Väternotruf informiert zum Thema

Joseph Salzgeber


 

 

 

Dr. Joseph Salzgeber

Diplom-Psychologe

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Regierung von Oberbayern

Rablstr. 45

81669 München

 

 

Schreibt sich mitunter auch als Josef Salzgeber.

Ob nun Josef oder Joseph, ob nun Papst oder Pabst, wir sollten da wegen einer paar Buchstaben nicht so pingelig sein.

 

 

Offenbar "Betreiber" der sogenannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner sowie Salzgeber und Aymans" (GWG) - http://www.gwg-institut.com

Mehr zum Thema "Institut" unter Irreführung durch "Institut"

http://www.gwg-institut.com/impressum.html

 

 

"Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner sowie Salzgeber und Aymans" *

(GWG)

USTID: 02 / 9146 / 635 27339  

* Eingetragen im Partnerschaftsregister München, PR 980

Wer die im Partnerschaftsregister München eingetragenen "Partner" sind, ist dem Väternotruf zur Zeit noch nicht bekannt.

 

Joseph Salzgeber ist ausgewähltes Mitglied des Vereins Anwalt des Kindes München - http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/html/body_mitglieder.html

 

 


 

 

Joseph Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen

3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2001, XX, 431 S., geb., 45 EUR

 

 


 



1 WF 203/07

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

1 WF 203/07


ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07


In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007 gegen den Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert

am 02.08.2007

beschlossen:

1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.

2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.


Gründe:


I.

Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.

Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Vater verblieben.

Nachdem die Mutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich

zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz v. 7.4.2005

im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das

Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

Das AmtsG hat am 8.4.2005 — ohne mündliche Verhandlung — auf den Antrag der

Mutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis

zur Entscheidung in der Hauptsache auf die ASt. übertragen wird, und dem

AGg. aufgegeben, die Kinder an die ASt. herauszugeben. Das AmtsG hat seine

Entscheidung damit begründet, die Mutter habe glaubhaft gemacht, der AGg.

übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl.

Die Kinder würden vom AGg. geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf

das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Vater

festgehalten.

Gegen den Beschluss v. 8.4.2005 hat der Vater Beschwerde eingelegt.

Das AmtsG hat im Termin v. 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien

schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen

worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist,

sodass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine als auch der andere

Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, ggf. auch beide

Parteien die Kinder geschlagen haben. Das AmtsG hat zugunsten der Mutter ein

Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen

Verhandlung auf den 22.6.2005 bestimmt.

In dem Hauptsacheverfahren hat die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht,

hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Vater hat

beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu

übertragen.

Im Termin v. 22.6.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten

Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2.

Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der AGg. ein blaues Auge davon

getragen habe und behauptet habe, der Vater der ASt. habe ihn geschlagen.

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 22.6.2005 ein Sachverständigen[SV)-Gutachten

zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren

Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten

und den SV R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Die Mutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben

an den SV gewandt, die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die

Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.

Das AmtsG hat am 9.112006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem

Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.

Der SV R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er

empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Mutter zu

übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt [JA] für zwei bis drei

Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist

das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen.

Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Beteiligten [Bet.] weitergeleitet

und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen.

Das Gericht hat am 23.11.2006 das JA gebeten, eine organisatorische

Begleitung von 2-3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.

Der Vertreter des Vaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin

zu verlegen, da er das umfangreiche Gutachten, das ihm am 11.12.2006

zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.

Mit Schriftsatz v. 12.12.2006 hat die ASt. erneut den Erlass einer

einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des

sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die

gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich sowie die Herausgabe der

gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.

Die Schriftsätze wurden dem AGg. im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm

wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.

Das AmtsG hat die Bet. im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat erklärt: „Er

wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau

ich wieder ab. Ich geh da nicht hin.”, und M., 5 Jahre alt: „Wohnt beim

Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen.”

Der AGg.-Vertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz v.

13.12.2006 den SV R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur

Begründung ausgeführt, dass die Mutter während der Erstellung des

SV-Gutachtens dem SV drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine

Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der

ASt.-Seite im Wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte

Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit.

Der SV habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die

Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise

Explorationen der Bet. realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den

Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine

intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.

Das AmtsG hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und

diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des SV begründet:

„Aus den Äußerungen der Kinder, die die Mutter abwertend behandeln und sich

über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer

Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Mutter

aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des SV zu einer schwerwiegenden

seelischen Schädigung der Kinder.” ...

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 25.4.2007 den Antrag auf Ablehnung des SV

wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung

ausgeführt, auch wenn der SV die Spielsituation überwertet habe, sei hierin

noch keine Kränkung des SV in seiner Person zu sehen.

Das AmtsG hat mit weiterem Beschluss v. 25.4.2007 eine Entscheidung in der

Hauptsache getroffen und der ASt. das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der

Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozialversicherungs- und

sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine

mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der SV die Briefe in

seine Beurteilung einbezogen habe. Der SV habe die Übersendung der Briefe

dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen

der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die

Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der SV habe die Briefe im Rahmen des

Gutachtens offen gelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der

ASt. - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.

Der SV habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem

Gutachten verwertet.

Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das

Gericht nicht erkennbar. Der SV bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen

objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.

Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die

Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung

erfolgt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des AGg., der anführt, der

SV habe mehrfach mit der ASt. korrespondiert und deren Briefe bei der

Begutachtung ohne vorherige Anhörung des AGg. verwandt.

Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem

Einflussbereich der Mutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des

Vaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.

Die von dem AGg. weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Mutter,

Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine Zustimmung nicht

in das Verfahren einbezogen worden.

Darüber hinaus habe der SV auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den

Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die

Übergriffe der Mutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei

ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden.

Da der SV befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.

II.

Die sofortige Beschwerde des AGg. ist begründet. Der angefochtene Beschluss

war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.

Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der SV R.

voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.

Der AGg. kann aus dem Gutachten des SV die Besorgnis herleiten, dass dieser

gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens

nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvereingenommen

gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).

Der SV führt aus: „Es ist davon auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive

Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer

Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des

Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den

Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung.

Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen.”

Die bei dem Vater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme

fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken

Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen

Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterl.

Sorge für die Zukunft vor.

Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Mutter, die umgehend erfolgen

sollte, sollte der Vater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte

unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass

der Vater seine Kontakte manipulativ missbraucht. .. .

Der SV befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen

Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren

Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten,

in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische

Begutachtung des Vaters durchführt.

Demgegenüber folgt er den Angaben der Mutter als nachvollziehbar ohne nähere

Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen

Lebensgeschichte. Damit hat der SV die Grenzen gebotener Neutralität

verlassen.

Der SV hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt,

worauf das AmtsG am 9.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der SV

hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006

verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er

empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung v. 13.12.2006 der

Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das JA für zwei bis drei Stunden

erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat

daraufhin das JA entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten

mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde

am 8.12.2006 an die Bet. weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem

Bevollmächtigten des Vaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin

nicht mehr durcharbeiten konnte.

Der Antrag des Vertreters des AGg. auf Terminsverlegung wurde nicht

beschieden.

Mit dieser „Anweisung” hat der SV unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene

Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593, m. w. N.) und dem

AmtsG am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem

das AmtsG ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des SV zu kennen und ohne den

Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.

Indem der SV sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag

eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen

Feststellungen zum begleiteten Umgang.

Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das

Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG

Braunschweig, Fam.RZ 2002, 414; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1684

Rz. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich

entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart

des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sog.

„neutralen Orten” stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224 = FamRZ 1969, 148;

Erman/ Michalski, a. a. 0., Rz. 24). Das FamG kann das Umgangsrecht

einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich

ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder

Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes

gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges

dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder

nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten

Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten

dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne

sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist

(Münch-Komm/Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, 5 1634 Rz. 26; Oelkers, Handbuch des

Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 368).

Mit seiner Vorgehensweise hat der SV Misstrauen in seiner Unparteilichkeit

als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der

Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die

sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.

(Mitgeteilt von Richterin am OLG S. Martin, Jena)

 

 

 

 

OLG Thüringen – ZPO § 42, 406

(1 FamS , Beschluss v. 2.8.2007 – 1 WF 203/07)

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2008, 284

 

Anmerkung:

Das OLG entschied, dass die Besorgnis der Befangenheit seitens des Vaters gerechtfertigt sei und darüber hinaus, dass der Sachverständige [SV] voreingenommen verfahren habe. Er habe die notwendige gebotene Neutralität nicht gewahrt.

Diese Bewertung erschließt sich dem Verfasser aus den schriftlich angeführten Gründen des OLG nicht.

 

...

 

Aus dem Verhalten des gerichtlich beauftragten SV lässt sich - jedenfalls in den benannten Kritikpunkten -  aus Sicht des Verfassers keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.

Dipl.-Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber, München

 

 


 

 

 

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kündigt auf Tagung der Friedrich-Ebertstiftung in Berlin (18. Februar 2006)

Reformen beim Sorgerecht für nichtverheiratete Väter und Mütter an.

 

Zur engeren Auswahl stehen wahrscheinlich zwei Modelle (siehe hierzu: "Das Jugendamt",. 2005, 490 ff und "Das Jugendamt", 2006, Heft 3, S. 126).

 

 

1. Reformmodell nach Eberhard Carl (Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main, abgeordnet an das Bundesjustizministerium), Dieter Bäumel, Direktor am am Amtsgericht Hainichen; Beate Holstein; Dr. Thomas Meysen und Cornelia Räder-Roitsch, Richterin am Amtsgericht. Hier werden die schlimmsten Diskriminierungen von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern beseitigt.

Verbleibende Einschränkung hinsichtlich der tatsächlichen Gleichberechtigung von Vätern und Müttern zuungunsten der Väter bewegen sich in einem tolerierbaren Rahmen.

 

 

2. Mogelpackungsmodell: Kosmetik- und Augenauswischerei nach Professor Ludwig Salgo (Mütterrechtler); Prof. Dr. Michael Coester, Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl; Dr. Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber, Prof. Dr. Dr. h.c. Gisela Zenz. Geändert wird dort im Prinzip nichts. Es geht vornehmlich um Kosmetik und den Versuch, eine unaufhaltsame Entwicklung zur Beendigung der Diskriminierung nicht verheirateter Väter und ihrer Kinder durch millimeterweites Entgegenkommen zu blockieren. Es wird der Eindruck geweckt, dass etwas verändert würde. Ansonsten soll es aber bei der Ausgrenzung und Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern bleiben. Im Mittelpunkt des professoralen Engagements bleibt weiterhin die Mutter.

 

Bleibt zu hoffen und zu kämpfen, dass man im Bundesjustizministerium nicht auf die anachronistisch und überflüssig gewordene Mutterrechtsriege setzt.

Väternotruf, 22.04.2006

 

 

 


 

 

"Familiäre Gewalt und Umgang"

Heinz Kindler, Joseph Salzgeber, Jörg Fichtner, Annegret Werner

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 16, S. 1241-1252

 

 

Fichtner ist Anhänger des sozialwissenschaftlichen Konstrukts der sogenannten "Hegemonialen Männlichkeit" nach Bob Connell, einer Konstruktion, die davon ausgeht, dass alle Männer Teilhaber an der "patriarchalen Dividende" sind.

Das Konzept von Connell ist, vereinfacht gesagt ein Modell, in dem Frauen die gesellschaftlich Benachteiligten und Männer die Bevorteilten sind.

 

Was eine solche Sicht für eine neutrale Tätigkeit als Sachverständiger in familiengerichtlichen Verfahren bedeutet kann sich jeder leicht ausrechnen, der mit solchen Sachverständigen schon einmal zu tun hatte, für die Männlichkeit, unausgesprochen, ein Zeichen von Täterschaft ist.

 

So heißt es dann wohl auch nicht zufällig in dem Aufsatz von Heinz Kindler, Joseph Salzgeber, Jörg Fichtner, Annegret Werner: 

"Gewalt kann auch von vermeintlich schwächeren Familienmitgliedern ausgehen, seien es Kinder gegenüber ihren Eltern oder Frauen gegenüber ihren Männern. Weibliche Gewalt gegenüber Partnern bzw. Vätern wird vor Gericht bislang aber kaum vorgetragen und die vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen deuten daraufhin, dass aufgrund einer geringeren Verletzungsträchtigkeit und Einschüchterungswirkung sowie einer seltenen Einbettung in ein Muster von Gewalt, Kontrolle und Erniedrigung im Mittel Unterschiede zu männlicher Gewalt gegenüber Müttern bzw. Partnerinnen bestehen." S. 1241

 

 

Dr. Jörg Fichtner

München


Diplom-Psychologe, Familiengutachter

 

Dr. Jörg Fichtner - SoFFI K.
Sozialwissenschaftliches FrauenForschungsInstitut
- Sociological Research Institute on Women - 

Wilhelmstraße 15 - D-79098 Freiburg


 

"Männliche Wohnungslosigkeit sehen: Theorie und Erforschung einer scheinbaren Selbstverständlichkeit"

Jörg Fichtner

in: "wohnungslos", 2/2004, S. 50-54

 

 

 


 

 

"Gutachten im Familienrecht"

Ein Beitrag des ARD-Magazin "Plusminus" am 10.04.2001 im Ersten Deutschen Fernsehen

-  (Beginn 22 Uhr) 

Der Beitrag beschäftigt sich kritisch mit der von Joseph Salzgeber (und vormals Michael Stadler) geleiteten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" (GWG). 

In dem Beitrag kommen kritisch zu Wort Werner Leitner und Uwe-Jörg Jopt.

 

www.plusminus.de.

 

 

 


 

 

Dr. Joseph Salzgeber, Gerichtsgutachter

in "DIE WOCHE" 5.1.2001:

"Darüber schimpfen die Feministinnen nicht ganz zu Unrecht: dass eine Mutter, die ihre Kinder aufzieht, den Ex-Mann fragen muss, wohin sie ziehen darf. Während der Vater entscheiden kann: Ich gehe morgen nach Moskau und besuche meine Kinder alle 14 Tage von dort aus. Der muss niemanden um Erlaubnis fragen."

 

Da schimmert doch noch rechter Groll von Herr Salzgeber gegen Väter durch. Ob das mit dem eigenen Vater von Joseph Salzgeber zu tun hat, können wir derzeit noch nicht sagen, da er seine Memoiren bisher noch nicht veröffentlicht hat, aus denen das vielleicht tiefenpsychologisch gedeutet werden könnte.

 

 


 

Fragen zu den angeschlossenen Gutachtern der GWG auf den Internetseiten der GWG. Auch zu finden, wie die GWG ihre eigenen Anforderungen an ein Gutachten definiert.

www.gwg-institut.com

 

 


 

 

"Der diagnostische Prozeß bei der Familienpsychologischen Begutachtung. Ein Beitrag zur Datenbasis und zur Intervention des psychologischen Sachverständigen"

Joseph Salzgeber; Siegfried Höfling

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1991, Heft 7-8, S. 388-394

 

Erstaunlicherweise ein recht klarer und heute noch aktueller Beitrag über Sinn und Unsinn von Statusdiagnostik versus "Modifikationsorientierter Diagnostik". Allerdings ist der Beitrag auch schon 10 Jahre alt und von Siegfried Höfling (mit)verfasst.

 

 


 

 

Familiengerichtshilfe

"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber,  daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß §17 SGB VIII und der  Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.

Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer  Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."

 

SALZGEBER, J. 

"Familienpsychologische Gutachten"

 C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88

 

 

Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt. 

Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf und muss das aber erwartet werden.

Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 KJHG / SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.

Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.

Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden.

 

 

 


 

 

"Parental Alienation Syndrom (PAS) - alter Wein in neuen Schläuchen"

Joseph Salzgeber in: "Familie, Partnerschaft, Recht, 4/1999 

 

 


 

 

 

"Familienpsychologische Begutachtung"

Joseph Salzgeber; Michael Stadler

Psychologie Verlags Union, München 1990

 

 

Michael Stadler

http://www.vaeternotruf.de/michael-stadler.htm

 

 


 

 

 

 

 

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02

545 F 4156/98 AG München

 

 

In der Familiensache

XXXXX

gegen

YYYYY

 

wegen elterlicher Sorge

hier: Kostenansatz u.a.

 

erläßt der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts München, als Familiensenat, auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 26.07.2002 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 10. und 12.07.2002

am 24.April 2003

folgenden

Beschluß

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002 wird verworfen.

II. Die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 06.02.2002 KSB 608020502105 wird dahingehend abgeändert, dass vom Antragsgegner an die Staatskasse zu zahlen sind 13.380,45 Euro.

III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Mit Beschluss vom 10.07.2002 hatte das Amtsgericht die Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG festgesetzt. Mit Beschluss vom 10.07.2002 hat das Amtsgericht eine Kostenansatzerinnerung des Antragsgegners gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts München vom 06.02.2002 KSB: 608020502105 zurückgewiesen. Der Antragsgegner meint mit seiner Beschwerde gegen beide Beschlüsse, sämtliche Gutachten mit Ausnahme der Gutachten von Dr. SSSSSS seien unverwertbar. Darüber hinaus rügt er noch die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten mit Ausnahme der von Dr. SSSSSS in Rechnung gestellten Kosten.

 

II.

 

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.07.2002 war als unzulässig zu verwerfen, da eine Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 ZSEG nur das Verhältnis der Staatskasse zum Sachverständigen betrifft und daher nur der Sachverständige und der Vertreter der Staatskasse beschwerdeberechtigt sind (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ZSEG; vgl. auch Hartmann Kostengesetze 31. Aufl., § 16 ZSEG, Rn. 22 ff).

 

III.

Die Beschwerde vom 12.07.2002 ist teilweise begründet.

1. Zahlungspflicht des Antragsgegners.

a) § 2 Nr. 1 KostO

Im vorliegenden Fall ist § 2 Nr. 1 KostO und nicht § 2 Nr. 2 KostO einschlägig.

Nach altem Recht vor Inkrafttreten der Neuregelungen ab 01.07.1998 war das isolierte Verfahren wegen elterlichen Sorgerechts als Amtsverfahren ausgestaltet, so dass beide Eltern neben den Kindern für die gerichtlichen Auslagen gesamtschuldnerisch ohne Rücksicht darauf als Interessenschuldner gemäß § 2 Nr. 2 KostO hafteten, wer das Verfahren in Gang gesetzt hatte und welche gerichtliche Kostenentscheidung getroffen worden war (Senat, JurBüro 1992, 479 = FamRZ 1992, 1095). Inzwischen handelt es sich aufgrund der Neufassung des § 1671 BGB um ein Antragsverfahren im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO, weil das Familiengericht lediglich auf Antrag eines Elternteils tätig werden kann. Ein Einschreiten von Amts wegen ist gemäß § 1671 Abs. 3 BGB nur noch nach anderen Vorschriften, z.B. nach §§ 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls möglich (Senat FamRZ 2001, 434 = JurBüro 2001, 97).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte haftet der Antragsgegner für die Sachverständigenkosten, da er seinerseits auch Antragsteller hinsichtlich des gesamten Verfahrens ist, nachdem er seinerseits auch beantragt hat, dass ihm das alleinige Sorgerecht zuerkannt werden soll.

Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Gutachten wohl mehr dem Wohl der Kinder entsprochen hätten und aufgrund des Amtsermittlungsprinzipes in Auftrag gegeben worden seien. Allein ausschlaggebend ist, dass der Antragsgegner durch seine Gegenanträge auch Antragsteller im Sinne von § 2 Nr. 1 KostO ist. Er haftet damit für alle Auslagen, die im Rahmen dieses Verfahrens dem Gericht entstehen. Nicht kommt es darauf an, wer innerhalb des Verfahrens Beweisanträge gestellt hat. Ein solcher Beweisantrag löst keine Kostenschuld aus (Korintenberg/Lappe, 14. Aufl., § " KostO, Rn. 14 Rohs/Waldner Ergänzungslieferung September 2000, § 2 KostO, Rn. 3). In gleicher Weise ist es unerheblich, ob das Gericht von sich aus ein Gutachten erholt hat oder auf Anregung einer der Beteiligten.

 

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatskasse den Antragsgegner hinsichtlich der Sachverständigenkosten allein in Anspruch genommen hat. Der Antragstellerin wurde Prozeßkostenhilfe gewährt. Im Hinblick auf die Prozeßkostenhilfe kann die Staatskasse von der Antragstellerin die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht verlangen. Der Antragsgegner haftet so mit alleine für die Sachverständigenkosten.

§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anzuwenden, da diese Bestimmung vorausgesetzt, dass aufgrund einer Kostenentscheidung der Gegner des Prozeßkostenhilfeberechtigten als Kostenschuldner bestimmt wird (Senat RPfl 92, 297). Im vorliegenden Fall haftet der Antragsteller jedoch kraft Gesetzes.

 

c) Aus der Kostengrundentscheidung des Oberlandesgericht München vom 21.12.2001 ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner nur zur Hälfte für die Auslagen einzustehen hätte. Nach der Rechtsprechung des Senats war § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO in der Fassung vor dem 01.01.2002, die vorliegend einschlägig ist, dahingehend zu verstehen, dass diese Bestimmung lediglich eine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren, nicht aber hinsichtlich der Gerichtsauslagen darstellt (RPfl 1992, 297). Der Senat hat deshalb einen Kostenausspruch über die "Gerichtskosten" dahingehend verstanden, dass damit nur die Gerichtsgebühren geregelt sein sollen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus den Entscheidungsgründen eindeutig ergibt, dass auch über die Auslagen entschieden sein soll. Dafür gibt der Beschluss des 12. Familiensenats vom 21.12.2001 jedoch nichts her.

 

2. Verwertbarkeit des Gutachtens

Ein Anspruch gegen den Antragsgegner entfällt nicht wegen Unverwertbarkeit der Gutachten.

Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt die Haftung einer Partei für ein Sachverständigengutachten nur bei völliger Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die Entschädigung eines Sachverständigen für die Erarbeitung eines Gutachtens ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten, so dass der Vergütungsanspruch insbesondere auch dann besteht, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Bürgerlich rechtliche Vorschriften etwa aus Werk- oder Dienstvertragsrecht finden keine Anwendung, weil der Stellung des Sachverständigen als Richtergehilfen mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit Rechnung getragen werden muss (RGZ 62, 54). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme bei völliger Unverwertbarkeit der Sachverständigenleistung, wobei diese auf seinem Verschulden beruhen muss (Senatsbeschluss vom 14.08.1997 - 11 WF 992/97 -). Angesichts dessen, dass der Amtsrichter sämtliche Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und auch einige davon vom Oberlandesgericht herangezogen wurden, kann von einer vollständigen Unverwertbarkeit keine Rede sein. Es ist nicht Aufgabe eines Kostenansatzbeschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob Gutachten, die die Gerichte der Hauptsache für verwertbar gehalten haben, auch wirklich verwertbar waren.

Unerheblich ist, dass die Gutachterkosten teilweise in Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Belästigung durch den Antragsgegner entstanden sind. Für den Anspruch der Staatskasse ist nur ausschlaggebend, dass die Auslagen in einem Verfahren, in dem der Antragsgegner auch Antragsteller ist, entstanden sind. Das Gericht kann nicht wissen, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Es war auch berechtigt, diesen Vorwürfen nachzugehen, da ohne den Versuch einer Klärung dieser Frage eine vernünftige Entscheidung zum Umgangsrecht des Antragsgegners mit seinen beiden Söhnen nicht möglich war. Einen Grundsatz, dass das Opfer einer Verleumdung der Staatskasse gegenüber keine Kosten zu tragen habe, gibt es nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller Opfer einer Verleumdung war.

 

3. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass ihn die Kostenhaftung existentiell treffe, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Kostenbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es bleibt dem Antragsgegner überlassen, Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge an die Justizkasse zu stellen.

 

4. Höhe der Kosten

Hinsichtlich der Höhe hatte sich das Gericht nur mit den Rechnungen der GWG und der Heckscher-Klinik auseinanderzusetzen. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Rechnung von Dr. SSSSSS.

 

5. Stundensatz

a) Aufgrund des neuen Sachvortrags stellt der Senat in Abweichung von seinem Beschluss vom 01.07.2002 im vorliegenden Fall nicht auf die Tätigkeit der GWG, sondern auf die Tätigkeit jedes einzelnen Gutachters ab (ebenso im Beschluss vom 24.04.2003 - 11 WF 1592/02 -).

Hinsichtlich der einzelnen Gutachter gilt folgendes:

 

b) Dr. Salzgeber und Dr. Stadler

Beide haben nicht ausreichend vorgetragen, dass sie zumindest 70 % ihrer Berufseinkünfte als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige erzielen.

Aus dem Vorbringen von Dr. Salzgeber im Schriftsatz vom 04.09.2002 ergibt sich, dass die GWG, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter seinerzeit die Doktoren Salzgeber und Stadler waren, umfangreiche Leistungen für die mit ihr zusammenarbeitenden Gutachter erbringt. Es werden Räume, Geräte und Literatur zur Verfügung gestellt, Büroarbeit wird teilweise für die Sachverständigen erledigt. Hinzukommen Einarbeitung in die forensische Psychiatrie, Hilfe bei der Akquisition, Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Supervisionen, Gestaltung einer Homepage im Internet. Hierfür erhielt die GWG, wie gerichtsbekannt ist, von den Sachverständigen 40 % des Umsatzes. In dem Schreiben heißt es weiter, dass bei stabiler Auftragslage es zu einem gewissen Überschuß kommen kann. Mangels näherer Angaben ist es möglich, dass diese Einkünfte derart hoch sind, dass die beiden Sachverständigen ihre Berufseinkünfte nicht zu mindestens 70 % aus ihrer Sachverständigentätigkeit herleiten.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeiten der beiden Sachverständigen, die sie für die GWG und nicht unmittelbar zur Erstellung von Sachverständigengutachten erbringen, nicht Tätigkeiten als gerichtliche oder außergerichtliche Sachverständige im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 b ZSEG sind. Es handelt sich dabei um Unterstützung und Ausbildung von Sachverständigen, aber nicht um eigentliche Sachverständigentätigkeiten.

 

c) Sachverständiger ZZZZZZ

Der Sachverständige hat erklärt, zu über 95 % als Sachverständiger für das Gericht tätig zu sein. Es ist ihm daher ein Zuschlag in Höhe von 50 % zuzuerkennen.

 

d) Sachverständiger WWWWWW

Aufgrund dessen Erklärung ist ein Zuschlag von 50 % , anzuerkennen.

 

e) Heckscherklinik

Insoweit wird kein Zuschlag geltend gemacht.

 

6. Stundenzahl

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter dem Begriff "erforderliche Zeit" im Sinne von § 3 Abs. 2 ZSEG derjenige Zeitaufwand zu verstehen, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität zur Beantwortung der Beweisfragen benötigt. Hiernach sind zwar weder die Angaben des Sachverständigen noch die von ihm tatsächliche aufgewendete Zeit schlechthin für die Entschädigung maßgebend. Indessen wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlaß zur Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wird in der Regel auch dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat JurBüro 1982, 1228; Beschluss vom 19.10.1995 - 11 W 2415/95). Diese Auffassung wird auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. etwa Kammergericht JurBüro 1994, 1066; OLG Düsseldorf 1986, 1688, OLG Frankfurt MDR 1987, 419).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt für die geltend gemachten Rechnungen folgendes:

a) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 3.630,78 DM bezüglich Gutachten vom 19.11.1998 Bl. 96 ff. (Dres. Salzgeber und Stadler).

Hinsichtlich dieser Rechnung gibt es zwei Positionen, die derartig überhöht erscheinen, dass eine Nachprüfung erforderlich erscheint.

Zu beanstanden ist die Position "Studium der Akten 3 Stunden". Einschließlich nachgereichter Schriftsätze umfaßte die Akte 60 Blatt und noch ein paar Anlagen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Sachverständige Dr. Stadler neben dem Sachverständigen Dr. Salzgeber die Akten noch einmal gelesen hat, so kommt allenfalls ein Zeitraum von 2 Stunden in Betracht. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Sachverständige WWWWWW, der das Gutachten vom 22.04.1999 erstellt hat, für das Studium der Akten nur eine Stunde benötigt hat, obgleich sich die Akte inzwischen erweitert hatte.

Erheblich zu kürzen waren die 10 Stunden, die für die Gutachtenerstellung in Ansatz gebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Auswertung des Datenmaterials bereits 2 Stunden berücksichtigt waren. Desweiteren setzt sich das Gutachten im Wesentlichen zusammen aus dem Lebenslauf des Antragsgegners, Angaben des Antragsgegners zu den Tatvorwürfen und einer Beschreibung des Untersuchungsvorgangs. Diese Vorgänge können, da davon auszugehen ist, dass bei der Exploration und bei der Untersuchung mitgeschrieben wurde, ohne weiteres herunterdiktiert werden. Die Auswertung konnte auch keine große Mühe mehr machen, nachdem für diese bereits 2 Stunden gesondert in Rechnung gestellt wurden. Das Gutachten umfaßt 33 Seiten, wobei teilweise das Beweisthema angegeben wird und Literaturhinweise enthalten sind.

Der Senat ist davon überzeugt, dass eine derartige Gutachtenserstellung von einem oder zwei Sachverständigen von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität in 6 Stunden erfolgt.

Damit sind insgesamt 18 Stunden anzusetzen.

 

b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999 über 466,90 DM betreffend Stellungnahme vom 02.03.1999 (Stellungnahme 81. 93 ff., Rechnung I Dr. Salzgeber).

Hier hat der Sachverständige Salzgeber für die Auswertung eine Stunde und für die Stellungnahme zwei Stunden in Ansatz. Für die Lektüre von Prof. Dr. Undeutsch vom 01.02.1999 benötigt ein Leser, der nicht Sachverständiger ist, etwa 7 Minuten. Dabei gibt es viele allgemeine Ausführungen über die Zuverlässigkeit des Polygraphenverfahrens, das ein mit diesem Verfahren vertrauter Sachverständiger nur überfliegen muß. Betrachtet man sodann die 1 1/2 Seiten lange Stellungnahme, bei der jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass außer ein nochmaliges Überfliegen des eigenen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. Salzgeber weitere Recherchen erforderlich waren, so ist auszuschließen, dass ein durchschnittlicher Sachverständiger für alle Vorgänge zusammen 3 Stunden benötigt.

Vielmehr sind 1,5 Stunden = aufgerundet 2 Stunden in Ansatz zu bringen.

 

c) Rechnung der GWG vom 11.08.1999 über 5.816,96 DM. Gutachten des Sachverständigen ZZZZZZ vom 11.08.1999 (Gutachten Bl. 221 ff; Rechnung II 1).

Die in Rechnung gestellte Stundenzahl gibt keinen Anlass für eine Korrektur.

 

d) GWG Rechnung vom 11.08.1999 über 3.317,37 DM, Gutachten des Sachverständigen WWWWWW vom 22.04.1999 (Gutachten Bl. 139 ff, Rechnung II 3).

Diese Rechnung war angemessen.

 

e) GWG Rechnung vom 16.09.1999 über 898,74 DM – Teilnahme des Sachverständigen ZZZZZZ am Termin vom 14.09.1999 (Gerichtsprotokoll B1. 367 ff; Rechnung III).Diese Rechnung ist nicht zu korrigieren.

 

f) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über 9.898,90 DM. Gutachten von Frau Dr. SSSSSS und Dr. BBBBBB.

Das Gericht hat der mit der Begutachtung beauftragten Heckscher-Klinik mit Verfügung vom 21.08.2002, die am 22.08.2002 an die Heckscher-Klinik herausging, aufgegeben, ihre Rechnungen aufzugliedern, wobei genau angegeben wurde, weiche Gliederungspunkte zu beachten sind.

Hierauf ist bis heute keine Stellungnahme erfolgt. Dem Gericht wurde damit eine Überprüfung der Rechnungen unmöglich gemacht. Das Gericht hat deshalb einen Betrag zu Grunde gelegt, der mindestens erforderlich gewesen ist. Dabei hat es sich auch an der Entschädigung für Gutachten der GWG in der vom Gericht korrigierten Form orientiert.

Das Gericht hat deshalb einen Abschlag von 121 Stunden auf 85 Stunden hinsichtlich des Gutachtens vom 09.05.2001 vorgenommen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Seiten 8 - 37 des schriftlichen Gutachtens unnötig sind. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, nach dem es erforderlich wäre, dass in dem Gutachten noch einmal der allen Beteiligten ohnehin bekannte Inhalt des Aktes zusammengefaßt wird. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Seiten 39 - 94 sich im wesentlichen mit der Wiedergabe von Aussagen und Vorgängen, ohne deren Bewertung, befaßt. Eine derartige Wiedergabe läßt sich anhand der Notizen relativ schnell abdiktieren.

 

g) Rechnung der Heckscher-Klinik vom 09.05.2001 über 1.778,80 DM. Ergänzungsgutachten von Dipl.-Psych. BBBBBB (Gutachten Bl. 873 ff; Rechnung VIII 1).

Hier gelten die gleichen Gründe wie bei der Rechnung über 9.898,90 DM.

Im Hinblick darauf, dass allerdings nicht erkennbar ist, dass unnötige Arbeiten ausgeführt wurden, war nur ein Abzug um 5 Stunden angebracht.

 

6. Rechnungen

Es ergeben sich damit folgende Abzüge in den Sachverständigenrechnungen

a) Rechnung der GWG vom 11.08. 1999

Die Sachverständigen haben einen Anspruch in Höhe

von 18 Stunden à 85 DM = 1.530,00 DM

Zuerkannt wurden 2.932,50 DM

abzuziehender Betrag 1.402,50 DM

b) Rechnung der GWG vom 07.03.1999

Der Sachverständige hat einen Anspruch von 2 Stunden

à 85 DM = 170,00 DM

zuerkannt wurden bislang 382,50 DM

abzuziehen sind somit 212,50 DM

c) Rechnung der Heckscher Klinik vom 09.65.2001 über 9.898,90 DM abzuziehen sind

36 Stunden à 75 DM = 2.700,00DM

Schreibgebühren für 29 Seiten x 4 DM = 116,00DM

abzuziehen sind 2.816,00 DM

d) Heckscherklinik vom 09.05.2001 über 1.778,80 DM

abzuziehen sind 5 Stunden à 75 DM = 375,00DM

insgesamt abzuziehen sind damit 4.806,00 DM

Der vom Antragsgegner der Staatskasse geschuldete Betrag reduziert sich damit um 4.806,00 DM = 2.457,27 Euro von bislang 15.837,72 Euro auf 13.380,45 Euro.

 

IV.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf §§ 14 Abs. 7 KostO, 16 Abs. 5 ZSEG nicht.

 

 

 

 

 


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