Väternotruf informiert zum Thema
Landgericht Erfurt
Das Landgericht Erfurt wurd vom Väternotruf mit der Roten Laterne für Informationsunfreiheit ausgezeichnet.
Solidarität mit Familienrichter Christian Dettmar.
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt
Zentrale Telefonvermittlung
Wachtmeisterei: 0361 / 3 77 55 35
Behördenzentrale: 0361 / 3 79 00
Fax: 0361 / 37758 00
E-Mail: poststelle@lgef.thueringen.de
Internet: https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt
Internetauftritt des Landgerichts Erfurt (09/2024)
Informationsgehalt: na ja.
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 14.08.2024 - https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/richterliche-geschaeftsverteilung
Bundesland Thüringen
Präsidentin am Landgericht Erfurt: Renate Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt / Präsidentin am Landgericht Erfurt (ab 27.08.2001, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.05.1985 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 02.07.1990 als Richterin am Landgericht Kaiserslautern - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 15.12.1993 als Richterin am Oberlandesgericht Thüringen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.08.2001 als Präsidentin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 06.04.2022: "Justizminister Dirk Adams besuchte heute das Ausweichquartier des Landgerichts Erfurt im ehemaligen Postscheckamt und ließ sich von Frau Präsidentin Schwarz durch die frisch sanierten Räume führen. ... https://justiz.thueringen.de/aktuelles/veranstaltungen/detailseite/ausweichquartier-des-landgerichts-erfurt-besucht. Foto von Herrn Dirk Adams und Frau Renate chwarz - sieht aus wie bei einer Zombieparty von Graf Dracula - Voll auf Maske - voll auf rot-grüner Panikwelle. Namensgleichheit mit: Hans-Detlef Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Bundespatengericht (ab 28.03.2002, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 15.04.1987 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 07.05.1992 als Richter am Landgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2001 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.03.2002 als Richter am Bundespatengericht aufgeführt.
Vizepräsidentin des Landgerichts Erfurt: Kerstin Lossin-Weimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt / Vizepräsidentin am Landgericht Erfurt (ab 01.06.2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2000 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2007 als Richterin am Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2013 als Direktorin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2020 als Vizepräsidentin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2001: Tätig an der Deutschen Richterakademie. 2013: Referatsleiterin Präsidialrat am Oberlandesgericht Jena.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Landgericht Erfurt eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Amtsgerichte:
Staatsanwaltschaft:
Väternotruf Erfurt
Dirk Jakobi
E-Mail: TuroM@gmx.de
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Landgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Peter Andres (Jg. 1964) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.09.1996, ..., 2002)
Jürgen-Dirk Apel (Jg. 1962) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 04.10.1994, ..., 2002)
Barbara Bailly (Jg. 1967) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 24.01.2000, ..., 2010) - 2010: abgeordnet an das Oberlandesgericht Jena
Martina Becher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 12.02.1997, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.02.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Dr. Ute Bender (Jg. 1963) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 30.08.1996, ..., 2002)
Susanne Berndt-Friedrich (Jg. 1968) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 24.01.2000, ..., 2002)
Hendrik Bieder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 22.02.1994, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.02.1994 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 22.02.1994 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. 07.11.2019: "Claudia May verklagt Erfurts Oberbürgermeister Bausewein. ... Claudia May hat Erfurts Oberbürgermeister Andreas Bausewein (SPD) auf Unterlassung verklagt. Mittwochnachmittag trafen sich beide in Erfurt vor Gericht. Die Klägerin wehrt sich gegen eine Äußerung des Kommunalpolitikers, der sinngemäß gesagt haben soll, dass die Frau kein Recht auf die Immobilie "Am Stadtpark 34" habe. Dieser Satz scheint unstrittig. ... Richter Hendrik Bieder machte aber deutlich, dass ein möglicher Erbanspruch nicht von ihm geklärt werde, ..." - https://www.thueringer-allgemeine.de/regionen/erfurt/claudia-may-verklagt-erfurts-oberbuergermeister-bausewein-id227574851.html
Anja Biermann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt (ab 01.01.2022, ..., 2023) - m Handbuch der Justiz 2020 ab 24.01.2000 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.01.2022 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Landgericht Erfurt - 2023: stellvertretende Antikorruptionsbeauftragte.
Ellen Böhm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 07.09.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 07.09.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 26.09.1995 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2016: Pressesprecherin am Landgericht Erfurt.
Jeanette Dietrich-Pippert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 02.02.2000, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 26.09.1995 als Richterin kraft Auftrags am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Landgericht Erfurt - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.02.2000 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 ab 26.09.1995 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Jörg Pippert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Arnstadt / Direktor am Amtsgericht Arnstadt (ab 01.04.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.07.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.04.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2016 als Direktor am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt. Amtsgericht Arnstadt - GVP 23.08.2022.
Dr. Ludger Ferneding (Jg. 1962) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 22.07.1999, ..., 2002)
Christoph von Friesen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.04.2009, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 23.05.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2009 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2009 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt - teilweise abgeordnet - aufgeführt. 2019: Datenschutzbeauftragter am Landgericht Erfurt - https://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_erfurt/kontakt/index.aspx
Anja Geibert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 15.03.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.03.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 ab 15.03.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.03.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2013: abgeordnet an das Amtsgericht Weimar.
Annette Gerwing (Jg. 1964) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 08.07.1997, ..., 2002)
Michael Grimm (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 06.10.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 06.10.1994 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Markus von Hagen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 16.07.2007, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.05.1995 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 16.07.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2016: 1. Strafkammer. 28.05.2016: "Es war wie im Horrorfilm" - http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Es-war-wie-im-Horrorfilm-Zeugen-schildern-Bluttat-von-Weimar-Nord-1906834412
Detlef Hampel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.06.2018, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.04.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.04.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2018 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Landgericht Erfurt - GVP 14.08.2024: Vorsitzender Richter - 2. Strafkammer. Über eine mögliche Mitgliedschaft von Richter Detlef Hampel in Massenorganistionen der DDR, insbesondere der SED und seine politische Einstellung zu DDR-zeiten ist dem Väternotruf nichts bekannt. Sachdienliche Hinweise bitte an den Väternotruf. 15.12.2023: "Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar. Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach anderen Gründen suchen? ... https://netzwerkkrista.de/2023/12/15/nur-ein-schwaecheanfall-der-justiz-noch-einmal-das-urteil-des-landgerichts-erfurt-gegen-christian-dettmar/
Martina Hornstein-Engers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 01.04.1996, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Martina Hornstein ab 01.04.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. 2016: unter dem Namen Martina Hornstein-Engers als Pressesprecherin am Landgericht Erfurt aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.
Thomas Hoßbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 26.05.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.05.1994 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Claudia Jünger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 01.09.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Landgericht Erfurt - 2023: Antikorruptionsbeauftragte.
Burkhard Keske (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.09.1996, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2019, ..., 2023: Pressesprecher am Landgericht Erfurt - https://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_erfurt/kontakt/index.aspx
Anja Klameth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.08.2001 als Richterin am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 07.08.2001 als Richterin am Amtsgericht Arnstadt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.08.2001 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Vollstreckungsleiterin für die JSA Ichtershausen/Weimar. 2012: Familiensachen.
Sabine Langer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt (ab 01.09.2012, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.02.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2008 als Richterin am Oberlandesgericht Thüringen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.04.2008 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.09.2012 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Kerstin Lossin-Weimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt / Vizepräsidentin am Landgericht Erfurt (ab 01.06.2020, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1998 und 2000 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 04.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.07.2007 als Richterin am Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.11.2013 als Direktorin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2020 als Vizepräsidentin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2001: Tätig an der Deutschen Richterakademie. 2013: Referatsleiterin Präsidialrat am Oberlandesgericht Jena.
Sabine Niedhammer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 10.09.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 10.09.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. 04.08.2016: abgeordnet an das Amtsgericht Erfurt / Strafsachen. Namensgleichheit mit: Hans-Otto Niedhammer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.07.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 03.02.1992 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.02.1994 als Staatsanwalt als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2014 ab 01.07.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena aufgeführt. 2013: Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen.
Holger Pröbstel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 22.12.1993, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 22.12.1993 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Presse am 05.11.2009: "Freispruch für angeklagten Lehrer" - siehe unten. 2016: Lehrgangsleiter "Ausage und Vernehmungspsychologie für Rechtsreferendare" im Justizzentrum Erfurt. Transparency Deutschland - Jahresbericht 2019: "Führungskreistreffen in Erfurt. Beim jährlichen Treffen wird die Diskussion um die Strategie 2025 fortgeführt und vertieft. Externe Gäste sind Holger Pröbstel, Vorsitzender des Beirats von Transparency Deutschland und des Thüringer Richterbundes, mit einem Impulsvortrag zu Faktoren der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung für die Rechtsstaatlichkeit politischer Systeme und Christian Bommarius, der als Journalist und Buchautor über den Umgang mit Rechtspopulismus spricht. ... Anlässlich des Internationalen Tags der Informationsfreiheit fordert Transparency Deutschland deutschlandweit starke Transparenzgesetze. Informationsfreiheit garantiert Bürgerinnen und Bürgern einen rechtlichen Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen. Transparenzgesetze sehen vor, dass die Verwaltung Informationen aktiv veröffentlichen und nicht nur reaktiv ihrer Informationspflicht nachkommen muss." - https://www.transparency.de/publikationen/?tx_lfcontentfeed_publicationlist%5BselectedPublicationTypes%5D%5B0%5D=21&tx_lfcontentfeed_publicationlist%5Bpage%5D=1. Nun, da könnte Richter Pröbstel mal vor der eigenen Tür kehren und sich dafür einesetzen, dass das zu Geheimniskrämerei neigende Landgericht Erfurt - Dieter Lauinger (Bündnis 90/Die GrünInnen) ist der verantwortliche Justizminister - den namentlichen Geschäfsverteilunsplan im Internet veröffentlicht. So lange das nicht der Fall ist, darf man das Engagement von Herrn Probstel unter die Vermutung fehlender Nachhaltigkeit stellen. 19.04.2023: " Richter Holger Pröbstel leitet seit 30. November 2022 den Herrenberg-Prozess am Landgericht Erfurt. Im Prozess wegen eines Überfalls in Erfurt geht die Staatsanwaltschaft von einer eindeutig rassistisch motivierten Tat aus. Alle Angeklagten sollen zu Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt werden. ..." - https://www.thueringer-allgemeine.de/regionen/erfurt/staatsanwaltschaft-fordert-haftstrafen-ohne-bewaehrung-fuer-rassistischen-angriff-in-erfurt-id238178353.html
Sabine Rathemacher (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt (ab 29.10.1993, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.10.1993 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Mechthild Maria Reichsgräfin von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt (ab , ..., 2018, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.01.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.01.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2013 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.05.2013 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Jena - 2013: 1. Familiensenat. GVP 01.01.2016: Beisitzerin 1. Familiensenat. GVP 01.01.2016: nicht aufgeführt. 10.03.2017: "... Anfang März fand in Erfurt die konstituierende Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Bistum Erfurt statt. Im Mittelpunkt stand die Vorstellung der Vertreter, die Zuwahl weiterer Personen und die Wahl des neuen Caritasrates, ..." - Familiensenat. http://eichsfeld.thueringer-allgemeine.de/web/eichsfeld/startseite/detail/-/specific/Vier-Eichsfelder-im-neuen-Caritasrat-43822693. Namensgleichheit mit: Georg von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Erfurt / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erfurt (ab 01.07.2006, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2020 ab 01.07.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. 2010, ..., 2014: Familiensachen - Abteilung 36 Versorgungsausgleich - 36 F 1195/08 VA - FamRZ 2010, Heft 19. Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils - 36 F 141/11 - Beschluss vom 14.09.2012 - veröffentlicht in ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 01/2013.
Alexandra Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 offenbar nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2014 als Richterin am Landgericht Meiningen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.06.2014 als Richterin am Landgericht Meiningen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 und 2022 ab 20.12.2012 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Namensgleichheit mit: Alexandra Richter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1984) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Braunschweig (ab 15.03.2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 15.03.2012 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Braunschweig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 unter dem Namen Alexandra Richter offenbar nicht aufgeführt. Amtsgericht Helmstedt - GVP 01.09.2013: Richterin auf Probe.
Dr. Lars Schmidt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.01.2010, ..., 20202 - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.07.2001 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.2010 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Landgericht Erfurt - 2023: Datenschutzbeauftragter.
Uwe Steigerwald (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 15.10.2010, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 29.04.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 15.10.2010 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Udo Tietjen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 03.08.1999, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.08.1999 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. 2019: Pressesprecher am Landgericht Erfurt - https://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_erfurt/kontakt/index.aspx
Thomas Wolf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Landgericht Erfurt (ab 26.05.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 26.05.1994 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 26.05.1994 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Thomas Wolf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richter kraft Auftrags am Sozialgericht Nordhausen (ab 01.09.2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.09.2008 als Richter kraft Auftrags am Sozialgericht Nordhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012, 2014 und 2016 offenbar nicht aufgeführt.
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# Reinhard Strunk
# Stefan Tilch
# Jan Versteegen
# Thomas Wolf
Richter auf Probe:
Diana Hildesheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 14.09.2016, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.09.2016 als Richterin im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. 2017: Richterin auf Probe am Landgericht Erfurt. 3 O 33/15 - Beschluss vom 08.02.2017 - Verhängung von 1.000 € Ordnungsgeld, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft wegen Zuwiderhandlung gegen Säumnisurteil.
Nicht mehr als Richter am Landgericht Erfurt tätig:
Dr. Ekkehard Appl (Jg. 1960) - Richter am Bundesgerichtshof (ab 02.12.2002, ..., 2008) - ab 30.03.1995 bis zum Wechsel zum Bundesgerichtshof als Richter beim Landgericht Erfurt tätig.
Astrid Baumann (geb. 09.02.1957 in Fulda - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Jena / Präsidentin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.09.2020, ..., 2023) - 1986 Ernennung zur Richterin auf Probe beim Landgericht Fulda. Von dort während der dreijährigen „Probezeit“ an das Amtsgericht Bad Hersfeld und zum Schluss an das Amtsgericht Frankfurt am Main. 1989 beim Amtsgericht Frankfurt am Main zur Richterin auf Lebenszeit ernannt. 1992 an das Bezirksgericht Gera abgeordnet; im Jahr 1993 an das Bezirks- und jetzige Landgericht Erfurt. Dort 1994 zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht ernannt. 1996 zunächst kommissarisch, ab 1997 auch als ernannte Vizepräsidentin des Amtsgericht Erfurt. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.08.1986 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 07.01.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.1997 als Vizepräsidentin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.02.2004 als Direktorin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 - fehlerhaft - ab 01.02.1997 als Direktorin am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2012 als Vizepräsidentin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.10.2012 als Präsidentin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2020 als Präsidentin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.10.2012, 01.04.2017: Vorsitzende Richterin - 2. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.01.2021, 08.02.2022: Vorsitzende Richterin - 6. Zivilsenat. http://www.thueringen.de/de/olg/pressemitteilungen/data/67482/content.html. https://de.wikipedia.org/wiki/Astrid_Baumann. Namensgleichheit mit: Ludger Baumann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Erfurt (ab 02.01.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 02.01.1997 als Richter am Amtsgericht Erfurt aufgeführt.
Carolina Brauhardt (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Weimar / Direktorin am Amtsgericht Weimar (ab 17.02.1998, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 22.02.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 17.02.1998 als Direktorin am Amtsgericht Weimar aufgeführt.
Dr. Ute Brenneisen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.10.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 06.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.
Karl-Heinz Buus (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.09.1993, ..., 2012)
Ulrich Drews (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 24.01.2000 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.
Gerhard Jahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2003, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.07.1995 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.
Dr. Holger Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2013: Referatsleiter - Allgemeine Justizverwaltung, Gerichtsorganisation. Namensgleichheit mit: Lydia Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.09.1996, ..., 2012)
Brigitta Harnisch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 28.04.1995, ..., 2014)
Norbert Hükelheim (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat und 3. Familiensenat / Vizepräsident am Oberlandesgericht Jena (ab , ..., 2008, ..., 2011) - ab 06.03.1986 Richter am Amtsgericht Mainz. Ab 01.01.2000 Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Vizepräsident am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Gerhard Jahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2003, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 03.07.1995 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2003 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt.
Hans Krohn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.04.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2000 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt - beurlaubt - aufgeführt.
Sabine Langer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Thüringen (ab 01.04.2008, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.02.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Dieter Lauinger (geb. 05.12.1962 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Land Thüringen (ab 05.12.2014, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.11.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 05.12.2014 als Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Land Thüringen aufgeführt.
Dieter Lauinger (* 5. Dezember 1962 in Ettlingen) ist ein deutscher Jurist und Politiker (Bündnis 90/Die Grünen). Von 2009 bis 2015 war er einer der beiden Landessprecher des Thüringer Landesverbandes seiner Partei. Seit dem 5. Dezember 2014 ist Lauinger Thüringens Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Kabinett Ramelow.[1]
Seit seiner Schulzeit engagierte Lauinger sich in verschiedenen
Bürgerinitiativen. Von 1984 bis 1989 studierte er Rechtswissenschaft an der
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg. Er legte 1990 das erste und – nachdem er als Referendar in Karlsruhe
und unter anderem im Landtag von Baden-Württemberg tätig war – 1993 das zweite
Staatsexamen ab.
1993 kam Lauinger als Richter nach Thüringen und war
dort zunächst am Amtsgericht Gotha, ab 1996 am Landgericht Erfurt tätig. Seit
2004 engagiert er sich für Bündnis 90/Die Grünen, deren Kreisvorstand in Erfurt
er seit 2006 angehört. Zur Bundestagswahl 2009 kandidierte er für seine Partei
auf Platz 2 der Thüringer Landesliste, was jedoch zum Einzug in den Bundestag
nicht ausreichte.[2] Im Wahlkreis 193 trat er zudem als Direktkandidat an und
erzielte 8,1 % der Erststimmen.
...
Im August 2016 kamen Vorwürfe auf, er habe sich aus seinem Ministerium heraus für eine rechtlich zweifelhafte Prüfungsbefreiung seines Sohnes beim Kultusministerium eingesetzt. [7]
https://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Lauinger
Friedrich Liebhart (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.10.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.10.1995 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt - beurlaubt - aufgeführt.
Marlies Orth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thüringen (ab 01.04.2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 22.12.1993 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Jörg Pippert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Arnstadt / Direktor am Amtsgericht Arnstadt (ab 01.04.2016, ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.07.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.07.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.04.2002 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.04.2016 als Direktor am Amtsgericht Arnstadt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Jeanette Dietrich-Pippert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Landgericht Erfurt (ab 02.02.2000, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.09.1992 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 26.09.1995 als Richterin kraft Auftrags am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Landgericht Erfurt - beurlaubt - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ohne Angabe Dienstantritt als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 02.02.2000 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2020 ab 26.09.1995 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Mechthild Maria Reichsgräfin von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Bundesgerichtshof (ab 15.02.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.01.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 16.01.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.05.2013 als Richterin am Oberlandesgericht Thüringen ufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.05.2013 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt - 3/4 Stelle - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.02.2020 als Richterin am Bundesgerichtshof aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2013: 1. Familiensenat. GVP 01.01.2016: Beisitzerin 1. Familiensenat. GVP 01.01.2016: nicht aufgeführt. 10.03.2017: "... Weihbischof Reinhard Hauke (Vorsitzender), Andrea Stützer, Propst Hartmut Gremler, Mechthild von Schmettau, Martin Webers, Anne Rademacher (stellv. Vorsitzende), Jürgen Wehlisch, Benno Pickel, Pater Wilhelm Steenken (von rechts). ... Anfang März fand in Erfurt die konstituierende Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Bistum Erfurt statt. Im Mittelpunkt stand die Vorstellung der Vertreter, die Zuwahl weiterer Personen und die Wahl des neuen Caritasrates, ..." - Familiensenat. http://eichsfeld.thueringer-allgemeine.de/web/eichsfeld/startseite/detail/-/specific/Vier-Eichsfelder-im-neuen-Caritasrat-43822693. BUNDESGERICHTSHOF - BESCHLUSS - 6 StR 212/23 vom 30. Mai 2023 in der Strafsache gegen ..." - https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=1133&pos=5. Namensgleichheit mit: Georg von Schmettau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Gotha / Direktor am Amtsgericht Gotha (ab , ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 15.06.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 16.07.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2022 ab 01.07.2006 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. 2010, ..., 2024: Familiensachen - Abteilung 36 Versorgungsausgleich - 36 F 1195/08 VA - FamRZ 2010, Heft 19. Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils - 36 F 141/11 - Beschluss vom 14.09.2012 - veröffentlicht in ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 01/2013. Amtsgericht Erfurt - GVP 01.01.2024: Familiensachen - Abteilung 36.
Birgit Rothe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 22.04.1996 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.
Klaus Scheuer (geboren 0 7.07 1950) - Präsident am Landgericht Frankfurt am Main (ab 01.11.2007, ..., ) - ab 1982 zum Richter auf Lebenszeit bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ernannt. April bis Dezember 1992 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgeordnet. 1994 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wo er bis April 2002 tätig war. Von 1994 bis 2001 war er im Rahmen einer Teilabordnung bei dem Landgericht Erfurt (Thüringen) tätig. 2005 bis Ende Oktober 2007 Präsident des Landgerichts Gießen - siehe Info unten
Manfred Scherer (* 7. Februar 1951 in Freinsheim, Pfalz) - Präsident am Landgericht Erfurt (ab 1993, ..., 1998) - Manfred Scherer ist ein deutscher Jurist und Politiker (CDU). Seit dem 8. Mai 2008 ist Manfred Scherer Innenminister des Freistaats Thüringen. Scherer besuchte die Schule in Speyer. Er studierte Jura in Mannheim und besuchte in Speyer die Verwaltungshochschule. 1975 wurde er Referendar im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken. Nach dem zweiten Staatsexamen (1977) war er als Richter am Landgericht Kaiserslautern tätig. 1988 wurde Scherer Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken. 1990 wechselte er nach Erfurt, zunächst als Richter ans dortige Bezirksgericht. 1993 wurde er Präsident des Landgerichtes Erfurt und daneben ab 1996 Mitglied des Thüringer Verfassungsgerichtshofes. Von 1999 bis 2001 war er Staatssekretär im Thüringer Justizministerium, danach im Innenministerium, ab 2004 wieder im Justizministerium. 2006 wurde er vom Thüringer Landtag zum Präsidenten des Thüringer Rechnungshofes gewählt. Nach dem Rücktritt des Thüringer Innenministers Karl Heinz Gasser nominierte Ministerpräsident Dieter Althaus am 23. April 2008 Manfred Scherer als Nachfolger. Er trat dieses Amt am 8. Mai 2008 an. Scherer geriet in Zusammenhang mit der Abschiebung des Menschrechtsaktivisten Felix Otto 2009 in die Kritik. Otto lebte neun Jahre lang in Deutschland und wurde wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht zu einer Rekordstrafe von acht Monaten verurteilt, nachdem er den ihm zugewiesenen Landkreis verlassen hatte. Pro Asyl bezeichnete das zugehörige Gesetz als schikanös und die Strafe gegen Otto als die höchste bekannte Strafe gegen das Vergehen. Trotz Eingaben und Demonstrationen sah Scherer keinen Grund, die Entscheidung zur Abschiebung des ansonsten unbescholtenen Ottos zu überdenken. Im August 2009 wurde er ausgeflogen. http://de.wikipedia.org/wiki/Manfred_Scherer
Reinhard Scherf (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt (ab 01.10.2001, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2001 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt.
Johann Nikolaus (Klaus) Scheuer (geb. 07.07.1950 in Elz (Kreis Limburg-Weilburg) - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Landgericht Frankfurt am Main / Präsident am Landgericht Frankfurt am Main (ab 01.11.2007, ..., 2010) - 1982 zum Richter auf Lebenszeit bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ernannt. April bis Dezember 1992 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main abgeordnet. 1994 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wo er bis April 2002 tätig war. Von 1994 bis 2001 im Rahmen einer Teilabordnung bei dem Landgericht Erfurt (Thüringen) tätig. 2005 bis Ende Oktober 2007 Präsident des Landgerichts Gießen.
Thomas Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 01.05.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 27.01.1995 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.03.2018 als Ministerialdirigent im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 06.07.2011: "Das Landgericht Erfurt verurteilte den früheren Kika-Herstellungsleiter Marco Kirchhof zu fünf Jahren und drei Monaten Haft. ... Die 7. Große Strafkammer des Erfurter Landgerichts sieht es als erwiesen an, dass er von 2005 bis 2010 in 48 Fällen Scheinrechnungen in Höhe von 4,6 Millionen Euro zur Zahlung angewiesen hat, ohne dass der Sender eine Gegenleistung erhielt. Die Kika-Affäre gilt als größter Betrugsfall in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Richter blieben im Urteil unter dem Antrag der Anklage. Die hatte sechs Jahre und acht Monate Haft gefordert. Doch das Geständnis und die Spielsucht des Angeklagten hätten strafmildernd gewirkt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Schneider in der Begründung. ..." - https://www.saechsische.de/die-gebuehren-millionen-verzockt-871700.html. 28.04.2023: "Thomas Schneider tritt am Montag sein Amt als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) an. Er war bereits am 14. April ernannt worden und folgt auf die Präsidentin des OLG a.D. Astrid Baumann, die Ende Januar 2023 in den Ruhestand getreten war. ... Thomas Schneider, 1963 geboren, studierte von 1983 bis 1988 Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und des Saarlandes. Das 2. juristische Staatsexamen legte er 1991 ab. Von 1991 bis 2000 war er Richter am Landgericht Erfurt, zunächst auf Probe, 1995 folgte die Ernennung auf Lebenszeit. In dieser Zeit war er von Dezember 1992 bis Dezember 1993 an das Thüringer Justizministerium als Referatsleiter sowie von März bis November 1996 an das OLG als richterlicher Beisitzer abgeordnet. Von April 2000 bis September 2001 war er Richter am OLG. Die nächste Station in Schneiders Werdegang war das Landgericht Erfurt von Oktober 2001 bis März 2018, zunächst als Vorsitzender Richter und ab 2008 als Vizepräsident. Von Januar bis September 2012 nahm er eine Teilabordnung an das Amtsgericht Sömmerda als ständiger Vertreter des Direktors wahr. Im Februar 2018 folgte der Wechsel an das TMMJV, zunächst in Form einer Abordnung zur Vakanzvertretung des Abteilungsleiters Strafvollzug, ab März 2018 dann im Rang eines Ministerialdirigenten als Leiter der Abteilung Justizvollzug. Am 1. Mai 2023 wird er Präsident des OLG." - https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/16-2023
Kurt Schumann (* 29. April 1908 in Eisenach; † 14. Mai 1989 in Berlin)
war ein deutscher Jurist und Funktionär der DDR-Blockpartei
National-Demokratischen Partei Deutschlands (NDPD). Er war Präsident des
Obersten Gerichts der DDR.
Der Sohn eines Postbeamten besuchte die
Volksschule und die Oberrealschule in Neustadt an der Orla und erwarb das
Abitur. Von 1927 bis 1931 studierte er Rechtswissenschaften an den Universitäten
in Jena und Göttingen. Während seines Studiums wurde er 1927 Mitglied der
Burschenschaft Germania Jena. Von 1931 bis 1935 war er Mitarbeiter im
thüringischen Justizdienst. 1935 trat er in den Heeresjustizdienst und am 1. Mai
1937 in die NSDAP ein. Während des Zweiten Weltkrieges wurde er 1942 zur
Wehrmacht eingezogen und als Kriegsgerichtsrat eingesetzt. Er geriet im Januar
1943 bei Stalingrad in sowjetische Kriegsgefangenschaft, wurde Mitglied des NKFD
und Mitbegründer des Bundes Deutscher Offiziere. Er unterzeichnete den »Aufruf
an die deutschen Generale und Offiziere! An Volk und Wehrmacht!« vom 12.
September 1943 und war Mitarbeiter der Zeitung »Freies Deutschland«.
Schumann
kehrte 1948 nach Deutschland in die SBZ zurück und wurde Mitbegründer der NDPD
in Altenburg. Von 1950 bis 1989 gehörte er dem Hauptausschuss der NDPD an.
Er
arbeitete zunächst als Landgerichtsrat, später als Landgerichtsdirektor in
Altenburg. 1949 wurde er Vorsitzender der Großen Strafkammer am Landgericht
Erfurt und war dann von 1949 bis April 1960 Präsident des Obersten Gerichts der
DDR. 1955 war er Vorsitzender beim RIAS-Prozess. Von 1960 bis 1963 wirkte er als
Professor für Zivilrecht an der DASR in Potsdam und von 1963 bis 1973 als
Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin. 1973 wurde er emeritiert.
Schumann gehörte dem NDPD-Bezirksvorstand Berlin an, war Mitglied des
Zentralvorstandes des Verbandes der Juristen der DDR und seit 1977 Vizepräsident
der Freundschaftsgesellschaft DDR – Indien.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Schumann_(Jurist)
Renate Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt / Präsidentin am Landgericht Erfurt (ab 27.08.2001, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 02.05.1985 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Zweibrücken aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 02.07.1990 als Richterin am Landgericht Kaiserslautern - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 15.12.1993 als Richterin am Oberlandesgericht Thüringen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 27.08.2001 als Präsidentin am Landgericht Erfurt aufgeführt. 06.04.2022: "Justizminister Dirk Adams besuchte heute das Ausweichquartier des Landgerichts Erfurt im ehemaligen Postscheckamt und ließ sich von Frau Präsidentin Schwarz durch die frisch sanierten Räume führen. ... https://justiz.thueringen.de/aktuelles/veranstaltungen/detailseite/ausweichquartier-des-landgerichts-erfurt-besucht. Foto von Herr Dirk Adams und Frau Renate Schwarz - sieht aus wie bei einer Zombieparty von Graf Dracula - Voll auf Maske - voll auf rot-grüner Panikwelle. Namensgleichheit mit: Hans-Detlef Schwarz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Bundespatengericht (ab 28.03.2002, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 15.04.1987 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 07.05.1992 als Richter am Landgericht Koblenz aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.02.2001 als Richter am Oberlandesgericht Koblenz - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 28.03.2002 als Richter am Bundespatengericht aufgeführt.
Peter Stolte (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Gotha / Direktor am Amtsgericht Gotha (ab 01.04.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 13.07.2001 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.04.2014 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2016 als Direktor am Amtsgericht Gotha aufgeführt.
Beate Teichgräber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Thüringer Landessozialgericht (ab , ..., 2009) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 06.10.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. 2009: Vorstandsmitglied Thüringer Richterbund - http://www.thueringer-richterbund.de/22.html
Stefan Tilch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Jena (ab 01.10.2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.08.2001 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.
Burkhard Timmer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 28.11.1996 als Richter am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. 2009: Pressesprecher am Oberlandesgericht Jena. 2012: 2. Familiensenat. GVP 01.09.2013, 01.07.2016: stellvertretender Vorsitzender Richter / 3. Familiensenat.
Heike Wichmann-Bechtelsheimer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richterin am Landgericht Gera (ab , ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 22.02.1994 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 22.02.1994 als Richterin am Landgericht Gera - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Stadtroda - 01.10.2013: als Richterin am Landgericht aufgeführt.
Christiane Wienroeder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Oberlandesgericht Jena (ab 01.07.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 09.07.1997 als Richterin am Landgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt.
Sabine Winnig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt (ab 01.02.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.02.1996 als Vorsitzende Richterin am Landgericht Erfurt - beurlaubt - aufgeführt.
Roland Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960 in Fulda - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.12.2012, ..., 2013) - 1991 zweites juristisches Staatsexamen und Ernennung zum Richter auf Probe beim Amtsgericht Friedberg. Am 03.06.1994 zum Richter am Landgericht (in Gießen) ernannt. Bereits seit dem 01.11.1993 nach Thüringen abgeordnet. Hier zunächst am Landgericht Erfurt - als kommissarischer Vorsitzender einer mit Berufungen und Beschwerden sowie Strafvollstreckungssachen befassten Strafkammer - und seit dem 01.01.1995 dann im Wege der weiteren Abordnung beim Thüringer Oberlandesgericht im 3. Zivilsenat - zuletzt als Stellvertretender Vorsitzender - tätig. Am 31.12.1995 Versetzung vom hessischen in den Thüringer Landesdienst; am 01.04.1998 die Beförderung und Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht in Jena. Herbst 2001 als Vorsitzender Richter an das Landgericht Erfurt. Zunächst Leitung einer Zivil- und Beschwerdekammer, dann mit Strafsachen befasst. Zuletzt fünf Jahre lang Vorsitz einer erstinstanzlichen (großen) Strafkammer. Am Thüringer Oberlandesgericht mit der Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zum 01.12.2012 Vorsitz des ersten Strafsenats (zugleich Senat für Bußgeldsachen) und des Senats für Rehabilitierungssachen übernommen. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.1998 als Vorsitzender Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Namensgleichheit mit: Andrea Zoller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Oberlandesgericht Jena / 2. Familiensenat (ab 01.04.2000, ..., 2012)
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Gutachter:
Sonstige:
Entscheidung vertagt. Die
Revisionshauptverhandlung im Strafverfahren gegen Christian Dettmar
04.09.2024
Matthias Guericke
Am 28.08.2024 fand vor dem 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe die Revisionshauptverhandlung im
Verfahren gegen Richter Christian Dettmar statt. Dass im Revisionsverfahren eine
Hauptverhandlung stattfindet, ist eher selten, war hier aber vom
Generalbundesanwalt, der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, selbst
beantragt worden. Der Autor hat die Verhandlung im Saal verfolgt.1
Zur
Erinnerung: Richter Dettmar war am 23.08.2023 vom Landgericht Erfurt zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte in ihrem
Plädoyer zuvor eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren gefordert, die von Gesetzes
wegen (§ 56 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sie wollte
den Angeklagten im Gefängnis sehen. Gegen das Urteil legte sodann nicht nur der
Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft Erfurt Revision ein.
Fast genau ein Jahr später nun die Revisionshauptverhandlung. In der
Revisionsinstanz geht es nur um Rechtsfragen, nämlich darum, ob in dem
erstinstanzlichen Prozess Gesetzesnormen über das Verfahren verletzt wurden und
das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht und/oder ob die von dem Gericht
getroffenen Feststellungen zur Tat den Schuldspruch und den Strafausspruch
tragen können, das Gericht also auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das
Recht zutreffend angewandt hat. Ersteres wird von der Partei, die Revision
eingelegt hat, dem Revisionsführer, mit der Verfahrensrüge geltend gemacht,
letzteres mit der Sachrüge. Neue Tatsachenerhebung, etwa durch die Vernehmung
weiterer Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten, findet dagegen
– anders als in der Berufungsinstanz – in der Revisionsinstanz nicht statt.
Kommt das Revisionsgericht zu der Auffassung, dass weitere Feststellungen
erforderlich sind, um die Schuldfrage zu beantworten, hebt es das Urteil auf und
verweist das Verfahren an das Landgericht zurück, damit dieses in einem – im
Grundsatz wieder bei null beginnenden, aber an die Vorgaben der
Revisionsentscheidung gebundenen – neuen erstinstanzlichen Prozess diese
Tatsachenerhebung nachholt.
In der Revisionshauptverhandlung kann es
also für den oder die Revisionsführer nur darum gehen, rechtliche Argumente
vorzutragen, mit denen der bereits in Schriftsätzen vorgetragene Angriff auf das
Urteil weiter untermauert wird. Das Gericht selbst kann ihm ungeklärt oder
strittig erscheinende Rechtsfragen zur Diskussion stellen und die Auffassung der
Parteien dazu erfragen. Da die Parteien in aller Regel bereits im Vorfeld
umfangreich schriftlich vorgetragen haben, ist in der Verhandlung für die
informierten Beteiligten nicht unbedingt Neues zu erwarten.
Aus diesen
Umständen erklärt sich, dass Revisionshauptverhandlungen meist ruhig, sachlich
und sehr respektvoll ablaufen. Emotionale Auftritte, die man in
erstinstanzlichen Verhandlungen erleben kann, haben hier eher keinen Ort. Auch
die Revisionsverhandlung am 28.08.2024 entsprach diesen Erwartungen. Nach einem
einführenden Bericht des Berichterstatters des Senats, der im Wesentlichen nur
das erstinstanzliche Urteil zusammenfasste, trug Rechtsanwalt Dr. Strate, der
Wahlverteidiger des Angeklagten, etwa eine Viertelstunde lang rechtliche
Überlegungen vor, wobei er sich auf die Frage, ob Behörden Dritte i. S. v. §
1666 Abs. 4 BGB sein können, fokussierte. Der Pflichtverteidiger des
Angeklagten, Rechtsanwalt Tuppat, ergänzte diese Ausführungen mit einem knappen
Hinweis auf die nach dem Urteil des Landgerichts Erfurt zwischenzeitlich
veröffentlichten Protokolle des RKI-Krisenstabes (RKI-Files), die die Bewertung
der Coronamaßnahmen durch den Angeklagten in seinem strittigen Beschluss vom
08.04.2021 bestätigt hätten. Im Anschluss erhielt der Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt beim BGH Dr. Handschell, das Wort. Es folgten
Fragen von mehreren Mitgliedern des Senats an Dr. Strate, die auf dessen
Ausführungen Bezug nahmen und Fragen an Dr. Handschell. Nach einer Stunde war
die Verhandlung auch schon vorbei.
Das Interessanteste war zweifellos der
Antrag und die – in der Verhandlung allerdings nur angedeuteten – rechtlichen
Erwägungen des Generalbundesanwalts. Denn der Generalbundesanwalt vertrat – im
Unterschied zur Staatsanwaltschaft Erfurt – die Auffassung, dass die vom
Landgericht Erfurt in seinem Urteil vom 23.08.2023 getroffenen Feststellungen
den Schuldspruch nicht tragen können, das heißt, dass das Landgericht Erfurt den
Angeklagten aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht hätte
verurteilen dürfen. Das kann man durchaus als Paukenschlag bezeichnen.
Gleichzeitig vertrat der Generalbundesanwalt aber die Auffassung, dass die
Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung nicht ausgeschlossen sei.
Dazu müssten aber weitergehende Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, d. h.
zur Frage des Vorsatzes des Angeklagten, getroffen werden, weshalb er Aufhebung
und Rückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt
beantragte.
Um dies im Detail zu verstehen, muss man die zuvor
eingereichte schriftliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts kennen. Dort
wird folgende Rechtsauffassung vertreten:
Das Landgericht habe bei seinem
Urteil allein auf einen Verstoß des Angeklagten gegen die Pflicht zur
Selbstanzeige gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 1, Abs.
2, § 48 ZPO abgestellt. Dieser Verstoß liege zwar tatsächlich vor, er stelle
aber keinen elementaren Rechtsverstoß im Sinne der Rechtsprechung des
Bundegerichtshofs zu § 339 StGB dar. Die Verletzung der Pflicht zur
Selbstanzeige habe keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor-
oder Nachteil eines Verfahrensbeteiligten zur Folge gehabt.2 Es komme aber
hinzu, dass der Angeklagte mit dem von ihm eingeleiteten Verfahren die
Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte verletzt habe und die Summe der
beiden Rechtsverstöße könnte einen für eine Rechtsbeugung ausreichenden
elementaren Rechtsverstoß ergeben.3 Allerdings habe die Strafkammer keine
Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit getroffen,
was (nach Rückverweisung) nachzuholen sei.
Was ist von diesen Darlegungen
zu halten? – Die Frage, ob Richter Dettmar eine Selbstanzeige hätte anbringen
müssen, ist auf dieser Webseite andernorts bereits intensiv erörtert worden.4
Dies soll hier nicht wiederholt werden. Ebenso ist die Frage der
Rechtswegzuständigkeit in allen Aspekten ausführlich dargestellt worden.5 Zu
dieser Frage dennoch einige Ergänzungen:
Der Generalbundesanwalt
vermischt bei dem Vorwurf der Zuständigkeitsanmaßung – wie schon zuvor das
Oberlandesgericht Jena und der 12. Zivilsenat des BGH – die Frage der
Rechtswegzuständigkeit mit der Frage, ob Dritte im Sinne des § 1666 BGB auch
Behörden sein können. Dass das von Amts wegen eingeleitete Kinderschutzverfahren
nach § 1666 BGB ein familiengerichtliches Verfahren ist, für das nur die
Familiengerichte zuständig sind, ist geradezu tautologisch. Das hat letztlich
auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.06.2021 (6 AV
4/21) ausgesprochen, was vom Generalbundesanwalt jetzt aber genauso übergangen
wurde wie zuvor schon vom 12. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 03.11.2021, XII
ZB 289/21, NZFam 2022, 63).6 Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche
Kompetenzen sich für den Familienrichter aus § 1666 BGB ergeben, insbesondere,
ob er auch Gebote und Verbote gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt aussprechen
darf, diese also Dritte i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB sein können.7 Diese Frage
stand, wie erwähnt, auch im Zentrum des Vortrages der Verteidigung in der
Revisionsverhandlung. Rechtsanwalt Dr. Strate versuchte dabei, den Gedanken
stark zu machen, dass es nicht plausibel sei, dass das maßgeblich den
Familiengerichten anvertraute staatliche Wächteramt über das Kindeswohl dort
eine strikte Grenze finden soll, wo Träger hoheitlicher Gewalt
kindeswohlgefährdend handeln.
Ein Rechtsverstoß, an den ein
Rechtsbeugungsvorwurf anknüpfen kann, setzt als notwendige, aber nicht
hinreichende Bedingung, voraus, dass sich eine getroffene Entscheidung als
unvertretbar8 bzw. – bei Verfahrensverstößen – ein prozessuales Handeln des
Richters als zweifellos rechtswidrig erweist. Die Rechtswidrigkeit muss evident
sein. Wo noch diskutiert wird, ist Rechtsbeugung von vornherein ausgeschlossen.
Unvertretbar ist eine Rechtsauffassung aber nicht etwa schon dann, wenn sie
nicht von der Mehrheit der Gerichte geteilt wird oder wenn der Bundesgerichtshof
sie abgelehnt hat. Ein Amtsgericht kann ohne weiteres entgegen der
Rechtsauffassung des BGH entscheiden, es sollte nur Gründe dafür vorbringen
können. (Allerdings ist das Risiko, dass die Entscheidung in der nächsten
Instanz aufgehoben wird, dann selbstverständlich hoch).
Der 12.
Zivilsenat hat die Frage, ob Dritter i. S. v. § 1666 Abs. 4 BGB auch Behörden
sein können, in seinem Beschluss vom 03.11.2021 mit der Begründung verneint,
dies würde einen Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip bedeuten, für den es an
der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Insbesondere legitimierten die §§
1666, 1666a BGB i. V. m. dem staatlichen Wächteramt einen solchen Eingriff
nicht. Dass dieses Argument keinesfalls zwingend ist und am Ende sogar zirkulär
wird, ist nicht zu übersehen. Legislative, Exekutive und Judikative sind nicht
strikt getrennt, sondern vielfältig miteinander verschränkt. Die
Verwaltungsgerichte sind explizit dazu berufen, in staatliches Handeln durch
gerichtliche Entscheidungen einzugreifen und auch der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist das nicht fremd, wie das gerichtliche Bußgeldverfahren
zeigt. Man kann es also so sehen wie der Bundesgerichtshof, aber auch anders.
Eindeutig wäre die Sache nur, wenn in § 1666 Abs. 4 BGB auf Satz 1 noch der
Satz: „Behörden und andere Träger hoheitlicher Gewalt sind nicht Dritte im Sinne
dieser Vorschrift“ folgen würde.
Dem „Zuständigkeitsstreit“ ist damit
unter keinem der beiden zu differenzierenden Gesichtspunkte der Vorwurf eines
Rechtsverstoßes zu entnehmen, der zu der vom Generalbundesanwalt als nötig – und
zulässig – erachteten Summenbildung mit dem Vorwurf der unterlassenen
Selbstanzeige herangezogen werden könnte, um das erforderliche Gewicht für einen
Rechtsbeugungsvorwurf zu erreichen. Auf die – nach Auffassung des
Generalbundesanwaltes – im Urteil der Strafkammer unterbliebenen Feststellungen
zum subjektiven Tatbestand kann es daher nicht ankommen, so dass für eine
Rückverweisung kein Grund besteht.
Ob der Senat bei seiner
Entscheidungsfindung die Stellungnahme des Generalbundesanwalts für maßgeblich
erachtet oder ob er bereits von der entgegenstehenden Argumentation der
Verteidigung überzeugt ist, ist für Außenstehende nicht zu beurteilen. Der Senat
hat in der Verhandlung – jedenfalls nach Einschätzung des Autors – insoweit kaum
Tendenzen erkennen lassen. Anders als in den meisten Fällen erging das Urteil
auch nicht am Tag der Revisionshauptverhandlung, sondern die Entscheidung
wurde vertagt. Erst am 20. November soll das Urteil verkündet werden.
Endnoten
1
Der Beitrag bemüht sich um Verständlichkeit auch für Leser,
die nicht vom Fach sind. Er setzt aber die beiden auf dieser Webseite früher
veröffentlichten Artikel zur Anklage und zum Urteil in dem Verfahren gegen
Christian Dettmar zumindest in Teilen voraus.
2
Der Generalbundesanwalt
vermischt hier tatbestandsmäßige Handlung und tatbestandsmäßigen Erfolg: Dass
kein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, begründet er gleich im nächsten Satz
damit, dass keine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder
Nachteil eines Verfahrensbeteiligten vorgelegen habe. Dogmatisch richtig muss
die Frage, ob ein elementarer Rechtsverstoß gegeben ist, unabhängig von der
Frage nach dem Vor- oder Nachteil für eine Partei beantwortet werden. Erst
nachdem sie positiv beantwortet wurde, stellt sich die Frage nach dem
tatbestandsmäßigen Erfolg.
3
Ob eine solche Summenbildung möglich ist und
damit aus zwei (oder mehreren) nicht ausreichend gewichtigen Rechtsverstößen ein
„elementarer Rechtsverstoß“ werden kann, ist äußerst zweifelhaft; abgelehnt in
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts
Erfurt gegen Christian Dettmar, Abschnitt 4.
4
Nur ein Schwächeanfall der
Justiz? Noch einmal: Das Urteil des Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar,
Abschnitt 3.
5
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den
Weimarer Familienrichter Christian Dettmar. Eine kritische Analyse, Abschnitt 3.
6
Ebd.
7
Ebd., Unterabschnitt „Nachtrag: Die inhaltliche Reichweite des
§ 1666 Abs. 4 BGB“.
8
BGH, 29.11.2022, 4 StR 149/22, juris, Rn. 14.
BGH, Rechtsbeugung, Rechtsweg
https://netzwerkkrista.de/2024/09/04/entscheidung-vertagt/
8
Kommentare
Obiter Dicdum auf 7. September 2024 bei 12:00 #
“Wie
wird das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden?
Juristisch hat das
Bundesverfassungsgericht jetzt kaum mehr Spielraum. Aber es sollte den Schwarzen
Peter der Letztentscheidung als goldene Brücke sehen, die eigene
Restglaubwürdigkeit wieder aufzubauen und die gänzlich entgleiste Corona-Debatte
wieder vom Kopf auf die Füße zu stellen. Das geht nur, wenn das
Bundesverfassungsgericht über sich und auch über die Sachfrage hinauswächst.
Ohne Fremdschutz der Impfung war der Impfzwang eine Verletzung der
körperlichen Unversehrtheit. Das Tätigkeitsverbot ist eine subjektive
Berufswahleinschränkung, die ebenfalls nicht durch wichtige Gemeinwohlbelange
(Fremdschutz entfällt) gerechtfertigt ist. Doch es geht nicht nur darum, wie das
Bundesverfassungsgericht jetzt entscheidet, sondern in welcher Form das
geschieht.
Die Erwartungen sind hoch: Die Corona-Jahre offenbarten eine
Überforderung und ein Versagen des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl das Urteil
zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht als auch besonders das Urteil zur
Bundesnotbremse gelten als Tiefpunkte der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte.
Aus diesem Tief muss sich das höchste Gericht nun erst herausarbeiten. Das
Bundesverfassungsgericht ist jetzt gefragt, das Verhältnis von rechtlicher
Entscheidung und wissenschaftlicher Evidenz neu zu kalibrieren, schlicht
Orientierung zu schaffen.
Darin liegt eine Chance, das Tor der Debatte
über staatliche Verfehlungen aufzustoßen und endlich die längst überfällige
Aufarbeitung anzugehen. Das Bundesverfassungsgericht kann diesen
Vorlagebeschluss aus Osnabrück als Basis nehmen, um grundsätzliche und
überfällige Ausführungen auch über die Streitfrage hinaus zu liefern (obiter
dictum). In einem Verwirrspiel der Verantwortungslosigkeit braucht es nun ein
Machtwort. Falls dieses ausbleibt, droht ein Fiasko. Das
Bundesverfassungsgericht muss sich jetzt entscheiden, was es retten will: Die
eigene Restglaubwürdigkeit oder ein doktrinäres Corona-Narrativ. Beides
gleichzeitig geht nicht.
Es genügt in Deutschland scheinbar nicht,
Gesetze und Prinzipien zu haben und zu kennen. Es braucht immer noch eine
Autorität, die sie ausspricht. Autoritätsspruch ersetzt Autoritätsspruch. Das
ist noch nicht der Ausgang aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit, aber
vielleicht der Beginn eines heilsamen Erwachens aus einem Pandemiealbtraum.”
https://www.freischwebende-intelligenz.org/p/beendet-das-bundesverfassungsgericht
Nur ein Schwächeanfall der Justiz? Noch einmal: Das Urteil des
Landgerichts Erfurt gegen Christian Dettmar
15.12.2023
Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte hat sich bereits in zwei
Beiträgen zum Strafverfahren gegen den Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar
geäußert: Der erste Artikel analysierte die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Erfurt (im Folgenden: Artikel zur Anklage), der zweite
kommentierte kurz nach Verkündung das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
23.08.2023 (im Folgenden: Artikel zur Urteilsverkündung). Zwei Jahre
Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Rechtsbeugung, so lautete das Urteil der 2.
Strafkammer des Landgerichts, das nicht rechtskräftig ist. Inzwischen liegt die
schriftliche Urteilsbegründung vor.1 Dies ist der Anlass für diesen Beitrag. In
ihm soll die Argumentation der Kammer nachgezeichnet und der Kritik unterzogen
werden. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, wie ein solches Urteil überhaupt
möglich ist: Ist es allein durch Unvermögen zu erklären oder muss man auch nach
anderen Gründen suchen?
Der Beitrag setzt die beiden früheren Artikel
inhaltlich voraus. Insbesondere werden rechtliche Erläuterungen zum Tatbestand
des § 339 StGB, die in dem Artikel zur Anklage gegeben wurden, hier nicht noch
einmal wiederholt.
1. Überblick
Das schriftliche Urteil des
Landgerichts Erfurt umfasst 139 Seiten. Zum Aufbau eines Strafurteils muss man
Folgendes wissen: Es besteht aus Rubrum (Angaben der Verfahrensart, der
Verfahrensbeteiligten, ihrer Rollen, der Verhandlungstage u. a.), Urteilstenor
(= Urteilsformel) und den Gründen. Die Gründe sind üblicherweise in fünf
Abschnitte unterteilt: (1) persönliche Verhältnisse des Angeklagten, (2)
Sachverhalt, von dem das Gericht ausgeht („Was ist passiert?“), (3)
Beweiswürdigung („Woher weiß das Gericht das?“), (4) rechtliche Würdigung
(„Welche Straftatbestände sind damit erfüllt?“), (5) Strafzumessung („Wie ist
die Tat zu ahnden?“).
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
werden in dem Urteil auf einer Seite geschildert, die Darstellung des
Sachverhalts nimmt 44 Seiten ein, die Beweiswürdigung sogar 77 Seiten. Minutiös
werden hier die Einlassung des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen, der Inhalt
von Schriftstücken, E-Mails und SMS wiedergegeben. Die rechtliche Würdigung ist
mit 11 Seiten dagegen eher knapp, die Strafzumessung findet auf 4 Seiten Platz.
Die Feststellungen zum Sachverhalt müssen hier nicht explizit erörtert werden,
weil das äußere Geschehen zwischen Gericht und Verteidigung im Wesentlichen
unstrittig ist.2 Strittig ist die rechtliche Würdigung, weshalb sich der Beitrag
vor allem darauf konzentriert.
2. Anklagevorwürfe, die den Tatbestand
nicht erfüllen
Wie in dem Artikel zur Anklage dargelegt,3 hat die
Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine Vielzahl von (angeblichen)
Rechtsverletzungen vorgeworfen, die alle den Tatbestand der Rechtsbeugung
erfüllen sollen. Bis zum Schluss der Hauptverhandlung hat sie daran keine
Abstriche gemacht. Auch der Vorwurf, Rechtsbeugung liege vor, weil der
Angeklagte gewusst habe, dass (angeblich) die Verwaltungsgerichte zuständig
gewesen seien, wurde bis zum Plädoyer aufrechterhalten (und auch in der
Begründung der von ihr eingelegten Revision wiederholt).4
Die Kammer
erklärt auf knapp eineinhalb Seiten, dass nach ihrer Auffassung sämtliche von
der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe bis auf einen nicht den Tatbestand des
§ 339 StGB erfüllen. Den Zuständigkeitsvorwurf räumt sie unter Verweis auf die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ab und die anderen
Vorwürfe mit der Begründung, dass jeweils keine für den Tatbestand der
Rechtsbeugung ausreichend schwerwiegende Rechtsverletzung (ein „elementarer
Rechtsverstoß“) vorliege.
3. Der Vorwurf der Befangenheit
a.
Unterlassen der Selbstablehnung als tatbestandsmäßige Handlung oder Befangenheit
an sich?
Der einzige Vorwurf, der der Kammer zufolge von der Anklage
übrigbleibt und der die Verurteilung wegen Rechtsbeugung tragen soll, ist der
der Voreingenommenheit und Befangenheit. Der einleitende Satz dieses Teils der
Begründung lautet: „Der Angeklagte hat sich der Rechtsbeugung jedoch dadurch
schuldig gemacht, indem (sic!) er die verfassungsrechtlich gebotene richterliche
Unabhängigkeit aus sachfremden Motiven missachtet hat.“ (S. 125)
Abgesehen davon, dass sachangemessene Motive für eine Missachtung der
richterlichen Unabhängigkeit nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen
gebotener Achtung niemals einen Straftatbestand erfüllen. Im geltenden
Strafrecht wird tatbestandsmäßiges Verhalten, das in einem Tun oder einem
Unterlassen bestehen kann, bestraft. Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht
strafbar.
Ganz so meint die Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der
Frage des Vorsatzes (dazu unter Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz
bezüglich der (angeblichen) Befangenheit bestand, also die Befangenheit als
Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten Satz nachfolgenden Satz wird
vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die Rechtsbeugung bestehe darin,
dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner Befangenheit geführt und
entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit bei dem Verfahren soll
gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, weil sie im Zustand der
Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und zwar aus dem einfachen
Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei der Leitung eines
Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine Besorgnis der
Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den juristischen Laien
überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in vielen Fällen der
Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der Hand hat, etwa
wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten ergibt (Beispiel:
zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge Freundschaft), und es zum
anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es einem Richter ermöglichen
würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst herbeizuführen.
Die
einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur Selbstablehnung (hier gem. §
6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem darüber zur Entscheidung
berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der Richter aus dem
Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der Richter das
Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung falsch ist,
weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als
Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer
gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich
sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass
der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine
Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat
sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen
habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der
Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das
ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt
in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog.
Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs.
2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer
Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der
Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt
zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch
Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die
Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in
Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern
haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen
die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen
könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre,
noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw.
Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde
sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage
eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In
der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird
bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB
ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei
unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem
Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen
Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das
Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem
dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er
auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des
Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat
landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die
Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen
Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren
Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern
und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom
Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer
Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt
zugleich, dass nur im absoluten Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstanzeige das Gewicht einer für den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen
elementaren Rechtsverletzung haben kann.
Dies ergibt sich auch daraus,
dass darauf zu achten ist, dass eine Rechtsverletzung, die für sich genommen
nicht das Gewicht eines elementaren Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat,
nicht über den „Umweg“ der unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf
der Rechtsbeugung begründen soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht,
der für einen Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne
weiteres die Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das
Unterlassen der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet,
würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit
auch, dass letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit
vorliegt, denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei
besteht begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher
aber noch kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer
Rechtsbeugungsanklage die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im
Anschluss zu prüfen, ob der Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht
hätte selbst ablehnen müssen und das Unterlassen nun seinerseits einen
Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die
Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes Führen des Verfahrens oder eine nicht
korrekte Auswahl der Sachverständigen13 – Vorwürfe, die niemals den Tatbestand
der Rechtsbeugung erfüllen können – über die sich daraus (angeblich) ergebende
Befangenheit und die unterlassene Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung
begründen sollen. Diese Frage stellt sich die Kammer aber schon deshalb nicht,
weil nach ihrer Auffassung bereits die Verfahrensleitung im Zustand der
Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten sein soll.
Diese
grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine
eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll
sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab
Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur
Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe
er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck
für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner
Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB
gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf
geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“
Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll
ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen
habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert
ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen
geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner
vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten
Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich,
der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im
Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den
Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte.
Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur
über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet
haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man
dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum
der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu
sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist
und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite
Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die
sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen
Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen
solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht
explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig
würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu
Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für
die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem
Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim,
während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem
Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische
Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen
Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht
damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der
Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“,
auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des
Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des
Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an
den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen
das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des
Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem
Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die
Frage erörtert worden, was eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen
Verfahren nach § 1666 BGB bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit
dieser Frage nicht. Sie zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot
von Unparteilichkeit und Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101
Abs. 1 S. 2 Grundgesetz abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem
Gebot von Unparteilichkeit und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist
die Argumentation auch schon fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom
Bundesverfassungsgericht alle im Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden,
also in Verfahren, die von einer Partei und nicht vom Gericht begonnen werden
und in denen sich zwei Parteien im Streit gegenüberstehen, und sich daher die
Frage stellt, inwieweit diese Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um
amtswegige Verfahren geht, wird von der Kammer dabei übergangen.
In einem
Kinderschutzverfahren gibt es keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt
ein oder mehrere betroffene Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom
Gericht eingeleitet, wenn ein Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man
kann sagen: Der Richter ist von der ersten Minute des Verfahrens an auf der
Seite des Kindes und damit parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters
in einem solchen Verfahren sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im
Ermittlungsverfahren vergleichen: Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das
Verfahren einzuleiten, sofern es einen Anfangsverdacht gibt und hat den
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch Anhörung von Beteiligten, ggf.
auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten etc.).17 Von der
Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und Neutralität (Wem
gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet wird, ist
Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und hat
deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage
zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche
Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage,
ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet,
müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab
und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von
dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen
hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen
haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine
Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für
irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung,
der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz
kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein
amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er
hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den
verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung
eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich.
Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine
Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch
die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die
Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden
Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von
Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot
der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen
Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer
das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch
einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der
Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden
Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung
gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das
Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich
nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht
entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren
begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung
von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund
einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.
Die Kammer
meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich
mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen
und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre
das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet
habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in
der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet
formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre,
wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen
eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte
war verpflichtet, ein Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und einzuleiten,
sobald er den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die
Verfahrenseinleitung aufgrund einer Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit
dieses Verfahrens, zu der der Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas
verschleiern wollte, sondern es ist der Normalfall.
Genauso
selbstverständlich durfte der Angeklagte Familie B. auch Unterstützung bei der
Formulierung der Anregung geben. Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25
FamFG auch „zur Niederschrift der Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese
Niederschrift muss nicht durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153
Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgen, auch der Richter (oder
Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser Niederschrift soll der Urkundsbeamte
dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem Begehren des Erklärenden entspricht.
Insoweit besteht im Rahmen der Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine
Verpflichtung, den mutmaßlichen Willen zu erfragen sowie für eine klare
Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich
war, durfte der Angeklagte zweifelsohne auch die bereits vorformulierte Anregung
der Familie B., die ihm per E-Mail übersandt wurde, gegenlesen und auf
Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor sie dann tatsächlich eingereicht
wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die Kammer ist in völliger Verkennung
der Rechtslage der Auffassung, das „Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B.
disqualifiziere den Angeklagten als Richter in diesem Verfahren und zwar
mindestens im gleichen Maße wie den Freiburger Richter das Verfassen der
Beschwerde für seinen Bekannten.
e. Gute Gutachten, aber von den
falschen Sachverständigen?
Auch bei dem Vorwurf, der Angeklagte habe bei
der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer, Kappstein und Kuhbandner keine
Objektivität walten lassen, sondern sei „ergebnisorientiert“ vorgegangen,
verstrickt sich die Kammer in Widersprüche, wenn sie meint, sie könne dem
Angeklagten die Wahl der Sachverständigen vorwerfen, ohne sich auch nur
ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von
Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im Lostrommelverfahren. Die Gerichte
versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von denen sie – aufgrund eigener
Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren, aufgrund von Empfehlungen von
Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit der Gutachter – in Inhalt und
Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das kann man ergebnisorientiert
nennen. Wenn also die Gutachten der drei Sachverständigen allen
wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar hervorragend sind – was
die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit den Gutachten inhaltlich
nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen Fehler gemacht haben, man
müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der Auswahl „den richtigen
Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der Angeklagte unabhängig von der
Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte beauftragen dürfen – und ist
damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses Paradox fällt der Kammer
offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil Vorurteile gegenüber
Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen werden: Die
Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als maßnahmenkritische
Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht beauftragt werden
und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f.
Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so
zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das
Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass
Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und
einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie
behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der
Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen
unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht
führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die
Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen
wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht
beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und
schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche)
Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass
seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an
dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle
Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als
Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus
denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar
war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB
setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem
unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist
in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies
anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar
hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende
Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur
Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung
des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die
Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten)
Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht
verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann
eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem
Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil
erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die
Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu
auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber
zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein
geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen
elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen
Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene
Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten
Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der
Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der
Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass
sachangemessene Motive für eine Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit
nicht vorstellbar sind,5 kann das bloße Fehlen gebotener Achtung niemals einen
Straftatbestand erfüllen. Im geltenden Strafrecht wird tatbestandsmäßiges
Verhalten, das in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann, bestraft.
Gedanken, Gefühle, Überzeugungen sind nicht strafbar.
Ganz so meint die
Kammer das auch nicht, wenngleich sie bei der Frage des Vorsatzes (dazu unter
Abschnitt 5 mehr) nur prüft, ob Vorsatz bezüglich der (angeblichen) Befangenheit
bestand, also die Befangenheit als Tathandlung behandelt. In dem dem zitierten
Satz nachfolgenden Satz wird vielmehr deutlich, dass sie der Auffassung ist, die
Rechtsbeugung bestehe darin, dass der Angeklagte das Verfahren trotz seiner
Befangenheit geführt und entschieden habe. Die gesamte richterliche Tätigkeit
bei dem Verfahren soll gewissermaßen den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen,
weil sie im Zustand der Befangenheit erfolgt sei. Auch das ist aber falsch und
zwar aus dem einfachen Grund, dass es keine Rechtspflicht für Richter gibt, bei
der Leitung eines Verfahrens unbefangen zu sein bzw. keinen Anlass für eine
Besorgnis der Befangenheit zu liefern. Dies klingt vielleicht für den
juristischen Laien überraschend, erklärt sich aber damit, dass zum einen in
vielen Fällen der Richter die Besorgnis der Befangenheit gar nicht selbst in der
Hand hat, etwa wenn sie sich aus persönlichen Beziehungen zu den Beteiligten
ergibt (Beispiel: zu einer Partei des Verfahrens besteht eine enge
Freundschaft), und es zum anderen kein „Selbstablehnungsrecht“ gibt, das es
einem Richter ermöglichen würde, sein Ausscheiden aus einem Verfahren selbst
herbeizuführen.
Die einzige Pflicht, die insoweit besteht, ist die zur
Selbstablehnung (hier gem. § 6 FamFG i. V. m. § 48 ZPO).6 Wird diese von dem
darüber zur Entscheidung berufenen Richter als begründet beurteilt, scheidet der
Richter aus dem Verfahren aus. Wird sie aber für unbegründet erachtet, muss der
Richter das Verfahren weiterführen und zwar auch dann, wenn die Entscheidung
falsch ist, weil tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Als
Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB kommt danach allein das Unterlassen einer
gebotenen Selbstablehnung in Betracht. Sieht man hier klar, wird eine wesentlich
sachlichere Betrachtung möglich, als wenn – wie im Urteil – mit hoher
moralischer Aufladung das gesamte Verfahren vom Beginn bis zur Entscheidung zur
Rechtsbeugungshandlung erklärt wird.
Zwar führt die Kammer auch an, dass
der Angeklagte (nach ihrer Auffassung) verpflichtet gewesen wäre, eine
Selbstanzeige anzubringen, aber das soll nur ein untergeordneter Teil der Tat
sein. Sie meint, weil der Angeklagte nicht nur die Selbstanzeige unterlassen
habe, sondern auch das Verfahren geführt und entschieden habe, liege der
Schwerpunkt auf einem aktiven Tun und nicht auf einem Unterlassen (S. 127).7 Das
ist, wie dargelegt, falsch. Es kommt grundsätzlich nur ein Unterlassungsdelikt
in Betracht. Das hätte wiederum eine Absenkung der Mindeststrafe – eine sog.
Strafrahmenverschiebung – von einem Jahr auf 3 Monate Freiheitsstrafe (§ 13 Abs.
2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und über § 47 Abs. 2 StGB sogar die Verhängung einer
Geldstrafe ermöglicht.8
b. Rechtsbeugung durch Unterlassen der
Selbstablehnung
Man muss an dieser Stelle noch einmal einen Schritt
zurücktreten, um die Besonderheiten des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch
Unterlassen einer Selbstablehnung in den Blick zu bekommen.
Die
Behauptung der Besorgnis der Befangenheit ist in Gerichtsverfahren, vor allem in
Strafverfahren keine Seltenheit. Die meisten Ablehnungsanträge von Verteidigern
haben zwar keinen Erfolg, aber es gibt selbstverständlich auch Fälle, in denen
die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt wird. In all diesen Fällen
könnte man fragen, ob der betreffende Richter nicht verpflichtet gewesen wäre,
noch vor der Ablehnung durch einen anderen Beteiligten eine Selbstablehnung bzw.
Selbstanzeige anzubringen. Und da er dies offensichtlich nicht getan hat, würde
sich nach der Logik der Kammer (und der Staatsanwaltschaft) stets die Frage
eines Verdachts der Rechtsbeugung durch Unterlassen der Selbstanzeige stellen.
Tatsächlich wird die Frage aber in der Praxis so gut wie nie gestellt. In
der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zu § 48 ZPO und § 30 StPO wird
bei den Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung ausschließlich
erörtert, ob dies in der Revisions- oder Berufungsinstanz gerügt werden kann,
und es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine pflichtwidrig unterlassene
Selbstablehnung für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen
ein Ablehnungsgesuch rechtfertigen könne.9 Nirgendwo wird hier erörtert, dass
eine pflichtwidrig unterlassene Selbstablehnung als Rechtsbeugung strafbar sein
könnte.
Soweit aus den veröffentlichten Entscheidungen zu § 339 StGB
ersichtlich, gibt es nur einen einzigen Fall, bei dem ein Richter bei
unterlassener Selbstablehnung wegen Rechtsbeugung angeklagt wurde:10 Bei diesem
Fall hatte ein Richter als Gefälligkeit für einen Bekannten, der einen
Zivilprozess am Amtsgericht führte, ein Ablehnungsgesuch gegen den für das
Verfahren zuständigen Amtsrichter verfasst. Nachdem das Ablehnungsgesuch von dem
dafür zuständigen Richter als unbegründet verworfen worden war, verfasste er
auch die Beschwerde dagegen. Als die Beschwerde dann aufgrund des
Geschäftsverteilungsplanes (was nicht vorhersehbar war) in seinem Dezernat
landete, unterließ er die Selbstablehnung und entschied selbst über die
Beschwerde. Dass dies ein wirklich schwerwiegender Fall richterlichen
Fehlverhaltens ist und der Richter unter keinen, wirklich keinen denkbaren
Umständen die Selbstablehnung hätte unterlassen dürfen, dürfte unter Richtern
und Staatsanwälten Konsens sein.11 Die Verurteilung wegen Rechtsbeugung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung wurde vom
Bundesgerichtshof bestätigt.12
Dass dies der einzige Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung wegen
unterlassener Selbstanzeige ist, zeigt zugleich, dass nur im absoluten
Ausnahmefall eine pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige das Gewicht einer für
den Tatbestand des § 339 StGB erforderlichen elementaren Rechtsverletzung haben
kann.
Dies ergibt sich auch daraus, dass darauf zu achten ist, dass eine
Rechtsverletzung, die für sich genommen nicht das Gewicht eines elementaren
Rechtsverstoßes i. S. v. § 339 StGB hat, nicht über den „Umweg“ der
unterlassenen Selbstablehnung doch noch den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen
soll. Denn ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht, der für einen
Rechtsbeugungsvorwurf nicht gewichtig genug ist, kann doch ohne weiteres die
Besorgnis der Befangenheit begründen. Würde nun in diesem Fall das Unterlassen
der Selbstanzeige als Rechtsverletzung i. S. v. § 339 StGB gewertet, würde dies
zu einem Wertungswiderspruch führen.
Zu bedenken ist insoweit auch, dass
letztlich bei jedem Rechtsbeugungsfall auch ein Fall der Befangenheit vorliegt,
denn bei einer Rechtsbeugung zum Vor- oder Nachteil einer Partei besteht
begriffsnotwendig auch die Besorgnis der Befangenheit. Es ist bisher aber noch
kein Gericht auf die Idee gekommen, nachdem es bei einer Rechtsbeugungsanklage
die Verwirklichung des Tatbestandes verneint hat, im Anschluss zu prüfen, ob der
Richter wegen des angeklagten Verhaltens sich nicht hätte selbst ablehnen müssen
und das Unterlassen nun seinerseits einen Rechtsbeugungsvorwurf tragen könnte.
Daraus ergibt sich vorliegend die Frage, wie ein nicht ergebnisoffenes
Führen des Verfahrens oder eine nicht korrekte Auswahl der Sachverständigen13 –
Vorwürfe, die niemals den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen können – über
die sich daraus (angeblich) ergebende Befangenheit und die unterlassene
Selbstanzeige dann doch eine Rechtsbeugung begründen sollen. Diese Frage stellt
sich die Kammer aber schon deshalb nicht, weil nach ihrer Auffassung bereits die
Verfahrensleitung im Zustand der Befangenheit das tatbestandsmäßige Verhalten
sein soll.
Diese grundsätzlichen Einwände vorangestellt, soll im Folgenden dennoch die
Argumentation der Kammer im Einzelnen nachgezeichnet werden.
c. Eine
eigene Meinung als Befangenheitsgrund?
Der Vorwurf der Befangenheit soll
sich nach dem Urteil aus Folgendem ergeben:
Der Angeklagte sei schon ab
Februar 2021 entschlossen gewesen, „eine gerichtliche Entscheidung zur
Maskenpflicht mit Öffentlichkeitswirkung zu treffen“. In diese Entscheidung habe
er Sachverständigengutachten einführen wollen, „um damit den Argumentationsdruck
für weitere gerichtliche Entscheidungen zu erhöhen.“ Zur „Verschleierung seiner
Voreingenommenheit“ habe er für eine Anregung eines Verfahrens nach § 1666 BGB
gezielt nach geeigneten Betroffenen gesucht und während des Verfahrens darauf
geachtet, „dass seine vorgefasste Position … nicht nach außen erkennbar wird.“
Auch dass er das Anregungsschreiben der Familie B. „mitbearbeitet“ habe, soll
ihn befangen machen (bis hier S. 125 f.). Bei der Auswahl der Sachverständigen
habe er keine Objektivität walten lassen, sondern diese ergebnisorientiert
ausgewählt (S. 128). Insgesamt sei das Verfahren von ihm nicht ergebnisoffen
geführt worden (S. 127). Und schließlich sei er auch befangen „aufgrund seiner
vorgefassten Auffassungen zu der SARS-CoV-2-Pandemie und der
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen“ (S. 127).
Auf den letztgenannten
Vorwurf soll hier zuerst eingegangen werden: Die Kammer behauptet tatsächlich,
der Angeklagte hätte in dieser Sache nicht entscheiden dürfen, weil er sich im
Vorfeld bereits intensiv mit der Coronakrise und insbesondere den
Coronamaßnahmen auseinandergesetzt und sich eine Meinung dazu gebildet hatte.
Wenn das stimmen würde, dürften auch Richter, die wissenschaftliche Literatur
über illegale Drogen gelesen haben und sich eine Meinung zum Thema gebildet
haben, kein Betäubungsmittelverfahren mehr führen. Das ist so absurd, dass man
dazu gar nichts weiter sagen muss.14 Es stellt sich allerdings die Frage, warum
der Kammer die Absurdität nicht selbst auffällt.
Die Antwort scheint zu
sein, dass die Kammer in Bezug auf Kritik an Coronamaßnahmen selbst befangen ist
und diese Befangenheit sie daran hindert, hier klar zu sehen. Der implizite
Obersatz, der das Denken der Kammer steuert, ist nämlich nicht: „Richter, die
sich bereits vor einem Verfahren mit (nichtjuristischen) Fragen aus anderen
Wissenschaften, die für das Verfahren bedeutsam sind, beschäftigt haben, dürfen
solche Verfahren nicht führen“, der implizite Obersatz (der allerdings nicht
explizit reflektiert werden darf, weil dann doch die Absurdität offenkundig
würde) lautet vielmehr: „Coronamaßnahmenkritiker dürfen keine Verfahren zu
Coronamaßnahmen führen.“ Dieser implizite Obersatz „funktioniert“ deshalb für
die Kammer, weil grundsätzliche Kritik an der Coronapolitik in ihrem
Verständnishorizont als vernunftwidrig, in gewisser Weise sogar illegitim,
während Konformität mit dieser Politik als vernunftgemäß gilt. Die Idee, dem
Angeklagten könnte zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich eine kritische
Meinung zu den Coronamaßnahmen gebildet hat, während einem vorbehaltlosen
Befürworter der Maßnahmen ein solcher Vorwurf niemals gemacht würde, beruht
damit letztlich auf der im gesellschaftlichen Diskurs erfolgten Abwertung der
Maßnahmenkritiker als „Querdenker“, „Coronaleugner“, „Wissenschaftsleugner“,
auch wenn die Kammer solche Vokabeln nicht verwendet und an anderen Stellen des
Urteils wiederholt betont, dass sie über die Frage, ob der Beschluss des
Angeklagten in der Sache richtig war, nicht entschieden habe. Mit dem Vorwurf an
den Angeklagten, er habe wegen seiner kritischen Meinung zu den Coronamaßnahmen
das Verfahren nicht führen dürfen, ist jedenfalls ein erster Tiefpunkt des
Urteils erreicht.
d. Der Vorwurf fehlender Unparteilichkeit bei einem Verfahren von Amts wegen
Im Artikel zur Anklage15 war ausführlich die Frage erörtert worden, was
eigentlich Befangenheit bei einem amtswegigen Verfahren nach § 1666 BGB
bedeutet.
Die Kammer beschäftigt sich mit dieser Frage nicht. Sie
zitiert, wie schon die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts, in denen das Gebot von Unparteilichkeit und
Neutralität der Richter aus Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz
abgeleitet wird,16 wirft dem Angeklagten vor, diesem Gebot von Unparteilichkeit
und Neutralität nicht genügt zu haben und damit ist die Argumentation auch schon
fast beendet. Dass die zitierten Aussagen vom Bundesverfassungsgericht alle im
Kontext von Parteiverfahren getroffen wurden, also in Verfahren, die von einer
Partei und nicht vom Gericht begonnen werden und in denen sich zwei Parteien im
Streit gegenüberstehen, und sich daher die Frage stellt, inwieweit diese
Aussagen der Interpretation bedürfen, wenn es um amtswegige Verfahren geht, wird
von der Kammer dabei übergangen.
In einem Kinderschutzverfahren gibt es
keine sich gegenüberstehenden Parteien, es gibt ein oder mehrere betroffene
Kinder und das Verfahren wird von Amts wegen vom Gericht eingeleitet, wenn ein
Verdacht der Kindeswohlgefährdung besteht. Man kann sagen: Der Richter ist von
der ersten Minute des Verfahrens an auf der Seite des Kindes und damit
parteiisch. Man kann die Rolle des Familienrichters in einem solchen Verfahren
sogar mit der Rolle eines Staatsanwaltes im Ermittlungsverfahren vergleichen:
Wie ein Staatsanwalt hat der Richter das Verfahren einzuleiten, sofern es einen
Anfangsverdacht gibt und hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (durch
Anhörung von Beteiligten, ggf. auch Zeugenvernehmungen, Einholung von Gutachten
etc.).17 Von der Staatsanwaltschaft wird aber keine Unparteilichkeit und
Neutralität (Wem gegenüber auch, dem Verbrechen?) erwartet. Was von ihr erwartet
wird, ist Objektivität. Die Staatsanwaltschaft ist der Wahrheit verpflichtet und
hat deshalb nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung des
Beschuldigten dienenden Umstände zu ermitteln (§ 160 StPO). Und dieselbe
Objektivität in der Sache wird selbstverständlich auch von einem Richter in
einem Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB erwartet.
Um aber die Frage
zu beurteilen, ob der Angeklagte die gegenüber der Sache erforderliche
Objektivität hat walten lassen, also insbesondere bei der Aufklärung der Frage,
ob die Maskenpflicht in der Schule das Wohl der betroffenen Kinder gefährdet,
müsste die Kammer sich mit der Sache selbst beschäftigen. Das lehnt sie aber ab
und behauptet, dazu nicht verpflichtet zu sein. Welche Gefahren tatsächlich von
dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, welchen Anteil Kinder am Infektionsgeschehen
hatten, ob Maskenpflichten einen relevanten Einfluss auf das Infektionsgeschehen
haben und welche Folgen physischer, psychischer und psychisch-sozialer Art eine
Maskenpflicht für Kinder hat – diese Fragen hat die Kammer sämtlich für
irrelevant für die Entscheidung erklärt und einen Beweisantrag der Verteidigung,
der auf die Aufklärung dieser Fragen gerichtet war, zurückgewiesen.
Ganz
kommt die Kammer in dem Urteil allerdings an der Frage des amtswegigen
Verfahrens doch nicht vorbei. Ein diesbezüglicher Einwand der Verteidigung wird
zumindest erwähnt, um dann aber mit einer beinahe kuriosen Argumentation
beiseitegeschoben zu werden:
„Der Einwand des Angeklagten, ein
amtswegiges Verfahren gemäß § 24 FamFG hätte keiner Anregung bedurft, sondern er
hätte die Verfahren von Amts wegen einleiten können, entkräftet nicht den
verwirklichten Rechtsbeugungstatbestand.18 Grundsätzlich ist eine Einleitung
eines Kinderschutzverfahrens von Amts wegen gemäß §§ 1666 BGB, 24 FamFG möglich.
Entscheidend ist insofern aber, dass der Angeklagte bewusst gerade keine
Einleitung des Kinderschutzverfahrens von Amts wegen vorgenommen hat, wodurch
die von ihm vertretene Auffassung einer Kindeswohlgefährdung durch die
Maskenpflicht und der weiteren, bezüglich der SARS-CoV-2-Pandemie geltenden
Regelungen nach außen hin erkennbar gewesen wäre. Selbst wenn die Verfahren von
Amts wegen eingeleitet werden können, ist ein solches Verfahren nach dem Gebot
der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergebnisoffen in der gebotenen
Neutralität zu führen.“ (S. 128)
Dem Einwand, dass bei § 1666 BGB immer
das Gericht das Verfahren einleitet und bei hinreichendem Verdacht auch
einleiten muss, weshalb es grundsätzlich unproblematisch gewesen sei, dass der
Angeklagte das Verfahren selbst angestrebt und der das Verfahren anregenden
Familie B. Hilfestellung hinsichtlich der Formulierung der Verfahrensanregung
gegeben habe, wird also mit der Behauptung begegnet, der Angeklagte habe das
Verfahren gar nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Kammer hat offensichtlich
nicht verstanden, dass „Einleitung von Amts wegen“ nur heißt, dass das Gericht
entscheidet, ob im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt ein Verfahren
begonnen wird. Das geschieht bei § 1666 BGB fast immer aufgrund einer Anregung
von Dritten (meist dem Jugendamt). „Einleitung von Amts wegen“ und „aufgrund
einer Anregung“ schließen sich daher überhaupt nicht aus.
Die Kammer
meint offensichtlich: Wäre der Angeklagte in eine Schule gegangen, hätte sich
mit Schülern über die Maskenpflicht unterhalten, sich ihre Namen sagen lassen
und anschließend hinsichtlich dieser Schüler Verfahren eingeleitet, dann wäre
das unproblematisch. Weil er aber auf eine Anregung einer Familie gewartet
habe,19 sei er befangen. In dieser Richtung hat der Vorsitzende der Kammer in
der mündlichen Urteilsbegründung am 23.08.2023 an den Angeklagten gerichtet
formuliert: „Ich weiß nicht, ob man dann zu einer Rechtsbeugung gekommen wäre,
wenn Sie den mutigen Weg gegangen wären, ein Verfahren von Amts wegen
eingeleitet hätten und dann so entschieden hätten – quasi mit offenem Visier.“20
Abgesehen davon, dass der Vorwurf fehlenden Mutes an den Angeklagten etwas
grotesk erscheint, räumt die Kammer damit selbst ein, dass es dem Angeklagten
letztlich nicht vorgeworfen werden kann, dass er das Verfahren wollte und darauf
aktiv hingearbeitet hat. Genau dieser Vorwurf wird dem Angeklagten aber an
anderer Stelle wieder und wieder gemacht! Dort, wo die Kammer sich für einen
kurzen Moment gezwungen sieht, doch die Besonderheiten eines Verfahrens nach §
1666 BGB zur Kenntnis zu nehmen, muss sie diesen Vorwurf fallenlassen und an
ihre Stelle tritt sozusagen ein „Heimlichkeitsvorwurf“, der aber nur in neue
Widersprüche hineinführt. Denn die Aussage des Vorsitzenden bei der mündlichen
Urteilsbegründung bedeutet im Ergebnis, dass es Rechtsbeugung ist bzw. sein
kann, wenn ein Richter etwas verbirgt, was er gar nicht verbergen muss. Dass das
abwegig ist, liegt auf der Hand.
Festzuhalten ist daher: Der Angeklagte war verpflichtet, ein Verfahren nach §
1666 BGB anzustreben und einzuleiten, sobald er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung hatte. Dass die Verfahrenseinleitung aufgrund einer
Anregung erfolgt, ist keine Besonderheit dieses Verfahrens, zu der der
Angeklagte gegriffen hat, weil er irgendetwas verschleiern wollte, sondern es
ist der Normalfall.
Genauso selbstverständlich durfte der Angeklagte
Familie B. auch Unterstützung bei der Formulierung der Anregung geben.
Anregungen gemäß § 24 FamFG können gemäß § 25 FamFG auch „zur Niederschrift der
Geschäftsstelle“ abgegeben werden. Diese Niederschrift muss nicht durch einen
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 153 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz)
erfolgen, auch der Richter (oder Rechtspfleger) kann dies tun.21 Bei dieser
Niederschrift soll der Urkundsbeamte dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich dem
Begehren des Erklärenden entspricht. Insoweit besteht im Rahmen der
Fürsorgepflicht und der Möglichkeiten eine Verpflichtung, den mutmaßlichen
Willen zu erfragen sowie für eine klare Formulierung des Begehrens zu sorgen.22
Wenn dies alles rechtlich möglich war, durfte der Angeklagte zweifelsohne
auch die bereits vorformulierte Anregung der Familie B., die ihm per E-Mail
übersandt wurde, gegenlesen und auf Unklarheiten oder Fehler hinweisen, bevor
sie dann tatsächlich eingereicht wurde. Nichts ist daran rechtswidrig, aber die
Kammer ist in völliger Verkennung der Rechtslage der Auffassung, das
„Mitbearbeiten“ der Anregung der Familie B. disqualifiziere den Angeklagten als
Richter in diesem Verfahren und zwar mindestens im gleichen Maße wie den
Freiburger Richter das Verfassen der Beschwerde für seinen Bekannten.
e.
Gute Gutachten, aber von den falschen Sachverständigen?
Auch bei dem
Vorwurf, der Angeklagte habe bei der Auswahl der Sachverständigen Kämmerer,
Kappstein und Kuhbandner keine Objektivität walten lassen, sondern sei
„ergebnisorientiert“ vorgegangen, verstrickt sich die Kammer in Widersprüche,
wenn sie meint, sie könne dem Angeklagten die Wahl der Sachverständigen
vorwerfen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Gutachten zu beschäftigen.
Die Auswahl von Gutachtern durch Gerichte erfolgt nie im
Lostrommelverfahren. Die Gerichte versuchen stets Gutachter zu beauftragen, von
denen sie – aufgrund eigener Erfahrungen mit ihnen in früheren Verfahren,
aufgrund von Empfehlungen von Kollegen oder aus sonstiger Kenntnis der Arbeit
der Gutachter – in Inhalt und Darstellung überzeugende Gutachten erwarten. Das
kann man ergebnisorientiert nennen. Wenn also die Gutachten der drei
Sachverständigen allen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, vielleicht sogar
hervorragend sind – was die Kammer nicht ausschließen kann, da sie sich ja mit
den Gutachten inhaltlich nicht befasst hat – kann der Angeklagte also keinen
Fehler gemacht haben, man müsste ihn sogar dazu beglückwünschen, dass er bei der
Auswahl „den richtigen Riecher“ hatte. Die Kammer aber meint, dass der
Angeklagte unabhängig von der Qualität der Gutachten diese Gutachter nicht hätte
beauftragen dürfen – und ist damit im nächsten Paradox gelandet. Auch dieses
Paradox fällt der Kammer offensichtlich nur deshalb wieder nicht auf, weil
Vorurteile gegenüber Coronakritikern (unreflektiert) als berechtigt angesehen
werden: Die Sachverständigen können so gut sein, wie sie wollen, als
maßnahmenkritische Wissenschaftler dürfen sie jedenfalls nicht von einem Gericht
beauftragt werden und ein Richter, der das dennoch tut, ist eben befangen.23
f. Zwischenfazit
Man kann den Vorwurf der Befangenheit noch einmal so
zusammenfassen:
Die Kammer wirft dem Angeklagten vor, er habe gezielt das
Verfahren angestrebt und darauf hingearbeitet, obwohl sie weiß, dass
Familienrichter verpflichtet sind, Verfahren nach § 1666 BGB anzustreben und
einzuleiten, wenn sie den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung haben. Sie
behauptet, er hätte der Mutter der betroffenen Kinder keine Hilfe bei der
Formulierung der Anregung geben dürfen, obwohl dies rechtlich vollkommen
unproblematisch ist. Sie behauptet, der Angeklagte habe das Verfahren nicht
führen dürfen, weil er sich schon zuvor eine „verfestigte“ Meinung zu den
Coronamaßnahmen gebildet habe, während sie bei einem Richter, der die
Coronamaßnahmen vorbehaltlos befürwortete, niemals auf diesen Gedanken gekommen
wäre. Sie behauptet, der Angeklagte hätte die drei Sachverständigen nicht
beauftragen dürfen, obwohl die Gutachten möglicherweise hervorragend sind. Und
schließlich wirft sie dem Angeklagten vor, er habe seine (angebliche)
Voreingenommenheit verschleiert und während des Verfahrens darauf geachtet, dass
seine vorgefasste Position nicht nach außen erkennbar wird, obwohl – das ist an
dieser Stelle nachzutragen – er nicht nur die Beweisbeschlüsse an alle
Beteiligten übersandt hat, sondern dem Freistaat Thüringen als
Verfahrensbeteiligtem auch einen Katalog mit 18 Fragen übersandt hat,24 aus
denen eine kritische Haltung zu den Coronamaßnahmen bereits deutlich ablesbar
war.
4. „… zugunsten oder zum Nachteil einer Partei“
§ 339 StGB
setzt als tatbestandlichen „Erfolg“ voraus, dass die Rechtsverletzung zu einem
unrechtmäßigen Vorteil oder Nachteil auf Seiten einer Partei führt. Partei ist
in diesem Sinne jeder Beteiligte des Verfahrens, dem ein anderer mit
widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenübersteht.25 Bei einer Verletzung
des materiellen Rechts, etwa, wenn eine eindeutige Rechtsnorm des materiellen
Rechts falsch oder nicht angewandt wird, ist dies unproblematisch gegeben: Die
Entscheidung ist im Ergebnis rechtswidrig und da eine Entscheidung immer
mindestens für eine Partei vor- oder nachteilig ist, ist der Vor- oder Nachteil
unrechtmäßig erlangt.
Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts ist dies
anders. Diese muss nicht notwendig zu einer falschen Entscheidung führen. Zwar
hat eine Verfahrensrechtsverletzung meist eine zumindest vorübergehende
Verbesserung oder Verschlechterung der prozessualen Position einer Partei zur
Folge, dies lässt aber der Bundesgerichtshof in seiner restriktiven Auslegung
des Tatbestandes nicht als tatbestandlichen Vor- bzw. Nachteil genügen. Die
Verfahrensverletzung muss (zumindest) zu einer konkreten (nicht nur abstrakten)
Gefahr einer falschen Endentscheidung, d. h. einer gegen das materielle Recht
verstoßenden und damit rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Wann eine konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung gegeben ist, hat der
Bundesgerichtshof vor allem in Fällen entschieden, bei denen die
Verfahrensrechtsverletzung darin bestand, dass ein unzuständiger Richter
entschieden hat (etwa, wenn ein nach dem Bereitschaftsdienstplan nicht
zuständiger Richter in einer Haftsache entscheidet). Eine konkrete Gefahr einer
falschen Entscheidung besteht nach dem BGH in diesen Fällen dann, wenn der
Richter das Verfahren an sich zieht, weil er einer Prozesspartei sachfremd einen
Gefallen tun will oder er sonstige außerhalb des Verfahrens liegende Motive
verfolgt.26 Eine konkrete Gefahr, dass die Entscheidung von sachfremden
Erwägungen beeinflusst wird, soll auch dann gegeben sein, wenn der Richter eine
Zuständigkeit an sich zieht, um einen zur Entscheidung berufenen anderen Richter
auszuschließen, um auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden
Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder
voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.27
Die Frage, ob in dem
Kinderschutzverfahren eine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil
erlangt hat, stellt sich selbstverständlich erst dann, wenn man zuvor – wie die
Kammer – eine elementare Rechtsverletzung bejaht hat. Die Kammer zitiert dazu
auch die soeben referierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um dann aber
zu schreiben:
„Der Angeklagte hat durch die von ihm von vornherein
geplante und zielgerichtete Entscheidung als voreingenommener Richter einen
elementaren Verfahrensverstoß begangen, der die Unrechtmäßigkeit der getroffenen
Entscheidung zur Folge hat. Die Frage, ob die von dem Angeklagten getroffene
Anordnung unter Berücksichtigung der Ausführungen der eingeholten
Sachverständigengutachten inhaltlich richtig gewesen ist, vermag angesichts der
Schwere des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes an der Beurteilung der
Rechtswidrigkeit der Entscheidung nichts zu ändern. Denn die Rechtmäßigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung wird auch durch die Einhaltung der
rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze geprägt.“
Abgesehen davon, dass
der zweite Satz sprachlich (wohl nicht zufällig!) verunglückt ist, zeigt dieser
Absatz, dass die Kammer die Rechtsprechung des BGH nicht verstanden hat und
deshalb auch nicht den Sachverhalt subsumieren kann. Wenn die von dem
Angeklagten getroffene Anordnung inhaltlich richtig gewesen ist, was die Kammer
für möglich hält (!), ist die Entscheidung nicht falsch und dann hat durch sie
auch keine Partei einen unrechtmäßigen Vor- oder Nachteil erlangt. Der
Freispruch für einen Unschuldigen wird nicht deshalb falsch, weil im Prozess
Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Genau das ist ja der Ausgangspunkt der
Überlegungen des BGH zur Frage des Vor- bzw. Nachteils bei einem
Verfahrensverstoß!28 Die Kammer hat dagegen das Problem nicht einmal erkannt,
wenn sie schreibt, der (angebliche) Verfahrensverstoß mache die Entscheidung
rechtswidrig. Das ist erschreckend.
5. Rechtsbeugungsvorsatz?
Rechtsbeugung kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Täters muss
sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also nicht nur auf die
Verletzung einer Rechtsnorm, sondern auch auf die Begünstigung oder
Benachteiligung einer Partei.29 Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
Da –
die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Kammer im Übrigen
vorausgesetzt – als einzige Tathandlung das Unterlassen der Selbstanzeige in
Betracht kommt, würde (bedingter) Vorsatz hier verlangen, dass dem Angeklagten
bewusst war, dass er möglicherweise verpflichtet sein könnte, eine Selbstanzeige
anzubringen, die Verletzung dieser Pflicht aber billigend in Kauf nahm und dass
er außerdem davon ausging, dass durch das Unterlassen der Selbstanzeige die
konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung geschaffen wurde und auch das
billigend in Kauf nahm.
Da die Kammer, wie oben dargelegt, aber die Befangenheit an sich als
Rechtsbeugungshandlung betrachtet, prüft sie nur, ob der Angeklagte Vorsatz
hinsichtlich seiner (angeblichen) Befangenheit hatte. Dabei meint sie, der
Vorsatz ergebe sich daraus, dass der Angeklagte Anfang März 2021 in einer E-Mail
geschrieben hatte, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem einhandeln“, dass er
eine Zeugin, von der er sich eine Anregung für das Verfahren erhoffte, bat, sie
solle eine eventuelle Nachricht nicht an ihn weiterleiten, sondern ihm separat
Bescheid geben, dass er die Sachverständigen von seiner privaten E-Mail-Adresse
angeschrieben habe und dass er nicht mit der verfahrensanregenden Kindesmutter
direkt kommuniziert habe, sondern über einen Zeugen.
Die naheliegende
Interpretation der Äußerung, er wolle sich „kein Befangenheitsproblem
einhandeln“, heißt allerdings nur, dass er keinen Anlass für einen
Befangenheitsantrag geben, also nicht den Anschein von Befangenheit vermitteln
wollte. Dass er sich tatsächlich für befangen gehalten hat, ergibt sich daraus
nicht. Auch die anderen von der Kammer angeführten „Indizien“ lassen nicht den
Schluss zu, dass der Angeklagte der Meinung war, er dürfte das Verfahren wegen
Befangenheit an sich nicht führen und müsste versuchen, sich durch eine
Selbstablehnung selbst „aus dem Rennen zu nehmen“. Das wäre vielleicht auch der
Kammer klargeworden, hätte sie Vorsatz hinsichtlich des Unterlassens der
Selbstanzeige und nicht hinsichtlich Befangenheit geprüft und sich daher die
Frage gestellt, ob sie dem Angeklagten nachweisen kann, dass er den Gedanken
hatte, dass er (möglicherweise) eine Selbstanzeige anbringen müsste. Diesen
Beweis zu führen erscheint nach allem, was die Kammer ermittelt hat, unmöglich.
Nur am Rande sei bemerkt, dass sich die Kammer bei der Vorsatzfrage auch mit
der Einlassung des Angeklagten zur Sache30 hätte auseinandersetzen müssen. Die
Kammer referiert zwar auf fast 10 Seiten (S. 47-56), was der Angeklagten in der
mündlichen Verhandlung gesagt hat, um dann aber nur lapidar zu schreiben, dass
diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt sei. Von einer echten
Auseinandersetzung mit der Einlassung, bei der die Kammer die Darstellung der
Vorgänge durch den Angeklagten hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität
genau durchzubuchstabieren gehabt hätte, kann nicht ansatzweise die Rede sein.
Dass sie die Frage des Vorsatzes nicht nur hinsichtlich der mutmaßlichen
Tathandlung, sondern auch hinsichtlich eines unrechtmäßigen Vorteils oder
Nachteils für eine Partei bzw. einer insoweit bestehenden konkreten Gefahr
prüfen müsste, wird von der Kammer gleich ganz übersehen und deshalb nicht
erörtert.
6. Was die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren antreibt
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt. Auch Richter, die wenig Sympathien für
den Angeklagten und seinen Beschluss vom 08.04.2021 hatten, dürften angesichts
eines solchen Antrages etwas erschrocken sein. Eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren, die (gem. § 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt
werden kann, wegen einer Tat der Rechtsbeugung hat es in Deutschland, soweit aus
den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, in den letzten 30 Jahren nur
ein einziges Mal gegeben.31 Der Staatsanwaltschaft genügte es nicht, dass
Richter Dettmar bei einer Verurteilung sein Richteramt verlieren würde. Sie
wollte ihn im Gefängnis sehen.
Was die Staatsanwaltschaft zu dieser Unerbittlichkeit antreibt, ist nicht ganz
leicht zu erkennen, weil der Jurist, der im Rechtsstaat der Bundesrepublik
sozialisiert wurde, damit nicht unbedingt rechnet. Dabei muss man die
Staatsanwaltschaft nur bei ihrem Wort nehmen:
In der Anklageschrift
werden ganz zu Beginn die Vorwürfe gegen den Angeklagten so zusammengefasst,
dass es ihm allein aus persönlichen Motiven darauf angekommen sei, im
einstweiligen Anordnungsverfahren eine mit Sachverständigengutachten unterlegte
unanfechtbare Entscheidung mit Breitenwirkung in der Öffentlichkeit zu fällen,
mit der die Unwirksamkeit und die Schädlichkeit von Coronamaßnahmen habe
festgestellt und die zu Grunde liegenden landesrechtlichen Vorschriften für
verfassungswidrig erklärt werden sollen.
Man kann sich an dieser Stelle
wundern, warum die Anklage nicht, wie üblich, mit der Schilderung des
mutmaßlichen tatbestandlichen Verhaltens beginnt, sondern mit der Darlegung von
Motiven und Absichten des Angeklagten. Auch am Ende der Anklage wird erneut
wiederholt, dass es ihm um die Veröffentlichung der Gutachten gegangen sei und
er mit seiner Entscheidung „seinen Beitrag im Kampf gegen die staatlichen
Maßnahmen“ habe leisten wollen.
Auch in ihrem Plädoyer in der Verhandlung
vom 18.08.2023 hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn
zusammenfassend erklärt, der Angeklagte habe unter Ausnutzung seiner Autorität
und Macht als Richter mit seiner Entscheidung und den Gutachten „ein Fanal“
gegen die seinerzeit bestehenden staatlichen Maßnahmen setzen wollen. Der
Vorwurf, ein Fanal setzen zu wollen, wurde von ihr im Plädoyer noch zweimal
wiederholt und gegen Ende erklärte sie, dem Angeklagten sei es nicht um die
Kinder gegangen, sondern um „eine Generalabrechnung mit den staatlichen
Coronamaßnahmen“. Bei der Begründung des Antrages erklärte sie dann, dass es
strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte über Wochen geplant
habe, wie er „seine Position als Familienrichter ausnützen könne, um die
staatlichen Coronamaßnahmen an den Pranger zu stellen.“
Im Artikel zur
Anklage (Abschnitt 4) war diese Hervorhebung der behaupteten Motive und
Absichten des Angeklagten noch so gedeutet worden, dass die einzelnen Vorwürfe
von Rechtsverletzungen in eine „Rahmenerzählung vom Missbrauch des Verfahrens
für andere Zwecke“ eingebettet würden. Diese Deutung bedarf der Korrektur, denn
damit ist die Intention der Staatsanwaltschaft nicht präzise erfasst. Es handelt
sich nicht um eine Rahmenerzählung, sondern um den eigentlichen Vorwurf der
Staatsanwaltschaft: Der Kernvorwurf gegen den Angeklagten lautet nicht, dass er
in dem Verfahren (angeblich) bestimmte prozessuale Normen in schwerwiegender
Weise verletzt hat, sondern dass er als Richter öffentlichkeitswirksam die
staatlichen Coronamaßnahmen kritisiert hat!
Das ist nur deshalb für den
Juristen so schwer zu erkennen – dem juristischen Laien fällt es vielleicht
leichter –, weil dieser Vorwurf überhaupt keinen Straftatbestand erfüllt. Die
Politik der Landesregierung öffentlich zu kritisieren, ist in einer Demokratie
nicht strafbar, auch dann nicht, wenn dies durch einen Richter geschieht.
Die einzelnen Vorwürfe von Rechtsverletzungen sind für die
Staatsanwaltschaft daher nur von Bedeutung, um die Erfüllung des
Rechtsbeugungstatbestandes behaupten zu können. Sie sind gewissermaßen nur
notwendige Bedingung der Strafbarkeit, aber nicht der eigentliche Grund. Damit
erklärt sich auch die Beliebigkeit des bunten Straußes an
Rechtsverletzungsvorwürfen, den die Staatsanwaltschaft in der Anklage
präsentiert hat, bis hin zu dem absurden Vorwurf, der Angeklagte habe sich der
Rechtsbeugung schuldig gemacht, indem er die Eignung des Verfahrensbeistandes
der Kinder nicht ordentlich geprüft habe.
Wenn die Staatsanwaltschaft aber dem Angeklagten im Kern vorwirft, dass er die
Politik der Landesregierung kritisiert hat, was – noch einmal! – nicht strafbar
ist, dann hat sie hier von Anfang an ein Verfahren politischer Justiz betrieben.
Sie verfolgt Richter Dettmar, weil er die Coronapolitik kritisiert hat und
verhehlt dies noch nicht einmal. Wer dachte, politische Strafjustiz32 gibt es
nur in Diktaturen und autoritären Staaten, wird durch die Staatsanwaltschaft
Erfurt eines Besseren belehrt.
Sieht man das klar, überrascht auch der
Antrag von 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr und auch nicht, dass die
Staatsanwaltschaft Revision mit der Begründung eingelegt hat, 2 Jahre seien
nicht schuldangemessen. Für die Staatsanwaltschaft ist das Handeln von Richter
Dettmar eine Art Staatsverbrechen und das muss dann auch hart geahndet werden.
7. Zusammenfassung
Die Kammer sagt: Mit dem, was in den drei
Gutachten steht, müssen wir uns nicht beschäftigen, weil es für die Entscheidung
irrelevant ist. Sie verkennt damit, dass die Frage, ob ein elementarer
Rechtsverstoß vorliegt, immer auf der Grundlage einer wertenden
Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist.33 Die Kammer sagt damit – und nichts daran
ist überspitzt, alles logische Konsequenz ihrer Argumentation: „Selbst wenn
durch den Beschluss des Angeklagten – wenn er Bestand gehabt hätte – viele
Kinder vor erheblichen physischen und/oder psychischen Schäden bewahrt worden
wären und die Aufhebung des Beschlusses durch das Oberlandesgericht genau zu
diesen Schäden geführt hat, wäre der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren zu verurteilen. Richter, die zwar Kindern helfen, dabei aber Rechtsregeln
verletzen, sind hart zu bestrafen.“
Das ist unmenschliches Strafrecht.
Es lohnt sich, den Fall noch einmal als Narration wiederzugeben, in der auch
der Anlass und gesellschaftliche Hintergrund des von dem Angeklagten geführten
Verfahrens sowie die in ihm aufgeworfenen tatsächlichen Fragen vorkommen. Dies
erscheint auch wichtig, um den Kontrast zu dem von der Staatsanwaltschaft
eingeführten und von der Kammer zumindest teilweise übernommenen Narrativ von
dem unerhörten und verwerflichen Anschlag eines Richters auf die Politik der
Landesregierung deutlich zu machen.
Bei allen Fragen, die die Kammer
offen gelassen hat, ist dabei nach dem Grundsatz in dubio pro reo („im Zweifel
für den Angeklagten“) die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit
zugrundezulegen. Die Geschichte, die in Anspruch nimmt, im Einklang mit den
Feststellungen des Urteils zu stehen und nichts Wesentliches wegzulassen, lautet
so:
Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Thüringische
Landesregierung die mit dem SARS-CoV-2-Virus verbundenen Gefahren für die
Bevölkerung weit überschätzt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die
Maskenpflicht in der Schule keinen relevanten positiven Einfluss auf das
Infektionsgeschehen hatte.34 Weiter ist davon auszugehen, dass durch die
Maskenpflicht (und weitere Maßnahmen wie Abstandsgebot und Testpflicht) in der
Schule das Wohl der betroffenen Kinder in physischer und/oder psychischer
und/oder psychosozialer Hinsicht gefährdet wurde. Schließlich ist davon
auszugehen, dass die Coronamaßnahmen in der Schule bei einer relevanten Anzahl
von Schülern zumindest mitverantwortlich sind für Schäden wie Angsterkrankungen,
Depressionen, Essstörungen, selbstverletzendes Verhalten und Schulversagen. Da
der Angeklagte sich schon frühzeitig intensiv mit den Coronamaßnahmen
beschäftigt hatte und sich bereits eine – möglicherweise auch verfestigte –
Meinung zu ihnen gebildet hatte, hatte er den Verdacht einer
Kindeswohlgefährdung durch die Maßnahmen. Als Familienrichter, der bei einem
Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ein Verfahren gem. § 1666 BGB einzuleiten
hat, hat er auf ein solches Verfahren aktiv hingearbeitet. Davon, dass ihm als
Familienrichter das Recht die entsprechenden Kompetenzen verliehen hätte, ging
er aus. Da er negative Konsequenzen eines Verfahrens zur Kindeswohlgefährdung
durch Coronamaßnahmen in der Schule für die betroffenen Kinder bzw. ihre Familie
nicht ausschließen konnte, wollte er ein solches Verfahren nur aufgrund der
Anregung von Eltern, die die damit verbundenen Risiken bewusst einzugehen bereit
waren, beginnen. Um einen etwaigen Beschluss auf eine solide fachliche Grundlage
zu stellen und ihm mehr Überzeugungskraft zu verschaffen, holte er drei
Gutachten von qualifizierten Wissenschaftlern ein. Zu seinen Gunsten ist davon
auszugehen, dass die in den Gutachten getroffenen wissenschaftlichen
Feststellungen vollumfänglich zutreffend sind. Mit seiner Entscheidung wollte
der Angeklagte die von ihm durch die Gutachten als hinreichend bewiesen
erachteten Kindeswohlgefährdung(en) für die betroffenen Schüler abwenden.35
Darüber hinaus war ihm auch an Öffentlichkeitswirksamkeit für seinen Beschluss
gelegen, da nicht nur an den beiden Schulen, auf die sich seine Entscheidung
bezog, sondern deutschlandweit Kinder von der Maskenpflicht in der Schule
betroffen waren und er hoffte, dass andere Gerichte sich seiner Rechtsauffassung
anschließen und zugunsten von Kindern entscheiden könnten. So kam es zu dem
Beschluss vom 08.04.2021 und zu dem, was dann folgte.
8. Die Frage nach den Ursachen
Wie ist eine solche Entscheidung möglich?
Unter 3. c. und e. ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in
ihrem Denken ganz offensichtlich nicht unbeeinflusst ist von der Abwertung und
Ausgrenzung grundsätzlicher Kritik an der Coronapolitik im öffentlichen Diskurs
als vernunftwidrig und illegitim.
Hinzu kommt ein weiteres. Die Kammer
sah sich auch hinsichtlich des konkreten Verfahrens einem massiven Einfluss
durch die öffentliche bzw. veröffentlichte Meinung ausgesetzt: Von Beginn an
wurde der Beschluss vom 08.04.2021 zu einem Skandal und Richter Dettmar quasi
zur Unperson erklärt. Beteiligt daran waren die regionale und die überregionale
Presse, das Thüringer Bildungsministerium, Anzeigeerstatter wie die
Vizepräsidentin des Thüringer Landtags und nicht zuletzt die Staatsanwaltschaft
Erfurt, die nicht nur gegenüber der Presse, sondern auch mit den Durchsuchungen
bei dem Beschuldigten, bei Sachverständigen und Zeugen die Botschaft
vermittelte, dass es sich hier um einen geradezu beispiellosen Fall von
Kriminalität eines Richters handele. Dieser Vorverurteilung in der
veröffentlichten Meinung folgte eine Anklageschrift, in der die
Staatsanwaltschaft sich alle Mühe gab, das Verhalten von Richter Dettmar als
geradezu infamen Skandal darzustellen und ein möglichst negatives Bild von der
Person des Angeklagten zu zeichnen.
Diesem massiven Druck hätte sich die
Kammer erst einmal entziehen müssen, um ruhig und sachlich die Argumente von
Staatsanwaltschaft und Verteidigung zu prüfen. Das war ihr offensichtlich nicht
möglich. Wie bereits bemerkt: Die vielen logischen Brüche in der Argumentation
sind nicht einfach durch Unvermögen zu erklären (obwohl das
juristisch-argumentative Niveau tatsächlich erschreckend ist!). Sie weisen
darauf hin, dass auf Seiten der Kammer vor aller sachlichen Beschäftigung ein
Vorurteil bestand, das dem der veröffentlichten Meinung entsprach: Was Richter
Dettmar getan hatte, war „etwas ganz Schlimmes“, etwas Unverzeihliches. Musste
es dann nicht Rechtsbeugung sein?
Es sind auch nicht nur die Widersprüche
in der Argumentation, die darauf hindeuten, dass das Urteil nicht (allein) auf
der argumentativen Prüfung des Sachverhalts, sondern (auch) auf den bestehenden
Vorurteilen beruht. Auch dass eine wirkliche Auseinandersetzung mit der
Einlassung des Angeklagten und dem Vorbringen der Verteidigung im Urteil
überhaupt nicht stattfindet, kann nur so erklärt werden, dass die Kammer nicht
bereit war, sich auf Gegenargumente ernsthaft einzulassen. Und es sind auch
nicht nur die Argumente des Angeklagten und der Verteidigung, die im Urteil
„herumstehen“, als wären sie Teil einer fremden Realität, mit der die Kammer
nichts zu tun haben will. Es ist auch die Sache selbst, auf die sich die Kammer
am Ende nicht einlassen will. Die Weigerung, die Besonderheiten eines
amtswegigen Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, ist vielleicht das krasseste
Beispiel dafür. Am Ende drängt sich der Eindruck auf, dass die Kammer sich von
einem von Anfang an eingeschlagenen Weg nicht abbringen lassen wollte.
Das alles kann man Befangenheit nennen und es ist eine bittere Ironie des
Verfahrens, dass hier Richter, denen es selbst an der notwendigen Objektivität,
inneren Unabhängigkeit und Souveränität für ein hochpolitisiertes Strafverfahren
fehlte – wobei sie sich insofern aber sicher keine Sekunde lang im Verdacht
hatten –, über einen Kollegen zu Gericht saßen und ihn wegen (angeblicher)
Befangenheit zu einer Strafe verurteilten, die bei Rechtskraft den Verlust
seiner beruflichen Existenz bedeuten würde.
Endnoten
1
Das schriftliche Urteil wurde (bisher) nicht
veröffentlicht, liegt KRiStA aber vor. Allgemein zugänglich ist auf der Webseite
eines der Verteidiger des Angeklagten eine professionelle stenografische
Mitschrift der mündlichen Urteilsbegründung.
2
Die subjektive Seite
(Vorsatz) wird von der Kammer im Sachverhalt (entgegen den Üblichkeiten) nicht
dargestellt, sondern erst in der rechtlichen Würdigung erörtert.
3
Abschnitte 3 bis 7.
4
Angesichts dessen wird deutlich, dass es der
Staatsanwaltschaft in dem Verfahren keineswegs allein um die Wahrheit, sondern
offenbar (auch) um andere Dinge ging. Denn dieser Vorwurf war schon durch die
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG Jena in dem Beschluss vom
14.05.2021 vom Tisch, weil das OLG damit erklärte, dass die Frage auch aus
seiner Sicht keineswegs abschließend geklärt sei (vgl. Artikel zur Anklage,
Abschnitt 3).
5
Die Kammer übernimmt für das Urteil häufig Sätze und
Formulierungen aus der Anklageschrift, die sie teilweise umformuliert. Das
gelingt nicht immer. Die Vorlage (S. 4 der Anklage) lautete hier: „… führte der
Angeschuldigte unter Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen
richterlichen Unabhängigkeit allein aus persönlichen sachfremden Motiven heraus,
…“
6
Im Zivilrecht (§ 48 ZPO) ist von Selbstablehnung die Rede, im
Strafrecht (§ 30 StPO) von Selbstanzeige. Dies ist nur ein begrifflicher, kein
sachlicher Unterschied.
7
Dies dürfte von dem Urteil des LG Freiburg,
03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 29798, Rn. 19, übernommen worden
sein.
8
Ein Beispiel für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch
Unterlassen und zu einer Geldstrafe ist der Fall des Hamburger Richters Schill.
Schill, dem vorgeworfen wurde, er habe die Bearbeitung einer Beschwerde gegen
einen Ordnungshaftbeschluss absichtlich verzögert, um eine frühere Entlassung
der Inhaftierten durch das Beschwerdegericht zu verhindern, wurde in erster
Instanz vom Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
verurteilt. In der Revision wurde das Urteil vom BGH (04.09.2001, 5 StR 92/01,
juris) aufgehoben.
9
BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 48 Rn. 7; Zöller/Vollkommer
ZPO § 48 Rn. 11; KK-StPO/Heil StPO § 30 Rn. 6; BeckOK StPO/Cirener StPO § 30 Rn.
6.
10
LG Freiburg, 03.03.2009, 2 KLs 210 Js 4263/08, BeckRS 2009, 22988.
11
Der Angeklagte hat in dem Verfahren laut Urteilsfeststellungen auch
eingeräumt, dass ihm klar war, dass er eine Selbstanzeige hätte machen müssen
(a. a. O. Rn. 10).
12
BGH, Beschluss vom 05.08.2009, 1 StR 366/09. – Die
Kammer führt den Fall auch an und meint tatsächlich, dass der Unrechtsgehalt der
Handlungen des Angeklagten Dettmar deutlich höher zu bewerten sei als im
Freiburger Fall, weil er nicht nur über eine von ihm mitbearbeitete Anregung
entschieden habe, sondern zielgerichtet darauf hingewirkt habe, dass er ein
Verfahren in seiner Zuständigkeit zur Entscheidung bekommt und deren Ergebnis
von vornherein vorgefasst war (S. 134). Dass dies eine geradezu phänomenale
rechtliche Fehlbewertung ist, wird im Folgenden noch im Detail aufgezeigt.
13
Dazu sogleich näher unter c. und d.
14
S. dazu bereits Artikel zur
Urteilsverkündung.
15
Abschnitt 5.
16
Das ausschließliche Zitieren
des Grundgesetzes und von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an dieser
Stelle, anstatt sich mit der umfangreichen Rechtsprechung zur Befangenheit
auseinanderzusetzen, dient erkennbar dazu, die Vorwürfe möglichst „hoch
anzuhängen“.
17
Dass der Richter am Ende dann auch noch selbst über die
Sache abschließend entscheiden muss, während der Staatsanwalt „nur“ Anklage
erheben kann, ist für den Vergleich ohne Belang.
18
Ein Einwand kann
selbstverständlich nur ein Argument entkräften, nicht einen verwirklichten
Straftatbestand. Solche sprachlichen Schwächen, die nicht für scharfes Denken
sprechen, sind keine Seltenheit in dem Urteil.
19
Der Angeklagte hat in
seiner Einlassung dazu erklärt, dass er das Verfahren wegen von vornherein für
möglich gehaltener negativer Konsequenzen keiner Familie zumuten wollte, die das
Verfahren nicht selbst gewollt habe.
20
Stenografisches Protokoll der
Hauptverhandlung am Landgericht Erfurt am 23.08.2023 S. 13.
21
Sternal/Sternal FamFG § 25 Rn. 26; BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel FamFG
§ 25 Rn. 6.
22
Sternal/Sternal a. a. O, Rn. 24.
23
Die
Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage noch ganz offen die Auffassung
vertreten, dass die Gutachter schon deshalb nicht hätten beauftragt werden
dürfen, weil sie Mitglieder in dem Verein Mediziner und Wissenschaftler für
Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD) e. V. waren.
24
Im Urteil
wörtlich wiedergegeben auf den Seiten 22-24.
25
LK-StGB/Hilgendorf, § 339,
Rn. 81; MüKoStGB/Uebele StGB § 339 Rn. 58.
26
BGHSt 42, 343, juris Rn. 24.
27
BGHSt 42, 343, juris Rn. 26.
28
Wörtlich z. B. BGH, 20.09.2000, 2
StR 276/00: “Allerdings liegt es bei Verfahrensverstößen nicht ohne weiteres auf
der Hand, dass durch die Rechtsverletzung eine Besserstellung oder
Benachteiligung einer Partei bewirkt wird. Die Nichtbeachtung von
Zuständigkeitsnormen kann für sich genommen für das Ergebnis indifferent sein,
da der Richter bei der Sachentscheidung an die gleichen rechtlichen Bestimmungen
gebunden ist, wie der an sich zuständige Richter.“
29
MüKoStGB/Uebele StGB
§ 339 Rn. 61, Schönke/Schröder/Heine/Hecker StGB § 339 Rn. 13 m. w. N.
30
Erwiderung des Angeklagten auf die Verlesung der Anklageschrift.
31
LG
Hagen, 18.11.2021, 46 KLs 8/21, juris. Das Landgericht Hagen verurteilte mit
dieser Entscheidung eine Richterin wegen Rechtsbeugung in 10 Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 6 Fällen in Tateinheit mit
Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3
Jahren und 6 Monaten. In die Gesamtstrafe gingen zwei Einzelstrafen von 2 Jahren
und 6 Monaten (Einsatzstrafe) bzw. 2 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe ein, die
übrigen Einzelstrafen lagen unter 2 Jahren. Das Urteil wurde vom BGH
(29.11.2022, 4 StR 149/22, juris) im gesamten Strafausspruch aufgehoben und im
Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche
Urkundenunterdrückung in allen 6 Fällen entfiel.
32
Vgl. dazu Ostendorf,
Politische Strafjustiz in Deutschland.
33
Vgl. dazu schon Artikel zur
Anklage, Abschnitte 1 und 8 und Artikel zur Urteilsverkündung.
34
Aktuell
dazu Welt 08.12.2023: Forscher finden keinen Beweis für Wirksamkeit der
Corona-Maskenpflicht für Kinder.
35
Das hält die Kammer nicht nur für
möglich, sondern davon geht sie positiv aus (S. 136).
Landgericht Erfurt - Geschäftsverteilungsplan vom 14.08.2024:
2. Strafkammer
Zuständigkeit:
a) erstinstanzliche Strafsachen gem.
§ 74 Abs. 1 GVG gemäß dem unter B III Nr. 2 a) und b)
festgelegten
Verteilungsturnus;
b) die in der Revisionsinstanz aufgehobenen und an das
Landgericht Erfurt
zurückverwiesenen Sachen der 1. Strafkammer des
Landgerichts;
c) Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der großen
Strafkammern, die keiner
anderen Strafkammer zugewiesen sind;
d)
Beschwerden in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen gegen Erwachsene
einschließlich
der Beschwerden gegen Entscheidungen in Straf- und
Ordnungswidrigkeitssachen nach
dem Beratungshilfegesetz sowie Anträge auf
gerichtliche Entscheidung gem. § 161a
StPO, soweit diese Ermittlungen gegen
Personen zum Gegenstand haben, deren
unmittelbare Dienstvorgesetzte die
Präsidentin des Landgerichts Erfurt ist oder bei denen
die Präsidentin des
Landgerichts Erfurt ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.
Besetzung:
Vorsitzender: VRLG Hampel (mit 90 % seiner Arbeitskraft)
Vertreterin des
Vorsitzenden: R’inLG Krieg
Beisitzer: R’inLG Krieg (mit 75 % ihrer
Arbeitskraft)
R’in Kästner (mit 45 % ihrer Arbeitskraft)
Vertretungsregelung:
Die Beisitzer der 2. Strafkammer werden durch die
Beisitzer der 4., im Verhinderungsfalle
durch die der 8. Strafkammer, im
Weiteren durch die Beisitzer der 10., 11. und 1.
Strafkammer vertrete
Schock-Urteil: Mutiger Maskenrichter von Weimar zu zwei Jahren Haft
verurteilt Gericht setzt die Strafe zur Bewährung aus
VERÖFFENTLICHT AM 23. Aug 2023
Das Landgericht Erfurt hat den Weimarer
Familienrichter Christian Dettmar zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
wegen Rechtsbeugung. Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus, so dass
ihm zumindest der Gang ins Gefängnis erspart bleibt; seine berufliche Existenz
wäre aber vernichtet, wenn das Urteil rechtskräftig wird. Dies könnte auch das
Ziel des ganzen Verfahrens gewesen sein – ein klares Zeichen zu setzen dafür,
dass Widerstand gegen absurde staatliche Zwangsmaßnahmen existenzvernichtend
sein kann. Zum Vergleich: In Augsburg wurde 2021 ein Richter lediglich zu einer
Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt, nachdem er Tausende Kinderporno-Bilder in
seinen Besitz gebracht hatte – unter anderem aus Strafakten, für die er
zuständig war (dazu unten mehr).
Die Staatsanwältin, die der
rot-rot-grünen Landesregierung gegenüber weisungsgebunden ist, wollte Dettmar
sogar ins Gefängnis schicken und hatte drei Jahre Haft ohne Bewährung gefordert.
Der Verteidiger des bereits suspendierten Richters hatte auf Freispruch
plädiert..
Der Staatsanwältin ist das Urteil offenbar nicht hart genug,
sie kündigte sofort an, dass sie eine Revision beim Bundesgerichtshof prüfen
werde – offenbar mit dem Ziel, Dettmar doch noch ins Gefängnis zu bringen. Auch
die Verteidiger des Richters sagten laut MRD, sie würden Rechtsmittel prüfen.
Sollte das Urteil Bestand haben, würde Dettmar nicht nur sein Richteramt,
sondern auch seine Pension verlieren.
Der Vorsitzende Richter sagte laut
MDR in der Begründung für die Entscheidung, der Angeklagte habe ein Urteil
gefällt, „das er von vornherein so beabsichtigt hatte“. Das Verfahren am
Amtsgericht Weimar, in dem er seine Entscheidung fällte, habe er aktiv
generiert.
Der Familienrichter habe dazu den Verein „Kritische Richter
und Staatsanwälte“ mitgegründet, so das Gericht. Der damals am Amtsgericht
Weimar tätige Jurist ordnete im April 2021 an, dass die Kinder an zwei Weimarer
Schulen keine Masken mehr tragen müssten. Er begründete seine einstweilige
Anordnung mit dem Kindeswohl.
Interessant ist, wie der MDR in seinem
Bericht manipuliert. Darin heißt es etwa: „Der Jurist habe gar keine
Zuständigkeit für die ihm vorgelegte Frage gehabt, entschied zum Beispiel das
Thüringer Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung
inzwischen bestätigt.“ Dass zwischenzeitlich aber das Karlsruher
Oberlandesgericht genau umgekehrt entschieden hat, enthält der MDR seinen
Zuhörern vor. Dabei ist dies entscheidend: Es belegt, dass Dettmar damit vor der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchaus gute Gründe gehabt haben konnte,
eine andere Meinung zu haben als später die obersten Richter.
Mutiger
Widerstand
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar hatte Anfang
April 2021 bundesweit für Schlagzeilen gesorgt: In einem Gerichtsentscheid
verbot er die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei Weimarer Schulen. In
seinen Augen war sie Kindeswohlgefährdung. Damals galt eine solche Ansicht noch
als Ketzerei. Heute setzt sie sich immer mehr durch. Doch Dettmar hatte es
gewagt, sich gegen die staatlichen Maßnahmen zu stellen. Und so schlug die
Justiz mit voller Härte gegen ihn zu. Und auch gegen andere Beteiligte. Es gab
Durchsuchungen von Wohnungen und Büroräumen von Richter Dettmar, dem
Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof.
Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und
Uli Masuth, und einem Kandidaten der Partei „dieBasis“. Handys, Computer und
Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man sie
sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu erwähnen,
dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
In dem Verfahren
hatte die Staatsanwältin den Sachverhalt im voll besetzten Saal des Erfurter
Landgerichts umgedreht in einer Art und Weise, die an Romane von Kafka und
Orwell erinnerte: Der Angeklagte habe sein Amt mit Füßen getreten und dem
Rechtsstaat geschadet. Sie warf Dettmar also genau das vor, was Kritiker ihr und
ihrer ganzen Behörde vorwerfen. Die Staatsanwältin ist gebunden an Weisungen der
rot-rot-grünen Landesregierung bzw. der grünen Justizministerin Doreen Denstädt,
einer ehemaligen Sachbearbeiterin bei der Polizei, die durch die Quote ins Amt
gerutscht ist.
Besonders pikant: Zu Beginn der Ermittlungen war der
damalige Justizminister noch Dirk Adams von den Grünen. Der hat sich seine
politischen Sporen als Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin
Göring-Eckardt verdient und sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten
ausgesprochen – also für genau das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft
sehr schwertun.
Gerechte Justiz?
Der Prozess ist auch deshalb brisant, weil die
Justiz bisher fast ausschließlich gegen Kritiker der Corona-Maßnahmen vorgeht,
sowie Ärzte und Richter, die sich diesen widersetzten. Die Verantwortlichen für
diese Maßnahmen schont die Justiz ebenso wie die Hetzer, die massive Vorbehalte
und Hass gegen Ungeimpfte schürten.
Statt einer kritischen Aufarbeitung
der Corona-Zeit erleben wir aktuell das Gegenteil – eine Jagd der Justiz auf
diejenigen, die für eine Aufarbeitung stehen.
Zum Schluss hier noch der
oben bereits erwähnte Vergleich. Dettmar wurde zu zwei Jahren verurteilt, weil
er eine, wie wir heute wissen, absurde Regelung außer Kraft setzte. In Augsburg
wurde 2021 ein Richter wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Geldstrafe
von 1.800 Euro verurteilt. Der Mann war dafür bekannt, besonders harte Urteile
zu fällen. 2018 brummte er einem Bäckerei-Verkäufer 1800 Euro Strafe auf
(genauso viel wie er später selbst bekam)– weil der Schnitzel und Wurst für
19,87 Euro geklaut hatte! Der Richter hatte sich Tausende
Kindesmissbrauchsdarstellungen besorgt – unter anderem aus Strafakten, die er
als Richter hatte. Er wurde, anders als der Maskenrichter, nur zu einer
Geldstrafe verurteilt. Vorausgegangen war ein „Deal“ – dafür, dass der
Kinderporno-Konsument sein Richteramt niederlegte, bekam der eine derart milde
Strafe. Ein Augsburger Jurist erzählte mir kürzlich, dieser Fall habe ihm den
Glauben an die Justiz genommen.
https://reitschuster.de/post/schock-urteil-mutiger-maskenrichter-von-weimar-zu-zwei-jahren-haft-verurteilt/
Hexenjagd auf Weimarer Maskenrichter jetzt auch vor Gericht
Prozessauftakt in Erfurt
VERÖFFENTLICHT AM 16. Jun 2023
Wie extrem falsch die Aufarbeitung der Corona-Zeit in Deutschland läuft, zeigt
jetzt ein Blick nach Erfurt, ins dortige Landgericht. Obwohl zwischenzeitlich
bekannt ist, dass ein großer Teil der Corona-Maßnahmen unsinnig war und die
massiven Einschränkungen der Grundrechte damit ein Fall für die Justiz sein
müssten, stehen nicht diejenigen vor Gericht, die verantwortlich sind für den
Corona-Wahnsinn und dessen Deckung durch die Gerichte. Im Gegenteil. Einer der
wenigen Richter, die sich gegen den totalitären Unfug sträubten, muss sich jetzt
in der thüringischen Landeshauptstadt vor Gericht verantworten. Ihm, der im
Gegensatz zu vielen seiner Kollegen vorbildlich Recht sprach, wird vorgeworfen,
Recht gebeugt zu haben.
Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar
hatte Anfang April 2021 eine Entscheidung gefällt, die bundesweit für
Schlagzeilen sorgte: Er verbot die Masken-, Abstands- und Testpflicht an zwei
Weimarer Schulen, weil er in ihnen eine Kindeswohlgefährdung erkannt hatte. Die
Empörung der Corona-Fanatiker war lautstark und gewaltig. Und die Justiz schlug
mit voller Härte gegen die richterliche Freiheit zu. Auf Betreiben der
Staatsanwaltschaft wurden Wohnungen und Büroräume von Richter Dettmar, dem
Verfahrensbeistand der Kinder, einer Mutter sowie von den Gutachtern Prof.
Ulrike Kämmerer, Prof. Dr. Christian Kuhbandner, Prof. Dr. Ines Kappstein und
Uli Masuth, einem Kandidaten der Partei »dieBasis«, durchsucht. Handys, Computer
sowie Unterlagen wurden dabei von der Polizei beschlagnahmt. Zustände, wie man
sie sonst aus autoritären Staaten gewohnt ist. Fast erübrigt es sich zu
erwähnen, dass die Entscheidung des Richters aufgehoben wurde.
Die Erfurter Staatsanwaltschaft wirft Dettmar vor, er habe elementare
Verfahrensvorschriften missachtet und gegen materielles Recht verstoßen. Sein
Beschluss gegenüber Leitungen und Lehrenden zweier Schulen sowie den
Vorgesetzten der Schulleitungen sei „willkürlich“. Besonders pikant: Die
Staatsanwaltschaft in Thüringen ist an die Weisungen von Justizminister Dirk
Adams von den Grünen gebunden. Der hat sich seine politischen Sporen als
Mitarbeiter im Wahlkreisbüro der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt verdient und
sich für Schnellverfahren nach Corona-Protesten ausgesprochen – also für genau
das, womit sich die Grünen bei Kriminellen oft sehr schwertun.
Der
Spiegel schrieb 2021 über den Fall: „Wie ein Amtsrichter Coronaleugner jubeln
lässt“. Jetzt lässt die Staatsanwaltschaft die Corona-Fanatiker und
Staatsgläubigen auch in den Redaktionen jubeln. Das Hamburger Blatt, vom
einstigen „Sturmgeschütz der Demokratie“ zum „Sturmgeschütz der Regierung gegen
die Demokratie“ degradiert und auch mit Spenden von der Bill-Gates-Stiftung
ausgestattet, zitiert das Erfurter Landgericht bzw. die Anklage wie folgt: „Der
Angeklagte habe sich dabei laut Anklage in schwerwiegender Weise von Recht und
Gesetz entfernt, um die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher
Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen.
Im Fall einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung droht dem Richter eine
Freiheitsstrafe von zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Seine Entscheidungen,
die er mit einer angeblichen Kindeswohlgefährdung begründete, hatten damals
Verwunderung und Empörung ausgelöst.“
Der Angeklagte Richter Christian
Dettmar selbst hat sein Handeln verteidigt. Zum Prozessauftakt am Landgericht
Erfurt gab der 60-Jährige am Donnerstag eine fast einstündige juristische
Erklärung ab, wie der öffentlich-rechtliche „MDR“ berichtet: „Er wisse bis heute
nicht, warum er vor Gericht sitzt. Als Familienrichter habe er im Tragen einer
Corona-Maske im Schulunterricht eine Kindeswohlgefährdung gesehen. Damit war
nach Ansicht des Angeklagten Gefahr im Verzug, und er habe handeln müssen.“
Für mich persönlich ist die Frage, wer hier tatsächlich Rechtsbeugung
begangen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dem jetzt angeklagten
Richter nämlich den Rücken gestärkt. In dem Beschluss zeigte es auf, dass das
Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen
Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine
Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht
verlagern, so das OLG. Es hatte diesen Beschluss gefasst, weil eine Mutter aus
Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah, wie die
Weimarer Eltern, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder
gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall nicht untersuchen und
verwies an das Verwaltungsgericht.
Der Beschluss der ranghohen Karlsruher
Richter lässt die Anklage der vom grünen Justizministerium abhängigen
Staatsanwaltschaft in Erfurt sehr merkwürdig erscheinen. Der Verdacht liegt auf
der Hand, dass hier wieder einmal die Justiz instrumentalisiert werden soll, um
Corona-Maßnahmen-Kritiker einzuschüchtern und zu kriminalisieren – auch noch im
Nachhinein. Nach dem Motto: Angriff ist die beste Verteidigung. Denn statt
Menschen, die der Corona-Politik kritisch gegenüberstehen wie Richter Dettmar,
müssten diejenigen im Visier der Justiz stehen, die sie zu verantworten hatten.
RKI-Chef Lothar Wieler, Jens Spahn, Angela Merkel, Karl Lauterbach und viele
andere.
Man kann nur darauf zu hoffen, dass die Richter in Erfurt sich
ihre Unabhängigkeit bewahrt haben und nicht zu den leider schon vielen
Vertretern ihres Berufsstandes gehören, die politisch stramm auf Linie sind.
https://reitschuster.de/post/hexenjagd-auf-weimarer-maskenrichter-jetzt-auch-vor-gericht/
Dieses Strafverfahren ist ein politisches Verfahren“ Prozess gegen Sensationsrichter Dettmar vertagt
20.04.2023
Am Dienstag hätte vor dem Landgericht Erfurt der von vielen Beobachtern mit Spannung erwartete Prozess gegen den Sensationsrichter Christian Dettmar beginnen sollen. Bis Anfang Juli waren insgesamt zehn Verhandlungstage angesetzt. Eigentlich. Doch wenige Tage vor dem Auftakt verkündete das Gericht am vergangenen Freitag die Vertagung auf den 15. Juni 2023. Als Grund wurde die Bestellung eines weiteren Verteidigers zur Verfahrensabsicherung genannt. Dettmar wird bereits durch den Wahlverteidiger Gerhard Strate vertreten. Da dieser aber aus Hamburg kommt, bestellte das Gericht als Pflichtverteidiger zudem Peter Tuppat, einen Rechtsanwalt aus dem nähergelegenen Jena. Darüber hinaus sehen Juristen die Vertagung des Prozesses gegen Dettmar auch aus verfahrenstechnischen Gründen als sinnvoll an. Aktuell ist vor dem Oberlandesgericht Jena noch ein Beschwerdeverfahren in dieser Sache anhängig, dessen Ausgang eine durchaus relevante Bedeutung für das Verfahren in der Hauptsache beigemessen wird. ...
Zwischen den Zeilen der Erklärung der kritischen Richter und Staatsanwälte wird immer wieder deutlich: Die Staatsanwaltschaft Erfurt kann sich eine Niederlage vor Gericht kaum erlauben, sie braucht einen Schuldspruch gegen Richter Christian Dettmar. ...
https://reitschuster.de/post/dieses-strafverfahren-ist-ein-politisches-verfahren/
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf
[mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Samstag, 28. Mai 2016 13:07
An:
'poststelle@lgef.thueringen.de'
Betreff: Landgericht Erfurt -
Geschäftsverteilungsplan
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084
Erfurt
E-Mail: poststelle@lgef.thueringen.de
Internet:
http://www.thueringen.de/de/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_erfurt/
Landgericht Erfurt - Geschäftsverteilungsplan
Sehr
geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Zusendung des aktuellen
richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer
Internetseite leider nicht finden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
www.vaeternotruf.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: LGEF Poststelle
[mailto:Poststelle@lgef.thueringen.de]
Gesendet: Donnerstag, 2. Juni 2016
07:59
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Ihre Anfrage vom 28.05.2016
Ihre E-Mail vom 28. Mai 2016
Sehr geehrter Herr Anton,
auf Ihre Anfrage hin teile ich Ihnen mit, dass der aktuelle richterliche
Geschäftsverteilungsplan auf der Verwaltungsgeschäftsstelle des Landgerichts
Erfurt zur Einsicht bereit liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Im
Auftrag
Becher
Richterin am Landgericht
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf
[mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Donnerstag, 2. Juni 2016 09:26
An: 'LGEF Poststelle'
Betreff: AW: Landgericht Erfurt -
Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Frau Becher,
Danke für
Ihre Nachricht.
Bitte seien Sie so freundlich uns übersenden uns den
Geschäftsverteilungsplan per Mail. Es ist etwas umständlich 400 Kilometer nach
Erfurt anzureisen, nur um den Geschäftsverteilungsplan einzusehen, wir leben ja
nicht mehr 19. Jahrhundert. Das hätte vermutlich nicht einmal seinerzeit der
Geheimrat Goethe gemacht, der immerhin bis nach Italien gereist ist, allerdings
nicht, um den Geschäftsverteilungsplan des päpstlichen Gerichtes in Rom
einzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: LGEF Poststelle
[mailto:Poststelle@lgef.thueringen.de]
Gesendet: Freitag, 10. Juni 2016
10:46
An: info@vaeternotruf.de
Betreff: Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrter Herr Anton,
leider kann ich Ihrer Bitte, Ihnen den
Geschäftsverteilungsplan per E-Mail zuzusenden, nicht nachkommen. Die Vorschrift
des § 21e Abs. 9 S. 1 GVG sieht vor, dass der Geschäftsverteilungsplan in einer
vom Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des
Gerichts zur Einsichtnahme auszulegen ist. Darüber hinaus besteht keine Pflicht
zur Mitteilung, Übersendung oder Auskunft (Lückemann in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 21e GVG).
Mit freundlichen
Grüßen
Im Auftrag
Becher
Richterin am Landgericht
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Väternotruf
[mailto:info@vaeternotruf.de]
Gesendet: Samstag, 11. Juni 2016 15:10
An:
'Poststelle@lgef.thueringen.de'
Cc: 'Poststelle@TJM.thueringen.de';
'poststelle@tholg.thueringen.de'; 'pressestelle@tholg.thueringen.de';
'falko.windisch@piraten-erfurt.de'; 'markus.walloschek@piraten-erfurt.de';
'irmgard.schwenteck@piraten-thueringen.de'; 'anthony.richter@piraten-erfurt.de';
'erik.limburg@piraten-erfurt.de'
Betreff: WG: Geschäftsverteilungsplan
Sehr geehrte Frau Becher,
bitte legen Sie unsere Anfrage dem
Präsidenten des Landgerichtes vor.
Dieser hat hoffentlich die Größe, uns
den Geschäftsverteilungsplan unbürokratisch zuzusenden und uns nicht mit
Plattitüden abzuspeisen.
§ 21e Abs. 9 S. 1 GVG verbietet das in keiner
Weise.
Schauen Sie mal, wie das in Berlin gemacht wird.
http://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-schoeneberg/das-gericht/zustaendigkeiten/geschaeftsverteilung/
Da können sich die Thüringer eine Scheibe abschneiden.
Mit freundlichen Grüßen
Anton
http://www.vaeternotruf.de/geschaeftsverteilungsplan.htm
Anklage zum Landgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen einen 19-jährigen deutschen Staatsangehörigen aus Weimar Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Misshandlung Schutzbefohlener und schwerer Körperverletzung zum Landgericht Erfurt - Jugendkammer als Schwurgerichtskammer - erhoben.
Dem zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 18.06.2009 in seiner Wohnung in Weimar seinen zwei Monate alten Sohn mit beiden Händen fest am Oberkörper unter den Achseln ergriffen und heftig hin und her geschüttelt zu haben, wobei der Kopf des Säuglings dadurch nach hinten und vorne pendelte und zusätzlich entweder an einem harten Gegenstand an- oder aufprallte oder aber der Angeschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand auf den Kopf des Kindes schlug.
Aufgrund der durch die körperlichen Misshandlungen bedingten Folgeschäden des Gehirns sowie einer eingetretenen Lungenentzündung verstarb der Sohn des Angeschuldigten schließlich am 04.10.2009 im Kinderhospiz „Bärenherz“ in Markkleeberg.
Der nicht vorbestrafte Angeschuldigte betreute seinen Sohn zum Zeitpunkt der Tat allein, da die Kindesmutter eine Haftstrafe verbüßte.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Angeschuldigte bestritten, seinem Kind vorsätzlich oder fahrlässig Verletzungen zugefügt zu haben.
Grünseisen
Staatsanwalt
Pressesprecher
http://www.thueringen.de/thgsta/
Freispruch für angeklagten Lehrer
Quelle: MDR.de
Ein Grundschullehrer aus Erfurt ist vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen worden. Das Landgericht Erfurt schloss sich mit diesem Urteil am Donnerstag der Forderung der Verteidigung an.
Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre Haft und ein unbefristetes Berufsverbot gefordert. Sie warf dem 41-Jährigen vor, fünf seiner Schülerinnen zwischen 2006 und 2007 sexuell missbraucht zu haben. Elf Mal soll er sich an den heute neun und zehn Jahre alten Mädchen vergangen haben. Dabei soll er die Kinder auf seinen Schoß gesetzt und ihnen unter die Kleidung gefasst haben. Außerdem soll er sie während einer Klassenfahrt in sein Bett geholt haben. Gutachter hatten jedoch Zweifel an der Aussage der Mädchen geäußert und deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Der Angeklagte hatte die Vorwürfe stets zurückgewiesen.
Richter glaubt an die Schuld des Angeklagten
Das Gericht erklärte, man habe die Schuld des Angeklagten nicht wissenschaftlich eindeutig nachweisen können. Zugleich machte der Vorsitzende Richter Holger Pröbstel aber deutlich, er bezweifle nicht, dass die Mädchen mit ihren Anschuldigungen die Wahrheit gesagt hätten. Eine Verurteilung würde aber einer Revision vor dem Bundesgerichtshof nicht standhalten, begründete er seine Entscheidung. Zugleich warf er der Polizei vor, die Erstaussagen der Mädchen nicht wasserdicht protokolliert zu haben. Nun sei nicht mehr zu klären, ob und wann die Mädchen sich untereinander ausgetauscht haben und inwieweit sie von Eltern und Lehrern suggestiv beeinflusst worden seien. Er gab dem Freigesprochenen den Rat mit auf dem Weg, sich einen anderen Beruf zu suchen. Es sei für ihn ein “grausiger Gedanke”, wenn der Mann wieder Lehrer werde.
05. November 2009, 18:09 Uhr
http://lev-thueringen.de/2009/11/grundschullehrer-aus-erfurt-ist-freigesprochen/
1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Erfurt
1. Sitzungstermin 1.08.2008
Tat, die zur Last gelegt wird:
Mord und versuchter Mord
Die Staatsanwaltschaft Erfurt legt dem heute 29 Jahre alten Angeklagten, geb. in M., zuletzt wohnhaft in R., derzeit in Untersuchungshaft, Mord und versuchten Mord zur Last.
Der Angeklagte soll der leibliche Vater der im Jahre 2005 geborenen Sarah K. sein. Der Angeklagte soll mit der Geburt seiner Tochter und mit den Unterhaltszahlungen für seine Tochter nicht einverstanden gewesen sein. Aus diesem Grunde habe er sich am 23.11.2006 zur Wohnung der Kindesmutter, der später Getöteten Franziska K., in B. begeben, um die Frage der Unterhaltszahlungen endgültig zu klären. Zu diesem Zweck habe der Angeklagte das Tatwerkzeug, vermutlich einen Hammer, bereits zur Wohnung mitgeführt. Nachdem eine Einigung über die Unterhaltszahlungen nicht zustandegekommen sei, habe der Angeklagte mit dem mitgeführten Tatwerkzeug, für die Geschädigte Franziska K. völlig unerwartet, in Tötungsabsicht auf sie eingeschlagen. Der Angeklagte habe die Geschädigte mehrfach gegen den Kopf geschlagen, wodurch diese nach kurzer Zeit an erheblichen Schädel-Hirn-Verletzungen verstorben sei.
Bereits zuvor, in der Zeit zwischen dem 04. und dem 14.09.2004 habe der Angeklagte versucht, seine damalige Freundin Janett S. in E. zu töten. Die Geschädigte S. habe nach mehrfachen Eifersuchtsszenen versucht, die Beziehung zum Angeklagten zu beenden. Der Angeklagte habe die Geschädigte in deren Wohnung in E. wegen deren Entschluss gewürgt, um sie aus Eifersucht und wegen Verärgerung über die Beendigung der Beziehung zu töten. Der Geschädigten S. sei es jedoch gelungen, sich aus der Umklammerung des Angeklagten zu befreien und zu fliehen.
Der Angeklagte bestreitet, die Geschädigte Franziska K. getötet zu haben. Zum Vorwurf des versuchten Mordes im Jahre 2004, der im Rahmen der Ermittlungen zum Mordvorwurf bekannt geworden sei, soll er sich nicht eingelassen haben. Die Staatsanwaltschaft Erfurt gründet ihre Anklage daher insbesondere auf Zeugenaussagen und Urkunden- und Sachverständigenbeweis.
Prozessbeginn war am 29.05.2007.
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Mutter ließ Babys sterben - neun Jahre Haft
Eine Mutter, die drei neugeborene Babys nicht versorgte und sterben ließ, ist zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Die Leichen waren im Januar 2007 in einer Garage in Thüringen gefunden worden.
Erfurt - Das Landgericht Erfurt entschied am Mittwoch zum Ende des nichtöffentlichen Prozesses auf dreifachen Totschlag. Die Anklage hatte zweifachen Mord und einmal Totschlag gesehen und dafür die Höchststrafe von zehn Jahren Jugendhaft gefordert. Im Januar vergangenen Jahres waren in einer Garage in Thörey (Thüringen) die drei Leichen gefunden worden.
Die heute 22 Jahre alte Frau hatte gestanden, im Alter von 16, 17 und 19 Jahren die Kinder bekommen zu haben. Sie seien aber tot geboren worden. Die Anklage hatte dies als extrem unwahrscheinlich bezeichnet.
(mfa/dpa) 7.5.2008
Kommentar Väternotruf:
Warum muss diese Mutter auch in Thüringen wohnen und nicht im Zuständigkeitsbereich des Landgerichtes Kiel, wo man sicher herausgefunden hätte, dass sie nicht schuldfähig ist (fünffacher Kindermord von Darry).
Aber es kann ja auch Vorteile haben, für neun Jahre in den Frauenknast zu gehen, statt lebenslänglich in die Psychiatrie. So gesehen ist die Mutter aus Thüringen ein echter Glückspilz. Wir gratulieren.