Hans-Jürgen Papier

Besser im Stau vor Nürnberg, als im Papierstau in Karlsruhe


 

 

Bundesverpassungsgericht: Mauer bleibt noch hundert Jahre

 

Mauer zwischen nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern soll in Deutschland noch hundert Jahre bleiben. Darum sorgte sich das Bundesverfassungsgericht unter der Leitung von Hans-Jürgen Papier mit aller Kraft.

Zu Risiken und Nebenwirkungen des Baus von Mauern fragen Sie Erich Honecker oder Herrn Hans-Jürgen Papier - Präsident des Bundesverfassungsgericht a.D. in Karlsruhe.

 

 

 

 

Das Lied von der Moldau

Am Grunde der Moldau wandern die Steine

Es liegen drei Kaiser begraben in Prag.

Das Große bleibt groß nicht und klein nicht das Kleine.

Die Nacht hat zwölf Stunden, dann kommt schon der Tag.

...

 

Bertolt Brecht

 

 

 

 

Prof. Dr. jur. habil. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier

Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.

Per CDU-Ticket zum Bundesverfassungsgericht katapultiert.

Für seine "Verdienste" bei der sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder widmen wir Prof. Dr. Papier das Lied "Die Mauer muss weg"

 

 

 

Hans-Jürgen Papier (* 6. Juli 1943 in Berlin) ist ein deutscher Staatsrechtswissenschaftler. Seit April 2002 war er Präsident des Bundesverfassungsgerichts; aus diesem Amt schied er am 16. März 2010 aus.

http://de.wikipedia.org/wiki/Hans-J%C3%BCrgen_Papier

 

 

Hans-Jürgen Papier stammt aus einer wohlsituierten preußischen Familie, die in Berlin eine Mühle besaß, und ist von zurückhaltender, eher spröder Art. Nach der Schule studierte er sofort Jura, und als revoltierende Studenten in den Sechzigern brennende Barrikaden errichteten, arbeitete er zielstrebig an seiner akademischen Karriere.

http://www.zeit.de/2005/25/Papier_2fdi_Fabio

 

 

Kommentar Väternotruf:

Über die Mutter und den Vater von Hans-Jürgen Papier ist uns leider nur wenig bekannt, außer dass sie wohl einer "wohlsituierten preußischen Familie, die in Berlin eine Mühle besaß" angehörten. Bestimmt waren es ehrbare Leute, so wie Hans-Jürgen Papier uns ja auch als ehrbarer Mensch bekannt ist, von kleinen Schwäche mal abgesehen, die ja bekanntlich jeder Mann von Format hat, man denke da nur an Napoleon oder auch Erich Honecker, beides Männer von Format eines Hand-Jürgen Papier oder auch umgekehrt.

Vielleicht waren die Eltern von Hans-Jürgen Papier sogar Widerstandskämpfer gegen das nationalsozialistische Regime. Wer weiß, wer weiß. Wie auch immer, die Biografie über Hans-Jürgen Papier und auch über seinen unheilvollen Beitrag zur sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder muss sicher noch geschrieben werden.

 

 

 

Hans-Jürgen Papier (* 6. Juli 1943 in Berlin) 

1992 Ordinarius für Deutsches und Bayrisches Staats- und Verwaltungsrecht an der LMU München

1994/98 Vorsitzender der Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR

1994/98 Kommissionsmitglied zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsgesetz

Februar 1998 Vizepräsident des Bundesverfassungsgericht sowie Vorsitzender des 1. Senats

April 2002 einstimmig zum Präsident des Bundesverfassungsgerichts gewählt

 

 

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (geboren 6. Juli 1943 in Berlin) - Richter des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht / ab 10.04.2002 Präsident und Vorsitzender des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht Karlsruhe - von uns genannt "der eiserne Hans", wehrt als verheirateter Vater zweier Kinder die sittenwidrige Horde nichtverheirateter Väter vor den ehernen Mauern des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe ab, die sich da erdreisten gleiche Rechte wie Mütter einzufordern und sich dabei in unverschämter Weise auf Artikel 6 Grundgesetz berufen, dass da aussagt, alle Menschen wären gleich. Wenn doch diese Väter nur endlich kapieren würden, das das Grundgesetz nicht für die gilt, sondern nur für Frauen und im Einzelfall auch für verheiratete Männer. Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für Richter des Bundesverfassungsgericht. Herr Papier dürfte daher zum Glück für alle nichtverheirateten staatlich und bundesverfassungsgerichtlich entsorgten Väter spätestens im Jahr 2011 in Rente sein. Bis dahin liebe Väter heißt es durchhalten, ewig kann nicht Winter sein.

 

 


 

 

 

Rudolf Bahro

Rudolf Bahro (* 18. November 1935 in Bad Flinsberg; † 5. Dezember 1997 in Berlin) war ein deutscher Philosoph und Politiker. Er gehörte zu den profiliertesten Dissidenten der DDR und wurde durch sein Buch Die Alternative (1977) bekannt.

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Am 22. August 1977 veröffentlichte das westdeutsche Magazin Der Spiegel einen Auszug[4] aus dem schon länger angekündigten Buch und ein Interview mit Bahro, wodurch er erstmals öffentlich als Autor dieses Buchs bekannt wurde. Am Tag darauf wurde Bahro verhaftet und in das Untersuchungsgefängnis Berlin-Hohenschönhausen gebracht.[5] Am selben Abend strahlten die westdeutschen Fernsehanstalten ARD und ZDF Bahro-Interviews aus, die einige Tage zuvor – von der Stasi heimlich mitgehört, aber nicht behindert – aufgezeichnet worden waren. Diese Vorgänge fanden große Aufmerksamkeit in den westlichen Medien.

Anfang September kam das Buch in den Handel. Die erste Auflage war schon vor der Auslieferung vergriffen, und bald erschienen auch Übersetzungen in andere Sprachen. Die Alternative löste eine intensive Diskussion in der westeuropäischen Linken über den Realsozialismus und das Verhältnis zu diesem aus. Für Herbert Marcuse war Bahros Buch „der wichtigste Beitrag zur marxistischen Theorie und Praxis, der in den letzten Jahrzehnten erschienen ist.“[6] Ganz ähnlich äußerte sich der von Bahro hoch geschätzte Trotzkist Ernest Mandel. Lawrence Krader bezeichnete Bahro als „Gewissen der Revolution, dessen Stärke die Wahrheit“ sei. Eher kritisch äußerte sich Rudi Dutschke, der Bahro ein Verhaftetsein im Leninismus und eine zu geringe Beachtung der Menschenrechte vorwarf und seine Lösungsvorschläge als „völlig unrealistisch“ einstufte.

Diese inhaltliche Auseinandersetzung wurde begleitet von einer breiten Welle öffentlich bekundeter Solidarität mit Bahro. Deren vorläufiger Höhepunkt war ein von Heinrich Böll und Günter Grass initiierter Aufruf in der Londoner Times vom 1. Februar 1978, den auch Arthur Miller, Graham Greene, Carola Stern, Mikis Theodorakis und viele weitere Prominente unterschrieben hatten. In der DDR dagegen wurde die ganze Affäre totgeschwiegen, und auch der inhaftierte Bahro erfuhr nichts von den Reaktionen auf sein Buch und auf seine Festnahme. Selbst von den Kopien, die Bahro noch kurz vor seiner Verhaftung innerhalb der DDR verschickt hatte und die nicht bereits auf dem Postweg abgefangen worden waren, wurde etwa die Hälfte den Behörden übergeben.

Ein Buch wie Die Alternative zu schreiben und zu veröffentlichen war an sich in der DDR nicht strafbar. Daher konstruierte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand, Bahro habe aus „Geldgier“ Informationen (und frei erfundene Falschinformationen) für den westdeutschen Verfassungsschutz zusammengetragen und diesem durch die Veröffentlichung des Buches „übermittelt“. Am 30. Juni 1978 wurde Bahro unter Ausschluss der Öffentlichkeit[7] wegen „landesverräterischer Sammlung von Nachrichten“ und „Geheimnisverrats“ zu acht Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Aus den Akten geht hervor, dass das Strafmaß bereits im Vorfeld der Verhandlung feststand, und auch die Bekanntgabe des Urteils für die Presse war schon vorab fertig formuliert. Der Prozess, in dem Bahro von Gregor Gysi verteidigt wurde, war demnach nur noch eine Formalität. Die daraufhin von Gysi vor dem Obersten Gericht der DDR eingereichte Berufung wurde umgehend als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Bahro

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

"Die daraufhin von Gysi vor dem Obersten Gericht der DDR eingereichte Berufung wurde umgehend als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen." Das kommt doch den jahrzehntelang sorgerechtlich diskriminierten Vätern in der Bundesrepublik Deutschlands merkwürdig bekannt vor. Nur dass es hier nicht das Oberste Gericht der DDR war, sondern das Bundesverfassungsgericht, das jahrzehntelang Verfassungsbeschwerden nichtverheiratete Väter wegen angeblicher Unbegründetheit abschmetterte. Erst als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung Zaunegger gegen Deutschland die Bundesrepublik wegen der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter verurteilte, gab das Bundesverfassungsgericht - inzwischen glücklicherweise von den meisten der bis dato für die sorgerechtliche Diskriminierung mitverantwortlichen Richter einschließlich seines Präsidenten Hans-Jürgen Papier verlassen - seine rigide Diskriminierung nichtverheirateter Väter und ihrer Kinder auf.

Die jahrzehntelang in der Bundesrepublik Deutschland um ihre Menschenrechte betrogenen Väter warten bis heute auf eine Entschuldigung der Bundesregierung und angemessene Wiedergutmachungsleistungen.

 

 


 

 

 

Sicherheit: Schäuble greift Verfassungsrichter scharf an

Wird der Kampf gegen den Terrorismus von Verfassungsrichtern behindert? Innenminister Wolfgang Schäuble findet nicht jeden Rat der Richter sinnvoll. Im Gespräch mit WELT ONLINE setzt er ihrem Mitteilungsdrang Grenzen – und nebenbei gleich noch der "Political Correctness".

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Terrorverdacht in Berlin: Vier Männer festgenommen

Wolfgang Schäuble (CDU) ist verärgert. In einem Interview hatte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, den Innenminister wissen lassen, dass dessen Bemühungen, ein neues Luftsicherheitsgesetz zu erlassen, in jedem Fall in Karlsruhe scheitern würden. Ein Gespräch über Richter mit zu großem Mitteilungsdrang und den heftigen Landtagswahlkampf in Hessen

WELT ONLINE: Herr Schäuble, in der Debatte über Jugendgewalt haben Sie sich bislang zurückgehalten. Halten Sie das Thema für weniger wichtig als Ihr wahlkämpfender Parteikollege Roland Koch?

Wolfgang Schäuble: Überhaupt nicht. Roland Koch artikuliert etwas, was viele Menschen, gerade Ältere, schon lange umtreibt. Viele fragen sich doch, ob die Politik überhaupt noch weiß, wie es wirklich auf den Straßen in unserem Land zugeht. Deshalb ist Herr Koch als demokratische Führungspersönlichkeit besser geeignet als seine Gegner.

WELT ONLINE: Hat er nicht überzogen, als er angeregt hat, Elemente des Jugendstrafrechts auf Kinder anzuwenden?

Schäuble: Hier gab es wohl Missverständnisse und Fehldeutungen. Das ist mir öfter passiert als Roland Koch (lacht). Aber er ist dann ja auch Manns genug, um zu sagen: Nein, da hab’ ich mich nicht klar genug ausgedrückt.

WELT ONLINE: Wenn Sie in der Sache im Großen und Ganzen bei Koch sind – gilt das auch für den Ton? Viele unterstellen ihm Fremdenfeindlichkeit.

Schäuble: Wir können doch nicht anfangen, Notwendiges und Richtiges nicht mehr zu sagen, aus Angst vor den selbst ernannten Gralshütern der Political Correctness. Dann enttäuschen wir die Menschen, die von uns Antworten erwarten. Es zeugt von Unverfrorenheit und einem undemokratischen Grundverständnis, wenn man sagt, bestimmte Themen dürften im Wahlkampf nicht angesprochen werden. Niemand ist gewalttätig, weil er Ausländer ist. Wahr ist aber, dass ein immer größerer Teil der Jugendlichen mit Migrationshintergrund immer schwerer zu integrieren ist.

WELT ONLINE: Die innere Sicherheit wird also auch im kommenden Bundestagwahlkampf eine Rolle spielen?

Schäuble: In Maßen, ja. Wobei es immer am besten ist, wenn nichts passiert und die innere Sicherheit nicht so sehr in den Schlagzeilen steht.

WELT ONLINE: Wieso gelingt es Roland Koch, eine gewaltige Debatte über Jugendkriminalität loszutreten, während Ihr Anliegen, die Menschen auf die Gefahren des Terrorismus aufmerksam zu machen, nicht so recht vorankommt?

Schäuble: Das ist die Macht der Bilder, dieses Video aus der Münchner U-Bahn, bewegt die Menschen. Gott sei Dank ist den islamistischen Terroristen in Deutschland noch kein Terroranschlag gelungen. Aber wir sollten uns nicht täuschen, wir sind in ihrem Fadenkreuz. Denken Sie an die Festgenommenen im Sauerland oder die Kofferbombenattentäter. Wir nehmen das sehr ernst.

WELT ONLINE: Die Frage, was im Kampf gegen den Terror erlaubt ist, zieht sich wie ein roter Faden durch Ihre Amtszeit. Nicht immer sind Sie dabei einer Meinung mit dem Bundesverfassungsgericht. Woran liegt das?

Schäuble: Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo. Wo diese Grenzen sind, wie man die gegensätzlichen Interessen abgrenzt, ist Sache des Gesetzgebers. Ich verstehe, dass manche Verfassungsrichter gern Ratschläge geben würden. Dazu sind sie aber nicht demokratisch legitimiert. Sie haben – und das ist genauso wichtig – zu entscheiden, ob rechtliche Regeln eingehalten werden. Wenn sich alle an diese Begrenzungen der Kompetenzen halten, ist es ein fruchtbares Miteinander.

WELT ONLINE: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hat Sie gerade per Interview wissen lassen, dass er jede Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, die Sie noch vorbringen wollen, schon vorab für verfassungswidrig hält. Hat er damit seine Kompetenzen überschritten?

Schäuble: Die Repräsentanten der Verfassungsorgane sollten untereinander ein großes Maß an Rücksicht walten lassen, wenn es um die Kommentierung des Handelns anderer Verfassungsorgane geht. Deswegen beteilige ich mich an solchen öffentlichen Debatten mit den Repräsentanten anderer Verfassungsorgane höchst ungern. In Amerika und anderen reifen Demokratien gibt es den Spruch: Richter sprechen durch ihre Urteile.

WELT ONLINE: Das Luftsicherheitsgesetz Ihres Vorgängers Otto Schily ist in Karlsruhe gescheitert. Warum nehmen Sie überhaupt einen neuen Anlauf?

Schäuble: Ich bin nicht für Grauzonen – auch nicht in Notsituationen. In der Verfassung muss schon geregelt sein, wer in einer Notsituation wie einem Angriff nach Muster des 11. September rechtlich handeln darf. Ich halte wenig davon, sich vor der Antwort zu drücken und zu sagen: Wenn es denn mal so weit ist, dann muss halt irgendjemand die Verantwortung übernehmen. Das kann in einem Rechtsstaat so nicht funktionieren.

WELT ONLINE: Wie kann denn der Zweck des Gesetzes doch noch erreicht werden?

Schäuble: Ich glaube, eine rechtlich einwandfreie Lösung des Problems muss klarstellen, dass die alte Unterscheidung zwischen Angriffen von innen und außen heute obsolet ist. Das ist nicht meine Spezialansicht. Das sagt auch der Weltsicherheitsrat, der nach dem 11. September von einem Angriff auf Amerika gesprochen hat. Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich nicht bestritten, dass es Bedrohungen geben kann, die die Qualität haben, den Verteidigungsfall auszulösen.

WELT ONLINE: Papier sagt, selbst im Verteidigungsfall sei die Menschenwürde nicht abwägbar. Sie gelte absolut.

Schäuble: Die Menschenwürde ist ein Prinzip, auf dem alle Grundrechte beruhen. Daran gibt es keine Zweifel. Aber Karlsruhe selbst hat in seinem Urteil sehr richtig gesagt, dass die Lage im Verteidigungsfall anders ist. Dort gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

WELT ONLINE: Zu dem aufgeheizten Klima vor den Landtagswahlen tragen Sie dadurch bei, dass Sie Pfarrer abhören wollen.

Schäuble: Ich habe noch nichts entschieden. Auf Fachebene wird in der Tat auch mit dem Justizministerium abgestimmt, ob es unter engen Voraussetzungen wie der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben die Möglichkeit zur Überwachung von Personen geben soll, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das sind übrigens nicht nur Pfarrer, sondern auch Imame. Das kann man so oder so lösen. Ich habe meine Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen. Dass man dieses Thema aber in einer Phase, wo wir noch auf Fachebene darüber diskutieren, durch gezielte Indiskretionen zu einer politischen Auseinandersetzung missbraucht, ist unanständig.

Welt Online, 20.01.2008

http://news.de.msn.com/politik/Article.aspx?cp-documentid=7296457

 

 

 

 

ARTIKEL vom 21.01.2008

Schäuble attackiert Verfassungsrichter

Papier hatte erinnert: Abschuss von entführtem Passagierflugzeug nicht rechtens - Opposition empört

Berlin. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat sich eine Einmischung des Verfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier bei der Formulierung des Luftsicherheitsgesetzes verbeten. „Ich verstehe, dass manche Verfassungsrichter gerne Ratschläge geben würden. Dazu sind sie aber nicht demokratisch legitimiert“, sagte Schäuble der „Welt am Sonntag“. Die Opposition reagierte empört. Papier hatte Schäubles Bestrebungen eine Absage erteilt, den Abschuss eines entführten Passagierflugzeugs im Falle eines Terrorangriffs per Grundgesetzänderung zu ermöglichen. Die „Menschenwürde-Garantie“ könne „selbst durch eine Verfassungsänderung nicht eingeschränkt werden“, so Papier.

Das Gericht hatte 2006 das Luftsicherheitsgesetz für verfassungswidrig erklärt, das den Abschuss von Flugzeugen regelte, die von Terroristen entführt wurden. Derzeit arbeitet Schäuble an einer Neufassung. Nach Ansicht Schäubles hat Papier mit seinen Äußerungen Kompetenzen überschritten. „Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo“, sagte Schäuble: „Wo diese Grenzen sind, wie man die gegensätzlichen Interessen abgrenzt, ist Sache des Gesetzgebers.“ Er sei nicht „für Grauzonen. „In der Verfassung muss schon geregelt sein, wer in einer Notsituation wie einem Angriff nach Muster des 11. September rechtlich handeln darf“, argumentierte er.

...

http://www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-18617223&Ressort=pol&Ausgabe=a&RessLang=&BNR=0

 

 

 

 

Kommentar Väternotruf:

Um ehrlich zu sein. Wenn schon einer König von Deutschland werden soll, dann lieber der Herr Wolfgang Schäuble als der Herr Hans-Jürgen Papier, der sich seit der von ihm mitzuverantwortenden männerfeindlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder)  beim Väternotruf und bei vielen Vätern wirklich keine Freunde gemacht hat.

Die "Menschenwürdegarantie" könne "selbst durch eine Verfassungsänderung nicht eingeschränkt werden", lässt Herr Papier gegenüber dem Spiegel. verlauten. Herr Papier möge sich da hinsichtlich der Menschenwürde einfach mal an die eigene Nase und die seiner Kollegen und Kolleginnen Richter des Ersten Senates fassen, die mit ihrem Beschluss vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder, die Würde von vielen nichtverheirateten Vätern für unbeachtlich erklärt haben. Ob ein Mensch sich in seiner Würde missachtet fühlt, muss der einzelne Mensch selbst entscheiden. Man braucht daher nur einmal die vielen Tausenden nichtverheirateten Väter fragen, ob sie sich in ihrer Würde missachtet fühlen, wenn der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichtes allen Ernstes die sorgerechtliche Diskriminierung dieser Väter für vereinbar mit dem Grundgesetz hält, jenes Grundgesetzes in dem erklärt wird:

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

 

 

Was in der Verfassung drin steht oder nicht, bestimmt immer noch der Souverän, das deutsche Volk (was immer das auch sei), so steht es jedenfalls in der Präambel  des Grundgesetzes:

Präambel:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deute Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

 

Wenn wir mal den lieben Gott weglassen, den das Bundesverfassungsgericht ja per Beschluss aus den bayerischen Schulen hat abhängen lassen (sogenanntes Kruzifix-Urteil), dann kann das deutsche Volk sich also eine Verfassung geben und diese auch ändern, ob es Herrn Papier nun passt oder nicht. 

Einzig und allein Artikel 21 (Parteien) gibt dem Bundesverfassungsgericht eine Legitimation, eine Partei für verfassungswidrig  zu erklären, die "darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden ...". Meint Herr Papier etwa, die CDU, der Bundesinnenminister Schäuble angehört, stünde im Verdacht verfassungswidrig zu sein und den "Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Eine solche Ansicht wäre doch etwas kühn und würde sicher nicht einmal von der Linkspartei unterstützt werden, die ja in einigen Bundesländern noch vom Verfassungsschutz beobachtet wird..

Herr Papier sollte sich vielleicht mal ein paar Wochen Urlaub nehmen und sich mit der "Kritik des Gothaer Programms" von Karl Marx beschäftigen, in der sich Marx mit Ferdinand Lassalles und seiner "ehernen" Fixierung auseinandersetzt und wie Marx so schön sagt:. "Das Wort ehern ist eine Signatur, woran sich die Rechtgläubigen erkennen.". Man könnte meinen Marx hätte schon geahnt, wer eines Tages in Karlsruhe residieren wird.

Wie auch immer, Lesen bildet und sich zu bilden, das sollte auch ein Richter im Bundesverfassungsgericht nicht vernachlässigen.

 

Karl Marx

Geschrieben von April bis Anfang Mai 1875. E

Erstmalig veröffentlicht in: "Die Neue Zeit", Nr. 18, 1. Band, 1890 - 1891.

 

"Von diesen Grundsätzen ausgehend, erstrebt die deutsche Arbeiterpartei mit allen gesetzlichen Mitteln den freien Staat - und - die sozialistische Gesellschaft; die Aufhebung des Lohnsystems mit dem ehernen Lohngesetz - und - der Ausbeutung in jeder Gestalt; die Beseitigung aller sozialen und politischen Ungleichheit."

Auf den "freien Staat" komme ich später zurück.

Also in Zukunft hat die deutsche Arbeiterpartei an Lassalles "ehernes |25| Lohngesetz" zu glauben! Damit es nicht verlorengeht, begeht man den Unsinn, von "Aufhebung des Lohnsystems" (sollte heißen: System der Lohnarbeit) "mit dem ehernen Lohngesetz" zu sprechen. Hebe ich die Lohnarbeit auf, so hebe ich natürlich auch ihre Gesetze auf, seien sie "ehern" oder schwammig. Aber Lassalles Bekämpfung der Lohnarbeit dreht sich fast nur um dies sog. Gesetz. Um daher zu beweisen, daß die Lassallesche Sekte gesiegt hat, muß das "Lohnsystem mit dem ehernen Lohngesetz" aufgehoben werden und nicht ohne dasselbe.

Von dem "ehernen Lohngesetz" gehört Lassalle bekanntlich nichts als das den Goetheschen "ewigen, ehernen, großen Gesetzen" entlehnte Wort "ehern". Das Wort ehern ist eine Signatur, woran sich die Rechtgläubigen erkennen.

 

http://www.mlwerke.de/me/me19/me19_013.htm

 

 

Man muss kein politischer Freund des Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble (CDU) und seiner Abschussgedanken sein, um dessen Kernaussage gegen Einmischungsversuche des Verfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier (Nominiert von der CDU) in die Arbeit des von Schäuble geführten Bundesministeriums zu teilen, auch wenn man über die Frage Flugzeugabschuss ja oder nein, geteilter Meinung sein kann. Wir meinen zu diesem Thema, dass es vollkommen ausreichend wäre, wenn man an der Stadtgrenze von Berlin Fesselballons stationieren würde, die bei einem plötzlichen Terrorangriff aus der Luft die Sicht auf die Hauptstadt versperren würden. Wenn das noch nicht reichen sollte, dann kann man auch - wie zu DDR-Zeiten - künstlichen Nebel (Smog) erzeugen, in den die Hauptstadt für einige Minuten eingehüllt wird, so dass die Terroristen die Orientierung verlieren und entnervte auf Helgoland notlanden und alle als Geisel genommenen Flugzeuginsassen freilassen. 

Rio Reiser hätte das sicher genau so vorgeschlagen wie wir und daher schlagen wir vor, ihn postum als König von Deutschland zu krönen und seinen Sarg in einem noch zu erbauenden Mausoleum in Karlsruhe direkt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht aufzustellen, so dass die Bundesverfassungsrichter auf ihrem Weg zu ihrer kräftezehrenden Arbeit am Sarg von Rio Reiser innehalten können und sich über die Folgen möglicher Fehlentscheidungen, wie der von ihnen im Jahr 2003 getroffenen, klar werden.

Herr Papier, der vielen nichtverheirateten Vätern mit dem von ihm mitverantworteten männer- und väterfeindlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder) in schlechtester Erinnerung bleiben wird, maßt sich an, der Politik schon vorab zu verkünden, welches Gesetz beim Bundesverfassungsgericht durchgehen wird und welches nicht. Diese nicht legitimierte Unart ist an deutschen Gerichten, leider weit verbreitet. Da werden die Verfahrensbeteiligten schon mal vorab darauf hingewiesen wie der Beschluss des Gerichtes ausgehen wird, um sie damit unter Druck zu setzen, ihren Antrag zurückzuziehen, bzw. den Wünschen des Gerichtes zu folgen. Mit Rechtstaatlichkeit hat das alles nicht zu tun. 

 

Last, but not least: 

Wir meinen, Herr Papier sollte möglichst bald seinen Rücktritt einreichen und befähigteren jungen Richtern die Möglichkeit geben, Präsident oder Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes zu werden. 

 

 

 


 

 

Kritik

Oberster Verfassungsrichter rügt Politiker

Hans-Jürgen Papier beklagt im Gespräch mit WELT.de, dass die Politiker wichtige Entscheidungen bewusst nach Karlsruhe abschieben. "Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manchmal wichtige Entscheidungen, die von der Politik getroffen werden müssten, auf das Bundesverfassungsgericht verlagert werden", so der Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Von Thorsten Jungholt

Auftritt in Amt und Würden: Bundesverfassungsrichter Hans-Jürgen Papier

Damit kritisierte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts zum ersten Mal die deutschen Parlamentarier für ihre Entscheidungsschwäche. Als konkretes Beispiel für seine Kritik nannte Papier die jüngste Entscheidung des Gerichts zum Thema Erbschaftsteuer. "Vielen Akteuren in der Politik war seit Langem klar, dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht", sagte Papier. "Gleichwohl hat man sich in der Vergangenheit des Themas nur zögerlich angenommen " in der Hoffnung auf Vorgaben durch das Verfassungsgericht." Generell zögere die Politik wichtige Weichenstellungen heraus, um die Einigung zwischen den Parteien durch Vorgaben der Karlsruher Richter zu erleichtern. Das sei ein Grund für "bestehende Handlungsblockaden". Andererseits könne man die Neigung beobachten, "bei allen möglichen medial inszenierten Anlässen durch ein kurzatmiges Anwerfen der Gesetzesmaschinerie zu reagieren. Dabei kommt dann bisweilen eine Art Placeboeffekt heraus", sagte Papier.

Papier kritisierte auch, dass die deutschen Parlamentarier ihre Möglichkeiten der Einflussnahme auf Ebene der Europäischen Union nicht wahrnähmen. "Es ist bedauerlich, dass die im Grundgesetz vorgesehene Mitwirkung des Bundestags an der Rechtsetzung auf der Gemeinschaftsebene nicht optimal funktioniert", sagte Papier. Das sei in anderen Mitgliedstaaten anders.

In der Debatte um ein europaweites Rauchverbot hätte die deutsche Politik stärker auf die Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips achten müssen, sagte Papier. Die EU dürfe nur tätig werden, wenn eine Aufgabe auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden kann. Das werde in der Praxis aber nicht ausreichend ernst genommen. Daraus folge eine Zentralisierung und Überregulierung. "Dies aber ist einer der Gründe dafür, dass die Bürger in zunehmendem Maße nicht mehr die Vorzüge der EU sehen. Stattdessen nehmen sie Europa als gesichtslose Bürokratie wahr, die die Gesellschaft mit einem Normendickicht überzieht", sagte Papier.

In der Debatte um ein Luftsicherheitsgesetz warnte Papier Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble vor einem erneuten Anlauf. "Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es mit dem Grundrecht auf Leben und mit dem Schutz der Menschwürde nicht vereinbar ist, ein gekapertes Flugzeug samt Passagieren und Besatzung abzuschießen. Dem wird auch in der weiteren politischen Diskussion Beachtung zu schenken sein, zumal die Menschenwürdegarantie des Artikel eins nach der Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes auch nicht durch eine Verfassungsänderung infrage gestellt werden kann", sagte Papier. Karlsruhe hatte vor einem Jahr das Luftsicherheitsgesetz der ehemaligen rot-grünen Bundesregierung für verfassungswidrig erklärt.

Artikel erschienen am 17.02.2007

http://www.welt.de/data/2007/02/17/1216843.html

 

 

Kommentar Väternotruf:

Da können wir Herrn Papier wenigstens einmal zustimmen. Papier hat sich ja bei der kruden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich der sorgerechtlichen Diskriminierung nichtverheirateter Väter nicht gerade einen guten Namen gemacht. Die mehr als lasche männerfeindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder) verträgt sich weder mit Artikel 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde) noch war sie für die durch notorische Reformunfreudigkeit gekennzeichnete Bundesregierung ein ernstes Signal, §1626a ersatzlos zu streichen und der nach dem Grundgesetz verankerte Gleichheit von Müttern und Vätern rechtliche Geltung zu verschaffen.

18.02.2007

 

 


 

 

 

 

Kursbuch 155

Neue Rechtsordnung

 

von Christian Gampert

 

Draußen vor der Tür

Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus

Seltsame Koalition von Feminismus und Konservativismus: das Bundesverfassungsgericht feiert die „biologische Verbundenheit“ zwischen Mutter und Kind und grenzt den unehelichen Vater aus

Der Tag liegt bereits einige Zeit zurück. Im Januar 2003 sprach das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil, das zunächst wenig beachtet wurde, das aber noch für Furore sorgen wird – auf höchst negative Weise: es wird die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts in Europa isolieren, es wird den nichtehelichen Kindern Schaden zufügen - und es wird das Verfassungsgericht selbst wegen seiner parteiischen Arbeitsweise und seiner antidemokratischen Argumentation nachhaltig beschädigen.

Das Gericht hatte über die Frage zu befinden, ob die Beteiligung unehelicher Väter am Sorgerecht für ihre Kinder allein dem Gutdünken der Mutter zu überlassen sei oder ob diese (seit 1998 geltende) Regelung dem Grundgesetz widerspreche. Das Problem stellt sich mit besonderer Dringlichkeit, weil die Zahl der verheirateten Eltern in Deutschland kontinuierlich sinkt (von 13 Millionen im Jahr 1996 auf 12,15 Millionen 2001), während die Anzahl der nichtehelichen Familien stark zunimmt (von 650000 auf 821000 im gleichen Zeitraum, ein Anstieg um über 26%). Verlässliche Zahlen über die Bereitschaft der Mütter, das Sorgerecht zu teilen, liegen nicht vor – und bezeichnenderweise hatte das Verfassungsgericht keinerlei Zahlenmaterial über die aktuelle Lebenssituation unehelicher Kinder erheben lassen, obwohl dazu genügend Zeit gewesen wäre. Die Klagen lagen bereits Jahren auf dem Tisch.

Bekannt war lediglich die Recherche des Frankfurter Familienanwalts Peter Finger, der hessische Standes- und Jugendämter befragt hatte. Nach seinen Erkenntnissen stimmen mehr als die Hälfte der unehelichen Mütter einem Sorgerechtsantrag des Vaters nicht zu. Das Kindschaftsrecht ist auf ihrer Seite: sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet (was nach allem Anschein nicht Schuld des Kindes ist), so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Zwar kann sie den Vater an der elterlichen Sorge beteiligen. Will sie das nicht, dann bleibt das Sorgerecht – und das heißt: die Erziehungsberechtigung für das Kind, die Wahl seines Namens, seiner Religion, der Schullaufbahn und der medizinischen Versorgung, die Bestimmung seines Umgangs und vor allem: seines Aufenthaltsorts - allein bei ihr.

Diese Regelung trat mit dem neuen Kindschaftsrecht im Juli 1998 in Kraft und wurde damals als großer Fortschritt gepriesen; vorher war ein gemeinsames Sorgerecht für uneheliche Kinder überhaupt nicht möglich. Dabei schreibt auch die Neuregelung nur jenes Klischee fort, das seit Bestehen der Bundesrepublik die Köpfe von Juristen, Politikern und psychologischen Gutachtern benebelt: die Frau gilt als armes, beschützenswertes Wesen, der Mann als einer, der hauptsächlich seinen Spaß will. Soziologisch sind diese Vorurteile seit langem überholt; eine emanzipierte Frauengeneration möchte eigentlich nicht mehr wie ein gefallenes Mädchen behandelt werden, das der besonderen juristischen Fürsorge bedarf. Und daß der uneheliche Vater sich um sein Kind nicht kümmere, ist schon seit der APO-Zeit eine fromme Lüge: er bemüht sich, allen vorliegenden Studien zufolge, weitaus mehr als seine verheirateten Kollegen - wenn er mit der Mutter zusammenlebt. Betrachtet die Frau dagegen das Kind als ihr Eigentum, aus welchen Motiven auch immer, dann muß er leider draußen bleiben, draußen vor der Tür.

Das Bundesverfassungsgericht hätte nun prüfen müssen, ob diese Bestimmung das vom Grundgesetz als verbindlich gesetzte Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau verletzt (was offensichtlich der Fall ist) und ob durch das Kindschaftsrecht eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder gegenüber den ehelichen gegeben ist (was ebenfalls kaum übersehen werden kann). Das Gericht hat das mitnichten getan, sondern sich am Problem vorbeigemogelt – indem es eine Frage beantwortet, die man ihm gar nicht gestellt hatte: die Mutter, so sagen die Richter, sei die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfinde. Deshalb sei es legitim, ihr allein die rechtliche Verantwortung zu übertragen.

Das ist bauernschlau gedacht, mag in diversen Fällen auch zutreffen (exakt sind es 17%), wirft aber die Frage auf: was ist mit jener übergroßen Mehrheit unehelicher Kinder, die bei ihrer Geburt Vater und Mutter in freudiger Zweisamkeit vorfinden? Immerhin sind das über 80%. Warum muß deren Mutter ein Sorgerecht „gewähren“, warum kann der Vater es nicht ganz von selbst erlangen, zum Beispiel durch Anerkennung des Kindes? Das Verfassungsgericht gibt darauf eine Antwort, die auf sehr alte und sehr ungute Traditionen zurückgreift: es sei die „biologische Verbundenheit“, die schon während der Schwangerschaft eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind etabliere und das Sorgerecht begründe. Der Vater dagegen trete von außen hinzu und müsse eine Beziehung erst nach der Geburt aufbauen.

Hier wird also mit matriarchaler Impertinenz genau das als Begründung herangezogen, was das Grundgesetz gerade verbietet: der Mutter entsteht aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher Vorteil. Man denke das Argument konsequent weiter: wäre in der Optik des Bundesverfassungsgerichts nicht auch ein anderes biologisches Merkmal - etwa die Hautfarbe - geeignet, besondere Rechte zu begründen? Oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse? Der Nachweis eines besonderen Stammbaums? Fragen, die man von diesen Richtern lieber nicht beantwortet sähe.

Uneheliche Kindern haben in der Argumentation des höchsten deutschen Gerichts kein Recht auf einen Vater, sondern nur auf den mütterlichen Elternteil. Daß auch dies einer der ersten und wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes (dem Artikel 6.5, der die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder regelt) ostentativ widerspricht, ist dem Gericht offenbar gleichgültig. Es will den Vater nur als Zahlemann. Dabei bewegt sich das (von allen Bundestags-Parteien 1998 abgesegnete) Gesetzeswerk des Kindschaftsrechts in einer klassischen Tautologie: Das uneheliche Kind kann - ohne die Zustimmung der Mutter - zu seinem Vater nicht in eine rechtlich abgesicherte Beziehung treten und dieser nicht zu ihm. Der Vater kann somit auch das Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, vor Gericht nicht vertreten, weil er ja kein Sorgerecht hat und deshalb für das Kind nicht sprechen darf. Um das Sorgerecht zu erlangen, müßte er wiederum Einsatz zeigen, sich um das Kind bemühen, es betreuen – was die Mutter unter Angabe auch fadenscheinigster Gründe verhindern kann. Ein Familiengericht, das eine Mutter wegen dauerhafter Vereitelung des väterlichen Umgangsrechts verurteilt, muß in Deutschland mit der Lupe gesucht werden.

Es ist also nicht die Sorge um die Einhaltung der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht bewegt – es sind ganz andere Maximen, die sich im Grundgesetz so gar nicht finden lassen. Eine davon heißt: nur kein Streit! Vater und Mutter müssen sich einig sein, dann ist alles in Ordnung, dann gibt es auch das Sorgerecht. Streit aber hält das BVG für das Furchtbarste, das Odiöseste auch für die Kinder.

Nun gibt es keinen Paragraphen des Grundgesetzes, der Streit verbietet. Im Gegenteil: der publizistische und politische, der demokratische Streit der Meinungen wird allgemein als das Movens dieser Gesellschaft betrachtet. In der Privatsphäre ist der Streit zwischen Einzelnen, zwischen Eltern zumal sicherlich nichts Schönes, er scheint jedoch öfter vorzukommen. Die Justiz aber ist nicht dazu da, Streit zu vermeiden, sondern Streitfälle zu entscheiden. Das tut sie ja auch dauernd: zum Beispiel werden ständig Ehen geschieden. Nach 5 Ehejahren sind in der Bundesrepublik Deutschland 9,35 % der Ehen vor einem Familiengericht wieder beendet (Zahlen von 2001). Nach 7 Ehejahren sind 15%, nach 10 Ehejahren 21,5% der Ehen geschieden. Die reale Trennung, die auch die ehelichen Kinder traumatisiert, findet meist Jahre vor der juristischen Scheidung statt. Insgesamt schwankt die Scheidungsquote, das Verhältnis von geschiedenen zu neugeschlossenen Ehen, in den letzten Jahren zwischen unfaßbaren 41% und noch unfaßbareren 46%. Es gibt also keinen Grund, mit Verachtung auf die angeblich instabilen und „ungeregelten“ nichtehelichen Beziehungen zu schauen – vor allem, wenn man sich die gerade in der politischen Klasse verbreitete sogenannte „sequentielle Monogamie“ vor Augen führt: allein Kanzler und Vizekanzler dieser Republik bringen es auf zusammen 8 Ehen, Ende auf der Fischer-Skala nach oben offen. Wieso soll das moralisch hochwertiger sein als das Zusammenleben nichtehelicher Paare, die sich, im Gegensatz zu den meisten Vertretern der politischen Klasse, um ihre Kinder tatsächlich kümmern?

Rund 20 % aller Geburten waren 1998 in der Bundesrepublik unehelich, 2002 waren es schon 25%. Das sind Entwicklungen, die das höchste deutsche Gericht völlig kalt lassen. Eine Partei, die bei der Bundestagswahl ein Viertel der Stimmen bekäme, würde man wohl kaum als Minderheitspartei betrachten. Das Verfassungsgericht hält eine derart große Personengruppe nicht für relevant: ohne jede genauere Erforschung der sozialen Realität nimmt es als Regelfall an: diese Kinder haben keinen Vater. Rechtlich bekommen sie deshalb nur einen, wenn die Mutter ihn zuläßt. Daß das uneheliche Kind, genau wie das eheliche, von vornherein einen Anspruch auf Vater und Mutter hat, auf die Doppelsicherung, auf gleichberechtigte Eltern, damit im Konfliktfall fair und auf gleicher Augenhöhe entschieden werden kann - das ist ein Gedankengang, der den Verfassungsrichtern so fremd ist wie die Texte der französischen Aufklärung, Freuds Kulturtheorie oder die psychoanalytische Traumaforschung.

Eine unterentwickelte Vorstellungsgabe hindert die Richter auch zu sehen, daß das (vertikale) Verhältnis des Kindes zu Vater und Mutter geschützt werden muß und nicht die (gleichberechtigte) Beziehung der Eltern untereinander. Die haben die freie Wahl, ob sie ihr Verhältnis fortsetzen, beenden oder auch durch Eheschließung verrechtlichen wollen, und der Staat hat in die sogenannte Ausgestaltung des Privatlebens nicht hereinzureden. Natürlich ist es wünschenswert, daß die Eltern sich verstehen; offenbar kann man für ein Kind aber auch ohne Heiratsurkunde dauerhaft gemeinsam verantwortlich sein. Doch egal, welche Lebensform Vater und Mutter gewählt haben - die Gleichberechtigung der Elternteile gegenüber dem Kind muß gewahrt sein. Sonst kann im Streitfall keine Entscheidung getroffen werden.

Denn die potentielle Trennung der Eltern ist der Punkt, an dem das Kindschaftsrecht sich bewähren muß. Statistisch ist sie (leider) sogar ziemlich wahrscheinlich. Bei schönem Wetter und ständigem Honeymoon ist das Sorgerecht nicht wichtig, denn den Kindern geht es gut; kommt es aber zum Offenbarungseid, so sollte auch den unehelichen Kindern das zustehen, was die ehelichen schon lange haben: ein faires familienrechtliches Verfahren mit einer Entscheidung, wo sie am besten aufgehoben sind – beim Vater, bei der Mutter oder bei beiden.

Das Verfassungsgericht aber will eine solche Einzelfallprüfung für die Unehelichen um jeden Preis vermeiden. Es will den angeblichen Qualitätsunterschied von Ehe und Nicht-Ehe juristisch retten – zu Lasten der betroffenen Kinder. Es ist unfähig zu sehen, daß aus Streit, bei allen damit verbundenen Belastungen, auch produktive Lösungen entstehen können. Deshalb favorisiert es - in einer immer komplizierter werdenden gesellschaftlichen Situation - die obrigkeitsstaatliche Lösung, die da besagt: uneheliche Kinder gehören zur Mutter. Im Klartext heißt das: für eheliche Kinder nur das Beste; bei unehelichen wird auch die möglicherweise schlechtere Lösung in Kauf genommen. Der antidemokratische Affekt, der in dieser Argumentation mitschwingt, ist schwerlich zu übersehen.

Werfen wir einen kurzen Blick auf die merkwürdige gesellschaftliche Allianz, die solch absurde Lösungen favorisiert: es ist die unheilige Koalition aus Feminismus und Konservativismus, ein spezifisch deutsches Phänomen, von dem die im Kindschaftsrecht weitaus fortschrittlicheren romanischen Länder Italien und Frankreich bislang verschont blieben. Ihre Vertreter sind nicht nur dubiose Gruppen wie der „Verband alleinerziehender Mütter und Väter“, ein reiner Mutter-Club, der schon im Titel Etikettenschwindel betreibt, den Notfall des Alleinerziehenden-Daseins in seinen „Tipps und Informationen“ als wünschenswerte Lebensform darstellt („die schönste, die ich bisher erlebt habe“) und nichtsdestotrotz von der Bundesregierung finanziell gefördert wird. Ihre Vertreter sitzen auch im Bundesverfassungsgericht selbst: der Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier ist bekennendes CSU-Mitglied und einer jener kirchentreuen Konservativen, die auch das staatliche Institut der Ehe um jeden Preis verteidigen; die frauenbewegte Berichterstatterin des Verfahrens, die Verfasssungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt, war vorher Ministerin in Hessen und ist auf dem SPD-Quoten-Ticket zu ihrem Posten gekommen. Ihre Haltung ließ am wenigsten Verständnis für die Problematik von Trennungskindern erwarten: Frauschaftsrecht statt Kindschaftsrecht.

Diese austauschbaren Platzhalter sind freilich eher Symptome denn Antreiber einer gesellschaftlichen Bewegung, die mit angeblich hehren Motiven das Falsche tut. Legen wir die Verfassungsrichter ein bißchen auf die Couch und betrachten wir, auf welchem ideologischen Boden ihre Urteilsbegründung gewachsen ist.

Über die Haltung der katholischen Kirche zu Ehe und Familie braucht wenig gesagt werden. Wohl aber über die matriarchalen Vorstellungswelten und Traditionen, in denen das Verfassungsgericht sich bewegt und die auf jene reformpädagogisch-feministische Bewegung zurückgehen, die von der Schwedin Ellen Key 1902 mit dem Traktat „Das Jahrhundert des Kindes“ angestoßen wurde. Auch für Key steht die besondere „biologische Verbundenheit“ von Mutter und Kind im Mittelpunkt; nur legt sie noch ein bißchen Eugenik, Pädagogik und Sozialismus drauf. In der von ihr angestreben gesellschaftlichen Renaissance soll ein neuer, ein höherer Typus Mensch entstehen, und natürlich ist die Mutter als Gebärende Trägerin des Fortschritts. Und in einer wilden Mischung aus Nietzsche, Sozialismus und Sozialdarwinismus wünscht Key um die Jahrhundertwende nicht nur die fällige erotische Emanzipation des Weibes, sie fordert auch Bezahlung für Hausarbeit und Erziehung und, ganz nebenbei, die „eugenisch verantwortungsvolle Partnerwahl“.

/Key wollte die Gesellschaft entlang der mütterlichen Linie, matrilinear organisieren. Die heutige rechtliche Lage alleinerziehender Frauen ist nicht so weit davon entfernt: sie geben den Kindern ihre Namen - und fühlen sich als Träger einer fortschrittlichen, wenngleich bei Bedarf gern Mitleid heischenden und durch allerlei Erziehungsgelder und staatliche Beihilfen erst ermöglichten Lebensform./

Ellen Key hatte berühmte Vorredner: Friedrich Engels zum Beispiel, August Bebel oder Johann Jakob Bachofen. Engels begeisterte sich in „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates“ fast mit denselben Worten wie unsere heutigen Verfassungsrichter für die Mutter als den einzig „sicheren“ Elternteil („Pater semper incertus est“) - und für die promisken matriarchalen Urgesellschaften, die er für kommunistisch hielt. Erst mit der verwerflichen Akkumulation von Privateigentum in den Händen böser Väter habe das ganze Unglück dann begonnen. Nun, Engels konnte vom Neuen Markt mit seinen eisig lächelnden Brokerinnen noch nichts wissen, ebensowenig wie von den Schriften Sigmund Freuds, seinem „Mann Moses“ und den im Sinne des kulturellen Fortschritts nicht nur unheilsamen Wirkungen von Monotheismus und Patriarchat. Auch die psychologischen Mechanismen der Triangulierung waren ihm noch nicht bekannt – die simple Einsicht, daß das Kind den Vater braucht, um sich aus der (auch bedrohlichen) Symbiose mit der Mutter zu lösen und Selbständigkeit zu gewinnen. Heutige Verfassungsrichter hätten da (theoretisch) ungleich bessere Orientierungsmöglichkeiten.

Stattdessen huldigen die Richter einer neuen heiligen Kuh, der unehelichen Mutter, deren Seligsprechung sie für ihre vornehmste Aufgabe halten. Sie formulieren nur etwas vorsichtiger als Mitte des 19. Jahrhunderts der Basler Altertumsforscher Johann Jakob Bachofen („Das Mutterrecht“), von Haus aus ebenfalls ein Jurist, der die Gynaikokratie, die Herrschaft der Frauen als erste Stufe der Weltgeschichte annimmt und das Weib wegen seiner Sexualität, aber vor allem wegen seiner Gebärfähigkeit als besonders naturnah und sinnlich mythologisiert. Fruchtbarkeits-Göttinnen wiesen ihm den Weg.... In einem zweiten Argumentations-Schritt halten es die Verfassungsrichter dann eher mit dem patriarchalen Christentum, in dem das Weib eine Stufe tiefer rangiert, zwar nicht mehr göttlich, aber immerhin noch Mutter Gottes. In der richterlichen Imagination ist die uneheliche Mutter ganz offensichtlich immer noch die Jungfrau, die zum Kinde kam. Deshalb gibt es rechtlich auch keinen Vater: Gottvater Staat bleibt erst einmal unsichtbar, und nur durch eine großzügige Laune der ledigen Sorgerechtsträgerin kann ein heiliger Josef zugelassen werden. Er darf aber nicht zuviel zu sagen haben, das würde die innige, die „biologische“ Verbundenheit zwischen Mutter und Kind stören.

/Das Problem ist nur, daß die unehelichen Kinder von heute weder gekreuzigt werden noch zum Himmel auffahren wollen, sondern einfach Verhältnisse brauchen, die ihnen eine gewisse Lebenstüchtigkeit ermöglichen. Ein Vater könnte da ganz hilfreich sein, ob ehelich oder nicht./

Selten ist in einem Verfassungsgerichts-Urteil so unseriös mit Zahlenmaterial umgegangen worden wie in jenem zum Kindschaftsrecht (die Daten der vom Gericht herangezogenen Vaskovics-Studie sind 10 Jahre alt, und die von ihm zitierten amerikanischen Untersuchungen basieren auf ganz anderen Rechtverhältnissen); selten wurde ohne Überprüfung sozialer Fakten dem Gesetzgeber so bereitwillig ein Blankoscheck ausgestellt. „Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen“, so schreibt die feministisch engagierte Berichterstatterin Christine Hohmann-Dennhardt in ihrem Urteil, „daß eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, daß sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater mißbraucht.“

Woher wissen die Richter das? Woher dieses vorauseilende Vertrauen? Wieso durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß lauter selbstlose, unneurotische, von ihrer Lage überhaupt nicht überforderte, nie quengelnde und streitende, von keinen Geldsorgen gebeutelte, ausschließlich am Kindeswohl orientierte uneheliche Mütter (die oft gerade mal volljährig sind) ihr Monopol gegenüber dem Vater nicht ausnutzen? Welche sozialen Erhebungen gibt es darüber? Immerhin ist das Gesetz 5 Jahre in Kraft. Verlegenes Schweigen des Gerichts: es gibt keine Erhebungen. Man hat keine bestellt. Man hat keine gewollt. Und jeder weiß: einen Teufel werden die betroffenen Frauen tun. Sie können für ein gemeinsames Sorgerecht Forderungen stellen: heirate mich, finanzier mir eine Ausbildung, zahl mir ein Auto, sonst.... Sie werden, bei nicht ausreichend gesichertem Wohlbefinden, bei narzißtischen Kränkungen, bei länger dauernden Konflikten „ihr“ Kind packen und ausziehen. Sie werden das Sorgerecht nicht teilen, und es wird familiengerichtlich nie überprüft werden können, ob bei einer Trennung nicht der Vater die adäquatere Bezugsperson gewesen wäre, die dem Kind die besseren Entwicklungsmöglichkeiten geboten hätte. Es wird einfach bei der Dikatatur der unehelichen Mutter bleiben - da es kein gemeinsames Sorgerecht gibt, kann man es nach einer Trennung auch nicht beibehalten. Bei Ehescheidungen ist das gemeinsame Sorgerecht jetzt die vernünftige Regel, um dem Kind einen Kontakt zu beiden Eltern zu ermöglichen.

Die Unterstellung des Gesetzgebers, daß die uneheliche Mutter immer und unter allen Umständen die bessere Erziehungsperson sei, ist aber offenkundiger Unsinn. Das Bundesverfassungsgericht fördert diese skurrile Perspektive. Es scheint, als produziere das neue Kindschaftsrecht, im Sinne einer ziemlich schrägen Self-Fullfilling Prophecy, genau das, was man angeblich immer vermeiden wollte und hinterher dann lautstark beklagt: weil die uneheliche Mutter das alleinige Sorgerecht hat, gibt es später so viele abwesende Väter und eine oft von der Sozialhilfe abhängige Masse alleinerziehender Frauen. Entscheidend ist: der uneheliche Vater, der für seine Kinder tatsächlich sorgen möchte, ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage daran gehindert. Schon in der unehelichen Familie ist er rechtlich eine Figur zweiten Ranges; nach einer Trennung bleibt ihm meist nur eine traurige Existenz als Wochenend-Onkel, wenn überhaupt.

Um sich aus einer verfassungspolitischen Klemme zu hieven, hat das Gericht allerdings eine Übergangsregelung für sogenannte Altfälle angemahnt. Das sind jene Paare, die sich vor 1998, also vor Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts getrennt haben und also gar keine Möglichkeit hatten, ein gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Für diese Fälle hat die politisch blasse, aber ebenfalls der sozialdemokratischen Frauenlobby angehörige Justizministerin Brigitte Zypries nun ein Gesetz gebastelt, nach dem die betroffenen unehelichen Väter vor Gericht um Beteiligung am Sorgerecht nachsuchen dürfen – und beweisen müssen, dass sie dessen auch würdig sind. Führt die Mutter Gegenargumente an, dann besteht „Uneinigkeit“; das ist schlecht fürs Kind – und der Vater ist wieder draußen. Kein Mensch wird auf diese Weise das gemeinsame Sorgerecht erlangen – warum sollte eine bereits getrennt lebende Mutter ihr Monopol aufgeben? Das von der Klientelministerin Zypries auf den Weg gebrachte Gesetz führt nun selbst unter den unterprivilegierten unehelichen Vätern eine neue Zweiklassengesellschaft ein: die vor 98 getrennten, die jetzt einen (aussichtslosen) Antrag auf gemeinsame Sorge stellen dürfen, und die nach 98 getrennten, denen selbst diese Möglichkeit verwehrt ist. In solche Widersprüche verwickelt sich, wer das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes außer Kraft setzt.

 

Die Affäre um das Kindschaftsrecht offenbart ein Manko des bundesdeutschen politischen Systems, das immer gravierender wird: eine Gewaltenteilung findet kaum noch statt. Die Parteien selbst nämlich kungeln die Besetzung von Verfassungsrichter-Posten unter sich aus – in der Hoffnung auf wohlgefällige Urteile. Diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer, aber doch erstaunlich oft. So wurde 1998 die Klage der PDS gegen den Kosovo-Krieg gar nicht erst angenommen, obwohl jedes Kind sehen konnte, dass es sich um einen vom Grundgesetz verbotenen Angriffskrieg handelte. Es mag in der Perspektive der Regierung Gründe für diesen Krieg gegeben haben – aber das höchste Gericht hat über die Verfassungstreue zu wachen und nicht politischen Gehorsam zu leisten. Wahrscheinlich war einfach der Absender der Klage nicht genehm.

Bei der personellen Ausstattung des Gerichts fällt auf, dass hier ein heiteres Bäumchen-wechsle-dich von der Legislative in die Exekutive und dann in die Jurisdiction stattfindet – und in manchen Fällen auch wieder zurück. Der frühere baden-württembergische Innenminister Roman Herzog saß als Verfassungsrichter über Sachverhalte zu Gericht, für die er sich als Politiker verwendet hatte. Dann wurde er Bundespräsident. Der jetzige Vorsitzende des Ersten Senats, Hans-Jürgen Papier, arbeitete vorher für die Bundesregierung. Die Abgeordnete Herta Däubler-Gmelin, die am Zustandekommen des neuen Kindschaftsrechts maßgeblich beteiligt war, sollte vor der 98iger-Bundestagswahl ins Verfassungsgericht weggelobt werden, was damals am Einspruch Wolfgang Schäubles scheiterte. Dann wurde sie Justizministerin und verteidigte vehement jenes Kindschaftsrecht, über das sie als Verfassungsrichterin hätte urteilen müssen. Statt ihrer kam nun Christine Hohmann-Dennhardt ins Amt – eine in Fragen des Kindschaftsrechts vielfach befangene Frau, die mit dem Frankfurter Jura-Professor Ludwig Salgo, Deutschlands einflussreichstem Mütter-Lobbyisten, seit ihrer Studienzeit eng vertraut ist. Die Spuren davon finden sich bis ins jüngste Urteil - zum Beispiel das Argumentieren mit (auf ganz anderen gesellschaftlichen Verhältnissen beruhenden) amerikanischen Studien, die dann angeblich die Unangemessenheit des gemeinsamen Sorgerechts beweisen. Salgo ist ein Spezialist für amerikanisches Recht.

Die Gewaltenteilung dieses Landes funktioniert nicht. Deutschland macht teilweise den Eindruck einer Bundesbananenrepublik: die politische Klasse urteilt über sich selbst. Und diese Klasse besteht mittlerweile zu einem guten Teil aus Frauen. Bestimmte Entwicklungen sind dann zwar verständlich, aber deshalb noch nicht legitim: so mag man das Kindschaftsrechts-Urteil als verspätete Überreaktion gegen paternalistische Gesetze lesen, wie sie im römischen Recht festgelegt waren, im deutschen Mittelalter als väterliche Vormundschaft und Heiratszwang (wie noch in den heutigen islamischen Gesellschaften) zum Ausdruck kamen, sich bis ins 1896 vom Reichstag beschlossene Bürgerliche Gesetzbuch in der väterlichen Familiengewalt fortzeugten und selbst in den Anfängen der Bundesrepublik ziemlich schlimme Wirkungen zeitigten: noch 1957, unter Adenauer, gab es den sogenannten „Stichentscheid“ des Vaters bei Uneinigkeit der Eheleute, erst 1979 wurde er abgeschafft.

Das alles rechtfertigt jedoch nicht, nun im Gegenzug die Prinzipien der Aufklärung zu verraten und das Grundgesetz zu beugen. Die Verfassungsrichter stellen ein Grundrecht zur Disposition einer Einzelperson, der unehelichen Mutter, und nehmen im Sinne der Streitvermeidung in Kauf, dass eine gesellschaftlich relevante Minderheit quasi rechtlos ist, die unehelichen Väter und ihre Kinder nämlich. Gibt es eine lautstärkere verfassungspolitische Bankrotterklärung?

 

Das Karlsruher Urteil wird nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg beschäftigen, und der wird ganz anders entscheiden. Es gelten dann die Regeln der UNO-Kinderrechtskonvention und deutlich liberalere Standards, etwa die aus Frankreich oder Italien, in denen unehelichen Vätern ein direkter Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht möglich ist. Die Bundesrepublik könnte sogar als Menschenrechtsverletzerin verurteilt werden.

Es wäre weise, wenn die politische Klasse bereits jetzt mit den Vorarbeiten für ein neues Kindschaftsrecht begänne, das sie nach einem Straßburger Urteil sowieso wird umgestalten müssen. Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri (und nicht nur er) hat die Folgen der Vaterentbehrung minutiös beschrieben – der Gesetzgeber wäre gut beraten, dieses Mal den Fachleuten mehr Vertrauen zu schenken als den ledigen Müttern und ihrer Lobby.

 

 

 

Kursbuch

Rowohlt Berlin

ISBN 3-87 134-147-9

Telefon Verlag: 030 / 2853840

 

 


 

 

 

Bundesverfassungsgericht in der Kritik

Offener Brief an den Bundesverfassungsgerichtspräsidenten

Es hat sich längst herumgesprochen: Ein Verfassungsbeschwerde bringt in aller Regel nichts!

Wer solch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreicht, hat zumeist eine schreckliche Leidensgeschichte hinter sich (gerade in familienrechtlichen Fällen), dem ist auf einem langwierigen Instanzenweg viel Unrecht widerfahren (Beispiele) Nur wenige schaffen es überhaupt bis zur Verfassungsbeschwerde; die meisten Väter, Mütter oder Großeltern bleiben bis dahin längst irgendwo psychisch oder materiell auf der Strecke. Oder sie scheitern an den Formalien, etwa durch Versäumung der vierwöchigen Antragsfrist.

Die wenigen, die trotz aller Hürden der Justiz fristgemäß eine Beschwerde einreichen, klammern sich an dieses Rechtsmittel wie an den letzten Strohhalm, in der Hoffnung, wenigstens vor dem höchsten deutschen Gericht eine Behandlung zu erfahren, wie sie das Gesetz, zuvorderst das Grundgesetz vorsieht. Und werden in den meisten Fällen erneut bitter enttäuscht: Von einem Gericht, das wir als Gralshüter unserer Verfassung begreifen, der Demokratie und der gesellschaftlichen Ethik.

Es hat sich längst herumgesprochen: Wer in Deutschland Justizwillkür erlebt und eine gesetzeskonforme Gerichtsentscheidung sucht, der muß noch eine Instanz höher gehen und sein Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einklagen.

So darf es nicht sein! Schließlich leben wir in einem zivilisierten Land, in dem das "Rechtsstaatsprinzip" gilt und gelten muß. Daher mußte der nachfolgende "Offene Brief" an den Präsidenten des BVerfG formuliert werden.

Wir sind gespannt, was Herr Prof. Dr.jur.habil. Dr.h.c. H.-J. Papier dazu äußern wird.

 

Dr. Christian Adler

 

 

 

1.März 2004

Herrn o.Prof.Dr.jur.habil. Dr.h.c. H.-J. Papier -Präsident des Bundesverfassungsgerichts/BVerfG- Schlossbezirk 3 D.76131 Karlsruhe

 

Vorab als e-mail und Fax an: poststelle@bundesverfassungsgericht.de; 0721 - 9101382

 

Sehr geehrter Herr BVerfG-Präsident,

sehr geehrter Herr Professor Papier,

weil wir rechtsstaatlich, bürgerrechtlich und rechtskulturell engagierte Bürger dieses Landes - eines dem Selbstverständnis nach demokratischen und sozialen Bundesstaates - sind, wollen wir Ihnen zu einem zentralen Komplex jeder sozialen und demokratischen Rechts- und Verfassungspraxis, des verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehörs und seiner praktischen Mißachtung, einige Fragen in Form eines Offenen Briefes stellen.

Es geht uns nicht um diese oder jene rechtliche Einzelheit. Sondern grundlegend um Anspruch und Praxis von rechtlichem Gehör vor Gericht als Bürger-, Grund- und Menschenrecht.

Nachdem Sie 1992 einen Ruf als Ordinarius für Deutsches und Bayrisches Staats- und Verwaltungsrecht sowie Öffentliches Sozialrecht an der LMU München erhielten und 1991/98 Vorsitzender der Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR, 1994/98 Kommissionsmitglied zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsgesetz und seit Februar 1998 Vizepräsident des BVerfG sowie Vorsitzender des 1. Senat wurden - sind Sie, seit April 2002, einstimmig gewählter BVerfG-Präsident.

Damit sind Sie, Herr Papier, dafür verantwortlich, daß es in Deutschland immer noch als rechtens gilt, Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen begründungslos abzulehnen - eine seit 1993 legalisierte Praxis, deren Rechtmäßigkeit endlich zur Prüfung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strasbourg anstehen sollte.

Seit 1993 nämlich erlaubt § 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, Verfassungsbeschwerden begründungslos abzulehnen - eine Praxis Ihres Hauses, die so menschenwürdeverletzend und menschenrechtsfeindlich wie verfassungswidrig ist.

Hätten Sie die Verfassungswidrigkeit des § 93 BVerfGG als Ihre Handlungsgrundlage nicht selbst erkennen müssen ?

In einem Plenumsbeschluss Ihres Hauses Ende April 2003 wurden Bundestag/Bundesrat aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die seit Gründung dieses Staates, also nunmehr seit 55 Jahren, anhaltende rechtswidrige Praxis der Verletzung des rechtlichen Gehörs endlich beendet wird: Dieser wichtige Beschluss aller sechzehn Bundesverfassungsrichter/innen vom 30. April 2003, der mit zehn zu sechs Stimmen(mehrheit) zustande kam, verpflichtet ´den Gesetzgeber´, bis zum 31.12.2004 Rechtsschutz bei der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, insbesondere zur Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gerichten im Sinne des Artikel 103 [4] des Grundgesetzes, zu schaffen.

Der Leitsatz Ihres Beschlusses vom 30.4.2003 lautet: "Es verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt."

( BVerfG, 1 PBvU vom 30.4.2003, 11 Seiten: http://bverg.de/entscheidungen/up20030430_1pvbu000102.html)

Wissen Sie, Herr Papier, nicht, daß dies auch auf die von Ihnen praktizierte Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen, die sich als letzte innerstaatliche Rechtsmöglichkeit an Sie als Verfassungsrichter und Senatsvorsitzenden wenden, zutrifft und daß diese Grund- und Menschenrechtsverletzung/en in Form begründungsloser Ablehnungen in Ihrem Hause seit 1993 massenhaft praktiziert werden?

Und daß Ihr Haus zur weiteren Verfahrensvereinfachung - entgegen dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) - inzwischen sogar schon dazu übergeht, Verfassungsbeschwerden einfach von der BVerfG-Verwaltung bearbeiten zu lassen - so daß nicht einmal mehr der äußerliche Eindruck entstehen kann, daß Verfassungsbeschwerden von Verfassungsrichtern entschieden würden ?

Wissen Sie denn nicht, welches Ausmaß diese verfassungswidrige Ablehnungspraxis Ihres Hauses inzwischen angenommen hat?

Würde man nur ´weiche´ Maßstäbe anlegen, dann handelte es sich bei etwa 45.000 Beschwerden in diesem Zehnjahreszeitraum um etwa 10.000 "Fälle", in denen Ihre Verfahren nicht rechtens waren.

Legt man freilich eine ´hartes´ Kriterium an wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 1 B 231.94 [und] 1 C 34.94 vom 9.1.1995, unveröff. Beschluss, zit.6,7) - dann hätte es 1993-2002 etwa 35.000 sich bei Ihnen beschwerende Bürger/innen als Opfer Ihrer das Verfassungsgebot ("Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör") mißachtenden begründungslosen Ablehnungspraxis gegeben - also, seitdem Sie, Herr Papier, dem 1. Senat vorsitzen, etwa 3.500 einzelne Menschenrechtsverletzungen pro Jahr (vgl. R. Albrecht: http://www.wissen24.de/vorschau/19738.htm) )

Bei den von Ihnen begründungslos abgelehnten Beschwerde-"Fällen" handelt es sich um lebendige Menschen, die, weil sie von Ihnen als "tote Registraturnummern" (Franz Kafka) behandelt wurden, in ihrer Würde als Menschen nachhaltig verletzt sind.

Wissen Sie nicht, daß Menschenwürde als ´oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts´ und zentralnormativer Grundsatz gilt und auch der deutschen Verfassung des Grundgesetzes unterliegt ?

Und daß Menschenwürde immer dann verletzt wird, wenn "der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird"? (G. Düring, zit. nach FAZ, 204/3.9. 2003, 33).

Wissen Sie denn nicht, daß Bürger/innen, die sich mit Beschwerden an Sie als Verfassungsrichter wenden, nichts anderes als Gerechtigkeit, verstanden als ´den geltenden Rechtsnormen entsprechendes Handeln und Urteilen´ und angemessene Rechtsprechung der mit der Rechtspflege beauftragten Institutionen und Richtern erwarten - und von Ihnen nachhaltig enttäuscht werden ?

Wissen Sie wirklich nicht, daß Verfahrenslegitimation und das Recht auf ein faires Verfahren grundlegende rechtskulturelle Errungenschaften der europäischen Zivilisationsentwicklung sind ?

Und haben nicht auch Sie, Herr Papier, als Oberster Berufs- und Verfassungsrichter dieses Staates den Richtereid geleistet, in dem es heisst (DRiG § 45; zit. nach http://www.uni-oldenburg.de/markobr/DRiG.html) )

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" ?

Glauben Sie wirklich, daß Sie und Ihr Haus "nach bestem Wissen und Gewissen ... nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen", indem Sie Verfassungsbeschwerden grundsätzlich ohne jede Begründung ablehnen ?

Und können Sie, Herr Papier, denn die Bedeutung des grundlegenden Hinweises von Hannah Arendt, daß "die Verletzung des Rechts eines einzigen die Verletzung des Rechts aller" ist und daß folglich jede einzelne von Ihnen begründungslos abgelehnte Verfassungsbeschwerde eine Zurückweisung zuviel ist,

wirklich nicht begreifen ...?

Selbstverständlich können Sie unseren Offenen Brief zum Anlaß nehmen, um Ihre begründungslose Ablehnungspraxis von Verfassungsbeschwerden einzustellen.

Mit verbindlicher Empfehlung und freundlichem Gruss

Dr. Peter Niehenke, Freiburg/Br.

peter@niehenke.de

[Lorettostr. 38; D.79100 Freiburg/Breisgau]

Dipl.-Ing. Walter Keim, M.A., Trondheim

wkeim@online.no

[Torshaugv. 2 C, N-7020 Trondheim]

Dr. Edmund Haferbeck, Schwerin

haferbeck@aol.com

[Karl-Marx-Str.16; D.19005 Schwerin]

Thomas Doering, Berlin

thomasdoering@aol.com

[Moränenweg 6; D.13509 Berlin]

Dr. Ulrich Brosa, Amöneburg

brosa-gmbh@t-online.de

[Brücker Tor 4; D.35287 Amöneburg]

Dr. Richard Albrecht, Bad Münstereifel

dr@richard-albrecht.de

[Wiesenhaus; D.53902 Bad Münstereifel]

Dr. Christian Adler, Gilching

100111.215@compuserve.com

[Am Römerstein 19, D.82205 Gilching]

 

ViSdPrR. Walter Keim, Trondheim; ©by the authors (2004)

http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/bvg_kritik.htm

 

 

 

 


 

 

 

Kommission durchsucht Parteizentrale der PDS

Mögliche Spuren zu verborgenem SED-Vermögen geprüft

Berlin. po

Auf der Suche nach SED-Eigentum hat die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des DDR-Parteivermögens gestern die PDS-Zentrale in Berlin durchsucht. Neben den Räumen des Parteivorstands sahen sich die Prüfer in Firmenbüros und Wohnungen an 14 Orten in Deutschland und in der Schweiz um.

Nach Angaben des Kommissionsvorsitzenden Hans-Jürgen Papier ging es bei den Durchsuchungen um drei Komplexe aus den Jahren 1990 und 1991. Der PDS-Vorstand habe 1990 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, Eröffnungsbilanzen für etwa 30 zu gründende Gesellschaften zu erstellen. Dieser Auftrag sei begonnen, aber nicht beendet worden. "Da die PDS über ihr Auslandsvermögen nicht berichtet hat, sollte die Durchsuchung der Klärung dienen, welche Gesellschaften zu welchem Zweck an welchen Orten gegründet werden sollten", erklärte Papier. Nach Informationen der Berliner Zeitung handelt es sich bei der Gesellschaft um die Wiener "Consultatio", deren Berliner Ableger vom ehemaligen DDR-Außenhandelsminister Gerhard Beil und der früheren stellvertretenden Finanzministerin Herta König gegründet worden war. Von dort gibt es Verbindungen zu Rudolfine Steindling, Chefin der KPÖ-Tochter Novum, von der die Treuhand 500 Millionen Mark aus dem SED-Vermögen eingeklagt hat.

Der zweite Durchsuchungsbefehl für Räume in Berlin und bei Zürich bezieht sich auf das Tribüne-Druckhaus des DDR-Gewerkschaftsbundes FDGB. Die Kommission vermutet, daß 1991 Anteile des Betriebs von PDS-Treuhändern gekauft wurden.

Der dritte Fall bezieht sich auf den treuhänderischen Erwerb von Anteilen einer Verlags-GmbH durch eine "in Hamburg wohnhafte Person" mit PDS-Geldern. Die Kommission verdächtigt den Parteivorstand, dieses Eigentum nicht offengelegt zu haben. Die Durchsuchungen sollten Art und Umfang der Geschäfte und den Verbleib der eingesetzten Gelder erhellen.

Ein Sprecher der Kommission betonte, PDS-Chef Lothar Bisky und Schatzmeister Dietmar Bartsch hätten sich bei den Durchsuchungen "sehr kooperativ" gezeigt. Die wenigen vorhandenen Dokumente seien freiwillig herausgegeben worden. Ob die PDS ihrer Auskunftspflicht nicht entsprochen habe, sei noch zu klären. Über den Erfolg könne erst nach Auswertung der Durchsuchungen berichtet werden.

Schatzmeister Bartsch äußerte Unverständnis über die Aktion. Die mitgenommenen Schriftstücke seien bereits bekannt. Er verwies auf den im Juni 1995 mit der Kommission geschlossenen Vergleich über das SED-Vermögen, von dem der Partei vier Immobilien blieben. Die PDS habe kein Altvermögen der SED verschleiert. +++

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1996/0820/nachrichten/0052/

 

 


 

 

 

Christian Gampert - der Michael Kohlhaas von Tübingen, Stuttgart und Karlsruhe

 

Am Amtsgericht Tübingen hatte Christian Gampert nichtverheirateter Vater geklagt, um die Gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind, die ihm nach Grundgesetz Artikel 6 bereits zusteht, auch formaljuristisch herzustellen. Der zuständige Richter am Amtsgericht Tübingen wies den Antrag des Vaters ab. (Beschluss vom 19.5.1999 - 6 F 60/99).

Der Vater ging daraufhin in die Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart. Dies wies seine Beschwerde gegen die Vorgabe des Grundgesetzes Artikel 6 ab (2.12. 1999 - 18 UF 259/99). 

Der Vater reicht daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichthof ein, das ebenfalls das Anliegen des Vaters abwies (XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, Beschluss vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00).

Der Vater reicht daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, das am 29.1.2003 einen Beschluss traf:

- Beschluss des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 -

 

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4.4.2001 - XII ZB 3/00 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 2.12. 1999 - 18 UF 259/99 und des Amtsgerichts Tübingen vom 19.5.1999 - 6 F 60/99 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6.

 

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dort ging das Richterspiel "Du - böser Vater! Wir gute Richter, die wissen was richtig ist" offenbar weiter.

Jedenfalls trifft der Bundesgerichthof unter Richterin Dr. Hahne, Richter Sprick, Richter Weber-Monecke, Richter Dr. Ahlt, und Richter Dose im Jahr 2007 einen weiteren Beschluss: 

XII. Zivilsenat 15.11.2007 XII ZB 136/04 Leitsatzentscheidung

unter Bezugnahme auf

Amtsgericht Tübingen, Entscheidung vom 19.05.1999 - 6 F 60/99

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2004 -18 UF 30/03

 

Die Richter/innen des XII. Zivilsenates Bundesgerichtshofes  Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt, und Dose tragen in ihrer Entscheidung vom 15.11.2007 alte abgestandene Argumentationsmuster vor, die vom Gleichheitsgedanken des Grundgesetzes meilenweit entfernt sind. In arabesken logischen Sprüngen versuchen die urteilenden Richter die sorgerechtliche Diskriminierung nichtverheirateter Väter hier im Einzelfall und damit aber auch allgemein juristisch zu legitimieren. 

Besser, sie hätten einfach noch mal im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gelesen, in dem es unmissverständlich heißt:

 

 

Artikel 1 Satz 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)

Artikel 3 Satz 2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Artikel 3 Satz 3: Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Rechtliche Diskriminierungen hat auch Dauer noch niemand halten können. Auch die Rassendiskriminierung in Südafrika und in den USA ging trotz hartnäckiger Verteidigung der Nutznießer dieses Systems eines Tages zu Ende. 

"Wir sind die, auf die wir gewartet haben" - erklärt der Bewerber für das Präsidentenamt in den USA, Barack Hussein Obama in einer Wahlkampfrede am 05.02.2008

Mit Barack Obama und Condoleezza Rice präsentiert die USA zwei Afroamerikaner an vorderster Spitze, der eine ist aussichtsreicher Bewerber für das Präsidentenamt der USA (Demokratische Partei), die andere Außenministerin der USA (Republikaner).

 

Barack Hussein Obama, Jr. (* 4. August 1961 in Honolulu, Hawaii) ist ein US-amerikanischer Senator (Demokratische Partei), Jurist und Präsidentschaftskandidat.

2004 wurde Obama für Illinois in den Senat gewählt und ist damit der fünfte afroamerikanische Senator in der US-Geschichte und als derzeit einziger im Amt.[1]

Am 10. Februar 2007 gab er in Springfield (Illinois) seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2008 bekannt. Obama gehört zu den führenden Kandidaten im demokratischen Rennen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Barack_Obama

 

 

Condoleezza Rice (* 14. November 1954 in Birmingham, Alabama) ist eine US-amerikanische Politikerin. Sie war ab 22. Januar 2001 Nationale Sicherheitsberaterin der Vereinigten Staaten. Am 16. November 2004 wurde sie zur Außenministerin für die zweite Amtszeit von George W. Bush bestellt. Das Amt trat sie am 28. Januar 2005 als Nachfolgerin des zurückgetretenen Colin Powell an.

 

Rice wurde als Tochter eines Pastors und einer Musiklehrerin in Birmingham (Alabama) geboren, als dort noch die Rassengesetze galten. Der Name „Condoleezza” ist von der musikalischen Anweisung „con dolcezza” abgeleitet (italienisch, „mit lieblichem Vortrag”). Hier wuchs Condoleezza Rice auf und lernte Eiskunstlauf und Klavierspielen. Sie konnte nach eigener Aussage eher Noten lesen als Schrift und wurde mit zehn Jahren eine der ersten afro-amerikanischen Schülerinnen des Birmingham Southern Conservatory of Music in Birmingham. Familie Rice war auch mit der Familie Colin Powells befreundet.

Am 15. September 1963 zündeten weiße Rassisten vom Ku-Klux-Klan in der Baptistenkirche der 16. Straße Dynamitstangen. Vier Mädchen, darunter zwei Freundinnen von Rice starben.

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Condoleezza_Rice

 

Nicht anders wird es eines Tages auch beim Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht sein. An die alte väterdiskriminierende Richtergarde wird dann das Justizmuseum in seiner Abteilung "Juristische Diskriminierungen in der Geschichte Deutschland erinnern und an den beiden Bundesgerichten werden Bundesrichter urteilen, die ein zeitgemäßes Denken haben und für die Väter und Mütter gleichwertige Menschen sind. 

Über die alte Richtergarde, die heute noch erbittert das mutterrechtliche Sorgerechtsmonopol gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verteidigt, wird man dann im Juristischen Museum erfahren können, wie sie vergeblich versucht hat, die Geschichte aufzuhalten. 

Das weiche Wasser bricht den harten Stein.

  

 

 


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