschiedenen Eltern ihre gemeinsame Kindererziehung fortsetzen. Die bestehenden Gesetze zur Förderung der gemeinsamen Sorge hätten sich daher grundsätzlich bewährt.
Allerdings müssten die Rechte von Kindern gestärkt werden, wenn deren Eltern sich nicht auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen könnten. Schnellere Verfahren und stärkere Mitwirkungsrechte für die betroffenen Kinder seien daher notwendig.
Quelle: Heute im Bundestag vom 27.9.2006
Die nachstehende Petition, eine Aktion des
Väteraufbruch für Kinder e.V.
veröffentlichen wir gerne auf unserer Homepage, da wir uns den hier beschriebenem Anliegen inhaltlich voll anschließen. Am Anfang finden Sie den Wortlaut der Petition und weiter hinten einen zugehörigen Erläuterungstext. Kopieren Sie bei Interesse den Petitionstext einfach in eine Worddatei o.ä., drucken Sie sie aus und schicken Sie diese an den Deutschen Bundestag. Wunder darf man sich von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht erwarten, die geschehen nur dann wenn soviel Druck von den Betroffen kommt, dass die bisherige politische Taktik der Ignoranz nicht mehr ausreicht. Die zur Zeit vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages versandte Standardantwort, ein Armutszeugnis und Schande für den Rechtsstaat, können Sie hier einsehen.
Sie können die Petition auch hier als PDF Datei aufrufen und ausdrucken.
Pet 07/2008
Absender:
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Petition zu:
- Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder im deutschen Kindschaftsrecht beenden
- Sorgepflicht und Sorgerecht für alle Eltern und Kinder. Sorgerechtsentzug nur nach §1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls
- Ersatzlose Streichung der §1626a und §1671 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit fordere ich eine schnellstmögliche Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen im Kindschaftsrecht.
- Entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"
Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."
- Entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 Satz 2: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."
- Entsprechend dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention)
Artikel 18 Satz 1: "Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ..."
- Entsprechend
"§1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."
sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
1. Ersatzlos gestrichen werden soll der zu den genannten Grundrechten in eklatanten Gegensatz stehende Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Wahrnehmung der elterliche Sorge durch den nichtverheirateten Vater von der einseitigen Zustimmung der Mutter abhängig macht und ansonsten der Mutter das alleinige Sorgerecht zuweist.
2. Klarzustellen ist, dass jedes Kind – entsprechend der Vorgabe im Grundgesetz ein Recht auf elterliche Sorge durch Mutter und Vater hat. Damit entfällt auch die Begründung für §1671 BGB, der somit ebenfalls ersatzlos zu streichen ist.
Zu 1.
Der Gesetzgeber soll durch eine Neuregelung des Kindschaftsrechtes sicherstellen, dass jeder Elternteil, unabhängig vom rechtlichen Status, von Geburt des Kindes an, bzw. mit Feststellung der Vaterschaft das Sorgerecht besitzt, das ihm/ihr nur unter den strengen gesetzlichen Bestimmungen bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden kann oder wenn dieser Elternteil nicht gewillt oder in der Lage ist, die sich aus der elterlichen Sorge ergebenen Pflichten zum Wohle des Kindes wahrzunehmen. Hierbei ist §1666a BGB zu beachten, der die Verhältnismäßigkeit und den Vorrang öffentlicher Hilfen vor einem eventuellen Sorgerechtsentzug setzt.
Die derzeitige durch die Paragrafen §1626a und §1671 gekennzeichnete Gesetzeslage im Bürgerlichen Gesetzbuch, führt dazu, dass Väter aus der elterlichen Verantwortung ausgeschlossen werden, wenn dies die Mutter des nichtehelichen Kindes wünscht. Gründe dafür müssen von ihr nicht angegeben werden. In der Praxis führt das zu skandalösen Zuständen, so z.B. dass Väter, die ihre nichtehelichen Kinder längere Zeit allein betreuen, ohne Zustimmung der Mutter jedoch weder das gemeinsame noch das alleinige Sorgerecht erhalten und so jederzeit damit rechnen müssen, dass die nicht-betreuende Mutter das Kind gegen seinen Willen und den des Vaters, aus seinen gewohnten Lebensmittelpunkt beim Vater nehmen kann.
Weiterhin können alleinsorgeberechtigte Mütter (im Einzelfall Väter) unbeschadet der Qualität der Vater-Kind-Beziehung, diese jederzeit durch beliebigen Wechsel des Wohnortes innerhalb Deutschlands erschweren oder sogar völlig unterbinden. Damit kann die Ausübung des Umgangsrechts, das auch ein Recht des Kindes ist, praktisch unterbunden werden.
Die bislang öffentlich dominierende Argumentation für die Ausgrenzung nichtverheirateter Väter von einem originärem Sorgerecht, wird - wenn überhaupt - zumeist damit begründet, dass die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch beide Eltern ein hohes Maß an elterlicher Kooperation verlange. Dies ist jedoch unzutreffend. Durch § 1687 BGB ist sichergestellt, dass bei getrenntlebenden Eltern nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung unter die gemeinsame elterliche Sorge fallen. Auch von daher sind also keine hinreichenden Gründe vorhanden, die den Ausschluss des Vaters vom grundgesetzlich verankerten Recht auf Wahrnehmung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten.
Die elterliche Sorge ist, wie in Artikel 6 Grundgesetz und §1626 BGB beschrieben ein Grundrecht und eine Pflicht. Es steht daher nicht in der Disposition der nichtverheirateten Mutter, dieses Grundrecht und die damit korrespondierende Pflicht zu gewähren oder nicht. Auch das Recht des Kindes auf Erziehung und Betreuung durch Mutter und Vater kann nicht von der einseitigen Willenserklärung der Mutter abhängig gemacht werden. Vielmehr kann nur eine Gefährdung des Kindeswohls Kriterium dafür sein, gegebenenfalls einem Elternteil die elterliche Sorge durch das dafür zuständige Gericht zu entziehen. Dies ist durch §1666 BGB völlig ausreichend gesichert:
"§1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1)Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen."
Zu 2.
Da die elterliche Sorge ein durch das Grundgesetz geschütztes, gegenüber dem Kind auszuübendes Pflichtrecht ist, darf sie auch nicht nach §1671 BGB entzogen werden, solange keine Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB festzustellen ist. Der Paragraph 1671 BGB ist daher ebenfalls ersatzlos zu streichen.
Bestätigt wird der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf zur Beseitigung der Diskriminierung nichtehelicher Kinder und ihrer Väter, durch an-erkannte Experten aus der Familienforschung, des Kindschafts- und Familienrechts und der Jugendhilfe sowie durch vorliegende Entscheidungen der Gerichte, so z.B.:
- Prof. Fthenakis, Direktor des Staatsinstitutes für Frühpädagogik München in "Familie Partnerschaft Recht", Heft 2/98, S.90: "Juristische "Altlasten" bei der Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses werden zwar gemildert, nicht aber gänzlich beseitigt. Die Diskriminierung des nicht verheirateten Vater wie die Beibehaltung der "Bindungen" im Gesetzestext stellen Reminiszenzen einer Rechtsordnung dar, die es zu überwinden gilt."
- Prof. Rauscher in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 6, 1998, S.335: "Insbesondere hängt (zukünftig) das Umgangsrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters nicht vom Willen der Mutter ab, wie dies in bedauerlicher und wohl verfassungswidriger Weise §1626a für die elterliche Sorge vorsieht."
- Franz Dickmeis, Herdecke, Richter am Amtsgericht; in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/1998, S. 48; "Problematisch bleiben hingegen ... die Fälle, in denen die (nichtverheirateten) Mütter trotz vielfacher Gemeinsamkeiten mit den Vätern die Abgabe der Sorgeerklärung verweigern. ... kann auch nicht gerichtlich überprüft werden, ob die Verweigerung der Sorgeerklärung durch die Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht. Festzuhalten bleibt mithin, daß in allen Fällen der grundlosen weigerli-chen Haltung der Mütter der staatliche Dirigismus in das verfassungsrechtlich abgesicherte Vaterrecht eingreift und den Müttern einen sorgemässigen Voraus verschafft."
- Prof. Dr. Uwe Diederichsen in „Neue Juristische Wochenschau, 28/1998, S.1983: „Die bessere sorgerechtliche Stellung des nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter ist einer der umstrittensten Teile der Kindschaftsrechtsreform. Ob die amtliche Begründungen dazu zur Rechtfertigung der eklatanten Zurücksetzung von Vätern vor den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG genügen, zumal in einer Zeit, in der immer öfter Frauen die Eheschließung oder die gemeinsame Sorge verweigern, wird die Zukunft erweisen müssen.“
- Prof. Dr. Martin Lipp in "FamRZ", 2/98, S.70: "Die Vorschrift des §1626a I Nr.1 verlangt die Zustimmung beider Elternteile. Weil § 1626b II der Mutter schon kraft Gesetz das Alleinsorgerecht zuweist, kann sich diese ohne Sachgründe bis an die Grenze der Sorgerechtsentziehung (§ 1666) gegen eine Mitverantwortung des Vaters sperren und sich so ein alleiniges Sorge-recht sichern. Dies wird weder der verfassungsrechtlich geschützten Stellung des Vaters gerecht (Art. 6 II GG), noch beachtet die Regelung den Anspruch des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Elternteile. Ist der Vater willens und in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen, so können sein Elternrecht und der Sorgeanspruch des Kindes nicht letztlich willkürlichem Verhalten der Mutter zugeordnet werden."
- Prof. Michael Coester, Institut für bürgerliches Recht und Zivilprozess-recht der Universität München in: "Deutsches und Europäisches Familien-Recht", 1999/1, S. 15: "So sind zugunsten nichtehelicher Väter zwar Rechtsfortschritte erzielt, aber sie sehen sich nach wie vor massiven Diskriminierungen ausgesetzt ..."
- Stellungnahme der Fachzeitschrift "Kindschaftsrecht und Praxis" 3/99, S.97 zum Beschluß des OLG Hamm, Beschluß vom 12.01.1999 - 2 UF 440/98 zum Antrag auf gemeinsames Sorgerecht durch den Vater des nichtehelichen Kindes: "An dieser Stelle sei die Prognose erlaubt: Das Vetorecht der nicht verheirateten Mutter wird keinen Bestand haben. Die gesellschaftspolitische Aufwertung der nichtehelichen Lebensformen wird in Zukunft das Elternrecht des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters stärken und die mit dem Vetorecht verknüpfte Herabsetzung des Rechts des natürlichen Vaters nicht länger vertretbar erscheinen lassen. Ob mit oder ohne Trauschein, das Gefühl, Elternteil zu sein, und die damit einhergehenden Bindungen zum Kind haben im ureigensten Sinne etwas mit "Menschsein" zu tun. Allenfalls gesellschaftspolitische Zwänge ließen hier eine Einschränkung vertretbar und möglich erscheinen. Je mehr sich jedoch unsere Gesellschaft von dem Leitbild der Ehe löst und die alternativen Lebensgemeinschaften anerkennt und gleichstellt, je weniger darf der nicht mit der Mutter verheiratete Vater bestraft werden, weil er - zumeist sogar in Übereinstimmung mit der Mutter - die Ehe als Rechtsform des Zusammenlebens ablehnt."
- Dr. Johannes Falterbaum in "Die Rechte des Kindes im Familienkonflikt" in Jugendhilfe 37(1999)1: "In Fällen, in denen die Beziehung des Vaters zu Mutter und Kind derart flüchtig oder negativ geprägt ist, daß bei einer gemeinsamen Sorge unerträgliche Unsicherheiten und Konflikte zum Nachteil des Kindes drohen, bietet das Gesetz durch diese Regelung (§1626a BGB) einen recht wirksamen Schutz vor ´unerwünschten´ Vätern. Aber in den meisten Konstellationen, in denen beide Eltern von Anfang an bemüht sind, eine persönliche Beziehung zum Kind aufzubauen und möglicherweise unverheiratet zusammenleben, ist diese starke Stellung der Mutter nicht sachgerecht. Wie in solchen Situationen die Bereitschaft zu gemeinsamer Elternverantwortung gestärkt und in diesen Entscheidungsprozessen die Belange des Kindes eingebracht werden können, bleibt im Gesetz offen."
- Amtsgericht Korbach, Beschluß vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in FamRZ 23/99, S.II: "Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jah-re familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung verweigert."
- Beschluss des OLG Stuttgart v. 2.12.99 - 18 UF 259/99
"1. Beantragt der Vater eines nichtehelichen Kindes, die elterliche Sorge ihm und der Mutter gemeinsam zu übertragen, so ist für diese im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Streitigkeit das Familiengericht zuständig.
2. Wird der Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausgeschlossen, weil die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben will, kann das Recht des Vaters auf verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verletzt sein, wenn für die Verweigerung der Mutter keine billigenswerten Motive ersichtlich sind.
3. Um den Eltern eines nichtehelichen Kindes gemeinsam das Sorgerecht zuzusprechen, ist jedenfalls erforderlich, dass sich die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit nicht auf das Wohl des Kindes negativ aus-wirkten."
- Amtsgericht Groß Gerau - GG Art. 100; BGB 1626 a (FamG. Vorlagebeschluss v. 8.12.1999 - 71 F 710/99 (ausführlich in FamRZ 10/2000)
"§1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet."
- Peter Finger: "Die elterliche Sorge des nichtehelichen Vaters - eine verfassungswidrige Reform?", in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2000 S. 183-188: "Insgesamt jedenfalls nehmen §§1626a ff. BGB weiterhin die rechtliche Qualität der Geburt (ehelich/nichtehelich) zum Anknüpfungsmerkmal und richtiger wäre, auf die besondere Bedeutung der Eltern bzw. eines Elternteils für die künftige Entwicklung des Kindes abzustellen und sich an ihr für die Sorgeregelung zu orientieren. Deshalb sollte die gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder wie bei ehelichen Eltern Kindern entstehen,
- mit der Geburt des Kindes,
- aber mit der Befugnis für die Mutter, die alleinige elterliche Sorge für sich zu erreichen auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des FamG),
- wenn sie mit dem Vater zu keiner Zeit zusammengelebt hat, bisher mit der Betreuung und Versorgung des Kindes alleingeblieben ist,
- der Vater dem Kind fernsteht und sich um nichts kümmert, so dass seine Beteiligung an der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht einzusehen ist.
- Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte allerdings der Va-ter von vornherein sein Einverständnis mit der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter erklären können; fehlt jedes Interesse bei ihm, wird er zur Abgabe dieser Erklärung bereit sein.
Wird dem Vater dagegen lediglich ein Antragsrecht eingeräumt, ihm die elterliche Sorge neben und mit der Mutter zuzuweisen, beginnt Streit bei Gericht, denn wenn sie einverstanden wäre, könnten beide entspr. Sorgeerklärungen abgeben, ohnehin erscheint zweifelhaft, ob er die notwendigen Voraussetzungen tatsächlich im weiteren Verlauf erfüllen kann. Stets ist ein Mindestmaß an Konsens und Kooperationsfähigkeit erforderlich, damit die (ehemaligen) Partner wenigstens als Eltern zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit wiederum wird aber geradezu behindert, wenn sie schon zu Beginn ihre Befugnisse erst streitig klären lassen müssen."
- Heinz Roos in: "Der Amtsvormund" 7/2000: "Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Bereich Sorgerecht also noch nachzubessern. Ein Blick zu den europäischen Nachbarn kann also nicht schaden. In Dänemark, aber auch in anderen Ländern, kennt man schon lange das mit der Geburt eingetretene gemeinsame Sorgerecht."
- Dr. Eva Schumann, Leipzig, in „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“, 7/2000, S.389-396: "Erfüllt das neue Kindschaftsrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des nichtehelichen Vater-Kind-Verhältnisses? Zwei Gesichtspunkte des Kindschaftsrechts, die Gewährleistung der Elternstellung des Vaters eines nichtehelichen [ne.] Kindes sowie die Ausgestaltung seiner Elternverantwortung, werden, in dem nachfolgenden Beitrag einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Insbesondere wird untersucht, ob das Fehlen eines eigenen Vaterschaftsanfechtungsrecht des leiblichen Vaters als Verstoß gegen Art. 6 II S. 1 GG zu werten ist und oh die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines ne. Kindes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 II, V GG entsprechen."
- Gisela Niemeyer, Bundesverfassungsrichterin a.D. in: "Familie und Recht", 11/2001, S. 491-493:"Entspricht das Vetorecht der nichtehelichen Mutter den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der gesetzlichen Gestaltung des Sorgerechts des nichtehelichen Vaters?
"...IV. Ergebnis
Nach den zitierten Entscheidungen des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) dürfte die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB nicht zweifelsfrei sein."
- Dr. Eva Schumann in: "Familie und Recht", 2/2002, S. 59-67. "Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern. Anmerkungen zu der Entscheidung des BGH vom 4.4.2001":
"... Art. 6 II GG heißt daß ´Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern´ sind. Aus der Verfassung läßt sich also gerade kein Muttervorrang ableiten. ... . Aus der Verfassung läßt sich also gerade kein Muttervorrang ableiten. ... Die Argumentation des BGH von der natur-gegebenen Hauptverantwortung der Mutter, muß daher entschieden zurückgewiesen werden ...
Der Gesetzgeber und ihm folgend der BGH verstoßen mit der Hervorhebung der Rechte und Interessen der Mutter aber nicht nur gegen das Elternrecht des Vaters, sondern vor allem gegen das Kindeswohl."
Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 29.01.2003
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich auf Grund einer Verfassungsbeschwerde mit dem Thema Sorgerecht für nichtverheiratete Väter und ihre Kinder und kam in seinem Beschluss vom 29.01.2003 zu der wirklichkeitsfremden und ausgrenzenden Auffassung, dass die derzeitige Gesetzeslage mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Die meisten der vom Bundesverfassungsgericht zu seiner Beschlussfassung zum Sorgerecht für nichtverheiratete Väter vom 29.01.2003 geladenen Experten und Verbände hatten allerdings Bedenken zu der derzeitigen Gesetzeslage vorgetragen, der das Bundesverfassungsgericht zu allgemeiner Verwunderung auch der Fachöffentlichkeit nicht entsprochen hat.
Der väterausgrenzende Beschluss des Bundesverfassungsgericht ist nachfolgend überwiegend auf Kritik gestoßen. In der Folge kam es zu zahlreichen Stellungnahmen und Aufsätzen, die im Gegensatz zu der des Bundesverfassungsgerichtes für grundlegende gesetzliche Änderungen bei der elterlichen Sorge für nichtverheiratete Väter und ihre Kinder eintreten, die im folgenden angeführt werden:
- Bundesfamilienministerin Renate Schmidt: "Da war ich auch enttäuscht (vom Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29.01.03). Ich halte eine gleichberechtigte Sorgerechtsregelung auch für nichtverheiratete Väter für notwendig. ...", Zeitschrift für Väter "Paps", 07/2003, S. 9, www.paps.de
- "Den nichtehelichen Müttern das letzte Wort? - Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.1.2003", Brigitte Spangenberg, in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 8-9/2003, S. 332-333
- "Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters in rechtsvergleichender Kritik", Assesor Michael Humphrey in "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 578-585
- Grundrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch private Hand? - Anmerkung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (I BvL. 20/99 und I BvR 933/01)", Günter C. Burmeister in "Kritische Justiz", 3/2003, S. 328-342
- "Eltern ohne Sorgerecht - Gedanken zu `Familie und Recht`. Zur rechtspolitischen Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 29.1.2003 zum Sorgerecht für nichteheliche Kinder", Alexander Heumann in: "Familie und Recht", 7/2003, S. 293-298
- "Elterliches Sorgerecht des unverheirateten Vaters auch gegen den Willen der Kindesmutter? - Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2003 -", Prof. Dr. Christian Müller, Fachhochschule Hannover in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/2004, S. 7-12
- Typisierung contra Einzelfallgerechtigkeit. Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2003", Antonio Gimbernat Jonas in: "Das Jugendamt", 2003, Heft 7, S. 232-336
- Rechtsvergleichende Betrachtungen zur Entwicklung des Familienrechts
Prof. Dr. Rainer Frank in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2004, Heft 11, 1. Juni 2004, S. 841.-847: „...4. Elterliche Sorge und Umgang
Stehen Vater und Mutter rechtlich fest, stellt sich die Frage nach der elterlichen Sorge. Bei ehelichen Kindern gibt es insoweit keine Schwierigkeiten. Der Ehemann wird mit der Geburt des Kindes kraft Gesetzes Mitinhaber des Sorgerechts - ohne Rücksicht darauf, ob er von der Mutter getrennt lebt, ob er der Erzeuger des Kindes ist oder überhaupt sein kann. Auch ein Ehemann, der verschollen ist oder seit Jahren eine Gefängnisstrafe verbüßt, erhält neben der Mutter das Sorgerecht kraft Gesetzes.
Lebhaft diskutiert wird derzeit die Frage, wie bei nichtehelich geborenen Kindern die elterliche Sorge zu regeln ist. Nach geltendem Recht wird die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes mit dessen Geburt alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (§1626a II BGB). Der Vater hat nur dann eine Chance, Mitinhaber des Sorgerechts zu werden, wenn die Mutter bereit ist, die elterliche Sorge mit ihm zu teilen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Mutter und Vater eine förmliche Sorgeerklärung abgeben (§ 1626a I Nr. 1 BGB). Die Mutter hat also eine Art Vetorecht. Selbst dann, wenn sie mit dem Vater in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt, braucht sie auf ihr Alleinsorgerecht nicht zu verzichten. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 29.1.2003 darüber zu entscheiden, ob diese Regelung mit dem verfassungsrechtlich geschützten natürlichen Elternrecht des Vaters vereinbar ist. Es hat überraschenderweise diese Frage bejaht und folgendermaßen argumentiert: In Fällen in denen die Eltern mir dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck bringen, dürfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die Möglichkeit einer auch rechtlich gemeinsamen Sorge "in der Regel" nutzen werden. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers zu beobachten und zu prüfen, ob diese Prämisse auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Sollte sich herausstellen, dass die Annahme des Gesetzgebers nicht zutrifft, weil Mütter in einer "größeren" oder "beachtlichen" Zahl von Fällen doch nicht bereit sind, den Vater an der elterlichen Sorge zu beteiligen, dann müsse der Gesetzgeber einschreiben und durch eine Neuregelung dem Väter auch gegen den Willen der Mutter zum Sorgerecht verhelfen. Warum die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung davon abhängen soll, ob Mütter in einer "größeren" oder "beachtlichen" Zahl von Fällen Vätern den Zugang zur elterlichen Sorge versperren, leuchtet nicht ein. Positiv bleibt indessen anzumerken, dass das BVerfG erkennbar einer Entwicklung nicht vorgreifen wollte, die international alles andere als abgeschlossen ist. War es vor zehn Jahren noch selbstverständlich, dass der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ein natürliches Prae bezüglich des Sorgerechts gebührt, so haben sich inzwischen die Auffassungen geändert. In den Ländern Osteuropas ist es heute geradezu selbstverständlich, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes die Sorge immer mit dem Vater teilt. Entspricht diese Regelung im Einzelfall nicht dem Kindeswohl können Mutter oder Vater beim zuständigen Gericht eine abweichende Regelung beantragen. Andere Länder erkennen den, Vater ein Mit-sorgerecht nur dann zu, wenn er die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, nicht aber, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden musst. Wieder ändere Länder machen, die gemeinsame elterliche Sorge davon abhängig, ob Mutter und Vater zusammenleben. Originell ist die französische Regelung: Wird die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes freiwillig anerkannt so erwirbt der Väter automatisch das Mitsorgerecht. Wird die Vaterschaft hingegen erst später anerkannt, hängt der Erwerb des Mitsorgerechts von der Zustimmung der Mutter ab. Das Beispiel der elterlichen Sorge für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, macht deutlich, wie schwer es dem Gesetzgeber 50 Jahre nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes fällt, die Frage zu beantworten, ob das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht dem erziehungsgeeigneten und erziehungswilligen Vater immer und ausnahmslos eine Teilhabe an der elterlichen Sorge garantiert.
...“
- "Das Jugendamt", Heft 11/2005 S. 490-502 stellt drei differierende Sorgerechtsmodelle aus der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages vor:
Modell 1: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern kraft Gesetzes
Modell 2: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ab Geburt bei Zusammenleben der Eltern
Modell 3: Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Sorgeerklärung oder gerichtlicher Entscheidung.
- "Verfassungsrechtliche Vorgaben für die gesetzliche Ausgestaltung des Sorgerechtes nicht miteinander verheirateter Eltern", Professor Dr. Michael Coester, Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeits-recht an der Universität München in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 3/2005, S. 60-65
- "Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus rechtsvergleichender Sicht"; Prof. Dr. Nina Dethloff in: "Das Jugendamt", 05/2005, S. 213-216
Nina Dethloff ist Direktorin des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht an der Rheinischen Friedrichs-Wilhelm-Universität, Bonn
Inhalt: In Schweden und Estland wurden im Jahr 2002 jeweils 56 %, in Dänemark 45% aller Kinder nichtehelich geboren. In Deutschland sind es ca. 23 % (2001). In Spanien und Belgien sind nichtverheiratete Eltern in gleicher Weise gemeinsam sorgeberechtigt wie miteinander verheiratete. Auch in Frankreich steht nichtverheirateten Eltern im Prinzip das Gemeinsame Sorgerecht zu. Kraft Gesetz sind sie ebenfalls in Polen. Tschechien, Litauen, Ungarn, Bulgarien und Russland gemeinsam sorgeberechtigt. Seit der Reform von 2003 erlangt der Vater auch in England allein durch seine Registrierung das Sorgerecht. In den Familienrechtsordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der australischen Territorialstaaten steht beiden Eltern, unabhängig davon, ob sie verheiratete sind oder nicht, die elterliche Verantwortung für ihr Kind zu. In den kanadischen Provinzen besteht hinsichtlich des Sorgerechts ebenfalls kein Statusunterschied mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.
- "Verfassung und das Sorgerecht für nichteheliche Kinder: Das Kindeswohl als Maßstab gesetzlicher Regelungen", Dr. Sandra Fink, in: "Das Jugendamt", 11/2005, S. 485-490:
"... die vorausgegangene Untersuchung zeigt, dass die vom Bundesverfassungsgericht `derzeit` noch akzeptierte Annahmen des Gesetzgebers, mit denen dieser die Regelung des §1626a BGB zu begründen suchte, am Maßstab des Kindeswohls gemessen keinen Bestand haben können. Da jedoch das Kindeswohl als zentrales verfassungsrechtliches Leitmotiv einzige Legitimationsquelle des staatlichen Wächteramts und damit jedes gesetzlichen Eingriffs in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist, stellt §1626a BGB eine verfassungs-rechtlich nicht zu rechtfertigende Beschränkung dieses Elternteils dar."
Die Autorin stellt eine eigene rechtstatsächliche Untersuchung zur Frage der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung vor (mütterliches Gnadengeschenk an den Vater). Befragt wurden 400 Jugendämter. Die Untersuchung ergab, dass im Jahr 2001 nur bei ca. 41,2 Prozent der Eltern die Mutter ihre Zustimmung für die von Staats wegen vorgeschriebene Sorgeerklärung gaben. Damit blieben aus unterschiedlichen Gründen ca. 58,8 Prozent aller nicht-verheirateten Väter und ihrer Kinder aus der Wahrnehmung der elterlichen Sorge ausgesperrt.
"Nichteheliche Elternschaft und Sorgerecht", Prof. Dr. Michael Coester, In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 14/2007, S. 1137-1145
Coester stellt zutreffend fest:
"Das Ungleichgewicht zwischen Mutter- und Vaterrechten ist evident, und das BVerG selbst hat sich schwer getan, die geltenden Bestimmungen im Lichte des verfassungsrechtlichen Kindeswohlprinzips sowie von Artikel 6 II S. 1, 6 V und 3 I GG als noch zu rechtfertigen dargestellt.
... Jetzt ist es allmählich höchste Zeit, den Geburtsfehler des KindRG 1998 zu reparieren. Es wäre dem Ansehen des deutschen Gesetzgebers förderlich, wenn er dazu nicht auf eine Anordnung aus Karlsruhe oder Straßburg warten würde. Dann kann man sich auch in Europa wieder sehen lassen."
Coester kritisiert die Richter am Bundesverfassungsgericht, die mit ihrer Entscheidung vom 29.1.2003 und der sie entscheidungstragenden Vermutung "etwas ins Blaue" hinein aufgestellt worden ist.
Und an anderer Stelle:
"Auch die Rechtfertigungsstrategien des BVerfG v. 29.1.2003 stehen auf tönernen Füßen." (S. 1143)
Unterschrift, Datum
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Eine Kopie dieses Schreibens sende ich an den Väteraufbruch für Kinder e.V. - Bundesverein, Palmental 3, 99817 Eisenach, petition@vafk.de
Ende des Petitionstextes - Bitte hier trennen
Erläuterung zum Vorschlag für eine Petition an den Deutschen Bundestag
Bitte nicht mit
abschicken!
(10/2006)
Artikel 17 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."
„Kein Staat, keine Gesellschaft, keine Bürokratie und keine politische Institution kann unfehlbar sein. Jedes noch so ausgefeilte Gesetz und jede noch so gründlich durchdachte Regierungsverordnung kann in der Praxis Mängel zeigen. Selbst eine sorgfältig überlegte Entscheidung, auch die bestgemeinte Beratung in einer Behörde, kann fehlerhaft sein, ganz zu schweigen davon, daß jeder bürokratische Apparat dazu neigt, Sonderfälle als belastend anzusehen, Unrecht oder Ungerechtigkeit sind nicht selten die Folge.
Das Eingabenrecht ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall, dass der Bürger sonst nirgendwo Gehör findet: Wenn eine Behörde bei ihrer Haltung bleibt, die der Bürger als ungerechtfertigt betrachtet, wenn Lücken in gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen nur den Appell an die höchste Instanz einer Demokratie, an das Parlament übriglassen.
Weil das Petitionsrecht ein allgemeines Recht ist, muß es auch mühelos in Anspruch genommen werden können. Deshalb gilt für den Petenten nur die Auflage, sich schriftlich (mit Adresse und Unterschrift) zu äußern. Es gibt weder Vordrucke noch Formvorschriften. Die Unterschrift muß nicht beglaubigt sein. Einzelangaben zur Person sind unnötig, wenn die Aufklärung des Sachverhalts das nicht erfordert.
Adressaten von Petitionen können sein: Alle Ämter und Behörden der Gemeinden, Kreise, Länder und des Bundes - auch Bürgermeister, Landräte, Landesregierungen, die Bundesregierung und der Bundespräsident -, alle Gemeinde- und Kreisvertretungen, alle Länderparlamente und nicht zuletzt der Deutsche Bundestag. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist für alle Anliegen zuständig, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Bereiche bzw. Einrichtungen der Bundesverwaltung betreffen." zitiert aus: „Petitionen", Herausgeber: Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 53113 Bonn, Bundeshaus, 1995
Je nach Ihrem Anliegen wird der Adressat Ihrer Petition auszuwählen sein.
a) im Landkreis/Stadt - die Kreisversammlung, Bezirksverordnetenversammlung (in Berlin), z.B. bei einer unangemessenen fachliche Beteiligung des örtlichen Jugendamtes
b) im Bundesland - Landtag, Abgeordnetenhaus (in Berlin), z.B. bei überlanger Verfahrensdauer des Gerichts
c) auf Bundesebene - der Bundestag, z.B. bei Veränderungsbedarf auf der Ebene der Bundesgesetzgebung oder der Arbeit der Bundesministerien
Den vorliegenden Mustertext für eine Petition können Sie entweder im Original absenden oder nach Ihrer Problemlage abändern, bzw. ergänzen, z.B. durch die Darlegung Ihrer konkreten Problematik. Sie können auch die Textvorlage kopieren und Ihre Freunde und Bekannten bitten, die Petition ebenfalls abzuschicken, um so stärker wird damit der politische Druck auf die verantwortlichen Politiker/innen.
Ihre Petition schicken sie an:
Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik, 11011 Berlin
Gleichlautende Petitionen können Sie auch an folgende Adressaten schicken:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, Männer und Jugend, Ministerin Frau Ursula von der Leyen, Alexanderplatz 6, 10117 Berlin
- Bundesministerium der Justiz, Ministerin Frau Brigitte Zypries, Jerusalemer Str. 24-28, 10117 Berlin
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen, Männer und Jugend
- Familienpolitische Sprecher/innen der Bundestagsfraktionen Bündnis90/Grüne, Linkspartei, FDP, CDU, CSU, SPD, Deutscher Bundestag, Platz der Republik, 11011 Berlin
Kurze Zeit nachdem Sie Ihre Petition an den Petitionsausschuß abgeschickt haben bekommen Sie vom Ausschußdienst eine Empfangsbestätigung mit der Mitteilung, dass Sie über die weitere Bearbeitung Ihrer Petition auf dem laufenden gehalten werden, bzw. eine Stellungnahme zu dem von Ihnen vorgetragenen Anliegen. Nach ca. 4 Wochen erhalten Sie eine standardisierte Antwort, die im Bundesjustizministerium erarbeitet wurde. Die Bundestagsabgeordneten selber machen sich offensichtlich nicht die Mühe, eigene Gedanken beizusteuern. Auch wenn die Antwort keine individuelle sein wird, ist ihr Protest wichtig und wird wahrgenommen. Wenn Sie mit der Ihnen auf Ihre Petition mitgeteilten Antwort nicht zufrieden sind, können Sie einen begründeten Widerspruch einreichen, der dann gegebenenfalls weiter bearbeitet wird.
Neben der Versendung Ihrer Petition an den zuständigen Petitionsausschuss können Sie Ihr Anliegen auch direkt an die politischen Parteien im Kreis/Stadt, dem Bundesland oder an die im Bundestag vertretenen Parteien (Fraktionen) schicken und um eine Antwort bitten. Außerdem können Sie sich mit Ihren Beschwerden und Änderungsvorschlägen direkt an einen Bundestagsabgeordneten, z.B. in ihrem Wahlkreis wenden. Fragen Sie bei der jeweiligen Partei nach der nächsten Sprechstunde der Abgeordneten.
Wenn Sie eine Petition abschicken (natürlich ohne diesen Erläuterungstext), würden wir uns freuen, wenn Sie uns darüber eine Nachricht zukommen lassen, sobald Ihre Petition vom Ausschuss beantwortet wurde (bitte Geschäftszeichen angeben und wenn zur Veröffentlichung freige-geben auch ihren Namen). Bitte per E-Mail an: petition@vafk.de
Oder an: Väteraufbruch für Kinder e.V. – Bundesverein, Palmental 3, 99817 Eisenach
Tel. 01805 - 120 120,
Wenn sie möchten, können Sie die Bemerkung „Ich erlaube mir, eine Kopie dieses Schreibens an ... zu senden" auf der Petition durchstreichen. Im Internet können Sie sich über www.vafk.de über den aktuellen Stand der Petitionsaktion und mögliche anstehende Gesetzesveränderungen informieren.
Weitere Petitionsausschüsse befinden sich bei den Landtagen der Bundesländer:
Schleswig-Holsteinischer Landtag
Petitionsausschuss
Düsternbrooker Weg 79
24105 Kiel
Hier können Sie uns bekannt gewordenen Petitionen und Petenten einsehen.
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Zugriffe im
September 2006: 209
Oktober 2004: 138
September 2004: 121
August 2004: 129
Juli 2004: 133
Juni 2004: 113
Mai 2004: 159
April 2004: 175
März 2004: 163
Januar 2004: 197
August 2003: 153
Petition - Väter machen der Bundesregierung und der Ministerialbürokratie Feuer unterm Hintern.
Petitionsbericht 2003
Der Petitionsausschuss des Bundestags hat am 25.05.2004 den Bericht über seine Tätigkeit im Jahre 2003 (BT-Drucksache 15/3150) vorgelegt.
Petitionsbericht 2002
Der Petitionsausschuss des Bundestags hat im Mai 2003 den Bericht über seine Tätigkeit im Jahre 2002 (BT-Drucksache 15/920) vorgelegt.
"...
Die Zahl der Neueingaben zum Geschäftsbereich des Bundesministerium für Justiz verringerte sich im Berichtszeitraum auf 1744 gegenüber 2442 im Vorjahr.
...
Zahlreiche Eingaben betrafen auch das Sorgerecht von nicht miteinander verheirateten Elternteilen.
Im Bereich der Rechtspflegekosten gingen mehrere Eingaben zu Gerichtskosten und zur Entschädigung von Sachverständigen ein.
..."
aus: "Neue Justiz", 9/2002
Wenn nur jeder zweite, der diese Seite aufruft, die hier befindliche Petition kopiert und an den Deutschen Bundestag schickt, hätten wir 900 Petitionen zum Thema sorgerechtliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern.
Also, nichts wie ran ans Kopieren und abschicken an den Deutschen Bundestag.