Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Güstrow

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Güstrow

Franz-Parr-Platz 2a

18273 Güstrow

 

Postanschrift
Franz-Parr-Platz 2a
18273 Güstrow

 

Außenstelle
Goldberger Straße 12n
Gebäude 10
18273 Güstrow

 

Telefon: 03843 / 771-0

Fax: 03843 / 771-140

 

E-Mail: verwaltung@ag-guestrow.mv-justiz.de

Internet: https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/amtsgericht-guestrow/

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Güstrow (03/2024)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2024 - https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/amtsgericht-guestrow/Das-Gericht/Gesch%C3%A4ftsverteilung/

 

 

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Landgericht Rostock

Oberlandesgericht Rostock

 

 

Direktor am Amtsgericht Güstrow: Andreas Millat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Güstrow / Direktor am Amtsgericht Güstrow (ab 26.02.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.05.1999 als Richter am Landgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2004 als Richter am Oberlandesgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.02.2015 als Direktor am Amtsgericht Güstrow aufgeführt. Oberlandesgericht Rostock - GVP 01.06.2011: Richter - 1. Familiensenat. GVP 01.09.2012: nicht aufgeführt. Amtsgericht Güstrow - GVP 01.10.2012: abgeordnet als Richter am Oberlandesgericht. 2013: Direktor am Amtsgericht Güstrow.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Güstrow:

Andrea Ritter

  - Richterin am Amtsgericht Güstrow / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Güstrow (ab , ..., 2024)

 

 

Marianne Matzat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Güstrow / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Güstrow (ab , ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 08.06.1995 als Richterin am Amtsgericht Güstrow aufgeführt. 2012: stellvertretendes Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Rostock - http://www.landkreis-rostock.de/kreistag/Ausschuesse/02_jugendhilfeausschuss.html. 2013: stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Güstrow. Amtsgericht Güstrow - 2013: Familiensachen - Abteilung 71

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern beschäftigen am Amtsgericht Güstrow 9 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Rostock

Jugendamt Landkreis Güstrow - der Landkreis Güstrow war ein Landkreis in Mecklenburg-Vorpommern, der im Zuge der Kreisgebietsreform 2011 mit dem Landkreis Bad Doberan zum Landkreis Rostock zusammengelegt wurde.

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Ralf Gehrke (geb. - geheim) - Richter am Amtsgericht Güstrow (ab , ..., 1994, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1992 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Kreisgericht Güstrow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994, 1998, 2000, 2002, 2008 und 2010 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Güstrow aufgeführt.

Dr. Peter-Helge Hauptmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Güstrow (ab 30.06.1997, ..., 2012) - 09.06.2008: "Dachdecker ohne Meisterbrief".

Björn Kröhnert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Güstrow (ab 24.01.2005, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.12.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. 2012: Beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss des Landkreis Rostock - http://www.landkreis-rostock.de/kreistag/Ausschuesse/02_jugendhilfeausschuss.html

Uwe Laufer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Güstrow / Familiengericht (ab 08.04.1998, ..., 2013) - Keine angemessene Verfahrensdauer bei sechsmonatiger Untätigkeit des Gerichts in einem Verfahren über das Umgangsrecht - EGMR, Urteil vom 04.12.2008, Az. 44036/02 (siehe unten).

Andreas Millat (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Güstrow / Direktor am Amtsgericht Güstrow (ab 26.02.2015, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 10.05.1999 als Richter am Landgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.04.2004 als Richter am Oberlandesgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.02.2015 als Direktor am Amtsgericht Güstrow aufgeführt. Oberlandesgericht Rostock - GVP 01.06.2011: Richter - 1. Familiensenat. GVP 01.09.2012: nicht aufgeführt. Amtsgericht Güstrow - GVP 01.10.2012: abgeordnet als Richter am Oberlandesgericht. 2013: Direktor am Amtsgericht Güstrow.

Claudia Petersen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Rostock (ab 01.11.2007, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Claudia Petersen nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 01.11.2007 als Richterin am Amtsgericht Rostock - abgeordnet, 3/4 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Güstrow - GVP 01.01.2012. Namensgleichheit mit: Wiebke Petersen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richterin am Amtsgericht Pasewalk / Familiengericht (ab 25.09.2003, ..., 2012)

Henning Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Güstrow (ab , ..., 2012, 2013) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 15.08.2002 als Richter auf Probe im OLG Bezirk Hamm aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 16.02.2006 als Richter am Landgericht Bielefeld aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Güstrow - abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Güstrow - GVP 01.01.2012, 01.01.2013: nicht aufgeführt. GVP 26.03.2013: aufgeführt. Namensgleichheit mit: Anett Sauer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1976) - Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Rostock (ab 11.03.2011, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 unter dem Namen Anett Ganz ab 21.12.2001 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 unter dem Namen Anett Ganz ab 01.01.2006 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Schwerin aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 11.03.2011 als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Rostock - abgeordnet - aufgeführt.

Brunhild Steding (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Güstrow (ab 01.08.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.08.1994 als Richterin am Amtsgericht Güstrow aufgeführt.

 

Christa Woik (geb. - geheim) - Richterin am Amtsgericht Güstrow (ab , ..., 1994, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 1992 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe - Kreisgericht Güstrow - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994, 2002, 2008 und 2012 ohne Nennung Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin am Amtsgericht Güstrow aufgeführt.

 

 

Richter auf Probe:

 

 

Abteilungen am Familiengericht Güstrow:

71 F -

72 F - 72 F 86/01

73 F - 

74 F -

75 F - 75 F 131/99

76 F - 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Güstrow tätig:

Annamaria Düvel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richterin am Amtsgericht Güstrow / Direktorin am Amtsgericht Güstrow (ab 01.08.1993, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 05.06.1978 als Richterin am Amtsgericht Hameln aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.1993 als Direktorin am Amtsgericht Güstrow aufgeführt.

Ralf-Allan Klimasch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 14.08.1996 als Richter am Amtsgericht Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 12.08.2016 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Güstrow aufgeführt. 2011: GVP Amtsgericht Rostock und Amtsgericht Bad Doberan jeweils mit halber Stelle aufgeführt.

Barbara Kunkel (geb. ....) - Richterin am Amtsgericht Güstrow / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Güstrow (ab , ..., 2011, 2012) - im Handbuch der Justiz 1990 und 1992 unter dem Namen Barbara Kunkel nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994, 1996, 2010 und 2012 ohne Angabe Geburtsdatum ab 01.04.1994 als Richterin am Amtsgericht Güstrow aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Barbara Kunkel nicht aufgeführt. Amtsgericht Güstrow - 2012: Familiensachen.

Dr. Stephan Loheit (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richter am Amtsgericht Rostock / Direktor am Amtsgericht Rostock (ab 31.05.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 unter dem Namen Stephan Loheit nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 01.02.2011 als Richter am Landgericht Hannover aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 ab 01.02.2011 als Richter am Amtsgericht Güstrow - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 31.05.2021 als Direktor am Amtsgericht Rostock aufgeführt. 2016: Pressesprecher am Landgericht Hannover.

Hans Nitschke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Rostock (ab , 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.04.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Rostock aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 12.01.2005 als Richter am Amtsgericht Güstrow - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 und 2016 ab 12.01.2005 als Richter am Amtsgericht Rostock - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Landgericht Rostock - GVP 01.01.2010, 01.05.2017: abgeordnet - als Richter am Amtsgericht.

Anne Pietsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Güstrow (ab 23.05.2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2010 ab 23.05.2008 als Richterin am Amtsgericht Güstrow - abgeordnet - aufgeführt. Amtsgericht Güstrow - GVP 01.01.2012: nicht aufgeführt.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Güstrow

überregionale Beratung

http://familienberatung-guestrow.de

 

 

Familienberatung Rostock

überregionale Beratung

http://familienberatung-rostock.de

 

 

Familienberatung Schwerin

überregionale Beratung

http://familienberatung-schwerin.de

 

 

Familienberatung Waren

überregionale Beratung

http://familienberatung-waren.de

 

 

Familienberatung Wismar

überregionale Beratung

http://familienberatung-wismar.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Integrierte Psychologische Beratungsstelle für Schwangerschafts-/Schwangerschaftskonfliktberatung Lebens- und Paarberatung, Allgemeine Soziale Beratung

18209 Bad Doberan

Klosterstraße 1 B

Telefon: 038203 / 63124

E-Mail: psychberatung.dbr@rostocker-stadtmission.de

Internet: http://www.rostocker-stadtmission.de

Träger: Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.

Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Eheberatung, Lebensberatung, Mutter und Kind (Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind)", Partnerschaftsberatung, Psychosoziale Beratung zur Pränataldiagnostik, Schwangerenberatung, Sozialberatung, Vertrauliche Geburt,
außerdem: Beratung zu Mutter/Kind-Kuren, Vater/Kind-Kuren und Mütterkuren über das Müttergenesungswerk
Mitteilungen:

ehemals: Psychologische Beratungsstelle für Lebens- Familien- und Erziehungsfragen Schwangerschaftskonfliktberatung, Seestr. 13, 18209 Bad Doberan 

Mitarbeit - 2024: Ulrike Radke-Voß - Einrichtungsleiterin Beratungsstelle Bad Doberan

Mitarbeit - 2013: Annegrit Klink (2013), Ulrike Radke-Voß (2013)

 

 

AWO Familien-, Freizeit- und Lernberatungszentrum (FFLZ)

Platz der Freundschaft 3 

18273 Güstrow

Telefon: 03843 / 842400

E-Mail: fflz@awogue.de

Internet: http://www.awo-guestrow-fflz.de

Träger: Arbeiterwohlfahrt

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Partnerberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Telefonische Beratung

 

 

pro familia

Domstr. 5 

18273 Güstrow

Telefon: 03843 / 682315

E-Mail: guestrow@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung

 

 

Psychologische Beratungsstelle der Volkssolidarität

Thünenweg 31 

18273 Güstrow

Telefon: 03843 / 685014

E-Mail:

Internet: http://www.volkssolidaritaet.de

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Gruppenarbeit, Eheberatung, Partnerberatung, Krisenintervention

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

 Sozialpädagogischer Dienst Nord Amt für Kinder- und Jugendhilfe

August-Bebel-Str. 3

18209 Bad Doberan 

Telefon: 038203 / 60-722,-732

E-Mail: kinderundjugendhilfe@lkros.de

gregor.johannsen@lk-dbr.de

Internet: http://www.landkreis-rostock.de

Träger: Landkreis Rostock

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Telefonische Beratung, Sozialberatung

 

 

 

 

Allgemeiner Sozialer Dienst des Jugendamtes

Am Wall 3-5

18273 Güstrow

Telefon: 03843 / 755-5108,-5110

E-Mail:

Internet: http://www.kreis-gue.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Telefonische Beratung, Sozialberatung, Notunterkunft für Kinder und Jugendliche

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Güstrow (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Güstrow für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Güstrow (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Gisela Gilde

18230 Rerik (Landkreis Bad Doberan)

 

 

Rechtsanwälte:

 

Martina Wurl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mediatorin BAFM

Severinstr. 9

18209 Bad Doberan

Tel: 038203 / 776- 20

E-Mail: mail@fachanwaelte.de

Homepage: www.fachanwaelte.de

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Rostock

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis Rostock noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Rostock 

 

 


 

 

 

GÜSTROW

Umgangsrecht für Väter kaum umsetzbar

05. Januar 2010 | 00:10 Uhr | von Katarina Sass

Eine neue Reform soll Väter, die seit Jahren um ein Umgangsrecht mit ihren Kindern kämpfen, begünstigen. Schnellere Gerichtsverfahren und bessere Möglichkeiten der psychologischen Betreuung sind nur zwei Maßnahmen. Doch das Problem bleibt: Trotz des Rechts des Vaters, sein Kind zu sehen, scheitert es an der Umsetzung.

Hiltrud Adam kümmert sich im Verein "Väteraufbruch für Kinder" um Betroffene, die ihr Kind oder Enkelkind nicht sehen dürfen. Bundesweit betreut der Verein 2000 bis 2500 Mitglieder, in der Region Rostock sind es derzeit 20 aktive Fälle. "Die meisten Mitglieder sind Väter, die ihr Kind nicht sehen dürfen, in Bützow haben wir aber auch eine Mutter, die wir betreuen", sagt sie. Zugenommen habe die Zahl der Großeltern, die um Kontakt zu ihrem Enkelkind kämpfen. Das Problem aus ihren Augen: Die Mutter kann das Sorgerecht unterbinden, wenn sie es will. "Es ist ungerecht, dass ein Großteil der Väter Unterhalt zahlt, aber sie keinen Kontakt zu dem Kind haben", sagt die Großmutter, die selbst zu den Betroffenen zählt.

"Viele Kinder wollen den Kontakt zu ihren Vätern, dürfen aber nicht", erzählt Hiltrud Adam. Dann kommt das Jugendamt ins Spiel, das zwischen den Eltern vermitteln soll. Adams Vorwurf wiegt schwer: "Die Väter haben keine Lobby bei Jugendämtern."

In zirka 300 Fällen vermittelte das Jugendamt Güstrow 2009 zwischen Eltern. "Das sind alles Fälle, in denen Eltern um Beratung und Vermittlung zum Thema Umgangsrecht zu uns kommen", sagt Ilona Hänsel vom Jugendamt.

Gregor Johannsen, Leiter der Behörde: "Wir prüfen nur, bei welchem Elternteil das Kind in einem Trennungsprozess am wohl behütetsten aufwachsen kann." Einigen sich die Eltern nicht, gibt das Amt eine Empfehlung an das Gericht, "das entscheidet letztendlich, bei wem das Kind aufwächst." In der Mehrheit seien es in der Tat die Mütter. "Vermutlich traut man ihnen die bessere Fürsorge zu", sagt Johannsen. Schwierig sei es dann, wenn das Gericht den Umgang des Vaters mit dem Kind anordnet, und die Mutter immer wieder Vorwände findet, dies zu unterbinden. "Es steckt immer ein Grund dahinter, warum ein Sorgeberechtigter den Umgang verweigert." Die Mitarbeiter des Jugendamtes arbeiten darauf hin, dass die Väter den Umgang einhalten können. Es werden auch Familientherapeuten hinzugezogen, die die Situation zwischen den zerstrittenen Eltern klären sollen. Denn das Kernproblem sei in den meisten Fällen, dass eine Trennung oder eine Scheidung nicht verarbeitet wurde und ein Partner dem anderen weh tun möchte. Gerhild Klinkow ist die Vorsitzende des Fachausschusses Familienrecht der Anwaltskammer MV und führt mit ihren Kollegen rund 100 bis 150 Prozesse im Jahr, in denen es um das Umgangsrecht geht. Sie stellt klar: "Jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu sehen, und jeder Vater hat das Recht, sein Kind sehen zu dürfen." Es sei denn, das Kindeswohl spreche dagegen.

Das Gericht fälle ein Urteil. Das Problem: "Es hapert an der Umsetzung." Verweigere die Mutter den Umgang, dann biete das Gesetz schon die Möglichkeit, der Mutter das Sorgerecht im Notfall zu entziehen, sagt Gerhild Klinkow. "Aber wem schadet man damit am meisten?", fragt sie. Die wenigsten Väter wollen das Verfahren so weit eskalieren lassen, denn die Leidtragenden seien die Kinder.

Mit der neuen Reform, die seit dem 1. September gilt, soll es weitere Sanktionsmöglichkeiten geben, wenn die Mutter konsequent den Umgang verweigere. Klinkow spricht von Zwangsgeldern. Der Vater sei in der Beweispflicht. "Es reicht aber, wenn er Angaben dazu machen kann, wann die Mutter das Kind nicht herausgab oder den Kontakt verhinderte", sagt Gerhild Klinkow. Neu sei auch, dass Richter bestrebt seien, das Verfahren innerhalb von vier Wochen abzuschließen. Ein betroffener Vater berichtet…

http://www.svz.de/lokales/guestrow/artikeldetails/article/214/umgangsrecht-fuer-vaeter-kaum-umsetzbar.html

 

 

 


 

 

ROSTOCK

Schadenersatz für Oma und Opa

29. April 2009 | 00:05 Uhr | von Christine Weber

Von Güstrow bis nach Straßburg durchgeklagt: Hiltrud Adam Karina Hoppe

Jahrelang kämpften sie darum, ihren Enkelsohn sehen zu dürfen. Weil die Verfahren an den Gerichten in Güstrow und Rostock zu lange dauerten, wurde den Eheleuten Adam nun Schadensersatz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochen. Zum ersten Mal haben damit Großeltern in einem Streit um das Umgangsrecht Entschädigungen bekommen. ROSTOCK - Sie klagte sich von Güstrow bis nach Straßburg. Seit zehn Jahren kämpft Hiltrud Adam von der Rostocker Initiative "Väteraufbruch für Kinder" gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn darum, ihren Enkelsohn regelmäßig sehen zu dürfen. Weil die Verfahren am Güstrower Amtsgericht und am Oberlandesgericht Rostock unangemessen lange dauerten, bekam die Familie Adam jetzt am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Schadenersatz zugesprochen: Die Bundesrepublik Deutschland muss den drei Klägern 7500 Euro zahlen.

"Im März 1999 haben wir zum ersten Mal einen Antrag auf Umgangsrecht gestellt", erzählt Hiltrud Adam, die ihren Enkelsohn in seinen ersten vier Lebesnsjahren überwiegend betreut hatte - bis seine Mutter nach dem Scheitern der Beziehung mit dem Sohn der Adams den Kontakt nicht mehr wünschte. "Bis wir den Kleinen wiedersehen durften, vergingen Jahre." Obwohl das Amtsgericht Güstrow entschieden hatte, dass sowohl der Kindsvater als auch die Großeltern ein Recht auf Umgang hätten, habe die Mutter bis auf wenige Ausnahmen dies nicht zugelassen.

Weil das Güstrower Amtsgericht daraufhin untätig blieb, legten die Adams am Oberlandesgericht Rostock Beschwerde ein. "Zehn Monate lang mussten wir dort auf die Verhandlung warten", erzählt die Großmutter. In den nächsten Jahren folgten weitere Gerichtstermine - ohne dass eine realisierbare Regelung gefunden wurde. "Obwohl wir Recht bekamen, konnte die Mutter unseres Enkels weiterhin den Kontakt abblocken. Wir hatten nicht das Gefühl, dass unser Anliegen von den Gerichten hierzulande unterstützt wird", sagt Hiltrud Adam. Deshalb sei das Urteil der EU-Richter für sie ein wichtiges Zeichen, "Väter und die Familien der Väter haben in Deutschland kaum Rechte", sagt sie. Über den Rostocker Verein "Väteraufbruch für Kinder" knüpften die Adams Kontakt zum Rechtsanwalt Ingo Alberti, der sie vor dem EU-Gericht vertrat. "Tausende Verfahren werden in den Gerichten auf die lange Bank geschoben. Die Betroffenen werden buchstäblich ausgehungert - nervlich, emotional und finanziell", erzählt er. Richter seien jedoch angehalten, Fälle zügig zu bearbeiten. "Länger als ein halbes Jahr darf ein Fall nicht liegen bleiben", so Alberti. Nur sehr wenige Betroffene beschweren sich wie die Adams gegen diese schleppenden Verfahren in Straßburg - "obwohl sie gute Chancen hätten, Recht zu bekommen", sagt der Anwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt das Familienrecht ist. Auch die Adams hätten Aussichten auf Schadenersatz in weiteren Punkten gehabt, wenn sie zuvor den Weg über das Bundesverfassungsgericht gegangen wären, meint Alberti rückblickend.

Für ihn ist das Bedeutsame am Fall Adam gegen Deutschland, dass zum ersten Mal Großeltern in einem Umgangsverfahren Schadenersatz zugesprochen wurde.

http://www.nnn.de/lokales/rostock/artikeldetails/article/218/schadenersatz-fuer-oma-und-opa.html

 

 

 


 

 

EGMR

Keine angemessene Verfahrensdauer bei sechsmonatiger Untätigkeit des Gerichts in einem Verfahren über das Umgangsrecht

EGMR, Urteil vom 04.12.2008, Az. 44036/02

Wird in einem nationalen Verfahren über das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind auf gerichtliche Anregung zwischen den Eltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen, und scheitert diese zwischen den Parteien erzielte vorläufige Vereinbarung, ist es mit dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nicht vereinbar, wenn von einem zuständigen Gericht ein Anhörungstermin erst sechs Monate nach dem Scheitern der Vereinbarung anberaumt wird. Ein solches Untätigbleiben verstößt gegen das Gebot der besonderen Zügigkeit, zu der die Gerichte bei Verfahren zum Personenstand grundsätzlich verpflichtet sind.

 

 

CASE OF ADAM v. GERMANY

(Application no. 44036/02)

 

JUDGMENT

 

STRASBOURG

4 December 2008

 

This judgment will become final in the circumstances set out in Article 44 § 2 of the Convention. It may be subject to editorial revision.

In the case of Adam v. Germany,

The European Court of Human Rights (Fifth Section), sitting as a Chamber composed of:

Peer Lorenzen, President,

Rait Maruste,

Volodymyr Butkevych,

Renate Jaeger,

Isabelle Berro-Lefèvre,

Mirjana Lazarova Trajkovska,

Zdravka Kalaydjieva, judges,

and Claudia Westerdiek, Section Regstrar,

Having deliberated in private on 13 November 2008,

Delivers the following judgment, which was adopted on the last mentioned date:

PROCEDURE

1. The case originated in an application (no. 44036/02) against the Federal Republic of Germany lodged with the Court under Article 34 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (“the Convention”) by three German nationals, Mr Eberhard Adam,

Mrs Hiltrud Adam and Mr Henri Adam (“the applicants”),

on 7 December 2002.

2. The applicants were represented by Mr C. Rummel until

10 January 2008 and thereafter by Mr I. Alberti, lawyers practising in Munich and Delbrück respectively. The German Government

(“the Government”) were represented by their Agent,

Mrs A. Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin, of the Federal Ministry of Justice.

3. On 21 June 2007 the Court decided to give notice of the application to the Government. Under the provisions of Article 29 § 3 of the Convention, it decided to examine the merits of the application at the same time as its admissibility.

THE FACTS

I. THE CIRCUMSTANCES OF THE CASE

4. Mr Henri Adam was born in 1968 and lives in Berlin.

Mrs Hiltrud Adam and Mr Eberhard Adam were born in 1940 and live in Güstrow.

A. Factual background

5. The first applicant is the father of a son (C.), born out of wedlock on 20 March 1995. The second and third applicants are C.'s paternal grandparents. The second and third applicants were the child's main carers during the first three years of his life because his mother (S.) was working full-time. In February 1998 the first applicant and S. separated.

From January 1999 onwards C. remained with his mother, who had custody of him.

B. Proceedings relating to the first applicant's access rights

1. First set of proceedings (nos. 75 F 131/99 and 72 F 86/01)

6. On 15 April 1999, following problems in obtaining access to his son, the first applicant applied to the Güstrow District Court for access to C.

7. On 9 June 1999 the parents agreed before the District Court that the first applicant should have contact with C. for a trial period of four months on those Sundays on which S. had to work. In view of the difficult relationship between S. and C.'s grandparents, the latter were to be allowed to attend C.'s visits only from the third Sunday onwards for one hour.

8. On 29 September 1999 the District Court provisionally decided that pending the next hearing (on 8 December 1999) the first applicant would be entitled to have contact with his son on 31 October 1999 and once in November. His grandparents would be excluded from those visits. The first applicant failed to comply with that decision as he brought C. to see his grandparents during his first visit. The second contact visit did not take place.

9. On 1 October 1999 the first applicant lodged a hierarchical complaint (Dienstaufsichtsbeschwerde) against the sitting judge of the District Court, which was rejected by the Rostock Court of Appeal on 29 November 1999.

10. On 8 December 1999 the District Court granted the first applicant accompanied access (begleiteter Umgang) to C. for two hours on Fridays with the assistance of the Güstrow Youth Office. C.'s grandparents were not allowed to attend those visits.

11. On 3 February 2000 the first applicant appealed to the

Rostock Court of Appeal.

12. On 24 October 2000 the parents provisionally agreed that pending the next hearing (on 9 January 2001) three further accompanied visits should take place on the premises of the Youth Office.

13. On 9 January 2001 the Court of Appeal heard evidence from the parents and a representative of the Youth Office.

14. On 23 January 2001 it quashed the District Court's decision and remitted the case to that court for fresh consideration.

15. Following the remittal to the District Court, the court files

(initially no. 75 F 131/99) were given a new file number (no. 72 F 86/01).

16. On 7 March 2001 the District Court heard evidence from C.,

who stated that he could imagine meeting his father even without the presence of the Youth Office representative.

17. On 25 April 2001 the parents agreed that for a transitional period of six months the first applicant should have the right to take C. home one Saturday afternoon per month. Again, C.'s grandparents were excluded. Visits took place in accordance with that decision until July 2001,

when C. refused to see his father any longer.

18. On 19 September 2001 and on subsequent occasions the applicant requested the District Court to schedule a new hearing.

19. On 18 February 2002 the District Court heard evidence from C.,

who confirmed that he did not wish to see his father any longer as his mother had told him not to visit him.

20. On 11 April 2002 the District Court granted the first applicant the right to take his son home every second Saturday until July 2002. As from September 2002 he would have the right to take C. home every second weekend. Given the considerable tensions between the second and third applicants and the child's mother and their firm refusal to communicate with each other, the grandparents would have no right to attend those visits, in order not to jeopardise the first applicant's access rights. Referring to the reports of the guardian ad litem and the Youth Office, the District Court found that contact with his father would be in the child's best interest and that C.'s unwillingness to see his father had been the result of S.'s influence.

21. On 10 May 2002 S. lodged a complaint before the Court of Appeal.

22. On 20 August 2002 the parents reached an interim agreement before that court whereby the father would have three further contact visits with C. before the next hearing scheduled for 22 October 2002. Only one of those visits took place.

23. On 22 October 2002 the Court of Appeal heard evidence from the parents, two representatives of the Youth Office and the guardian ad litem. On 5 November 2002 it heard evidence from C. who, without giving any reasons, insisted that he did not wish to see his father any longer.

24. On 3 December 2002 the Court of Appeal ordered a psychological expert report on the question of access. On 5 March 2003 the expert gave his report.

25. On 1 July 2003 the Court of Appeal held an oral hearing during which it gave leave to a new counsel to represent the applicant.

26. On 25 July 2003 the Court of Appeal amended the

District Court's decision (of 11 April 2002) and granted the first applicant access to his son every second Saturday of the month from

13 September 2003 onwards in order to re-establish the mutual trust between father and son. From 12 December 2003 the first applicant would be entitled to access to C. every second weekend from Friday afternoon until Sunday evening. In view of the considerable tensions between S. and C.'s grandparents, those visits would take place in the absence of the latter. Moreover, the Court of Appeal withdrew S.'s custody rights in so far as they concerned C.'s access to his father and transferred them to the

Youth Office. The Court of Appeal argued that S. had placed undue strain on her son by leaving it to him to decide whether he wished to see his father or not and that she had failed to fulfil her duty to promote C.'s contacts with his father.

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vollständig als PDF-Datei hier

 

 


 

 

 

Amtsgericht Rostock hält Rechtsbeugungsurteil unter Verschluss

Politik, Recht & Gesellschaft

Pressemitteilung von: Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH e.V

 

(openPR) - Verden, 07.10.2008. Im Juni 2008 saß ein Güstrower Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung auf der Anklagebank. Obwohl ihm nachgewiesen werden konnte, dass er Handwerker entgegen der damaligen Gesetzeslage verurteilt hatte, wurde er selbst freigesprochen (Az. 30 LS 146/08). Die schriftliche Urteilsbegründung wird nun vom Amtsgericht Rostock unter Verschluss gehalten. Nicht nur Bürger sondern auch Rechtsanwälte haben auf die Bitte zur Übersendung des Urteils vom Gericht entweder keine oder ablehnende Antworten bekommen.

Diese Verschwiegenheit des Gerichts ist für Demokratien weder üblich noch angemessen. Normaler Weise schicken Gerichte Entscheidungen auf Anfrage bei Angabe des Aktenzeichens zu. Die anonymisierte Veröffentlichung von Gerichtsurteilen gehört zum notwendigen Bestandteil der Fortbildung des Rechts. Nur wenn Bürger und Anwälte wissen, wie das gegenwärtige Recht ausgelegt wird, können sie sich auch daran halten.

Ausgerechnet dann jedoch, wenn eine Richterin über einen Richter wegen Rechtsbeugung urteilt, verweigert das AG Rostock die Herausgabe des Urteils. Dies nährt den Verdacht, dass es bei der Entscheidung nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.

In dem Verfahren wurde dem Güstrower Amtsrichter Dr. H. vorgeworfen, einen Handwerker nach einem nicht mehr gültigen Gesetz zu einem Bußgeld verurteilt zu haben. Die geänderte Gesetzeslage hatte der Güstrower Amtsrichter nicht berücksichtigt, obwohl er mehrfach von der Anwältin des Betroffenen darauf hingewiesen worden war.

In der mündlichen Begründung für den Freispruch des Güstrower Richters hatte die Rostocker Kollegin argumentiert, dass einem Richter nicht vorzuwerfen sei, wenn er auf solche Hinweise der Verteidigung nicht reagiert – dies würde noch keinen Vorsatz begründen.

Ein Richter wird freigesprochen, wenn er die Rechtsmaterie nicht so gut kennt und versteht, dass ihm Fehlurteile unterlaufen. Von einem Handwerker jedoch wird verlangt, dass er die Details der Rechtssprechung kennt – falls nicht, wird er mit Bußgeldern belegt. Der BUH ist der Ansicht, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

BUH e.V. Geschäftsstelle, Artilleriestr. 6, 27283 Verden, Tel.: 04231 95 666 79, Fax: -81, e-mail: , Informationen: www.buhev.de

Der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker - BUH e.V. vertritt bundesweit Unternehmer im handwerklichen Umfeld - häufig Handwerker ohne Meisterbrief.

Der BUH tritt für die Gewerbefreiheit im Handwerk ein, berät Handwerker im Reisegewerbe und bietet Seminare für Existenzgründer im Handwerk mit und ohne Meisterbrief. 

http://www.openpr.de/news/248548.html

 

 

 


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