Väternotruf informiert zum Thema

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


 

 

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstraße 30 - 33

10781 Berlin

 

 

Telefon: 030 / 9015 2652

Fax: 030 / 9015 2666

 

E-Mail: verfgh-berlin@t-online.de

Internet: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lverfgh/

 

 

Seltsamerweise hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin keine eigene Internetseite, sondern wird auf einer Unterseite des Internetauftritts des Berliner Senates aufgeführt. Wollen wir hoffen, dass diese Subordination unter die "Gastfreundschaft" des Berliner Senats, nicht zu einer Gleichschaltung des Verfassungsgerichtshofs mit den Eigeninteressen des Berliner Senates führt.

 

Ansonsten gilt die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch das zehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 17. Dezember 2009

http://www.berlin.de/rbmskzl/verfassung/

 

 

 

Internetauftritt des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (08/2012)

Informationsgehalt: mangelhaft - keine Lebensläufe der Verfassungsrichter/innen veröffentlich. Das ist doch schon sehr merkwürdig. Wie sollen die Bürgerinnen und Bürger so die Reputation der Damen und Herrn Verfassungsrichter einschätzen, denen die höchstverantwortungsvolle Aufgabe zukommt, über die Einhaltung der Verfassung des Bundeslandes Berlin zu wachen? Es geht aber auch anders - http://www.vgh.nrw.de/mitglied/mitglvgh.htm

 

 

 

Bundesland Berlin

 

 

Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Sabine Schudoma (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Sozialgericht Berlin / Präsidentin am Sozialgericht Berlin (ab 07.05.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 28.11.1997 als Richterin am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2001 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.05.2004 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Ab 19.06.2012: Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Michael Hund geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946 in Karlsruhe) - Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (ab, ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 als Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgeführt.

Michael Hund (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946 in Karlsruhe) - Vorsitzender Richter - 5. Revisionssenat / Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht (ab 08.01.2007, ..., 2011) - nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung 1977 zum Regierungsassessor ernannt und der Landesanwaltschaft bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugewiesen; im September 1978 folgte die Ernennung zum Landesanwalt. Dem schloss sich im Dezember 1978 die Ernennung zum Richter kraft Auftrags unter gleichzeitiger Abordnung für die Dauer eines Jahres an das Verwaltungsgericht Karlsruhe an. Im Dezember 1979 wurde Herr Hund schließlich zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Von August 1982 bis Oktober 1985 war Herr Hund als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und im Anschluss daran für die Dauer eines Jahres an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim abgeordnet. Im März 1989 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt und im Juli 1992 als Vorsitzender Richter wiederum an das Verwaltungsgericht Karlsruhe versetzt. Im Oktober 1993 folgte die Ernennung zum Richter am Bundesverwaltungsgericht. Zunächst gehörte Herr Hund dem für das Asylrecht, das Recht der Vertriebenen sowie für das Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht zuständigen 9. Revisionssenat an. Im Oktober 2000 wurde er dem für das Ausländerrecht und nunmehr auch für das Asylrecht sowie bis Ende 2004 für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen 1. Revisionssenat zugewiesen. Siehe Pressemittelung unten. Ab 29.10.1993 Richter am Bundesverwaltungsgericht. Im Handbuch der Justiz 2010 als Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof Berlin aufgeführt. 2012: Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de 

 


 

 

Verfassungsrichter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin:

Präsidentin: 

Sabine Schudoma (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richterin am Sozialgericht Berlin / Präsidentin am Sozialgericht Berlin (ab 07.05.2004, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2000 ab 28.11.1997 als Richterin am Landessozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.03.2001 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 07.05.2004 als Präsidentin am Sozialgericht Berlin aufgeführt. Ab 19.06.2012: Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

 

Vizepräsident: Michael Hund

Michael Hund geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946 in Karlsruhe) - Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (ab, ..., 2008, ..., 2011) - im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 als Vizepräsident am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgeführt.

 

 

Richterinnen und Richter:

 

Ralf Körner

Ralf Körner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin (ab 07.10.1997, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 07.10.1997 als Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. in den Geschäftsverteilungsplänen ab 2010 bis 2012 nicht aufgeführt. 2007, ..., 2012: Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. 21.06.2007: "Berliner Verfassungsgericht Höchste Richter ins Amt gewählt" - http://www.tagesspiegel.de/berlin/landespolitik/berliner-verfassungsgericht-hoechste-richter-ins-amt-gewaehlt/964684.html

 

Prof. Dr. Heike Krieger

Seit WS 2006/2007 Universitätsprofessorin für Öffentliches Recht, Völkerrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin

Juni 2007, ..., 2012: Richterin des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin

http://www.jura.fu-berlin.de/einrichtungen/we3/professoren/ls_krieger/index.html

 

 

Anke Müller-Jacobsen

 

Johann Müller-Gazurek (Jg. 1947) - Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Brandenburg (ab 01.01.1994, ..., 2011) - ab 01.01.1994 Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. 2010, 2011: Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

 

 

Dr. Hans-Peter Rueß - 2008, ..., 2012: Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Dr. Hans-Peter Rueß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1946) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin / Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin (ab 07.03.2003, ..., 2008) - ab 28.08.1992 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Berlin. Im Handbuch der Justiz 2008 als Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und ab 07.03.2003 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht Berlin aufgeführt.

Meinhard Starostik

 

 

Natascha Wesel

 

 

 

Geschäftsleiter: Reinhard Rudolph

Wissenschaftliche Mitarbeiter: Bettina Bodmann, Viktor Erckens, Alfred Thiel

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin tätig:

Margret Diwell - Präsidentin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (ab April 2007, ..., 2011) - Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin seit April 2007. Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin 2004 - April 2007. Fachanwältin für Familienrecht 1998. Deutscher Juristinnenbund (Präsidentin von 2001 bis 2005) - http://www.ra-diwell.de/. Frau Diwell wird vom Väternotruf nicht empfohlen. Namensgleichheit mit: Lutz Diwell (geb. 06.09.1951) - Staatssekretär im Bundesjustizministerium (ab 12/2005, ..., 11/2009) - ab 06.04.1981 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin. 2001 Ernennung zum Staatssekretär durch Innensenator von Berlin Körting. In dieser Position hatte er Aufgaben der Staatskanzlei des Innensenators zu bearbeiten, die den Verfassungsschutz und die Organisation der Polizei betrafen. 2003 berief ihn Otto Schily als Staatssekretär ins Bundesinnenministerium. In dieser Funktion unterzeichnete er u. a. die Dienstanweisung, die es Bundesbehörden ermöglichte, private Personalcomputer (PC) online zu untersuchen. "Das Jugendamt", 12/2006. Im Handbuch der Justiz 1988 ab 06.04.1981 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 27.06.1991 als Senatsrat in der Berliner Senatsverwaltung für Justiz aufgeführt. Bundesjustizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.12.2005 als Staatssekretär im Bundesjustizministerium aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 als Präsidentin am Verfassungsgerichtshof Berlin aufgeführt.

Frank-Michael Libera (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Kammergericht / 3. und 5. Strafsenat (ab 28.05.2002, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 09.05.1994 als Richter am Kammergericht Berlin aufgeführt. Ab 28.05.2002 Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin. Kammergericht - GVP 05.08.2010. Im Handbuch der Justiz 2010 als Richter am Verfassungsgerichtshof Berlin aufgeführt. 2010, 2011: Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. 2012 nicht mehr als Richter am Verfassungsgerichtshof Berlin tätig.

Dr. Christina Stresemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof (ab 03.09.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.05.1997 als Richterin am Kammergericht Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 10.07.2003 als Richterin am Bundesgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 als Richterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 03.09.2012 als Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof aufgeführt. 2010, 2011: Richterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. 2012 nicht mehr als Richterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin tätig. 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Sonstige:

 

 

 


 

 

 

Verfassung von Berlin

Artikel 84

(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht (einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben Verfassungsrichtern), von denen drei zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichter sind und drei weitere die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden durch das Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

1. über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses,

3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit der im Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin auf Antrag eines Bezirks,

4. in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,

5. über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird,

6. in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

(3) Das Nähere wird durch ein Gesetz über den Verfassungsgerichtshof bestimmt.

 

http://www.berlin.de/rbmskzl/verfassung/abschnitt7.html

 

 


 

 

 

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin im Gebäude des Kammergerichts

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH) ist das Landesverfassungsgericht von Berlin. Es hat seinen Sitz im Ortsteil Schöneberg.

Inhaltsverzeichnis

* 1 Verfassungsrechtliche Grundlagen

* 2 Geschichte

* 3 Literatur

* 4 Weblinks

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Zuständigkeit und Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes sind in Artikel 84 der Verfassung von Berlin (VvB), sowie im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof von Berlin (VerfGHG) geregelt. Aufgrund von § 12 Abs. 2 VerfGHG wurde die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin erlassen. Der Verfassungsgerichtshof ist zuständig für

* Organstreitverfahren

* Normenkontrollen

* Verfassungsbeschwerden

Geschichte

Die Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 enthielt bereits in ihrem Artikel 72 den Auftrag zur Bildung eines Verfassungsgerichtshofes. Aufgrund der politischen und rechtlichen Sonderstellung des Landes Berlin kam es jedoch trotz mehrfacher politischer Initiativen bis zur Wiedervereinigung nicht zur Konstituierung eines solchen Gerichts. Auch von der Möglichkeit des Artikel 99 des Grundgesetzes (GG), dem Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeit über landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten zuzuweisen, wurde kein Gebrauch gemacht.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin verabschiedete am 8. November 1990 das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof von Berlin. Der Verfassungsgerichtshof nahm im Mai 1992 seine Arbeit auf.

Für kontroverse Debatten sowohl in der Öffentlichkeit wie in der Rechtswissenschaft sorgte die Entscheidung, dass eine Strafverfolgung des ehemaligen Staatsratsvorsitzenden der DDR, Erich Honecker, aufgrund seines Gesundheitszustandes mit der Menschenwürde aus Art. 1 GG unvereinbar sei.

Literatur 

* Helge Sodan (Hrsg.): Zehn Jahre Berliner Verfassungsgerichtsbarkeit. Ansprachen anläßlich des Festaktes am 24. Mai 2002. Heymanns, Köln 2002, ISBN 3-452-25399-6.

* Sebastian Wille: Der Berliner Verfassungsgerichtshof. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 1993, ISBN 3-87061-424-2.

Weblinks [Bearbeiten]

* Seite des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin

* Gesetz über den Verfassungsgerichtshof von Berlin (VerfGHG)

http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsgerichtshof_des_Landes_Berlin

 

 

gefunden 25.11.2010

 

 


 

 

 

Sabine Schudoma Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs

Wechsel an der Spitze des Berliner Verfassungsgerichtshofes: Neue Präsidentin ist Sabine Schudoma. Sie löste die Rechtsanwältin Margret Diwell ab, deren Ehrenamt nach sieben Jahren abgelaufen war. Schudoma ist Präsidentin des Sozialgerichts. Sie wurde am Dienstag auf einem Festakt zum 20. Bestehen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin mit rund 250 Gästen in ihr Amt eingeführt. Schudoma war im März vom Abgeordnetenhaus mit zwei weiteren Juristen als neue Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes gewählt worden.

Quelle: dpa

Aktualisierung: Dienstag, 19. Juni 2012 16:20 Uhr

Weitere Meldungen

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http://www.berlin.de/aktuelles/berlin/2572097-958092-sabine-schudoma-praesidentin-des-verfass.html

 

 

 


 

 

 

Volksentscheid

Erfolg für den „Wassertisch“

Das Volksbegehren für eine Offenlegung von Verträgen zur Wasserversorgung ist rechtmäßig, entschied am Dienstag das Berliner Verfassungsgericht.

Die 2007 gegründete Bürgerinitiative Wassertisch will erreichen, dass die Berliner Wasserbetriebe gesetzlich verpflichtet sind, bestehende und künftige Verträge mit privaten Firmen zu veröffentlichen und hatte dafür mehr als 36 000 Unterschriften gesammelt. Die Initiatoren sehen in der Teilprivatisierung der Wasserbetriebe 1999 den Grund für Preissteigerungen und Personalabbau. Das Volksbegehren zur Veröffentlichungspflicht war aber im März 2008 vom Senat als unrechtmäßig abgelehnt worden. Der Senat hatte argumentiert, dass mit einer Veröffentlichung das Grundrecht des Vertrauensschutzes für die Investoren verletzt würde.

Mit dem gestrigen Urteil hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben. Und dies damit begründet, dass ein Volksbegehren vor seiner Einleitung nicht darauf überprüft werden muss, ob es eventuell gegen höherrangiges Recht verstößt. „Wir sind sehr froh über diesen Erfolg und werden weiter für Transparenz kämpfen“, sagte Mitinitiator Hartwig Berger am Dienstag. Ziel der Initiative mit dem Motto „Schluss mit den Geheimverträgen – wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ sei die Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe. rni

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 07.10.2009)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Volksbegehren;art270,2917510

Volksentscheid

Erfolg für den „Wassertisch“

Das Volksbegehren für eine Offenlegung von Verträgen zur Wasserversorgung ist rechtmäßig, entschied am Dienstag das Berliner Verfassungsgericht.

Die 2007 gegründete Bürgerinitiative Wassertisch will erreichen, dass die Berliner Wasserbetriebe gesetzlich verpflichtet sind, bestehende und künftige Verträge mit privaten Firmen zu veröffentlichen und hatte dafür mehr als 36 000 Unterschriften gesammelt. Die Initiatoren sehen in der Teilprivatisierung der Wasserbetriebe 1999 den Grund für Preissteigerungen und Personalabbau. Das Volksbegehren zur Veröffentlichungspflicht war aber im März 2008 vom Senat als unrechtmäßig abgelehnt worden. Der Senat hatte argumentiert, dass mit einer Veröffentlichung das Grundrecht des Vertrauensschutzes für die Investoren verletzt würde.

Mit dem gestrigen Urteil hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben. Und dies damit begründet, dass ein Volksbegehren vor seiner Einleitung nicht darauf überprüft werden muss, ob es eventuell gegen höherrangiges Recht verstößt. „Wir sind sehr froh über diesen Erfolg und werden weiter für Transparenz kämpfen“, sagte Mitinitiator Hartwig Berger am Dienstag. Ziel der Initiative mit dem Motto „Schluss mit den Geheimverträgen – wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ sei die Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe. rni

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 07.10.2009)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/Volksbegehren;art270,2917510

 

 


 

 

Volksbegehren zur Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und Kita-Volksbegehren zulässig

Pressemitteilung

Berlin, den 06.10.2009

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat heute entschieden, dass das von mehr als 36.000 Bürgern unterstützte Volksbegehren „Schluss mit den Geheimverträgen - Wir Berliner wollen unser Wasser zurück“ und das von mehr als 58.000 Bürgern unterzeichnete Volksbegehren „Kitakinder + Bildung von Anfang an = Gewinn für Berlin“ zulässig sind und durchgeführt werden dürfen.

Der Verfassungsgerichtshof gab damit jeweils einem Einspruch der Vertreter der Volksbegehren gegen Entscheidungen des Senats von Berlin statt, mit der die beiden Volksbegehren als unzulässig abgelehnt worden sind.

1. Volksbegehren zur Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe

Gegenstand dieses Volksbegehrens ist der Entwurf eines „Gesetzes zur Publizitätspflicht im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft“, mit dem die Offenlegung aller bestehenden und künftigen Abmachungen im Kernbereich der Berliner Wasserwirtschaft erreicht werden soll.

Hintergrund des Volksbegehrens ist das Verfahren der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, die als Anstalt des öffentlichen Rechts die öffentlichen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Berlins wahrnehmen. Mit Gesetz vom 17. Mai 1999 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe geschaffen. Nach einem Bieterwettbewerb schloss der Senat von Berlin mit privaten Investoren u. a. einen Konsortialvertrag vom 18. Juni 1999, dem das Abgeordnetenhaus zustimmte.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Senats aufgehoben und hierzu ausgeführt:

Der Berliner Gesetzgeber hat (in § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid / Abstimmungsgesetz – AbstG –) den Maßstab der Zulässigkeitsprüfung im Stadium der Einleitung des Volksbegehrens abschließend festgelegt. Danach ist – seit der Änderung des Abstimmungsgesetzes im Februar 2008 – nicht mehr umfassend zu prüfen, ob das Volksbegehren dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung von Berlin widerspricht. Die darin liegende Absenkung der Zulassungsvoraussetzungen für Volksbegehren und Volksentscheide entspricht dem Anliegen einer von allen Faktionen des Abgeordnetenhauses unterstützten Verfassungsnovelle des Jahres 2006. Diese hat die plebiszitären Beteiligungs- und Entscheidungsmöglichkeiten erheblich erweitert, um die Volksgesetzgebung als Element der direkten Demokratie zu stärken. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass er dem Volk im Hinblick auf die verantwortungsvolle Handhabe direktdemokratischer Berechtigungen gesteigertes Vertrauen entgegenbringt.

Entgegen der Auffassung des Senats und des (im verfassungsgerichtlichen Verfahren angehörten) Abgeordnetenhauses von Berlin ist es danach nicht (mehr) geboten, vor Einleitung eines Volksbegehrens umfassend zu prüfen, ob ein damit zur Abstimmung gestelltes Volksgesetz gegen höherrangiges Recht verstoßen würde und deshalb nichtig wäre. Ein verfassungswidriges Volksgesetz unterläge notfalls, wenn es denn überhaupt die erforderliche Mehrheit auch bei einem Volksentscheid finden würde, – ebenso wie ein entsprechendes Parlamentsgesetz – der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Auch könnte es vom Abgeordnetenhaus jederzeit wieder aufgehoben werden. Außerdem können der Senat und das Abgeordnetenhaus auf die politische Willensbildung der Bürger im weiteren Verfahren des Volksbegehrens (und eventuell eines anschließenden Volksentscheids) Einfluss nehmen und dabei namentlich auch auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgeschlagenen Regelungen aufmerksam machen. Mit Rücksicht hierauf ist eine weitergehende Vorprüfung der Zulässigkeit von Volksbegehren verfassungsrechtlich nicht gefordert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits das mit einem Volksbegehren verfolgte Anliegen offenkundig und in erheblichem Maße gegen wesentliche Verfassungsgrundsätze verstößt oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Das ist hier offenkundig nicht der Fall.

Der Verfassungsgerichtshof hatte nicht zu prüfen, ob die Auffassung des Senats zutrifft, der Gesetzentwurf verletze die Grundrechte der an den Wasserbetrieben beteiligten privaten Unternehmen.

2. Kita-Volksbegehren

Trägerin des Volksbegehrens „Kitakinder + Bildung von Anfang an = Gewinn für Berlin“ ist eine Initiative des Landeselternausschusses Berliner Kindertagesstätten (LEAK). Gegenstand des Volksbegehrens ist eine Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 23. Juni 2005). Es sieht neue gesetzliche Regelungen vor, die den Anspruch auf Betreuung von Kindern im Vorschulalter erweitern und verbessern sollen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen würden zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von etwa 95 Millionen € (so die Vertreter des Volksbegehrens) bzw. mindestens 166 Millionen € (so der Senat von Berlin) führen.

Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Senats ebenfalls aufgehoben und hierzu ausgeführt:

Ausgabenwirksame Volksbegehren sind nach der im Jahre 2006 geänderten Verfassung von Berlin (Art. 62 Abs. 2 VvB) nur noch dann unzulässig, wenn sie das Haushaltsgesetz und den in ihm festgestellten Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr unmittelbar zum Gegenstand haben. Dazu gehören auch Volksbegehren, die in einen im Zeitpunkt des Zustandekommens des Volksgesetzes geltenden Haushaltsplan eingreifen. Dagegen erstreckt sich der sogenannte Haushaltsvorbehalt nicht auf finanzwirksame Gesetze, die sich lediglich auf künftige Haushaltsgesetze und zukünftige Haushaltsperioden auswirken.

Diesen Anforderungen genügt das Kita-Volksbegehren. Dem Volksgesetzgeber ist zwar jeder Eingriff in einen aktuellen Haushaltsplan und damit in den Kernbereich der Budgethoheit des Abgeordnetenhauses prinzipiell untersagt. Das Kita-Volksbegehren kann aber so ausgelegt werden, dass es diese Grenze wahrt. Die vorgesehenen Vorschriften, die zu Mehrausgaben führen, könnten im Falle eines erfolgreichen Volksentscheides frühestens mit dem nächsten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Haushaltsjahr in Kraft treten.

Entgegen der Auffassung des Senats und des Abgeordnetenhauses von Berlin gelten für die Zulässigkeit von Volksbegehren nach der Neufassung der maßgeblichen Verfassungsbestimmung (Art. 62 Abs. 2 VvB) nicht die - wesentlich weiterreichen-den - Einschränkungen, die der Verfassungsgerichtshof für die frühere Fassung des Haushaltsvorbehalts angenommen hat. Seit der Verfassungsänderung von 2006 unterliegen Volksbegehren und Volksentscheide über ausgabenwirksame Gesetze keiner höhenmäßigen "Erheblichkeitsschwelle" mehr, ab der sie in das Haushaltsrecht des Parlaments unzulässig eingreifen.

Diesem Verständnis der geänderten Verfassungsbestimmung des Art. 62 Abs. 2 VvB steht auch Bundesrecht nicht entgegen. Die landesverfassungsrechtliche Zulassung finanzwirksamer Volksbegehren und Volksentscheide, die im Erfolgsfall vom Parlament bei der Aufstellung künftiger Haushalte zu berücksichtigen sind, stellt weder das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip noch die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Abgeordnetenhauses in Frage. Auch insoweit entspricht die wesentlich erweiterte Zulassung von Volksbegehren und Volksentscheiden in Berlin seit 2006 dem – für beide Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof maßgeblichen – Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers, die direkte Beteiligung der Bürger an der Landesgesetzgebung (mehr als in anderen Bundesländern) auszubauen und zu stärken.

VerfGH Urteile vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 und VerfGH 143/08

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lverfgh/presse/archiv/20091006.1110.141433.html

 

 

 


 

 

 

 

Chefin des Verfassungsgerichts soll Margret Diwell werden

Von der Vize zur Vorsitzenden

Von Tobias Miller

02.03.2007

Die derzeitige Vize-Präsidentin des Berliner Verfassungsgerichtshofes, Margret Diwell, soll zur Präsidentin des Gerichts gewählt werden. Sie soll möglicherweise schon im März die Aufgabe von Helge Sodan übernehmen, dessen siebenjährige Amtszeit dann endet. Damit Diwell gewählt werden kann, muss allerdings das Gesetz geändert werden. Denn bislang ist es nicht möglich, ein amtierendes Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidenten zu wählen. Über die Gesetzesänderung herrscht aber offenbar Einvernehmen unter den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses. Die Wahl von Diwell und fünf weiteren Richtern, ihre Vorgänger scheiden turnusgemäß aus, muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Diwell würde das Gericht vier Jahre, bis zum Ende ihrer Amtszeit führen. Über mangelnde Arbeit können sich die neun ehrenamtlichen Richter nicht beklagen. Mit 215 neuen Verfahren mussten sie sich im vergangenen Jahr beschäftigen. Mit so vielen Fällen habe kein anderes Landesverfassungsgericht zu tun, sagte Präsident Sodan gestern bei der Präsentation der Bilanz. "Vielleicht ist die Neigung, sich zu wehren, in Berlin ausgeprägter", sagte er. In 14 Fällen habe man der Verfassungsbeschwerde Recht gegeben, sagte er. Die Erfolgsquote liege beim Bundesverfassungsgericht bei etwa zwei bis drei Prozent. (tom.)

http://www.berliner-zeitung.de/archiv/chefin-des-verfassungsgerichts-soll-margret-diwell-werden-von-der-vize-zur-vorsitzenden,10810590,10459950.html

 

 

 

 

 


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