Kazim Görgülü


 

 

 

Dr. Dieter Deppe-Hilgenberg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1950) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Naumburg / 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen (ab 27.06.2001, ..., 2011) - vorher am zwischenzeitlich aufgelöstem 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. Die Richter Dr. Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik waren am Oberlandesgericht Naumburg für die Familiensache Kazim Görgülü zuständig: Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, hob das Bundesverfassungsgericht Beschlüsse des 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Naumburg in der Familiensache Görgülü auf, was die Richter am Oberlandesgericht Naumburg aber wohl nach dem Motto "Karlsruhe ist weit - hier in Naumburg sind wir die Chefs" nicht sonderlich zu interessieren schien.

Georg Materlik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richter am Oberlandesgericht Naumburg / 3. Zivilsenat - zugleich 1. Senat für Familiensachen (ab 01.12.2002, ..., 2011) - vorher am zwischenzeitlich aufgelösten 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen. Ab 13.09.1996 Richter am Landgericht Magdeburg. Die Richter Dr. Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik waren am Oberlandesgericht Naumburg für die Familiensache Kazim Görgülü zuständig: Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, hob das Bundesverfassungsgericht Beschlüsse des 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Naumburg in der Familiensache Görgülü auf, was die Richter am Oberlandesgericht Naumburg aber wohl nach dem Motto "Karlsruhe ist weit - hier in Naumburg sind wir die Chefs" nicht sonderlich zu interessieren schien.

Michael Kawa (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Landgericht Halle (ab 05.09.1997, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 05.09.1997 als Richter am Landgericht Halle - abgeordnet - aufgeführt. Die Richter Dr. Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik waren am Oberlandesgericht Naumburg für die Familiensache Kazim Görgülü zuständig: Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, hob das Bundesverfassungsgericht Beschlüsse des 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Naumburg in der Familiensache Görgülü auf, was die Richter am Oberlandesgericht Naumburg aber wohl nach dem Motto "Karlsruhe ist weit - hier in Naumburg sind wir die Chefs" nicht sonderlich zu interessieren schien.

 

 


 

 

Amtsgericht Wittenberg sprach im international stark beachteten Fall Görgülü das letzte Wort

Nach acht Jahren und 44 Verfahren: Vater hat alleiniges Sorgerecht

Von Bernd Kaufholz

 

+ Kazim Görgülü mit seinem damals sieben Jahren alten Sohn Christofer im November 2006. Foto: Archiv

Wittenberg. Der erbitterte Kampf eines Vaters um das Sorgerecht für sein Kind ist beendet. Kazim Görgülü aus Krostiz im Landkreis Wittenberg hatte sich acht Jahre lang durch alle gerichtlichen Instanzen geklagt, um seinen Sohn Christofer zurückzubekommen. Der Türke hatte damit international für großes Aufsehen gesorgt.

44 Verfahren – Sorge- und Umgangsrechtverfahren, Adoptionssowie Verwaltungsgerichtsverfahren – vor dem Amtsgericht Wittenberg, dem Landgericht Dessau, dem Oberlandesgericht Naumburg, dem Bundesgerichtshof, dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht mit 74 Beschlüssen führten letztlich zum Erfolg.

 

Christopher war am 25. August 1999 in Leipzig nichtehelich geboren worden. Einen Tag danach hatte ihn seine Mutter zur Adoption freigegeben. Am 1. November unterschrieb sie die notarielle Urkunde, auf der sie einwilligte, dass Christofer von einer Familie im Kreis Wittenberg adoptiert wird. Dort hielt er sich seit dem 29. August 1999 auf.

Die Vorgeschichte : Kazim Görgülü hatte sich im November 1998 von seiner deutschen Lebensgefährtin getrennt und erst im Oktober 1999 erfahren, dass die Mutter Christofer zur Adoption freigegeben hatte. Der Türke, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden war, bemühte sich danach um das Sorgerecht.

Dem stimmte das Amtsgericht Wittenberg am 20. Juni 2000 zu. Doch das Jugendamt – Vormund des Kindes – legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Am 20. Juni 2001 hoben die Oberlandesrichter des 3. Familiensenats in Naumburg die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Doch damit nicht genug: Görgülü wurde bis zum 30. Juni 2002 jeglicher Kontakt mit Christofer untersagt. Grund : das Kindeswohl. Hintergrund: Die Pflegeeltern hatten sich vehement gegen den Wunsch des Vaters gewehrt.

Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah den Fall ganz anders. Am 5. Februar 2004 stellte Straßburg fest, dass sowohl die Entscheidung über das Sorgerecht als auch das Umgangsverbot eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt.

Doch der Streit zwischen Kazim Görgülü und Amtsgericht Wittenberg auf der einen Seite sowie Pflegeeltern, Jugendamt und Oberlandesgericht (OLG) Naumburg auf der anderen um das Sorge- und Umgangsrecht ging weiter. Im März 2004 billigte das Amtsgericht Wittenberg Görgülü erneut das Sorge- und Umgangsrecht zu. Doch umgehend hob das OLG die Beschlüsse wiederum auf. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte binde unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland, "nicht aber deren Organe und namentlich nicht Gerichte", so die Begründung.

Doch diesmal bekam der Vater Rückendeckung von den Verfassungsrichtern: Der Beschluss des OLG "verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben". Der Fall wurde an das OLG zurückverwiesen.

Das letzte Wort im Fall Görgülü hatte das Amtsgericht Wittenberg im August 2008. Es übertrug dem Vater das alleinige Sorgerecht. Der Beschluss wurde nun rechtskräftig.

Kazim Görgelü und Ehefrau Celsetina, die ihm beim Ringen um den Sohn eng zur Seite stand, gestern: "Wir können niemandem erklären, wie viele schlaflose Nächte wir verbracht haben und wie oft wir geweint haben." Es sei zermürbend gewesen, zu sehen, dass Urteile vom Bundesverfassungsgericht und des Europäischen Gerichtshofs vom Jugendamt Wittenberg und von drei Richtern des OLG "schlichtweg ignoriert wurden". Sie seien sehr glücklich, dass der inzwischen neun Jahre alte Christofer nun bei ihnen wohne. Der Junge selbst hatte in der richterlichen Anhörung bemängelt, dass ihm seine Pflegeeltern viel Falsches über seinen Vater erzählt hätten.

14.10.2008

 

www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/sachsen_anhalt/?&em_cnt=1197032

 

 


 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 007/08

 

Naumburg,den 8. Oktober 2008

 

(OLG NMB) Zulassung der Anklage wegen Rechtsbeugung endgültig abgelehnt

Mit Beschluss vom 06.10.2008 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Halle als unbegründet verworfen. Damit steht fest, dass es gegen die Richter des 3. Familiensenats am Oberlandesgericht Naumburg kein Verfahren wegen Rechtsbeugung geben wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hatte unter dem 14.11.2006 Anklage gegendrei ? damalige ? Mitglieder des 14. Zivilsenats (zugleich 3. Senat für Familiensachen ) wegen Rechtbeugung beim Landgericht Halle erhoben. Hintergrund waren zwei Entscheidung des Senats in einem Umgangsrechtsverfahren, welches auch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht beschäftigt hatte.

In zwei Beschlüssen vom 8.12. und 20.12.2004 sah die Generalstaatsanwaltschaft den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklicht und erhob Anklage gegen die drei damals beteiligten Richter. Das Landgericht Halle ließ jedoch mit Beschluss vom20.7.2007 diese Anklage nicht zur Hauptverhandlung zu, wogegen die Generalstaatsanwaltschaftsofortige Beschwerde eingelegte.

Nun hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Naumburg diese nach weiteren Ermittlungen als unbegründet verworfen. Die vorläufige Tatbewertung ergebe, dass eine Verurteilung der angeschuldigten Richter nicht zu erwarten sei.

Der Nachweis einer Rechtsbeugung könne im vorliegenden Fall jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts setze die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Rechtbeugende Entscheidung gestimmt habe. Nach § 196 Abs.1 GVG entscheide das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter mache sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung sei daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis lasse sich mit den in Betrachtkommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung eines Hauptverfahrens abzulehnen.

Gegen die Entscheidung des 1. Strafsenats ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.

gez. Dr. Tiemann, stellv. Pressesprecher

http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/olg/2008/007_2008_b1e854f09b8ad42a6651ed150385fd28.htm

 

 

 


 

 

OLG Naumburg: Rechtsbeugung zweier von drei Richtern einer Kammer nicht beweisbar

Sollen Richter eines Kollegialgerichts wegen Rechtsbeugung verurteilt werden, ist für jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass er für die Entscheidung gestimmt hat. Dieser Nachweis lasse sich jedoch mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung nicht führen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Naumburg eine sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg gegen die Nichtzulassung zur Hauptverhandlung gegen drei Richter ab (Beschluss vom 06.10.2008, Az.: 1 Wf 504/07).

Sachverhalt

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hatte unter dem 14.11.2006 Anklage gegen drei damalige Mitglieder des Vierzehnten Zivilsenats, der zugleich Dritter Senat für Familiensachen ist, wegen Rechtbeugung beim Landgericht Halle erhoben. Hintergrund waren zwei Entscheidungen des Senats in einem Umgangsrechtsverfahren, welche auch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigt hatten. Das Verfahren hatte bundesweit Aufsehen erregt, weil der Vater eines Jungen sich vergeblich um das Umgangsrecht mit seinem Sohn bemüht hatte. Das Landgericht Halle ließ mit Beschluss vom 20.07.2007 die Anklage gegen die Richter nicht zur Hauptverhandlung zu, wogegen die Generalstaatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegte. Das Oberlandesgericht Naumburg hat diese nun als unbegründet verworfen. Die vorläufige Tatbewertung ergebe, dass eine Verurteilung der angeschuldigten Richter nicht zu erwarten sei.

Überstimmter Richter eines Spruchkörpers weder als Täter noch als Gehilfe strafbar

Der Nachweis einer Rechtsbeugung könne im vorliegenden Fall aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts setze die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung gestimmt habe. Nach § 196 Abs.1 GVG entscheide das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter mache sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung sei daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis lasse sich mit den in Betracht kommenden Beweismitteln in der Hauptverhandlung nicht führen. Die Angeschuldigten hätten sich hierzu nicht geäußert. Auch aus sonstigen Indizien und Umständen lasse sich nicht auf eine Täterschaft aller oder einzelner Angeschuldigter schließen. Angesichts dessen sei die Eröffnung eines Hauptverfahrens abzulehnen.

 

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. Oktober 2008.

 

 

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=268089&docClass=NEWS&site=Beck%20Aktuell&from=HP.10

 

 

Kommentar Väternotruf:

So weit sind wir nun schon. Eine Strafverfolgung soll angeblich ausscheiden, weil nicht erkennbar wäre, wer für den Beschluss gestimmt hat und wer nicht. Dann wird es Zeit, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Entscheidungen von sogenannten Spruchkörpern namentlich ausgewiesen werden, das würde einer Demokratie entsprechen und Schlendrian und Verantwortungslosigkeit an den deutschen Gerichten entgegenwirken.

 

 

 


 

 

 

Amtsgericht Wittenberg sorgt für die Einhaltung des Grundgesetzes

Während an anderen Gerichten bis hin in die höheren Instanzen geschlafen wird, wird am Amtsgericht Wittenberg Recht gesprochen, das Artikel 6 Grundgesetz ernst nimmt.

Der nichtverheiratete Vater Kazim Görgülü erhält per einstweiliger Anordnung vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 4F 621/07 SO - das Sorgerecht für seinen Sohn, der von der Mutter zur Adoption "freigegeben" war.

Wollen wir hoffen, dass endlich auch der Gesetzgeber und das bisher die verfassungswidrige sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder befürwortende Bundesverfassungsgericht nachzieht und endlich dem Gleichbehandlungsgedanken des Grundgesetzes von Männern und Frauen bezüglich des Artikels 6 umsetzt.

 

 


 

 

 

2744 NJW 38/2007

 

Kommentar

 

Lamprecht, Der Rechtsstaat verliert seine Unschuld

 

 

 

Dr. Rolf Lamprecht Karlsruhe

Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert

 

I. Anklage wegen Rechtsbeugung

In Naumburg an der Saale geschah Ungewöhnliches: Ende 2006 erhob der Generalstaatsanwalt Anklage wegen Rechtsbeugung gegen hochrangige Kollegen: gegen drei Richter, die dem 14. Senat des OLG angehören. Das Verfahren schwebt nun bei eben diesem OLG (als Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des LG Halle); sollte es mit einem Schuldspruch enden, müssen die Angeklagten „mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" rechnen (§339 StGB). Bekanntlich fallen „rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind", unter die Kategorie „Verbrechen" (§ 12 StGB). Was in Rede steht ist mithin kein Kavaliersdelikt, sondern muss - auch wenn die Feder stockt - Justizverbrechen genannt werden. Tatsächlich handelt es sich um einen - in der Geschichte der Bundesrepublik - einmaligen Justizskandal. Kaum glaubhaft, aber wahr: Drei OLG-Richter haben in Folge mehrere höchstrichterliche Entscheidungen einfach boykottiert: erst ein Urteil des EGMR in Straßburg, dann mehrere Beschlüsse des BVerfG.

...

 

 

Neue Juristische Wochenschrift - NJW

 

E-Mail: redaktion@beck-frankfurt.de

Tel 069-756091-0

ISSN 0341-1915

 

 

 


 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg

 

14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen

Dr. Deppe-Hilgenberg - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Naumburg (2006, 2007)

Kawa - Richter am Landgericht Halle (2006, 2007)

Materlik - Richter am Oberlandesgericht Naumburg (2006, 2007)

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Die Richter Dr. Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik waren am Oberlandesgericht Naumburg für die Familiensache Kazim Görgülü zuständig: Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, hob das Bundesverfassungsgericht Beschlüsse des 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Naumburg in der Familiensache Görgülü auf, was die Richter am Oberlandesgericht Naumburg aber wohl nach dem Motto "Karlsruhe ist weit - hier in Naumburg sind wir die Chefs" nicht sonderlich zu interessieren schien. Der Fairness halber muss man aber sagen, dass sich das Bundesverfassungsgericht selbst mehrfach der Inkompetenz bescheinigte, in dem es zum einen behauptete die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter stünde mit dem Grundgesetz in Einklang - Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - und im besonderen die erste Verfassungsbeschwerde des Vaters Kazim Görgülü verwarf.. Zwischenzeitlich hat die Generalstaatsanwaltschaft gegen die drei Richter des 14. Zivilsenats am Oberlandesgericht Naumburg Anklage mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung erhoben.

Letztlich haben die Richter des 1. Senates des Bundesverfassungsgericht aber die Situation wesentlich mit zu verantworten. Durch die jahrzehntelange und bis heute höchstrichterlich befürwortete Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder muss zwangsläufig bei den Richtern an den Amts- und Oberlandesgerichten der Eindruck bestätigt worden sein, nichtverheiratete Väter wären Eltern und Menschen zweiter oder gar dritter Klasse, die außerhalb des Schutzes des Grundgesetzes stehen- Pfui Deibel kann man da nur sagen, wenn man sich diese jahrzehntelang aus Karlsruhe abgestrahlten negativen Energien nicht zu eigen machen will..

 

26.10.2007

 

 

 

 


 

 

Pressemitteilung vom 21. August 2007

Spektakuläre Wende im Görgülü-Verfahren

Der Amtsvormund des Landkreises Wittenberg hat nach sieben Jahren Kampf um den Sohn von Kazim Görgülü, der bei Pflegeeltern wohnt, einen Wechsel zum leiblichen Vater des Kindes nach den Sommerferien des nächsten Jahres angeordnet. In einem Schreiben teilte der Amtsvormund den Pflegeeltern mit, "dass nach dem gelungenen dreiwöchigen Urlaub des Jungen in der Familie seines Vaters" und in Anlehnung des Oberlandesgerichts-Beschlusses die Umgangszeiten nunmehr geändert, d.h. ausgeweitet werden würden mit dem "Fernziel der Familienzusammenführung" im Sommer 2008.

Damit dürfte einer der längsten und bekanntesten Sorge- und Umgangsprozesse in der Geschichte der Bundesrepublik zu Ende gehen. Erbittert wurde in etwa 45 Gerichtsverfahren um den Sohn eines in Deutschland lebenden Türken gestritten. Der mittlerweile siebenjährige Sohn von Kazim Görgülü wurde kurz nach seiner Geburt von dessen deutschen Mutter zur Adoption freigegeben und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Der Vater wusste nichts von der Adoptionsfreigabe und kämpfte seitdem darum, dass sein Sohn in seiner Familie aufwachsen darf. Immer wieder wurde ihm der Zugang zu seinem Sohn verwehrt. Das Jugendamt versuchte mit allen Mitteln, den Kontakt zwischen Vater und Sohn zu erschweren, um den kleinen Jungen bei den Pflegeeltern belassen zu können.

Aufsehen erregte der Fall, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2004 das Vorgehen der deutschen Behörden und Gerichte missbilligte und eine Menschenrechtsverletzung feststellte. Insgesamt musste sich allein das Bundesverfassungsgericht sechsmal mit dem gleichen Fall befassen, in dessen Folge der 14. Senat des Oberlandesgerichtes Naumburg von den Karlsruher Richtern sich den Vorwurf von "Rechtsbeugung und Willkür" gefallen lassen musste. Daraufhin hat die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen-Anhalt Anklage beim Landgericht Halle gegen die drei Richter erhoben. Das Gericht lehnte jedoch die Annahme ab, die Generalstaatsanwaltschaft ging dagegen unverzüglich in Beschwerde.

Wohl einmalig in der bundesdeutschen Geschichte dürfte auch die Anordnung gewesen sein, dem Jugendamt Wittenberg die Kompetenz in diesem Fall zu entziehen, da es sich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes fortwährend verweigerte.

 

Kazim und Celestina Görgülü

 

 


 

 

 

"Möglichkeiten und Grenzen der Unterstützung durch Pfad in Konfliktfällen"

Ingrid Chaventré - Vorsitzende von PFAD

in: "Pfad" - Zeitschrift des Bundesverbandes Pflege- und Adoptivfamilien e.V. 

Heft 2, Mai 2007, S. 45-48

 

 

Der Aufsatz beschäftigt sich aus Sicht der Autorin Ingrid Chaventré vermutlich mit dem Fall Kazim Görgülü. Natürlich geschrieben aus Sicht eines Bundesverbandes, der sich für die Interessen von Pflege- und Adoptiveltern einsetzt.

 

 

 


 

 

 

 

Justiz

Naumburg urteilt erneut gegen Görgülü

 

OLG lehnt Sorgerecht ab - Vater kämpft seit sieben Jahren

erstellt 17.12.06, 20:52h, aktualisiert 17.12.06, 21:11h

 

Kazim Görgülü kämpft seit Jahren um sein Kind. (Foto: MZ-Archiv)

Halle/MZ/hak. Sieben Jahre Streit und kein Ende: Am Sonntag wurde bekannt, dass das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) es erneut abgelehnt hat, dem im sächsischen Krostitz lebenden Türken Kazim Görgülü das alleinige Sorgerecht für seinen bei Pflegeeltern in Sachsen-Anhalt lebenden Sohn Christofer zu übertragen.

Inzwischen haben bereits fünf Urteile des Bundesverfassungsgerichtes und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verlangt, Vater und Sohn zusammenzuführen. Weil das bisher nicht geschah, sind bereits drei OLG-Richter wegen Richterwillkür und Rechtsbeugung angeklagt.

Dennoch hat ein neuer Senat des OLG Görgülüs wiederholten Antrag "als zurzeit unbegründet abgewiesen", wie es in dem jetzt schriftlich vorliegenden Urteil heißt. Begründung: Der Senat vermag "nicht zu erkennen, dass der leibliche Vater zurzeit schon in der Lage ist, das Sorgerecht zum Wohle Christofers auszuüben". Eine Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund (Jugendamt) auf den Vater "widerspräche dem Kindeswohl". Die Verwurzelung des Kindes bei den Pflegeeltern müsse bedacht werden. Um sich gegen dieses Urteil zur Wehr zu setzen, muss Görgülü nun wieder in Revision gehen.

Christofer war kurz nach der Geburt ohne Görgülüs Wissen von seiner damaliger Lebensgefährtin zur Adoption freigegeben worden. Das Amtsgericht Wittenberg sprach Görgülü später das Sorgerecht zu. Dagegen zogen Jugendamt und Pflegeeltern vor das OLG und bekamen Recht. Seither läuft Görgülü seinem Recht hinterher.

 

 

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1164274572827

 

 

 


 

 

 

Naumburger Richter bestätigen wieder ihre Entscheidung des Sorgerechtsentzugs im Fall des türkischen Vaters Görgülü

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte 2004 Deutschland gerügt, weil einem türkischen Vater der Umgang und das Sorgerecht für sein Kind verwehrt wurden. Die Mutter hatte das Kind gegen seinen Willen zur Adoption frei gegeben und den Vater nicht angegeben. Das Jugendamt hatte das Kind nach der Geburt in eine Pflegefamilie gegeben.

Der Vater des Kindes, Kazim Görgülü, hat innerhalb von 8 Wochen von der Geburt seines Sohnes Christofer Kenntnis bekommen und sich um die elterlichen Rechte gerichtlich bemüht. Doch das liebevoll eingerichtete Kinderzimmer blieb 6 Jahre leer. Im Oberlandesgericht Naumburg entschied man schon 2001 gegen die Übertragung der elterlichen Sorge und gegen einen Umgang des Kindes mit seinem Vater.

Der Europäische Gerichtshof war da anderer Meinung. Er sah in der Verwehrung des Sorge- und Umgangsrechtes eine Verletzung der Menschenrechtskonvention. Der Vater müsse mindestens Umgang bekommen. Fünf Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen musste der Vater herbeiführen ehe er Umgang mit seinem Sohn praktizieren konnte. Die Richter des Oberlandesgerichtes ließen sich davon nicht beeindrucken. Schließlich sprachen die Bundesverfassungsrichter von einer willkürlichen und nicht mehr nachvollziehbaren Rechtssprechung der Richter aus Naumburg. Die Staatsanwaltschaft erhob im November dieses Jahres gegen diese Richter Anklage wegen Rechtsbeugung.

Seit einem Jahr ist ein anderer Senat des OLG Naumburg mit diesem Fall betraut. So wurde die Gutachterin von Gehlen beauftragt ein Gutachten zu erstellen, .... Das Bundesverfassungsgericht hatte die Gutachten von Frau Dr. Knopf vom Landesverwaltungsamt und Frau Dr. Emmerich aus dem Elisabethkrankenhaus in Halle als Parteigutachten zurückgewiesen, da der Vater an diesen nicht einmal beteiligt wurde.

Am 25.09.06 war die letzte Gerichtsverhandlung, wie der Vorsitzende Richter Herr Wiedenlübbert während der Anhörung betonte. Der Beschluss sollte bis Ende Oktober vorliegen. Der Vater Kazim Görgülü bekam den Beschluss allerdings erst am 16.12.06, also eine Woche vor Weihnachten.

Naumburg ist sich in seiner ablehnenden Haltung dem türkischen Vater gegenüber treu geblieben. Der Vater Görgülü bekommt das Sorgerecht für seinen Sohn weiterhin nicht. Die Ablehnung wurde im Wesentlichen mit den Gutachten der Frau von Gehlen und der vom Jugendamt Wittenberg eingeholten, veralteten Parteigutachten begründet, obwohl das Bundesverfassungsgericht gerade diese Gutachten zurückgewiesen hatte. Außerdem wurden im Beschluss hinlänglich die Ausführungen des abgesetzten 14. Senates bestätigt.

Der 8. Senat hat sich in seiner Rechtsauffassung vor den 14. Senat gestellt. Das überrascht nicht, denn wie sagt doch der Volksmund: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Man begründete den Entzug des Sorgerechtes, weil es eine Konkurrenz der Pflegefamilie mit der Familie des leiblichen Vaters gibt. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater würde diese Konkurrenzsituation verschärfen.

Der leibliche Vater ist all die 7 Jahre ruhig geblieben, auch wenn der Umgang über viele Wochen von den Pflegeeltern und den verantwortlichen Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Wittenberg boykottiert wurde. Das Blockadeverhalten der Pflegefamilie wurde von der Gutachterin von Gehlen als Konkurrenz beschrieben. Es bleibt ein Geheimnis, wie sich diese Blockade oder eine unterstellte Konkurrenz durch einen Sorgerechtsentzug des Vaters auflösen lässt?

So wurde durch die Naumburger Richter erneut der Umgang zwischen Kind und Vater wieder zurückgenommen und eingeschränkt. Übernachtungen beim Vater soll es demnach für lange Zeit nicht mehr geben. Soziale Bezugspersonen und gewachsene Beziehungen des Kindes zur Familie des Vaters und Freunden dürfen nach den Willen der Richter laut Beschluss nicht weiter gepflegt werden. Dem Vater wird weiterhin vorgeworfen, dass er die deutsche Sprache nicht ausreichend flüssig spricht und sein Sohn die Mutersprache des Vaters nicht verstehe.

Dabei war es, nach Vorstellung der Richter des Europäischen Gerichtshofes so unmissverständlich formuliert. Deutschland ist verpflichtet alles tun, dass eine Vater-Kind-Beziehung aufgebaut wird und Voraussetzungen für ein mögliches Familienleben geschaffen werden. Das wäre die normale Konsequenz solch einer verurteilten Verletzung von Menschenrechten. Beim Urteil der Naumburger Richter ist das Gegenteil der Fall. Wieder werden die Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofes ins Gegenteil verkehrt.

Dieser Fall macht in erschreckender Weise deutlich, was die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Deutschland wert sind. Eine festgestellte Menschenrechtsverletzung wird durch das verurteilte Land nicht beseitigt, sondern der in seinen Rechten Verletzte muss erneut seine persönlichen finanziellen Mittel einsetzen, um seine Menschenrechte hier in Deutschland auch zu bekommen. Er trifft auf die gleichen Richter, die nun über ihre Menschenrechtsverletzung zu befinden haben. Er trifft auf die gleichen staatlichen Behörden, die ihre getroffenen Entscheidungen eigenständig korrigieren müssen. Richter und staatliche Behörden haben alle Mittel und alle Macht, während das Opfer ... . Er muss sogar die Anwaltskosten für die Verfahren bezahlen, die in Straßburg als Menschenrechtsverletzung festgestellt wurden.

Festgestellte Menschenrechtsverletzungen im Familienrecht sind in Deutschland bisher noch nirgends korrigiert worden. Görgülü ist kein Einzelfall. So hat der Präsident des Europäischen Gerichtshofes am 08.12.06 zum Tag der Menschenrechte zur französischen Nachrichtenagentur gesagt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen". Er muss es wissen, denn er appellierte an die 46 Europaratsländer, entweder dem Gerichtshof mit seinen 90.000 anhängigen Verfahren zu Hilfe zu kommen, oder einmal gerügte Missstände dauerhaft zu beseitigen. Im Fall Görgülü ist Wildhaber überrascht, dass dem türkischen Vater das Sorgerecht immer noch nicht übertragen wurde. Wie überrascht wird Wildhaber nun sein, wenn er erfährt, dass dem Vater das Sorgerecht durch die Naumburger Richter erneut ... verweigert wird?

http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/PM061218_Sorgerechtsentzug.htm

 

 

 

 


 

 

 

Aufruf zur Aktion –

Entsorgte und betroffene Eltern und Großeltern aller Bundesländer, vereinigt Euch!

Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Aktionen. Eine Woche vor den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt ruft der „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ alle Väter, Mütter, Großeltern, Freunde und Anhänger des Vereins auf, gegen die gravierenden Menschenrechtsverletzungen sowohl im Fall Görgülü als Paradebeispiel und der vielfach als unmenschlich geltenden familiengerichtlichen Praxis zu demonstrieren, die in unüberschaubarer Zahl in Deutschland regelmäßig dazu führt, dass Elternteile ihre Kinder verlieren, der Kontakt zu ihnen erschwert wird oder ganz abbricht.

Wir appellieren an ALLE Gruppierungen, Vereinigungen, Verbände und Vereine in allen Bundesländern Deutschlands:

Geht mit uns auf die Straße! Zeigt durch Eure Anwesenheit Eure Solidarität mit Kazim Görgülü, der seit sieben Jahren verzweifelt um seinen Sohn kämpft und der gegen den Willen seines leiblichen Vaters adoptiert werden soll. Nach wie vor!

· Trotz eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg.

· Trotz fünf erfolgreiche Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe!

 

Was ist unser Grundgesetz noch wert, wenn es durch Behörden außer Kraft gesetzt werden kann????

 

WIR SIND GÖRGÜLÜ

In jedem unserer Fälle steckt ein Stück des Falles Görgülü: sei es der zermürbende Weg durch die Instanzen, um den Kontakt zu den eigenen Kindern aufrechterhalten zu können, seien es die traumatischen Erlebnisse vieler von uns Betroffenen innerhalb der Gerichtssäle, sei es die quasi rechtlose und erniedrigende Situation der unüberschaubaren Zahl nicht-ehelichen Väter in Deutschland oder sei es die oft unzureichende Unterstützung unserer Kinder durch Jugendamts-Mitarbeitern.

 

Bildet eine Telefonkette! Sagt Euren Freunden Bescheid, nehmt diejenigen mit, die Euch in den schweren Tagen beigestanden, Euch zugehört und über den Verlust Eurer Kinder hinweggetröstet haben. Ihr seid nicht allein! Zeigen wir der Familie Görgülü: Ihr seid nicht allein!

Zeigt Euren Protest

am Samstag, 18. März 2006 um 13:00 in Magdeburg

Kommt mit uns! Meldet Euch an unter: demo@vafk.de.

Diese sehr kurzfristige Aktion wurde notwendig aufgrund der aktuellen Ereignisse im Skandal Görgülü, siehe http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/TB060301.pdf. Eine ausführliche Dokumentation unter http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/Tagebuch.htm.

In den kommenden Tagen werden auf der WEB-Seite www.demo.vafk.de Details veröffentlicht. Dort erhaltet Ihr ausführliche organisatorische Informationen. KOMMT! Wir rechnen mit Euch!

Herzliche Grüße

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink

Bundesvorstand/Koordination

meyer-spelbrink@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

eMail bgs@vafk.de

 

 

 

 


 

 

 

 

06. Januar 2006

Tagebuch Familie Görgülü

Eine Familie gibt nicht auf - Tagebucheintrag 06.01.06

Kazim wird am 13.01.06 aus der Türkei zurückkommen. Er musste dringend zu seiner schwerkranken Mutter reisen. Sie wollte unbedingt ihren Sohn sehen und hatte seit zwei Monaten immer wieder Kazim gebeten in die Türkei zu kommen. Kazim hatte Christofer beim letzten Umgang gesagt, dass er zu seiner Großmutter fliegen muss. Kazim hofft, dass Christofer die Postkarte aus der Türkei und die Weihnachtsgrüße auf CD erhalten hat. Da mir nicht ermöglicht wurde, Christofer zu Weihnachten die Grüße von seinem Vater direkt zu übergeben, konnte ich nur einen Brief an Christofer schicken. [mehr]

 

Beschluss des OLG Naumburg zur Erstellung eines Gutachtens vom 18.12.05 [mehr]

http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/51218OLG_Gutachten.pdf

 

 

Dr. P. Friederici - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Naumburg, 8. Zivilsenat, 2. Familiensenat 

Eckard Wiedenlübbert - Richter am Oberlandesgericht Naumburg, 8. Zivilsenat, 2. Familiensenat  

Frau Joost - Richterin am Oberlandesgericht Naumburg, 8. Zivilsenat, 2. Familiensenat  

 

 

 


 

 

 

Türkischer Vater kämpft seit sechs Jahren um Sorge- und Umgangsrecht/ Endgültige Entscheidung am 5. Dezember

Justizskandal – Ermittlungen gegen vier Richter wegen Rechtsbeugung

 

 

Kazim Görgülü mit dem Bild seines Sohnes Christopher in seinem Haus in Krostiz (Sachsen). Der Türke und seine Ehefrau Celestina haben seit Jahren ein Kinderzimmer für Christopher eingerichtet. Archivfoto: Bettina Wiederhold

 

Der als Fall Görgülü bundesweit bekannt gewordene zivilrechtliche Kampf eines Türken um seinen Sohn hat sich in Sachsen-Anhalt zum Justizskandal ausgeweitet. Die Staatsanwaltschaft Naumburg ermittelt inzwischen gegen vier Richter des Oberlandesgerichts. Den Richtern des 3. Familiensenats wird Rechtsbeugung vorgeworfen.

Naumburg. Der Fall Görgülü füllt zig Aktenordner. Über 50 Entscheidungen gibt es inzwischen zu der zivilrechtlichen Auseinandersetzung eines türkischen Vaters, der um sein Kind kämpft. Die Justiz – vom Amtsgericht Wittenberg bis zum Europäischen Gerichtshof in Straßburg – hat sich mit dem seit sechs Jahren währenden Streit beschäftigt. Seit wenigen Tagen ist eine neue Facette hinzugekommen – eine strafrechtliche. Die Staatsanwaltschaft Naumburg ermittelt gegen eine Richterin und drei Richter des Oberlandesgerichts Naumburg wegen des Verdachts, dass der 3. Familiensenat Recht gebeugt hat. Die vier Oberlandesrichter hatten Urteile zum Umgangs- und Sorgerecht, die vor dem Amtsgericht zugunsten des Vaters ausfielen, immer wieder aufgehoben.

 

Grundrecht verletzt

Der kleine Christopher war am 25. August 1999 in Leipzig nichtehelich geboren worden. Einen Tag danach hatte ihn seine Mutter zur Adoption freigegeben. Am 1. November unterschrieb sie dann die notarielle Urkunde, auf der sie einwilligte, dass Christopher von einer Familie im Landkreis Wittenberg adoptiert wird. Dort hielt sich das Kind bereits seit dem 29. August 1999 auf.

Kazim Görgülü hatte sich von seiner Lebensgefährtin getrennt und deshalb erst im Oktober 1999 erfahren, dass die Mutter Christopher zur Adoption freigegeben hatte.

Der Türke, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden war, bemühte sich danach um das Sorgerecht. Dem stimmte das Amtsgericht Wittenberg am 20. Juni 2000 zu.

Doch das Jugendamt – Vormund des Kindes – legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Am 20. Juni 2001 hoben die Oberlandesrichter des 3. Familiensenats die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nicht genug damit, Görgülü wurde bis zum 30. Juni 2002 jeglicher Kontakt mit Christopher untersagt. Grund: das Kindeswohl. Hintergrund: Die Pflegeeltern hatten sich vehement gegen den Wunsch des leiblichen Vaters gewehrt.

Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah den Fall ganz anders. Am 5. Februar 2004 stellte Straßburg fest, dass sowohl die Entscheidung über das Sorgerecht als auch das Umgangsverbot eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt.

Doch der Streit zwischen Kazim Görgülü und Amtsgericht Wittenberg auf der einen Seite sowie Pflegeeltern, Jugendamt und Oberlandesgericht (OLG) Naumburg auf der anderen um das Sorge- und Umgangsrecht ging weiter.

Im März 2004 billigte das Amtsgericht Wittenberg Görgülü erneut das Sorge- und Umgangsrecht zu. Doch umgehend hob das OLG die Beschlüsse wiederum auf. Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte binde unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland, „nicht aber deren Organe und namentlich nicht Gerichte“, so die Begründung.

Doch diesmal bekam der Vater Rückendeckung vom Bundesverfassungsgericht: Der Beschluss des OLG „verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben“. Im Juli 2001 hatten die Verfassungsrichter noch mit Blick auf das Kind, das nicht aus seiner gewohnten pflegefamiliären Umgebung gerissen werden sollte, die Verfassungsbeschwerde Görgülüs nicht zur Entscheidung angenommen. Jetzt verwies Karlsruhe den Fall an einen anderen Senat des OLG Naumburg zurück.

Am 5. Dezember wird der 2. Familiensenat darüber entscheiden, ob der sechs Jahre alte Christopher zum Vater und dessen Ehefrau Celestina nach Krostiz (Sachsen) darf. Die Signale stehen nach dem Entscheid des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts für den 39 Jahre alten Türken auf Grün.

Ein Nachspiel hat der seit sechs Jahren währende Rechtsstreit allerdings für eine Richterin und drei Richter des 3. OLG Familiensenats. Sie müssen der Staatsanwaltschaft Naumburg Rede und Antwort stehen. „Es gibt den Verdacht, dass die Richter das Recht gebeugt haben, als sie immer wieder gegen den Vater entschieden“, begründet Oberstaatsanwalt Hans-Jürgen Neufang das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die Juristen. Einzelpersonen und Verbände hatten die Naumburger Richter angezeigt.

Von Bernd Kaufholz

(VS)

 

 

 

http://www.volksstimme.de/news/anhalt/show_fullarticle.asp?AID=777395&Region=Sachsen-Anhalt&Template=FullArticle_kurz&Column=

 

 


 

 

 

Leipziger Volkszeitung vom Montag, 28. November 2005

Fall Görgülü: Ermittlungen gegen Richter

 

Leipzig/Halle. Neue Zuspitzung im Rechtsstreit um das Umgangs- und Sorgerecht für den fünfjährigen Sohn des türkischen Bauunternehmers Kazim Görgülü aus Krostitz (Kreis Delitzsch).

 

 

Wie Oberstaatsanwalt Hans-Jürgen Neufang von der Staatsanwaltschaft Halle gestern gegenüber dieser Zeitung bestätigte, ermittelt seine Behörde gegen vier Richter des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG) wegen Rechtsbeugung.

Görgülü kämpft seit 1999 um das Umgangsrecht mit seinem Sohn Christopher. Er wurde von seiner Mutter kurz nach der Geburt zur Adoption frei gegeben und lebt seitdem bei Pflegeeltern. Alle Entscheidungen des zuständigen Amtsgerichtes zu Gunsten Görgülüs wurden in der Vergangenheit vom OLG in Naumburg wieder aufgehoben. Pflegeeltern und Jugendamt vertraten die Auffassung, dass ein Kontakt mit seinem Vater dem Kind schade. Görgülü bekam allerdings inzwischen Unterstützung sowohl vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als auch vom Bundesverfassungsgericht, das die Richter in Naumburg rügte.

 

Görgülüs Ehefrau Celestina äußerte gestern Genugtuung über die Ermittlungen. Auslöser dafür sei eine anonyme Anzeige gewesen, die auf solide Rechtskenntnis deute. "Das muss ein Jurist gewesen sein, der Einsicht in die Akten hatte", vermutet Celestina Görgülü. Man bereite sich derzeit auf ein Verfahren vor, mit dem die Pflegefamilie verhindern will, dass Christopher zwischen 10. Dezember und 21. Januar bei seinem Vater ist. Auch gegen eine geplante Einschränkung des Umgangsrechts wollen sich die Görgülüs zur Wehr setzen. Am 9. Dezember planen sie in der Fußgängerzone von Halle eine Mahnwache.

 

Oberstaatsanwalt Hans-Jürgen Neufang wollte sich gestern nicht zur Länge des neuen Verfahrens äußern. In diesem Jahr werde aber mit Sicherheit kein Ergebnis zu erwarten sein. "Unser Problem besteht auch darin, an die Akten zu kommen, die zwischen Europäischem Gerichtshof und Amtsgericht pendeln", so Neufang.

Roland Herold

 

 

 

http://www.lvz-online.de/lvz-heute/12373.html

 

 

 


 

 

 

Fall Görgülü – Ermittlungsverfahren gegen Richter wegen Rechtsbeugung

NAUMBURG. Die Rechtssache Görgülü – wohl einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte! Gegen drei Richter (RiOLG Dr. Deppe-Hilgenberg, RiLG Kawa und RiOLG Materlik) sowie eine namentlich nicht genannte Richterin des mittlerweile wohl berühmt berüchtigten 14. Senats des Oberlandesgerichts Naumburgs wurde nunmehr von der Staatsanwaltschaft Halle ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) eingeleitet. Der Clou: Es handelt sich offensichtlich auch nicht nur um eine Förmelei, mit der dem Untersuchungsgrundsatz aus § 152 Abs. 2 StPO genüge getan wird, um die Sache sodann mangels „Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ nach § 170 Abs. 2 StPO sogleich wieder einzustellen. Ein Sprecher der StA Halle bestätigte vielmehr, es bestehe tatsächlich ein Anfangsverdacht.

Doch was war passiert? Was rechtfertigt es, das sehr stumpfe Schwert des § 339 StGB zu ziehen und somit die verfassungsrechtliche garantierte richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) anzutasten? Wie meint die StA Halle, die nahezu unüberwindbaren Hürden des BGH zur Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung – (Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 53. Auflage, 2005, § 339, Rn. 14: „Eine Beugung des Rechts liegt danach nur dann vor, wenn der Täter sich bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt.“) – überwinden zu können? Schwierige Fragen ...

Kazim Görgülü ist türkischer Staatsbürger und bemüht sich seit nunmehr fünf Jahren um das Umgangs- und Sorgerecht für seinen mittlerweile achtjährigen Sohn Christopher, der von seiner Mutter einen Tag nach der Geburt zur Adoption freigegeben wurde und seither bei Pflegeeltern lebt. Der Rechtsstreit gipfelte in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Februar 2004, in dem die Luxemburger Richter in den Eilentscheidungen des OLG Naumburg einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK sahen. Kurz darauf stellte das BVerfG höchtselbst die Bindungswirkung der Urteile des EGMR für die Bundesrepublik fest – sie sei zwar nicht mit der Kooperationsformel beschreibbar, die lt. Karlsruhe für den EuGH gilt, jedoch zwinge die völkerrechtliche Verpflichtung die Bundesrepublik, die EMRK und damit die Jurisdiktion des EGMR anzuerkennen.

Die Richter des 14. Senats in Naumburg interessierte dies offensichtlich wenig. Zunächst hält sich der Senat entgegen § 620c ZPO für zuständig, über Beschwerden in Umgangssachen zu entscheiden. Der jüngste Beschluss vom 30. Juni 2004 enthält gar den Hinweis auf die „a. A.“ der herrschenden Meinung, wonach argumentum e contrario aus § 620c ZPO folge, dass im Eilentscheidungen in Umgangsrechtssachen unanfechtbar sind.

Zur Bindungswirkung an die EGMR-Rechtsprechung führen die Richter lapidar aus, diese „binde unmittelbar nur die Bundesrepublik als Völkerrechtssubjekt, nicht aber deren Organe und Behörden und namentlich nicht die Gerichte als nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängige Organe der Rechtsprechung.“

Viel gravierender ist wohl aber die Tatsache, dass die Beschlüsse des Senats jede Einzelfallabwägung vermissen lassen, nicht zuletzt deswegen hob das BVerfG diese wegen Verstoßes u. a. gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sämtlichst auf und regelte den Umgang teilweise sogar selbst. Statt sich, wie es § 1684 Abs. 4 BGB vorschreibt, mit den Interessen des Kindes auseinanderzusetzen, stichelten die Richter, der Beschwerdeführer „sei kontinuierlich unerwünscht und habe sich in rechtswidriger Weise auf dem Grundstück der Pflegeeltern eingefunden, um dort Observationen anzustellen.“

Der Spiegel berichtet im Titelartikel seiner aktuellen Ausgabe (48/2005), wie liberal die Bundesrepublik und wie stabil ihre Demokratie doch sei. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Gelegentlich erscheinen jedoch die Ronald Schills und Deppe-Hilgendorfs auf der Bildfläche und lassen die Vergangenheit ins Bewusstsein rücken, eine Vergangenheit, die alle Berliner Rechtsreferendare bei ihrer Inauguration im großen Saal des Kammergerichts erfahren – dort tagte seinerzeit der Volksgerichtshof.

Die Staatsanwaltschaft Halle hat den beschuldigten Richtern unterdessen rechtliches Gehör gewährt ...

Lesen Sie dazu die umfangreiche Berichterstattung von JuReport:

BVerfG zur Bindungswirkung der EMRK

KindschaftsR: Erneute Watsch’n des BVerfG für OLG Naumburg

Der Kindschafts-Fall Görgülü: Teil X der unendlichen Geschichte

 

 

von Kai Bonitz | Montag, 28 November 2005

 

http://www.referendare.net/modules.php?name=News&file=article&sid=543

 

 

 

 


 

 

Ermittlungen gegen vier Naumburger Richter

Die Staatsanwaltschaft Halle hat gegen drei Richter und eine Richterin des Oberlandesgerichts Naumburg ein förmliches Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es um den in Deutschland lebenden Türken Kazim Görgülü, der seit Jahren um ein Umgangs- und Sorgerecht für seinen Sohn kämpft, der von der Mutter zur Adoption freigegeben wurde. Das zuständige Amtsgericht entschied mehrfach zugunsten des Vaters, der 14. Zivilsenat des OLG Naumburg hob diese Beschlüsse aber mit steter Regelmäßigkeit auf - und das selbst dann noch, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt hatte, dem Vater käme "mindestens der Umgang mit seinem Kind" zu. Im Juni bescheinigte deshalb das Bundesverfassungsgericht dem Naumburger OLG-Senat, er habe "außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht" den väterlichen Umgang verhindert. Daraufhin waren mehrere Strafanzeigen eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Halle hat nun, wie ein Sprecher mitteilte, einen "Anfangsverdacht bejaht" und den beschuldigten Richtern "rechtliches Gehör gewährt".

26. November 2005

 

http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,386927,00.html

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Auch wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt werden sollte, was niemanden der die Szene kennt wundern dürfte, so bleibt es doch ein Achtungserfolg, dass auch Richter in Ausübung ihres Amtes zumindest theoretisch nicht außerhalb des Gesetzes stehen und dass die Staatsanwalt Halle ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Wegen Rechtsbeugung ist allerdings - soweit zu hören - in Deutschland noch nie ein Richter verurteilt worden, nicht einmal beim sogenannten Richter Gnadenlos, Herrn Schill aus Hamburg ist dies passiert. Im Gegenteil, er saß schließlich sogar im Hamburger Senat in trauter Umarmung mit der örtlichen CDU.

 

 


 

 

 

Fall Görgülü

 

Landesamt übernimmt

Landkreis Wittenberg verliert Zuständigkeit

 

erstellt 11.02.05, 21:14h

 

 

Kazim Görgülü mit dem Bild seines Sohnes in seinem Haus in Krostitz. Der jahrelange Kampf des Türken Kazim Görgülü um Kontakt zu seinem leiblichen Sohn spitzt sich weiter zu. (MZ-Foto: Bettina Wiederhold)

 

Wittenberg/MZ/teo. Der Präsident des halleschen Landesverwaltungsamtes, Thomas Leimbach (CDU), hat dem Landkreis Wittenberg den Vormundschafts-Fall Görgülü entzogen. Der in Kostritz leben Kazim Görgülü kämpft seit mehr als fünf Jahren um seinen bei Pflegeeltern in Kreis Wittenberg lebenden Sohn Christofer.

Die hallesche Behörde wirft dem Landkreis vor, die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Regelung für den Umgang Görgülüs mit seinem Sohn nicht eingehalten zu haben. Einen Widerspruch des Kreises gegen die Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht verworfen (die MZ berichtete). "Angesichts der hohen emotionalen Belastung ist es uns wichtig, einen Neutralen und nicht unmittelbar Beteiligten einzuschalten", begründete Leimbach die Entscheidung. "Wir wollen damit helfen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes umzusetzen". Es habe angesichts der Vorgeschichte Zweifel daran gegeben, dass der Kreis Wittenberg dazu in der Lage gewesen wäre, so das Verwaltungsamt in einer Presseerklärung.

Zu einem Termin für ein erstes Treffen von Kazim Görgülü und seinem Sohn wollte sich Leimbach nicht äußern. Darüber solle nicht öffentlich spekuliert werden.

Der Wittenberger Landrat war zu keiner Stellungnahme bereit.

 

http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1108149787906&openMenu=1013016724285&calledPageId=1013016724285&listid=1018881578312

 

 

 


 

 

 

Eine Familienbeziehung in den Mühlen der deutschen Justiz zermalmt - wer übernimmt dafür die Verantwortung?

Eine Familie erfährt nicht den staatlich garantierten Schutz, sondern der bestellte Amtsvormund des Jugendamtes hat bisher alles unternommen, diese Familie zu zerstören. Anfangs wurde das Kind widerrechtlich in eine Pflegefamilie zur Adoption gegeben, der Vater ist nicht einmal angehört worden. Der Vater hat jetzt 5 Jahre durch ALLE Instanzen gekämpft, er hat ein Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte in der Tasche und auch mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichtes. Am 28.12.04 hat das Bundesverfassungsgericht schließlich nach 5 Jahren den Umgang des Kindes zum Vater angeordnet. Der Amtsvormund des Kindes, Edeltraud Seidel teilte dem Vater mit, dass er sein Kind nicht sehen wird, trotz Urteil des Bundesverfassungsgerichtes.

Ist damit das Bundesverfassungsgericht abgesetzt und welchen Wert haben eigentlich diese Urteile noch? Wer korrigiert ein Jugendamt? Wer ist überhaupt in der Lage dazu? Das Landesjugendamt? oder der Landrat Hartmut Dammer? Welcher Minister auf Landes oder Bundesebene? Dieser spektakuläre Fall illustriert die Willkür und Ohnmacht im Familienrecht.

Gäste -Azime Zeycan

-

Rechtsanwältin des Vaters

 

-Dietlind Weinland

-

Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichtes

 

-Frau Luchs

-

Pressesprecher für das AG Wittenberg

 

-Kazim Görgülü

-

Vater

 

-Celsestina Görgülü

-

engagiert für ihren Ehemann Kazim

 

-Frau Kremer

-

Landesjugendamt Halle Saale

 

 

Sendezeit am Donnerstag, den 17.02.2005 auf Radio Corax von 19.00 - 19.50 Uhr

Vom 24.06.04 an streamt Radio Corax ab 18.00 Uhr die Sendungen live ins Internet.

Alles was Ihr braucht ist ein einfacher Winamp-player.

 

Väterradio

 

http://www.vaeterradio.de

 

 

 


 

 

 

 

aus: RoteMännerInfo 80

 

redaktion@rotemaenner.de

 

Infos von http://www.rotemaenner.de

 

 

 

KARLSRUHE WATSCHT OLG NAUMBURG KRÄFTIG AB

Noch vor Ablauf des vergangenen Jahres gelang es dem Bundesverfassungsgericht tatsächlich, uns mal POSITIV zu überraschen, indem es qua einstweiliger Anordnung Kazim Görgülü, dessen Sohn Christopher von dessen Mutter zur Adoption freigegeben worden war und der diesen seither nicht mal mehr sehen durfte, ein wöchentliches Umgangsrecht gab. Das Oberlandesgericht Naumburg, der letzte Sachwalter nationalsozialistischer Lebensborn-Ideologie, hatte dem Jungen ungeachtet der gegenläufigen Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seinen leiblichen Vater beharrlich vorenthalten und dessen Überstellung an Pflegeeltern mit Zähnen und Klauen auch noch gegen jede kleinste Konzession verteidigt. Die Begründung aus Karlsruhe – die nur vorläufig Geltung hat – war denn auch tatsächlich eine dieser berühmten „schallenden Ohrfeigen“ für das OLG.

Einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts konnte man den folgenden wohltuend deutlichen Passus entnehmen: Die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte „hat das OLG ersichtlich abermals nicht beachtet. Insbesondere hat es sich nicht ansatzweise mit der Frage auseinander gesetzt, wie der Bf eine Familienzusammenführung überhaupt erreichen kann, wenn ihm der Aufbau jeglicher Kontakte mit seinem Kind versagt bleibt. Auch hat es sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des EGMR befasst, wonach es dem Kindeswohl entspreche, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei. Dass die vom OLG pauschal erwogene und mit keinen konkreten Tatsachen belegte Kindeswohlgefährdung durch die vom Amtsgericht angeordnete Anwesenheit einer geschulten Begleitperson gebannt werden kann, hat das OLG ebenso wenig in Betracht gezogen wie die Tatsache, dass der Umgang ohnehin nur für eine Dauer von zwei Stunden pro Woche vorgesehen ist. Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass die amtsgerichtliche Umgangsregelung für die Dauer der durch das Bundesverfassungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung Bestand hat und von daher - vorbehaltlich einer Änderung der Sachlage – solange einer gerichtlichen Überprüfung durch das OLG entzogen ist.“ (Beschluss vom 28. Dezember 2004 – 1 BvR 2790/04)

http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/bvg04-117.html

 

Das ist in der Tat mal ein Hammer – und obendrein ein juristisch erfreulicher. DEM OLG Naumburg wird schlicht die Kompetenz aberkannt.

Damit wurde zwar nur das Offensichtliche gesehen und entsprechende Fakten geschaffen. Aber schon dies kann im deutschen Rechtsstaat in ausgewählten Fällen durchaus eine Sensation sein! Einen deutlichen Kommentar zu diesem Vorgang lasen wir u.a. in der „Süddeutschen Zeitung“:

http://www.sueddeutsche.de/panorama/artikel/833/44789/print.html

 

 

 


 

 

 

Einmalig in Deutschlands Geschichte:

Bundesverfassungsgericht bescheinigt Naumburger OLG-Richtern „Willkür“!

Nachdem Kazim Görgülü an Heiligabend Verfassungsbeschwerde gegen einen weiteren unsäglichen Beschluss des OLG Naumburg einlegte, entschied das Bundesverfassungsgericht außergewöhnlich schnell am 28.12.2004 und legte nunmehr unmissverständlich und mit aller Deutlichkeit fest, dass der Umgang des Vater Kazim Görgülü mit seinem Sohn am 8. Januar 2005 zu beginnen habe, dass die Pflegeeltern dem Vater einen Entwicklungsbericht bis zum 6. Januar 2005 vorzulegen haben und dass die Kosten des Rechtsstreits dem Land Sachsen-Anhalt auferlegt werden.

In ungewöhnlich scharfer Form wurde der 14. Senat des OLG Naumburg (Anmerkung: RiOLG Deppe-Hilgenberg, RiOLG Kawa, RiOLG Materlik) von den Karlsruher Richtern gerügt:

„Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich ist. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. Der bisherige objektive Verfahrensablauf legt die Vermutung nahe, dass sich das OLG bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen ...“

Außerdem rügten die Verfassungshüter, dass das OLG Naumburg zum wiederholten Male nicht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht aus Strasbourg beachtet habe.

Deutlicher geht es nicht mehr. Was offenbar die Karlsruher Richter besonders geärgert haben dürfte: am 20.12.04 hoben die Naumburger Richter einen ihrer eigenen Beschlüsse wieder auf (Umgang mit dem Vater wird unterbunden), informierten das Bundesverfassungsgericht davon, welches logischerweise davon ausgegangen sein dürfte, dass der Umgang nun stattfindet. Weit gefehlt!

Am gleichen Tag, also am 20.12.04 entschied derselbe 14. Senat des OLG Naumburg in einem Beschwerdeverfahren des Jugendamtes und Pflegeeltern wegen Untätigkeit gegen die Amtsrichterin in Wittenberg - ein Verfahren mit neuem Aktenzeichen, neue Akten, neues Outfit – jedoch der selbe Inhalt. Dieses neue Verfahren wegen angeblicher Untätigkeit nutzten die Naumburger OLG-Richter, um den Umgang Kazim Görgülüs mit seinem Sohn auszuschließen. Was sie Karlsruhe natürlich nicht mitteilten!

 

Rechtsbeugung am OLG Naumburg?

Die Beschwerde Kazim Görgülüs machte auch auf diesen Missstand aufmerksam. Folgerichtig erkannten die Karlsruher Richter: „Das Oberlandesgericht hat die Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu begründen, wieso es dazu im Verfahren gegen die Untätigkeitsbeschwerde befugt ist.“

Und könnte dies auf Rechtsbeugung hinweisen? Die obersten Verfassungshüter stellten nüchtern fest: „Zudem erscheint es nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht mit der angegriffenen Regelung die Vorschrift des § 620 c, Satz 2 ZPO hat umgehen wollen.“ (AZ: 1 BvR 2790/4, 26)

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein deutsches Oberlandesgericht Gesetze hat umgehen wollen? Man meint, den Augen nicht zu trauen, nicht richtig zu lesen.

 

Einmalig: Urteil des BVerfG innerhalb von 2 Tagen!

Besonders auffällig: erstmals wurde in Deutschland ein Urteil des höchsten deutschen Gerichtes innerhalb von nur 2 Tagen beschlossen. Beobachter gehen davon aus, dass die deutsche Politik im Fall Görgülü unter immensen internationalem Druck steht und „hinter den Kulissen“ heftig gerangelt wurde. Darüber, ob die Fälle Haase und Görgülü auch Gesprächsthema waren beim Treffen des Bundestagspräsidenten Thierse mit Bundesverfassungsrichtern vor kurzem in Berlin – darüber kann nur spekuliert werden.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 117/2004 vom 29. Dezember 2004

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 - 1 BvR 2790/04 -

 

Herzliche Grüße

 

Rüdiger Meyer-Spelbrink

Bundesvorstand/Koordination

meyer-spelbrink@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

eMail bgs@vafk.de

 

 


 

 

 

Fall Görgülü und kein Ende …

oder: OLG Naumburg gegen den Rest Europa’s ?

Regelmaessige Besucher meiner website kennen den Fall Görgülü – das Urteil des Europaeischen Gerichtshofes fuer Menschenrechte Görgulü gegen Deutschland ist sowohl im englischen Originaltext (im MS-Word Format) als auch in deutscher Uebersetzung (im pdf Format) hier herunterzuladen.

Auf der website von Vaeteraufbruch fuer Kinder e. V. werden die neuesten Entwicklungen dieses Falles laufend berichtet. ( vgl. www.vafk.de)

Das heute bekannt gewordene Urteil des OLG Naumburg (im pdf Format) veranlasst mich, auf Bitten mehrerer Fachleute aus dem Rechts- wie auch Medienbereich, zu einer sehr schnellen ersten Reaktion. Dabei beschraenke ich mich auf die Urteilspassagen, die sich auf das Urteil des EGMR beziehen.

Das OLG Naumburg begruendet seine Unabhaengigkeit vom Strassburger Richterspruch mit Art. 97 Abs. I GG (Richterliche Unabhaengigkeit). Und hebt die Entscheidung des Familiengerichts, welche das Strassburger Urteil ohne wenn und aber in die Tat umsetzte, wieder auf. Der Vater Görgülü, dem die Jugendhilfe und dieser folgend die Gerichte - nach mütterlicher Adoptionsfreigabe und Weitergabe zur Adoptionspflege - sein Kind bis zum heutigen Tage vorenthaelt, soll auch weiterhin keinen Kontakt zu seinem Sohn haben. Und dies trotz eindeutigem Urteil aus Strassburg!

Kann das rechtens sein? Kann ein deutsches Oberlandesgericht als letzte familiengerichtliche Instanz sich ueber ein Urteil des EGMR hinwegsetzen? – Wenn das wirklich moeglich sein sollte, dann koennte oder muesste ich doch sofort meine Bemuehungen einstellen, kindschaftsrechtliche Sachverhalte, die nach meiner Rechtsauffassung gegen Art. 8 EMRK verstossen, nach Erschoepfung des nationalen Rechtsweges dem EGMR vorzutragen.

Ein Blick in die Kommentierung der EMRK,

Jens Meyer-Ladewig: EMRK Handkommmentar, Nomos, 1. Aufl. 2003,

gibt dazu folgende Antwort:

 

Art. 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

(1) Die Hohen Vertragsstaaten verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.

 

Hierzu kommentiert der Verfasser Meyer-Ladewig, Ministerialdirigent a. D. und Vorgänger des derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Stoltenberg, Bundesministerium der Justiz:

 

Rz 1: Die Vorschrift … regelt die völkerrechtliche Verbindlichkeit rechtskräftiger Urteile.

Rz 5: Art. 1 verpflichtet die Konventionsstaaten, die Konventionsrechte zu gewährleisten. … Der Gerichtshof hat insoweit Richterrecht geschaffen, mit dem die EMRK fortentwickelt worden ist und das an der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Konvention teilhat. …

Ich meine, damit ist meine eingangs zweifelnde Frage nach dem Nutzen meines weiteren Engagements für die EMRK positiv beantwortet.

Dem Naumburger OLG-Familiensenat unter seinem Vorsitzenden Dr. Deppe-Hilgenberg scheint nicht bewusst zu sein, dass er mit seinem juengsten Urteil in der Familiensache Görgülü gegen eine voelkerrechtliche Verbindlichkeit verstoesst.. Noch schlimmer, er setzt die voelkerrechtliche Glaubwürdigkeit Deutschlands aufs Spiel.

Meines Wissens ist ein solch eklatanter Verstoss gegen die Europaeische Menschenrechtskonvention in Deutschland ohne Beispiel.

Einzig beruhigend bleibt die Tatsache, dass die Richterin der I. Instanz beim Familiengericht Wittenberg genau wusste, wie sie mit dem Urteil des EGMR richtig umzugehen hat.

 

 

Rechtsanwalt Peter Koeppel

 

http://www.koeppel-kindschaftsrecht.de/neues.htm

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Verfahrensführend in dem Fall Görgülü soll der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Naumburg Dr. Deppe-Hilgenberg sein

 

 

 


 

 

 

Der Wert der leiblichen Vaterschaft

Menschenrechtsverletzung durch das OLG Naumburg

Urteil EGHM vom 22.02.2004

 

08.04.2004 von 19.00 Uhr – 19.50 Uhr

auf Radio Corax 95,9 MHZ

http://www.vafk-sa-mitte.de/radio/html/aktuelle_sendung.html

 

 

Ein Vater heute ist nicht mehr das, was er mal war. Der Vaterbegriff ist in den letzten Jahrzehnten erheblich verwässert worden. Rechtlicher Vater, sozialer Vater, biologischer Vater, Ersatzvater, angemieteter Vater, Stiefvater und was es noch alles für Väter geben mag. Schon diese vielen Begriffe machen deutlich, dass die Vaterschaft auswechselbar erscheint und deren Wert nicht wirklich erkannt wird. Elternschaft ist ein menschliches Grundrecht sowohl im Grundgesetz, also auch in der Europäischen Menschenrechtekonvention. Laut Artikel 8 der Konvention ist jeder Staat dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, leibliche Eltern mit ihren Kindern zu vereinen Das Vaterrecht muss also staatlich geschützt werden und darf nicht wie ein Wanderpokal vergeben werden. Das ist aber geschehen, in Sachsen-Anhalt hat eine Mutter ihr Kind zur Adoption freigegeben. Der Vater erfuhr erst zwei Monate später dass die Mutter das Kind weggeben hat. Es war bereits in einer Pflegefamilie. Sein Weg führte durch die gerichtlichen Instanzen in Deutschland. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg urteilte: Folgender Satz aus dem Urteil:

 

Das Gericht scheint insbesondere nicht überprüft zu haben, ob eine Vereinigung von Kind und Vater unter Umständen durchführbar ist, durch die die Belastung für das Kind minimiert werden könnte. Stattdessen hat sich das Berufungsgericht offensichtlich nur auf die unmittelbar bevorstehenden Auswirkungen konzentriert, die eine Trennung von den Adoptiveltern für das Kind zur Folge hat, und somit die langfristigen Auswirkungen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater auf das Kind haben könnte, unberücksichtigt gelassen.

Gäste:

Frau Celestina und Herr Kazim Görgülü Vater mit Frau, aber Kind bei Pflegeeltern

Frau Azime Zeycan engagierte Rechtsanwältin

Frau Lachs Pressesprecherin und Richterin am Landgericht Dessau

Herr Dr. Hans-Joachim Maaz Psychotherapeut in Halle

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Nikolai Webel

www.vaeterradio.de

 

Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder

Tel/ Fax 034602-48911

webel@vafk.de

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Bundesgeschäftsstelle

Palmental 3, 99817 Eisenach

Tel. 0700-Vaterruf (bzw. 0700 - 82 83 77 83)

Fax 0700-Vaterfax (bzw. 0700 - 82 83 73 29)

bgs@vafk.de

 

Beitrags- und Spendenkonto:

Sozialbank Hannover, BLZ 251 205 10, Kto. 8443 600

 

 

 

 

 


 

 

Deutschland sucht den Superstar - und der sitzt anscheinend zur Zeit am Oberlandesgericht in Naumburg

 

 

Deutschland verurteilt

Menschenrechtsgerichtshof: Verstoß gegen Grundrecht, weil lediger türkischer Vater kein Sorgerecht erhielt

STRASSBURG 

Deutschland ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, weil ein lediger türkischer Vater kein Sorgerecht für sein Kind erhielt. Dies sei ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, so das Gericht gestern in Straßburg. Die Bundesregierung wurde angewiesen, dem 45-Jährigen 15.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

Der in Krostitz bei Bitterfeld lebende Türke hatte im Januar 2000 das Sorgerecht für seinen damals sechs Monate alten Sohn beantragt, den die Mutter zur Adoption freigegeben hatte. Der Antrag wurde eineinhalb Jahre später mit der Begründung zurückgewiesen, das Kind habe sich nun an die Pflegefamilie gewöhnt. Eine Trennung würde "irreparable psychische Schäden" hervorrufen, beschied ein Gericht in Naumburg. Zugleich annullierte es das Besuchsrecht des Vaters und untersagte ihm jeden Kontakt zu seinem Sohn.

Damit sei Vater und Kind jede Möglichkeit genommen worden, eine Beziehung aufzubauen, rügten die Straßburger Richter. Ein Kind so von seinen "Wurzeln zu trennen", sei nur unter außerordentlichen Umständen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall habe es dafür keinen Grund gegeben. Der Mann, der mittlerweile verheiratet ist und zwei weitere Kinder hat, habe seinen Sohn aufziehen wollen und können, heißt es in dem Urteil. Dies habe die deutsche Justiz verhindert.

taz Nr. 7295 vom 27.2.2004, Seite 2, 47 Zeilen (Agentur), nicht in taz-Frankfurt, -Köln, -NRW, -Ruhr

 

 

 


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