Ulrich Waschke-Peter


 

 

 

Ulrich Waschke-Peter

Diplom-Psychologe 

Bochumer Str. 25

10555 Berlin

sowie im Jahr 2010 mit Diplom-Psychologin Dr. Melanie Thole-Bachg unter der Adresse: 

Am Sunderbach 5, 49205 Hasbergen

10555 Berlin

Herr Ulrich Waschke-Peter soll sich in den 90-er Jahren in der psychologischen Praxis Arndt und Rebber in Münster engagiert haben.

Herr Ulrich Waschke-Peter stand in Verbindung mit der Diplom-Psychologin Dr. Melanie Thole-Bachg  und offerierte dem Amtsgericht Halle (Westfalen) Gutachten unter der Doppeladresse: Am Sunderbach 5, 49205 Hasbergen und Bochumer Straße 25, 10555 Berlin 

Beauftragung am Amtsgericht Bad Liebenwerda, Amtsgericht Bersenbrück (1996), Amtsgericht Fürstenwalde, Amtsgericht Minden, Amtsgericht NauenAmtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Halle (Westfalen)Amtsgericht Salzwedel, Amtsgericht Zehdenick

 (ab , ..., 1996, ..., 2011)

Von Herrn Ulrich Waschke-Peter rät der Väternotruf dringend ab.

 

 

 

 


 

 

 

Urteile

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Vierte Sektion

Nichtamtliche Übersetzung

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

26/02/02 - Fall KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 46544/99)

Straßburg, 26. Februar 2002

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es unterliegt noch der Schlussredaktion.

In der Rechtssache Kutzner . /. Deutschland

ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:

Herrn A. PASTOR RIDRUEJO, Präsident,

Herrn G. RESS,

Herrn C. CAFLISCH,

Herrn J. MAKARCZYK,

Herrn I. CABRAL BARRETO,

Frau N. VAJIC,

Herrn M. PELLONPÄÄ,

sowie den Kanzler, Herrn V. BERGER,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 10. Juli 2001 und 30. Januar 2002 am letztgenannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:

VERFAHREN

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 46544/99) zugrunde, mit der die beiden deutschen Staatsangehörigen Herr Ingo Kutzner und Frau Annette Kutzner („die Beschwerdeführer“) die Europäische Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 5. Juli 1998 befasst hatten.

2. Die Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sind vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt H. Brückner aus Osnabrück und Herrn V. Laubert von dem Verein Aktion Rechte für Kinder e.V. vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

3. Die Beschwerdeführer behaupteten, die Entziehung des Sorgerechts über ihre beiden Töchter habe ihr Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention verletzt. Sie rügten ebenfalls, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Konvention gelangt zu sein.

4. Die Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11), vorgelegt worden.

5. Die Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Aus dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Absatz 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.

6. Mit Entscheidung vom 10. Juli 2001 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.

7. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Absatz 1 der Verfahrensordnung).

8. Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, ihm ergänzende Auskünfte (Artikel 59 Absatz 1) vorzulegen. Die Beschwerdeführer haben ihre Stellungnahmen am 31. August und 4. September 2001 und die Regierung hat ihre Stellungnahme am 5. September 2001 vorgelegt.

9. Am 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Absatz 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist allerdings weiterhin von der früheren IV. Sektion in der vor diesem Datum bestehenden Zusammensetzung geprüft worden.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

10. Die 1966 bzw. 1968 geborenen Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und in Badbergen (Deutschland) wohnhaft. Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Töchtern, nämlich Corinna, geboren am 11. September 1991, und Nicola, geboren am 27. Februar 1993.

A. Die Entstehung der Sache

11. Die Beschwerdeführer und ihre beiden Kinder lebten seit der Geburt der Kinder mit den Eltern des Beschwerdeführers und einem nicht verheirateten Bruder zusammen in einem alten Bauernhaus. Der Beschwerdeführer arbeitet auf einer Hühnerfarm. Die Beschwerdeführerin hingegen hatte in einer Fabrik gearbeitet. Seitdem sie arbeitslos ist, bleibt sie zu Hause und kümmert sich um die Kinder und den Haushalt.

Die beiden Beschwerdeführer hatten die Sonderschule für Lernbehinderte besucht.

12. Aufgrund eines Rückstands in ihrer physischen und vor allem intellektuellen Entwicklung wurden die beiden Mädchen mehrfach ärztlich untersucht; auf den Rat eines der Ärzte hin wurden die beiden Mädchen bereits in frühester Kindheit pädagogisch unterstützt und gefördert. Seit 1994 wurde die ältere Tochter Corinna pädagogisch betreut (Frühförderung). Seit 1995 bzw. 1996 besuchten die beiden Mädchen ganztätig einen Heilpädagogischen Kindergarten.

13. Zwischen Oktober 1995 und Mai 1996 betreute Frau Klose, eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Beschwerdeführer offiziell zehn Stunden pro Woche an ihrem Wohnsitz. Die Beschwerdeführer behaupten, dass es sich in Wirklichkeit nur um drei Stunden gehandelt habe, da ebenfalls die Zeit für die An- und Rückfahrt zu berücksichtigen sei. Das Verhältnis zwischen ihr und den Beschwerdeführern war rasch konfliktgeladen, was den Beschwerdeführern zufolge dazu führte, dass ein sehr negativer Bericht über sie verfasst wurde.

14. In der Tat fertigte Frau Klose einen Bericht für das Kreisjugendamt an, in dem sie die eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführer, die Konfliktbeziehungen zwischen den Mitgliedern der Familie sowie - zumindest am Anfang - eine gewisse ablehnende Haltung ihr gegenüber herausstellte.

15. Aufgrund dieses Berichts beantragte das Kreisjugendamt am 13. September 1996 beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück, den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihre beiden Kinder zu entziehen.

B. Das Verfahren im Hinblick auf die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer

1. Vor dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück

16. Am 18. September 1996 bestellte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück den Psychologen Waschke-Peter als Sachverständigen, der sein Gutachten am 20. November 1996 vorlegte.

17. Nach Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern verfügte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 1997 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen, insbesondere mit der Begründung, dass „die Eltern [die Beschwerdeführer] intellektuell nicht in der Lage sind, ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen“.

18. Zwischen Februar und Juli 1997 lebten die beiden Mädchen in einer Clearingstelle eines privaten Vereins in Meppen (Verein für familienorientierte Sozialpädagogik), der zur Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik gehört.

19. In zwei Berichten vom 18. und 24. April 1997 beantragte Frau Backhaus, Vorstandsvorsitzende dieser Gesellschaft, ebenfalls, den Beschwerdeführern das Sorgerecht zu entziehen, da „eine Verflachung des IQs vorprogrammiert sei, die Kinder eine Chance durch eine neue Beelterung hätten, in der über die Beziehung neue Impulse für die Sozial- und Intelligenzentwicklung gesetzt würden“.

20. Nach einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführer und der Großeltern wurde den Beschwerdeführern mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 das Sorgerecht für ihre beiden Kinder entzogen. Hierbei stützte sich das Gericht hauptsächlich auf das Gutachten, demzufolge die Beschwerdeführer unverschuldet, jedoch mangels intellektueller Fähigkeiten erziehungsunfähig sind.

Dem Vormundschaftsgericht zufolge fehlte es den Beschwerdeführern an der erforderlichen Sensibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden. Im Übrigen hätten sie die Unterstützung durch die Sozialdienste abgelehnt und ihr derzeitiges Einverständnis mit den ergriffenen Maßnahmen, das bei weitem nicht glaubwürdig sei, wäre nur als Reaktion auf den Druck zu sehen, den sie im derzeitigen Verfahren empfunden hätten.

Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass bei den Kindern Entwicklungsdefizite vorlägen, die weder durch die Großeltern noch durch Betreuung seitens der Sozialdienste ausgeglichen werden könnten. Allein Pflegefamilien – im Falle Corinnas sollte es eine professionelle Pflegefamilie sein – könnten den beiden Kindern helfen, da weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichend seien.

21. Seit dem 15. Juli 1997 sind die beiden Mädchen in unterschiedlichen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) untergebracht, die von der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik abhängen, die am 18. und 24. April 1997 einen Bericht erstellt und die Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer über ihre Kinder beantragt hatte.

22. Mit Schreiben vom 24. Januar, 23. Juni und 2. Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Familie der Beschwerdeführer für eine Rückkehr der Kinder zu den Beschwerdeführern aus.

2. Vor dem Landgericht Osnabrück

23. Im Juni 1997 legten die Beschwerdeführer beim Landgericht Osnabrück Beschwerde gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 1997 ein.

24. Vom 2. September bis zum 25. November 1997 besuchte die Beschwerdeführerin einen Qualifizierungskurs für Tagesmütter, den sie mit Zertifikat abschloss.

25. Am 29. August 1997 sprach sich ein psychologischer Sachverständiger des Deutschen Kinderschutzbundes, eine private Organisation, an die sich die Beschwerdeführer gewandt hatten, ebenfalls für eine Rückkehr der Kinder in ihre Familie und für ergänzende pädagogische Unterstützungsmaßnahmen durch die Sozialdienste aus.

26. Aufgrund dieser verschiedenen Stellungnahmen bestellte das Landgericht am 9. Oktober 1997 einen zweiten psychologischen Sachverständigen, Herrn Trennheuser, der sein Gutachten am 18. Dezember 1997 vorlegte. Im Übrigen hörte das Landgericht die Beschwerdeführer, die Großeltern, die zuständige Verwaltung und den Sachverständigen an.

27. Mit Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1666 und 1666a – siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht) zum Schutz des Kindeswohls vorlägen.

Das Landgericht nahm auf die beiden Gutachten Bezug.

Dem ersten zufolge – das am 20. November 1996 dem Vormundschaftsgericht Bersenbrück vorgelegt wurde – waren die Beschwerdeführer aufgrund ihrer eigenen Defizite und weil sie sich überfordert fühlten, nicht fähig, ihre Kinder zu erziehen. Die Hilfe externer Personen zur Unterstützung der Familie würde nur die Spannungen zwischen den Eltern und ihren Töchtern sowie die Unsicherheit der Beschwerdeführer verstärken. Da die Familie von den Großeltern beherrscht würde, könnten die Eltern für ihre Kinder keine gefestigten Autoritätspersonen darstellen. Außerdem seien die Großeltern, die nicht in der Lage seien, ihre eigenen Kinder (die Beschwerdeführer) zu unterstützen, auch nicht in der Lage, die sich bei ihren Enkeln abzeichnenden intellektuellen Defizite auszugleichen.

Dem zweiten Gutachten zufolge – das am 18. Dezember 1997 erstattet wurde – sind die beiden Mädchen in ihrer Gesamtentwicklung um ca. 1 Jahr zurück, was insbesondere in ihrer Sprache zum Ausdruck komme, die in Stammeln bestehe. Hätten die Kinder nicht jahrelang sozialpädagogische Hilfe erfahren, hätten sie wahrscheinlich eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchen müssen, wodurch sie an einer normalen Entwicklung und einer normalen Lebensführung Erwachsener gehindert worden wären. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihre Töchter bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen, da sie nicht fähig seien, sie zu verstehen und entsprechend zu behandeln. Wissenschaftliche Untersuchungen belegten, dass ein solches Defizit seitens der Eltern die Entwicklung emotionaler Bindungen zwischen Eltern und ihren Kindern behindere. Die in der Schule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten liefen insbesondere Gefahr, in der Familie erstickt zu werden. Allein die Grundversorgung der Kinder (Nahrung usw.) sei gewährleistet gewesen. In der Zukunft bestünde die Gefahr, dass die Eltern gegenüber ihren Kindern zunehmend aggressiv reagierten. Angesichts dieser Sachlage sei eine Herausnahme der Kinder aus ihrer Familie die einzige Möglichkeit, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen.

Das Landgericht kam zu der Schlussfolgerung, dass die beiden Sachverständigen nach ausführlichen Untersuchungen zum gleichen Ergebnis gelangt sind. Der zweite Sachverständige habe zu Recht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer Kontakt zu dem Kinderschutzbund aufgenommen hatten und dass die Beschwerdeführerin an einem Qualifizierungskurs zur Tagesmutter teilgenommen hatte. Dies reiche aber nicht aus, um eine Fehlentwicklung der Kinder oder die Gefahr einer solchen Entwicklung auszuschließen.

4. Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg

28. Am 20. März 1998 wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde der Beschwerdeführer mangels Gesetzesverletzung zurück. Die betroffenen Gerichte hatten nämlich die Parteien angehört, sich auf die beiden Gutachten gestützt und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur pädagogischen Unterstützung sowie das vom Kinderschutzbund in Auftrag gegebene psychologische Gegengutachten und die Stellungnahmen der Ärzte der Familie berücksichtigt.

4. Vor dem Bundesverfassungsgericht

29. Am 26. Mai 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen.

5. Die im Auftrag des Vereins Aktion Rechte für Kinder e.V. vorgelegten Privatgutachten

30. Professor Riedl, Direktor des Erziehungswissenschaftlichen Instituts der Hochschule Schwäbisch-Gmünd, erstellte am 29. (sic!) Mai 1998 ein Privatgutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sei und die Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in emotionaler als auch intellektueller Hinsicht zu erziehen. Er führte insbesondere aus, dass die Familie Kutzner „somit ein geglücktes Beispiel für das gewollte, geplante und wohlorganisierte Zusammenleben dreier Generationen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und unter positiven individuellen und sozialen Bedingungen“ biete. Er fügte hinzu, dass ergänzende pädagogische Fördermaßnahmen weitgehend die schulischen Defizite der Kinder kompensieren könnten.

31. Ebenfalls auf Ersuchen dieses Vereins erstellte Herr Dr. iur. Giese, Institut für Medizinschaden-Begutachtung in Tübingen, am 17. November 1999 ein zweites Privatgutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass im vorliegenden Fall das Verfahren vor den deutschen Gerichten Artikel 6 und 8 der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe.

C. Die Einschränkungen des Besuchsrechts der Beschwerdeführer

32. Infolge der Unterbringung der Kinder in anonymen Pflegefamilien („Inkognito-Pflege“) konnten die Beschwerdeführer ihre Kinder in den ersten sechs Monaten nicht sehen.

33. Sie wandten sich daraufhin an das Landgericht Osnabrück, das ihnen mit Beschluss vom 4. Dezember 1997 trotz Einspruchs des Jugendamtes ein Besuchsrecht von einer Stunde pro Monat einräumte.

34. Bei diesen Besuchen waren entgegen dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts acht weitere Personen verschiedener Sozialdienste und Vereinigungen anwesend. Später wurde deren Anzahl verringert, doch beharrte das Jugendamt auf einem „begleiteten Besuchsrecht“.

35. Zwischen Juli und November 1999 unternahmen die Beschwerdeführer zahlreiche Schritte, um ihre Kinder an Weihnachten oder bei der Einschulung ihrer ältesten Tochter zu sehen; dies lehnte das Jugendamt ab. Die Beschwerdeführer riefen das Vormundschaftsgericht an und ihnen wurde gestattet, an der Einschulung ihrer ältesten Tochter teilzunehmen.

36. Am 8. Dezember 1999 befassten die Beschwerdeführer erneut das Vormundschaftsgericht, um ein zweistündiges Besuchsrecht für ihre Kinder an Weihnachten zu erwirken.

37. Am 21. Dezember 1999 wies das Gericht ihren Antrag ab und bestellte einen neuen psychologischen Gutachter, Frau Sperschneider, zur Klärung, in welchem Umfang und welchen Personen ein Umgangsrecht eingeräumt werden sollte.

38. Aus den ergänzenden, von den Parteien im Anschluss an die Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs vorgelegten Informationen (s.o. Nr. 8) geht hervor, dass Frau Sperschneider in ihrem Bericht vom 12. Mai 2000 vorschlug, die Besuchzeit der Eltern auf zwei Stunden pro Monat auszuweiten und den Großeltern zu gestatten, einmal alle zwei Monate daran teilzunehmen.

39. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2000 bat das Vormundschaftsgericht die Parteien, zu dem Vorschlag der Psychologin Stellung zu nehmen.

40. Mit Schreiben vom 2. November 2000 teilte das Jugendamt mit, dass den Beschwerdeführern das Umgangsrecht entsprechend den von der Psychologin vorgeschlagenen Modalitäten gewährt worden sei.

41. Mit Schriftsatz vom 14. März 2001 haben die Beschwerdeführer beim Vormundschaftsgericht um eine Entscheidung in der Sache gebeten.

42. Mit Beschluss vom 16. März 2001 hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, dass sich die Parteien über die Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Kinder geeinigt hätten und kein weiterer Entscheidungsbedarf gegeben sei.

D. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bestellung eines neuen Vormunds

43. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 hat der Beschwerdeführer den Vormund der Kinder, Herrn Seifert als Vertreter des Jugendamts Osnabrück, um ein Gespräch ersucht, um mit ihm einige Punkte, wie beispielsweise die körperliche und seelische Entwicklung seiner Kinder, die Regelung des Umgangsrechts, die beabsichtigte Taufe in ihrer Heimatkirchengemeinde, usw. zu besprechen.

44. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 hat Herr Seifert ein solches Treffen mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Beschwerdeführer bei ihren Besuchen selbst ein Bild von der Entwicklung ihrer Kinder machen könnten.

45. Mit Schreiben vom 4. März 2001 hat der Beschwerdeführer beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück beantragt, das Jugendamt Osnabrück als Vormund zu entlassen und an dessen Stelle einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen.

46. Mit Schreiben vom 26. April 2001 wies Herr Seifert die von dem Beschwerdeführer gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück.

47. Der Letztgenannte hat am 17. Mai 2001 geantwortet und angemerkt, dass das Jugendamt systematisch versucht habe, die Beschwerdeführer endgültig von ihren Kindern zu trennen, während nach Meinung der meisten Fachleute eine solche Trennung nur vorübergehend sein dürfe und die Kinder ihre Herkunftsfamilie brauchten. Er fügte hinzu, dass das Gutachten relativ wertlos sei, wenn Sachverständige glaubten, dass Kontakte von ein bis zwei Stunden pro Monat unter strenger Aufsicht genügen würden. Schließlich habe Frau Sperschneider alles in allem nur zwei Stunden bei den Beschwerdeführern verbracht, ohne sich für ihre tatsächlichen Beweggründe zu interessieren.

48. Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 antwortete ein Rechtspfleger dem Beschwerdeführer, dass das Vormundschaftsgericht seinen Antrag abgelehnt habe.

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT

49. § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass das Vormundschaftsgericht bei Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

50. § 1666a bestimmt in Absatz 1, dass Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von der Familie vorsehen, nur zulässig sind, wenn es keine anderen Maßnahmen - auch nicht seitens der Behörden - gibt, die es ermöglichen, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen.

51. § 1666a Absatz 2 lautet wie folgt:

„Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

52. Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, ihnen das Sorgerecht über ihre beiden Töchter zu entziehen, ihr in Artikel 8 der Konvention verankertes Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt habe. Dieser Artikel lautet wie folgt:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

53. Die Regierung behauptet, dass der streitige Eingriff seine Grundlage in den §§ 1666 und 1666a BGB finde und zum Schutz des geistigen und seelischen Wohls der Kinder notwendig gewesen sei. Sie stellt heraus, dass die innerstaatlichen Gerichte nach Anhörung der Parteien und Einholung der Gutachten zweier psychologischer Sachverständiger zu dem Ergebnis gelangt seien, dass das Interesse der Beschwerdeführer am Familienleben gegenüber dem Wohl der Kinder zurücktreten müsse. Die festgestellten Entwicklungsstörungen der Kinder seien nämlich so erheblich gewesen, dass weniger einschneidende Förderungs- und Betreuungsmaßnahmen sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen hätten, auch aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den Sozialdiensten. Die Sachverständigen seien im Übrigen zu übereinstimmenden Ergebnissen gekommen; sie hätten lediglich den Akzent auf unterschiedliche Aspekte gesetzt, was bei dieser Art von Gutachten nicht ungewöhnlich sei und sich auch durch die Tatsache erklären lasse, dass sie in verschiedenen Stadien des Verfahrens erstellt wurden. Ferner sei es nicht möglich gewesen, das Gegengutachten des Herrn Riedl zu berücksichtigen, da dieses erst am 28. Mai 1998, d.h. zwei Tage nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, erstellt worden sei. Es handele sich jedenfalls um ein privates Gegengutachten, das die Ergebnisse der beiden ersten Sachverständigen nicht in Frage stellen könne. Schließlich weist die Regierung darauf hin, dass die Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern nicht völlig abgebrochen worden seien und auch Kontakt zwischen den Pflegefamilien bestünde. Sie gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Streitigkeit in Bezug auf das Umgangsrecht der Beschwerdeführer jetzt geregelt sei, da diese die Vorschläge von Frau Sperschneider hierzu akzeptiert hätten und die Umgangskontakte mit ihren Kindern in der Praxis gemäß den vorgeschlagenen Modalitäten verliefen.

54. Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendigkeit des Eingriffs und stellen einige Aspekte der von den innerstaatlichen Gerichten in Auftrag gegebenen Gutachten in Abrede. Den Beschwerdeführern zufolge waren die beiden Gutachten weder begründet noch glaubhaft, da sie auf völlig unterschiedlichen Begründungen beruhten, um eine Gefährdung des Kindeswohls nachzuweisen: das erste nehme auf die emotionalen Defizite zwischen den Beschwerdeführern und ihren Töchtern Bezug, während das zweite den Akzent auf das intellektuelle Defizit der Eltern lege. Es sei für sie unerträglich, dass ihnen ihr niedriges intellektuelles Niveau vorgehalten worden sei, denn wenn diese Kriterien gelten würden, müsste ungefähr 30 % der Eltern in Deutschland das Sorgerecht über ihre Kinder entzogen werden. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die Sachverständigen Alternativmaßnahmen, die den vollständigen Entzug der Personensorge, wie ihn die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt, verhindern können, beispielsweise die Unterstützung durch eine andere Sozialarbeiterin, die sich um die Familie kümmern würde, nicht eingehend geprüft hätten. Sie heben die dramatischen Folgen für die auf diese Weise von ihren Eltern getrennten Kinder hervor und verweisen auf das in der internationalen Fachöffentlichkeit bekannte „Parental Alienation Syndrome“, an dem diese Kinder leiden würden. Schließlich werfen sie dem Jugendamt Osnabrück vor, ihre Kinder in unterschiedlichen und anonymen Pflegefamilien untergebracht und alles daran gesetzt zu haben, um jeglichen Kontakt zwischen ihnen und ihren Kindern in größtmöglichem Umfang einzuschränken, ohne den Versuch zu unternehmen, die Herkunftsfamilie zu unterstützen, wie es das Kinder- und Jugendhilfegesetz verlange. Sie vertreten die Auffassung, dass die unbefriedigende Regelung ihres Umgangsrechts zu einer wachsenden Entfremdung führt und unter Umständen irreparable Schäden in der Eltern-Kind-Beziehung verursacht.

55. Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls, nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gelangt zu sein, weil sich die innerstaatlichen Gerichte ausschließlich auf die Feststellungen des Jugendamts, der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik und der amtlichen Sachverständigen gestützt hätten, ohne die privaten Gegengutachten der Herren Riedl und Giese zu berücksichtigen. Sie berufen sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschlägige Textpassage wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) entschieden wird. (...)“

56. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er die Umstände der Sache völlig frei rechtlich würdigen kann (vgl. Urteil vom 19. Februar 1998 in der Sache Guerra u.a. . /. Italien, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 223, Nr. 44) und in der Vergangenheit entschieden hat, dass Artikel 8 zwar kein ausdrückliches Verfahrenserfordernis enthält, der Entscheidungsfindungsprozess, der zu Eingriffsmaßnamen führt, jedoch fair sein und die durch Artikel 8 geschützten Interessen gebührend wahren muss (siehe insbesondere Urteil vom 24. Februar 1995 in der Sache McMichael . /. Vereinigtes Königreich, Serie A, Band 307-B, S. 55, Nr. 87, und Urteil in der Sache Ignaccolo-Zenide . /. Rumänien, 31679/96, Nr. 99, CEDH 2000-I).

57. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern unter dem Blickwinkel des Artikels 6 vorgetragene Rüge eng mit der im Zusammenhang mit Artikel 8 vorgebrachten Rüge verknüpft ist und daher im Rahmen dieses letztgenannten Artikels geprüft werden kann.

A. Vorhandensein eines Eingriffs

58. Für einen Elternteil und sein Kind stellt das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar (siehe beispielsweise Urteil vom 8. Juli 1987 in der Sache W., B. und R. . /. Vereinigtes Königreich, Serie A, Band 121, S. 27, Nr. 59, S. 71, Nr. 60 bzw. S. 117, Nr. 64, Urteil vom 24. März 1988 in der Sache Olsson . /. Schweden (Nr. 1), Serie A, Band 130, S. 29, Nr. 59, Urteil vom 22. Juni 1989 in der Sache Eriksson . /. Schweden, Serie A, Band 156, S. 24, Nr. 58, Urteil vom 20. Februar 1992 in der Sache Margarita und Roger Andersson . /. Schweden, Serie A, Band 226-A, S. 25, Nr. 72, Urteil vom 26. Mai 1994 in der Sache Keegan . /. Irland, Serie A, Band 290, S. 19, Nr. 50, vorerwähntes Urteil in der Sache McMichael, S. 55, Nr. 86, Urteil vom 7. August 1996 in der Sache Johansen . /. Norwegen, Sammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, Urteil vom 9. Juni 1998 in der Sache Bronda . /. Italien, Sammlung 1998-IV, S. 1489, Nr. 51, Buscemi . /. Italien (Nr. 29569/95), CEDH 1999-VI, Nr. 53, Gnahoré . /. Frankreich, Nr. 40031/98, Nr. 50, CEDH 2000-IX, und K. und T. . /. Finnland [GC], Nr. 25702/94, Nr. 151, CEDH 2001).

59. Es steht folglich außer Zweifel - und die Regierung bestreitet dies nicht - , dass die Maßnahmen, von denen hier die Rede ist (die dauerhafte Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien und die Einschränkungen der Kontakte zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern), als ein „Eingriff“ in die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens zu sehen sind.

B. Rechtfertigung des Eingriffs

60. Ein solcher Eingriff verletzt Artikel 8, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“ verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele im Hinblick auf Absatz 2 dieser Bestimmung und ist „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“, um diese zu erreichen. Der Begriff „Notwendigkeit“ impliziert einen Eingriff, der auf einem zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnis beruht und vor allem in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel steht (siehe beispielsweise vorerwähntes Urteil in der Sache Gnahoré, Nr. 50 in fine).

61. Artikel 8 will zwar im Wesentlichen eine Person vor willkürlichen Eingriffen der Behörden schützen, doch erlegt er darüber hinaus dem Staat positive Verpflichtungen auf, die mit der tatsächlichen „Achtung“ des Familienlebens untrennbar verbunden sind. In den Fällen, in denen das Vorhandensein einer familiären Bindung feststeht, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass sich diese Bindung entwickeln kann, und die Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den betroffenen Elternteil und das betroffene Kind zusammenzuführen (siehe beispielsweise vorerwähnte Urteile in der Sache Eriksson, S. 26-27, Nr. 71, in der Sache Margareta und Roger Andersson, S. 30, Nr. 91, Urteil vom 27. November 1992 in der Sache Olsson (Nr. 2), Serie A, Band 250, S. 35-36, Nr. 90, vorerwähnte Urteile in der Sache Ignaccolo-Zenide, Nr. 94, und Gnahoré, Nr. 51).

62. Die Grenze zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates gemäß Artikel 8 lässt sich nicht genau definieren; die anzuwendenden Grundsätze sind dennoch vergleichbar. In beiden Fällen ist vor allem auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den konkurrierenden Interessen zu achten; ebenso verfügt der Staat in beiden Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum (siehe beispielsweise vorerwähnte Urteile in der Sache W., B. und R. . /. Vereinigtes Königreich, S. 27, Nr. 60, S. 72, Nr. 61 bzw. S. 117, Nr. 65, und Gnahoré, Nr. 52).

1. „gesetzlich vorgesehen“

63. Der fragliche Eingriff findet unbestritten seine Grundlage in den §§ 1666 und 1666a BGB.

2. legitime Ziele

64. In den Augen des Gerichtshofs besteht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die streitige Maßnahme darauf abzielte, „die Gesundheit und die Moral“ und die „Rechte und Freiheiten“ der Kinder zu schützen.

3. „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

65. Zwecks Beurteilung, ob die streitigen Maßnahmen „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren, prüft der Gerichtshof im Lichte der Rechtssache als Ganzes, ob die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 2 zutreffend und ausreichend sind (siehe insbesondere die vorerwähnten Urteile in der Sache Olsson (Nr. 1), S. 32, Nr. 68, in der Sache Johansen, S. 1003, Nr. 64, in der Sache Olsson (Nr. 2), S. 34, Nr. 87, in der Sache Bronda, Nr. 59, Gnahoré, Nr. 54, und K. und T. . /. Finnland, Nr. 154). Er berücksichtigt ferner die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, die Aufrechterhaltung der familiären Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern zu ermöglichen.

66. Zu diesem Zweck trägt der Gerichtshof der Tatsache Rechnung, dass die Vorstellung, die man von der Zweckmäßigkeit eines Eingriffs der Behörden in die Betreuung hat, die einem Kind zuteil werden muss, in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ist, je nachdem, welche Aspekte zum Tragen kommen, wie beispielsweise die Traditionen in Bezug auf die Rolle der Familie und das Einschreiten des Staates in familienrechtlichen Angelegenheiten, und berücksichtigt die Mittel, die für öffentliche Maßnahmen in diesem besonderen Bereich bereitgestellt werden können. Fest steht, dass dem Wohl des Kindes in jedem Fall eine entscheidende Bedeutung zukommt. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die nationalen Behörden mit allen Betroffenen in unmittelbarem Kontakt stehen (vorerwähntes Urteil in der Sache Olsson (Nr. 2), Nr. 90), und zwar häufig seit dem Zeitpunkt, in dem Unterbringungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden oder unmittelbar nachdem sie durchgeführt worden sind. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an die Stelle der nationalen Behörden zu treten, wenn diese ihre Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Regelung der Fragen der Übernahme der Betreuung durch die Behörde und die Rechte der Eltern, deren Kinder auf diese Weise untergebracht wurden, wahrnehmen, sondern darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu kontrollieren, die von den Behörden in Ausübung ihrer Ermessenbefugnis getroffen wurden (siehe beispielsweise Urteil vom 23. September 1994 in der Sache Hokkanen, Serie A, Band 229-A, Nr. 55, vorerwähntes Urteil in der Sache Johansen, Nr. 64, und vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 154).

67. Der somit den zuständigen nationalen Behörden eingeräumte Ermessensspielraum unterscheidet sich je nach Art der streitigen Fragen und Schwere der betroffenen Interessen, wie einerseits die Bedeutung, die dem Schutz eines Kindes in einer Situation zuzukommen hat, die seine Gesundheit oder seine Entwicklung ernsthaft gefährden könnte, und andererseits das Ziel, die Familie zusammenzuführen, sobald die Umstände dies erlauben. Wenn eine beachtliche Zeitspanne vergangen ist, seitdem das Kind zum ersten Mal zur Betreuung untergebracht wurde, kann das Interesse der Eltern an der Zusammenführung ihrer Familie gegenüber dem Interesse des Kindes, dass sich seine tatsächliche familiäre Situation nicht erneut ändert, zurücktreten. Infolgedessen räumt der Gerichtshof ein, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen, genießen; es ist jedoch eine strengere Kontrolle sowohl über die zusätzlichen Einschränkungen, wie die Einschränkungen der Behörden hinsichtlich der Rechte und Besuche der Eltern, als auch über die Maßnahmen, die den tatsächlichen Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung ihres Familienlebens sicherstellen sollen, auszuüben. Diese zusätzlichen Einschränkungen bergen die Gefahr, die Familienbeziehungen zwischen Eltern und einem jungen Kind zu beschneiden (vorerwähnte Urteile in der Sache Johansen, Nr. 64, und in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 154).

68. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Vormundschaftsgericht Bersenbrück im vorliegenden Fall durch Urteil vom 27. Mai 1997 den Beschwerdeführern die elterliche Sorge für ihre beiden Töchter Corinna und Nicola, geboren 1991 bzw. 1993, entzogen und deren Unterbringung in Pflegefamilien angeordnet hat, insbesondere weil die Beschwerdeführer nicht die erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten hätten, um ihre Kinder zu erziehen. Das Vormundschaftsgericht machte auch die erheblichen körperlichen und seelischen Entwicklungsverzögerungen der Kinder sowie die mangelnde Zusammenarbeit der Beschwerdeführer mit den Sozialdiensten geltend.

In seinem Urteil vom 29. Januar 1998 stützte sich das Landgericht Osnabrück auf die beiden Sachverständigengutachten - wobei das erste den Akzent auf das intellektuelle Defizit der Eltern legte und das zweite auf ihre emotionalen Defizite abstellte -, um die Entscheidung zur Unterbringung der Kinder durch das Vormundschaftsgericht zu bestätigen.

69. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Tatsache, dass ein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könnte, an sich nicht rechtfertigen kann, dass es der Betreuung seiner biologischen Eltern gewaltsam entzogen wird; ein solcher Eingriff nach Artikel 8 der Konvention in das Recht der Eltern, ein Familienleben mit ihrem Kind zu genießen, muss sich auch noch aufgrund anderer Umstände als „notwendig“ erweisen (siehe vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 173).

70. Der Gerichtshof gesteht zu, dass die Behörden im vorliegenden Fall zu Recht Befürchtungen wegen der bei den Kindern von den verschiedenen Sozialdiensten und den psychologischen Sachverständigen festgestellten Entwicklungsverzögerungen hegten: er ist allerdings der Auffassung, dass die Unterbringungsmaßnahme als solche und vor allem deren Durchführung nicht angemessen gewesen sind.

71. Die Kinder haben nämlich offensichtlich seit ihrer frühesten Kindheit, im Übrigen auf Bitte der Beschwerdeführer hin, pädagogische Fördermaßnahmen erfahren, und die Situation scheint sich insbesondere wegen des konfliktgeladenen Verhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und einer Sozialarbeiterin, Frau Klose, die bei dem Jugendamt Osnabrück einen sehr negativen Bericht erstattet hat, verschlimmert zu haben.

72. Außerdem widersprachen sich die in verschiedenen Stadien des Verfahrens von den innerstaatlichen Gerichten eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten, wenn nicht in ihren Schlussfolgerungen, so doch zumindest in den angeführten Gründen (der eine: mangelnde intellektuelle Fähigkeit der Eltern, der andere: emotionales Defizit, das zur Unfähigkeit führt, zur Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder beizutragen).

73. Ferner befürworteten weitere psychologische Sachverständige, die vom Deutschen Kinderschutzbund oder der Aktion Rechte für Kinder e.V. bestellt worden waren, sowie die Ärzte der Familie die Rückkehr der Kinder in ihre Herkunftsfamilie. Diese Sachverständigen stellten insbesondere heraus, dass das Wohl der Kinder nicht gefährdet sei und die Beschwerdeführer durchaus in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in emotionaler als auch intellektueller Hinsicht zu erziehen und sprachen sich für ergänzende pädagogische Fördermaßnahmen für die Kinder aus. Die fraglichen Schlussfolgerungen können nicht einfach außer Acht gelassen werden, weil sich die Verfasser privat geäußert haben (s.o. Nr. 53).

74. Im Unterschied zu anderen gleichartigen Rechtssachen, in denen der Gerichtshof zu erkennen hatte, ist schließlich zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass es den Kindern an Pflege seitens der Beschwerdeführer gefehlt habe oder sie von ihnen misshandelt worden seien.

75. Selbst wenn sich folglich die zu Beginn ergriffenen pädagogischen Fördermaßnahmen anschließend als unzureichend erwiesen haben, erhebt sich unter Umständen die Frage, ob die nationalen Behörden und Gerichte die Ergreifung ergänzender und alternativer Fördermaßnahmen zu der bei weitem radikalsten Maßnahme der Trennung der Kinder von ihren Eltern hinlänglich genug erwogen haben.

76. Der Gerichtshof macht anschließend darauf aufmerksam, dass eine Entscheidung zur Übernahme der Betreuung eines Kindes grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist, die aufzuheben ist, sobald die Umstände dies gebieten, und jede Durchführungshandlung ein letztes Ziel anstreben muss: die leiblichen Eltern und das Kind erneut vereinen (siehe insbesondere vorerwähntes Urteil in der Sache Olsson (Nr. 1), Nr. 81). Die positive Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenführung der Familie zu erleichtern, sobald dies wirklich möglich ist, besteht für die zuständigen Behörden schon zu Beginn des Zeitraums der Betreuungsübernahme und gewinnt immer mehr an Gewicht, muss jedoch stets gegenüber der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, abgewogen werden (siehe vorerwähntes Urteil in der Sache K. und T. . /. Finnland, Nr. 178).

77. Im vorliegenden Fall sind nun aber nicht nur die Kinder aus ihrer Herkunftsfamilie herausgenommen worden, sondern auch in getrennten Familien in Inkognitopflege untergebracht worden, wobei jeglicher Kontakt zu ihren Eltern im ersten halben Jahr unterbrochen worden war. Die Kinder selbst sind im Übrigen nie von den Richtern angehört worden.

78. Aus den Verfahrensunterlagen geht überdies hervor, dass den Beschwerdeführern erst nach einer von ihnen eingereichten gerichtlichen Klage ein Besuchsrecht gewährt wurde, dass es in der Praxis systematisch durch das Jugendamt Osnabrück behindert wurde, sich zunächst auf eine Stunde pro Monat beschränkte und in Anwesenheit von acht nicht zur Familie gehörenden Personen stattfand, bevor es durch Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2000 auf zwei Stunden pro Monat ausgeweitet wurde, wobei den Großeltern gestattet wurde, ein Mal alle zwei Monate daran teilzunehmen.

79. Angesichts des sehr jungen Alters der Kinder mussten solche Kontaktunterbrechungen, dann solche Einschränkungen des Umgangsrechts nach Meinung des Gerichtshofs zwangsläufig zu einer wachsenden Entfremdung der Kinder in Bezug auf ihre Eltern, aber auch der Kinder untereinander führen.

80. Ebenso kann die diesbezügliche Streitigkeit nicht als erledigt angesehen werden, denn die Beschwerdeführer haben stets nicht nur die Unterbringung ihrer Kinder in Pflegefamilien, sondern auch die Einschränkungen ihres Umgangsrechts beanstandet, und es kann ihnen wirklich nicht zum Vorwurf gemacht werden, von den von den innerstaatlichen Gerichten vorgeschlagenen Modalitäten Gebrauch gemacht zu haben, um ihre Kinder zumindest sehen zu können.

81. Angesichts all dieser Aspekte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von den nationalen Behörden und Gerichten geltend gemachten Gründe zwar stichhaltig waren, jedoch nicht ausreichten, um diesen schweren Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Trotz des Ermessensspielraums der nationalen Behörden stand der Eingriff folglich im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele außer Verhältnis.

82. Artikel 8 der Konvention ist daher verletzt worden.

II. ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

83. Artikel 41 der Konvention lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

84. Die Beschwerdeführer behaupten, dass ihnen durch die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre beiden Töchter ein materieller Schaden entstanden sei, der sich wie folgt zusammensetzt:

- 25.700 DM Kindergeld, das ihnen seit der Unterbringung der Kinder in Pflegefamilien nicht mehr gezahlt wurde;

- 1.488 DM für Beträge, die das Jugendamt von ihrem Konto als finanzielle Beteiligung für die Kinder in ihren neuen Familien beschlagnahmt haben soll; da der Beschwerdeführer jedoch Einspruch dagegen eingelegt habe, sei derzeit noch ein Verfahren anhängig;

- 18.000 DM wegen der beim Bau ihres Hauses aufgetretenen Verzögerungen;

- 110.448 DM für den Lohnausfall der Beschwerdeführerin, die aufgrund der dramatischen, durch die Trennung von ihren Kindern bedingten psychischen und physischen Folgen nicht in der Lage sei, einen Beruf auszuüben;

35.895 DM für den Lohnausfall der Mutter des Beschwerdeführers, die ebenfalls aufgrund der Folgen, welche die Familiensituation für ihre Gesundheit gehabt habe, nicht mehr in der Lage sei, einen Beruf auszuüben.

85. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass sie einen schweren immateriellen Schaden durch die Auswirkungen erlitten haben, die die Trennung von ihren Kindern sowie der Kinder voneinander und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts auf ihre physische und psychische Gesundheit gehabt hätten, und überlassen dem Gerichtshof dessen Bewertung.

86. Die Regierung äußert sich nicht zu dieser Frage.

87. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte materielle Schaden entweder nicht erwiesen ist, oder durch die festgestellte Verletzung nicht begründet ist. Er ist hingegen der Meinung, dass die Beschwerdeführer durch die Trennung von ihren beiden Töchtern und die Einschränkungen ihres Umgangsrechts unleugbar einen immateriellen Schaden erlitten haben. Angesichts der Umstände der Rechtssache und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt er den Beschwerdeführern gemeinsam eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu.

Kosten und Auslagen

88. Der Antrag der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten und Auslagen setzt sich wie folgt zusammen:

- 8.392 DM als Honorar für die anwaltliche Vertretung vor den innerstaatlichen Gerichten;

- 9.602,20 DM als Gutachterhonorar;

- 7.674,60 DM als Honorar für die Aktion für die Rechte des Kindes e.V., welche die Beschwerdeführer ebenfalls vor den innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof vertreten hat;

- 1.220 DM als Kosten dieses Vereins.

89. Die Regierung bringt keine Einwendungen gegen diese Anträge vor.

90. Nach seiner ständigen Rechtsprechung gewährt der Gerichtshof die Erstattung der Kosten und Auslagen nur, soweit diese sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe unter vielen anderen das Urteil vom 1. Juli 1997 in der Sache Pammel . /. Deutschland, Sammlung 1997-IV, Nr. 82). In Bezug auf die Anwaltshonorare weist der Gerichtshof darauf hin, dass er nicht an innerstaatliche Tabellen und Praktiken gebunden ist, sich aber daran orientieren kann.

Auf einer gerechten Grundlage billigt der Gerichtshof den Beschwerdeführern gemeinsam den Betrag von 8.000 Euro zu, von denen die bereits als Prozesskostenhilfe erhaltenen 350,63 Euro abzuziehen sind.

C. Verzugszinsen

91. Nach den Informationen des Gerichtshofs beträgt der in Deutschland zum Zeitpunkt dieses Urteils geltende gesetzlich festgelegte Zinssatz 7,57% jährlich.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;

2. dass,

a) der beklagte Staat den Beschwerdeführern innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, gemeinsam die folgenden Beträge zu zahlen hat:

- 15.000 (fünfzehntausend) Euro wegen des immateriellen Schadens;

- 8.000 (achttausend) Euro, abzüglich 350,63 Euro (dreihundertfünfzig Euro und dreiundsechzig Cent) für Kosten und Auslagen;

b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen von 7,57% jährlich zu erhöhen sind;

3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 26. Februar 2002 in öffentlicher Sitzung im Palast der Menschenrechte in Straßburg verkündet.

Vincent BERGER

Antonio PASTOR RIDRUEJO

 

Kanzle

Präsident

 

 

 

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist dem Urteil die übereinstimmende Meinung von Herrn Pellonpää beigefügt.

A.P.R.

V.B.

ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DES RICHTERS PELLONPÄÄ

Ich habe in dieser Rechtssache für eine Verletzung des Artikels 8 gestimmt. Ich bringe jedoch meine Missbilligung in Bezug auf die Gründe zum Ausdruck, die die Kammer veranlasst haben, eine Verletzung festzustellen. Die Kammer „ist (...) der Auffassung, dass die Unterbringungsmaßnahme als solche und vor allem deren Durchführung nicht angemessen gewesen sind“ (Nr. 70). Wenn mir auch die Kritik an der Durchführung dieser Maßnahme gerechtfertigt zu sein scheint, so stimme ich dennoch der Schlussfolgerung nicht zu, derzufolge die Unterbringungsmaßnahme an sich unter dem Blickwinkel des Artikels 8 nicht angemessen war.

Es trifft zwar zu, dass das Verfahren, das dazu geführt hat, den Beschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen, mit dem „sehr negativen“ Bericht (Nr. 71) von Frau Klose begonnen hat, aber dennoch steht fest, dass die von dieser Sozialarbeiterin zum Ausdruck gebrachte Besorgnis weitgehend durch das folgende Verfahren erhärtet worden ist. Die beiden von den innerstaatlichen Gerichten beauftragten psychologischen Sachverständigen sind in Bezug auf die Unfähigkeit der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, und die Notwendigkeit, sie in deren Interesse von den Eltern zu trennen oder später eine solche Trennung aufrechtzuerhalten, zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Im Gegensatz zu den Darlegungen in Nr. 72 bin ich nicht der Meinung, dass zwischen den beiden Stellungnahmen Widersprüche aufgetreten sind, wodurch ihre Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wird.

Unter Berücksichtigung des „großen Ermessensspielraums bei der Beurteilung der Notwendigkeit, die Betreuung eines Kindes zu übernehmen“ (Nr. 67), den die nationalen Behörden genießen, und des – meines Erachten tadellosen – Verfahrens, das in dieser Hinsicht geführt worden ist, ist für mich nicht ersichtlich, wie man den Behörden vorwerfen kann, „die Ergreifung ergänzender und alternativer Fördermaßnahmen zu der bei weitem radikalsten Maßnahme der Trennung der Kinder von ihren Eltern“ nicht „hinlänglich genug erwogen“ zu haben (Nr. 75).

Was hingegen meines Erachten als Verletzung des Artikels 8 angesehen werden kann, ist die Art und Weise, in der die Trennung durchgeführt worden ist. Die beiden Kinder sind in verschiedenen Pflegefamilien untergebracht worden, jeglicher Kontakt zu den Eltern ist im ersten halben Jahr unterbrochen worden und das Recht der Beschwerdeführer, ihre Kinder zu sehen, ist selbst nach diesem Zeitraum sehr eingeschränkt worden. Obgleich ich hinnehmen kann, dass die für diese Maßnahmen geltend gemachten Gründe auch ihrerseits stichhaltig waren, bin ich nicht davon überzeugt, dass es notwendig ist, in einer solch schroffen Weise vorzugehen.

Angesichts des zuvor Dargelegten komme ich zu dem Ergebnis, dass Artikel 8 durch die Art und Weise, in der die Entziehung der elterlichen Gewalt der Beschwerdeführer durchgeführt wurde, verletzt worden ist.

 

 

 

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20020226_K.asp#TopOfPage

 

 

ehemals zu finden gewesen auf:

http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/Dokumente_auf_Deutsch/Volltext/Urteile/20020226_Kutzner_U.asp

 

ehemals zu finden gewesen auf: http://members.fortunecity.de/reno7/Kutzner.htm

 

 

 

 


zurück