Väternotruf informiert zum Thema
Amtsgericht Weinheim
Familiengericht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen.
Amtsgericht Weinheim
Ehretstraße 11
69469 Weinheim (Bergstraße)
Telefon: 06201 / 982-0
Fax: 06201 / 982-251
E-Mail: poststelle@agweinheim.justiz.bwl.de
Internet: www.amtsgericht-weinheim.de
Internetauftritt des Amtsgerichts Weinheim (01/2023)
Informationsgehalt: akzeptabel
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - http://www.agweinheim.de/pb/,Lde/Startseite/Amtsgericht/Geschaeftsverteilungsplan
Bundesland Baden-Württemberg
Direktorin am Amtsgericht Weinheim: Eva Lösche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.10.1997 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Mannheim und zugleich ab 10.10.1997 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008, 2020, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Lösche nicht aufgeführt. Doch nicht etwa als Agent 007 in geheimer Mission im Namen Ihrer Majestät der Köngin unterwegs? Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2012, 01.01.2013: Richterin am Amtsgericht Mannheim. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.05.2014, 01.01.2019: nicht aufgeführt. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2023: Direktorin des Amtsgerichts - Strafsachen. 02.01.2023: Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste- Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen. Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen. Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt. Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ..." - https://www.mannheimer-morgen.de/metropolregion_artikel,-metropolregion-haftstrafe-und-berufsverbot-fuer-aerztin-wegen-4247-falscher-atteste-_arid,2036222.html
Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim: Claudia Stauffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2012 als Oberjustizrätin im Notariat Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2018 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem offenbar fehlerhaften Geburtsjahr 1950 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2019: Familiensachen - Abteilung 1. 01.01.2023: stellvertretende Direktorin / Familiensachen - Abteilung 1.
Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Weinheim 7 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.
Zum Bezirk des Amtsgerichts Weinheim gehören die Kommunen:
Stadt Weinheim - www.weinheim.de
Stadt Hemsbach - www.hemsbach.de
Stadt Ladenburg - www.ladenburg.de
Stadt Schriesheim - www.schriesheim.de
Gemeinde Heddesheim - www.heddesheim.de
Gemeinde Hirschberg - www.hirschberg-bergstrasse.de
Gemeinde Laudenbach - www.gemeinde-laudenbach.de
Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:
Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de
Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.
Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte?
Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de
Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk
Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de
Richter:
Eva Lösche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.03.1994 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.10.1997 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Mannheim und zugleich ab 10.10.1997 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002, 2004, 2006, 2008, 2020, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Lösche nicht aufgeführt. Doch nicht etwa als Agent 007 in geheimer Mission im Namen Ihrer Majestät der Köngin unterwegs? Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2012, 01.01.2013: Richterin am Amtsgericht Mannheim. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.05.2014, 01.01.2019: nicht aufgeführt. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2023: Direktorin des Amtsgerichts - Strafsachen. 02.01.2023: Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste- Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen. Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen. Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt. Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ..." - https://www.mannheimer-morgen.de/metropolregion_artikel,-metropolregion-haftstrafe-und-berufsverbot-fuer-aerztin-wegen-4247-falscher-atteste-_arid,2036222.html
Monika Krausser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weinheim (ab 19.10.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 4. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 3.
Adrian Parsaei (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 26.11.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 04.09.2017 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.09.2017 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.11.2021als Richter am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: nicht aufgeführt.
Claudia Stauffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2012 als Oberjustizrätin im Notariat Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2018 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem offenbar fehlerhaften Geburtsjahr 1950 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2019: Familiensachen - Abteilung 1. 01.01.2023: stellvertretende Direktorin / Familiensachen - Abteilung 1.
Ellen Bianca Tillmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weinheim (ab 04.12.2014, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg - halbe Stelle, abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012: Richterin auf Probe am Amtsgericht Wiesloch. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Strafsachen.
Dr. Robert Traeger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2014 ab 16.11.2000 als Richter am Landgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.04.2001 als Richter am Landgericht Offenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023.
Richter auf Probe:
Lukas Brecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2019 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Richter auf Probe.
Guthier (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Guthier nicht aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Richter auf Probe. Namensgleichheit mit: Dr. Torsten Guthier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) / Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 01.09.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.04.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.10.2004 als Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2010 als Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) aufgeführt.
Abteilungen am Familiengericht Weinheim:
1 F - Claudia Stauffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2012 als Oberjustizrätin im Notariat Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2018 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem offenbar fehlerhaften Geburtsjahr 1950 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2019: Familiensachen - Abteilung 1. 01.01.2023: stellvertretende Direktorin / Familiensachen - Abteilung 1.
2 F -
3 F - Monika Krausser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weinheim (ab 19.10.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 4. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 3.
Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Weinheim tätig:
Thomas Burk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Weinheim / Direktor am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.2008, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 02.04.1991 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 19.04.1994 als Richter am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.05.2001 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2020 ab 01.09.2008 als Direktor am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 2. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2019: Direktor am Amtsgericht
Hans Henninger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Weinheim / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.1982, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.1982, als Richter am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2011: stellvertretender Direktor.
Angelika Horn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab 15.04.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.03.1983 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 18.03.1983 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 15.04.2011 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Ab 2007 als Richterin am Amtsgericht offenbar tätig am Amtsgericht Weinheim. 2012: Familiensachen - Abteilung 1.
Werner Huber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 01.06.1982, ..., 2012) - zeitweilig Familiengericht?
Hans Kilthau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 02.03.1990, ..., 2020)
Dr. Hans-Jörg Münchbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Amtsgericht Weinheim / Direktor am Amtsgericht Weinheim (ab 16.10.2000, ..., 2008)
Annelore Nollert-Tecl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Familiengericht - Abteilung 3 (ab 07.02.1983, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.02.1983 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 unter dem Namen Nollert-Tecl nicht aufgeführt. 2010: Antrag eines nichtverheirateten Vaters zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge.
Brigitte Stumpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Familiengericht - Abteilung 2 / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab 02.09.1977, ..., 2010) - 2020: Familiensachen.
Dieter Szillinsky (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 05.02.1988, ..., 2016)
Rechtspfleger:
Frau Frank - Rechtspflegerin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2009)
Umgangspfleger:
Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de
No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.2009, ..., )
Ergänzungspfleger:
Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Weinheim für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )
Vormund:
Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.
Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf.
Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de
No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.2009, ..., )
Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:
Familienberatung Heidelberg
überregionale Beratung
http://familienberatung-heidelberg.de
Familienberatung Heppenheim
überregionale Beratung
http://familienberatung-heppenheim.de
Familienberatung Weinheim
überregionale Beratung
http://familienberatung-weinheim.de
Familienberatung Viernheim
überregionale Beratung
http://familienberatung-viernheim.de
Erziehungs- und Familienberatung
a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Caritasverband f.d. Rhein-Neckar- Kreis e.V.
Paulstr. 2
69469 Weinheim
Telefon: 06201 / 9946-0
E-Mail: bezirksstelle.weinheim@caritas-rhein-neckar.de
Internet: http://www.caritas-rhein-neckar.de
Träger:
Angebote: Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Schwangerenberatung, Sozialberatung, Gruppenarbeit
Diakonisches Werk im Rhein-Neckar Kreis
Hauptstr. 72
69469 Weinheim
Telefon: 06201 / 90290
E-Mail: weinheim@dw-rn.de
Internet: http://www.dw-rn.de
Träger:
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Partnerberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung
b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen
Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.
Rhein-Neckar-Kreis Jugendamt - Soziale Dienste
Kurpfalzring 106
69123 Heidelberg
Telefon: 06221 / 522-1559
E-Mail: jugendamt@rhein-neckar-kreis.de
Internet: http://www.rhein-neckar-kreis.de
Träger:
Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung
Psychologische Beratungsstelle
Marktplatz 1
69469 Weinheim
Telefon: 06201 / 14362
E-Mail: psych.beratungsstelle@weinheimt-online.de
Internet: http://www.weinheim.de
Träger: Stadt
Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung
Verfahrensbeistände:
Christine Weitzel
64665 Alsbach
Bestellung am Amtsgericht Dieburg, Amtsgericht Fürth/Odenwald, Amtsgericht Groß-Gerau, Amtsgericht Langen (Hessen), Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Weinheim (Bergstr.)
Dem Väternotruf liegt eine per Mail eingegangene Kritik eines von Frau Weitzel als Verfahrenspflegerin vertretenden Jugendlichen vor. Dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich eine Kritik an ihrem Verfahrenspfleger äußern oder ist der Verfahrenspfleger so etwas wie ein Vormund, der immer besser weiß, was das beste für das Kind ist?
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ...
Gesendet: Mittwoch, 9. Juli 2008 01:21
An: info@vaeternotruf.de
Cc: ...
Betreff: Christine Weitzel Erfahrung
Sehr geehrte Frau , Herr
Ich hatte vor ca. 3 Jahren Christine Weitzel als Verfahrenpflegerin. Sie sollte meine Meinung vor dem Familiengericht in Weinheim vertreten. Es ging um ein Sorgerecht streit zwischen dem Jugendamt und Meinen Eltern.
...
Rechtsanwälte:
Marianne Borgenheimer
Rechtsanwältin, Mediatorin BAFM
Hauptstr. 128
69469 Weinheim
Tel: 06201 / 68 007
E-Mail: kanzlei.borgenheimer@email.de
Ulf Wacker
Rechtsanwalt und Mediator (BAFM)
Röntgenstrasse 9
68535 Edingen-Neckarhausen
Telefon: 06203 / 9541730
E-Mail ulf.wacker@t-online.de
Homepage: www.mediationsbuero-wacker.de
Gutachter:
Prof. Dr. Dieter Brosch
Diplom-Psychologe
67227 Frankenthal (Pfalz)
Beauftragung am Amtsgericht Frankenthal, Amtsgericht Germersheim, Amtsgericht Karlsruhe, Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Amtsgericht Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Weinheim, Oberlandesgericht Karlsruhe
Eltern-entsorgung und Umgangsausschluss nach Broscheinsatz nicht unwahrscheinlich. Der Diplom-Psychologe Dieter Brosch wird vom Väternotruf nicht empfohlen.
Beauftragung am Amtsgericht Weinheim durch Richterin Nollert-Tecl.
Betreuer:
Väteraufbruch für Kinder e.V.
Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk
Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de
Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.
Sonstige:
Männerhaus im Rhein-Neckar-Kreis
28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html
Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?
Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.
Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.
Was sollten Sie mit bringen?
Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch
Krankenkassenkarte
Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein
Wohnungsschlüssel
Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder
Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.
Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de
Frauenhaus im Rhein-Neckar-Kreis
Frauenhaus Heidelberg
Autonomes Frauenhaus
Straße:
69123 Heidelberg
Postanschrift. 69000 Heidelberg
Telefon: 06221 / 833088, 831282
E-Mail: frauenhaus@fhf-heidelberg.de
Internet: http://www.fhf-heidelberg.de
Internet: http://www.frauenhaus-heidelberg.de
Träger: Frauen helfen Frauen e.V.
Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)
Frauenhaus Heidelberg
Frauen helfen Frauen e.V.
Frauenhaus – Beratungsstelle – Interventionsstelle
Direkte Hilfe und politische Arbeit gegen Gewalt an Frauen und Kindern
Der Verein Frauen helfen Frauen e.V. Heidelberg ist Träger des Frauenhauses, der Frauenberatungsstelle Courage und der Interventionsstelle für Frauen und Kinder. Er besteht seit 1978.
Ziel des Vereins ist zum einen die individuelle Hilfe und Unterstützung für konkret von Männergewalt betroffene Frauen und ihren Kinder, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion und ihrer sexuellen Orientierung.
Ein weiteres wesentliches Ziel ist die politische Arbeit gegen die Ursachen von Gewalt an Frauen und Kindern. Die "Ursachen" liegen natürlich beim Mann. Von daher wird vorgeschlagen alle Männer zu internetieren und Kontakte zu Frauen konsequent zu unterbinden. Frauen können sich ja auch mit Frauen paaren, dann werden auch keine Kinder geboren, die von Männern gewalttätig behandelt werden. Mütter sind übrigens nur deshalb ausnahmsweise gewalttätig, weil sie von Männern dazu genötigt werden, in solchen Fällen helfen Frauenhäusern, die auch von Männern mit Steuergeld versorgt werden, zu irgendwas müssen diese Deppen ja gut sein - Väternotruf.
Frauen helfen Frauen e.V.
Postfach 10 23 43
69013 Heidelberg
Telefon: 06221 / 83 30 88
E-Mail: info@frauenhaus-heidelberg.de
Internet: www.frauenhaus-heidelberg.de
Wie man sehen kann, bietet das Frauenhaus Heidelberg keine Unterstützung für Frauen und Kinder an, die von weiblicher Gewalt betroffen sind. Warum eigentlich nicht? (08/2011).
Institut für Familientherapie e.V. Weinheim
Freiburger Straße 46
69469 Weinheim
Internet: http://www.if-weinheim.de
Ärztin aus Weinheim: Anwalt spricht von Rechtsbeugung dpa-Meldung
enthält zahlreiche Fehler
05.01.2022
Das Knallhart-Urteil gegen eine bis dato seit mehr als zwei Jahrzehnten
tadellos praktizierende Ärztin aus Baden-Württemberg hat in unserer Leserschaft
größtenteils empörte Reaktionen hervorgerufen. Schon kurz nach der
Veröffentlichung des Artikels hat sich Rechtsanwalt Ivan Künnemann bei uns
gemeldet und uns auf einige fehlerhafte Details hingewiesen, die von der
Deutschen Presse-Agentur (dpa) verbreitet wurden und es teilweise auch in unsere
Berichterstattung „geschafft“ haben. So ist etwa Beate Bahner nicht die
Rechtsanwältin der verurteilten Ärztin, sondern der mitangeklagten
Büroangestellten. Die Hauptangeklagte dagegen wurde und wird vor Gericht von
Künnemann vertreten. Darüber hinaus sei es nicht um 4.247 Fälle der „Ausstellung
unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gegangen, sondern um 4.374 Fälle.
Der
dpa wirft Künnemann in diesem Zusammenhang vor, „extrem schlampig“ gewesen zu
sein. Dass die Staatsanwaltschaft nichts unternommen bzw. auf die fehlerhafte
Berichterstattung hingewiesen habe, wundere ihn dagegen nicht. Die Justiz sei
aufgrund der möglichen politischen Weisung der Staatsanwaltschaft schon lange
manipuliert. Das sei auch schon vor Corona so gewesen, was inzwischen für jeden
ersichtlich sei, der es sehen möchte, schreibt uns Künnemann. Der Rechtsanwalt
aus Schleswig-Holstein wies uns außerdem darauf hin, dass die Verurteilung
seiner Mandantin nach der alten, bis 23. November 2021 gültigen Fassung von
Paragraf 278 StGB erfolgt sei. Die Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
neun Monaten fuße demnach nicht auf dem Vorliegen eines „besonders schweren
Falls“, sondern resultiere vielmehr aus der Zusammenfassung jedes einzelnen
vorgeworfenen Falles zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.
Politisch motivierte Verfolgung von Maßnahmen-Kritikern
Ivan Künnemann
nimmt gegenüber reitschuster.de kein Blatt vor den Mund und spricht im
vorliegenden Fall offen von Rechtsbeugung. Diesen Vorwurf macht der Jurist
gleich an mehreren Punkten fest. So falle zum Beispiel auf, dass auf solche und
ähnlich gelagerte Fälle regelmäßig Oberstaatsanwälte angesetzt würden, selbst
bei der Verfolgung von Patienten, obwohl es dabei um vergleichsweise geringe
Vergehen gehe. Insbesondere aber die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots
gegen die Ärztin stößt Künnemann bitter auf. Da sowohl die Verteidigung als auch
die Staatsanwaltschaft, der das Urteil zu milde erscheint, Berufung zum
Landgericht Mannheim eingelegt haben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Ein sofortiges Berufsverbot empfindet Künnemann daher als rechtswidrig, zumal
von seiner Mandantin auch keine unmittelbare Gefahr für die Gesellschaft
ausgehe.
Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 4.374 Verstöße gegen
Paragraf 278 StGB sollen im Zeitraum zwischen Mai 2020 und Januar 2021 begangen
worden sein. Der letzte Fall liegt also bereits zwei Jahre zurück, seither hat
die Ärztin kein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ mehr ausgestellt. Damals sei es
unter anderem zu einer Durchsuchung der Praxis gekommen, wodurch seiner
Mandantin erst bewusst geworden sei, dass sie sich strafbar gemacht haben könnte
und sie deshalb Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen sei, so Künnemann.
Die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots sei etwa denkbar, wenn die Ärztin
auch danach noch weitere Masken-Atteste ohne körperliche Untersuchung ihrer
Patienten ausgestellt hätte, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe und
von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werde.
Ärztin legt
Teilgeständnis ab
Darüber hinaus wirft der gesamte Ablauf der
Gerichtsverhandlung weitere Fragen auf. Ivan Künnemann berichtet uns davon, dass
seine Mandantin im Rahmen ihrer Einlassung eingeräumt hat, auch Atteste ohne
körperliche Untersuchung ausgestellt zu haben. Ferner habe sie bestätigt, dass
sich auf der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Liste kein Empfänger
befinde, dessen Attest nicht von ihr selbst ausgestellt worden sei. Es sei
beispielsweise denkbar, so Künnemann, dass einmal im Umlauf befindliche Atteste
fotokopiert oder auf sonstige Weise digital bearbeitet worden sein könnten. Dem
sei im vorliegenden Fall, zumindest soweit ersichtlich, aber nicht so gewesen.
Es folgte eine mehrtägige Vernehmung von Zeugen, unter anderem von
Polizisten, die an der besagten Durchsuchung der Praxis beteiligt waren. Im
Rahmen seines Schlussplädoyers habe Künnemann dann an das Gericht gewandt die
Frage gestellt, um wie viele Fälle es konkret gehe und ob man über 300, 4.000,
4.300 oder gegebenenfalls noch mehr Einzeltaten rede. Unter Berufung auf das
Protokoll erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, dass sich
die Angeklagte in ihrer Einlassung zu Beginn des Prozesses „vollumfänglich
geständig“ gezeigt habe und es daher um genau die angeklagten 4.374 Fälle gehe.
Dieser Darstellung widerspricht Künnemann jedoch entschieden. Weder er noch
seine Kollegin Beate Bahner noch die Ärztin selbst können sich an dieses
vermeintliche „vollumfängliche Geständnis“ erinnern. Vielmehr war es am ersten
Prozesstag sogar so, dass Rechtsanwalt Künnemann nach der Mittagspause darauf
hingewiesen hat, dass seine Mandantin nicht eingeräumt hat, alle 4.374 Patienten
nicht untersucht zu haben, wie es vom anwesenden SWR online bereits vermeldet
worden war. Der SWR änderte daraufhin seine ursprüngliche Darstellung im
betreffenden Artikel. Hätte es ein „vollumfängliches Geständnis“ gegeben, so
wäre die gesamte Beweisaufnahme inklusive Anhörung von Zeugen überflüssig
gewesen und es hätte bereits am ersten Verhandlungstag ein Urteil gesprochen
werden können, argumentiert Künnemann. Da die Angeklagte aber nur eingeräumt
hat, „nicht alle 4.374 Patienten“ körperlich untersucht zu haben, hätte die
Staatsanwaltschaft – konsequent zu Ende gedacht – für jeden einzelnen der
vorgeworfenen 4.374 Fälle nachweisen müssen, dass eine solche Untersuchung nicht
stattgefunden hat.
Das Gericht zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und
verhängte schließlich das politisch wohl gewollte Hammer-Urteil gegen die
Ärztin. Für jedes vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellte Attest wurde die
Angeklagte zu je 90 Tagessätzen verurteilt, für jedes im Zeitraum zwischen
Oktober 2020 und Januar 2021 ausgestellte Attest wurde eine Freiheitsstrafe von
jeweils vier Monaten verhängt. Unter dem Strich wurde daraus eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet.
https://reitschuster.de/post/aerztin-aus-weinheim-anwalt-spricht-von-rechtsbeugung/
Masken-Atteste: Gefängnis und Berufsverbot für Ärztin Volle Härte
des Rechtsstaats trifft auf Kuschel-Justiz
04.01.2023
Von Kai Rebmann
Man kann es sich nicht mehr ausdenken. Berlin und viele weitere Städte in
ganz Deutschland versinken in der Silvester-Nacht in Gewalt und Chaos – und nur
wenige Stunden später befinden sich alle 103 vorübergehend Festgenommenen wieder
auf freiem Fuß. Gleichzeitig wird in Weinheim (Baden-Württemberg) eine
regierungskritische Ärztin für zwei Jahre und neun Monate hinter Schloss und
Riegel geschickt. Die Staatsanwaltschaft hatte „wegen Ausstellens unrichtiger
Gesundheitszeugnisse“ sogar dreieinhalb Jahre Gefängnis gefordert. Darüber
hinaus wurde ein dreijähriges Berufsverbot gegen die Medizinerin verhängt. Die
ebenfalls angeklagte Büroangestellte der Ärztin kam mit einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je 30 Euro davon. Da die Verteidigung angekündigt hat, in
Berufung gehen zu wollen, ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. Sowohl
das Urteil als auch die Berichterstattung über den Fall werfen jedoch einige
Fragen auf.
Wer ist die Angeklagte?
Die Ärztin „hatte sich in der Vergangenheit
öffentlich als Masken-Gegnerin positioniert und trat auch bei Veranstaltungen
als Rednerin auf“, berichtet der SWR in diesem Zusammenhang. Ganz so, als ob
schon allein das ein Verbrechen sei. Während eines in der Presse nicht näher
bezeichneten Zeitraums soll die 59-Jährige insgesamt 4.247 unrichtige
Gesundheitszeugnisse, konkret Masken-Atteste, ausgestellt haben. Davon ist
zumindest die Staatsanwaltschaft überzeugt, und dieser Auffassung schloss sich
nun auch das Amtsgericht Weinheim an. Diese Atteste seien „größtenteils“ ohne
direkten Patientenkontakt ausgestellt worden, was die Ärztin damit
rechtfertigte, dass sie Masken generell für gesundheitsschädlich halte. Eine
Ansicht, die unter anderem vom Robert-Koch-Institut geteilt wird, wenn auch nur
im Kleingedruckten.
Was wurde den Anklagten vorgeworfen?
Die Ärztin
soll nach Ansicht des Gerichts „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“
unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Laut Staatsanwaltschaft ist
eine Fälschung schon dann als solche zu bezeichnen, wenn die Ausstellung eines
Attestes ohne vorherige Untersuchung des Patienten erfolgt ist. Auf die
fachliche Frage, ob Masken „generell gesundheitsschädlich“ sind, komme es
demnach überhaupt nicht an. Und auch in der Tatsache, dass zum Beispiel
Krankschreibungen während der Corona-Krise sehr wohl am Telefon, und damit
ebenfalls ohne Untersuchung des Patienten, ausgestellt werden konnten, sahen
weder die Staatsanwaltschaft noch die Richterin einen nennenswerten Widerspruch.
Um von einem „gewerbs- oder bandenmäßigen“ Vorgehen sprechen zu können,
reichte es offenbar aus, dass die Ärztin durch das Ausstellen der Masken-Atteste
insgesamt rund 28.000 Euro eingenommen haben soll. Bei mehr als 4.000 Attesten
entspricht dies also der stolzen Summe von weniger als sieben Euro pro
Einzelfall – nicht viel mehr als der für Porto und Versand fällige Betrag also.
Dennoch erinnere der Vorgang „eher an einen Verkauf von Attesten als an eine
medizinische Maßnahme“, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.
Im Fall der ebenfalls angeklagten Büroangestellten sah das Gericht von einer
Freiheitsstrafe auf Bewährung ab und ließ es bei einer Geldstrafe (2.700 Euro)
bewenden. Es sei davon auszugehen, dass die Frau „von ihrer Vorgesetzten zu den
Taten angewiesen worden ist und mutmaßlich ihrer Rechtspflicht nur hätte
nachkommen können, wenn sie ihre Anstellung aufgegeben hätte“, so die
Begründung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung?
Die Anklage und schließlich auch das Urteil stützen sich im Wesentlichen auf
Paragraf 278 StGB („Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). Dort heißt es
in Absatz 1: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere
approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“
Nun wurde die Ärztin aber zu knapp drei Jahren
Gefängnis verurteilt, so dass das Gericht offenbar von einem „besonders schweren
Fall“ ausgegangen ist. Das ist nach Maßgabe des zweiten Absatzes des genannten
Paragrafen möglich, „wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von
Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate
betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.“ In solchen Fällen kann
eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Wichtig zu
erwähnen ist dabei jedoch, dass eben dieser Paragraf erst am 22. November 2021
neu gefasst und damit gut erkennbar speziell auf die Kritiker der
Corona-Maßnahmen „zugeschnitten“ wurde. In anderen Zusammenhängen tut sich die
Legislative in Deutschland deutlich schwerer damit, ihre Gesetze auf jeweils
aktuelle Entwicklungen anzupassen.
Welche Rolle spielt die Verteidigung?
Die Ärztin ließ sich vor Gericht von der Heidelberger Rechtsanwältin Beate
Bahner vertreten. Wie ihre Mandantin, so ist auch die Juristin bereits mehrfach
als Gegnerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Und auch das wurde in
weiten Teilen der berichtenden Medien breitgetreten und damit zumindest
inoffiziell zum Bestandteil des aktuellen Falls gemacht. Bahner verglich das
Verfahren vor dem Weinheimer Amtsgericht mit einem „Terrorprozess“ und sprach
von einem „totalitären Corona-Regime“. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie
man zu diesen Aussagen steht – der Mandantin der Anwältin können sie jedoch
nicht strafverschärfend zur Last gelegt werden. Dies muss nicht notwendigerweise
der Fall gewesen sein, aber ganz ausschließen kann man es wohl auch nicht.
Welche Folgen hat das Urteil aus Baden-Württemberg?
Bisher schon tun sich
Ärzte sehr schwer damit, Masken-Atteste auszustellen, zumal die Justiz schon
mehrfach entsprechende Urteile gefällt hat. Dasselbe gilt für
Impfunfähigkeitsbescheinigungen oder die Meldung von Impfschäden. Kurz gesagt:
Bei sämtlichen Handlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit Corona stehen und
den gängigen Narrativen widersprechen, ist die Ärzteschaft extrem vorsichtig
geworden. Nach dem Urteil aus Weinheim wird es sich jeder Mediziner dreimal
überlegen, was er seinen Patienten bescheinigt – oder auch nicht.
https://reitschuster.de/post/masken-atteste-gefaengnis-und-berufsverbot-fuer-aerztin/
Masken-Urteil: Staatsanwaltschaft will härtere Strafe
04.01.2023
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ficht das Urteil in einem der größten
Prozesse wegen falscher Maskenatteste während der Corona-Pandemie an. Das Urteil
des Amtsgerichts Weinheim gegen eine Ärztin wegen Ausstellens falscher
Gesundheitszeugnisse entspreche nicht den Vorstellungen der Anklagebehörde,
sagte deren Sprecher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch. Um eine härtere
Strafe zu erwirken, habe man Berufung zum Landgericht eingelegt.
Das
Amtsgericht hatte die Ärztin am Montag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten verurteilt - es geht um 4247 Fälle. Zudem verhängte es ein
dreijähriges Berufs- sowie eine vorläufiges, sofort in Kraft tretendes
Betätigungsverbot. Überdies sollen rund 28.000 Euro eingezogen werden, die die
Frau für die Befreiungen von der Maskenpflicht eingenommen hatte. Insbesondere
stoße man sich an der aus Anklage-Sicht zu milden Haftstrafe, sagte der Sprecher
der Staatsanwaltschaft, die auf dreieinhalb Jahre Haft plädiert hatte. Die
Verteidigung hatte Freispruch gefordert.
...
Kommentar Väternotruf:
Wenn man bedenkt, wie sich einschlägig bekannte Pharmaunternehmem in den letzten zwei Jahren mit der Herstellung sogenannter "Impfstoffe gegen Corona" in Milliardenhöhe bereichert haben, dann sollte man bei der obessesiv agierenden Staatsanwaltschaft Mannheim besser mal in diese Richtung ermitteln. Aber offenbar trägt man in Mannheim nicht nur Maske, sondern auch Scheuklappen und hält den eigenen begrenzten Blick für die Wirklichkeit.
Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste
02.01.2023
Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen.
Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der
Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht
Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen
Nach einem langen Verhandlungstag
fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend.
Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom
Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab
sofort gilt.
Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen
an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ...
...
OLG Karlsruhe: Vollstreckung einer Umgangsregelung, Zwangs-/Ordnungsgeld
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR angeordnet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind die Eltern der beiden Kinder ... , geb. am ...1996, und ... ., geb. am ...1998. Das Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 27.06.2008 (AZ. 2 F 69/08 UG) den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern dahingehend geregelt, dass dieser berechtigt ist, alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr den Umgang auszuüben. Zugleich hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Umgang erstmalig in der Zeit von Freitag, den 27.06.2008, bis Sonntag, den 29.06.2008, und im Juli am 11.07.2008 bis 13.07.2008 und sodann fortlaufend stattfinden soll. Ferner hat das Amtsgericht eine Ferienregelung getroffen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009 hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen. Zur Begründung hat er angegeben, dass die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Familiengerichts Weinheim den Umgang der Kinder mit ihm unverändert willkürlich und provozierend gestalte. So habe sie den vorgesehenen Umgang am 24.07.2008 erst einen Tag später bewilligt. In den späten Abendstunden des 08.08.2008 habe sie beim Antragsteller Sturm geläutet und die Herausgabe der Kinder verlangt, da der Urlaub nun reiche. Wegen des aggressiven und ruhestörenden Verhaltens im Wohnhaus sei die Polizei zu Hilfe gerufen worden. Seit Juli 2008 habe es keinen einzigen störungsfreien Umgang gegeben. Der Umgangstermin vom 10.10.2008 bis 12.10.2008 sei gescheitert. Auch am 16.01.2009 habe kein Umgang mit den Kindern stattfinden können. Die Kindesmutter habe ihm an diesem Tag erklärt, er könne gegen Zahlung von 1.000,00 EUR die Kinder treffen. Das Amtsgericht Weinheim hat daraufhin mit Beschluss vom 20.02.2009 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Nichtbefolgung der dem Vater gemäß Gerichtsbeschluss vom 27.06.2008 eingeräumten Umgangszeiten und Zuwiderhandlung gegen den vorzitierten Umgangsbeschluss ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,00 EUR angedroht. Zugleich hat es die nächsten Besuchswochenenden für den Vater gemäß Ziffer 2 der Entscheidung festgelegt.
Unter dem 29.09.2009 hat der Vater beantragt, ein Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 3 FGG festzusetzen. Er hat vorgetragen, dass die Mutter am 14.08.2009 erneut einen Umgangstermin nicht eingehalten habe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Kinder um 18.00 Uhr vom Kindesvater zu einem einwöchigen Ferienaufenthalt beim Großvater väterlicherseits in Halle abgeholt werden. Gegen 16.00 Uhr diesen Tages habe die Mutter ihm mitgeteilt, dass eine Übernahme erst um 19.00 Uhr möglich sei, da sie mit den Kindern im Schwimmbad sei. Er habe sich um 19.00 Uhr an der Wohnung der Kinder eingefunden und dort bis 20.00 Uhr vergeblich gewartet, wobei die Kinder und auch die Antragsgegnerin nicht erschienen und telefonisch nicht erreichbar gewesen seien. Nach Auskunft der Kinder sei die Mutter im Schwimmbad eingeschlafen, wodurch die Übergabe der Kinder nicht mehr möglich gewesen sei.
Der Vater hat beantragt,
der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Sie hat vorgetragen, dass nicht sie, sondern D. darum gebeten habe, den Umgangstermin um eine Stunde auf 19.00 Uhr zu verschieben. Als sie mit den Kindern gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei, sei der Antragsteller nicht vorzufinden gewesen. Der Vater der Kinder halte sich nicht an Vorgaben. Regelmäßig sei in den letzten Monaten festzustellen gewesen, dass es Verspätungen ohne vorausgehende Entschuldigung oder zumindest Ankündigung gegeben habe. In der Regel hätten diese Verspätungen mehr als eine Stunde betragen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 17.12.2009 angehört. Eine Anhörung der Kinder erfolgte nicht, da diese nach Mitteilung der Mutter erkrankt waren.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 19.02.2010 gegen die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der dem Vater/Antragsteller gemäß Beschluss vom 27.06.2008 und 20.02.2010 eingeräumten Umgangszeiten am Besuchswochenende vom 14.08.2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin aus von ihr zu vertretenden Gründen die Wahrnehmung und Durchführung des Umgangstermins am 14.08.2009 verhindert habe. Das Gericht halte insoweit den vom Vater geschilderten Ablauf der Ereignisse für glaubhaft. Die Einlassung der Kindesmutter, wonach sie um 19.00 Uhr am Haus vorbeigefahren sei, rechtfertige nicht, den Zwangsgeldantrag abzuweisen.
Gegen den ihr am 25.02.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 02.03.2010, eingegangen am 04.03.2010, Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 19.02.2010 rechtswidrig sei. Das Gericht gehe in unzutreffender Weise von einer Anwendbarkeit des § 33 FGG aus und stütze seine Entscheidung hierauf, ohne dies näher zu begründen. Da es sich bei dem Vollstreckungsverfahren jedoch um ein eigenständiges Verfahren handle, sei die Anwendung des neuen Rechts nach dem FamFG geboten gewesen. Das Gericht habe ferner die Einlassung der Antragsgegnerin, wonach sie pünktlich vor Ort gewesen sei, völlig unberücksichtigt gelassen. Sie erziele überdies nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR sei damit als besondere Härte für die Antragsgegnerin anzusehen, da es den Finanzhaushalt der Antragsgegnerin erheblich belasten würde, was mittelbar auch Auswirkung auf die Kinder haben würde. Das Gericht sei allein der Schilderung des Vaters gefolgt, ohne die Kinder der Beteiligten anzuhören. Vorliegend sei § 159 Abs. 2 FamFG analog anzuwenden und die Kinder seien anzuhören gewesen.
II.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich dabei nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Verfahren im Sinne des Art. 111 Absatz 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit (BGH WM 2010, 470 Tz. 8). Findet auf das Verfahren erster Instanz altes Recht Anwendung, gilt dies auch für die Beschwerdeinstanz; beurteilt sich hingegen bereits das erstinstanzliche Verfahren nach neuem Recht, findet dieses auch in der Beschwerdeinstanz Anwendung. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt deshalb aus § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff. ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass für das Vollstreckungsverfahren neues Recht zur Anwendung kommt. Allein dieser Umstand verhilft ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.
Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt. Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH, FamRZ 1990, 35). Da auch im FamFG das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet ist, sind auch diese Vollstreckungsverfahren als selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG anzusehen. Demnach richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind, nach den §§ 86 ff, 120 FamFG (Thomas-Putzo, ZPO und FamFG, 30. Aufl. 2009, Vorbem zu § 606 ZPO Rn. 5, Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 6; Giers, Übergangsrecht im Vollstreckungsrecht, FPR 2010, 74).
Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 29.09.2009 gestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Androhung des Zwangsmittels bereits mit Beschluss vom 20.02.2009 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt ist. Bei dem Verfahren auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. handelt es sich um ein in sich geschlossenes Verfahren, das mit dem Erlass des Androhungsbeschlusses zunächst sein Ende findet. Zwar handelt es sich bei diesem Beschluss nicht um eine Endentscheidung im Sinne der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über die Androhung ist jedoch wie eine Endentscheidung zu behandeln mit der Folge, dass entsprechend Art. 111 Abs. 2 FGG-RG das Verfahren über die Androhung des Zwangsgeldes als selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG gewertet werden muss. Hierfür spricht zum einen, dass der Androhungsbeschluss selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar war. Zum anderen war in einer Vielzahl von Fällen bereits die Androhung eines Zwangsmittels ausreichend, um den Elternteil zur Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu veranlassen. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats jedoch, dass altes und neues Recht nicht auf längere Zeit nebeneinander bestehen sollten. Umgangsbeschlüsse bleiben - soweit kein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB eingeleitet wird - über einen längeren Zeitraum in Kraft. Insoweit ähnelt die Rechtslage der bei den sogenannten Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft, für die der Gesetzgeber mit Art. 111 Abs. 2 FGG-RG eine zügige Überleitung in das neue Verfahrensrecht vorgesehen hat. Ginge man davon aus, dass die Androhung nicht wie eine Endentscheidung zu behandeln ist, würde daraus folgern, dass Beschlüsse, die den Umgang regeln, noch Jahre nach ihrem Erlass nach den alten Verfahrensvorschriften zu vollstrecken sind, wenn nur die Androhung vor dem 01.09.2009 erfolgt ist. Dies ist indessen vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.
3. Die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist verfahrensfehlerhaft, da das neue Recht die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht mehr vorsieht. Der Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG vorliegen und der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat.
a) Voraussetzung für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 1 FamFG ist ein vollzugsfähiger Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs, wie er unstreitig mit dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 27.06.2008 vorliegt. Der Beschluss regelt mit ausreichender Bestimmtheit, zu welchem Zeitpunkt die Kinder abzuholen sind und in welchem zeitlichen Umfang ein Umgangsrecht des Vaters besteht. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin zugestellt worden.
b) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht nicht entgegen, dass in dem zu vollstreckenden Beschluss nicht entsprechend § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen worden ist. Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschrift überhaupt auf Vollstreckungstitel, die nach altem Recht erstellt worden sind und deshalb einen derartigen Hinweis nicht enthalten können, angewendet werden kann (dafür: Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG Rn. 8; Keidel/Giers, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 12; OLG Karlsruhe, Bes. vom 19.02.2010 - 5 WF 28/10 - veröffentlicht in juris -). Ein im Einklang mit den damaligen Verfahrensvorschriften stehender Vollstreckungstitel wird nicht dadurch fehlerhaft bzw. unvollständig, dass neue Verfahrensvorschriften in Kraft treten.
Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall der rechtliche Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG durch den Androhungsbeschluss vom 20.02.2009 ersetzt wird. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Ordnungs- und Zwangsmittel sich unterscheiden, worauf der 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe zu Recht hinweist. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter. Das neue Recht sieht Ordnungsmittel anstelle der bisherigen Zwangsmittel vor, damit Herausgabe- und Umgangsregelungen auch dann noch wirksam vollstreckt werden können, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des 16. Deutschen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964, AK 20).
Dieser Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die juristischen Unterschiede zwischen Zwangs- und Ordnungsmitteln rechtfertigen es nicht, vor einer Vollstreckung der Umgangsregelung einen rechtlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung zu fordern, wenn zuvor bereits die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war. Die Höhe des Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG entspricht der des Zwangsgeldes nach dem bisherigen § 33 Abs. 3 FGG. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung nach altem Recht als auch die Anordnung eines Ordnungsmittels erfordern eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Pflichtigen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG die nach bisherigem Recht erforderliche Androhung ersetzen. Mit der Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht (BT-Drucksache 16/6308 S. 218).
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erfordert es nicht, dass bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt. Die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind in § 89 Abs. 1 FamFG geregelt. Gesondert wird in § 89 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass der Vollstreckungstitel (über die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs) auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen hat. Selbstverständlich ist damit für alle nach dem 01.09.2009 nach neuem Verfahrensrecht erlassene Vollstreckungstitel der entsprechende Hinweis aufzunehmen und für diese Titel auch Voraussetzung der Anordnung von Ordnungsmitteln. Vollstreckungstitel, die vor dem 01.09.2009 ergangen sind, konnten einen solchen Hinweis jedoch nicht enthalten. Für sie trifft § 89 Abs. 2 FamFG keine Regelung.
Für die Entbehrlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG spricht, dass nur so eine effiziente und zügige Durchsetzung von Umgangsentscheidungen nach altem Recht gewährleistet wird. Enthält eine vor dem 01.09.2009 ergangene Umgangsregelung die Androhung von Zwangsmitteln oder ist die Androhung von Zwangsmitteln vor dem 01.09.2009 in einem gesonderten Beschluss ergangen, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei einer anderen Auslegung von § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG müsste zunächst die bislang fehlende Belehrung nachgeholt werden, eine Sanktion könnte erst bei einer künftigen Zuwiderhandlung erfolgen (so ausdrücklich 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 8). Durch ein derartiges Vorgehen wäre ein effizienter Rechtsschutz nicht gewährleistet, bestehende Vollstreckungstitel würden entwertet. Das Ziel der Reform, das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und die umständliche und unpraktikable Vollstreckung nach § 33 FGG a.F. zu ersetzen, wäre ins Gegenteil verkehrt.
Die Antragsgegnerin war aufgrund des Androhungsbeschlusses vom 20.02.2009 ausreichend vor den Folgen einer Zuwiderhandlung gewarnt worden. Sie musste damit rechnen, dass nach Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts anstelle des „alten“ Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.
c) Die Antragsgegnerin hat bereits nach ihrem eigenen Vortrag gegen die gerichtlich bestimmte Umgangsregelung schuldhaft verstoßen. Im Schriftsatz vom 03.11.2009 hat sie ausgeführt, dass sie gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei. Das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht begann jedoch bereits um 18.00 Uhr. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 hat sie hierzu angegeben, dass der Vater der Verlegung auf 19.00 Uhr eigentlich nicht zugestimmt, sondern diese abgelehnt habe. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie mit den beiden Kindern um 19.00 Uhr lediglich an der Wohnung „vorbeigefahren“ sei. Sie habe sich nicht in die Wohnung begeben, um auf die Abholung zu warten. Sie sei vielmehr zurück ins Waldschwimmbad nach Schriesheim gefahren. Die Antragsgegnerin hat damit nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die Umgangsregelung verstoßen. Mit der Berechtigung des Vaters, mit seinen Kindern zusammen zu sein, korrespondiert die Verpflichtung der Mutter, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereitzuhalten. Es ist nicht erforderlich, dass die Regelung ausdrücklich erkennen lässt, der sorgeberechtigte Elternteil sei gehalten, das Kind zu bestimmten Zeiten zur Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils bereitzuhalten. Nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten muss umschrieben sein. Maßgeblich ist, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Verfügung von dem Betroffenen verlangt wird (Senat FamRZ 2005, 1698). Vorliegend folgt denknotwendig aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs in ihrer Wohnung bereitzuhalten und sich dort aufzuhalten hatte. Es war damit nicht ausreichend, dass die Mutter lediglich an der Wohnung vorbeifuhr und kurz nach dem Vater Ausschau hielt. Zudem war sie nach ihrem eigenen Vorbringen gegen 19.00 Uhr an ihrer Wohnung und nicht wie vorgesehen um 18.00 Uhr. Sie war ferner gehalten, auch auf ihre Kinder einzuwirken und diese zur Einhaltung der gerichtlich bestimmten Umgangszeiten anzuhalten. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Mutter nach eigenem Vorbringen den Beginn des Umgangskontaktes in das Ermessen ihres Kindes stellt.
Nachdem bereits aufgrund des eigenen Vortrags der Mutter feststand, dass diese schuldhaft gegen die Umgangsregelung verstoßen hat, war eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich. Ohnehin dient diese Anhörung der Kinder dazu, deren Neigungen, Bindungen oder Willen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, zu ermitteln. Die Anhörung des Kindes im Zwangsvollstreckungsverfahren ist insbesondere dann geboten, wenn es sich dem gerichtlich festgelegten Umgang widersetzt und deshalb ein Umgang nicht zustande kommt. Mit der Anhörung wird das Recht des Kindes auf Äußerung und damit auf eigenständige Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör realisiert. Zweck der Anhörung ist es indessen nicht, durch Anhörung der Kinder den Sachverhalt zu klären. Nimmt jede Partei das Kind für seine Schilderung des Sachverhalts in Anspruch, führt dies zwangsläufig zu Loyalitätskonflikten.
4. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Stärke des auf Missachtung der gerichtlichen Anordnung gerichteten Willens des Verpflichteten, der durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes gebeugt werden soll. Nicht außer Acht zu lassen sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, da sich nach ihnen bemisst, wie empfindlich das Zwangsgeld auf ihn wirken wird. Da ein Aufenthalt in Halle geplant war, sind durch den Ausfall dieser Reise erhebliche Kosten entstanden, da das gebuchte Hotel storniert werden musste. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- EUR entspricht der üblichen Höhe und ist tat- und schuldangemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 84 FamFG. Der Geschäftswert richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. § 87 Abs. 4 FamFG verweist insoweit nur auf §§ 567 bis 572 ZPO, nicht jedoch auf § 574 ZPO, der die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2010
2 WF 40/10
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1889.html
Umgangsvereitelung
Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach § 1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. (Einzelfallentscheidung; Die Maßnahme wurde durch das Familiengericht verfügt; die befristete Beschwerde wurde zurückgewiesen..)
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 21.1.2000 - 16 WF 102/99 (AG - FamG - Weinheim - 3 F 48/99)
ausführlich in OLG Report Karlsruhe Stuttgart 7/2002, S. 126-127, Volltext 8 Seiten