Väternotruf informiert zum Thema
Joseph Salzgeber
Dr. Joseph Salzgeber
Diplom-Psychologe
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Regierung von Oberbayern
Rablstr. 45
81669 München
Schreibt sich mitunter auch als Josef Salzgeber.
Ob nun Josef oder Joseph, ob nun Papst oder Pabst, wir sollten da wegen einer paar Buchstaben nicht so pingelig sein.
Offenbar "Betreiber" der sogenannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner sowie Salzgeber und Aymans" (GWG) - http://www.gwg-institut.com
Mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"
http://www.gwg-institut.com/impressum.html
"Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner sowie Salzgeber und Aymans" *
(GWG)
USTID: 02 / 9146 / 635 27339
* Eingetragen im Partnerschaftsregister München, PR 980
Wer die im Partnerschaftsregister München eingetragenen "Partner" sind, ist dem Väternotruf zur Zeit noch nicht bekannt.
Joseph Salzgeber ist ausgewähltes Mitglied des Vereins Anwalt des Kindes München - http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/html/body_mitglieder.html
Joseph Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen
3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2001, XX, 431 S., geb., 45 EUR
1 WF 203/07
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss
1 WF 203/07
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert
am 02.08.2007
beschlossen:
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.
2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.
Gründe:
I.
Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.
Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Vater verblieben.
Nachdem die Mutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich
zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz v. 7.4.2005
im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Das AmtsG hat am 8.4.2005 — ohne mündliche Verhandlung — auf den Antrag der
Mutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis
zur Entscheidung in der Hauptsache auf die ASt. übertragen wird, und dem
AGg. aufgegeben, die Kinder an die ASt. herauszugeben. Das AmtsG hat seine
Entscheidung damit begründet, die Mutter habe glaubhaft gemacht, der AGg.
übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl.
Die Kinder würden vom AGg. geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf
das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Vater
festgehalten.
Gegen den Beschluss v. 8.4.2005 hat der Vater Beschwerde eingelegt.
Das AmtsG hat im Termin v. 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien
schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen
worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist,
sodass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine als auch der andere
Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, ggf. auch beide
Parteien die Kinder geschlagen haben. Das AmtsG hat zugunsten der Mutter ein
Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung auf den 22.6.2005 bestimmt.
In dem Hauptsacheverfahren hat die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht,
hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Vater hat
beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu
übertragen.
Im Termin v. 22.6.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten
Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2.
Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der AGg. ein blaues Auge davon
getragen habe und behauptet habe, der Vater der ASt. habe ihn geschlagen.
Das AmtsG hat mit Beschluss v. 22.6.2005 ein Sachverständigen[SV)-Gutachten
zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren
Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten
und den SV R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.
Die Mutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben
an den SV gewandt, die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die
Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.
Das AmtsG hat am 9.112006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem
Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.
Der SV R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er
empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Mutter zu
übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt [JA] für zwei bis drei
Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist
das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen.
Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Beteiligten [Bet.] weitergeleitet
und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen.
Das Gericht hat am 23.11.2006 das JA gebeten, eine organisatorische
Begleitung von 2-3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.
Der Vertreter des Vaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin
zu verlegen, da er das umfangreiche Gutachten, das ihm am 11.12.2006
zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.
Mit Schriftsatz v. 12.12.2006 hat die ASt. erneut den Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des
sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die
gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich sowie die Herausgabe der
gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.
Die Schriftsätze wurden dem AGg. im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm
wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.
Das AmtsG hat die Bet. im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat erklärt: „Er
wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau
ich wieder ab. Ich geh da nicht hin.”, und M., 5 Jahre alt: „Wohnt beim
Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen.”
Der AGg.-Vertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz v.
13.12.2006 den SV R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur
Begründung ausgeführt, dass die Mutter während der Erstellung des
SV-Gutachtens dem SV drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine
Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der
ASt.-Seite im Wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte
Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.
Der SV habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die
Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise
Explorationen der Bet. realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den
Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine
intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.
Das AmtsG hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und
diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des SV begründet:
„Aus den Äußerungen der Kinder, die die Mutter abwertend behandeln und sich
über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer
Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Mutter
aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des SV zu einer schwerwiegenden
seelischen Schädigung der Kinder.” ...
Das AmtsG hat mit Beschluss v. 25.4.2007 den Antrag auf Ablehnung des SV
wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, auch wenn der SV die Spielsituation überwertet habe, sei hierin
noch keine Kränkung des SV in seiner Person zu sehen.
Das AmtsG hat mit weiterem Beschluss v. 25.4.2007 eine Entscheidung in der
Hauptsache getroffen und der ASt. das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der
Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozialversicherungs- und
sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine
mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der SV die Briefe in
seine Beurteilung einbezogen habe. Der SV habe die Übersendung der Briefe
dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen
der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die
Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der SV habe die Briefe im Rahmen des
Gutachtens offen gelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der
ASt. - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.
Der SV habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem
Gutachten verwertet.
Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das
Gericht nicht erkennbar. Der SV bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen
objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.
Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die
Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung
erfolgt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des AGg., der anführt, der
SV habe mehrfach mit der ASt. korrespondiert und deren Briefe bei der
Begutachtung ohne vorherige Anhörung des AGg. verwandt.
Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem
Einflussbereich der Mutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des
Vaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.
Die von dem AGg. weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Mutter,
Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine Zustimmung nicht
in das Verfahren einbezogen worden.
Darüber hinaus habe der SV auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den
Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die
Übergriffe der Mutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei
ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden.
Da der SV befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.
II.
Die sofortige Beschwerde des AGg. ist begründet. Der angefochtene Beschluss
war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.
Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der SV R.
voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.
Der AGg. kann aus dem Gutachten des SV die Besorgnis herleiten, dass dieser
gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens
nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvereingenommen
gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).
Der SV führt aus: „Es ist davon auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive
Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer
Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des
Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den
Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung.
Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen.”
Die bei dem Vater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme
fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken
Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen
Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterl.
Sorge für die Zukunft vor.
Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Mutter, die umgehend erfolgen
sollte, sollte der Vater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte
unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass
der Vater seine Kontakte manipulativ missbraucht. .. .
Der SV befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen
Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren
Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten,
in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische
Begutachtung des Vaters durchführt.
Demgegenüber folgt er den Angaben der Mutter als nachvollziehbar ohne nähere
Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen
Lebensgeschichte. Damit hat der SV die Grenzen gebotener Neutralität
verlassen.
Der SV hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt,
worauf das AmtsG am 9.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der SV
hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006
verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er
empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung v. 13.12.2006 der
Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das JA für zwei bis drei Stunden
erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat
daraufhin das JA entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten
mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde
am 8.12.2006 an die Bet. weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem
Bevollmächtigten des Vaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin
nicht mehr durcharbeiten konnte.
Der Antrag des Vertreters des AGg. auf Terminsverlegung wurde nicht
beschieden.
Mit dieser „Anweisung” hat der SV unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene
Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593, m. w. N.) und dem
AmtsG am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem
das AmtsG ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des SV zu kennen und ohne den
Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.
Indem der SV sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag
eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen
Feststellungen zum begleiteten Umgang.
Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das
Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG
Braunschweig, Fam.RZ 2002, 414; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1684
Rz. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich
entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart
des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sog.
„neutralen Orten” stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224 = FamRZ 1969, 148;
Erman/ Michalski, a. a. 0., Rz. 24). Das FamG kann das Umgangsrecht
einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich
ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder
Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes
gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges
dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder
nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten
Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten
dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne
sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist
(Münch-Komm/Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, 5 1634 Rz. 26; Oelkers, Handbuch des
Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 368).
Mit seiner Vorgehensweise hat der SV Misstrauen in seiner Unparteilichkeit
als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der
Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die
sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.
(Mitgeteilt von Richterin am OLG S. Martin, Jena)
OLG Thüringen – ZPO § 42, 406
(1 FamS , Beschluss v. 2.8.2007 – 1 WF 203/07)
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2008, 284
Anmerkung:
Das OLG entschied, dass die Besorgnis der Befangenheit seitens des Vaters gerechtfertigt sei und darüber hinaus, dass der Sachverständige [SV] voreingenommen verfahren habe. Er habe die notwendige gebotene Neutralität nicht gewahrt.
Diese Bewertung erschließt sich dem Verfasser aus den schriftlich angeführten Gründen des OLG nicht.
...
Aus dem Verhalten des gerichtlich beauftragten SV lässt sich - jedenfalls in den benannten Kritikpunkten - aus Sicht des Verfassers keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.
Dipl.-Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber, München
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kündigt auf Tagung der Friedrich-Ebertstiftung in Berlin (18. Februar 2006)
Reformen beim Sorgerecht für nichtverheiratete Väter und Mütter an.
Zur engeren Auswahl stehen wahrscheinlich zwei Modelle (siehe hierzu: "Das Jugendamt",. 2005, 490 ff und "Das Jugendamt", 2006, Heft 3, S. 126).
1. Reformmodell nach Eberhard Carl (Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main, abgeordnet an das Bundesjustizministerium), Dieter Bäumel, Direktor am am Amtsgericht Hainichen; Beate Holstein; Dr. Thomas Meysen und Cornelia Räder-Roitsch, Richterin am Amtsgericht. Hier werden die schlimmsten Diskriminierungen von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern beseitigt.
Verbleibende Einschränkung hinsichtlich der tatsächlichen Gleichberechtigung von Vätern und Müttern zuungunsten der Väter bewegen sich in einem tolerierbaren Rahmen.
2. Mogelpackungsmodell: Kosmetik- und Augenauswischerei nach Professor Ludwig Salgo (Mütterrechtler); Prof. Dr. Michael Coester, Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl; Dr. Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber, Prof. Dr. Dr. h.c. Gisela Zenz. Geändert wird dort im Prinzip nichts. Es geht vornehmlich um Kosmetik und den Versuch, eine unaufhaltsame Entwicklung zur Beendigung der Diskriminierung nicht verheirateter Väter und ihrer Kinder durch millimeterweites Entgegenkommen zu blockieren. Es wird der Eindruck geweckt, dass etwas verändert würde. Ansonsten soll es aber bei der Ausgrenzung und Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern bleiben. Im Mittelpunkt des professoralen Engagements bleibt weiterhin die Mutter.
Bleibt zu hoffen und zu kämpfen, dass man im Bundesjustizministerium nicht auf die anachronistisch und überflüssig gewordene Mutterrechtsriege setzt.
Väternotruf, 22.04.2006
"Familiäre Gewalt und Umgang"
Heinz Kindler, Joseph Salzgeber, Jörg Fichtner, Annegret Werner
in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 16, S. 1241-1252
Fichtner ist Anhänger des sozialwissenschaftlichen Konstrukts der sogenannten "Hegemonialen Männlichkeit" nach Bob Connell, einer Konstruktion, die davon ausgeht, dass alle Männer Teilhaber an der "patriarchalen Dividende" sind.
Das Konzept von Connell ist, vereinfacht gesagt ein Modell, in dem Frauen die gesellschaftlich Benachteiligten und Männer die Bevorteilten sind.
Was eine solche Sicht für eine neutrale Tätigkeit als Sachverständiger in familiengerichtlichen Verfahren bedeutet kann sich jeder leicht ausrechnen, der mit solchen Sachverständigen schon einmal zu tun hatte, für die Männlichkeit, unausgesprochen, ein Zeichen von Täterschaft ist.
So heißt es dann wohl auch nicht zufällig in dem Aufsatz von Heinz Kindler, Joseph Salzgeber, Jörg Fichtner, Annegret Werner:
"Gewalt kann auch von vermeintlich schwächeren Familienmitgliedern ausgehen, seien es Kinder gegenüber ihren Eltern oder Frauen gegenüber ihren Männern. Weibliche Gewalt gegenüber Partnern bzw. Vätern wird vor Gericht bislang aber kaum vorgetragen und die vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen deuten daraufhin, dass aufgrund einer geringeren Verletzungsträchtigkeit und Einschüchterungswirkung sowie einer seltenen Einbettung in ein Muster von Gewalt, Kontrolle und Erniedrigung im Mittel Unterschiede zu männlicher Gewalt gegenüber Müttern bzw. Partnerinnen bestehen." S. 1241
Dr. Jörg Fichtner
München
Diplom-Psychologe, Familiengutachter
Dr. Jörg Fichtner - SoFFI K.
Sozialwissenschaftliches FrauenForschungsInstitut
- Sociological Research Institute on Women -
Wilhelmstraße 15 - D-79098 Freiburg
"Männliche Wohnungslosigkeit sehen: Theorie und Erforschung einer scheinbaren Selbstverständlichkeit"
Jörg Fichtner
in: "wohnungslos", 2/2004, S. 50-54
"Gutachten im Familienrecht"
Ein Beitrag des ARD-Magazin "Plusminus" am 10.04.2001 im Ersten Deutschen Fernsehen
- (Beginn 22 Uhr)
Der Beitrag beschäftigt sich kritisch mit der von Joseph Salzgeber (und vormals Michael Stadler) geleiteten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" (GWG).
In dem Beitrag kommen kritisch zu Wort Werner Leitner und Uwe-Jörg Jopt.
Dr. Joseph Salzgeber, Gerichtsgutachter
in "DIE WOCHE" 5.1.2001:
"Darüber schimpfen die Feministinnen nicht ganz zu Unrecht: dass eine Mutter, die ihre Kinder aufzieht, den Ex-Mann fragen muss, wohin sie ziehen darf. Während der Vater entscheiden kann: Ich gehe morgen nach Moskau und besuche meine Kinder alle 14 Tage von dort aus. Der muss niemanden um Erlaubnis fragen."
Da schimmert doch noch rechter Groll von Herr Salzgeber gegen Väter durch. Ob das mit dem eigenen Vater von Joseph Salzgeber zu tun hat, können wir derzeit noch nicht sagen, da er seine Memoiren bisher noch nicht veröffentlicht hat, aus denen das vielleicht tiefenpsychologisch gedeutet werden könnte.
Fragen zu den angeschlossenen Gutachtern der GWG auf den Internetseiten der
GWG. Auch zu finden, wie die GWG ihre eigenen Anforderungen an ein Gutachten
definiert.
www.gwg-institut.com
"Der diagnostische Prozeß bei der Familienpsychologischen Begutachtung. Ein Beitrag zur Datenbasis und zur Intervention des psychologischen Sachverständigen"
Joseph Salzgeber; Siegfried Höfling
in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1991, Heft 7-8, S. 388-394
Erstaunlicherweise ein recht klarer und heute noch aktueller Beitrag über Sinn und Unsinn von Statusdiagnostik versus "Modifikationsorientierter Diagnostik". Allerdings ist der Beitrag auch schon 10 Jahre alt und von Siegfried Höfling (mit)verfasst.
Familiengerichtshilfe
"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber, daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß §17 SGB VIII und der Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.
Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."
SALZGEBER, J.
"Familienpsychologische Gutachten"
C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88
Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt.
Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf und muss das aber erwartet werden.
Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 KJHG / SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.
Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.
Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden.
"Parental Alienation Syndrom (PAS) - alter Wein in neuen Schläuchen"
Joseph Salzgeber in: "Familie, Partnerschaft, Recht, 4/1999
"Familienpsychologische Begutachtung"
Joseph Salzgeber; Michael Stadler
Psychologie Verlags Union, München 1990
Michael Stadler
http://www.vaeternotruf.de/michael-stadler.htm
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02
545 F 4156/98 AG München
In der Familiensache
XXXXX
gegen
YYYYY
wegen elterlicher Sorge
hier: Kostenansatz u.a.
erläßt der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München,
als Familiensenat, auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.07.2002 gegen
die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 10. und 12.07.2002
am 24.April 2003
folgenden
Beschluß
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002
wird verworfen.
II. Die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom
06.02.2002 KSB 608020502105 wird dahingehend abgeändert, dass vom Antragsgegner
an die Staatskasse zu zahlen sind 13.380,45 Euro.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 10.07.2002 hatte das Amtsgericht die
Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG festgesetzt. Mit Beschluss
vom 10.07.2002 hat das Amtsgericht eine Kostenansatzerinnerung des
Antragsgegners gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 06.02.2002
KSB: 608020502105 zurückgewiesen. Der Antragsgegner meint mit seiner Beschwerde
gegen beide Beschlüsse, sämtliche Gutachten mit Ausnahme der Gutachten von Dr.
SSSSSS seien unverwertbar. Darüber hinaus rügt er noch die Höhe der geltend
gemachten Sachverständigenkosten mit Ausnahme der von Dr. SSSSSS in Rechnung
gestellten Kosten.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002 war
als unzulässig zu verwerfen, da eine Sachverständigenentschädigung gemäß §
16 ZSEG nur das Verhältnis der Staatskasse zum Sachverständigen betrifft und
daher nur der Sachverständige und der Vertreter der Staatskasse
beschwerdeberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG; vgl. auch Hartmann
Kostengesetze 31. Aufl., § 16 ZSEG, Rn. 22 ff).
III.
Die Beschwerde vom 12.07.2002 ist teilweise begründet.
1. Zahlungspflicht des Antragsgegners.
a) § 2 Nr. 1 KostO
Im vorliegenden Fall ist § 2 Nr. 1 KostO und nicht § 2
Nr. 2 KostO einschlägig.
Nach altem Recht vor Inkrafttreten der Neuregelungen ab
01.07.1998 war das isolierte Verfahren wegen elterlichen Sorgerechts als
Amtsverfahren ausgestaltet, so dass beide Eltern neben den Kindern für die
gerichtlichen Auslagen gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht darauf als
Interessenschuldner gemäß § 2 Nr. 2 KostO hafteten, wer das Verfahren in Gang
gesetzt hatte und welche gerichtliche Kostenentscheidung getroffen worden war
(Senat, JurBüro 1992, 479 = FamRZ 1992, 1095). Inzwischen handelt es sich
aufgrund der Neufassung des § 1671 BGB um ein Antragsverfahren im Sinne des §
2 Nr. 1 KostO, weil das Familiengericht lediglich auf Antrag eines Elternteils tätig
werden kann. Ein Einschreiten von Amts wegen ist gemäß § 1671 Abs. 3 BGB nur
noch nach anderen Vorschriften, z.B. nach §§ 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung
des Kindeswohls möglich (Senat FamRZ 2001, 434 = JurBüro 2001, 97).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte haftet der
Antragsgegner für die Sachverständigenkosten, da er seinerseits auch
Antragsteller hinsichtlich des gesamten Verfahrens ist, nachdem er seinerseits
auch beantragt hat, dass ihm das alleinige Sorgerecht zuerkannt werden soll.
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen,
dass die Gutachten wohl mehr dem Wohl der Kinder entsprochen hätten und
aufgrund des Amtsermittlungsprinzipes in Auftrag gegeben worden seien. Allein
ausschlaggebend ist, dass der Antragsgegner durch seine Gegenanträge auch
Antragsteller im Sinne von § 2 Nr. 1 KostO ist. Er haftet damit für alle
Auslagen, die im Rahmen dieses Verfahrens dem Gericht entstehen. Nicht kommt es
darauf an, wer innerhalb des Verfahrens Beweisanträge gestellt hat. Ein solcher
Beweisantrag löst keine Kostenschuld aus (Korintenberg/Lappe, 14. Aufl., §
" KostO, Rn. 14 Rohs/Waldner Ergänzungslieferung September 2000, § 2
KostO, Rn. 3). In gleicher Weise ist es unerheblich, ob das Gericht von sich aus
ein Gutachten erholt hat oder auf Anregung einer der Beteiligten.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Staatskasse den Antragsgegner hinsichtlich der Sachverständigenkosten allein in
Anspruch genommen hat. Der Antragstellerin wurde Prozeßkostenhilfe gewährt. Im
Hinblick auf die Prozeßkostenhilfe kann die Staatskasse von der Antragstellerin
die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht verlangen. Der Antragsgegner
haftet so mit alleine für die Sachverständigenkosten.
§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anzuwenden, da diese
Bestimmung vorausgesetzt, dass aufgrund einer Kostenentscheidung der Gegner des
Prozeßkostenhilfeberechtigten als Kostenschuldner bestimmt wird (Senat RPfl 92,
297). Im vorliegenden Fall haftet der Antragsteller jedoch kraft Gesetzes.
c) Aus der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgericht
München vom 21.12.2001 ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner nur zur Hälfte
für die Auslagen einzustehen hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats war §
94 Abs. 3 Satz 2 KostO in der Fassung vor dem 01.01.2002, die vorliegend einschlägig
ist, dahingehend zu verstehen, dass diese Bestimmung lediglich eine
Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren,
nicht aber hinsichtlich der Gerichtsauslagen darstellt (RPfl 1992, 297). Der
Senat hat deshalb einen Kostenausspruch über die "Gerichtskosten"
dahingehend verstanden, dass damit nur die Gerichtsgebühren geregelt sein
sollen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Entscheidungsgründen
eindeutig ergibt, dass auch über die Auslagen entschieden sein soll. Dafür
gibt der Beschluss des 12. Familiensenats vom 21.12.2001 jedoch nichts her.
2. Verwertbarkeit des Gutachtens
Ein Anspruch gegen den Antragsgegner entfällt nicht
wegen Unverwertbarkeit der Gutachten.
Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt die Haftung
einer Partei für ein Sachverständigengutachten nur bei völliger
Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die Entschädigung eines Sachverständigen für
die Erarbeitung eines Gutachtens ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das
Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das
Gutachten bewerten, so dass der Vergütungsanspruch insbesondere auch dann
besteht, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und
deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Bürgerlich rechtliche
Vorschriften etwa aus Werk- oder Dienstvertragsrecht finden keine Anwendung,
weil der Stellung des Sachverständigen als Richtergehilfen mit einer gewissen
inneren Unabhängigkeit Rechnung getragen werden muss (RGZ 62, 54). Dieser
Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme bei völliger Unverwertbarkeit der
Sachverständigenleistung, wobei diese auf seinem Verschulden beruhen muss
(Senatsbeschluss vom 14.08.1997 - 11 WF 992/97 -). Angesichts dessen, dass der
Amtsrichter sämtliche Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und
auch einige davon vom Oberlandesgericht herangezogen wurden, kann von einer
vollständigen Unverwertbarkeit keine Rede sein. Es ist nicht Aufgabe eines
Kostenansatzbeschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob Gutachten, die die Gerichte
der Hauptsache für verwertbar gehalten haben, auch wirklich verwertbar waren.
Unerheblich ist, dass die Gutachterkosten teilweise in
Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Belästigung durch den Antragsgegner
entstanden sind. Für den Anspruch der Staatskasse ist nur ausschlaggebend, dass
die Auslagen in einem Verfahren, in dem der Antragsgegner auch Antragsteller
ist, entstanden sind. Das Gericht kann nicht wissen, ob die Vorwürfe berechtigt
sind oder nicht. Es war auch berechtigt, diesen Vorwürfen nachzugehen, da ohne
den Versuch einer Klärung dieser Frage eine vernünftige Entscheidung zum
Umgangsrecht des Antragsgegners mit seinen beiden Söhnen nicht möglich war.
Einen Grundsatz, dass das Opfer einer Verleumdung der Staatskasse gegenüber
keine Kosten zu tragen habe, gibt es nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben,
ob der Antragsteller Opfer einer Verleumdung war.
3. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass ihn
die Kostenhaftung existentiell treffe, ist darauf hinzuweisen, dass dies im
Kostenbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es bleibt dem
Antragsgegner überlassen, Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge an die
Justizkasse zu stellen.
4. Höhe der Kosten
Hinsichtlich der Höhe hatte sich das Gericht nur mit
den Rechnungen der GWG und der Heckscher-Klinik auseinanderzusetzen. Die
Beschwerde richtet sich nicht gegen die Rechnung von Dr. SSSSSS.
5. Stundensatz
a) Aufgrund des neuen Sachvortrags stellt der Senat in
Abweichung von seinem Beschluss vom 01.07.2002 im vorliegenden Fall nicht auf
die Tätigkeit der GWG, sondern auf die Tätigkeit jedes einzelnen Gutachters ab
(ebenso im Beschluss vom 24.04.2003 - 11 WF 1592/02 -).
Hinsichtlich der einzelnen Gutachter gilt folgendes:
b) Dr. Salzgeber und Dr. Stadler
Beide haben nicht ausreichend vorgetragen, dass sie
zumindest 70 % ihrer Berufseinkünfte als gerichtliche oder außergerichtliche
Sachverständige erzielen.
Aus dem Vorbringen von Dr. Salzgeber im Schriftsatz vom
04.09.2002 ergibt sich, dass die GWG, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
deren Gesellschafter seinerzeit die Doktoren Salzgeber und Stadler waren,
umfangreiche Leistungen für die mit ihr zusammenarbeitenden Gutachter erbringt.
Es werden Räume, Geräte und Literatur zur Verfügung gestellt, Büroarbeit
wird teilweise für die Sachverständigen erledigt. Hinzukommen Einarbeitung in
die forensische Psychiatrie, Hilfe bei der Akquisition, Durchführung von
Fachtagungen, Seminaren, Supervisionen, Gestaltung einer Homepage im Internet.
Hierfür erhielt die GWG, wie gerichtsbekannt ist, von den Sachverständigen 40
% des Umsatzes. In dem Schreiben heißt es weiter, dass bei stabiler
Auftragslage es zu einem gewissen Überschuß kommen kann. Mangels näherer
Angaben ist es möglich, dass diese Einkünfte derart hoch sind, dass die beiden
Sachverständigen ihre Berufseinkünfte nicht zu mindestens 70 % aus ihrer
Sachverständigentätigkeit herleiten.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten der
beiden Sachverständigen, die sie für die GWG und nicht unmittelbar zur
Erstellung von Sachverständigengutachten erbringen, nicht Tätigkeiten als
gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige im Sinne von § 3 Abs. 3
Satz 1 b ZSEG sind. Es handelt sich dabei um Unterstützung und Ausbildung von
Sachverständigen, aber nicht um eigentliche Sachverständigentätigkeiten.
c) Sachverständiger ZZZZZZ
Der Sachverständige hat erklärt, zu über 95 % als
Sachverständiger für das Gericht tätig zu sein. Es ist ihm daher ein Zuschlag
in Höhe von 50 % zuzuerkennen.
d) Sachverständiger WWWWWW
Aufgrund dessen Erklärung ist ein Zuschlag von 50 % ,
anzuerkennen.
e) Heckscherklinik
Insoweit wird kein Zuschlag geltend gemacht.
6. Stundenzahl
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter
dem Begriff "erforderliche Zeit" im Sinne von § 3 Abs. 2 ZSEG
derjenige Zeitaufwand zu verstehen, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger
von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer
Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung
der Beweisfragen benötigt. Hiernach sind zwar weder die Angaben des Sachverständigen
noch die von ihm tatsächliche aufgewendete Zeit schlechthin für die Entschädigung
maßgebend. Indessen wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Angaben
des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein
Anlaß zur Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch
erforderlich war, wird in der Regel auch dann bestehen, wenn der angesetzte
Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint
(Senat JurBüro 1982, 1228; Beschluss vom 19.10.1995 - 11 W 2415/95). Diese
Auffassung wird auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. etwa
Kammergericht JurBüro 1994, 1066; OLG Düsseldorf 1986, 1688, OLG Frankfurt MDR
1987, 419).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für die
geltend gemachten Rechnungen folgendes:
a) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 3.630,78 DM bezüglich
Gutachten vom 19.11.1998 Bl. 96 ff. (Dres. Salzgeber und Stadler).
Hinsichtlich dieser Rechnung gibt es zwei Positionen,
die derartig überhöht erscheinen, dass eine Nachprüfung erforderlich
erscheint.
Zu beanstanden ist die Position "Studium der Akten
3 Stunden". Einschließlich nachgereichter Schriftsätze umfaßte die Akte
60 Blatt und noch ein paar Anlagen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der
Sachverständige Dr. Stadler neben dem Sachverständigen Dr. Salzgeber die Akten
noch einmal gelesen hat, so kommt allenfalls ein Zeitraum von 2 Stunden in
Betracht. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Sachverständige
WWWWWW, der das Gutachten vom 22.04.1999 erstellt hat, für das Studium der
Akten nur eine Stunde benötigt hat, obgleich sich die Akte inzwischen erweitert
hatte.
Erheblich zu kürzen waren die 10 Stunden, die für die
Gutachtenerstellung in Ansatz gebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass für die Auswertung des Datenmaterials bereits 2 Stunden berücksichtigt
waren. Desweiteren setzt sich das Gutachten im Wesentlichen zusammen aus dem
Lebenslauf des Antragsgegners, Angaben des Antragsgegners zu den Tatvorwürfen
und einer Beschreibung des Untersuchungsvorgangs. Diese Vorgänge können, da
davon auszugehen ist, dass bei der Exploration und bei der Untersuchung
mitgeschrieben wurde, ohne weiteres herunterdiktiert werden. Die Auswertung
konnte auch keine große Mühe mehr machen, nachdem für diese bereits 2 Stunden
gesondert in Rechnung gestellt wurden. Das Gutachten umfaßt 33 Seiten, wobei
teilweise das Beweisthema angegeben wird und Literaturhinweise enthalten sind.
Der Senat ist davon überzeugt, dass eine derartige
Gutachtenserstellung von einem oder zwei Sachverständigen von
durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer
Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität in 6 Stunden
erfolgt.
Damit sind insgesamt 18 Stunden anzusetzen.
b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999 über 466,90 DM
betreffend Stellungnahme vom 02.03.1999 (Stellungnahme 81. 93 ff., Rechnung I
Dr. Salzgeber).
Hier hat der Sachverständige Salzgeber für die
Auswertung eine Stunde und für die Stellungnahme zwei Stunden in Ansatz. Für
die Lektüre von Prof. Dr. Undeutsch vom 01.02.1999 benötigt ein Leser, der
nicht Sachverständiger ist, etwa 7 Minuten. Dabei gibt es viele allgemeine Ausführungen
über die Zuverlässigkeit des Polygraphenverfahrens, das ein mit diesem
Verfahren vertrauter Sachverständiger nur überfliegen muß. Betrachtet man
sodann die 1 1/2 Seiten lange Stellungnahme, bei der jeder Anhaltspunkt dafür
fehlt, dass außer ein nochmaliges Überfliegen des eigenen Gutachtens von dem
Sachverständigen Dr. Salzgeber weitere Recherchen erforderlich waren, so ist
auszuschließen, dass ein durchschnittlicher Sachverständiger für alle Vorgänge
zusammen 3 Stunden benötigt.
Vielmehr sind 1,5 Stunden = aufgerundet 2 Stunden in
Ansatz zu bringen.
c) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 5.816,96 DM.
Gutachten des Sachverständigen ZZZZZZ vom 11.08.1999 (Gutachten Bl. 221 ff;
Rechnung II 1).
Die in Rechnung gestellte Stundenzahl gibt keinen Anlass
für eine Korrektur.
d) GWG Rechnung vom 11.08.1999 über 3.317,37 DM,
Gutachten des Sachverständigen WWWWWW vom 22.04.1999 (Gutachten Bl. 139 ff,
Rechnung II 3).
Diese Rechnung war angemessen.
e) GWG Rechnung vom 16.09.1999 über 898,74 DM –
Teilnahme des Sachverständigen ZZZZZZ am Termin vom 14.09.1999
(Gerichtsprotokoll B1. 367 ff; Rechnung III).Diese Rechnung ist nicht zu
korrigieren.
f) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über
9.898,90 DM. Gutachten von Frau Dr. SSSSSS und Dr. BBBBBB.
Das Gericht hat der mit der Begutachtung beauftragten
Heckscher-Klinik mit Verfügung vom 21.08.2002, die am 22.08.2002 an die
Heckscher-Klinik herausging, aufgegeben, ihre Rechnungen aufzugliedern, wobei
genau angegeben wurde, weiche Gliederungspunkte zu beachten sind.
Hierauf ist bis heute keine Stellungnahme erfolgt. Dem
Gericht wurde damit eine Überprüfung der Rechnungen unmöglich gemacht. Das
Gericht hat deshalb einen Betrag zu Grunde gelegt, der mindestens erforderlich
gewesen ist. Dabei hat es sich auch an der Entschädigung für Gutachten der GWG
in der vom Gericht korrigierten Form orientiert.
Das Gericht hat deshalb einen Abschlag von 121 Stunden
auf 85 Stunden hinsichtlich des Gutachtens vom 09.05.2001 vorgenommen. Dabei
wurde auch berücksichtigt, dass die Seiten 8 - 37 des schriftlichen Gutachtens
unnötig sind. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, nach dem es erforderlich wäre,
dass in dem Gutachten noch einmal der allen Beteiligten ohnehin bekannte Inhalt
des Aktes zusammengefaßt wird. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Seiten
39 - 94 sich im wesentlichen mit der Wiedergabe von Aussagen und Vorgängen,
ohne deren Bewertung, befaßt. Eine derartige Wiedergabe läßt sich anhand der
Notizen relativ schnell abdiktieren.
g) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über
1.778,80 DM. Ergänzungsgutachten von Dipl.-Psych. BBBBBB (Gutachten Bl. 873 ff;
Rechnung VIII 1).
Hier gelten die gleichen Gründe wie bei der Rechnung über
9.898,90 DM.
Im Hinblick darauf, dass allerdings nicht erkennbar ist,
dass unnötige Arbeiten ausgeführt wurden, war nur ein Abzug um 5 Stunden
angebracht.
6. Rechnungen
Es ergeben sich damit folgende Abzüge in den Sachverständigenrechnungen
a) Rechnung der GWG vom 11.08. 1999
Die Sachverständigen haben einen Anspruch in Höhe
von 18 Stunden à 85 DM = 1.530,00 DM
Zuerkannt wurden 2.932,50 DM
abzuziehender Betrag 1.402,50 DM
b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999
Der Sachverständige hat einen Anspruch von 2 Stunden
à 85 DM = 170,00 DM
zuerkannt wurden bislang 382,50 DM
abzuziehen sind somit 212,50 DM
c) Rechnung der Heckscher Klinik vom 09.65.2001 über
9.898,90 DM abzuziehen sind
36 Stunden à 75 DM = 2.700,00DM
Schreibgebühren für 29 Seiten x 4 DM = 116,00DM
abzuziehen sind 2.816,00 DM
d) Heckscherklinik vom 09.05.2001 über 1.778,80 DM
abzuziehen sind 5 Stunden à 75 DM = 375,00DM
insgesamt abzuziehen sind damit 4.806,00 DM
Der vom Antragsgegner der Staatskasse geschuldete Betrag
reduziert sich damit um 4.806,00 DM = 2.457,27 Euro von bislang 15.837,72 Euro
auf 13.380,45 Euro.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf
§§ 14 Abs. 7 KostO, 16 Abs. 5 ZSEG nicht.