Richter auf Probe


 

 

 

Lehrjahre sind keine Herrenjahre

oder auf Neudeutsch:

Lehrjahre sind keine Herren- und Damenjahre.

 

Und so kommt es, dass die Richter und Richterinnen auf Probe von der Justizverwaltung am liebsten in der Provinz eingesetzt werden, denn dort mangelt es häufig an Richtern. In Großstädten fühlt sich die Richterschaft dagegen offenbar wohl. So sind von 74 Richterplanstellen am Amtsgericht Leipzig lediglich eine einzige mit einem Richter auf Probe besetzt.

Andererseits, welcher sich zu höheren berufen fühlende Richter oder Richterin auf Probe möchte schon in Kleinstädten wie Grimma oder Waldshut-Tiengen eingesetzt werden, wo sich bekanntlich Fuchs und Hase Gute Nacht sagen und die Rechtssprechung dementsprechend ausschaut.

 

 


 

 

Gerichtsverfassungsgesetz

§ 23b 

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.

(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.

(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23b.html

 

 


 

 

 

Richter auf Probe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Richter auf Probe (kurz Probe-Richter) ist im deutschen Recht ein Berufsrichter, der noch nicht auf Lebenszeit (Richter auf Lebenszeit) angestellt ist. Die früher amtliche und teilweise heute noch gebrauchte Bezeichnung ist Gerichtsassessor (kurz, aber mehrdeutig Assessor).

Die Dienstbezeichnung des Proberichters lautet (im Richterdienst) Richter bzw. (bei der Staatsanwaltschaft) Staatsanwalt.

Wie jeder Berufsrichter steht der Richter auf Probe in einem beamtenähnlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Richterverhältnis). Wie jeder Richter ist er in seiner Rechtsprechung sachlich unabhängig, d. h. weisungsunabhängig. Allerdings kann er jederzeit ohne seine Zustimmung versetzt und unter gewissen Voraussetzungen entlassen werden.

Einstellungsvorausetzung ist in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland die sog. Befähigung zum Richteramt mit einem überdurchschnittlichen zweiten Staatsexamen, in den meisten sogar einem sogenannten Prädikatsexamen. Bewerbungen sind in einigen Bundesländern an das Obergericht des zuständigen Gerichtszweigs oder an das zuständige Landesministerium zu richten.

Wer in der Regel mindestens drei Jahre als Richter auf Probe tätig war, kann durch das Justizministerium eines Landes zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Die Probezeit dauert regelmäßig drei Jahre, spätestens nach fünf Jahren ist der Richter nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 12 DRiG) auf Lebenszeit zu ernennen. Sofern der Richter auf Lebenszeit ernannt wird, kann er von seiner Stelle nur mit seiner Zustimmung oder auf seinen Wunsch versetzt werden.

Im ersten Jahr der Tätigkeit als Richter auf Probe darf der Richter gewisse richterliche Aufgaben noch nicht wahrnehmen. So darf er keine Familiensachen übernehmen gemäß § 23b Abs. 3 S. 2 GVG und keine Geschäfte des Betreuungsrichters nach § 23c Abs. 2 S. 2 GVG.

Rechtsvergleich [Bearbeiten]

Für die Lage in Österreich siehe Richteramtsanwärter.

Literatur [Bearbeiten]

* Felix Merth, Stolpersteine auf dem Weg zur Unabhängigkeit. Wunde Punkte im Leben des Richters auf Probe, Betrifft Justiz 2007, S. 168 ff.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Richter_auf_Probe

 

 


 

 

Arbeiten als Richter

Für viele Referendare oder bereits fertig gewordene Assessoren stellt sich die Frage, ob das (voraussichtliche) Ergebnis der beiden Staatsexamina ausreicht, um im Staatsdienst als Richter arbeiten zu können.

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http://www.juristenkoffer.de/richter/laenderuebersicht.htm

gefunden am 10.09.2011

 

 

 


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