Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt

Familiengericht

Zweigstelle des Amtsgerichts Heiligenstadt in Worbis-Leinefelde 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.


 

 

Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt (Bad Heiligenstadt)

Wilhelmstraße 41

37308 Heilbad Heiligenstadt

 

Telefon: 03606 / 5072-0

Fax: 03606 / 5072-222

 

E-Mail: poststelle@aghig.thueringen.de

Internet: http://www.thueringen.de/th4/olg/gerichte_in_thueringen/landgericht_muehlhausen/ags/amtsgericht_heiligenstadt/index.aspx

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Bad Heiligenstadt (01/2016)

Informationsgehalt: miserabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: fehlt. Wozu zahlen die Leute in Thüringen eigentlich Steuern, wenn die Thüringer Staatsbürokratie nicht einmal ihrer Informationspflicht nachkommt.

26.04.2012: Steuern. Abgabenlast in Deutschland am zweithöchsten. 49,8 Prozent des Gehalts sind für den Staat - http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/article106228352/Spitze-in-der-Steuerwelt.html

Kein richterlicher Geschäftsverteilungsplan im Internet, aber namentliche Angabe der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk. Offenbar sind die Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk wichtiger als die Richter. Armes Deutschland.

 

 

Bundesland Thüringen

Landgericht Mühlhausen

Oberlandesgericht Jena - 1. Familiensenat

 

 

Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt: Jürgen Bärthel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Heiligenstadt / Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt (ab 01.04.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 ab 29.07.1999 als Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.04.2006 als Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Familiensachen - Abteilung 5.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt:

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Amtsgericht Heiligenstadt eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Eichsfeld

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Jürgen Bärthel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Heiligenstadt / Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt (ab 01.04.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 ab 29.07.1999 als Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.04.2006 als Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Familiensachen - Abteilung 5.

Barbara Behrend (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richterin am Amtsgericht Heiligenstadt (ab , ..., 2008, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Worbis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Leinefelde-Worbis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Sabine Dräger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richterin am Amtsgericht Heiligenstadt (ab 11.06.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 11.06.1996 als Richterin am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt aufgeführt. 

Petra Ernst (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Heiligenstadt (ab , ..., 2014 , ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 11.07.1996 als Richterin am Amtsgericht Nordhausen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 11.07.1996 als Richterin am Amtsgericht  Heiligenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 

Susanne Gralfs (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richterin am Amtsgericht Heiligenstadt (ab , ..., 2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 20.05.1994 als Richterin am Amtsgericht Worbis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 20.05.1994 als Richterin am Amtsgericht Leinefelde-Worbis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 20.05.1994 als Richterin am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Bettina Haever (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Heiligenstadt (ab 16.06.1997, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 16.06.1997 als Richterin am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt aufgeführt. 2010: Familiensachen.

Thomas Knüppel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richter am Amtsgericht Heiligenstadt (ab , ..., 2008, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.12.1996 als Richter am Amtsgericht Worbis - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 ab 02.12.1996 als Richter am Amtsgericht Worbis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006 ab 02.12.1996 als Richter am Amtsgericht Leinefelde-Worbis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2016 ab 02.12.1996 als Richter am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Heiligenstadt:

5 F - Jürgen Bärthel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Heiligenstadt / Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt (ab 01.04.2006, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.10.1993 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2004 und 2008 ab 29.07.1999 als Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2016 ab 01.04.2006 als Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2016: Familiensachen - Abteilung 5.

 

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Heiligenstadt tätig:

Regina Eberhardt (Jg. 1938) - Richterin am Amtsgericht Heiligenstadt / Zweigstelle Worbis (ab 22.02.1994, ..., 2002)

Henning Horstmeier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Mühlhausen / Präsident am Landgericht Mühlhausen (ab 15.10.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 26.08.1993 als Direktor am Amtsgericht Worbis aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 26.08.1993 als Direktor am Amtsgericht Heiligenstadt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 26.08.1993 als Direktor am Amtsgericht Nordhausen aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.2015 als Direktor am Amtsgericht Nordhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 15.10.2018 als Präsident am Landgericht Mühlhausen aufgeführt.

Dr. Sebastian Rühlemann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richter am Amtsgericht Mühlhausen (ab , ..., 2020, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 16.08.2010 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 04.11.2015 als Richter am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.11.2015 als Richter am Amtsgericht Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.11.2015 als Richter am Amtsgericht Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Sozialgericht Nordhausen - GVP 18.03.2013: Richter auf Probe 28. Sozialkammer. 2018: Amtsgericht Mühlhausen / Familiensachen - Abteilung 5.

 

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

  

Familienberatung Duderstadt

überregionale Beratung

http://familienberatung-duderstadt.de

 

 

Familienberatung Eschwege

überregionale Beratung

http://familienberatung-eschwege.de

 

 

Familienberatung Göttingen

überregionale Beratung

http://familienberatung-goettingen.de

 

 

Familienberatung Haan.Münden

überregionale Beratung

http://familienberatung-haan-muenden.de

 

 

Familienberatung Heiligenstadt

überregionale Beratung

http://familienberatung-heiligenstadt.de

 

 

Familienberatung Mühlhausen

überregionale Beratung

http://familienberatung-muehlhausen.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle - Außenstelle von Leinefelde -

Bahnhofsplatz 3

Caritashaus 

37308 Heiligenstadt 

Telefon: 03606 / 50970

E-Mail: crnth@caritas-bistum-erfurt.de

Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung)

 

 

Erziehungs-, Familien- und Jugendberatungsstelle - Außenstelle von Worbis -

Felgentor 12 

37308 Heiligenstadt

Telefon: 03606 / 619154

E-Mail: skf-eichsfeld@t-online.de

Internet: http://www.skf-eichsfeld.de

Träger: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Jugendberatung

 

 

Kinder- und Jugendschutzdienst Eichsfeld Villa Lampe

Holzweg 2

37308 Heiligenstadt

Telefon: 03606 / 55210

E-Mail: kjsd@villa-lampe.de

Internet: http://www.villa-lampe.de

Träger:

Angebote: Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Beratung für Kinder und Jugendliche, Lebensberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Telefonische Beratung

 

 

Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle

Bonifatiusweg 2 

37327 Leinefelde-Worbis

Telefon: 03605 / 25921-30,-31

E-Mail: eefl-lfd@caritas-bistum-erfurt.de

Internet: http://www.dicverfurt.caritas.de

Träger: Caritasverband

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Krisenintervention, Partnerberatung, Sexualberatung, Vermittlung von Selbsthilfegruppen

 

 

Erziehungs-, Familien- und Jugendberatungsstelle

Gaußstr. 2 

37327 Leinefelde-Worbis

Telefon: 03605 / 513952

E-Mail: skf-eichsfeld@t-online.de

Internet: http://www.skf-eichsfeld.de

Träger: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Jugendberatung

 

 

Erziehungs-, Familien- und und Jugendberatungsstelle

Elisabethstr. 6 

37339 Leinefelde-Worbis

Telefon: 036074 / 31175

E-Mail: skf-eichsfeld@t-online.de

Internet: http://www.skf-eichsfeld.de

Träger: Sozialdienst katholischer Frauen e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Jugendberatung

Vorstand - 2023: Gundela Otto - Erste Vorsitzende, Annemarie Weinrich - stellvertretende Vorsitzende,  Erika Jahn und Barbara Schneemann - Vorstandsmitglieder, Petra Glahn und Melanie Klapproth - kooptierte Vorstandsmitglieder

Mitarbeit - 2023: Diana Rehbein - Geschäftsführerin

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Jugendamt

Aegidienstr. 24 

37308 Heiligenstadt

Telefon: 03606 / 650-5100

E-Mail: jugendamt@kreis-eic.de

Internet: http://www.kreis-eic.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Jugendamt des Landkreises Eichsfeld - Außenstelle -

Friedensplatz 1 

37339 Leinefelde-Worbis

Telefon: 036074 / 650-5120

E-Mail: jugendamt@kreis-eic.de

Internet: http://www.kreis-eic.de

Träger:

Angebote: Jugendberatung, Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sozialberatung

 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Heiligenstadt (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Heiligenstadt für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Heiligenstadt (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Nicole Siebert-Kobert

Rechtsanwältin 

Oststraße 2

37305 Heiligenstadt

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Klaus Ritter

Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Psychoanalytiker

Psychotherapeutische Praxis

Christbuchenstr. 18

34130 Kassel

Internet: www.familienpsychologie.de

www.ritter-gerstner.de

Beauftragung am Amtsgericht Bad Hersfeld, Amtsgericht Bad Salzungen, Amtsgericht Bremen, Amtsgericht Detmold, Amtsgericht Duderstadt, Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt, Amtsgericht Helmstedt, Amtsgericht HolzmindenAmtsgericht Mühlhausen, Amtsgericht Nienburg, Amtsgericht Salzwedel

Klaus Ritter lässt als Gutachter Teile seiner Arbeit durch die Diplom-Sozialpädagogin Burmeister, die Diplom-Sozialpädagogin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Ulrike Gerstner, die Diplom-Sozialpädagogin Härmstedt, die Diplom-Sozialpädagogin Pruß, die Diplom-Sozialpädagogin Schilling, die Sozialpädagogin Rehak und die Diplom-Sozialpädagogin Umlang-Klein erledigen. Was sagt eigentlich der Bezirksrevisor am Landgericht zu dieser seltsamen Praxis? Da müsste doch jeder Bezirksrevisor die Bezahlung der Tätigkeit dieser Leute verweigern. 

Beauftragung am Amtgericht Heiligenstadt durch Richterin Haever (2006)

ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert
am 02.08.2007
beschlossen:
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.

Ausführlich siehe unten

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Eichsfeld

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Eichsfeld

 

 


 

 


1 WF 203/07

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

1 WF 203/07


ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07


In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert

am 02.08.2007

beschlossen:

1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.

2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.


Gründe:


I.

Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.

Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Vater verblieben. 

Nachdem die Mutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz v. 7.4.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Das AmtsG hat am 8.4.2005 — ohne mündliche Verhandlung — auf den Antrag der Mutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die ASt. übertragen wird, und dem AGg. aufgegeben, die Kinder an die ASt. herauszugeben. Das AmtsG hat seine Entscheidung damit begründet, die Mutter habe glaubhaft gemacht, der AGg. übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl.

Die Kinder würden vom AGg. geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Vater festgehalten.

Gegen den Beschluss v. 8.4.2005 hat der Vater Beschwerde eingelegt.

Das AmtsG hat im Termin v. 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, sodass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine als auch der andere Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, ggf. auch beide Parteien die Kinder geschlagen haben. Das AmtsG hat zugunsten der Mutter ein Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22.6.2005 bestimmt.

In dem Hauptsacheverfahren hat die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Vater hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Im Termin v. 22.6.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2. Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der AGg. ein blaues Auge davon getragen habe und behauptet habe, der Vater der ASt. habe ihn geschlagen. 

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 22.6.2005 ein Sachverständigen[SV)-Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten und den SV R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Die Mutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben an den SV gewandt, die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.

Das AmtsG hat am 9.112006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.

Der SV R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt [JA] für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Beteiligten [Bet.] weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen.

Das Gericht hat am 23.11.2006 das JA gebeten, eine organisatorische Begleitung von 2-3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.

Der Vertreter des Vaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen, da er das umfangreiche Gutachten, das ihm am 11.12.2006 zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.

Mit Schriftsatz v. 12.12.2006 hat die ASt. erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich sowie die Herausgabe der gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.

Die Schriftsätze wurden dem AGg. im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.

Das AmtsG hat die Bet. im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat erklärt: „Er wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau ich wieder ab. Ich geh da nicht hin.”, und M., 5 Jahre alt: „Wohnt beim Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen.”

Der AGg.-Vertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz v. 13.12.2006 den SV R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Mutter während der Erstellung des SV-Gutachtens dem SV drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der ASt.-Seite im Wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.

Der SV habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise Explorationen der Bet. realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.

Das AmtsG hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des SV begründet:

„Aus den Äußerungen der Kinder, die die Mutter abwertend behandeln und sich über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Mutter aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des SV zu einer schwerwiegenden seelischen Schädigung der Kinder.” ...

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 25.4.2007 den Antrag auf Ablehnung des SV wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch wenn der SV die Spielsituation überwertet habe, sei hierin noch keine Kränkung des SV in seiner Person zu sehen.

Das AmtsG hat mit weiterem Beschluss v. 25.4.2007 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und der ASt. das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozialversicherungs- und sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der SV die Briefe in seine Beurteilung einbezogen habe. Der SV habe die Übersendung der Briefe dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der SV habe die Briefe im Rahmen des Gutachtens offen gelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der ASt. - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.

Der SV habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem Gutachten verwertet.

Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das Gericht nicht erkennbar. Der SV bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.

Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung erfolgt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des AGg., der anführt, der SV habe mehrfach mit der ASt. korrespondiert und deren Briefe bei der Begutachtung ohne vorherige Anhörung des AGg. verwandt.

Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem Einflussbereich der Mutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des Vaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.

Die von dem AGg. weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Mutter, Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine Zustimmung nicht in das Verfahren einbezogen worden.

Darüber hinaus habe der SV auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die Übergriffe der Mutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden. 

Da der SV befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.

 

II.

Die sofortige Beschwerde des AGg. ist begründet. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.

Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der SV R. voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.

Der AGg. kann aus dem Gutachten des SV die Besorgnis herleiten, dass dieser gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvereingenommen gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).

Der SV führt aus: „Es ist davon auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung. Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen.”

Die bei dem Vater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterl. Sorge für die Zukunft vor.

Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Mutter, die umgehend erfolgen sollte, sollte der Vater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass der Vater seine Kontakte manipulativ missbraucht. .. .

Der SV befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische Begutachtung des Vaters durchführt.

Demgegenüber folgt er den Angaben der Mutter als nachvollziehbar ohne nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte. Damit hat der SV die Grenzen gebotener Neutralität verlassen.

Der SV hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt, worauf das AmtsG am 9.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der SV hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006 verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung v. 13.12.2006 der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das JA für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das JA entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Bet. weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin nicht mehr durcharbeiten konnte.

Der Antrag des Vertreters des AGg. auf Terminsverlegung wurde nicht beschieden.

Mit dieser „Anweisung” hat der SV unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593, m. w. N.) und dem AmtsG am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem das AmtsG ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des SV zu kennen und ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.

Indem der SV sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen Feststellungen zum begleiteten Umgang.

Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, Fam.RZ 2002, 414; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sog. „neutralen Orten” stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224 = FamRZ 1969, 148; Erman/ Michalski, a. a. 0., Rz. 24). Das FamG kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (Münch-Komm/Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, 5 1634 Rz. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 368).

Mit seiner Vorgehensweise hat der SV Misstrauen in seiner Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.

(Mitgeteilt von Richterin am OLG S. Martin, Jena)

 

 

 

Anmerkung von Joseph Salzgeber:

 

OLG Thüringen – ZPO § 42, 406

(1 FamS , Beschluss v. 2.8.2007 – 1 WF 203/07)

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2008, 284

 

Anmerkung:

Das OLG entschied, dass die Besorgnis der Befangenheit seitens des Vaters gerechtfertigt sei und darüber hinaus, dass der Sachverständige [SV] voreingenommen verfahren habe. Er habe die notwendige gebotene Neutralität nicht gewahrt.

Diese Bewertung erschließt sich dem Verfasser aus den schriftlich angeführten Gründen des OLG nicht.

 

...

 

Aus dem Verhalten des gerichtlich beauftragten SV lässt sich - jedenfalls in den benannten Kritikpunkten -  aus Sicht des Verfassers keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.

Dipl.-Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber, München

 

 

 

 


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