Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe


 

 

Der Begriff Jugendhilfe ist gleichbedeutend mit dem Begriff Kinder- und Jugendhilfe.

 

 

Träger der Jugendhilfe nach Bundesländern

Jugendhilfe Baden-Württemberg

Jugendhilfe Bayern

Jugendhilfe Berlin

Jugendhilfe Brandenburg

Jugendhilfe Bremen

Jugendhilfe Hamburg

Jugendhilfe Hessen

Jugendhilfe Mecklenburg-Vorpommern

Jugendhilfe Niedersachsen

Jugendhilfe Nordrhein-Westfalen

Jugendhilfe Rheinland-Pfalz

Jugendhilfe Saarland

Jugendhilfe Sachsen

Jugendhilfe Sachsen-Anhalt

Jugendhilfe Schleswig-Holstein

Jugendhilfe Thüringen

 

 


 

 

 

Tod einer Zehnjährigen – Polizei geht von Tatbeteiligung von Elfjährigem aus

07.04.2023

Nach dem Tod eines zehn Jahre alten Mädchens geht die Polizei nach Spurenfunden von einer Tatbeteiligung eines Elfjährigen aus. Ergebnisse der Spurensicherung „deuten auf die Tatbeteiligung eines elfjährigen Jungen aus der Einrichtung in Wunsiedel hin“, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft am Freitag in Wunsiedel mit. „Da der elfjährige Junge nicht strafmündig ist, wurde er in einer gesicherten Einrichtung präventiv untergebracht.“

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Eine Angestellte der Facheinrichtung hatte die Zehnjährige am Dienstagvormittag leblos in einem Zimmer gefunden. Eine rechtsmedizinische Untersuchung ergab Anzeichen für Fremdeinwirkung. In Medienberichten war am Mittwoch zunächst von drei tatverdächtigen minderjährigen Jungen im Alter zwischen elf und 16 Jahren die Rede gewesen, die Information wurde aber von der Staatsanwaltschaft dementiert.

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https://www.welt.de/vermischtes/kriminalitaet/article244698300/Wunsiedel-Tod-einer-Zehnjaehrigen-Polizei-geht-von-Tatbeteiligung-von-Elfjaehrigem-aus.html

 

 

 

Wunsiedel in Bayern

Zehnjähriges Mädchen tot in Kinderheim – Verdacht auf Tötungsdelikt

05.04.2023

Mehrere Medien berichteten unter Berufung auf Polizeiinformationen, dass die Polizei bereits mehrere Tatverdächtige in Gewahrsam genommen habe. Dabei handele es sich um zwei Elfjährige und einen 16-Jährigen. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft Hof, Matthias Goers, dementierte dies allerdings auf Anfrage von WELT. „Wir haben niemanden in Gewahrsam und haben auch noch keinen Tatverdächtigen identifiziert“, sagte Goers. Richtig sei, dass im Zuge der Ermittlungen Kontaktpersonen des getöteten Mädchens befragt würden. ...

Das Kinder- und Jugendhilfezentrum betreut einem Bericht der „Frankenpost“ zufolge rund 90 Kinder und Jugendliche aus ganz Deutschland. Wie viele Kinder und Jugendliche derzeit in der Einrichtung untergebracht sind, konnte ein Sprecher nicht sagen. Aufgrund der Ferienzeit – derzeit sind Osterferien in Bayern – sei die Einrichtung nicht voll belegt. Die Kinder und Jugendlichen würden von entsprechend ausgebildeten Kräften betreut. ...

https://www.welt.de/vermischtes/kriminalitaet/article244662186/Wunsiedel-Zehnjaehriges-Maedchen-tot-in-Kinderheim-Verdacht-auf-Toetungsdelikt.html

 

 

Mädchenmord

Als Wunsiedel das Unvorstellbare ereilt
05.04.2023 - 17:00 Uhr

Das Kinder- und Jugendhilfezentrum hat mehrere Wohngruppen in Gebäuden auf einem parkähnlichen Gelände. Foto: Matthias Bäumler

Zwei Kinder und ein Jugendlicher töteten mutmaßlich ein zehn Jahre altes Mädchen in einem Jugendhilfezentrum. Jetzt blickt ganz Deutschland mit Entsetzen auf die Kleinstadt im Fichtelgebirge.

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https://www.frankenpost.de/inhalt.maedchenmord-als-wunsiedel-das-unvorstellbare-ereilt.316880eb-fcff-4815-9a62-959cfa26be78.html

 

 

 


Kinder- und Jugendhilfezentrum St. Josef in Wunsiedel

KJHZ St. Josef

Pfälzer Gäßchen 5

95632 Wunsiedel

E-Mail: verwaltung@stjosef-wunsiedel.de

Internet: https://www.stjosef-wunsiedel.de

Notfallhandy (24 Std.): 0170 / 198 21 55

2023: Einrichtungsleiter: Peter Hermann; Bereichsleiterin Ann-Katrin Eiser; Bereichsleiterin Barbara Wolf;  Fachdienst Psychologie - Marius Antor (Dipl. Psych.); Evi Dietl (Dipl. Psych.); Stefan Gleißner (Dipl. Psych.); Carmen Lamprecht (Dipl. Psych.); Fachdienst Heilpädagogik; Susanne Labusch; Fachdienst Sozialpädagogik - Alwin Neudert; Flexible Hilfen - Ann-Katrin Eiser; Interdisziplinäre Frühförderstelle; Carmen Lamprecht (Dipl. Psych.)

Trägerschaft: Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V.

Orleansstraße 2a

93055 Regensburg

E-Mail: kjf@kjf-regensburg.de, Web: www.kjf-regensburg.de/

2023: Direktor Michael Eibl; Vorsitzender: Domkapitular Michael Dreßel; Geschäftsführer: Michael Eibl
Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg, VR 20

Selbstdarstellung: "Unser Kinder- und Jugendhilfezentrum ist eine Facheinrichtung der Jugendhilfe. Derzeit fördern und begleiten wir 89 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.  ... Die von uns betreuten Jungen und Mädchen kommen aus dem Landkreis Wunsiedel, aus der Region Coburg, Kulmbach, Bayreuth, Neustadt an der Waldnaab, Weiden und Tirschenreuth. Derzeit beschäftigt das Kinder- und Jugendhilfezentrum St. Josef ca. 80 Fachkräfte. Die pädagogische, heilpädagogische und psychologische Arbeit leisten großteils langjährige MitarbeiterInnen wie HeilerziehungspflegerInnen, ErzieherInnen, HeilpädagogInnen, Dipl.Sozial-PädagogInnen und Dipl.-PsychologInnen. ... Bei unserer Arbeit orientieren wir uns am christlichen Menschenbild. Nächstenliebe und Fürsorge sind für uns die zentralen Werte und die Motivation für unsere Arbeit. Den Jungen und Mädchen, die uns anvertraut sind, ihren Bezugspersonen und unseren Auftraggebern begegnen wir mit Achtung und Wertschätzung. "

 

 

 


 

 

 

Gericht: Gebärdensprachenkurs für Kind mit Sprachentwicklungsstörung

Donnerstag, 23. Dezember 2021

Darmstadt – Einem Kind mit einer Sprachentwicklungsstörung muss nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) ein Gebärdensprachenkurs zu Hause gewährt werden.

„Anspruchsberechtigt können auch Menschen sein, deren Sprachfähigkeit hinsichtlich der Wortfindung oder dem Artikulationsvermögen beeinträchtigt ist“, heißt es zu dem Beschluss (Az. L 4 SO 218/21 B ER) in einer Mitteilung.

Mit einer einstweiligen Anordnung verpflichtete das Gericht die Stadt Kassel vorläufig, einem vierjährigen Mädchen einen solchen Kurs im Umfang von vier Stunden in der Woche zu gewähren. Das Klageverfahren läuft noch.

Die Eltern der Vierjährigen hatten den Kurs in Umfang von sechs Stunden pro Woche beantragt. Das Mädchen kann aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung ohne sprachrelevante Hörstörung nicht intuitiv die Zunge bewegen.

Das Sprechvermögen befinde sich auf dem Stand eines 2,5-jährigen Kindes, während das Wortverständnis einem fünfjährigen Kind entspreche. Das Mädchen fühle sich nicht verstanden und reagiere häufig aggressiv. Zudem werde die Vierjährige im kommenden Jahr eine Förderschule besuchen, in der auch Gebärden unterrichtet werden.

Die Stadt Kassel hatte den Antrag abgelehnt und dies unter anderem damit begründet, dass das Erlernen der Gebärdensprache kontraproduktiv sei und das Kind überfordere. Eine logopädische Behandlung, eine Kindergartenintegrationsmaßnahme und interdisziplinäre Frühförderung verspreche mehr Erfolg.

Das Mädchen sei wesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt, begründete das Gericht. Nach den ärztlichen Stellungnahmen stoße es mit der Mundmuskulatur an seine Grenzen. Um die psychische Belastung abzumildern, sei es äußert wichtig, als weiteres Kommunikationsmittel die Gebärdensprache zu erlernen. Der Beschluss ist unanfechtbar

23.12.2021

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/130343/Gericht-Gebaerdensprachenkurs-fuer-Kind-mit-Sprachentwicklungsstoerung

 

 


 

 


Haushaltsplan der Stadt Koblenz 2019

Wir haben uns mal die Mühe gemacht, den Haushaltplan der Stadt Koblenz im Hinblick auf die Kinder- und Jugendhilfe zu studieren. Zugegebener Maßen mit mäßigem Erfolg, da dieser Haushaltplan keine Transparenz bezüglich einzelner Ausgaben- und Einnahmepositionen herstellt, sondern mehr oder weniger nur ausgewählt Zahlen darlegt, damit dann zum Schluss irgendwie die Bilanz stimmt.

Seite 315 - 392: Teilhaushalt 06 - Soziales und Jugend

Produktkennziffer 3631 - Sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (Seite 361 - 364)

Leistung 363105 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit 25.451.481

Was sich hinter dieser Zahl für Einzelpositionen verstecken, ist nicht zu sehen, vermutlich wird das nur der Verwaltung des Jugendamtes der Stadt Koblenz selbst bekannt sein, der es hoffentlich dem Jugendhilfeausschuss - der gemäß SGB 8 gemeinsam mit der Verwaltung des Jugendamtes das Jugendamt bildet) zur Kenntnis und Zustimmung vorgelegt hat, aber ob das der Fall ist, wir wissen es nicht, denn der Jugendhilfeauschluss der Stadt Koblenz hat keine eigene Website oder sonstige Präsentation im Internet, wo man dies einsehen könnte. Von Transpartenz kann also keine Rede sein. Im Dunkeln ist gut munkeln, das war schon immer ein Leitspruch staatlicher Verwaltung, die Bürgerinnen und Bürger sollem mal lieber Staatsfernsehen von ARD und ZDF gucken, auf das sie den Eindruck haben, sie wären gut informiert, während sie die staatlich selektierten und gelenkten Informationen zu sich nehmen.

Nur vereinzelt wird - so wie hier - eine Einzelposition genannt: Ausgaben für Heimunterbringung 6.410.000 € (Seite 370)

Auch die Ausgaben für das Frauenhaus Koblenz und die Interventionsstelle gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (IST), beide in Trägerschaft des Sozialdienst katholischer Frauen e.V. sind dem Haushaltplan der Stadt Koblenz nicht zu entnehmen.  Vermutlich soll bei den Männern in Koblenz kein Neid entstehen, denn diese werden von der Stadt von Hilfen bei Gewalt ausgesperrt, was selbst schon wieder ein Akt der Gewalt ist, hier von einer deutschen Kommune ausgeübt. Die anderen deutschen Kommunen sind aber überwiegend auch nicht besser, der Schutz von Männern vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen ist nicht vorgesehen. Ist ja auch klar, Männer sind Schweine und Schweine sind dazu da, zu gegebener Zeit in der Bratpfanne zu landen, was soll man sich da zu deren Lebzeiten um die besonders kümmern, die sollen gefälligst froh sein, dass sie ein paar Tage und Wochen leben und rackern und Steuern zahlen dürfen.

 

 


 

 

Implementierung von Ombudschaftlichen Ansätzen in der Jugendhilfe im SGB VIII

Prof. D. Reinhard Wiesner, Februar 2012

Das durch die 'Netzwerkstelle Ombudschaft in der Jugendhilfe' beauftragte Rechtsgutachten soll klären, an welchen Stellen die verschiedenene Aufgaben einer Ombudschaft in der Jugendhilfe gesetzlich verankert werden können.

Der Berliner Rechtshilfefond Jugendhilfe e.V. hat für die Netzwerkstelle Ombudschaft in der Jugendhilfe Prof. D. Wiesner beauftragt, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob Ombudschaften in der Jugendhilfe gesetzlich verankert werden können.

 

http://www.ombudschaft-jugendhilfe.de/uploads/media/Rechtsgutachten_2012_05.pdf

 

 


 

 

Selektive Vergabe von Jugendhilfemaßnahmen

04.04.2005: unzulässige selektive Vergabe von Jugendhilfemaßnahmen an ausgewählte Träger durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg - OVG 6 S 415.04 - VG 18 A 404.04: Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg gegen 3 Beschwerdegegnerinnen - Träger der Freien Jugendhilfe. Zurückweisung der Beschwerde des Bezirksamtes (Land Berlin) durch das Oberverwaltungsgericht Berlin.

 

Oberverwaltungsgericht Berlin - OVG 6 S 415.04 - VG 18 A 404.04

 

 

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss verkündet am 04.04.2005

Aktenzeichen: OVG 6 S 415.04

 

In der Verwaltungsstreitsache

Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin,

Rechtsamt

...

Antragsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1.

2.

3.

 

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4 April 2005 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Silberkuhl und Dr. Bumke sowie die ehrenamtliche Richterin Wilke und den ehrenamtlichen Richter Thulke beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Gründe:

I.

Die drei Antragsteller erstreben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe einstweiligen Rechtsschutz gegen die bevorzugte Berücksichtigung von zehn am Verfahren als Beigeladene beteiligte andere freie Träger bei der Vergabe bestimmter Jugendhilfemaßnahmen in der Region 1 (Ortsteil Friedrichshain) des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

Unter dem 7. März 2003 veröffentliche das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin im Amtsblatt für Berlin 2003 S. 848 seine Absicht, für drei Regionale Sozialdienste des Fachbereichs familienunterstützende Hilfen ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Es gehe um die Durchführung neu zu beginnender Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige nach §§ 27, 29, 30, 31, 32 Satz 1, 35, 35 a sowie 41 SGB VIII, die künftig an freie Träger vergeben werden sollten. Voraussetzung für die Vergabe sei das Vorliegen einer abgeschlossenen Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport sowie eine Betriebserlaubnis für die Durchführung teilstationärer Hilfen, die Gewährleistung eines regionalen Standorts in Friedrichshain-Kreuzberg, die Bereitschaft zu flexiblen Angeboten in enger Kooperation mit dem Jugendamt und mit anderen Trägern und Institutionen im Rahmen von Qualitätsentwicklungs-, Evaluations- und Controllingprozessen. Außerdem würden Kenntnisse der Bedingungen in der jeweiligen Region, Bereitschaft zur Vernetzung sowie zur Mitarbeit in bezirklichen und sozialräumlichen Gremien erwartet. Die Bewerbungen seien schriftlich mit einer Darstellung des Trägers unter Beifügung eines Konzeptes einzureichen.

Bei der Auswahl unter den Bewerbern ging das Bezirksamt von den aus Bl. 3 bis 5 des Verwaltungsvorgangs I b V, Region 1 näher beschriebenen Kriterien und einer Bewertung nach Punktzahlen aus. Unter dem 29. Juli 2003 teilte der Antragsgegner den im "Trägerverbund Friedrichshain" zusammengeschlossenen drei Antragstellern mit, dass sie zwar die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung erfüllten, dass jedoch die zehn anderen, in zwei weiteren Trägerverbünden zusammengeschlossenen Beigeladenen ausgewählt worden seien, die Punktzahlen von insgesamt 351,8 bzw. 341,3 erreicht hätten, während der Trägerverbund der Antragsteller nur eine Gesamtzahl von 289,1 von maximal 379,9 Punkten erreicht habe (GA I Bl. 12 sowie GA II Bl. 208 ff., s.a.Bl. 307). Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller mit Schreiben vom 21. August 2003 Widerspruch erhoben (GA II Bl. 214 ff.) und geltend gemacht, die Vorauswahl einzelner Träger oder Trägerverbünde verstoße gegen Grundsätze des Jugendhilferechts, insbesondere gegen den Grundsatz der Trägervielfalt und das Wunsch- und Wahlrecht der Hilfeempfänger. Außerdem leide die vorgenommene Auswahl unter gravierenden Wertungsfehlern. Die Antragsteller beantragten, die Auswahlentscheidung aufzuheben und den Abschluss von Kooperationsverträgen mit den ausgewählten Trägern bzw. Trägerverbünden zu unterlassen, sofern nicht zeitgleich auch mit ihnen, den Antragstellern, ein entsprechender Kooperationsvertrag abgeschlossen werde. Dazu führte der Antragsgegner unter dem 14. April 2004 aus, die erhobenen Einwände überzeugten nicht; Widerspruch und Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage seien nicht statthaft, da es sich bei der Auswahlentscheidung nicht um einen Verwaltungsakt handele, der widerspruchsfähig sei (GA II Bl. 246 bis 249).

Am 5. bzw. 12. September 2003 schloss der Antragsgegner mit den Trägerverbünden der Beigeladenen eine vorläufige Kooperationsvereinbarung ab, die nach ihrer Nr. 7 b bis zum Abschluss einer konkretisierten Kooperationsvereinbarung, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten gelten sollte. In Nr. 1 der Vereinbarung heißt es, es bestünden unabwendbare Zwänge, einen umfassenden Reformprozess in der Kinder- und Jugendhilfe zielgerichtet einzuleiten und zu steuern, um künftig im Rahmen der Hilfe zur Erziehung leistungsfähig zu bleiben und einen noch auskömmlichen Anteil der Gesamtmittel für Jugendhilfe im Bereich präventiver Arbeit einsetzen zu können. Die damit verbundene Sozialraumorientierung erfordere die Gewährleistung einer engen Kooperation insbesondere zwischen den ausgewählten Trägerverbünden und den drei bezirklichen Regionalen Sozialpädagogischen Diensten. Dies setze eine möglichst genaue und umfassende Kenntnis der Kooperationspartner über die Situation in den jeweiligen Sozialräumen, der dortigen Bedarfe und Angebote sowie der entsprechenden Leistungs- und Budgetdaten voraus. Zwingend erforderlich sei die aktive Mitarbeit der Kooperationspartner in sozialräumlichen Gremien verbunden mit einer weiteren Profilierung dieser Gremien zur Absicherung sozialräumlicher Steuerung. Es gelte, Ressourcen der Sozialräume (relevante Einrichtungen, Orte und Personen) bereits im Vorfeld sowie im Rahmen erzieherischer Hilfen besser zu nutzen und weiter zu entwickeln. Konzeptionen müssten gemeinsam erarbeitet werden. Gemäß Nr. 3 der Vereinbarung bietet der jeweilige Trägerverbund ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige gemäß §§ 27/41 i.V.m. §§ 29, 30, 31, 32 Satz 1, 35 (ambulant) sowie § 35 a Abs. 1 (ambulant und Tagesgruppe) und § 27.3 SGB VIII (aufsuchende Familientherapie) an. Nach Nr. 3 b der Koperationsvereinbarung beträgt der Umfang der zu erbringenden Leistungen für jeden der beiden in der Region 1 ausgewählten Trägerverbände ca. 40 v.H. der genannten, neu zu beginnenden Hilfen. Der Prozess der Hilfeplanung soll durch den öffentlichen Träger gesteuert werden. Die Trägerverbünde verpflichten sich in der Vereinbarung zum Einsatz von Fachkräften sowie zu regelmäßiger externer Supervision, Praxisberatung, Fallbesprechung sowie Fortbildung der Fachkräfte. Die Mitglieder des Trägerverbundes erbringen die Leistungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Die Finanzierung der jeweiligen Hilfe geschieht entsprechend der Entgeltvereinbarung auf der Grundlage des abgeschlossenen Trägervertrages.

Mit einem am 4. Juni 2004 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die vorrangige Berücksichtigung der vom Antragsgegner ausgewählten Konkurrenten beantragt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 vorläufig untersagt, mit den Beigeladenen zu 1. bis 4. (Trägerverbund E.I.N.S.) und den Beigeladenen zu 5. bis 10. (Trägerverbund Junges Friedrichshain) Kooperationsvereinbarungen über die bevorzugte Vermittlung von neu beginnenden Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige gemäß § 27 i.V.m. §§ 29 bis 31, 32 Satz 1, 35 SGB VIII, § 35 a Abs. 1 SGB VIII, § 41 i.V.m. §§ 29, 30 und 35 SGB VIII im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Region 1 (Ortsteil Friedrichshain) im Umfang von 80 % der Hilfefälle zu schließen und zu verlängern sowie die genannten Hilfen entsprechend bevorzugt an diese zu vermitteln. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung spreche vieles dafür, dass die Antragsteller durch den geplanten Abschluss endgültiger befristeter und verlängerbarer Kooperationsvereinbarungen und der damit einhergehenden bevorzugten Berücksichtigung der ausgewählten beigeladenen Träger der Jugendhilfe in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt würden, weil sie von 80 % der Jugendhilfemaßnahmen ausgeschlossen seien und damit empfindliche Einbußen und spürbare Wettbewerbsnachteile hinzunehmen hätten, die nicht durch gesetzliche Vorgaben i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.

...

Oberverwaltungsgericht Berlin - OVG 6 S 415.04 - VG 18 A 404.04

 

 

 


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