Väternotruf informiert zum Thema

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Verwaltungsgerichtshof Bayern

Jeder bayerischen Amtsstube ein Kreuz.

Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Markus Söder, Amen.

Im Oktober 2018 reichten der bfg Bayern, bfg München und 25 Unternehmer, Politiker und Künstler, darunter Konstantin Wecker, Klage gegen den Kreuzerlass ein, dem zum 1. Juni 2018 eingeführten § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden in Bayern. Am 27. Mai 2020 entschied das Verwaltungsgericht München, dass die Aufhebung des § 28 AGO im Wege der Normenkontrollklage zu behandeln sei und verwies den entsprechenden Teil der Klage an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Am 17. September 2020 wies das Verwaltungsgericht München die anderen Teile der Klage ab, da laut Gericht nicht hinreichend dargelegt worden sei, durch welche Kreuze die Kläger betroffen seien und es nicht hinsichtlich der Häufigkeit und Schwere der Betroffenheit differenziert worden sei. Am 25. Mai 2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof statt; am 2. Juni 2022 wurden die Klagen abgewiesen. Die Kläger kündigten eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht an.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bund_f%C3%BCr_Geistesfreiheit


 

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Ludwigstraße 23

80539 München

 

Postanschrift:

Postfach 34 01 48

80098 München

 

Telefon: 089 / 2130-0

Fax 089 / 2130-320

 

E-Mail: poststelle@vgh.bayern.de

Internet: https://www.vgh.bayern.de/gerichte/bayvgh/index.html

 

Außenstelle: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

 

 

Internetauftritt des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (12/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 02.11.2023 - https://www.vgh.bayern.de/bayvgh/gvp/

 

 

Bundesland Bayern

 

 

Präsidentin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Andrea Breit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / Präsidentin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.02.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2005 als Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.06.2013 als Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2014 als Präsidentin am Verwaltungsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2020 als Präsidentin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.

Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Reinhard Senftl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.10.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2005 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 21.12.2010 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2017 als Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.

 

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - in München

 

Zuständige Verwaltungsgerichte in der  1. Instanz:

Verwaltungsgericht Ansbach - für Mittelfranken

Verwaltungsgericht Augsburg - für Schwaben 

Verwaltungsgericht Bayreuth - für Oberfranken

Verwaltungsgericht München - für Oberbayern

Verwaltungsgericht Regensburg - für Oberpfalz und Niederbayern

Verwaltungsgericht Würzburg - für Unterfranken

 

 

Beschwerdegericht für Entscheidungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof ist das 

Bundesverwaltungsgericht - in Leipzig

 

 

Am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind 22 Senate eingerichtet (12/2008).

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten zum Themenkreis Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Gerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihren Psychiater

 

Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - alphabetisch:

Gertraud Beck (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 15.09.2006, ..., 2008) - ab 25.06.1998 Richterin am Verwaltungsgericht München.

Reinhard Bergmüller (Jg. 1955) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 07.07.1999, ..., 2002)

Dr. Thomas Boese (Jg. 1959) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 16.04.2002, ..., 2002)

Andrea Breit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / Präsidentin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.02.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2005 als Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.06.2013 als Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.07.2014 als Präsidentin am Verwaltungsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.02.2020 als Präsidentin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.

Hans-Joachim Dösing (Jg. 1954) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 04.01.1999, ..., 2002)

Rudolf Emmert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 10.09.2007, ..., 2010)

Dr. Christoph Mayr (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.06.2005, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2005 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. FamRZ 2014/11 - 12 C 13.939.

 

 

 

Christina Schnölzer (geb. ....) - Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab , ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 unter dem Namen Christina Schnölzer nicht aufgeführt. 2017: als Regierungsrätin aufgeführt, Pressestelle. Namensgleichheit mit: Christina Hahn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1983) - Regierungsrätin im Bayerischen Justizmimnisterium (ab 16.05.2015, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.05.2015 als Regierungsrätin im Bayerischen Justizministerium aufgeführt.

Reinhard Senftl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.10.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.10.2005 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 21.12.2010 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2017 als Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.

Dr. Jörg Singer (geb. ....) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Jörg Singer nicht aufgeführt. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 2021: Leiter der Pressestelle.

 

 

 

# Dr. Elmar Festl

# Lothar Fießelmann

# Gerd Franz

# Josef Friedl

# Peter Ganzer

# Alexander Graf zu Pappenheim

# Jutta Greve-Decker

# Ramon Grote

# Krodel Günter

# Rose Haas

# Cornelia Hanners

# Michael Happ

# Volkmar Heinl

# Brigitte Holz

# Rolf Hüffer

# Walter Häring

# Edmund Hösch

# Dr. Giselher Ilchmann

# Wolfgang Jerger

# Georg Kiermeir

# Peter Kissner

# Dr. Ingo Kraft

# Peter Kögler

# Helmut König

# Reiner Leptihn

# Dr. Helmut Linhart

# Dr. Monika Motyl

# Klaus Müllensiefen

# Christoph Plathner

# Andreas Polloczek

# Walter Reintaler

# Helmut Renk

# Karin Rickelmann

# Ernst Roßkopf

# Dr. Helmut Schechinger

# Johannes Scheder

# Dr. Rainer Schenk

# Andreas Schmitz

# Hildegard Schrieder-Holzner

# Norbert Simmon

# Leonhard Thomas

# Peter Traxler

# Heinrich Waltinger

# Dr. Gerald Weber

# Holger Werner

# Dr. Johann Wittmann

# Dr. Hans-Jürgen Zimniok

# Dr. Dieter Zöllner

 

 

Senate am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

1. Senat

Helmut König (Jg. 1948) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / 1. Senat (ab 03.01.2001, ..., 2008)

 

 

Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Bezirk der Verwaltungsgerichte Bayern:

Dr. Susanne Beer (Jg. 1980) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im Bezirk der Verwaltungsgerichte Bayern (ab 05.02.2007, ..., 2008) - nicht zu verwechseln mit Dr. Susanne Beer (Jg. 1972) - Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart (ab 14.05.2001, ..., 2002) - im Handbuch der Justiz 2008 nicht aufgeführt. Auch nicht zu verwechseln mit Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. - geb. am 16.2.1964 in Saarbrücken - verpartnert - Richterin am Bundesverfassungsgericht - http://www.bundesverfassungsgericht.de/richter/baer.html

Richard Wiedemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1979) - Richter im Richterverhältnis auf Probe im Bezirk des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München (ab 01.03.2009, ..., 2010) - 2010: stellvertretender Pressesprecher am Verwaltungsgericht Augsburg.

 

 

Nicht mehr als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof tätig:

Klaus Abel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 02.11.1993, ..., 2010)

Olgierd Adolph (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Präsident am Verwaltungsgericht Arnsberg(ab 01.09.2012, ..., 2014) - ab 14.09.1998 Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.01.2008 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.09.2012 als Präsident am Verwaltungsgericht Arnsberg aufgeführt.

Dr. Erwin Allesch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 08.12.2010, ..., 2017) - ab 02.11.1993 Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 02.01.2003 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 08.12.2010 als Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. 

Dr. Rudolf Appel (Jg. 1939) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.11.1987, ..., 2002)

Dr. Karl-Dieter Albrecht (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.04.1995, ..., 2002)

Klaus Bäumler (Jg. 1941) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.01.1978, ..., 2002)

Dr. Manfred Bernhardt (Jg. 1942) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.05.2002, ..., 2002)

Dieter Beuntner (Jg. 1947) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 25.06.1991, ..., 2002)

Werner Blank (Jg. 1943) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 11.09.1990, ..., 2002)

Konrad Brandl (Jg. 1945) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.02.1993, ..., 2002)

Andrea Breit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Präsidentin am Verwaltungsgericht München / Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht München (ab 01.07.2014, ..., 2019) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.2005 als Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 12.06.2013 als Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.07.2014 als Präsidentin am Verwaltungsgericht München aufgeführt.

Dr. Ulrike Burger-Veigl (Jg. 1948) - Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 13.09.1993, ..., 2002) 

Jürgen Dachlauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 11.10.1999, ..., 2010)

Lothar Dillmann (Jg. 1943) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 25.09.1992, ..., 2002)

Andreas Dhom (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 09.07.2007, ..., 2017) - ab 01.04.1995 Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.07.2007 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - GVP 02.06.2017: Vorsitzender Richter - 1. Senat 

Leonore Eich (Jg. 1950) - Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.04.1995, ..., 2002) 

Bernd Eisenschmid (Jg. 1943) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 29.12.1998, ..., 2002)

Prof. Harald Geiger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Präsident am Verwaltungsgericht München / Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München (ab 01.06.2004, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 01.01.1987 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 25.07.1994 als Vizepräsident am Verwaltungsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 31.01.2000 als Präsident am Verwaltungsgericht Augsburg aufgeführt.

Franz Guttenberger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab 07.11.2005, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.1992 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.

Dr. h.c. Eckart Hien (Jg. 1942) - Präsident am Bundesverwaltungsgericht Leipzig (ab 01.10.2002, ..., 2007) - begann seine juristische Laufbahn in der bayerischen Landesverwaltung, wo er bei der Regierung von Oberbayern, dem Landratsamt Ebersberg und im Bayerischen Innenministerium tätig war. 1981 wurde er Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Fünf Jahre später wechselte Dr. h.c. Hien zum Bundesverwaltungsgericht. In den 21 Jahren seiner Tätigkeit an diesem Gericht hat Eckart Hien sämtliche denkbaren Stationen durchlaufen: Richter, Vorsitzender Richter, Vizepräsident und seit fünf Jahren Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. Ab 01.06.2000 bis zum Wechsel zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig als Vizepräsident am Bundesverwaltungsgericht in Berlin tätig.

Claudia Frieser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Ansbach / Präsidentin am Verwaltungsgericht Ansbach (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2004 unter dem Namen Claudia Frieser nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.01.2006 als Richterin am Verwaltungsgericht Ansbach aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.07.2013 als Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - 2017: Pressestelle. 05.10.2021: "... Claudia Frieser hatte das Amt bereits im Oktober 2020 übernommen und damit die Nachfolge von Olgierd Adolph angetreten, der zuvor in den Ruhestand verabschiedet worden war. ..." - https://www.bayern.de/herrmann-neue-praesidentin-des-verwaltungsgerichts-ansbach/

Dr. Richard Häußler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht (ab , ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2006 unter dem Namen Richard Häußler nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 17.09.2007 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 03.08.2010 als Richter am Bundesverwaltungsgericht aufgeführt.

Rolf Hüffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Präsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.08.2002, ..., 2010) - ab 18.10.1999 Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Stephan Kersten (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / Präsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.10.2010, ..., 2019) - ab 29.11.1994 Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.06.2005 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2007 als Vizepräsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2010 als Präsident am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.

Helmut König (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof / 1. Senat (ab 03.01.2001, ..., 2008) 

Dr. Horst Konrad (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1942) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.06.1990, ..., 2006)

Jutta Krieger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Ministerialdirigentin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz (ab , ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 15.09.2006 als Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 30.06.2010 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2014 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht München aufgeführt. 2018: "... zur Ministerialdirigentin beim Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration ernannt wurde." - http://www.vgh.bayern.de/media/muenchen/presse/pm_2018-09-14.pdf

Ingrid Linder (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Augsburg / Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Augsburg (ab 01.09.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.08.2001 als Richterin am Verwaltungsgericht Augsburgnicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 29.08.2009 als Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.08.2011 als Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Augsburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2015 als Vizepräsidentin am Verwaltungsgericht Augsburg aufgeführt.

Rudolf Maunz (Jg. 1945) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.01.1999, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.03.1981 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. 

Theodor Maunz (* 1. September 1901 in Dachau; † 10. September 1993 in München) war ein deutscher Verwaltungsrechtler, der sowohl während des Nationalsozialismus als auch in der Bundesrepublik Deutschland wirkte. Er begründete den Maunz-Dürig, einen als Standardwerk geltenden Kommentar zum Grundgesetz mit (inzwischen häufig als Maunz/Dürig/Herzog/Scholz zitiert).

Dieter M. (geb. 20.11.1942) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dresden /  21. Zivilsenat - zugleich 21. Familiensenat / 10. Zivilsenat - ehemals Familiensenat (ab , ..., 2002, ..., 31.07.2006) - im Handbuch der Justiz 1974 ab 01.07.1972 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Würzburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1982 ab 01.07.1972 als Richter am Landgericht Würzburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Richter am Oberlandesgericht Bamberg ohne Geburtsjahr und Datum des Dienstantritt aufgeführt. Am 30.06.1991 Beendigung der Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht Bamberg. FamRZ 16/2003

Dr. Erwin Pongratz (Jg. 1942) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 08.04.1991, ..., 2002)

Franz Priegl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 17.07.1995, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 17.07.1995 als Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt. Namensgleichheit mit: Alexandra Meister (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1981) - Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft München I (ab 01.11.2011, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Alexandra Priegl ab 01.02.2009 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk München aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Alexandra Meister ab 01.11.2011 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden.

Dr. Werner Reiland (Jg. 1944) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 24.02.1992, ..., 2002)

Otto Schaudig (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 30.04.2001, ..., 2017) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.04.2001 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeführt.  

Peter Vonnahme (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1942) - Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (ab 01.01.1982, ..., 2007) - 22.08.2015: "Vorboten einer neuzeitlichen Völkerwanderung. Ein nachdenklicher Zwischenruf eines ehemaligen Asylrichters. Allmählich dämmert es auch den eifrigsten Verfechtern eines kurzen Prozesses mit „Asylbetrügern“ und „Wirtschaftsflüchtlingen“, dass es nicht damit getan ist, Ressentiments gegen Menschen in Not zu schüren. ... Vielleicht müssen noch mehr Flüchtlinge kommen, bevor Weitblick und Solidarität eine echte Chance bekommen. Wenn uns das zu anstrengend ist, dann müssen wir lernen, mit der Völkerwanderung zu leben. ..." - "Über den Autor: Peter Vonnahme war bis zu seiner Ruhestandsversetzung 2007 Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Er ist Mitglied der deutschen Sektion der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms. Von 1995 bis 2001 war er zudem Mitglied des Bundesvorstands der Neuen Richtervereinigung. In den letzten Jahren ist er publizistisch tätig."

 

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Sonstige:

 

 

 



 

 

Klage gegen Söders Kreuzerlass - Verhandlungstermin am 14. Dezember 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht

Karikatur von Jacques Tilly - Copyright Giordano-Bruno-Stiftung

Der Bund für Geistesfreiheit München fordert die Aufhebung des Kreuzerlasses und die Entfernung der Kreuze. Stattdessen soll Art. 1. GG in den staatlichen Dienststellen angebracht werden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte am 1. Juni 2022 die Klagen des Bundes für Geistesfreiheit München (bfg München) und Bayern (bfg Bayern) sowie von 25 Einzelpersonen abgewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht für den bfg München und den bfg Bayern zugelassen. Da beide Körperschaften des öffentlichen Rechts an ihrer Klage festhalten, wird nun am 14. Dezember 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt.

Der bfg München fordert die Rücknahme des Kreuzerlasses bzw. des § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO), die Abnahme der Kreuze und die Aufhebung des Urteils des BayVGH. In der AGO heißt es: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen."

Der bfg München sieht hier nicht nur das staatliche Neutralitätsgebot verletzt, sondern kritisiert auch die Bevorzugung der christlichen Religion gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

BayVGH sieht Verstoß gegen Neutralitätspflicht

Obwohl das BayVGH die Klage abgewiesen hat, schreibt das Gericht in der Urteilsbegründung: "Die vom Beklagten veranlasste Anbringung von gut sichtbaren Kreuzen im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes verstößt gegen diese Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität."

Zudem stellt es fest, "dass das Kreuz Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und nicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur ist. Für den Nichtchristen oder den Atheisten wird das Kreuz gerade wegen der Bedeutung, die ihm das Christentum beilegt und die es in der Geschichte gehabt hat, zum sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol seiner missionarischen Ausbreitung."

Das Gericht sieht zudem eine Benachteiligung anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: "Durch die Anbringung der Kreuze in den Eingangsbereichen der staatlichen Dienstgebäude wird das Symbol des christlichen Glaubens in einem öffentlich zugänglichen staatlichen Raum präsentiert. Die Symbole anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden nicht in gleicher Weise ausgestellt. Hierin liegt eine sachlich nicht begründete Bevorzugung des christlichen Symbols (...)." - Alle zitierten Textstellen finden sich im Urteil des BayVGH, Ziffer 25 unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-23724?hl=true

Klage blieb trotzdem ohne Erfolg

In seiner Urteilsbegründung verweist das BayVGH dann aber darauf, dass "die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität allerdings ein objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip" sei, "das als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte der Kläger als Weltanschauungsgemeinschaften begründet." (Ziffer 28, Urteil BayVGH)

Zudem stelle "die Vorschrift des § 28 AGO lediglich eine Verwaltungsvorschrift" dar, "der keine rechtliche Wirkung nach außen" zukomme. Gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung gäbe es keinen Rechtsschutz, so das Gericht. Dementsprechend könne es auch "keine Klagebefugnis (...) für das Begehren geben, eine Verwaltungsvorschrift ohne unmittelbare Außenwirkung zu erlassen." (Ziffer 37, Urteil BayVGH)

Für das Gericht ist das Kreuz an der Wand dann nur "ein im wesentlichen passives Symbol ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung. (...) Eine relevante Wirkung zugunsten des Christentums durch ein Kreuz im Eingangs- und damit Durchgangsbereich eines Dienstgebäudes auf Besucher kann sich bei der naturgemäß nur flüchtigen Wahrnehmung nicht einstellen", (Ziffer 33, Urteil BayVGH) meint das Gericht und sieht die Religionsfreiheit nicht verletzt.

Kritik des bfg München am Urteil des BayVGH

Für die Vorsitzende des bfg München, Assunta Tammelleo, ist es nicht nachvollziehbar, "dass zu einem vom BayVGH ein Verstoß gegen die weltanschauliche Neutralität und eine Bevorzugung der christlichen Religion festgestellt wird, zum anderen dann das Gericht mitteilt, dass man aber gegen eine Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsschutz habe. Da stellt sich uns zunächst die Frage, ob die bayerische Staatsregierung vielleicht gerade deswegen die Kreuze per Verordnung hat anbringen lassen, um Klagemöglichkeiten zu erschweren."

Zudem teilt der bfg München die Auffassung des Gerichts nicht, dass keine Grundrechte verletzt werden. Zwar stellt das Neutralitätsgebot als allgemeines Gebot der Unparteilichkeit objektives Verfassungsrecht dar und ist an die staatlichen Akteure adressiert, gleichwohl führt ein Verstoß dagegen oft zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung, hier des Gleichbehandlungssatzes und der Weltanschauungs- und Religionsfreiheit.

Für den bfg München steht völlig außer Frage, dass § 28 AGO eine Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung ist und daher einen Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit darstellt. "Dass die bayerische Staatsregierung die Dienststellen anweist, die Kreuze 'im Eingangsbereich' - so dass alle daran vorbeigehen müssen - und 'gut sichtbar' anzubringen, zeigt, dass eine solche Außenwirkung ausdrücklich beabsichtigt ist", stellt Tammelleo fest.

Auch das "Flüchtigkeitsargument" des BayVGH stellt keine Rechtfertigung dar. Es ist falsch zu behaupten, dass "in Ansehung der Flüchtigkeit der Wahrnehmung im Eingangsbereich" (Ziffer 33, Urteil BayVGH) ein Grundrechtseingriff nicht vorliege. Zum einen ist ein Eingangsbereich oft auch ein Wartebereich, in dem man manchmal alles andere als flüchtige Minuten oder Stunden wartet, bis man empfangen wird; zum anderen hängt die Wirkung einer Begegnung nicht (nur) von deren Dauer ab. Manchmal genügen Sekunden, um von einem Menschen oder einer Situation tief und dauerhaft beeindruckt (und manchmal verletzt) zu sein.

"Alle Kläger*innen müssen in ihrem Leben eine Behörde aufsuchen oder werden gar dort hingebracht – z. B. von der Polizei oder einem Rettungsdienst. Von der Geburtsanzeige bis zur Sterbemitteilung, von der Kfz-Zulassung bis zu einem Bauantrag, von einer Gewerbeanmeldung bis zur Eheschließung - es gibt kaum einen Bereich, in dem die Kläger*innen nicht damit konfrontiert sind, dass ihnen das Kreuz als quasi-staatliches Symbol demonstrativ vorgehalten wird" , so die Vorsitzende des bfg München.

Ein Kreuz an der Wand ist dabei nicht nur Folklore, Schmuck oder Kunst, sondern für Christ*innen Glaubensbekenntnis und religiöses Symbol schlechthin. Da es in Behörden hängt, muss es als Parteinahme des Staates für die christliche Religion verstanden werden. Für viele Nichtchrist*innen ist das eine Provokation. Atheist*innen, Agnostiker*innen und Andersgläubige werden ausgegrenzt und dadurch diskriminiert.


"Als religionskritische Weltanschauungsgemeinschaft sehen wir uns hier nicht nur einer Ungleichbehandlung ausgesetzt, sondern auch einer Herabsetzung der eigenen Weltanschauung durch die Bevorzugung der christlichen Religion, obwohl wir als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Religionsgemeinschaften juristisch gleichgestellt sind", stellt Tammelleo fest.

Zu kurz gedacht ist auch das Argument, das Kreuz an der Wand als im Wesentlichen passives Symbol entfalte keine "missionierende oder indoktrinierende Wirkung". Sogar wenn das so wäre, müsste z.B. die Anbringung etwa des BMW-Symbols in den Amtsstuben, auch wenn das als Ausdruck der technischen Innovationskraft Bayerns beschönigt würde, schon wegen Art.3 Abs.3 GG (Gleichbehandlung) durch VW und Daimler nicht hingenommen werden. Denn ein werbender Effekt tritt allein schon durch die Präsentation derartiger Symbole ein.

Fazit Tammelleo: "Da der Bund für Geistesfreiheit als 'Konkurrent' der christlichen Glaubensgemeinschaften durch den staatlichen Befehl, das zentrale christliche Symbol schon im Eingangsbereich der durch die Verfassung zur Neutralität verpflichteten Behörden gut sichtbar anzubringen, in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung (Art.3 Abs.3 GG) und auf Religionsfreiheit (Art.4 Abs.1 GG) verletzt ist, hätte unserer Klage vor dem BayVGH stattgegeben werden müssen. Wir hoffen, dass das Bundesverwaltungsgericht uns Recht gibt und Ministerpräsident Markus Söder und die bayerische Staatsregierung verpflichtet, den Kreuzerlass in Bayern zurückzunehmen. Andernfalls werden wir die Klage vor das Bundesverfassungsgericht bringen."

Alternative zum Kreuz: Art. 1 GG in staatlichen Dienststellen anbringen

Der bfg München unterstützt den Vorschlag des SZ-Journalisten Dr. Heribert Prantl, der am 25. Mai 2022 im Bayerischen Rundfunk empfohlen hat, Art.1 Abs.1 des Grundgesetzes "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt" in den staatlichen Dienststellen und öffentlichen Einrichtungen anzubringen.
Tammelleo: "Hinter diesem Artikel, der von keiner politischen Mehrheit veränderbar ist, können sich alle Menschen stellen, die auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehen. Jegliches staatliches und gesellschaftliches Handeln muss sich und sollte sich stets an Artikel 1 orientieren. Das immer wieder in öffentlichen Einrichtungen in Erinnerung zu rufen, halten wir für eine hervorragende Idee von Herrn Prantl, die wir ausdrücklich unterstützen."

https://bfg-bayern.de/node/3525




 

 

 

 

Bayern geht gegen Urteil zu Corona-Ausgangsbeschränkungen in Revision

Anfang der Woche hatten die Verwaltungsrichter für viele überraschend die strengen Corona-Maßnahmen im Freistaat im Frühjahr 2020 für unzulässig erklärt. Die Richter bemängelten insbesondere, dass damals Einzelpersonen ohne besonderen Grund nicht ihre Wohnung verlassen durften. „Da hat der Senat gesagt, aus infektiologischer Sicht waren diese Personen nicht gefährdet“, erläuterte VGH-Sprecher Andreas Spiegel die Entscheidung. Zuerst hatte WELT über den VGH-Beschluss berichtet (Az. 20 N 20.767).

...

In den sozialen Netzwerken entbrannte nach dem Urteil eine kontroverse Debatte über die politischen Folgen des Urteils. Unter dem Hashtag #söderrücktritt entluden alleine bis Donnerstagabend mehr als 7700 Kritiker ihren Frust über die bayerische Corona-Politik und forderten vielfach auch den Rücktritt von Ministerpräsident Markus Söder (CSU).

08.10.2021

https://www.welt.de/vermischtes/live234265328/Corona-aktuell-News-zur-Covid-19-Pandemie-und-Impfung-Deutschland-und-weltweit.html

 



 

 

 

Hauptwohnung kontra Nebenwohnung beim Wechselmodell - ein Leerstück über die Irrungen und Wirrungen am Bundesverwaltungsgericht

 

Leitsätze: Der melderechtliche Berichtigungsanspruch ist darauf gerichtet, eine unrichtigeEintragung durch die richtige zu ersetzen.

Benutzt ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland keine Wohnung vorwiegend und kann auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort festgestellt werden, hat er gegenüber den Meldebehörden zu erklären, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus. Können sich getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.

Urteil des 6. Senats vom 30. September 2015 - BVerwG 6 C 38.14

I. VG Ansbach vom 26. Januar 2012

Az: VG AN 5 K 11.01169

II. VGH München vom 19. Dezember 2013

Az: VGH 5 BV 12.721

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

BVerwG 6 C 38.14

VGH 5 BV 12.721

Verkündet

am 30. September 2015

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn

und Prof. Dr. Hecker

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen

Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2013

wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit

Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,

welche diese selbst trägt.

G r ü n d e :

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Wohnung seiner Ehefrau, von der er getrennt lebt, als Hauptwohnung der beiden minderjährigen Kinder im Melderegister eingetragen hat.

Der Kläger zog im Februar 2011 aus der Familienwohnung in E. aus und bezog dort eine eigene Wohnung. Das Sorgerecht für die in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Söhne steht dem Kläger und seiner zu dem Verfahren beigeladenen Ehefrau gemeinsam zu. Sie haben vereinbart, dass die Kinder die Wohnungen beider Eltern genau gleichviel bewohnen (paritätisches Wechselmodell).

Die Beklagte trug die bisherige Familienwohnung als Hauptwohnung der Kinder, die neue Wohnung des Klägers als deren Nebenwohnung in das Melderegister ein. Nachdem es die Beklagte abgelehnt hatte, diese Eintragungen zu ändern, hat der Kläger Klage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ab dem 15. Februar 2011 beide Wohnungen als Hauptwohnungen der Kinder, hilfsweise beide Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Melderegister einzutragen. Während des Berufungsverfahrens ist zunächst die Beigeladene im September 2012 innerhalb E. umgezogen, dann ist der Kläger im April 2013 in die frühere Familienwohnung in E. gezogen. Die Klage auf Berichtigung des Wohnungsstatus der Kinder im Melderegister hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei berechtigt, Ansprüche der Kinder auf Berichtigung ihrer Wohnungsdaten im Melderegister in eigenem Namen geltend zu machen. Diese Prozessstandschaft folge aus der landesgesetzlich bestimmten Pflicht eines sorgeberechtigten Elternteils, den Einzug eines noch nicht sechzehnjährigen Kindes in seine Wohnung und dessen Auszug zu melden. Die Ansprüche bestünden jedoch nicht, weil die Beklagte die Wohnung der Beigeladenen zutreffend als Hauptwohnung eingetragen habe. Der meldegesetzliche Grundsatz, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung, die andere Wohnung Nebenwohnung sein müsse, gelte uneingeschränkt. Danach sei die Eintragung zweier Wohnungen als Hauptwohnung gesetzlich ausgeschlossen. Benutze ein Minderjähriger die Wohnungen seiner getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zeitlich genau gleichviel und lasse sich auch nicht feststellen, wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege, müssten die Eltern die Hauptwohnung einvernehmlich bestimmen. Komme eine Einigung nicht zustande, bestehe kein Anspruch auf Berichtigung des eingetragenen Wohnungsstatus, weil der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt werden könne. Mit der Revision trägt der Kläger unter anderem vor, die gesetzlichen Kriterien für die Bestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung erfassten das paritätische Wechselmodell nicht. Diese Gesetzeslücke dürfe nicht durch die Anwendung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Bestimmungskriteriums geschlossen werden. Die Eintragung einer Hauptwohnung ohne gesetzliche Grundlage sei grundrechtswidrig. Eine solche Eintragung sei auch nicht erforderlich, wenn die von einem Minderjährigen gleichviel benutzten Wohnungen beider Elternteile in einer Gemeinde lägen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Hauptwohnung der Kinder verfahrensfehlerhaft durch die Anwendung einer Beweislastregel bestimmt, obwohl der entscheidungserhebliche Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt worden sei.

 

II .

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, nämlich des Bayerischen Meldegesetzes vom 8. Dezember 2006 - BayMG - (GVBl. S. 990). Die tragenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind revisionsgerichtlich daraufhin nachzuprüfen, ob sie mit den bundesrahmenrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), vereinbar sind (BVerwG, Urteile vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 16). Das Melderechtsrahmengesetz, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner mit Wirkung ab 1. September 2006 aufgehobenen Rahmenkompetenz für das Meldewesen nach Art. 75 Nr. 5 GG a.F. erlassen hat, gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) am 1. November 2015 fort. Es hat eine Verpflichtung der Länder zur Anpassung ihrer Landesmeldegesetze begründet (vgl. § 23 Abs. 1 MRRG). Soweit der Bundesgesetzgeber von einer durch die Rahmenkompetenz gedeckten Befugnis zum Erlass inhaltlich abschließender melderechtlicher Regelungen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, diese Regelungen inhaltlich unverändert in das Landesmeldegesetz zu übernehmen. Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579).

1. Nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG haben die Landesgesetzgeber Betroffenen gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Berichtigung oder Ergänzung einzuräumen, wenn das Melderegister unrichtig oder unvollständig ist. Betroffener ist derjenige, zu dessen Person die Daten und Hinweise gespeichert sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MRRG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 MRRG gehören zu diesen personenbezogenen Daten gegenwärtige und frühere Anschriften sowie Haupt- und Nebenwohnung. Das bayerische Meldegesetz hat diese Regelungen inhaltsgleich umgesetzt (Art. 8 Nr. 2; Art. 10 Abs. 1 Satz 1; Art. 9 Abs. 1 Nr. 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 BayMG). Danach können nur den Kindern des Klägers, nicht aber dem Kläger selbst, Ansprüche auf Berichtigung des melderechtlichen Status der von den Kindern genutzten Wohnungen zustehen. Melderechtlich sind nur die Kinder Betroffene, weil es sich bei den Eintragungen um Daten zu ihrer Person handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger für berechtigt gehalten, Ansprüche seiner Kinder im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen zu verfolgen. Er hat der Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG, der den Wohnungsinhaber zur Meldung des Ein- und Auszugs einer seiner Personensorge unterliegenden, noch nicht sechzehnjährigen Person verpflichtet, zugleich dessen Befugnis entnommen, im eigenen Namen auf eine Berichtigung der Wohnungsdaten des Minderjährigen im Melderegister hinzuwirken (gesetzliche Prozessstandschaft). An diese Auslegung des Landesmeldegesetzes ist der Senat gebunden, weil sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Melderechtsrahmengesetz nicht stellt. Dieses enthält keine entsprechende Regelung über die Meldepflicht personensorgeberechtigter Wohnungsinhaber. In der weiten Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Art. 13 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BayMG eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar, die eine Klage ohne Betroffenheit in eigenen Rechten zulässt. Die Landesgesetzgeber sind befugt, derartige Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 - BVerwGE 92, 263 <264>). 2. Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nach § 7 Nr. 2, § 9 Satz 1 MRRG (Art. 8 Nr. 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) besteht unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Nach dem Wortlaut des § 9 Satz 1 MRRG (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) muss zum einen ein Datum im Melderegister unrichtig oder unvollständig eingetragen sein. Dies ist der Fall, wenn der Inhalt des Melderegisters nicht den melderechtlichen Vorschriften entspricht. Hinzukommen muss, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, anstelle des unrichtigen Datums das richtige, d.h. das melderechtsgemäße Datum einzutragen. Es gibt keinen Anspruch, eine unrichtige Eintragung durch eine andere, ebenfalls unrichtige Eintragung zu ersetzen. Durch eine derartige Eintragung würde das Melderegister nicht berichtigt, d.h. melderechtlich richtig gestellt, vielmehr würde seine Unrichtigkeit fortgeschrieben. Der Berichtigungsanspruch des Betroffenen tritt neben die von Amts wegen bestehende Pflicht der Meldebehörde, die Richtigkeit des Melderegisters von Amts wegen sicherzustellen (§ 4a Abs. 1 Satz 1 MRRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG).

Im vorliegenden Fall ist keine der beiden Anspruchsvoraussetzungen gegeben: Die vom Kläger angestrebten Eintragungen sowohl seiner Wohnung als auch der Wohnung der Beigeladenen jeweils als Hauptwohnung der Kinder, hilfsweise die Eintragungen beider Wohnungen ohne Bezeichnung als Haupt- oder Nebenwohnung, würden das Melderegister unrichtig machen, weil sie melderechtlich zwingend ausgeschlossen sind (unter 3.). Ungeachtet dessen gibt das Melderegister die Wohnungsdaten der Kinder jedenfalls für die Zeit zwischen dem Auszug des Klägers aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 richtig wieder. Die Eintragungen der von der Beigeladenen weitergenutzten früheren Familienwohnung als Hauptwohnung und der Wohnung des Klägers als Nebenwohnung stehen in Einklang mit den melderechtlichen Bestimmungen (unter 4.).

3. a) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Diesen bindend vorgegebenen melderechtlichen Grundsatz hat der Landesgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 BayMG wortgleich umgesetzt. Die Bedeutung dieser Regelungen erschließt sich ohne weiteres aus ihrem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Zum einen ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland mehr als eine Hauptwohnung hat. Zum anderen muss eine der Wohnungen die Hauptwohnung sein. Dieser sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Regelungsinhalt ergibt sich auch aus Gesetzessystematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Bestimmungen. Das vorrangige gesetzliche Kriterium der vorwiegenden Benutzung für die Bestimmung der Hauptwohnung ist ebenso wie das Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darauf angelegt, dass es nur in Bezug auf eine von mehreren Wohnungen erfüllt sein kann (§ 12 Abs. 2 MRRG, Art. 15 Abs. 2 BayMG). Der Normzweck geht aus den Gesetzesmaterialien hervor:

Der Bundesgesetzgeber hält den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für erforderlich, um mit der Hauptwohnung einen eindeutigen, leicht feststellbaren und zugleich den Lebensverhältnissen des Einwohners entsprechenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung gebunden sind (vgl. BT-Drs. 8/3825 S. 20 und 31). Wie der Vertreter des Bundesinteresses dargelegt hat, dient die Eintragung einer Hauptwohnung im Melderegister bei der Benutzung mehrerer Wohnungen der einfachen Bestimmung der behördlichen Entscheidungszuständigkeiten im Pass-, Personalausweis-, Staatsangehörigkeits-, Ausländer-, Personenstands- und Schulrecht sowie für die Gewährung staatlicher und kommunaler Leistungen. Auch knüpfen statistische Erhebungen zur Feststellung der Einwohnerzahlen, deren Ergebnisse etwa für den Länderfinanzausgleich, den kommunalen Finanzausgleich und für staatliche Planungen ausschlaggebend sind, an die Hauptwohnung an, um Verzerrungen durch die mehrfache Erfassung von Einwohnern zu vermeiden. Dementsprechend behält das ab dem 1. November 2015 geltende Bundesmeldegesetz den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" in der bisherigen Form bei. Dass dieser gesetzliche Grundsatz auch für minderjährige Einwohner gilt, die mehrere Wohnungen benutzen, folgt aus den meldegesetzlichen Regelungen, die sich eigens mit der Bestimmung der Hauptwohnung minderjähriger Einwohner befassen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayMG).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) ist die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen als Hauptwohnung auch dann erforderlich, wenn die Wohnungen in einer politischen Gemeinde liegen. Das Melderechtsrahmengesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für diese Fallgestaltung nicht gilt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) und seines Normzwecks kann auf die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Inland als Hauptwohnung auch dann nicht verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen (§ 12 Abs. 2 MRRG; Art. 15 Abs. 2 BayMG) nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn der Einwohner keine Wohnung vorwiegend, sondern mehrere Wohnungen zeitlich genau gleichviel benutzt und nicht festgestellt werden kann, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Wohnungsort liegt. Die gesetzlich angeordnete uneingeschränkte Geltung des meldegesetzlichen Grundsatzes "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" soll die Funktion des Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen. Daher muss die Hauptwohnung unter Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen bestimmt werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien nicht weiterführen (vgl. unter 4.).

b) Der Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" wird nach § 12 Abs. 3 MRRG, dem Art. 15 Abs. 3 BayMG wörtlich entspricht, durch den weiteren meldegesetzlichen Grundsatz ergänzt, dass jede weitere Wohnung des Einwohners Nebenwohnung ist. Auch die Bedeutung dieser Regelung ergibt sich aus dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Jede Wohnung eines Einwohners, die nicht seine Hauptwohnung ist, muss als Nebenwohnung in das Melderegister eingetragen werden. Daraus folgt in Verbindung mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG), dass die Eintragung mehrerer Wohnungen ohne Bestimmung als Haupt- oder Nebenwohnung melderechtlich ebenso ausgeschlossen ist wie die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen. Diejenigen Wohnungen eines Einwohners, die nicht Hauptwohnung sind, sind zwangsläufig Nebenwohnungen. Nach alledem bestehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seiner Kinder nicht, weil sie darauf gerichtet sind, unrichtige Wohnungsdaten in das Melderegister einzutragen. Die hauptsächlich angestrebten Eintragungen beider Wohnungen der Eltern als Hauptwohnungen würden den zwingenden meldegesetzlichen Grundsatz verletzen, dass nur eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 1 BayMG). Die hilfsweise angestrebten Eintragungen der beiden Wohnungen ohne Einstufung als Haupt- und Nebenwohnung würden diesen Grundsatz verletzen, weil er auch zwingend anordnet, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein muss. Zudem läge ein Verstoß gegen den ergänzenden meldegesetzlichen Grundsatz vor, dass jede Wohnung, die nicht die Hauptwohnung ist, zwangsläufig Nebenwohnung ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 3 BayMG).

4. Darüber hinaus stehen den Kindern des Klägers Ansprüche auf Berichtigung des Melderegisters jedenfalls für die Zeit zwischen dessen Auszug aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Beigeladenen im September 2012 nicht zu, weil das Melderegister für diese Zeitspanne die Wohnungsdaten der Kinder richtig wiedergibt. Nach dem Auszug des Klägers wurde die Familienwohnung Hauptwohnung, die neue Wohnung des Klägers wurde Nebenwohnung der Kinder.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG und dem wortgleichen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayMG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 dieser Vorschriften ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners, dessen Personensorgeberechtigte getrennt leben, die Wohnung desjenigen Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Nach Satz 5 ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen. Auf die Aufenthaltszeiten in den Wohnungen selbst kann es nur ankommen, wenn diese sich an einem Ort befinden. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 <113 f.> und vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Auch das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG) bezieht sich auf den Ort, in dem die Wohnungen liegen, und nur bei deren Belegenheit in einer politischen Gemeinde auf die Wohnungen selbst. Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579). Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten (Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG Rn. 19). Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich genau gleichviel in den Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern auf, steht fest, dass er keine der beiden Wohnungen vorwiegend benutzt. Daher muss in diesen Fällen versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen. Es liegt nahe anzunehmen, dass beim Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung bis auf weiteres dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der minderjährigen Kinder liegt. Denn die Kinder haben an dem Ort bzw. in der Umgebung dieser Wohnung zumindest einen Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, während Ort bzw. Umgebung der neuen Wohnung des ausgezogenen Elternteils für sie in der Regel fremd sind. Diese Annahme trägt allerdings nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Wohnungen in einer Gemeinde räumlich nahe beieinander liegen. Daher ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kinder hätten keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer Wohnung, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - NVwZ 2009, 399 Rn. 27). In der Sache wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Hauptwohnung eines Minderjährigen auch dann bestimmt werden muss, wenn seine getrennt lebenden Eltern die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben. Steht fest, dass es nicht möglich ist, eine Hauptwohnung nach den Kriterien des § 12 Abs. 2 MRRG (Art. 15 Abs. 2 BayMG) zu bestimmen, kann der Betroffene diese Bestimmung durch Erklärung gegenüber den Meldebehörden vornehmen. Diese Lösung berücksichtigt die meldegesetzlichen Wertungen, weil auch die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen an die individuellen Verhältnisse des Betroffenen anknüpfen. Der Betroffene entscheidet durch seine Lebensführung, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Daher erscheint es folgerichtig, ihm deren Bestimmung zu überlassen, wenn er aufgrund seiner Lebensführung weder eine Wohnung vorwiegend benutzt noch sich ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen herausgebildet hat. Demzufolge obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners in einem derartigen Fall den Personensorgeberechtigten; es handelt sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Bestimmung einigen müssen. Auch wenn sie dazu wie im vorliegenden Fall dauerhaft nicht in der Lage sind, scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 UF 1776/07 - NJW-RR 2008, 1534). Daher bleibt bei Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen nur, als Hauptwohnung des Kindes die Wohnung des Elternteils festzulegen, die bis zur Trennung der Eltern die alleinige Wohnung der Familie war. Hierfür spricht, dass sich die Lebensverhältnisse der Kinder nicht in einem melderechtlich relevanten Maß verändert haben, weil die neue Wohnung des ausgezogenen Elternteils weder vorwiegend benutzt wird noch sich dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Solange das paritätische Wechselmodell praktiziert wird, ist aus Anlass jedes weiteren Umzugs eines Elternteils erneut zu prüfen, ob die Hauptwohnung der Kinder nunmehr nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festgestellt werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG). Ist dies weiterhin nicht möglich, bleibt nur übrig, die neue Wohnung des Elternteils, der zunächst in der früheren Familienwohnung geblieben war, als Hauptwohnung der Kinder festzulegen. 5. Die unter 4. dargelegte Bestimmung der Hauptwohnung eines Minderjährigen bei Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der sorgeberechtigten Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts ihrer minderjährigen Kinder wird nicht eingeschränkt. Das Melderecht knüpft stets an die Entscheidungen der Eltern zur Aufenthaltsbestimmung an, ohne sie in Frage zu stellen. Zudem ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern darauf angelegt, dass die Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge auch bei Meinungsverschiedenheiten zu einer einvernehmlichen Lösung finden. Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, müssen notgedrungen staatliche Instanzen an ihrer Stelle entscheiden. Der Schutzbereich der Grundrechte auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird durch die Bestimmung von Wohnungen zu Haupt- oder Nebenwohnung nicht berührt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl. 1993, 601). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzugeben, weil die Beigeladene im Revisionsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Neumann Dr. Heitz Dr. Möller Hahn Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hecker ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.

Neumann

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). Neumann Dr. Heitz Dr. Möller Hahn Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hecker ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben.

Neumann

 

 

Kommentar Väternotruf

Was ist schwerer, ein Kilogramm Birnen oder ein Kilogramm Äpfel

Natürlich die Birnen - so das Bundesverwaltungsgericht - denn diese hat Gott früher geschaffen als die Äpfel. Und alles was früher geschaffen wurde, das ist eben schwerer.

 

 

 

 


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