Väternotruf informiert zum Thema
Staatsanwaltschaft Erfurt
Solidarität mit Familienrichter Christian Dettmar.
Staatsanwaltschaft Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
Telefon: 0361 / 3775-400
Fax: 0361 / 3775-401
E-Mail:
Internetauftritt der Staatsanwaltschaft Erfurt (09/2024)
Informationsgehalt: mangelhaft
Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute im rot-rot-grünen Thüringen eigentlich Steuern, wenn die Thüringer Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt. Walter Ulbricht hätte seine helle Freude an diesem verstaubten System.
26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html
Bundesland Thüringen
Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt:
- Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2024)
Ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt: Anette Turba (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.10.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2005 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen bei der Staatsanwaltschaft Erfurt 142 Mitarbeiter/innen, davon
Höherer Dienst (Staatsanwälte) 56 (AKA 52.67)
Wirtschaftsreferenten 0
Amtsanwälte 2
Wirtschaftssachbearbeiter 1
Gehobener Dienst 6
Mittlerer- und Schreibdienst 76
Einfacher Dienst 1
Der Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Erfurt umfasst den Landgerichtsbezirk Erfurt.
Übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft:
Generalstaatsanwaltschaft Jena - Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
Väternotruf Erfurt
Dirk Jakobi
E-Mail: TuroM@gmx.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Materialien zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Staatsanwälte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Staatsanwälte:
Regine Bauer-Rothe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.09.1996 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 02.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Dr. Joachim Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 04.04.2014, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.10.2001 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.04.2014 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Elvira Beißwenger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2008, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2008 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2021, ..., 2024: Datenschutzbeauftragte.
Börries Glanz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 08.07.1996, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 08.07.1996 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 04.06.2019: "Das Amtsgericht Apolda in der Jenaer Straße 8 ist ein altehrwürdiger gelber Backsteinbau, sorgfältig restauriert, thront er auf einer kleinen Anhöhe neben dem Schloss. Hier ist der 64jährige Claus-Peter Behlau Chef, genauer gesagt, ist er Direktor des Amtsgerichts Apolda. Die Zuständigkeit dieses Gerichtes ist ein Relikt Thüringer Verwaltungs- und Kommunal-gebietsreformen: Es ist für den alten Landkreis Apolda zuständig. Dieses vergleichsweise kleine Amtsgericht verfügt über kein Schöffengericht, Schöffensachen werden durch das Amtsgericht Weimar verhandelt. Neben seinen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben ist der Direktor in erster Linie Einzelrichter. Seine in vielen Jahren als Richter angesammelten Erfahrungen waren ihm anzumerken, er strahlte eine ruhige, fröhliche und gelassene Souveränität aus. Der Beginn der auf 9 Uhr terminierten Verhandlung verzögerte sich etwas, die Verteidigerin hatte sich verspätet. Frau Dr. Stefanie Ernst kam aus Erfurt, sie war ein verkehrsbedingtes Opfer von Mäharbeiten geworden. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Börries Glanz, er hatte an diesem Tag in Apolda Sitzungsdienst. Er fiel nicht nur wegen seines ungewöhnlichen Vornamens auf. ... 04.06.2019 – 09:00 Uhr, Amtsgericht Apolda, Verhandlungssaal 51) - https://gerichtsalltag.de/hier-erfahren-wir-nichts-mehr-richter-claus-peter-behlau-teil-i/
Alexander Gröll (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 03.03.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.12.1999 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.03.2003 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2004: Abordnung an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen?
Hannes Grünseisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.2017, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 24.01.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.10.2011 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2017 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2010, ..., 2024: Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Michael Heß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016)
Katrin Höhn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 24.08.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1999 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2002 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.08.2020 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Silke Jacob (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 27.04.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.01.2001 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.04.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Roland Jacob (geb. 1963 in Marl/Westfalen - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Richter am Amtsgericht Stadtroda / Direktor am Amtsgericht Stadtroda (ab 01.10.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.03.2000 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2007 als Direktor am Amtsgericht Greiz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2016 als Direktor am Amtsgericht Stadtroda aufgeführt. Zeitweilig wohl Richter am Amtsgericht Gera. Von 2001 bis 2004 Thüringer Justizministerium. Danach etwa einjährige Tätigkeit am Thüringer Oberlandesgericht in Jena. Dann Wechsel zum Amtsgericht in Greiz.
Rainer Kästner-Hengst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2007 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2010 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Bettina Keil-Rüther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 08.03.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.11.1993 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.1999 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Bettina Keil-Rüther ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 08.03.2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Bernhard Kern (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.1995, ..., 2012)
Michael Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.02.1997 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2022 ab 10.10.2013 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2013: kommissarischer Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Julius Lötsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1993) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2023, 2024) - im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 - offenbar fehlerhaft - ab 01.04.2020 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2023, 2024: stellvertretender Pressesprecher. Namensgleichheit mit: Franziska Lötsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1993) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.04.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2020 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt.
Jacqueline Neuhland (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 24.08.20206, ..., 2022) . Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.08.2020 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Dorothee Ohlendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 18.09.2006, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Dorothee Garnreiter als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2006 unter dem Namen Dorothee Dittrich als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Dorothee Ohlendorf ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - beurlaubt - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2016 ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 18.09.2006 als Staatsanwältin als bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 23.06.2021 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Björn Ohlendorf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Rudolstadt (ab , ..., 2014, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Greiz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.04.2006 als Richter am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Rudolstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 11.04.2006 als Richter am Amtsgericht Rudolstadt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Arnstadt - GVP 23.08.2022.
Heike-Luise Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 11.10.1995, ..., 2016) - Namensgleichheit mit: Willi Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 06.10.1994, ..., 2010)
Martin Scheler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.02.1997 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2017 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Annette Schmitt-ter Hell (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.04.1998, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Annette Schmitt ab 01.04.1998 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 unter dem Namen Annette Schmitt-ter Hell ab 01.04.1998 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. 2013: unter dem Namen Annette Schmitt-Heller auf der Internetseite der Staatsanwaltschaft Erfurt als stellvertretende Pressesprecherin aufgeführt. 2011, ..., 2017: stellvertretende Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. 2016: unter dem Namen Annette Schmitt-ter Hell stellvertretende Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Louise Schöne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 19.12.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.01.2014 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2014 als Richterin/Staatsanwältin im Beamtenverhältnis auf Probe im OLG-Bezirk Jena - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.12.2018 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - 3/4 Stelle - aufgeführt. Staatsanwaltschaft Erfurt - 2021: stellvertretende Pressesprecherin. Namensgleichheit mit: Dr. Malve Schöne (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Mühlhausen (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014, 2016, 2018 und 2020 unter dem Namen Malve Schöne nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.11.2015 als Richter am Amtsgericht Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 31.03.2014 als Richter am Amtsgericht Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt.
Corinna Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 14.02.1995, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Frank Michael Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Leitender Ministerialrat im Justizministerium Thüringen (ab 18.10.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2000 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.10.2012 als Leitender Ministerialrat im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html.
Uwe Strewe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.05.2019, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.04.1994 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.05.2019 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Viola Thiel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 06.04.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.03.3028 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.12.2020 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Anette Turba (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.10.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Gera - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.07.2005 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt.
Detlef Wehner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016) - 2004 bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen?
Stephan Willrich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 08.11.2006 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2022 ab 01.04.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Heike Zawadil-Bunge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1996 unter dem Namen Heike Zawadi ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 und 2010 unter dem Namen Heike Zawadil-Bunge ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 unter dem Namen Heike Zawadil ab 22.02.1994 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". In jeder Trennung liegt schon ein Neuanfang.
# Peter Kunis
# Petra Jarisch
# Petra Peinelt
# Klaus-Dieter Thomalla
# Werner Peters
# Maik Hübner
# Marion Keller
# Andrea-Christine Tolksdorf-Fraßeck
# Rainer Dieckhoff
# Steffen Krieger
# Silke Becker
# Gabriele Decker
# Christiane Schmitz-Kern
# Herbert Kronas
# Martin Weller
# Gerold von Wagner
# Britta Huwe
# Patricia Philipp
# Joachim Becker
# Silke Kronas
# Wolf-Dietrich Wenzel
# Sabine Neumann
# Heinz Jürgen
# Karen Thore
# Hagen Scharfenberg
# Michael Scholz
# Sandra Bergmann
Amtsanwälte:
- Oberamtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2009)
Nicht mehr als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt tätig:
Markus Bechtelsheimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.07.2005, ..., 2010) - ab 01.06.1996 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html
Andreas Becker (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.04.2009, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 28.04.1994 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.07.2006 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2009 als Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt.
Norbert Denk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.03.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.11.2006 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 01.10.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.10.2002 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Arnd Herrmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2020)
Petra Hütte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 15.10.2010, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 08.13.1990 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.11.1992 als Richterin am Landgericht Köln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.10.1997 als Richterin am Landgericht Düsseldorf aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 03.03.2003 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 03.11.1992 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 03.11.1992 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 15.10.2010 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.08.2014: Beisitzerin / 2. Familiensenat.
Bettina Keil-Rüther (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 08.03.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.11.1993 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.1999 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Bettina Keil ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Bettina Keil-Rüther ab 01.04.2008 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2022 ab 08.03.2013 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 17.06.2023: "Mit Bettina Keil-Rüther ist die Leitende Oberstaatsanwältin von Erfurt in den Ruhestand ausgeschieden. ..." - https://www.thueringer-allgemeine.de/leben/recht-justiz/article238704423/Fuehrungswechsel-bei-Staatsanwaltschaften-in-Erfurt-und-Gera.html
Hermann-Josef Klüber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 20.04.1999, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 20.04.1999 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 nicht aufgeführt.
Ute Koch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 28.05.1996, ..., 2018)
Arndt Peter Koeppen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Marburg (ab 01.10.2006, ..., 01.03.2012) - 1993 bis 1999 Staatsanwalt in Gera. Ab 21.09.1994 Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Einjährige Amtszeit als Landesanwalt - http://www.fr-online.de/rhein-main/hessischer-staatsgerichtshof-landtag-waehlt-neuen-praesidenten,1472796,3348742.html
Michael Lehmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 10.10.2013, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.02.1997 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 10.10.2013 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. 2013: kommissarischer Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt.
Martin Meister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt / Ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab , ..., 2009, 2010) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1995 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2004 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Gera - abgeordnet - aufgeführt.
Christiane Neubig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 27.09.2017, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 30.10.1997 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.09.2017 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt.
Hans-Otto Niedhammer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.07.2007, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 03.02.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.02.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 01.07.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.07.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena - abgeordnet - aufgeführt. 2013: Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen. Namensgleichheit mit: Sabine Gerlinde Niedhammer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Erfurt (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2018 ab 10.09.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 als Richterin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. 04.08.2016: abgeordnet an das Amtsgericht Erfurt / Strafsachen.
Willi Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 06.10.1994, ..., 2020) - Namensgleichheit mit: Heike-Luise Proff (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 11.10.1995, ..., 2010)
Frank Michael Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Leitender Ministerialrat im Justizministerium Thüringen (ab 18.10.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.10.2000 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 18.10.2012 als Leitender Ministerialrat im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 2009: Stellvertretender Landesvorsitzender des Thüringer Richterbundes - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html. Namensgleichheit mit: Corinna Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 14.02.1995, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 14.02.1995 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Sabine Stahl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.04.2000, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2000 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Wolf Günter Steppat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 02.12.1993, ..., 2016)
Gabriele Triebel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.10.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.1995 als Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt aufgeführt.
Franz Trost (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.07.2006, ..., 2012) - ab 1980 Staatsanwalt in Kassel. Ab 1992 Oberstaatsanwalt in Erfurt, war im Justizministerium tätig. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.06.1996 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Meiningen aufgeführt. Siehe Pressemeldung unten.
Roland Weidmann (Jg. 1939) - Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Erfurt (ab 01.02.1997, ..., 2002)
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Sonstige:
Entscheidung vertagt. Die
Revisionshauptverhandlung im Strafverfahren gegen Christian Dettmar
04.09.2024
Matthias Guericke
Am 28.08.2024 fand vor dem 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die Revisionshauptverhandlung im
Verfahren gegen Richter Christian Dettmar statt. Dass im Revisionsverfahren eine
Hauptverhandlung stattfindet, ist eher selten, war hier aber vom
Generalbundesanwalt, der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, selbst
beantragt worden. Der Autor hat die Verhandlung im Saal verfolgt.1
Zur
Erinnerung: Richter Dettmar war am 23.08.2023 vom Landgericht Erfurt zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte in ihrem
Plädoyer zuvor eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren gefordert, die von Gesetzes
wegen (§ 56 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sie wollte
den Angeklagten im Gefängnis sehen. Gegen das Urteil legte sodann nicht nur der
Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Erfurt Revision ein.
Fast genau ein Jahr später nun die Revisionshauptverhandlung. In der
Revisionsinstanz geht es nur um Rechtsfragen, nämlich darum, ob in dem
erstinstanzlichen Prozess Gesetzesnormen über das Verfahren verletzt wurden und
das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht und/oder ob die von dem Gericht
getroffenen Feststellungen zur Tat den Schuldspruch und den Strafausspruch
tragen können, das Gericht also auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das
Recht zutreffend angewandt hat. Ersteres wird von der Partei, die Revision
eingelegt hat, dem Revisionsführer, mit der Verfahrensrüge geltend gemacht,
letzteres mit der Sachrüge. Neue Tatsachenerhebung, etwa durch die Vernehmung
weiterer Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten, findet dagegen
– anders als in der Berufungsinstanz – in der Revisionsinstanz nicht statt.
Kommt das Revisionsgericht zu der Auffassung, dass weitere Feststellungen
erforderlich sind, um die Schuldfrage zu beantworten, hebt es das Urteil auf und
verweist das Verfahren an das Landgericht zurück, damit dieses in einem – im
Grundsatz wieder bei null beginnenden, aber an die Vorgaben der
Revisionsentscheidung gebundenen – neuen erstinstanzlichen Prozess diese
Tatsachenerhebung nachholt.
In der Revisionshauptverhandlung kann es
also für den oder die Revisionsführer nur darum gehen, rechtliche Argumente
vorzutragen, mit denen der bereits in Schriftsätzen vorgetragene Angriff auf das
Urteil weiter untermauert wird. Das Gericht selbst kann ihm ungeklärt oder
strittig erscheinende Rechtsfragen zur Diskussion stellen und die Auffassung der
Parteien dazu erfragen. Da die Parteien in aller Regel bereits im Vorfeld
umfangreich schriftlich vorgetragen haben, ist in der Verhandlung für die
informierten Beteiligten nicht unbedingt Neues zu erwarten.
Aus diesen
Umständen erklärt sich, dass Revisionshauptverhandlungen meist ruhig, sachlich
und sehr respektvoll ablaufen. Emotionale Auftritte, die man in
erstinstanzlichen Verhandlungen erleben kann, haben hier eher keinen Ort. Auch
die Revisionsverhandlung am 28.08.2024 entsprach diesen Erwartungen. Nach einem
einführenden Bericht des Berichterstatters des Senats, der im Wesentlichen nur
das erstinstanzliche Urteil zusammenfasste, trug Rechtsanwalt Dr. Strate, der
Wahlverteidiger des Angeklagten, etwa eine Viertelstunde lang rechtliche
Überlegungen vor, wobei er sich auf die Frage, ob Behörden Dritte i. S. v. §
1666 Abs. 4 BGB sein können, fokussierte. Der Pflichtverteidiger des
Angeklagten, Rechtsanwalt Tuppat, ergänzte diese Ausführungen mit einem knappen
Hinweis auf die nach dem Urteil des Landgerichts Erfurt zwischenzeitlich
veröffentlichten Protokolle des RKI-Krisenstabes (RKI-Files), die die Bewertung
der Coronamaßnahmen durch den Angeklagten in seinem strittigen Beschluss vom
08.04.2021 bestätigt hätten. Im Anschluss erhielt der Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt beim BGH Dr. Handschell, das Wort. Es folgten
Fragen von mehreren Mitgliedern des Senats an Dr. Strate, die auf dessen
Ausführungen Bezug nahmen und Fragen an Dr. Handschell. Nach einer Stunde war
die Verhandlung auch schon vorbei.
Das Interessanteste war zweifellos der
Antrag und die – in der Verhandlung allerdings nur angedeuteten – rechtlichen
Erwägungen des Generalbundesanwalts. Denn der Generalbundesanwalt vertrat – im
Unterschied zur Staatsanwaltschaft Erfurt – die Auffassung, dass die vom
Landgericht Erfurt in seinem Urteil vom 23.08.2023 getroffenen Feststellungen
den Schuldspruch nicht tragen können, das heißt, dass das Landgericht Erfurt den
Angeklagten aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht hätte
verurteilen dürfen. Das kann man durchaus als Paukenschlag bezeichnen.
Gleichzeitig vertrat der Generalbundesanwalt aber die Auffassung, dass die
Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung nicht ausgeschlossen sei.
Dazu müssten aber weitergehende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, d. h.
zur Frage des Vorsatzes des Angeklagten, getroffen werden, weshalb er Aufhebung
und Rückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt
beantragte.
Um dies im Detail zu verstehen, muss man die zuvor
eingereichte schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts kennen. Dort
wird folgende Rechtsauffassung vertreten:
Das Landgericht habe bei seinem
Urteil allein auf einen Verstoß des Angeklagten gegen die Pflicht zur
Selbstanzeige gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 1, Abs.
2, § 48 ZPO abgestellt. Dieser Verstoß liege zwar tatsächlich vor, er stelle
aber keinen elementaren Rechtsverstoß im Sinne der Rechtsprechung des
Bundegerichtshofs zu § 339 StGB dar. Die Verletzung der Pflicht zur
Selbstanzeige habe keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor-
oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten zur Folge gehabt.2 Es komme aber
hinzu, dass der Angeklagte mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren die
Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte verletzt habe und die Summe der
beiden Rechtsverstöße könnte einen für eine Rechtsbeugung ausreichenden
elementaren Rechtsverstoß ergeben.3 Allerdings habe die Strafkammer keine
Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit getroffen,
was (nach Rückverweisung) nachzuholen sei.
Was ist von diesen Darlegungen
zu halten? – Die Frage, ob Richter Dettmar eine Selbstanzeige hätte anbringen
müssen, ist auf dieser Webseite andernorts bereits intensiv erörtert worden.4
Dies soll hier nicht wiederholt werden. Ebenso ist die Frage der
Rechtswegzuständigkeit in allen Aspekten ausführlich dargestellt worden.5 Zu
dieser Frage dennoch einige Ergänzungen:
Der Generalbundesanwalt
vermischt bei dem Vorwurf der Zuständigkeitsanmaßung – wie schon zuvor das
Oberlandesgericht Jena und der 12. Zivilsenat des BGH – die Frage der
Rechtswegzuständigkeit mit der Frage, ob Dritte im Sinne des § 1666 BGB auch
Behörden sein können. Dass das von Amts wegen eingeleitete Kinderschutzverfahren
nach § 1666 BGB ein familiengerichtliches Verfahren ist, für das nur die
Familiengerichte zuständig sind, ist geradezu tautologisch. Das hat letztlich
auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.06.2021 (6 AV
4/21) ausgesprochen, was vom Generalbundesanwalt jetzt aber genauso übergangen
wurde wie zuvor schon vom 12. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 03.11.2021, XII
ZB 289/21, NZFam 2022, 63).6 Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche
Kompetenzen sich für den Familienrichter aus § 1666 BGB ergeben, insbesondere,
ob er auch Gebote und Verbote gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt aussprechen
darf, diese also Dritte i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB sein können.7 Diese Frage
stand, wie erwähnt, auch im Zentrum des Vortrages der Verteidigung in der
Revisionsverhandlung. Rechtsanwalt Dr. Strate versuchte dabei, den Gedanken
stark zu machen, dass es nicht plausibel sei, dass das maßgeblich den
Familiengerichten anvertraute staatliche Wächteramt über das Kindeswohl dort
eine strikte Grenze finden soll, wo Träger hoheitlicher Gewalt
kindeswohlgefährdend handeln.
Ein Rechtsverstoß, an den ein
Rechtsbeugungsvorwurf anknüpfen kann, setzt als notwendige, aber nicht
hinreichende Bedingung, voraus, dass sich eine getroffene Entscheidung als
unvertretbar8 bzw. – bei Verfahrensverstößen – ein prozessuales Handeln des
Richters als zweifellos rechtswidrig erweist. Die Rechtswidrigkeit muss evident
sein. Wo noch diskutiert wird, ist Rechtsbeugung von vornherein ausgeschlossen.
Unvertretbar ist eine Rechtsauffassung aber nicht etwa schon dann, wenn sie
nicht von der Mehrheit der Gerichte geteilt wird oder wenn der Bundesgerichtshof
sie abgelehnt hat. Ein Amtsgericht kann ohne weiteres entgegen der
Rechtsauffassung des BGH entscheiden, es sollte nur Gründe dafür vorbringen
können. (Allerdings ist das Risiko, dass die Entscheidung in der nächsten
Instanz aufgehoben wird, dann selbstverständlich hoch).
Der 12.
Zivilsenat hat die Frage, ob Dritter i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB auch Behörden
sein können, in seinem Beschluss vom 03.11.2021 mit der Begründung verneint,
dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für den es an
der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere legitimierten die §§
1666, 1666a BGB i. V. m. dem staatlichen Wächteramt einen solchen Eingriff
nicht. Dass dieses Argument keinesfalls zwingend ist und am Ende sogar zirkulär
wird, ist nicht zu übersehen. Legislative, Exekutive und Judikative sind nicht
strikt getrennt, sondern vielfältig miteinander verschränkt. Die
Verwaltungsgerichte sind explizit dazu berufen, in staatliches Handeln durch
gerichtliche Entscheidungen einzugreifen und auch der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist das nicht fremd, wie das gerichtliche Bußgeldverfahren
zeigt. Man kann es also so sehen wie der Bundesgerichtshof, aber auch anders.
Eindeutig wäre die Sache nur, wenn in § 1666 Abs. 4 BGB auf Satz 1 noch der
Satz: „Behörden und andere Träger hoheitlicher Gewalt sind nicht Dritte im Sinne
dieser Vorschrift“ folgen würde.
Dem „Zuständigkeitsstreit“ ist damit
unter keinem der beiden zu differenzierenden Gesichtspunkte der Vorwurf eines
Rechtsverstoßes zu entnehmen, der zu der vom Generalbundesanwalt als nötig – und
zulässig – erachteten Summenbildung mit dem Vorwurf der unterlassenen
Selbstanzeige herangezogen werden könnte, um das erforderliche Gewicht für einen
Rechtsbeugungsvorwurf zu erreichen. Auf die – nach Auffassung des
Generalbundesanwaltes – im Urteil der Strafkammer unterbliebenen Feststellungen
zum subjektiven Tatbestand kann es daher nicht ankommen, so dass für eine
Rückverweisung kein Grund besteht.
Ob der Senat bei seiner
Entscheidungsfindung die Stellungnahme des Generalbundesanwalts für maßgeblich
erachtet oder ob er bereits von der entgegenstehenden Argumentation der
Verteidigung überzeugt ist, ist für Außenstehende nicht zu beurteilen. Der Senat
hat in der Verhandlung – jedenfalls nach Einschätzung des Autors – insoweit kaum
Tendenzen erkennen lassen. Anders als in den meisten Fällen erging das Urteil
auch nicht am Tag der Revisionshauptverhandlung, sondern die Entscheidung
wurde vertagt. Erst am 20. November soll das Urteil verkündet werden.
Endnoten
1
Der Beitrag bemüht sich um Verständlichkeit auch für Leser,
die nicht vom Fach sind. Er setzt aber die beiden auf dieser Webseite früher
veröffentlichten Artikel zur Anklage und zum Urteil in dem Verfahren gegen
Christian Dettmar zumindest in Teilen voraus.
2
Der Generalbundesanwalt
vermischt hier tatbestandsmäßige Handlung und tatbestandsmäßigen Erfolg: Dass
kein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, begründet er gleich im nächsten Satz
damit, dass keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder
Nachteil eines Verfahrensbeteiligten vorgelegen habe. Dogmatisch richtig muss
die Frage, ob ein elementarer Rechtsverstoß gegeben ist, unabhängig von der
Frage nach dem Vor- oder Nachteil für eine Partei beantwortet werden. Erst
nachdem sie positiv beantwortet wurde, stellt sich die Frage nach dem
tatbestandsmäßigen Erfolg.
3
Ob eine solche Summenbildung möglich ist und
damit aus zwei (oder mehreren) nicht ausreichend gewichtigen Rechtsverstößen ein
„elementarer Rechtsverstoß“ werden kann, ist äußerst zweifelhaft; abgelehnt in
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts
Erfurt gegen Christian Dettmar, Abschnitt 4.
4
Nur ein Schwächeanfall der
Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar,
Abschnitt 3.
5
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar. Eine kritische Analyse, Abschnitt 3.
6
Ebd.
7
Ebd., Unterabschnitt „Nachtrag: Die inhaltliche Reichweite des
§ 1666 Abs. 4 BGB“.
8
BGH, 29.11.2022, 4 StR 149/22, juris, Rn. 14.
BGH, Rechtsbeugung, Rechtsweg
https://netzwerkkrista.de/2024/09/04/entscheidung-vertagt/
8
Kommentare
Obiter Dicdum auf 7. September 2024 bei 12:00 #
“Wie
wird das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden?
Juristisch hat das
Bundesverfassungsgericht jetzt kaum mehr Spielraum. Aber es sollte den Schwarzen
Peter der Letztentscheidung als goldene Brücke sehen, die eigene
Restglaubwürdigkeit wieder aufzubauen und die gänzlich entgleiste Corona-Debatte
wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Das geht nur, wenn das
Bundesverfassungsgericht über sich und auch über die Sachfrage hinauswächst.
Ohne Fremdschutz der Impfung war der Impfzwang eine Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit. Das Tätigkeitsverbot ist eine subjektive
Berufswahleinschränkung, die ebenfalls nicht durch wichtige Gemeinwohlbelange
(Fremdschutz entfällt) gerechtfertigt ist. Doch es geht nicht nur darum, wie das
Bundesverfassungsgericht jetzt entscheidet, sondern in welcher Form das
geschieht.
Die Erwartungen sind hoch: Die Corona-Jahre offenbarten eine
Überforderung und ein Versagen des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl das Urteil
zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht als auch besonders das Urteil zur
Bundesnotbremse gelten als Tiefpunkte der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte.
Aus diesem Tief muss sich das höchste Gericht nun erst herausarbeiten. Das
Bundesverfassungsgericht ist jetzt gefragt, das Verhältnis von rechtlicher
Entscheidung und wissenschaftlicher Evidenz neu zu kalibrieren, schlicht
Orientierung zu schaffen.
Darin liegt eine Chance, das Tor der Debatte
über staatliche Verfehlungen aufzustoßen und endlich die längst überfällige
Aufarbeitung anzugehen. Das Bundesverfassungsgericht kann diesen
Vorlagebeschluss aus Osnabrück als Basis nehmen, um grundsätzliche und
überfällige Ausführungen auch über die Streitfrage hinaus zu liefern (obiter
dictum). In einem Verwirrspiel der Verantwortungslosigkeit braucht es nun ein
Machtwort. Falls dieses ausbleibt, droht ein Fiasko. Das
Bundesverfassungsgericht muss sich jetzt entscheiden, was es retten will: Die
eigene Restglaubwürdigkeit oder ein doktrinäres Corona-Narrativ. Beides
gleichzeitig geht nicht.
Es genügt in Deutschland scheinbar nicht,
Gesetze und Prinzipien zu haben und zu kennen. Es braucht immer noch eine
Autorität, die sie ausspricht. Autoritätsspruch ersetzt Autoritätsspruch. Das
ist noch nicht der Ausgang aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit, aber
vielleicht der Beginn eines heilsamen Erwachens aus einem Pandemiealbtraum.”
https://www.freischwebende-intelligenz.org/p/beendet-das-bundesverfassungsgericht
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des
Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar
15.12.2023
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei
Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar
geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite
kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre
Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2.
Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die
schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In
ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen
werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt
möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach
anderen Gründen suchen?
Der Beitrag setzt die beiden früheren Artikel
inhaltlich voraus. Insbesondere werden rechtliche Erläuterungen zum Tatbestand
des § 339 StGB, die in dem Artikel zur Anklage gegeben wurden, hier nicht noch
einmal wiederholt.
1. Überblick
Das schriftliche Urteil des
Landgerichts Erfurt umfasst 139 Seiten. Zum Aufbau eines Strafurteils muss man
Folgendes wissen: Es besteht aus Rubrum (Angaben der Verfahrensart, der
Verfahrensbeteiligten, ihrer Rollen, der Verhandlungstage u. a.), Urteilstenor
(= Urteilsformel) und den Gründen. Die Gründe sind üblicherweise in fünf
Abschnitte unterteilt: (1) persönliche Verhältnisse des Angeklagten, (2)
Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht („Was ist passiert?“), (3)
Beweiswürdigung („Woher weiß das Gericht das?“), (4) rechtliche Würdigung
(„Welche Straftatbestände sind damit erfüllt?“), (5) Strafzumessung („Wie ist
die Tat zu ahnden?“).
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
werden in dem Urteil auf einer Seite geschildert, die Darstellung des
Sachverhalts nimmt 44 Seiten ein, die Beweiswürdigung sogar 77 Seiten. Minutiös
werden hier die Einlassung des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen, der Inhalt
von Schriftstücken, E-Mails und SMS wiedergegeben. Die rechtliche Würdigung ist
mit 11 Seiten dagegen eher knapp, die Strafzumessung findet auf 4 Seiten Platz.
Die Feststellungen zum Sachverhalt müssen hier nicht explizit erörtert werden,
weil das äußere Geschehen zwischen Gericht und Verteidigung im Wesentlichen
unstrittig ist.2 Strittig ist die rechtliche Würdigung, weshalb sich der Beitrag
vor allem darauf konzentriert.
2. Anklagevorwürfe, die den Tatbestand
nicht erfüllen
Wie in dem Artikel zur Anklage dargelegt,3 hat die
Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Vielzahl von (angeblichen)
Rechtsverletzungen vorgeworfen, die alle den Tatbestand der Rechtsbeugung
erfüllen sollen. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung hat sie daran keine
Abstriche gemacht. Auch der Vorwurf, Rechtsbeugung liege vor, weil der
Angeklagte gewusst habe, dass (angeblich) die Verwaltungsgerichte zuständig
gewesen seien, wurde bis zum Plädoyer aufrechterhalten (und auch in der
Begründung der von ihr eingelegten Revision wiederholt).4
Die Kammer
erklärt auf knapp eineinhalb Seiten, dass nach ihrer Auffassung sämtliche von
der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe bis auf einen nicht den Tatbestand des
§ 339 StGB erfüllen. Den Zuständigkeitsvorwurf räumt sie unter Verweis auf die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ab und die anderen
Vorwürfe mit der Begründung, dass jeweils keine für den Tatbestand der
Rechtsbeugung ausreichend schwerwiegende Rechtsverletzung (ein „elementarer
Rechtsverstoß“) vorliege.
3. Der Vorwurf der Befangenheit
a.
Unterlassen der Selbstablehnung als tatbestandsmäßige Handlung oder Befangenheit
an sich?
Der einzige Vorwurf, der der Kammer zufolge von der Anklage
übrigbleibt und der die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragen soll, ist der
der Voreingenommenheit und Befangenheit. Der einleitende Satz dieses Teils der
Begründung lautet: „Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch
schuldig gemacht, indem (sic!) er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche
Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet hat.“ (S. 125)
Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der
richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen
gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden
Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem
Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht
strafbar.
Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der
Frage des Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz
bezüglich der (angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als
Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird
vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin,
dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und
entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll
gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der
Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen
Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines
Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der
Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien
überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der
Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa
wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel:
zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum
anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen
würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.
Die
einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier gem. §
6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung
berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem
Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das
Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist,
weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als
Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer
gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich
sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass
der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine
Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat
sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen
habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der
Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das
ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt
in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog.
Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs.
2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer
Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der
Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt
zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch
Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die
Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in
Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern
haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen
die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen
könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre,
noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw.
Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde
sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage
eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In
der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird
bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB
ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei
unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem
Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen
Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das
Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem
dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er
auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des
Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat
landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die
Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen
Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren
Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern
und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom
Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer
Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt
zugleich, dass nur im absoluten Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstanzeige das Gewicht einer für den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen
elementaren Rechtsverletzung haben kann.
Dies ergibt sich auch daraus,
dass darauf zu achten ist, dass eine Rechtsverletzung, die für sich genommen
nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat,
nicht über den „Umweg“ der unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf
der Rechtsbeugung begründen soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht,
der für einen Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne
weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das
Unterlassen der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet,
würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit
auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit
vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei
besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher
aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer
Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im
Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht
hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun seinerseits einen
Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die
Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen des Verfahrens oder eine nicht
korrekte Auswahl der Sachverständigen13 – Vorwürfe, die niemals den Tatbestand
der Rechtsbeugung erfüllen können – über die sich daraus (angeblich) ergebende
Befangenheit und die unterlassene Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung
begründen sollen. Diese Frage stellt sich die Kammer aber schon deshalb nicht,
weil nach ihrer Auffassung bereits die Verfahrensleitung im Zustand der
Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten sein soll.
Diese
grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine
eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll
sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab
Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur
Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe
er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck
für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner
Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB
gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf
geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“
Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll
ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen
habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert
ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen
geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner
vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten
Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich,
der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im
Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den
Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte.
Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur
über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet
haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man
dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum
der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu
sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist
und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite
Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die
sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen
Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen
solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht
explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig
würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu
Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für
die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem
Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim,
während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem
Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische
Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen
Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht
damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der
Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“,
auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des
Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des
Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an
den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen
das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des
Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem
Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die
Frage erörtert worden, was eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen
Verfahren nach § 1666 BGB bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit
dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot
von Unparteilichkeit und Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101
Abs. 1 S. 2 Grundgesetz abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem
Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist
die Argumentation auch schon fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom
Bundesverfassungsgericht alle im Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden,
also in Verfahren, die von einer Partei und nicht vom Gericht begonnen werden
und in denen sich zwei Parteien im Streit gegenüberstehen, und sich daher die
Frage stellt, inwieweit diese Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um
amtswegige Verfahren geht, wird von der Kammer dabei übergangen.
In einem
Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt
ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom
Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man
kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der
Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters
in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im
Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das
Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf.
auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der
Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem
gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist
Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat
deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage
zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche
Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage,
ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet,
müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab
und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von
dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen
hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen
haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine
Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für
irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung,
der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz
kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein
amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er
hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den
verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung
eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich.
Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine
Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch
die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die
Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden
Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von
Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot
der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen
Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer
das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch
einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der
Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden
Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung
gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das
Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich
nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht
entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren
begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung
von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund
einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.
Die Kammer
meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich
mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen
und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre
das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet
habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in
der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet
formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre,
wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen
eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte
war verpflichtet, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten,
sobald er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die
Verfahrenseinleitung aufgrund einer Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit
dieses Verfahrens, zu der der Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas
verschleiern wollte, sondern es ist der Normalfall.
Genauso
selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung bei der
Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25
FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese
Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153
Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder
Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte
dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht.
Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine
Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare
Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich
war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch die bereits vorformulierte Anregung
der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt wurde, gegenlesen und auf
Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann tatsächlich eingereicht
wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer ist in völliger Verkennung
der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B.
disqualifiziere den Angeklagten als Richter in diesem Verfahren und zwar
mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter das Verfassen der
Beschwerde für seinen Bekannten.
e. Gute Gutachten, aber von den
falschen Sachverständigen?
Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei
der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine
Objektivität walten lassen, sondern sei „ergebnisorientiert“ vorgegangen,
verstrickt sich die Kammer in Widersprüche, wenn sie meint, sie könne dem
Angeklagten die Wahl der Sachverständigen vorwerfen, ohne sich auch nur
ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von
Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren. Die Gerichte
versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund eigener
Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen von
Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt und
Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert
nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen
wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was
die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich
nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man
müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen
Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der
Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist
damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer
offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber
Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die
Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische
Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden
und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f.
Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so
zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das
Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass
Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und
einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie
behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der
Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen
unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht
führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die
Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen
wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht
beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und
schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche)
Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass
seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an
dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle
Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als
Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus
denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar
war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB
setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem
unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist
in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies
anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar
hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende
Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur
Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung
des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die
Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten)
Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht
verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann
eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem
Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil
erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die
Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu
auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber
zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein
geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen
elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen
Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene
Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten
Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der
Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der
Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass
sachangemessene Motive für eine Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit
nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen gebotener Achtung niemals einen
Straftatbestand erfüllen. Im geltenden Strafrecht wird tatbestandsmäßiges
Verhalten, das in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann, bestraft.
Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht strafbar.
Ganz so meint die
Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des Vorsatzes (dazu unter
Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der (angeblichen) Befangenheit
bestand, also die Befangenheit als Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten
Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die
Rechtsbeugung bestehe darin, dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner
Befangenheit geführt und entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit
bei dem Verfahren soll gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen,
weil sie im Zustand der Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und
zwar aus dem einfachen Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei
der Leitung eines Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine
Besorgnis der Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den
juristischen Laien überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in
vielen Fällen der Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der
Hand hat, etwa wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten
ergibt (Beispiel: zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge
Freundschaft), und es zum anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es
einem Richter ermöglichen würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst
herbeizuführen.
Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur
Selbstablehnung (hier gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem
darüber zur Entscheidung berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der
Richter aus dem Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der
Richter das Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung
falsch ist, weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als
Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer
gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich
sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass
der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine
Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat
sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen
habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der
Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das
ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt
in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog.
Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs.
2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer
Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der
Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt
zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch
Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die
Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in
Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern
haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen
die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen
könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre,
noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw.
Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde
sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage
eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In
der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird
bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB
ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei
unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem
Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen
Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das
Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem
dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er
auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des
Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat
landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die
Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen
Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren
Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern
und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom
Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen
unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten
Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für
den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben
kann.
Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine
Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren
Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der
unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen
soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen
Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die
Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen
der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies
zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit auch, dass
letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit vorliegt,
denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei besteht
begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher aber noch
kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage
die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der
Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen
und das Unterlassen nun seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes
Führen des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 –
Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über
die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene
Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt
sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die
Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten
sein soll.
Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine
eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll
sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab
Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur
Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe
er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck
für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner
Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB
gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf
geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“
Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll
ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen
habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert
ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen
geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner
vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten
Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich,
der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im
Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den
Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte.
Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur
über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet
haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man
dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum
der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu
sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist
und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite
Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die
sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen
Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen
solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht
explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig
würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu
Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für
die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem
Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim,
während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem
Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische
Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen
Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht
damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der
Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“,
auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des
Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des
Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an
den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen
das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des
Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was
eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB
bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie
zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und
Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz
abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit
und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon
fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im
Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer
Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im
Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese
Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird
von der Kammer dabei übergangen.
In einem Kinderschutzverfahren gibt es
keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt ein oder mehrere betroffene
Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom Gericht eingeleitet, wenn ein
Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man kann sagen: Der Richter ist von
der ersten Minute des Verfahrens an auf der Seite des Kindes und damit
parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters in einem solchen Verfahren
sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren vergleichen:
Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das Verfahren einzuleiten, sofern es einen
Anfangsverdacht gibt und hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch
Anhörung von Beteiligten, ggf. auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten
etc.).17 Von der Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und
Neutralität (Wem gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet
wird, ist Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und
hat deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage
zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche
Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage,
ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet,
müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab
und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von
dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen
hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen
haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine
Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für
irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung,
der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz
kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein
amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er
hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den
verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung
eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich.
Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine
Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch
die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die
Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden
Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von
Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot
der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen
Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer
das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch
einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der
Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden
Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung
gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das
Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich
nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht
entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren
begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung
von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund
einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.
Die Kammer
meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich
mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen
und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre
das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet
habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in
der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet
formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre,
wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen
eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach §
1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer
Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der
Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es
ist der Normalfall.
Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte
Familie B. auch Unterstützung bei der Formulierung der Anregung geben.
Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der
Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese Niederschrift muss nicht durch einen
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz)
erfolgen, auch der Richter (oder Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser
Niederschrift soll der Urkundsbeamte dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem
Begehren des Erklärenden entspricht. Insoweit besteht im Rahmen der
Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine Verpflichtung, den mutmaßlichen
Willen zu erfragen sowie für eine klare Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne
auch die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail
übersandt wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor
sie dann tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die
Kammer ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das
„Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als
Richter in diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den
Freiburger Richter das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.
e.
Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?
Auch bei dem
Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer,
Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei
„ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche,
wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen
vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im
Lostrommelverfahren. Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von
denen sie – aufgrund eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren,
aufgrund von Empfehlungen von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit
der Gutachter – in Inhalt und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das
kann man ergebnisorientiert nennen. Wenn also die Gutachten der drei
Sachverständigen allen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar
hervorragend sind – was die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit
den Gutachten inhaltlich nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen
Fehler gemacht haben, man müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der
Auswahl „den richtigen Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der
Angeklagte unabhängig von der Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte
beauftragen dürfen – und ist damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses
Paradox fällt der Kammer offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil
Vorurteile gegenüber Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen
werden: Die Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als
maßnahmenkritische Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht
beauftragt werden und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f. Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so
zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das
Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass
Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und
einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie
behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der
Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen
unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht
führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die
Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen
wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht
beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und
schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche)
Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass
seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an
dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle
Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als
Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus
denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar
war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB
setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem
unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist
in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies
anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar
hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende
Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur
Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung
des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die
Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten)
Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht
verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem
Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil
erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die
Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu
auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber
zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein
geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen
elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen
Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene
Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten
Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der
Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der
Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass
der zweite Satz sprachlich (wohl nicht zufällig!) verunglückt ist, zeigt dieser
Absatz, dass die Kammer die Rechtsprechung des BGH nicht verstanden hat und
deshalb auch nicht den Sachverhalt subsumieren kann. Wenn die von dem
Angeklagten getroffene Anordnung inhaltlich richtig gewesen ist, was die Kammer
für möglich hält (!), ist die Entscheidung nicht falsch und dann hat durch sie
auch keine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt. Der
Freispruch für einen Unschuldigen wird nicht deshalb falsch, weil im Prozess
Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Genau das ist ja der Ausgangspunkt der
Überlegungen des BGH zur Frage des Vor- bzw. Nachteils bei einem
Verfahrensverstoß!28 Die Kammer hat dagegen das Problem nicht einmal erkannt,
wenn sie schreibt, der (angebliche) Verfahrensverstoß mache die Entscheidung
rechtswidrig. Das ist erschreckend.
5. Rechtsbeugungsvorsatz?
Rechtsbeugung kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Täters muss
sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also nicht nur auf die
Verletzung einer Rechtsnorm, sondern auch auf die Begünstigung oder
Benachteiligung einer Partei.29 Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Da –
die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Kammer im Übrigen
vorausgesetzt – als einzige Tathandlung das Unterlassen der Selbstanzeige in
Betracht kommt, würde (bedingter) Vorsatz hier verlangen, dass dem Angeklagten
bewusst war, dass er möglicherweise verpflichtet sein könnte, eine Selbstanzeige
anzubringen, die Verletzung dieser Pflicht aber billigend in Kauf nahm und dass
er außerdem davon ausging, dass durch das Unterlassen der Selbstanzeige die
konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung geschaffen wurde und auch das
billigend in Kauf nahm.
Da die Kammer, wie oben dargelegt, aber die Befangenheit an sich als
Rechtsbeugungshandlung betrachtet, prüft sie nur, ob der Angeklagte Vorsatz
hinsichtlich seiner (angeblichen) Befangenheit hatte. Dabei meint sie, der
Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Angeklagte Anfang März 2021 in einer E-Mail
geschrieben hatte, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, dass er
eine Zeugin, von der er sich eine Anregung für das Verfahren erhoffte, bat, sie
solle eine eventuelle Nachricht nicht an ihn weiterleiten, sondern ihm separat
Bescheid geben, dass er die Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse
angeschrieben habe und dass er nicht mit der verfahrensanregenden Kindesmutter
direkt kommuniziert habe, sondern über einen Zeugen.
Die naheliegende
Interpretation der Äußerung, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem
einhandeln“, heißt allerdings nur, dass er keinen Anlass für einen
Befangenheitsantrag geben, also nicht den Anschein von Befangenheit vermitteln
wollte. Dass er sich tatsächlich für befangen gehalten hat, ergibt sich daraus
nicht. Auch die anderen von der Kammer angeführten „Indizien“ lassen nicht den
Schluss zu, dass der Angeklagte der Meinung war, er dürfte das Verfahren wegen
Befangenheit an sich nicht führen und müsste versuchen, sich durch eine
Selbstablehnung selbst „aus dem Rennen zu nehmen“. Das wäre vielleicht auch der
Kammer klargeworden, hätte sie Vorsatz hinsichtlich des Unterlassens der
Selbstanzeige und nicht hinsichtlich Befangenheit geprüft und sich daher die
Frage gestellt, ob sie dem Angeklagten nachweisen kann, dass er den Gedanken
hatte, dass er (möglicherweise) eine Selbstanzeige anbringen müsste. Diesen
Beweis zu führen erscheint nach allem, was die Kammer ermittelt hat, unmöglich.
Nur am Rande sei bemerkt, dass sich die Kammer bei der Vorsatzfrage auch mit
der Einlassung des Angeklagten zur Sache30 hätte auseinandersetzen müssen. Die
Kammer referiert zwar auf fast 10 Seiten (S. 47-56), was der Angeklagten in der
mündlichen Verhandlung gesagt hat, um dann aber nur lapidar zu schreiben, dass
diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Von einer echten
Auseinandersetzung mit der Einlassung, bei der die Kammer die Darstellung der
Vorgänge durch den Angeklagten hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität
genau durchzubuchstabieren gehabt hätte, kann nicht ansatzweise die Rede sein.
Dass sie die Frage des Vorsatzes nicht nur hinsichtlich der mutmaßlichen
Tathandlung, sondern auch hinsichtlich eines unrechtmäßigen Vorteils oder
Nachteils für eine Partei bzw. einer insoweit bestehenden konkreten Gefahr
prüfen müsste, wird von der Kammer gleich ganz übersehen und deshalb nicht
erörtert.
6. Was die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren antreibt
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt. Auch Richter, die wenig Sympathien für
den Angeklagten und seinen Beschluss vom 08.04.2021 hatten, dürften angesichts
eines solchen Antrages etwas erschrocken sein. Eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren, die (gem. § 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden kann, wegen einer Tat der Rechtsbeugung hat es in Deutschland, soweit aus
den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, in den letzten 30 Jahren nur
ein einziges Mal gegeben.31 Der Staatsanwaltschaft genügte es nicht, dass
Richter Dettmar bei einer Verurteilung sein Richteramt verlieren würde. Sie
wollte ihn im Gefängnis sehen.
Was die Staatsanwaltschaft zu dieser Unerbittlichkeit antreibt, ist nicht ganz
leicht zu erkennen, weil der Jurist, der im Rechtsstaat der Bundesrepublik
sozialisiert wurde, damit nicht unbedingt rechnet. Dabei muss man die
Staatsanwaltschaft nur bei ihrem Wort nehmen:
In der Anklageschrift
werden ganz zu Beginn die Vorwürfe gegen den Angeklagten so zusammengefasst,
dass es ihm allein aus persönlichen Motiven darauf angekommen sei, im
einstweiligen Anordnungsverfahren eine mit Sachverständigengutachten unterlegte
unanfechtbare Entscheidung mit Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zu fällen,
mit der die Unwirksamkeit und die Schädlichkeit von Coronamaßnahmen habe
festgestellt und die zu Grunde liegenden landesrechtlichen Vorschriften für
verfassungswidrig erklärt werden sollen.
Man kann sich an dieser Stelle
wundern, warum die Anklage nicht, wie üblich, mit der Schilderung des
mutmaßlichen tatbestandlichen Verhaltens beginnt, sondern mit der Darlegung von
Motiven und Absichten des Angeklagten. Auch am Ende der Anklage wird erneut
wiederholt, dass es ihm um die Veröffentlichung der Gutachten gegangen sei und
er mit seiner Entscheidung „seinen Beitrag im Kampf gegen die staatlichen
Maßnahmen“ habe leisten wollen.
Auch in ihrem Plädoyer in der Verhandlung
vom 18.08.2023 hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn
zusammenfassend erklärt, der Angeklagte habe unter Ausnutzung seiner Autorität
und Macht als Richter mit seiner Entscheidung und den Gutachten „ein Fanal“
gegen die seinerzeit bestehenden staatlichen Maßnahmen setzen wollen. Der
Vorwurf, ein Fanal setzen zu wollen, wurde von ihr im Plädoyer noch zweimal
wiederholt und gegen Ende erklärte sie, dem Angeklagten sei es nicht um die
Kinder gegangen, sondern um „eine Generalabrechnung mit den staatlichen
Coronamaßnahmen“. Bei der Begründung des Antrages erklärte sie dann, dass es
strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte über Wochen geplant
habe, wie er „seine Position als Familienrichter ausnützen könne, um die
staatlichen Coronamaßnahmen an den Pranger zu stellen.“
Im Artikel zur
Anklage (Abschnitt 4) war diese Hervorhebung der behaupteten Motive und
Absichten des Angeklagten noch so gedeutet worden, dass die einzelnen Vorwürfe
von Rechtsverletzungen in eine „Rahmenerzählung vom Missbrauch des Verfahrens
für andere Zwecke“ eingebettet würden. Diese Deutung bedarf der Korrektur, denn
damit ist die Intention der Staatsanwaltschaft nicht präzise erfasst. Es handelt
sich nicht um eine Rahmenerzählung, sondern um den eigentlichen Vorwurf der
Staatsanwaltschaft: Der Kernvorwurf gegen den Angeklagten lautet nicht, dass er
in dem Verfahren (angeblich) bestimmte prozessuale Normen in schwerwiegender
Weise verletzt hat, sondern dass er als Richter öffentlichkeitswirksam die
staatlichen Coronamaßnahmen kritisiert hat!
Das ist nur deshalb für den
Juristen so schwer zu erkennen – dem juristischen Laien fällt es vielleicht
leichter –, weil dieser Vorwurf überhaupt keinen Straftatbestand erfüllt. Die
Politik der Landesregierung öffentlich zu kritisieren, ist in einer Demokratie
nicht strafbar, auch dann nicht, wenn dies durch einen Richter geschieht.
Die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen sind für die
Staatsanwaltschaft daher nur von Bedeutung, um die Erfüllung des
Rechtsbeugungstatbestandes behaupten zu können. Sie sind gewissermaßen nur
notwendige Bedingung der Strafbarkeit, aber nicht der eigentliche Grund. Damit
erklärt sich auch die Beliebigkeit des bunten Straußes an
Rechtsverletzungsvorwürfen, den die Staatsanwaltschaft in der Anklage
präsentiert hat, bis hin zu dem absurden Vorwurf, der Angeklagte habe sich der
Rechtsbeugung schuldig gemacht, indem er die Eignung des Verfahrensbeistandes
der Kinder nicht ordentlich geprüft habe.
Wenn die Staatsanwaltschaft aber dem Angeklagten im Kern vorwirft, dass er die
Politik der Landesregierung kritisiert hat, was – noch einmal! – nicht strafbar
ist, dann hat sie hier von Anfang an ein Verfahren politischer Justiz betrieben.
Sie verfolgt Richter Dettmar, weil er die Coronapolitik kritisiert hat und
verhehlt dies noch nicht einmal. Wer dachte, politische Strafjustiz32 gibt es
nur in Diktaturen und autoritären Staaten, wird durch die Staatsanwaltschaft
Erfurt eines Besseren belehrt.
Sieht man das klar, überrascht auch der
Antrag von 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr und auch nicht, dass die
Staatsanwaltschaft Revision mit der Begründung eingelegt hat, 2 Jahre seien
nicht schuldangemessen. Für die Staatsanwaltschaft ist das Handeln von Richter
Dettmar eine Art Staatsverbrechen und das muss dann auch hart geahndet werden.
7. Zusammenfassung
Die Kammer sagt: Mit dem, was in den drei
Gutachten steht, müssen wir uns nicht beschäftigen, weil es für die Entscheidung
irrelevant ist. Sie verkennt damit, dass die Frage, ob ein elementarer
Rechtsverstoß vorliegt, immer auf der Grundlage einer wertenden
Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.33 Die Kammer sagt damit – und nichts daran
ist überspitzt, alles logische Konsequenz ihrer Argumentation: „Selbst wenn
durch den Beschluss des Angeklagten – wenn er Bestand gehabt hätte – viele
Kinder vor erheblichen physischen und/oder psychischen Schäden bewahrt worden
wären und die Aufhebung des Beschlusses durch das Oberlandesgericht genau zu
diesen Schäden geführt hat, wäre der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren zu verurteilen. Richter, die zwar Kindern helfen, dabei aber Rechtsregeln
verletzen, sind hart zu bestrafen.“
Das ist unmenschliches Strafrecht.
Es lohnt sich, den Fall noch einmal als Narration wiederzugeben, in der auch
der Anlass und gesellschaftliche Hintergrund des von dem Angeklagten geführten
Verfahrens sowie die in ihm aufgeworfenen tatsächlichen Fragen vorkommen. Dies
erscheint auch wichtig, um den Kontrast zu dem von der Staatsanwaltschaft
eingeführten und von der Kammer zumindest teilweise übernommenen Narrativ von
dem unerhörten und verwerflichen Anschlag eines Richters auf die Politik der
Landesregierung deutlich zu machen.
Bei allen Fragen, die die Kammer
offen gelassen hat, ist dabei nach dem Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel
für den Angeklagten“) die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit
zugrundezulegen. Die Geschichte, die in Anspruch nimmt, im Einklang mit den
Feststellungen des Urteils zu stehen und nichts Wesentliches wegzulassen, lautet
so:
Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Thüringische
Landesregierung die mit dem SARS-CoV-2-Virus verbundenen Gefahren für die
Bevölkerung weit überschätzt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die
Maskenpflicht in der Schule keinen relevanten positiven Einfluss auf das
Infektionsgeschehen hatte.34 Weiter ist davon auszugehen, dass durch die
Maskenpflicht (und weitere Maßnahmen wie Abstandsgebot und Testpflicht) in der
Schule das Wohl der betroffenen Kinder in physischer und/oder psychischer
und/oder psychosozialer Hinsicht gefährdet wurde. Schließlich ist davon
auszugehen, dass die Coronamaßnahmen in der Schule bei einer relevanten Anzahl
von Schülern zumindest mitverantwortlich sind für Schäden wie Angsterkrankungen,
Depressionen, Essstörungen, selbstverletzendes Verhalten und Schulversagen. Da
der Angeklagte sich schon frühzeitig intensiv mit den Coronamaßnahmen
beschäftigt hatte und sich bereits eine – möglicherweise auch verfestigte –
Meinung zu ihnen gebildet hatte, hatte er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung durch die Maßnahmen. Als Familienrichter, der bei einem
Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten
hat, hat er auf ein solches Verfahren aktiv hingearbeitet. Davon, dass ihm als
Familienrichter das Recht die entsprechenden Kompetenzen verliehen hätte, ging
er aus. Da er negative Konsequenzen eines Verfahrens zur Kindeswohlgefährdung
durch Coronamaßnahmen in der Schule für die betroffenen Kinder bzw. ihre Familie
nicht ausschließen konnte, wollte er ein solches Verfahren nur aufgrund der
Anregung von Eltern, die die damit verbundenen Risiken bewusst einzugehen bereit
waren, beginnen. Um einen etwaigen Beschluss auf eine solide fachliche Grundlage
zu stellen und ihm mehr Überzeugungskraft zu verschaffen, holte er drei
Gutachten von qualifizierten Wissenschaftlern ein. Zu seinen Gunsten ist davon
auszugehen, dass die in den Gutachten getroffenen wissenschaftlichen
Feststellungen vollumfänglich zutreffend sind. Mit seiner Entscheidung wollte
der Angeklagte die von ihm durch die Gutachten als hinreichend bewiesen
erachteten Kindeswohlgefährdung(en) für die betroffenen Schüler abwenden.35
Darüber hinaus war ihm auch an Öffentlichkeitswirksamkeit für seinen Beschluss
gelegen, da nicht nur an den beiden Schulen, auf die sich seine Entscheidung
bezog, sondern deutschlandweit Kinder von der Maskenpflicht in der Schule
betroffen waren und er hoffte, dass andere Gerichte sich seiner Rechtsauffassung
anschließen und zugunsten von Kindern entscheiden könnten. So kam es zu dem
Beschluss vom 08.04.2021 und zu dem, was dann folgte.
8. Die Frage nach den Ursachen
Wie ist eine solche Entscheidung möglich?
Unter 3. c. und e. ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in
ihrem Denken ganz offensichtlich nicht unbeeinflusst ist von der Abwertung und
Ausgrenzung grundsätzlicher Kritik an der Coronapolitik im öffentlichen Diskurs
als vernunftwidrig und illegitim.
Hinzu kommt ein weiteres. Die Kammer
sah sich auch hinsichtlich des konkreten Verfahrens einem massiven Einfluss
durch die öffentliche bzw. veröffentlichte Meinung ausgesetzt: Von Beginn an
wurde der Beschluss vom 08.04.2021 zu einem Skandal und Richter Dettmar quasi
zur Unperson erklärt. Beteiligt daran waren die regionale und die überregionale
Presse, das Thüringer Bildungsministerium, Anzeigeerstatter wie die
Vizepräsidentin des Thüringer Landtags und nicht zuletzt die Staatsanwaltschaft
Erfurt, die nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch mit den Durchsuchungen
bei dem Beschuldigten, bei Sachverständigen und Zeugen die Botschaft
vermittelte, dass es sich hier um einen geradezu beispiellosen Fall von
Kriminalität eines Richters handele. Dieser Vorverurteilung in der
veröffentlichten Meinung folgte eine Anklageschrift, in der die
Staatsanwaltschaft sich alle Mühe gab, das Verhalten von Richter Dettmar als
geradezu infamen Skandal darzustellen und ein möglichst negatives Bild von der
Person des Angeklagten zu zeichnen.
Diesem massiven Druck hätte sich die
Kammer erst einmal entziehen müssen, um ruhig und sachlich die Argumente von
Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu prüfen. Das war ihr offensichtlich nicht
möglich. Wie bereits bemerkt: Die vielen logischen Brüche in der Argumentation
sind nicht einfach durch Unvermögen zu erklären (obwohl das
juristisch-argumentative Niveau tatsächlich erschreckend ist!). Sie weisen
darauf hin, dass auf Seiten der Kammer vor aller sachlichen Beschäftigung ein
Vorurteil bestand, das dem der veröffentlichten Meinung entsprach: Was Richter
Dettmar getan hatte, war „etwas ganz Schlimmes“, etwas Unverzeihliches. Musste
es dann nicht Rechtsbeugung sein?
Es sind auch nicht nur die Widersprüche
in der Argumentation, die darauf hindeuten, dass das Urteil nicht (allein) auf
der argumentativen Prüfung des Sachverhalts, sondern (auch) auf den bestehenden
Vorurteilen beruht. Auch dass eine wirkliche Auseinandersetzung mit der
Einlassung des Angeklagten und dem Vorbringen der Verteidigung im Urteil
überhaupt nicht stattfindet, kann nur so erklärt werden, dass die Kammer nicht
bereit war, sich auf Gegenargumente ernsthaft einzulassen. Und es sind auch
nicht nur die Argumente des Angeklagten und der Verteidigung, die im Urteil
„herumstehen“, als wären sie Teil einer fremden Realität, mit der die Kammer
nichts zu tun haben will. Es ist auch die Sache selbst, auf die sich die Kammer
am Ende nicht einlassen will. Die Weigerung, die Besonderheiten eines
amtswegigen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, ist vielleicht das krasseste
Beispiel dafür. Am Ende drängt sich der Eindruck auf, dass die Kammer sich von
einem von Anfang an eingeschlagenen Weg nicht abbringen lassen wollte.
Das alles kann man Befangenheit nennen und es ist eine bittere Ironie des
Verfahrens, dass hier Richter, denen es selbst an der notwendigen Objektivität,
inneren Unabhängigkeit und Souveränität für ein hochpolitisiertes Strafverfahren
fehlte – wobei sie sich insofern aber sicher keine Sekunde lang im Verdacht
hatten –, über einen Kollegen zu Gericht saßen und ihn wegen (angeblicher)
Befangenheit zu einer Strafe verurteilten, die bei Rechtskraft den Verlust
seiner beruflichen Existenz bedeuten würde.
Endnoten
1
Das schriftliche Urteil wurde (bisher) nicht
veröffentlicht, liegt KRiStA aber vor. Allgemein zugänglich ist auf der Webseite
eines der Verteidiger des Angeklagten eine professionelle stenografische
Mitschrift der mündlichen Urteilsbegründung.
2
Die subjektive Seite
(Vorsatz) wird von der Kammer im Sachverhalt (entgegen den Üblichkeiten) nicht
dargestellt, sondern erst in der rechtlichen Würdigung erörtert.
3
Abschnitte 3 bis 7.
4
Angesichts dessen wird deutlich, dass es der
Staatsanwaltschaft in dem Verfahren keineswegs allein um die Wahrheit, sondern
offenbar (auch) um andere Dinge ging. Denn dieser Vorwurf war schon durch die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Jena in dem Beschluss vom
14.05.2021 vom Tisch, weil das OLG damit erklärte, dass die Frage auch aus
seiner Sicht keineswegs abschließend geklärt sei (vgl. Artikel zur Anklage,
Abschnitt 3).
5
Die Kammer übernimmt für das Urteil häufig Sätze und
Formulierungen aus der Anklageschrift, die sie teilweise umformuliert. Das
gelingt nicht immer. Die Vorlage (S. 4 der Anklage) lautete hier: „… führte der
Angeschuldigte unter Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen
richterlichen Unabhängigkeit allein aus persönlichen sachfremden Motiven heraus,
…“
6
Im Zivilrecht (§ 48 ZPO) ist von Selbstablehnung die Rede, im
Strafrecht (§ 30 StPO) von Selbstanzeige. Dies ist nur ein begrifflicher, kein
sachlicher Unterschied.
7
Dies dürfte von dem Urteil des LG Freiburg,
03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 29798, Rn. 19, übernommen worden
sein.
8
Ein Beispiel für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch
Unterlassen und zu einer Geldstrafe ist der Fall des Hamburger Richters Schill.
Schill, dem vorgeworfen wurde, er habe die Bearbeitung einer Beschwerde gegen
einen Ordnungshaftbeschluss absichtlich verzögert, um eine frühere Entlassung
der Inhaftierten durch das Beschwerdegericht zu verhindern, wurde in erster
Instanz vom Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
verurteilt. In der Revision wurde das Urteil vom BGH (04.09.2001, 5 StR 92/01,
juris) aufgehoben.
9
BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 48 Rn. 7; Zöller/Vollkommer
ZPO § 48 Rn. 11; KK-StPO/Heil StPO § 30 Rn. 6; BeckOK StPO/Cirener StPO § 30 Rn.
6.
10
LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 22988.
11
Der Angeklagte hat in dem Verfahren laut Urteilsfeststellungen auch
eingeräumt, dass ihm klar war, dass er eine Selbstanzeige hätte machen müssen
(a. a. O. Rn. 10).
12
BGH, Beschluss vom 05.08.2009, 1 StR 366/09. – Die
Kammer führt den Fall auch an und meint tatsächlich, dass der Unrechtsgehalt der
Handlungen des Angeklagten Dettmar deutlich höher zu bewerten sei als im
Freiburger Fall, weil er nicht nur über eine von ihm mitbearbeitete Anregung
entschieden habe, sondern zielgerichtet darauf hingewirkt habe, dass er ein
Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und deren Ergebnis
von vornherein vorgefasst war (S. 134). Dass dies eine geradezu phänomenale
rechtliche Fehlbewertung ist, wird im Folgenden noch im Detail aufgezeigt.
13
Dazu sogleich näher unter c. und d.
14
S. dazu bereits Artikel zur
Urteilsverkündung.
15
Abschnitt 5.
16
Das ausschließliche Zitieren
des Grundgesetzes und von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an dieser
Stelle, anstatt sich mit der umfangreichen Rechtsprechung zur Befangenheit
auseinanderzusetzen, dient erkennbar dazu, die Vorwürfe möglichst „hoch
anzuhängen“.
17
Dass der Richter am Ende dann auch noch selbst über die
Sache abschließend entscheiden muss, während der Staatsanwalt „nur“ Anklage
erheben kann, ist für den Vergleich ohne Belang.
18
Ein Einwand kann
selbstverständlich nur ein Argument entkräften, nicht einen verwirklichten
Straftatbestand. Solche sprachlichen Schwächen, die nicht für scharfes Denken
sprechen, sind keine Seltenheit in dem Urteil.
19
Der Angeklagte hat in
seiner Einlassung dazu erklärt, dass er das Verfahren wegen von vornherein für
möglich gehaltener negativer Konsequenzen keiner Familie zumuten wollte, die das
Verfahren nicht selbst gewollt habe.
20
Stenografisches Protokoll der
Hauptverhandlung am Landgericht Erfurt am 23.08.2023 S. 13.
21
Sternal/Sternal FamFG § 25 Rn. 26; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel FamFG
§ 25 Rn. 6.
22
Sternal/Sternal a. a. O, Rn. 24.
23
Die
Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage noch ganz offen die Auffassung
vertreten, dass die Gutachter schon deshalb nicht hätten beauftragt werden
dürfen, weil sie Mitglieder in dem Verein Mediziner und Wissenschaftler für
Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) e. V. waren.
24
Im Urteil
wörtlich wiedergegeben auf den Seiten 22-24.
25
LK-StGB/Hilgendorf, § 339,
Rn. 81; MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 58.
26
BGHSt 42, 343, juris Rn. 24.
27
BGHSt 42, 343, juris Rn. 26.
28
Wörtlich z. B. BGH, 20.09.2000, 2
StR 276/00: “Allerdings liegt es bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf
der Hand, dass durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder
Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von
Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein,
da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen
gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter.“
29
MüKoStGB/Uebele StGB
§ 339 Rn. 61, Schönke/Schröder/Heine/Hecker StGB § 339 Rn. 13 m. w. N.
30
Erwiderung des Angeklagten auf die Verlesung der Anklageschrift.
31
LG
Hagen, 18.11.2021, 46 KLs 8/21, juris. Das Landgericht Hagen verurteilte mit
dieser Entscheidung eine Richterin wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit
Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3
Jahren und 6 Monaten. In die Gesamtstrafe gingen zwei Einzelstrafen von 2 Jahren
und 6 Monaten (Einsatzstrafe) bzw. 2 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe ein, die
übrigen Einzelstrafen lagen unter 2 Jahren. Das Urteil wurde vom BGH
(29.11.2022, 4 StR 149/22, juris) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und im
Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche
Urkundenunterdrückung in allen 6 Fällen entfiel.
32
Vgl. dazu Ostendorf,
Politische Strafjustiz in Deutschland.
33
Vgl. dazu schon Artikel zur
Anklage, Abschnitte 1 und 8 und Artikel zur Urteilsverkündung.
34
Aktuell
dazu Welt 08.12.2023: Forscher finden keinen Beweis für Wirksamkeit der
Corona-Maskenpflicht für Kinder.
35
Das hält die Kammer nicht nur für
möglich, sondern davon geht sie positiv aus (S. 136).
Schock-Urteil: Mutiger Maskenrichter von Weimar zu zwei Jahren Haft
verurteilt Gericht setzt die Strafe zur Bewährung aus
VERÖFFENTLICHT AM 23. Aug 2023
Das Landgericht Erfurt hat den Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
wegen Rechtsbeugung. Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus, so dass
ihm zumindest der Gang ins Gefängnis erspart bleibt; seine berufliche Existenz
wäre aber vernichtet, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Dies könnte auch das
Ziel des ganzen Verfahrens gewesen sein – ein klares Zeichen zu setzen dafür,
dass Widerstand gegen absurde staatliche Zwangsmaßnahmen existenzvernichtend
sein kann. Zum Vergleich: In Augsburg wurde 2021 ein Richter lediglich zu einer
Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt, nachdem er Tausende Kinderporno-Bilder in
seinen Besitz gebracht hatte – unter anderem aus Strafakten, für die er
zuständig war (dazu unten mehr).
Die Staatsanwältin, die der
rot-rot-grünen Landesregierung gegenüber weisungsgebunden ist, wollte Dettmar
sogar ins Gefängnis schicken und hatte drei Jahre Haft ohne Bewährung gefordert.
Der Verteidiger des bereits suspendierten Richters hatte auf Freispruch
plädiert..
Der Staatsanwältin ist das Urteil offenbar nicht hart genug,
sie kündigte sofort an, dass sie eine Revision beim Bundesgerichtshof prüfen
werde – offenbar mit dem Ziel, Dettmar doch noch ins Gefängnis zu bringen. Auch
die Verteidiger des Richters sagten laut MRD, sie würden Rechtsmittel prüfen.
Sollte das Urteil Bestand haben, würde Dettmar nicht nur sein Richteramt,
sondern auch seine Pension verlieren.
Der Vorsitzende Richter sagte laut
MDR in der Begründung für die Entscheidung, der Angeklagte habe ein Urteil
gefällt, „das er von vornherein so beabsichtigt hatte“. Das Verfahren am
Amtsgericht Weimar, in dem er seine Entscheidung fällte, habe er aktiv
generiert.
Der Familienrichter habe dazu den Verein „Kritische Richter
und Staatsanwälte“ mitgegründet, so das Gericht. Der damals am Amtsgericht
Weimar tätige Jurist ordnete im April 2021 an, dass die Kinder an zwei Weimarer
Schulen keine Masken mehr tragen müssten. Er begründete seine einstweilige
Anordnung mit dem Kindeswohl.
Interessant ist, wie der MDR in seinem
Bericht manipuliert. Darin heißt es etwa: „Der Jurist habe gar keine
Zuständigkeit für die ihm vorgelegte Frage gehabt, entschied zum Beispiel das
Thüringer Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung
inzwischen bestätigt.“ Dass zwischenzeitlich aber das Karlsruher
Oberlandesgericht genau umgekehrt entschieden hat, enthält der MDR seinen
Zuhörern vor. Dabei ist dies entscheidend: Es belegt, dass Dettmar damit vor der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gute Gründe gehabt haben konnte,
eine andere Meinung zu haben als später die obersten Richter.
Mutiger
Widerstand
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang
April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid
verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In
seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch
als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es
gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die
Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab
Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem
Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof.
Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und
Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und
Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie
sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen,
dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
In dem Verfahren
hatte die Staatsanwältin den Sachverhalt im voll besetzten Saal des Erfurter
Landgerichts umgedreht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und
Orwell erinnerte: Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem
Rechtsstaat geschadet. Sie warf Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Gerechte Justiz?
Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die
Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht,
sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für
diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte
und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
Statt einer kritischen Aufarbeitung
der Corona-Zeit erleben wir aktuell das Gegenteil – eine Jagd der Justiz auf
diejenigen, die für eine Aufarbeitung stehen.
Zum Schluss hier noch der
oben bereits erwähnte Vergleich. Dettmar wurde zu zwei Jahren verurteilt, weil
er eine, wie wir heute wissen, absurde Regelung außer Kraft setzte. In Augsburg
wurde 2021 ein Richter wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe
von 1.800 Euro verurteilt. Der Mann war dafür bekannt, besonders harte Urteile
zu fällen. 2018 brummte er einem Bäckerei-Verkäufer 1800 Euro Strafe auf
(genauso viel wie er später selbst bekam)– weil der Schnitzel und Wurst für
19,87 Euro geklaut hatte! Der Richter hatte sich Tausende
Kindesmissbrauchsdarstellungen besorgt – unter anderem aus Strafakten, die er
als Richter hatte. Er wurde, anders als der Maskenrichter, nur zu einer
Geldstrafe verurteilt. Vorausgegangen war ein „Deal“ – dafür, dass der
Kinderporno-Konsument sein Richteramt niederlegte, bekam der eine derart milde
Strafe. Ein Augsburger Jurist erzählte mir kürzlich, dieser Fall habe ihm den
Glauben an die Justiz genommen.
https://reitschuster.de/post/schock-urteil-mutiger-maskenrichter-von-weimar-zu-zwei-jahren-haft-verurteilt/
Familienrichter kippte Maskenpflicht an Schulen: Staatsanwaltschaft fordert Haft
Von Heike Pührer
22. August 2023
Eine Prozessbeobachterin berichtete unserer Redaktion im Verfahren gegen den
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar vom letzten Verhandlungstag in Erfurt
(18. August 2023) – vor der Urteilsverkündung. Der Richter ist wegen
Rechtsbeugung im Amt angeklagt.
Mitte Juni begann am Erfurter Landgericht die Verhandlung gegen den Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar (60) wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung im Amt.
Er hob die Corona-Maßnahmen an zwei Weimarer Schulen im April 2021 auf, weil er
die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung sah.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft habe Dettmar allein aus persönlichen
„sachfremden“ Motiven mit Gutachten eine „unanfechtbare Entscheidung“
herbeigeführt, so der Vorwurf. Um das Wohl der Kinder soll es ihm dabei nicht
gegangen sein, wirft man dem dreifachen Vater vor.
Nun also stand der letzte Verhandlungstag vor der Urteilsverkündung an. An ihm
nahm Heike Pührer teil. Sie ist Mitgründerin der „Bewegung Zwickau“, einer
Bürgerbewegung, die als Montagsdemo gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen
entstand und sich nach eigenen Angaben für „Demokratie, in der die Macht vom
Volke ausgeht“, einsetzt. Seitdem trifft man sich regelmäßig zu öffentlichen
Demonstrationen mit dem Hauptmotto: „Wir müssen reden!“ Hier ihr Bericht aus dem
Gerichtssaal:
Für den heutigen Tag waren die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung sowie das letzte Wort von Familienrichter Christian Dettmar
angekündigt. Nach doppelter Überprüfung der Kleidung und der Person durch
Justizbeamte erreichte man den gut gefüllten Gerichtssaal (circa 30
Interessierte inklusive Presse). Gewünscht hatte ich mir einen überfüllten Saal
oder eine große Menschenmenge vor dem Gericht.
...
Vor den Plädoyers der Staatsanwältin und der Rechtsanwälte ging es bis 13:45 Uhr in die Mittagspause. Wie vorher schon angekündigt, hielt die Staatsanwältin ein zweistündiges zähes Plädoyer mittels chronologischer Auflistung von E-Mails, Chatverläufen von WhatsApp und Telegram. Sie bezogen sich auf die Mitarbeit des Familienrichters im sich neu gegründeten Verein KriStA – Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte (www.netzwerkkrista.de).
...
Die vielen Wiederholungen dienten wohl dazu, die Mutmaßungen der
Staatsanwaltschaft als einzige Wahrhaftigkeit in die Köpfe der Richter und
Schöffen zu meißeln. Zum Schluss wurde von der Staatsanwaltschaft eine Strafe
für den Familienrichter von drei Jahren Haft gefordert.
Kurzes Plädoyer von Verteidiger Strate
Nach einer kurzen Pause begann der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. h.c. Gerhard
Strate aus Hamburg mit seinem sehr kurzen Plädoyer. Die von der
Staatsanwaltschaft in diesem langen Vortrag gemutmaßten Ziele des Richters
Dettmar dementierte er. Auch dass ein Familienrichter sich im Vorfeld Fachwissen
über eventuell zu verhandelnde Fälle aneignet und eine gewisse Vorarbeit leiste,
sei durchaus in Ordnung. „Die Kindeswohlgefährdung stand aufgrund des staatlich
angeordneten Maskenzwangs und den ständigen Tests, bei denen schon damals die
Korrektheit der Ergebnisse widerlegt waren, sehr wohl im Vordergrund“, so
Strate.
Den zweiten Teil begann Rechtsanwalt Peter Tuppat, der zweite Verteidiger des
Familienrichters, damit, dass ein Freispruch zwingend erforderlich sei. Die
Vehemenz der Staatsanwaltschaft, den Richter zu verfolgen, ohne die inhaltlich
richtige Einschätzung des Richters einzubeziehen, sei erschütternd. Schließlich
ginge es Herrn Dettmar um die Gesundheit und das Wohl unserer Kinder. Die hier
vorgetragene Geschichte mit „hätte“, „könnte“ und so weiter hielte dabei nicht
stand und seien nur Mutmaßungen.
...
Staatsanwaltschaft will Weimarer Maskenrichter in Knast bringen Drei
Jahre Gefängnis gefordert, weil er Kinder von Masken befreite
VERÖFFENTLICHT AM 20. Aug 2023
174 Kommentare
Der Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang April 2021 bundesweit für
Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid verbot er die Masken-,
Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In seinen Augen war sie
Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch als Ketzerei. Heute
setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es gewagt, sich gegen die
staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die Justiz mit voller Härte
gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab Durchsuchungen von
Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem Verfahrensbeistand der Kinder,
einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof. Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und Uli Masuth, und einem Kandidaten der
Partei „dieBasis“. Handys, Computer und Unterlagen wurden dabei von der Polizei
beschlagnahmt. Zustände, wie man sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist.
Fast erübrigt es sich zu erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben
wurde.
Doch damit endete der Rachefeldzug nicht. Richter Dettmar, einer
der wenigen, der für das Grundgesetz und gegen dessen Verletzung entschied,
steht nun seinerseits in Erfurt vor Gericht. Ihm, der sich der damals weit
verbreiteten Rechtsbeugung widersetzte, wird nun ausgerechnet Rechtsbeugung
vorgeworfen. Das wirkt wie aus einem absurden Theater-Stück. Doch es geht noch
weiter: Im Prozess gegen den suspendierten Familienrichter hat die
Staatsanwaltschaft am Freitag drei Jahre Haft gefordert, wie der „MDR“ mitteilt.
Der Vorwurf der Staatsanwältin: Der 60-Jährige habe die Maskenpflicht an
zwei Weimarer Schulen aufgehoben, obwohl er dafür nicht zuständig gewesen sei.
Dabei gibt es viele gute Gründe, die für eine Zuständigkeit sprachen (siehe
hier). Der MDR ignoriert das und gibt die Meinung der Staatsanwaltschaft als
seine eigene aus: „Der Richter war gar nicht zuständig.“
Die
Staatsanwältin verdrehte den Sachverhalt im voll besetzten Saal im Erfurter
Landgericht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und Orwell
erinnerten: „Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem Rechtsstaat
geschadet.“
Sie wirft Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Vor Gericht zitierte die Staatsanwältin „aus Mails und
Chats, die nach ihrer Überzeugung belegen, dass der Angeklagte gezielt nach
Kindern suchte und suchen ließ, für deren Namen er zuständig war“, wie der MDR
berichtet.
Laut Staatsanwaltschaft soll Dettmar elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und materielles Recht verletzt haben. „Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei ‚willkürlich'“, so die Staatsanwältin laut
„MDR“: „Dabei habe er schließlich zwei Kinder gefunden, deren Eltern ihm die
Einleitung eines Kinderschutzverfahrens ermöglichten. Diese seien für ihn aber
nur Mittel zum Zweck gewesen, um gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorzugehen“.
Die Verteidiger plädierten auf Freispruch, so der „MDR“. Sie machten
geltend, Richter Dettmar habe nur das Wohl der Kinder im Auge gehabt. Auch der
angeklagte Richter Dettmar selbst beteuerte, er habe bei seiner Entscheidung nur
an die Kinder gedacht und würde sie jederzeit wieder so treffen. Das Urteil wird
in der nächsten Woche erwartet.
Der Prozess ist auch deshalb brisant,
weil die Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen
vorgeht, sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die
Verantwortlichen für diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer,
die massive Vorbehalte und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
https://reitschuster.de/post/staatsanwaltschaft-will-weimarer-maskenrichter-in-knast-bringen/
Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt
20.04.2023
Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...
Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
Verdacht der Bestechlichkeit
Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Thüringens CDU-Landeschef Voigt
Die Staatsanwaltschaft Erfurt ermittelt gegen den Thüringer CDU-Landesvorsitzenden Mario Voigt wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. In dem Zusammenhang seien mehrere Räumlichkeiten durchsucht und Beweismittel sichergestellt worden, sagte Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen am Donnerstagabend auf Anfrage. Zuvor hatte der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) darüber berichtet.
...
Voigts Anwalt Valentin Sitzmann fügte hinzu, es bestehe keine tragfähige Grundlage für den Verdacht. „Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist zudem auch unverhältnismäßig und übermäßig. Es irritieren Zeitpunkt und die Art und Weise der Maßnahme.“ Zudem gebe es offenbar ein hohes Bedürfnisse der Behörden an einer Veröffentlichung des Verfahrens. „Mein Mandant hat sich bisher höchst kooperativ und immer proaktiv und transparent verhalten“, erklärte der Anwalt.
14.10.2022
Hausdurchsuchungen bei Bundestagskandidaten von dieBasis in
Thüringen
Hausdurchsuchungen
Anfang der Woche haben bei dem Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar, beim Ehepaar Ulrich und Almuth Masuth, beide
Bundestagskandidaten für dieBasis, sowie bei den Gutachtern Prof. Dr. Christian
Kuhbandner, Prof. Dr. Ulrike Kämmer und Prof. Dr. Ines Kappstein fast zeitgleich
Hausdurchsuchungen stattgefunden. Dabei wurden Handys, Computer, sowie diverse
Unterlagen beschlagnahmt. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Erfurt: Eine
angebliche Rechtsbeugung durch Richter Dettmar. Dieser hatte auf dem Rechtsweg
am Familiengericht Fragen zum Kindeswohl und seiner Gefährdung durch die
Corona-Maßnahmen aufgeworfen. Die Maskenpflicht an der Erfurter Schule hatte er
durch sein Urteil schließlich gekippt.
Das Urteil von Christian Dettmar
orientierte sich an validen Gutachten. Zudem gab es informative Vorgespräche,
die im Rahmen des besonderen Verfahrens gem. § 1666 BGBeine rasche,
unbürokratische Hilfe für gefährdete Kinder völlig legal ermöglichten. Das
betonte sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate in seiner
Pressemitteilung vom 29. Juni 20211. Umso befremdlicher sei das massive Vorgehen
der Staatsanwaltschaft.
„Es ist unglaublich, dass die Polizei ohne Not
einfach alle möglichen Unterlagen, mein Handy und meinen Computer beschlagnahmt
und sich so Zugang zu meiner gesamten Korrespondenz auch in meiner Eigenschaft
als Spitzenkandidatin der Partei dieBasis für die Bundestagswahl verschaffte.
Ich frage mich, ob meine Kandidatur nicht viel eher Anlass für die Durchsuchung
war als meine gutachterliche Stellungnahme im Kindswohlverfahren“, sagt Prof.
Dr. Kämmerer. „Normalerweise wird man zu einer Aussage vorgeladen und dann von
der Polizei oder vom Gericht befragt.“
Auch die Wohnung des
Spitzenkandidaten von dieBasis, Ulrich Masuth, und seiner Frau Almuth wurde
durchsucht: “Grund der Durchsuchung ist laut richterlichem Beschluss die Frage,
ob ich ein “Kennverhältnis” zu Richter Dettmar unterhalte,“erklärt Almuth
Masuth. Wäre sie direkt gefragt worden, hätte sie bestätigt, dass sie Richter
Dettmar nicht nur kennt, sondern seit vielen Jahren mit ihm befreundet ist. Von
den insgesamt neun beschlagnahmten technischen Geräten, waren acht von ihrem
Mann Ulrich, der für dieBasis zur Bundestagswahl antritt.
„Die
Entwicklung dieses Verfahrens macht uns im Hinblick auf unseren Rechtsstaat
große Sorge. Diese Vorgänge müssen ganz genau untersucht werden!“, fordert Alkje
Fontes, Landesvorstand von dieBasis in Sachsen-Anhalt. Es könne nicht sein, dass
hier mit fadenscheinigen Gründen unabhängige Richter drangsaliert werden, weil
eine Entscheidung möglicherweise staatlichen Interessen widerspricht. „Absolut
gar nicht hinnehmbar ist, dass sich in diesem Zusammenhang staatliche Stellen
unter Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch Zugang zu privater und
parteiinterner Korrespondenz von oppositionellen Bundestagskandidaten
verschaffen,“ betont Fontes.
„Hier bestätigt sich einmal mehr, dass
Machtbegrenzung auf politischer Bühne Not tut“, sagt Rechtsanwältin Viviane
Fischer, die ebenfalls für dieBasis kandidiert und zudem Mitglied der Stiftung
Corona-Ausschuss ist. dieBasis möchte mit ihren vier Säulen Freiheit,
Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz Basisdemokratie fördern.
„Wir erleben hier auf eine harsche Art und Weise, wie das Herrschaftsdenken der
Regierung nicht nur unsere Grundrechte beschneidet, sondern jetzt auch noch die
Exekutive einspannt, um ohne jegliche Notwendigkeit Angst vor Repressalien zu
schüren“, empört sich auch Ulrich Masuth.
Mehr Infos unter
www.diebasis-partei.de
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https://strate.net/verfahren/ermittlungsverfahren-gegen-christian-dettmar/
30.06.2021
Maskenurteil von Weimarer Richter – Durchsuchungen in drei Bundesländern
19.06.2021
Ein Weimarer Richter hatte Anfang April eine Aussetzung der Maskenpflicht an
zwei Schulen angeordnet. Gegen ihn wird wegen Verdachts der Rechtsbeugung
ermittelt. In drei Bundesländern wurden jetzt die Räumlichkeiten von Zeugen
durchsucht.
Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Weimarer Richter
wegen einer Entscheidung zur Maskenpflicht in Thüringer Schulen hat es
Durchsuchungen in drei Bundesländern gegeben. In Thüringen, Sachsen-Anhalt und
Bayern wurden am Dienstag in insgesamt 14 Fällen die von dem Beschuldigten
privat und dienstlich genutzten Räumlichkeiten sowie Dienst- und Wohnanschriften
von insgesamt acht Zeugen durchsucht, wie die Staatsanwaltschaft Erfurt
mitteilte.
Ziel sei die Beschlagnahme von beweisrelevanter Kommunikation
zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen gewesen. Gegen die Zeugen selbst
bestehe kein Tatverdacht. Laut der „Bild“-Zeitung wurden mehrere Handys und
Laptops sichergestellt.
Der am Weimarer Amtsgericht tätige
Familienrichter hatte Anfang April unter Verweis auf eine angebliche
Kindeswohlgefährdung eine Aussetzung der Maskenpflicht und anderer
Schutzmaßnahmen an zwei Schulen angeordnet, wobei er sich auf einen Passus im
Bürgerlichen Gesetzbuch berief. ...
Kommentar Väternotruf:
Die Staatsanwaltschaft Erfurt sollte ihren Eifer mal in eine ganz andere Richtung lenken, nämlich in Richtung Regierung, die wegen "Corona" für eine der größten Einsperraktionen nach dem 2. Weltkrieg verantwortlich sein dürfte. Doch da hält die Staatsanwaltschaft Erfurt mal lieber die Füße still, DDR 2.0 lässt grüßen.
RAZZIA BEIM RICHTER
Anwalt nennt Vorgehen in Weimar „Irrsinn” und „rechtswidrig”
Durchsuchungen, beschlagnahmte Datenträger: Der Nordkurier sprach mit dem
Anwalt von Richter Christian Dettmar. Dieser verbot die Corona-Maßnahmen an zwei
Schulen, jetzt wird wegen Rechtsbeugung ermittelt.
Simone Schamann
27.04.2021
Im Amstgericht Weimar wurde das Arbeitszimmer von Richter Christian Dettmar
von Ermittlern durchsucht (Symbolfoto).
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate
aus Hamburg vertritt Amtsrichter Christian Dettmar aus Weimar, bei dem es am
Montag polizeiliche Durchsuchungen gegeben hat. Datenträger wurden
beschlagnahmt, gegen den Juristen steht der Verdacht der Rechtsbeugung im Raum.
Dettmar hatte am 08. April mit einem richterlichen Beschluss, in dem er an
zwei Weimarer Schulen Masken- und Testpflicht, Abstandsregeln und Homeschooling
untersagte, bundesweit für Aufsehen gesorgt. Der Nordkurier sprach seinem Anwalt
darüber, weshalb genau ermittelt wird und wie die Situation juristisch
einzuordnen ist.
Gegen Richter Christian Dettmar besteht der
Anfangsverdacht der Rechtsbeugung. Was bedeutet das genau?
„Die
Rechtsbeugung soll darin bestanden haben, dass Herr Dettmar sich eine Kompetenz
angemaßt habe, die ihm eigentlich nicht zukommt. Das Familiengericht hätte so
eine Anordnung gegenüber der Schulleitung, dass keine Masken getragen werden
sollen, nicht treffen dürfen. Das sei allein Sache des Verwaltungsgerichts. Das
ist der Vorwurf.“
Und das erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung?
„Ja, das soll Rechtsbeugung sein. Aber dass Richter mal etwas falsch
entscheiden – wie das Verwaltungsgericht Erfurt hinsichtlich der Entscheidung
des Familiengerichts in Weimar meint – ist ja noch lange keine Sache der
Rechtsbeugung. Das ist Quatsch. Ich habe schon einige Fälle von Rechtsbeugung
vertreten. Sie liegt vor, wenn ein Richter gegen zwingende Rechtsvorschriften
verstößt. Wenn er einen einen klaren Gesetzeswortlaut eindeutig ignoriert. Nur
dann kommt der Tatbestand der Rechtsbeugung überhaupt in Betracht.“
Gibt
es weitere Voraussetzungen?
„Der Betroffene muss bewusst das Recht
verletzen. Es muss ein Vorsatz bestehen. Das kann man hier, wenn man sich die
unendlich sorgfältige Begründung des Beschlusses vom Amtsgericht Weimar
anschaut, aber nicht mal im Ansatz sagen. Die Begründung ist wirklich mit sehr
viel Vorbedacht und sehr viel Sorgfalt – er hat ja drei Sachverständige gehört –
verfasst worden. Da ist nicht mal dran zu denken, dass er den Vorsatz gehabt
hat, das Recht zu verletzen.“
Aber es besteht ja der Vorwurf, dass er
diese Sache gar nicht entscheiden durfte.
„Die Vorschrift auf die er sich
im Beschluss gestützt hat, ist ja §1666 Abs. 4 BGB. Diese gebietet nicht mal im
Ansatz die Interpretation, die der Staatsanwaltschaft in Erfurt bei der
Beantragung der Durchsuchungsanordnung vor Augen stand. Es ist so, dass ein
Familienrichter nach §1666 Abs. 1 aus Gründen der Fürsorge für das Wohl des
Kindes bestimmte Anordnungen treffen kann. Adressaten sind hier primär
natürliche Personen im Umfeld des Kindes. In Absatz 4 wird diese Befugnis noch
auf „Dritte” ausgedehnt. Da ist die Frage: Wer sind Dritte? Sind das nur
natürliche Personen oder sind das möglicherweise auch öffentliche Einrichtungen
wie eine Schule?“
Ist das eine besonders spitzfindige Fragestellung?
„Der Gesetzeswortlaut gibt für die Interpretation, dass nur natürliche
Personen gemeint sind, nichts her. Und deshalb ist Richter Dettmars Überlegung,
dass er als Familienrichter in Kindschaftssachen durchaus auch ermächtigt ist,
eine derartige Anordnung zu treffen, absolut vertretbar. Weil es dem
Gesetzeswortlaut nicht widerspricht.“
Es wurden ja auch Gerüchte laut,
dass Richter Dettmar der Fall gezielt zugeführt wurde.
„Das halte ich für
Nonsense.“
Ist dieser Vorwurf denn auch Gegenstand der Ermittlungen?
„So weit ich weiß, nein. Ich habe Einsicht in die Ermittlungsakten
beantragt, aber noch nicht vorliegen. Ich habe auch Beschwerde gegen die
Durchsuchungsanordnung beim Amtsgericht Erfurt eingelegt.“
Welchen
Hintergrund haben Ihrer Meinung nach die Beschlagnahmung von Handy und Laptop?
„Es kann ja nur darum gehen, zu erfahren, was Herr Dettmar für Kontakte hat.
Welche Art von Kontakten die Staatsanwaltschaft auf den Datenträgern vermutet,
was da von Interesse sein sollte, kann ich mir beim besten Willen nicht
erklären.“
Würden Sie sagen, dass die Durchsuchung und die Ermittlungen
ein Rechtsbruch sind?
„Es auf jeden Fall ein skandalträchtiges Vorgehen.
Es ist ein unmittelbarer Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Der
Richter hat lediglich eine andere Rechtsposition vertreten als das
Verwaltungsgericht wenig später eingenommen hat – das macht ihn aber nicht zum
Rechtsbeuger. Das anzunehmen, ist schon ein gewisser Irrsinn. Der zu
Corona-Zeiten aber immer mehr um sich zu greifen scheint.“
Können Sie
nachvollziehen, dass es Beobachter gibt, die die Ermittlungen gegen den
maßnahmenkritischen Richter als Einschüchterungsversuch werten?
„Das
Vorgehen läuft zumindest darauf hinaus. Ich würde nicht sagen, dass das gezielt
die Absicht des leitenden Oberstaatsanwalts in Erfurt ist. Aber es läuft darauf
hinaus, dass es diese Wirkung entfaltet.“
Wie geht es weiter, wenn die
beschlagnahmten Datenträger ausgewertet wurden?
„Ich bin mir ziemlich
sicher, dass das Verfahren alsbald eingestellt wird. Das 'Tatwerkzeug' ist der
Beschluss selbst und die beschlagnahmten Datenträger haben für die Entstehung
dieses Beschlusses keinerlei Bedeutung. Insofern ist die Aktion eine reine
Ausforschung, welche persönlichen Hintergründe der Richter hat. Und das ist
rechtswidrig.“
Weimarer Richter klagte selbst gegen Corona-Auflagen
Das Urteil eines Amtsrichters aus Weimar sorgte für Aufregung: Der Jurist erklärte das Kontaktverbot vom letzten Sommer für nichtig. Nun werden einschlägige Privatklagen des Richters gegen die Corona-Verordnung bekannt.
Nachdem das Amtsgericht Weimar die im Frühjahr verhängten Kontaktbeschränkungen für verfassungswidrig erklärt hat, gibt es Berichte über eigene Klagen gegen Corona-Auflagen durch den zuständigen Richter.
...
Demnach klagte er zweimal im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen den Freistaat. In einem OVG-Beschluss vom 28. August ist laut „Bild“ nachzulesen, dass der Mann per einstweiliger Anordnung versuchte, die Infektionsschutzregeln zu Kontaktverbot, Maskenpflicht und Mindestabstand außer Kraft zu setzen. ...
Der Richter hatte am 11. Januar am Amtsgericht Weimar entschieden, dass das
Kontaktverbot als zentrales Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen
nicht rechtmäßig gewesen sei. In der Mitteilung des Gerichts wurde das Verbot
als verfassungswidrig und damit „nichtig“ erklärt.
In dem Verfahren ging
es um ein Bußgeld wegen einer Geburtstagsparty. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt geht inzwischen gegen diese
Entscheidung vor.
Die Staatsanwaltschaft habe beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt. Die Staatsanwaltschaft wolle erreichen, dass das Urteil des Amtsgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werde. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
...
25.01.2021
Sensationelles Corona-Urteil soll rückgängig gemacht werden
Es war eines von unzähligen Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung: Ein Mann hatte im April 2020 – also mitten im ersten Lockdown – mit sieben Freunden aus verschiedenen Haushalten seinen Geburtstag in einem Weimarer Hinterhof gefeiert. Er wurde erwischt, sollte 220 Euro an die Staatskasse zahlen, legte Widerspruch ein. In Corona-Deutschland zurzeit eigentlich fast aussichtslos.Völlig überraschend wurde dem Thüringer vom Amtsgericht Weimar vor wenigen Tagen aber Recht gegeben. Und mehr noch: Im 19-seitigen Urteil zerlegt Amtsrichter Matthias Guericke die im Frühjahr 2020 erlassene Thüringer Corona-Verordnung bis ins Detail. Unter anderem anhand von Studien und offiziellen Zahlen des RKI durchleuchtet er die Rechtsgrundlage des damaligen Kontaktverbots und kommt zu dem Schluss: Es war wirkungslos, unverhältnismäßig, verfassungswidrig und damit nichtig. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde verstoßen, so der Richter. Im letzten Absatz spricht Guericke gar von einer „katastrophalen politischen Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des globalen Südens.“ ... Nach der ersten Euphorie über das Thüringer Urteil kam am Freitag der große Ablöscher für alle, die den noch nicht rechtskräftigen Richterspruch bereits gefeiert hatten: Die Staatsanwaltschaft Erfurt will gegen das Urteil offenbar Rechtsmittel einlegen. Oberstaatsanwalt Hannes Grünseisen sagte der Bild: „Das Urteil ist falsch, schlägt hohe Wellen und sollte schnell gerade gerückt werden. Denn es wirkt sich auch auf andere Fälle aus.” ...
23.01.2021
AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021 - 6 OWi - 523 Js 202518/20
Fundstelle
openJur 2021, 3576
Rkr: AmtlSlg: PM:
Tenor
Der Betroffene
wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Am 24.04.2020 hielt sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit
mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W.
auf, um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht
Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte.
Diese
Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen in der
Hauptverhandlung und dem verlesenen Einsatzbericht der Polizei.
II.
Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.
Diese Normen lauteten wie
folgt.
§ 2 Abs. 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im
Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer
weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
§ 3 Abs. 1: Veranstaltungen,
Versammlungen im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15.
November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung,
Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei
Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen
Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person
hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und
Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 2 Abs. 2 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
regelte Ausnahmen vom Verbot nach § 2 Abs. 1 für die Berichterstattung durch
Medienvertreter, die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten im Freien und
die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Kraftfahrzeugen, § 3
Abs. 2-4 regelten Ausnahmen vom Verbot nach § 3 Abs. 1 für bestimmte Arten von
Veranstaltungen, (öffentliche) Versammlungen in geschlossenen Räumen und unter
freiem Himmel, Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte, Trauerfeiern
und Eheschließungen. Keine dieser Ausnahmen ist vorliegend einschlägig.
Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. § 32 Satz 1
IfSG dar.
Der Betroffene war dennoch aus rechtlichen Gründen
freizusprechen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
verfassungswidrig und damit nichtig sind.
Das Gericht hatte selbst über
die Verfassungsmäßigkeit der Normen zu entscheiden, weil die Vorlagepflicht gem.
Art. 100 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(grundlegend BVerfGE 1, 184 (195ff)) nur für förmliche Gesetze des Bundes und
der Länder, nicht aber für nur materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen gilt.
Über deren Vereinbarkeit mit der Verfassung hat jedes Gericht selbst zu
entscheiden.
III.
§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sind aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die
tief in die Grundrechte eingreifenden Regelungen von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.
1.
Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG kann die Exekutive durch ein Gesetz ermächtigt
werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2
GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die sich daraus ergebenden
Anforderungen an ein ermächtigendes Gesetz in ständiger Rechtsprechung mit drei
sich gegenseitig ergänzenden Konkretisierungsformeln, der sog.
Selbstentscheidungsformel (der Gesetzgeber hat selbst die Entscheidung darüber
zu treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen,
welche Grenzen der Normierung gesetzt sind und welchem Ziel sie dienen soll;
BVerfGE 2, 307 (334)), der Programmformel (anhand des Gesetzes muss sich
bestimmen lassen, welches gesetzgeberische Programm verordnungsrechtlich
umgesetzt werden soll; BVerfGE 5, 71 (77)) und der Vorhersehbarkeitsformel (der
Bürger muss dem ermächtigenden Gesetz entnehmen können, in welchen Fällen und
mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrach gemacht wird und welchen Inhalt
die Rechtsverordnung haben wird; BVerfGE 56, 1 (12)) näher expliziert. Darüber
hinaus hat es zur Frage des Grades der Bestimmtheit der Ermächtigung die sog.
Wesentlichkeitslehre entwickelt. Nach der Wesentlichkeitslehre muss der
Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der
Grundrechtsausübung – soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist
– alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die
Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116,
24 (58)). Je wesentlicher Rechtsverordnungen oder andere Rechtsakte der
Exekutive in Grundrechte eingreifen, umso genauer und intensiver müssen die
Regelungen des ermächtigenden Gesetzes sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht
dabei die Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und der Wesentlichkeitslehre
als deckungsgleich an (BVerfGE 150, 1 (100)). Ist im Hinblick auf bestimmte
Normen einer Rechtsverordnung den Anforderungen der Wesentlichkeitslehre durch
das ermächtigende Gesetz nicht Genüge getan, führt dies zur
Verfassungswidrigkeit der Normen der Verordnung (BVerfGE 150, 1 (209) BVerfGE
136, 69 (92)).
Rechtsgrundlage für das hier zur Rede stehende sog.
allgemeine Kontaktverbot ist § 32 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der
Fassung vom 27.03.2020. Auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG muss
insoweit nicht zurückgegriffen werden (vgl. Kießling/Kießling IfSG, § 28 Rn. 35,
44).
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27.03.2020 lauten:
(Satz 1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder
Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten,
soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem
sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder
von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu betreten. (Satz 2) Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die
zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen
beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte
Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen."
Da unter
"Ansammlungen von Menschen" Personenmehrheiten von mindestens drei Personen mit
einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen sind
(Kießling, aaO, Rn. 38f), lassen sich § 2 Abs. 1 und das Ansammlungsverbot des §
3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO zwar unter den Wortlaut von § 28 Abs. 1 S.
2 IfSG subsumieren, für eine eingriffsintensive Maßnahme wie ein allgemeines
Kontaktverbot ist § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG aber keine den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre genügende Ermächtigungsgrundlage. Ein allgemeines
Kontaktverbot stellt zumindest – die Frage der Betroffenheit der
Menschenwürdegarantie muss an dieser Stelle zurückgestellt werden und wird unter
IV. erörtert – einen schweren Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gem.
Art. 2 Abs. 1 GG, darüber hinaus aber auch in die Versammlungs-, Vereinigungs-,
Religions-, Berufs- und Kunstfreiheit dar, nicht nur, weil es alle Bürger
adressiert und zwar unabhängig von der Frage, ob sie Krankheits- oder
Ansteckungsverdächtige i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind oder nicht. Indem
allen Bürgern untersagt wird, mit mehr als einer haushaltsfremden Person
zusammenzukommen, wobei dies vorliegend nicht nur für den öffentlichen Raum (§ 2
Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO), sondern gem. § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch für den privaten Raum galt, sind die
Freiheitsrechte im Kern betroffen. Das allgemeine Kontaktverbot zieht dabei
zwangsläufig weitere Grundrechtseinschränkungen nach sich. So ist es nur logisch
folgerichtig, dass unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
Einrichtungen aller Art (§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO),
Einzelhandelsgeschäfte, Beherbergungsbetriebe (§ 6 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO)
und Gastronomiebetriebe (§ 7 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) ebenfalls geschlossen
oder jedenfalls beschränkt werden.
Der Gesetzgeber hatte als
Eingriffsvoraussetzung für ein allgemeines Kontaktverbot vor der Schaffung von §
28a IfSG mit Gesetz vom 18.11.2020 lediglich in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmt, dass
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige etc. einer übertragbaren
Krankheit festgestellt wurden und dass die Maßnahme nur "soweit und solange es
zur Verhinderung der Krankheitsverbreitung erforderlich ist", getroffen werden
darf, wobei letzteres nicht mehr als ein expliziter Verweis auf das ohnehin
geltende Verhältnismäßigkeitsprinzip ist. Damit sind nur absolute
Minimalvoraussetzungen geregelt. Das Gesetz kann in dieser Form nur
Einzelmaßnahmen wie z.B. die in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannte Schließung von
(einzelnen) Badeanstalten tragen, nicht aber ein allgemeines Kontaktverbot.
Soweit ein allgemeines Kontaktverbot überhaupt verfassungskonform sein kann
(dazu näher unter IV. und V.), wäre dafür zumindest eine präzise Regelung der
Anordnungsvoraussetzungen im Sinne einer genauen Konkretisierung der
erforderlichen Gefahrenlage zu fordern, aber auch auf der Rechtsfolgenseite
wären konkretisierende Regelungen notwendig (vgl. Kießling, aaO Rn. 63; Papier,
Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie, DRiZ, 2020, 180; Bäcker, Corona in
Karlsruhe, VerfBlog v. 25.03.2020,
https://verfassungsblog.de/corona-in-karlsruhe-ii/; Möllers, Parlamentarische
Selbstentmächtigung im Zeichen des Virus, VerfBlog v. 26.03.2020,
https://verfassungsblog.de/parlamentarischeselbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/).
2. Dass § 28 IfSG hinsichtlich der tiefgreifenden Grundrechtseingriffe
einschließlich eines Kontaktverbots durch die verschiedenen Corona-Verordnungen
der Länder jedenfalls im Grundsatz nicht den Anforderungen der
Wesentlichkeitsdoktrin genügt, ist in Rechtsprechung und Literatur inzwischen
weitgehend Konsens. Der Gesetzgeber hat darauf zwischenzeitlich auch mit der
Einfügung von § 28a IfSG zu reagieren versucht. Die Rechtsprechung hat aber, um
einer sonst unvermeidlichen Verwerfung der Verordnungen zu entgehen, vielfach
darauf verwiesen, dass anerkannt sei, dass es im Rahmen unvorhergesehener
Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein könne,
nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf
der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und auf diese Weise selbst sehr
eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften,
vorübergehend zu ermöglichen (exemplarisch: OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 -
13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 5. Juli
2013 - 5 A 607/11 juris, Rn. 97 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 6. September 2013 -
3 A 13/13 -, juris, Rn. 77 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 - 1 S
2801/03 juris, Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -,
juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - juris, Rn.
35; Bethge, Ausgangssperre, VerfBlog v. 24.03.2020). Diese Voraussetzungen lägen
vor, da es sich bei der Corona-Pandemie um ein derart beispielloses Ereignis
handele, dass vom Gesetzgeber nicht verlangt werden könnte, die erforderlichen
Regelungen bereits im Voraus getroffen zu haben. Es bestehe auch ein dringender
Handlungsbedarf, der zur Schließung gravierender, bei einer Abwägung der
gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen nicht mehr vertretbarer
Schutzlücken den vorübergehenden Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche
Generalklausel gebieten würde (OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B
398/20.NE -, juris, Rn. 61).
Je länger die Freiheitsbeschränkungen in der
Corona-Krise andauerten, wurde in der Rechtsprechung zunehmend die Frage
diskutiert, ob der "Übergangszeitraum" nicht bereits abgelaufen sei [vgl. etwa
BayVGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 -, juris, der dieser Frage
breiten Raum widmet und sie an einer Stelle zumindest implizit bereits bejaht
(Rn. 30): "Bis zu welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum die §§ 32, 28 IfSG
möglicherweise noch ausreichend waren, um die mit einer bislang nicht
dagewesenen Pandemie … entstandene Gefahrenlage zu bewältigen, bedarf an dieser
Stelle keiner abschließenden Entscheidung …" (Hervorhebung hinzugefügt), um dann
mit dem Argument, dass der Bayerische Landtag die Staatsregierung mittlerweile
aufgefordert habe, sich für die Schaffung konkreter Befugnisnormen im IfSG
einzusetzen, am Ende die Frage doch wieder in die Schwebe zu bringen und von
einer Verwerfung der angegriffenen Norm abzusehen.]
3. Es kann hier
dahinstehen, ob die damit vorgenommene Relativierung der Geltung der
Wesentlichkeitslehre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in
Einklang zu bringen ist (ablehnend etwa Möllers, aaO: "Sollten wir aus der Krise
mit der Einsicht herausgehen, dass fundamentale Normen der Arbeitsteilung
zwischen Parlament und Regierung … befristet unter einem ungeschriebenen
verfassungsrechtlichen Notstandsvorbehalt stehen, wäre das fatal."), es soll
diesbezüglich lediglich noch darauf hingewiesen werden, dass die einzige in
diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, der
Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, kaum als Beleg angeführt werden kann,
da in dieser Entscheidung lediglich unbeanstandet gelassen wurde, dass die
Untergerichte die polizeiliche Generalklausel in einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes als noch ausreichende Rechtsgrundlage für eine
Maßnahme, die möglicherweise einer detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedurft
hätte, angesehen haben, die Entscheidung über die Frage der Rechtsgrundlage
somit in das Hauptsacheverfahren verlagert wurde. Dass gesetzliche
Regelungslücken von der Exekutive unter bestimmten Bedingungen durch die
Anwendung von Generalklauseln geschlossen werden könnten und insoweit die
Anforderungen der Wesentlichkeitslehre vorübergehend suspendiert seien, ist
damit in dieser Entscheidung nicht gesagt.
Soweit eingriffsintensive
Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürften, unter Rückgriff auf
Generalklauseln nur im Rahmen "unvorhergesehener Entwicklungen" zulässig sein
sollen, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Bereits im Jahr 2013
lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte
Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen "Virus Modi-SARS" vor, in der ein
Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei
Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie
diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher
im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für "bedingt wahrscheinlich"
(Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des
Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.
Hinzu kommt –
und dieses Argument ist gewichtiger –, dass am 18.04.2020, dem Tag des Erlasses
der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, weder in Deutschland im Ganzen betrachtet,
noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die
Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive unter Rückgriff auf
die infektionsschutzrechtliche Generalklausel bzw. die (den Anforderungen der
Wesentlichkeitslehre ebenfalls nicht genügenden) Spezialermächtigungen des § 28
Abs. 1 S. 2 IfSG zu "nicht mehr vertretbaren Schutzlücken" gekommen wäre. Es gab
keine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich
dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.
Diese
Einschätzung ergibt sich bereits allein aus den veröffentlichten Daten des
Robert Koch-Instituts:
- Der Höhepunkt der COVID-19-Neuerkrankungen
(Erkrankungsbeginn = Beginn der klinischen Symptome) war bereits am 18.03.2020
erreicht. Dies ergibt sich aus einer Grafik, die seit dem 15.04.2020 täglich in
den Situationsberichten des Robert Koch-Instituts veröffentlicht wurde und die
den zeitlichen Verlauf der Neuerkrankungen zeigt (z.B. Lagebericht vom
16.04.2020, S. 6, Abb. 6). Bringt man hier noch die laut Robert Koch-Institut
durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des
Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des
Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10
Tagen. Einschränkend ist lediglich zu bemerken, dass die Ermittlung des Verlaufs
der Neuerkrankungen durch das Robert Koch-Institut insoweit mit einer
Unsicherheit behaftet ist, als sie allein auf den gemeldeten Positivtests (und
dem dabei entweder mit gemeldeten Erkrankungsbeginn bzw. – soweit nicht bekannt
– dem geschätzten Erkrankungsbeginn) beruht und die Zahl der durchgeführten
Tests nicht konstant war. Da aber von der 11. Kalenderwoche (09.-15.03.) bis zur
14. Kalenderwoche die wöchentlichen Testzahlen gesteigert wurden – von der 11.
auf die 12. Kalenderwoche sprunghaft, danach nur noch mäßig – wäre für den Peak
der Kurve der Neuerkrankungen eine zeitliche Verzerrung nach hinten zu erwarten,
er wäre somit "verspätet" registriert worden und könnte in Wirklichkeit noch
etwas vor dem 18.03.2020 gelegen haben. Dies kann hier aber dahingestellt
bleiben, da es die vorliegende Argumentation nur noch verstärken würde.
-
Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der
Neuinfektionen. Zwar stieg die Zahl der Positivtests von 7.582 in der 11.
Kalenderwoche (09.-15.03.) auf 23.820 in der 12. Kalenderwoche (16.-22.03.) und
damit um 214 %, dieser Anstieg war aber vor allem auf eine Steigerung der
Testzahlen von 127.457 (11. KW) um 173 % auf 348.619 (12. KW) zurückzuführen
(Lagebericht vom 15.04.2020, Tabelle 4, S. 8). Der Anteil der Positivtests an
den Gesamttests (sog. Positivenquote) stieg nur von 5,9% auf 6,8%, was einer
Steigerung um lediglich 15% entspricht.
- Wie sich aus dem
Epidemiologischen Bulletin 17/2020 des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht am
15.04.2020, ergibt, sank die effektive Reproduktionszahl R nach den Berechnungen
des RKI bereits am 21.03.2020 unter den Wert 1
(https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6650.2/17_2020_2.Artikel.pdf?sequence=3&isAllowed=y)
und blieb dann mit kleineren Schwankungen ungefähr bei 1. Da nach den
Erläuterungen des Robert Koch-Instituts (Erläuterung der Schätzung der zeitlich
variierenden Reproduktionszahl R,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/R-Wert-Erlaeuterung.pdf?__blob=publicationFile)
die an einem bestimmten Tag berichtete Reproduktionszahl die Neuinfektionen im
Zeitraum 13 bis 8 Tage vor diesem Tag beschreibt, ist diese Zeitverzögerung noch
in Abzug zu bringen, so dass danach der R-Wert (bei einer Korrektur um 10 Tage)
bereits am 11. März unter 1 lag, was obigem Befund zum Höhepunkt der
Neuinfektionen entspricht (vgl. Kuhbandner, Warum die Wirksamkeit des Lockdowns
wissenschaftlich nicht bewiesen ist,
https://www.heise.de/tp/features/Warum-die-Wirksamkeit-des-Lockdowns-wissenschaftlich-nicht-bewiesen-ist-4992909.html?seite=all.)
- Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist
es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020
eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine "Welle"
von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten
DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland
durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am
03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit
COVID-19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020,
also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als
belegt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie
Betten gegenüber (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen Die
Zunahme der Gesamtbettenzahl ist dadurch zu erklären, dass anfangs nicht alle
Kliniken an das DIVI-Intensivregister meldeten, erst ab dem 25. April kann von
einer Meldung nahezu aller Kliniken ausgegangen werden.) Die Höchstzahl der
gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April),
die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich,
bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.
- Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr
2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken
der Initiative Qualitätsmedizin
(https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halbjahr-2020),
die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr
2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection
= schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag
als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID
bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der Intensivfälle
und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger
als in 2019.
- Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut
Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung-sterbefaelle.html?nn=209016)
starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten
Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055
Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr
Todesfälle als in 2020 (für die weitere Entwicklung vgl. den CoDAG-Bericht Nr. 4
des Instituts für Statistik der Ludwig-Maximilians-Universität München vom
11.12.2020, https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/bericht-4.pdf).
- Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown
maßgeblich beeinflussten (dazu näher unter V.1.), beruhten auch auf falschen
Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur
Frage einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in
der Bevölkerung. Die Kontagiosität wurde dagegen von Anfang nicht als dramatisch
höher beurteilt als bei einem Influenzavirus (das Robert Koch-Institut gibt die
Basisreproduktionszahl R0 von SARS-CoV-2 mit 3,3 - 3,8 an, bei Influenza liegt
sie nach den meisten Angaben bei 1 - 3, bei Masern bei 12 - 18). Die Letalität
beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John
Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in
einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 %
und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien
(https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf). Der Altersmedian
der an oder mit SARS-CoV-2 Verstorbenen beträgt in Deutschland 84 Jahre (vgl.
Situationsbericht des RKI vom 05.01.2021, S. 8). Und entgegen den ursprünglichen
Annahmen, die von einer fehlenden Immunität gegen das "neuartige" Virus
ausgingen, weshalb zum Erreichen einer Herdenimmunität 60-70% Bevölkerung
infiziert werden müssten, gibt es bei bis zu 50% der Bevölkerung, die nicht
SARS-CoV-2 exponiert waren, bereits eine Grundimmunität durch kreuzreaktive
T-Zellen, die durch Infektionen mit früheren Corona-Viren entstanden sind
(Doshi, Covid-19: Do many people have pre-existing immunity?,
https://www.bmj.com/content/370/bmj.m3563, dazu auch: SARS-CoV-2: Ist die
Grundimmunität größer als angenommen?, DAZ.online vom 14.10.2020,
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/10/14/sars-cov-2-ist-die-grundimmunitaet-hoeher-als-angenommen).
Da nach allem keine Situation bestand, die ohne einschneidende Maßnahmen zu
"unvertretbaren Schutzlücken" geführt hätte, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.
ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO auch wenn man der Rechtsauffassung folgt, dass in
einer solchen Situation ein Rückgriff auf Generalklauseln verfassungsgemäß ist,
wegen Verstoßes gegen die Anforderungen der Wesentlichkeitslehre
verfassungswidrig.
IV.
Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das
Ansammlungsverbot gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO
ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in Art. 1 Abs. 1 GG
als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.
Unantastbarkeit der
Menschenwürde heißt, dass eine Verletzung der Menschenwürde nicht mit anderen
Grundwerten der Verfassung gerechtfertigt werden kann; der Achtungsanspruch der
Menschenwürde ist kategorisch. Dies bedeutet aber nicht, dass der Inhalt dieses
Achtungsanspruchs, das, was der Würde des Einzelnen geschuldet ist, unabhängig
von der konkreten Situation bestimmt werden könnte. Insbesondere die Rücksicht
auf Würde und Leben anderer prägt den Inhalt des Achtungsanspruchs mit
(Maunz/Dürig/Herdegen, GG, Art. 1 Abs. 1 Rn. 46.) So kann z. B. physischer Zwang
oder Freiheitsentzug in bestimmten Situationen die Würde des Betroffenen
verletzen, in anderen dagegen nicht. In den Worten des
Bundesverfassungsgerichts: "Was den Grundsatz der Unantastbarkeit der
Menschenwürde angeht, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen
Umständen sie verletzt sein kann. Dies lässt sich nicht generell sagen, sondern
immer nur in Ansehung des konkreten Falls." (BVerfG NJW 1993, 3315).
Unbestritten bleibt dabei, dass es einzelne Handlungen gibt, die unabhängig von
dem mit ihnen verfolgten Zweck (Finalität) eine Würdeverletzung darstellen. Dazu
zählen Folter, Genozid oder Massenvertreibung. Daneben gibt es bestimmte
Handlungen, die allein aufgrund ihrer Finalität würdeverletzend sind, als
Beispiel ist hier die rassistische Diskriminierung zu nennen (Herdegen, aaO, Rn.
47). Abgesehen von diesen Fällen kommt es aber immer auf eine wertende
Gesamtwürdigung an. Für diese wird von der Rechtsprechung häufig die sog.
Objektformel herangezogen, nach der die Menschenwürde betroffen ist, wenn der
konkrete Mensch zum bloßen Objekt herabgewürdigt wird. Diese Formel ist aber
insofern nur begrenzt operationalisierbar, als sie nicht frei von tautologischen
Elementen ist. Sie kann daher nur die Richtung weisen, in der Fälle der
Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können (BVerfG 30, 1 (25)).
Richtungsweisend in diesem Sinne erscheint auch ein Ansatz, der den
Menschenwürdesatz als Schutz vor Tabuverletzungen begreift (Sachs/Höfling, GG
Art. 1 Rn. 18).
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus
folgendes: Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren
Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten des
Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit
welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen
er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen untereinander zu den
unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft.
Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und
beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein
Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin
sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben,
einzukaufen oder auf einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht
zu interessieren.
Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in
guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz
zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt ("social distancing"). Kaum jemand
konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den
Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu
sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die
übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich
vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer
Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu
solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der
Risikoanalyse "Pandemie durch Virus Modi-SARS" (BT-Drs. 17/12051), die immerhin
ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines
Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des
öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen
werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von
Infizierten nur Schulschließungen, die Absage von Großveranstaltungen und
Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).
Wenngleich es
scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit
der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge
inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger "normal" empfunden werden,
was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach
dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen
Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen
selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.
Hinzu kommt und als
gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem
allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als
potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als
Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich
die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst
aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein
Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das
Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie
vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber
zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes
nicht mehr zur Entscheidung überlassen. Das freie Subjekt, das selbst
Verantwortung für seine und die Gesundheit seiner Mitmenschen übernimmt, ist
insoweit suspendiert. Alle Bürger werden vom Staat als potentielle
Gefahrenquellen für andere und damit als Objekte betrachtet, die mit staatlichem
Zwang "auf Abstand" gebracht werden müssen.
Mit der Feststellung, dass
mit dem allgemeinen Kontaktverbot ein Tabu verletzt und der Bürger als Objekt
behandelt wird, ist allerdings noch nicht entschieden, ob damit die
Menschenwürde verletzt ist. Im Rahmen der wertenden Gesamtwürdigung ist die
Frage zu beantworten, ob grundsätzlich Umstände denkbar wären, unter denen ein
allgemeines Kontaktverbot dennoch als mit der Würde der Menschen vereinbar
angesehen werden könnte. Da eine Tabuverletzung im Bereich
grundrechtseingreifenden Handeln des Staates allenfalls zur Abwendung einer ganz
außergewöhnlichen Notlage hinnehmbar erscheint, wäre dies nur bei einem
allgemeinen Gesundheitsnotstand – einem drohenden flächendeckenden Zusammenbruch
des Gesundheitssystems durch Überlastung bzw. der Drohung von Todesfällen in
vollkommen anderen Dimensionen als bei den regelmäßig vorkommenden Grippewellen
– und auch nur dann gegeben, sofern von dem tabuverletzenden Grundrechtseingriff
ein substantieller Beitrag zur Abwendung oder Begrenzung des Notstandes zu
erwarten wäre. Beides
https://openjur.de/u/2316798.html
15.06.2017 19:25 Uhr
Grausiges Familiendrama: Mutter findet ihre sterbenden Kinder
Altenfeld (dpa) Sie kam frisch aus dem Krankenhaus, doch ihre drei Kinder
konnte sie nicht mehr freudig in den Arm nehmen: Eine 29-jährige Mutter fand
ihre Jungen am Donnerstag blutüberströmt in ihrer Wohnung im thüringischen
Altenfeld. Nach ersten Erkenntnissen der Ermittler wurden die Kinder im Alter
von einem, drei und vier Jahren von ihrem eigenen Vater niedergestochen. Für
zwei der Jungs kam jede Hilfe zu spät, der Dreijährige wurde lebensgefährlich
verletzt ins Krankenhaus gebracht.
Die Polizei nahm den Mann noch am
Tatort fest - er steht unter Mordverdacht. Zunächst wurde der 27-Jährige aber in
eine Klinik gebracht, weil er auch sich selbst schwere Verletzungen zugefügt
hatte. Was den Deutschen zu der grausamen Tat getrieben haben könnte, dazu
konnte Staatsanwältin Anette Schmittter Hell zunächst noch nichts sagen. Auch
die Frage, womit er zugestochen hat, blieb vorerst offen. Zuerst würden Spuren
am Tatort gesichert, hieß es.
......
Berichten zufolge soll es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben haben. Von Gewalt gegen die Kinder sei aber nichts bekannt, betonte Schmitt-ter Hell. Wie das zuständige Landratsamt in Arnstadt bestätigte, war die Familie dem Jugendamt bekannt. Die Behörde will nun alle Informationen zusammentragen und dann die Öffentlichkeit informieren. Laut Schmitt-ter Hell ist der Familienvater nicht wegen Körperverletzung vorbestraft. Sie gehe davon aus, dass spätestens am Freitag Haftbefehl gegen ihn beantragt werde.
http://www.moz.de/nachrichten/alle-ressorts/artikel-ansicht/dg/0/1/1581621/
Gerichtsbericht: Verzug bei Unterhaltszahlung ist kein Kavaliersdelikt
18.04.2016
Ilmenau (Ilm-Kreis). Richter Jörg Türpitz stellte vor dem Amtsgericht in
Ilmenau das Verfahren gegen einen säumigen Vater trotzdem ein.
Wer als
Elternteil – gleich ob Vater oder Mutter – den gerechtfertigten Unterhalt gar
nicht oder nur teilweise zahlt, der bekommt Ärger. Und zwar nicht nur mit dem
unterhaltsberechtigten Elternteil oder später dem Jugendamt: Verletzung der
Unterhaltspflicht ist eine Straftat.
Die Höhe des Verzuges ist formell
erst einmal zweitrangig. Deswegen hatte sich Axel U. aus einer Stadt östlich von
Ilmenau zu verantworten.
Im Juni, Juli und August 2014 verdiente er als
Beschäftigter in einem mittelständischen Unternehmen Geld. Nicht viel, doch ein
wenig über dem, was zu dieser Zeit als unantastbarer Selbstbehalt galt, nämlich
glatt 1000 Euro. Er lagt im Juni 124 Euro darüber, in den beiden anderen Monaten
sogar noch deutlich mehr. Seine Ex-Frau, mit der er zwei Kinder hat, hätte also
Unterhalt bekommen müssen.
Das bestreitet auch der Angeklagte nicht.
Allerdings stellt sich ebenso bald heraus, dass der Angeklagte nicht nur für
diese beiden Kinder Unterhalt leisten muss, sondern für zwei weitere Kinder. Die
100 Euro monatlich, derentwegen seine Ex-Frau sich ans Jugendamt wandte, hätten
ihr also nicht zugestanden. Vom Richter nach den Ursachen dieses Verzugs
befragt, erklärt Axel U., er habe Rechnungen zu begleichen gehabt, was nur auf
den ersten Blick wie eine Ausflucht gilt.
Die Zahlungen wurden in Form
eines Bußgeldbescheides fällig. Das Bußgeld wurde an die gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern von Silvio, eines der beiden Kinder erlassen, weil er
fortgesetzt die Schule geschwänzt hatte. Dass Silvio bei seiner Mutter lebt und
Axel U. schlechterdings keinen unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob Silvio
morgens zur Schule geht oder nicht, habe, so der Angeklagte, die Bußgeldstelle
nicht interessiert. Richter Türpitz kennt den Fachbegriff:
Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seine Ex-Frau bestätigt später, dass dieses Recht
ungeklärt ist, es seit Oktober 2015 aber eine Übereinkunft gibt, nach der sowohl
der aktuelle Unterhalt als auch die Rückstände ausgeglichen werden.
Falls
er nachweist, dass dies in der nächsten Zeit so bleibt, wird das Verfahren
eingestellt.
Henry Trefz / 18.04.16 / TA
Kommentar Väternotruf:
So ist das in Deutschland. Väter werden nicht nur als Zahlesel ausgepresst, auch die Bußgeldstelle kassiert beim Vater ab, obwohl dieser keinen realen Einfluss auf das Schuleschwänzen seines Sohnes hat. Dann wird noch - vermutlich mit Steuergeldern - von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Strafverfahren in Gang gesetzt, grad so als ob das Land Thüringen im Gelde schwimmen würde und es keine Probleme (Stichwort NSU) gäbe, wo die Staatsanwaltschaft besser ihre personellen Kapazitäten einsetzen sollte.
Kein Wunder, wenn da die AFD oben aufschwimmt, bei so viel Schildbürgergehabe in den staatsbürokratischen Behörden.
Anklage zum Landgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen einen 19-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus Weimar Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Misshandlung Schutzbefohlener und schwerer Körperverletzung zum Landgericht Erfurt - Jugendkammer als Schwurgerichtskammer - erhoben.
Dem zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 18.06.2009 in seiner Wohnung in Weimar seinen zwei Monate alten Sohn mit beiden Händen fest am Oberkörper unter den Achseln ergriffen und heftig hin und her geschüttelt zu haben, wobei der Kopf des Säuglings dadurch nach hinten und vorne pendelte und zusätzlich entweder an einem harten Gegenstand an- oder aufprallte oder aber der Angeschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf des Kindes schlug.
Aufgrund der durch die körperlichen Misshandlungen bedingten Folgeschäden des Gehirns sowie einer eingetretenen Lungenentzündung verstarb der Sohn des Angeschuldigten schließlich am 04.10.2009 im Kinderhospiz „Bärenherz“ in Markkleeberg.
Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte betreute seinen Sohn zum Zeitpunkt der Tat allein, da die Kindesmutter eine Haftstrafe verbüßte.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Angeschuldigte bestritten, seinem Kind vorsätzlich oder fahrlässig Verletzungen zugefügt zu haben.
Grünseisen
Staatsanwalt
Pressesprecher
http://www.thueringen.de/thgsta/
BABYFUND IN MÜLLTONNE
Mutter gesteht Kindstötung - Richter verweigert Haftbefehl
Der Fall scheint klar - das zuständige Amtsgericht in Thüringen aber sieht es anders: Die Richter lehnten den Haftbefehl gegen eine Mutter ab, obwohl sie gestanden hatte, ihr Baby getötet und in einer Mülltonne entsorgt zu haben.
Erfurt/Neudietendorf - Es war ein grausiger Fund im Müllcontainer: Ein Neugeborenes, in eine Tüte gestopft, erstickt im grauen Behälter, in einer Ecke eines öden Hinterhofs. Wieder war eine Mutter mit der Geburt ihres Kindes nicht fertig geworden, sah keinen Ausweg als die verzweifelte Tat.
Die Frau hatte alles gestanden, der Fall schien klar. Und dennoch hat das Amtsgericht Gotha heute überraschend den Haftbefehl gegen die Mutter abgelehnt. Die Erfurter Staatsanwaltschaft kann es nicht fassen: "Wir kennen dafür keine Begründung und sind extrem überrascht", sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Hannes Grünseisen.
Todes-Container: In diesem Behälter wurde die Neugeborene abgelegt und erstickte
Die Frau hatte gestanden, ihre Tochter vor einer Woche heimlich zur Welt gebracht und aus Geldnot getötet zu haben. Die Polizei hatte die Leiche gestern in einer Mülltonne in Neudietendorf - einem Ort in West-Thüringen zwischen Erfurt und Gotha - entdeckt. Die Frau soll ihre Schwangerschaft verheimlicht haben. "Ich kann mir kein Kind leisten. Ich muss doch arbeiten gehen und Miete zahlen" - so wird sie von dem Behördensprecher zitiert. Laut Obduktion war das Kind lebend geboren und dann erstickt.
Angesichts des Geständnisses sei die Verweigerung des Haftbefehls durch die Gothaer Richter besonders verwunderlich, heißt es bei der Erfurter Staatsanwaltschaft. "So viele gleich gelagerte Fälle gibt es zum Glück nicht, aber so eine Entscheidung habe ich noch nicht erlebt", sagte Sprecher Grünseisen. Die Begründung werde voraussichtlich erst am Montag an die Ermittlungsbehörde übergeben. Dann will die Behörde prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt.
Kinderschutzbund fordert Schwangeren-Pflichtberatung
Kritik kam auch vom Kinderschutzbund. Damit solche Taten besser verhindert werden könnten, sprach sich der Thüringer Landesverband für engmaschige Pflichtberatungen für Schwangere aus. "Je näher die Geburt rückt, umso stärker muss die Betreuung der werdenden Mütter sein", sagte Konstanze Hartung vom Kinderschutzbund in Erfurt der dpa. Die sozialen Gruppen, in denen solche Verzweiflungstaten geschehen, würden die vorhandenen freiwilligen Angebote nicht nutzen. "Es sollte daher ein Vorsorgeheft geführt werden, in dem die Beratungen eingetragen werden müssen."
Das Thüringer Justizministerium wollte die überraschende Ablehnung der Haft nicht kommentieren. Haftbefehle können prinzipiell dann abgelehnt werden, wenn kein dringender Tatverdacht besteht oder kein Haftgrund vorliegt.
Erst in der vergangenen Woche hatte das Amtsgericht Wernigerode einen Haftbefehl gegen eine junge Mutter abgelehnt, die gestanden hatte, ihren lebend zur Welt gekommenen Jungen unmittelbar nach der Geburt in einem Wassergraben abgelegt zu haben. Der Haftrichter war davon ausgegangen, dass sich die Frau in einer psychischen Notlage befunden hat und von einem minderschweren Fall des Totschlags auszugehen war.
flo/dpa
27.10.2007
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,513978,00.html
Führungswechsel bei der Erfurter Staatsanwaltschaft
Erfurt – Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat einen neuen Leitenden Oberstaatsanwalt. Justizminister Harald Schliemann führte ihn feierlich in sein Amt ein. Ort der Amtseinführung: Der Schwurgerichtssaal im Landgericht.
Der „Neue“ heißt Franz Trost, ist 59 Jahre und stammt aus Hessen. Ein Staatsanwalt mit Polizei-Erfahrung: Franz Trost war als Personenschützer in Bonn, bewachte unter anderem das Bundeshaus. Jura studierte er in Gießen, Bonn und Würzburg, arbeitete als Richter, wurde 1980 zum Staatsanwalt in Kassel ernannt. 1992 kam Franz Trost nach Thüringen, wurde Oberstaatsanwalt in Erfurt, war im Justizministerium tätig, kam 1996 als Leitender Oberstaatsanwalt nach Meiningen. Diesen Posten hat er nun in Erfurt inne.
Justizminister Harald Schliemann verriet weitere Leidenschaften neben der Juristerei: Er ist leidenschaftlicher Motorradfahrer und Teetrinker. Deshalb bekam er von ihm auch ein Teeglas als Geschenk. Und von Staatsanwaltschaftskollegen ein Bierglas mit der (fast historischen) Aufschrift: „35 Jahre Betriebssportgemeinschaft Robotron“ - weil seine Behörde auf dem ehemaligen Gelände steht. Gleichzeitig verabschiedete der Justizminister den bisherigen Chef der Staatsanwaltschaft, Dieter Möller. Er war seit dem Jahr 2002 Leitender Oberstaatsanwalt in Erfurt, verbringt jetzt seinen Ruhestand in seiner Heimatstadt Marburg.
Foto: dp
Justizminister Harald Schliemann (links) führte Franz Trost feierlich in sein Amt ein.
22.09.2006
Meinungen über Bücher und Zeitschriften
WDR 3, 27. 03. 2000
Hans-Detlev v. Kirchbach über: "Betrifft Justiz" Nr. 61, 1/2000
Redaktion: Eberhard Rondholz
Im nunmehr 15. Jahrgang erscheint eine Zeitschrift, die überwiegend von "Richtern und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten" gemacht wird. "Betrifft Justiz" heißt dieses "Diskussionsforum für alle in der Justiz tätigen Juristinnen und Juristen, die das Bedürfnis nach einer wachen und kritischen Ausübung ihres Berufes haben". Aus praktischer Erfahrung, aus der Justiz selbst heraus, soll diese Zeitschrift den Zustand der gesellschaftlichen Institution Justiz authentisch widerspiegeln, deren "allgemeinpolitische Bedeutung" öffentlich tansparent machen, auch zu Widerspruch ermutigen, Veränderungen anstoßen. Richter und Staatsanwälte unternehmen hier den für ihren Berufsstand namentlich in Deutschland eher ungewöhnlichen Versuch, Justiz auch aus der anderen Perspektive zu sehen - aus dem Blickwinkel derer, die in die Mühlen der Justiz geraten. So fehlt es in den bisher 61 Ausgaben nicht an Schilderung und Kritik staatlicher "Rechtsanwendung", bei der Grundrechte unter die Räder geraten. So etwa im Fall jener 16-jährigen, die ihre ursprüngliche Anzeige gegen ihren Freund wegen Körperverletzung widerrufen wollte, der Liebe halber. Staatsanwaltschaft und Jugendgericht steckten das Mädchen in U-Haft, um von ihr jene Aussage zu erzwingen, die die Justiz gern hören wollte. Dierk Helmken schrieb anhand dieses "mißbräuchlichen Einsatzes der U-Haft" ein für das Selbstverständnis der Macher von "Betrifft Justiz" programmatisches Resüme:
"Der ‘furchtbare Jurist‘ im Sinne Ingo Müllers ist leider nicht der Jurist, der bar jeder Furcht Recht spricht, sondern derjenige, den alle, die in die Mühlen der Strafjustiz geraten, fürchten müssen, weil er in der Verfolgung der von ihm für richtig gehaltenen Ziele zuweilen wenig Skrupel zeigt , sich über rechtsstaatliche Schranken hinwegzusetzen. Zur Spezies des ‘furchtbaren Juristen‘ ist auch jener zu zählen, der dem soeben skizzierten Kollegen keinen Widerstand entgegensetzt, sondern das unwürdige Spiel mitträgt."
Ob es sich um Fragen der Justizorganisation handelt, um Strafrechtsprobleme oder um Spezialthemen wie die genetischen Fahndungsdateien- im Zweifel plädieren die Autoren der BJ "offensiv für Grundrechte" und gegen den ausufernden Maßnahmenstaat". Dieser Ansatz zeigt sich auch in den Themen des neuen Heftes. Aus den Niederlanden berichtet Martina Tragter-Schubert, Oberstaatsanwältin in Groningen, über Versuche, die holländische Justiz effizienter und demokratischer zu gestalten. Vor allem die Zielsetzungen Autoritätsabbau und Entmythologisierung" wären der deutschen Justiz dringlich anzuempfehlen.
Wie dringlich, zeigt etwa der Beitrag von Rolf Gössner. Unter dem Titel: "Tod eines Wanderers" zeichnet der bekannte Bürgerrechtsanwalt und Polizeiexperte das gewaltsame Ende eines Kölner Touristen nach, den Polizisten in Erfurt mit dem Gewaltverbrecher Zurwehme verwechselten und über den Haufen schossen. Als besonders skandalös wertet Gössner die Einstellung des Verfahrens gegen die beamteten Todesschützen. Deren "vegetative Reaktion" sei aus ihrer leider irrtümlichen Überzeugung zu erklären, es mit dem gesuchten Zurwehme zu tun zu haben und von daher "nicht vorwerfbar", meinte die Erfurter Staatsanwaltschaft. Gössner fordert rechtspolitische Konsequenzen:
"Polizeiliche Todesschützen dürfen sich nicht länger hinter das Schutzschild der Amtsautorität zurückziehen. Es darf nicht länger passieren, daß die Exekutive prägenden Einfluß auf die Ermittlungen ... in eigener Sache ... und auf die anschließenden Strafverfahren nimmt, in denen meistens die Polizeiversion thriumphiert."
Daß vor deutschen Gerichten die "Machtversion" allzuoft "thriumphiert", kritisiert auch Helmut Kramer anhand der "Welle von Strafverfahren gegen Pazifisten" im Gefolge des Kosovo-Krieges. In der Auffassung vor allem der Berliner Staatsanwaltschaft, daß auch Völkerrechtsverstöße nicht zur Dienstverweigerung berechtigten, daß der Soldat nicht einmal über den Angriffscharakter eines Krieges nachzudenken habe, sieht Kramer eine Wiederbelebung des Kadavergehorsam unseligen Angedenkens in geschichtsblinder, "furchtbarer" Rechtstradition.
Gerade aber angesichts des Fortwährens solcher Justiztradition erweist sich die Notwendigkeit eines Organs wie "Betrifft Justiz" - als Artikulation demokratischer Reformpotentiale innerhalb der Justiz selbst.
Die Nr. 61 - 1. Quartal 2000 - ist soeben im Verlag ReNo GmbH, Berlin, erschienen. Im Abonnement kosten vier Hefte pro Jahr 60 Mark.