Väternotruf informiert zum Thema

Amtsgericht Weinheim

Familiengericht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 

Elterliche Sorge ist unkündbar. Elternentsorgung beenden. Verfassungswidrigen §1671 BGB streichen. 


 

 

Amtsgericht Weinheim

Ehretstraße 11

69469 Weinheim (Bergstraße)

 

Telefon: 06201 / 982-0

Fax: 06201 / 982-251

 

E-Mail: poststelle@agweinheim.justiz.bwl.de

Internet: www.amtsgericht-weinheim.de

www.agweinheim.de

 

 

Internetauftritt des Amtsgerichts Weinheim (01/2023)

Informationsgehalt: akzeptabel

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan: vorhanden - mit Stand vom 01.01.2023 - http://www.agweinheim.de/pb/,Lde/Startseite/Amtsgericht/Geschaeftsverteilungsplan

 

 

Bundesland Baden-Württemberg

Landgericht Mannheim

Oberlandesgericht Karlsruhe

 

 

Direktorin am Amtsgericht Weinheim: Eva Lösche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.10.1997 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Mannheim und zugleich ab 10.10.1997 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2006, 2008, 2020, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Lösche nicht aufgeführt. Doch nicht etwa als Agent 007 in geheimer Mission im Namen Ihrer Majestät der Köngin unterwegs? Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2012, 01.01.2013: Richterin am Amtsgericht Mannheim. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.05.2014, 01.01.2019: nicht aufgeführt. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2023: Direktorin des Amtsgerichts - Strafsachen. 02.01.2023: Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste- Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen. Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen. Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt. Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ..." - https://www.mannheimer-morgen.de/metropolregion_artikel,-metropolregion-haftstrafe-und-berufsverbot-fuer-aerztin-wegen-4247-falscher-atteste-_arid,2036222.html

Stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim: Claudia Stauffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2012 als Oberjustizrätin im Notariat Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2018 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem offenbar fehlerhaften Geburtsjahr 1950 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2019: Familiensachen - Abteilung 1. 01.01.2023: stellvertretende Direktorin / Familiensachen - Abteilung 1.

 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg beschäftigen am Amtsgericht Weinheim 7 Richter/innen und eine uns zur Zeit unbekannte Anzahl von Rechtspfleger/innen und sonstigen Angestellten.

Zum Bezirk des Amtsgerichts Weinheim gehören die Kommunen:

Stadt Weinheim - www.weinheim.de

Stadt Hemsbach - www.hemsbach.de

Stadt Ladenburg - www.ladenburg.de

Stadt Schriesheim - www.schriesheim.de

Gemeinde Heddesheim - www.heddesheim.de

Gemeinde Hirschberg - www.hirschberg-bergstrasse.de

Gemeinde Laudenbach - www.gemeinde-laudenbach.de

 

 

Jugendamt im Amtsgerichtsbezirk:

Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis

 

 

Väternotruf Deutschland - allgemeine Erreichbarkeit: info@vaeternotruf.de

 


 

Haben Sie interessante Gerichtsbeschlüsse zum Familien- und Kindschaftsrecht? Bei Interesse können wir diese hier veröffentlichen.

Haben Sie Informationen über kompetente und inkompetente Richter, Ergänzungspfleger, Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Familienberater, Jugendamtsmitarbeiter/innen und andere Fachkräfte? 

Bitte informieren Sie uns: info@vaeternotruf.de

 


 

Fachkräfte im Amtsgerichtsbezirk

Mit der Benennung der hier angegebenen Fachkräfte treffen wir, wenn nicht gesondert angegeben, keine Aussage über deren fachliche Kompetenzen oder Inkompetenzen. Zu Risiken und Nebenwirkungen von Fachkräften fragen Sie daher Ihren Arzt oder Apotheker oder Ihre örtliche Kontaktstelle vom Väteraufbruch für Kinder e.V. www.vafk.de

 

Richter: 

Eva Lösche (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1965) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 01.03.1994 als Richterin/Staatsanwältin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 1998 ab 10.10.1997 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Mannheim und zugleich ab 10.10.1997 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002, 2004, 2006, 2008, 2020, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 und 2022 unter dem Namen Lösche nicht aufgeführt. Doch nicht etwa als Agent 007 in geheimer Mission im Namen Ihrer Majestät der Köngin unterwegs? Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2012, 01.01.2013: Richterin am Amtsgericht Mannheim. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.05.2014, 01.01.2019: nicht aufgeführt. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2023: Direktorin des Amtsgerichts - Strafsachen. 02.01.2023: Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste- Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen. Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen. Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt. Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ..." - https://www.mannheimer-morgen.de/metropolregion_artikel,-metropolregion-haftstrafe-und-berufsverbot-fuer-aerztin-wegen-4247-falscher-atteste-_arid,2036222.html

Monika Krausser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weinheim (ab 19.10.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 4. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 3.

Adrian Parsaei (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1987) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 26.11.2021, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2018 ab 04.09.2017 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.09.2017 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 26.11.2021als Richter am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: nicht aufgeführt.

Claudia Stauffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2012 als Oberjustizrätin im Notariat Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2018 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem offenbar fehlerhaften Geburtsjahr 1950 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2019: Familiensachen - Abteilung 1. 01.01.2023: stellvertretende Direktorin / Familiensachen - Abteilung 1.

Ellen Bianca Tillmann (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weinheim (ab 04.12.2014, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 01.07.2008 als Richterin auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg - 3/4 Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg - halbe Stelle, abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 04.12.2014 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012: Richterin auf Probe am Amtsgericht Wiesloch. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Strafsachen. 

Dr. Robert Traeger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1967) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2022, 2023) - im Handbuch der Justiz 2002 und 2014 ab 16.11.2000 als Richter am Landgericht Offenburg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2016 und 2020 ab 01.04.2001 als Richter am Landgericht Offenburg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ohne Angabe Dienstantritt als Richter am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz zum Dienstantritt offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023.

 

 

Richter auf Probe:

Lukas Brecht (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1990) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 01.07.2019 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Richter auf Probe.

Guthier (geb. ....) - Richter auf Probe im OLG-Bezirk Karlsruhe (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2022 unter dem Namen Guthier nicht aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Richter auf Probe. Namensgleichheit mit: Dr. Torsten Guthier (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1970) - Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) / Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) (ab 01.09.2010, ..., 2022) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 02.04.2001 als Richter auf Probe im OLG-Bezirk Frankfurt am Main aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2010 ab 02.10.2004 als Richter am Amtsgericht Fürth (Odenwald) - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 01.09.2010 als Direktor am Amtsgericht Fürth (Odenwald) aufgeführt.

 

 

Abteilungen am Familiengericht Weinheim:

1 F - Claudia Stauffer (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1960) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2016 ab 01.06.2012 als Oberjustizrätin im Notariat Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 01.01.2018 als Richterin kraft Auftrags am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2020 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 unter dem offenbar fehlerhaften Geburtsjahr 1950 ab 22.05.2019 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Angaben im Handbuch der Justiz offenbar fehlerhaft. Amtsgericht Mannheim - GVP 01.01.2019: Familiensachen - Abteilung 1. 01.01.2023: stellvertretende Direktorin / Familiensachen - Abteilung 1.

2 F -

3 F - Monika Krausser (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1963) - Richterin am Amtsgericht Weinheim (ab 19.10.1994, ..., 2023) - im Handbuch der Justiz 2020 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - halbe Stelle - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2022 ab 19.10.1994 als Richterin am Amtsgericht Weinheim - 3/4 Stelle - aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 4. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2023: Familiensachen - Abteilung 3.

 

 

Nicht mehr als Richter am Amtsgericht Weinheim tätig:

Thomas Burk (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1954) - Richter am Amtsgericht Weinheim / Direktor am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.2008, ..., 2020) - im Handbuch der Justiz 1994 ab 02.04.1991 als Richter/Staatsanwalt auf Probe im OLG-Bezirk Stuttgart aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2000 ab 19.04.1994 als Richter am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 ab 16.05.2001 als weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2008 und 2020 ab 01.09.2008 als Direktor am Amtsgericht Mannheim aufgeführt. 2012: Familiensachen - Abteilung 2.  Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2019: Direktor am Amtsgericht

Hans Henninger (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1948) - Richter am Amtsgericht Weinheim / stellvertretender Direktor am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.1982, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 2012 ab 01.09.1982, als Richter am Amtsgericht Mannheim  aufgeführt. Amtsgericht Weinheim - GVP 01.01.2011: stellvertretender Direktor.

Angelika Horn (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab 15.04.2011, ..., 2018) - im Handbuch der Justiz 2008 ab 18.03.1983 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2010 ab 18.03.1983 als Richterin am Amtsgericht Heidelberg - abgeordnet - aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2018 ab 15.04.2011 als stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Ab 2007 als Richterin am Amtsgericht offenbar tätig am Amtsgericht Weinheim. 2012: Familiensachen - Abteilung 1.

Werner Huber (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1949) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 01.06.1982, ..., 2012) - zeitweilig Familiengericht?

Hans Kilthau (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1956) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 02.03.1990, ..., 2020)

Dr. Hans-Jörg Münchbach (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1943) - Richter am Amtsgericht Weinheim / Direktor am Amtsgericht Weinheim (ab 16.10.2000, ..., 2008) 

Annelore Nollert-Tecl (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1953) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Familiengericht - Abteilung 3 (ab 07.02.1983, ..., 2012) - im Handbuch der Justiz 1988 ab 07.02.1983 als Richterin am Amtsgericht Weinheim aufgeführt. Im Handbuch der Justiz 2002 und 2008 unter dem Namen Nollert-Tecl nicht aufgeführt. 2010: Antrag eines nichtverheirateten Vaters zur kostenlosen gerichtlichen Bestätigung der gemeinsamen Sorge.

Brigitte Stumpe (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1945) - Richterin am Amtsgericht Weinheim / Familiengericht - Abteilung 2 / stellvertretende Direktorin am Amtsgericht Weinheim (ab 02.09.1977, ..., 2010) - 2020: Familiensachen.

Dieter Szillinsky (geb. zensiert durch Anordnung des "Berliner Beauftragten für Datenschutz" 1955) - Richter am Amtsgericht Weinheim (ab 05.02.1988, ..., 2016)

 

 

Rechtspfleger:

Frau Frank - Rechtspflegerin am Amtsgericht Weinheim (ab , ..., 2009)

 

 

Umgangspfleger:

Geeignete Umgangspfleger können Sie erfragen unter: www.umgangspfleger.de

No Name - Bestallung als Umgangspfleger am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Ergänzungspfleger:

Geeignete Einzelpfleger können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

Ergänzungspfleger die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtspflegschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

No Name - Bestallung als Ergänzungspfleger am Amtsgericht Weinheim für den Wirkungskreis ... (ab 01.09.2009, ..., )

 

 

Vormund:

Ehrenamtlich geführte Vormundschaften führen wir hier nicht auf.

Jugendamtsmitarbeiter die ersatzweise im Rahmen einer vom Jugendamt geführten Amtsvormundschaft tätig sind, führen wir beim örtlich zuständigen Jugendamt auf. 

Vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaften können auf Grund einer Doppelzuständigkeit des Jugendamtes für Vormundschaft und Jugendhilfeleistungen zu Problemen führen und sind daher im allgemeinen nicht zu empfehlen. Vorgezogen werden sollte daher eine vom Jugendamt unabhängige professionelle Einzelvormundschaft. Geeignete Einzelvormünder können Sie erfragen unter: www.ergaenzungspfleger.de

No Name - Bestallung als Vormund am Amtsgericht Weinheim (ab 01.09.2009, ..., ) 

 

 

 

Familienberater, Mediatoren, Familientherapeuten in freier Praxis:

 

Familienberatung Heidelberg

überregionale Beratung

http://familienberatung-heidelberg.de

 

 

Familienberatung Heppenheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-heppenheim.de

 

 

Familienberatung Weinheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-weinheim.de

 

 

Familienberatung Viernheim

überregionale Beratung

http://familienberatung-viernheim.de

 

 

Erziehungs- und Familienberatung 

a) in Freier Trägerschaft - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

 

Caritasverband f.d. Rhein-Neckar- Kreis e.V.

Paulstr. 2 

69469 Weinheim 

Telefon: 06201 / 9946-0

E-Mail: bezirksstelle.weinheim@caritas-rhein-neckar.de

Internet: http://www.caritas-rhein-neckar.de

Träger:

Angebote: Beratung für Migranten und Spätaussiedler, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Schwangerenberatung, Sozialberatung, Gruppenarbeit

 

 

Diakonisches Werk im Rhein-Neckar Kreis

Hauptstr. 72 

69469 Weinheim

Telefon: 06201 / 90290

E-Mail: weinheim@dw-rn.de

Internet: http://www.dw-rn.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Ehe-, Familien- und Lebensberatung (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Gruppenarbeit, Partnerberatung, Schuldner- und Insolvenzberatung, Schwangerschaftsberatung mit Ausstellung des Beratungsscheines gem. §§ 5 und 6 SchKG, Entgegennahme von Anträgen für die Bundesstiftung "Mutter und Kind", Sexualberatung, Sozialberatung 

 

 

b) Angebote in staatlicher Trägerschaft als ersatzweise vorgehaltene Leistung - Finanzierung durch die Steuerzahler/innen 

Staatlich-kommunale Beratungsangebote, die von der Kommune bei fehlenden Angeboten in freier Trägerschaft ersatzweise vorgehalten werden, sind gut geeignet für Leute die gerne Eintopf aus der Armenküche essen und denen der Datenschutz gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht nicht so wichtig ist. Zu sonstigen Risiken und Nebenwirkungen staatlich-kommunaler Beratungsangebote fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder die örtliche Feuerwehr.

 

Rhein-Neckar-Kreis Jugendamt - Soziale Dienste

Kurpfalzring 106 

69123 Heidelberg

Telefon: 06221 / 522-1559

E-Mail: jugendamt@rhein-neckar-kreis.de

Internet: http://www.rhein-neckar-kreis.de

Träger:

Angebote: Beratung gemeinsam und getrennt erziehender Väter und Mütter, Beratung für Kinder und Jugendliche, Jugendberatung, Krisenintervention, Familienberatung, Sozialberatung

 

 

Psychologische Beratungsstelle

Marktplatz 1 

69469 Weinheim 

Telefon: 06201 / 14362

E-Mail: psych.beratungsstelle@weinheimt-online.de

Internet: http://www.weinheim.de

Träger: Stadt

Angebote: Familienberatung, Erziehungsberatung, Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern (einschl. Beratung bei Trennung und Scheidung), Jugendberatung

 

 

 

Verfahrensbeistände:

 

Christine Weitzel

64665 Alsbach

Bestellung am Amtsgericht Dieburg, Amtsgericht Fürth/Odenwald, Amtsgericht Groß-Gerau, Amtsgericht Langen (Hessen), Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Weinheim (Bergstr.)  

Dem Väternotruf liegt eine per Mail eingegangene Kritik eines von Frau Weitzel als Verfahrenspflegerin vertretenden Jugendlichen vor. Dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich eine Kritik an ihrem Verfahrenspfleger äußern oder ist der Verfahrenspfleger so etwas wie ein Vormund, der immer besser weiß, was das beste für das Kind ist?

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 9. Juli 2008 01:21

An: info@vaeternotruf.de

Cc: ...

Betreff: Christine Weitzel Erfahrung

 

Sehr geehrte Frau , Herr

Ich hatte vor ca. 3 Jahren Christine Weitzel als Verfahrenpflegerin. Sie sollte meine Meinung vor dem Familiengericht in Weinheim vertreten. Es ging um ein Sorgerecht streit zwischen dem Jugendamt und Meinen Eltern.

...

 

 

Rechtsanwälte:

 

Marianne Borgenheimer

Rechtsanwältin, Mediatorin BAFM

Hauptstr. 128

69469 Weinheim

Tel: 06201 / 68 007

E-Mail: kanzlei.borgenheimer@email.de

 

 

Ulf Wacker

Rechtsanwalt und Mediator (BAFM)

Röntgenstrasse 9

68535 Edingen-Neckarhausen

Telefon: 06203 / 9541730

E-Mail ulf.wacker@t-online.de

Homepage: www.mediationsbuero-wacker.de

 

 

Gutachter:

 

Prof. Dr. Dieter Brosch

Diplom-Psychologe

67227 Frankenthal (Pfalz)

Beauftragung am Amtsgericht Frankenthal, Amtsgericht Germersheim, Amtsgericht Karlsruhe, Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Amtsgericht Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Weinheim, Oberlandesgericht Karlsruhe

Eltern-entsorgung und Umgangsausschluss nach Broscheinsatz nicht unwahrscheinlich. Der Diplom-Psychologe Dieter Brosch wird vom Väternotruf nicht empfohlen.

Beauftragung am Amtsgericht Weinheim durch Richterin Nollert-Tecl.

 

 

 

Betreuer: 

 

 

Väteraufbruch für Kinder e.V.

Kontaktstelle im Amtsgerichtsbezirk

Wenn Sie Interesse haben als Ansprechpartner für eine Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen, melden Sie sich bitte beim Bundesverein Väteraufbruch für Kinder e.V. - www.vafk.de 

Nach erfolgter Registrierung können wir Sie hier mit Adresse, Mail und Telefon als Ansprechpartner für Betroffene anführen.

 

 

 

Sonstige:

 

Männerhaus im Rhein-Neckar-Kreis

28.05.2013: "Frauen werden ihrem Partner gegenüber häufiger gewalttätig als Männer - zu diesem Ergebnis kommt die neue große Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland. ... - http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/degs-studie-auch-maenner-werden-in-beziehungen-opfer-von-gewalt-a-902153.html

 Wie können von Gewalt betroffene Männer ins Männerhaus kommen?

Zu jeder Tages- und Nachtzeit können Männer mit ihren Kindern im Männerhaus aufgenommen werden. Sie können sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden und werden dann an einem verabredeten Treffpunkt abgeholt und ins Männerhaus begleitet. Wir gehen so vor, um die Adresse des Männerhauses zum Schutz der Betroffenen geheim zu halten.

Männer können sich in der Krisensituation auch an die örtliche Polizei wenden. Dann stellen die Beamten auf Wunsch den Kontakt zum Männerhaus her.

Was sollten Sie mit bringen?

Pass/Ausweis· Bargeld / Kontokarte / Sparbuch

Krankenkassenkarte

Papiere/Bescheinigungen z.B. zu Kindergeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Rentenversicherung, Verdienstbescheinigungen, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Aufenthaltsstatus, Führerschein

Wohnungsschlüssel

Schulsachen der Kinder, Impfpass der Kinder, Lieblingsspielzeug der Kinder

Ein Männerhaus für von Gewalt betroffene Männer und ihre Kinder gibt es im Landkreis noch nicht, da da die politisch und fachlich Verantwortlichen im Landkreis an einem solchen Hilfsangebot für Männer und ihre Kinder trotz des bestehenden Bedarfs bisher noch kein ausreichendes Interesse haben. Die physische und psychische Schädigung von Männern durch die fehlende Zufluchtsmöglichkeit wird von den politisch Verantwortlichen offenbar in Kauf genommen.

Männer und Frauen, die sich für den Aufbau eines Männerhauses und die bedarfsgerechte Finanzierung durch den Landkreis einsetzen wollen, melden sich bitte hier: info@vaeternotruf.de

 

 

Frauenhaus im Rhein-Neckar-Kreis

Frauenhaus Heidelberg

Autonomes Frauenhaus

Straße: 

69123 Heidelberg

Postanschrift. 69000 Heidelberg 

Telefon: 06221 / 833088, 831282

E-Mail: frauenhaus@fhf-heidelberg.de

Internet: http://www.fhf-heidelberg.de

Internet: http://www.frauenhaus-heidelberg.de

Träger: Frauen helfen Frauen e.V.

Angebote: Hilfe und Beratung für Frauen, Krisenintervention, Telefonische Beratung, Beratung für Opfer jeglicher Gewalt (laut Angaben auf www.dajeb.de offenbar auch Beratung für Männer als Opfer von Gewalt)

 

Frauenhaus Heidelberg

Frauen helfen Frauen e.V.

Frauenhaus – Beratungsstelle – Interventionsstelle

Direkte Hilfe und politische Arbeit gegen Gewalt an Frauen und Kindern

Der Verein Frauen helfen Frauen e.V. Heidelberg ist Träger des Frauenhauses, der Frauenberatungsstelle Courage und der Interventionsstelle für Frauen und Kinder. Er besteht seit 1978.

Ziel des Vereins ist zum einen die individuelle Hilfe und Unterstützung für konkret von Männergewalt betroffene Frauen und ihren Kinder, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion und ihrer sexuellen Orientierung.

Ein weiteres wesentliches Ziel ist die politische Arbeit gegen die Ursachen von Gewalt an Frauen und Kindern. Die "Ursachen" liegen natürlich beim Mann. Von daher wird vorgeschlagen alle Männer zu internetieren und Kontakte zu Frauen konsequent zu unterbinden. Frauen können sich ja auch mit Frauen paaren, dann werden auch keine Kinder geboren, die von Männern gewalttätig behandelt werden. Mütter sind übrigens nur deshalb ausnahmsweise gewalttätig, weil sie von Männern dazu genötigt werden, in solchen Fällen helfen Frauenhäusern, die auch von Männern mit Steuergeld versorgt werden, zu irgendwas müssen diese Deppen ja gut sein - Väternotruf.

Frauen helfen Frauen e.V.

Postfach 10 23 43

69013 Heidelberg

Telefon: 06221 / 83 30 88

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Wie man sehen kann, bietet das Frauenhaus Heidelberg keine Unterstützung für Frauen und Kinder an, die von weiblicher Gewalt betroffen sind. Warum eigentlich nicht? (08/2011).  

 

 

Institut für Familientherapie e.V. Weinheim

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Ärztin aus Weinheim: Anwalt spricht von Rechtsbeugung dpa-Meldung enthält zahlreiche Fehler

05.01.2022

Das Knallhart-Urteil gegen eine bis dato seit mehr als zwei Jahrzehnten tadellos praktizierende Ärztin aus Baden-Württemberg hat in unserer Leserschaft größtenteils empörte Reaktionen hervorgerufen. Schon kurz nach der Veröffentlichung des Artikels hat sich Rechtsanwalt Ivan Künnemann bei uns gemeldet und uns auf einige fehlerhafte Details hingewiesen, die von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) verbreitet wurden und es teilweise auch in unsere Berichterstattung „geschafft“ haben. So ist etwa Beate Bahner nicht die Rechtsanwältin der verurteilten Ärztin, sondern der mitangeklagten Büroangestellten. Die Hauptangeklagte dagegen wurde und wird vor Gericht von Künnemann vertreten. Darüber hinaus sei es nicht um 4.247 Fälle der „Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gegangen, sondern um 4.374 Fälle.

Der dpa wirft Künnemann in diesem Zusammenhang vor, „extrem schlampig“ gewesen zu sein. Dass die Staatsanwaltschaft nichts unternommen bzw. auf die fehlerhafte Berichterstattung hingewiesen habe, wundere ihn dagegen nicht. Die Justiz sei aufgrund der möglichen politischen Weisung der Staatsanwaltschaft schon lange manipuliert. Das sei auch schon vor Corona so gewesen, was inzwischen für jeden ersichtlich sei, der es sehen möchte, schreibt uns Künnemann. Der Rechtsanwalt aus Schleswig-Holstein wies uns außerdem darauf hin, dass die Verurteilung seiner Mandantin nach der alten, bis 23. November 2021 gültigen Fassung von Paragraf 278 StGB erfolgt sei. Die Höhe der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten fuße demnach nicht auf dem Vorliegen eines „besonders schweren Falls“, sondern resultiere vielmehr aus der Zusammenfassung jedes einzelnen vorgeworfenen Falles zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.

Politisch motivierte Verfolgung von Maßnahmen-Kritikern

Ivan Künnemann nimmt gegenüber reitschuster.de kein Blatt vor den Mund und spricht im vorliegenden Fall offen von Rechtsbeugung. Diesen Vorwurf macht der Jurist gleich an mehreren Punkten fest. So falle zum Beispiel auf, dass auf solche und ähnlich gelagerte Fälle regelmäßig Oberstaatsanwälte angesetzt würden, selbst bei der Verfolgung von Patienten, obwohl es dabei um vergleichsweise geringe Vergehen gehe. Insbesondere aber die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots gegen die Ärztin stößt Künnemann bitter auf. Da sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft, der das Urteil zu milde erscheint, Berufung zum Landgericht Mannheim eingelegt haben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ein sofortiges Berufsverbot empfindet Künnemann daher als rechtswidrig, zumal von seiner Mandantin auch keine unmittelbare Gefahr für die Gesellschaft ausgehe.

Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen 4.374 Verstöße gegen Paragraf 278 StGB sollen im Zeitraum zwischen Mai 2020 und Januar 2021 begangen worden sein. Der letzte Fall liegt also bereits zwei Jahre zurück, seither hat die Ärztin kein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ mehr ausgestellt. Damals sei es unter anderem zu einer Durchsuchung der Praxis gekommen, wodurch seiner Mandantin erst bewusst geworden sei, dass sie sich strafbar gemacht haben könnte und sie deshalb Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen sei, so Künnemann. Die Verhängung eines sofortigen Berufsverbots sei etwa denkbar, wenn die Ärztin auch danach noch weitere Masken-Atteste ohne körperliche Untersuchung ihrer Patienten ausgestellt hätte, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe und von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeworfen werde.
Ärztin legt Teilgeständnis ab

Darüber hinaus wirft der gesamte Ablauf der Gerichtsverhandlung weitere Fragen auf. Ivan Künnemann berichtet uns davon, dass seine Mandantin im Rahmen ihrer Einlassung eingeräumt hat, auch Atteste ohne körperliche Untersuchung ausgestellt zu haben. Ferner habe sie bestätigt, dass sich auf der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Liste kein Empfänger befinde, dessen Attest nicht von ihr selbst ausgestellt worden sei. Es sei beispielsweise denkbar, so Künnemann, dass einmal im Umlauf befindliche Atteste fotokopiert oder auf sonstige Weise digital bearbeitet worden sein könnten. Dem sei im vorliegenden Fall, zumindest soweit ersichtlich, aber nicht so gewesen.

Es folgte eine mehrtägige Vernehmung von Zeugen, unter anderem von Polizisten, die an der besagten Durchsuchung der Praxis beteiligt waren. Im Rahmen seines Schlussplädoyers habe Künnemann dann an das Gericht gewandt die Frage gestellt, um wie viele Fälle es konkret gehe und ob man über 300, 4.000, 4.300 oder gegebenenfalls noch mehr Einzeltaten rede. Unter Berufung auf das Protokoll erklärte die Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung, dass sich die Angeklagte in ihrer Einlassung zu Beginn des Prozesses „vollumfänglich geständig“ gezeigt habe und es daher um genau die angeklagten 4.374 Fälle gehe.

Dieser Darstellung widerspricht Künnemann jedoch entschieden. Weder er noch seine Kollegin Beate Bahner noch die Ärztin selbst können sich an dieses vermeintliche „vollumfängliche Geständnis“ erinnern. Vielmehr war es am ersten Prozesstag sogar so, dass Rechtsanwalt Künnemann nach der Mittagspause darauf hingewiesen hat, dass seine Mandantin nicht eingeräumt hat, alle 4.374 Patienten nicht untersucht zu haben, wie es vom anwesenden SWR online bereits vermeldet worden war. Der SWR änderte daraufhin seine ursprüngliche Darstellung im betreffenden Artikel. Hätte es ein „vollumfängliches Geständnis“ gegeben, so wäre die gesamte Beweisaufnahme inklusive Anhörung von Zeugen überflüssig gewesen und es hätte bereits am ersten Verhandlungstag ein Urteil gesprochen werden können, argumentiert Künnemann. Da die Angeklagte aber nur eingeräumt hat, „nicht alle 4.374 Patienten“ körperlich untersucht zu haben, hätte die Staatsanwaltschaft – konsequent zu Ende gedacht – für jeden einzelnen der vorgeworfenen 4.374 Fälle nachweisen müssen, dass eine solche Untersuchung nicht stattgefunden hat.

Das Gericht zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und verhängte schließlich das politisch wohl gewollte Hammer-Urteil gegen die Ärztin. Für jedes vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellte Attest wurde die Angeklagte zu je 90 Tagessätzen verurteilt, für jedes im Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Januar 2021 ausgestellte Attest wurde eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten verhängt. Unter dem Strich wurde daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet.

https://reitschuster.de/post/aerztin-aus-weinheim-anwalt-spricht-von-rechtsbeugung/

 

 

 

Masken-Atteste: Gefängnis und Berufsverbot für Ärztin Volle Härte des Rechtsstaats trifft auf Kuschel-Justiz

04.01.2023

Von Kai Rebmann

Man kann es sich nicht mehr ausdenken. Berlin und viele weitere Städte in ganz Deutschland versinken in der Silvester-Nacht in Gewalt und Chaos – und nur wenige Stunden später befinden sich alle 103 vorübergehend Festgenommenen wieder auf freiem Fuß. Gleichzeitig wird in Weinheim (Baden-Württemberg) eine regierungskritische Ärztin für zwei Jahre und neun Monate hinter Schloss und Riegel geschickt. Die Staatsanwaltschaft hatte „wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ sogar dreieinhalb Jahre Gefängnis gefordert. Darüber hinaus wurde ein dreijähriges Berufsverbot gegen die Medizinerin verhängt. Die ebenfalls angeklagte Büroangestellte der Ärztin kam mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro davon. Da die Verteidigung angekündigt hat, in Berufung gehen zu wollen, ist der Richterspruch noch nicht rechtskräftig. Sowohl das Urteil als auch die Berichterstattung über den Fall werfen jedoch einige Fragen auf.

Wer ist die Angeklagte?

Die Ärztin „hatte sich in der Vergangenheit öffentlich als Masken-Gegnerin positioniert und trat auch bei Veranstaltungen als Rednerin auf“, berichtet der SWR in diesem Zusammenhang. Ganz so, als ob schon allein das ein Verbrechen sei. Während eines in der Presse nicht näher bezeichneten Zeitraums soll die 59-Jährige insgesamt 4.247 unrichtige Gesundheitszeugnisse, konkret Masken-Atteste, ausgestellt haben. Davon ist zumindest die Staatsanwaltschaft überzeugt, und dieser Auffassung schloss sich nun auch das Amtsgericht Weinheim an. Diese Atteste seien „größtenteils“ ohne direkten Patientenkontakt ausgestellt worden, was die Ärztin damit rechtfertigte, dass sie Masken generell für gesundheitsschädlich halte. Eine Ansicht, die unter anderem vom Robert-Koch-Institut geteilt wird, wenn auch nur im Kleingedruckten.
Was wurde den Anklagten vorgeworfen?

Die Ärztin soll nach Ansicht des Gerichts „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“ unrichtige Gesundheitszeugnisse ausgestellt haben. Laut Staatsanwaltschaft ist eine Fälschung schon dann als solche zu bezeichnen, wenn die Ausstellung eines Attestes ohne vorherige Untersuchung des Patienten erfolgt ist. Auf die fachliche Frage, ob Masken „generell gesundheitsschädlich“ sind, komme es demnach überhaupt nicht an. Und auch in der Tatsache, dass zum Beispiel Krankschreibungen während der Corona-Krise sehr wohl am Telefon, und damit ebenfalls ohne Untersuchung des Patienten, ausgestellt werden konnten, sahen weder die Staatsanwaltschaft noch die Richterin einen nennenswerten Widerspruch.

Um von einem „gewerbs- oder bandenmäßigen“ Vorgehen sprechen zu können, reichte es offenbar aus, dass die Ärztin durch das Ausstellen der Masken-Atteste insgesamt rund 28.000 Euro eingenommen haben soll. Bei mehr als 4.000 Attesten entspricht dies also der stolzen Summe von weniger als sieben Euro pro Einzelfall – nicht viel mehr als der für Porto und Versand fällige Betrag also. Dennoch erinnere der Vorgang „eher an einen Verkauf von Attesten als an eine medizinische Maßnahme“, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt.

Im Fall der ebenfalls angeklagten Büroangestellten sah das Gericht von einer Freiheitsstrafe auf Bewährung ab und ließ es bei einer Geldstrafe (2.700 Euro) bewenden. Es sei davon auszugehen, dass die Frau „von ihrer Vorgesetzten zu den Taten angewiesen worden ist und mutmaßlich ihrer Rechtspflicht nur hätte nachkommen können, wenn sie ihre Anstellung aufgegeben hätte“, so die Begründung.
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Verurteilung?

Die Anklage und schließlich auch das Urteil stützen sich im Wesentlichen auf Paragraf 278 StGB („Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“). Dort heißt es in Absatz 1: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nun wurde die Ärztin aber zu knapp drei Jahren Gefängnis verurteilt, so dass das Gericht offenbar von einem „besonders schweren Fall“ ausgegangen ist. Das ist nach Maßgabe des zweiten Absatzes des genannten Paragrafen möglich, „wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrichtig ausstellt.“ In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Wichtig zu erwähnen ist dabei jedoch, dass eben dieser Paragraf erst am 22. November 2021 neu gefasst und damit gut erkennbar speziell auf die Kritiker der Corona-Maßnahmen „zugeschnitten“ wurde. In anderen Zusammenhängen tut sich die Legislative in Deutschland deutlich schwerer damit, ihre Gesetze auf jeweils aktuelle Entwicklungen anzupassen.
Welche Rolle spielt die Verteidigung?

Die Ärztin ließ sich vor Gericht von der Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Wie ihre Mandantin, so ist auch die Juristin bereits mehrfach als Gegnerin der Corona-Maßnahmen in Erscheinung getreten. Und auch das wurde in weiten Teilen der berichtenden Medien breitgetreten und damit zumindest inoffiziell zum Bestandteil des aktuellen Falls gemacht. Bahner verglich das Verfahren vor dem Weinheimer Amtsgericht mit einem „Terrorprozess“ und sprach von einem „totalitären Corona-Regime“. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie man zu diesen Aussagen steht – der Mandantin der Anwältin können sie jedoch nicht strafverschärfend zur Last gelegt werden. Dies muss nicht notwendigerweise der Fall gewesen sein, aber ganz ausschließen kann man es wohl auch nicht.
Welche Folgen hat das Urteil aus Baden-Württemberg?

Bisher schon tun sich Ärzte sehr schwer damit, Masken-Atteste auszustellen, zumal die Justiz schon mehrfach entsprechende Urteile gefällt hat. Dasselbe gilt für Impfunfähigkeitsbescheinigungen oder die Meldung von Impfschäden. Kurz gesagt: Bei sämtlichen Handlungen, die in irgendeinem Zusammenhang mit Corona stehen und den gängigen Narrativen widersprechen, ist die Ärzteschaft extrem vorsichtig geworden. Nach dem Urteil aus Weinheim wird es sich jeder Mediziner dreimal überlegen, was er seinen Patienten bescheinigt – oder auch nicht.

https://reitschuster.de/post/masken-atteste-gefaengnis-und-berufsverbot-fuer-aerztin/

 

 


Masken-Urteil: Staatsanwaltschaft will härtere Strafe

04.01.2023

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ficht das Urteil in einem der größten Prozesse wegen falscher Maskenatteste während der Corona-Pandemie an. Das Urteil des Amtsgerichts Weinheim gegen eine Ärztin wegen Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse entspreche nicht den Vorstellungen der Anklagebehörde, sagte deren Sprecher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch. Um eine härtere Strafe zu erwirken, habe man Berufung zum Landgericht eingelegt.

Das Amtsgericht hatte die Ärztin am Montag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt - es geht um 4247 Fälle. Zudem verhängte es ein dreijähriges Berufs- sowie eine vorläufiges, sofort in Kraft tretendes Betätigungsverbot. Überdies sollen rund 28.000 Euro eingezogen werden, die die Frau für die Befreiungen von der Maskenpflicht eingenommen hatte. Insbesondere stoße man sich an der aus Anklage-Sicht zu milden Haftstrafe, sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, die auf dreieinhalb Jahre Haft plädiert hatte. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert.

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Kommentar Väternotruf:

Wenn man bedenkt, wie sich einschlägig bekannte Pharmaunternehmem in den letzten zwei Jahren mit der Herstellung sogenannter "Impfstoffe gegen Corona" in Milliardenhöhe bereichert haben, dann sollte man bei der obessesiv agierenden Staatsanwaltschaft Mannheim besser mal in diese Richtung ermitteln. Aber offenbar trägt man in Mannheim nicht nur Maske, sondern auch Scheuklappen und hält den eigenen begrenzten Blick für die Wirklichkeit.

https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article243023211/Masken-Urteil-Staatsanwaltschaft-will-haertere-Strafe.html


 

 

Haftstrafe und Berufsverbot für Ärztin wegen 4247 falscher Atteste

02.01.2023

Vor dem Amtsgericht Weinheim waren viele Unterstützer der Ärztin erschienen.

Auf Zuruf soll eine Ärztin Tausende Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht erstellt und damit viel Geld verdient haben. Das Amtsgericht Weinheim hat den Fall nun abgeschlossen
Nach einem langen Verhandlungstag fiel das Urteil gegen eine in Weinheim niedergelassene Ärztin erst am Abend. Wegen „falscher“ Maskenatteste wurde die Allgemeinmedizinerin vom Schöffengericht des Weinheimer Amtsgerichtes zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem zu einem dreijährigen Berufsverbot, das ab sofort gilt.

Das Gericht unter dem Vorsitz von Richterin Eva Lösche sah es als bewiesen an, dass die Ärztin während der Corona-Pandemie in 4374 Fällen ...
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https://www.mannheimer-morgen.de/metropolregion_artikel,-metropolregion-haftstrafe-und-berufsverbot-fuer-aerztin-wegen-4247-falscher-atteste-_arid,2036222.html

 

 

 


 

 

 

OLG Karlsruhe: Vollstreckung einer Umgangsregelung, Zwangs-/Ordnungsgeld

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 EUR angeordnet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

I.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind die Eltern der beiden Kinder ... , geb. am ...1996, und ... ., geb. am ...1998. Das Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 27.06.2008 (AZ. 2 F 69/08 UG) den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern dahingehend geregelt, dass dieser berechtigt ist, alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr den Umgang auszuüben. Zugleich hat das Amtsgericht bestimmt, dass der Umgang erstmalig in der Zeit von Freitag, den 27.06.2008, bis Sonntag, den 29.06.2008, und im Juli am 11.07.2008 bis 13.07.2008 und sodann fortlaufend stattfinden soll. Ferner hat das Amtsgericht eine Ferienregelung getroffen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009 hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen. Zur Begründung hat er angegeben, dass die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Familiengerichts Weinheim den Umgang der Kinder mit ihm unverändert willkürlich und provozierend gestalte. So habe sie den vorgesehenen Umgang am 24.07.2008 erst einen Tag später bewilligt. In den späten Abendstunden des 08.08.2008 habe sie beim Antragsteller Sturm geläutet und die Herausgabe der Kinder verlangt, da der Urlaub nun reiche. Wegen des aggressiven und ruhestörenden Verhaltens im Wohnhaus sei die Polizei zu Hilfe gerufen worden. Seit Juli 2008 habe es keinen einzigen störungsfreien Umgang gegeben. Der Umgangstermin vom 10.10.2008 bis 12.10.2008 sei gescheitert. Auch am 16.01.2009 habe kein Umgang mit den Kindern stattfinden können. Die Kindesmutter habe ihm an diesem Tag erklärt, er könne gegen Zahlung von 1.000,00 EUR die Kinder treffen. Das Amtsgericht Weinheim hat daraufhin mit Beschluss vom 20.02.2009 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Nichtbefolgung der dem Vater gemäß Gerichtsbeschluss vom 27.06.2008 eingeräumten Umgangszeiten und Zuwiderhandlung gegen den vorzitierten Umgangsbeschluss ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,00 EUR angedroht. Zugleich hat es die nächsten Besuchswochenenden für den Vater gemäß Ziffer 2 der Entscheidung festgelegt.

Unter dem 29.09.2009 hat der Vater beantragt, ein Zwangsgeld gemäß § 33 Abs. 3 FGG festzusetzen. Er hat vorgetragen, dass die Mutter am 14.08.2009 erneut einen Umgangstermin nicht eingehalten habe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Kinder um 18.00 Uhr vom Kindesvater zu einem einwöchigen Ferienaufenthalt beim Großvater väterlicherseits in Halle abgeholt werden. Gegen 16.00 Uhr diesen Tages habe die Mutter ihm mitgeteilt, dass eine Übernahme erst um 19.00 Uhr möglich sei, da sie mit den Kindern im Schwimmbad sei. Er habe sich um 19.00 Uhr an der Wohnung der Kinder eingefunden und dort bis 20.00 Uhr vergeblich gewartet, wobei die Kinder und auch die Antragsgegnerin nicht erschienen und telefonisch nicht erreichbar gewesen seien. Nach Auskunft der Kinder sei die Mutter im Schwimmbad eingeschlafen, wodurch die Übergabe der Kinder nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Vater hat beantragt,

der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Sie hat vorgetragen, dass nicht sie, sondern D. darum gebeten habe, den Umgangstermin um eine Stunde auf 19.00 Uhr zu verschieben. Als sie mit den Kindern gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei, sei der Antragsteller nicht vorzufinden gewesen. Der Vater der Kinder halte sich nicht an Vorgaben. Regelmäßig sei in den letzten Monaten festzustellen gewesen, dass es Verspätungen ohne vorausgehende Entschuldigung oder zumindest Ankündigung gegeben habe. In der Regel hätten diese Verspätungen mehr als eine Stunde betragen.

Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 17.12.2009 angehört. Eine Anhörung der Kinder erfolgte nicht, da diese nach Mitteilung der Mutter erkrankt waren.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 19.02.2010 gegen die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung der dem Vater/Antragsteller gemäß Beschluss vom 27.06.2008 und 20.02.2010 eingeräumten Umgangszeiten am Besuchswochenende vom 14.08.2009 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin aus von ihr zu vertretenden Gründen die Wahrnehmung und Durchführung des Umgangstermins am 14.08.2009 verhindert habe. Das Gericht halte insoweit den vom Vater geschilderten Ablauf der Ereignisse für glaubhaft. Die Einlassung der Kindesmutter, wonach sie um 19.00 Uhr am Haus vorbeigefahren sei, rechtfertige nicht, den Zwangsgeldantrag abzuweisen.

Gegen den ihr am 25.02.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 02.03.2010, eingegangen am 04.03.2010, Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 19.02.2010 rechtswidrig sei. Das Gericht gehe in unzutreffender Weise von einer Anwendbarkeit des § 33 FGG aus und stütze seine Entscheidung hierauf, ohne dies näher zu begründen. Da es sich bei dem Vollstreckungsverfahren jedoch um ein eigenständiges Verfahren handle, sei die Anwendung des neuen Rechts nach dem FamFG geboten gewesen. Das Gericht habe ferner die Einlassung der Antragsgegnerin, wonach sie pünktlich vor Ort gewesen sei, völlig unberücksichtigt gelassen. Sie erziele überdies nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR sei damit als besondere Härte für die Antragsgegnerin anzusehen, da es den Finanzhaushalt der Antragsgegnerin erheblich belasten würde, was mittelbar auch Auswirkung auf die Kinder haben würde. Das Gericht sei allein der Schilderung des Vaters gefolgt, ohne die Kinder der Beteiligten anzuhören. Vorliegend sei § 159 Abs. 2 FamFG analog anzuwenden und die Kinder seien anzuhören gewesen.

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich dabei nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Verfahren im Sinne des Art. 111 Absatz 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifende gerichtliche Tätigkeit (BGH WM 2010, 470 Tz. 8). Findet auf das Verfahren erster Instanz altes Recht Anwendung, gilt dies auch für die Beschwerdeinstanz; beurteilt sich hingegen bereits das erstinstanzliche Verfahren nach neuem Recht, findet dieses auch in der Beschwerdeinstanz Anwendung. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde folgt deshalb aus § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff. ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Allerdings weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass für das Vollstreckungsverfahren neues Recht zur Anwendung kommt. Allein dieser Umstand verhilft ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.

Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt. Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH, FamRZ 1990, 35). Da auch im FamFG das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet ist, sind auch diese Vollstreckungsverfahren als selbständige Verfahren im Sinne des Art. 111 FGG-RG anzusehen. Demnach richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.08.2009 eingeleitet werden, auch dann, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.08.2009 entstanden sind, nach den §§ 86 ff, 120 FamFG (Thomas-Putzo, ZPO und FamFG, 30. Aufl. 2009, Vorbem zu § 606 ZPO Rn. 5, Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 6; Giers, Übergangsrecht im Vollstreckungsrecht, FPR 2010, 74).

Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 29.09.2009 gestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Androhung des Zwangsmittels bereits mit Beschluss vom 20.02.2009 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt ist. Bei dem Verfahren auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 FGG a.F. handelt es sich um ein in sich geschlossenes Verfahren, das mit dem Erlass des Androhungsbeschlusses zunächst sein Ende findet. Zwar handelt es sich bei diesem Beschluss nicht um eine Endentscheidung im Sinne der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über die Androhung ist jedoch wie eine Endentscheidung zu behandeln mit der Folge, dass entsprechend Art. 111 Abs. 2 FGG-RG das Verfahren über die Androhung des Zwangsgeldes als selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG gewertet werden muss. Hierfür spricht zum einen, dass der Androhungsbeschluss selbständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar war. Zum anderen war in einer Vielzahl von Fällen bereits die Androhung eines Zwangsmittels ausreichend, um den Elternteil zur Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu veranlassen. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats jedoch, dass altes und neues Recht nicht auf längere Zeit nebeneinander bestehen sollten. Umgangsbeschlüsse bleiben - soweit kein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB eingeleitet wird - über einen längeren Zeitraum in Kraft. Insoweit ähnelt die Rechtslage der bei den sogenannten Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft, für die der Gesetzgeber mit Art. 111 Abs. 2 FGG-RG eine zügige Überleitung in das neue Verfahrensrecht vorgesehen hat. Ginge man davon aus, dass die Androhung nicht wie eine Endentscheidung zu behandeln ist, würde daraus folgern, dass Beschlüsse, die den Umgang regeln, noch Jahre nach ihrem Erlass nach den alten Verfahrensvorschriften zu vollstrecken sind, wenn nur die Androhung vor dem 01.09.2009 erfolgt ist. Dies ist indessen vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

3. Die Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 33 Abs. 3 FGG ist verfahrensfehlerhaft, da das neue Recht die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht mehr vorsieht. Der Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG vorliegen und der Senat in der Sache selbst zu entscheiden hat.

a) Voraussetzung für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 1 FamFG ist ein vollzugsfähiger Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs, wie er unstreitig mit dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 27.06.2008 vorliegt. Der Beschluss regelt mit ausreichender Bestimmtheit, zu welchem Zeitpunkt die Kinder abzuholen sind und in welchem zeitlichen Umfang ein Umgangsrecht des Vaters besteht. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin zugestellt worden.

b) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung steht nicht entgegen, dass in dem zu vollstreckenden Beschluss nicht entsprechend § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hingewiesen worden ist. Zweifelhaft ist bereits, ob die Vorschrift überhaupt auf Vollstreckungstitel, die nach altem Recht erstellt worden sind und deshalb einen derartigen Hinweis nicht enthalten können, angewendet werden kann (dafür: Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG Rn. 8; Keidel/Giers, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 12; OLG Karlsruhe, Bes. vom 19.02.2010 - 5 WF 28/10 - veröffentlicht in juris -). Ein im Einklang mit den damaligen Verfahrensvorschriften stehender Vollstreckungstitel wird nicht dadurch fehlerhaft bzw. unvollständig, dass neue Verfahrensvorschriften in Kraft treten.

Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da jedenfalls im vorliegenden Fall der rechtliche Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG durch den Androhungsbeschluss vom 20.02.2009 ersetzt wird. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Ordnungs- und Zwangsmittel sich unterscheiden, worauf der 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe zu Recht hinweist. Anders als Zwangsmittel dienen Ordnungsmittel nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern haben daneben Sanktionscharakter. Das neue Recht sieht Ordnungsmittel anstelle der bisherigen Zwangsmittel vor, damit Herausgabe- und Umgangsregelungen auch dann noch wirksam vollstreckt werden können, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann. Diese Regelung entspricht den Empfehlungen des 16. Deutschen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964, AK 20).

Dieser Gesichtspunkt kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die juristischen Unterschiede zwischen Zwangs- und Ordnungsmitteln rechtfertigen es nicht, vor einer Vollstreckung der Umgangsregelung einen rechtlichen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung zu fordern, wenn zuvor bereits die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war. Die Höhe des Ordnungsgeldes nach § 89 FamFG entspricht der des Zwangsgeldes nach dem bisherigen § 33 Abs. 3 FGG. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung nach altem Recht als auch die Anordnung eines Ordnungsmittels erfordern eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Pflichtigen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG die nach bisherigem Recht erforderliche Androhung ersetzen. Mit der Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht (BT-Drucksache 16/6308 S. 218).

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erfordert es nicht, dass bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt. Die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind in § 89 Abs. 1 FamFG geregelt. Gesondert wird in § 89 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass der Vollstreckungstitel (über die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs) auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen hat. Selbstverständlich ist damit für alle nach dem 01.09.2009 nach neuem Verfahrensrecht erlassene Vollstreckungstitel der entsprechende Hinweis aufzunehmen und für diese Titel auch Voraussetzung der Anordnung von Ordnungsmitteln. Vollstreckungstitel, die vor dem 01.09.2009 ergangen sind, konnten einen solchen Hinweis jedoch nicht enthalten. Für sie trifft § 89 Abs. 2 FamFG keine Regelung.

Für die Entbehrlichkeit eines rechtlichen Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG spricht, dass nur so eine effiziente und zügige Durchsetzung von Umgangsentscheidungen nach altem Recht gewährleistet wird. Enthält eine vor dem 01.09.2009 ergangene Umgangsregelung die Androhung von Zwangsmitteln oder ist die Androhung von Zwangsmitteln vor dem 01.09.2009 in einem gesonderten Beschluss ergangen, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei einer anderen Auslegung von § 89 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG müsste zunächst die bislang fehlende Belehrung nachgeholt werden, eine Sanktion könnte erst bei einer künftigen Zuwiderhandlung erfolgen (so ausdrücklich 5. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, a.a.O.; Zöller/Feskorn, a.a.O. § 89 FamFG Rn. 8). Durch ein derartiges Vorgehen wäre ein effizienter Rechtsschutz nicht gewährleistet, bestehende Vollstreckungstitel würden entwertet. Das Ziel der Reform, das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen und die umständliche und unpraktikable Vollstreckung nach § 33 FGG a.F. zu ersetzen, wäre ins Gegenteil verkehrt.

Die Antragsgegnerin war aufgrund des Androhungsbeschlusses vom 20.02.2009 ausreichend vor den Folgen einer Zuwiderhandlung gewarnt worden. Sie musste damit rechnen, dass nach Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts anstelle des „alten“ Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.

c) Die Antragsgegnerin hat bereits nach ihrem eigenen Vortrag gegen die gerichtlich bestimmte Umgangsregelung schuldhaft verstoßen. Im Schriftsatz vom 03.11.2009 hat sie ausgeführt, dass sie gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei. Das gerichtlich festgelegte Umgangsrecht begann jedoch bereits um 18.00 Uhr. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 hat sie hierzu angegeben, dass der Vater der Verlegung auf 19.00 Uhr eigentlich nicht zugestimmt, sondern diese abgelehnt habe. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie mit den beiden Kindern um 19.00 Uhr lediglich an der Wohnung „vorbeigefahren“ sei. Sie habe sich nicht in die Wohnung begeben, um auf die Abholung zu warten. Sie sei vielmehr zurück ins Waldschwimmbad nach Schriesheim gefahren. Die Antragsgegnerin hat damit nach ihrem eigenen Vorbringen gegen die Umgangsregelung verstoßen. Mit der Berechtigung des Vaters, mit seinen Kindern zusammen zu sein, korrespondiert die Verpflichtung der Mutter, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereitzuhalten. Es ist nicht erforderlich, dass die Regelung ausdrücklich erkennen lässt, der sorgeberechtigte Elternteil sei gehalten, das Kind zu bestimmten Zeiten zur Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils bereitzuhalten. Nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten muss umschrieben sein. Maßgeblich ist, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Verfügung von dem Betroffenen verlangt wird (Senat FamRZ 2005, 1698). Vorliegend folgt denknotwendig aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs in ihrer Wohnung bereitzuhalten und sich dort aufzuhalten hatte. Es war damit nicht ausreichend, dass die Mutter lediglich an der Wohnung vorbeifuhr und kurz nach dem Vater Ausschau hielt. Zudem war sie nach ihrem eigenen Vorbringen gegen 19.00 Uhr an ihrer Wohnung und nicht wie vorgesehen um 18.00 Uhr. Sie war ferner gehalten, auch auf ihre Kinder einzuwirken und diese zur Einhaltung der gerichtlich bestimmten Umgangszeiten anzuhalten. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Mutter nach eigenem Vorbringen den Beginn des Umgangskontaktes in das Ermessen ihres Kindes stellt.

Nachdem bereits aufgrund des eigenen Vortrags der Mutter feststand, dass diese schuldhaft gegen die Umgangsregelung verstoßen hat, war eine Anhörung der Kinder nicht erforderlich. Ohnehin dient diese Anhörung der Kinder dazu, deren Neigungen, Bindungen oder Willen, soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, zu ermitteln. Die Anhörung des Kindes im Zwangsvollstreckungsverfahren ist insbesondere dann geboten, wenn es sich dem gerichtlich festgelegten Umgang widersetzt und deshalb ein Umgang nicht zustande kommt. Mit der Anhörung wird das Recht des Kindes auf Äußerung und damit auf eigenständige Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör realisiert. Zweck der Anhörung ist es indessen nicht, durch Anhörung der Kinder den Sachverhalt zu klären. Nimmt jede Partei das Kind für seine Schilderung des Sachverhalts in Anspruch, führt dies zwangsläufig zu Loyalitätskonflikten.

4. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Stärke des auf Missachtung der gerichtlichen Anordnung gerichteten Willens des Verpflichteten, der durch die Festsetzung des Ordnungsgeldes gebeugt werden soll. Nicht außer Acht zu lassen sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, da sich nach ihnen bemisst, wie empfindlich das Zwangsgeld auf ihn wirken wird. Da ein Aufenthalt in Halle geplant war, sind durch den Ausfall dieser Reise erhebliche Kosten entstanden, da das gebuchte Hotel storniert werden musste. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- EUR entspricht der üblichen Höhe und ist tat- und schuldangemessen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 84 FamFG. Der Geschäftswert richtet sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.

Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden. § 87 Abs. 4 FamFG verweist insoweit nur auf §§ 567 bis 572 ZPO, nicht jedoch auf § 574 ZPO, der die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2010

2 WF 40/10

 

http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1889.html

 

 


 

 

 

Umgangsvereitelung

Vereitelt oder erschwert ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit gemeinschaftlichen Kindern, kann dies als Maßnahme nach § 1666 BGB die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf einen Pfleger erforderlich machen. (Einzelfallentscheidung;  Die Maßnahme wurde durch das Familiengericht verfügt; die befristete Beschwerde wurde zurückgewiesen..)

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 21.1.2000 - 16 WF 102/99 (AG - FamG - Weinheim - 3 F 48/99)

 

ausführlich in OLG Report Karlsruhe Stuttgart 7/2002, S. 126-127, Volltext 8 Seiten

 

 


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