Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Schwedt
Familiengericht
Auf Grund des Gerichtsneuordnungsgesetzes vom 19. Dezember 2011 ist das Amtsgericht Schwedt/Oder mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in den Bezirk des Landgerichts Neuruppin übergegangen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Amtsgericht Schwedt
Paul-Meyer-Straße 8
16303 Schwedt/Oder
Telefon: 03332 / 539-0
Fax: 03332 / 539-153
E-Mail: verwaltung@agsdt.brandenburg.de
Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-schwedtoder/
Internetauftritt des Amtsgerichts Schwedt (07/2023)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.05.2023 - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-schwedtoder/aufgaben-und-geschaeftsverteilung/
Bundesland Brandenburg
Landgericht Neuruppin - bis 31.12.2012 Landgericht Frankfurt (Oder)
13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen
Als Familiensenat zuständig für Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Nauen, Neuruppin, Schwedt/Oder, Senftenberg, Strausberg, Zehdenick, Zossen, Eisenhüttenstadt und Lübben
Direktor am Amtsgericht Schwedt: Jochen Petz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Schwedt / Direktor am Amtsgericht Schwedt (ab 24.08.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 30.08.2005 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 30.08.2005 als Richter am Amtsgericht Oranienburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 30.08.2005 als Richter am Amtsgericht Oranienburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.08.2017 als Direktor am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. Amtsgericht Potsdam - GVP 16.12.2008: Familiensachen - Abteilung 44 und 44a. 2011: wohl Richter am Amtsgericht Oranienburg - Zivilabteilung. Nachfolgend möglicherweise Abordnung an das Landgericht Neuruppin (Sparkassenverfahren). 2014: kommisarischer Direktor am Amtsgericht Prenzlau. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.01.2020, 01.05.2023: Familiensachen. 09.01.2018: "Das Amtsgericht Schwedt hat einen neuen Direktor. Nach der Verabschiedung von Direktorin Monika Gläser in den Ruhestand im vergangenen Jahr hat der Präsident am Landgericht Neuruppin, Egbert Simons, den 44-jährigen Richter Jochen Petz zum Nachfolger ernannt. Jochen Petz leitet das Schwedter Gericht mit insgesamt fünf Richtern und 33 Mitarbeitern. Der Direktor ist außerdem mit der Wahrnehmung der Geschäfte am Prenzlauer Amtsgericht betraut. ..." - https://www.moz.de/landkreise/uckermark/schwedt-und-angermuende/artikel90/dg/0/1/1629821/. Namensgleichheit mit: Jürgen Petz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Sozialgericht Berlin (ab 16.05.1980, ..., 2008)
Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Schwedt:
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Schwedt 5 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Der Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder besteht aus folgenden Städten und Gemeinden bzw. Ortsteilen:
Altkünkendorf, Angermünde, Berkholz-Meyenburg, Biesenbrow, Biesendahlshof, Blumberg, Bölkendorf, Briest, Bruchhagen, Casekow, Criewen, Crussow, Felchow, Flemsdorf, Frauenhagen, Fredersdorf, Friedrichsthal, Gartz (Oder), Geesow, Gellmersdorf, Görlsdorf, Golm, Gramzow nur OT Polßen, Greiffenberg, Grünow, Groß Pinnow, Günterberg, Herzsprung, Hohenfelde, Landin, Hohenreinkendorf, Hohenselchow, Jamikow, Kerkow, Kummerow, Luckow-Petershagen, Mescherin, Mürow, Neukünkendorf, Neurochlitz, Passow, Pinnow, Radekow, Rosow, Schmargendorf, Schmiedeberg, Schöneberg, Schönemark, Schönfeld, Schönow, Schwedt/Oder, Steinhöfel, Stendell, Stolpe/Oder, Tantow, Vierraden, Wartin, Welsow, Wilmersdorf, Wolletz, Woltersdorf, Zichow, Zützen
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Kerstin Barz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Schwedt (ab 13.10.1995, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 13.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. 2008: abgeordnet an das Oberlandesgericht Brandenburg. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.01.2014, 01.05.2023: Familiensachen.
Heidrun Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Schwedt (ab 10.11.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 10.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.01.2014, 01.05.2023.
Jochen Petz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1973) - Richter am Amtsgericht Schwedt / Direktor am Amtsgericht Schwedt (ab 24.08.2017, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2004 ab 01.06.2002 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 30.08.2005 als Richter am Amtsgericht Potsdam aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 30.08.2005 als Richter am Amtsgericht Oranienburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 30.08.2005 als Richter am Amtsgericht Oranienburg - abgeordnet - aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.08.2017 als Direktor am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. Amtsgericht Potsdam - GVP 16.12.2008: Familiensachen - Abteilung 44 und 44a. 2011: wohl Richter am Amtsgericht Oranienburg - Zivilabteilung. Nachfolgend möglicherweise Abordnung an das Landgericht Neuruppin (Sparkassenverfahren). 2014: kommisarischer Direktor am Amtsgericht Prenzlau. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.01.2020, 01.05.2023: Familiensachen. 09.01.2018: "Das Amtsgericht Schwedt hat einen neuen Direktor. Nach der Verabschiedung von Direktorin Monika Gläser in den Ruhestand im vergangenen Jahr hat der Präsident am Landgericht Neuruppin, Egbert Simons, den 44-jährigen Richter Jochen Petz zum Nachfolger ernannt. Jochen Petz leitet das Schwedter Gericht mit insgesamt fünf Richtern und 33 Mitarbeitern. Der Direktor ist außerdem mit der Wahrnehmung der Geschäfte am Prenzlauer Amtsgericht betraut. ..." - https://www.moz.de/landkreise/uckermark/schwedt-und-angermuende/artikel90/dg/0/1/1629821/. Namensgleichheit mit: Jürgen Petz (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1944) - Richter am Sozialgericht Berlin (ab 16.05.1980, ..., 2008)
Dr. Jan Wilke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Schwedt (ab 29.09.1999, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 29.09.1999 als Richter am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. 2012, ..., 2014: Pressesprecher am Amtsgericht Schwedt. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.01.2014, 01.05.2023: Familiensachen.Uckermark Kurier - 03.03.2017: "Jugendrichter spricht über Courage. ... Jan Wilke ist ein erfahrener Jugendrichter, der seit über 10 Jahren am Amtsgericht Schwedt arbeitet und dort auch für Familienrecht zuständig ist."
Richter auf Probe:
Brinkema (geb. ....) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Brinkema nicht aufgeführt. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.05.2023: Richterin auf Probe.
Abteilungen am Familiengericht Schwedt:
4 F -
5 F -
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Schwedt tätig:
Dr. Johannes Dannischewski (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1974) - Richter am Amtsgericht Bernau (ab , ..., 2021) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.12.2004 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 29.05.2008 als Richter am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.01.2014: als Richter aufgeführt, aber nicht kenntlich, ob Richter auf Probe oder Richter am Amtsgericht. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.04.2017: als Richter aufgeführt, aber nicht kenntlich, ob Richter auf Probe oder Richter am Amtsgericht. Amtsgericht Schwedt - GVP 01.01.2020. Amtsgericht Bernau - GVP 01.08.2021: "Das Präsidium des Amtsgerichts Bernau bei Berlin hat die richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Bernau bei Berlin aus Anlass der Dienstaufnahme von Richter am Amtsgericht Dr. Dannischewski mit Wirkung ab dem 1. August 2021 wie folgt neu verteilt: ..."
Julia Freidberg-Grub (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1975) - Richterin am Amtsgericht Aachen (ab 01.01.2012, ..., 2014) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.09.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 unter dem Namen Julia Grub ab 27.04.2009 als Richterin am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 unter dem Namen Freidberg-Grub oder Grub nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Julia Freidberg-Grub ab 01.01.2012 als Richterin am Amtsgericht Aachen - Elternzeit - aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Amtsgericht Aachen - GVP 01.01.2011, 01.01.2012, 02.11.2012: unter dem Namen Freidberg-Grub / Zivilsachen - Abteilung 112.
Rainer Fries (geb. 21.12.1945) - Richter am Amtsgericht Schwedt (ab , ..., 1994, ..., 1998) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 23.09.1977 als Richter am Amtsgericht Aachen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 23.09.1977 als Richter am Amtsgericht Schwedt - abgeordnet aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000, 2002 und 2004 nicht aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Rainer Fries (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Vorsitzender Richter am Landgericht Saarbrücken (ab 15.06.2001, ..., 2010) - im Handbuch der Justiz 1994 als Richter am Landgericht Saarbrücken aufgeführt.
Monika Gläser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1951) - Richterin am Amtsgericht Schwedt / / Direktorin am Amtsgericht Schwedt (ab 30.06.1993, ..., 2017) - vor 1990 wohl tätig am Kreisgericht Eberswalde. Im Handbuch der Justiz 1992 ab 14.10.1991 als Richterin am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 30.06.1993 als Direktorin am Amtsgericht Schwedt aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 4 A-L.
Astrid Wirth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1977) - Richterin am Amtsgericht Oranienburg / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Oranienburg(ab 01.10.2018, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2006 ab 01.07.2004 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2012 ab 17.10.2007 als Richterin am Amtsgericht Schwedt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.12.2013 als Direktorin am Amtsgericht Bad Freienwalde aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2018 ab 17.10.2007 als weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Oranienburg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.10.2018 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Oranienburg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Amtsgericht Oranienburg - GVP 23.03.2016: Familiensachen - Abteilung 39. Amtsgericht Oranienburg - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 39 und 40. 04.02.2014: "Gerichts-Chefin mit 37 Jahren. Astrid Wirth ist neue Direktorin des Amtsgerichtes Bad Freienwalde (Märkisch-Oderland). Die Richterin ist 37 Jahre alt und sagt selbst, dass sie damit wohl die jüngste Leiterin eines Amtsgerichts in Brandenburg sei. Astrid Wirth stammt aus Wiesbaden, hat in Berlin studiert und arbeitete vorher als Richterin am Landgericht in Frankfurt und am Amtsgericht Schwedt. Das Amtsgericht Bad Freienwalde stand schon einmal auf einer Streichliste. Astrid Wirth sagt, sie sei jedoch überzeugt, dass es auch künftig bestehen bleibt." - http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1243956/
Rechtspfleger:
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Eberswalde
überregionale Beratung
http://familienberatung-eberswalde.de
Familienberatung Prenzlau
überregionale Beratung
http://familienberatung-prenzlau.de
Familienberatung Schwedt
überregionale Beratung
http://familienberatung-schwedt.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Beratungsstelle für Familie, Jugend und Erziehung impuls
Hanns-Eisler-Weg 2
16303 Schwedt
Telefon: 03332 / 208810
E-Mail: beratung-dspz-schwedt@ejf-lazarus.de
Internet: http://www.ejf-lazarus.de
Träger: EJF-Lazarus gAG
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung, Krisenintervention, Partnerberatung, Telefonische Beratung
pro familia
Auguststr. 2
16303 Schwedt
Telefon: 03332 / 515100
E-Mail: schwedt@profamilia.de
Internet: http://www.profamilia.de
Träger:
Angebote: Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexisusmus dringend abraten, Familienplanungsberatung, Sozialberatung
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Landkreis Uckermark Jugendamt - Nebenstelle von Prenzlau -
Dammweg 11
16303 Schwedt
Telefon: 03332 / 5802-262
E-Mail: sekretariat-jugendamt@uckermark.de
Internet: http://www.uckermark.de
Träger: Landkreis
Angebote: Kinder und Jugendliche, Krisenintervention, gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Sozialberatung
Landkreis Uckermark Jugendamt
Karl-Marx-Str. 1
17291 Prenzlau
Telefon: 03984 / 70-1151
E-Mail: dezernat-2@uckermark.de
Internet: http://www.uckermark.de
Träger:
Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Sozialberatung
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Schwedt (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Schwedt für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Schwedt (ab 01.09.2009, ..., )
Verfahrensbeistände:
Katrin Schuchert-Graue
Rechtsanwältin
Markt 23
16278 Angermünde
Rechtsanwälte:
Dr. Adriana Hädrich
Rechtsanwältin
Am Schwalbenberg 14
16348 Wandlitz
Mobil: 0176 - 63 125 195
Internet: http://www.bafm-mediation.de/mediatorensuche/suche-nach-plz/plz1/
Gutachter:
Andrea Kettemer
Rechtsanwältin
Diplom-Psychologin
Tätigkeitsschwerpunkt als Rechtsanwältin Strafrecht
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Internet: www.kettemer.com/html/impressum.html
Beauftragung auch als Gutachterin am Amtsgericht Schwedt (ab , ..., 2002). Offenbar in dieser Zeit verbandelt mit dem sogenannten "Institut Gericht & Familie Service GbR" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
Bestellung als Verfahrensbeistand am Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
(ab , ..., 2008)
Dr. phil. Jörg Reichert
Diplom-Psychologe
Leiter´"FamilieNetz“ - ein Projekt am Fachbereich Neonatologie & Pädiatrische Intensivmedizin des Uniklinikums Dresden. Ziel des Projekts ist es, die Eltern eines frühgeborenen oder kranken neugeborenen Kindes während der Zeit seines stationären Aufenthalts zur selbstständigen Pflege und Versorgung des Kindes und zur „Neu-Organisation“ der Familie zu befähigen.
http://www.uniklinikum-dresden.de/das-klinikum/kliniken-polikliniken-institute/kik/bereiche/fachbereiche/familienetz
PD Dr. Jörg Reichert (Institut für Rehabilitationswissenschaften, Humboldt-Universität Berlin
http://www.audilex.de/downloads/audilex_berlin.pdf
Beauftragung am Amtsgericht Schwedt
(ab , ..., 2002)
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Landkreis Uckermark
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Landkreis Uckermark
Gleich zwei Frauenhäuser im Landkreis und wo bleibt die Hilfe für Männer im Männerhaus? Gleich zwei Frauenhäuser im Landkreis und wo bleibt die Hilfe für Männer im Männerhaus?
Frauenhaus Prenzlau
Frauenhaus
Straße:
17290 Prenzlau
Telefon: 03984 / 6894
E-Mail: awo.frauenberatung@gmx.de
Internet:
Träger: Arbeiterwohlfahrt
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Frauenhaus Schwedt
16300 Schwedt
Telefon: 03332 / 411967
E-Mail: frauenhaus-schwedt@ejf-lazarus.de
Internet:
Träger: EJF-Lazarus gAG
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az: 13 UF 175/13
Beschluss vom 17.02.2014
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 18. Juli 2013 abgeändert:
Die Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin
werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Antragsteller
und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames, im Mai 2006 geborenes
Kind.
Auf Grund von Sorgeerklärungen übten der Antragsteller
und die Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihr einziges gemeinsames Kind,
das im Mai 2006 geboren wurde, gemeinsam aus. Zur Familie gehörte ein weiteres,
älteres Kind der Antragsgegnerin. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin
trennten sich im Oktober 2010 voneinander und wohnten seitdem in zwei
verschiedenen Wohnungen im selben Haus. Der Antragsteller behauptet, die
Antragsgegnerin und er hätten das Kind weiter teils gemeinsam, teils je für
sich allein mit ungefähr gleichgewichtigen Anteilen betreut. Die
Antragsgegnerin behauptet, ihr Anteil an der Betreuung des Kindes habe bei
weitem überwogen. Beide haben beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu übertragen.
Das Amtsgericht hat das Kind, den Antragsteller, die
Antragsgegnerin und Vertreter des Jugendamtes angehört. Auf die Protokolle vom
25. September und 4. Dezember 2012 wird verwiesen (Bl. 41 ff., 44 ff.). Nach
Vereinbarungen der Eltern betreute zwischen den Verhandlungsterminen der
Antragsteller das Kind allein, danach beide Eltern im vierwöchentlichen
Wechsel, jeweils mit Wochenendumgang des anderen. Das Amtsgericht hat ein
schriftliches Sachverständigengutachten zur Erziehungseignung der Eltern, zu
den Bindungen des Kindes, zu seinen Wünschen und zu der Frage eingeholt, bei
welchem Elternteil es seinen Lebensmittelpunkt haben sollte. Auf das Gutachten
vom 8. April 2013 wird verwiesen (Bl. 55 ff.).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin übertragen. Sowohl die
Bindungen des Kindes als auch seine Betreuung seien bei beiden Eltern gesichert.
Die Erziehungskompetenzen der Antragsgegnerin seien deutlich besser ausgeprägt
als beim Antragsteller. Dessen Vorwurf, die Antragsgegnerin wolle ihm das Kind
entfremden, sei nicht bestätigt worden. Sein konfliktträchtiges, forderndes,
bedrängendes Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin und den weiteren
Beteiligten werde er, davon gehe das Amtsgericht aus, auch an das Kind
herangetragen haben. Dadurch ausgelöste Verlustängste und Schuldgefühle, hätten
die Grenze psychischer Misshandlung erreicht. Der Kindeswille sei deshalb nicht
entscheidend und widerspreche zudem dem beobachteten liebevollen Kontakt des
Kindes zur Mutter.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen
Antrag weiter, ihm allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Er hält
dem Sachverständigengutachten entgegen, es beruhe teilweise auf unzureichend
aufgeklärten, unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen. Nach im Mai 2013
begonnener psychotherapeutischer Behandlung lasse sich der Befund, der
Antragsteller sei nur eingeschränkt erziehungsgeeignet, nicht mehr halten.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen
Beschluss. Seit das Kind ununterbrochen bei ihr wohne, sei es fröhlicher und in
der Schule leistungsfähiger als zuvor. Der Schwebezustand der Unentschiedenheit
und die Zerstrittenheit der Eltern hätten sich ungünstig auf das Kind
ausgewirkt. Der Loyalitätskonflikt, den das Kind schwer ertrage, sei
entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen und des Verfahrensbeistandes
durch einen dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei der Antragsgegnerin zu
beenden.
Auf die Berichte des Jugendamtes vom 8. Oktober 2013
(Bl. 288) und des Verfahrensbeistandes vom 28. November 2013 und 8. Januar 2014
(Bl. 333 ff., 364 f.) wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf
deren Schriftsätze und die Anlagen Bezug genommen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68
III 2 FamFG). Er sieht von einer – erneuten – Anhörung sowohl des Kindes (§
159 III 1 FamFG) als auch der Eltern (§ 160 III FamFG) ab.
Ein Erkenntnisgewinn durch weitere Anhörungen erscheint
ausgeschlossen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich-Ziegler, FamFG, 3. Aufl. 2012, §
159 Rdnr. 10). Das Amtsgericht hat das Kind und die Eltern angehört. Die Verlässlichkeit
des niedergeschriebenen Inhalts der Anhörung wird unterstützt durch das
schriftliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahmen des Jugendamtes
und des Verfahrensbeistandes. Sie vermitteln übereinstimmend ein Bild, das dem
Senat ausreichende Gewissheit über die Grundlagen seiner Entscheidung
verschafft:
Das noch nicht acht Jahre alte Kind zerreißt sich
zwischen seinen erbittert streitenden Eltern. Es hat sich mit der Einsicht
abgefunden, der Wunsch, gemeinsam mit Vater und Mutter wieder in einer Familie
zusammenzuleben, werde nicht Erfüllung gehen können. Die in den Berichten über
das Kind sichtbar gewordene Verzweiflung knüpft es nicht an seine alltäglichen
Lebensumstände an. Weder das Wohnen beim Vater noch bei der Mutter und auch
nicht der Wechsel zwischen beiden oder der Umgang mit einem von ihnen lassen das
Kind aufbegehren. Es weiß sich mit seinem Alltag offensichtlich gut zu
arrangieren. In einer für Kinder untypischen, ihre Möglichkeiten überspannenden
Weise versucht es, eine vermittelnde Haltung gegenüber den von ihm erkannten,
vermeintlichen Bedürfnissen und Erwartungen der Eltern einzunehmen. Wenn es
eigene Bedürfnisse schildern soll, kommt das Kind ohne Umschweife und mit kräftigen
Worten auf das Wesentliche zu sprechen. Insbesondere der Bericht des
Verfahrensbeistandes zeigt dies deutlich (Bl. 336 f.). Das Kind will nicht in
Anspruch genommen werden für eine Entscheidung, die ihm gleichgültig ist: Ob
es bei Mutter oder Vater wohnt, spielt für es selbst keine Rolle, weil es
beiden Eltern gleich zugeneigt ist und sich von beiden uneingeschränkt
angenommen fühlt. Es spricht nichts dafür, dass der Senat bei einer weiteren
Anhörung andere als diese ganz und gar altersentsprechenden Stimmungen und Wünsche
des Kindes feststellen könnte. Das Kind ist es erkennbar leid, den Eltern
beteuern zu müssen, dass es sie gern habe, und Fremden Auskunft zu geben,
welchen Ausgang des Elternstreits es sich wünsche. Der Senat entspricht, indem
er von einer weiteren Anhörung absieht, dem Bedürfnis des Kindes, die Reihe
von lästigen, äußerst unangenehmen Befragungen durch Sachverständige,
Therapeuten, Behördenmitarbeiter, Verfahrensbeteiligte und Richter nicht weiter
zu verlängern.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist derzeit nicht zu
rechtfertigen, weil nicht zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am
besten entsprechen könnte (§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB) und damit insbesondere besser
als ein Beibehalten der gemeinsamen Sorge.
Für diese Entscheidung stehen die Gesichtspunkte der
Einigungsfähigkeit und der Verständigungsbereitschaft der Eltern im Interesse
des Wohls des Kindes im Mittelpunkt der Erwägungen. Der erklärte Wille des
sieben Jahre alten Kindes hat daneben allenfalls geringes Gewicht. Der Senat
wiederholt im Wesentlichen die Gründe seines Beschlusses vom 21. Oktober 2013
zur Verfahrenskostenhilfe des Antragstellers (Bl. 292 ff.) und ergänzt das dort
Dargelegte, soweit auf das weitere Vorbringen der Beteiligten einzugehen ist:
Das
Amtsgericht hat zu kurz gegriffen, indem es ausgeführt hat, das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht müsse „schon deshalb“ aufgehoben werden, weil
die Eltern Einigkeit über den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht herstellen könnten
(S. 5 BA = Bl. 227). Daran trifft im Grundsatz zu, dass allein der fehlende
Konsens der Eltern staatliche Kontrolle und Entscheidung eröffnet. Der –
notwendige – Antrag mindestens eines Elternteils, eine Entscheidung nach §
1671 I 2 Nr. 2 BGB herbeizuführen, rechtfertigt die staatliche Intervention zur
Ordnung und Befriedung der trennungsbedingt bedrückenden Lage des Kindes, auch
wenn eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Eingriffsbefugnis nach § 1666
BGB eröffnen würde, noch fernliegt (Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2009,
§ 1671 Rdnr. 98). Aber selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der
Eltern gerade über eine zur elterlichen Sorge gehörende Entscheidung
rechtfertigt nicht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Vielmehr setzt dieses
Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf
das Kindeswohl auswirkt (OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum
anderen allein durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist
(BGH, NJW 2005, 2080). Diesen letztgenannten Gesichtspunkt hat der 5. Senat für
Familiensachen in seinem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss (BeckRS
2012, 08554) offenbar als im dort entschiedenen Fall nicht erörterungsbedürftig
vorausgesetzt. Der Senat wendet sich hier nicht gegen diese Ansicht. Die Übertragung
von Teilen der bislang gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge auf Mutter oder
Vater allein kann dazu dienen, eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit zu
beheben, und dies kann sich günstig auf das Kind auswirken, wenn zu erwarten
ist, dass die Eltern die Gerichtsentscheidung als eventuell unliebsam, aber doch
als verbindlich hinnehmen und deshalb ihren Streit nicht fortsetzen, sondern als
unabänderlich entschieden betrachten. Diese günstige Prognose der
Entscheidungswirkung muss gestellt werden können, um den Eingriff in das
Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden
(Art. 6 II 1 GG), rechtfertigen zu können. Diese Grundrechte werden verletzt,
wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige
Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten sind wie vom Beibehalten der
gegebenen, dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse (BVerfG, BeckRS
2012, 48175; FamRZ 2004, 1015, 1016). An den Eingriff auf Antrag eines
Elternteils (§ 1671 BGB) können insoweit keine geringeren Anforderungen
gestellt werden als an die Anordnung auf Grund polizeirechtlicher Zwangsbefugnis
(§ 1666 BGB). Die Rechte des betroffenen Elternteils und des Kindes sind durch
eine Sorgerechtsentziehung auf der einen oder anderen Rechtsgrundlage gleichermaßen
betroffen.
Für die hier maßgebliche Fragestellung, ob durch die
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Verbesserung der Lage des
Kindes bewirkt werden kann, kann dahinstehen, ob die Auswirkungen auf das
Kindeswohl in zwei aufeinanderfolgenden Stufen zu prüfen sind, nämlich zunächst
in Bezug auf die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und danach auf die Übertragung
auf den Antragsteller oder die Antragsgegnerin allein („doppelte Kindeswohlprüfung“:
Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1671 Rdnr. 12; MüKo-BGB-Hennemann, 6.
Aufl. 2012, § 1671 Rdnr. 69; BeckOK-BGB-Veit, Stand: Nov. 2011, § 1671 Rdnr.
25), oder ob in einem einheitlichen, ungeteilten Prognose- und
Beurteilungsprozess ein Vergleich zwischen den drei Varianten der gemeinsamen
Sorge und der jeweiligen Alleinsorge zu einer Entscheidung zu führen hat
(Staudinger-Coester, Rdnr. 104).
Es ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen
jedenfalls nicht zu erwarten, dass nach Aufhebung der gemeinsamen Sorge der
Elternstreit beendet würde und die Ursachen wegfielen, die derzeit Leid und
Kummer des Kindes bewirken. Darüber gibt das Sachverständigengutachten einen
ausreichenden Aufschluss, der sich als zuverlässig erweist, weil er durch den
Vortrag der Beteiligten und die Berichte des Jugendamtes und des
Verfahrensbeistandes zu einem stimmigen Bild ergänzt wird. Dem Antragsteller
ist zuzugestehen, dass das Gutachten zum Widerspruch herausfordert, indem es
Erkenntnisse aus dritter Hand ungeprüft, nämlich ohne die Möglichkeit der Überprüfung,
übernimmt und für Schlussfolgerungen verwertet. Das gilt insbesondere für die
fragliche Episode der zur Schau gestellten Selbstmordabsicht des Antragstellers,
die allein auf Hörensagen beruht (S. 18, 49, 51 GA = Bl. 72, 103, 105). Aber
dies rechtfertigt weder generelles Misstrauen gegenüber der Sachverständigen,
noch muss der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Der Senat verwertet diesen
Umstand weder als geschehen noch als nicht geschehen, sondern als nicht maßgeblich
für die zu treffende Entscheidung. Die Sachverständige überzeugt jedenfalls
durch mehrfache und gründliche eigene Befragungen des Kindes, der Eltern und
weiterer maßgeblicher Personen und durch eine Beurteilung, die aus den
gewonnenen und berichteten Erkenntnissen verständlich hergeleitet wird. Sowohl
die berichteten Äußerungen der Befragten als auch die psychologischen
Schlussfolgerungen gewinnen dabei einen eigenen Wert, der nicht davon abhängt,
ob die Empfehlungen der Sachverständigen geteilt werden oder nicht.
Die Sachverständige schildert ein stark belastetes
Kind, das sich in einem extremen Loyalitätskonflikt befinde. Es zeige ein
seinem Alter von damals knapp sieben Jahren nicht entsprechendes Ausweichen zur
Verarbeitung des Elternstreits, insbesondere durch eine Negativzuordnung gegenüber
der Antragsgegnerin in deren Abwesenheit trotz herzlicher tatsächlicher
Zuneigung in deren Anwesenheit (S. 50 f. GA = Bl. 104 f.). Der Bericht des
Verfahrensbeistandes vom 28. November 2013 ergänzt diese Beschreibung völlig
widerspruchsfrei. Das Kind sei sehr stark bedrückt und äußere keinen anderen
Wunsch als Ruhe von dem Elternstreit (S. 3 f. = Bl. 335 f.).
Die Ursachen dieser inneren Zerrissenheit des Kindes
beschreibt die Sachverständige eindrucksvoll und überzeugend: Die referierten
Gespräche sowohl mit dem Antragsteller als auch mit der Antragsgegnerin
zeichnen sich durch eine Fülle gegenseitiger Vorhaltungen aus. Am anderen wird
kaum ein gutes Haar gelassen, während die eigenen Erziehungsmethoden und
entwicklungsfördernden Anstöße, die sich in ihrer Art von denen des anderen
Elternteils deutlich unterscheiden, mit durchweg günstigen Wirkungen verbunden
werden (S. 13 ff. GA = Bl. 67 ff.). Insbesondere dem Antragsteller schreibt die
Sachverständige zudem eine Inanspruchnahme des Kindes für das eigene
Wohlbefinden zu; er beeinflusse das Kind massiv, damit es bei ihm sein wolle und
die dem entgegenstehenden Ursachen der Antragsgegnerin zuordne (S. 33, 53, 60 GA
= Bl. 87, 107, 114). Die Angaben der Sachverständigen werden widerspruchsfrei
ergänzt durch die 41 Seiten lange „Stellungnahme“ des Antragstellers
(Anlage A 5 = Bl. 134 ff.) und die Berichte des Jugendamtes vom 28. Juni 2013
(Bl. 222) und vom 8. Oktober 2013 (Bl. 288). Auch der Bericht des
Verfahrensbeistandes fügt sich bruchlos ein: Der Antragsteller habe sich in den
geführten Gesprächen als felsenfest davon überzeugt gezeigt, das Kind sei bei
ihm besser aufgehoben als bei der Antragsgegnerin, und es vertrete diese Ansicht
selbst. Aus den Erzählungen des Kindes gegenüber dem Verfahrensbeistand lässt
sich leicht schließen, wie der Antragsteller zu dieser Auffassung gekommen sein
wird, nämlich auf Grund der immer wieder an das Kind herangetragenen
Vorhaltungen, die es, wie es gesagt habe, „hasse“ (S. 3 des Berichts = Bl.
335).
Aus diesen Erkenntnisquellen gewinnt der Senat die Überzeugung,
dass Antragsteller und Antragsgegnerin einen Streit miteinander führen, dessen
Gegenstand die Interessen des Kindes nicht berührt, seinem Wohlbefinden
allerdings durch das dauernde Erleben des verbittert geführten Streits
dramatisch schadet. Das Kind steht dem Gegenstand des hier geführten
Gerichtsverfahrens, nämlich der Entscheidung, ob es eher bei dem Antragsteller
oder mehr bei der Antragsgegnerin wohnen solle, offenbar auf eine besondere
Weise gleichgültig gegenüber: Aus seiner Sicht bedarf es einer solchen
Entscheidung nicht. Es ist beiden Eltern zugeneigt und fühlt sich von beiden
angenommen, aufgehoben und geliebt. Es beschreibt das Wohnen in beiden Wohnungen
und beiden Familiengemeinschaften mit den dort lebenden Erwachsenen und Kindern
gleich positiv und kann als ungünstig nur angeben, dass jeweils das Angenehme
der anderen Wohnung fehle (S. 32 f. GA = Bl. 86 f.). Da aus beiden Wohnungen
sowohl die jeweils andere als auch die Schule zu erreichen ist, drängen
alltagspraktische Erwägungen ebenfalls nicht zu einer Entscheidung.
Dass das Kind Kummer leiden muss, teils offen und teils
versteckt schwerwiegend traurig ist und gravierend überbeansprucht wird, indem
es für das Wohlbefinden der Eltern Verantwortung übernimmt, findet seine
Ursache nicht in dem gleichgewichtigen oder bei dem einen oder dem anderen überwiegenden
Anteil des Wohnens, sondern im Elternstreit. Das Kind muss erleben, dass das
Thema, das es selbst nicht für wichtig hält, weil es sich hier wie dort gleich
wohlfühlt, dauernd fordernd an es herangetragen wird. Es wird von beiden Eltern
– scheinbar mehr vom Antragsteller – und von Sachverständigen,
Jugendamtsmitarbeitern und Richtern darauf in Anspruch genommen, sich zu
entscheiden, obwohl es eine Entscheidung nicht für nötig hält und merkt, dass
jede Entscheidung mindestens einem der Elternteile nicht gefallen werde. Dem
Kind kann ganz offensichtlich nicht durch eine Zuordnung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen oder den anderen geholfen werden,
sondern durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen oder netten Umgang
der Eltern miteinander.
Selbst wenn man – wie es sowohl der Antragsteller als
auch die Antragsgegnerin vortragen – den Willen des Kindes für ein maßgebliches
Kriterium der nach § 1671 I 2 Nr. 2 BGB zu treffenden Entscheidung halten
wollte, stünde dies einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge hier gerade entgegen.
Der Senat misst dem Willen des noch nicht acht Jahre alten Kindes nur geringes
Gewicht zu, weil die altersgemäß ohnehin noch geringe Fähigkeit zur
Beurteilung tatsächlicher Umstände und erst recht hypothetischer Verläufe
hier durch die Überforderung im Loyalitätskonflikt weiter eingeschränkt ist.
Wenn der Kindeswille Bedeutung hätte, dann wäre auf die sorgfältig
geschilderte Willenserforschung durch den Verfahrensbeistand zu verweisen (S. 3
f. des Berichts vom 28. November 2013 = Bl. 335 f.): Das Kind wünscht sich
keineswegs eine Entscheidung zwischen beiden Wohnungen, weil es hier wie dort
gern wohnt. Eine Entscheidung oder, wie der Verfahrensbeistand schreibt,
„endlich eine abschließende Regelung“ sehnt sich das Kind ganz
offensichtlich als ein Mittel zum Zweck herbei. Es erwartet nämlich, dass dann
der Streit der Eltern aufhöre und auch das ständige Bedrängen, das es vom
Antragsteller auszuhalten habe. Wenn entschieden wäre, so denkt sich das Kind,
dann müssten die Eltern nicht mehr streiten.
Dazu wird eine Gerichtsentscheidung aber nichts
beitragen können. Das ständige offene oder unterschwellige Herabsetzen des
jeweils anderen und der offen, auch gegenüber dem Kind ausgetragene Streit
steht nur geringfügig in Verbindung mit der Frage des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Es ist bezeichnend, dass sich sowohl die
Beschwerdebegründung (S. 5 bis 7 = Bl. 270 bis 272) als auch die Erwiderung (S.
2 f. = Bl. 290 f.) in weiten Teilen nicht dem Verfahrensgegenstand widmen,
sondern der Gestaltung des Umgangs und den dazu geführten Auseinandersetzungen.
Streit um den Umgang wird durch eine Entscheidung über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht indes nicht behoben oder auch nur vermindert. Beide
Eltern bleiben – völlig gleichgültig, wem die Sorge ganz oder teilweise übertragen
ist – dem Kind verpflichtet, einen dauerhaften, regelmäßigen und zuverlässigen
Umgang mit beiden Eltern sicherzustellen (§§ 1626 III 1, 1684 I, II BGB). Es
sind schließlich auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme stützen
könnten, eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den einen oder
den anderen Elternteil würde diese Frage dem Streit entheben. Diese Prognose
ist erforderlich, weil eine unsubstantiierte Bevorzugung „klarer Verhältnisse“
durch die Übertragung der Alleinsorge eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge
nicht rechtfertigen kann (Staudinger-Coester, Rdnr. 117). Die Verbissenheit
beider Eltern lässt hier auf eine befriedende Wirkung der Gerichtsentscheidung
aber nicht hoffen. Eher ist zu erwarten, dass weiter beide das Kind
herausfordern werden, den Aufenthalt beim anderen als erzwungen und unerwünscht
zu empfinden.
Die Antragsgegnerin rechtfertigt diese Befürchtung sehr
nachdrücklich, indem sie vorträgt, sie sei „bereit“, einen weiteren regelmäßigen
Umgangstermin „zusätzlich zuzulassen“ (Schriftsatz vom 7. Januar 2014, S. 2
= Bl. 350). Der Verfahrensbeistand berichtet, die Antragsgegnerin habe darüber
gesprochen, sie könne Umgang „gewähren“ oder „zulassen“ (S. 5 des
Berichts vom 28. November 2013 = Bl. 337). Das legt die Erwartung nahe, die
Antragsgegnerin werde eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie
allein als die Befugnis missverstehen, auch über den Umgang eine
Alleinentscheidungsgewalt auszuüben. Ließe sie den Antragsteller eine solche
vermeintliche Überlegenheit auch nur unterschwellig spüren, wäre anhand des
bisher konfliktbeladenen Verhaltens beider Seiten weiterer Streit sicher zu
erwarten. Die Antragsgegnerin muss darauf verwiesen werden, dass die Zuordnung
der elterlichen Sorge keinen Einfluss auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten
hat, die sich auf den Umgang beziehen. Gerade als Alleininhaberin der Sorge hätte
sie den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller nach Kräften zu fördern und
alles Erforderliche zu tun, um dem Antragsteller und dem Kind regelmäßigen
Umgang als erwünscht und erstrebenswert erscheinen zu lassen.
In
dieser Lage bleibt unmaßgeblich, ob dem Gesetz ein Leitbild gemeinsamer Sorge
(so die Regierungsbegründung zum Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen
Sorge, BT-Drs. 17/11048, S. 17) oder doch wenigstens die Zumessung eines hohen
sozialpolitischen Werts (so Palandt-Goetz, § 1671 Rdnr. 13) zu entnehmen ist,
weil sie den Bedürfnissen des Kindes am ehesten entspricht. Dann dürfte die
gemeinsame Sorge nur aufgehoben werden, wenn die Überlegenheit der Alleinsorge
feststeht (Staudinger-Coester, Rdnr. 108). Dem steht die Ansicht entgegen, weder
bestehe eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche noch eine tatsächlich begründete
Vermutung, die gemeinsame Sorge sei gegenüber der Alleinsorge vorrangig
(BVerfGK 2, 185, 188; BVerfG, FamRZ 2007, 1876, 1877; BGH, NJW 2005, 2080; 2008,
994, 995; Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 112 f., 115; MüKo-Hennemann, §
1671 Rdnr. 11; BeckOK-Veit, § 1671 Rdnr. 2 f.). Auch wenn die sogenannte
doppelte Kindeswohlprüfung oder die einheitlich prognostizierende und abwägende
Entscheidung zwischen den drei Gestaltungsvarianten nicht normativ intendiert
sein sollte, so zwingt doch jedenfalls das System des Gerichtsverfahrens, das
mit dem Ziel einer Veränderung des bestehenden Zustandes geführt wird, zu dem
Schluss, dass dieses Verfahrensergebnis nur erreicht werden kann, wenn
irgendetwas im Vortrag des Antragstellers (§ 23 I 2 FamFG) oder in den von Amts
wegen ermittelten Umständen (§ 26 FamFG) für das angestrebte Ergebnis
spricht. Da die Alleinsorge, um sie anordnen zu dürfen, dem Kindeswohl am
besten entsprechen muss (§ 1671 I 2 Nr. 2 BGB), muss das Verfahren einen
Vorrang auch gegenüber der bestehenden gemeinsamen Sorge ergeben haben
(Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 114). Schon ein solcher Vorrang liegt – wie
dargelegt – fern.
Derzeit
kann nur die Prognose gestellt werden, die das Kind schwer belastenden Zustände
würden auch bei einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge unverändert bleiben.
Abhilfe kann nicht in einer Entscheidung über die elterliche Sorge zu finden
sein, sondern in durchgreifenden Bemühungen um eine Verhaltensänderung beider
Eltern, zu denen sie eine Sorgeentscheidung weder zwingen noch auch nur
verleiten könnte. Der hier zu beurteilende Fall bietet einen Beleg für die
These, für das Kindeswohl nach Elterntrennung habe die rechtliche
Organisationsform der Elternsorge eher marginale Bedeutung im Vergleich zur
gelebten Elternschaft, weil das Kindeswohl nur durch die Eltern, nicht durch die
Gerichte gewährleistet werden könne (Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 113).
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin müssen
sich jeweils selbst eingestehen, dass sie dem Wohl des Kindes schaden und dass
sie dies ändern können. Sie halten sich gegenseitig für erziehungsungeeignet.
Diesen Befund bestätigt die Sachverständige nicht, wenn sie auch deutliche
Defizite beim Antragsteller erkennt. Die Bedrückung des Kindes, die die
Sachverständige und der Verfahrensbeistand eindringlich schildern, ist nach
allem derzeit Ersichtlichen nicht auf die äußeren Lebensverhältnisse des
Kindes oder auf die dem Antragsteller zugeschriebenen Mängel in der
Erziehungseignung zurückzuführen, sondern auf den verbissenen Streit der
Eltern. Das Kind wird offenbar nicht durch das Ergebnis und die Durchführung
der mühsam getroffenen Einigungen der Eltern über Aufenthalt und Umgang
belastet, sondern dadurch, dass beide Eltern diese Einigungen anhaltend in Frage
stellen. Sie können dem Kind augenscheinlich weniger dadurch helfen, dass sie
den jeweils anderen von der Entscheidung über den Aufenthalt ausschließen,
sondern eher dadurch, dass sie den Streit um die derzeitigen Lebensumstände des
Kindes beenden, ihm damit die Gewissheit geben, keine weiteren grundlegenden Änderungen
gewärtigen zu müssen, und es vor allem von der Last befreien, nicht nur
Gegenstand, sondern Grund der Auseinandersetzung der Eltern zu sein.
Dass es auch in Zukunft immer wieder
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geben wird, rechtfertigt eine Sorgeübertragung
nicht. Dass gemeinsame Entscheidungen nur mühevoll und nach langwierigen und
eventuell unerfreulichen Diskussionen erreicht werden können und dass beide
Eltern vielleicht Vorbehalte gegen diese Entscheidungen behalten werden,
rechtfertigt eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht. Die Aufhebung der
gemeinsamen Sorge dient nicht dem Ziel, die Schwierigkeiten des gemeinsamen
Entscheidens trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die
Eltern nicht von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in
Frage stellen zu lassen und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern.
Da das Wohl des Kindes, nicht die Befindlichkeiten der Eltern, das bestimmende
Tatbestandsmerkmal des § 1671 I 2 Nr. 2 BGB ist, werden umstrittene gemeinsame
Entscheidungen der Eltern einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge in aller Regel
vorzuziehen sein. Gerade wenn das Kind ein Alter erreicht haben wird, das ihm
zunehmende Einsicht in die Verhältnisse verschafft, könnten es in dem Bemühen
beider Eltern, seine Belange durch eigene, wenn auch schwer zustande gebrachte
Entscheidungen zu wahren, ein höheres Maß an Zuwendung erkennen als in der
Inanspruchnahme staatlicher Hilfe.
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin
sollten sich dem Kind verpflichtet fühlen, sich mit professioneller Hilfe des
Jugendamtes (§ 17 II SGB VIII) und begleitet von der psychotherapeutischen
Behandlung, die die Sachverständige angeraten hat, darum zu bemühen, nicht nur
die Lebensverhältnisse des Kindes dauerhaft und verlässlich zu ordnen, sondern
vor allem die gegenseitigen Vorhaltungen zu beenden, um dem Kind die Gewissheit
zu verschaffen, es selbst stehe im Mittelpunkt der Bemühungen und es komme
allein darauf an, seine Zufriedenheit sicherzustellen, nicht diejenige der
Erwachsenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I 1 FamFG, die
Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 45 I Nr. 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II
FamFG), besteht nicht.
Ehefrau auf der Straße erstochen
Haftbefehl wegen Mordes gegen 56-Jährigen erlassen
Katrin Bischoff
CASEKOW. Udo M. bedrohte seine Ehefrau schon einmal mit einem Messer. Er drohte auch, das Haus und die Scheune niederzubrennen. Das war Anfang Oktober im gemeinsamen Haus in Casekow (Uckermark). Die alarmierte Polizei verwies den 56-Jährigen damals aus dem Haus und verbot ihm, zurückzukehren. Wenig später erließ das Amtsgericht Schwedt gegen Udo M. eine richterliche Anordnung. Danach durfte sich der arbeitslose Mann seiner Ehefrau und dem Haus nicht mehr als einhundert Meter nähern und seine Frau auch nicht anrufen. Bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld drohten ihm bei Zuwiderhandlungen.
Das richterliche Verbot nutzte Ingelore M. nichts. Am Mittwoch wurde sie von ihrem betrunkenen Ehemann auf offener Straße niedergestochen. Die 52-Jährige starb kurz darauf in der Rettungsstelle eines Krankenhauses an ihren schweren Stichverletzungen.
Es war am frühen Abend gegen 18 Uhr, als Ingelore M. über den Notruf die Polizei anrief und berichtete, ihr betrunkener Ehemann stehe vor der Tür. Wenig später, so die Ermittlungen, verschaffte sich Udo M. gewaltsam Eintritt in das Haus, in dem Ingelore M. und der gemeinsame 28-jährige Sohn leben. "Daraufhin flüchteten die Frau und ihr Sohn aus dem Haus auf die Straße", sagte Michael Neff, der Sprecher der Staatsanwaltschaft in Frankfurt (Oder), gestern.
Doch Udo M. lief seiner Ehefrau hinterher. Er stach auf der Straße mehrfach auf sie ein. Die alarmierte Funkstreifenbesatzung hatte keine Chance, rechtzeitig zur Stelle zu sein und die Tat zu verhindern. Das Tötungsverbrechen ereignete sich nach Angaben eines Polizeisprechers "in sehr kurzer Zeit" nach dem Anruf der Frau. Der Sohn konnte sich in Sicherheit bringen.
Udo M. floh nach dem Angriff zunächst, konnte aber wenig später von einer Polizeistreife festgenommen werden. Bei ihm wurde ein Blutalkoholgehalt von mehr als 1,5 Promille festgestellt. Wegen seiner Gewaltausbrüche soll er bereits in Behandlung gewesen sein. Gestern erließ ein Richter gegen den Mann Haftbefehl wegen Mordes. Die Ermittler werfen Udo M. vor, seine Ehefrau aus niederen Beweggründen umgebracht zu haben. Der Mann, der 32 Jahre mit Ingelore M. verheiratet war, kam in die Justizvollzugsanstalt Wulkow.
14. 11.2008
Kommentar Väternotruf:
Wegweisung für den Mann nach dem Gewaltschutzgesetz und das war es dann auch. Dass den weggewiesenen Männern (und auch Frauen), also die sogenannten Täter und Täterinnen, wie auch den per Gerichtsbeschluss als Opfer definierten Frauen und Männern kein Konfliktlotse verbindlich an die Seite gestellt wird, dürfte ein gewichtiger Grund dafür sein, dass trotz des Gewaltschutzgesetzes von "Weggewiesenen" immer wieder Tötungen stattfinden.
In der Politik wie auch bei Gericht scheint sich für diese Frage niemand interessieren und so werden wir wohl bald wieder von einem tragischen Tötungsfall hören. Verantwortlich dafür ist dann von offizieller Seite wie immer niemand. Wie sagte doch schon Pilatus: Ich wasche meine Hände in Unschuld.