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Landesarbeitsgericht Nürnberg
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Roonstr. 20
90429 Nürnberg
Postanschrift:
90336 Nürnberg
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Fax: 0911 / 928-2750
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Internet: http://www.arbg.bayern.de/nuernberg/index.html
Internetauftritt des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (06/2012)
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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2012 - http://www.lag.bayern.de/nuernberg/organisation/bayern/index.html
http://www.lag.bayern.de/nuernberg/organisation/geschaeftsverteilungsplan/index.html
Bundesland Bayern
Bundesarbeitsgericht - in Erfurt
Präsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg: Engelbert Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Präsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 09.12.1994, ..., 2012)
Vizepräsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg: Eva Maria Bonfigt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Bayern beschäftigen am Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Zeit Richter/innen - die 9. Kammer ist unbesetzt - und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg ist zuständig für die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden der nordbayerischen Arbeitsgerichte:
* Kammer Coburg
* Kammer Hof/S
* Kammer Schwandorf
* Kammer Aschaffenburg
* Kammer Schweinfurt
Das Landesarbeitsgericht München ist zuständig für die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden der südbayerischen Arbeitsgerichte:
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Richter:
Dr. Wolfgang Bär (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.09.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.07.1981 als Richter am Arbeitsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Bayreuth - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.07.1981 als stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Nürnberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008 und 2010 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Oberlandesgericht Bamberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2011 als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg aufgeführt.
Eva Maria Bonfigt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Vizepräsidentin am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.1998 als Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg - halbe Stelle - aufgeführt.
Engelbert Heider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Präsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 09.12.1994, ..., 2012)
Hans Malkmus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.11.1987, ..., 2012) - 2012: stellvertretender Beauftragter für die Presse.
Norbert Roth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.05.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1998 als Direktor am Arbeitsgericht Bamberg aufgeführt.
Christian Steindl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2006 als stellvertretender Direktor am Arbeitsgericht Würzburg aufgeführt.
Joachim Vetter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.04.2002, ..., 2012) - 2012: Beauftragter für die Presse.
Eike Weißenfels (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab , ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 15.11.1983 als Direktorin am Arbeitsgericht Weiden aufgeführt.
Nicht mehr als Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg tätig:
Peter Feichtinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg / Vizepräsident am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 13.06.1997, ..., 2008)
Klaus Gick (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 01.09.1995, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Beschluss vom 14.02.2002 - http://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen/april07/4_ta_176.01.pdf
Alfons Werner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg (ab 10.10.1997, ..., 2008)
Rechtspfleger:
Rechtsanwälte:
Gutachter:
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Sonstige:
4 Ta 176/01
11 Ca 5929/00
(Nürnberg)
...
- ... -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
- ... -
Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg als Vertreter der Staatskasse,
Roonstraße 20, 90336 Nürnberg
- Beteiligter -
wegen Kündigung
Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden
Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Nürnberg vom 29.08.2001 - Az.: 11 Ca 5292/01 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger hatte mit Klage vom 11.10.1999 beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 nicht aufgelöst wird
und weiterhin fortbesteht.
In der Güteverhandlung vom 12.11.1999 wurde das Verfahren antragsgemäß terminlos
gestellt, da zwischen den Parteien noch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen
geführt werden sollten.
Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
des Beschwerdeführers gewährt.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2000 teilten die Prozessvertreter des Klägers mit, dass sich
die Parteien außergerichtlich verständigt haben und folgenden Vergleich protokollieren
lassen möchten:
I.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 aufgelöst worden ist und weiterhin
fortbesteht.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Im Termin vom 24.08.2000 wurde Vorstehendes unter der Überschrift "Vergleich"
gleichlautend protokolliert.
Mit Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 gewährte die Staatskasse dem beigeordneten
Rechtsanwalt eine 10/10 Vergleichsgebühr.
Gegen die Gewährung dieser Vergleichsgebühr legte der Bezirksrevisor mit Schriftsatz
vom 06.07.2001 Erinnerung ein.
Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ bezüglich dieser Erinnerung am 29.08.2001 unter
dem Aktenzeichen 11 Ca 5929/00 folgenden Beschluss:
1.
Der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung
des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird abgeholfen.
2.
Die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird dahingehend
abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende
Vergütung auf DM 1.083,44 festgesetzt wird.
Gegen diesen Beschluss legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.09.2001
Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.09.2001 nicht abhalf
und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlegte.
Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird im Weiteren ebenso verwiesen wie auf den
Inhalt des angegriffenen Beschlusses.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da dem Klägervertreter eine Vergleichsgebühr im Bruttowert
von DM 516,20 aberkannt wurde (§ 128 Abs. 4 BRAGO). Sie ist gemäß § 26
Ziff. 10 EGZPO n.F. nach den zivilprozessualen wie arbeitsgerichtsgesetzlichen Vorschriften
alter Fassung zu behandeln, da der angegriffene Beschluss vor dem
01.01.2002 erlassen wurde.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass der beschwerdegegenständliche
Betrag nicht angefallen ist. Das Beschwerdegericht folgt
den Gründen des angegriffenen Beschlusses und nimmt auf diese gemäß § 543 Abs.
1 ZPO a.F., § 540 Abs. 1 ZPO n.F. § 69 Abs. 2 ArbGG n.F. Bezug.
Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu
rechtfertigen.
Die innerhalb eines Jahres eingelegte (unbefristete) Erinnerung des Bezirksrevisors
vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 ist nicht verwirkt
(zu den diesbezüglichen Grundsätzen Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 128
Rdnr. 27). Die Beschwerde trägt auch keine (besonderen) Anhaltspunkte vor, die
darauf schließen ließen, dass auf die Endgültigkeit der Vergütungsabrechnung vertraut
wurde bzw. der Beschwerdeführer sich entsprechend eingerichtet habe. Insoweit
dürfte den fachkundig Befassten bekannt sein, dass (Innen)revisionen nur in
bestimmten längeren Zeitabständen erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr, wenn er
beim Abschluss eines Vergleiches im Sinn des § 779 BGB mitgewirkt hat (zu den
Grundsätzen: Riedel/Sußbauer, § 23, I).
1.
Ein solcher Vergleich scheint zunächst dem Wortlaut seiner Überschrift nach vorzuliegen.
Vordergründig scheinen auch alle Prozessbeteiligten einschließlich des Arbeitsgerichts
und der Staatskasse davon auszugehen, dass das Verfahren abgeschlossen
ist, somit jedenfalls die prozessuale Wirkung eines materiellrechtlichen Vergleichs
nach § 779 BGB vorläge.
Ob allerdings bei Ablehnung eines materiellrechtlichen Vergleiches im Sinne § 779
BGB die prozessuale Verfahrensbeendigung eingetreten ist, d.h. ob angesichts der
Doppelnatur des Prozessvergleiches trotzdem die prozessualen Wirkungen erhalten
bleiben - also allein der äußere Tatbestand eines "Vergleichs" das Verfahren beendigt
hätte -, kann dahinstehen, da dies ohne Einfluss auf die Beurteilung der Frage
eines Zustehens einer Vergleichsgebühr ist (dieses mögliche Auseinanderfallen materiellrechtlicher
und prozessualer Wirkungen wird soweit ersichtlich lediglich vom
LAG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 18.02.2000 - 8 Ta 9/00 - angesprochen).
Die äußere Bezeichnung einer Regelung als "Vergleich" ist jedoch nicht geeignet,
eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO auszulösen (LAG Rheinland-
Pfalz vom 20.02.1986, a.a.O.). Ein solcher Vergleich muss vielmehr inhaltlich tatsächlich
gegeben sein, da als Folge des Verweises des § 23 Abs. 1 BRAGO auf §
779 BGB ein, eine Gebühr auslösender Vergleich nur dann vorliegt (Riedel/
Sußbauer, § 23, I, Rdnr. 5), wenn zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen
wurde, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen
Nachgebens beseitigt (so legaliter definiert als "Vergleich").
2.
In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage eines gegenseitigen Nachgebens bei
Vorliegen eines "Anerkenntnis-"Vergleiches mit unterschiedlichsten Begründungen
kontrovers behandelt (aus der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte:
Bejahend:
LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.1986 - 1 Ta 12/86,
LAGE zu § 31 BRAGO, Nr. 13,
LAG Düsseldorf vom 20.03.1986 - 7 Ta 77/86,
LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 2,
LAG München vom 28.04.1986 - 1 Ta 118/86,
LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 3,
LAG Hamm vom 30.04.1997 - 9 Ta 535/96,
AnwBl. 97, 568,
LAG Sachsen-Anhalt vom 18.02.2000 - 8 Ta 9/00,
LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 8,
LAG Köln vom 13.12.2000 - 11 Ta 244/00,
LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 10,
verneinend:
LAG Düsseldorf vom 15.10.1988 - 7 Ta 285/98,
MDR 99, 445,
LAG Niedersachsen vom 07.02.2000 - 11 Ta 746/99,
LAGE § 23 BRAGO, Nr. 7,
LAG Frankfurt vom 26.10.2000 - 9 Ta 363/00,
NZA RR 01, 105, 106,
LAG Niedersachsen vom 21.02.2001 - 5 Ta 2/01,
LAGE zu § 23 BRAGO, Nr. 11).
Nach der überwiegenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und der Rechtsprechung
des BGH genügt es zunächst , wenn das "Nachgeben" im Sinne des §
779 BGB gering ist, z.B. die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder die Kosten betrifft
(Grundlegend: BGH vom 31.01.1963 - III ZR 117/62 mit weiteren Ausführungen,
Bd. 39, 60 ff.; 13.04.1970, NJW 70, 1122 ff.).
Der Begriff des Nachgebens enthält weiterhin eine subjektive Komponente. Jede
Partei muss sich dessen bewusst sein, dass sie eine günstige Rechtsposition ganz
oder teilweise zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgibt
(BGH a.a.O., LAG Düsseldorf vom 15.10.1998, a.a.O.). Ob die aufgegebene Rechtsposition
erfolgreich gewesen wäre, ist ohne Belang. Ebenso ohne Belang ist, ob eine
solche Rechtsposition in Wirklichkeit besteht. Der Begriff des gegenseitigen Nachgebens
erfordert nur, dass jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen
Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder teilweise zum Ausgleich
eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgegeben bzw. von ihr Abstand genommen
hat (BGH, a.a.O.).
Nicht als "bewusstes Opfer" kann anerkannt werden, dass eine Partei eine der
Rechtskraft fähige Entscheidung aufgibt (Riedel/Sußbauer, BRAGO § 23, II,
Rdnrn. 5 ff., im Ergebnis auch LAG Niedersachsen vom 07.02.2000, a.a.O.) oder
sich - wie ggf. vom LAG Sachsen-Anhalt vertreten - im prozessualen Verhalten zu
einer vergleichsweisen Vereinbarung "herbeilässt". Die reine Mithilfe einer Partei -
durch ihr Einverständnis zu irgendeiner Regelung - stellt für sich genommen nicht
bereits ein Nachgeben dar, wenn in dieser Regelung das prozessuale Ziel der Partei
samt einer die Gegenpartei betreffenden Kostenregelung verwirklicht wird (so fällt in
umgekehrter Konstellation keine Vergleichsgebühr an, wenn der Kläger nach Antragstellung
seine Klagerücknahme/Verzicht erklärt und sich der Beklagten zu einem
Einverständnis "herbeilässt" unter Aufgabe seines Rechts auf ein klageabweisendes
oder Verzichtsurteil). Demzufolge sind auch - in materiellrechtlicher Betrachtungsweise
- als Opfer solche (reinen) Mitwirkungshandlungen abzulehnen, die eine Partei
lediglich zu dem Zwecke erbringt, um den erstrebten Erfolg (hier: vollumfängliches
Obsiegen im "Vergleich") zu ermöglichen (so auch, jedenfalls im Ergebnis LAG Düsseldorf
vom 15.10.1998, a.a.O.). Die Ermöglichung dieses Erfolgs in Kündigungssachen
durch ein Einverständnis des Gekündigten zu einer - untechnischen - "Kündigungsrücknahme"
stellt daher kein Nachgeben im Sinne des § 779 BGB dar (entgegen
LAG Hamm vom 30.04.97, a.a.O., LAG Köln vom 13.12.00, a.a.O.). "Gibt" der
Kläger "sein Recht auf ein sei es Anerkenntnis- oder streitiges Urteil auf", resultiert
hieraus bei genauer Betrachtungsweise kein Nachteil des Klägers, sondern ein bzw.
mehrere Vorteil(e). Er erhält sofort einen unanfechtbaren Titel und die (sofortige)
Gewissheit des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses (insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass auch ein Anerkenntnisurteil anfechtbar ist) sowie als praktische Folge
gewöhnlich die sofortige Weiterbeschäftigung und Vergütungszahlung. Ob dies eine
andere Beurteilung zu erfahren hätte, wenn die Gegenseite ablehnt, den Klageanspruch
(formell) anzuerkennen (angedeutet von LAG Niedersachsen vom
07.02.2000) und nur bereit wäre, diesen (vollumfänglich) in einem Vergleich zu regeln,
kann dahinstehen, da eine solche "Zwangslage" nicht vorgetragen ist (zur Anerkennung
eines "Nachgebens" in solchen Ausnahmefällen zur Vermeidung tatsächlicher
Nachteile einer gegebenenfalls erst späteren Entscheidung bzw. daraus folgender
erst späteren Weiterbeschäftigung; LAG Niedersachsen vom 21.02.2001,
a.a.O.). Es erübrigen sich daher auch Ausführungen darüber, ob ein eventuelles Anwaltsverschulden
(zulasten der Staatskasse) vorläge (LAG Frankfurt v. 26.10.00,
a.a.O.) bzw. ob dies im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wäre (LAG Hamm
v. 20.04.97, a.a.O.).
Weiterhin liegt kein Nachgeben vor, wenn durch die vergleichsweise Regelung der
Gegenseite auf Grund der Besonderheiten des Kostenrechts im arbeitsgerichtlichen
Verfahren Kosten erspart werden und eine Seite durch ihr Einverständnis mit einer
vergleichsweisen Regelung zu einer solchen kostenrechtlichen Behandlung verhilft.
Soweit das LAG Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 18.02.2000 (a.a.O.)
ausführt, dass das Nachgeben einer Seite keineswegs mit finanziellen Nachteilen
verbunden sein müsse, ist dem zuzustimmen. Ein Nachgeben kann auch immateriell
sein (z.B. eine Entschuldigung). Nicht gefolgt werden kann dieser Entscheidung, soweit
sie ein (finanzielles) Nachgeben der Klageseite darin sieht, dass sie sich "zu
einer solchen Vereinbarung herbeilässt, um der Gegenseite Gerichtskosten zu ersparen",
hier also: zu ermöglichen, dass für die Gegenseite die Kostenprivilegierung einer
vergleichsweisen Lösung eintritt, deutlicher: dass die Staatskasse keine Kosten
erhebt. Insoweit erbringt nicht eine der vertragsschließenden Parteien ein Opfer oder
erfährt einen Nachteil, sondern Dritte. Die reine Ermöglichung eines Vorteils aus dem
Vermögen Dritter stellt jedoch keinen Nachteil, erst recht kein bewusstes Opfer der
anderen vertragsschließenden Partei dar.
Hingegen kann immer von einem Nachgeben einer Seite ausgegangen werden,
wenn in einem Vergleich eine wie auch immer geartete Kostenteilung aufgenommen
wird, mögen auch die ggf. anfallenden Kosten nur einen geringfügigen Bruchteil der
Kosten ausmachen oder - wiederum auf Grund besonderer Regelungen - nicht erhoben
werden. Zutreffend führt daher das LAG Köln in seinem Beschluss vom
13.12.2000 aus, dass bei einer Kostenteilung jede der vertragsschließenden Parteien
eine Kostenschuld eingegangen ist und es insoweit unerheblich ist, ob ein Erstattungsanspruch
des Staates je Partei unter eine Grenze sinkt, bis zu der die Verwaltung
aus Vereinfachungsgründen von einer Beitreibung absieht. Darüber hinaus
schließt § 12 a ArbGG einen erstattungsfähigen Anspruch einer Partei auf Reisekosten
nicht aus. Bei einer Kostenteilung verzichtet somit in jedem Falle jede Partei -
entsprechend der Kostenquote - auf die (teilweise) Erstattung von (auch hypothetischen)
Reisekosten (LAG München vom 28.4.86, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte
auch die Kosten des Rechtsstreits übernommen, weshalb dies keiner weiteren
Vertiefung bedarf.
In Kündigungsschutzsachen kann allerdings ein Nachgeben darin gesehen werden,
dass der Kündigungsschutzkläger von einem Auflösungsantrag (§§ 9, 10 KSchG)
Abstand nimmt oder sich der Möglichkeit einer Loslösungserklärung gemäß
§ 12 KSchG begibt.
Um auf ein solches Nachgeben zu erkennen, ist allerdings nicht ausreichend, dass
der Kündigungsschutzkläger lediglich theoretisch - bzw. im Rahmen nachträglicher
Begründung seines Nachgebens - von einer solchen Rechtsposition abrückt (wohl
entgegen LAG Köln vom 20.07.2000, a.a.O.). Zu fordern ist vielmehr, dass der Kläger
sich vor Abschluss des Vergleichs einer solchen Position berühmt hat, sei es
auch nur in der Form eines Hinweises, dass er solche Überlegungen anstelle bzw.
anzustellen gedenke, dass er also "einen solchen Standpunkt gegenüber der anderen
Partei irgendwie vertreten" hat (BGH vom 31.01.1963, a.a.O.).
Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht vorgetragen.
Angegeben hat er allerdings, dass die Parteien außergerichtlich zuerst über eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses
verhandelt haben. Ob durch den "Vergleich" mit der Folge des unveränderten Fortbestehens
des Arbeitsverhältnisses eine vom Kläger vertretene Rechtsposition aufgegeben
worden ist oder ob dies ein Nachgeben darstellen könnte, kann allerdings
mangels substantiierten Vortrags des Beschwerdeführers dahinstehen. Hätte der
Kläger einen Wunsch der Beklagten auf Fortsetzung in Altersteilzeit abgeschlagen,
also die Beklagte lediglich vor die Alternative der unveränderten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
gestellt, läge kein Nachgeben vor. Im umgekehrten Fall könnte
dies gegebenenfalls eine andere Beurteilung erfahren.
Solches hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen.
Es liegt somit kein Nachgeben des Klägers vor, eine Vergleichsgebühr ist nicht angefallen.
Das Arbeitsgericht hat daher in seinem angegriffenen Beschluss zu Recht eine solche
Gebühr aberkannt.
Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters war daher zurückzuweisen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 ArbGG a.F., 128
Abs. 4 Satz 2 BRAGO).
Nürnberg, den 14. Januar 2002
Der Vorsitzende:
G i c k
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht