Väternotruf informiert zum Thema

Bundesverwaltungsgericht

Die Kreuze in Bayerns Behörden dürfen hängen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht wies am Dienstag Klagen gegen den umstrittenen Kreuzerlass des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) ab. Die seit 2018 geltende Vorschrift besagt, dass in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss. ... „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ ...Der Bund für Geistesfreiheit hatte schon vor der Urteilsverkündung den nächsten Schritt angekündigt: Im Falle einer Niederlage werde man sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden.

Die christlichen Fanatiker in Bayern sollten mal lieber dafür sorgen, dass die Gerichte und auch das Bayerische Staatsministerium für Justiz die Geschäftsverteilungspläne auf ihren Internetseiten veröffentlichen, anstatt die Bürger mit dem Kreuz zu traktieren, nächsten hängt man in Ostdeutschland in staatlichen Gebäuden Hammer, Sichel und Ährenkranz mit der Begründung auf, das gehöre zur geschichtlichen und kulturellen Prägung Ostdeutschlands. 


 

 

 

 

 

Bundesverwaltungsgericht

Simsonplatz 1

04107 Leipzig 

 

Telefon: 0341 / 2007-0

Fax: 0341 / 2007-1000

 

E-Mail: pressestelle@bverwg.bund.de

Internet: www.bverwg.de

 

 

Internetauftritt des Bundesverwaltungsgericht (12/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.11.2023 - https://www.bverwg.de/rechtsprechung/geschaeftsverteilungsplan

 

 

Präsident am Bundesverwaltungsgericht:

 - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / Präsident am Bundesverwaltungsgericht (ab , ..., 2021)

Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht: Prof. Dr. Andreas Korbmacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht (ab 22.05.2019, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.11.2008 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 23.05.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. "Geboren 1960 in Freiburg im Breisgau, begann er 1988 seine richterliche Laufbahn am Landgericht Berlin. Im Januar 1990 wechselte er an das dortige Verwaltungsgericht. Im selben Jahr promovierte ihn die Freie Universität Berlin zum Doktor der Rechte. Es folgten Abordnungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sowie an die Senatsverwaltung für Justiz. Ab Januar 2003 war er als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin (später Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) tätig. Im Mai 2005 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Seit 2007 ist er Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin. Nach seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im November 2008 gehörte Herr Andreas Korbmacher dem 9. Revisionssenat an. Seit Mai 2017 ist er Vorsitzender des 7. Revisionssenats. Dieser ist insbesondere für das Umweltschutzrecht einschließlich des Immissionsschutzrechts, das Abfallrecht, das Atomrecht, das Bergrecht und das Recht des Baus von Wasserstraßen zuständig. Seit 22. Mai 2019 ist er Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts. Daneben war er mehr als drei Jahre Pressesprecher des Gerichts." - https://www.bverwg.de/das-gericht/organisation/der-praesident

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen beim Bundesverwaltungsgericht eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - in Mannheim

Die vier erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Die Gerichtsbezirke entsprechen den vier Regierungsbezirken (Freiburg, Karlsruhe, Tübingen und Stuttgart) in Baden-Württemberg.

Verwaltungsgericht Freiburg

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Verwaltungsgericht Sigmaringen

Verwaltungsgericht Stuttgart

 

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - in München

Verwaltungsgericht Ansbach - für Mittelfranken

Verwaltungsgericht Augsburg - für Schwaben 

Verwaltungsgericht Bayreuth - für Oberfranken

Verwaltungsgericht München - für Oberbayern

Verwaltungsgericht Regensburg - für Oberpfalz und Niederbayern

Verwaltungsgericht Würzburg - für Unterfranken

 

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Cottbus

Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder

Verwaltungsgericht Potsdam

 

 

Oberverwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen

 

 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Hamburg

Verwaltungsgericht Hamburg

 

 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof - in Kassel

Verwaltungsgericht Darmstadt 

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Gießen

Verwaltungsgericht Kassel

Verwaltungsgericht Wiesbaden

 

 

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - in Greifswald

Verwaltungsgericht Greifswald

Verwaltungsgericht Schwerin

 

 

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - in Lüneburg

Verwaltungsgericht Braunschweig

Verwaltungsgericht Göttingen

Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Lüneburg

Verwaltungsgericht Oldenburg

Verwaltungsgericht Osnabrück

Verwaltungsgericht Stade

 

 

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - in Münster

Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Arnsberg

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Münster

 

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Mainz

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

Verwaltungsgericht Trier

 

 

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - in Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes - in Saarlouis

 

 

Oberverwaltungsgericht Sachsen - Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen

Verwaltungsgericht Chemnitz

Verwaltungsgericht Dresden

Verwaltungsgericht Leipzig

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - in Magdeburg

Verwaltungsgericht Dessau - aufgelöst und dem Verwaltungsgericht Halle zugeschlagen

Verwaltungsgericht Halle

Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - in Schleswig

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

 

 

Thüringer Oberverwaltungsgericht - in Weimar

Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Meiningen

Verwaltungsgericht Weimar

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

 

Richter am Bundesverwaltungsgericht:

Am Bundesverwaltungsgericht  gibt es 10 Revisionssenate

1 Disziplinarsenat

2 Wehrdienstsenate

Großer Senat

Gemeinsamer Senat

Fachsenat nach § 189 VwGO

 

1. Revisions-Senat

Marion Eckertz-Höfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht / Präsidentin am Bundesverwaltungsgericht / 1. Revisions-Senat (ab 31.05.2007, ..., 2012) - begann ihren Berufsweg in Baden-Württemberg. Sechs Jahre arbeitete sie dort in der Justiz, bevor sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht wechselte. Im Jahr 1988 verließ Marion Eckertz-Höfer Baden-Württemberg und wurde Amtschefin des Frauenministeriums in Schleswig-Holstein. 1993 wurde sie zur Richterin am Bundesverwaltungsgericht gewählt. Ab 20.09.2001 als Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht in Berlin tätig. Ab 01.10.2002 Vizepräsidentin am Bundesverwaltungsgericht Leipzig. 30.05.2008: Grußwort zum 34. Feministischen Juristinnentag.

Prof. Dr. Harald Dörig (geb. 08.01.1953) - stellvertretender Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / 1. Revisions-Senat / 10. Revisions-Senat  (ab 10.01.2000, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.05.1986 als Richter am Landgericht Hanau aufgeführt. FamRZ 16/2009

Wolf-Wilhelm Richter (Jg. 1947) - Richter am Bundesverwaltungsgericht / 1. Revisions-Senat / 10. Revisions-Senat  (ab 28.03.1996, ..., 2010) 

 

* Richterin Beck

(zugleich 10. R-Senat)

* Richter Prof. Dr. Kraft

(zugleich 10. R-Senat)

* Richterin Fricke

(zugleich 10. R-Senat)

 

 

 

Richter am Bundesverwaltungsgericht - alphabetisch:

Prof. Dr. Ulrike Bick (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 17.12.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.11.1995 als Richterin am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 31.05.2002 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2011 als Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 09.08.2012 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.12.2020 als Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Bundesverwaltungsgericht - GVP 01.01.2023: Vorsitzende Richterin - 9. R - Senat. 14.06.2023: "Seit anderthalb Jahren kostet ein Anwohnerparkausweis für ein durchschnittliches Auto in Freiburg 360 Euro. Rund ein Euro pro Tag – das klingt nicht viel. Doch weil für das Anwohnerparken bis zum Jahr 2021 nur 30 Euro fällig waren, hatte ein FDP-Stadtrat gegen die kräftige Erhöhung geklagt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht setzte er sich am Dienstag durch, das Gericht in Leipzig erklärte die Freiburger Gebührensatzung für unwirksam – allerdings nicht, weil das Gericht grundsätzlich die Gebührenhöhe für bedenklich hielt. ... Das Bundesverwaltungsgericht sah drei Gründe für die Unwirksamkeit: Erstens hätte die Stadt anstelle einer Satzung eine Rechtsverordnung erlassen müssen. Nur dazu ermächtige das Straßenverkehrsgesetz des Bundes. Zweitens stufte das Gericht verschiedene in dem Regelwerk enthaltene Ermäßigungen aus sozialen Gründen als unzulässig ein. Drittens seien die Gebührensprünge, die für unterschiedlich lange Fahrzeuge vorgesehen waren, zu groß. „Im Extremfall kann ein Längenunterschied von 50 Zentimetern zu einer Verdoppelung der Gebühren führen“, sagte die Vorsitzende Richterin Ulrike Bick. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. ..." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article245852820/Bundesverwaltungsgericht-360-Euro-im-Jahr-fuer-Anwohner-Gericht-kippt-Freiburger-Parkgebuehren.html

 

 

 

Dr. Ulrike Bumke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 02.07.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.06.1998 als Richterin am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.08.2004 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 02.07.2007 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 04.04.2005: unzulässige selektive Vergabe von Jugendhilfemaßnahmen an ausgewählte Träger durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg - OVG 6 S 415.04 - VG 18 A 404.04: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg gegen 3 Beschwerdegegnerinnen - Träger der Freien Jugendhilfe. Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksamtes (Land Berlin) durch das Oberverwaltungsgericht Berlin.

Dr. Günter Burmeister (Jg. 1960) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 13.03.2008, ..., 2009) - ab 1992 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Ab 30.04.1993 Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg. Nach einer zweijährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht Rückkehr an das Verwaltungsgericht Oldenburg. Anfang 2004 an das Niedersächsische Justizministerium in Hannover abgeordnet. Ende 2004 zum Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg ernannt. Nach dieser Ernennung im Wege der Abordnung im Justizministerium. Dort als Referatsleiter für Öffentliches Recht und Zivilrecht tätig. - siehe Pressemitteilung unten.

Dr. Sigrid Emmenegger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.01.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 04.10.2010 als Richterin am Verwaltungsgericht Mainz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.04.2014 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 0,2 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 22.04.2014 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 3/5 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 05.07.2019 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Koblenz - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2021 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 08.07.2019: "Die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Sigrid Emmenegger ist die neue Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Koblenz. Frau Dr. Emmenegger wurde am 5. Juli 2019 ernannt. Sie tritt damit die Nachfolge des langjährigen Vizepräsidenten Klaus Meier an, der mit Ablauf des Monats Juni 2019 in den Ruhestand getretenen ist (Pressemitteilung Nr. 24/2019). Frau Dr. Emmenegger nahm im Jahr 2007 ihren Dienst bei dem Verwaltungsgericht Koblenz als Richterin auf Probe auf. Danach erfolgten Verwendungen an den Verwaltungsgerichten Mainz und Neustadt an der Weinstraße sowie die Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit. Von 2009 bis 2013 war sie zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abgeordnet. Daran schloss sich eine Abordnung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an, nach deren Beendigung sie im Jahr 2014 zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt wurde. Neben ihrer richterlichen Tätigkeit ist Frau Dr. Emmenegger wissenschaftliche Mitarbeiterin am Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Zudem ist sie Autorin wissenschaftlicher Fachkommentare und Lehrbeauftragte der Universität Gießen." - https://vgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/dr-sigrid-emmenegger-neue-vizepraesidentin-des-verwaltungsgerichts-koblenz/

 

 

Dr. Eva-Christine Frentz (Jg. 1955) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 07.10.2000, ..., 2008)

Stephan Gatz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 22.11.1999, ..., 2008)

Dr. Richard Häußler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 23.05.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998, 2002 und 2006 unter dem Namen Richard Häußler nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.09.2007 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.08.2010 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 23.05.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Bundesverwaltungsgericht - GVP 01.10.2021: Vorsitzender Richter. "Richard Häußler (* 1962 in Ulm) ist ein deutscher Jurist. Er ist seit 2010 Richter am Bundesverwaltungsgericht, seit Mai 2017 Vorsitzender Richter. 1993 begann Häußler seine richterliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Augsburg. Von 1995 bis 2007 war er nacheinander wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht und in der Kreisverwaltung des Kreises Augsburg, sowie bei der Regierung von Schwaben tätig. Im Herbst 2007 wurde er zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof versetzt und 2010 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Im Mai 2017 wurde er zum Vorsitzenden des 1. und 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt.[1] Zudem ist er Vorsitzender des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts. Einzelnachweise: Zwei neue Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht. In: Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland. 2017, S. 327." - https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_H%C3%A4u%C3%9Fler. Pressemitteilung Nr. 20/2022 vom 25.03.2022: "Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen): Anmelde- und Akkreditierungsverfahren. Der 1. Wehrdienstsenat verhandelt erst- und letztinstanzlich über zwei Anträge von Offizieren gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ab 24. November 2021 die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A 840/8 "Impf- und weitere Prophylaxemaßnahmen" dahingehend geändert, dass neben der Tetanus-, Diphterie-, Pertussis-, Influenza-, Hepatitis- und FSME-Impfung nunmehr auch die Covid-19-Impfung verbindlich ist. Dementsprechend sind die Antragsteller angehalten worden, Impfangebote gegen das Coronavirus zu nutzen. Für diese Impfung bestehe nunmehr eine gesetzliche Duldungspflicht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG.". 02.05.2022: "Das Bundesverwaltungsgericht hat sich heute mit der Rechtmäßigkeit einer verpflichtenden Corona­impfung von Bundeswehrsoldaten befasst. In der Verhandlung in Leipzig ging es um die Beschwerde zweier Offiziere gegen die Aufnahme der COVID-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen für Soldaten. Die Soldaten sehen einen Verstoß gegen Grundrechte und fordern, die Impfung von der Liste zu streichen (Az. BVerwG 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22). Auf der Gegenseite wiesen die Vertreter des Bundesverteidigungsministeriums (BMVG) den Antrag zurück. Sie halten die gesetzlichen Regelungen für die verpflichtende Coronaimpfung für Berufssoldaten für rechtmäßig. Zum Verhandlungsauftakt vor dem ersten Wehrdienstsenat machte der Vorsitzende Richter Richard Häußler deutlich, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Fall nur die beiden klagenden Offiziere betrifft, die beide Angehörige der Luftwaffe sind und beim Luftfahrtamt tätig sind. „Jeder Soldat kann nur für sein Recht streiten“, sagte Häußler. Demnach sind derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa zehn Verfahren „unterschiedlichster Soldaten unterschiedlichster Einheiten“ anhängig. ..." - https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/133803/Bundesverwaltungsgericht-beraet-ueber-Coronaimpfpflicht-bei-Bundeswehr?. 07.07.2022: "Für Bundeswehrsoldaten bleibt die Corona-Impfung verpflichtend. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Donnerstag die Klagen zweier Luftwaffenoffiziere gegen die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der Pflichtimpfungen ab. Die Kläger sahen durch die Regelung unter anderem ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und forderten, die Impfung von der Liste zu streichen, hatten damit aber nun keinen Erfolg. (Az. BVerwG 1 WB 2.22 u.a. ... Bereits zum Verhandlungsauftakt im Mai hatte der Vorsitzende Richter Richard Häußler deutlich gemacht, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Fall nur die beiden klagenden Offiziere betreffe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach weitere Verfahren von Soldaten unterschiedlicher Einheiten zum Thema anhängig." -https://www.welt.de/politik/deutschland/article239779993/Corona-Impfpflicht-fuer-Bundeswehrsoldaten-bleibt-bestehen.html?source=puerto-reco-2_ABC-V9.0.C_random_ratio. Richard Häußler kommt aus Bayern, das erklärt einiges, Richter Häußler wird vom Väternotruf nicht empfohlen. In Bayern hat man schon immer eine Abneigung gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

Prof. Dr. Andreas Korbmacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht (ab 22.05.2019, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.05.2005 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.11.2008 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 23.05.2017 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. "Geboren 1960 in Freiburg im Breisgau, begann er 1988 seine richterliche Laufbahn am Landgericht Berlin. Im Januar 1990 wechselte er an das dortige Verwaltungsgericht. Im selben Jahr promovierte ihn die Freie Universität Berlin zum Doktor der Rechte. Es folgten Abordnungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sowie an die Senatsverwaltung für Justiz. Ab Januar 2003 war er als Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin (später Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) tätig. Im Mai 2005 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Seit 2007 ist er Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin. Nach seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im November 2008 gehörte Herr Andreas Korbmacher dem 9. Revisionssenat an. Seit Mai 2017 ist er Vorsitzender des 7. Revisionssenats. Dieser ist insbesondere für das Umweltschutzrecht einschließlich des Immissionsschutzrechts, das Abfallrecht, das Atomrecht, das Bergrecht und das Recht des Baus von Wasserstraßen zuständig. Seit 22. Mai 2019 ist er Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts. Daneben war er mehr als drei Jahre Pressesprecher des Gerichts." - https://www.bverwg.de/das-gericht/organisation/der-praesident

Dr. Knut Möller (Jg. 1960) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 13.03.2008, ..., 2009) - seit 1992 bei den Verwaltungsgerichten Hannover und Göttingen tätig. Ab 03.08.1995 Richter am Verwaltungsgericht Göttingen. 2002 zum Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ernannt. - siehe Pressemitteilung unten.

Dr. Kolja Naumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2013 als Richter am Verwaltungsgericht Köln - abgeordnet, Leerstelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2013 als Richter am Verwaltungsgericht Köln - Leerstelle - aufgeführt.Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2018 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - GVP 14.02.2023: "Mit seiner Versetzung an das Bundesverwaltungsgericht ist ROVG Dr. Naumann aus dem 5. Senat ausgeschieden.".Bundesverwaltungsgericht - GVP 31.01.2023: Beisitzer 8. R - Senat

Dr. Renate Philipp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 02.03.2016, ..., 2022) - ab 12.04.2001 am Finanzgericht Hamburg. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2004 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.03.2016 als Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 22.11.2022: "Die in der Frühphase der Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre ist unverhältnismäßig gewesen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. ... Das Bundesverwaltungsgericht wies damit die Revision des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück, der die Ausgangssperre vom März 2020 in der Vorinstanz für unwirksam erklärt hatte. Das damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, „war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp am Dienstag in Leipzig. Für Ärger gesorgt hatte zu Beginn der Pandemie beispielsweise die – später einkassierte – Klarstellung der Polizei, auch das Lesen eines Buches auf einer Parkbank sei nicht erlaubt." - https://www.welt.de/politik/deutschland/article242273983/Bundesverwaltungsgericht-Ausgangssperre-in-Bayern-von-2020-war-unverhaeltnismaessig.html

Kerstin Schipper (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.01.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 09.10.2000 als Richterin am Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - abgeordnet - aufgeführt.

Dr. Robert Seegmüller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1969) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 02.10.2015, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.10.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.10.2001 als Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 25.07.2012 als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 02.10.2015 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Verwaltungsgericht Berlin - GVP 01.11.2011: Beisitzer - 6. Kammer und 19. Kammer. 2020: Beisitzer im Bundesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen (BACDJ) der CDU. Der Bundesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen ist die Dachorganisation der Landes- und Regionalarbeitskreise Christlich Demokratischer Juristen auf Bundesebene. https://www.cdu.de/vorstand/dr-robert-seegmueller . "Robert Seegmüller studierte nach dem Abitur an der Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtswissenschaft. Während des Referendariats arbeitete er als wissenschaftliche Hilfskraft am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht bei Bernd Baron von Maydell. 1995 promovierte er dort zur Rechtsstellung des hauptamtlichen Vorstands der gesetzlichen Krankenkassen. Von März 1996 bis Februar 1999 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Udo Steiner. Anschließend trat er in den Justizdienst des Landes Berlin ein. Dort war er zunächst einer Zivilkammer des Landgerichts Berlin zugeteilt. Im Dezember 1999 wechselte Seegmüller an das Verwaltungsgericht Berlin, wo er im Oktober 2001 zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt wurde. Von Dezember 2007 bis Dezember 2010 war er an das Bundespräsidialamt in das Referat Verfassung und Recht, Justiziariat abgeordnet und im Juli 2012 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Am 2. Oktober 2015 wurde er zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Er gehört dem 8. Revisionssenat an, der unter anderem für das Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Kommunalrecht und das Vermögensrecht zuständig ist.[2] Seit Juli 2014 ist Robert Seegmüller außerdem Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin.[3]" - https://de.wikipedia.org/wiki/Robert_Seegm%C3%BCller. 31.10.2020: "Der Bund Deutscher Verwaltungsrichterinnen und -richter (BDVR) rechnet mit vermehrten Verfahren gegen die wieder verschärften Corona-Schutzverordnungen. Die Verwaltungsgerichte könnten „in jedem Einzelfall zeitnah effektiven Rechtsschutz gewähren“, sagte der BDVR-Vorsitzende Robert Seegmüller der Düsseldorfer „Rheinischen Post“ (Samstag). ..." - https://www.welt.de/vermischtes/live218692856/Corona-Live-Wir-koennen-uns-nicht-zwei-Jahre-lang-einsperren.html. 21.03.2022: "
Im Gesundheitsausschuss des Bundestags werden stundenlang Juristen, Virologen und andere Experten zur Impfpflicht befragt. Wie unter den Abgeordneten ist das Projekt auch unter ihnen hochumstritten. Am Ende steht zumindest eine zentrale Erkenntnis. Manch einem Teilnehmer konnte man den Ärger über die Meinungsverschiedenheiten in Sachen Impfpflicht im Gesicht ablesen: Während der Chef der Verwaltungsrichter in Deutschland, Robert Seegmüller, in der Sitzung des Gesundheitsausschusses des Bundestags seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer allgemeinen Impfpflicht ausführte, schien sein Kollege Franz Mayer, Rechtsprofessor an der Universität Bielefeld, zunehmend irritiert. Kopfschütteln, zweifelndes Augenbrauen-Hochziehen, zusammengepresste Lippen fing die Webcam, über die Mayer zugeschaltet war, ein – sichtbar für alle, die die Experten-Anhörung zur Impfpflicht auf einem ausreichend großen Bildschirm verfolgten. Es fehlte nur noch, dass der Jurist die Hände über dem Kopf zusammenschlug. Die abstrakte Möglichkeit einer gefährlichen Virusvariante im Herbst reiche nicht aus, um Grundrechtseinschränkungen wie die Impfpflicht ab 18 zu begründen, führte Seegmüller aus. Konkret geht es um die Frage der körperlichen Unversehrtheit, in die eine solche Pflicht eingreifen würde. Es brauche, so Seegmüller, eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Risikobewertung. „Und da kann ich nur sagen nach der Lektüre der Begründung dieses Gesetzes: Das reicht mir noch nicht.“ - https://www.welt.de/politik/deutschland/plus237692401/Impfpflicht-Beim-Experten-Schaulaufen-offenbart-sich-das-zentrale-Dilemma.html?source=puerto-reco-2_AAA-DataGeneration.A_control

 

 

 

 

* Hartmut Golze

* Michael Groepper

* Hans-Jürgen van Schewick

* Wolfgang Sailer

* Dr. Martin Pagenkopf

* Dr. Ulrich Widmaier

* Dr. Ulrich Storost

* Dr. Horst Säcker

* Dieter Kley

* Dr. Otto Mallmann

* Günter Halama

* Dr. Ondolf Rojahn

* Dr. Dittmar Hahn

* Dr. Dieter Kugele

* Dr. Susanne Hauser

* Michael Hund

* Günter Krauß

* Jürgen Vormeier

* Dr. Alexander Jannasch

* Willi Vallendar

* Dr. Rüdiger Nolte

* Dr. Thomas Heitz

* Peter Schmidt

* Stefan Liebler

 

 

Nicht mehr als Richter am Bundesverwaltungsgericht tätig:

Hartmut Albers (Jg. 1943) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Leipzig (ab 22.06.2000, ..., 2008)

Dr. Franz Bardenhewer (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 19.09.2000, ..., 2008)

Dr. Detlef Bayer (Jg. 1951) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 17.05.1995, ..., 2008)

Ilse-Sabine Beck (Jg. 1949) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 21.10.1997, ..., 2008) 

Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann  (Jg. 1937) - Richter am Bundesverwaltungsgericht Berlin (ab 22.12.1983, ..., 2001)

Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 02.05.2011, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 15.08.1994 als Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 29.07.2002 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.05.2011 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und als Berufsrichter am Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen aufgeführt. EDV-Gerichtstag 2008.

Dr. Michael Bertrams (geb. 23.12.1947 in Waldbröl - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Präsident am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (ab 24.06.1994, ..., 2012) - 1975 bis 1982 Richter am Verwaltungsgericht Köln. 1982 bis 1989 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 1990 bis 1994 Richter am Bundesverwaltungsgericht. Ab Juni 1994 Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 

Dr. Wolfgang Bier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 11.11.2011, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.11.2000 als Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2005 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.11.2011 als Vorsitzendr Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 

Dr. Bernd Brunn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 17.05.1995, ..., 2010) 

Elisabeth Buchberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 14.07.2006, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.01.1983 unter dem Namen Elisabeth Graulich-Buchberger als Richterin am Verwaltungsgericht Darmstadt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 21.12.1993 unter dem Namen Elisabeth Buchberger als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Gießen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 14.07.2006 unter dem Namen Elisabeth Buchberger als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. No Name - Richter am Bundesverwaltungsgericht - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Joachim Büge (Jg. 1949) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 21.10.1997, ..., 2008)

Dr. Josef Christ (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter  am Bundesverwaltungsgericht / Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.07.2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 03.08.1993 als Richter am Verwaltungsgericht Karlsruhe - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.05.2011 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2008 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/praesident/index.php

Prof. Dr. Michael Dawin (geb. 20.08.1942) - Vizepräsident am Verfassungsgericht Brandenburg (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.10.1973 als  Richter am Verwaltungsgericht Trier - Kammer Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.05.1977 als  Richter am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgeführt. Ab 01.04.1987 Richter am Bundesverwaltungsgericht Leipzig.

Dr. Dieter Deiseroth (Jg. 1950) - Richter am Bundesverwaltungsgericht / Wehrdienstsenat (ab 04.07.2001, ..., 2008) - Gründungsmitglied der IALANA (Deutsche Sektion der International Assoziation of Lawyers Against Nuclear Arms) / Engagiert sich für Frieden, Datenschutz und Zivilcourage am Arbeitsplatz ein (Whistlebowing) - http://www.humanistische-union.de/wir_ueber_uns/verein/beirat/

Dr. Sebastian Dette (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 16.10.1992, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.10.1992 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Dette nicht aufgeführt.

Ulf Domgörgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 10.07.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.09.2004 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.07.2012 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt.

Prof. Dr. Harald Dörig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 10.01.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.05.1986 als Richter am Landgericht Hanau aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 unter dem Namen Harald Dörig nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 01.08.1993 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 2010: stellvertretender Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / 1. Revisions-Senat / 10. Revisions-Senat. FamRZ 16/2009

Marion Eckertz-Höfer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht / Präsidentin am Bundesverwaltungsgericht / 1. Revisions-Senat (ab 31.05.2007, ..., 2012) - begann ihren Berufsweg in Baden-Württemberg. Sechs Jahre arbeitete sie dort in der Justiz, bevor sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht wechselte. Im Jahr 1988 verließ Marion Eckertz-Höfer Baden-Württemberg und wurde Amtschefin des Frauenministeriums in Schleswig-Holstein. 1993 wurde sie zur Richterin am Bundesverwaltungsgericht gewählt. Ab 20.09.2001 als Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht in Berlin tätig. Ab 01.10.2002 Vizepräsidentin am Bundesverwaltungsgericht Leipzig. 30.05.2008: Grußwort zum 34. Feministischen Juristinnentag. 30.05.2008: Grußwort zum 34. Feministischen Juristinnentag.

Dr. Michael Eichberger (geb. 23.06.1953) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat (ab 25.04.2006, ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Richter (abgeordnet) am Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 07.07.1998 als Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig aufgeführt.

Hans Egidi (* 2. Juni 1890 in Crossen an der Oder; † 3. Dezember 1970 in München) war ein deutscher Jurist.
Hans Egidi war der Sohn eines Pfarrers und machte sein Abitur 1908 am Joachimsthaler Gymnasium in Berlin. Er studierte ab 1908 Rechtswissenschaften an der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin. Während des Studiums wurde er Mitglied des VDSt Berlin.[1] Er war Einjährig-Freiwilliger beim 2. Garde-Regiment zu Fuß.
Nach dem Staatsexamen und dem Ersten Weltkrieg, in dem er schwer verwundet wurde, arbeitete er in der Reichsverwaltung. Im Jahre 1920 wurde er trotz seines jungen Alters zum Landrat im Kreis Ostprignitz in Brandenburg ernannt. Dieses Amt bekleidete er bis 1933. Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde er aus politischen Gründen amtsenthoben – er holte die eigenmächtig in seinem Amt gehisste Hakenkreuzfahne wieder herunter. Er wurde als fähiger Verwaltungsbeamter aber zunächst in Schneidemühl und dann in Erfurt als Regierungsvizepräsident eingesetzt. Nachdem er 1938 in der Reichspogromnacht Polizeibeamte zum Schutz jüdischer Geschäfte abgestellt hatte, schob man ihn wie viele regimekritische Beamte auf einen Posten im Rechnungshof in Potsdam ab. 1922 heiratete er Hildegard Viebig, mit der er drei Töchter hatte.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde er in Potsdam einer der Gründer der dortigen CDU. Von 1946 bis 1948 war er Vorsitzender der CDU Potsdam und Mitglied des Landesvorstandes der brandenburgischen CDU. Bei den Landtagswahlen 1946 wurde er für die CDU in den brandenburgischen Landtag gewählt. Er übernahm 1946 die Leitung der Finanzverwaltung in Brandenburg.
Hans Egidi widersetzte sich den Versuchen von SED und SMAD zur Gleichschaltung der brandenburgischen CDU. Dieser Konflikt eskalierte, nachdem die SMAD Dezember 1947 den Vorsitzenden der Ost-CDU, Jakob Kaiser abgesetzt hatte. Hans Egidi weigerte sich, die von der SMAD vorgelegte Erklärung zu unterzeichnen, nach der er sich von Kaiser distanziert habe. Im Gegenteil: Egidi sprach sich öffentlich für Kaiser aus. Im Januar 1948 wurde er durch die Sowjets verhaftet. Nach intensiven Bemühungen des Landesvorsitzenden Wilhelm Wolf und des Landtagsabgeordneten Frank Schleusener bei der SED-Spitze wurde Egidi wieder auf freien Fuß gesetzt und flüchtete nach West-Berlin.
In der Bundesrepublik Deutschland engagierte er sich in der Exil-CDU und wurde Vizepräsident des niedersächsischen Landesrechnungshofes in Hannover. Gustav Heinemann, der damalige Innenminister, holte ihn 1949 als Ministerialdirektor und Abteilungsleiter I (Verfassung, Verwaltung, Öffentliche Sicherheit) in das Bundesministerium des Innern, in dem er die Sicherheitsorgane der neuen Bundesrepublik aufbauen sollte. In dieser Funktion war er wesentlich am Aufbau des Bundesgrenzschutzes, des Bundeskriminalamtes und des Verfassungsschutzes beteiligt. Zugleich war Egidi ein Einflussagent der Organisation Gehlen (Org.) ersten Ranges. Er lieferte nicht nur wichtige Informationen über Entscheidungen im Ministerium, sondern hatte sich auch bereit erklärt, die Wünsche der Org. bei der Besetzung von Dienstposten der deutschen Sicherheitsbehörden zu berücksichtigen.[2]
1955 wurde Egidi zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin ernannt. Mit Erreichen der Altersgrenze schied Egidi 1958 aus diesem Amt aus.
Im Jahr 1955 trat Egidi der Gesetzlosen Gesellschaft zu Berlin bei und wurde 1959 zudem zum Vorsitzenden des Vereins für das Deutschtum im Ausland gewählt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Egidi

Dr. Dietrich Franke (Jg. 1943) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 17.05.1995, ..., 2008)

Dr. Michael Gerhardt (Jg. 1948) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab 31.07.2003, ..., 2008) - ab 22.07.1996 Richter beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin.

Christoph Gödel (* 1945 in Schlesien) ist ein deutscher Jurist und war von 1991 bis 2010 Richter am Bundesverwaltungsgericht, seit 2004 Vorsitzender Richter. Nach der juristischen Ausbildung in Würzburg und Freiburg trat Gödel zunächst in den Justizdienst Baden-Württembergs ein. Er war in der Folge in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, als Staatsanwalt und im Justizministerium Baden-Württembergs tätig. 1978 bis 1980 wurde Christoph Gödel an die Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund nach Bonn abgeordnet. 1985 erlangte er in der Ministerialverwaltung den Rang eines Ministerialrates. 1991 erfolgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht. Gödel gehörte zunächst dem mit Fragen zu Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld befassten 10. Revisionssenat und dem mit Beamtendisziplinarsachen zuständigen 1. Disziplinarsenat an. Er wechselte zu Beginn des Jahres 2000 in den für Umweltrecht und das Recht der Regelung von Vermögensfragen zuständigen 7. Revisionssenat. Im Juni 2000 wurde er stellvertretender Vorsitzender des 7. Senates. Vom 3. Mai 2004 bis zum 30. September 2010 war Gödel Vorsitzender des für Vermögensfragen und Kommunalrecht zuständigen 8. Revisionssenates des Bundesverwaltungsgerichtes. https://de.wikipedia.org/wiki/Christoph_G%C3%B6del

Dr. Kurt Graulich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 17.08.1999, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.10.1985 als Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main aufgeführt.

No Name - Richterin am Bundesverwaltungsgericht - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1

Franz Guttenberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 07.11.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1992 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.

Prof. Dr. Evelyn Haas (geb. 07.04.1949) - Richterin am Bundesverfassungsgericht / Erster Senat / 3. Kammer des 1. Senates - 03/2001 (ab 14.09.1994, ..., 02.10.2006) -  ab 28.05.1986 bis 1990 Richterin am Oberverwaltungsgericht Lüneburg. 1990 bis 1994 Richterin am Bundesverwaltungsgericht - Evelyn Haas wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

Helga Heeren (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.08.1991, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1990 ab 25.09.1985 als Richterin am Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufgeführt. im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.08.1991 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Helga Heeren nicht aufgeführt.

Dr. Sibylle von Heimburg (Jg. 1951) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 21.10.1997, ..., 2011) - 2011: Pressesprecherin am Bundesverwaltungsgericht

Georg Herbert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 29.10.1993, ..., 2011) - 2011: Mitherausgeber "Neue Justiz" - http://www.neue-justiz.nomos.de/herausgeberkreis/

Dr. h.c. Eckart Hien (Jg. 1942) - Präsident am Bundesverwaltungsgericht Leipzig (ab 01.10.2002, ..., 2007) - begann seine juristische Laufbahn in der bayerischen Landesverwaltung, wo er bei der Regierung von Oberbayern, dem Landratsamt Ebersberg und im Bayerischen Innenministerium tätig war. 1981 wurde er Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Fünf Jahre später wechselte Dr. h.c. Hien zum Bundesverwaltungsgericht. In den 21 Jahren seiner Tätigkeit an diesem Gericht hat Eckart Hien sämtliche denkbaren Stationen durchlaufen: Richter, Vorsitzender Richter, Vizepräsident und seit fünf Jahren Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. Ab 01.06.2000 Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht in Berlin.

Erich Hofherr (* 1951; † 17. Juli 2007) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab , ..., 2007) - im Februar 1980 Eintritt in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg. Zunächst Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Stuttgart. 1983 dort zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Während seiner Dienstzeit am Verwaltungsgericht Stuttgart war Hofherr von Ende 1981 an für 12 Monate an das Landratsamt Ludwigsburg und ab Anfang 1985 für 2½ Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet. Mit Beginn des Jahres 1989 für mehr als 4 Jahre als Referent für öffentliches Recht, Europarecht und Zivilrecht an das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg abgeordnet. Im November 1989 zum Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim ernannt, wo er im 10. Senat insbesondere für atomrechtliche Verfahren zuständig war. 2002 zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart ernannt. März 2006 zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim befördert. Im Juli 2006 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Am 17. Juli 2007 starb Hofherr nach einer schweren psychischen Erkrankung. Ausführlich siehe unten.

Dr. Dieter Hömig (* 15. März 1938 in Sigmaringen) - Richter am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe / Erster Senat (ab 13.10.1995, ..., bis 25. 04.2006)  - von 1995 bis 2006 Richter am Bundesverfassungsgericht. Nach dem zweiten Staatsexamen wirkte Hömig von 1967 bis 1983 als Beamter im Bundesministerium des Innern. 1969 wurde er in Tübingen mit einer Arbeit über "Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 und seine Bedeutung für Staat und Kirche: unter besonderer Berücksichtigung württembergischer Verhältnisse" promoviert. Während seiner Studienzeit wurde er Mitglied der Tübinger Studentenverbindung „Akademische Gesellschaft Stuttgardia“. Ab 22.12.1983 Richter, ab 1993 Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht. Hömig als Richter am Bundesverfassungsgericht. Von Oktober 1995 bis April 2006 war Hömig Mitglied des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Nachfolger im Amt des Bundesverfassungsrichters wurde Michael Eichberger. Hömig wurde auf Vorschlag der FDP in das Bundesverfassungsgericht gewählt. Er war als Berichterstatter zuständig für Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Schulrecht sowie grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit. Er war als Berichterstatter unter anderem an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rechtschreibreform vom 14. Juli 1998 (Az. 1 BvR 1640/97)[1], der Entscheidung zum Schächten vom 15. Januar 2002 (Az. 1 BvR 1783/99), die Kampfhundeentscheidung vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) und die Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 357/05) beteiligt. Er bezeichnete sich selbst als sozialliberal, weshalb sein Ausscheiden als das Ende einer strukturellen sozialliberalen Mehrheit im Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichtes gedeutet wurde. Unter anderem wegen seiner Stimme zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 2002 (Az. 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01) zum Lebenspartnerschaftsgesetz scheiterte die Klage des Bundeslandes Bayern gegen das Gesetz. Außerdem wurde ihm eine besondere Bedeutung innerhalb des Ersten Senates zugebilligt, da er in der Lage war, durch Vermittlung Mehrheiten innerhalb des Senates zu erreichen. Er ist Herausgeber eines Kommentars zum Deutschen Grundgesetz. - http://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_H%C3%B6mig - Dieter Hömig wirkte mit am dem väterdiskriminierenden Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

Michael Hund (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946 in Karlsruhe) - Vorsitzender Richter - 5. Revisionssenat / Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht (ab 08.01.2007, ..., 2011) - nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung 1977 zum Regierungsassessor ernannt und der Landesanwaltschaft bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugewiesen; im September 1978 folgte die Ernennung zum Landesanwalt. Dem schloss sich im Dezember 1978 die Ernennung zum Richter kraft Auftrags unter gleichzeitiger Abordnung für die Dauer eines Jahres an das Verwaltungsgericht Karlsruhe an. Im Dezember 1979 wurde Herr Hund schließlich zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Von August 1982 bis Oktober 1985 war Herr Hund als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und im Anschluss daran für die Dauer eines Jahres an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim abgeordnet. Im März 1989 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt und im Juli 1992 als Vorsitzender Richter wiederum an das Verwaltungsgericht Karlsruhe versetzt. Im Oktober 1993 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht. Zunächst gehörte Herr Hund dem für das Asylrecht, das Recht der Vertriebenen sowie für das Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht zuständigen 9. Revisionssenat an. Im Oktober 2000 wurde er dem für das Ausländerrecht und nunmehr auch für das Asylrecht sowie bis Ende 2004 für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen 1. Revisionssenat zugewiesen. Siehe Pressemittelung unten. Ab 29.10.1993 Richter am Bundesverwaltungsgericht. Im Handbuch der Justiz 2010 als Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof Berlin aufgeführt. 2012: Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Jürgen Kipp (geb. 1946 in Walsrode/Niedersachsen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg / Präsident am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (ab 02.12.2002, ..., 2011) - Mai 1976 als Richter auf Probe in den Richterdienst des Landes Berlin eingestellt. 1979 zum Richter am Verwaltungsgericht beim Verwaltungsgericht Berlin ernannt. 1985 Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin. Ab 1990 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin. 1992 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Im August 2002 zunächst Vizepräsident am Oberverwaltungsgericht Berlin, im Dezember des Jahres Präsident am Oberverwaltungsgericht. Seit der Fusion der Oberverwaltungsgerichte der Länder Berlin und Brandenburg im Juli 2005 Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Otto Mühl (* 1911 in Görlitz; † 17. November 2006 in Mainz) war ein deutscher Rechtswissenschaftler, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Hochschullehrer. Mühl studierte ab 1931 Rechtswissenschaften an der Universität Breslau, wo er 1936 sein Erstes Juristisches Staatsexamen ablegte. Anschließend leistete er in Breslau sein Referendariat ab, das er im September 1939 mit dem Zweiten Staatsexamen beendete. 1937 war er in die NSDAP eingetreten und leistete von 1939 bis Kriegsende 1945 Wehrdienst. Ab Oktober 1946 arbeitete Mühl als Richter am Landgericht Göttingen. Zeitgleich promovierte er an der Universität Göttingen unter Betreuung von Ludwig Raiser. Im Mai 1947 wurde Mühl von der Universität Göttingen mit der Schrift Sittenwidrigkeit und Leistungsgesellschaft zum Dr. iur. promoviert. 1949 wurde er am Landgericht Göttingen zum Landgerichtsrat befördert. 1952 wechselte er als Oberlandesgerichtsrat an das Oberlandesgericht Celle, wo er bis 1961 tätig war. Von Oktober 1961 bis September 1966 war Mühl Richter am Bundesverwaltungsgericht. Zum Wintersemester 1966/67 wechselte er als Professor auf den ordentlichen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Prozessrecht an die Universität Mainz. Zum April 1967 wurde er zudem Direktor des Seminars für Rechts- und Wirtschaftswissenschaft - Abteilung Recht der Universität Mainz. 1973/74 war er zudem Dekan der Mainzer rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 1980 wurde Mühl emeritiert. Mühls wissenschaftliche Forschungsschwerpunkte lagen vor allem im Prozessrecht und dabei gleichermaßen im Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Otto_M%C3%BChl 

Dr. Hellmuth Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.02.1994, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.02.1994 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Pressemitteilung Nr. 62/2011 vom 01.08.2011: "Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hellmuth Müller im Ruhestand. Mit Ablauf des Monats Juli 2011 ist Herr Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hellmuth Müller nach 38-jähriger Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst und über 17-jähriger Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht in den Ruhestand getreten. Herr Dr. Müller wurde 1946 in Wernigerode/Harz geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Freiburg. 1976 promovierte ihn die Philipps-Universität Marburg mit einer Dissertation zum Thema "Die Rechte und Pflichten der Reservisten aus staatsbürgerlicher und wehrrechtlicher Sicht" zum Doktor der Rechte. Nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung begann Herr Dr. Müller im März 1978 seine berufliche Laufbahn am Verwaltungsgericht Kassel. Im August 1987 wurde er zum Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof ernannt. Im Juni 1992 folgte eine Abordnung an das Kreisgericht Erfurt und anschließend an das Thüringer Justizministerium. Mit seiner Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht im Februar 1994 gehörte Herr Dr. Müller zunächst dem zum damaligen Zeitpunkt u.a. für das Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht zuständigen 10. Revisionssenat und dem für die Beamtendisziplinarsachen zuständigen 1. Disziplinarsenat an. Ab Januar 2000 war er zusätzlich dem 2. Disziplinarsenat und zeitweise den Wehrdienstsenaten zugewiesen. Seit Januar 2004 gehörte er dem - dann einzigen - Disziplinarsenat an, dessen stellvertretenden Vorsitz er im April 2005 übernahm. Zudem war Herr Dr. Müller von Januar 2004 bis Mai 2008 dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen 2. Revisionssenat, ab Juni 2008 dem für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung zuständigen 2. Wehrdienstsenat zugewiesen, dessen stellvertretender Vorsitzender er ab Oktober 2009 war. Darüber hinaus war Herr Dr. Müller über viele Jahre stellvertretendes Mitglied des Hessischen Staatsgerichtshofs und seit 2007 nichtständiger Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hat Herr Dr. Müller die Rechtsprechung auf den Gebieten, in denen er tätig war, wesentlich geprägt und mit gestaltet. Der Fachöffentlichkeit ist er als Autor eines Werkes zum Disziplinarrecht bekannt.". Namensgleichheit mit: 31.10.2005: "... Ein 30-jähriger Hochstapler forderte als Staatsanwalt milde Strafen – er hat nie Jura studiert. Er trug die Robe des Staatsanwalts im Gerichtssaal, stellte Strafanträge, schrieb Anklagen – ohne je ein juristisches Seminar besucht zu haben. Der Hamburger Ma... Müller (vollständiger Namen ist dem Väternotruf bekannt) narrte monatelang die Staatsanwaltschaft Itzehoe in Schleswig-Holstein. Was keiner ahnte: Der vermeintliche Topjurist ist ein mehrfach vorbestrafter Hochstapler. Mit Hauptschulabschluss. ... Ma... Müller, nach seinen eigenen Angaben ist er der Sohn eines Bundesverwaltungsrichters, vertrat die Anklage an den Amtsgerichten Pinneberg und Itzehoe: ..." - http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/31.10.2005/2146447.asp 

Oswin Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1939) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 08.01.1998, ..., 2004) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 08.01.1998 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Pressemitteilung Nr. 9/2004 vom 02.02.2004: "Vorsitzender Richter Dr. Oswin Müller im Ruhestand. Mit Ablauf des Monats Januar ist der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Oswin M ü l l e r wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Herr Dr. Müller, gebürtiger Rheinland-Pfälzer, begann seine berufliche Laufbahn im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften, zweiter juristischer Staatsprüfung und Promotion wurde er 1971 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassessor ernannt und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als wissenschaftlicher Mitarbeiter zugewiesen. Dem schloss sich im selben Jahr die Versetzung an das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz an, wo Herr Dr. Müller u.a. als persönlicher Referent des Ministers und Leiter des Ministerbüros eingesetzt war. Zuletzt bekleidete Herr Dr. Müller dort das Amt eines Ministerialrats. Ab Mai 1976 war Herr Dr. Müller unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags für ein Jahr an das Verwaltungsgericht Koblenz abgeordnet. Im Juni 1978 wurde er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Präsidenten des Verwaltungsgerichts Koblenz ernannt. Im Juni 1980 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht. Herr Dr. Müller gehörte zunächst dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen 2. Revisionssenat an. Mit der Ernennung zum Vorsitzenden Richter im Januar 1998 übernahm er den Vorsitz des 8. Revisionssenats, der sich u.a. mit dem Kommunalrecht und dem Recht der offenen Vermögensfragen zu befassen hat.
Neben seiner richterlichen Tätigkeit war Herr Dr. Müller ab 1992 Vertreter der nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts des Bundes und ab 1997 zusätzlich nichtständiges ordentliches Mitglied des Bundespersonalausschusses für Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst. Ferner war Herr Dr. Müller viele Jahre in der Juristenausbildung des Landes Rheinland-Pfalz und seit 1994 als nebenamtliches Mitglied des Justizprüfungsamtes des Landes Brandenburg tätig. In der 11. Legislaturperiode des Bundestages gehörte er dem Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an. Außerdem hat er sich seit vielen Jahren in der Stiftung Gesellschaft für Rechtspolitik (Veranstalter der Bitburger Gespräche) in leitender Funktion engagiert." - http://www.bverwg.de/pm/2004/9. Namensgleichheit mit: 31.10.2005: "... Ein 30-jähriger Hochstapler forderte als Staatsanwalt milde Strafen – er hat nie Jura studiert. Er trug die Robe des Staatsanwalts im Gerichtssaal, stellte Strafanträge, schrieb Anklagen – ohne je ein juristisches Seminar besucht zu haben. Der Hamburger Ma... Müller (vollständiger Namen ist dem Väternotruf bekannt) narrte monatelang die Staatsanwaltschaft Itzehoe in Schleswig-Holstein. Was keiner ahnte: Der vermeintliche Topjurist ist ein mehrfach vorbestrafter Hochstapler. Mit Hauptschulabschluss. ... Ma... Müller, nach seinen eigenen Angaben ist er der Sohn eines Bundesverwaltungsrichters, vertrat die Anklage an den Amtsgerichten Pinneberg und Itzehoe: ..." - http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/31.10.2005/2146447.asp

Werner Neumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / 6. Senat (ab 12.05.2010, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 12.08.1980 als Richter am Verwaltungsgericht Minden aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 18.08.1983 als Richter am Verwaltungsgericht Münster aufgeführt. Gleichfalls im Handbuch der Justiz 1988 ab 14.09.1987 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Ab 04.07.2000 Richter am Bundesverwaltungsgericht

"Verfassungsschutz darf Linke beobachten  ... .Ramelow will nun zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weiterziehen - und notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof. "Sie werden verstehen, dass ich tief enttäuscht bin, dass ein sechsjähriger Klageweg auf einmal hier so abgeräumt wird - mit einer Begründung, die ich schwer nachvollziehen kann", sagte Ramelow. Während der dreistündigen Verhandlung sei nichts vorgebracht worden, das gegen ihn spreche. Dem Schnüffelstaat seien nun Tür und Tor geöffnet, sagte Ramelow. "Jeder mit höherer Funktion in dieser Partei darf nun beobachtet werden. Dieses Urteil darf nicht so stehen bleiben!", sagte der Linken-Vorsitzende Klaus Ernst. Auch Prozessbeobachter zeigten sich vom Urteil überrascht.

"Man kann nicht einzelnen Funktionären alles zurechnen, was die Partei macht. Er kann eine eigene Meinung haben", hatte der Vorsitzende des 6. Senats, Werner Neumann, während der Verhandlung gesagt. Der Vorsitzende Richter sagte in der Urteilsbegründung dann, der Senat sei im Gegensatz zur vorherigen Instanz der Auffassung, dass die Beobachtung nicht gegen die Verhältnismäßigkeit verstoße. ..."

http://www.mt-online.de/weltnews/politik/nachrichten_aktuell/3663185_Prozesse_Linke.html

Kommentar Väternotruf: Warum soll es der Partei "Die Linke" besser gehen, als Hunderttausende nichtverheirateter Väter in Deutschland, die zwar nicht vom Verfassungsschutz überwacht werden, dafür aber - was noch schlimmer ist - vom Bundesverfassungsgericht diskriminiert werden: Bundesverfassungsgericht - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01. Mag also die Spaßpartei "Die Linke" weiter überwacht werden, bis man auch auch dort begreift, dass die Grundrechte auch für nichtverheiratete Väter und ihre Kinder zu gelten haben.

Dr. Stefan Paetow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 24.01.2000, ..., 2008) - Namensgleichheit mit: Dr. Barbara Paetow (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richterin am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg / Familiengericht - Abteilung 174 (ab 05.03.1999, ..., 30.04.2010)

Rüdiger Postier (geb. 11.02.1944) - Präsident am Verfassungsgerichte Brandenburg (ab , ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 11.01.1973 als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 04.08.1980 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 nicht aufgeführt. Ab 08.01.1998 Richter am Bundesverwaltungsgericht. 

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht / Präsident am Bundesverwaltungsgericht (ab 01.07.2014, ..., 2021) - ab 22.08.1994 Richter am VGH Baden-Württemberg. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 09.09.2003 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 02.05.2011 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 21.11.2012 als Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. http://www.bverwg.de/bundesverwaltungsgericht/praesident/index.php: "Klaus Rennert ist am 24. September 1955 in Berlin geboren. 1984 beginnt er seine richterliche Laufbahn am Landgericht Offenburg und wechselt 1985 in die Verwaltungsgerichtsbarkeit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. 1994 wird er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ernannt. 2003 wird er als Richter an das Bundesverwaltungsgericht berufen, dessen Vizepräsident er im Jahr 2012 wird. Von 2014 bis 2021 bekleidet er das Amt des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts." - https://www.bverwg.de/das-gericht/organisation/der-praesident/ehemalige-praesidenten

Wolf-Wilhelm Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz"  1947) - Richter am Bundesverwaltungsgericht / 1. Revisions-Senat / 10. Revisions-Senat (ab 28.03.1996, ..., 2012)

Dr. Rüdiger Rubel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 06.11.2008, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 06.11.2008 als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt.

Dr. Helga Scholz-Hoppe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1937) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab 04.07.1980, ..., 1992) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 04.07.1980 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Rupert Scholz (* 23. Mai 1937 in Berlin) ist ein deutscher Politiker (CDU) und Staatsrechtler. Er war von 1981 bis 1988 Senator in Berlin und von 1988 bis 1989 Bundesminister der Verteidigung. ... https://de.wikipedia.org/wiki/Rupert_Scholz

Bertold Sommer (Jg. 1937) - Richterin am Bundesverwaltungsgericht (ab , ..., 1992) - ab 1968 Richter am Verwaltungsgericht Berlin, danach am Oberverwaltungsgericht Berlin. Ab 1979 Richter beim Bundesverwaltungsgericht Karlsruhe.

Maren Thomsen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht / Präsidentin am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 04.08.1993 Richterin am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.08.2005 als Richterin am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.06.2007 als Richterin am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. FamRZ 6/2009. 2010: Mitglied am Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht. 

Holger Wöckel (geb. 24.08,1976 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst ) - Richter am Bundesverfassungsgericht / Zweiter Senat (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.06.2011 als Richter am Verwaltungsgericht Minden - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 14.09.2015 als Richter am Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2021 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt. 1996-2001 Studium der Rechtswissenschaft an der Technischen Universität Dresden und der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2001 Erste Juristische Staatsprüfung in Freiburg, 2001-2003 Rechtsreferendariat im Bezirk des Landgerichts Freiburg, 2003 Zweite Juristische Staatsprüfung in Stuttgart, 2003-2004 Freie Mitarbeiten in Rechtsanwaltssozietäten, 2004-2010 Assistent am Institut für Öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Lehrstuhl Prof. Dr. Dietrich Murswiek, 2010-2012 Richter am Verwaltungsgericht Minden, 2013 Promotion an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Thema: „Festlegung von Flugverfahren. Rechtliche Grundlagen und Rechtmäßigkeitsanforderungen.“, Auszeichnung mit dem Werner-von-Simson-Preis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. 2013-2016 Abordnung an das Bundesverwaltungsgericht (6. Revisionssenat) als Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 2016-2019 Richter am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, zugleich Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 2019-2021 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht, Dezernat Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale), 2021-2023 Richter am Bundesverwaltungsgericht (7. und 10. Revisionssenat), 2023 Präsidialrichter des Bundesverwaltungsgerichts. - https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Zweiter-Senat/BVR-Dr-Woeckel/BVR-Dr-Woeckel_node.html.

Rudolf Weber-Lortsch (* 29. April 1908 in Kassel; † 4. September 1976 in Berlin) war ein deutscher Verwaltungsjurist und Bundesrichter.
Weber-Lortsch bestand 1926 das Abitur und begann Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg zu studieren. Im selben Jahr wurde er Mitglied des Corps Hasso-Nassovia.[1] Als Inaktiver wechselte er an die Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin. Nachdem er 1930 das Erste Examen bestanden hatte, war er Gerichtsreferendar in Witzenhausen und Kassel. Dort war er ab 1933 auch Gerichtsassessor. Von 1934 bis 1936 war er bei der Verwaltung des Bezirksverbandes Hessen-Kassel.[2]
1936 wechselte er in die allgemeine und innere Verwaltung des Freistaats Preußen. Seit 1937 Regierungsassessor und seit 1938 Regierungsrat, kam er in die Provinz Hannover und in die Provinz Schlesien.[2]
Nach dem Überfall auf Polen war er stellvertretender Polizeipräsident von Katowice, Chorzów und Sosnowiec. Im Deutsch-Sowjetischen Krieg wurde er zum SS- und Polizeiführer in Nikolajew abgeordnet.[3] 1942 wurde er als Oberregierungsrat Chef des Amts für Verwaltung und Recht beim Höheren SS- und Polizeiführer für Norwegen.[4] Ab Juni 1943 war er Leiter der Zentralabteilung bei der Hauptabteilung Verwaltung im Reichskommissariat Norwegen unter Josef Terboven.[5]
Seit 1952 Oberverwaltungsgerichtsrat am Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wurde er 1958 als Richter an das Bundesverwaltungsgericht in Berlin berufen.[2] Dort war er u. a. an einer Entscheidung des Zweiten Senats vom 6. Februar 1975[6] beteiligt, nach der die Mitgliedschaft in der DKP mit der Tätigkeit als Beamter nicht vereinbar sei.[7] Seit 1963 gehörte er auch dem Corps Marchia Berlin an.[1] Die Gesetzlose Gesellschaft zu Berlin wählte ihn im November 1966 zum 19. Zwingherrn. Dieses Ehrenamt führte er über zehn Jahre bis zu seinem Tod. In einem Nachruf heißt es:[8]
Weber-Lortsch heiratete am 28. Juni 1941 auf Schloss Jannowitz in Schlesien Helene Gräfin zu Stolberg-Wernigerode (* 22. November 1911 in Hirschberg; † 2. Juni 1999 in München), die Tochter von Eberhard Graf zu Stolberg-Wernigerode (1873–1929) und Erika Gräfin zu Solms-Sonnenwalde (1880–1970).

https://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Weber-Lortsch

Seltsam, dass Unterstützer des NS-Regimes wie Rudolf Weber-Lortsch nach dem Krieg in der BRD Karriere machen konnten. 

 

 

 


 

 

 

Kreuzerlass von Bayerns Ministerpräsident Söder hat Bestand

  

Die Kreuze in Bayerns Behörden dürfen hängen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht wies am Dienstag Klagen gegen den umstrittenen Kreuzerlass des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) ab. Die seit 2018 geltende Vorschrift besagt, dass in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss. ... „Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ ...

Der Bund für Geistesfreiheit hatte schon vor der Urteilsverkündung den nächsten Schritt angekündigt: Im Falle einer Niederlage werde man sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden.

Die christlichen Fanatiker in Bayern sollten mal lieber dafür sorgen, dass die Gerichte und auch das Bayerische Staatsministerium für Justiz die Geschäftsverteilungspläne auf ihren Internetseiten veröffentlichen, anstatt die Bürger mit dem Kreuz zu traktieren, nächsten hängt man in Ostedeutschland noch Hammer und Sichel in staatlichen Gebäuden mit der Begrümndung auf, das gehöre zur  geschichtlichen und kulturellen Prägung Ostdeutschlands.

 

 

 

 


 

 

 

Ausgangssperre in Bayern von 2020 war unverhältnismäßig

22.11.2022

Schon das Lesen eines Buches auf einer Parkbank war zu Beginn der Corona-Pandemie in Bayern laut Polizei nicht erlaubt. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die im Freistaat verhängte Ausgangssperre nicht verhältnismäßig war.

Die in der Frühphase der Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre ist unverhältnismäßig gewesen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Als mildere Corona-Maßnahme wären auch Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen. Sie hätten „die Adressaten weniger belastet“, befanden die Richter.

Das Bundesverwaltungsgericht wies damit die Revision des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück, der die Ausgangssperre vom März 2020 in der Vorinstanz für unwirksam erklärt hatte. Das damals verhängte Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, „war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp am Dienstag in Leipzig. Für Ärger gesorgt hatte zu Beginn der Pandemie beispielsweise die – später einkassierte – Klarstellung der Polizei, auch das Lesen eines Buches auf einer Parkbank sei nicht erlaubt.

...

https://www.welt.de/politik/deutschland/article242273983/Bundesverwaltungsgericht-Ausgangssperre-in-Bayern-von-2020-war-unverhaeltnismaessig.html

 

 

Verdiente Klatsche aus Leipzig für Markus Söder.

Kommt zwar sehr spät, aber immerhin noch zu Lebzeiten des Königs von Bayern, Markus Söder.

 

 


 

 

 

"Zweifel an der charakterlichen Integrität"

Bundeswehr: Verweis für Suche nach Sex-Dates rechtens

26.05.2022

Trans Kommandeurin Anastasia Biefang suchte auf Tinder nach Sex-Dates und erhielt deswegen einen Verweis. Die prüde Disziplinarmaßnahme sei zu Recht erfolgt, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht.

Die hochrangige Bundeswehr-Kommandeurin Anastasia Biefang muss ihren privaten Auftritt auf einem Dating-Portal im Internet zurückhaltend gestalten. Sie dürfe ihre Worte nicht so wählen, dass ihr Ansehen als Soldatin beschädigt werde, entschied der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am Mittwoch (Az.: BVerwG 2 WRB 2.21).

2019 hatte die 47-Jährige in einer Tinder-Anzeige mit den Worten geworben: "Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome." Das ging der Bundeswehr zu weit, ihr Disziplinarvorgesetzter erteilte ihr einen Verweis. Biefang war damals Kommandeurin des Informationstechnikbataillons 381 in Storkow. Sie wehrte sich gegen die Disziplinarmaßnahme.

Gericht: Biefang hat eigenes Ansehen beschädigt

Schon das Truppendienstgericht in der Vorinstanz hatte den Verweis bestätigt. Es sah einen Verstoß gegen die Pflicht von Soldat*innen, auch außerhalb des Dienstes "ordnungsgemäß" aufzutreten. Die Formulierung in der Tinder-Anzeige habe Zweifel an der "moralischen Integrität" der Kommandeurin erweckt.

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung grundsätzlich. Zwar werde durch das Verhalten der Soldatin nicht gleich das Ansehen der gesamten Bundeswehr beschädigt. Sie sei jedoch ihrer Pflicht zur Wahrung des eigenen Ansehens nicht nachgekommen. Biefang habe als Kommandeurin mit 1.000 Mitarbeiter*innen eine besonders repräsentative Position innegehabt.

"Wir denken, dass ein Kommandeur auch im Internet seine Worte wählen muss", sagte der Vorsitzende Richter Richard Häußler in der Urteilsbegründung. "Da müssen Formulierungen vermieden werden, die Zweifel an der charakterlichen Integrität wecken."

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https://www.queer.de/detail.php?article_id=42132



 


 

 

 

 

Richter dürfen Aussagen von Wissenschaftlern nicht kritiklos hinnehmen

02.01.2022

Von Robert Seegmüller

Robert Seegmüller ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter

Weltärztepräsident Montgomerys „Richterlein“-Kritik ist typisch für jene, die bestimmte Corona-Regelungen als alternativlos hinstellen wollen. Ja, Pandemie-Experten können Gerichte beraten. Sie entscheiden aber nichts. Eine Klarstellung des Verwaltungsrichterbund-Vorsitzenden.

„Hört auf die Wissenschaft!“ ist eine Forderung, die in der politischen Diskussion mit stetig wachsender Unversöhnlichkeit vorgetragen wird. Der Satz ist richtig! Er bedarf in dem vom Grundgesetz konstituierten demokratischen Rechtsstaat allerdings einer Einschränkung.

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https://www.welt.de/debatte/kommentare/plus235972304/Corona-Richter-duerfen-Aussagen-von-Wissenschaftlern-nicht-kritiklos-hinnehmen.html

 

 


 

 

 

 

Die PARTEI vs. Schäuble: 3 : 0

Nach den beiden vorangegangenen juristischen Erfolgen hat Die PARTEI vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auch letztinstanzlich gegen den Bundestag gewonnen: Der sogenannte „Geldverkauf“ war rechtens, die existenzbedrohende 500.000-Euro-Forderung der Bundestagsverwaltung ist es nicht. Jetzt muss Schäuble zurückrollen!
Das Verfahren hat rund 100.000 Euro Steuergelder gekostet – eine Summe, die Wolfgang Schäuble traditionell aus schwarzen Koffern zu bezahlen pflegt.
Martin Sonneborn, Bundesvorsitzender der PARTEI, erklärte heute vor seinem Badezimmerspiegel: „Bundestagspräsident Lammert hat in der Bundesversammlung zu mir gesagt, seine Juristen hätten ein solches Verfahren noch nie verloren. Ich entgegnete: Dann werden sie das Verlieren jetzt lernen.“

Die Aktion führte seinerzeit zu höheren Einnahmen im fünfstelligen Bereich für Die PARTEI, einer Änderung des – unseriösen – Parteienfinanzierungsgesetzes und – dem „Spiegel“ zufolge zu jährlichen Mindereinnahmen der (verfickten) AfD in Höhe von insgesamt weit über 2 Millionen Euro.

Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen beteiligten Richterinnen & Richtern (VG Berlin, OVG Berlin, BVerwG Leipzig). Und bei Bernd Lucke & Wolfgang Schäuble, ohne die dieser ganze Quatsch nicht möglich & nötig gewesen wäre. Und bei Herrn Professor Martin Morlok und seinem teuflischen Assistenten Dr. Sebastian Roßner; zwei Parteienrechtlern mit Leib & Seele, die in ihren teilweise nicht mehr ganz den aktuellen Kollektionen entstammenden Jackets den in Roben und auf Steuerzahlerkosten aus Karlsruhe angereisten Kollegen in aller Freundlichkeit ihre intellektuellen Grenzen aufgezeigt haben. Es war uns ein Vergnügen!

29.05.2020

https://www.die-partei.de/

 

 

 


 

 

Politaktivistin 61 Tage in Haft wegen Verweigerung der Zwangsabgabe für das bundesdeutsche Staatsfernsehen 

Die Bundesrepublik Deutschland ist ja angeblich ein Staat der Demokratie und der Menschenwürde. Verhältnisse wie in der DDR, wo politische Gefangene im Gelben Elend in Bautzen in Haft einsaßen, gibt es angeblich nicht. Doch die Realität ist anders. Wer sich zum Beispiel in der BRD weigert die Zwangsabgabe für das Staatsfernsehen zu bezahlen, der kommt früher oder später in Haft. Wenn dann noch von deutschen Politikern mit nackten Finger auf die Türkei verwiesen wird, in der Menschenrechte missachtet werden, dann ist das schon Heuchelei übelsten Grades, solches kannte man früher nur von katholischen Priestern, die öffentlich Wasser predigten und heimlich Wein tranken.

Und wenn dann noch das Bundesverwaltungsgericht die staatlich verordnete Zwangsabgabe als Rechtens erklärt 

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21 

dann weiß man dass man mit Sicherheit nicht in dem Land lebt, in dem ein freier Mensch gerne leben möchte und eine Richterschaft vorgesetzt bekommen hat, die sich wohl eher dem Grundsatz "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing", als dem Grundsatz von Artikel 1 Grundgesetz "Die Würde des Menschen ist unantastbar" verpflichtet sehen.

 

 

 

Verweigerter Rundfunkbeitrag: "GEZ-Rebellin" wird nach 61 Tagen aus Haft entlassen

Eine 46-Jährige weigerte sich, GEZ-Gebühren zu bezahlen - und musste in Erzwingungshaft. Nun ist sie frei, weil der MDR seinen Antrag überraschend zurückzog. 

Seit dem 4. Februar saß eine Thüringerin in Erzwingungshaft, weil sie sich weigerte, die GEZ-Gebühren zu bezahlen. Nun ist die 46-Jährige wieder auf freiem Fuß, wie das Frauengefängnis in Chemnitz mitteilte.

Der Grund für die Entlassung: Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) hat den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückgezogen. Der Grund für diese Kehrtwende ist nicht bekannt. Der Haftbefehl sei am Montag aufgehoben worden, sagte Gerichtssprecher Hans-Otto Burschel. "Für uns ist das Verfahren damit zu Ende."

Die Frau aus dem thüringischen Geisa besitzt weder Fernseher noch Radio. Sie hatte seit 2013 keinen Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender gezahlt und sich geweigert, eine vom Gerichtsvollzieher geforderte Vermögensauskunft abzugeben. Die "Welt am Sonntag" hatte ihren Fall bekannt gemacht.

Mahnverfahren könnte von vorn beginnen

Der Zahlungsrückstand beläuft sich bis heute auf rund 191 Euro. "Der Anspruch ist erst in 30 Jahren verjährt", so Burschel.

...

Ende 2014 waren laut Beitragsservice insgesamt 4,5 Millionen Konten von Bürgern, Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen im Mahnverfahren oder in Vollstreckung.

In sozialen Netzwerken solidarisierten sich unterdessen zahlreiche Beitragsgegner mit der "GEZ-Rebellin", die durch die Festnahme auch ihren Job in einer Metallfabrik verlor.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gez-gebuehren-nicht-bezahlt-frau-nach-zwei-monaten-aus-gefaengnis-entlassen-a-1085585.html

 

 

 


 

 

 

Hauptwohnung kontra Nebenwohnung beim Wechselmodell - ein Leerstück über die Irrungen und Wirrungen am Bundesverwaltungsgericht 

Leitsätze: Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtigeEintragung durch die richtige zu ersetzen.

Benutzt ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland keine Wohnung vorwiegend und kann auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort festgestellt werden, hat er gegenüber den Meldebehörden zu erklären, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus. Können sich getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.

Urteil des 6. Senats vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14

I. VG Ansbach vom 26. Januar 2012

Az: VG AN 5 K 11.01169

II. VGH München vom 19. Dezember 2013

Az: VGH 5 BV 12.721

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

BVerwG 6 C 38.14

VGH 5 BV 12.721

Verkündet

am 30. September 2015

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn

und Prof. Dr. Hecker

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen

Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2013

wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit

Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,

welche diese selbst trägt.

G r ü n d e :

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Wohnung seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, als Hauptwohnung der beiden minderjährigen Kinder im Melderegister eingetragen hat.

Der Kläger zog im Februar 2011 aus der Familienwohnung in E. aus und bezog dort eine eigene Wohnung. Das Sorgerecht für die in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Söhne steht dem Kläger und seiner zu dem Verfahren beigeladenen Ehefrau gemeinsam zu. Sie haben vereinbart, dass die Kinder die Wohnungen beider Eltern genau gleichviel bewohnen (paritätisches Wechselmodell).

Die Beklagte trug die bisherige Familienwohnung als Hauptwohnung der Kinder, die neue Wohnung des Klägers als deren Nebenwohnung in das Melderegister ein. Nachdem es die Beklagte abgelehnt hatte, diese Eintragungen zu ändern, hat der Kläger Klage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ab dem 15. Februar 2011 beide Wohnungen als Hauptwohnungen der Kinder, hilfsweise beide Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Melderegister einzutragen. Während des Berufungsverfahrens ist zunächst die Beigeladene im September 2012 innerhalb E. umgezogen, dann ist der Kläger im April 2013 in die frühere Familienwohnung in E. gezogen. Die Klage auf Berichtigung des Wohnungsstatus der Kinder im Melderegister hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei berechtigt, Ansprüche der Kinder auf Berichtigung ihrer Wohnungsdaten im Melderegister in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Prozessstandschaft folge aus der landesgesetzlich bestimmten Pflicht eines sorgeberechtigten Elternteils, den Einzug eines noch nicht sechzehnjährigen Kindes in seine Wohnung und dessen Auszug zu melden. Die Ansprüche bestünden jedoch nicht, weil die Beklagte die Wohnung der Beigeladenen zutreffend als Hauptwohnung eingetragen habe. Der meldegesetzliche Grundsatz, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung, die andere Wohnung Nebenwohnung sein müsse, gelte uneingeschränkt. Danach sei die Eintragung zweier Wohnungen als Hauptwohnung gesetzlich ausgeschlossen. Benutze ein Minderjähriger die Wohnungen seiner getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zeitlich genau gleichviel und lasse sich auch nicht feststellen, wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege, müssten die Eltern die Hauptwohnung einvernehmlich bestimmen. Komme eine Einigung nicht zustande, bestehe kein Anspruch auf Berichtigung des eingetragenen Wohnungsstatus, weil der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt werden könne. Mit der Revision trägt der Kläger unter anderem vor, die gesetzlichen Kriterien für die Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung erfassten das paritätische Wechselmodell nicht. Diese Gesetzeslücke dürfe nicht durch die Anwendung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Bestimmungskriteriums geschlossen werden. Die Eintragung einer Hauptwohnung ohne gesetzliche Grundlage sei grundrechtswidrig. Eine solche Eintragung sei auch nicht erforderlich, wenn die von einem Minderjährigen gleichviel benutzten Wohnungen beider Elternteile in einer Gemeinde lägen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Hauptwohnung der Kinder verfahrensfehlerhaft durch die Anwendung einer Beweislastregel bestimmt, obwohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt worden sei.

 

II .

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, nämlich des Bayerischen Meldegesetzes vom 8. Dezember 2006 - BayMG - (GVBl. S. 990). Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16). Das Melderechtsrahmengesetz, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner mit Wirkung ab 1. September 2006 aufgehobenen Rahmenkompetenz für das Meldewesen nach Art. 75 Nr. 5 GG a.F. erlassen hat, gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) am 1. November 2015 fort. Es hat eine Verpflichtung der Länder zur Anpassung ihrer Landesmeldegesetze begründet (vgl. § 23 Abs. 1 MRRG). Soweit der Bundesgesetzgeber von einer durch die Rahmenkompetenz gedeckten Befugnis zum Erlass inhaltlich abschließender melderechtlicher Regelungen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, diese Regelungen inhaltlich unverändert in das Landesmeldegesetz zu übernehmen. Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

1. Nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG haben die Landesgesetzgeber Betroffenen gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Berichtigung oder Ergänzung einzuräumen, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist. Betroffener ist derjenige, zu dessen Person die Daten und Hinweise gespeichert sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MRRG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG gehören zu diesen personenbezogenen Daten gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung. Das bayerische Meldegesetz hat diese Regelungen inhaltsgleich umgesetzt (Art. 8 Nr. 2; Art. 10 Abs. 1 Satz 1; Art. 9 Abs. 1 Nr. 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayMG). Danach können nur den Kindern des Klägers, nicht aber dem Kläger selbst, Ansprüche auf Berichtigung des melderechtlichen Status der von den Kindern genutzten Wohnungen zustehen. Melderechtlich sind nur die Kinder Betroffene, weil es sich bei den Eintragungen um Daten zu ihrer Person handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger für berechtigt gehalten, Ansprüche seiner Kinder im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen zu verfolgen. Er hat der Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG, der den Wohnungsinhaber zur Meldung des Ein- und Auszugs einer seiner Personensorge unterliegenden, noch nicht sechzehnjährigen Person verpflichtet, zugleich dessen Befugnis entnommen, im eigenen Namen auf eine Berichtigung der Wohnungsdaten des Minderjährigen im Melderegister hinzuwirken (gesetzliche Prozessstandschaft). An diese Auslegung des Landesmeldegesetzes ist der Senat gebunden, weil sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht stellt. Dieses enthält keine entsprechende Regelung über die Meldepflicht personensorgeberechtigter Wohnungsinhaber. In der weiten Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die eine Klage ohne Betroffenheit in eigenen Rechten zulässt. Die Landesgesetzgeber sind befugt, derartige Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264>). 2. Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG (Art. 8 Nr. 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) besteht unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 1 MRRG (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) muss zum einen ein Datum im Melderegister unrichtig oder unvollständig eingetragen sein. Dies ist der Fall, wenn der Inhalt des Melderegisters nicht den melderechtlichen Vorschriften entspricht. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, d.h. das melderechtsgemäße Datum einzutragen. Es gibt keinen Anspruch, eine unrichtige Eintragung durch eine andere, ebenfalls unrichtige Eintragung zu ersetzen. Durch eine derartige Eintragung würde das Melderegister nicht berichtigt, d.h. melderechtlich richtig gestellt, vielmehr würde seine Unrichtigkeit fortgeschrieben. Der Berichtigungsanspruch des Betroffenen tritt neben die von Amts wegen bestehende Pflicht der Meldebehörde, die Richtigkeit des Melderegisters von Amts wegen sicherzustellen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 MRRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG).

Im vorliegenden Fall ist keine der beiden Anspruchsvoraussetzungen gegeben: Die vom Kläger angestrebten Eintragungen sowohl seiner Wohnung als auch der Wohnung der Beigeladenen jeweils als Hauptwohnung der Kinder, hilfsweise die Eintragungen beider Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung, würden das Melderegister unrichtig machen, weil sie melderechtlich zwingend ausgeschlossen sind (unter 3.). Ungeachtet dessen gibt das Melderegister die Wohnungsdaten der Kinder jedenfalls für die Zeit zwischen dem Auszug des Klägers aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 richtig wieder. Die Eintragungen der von der Beigeladenen weitergenutzten früheren Familienwohnung als Hauptwohnung und der Wohnung des Klägers als Nebenwohnung stehen in Einklang mit den melderechtlichen Bestimmungen (unter 4.).

3. a) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Diesen bindend vorgegebenen melderechtlichen Grundsatz hat der Landesgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 BayMG wortgleich umgesetzt. Die Bedeutung dieser Regelungen erschließt sich ohne weiteres aus ihrem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Zum einen ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland mehr als eine Hauptwohnung hat. Zum anderen muss eine der Wohnungen die Hauptwohnung sein. Dieser sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Regelungsinhalt ergibt sich auch aus Gesetzessystematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Bestimmungen. Das vorrangige gesetzliche Kriterium der vorwiegenden Benutzung für die Bestimmung der Hauptwohnung ist ebenso wie das Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darauf angelegt, dass es nur in Bezug auf eine von mehreren Wohnungen erfüllt sein kann (§ 12 Abs. 2 MRRG, Art. 15 Abs. 2 BayMG). Der Normzweck geht aus den Gesetzesmaterialien hervor:

Der Bundesgesetzgeber hält den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für erforderlich, um mit der Hauptwohnung einen eindeutigen, leicht feststellbaren und zugleich den Lebensverhältnissen des Einwohners entsprechenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung gebunden sind (vgl. BT-Drs. 8/3825 S. 20 und 31). Wie der Vertreter des Bundesinteresses dargelegt hat, dient die Eintragung einer Hauptwohnung im Melderegister bei der Benutzung mehrerer Wohnungen der einfachen Bestimmung der behördlichen Entscheidungszuständigkeiten im Pass-, Personalausweis-, Staatsangehörigkeits-, Ausländer-, Personenstands- und Schulrecht sowie für die Gewährung staatlicher und kommunaler Leistungen. Auch knüpfen statistische Erhebungen zur Feststellung der Einwohnerzahlen, deren Ergebnisse etwa für den Länderfinanzausgleich, den kommunalen Finanzausgleich und für staatliche Planungen ausschlaggebend sind, an die Hauptwohnung an, um Verzerrungen durch die mehrfache Erfassung von Einwohnern zu vermeiden. Dementsprechend behält das ab dem 1. November 2015 geltende Bundesmeldegesetz den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" in der bisherigen Form bei. Dass dieser gesetzliche Grundsatz auch für minderjährige Einwohner gilt, die mehrere Wohnungen benutzen, folgt aus den meldegesetzlichen Regelungen, die sich eigens mit der Bestimmung der Hauptwohnung minderjähriger Einwohner befassen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayMG).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) ist die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen als Hauptwohnung auch dann erforderlich, wenn die Wohnungen in einer politischen Gemeinde liegen. Das Melderechtsrahmengesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für diese Fallgestaltung nicht gilt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) und seines Normzwecks kann auf die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Inland als Hauptwohnung auch dann nicht verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen (§ 12 Abs. 2 MRRG; Art. 15 Abs. 2 BayMG) nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn der Einwohner keine Wohnung vorwiegend, sondern mehrere Wohnungen zeitlich genau gleichviel benutzt und nicht festgestellt werden kann, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Wohnungsort liegt. Die gesetzlich angeordnete uneingeschränkte Geltung des meldegesetzlichen Grundsatzes "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" soll die Funktion des Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen. Daher muss die Hauptwohnung unter Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen bestimmt werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien nicht weiterführen (vgl. unter 4.).

b) Der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" wird nach § 12 Abs. 3 MRRG, dem Art. 15 Abs. 3 BayMG wörtlich entspricht, durch den weiteren meldegesetzlichen Grundsatz ergänzt, dass jede weitere Wohnung des Einwohners Nebenwohnung ist. Auch die Bedeutung dieser Regelung ergibt sich aus dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Jede Wohnung eines Einwohners, die nicht seine Hauptwohnung ist, muss als Nebenwohnung in das Melderegister eingetragen werden. Daraus folgt in Verbindung mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG), dass die Eintragung mehrerer Wohnungen ohne Bestimmung als Haupt- oder Nebenwohnung melderechtlich ebenso ausgeschlossen ist wie die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen. Diejenigen Wohnungen eines Einwohners, die nicht Hauptwohnung sind, sind zwangsläufig Nebenwohnungen. Nach alledem bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seiner Kinder nicht, weil sie darauf gerichtet sind, unrichtige Wohnungsdaten in das Melderegister einzutragen. Die hauptsächlich angestrebten Eintragungen beider Wohnungen der Eltern als Hauptwohnungen würden den zwingenden meldegesetzlichen Grundsatz verletzen, dass nur eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 1 BayMG). Die hilfsweise angestrebten Eintragungen der beiden Wohnungen ohne Einstufung als Haupt- und Nebenwohnung würden diesen Grundsatz verletzen, weil er auch zwingend anordnet, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein muss. Zudem läge ein Verstoß gegen den ergänzenden meldegesetzlichen Grundsatz vor, dass jede Wohnung, die nicht die Hauptwohnung ist, zwangsläufig Nebenwohnung ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 3 BayMG).

4. Darüber hinaus stehen den Kindern des Klägers Ansprüche auf Berichtigung des Melderegisters jedenfalls für die Zeit zwischen dessen Auszug aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 nicht zu, weil das Melderegister für diese Zeitspanne die Wohnungsdaten der Kinder richtig wiedergibt. Nach dem Auszug des Klägers wurde die Familienwohnung Hauptwohnung, die neue Wohnung des Klägers wurde Nebenwohnung der Kinder.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG und dem wortgleichen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayMG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 dieser Vorschriften ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners, dessen Personensorgeberechtigte getrennt leben, die Wohnung desjenigen Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Nach Satz 5 ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen. Auf die Aufenthaltszeiten in den Wohnungen selbst kann es nur ankommen, wenn diese sich an einem Ort befinden. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <113 f.> und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Auch das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG) bezieht sich auf den Ort, in dem die Wohnungen liegen, und nur bei deren Belegenheit in einer politischen Gemeinde auf die Wohnungen selbst. Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten (Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG Rn. 19). Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich genau gleichviel in den Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern auf, steht fest, dass er keine der beiden Wohnungen vorwiegend benutzt. Daher muss in diesen Fällen versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen. Es liegt nahe anzunehmen, dass beim Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung bis auf weiteres dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der minderjährigen Kinder liegt. Denn die Kinder haben an dem Ort bzw. in der Umgebung dieser Wohnung zumindest einen Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, während Ort bzw. Umgebung der neuen Wohnung des ausgezogenen Elternteils für sie in der Regel fremd sind. Diese Annahme trägt allerdings nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Wohnungen in einer Gemeinde räumlich nahe beieinander liegen. Daher ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kinder hätten keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer Wohnung, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27). In der Sache wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Hauptwohnung eines Minderjährigen auch dann bestimmt werden muss, wenn seine getrennt lebenden Eltern die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben. Steht fest, dass es nicht möglich ist, eine Hauptwohnung nach den Kriterien des § 12 Abs. 2 MRRG (Art. 15 Abs. 2 BayMG) zu bestimmen, kann der Betroffene diese Bestimmung durch Erklärung gegenüber den Meldebehörden vornehmen. Diese Lösung berücksichtigt die meldegesetzlichen Wertungen, weil auch die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen an die individuellen Verhältnisse des Betroffenen anknüpfen. Der Betroffene entscheidet durch seine Lebensführung, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Daher erscheint es folgerichtig, ihm deren Bestimmung zu überlassen, wenn er aufgrund seiner Lebensführung weder eine Wohnung vorwiegend benutzt noch sich ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen herausgebildet hat. Demzufolge obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners in einem derartigen Fall den Personensorgeberechtigten; es handelt sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Bestimmung einigen müssen. Auch wenn sie dazu wie im vorliegenden Fall dauerhaft nicht in der Lage sind, scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 UF 1776/07 - NJW-RR 2008, 1534). Daher bleibt bei Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen nur, als Hauptwohnung des Kindes die Wohnung des Elternteils festzulegen, die bis zur Trennung der Eltern die alleinige Wohnung der Familie war. Hierfür spricht, dass sich die Lebensverhältnisse der Kinder nicht in einem melderechtlich relevanten Maß verändert haben, weil die neue Wohnung des ausgezogenen Elternteils weder vorwiegend benutzt wird noch sich dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Solange das paritätische Wechselmodell praktiziert wird, ist aus Anlass jedes weiteren Umzugs eines Elternteils erneut zu prüfen, ob die Hauptwohnung der Kinder nunmehr nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festgestellt werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG). Ist dies weiterhin nicht möglich, bleibt nur übrig, die neue Wohnung des Elternteils, der zunächst in der früheren Familienwohnung geblieben war, als Hauptwohnung der Kinder festzulegen. 5. Die unter 4. dargelegte Bestimmung der Hauptwohnung eines Minderjährigen bei Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der sorgeberechtigten Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts ihrer minderjährigen Kinder wird nicht eingeschränkt. Das Melderecht knüpft stets an die Entscheidungen der Eltern zur Aufenthaltsbestimmung an, ohne sie in Frage zu stellen. Zudem ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern darauf angelegt, dass die Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge auch bei Meinungsverschiedenheiten zu einer einvernehmlichen Lösung finden. Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, müssen notgedrungen staatliche Instanzen an ihrer Stelle entscheiden. Der Schutzbereich der Grundrechte auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird durch die Bestimmung von Wohnungen zu Haupt- oder Nebenwohnung nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzugeben, weil die Beigeladene im Revisionsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Neumann Dr. Heitz Dr. Möller Hahn Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hecker ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.

Neumann

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Neumann Dr. Heitz Dr. Möller Hahn Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hecker ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.

Neumann

Kommentar Väternotruf

Was ist schwerer, ein Kilogramm Birnen oder ein Kilogramm Äpfel

Natürlich die Birnen - so das Bundesverwaltungsgericht - denn diese hat Gott früher geschaffen als die Äpfel. Und alles was früher geschaffen wurde, das ist eben schwerer. 

 

 

 


 

 



Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung durch (die Art und Weise von) Beförderungen


von Bernd Brunn
I.
Bei der richterlichen Unabhängigkeit verhält es sich umgekehrt wie bei dem „Scheinriesen“ in der Augsburger Puppenkiste, der zwar aus großer Entfernung riesig erschien,
aber desto kleiner wurde, je mehr man sich ihm näherte.

...

...bitte ich Sie, sich abschließend einige Darlegungen aus dem Jahre 1951 anzuhören, die ein damals hoch geachteter und „hervorgehobener“ Richter geäußert hat, nämlich der Präsident des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen und Präsident dessen Oberverwaltungsgerichts, Dr. Paulus van Husen:
„Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, solange dieses System besteht
.... Ein ganz böses Kapitel ist die sogenannte Dienstaufsicht der Exekutive, die tausend Hände hat, um den Richter abhängig zu machen und die Rechtsprechung zu beeinflussen .... Ein e ganz böse Fessel liegt ferner in dem Umstand, dass die Gerichte nicht selbst ihre Haushaltsmittel bei der Legislative beantragen, ihre Forderungen dort begründen und nur ihr gegenüber für die Verwendung verantwortlich sind, dass all das vielmehr in der Hand der Exekutive ist .... Den Gerichten kann also
von der Exekutive der Brotkorb nach Belieben je nach Wohl- oder Schlechtverhalten höher gehängt werden. Dass man trotzdem von unabhängigen Gerichten spricht, ist einfach eine Verletzung der Wahrheit. ...

http://betrifftjustiz.de/wp-content/uploads/texte/Brunn_richterl_unabh.pdf







Pressemitteilung
Nr. 60/2010

01.07.2010
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bernd Brunn im Ruhestand

Mit Ablauf des Monats Juni 2010 ist Herr Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bernd Brunn nach über 37-jähriger Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst und mehr als 12-jähriger Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht auf seinen Antrag hin vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

Herr Dr. Brunn wurde 1949 in Frankenthal/Pfalz geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Mainz legte er 1972 die erste und 1975 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität in Mainz folgte der Eintritt in den Justizdienst des Landes Hessen 1976 beim Landgericht Darmstadt. 1977 promovierte ihn die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz zum Doktor der Rechte. Als Verwaltungsrichter war Herr Dr. Brunn ab 1977 zunächst am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, anschließend am Verwaltungsgericht Wiesbaden tätig. 1988 wurde er zum Richter am Bundespatentgericht ernannt. In der Zeit von 1984 bis 1986 und 1989 bis 1993 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. 1993 wurde ihm das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main übertragen.

Herr Dr. Brunn wurde im Mai 1995 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt. Er gehörte zunächst dem u.a. für das Umweltschutzrecht und das Recht zur Regelung von Vermögensfragen zuständigen 7. Revisionssenat an und wechselte 1998 in den u.a. für das Lastenausgleichs- und Entschädigungsrecht, das Gesundheits-, Lebensmittel- und Landwirtschaftsrecht sowie das Verkehrs- und Subventionsrecht zuständigen 3. Revisionssenat. Nach Beendigung seiner von September 2003 bis Mai 2006 dauernden Abordnung an das Bundesministerium der Justiz war Herr Dr. Brunn dem u.a. für das Fürsorgerecht einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts, das Vertriebenen-, das Schwerbehinderten-, Mutterschutz-, Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht sowie das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen 5. Revisionssenat zugewiesen, dessen stellvertretender Vorsitzender er seit Juli 2008 war.

Herr Dr. Brunn hat insbesondere auf den Gebieten des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen und des Verkehrsrechts die Rechtsprechung mit geprägt und mit gestaltet. Der Fachöffentlichkeit ist er als Mitherausgeber und Mitautor eines Kommentars zum Asylverfahrensgesetz bekannt.

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2010&nr=60

 

 

 


 


OVerwG Niedersachsen

Pressemitteilung vom 14.03.2008

Zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu Richtern am Bundesverwaltungsgericht gewählt

Der Richterwahlausschuss des Bundes und der Länder hat am gestrigen Tag die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Knut Möller und Dr. Günter Burmeister zu Richtern am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gewählt.

Der 48 Jahre alte Richter Dr. Knut Möller war seit 1992 zunächst bei den Verwaltungsgerichten Hannover und Göttingen tätig und wurde 2002 zum Richter am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ernannt. Im Oberverwaltungsgericht lag der Schwerpunkt seiner richterlichen Tätigkeit im Bereich des Sozial-, Verkehrs- und Immissionsschutzrechts. Seit Januar dieses Jahres ist Dr. Möller Personal- und Präsidialreferent und im Senat des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts tätig. Dr. Möller ist seit mehreren Jahren Mitglied des Präsidiums des Oberverwaltungsgerichts und war außerdem langjähriges Mitglied des Richterrates des Oberverwaltungsgerichts. Er ist verheiratet, hat eine Tochter und wohnt in Lüneburg.

Der 47 Jahre alte Richter Dr. Günter Burmeister begann seine Laufbahn 1992 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Nach einer zweijährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht kehrte er zunächst an das Verwaltungsgericht Oldenburg zurück und wurde Anfang 2004 an das Niedersächsische Justizministerium in Hannover abgeordnet. Ende 2004 wurde Dr. Burmeister zum Richter am Oberverwaltungsgericht ernannt. Auch nach dieser Ernennung blieb er im Wege der Abordnung im Justizministerium. Dort ist er in der für Öffentliches Recht und Zivilrecht zuständigen Abteilung als Referatsleiter tätig.

Präsident Dr. van Nieuwland war über die Wahl äußerst erfreut und erklärte dazu:

"Dass zwei der neun gewählten Richter des Bundesverwaltungsgerichts Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sind, ist nicht nur eine besondere persönliche Auszeichnung für unsere Kollegen, sondern bestätigt gleichzeitig den hohen Leistungsstand der Richterschaft in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit."

Quelle: OVerwG Niedersachsen (OVerwG Niedersachsen), www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

 

 


 

 

 

 

Urteil: Richter im Schlafrock ...!

Quelle: newsletter@formblitz.de

 

"Sekundenschlaf bei Richtern

Was bei Autofahrern tödlich enden kann, muss bei Richtern noch lange nicht zu einem zu einem Fehlurteil führen: der Sekundenschlaf.

So musste ein Mann erfahren, dass das Wegnicken und plötzliche Hochschrecken eines Richters bei einem Prozess zur Integrationsbeihilfe für ein behindertes Kind noch lange kein Revisionsgrund ist.

Das BUNDESVERWALTUNGSGERICHT kam zu dem erstaunlichen Schluss: "Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden."

Und auch das Hochschrecken sei kein Signal für richterlichen Schlummer, denn daraus könne bestenfalls geschlossen werden, dass "es sich lediglich um einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt hat."

Erst wenn ein tiefes, hörbares Atmen oder Schnarchen sowie andere Anzeichen fehlender Orientierung hinzukämen, müsse man davon ausgehen, dass es sich um einen Richter im Schlafrock handele."

Posteingang 09.10.2007

 

 


 

 

 

Erstmals Präsidentin für Bundesverwaltungsgericht

Berlin, 31. Mai 2007

Marion Eckertz-Höfer wird Nachfolgerin von Dr. h.c. Eckart Hien im Amt des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Mit einem Festakt hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den scheidenden Präsidenten geehrt und die neue Präsidentin in ihr Amt eingeführt. Neuer Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts wird Herr Michael Hund.

Zypries würdigte die Verdienste von Dr. h.c. Hien um das Bundesverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt. „Ihre Kombination aus reicher Verwaltungserfahrung und intimer Kenntnis des eigenen Hauses hat Sie nicht nur zu einer bedeutenden Richterpersönlichkeit, sondern auch zu einem erfolgreichen Justizmanager gemacht. Sie sind mit Nachdruck dafür eingetreten, dass Zuständigkeiten, die in die Verwaltungsgerichtsbarkeit „gehören“, dort bleiben oder dorthin zurückkehren. Das ist ein Anliegen, das ich voll unterstütze. Sie haben außerdem stets darauf geachtet, dass Debatten zur Qualität der Rechtspflege nie zur Nabelschau wurden. Immer haben Sie das Richterethos im Blick gehabt und darauf hingewiesen, dass gutes Recht auch schnelles Recht ist“, lobte Zypries.

Dr. h.c. Hien begann seine juristische Karriere in der bayerischen Landesverwaltung, wo er bei der Regierung von Oberbayern, dem Landratsamt Ebersberg und im Bayerischen Innenministerium tätig war. 1981 wurde er Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Fünf Jahre später wechselte Dr. h.c. Hien zum Bundesverwaltungsgericht. In den 21 Jahren seiner Tätigkeit an diesem Gericht hat Eckart Hien sämtliche denkbaren Stationen durchlaufen: Richter, Vorsitzender Richter, Vizepräsident und seit fünf Jahren Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

Marion Eckertz-Höfer begann ihren Berufsweg in Baden-Württemberg. Sechs Jahre arbeitete sie dort in der Justiz, bevor sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht wechselte. Im Jahr 1988 verließ Marion Eckertz-Höfer Baden-Württemberg und wurde Amtschefin des Frauenministeriums in Schleswig-Holstein. 1993 wurde sie zur Richterin am Bundesverwaltungsgericht gewählt. Nach 14 Jahren richterlicher Tätigkeit – zuletzt viereinhalb Jahre als Vizepräsidentin –, rückt sie jetzt an die Spitze dieses Gerichts.

„Mit Frau Eckertz-Höfer bekommt dieses Gericht eine Präsidentin, die sich durch höchste Sachkunde, rechtspolitisches Gespür und langjährige richterliche Erfahrung auszeichnet. Ein besonderes Anliegen ist Ihnen seit jeher die Gleichberechtigung der Frauen – und zwar nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Lebenswirklichkeit. Ich freue mich deshalb sehr, dass mit Ihnen eine so außerordentlich engagierte Frau die erste Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts wird. Ich habe Sie immer als außerordentlich kompetent, engagiert und meinungsstark kennengelernt. Ich bin mir gewiss, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht sehr erfolgreich führen werden“, sagte Zypries.

http://www.bmj.de/enid/0,0e31c46d6f6e7468092d093132093a0979656172092d0932303037093a09706d635f6964092d0934343833/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

 

 


 

 

 

 

Nr. 1/2007 09.01.2007

Michael Hund neuer Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirkung vom 8. Januar 2007 wurde Richter am Bundesverwaltungsgericht

Michael H u n d

zum Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.

Herr Hund wurde 1946 in Karlsruhe geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung wurde er 1977 zum Regierungsassessor ernannt und der Landesanwaltschaft bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugewiesen; im September 1978 folgte die Ernennung zum Landesanwalt.

Dem schloss sich im Dezember 1978 die Ernennung zum Richter kraft Auftrags unter gleichzeitiger Abordnung für die Dauer eines Jahres an das Verwaltungsgericht Karlsruhe an. Im Dezember 1979 wurde Herr Hund schließlich zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt.

Von August 1982 bis Oktober 1985 war Herr Hund als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und im Anschluss daran für die Dauer eines Jahres an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim abgeordnet. Im März 1989 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt und im Juli 1992 als Vorsitzender Richter wiederum an das Verwaltungsgericht Karlsruhe versetzt.

Im Oktober 1993 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht. Zunächst gehörte Herr Hund dem für das Asylrecht, das Recht der Vertriebenen sowie für das Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht zuständigen 9. Revisionssenat an. Im Oktober 2000 wurde er dem für das Ausländerrecht und nunmehr auch für das Asylrecht sowie bis Ende 2004 für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen 1. Revisionssenat zugewiesen.

Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hat Herrn Hund den Vorsitz im 5. Revisionssenat übertragen, der u.a. für das Fürsorgerecht einschließlich des Asylbewerberleistungsrechts, das Schwerbehinderten-, das Mutterschutz-, das Jugendhilfe-, das Jugendschutz- und das Ausbildungsförderungsrecht, das Staatsangehörigkeitsrecht, das Wohnungsrecht sowie das Recht der Vertriebenen und das Ausgleichsleistungs- und das Entschädigungsrecht zuständig ist.

http://www.bverwg.de/enid/e1524fed9bb55ea9deebe44b00b6ec5c,264d067365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0938303337093a095f7472636964092d093133333334/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html

 

 


 

 

Erich Hofherr

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Erich Hofherr (* 1951; † 17. Juli 2007) war ein deutscher Jurist und Richter am Bundesverwaltungsgericht.

Nach dem Wehrdienst nahm Hofherr das Studium der Rechtswissenschaft auf, das er 1976 mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung erfolgreich beendete. Anschließend absolvierte er bis 1979 das Rechtsreferendariat. Im Februar 1979 wurde Hofherr an der Universität Tübingen mit der Untersuchung "Staatliche Organe als Beteiligte in der Zivilgerichtsbarkeit" zum Dr. iur. promoviert.

Im Februar 1980 trat er in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein, wo er zunächst als Richter auf Probe dem Verwaltungsgericht Stuttgart zugewiesen war. 1983 wurde er dort zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Während seiner Dienstzeit am Verwaltungsgericht Stuttgart war Hofherr von Ende 1981 an für 12 Monate an das Landratsamt Ludwigsburg und ab Anfang 1985 für 2½ Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverwaltungsgericht abgeordnet. Mit Beginn des Jahres 1989 wurde Hofherr für mehr als 4 Jahre als Referent für öffentliches Recht, Europarecht und Zivilrecht an das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg abgeordnet. Im November 1989 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim ernannt, wo er im 10. Senat insbesondere für atomrechtliche Verfahren zuständig war. 2002 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ernannt und kehrte an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurück. Hier war er insbesondere für das Baurecht zuständig. Im März 2006 wurde Hofherr zum Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof in Mannheim befördert.[1]

Im Juli 2006 wurde Hofherr schließlich zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.[2] Hier war er dem für das Bau- und Bodenrecht, das Naturschutz- und Landschaftsschutzrecht, das Denkmalschutzrecht, das Recht der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen und weitere Teile des Fachplanungsrechts zuständigen 4. Revisionssenat zugewiesen.

Am 17. Juli 2007 starb Hofherr nach einer schweren psychischen Erkrankung.[3] Hofherr war verheiratet und hatte drei Kinder.

Nachweise [Bearbeiten]

1. ↑ Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2006

2. ↑ Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 39/2006 vom 10. Juli 2006

3. ↑ Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2007 vom 17. Juli 2007

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Erich_Hofherr

 

 

 


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