Väternotruf informiert zum Thema
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig
Staatsanwaltschaft beim dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
Telefon: 04621 / 86-0
Fax: 04621 / 86-1341
E-Mail: verwaltung@gsta.landsh.de
Internetauftritt der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (01/2023)
Visuelle Gestaltung: miserabel
Informationsgehalt: miserabel
Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Schleswig-Holstein eigentlich Steuern, wenn die Schleswig-Holsteinische Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.
26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html
Bundesland Schleswig-Holstein
Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein: Dr. Georg-Friedrich Güntge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig (ab 07.04.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Flensburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.03.2016 als Leitende Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.04.2020 als Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. http://www.richterverband-sh.de/presse/08-04-10.pdf
Stellvertretender Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein: Wiebke Hoffelner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig (ab 01.06.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 08.11.1995 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.03.2005 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2020 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Schleswig-Holstein beschäftigen bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Staatsanwälten und sonstigen Mitarbeitern.
Die grundsätzlichen Aufgaben einer Generalstaatsanwaltschaft
Jede Generalstaatsanwaltschaft ist die dienstvorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks. Dies bedeutet:
Der Generalstaatsanwaltschaft obliegt die Personal- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften. Dies dient einer einheitlichen und gleichmäßigen Entscheidungspraxis in ihrem Bezirk. Dazu gehört, dass die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaften ständig überprüft wird. Zu diesem Zweck findet in regelmäßigen Abständen eine förmliche „Nachschau“ vor Ort statt, bei der die Strukturen und Abläufe der Behörden - vor allem die ordnungsgemäße Abwicklung der einzelnen Ermittlungsverfahren - kontrolliert werden.
Das wird auch dadurch gewährleistet, dass die nachgeordneten Staatsanwaltschaften gehalten sind, die Generalstaatsanwaltschaft durch Berichte umgehend und laufend über bedeutsame Vorgänge zu informieren und über alle Verfahren zu unterrichten, die mehr als 12 Monate unerledigt sind. So ist die Generalstaatsanwaltschaft in der Lage, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und notfalls per Weisung in die Fallbearbeitung einzugreifen. Zur Fachaufsicht gehört auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung berufen ist, wenn gegen eine Einstellungsverfügung einer Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben wird.
Jede Generalstaatsanwaltschaft nimmt darüber hinaus die Aufgaben der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Oberlandesgericht wahr:
Dazu gehört die Bearbeitung von Revisionen in Strafsachen und von Rechtsbeschwerden in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die GStA ist auch für die Antragstellung bei Haftprüfungen, bei Beschwerdeentscheidungen und bei Entscheidungen im sogenannten Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht zuständig.
Jede Generalstaatsanwaltschaft ist ferner für folgende weitere Aufgaben zuständig
* für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit dem Ausland;
* für ausländische Auslieferungsersuchen;
* für Anwaltsgerichtsverfahren gegen Rechtsanwälte;
* für Berufsgerichtssachen gegen Steuerberater;
* für Kartellsachen;
* für die Vertretung des Landes, soweit im Justizbereich Ersatzansprüche geltend gemacht werden;
* für die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
* gegenüber dem Justizministerium - dem sie unmittelbar unterstellt ist - für die Berichterstattung in einzelnen Verfahren sowie für die Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen;
* für alle sonstigen Aufgaben einer Mittelbehörde (zwischen dem Justizministerium und den einzelnen Staatsanwaltschaften) in Verwaltungsangelegenheiten.
Staatsanwaltschaften im Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein:
Väternotruf Schleswig-Holstein
Immo Veress
Telefon: 0461 / 180 695
Der hier genannte örtliche Ansprechpartner handelt in eigener Verantwortung, besitzt keine Vollmacht und unterliegt keiner Weisungsgebundenheit seitens des Väternotrufes. Rückmeldungen zu dem genannten Ansprechpartner senden Sie bitte an info@vaeternotruf.de. Wenn Sie Interesse haben, hier als örtlicher Ansprechpartner aufgeführt zu werden, melden Sie sich bitte unter info@vaeternotruf.de.
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Materialien zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Staatsanwälte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker.
Staatsanwälte:
Silke Füssinger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 02.01.2013, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.06.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 02.01.2013 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 02.01.2013 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt.
Dr. Georg-Friedrich Güntge (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig (ab 07.04.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.11.2000 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Flensburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2007 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.03.2016 als Leitende Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 07.04.2020 als Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. http://www.richterverband-sh.de/presse/08-04-10.pdf
Wiebke Hoffelner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1968) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig (ab 01.06.2020, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 08.11.1995 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 15.10.1998 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Hamburg - abgeordnet - und ab 15.10.1998 in der Präsidialabteilung der Jusizbehörde Hamburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2004 unter dem Namen Wiebke Hoffelner nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 und 2020 ab 01.03.2005 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2020 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt.
Gyde Kaschner (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 20.09.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 28.01.2004 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 20.09.2010 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 20.09.2010 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt.
Claudia Wilking (Jg. 1969) - Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 01.02.1999, ..., 2002)
# Christiane Nett
# Barbara Roesch
# Christian Braunwarth
# Thorkild Petersen-Thrö
# Holger Schulz
# Birgit Voß
# Dr. Martin Soyka
# Axel Schmidt
# Ina Nentwig
# Marco Mainzer
# Detmar Kofent
# Kerstin Böttcher
# Peter Müller
# Hans-Joachim Berns
# Melanie Herbst
# Pia Lehmann
# Gesa Theede
# Tim Charchulla
# Dr. Martin Fellenberg
# Björn Dellius
# Jan Michael Feindt
# Sabine Zollitsch
# Michael Sommerfeld
# Carsten Vonnekold
Nicht mehr als Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig tätig:
Heinz Döllel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - stellvertretender Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 26.05.2000, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 30.05.1979 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 11.02.1992 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 26.05.2000 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 26.05.2000 als stellvertretender Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.
Rainer Dopp (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Staatssekretär im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern (ab 07.11.2006, ..., 2008) - im Handbuch der Justiz 1982 ab 06.07.1979 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel - abgeordnet an das Justizministerium Schleswig-Holstein - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1988 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig abgeordnet an das Justizministerium Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.07.1991 als Ministerialdirigent im Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt.
No Name - Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel - zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" vom 19.11.2010 - Geschäftszeichen 592.2.1
Ralph Döpper (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Lübeck (ab 01.04.2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.06.1995 als Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Probe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 03.09.1998 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 27.12.2001 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2007 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.11.2011 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.05.2016 als ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2020 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Lübeck aufgeführt. Geboren und zur Schule gegangen in Nordrhein-Westfalen. Grundwehrdienst in Schleswig-Holstein. Studium der Sozialpädagogik in Bielefeld (Abschluss als Diplomsozialpädagoge). Studium der Rechtswissenschaften in Bielefeld. Referendariat in Schleswig-Holstein und Hamburg. 1995 - 1997 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg. 1997 - 1999 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe. 1999 - 2000 Abordnung an die Behörde des Generalstaatsanwalts in Schleswig. 2000 - 2001 Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe 2001 - 2007 Oberstaatsanwalt als planmäßiger Dezernent bei der Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig. 2007 - 2011 Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe. 2011 - Juli 2019 Leitender Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig. 2016 - 2020 Ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts in Schleswig. Seit August 2019 Kommissarischer Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck. Seit April 2020 Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck - https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/STA/Staatsanwaltschaften/Luebeck/_documents/Behoerdenleiter_fachinhalt.html
Uwe Dreeßen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe (ab 01.03.2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1998 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 31.05.2012 als stellvertretender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.03.2016 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufgeführt. 28.08.2020: "arbeiteten in der Vergangenheit oft zusammen: Carsten Ohlrogge und sein Vorgänger Uwe Dreeßen." - https://www.shz.de/lokales/norddeutsche-rundschau/fuehrungswechsel-bei-itzehoer-staatsanwaltschaft-id29428987.html
Marcel Ernst (Jg. 1969) - Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Lübeck (ab 12.10.1990, ..., 2007) - ab 02.01.2001 Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig Holstein
Heinrich Görl (geb. 1936 in Bayreuth) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg (ab 01.01.2001, ..., 31.10.2001) - 1991 von der Staatsanwaltschaft am Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nach Sachsen-Anhalt, um die Generalstaatsanwaltschaft in Naumburg aufzubauen. Heinrich Görl trat am 31.10.2001 in den Ruhestand.
Birgit Heß (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel (ab 01.02.2016, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.03.2005 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 07.05.2010 als stellvertretende Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.02.2016 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.02.2016 als Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel aufgeführt. Die Welt -18.06.2011: "Der Serienmörder von nebenan".
Bettina von Holdt (Jg. 1971) - Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Lübeck (ab , ..., 2006) - ab 03.01.2000 Staatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig Holstein - http://www.hl-live.de/aktuell/text.php?id=19915
Gerd Kesten (Jg. 1948) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 25.05.1993, ..., 2002)
Dagmar Maas (Jg. 1941) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 30.12.1987, ..., 2002)
Rüdiger Meienburg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Flensburg (ab 01.09.1995, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 09.02.1984 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 31.12.1991 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1995 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Flensburg aufgeführt.
Wolfgang Müller-Gabriel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1947) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 27.07.2011, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 11.06.1991 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 27.07.2011 als Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt.
Helmut Patett (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1952) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 10.11.2000, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 10.11.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt.
Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg (geb. 10.03.1953 - von der Zensur des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" nicht erfasst) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg / Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg (ab 01.03.1996, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 26.03.1986 als Leitender Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Lübeck - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.12.1993 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin aufgeführt. 1991 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig. 2011: Mitherausgeber "Neue Justiz" - http://www.neue-justiz.nomos.de/herausgeberkreis/
Erhard Rex (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein / Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig (ab 01.09.1997, ..., 2010) - siehe Pressemeldung unten.
Karl-Dietmar Sowa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein (ab 10.11.2000, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 10.11.2000 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt.
Wolfgang Zepter (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein / Leiter der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig (ab 01.01.2016, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 10.06.1985 als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 ab 23.08.2000 als stellvertretender Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2006 als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 01.01.2016 als Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein aufgeführt.
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
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Familienberatung Plön
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Familienberatung Rendsburg
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Familienberatung Schleswig
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http://familienberatung-schleswig.de
Rechtsanwälte:
Sonstige:
„Querdenker“-Bewegung
Sucharit Bhakdi vom Vorwurf der
Volksverhetzung freigesprochen
23.05.2023
Der
Angeklagte Sucharit Bhakdi (l) und seine Anwälte Tobias Weissenborn (2.v.l),
Sven Lausen (2.v.r) und Martin Schwab (r) im Gerichtssaal
So einen
Andrang hat das Amtsgericht in Plön wohl selten erlebt: Unter Applaus und Jubel
seiner Anhänger erschien der wegen Volksverhetzung angeklagte Mediziner und
Autor Sucharit Bhakdi am Dienstag bei Gericht. Das sprach ihn von den Vorwürfen
frei.
Der Mediziner und Autor Sucharit Bhakdi ist vom Vorwurf der
Volksverhetzung freigesprochen worden. Das Amtsgericht im
schleswig-holsteinischen Plön bewertete Reden des Angeklagten während der
Corona-Pandemie in seinem Urteil am Dienstag als nicht strafbar.
Die
Generalstaatsanwaltschaft hatte Bhakdi Volksverhetzung in zwei Fällen
vorgeworfen. Der pensionierte Professor für Mikrobiologie erhielt viel Zuspruch
in der „Querdenker“-Bewegung. In seinen Bestseller-Büchern zur Pandemie, in
Interviews und Reden verbreitete er mehrfach Corona-Falschinformationen. Die
Universitäten in Mainz und Kiel, an denen er früher arbeitete, haben sich von
Bhakdis Äußerungen distanziert. Demnach sollte Bhakdi im April 2021 im
Zusammenhang mit heftiger Kritik an der Impfpolitik Israels auch gegenüber in
Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als
religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht haben.
Der Richter sagte
in seiner Begründung, bei mehrdeutigen Aussagen müssten auch andere Deutungen
berücksichtigt werden. Es sei nicht vollständig auszuschließen, dass Bhakdi mit
seinen Äußerungen nur die israelische Regierung und nicht das Volk meinte. Die
Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft kündigte Rechtsmittel an.
...
Vor dem Gerichtsgebäude in der Kreisstadt versammelten sich bereits am frühen
Morgen immer mehr Anhänger Bhakdis. Bis zum Beginn des Prozesses waren es mehr
als 300 Menschen, die mit Transparenten ihre Solidarität mit dem Angeklagten
ausdrückten. „Wer die Wahrheit sagt, wird angeklagt“, war unter anderem zu
lesen. Die Polizei setzte rund 50 Beamte ein, auch die Justiz verstärkte ihr
Personal.
...
https://www.welt.de/politik/deutschland/article245496694/Querdenker-Sucharit-Bhakdi-vom-Vorwurf-der-Volksverhetzung-freigesprochen.html
Kommentar:
Ohrfeige für die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig, anders kann man die Entscheidung des Amtsgerichts Plön nicht bezeichnen.
Wenn Martin Luther heute noch leben würde, hätte die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig allerdings Erfolg gehabt, denn Luther war bekennender Antisemit. Gleichwohl hindert das die evangelische Kirche in Deutschland - zu der sich auch hochrangige Politiker/innen und viele Bundestagsabgeordnete bekennen - nicht, Luther zu feiern. Verkehrte Welt, Deutschland steht Kopf.
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig hätte mal besser die SPD-Vorsitzende Saskia Esken für die Benutzung des Schimpfwortes Covidioten anklagen sollen, mit der sie große Teile der Bevölkerung in Deutschland beleidigt hat, aber da zieht die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig mal lieber den nicht vorhandenen Schwanz ein.
Dass die Welt Sucharit Bhakdi Corona-Falschinformationen unterstellt, zielt leider in die falsche Richtung, die meisten Falschinformationen in der Coronazeit kamen von der Bundesregierung, die sollte mal mal auf Schadensersatz wegen der ganzen Corona-Zwangsmaßnahmen verklagen.
SPD-Chefin Esken darf Demonstranten "Covidioten" nennen
Gegen SPD-Chefin Saskia Esken wird es wegen der von ihr verwendeten
Bezeichnung "Covidioten" für die Demonstranten gegen die Corona-Maßnahmen keine
Ermittlungen geben. Das teilte die Berliner Justiz mit.
02.09.2020
SPD-Co-Chefin Saskia Esken darf Teilnehmer einer Demonstration gegen die
Corona-Auflagen der Bundesregierung "Covidioten" nennen. Nach Prüfung von
Hunderten von Strafanzeigen gegen Esken wegen des Vorwurfs der Beleidigung hat
die Staatsanwaltschaft Berlin die Verfahren eingestellt.
Die beanstandete
Formulierung "Covidiot" sei als Meinungsäußerung in der politischen
Auseinandersetzung nicht strafbar und von der Meinungsfreiheit gedeckt, heißt es
in einer Twitter-Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin.
"Tausende Covidioten feiern sich in #Berlin als 'die zweite Welle', ohne
Abstand, ohne Maske", hatte Esken anlässlich der ersten Berliner
Großdemonstration am 1. August geschrieben. An dem Tag hatten in Berlin mehr als
20.000 Menschen demonstriert, dabei wurden Hygieneauflagen bewusst missachtet.
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/saskia-esken-darf-demonstranten-covidioten-nennen-a-c697ef3d-d04b-41f4-a8b4-d2f350fa7138
Die SPD-Vorsitzende Saskia Esken
hetzt gegen große Teile der Bevölkerung und keine Staatsanwaltschaft erhebt
Anklage wegen des Verdachts der Volksverhetzung.
Zweierlei Maß bei der Justiz?
03.11.2022
Vor einigen Monaten wurde an dieser Stelle, nachzulesen hier, die Frage
aufgeworfen, ob sich Professor Sucharit Bhakdi durch zwei öffentliche Äußerungen
wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben könnte. Anlass war eine
entsprechende Anklageerhebung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes
Schleswig-Holstein in Schleswig (in persona deren Antisemitismusbeauftragte),
die damit der originär zuständigen Staatsanwaltschaft Kiel die
Verantwortlichkeit für das Verfahren entzogen hatte, aus welchem Grund auch
immer. Der damalige Beitrag schloss mit dem Wunsch, das angerufene Amtsgericht
Plön möge über hinreichenden juristischen Sachverstand und über genügend Courage
verfügen, dieser mehr als fragwürdigen Anklage die Zulassung zur
Hauptverhandlung zu versagen.
Diese Chance ist erst einmal vertan. Sofern
es zur Verurteilung in erster Instanz kommt, kann nur noch auf den juristischen
Sachverstand der übergeordneten Instanzen, also des Landgerichts Kiel und des
Oberlandesgerichts Schleswig, oder gar des Bundesverfassungsgerichts, das in
früheren Zeiten bei Interpretationszweifeln stets der Meinungsfreiheit den
Vorrang gegeben hat, gehofft werden. Inzwischen hat das Amtsgericht Plön nämlich
die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur
Hauptverhandlung ist für März 2023 bestimmt. Gegen diesen Beschluss ist kein
Rechtsmittel gegeben; die Durchführung der Hauptverhandlung ist praktisch
unvermeidbar geworden.
Hat das Amtsgericht Plön sich damit überhaupt
selbst noch Spielraum für den juristisch gebotenen Freispruch gelassen oder sich
schon so gut wie endgültig festgelegt?
Für die Erwartung einer noch
offenen Entscheidung spricht die Grundidee der Strafprozessordnung: Ein Urteil
eines Strafgerichts ergeht erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261
StPO), nicht anhand des Akteninhalts, der der Anklageschrift und dem
Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Der Akteninhalt bildet nur die Grundlage für
eine vorläufige Prognose im Zeitpunkt der Anklageerhebung, die die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abbildet.
In vielen Fällen kann das
dazu führen, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung ganz anders ausgeht, als es
nach Aktenlage den Anschein hatte – etwa wenn sich Zeugen einer
Kneipenschlägerei in der Verhandlung nicht mehr an entscheidende Einzelheiten
erinnern oder den Angeklagten nicht als Täter identifizieren können. Allgemein
gesprochen: Wenn das Gericht herausfinden muss, was in Wirklichkeit passiert
ist. Wenn es Tatsachenaufklärung betreiben muss.
Für eine weitgehende
Festlegung des Gerichts auf die im Eröffnungsbeschluss getroffene Beurteilung
kann es dagegen sprechen, wenn das eigentliche Geschehen „unstreitig“ ist und es
nur noch um Rechtsfragen geht. Denn alle Rechtsfragen sollte das Gericht bereits
bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage gründlich und umfassend
durchdacht haben. Bei „unstreitigen“ Sachverhalten kommt es daher eher selten
vor, dass die Entscheidung nach Durchführung der Hauptverhandlung von der
Prognose des Eröffnungsbeschlusses abweicht. Ein in der Praxis relevanter Grund
für einen solchen Verlauf wäre zum Beispiel ein Personalwechsel bei Gericht –
also die Übernahme des Dezernats in dem Zeitraum zwischen Eröffnungsentscheidung
und Hauptverhandlung durch einen neuen Richter, der die Rechtsfragen abweichend
von seinem Vorgänger beurteilt. Sofern das nicht der Fall ist, müsste ein und
derselbe Richter seine Rechtsauffassung in diesem Zeitraum zugunsten des
Angeklagten geändert haben, wenn er freisprechen will.
Aber auch das
kommt vor. Jeder Strafrechtspraktiker weiß, dass die chronisch überlasteten
Gerichte bei der Eröffnungsentscheidung die Schlüssigkeit der Anklageschrift
mitunter doch nicht ganz so kritisch prüfen, wie es im Idealfall sein sollte.
Eventuelle Nachlässigkeiten oder übersehene Gesichtspunkte lassen sich ja meist
in der Hauptverhandlung „glattbügeln“. Oder das Hauptverfahren wird gar trotz
gewisser Bedenken erst einmal eröffnet, wofür es unterschiedliche „taktische“
Gründe geben kann; in der Hauptverhandlung wird man das Dilemma schon irgendwie
lösen.
Ein der Objektivität und Unvoreingenommenheit (also seinem
Amtseid) verpflichteter Richter wird aber immer so souverän sein, zuzulassen,
dass seine Entscheidungen in Frage gestellt werden, ja sogar, sie selbst immer
wieder kritischer Überprüfung zu unterziehen.
Im Fall Bhakdi wird über
den der Anklageschrift zugrundeliegenden Sachverhalt wohl nicht gestritten; die
verfahrensgegenständlichen Äußerungen werden so gefallen sein, wie die
Generalstaatsanwaltschaft es darstellt. Es geht nur mehr um die reine
Rechtsfrage, ob diese Äußerungen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.
Das Amtsgericht Plön hat diese Frage – vorläufig – mit ja beantwortet. Ihm
sei hier ein weiterer Anstoß gegeben, seine Rechtsauffassung noch einmal zu
überdenken:
Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB setzt voraus, dass die
betreffende Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit der
Einfügung dieser Friedensschutzklausel wollte der Gesetzgeber den Tatbestand der
Volksverhetzung eingrenzen. Eine lediglich abstrakte Möglichkeit der
Friedensgefährdung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
aus. Die Rechtsprechung fordert für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu
stören, das Vorliegen konkreter Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde
das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGH, Urteil vom
12.12.2000, 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212 (218)).
Das wird man von Bhakdis
Äußerungen wohl nicht einmal dann sagen können, wenn man der (keineswegs
zwingenden und daher von vornherein als Strafbarkeitsgrundlage nicht tauglichen)
Interpretation der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig folgt. Sie sind nicht im
Entferntesten den aufhetzerischen NS-Slogans gleichzusetzen, die von der
Rechtsprechung mit Recht als Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB angesehen
wurden („Juden raus!“, „Juda verrecke!“ und dergleichen). Und auch nicht mit
Aussagen wie solchen, mit denen sich das Amtsgericht Ansbach kürzlich zu
befassen hatte, siehe unten.
Da der Friedensschutz Tatbestandsmerkmal und
Rechtsgut zugleich darstellt, hat sich die Auslegung des Tatbestandmerkmals
„öffentlicher Friede“ an dem die Strafbarkeit eingrenzenden geschützten
Rechtsgut zu orientieren. Wo keine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens
droht, ist der Anwendungsbereich des § 130 StGB von vornherein nicht eröffnet.
Diese vom Bundesgerichtshof bestätigte gesetzgeberische Wertung sollte nicht aus
Gründen politischer Opportunität aufgegeben werden.
Es ist zwar zumeist
müßig, anhand unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zu unterschiedlichen
Einzelfällen „beweisen“ zu wollen, dass bei der Justiz mit zweierlei Maß
gemessen wird, aber im Vergleich zur Causa Bhakdi, bei der eine übermotivierte
Generalstaatsanwaltschaft mit aller Macht versucht, dessen Äußerungen einen
strafbaren Inhalt zu entnehmen, gibt doch folgender Fall zu denken:
Keine
Sorgen mehr über strafrechtliche Verfolgung muss sich Frau S. aus Mittelfranken
machen. Sie hatte am 10. August 2021 bei Facebook dies veröffentlicht:
„Ich hätte jeden Impfverweigerer ins Gas geschickt oder in ne
Genickschussanlage gesteckt…Ah und in ein KZ davor um die Verweigerer dann
erstmal auszubeuten, zu foltern etc.“
Das zog mehrere Strafanzeigen
nach sich. Die Staatsanwaltschaft Ansbach sah den Tatbestand der Volksverhetzung
als erfüllt an. Was auch sonst, dazu kann es ja wohl keine zwei Meinungen geben.
Oder?
Unter Juristen schon – den Erlass des von der
Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls lehnte das Amtsgericht Ansbach
(Aktenzeichen 5 Cs 1012 Js 7310/21) nämlich ab. Begründung, sinngemäß und
verkürzt: Frau S. könne es ja vielleicht nicht so gemeint haben.
Diese
Begründung scheint die Staatsanwaltschaft Ansbach überzeugt zu haben, denn sie
hat darauf verzichtet, von dem ihr zustehenden Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde Gebrauch zu machen.
Frau S. wird für ihre öffentlich
dargebotenen sadistischen Nazi-Phantasien und Hassreden strafrechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen und kann, anders als Prof. Bhakdi, ruhig schlafen.
https://netzwerkkrista.de/2022/11/03/zweierlei-mass-bei-der-justiz/
Ist Professor Bhakdi ein Volksverhetzer?
12.06.2022
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein in
Schleswig hat ausweislich einer Pressemitteilung gegen Professor Dr. Sucharit
Bhakdi Anklage wegen des Verdachts der Volksverhetzung in zwei Fällen zum
Amtsgericht Plön erhoben. Der Anklage liegen zwei öffentliche Äußerungen des
Angeschuldigten aus dem Jahr 2021 zugrunde, auf die noch eingegangen werden
wird.
Doch zunächst fällt auf: Warum ist es überhaupt die
Generalstaatsanwaltschaft, die die Anklage erhoben hat?
Um dieser Frage
nachzugehen, ist ein Blick in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nötig, damit
der Aufbau der Strafjustiz nebst ihren Weisungsbefugnissen zu verstehen ist.
In der Strafgerichtsbarkeit existieren vier Ebenen: Amtsgericht,
Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
Bei den
Amtsgerichten gibt es keine eigenständigen Staatsanwaltschaften; sie werden von
der örtlichen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht „mitversorgt“. In der
ganzen Bundesrepublik gibt es bei jedem Landgericht genau eine
Staatsanwaltschaft. Diese hat – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine
„Allzuständigkeit“ für die Verfolgung aller Straftaten, für die sie örtlich
zuständig ist. Das heißt vereinfacht: Wer sich im Bezirk einer
Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht einer Straftat verdächtig macht, wird
auch von dieser verfolgt und ggf. angeklagt.
Nun wurde Prof. Bhakdi ja
von der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Schleswig
angeklagt und nicht von der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht Kiel. Was könnte es damit auf sich haben?
Die
Generalstaatsanwaltschaften als sogenannte „Mittelbehörden“ beteiligen sich nur
selten am operativen Geschäft. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in
Verwaltung, Koordination, Dienstaufsicht über die unterstellten
Staatsanwaltschaften und Zuarbeit zum Oberlandesgericht. Die Erhebung von
Anklagen gehört, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nicht zum
Kerngeschäft einer Generalstaatsanwaltschaft. Warum war sie es trotzdem, die
sich hier betätigt hat?
Dafür hätte es zwei Erklärungen geben können. Die
erste, unspektakuläre: Die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig wäre als
sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaft für „Hasskriminalität“ eingerichtet.
Solche nach § 143 Abs. 4 GVG zulässigen Zuständigkeitskonzentrationen gibt es in
anderen Bundesländern, zum Beispiel in Hessen. Nur: Die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig ist keine solche
Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Dort existiert zwar eine „Zentralstelle
Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet“, aber diese hat nur die Aufgabe,
den untergeordneten Staatsanwaltschaften koordinierend und beratend zur Seite zu
stehen. Die Erhebung öffentlicher Klagen gehört nicht zu ihrem Aufgabenbereich.
Nach gleichlautenden Pressemeldungen ist der Hintergrund ein anderer, der
durchaus eine gewisse Brisanz aufweist: Die eigentlich zuständige
Staatsanwaltschaft Kiel habe eine Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen Bhakdis
verneint und das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt (z. B. Tagesschau).
Was, im Vorgriff auf das Folgende angemerkt, eine juristisch korrekte
Entscheidung gewesen sein dürfte.
Ist ein Anzeigeerstatter mit einer
solchen Entscheidung nicht einverstanden, steht ihm in bestimmten Fällen ein
Beschwerderecht zu. Über diese Beschwerde entscheidet dann wiederum die
Generalstaatsanwaltschaft, die die Staatsanwaltschaft anweisen kann, Anklage zu
erheben (§§ 146, 147 Nr. 3 GVG), wenn sie die Beschwerde für begründet hält. Das
wäre das übliche Verfahren gewesen. Hier hat aber die Generalstaatsanwaltschaft
selbst Anklage erhoben.
Man fragt sich daher, warum die
Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig als vorgesetzte Behörde die Kieler
Kollegen nicht einfach, wie in solchen Fällen üblich, angewiesen hat, Anklage zu
erheben. War man in Kiel etwa so widerspenstig, dass der
Generalstaatsanwaltschaft nichts übrig blieb, als das Verfahren im Wege der
Sonderzuweisung nach § 145 Abs. 1 GVG an sich zu ziehen und selbst zu
bearbeiten? An so viel Courage innerhalb einer straffen Hierarchie wie der
Staatsanwaltschaft wagt man kaum zu glauben. Wurde die Entscheidung vielleicht
unter dem Druck der Medien oder politischer Akteure vom Justizminister selbst
getroffen? Eine Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.11.2021
gibt Auskunft darüber, dass diese die Akten am 19.11.2021 aufgrund einer
Beschwerde eines Anzeigeerstatters von der Staatsanwaltschaft Kiel angefordert
habe und der Generalstaatsanwalt daraufhin entschieden habe, angesichts der
Bedeutung, die der konsequenten Verfolgung antisemitischer Straftaten zukomme,
das Verfahren an sich zu ziehen. Was wohl den Umkehrschluss nahelegt, dass die
Generalstaatsanwaltschaft den Kieler Kollegen eine konsequente Verfolgung
antisemitischer Straftaten nicht zutraut.
Des Weiteren ist bemerkenswert
und äußerst ungewöhnlich, dass – so jedenfalls die weiter oben zitierte
Fundstelle – die Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft öffentlich Kritik an
den Kollegen der nachgeordneten Behörde in Kiel geübt haben soll. Es ist ein
nahezu einzigartiger Vorgang, dass Meinungsverschiedenheiten innerhalb des
staatsanwaltschaftlichen Apparates in die Öffentlichkeit getragen werden und
einer Staatsanwaltschaft per Weisung ein Verfahren entzogen wird. Was immer
dahintersteckt: Es verbleibt ein unappetitlicher Beigeschmack von politischer
Justiz.
Begeben wir uns aber, statt zu spekulieren, lieber auf das
sicherere Terrain des materiellen Strafrechts; das heißt der Frage nachzugehen:
Hat sich Sucharit Bhakdi wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar
gemacht?
Das äußere Erscheinungsbild des Professors will so gar nicht zu
einer Vorstellung eines Hetzers und Judenhassers passen. Er wirkt sanft,
bescheiden, wertschätzend, frei von jeder Aggressivität. Staatsanwälte haben
aber natürlich ihrem Amtseid entsprechend ohne Ansehung der Person allein
aufgrund der Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter eine Strafnorm über eine
Anklageerhebung zu entscheiden. Die Persönlichkeit Bhakdis kann also für die
rechtliche Beurteilung keine Rolle spielen. Oder vielleicht doch? Darauf wird
noch zurückzukommen sein.
Was also wird Professor Bhakdi genau
vorgeworfen?
Einer der beiden Tatvorwürfe lautet, er habe in einem auf
unter anderem Twitter veröffentlichten Interview im April 2021 auf die
Gefährlichkeit der Corona-Impfung hingewiesen und dabei besonders die
israelische Impfpolitik kritisiert. Dabei habe er geäußert, die Juden hätten ihr
eigenes Land in etwas verwandelt, was noch schlimmer als Deutschland sei
(gemeint dürfte das Deutschland des Dritten Reiches gewesen sein). Die Juden
lernten gut, und jetzt hätten sie das Böse gelernt (Berliner Morgenpost).
Die Strafnorm, unter die diese Äußerungen subsumiert werden sollen, ist §
130 StGB, der mehrere Tatbestandsvarianten aufweist. Die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig benennt den Tatvorwurf in ihrer
Presseerklärung vom Mai 2022 wie folgt: „… mit generalisierenden Aussagen auch
gegenüber den in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt
und diese als religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht zu haben“ und
zitiert dazu § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.
Es geht also zunächst um
Aufstachelung zum Hass. Dieses Tatbestandsmerkmal wird definiert als eine auf
die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und
Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer feindseligen Haltung
(Fischer, StGB, 69. Auflage, Rn. 8 zu § 130 mit zahlreichen Nachweisen;
Hervorhebung durch d. Verf.).
In den beschriebenen Äußerungen Bhakdis ist
allerdings von vornherein überhaupt nichts zu finden, was mit dieser Definition
zusammenpassen würde. Nicht einmal bloße Ablehnung und Verachtung der
geschützten Gruppe würden nach der zitierten Definition ausreichen. Schon
dergleichen hat Bhakdi aber nicht einmal im Entferntesten ausgesprochen, und
seine Äußerungen sind auch nicht in diesem Sinne interpretierbar. Vielmehr
ergibt sich aus seinen Äußerungen – und wer das gesamte Interview kennt, findet
dies auch aus dem Zusammenhang heraus bestätigt – im Gegenteil eine tiefe
Bewunderung für das jüdische Volk, gepaart mit Entsetzen über die Katastrophe,
die – aus seiner Sicht – durch die israelische Gesundheitspolitik angerichtet
wird, und zwar am eigenen Volk. Die gesamte Äußerung bietet nicht den geringsten
Anhaltspunkt dafür, dass Bhakdi das jüdische Volk oder die jüdische Religion
selbst hasst und schon gar nicht, dass er andere zum Hass animieren will. Wie
die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig dann noch darauf kommt, einen
Zusammenhang zu den in Deutschland lebenden Juden zu erfinden, ist nicht
nachvollziehbar.
Des Weiteren spricht die Pressemitteilung der
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig von böswilliger Verächtlichmachung einer
religiösen Gruppe, was dem Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfiele.
Böswilliges Verächtlichmachen ist per definitionem eine aus verwerflichen
Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig
oder unwürdig (Fischer, a. a. O., Rn. 11).
Auch diese Tatbestandsvariante
liegt ersichtlich nicht vor. Es fehlt schon an verwerflichen Beweggründen. Die
Motive Bhakdis ergeben sich aus dem Interview selbst, aber auch aus seinen
zahlreichen Auftritten und Veröffentlichungen. Er hält die COVID-Impfkampagne
für unter Umständen tödlich und vergleicht sie (siehe dazu auch unten zum
zweiten Tatvorwurf) insoweit mit einem Völkermord.
Die Äußerung Bhakdis
ist am Grundrecht der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zu
messen. Es handelt sich um keine (falschen) Tatsachenbehauptungen, die nicht am
Grundrecht teilnehmen würden. Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich; die
verfahrensgegenständliche Aussage stellt jedoch eine reine Wertung dar.
Bhakdis Auffassung mag von der Mehrheit der Gesellschaft für abwegig, weit
überzeichnet oder geschmacklos gehalten werden. Es geht aber auch gar nicht
darum, ob sie richtig ist, richtige Anteile enthält oder ob sie absurd ist. Es
geht um die durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte
Meinungsfreiheit, und die fragt nicht nach der „Richtigkeit“ einer Meinung. Das
hat das Bundesverfassungsgericht mehr als einmal klargestellt:
„Meinungen
genießen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit den
Schutz der Meinungsfreiheit“ (Beschluss vom 04.02.2010, Aktenzeichen 1 BvR
369/04).
Ob und in welchem Umfang Bhakdis Aussagen zur Gefährlichkeit der
COVID-19-Impfungen zutreffen, haben die Strafverfolgungsbehörden also nicht zu
bewerten, was die Staatsanwaltschaft Kiel verstanden zu haben scheint.
Maßgeblich ist, dass Bhakdi selbst von der Richtigkeit seiner Meinung überzeugt
ist – dies wird wohl auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Frage
gestellt –, und ob seine Beweggründe verwerflich sind.
Aus welchem
konkreten Teil von Bhakdis Äußerung liest die Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig denn nun diese für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche
Verwerflichkeit heraus (oder treffender: wo liest sie sie hinein)? Es ist doch
aus dem Zusammenhang heraus nur ein einziger dominierender Beweggrund
ersichtlich: Bhakdi sorgt sich um Leben und Gesundheit des israelischen (und des
amerikanischen) Volkes! Die Aussage, die Juden lernten schnell und hätten jetzt
das Böse gelernt, richtet sich bei verständiger Würdigung gegen die israelische
Gesundheitspolitik und die dafür verantwortlichen Personen, aber nicht gegen das
jüdische Volk oder die Religion an sich.
Die Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig könnte dagegen einwenden: Diese Aussage kann man aber durchaus auch
anders interpretieren, nämlich als gegen das jüdische Volk oder die jüdische
Religion gerichtet. Dieser fiktive Einwand würde aber wiederum die Reichweite
der Meinungsfreiheit und die entsprechende ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts missachten. Dazu ein Auszug aus dessen Beschluss vom
28.03.2017 (1 BvR 1384/16):
„Die Feststellung, ob eine Äußerung den
Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt …, sowie die dann erforderliche fallbezogene
Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt
zutreffend erfasst worden ist … Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer
Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht
ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn
bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde
gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit
überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte
insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen
Begleitumstände der Äußerung zu beachten.“ (Hervorhebung durch d. Verf.)
Diesen Gesichtspunkt, dass von mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung die
für den Äußernden strafrechtlich günstigste Variante zugrunde zu legen ist,
betonen das Bundesverfassungsgericht und auch der Bundesgerichtshof (dieser etwa
in seinem Beschluss vom 28.07.2016 – 3 StR 149/16) immer wieder. Nur die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig stellt diesen Grundsatz auf den Kopf und
unterstellt Prof. Bhakdi den Sinngehalt der für ihn ungünstigsten Deutung.
Kontext und Begleitumstände sind primär die israelische Gesundheitspolitik und
die aus Sicht Bhakdis verhängnisvolle Impfkampagne und nicht das jüdische Volk
oder dessen Religion.
Und, um auf die Persönlichkeit Bhakdis (s. o.)
zurückzukommen: Ganz ohne Bedeutung für die Subsumtion unter § 130 StGB ist sie
dann doch nicht. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Erfassung des
Sinngehalts einer Aussage wie folgt geäußert (Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR
129/11, S. 11 UA):
„Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung
auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird
vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung
steht, und ihren Begleitumständen bestimmt … Es ist deshalb von Bedeutung, ob
sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen
Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des
Angeklagten bekannt ist.“
Es kann also für die Deutung ein- und derselben
Äußerung durchaus einen Unterschied machen, ob diese von einem offensiv
bekennenden Rechtsextremen bei einer Zusammenkunft Rechtsextremer getätigt wurde
oder von einem Gelehrten ohne jegliches Aggressionspotential in einem
medizinischen Kontext. Zwar kann durchaus unterstellt werden, dass Bhakdis
typischer Zuhörerkreis eher kritisch gegenüber der gängigen Coronapolitik
eingestellt ist – aber ganz sicher nicht antisemitisch.
Noch ein
Weiteres, was in die Deutung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen
einzustellen gewesen wäre, ignoriert die Generalstaatsanwaltschaft: Der
gebürtige Thailänder Bhakdi beherrscht die deutsche Sprache nicht als
Muttersprache, was jeder Zuhörer auch rasch bemerkt, und wird daher in der
fremden Sprache Nuancen vermutlich nicht so präzise ausdrücken können wie eine
bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig beschäftigte Oberstaatsanwältin. Was
für die Anklagebehörde spätestens beim Nachweis des Vorsatzes zum Problem werden
dürfte.
Dieser Tatvorwurf ist also bei einer an der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung orientierten Auslegung nicht aufrechtzuerhalten.
Mit dem
zweiten Vorwurf steht es nicht besser.
Hier soll laut Presseerklärung der
Generalstaatsanwaltschaft die auf einer Wahlkampfveranstaltung für die
Basisdemokratische Partei Deutschland im September 2021 getätigte Äußerung
„Es ist allen Wissenden klar, dass mit der formalen Zulassung der Impfstoffe
der erste Meilenstein der Agenda erreicht ist und das Rennen ums Erreichen des
Endziels eröffnet wird. Dieses Endziel ist die Erschaffung einer neuen Realität
und beinhaltet nichts anderes als den zweiten Holocaust. Die Abschaffung der
Menschheit in der jetzigen Ausprägung.“
nach Ansicht der
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig den Tatbestand der Volksverhetzung in Form
der sogenannten Holocaustverharmlosung (§ 130 Abs. 3 StGB) erfüllen.
Auch
diese Äußerung stellt ein Werturteil dar und keine Tatsachenbehauptung. Das gilt
auch für den vorausgesagten „zweiten Holocaust“ – ein in der Zukunft liegender
Sachverhalt ist von vornherein keinem Beweis zugänglich, und die von Bhakdi
behaupteten gegenwärtigen Absichten der Protagonisten sind das Produkt von
Schlussfolgerungen, mithin ebenfalls keine Tatsachen.
Eine ausdrückliche
Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts, des nationalsozialistischen
Völkermordes im Dritten Reich, lässt sich dieser Aussage schon einmal nicht
entnehmen. Im Gegenteil setzt sie den Holocaust und seine Schrecken als gegeben
voraus. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig verwendet, um zur vermeintlichen
Verharmlosung zu kommen, vielmehr ein beliebt gewordenes Argumentationsmuster:
den Holocaustvergleich. Durch einen Vergleich (wobei eher „Gleichsetzung“
gemeint sein dürfte) eines realen oder vermeintlichen Übels mit dem Holocaust
werde dieser in seiner Einzigartigkeit relativiert und damit verharmlost.
Versteht man Bhakdis Aussage in dem Sinne, dass die weltweite
COVID-19-Impfkampagne ähnliche Schrecken über die Menschheit bringen wird wie
seinerzeit der nationalsozialistische Völkermord über seine Opfer, hat er in der
Tat eine solche Gleichsetzung vorgenommen; durch die zweimalige Verwendung des
Begriffes „Endziel“ und des Begriffes „Agenda“ hat er auch eine Finalität, ein
zielgerichtetes Handeln, einbezogen.
Die Argumentation der
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig steht und fällt mit dem Merkmal der
Einzigartigkeit des damaligen Völkermordes mit der Prämisse, dass es nie wieder
etwas ebenso Entsetzliches geben kann. An dieser Stelle bricht aber die Logik.
Bhakdi ist offensichtlich der Auffassung, dass weltweit eine Macht am Werk
ist, deren Ziel die Abschaffung der Menschheit in ihrer jetzigen Ausprägung
durch die COVID-19-Impfstoffe ist, wobei wiederum ungewiss ist, ob mit
„Abschaffung“ Tötung oder Transformation gemeint ist. Jedenfalls ist dies das,
was man eine Verschwörungstheorie nennt.
Wie oben anhand der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dargestellt: Man kann von
dieser Aussage halten, was man will, aber Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes
verbietet der Staatsanwaltschaft, ihre Richtigkeit zu bewerten. Um es in
Erinnerung zu rufen: Meinungen genießen unabhängig von ihrer Begründetheit,
Werthaltigkeit oder Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit.
Unterstellt man einmal, sicherlich in Einklang mit der großen Mehrheit der
Gesellschaft, die verfahrensgegenständliche Aussage sei barer Unsinn. Würde sie
aber dadurch dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen? Eben nicht! Folglich
durfte Bhakdi sich – auch öffentlich – auf den Standpunkt stellen, der
Menschheit stehe infolge der Impfkampagne eine gezielte Abschaffung bevor. Und
dass ein Geschehen, das die Dimensionen und Schrecken des Holocausts erreicht,
sich theoretisch nochmals ereignen könnte, liegt nicht außerhalb jeglicher
Vorstellungswelt. Durch den Vergleich wird bei dieser Deutung – und damit sind
wir wieder beim verfassungsgerichtlich geforderten Günstigkeitsprinzip wie oben
dargestellt – der Holocaust gerade nicht verharmlost, sondern es wird ein
Szenario entworfen, das ihm in seinen Schrecknissen vergleichbar ist. Dies
unterfällt nun einmal der Freiheit der Meinungsäußerung.
Es muss nicht
immer das Bundesverfassungsgericht sein; mitunter finden auch am Grundgesetz
orientierte untergerichtliche Entscheidungen den Weg in die Öffentlichkeit wie
das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 28.07.2016 (zitiert nach
Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten,
NStZ 2017, S. 271). Dort war Fußballfans, die öffentlich ein reichlich
geschmackloses Lied des Inhalts abgesungen hatten, für die gegnerischen Fans
eine U-Bahn nach Auschwitz bauen zu wollen, Holocaustverharmlosung zur Last
gelegt worden. Das Argumentationsmuster der dortigen Staatsanwaltschaft war
dasselbe wie im hier vorliegenden Fall: Relativierung durch Vergleich. Das
Urteil stellt überzeugend heraus, dass dann auch der Vergleich von
Massentierhaltung oder Abtreibung mit dem Holocaust (ist insoweit die
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig eigentlich schon einmal aktiv geworden?) §
130 Abs. 3 StGB unterfiele, dass nicht jeder unangemessene Umgang mit dem Thema
Auschwitz eine Verharmlosung darstelle und dass diese Strafnorm andernfalls zur
Generalklausel zur Pönalisierung von Geschmacklosigkeiten würde. Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Fazit:
Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft
Schleswig ist in beiden Anklagepunkten schon im objektiven Tatbestand nicht
schlüssig. Bhakdis Äußerungen sind vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.
Es drängt sich der Verdacht von Gesinnungsstrafrecht auf. Dem Amtsgericht Plön
ist genügend juristischer Sachverstand und genügend Courage zu wünschen, die
Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abzulehnen.
https://netzwerkkrista.de/2022/06/12/ist-professor-bhakdi-ein-volksverhetzer/
Barschel-Buch von Lübecker Staatsanwalt darf weiterhin nicht veröffentlicht werden
15. Juli 2008
Heinrich Wille, Leiter der Lübecker Staatsanwaltschaft und Chefermittler im Fall Barschel, darf sein Buch über den Tod des früheren Kieler Ministerpräsidenten vorerst nicht veröffentlichen.
Wille hatte beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Beschwerde eingereicht, weil die Verwaltungsgerichte, mit denen sich der Leitende Oberstaatsanwalt um die Veröffentlichung seines Buches streitet, einen Eilantrag von ihm zurückgewiesen hatten. Die Richter in Karlsruhe sahen in dem Vorgehen der Verwaltungsgerichte jedoch keinen Grund zur verfassungsrechtlichen Beanstansdung und nahmen die Verfassungsbeschwerde deshalb nicht zur Entscheidung an.
Nach den Angaben des Gerichts vertritt Wille die These, dass der CDU-Politiker Barschel, der im Oktober 1987 wenige Tage nach seinem Rücktritt als schleswig-holsteinischer Ministerpräsident tot in der Badewanne seines Hotelzimmers in Genf aufgefunden wurde, ermordet worden sei. 1998 wurden die Ermittlungen, die von der Staatsanwaltschaft Lübeck geführt worden waren, eingestellt. Während seine Vorgesetzten die Einstellung der Ermittlungen befürworteten, blieb Wille bei seiner Meinung, dass genügend Anhaltspunkte für ein Kapitalverbrechen vorlägen, auch wenn eine Selbsttötung nicht ausgeschlossen werden konnte.
Der schleswig-holsteinische Generalstaatsanwalt Erhard Rex untersagte dem Lübecker Behördenleiter Wille die Buchveröffentlichung zu dem Thema als Nebentätigkeit und bat ihn, seine Kenntnisse über den Fall stattdessen im Rahmen einer Schriftenreihe des Generalstaatsanwalts als Dokumentation zu veröffentlichen. Begründung: Wille sei es nicht gestattet, sein dienstlich erworbenes Wissen privat (hier in Form eines Buches) vermarkten.
Gegen diese Untersagung der Nebentätigkeit reichte Wille Klage ein. Anders als die gleichzeitig eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Eilantrags, ist über die Klage gegen die Untersagung noch nicht entschieden. Ursprünglich sollte Willes Buch am 11. Oktober 2007, dem 20. Todestag Barschels, erscheinen.