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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Oberverwaltungsgericht Greifswald
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
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17489 Greifswald
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E-Mail: verwaltung@ovg-greifswald.mv-justiz.de
Internetauftritt des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (04/2022)
Informationsgehalt: bescheiden
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 26.03.2021 - https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/oberverwaltungsgericht/Das-Gericht/Gesch%C3%A4ftsverteilung/
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Prof. Dr. Michael Sauthoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern / Präsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 16.01.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 02.11.1984 als Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.05.1992 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.01.2014 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Elisabeth Sauthoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Landgericht Bonn (ab 11.12.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.11.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.12.2014 als Richterin am Landgericht Bonn - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt.
Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern:
Seppelt - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern / Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab , ..., 2021)
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald ist zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
sowie für für Normenkontrollanträge gegen Verordnungen des Landes und Satzungen sowie für Klagen gegen Genehmigungen für bestimmte Großprojekte (Kraftwerke, Industrieanlagen etc.).
Beschwerdegericht für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist das
Bundesverwaltungsgericht - in Leipzig
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Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern:
Dr. Hajo Amelsberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 13.09.2011, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab19.08.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab19.08.1997 als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald - abgeordnet - aufgeführt.
Holger Böhmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 19.12.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 20.01.2000 als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. 2008: Pressesprecher am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Astrid Friesecke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 01.01.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.03.2001 als Richterin am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt.
Reinhard Humke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab , ..., 2021, 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.02.1994 als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - GVP 01.01.2021, 01.01.2022: Beisitzer - 2. Senat. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - GVP 26.03.2021: ab 01.10.2021 Beisitzer - 1. Senat und Beisitzer 4. Senat. 2022. stellverrtretender Pressesprecher. 29.06.2016: "Neuköllns Ex-Bürgermeister verklagt Kaiserbäder".
Burkhard Loer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 18.12.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 08.05.1995 als Richter am Verwaltungsgericht Schwerin aufgeführt.
Martin Redeker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 24.09.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 18.09.1989 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.1996 als Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 24.09.2015 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ralf Redeker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 01.01.2011, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.01.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 26.01.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Münster - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2011 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Prof. Dr. Michael Sauthoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern / Präsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 16.01.2014, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 02.11.1984 als Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.05.1992 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.01.2014 als Präsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Elisabeth Sauthoff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richterin am Landgericht Bonn (ab 11.12.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.11.2011 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.12.2014 als Richterin am Landgericht Bonn - Elternteilzeit, halbe Stelle - aufgeführt.
Klaus Sperlich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 01.07.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 19.12.1996 als Richter am Verwaltungsgericht Greifswald - abgeordnet - aufgeführt.
Dorothea ter Veen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 09.10.2000, ..., 2022) - 2011, ..., 2022: Pressesprecherin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Namensgleichheit mit: Dr. Heino ter Veen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock (ab 01.06.2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 12.12.1997 als Richter am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2008 als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rostock aufgeführt.
Susanne Wollenteil (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1971) - Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 02.03.2009, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1997 als Richterin auf Probe im Oberverwaltungsgerichtsbezirk Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.05.2005 als Richterin am Landgericht Schwerin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.03.2009 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 85/100 Stelle - aufgeführt.
Nicht mehr als Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern tätig:
Jürgen Aussprung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern / Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 15.02.2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.10.1985 als Richter am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1993 als Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.05.2006 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.02.2016 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Namensgleichheit mit: Ursula Aussprung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Präsidentin am Verwaltungsgericht Greifswald (ab 18.03.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.01.1986 als Richterin am Verwaltungsgericht Hannover - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.10.1993 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.03.2002 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt.
Ursula Aussprung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Präsidentin am Verwaltungsgericht Greifswald (ab 18.03.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.01.1986 als Richterin am Verwaltungsgericht Hannover - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.10.1993 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 18.03.2002 als Präsidentin am Verwaltungsgericht Greifswald aufgeführt. Namensgleichheit mit: Jürgen Aussprung (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 15.02.2016, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 01.10.1985 als Richter am Verwaltungsgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1993 als Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.05.2006 als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.02.2016 als Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt.
Hannelore Kohl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern / Präsidentin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 01.03.1997, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 25.03.1993 als Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. 2010, 2011: Präsidentin am Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Kerstin Schipper (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.01.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 09.10.2000 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - abgeordnet - aufgeführt.
Wolfgang Tiedje (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (ab 15.12.1993, ..., 2014)
Rechtsanwälte:
Sonstige:
PRESSEMITTEILUNG 4/2022
„Hotspot-Regelungen“ teilweise außer Vollzug gesetzt (1 KM 221/22 OVG)
Nr.4/2022 | 22.04.2022 | OVG M-V | Oberverwaltungsgericht M-V
Greifswald, den 22. April 2022
PRESSEMITTEILUNG 4/2022
„Hotspot-Regelungen“ teilweise außer Vollzug gesetzt
Mit Beschluss vom
heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einem
einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung
M-V teilweise stattgegeben (1 KM 221/22 OVG). Die außer Vollzug gesetzten
Vorschriften betrafen die sog. „Hotspot-Regelungen“ und die damit verbundenen
Schutzmaßnahmen mit Blick auf die epidemiologische Gefahrenlage, insbesondere
das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder
Atemschutzmaske.
Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung
aus, der Eilantrag sei teilweise zulässig und begründet. Zwar mangele es der
Regelung nicht an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Es sei jedoch ein
Verstoß von Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V gegen § 28a Abs. 8
Infektionsschutzgesetz (IfSG) festzustellen. Die in dieser Norm geregelten
Voraussetzungen für die danach möglichen weitergehenden Schutzmaßnahmen nach
Maßgabe der §§ 6, 8 Abs. 3 sowie 9, 10, 11 und 13 Corona-Landesverordnung M-V
dürften nicht vorliegen. Zwar könnten nach § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in einer
konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische
Ausbreitung des Coronavirus die konkrete Gefahr einer sich dynamisch
ausbreitenden Infektionslage bestehe („Hotspot“), weitergehende Schutzmaßnahmen
getroffen werden. Dazu müsse das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen
der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser
Gebietskörperschaft feststellen. Dem Parlament sei dabei ein weiter
Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt. Der Landtag M-V habe zwar
am 24. März 2022 einen entsprechenden Landtagsbeschluss für alle Landkreise/
kreisfreien Städte gefasst. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung
dürften für diese Gebietskörperschaften jedoch nicht vorgelegen haben. Die nach
dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer
Pathogenität könne nur angenommen werden, wenn das Auftreten einer „neuen“
Virusvariante festgestellt werde. Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2
trage nicht. Es handele sich dabei um eine „alte“ Variante, die bereits seit
Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei. Das Gesetz
erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn auf
Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders
starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten
in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis bzw.
jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten
Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage des Landtagsbeschlusses fehle es
jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und „flächendeckend“ die Lage im
ganzen Land zu betrachten.
Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht den
Eilantrag abgelehnt.
Im Auftrag
Humke
Richter am
Oberverwaltungsgericht
stv. Pressesprecher
https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/fachgerichte/verwaltungsgerichte/oberverwaltungsgericht/Aktuelles/?id=179884&processor=processor.sa.pressemitteilung