Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Sömmerda

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Sömmerda

Weissenseer Str. 52

99610 Sömmerda

 

Telefon: 03634 / 3707-0

Fax:  03634 / 3707-40 

 

E-Mail: Poststelle@agsoem.thueringen.de

Internet: https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-soemmerda

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Sömmerda (02/2024)

Informationsgehalt:geht so

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - https://gerichte.thueringen.de/gerichte-in-thueringen/landgericht-erfurt/amtsgericht-soemmerda/richterliche-geschaeftsverteilung

 

 

Bundesland Thüringen

Landgericht Erfurt

Oberlandesgericht Jena - 1. Familiensenat

 

 

Direktor am Amtsgericht Sömmerda: Ulrich Lübbers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Sömmerda / Direktor am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.10.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.05.1993 unter de Namen Ulrich Luebbers als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.06.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2012 als Direktor am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt.

Stellvertretender Direktor am Amtsgericht Sömmerda:

 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Thüringen beschäftigen am Amtsgericht Sömmerda eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Richter/innen, Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Landkreis Sömmerda

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Johannes Backes (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1962) - Richter am Amtsgericht Sömmerda (ab 09.05.1996, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2014 ab 09.05.1996 als Richter am Amtsgericht Sömmerda - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 09.05.1996 als Richter am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. http://www.leipziger-institut.de/kommentatoren.htm

Lydia Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.09.1996, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.09.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda - 3/4 Stelle - aufgeführt. Namensgleichheit mit: Dr. Holger Fibich (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena (ab 01.04.2002, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 13.05.1996 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.04.2002 als Richter am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Oberlandesgericht Jena - 2013: Referatsleiter - Allgemeine Justizverwaltung, Gerichtsorganisation. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.05.2022: stellvertretender Vorsitzender Richter - 1. Familiensenat. Oberlandesgericht Jena - GVP 01.06.2022, 19.04.2024: Vorsitzender Richter - 1. Familiensenat.

Cornelia Kölsch (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 28.11.1996 als Richterin am Amtsgericht Arnstadt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 28.11.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. 2010: abgeordnet an das Oberlandesgericht Jena - 2. Familiensenat. 2011: abgeordnet an das Oberlandesgericht Jena - 1. Familiensenat.

Ulrich Lübbers (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1959) - Richter am Amtsgericht Sömmerda / Direktor am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.10.2012, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 03.05.1993 unter de Namen Ulrich Luebbers als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.06.1996 als Richter am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.04.2009 als stellvertretender Direktor am Amtsgericht Mühlhausen aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2012 als Direktor am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt.

Sabine Müller (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab 04.08.1997, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 2014 unter dem Namen Sabine Przewosnik ab 04.08.1997 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 unter dem Namen Sabine Przewosnik ab 04.08.1997 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 und 2020 unter dem Namen Sabine Przewosnik ab 04.08.1997 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Sabine Müller ab 04.08.1997 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. ... zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz". Herzlichen Glückwunsch, möge die Liebe niemals enden. Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall - 2 C 387/05 - Beschluss vom 15.02.2006. 2012: / Schadensrecht / Betreuungsrecht. Amtsgericht Sömmerda - GVP 01.01.2023: Familiensachen.

 

 

Zohreh Nouraie-Menzel (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab , ..., 2014, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 10.12.1996 als Richterin am Amtsgericht Mühlhausen - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 und 2012 ab 10.12.1996 als Richterin am Amtsgericht Mühlhausen aufgeführt (Zweigstelle Bad Langensalza). Im Handbuch der Justiz 2014 und 2016 ab 10.12.1996 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

 

 

Richter auf Probe:

Isabel Warmuth (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1980) - Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Jena (ab 01.09.2021, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 206, 2018 und 2020 unter dem Namen Isabel Warmuth nicht aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2021 als Richterin am Oberlandesgericht Jena aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft, gemeint ist vermutlich Richterin auf Probe. Amtsgericht Sömmerda - GVP 01.01.2023: "Das Präsidium des Amtsgerichts Sömmerda nimmt zur Kenntnis, dass Frau Richterin Warmuth noch mit 20 % ihrer Arbeitskraft dem Amtsgericht Sömmerda zur Verfügung steht und absehbar gar nicht mehr zur Verfügung stehen wird - die Zuweisung einer neuen richterlichen Arbeitskraft wird angekündigt spätestens zum 15.01.2023."

 

 

Abteilungen am Familiengericht Sömmerda:

1 F -

2 F -

3 F -

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Sömmerda tätig:

Kerstin Michalik (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richterin am Amtsgericht Sömmerda (ab 18.07.1995, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 18.07.1995 als Richterin am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. 2014: Familiensachen - Abteilung 3. Richterin Michalik wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Michael Müller-Hilgert (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1957) - weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Erfurt (ab , ..., 2012, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 1998 mit dem Geburtsjahr 1957 ab 06.10.1994 als Richter am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 mit dem Geburtsjahr 1957 ab 01.10.1998 als Direktor am Amtsgericht Sömmerda aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.10.1998 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 mit dem Geburtsjahr 1950 ab 01.04.1998 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Erfurt aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft.

Thomas Schneider (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) -  Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Jena / Präsident am Oberlandesgericht Jena (ab 01.05.2023, ..., 2024) - im Handbuch der Justiz 1992 ab 27.01.1995 als Richter am Landgericht Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.10.2008 als Vizepräsident des Landgerichts Erfurt - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 24.03.2018 als Ministerialdirigent im Justizministerium Thüringen aufgeführt. 06.07.2011: "Das Landgericht Erfurt verurteilte den früheren Kika-Herstellungsleiter Marco Kirchhof zu fünf Jahren und drei Monaten Haft. ... Die 7. Große Strafkammer des Erfurter Landgerichts sieht es als erwiesen an, dass er von 2005 bis 2010 in 48 Fällen Scheinrechnungen in Höhe von 4,6 Millionen Euro zur Zahlung angewiesen hat, ohne dass der Sender eine Gegenleistung erhielt. Die Kika-Affäre gilt als größter Betrugsfall in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Richter blieben im Urteil unter dem Antrag der Anklage. Die hatte sechs Jahre und acht Monate Haft gefordert. Doch das Geständnis und die Spielsucht des Angeklagten hätten strafmildernd gewirkt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Schneider in der Begründung. ..." - https://www.saechsische.de/die-gebuehren-millionen-verzockt-871700.html. 28.04.2023: "Thomas Schneider tritt am Montag sein Amt als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) an. Er war bereits am 14. April ernannt worden und folgt auf die Präsidentin des OLG a.D. Astrid Baumann, die Ende Januar 2023 in den Ruhestand getreten war. ... Thomas Schneider, 1963 geboren, studierte von 1983 bis 1988 Rechtswissenschaften an den Universitäten Freiburg und des Saarlandes. Das 2. juristische Staatsexamen legte er 1991 ab. Von 1991 bis 2000 war er Richter am Landgericht Erfurt, zunächst auf Probe, 1995 folgte die Ernennung auf Lebenszeit. In dieser Zeit war er von Dezember 1992 bis Dezember 1993 an das Thüringer Justizministerium als Referatsleiter sowie von März bis November 1996 an das OLG als richterlicher Beisitzer abgeordnet. Von April 2000 bis September 2001 war er Richter am OLG. Die nächste Station in Schneiders Werdegang war das Landgericht Erfurt von Oktober 2001 bis März 2018, zunächst als Vorsitzender Richter und ab 2008 als Vizepräsident. Von Januar bis September 2012 nahm er eine Teilabordnung an das Amtsgericht Sömmerda als ständiger Vertreter des Direktors wahr. Im Februar 2018 folgte der Wechsel an das TMMJV, zunächst in Form einer Abordnung zur Vakanzvertretung des Abteilungsleiters Strafvollzug, ab März 2018 dann im Rang eines Ministerialdirigenten als Leiter der Abteilung Justizvollzug. Am 1. Mai 2023 wird er Präsident des OLG." - https://justiz.thueringen.de/aktuelles/medieninformationen/detailseite/16-2023

Andreas Wiegler (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1964) - Richter am Amtsgericht Jena / Familiengericht (ab 13.01.1998, ..., 2013) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 13.01.1998 als Richter am Amtsgericht Jena aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 13.01.1998 als Richter am Amtsgericht Jena - abgeordnet - aufgeführt. 2011: Amtsgericht Sömmerda / Familiengericht. 2006: Amtsgericht Jena - Familiengericht.

 

 

Rechtspfleger:

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Apolda

überregionale Beratung

http://familienberatung-apolda.de

 

 

Familienberatung Erfurt

überregionale Beratung

http://familienberatung-erfurt.de

 

 

Familienberatung Sömmerda

überregionale Beratung

http://familienberatung-soemmerda.de

 

 

Familienberatung Weimar

überregionale Beratung

http://familienberatung-weimar.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

 

Sozialpädagogische Familienhilfe

Stadtring 19/20 

99610 Sömmerda

Telefon: 03634 / 318720

E-Mail: thepra-lv-thueringen@onlinehome.de

Internet: http://www.thepra.info

Träger: THEPRA LV Thüringen e.V.

Angebote: Beratung für Kinder und Jugendliche, Familienberatung, Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Hilfe und Beratung für Frauen und hoffentlich auch für Männer, sonst würden wir von dieser Beratungsstelle wegen Sexismus dringend abraten, Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Vermittlung von Selbsthilfegruppen, Sozialberatung, Lebensberatung

 

 

THEPRA Erziehungsberatungsstelle

Franz-Mehring-Str. 10 

99610 Sömmerda

Telefon: 03634 / 614488

E-Mail: eb-soemmerda@web.de

Internet: http://www.thepra.info

Träger: THEPRA LV Thüringen e.V.

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Jugendberatung, Krisenintervention, Telefonische Beratung

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als staatssozialistische Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Jugendamt Sömmerda

Wielandstr. 4 

99610 Sömmerda

Telefon: 03634 / 354-133

E-Mail: jugendamt@lra-soemmerda.de

Internet: http://www.landkreis-soemmerda.de

Träger: Landkreis

Angebote: Jugendberatung, Beratung für Kinder und Jugendliche 

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Sömmerda für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Sömmerda (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Rüdiger Geyersbach

Rechtsanwalt

Andreasstr. 25

99084 Erfurt

Bestellung am Amtsgericht Erfurt, Amtsgericht Sömmerda

Bestellung am Amtsgericht Sömmerda (ab , ..., 2013)

 

 

Rechtsanwälte:

 

 

Gutachter:

 

 

Betreuer:

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Landkreis Sömmerda

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Landkreis Sömmerda 

 

 

 


 

 

Amtsgericht Sömmerda - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden. 

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

Anfrage vom 08.07.2013 wurde nicht beantwortet. Erneute Anfrage am 23.07.2013. 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: AGSOM Poststelle [mailto:Poststelle@agsoem.thueringen.de]

Gesendet: Montag, 5. August 2013 07:46

An: inf@vaeternotruf.de

Betreff: AW: Amtsgericht Sömmerda - Geschäftsverteilungsplan

Unser Zeichen: 320 E-6/13

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre E-Mail wird mitgeteilt, dass Geschäftsverteilungspläne nicht vesandt werden. Bei bestehendem Interesse kann ggf. Einsicht genommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Lübbers

Direktor des Amtsgerichts

 

 

 

Lieber Herr Lübbers,

wir bitten um Erläuterung, warum Sie keine Geschäftsverteilungspläne versenden?

Im übrigen würde es uns auch ausreichen, wenn Sie den Geschäftsverteilungsplan auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, wir können diesen dann ohne unnötigen Verwaltungsaufwand runterladen.

Schauen Sie sich dazu bitte die folgenden Internetseiten an: 

Amtsgericht Aachen - vorhanden aber ohne Unterscheidung ob Richter am Amtsgericht oder Richter auf Probe, Weibchen oder Männchen, daher bei Bedarf nachfragen oder diskret gucken, ob oben Busen oder unten Penis vorhanden oder nicht - http://www.ag-aachen.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Achern im Landgerichtsbezirk Aachen - http://www.amtsgericht-achern.de/servlet/PB/menu/1280605/index.html?ROOT=1160896

Amtsgericht Adelsheim im Landgerichtsbezirk Mosbach - http://www.agadelsheim.de/servlet/PB/menu/1165585/index.html?ROOT=1165580

Amtsgericht Duisburg im Landgerichtsbezirk Duisburg - vorbildlich mit laufenden Aktualisierungen

http://www.ag-duisburg.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Frankfurt (Oder) im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder)

http://www.ag-frankfurt-oder.brandenburg.de/sixcms/list.php?template=content_list_agffo_gesch&query=allgemein_agffo&sv[relation_agffo.gsid]=5lbm1.c.170932.de&sort=lfdnr&order=asc

Amtsgericht Friedberg im Landgerichtsbezirk Gießen

http://www.ag-friedberg.justiz.hessen.de/irj/AMG_Friedberg_Internet?cid=5ad21e4a59ce73d05b10035efdb2a4c1

Amtsgericht Grevenbroich im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach

www.ag-grevenbroich.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Hamm im Landgerichtsbezirk Dortmund

www.ag-hamm.nrw.de/wir_ueber_uns/gvp/index.php

Amtsgericht Heidelberg im Landgerichtsbezirk Heidelberg

http://www.agheidelberg.de/servlet/PB/menu/1161779/index.html?ROOT=1161776

Amtsgericht Künzelsau im Landgerichtsbezirk Heilbronn

http://www.agkuenzelsau.de/servlet/PB/menu/1170340/index.html?ROOT=1170331

Amtsgericht Recklinghausen im Landgerichtsbezirk Bochum

http://www.ag-recklinghausen.nrw.de/wir_ueber_uns/Geschaeftsverteilungsplan/index.php

Amtsgericht Tiergarten im Landgerichtsbezirk Berlin

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/tierg/verkehr.html#gvp

Amtsgericht Düsseldorf im Landgerichtsbezirk Düsseldorf - http://www.ag-duesseldorf.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilung/index.php

Amtsgericht Remscheid im Landgerichtsbezirk Düsseldorf - http://www.ag-remscheid.nrw.de/wir_ueber_uns/geschaeftsverteilungsplan/index.php

Amtsgericht Wuppertal im Landgerichtsbezirk Düsseldorf - http://www.ag-wuppertal.nrw.de/wir/Geschaeftsverteilungsplan/index.php

Landgericht Berlin

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/landgericht/taetigkeit/geschaeftsverteilungsplaene/

Landgericht Göttingen - Bundesland Niedersachsen

http://www.landgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17041&article_id=65629&_psmand=102

Landgericht Oldenburg - Bundesland Niedersachsen

http://www.landgericht-oldenburg.niedersachsen.de/master/C8557696_N8523076_L20_D0_I4799805.html

Landgericht Verden - Bundesland Niedersachsen

vorbildlich mit fortlaufenden Aktualisierungen -  http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13891&article_id=58445&_psmand=57

 

Oberlandesgericht Schleswig - vorbildlich mit laufenden Aktualisierungen

http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Oberlandesgericht/Zustaendigkeiten/geschaeftsverteilungsplaene.html

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

05.08.2013

 

 

 

Amtsgericht Sömmerda - Geschäftsverteilungsplan

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Zusendung des aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungsplanes. Diesen konnten wir auf Ihrer Internetseite leider nicht finden.

Anbei die aktuellen richterlichen Geschäftsverteilungspläne des Amtsgerichtes Jena, die uns von dort gerade problemlos zugesandt wurden.

Wir würden uns freuen, wenn auch das Amtsgericht Sömmerda sich dem Trend zur Informationsfreiheit anschließen würde.

 

Mit freundlichen Grüßen

Anton

www.vaeternotruf.de

20.11.2013

 

 

 


 

 

 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Thursday, January 12, 2012 6:21 PM

To: info@vaeternotruf.de

Subject: Antrag gemeinsames Sorgerecht

 

Hallo Väternotruf,

ich bin auch ein entsorgter Vater. Ich bin vor 1,5 Jahren von der Mutter meiner unehelichen Tochter (11) mehrmals vor Gericht gezerrt worden. Sie versucht mich und mein Kind von einander fern zu halten. Bis zu meiner Trennung von der Mutter meiner Tochter und noch ein halbes Jahr hatte ich ein sehr gutes Verhältnis zu meiner Tochter. Meine Ex hat es nun fertiggebracht, das mein Kind, ohne dass ich seit her Kontakt zu meiner Tochter habe, Angst vor mir hat. Ich lebe 550km entfernt von meiner Tochter und sie kommt verheult aus der Schule und glaubt mich gesehen zu haben. So hat es meine Ex berichtet. Da ich vor einem halben Jahr auf Eurer Seite im Internet gelesen habe, dass man nun formlos das gemeinsame Sorgerecht beantragen kann, habe ich dies nun im Dezember nach diesen traurigen Neuigkeiten getan. Ziel ist mehr Einblick zu bekommen, wie es meinem Kind in der Schule und außerhalb geht und evtl. nachweisen zu können, dass meine Ex seelische Grausamkeiten an meinem Kind auslässt.

Heute bekomme ich vom Amtsgericht Sömmerda ein Schreiben (siehe Anhang), dass ich für das Verfahren 3000€ zahlen muß. Da bin ich schon wieder platt. Weder habe ich 3000€ noch sehe ich hier eine Gleichbehandlung der Eltern. Was ist in diesem Staat nur los?

Ich habe den Vordruck von Ihnen verwendet und einen Antrag auf kostenlose Beurkundung gestellt. Dürfen die mir da einfach so 3000€ berechnen?

Was soll ich tun? Können Sie mir helfen oder einen Tipp geben?

Grüße 

...

 

Anhang

Schreiben von mir

Schreiben vom Amtsgericht Sömmerda/Thüringen

 

 

 

Sehr geehrter Herr Thümer,

3000,00 € ist der sogenannte Streitwert. Nicht die Gerichtsgebühr. 

Auf Grund Artikel 3 und 6 Grundgesetz sind Anträge wie der Ihre vom Gericht natürlich kostenfrei zu bearbeiten. Denn das Grundgesetz verbietet eine Diskriminierung auf Grund des Gesetzes. Die Mutter musste für die elterliche Sorge nicht bezahlen, warum sollten Sie es dann tun müssen. Wir leben doch gottlob nicht in einer matriarchalen Diktatur.

Halten Sie uns bitte über den weiteren Fortgang auf dem laufenden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Anton

 

 

 


 

Die Betreuungsbehörde des Gesundheitsamtes und der ASB Betreuungsverein informieren

Oft vergessen und gern verdrängt werden Gedanken, dass man durch Unfall, plötzliche Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage sein könnte, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Für eine solche Situation Vorsorge zu treffen, ist eine wichtige Angelegenheit, die gut durchdacht sein will.

Die Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge gewinnen immer mehr an Bedeutung. Sie erleben dies selbst in den unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern, aber auch im privaten Bereich.

Einladung zur Informationsveranstaltung – Vorsorgevollvollmacht

Termin: Mittwoch, den 28.11.2007, um 17.00 Uhr

Ort:

Sparkassentreff, Bahnhofstraße 1a, 99610 Sömmerda

 

Referenten:

Notar Dr. Rothe, Notariat Sömmerda

Richterin Przewosnik, Amtsgericht Sömmerda

 

Als weitere Gesprächspartner stehen zur Verfügung:

Frau Schröder

Betreuungsverein

Frau Reichenbach

Betreuungsbehörde

Frau Stier

 

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Umgangspfleger und Ergänzungspflegschaft – Einschaltung bzw. Anordnung

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 1 UF 183/05

Beschluss vom 03.04.2006

In der Familiensache hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die befristeten Beschwerden des Antragsgegners vom 12.05.2005 gegen Ziffer 3 und des Jugendamtes Sömmerda vom 06.01.2005, eingegangen am 10.01.2006, gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda vom 23.03.2005, zugestellt dem Antragsgegner am 15.04.2005 und dem Jugendamt am 14.04.2005 am 03.04.2006 beschlossen:

1. Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sömmerda wird insoweit abgeändert, als die Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, erfolgen, d.h. alle zwei Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, beginnend mit dem 21.04.2006.

Sofern eine Partei verhindert ist, hat sie die Verhinderung unverzüglich nach Auftreten der Erziehungsberatungsstelle telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.

Ein ausgefallener Umgangskontakt ist am folgenden Samstag nachzuholen, ohne dass sich die Umgangstermine im übrigen verschieben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Jugendamtes als unzulässig verworfen und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG).

4. Der Beschwerdewert wird auf 3000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes K. B., geboren am 03.06.1997. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht Sömmerda hat mit Beschluss vom 21.12.2001 festgelegt, dass der Kindesvater berechtigt ist, Umgang mit K. an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr auszuüben (Az. 2 F 339/00). Die Umgangsregelung ist nicht praktiziert worden.

Die Kindesmutter hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2001 festzulegen, dass ein begleiteter Umgang mindestens einmal im Vierteljahr stattfinde. Im Rahmen der familientherapeutischen Beratung ist es zu Umgangskontakten zwischen K. und seinem Vater am 25.07.2003, 17.10.2003, 14.11.2003, 07.05.2004, 08.07.2004, 15.11.2004, 16.12.2004, 14.01.2005 und 08.07.2005 gekommen.

Die Erziehungsberatungsstelle hat gegenüber dem Amtsgericht am 16.02.2005 berichtet, dass K. zu den Umgangsterminen komme, weil er hierzu gezwungen werde. In dem mehrere Stunden andauernden Zusammensein mit zwei Erwachsenen, die alles daran setzen, dass die Treffen einen gewissen Verlauf nehmen, könne er seine Ablehnung nur eine begrenzte Zeit aufrechterhalten und lasse sich schließlich auf eine Annäherung ein. Der Schutzraum der Erziehungsberatungsstelle sei für K. immer noch sehr wichtig; dies zeigten auch seine Aussagen, dass er mit Herrn W. nicht alleine weggehen wolle. Mit Sicherheit stelle die äußerst konflikthafte Situation für K. eine große Belastung dar. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form weiterzuführen.

Bei ihrer Anhörung am 22.03.2005 vor dem Amtsgericht hat Frau G. ergänzt, dass ein begleiteter Umgang für K. nach wie vor unumgänglich nötig sei. Für K. sei es wichtig, dass er den Schutz der Beratungsstelle habe. K. habe sich während der einzelnen Umgangskontakte geöffnet. Er sei am Anfang aggressiv und abweisend, werde aber am Ende zutraulich und habe das Zusammensein und das Spielen mit Herrn W. genossen.

K. hat sich bei der Kindesanhörung am 23.03.2005 damit einverstanden erklärt, seinen Vater in der Erziehungsberatungsstelle zu sehen.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Kindesmutter das Recht zur Regelung der Umgangskontakte entzogen, das Jugendamt Sömmerda als Ergänzungspfleger für das Kind bestellt und angeordnet, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, alle sechs Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13 bis 17 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, nach konkreter Vereinbarung, stattfinden. Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Gericht getroffene Entscheidung sei mit den Verfahrensbeteiligten, insbesondere den betroffenen Kindeseltern im Anhörungstermin vom 23.03.2005 im einzelnen besprochen worden und habe deren Zustimmung gefunden.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters richtet sich gegen Ziffer 3, die des Jugendamtes gegen Ziffer 1 und 2 der Entscheidung.

Der Antragsgegner trägt vor, der letzte begleitete Umgang habe am 08.07.2005 planmäßig in Sömmerda stattgefunden. Dieser Umgangskontakt sei aus seiner Sicht uneingeschränkt positiv verlaufen. K. habe seine zum Teil ablehnende Haltung gegenüber ihm und den Umgangskontakten teilweise aufgegeben, denn er verhalte sich gegenüber seinem Vater normal und aufgeschlossen. Es sei nicht mehr zu negativen Äußerungen und Beleidigungen wie in der Vergangenheit gekommen.

Die Umgangskontakte seien in eine neue Phase gegangen, die es erlaubten, die bisherigen Umgangsregelungen zu überdenken. Es gebe keine Notwendigkeit mehr, die Umgangskontakte als begleiteten Umgang durchzuführen. Zum anderen wünsche er eine zeitliche Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass er den Umgang mit K. alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr wahrnehmen könne.

Der Antragsgegner beantragt,

der Beschluss des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 (Az. 1 F 424/04) wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Umgangskontakte zukünftig unbegleitet alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag, 9 Uhr bis Sonntag, 19 Uhr, stattfinden. Der Beschwerdeführer wird ermächtigt, den minderjährigen K. B. in dieser Zeit zu sich zu nehmen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss I. Instanz. Sie führt an, unstreitig bestehe zwischen den Parteien noch ein erheblicher Paarkonflikt. Auch das Verhalten des Kindesvaters in der Vergangenheit habe nicht dazu beigetragen, den Konflikt zu entkrampfen. Bis zum 29.07.2005 habe nach Beschlussfassung lediglich ein Umgangskontakt stattgefunden.

Das Jugendamt beantragt mit Schriftsatz vom 06.01.2006, der Kindesmutter das vorläufig entzogene Recht zur Regelung der Umgangskontakte für das minderjährige Kind K. zurückzuübertragen und das Jugendamt S. als Ergänzungspfleger für das Kind zu entlassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach den Feststellungen des Sachverständigen bedürfe es keiner Ergänzungspflegschaft zur Regelung der Umgangskontakte. Entscheidungen eines ergänzend bestellten Sorgerechtsinhabers seien nicht zu treffen.

Das Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 30.05.2005 mitgeteilt, dass es der Kindesmutter möglich sei, ihre Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche so zu gestalten, dass sie K. alle sechs Wochen fristgerecht zu den Umgangskontakten in die Erziehungsberatungsstelle bringen könne, ohne Urlaub zu nehmen und ohne Verdienstausfall zu haben. Aufgrund der Unterhaltszahlungen des Kindsvaters könne sie auch ein Taxi zur Hinfahrt in die Erziehungsberatungsstelle nehmen, sofern sie weder öffentliche Verkehrsmittel noch das Auto ihres Vaters oder ihrer Schwester nützen könne.

Die Kindesmutter lasse Beschimpfungen des Kindesvaters durch K. zu, ohne dagegen einzuschreiten. So habe die Kindesmutter keinerlei Reaktion gezeigt, als der 7 - jährige K. am 28.04.2005 geäußert habe, "zu diesem Wichser gehe ich nicht".

Der Senat hat die Kindeseltern und K. am 02.09.2005 angehört. Die Kindeseltern konnten sich vorstellen, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater samstags in der Zeit von 10 bis 19 Uhr beginnend mit dem 10.09.2005 stattfinden. Der Kindesmutter hat hierzu erklärt, sie habe damit kein Problem, sofern K. mitgehe. Das Gericht hat den Parteien vorgeschlagen, dass K. noch am gleichen Tage etwas mit dem Vater unternehme.

Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat K. erklärt, er könne mit seinem Vater weiter auf einen Spielplatz zu gehen. Auf die Frage, ob er andere Sachen unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte K. sich nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände.

Der Senat hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn K. dem Wohl des Kindes zuwiderläuft, ob ein weiterer Eingriff in die elterliche Sorge (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) oder ein Ausschluss des Umgangs erforderlich seien und ob durch einen begleiteten oder unterstützten Umgang im Rahmen der Erziehungsberatungsstelle die Beeinträchtigung des Kindeswohls vermieden werden könne durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. . Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 13.12.2005 und die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.01.2006 Bezug genommen (Bl. 210 a ff., 244 d A).

 

II.

Die befristete Beschwerde des Jugendamtes ist unzulässig.

Das Jugendamt hat erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 06.01.2006 beantragt, die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.03.2005 abzuändern.

Eine Anschließung des Jugendamtes nach Ablauf der Beschwerdefrist ist im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. In § 621 e ZPO nicht geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass sich der Beschwerdegegner nach Verstreichen der Beschwerdefrist der Beschwerde anschließen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. FamRZ 1985, 59,60). Dennoch enthalten die § 524 und § 567 Abs. 3 ZPO einen allgemeinen Rechtsgedanken, der sinngemäß auch auf die Beschwerde nach § 621 e anzuwenden ist. Die Anschließung ist demnach zulässig in Ehewohnungs-, Hausrats- und Versorgungsausgleichssachen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 621 e, Rdnr. 54). Die Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs gehören aber im Gegensatz zu den vorgenannten Verfahren nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Kuntze/Winkler/ Schmidt, FGG, 15. Auflage, § 12, Rdnr. 227).

In der Sache ist die Einschaltung eines Umgangspflegers auch gerechtfertigt. Um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umgangsregelung künftig nicht immer wieder an den zwischen den Parteien sich ergebenden Konflikten scheitert, hat das Amtsgericht die verantwortliche Zuständigkeit bei dem Umgangspfleger belassen; insoweit ist der amtsgerichtliche Beschluss von dem Antragsgegner nicht angegriffen worden.

Der Senat hält es auch für erforderlich, die verantwortliche Zuständigkeit entsprechend dem amtsrichterlichen Beschluss bei dem Umgangspfleger zu belassen (§ 1666 BGB). Da ohne Hilfe Dritter zu erwarten ist, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an den Konflikten miteinander scheitert, kann die erforderliche Hilfe ihnen am besten geleistet werden, wenn ein Umgangspfleger mit Entscheidungsbefugnissen bestellt ist für den Fall, dass einem Elternteil keine Kooperation gelingt (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1311, 1312). Die Einschaltung eines Umgangspflegers dient der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, NJW - RR 2006, 1, 2).

Die Unfähigkeit, den unbeschwerten und angstfreien Umgang des Kindes mit dem Vater zuzulassen und zu fördern, stellt ein, wenn auch möglicherweise unverschuldetes, Versagen der Mutter dar, das zu einer schwer wiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, womit eine Gefährdung i. S. des § 1666 BGB gegeben ist. Um diese Gefahr abzuwenden, ist es erforderlich, die elterliche Sorge der Mutter einzuschränken, soweit es den Umgang des Kindes mit dem Vater betrifft. Insoweit ist es geboten, eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen (§ 1909 BGB). Auch hat es bei der Bestellung des Jugendamtes zu verbleiben.

Die befristete Beschwerde des Kindesvaters gegen Ziffer 3 des Beschlusses betreffend die Regelung des Umgangsrechts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 621 e ZPO. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Antragsgegner steht gemäß § 1684 Abs. 1 2 HS BGB ein Recht auf Umgang mit K. zu, nachdem in der Vergangenheit wiederholte Umgangskontakte in der Erziehungsberatungsstelle stattgefunden haben.

Aufgrund der Stellungnahmen der Parteien, des Kindes, des Jugendamtes und der Erziehungsberatungsstelle und dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholtem Sachverständigengutachten geht der Senat davon aus, dass der Umgang K. mit seinem Vater dem Wohle des Kindes nicht schadet, sondern nützt.

Dem Kind soll der Vater als leibliche Bezugsperson erhalten bleiben, falls der Mutter etwas zustößt. Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 Abs. 1 1. HS BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten. Auch trägt der Umgang seinem Liebesbedürfnis Rechnung (OLG Bamberg, FamRZ 1984, 507, 508). Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung beide Elternteile als Identifikationspersonen, auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185).

Der Sachverständige (S. 19 des Gutachtens) hat hierzu ausgeführt, dass Kontakte zwischen Vater und Kind, sofern sie im Rahmen eines betreuten Settings stattfinden, dem Kindeswohl nicht schaden. Kontakte des Kindes außerhalb des betreuten Settings müssten im vorliegenden Fall gegen den Willen des Kindes durchgeführt werden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls bestehe aus psychologischer Sicht hierzu im vorliegenden Fall insofern keine Notwendigkeit, als eine signifikante Bindung des Kindes an den Vater nicht vorhanden sei, da eine Vater - Kind - Dyade bisher noch nicht aufgebaut werden konnte und K. im Zusammenhang mit einer derartigen Vorgehensweise an einer Aufarbeitung seiner Entwicklungsdefizite gehindert werde.

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anordnung setzt eine anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls voraus. Insbesondere gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (OLG München, FamRZ 2003, 551), d. h., es müssen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne einen Ausschluss des Umgangsrechts eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintritt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 184). Umgangskontakte K. mit seinem Vater im Wege des betreuten Settings schaden nach den Feststellungen des Sachverständigen, wie vorstehend ausgeführt, dem Kindeswohl nicht.

Der Umgang hat begleitet, im vorliegenden Fall unterstützt, stattzufinden. Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 414; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1684 Rn. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224; Erman-Michalski a. a. O. Rn. 24). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht aber einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu diesen Maßnahmen nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (MünchKomm-Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1634 Rn. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 368).

Die Voraussetzungen eines begleiteten Umgangs im engeren Sinne, der eine flankierende Beratung aller Familienmitglieder mit dem Ziel voraussetzt, die familiäre Beziehungssituation für das Kind zu verbessern, liegen angesichts des Konfliktpotentials der Kindeseltern nicht vor ("Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten Umgang, nachlesbar: www.ifp-bayern.de auf der Seite "Projekte", Ziffer II. 3.2, S. 10).

Es kommt daher nur ein unterstützter Umgang (Umgang in einer bestimmten Erziehungs- und Familienberatung) in Betracht, dessen Ziel es ist, eine Optimierung der Eltern - Kind - Kontakte in dysfunktionalen Situationen zu erreichen (Standards, a.a.O., Ziffer II 3.1., S. 9).

Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige auch die Möglichkeit aufgezeigt hat, Vater - Kind - Kontakte nur indirekt stattfinden zu lassen, bis K. die 4. Grundschulklasse abgeschlossen hat.

Das Kind hat jedoch im Verfahren - wenn auch ganz verhalten - ein eigenes Interesse an dem Vater bekundet. K. hat bei seiner Anhörung erklärt, er könne sich vorstellen, weiter mit seinem Vater auf einen Spielplatz zu gehen. Die Mutter versucht offenkundig, gegen ihre in § 1684 Abs. 2 BGB normierte Pflicht zu verstoßen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Kindesanhörung. Auf die Frage, ob er andere Sachen als "Spielplatz" mit seinem Vater unternehmen werde, wenn seine Mutter einverstanden sei, konnte sich K. nicht vorstellen, dass seine Mutter das gut fände. Dies spricht dafür, sich zunächst über den nur vordergründig geäußerten Willen des Kindes hinwegzusetzen.

Auch haben die "unterstützen" Umgangskontakte in der Vergangenheit eine positive Entwicklung genommen.

Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 28.06.2005 vorgeschlagen, dass der Kindesvater K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause zurückbringt und die folgende Einschätzung abgegeben:

"Die Verantwortung für einen konfliktfreien Umgang miteinander liegt bei den Eltern, die dafür Sorge zu tragen haben, dass K. nicht weiter durch die Streitigkeiten belastet wird. Die nunmehr festgelegte Umgangsregelung erscheint als unnatürliche Situation für das Kind. Erneut treten Differenzen wegen scheinbarer terminlicher Probleme auf. Es sollte beschlossen werden, dass Herr W. K. zukünftig von der Schule abholt und im Anschluss nach Hause bringt. Bereits im Zuge der Anhörung vom 01.11.2004 konnte sich K`s Mutter vorstellen, dass Herr W. mit seinem Sohn "einen Tag allein verbringen könne" (s. Protokoll, S. 3). Die psychologische Begleitung sollte weiterhin genutzt werden, um die Belastungen des Kindes zu minimieren und das Bild des Kindes vom Vater zu korrigieren" (Bl. 128, 129 d A).

Der Senat hat einen Bericht der Erziehungsberatungsstelle S. vom 15.08.2005 eingeholt, der im wesentlichen die Einschätzung vom 16.02.2005 wiederholt. Die Erziehungsberatungsstelle geht davon aus, dass die konflikthafte Situation für K. eine große Belastung darstelle. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form stattfinden zu lassen.

Ein unbegleiteter und nicht unterstützter Umgang kommt derzeit nicht in Betracht, nachdem K. im Anschluss an den Termin nur in Begleitung einer Richterin bereit gewesen ist, mit seinem Vater in die Kantine zu gehen, um ein Eis zu essen. Der am 02.09.2005 anlässlich der Anhörung vor dem Senat vereinbarte "unbegleitete" Termin hat im Ergebnis nicht stattgefunden, da K. sich geweigert hat, mit diesem Vater zu gehen, als dieser ihn bei seiner Mutter abholen wollte.

Das verhalten geäußerte Interesse des Kindes an weiteren Umgangskontakten und die positive Einschätzung des Jugendamtes zu den unterstützen Umgangskontakten, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, rechtfertigt es aber, auch für die Zukunft einen unterstützten Umgang anzuordnen und K. regelmäßig die Gelegenheit zu geben, durch einen gerichtlich angeordneten Umgang den anderen Elternteil kennen zu lernen, um so die Möglichkeit zu bekommen, zu diesem eine Beziehung aufzubauen und sein Recht auf Umgang wahrzunehmen, § 1684 Abs. 1 BGB.

Bei der Häufigkeit der Kontakte folgt der Senat der Empfehlung des Sachverständigen vom 22.01.2006, die Vater - Kind - Kontakte sollten grundsätzlich im vierzehntägigen Rhythmus stattfinden, da der Aufbau einer Vater - Kind - Dyade sonst kaum möglich sei.

Eine zeitliche Begrenzung des unterstützten Umgangs ist derzeit nicht angezeigt. Sollte der unterstützte Umgang nach Einschätzung der Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberatungsstelle, eine positive Entwicklung nehmen, wird zu prüfen sein, ob ein unbegleiteter/nicht unterstützter Umgang in Betracht kommt, nicht aber vor Ablauf eines Jahres.

Das Verdachtsmoment des von der Antragstellerin behaupteten Missbrauchs ihrer Tochter A. - K., die nicht von dem Antragsgegner abstammt, ist für die vorliegende Entscheidung der Anordnung des unterstützten Umgangs ohne Belang.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers hat der Senat abgesehen. Der Regelfall des § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG liegt nicht vor. Der Senat geht im Rahmen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG davon aus, dass die Interessen des Kindes über die Ausübung des Umgangsrechts nicht zu beiden Elternteilen in erheblichem Gegensatz stehen und die Anhörung des Kindes, des Jugendamtes, die Bestellung eines Amtsvormundes und das von dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ausreichen, um seine Interessen in das Verfahren einzufügen (Bäumel/Bienwald/Maurer, FamRefK, § 50 FGG, Rdnr. 20, 23 f.).

Der Beschwerdewert war auf 3000,- EUR für das Hauptsacheverfahren festzusetzen (§§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

 

 

 


 

 

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 693/03 vom 4.6.2003, Absatz-Nr. (1 - 3), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030604_2bvr069303.html

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 693/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn T ...

 

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Michael Burmann und Koll.,

Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt -

 

gegen a) den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März 2003 - 1 Ss 309/02 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 2. August 2002 - 630 Js 201183/02 1 OWi -

 

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Jentsch,

Broß

und die Richterin Lübbe-Wolff

 

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juni 2003 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zur Erschöpfung des Rechtsweges gehört auch die Nutzung des Rechtsbehelfs, den § 33a StPO, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt, eröffnet. § 33a StPO ist dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst (vgl.BVerfGE 42, 243 <247 ff.>; 42, 252 <255> ; BVerfG, NStZ 1985, S. 277). Der Beschwerdeführer hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, nach Erlass des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März 2003 sogleich das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Vielmehr hätte er zunächst mit Hilfe eines Antrages nach § 33a StPO den Versuch unternehmen müssen, eine Beseitigung der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erreichen. Dieser Weg steht ihm, da der Antrag nach § 33a StPO nicht fristgebunden ist, nach wie vor offen (BVerfG, NStZ-RR 2000, S. 110).

2

2. In der Sache wird das Thüringer Oberlandesgericht dem Antrag nach § 33a StPO zu entsprechen und die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 2. August 2002 zuzulassen haben. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 GG für die Gerichte die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der Vorinstanz zu beseitigen (vgl.BVerfGE 49, 252 <257> ; BVerfG, NStZ 1985, S. 277). Ein solcher Verstoss liegt hier vor. Wie das Thüringer Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 21. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, hat das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die Beweisanträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Darin aber liegt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts eine Verletzung des Willkürverbots und zugleich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfG, NJW 1992, S. 2811 <2812>).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Jentsch Broß Lübbe-Wolff

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20030604_2bvr069303.html

 

 

 


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