Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Senftenberg

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.  

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

 

Amtsgericht Senftenberg

Steindamm 8

01968 Senftenberg

 

Telefon: 03573 / 7040

Fax: 03573 / 704 354 oder 03573 / 704 100

 

E-Mail: verwaltung@agsfb.brandenburg.de

Internet: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-senftenberg/aufgaben-und-geschaeftsverteilung/

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Senftenberg (12/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2024 - https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-senftenberg/aufgaben-und-geschaeftsverteilung/

 

 

Bundesland Brandenburg

Landgericht Cottbus

Oberlandesgericht Brandenburg

13. Zivilsenat - zugleich 4. Senat für Familiensachen

Als Familiensenat zuständig für Familiensachen aus den Amtsgerichtsbezirken Nauen, Neuruppin, Schwedt/Oder, Senftenberg, Strausberg, Zehdenick, Zossen, Eisenhüttenstadt und Lübben

 

 

Direktor am Amtsgericht Senftenberg:

 - Richterin am Amtsgericht Senftenberg / Direktorin am Amtsgericht Senftenberg (ab , ..., 2024)

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Senftenberg: - Richter am Amtsgericht Senftenberg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Senftenberg (ab , ..., 2024)

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Brandenburg beschäftigen am Amtsgericht Senftenberg 9 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Oberspreewald-Lausitz

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Grit Bergander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg (ab 14.11.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 09.09.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 01.01.2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Senftenberg. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 33 und 35.

Martin Freundlich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richter am Amtsgericht Senftenberg (ab , ..., 2008, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 30.04.1998 als Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2022 ab 30.04.1998 als Richter am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 01.01.2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Senftenberg. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2021.

Ludger Leufgen (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1958) - Richter am Amtsgericht Senftenberg (ab 04.04.1997, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.04.1997 als Richter am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020.

Harald Rehbein (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Senftenberg (ab 01.12.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.12.1995 als Richter am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 31 b. 01.01.2011, 01.01.2020: Mitglied des Präsidiums am Amtsgericht Senftenberg. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020.

Marina Siebert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg (ab 17.10.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 32. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 31 und 32. 2012: stellvertretendes beratendes Ausschussmitglied im Jugendhilfeausschuss Landkreis Oberspreewald-Lausitz - http://www.osl-online.de/texte/seite.php?id=91469

Anett Winkler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1966) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg (ab 17.10.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 31 a. 01.01.2011: Mitglied des Präsidiums am Amtsgericht Senftenberg. Siehe auch Pressemeldung unten. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: erkrankt.

Thomas Witzke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1961) - Richter am Amtsgericht Senftenberg (ab 28.06.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 28.06.1995 als Richter am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: erkrankt.

 

 

Richter auf Probe:

 

 

 

Abteilungen am Familiengericht Senftenberg:

31 F - Marina Siebert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg (ab 17.10.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 32. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 31 und 32. 2012: stellvertretendes beratendes Ausschussmitglied im Jugendhilfeausschuss Landkreis Oberspreewald-Lausitz - http://www.osl-online.de/texte/seite.php?id=91469

32 F - Marina Siebert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg (ab 17.10.1995, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2022 ab 17.10.1995 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 32. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 31 und 32. 2012: stellvertretendes beratendes Ausschussmitglied im Jugendhilfeausschuss Landkreis Oberspreewald-Lausitz - http://www.osl-online.de/texte/seite.php?id=91469

32 F 111/08 - Beschluss vom 25.01.2010 - Amtsgericht Senftenberg. Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen - 18.10.2010 - 9 UF 20/10 - siehe unten.

33 F - Grit Bergander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg (ab 14.11.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 09.09.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 01.01.2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Senftenberg. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 33 und 35.

35 F - Grit Bergander (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg (ab 14.11.1994, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 09.09.1991 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 14.11.1994 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. 01.01.2011: Präsidiumsmitglied am Amtsgericht Senftenberg. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020: Familiensachen - Abteilung 33 und 35.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Senftenberg tätig:

Thomas Dräger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus (ab 01.08.2007, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 29.03.2000 als Richter am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.08.2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus - beurlaubt - aufgeführt.

Marion Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - Richterin am Amtsgericht Senftenberg / Direktorin am Amtsgericht Senftenberg (ab 01.06.2001, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 1992 ohne Angabe Geburtsdatum und Dienstantritt als Richterin auf Probe am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 01.12.1993 als Richterin am Amtsgericht Senftenberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.06.2001 als Direktorin am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Amtsgericht Senftenberg - GVP 01.01.2020.

Uwe Oldenburg (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1972) - Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda / Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda (ab , ..., 2010, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 01.10.1999 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 01.11.2007 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Senftenberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.11.2007 als Direktor am Amtsgericht Bad Liebenwerda aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Jörg-Detlef Radtke (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Senftenberg / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Senftenberg (ab 29.08.1994, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 14.10.1991 als Richter auf Probe am Bezirksgericht Cottbus aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1994 ab 14.10.1991 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Brandenburg aufgeführt. 2012: beratendes Ausschussmitglied im Jugendhilfeausschuss Landkreis Oberspreewald-Lausitz - http://www.osl-online.de/texte/seite.php?id=91469. 2014: Familiensachen - Abteilung 31.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Senftenberg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Senftenberg für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Senftenberg (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Cottbus

überregionale Beratung

http://familienberatung-cottbus.de

 

 

Familienberatung Hoyerswerda

überregionale Beratung

http://familienberatung-hoyerswerda.de

 

    

Familienberatung Lübbenau

überregionale Beratung

http://familienberatung-luebbenau.de

 

 

Familienberatung Riesa

überregionale Beratung

http://familienberatung-riesa.de

 

 

Familienberatung Senftenberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-senftenberg.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen

 

Familienberatung Calau

Töpferstr. 3 

03205 Calau

Telefon: 03541 / 712680

E-Mail: familienberatung-calau@immanuel.de

Internet: http://www.immanuel.de

Träger: Beratung + Leben GmbH

Angebote: Familienplanungsberatung, Sexualberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sozialberatung, Partnerberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter

 

 

Erziehungs- und Familienberatung FRÖBEL gGmbH - Außenstelle von Senftenberg -

Bahnhofstr. 9 

01983 Großräschen

Telefon: über 03573 / 662280

E-Mail: efb-senftenberg@froebel-gruppe.de

Internet: http://www.froebel-gruppe.de

Träger:

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

Erziehungs- und Familienberatung Fröbel gGmbH - Außenstelle von Senftenberg -

Zum Wasserturm 33a-d, Pro Kids 

01979 Lauchhammer

Telefon: über 03573 / 662280

E-Mail: efb-senftenberg@froebel-gruppe.de

Internet: http://www.froebel-gruppe.de

Träger:

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

Evangelische Erziehungs- und Familienberatungsstelle Lübbenau

Lindenweg 9 

03222 Lübbenau

Telefon: 03542 / 8118, 8117

E-Mail: efb.luebbenau@diakonie-luebbende

Internet: http://www.diakonie-luebben.de

Träger: Diakonisches Werk

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung, Lebensberatung

Mitarbeiter/innen: vier namentlich nicht genannte Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Psychologinnen, allesamt scheu wie ein Reh (2019)

 

 

Erziehungs- und Familienberatung

Hörlitzer Str. 34

 01968 Senftenberg

alt: Stralsunder Str. 12, 01968 Senftenberg

Telefon: 03573 / 662280

E-Mail: efb-senftenberg@froebel-gruppe.de oder E-Mail: klett@froebel-gruppe.de

Internet: https://efb-senftenberg.froebel.info

Internet: http://www.froebel-gruppe.de

Träger: FRÖBEL Senftenberg gGmbH

Angebote: Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Telefonische Beratung

Mitarbeiter/innen:

Peggy Richter - Leiterin (2020, 2021), Diplom-Sozialpädagogin, systemische Familientherapeutin, Systemische Kinder-und Jugendlichentherapeutin (2013, ..., 2021)

Berit Woitow - stellvertretende Leiterin, Diplom-Psychologin, systemische Familientherapeutin (2013, ..., 2021)

Katharina Guttke - Diplom-Psychologin (2020, 2021)

Olaf Neelsen (2022) - Quotenmann

Christine Richter - Verfahrenspflegerin, Teamassistentin (2020, 2021)

Anke Zeißig - Diplom-Psychologin (2021)

Ina Zinecker - M.Sc. Psychologie (i.A.), Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (BA), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (i.A.) (2020, 2021)

Elke Zywietz - Sozialarbeiterin, Erziehungsberaterin (BKE), Diplom-Lehrerin, Mediatorin, Diplom-Legasthenie-und Dyskalkulietrainerin (2013, ..., 2021)

Rainer Schautt - Diplom-Psychologe - Quotenmann (2013, ..., 2020)

Elena Kurzweg - Leiterin, Diplom-Rehabilitationspädagogin, systemische Familientherapeutin, Ausbildung in tiefenpsychologisch orientierter Paartherapie (2013)

Frau Steinert - Diplom-Psychologin, Ausbildung in Verhaltenstherapie (2013)

 

 

pro familia

Reyersbachstr. 5 

01968 Senftenberg

Telefon: 03573 / 794930

E-Mail: senftenberg@profamilia.de

Internet: http://www.profamilia.de

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienplanungsberatung, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Partnerberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung

 

 

FRÖBEL e.V. Sozialpädagogische Familienhilfe

Puschkinstraße 7

01968 Senftenberg

Telefon: 03573 / 80948-20/-2

E-Mail: spfh-lausitz@froebel-gruppe.de

Internet: http://www.spfh-lausitz.froebel.info

Träger: FRÖBEL eingetragener Verein (e.V.) 

Angebote: gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Familienberatung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Jugendamt Senftenberg

Dubinaweg 1 

01968 Senftenberg

Telefon: 03573 / 870-4201

E-Mail: jugendamt@osl-online.de

Internet: http://www.osl-online.de

Träger: Landkreis

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Familienberatung, Jugendberatung, Beratung für Kinder und Jugendliche, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Krisenintervention, Sozialberatung

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Anja Redlow

Rechtsanwältin

Leipziger Str. 46

03048 Cottbus

Bestellung am Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Senftenberg

 

 

Ass.jur.Madlen Rose

impuls e. V.

Thiemstrasse 63

03050 Cottbus

Internet: http://www.social-service.de    

http://www.kolosseum-luebbenau.de/cms/front_content.php?idart=164

Bestellung am Amtsgericht Senftenberg

 

 

Nicole Wache

Diplom-Sozialpädagogin

Postfach 100129

01957 Senftenberg

Bestellung am Amtsgericht Senftenberg durch Richterin Siebert (2018)

 

 

Peter Wagner

Diplom-Sozialpädagoge

12163 Berlin

Bestellung am Amtsgericht Cottbus, Amtsgericht Senftenberg

(ab , ..., 2008, ..., 2012)

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

Christiane Frost

Psychologische Psychotherapeutin

10269 Berlin

Beauftragung am Amtsgericht Senftenberg, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Beauftragung am Amtsgericht Senftenberg durch Richterin Siebert.

Christiane Frost wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen - 9 UF 158/12 - Beschluss vom 30.10.2012 - siehe unten.

 

 

 

Hans-Albert Treplin

Diplompsychologe

10967 Berlin

Landesbeauftragter und Vorsitzender des Landesfachverbandes Berlin der Sektion Rechtpsychologie im BDP (März 2003)

Seit 2002 mit "rechtspsychologischen Seminaren" an der Universität Magdeburg tätig. 

Verbandelt mit den sogenannten "Institut für Gericht und Familie - IGF Berlin" - mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

Beauftragung am Amtsgericht Pankow/Weißensee, Amtsgericht Senftenberg, Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Oberlandesgericht Hamm

Schöpfer des Wortungetüms "Kindesvatervertreter" - Oberlandesgericht Hamm II-12 UF 203/11 - Schreiben vom 14.04.2014.

Was macht ein Wahlberliner in Hamm. Ist bekanntlich kein Vorort von Berlin, wer bezahlt die Fahrkosten des Herrn Treplin? Hin und Zurück mit ICE 6 Stunden = 714 € in Rechnungstellung der Fahrzeit plus Fahrkosten bei der Justizkasse? Oder fährt Herr Treplin grad so wie Mutter Theresa für umsonst die weite Strecke?

Wie schlimm muss es um den Gerichtsbezirk des OLG-Hamm bestellt sein, wenn sich dort weit und breit kein Gutachter zu finden scheint, so dass man am 12. Familiensenat offenbar meint, auf Importe aus Berlin zurückgreifen zu müssen.

Der Diplompsychologe Hans-Albert Treplin wird vom Väternotruf  nicht empfohlen.

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Frauenhaus Lauchhammer

Straße: 

01970 Lauchhammer

Telefon: 03574 / 2693

E-Mail: frauenhausosl@gmx.de

Internet: http://www.frauenhaus-osl.de

Träger: Fra.Ki.Ma - Verein gegen häusliche Gewalt e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Telefonische Beratung, Krisenintervention

 

 

Deutscher Kinderschutzbund OV Senftenberg e.V.

Schulstr. 10 

01968 Senftenberg

Telefon: 03573 / 663066

E-Mail: dksb.senftenberg@freenet.de

Internet:

Träger:

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Gruppenarbeit, offene Angebote

 


Praxis für seelische Gesundheit im Kindes- und Jugendalter

Ewald-Haase-Str. 12

03044 Cottbus

Fon (0355) 784 06 60

Mail info@psg-kj.de

Internet: https://www.psg-kj.de/team

Zweigpraxis
Ernst-Thälmann-Str.38 (alter Straßenname)
Jüttendorfer Anger 2
01968 Senftenberg

Fon (03573) 810 70 29

Berufsausübungsgemeinschaft
(GbR)

Dipl. med. Silke Felgentreff
Dr. med. Arnfried Heine
Fachärzte für
Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie

Team - 2023:

Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Verhaltenstherapie, medizinische Hypnose: Dipl. med. Silke Felgentreff

Verhaltenstherapie, medizinische Hypnose, Traumatherapie: Dr. med. Arnfried Heine

Therapeutinnen

Systemische und Familientherapie: Antje Wegener (Dipl. Päd.)

Lerntherapie, Zaubertherapie (i.A.): Petra Rettinghaus (Dipl. Ing.)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie: Natalie Weiß (Dipl.-Psych. Univ.)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie: Hanna Klockgeter (M.A. Therapeutische Soziale Arbeit)

Kunsttherapie: Kerstin Heinze

Kinder- und Jugendlichentherapeutin i.A.: Carolin John (B.A. Soziale Arbeit; Examin. Gesundheits- und Krankenpflegerin)

Kinder- und Jugendlichentherapeutin i.A.: Laila Essa (B.A. Soziale Arbeit)

Fachkraft für Autismus, Supervision, Coach: Tanja Rempe (Sonderpädagogin)

 

Sozialpsychiatrischer Dienst

 Großenhainer Straße 62

Telefon: 03573 / 870-4320

01968 Senftenberg

E-Mail: gesundheitsamt@osl-online.de

Internet: http://www.osl-online.de

Träger: Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Angebote: Gruppenarbeit, Krisenintervention, Lebensberatung, Psychische Erkrankungen, Selbsthilfe (Vermittlung von Selbsthilfegruppen), Telefonische Beratung,

 

 

 


 

 

 

 

Gericht:    Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:     30.10.2012

Aktenzeichen:     9 UF 158/12

Dokumenttyp:      Beschluss

Quelle:    

Normen:     § 1671 Abs 2 Nr 2 BGB, § 49 FamFG, §§ 49ff FamFG

 

 

Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil 

Tenor Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am …. September 2000 geborene E… O… und die am …. März 2005 geborene F… O… wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache auf den Kindesvater allein übertragen.

Der Antrag der Kindesmutter, vorläufig bis zur Entscheidung des Senates in der Hauptsache ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am …. März 2005 geborene F… O… zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - seit dem 19. November 2009 geschiedenen - Eltern der am …. September 2000 geborenen E… O… und der am … März 2005 geborenen F… O….

2

Wenige Monate nach der (wohl) spätestens Anfang 2008 erfolgten Trennung entspann sich zwischen den Eltern ein in mehreren Gerichtsverfahren und nahezu ununterbrochen - zuletzt zunehmend erbittert - geführter Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Töchter. Zunächst hatte die Mutter im Juli 2008 auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Töchter angetragen (Az. 97 F 403/08), dem der Vater - zunächst ohne eigenen gegenläufigen Antrag - entgegengetreten ist. In Ansehung eines beabsichtigten Umzuges der Mutter von C… nach S… begehrte sodann der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ihm wurde sodann im November 2008 - zur Sicherung des räumlich-sozialen Umfeldes der Kinder - zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen (Bl. 21 ff. Bd. II zum Az. 97 F 403/08). Im Zuge des Beratungs- und Begutachtungsprozesses/der weiteren Entwicklung in der Hauptsache ha  t es verschiedene Lösungsansätze/Einigungsversuche der Eltern gegeben, die schließlich in eine im Termin am 24. Februar 2010 abgeschlossene und familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung dahin endeten, dass die Töchter ab dem 1. August 2010 ihren ständigen Wohnsitz bei der Mutter in S… begründen sollten und dem Vater ein im Einzelnen näher konkretisiertes Umgangsrecht eingeräumt wurde.

3

Rund sechs Monate nach der Umsetzung dieser Vereinbarung, nämlich unter dem 11. Februar 2011 hat der Kindesvater sodann - das ist der Gegenstand des hiesigen Hauptsacheverfahrens zum Az. 9 UF 132/12 - auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder angetragen und dies ganz wesentlich auf die Behauptung gestützt, beide Kinder hätten geäußert, „viel lieber bei ihm wohnen zu wollen“.

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Die Kindesmutter ist diesem Antrag dezidiert entgegengetreten und hat einen massiven Druck des Vaters, insbesondere auf E…, geltend gemacht. Der Wechselwunsch E…s werde aus (ungesunder) Sorge um das Wohl des Vaters geäußert.

5

Nach - beiden Eltern gleichermaßen zugeschriebenem (vgl. Bericht der F… gGmbH, Bl. 98 f. des HS-Verfahrens) - Scheitern einer - gerichtlich beauflagten - Erziehungs- und Familienberatung hat das Familiengericht ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten beauftragt. Dieses wurde kurzfristig erstellt, in einem gerichtlichen Anhörungstermin am 8. Februar 2012 mündlich erläutert und - nachdem E… in der ihr (vom Vater vermittelten) Erwartung, sie werde im Ergebnis der anstehenden Gerichtsentscheidung weiterhin bei der Mutter wohnen bleiben, eine psychische Krise erlitten hatte und von ihrer behandelnden Therapeutin wegen der geäußerten Suizidgedanken in einen stationären Krankenhausaufenthalt überwiesen worden war - um eine Betrachtung der Geschwisterbindung und den Möglichkeiten/Folgen einer etwaigen Trennung der Schwestern schriftlich ergänzt und am 27. Juni 2012 erneut mündlich erläutert.

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Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 10. Juli 2012 den Antrag des Kindesvaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurückgewiesen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es dem Kindeswohl am Besten entspreche, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin bei beiden Elternteilen verbleibt, was zur Folge habe, dass die Kinder - der Vereinbarung der Eltern vom 24. Februar 2010 in dem ersten Hauptsacheverfahren 97 F 403/08 folgend - weiterhin ihren Lebensmittelpunkt in S… hätten. Das Gericht beschreibt eine erschreckende Entwicklung beider - zunehmend und in Bezug auf E… besonders belasteten - Kinder während des Verfahrens. Das Amtsgericht folgt letztlich der Sachverständigen in der Einschätzung, dass ein erneuter Wechsel des Lebensmittelpunktes für die Kinder, deren enge Geschwisterbeziehung keinesfalls aufgelöst werden dürfe, eine zusätzliche Belastung bedeuten würde. Entscheidend seien letztlich die im Vergleich zur Mutter (noch) geringere Bindungstoleranz des Vaters, der für die Mutter streitende Grundsatz der Kontinuität und die Geschwisterbindung. Der - wenn auch vehement - geäußerte Wille E…s könne in Ansehung der Unzuträglichkeiten eines Ortswechsels nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, zumal „ihr eindeutig geäußerter Wille auf keinen Fall ihrem Wohl entsprechen würde“, weil dieser nicht aus unbefangener Liebe, sondern aus Sorge um das Wohl des Vaters motiviert sei. Eine autonome Willensbildung F…s könne - auch altersbedingt - nicht festgestellt werden.

7

Gegen die Hauptsacheentscheidung hat der Vater form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, die er inzwischen - auch und insbesondere mit erheblichen Rügen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten und begleitet von einem Ablehnungsgesuch gegen die Gutachterin - begründet hat.

8

In tatsächlicher Hinsicht gab es sodann eine dramatische Zuspitzung dergestalt, dass E… nach dem regelrechten 3-wöchigen Ferienumgang beider Kinder mit dem Vater am Sonntag, den 5. August 2012 vom Vater beim Kindernotdienst vorgestellt worden ist, weil das Kind vehement die Rückkehr in den mütterlichen Haushalt verweigert hat. F… ist an jenem Tage zur Mutter zurückgebracht worden. E… wurde bei P… in L… untergebracht und am 8. August 2012 im Krankenhausnotdienst vorgestellt, weil sie psychisch am Ende war und darauf mit Bauchschmerzen, Übelkeit und Erbrechen reagiert hat. Das Kind war bis 13. August 2012 im Krankenhaus (wurde allerdings am 15. August 2012 erneut beim Notdienst vorgestellt, ohne stationäre Aufnahme). E… hatte am 6. August 2012 einen Termin bei ihrer behandelnden Psychotherapeutin, die eine aktualisierte Einschätzung dahin abgegeben hat, dass nach der gerichtlichen Entscheidung für einen weiteren Aufenthalt bei der Mutter „die Integration in der Familie der Mutter missglückt (zu sein scheint). Es ist vielmehr zu erkennen, dass die Ablehnung und Distanz zur Mutter immer größer wird, die Bindung erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt ist. (…) In der letzten Therapiestunde äußerte sie sich aggressiv und wütend über das Verhalten und das Unverständnis der KM. Auch Besuche würde sie ablehnen, bzw. nur in Begleitung der Bezugsbetreuer akzeptieren. Der KV erscheint gleich bleibend stabil und gibt dem Mädchen Halt und Orientierung, erklärt ihr auch seine eigenen begrenzten Möglichkeiten. Aus den gemeinsamen Gesprächen wird die starke emotionale Bindung zum Vater wiederholt deutlich, eine Manipulation durch den Vater schließe ich mittlerweile aus.“ (Bl. 130 GA). Beide Eltern haben mit E… sowohl in der Einrichtung wie auch im Krankhaus häufig persönlichen Kontakt gehabt (vgl. Auflistung bis zum 16. August 2012 - Bl. 143 GA).

9

Die Kindesmutter hatte sodann unter dem 14. August 2012 einen Antrag auf einstweilige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder gestellt (und daneben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel eines vorläufigen Umgangsausschlusses des Kindesvaters für beide Kinder, hilfsweise eines nur noch begleiteten Umgang gestellt, den sie am 24. Oktober 2012 zurückgenommen hat). Nach ihrer Auffassung benötigte E… dringend eine Entscheidung, wonach sie bei der Mutter bleiben könne, denn sie - E… - habe das Gefühl, sie müsse zum Vater, um ihm beizustehen und weil er dies von ihr erwarte (Bl. 42 GA). Mit einer klaren Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht könne E… entlastet werden, weil der Vater dann keinerlei Möglichkeit mehr habe, eigenmächtig über den Aufenthalt von E… zu bestimmen. Die unstreitig enge Geschwisterbindung lasse eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auch für F… auf die Mutter angezeigt erscheinen.

10

Unter dem 21. August 2012 hat das Jugendamt beantragt, den Aufenthalt E…s beim Vater zu bestimmen. E… reagiere mit erheblichen (psychosomatisch verursachten) Krankheitssymptomen auf die Fremdunterbringung. Es liege demnach eine Kindeswohlgefährdung im Bereich der seelischen Misshandlung vor, der mit einer Bestimmung des ständigen Aufenthalts beim Vater wirksam abgeholfen werden könne.

11

Der Kindesvater seinerseits hat unter dem 27. August 2012 (Bl. 240 GA) um vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder angetragen. Bei E… liege inzwischen eine Verletzung des Kindeswohls durch die Fremdunterbringung und die weitere Missachtung ihres Willens vor. Mit Blick auf die von allen Beteiligten nicht als kindeswohldienlich erachtete Geschwistertrennung solle ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F… übertragen werden.

12

Am 3. September 2012 hat die Mutter ihr Einverständnis erklärt, dass E… aus der Einrichtung in den Haushalt des Vaters wechseln kann. Seither lebt E… beim Vater und geht in C… zur Schule.

13

Die Mutter hat sich dann vorgestellt, dass es eine Einigung dahin gebe, dass bei weiter gemeinsamem Sorgerecht die Eltern gemeinsam den Aufenthalt E…s beim Vater, denjenigen F…s bei der Mutter bestimmen (Bl. 287 GA) und der Geschwisterbindung durch eine entsprechende Umgangsvereinbarung Rechnung getragen werde. Sie hat jedenfalls ihr Einverständnis für einen vorläufigen Aufenthalt E…s im Haushalt des Kindesvaters erklärt und insoweit erwogen, ihren eigenen Aufenthaltsbestimmungsrechtsantrag nicht mehr aufrechtzuerhalten. In Bezug auf F… haben beide Eltern allerdings an ihren gegenläufigen Anträgen festgehalten.

14

Der Verfahrensbeistand (Bl. 376 ff. GA) - der im Verhandlungstermin vor dem Senat verhindert war - hat am 21. September 2012 nochmals mit beiden Kindern persönliche Einzelgespräche geführt. Beide Kinder hätten dabei erklärt, von den Richtern (auch ohne den Beistand) persönlich angehört werden zu wollen. F… habe bedauert, den Vater nur noch zu den Wochenendumgängen und nicht mehr - wie ausdrücklich gerichtlich genehmigt vereinbart - auch unter der Woche sehen zu können. Ihr gehe es nicht so gut, weil sie auch „nach C…“ wolle. Sie wolle beim Vater wohnen und so oft, wie sie es wünsche, die Mutter sehen (im Konkreten fast Wechselmodell). Sie wolle nicht getrennt von der Schwester leben. Zur Erforschung der Intensität des Kindeswillens hat der Verfahrensbeistand die Hypothese eines Umzuges auch des Vaters in den Raum gestellt: Dann wolle F… bei der Großmutter väterlicherseits in C… bleiben; dann müsse sie auch nicht notwendig zusammen mit E… wohnen, die dann  mit dem Vater wegziehen könne. Auch wenn E… nun doch zur Mutter wolle, wolle sie selbst nach C… wechseln. Einen Umzug des Vaters zu dessen Lebensgefährtin innerhalb von C… fände F… toll. Wenn die Mutter nach C… umzöge, wolle F… gleichwohl beim Vater wohnen, selbst wenn E… zur Mutter zurückkehre. Der Verfahrensbeistand leitet daraus eine sehr enge - gleichwertige - Bindung F…s zu beiden Elternteilen ab und erlebt F… als vom Kindesvater über den Sach- und Streitstand umfassend informiert.

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E… gehe es eigenen Äußerungen zufolge jetzt besser; die neue Schule mache Spaß. E… habe dann ungefragt begonnen, über die Mutter zu klagen, die ständig anrufe und sie „volllulle“. Sie - E… - erlebe F… als von der Mutter unterdrückt und traurig. E… wünsche sich, beim Vater bleiben zu können, wo allerdings auch F… leben solle, weil diese das so wünsche. Wenn F… aber bei der Mutter bleiben wolle, sei das auch ok. Sie - E… - wolle jedenfalls beim Vater bleiben. Der Verfahrensbeistand hat E… als vorsichtig-überlegt, gleichwohl aber als freundlich und aufgeschlossen und weniger belastet erlebt.

16

Das Jugendamt hat keinen Zweifel, dass es E… inzwischen besser geht, so dass aus dortiger Sicht der Lebensmittelpunkt des Kindes dort verbleiben solle. Für F… allerdings hat es wegen einer engeren emotionalen Bindung an ihre Mutter zunächst einen Verbleib dort bei einer großzügigen Umgangsregelung in der schulfreien Zeit empfohlen (Bl. 390 GA), ist davon allerdings im Ergebnis der Kindesanhörung durch den Senat und die weiteren Erörterungen im Termin am 22. Oktober 2012 zugunsten der Aufrechterhaltung der Geschwisterbindung abgerückt.

17

Der Senat hat die Beteiligten und die Kinder am 22. Oktober 2012 ausführlich angehört.

II.

18

Die in Bezug auf F… gegenläufigen Anträge der Kindeseltern sowie in Bezug auf E… der Antrag allein des Kindesvaters auf vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts sind gemäß §§ 49 ff. FamFG zulässig. Der mit dem Hauptsacheverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder befasste Beschwerdesenat ist insoweit zur Entscheidung berufen (§ 50 Abs. 1 Satz 2, 2. HS FamFG).

19

In der Sache selbst war das gemeinsame Sorgerecht der Eltern hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Töchter vorläufig aufzulösen und sodann auf den Kindesvater allein zu übertragen.

1.

20

Die Voraussetzungen für eine - vorläufige - gerichtliche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht liegen für beide hier betroffenen Kinder - für E… auch nach der Einverständniserklärung der Mutter zum vorläufigen Lebensmittelpunkt des Kindes beim Vater - vor.

21

Eine einstweilige Anordnung in Sorgerechtsangelegenheiten, die auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge erfassen kann, ist zulässig, wenn eine Regelungsbedürfnis, also ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht genügend wahren würde. Dazu reicht es nicht aus, dass die gerichtliche Entscheidung dem Wohle des Kindes am besten entsprechen würde. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist.

22

Ein solches dringendes Regelungsbedürfnis besteht in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F… bereits aus den gegenläufigen Anträgen der Eltern, die im Streitfall Ausdruck des über Jahre heftig geführten Elternstreits sind, der dringend einer Auflösung bedarf, weil beide Kinder, zuletzt zunehmend auch F…, nach den Beobachtungen aller seit Jahren Verfahrensbeteiligten durch die langjährigen Auseinandersetzungen zunehmend belastet erscheinen. In der Vergangenheit sind die Versuche einer sachlichen Bearbeitung des Elternstreits und einer Rückkehr zu einer stabilen Kommunikation und Kooperation der Eltern immer wieder gescheitert, so dass inzwischen eine Auflösung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht unumgänglich ist.

23

Dieses Regelungsbedürfnis ist in Bezug auf E… auch nicht dadurch entfallen, dass die Kindesmutter erklärt hat, vorläufig mit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes E…s in den väterlichen Haushalt einverstanden zu sein. Zwar bildet die Bestimmung des Lebensmittelpunktes den Kernbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das sich darin allerdings nicht erschöpft. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat vielmehr vielfältige Binnen- und Außenwirkungen und steht in einem engen Zusammenhang mit anderen aus dem Personensorgerecht fließenden Rechten und Pflichten (z.B. Verknüpfung mit erzieherischen Absichten, Vorgabe von Ausgehzeiten, Mitwirkung in Vereinen u.ä., vgl. dazu Staudinger-Salgo, 2007, § 1631 Rdnr. 50/52; jurisPK-BGB/Schwer/B. Hamdan, § 1631 Anm. 16). Insoweit besteht auch außerhalb der Festlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes ein erhebliches Streitpotenzial für die Eltern, das es im Interesse E…s dringend zu verhindern gilt. Gerade E… hat in besonderer Weise unter dem ungelösten Elternstreit gelitten und erfahren müssen, dass die vielfach eingeschalteten Institutionen im Weitesten Sinne die von ihr geäußerten Wünsche als unerheblich eingeschätzt und der - nach Lage der hier vorhandenen Akten seit langem mindestens vagen - Hoffnung einer konstruktiven Zusammenarbeit der Eltern im Interesse ihrer Kinder den Vorrang eingeräumt haben. E… hat in der Vergangenheit erfahren, dass Vereinbarungen ihrer Eltern in Belangen der Kinder keinen Bestand hatten, der Elternstreit immer wieder aufgeflammt ist und an Intensität zugenommen hat. Die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts durch die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache hat bei E… zu einem psychischen Zusammenbruch geführt. Nach Überzeugung des Senates ist es zur seelischen Stabilität des Kindes erforderlich, das gemeinsame elterliche Sorgerecht in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts endlich aufzulösen und damit dem Kin  d die Sicherheit zu geben, dass tatsächlich in absehbarer Zeit allein ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt und die von diesem getroffenen Entscheidungen durch den anderen nicht erneut in Frage gestellt werden können.

2.

24

Nachdem somit das gemeinsame elterliche Sorgerecht für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben war, kam aus Gründen des Kindeswohls nur eine Übertragung auf den Vater in Betracht. Der Senat ist davon überzeugt, dass mit der so getroffenen Entscheidung die Situation für beide Kinder verbessert wird.

25

In Bezug auf E…, die ihrem seit Jahren stabil und - in Ansehung dessen, dass ihrem Willen bisher keine (altersangemessene) Bedeutung beigemessen worden war - zunehmend verzweifelt geäußerten und in der letzten Konsequenz mit der Tatsache, sich lieber im Heim aufzuhalten als zur Mutter zurückkehren zu müssen, vorläufig erkennbar unüberwindbaren Wunsch, in dem Vater (endlich) die Hauptbetreuungsperson erleben zu können, steht für den Senat außer Frage, dass aus Gründen des Kindeswohls nur eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater in Betracht kommt. E… hat den vor rund sieben Wochen vollzogenen Wechsel in den Haushalt ihres Vaters ohne erkennbare Schwierigkeiten gemeistert, hat den Schulwechsel sehr gut verkraftet und ist an ihrem neuen (und alten) Wohnort augenscheinlich gut integriert. Die Beziehung E…s zur Mutter ist indes derzeit schwer belastet bzw. sogar gestört. Nach den glaubhaften Angaben sowohl des Vaters, aber auch E…s selbst im Anhörungstermin am 22. Oktober 2012 geht der Senat davon aus, dass es auch nicht etwa der von der Mutter in das Zentrum ihrer Argumentation in dem hiesigen Sorgerechtsverfahren gerückte ebenso massive wie negative Einfluss des Vaters ist, der E… bisher einen persönlichen Umgang mit der Mutter ablehnen lässt. E… hat ihre Mutter als diejenige erlebt, die es über Wochen vorgezogen hat, das Kind in einer staatlichen Einrichtung anstatt zu ihrem geliebten Vater zu lassen. Bei dieser Sachlage erscheint es nachvollziehbar, dass E… zunächst spürbaren Abstand von ihrer Mutter gesucht und einen persönlichen Umgang abgelehnt hat. Der Senat hat allerdings E… in seiner Anhörung die besondere Bedeutung der Wiederherstellung eines möglichst unbelasteten persönlichen Umgangs mit der Mutter vor Augen geführt und den Eindruck gewonnen, dass E… ihre Erklärung, zu einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Umgangskontakten nun bereit zu sein, auch ernst gemeint hat. Nach den im Hauptsacheverfahren und im hiesigen Verfahren bisher vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters (dazu sogleich mehr).

26

In Bezug auf F… drängt sich eine gleich lautende Entscheidung nicht nur wegen der insoweit gegenläufigen Anträge der Eltern, sondern auch deshalb nicht auf, weil nach den maßgeblichen Kriterien des Kindeswohls im Ergebnis der im Hauptsache- und im hiesigen Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisse kein vergleichbar eindeutiger Vorrang des Vaters festgestellt werden kann.

27

Für die am Maßstab des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit zentral am Kindeswohl zu messende Frage, welchem Elternteil nach Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge (für den hier allein interessierenden Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) im wohl verstandenen Kindesinteresse das elterliche Sorgerecht bzw. hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen ist, sind zu beachten der Förderungsgrundsatz (nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung), die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist sowie der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt, wobei die Gewichtung im konkreten Einzelfall dem Gericht überlassen ist.

28

Bei der Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung ergeben sich nach den bisherigen Erkenntnissen keine nennenswerten Vor- oder Nachteile auf Seiten eines Elternteils. Unstreitig verfolgen die Eltern unterschiedliche Erziehungsstile, wobei sie sich auch in der - allerdings nach Lage der bisherigen Akten nicht ansatzweise belastbaren - Einschätzung, der Aufenthalt F…s beim jeweils anderen Elternteil komme einer Katastrophe für das Kind gleich, in nichts nachstehen. F… ist nach Aktenlage bis zu ihrem Wechsel in den mütterlichen Haushalt im August 2010 zunächst von beiden Eltern mit vergleichbaren Anteilen und sodann im Ergebnis einer entsprechenden einstweiligen Anordnung über knapp zwei Jahre im väterlichen Haushalt betreut und versorgt worden. Es gibt keinerlei tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass es F…, die auch der Senat als uneingeschränkt altersgerecht entwickelt, intelligent,  freundlich und aufgeschlossen erlebt hat, im einen oder anderen Haushalt etwa nicht gut gegangen wäre. Es gibt etwa auch keinen Grund für die Annahme, der Umstand einer Erwerbstätigkeit der Mutter mit Schichtdiensten (auch nachts und an Wochenenden) habe der Entwicklung F…s in irgendeiner Weise geschadet. Die im Laufe der nahezu ununterbrochen über inzwischen vier Jahre währenden Gerichtsverfahren mehr und mehr spürbare Belastung des Kindes erwächst nach Überzeugung des Senates und Einschätzung aller hier eingeschalteten Fachleute eindeutig nicht aus Unzulänglichkeiten in der alltäglichen Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder durch den damit gerade hauptsächlich befassten Elternteil, sondern aus dem anhaltenden und sich stetig vertiefenden, (von beiden Elternteilen ausgehend) immer wieder auch vor den Kindern ausgetragenen Elternstreit.

29

Hinsichtlich der (etwa unterschiedlich intensiven) Bindungen F…s zu den Eltern und auch hinsichtlich des Kindeswillens fehlen bisher hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen, um die hier zu treffende Entscheidung maßgeblich auf diese Aspekte zu stützen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass F… grundsätzlich gute und tragfähige Bindungen zu beiden Elternteilen entwickelt hat. Soweit - gestützt durch die im Hauptsacheverfahren eingeschaltete Sachverständige - die Mutter für sich in Anspruch nimmt und sich auch Jugendamt und Verfahrensbeistand diese Einschätzung zu eigen gemacht haben, dass F… eine engere Bindung zur Mutter habe, fehlt es dafür an überzeugenden Anhaltspunkten. Die dafür allein wiederholt angeführte Beobachtung, dass - anders als E… - F… nicht an der Hand des Vaters gehen möchte oder auch der Umstand, dass F… beim Fußballspiel - das ihr keine ebensolche Freude bereitet wie E… - abseits blieb, erscheint auch mit Blick auf die über die  Jahre erhobenen Willensäußerungen des Kindes nach Überzeugung des Senates nicht hinreichend valide, um die Einschätzung zu tragen, zum Vater bestehe eine weniger ausgeprägte Bindung als zur Mutter. Auch in Bezug auf die Bindungen F…s zu ihren Eltern ergibt sich demnach kein Vorrang eines Elternteils.

30

Auch die - im Hauptsache- wie im Eilverfahren von verschiedener Stelle erhobenen - Willensäußerungen des Kindes lassen keine eindeutige Präferenz erkennen und können für sich betrachtet für die hier zu treffende Entscheidung nur eine eher geringe Bedeutung erlangen.

31

Der Kindeswille ist zum einen der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum anderen von einem gewissen Alter an ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als zur Selbstständigkeit erzogener und strebender Person. Dabei tritt der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung hier auf Grund des Alters des Kindes in den Hintergrund, da davon auszugehen ist, dass der erst rund 7 ½-jährigen F… die verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbstbestimmte und vernunftgeleitete Entscheidung über ihren Aufenthalt fehlt. Dies zeigt sich auch in ihren wechselnden Angaben gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

32

Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kindesmutter nicht erst in jüngster Zeit in den - objektiven - Willensäußerungen F…s eine Hinwendung zum Vater erkennbar. F… ist seit Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen von verschiedenen Verfahrensbeteiligten mehrfach nach ihren Wünschen befragt worden. Sie hat sich (mit Blick auf den seinerzeit bevorstehenden Umzug der Mutter nach S…) gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt im Herbst 2008 klar zum Vater positioniert, während in der Anhörung durch das Amtsgericht am 27. November 2008 keine eigenen Äußerungen F…s protokolliert wurden. Im Frühjahr 2011 hat sich F… tatsächlich eher für einen weiteren Aufenthalt bei der Mutter ausgesprochen, während sie im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand am 20. Mai 2011 ausführt, dort leben zu wollen, wo E… lebt, weil sie keinesfalls von ihrer Schwester getrennt werden wolle. Das Amtsgericht hat auch in den richterlichen Anhörungen am 25. Mai 2011 und am 8. Februar 2012 keine eindeutige Position F…s ermittelt (oder ermitteln können). Der Verfahrensbeistand hat im Anhörungstermin am 8. Februar 2012 ausgeführt, dass F… zwischenzeitlich eine Positionierung verweigert und sich in Fantasiegeschichten flüchte. Die gerichtsseitig beauftragte Sachverständige konnte zunehmend weniger valide Aussagen des Kindes feststellen. Die Anhörung F…s vor dem Amtsgericht am 27. Juni 2012 wiederum ergab eine ausdrückliche Positionierung des Kindes hin zum Vater und insbesondere auch zu E…. In gleicher Weise hat sich F… gegenüber dem Senat erklärt. Der Verfahrensbeistand hat neben E… auch F… mit näherer Darlegung als so massiv belastet beschrieben, dass deren Äußerungen nicht mehr unvoreingenommen zugrunde gelegt werden könnten.

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Aus dem Inhalt der Äußerungen ergibt sich - objektiv - eher eine intensivere Hinwendung zum Vater. Jedenfalls ist nicht festzustellen, dass der geäußerte Wunsch des Kindes Ausdruck einer stärkeren Hinwendung zur Mutter wäre. Es deutet vielmehr einiges darauf hin, dass sich das Kind in einem schweren Loyalitätskonflikt befindet und die Äußerungen keinem autonomen Willen des Kindes entspringen. Soweit die Mutter die in den Erklärungen des Kindes zunehmende Positionierung zum Vater als Ergebnis dessen massiver Beeinflussung einschätzt, weil es im Erleben des Kindes keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für diesen Wechselwunsch gibt, ist das sicher nicht gänzlich auszuschließen, aber auch nicht so nahe liegend, dass dies allein als Triebfeder für die Erklärungen des Kindes in Betracht kommen könnte. Immerhin hat F… neben weniger überzeugenden Anknüpfungspunkten wie fehlende Freunde in S… bei (demgegenüber noch) vorhandenen Freunden in C… oder die Unzufriedenheit mit der derzeitigen Schule und den ausgeübten Hobbys in S… auch Gründe angeführt (Papa schimpft weniger und ist netter; ungestörter Kontakt zur großen Schwester), die aus Sicht eines Kindes durchaus plausibel einen Wechselwunsch begründen können, zumal unstreitig der Erziehungsstil des Vaters als weniger streng und Grenzen setzend beschrieben wird als der der Mutter.

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Soweit im Verfahren von verschiedener Seite immer wieder die Einschätzung einer massiven Beeinflussung der Kinder durch den Vater angesprochen wird, gibt es dafür auch im Ergebnis der erstinstanzlich beauftragten sachverständigen Begutachtung keine hinreichend belastbaren Feststellungen. Immerhin kommt die E… über fast zwei Jahre kontinuierlich behandelnde Psychotherapeutin, die diese (abgesehen von den Eltern) besser kennen sollte als jeder andere Verfahrensbeteiligte, zu dem Ergebnis, dass eine Manipulation E…s durch den Vater als ausgeschlossen zu erachten sei. Zwar ist auch diese - von früheren Einschätzungen abweichende - Feststellung nicht weiter begründet. Immerhin aber bietet diese aktuelle fachliche Einschätzung hinreichende Zweifel daran, dass der hier von den Kindern geäußerte Wille ausschließlich oder doch in wesentlichen Teilen Ergebnis einer Manipulation der Töchter durch den Vater ist.

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Das Kontinuitätsprinzip streitet vorliegend für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eher an die Mutter. Zwar haben beide Kinder auch in der Vergangenheit - nach einer Betreuung und Versorgung durch beide Eltern gleichermaßen bis Herbst 2008 - über fast zwei Jahre im väterlichen Haushalt gelebt. In der jüngeren Vergangenheit aber, nämlich seit August 2008 und damit auch über inzwischen mehr als zwei Jahre lebt F… bei der Mutter, die damit die bessere Gewähr für eine auch in räumlich-sozialer und schulischer Hinsicht kontinuierliche und ungebrochene Betreuung bietet, während ein Wechsel zum Vater nicht nur mit einem Umzug, sondern auch mit einem Schulwechsel einhergeht. Allerdings ist der Senat der Überzeugung, dass F…, die intelligent ist sowie aufgeschlossen und freundlich auftritt, einen solchen Wechsel ohne allzu große Schwierigkeiten wird meistern können, zumal sie auch an Kontakte aus der Zeit ihres früheren ständigen Aufenthalts und den Umgängen  beim Vater anknüpfen kann. Die gleichwohl nicht von der Hand zu weisenden Nachteile eines Umzuges - gerade auch im laufenden Schuljahr - wiegen allerdings nach Überzeugung des Senates in Ansehung der mit einem Wechsel in den väterlichen Haushalt auch einhergehenden Vorteile nicht so schwer, dass dem Kontinuitätsgrundsatz im konkreten Einzelfall der Vorrang einzuräumen wäre.

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Ganz erhebliche Bedeutung muss nämlich im hier vorliegenden Fall der Bindung der Schwestern zueinander beigemessen werden. Sämtliche Verfahrensbeteiligten - einschließlich der Eltern - haben in der Vergangenheit stets betont, dass eine Geschwistertrennung unbedingt zu vermeiden ist. Soweit die Eltern - gegen jede Empfehlung der hier befassten Fachleute - zeitweise die Möglichkeit einer Geschwistertrennung in den Raum gestellt haben, erfolgte dies ersichtlich weniger aus Gründen des Kindeswohls, sondern war bzw. ist eher eigennützig und opportunistisch motiviert, nämlich ganz offenkundig von der Angst oder Sorge getragen, beide Töchter an den jeweils anderen „zu verlieren“. Der Vater hat eine Geschwistertrennung thematisiert, um wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E… zu erhalten; die Mutter stellt diese Möglichkeit in den Raum, um nicht nach E… auch noch F… an den Vater „zu verlieren“. Aspekte des Kindeswohls spielen bei diesen Erwägungen ersichtlich keine Rolle. Dabei haben der Verfahrensbeistand wie auch die Sachverständige die besondere Bedeutung der Schwestern füreinander hervorgehoben. Die Rede ist hier von einer Notgemeinschaft, die die Kinder angesichts des fortwährenden und zunehmend heftiger werdenden Elternstreits, der vielfach auch vor den Kindern ausgetragen, jedenfalls nicht nachhaltig von ihnen ferngehalten wird, gebildet haben, um sich gegenseitig Halt zu bieten. Die gut vier Jahre ältere E… ist für F… zu einer Bezugsperson von zentraler Bedeutung geworden. Von daher kommt aus Sicht des Senats der Geschwisterbindung im vorliegenden Fall eine gravierende Bedeutung zu. Da E… vorläufig im Haushalt des Vaters leben wird und mit Blick auf die nachstehenden Bedenken an einer die enge Beziehung der Schwestern zueinander ansonsten vielleicht hinreichend sicherstellenden regelmäßigen Kontaktpflege kann dieser Geschwisterbindung nur in der Weise Rechnung getragen werden, dass auch F… in den väterlichen Haushalt wechselt.

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Damit stellt sich der Senat entgegen der Auffassung der Kindesmutter auch nicht gegen die Empfehlung des Verfahrensbeistands. Dieser hat nämlich in seiner letzten Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 keine eindeutige Empfehlung für einen ständigen Lebensmittelpunkt F…s bei der Mutter abgegeben. Vielmehr wurde erneut ausdrücklich die „sehr enge Bindung“ der Schwestern untereinander betont, die „vor allem in den Momenten nützlich (war), in denen es den Kindern aufgrund der Uneinigkeit der Kindeseltern besonders schlecht ging (daher dient diese Bindung auch als Notgemeinschaft)“. Letztlich machte sich der Verfahrensbeistand die Empfehlungen der Sachverständigen zu Eigen, die sich ausdrücklich gegen eine Geschwistertrennung positioniert hat.

38

Es kommt hinzu, dass der Senat mit Besorgnis zur Kenntnis genommen hat, dass die Mutter bereits jetzt den regelmäßigen Umgang F…s mit dem Vater - eigenmächtig (wenn auch nach Beratung) - auf den Wochenendumgang beschränkt hat und zwischenzeitlich beim Amtsgericht sogar einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel des Umgangsausschlusses bzw. massiver Restriktionen im Umgangsrecht (nur noch in Begleitung), und zwar nicht nur in Bezug auf E…, sondern auch in Bezug auf F… gestellt hatte (Amtsgericht Senftenberg, Az. 32 F 220/12). Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass dieser Antrag - offenkundig in Ansehung der Ausführungen des Senates hierzu im Anhörungstermin am 22. Oktober 2012 - zwischenzeitlich zurückgenommen worden ist. Das bindet die Mutter, die von einer massiven Manipulation auch F…s durch den Vater fest überzeugt ist und - insoweit konsequent - natürlich nach Möglichkeiten sucht, das Kind dem unkontrollierbaren Einfluss des Vaters zu  entziehen. Bei dieser Ausgangslage und in Ansehung des von den Elternteilen im Anhörungstermin eindrucksvoll untermauerten Elternstreits erscheint es - ungeachtet der sich auch nur abzeichnenden Wiederanbahnung persönlicher Umgangskontakte zwischen E… und der Mutter - durchaus möglich, dass der notwendige intensive persönliche Kontakt beider Kinder zueinander im Wege einer großzügigen, zuverlässig praktizierten Umgangsregelung nicht gewährleistet ist. Durchgreifende Bedenken daran, dass F… - ihren Wünschen entsprechend - nach einem Wechsel in den väterlichen Haushalt weiterhin regelmäßigen Kontakt zur Mutter haben kann (nämlich in dem Umfang, den die Eltern seinerzeit für den Umgang des Vaters mit den Töchtern vereinbart hatten), hat der Senat nicht. Zwar bestehen an der Bindungstoleranz auch des Vaters einige Bedenken, gerade auch im Hinblick darauf, dass beide Eltern nach mehr als vier Jahren nach erfolgter Trennung und beiderseitiger Zuwendung zu einem neuen Lebenspartner offenkundig außer Stande sind, den Elternkonflikt im Interesse des Wohlergehens ihrer Kinder hintanzustellen. Es gibt durchaus auch Anhaltspunkte dafür, dass der Vater es versäumt haben könnte, den Kindern den - ursprünglich ja auch von ihm mitgetragenen - Wechsel in den mütterlichen Haushalt und den Verbleib dort zu erleichtern, sondern vielmehr seine Ablehnung der Mutter und deren Lebenspartners vor den Kindern nicht hat verbergen können. Es gibt allerdings keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Vater seinerzeit den Umgang der Töchter mit der Mutter beeinträchtigt hätte (oder - siehe oben - heute den Umgang E…s mit der Mutter zu unterbinden sucht).

39

Nach sorgfältiger Abwägung der maßgeblichen Kriterien des Kindeswohls gelangt der Senat daher zu der Auffassung, dass es für F… besser ist, wenn vorläufig dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.

3.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

41

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG.

42

Diese Entscheidung ist kraft Gesetzes unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG), so dass die von der Kindesmutter begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde ausscheidet.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120021804&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum: 18.10.2010

Aktenzeichen: 9 UF 20/10

Dokumenttyp: Beschluss

 

Quelle:

Normen: § 1671 Abs 1 BGB, § 1671 Abs 2 Nr 2 BGB, § 1687 BGB

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kriterien für die Übertragung auf einen Elternteil

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 25. Januar 2010 - Az. 32 F 111/08 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am …. August 2002 geborenen J… S… und der am …. Dezember 2005 geborenen L… S…. Sie haben seit Februar 2002 zusammengelebt und am 6. Juni 2006 geheiratet; die Trennung erfolgte am 15. Juni 2007. Im August 2007 ist die Kindesmutter aus der vormaligen Familienwohnung ausgezogen. Die Kinder verblieben im Haushalt des Kindesvaters und wurden - wie schon in der Vergangenheit seit dem Jahre 2003 - zeitweise und nicht selten mit Übernachtungen auch von den Großeltern väterlicherseits mitbetreut und mitversorgt, wobei der Umfang dieser Betreuungsleistungen im Einzelnen streitig ist. Ein regelmäßiger Umgang mit der Kindesmutter fand aus im Einzelnen umstrittenen Gründen nach der räumlichen Trennung zunächst nicht statt.

2

Der Kindesvater hat sich im Dezember 2007 einer neuen Lebenspartnerin zugewandt, mit der er seit Januar 2008 zusammenlebt. Die Kindesmutter unterhält seit September 2007 eine Wochenendbeziehung zu einem in Süddeutschland lebenden Mann.

3

Mit am 16. April 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Kindesvater mit dem Bemerken, dass er die Gewähr für eine kindgerechte Versorgung, Betreuung und Förderung der Kinder biete, zu denen er eine enge Bindung habe, beantragt, ihm allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen; gleichzeitig hat er eine entsprechende Entscheidung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erbeten.

4

Die Kindesmutter hat mit der Behauptung einer engen Bindung zu den Kindern, einer größeren Bindungstoleranz und im Vergleich zum Kindesvater insgesamt größeren Anteilen an der bisherigen Betreuung und Versorgung der Kinder gegenläufige Anträge gestellt, hilfsweise die Anordnung eines Wechselmodells bis zur Entscheidung in der Hauptsache erstrebt.

5

Im Anhörungstermin am 20. Juni 2008 haben sich die Beteiligten im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf ein Wechselmodell (wöchentlich von/bis Freitag- nachmittag 17.00 Uhr) verständigt.

6

Der Kindesvater hat unmittelbar im Anschluss daran mit einem am 23. Juni 2008 eingegangenen Schreiben diese Vereinbarung „bereut“ und der Kindesmutter Vernachlässigung der Kinder in der Vergangenheit, fehlende Reife und fehlende psychische Stabilität - die Kindesmutter war nach der Trennung zeitweise in psychologischer Behandlung - vorgeworfen und eine fehlende Bindung zwischen Kindern und Kindesmutter behauptet, die sich in einer unwilligen Haltung der Kinder bei dem anstehenden Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter äußere.

7

Die Kindesmutter hat mit Aufnahme des Wechselmodells Familienhilfe in Anspruch genommen; die Familienhelferin zeichnet in ihrem Entwicklungsbericht vom 7. Oktober 2008 ein positives Bild der Fähigkeiten der Kindesmutter zur Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder.

8

Das Jugendamt hat in einer ersten Stellungnahme vom 13. August 2008 geschildert, dass sich beide Eltern mit der vorläufigen Durchführung des Wechselmodells arrangiert hätten und kein Bedarf für weitergehende Regelungen bestehe.

9

Der Verfahrenspfleger hat mit Schreiben vom 29. August 2008 eine ähnliche Einschätzung abgegeben und ebenfalls keinen aktuellen Handlungsbedarf gesehen. Nach einem Besuch im Haushalt der Kindesmutter hat er am 17. September 2008 auch die dortige Situation positiv beschrieben und mit Blick auf das ausdrückliche Festhalten der Kindeseltern an den gegenläufigen Anträgen die Einholung eines Sachverständigengutachtens empfohlen.

10

Mit Beschluss vom 22. November 2008 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Dipl.-Psychologen T… in B… angeordnet worden. Dieser ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. April 2009 (Bl. 142 ff. GA) zu der Einschätzung gelangt, dass es auf lange Sicht - hier stimmten auch die Eltern zu - besser sei, wenn die Kinder bei einem Elternteil ihren Lebensmittelpunkt hätten, zumal eine hinreichend tragfähige Basis für eine dann erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den Eltern für die Fortführung des Wechselmodells fehle. Bei der Wahl des Lebensmittelpunktes komme bei ansonsten vergleichbar guten Voraussetzungen beider Elternteile der emotionalen Bindung der Kinder die ausschlaggebende Bedeutung zu. J… habe die engere, gefühlsmäßig intensivere Beziehung zur Mutter, während L… kein so eindeutiges Bevorzugungsverhalten zeige. Er schließt deshalb mit der Empfehlung, „das Aufenthaltsbestimmungsrecht so zu regeln, dass der Lebensmittelpunkt beider Kinder bei der Mutter liegt“. Für weitergehende Regelungen zum Sorgerecht sehe er aus Gründen des Kindeswohls keine Veranlassung.

11

Der Verfahrenspfleger und das Jugendamt haben sich den Empfehlungen des Sachverständigen inhaltlich angeschlossen.

12

Den Einschätzungen und Feststellungen des Gutachters ist der Kindesvater entgegengetreten. Er hat seinerseits eine „Expertise“ des „systemischen Beraters, systemischen Therapeuten/Familientherapeuten, zertifizierten Verfahrenspflegers, Umgangspflegers mit langjähriger Erfahrung in der fachlichen Auseinandersetzung und Expertise zu familiengerichtlich eingeholten Gutachten“, Herrn P… Th…, vom 29. Juni 2009 (Bl. 225 ff. GA) vorgelegt und darüber hinaus eine videogestützte Interaktionsbeobachtung zwischen ihm und dem Sohn J… bei dem Dipl.-Soziologen Dr. H… G… in Auftrag gegeben, die am 17. Juni 2009 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr in den Räumen von K… e.V. in B… stattgefunden hat (vgl. Bl. 281 ff. und 652 GA).

13

Ein gegen den gerichtlich beauftragten Gutachter unter dem 10. September 2009 angebrachtes Ablehnungsgesuch hat das Amtsgericht im Termin am 11. September 2009 zurückgewiesen und in der Folgezeit in mehrere Verhandlungsterminen die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen mündlich erläutern lassen.

14

Die am 8. Dezember 2009 richterlich angehörten Kinder äußerten, lieber bei der Mama wohnen, den Papa aber häufig besuchen zu wollen. Beide Kinder seien - so der Eindruck der Amtsrichterin - aufgeweckt, J… allerdings eher etwas schüchtern und zurückhaltend; J… wie auch L… schienen weder ängstlich noch beeinflusst zu sein.

15

Der Kindesvater hielt die Äußerungen der Kinder für (mindestens möglicherweise) beeinflusst und deshalb eine weitere Begutachtung für „zweckmäßig“.

16

Die Kindeseltern blieben bei ihren gegenläufigen Anträgen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Kindesvater hat hilfsweise auf Fortsetzung des praktizierten Wechselmodells angetragen.

17

Mit Beschluss vom 25. Januar 2010 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder der Kindesmutter allein übertragen und die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen.

18

Zur Begründung ist ausgeführt, dass beide Eltern gewillt und in der Lage seien, für die Versorgung, Betreuung, Erziehung und Förderung der Kinder Sorge zu tragen. Das Gericht attestiert darüber hinaus beiden Eltern eine liebevolle Beziehung zu den Kindern. Der Kontinuitätsgrundsatz streite im vorliegenden Fall unter besonderter Berücksichtigung des zuletzt praktizierten Wechselmodells weder für den Vater noch für die Mutter. Auch mit Blick auf die Förderfähigkeiten ergebe sich kein Vorzug für einen der Elternteile. Abweichend von den Einschätzungen des Sachverständigen habe das Gericht allerdings „auf Grund der vorliegenden Schriftsätze und auch auf Grund der Anhörungen“ Zweifel an einer - der der Kindesmutter vergleichbar guten - Bindungstoleranz des Kindesvaters, der sich in Bezug auf die Kindesmutter eher abwertend und negativ geäußert und seine mangelnde Akzeptanz der Kindesmutter als wichtige Bezugsperson für die Kinder deutlich gemacht habe. In der Beziehung der Kinder zu den Eltern sei eine emotional festere Bindung J… zur Kindesmutter festzustellen, während die Beziehung von L… zu den Elternteilen keine Bevorzugung erkennen lasse. Eine Geschwistertrennung komme aus sachlichen Gründen und zudem gegen den Willen beider Eltern nicht in Betracht. Schließlich komme dem geäußerten - vom Gericht als authentisch wahrgenommenen - Kindeswillen dahin, zukünftig bei der Mutter leben zu wollen, erhebliche Bedeutung zu.

19

Das bisher praktizierte Wechselmodell könne nicht fortgesetzt werden, weil die dafür erforderliche beiderseitige Bereitschaft und Verantwortung sowie insbesondere auch die nötige Kooperationsfähigkeit fehle.

20

Bei Abwägung aller Umstände sei den Kindern deshalb ein fester Lebensmittelpunkt zu verschaffen, der - wegen der stärkeren Bindungen zur Kindesmutter - in deren Haushalt liege, zumal diese besser geeignet erscheine, den Kontakt der Kinder zum anderen Elternteil zu unterstützen. Der Kindesvater habe entgegen seinen wortreichen Bekundungen, zu einer gemeinsamen Elternverantwortung stehen zu wollen und jederzeit gesprächsbereit gewesen zu sein, eigenmächtig eine videogestützte Interaktionsbeobachtung vornehmen lassen, die mangels Zustimmung der Kindesmutter gerichtlich nicht verwertet werden könne.

21

Gegen diese ihm am 5. Februar 2010 zugestellte Entscheidung hat der Kindesvater mit einem am 5. März 2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 1. April 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit seinem Rechtsmittel erstrebt er - so seine ergänzenden Ausführungen im Anhörungstermin am 23. September 2010 - in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass ihm allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen wird, hilfsweise die Fortführung des vormals praktizierten Wechselmodells.

22

Er meint, das Amtsgericht habe gegen die Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, indem es die von ihm im Zuge der Alltagssorge berechtigt beauftragten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Herren Th… und Dr. G… nicht verwertet hat. Der Kindesvater hält im Übrigen an seinen Ablehnungsgründen gegen den Sachverständigen T… fest und deshalb dessen Gutachten für unverwertbar.

23

Darüber hinaus sei die getroffene Entscheidung sachlich nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen des Gerichts zur - fehlenden - Bindungstoleranz seien „eindrucksgeleitet“ und nicht tragfähig. Gleiches gelte für die in der Interaktionsbeobachtung von Dr. G… und auch vom Verfahrenspfleger in seiner Ersteinschätzung ausdrücklich nicht geteilte Einschätzung, dass J… eine emotional stärkere Bindung zur Kindesmutter habe. Der von den Kindern in der Anhörung am 8. Dezember 2009 geäußerte Wille sei nicht authentisch, sondern von der Kindesmutter induziert, die den Kindesvater im Übrigen tatsächlich nicht weniger mit (falschen) Vorwürfen belegt habe als umgekehrt.

24

Schließlich überzeugten die Ausführungen zur (Un-)Zweckmäßigkeit der Fortsetzung des Wechselmodells nicht, nachdem das Gericht ausdrücklich konstatiert habe, dass „dies offenbar funktioniert“. Außerdem verkenne das Gericht, dass die Kindeseltern mit der Durchführung einer Elternkonfliktberatung beauflagt werden könnten, wobei der Kindesvater erneut seine durchgängig vorhandene Beratungsbereitschaft und die Ablehnung seitens der Kindesmutter betont.

25

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

26

Der Verfahrenspfleger und das Jugendamt treten der Entscheidung des Amtsgerichts bei.

II.

27

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß § 621 e ZPO in Verbindung mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 517, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Dem gegenläufigen Antrag des Kindesvaters konnte ebenso wenig Erfolg beschieden sein wie seinem Hilfsantrag auf Rückkehr zu dem früheren Wechselmodell.

28

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge bzw. Teile davon allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.

1.

29

Für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für die kein Regel-Ausnahme-Verhältnis gesetzlich geregelt ist (vgl. BGH NJW 2000, 203; FamRZ 2008, 592), ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu prüfen, inwieweit beide Elternteile uneingeschränkt zur Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH FamRZ 1982, 1179; 2008, 592).

30

Im Streitfall ist im Ergebnis des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens und insbesondere im Rahmen der persönlichen Anhörung der Kindeseltern im Senatstermin am 23. September 2010 sehr deutlich geworden, dass diese nicht willens und/oder in der Lage sind, zum Wohl ihrer beiden Kinder hinsichtlich der Bestimmung ihres dauerhaften Aufenthalts zusammenzuwirken oder auch nur eine gemeinsam getragene Entscheidung zu finden. Ebenso zielstrebig und beharrlich, wie die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts begehrt hat und jetzt verteidigt, hält der Kindesvater an seinem gegenläufigen Antrag fest. Beide Elternteile sind nicht ernstlich bereit, ihre unvereinbaren Standpunkte zum künftigen Aufenthalt der Kinder zu überdenken und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.

31

Auch der Hilfsantrag des Kindesvaters auf Wiederherstellung des von Juni/Juli 2008 bis Anfang Februar 2010 praktizierten Wechselmodells rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Der Senat ist im Ergebnis nicht nur des schriftsätzlichen Vorbringens der Kindeseltern, sondern insbesondere auch aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks im Anhörungstermin am 23. September 2010 zu der Überzeugung gelangt, dass diese vermeintliche Kompromisslösung weniger aus Gründen des Kindeswohls, sondern einzig deshalb verfolgt wird, um im - offenkundig tief verwurzelten, von wechselseitigen Vorwürfen und Verletzungen begleiteten Streit der Eltern um den künftigen Lebensmittelpunkt der Kinder - nicht als vermeintlicher Verlierer dazustehen. Der Kindesvater verharrt - dies zieht sich seit Eingang des gerichtlich beauftragten Gutachtens durch das gesamte Verfahren bis hin zu seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2010 - in der (Fehl-)Vorstellung, er sei das Ziel von Anschuldigungen aller übrigen Verfahrensbeteiligten und agiert aus dieser vermeintlichen Defensive wenig überzeugend gerade im Hinblick auch auf ein Wechselmodell.

32

So hatte der Kindesvater schon unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung, ohne dass dieses auch nur ansatzweise gelebt wurde, massive Vorbehalte gegen das Wechselmodell erhoben und diese tatsächlich bis heute nicht abgelegt. Er hat im Zuge der gerichtlich beauftragten Begutachtung ausgeführt, dass „für eine Fortführung (des Wechselmodells) eine bessere Zusammenarbeit erforderlich, als sie bisher zwischen ihnen als Eltern möglich sei. Zudem seien die Kinder durch die häufigen Wechsel unruhiger.“ (Seite 11 des Gutachtens, Bl. 152 GA). Er hat auch in der Folgezeit ausdrücklich konzediert, dass „das derzeitig praktizierte Wechselmodell nur funktioniert, da seitens des Gerichts feste Zeiten für die Übergabe festgelegt wurden, die eine weitere Kommunikation nicht erfordern. Sobald weitere Absprachen erforderlich sind, gibt es Probleme zwischen den Parteien, wodurch die Kinder unnötig belastet werden.“ (Bl. 264 GA). Die Kindesmutter hat solche Probleme während der Durchführung des Wechselmodells bestätigt. Der Kindesvater erstrebt deshalb - menschlich ohne Weiteres nachvollziehbar - weiterhin vordringlich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und hält das Wechselmodell für die allenfalls zweitbeste Lösung; tatsächlich erachtet der Kindesvater die Kindesmutter weiterhin für überfordert mit der Erziehung und sieht Probleme in der Versorgung der Kinder bei der Kindesmutter (so seine jüngsten Ausführungen im Schreiben vom 9. Oktober 2010).

33

Hier zeigt sich aber, dass das Wechselmodell im Streitfall gerade nicht wirklich funktioniert hat bzw. funktionieren kann, weil es nur formal, nämlich durch wöchentlichen Wechsel der Kinder von einem in den anderen Haushalt, zur Vermeidung von Auseinandersetzungen im besten Falle ohne jegliche Kommunikation der Eltern umgesetzt wurde. Die Wahrnehmung einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung, die eine innere Überzeugung von der Erziehungsfähigkeit des anderen und der Richtigkeit dieses Modells für eine gesunde Entwicklung der Kinder voraussetzt und durch einen vertrauensvollen, von ständigen Vorbehalten gegen den anderen freien Umgang der Elternteile miteinander und einen stetigen Austausch über die Geschehnisse während der Woche gekennzeichnet sein muss, ist im Streitfall nicht ansatzweise erkennbar. Für eine Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme des Wechselmodells fehlt es danach ganz offensichtlich an einer hinreichend tragfähigen Grundlage.

34

Unter diesen Voraussetzungen muss beim Kindesvater die innere Überzeugung davon, dass das Wechselmodell eine gute Lösung für die Kinder ist, ebenso fehlen wie bei der Kindesmutter. Jenseits des letztlich von beiden Seiten ungeliebten Wechselmodells war bei den Eltern keinerlei Bereitschaft für eine Suche nach einer einvernehmlichen Lösung erkennbar.

35

Es bleibt danach festzuhalten, dass im Streitfall gerade keine hinreichend tragfähige Basis für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht vorhanden ist. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine Verbesserung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf den künftigen dauerhaften Aufenthalt der Kinder zu erwarten ist. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters kann eine solche nämlich keineswegs vom Gericht durch Auflagen „erzwungen“ werden.

2.

36

Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt. Bei der prognostischen Beurteilung sind die Gesichtspunkte der Erziehungseignung und Bindungstoleranz der Eltern, der Bindungen der Kinder, des Kontinuitätsgrundsatzes, des Förderungsprinzips und schließlich auch der Kindeswillen von entscheidender Bedeutung, wobei die Gewichtung im konkreten Einzelfall dem Gericht überlassen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2003, 1953).

37

Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der weiteren Verfahrensbeteiligten und auch des gerichtlich beauftragten Sachverständigen davon aus, dass grundsätzlich sowohl die Kindesmutter wie auch der Kindesvater erziehungsgeeignet und in der Lage sind, die Kinder angemessen zu fördern. Es gibt jedenfalls derzeit keine hinreichend verifizierten greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass bei einem der Elternteile nennenswerte Defizite zutage getreten wären. Für die wiederholte Vermutung des Kindesvaters, die Kindesmutter sei mit der Betreuung und Erziehung der Kinder überfordert, finden sich nach Aktenlage keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte. Sowohl der Sachverständige wie auch die Familienhilfe konnten hierfür keine konkreten Anknüpfungstatsachen finden; beide erleben die Kindesmutter als souverän, kindgerecht und mit klaren Erziehungsvorstellungen in der Betreuung der Kinder. Die vom Kindesvater gleichermaßen pauschal wie häufig geäußerte Einschätzung, die Familienhilfe stehe auf der Seite der Kindesmutter und könne keine unparteiische Auskunft geben, ist nicht gerechtfertigt. Dem Senat ist aus jahrelanger Erfahrung bekannt, dass die in Familienhilfe eingesetzten Mitarbeiter die Betreuungsleistung der Eltern(teile) keineswegs unkritisch begleiten, sondern zu sehr differenzierten Einschätzungen der Erziehungskompetenzen gelangen. An der Richtigkeit der hier von Frau K… im Rahmen ihres Entwicklungsberichtes vom 7. Oktober 2008 (Bl. 96 GA) und in ihren Ausführungen gegenüber dem Sachverständigen (Seite 28 des Gutachtens, Bl. 170 GA) wahrgenommenen Kompetenzen der Kindesmutter zu zweifeln, besteht aus Sicht des Senates kein Anlass. Über die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters kann die Familienhilfe naturgemäß keine Einschätzung abgegeben; eine solche ist im Verfahren auch tatsächlich nicht erfolgt.

38

Beide Eltern müssen berufs- bzw. ausbildungsbedingt in der Betreuung der Kinder neben Hort und Kita gelegentlich die Unterstützung Dritter, insbesondere Familienangehöriger, in Anspruch nehmen. Auch das gelingt beiden Elternteilen gleichermaßen gut. Der Kindesvater kann hier auf seine Eltern zurückgreifen, die aufgrund der vergleichsweise umfänglichen Einbindung in die Versorgung und Betreuung den Kindern in besonderer Weise ans Herz gewachsen sind. Mit dem Sachverständigen T… vermag auch der Senat der Beziehung der Kinder zu diesen Großeltern keine erhebliche oder gar ausschlaggebende Bedeutung für die hier zu beantwortende Frage nach dem künftigen Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts beizumessen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Fortbestand der guten Beziehung der Kinder zu den Großeltern von der hier zu lösenden Streitfrage tangiert wäre; insbesondere ist ein Kontaktabbruch auch bei Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes der Kinder im Haushalt der Kindesmutter nicht zu besorgen. Eine Übernahme von echter Elternverantwortung durch die Großeltern ist mit Blick auf die hier zu konstatierenden uneingeschränkt vorhandenen Kompetenzen von Kindesvater und Kindesmutter aus Gründen des Kindeswohls nicht veranlasst oder gar erforderlich.

39

Auch hinsichtlich der Möglichkeiten, die Kinder in dem Aufbau einer selbständigen Persönlichkeit zu unterstützen und zu fördern, ergeben sich im Streitfalle keine erkennbaren Unterschiede zwischen beiden Eltern.

40

Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen T… ist ferner festzustellen, dass für beide Kinder Vater und Mutter die wichtigsten Bezugspersonen sind. Die Kinder haben zu beiden Eltern eine vertrauensvolle und in jeder Hinsicht tragfähige Beziehung. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar und für den Senat überzeugend nur in Bezug auf L… eine gleichermaßen enge emotionale Beziehung zu beiden Elternteilen feststellen können, während J… eine engere, gefühlsmäßig intensivere Beziehung zur Mutter hat.

41

Dem Kindesvater soll an dieser Stelle nochmals ausdrücklich vor Augen geführt werden, dass zu keiner Zeit einer der Verfahrensbeteiligten eine ernstlich gestörte Vater-Sohn-Beziehung festgestellt und in diesem Zusammenhang irgendwelche Vorhaltungen gemacht hat. Der Gutachter hat lediglich auf der emotionalen Beziehungsebene der Kinder zu den Eltern spürbare Unterschiede festgestellt, die am Ende deshalb ein so großes - (mit-)entscheidendes - Gewicht erlangt haben, weil bei den übrigen maßgebenden Kriterien für keinen der Elternteile ein klares Übergewicht bestand. In solchen „Pattsituationen“ können, wenn Vater und Mutter, die die Kinder seit Jahren und am besten kennen, ihre gemeinsame Elternverantwortung für die Kinder nicht wahrnehmen können, sondern eine Entscheidung des Gerichts erwarten, das sich selbst naturgemäß nur im Rahmen eines Anhörungstermins einen entsprechend wenig tiefgründigen persönlichen Eindruck von den Beteiligten verschaffen kann, letztlich auch Nuancen den Ausschlag für die notwendig zu treffende Entscheidung geben.

42

Im Streitfall ist die Einschätzung des Sachverständigen, J… habe emotional ein intensiveres Verhältnis zur Mutter - die gleichermaßen innige Beziehung von L… zu beiden Elternteilen ist unbestritten - getragen von verschiedenen Aspekten, die in der Gesamtschau den Senat überzeugen und vom Kindesvater nicht tauglich in Zweifel gezogen worden sind.

43

Auf der prozessualen Ebene ist insoweit zunächst festzustellen, dass das Amtsgericht das vom Kindesvater gegen den Sachverständigen T… angebrachte Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt hat, ohne dass der Kindesvater hiergegen ein - grundsätzlich statthaftes - Rechtsmittel eingelegt hätte. Mit seinen im Beschwerdeverfahren wiederholten Ablehnungsgründen ist der Kindesvater daher ausgeschlossen.

44

Das Amtsgericht hat im Übrigen zu Recht eine Verwertbarkeit der vom Kindesvater nach Eingang des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen abgelehnt. Die „Expertise“ des Herrn Th… disqualifiziert sich durch ihre Unsachlichkeit und bedarf schon deshalb keiner näheren Erörterung. Auch die Interaktionsbeobachtung des Herrn Dr. G… ist bereits aus Rechtsgründen nicht verwertbar, letztlich aber auch inhaltlich nicht geeignet, die Einschätzung des Sachverständigen T… in Zweifel zu ziehen. Der Kindesvater war entgegen seiner Auffassung selbstverständlich nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Kindesmutter Herrn Dr. G… mit einer videogestützten Interaktionsbeobachtung der Vater-Sohn-Beziehung zu beauftragen. Die („heimliche“) Beauftragung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Überprüfung/Widerlegung einer aus Sicht das Vaters nicht gerechtfertigten Einschätzung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen außerhalb des anhängigen Prozesses kann offensichtlich nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens charakterisiert werden, für die der im Rahmen eines Wechselmodells aktuell betreuende Elternteil dann im Zuge der Alltagssorge allein zu entscheiden berechtigt wäre. Tatsächlich wirft diese Vorgehensweise, den ohnehin eher zurückhaltend-scheuen, in sich gekehrten J…, der zudem durch die Trennung der Eltern, den zwischen diesen fortbestehenden Paarkonflikt und den Rechtsstreit einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt ist, ein wenig überzeugendes Licht auf den Vater. Der Kindesvater war in seinem Handeln insoweit erkennbar einzig dahin motiviert, die vermeintlich gegen ihn gerichteten Anwürfe aus dem gerichtlich beauftragten Gutachten jedenfalls auszuräumen. Die Frage, wie diese weitere „öffentliche“ Begutachtung durch einen Unbekannten von J… erlebt wird, hat - so der sichere Eindruck des Senates - für den Kindesvater dabei keine erhebliche Rolle gespielt. Insoweit stellt sich schon die Frage, ob der Kindesvater in der Lage ist, seine Bedürfnisse gegebenenfalls auch einmal hinter diejenigen seiner Kinder zurückzustellen.

45

Die eigenmächtig und insoweit unberechtigt eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. G… konnte deshalb nicht verwertet werden. Auch inhaltlich bietet diese allerdings keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen, die zu Zweifeln an der Einschätzung des Sachverständigen T… Anlass geben könnten oder müssten. Auch Dr. G… hält ausdrücklich fest: „Herr S… hinterließ (auch) beim Beobachter den Eindruck, emotional eher zurückhaltend und in Beziehung zum Sohn manchmal emotional unsicher zu sein.“ Nichts anderes beschreibt der gerichtlich beauftragte Sachverständige, der - so das Ergebnis einer ausdrücklichen Nachfrage des Senates im Anhörungstermin - jenseits der emotionalen Ebene ein intaktes Verhältnis zwischen Vater und Sohn gar nicht in Frage gestellt hat.

46

Der Sachverständige T… unterlegt seine Beobachtungen zudem durch konkrete Anknüpfungstatsachen. So beschreibt er etwa anschaulich, dass der Vater bei beiden durchgeführten Interaktionsbeobachtungen konkrete Möglichkeiten ausgelassen hat, sich mit seinem - weit weniger aufgeschlossen, zugewandt und „offensiv“ als die jeweils auch anwesende L… agierenden - Sohn zu beschäftigen. Der Vater hat jeweils in seinen Reaktionen wenig Schwingungsfähigkeit erkennen lassen und hat „Situationen, die ein Loben, Nachfragen oder Gespräch gut ermöglicht oder erfordert hätten, ungenutzt“ gelassen, was sich aus den anschaulichen Beschreibungen des Geschehens bei den Besuchen auch gut nachvollziehen lässt (S. 25 f. des Gutachtens, Bl. 167 f. GA). Die Beschreibungen zeigen, dass J… sich eher zurückzieht und jedenfalls bei Alternativen (Oma, Lebensgefährtin, Gutachter) eher anderen zuwendet, als Anregung, Unterstützung oder Kontakt zu seinem Vater zu suchen, während der Vater sich mit der insgesamt offeneren L… beschäftigt.

47

Demgegenüber beschreibt der Sachverständige - ebenso anschaulich - ein beiden Kindern gegenüber gleichermaßen emotional zugewandtes Verhalten der Kindesmutter.

48

In Bezug auf die Bindungen der Kinder an die Eltern ergibt sich nach alledem ein Vorsprung auf Seiten der Kindesmutter.

49

Auch aus den Willensbekundungen der Kinder folgt eher eine leichte Tendenz hin zur Kindesmutter. So haben sich die Kinder im Anhörungstermin am 8. Dezember 2009 vor dem Amtsgericht übereinstimmend dahin geäußert, lieber bei der Mama wohnen, den Papa aber häufig besuchen zu wollen. Soweit der Kindesvater diese Erklärungen für massiv beeinflusst durch die Kindesmutter und deshalb für unbeachtlich hält, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Konkrete Anknüpfungstatsachen für diese durch nichts näher begründete Vermutung zeigt der Kindesvater nicht auf. Allein der Umstand eines aus seiner Sicht nicht befriedigenden Ergebnisses der Kindesanhörung rechtfertigt die Annahme, der geäußerte Wille der Kinder sei induziert, jedenfalls nicht. In einem weiteren Gespräch mit dem Verfahrenspfleger nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und dem Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter als ständigem Lebensmittelpunkt wollten die Kinder sich nicht positionieren. Das überrascht nicht und spricht im Übrigen gegen die Annahme eines durch die Kindesmutter fremdgesteuerten Erklärungsverhaltens der Kinder. Insbesondere der Umstand, dass J… sich auf den Verfahrenspfleger überhaupt nicht mehr einlassen wollte, zeigt aus Sicht des Senates, der sich insoweit durch die Einschätzung des Jugendamtes im Anhörungstermin bestätigt sieht, dass der eher in sich gekehrte, mit einem weniger sonnigen Gemüt als L… ausgestattete J… unter der/den (gerichtlichen) Auseinandersetzung(en) spürbar leidet, ohne dass dies von den Eltern, insbesondere vom Vater wahrgenommen wird, der neben dem hiesigen Beschwerdeverfahren weitere Gerichtsverfahren anhängig gemacht hat, deren Notwendigkeit mindestens in Bezug auf die Umgangsregelung eher zweifelhaft erscheint. Vor dem Senat haben sich die Kinder übereinstimmend dahin erklärt, dass sie mit der aktuellen Situation zufrieden sind, wobei J… hier wiederum insgesamt sehr einsilbig war. Auch L…, die zwar im Gespräch etwas lebhafter als ihr Bruder wirkte, hat sich Näheres zu der hier interessierenden Frage nicht entlocken lassen.

50

Im Ergebnis dieser Äußerungen der Kinder ist festzuhalten, dass kein klarer und eindeutig stabiler Wille hin in den Haushalt der Kindesmutter zutage getreten ist, diese vielmehr - das dürfte Ausdruck des Loyalitätskonfliktes der Kinder sein - ambivalent und sehr zurückhaltend in ihren Äußerungen sind, wobei nach der Auffassung des Senates jedenfalls erkennbar geworden ist, dass aus Sicht der Kinder derzeit kein Handlungsbedarf in Bezug auf ihren Lebensmittelpunkt besteht. Auch der Aspekt des Kindeswillens streitet daher eher, wenn auch für sich betrachtet nicht besonders stark, für die Kindesmutter.

51

Hinzu kommt, dass auch aus Sicht des Senates die Bindungstoleranz beim Kindesvater spürbar weniger ausgeprägt ist als bei der Kindesmutter. Aus den zahlreichen persönlichen Schreiben des Kindesvaters im Zuge dieses Prozesses und im Ergebnis der Anhörung am 23. September 2010 hat auch der Senat den sicheren Eindruck gewonnen, dass der Kindesvater unreflektiert in seiner deutlich gewordenen Haltung mangelnder Akzeptanz der Kindesmutter verharrt und nicht zu erkennen bereit ist, dass diese für die Kinder eine ganz wichtige Bezugsperson ist. Für den Senat ist ein gewisser „Verfolgungseifer“ des Kindesvaters hier unverkennbar, aus dessen Sicht die Kindesmutter seit jeher mit der Betreuung der Kinder überfordert war und bis heute ist, was er mit einer Vielzahl von auch ständig wiederholten „Verfehlungen“ der Kindesmutter zu untermauern sucht, die - als wahr unterstellt - in ihrer Gesamtschau die vorgetragene Einschätzung von Vernachlässigung und Überforderung bis in die heutige Zeit nicht ansatzweise tragen. Der Kindesvater kann für sich nicht annehmen, dass die Mutter eine mindestens genau so wichtige Bezugsperson für die Kinder ist wie er selbst. Ein weiterer Beleg für die fehlende Akzeptanz der Kindesmutter (und gerichtlicher Entscheidungen) ist der Umstand, dass der Kindesvater seit der Umsetzung der angefochtenen Entscheidung im Februar 2010 auch außerhalb der verabredeten Umgangszeiten vielfach - fast täglich - persönlichen Kontakt zu den Kindern sucht. Damit macht er deutlich, dass er die tragende Rolle der Kindesmutter im Leben der Kinder nicht anzunehmen willens und in der Lage ist; dies unterstreicht nach Überzeugung des Senates den vom Jugendamt vermittelten Eindruck einer fehlenden Kompromissbereitschaft, durch die im Übrigen die vom Kindesvater vielfach betonte Verständigungsbereitschaft auf seiner Seite an Überzeugungskraft verliert.

52

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kindesvater besorgte Entziehung oder Entfremdung der Kinder bei ständigem Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter berechtigt wäre, finden sich nicht. Zwischen den Kindern und dem Vater bestehen umfangreiche persönliche Umgangskontakte. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe für die Festlegung von Umgangszeiten konnte dem Senat nicht vermittelt werden. Eine Beschneidung von selbstverständlich bestehenden Umgangsrechten zwischen Kindern und Vater durch die Kindesmutter ist nicht ansatzweise erkennbar.

53

Letztlich konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kinder seit der angefochtenen Entscheidung im Haushalt der Kindesmutter ihren ständigen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt gefunden haben.

54

Nach Abwägung aller für die Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen der beiden Elternteile in Betracht zu ziehenden Aspekte sprechen insgesamt die etwas besseren Argumente für die Kindesmutter. Eine - während der Begutachtung von dem Sachverständigen in den Raum gestellte (und letztlich verworfene) - Geschwistertrennung wird zu Recht von keinem der Elternteile oder den sonst Verfahrensbeteiligten für zweckmäßig erachtet, sodass eine Vertiefung dieses Aspektes entbehrlich ist.

55

Nach alledem besteht kein Grund zur Abänderung des erstinstanzlich gefundenen Ergebnisses.

III.

56

Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist nicht veranlasst. Im Übrigen beruht die Kostenfolge auf § 131 Abs. 3 KostO.

57

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO, wobei mit Blick auf die hier erforderlich gewordene Zuziehung eines Sachverständigen eine moderate Anhebung des Regelstreitwertes angezeigt war.

58

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1qr3/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE100072522%3Ajuris-r00&documentnumber=64&numberofresults=154&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

 


 

Geldstrafe für Dürrschmidt wegen Kinderpornografie - Gericht sieht Vorwürfe als erwiesen an -

Suspendierter Landrat geht in Berufung

Von Lars Hartfelder

Senftenberg (ddp-lbg). Der wegen Kinderpornografie-Vorwürfen angeklagte Landrat des Kreises Oberspreewald-Lausitz, Georg Dürrschmidt (CDU), ist am Montag vor dem Amtsgericht Senftenberg zu einer Geldstrafe von 16 800 Euro verurteilt worden. Richterin Anett Winkler sah es als «zweifelsfrei erwiesen» an, dass sich der 50-Jährige zwischen Herbst 2004 und Januar 2007 im Internet kinderpornografische Schriften angesehen und zeitweilig auf seinem Computer gespeichert hat. Dürrschmidt will das Urteil nicht akzeptieren und strebt eine Berufung an. «Ich weiß, dass ich mich anders verhalten habe, und werde Berufung einlegen», sagte der Kommunalpolitiker auf ddp-Anfrage. Dürrschmidts Ehefrau verfolgte die Urteilsverkündung unter Tränen.

Das Urteil lag geringfügig unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die eine Geldstrafe von 19 600 Euro gefordert hatte. Dürrschmidt wurde in drei Fällen des Besitzes und in zwei Fällen des Beschaffens kinderpornografischer Schriften schuldig gesprochen. «Die Gesamtheit der Fakten lässt nur ein Ergebnis zu: Allein der Angeklagte kommt als Täter infrage», stellte die Richterin zum Ende ihrer rund einstündigen Urteilsverkündung fest.

Dürrschmidt und dessen Verteidiger hatten während der seit dem 17. Februar andauernden Verhandlung immer wieder erklärt, dass unbekannte Dritte oder andere Familienmitglieder die kinderpornografischen Inhalte angeschaut haben müssten. Dürrschmidt sei zu den fraglichen Tatzeiten jeweils auf Dienstreise oder bei seiner Familie in der Pfalz gewesen.

Dass sich Fremde über mehrere Jahre Zugang zu Dürrschmidts im Innenhof des Privathauses gelegenes Büro verschafft haben, schloss das Gericht aber aus. Auch die Familienmitglieder kommen aus Sicht von Richterin Anett Winkler nicht als Nutzer infrage. Dürrschmidts Ehefrau besitze keine Computer-Kenntnisse. Das hätten Zeugen bestätigt. Der ältere Stiefsohn sei bereits weggezogen gewesen, und der damals 16-jährige jüngere Stiefsohn habe nach menschlichem Ermessen nicht Rechnungen der Familie geschrieben. Spezialisten des Landeskriminalamtes hatten bei ihren Untersuchungen festgestellt, dass zeitnah zum Zugriff auf Kinderporno-Seiten private Rechnungen und E-Mails des Angeklagten bearbeitet worden waren. Das sah das Gericht als einen entscheidenden Beweis für Dürrschmidts Schuld an. «Kein Beweisantrag hat die Abwesenheit des Angeklagten belegt», betonte die Richterin und kritisierte mehrfach die vorgebrachten Alibi-Versuche. Nachträglich eine Quittung für ein Abendessen ausstellen zu lassen, das nicht stattgefunden habe, sei «äußerst befremdlich». Staatsanwalt Thomas Schell hatte diesen Versuch der Entlastung in seinem Schlussplädoyer als «eindeutige Lüge» bezeichnet.

Das Argument der Verteidigung, dass es sich um zufällige Internet-Aufrufe gehandelt haben könne, wies die Richterin ebenfalls deutlich zurück: «Kinderpornografie läuft einem im Internet nicht zufällig über den Weg.» Zur Beschaffung seien langwierige und komplizierte Schritte nötig.

Dürrschmidt hat eine Woche Zeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Sein Anwalt Stefan Heinemann kündigte an, diese Möglichkeit wahrzunehmen. «Im rechtlichen Sinne kann man meinen Mandanten keinen Besitz nachweisen», sagte der Verteidiger. Es habe keine vorsätzliche und gezielte Beschaffung kinderpornografischer Schriften gegeben. Nur das sei strafbar. Zudem seien die Dateien auf dem Computer in keinem Ordner dauerhaft gespeichert worden.

Die Ermittler hatten auf einem Computer aus Dürrschmidts privatem Wohnbereich Spuren zu rund 50 Bild- und Videodateien mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt sowie weitere 120 verdächtige Bilddateien gefunden.

18.05.2009

http://www.ad-hoc-news.de/zusammenfassung-neu-details-geldstrafe-fuer--/de/Politik/20234944

 

 


 

 

Neue Wege zur Konfliktvermeidung zwischen Eltern

Unterstützung für Scheidungskinder in der Region

Sonntagabend, irgendwo in der Lausitz. Ein kleiner Tim oder eine kleine Lisa werden, erschöpft von einem erlebnisreichen Wochenende, bei ihrer Mutter abgeliefert. Der Vater, frisch geschieden, verabschiedet sich für die nächsten 14 Tage.

Scheidungsalltag für Tausende Kinder in der Region – der oft bedeutet, dass Tim und Lisa jetzt nicht einfach glücklich in Mamas Arme sinken: Die Kinder weinen, klagen über Bauchschmerzen, haben Alpträume, machen nach dem «Papa-Wochenende» plötzlich wieder ins Bett. «Und dann stehen die wütenden Mütter montags bei uns in der Kanzlei und fordern, dass wir dem Vater das Umgangsrecht einschränken» , sagt Sylvia Mittag, Rechtsanwältin in Cottbus.

Seit fünf Jahren ist sie Mitglied im regionalen «Arbeitskreis Trennung/Scheidung» und sucht gemeinsam mit Sozialarbeitern, Familienrichtern, Jugendamtsmitarbeitern und Pädagogen nach Wegen, den Trennungsprozess der Eltern für Kinder erträglicher zu machen. Jetzt berieten die Experten auf einem Kongress, wie vor allem die juristischen Verfahren so vereinfacht werden können, dass Kinder nicht zum Spielball ihrer Eltern werden. Britta Horn, Diplom-Psychologin der Erziehungsberatungsstelle der Jugendhilfe Cottbus: «In der Krise einer Trennung sind Eltern wütend, verletzt, gekränkt, wollen Rache – und sollen gleichzeitig Rücksicht nehmen und an das Wohl ihrer Kinder denken.» Eine schwierige Situation, in der Juristen und Berater die Wogen glätten müssen.

Alexander Hoestermann, Psychologe im SOS-Beratungszentrum Cottbus: «Oft ist es schon ein großer Erfolg, wenn wir es schaffen, dass die früheren Partner kühl und distanziert miteinander reden. In einer solchen emotionsfreien Atmosphäre können Lösungen gefunden werden, die dem Kind gut tun.»

Atmosphäre ohne Emotionen

Oft aber sitzen die Konflikte so tief, dass auch die beste Beratung scheitert. Jana Rakel, ausgebildete Mediatorin, sitzt in ihrer Praxis oft vor früheren Partnern, die vom Gericht oder Jugendamt zur Streitschlichtung geschickt werden. «Doch manchmal sind Konflikte schon zu verhärtet. Da ist der einstige Partner nur noch der Feind. Die frühere Frau wird für verrückt erklärt, der Mann des Missbrauchs bezichtigt und das Kind benutzt, um den Gegner zu verletzen.» Was in der Praxis heißt, dass per Gericht der Umgang gekürzt oder verhindert werden soll, dass Kinder über die Lebensverhältnisse des Ex-Partners ausspioniert werden oder immer wieder Partei ergreifen müssen in den Kämpfen der Erwachsenen.

Verpflichtet und berechtigt

«Solche Eskalation müssen wir nach Möglichkeit verhindern» , so Rechtsanwältin Mittag. Denn oft sei der Anwalt erster Ansprechpartner beim Entschluss zur Trennung, hier würden wichtige Weichen für die Zukunft gestellt. «Schicke ich einen Klienten gleich zu Beginn in eine – im Übrigen kostenlose Beratung – besteht die Chance auf Einsicht.» Einsicht in die Tatsache, dass man sich nur von Partnern trennen kann, niemals aber von der Vater- und Mutterrolle. «Im Gesetz ist festgeschrieben, dass Eltern zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sind» , so Sylvia Mittag. «Genau in dieser Reihenfolge. Und bei allem, was wir als Anwälte tun, sollten wir immer den dritten Mandanten jedes Verfahrens im Blick haben – das Kind.»

Konkret hieße das: Schon beim Abfassen von Schriftsätzen auf scharfe Formulierungen verzichten und einen möglichst zurückhaltenden Ton anschlagen, weniger schreiben und mehr in der mündlichen Verhandlung klären, um Missverständnisse sofort ausräumen zu können. Psychologin Horn: «Kinder wollen sowieso Eltern, die ihre Angelegenheit selbst regeln und dafür keine Hilfe vom Gericht brauchen.» Schaffen die Erwachsenen es, dieses Vorbild zu liefern, kommen die Kinder auch ohne Bauchweh und Alpträume vom «Papa-Wochenende» heim.

«Aber die Familien, die ihre Trennung gut hinkriegen, sehen wir hier nicht» , sagt Claudia Trojan, Leiterin des SOS-Beratungszentrums. «Wir haben nur die Paare, die mit ihrer Situation überfordert sind. Und eben häufig auch solche, die gar keinen Kontakt mehr zum Nachwuchs wollen.» Sie erzählt von einem Kind, dass gerade die Trennung seiner Eltern verkraften muss – und die Tatsache, dass weder Vater noch Mutter das Sorgerecht wollen.

Von Andrea Hilscher

 

www.lr-online.de/nachrichten/LR-Themen;art1065,2006411

 

Posteingang 27.04.2008

 

 


 

 

 

OLG Brandenburg: Doppelwohnsitz des Kindes nach Trennung der Eltern

NJOZ 2004 Heft 31 2560

Doppelwohnsitz des Kindes nach Trennung der Eltern

ZPO §§ 36 I Nr. 6, 281; FGG § 36 I 1; BGB §§ 11 S. 1, 1671

Die Trennung der sorgeberechtigten Eltern begründet für gemeinsame Kinder einen Doppelwohnsitz. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des betroffenen Kindes kommt es nicht an, selbst wenn dieser einverständlich oder (bei Übertragung

OLG Brandenburg: Doppelwohnsitz des Kindes nach Trennung der Eltern NJOZ 2004 Heft 31 2561 des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil) einseitig bestimmt worden ist.

OLG Brandenburg, Beschluß vom 21. 3. 2003 - 9 AR 9/02

Zum Sachverhalt:

Die nicht verheirateten Eltern waren in Senftenberg wohnhaft. Nach der Trennung zog die Mutter mit dem minderjährigen Kind nach Westerburg. Der Ast. (Vater) hat einen Sorgerechtsantrag bei dem AG - FamG - Senftenberg eingereicht. Dieses hat das Verfahren an das AG - FamG - Westerburg verwiesen, das die Übernahme abgelehnt hat. Das OLG Brandenburg bestimmte das AG Senftenberg zum zuständigen Gericht.

Aus den Gründen:

Zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ist das OLG Brandenburg gem. § 36 I Nr. 6 u. II ZPO berufen. Es handelt sich um eine isolierte Familiensache (Sorgerechtsverfahren) gem. § 621 I Nr. 1 ZPO. Der für Kompetenzkonflikte an sich einschlägige § 5 FGG ist damit nicht anwendbar, vielmehr gelten insoweit die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften (vgl. § 621a I 2 ZPO) und damit die Zuständigkeitsbestimmungsregelung des § 36 ZPO.

Intern ist der Familiensenat des OLG für den bestehenden Kompetenzkonflikt zweier FamG zuständig. Zu den von den FamG entschiedenen Sachen i.S. des § 119 I Nr. 1a GVG zählen auch solche die Hauptsacheentscheidung vorbereitenden Nebenentscheidungen der AG. Eine solche Nebenentscheidung stellt auch der Streit zweier FamG um die örtliche Zuständigkeit i.V. mit den nach § 36 I Nr.6 ZPO erforderlichen Erklärungen über die eigene Unzuständigkeit dar (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1977, 725; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. [2003], § 119 GVG Rdnr. 8).

Als örtlich zuständiges Gericht ist gem. § 36 I 1 FGG i.V. mit § 11 BGB das AG Senftenberg zu bestimmen. Zwar betrifft § 36 FGG an sich das VormG, wohingegen es sich hier um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, für die das FamG zuständig ist (§ 23b I 1 und 2 Nr. 2 GVG). Jedoch sieht § 621a I 1 ZPO die Anwendung des FGG und damit auch der entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften des FGG voraus, da es an einer anderweitigen Bestimmung i.S. dieser Norm fehlt. Nach § 64 III 2 FGG tritt dann an die Stelle des VormG das FamG. Insofern gilt auch für das FamG die Zuständigkeitsvorschrift des § 43 I FGG und damit wiederum diejenige des § 36 I FGG.

Nach § 36 I 1 FGG ist der Wohnsitz des betroffenen Kindes für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebend.

Ein minderjähriges Kind teilt gem. § 11 S. 1 BGB den Wohnsitz der Eltern, soweit diese sorgeberechtigt sind. Da jeder Elternteil, dem das Recht für die Person des Kindes zu sorgen zusteht, dem Kind seinen Wohnsitz vermittelt, hat dieses, wenn die Eltern verschiedene Wohnsitze haben, einen doppelten Wohnsitz. Dies ist hier der Fall, da beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind (vgl. die sorgerechtliche Erklärung nach § 1626a Nr. 1 BGB vom 24. 8. 1999) und zugleich verschiedene Wohnorte haben. Die Trennung der sorgeberechtigten Eltern begründet damit für gemeinsame Kinder einen Doppelwohnsitz (BGH, NJWE-FER 1997, 136; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 395; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. [2003], § 11 Rdnr. 4; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. [2003], § 36 Rdnr. 12). Das Gesetz selbst sieht die Möglichkeit eines doppelten Wohnsitzes in § 7 II BGB auch vor.

Der doppelte Wohnsitz hat zur Folge, dass der die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich begehrende Ast. zwischen den Gerichten, die für die beiden Wohnsitze örtlich zuständig sind, wählen kann (BGH, NJWE-FER 1997, 136; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, § 36 Rdnr. 12). Da der Ast. sein Wahlrecht zu Gunsten des AG Senftenberg als dem für seinen und daher auch für den abgeleiteten Wohnort des Kindes örtlich zuständigen AG ausgeübt hat, folgt hieraus die örtliche Zuständigkeit des AG Senftenberg für die Sorgesache.

Die Zuständigkeit des AG Senftenberg fehlt auch nicht deshalb, weil das AG Senftenberg mit Beschluss vom 20. 8. 2002 sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Westerburg verwiesen hat. Der Verweisungsbeschluss ist entgegen § 281 II 4 ZPO nicht bindend, da er greifbar gesetzeswidrig ist.

An der Geltung des § 281 ZPO für die isolierte Sorgerechtssache bestehen auf Grund der Ersetzung des grundsätzlich geltenden § 5 FGG durch die zivilprozessualen Verfahrensvorschriften gem. § 621a I 2 ZPO keine Bedenken (s. auch BGHZ 71, 15 [16] = NJW 1978, 888 = LM § 621a ZPO Nr. 1; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, § 1 Rdnr. 41; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. [2002], § 621a Rdnr. 10).

Soweit Beschlüsse gem. § 281 I ZPO unanfechtbar und für das Gericht, an welches verwiesen worden ist, bindend sind (§ 281 II 2 und 4 ZPO), treten diese Wirkungen gleichwohl dann nicht ein, wenn sich der angefochtene Beschluss als greifbar gesetzeswidrig darstellt, also wenn ihm jegliche gesetzliche Grundlage fehlt und er sich daher als willkürlich darstellt (allg. Ansicht; vgl. nur Zöller/Greger, § 281 Rdnr. 17 m.w. Nachw.). Willkür in diesem Sinne ist insbesondere bei einer Häufung grober Rechtsirrtümer und bei Verweisung durch ein zuständiges Gericht unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift zu bejahen (Zöller/Greger, § 281 Rdnr. 17).

Die greifbare Gesetzeswidrigkeit folgt hier zum einen daraus, dass es entgegen § 281 I 1 ZPO an einem Antrag des Ast. zu einer Verweisung fehlt. Der Ast. hat auf den ihm übersandten, die Zuständigkeitsrüge enthaltenen Schriftsatz der Ag. vom 15. 7. 2002 nicht reagiert. Damit hätte das AG, so es denn seine örtliche Unzuständigkeit bejaht, aus seiner Sichtweise den gestellten Antrag als unzulässig verwerfen müssen; eine Entscheidung nach § 281 ZPO kam jedenfalls nicht in Betracht.

Als weiterer schwerer Verfahrensfehler stellt sich die aus den vorstehenden Ausführungen ergebende Zuständigkeit des AG infolge der Doppelzuständigkeit auf Grund des Doppelwohnsitzes des betroffenen Kindes dar. Entgegen den Ausführungen im Verweisungsbeschluss vom 20. 8. 2002 hat sich an der örtlichen Zuständigkeit des AG Senftenberg auch nichts dadurch geändert, dass dem AG nachträglich zur Kenntnis gelangt ist, dass das betroffene Kind bereits seit Mai 2002 bei der Mutter lebt und dort auch gemeldet ist. Auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des betroffenen Kindes kommt es, solange das Sorgerecht beider Elternteile fortbesteht, nicht an, wie aus den oben stehenden Ausführungen ersichtlich ist. Selbst wenn die Eltern den Aufenthaltsort des Kindes einverständlich bestimmen würden oder wenn einem der Eltern das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen würde, ändert dies nichts, solange im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge fortbesteht (OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 395). Insoweit kann auch mangels einer näheren Begründung im Verweisungsbeschluss nicht nachvollzogen werden, weshalb das AG zunächst zutreffend unter Berücksichtigung des bestehenden Doppelwohnsitzes seine örtliche Zuständigkeit im Eilverfahren bejaht hat (vgl. den Beschl. v. 2. 7. 2002), nunmehr aber ohne nähere Angabe einer Begründung von diesen zutreffenden Gründen abweicht und allein auf den Aufenthalt des betroffenen Kindes bei der Mutter abstellen will.

Dahingestellt sein kann, ob nicht eine Abgabe gem. §§ 46, 64 III 2 FGG in Betracht kommt, da das AG ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet und der Senat zudem lediglich über die Frage zur Zuständigkeit gem. § 36 I Nr. 6 ZPO zu entscheiden hat.

(Mitgeteilt von Richter am OLG F. Götsche, Brandenburg)

 

 

Anm. d. Red.:

Zu Zuständigkeitsproblemen in der familiengerichtlichen Praxis s. Schwolow, FPR 2002, 605; s. auch OLG Jena, FamRZ 2002, 625; OLG Bamberg, FamRZ 2001, 777.

 

 


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